Nr. 70450
Einladung und Anmeldeformular für Unternehmen

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Unsere Jobmesse am 15. November soll Sie beim Finden von Fach- und Arbeitskräften sowie Auszubildenden mit Flucht- und Migrationshintergrund unterstützen. Zielgruppe sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit Personalbedarf – möglichst im Stadtgebiet Stuttgart oder Umgebung.

Informationen zur Jobmesse

Die Region Stuttgart ist mit ihrer starken Wirtschaft ein attraktives Ziel für Fachkräfte aus dem Ausland. Viele der zugewanderten Menschen bringen Qualifikationen mit, die von den Unternehmen gesucht werden. Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart veranstalten daher eine Jobmesse für die Vermittlung von Fachkräften, Arbeitskräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- und Migrationshintergrund. Die Messe fokussiert sich auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die kostenfreie Jobmesse findet statt am
15. November 2024, 13:00 bis 17:00 Uhr (Aufbau ab 12:00 Uhr)
im Rathaus Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
Anmeldung bitte nur mit diesem Formular
Anmeldeschluss: 26. September 2024

Bitte beachten Sie: Die Plätze sind begrenzt.
Sie haben dort die Möglichkeit, sich zahlreichen potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen als Arbeitgeber auf einem kleinen Infostand zu präsentieren, können erste Kontakte herstellen und Kennenlerngespräche mit interessierten Kandidaten/-innen führen.
Vor Beginn der eigentlichen Messe erhalten Sie zudem einen exklusiven Input zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte von Agentur für Arbeit und Jobcenter Stuttgart. Wir informieren Sie insbesondere auch zu Möglichkeiten der Deutschsprachförderung, um noch bestehende Defizite auszugleichen. Anhand konkreter Fälle aus der Praxis veranschaulichen wir Ihnen den Nutzen geförderter Weiterbildung.

Programm

  • 12:00 Uhr: Einlass der Arbeitgeber
  • 12:00 bis 13:00 Uhr: Einrichtung der Stände
  • 13:00 bis 13:45 Uhr: Informationsveranstaltung zu Förderinstrumenten der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Stuttgart
  • 14:00 bis 17:00 Uhr: Jobmesse
Dies ist eine Veranstaltung im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart. Kooperationspartner sind Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart. Die Teilnahme ist für Unternehmen und Bewerber/-innen kostenfrei.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Anmeldung für Unternehmen

Bitte melden Sie sich mit diesem Formular bis spätestens 26. September 2024 an und teilen uns Ihre Stellenanforderungen mit. Bitte beachten Sie: Die Plätze sind begrenzt.
Die Angaben zum Unternehmen und zu den Anforderungen stellen wir den Bewerber/-innen zur Verfügung. Ausgenommen sind die Kontaktdaten der Ansprechpersonen, die wir für die Organisation der Jobmesse benötigen.
Magazin Wirtschaft

IHK-Service hilft bei Fachkräfteeinwanderung

Zahlreiche Branchen sind vom Fachkräftemangel betroffen. Zusätzlich zur Hebung inländischer Potenziale ist für viele Unternehmen die Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland eine wichtige Strategie, das Problem zu meistern.
Doch besonders die Einstellung von Personen aus Drittstaaten, also nicht EU-Staaten, birgt zahlreiche Herausforderungen. Sie beginnen bei der Rekrutierung, reichen  über den Einreiseprozess und das eventuell notwendige Berufsanerkennungsverfahren bis hin zum On­boarding und zur Integration ins Unternehmen.
Ein großes Hemmnis sind die ­zahlreichen rechtlichen ­Regelungen, die bestimmen, wer unter welchen ­Voraussetzungen und mit welchem Verfahren nach Deutschland ­kommen und hier arbeiten oder eine Ausbildung machen darf. Das novellierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet jetzt zwar mehr Möglichkeiten, ist aber sehr schwer durchschaubar und hochkomplex.

Konkrete Unterstützung bei Fachkräfteeinwanderung

Mit dem IHK-Unternehmens­service Internationale Fachkräfte (UIF) bietet die IHK Region Stuttgart hier umfangreiche Unterstützung für ihre Mitglieder an. Wir geben Tipps zur Gewinnung internationaler Fachkräfte und Azubis, stellen Kontakte zu Rekrutierungsprojekten her, beraten zu den rechtlichen Regelungen und unterstützen bei der Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen für das Visumverfahren. Das Angebot der IHK ist kostenfrei.
Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen möchten, können per Mail oder telefonisch einen Erstberatungstermin vereinbaren (siehe Kreis). Hilfreich ist es, wenn bereits erste Unterlagen vor der Beratung per E-Mail zugesandt werden, zum Beispiel Nachweise zu den Qualifikationen der Fachkraft und zu den Stellenanforderungen. Bis auf wenige Ausnahmen können nämlich nur qualifizierte Personen aus Drittstaaten für qualifizierte Tätigkeiten in Deutschland eingestellt werden.
Im Gespräch, das meist per Teams geführt wird, klären wir mit dem Unternehmen, welche Zuwanderungswege es für seinen konkreten Fall gibt und welche Voraussetzungen dafür jeweils zu erfüllen sind. Geprüft wird auch, ob die Möglichkeit besteht, dass die Qualifikationen des Kandidaten in Deutschland anerkannt werden und wie das Verfahren bei einer Teilanerkennung des Berufsabschlusses weitergehen würde.

IHK prüft, ob alles passt

Dann zeigen wir, wie der Zuwanderungsprozess ablaufen ­könnte, und prüfen, ob das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden kann. Im Gegensatz zum normalen Visum­verfahren, das der Kandidat bei der deutschen Auslandsvertretung seines Heimat­landes beantragt, wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren vom Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde seines Betriebssitzes gestartet. Hierfür benötigt er eine Vollmacht der Fachkraft. Die Ausländer­behörde koordiniert dann alle notwen­digen Schritte. Alle Verfahrensbeteiligten sind an kürzere Fristen gebunden. Das soll das Verfahren beschleunigen.

IHK hilft beim Ausfüllen der Papiere

Im Rahmen unseres Services unterstützen wir die Unternehmen beim Zusammenstellen aller erforderlichen Unterlagen und helfen beim korrekten Ausfüllen. Mit der Ausländer­behörde Stuttgart haben die IHK und die Handwerkskammer eine Kooperations­vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren getroffen. Befindet sich der Unternehmenssitz im Stadtkreis Stuttgart, übernimmt die IHK die Koordination des Zuwanderungs- und Anerkennungsprozesses in Kooperation mit der Ausländer­behörde (ABH) und ­leitet die zusammen­gestellten ­Unterlagen an die ABH Stuttgart weiter.
Mittlerweile wurde bereits eine weitere Vereinbarung mit der Stadt Weinstadt unterschrieben. Weitere Vereinbarungen mit Ausländerbehörden in der ­Region stehen bevor. Damit möchten wir unseren Service für Sie noch weiter verbessern.
Sigrit Walsdorff, Liana Meyer-Vogt, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 7-8.2023
Magazin Wirtschaft

EM in Stuttgart: Nicht alle sind Gewinner

Hat die Fußball-Europameisterschaft der Wirtschaft in der Region den erhofften Aufschwung gebracht? IHK-Mitgliedsbetriebe aus Gast- und Hotelgewerbe und dem Einzelhandel haben unterschiedliche Meinungen dazu. Wir geben hier einige Einschätzungen wieder:

Stimmen aus der Gastronomie

Dennis Shipley
Dennis Shipley, Geschäftsführer Alte Kanzlei und Leonhardts, Stuttgart: „Mein Fazit: Gerne wieder! Auch wenn die Schotten und Dänen Stuttgart biermäßig in die Knie gezwungen haben. Eine Notlieferung von 50 Fässern Bier sicherte uns jedoch den Ausschank. In 25 Jahren Gastro habe ich es noch nicht erlebt, dass in vier Wochen so viel Bier verkauft wurde. Wirtschaftlich war die EM somit für uns ein Erfolg, auch wenn der Umsatz weg von Speisen hin zu Getränken ging. Ich sehe die Gastro aber dennoch nicht als Gewinner dieser EM. Leider haben nicht alle Wirte von dieser EM profitiert, gerade in den Fanzonen scheinen einige nicht zufrieden gewesen zu sein. Ebenso ansässige Gastronomen am Schlossplatz, denen teilweise die Außenbewirtung untersagt wurde. Auch in der Alten Kanzlei gibt es eine Kehrseite der Medaille. Vom Spüler bis zum Geschäftsführer – alle sind an ihre nervliche Belastungsgrenze gegangen. Die letzten vier Wochen waren sehr anstrengend und herausfordernd. Was mir als Pendler zwischen meinen beiden Betrieben das Arbeiten erschwert hat, war die Sperrung der Parkhäuser rund um den Schlossplatz. Ein absoluter Glückfall aber waren die Schotten. Die sind nicht nur sehr sympathisch, sondern auch verzehrfreudig.“
Till Odenwald, Verkaufsdirektor Gastronomie/GFGH, Dinkelacker-Schwaben Bräu GmbH & Co. KG, Stuttgart: „Unterm Strich konnten wir nicht von der EM profitieren. Zum einen gab es in den Fanzonen Bitburger Bier, da die Marke nationaler Sponsor der EM ist. Zum anderen konnten auch die Lokalitäten in der Innenstadt, die wir beliefern, keinen Mehrumsatz machen. Es gab ein oder zwei Objekte im Epizentrum, die haben wirklich von den Gästen der EM profitiert – die anderen überhaupt nicht.“
Pia Nowotny, Inhaberin und Gründerin von Martha’s in den Königsbau Passagen: „Durch die EM war bei uns richtig viel los. Aber am meisten hat mir die tolle Stimmung in der Stadt gefallen. Ich hoffe, dass dieses positive Gefühl auch noch lange nachklingt. Stuttgart ist so eine schöne Stadt, da dürfen wir auch mal selbstbewusst draufschauen. Beeindruckt haben mich die Schotten mit ihrer Feierkultur – höflich, nett und sympathisch. Besonders gut hat mir auch das Rahmenprogramm gefallen, die vielen unterschiedlichen Künstler, die in der Stadt aufgetreten sind. Da hatten auch wir Stuttgarter etwas davon.“

Stimmen aus dem Einzelhandel

Thomas Breuninger, Geschäftsführender Gesellschafter, Tritschler GmbH, Stuttgart: „Die Erfahrung war frustrierend. Wir hatten einen massiven Geschäftseinbruch von etwa 50 Prozent, an den Spieltagen der deutschen Mannschaft um 70 Prozent. An diesen Tagen kamen so gut wie keine Kunden in den Laden, die wir kannten.  Die Leute hatten offenbar keine Lust einkaufen zu gehen, auch wegen des Geredes um Sicherheitszonen und wegen der Parkhaussperrungen um den Marktplatz. Gerade diese Maßnahme hat niemand verstanden, mit dem ich darüber gesprochen habe, manche wollten es einfach nicht glauben.“
Joachim Aisenbrey, Geschäftsführer Flagship-Store Stuttgart bei E. Breuninger GmbH & Co.: „Shopping stand nicht auf der Agenda der Fußballfans, vor allem an den Tagen, an denen Deutschland spielte, war das Geschäft sehr verhalten, es war buchstäblich nichts los. Aber obwohl wir wirtschaftlich nicht profitiert haben würde ich die EM als vollen Erfolg werten, denn wir haben eine volle Innenstadt mit internationalem Publikum gehabt. Die fröhliche, offene Atmosphäre und das gute Image, das dadurch entstanden ist, wirken weit über Stuttgart hinaus und das ist langfristig am wichtigsten.“

Stimmen aus der Hotellerie

Markus Hofherr, Direktor V8 Hotel Motorworld Region Stuttgart, Böblingen: „Wir blicken mit gemischte Gefühlen auf die geschäftlichen Auswirkungen der EM. Aufgrund der Entfernung konnten wir nur teilweise von dem Event profitieren. Während der Hauptspiele sind nicht nur die Begeisterung, sondern auch die Buchungen auch hierher „übergeschwappt“. Wir hatten einige Fans aus den spielbeteiligten Ländern hier zu Gast. Die Stimmung war sehr gut, und ich bin zuversichtlich, dass unsere Region langfristig von der EM profitieren wird. Sie konnte sich als weltoffen und gastfreundlich präsentieren. Ein Wermutstropfen ist der Rückgang von Veranstaltungen wie Tagungen und Messen, worunter unsere Buchungen gelitten haben. Wir hoffen, dass viele dieser Events auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden. Eine abschließende Einschätzung ist deshalb derzeit noch nicht möglich.“
Christian Ottenbacher, Geschäftsführender Gesellschafter, Hotel Restaurant Adler, Asperg: „Ich sehe in der EM schon einen positiven Effekt für die Region. Unsere Region ist über die Grenzen hinaus bekannt geworden. Wirtschaftlich gesehen hat uns die EM weder Vor- noch Nachteile gebracht. Uns sind Tagungen und Veranstaltungen weggefallen, auch Restaurantbesucher gab es während der Spiele weniger. Dafür hatten wir aber, gerade während der Vorrunde, mehr internationale Gäste, die bei uns übernachtet haben. Der geschäftliche Riesenboom blieb aber aus.“
Heike Kauderer, Inhaberin des Hotels Hirsch in Ostfildern: „Diese EM hat uns gut getan. Unser Haus war voll und wir hatten richtig nette Gäste zu Besuch. Schotten, Ungarn und Familien aus der Ukraine saßen bei uns harmonisch zusammen und haben gefeiert. Manche kamen für eine Nacht, andere blieben für eine Woche zum richtigen Familienurlaub. Für uns war das eine tolle Chance, wir haben uns gut  präsentiert und weit über die Region hinaus gepunktet.“
Hartmut Korthäuer, Direktor Maritim Hotel in Stuttgart: „Wir sind sehr zufrieden, die Zahl der Gäste war höher als wir erwartet haben. Die Atmosphäre hat gestimmt und Stuttgart hat einen richtig guten Ruf unter den Fans bekommen. Die Schwaben haben gezeigt, dass sie freundlich und hilfsbereit sind und eine echte Willkommenskultur haben. Dazu hat auch die Stadt Stuttgart mit viel Spontanität beigetragen.“
Elisabeth Berger, Direktorin Kronen Hotel Stuttgart: „Stuttgart hat sich sehr gut präsentiert. Unsere Gäste aus Dänemark, Schottland und Belgien waren sehr angetan von der Stimmung im Stadion und in der Stadt. Auch mit dem öffentlichen Verkehr hat es offenbar bestens geklappt. Bei uns im Hotel waren die Spieltage sehr gut gebucht. Einigen Gästen hat es in Stuttgart so gut gefallen, dass sie vor ihrer Heimreise für ein paar Tage nochmal hier Station gemacht hatten, obwohl ihre Mannschaft gar nicht mehr gespielt hatte.“

  
Magazin Wirtschaft

So werden Sie Sachverständiger

Die Welt wird immer komplizierter. In fast allen Bereichen braucht man heute Spezial­kenntnisse, um etwas beurteilen und bewerten zu können: Solche Sachverständige sind nicht nur in der Wirtschaft gefragt, sondern auch bei Gericht.
Zwar ist der Begriff „Sachverständiger” in Deutschland nicht geschützt, doch es gibt eine Hierarchie der Qualifikationen. Auf der höchsten Stufe steht die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger. Dieses Siegel zu verleihen, ist unter anderem Aufgabe der IHKs. So sind aktuell in der IHK Region Stuttgart 234 Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt.

Das muss man mitbringen, um als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt zu werden

Falls Sie selber über besonderen Sachverstand verfügen, bietet Ihnen unsere IHK die Möglichkeit, sich in mehr als 250 Sachgebieten zum öffentlich bestellten Sachverständigen vereidigen zu lassen. Wir begleiten Sie von der Beantragung bis zur Vereidigung. Alternativ können Sie das Mentoren­programm des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. nutzen, um von erfahrenen Profis zu lernen.
Die wichtigste Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass Sie  deutlich überdurchschnitt­liche Fachkenntnisse und Erfahrung in ­Ihrem Sachgebiet mitbringen, selbst in dessen Randbereichen. Dazu kommen noch persönliche Voraussetzungen, vor allem die Unparteilichkeit.
Ihre Ausbildung spielt hingegen keine Rolle. Als Autodidakt können Sie diesen Weg genauso gehen wie als promovierter Ingenieur.  Auch das Alter ist nicht relevant.

So läuft die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Ihre fachliche Eignung können Sie durch Zeugnisse, Zertifikate von Fortbildungen und insbesondere durch bereits erstellte Gutachten nachweisen. Die persönliche Eignung wird unter anderem anhand Ihrer wirtschaftlichen Situation und eines polizeilichen Führungszeugnisses geprüft. Es ist wichtig, potenzielle Interessenskonflikte bei der Tätigkeit ausschließen zu können.
Die besondere Sachkunde wird von einem Fachgremium in einem prüfungsähnlichen Begutachtungsverfahren überprüft. In der IHK Region Stuttgart gibt es sie für zahl­reiche Sachgebieten, von A wie Aufzug über viele Themen rund um Immobilien und Gebäude oder die Bewertung von KMU bis zu T wie  Trinkwasserhygiene. Gehört Ihr Sachgebiete nicht dazu, stehen die IHK-Fachgremien im gesamten Bundesgebiet bereit.
Die Überprüfung umfasst die Bewertung der eingereichten Gutachten und eine mündliche Überprüfung. Je nach Fachgebiet kommt noch eine schriftliche oder eine praktische Prüfung dazu.

Sachverständige werden bundesweit nachgefragt

Nach der Bestellung werden Sie im ­bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis gelistet. Das verschafft Ihnen Sichtbarkeit bei potenziellen Auftraggebern wie Gerichten, Behörden, Versicherungen und Unternehmen, aber auch bei Privatpersonen. Gemäß der Zivil­prozessordnung (ZPO) sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zudem in Gerichtsverfahren zu bevorzugen.
Die Erstbestellung als Sachverständiger kostet derzeit circa 800 Euro. Die Überprüfung durch das Fachgremium ver­ursacht – abhängig vom Gebiet – zusätzliche Kosten von 500 bis 3.000 Euro. Die Dauer des Verfahrens variiert je nach vorgelegten Unterlagen und der Verfügbarkeit des Fachgremiums. In der Regel dauert es von der Antragsstellung bis zur Vereidigung ein bis anderthalb Jahre.
Wenn Sie also in ihrem Fachgebiet über besondere Expertise verfügen, bietet die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Ihnen eine wertvolle Möglichkeit, ihren beruflichen Horizont zu erweitern und einen Beitrag für Wirtschaft und Gesellschaft zu leisten. Es ist eine Investition in die Zukunft, die sich auszahlt.
Interesse geweckt??? Möchten Sie selbst öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu werden? Dann wenden Sie sich an unseren Autor und Leiter Sachverständigenwesen.

Tim Stern, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Unternehmenssicherung

Insolvenzverwalter-Sprechtage

Mit dem Insolvenzverwalter-Sprechtag bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich zu den wichtigsten insolvenzrechtlichen Fragen zu informieren. In Einzelgesprächen mit erfahrenen Insolvenzverwaltern aus der Region kann beispielsweise geklärt werden:
  • Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Insolvenz droht?
  • Muss zwingend ein Insolvenzantrag  gestellt werden?
  • Welche Sanierungswege gibt es grundsätzlich?
  • Ist eine Sanierung in Eigenregie möglich?
  • Welche Risiken der Strafbarkeit und persönlichen Haftung gibt es?
  • Was ist zu tun, wenn der Geschäftspartner insolvent ist?
Der Insolvenzverwalter-Sprechtag richtet sich sowohl an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, als auch an Gläubiger, die Fragen zum Umgang mit insolventen Geschäftspartnern haben.
Für das  kostenfreie, individuelle Gespräch ist ein Zeitfenster von 60 Minuten vorgesehen. Der Inhalt der Gespräche wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Termine für 2024:
  • 01.08.2024
  • 12.09.2024
  • 02.10.2024
  • 24.10.2024
  • 14.11.2024
  • 05.12.2024
Weitere Informationen, Anmeldung und Terminvergabe über den angegebenen Ansprechpartner.

Webinarreihe

Webinarreihe #Fördermittel

In der Veranstaltungsreihe informieren wir Sie über die wichtigsten Förderprogramme in ausgewählten Themenbereichen. Neben einem Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen und Förderhöhe erhalten Sie wertvolle Tipps zur Antragstellung, damit Sie im Idealfall gleich loslegen können. Die Webinare (Microsoft Teams) finden dienstags statt, immer von 08:30 bis 09:00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich – die Teilnahmelinks finden Sie gleich unten bei den Terminen.

1. Digitalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung

3. Forschung & Entwicklung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Jan Herrmann, Technologietransfermanager

4. Startup & Gründung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderator

Weitere Informationen

Hilfestellung bei technischen Problemen finden Sie hier: Technische Hinweise für virtuelle Veranstaltungen

Die Webinar-Reihe ist eine Initiative des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Neues von den Registergerichten

Aktuelle Handelsregistereinträge

Hier finden Sie einen Überblick über die Handelsregistereinträge vom  April (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7735 KB), Mai (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7524 KB) und Juni (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 8027 KB) wie sie der IHK gemeldet wurden.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Alle Änderungen, die sich für dort eingetragene Unternehmen ergeben, werden veröffentlicht, seien es Neueintragungen, Änderungen zum Beispiel in der Geschäftsführung oder Löschungen.
Typischerweise enthält das Handelsregister unter anderem Informationen über Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen, den Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen, die Rechtsform des Unternehmens sowie das Grund- oder Stammkapital und den Namen des Geschäftsinhabers.
Veranstaltung am 18.07.2024

Erfolgreich gründen im Nebenerwerb

Sie wollen Ihre Geschäftsidee testen, ohne gleich volles Risiko zu gehen? Möchten Sie sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen? Oder haben Sie eine Geschäftsidee, jedoch aktuell nicht die Möglichkeiten, sich dieser in Vollzeit zu widmen? Egal aus welcher Situation heraus Sie Ihre Selbstständigkeit starten wollen – in vielen Fällen ist eine Gründung im Nebenerwerb sinnvoll.
Mit unserer Veranstaltung möchten wir Ihnen Hilfestellungen geben, wie Sie Ihren Start erfolgreich meistern. Dabei gehen wir auch auf steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte der Gründung im Nebenerwerb ein.

Programm
17:00 Uhr            Begrüßung
Cristi Kieltsch, IHK Region Stuttgart
17:10 Uhr
Anmeldung einer Gründung im Nebenerwerb                                       
IHK Region Stuttgart
17:35 Uhr
Klein starten – mit System
BeFF e. V., Stuttgart
18:00 Uhr
Steuerrecht für Selbstständige
18:30 Uhr
Getränkepause, Netzwerken
19:00 Uhr
Rentenversicherung für Selbstständige
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stuttgart
19:25 Uhr
Krankenversicherung für Selbstständige
IKK classic
19:45 Uhr
Öffentliche Förderung
IHK Region Stuttgart

Magazin Wirtschaft

Authentizität ist Trumpf

„Wenn ein junger Mann ein Mädchen kennengelernt hat und ihr sagt, was für ein großartiger Kerl er ist, so ist das ­Reklame. Wenn er ihr sagt, wie reizend sie aussieht, so ist das Werbung. Aber wenn das Mädchen sich für ihn entscheidet, weil sie von anderen gehört hat, was für ein feiner Kerl er wäre, dann ist das Public Relations.“

LinkedIn für Recruiting als auch um den Verkauf und Brand-Awareness

Was Bankier Alwin Münchmeyer für das Liebesleben postulierte, das funktioniert auch im zweiten großen Lebensbereich, der Arbeit. Davon sind zumindest Kevin Scheuing und Björn Steiner überzeugt. Ihre Firma Reputable People will deshalb Arbeitnehmer zu Corporate Influencern schulen, die auf ihrem LinkedIn-Auftritt positive Einblicke in ihren Arbeitsalltag geben. Profitieren soll davon das Dreieck aus HR, Vertrieb und Marketing, denn es geht sowohl ums Recruiting als auch um den Verkauf und die „Brand-Awareness“.

Gekaufte Influencer sind nicht authentisch

„Viele kaufen teure Influencer, um das zu erreichen. Das funktioniert aber nicht, weil es nicht authentisch ist und man sowieso schon von inhaltsleerem Content überflutet wird“, sagt Steiner. Die Gründer haben darum ein Programm entwickelt, mit dem Mitarbeiter in die Lage versetzt werden, bei LinkedIn „das Unternehmen glänzen zu lassen“, wie Scheuing es formuliert. Das sei nicht nur wirksamer, sondern auch noch wesentlich günstiger.
Einer der ersten Kunden war die Mercedes Benz AG Nord. Dort durchliefen 23 Verkaufsmitarbeiter das zwölfwöchige Programm. „Vorher hatten sie zusammen ungefähr 1000 Follower, jetzt sind es 25.000, und jeder Post hat zwischen 1000 und 5000 Impressions“, freut sich Scheuing. Dabei hält sich der Aufwand für die Mitarbeiter in Grenzen: „Wenn man einmal pro Woche postet und dafür circa 20 Minuten investiert, reicht das“, weiß Steiner aus Erfahrung.
Man muss die guten Unternehmen auch scheinen lassen
Auch der Kurs selber ist nicht so aufwändig, wie es klingt: Das meiste erfolgt online. Für den Inhalt sorgen unter anderem ein Rechtsanwalt, ein Kommunikationschef und ein Chefredakteur.
Allerdings sind nicht nur die Inhalte wichtig für den Erfolg der Schulung, sondern auch die Ermutigung: „Viele Kursteilnehmer haben erst einmal Sorge, ihre Posts seien nicht perfekt oder sie hätten nur Banales zu sagen. Da müssen wir sehr viel moderieren“, erzählt Scheuing. Denn gerade die ungekünstelte Echtheit der Posts macht ja ihren Reiz aus: Authentizität ist Trumpf!

Reputable People bedeutet verlässliche Menschen

 Dafür steht auch der Firmenname, denn das englische „Reputable“ bedeutet laut Übersetzungs-App so viel wie angesehen, seriös, achtbar, anständig, respektiert. Gepostet wird vom privaten Account. Doch muss das Unternehmen bei so viel Eigenmarketing nicht fürchten, dass seine besten Leute abgeworben werden? „Im Gegenteil, dadurch setzen sich die Mitarbeiter viel mehr mit ihrer Arbeit und ihren Kollegen auseinander. Das bindet“, ist Scheuing überzeugt.
Die Gründer sind ein ungleiches Duo: Der 33-jährige Scheuing ist gelernter Automobilkaufmann mit zehnjähriger Erfahrung als Verkaufsleiter und davor als Hochgebirgsspäher beim Bund einschließlich Afghanistan-Einsatz. Der 50-jährige Steiner ist Kommunikationswissenschaftler und blickt auf einen „wilden Lebenslauf“ zurück, wie er sagt – unter anderem als Clubbetreiber und Manager von Sportstars.

Nach Hannover und zurück gebeamt

Kennengelernt haben sie sich bei Brainhouse, einem Startup, das neue Arbeitswelten kreiert. Brainhouse hat seinen Hauptsitz in Hannover, wo beide für zwei Jahre „hingebeamt“ wurden. Eigentlich stammen sie aus der Region Stuttgart und wissen deshalb, dass es hier schon viele tolle Arbeitswelten gibt. „Aber man muss die guten Unternehmen auch scheinen lassen“, sagt Scheuing. Genau das wollen sie mit ihrer Neugründung erreichen.
Reputable People soll richtig groß ­werden, so groß, dass die aktuellen ­Büroräume in Winterbach bald nicht mehr reichen werden. Noch dieses Jahr soll eine GmbH daraus werden und sechs Mitarbeiter hinzukommen. Denn die Macher sind überzeugt, „in drei bis vier Jahren braucht uns jedes Unternehmen“.

Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft für Magazin Wirtschaft 7-8.2024
IHK-Netzwerkveranstaltung

Young Business Network

Mit einer Kombination aus Fachvortrag, Elevator-Pitch und gemütlichem Beisammensein richtet sich die Veranstaltungsreihe „Young Business Network“ von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart und Wirtschaftsjunioren Stuttgart e. V. an ExistenzgründerInnen, Gründungsinteressierte und JungunternehmerInnen.
Am 23. September findet unsere nächste Veranstaltung statt. Thema und Gäste befinden sich aktuell in Planung und erscheinen rechtzeitig vor der Veranstaltung in diesem Artikel.
Im Anschluss an den Vortrag wird es wie immer die Möglichkeit geben, seinen eigenen Pitch vorzutragen. Nutzen Sie auch den „Ich suche/Ich biete-Marktplatz“, um erste Geschäftskontakte zu knüpfen und diese beim anschließenden gemütlichen Ausklang zu vertiefen.
Wie immer ganz im Zeichen von Erfahrungsaustausch und dem persönlichen Networking freuen wir uns auf einen spannenden und ergebnisreichen Abend mit Ihnen.
18:00 Uhr
Come Together
18:15 Uhr
Begrüßung
Cristi Kieltsch, IHK Region Stuttgart   
18:20 Uhr
Vorstellung der Wirtschaftsjunioren Stuttgart e.V.
18:30 Uhr
Thema in Planung
19:15 Uhr
Elevator Pitches 
Nutze die Chance, dein Unternehmen in gerade einmal 2 Minuten vorzustellen! *
* Du bist immer bestens vorbereitet? Dann schick uns in Vorbereitung auf den Termin dein Pitch-Deck bis zum 20.09.2024, per Mail an scs@stuttgart.ihk.de.
19:45 Uhr
 Gemütlicher Ausklang
mit „Ich suche / Ich biete-Marktplatz“
Ende der Veranstaltung gegen 21:00 Uhr



Magazin Wirtschaft

Nachfolge: So klappt die Übergabe

Nach mir die Sintflut – das ist ­keine Option für Firmenchefs, die sich zur Ruhe setzen ­möchten. Doch immer mehr von ­ihnen tun sich schwer, Nachfolger zu finden. Das zeigen auch die Zahlen des aktuellen „DIHK-Report Unternehmensnachfolge“. Demnach stehen drei potenziellen Firmenverkäufern nur ein Übernahmeinteressent gegenüber. Die Gründe sind vielfältig und reichen vom demo­grafischen Wandel über die ­unsicheren Zukunftsaussichten bis zum Fachkräftemangel und zur Regulierungsdichte. Wir haben uns in der Region umgeschaut, um herauszufinden, wie es trotzdem klappen kann.

Von Panama nach Stuttgart: Kaffee verbindet

„Oft muss eine Krise entstehen, damit nach Lösungen gesucht werden muss“: Josué Ruiz weiß, wovon er spricht. Gleich eine ganze Kette von Krisen hat dazu geführt, dass der Mann aus ­Mittelamerika ­heute zusammen mit seinen ­Söhnen ­Jonathan und Joshua Ruiz Sportmann Chef des schwäbischen ­Traditionsunternehmens ­Hochland Kaffee ist.
Die erste Krise war die schwere Erkrankung seiner Frau 2003. Bis dahin hatte Ruiz in der elterlichen Kaffeefirma in Panama den Export gemanagt. Frau Ruiz Sportmann ist Deutsche und wollte nun in die alte Heimat zurück. So zog die Familie mit ihren drei kleinen Kindern nach Stuttgart. Doch wie viele Migranten musste Ruiz erfahren, dass sein Können und seine Erfahrung ohne Deutschkenntnisse wenig nützten. Immerhin bot ihm Hochland eine Aushilfsstelle als Verpacker in der Teeabteilung an.

Die Zukunft der Firma: Ab Mitte 50 werden alle nervös

Er lernte Deutsch und arbeite sich Schritt für Schritt nach oben: 2008 wurde er Abteilungsleiter in der Rösterei, dann 2010 Rohkaffee-Einkäufer und 2014 schließlich ­Geschäftsführer zusammen mit Martina Hunzelmann.
Hunzelmann war damals in ihren 50ern, hatte aber keinen familieninternen Nachfolger. Wie es einmal weitergehen würde, das fragten sich alle: die Mitarbeiter, die ­Banken, die Geschäftspartner und nicht zuletzt Josué Ruiz. Zwar ist er fast gleich alt wie sie, aber er hatte eine Idee: „Ich bot an, zusammen mit meinen beiden Söhnen die ­Firma als drei angestellte ­Geschäftsführer weiterzuführen“, erinnert er sich. Doch den Banken reichte das nicht, wie Joshua Ruiz Sportmann erzählt, „und auch für ­meinen ­Bruder und mich war das kein Idealmodell, schließlich hatten wir nach unserem Wirtschaftsstudium gerade erst unsere Karrieren woanders begonnen.“

Unternehmensverkauf ist eine emotionale Sache

Die emotionale SeiteDoch dann folgten gleich zwei ­Krisen: Anfang 2020 ­erkrankte Hunzelmann. Wenige Wochen ­später ließ Corona den Absatz einbrechen. Trotzdem reichte Familie Ruiz Sportmann einen Letter of Intent ein. „Wir haben genau überlegt, wie viel wir stemmen können“, erinnert sich Jonathan Ruiz Sportmann. Ein Problem: auch große strategische Käufer zeigten Interesse an Hochland – allerdings mit ganz anderen finanziellen Möglichkeiten.
Martina Hunzelmann wiederum wollte nichts übers Knie brechen. Einerseits war da der Kampf um die Gesundheit, andererseits war der Verkauf „ein hochemotionales Thema. Schließlich hat die Familie Hochland aufgebaut und groß gemacht“, zeigt Joshua Sportmann viel Verständnis. Für ihn und seine Familie bedeutete die Hängepartie allerdings, „viele, viele Frage­zeichen“. Um für jede Entwicklung gewappnet zu sein, „haben wir viele Szenarien durchgespielt“, erinnert sich Bruder Jonathan. Im Sommer 2021 gab das Trio sein Kaufangebot ab, das Anfang 2022 angenommen wurde.
Doch kaum schien alles in trockenen Tüchern, kam die nächste ­Krise: der Ukrainekrieg. Die Zinsen stiegen, die wirtschaftliche Lage wurde wieder schwieriger. „Zum Glück ist es Frau Hunzelmann wichtig, dass Hochland ein Familien­unternehmen bleibt. Deshalb hat sie entschieden, als stille Teilhaberin Geld in der Firma zu lassen. Sonst wäre die Transaktion gar nicht möglich gewesen“, erzählt Joshua Sportmann dankbar.  

Geheimhaltung im Übergabeprozess ist oberstes Gebot

Insgesamt drei Jahre, nämlich bis September 2023, zog sich der Übergabeprozess hin. Wie hält man das so lange geheim? „Wir haben Ende 2021 die Abteilungsleiter informiert – unter dem Siegel der Verschwiegenheit. Sie haben dichtgehalten, obwohl das richtig schwer war, weil die Mitarbeiter in dieser Zeit ziemlich verunsichert waren“, erzählt Jonathan Sportmann. Aber allen sei klar gewesen, dass sie die Transaktion nicht durch Indiskretion gefährden dürfen. Das haben auch die übrigen Mitarbeiter verstanden und beherzigt, als sie 2022 informiert wurden.

Die Lektionen aus Panama: Ein Kodex für die Unternehmensführung

In Panama gehört Ruiz` ­Verwandten übrigens nur noch ein Viertel der Kaffeefirma. „Es gab Unstimmigkeiten innerhalb der Familie und die damalige Geschäftsführung war nicht in der Lage, loszulassen, was schlussendlich zum Niedergang und Verkauf des Familienunternehmens führte“, nennt Josué  Ruiz die Gründe. Für Hochland wurde darum ein Kodex festgelegt, der Rechte und Pflichten aller Familienmitglieder regelt. Und loslassen? „Ich wäre dumm, wenn ich meine Familie in dieselbe Lage manövrieren würde“, ist er sicher.

Loslassen kann auch schön sein

Wie schön Loslassen sein kann, dafür ist Karl Schnaithmann ein überzeugendes Beispiel. Ganz entspannt und mit einem Lächeln, aus dem das Strahlen während der ­ganzen Dreiviertelstunde unseres Gesprächs nicht weicht – so sitzt er im Be­sprechungsraum der Schnaithmann Maschinenbau GmbH. Der Grund dafür sitzt neben ihm: ­Thomas Schill, seit 2019 Geschäftsführer der Remshaldener Firma.
Die beiden beim Handschlag
„Es ist so schön zu sehen, dass man loslassen kann und gleichzeitig geht es weiter mit dem Familien­unternehmen“, freut sich Schnaithmann. Und ergänzt: „So viele gute neue Ideen! Und das funktioniert einfach so, ohne dass ich was sagen oder machen muss!“  Früher hätte er sich das nie vorstellen können, sich für unersetzlich gehalten. Doch um die Jahrtausendwende brachte ihn ein schwerer Skiunfall zum Umdenken. „Danach entstand der Traum, die Firma langsam ­weiterzugeben und mit 60 dann auszuscheiden“, erinnert er sich.

AG oder GmbH: Die richtige Rechtsform für die Nachfolge

Da die beiden Töchter beruflich eigene Ziele verfolgten, wandelte er die GmbH, die er 1985 mit seiner Frau Roswitha gegründet hatte, in eine AG um. Nicht um an die ­Börse zu gehen, sondern damit Mitarbeiter Anteile kaufen konnten. Schnaithmann selbst hätte den größeren Teil behalten und später seine Anteile entsprechend der ­Besitzverhältnisse an die ­Aktionäre überschrieben. „Den Vorschlag habe ich 2008 gemacht, also während der Finanzkrise. Obwohl der Preis fair war, haben leider alle gesagt, dass sie lieber nichts riskieren wollen“, musste er feststellen.

Ehrlich sein, wenn es nicht mehr geht

Daraufhin wurde ein angestellter Geschäftsführer ­gesucht, jemand mit Ideen und Werten passend zur Firmenphilosophie. Nach zweimaligem Versuch mit einvernehmlicher Trennung berief Schnaithmann eine Betriebsversammlung ein und gab ganz offen zu: „Ich schaffe das nicht allein und brauche eure Unterstützung.“
Hier kommt Thomas Schill ins Spiel. 28 war er damals, hatte bei Schnaithmann seine Bachelorarbeit in ­Maschinenbau geschrieben und sich zum Einkaufs­leiter hochgearbeitet. Zusammen mit dem langjährigen Technik-Chef Thilo Hottmann kam er auf Karl Schnaithmann zu und versprach: „Karle, wenn wir dich unterstützen können, unterstützen wir dich!“ Von da an ­dauerte es keine vier Wochen, bis Schill und Hottmann leitende Geschäftsführer wurden.
Und da wären wir wieder bei der entspannten Miene von Karl Schnaithmann: „Das lief von Anfang an ­prima“, sagt er und Schill weiß auch, warum der Übergang ohne Reibungsverluste verlief: „Wenn man aus den eigenen Reihen kommt, kennt man die internen Netzwerke und Abläufe, weiß, wer was kann und wie das Unternehmen tickt.“

Interne Nachfolger wissen, wie die Firma funktioniert

Seit 2023 ist Schill alleiniger Geschäftsführer, Hottmann und Vertriebsleiter Gerd Maier Mitglieder der Geschäftsleitung. Zu dritt bilden sie ein perfektes ­Gespann zur Fortführung des Familienunternehmens.
Aus der AG war schnell wieder eine GmbH geworden. Doch eines hatte Schnaithmann gelernt: „Wie unheimlich wertvoll ein Beirat ist, den man als AG ja braucht. Man kann von den Leuten die Stärken holen, die man selbst nicht hat und brodelt nicht nur im eigenen Saft.“
Den Beirat hat er deshalb beibehalten und nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer den Vorsitz übernommen. Aber auch das wird nicht so bleiben, denn in einigen Jahren will sich der 70-Jährige ganz zurückziehen. Das Geld soll aber auf jeden Fall in der Firma bleiben, und die soll wiederum dauerhaft als ­Familienunternehmen bestehen bleiben.

Viele Unternehmen altern, weil die Chefs älter werden

Als wir im Januar mit Wolfgang Grüb darüber sprachen, dass er im Sommer die Verantwortung für die Lorch Schweißtechnik GmbH in familienfremde Hände legen wird, da war er noch ganz entspannt. Doch nun ist es Mitte Juni. Die die Zeit ist fast herum.  Wie geht es ihm jetzt? „Immer noch gut“, klingt es fröhlich aus dem Telefon, „ich würde alles wieder so machen.“ Dass es ein emotionaler Moment sein wird, wenn er sein Büro nach 40 Jahren räumen wird, das ist ihm klar, aber „man kriegt das hin, wenn man will“, ist er überzeugt.
Dies auch deshalb, weil er danach „nicht im Leeren“ steht, sondern noch allerhand Aufträge abzuarbeiten hat, – „nur trete ich eben einen Schritt zurück“. Und auch privat hat er eine Liste „von ganz vielen Dingen“, auf die er sich freut. Und am Tag selbst? „Da habe ich tatsächlich eine Reise mit meiner Frau gebucht“.
In fast 40 Jahren hat Grüb aus der „25-Mann-Bude in gemieteten Räumen“ ein international erfolgreiches Unternehmen mit 300 Mitarbeitern gemacht.
Zeit genug auch zu verfolgen, wie ein Wettbewerber nach dem anderen vom Markt verschwand: „Wenn die Unternehmer alt wurden, ­wurden sie träge und unflexibel und mit ihnen das Unternehmen“, hat er beobachtet. Lorch hingegen sollte immer jung bleiben, indem das Management rechtzeitig verjüngt wird. Mit 60 wollte er darum seine Nachfolge geregelt haben. Corona und die Lieferketten­problematik haben das ein ­bisschen hinausgezögert, doch jetzt, mit 61, ist es so weit. Seit Jahresbeginn ist Lorch Teil der japanischen Daihen Corporation.

Die Last der Erwartung: Warum Kinder nicht in die Nachfolge gedrängt werden sollen

Ein langer Weg war es bis dahin. Dass alles geklappt hat, verdankt Grüb auch Volker Wintergerst. Der Stuttgarter Unternehmensberater ist auf die Nachfolgeberatung ­spezialisiert und begleitete den Prozess bei Lorch seit 2017. Damals führte er Gesprächen mit allen ­Familienmitgliedern. Dabei kristallisierte sich heraus, dass sich keines der drei Kinder in der Nachfolge des Vaters sah. Der bestand auch nicht darauf – obwohl oder gerade weil er wegen seines eigenen ­Vaters mitten aus dem Studium ins Unternehmerleben „hineingestolpert“ war.

Die Rolle des Wunschpartners in der Unternehmensnachfolge

Wintergerst überrascht das nicht: „Unternehmer überlegen heute sehr genau, ob sie ihren Kindern so eine Last aufbürden sollen“, stellt er immer wieder fest. Bei Firmen wie Lorch komme hinzu, dass sie nur noch schwer auf dem „Stand-alone“-Weg zu stemmen seien: zu erfolgreich sei das Wachstum der letzten Jahre gewesen. Und zu groß sei der Kapitalbedarf für zukunftssichernde Investitionen.

All diese Überlegungen führten dazu, dass ein Investor gesucht wurde. Allerdings ist die Nische klein, in der Lorch unterwegs ist, die Zahl der potenziellen Käufer im einstelligen Bereich. Einer davon: die Daihen Corporation. Für Grüb war sie schnell die Favoritin. Trotzdem ist er im Nachhinein dankbar, auf Wintergersts Rat hin mit weiteren Interessenten verhandelt zu haben. Das verbesserte nämlich seine Position bei wichtigen Verhandlungspunkten nicht unerheblich. Überhaupt ist er froh, Wintergerst eingeschaltet zu haben: „Du brauchst einen Berater, der dich und dein Unternehmen spürt und der dein Vermächtnis mitdenken kann.“

Aus Lorch wird Lotschi

Und der weiß, wie man so eine Transaktion kommuniziert, so dass letztendlich Mitarbeiter und Geschäftspartner sie mittragen. Bei Lorch nahm sich die alte und die neue Unternehmensspitze einen ganzen Tag Zeit, um die Beschäftigten zu informieren, sich ihren Fragen zu stellen. „Als dann der für Lorch zuständige Spartenchef der Japaner ,We are the champions' anstimmte, waren alle berührt, wie nahbar die neuen Chefs sind“, erinnert sich Wintergerst. Und Grüb selber registriert seither eigentlich nur Respekt für seine konsequente Entscheidung: „Einen Ticken zu früh, sagen viele, aber ich finde, das ist besser als zwei Ticken zu spät!“

Für „Lotschi“, wie die Japaner „Lorch“ aussprechen, ist es natürlich trotzdem eine große Umstellung. Schon allein deshalb, weil ein börsennotiertes Unternehmen nun mal anders bilanziert als ein inhabergeführter Mittelständler. Und auch die japanische Kultur ist ganz anders. Eine Kleinigkeit zeigt darum, wie ernst es den neuen Eigentümern damit ist, die Firmen-DNA zu erhalten: Wie alle „Lorchis“ duzen sie sich mit den deutschen Kollegen  – im streng hierarchisch orientierten Japan eigentlich ein No-go. Grüb jedenfalls hat keinen Zweifel, dass die Lorch-Kultur fortbesteht: „Der Name bleibt, der Standort bleibt und die Farben auch“, sagt er. Für die Japaner sei Lorch in seiner jetzigen Form schließlich der Schlüssel zum europäischen Markt.
Mit interkultureller Kompetenz hat auch die Geschichte von Elke Ahrens zu tun. Die promovierte Soziologin war viele Jahre für „Brot für die Welt“ tätig. Sie koordinierte den fairen Handel in Entwicklungsprojekten weltweit. Doch als die Organisation 2012 von der Stuttgarter Staffelstraße nach Berlin umzog, wollte sie nicht mit. Stattdessen gründete sie in Stuttgart und Göppingen ein Unternehmen, das Zuwanderer bei der Integration unterstützt. Für „Ahrens-Connect“ erarbeitete sie Programme und Beratungskonzepte, stellte eine Handvoll Mitarbeiter ein, ließ sich AZAV-zertifizieren und gewann die Arbeitsagentur als Kunden.
Dann kam der Corona-Einbruch. Maßnahmen in Präsenz waren gar nicht mehr möglich, und viele Arbeitsagentur­programme wurden erst einmal auf Eis gelegt. Wie es weitergeht? Niemand wusste das. Zum Glück war da noch „Emma64“, der Pflege- und Betreuungsdienst, den Ahrens 2019 gegründet hatte. Während die Geschäfte in Göppingen nur noch auf Sparflamme liefen, brauchten die ­Emma-Kunden immer mehr Unterstützung. Ahrens stellte Pflegefachkräfte ein und schloss mit der AOK einen Versorgungsvertrag.

NexxtChange &Co.: Ein Nachfolger aus der Unternehmensbörse

Das Geschäft wuchs schnell, aber gleichzeitig kam auch Ahrens Connect wieder in Gang – zu viel für die Doppel-Gründerin, zumal da ja noch die Pendelei war. So beschloss sie 2022, den Bildungsträger zu verkaufen. Sie ließ sich bei der IHK beraten, inserierte in diversen Unternehmensbörsen und fand bald einen Interessenten.
Doch womit sie nicht gerechnet hatte: wie kompliziert es sein kann, ein Einzelunternehmen zu verkaufen: „Jedes Teil musste ich extra verhandeln, die geleasten Computer genauso wie den Mietvertrag und sogar das Mobiliar.“ Alles, was der Übernehmer nicht wollte, lief weiter auf ihren Namen und ihr Portemonnaie, denn so schnell kam sie aus vielen Verträgen gar nicht heraus. „Emma64 habe ich nach dieser Erfahrung so schnell wie möglich in eine GmbH umgewandelt“, erzählt sie, „denn so ist es juristisch eine Einheit und auch personenunabhängig“.
Hat sich Ahrens eigentlich überlegt, nach dem Verkauf wieder ins Angestelltenverhältnis zurückzukehren? „Nein“, kommt die Antwort wie aus der Pistole geschossen, „das ginge nicht mehr“. Die Möglichkeit, entscheiden zu können, einen Betrieb am Laufen zu halten, das möchte sie nicht mehr missen.

Work-Live-Balance: Warum es immer schwer wird, Nachfolger zu finden

Ahrens gehört zur Generation der ­Boomer. Jüngere scheinen da anders zu denken: „Qualifizierte Fachkräfte ziehen zunehmend gut dotierte Positionen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Selbständigkeit vor“, schreibt jedenfalls die UMP GmbH auf ihrer Homepage.
Die Stuttgarter Unternehmensberatung muss es wissen, denn sie ist auf Firmenverkäufe spezialisiert und hat seit 2010 um die 120 Mittelständler bei der Nachfolge begleitet.
Andererseits ist gerade UMP ein Beispiel dafür, wie die Erfahrung als ­Angestellte auch jüngeren Leuten Lust auf Selbständigkeit machen kann. Luisa Lämmle jedenfalls, Tochter von UMP-Gründer-Ehepaar Beate Lämmle und Reimund Koziollek, hatte zunächst wenig Interesse, in das Unternehmen der Eltern einzusteigen. Schließlich hatte sie schon als Kind ob der Allgegenwart geschäft-
­licher Gesprächsthemen geschimpft: „Ich ­glaube, wir wohnen im Büro.“ Nach ihrem Wirtschaftsstudium folgten darum Stationen in Unternehmen von VW bis Engel und Völkers.
Doch ein Praktikum im elterlichen Betrieb brachte die Wende: „Das hat mir so viel Spaß gemacht, weil es so spannend und abwechslungsreich ist. Ganz anders als in einem Großunternehmen, wo man nur einen ganz kleinen Ausschnitt des Geschäfts verantwortet.“  Aber auch, dass sie „als Problemlöserin mit ihrer Arbeit etwas Gutes tut“, überzeugte die 27-Jährige.  
Für die Eltern war das der „Jackpot“, wie Mutter Beate Lämmle sagt. Wenn sie an das entscheidende Abendessen zurückdenkt, strahlt sie jetzt noch und freut sich, alles richtig gemacht zu haben: „Wir hatten es immer im Hinterkopf, haben aber nie etwas gesagt.“

Die Tochter übernimmt – Jackpot für die Eltern

Die Unternehmer, mit denen UMP es zu tun hat, haben meist keine familieninternen Nachfolger, die in Frage kommen. Und auch die Käufer sind im Gegensatz zu früher immer seltener ­Einzelpersonen, sondern zunehmend Family Offices, strategische Käufer oder Investoren. ­Geblieben ist, dass Diskretion oberstes Gebot ist. „Deswegen kommen wir häufig abends oder am Wochenende, wenn alle zu Hause sind“, erklärt Luisa Lämmle. Und natürlich würden alle Erst-Informationen professionell anonymisiert.
Ob ein Unternehmer das auch allein hin­bekäme? Schwierig… Aber selbst wenn: woher weiß er, dass der Kaufinteressent solvent ist und dass es menschlich passt? Für UMP ist die Vorprüfung darum ein entscheidender Teil des Beratungsangebots. Entsprechend dauert eine Übergabe von der Annahme des Mandats bis zum Notartermin im Durchschnitt zwölf bis 15 Monate.
Aber wie findet UMP überhaupt potenzielle Käufer? „Wir haben eine Kundendatenbank, die wächst jeden Tag, wird aber auch jeden Tag kleiner“, erklärt Beate ­Lämmle. Findet sich dort niemand, wird online ­recherchiert, werden Netzwerkpartner eingebunden, anonymisierte Anzeigen geschaltet und dann wird sehr viel telefoniert. Das alles ist aufwendig und zeitintensiv.

Warum eine Unternehmensübergabe mehr als eine Ein-Mann-Aufgabe ist

Allein für eine Due-Diligence-Prüfung sind schon mal um die 650 Dokumente zu beschaffen. Deswegen rät UMP dringend, erst mit dem Transaktionsprozess zu beginnen, wenn die Verkaufsentscheidung definitiv da ist. Das Unternehmerpaar hat da schon einiges erlebt, inklusive Käufer, die unmittelbar vor der Unterschrift den Stift hinlegten, um noch einmal nachzudenken. Dann heißt es, Nerven bewahren und moderieren. „Meist vertreten wir nur die Verkäuferseite. Aber wenn die Verhandlungen weit fortgeschritten sind, müssen wir oft zwischen den beiden ­Seiten moderieren“, erzählt Koziollek.
Lämmle und Koziollek wollen noch fünf bis zehn Jahre weiterarbeiten. Zeit genug, um all ihr Wissen und ihre Netzwerk-­Verbindungen an die Tochter weiter­zugeben und selbst die perfekte Über­gabe auf die Beine zu stellen.  
Glücklicherweise gibt immer es immer noch Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und ein bestehendes Unternehmen in die Zukunft zu führen. Für einen erfolgreichen Übergang sind jedoch eine langfristige Planung, eine klare Vision für die Zukunft des Unternehmens und die Fähigkeit, loszulassen, unerlässlich. Diese Elemente sind der Schlüssel zur Sicherung der Nachhaltigkeit und zum Fortbestand eines Unternehmens in einer sich ständig verändernden Geschäftswelt.
Firmennachrichten

Neues aus den Firmen der Region Stuttgart

Alles für die EM-Fußball-Fans

Autofahnen und alles, was man als Anhänger einer der 24 Teilnehmernationen an der EM 2024 sonst noch so braucht, hat die Dommer Stuttgarter Fahnenfabrik GmbH im Sortiment. Egal ob  Bang Bangs, Schals und Papierfahnen bis hin zur hochwertigen Deutschland-Fanfahne,Nationen-Pins, Wimpelketten und trendigen Lanyards ist alles in der Zentrale in Feuerbach vorrätig.

„Sitzen ist das neue Rauchen“

Beim internationalen Speaker Slam mit 140 Teilnehmern hat ­Heiko Fündling, Chef der Fitness & Physio Fündling GmbH in Kernen, eine Auszeichnung erhalten. Mit seinem Vortrag „Sitzen ist das neue Rauchen“ konnte er nicht nur das Publikum überzeugen, sondern auch die Jury aus Autoren, Speakern und Unternehmern. Der Speaker Slam ist ein Rednerwettstreit, bei dem jeder vier Minuten Zeit hat. Wie bei Poetry Slams wird um die Wette gereimt oder gerappt. 

Drei Millionen für den Flottenausbau

Bei der Spedition Diez GmbH aus Dettingen investiert in großem Stil in ihren Fuhrpark – sowohl in Sattelzugmaschinen als auch in Spezialauflieger. Das auf Volumen- und Sondertransporte sowie Schwergutlogistik spezialisierte Unternehmen modernisiert und erweitert seine Flotte um insgesamt 15 neue Sattelzugmaschinen und 32 neue Spezialauflieger. Damit trägt die Spedition Diez dem Bedarf der Kunden nach individuellen Transport- und Logistiklösungen im Maschinen- und Anlagenbau Rechnung und stärkt ihre Positionierung in diesem Segment. Das Unternehmen spürt vor allem bei Sondertransporten in Nicht-EU-Länder wie Serbien, die Türkei oder sogar nach Marokko eine anhaltend hohe Nachfrage. Mit den Neuzugängen wächst die Flotte auf 70 ziehende und 90 gezogene Einheiten. Bei den Trailern handelt es sich durchweg um Spezialequipment. Die bestellte Aufliegerflotte umfasst einen Spezialtieflader, sechs Schwerlast-Megatrailer, acht Tautliner, die allesamt verbreiterbar sind, sowie 17 Schwerlast-Megatrailer mit Coilmulde. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf fast drei Millionen Euro.

Vom Faden bis zum Knopf: Hemden ganz aus Naturfaser

„All Nature“ ist die Überschrift der ersten gemeinsamen Kollektion von Boris Herrmann und der Olymp Bezner KG. Damit setzen der deutsche Profisegler vom Team Malizia und das Familienunternehmen aus Bietigheim-) ihr gemeinsames Engagement in Sachen Nachhaltigkeit fort. Im Fokus der siebenteiligen Kollektion steht der Einsatz von natürlichen Materialien aus zertifizierten und nachwachsenden Rohstoffen, wie zertifizierte Bio-Baumwolle oder Bio-Leinen mit Knöpfen aus Steinnuss und Nähgarne aus Baumwolle und Zellulosefasern.

Leonberger sind jetzt auch in Hamburg

Die Erik Sterck GmbH aus Leonberg verfolgt weiter ihre Wachstumsstrategie: Neben den Niederlassungen in München und Köln folgte Anfang Mai der vierte Standort des IT-Systemhauses in Hamburg. Die Neueröffnung ist Teil der nationalen Wachstumsstrategie des Systemhauses, welches sich auf Datacenter-Infrastrukturen und Cybersecurity-Lösungen spezialisiert hat.

Ein Bau aus dem 3-D-Drucker

Die Putzmeister GmbH aus Aichtal und die Stuttgarter Züblin AG haben den ersten Massivbau mit tragenden Normalbetonwände aus dem 3-D-Drucker präsentiert. In Stuttgart-Weilimdorf errichtete der mobile Betondrucker Karlos Schicht für Schicht eine Lagerhalle. Basis der neuen Technologie ist eine Autobetonpumpe. Ein automatisch gesteuerter Mastausleger mit 26 Metern Reich­weite trägt anhand eines vordefinierten und digitalen Bauplans über einen speziellen Druckkopf ­Beton in mehreren Schichten auf.
Das weltweit einzigartig Verfahren liefert eine Perspektive für die Skalierbarkeit der Technologie. 

Der erste recyclebare Supermarkt

Die Edeka Minden-Hannover setzt bei dem Bau eines 1.100 Quadratmeter großen Supermarktes in Braunschweig auf das Holzbausystem der Triqbriq AG. In Kombination mit weiteren Maßnahmen entsteht so der erste recyclebare Supermarkt Deutschlands.

Digitaler Aktenordner für Gesundheitsdaten

Krankenvollversicherte der Hallesche a.G. haben seit April Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA). Diese bietet die Möglichkeit, Arzt-, Krankenhaus- oder Laborberichte sowie Diagnosen sicher in elektronischen Patientenakte zu speichern und mit verschiedenen Gesundheitsdienstleistern zu teilen. Die Hoheit über die Daten liegt dabei allein bei den Versicherten. Sie entscheiden, wem sie welche Informationen ihrer Akte geben.

Innovationspartnerschaft für Autoschäden

Die beiden Unternehmen Fiasco GmbH aus Kernen und PlanSo GmbH aus Düsseldorf arbeiten in einer Innovationspartnerschaft zukünftig strategisch zusammen und bieten damit eine gemeinsame Lösung für alle Karosserie- und Lackbetriebe an. PlanSo hat sich als Software-as-a-Service Anbieter auf die Automobilbranche mit Werkstatt- und Schadensprozesse spezialisiert. Die Fiasco-Plattform ermöglicht einen vollständigen Prozessablauf – von der Schadenerfassung bis hin zu automatisierten Kalkulationen. Dies erfolgt durch eine eigens entwickelte Software mit Künstlicher Intelligenz (KI).

Lapp: Spatenstich für Verzehnfachung des Logistizentrums

Mit dem traditionellen ersten Spatenstich startete die U.I. Lapp GmbH die größte Einzelinvestition in ihrer Geschichte. Unmittelbar an der A 81 entsteht für einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ein Neubau, der die Kapazität des Ludwigsburger Logistik- und Dienstleistungszentrums verzehnfachen wird. Ziel ist es, noch schneller liefern zu können, da die Verfügbarkeit in der Branche von entscheidender Bedeutung sei. Gerade bei veredelten Produkten wie individuelles Ablängen der Kabel und individuelles Labeling steige die Nachfrage, wie es in der Festrede des Vorstandsvorsitzenden Matthias Lapp hieß.
Das vollautomatische Lager wird elf Meter in die Tiefe gebaut, um an das bestehende Logistikgebäude übergangslos anzuschließen. Im Sommer wird es dank Photovoltaik autark sein. Die Fertigstellung ist für 2026 geplant. Ab 2027 sollen 50 Prozent der weltweiten Aufträge von dort ausgeliefert werden.  Firma und Familie Lapp sehen die Standortentscheidung ausdrücklich als Bekenntnis zur Region, warnen aber davor, dass diese wirtschaftlich nicht den Anschluss verlieren dürfe.  

Schnellladestationen sind international gefragt

Die multifunktionale Schnellladestation ChargePost der Ads-Tec Energy GmbH aus Nürtingen konnte sich international gegen etablierte Unternehmen durchsetzen und gewann nach dem Green Product Award nun auch den German Innovation Award 2024. Mithilfe seines integrierten Batteriesystems können Elektrofahr­zeuge auch an begrenzten Stromnetzen ultraschnell laden. Entwickelt und produziert wird die netzunabhängige Schnell­ladestation in Deutschland.
Ads-Tec Energy GmbH  verzeichnete im Gesamtjahr 2023 einen Umsatzerlös von 107,4 Millionen Euro. 2022 ­waren es nur rund 26,4 Millionen.
Das ­bereinigte Ebitda für 2023 betrug 16,3 Millionen Euro nach minus 29,4 Millionen im Vorjahr.
Für 2024 beträgt die ­bestätigte Umsatzprognose mindestens 200 Millionen Euro.
2023 wurden über 1.500 batteriegepufferte Ultraschnellladepunkte installiert und über 2.500 verschifft und geliefert. 

Scharfes Marketing

Die Johannes Giesser Messerfabrik GmbH führt eine neue Messerserie für Jäger und Angler ein. Die Traditionsmarke aus Winnenden produziert in Deutschland für die lebensmittelverarbeitenden Industrie und die Gastronomie. Geliefert wird in 105 Länder. Die Markenkommunikation für die neue Serie hat die Prinzip E GmbH aus Herrenberg übernommen. Zum Projekt gehört unter anderem der Dreh eines international einsetzbaren Imagefilms mit Metzger-Weltmeister Matthias ­Endrass.

Rekordumsatz zum 75. Geburtstag

Das Familienunternehmen Pilz GmbH & Co. KG verzeichnete 2023 mit 432,9 ­Millionen Euro den höchsten Umsatz in seiner 75-jährigen Firmengeschichte. Für den Safety- und Security-Spezialisten für die Transformation bedeutete das ein Wachstum um 7,3 Prozent. Dies ist umso bemerkenswerter, als im ersten Quartal trotz Dreischichtbetrieb wegen Lieferkettenproblemen nicht alle ­Kundenwünsche erfüllt werden konnten und sich die Auftragslage ab dem zweiten Quartal spürbar abkühlte.
Die Zahl an Mitarbeitern stieg um 3,2 Prozent: Zum Jahresende arbeiteten in den 42 Tochtergesellschaften weltweit 2.476 Mitarbeiter, davon 1016 im Stammhaus Ostfildern.
Für 2024 rechnet Pilz nach einem verhaltenen Start mit einem anziehenden Auftragseingang ab dem vierten Quartal. Dabei spielen die neue Maschinenverordnung und der Cyber Resilience Act eine wichtige Rolle. Sie machen erstmals den Schutz von Anlagen vor unberechtigten Zugriffen verpflichtend. Pilz bietet hier seit Jahren ein ganzheitliches Automatisierungskonzept mit modularen Lösungen inklusive Service und Beratung an.
Pilz ist auch der einzige Anbieter, der für die sichere Kommunikation ins Feld ein komplettes, herstellerunabhängiges IO-Link Safety System anbietet.

Preis für liebenswerte Tiere

Die animierte Kurzfilmreihe Animanimals von Julia Ocker hat den Prix Jeunesse International in der Kategorie „Shorts“ gewonnen. Das Projekt wurde im Studio der Stuttgarter Film Bilder GmbH produziert, von Kika und SWR koproduziert sowie von der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH gefördert. Die Reihe wurde schon in mehr als 180 Territorien verkauft. Die Stars der Vierminüter sind liebenswerte Charaktere mit Eigenheiten, die zunächst als Handicap erscheinen, sich aber später als Vorteil herausstellen.

Arbeitgeber der Zukunft

Die ExprAn Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Helmut Rau aus Süßen, Spezialistin für innovative ­Lösungen im Einkauf, wurde vom Deutsche Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung (DIND) als Arbeitgeber der Zukunft ausgezeichnet. Die Ehrung erfolgte durch die ehemalige Bundesministerin Brigitte Zypries. Prämiert wurde ExprAn für seine bereits vor der Corona-Krise ­etablierten Praktiken wie mobile Arbeit und Webmeetings.

Technikum für Elastomere

Die OVE Plasmatec GmbH eröffnet ein eigenes Technikum am Firmenstandort Weil im Schönbuch. Die Pioniere der Hochleistungsbeschichtungen für Elastomere wollen damit die Zukunft der Reinigungs- und Beschichtungstechnik mitgestalten. Umfangreiche Stationen für Simulationen sowie leistungsfähige Prüfeinrichtungen geben schnell Rückmeldungen zu neuen Ideen. Anfragen kommen in Zeiten eines drohenden PFAS-Verbots häufig von Kundenseite.

Rutesheim – eine Stadt vernetzt sich

Die S3-Medien GmbH hat mit ­Unternehmen und der Regional­förderung der Stadt das regionale Kommunikationsportal „Rutesheim Live“ entwickelt. Es soll Stadt, ­Gewerbetreibende, Vereine, ­Schulen Kirchen und weitere öffentliche Einrichtungen mit den Bürgern vernetzen. Die Idee entstand während der Coronazeit. Frank Schöllkopf, kaufmännischer Geschäftsführer von S3 Medien, und seine Mitarbeiter wollen mit Digitalisierung einen Gegenpol zur Globalisierung setzen-

Fahren mit Fritten-Fett

Die Friedrich Scharr KG hat die erste HVO100-Tankstelle in Stuttgart eröffnet. Damit ist die klimaschonende Diesel-Alternative nun erstmalig in der Landeshauptstadt erhältlich. Seit Mitte April darf der non-fossile Dieselkraftstoff HVO100 an Tankstellen angeboten werden. Hergestellt wird er aus hydrierten pflanzlichen Fetten, also gebrauchten Speiseölen und -fetten aus der Gastronomie und Lebensmittelindustrie. Damit werden 90 Prozent der CO2-Emissionen eingespart.

Preis für Baumschutz

Das Ingenieurbüro KDS Achim Henkel aus Möglingen entwickelte gemeinsam mit weiteren Firmen einen Schutz gegen Wildverbiss, speziell für Nadelbäume. Nun gewannen sie damit beim Biopolymer Innovation Award des Polykum e.V. den dritten Platz. Das „Krönchen“ aus Biokunststoff kann einfach auf die Baumspitzen gesteckt werden. Die „Stacheln“ und die blaue, für Wildtiere abschreckende Farbe verhindern, dass Wild die für den Baum so wichtige Baumspitze abnagt. Im Gegensatz zu anderen Schutzmaßnahmen muss das Spritzgussteil weder dem Baumwachstum angepasst, noch später aus Umweltschutzgründen eingesammelt werden.

Der Wachstumskurs geht weiter

Trotz enes schwierigen geopolitischen wie wirtschaftlichen Umfelds behielt die Drees & Sommer SE im Jahr 2023 ihren Wachstumskurs bei. Die Umsätze des auf Bau und Immobilien spezialisierten Beratungsunternehmens mit Hauptsitz in Stuttgart stiegen 2023 auf 900 Millionen Euro, das operative Ergebnis betrug 102,7 Millionen Euro. Mehrere Unternehmen sind im Jahr 2023 Teil der Drees & Sommer-Gruppe geworden, die das Leistungsportfolio strategisch konzipiert ergänzen, darunter die auf Wasserstoff spezialisierte Projektberatung cruh21, das Architektur-, Bauberatungs- und Projektsteuerungsbüro Unit4 und die m3 Bauprojekt­management GmbH, sowie eine strategische Partnerschaft mit der Adolf Würth GmbH & Co. KG bei LCM Digital, einer digitalen Echtzeit-Plattform für komplexe Bauprojekte. Hohe Bedarfe sieht das Unternehmen aktuell beispielsweise in der Hightechindustrie, die im Rahmen der De-Globalisierung in den kommenden Jahren zahlreiche Fabriken und Produktionsanlagen benötigt.

Stihl: Ein Viertel sind schon Akku-Geräte

Der Umsatz der STIHL Holding AG & Co. KG erreichte 2023 5,3 Milliarden Euro. Das waren zwar 4,1 (währungsbereinigt 1,1) Prozent weniger als 2022 aber immer noch mehr als 2021 mit 5.058,3 Milliarden Euro. Besondere Probleme bereiten dem führenden Hersteller von Motorsägen und motorbetriebenen Gartengeräten einerseits der Klimawandel, der beispielsweise im Hauptmarkt Nordamerika auf Grund von Bränden, Trockenheit und Überschwemmungen das wichtige Frühjahrsgeschäft beeinträchtigt hatte, andererseits aber auch das „Bürokratiemonster“, wie Vorstandschef Michael Traub es bei der Jahrespressekonferenz formulierte. Trotzdem planen die Waiblinger keine Investitionen in der Schweiz, auch wenn die Produktion dort dank höherer Jahresarbeitszeit inzwischen günstiger sei als „der mit Abstand teuerste Standort“ Deutschland sei.  „Stihl ist ein deutsches Unternehmen und wird ein deutsches Unternehmen bleiben.“ Größtes Zukunftsziel von Stihl ist die schrittweise Umstellung des Portfolios auf Akku-Geräte, die heute 24 und bis 2035 80 Prozent ausmachen sollen. Dazu soll der Profimarkt verstärkt ins Visier genommen werden. Erster großer Schritt dahin war die Eröffnung des neuen Werkes rumänischen Oradea, wo auf 47.000 Quadratmetern ausschließlich Akku-Geräte gefertigt werden.  Dank einer Eigenkapitalquote von 66 Prozent, knapp 20000 Mitarbeitern und 30 neuen Akku-Produkten in der Pipeline fühlt sich Stihl gut aufgestellt für die Zukunft.
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft  Rubrik Firmenreport
Magazin Wirtschaft

Achtung: Piraten kapern Ihr E-Mail-Konto

Es ist ein Szenario aus den Alpträumen aller Mittelständler: Ein Holz verarbeitender Betrieb erhält die Mahnung seines Lieferanten über eine Rechnung von 50.000 Euro. Wieso das? Die Rechnung wurde doch bezahlt! Nach einigem Hin und Her stellt sich heraus: Das Geld wurde zwar überwiesen, nur leider auf das falsche Konto. Kriminelle ­hatten das E-Mail-Postfach des ­Lieferanten gehackt, die Rechnung abgefangen und ihr eigenes Bankkonto eingetragen. Bis der Betrug entdeckt wird, ist das Geld ins Ausland weiterüber­wiesen und das Konto aufgelöst.

BEC – neue Masche bedroht KMU

„Business E-Mail Compromise“ (BEC) – so heißt die Masche – ist seit rund einem Jahr in den USA stark im Kommen. Derzeit ist die Welle dabei, nach Deutschland zu schwappen – mit hässlichen Folgen.
Im Visier haben die Cyberkriminellen vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen. Sie hoffen vielleicht auch darauf, dass sie schon kein attraktives Ziel für Hacker sein werden. Doch das ist ein Irrtum: Wenn mit einer einzigen kriminellen Transaktion fünfstellige Beträge abgegriffen werden können, ist dies für die Täter durchaus attraktiv. Andererseits kann das ein kleines Unternehmen die Existenz kosten.“
Ein klarer Grund also, den Schutz gegen die Mailpiraterie ganz oben auf die Agenda zu setzen – zumal man den Kriminellen wirklich ganz einfach den Zugang zum eigenen Mailpostfach versperren kann.

Zu leichte Passwörter sind nur ein Problem

Diese müssen sich nämlich zunächst in den Besitz des Zugangspassworts bringen. Leider wird ihnen das noch immer ziemlich leicht gemacht: Die hundert gängigsten Passwörter sind schnell durchprobiert, und damit kommt man leider ­erstaunlich weit. Zwar fehlt es nicht an Mahnungen, niemals das selbe Passwort zu verwenden. Zugleich soll es möglichst kompliziert und leicht zu merken sein. In der Praxis ist das aber schwierig.
Immer noch ein Klassiker ist zudem die Phishing-Mail, also wenn man verlockt wird, auf geschickt gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten zu klicken und seine Daten einzugeben.

Multi-Faktor-Authentifizierung – kleiner Aufwand, große Hilfe

Die Rettung könnte eine Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) sein, wie man sie vom Online-Banking kennt. Dabei wird das Mailkonto durch ein zweites Passwort geschützt. Dieses wir immer dann neu generiert und dem legitimierten Nutzer per App auf dem Handy angezeigt, wenn sich jemand per Handy oder Computer von außerhalb des Firmen­netzwerks einloggen will. Selbst wenn das Mailpasswort „12345“ lautet: Nur wer auch den zweiten Faktor kennt, kann sich zum Konto Zutritt verschaffen.
Auch dieses System ist nicht absolut perfekt, aber es macht den Cyberkriminellen ihr Handwerk unfassbar viel schwerer. Und es ist einfach umzusetzen, selbst für Computerlaien.
In der Regel genügt es, den Mailanbieter zu fragen. Die meisten bieten in ihrem Kundenbereich standardisierte Prozesse zur Einrichtung von MFA an. Die Besseren bieten diese sogar schon bei der Einrichtung eines Kontos an.
Am Anfang muss sich der Inhaber einmalig für die MFA legitimieren, meist indem er einen QR-Code scannt. Achtung: Es ist ratsam, den Code auszudrucken, damit man sich bei Verlust des Endgeräts erneut legitimieren kann.

Sicherung per Zertifikat macht es noch einfacher...

Wer nicht bei jedem Zugriff die Prozedur mit den beiden Passwörtern durchlaufen will, kann häufig gebrauchte Endgeräte auch per Zertifikat schützen lassen. Die ­Legitimation wird dann automatisch vom Server abgefragt. Hierfür braucht man aber meist die Hilfe eines IT-Dienstleisters.

… oder per USB mit demFido-Schlüssel

Eine andere Möglichkeit ist der Einsatz von „FIDO2“ (Fast IDentity Online). Dieser Sicherheitsschlüssel ist meist ein kleiner USB-Stick, den man in den Computer steckt und der das Zweitpasswort quasi ersetzt. Die Kosten liegen bei 30 bis 50 Euro pro Stück.
Ein einfacher Schutz angesichts des ­horrenden Schadenspotenzials – und das ist nicht nur materiell. Der Holz­verarbeiter und sein Lieferant aus unserem Beispiel landeten, obwohl beide geschädigt, als Prozessgegner vor Gericht.

Daniel Lorch, Ersten Kriminalhauptkommissar bei der Cybercrime-Abteilung der Kriminalpolizeidirektion Esslingen, esslingen.kd.k5.cyber@polizei.bwl.de

 
Magazin Wirtschaft

Die Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen kommt

In Deutschland wird die Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen auf allen Bundesstraßen und Autobahnen eingeführt. Dies betrifft insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Transportgewerbe und anderen Branchen wie Messe- oder Gartenbau. Sie stehen vor der Herausforderung, die entstehenden Mehrkosten am Markt durchzusetzen.
 Nachdem die Lkw-Maut in Deutschland bereits zum 1. Dezember 2023 deutlich erhöht wurde, wird sie ab dem 1. Juli 2024 auf kleinere Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen ausgeweitet. Wie hoch die Mautgebühren ausfallen, die damit auf die betroffenen Betriebe zukommen, lässt sich nicht pauschal sagen. Klar ist jedoch, dass insbesondere kleinere Betriebe mit erheblichen Mehrkosten konfrontiert sein werden. Die Höhe der Maut hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa von der Länge der zurückgelegten Strecke oder der Schadstoffklasse. Emissionsfreie Fahrzeuge sind vorerst von der Mautpflicht befreit.
Erfasst werden kann die Maut mithilfe einer für diesen Zweck eingebauten On-Board-Unit (OBU), alternativ kann jede einzelne Fahrt manuell eingebucht werden. Die Mehreinnahmen durch die Maut sollen der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur dienen und vor allem für den Ausbau des Schienennetzes genutzt werden. 

Wer fällt unter die "Handwerkerausnahme"?

Ausgenommen von der Mautpflicht sind Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbe. Dass eine Fahrt unter diese Handwerkerausnahme fällt, ist bei einer Mautkontrolle nachzuweisen. Dazu müssen beispielsweise die Handwerks-/Gewerbekarte, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ein Lieferschein oder Kundenaufträge vorgelegt werden. "Wir begrüßen es, dass Forderungen der Industrie- und Handelskammern, auch handwerksähnliche Gewerbe von der Maut zu befreien, entsprochen wurde. Allerdings wurde der Kreis der Begünstigten zu eng gefasst", sagt Patrick Thiele, Leiter des Referats Nationale Verkehrspolitik und Verkehrswirtschaft bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur der Güterkraftverkehr, sondern auch Gewerbe wie Messebauunternehmen, Gartenbaubetriebe, Veranstaltungstechniker oder Hausmeisterdienste, die zwar als handwerksähnliche Gewerbe angesehen werden können, aber bei der Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt wurden. "Viele Betriebe aus diesen Branchen haben sich in den vergangenen Monaten besorgt an die regionalen IHKs und die DIHK gewandt, weil sie davon ausgegangen waren, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen, und nun verunsichert sind angesichts der Kosten, die ab Sommer auf sie zukommen."

Betroffene Betriebe müssen sich schnell vorbereiten

Die DIHK setzt sich derzeit bei der Bundesregierung dafür ein, dass weitere Gewerbe unter die Ausnahmeregelung fallen. Gleichwohl sollten sich die betroffenen Unternehmen jetzt auf die Gesetzesänderung einstellen. Das bedeutet laut Thiele nicht nur, sich schnellstmöglich um den Einbau der Geräte zur Mauterfassung und die Registrierung der Fahrzeuge zu kümmern. "Wichtig ist, dass die betroffenen Unternehmen jetzt ihre Kalkulation überdenken und die aus der Mautpflicht resultierenden Mehrkosten gegenüber ihren Kunden erläutern, und entsprechende Kostenerhöhungen durchsetzen. Und zwar so schnell wie möglich und nicht erst, wenn die neue Regelung in Kraft getreten ist." Die örtlichen IHKs unterstützen die Unternehmen dabei. 

Mangel an emissionsfreien Alternativen

Selbst wenn die Mehrkosten vollständig an die Kunden weitergegeben werden können, könne dies zu Einbußen bei der Liquidität führen, da zwischen der Mautzahlung und dem Zahlungseingang durch die Kunden häufig sechs bis acht Wochen vergingen, warnt der DIHK-Verkehrsexperte. Zudem ist es laut Thiele fraglich, ob durch die Änderungen bei der Lkw-Maut mehr Unternehmen auf klimafreundliche Fahrzeuge umsteigen werden.

Lenkungseffekt tritt wahrscheinlich nicht ein

"Der Lenkungseffekt, den die Politik sich erhofft, wird voraussichtlich nicht eintreten. Denn das Problem besteht nicht darin, dass die Unternehmen kein Bewusstsein dafür haben. Die meisten hätten durchaus Interesse, auf alternative Antriebe umzusteigen", sagt Thiele. Dies sei jedoch für viele Unternehmen nicht möglich. Zum einen, weil die Anschaffungskosten für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben – insbesondere für kleinere Betriebe – zu hoch seien. Zum anderen mangele es am Angebot geeigneter Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge.
"Die begrenzte Auswahl an Modellen sowie Lieferengpässe können die Umstellung für Unternehmen deutlich erschweren. Hinzu kommt, dass die Infrastruktur noch nicht flächendeckend ausgebaut ist und den breiten und bundesweiten Einsatz von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben verhindert", erläutert Louise Maizières, Leiterin des Referats Wasserstoff, Wärme und alternative Antriebe bei der DIHK. Mautpflicht und CO2-Preis könnten als Signale auf den Markt wirken, Voraussetzung für eine erfolgreiche Transformation sei jedoch die Verfügbarkeit von Fahrzeugen inklusive Ladeinfrastruktur zu einem wettbewerbsfähigen Preis. "Dies erfordert im Vorfeld einen starken Ausbau der Energieerzeugung sowie der Strom- und Wasserstoffnetze."
Quelle: DIHK


Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Likes, Shares & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, X (ehemals Twitter), Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt.

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 20.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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Webinar am 20.06.2024

Digitaler Produktpass

Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein Schlüsselelement der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Dieser hat seinen Ursprung in der EU-Ökodesign-Verordnung. Initiiert durch den digitalen Produktpass wird eine digitale Basisinfrastruktur für Kreislaufführung verschiedener Produktgruppen aufgebaut.
Künftig sollen produktspezifische Daten und Informationen wie zum Beispiel der CO2-Fußabdruck, Reparierbarkeit oder toxische Inhaltsstoffe abrufbar sein. Dies soll die Kreislauffähigkeit von Produkten antreiben, Kunden bei ihrer Kaufentscheidung besser informieren und insgesamt mehr Transparenz entlang der Wertschöpfungskette schaffen. Die ersten Umsetzungen des Digitalen Produktpasses sind für die Bereiche Batterien (ab 2027), Textilien, Elektronik, Kunststoffe, sowie den Bausektor geplant. Es sollen Vorschriften für viele weitere Produktkategorien eingeführt werden.
Da sich die Entwicklung aktuell im Fluss befindet, sollten sich Unternehmen frühzeitig über den Prozess informieren. In unserem Webinar möchten wir Ihnen ein Update geben: Was ist der Status Quo? Was kommt aller Voraussicht nach auf die Unternehmen zu? Wie kann der DPP umgesetzt werden? Und wie soll dieser aussehen?
Die DIHK und das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK)- eine IHK-Plattform laden Sie zum Webinar ein:
Update Digitaler Produktpass - eine Chance auf mehr Kreislaufwirtschaft
Das Webinar wird digital über MS Teams durchgeführt.
Donnerstag, den 20. Juni 2024
13:00 bis 14:00 Uhr
Die Anmeldung erfolgt über die UNK-Webseite.
Magazin Wirtschaft

Warnmeldung E-Mail-Betrüger

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg warnt vor einer aktuellen Betrugsvariante im E-Mail-Verkehr.

Wie gehen die Angreifer vor?

Die Tathandlung beinhaltet zwei Schritte:
1. Die Betrugstäter senden E-Mail-Anfragen an Kommunen oder an mit Kommunen in geschäftlicher Verbindung stehende Privatunternehmen und täuschen hierbei jeweils die Identität der Partner vor. Die Absender fordern die Empfänger zur Mitteilung ausstehender Rechnungspositionen auf.
Beispieltext:
„Wir haben unsere Finanzen überprüft und möchten sicherstellen, dass alles in Ordnung ist. Falls Sie ausstehende Rechnungen haben, könnten Sie uns diese bitte im PDF-Format zusenden? Vielen Dank im Voraus.“
2. Übersenden die Empfänger Details offener Rechnungsvorgänge an die Absender, verwenden die Täter die erlangten Rechnungsdaten betrügerisch.
Ebenfalls unter Vortäuschung der Partner zu sein (Kommune oder mit der Kommune verbundenes Unternehmen) versenden die Betrüger E-Mail- Nachrichten an die Rechnungsnehmer, fordern zur Begleichung der ausstehenden Rechnungssummen auf und teilen hierfür eine bestimmte Bankverbindung mit. Es handelt sich hier aber um ein unter Kontrolle der Betrüger stehendes Bankkonto.
Beispieltext:
„Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir ab dem 7. Mai 2024 unser Bankkonto geändert haben. Wir bitten Sie, unsere Details in Ihrem System für zukünftige Zahlungen zu aktualisieren. Falls Sie weitere Informationen oder Dokumente benötigen, um diesen Prozess abzuschließen, stehen wir Ihnen zur Verfügung, um die notwendige Unterstützung zu bieten. Bitte informieren Sie uns über etwaige zusätzliche Schritte, die wir in dieser Angelegenheit unternehmen müssen.“
Mehrere Betroffene haben der Polizei in diesem Zusammenhang die von den Betrügern verwendeten E-Mail-Domains finanzsektor.com und zahlungsdienste.net genannt.

Empfehlungen der Polizei

  • ·Die Polizei empfiehlt die Weiterleitung der Domains finanzsektor.com und zahlungsdienste.net an die IT-Verantwortlichen zur Filterung oder Sperrung der besagten Domain im E-Mail-System Ihrer Einrichtung. Entsprechende E-Mail-Eingänge können als SPAM-E-Mail klassifiziert werden.
  • Teilen die Absender Ihnen konkrete verdächtige Bankkonten mit, liegt ein strafrechtlich relevanter Betrugsversuch vor. Bitte zeigen Sie die betrugsverdächtigen Bankverbindungen zeitnah der Polizei an.
  • · Grundsätzlich empfiehlt die Polizei die alltägliche Beachtung grundsätzlicher Vorsichtsmaßnahmen im E-Mail-Rechnungsverkehr. Eine wesentliche organisatorische Gegenmaßnahme stellt die telefonische Verifizierung sowie der telefonische Abgleich mitgeteilter Bankdaten dar. Bitte entnehmen Sie entsprechende Telefonnummern eigenen Adressverzeichnissen und nicht den eingegangenen und zu prüfenden Nachrichten.

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Da die Täter neben den beiden genannten Domains die Möglichkeit der Verwendung weiterer E-Mail-Domains haben, können betrügerische E-Mails auch andere E-Mail- Adressen als Absender anzeigen. Die Polizei empfiehlt die Weiterleitung des gegenständlichen Warnhinweises an die für den Rechnungsverkehr zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Rechnungsverantwortliche sollten die aktuelle Betrugsmasche kennen, um hinsichtlich der · Preisgabe sensibler Rechnungsinformationen sowie der · Entgegennahme betrügerischer Bankverbindungen und Auszahlung an diese Bankkonten gewarnt und sensibilisiert zu werden.

Ihre Organisation ist Opfer eines E-Mail-Betrugs geworden?

  • Informieren Sie zeitnah Ihre Hausbank, teilen Sie den Betrug mit und beauftragen Sie die Stornierung des Zahlungsauftrages.
  •  Erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei.
  • Für Unternehmen und Behörden mit Sitz in Baden-Württemberg ist zudem die beim Landeskriminalamt eingerichtete Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) Ansprechpartner in allen Belangen des Themenfeldes Cybercrime.
  • Erreichbarkeit der ZAC, Telefon: +49 (0)711 5401-2444, E-Mail: cybercrime@polizei.bwl.de, Website: www.lka-bw.de/zac
Veranstaltungstermine für 2024

Digitalisierung und Verkaufen im Handel

Präsenzveranstaltungen

Workshop für den Großhandel  
Geschäftsmodellentwicklung im Handel – Wie schaffe ich den Wandel? 

Im Zuge der Digitalisierung wird es immer schwieriger durch Produktinnovationen bestehende Zielgruppen zufriedenzustellen oder neue Zielgruppen zu gewinnen. Händlerinnen und Händler müssen sich zukünftig neu aufstellen, veraltete Prozesse innovieren, Kundenansprache modernisieren und digitale sowie analoge Vertriebskanäle orchestrieren.
In dem interaktiven Workshop lernen Sie gemeinsam mit weiteren Händlerin-nen und Händlern das Business Model Canvas kennen, ein einfaches Tool, um sein aktuelles Geschäftsmodell visuell darzustellen und zukunftsweisend weiterzuentwickeln.
Nach dem Workshop sollten Sie folgende Dinge gelernt haben:
  • Was ist das Business Model Canvas und was sind die neun Dimensionen eines Geschäftsmodells?
  • Wie kann ich bestehende Handels-Geschäftsmodelle im Business Model Canvas abbilden?
  • Wie kann ich mein Geschäftsmodell anhand des Business Model Canvas theoretisch weiterentwickeln?  
Der Workshop dauert ca. 120 Minuten inklusive Einführung ins Business Model Canvas und 
interaktiver Beteiligung der Teilnehmenden. Die Teilnehmeranzahl ist beschränkt. 

Referenten: Ines Gabler und Dr. Stefan Houweling, Mittelstand-Digital Zentrum Handel 
26. September 2024
von 12:00 bis ca. 14:00 Uhr
kostenfreier Workshop
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttga
rt, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Webinar-Reihe Handel: stationär – digital – erfolgreich

Mit der kostenlosen Webinar-Reihe “Handel: stationär – digital – erfolgreich” möchte die IHK Region Stuttgart insbesondere kleine und mittlere stationäre Händler und Großhändler bei der Digitalisierung unterstützen und die damit verbundenen Chancen aufzeigen. Digitale Präsenz und Kommunikation gewinnen auch für stationäre Händler zunehmend an Bedeutung.

Wenn der Prüfer mit dem Laptop kommt: Power BI gibt tiefe Einblicke in Unternehmensdaten

Mit moderner Software erhalten Betriebsprüfer einen tiefen Einblick in Ihre Daten. Wir zeigen Ihnen, wie die Prüfer prüfen und wie Sie sich auf die Prüfung vorbereiten.
Die Prüfer der Finanzverwaltung setzen bei Betriebsprüfungen neuerdings auf das mächtige Tool „Power BI“ und erhalten so einen sehr tiefen Einblick in alle Daten, die von Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer bereitgestellt werden müssen. Wir blicken gemeinsam durch die Brille des Betriebsprüfers und zeigen Ihnen, worauf es ankommt und mit welchem Vorgehen Sie in der Prüfung rechnen müssen.
Inhalte
  • Was ist eine Außenprüfung und wie läuft sie ab?
  • Welches Bild ergeben meine digitalen Daten?
  • Worauf achtet der Betriebsprüfer?
  • Wie geht der Betriebsprüfer vor?
  • Wie können Sie sich vorbereiten?
  • Wie unterstützt Ihr Steuerberater Sie dabei?
Zielgruppe: Kleinere und mittelgroße Händler, die in den verschiedenen Geschäftsbereichen auf EDV-Lösungen (Rechnungsschreibung, Finanzbuchführung, Cloud-Anwendungen etc.) setzen.
Referent: Guido Badjura, Datev eG
Dienstag, 17. September 2024
von 09:00 bis 10:30 Uhr
kostenfreies Webinar

InStore Analytics

Als Teilgebiet der Digitalisierung des Point-of-Sale, bieten InStore-Analytics-Lösungen den Händler:innen Mehrwerte, indem Sie Prozessoptimierungen bewirken und wichtige Kundendaten preisgeben. Lernen Sie kennen, wie smarte Kameralösungen, Frequenzzähler und Sensoren u.a. dazu beitragen Kundenprofile zu erstellen, Conversion Rates zu erfassen und die Personalplanung zu optimieren. 
Neben dem Aspekt der Datengewinnung stellen wir Ihnen vor, wie die Daten zu interpretieren sind und welche Schlüsse zur Optimierung ihres Geschäfts daraus gezogen werden können, um u.a. Abläufe zu koordinieren und die Kundenzufriedenheit zu steigern.
Anhand von Praxisbeispielen zeigen wir Ihnen wie Händler:innen dieses Themenfeld bereits umgesetzt haben. 
Referent: Alexander Weßling, Mittelstand-Digital Zentrum Handel 
Donnerstag, 10. Oktober 2024
von 11:30 bis 12:30 Uhr
kostenfreies Webinar
Anmeldung demnächst möglich!

Der einfache Einstieg zur Nutzung von KI im Handel – “Prompting” oder die Frage, was ich der KI erzählen soll

Künstliche Intelligenz (KI) ist mittlerweile schon ziemlich schlau und kann viele Dinge in unserem (Arbeits-)Alltag vereinfachen. Allerdings nur dann, wenn man auch weiß, wie man der KI Anweisungen gibt. Ansonsten kommt oft nur Unsinn heraus. Daher ist das so genannte Prompting – also die Befehlseingabe für eine KI – besonders wichtig, wenn man z.B. Produktbeschreibungen, Texte für Social Media Beiträge oder Bilder mit KI erstellen möchte. Das geht online alles schon ziemlich einfach, sofern man denn weiß, wie man mit der KI „sprechen“ muss.
In diesem Webinar geben wir einen Einblick sowie Tipps und Tricks zur Verwendung von KI wie etwa bei Large Language Models (LLM) (z.B. ChatGPT, Microsoft Copilot) oder KI-Bildgeneratoren (z.B. Midjourney, Artsmart.ai, Leonardo.ai) und zeigen wie sich auch Anfänger:innen sich an KI herantrauen können.
Referent: Dr. Stefan Houweling, Mittelstand-Digital Zentrum Handel 
Donnerstag, 21. November 2024
von 11:30 bis 12:30 Uhr
kostenfreies Webinar

 


Umfrage

Energiewendebarometer

Die Auswirkungen der Energiekrise sind in der Wirtschaft noch immer spürbar und die Energiepolitik trägt zu weiteren Unsicherheiten bei. Das Tempo neuer Gesetze und Verordnungen ist und bleibt hoch – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Unternehmen. Hinzu kommen verschärfte Klimaschutz- und Energieeffizienzziele von Bundes- und Landesregierungen sowie die eigenen Nachhaltigkeitsziele der Unternehmen. 
Mit dem Energiewende-Barometer können Sie sich am Dialog gegenüber der Politik in den Regionen über Berlin bis nach Brüssel beteiligen. Die IHK-Organisation nutzt die Informationen in anonymisierter Form, um die Politik fundiert und praxisnah zu beraten. 
Wir bitten um Ihre Teilnahme an unserer Umfrage. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit für die Beantwortung der Fragen rund um Energie, Wärme und Klimaschutz. Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für Ende Juli geplant. Die Ergebnisse des Energiewende-Barometers 2023 können Sie auf der DIHK Internetseite abrufen. 
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
 Hier geht es direkt zur Umfrage. 
  Der Fragebogen ist bis zum 30. Juni 2024 freigeschaltet.
Webinare und Präsenzveranstaltungen

Entdecken Sie unsere Veranstaltungen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt hier bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter „Öffentliche Ausschreibungen“ – hier werden Sie über die Veranstaltungen regelmäßig informiert.
Veranstaltungen
Präsenzveranstaltung: Wie nehmen Sie erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teil?
18. Juni 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
7. Oktober 2024: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Wie setzen Sie Bieterfragen zielführend und strategisch ein?
5. November 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: 21. Symposium für Vergaberecht
4. Dezember 2024: 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr
 

Neue landesweite Online-Veranstaltungsreihe für Unternehmen

CSRD-Reihe 2024 als Wegweiser für die Nachhaltigkeitserklärung

Die Ende 2022 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen bedeutenden Wendepunkt im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Durch diese Richtlinie wird der Kreis der zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen erheblich ausgeweitet.
Obwohl weder die CSRD noch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) spezifische Vorgaben zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen stellen, zwingen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht die Unternehmen dazu, sich intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinanderzusetzen. Die verpflichtende Analyse der Wertschöpfungskette bewirkt, dass auch Unternehmen, die nicht direkt unter die Berichtspflicht fallen, vermehrt mit Kundenanfragen konfrontiert werden. Für diese Unternehmen wird die EU-Kommission einen freiwilligen Standard für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) einführen.
Um der wachsenden Nachfrage nach Fachwissen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gerecht zu werden, haben die Industrie- und Handelskammern Baden-Württembergs, unter unter Regie der Federführung Umwelt, eine zehnteilige Informationsreihe konzipiert. Diese Reihe entsteht in Kooperation mit Kirchhoff Consult und zielt darauf ab, Unternehmen während des gesamten Jahres 2024 zu begleiten. Sie bietet sowohl Einführungsseminare in das Thema als auch vertiefende Seminare zu spezifischen Aspekten wie der Abgrenzung der Wertschöpfungskette oder dem Datenmanagement für den Nachhaltigkeitsbericht. Für Unternehmen, die indirekt über Ihre Wertschöpfungskette betroffen sind, empfehlen wir am Seminar zum VSME-Standard teilzunehmen.
Datum/Uhrzeit
Thema
Dauer
17.04.2024
10:00 Uhr
Wesentlichkeitsanalyse und Allgemeine Informationen für die Nachhaltigkeitserklärung
  • Kurze Einführung in die neuen Rahmenbedingungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD/ESRS)
  • Stellenwert und Funktionsweise der Wesentlichkeitsanalyse
  • Allgemeine Anforderungen an die Erstellung einer Nachhaltigkeitserklärung
120 min
15.05.2024
10:00 Uhr
Umweltinformationen für die Nachhaltigkeitserklärung
  • Aufbau und Schlüsselkonzepte der Umweltstandards
  • Funktionsweise der Berichterstattung zu Policies, Actions und Targets
  • Umweltthemen und ihre Metriken
120 min
12.06.2024
10:00 Uhr
Sozial- und Governanceinformationen für die Nachhaltigkeitserklärung
  • Aufbau und Schlüsselkonzepte der Sozial- und Governancestandards
  • Funktionsweise der Berichterstattung über Stakeholdereinbindung und -abhilfemaßnahmen
  • Abgrenzung und Unterscheidung der wesentlichen (sozialen) Stakeholder
120 min
10.07.2024
10:00 Uhr
Sprechstunde I Nachhaltigkeitsberichterstattung
60 min
25.09.2024
10:00 Uhr
Einführung in die EU-Taxonomie
  • Einführung in die EU-Taxonomie
  • Quantitative und qualitative Offenlegungspflichten
  • Praktische Umsetzung der EU-Taxonomie-Prüfung
90 min
09.10.2024
10:00 Uhr
Bedeutung der Wertschöpfungskette in der CSRD
  • Rolle der Wertschöpfungskette in der Wesentlichkeitsanalyse
  • Bedeutung der Wertschöpfungskette für die Erfüllung von Datenanforderungen
30.10.2024
10:00 Uhr
CSRD für KMU: Vergleich zwischen den ESRS und den speziellen KMU-Standards (LSME und VSME)
  • Wesentliche Unterschiede in der Berichterstattung für börsennotierte kleine und mittelständische Unternehmen
  • Schlüsselkonzepte des Rahmenwerks
60 min
20.11.2024
10:00 Uhr
Datenmanagement und -anforderungen im Kontext der CSRD
  • Unterscheidung qualitativer und quantitativer Datenanforderungen
  • Unterschiede einzelner Rahmenwerke (v.a. GRI und ESRS)
  • Möglichkeiten zur strukturierten Datenerhebung
90 min
04.12.2024
10:00 Uhr
Sprechstunde II Nachhaltigkeitsberichterstattung
60 min
18.12.2024
10:00 Uhr
CSRD-Umsetzung: Erfahrungen aus der Praxis
  • Erste Erkenntnisse aus der ersten CSRD-Berichtssaison
  • Praktische Erfahrungen mit der Erstellung erster Nachhaltigkeitserklärungen
90 min
In jedem Seminar wird ausreichend Zeit für Fragen der Teilnehmenden eingeräumt. Zusätzlich werden zwei Online-Sprechstunden angeboten, in denen Teilnehmende Unterstützung bei der praktischen Umsetzung ihrer Nachhaltigkeitsstrategien erhalten können. Interessierte werden gebeten, sich anzumelden, um von diesem umfassenden Angebot profitieren zu können.

Veranstaltung am 17.10.2024

Termin-Ankündigung: Fachforum 26. Stuttgarter Gefahrguttag

Gefahrgutrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 treten turnusgemäß Änderungen und Neuerungen innerhalb der Gefahrgutvorschriften in Kraft. Die Vorschriften haben teils weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind. Um sicherzustellen, dass Sie gut informiert sind, bieten wir Ihnen rechtzeit vor dem Inkrafttreten der Regelungen, den Besuch dieses Informationstages an. Experten begleiten Sie während der verschiedenen Vorträge und geben Ihnen Antworten zu Ihren Fragen rund um das Thema Gefahrgut.
Bitte merken Sie den Termin für das Fachforum 26. Stuttgarter Gefahrguttag am 17. Oktober 2024 vor.
Der Gefahrguttag bietet zudem eine Fachausstellung, so dass Sie in den Pausen Ihr Gefahrgut-Netzwerk erweitern können. Das Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung wird an dieser Stelle ergänzt, sobald die Vorbereitungen abgeschlossen sind.
Sollten Sie am Gefahrguttag teilnehmen wollen, können Sie uns gerne vorab eine E-Mail unter gefahrguttag@stuttgart.ihk.de senden, so dass wir Ihre Teilnahme vormerken können. Wir freuen uns auf Sie!


FEG 2.0 - Chancenkarte in Kraft getreten

Neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung

Ein Baustein zur Sicherung des Fachkräftebedarfs ist die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland. Die neuen gesetzlichen Regelungen bieten erweiterte Möglichkeiten der Zuwanderung aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten), aber auch deutlich mehr Komplexität.
Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind beschlossen. Die meisten Regelungen sind am 1. März 2024 in Kraft getreten, die Regelungen zu den Fachkräftetiteln der §§ 18a und 18b AufenthG sowie zur Blauen Karte EU am 18. November 2023 und die neue Chancenkarte am 1. Juni 2024.
Diese Zusammenstellung umfasst wichtige Änderungen, kann aber keinen vollständigen Überblick über das Regelwerk geben. Für die verschiedenen Zuwanderungsmöglichkeiten müssen immer bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört u. a. die Sicherung des Lebensunterhalts.

Veranstaltungstipp

IHK-Seminarreihe Fachkräfteeinwanderung 2.0

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 öffnet neue Türen für die Ausbildung und Beschäftigung internationaler Fachkräfte. Für verschiedene Branchen und Berufsgruppen gibt es spezielle Regelungen. Die Intensivseminare sind auf die einzelnen Bereiche zugeschnitten und zeigen im Überblick und anhand praktischer Beispiele, welche Formalitäten es zu beachten gilt und welche Verfahrensmöglichkeiten zur Einreise von Drittstaatsangehörigen bestehen. Melden Sie sich gerne an!
Weitere Seminare werden folgen.

Die wichtigsten Neuerungen

  • Bisher: Beschäftigung von Fachkräften nur in verwandten Berufen möglich
    Künftig: Beschäftigung in allen qualifizierten nicht-reglementierten Berufen (nur Fachkräfte mit in Deutschland anerkanntem Abschluss)
  • Bisher: Einreise von Fachkräften mit in Deutschland anerkanntem Berufs- bzw. Hochschulabschluss möglich
    Künftig: zusätzliche Möglichkeit der Einreise von Fachkräften mit ausländischem Berufs-/Hochschulabschluss und Berufserfahrung; kein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig (nur bei nicht-reglementierten Berufen)
  • Bisher: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland nach 4 Jahren möglich
    Künftig: nach 3 Jahren möglich
  • Bisher: Aufenthaltsmöglichkeit für Fachkräfte mit Teilanerkennung zur Qualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
    Künftig: Anerkennungspartnerschaft als neue zusätzliche Möglichkeit: gesamtes Anerkennungsverfahren kann in Deutschland eingeleitet und durchgeführt werden
  • Bisher: bei Fachkräften keine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
    Künftig: Wegfall der Vorrangprüfung auch bei Auszubildenden
  • Bisher: Einreise zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Möglichkeit der Probearbeit von max. 10 Stunden/Woche und zur Ausbildungsplatzsuche ohne Möglichkeit der Probearbeit
    Künftig: Neuer Suchtitel: Chancenkarte auf Basis eines Punktesystems mit Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden/Woche und jeweils 14-tägigen Probebeschäftigungen
  • Weitere Erleichterungen des Zugangs für IKT-Fachkräfte mit Berufserfahrung, aber ohne Berufs-/Hochschulabschluss (IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie)
  • Mehr Möglichkeiten für Personen ohne Nachweis einer Qualifikation durch die Verstetigung der Westbalkanregelung mit Erhöhung des Kontingents und die neue kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung

3-Säulen-Modell der Fachkräfteeinwanderung

Im neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz spricht die Bundesregierung von den 3 Säulen der Fachkräfteeinwanderung. Wir zeigen, was sich dahinter verbirgt und was seit wann gilt.
I.
Fachkräfte-
säule
II.
Erfahrungs-
säule
III.
Potenzial-
säule

I. Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule soll die zentrale Säule der Fachkräfteeinwanderung sein. Hier sind internationale Fachkräfte gemeint, die
  • im Ausland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das in Deutschland anerkannt ist, oder
  • im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und im Berufsanerkennungsverfahren einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss erhalten haben oder
  • in Deutschland ein Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben
Neu seit 18. November 2023: Änderungen für Fachkräfte
1. Änderungen bei den Fachkrafttiteln §§ 18a und 18b AufenthG
  • Anerkannte Fachkräfte (s. o.) dürfen jetzt in allen qualifizierten Berufen arbeiten (mit Ausnahme von reglementierten Berufen wie Heil-, Pflege- und Lehrberufen). Für diese Aufenthaltstitel sind im Wesentlichen ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag und die Anerkennungsnachweise erforderlich.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es einen Anspruch auf diese Titel.
2. Anpassung der Bestimmungen für die Blaue Karte EU im Zuge der Umsetzung der EU-Hochqualifiziertenrichtlinie
  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Blauen Karte EU von Hochschulabschlüssen auf äquivalente Abschlüsse wie Meister, Techniker, Fachwirte, Erzieher etc. sowie auf berufserfahrene Personen aus dem IKT-Bereich (mit mind. 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung auf Hochschulniveau innerhalb der letzten 7 Jahre)
  • Inhaber einer Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben
  • Absenkung der Mindestgehaltsgrenze auf 45.300 Euro (50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung) bzw. für Engpassberufe und Berufsanfänger auf 41.041,80 Euro (45,3 Prozent) (statt vorher 58.400 Euro bzw. 45.552 Euro)
  • Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU
3. Änderungen bei den Regelungen für Berufskraftfahrer/-innen
  • Bei Berufskraftfahrern entfällt die Vorrangprüfung sowie die Prüfung der Berufsausübungsvoraussetzungen (EU-/EWR-Fahrerlaubnis, Berufskraftfahrerqualifikation) durch die Bundesagentur für Arbeit. Das Vorliegen der erforderlichen Papiere ist jetzt durch den Arbeitgeber zu prüfen, ebenso das erforderliche Sprachniveau für Nachqualifizierungen.
    Wichtig: An den allgemeinen Berufszugangsvoraussetzungen für Berufskraftfahrer ändert sich nichts. Diese werden seit 18. November 2023 lediglich nicht mehr im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens von den Behörden geprüft, sondern müssen vom Arbeitgeber im Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Zusatzblatt C bestätigt werden.
  • Neu ist ebenfalls, dass für die Zuwanderung von Berufskraftfahrern generell das beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Anwendung kommen kann und nicht nur wie bisher in den Fällen mit vorliegender EU-/EWR-Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation.

    Die IHK stellt umfassende Infos zur Berufskraftfahrerqualifikation und zu den ausländischen Fahrerdokumenten zur Verfügung.
Neu seit 1. März 2024: Keine Vorrangprüfung bei der Einreise zur Ausbildung
Wie bisher können Personen einreisen, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten und bereits einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen haben. Hier wurde – wie es schon für Fachkräfte galt – die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit abgeschafft.

II. Erfahrungssäule

Neu seit 1. März 2024: Berufserfahrenenregelung für nicht-reglementierte Berufe
Es können jetzt auch Personen mit einschlägiger ausgeprägter Berufserfahrung ohne förmliches Anerkennungsverfahren in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Für diese gilt folgendes:
  • Vorausgesetzt wird ein/e im Erwerbsland staatlich anerkannte/r Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige Berufsqualifikation oder AHK-Zertifikat und
    mind. 2 Jahre Berufserfahrung auf Fachkraft-Niveau (innerhalb der letzten 5 Jahre), die in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der in Deutschland angestrebten Tätigkeit steht
  • Verzicht auf Anerkennung in Deutschland bei nicht-reglementierten Berufen
  • berufserfahrene IKT-Spezialisten müssen nur die einschlägige Berufserfahrung, aber keinen Abschluss nachweisen
  • Weitere Voraussetzungen:
    • Mindestgehalt von 40.770 Euro (45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung) – tarifgebundene Unternehmen dürfen im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abweichen
    • Tätigkeit in einem in Bezug auf die Berufserfahrung verwandten Beruf
    • vorliegendes/r Arbeitsplatzangebot/-vertrag
Neu seit 1. März 2024: Anerkennungspartnerschaft
In die Erfahrungssäule wurde daneben die so genannte Anerkennungspartnerschaft aufgenommen:
  • Das Anerkennungsverfahren kann vollständig in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen.
  • Währenddessen kann der Arbeitnehmer dort eine qualifizierte Beschäftigung, die im Zusammenhang mit seiner Qualifikation und der angestrebten Tätigkeit steht, ausüben.
  • Auch für die Anerkennungspartnerschaft müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

III. Potenzialsäule

Neu seit 1. Juni 2024: Chancenkarte auf Punktebasis
Bei der neuen Chancenkarte handelt es sich um einen Suchtitel. Personen können ohne Arbeitsplatzangebot oder Vertrag zur Suche einer Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für max. 12 Monate einreisen. Dafür müssen sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
  • gesicherter Lebensunterhalt und
  • im Erwerbsland staatlich anerkannte/r Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige Berufsqualifikation oder AHK-Zertifikat und
  • mindestens Deutschkenntnisse Niveau A1 oder Englischkenntnisse Niveau B2
Zusätzlich müssen sie entweder eine volle Anerkennung ihres Berufs- oder Hochschulabschlusses oder mindestens 6 Punkte gemäß der so genannten Chancenkarte vorweisen. Kriterien für die Punktevergabe sind dabei Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberuf, weitere Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug sowie das Potenzial des/der mitziehenden Ehe-/Lebenspartners/in.
Erhalten die Suchenden ein/en Arbeitsplatzangebot/-vertrag, erfüllen aber noch nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte). Damit kann die erforderliche Berufserfahrung erlangt werden.
Neu seit 1. März 2024: Erleichterungen bei der Ausbildungsplatzsuche
Für Ausbildungsplatzsuchende (§ 17 AufenthG) wurden die bisherigen Voraussetzungen erleichtert und die Suchdauer von 6 auf 9 Monate verlängert.

Die Suchtitel ermöglichen:
  • Probebeschäftigungen von jeweils 2 Wochen (Vollzeit) möglich; bei der Ausbildungsplatzsuche von insgesamt 2 Wochen
  • Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche möglich (auch zur Unterhaltssicherung)

Möglichkeiten für Personen ohne Nachweis einer Qualifikation

Neu seit 1. Juni 2024: Ausweitung der Westbalkan-Regelung
Im Rahmen der Westbalkan-Regelung können Personen aus den 6 Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Republik Nordmazedonien sowie Serbien auch ohne Nachweis einer Qualifikation in Deutschland arbeiten. Es gibt folgende Änderungen:
  • Regelung wurde entfristet
  • Kontingent wird von 25.000 auf 50.000 Personen/Jahr verdoppelt – im Jahr 2024 anteilig für das 2. Halbjahr, d. h. 2024 können 37.500 Personen nach dieser Regelung kommen
Neu seit 1. März 2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Im Rahmen von Kontingenten, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen festlegen kann, können Personen unabhängig von ihrer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen befristet beschäftigt werden:
  • regelmäßige Wochenarbeitszeit mind. 30 Stunden
  • Befristung der Beschäftigung auf max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten
  • Arbeitgeber muss der Tarifbindung unterliegen und zu tariflichen Bedingungen beschäftigen
  • Arbeitgeber muss Reisekosten tragen
  • Sozialversicherungsfreiheit ist ausgeschlossen
  • Insgesamt kann ein Unternehmen nur 10 Monate von 12 Monaten Ausländer/-innen nach dieser Regelung beschäftigen
  • bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann die Person in jeden Aufenthaltstitel zu Beschäftigungs- oder Ausbildungszwecken wechseln, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen
Weiteres finden Sie in folgenden Unterlagen der BA:

Änderungen im Zusammenhang mit der Asylmigration

Neu seit 23. Dezember 2023: Spurwechsel für Asylbewerber/-innen
Asylbewerber können eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen, wenn sie ein/en Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag haben und ihren Asylantrag zurücknehmen. Dies wurde im Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes geregelt und und betrifft Personen, die
  • bis zum 29. März 2023 eingereist sind und
  • die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach §§ 18a (mit anerkanntem Berufsabschluss), 18b (mit anerkanntem Hochschulabschluss oder äquivalentem Abschluss) oder 19c Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 6 BeschV (mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung) erfüllen.
Neu seit 1. März 2024: Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer/-innen
  • Parallel zur bestehenden Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) wurde eine neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG) geschaffen.
  • Bis auf die Lebensunterhaltssicherung sind die Voraussetzungen für die neue Aufenthaltserlaubnis analog derer für die Ausbildungsduldung.
  • Bei gesichertem Lebensunterhalt kann diese neue Aufenthaltserlaubnis beantragt bzw. aus der Ausbildungsduldung in sie gewechselt werden.
Neu seit 27. Februar 2024: Erleichterungen bei der Beschäftigungsduldung
Zudem wurden im Rückführungsverbesserungsgesetz die Voraussetzungen für die bereits entfristete Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) erleichtert. Diese können Geduldete für 30 Monate erhalten, die bereits länger einer Beschäftigung nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Neuerungen:
  • Verlegung des bisherigen Stichtags für die Einreise vom 1. August 2018 auf 31. Dezember 2022
  • Verkürzung der geforderten Vorbeschäftigungszeit von 18 auf 12 Monate
  • Reduzierung des wöchentlichen Mindestmaßes der Beschäftigung von 35 auf 20 Stunden

Weitere Infos

Konjunkturumfrage Frühsommer 2024

Region Stuttgart, Frühsommer 2024: Erholung nicht in Sicht.

Die Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung in der Region Stuttgart scheinen derzeit noch fern zu sein. Seit mehr als einem Jahr ist ein rückläufiger Trend bei den inländischen Auftragseingängen zu beobachten, und die Auftragsbücher werden zunehmend leerer. Darüber hinaus gibt es strukturelle Probleme, die die Unternehmen zunehmend belasten: Obwohl sich die Situation auf den Strommärkten nach der Krise im Jahr 2022 wieder stabilisiert hat, sind die Energiekosten für viele Unternehmen nach wie vor zu hoch. Insbesondere im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern, wie den USA und China, sind die Energiekosten nicht konkurrenzfähig. Die politische Unterstützung ist eher gering, und viele Unternehmen beklagen bürokratische Belastungen, Überregulierung und eine unsichere Wirtschaftspolitik.
IHK-Konjunkturumfrage für die Region Stuttgart: Diese Analyse basiert auf der IHK-Umfrage zum Frühsommer 2024, an der 700 Unternehmen zwischen dem 9. April 2024 und 29. April 2024 teilgenommen haben.
Ihr Unternehmen möchte auch an der IHK-Konjunkturumfrage teilnehmen? Sie können sich gerne mit einer formlosen E-Mail an konjunktur@stuttgart.ihk.de anmelden. 
RS_Gesamt_L+E
Seit der Konjunkturumfrage im Frühsommer 2022 hat die wirtschaftliche Lage einen unstetigen Verlauf genommen. Allerdings zeichnet sich nun ein deutlicher negativer Trend ab. Der Lageindikator hat im Vergleich zum Jahresbeginn 3 Punkte verloren und steht aktuell bei 12 Punkten. Etwa 31 Prozent der Unternehmen bewerten ihre gegenwärtige Geschäftslage als gut, was einen Rückgang von 2 Prozentpunkten gegenüber der vorherigen Umfrage und etwa 9 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Die Geschäftslage als schlecht bewerten 19 Prozent der Unternehmen, was etwa 1 Prozentpunkt mehr als zum Jahreswechsel ist.
Trotz einer stabilen Inflationsrate von 2,1 Prozent in Baden-Württemberg und Lohnanpassungen bleibt der Konsum der Haushalte verhalten. Die schwache Inlandsnachfrage wird von 67 Prozent der Unternehmen als Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung angesehen und stellt somit das größte Risiko für die Region Stuttgart dar.
Ungeachtet der konjunkturellen Schwäche und der Einstellungsstopps betrachten 58 Prozent der Unternehmen den Fachkräftemangel als Geschäftsrisiko. Damit verdrängt der Fachkräftemangel die Arbeitskosten (53 Prozent) vom zweiten Platz der Risikofaktoren.
In den vergangenen Monaten sind die Preise für Strom und Energie, auch dank des Wegfalls der EEG-Umlage, wieder auf das Niveau vor der Corona-Pandemie gesunken. Zudem ist die Anzahl der Nennungen des Geschäftsrisikos ‘Energiekosten’ im Vergleich zum Jahresbeginn um 7 Prozentpunkte deutlich zurückgegangen. Dennoch empfinden viele Unternehmen, insbesondere aus der Industrie, dem Hotel- und Gastgewerbe sowie der Verkehrsbranche, die Energiepreise als zu hoch. In diesen Bereichen bleiben die Energiekosten eines der bedeutendsten Geschäftsrisiken.
Angesichts einer Vielzahl von Herausforderungen und einer schwachen Konjunktur bleiben die Investitionstätigkeiten gering. Für viele Unternehmen ist die wirtschaftliche Lage zu unsicher, um verstärkt in der Region Stuttgart zu investieren. Der Indikator für Inlandsinvestitionen verharrt zum dritten Mal in Folge bei –1 Punkt im negativen Bereich. Dies liegt etwa 11 Punkte unter dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Lediglich 28 Prozent der Unternehmen planen, in den kommenden 12 Monaten mehr im Inland zu investieren, während 28 Prozent ihre Investitionen reduzieren werden. Die Hauptmotive für Investitionen sind weiterhin der Ersatzbedarf (63 Prozent), die Digitalisierung (57 Prozent) und die Rationalisierung (38 Prozent).
Die wirtschaftliche Flaute wirkt sich auch hemmend auf die Beschäftigungspläne aus. Viele Unternehmen halten an ihren Mitarbeitern fest, wodurch die Arbeitslosenquote bei etwa 4,4 Prozent stabil bleibt. Dennoch bleibt der Indikator für die Beschäftigtenzahl, wie bereits in den letzten beiden Umfragen, bei –9 Punkten.
RS_Gesamt_Risk
Die Industrie in der Region Stuttgart befindet sich in einer Rezession. Seit dem Herbst 2022 verzeichnen die Unternehmen einen rückläufigen Auftragseingang und die Auftragsbücher sind geleert. Der Inlandsabsatz wird von 79 Prozent der Unternehmen als Geschäftsrisiko eingestuft. Auch von der Exportwirtschaft kommen kaum positive Signale, da der Auslandsabsatz von der Hälfte der Unternehmen als Risiko betrachtet wird. Im Vergleich zum Vorjahresquartal ist der Umsatz bei der Hälfte der Unternehmen gesunken. Hohe Energie- und Arbeitskosten sowie Bürokratie belasten die Gewinne der Unternehmen. Ein Viertel der Unternehmen bewertet den aktuellen Gewinn als schlecht. Daher sinkt der Indikator der aktuellen Geschäftslage auf –2 Punkte. Nur 18 Prozent der Unternehmen bewerten ihre Geschäftslage als gut, das sind 8 Prozentpunkte weniger als noch zu Jahresbeginn. Jedes fünfte Unternehmen berichtet von einer schlechten Geschäftslage.
Es scheint, dass die Bauwirtschaft im Januar dieses Jahres ihren Tiefpunkt erreicht hat. Der Lageindikator zeigt eine leichte Erholung und steigt von 0 auf 5 Punkte an. Die positiven Impulse stammen hauptsächlich aus den Auftragseingängen im Bereich des Straßen- und Tiefbaus sowie des gewerblichen Hochbaus. Allerdings bleiben die Aufträge aus dem privaten Wohnungsbau aufgrund der erschwerten Finanzierungsbedingungen und hohen Baukosten weiterhin aus.
Trotz der Preisstabilisierung bleibt das Kaufverhalten der privaten Haushalte weiterhin sehr zurückhaltend. Dies wird zumindest von etwa 63 Prozent der  Einzelhändler berichtet. Auch im Großhandel herrscht eine Bestellflaute. Insbesondere im produktionsverbundenen Großhandel bleiben die Auftragsbücher aufgrund der schwachen Industriekonjunktur leer. Der Lageindikator im Großhandel zeigt einen Rückgang von –14 Punkten auf –20 Punkte. Bei den Einzelhändlern ist hingegen eine leichte Verbesserung von –17 Punkten auf –11 Punkte zu verzeichnen.
Die Unternehmen der Dienstleistungsbranche zeigen weiterhin eine positive Stimmung. Der Lageindikator bleibt im Frühsommer stabil bei 31 Punkten. Insbesondere ITK-Dienstleister und technische Beratungsunternehmen weisen derzeit noch gute Zahlen auf. Dank der hohen Zinsen erzielt auch die Finanzdienstleistungsbranche gute Erträge.
Die Erholungsphase im Hotel- und Gastgewerbe scheint vorerst abgeschlossen zu sein. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer, hohe Lebensmittelkosten sowie steigende Energie- und Arbeitskosten belasten die Unternehmensgewinne erheblich. Darüber hinaus hat sich der Mangel an Arbeitskräften seit der Corona-Pandemie erheblich verschärft. Daher sinkt der Lageindikator von 5 Punkten zum Jahreswechsel auf –2 Punkte im Frühsommer.
Die schwache Industriekonjunktur wirkt sich auf die Unternehmen des Transport- und Verkehrsgewerbes, sowohl in den vor- als auch in den nachgelagerten Bereichen der Wertschöpfungskette negativ aus. Die Tendenz im Auftragseingang bleibt mit –31 Punkten weiterhin negativ. Die Kapazitäten sind nur noch zu 77 Prozent ausgelastet, was etwa 5 Prozentpunkte unter dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre liegt. Der Lageindikator sinkt von 7 Punkten auf –7 Punkte ab.
RS_Gesamt_Bra
Neue EU-Verordnung EUDR

Entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR – EU Deforestation Regulation) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.

Allgemeine Informationen

Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden.

Betroffene Güter und Firmen

Betroffene Güter
Betroffenen Firmen
Holz, Kakao, Kaffee, Holzkohle, Druckerzeugnisse, Kautschuk, Ölpalme, Soja, Palmölderivate und Rinder sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.
Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. 
– Zusätzlich soll die EU-Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme
zu ergänzen sind.
- Zunächst Nicht-KMU,
- ab voraussichtlich Mitte 2025 ebenfalls KMUs wie , Händler, Produzenten und Importeure.



Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter in Anhang I der Verordnung.


 
Achtung:
- keine Arbeitnehmergrenze wie beim LKSG
- auch KMU betroffen, aber es gibt Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
- Geltung entlang der Lieferkette

Wesentlicher Regelungsinhalt der Verordnung

Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.

Verkehrsverbot

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten vorsieht und Produkten, die unter Verstoß dagegen hergestellt wurden, nicht die Verkehrsfähigkeit abspricht, sieht die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten eine andere Regelungssystematik vor.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.
Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte
  • Umweltschutz
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen
  • Rechte von Dritten
  • Rechte von Arbeitnehmenden
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmende und Händler/-innen, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen sie keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Sorgfaltspflicht, Informationsanforderungen, Risikobewertung

Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab, unter Umständen kann bei geringem Risikoprofil ein reduzierter Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflicht gelten. Letztlich greift ein händlerspezifisch eingeschränkter Pflichtenkanon für KMU (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten.

Berichterstattung und Aufzeichnungen

Von der Verordnung Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Absatz 3). Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Artikel 38 Absatz 3) gelten.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

EU Verordnung und FAQ-Liste

Weitere Informationen

Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Die Liste der Risiko Länder wird spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht.
- Entwaldungsfreie Produkte und Erklärvideo

Informationen der Europ. Kommission:

Sonstige Informationen:

Quelle: IHK Düsseldorf, IHK Würzburg, BMEL
Wochenmärkte in der Region Böblingen

Übersicht aller Wochenmärkte in der Region Böblingen

Gemeinde
Standort
Wochentag
Uhrzeit
Aidlingen 
Rathausplatz
Samstag
08:00 – 12:00 Uhr
Böblingen





Dagersheim, Dorfplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Elbenplatz
Mittwoch 
07:30 – 13:00 Uhr
Elbenplatz
Freitag 
10:30 – 15:30 Uhr
Pestalozzischulhof
Samstag
06:00 – 12:00 Uhr 
Diezenhalde, Sömmerdaplatz
Mittwoch
07:00 – 12:30 Uhr
Diezenhalde, Sömmerdaplatz
Freitag
08:30 – 14:00 Uhr
Gärtringen

Marktplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Rathausplatz 
Samstag
07:00 – 11:00 Uhr 
Herrenberg 
Marktplatz
Dienstag, Samstag
07:00 – 13:00 Uhr 
Holzgerlingen
Rathausplatz 
Freitag
14:00 – 18:00 Uhr
Jettingen
Rathausplatz
Freitag
07:30 – 12:30 Uhr
Leonberg




Eltingen, Kirchplatz
Donnerstag
07:00 – 12:00 Uhr
Höfingen, Rathausplatz
Mittwoch
07:00 – 12:30 Uhr
Marktplatz
Mittwoch 
07:00 – 12:30 Uhr
Steinstraße
Samstag
07:00 – 11:30 Uhr
Warmbronn, Planstraße
Donnerstag
07:00 – 12:30 Uhr 
Magstadt
Markplatz
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Nufringen
Markplatz
Samstag
07:00 – 13:00 Uhr
Renningen
Ernst-Bauer-Platz
Freitag
13:00 – 18:00 Uhr
Rutesheim 
Rathausplatz
Samstag
07:00 – 11:00 Uhr
Sindelfingen





Darmsheim, vor dem Bezirksamt
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Hinterweil, Nikolaus-Lenau-Platz
Donnerstag
14:00 – 18:00 Uhr
(im Winter bis 17:00 Uhr)
Maichingen, Vorplatz Laurentiuskirche
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr 
Marktplatz
Dienstag, Donnerstag, Samstag 
07:00 – 13:30 Uhr
(April – September)
08:00 – 13:00 Uhr
(Oktober – März)
Viehweide, Hans-Thoma-Platz
Freitag
07:00 – 12:00 Uhr 
Schönaich

Hofstraße 
Dienstag
08:00 – 13:00 Uhr 
Karlsplatz 
Freitag 
08:00 – 13:00 Uhr 
Steinenbronn
Dorfplatz 
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr 
Waldenbuch 

Städtle, Fachmarktzentrum 
Freitag
08:00 – 13:00 Uhr 
Kalkofen, Hallenbadparkplatz 
Dienstag 
07:30 – 12:30 Uhr 
Weil der Stadt
Marktplatz
Samstag
08:00 – 13:00 Uhr 
Weil im Schönbuch
Markplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr 
Die IHK-Bezirkskammer Böblingen hat eine Übersicht mit den Terminen der Wochenmärkte der Kommunen im Landkreis Böblingen herausgegeben. Die IHK unterstützt damit die kommunalen Aktivitäten zur Verbesserung der Nahversorgung der Bevölkerung. Ziel ist es, dem Trend einer zunehmend schlechteren Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs an dezentralen Standorten mittelfristig entgegenzuwirken.
„Gerade in kleineren Gemeinden können durch Wochenmärkte Innenstädte belebt werden. Das kommt auch den ansässigen Händlern und Gastronomen zugute“, sagt Marion Oker, Leitende Geschäftsführerin der Bezirkskammer Böblingen.
Wichtig sei ein Wochenmarkt aber auch an Standorten, wo sich kein Lebensmittelhändler mehr in erreichbarer Entfernung befindet. Allerdings müssten die Märkte entsprechend gut organisiert und geführt sein, sonst würden sie von Kundinnen und Kunden nicht angenommen, erklärt Oker. Ebenso müsse darauf geachtet werden, dass auch der örtliche Einzelhändler bzw. die Gastronomie von den Kundenströmen profitieren können. „Wochenmärkte tragen an vielen Stellen im Landkreis Böblingen dazu bei, die Innenstädte in großen und kleinen Kommunen überhaupt wieder als Platz des Einkaufens und des Erlebens zu erfahren“, so Oker. Durch die steigende Attraktivität würden diese Lagen wieder interessant für ansiedlungswillige Einzelhändler und Gastronomiebetriebe, die auf Kundenfrequenz bzw. Laufkundschaft angewiesen seien. Oker: „Damit erhöhen sich aber auch die Chancen, vor Ort Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und die Gemeinden insgesamt in den Augen ihrer Bewohner und Besucher aufzuwerten.“ Positiv erleben Kunden auf Wochenmärkten vor allen Dingen die Mischung von guter Qualität der Produkte, kurzen Transportwegen und dem Wissen, woher die Lebensmittel kommen. Auch viele stationäre Einzelhändler setzen diese Verkaufsargumente schon mit Erfolg ein.
Die Wochenmarkt-Übersicht über 17 Kommunen des Landkreises Böblingen wird fortlaufend aktualisiert und kann unter www.ihk.st/boeblingen/6144278 abgerufen werden.
Recht und Steuern

Green Claims - Umweltwerbung nur noch mit Nachweis

Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen.
Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte als „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, um bei den Verbrauchern zu punkten. Denn die Kundschaft macht ihre Kaufentscheidung öfter davon abhängig, wie grün ein bestimmtes Produkt ist. Doch damit Unternehmen kein sogenanntes “Greenwashing” betreiben, also mit falschen Umweltversprechen werben, gibt es neue Richtlinien der EU. 

Neue EU-Gesetzgebung

Wichtig in diesem Zusammenhang werden die Empowerment-Richtlinie sowie die Green-Claims-Richtlinie. Beide Richtlinien sind derzeit erst im Entwurf verfügbar und noch nicht in nationales Recht umgesetzt. In der Praxis ist zu erwarten, dass Unternehmen häufig die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen müssen. Kollidieren die Vorgaben beider Richtlinien, soll die Green-Claims-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich Vorrang haben.

1. Empowerment-Richtlinie

Der deutsche Name der Empowerment-Richtlinie (kurz EmpCo-RL) lautet: Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Mit der Richtlinie werden europaweit strengere Anforderungen an Umweltaussagen eingeführt. Hohe Relevanz hat die EmpCo-RL hinsichtlich allgemeiner Umweltaussagen, die weitgehend verboten werden sollen. Insbesondere Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen) und die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegeln sollen unterbunden werden.
“Allgemeine” Umweltaussagen sollen künftig immer dann unzulässig sein, wenn der Unternehmer keine Nachweise für die beworbene hervorragende Umweltleistung erbringen kann (Anhang I Nr. 4a UGP-RL-Entwurf). Umfasst sind dann zahlreiche in der Werbung allgemein genutzte Begriffe wie zum Beispiel „grün“, „natürlich“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, “umweltschonend”, “biologisch abbaubar”, „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „energieeffizient“. Die beworbene Umweltleistung soll zudem nicht auf der Kompensation von Umweltauswirkungen wie dem Erwerb von Emissionsgutschriften beruhen dürfen, sondern muss tatsächlich vorliegen.
Als „Umweltaussage“ soll jegliche nicht gesetzlich vorgegebene kommerzielle Kommunikation (z. B. Werbung) gelten, „in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde“ (Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL-Entwurf). Die Richtlinie hat somit einen sehr großen Anwendungsbereich.
Auch Umweltaussagen über die künftige Umweltbelastung sind nun anders zu handhaben. Sie sollen explizit als irreführend gelten, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich verfügbare und überprüfbare Verpflichtung getroffen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL-Entwurf). 
Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeiten der Unternehmen ein, Emissionsvorteile zu bewerben, die sich erst aus Kompensationsmaßnahmen ergeben. Unternehmen wäre zukünftig untersagt „neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung“ eines Produkts auf die Umwelt zu bewerben, die lediglich auf einem CO2-Ausgleich basiert. CO2-Ausgleiche bleiben damit zwar weiterhin zulässig, sie können aber nur noch genutzt werden um zum Beispiel für das eigene Image, die eigene Unternehmensphilosophie zu werben. Ein Produkt, das über seinen Lebenszyklus nicht selbst CO2-neutral ist, darf nicht als solches beworben werden. Der durchgeführte CO2-Ausgleich zählt für das Produkt nicht. 

Auch Siegel werden im Anhang der Richtlinie geregelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel soll zukünftig nur noch angebracht werden dürfen, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbstzertifizierungen sind verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.
Die wichtigsten Regelungen sind zusammengefasst:
  • Umweltaussagen werden definiert als nicht-verpflichtende Aussage oder Darstellung, ein Produkt/Unternehmen hätte keine oder nur positive Umweltauswirkungen, sei weniger schädlich als andere, oder sei verbessert worden.
  • Angaben über künftige Umweltleistungen nur zulässig bei klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen, und unabhängigem Überwachungssystem.
  • Keine Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen stammt.
  • Unlauter ist es, eine Umweltaussage für das gesamte Produkt zu treffen, wenn es sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Unlauter ist eine Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist und Produkte als reparierbar präsentiert werden, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.
  • Verschärfte Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, zur Angabe von Reparaturkennzahlen und über Software-Aktualisierungen.
Geplante Geltung ab zwei Jahre nach Erlass!
Die EmpCo-RL ist am 27.03.2024, wirksam geworden. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27.03.2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

2. Green Claims-Richtlinie

Der Anwendungsbereich der Green Claims-Richtlinie bezieht sich auf freiwillige “ausdrückliche” Umweltaussagen im B2C-Bereich. Sie führt eine Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung ein. Auch diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rolle der Verbraucher zu stärken und so „grüne Märkte“ in der EU zu realisieren. Dazu soll ein komplexes System zur Bewertung und Überprüfung von ausdrücklichen Umweltaussagen geschaffen werden. Zusätzlich enthält die Green Claims-Richtlinie umfangreiche Informationspflichten im Falle ausdrücklicher Umweltaussagen. Der EU-Kommissionsvorschlag stammt vom 22.03.2023 und befindet sich derzeit in der Beratung. Die Geltung ist ab zwei Jahre nach ihrem Erlass geplant.
Die wichtigsten Regelungen sind:
Substantiierung aller Umweltaussagen im Voraus
  • Danach müssen Unternehmen Umweltaussagen vor ihrer Verwendung von einer benannten Stelle verifizieren lassen (ex ante-Verifizierung).Basis müssen anerkannte wissenschaftliche Nachweise und Beachtung internationaler Standards sein. Im Falle der Konformität stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung über die ausdrückliche Umweltaussage aus (Artikel 10 Green Claims-RL).
  • Unternehmen müssen eine Bewertung ihrer Umweltaussagen durchführen und Angaben machen, ob die Umweltperformance des beworbenen Produkts bzw. der Dienstleistung deutlich besser als die von Mitbewerbern/Produkten ist (Artikel 3 Green Claims-RL).
  • Aufklärung über Kompensationsmaßnahmen vs. Einsparungen (Treibhausgase) und Angabe der hohen Integrität sowie die korrekte Anrechnung der zugrunde gelegten Kompensationen (Artikel 3 Green Claims-RL).
Umfassende Informationspflichten bei Verwendung von Umweltclaims (Art. 5 Green Claims-RL)
  • Nur substantiierte Umweltaussagen sind zulässig. Das bedeutet je nach Reichweite der Unweltaussage müssen der ganze Lebenszyklus des Produktes oder der Dienstleistung und die ökologischen Auswirkungen von Rohstoffen, Produktion, Logistik hinreichend belegt und nachvollziehbar gemacht werden.
  • Benennung der Umweltaspekte; Standards; zugrundeliegende Studien; Erläuterung von Verbesserungen; Umfang von Kompensationsmaßnahmen/Einsparungen.
  • „Gebrauchsanweisung“ (zusammen mit der Umweltaussage) falls die Benutzungsphase des Produkts relevant ist, um die erwartete Umweltleistung zu erreichen.
Zertifizierung auch von Umweltlabels (Art. 7, 8 Green Claims-RL)
  • Umweltlabes müssen auf Zertifizierungssystemen beruhen und die einschlägigen EU-rechtlichen Anforderungen erfüllen.
  • Neue Umweltlabel dürfen nur nach EU-Recht eingeführt werden.
  • Neue private Umweltlabel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie noch einen zusätzlichen Mehrweit zu bereits bestehenden Umweltlabels bieten.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen zuständige Behörden benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der Green Claims-Richtlinie künftig verantwortlich sind.
Über Sanktionen und Bußgelder sollen die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften üerlassen (Obergrenze Bußgeld: mindestens 4 Prozent vom Jahresumsatz). Zudem sollen eine Gewinnabschöpfung so wie der Ausschluss von Ausschreibungen und Subventionen möglich sein.

Für wen gilt die Green Claims-Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sollen nicht unter die neuen Regelungen fallen. Klein- und mittelständiche Beschäftigte (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein Jahr mehr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Quelle: IHK Frankfurt am Main
Deutscher Diversity-Tag am 28.05.2024

Diversity Management und Willkommenskultur

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Ausländische Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Eine entsprechende Willkommenskultur im Unternehmen erleichtert es, die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft einzusetzen.
Wichtig ist ein gutes Onboarding für einen erfolgreichen Start im Betrieb. Um die neuen Kollegen/-innen zu integrieren und langfristig ans Unternehmen zu binden, muss sich auch die Stammbelegschaft auf kulturelle Unterschiede einstellen und kann ggf. durch interkulturelle Sensibilisierung und Trainings mitgenommen werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern

Beispiele für Maßnahmen

  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. an Wettbewerben teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Internetangebote und Publikationen

Eine Vielzahl praktischer Anregungen, wie durch Personalrekrutierung und Personalentwicklung das Potenzial unterschiedlicher Menschen in der Belegschaft genutzt werden kann, bietet das Webportal des Vereins „Charta der Vielfalt“. Die Initiative will die Vielfalt in Unternehmen und Institutionen fördern.
Die Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf (überaus)“ bietet in einem Dossier über Sprache und Kultur in der Ausbildung Videos zu interkulturellen Konflikten aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Allgemeine Leitfäden und Tools zu Diversity Management und Willkommenskultur

Begegnung von Vorurteilen im Unternehmen

Ankommen, Onboarding und Einarbeitung im Unternehmen

Religion

IHK-Weiterbildungen und weitere Qualifizierungen

Die IHK-Organisation bietet folgende Zertifikatslehrgänge an, mit denen man sich qualifizieren kann, um die Integration internationaler Fach- und Führungskräfte im Unternehmen zu unterstützen – weitere Infos dazu gibt es bei der DIHK Bildungs gGmbH:
  • Betrieblicher Integrationsmanager (IHK)
  • Sprachmittler (IHK)
  • Relocation Manager (IHK)
Im Internet finden Sie neben den Anbietern der IHK-Zertifikatslehrgänge zahlreiche Anbieter interkultureller Trainings und weiterer Formate zum Erlernen interkultureller Kompetenzen und zur Einführung eines Diversity Managements.
Kleine und mittlere Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich zudem an das Projekt klever-iq.de im Förderprogramm IQ (Integration durch Qualifizierung) wenden, das Beratungen und Fortbildungen anbietet.

Kurzfilm der IHK Region Stuttgart

Mit einem Kurzfilm wirbt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Integration ausländischer Fachkräfte in Deutschland. Entstanden ist der Film aus einer Initiative der Unternehmen Heiler Software AG, Infoman AG, MHM HR, Bridging IT GmbH, USU AG und der IHK Region Stuttgart gegen den drohenden Fachkräftemangel.
BGF-Koordinierungsstelle

Beratung zur Gesundheit am Arbeitsplatz

Die BGF-Koordinierungsstelle bietet Unternehmen kostenlose Erstberatung beim Aufbau einer Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF).
Das Gemeinschaftsangebot der gesetzlichen Krankenkassen richtet sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen. Es umfasst Beratungen zur Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum gesundheitsfördernden Arbeits- und Lebensstil, zur Mitarbeitermotivation, zur Wiedereingliederung langfristig Erkrankter (BEM), zu ersten Schritten im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) sowie zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten.
Die BGF-Koordinierungsstelle hilft Betrieben, gezielt in Arbeitsplatzgesundheit zu investieren und diesen Aspekt bei der Gewinnung von Fachkräften und Auszubildenden zu berücksichtigen.
Alle Gespräche können telefonisch oder auch vor Ort geführt werden.
Die Beratungen werden gemäß des GKV-Präventions-Leitfadens geführt.
Interessierte Betriebe finden den Service auf der Webseite der BGF-Koordinierungsstelle. Dort gibt es auch einen Erklär-Film, der über die genaue Arbeitsweise der Koordinierungsstelle informiert.

Magazin Wirtschaft

Ludwig Erhard, die Sechstagewoche und der Südweststaat

Vor 75 Jahren wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Ein positiver Wendepunkt in der Geschichte unseres Landes und seiner Menschen. Aber was hat eigentlich die Unternehmen damals im Mai 1949 umgetrieben? Ein Blick in alte Ausgaben des IHK-Magazins offenbart Überraschendes.
Dick und holzig fühlt sich das Papier an und ganz gelb sind die Seiten geworden: man sieht dem „Industrie- und Handelsblatt“ vom Mai 1949 an, wie schlecht die Zeiten waren. Zweiter Eindruck: eine Bleiwüste: keine Bilder und winzige Buchstaben, dicht gedrängt und nur 16 Seiten. Kein Zweifel, Papier war nicht nur schlecht, sondern auch noch Mangelware.

Ludwig Erhard spricht über „aktuelle Wirtschaftsprobleme“

Trotzdem ließ es sich die Redaktion nicht nehmen, eine halbe Seite zu „opfern“, um auf ein ganz besonderes Highlight hinzuweisen: den Vortrag von Professor Dr. Ludwig Erhard am 7. Mai 1949. Erhard, später erster Wirtschaftsminister der Bundesrepublik und als Personifizierung des deutschen Wirtschaftswunders im kollektiven Gedächtnis verankert, wurde damals noch vorgestellt als „Direktor der Verwaltung für Wirtschaft, Frankfurt a. M. Der Vortrag über „Aktuelle Wirtschaftsprobleme“ fand im Festsaal des Furtbachhauses statt – damals eines der wenigen unzerstörten Versammlungsorte. Karten gabs für 3 Mark in der Liederhalle zu kaufen.

10 Monatsgehälter und 45-48 Wochenstunden für einen VW Käfer

Viel Geld, wenn man weiter hinten in der Ausgabe vom 1. Mai liest, dass 600 Mark die Grenze zum Geringverdienst ausmachten. Denn ein Jobticket, das es damals tatsächlich auch schon gab, erhielten all diejenigen vergünstigt, die weniger verdienten. Auch wenn man die niedrigeren Lebenshaltungskosten bedenkt, ist das wenig. Das Käfer-Standardmodell (der mit dem Brezelfenster) kostet mit 5.050 Mark annähernd zehn Monatsgehälter.
600 Euro, das sind circa drei Mark pro Stunde, denn – so wird weiter hinten berichtet - die Arbeitszeiten waren im Vorjahr wieder „auf den ursprünglichen Stand, d.h. 45 oder 48 Wochenstunden“ erhöht worden, wie man ein paar Seiten weiter liest. Dies wertet das „Industrie- und Handelsblatt“, so die Kurzform des Namens, als Beweis für die „langsame, stetige Aufwärtsentwicklung unseres Wirtschaftslebens“. Eine Tabelle zeigt, dass gleichzeitig der Urlaub um einen Tag reduziert wurden. Bis zum 25. Lebensjahr standen jungen Leuten gerade einmal zwölf Werktage zu, ab 31 waren es 15. Wobei das Wort „Werktage“ wichtig ist, denn gearbeitet wurde auch samstags.


Seit der Währungsreform müssen Chefs auch sonntags ran

Und in den Chefetagen sogar sonntags: Die IHK setzte sich (vergeblich) für die sonntägliche Briefzustellung ein, weil „die durch den Währungsschnitt ausgelöste Beschleunigung der Arbeitsvorgänge die Geschäftsleistungen immer mehr veranlasst, den Sonntag zur Arbeitsdisposition für die kommende Woche zu benutzen“, wie es an anderer Stelle heißt.
Ausführlich widmet sich die Maiausgabe 1949 der „Wirtschaftslage im Kammerbezirk“. Bekannt kommen dem heutigen Leser die Probleme mit der Lieferkette vor. Allerdings sind es ganz andere Dinge, die fehlen: Dynamoblechen, Walzmaterial, Ziegelwaren, Bimserzeugnissen, Textilrohstoff, Kohle und Öl. Immerhin, die Stromversorgung habe sich „deutlich gebessert“. Auch die Zurückhaltung der Kunden ist ein Thema, im Gegensatz zu heute aber trotz „des großen ungedeckten Bedarfs“. Als Grund wird Geldmangel vermutet, der „zu vorsichtigeren Einkaufsdispositionen“ führe. Auffällig übrigens, welch große Rolle die Lederindustrie im Konjunkturbericht spielt – damals noch ein wichtiger Produktionszweig in der Region, dessen Abschwung sich aber schon andeutet.

Bauindustrie schwächelt, dabei ist der Wiederaufbau längst nicht abgeschlossen

Vor allem mittlere und kleine Betriebe kämen so weit in Bedrängnis, dass „Entlassungen vereinzelt vorgenommen werden mussten“. Überraschend angesichts der Kriegszerstörungen: vor allem die Bauindustrie war betroffen. Und trotzdem „an tüchtigen Facharbeitern besteht weiterhin ein Mangel“. Doch die gefragten Berufe waren ganz andere als heute: „Der Bedarf an Schmieden, Gießereiarbeitern, Druckern, aber auch an Spinnerinnen und Weberinnen (man beachte die geschlechtliche Zuordnung) konnte nicht gedeckt werden“.   
Auch im Export scheinen die Aussichten bedrückt, und die Begründung weist durchaus Parallelen zu heute auf:  Viele frühere Absatzländer hätten inzwischen qualitativ aufgeholt. Aber auch die Bürokratie im Außenhandel wird beklagt sowie der ungünstige Wechselkurs: für eine Mark bekam man 30 US-Cents. Exportiert wurde aber durchaus, wie die einzige Anzeige in der Ausgabe vom 1. Mai zeigt: Darin wirbt die internationalen Spedition Heinrich von Wirth, die es bis heute gibt, nicht nur mit „Tägliche Lastzugverladung nach Rheinland-Westfalen“ und anderen westdeutschen Regionen, sondern - fett gedruckt – auch mit „Export=Verkehr“.
Die Schlussbemerkung könnte fast so auch heute unter einem Konjunkturbericht stehen: „Für die weitere Entwicklung der Wirtschaft wird von entscheidender Bedeutung sein, ob es u.a. gelingt, den Baumarkt … wieder zu beleben, ausländische Rohstoffe preiswert und in ausreichender Menge zu beziehen und eine Übereinstimmung der steuerlichen Belastung mit den Erfordernissen der Wirtschaft… durchzuführen.“

IHK-Aufgaben: von A wie Ausbildung bis Z wie Zollfragen

Die IHK setzt sich auch für weitere wirtschaftsrelevante Themen ein, und manche der Aufgaben haben sich zumindest nominal bis heute nicht geändert und finden damals wie heute ihren Niederschlag im IHK-Magazin. Zollfragen zum Beispiel, natürlich die Berufsausbildung oder die Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten. Nicht fehlen durfte auch die „Jubiläumstafel“. Die Württembergische Eisenbahngesellschaft, die damals ihren 50. Geburtstag feierte, gibt es heute noch, wenn auch als Teil der Transdev GmbH. Selbst eine wärmewirtschaftliche Überprüfung wurde angeboten. Allerdings ging es nicht wie bei heutigen ähnlichen Projekten um die Umwelt, sondern darum, kostbare Kohle einzusparen.
Auch die Kooperationsbörse, die die IHKs bis heute deutschlandweit pflegen, gab es schon. So suchte beispielsweise ein Münchener Anbieter für Büstenhalter und modische Damenwäsche einen Vertreter, und einen Wickelei aus Stuttgart übernahm „das Bewickeln von Magnetspulen, Relais-Spulen, Drosselspulen für alle Zwecke, Kupferlackdraht wird gestellt“.

Bundesrepublik? Fehlanzeige - Baden-Württemberg: unbedingt!

Nur eines vermisst man aus heutiger Sicht: das Grundgesetz wird nirgends erwähnt – wohl weil die Menschen andere Sorgen hatten? Stattdessen ist von „bizonalen Arbeitsgemeinschaften“ die Rede oder von „den drei Westzonen“. Nur ganz versteckt findet sich ein Hinweis, dass „die Gouverneure der beiden Besatzungsmächte geäußert haben, dass … die Neuregelung der Ländergrenzen Sache des Bundes sein wird“.
Dabei geht es um die Gründung Baden-Württembergs und die ist der IHK so wichtig, dass die Entschließung dazu eine Viertelseite einnimmt: zusammen mit den damals noch existierenden Schwester-IHKs in Esslingen, Nürtingen, Heidenheim, Heilbronn, Ulm und Ludwigsburg spricht sich die IHK Stuttgart „dringlich für die baldige Gründung eines Südweststaates“ aus. 
Dr. Annja Maga, Redakteurin Magazin Wirtschaft
Steckbrief für die Region Stuttgart

Zahlen zur Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart ist besonders von ärztlichen Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geprägt. Aber auch viele gesundheitsnahe Dienstleistungen, sowie Unternehmen aus dem Groß- und Einzelhandel sowie herstellende Betriebe medizinischer Produkte und Geräte tragen ganz wesentlich zum Wirtschaftsgeschehen bei.
Allein in der Region Stuttgart sind in diesem Wirtschaftszweig 115.758 Menschen tätig. Das entspricht einem Anteil von rund 8,8 Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl der Region. Im Vergleich zum Vorjahr stieg diese Zahl minimal und hält sich mit der Anzahl der Beschäftigten und deren Anteil an der Branche weiterhin auf einem guten Niveau. Mit 6.536 Betriebsstätten gehört sogar jeder neunte Betrieb in der Region zur
Gesundheitswirtschaft.
Stand: Mai 2024

Informationspflichten bei der Werbung mit Green Claims

Klimaschutz ist ein wichtiges Verbraucherthema. Aussagen zum Klimaschutz von Produkten sind daher geeignet die Kaufentscheidung der adressierten Person zu beeinflussen. Insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten "Greenwashing" ist darüber aufzuklären, inwieweit eine behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird. Wie der folgende reale Fall zeigt, steckt auch hier der Teufel im Detail.
Im konkreten Fall warb der Anbieter eines Produkts (einer Getränkeflasche) auf der Verpackung mit den Begriffen CO2-positiv und einer klimaneutralen Herstellung. Das zu befindende Gericht (Landgericht München I mit Urteil vom 08.12.2023, Az. O 204/23; Entscheidung nicht rechtskräftig) ließ offen, ob diese Begriffe für sich gesehen bereits irreführend sind, deutete aber an, dass dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst sei, dass eine klimaneutrale Herstellung wie eine CO2-positive Bilanz bei Herstellung und Vertrieb eines Produktes nicht möglich sei. Allerdings habe der Verbraucher ein Interesse daran zu erfahren durch welche Einspar- oder Kompensationsmaßnahmen die beworbene Klimaneutralität erreicht wird.
Die wettbwerbswidrige Irreführung lag hier darin, dass auf der Verpackung nur ein QR-Code abgedruckt war, über den die Internetseite mit weiteren Informationen aufgerufen werden konnte. Aus Sicht des Gerichts genügte dies allein nicht den Anforderungen an eine ausreichende Verbraucherinformation. Zum einen sei fraglich (dies wurde nicht entschieden), ob für einen Medienbruch ein QR-Code ausreiche, oder jedenfalls ein eindeutiger Link erforderlich sei. Der QR-Code auf der Flasche war nicht unmittelbar neben der umweltbezogenen Werbung abgedruckt. Daher erschließe sich dem Kunden nicht, dass die notwendigen Informationen über den QR-Code verfügbar seien. Die Verpackung mit dem QR-Code enthielt jedenfalls keinen weiterführenden Hinweis, dass die relevanten Informationen auf der Internetseite verfügbar sind. Es hätte deutlich  ersichtlich sein müssen, dass sich auf der Internetpräsenz die weiteren, erforderlichen Informationen befinden. Darüber hinaus führte der QR-Code nicht direkt auf die relevanten Informationen, sondern auf die Startseite des Unternehmens, d.h. der Adressat musste sich zur gewünschten Information erst durch die allgemeine Webseite durchklicken. Letztlich bestanden auch Zweifel an den Informationen an sich, da genauere Angaben fehlten, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird.
Dem Urteil lässt sich das Verbot eines Medienbruchs – Information nicht selbst auf der Verpackung, sondern per Link oder QR-Code abrufbar - nicht entnehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Informationen dann auf der Webseite zu finden sind. Als “Leitlinie” lässt sich der Rechtsprechung kurz gesagt entnehmen: Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen ist möglich, ist aber hinreichend mit Angaben, Quellen und Bewertungsmaßstäben zu versehen, welche Maßnahmen in welchem Umfang getroffen werden, um die umweltbezogene Aussage zu erreichen.     Es genügt hierbei, wenn für diese Informationen auf eine Webseite verwiesen wird. Allerdings nur dann, wenn die notwendigen Informationen schnell verfügbar/abrufbar sind, d.h. der QR-Code oder ein deutlich ersichtlicher Link sollten zielgenau auf die Unterseite mit den Informationen über klimaneutrale Maßnahmen gesetzt werden. Zu vermeiden ist, dass sich der Kunde erst durch die allgemeine Webseite klicken muss, bis er die gewünschte Information erhält.
Ausblick: Die europäische Green Claims-Richtlinie wird künftig strengere Vorgaben für umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Aussagen enthalten. Solche Aussagen (beispielsweise “umweltfreundlich”, “öko”, “grün”, “klimaneutral” oder “CO2-neutral”) sollen belegbar sein (z.B. anhand wissenschaftlicher Gutachten) und von unabhängigen Prüfstellen zertifiziert werden müssen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Jahresumsatz/Bilanzsumme von weniger als zwei Millionen Euro sind von der Richtlinie ausgenommen sein. Die Umsetzung in ein deutsches Gesetz hat bis Anfang 2026 zu erfolgen.
Konjunkturumfrage Frühsommer 2024

Baden-Württemberg: Die Wirtschaft im Kriechgang

Die Aussicht auf eine wirtschaftliche Erholung für die Unternehmen in Baden-Württemberg scheint noch weit entfernt zu sein. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Konjunktur einen unsteten Verlauf genommen und zeigt nun einen deutlichen Abwärtstrend. Den Unternehmen fehlen zurzeit die erforderlichen Impulse, um den Aufschwung einzuleiten. Strukturelle Schwächen, die das Produktionspotenzial von Baden-Württemberg beeinträchtigen, zeigen sich immer deutlicher: Die Strompreise sind dank der Abschaffung der EEG-Umlage zwar wieder auf dem Niveau vor der Krise, bleiben jedoch im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Aufgrund des demographischen Wandels nimmt das erforderliche Arbeitsvolumen stetig ab. Übermäßige Bürokratie und eine unsichere Wirtschaftspolitik hemmen die Investitionsentscheidungen der Unternehmen. Inzwischen haben auch führende Wirtschaftsinstitute ihre Wachstumsprognose für Deutschland nach unten korrigiert. Das Bruttoinlandsprodukt von Baden-Württemberg lag Ende 2023 (preisbereinigtes BIP: 108) nach einer Reihe aufeinanderfolgender Krisen auf dem gleichen Niveau wie Ende 2017(preisbereinigtes BIP: 107,9). Die baden-württembergische Wirtschaft hatte damit kein nennenswertes Wachstum in den letzten 6 Jahren verzeichnen können.  
IHK-Konjunkturumfrage für Baden-Württemberg: Diese Analyse basiert auf der Konjunkturumfrage im Frühsommer 2024 der 12 IHKs in Baden-Württemberg, an der landesweit 3.327 Unternehmen zwischen dem 9. April 2024 und 29. April 2024 teilgenommen haben.
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Bei der Konjunkturumfrage im Frühsommer 2024 beurteilen 31 Prozent der Unternehmen ihre aktuelle Geschäftslage als gut, was etwa 3 Prozentpunkte weniger sind als noch zu Jahresbeginn. 18 Prozent der Unternehmen befinden sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage. Der Saldo seit Jahresbeginn um 5 Punkte auf 13 Punkte gesunken.  
Trotz des deutlichen Rückgangs der Inflation kommen aus dem In- und Ausland nur schwache Nachfrageimpulse. Der Indikator für den Auftragseingang steigt zwar leicht um 5 Punkte, liegt aber mit 16 Punkten im negativen Bereich.  35 Prozent der Unternehmen melden weiterhin einen abnehmenden Trend im Auftragseingang.  
Die Geschäftserwartungen bleiben pessimistisch, doch scheint der Tiefpunkt erreicht zu sein. Der Indikator steigt im Vergleich zum Jahresbeginn um 4 Punkte und liegt bei –7 Punkten. Jedes vierte Unternehmen (26 Prozent) rechnet weiterhin mit einer Verschlechterung der Geschäfte in den nächsten 12 Monaten. Eine Verbesserung erwarten immerhin 19 Prozent, zu Jahresbeginn waren es nur 18 Prozent.
Die düsteren Zukunftsaussichten und die fehlenden wirtschaftlichen Impulse wirken sich negativ auf die Investitions- und Beschäftigungspläne der Unternehmen aus. Der Indikator für geplante Inlandsinvestitionen bleibt unverändert bei -5 Punkten. Aufgrund hoher Standortkosten (Arbeitskosten, Energiekosten und bürokratische Belastungen) wird Baden-Württemberg für viele Industrieunternehmen zunehmend unattraktiv. In der Konjunkturumfrage im Frühsommer wurden die Industriebetriebe gefragt, ob sie in den letzten drei Jahren Inlandsinvestitionen zugunsten von Auslandsinvestitionen zurückgestellt haben. Etwa 14 Prozent der Unternehmen beantworten die Frage mit ”Ja”. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass im Gesamtaggregat (alle Antworten einschließlich ”Nein”) auch Unternehmen geantwortet haben, die aufgrund der Betriebsgröße oder der Branchenspezifik nicht im Ausland investieren können.  
Die Beschäftigungspläne sind eher zurückhaltend. Jedes vierte Unternehmen erwartet einen Rückgang der Beschäftigung in den nächsten 12 Monaten. Circa 16 Prozent rechnen mit steigenden Zahlen. Der Indikator bleibt wie zu Jahresbeginn bei 9 Punkten.

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Die schwache Inlandsnachfrage bleibt das Toprisiko  

Das am häufigsten genannte Risiko für Unternehmen in Baden-Württemberg bleibt die schwache Inlandsnachfrage. Trotz einer allmählichen Stabilisierung der Inflation, die in Baden-Württemberg derzeit bei 2,1 Prozent liegt, besteht bei den privaten Haushalten weiterhin eine Zurückhaltung in Bezug auf die Kaufkraft. Der GfK-Konsumklimaindex bleibt im April 2024 mit –24 Punkten niedrig und konnte sich im Vergleich zum Vormonat nur leicht um 3 Punkte verbessern. Auch auf Unternehmensseite bleibt die Nachfrage niedrig.
Trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zurückhaltender Beschäftigungspläne betrachten Unternehmen den Mangel an Arbeits- und Fachkräften mittel- und langfristig als Risiko für wirtschaftliche Entwicklung. In Phasen des konjunkturellen Abschwungs würde man aus volkswirtschaftlicher Sicht auch einen Anstieg der Arbeitslosenzahlen erwarten. Die Arbeitslosenquote in Baden-Württemberg bleibt jedoch stabil bei 4,2 Prozent und liegt im Vergleich zum Vorjahresmonat nur 0,3 Prozentpunkte höher. Viele Unternehmen halten trotz schwieriger Zeiten an ihren Mitarbeitern fest, um den drohenden Engpässen im Arbeitsangebot in den kommenden Jahren entgegenzuwirken. 
Die Anhebung des Mindestlohns, die Inflation und der Mangel an Fachkräfte üben Druck auf Löhne und Gehälter aus. Mehr als jedes zweite Unternehmen sieht hierin ein Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens.  
Das Risiko hoher Energiekosten ist im Vergleich zu früheren Konjunkturumfragen in den Hintergrund gerückt. Einerseits liegen die Energiepreise aufgrund der Beruhigung an den Strommärkten und dem Wegfall der EEG-Umlage für Industrieunternehmen wieder auf dem Niveau vor der Krise. Andererseits wird aufgrund der geringen Nachfrage auch weniger produziert, was zumindest die variablen Energiekosten reduziert. In einigen Branchen, wie dem Gastgewerbe oder dem Verkehrsgewerbe, bleibt die Nennung hoher Energiekosten als Geschäftsrisiko jedoch hoch.  
Wie schon zu Jahresbeginn wurde das Risiko “politische Rahmenbedingungen” mit 37 Prozent der Nennungen im Vergleich zu den Vorjahren relativ häufig genannt. In den Freitextantworten werden häufig Themen wie “Bürokratie” oder “unsichere Wirtschaftspolitik” genannt.  
O-Ton eines Unternehmens: “Unstetes Verhalten insbesondere der Bundesregierung hat Vertrauenskrise geschaffen. Allgemeine Verantwortungs- und Handlungsaversion lähmt überall - wir müssen wieder vom Land der Schwätzer zum Land der Macher zurückkommen!” 

Industrie nahe an der Rezession, Dienstleister mit noch guter Stimmung 

Die wirtschaftliche Situation der Industrieunternehmen in Baden-Württemberg hat sich seit der letzten Konjunkturumfrage deutlich verschlechtert. Nur noch 24 Prozent der Unternehmen bewerten ihre Geschäftslage als gut, das sind 5 Prozentpunkte weniger als im Januar. Rund 22 Prozent der Unternehmen beurteilen ihre Geschäftslage als schlecht. Grund dafür ist die anhaltend schlechte Inlands- und Auslandsnachfrage. Etwa drei Viertel der Unternehmen betrachten die Inlandsnachfrage als Geschäftsrisiko. Auch aus dem Ausland, das in der Vergangenheit für den wirtschaftlichen Aufschwung gesorgt hat, kommen nur schwache Nachfrageimpulse, mit ein paar Ausnahmen aus den Vereinigten Staaten und Asien. Fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) sieht im Auslandsabsatz ein Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung. Die wirtschaftliche Situation der Industrieunternehmen in Baden-Württemberg hat sich seit der letzten Konjunkturumfrage deutlich verschlechtert. Nur noch 24 Prozent der Unternehmen bewerten ihre Geschäftslage als gut, das sind 5 Prozentpunkte weniger als im Januar. Rund 22 Prozent der Unternehmen beurteilen ihre Geschäftslage als schlecht. Grund dafür ist die anhaltend schlechte Inlands- und Auslandsnachfrage. Etwa drei Viertel der Unternehmen betrachten die Inlandsnachfrage als Geschäftsrisiko. Auch aus dem Ausland, das in der Vergangenheit für den wirtschaftlichen Aufschwung gesorgt hat, kommen nur schwache Nachfrageimpulse, mit ein paar Ausnahmen aus den Vereinigten Staaten und Asien. Fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) sieht im Auslandsabsatz ein Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung.
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Der Tiefpunkt der Krise in der Bauwirtschaft scheint im Januar erreicht worden zu sein. Aufgrund des hohen Zinsniveau ist das Neugeschäft im privaten Wohnungsbau im vergangenen Jahr stark zurückgegangen. Jedoch gibt es positive Impulse aus dem Tief- und Straßenbau, wodurch der Lageindikator von 6 Punkten zu Jahresbeginn auf 13 Punkte im Frühsommer gestiegen ist. Ungefähr 28 Prozent der Unternehmen bewerten ihre Geschäftslage als gut, das sind 5 Prozentpunkte mehr als noch im Januar. Nur noch 15 Prozent der Bauunternehmen beurteilen Ihre Geschäftslage als schlecht.  
Trotz der Stabilisierung der Inflation in den letzten Monaten bleibt das Kaufverhalten der privaten Haushalte verhalten. 61 Prozent der Einzelhändler bewerten das Kaufverhalten als zurückhaltend. Die schwache Inlandsnachfrage wird von 67 Prozent der Einzelhändler als Geschäftsrisiko angesehen. Bei den Großhändlern ist der Anteil der Nennungen mit 80 Prozent sogar noch deutlich höher. Insbesondere der produktionsverbundene Großhandel spürt die konjunkturelle Schwäche der Industrie.  
Die Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe sehen sich nach wie vor mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert: Der Mangel an Fachkräften, ein erhöhter Mindestlohn, die Anhebung der Mehrwertsteuer und hohe Energiekosten belasten die Betriebe und mindern die Gewinnspanne. Aktuell bewerten nur noch 28 Prozent ihre wirtschaftliche Situation als gut. Im Vergleich zum Jahresbeginn berichten 6 Prozentpunkte mehr Unternehmen, insgesamt 21 Prozent, von einer schlechten Geschäftslage. 
Die schwache Konjunktur der Industrie hat sowohl vor- als auch nachgelagert negative Auswirkungen auf die Unternehmen des Transport- und Verkehrsgewerbes. 42 Prozent der Betriebe berichten von einer abnehmenden Tendenz bei den Auftragseingängen. Etwa 62 Prozent sehen in der geringen Inlandsnachfrage ein Geschäftsrisiko. Im Vergleich zum Jahresbeginn ist der Lageindikator um 1 Punkt auf 6 Punkte gesunken. Mit 72 Prozent der Nennungen bleibt der Fachkräftemangel das am häufigsten genannte Risiko, dicht gefolgt von den Energiepreisen, die von 70 Prozent der Befragten als Risiko angeführt werden. 
Die Unternehmen der Dienstleistungsbranche befinden sich auf einem relativ guten Niveau. Obwohl der Nachfrageindikator mit –3Punkten im negativen Bereich liegt, berichten etwa 36 Prozent der Dienstleister von einer guten Ertragslage, etwa 47 Prozent von einer befriedigenden und nur 17 Prozent von einer schlechten Ertragslage. Die erwartete Geschäftsentwicklung ist optimistischer als zu Jahresbeginn. Der Indikator für die Geschäftserwartungen ist von –1 Punkt auf 4 Punkte gestiegen.  
Recht und Steuern

Folgen des Data Act für Onlinehändler

Ab dem 12. September 2025 ist der Data Act (das europäische Datengesetz) anwendbar.
Das Ziel ist kurz gesagt, dass der Nutzer eines vernetzen Produkts oder eines verbundenen Dienstes die generierten Daten selbst aus dem Produkt auslesen kann, und die Daten gegebenenfalls gegen Entgelt mit Dritten (zum Beispiel anderen Unternehmen) geteilt werden können. Auf diese Weise soll sich im B2B-Bereich ein monetarisierter Datenbinnenmarkt entwickeln.
Die neuen Regelungen richten sich an Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste.
Vernetzte Produkte sind zum Beispiel sind z.B. Smart Home-Geräte wie steuerbare Fensterläden, Staubsauger Kühlschrank, Heizung, industrielle Maschine mit Sensoren, Connected Cars.  
Verbundene Dienste sind solche, ohne die ein vernetztes Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die  Betriebssoftware auf einem Smartphone oder einer Fitnessuhr, oder dazugehörige Bedienungs-Apps. Hersteller müssen ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang möglich ist. Näheres hierzu finden Sie in unserem Artikel Das neue Datengesetz - Data Act.
Der Data Act gilt allerdings auch für Händler (der Händler muss nicht gleichzeitig Hersteller sein), die vernetze Produkte in ihrem Webshop oder auf ihrer Plattform anbieten. In diesem Zusammenhang sind Händler zur Information über die Daten verpflichtet, die bei einem vernetzten Produkt bzw. einem verbundenen Dienst (in Echtzeit) generiert werden und wie der Nutzer auf diese Daten zugreifen kann.
Die Kundschaft ist vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags bzw. vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes zu informieren, wie sie auf generierte Produktdaten Zugang bekommen kann.
Gegenstand der Informationspflicht bei vernetzen Produkten sind gemäß Artikel 3 des Data Act produktbezogene Angaben:
  • Art, Format, geschätztes Volumen der Produktdaten
  • ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren
  • Speicherung auf dem Gerät oder einem entfernten Server, einschließlich der Speicherungsdauer
  • die Möglichkeit auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls zu löschen einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.
Bei verbundenen Diensten ist zusätzlich zu informieren:
  • über die Identität des Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift der Niederlassung
  • über die Kontaktdaten des Dateninhabers
  • wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann
  • über das Beschwerderecht
  • ob der Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind und, wenn der Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses
  • die Vertragsdauer zwischen Nutzer und Dateninhaber und Modalitäten für die Beendigung des Vertrags
Händler sind nicht in der Lage diese Informationen selbst zu erheben. Daher müssen sie den Hersteller zur Mitwirkung verpflichten. Der Hersteller sollte in den Lieferverträgen/den Einkaufs-AGB verpflichtet werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Informationen sind zum Beispiel auf der Produktdetailseite des angebotenen Produktes/Dienstes vorzuhalten. Dabei dürfte es ausreichen, wenn die Informationen sich nicht direkt auf der Webseite des Händlers befinden, sondern via Link auf eine Webseite des Herstellers dauerhaft abrufbar sind (stabile URL ist notwendig) .
Der Vollständigkeit halber stellt sich auch die Frage, wie im stationären Händler die Informationen erteilt werden können. Im Ladengeschäft dürfte mit Aushang bzw. QR-Ständer bei den jeweiligen Produkten, oder seitens des Herstellers mit QR-Code auf der Verpackung, gearbeitet werden können.
Nach außen gegenüber dem Nutzer bleibt der Händler verantwortlich, wenn die Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind. Für diesen Fall sollten Händler gegenüber Herstellern in den Lieferverträgen/Einkaufs-AGB Freistellungs- und Regressansprüche vereinbaren.
Zusammengefasst besteht folgener Handlungsbedarf: Händler sollten sich auf den Data Act vorbereiten, indem Sie
  • für sich eine Bestandsaufnahme der von ihnen angebotenen vernetzten Produkte und verbundenen Dienste machen
  • Ihre Lieferantenverträge/Einkaufs-AGB anpassen (Bereitstellung der Informationen durch den Hersteller, Freistellungsvereinbarung, Regressansprüche regeln)
  • einplanen, die Informationspflichten auf Ihre Webseite/in ihrem Onlineshop zu integrieren und sich Gedanken über die Umsetzung im stationären Handel machen (zum Beispiel Aushang, QR-Code-Schilder).


Steigern Sie Ihre Arbeitgeberattraktivität

Beruf und Familie besser vereinbaren

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben spielt für immer mehr Fach- und Führungskräfte eine zentrale Rolle und ist daher zu einem Kernbestandteil des Arbeitgebermarketings avanciert. Folgende Übersicht zeigt auf, wie Sie Ihr Unternehmen familienbewusst aufstellen und sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren können.

Familienbewusste Personalpolitik

Vorteile

  • einfachere Rekrutierung
  • geringere Fluktuation = geringere Wiederbeschaffungskosten
  • geringere Kosten der Elternzeit (Überbrückung, Wiedereingliederung)
  • besseres Betriebsklima, höhere Motivation und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
  • weniger Fehlzeiten (geringerer Krankenstand, kürzere Elternzeiten)
  • erhöhte Produktivität

Handlungsfelder

  • Flexible Arbeitszeitregelungen (Teilzeit, Gleitzeit, Jahres-/Lebens-Arbeitszeitkonten, Sabbaticals)
  • Familienbewusste Arbeitsorganisation (flexible Gestaltung und Verteilung von Arbeitsaufträgen, multifunktionaler Personaleinsatz, Mitarbeiterbeteiligung)
  • Familienfreundlicher Arbeitsort (Telearbeit, Heimarbeit)
  • Informations- und Kommunikationspolitik (kontinuierliche Information über den Nutzen familienfreundlicher Maßnahmen)
  • Führungskompetenz (familienbewusstes Verhalten von Führungskräften)
  • Personalentwicklung (Berücksichtigung familiärer Belange bei Einstellung und Karriereplanung)
  • Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit (Weiterbildung, Kontakthalteprogramme)
  • Entgeltbestandteile (finanzielle Unterstützung von Beschäftigten mit Familie)
  • Geldwerte Leistungen für Familien (Serviceangebote für Haushalt, Freizeit oder Gesundheit)
  • Service für Familien (Vermittlung von Betreuungsplätzen und Beratung zu Betreuungsangeboten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, betrieblich unterstützte Kinderbetreuung)

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung

  1. Die angebotenen Maßnahmen müssen passgenau sein, das heißt den Wünschen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
  2. Die Führungskräfte sollten Vorbilder sein und mit ihrem Verhalten und ihren Einstellungen dazu beitragen, dass die Vereinbarkeit im Unternehmen gelebt wird.
  3. Ein verbindliches Regelwerk gibt den Beschäftigten Sicherheit, ob und wie sie die angebotenen Maßnahmen nutzen können.
  4. Mit einer zielgruppengerechten Ansprache der Beschäftigten und einer guten Kommunikation nach innen und nach außen schaffen Sie Transparenz.
(Quelle: Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“)

Zielgruppen und deren Bedürfnisse identifizieren

Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten der familienbewussten Arbeitsgestaltung. Um geeignete Maßnahmen auszuwählen, sollte zunächst der konkrete Bedarf der Zielgruppen identifiziert werden. Daher bietet es sich an, sowohl die Belegschaft als auch Bewerber in Jobinterviews oder auf Karrieremessen nach deren Wünschen zu befragen. Je nach Lebensphase ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an ein familienbewusstes Arbeitsumfeld. Helfen kann der Fortschrittsindex Vereinbarkeit von „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem Unternehmen herausfinden und zeigen können, wie familienfreundlich sie sind.

Eigene Stärken erkennen

Als nächster Schritt folgt die Analyse der Employer Branding-Strategien der wichtigsten Mitbewerber auf familienorientierte Maßnahmen. Kopieren Sie nicht einfach das Angebot der Konkurrenz, sondern grenzen Sie sich von diesen ab. Welche Merkmale unterscheidet Ihr Betrieb von Ihren Mitbewerbern? Was bietet nur Ihr Unternehmen?
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen brauchen sich nicht vor dem Vergleich mit großen Unternehmen zu scheuen. Stattdessen können kleinere Unternehmen offensiv mit ihren Organisationsvorteilen werben. Flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege ermöglichen individuelle Lösungen, etwa bei der Realisierung einer Homeoffice-Lösung.
Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:

Praktische Tipps zur Kommunikation nach innen und außen

  • Authentische Botschaft: Die Familienorientierung als Komponente der Arbeitgebermarke sollte mit der Kultur und den Werten des Unternehmens übereinstimmen. Kommunizieren Sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann, wenn diese den Tatsachen entspricht und auch durch die Belegschaft so wahrgenommen wird. Im schlimmsten Fall führt die fehlende Übereinstimmung zwischen einer inszenierten Unternehmensdarstellung auf der Webseite und negativen Berichten auf Bewertungsportalen wie kununu.com zu einer Schädigung des gesamten Unternehmensimages.
  • Konkrete Botschaft: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte so konkret wie möglich kommuniziert werden. Statt allgemeinen Floskeln sollten positive Beispiele herausgestellt werden.
  • Ausgewogene Bildsprache: Verzichten Sie auf nichtssagende Standardfotos oder Models und bedienen Sie sich stattdessen nur eigener Mitarbeiter/-innen.
  • Mitarbeiter als Markenbotschafter: Angestellte, die ihre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten können, sind zufrieden und fühlen sich im Unternehmen wohl. Sie können zugleich als glaubwürdige Botschafter der Arbeitgebermarke agieren, welche mit Erfahrungsberichten, kurzen Videos oder einem Blog einen emotionalen Einblick in die Unternehmenskultur bieten und diese so für Außenstehende erst erlebbar machen.
  • Kommunikationskanäle: Wichtigster Kommunikationskanal ist die Unternehmenswebseite, auf der verschiedene Medien eingebunden werden können. Ebenso bieten Karrieremessen und Vorträge eine Gelegenheit, die familienbewussten Vorzüge des eigenen Unternehmens zu bewerben.
  • Pressearbeit und Wettbewerbe: Auch kann eine effiziente Pressearbeit oder eine Teilnahme an regionalen Wettbewerben für besonders familienbewusste Arbeitgeber der Kommunikation nutzen.
  • Angestellte als Werbekanal: Nicht zuletzt können auch die eigenen Mitarbeiter über Mund-zu-Mund-Propaganda zum eigenen Marketingkanal werden. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten idealerweise in jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsgespräch vorgestellt werden.
  • Zertifikate und Gütesiegel: Eine weitere Möglichkeit sind Zertifikate oder Gütesiegel, die die Familienorientierung bestätigen. Diese schaffen bei Außenstehenden Vertrauen und können auf der Homepage, in Stellenanzeigen, in Brief- und E-Mail-Signaturen oder etwa auf Firmenwagen Verwendung finden.

Weiterführende Informationen

Tipps zum Thema gibt es auch in den folgenden Leitfäden von „Erfolgsfaktor Familie“:
IHK-Fachkräftegipfel am 28.06.2024

Gemeinsam für Fachkräfte und eine starke Wirtschaft

Wie sehen die Fachkräfte von morgen aus und wer macht zukünftig die Arbeit? Wie können vorhandene Potenziale ausgeschöpft und passende Fachkräfte gewonnen, gehalten und gefördert werden? Stehen auch Sie vor diesen Herausforderungen, dann sind Sie beim IHK-Fachkräftegipfel am Freitag, 28. Juni, genau richtig.
Der IHK-Fachkräftegipfel nimmt unter dem Motto „Gemeinsam für Fachkräfte und eine starke Wirtschaft“ folgende Themenschwerpunkte unter die Lupe:
  • New Work, Chancen der Digitalisierung und KI
  • Perspektive Internationale Fachkräfte
  • Zukunftskompetenzen und Qualifizierung
Die Veranstaltung richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen sowie politisch und gesellschaftlich relevante Akteure im Bereich der Fachkräftesicherung. Sie findet statt mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Unsere Gipfelstürmerinnen und Gipfelstürmer erwarten u. a. Impulse von Prof. Dr. Jutta Rump, Daniel Terzenbach, Ministerialdirektor Michael Kleiner und vielen mehr.
Moderation der Veranstaltung: Julia Raizner
Termin: Freitag, 28. Juni 2024, 09:30 Uhr bis 15:45 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart, Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Kontakt für Rückfragen: Ulrike Weber, Telefon 0711 2005-1416, ulrike.weber@stuttgart.ihk.de

Anmeldung und weitere Infos zum Programm finden Sie auf der Veranstaltungsseite

Aus dem Programm

Keynotes

  • Strategien zur Fachkräftesicherung: was Betriebe heute für morgen wissen sollten
    Prof. Dr. Jutta Rump, Direktorin des Instituts für Beschäftigung und Employability, IBE, Ludwigshafen
  • Job-Turbo: für die Fachkräftesicherung von morgen?!
    Daniel Terzenbach, Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit

Panel

  • Zu den Themenschwerpunkten diskutieren die Keynote Speaker mit Vertreterinnen und Vertretern aus Unternehmen und Fachleuten aus der Wissenschaft

Unter der Lupe

  • Die Fachkräfteinitiative „FachkräfteLÄND“ der Landesregierung
    Dr. Susanne Herre, Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart, im Gespräch mit Michael Kleiner, Ministerialdirektor im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Foren

  • Drei parallele Foren zu den Themen New Work/Digitalisierung/KI, internationale Fachkräfte und Zukunftskompetenzen mit Fachleuten aus Unternehmen und zentralen Akteuren im Bereich der Fachkräftesicherung zu konkreten Lösungsansätzen für Betriebe und politische Handlungsbedarfen
Potenziale Erneuerbarer Energien in der Region

Stromstudie Region Stuttgart

Die „Stromstudie für Baden-Württemberg“ wurde vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) beauftragt und vom Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme von Dezember 2023 bis März 2024 durchgeführt um die Potenziale der Klimaneutralen Stromversorgung in Baden-Württemberg zu ermitteln.
Das Land Baden-Württemberg hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu werden. Um diese ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, sind umfassende Umstellungen von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien erforderlich. Dies wird hauptsächlich durch die Elektrifizierung von Prozessen und die verstärkte Nutzung von Grünstrom realisiert. Der gesteigerte Bedarf an Strom erhöht gleichzeitig die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien. Durch den geplanten Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung. muss zudem nicht nur der aktuelle Strombedarf durch grüne Erzeugungskapazitäten ersetzt werden, sondern es müssen zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, um den ansteigenden Bedarf zu decken.
Das Fraunhofer ISE hat in diesem Kontext die Stromversorgungssituation in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2040 untersucht. Demnach steigt der Strombedarf in Baden-Württemberg von 64 TWh (2021) auf 108 bis 161 TWh im Jahr 2040. Dies entspricht einer Steigerung von rund 73 % bis 156 %. Allein für den Sektor Industrie wird eine Steigerung des Industriestrombedarfs, je nach Szenario, von bis zu 65% im Zieljahr  2040 erwartet.
Um den steigenden Strombedarf klimaneutral und mit verbrauchsnaher Stromerzeugung zu decken, ist somit der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg unerlässlich. Die Analyse zeigt, dass es zwar gut verfügbares Potenzial mit rund 300 TWh gibt, dies aber stark von der Bereitschaft abhängt die entsprechenden Flächen zu nutzen und natürlich auch unter der Vorraussetzung, dass der Stromnetzausausbau ebenfalls entsprechend vorangetrieben wird.
Diese theoretisch erzeugbare Strommenge ist zwar möglich, wird aber durch die fluktuierende Eigenschaften von Sonne und Wind nicht ausreichen, um den steigenden Strombedarf jahresbilanziell zu decken .
Regionalauswertung für die Region Stuttgart
Auf Basis der Gesamtstudie wurde eine Regionalauswertung für die Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 880 KB) erstellt, die in diesem Kontext einen detaillierten Blick auf die Region gibt. Es werden die Ergebnisse speziell für die Region Stuttgart mit den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis und dem Stadtkreis Stuttgart dargestellt. Dabei werden jeweils  die Strombedarfe und die Potenziale der Erneuerbaren Energien gegenübergestellt.
Stand April 2024

Die vollständige Studie für Baden-Württemberg  finden Sie auf der Webseite des BWIHK
 

IHK sammelt Einwände

Anhörung zur geplanten Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Das Bundesumweltministerium hat seinen Entwurf für Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt, zu dem leider nur bis 10. Mai 2024 Stellung genommen werden kann. Geplant sind etliche Verschärfungen:
  • Wegfall der Option, die Erfüllung der Pflichten über eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % nachzuweisen
  • Verpflichtung zur Nutzung neu eingeführter Formblätter, mit denen die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten bzw. Abweichungen davon künftig dokumentiert werden sollen
  • De-facto-Einführung einer 5-Kg-pro-Woche-Grenze, oberhalb derer Getrenntsammlung zumutbar sein soll
  • Neue Pflicht zur Kennzeichnung der verwendeten Abfall-Sammel-Container
  • Erweiterte Behörden-Rechte, um ggf. einen externen Sachverständigen mit Überprüfungen zu beauftragen
  • Beschränkung der Kaskaden-Vorbehandlung auf maximal zwei Behandlungsanlagen
  • Verpflichtung zur Nutzung der Nahinfrarot-Technik bei Vorbehandlungsanlagen
  • Schaffung eines bundesweiten Registers von Vorhandlungsanlagen, in dem auch deren Sortier- und Verwertungsquoten öffentlich einsehbar sein sollen
  • Neue Kontrollpflichten für Betreiber von thermischen Behandlungsanlagen
  • Ausweitung der Getrennthaltungspflichten bei Bau- und Abbruchabfällen
Der Entwurf mit offizieller Begründung sowie eine Lesefassung des geplanten künftigen Verordnungstextes wurden uns freundlicherweise von der IHK Südlicher Oberrhein zur Verfügung gestellt.
Die IHK Region Stuttgart sammelt Einwände und Gegenargumente bis 10. Mai 2024.
Ideen für den Handel:

Stadtluft macht erfolgreich

Märchen gehören zu einem ­Kinderleben einfach dazu. Darum gehen Familien so gern in den Märchenpark im Blühenden ­Barock, liebevoll Blüba genannt. Als Erinnerung hat man dann schöne Fotos für sich – aber für die Kinder? Bislang gab es für sie kaum Souvenirs.
Das hat sich zur neuen Saison geändert. Neuerdings gibt es einen Merchandising-Stand mit Dingen, die Kinderherzen ­höherschlagen lassen, zum Beispiel Plüschkronen, Froschprinzessinkissen oder Capes für Rotkäppchen – alles genäht aus nachhaltigen Stoffen. Möglich ist das dank der neuen Kooperation zwischen dem Blüba und der Priebes GmbH.
Priebes, das sind Jens und Joanna. Joanna stammt aus Polen, wo ihre Eltern eine Lohnnäherei betreiben, spezialisiert auf Orthopädieartikel und Baby- und Kinderausstattung. 2010 fingen sie an, sich Gedanken über die Zukunft ihrer Firma zu machen. Tochter und Schwiegersohn beschlossen daraufhin, einen Großhandel für die dort genähten Kinderartikel zu gründen.
Jobs gekündigt und als Selbständige durchgestartet
Joanna Priebe leitete damals das Bild- und Theater Zentrum an der PH Ludwigsburg, ihr Mann stattete als Mediengestalter zum Beispiel Festivals mit Merchandising-Produkten aus. Die beiden Ludwigsburger kündigten ihre Jobs und mieteten eine ­Lagerhalle in Neckarweihingen. Von dort aus besuchten sie Messen und Fach­geschäfte in der ge­samten DACH-Region.
„Wir ­haben bei null angefangen und ­unsere Kunden durch Kaltakquise gefunden“, erzählt Jens Priebe stolz. Seine Frau entwickelte parallel dazu die Produkte weiter, entwarf Kleidungsstücke und zeichnete die Schnitte dafür. Star-Produkt waren Sitzauflagen für ­Kinderwagen. „Damals waren wir die einzigen, die die im Sortiment hatten“, er­innert sich Joanna Priebe.
„Die Endkunden müssen uns direkt ­kennenlernen“
Doch der Strukturwandel im Einzel­handel ging an den Fachgeschäften nicht vorbei. „Eins nach dem anderen schloss, und wir mussten uns überlegen, wie es weitergeht“, erinnert sich Jens Priebe. Und dann war da ja auch noch das Internet....
„Die Endkunden müssen uns direkt ­kennenlernen“, erkannten Priebes.  Als Glücksfall erwies sich der Popup-Store, für den sie sich 2022 erfolgreich bei Luis, dem Ludwigsburger Innenstadtverein beworben hatten. „Es hat uns so gut in der Stadt gefallen, dass wir sofort nach einem dauerhaften Ladenlokal gesucht haben“, erzählt das Ehepaar.
Schnell wurde klar, dass das Sortiment nicht nur aus praktischen Produkten wie den Sitzauflagen bestehen darf, sondern dass es auch Waren geben muss, die ein ­Einkaufserlebnis vermitteln. Nach und nach kamen darum Plüschtiere, Spielzeuge und insbesondere Bekleidung ins Sortiment – ­alles weiterhin aus der Produktion in Polen.
Polen ist inzwischen auch ein Hochlohnland
„Weil Polen inzwischen auch ein Hochlohnland ist, können wir die Höschen und Jäckchen vorher nicht an den Einzelhandel weiterverkaufen, aber im Direktverkauf sind die Preise konkurrenzfähig“, erklärt die Gründerin.
Das Konzept kommt an: Die ­Kunden schätzen, dass sie etwas Individuelles bekommen, das es sonst nirgends gibt. Toll finden viele auch, dass sie mit den Herstellern persönlich reden ­können. Besonders Großeltern oder Verwandte, die ein Geschenk ­suchen, schätzen den Laden.
Die Miete ist unsere Investition in die Zukunft.
Auch für Priebes ist der direkte Kundenkontakt ein Gewinn: „Das bringt uns auf immer neue Ideen, die wir direkt um­setzen können, weil wir nicht immer gleich einen ganzen Container bestellen müssen, sondern erst einmal kleine Mengen“, freut sich Joanna Priebe. Eine Kuschel-­Brezel zum Beispiel oder die „Wetbags“ sind so entstanden. Das sind Beutel, in denen Kindergartenkinder nach einem Malheur nasse Höschen ­heimtragen können. Priebes haben aber auch ­Regale eingerichtet, wo kleine regionale Firmen ­thematisch passende Produkte verkaufen können, zum Beispiel Babyschühchen.
Der Laden in der City eröffnet vielfältige Kooperationsmöglichkeiten
Die Lage in der Innenstadt hat nicht nur den Vorteil, dass „Liebes von Priebes“ nun für Endkunden sichtbar und erreichbar ist, sondern eröffnet auch vielfältigen ­Kooperationsmöglichkeiten: „so viel ­Connection dank Luis! Schon allein deshalb hat sich der Umzug gelohnt“, meint Jens Priebe. So kam auch die Zusammenarbeit mit dem Blüba zustande.
Den Großhandel, der Fachhändler in der DACH-Region beliefert, gibt es weiterhin. Aber der Laden in der Seestraße macht Priebes glücklich: „Eigentlich ­hätten wir das schon drei, vier Jahre ­früher machen ­sollen. Die Märkte sind so in Be­wegung, das hatten wir unterschätzt“, ­resumiert der Gründer. Allerdings müsse „man jetzt viel mehr Gas geben“. Und die Miete in der ­Innenstadlage? Die ist natürlich viel teurer als die Lagerhalle, aber „das ist unsere ­Investition in die ­Zukunft“, ist Jens Priebe überzeugt.
 Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft für Rubrik Menschen&Ideen
 

Veranstaltung am 24.10.2024

Nachfolge im Familienunternehmen

Das Unternehmen innerhalb der Familie zu übergeben, steht für Unternehmerinnen und Unternehmer an erster Stelle. Die Führungsnachfolge ist jedoch kein Selbstläufer.
Insbesondere die Abstimmung von Lebensplänen und Unternehmensbelange, wie auch der Erhalt des Familienfriedens, sind langfristige Herausforderungen. Die Übergabe selbst erfordert einen klaren Zeitplan, sorgfältige Vorbereitung und eine präzise vertragliche Umsetzung.
Der Vortrag zeigt, wie Fehler vermieden und die Nachfolge in der Familie steuerlich und rechtlich korrekt umgesetzt werden kann. Hinweise auf Auswirkungen des aktuellen Erbschaftsteuerrechts runden die Veranstaltung ab. Die Referierenden stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für folgenden Termin anmelden:
- 24. Oktober 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Chancen und Risiken einer familieninternen Nachfolge
Dr. Bettina Daser
Beratung für Unternehmerfamilien, Stuttgart
18:00 Uhr
Pause
18:15 Uhr
Unternehmensnachfolge sichern und optimieren
Dr. Oliver Kanzler
Rechtsanwalt
Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, Stuttgart
19:00 Uhr
Abschluss
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Magazin Wirtschaft

ChatGPT - mein neuer Mitarbeiter

ChatGPT war für viele die Entdeckung des letzten Jahres. Doch wer die Software einfach mal ausprobiert hat, war nicht selten zunächst enttäuscht. Fast als ob man einem neuen Mitarbeiter am ­ersten Tag eine Aufgabe gibt und dann feststellen muss, dass man mit dem Ergebnis wenig bis nichts anfangen kann. Und genau das ist das Problem: Wie der neue Juniormitarbeiter, so braucht auch Chat-GPT ganz präzise Informationen, was erwartet wird.

Tipps für den beruflichen Alltag

Für ein gutes Ergebnis ist es wichtig, die Anfragen an ChatGPT (sogenannte Prompts) gut zu strukturieren und den Kontext und das gewünschte Ergebnis möglichst präzise zu beschreiben. Allgemeine Fachbegriffe, die in der Literatur gut vertreten sind, helfen die richtigen Trigger zu setzen.
Vier Tipps für erfolgversprechende Prompts:
  1. Vergeben Sie ChatGPT zunächst eine Rolle: Mit wem möchten Sie sich unterhalten?
  2. Beschreiben Sie die Aufgabe, die Sie Ihrem Gegenüber stellen. Diese sollte kurz und präzise, aber ausführlich genug sein, um Ihr Anliegen zu verstehen.
  3. Beschreiben Sie, wofür oder in welchem Format Sie das Ergebnis benötigen. Beschreiben Sie die Zielgruppen.
  4. Geben Sie Details und weitere Informationen in Ihrer Anfrage mit. Dies können zum Beispiel allgemeingültige Fachbegriffe, Aufzählungen oder Vorlagen von Texten sein, die Sie bereits haben.
Konkret kann das dann so aussehen: „Du bist Werbetexter in einer kleinen ­Agentur. Wir sind ein Schuhgeschäft und bieten Schuhe jenseits des Mainstreams an. Wir sind originell, gut sortiert und bieten ein gutes Preis-Leistungsverhältnis.
Erstelle eine kurze und einprägsame Werbeanzeige für die lokale Zeitung als Fließtext.“

ChatGPT schärft nach

In der Praxis kann es eine große Herausforderung sein, diese Anfrage umfassend zu formulieren, bevor man einen Prompt in das System eingibt. Zum Glück müssen Sie nicht alle Informationen vollständig in einen möglichst kurzen Satz pressen. Sie können das Ergebnis nach dem ­ersten Entwurf durch das System auch verfeinern und überarbeiten lassen:
„Schreibe die Werbeanzeige um: Mache sie ausgefallener. Wir wollen als frisches junges und dynamisches Unternehmen wahrgenommen werden.“
Solche individuellen Vorschläge sind nicht die einzige Sache, bei denen ChatGPT oder vergleichbare Programme Ihnen helfen können. Sie können die Software auch als Experten befragen und sich Aufgaben vorstrukturieren lassen.
Fragen Sie den Experten

ChatGPT kennt alle gängigen Fachbegriffe

Da ChatGPT mit einer unglaublichen Menge an Informationen trainiert wurde, sind in der Regel die gängigen Fachbegriffe auf ­Abruf verfügbar. Deshalb können Sie das System einfach fragen, falls Sie einmal nicht weiterwissen oder Ihnen der richtige Ansatz fehlt:
„Du bist erfahrener Projektleiter in der Softwarebranche und musst einen Abgabetermin mit dem Kunden vorbereiten. Wie würdest Du diesen ­Termin nach gängigen Projektstandards vorbereiten und umsetzen.“
Hat man nun eine Beschreibung, für den groben Ablauf, mit dem man zufrieden ist, kann man einfach darauf aufbauen:
„Erstelle mir eine mögliche Agenda und einen Entwurf der Präsentation, die ich als Projektleiter an diesem Termin zeigen werde.“
Aller Erfahrung nach werden die Er­gebnisse auf keinen Fall vollständig übernommen werden können, aber sie bieten einen Startpunkt, von dem aus Sie weiter an Ihrem Thema arbeiten können.

Bleiben Sie kritisch

Ein KI-Modell arbeitet nicht mit „­echtem“ Wissen. Zusammenhänge und Tatsachen der realen Welt sind Stand heute nicht Teil seiner Fähigkeit - auch wenn ein Text perfekt formuliert ist und plausibel klingt. Dadurch kann es zu inhaltlich falschen Aussagen oder irreführenden Texten kommen. Verständnis für die fachlichen Hintergründe der Inhalte ist für die Arbeit mit KI daher auch in Zukunft unerlässlich.

Definieren Sie, wie und wo ChatGPT eingesetzt werden darf

Wenn Sie im Unternehmen ChatGPT professionell einsetzen möchten, sollten die Rahmen­bedingungen klar gesteckt werden. Hierzu gehört die Festlegung, in ­welchen Bereichen des Unternehmens KI eingesetzt werden soll oder nicht. Auch rechtliche Aspekte sind zu betrachten, um mögliche Probleme beim Datenschutz und bei der Sicherheit zu erkennen. Mitarbeiter sollten auf ­keinen Fall eigenständig und ohne ­vorherige Absprache mit dem Unternehmen interne, sicherheitsrelevante oder personenbezogene Daten in ChatGPT eingeben.
Sind die Rahmenbedingungen definiert, bietet es sich an, die Mitarbeiter einzubeziehen: Schaffen Sie Möglichkeiten für Experimente, bündeln Sie die gemachten Erfahrungen, investieren Sie in Schulungen und externe Beratung. So gelingt es Ihnen, KI effektiv und nachhaltig im Unternehmen zu nutzen.

Michael Messer, Projektberatung Stuttgart GmbH, Gärtringen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

CyberSicherheitsCheck für KMU

Die Bedrohung selbst kleiner Unternehmen durch Cyberkriminelle wird immer größer. Allein in Deutschland betrug der durch IT- und Cybervorfälle verursachten Schaden 2022 mehr als 200 Milliarden Euro. Nicht nur die großen Unternehmen und Konzerne sind davon betroffen, ­sondern vermehrt auch Kleinst- und Kleinunternehmen.

IHK bietet kostenlose Sicherheitsüberprüfung

Deswegen bietet die IHK Region Stuttgart ihren Mitgliedern einen neuen ­Service an: Unsere IHK-IT- und Cyber­sicherheitsberater ermitteln mit Ihnen den Status quo Ihrer IT-Sicherheit und geben Ihnen bei Bedarf erste Impulse zur Verbesserung. Gefördert wird es vom  Innenministerium des Landes.
Der “CyberSicherheitsCheck für KMU” ist kostenfrei. Die zertifizierten Berater kommen zu Ihnen in Ihre Firma. Mittels ­systematischer  Befragung stellen sie fest, wo Sie eventuell ­Sicherheitslücken haben. Acht Angriffsvektoren werden dabei ermittelt.

Service stärkt die Sicherheit von KMUs

Diese Beratung richtet sich an Geschäftsführer kleiner Betriebe mit bis zu 50 Mit­arbeitern, die keine eigenen IT- oder ­Cybersicherheitsexperten haben und ­daher diese Rolle selbst übernehmen müssen.
Und so funktioniert es: Per Mail oder Telefon (siehe Info-Box) vereinbaren Sie einen Vor-Ort-Termin in Ihrem Unternehmen. Unter Moderation und Erklärung unsere Sicherheitsberater füllen Sie den Fragenkatalog aus, um herauszufinden, wo es in Ihrem Unternehmen Sicherheitslücken und damit verbundenen Handlungsbedarf gibt.

IT-Schutzniveau verbessern

Anschließend erhalten Sie einen Katalog mit Basis-Maßnahmen, weiterführenden Informationen und Best Practices, die ­Ihnen helfen sollen, Ihr IT-Schutz-­Niveau zu verbessern und das Bewusstsein für die Cyberbedrohungen bei Ihren Mitarbeitern zu steigern.
Außerdem erfahren Sie von unseren ­Beratern, an welchen Stellen Sie im Fall eines IT- oder Cybervorfalls Hilfe suchen können und welche Fördermittel Ihnen zur Verfügung stehen.
Ziel des Projektes ist es, Führungskräfte für das Thema IT- und Cybersicherheit zu sensibilisieren und erste Ansätze zur ­Sicherung Ihrer IT-Landschaft aufzu­zeigen.
Roman Leonov, IHK Region Stuttgart,  für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat & Tat
Gewinner gesucht!

Energy Efficiency Award 2024

Private und öffentliche Unternehmen können sich ab sofort auf den Energy Efficiency Award 2024 bewerben. Prämiert werden innovative Projekte und Konzepte, die aufzeigen, wie Unternehmen erfolgreich den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen senken.
Im Fokus stehen innovative und wirkungsvolle Ansätze der umgesetzten Energiewende, die gut auf weitere Unternehmen übertragen werden können. Die Unternehmen können sich in vier Wettbewerbskategorien bewerben. Zusätzlich wird ein Sonderpreis für das Klimaschutz-Engagement eines kleinen bis mittleren Unternehmens vergeben.
Für die Kategorie Moving forward! Konzepte für eine klimaneutrale Zukunft werden Unternehmen gesucht, die Konzepte einreichen, die aufzeigen, wie der Weg in die Klimaneutralität und die Transformation der Industrie gelingen kann.
Alle Gewinner und Nominierten erhalten eine Urkunde und ein Siegel für ihre Öffentlichkeitsarbeit und werden auf dem im Rahmen des dena Energiewende-Kongresses am 11. November 2024 in Berlin ausgezeichnet.
Der Award wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und steht unter der Schirmherrschaft von Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bewerbungsschluss ist der 7. Juni 2024. Alle Informationen und die Möglichkeit zur Bewerbung finden Sie auf der Homepage der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena).
Quelle: DIHK (April 2024)
Infoveranstaltung am 26.04.2024

Investieren im Kosovo: Geschäftschancen und Markteinstieg für Unternehmen

Bei der Suche nach Investitionsmöglichkeiten auf dem Westbalkan scheint der Kosovo für viele Unternehmen bisher nicht an erster Stelle zu stehen.
Dabei besticht der jüngste Staat Europas, nicht nur durch seine geografische Lage, sondern auch durch seine demografische Zusammensetzung: Mit rund 70 Prozent seiner Bevölkerung unter 35 Jahren präsentiert sich das Land als regelrechtes Potenzial für eine zukunftsfähige Wirtschaft. Mit dem schnellsten Wirtschaftswachstum auf dem westlichen Balkan zieht Kosovo zunehmend die Aufmerksamkeit ausländischer Investoren auf sich, insbesondere von deutschen Unternehmen, die auf der Suche nach neuen Wachstumsmärkten sind, ihre Lieferketten optimieren oder ihre Produktion innerhalb Europas auslagern wollen.
Einer der Hauptgründe ist das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der Europäischen Union. Dieses Abkommen ermöglicht es Kosovo, freien Zugang zum EU-Markt zu genießen und von den damit verbundenen Vorteilen zu profitieren. Unsere Experten von der Kosovarisch-Deutsche Wirtschaftsvereinigung aus Prishtinë geben einen Überblick über die aktuellen wirtschaftlichen Chancen sowie die rechtlichen und steuerlichen Aspekte. Anschließend wird der Bürgermeister von Gjakova per Videoschalte über die Investitionsmöglichkeiten in seiner Gemeinde berichten. Den Abschluss bilden zwei Erfahrungsberichte von Unternehmen, die im Kosovo bereits investiert haben und geschäftlich tätig sind.
Info-Event in Göppingen-Investieren in Kosovo 04042024

Webinar am 26. April 2024

Heizungstausch gemäß neuem Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz wurde zum Jahreswechsel erneuert. Im praxisnahen Webinar erklären wir, was beim Heizungstausch auf Sie zukommt und welche Schritte in der Planungsphase zu beachten sind. Sie erfahren, wie Sie die richtige Heizung für sich auswählen und wie ein Heizungswechsel praktisch abläuft. Außerdem informieren wir über verfügbare Fördergelder und Zuschüsse.
Die Veranstaltung wird veranstaltet im Rahmen des Projekts KEFF+.
Die „Kompetenzstelle für Ressourceneffizienz der Region Stuttgart“ (KEFF+) ist Ihre regionale Anlaufstelle für den Bereich Ressourceneffizienz, also für Material- und Energieeffizienz. Insbesondere KMU geben wir einen Überblick über Material- und Energieeinsparmöglichkeiten, Bioökonomie, sekundäre Rohstoffe und Kreislaufwirtschaft, wir unterstützen Sie bei der Identifikation von Optimierungsmaßnahmen. Ebenso wie bei der Suche nach Förderprogrammen.
Magazin Wirtschaft

Der Vertragshändlervertrag

Unternehmen, die ihre Ware nicht direkt beim Endkunden vertreiben, können dies über Vertragshändler (auch „Eigenhändler“ oder „Zwischenhändler“) im Rahmen einer so genannten „Lieferkette“ machen. Vertragshändler verkaufen die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Durch einen Rahmenvertrag sind sie in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden.

Zwischen Vertragshändlern und  Handels­vertretern ist deutlich zu unterscheiden

Zwischen Vertragshändlern und  Handels­vertretern ist deutlich zu unterscheiden.  Handelsvertreter vermitteln den Abschluss zwischen Unternehmen und Endabnehmer nur. Vertragshändler hingegen  gehen zwei Vertragsbeziehungen ein: die zwischen ­Unternehmen und Vertragshändler und die zwischen Vertragshändler und Endabnehmer.
Dabei stellt nicht jede Lieferkette gleich ein Vertragshändlerverhältnis dar. Entscheidend ist, dass der Vertragshändler tatsächlich so in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist, dass er Auf­gaben zu erfüllen hat, die einem Handelsvertreter wirtschaftlich in erheblichem Umfang vergleichbar sind. So wird man im Lebensmitteleinzelhandel nicht von einem Vertragshändlerverhältnis zwischen den ­Lebensmittelproduzenten und den großen Discountern ausgehen können. Anders sieht es zum Beispiel im Kfz-Handel aus. Dort wird der Vertragshändler im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma besonders herausstellen.

Keine Provision für den Vertragshändler

Anders als der Handelsvertreter erhält der Vertragshändler keine Provision. Er lebt von der Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, insbesondere von ihm eingeräumten Einkaufsrabatten.Der Vertragshändler ist daher kein Franchisenehmer. Er wird normaler­weise keine Einstands- oder Franchise­gebühren bezahlen.
Der Vertragshändler ist im Handelsgesetzbuch nicht (ausdrücklich) geregelt. Eine Reihe von Vorschriften über den ­Handelsvertreter wird aber auch auf ihn angewandt. So kann es zum Beispiel sein, dass der Zwischenhändler nach Beendigung seiner Tätigkeit einen Ausgleichs­anspruch hält.

Keine gesetzliche Regelung

Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, empfiehlt sich für Unternehmen, die einen Vertragshändler zum Vertrieb ihrer Produkte einschalten wollen, mit diesem einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Darin sollte festgehalten werden, was für die Beteiligten gelten soll, welche Pflichten und Rechte der Vertragshändler im Verhältnis zum Hersteller hat und besonders, welche Regelungen des Handelsvertreterrechts analog angewendet werden sollen.

Folgende vier Punkte sollten unbedingt schriftlich geregelt werden:

  1.  Liefer- und Zahlungsbedingungen: ­Vereinbarungen über Lieferkonditionen, Zahlungsmodalitäten, Preisgestaltung und etwaige Rabatte.
  2.  Marketing und Werbung: Festlegung von Zuständigkeiten, Kostenverteilung und Verantwortlichkeiten für Marketingaktivitäten sowie Markenwerbung  gemäß den gesetz­lichen Vorgaben.
  3.  Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien: Klarstellung von Verantwortlichkeiten bezüglich Produktqualität, Garantie, Haftung und Supportleistungen   entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
  4. Zu beachten sind allgemein geltende rechtliche Grenzen. Der Vertragshändlervertrag darf nicht sittenwidrig sein. Da er grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb einzuschränken, sind Regelungen wie die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/10 der EU zu beachten.

Vertragsprodukte und Vertragsgebiet gehören in den Anhang

Vertragsprodukte und Vertragsgebiet können sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ändern und sollten daher im Anhang zum eigentlichen Vertrag untergebracht werden. Die Anlagen sind leichter auszu­tauschen oder zu ergänzen.

Das muss man über die Beendigung des  Vertrages wissen

  • Die Laufzeit kann befristet oder ohne Enddatum geregelt werden. Fehlt es an ­einer Befristung, sollten Kündigungsfristen bestimmt werden. Achtung: Die Kündigungsfristen für Handelsvertreter können bei einem Vertragshändler zu kurz sein.
  • Die Möglichkeit der fristlosen ­Kündigung des Vertragshändlervertrags aus wichtigem Grund steht angesichts der Ähnlichkeit zum Handelsvertretervertrag, der auch auf die dauernde Geschäftsbesorgung abstellt, beiden Vertragsparteien zu.
  • Oft unterhält der Vertragshändler ein ­Lager oder Ersatzteillager und führt ­Wartungsleistungen durch. Dann sind auch Rücknahmeverpflichtungen des Herstellers nach Ende der Vertragslaufzeit zu regeln.
  • Der Vertragshändler kann nicht im Voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten. Die Bestimmung des § 88 a Abs. 1 HGB wird analog auf den Vertragshändler angewendet, zumindest, wenn er ­einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben übernommen hat. Er ist dann schutzbedürftig.
  • Ein Vertragshändler kann unter Umständen Ansprüche gegen das Unternehmen auf Prämien oder Boni haben. Wegen ­solcher Ansprüche kann dem Vertragshändler ein Zurückbehaltungsrecht zu­stehen.
  • Ausgeschlossen werden kann der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nicht. Entscheidend ist, ob der Vertragshändler dem Unternehmer die Kundenliste überlassen muss. So kann für den Hersteller, der keine direkte vertragliche Beziehung zum Endabnehmer hat, die Pflicht zur Überlassung einer Kundenliste interessant sein.

IHK-Tipp:Diese Punkte sollten in jedem Vertragshändlervertrag geregelt sein:

  1. Die rechtliche Stellung des Vertrags­händlers, die Produktpalette, das Vertragsgebiet, der Kundenkreis und analoge Anwendung von Vorschriften des Handels­vertreterrechts im HGB, §§ 84 ff HGB
  2. Die Pflichten des Vertragshändlers, also Kaufverpflichtung, Mindestabnahme, Absatzförderung, Interessenwahrung und Werbung
  3. Die Pflichten des Unternehmens wie Lieferpflicht, Herstellergarantie, Gewährleistung, Rückvergütung, ­Interessenwahrung
  4. Die Preisgestaltung, also Nachlässe, ­Rabatte, Absatzziele
  5. Wettbewerbsabreden
  6. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  7. Vertragsdauer  inklusive Kündigungsfristen und Vertragsabwicklung nach einer Kündigung
  8. Verjährung von Ansprüchen
  9. Sonstige Bestimmungen wie anwend­bares Recht, Gerichtsstand, gegebenenfalls Schiedsgerichtsvereinbarung, salvatorische Klausel
Alexander Rilling, Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart,  für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Veranstaltung am 15.10.2024

Unternehmensverkauf

In den nächsten Jahren steht bei vielen kleinen und mittelständischen Betrieben die Übergabe des Unternehmens an. Wo sich innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolgeinteressierte finden lassen, bietet sich häufig eine externe Lösung an, insbesondere in Form eines Unternehmensverkaufs.
Die Veranstaltung zeigt, wie der Unternehmensverkauf strategisch vorbereitet und gestaltet, wie Unternehmenswert und -preis gefunden und wie rechtliche und steuerliche Gestaltungsspielräume genutzt werden können.
Im Anschluss an ihre Vorträge stehen die Referenten für Fragen der Teilnehmenden zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für folgenden Termin anmelden:
- 15. Oktober 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Vorgehensweise beim Unternehmensverkauf
Wolfgang Stumpp
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stumpp Unternehmerberatung GmbH, Weinstadt         
18:00 Uhr
Rechtsfragen beim Unternehmensverkauf
Dr. Tobias Hamm
Rechtsanwalt, Partner
SEQOR Wendler Hamm Rechtsanwälte Partner-schaft mbB, Stuttgart
18:45 Uhr
Pause
19:00 Uhr
Steuerfragen beim Unternehmensverkauf
Stefanie Schrötter
Steuerberaterin, Senior Managerin
Ebner Stolz, Stuttgart
19:45 Uhr
Abschluss
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
E-Rechnungen ab 2025

Obligatorische eRechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) im B2B- Bereich. 
Stand: Juni 2024

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge. Im Rahmen der sog. ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant, das aus den Daten der eRechnung gespeist werden soll.  Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische eRechnungspflicht, die nunmehr mit dem WtcG eingeführt wird. Eine digitales Meldesystem ist dagegen noch nicht in der Umsetzung. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor, mittlerweile ist allerdings eine Verschiebung (auf 2030) in der Diskussion.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die obligatorische Ausstellung von eRechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der eRechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-neu:
    • Als eRechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entspricht.
    • Daneben können Rechnungsaussteller und – empfänger eine Vereinbarung über das genutzte eRechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als eRechnung, sondern als sonstige Rechnung. 
Das BMF hat mit Verbändeschreiben vom 2. Oktober 2023 erste Hinweise zu hybriden Rechnungsformaten veröffentlicht. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellen insbesondere Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1. grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturieren elektronischen Format dar, die der europäischen Norm entsprechen. Seit dem 13. Juni 2024 liegt auch der Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zur Einführung der E-Rechnungspflicht vor.

Übergangsregelungen

Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben: 
  • In den Jahren 2025 und 2026 sind neben eRechnungen auch Papierrechnungen und -vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers- sonstige elektronische Rechnungen zulässig; dies gilt in 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro.
  • In 2027 dürfen auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.
Hinweis für Rechnungsempfänger: Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von eRechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Betroffen hiervon sind auch Kleinunternehmer oder Unternehmer im Nebenerwerb. Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, eRechnungen entgegennehmen zu können.

Ausnahmen

Nicht unter die eRechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV- derzeit bis 250 Euro) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Fazit

Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle mit dem Thema eRechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig eRechnungssysteme und Software aufzurüsten bzw. umzustellen.
Für Unternehmen, die einen ersten Einstieg in das Thema eRechnung suchen, können folgende Informationen bzw. Leitfäden hilfreich sein:
Soweit bekannt möchte die Finanzverwaltung die Unternehmen auch mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von eRechnungen unterstützen. Hier bleiben aber die weiteren Umsetzungsarbeiten abzuwarten.


Magazin Wirtschaft

Tatort gibt es nicht nur im TV

Diebstahl, sexuelle Übergriffe, ­Unterschlagung, Sabotage, Bedrohung, Spionage, Arbeitszeitbetrug, Untreue – Unternehmen können von vielen kriminellen Zwischenfällen betroffen sein. Täter sind zu fünf bis zehn Prozent eigene Mitarbeiter. Bei Wirtschaftskrimi­nalität sind es sogar ­57 Prozent, die Dreiviertel aller Schäden verur­sachen. Täter können aber auch Dienstleister, Partner, (auslän­dische) Behörden oder ganz gewöhnliche Kriminelle sein.

Plausibler Verdacht oder Zufall?

Stellen Sie Verdächtiges fest oder wird es Ihnen gemeldet, sollten Sie zuerst prüfen, ob die Anhaltspunkte plausibel sind. Vielleicht handelt es sich um einen Zufall?
In offensichtlichen Fällen, also wenn die Tat klar belegt ist, empfiehlt es sich, den Beschuldigten ­direkt anzusprechen. Das gilt bei Ermittlungen als mildestes Mittel. Wenn sich der Fall jedoch als komplexer erweist, sollten Sie der Sache erst einmal auf den Grund gehen. Tun Sie das aber zunächst möglichst unauffällig: Sichten Sie Unterlagen, schauen Sie sich Abläufe genau an und überprüfen Sie die Personen diskret, die involviert sein könnten.

Drei Punkte klären die Verhältnismäßigkeit

Ganz wichtig: Egal, welche Maßnahme Sie ergreifen, prüfen Sie zuerst, ob Sie verhältnismäßig ist. Drei Prüfpunkte helfen dabei:
  1. Legitimer Zweck: Liegt ein legitimer Grund für Ermittlungshandlungen vor, wurde also ein Gesetz oder eine andere Norm, zum Beispiel eine interne Sicherheitsregel, verletzt ?
  2. Geeignetheit: Kann die gewählte Methode (z.B. Videoüberwachung) Erkenntnisse liefern ?
  3. Angemessenheit: Die mildeste Methode ist zu wählen. Die Maßnahmen  sollten immer im Verhältnis zum vermuteten Schaden stehen. Wenn „Gefahr in Verzug“ ist und größere Schäden drohen, ­können aber auch schon zu Beginn umfangreichere Ermittlungsmethoden angewandt werden.
Dazu gehören alle Methoden, die die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte (APR) der Beschäftigten tangieren wie der Einsatz technischer Mittel. Bei Observationen ist die Grenze zum Privaten, also zum Beispiel Privatgrund­stücke, zu wahren.

Als Beweis gilt nur, was im öffent­lichen Raum mit bloßem Auge ­erkennbar ist

Als Beweis gilt nur, was im öffent­lichen Raum mit bloßem Auge ­erkennbar ist. Zoomen mit der ­Kamera in private Räume oder Ver­- größerungen von Bildausschnitten werden vor Gericht als Beweis nicht zugelassen. Interne Ermittler ­dürfen jedoch Privaträumen durchsuchen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt. Versuchen Sie, Täter mit ­Taschenkontrollen zu überführen, so sollten alle Mitarbeiter einer ­Gruppe kontrolliert werden, sonst verstoßen Sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG.

Erhärtet sich der Verdacht, kann offen ermittelt werden

Erhärtet sich der anfängliche Verdacht, kann auch offen im Unternehmen ermittelt werden. Dabei werden unter anderem Interviews mit Zeugen und Beschuldigten geführt und die Ergebnisse dokumentiert. Das „Kräfteverhältnis“ muss ausgewogen sein. Konkret heißt das, wenn Juristen des Unternehmens beim Interview anwesend sind, sollte dem Beschuldigten ebenfalls ermöglicht werden, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein Recht auf Begleitung durch Anwalt oder Betriebsrat besteht jedoch nicht grundsätzlich.

Gute Vorbereitung ist das A und O

Das ist aber nur einer der ­Fallstricke, die bei den Ermittlungen lauern. So passiert es häufig, dass die Interviews nicht gut genug vorbereitet sind und die Möglichkeiten der verdeckten (Vor-)Ermittlung nicht ausgeschöpft wurden. Außerdem fehlt es oft an einer Kosten-Nutzen-Rechnung und an einer Strategie. Außerdem können die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten schnell verletzt sein, was ihm wiederum Klagemöglichkeiten eröffnet.

So erkennen Sie Lügen

Ein Interview kann der Tatverdächtige nicht verweigern. Ob er aber die Wahrheit sagt? Achten Sie auf markante Anzeichen für Lügen: Verdächtig ist es zum Beispiel, wenn die Abläufe um die Tatzeit herum kurz geschildert werden, der Rest umso ausführlicher, oder wenn sich die Aussagen verschiedener Zeugen zu sehr gleichen. Gut zu wissen: ­Lügen kosten geistige Kapazität. Die meisten Menschen gestikulieren darum weniger, während sie lügen
Bezüglich der Gesprächsführung kann es taktisch nützlich sein, die Beweise und Indizien erst nach und nach gegenüber dem Beschuldigten zu konkretisieren, sodass er nicht beurteilen kann, was Sie alles gegen ihn in der Hand haben. Äußert sich der Beschuldigte, lassen Sie ihn das Gesagte später in umgekehrter Reihenfolge wiederholen. Dies kann ohne Abweichungen meist nur, wer die Wahrheit sagt.

Vor Gericht trägt der Arbeitgeber die Beweislast

Dokumentieren Sie alles sorgfältig, denn vor dem Arbeitsgericht trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Das Gericht selbst führt keine weiteren Ermittlungen durch. Deshalb sollten Sie mindestens folgendes schriftlich festhalten:
  • Anhaltspunkt der zur Einleitung der Ermittlungen geführt hat
  • Hinweisbewertung, Abwägungen und Entscheidungen
  • Maßnahmen samt Rechtfertigung
  • Interview-­Protokolle
  • Beweise (durchnummeriert) mit Datum, Quelle und ab­geleiteter Erkenntnis
  • Entlastende Beweise
  • Beobachtungen
  • Urkunden (Auszüge Personalakte, Zeugenaus­sagen)

Hinweisgeberschutzgesetz und AGG beachten

Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt, dass Sie eingegangenen Hinweisen systematisch nachgehen. Das AGG verpflichtet Arbeitgeber Ungleichheiten unter Beschäftigten aktiv zu unterbinden. Um beidem nachzukommen, sind interne Ermittlungen die richtige Wahl. Doch das ist alles sehr aufwändig. Deshalb lohnt es sich häufig, externe Ermittler einzuschalten oder sich von ihnen beraten zu lassen.

Externe oder interne Ermittlung oder gar die Polizei?

Externe Berater haben neben der Kenntnis der Rechtslage auch den Vorteil, dass sie neutral auftreten und durch sie keine Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Außerdem verfügen sie über Erfahrung und ein Netzwerk an Spezialisten. Dies ist insbesondere relevant, wenn Führungskräften in den Fall verwickelt sind. Zusätzlich lassen sich Aufwand, Kosten und Risiken im Vorfeld klar kalkulieren.
Für die Beschäftigung eigener interne ­Ermittler spricht, dass sie Betriebsabläufe und Prozessschwachstellen besser kennen.
Und die Polizei? Arbeitgeber sind nur in sehr wenigen Fällen zur Anzeige verpflichtet. Wenn interne Ermittler mit ­ihren Befugnissen an Grenzen stoßen oder eine Strafverfolgung erfolgen soll, kann es aber sinnvoll sein, die Polizei einzuschalten. In diesem Fall gibt man jedoch die Kontrolle über die Ermittlungsabläufe und -dauer weitestgehend ab.

Verschiedene Reaktionsmöglichkeiten nach einem Geständnis

Und was tun, wenn der Beschuldigte überführt wird oder gesteht? Bevor arbeitsrechtliche Schritte ergriffen werden, ist auch eine Ermahnung denkbar. Liegt ein Normenverstoß vor, ist eine Abmahnung und in größeren Firmen eine Versetzung denkbar. Ordentliche oder außer­ordentliche Kündigungen sind neben Aufhebungsverträgen weitere Möglichkeiten sich von Mitarbeitern zu trennen.  
Wie auch immer Sie entscheiden: Lassen Sie sich auf keinen Fall von Ärger oder Enttäuschung leiten, sondern schauen Sie, was angemessen ist und was im Falle eines Falles vor Gericht standhält.

Evaluieren Sie den gesamten Prozess

Und natürlich sollten Sie Konsequenzen aus dem Fall ziehen, indem Sie Sicherheitslücken schließen und Schwachstellen auf­decken, die die Tat begünstigt oder möglich gemacht haben. Evaluieren Sie auch den ganzen Aufklärungsprozess, um sich nachhaltig zu verbessern.
Franziska Englert, Corsecon  Agentur für Sicherheitsmanagement, Esslingen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

GEG für Gewerbeimmobilien

Über das Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) - umgangssprachlich Heizungs­gesetz -  wird in allen Bevölkerungsschichten heftig diskutiert. Meist drehen sich die Gespräche um Heizungen und Heizungstausch, obwohl es dafür meist noch ­längere Übergangsfristen gibt. Dabei geht oft unter, dass eine wesentliche Bestimmung noch bis Ende 2024 zu erfüllen ist.

Betroffen sind Nichtwohngebäude

Der jüngst verabschiedete Paragraf 71a des GEG gibt nämlich vor, dass Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs-, Klima-, oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis
31. Dezember 2024 mit einem System für Gebäudeautomation ausgerüstet werden müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen übrigens sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.

Der Effizienzstandard muss schnellstens verbessert werden

Erstmals wird damit ein höherer Effizienzstandard in Bezug auf die Regelung, den ­Betrieb und das Energiemanagement von Nichtwohngebäuden verlangt.
Überschreiten Ihre Hallen und Büros die oben genannte 290-kW-Grenze für Heizung, Lüftung oder Klimaanlagen, sollten Sie deshalb schnellstens notwendige Schritte einleiten. Gerade wenn Sie bisher noch keinerlei Mess- und Regeltechnik installiert haben oder Ihr Gebäudeautomatisierungsgrad gering ist, ist die Herausforderung groß. Dies gerade in Anbetracht des Fachkräftemangels und begrenzter Budgets.

Technologieoffenheit: Wie Sie optimieren, ist Ihnen überlassen

Die gute Nachricht: Im Gegensatz zu anderen Abschnitten im Gebäude­energiegesetz gibt es keine Vorgaben für Steuerungstechnik, Feldgeräte oder Bussysteme (Kommunikations- standards).

Digitale Energieüberwachungstechnik ist verpflichtend

Ein Nichtwohngebäude muss mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, so dass der Verbrauch aller Hauptenergieträger sowie aller ge­bäudetechnischen Systeme überwacht, protokolliert und analysiert werden kann. Ziel ist es, mit einer hardwareunabhängigen Software eine Auswertung zu erhalten, mit der sich letztendlich auch die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern lässt. Deshalb müssen Sie zusätzlich eine interne oder externe Person beauftragen, die jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Sie soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess für das Gebäude ermöglichen.
Marvin Ringhofer, KEFF+ Experten der IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
IHK Region Stuttgart

Verstoß gegen das VerpackG

Mit einem neuen Fallbericht von einem Onlineshop zeigt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in einer Pressemitteilung, was passiert, wenn Unternehmen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten missachten.

Onlineshop verstößt gegen Pfandpflicht – Bußgeld in fünfstelliger Höhe

Ein Onlineshop, der unter anderem Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen verkauft, hat gegen die Pfandpflicht verstoßen. Die Konsequenz für den Onlieshop ist nun ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe. 
Pfand ist für fast alle Getränkeverpackungen Pflicht. Dafür hat der Gesetzgeber mit verschiedenen Novellen gesorgt und bestehende Ausnahmen abgebaut. So sind seit Januar 2024 auch Einweggetränkeverpackungen von Milch- und Milchmischgetränken nicht mehr ausgenommen. Unternehmen müssen pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen kennzeichnen und am bundesweiten Deutschen Pfandsystem (DPG) beteiligen. Zudem sind sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Dort müssen sie angeben, dass sie Produkte in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf den deutschen Markt bringen.

Verletzung der Pfandpflicht

Dass Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten nicht folgenlos bleiben, zeigt der Fall eines auffällig gewordenen Onlineshops. Dieser bringt zahlreiche Getränke wie Limonaden und Energy Drinks auf den Markt, die er aus dem Ausland importiert.
Am Anfang stand der Verdacht: Eine Vollzugsbehörde erhielt den Hinweis, das Unternehmen verletze die Pfandpflicht. Der Vorwurf erhärtete sich, als die Behörde den Shop und dessen Lager kontrollierte. Es zeigte sich, dass der Onlineshop zu diesem Zeitpunkt mehr als 30 verschiedene pfandpflichtige Getränke in Dosen und Einwegkunststoffgetränkeflaschen verkaufte. Doch das Unternehmen hatte diese weder entsprechend gekennzeichnet noch Pfand erhoben. 

Unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Anschließend erkundigte sich die Vollzugsbehörde bei der ZSVR, welche Verpackungen das Unternehmen bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angegeben hatte. Dabei stellte sich heraus, dass dieses nur die Registrierungspflicht für seine Versandverpackungen erfüllt hatte. Bei der Registrierung fehlte die Angabe, dass der Shop auch Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vertreibt.

Vollzugsbehörde leitete Verfahren ein

Die Vollzugsbehörde leitete ein Verfahren gegen den Onlineshop ein und verhängte am Ende das Bußgeld. Laut Verpackungsgesetz sind bei Verstößen gegen die Pfandpflicht Geldbußen bis zu 100.000 Euro pro Fall möglich. Das Gleiche gilt für eine fehlerhafte oder unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID.

Wechselseitige Vorbereitung des Vollzugs

Grundsätzlich gilt: Hat die ZSVR Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verletzt, meldet es jeden Verdachtsfall bei der zuständigen Landesvollzugsbehörde. Seit 2019 hat sie mehr als 20.000 Fälle von Ordnungswidrigkeiten übergeben – digital und automatisiert über das LUCID-Behördenportal. 
ZSVR-Vorstand Gunda Rachut: „Trittbrettfahrer bewegen sich auf dünnem Eis. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wachsam auch die Vollzugsbehörden sind. Hier haben Sie den Stein selbst ins Rollen gebracht. Die Vorbereitung des Vollzugs ist keine Einbahnstraße, sondern braucht den wechselseitigen Austausch.“
Den kompletten Fallbericht finden Sie auf der Webseite der ZSVR

Quelle: geänderte Pressemitteilung der ZSVR

Ideen für den Handel

Ideen für den Handel

Viele stationäre Einzelhändler sind in den letzten Jahren ins Online-Geschäft ein­gestiegen, um ihre Kundenbasis zu verbreitern und an sich zu binden. Dass es auch umgekehrt geht, zeigt das Beispiel der Baslerbeauty, einer Tochter des ­Familenunternehmens Haicare Group GmbH aus Bietigheim-Bissingen.
Gegründet wurde der Spezialist für Haar- und Hautpflege 1973 als ­reiner Versandhandel. Angeboten werden seither aber nicht nur bekannte Marken, sondern auch die Eigenmarke „Basler“.  Mittlerweile betreibt das Unternehmen in neun Ländern einen Onlineshop. Unter 35.000 Produkten von 450 Marken kann man dort wählen.

22 Standorte in der Dach-Region

2016 stieg das Unternehmen zusätzlich in den stationären Einzelhandel ein. Seither wurden 22 Standorte in Deutschland und Österreich eröffnet, darunter drei in und um Stuttgart. Warum? Schließlich wird die Kundschaft traditionell über den Katalog erreicht, der in einer sechs­stelligen Auflage erscheint, außerdem über Sonderkataloge und über den Newsletter mit stolzen 350.000 Abonnenten.

Kein Filialnetz geplant

„Wir wollten näher am Kunden sein als das digital oder per Telefon möglich ist“, erklärt Geschäftsführer Timo Allert die Entscheidung. Deswegen sind die Standorte sorgfältig ausgewählt. Der Aufbau eines Filialnetzes ist hingegen nicht geplant. Eher erinnert das Konzept an Flagship-Stores. Laut Oxford Dictionary sind das „repräsentative Geschäfte, die durch Produkte, Design und Service die hinter der Marke stehende Philosophie vermitteln sollen“. Und in denen umgekehrt die Marke erfährt, was die Kunden wünschen.
Gelockt wird die Kundschaft mit viel­­­­fäl­tigen Dienstleistungen. Und im ­Rahmen dieser Dienstleistungen lernen die Spezialisten die Probleme und Herausforderungen bestens kennen, die ihre Kundschaft bewegen. Umgekehrt können sie den ­Kundinnen wiederum das für sie optimale Produkt näherbringen.
Ohne unseren Katalog würden wir in der Masse der vielen Marken untergehen.
Um diesem doppelten Anspruch gerecht zu werden, arbeiten allein in den drei Stuttgarter Stores 40 Personen, darunter Kosmetikerinnen, Friseure und ein Arzt Es gibt aber auch einen ­Friseursalon, eine Schmink- und eine Haarstylingschule – übrigens gern gebucht für Junggesellinnen­abschiede. Man kann sich aber auch sein Make-up auffrischen oder die Nägel maniküren lassen.

Das Angebot ist sorgfältig kuratiert

Trotzdem ist es natürlich nicht ganz einfach, im Wettbewerb mit den traditionellen Parfümerien zu bestehen. Deswegen werden die am ­jeweiligen Standort angebotenen Produkte sorgfältig „kuratiert“, sodass sie weniger dem Preisdruck ausgesetzt sind, weil sie bei der Konkurrenz nicht  im Regal stehen.
Kuratiert – ein Begriff, den man ­eigentlich von Galerien und Museen kennt. Was er meint, erklärt Allert anhand des Parfumsortiments: „Wir haben hauptsächlich Nischendüfte“, also Parfüms ohne riesigen Werbeaufwand und prominente Namen dahinter. Damit die Kundschaft sie entdeckt, wurden mehrere Mitarbeiter zum Maître de Parfum weitergebildet. Zusammen mit den Kunden ermitteln sie den individuell am besten passenden Duft - ein Parfum, zu dem sie von allein nie gegriffen hätten und das anderswo auch nur schwer zu bekommen ist.

Eine besondere Rolle spielt die Eigen­marke

Eine besondere Rolle spielt die Eigen­marke Basler. Seit mehr als 50 Jahren entwickelt und produziert das Unternehmen sie in Bietigheim-Bissingen. Weil es sie sonst nirgends gibt, ist sie der Trumpf bei der Kundenbindung. Trotzdem ist Allert überzeugt: „Die reinen Produkte sind auf Dauer nicht das Differenzierungsmerkmal, sondern die Mit­arbeiter machen den Unterschied.“
Kunden, die nicht im Umkreis einer der Standorte wohnen, können deshalb viele der Beratungsangebote durch die Storeteams auch digital nutzen. Umgekehrt füllen diese Online-Termine Zeiten, in denen im Laden weniger los ist.

Verkaufsautomat an gut frequentierter Tankstelle

Die neueste Idee kommt aber dann doch ganz ohne Personal aus: Ein Verkaufsautomat, der seit kurzem an einer gut frequentierten Tankstelle steht. Gedacht ist er für Menschen, die am Wochenende schnell noch ein schönes Geschenk suchen. Für Allert ist es aber auch eine Reputations­frage, denn in der Branche ist er der erste, der diese Idee umsetzt. Und auch hier erhofft er sich Antworten auf die Frage, was die Kunden wünschen.

Verzahnung vieler Handelsformen

Baslerbeauty setzt also auf die Verzahnung möglichst vieler Handelsformen. Wird Print dabei wirklich noch gebraucht? Zwar wurde der Umfang des ­Katalogs ­in­zwischen von 600 auf 200 Seiten ­reduziert, aber Druck und Porto sind ein großer Kostenblock. Ganz einstellen? „Nein! Unsere Zielgruppe blättert nun mal gern darin und außerdem bestellt man damit auch noch im März, obwohl der ­Katalog schon im Januar ankam“, weiß Allert aus Erfahrung. Und überhaupt: gerade für die Eigenmarke sei Print ein unverzichtbares Werbemittel: „Ohne unseren ­Katalog würden wir in der Masse der vielen Marken untergehen“, ist er überzeugt.
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft , Rubrik Menschen& Ideen

Bürokratie-Tool startet durch

IHK unterstützt Land mit KI-Tool beim Bürokratieabbau

Die überbordende Bürokratie ist eines der Topthemen, welches die Unternehmen im Land beschäftigt und behindert.
Jetzt geht es mit vereinten Kräften der lästigen Bürokratie an den Kragen. Die Partner der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg, zu denen auch die IHK Region Stuttgart gehört, rufen Unternehmen und Verbände auf, lästige Bürokratie, inbesondere Dokumentations- oder Berichtspflichten aus dem Landesrecht zu melden – und nutzen dafür unser Rückmeldetool buerokratieabbau@stuttgart.ihk.de.
„Im Interesse unserer Mitgliedunternehmen und der regionalen Wirtschaft haben wir das Ziel ‚Bürokratieabbau‘ schon länger und sehr präsent auf der Agenda,“ sagt Claus Paal, Präsident der IHK Region Stuttgart. „Die immer größer werdende Regulierungsdichte und die dadurch entstehenden Bürokratieausgaben sind Kostentreiber für unsere Unternehmen, und damit ein Wettbewerbsnachteil. Um konkret zu handeln, haben wir bei der IHK Region Stuttgart technische Tools entwickelt, die jetzt auch künstliche Intelligenz nutzen, um konkrete Beispiele unter die Lupe zu nehmen und daraus systematische Lösungsansätze zu entwickeln. Gerne unterstützen wir das Land mit unseren Programmen. Je mehr Rückmeldungen aus den Betrieben in unsere Tools fließen, desto schneller und besser können wir Lösungsansätze erarbeiten.“
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Artikel IHK-Bürokratiecheck.
Jetzt sind die Unternehmen gefragt: Also nicht zögern und überflüssige Bürokratie direkt melden: buerokratieabbau@stuttgart.ihk.de
Online-Terminvereinbarung: Digitale Wirtschaft

Digitale Wirtschaft: Service- und Beratungsangebot Ihrer IHK

Die IHK Region Stuttgart bietet bereits seit vielen Jahren kleinen und mittleren Unternehmen umfangreiche Informationen und Beratung zu Anforderungen und Belangen der Unternehmen im digitalen Wandel.
Unabhängig davon, ob Sie noch ganz am Anfang Ihrer digitalen Transformation stehen, oder bereits ein tiefes Knowhow besitzen, finden Sie bei uns ein passendes Angebot. Angefangen bei grundlegenden Basisveranstaltungen bis hin zu fachspezifischen Vorträgen renommierter Referenten aus Industrie und Forschung, geben wir Ihnen Einblicke in Themen wie Geschäftsmodellentwicklung, Förderprogramme, E-Commerce, Industrie 4.0, Blockchain, Cloud Computing, Smart Data und Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit. 
Zusätzlich zu unserem Veranstaltungsangebot stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen und Gründern mit persönlichen Beratungen zur Seite. In einem 45-minütigen persönlichen Gespräch gehen wir gemeinsam Ihre individuellen Fragen und Anforderungen an und helfen Ihnen die ersten Schritte Ihres Digitalisierungsvorhabens zu planen. Außerdem informieren wir Sie gerne über die aktuellen Förderprograme auf Landes- und Bundesebene. Helfen Sie unseren Beratern sich optimal auf ein Beratungsgespräch vorzubereiten, indem Sie bei der Anmeldung die Fragen möglichst vollständig und präzise beantworten. Haben Sie Interesse an einem Beratungstermin? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten.
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale und vertrauliche Anlaufstelle, um Sie bei der digitalen Transformation in Ihrem Unternehmen zu unterstützen. Nutzen Sie unsere Angebote wie Veranstaltungen und Newsletter, oder die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, um bestens informiert zu sein.
Ihre Anfragen für die Einzelberatungen senden Sie gerne an unseren Berater für Digitale Wirtschaft Herrn Roman Leonov per E-Mail zu. 
 

Das neue Datengesetz - Data Act

Der Data Act, eine europäische Verordnung, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar.

I. Was ist das Ziel?

Der Data Act verfolgt das Ziel, dass mehr nicht-personenbezogene Daten (Maschinendaten, Industriedaten) vielen Akteuren für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen sollen und nicht einzelne, große Unternehmen die alleinige Kontrolle über diese Daten ausüben. Das Potential bislang weitgehend ungenutzter industrieller Daten soll besser ausgeschöpft werden, damit auch kleinere Unternehmen und Start-Ups ihre Geschäftsmodelle verbessern oder neue Geschäftsmodelle entwickeln können.
Ein Beispiel im B2B-Bereich sind Maschinendaten. Daten von Maschinen und Sensoren werden in der Industrie in großen Mengen generiert. Unterschiedliche Beteiligte haben ein Interesse an der Nutzung dieser Daten. Der Hersteller einer Automationskomponente möchte zum Beispiel Zugang zu Betriebsdaten seines Produktes erhalten, das in einer von einem Dritten betriebenen Maschine verbaut ist. Bislang können die Akteure dies vertraglich weitgehend frei regeln. Problematisch kann dabei die ungleiche Marktmacht der Vertragsparteien sein, die sich in einseitigen Vertragsbedingungen ausdrückt – etwa im Ausschluss von Nutzungsrechten. Um dem entgegenzuwirken, soll der Data Act es den Nutzern ermöglichen, über ihre Daten und deren Nutzung zu verfügen und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben.

II. Wer ist betroffen?

Der Data Act gilt für europäische Unternehmen, und auch für alle nicht-europäischen Unternehmen, die in der EU tätig sind. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Anbieter (die Dateninhaber) und Nutzer von vernetzen Internet of Things (IoT)-Produkten, zum Beispiel smarte Haushaltsgeräten (wie Kühlschrank, Heizung, Saugroboter), Maschinen oder Autos. Die damit verbundenen digitalen Dienste, ohne die ein Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Software einer Fitnessuhr, und die zu IoT-Produkten dazugehörigen Bedienungs-Apps fallen auch darunter.

III. Welche Rechte und Pflichten gelten für Hersteller und Anbieter?

Konkret sieht der Data Act vor, dass künftig der Nutzer (wie der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines digitalen oder vernetzten Produkts) darüber entscheiden kann, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung er mitgewirkt hat. Nutzer könne dabei Unternehmer oder Verbraucher sein.

1. Anspruch auf Datenzugang

Die wesentliche Neuerung durch den Data Act ist, dass der Nutzer einen Anspruch auf Datenzugang bekommt. Hierfür hat ihm der Dateninhaber kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit einen direkten Zugang zu den Daten bereitzustellen. Damit der Zugang und die Weitergabe von Daten auch technisch möglich sind, müssen Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang stattfinden kann. Dabei wird keine Datenübermittlung an den Nutzer verlangt. Es genügt, wenn der Nutzer die Daten beim Dateninhaber ansehen und allenfalls auf den Servern des Dateninhabers verarbeiten kann. Die Nutzer sind vor Abschluss eines Vertrags zu informieren, insbesondere über die Identität des Dateninhabers, Art und Umfang erzeugter Daten, Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, Möglichkeit zur Weitergabe der Nutzungsdaten, Auskunft über die Art und den Umfang der Daten, die bei der Nutzung entstehen. Die Dateninhaber müssen sich künftig die Nutzungsrechte an den durch ihre vertriebenen vernetzten Produkte generieren Daten einräumen lassen. Notwendig ist also eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer. Auch können sie die anfallenden Daten ihrer Produkte nicht mehr ausschließlich allein nutzen, sondern haben diese gegebenenfalls auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. So können die Nutzer der Geräte und Apps die Herausgabe ihrer Nutzungsdaten kostenfrei verlangen und an Dritte weitergeben.
Ausnahme: Datenzugangsansprüche können nicht gegen Dateninhaber geltend gemacht werden, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 2 Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG Hersteller sind. Diese sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz erzielen. Die Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn die Kleinunternehmen keine Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen haben, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden. Die Daten dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die das Gesetz über digitale Märkte (Data Markets Act) als sog. „Gatekeeper“ einstuft. Hiermit sind vor allem große Konzerne, wie Google und Meta gemeint.

2. Anspruch auf Datenteilung mit Dritten

Die Nutzer können auch verlangen, dass der Dateninhaber einem Dritten, mitunter auch einem Wettbewerber, die nutzergenerierten Daten bereitstellt. Damit sollen insbesondere Folge- und Nebendienstleistungen gefördert werden, zum Beispiel Versicherungen oder externe/ selbstständige Reparaturleistungen.
Der Dateninhaber hat mit dem benannten Dritten, dem Datenempfänger, einen Datenlizenzvertrag abschließen. Für die Bereitstellung der Daten darf der Dateninhaber eine Gegenleistung mit angemessener Marge verlangen (Achtung: eine Marge darf nicht von datenempfangenden Kleinstunternehmen und von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) verlangt werden). Für die Berechnung der angemessenen Gegenleistung plant die Kommissionen Leitlinien zu erlassen. Der Datenempfänger wiederum darf die bereitgestellten Daten nur für die Zwecke und unter den Bedingungen verarbeiten, die er mit dem Nutzer vereinbart hat, und hat die Daten zu löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass an den Daten interessierte Unternehmen den Nutzer auffordern werden, die Daten mit ihnen zu teilen. Die Daten dürfen nicht dazu verwendet werden, um Konkurrenzprodukte zum datengenerierten Produkt zu entwickeln, wobei hier noch ungeklärt ist, in welchem Umfang das Konkurrenzverbot gilt (muss das Produkt exakt gleich sein? Reicht es, wenn das Produkt dem anderen nur ähnlich ist und bis zu welchem Grad der Ähnlichkeit?). Damit ist allerdings kein “Ideenschutz” gemeint. Konkurrierende Leistungen dürfen, wie bisher auch, angeboten werden.

IV. Wann ist eine Vertragsklausel als „missbräuchlich“ anzusehen?

Verträge über die Datennutzung müssen „fair, angemessen und nicht diskriminierend“ sein. Es dürfen keine „missbräuchlichen“ Klauseln verwendet werden, also dann, wenn sie „erheblich von der guten Geschäftspraxis abweichen und gegen Treu und Glauben und den redlichen Geschäftsverkehr verstoßen“. Missbräuchliche Klauseln sind nicht bindend. Im Zweifel muss der Dateninhaber nachzuweisen, dass eine Vertragsbedingung nicht missbräuchlich ist. Der Data Act regelt Fälle, wann Vertragsklauseln in Datenaustauschverträgen missbräuchlich sind. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen von der EU-Kommission Mustervertragsklauseln bereitgestellt werden, damit missbräuchliche Klauseln vermieden werden können.
Missbräuchliche Klauseln nach dem Data Act
1. Allgemeine Abwägungskriterien (Art. 13 Abs. 2 Data Act)
Grobe Abweichung von „guter Geschäftspraxis“ hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.
Verstoß gegen Treu und Glauben.
2. Vertragsklausel „ist“ imissbräuchlich (Art. 13 Abs. 3 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Einseitiger Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen.
Einseitiger Ausschluss der Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Vertragspflichten.
Einseitiger Vorbehalt des ausschließlichen Rechts zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind oder eine Vertragsklausel auszulegen.
3. Vertragsklausel „gilt“ als missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei Verletzung solcher Pflichten oder Haftungserweiterung für das
Unternehmen, dem die Klausel einseitig auferlegt wird.
Zugang zu Daten und deren Nutzung, die der einen Partei, der die Klausel auferlegt wurde, erheblich schadet; insb. Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten.
Hinderung der Partei, der die Klausel auferlegt wurde, die bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen bzw. Beschränkung dieser Nutzung.
Hinderung für die Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, eine Kopie der von ihr erzeugten/bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Kündigung
zu erhalten. 
Unangemessen kurze Kündigungsfrist für die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat.
Möglichkeit der die Klausel einseitig auferlegenden Partei den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche datenbezogene Bedingung (Art, Format, Qualität)
ohne stichhaltige Begründung zu ändern, ohne dass die andere Partei ein Kündigungsrecht hat.

V. Was passiert mit Geschäftsgeheimnissen?

Wenn die angeforderten Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Dateninhaber dennoch zum Datenzugang gegenüber dem Nutzerbzw. zur Bereitsstellung an Dritte verpflichtet. Gleichwohl soll unter dem Data Act der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben. Die Daten müssen daher gegenüber Nutzern und Datenempfängern nur offengelegt werden, wenn vorher alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Darunter fallen vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, sowie Geheimhaltunsgvereinbarungen, die mit dem Nutzer bzw. dem Dritten abzuschließen sind. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte daher wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über Datenzugang und Datennutzung sein. Der Dateninhaber bestimmt grundsätzlich die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

VI. Was gilt bei personenbezogenen Daten?

In den bereitgestellten Daten können mitunter auch personenbezogene Daten enthalten sein, die dem Datenschutz unterliegen. Durch den Data Act wird das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), geschaffene Datenschutzniveau nicht abgesenkt. Die DSGVO bleibt anwendbar. Eine Rechtsgrundlage aus der DSGVO (bspw. Art. 6 und Art. 20 DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt also erforderlich. Handelt es sich um personenbezogene Nutzungsdaten, dürfen diese nur an die betroffene Person und an Dritte nur bei Bestehen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage aus der DSGVO bereitgestellt werden. Der Data Act selbst bildet keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Beim Offenlegen der Daten gegenüber Nutzern und Dritten sollten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. die Anonymisierung personenbezogener Daten, eingesetzt werden.

Neben den Rechten auf Datenzugang und Datenteilung, regelt der Data Act noch zwei andere Bereiche:
1. Rechte und Pflichten für Cloudanbieter
Vom Data Act sind auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, vor allem Cloudanbieter, betroffen. Der Wechsel zu anderen Anbietern soll einfacher gemacht werden. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kunden haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu dürfen. Dabei müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse zu migrieren sein. Der Data Act sieht in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die Datenverarbeitungsdienste künftig einzuhalten haben, damit eine weitreichende Datenportabilität möglich ist.
Die Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen von den Kunden für einen Anbieterwechsel ermäßigte Entgelte verlangt werden. Danach dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden.
2. Rechte für öffentliche Stellen
Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.

VII. Was passiert bei Verstößen gegen den Data Act?

Verstöße gegen den Data Act, also wenn ein Unternehmen den Informations-, Auskunfts-, Herausgabe- und Weiterleitungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierbei gelten – wie bei der DSGVO – Höchstgrenzen von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

VIII. Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die vom Data Act betroffen sind, haben die mit dem Data Act verbundenen Anforderungen bis September 2025 umzusetzen. Hersteller und Anbieter sollten frühzeitig
  • Art und Umfang der Daten bestimmen, die bei Nutzung eines digitalen oder vernetzten Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung anfallen,
  • Informationen über Datenzugang und Datenweitergabe bereitstellen,
  • überprüfen, wie sie den Datenzugang technisch (in Echtzeit) gewähren können,
  • sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur an die betroffenen Personen weitergegeben werden bzw. das für die Weitergabe an Dritte eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO besteht,
  • vertragliche Regelungen treffen, um bei der Produktnutzung erzeugte Daten weiterhin nutzen zu dürfen, und
  • wie sie bei Bereitstellung der Daten ihre Geschäftsgeheimnisse schützen (mittels technisch-organisatorischen Maßnahmen und per Geheimhaltungsvereinbarung).

Fachkräfte

Neun Tipps, wie Sie Ihre Recruiting optimieren

Gerade kleinere und auch mittelstän­dische Unternehmen tun sich gegenüber großen und bekannten Arbeitgebern in der Region sehr schwer, passende Fach- oder Führungskräfte zu finden. Sie erhalten entweder keine oder sehr wenige passende Bewerbungen auf offene Stellen. Da dürfen keine zusätzlichen, hausgemachten Fehler den Besetzungserfolg gefährden! Doch leider wird oft  gegen Grundregeln des Recruitings verstoßen, aus Unkenntnis.

Hier neun Tipps, wie Sie Ihre Recruiting optimieren:

1. Definieren Sie das Jobprofil

Verzichten Sie auf Eigenkreationen und verwenden Sie gängige Positionsbezeichnungen!
Formulieren Sie glasklare Aufgaben, ­Ziele, Zuständigkeiten sowie Schnittstellen und vermeiden Sie wachsweiche Formulierungen. Die Personalabteilung und die Personen beziehungsweise der Bereich,  für den die Stelle besetzt werden soll, müssen sich frühzeitig abstimmen.

2. Punkten Sie als attraktiver Arbeitgeber

Arbeiten Sie heraus, was Ihre Firma als Arbeitgeber besonders auszeichnet. ­Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein und befragen Sie diese nach der Unternehmenskultur und dem Betriebsklima. Ergreifen Sie zielgerichtete Maßnahmen, um Ihre Firma auf der Unternehmensbühne im besten Licht zu präsentieren - online wie offline. Bleiben Sie dabei aber ehrlich.

3. Sagen Sie, was Sie wollen und was Sie dafür bieten

Ein professionelles Briefing ist das Fundament für eine erfolgreiche Stellen­besetzung. Mitarbeiter möchten Klarheit über ihre Verantwortung und ihren Beitrag zum Unternehmensziel! Sie wollen aber auch wissen, wie ihr Einsatz anerkannt und belohnt wird.

4. Seien Sie ansprechbar für Interessenten

Machen Sie die Kontaktaufnahme einfach und persönlich. Geben Sie auch Vorabinformationen, wenn noch keine offizielle Bewerbung vorliegt. Werden Sie deutlich und bringen Sie Aufgaben, Anforderungen und Benefits auch ins optische Gleichgewicht in Ihrer Stellenanzeige!

5. Gestalten Sie den gesamten Prozess so, dass alle Bewerber gern bei Ihnen arbeiten würden

Begegnen Sie Interessenten, Kandidaten und Bewerbern auf Augenhöhe! Sorgen Sie für einen positiven Eindruck im gesamten Bewerbungsprozess und schaffen Sie eine positive Gesprächsatmosphäre.

6. Lassen Sie niemanden unnötig warten

Reagieren Sie schnell und reservieren Sie sich schon im Vorfeld Zeitfenster für die Bewerbungsgespräche. Halten Sie ­permanenten Kontakt zu den im Prozess befindlichen Bewerbern. Führen Sie alle Gespräche im verdichteten Zeitraum von 14 Tagen. Das schafft Ihnen maximale Handlungs- und Entscheidungsoptionen.

7. Sprechen Sie mögliche Kandidaten ­direkt an

75 Prozent der Berufstätigen möchten mittlerweile aktiv angesprochen werden. ­Suchen Sie deshalb in den einschlägigen Netzwerken und Datenbanken gezielt nach passenden Profilen. Sprechen Sie Ihre Wunschkandidaten aktiv und wertschätzend an.

8. Ist die Entscheidung gefallen, wird  ­unterschrieben

Gefährden Sie Ihren Abschluss nicht durch administrative Verzögerungen oder Gehaltspoker. Wenn Sie den passenden Bewerber gefunden haben und Sie sich einig sind, stellen Sie ihn ein. Warten Sie nicht auf die eierlegende Wollmilchsau. Beachten Sie auch Postlaufzeiten und Kündigungsfristen: Bewerber möchten nicht am letzten Tag bei ihrem aktuellen Arbeitgeber kündigen.

9. Willkommenskultur beim Onboarding

Bereiten Sie den Arbeitsplatz Ihres neuen Mitarbeiters für den ersten Tag vor. ­Erstellen Sie in jedem Falle einen klaren Fahrplan für die erste Zeit im neuen Job. Nehmen Sie sich Zeit und vereinbaren Sie gleich zu Beginn Feedbackgespräche in der Probezeit.

Ralph Dannhäuser, on-connect GmbH, Filderstadt, für Magazin Wirtschaft Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

Cyberdiebe im Homeoffice

Immer öfter gelingt es Cyberkriminellen, durch kleinste Lücken oder Unachtsamkeiten erheblichen bis existenzbedrohenden Schaden bei Unternehmen anzurichten. Die Arbeit im Homeoffice hat die Problematik noch verschärft.
Die weit verbreitete Auffassung, nicht groß oder interessant genug für einen Cyberangriff zu sein, ist übrigens ein gefährlicher Irrtum: Alle Unternehmen vom Kleinunternehmer bis zum Großkonzern sind gleichermaßen von Cyberattacken betroffen. Doch gibt es Maßnahmen, die ergriffen werden können, um das Schadensrisiko zu minimieren.

VPN-Tunnel und Multifaktor-Authentifizierung einrichten

Um auch aus dem Homeoffice auf das Firmennetzwerk zugreifen zu können, ist eine Datenverbindung notwendig. Diese ist gleichzeitig eine der größten Schwachstellen für Angriffe. Im Idealfall wird eine geschützte Verbindung via VPN-Tunnel bereitgestellt, die zumindest passwortgeschützt, am besten aber mit einer Multifaktor-Authentifizierung ausgestattet ist. Hier wird nach der Anmeldung noch ein Code zur einmaligen Verwendung zum Beispiel per SMS geschickt, der dann zusätzlich bestätigt oder am Rechner eingegeben werden muss.

Virenscanner installieren

Zudem sollte auf allen Geräten, mit denen im Homeoffice gearbeitet wird, Anti­virus-Software installiert sein. Dieser Faktor ist insbesondere zu beachten, wenn die Möglichkeit besteht, sich mit privaten Endgeräten via VPN im Firmennetzwerk anzumelden. Dass alle verwendeten Geräte passwortgeschützt sein müssen, versteht sich von selbst.

Speichern nur auf dem Firmennetzwerk

Von Anfang an sollte geregelt werden, wie die Mitarbeiter im Homeoffice die Verwaltung der Daten angehen sollen. Werden sie lokal auf dem Homeoffice-Rechner oder direkt im Firmennetzwerk gespeichert? Es bietet sich auf jeden Fall letzteres Vorgehen in Kombination mit einer vernünftigen und regelmäßigen Datensicherung an. Einzelne Geräte als Speicher bergen nicht nur aus Gründen der Cybersicherheit ein hohes Risiko: Was passiert, wenn das Gerät verloren geht oder ein technischer Defekt auftritt? Deshalb sollten die Daten immer zentral gespeichert, verwaltet und gesichert werden.

Nicht ein Passwort für alles

Eine klassische Schwachstelle sind Passwörter. Oft nach dem Motto „Eins für alles“ verwendet, kann es – einmal entschlüsselt – Tür und Tor für Angreifer öffnen. Damit man sich nicht so viel merken muss, bietet sich die Verwendung von Passwort-Managern an. Diese generieren sichere Passwörter, erkennen doppelte Verwendung und ­ zu schwache Exemplare. Niemals dürfen die­selben Passwörter im beruflichen und privaten Kontext oder aber doppelt verwendet werden. Was lapidar klingt ist leider immer noch ein häufiger Grund, warum Kriminelle Zugriff auf Geräte, Server und Co. erlangen.

Die Angreifer-Maschen kennen

Wer im Homeoffice arbeitet, ist durch seine vergleichsweise isolierte Situation besonders anfällig für Angriffe, wie sie zum Beispiel durch Phishing-Mails oder sogenannte „CEO-Frauds“ durchgeführt werden. Die Täter sind meist sehr gut über das Unternehmen informiert und üben enormen psychischen Druck aus.Ganz typisch wird dazu aufgerufen, einen Link anzuklicken, der auf verseuchte Seiten führt. Auch kompromittierte E-Mail-Anhänge sind ein beliebter Weg, um Viren in das Firmennetz zu schleusen. Informieren Sie sich daher fortlaufend über die gängigen Methoden von Cyberkriminellen und klären Sie Ihr Team darüber auf. Legen Sie Verhaltensstandards fest, an denen sich alle orientieren können.

Versicherung abschließen

Auch die gewissenhafteste Vorbereitung kann leider nicht immer verhindern, dass ein Cyberangriff erfolgreich ist. Es lohnt sich auf jeden Fall, eine umfassende Versicherung abzuschließen, die auch Mit­arbeiter im Homeoffice einschließt. Diese Investition kann sich auszahlen, denn eine Cyberattacke kann teuer werden: Oftmals ist ein Austausch der kompletten Hardware notwendig. Neben den Anschaffungskosten kann dies je nach Komplexität der IT-Infrastruktur Betriebsabläufe über Monate hinweg lahmlegen.

Erik Sterck, Erik Sterck GmbH, Leonberg, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
IHK Region Stuttgart

Stromversorgungssicherheit

Derzeit wird unter anderem Szenariorahmenentwurf für den Netzentwicklungsplan 2025 diskutiert. Eine stabile Stromversorgung ist von entscheidender Bedeutung für unternehmerische Aktivitäten und wird mit einer zunehmenden Elektrifizierung immer bedeutender. Unvorhergesehene Ausfälle bereits im Millisekundenbereich haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf betriebliche Abläufe und können der Produktivität massiv schaden.
Vor dem Hintergrund der Klimaziele und der (Strom-)Versorgungssicherheit möchten wir über unsere Dachgesellschaft DIHK von Ihnen in dieser 3-minütigen Umfrage erfahren, wie Ihr Unternehmen mit möglichen Stromausfällen im Jahr 2023 umgegangen ist. Ihre Einschätzungen und Erfahrungen sind für uns von großem Wert, um zukünftige Strategien zur Verbesserung der Versorgungssicherheit zu entwickeln und entsprechend Politik und Verwaltung zu beraten.
Zudem wird derzeit in Brüssel und Berlin zudem über die Nutzung der Technologie der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) debattiert. Vor diesem Hintergrund ist es für unsere politische Arbeit wichtig, zu wissen, in welchem Umfang diese Technologie zum Einsatz kommen sollte.
Wir bitten Sie um Ihre Beteiligung bis zum 23. Februar, um die Ergebnisse entsprechend in die EU- und Bundespolitik zu spielen.
Sie finden die anonym durchgeführte Umfrage hier.
Magazin Wirtschaft

Werben mit YouTube und TikTok

Warum nutzen Unternehmen YouTube und andere Video-Plattformen? Die Antwort liegt in einem simplen, aber ­effektiven Konzept: Inbound-Marketing. Bei dieser Methode müssen Firmen nicht um die Gunst der Konsumenten buhlen oder tief in die Tasche greifen für Werbeanzeigen. Vielmehr geht es darum, nützliche Inhalte zu generieren, die genau auf die Interessen und Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind.

Die drei Phasen der Inbound-Methodik

Die Inbound-Methodik setzt sich aus drei Phasen zusammen. Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Blumenladen. In der ersten Phase „werben“ veröffentlichen Sie ein nützliches ­Pflegetipp-Video, wodurch Kunden denken: „Dieser Laden weiß, wovon er spricht!“ In der „Interagieren“-Phase fühlt sich ein nach Rat fragender ­Zuschauer durch Ihre Empfehlung gut beraten. Schließlich, in der Phase ­„begeistern“, bieten Sie nach dem ­Pflanzenkauf weitere Tipps. Der Kunde ist begeistert und empfiehlt Sie weiter.
Die geignete Plattform für solche Videos ist YouTube. Durch die ­Veröffentlichung von Videos erhöhen Sie Ihre Sichtbarkeit und sprechen potenzielle Kunden an. Weil der Content im Gegensatz zu kurzfristigen, bezahlten Anzeigen (sogenannten Ads) online bleibt, generieren die ­Videos sogar kontinuierlich neue Kontakte. Das spart langfristig Kosten. Zudem positionieren Sie sich mit  ­informativem und ansprechendem Content als Branchenexperte.

Die Videos lassen sich unkompliziert teilen

Die ­Videos lassen sich zudem ­unkompliziert auf verschiedenen Plattformen teilen und auf Websites einbinden. Die Plattform agiert sozusagen als virtueller Vertriebsmitarbeiter, der rund um die Uhr und das ganze Jahr über im Einsatz ist, der neue Kunden automatisch anspricht und so zur nachhaltigen Positionierung des Unternehmens beiträgt.

Ideen für Youtube-Content:  

  • Tutorials/How-to-Videos: Ein Bio-Pflegeprodukte-Unternehmen könnte ein „Schritt-für-Schritt-Video zur optimalen Hautpflege“ erstellen, das zeigt, wie man die Produkte für die besten ­Ergebnisse anwendet.
  • Kunden-Testimonials und Erfahrungsberichte: Ein Fahrradgeschäft könnte Videos veröffentlichen, in denen Kunden ihre positiven Erfahrungen und Lieblingsstrecken teilen.
  • FAQs: Ein Online-Buchhandel könnte eine ­Serie mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Versand, Rückgaberecht oder Buchauswahl erstellen.
Inzwischen veröffentlichen viele Unternehmen ihre Videos auf TikTok. Doch ist das tatsächlich der neue Stern am Marketing-Himmel? Nur wenn die Plattform richtig genutzt wird! Der Schlüssel liegt in der Anpassung des Contents an die Zielgruppe, wobei Fragen beantwortet werden müssen wie: „In welche Nische möchten Sie gehen?“ und „werden dort ein spezieller Jargon oder spezifische Wörter verwendet“? Aber auch Emotionales spielt eine große Rolle, zum Beispiel welche schmerzhaften Alltagssituationen nennen Ihre Wunschkunden, wovor haben sie Angst oder was und wer macht sie wütend. Ist die Ausrichtung klar, ist eine regelmäßige Recherche unabdingbar. So findet man Videos und Trends, die gerade viral gehen und macht sie für sein eigenes ­Unternehmen nutzbar.

Ideen für den TikTok-Content:


  • Kurze Tipps und Tricks: Schnelle und hilfreiche Ratschläge oder Ideen rund um die Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen.
  • Lip-Sync-Videos: Unterhaltsame und kreative Videos, die zu viralem Content werden können und die Marke in einem lockeren Licht zeigen.
  • Reaktionsvideos: Reaktionen auf Trends, Memes oder andere Videos, um auf humorvolle Weise mit der Community zu interagieren.

Nutzen Sie die Synergieeffekte beider Plattformen

Die Kombination von YouTube und TikTok ermöglicht es Unternehmen, unterschiedliche Zielgruppen anzusprechen und vielfältige Content-Formate zu nutzen. Während YouTube über klassische Videos (länger als eine Minute, im Querformat) den Aufbau von Expertise und Vertrauen fördert, ermöglichen YouTube-Shorts und TikTok eine große Reichweite, spontane, kreative Interaktionen und den Zugang zu jüngeren Zielgruppen. Was passt für wen am besten?

Ein kleine Quiz zur Entscheidungsfindung

Zielgruppe:
a) Unter 35, sehr aktiv auf Social Media
b) Gemischtes Alter, sucht gezielt nach Informationen oder Produkten
c) Beides
Art des Contents:
a) Kurze, kreative und unterhaltsame Inhalte
b) Informativ, detailliert, professionell
c) Eine Mischung aus beidem
Budget:
a) Klein, ideal für kurze und knackige Inhalte
b) Größer, auch für aufwendigere Produktionen geeignet
c) Flexibel, variiert je nach Content
Marketingziel:
a) Markenbekanntheit steigern, virale Inhalte
b) Vertrauensbildung, Expertenstatus aufbauen, Conversion Rate optimieren
c) Beides
Interaktion:
a) Hohe Interaktion, schnelle Reaktionszeit
b) Qualitative Interaktion, Aufbau von Langzeitbeziehungen
c) Beides
Auswertung:
  • Mehrheitlich a): TikTok scheint die ideale Plattform für Sie zu sein. Hier können Sie vor allem jüngere Zielgruppen erreichen und durch kreative Inhalte punkten.
  • Mehrheitlich b): YouTube ist wahrscheinlich die bessere Wahl für Ihr Unternehmen. Mit informativen Videos bauen Sie Vertrauen auf und zeigen Ihre Expertise.
  • Mehrheitlich c) oder eine Mischung aus a) und b): Die Kombination von YouTube und TikTok könnte für Ihr Unternehmen am ­vorteilhaftesten sein. Sie profitieren von beiden Welten und erreichen ein breiteres Publikum.
Sebastian Rentschler, Berger & Rentschler GmbH & Co. KG, Urbach für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
 
Workshop am 01.02.2024

Wie Sie qualifizierte Fachkräfte für Ihr Unternehmen gewinnen

Laut IHK-Konjunkturumfrage Herbst 2023 gehört der Fachkräftemangel unverändert zu den meistgenannten Geschäftsrisiken. Das muss nicht sein: Im Workshop entwickeln Sie gemeinsam mit unseren Referenten neue Ideen, um qualifizierte Fachkräfte für Ihr Unternehmen zu gewinnen!
Wann: Donnerstag, 01.02.2024, 13:00-17:00 Uhr; anschließend gemütlicher Ausklang mit der Möglichkeit zum Netzwerken
Wo: IHK-Haus, Jägerstr. 30, Stuttgart
Preis: kostenfrei
Inhalte des Workshops (13:00-17:00 Uhr):
  • Erfolgreiches Recruiting: Grundlagen der digitalen Personalsuche
  • Praxisübung: Auf dem Weg zur perfekten Stellenanzeige
  • Hands-on: Entwicklung Ihrer digitalen Suchstrategie
  • Insider-Tipps: Wie Sie die Kandidaten für sich gewinnen
Referent: Marcus Wagner, TeamSpirit Personal GmbH, Stuttgart
Im Anschluss an den Workshop laden wir ein zu einem gemütlichen Ausklang mit der Möglichkeit zu Erfahrungsaustausch und persönlichem Networking.
Der Workshop richtet sich an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Personalverantwortliche aus Industrie und Handwerk.
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, um den Austausch zu fördern und individuelle Fragen beantworten zu können.
Die Veranstaltung findet statt im Rahmen des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Magazin Wirtschaft

Recht und Steuern: die IHK hilft

Wer ein Unternehmen gründet oder führt, hat es mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechungen zu tun. Da den Überblick zu behalten und immer auf dem neusten Stand zu sein, ist eine Herausforderung. Unser IHK-­Service unterstützt Sie dabei!
Als IHK-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie in zahlreichen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen Hilfe im Rahmen einer Erstberatung durch unser Juristen-Team. Schwerpunkte bilden dabei Themen wie Arbeitsrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Vertragsrecht. Auch bei ­Fragen zur ­Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, zur rechtskonformen ­Werbung, zum ­Lebensmittelrecht, zur Zulässigkeit eines Firmennamens, zu Compliance, IT-Recht und vielem mehr beraten Sie unsere Fachleute aus dem IHK-Haus in Stuttgart und aus unseren Bezirkskammern.

Oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser digitales Kontaktformular. Wir garantieren Ihnen eine fundierte Rückmeldung – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Unser IHK-Team zeigt Ihnen gern Handlungsmöglichkeiten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen auf.  
Der juristische Service beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beratung. Unsere Mitgliedsunternehmen werden auch fortlaufend über Neues aus dem ­Themenkreis Recht und Steuern informiert. Am besten abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter „Recht“ und „Steuern“.

In diesem Internetauftritt finden Sie zudem das umfassende juristische Ratgeber­angebot der IHK mit zahlreichen Merkblättern, Musterklauseln und Checklisten zu vielen Rechts- und Steuerthemen.
Abgerundet werden die juristischen ­Informationsangebote der IHK durch Schulungen, Seminare und Vorträge, die Sie in der Veranstaltungsdatenbank finden –  damit Sie die komplexe Rechtslage besser durchschauen können!
Auf politischer Ebene sind unsere Rechts- und Steuerexperten ebenfalls für Sie im Einsatz: Wir bringen die Interessen der gewerblichen Wirtschaft der Region bei Gesetzgebungsverfahren ein und positionieren uns gegenüber politischen Entscheidungsträgern, um ­bessere Rahmenbedingungen für unsere Mit­glieder zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
Unser Anspruch: eine effiziente, kompetente und serviceorientierte Dienstleistung für unsere Mitgliedsunternehmen – im Sinne der regionalen Wirtschaft. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns!  
Liana Meyer-Vogt, Dr. Andreas Kiontke, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat

Digital Services Act

Die europäische Verordnung „Digital Service Act“ (DSA), zu Deutsch „Gesetz über digitale Dienste“ soll mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld herbeiführen. Mit dem DSA soll konsequenter gegen illegale Online-Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Zudem soll mehr Transparenz über die Moderation und Darstellung von Inhalten gewährleistet sein. Der DSA ist am 16. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln von Online-Vermittlungsdiensten verbindlich angewendet werden. Bis dahin sind die im Folgenden dargestellten Pflichten, sofern noch nicht erfolgt, umzusetzen. Für die sogenannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023.
Die in der DSA festgelegten Regeln richten sich an entgeltlich erbrachte Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienste im europäischen Binnenmarkt anbieten, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb niedergelassen sind. Die im DSA festgelegten Regeln betreffen in erster Linie Online-Vermittler und Online-Plattformen. Erfasst sind alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen., aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen.

Allgemeine Verpflichtungen für alle Online-Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (z. B. der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger DSA-Verpflichtungen.
Zu den Regelungen denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.
Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Meldeverfahren für Hostingdienstanbieter

Darüber hinaus haben Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten mit denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte elektronisch melden können (Notice and takedown- Verfahren). Die Meldung muss so deutlich beschaffen sein, dass der Anbieter, ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die betreffende Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter Beschränkungen gegenüber dem Nutzer begründen, die mit der Begründung getätigt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung des Nutzerkontos, Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen oder der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes. Hostingdiensteanbieter sind auch verpflichtet den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht von Straftaten zu melden.
Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten – ausgenommen Klein- und Kleinstunternehmen – haben jährlich Transparenzberichte über ihr Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen. Einzelheiten sind in Artikel 15 Absatz 1 DSA geregelt.
Jeder Vermittlungsdienst hat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Gremium für digitale Dienste zu benennen. Daneben ist eine Kontaktstelle für die Nutzer bereitzustellen. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die aber Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Alle Vermittlungsdienste müssen in ihren AGB künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Dies sind Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte, einschließlich Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem des Vermittlungsdienstes.

Zusätzliche Pflichten nur für Online-Plattformen

Nur Online-Plattformen (Hostingdienste, die im Auftrag des Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten), insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, haben zusätzlich zu den Transparenzberichtspflichten ein Beschwerdeverfahren für Nutzer einzurichten. Das Beschwerderecht besteht unter anderem, wenn das Nutzerkonto ausgesetzt oder geschlossen wird, bei Löschungen und Sperrungen von Inhalten, sowie bei Inhalten deren Reichweite beschränkt wird.
Anbieter von Online-Plattformen müssen ihre Online-Schnittstellen (z. B. Webseiten oder Apps) so konzipieren, dass Nutzer nicht zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen veranlasst werden (Verbot von sogenannten „Dark Patterns“). Beispielhafte verbotene Praktiken sind wiederholt aufzufordern eine bereits getroffene Wahl erneut zu treffen, das Beenden (z .B. Kündigung) eines Dienstes schwieriger als dessen Anmeldung auszugestalten, bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorzuheben (vergleiche auch Erwägungsgrund 67 des DSA). Zum Beispiel wäre die Option Cookies abzulehnen genauso deutlich dazustellen, wie die Möglichkeit in Cookies einzuwilligen.
Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen müssen die Kontakt- und Zahlungsdaten sowie einen Identitätsnachweis von Unternehmern einholen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform bewerben. Werbung auf Online-Plattformen ist zu kennzeichnen, und zwar mit Angabe für wen die Anzeige geschaltet wird und wer dafür bezahlt, sowie nachvollziehbare Parameter für den Nutzer, wieso ihm diese Werbung angezeigt wird.

Risikoanalyse für sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen

Sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen haben mindestens einmal jährlich eine Analyse auf die systemischen Risiken ihrer Dienste durchzuführen, unter anderem etwa hinsichtlich der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und müssen risikomindernde Maßnahmen treffen, die auf die ermittelten systemischen Risiken zugeschnitten sind. Näheres regelt der Katalog des Artikel 34 DSA. Die Risikobeurteilung ist jährlich durch einen unabhängigen Auditor zu prüfen. Soweit Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Empfehlungssysteme einsetzen, müssen sie den Nutzer transparent über die wichtigsten Parameter ihres Empfehlungssystems informieren und wie er diese ändern oder beeinflussen kann. Wiederum gelten die vorgenannten Punkte nicht für Online-Plattform-Anbieter, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Folgen bei Verstößen gegen den DSA

Für die Einhaltung des DSA wird es nationale als auch auf europäische Überwachungsbehörden geben. Die Mitgliedstaaten sollen eine Behörde (sog. Koordinator für digitale Dienste) benennen, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in diesem Mitgliedstaat zuständig sind. Bei Verstößen oder fehlender Kooperation kann die Europäische Kommission gegen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu 6 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen. Nutzer können Anspruch auf Schadenersatz für etwaige Schäden oder Verluste geltend machen, die aufgrund eines Verstoßes gegen den DSA entstanden sind.
Der vollständige Verordnungstext des DSA ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Magazin Wirtschaft

Erfolg hat einen Namen

Mancher Unternehmer, der von seiner Firma spricht, hat gar keine - denn nur wer im Handelsregister eingetragen ist, kann mit einer Firma im Rechtsverkehr auftreten. Auf Kleingewerbetreibende, dazu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), trifft das nicht zu. Als Identifikationsmerkmal müssen diese Gewerbetreibenden den Vor- und Nachnamen angeben, nur ergänzend ist die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr zulässig.

Neu: GbRs können unter ihrem Namen am Geschäftsleben teilnehmen

Für die GbR gilt seit dem 1. Januar 2024 eine weitere Besonderheit, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, diese in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die eingetragene GbR (eGbR) kann unter ihrem registrierten Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Dieser hat dieselbe Funktion wie eine Firma.
Die Firma bietet im Geschäftsleben einige Vorteile. Der gute Ruf eines erfolgreichen Unternehmens ist mit dessen Namen verknüpft, der ihn von anderen abhebt. Ein etablierter Firmenname ist deshalb bares Geld wert, wenn er zusammen mit dem Unternehmen verkauft wird. Zudem genießt die Firma ­Namensschutz: Das unberechtigte Verwenden durch Konkurrenten begründet einen Unterlassungsanspruch.

Unterscheidbarkeit ist Pflicht

Für die Bildung einer Firma und den ­Namen einer eGbR gilt, sie muss Namensqualität besitzen, um das Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Dazu eignen sich Personen­namen, Fantasiebezeichnungen oder Buchstabenkürzel. Rein beschreibende Formulierungen, wie „Immobilien Consulting“, reichen jedoch nicht, da diese nur die Geschäftstätigkeit wiedergeben und kein konkretes Unternehmen innerhalb der Branche benennen. Erst die Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verleiht der Firma die notwendige Unterscheidungskraft. Dies hat auch praktische Bedeutung für die Auffindbarkeit im Internet.

Zeichen gehen nur, wenn sie aussprechbar sind

Zeichen, die nicht aussprechbar sind, ­können nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen werden, wie etwa „®“ oder ein Emoji. Der Kreativität setzt auch das firmenrechtliche Irreführungsverbot Grenzen. Das Registergericht prüft, ob Angaben zur Unternehmens­größe, Produktionsweise, Unternehmenshistorie, einer besonderen Expertise oder sonstigen Vertrauensmerkmalen ­zutreffen. Besondere Erwartungen werden beispielsweise mit Begriffen wie Gruppe/Group, Zentrum, Deutsche, Bio/Öko, Institut oder akademischen Titeln verbunden.

Der Rechtsformzusatz muss immer enthalten sein

Daneben muss die Firma immer einen Rechtsformzusatz enthalten. Wichtig ist die Recherche, ob die Wunschfirma noch frei ist. Das Registergericht prüft zwar, ob sich Unternehmen mit demselben Sitz namentlich deutlich voneinander unterscheiden. Die Prüfung berücksichtigt jedoch keine marken- und wettbewerbsrecht­lichen Gesichtspunkte und erfasst nicht das gesamte Bundesgebiet.

Welche Namen gibt es schon?

Bei der Kollision mit einem älteren Namensrecht besteht das Risiko, dass die Firma geändert werden muss. Das kann nicht nur teuer werden: Mit der Aufgabe der Firma geht deren Reputation verloren, der Außenauftritt wird verändert, ob in der Werbung oder im Internet. Kunden und Lieferanten wird das irritieren.
Bestehende Namensrechte können einfach und kostenlos auf den Seiten des Patent- und Markenamts (www.dpma.de) und des Registergerichts (www.handelsregister.de) recherchiert werden. Außerdem bieten private Anbieter dies an.

Die IHK hilft kostenlos

Auch die IHK bietet eine firmenrechtliche Prüfung an, die kostenlos ist. Der Vorteil: Die IHK bestätigt ihre recht­liche Bewertung schriftlich. Reicht der ­Notar diese Stellungnahme mit den übrigen Unterlagen bei Gericht ein, kann die Eintragung im Handelsregister beschleunigt werden. Denn das Registergericht ­bittet die IHKn regelmäßig um ein firmenrechtliches Gutachten, wenn dort Zweifel aufkommen.

Robert Kiessel, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Online-Test

Wie fit ist Ihr Unternehmen?

Wie gut Ihre Firma beim Thema Gesundheitsförderung aufgestellt ist, erfahren Sie ganz einfach mit unserem kurzen Gesundheitscheck.
Der kostenlose Onlinetest „Gesundheitsbewusster Betrieb“ liefert Ihnen als Ergebnis eine individuelle Analyse der Ist-Situation Ihres Unternehmens im Vergleich zu anderen Betrieben. Darüber hinaus erhalten Sie Vorschläge wie Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in puncto Gesundheit noch unterstützen können.
Die Checkliste wurde von den IHKs in Baden-Württemberg in Kooperation mit der Universität Freiburg entwickelt und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Betriebe – unabhängig davon, ob diese bereits Gesundheitsfördermaßnahmen getroffen haben oder sich dem Thema neu widmen möchten.
Die Website zum Onlinecheck bietet außerdem Informationen zum betrieblichen Nutzen und zur strategischen Planung beziehungsweise Konzeption der Gesundheitsförderung. Außerdem gibt es Vorschläge für konkrete Maßnahmen und Tipps zu Fördermöglichkeiten.
Sie haben Fragen rund um das Thema Betriebliche Gesundheit?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

5 Tage, 5 Berufe, 5 Unternehmen

Praktikumswochen BW - Infos für Betriebe

Nachdem die landesweiten Praktikumswochen in den letzten beiden Jahren auf große Resonanz gestoßen sind, haben Sie auch 2024 erneut die Möglichkeit junge Talente kennenzulernen! Nutzen Sie die Praktikumswochen in Baden-Württemberg, um ohne großen Zusatzaufwand interessierte Schülerinnen und Schüler als Fachkräfte von morgen zu gewinnen.

Was sind die Praktikumswochen?

Während der Praktikumswochen Baden-Württemberg können Sie als Unternehmen an ausgewählten Tagen Schülerinnen und Schüler in Tagespraktika kennenlernen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, an selbst ausgewählten Tagen jeweils in ein anderes Unternehmen hineinzuschnuppern.
Sie als Unternehmen geben an, wann und für welche Berufsfelder Sie Tagespraktika anbieten. Danach bekommen Sie von der Vermittlungsplattform Praktikantinnen und Praktikanten vorgeschlagen, die sich für Ihre Berufsfelder zu den von Ihnen festgelegten Terminen interessieren. Mit einem Klick ist der Praktikumsvorschlag angenommen und die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält automatisch alle wichtigen Informationen zum Praktikumstag. Ihr Unternehmen – egal ob groß oder klein –  profitiert vom geringen Verwaltungsaufwand und der guten Planbarkeit der Praktikumstage.

Wann finden die Praktikumswochen statt?

Die Praktikumswochen Baden-Württemberg finden 2024 in den folgenden Zeiträumen statt:
  • Osterferien + 2 Wochen davor (11.03. – 05.04.2024)
  • Herbstferien + 2 Wochen davor (14.10. – 31.10.2024)

Anmeldung und Ablauf

Auf der Aktionswebseite können Sie ab sofort Ihre Praktikumsangebote für 2024 eintragen.
Mehr Informationen zum Ablauf sowie ein Erklärvideo finden Sie auf der Webseite der Praktikumswoche
In folgenden Branchen fehlen Praktikumsangebote:
  • Maschinen und KFZ
  • Medien und Marketing
  • IT
  • Logistik
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Verkauf und Handel

Was kostet die Teilnahme?

Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler und für Unternehmen kostenfrei. Das Angebot richtet sich an alle Unternehmen und an Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse.

Unternehmenssprechstunden via Zoom

Um Ihnen das Konzept sowie die Abläufe der Praktikumswoche vorzustellen, werden an mehreren Terminen “Unternehmenssprechstunden” angeboten. Hier haben Sie die Möglichkeit all Ihre Fragen zu stellen und Best Practice Beispiele kennenzulernen.

Ansprechpartner

Bei Fragen und Anliegen können Sie sich gerne an Ihre IHK vor Ort oder an support@praktikumswoche.de wenden.

Das bereits erfolgreich laufende Angebot “erlebe Berufe” im Landkreis Ludwigsburg bleibt bestehen und ist über eine direkte Verlinkung auch von der neuen landesweiten Plattform zu erreichen, so dass hier keine Doppelstrukturen geschaffen werden.

Magazin Wirtschaft

Jahresgespräch: Management bei Talking

Jahresgespräche dienen der Mitarbeiterbindung, denn die Menschen wollen heute gesehen und ernst ­genommen. Außerdem wollen sie wissen, welche Karriere- beziehungsweise Entwicklungsmöglichkeiten der Chef für sie plant. Und natürlich ist es für sie auch eine gute Gelegenheit, ihre Wünsche und ­Einschätzungen zu äußern.
In Unternehmen, in denen viel im Homeoffice gearbeitet wird, ist die persönliche Abgleichung von Erwartungen und Zielen besonders wichtig. Trotzdem sind solche Gespräche keine Selbstverständlichkeit: Studien zeigen, dass rund 25 Prozent der Mitarbeiter in deutschen KMUs nie zu einem Jahres- gespräch eingeladen wird.

1. Warum der Jahreswechsel ein guter Termin ist

Mitarbeiter­gespräche sollte man mindestens einmal jährlich führen. Der Januar eignet sich perfekt, denn dann beginnt etwas Neues, nicht nur in den Büchern und Bilanzen, sondern auch in den Köpfen. In vielen Unternehmen ist es zudem zwischen den Jahren ruhiger, so dass sich eher Zeit für ein ausführliches Gespräch findet.

2. Wen Sie einladen sollten

Führen Sie unbedingt mit jedem ­Ihrer Mitarbeiter ein persönliches Gespräch, nicht nur mit der Ebene unter Ihnen. Führen Sie es unter vier Augen.

3. Mit der Einladung Respekt zeigen

Leistungsbeurteilung muss fair, zeitgemäß und zur neuen Arbeitswelt passend sein. Respekt zeigen Sie schon dadurch, dass Sie mit dem Mitarbeiter einen Termin vereinbaren. So sieht er, dass Sie seine Arbeit aber auch sein privates Zeitmanagement ernst nehmen. Sorgen Sie für mindestens eine Woche Vorlauf, damit sich beide Seiten vorbereiten können.
Behandeln Sie den Termin wie einen Kundentermin, blockieren Sie also genügend Zeit, verschieben Sie ihn nicht und sorgen Sie dafür, dass Sie nicht gestört werden. Verabreden Sie sich im Besprechungsraum, nicht in Ihrem Büro. Auf jeden Fall muss es ruhig sein und die Tür zu.  

4. Bereiten Sie sich individuell auf jeden Gesprächspartner vor

Überlegen Sie, was Sie von der Person wissen, von ihren Bedürfnissen: Sucht er in erster Linie Sicherheit oder eher Zugehörigkeit? Will er Anerkennung aus seiner Arbeit ziehen oder sich selbst verwirklichen? Bedenken Sie dabei, dass es seit Corona einen Wertewandel gegeben hat: Der Wunsch nach Freizeit für Familie, Hobbys und für die persönliche Entfaltung steht Studien zufolge jetzt bei über 70 Prozent der Beschäftigten ganz oben auf der Wunschliste.  
Zudem erwarten viel mehr Menschen als früher von ihrem Arbeitgeber, dass er für ihr Wohlergehen sorgt und ihnen das Gefühl gibt, ihre Arbeit sei sinnvoll. Überlegen Sie darum, wie Sie die kurz- und mittelfristigen Ziele Ihres Unternehmens so kommunizieren, dass der Mitarbeiter sie als sinnstiftend empfindet und machen Sie deutlich, wie er  dazu beitragen kann.
Machen Sie sich aber auch Gedanken, wie Sie auf den Mitarbeiter wirken: Hat er Angst vor Ihnen oder, im Gegenteil, denkt er „der hat doch keine Ahnung!“ Tun Sie alles, damit Sympathie und Vertrauen das Gespräch prägen, denn das ist die Basis einer guten Kommunikation.

5. Machen Sie sich klar, was Sie erreichen wollen

Was erwarten Sie von dem Mitarbeiter im nächsten Jahr ? Welche Förderung braucht er dafür und wie überzeugen Sie ihn. Unnötig zu sagen, dass das Jägerprinzip ausgedient hat, wonach der Chef angewiesen und später kontrolliert hat.
Längst ist an diese Stelle das Hirtenprinzip getreten: Die Mitarbeiter erwarten Empathie und Wertschätzung. Weil Motivation über positives Feedback erfolgt, loben Sie viel! Das überzeugt allerdings nur, wenn Sie ganz konkrete Dinge loben, zum Beispiel: „Wie Sie das Problem X gelöst haben, das war große Klasse!“ Sammeln Sie also konkrete Beispiele für alles was Sie loben wollen (aber auch für alles was Sie kritisieren wollen).

6. Das Gespräch besteht nicht nur aus Worten

­Machen Sie sich unbedingt klar, dass 80 Prozent dessen, was der Mitarbeiter aus dem Gespräch mitnimmt, auf nonverbalem oder paraverbalem Weg transportiert wird. Paraverbal ist zum Beispiel, wenn Sie mit einem tiefen Seufzer auf den Stuhl sinken. Auch Lautstärke, Tonlagen, Pausen oder Lachen sind solche Signale, die zu Missverständnissen führen.
Das liegt auch daran, dass jede Aussage neben der Sachinfo noch drei weitere Informationen non-verbal transportiert, nämlich „wie ist meine eigene Stimmung“, „wie sympathisch ist mir mein Gesprächspartner“ und „was will ich von ihm“.
Konflikte entstehen, wenn diese Botschaften vom Gegenüber falsch gedeutet werden. Statt, „der Chef hat Stress“ kommt also an, „das Gespräch mit mir ist ihm lästig“. Deshalb ist auch das schönste Lob nichts wert, wenn Sie dabei (auch nur mal ganz kurz) aufs Handy schauen oder den Kaffee einschenken, statt dem Mitarbeiter in die ­Augen zu sehen.
Der Schlüssel zu gelungenen und wertschätzenden Gesprächen ist, den Mitarbeiter als Mensch wahrzunehmen und nicht nur als ­Arbeitskraft. Augenhöhe ist dabei das A und O, und dazu gehört auch, dass Sie ­einen Dialog führen, keinen Monolog. Kommunizieren Sie klar und fragen Sie nach, wenn sie das Gefühl haben, der andere habe etwas nicht verstanden.

7. So bauen Sie das Gespräch auf

Das ­eigentliche Gespräch ist zweigeteilt: ­Beginnen Sie mit dem Rückblick. Machen Sie deutlich, wie sehr Sie die Leistung ­registrieren und schätzen und machen Sie das an konkreten Beispielen fest. Gleichen Sie die Ergebnisse mit den Vereinbarungen des Vorjahres ab. Negatives sollten Sie ­belegen, aber nicht bewerten, sondern nur darstellen. Geben Sie dem Mitarbeiter auch Gelegenheit, seine Leistung und seine Entwicklung selber einzuschätzen.
Im zweiten Schritt geht es um den Ausblick: Welche Ziele sollen erreicht ­werden. Ordnen Sie sie in die übergeordneten ­Unternehmensziele ein, damit der Mit­arbeiter weiß, warum Sie das erwarten. Die Ziele sollten spezifisch, messbar, anspruchsvoll aber realistisch sein. ­Fragen Sie nach, welche Förderung zu ihrer Er­reichung nötig ist und setzen Sie feste Termine. Halten Sie alles schriftlich fest. Und: Lassen Sie Ihrem Mitarbeiter das letzte Wort.
Übrigens: Gehaltsverhandlungen gehören nicht in das Jahresgespräch

8. So sichern Sie die Ergebnisse

Halten Sie alle Ergebnisse schriftlich fest. Beide Seiten sollten sie unterschreiben. Behalten Sie das Besprochene im Blick und gleichen Sie es regelmäßig mit dem Ist-Zustand ab. Vergessen Sie nicht, unter dem Jahr zu ­loben, wenn Sie positive Entwicklungen registrieren.

Thomas Lung, Ulmer Potentialschmiede GmbH, für Magazin Wirtschaft 1-2.2024
Magazin Wirtschaft

Im Tandem zur Übergabe

„Wie siehts aus? Möchten Sie nicht bald in Rente gehen? Und was wird dann aus Ihrem Fahrrad­geschäft?“ Solche Fragen haben das ­Potenzial zu schwerer Kränkung. In unserem Fall stehen sie aber am Beginn eines gelungenen Nachfolgeprozesses.
Gestellt hat sie Massimiliano Mastrosimone. Der 49-Jährige ist quasi auf dem Zweirad aufgewachsen. Schon als Kind cruiste er damit durch das Filstal und später fuhr er Radrennen. Wenn etwas defekt war, ging er zu Hans-Georg Köder in dessen kleinen Fahrradladen mitten in Süßen. Eben jenem Hans-Georg Köder, dem er später die obige Frage stellte.

Nach drei Jahren soll der Wechsel kommen

Köder, heute 65 Jahre alt, hatte sich tatsächlich schon Gedanken über ­seinen Ruhe­stand gemacht. Mastrosimone schlug ihm vor, „drei Jahre arbeite ich für Sie, dann kommt der Wechsel.“ Das überzeugte ­Köder, denn schließlich hatte sein zukünftiger Kompagnon 20 Jahre lang eine Handelsvertretung für Fahrräder geführt und bis 2016 ein eigenes Radgeschäft mit Werkstatt in Salach betrieben. 2022 gründeten sie darum zusammen die KM Sports GmbH in Süßen, wobei KM für ihre Initialen steht.
Möchten Sie nicht bald in Rente gehen? Und was wird dann aus Ihrem Geschäft?
Warum hat Mastrosimone nicht einfach wieder ein eigenes Geschäft eröffnet? „Ich wollte gern die Marke Cube ­verkaufen. Die arbeitet aber nur mit Händlern zusammen, die schon einen gewachsenen Kundenstamm haben, so wie Herr Köder“, erklärt er. Außerdem verlangt das Unternehmen aus dem bayerischen Waldershof eine Verkaufsfläche von mindestens 650 Quadratmetern.

Mit IHK-Hilfe zum Businessplan

Weil auch noch eine Vororder für 2000 Fahrräder abgegeben werden musste, war der Finanzbedarf beträchtlich. Ein entsprechender Bankkredit wurde auch relativ schnell bewilligt. Das verdankt das Startup der IHK in Göppingen.
Mit ihrem ersten Businessplan war die Bank nämlich gar nicht zufrieden und schickte die beiden darum zur Bezirkskammer in die Jahnstraße. „Viele Gründer tragen zwar alle wichtigen Informationen zusammen, sie denken aber nicht daran, diese explizit und an der richtigen Stelle aufzuführen“, stellt Gründungsberater Kai Bartsch immer wieder fest.  Bei KM Sports kam zum Beispiel der etablierte Kundenstamm gar nicht vor und auch nicht die verkehrsgünstige Lage des neuen Geschäfts in der Tobelstraße.
Zudem wurde bemängelt, dass die Ren­tabilitätsvorschau und die Wettbewerbssituation fehlten. Aber auch da konnte die IHK helfen, wie Bartschs Kollegin Stefanie Suppan erzählt: „Die IHK erstellt regelmäßig Kaufkraftanalysen. Damit konnten wir belegen, dass im Landkreis tatsächlich ein Markt für den Cube-Store vorhanden ist.“ Auch bei der Firmierung habe die IHK beraten.

Ein Jahr verging, bevor das längst bewilligte Geld da war

Trotz der schnellen Zusage dauerte es jedoch ein Jahr, bis das Geld auf dem Konto war. „Ohne das Kapital, das Herr Köder eingebracht hat, hätten wir die Zeit nie überstanden!“, seufzt Mastrosimone und legt allen Gründern dringend nahe, solche Zeitspannen auf dem Schirm zu haben.
Köder hat 90 Prozent des Kapitals eingebracht, Mastrosimone zehn. Beide sind geschäftsführende Gesellschafter und zahlen sich das gleiche Gehalt aus. Die Arbeit haben sie sich aufgeteilt: Köder ist hauptsächlich für die Buchführung zuständig, Mastrosimone für die elf Mitarbeiter, die Werkstatt und den Laden. Alle halbe Jahre kauft er Köder Anteile ab, bis Ende 2024 das Verhältnis 50:50 betragen wird. Dann will Köder sich zur Ruhe setzen und sein Kompagnon ganz übernehmen.  
Und wie sieht der das Gründungs-Abenteuer? „Man ist schon sehr stolz, was wir hier alles geschaffen haben“, erzählt er, „aber wenn die Bürokratie wieder zuschlägt, denkt man schon, musste das jetzt noch mal sein?“

Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft, für Ausgabe 1-2.2024
Abfallwirtschaft

Elektronikschrottentsorgung in Europa

Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.
Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Müssen Endverkäufer Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen? Meldepflichten zu erfüllen? Auf nunmehr 81 Seiten finden die Leserinnen und Leser Antworten auf diese und ähnliche Fragen. Der Leitfaden listet für 34 europäische Länder, wer den Regelungen zur Elektronikschrottbestimmungen unterliegt und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen.
Die DIHK hat mit Stand November 2023 hier eine aktuelle Übersicht über die wichtigsten Regelungen erstellt.
Der Leitfaden wird auf der Webseite der DIHK  zum Download angeboten.
Quelle: DIHK
Abfallwirtschaft

Elektronikschrottentsorgung in Europa

Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.
Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Müssen Endverkäufer Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen? Meldepflichten zu erfüllen? Auf nunmehr 81 Seiten finden die Leserinnen und Leser Antworten auf diese und ähnliche Fragen. Der Leitfaden listet für 34 europäische Länder, wer den Regelungen zur Elektronikschrottbestimmungen unterliegt und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen.
Die DIHK hat mit Stand November 2023 hier eine aktuelle Übersicht über die wichtigsten Regelungen erstellt.
Der Leitfaden wird auf der Webseite der DIHK  zum Download angeboten.
Quelle: DIHK
Gasversorgung

Vorbereitung Gasmangellage

Achtung: Fragen zur Abschaltung können nur mit dem Gasversorgungsnetzbetreiber und BNetzA geklärt werden.

Sicherheitsplattform Gas

Die Bundesnetzagentur hat sich als Bundeslastverteiler mit der Sicherheitsplattform Gas für eine Gasmangellage vorbereitet. Bei der Plattform handelt sich um eine digitale Informationsplattform auf der relevante Akteure am Gasmarkt ihre Daten zur Verfügung stellen.Die Plattform bietet somit der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, mit den Marktteilnehmern ( > 10MWh/h) in Kontakt zu treten und Entscheidungen über erforderliche Versorgungsreduktionen im Krisenfall zu treffen. Neben Stammdaten werden von den Großverbrauchern, Versorgern, Händlern, Netzbetreibern sowie Bilanzkreisverantwortlichen auch aktuelle und geplante Informationen zu Gasverbräuchen abgefragt und analysiert.

Registrierungspflicht von Speicherbetreibern und Speichernutzern

Seit dem 8. Dezember 2023 ist für Betreiber von Gasspeicheranlagen nach §3 Nr. 6 EnWG sowie für Nutzer von Gasspeicheranlagen die Möglichkeit eröffnet, sich auf der Sicherheitsplattform Gas zu registrieren. Gemäß § 1a Abs. 2 der Gassicherungsverordnung (GasSV) sind diese Plattformteilnehmer verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach der Bereitstellung der Sicherheitsplattform Gas auf dieser zu registrieren. Unverzüglich nach Registrierung sind nach § 1a Abs. 6 GasSV zudem sämtliche auf der Plattform abgefragten Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten und Identifikationsparameter, auf dieser anzugeben.
Weitere Details finden Sie im folgenden Informationsschreiben zur Registrierung von Speicherbetreibern und Speichernutzern und Pflege der Daten (pdf / 545 KB)
  • Durch die Plattform können Gasmengen der größten Letztverbraucher, die zur Behebung einer Engpasssituation herangezogen werden können, zügig identifiziert werden.
  • Sie liefert aktuelle Informationen über die Verbrauchslage sowie Empfehlungen der Netzbetreiber, in welchen Regionen Lastreduzierungen die Behebung einer Engpasssituation bewirken würden.
  • Die Plattform dient als Kommunikationstool zwischen den beteiligten Akteuren.
  • Im Krisenfall erhalten die Gasverbraucher und Bilanzkreisverantwortlichen Verfügungen vom Bundeslastverteiler zur Reduktion des Gasbezugs.

Ausrufen der Notfallstufe

Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben. 
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen. 
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.

Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial auf den Webseiten der Bundesnetzagentur entnehmen, die hier verlinkt sind.
(4) Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
Weitere Fragen per E-Mail an: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de oder über das Kontaktformular.

Quelle: Die Bundesnetzagentur

Was können Unternehmen tun?

  • Treten Sie in den Austausch mit ihrem Gasversorgungsnetzbetreiber, um Abschaltszenarien zu besprechen.
  • Sparen Sie jetzt Gas und Strom ein. Schauen Sie sich dazu Ihre Prozesse an und optimieren Sie diese. Kostenfreie und neutrale Unterstützung erhalten Sie von den KEFF und TTM Kollegeninnen und Kollegen oder nutzen Sie unsere Checkliste.
  • Mit der Energiesparkampagne CleverLänd  zeigt das Land Baden- Württemberg, wie jede und jeder im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten einen Beitrag dazu leisten kann. Viele kleine clevere Maßnahmen haben in der Masse ein großes Einsparpotential.  Ziel ist es, über Tipps zum Energiesparen aufzuklären sowie Sparmaßnahmen zu identifizieren.
  • Prüfen Sie, ob ein Energieträgerwechsel (weg vom Gas „Fuel Switch“) möglich ist. Ist ein Wechsel möglich, muss dieser mit den zuständigen Behörden für Immissionsschutz besprochen werden. Ob es hier zu gesetzlichen Erleichterungen bei den Genehmigungen kommt, ist noch offen.
  • Fuel Switch: Laut BW-Umweltministerium sind die Behörden informiert, pragmatisch vorzugehen. Sollte es trotzdem Problemfälle geben, steht das UM direkt zur Verfügung. (Vergleichbar hatte sich auch laut DIHK-Bericht das BMWK geäußert.) Sofern Ihnen Fälle bekannt sind, bei denen genehmigungsrechtliche Hürden einen schnellen Fuel Switch behindern, können diese also auch dem hiesigen UM gemeldet werden. 
  • Bereiten Sie das Abschalten vor. Prüfen Sie eigene und fremde Prozesse und Ihre vorgelagerte Lieferketten (Gegebenenfalls gibt es auch Unterbrechungen Ihrer Lieferkette, durch Wegfall von Vorlieferanten).
Magazin Wirtschaft

Mit 66 ist noch lange nicht Schluss

Der aktuelle Fachkräftemangel führt in vielen Branchen zu erheblichen Engpässen. Immer mehr Unternehmen greifen deshalb auf Arbeitnehmer zurück, die bereits die Regelaltersgrenze überschritten haben.
Davon profitieren dann beide Seiten: der ältere Kollege kann sein Knowhow weiter gewinnbringend einsetzen und der Arbeitgeber muss nicht auf die erfahrene Fachkraft verzichten. Aber welche Regeln gelten für solche Arbeitsverhältnisse?

Rentenalter beendet das Arbeitwsverhältnis nicht automatisch

Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zur ­Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Es müsste ­daher entweder durch eine Auf­hebungsvereinbarung oder durch eine ­Kündigung beendet werden.
Allerdings kann gemäß § 41 SGB VI eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mit dem (Renten-)Alter gerechtfertigt werden. In aller Regel bestehen daher arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen, die dafür sorgen, dass mit dem ­Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wird.

So schiebt man den Renteneintritt hinaus

Doch wie oben gesehen, kann genau diese Folge unerwünscht sein. Es besteht daher gemäß § 41 S. 3 SGB VI die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich zeitlich hinauszuschieben. Dabei ist allerdings unbedingt - sofern vorhanden - der Betriebsrat zu beteiligen, denn das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.  Die gefundene Regelung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist sogar mehrfach möglich. Dann ist jedoch Vorsicht ge­boten, denn dies darf nicht rechtsmissbräuchlich genutzt werden.

So stellt man seine Rentner wieder ein

Wenn das bereits beendete Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll, stellt dies eine Neueinstellung dar. Damit gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wichtig ist auch hier, dass die Befristung der Schriftform bedarf.
Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist zu beachten, dass es nicht ohne Weiteres beendet werden kann. Das Alter ­allein stellt - wie oben gesehen - keinen Kündigungsgrund dar. ­Anders stellt sich die Situation nur für Klein­betriebe dar. Dort ist in ­aller Regel kein Kündigungsgrund erforderlich.

Individueller Eintritt in das ­Rentenalter

Einige Alt-Arbeitsverträge enthalten noch eine Regelung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres vorsieht. Dies wird jedoch seit 2012 bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Auch für Alt-Arbeits­verträge verschiebt sich die Regel­altersgrenze deshalb entsprechend dem Geburtsjahrgang.

Sozialversicherungspflicht besteht fort

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei Rentnern eine Arbeits­losen- und Rentenversicherungspflicht. Danach fällt lediglich der Arbeitgeberanteil sowohl für die Renten- als auch für die Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig weiterhin zusätzlich den Arbeitnehmeranteil an die  gesetzlichen Rentenversicherung leisten.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie gegebenenfalls einem Zusatz­beitragssatz zu leisten. ­Arbeitnehmer, die eine Vollrente beziehen haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Dr. Kerstin Knipp, Petermann & Knipp Rechts­anwälte Partnerschaft mbB PR AG, Böblingen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales,  Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Netzwerk Assistenz

Ein Austausch, der Türen öffnet

Austauschen, netzwerken, die Kommunikation auf unserer Ebene voranbringen“, Katharina Stotz, Assistentin von Xenia Troniarsky, Chefin der XTServices GmbH & Co. KG in Erdmannshausen, ist begeistert von den Möglichkeiten, die ihr das „Netzwerk Assistenz“ bietet. Gemeint ist die Plattform, die die IHK Region Stuttgart 2022 für Assistenzen der Geschäftsführung, des Vorstands oder der Abteilungsleitung ihrer Mitgliedsunternehmen ins Leben gerufen hat.
Gedacht ist es als Plattform für alle, die sich rund um die täglichen Herausforderungen im Assistenz-Job austauschen möchten. Ausdrücklich ist von „Assistenzen“ die Rede, denn eingeladen sind selbstverständlich auch Männer.

Ein Zeichen des Respektes und der Anerkennung

Zum dritten Treffen am 30. November sind allerdings nur Frauen gekommen – viele davon „Wiederholungstäterinnen“, wie Severine Wöstmann von der Karlshöhe Ludwigsburg, Anette Braun von der AHC GmbH und Anette Dietz von der Trumpf SE+Co.KG lachend erzählen. Im Gespräch wird schnell spürbar, dass die Frauen den Termin auch deshalb so schätzen, weil er für sie ein Zeichen des Respekts für ihre wichtige aber nicht immer sichtbare Rolle im Wirtschaftsgeschehen ist.

Zwei Präsenz-Treffen im Jahr

Kannten sie einige der mittlerweile fast 200 Mitglieder des Netzwerkes vorher schon? „Höchsten vom Telefon. Es gibt kein anderes Forum, wo wir Assistenzen uns treffen“, erzählt Anette Braun. Sie findet auch die Frequenz von zwei jährlichen Präsenz-Meetings gut: „Mehr könne ich schwer in meinen Terminkalender bekommen und weniger wäre schade, denn wenn man einmal verpasst, kann man sich noch auf das zweite Mal freuen.“ Öfter – da sind sich die Teilnehmerinnen einig - wäre ihren Vorgesetzten zu viel, schließlich dauert die Veranstaltung einen ganzen Arbeitstag.
Mehr könne ich schwer in meinen Terminkalender bekommen und weniger wäre schade, denn wenn man einmal verpasst, kann man sich noch auf das zweite Mal freuen
A propos Chefs oder Chefin – wie finden die das Netzwerk Assistenz? Für Katharina Stotz ein Selbstläufer: „Meine Chefin engagiert sich auch stark in der IHK“. Aber auch die anderen berichten von großer Unterstützung. Vernetzte Assistenzen können schließlich helfen, so manche Tür leichter zu öffnen. 

Austausch und Vorträge stehen auf der Agenda

Was passiert eigentlich auf den Treffen, außer dass man sich austauscht? „Im Mittelpunkt stehen Vorträge beziehungsweise Workshops. Beim Treffen Ende November beispielsweise zeigten die Referenten Martin Ritter und Susann Blankenhagel, wie man selbstbewusst präsentiert und Stärke zeigt“, erzählt Patricia Delavault-Krauter. Zusammen mit Birgit Steinle hat sie die Plattform entwickelt.
Beide wissen, wovon sie sprechen, denn sie sind selber Assistenzen von IHK-(Haupt)Geschäftsführer(inne)n. Trotzdem geben sie die Themen nicht vor. Die Mitglieder bestimmen selbst, was im Netzwerk läuft, da ihre Interessen im Mittelpunkt stehen. Die IHK Region Stuttgart bietet nur die Plattform und den Treffpunkt für die Präsenz- und die Teams-Termine.

Jeden Monat gibt es einen Brunch-Talk via Teams

Zusätzlich sind nämlich alle Mitglieder zu den monatlich stattfindenden Brunch-Talks via Teams eingeladen. Sie finden immer von 11:00 Uhr bis 11:45 Uhr via Teams statt – das nächste Mal am 13. Dezember.

Die Mitgliedschaft ist kostenlos

Die Mitgliedschaft und die virtuellen Termine sind übrigens kostenlos. Wer bei den Präsenzterminen dabei ist, zahlt einen kleinen Beitrag, der aber auch das leckere Essen abdeckt: „Ein Preis, der einfach unschlagbar ist“, freut sich jedenfalls Severine Wöstmann.
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft
Entscheidungshilfe für Mieter und Vermieter

Mietpreisumfragen für Gewerbeflächen

Fragen Sie sich, ob die von Ihnen gezahlte Gewerbemiete gerechtfertigt ist? Oder ob Sie Ihr Gewerbeobjekt womöglich zu einem zu niedrigen oder überhöhten Preis vermieten?
Damit Sie sich im Markt besser orientieren können, führt die IHK Region Stuttgart Mietpreisumfragen zu gewerblichen Mieten durch. Unsere Umfragen sollen Markttransparenz schaffen und dienen sowohl Mietern als auch Vermietern als praktische Entscheidungshilfe.
Mietpreisumfrage zu Büroflächen

Erfahren Sie Details zu Mietpreisen, Standortfaktoren und neuesten Entwicklungen, wie z. B. Auswirkungen einer veränderten Arbeitswelt auf den Büromietmarkt der Region Stuttgart.

Unsere aktuelle Mietpreisumfrage zu Büroflächen 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1147 KB) ist jetzt als Download verfügbar!
Zum Vergleich kann es sich lohnen, auch in die Vorgängerumfragen aus dem Jahr 2017 zu schauen.
Die Ergebnisse können zwar nicht direkt auf die individuelle Bewertung von gewerblichen Mietobjekten übertragen werden, dennoch bieten die ermittelten Werte Anhaltspunkte für eine Einstufung in ein bestimmtes Mietniveau. Die Publikationen bieten zudem Informationen, wie eine Übersicht an Faktoren, die den Mietpreis von Immobilien beeinflussen können.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an auch an die jeweiligen Ansprechpartner in den Bezirkskammern!
Darüber hinaus bietet auch der Gewerbeimmobilien-Marktbericht 2021 der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH (WRS) einen guten Überblick. Bitte beachten Sie auch die weiteren Publikationen zum Thema Immobilien der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart.
Stand: Mai 2024
Zeitsprung

Vetter hat einfach alles

Zeitsprung: Ein Leichtathlet mit Warenwirtschaftssystem im Kopf
Geschäftsführer Friedemann Vetter über die Geschichte der Eisen Vetter GmbH in Urbach
Mein Großvater Eugen Vetter hat das Geschäft 1948 gegründet. Damals war die Not groß, so viel war zerstört, und die Menschen brauchten dringend Material, um ihre Häuser und Höfe in Stand zu setzen und zu halten. Als Urbächer eröffnete er das Geschäft hier am Ort in der Gartenstraße, wo wir noch heute zu Hause sind.

Mit 80 noch täglich im Geschäft

1961 ist mein Vater Hans Vetter ins Geschäft eingestiegen. Obwohl er heute 80 Jahre alt ist, kommt er noch jeden Tag in den Laden und arbeitet mit. Meine Mutter, mit der er seit 56 Jahren verheiratet ist, ist auch täglich hier.

Wir drei Kinder sind im Laden groß geworden

Ich habe eigentlich BWL studiert. Doch dann starb mein Bruder Ralf, der eigentlich die Nachfolge übernehmen wollte. So bin ich 1991 eingestiegen. Eine große Umstellung war das nicht, denn wir drei Kinder sind ja quasi im Laden groß geworden. Das ist auch gut so, denn anders wäre es echt schwer, den Überblick über unser riesiges Sortiment zu behalten.
Wir bieten viele Hundert unterschiedliche Eisenwaren an – von winzig bis ganz groß
Wir bieten schließlich viele Hundert unterschiedliche Eisenwaren an – von winzig bis ganz groß und für alle nur denkbaren Verwendungszwecke. Wenn Sie mich nachts wecken und nach einer bestimmten Schraube fragen würden, ich wüsste sofort, wo die zu finden ist. Ein Warenwirtschaftssystem haben wir nicht und brauchen es auch nicht: das ist alles in unseren Köpfen.

Lösungen für knifflige Probleme und hängende Blauregen

Wir verkaufen aber nicht nur Eisen­waren, sondern wir produzieren auch auf Kundenwunsch. Wir schneiden und biegen zum Beispiel Profile und Bleche. Oder gerade war jemand hier, der seinen Blauregen an einem dick mit Styropor ­isolierten Haus neu befestigen möchte. Mein Vater hat extra eine Vorrichtung für ihn ausgetüftelt und hergestellt, ein Einzel­stück. Überhaupt bekommen Sie bei uns alles ab Stückzahl 1.
Unsere Kundschaft ist zweigeteilt. Die ­einen wissen seit Jahrzehnten, dass es bei uns einfach alles gibt, was man in Haus, Garten oder Werkstatt braucht. Viele sind Handwerker. Deswegen öffnen wir morgens schon um 8 Uhr, auch samstags. Da kommen natürlich eher die Heimwerker. Die sind es alle gewöhnt, dass wir wirklich sehr ins Detail gehen und dabei beste Qualität anbieten. Wenn irgend möglich,  „made in Germany“.

Die wöchentliche Zeitungsanzeige lockt Neugierige

Die andere Hälfte ist neugierig, einfach auch, weil wir jeden Montag in den Schorndorfer Nachrichten eine Anzeige schalten mit dem Satz „Vetter hat`s“. Die wollen dann gucken, ob das stimmt und sind oft überwältigt, wenn sie unser Angebot sehen. Zumal sie bei uns alles sofort bekommen.
Unser Laden ist wirklich groß. Sogar eine zweite Etage gibt es. Trotzdem könnten wir locker die doppelte Fläche füllen. Das ist bis zum Obi durchgedrungen. Der hat uns mal angeboten, unter seine Marke zu schlüpfen. Wir wollten das nicht. Dann wären wir nur noch Befehlsempfänger gewesen. So aber sind wir selbständig. Funktionieren tut das allerdings nur, weil die ganze Familie mithilft. Neben meinen Eltern auch noch meine Schwester und eine Cousine.
Mein Vater sagt immer, wir haben Waren für Damen und für Herren.
Mein Vater sagt immer, wir haben Waren für Damen und für Herren. Natürlich ist das schon lange nicht mehr so getrennt. Er meint damit, dass wir auch alles anbieten, was den Haushalt schöner und einfacher macht. Und nicht zu vergessen mein ­Steckenpferd, die Schlüsselwerkstatt.

Als Leichtathlet ist man schnell und zäh

In meiner Jugend war ich deutscher Meister im Stabhochsprung. Als Leichtathlet ist man schnell und zäh. Das hilft mir, das hohe Tempo hier durchzuhalten, denn ständig läutet das Telefon oder neue Kunden stehen Schlange. 80 Prozent von ihnen wollen beraten werden. Viele sind dann sehr dankbar, gerade die, die vorher von A nach B gefahren waren, um etwas zu finden, was nicht mehr so gängig ist oder sehr ausgefallen.
Tatsächlich denke ich manchmal: wir sind ein Naturdenkmal
Ein Vertreter meinte mal, man müsse hunderte von Kilometern fahren, um einen Laden wie unseren zu finden. Entsprechend kommen unsere Kunden von weit her. Gerade Jüngere staunen dann, weil sie so etwas eigentlich nur aus Filmen kennen. Tatsächlich denke ich manchmal: wir sind ein Naturdenkmal.
aufgezeichnet von Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft, Rubrik Menschen&Ideen
Unternehmensbörse

Nachfolgebörse nexxt-change

Die Plattform nexxt-change ist die größte deutsche Unternehmensnachfolgebörse mit rund 800 Regionalpartnern. Sie wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der KfW Bankengruppe, Kammern und Banken betrieben.

Über die Börse nexxt-change

Unternehmensnachfolge ist eine strategische Herausforderung, die eine langfristige Orientierung und eine frühzeitige Vorbereitung erfordert. Insbesondere wenn es keinen Nachfolger aus der Familie oder unter den Mitarbeitern gibt, stellt die Suche nach einem geeigneten Nachfolger viele selbstständige Unternehmer vor eine große Herausforderung. Gleichzeitig gibt es zahlreiche engagierte Unternehmer und Existenzgründer, die eine bestehende Firma übernehmen wollen.
Die bundesweit größte und unabhängige Unternehmensnachfolgebörse www.nexxt-change.org bietet für beide Gruppen die optimale Lösung. Unsere aktuellsten Inserate finden Sie auch auf unserer Website.
Die kostenfreie Internetplattform bietet:
  • ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen und nachfolgeinteressierter Menschen
  • einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen
  • anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer
  • qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner
  • automatische E-Mail-Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten
Gerne übernehmen wir die Anzeigenschaltung (Angebot / Gesuch) und deren redaktionelle Aufbereitung für Sie und leiten eingehende Interessenbekundungen an Sie weiter. Sprechen Sie uns an!

Tipps für Übergebende

Sorgfältig vorbereiten

Bevor Sie Ihr Unternehmen zum Kauf anbieten, sollte Ihre Nachfolgeplanung bereits weitestgehend abgeschlossen sein, um kurzfristig Gespräche mit potenziellen Interessenten aufnehmen zu können. Möglicherweise wird Sie Ihr potenzieller Nachfolger bereits in einem ersten Gespräch mit vielen Fragen konfrontieren. Oftmals ist es hilfreich bei der Planung der eigenen Nachfolge auf die Expertise eines Beraters zurückzugreifen. Er kann beispielsweise helfen, die eigenen Vorstellungen und Ziele zu definieren, einen genauen Zeitplan festzulegen und auch eine realistische Einschätzung zum Wert des Unternehmens abzugeben.

Anforderungsprofil erarbeiten

Verlassen Sie sich bei Ihrer Suche nicht allein auf Ihren unternehmerischen Instinkt. Erstellen Sie zusätzlich ein Anforderungsprofil für Ihren potenziellen Nachfolger. Überlegen Sie, welche fachlichen, menschlichen und kaufmännische Qualifikationen erforderlich sind, um Ihr Unternehmen erfolgreich fortzuführen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

Durch eine hohe Qualität und Aussagekraft sowie Seriosität Ihres Inseratstextes kann das Interesse an Ihrer Anzeige gefördert werden. Knapp gehaltene Formulierungen (beispielsweise "GmbH zu verkaufen") ohne nähere Informationen können zwar zu hoher Resonanz führen, jedoch werden die Interessensbekundungen regelmäßig nicht zu Ihren Anforderungen an den Nachfolger passen. Wägen Sie jedoch immer ab, wie viele Informationen das Inserat enthalten kann, ohne dabei die Anonymität Ihres Unternehmens zu gefährden.
1. Titel: Dem potentiellen Interessenten muss sofort klar sein, um welche Art Unternehmen es sich handelt! Was ist das Kerngeschäft?
2. Kurzbeschreibung: Was? Spezialisierung / Besonderheit? Motiv für den Verkauf? (1 bis max. 2 Sätze)
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für einen potentiellen Käufer interessant sind. Was macht den Wert Ihres Unternehmens aus? Nennen Sie konkrete Eckdaten Ihres Unternehmens und nutzen Sie Schlagworte, um die Suche zu optimieren:
  • Branche
  • Beschreibung des Kerngeschäftes
  • Alleinstellungsmerkmale
  • Kunden und Kundenstruktur
  • Wettbewerb
  • Eckdaten Zahlen und Personal (gerundet)
  • Grund des Verkaufs (eventuell auch Bedingungen die der Verkäufer erfüllen muss)
  • Sitz (Gebiet) und Rechtsform des Unternehmens
Tipp: Diskretion ist für viele Unternehmer ein wichtiges Thema bei der Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger. Bitte bedenken Sie dabei: Anonymität hat ihren Preis. Je weniger Informationen Sie hinterlegen, desto geringer wird Ihre Sichtbarkeit in der Suche der Unternehmensbörse sein. Eine Möglichkeit kann es daher sein, sehr detaillierte Angaben zum Unternehmen zu machen, dafür aber den Standort / Region nicht anzugeben.

Recherche in den Kaufgesuchen

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat  können Sie selbst aktiv werden und in der Unternehmensbörse nach Kaufgesuchen möglicher Interessenten recherchieren. Potenzielle Unternehmensnachfolger, die selbst ein Inserat in der Unternehmensbörse einstellen, haben häufig ein besonders ernsthaftes Interesse an einer Übernahme. Sprechen Sie diesen Personenkreis direkt an.

Geeigneten Nachfolgeinteressierte auswählen

Bringen Sie in Erfahrung, ob potenzielle Nachfolgeinteressierte bereits in anderen Unternehmen gearbeitet hat. Fragen Sie nach Zeugnissen oder Zertifikaten, um die Qualifikationen des möglichen Übernehmers besser einschätzen zu können. Ihr potenzieller Nachfolger sollte Ihnen ein klares Konzept vorlegen können, in welchem er darstellt, wie er sich die Zukunft des Unternehmens vorstellt. Versuchen Sie bei der Wahl Ihres Nachfolgers so objektiv wie möglich zu sein und ziehen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson zur Beurteilung hinzu.
Hat sich trotz mehrerer Gespräche kein geeigneter Nachfolger herauskristallisiert, sollten Sie Ihr Bewerberprofil dahingehend prüfen, ob Ihre Anforderungen eventuell zu hoch sind. Prüfen Sie, an welchen Punkten Sie von Ihren Idealvorstellungen abrücken könnten.

Tipps für Nachfolgeinteressierte

Vorüberlegungen

Egal, ob Sie als externer oder interner Nachfolger in die Fußstapfen des Unternehmers treten, für Sie ist es in der Regel eine Existenzgründung. Sie sollten sich daher vorab die Frage stellen, ob Ihre persönlichen Ziele mit den Anforderungen eines Unternehmeralltags zu verbinden sind?
  • Sind Sie bereit, vor allem in den ersten Jahren überdurchschnittlich viel zu arbeiten?
  • Erhalten Sie Unterstützung durch Partner, Familie und Freunde?
  • Kennen Sie Ihre persönlichen Grenzen und Ihre Leistungsfähigkeit?
  • Kennen Sie Ihre fachlichen und kaufmännischen Starken und Schwächen? Wie begegnen Sie diesen?
  • Verfügen Sie über die notwendigen finanziellen Mittel?
  • Verfügen Sie über finanzielle Reserven, um eine eventuelle Durststrecke zu überstehen?
Ein klares Anforderungsprofil erleichtert die gezielte Suche nach einem Unternehmen. Als potenzieller Übernehmer sollten Sie sich über Folgendes im Klaren sein:
  • In welcher Branche suche ich ein Unternehmen?
  • Wie groß sollte es sein?
  • Wo sollte sich der Standort befinden?
  • Will ich das Unternehmen kaufen, pachten oder als Teilhaber einsteigen?
  • Welchen Kaufpreis kann ich finanzieren?
  • Wie hoch ist mein Eigenkapital?
  • Was muss ich über das Unternehmen wissen?

Ein bestehendes Unternehmen übernehmen

Es ist keineswegs leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen fortzuführen als ein neues zu gründen. Bedenken Sie, dass Sie in ein funktionierendes Unternehmen „einsteigen“. Sind Sie in der Lage, das Unternehmen am Markt zu halten und bestehende Arbeitsplätze zu sichern? Sie sollten neben fundiertem kaufmännischem Know-how und Branchenkenntnissen auch über die persönliche Eignung verfügen und dies dem Seniorunternehmer vermitteln können.
Erschwert werden kann die Übernahme nämlich unter anderem dadurch, dass mittelständische Unternehmen in vielen Fällen sehr stark durch die Persönlichkeit des Übergebers geprägt sind. Langjährige Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten haben  sich auf diese Persönlichkeit eingestellt und eine mögliche Unternehmensübergabe ist sowohl für die Mitarbeiter als auch den Unternehmer oftmals mit sehr vielen Emotionen verbunden. Für Sie als Nachfolger bedeutet das: Sie sollten vor allem auch Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen aufweisen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

In jedem Fall macht es Sinn, bestimmte (für Sie sehr wichtige) Punkte Ihres Anforderungsprofils an das potenziell zu übernehmende Unternehmen, bereits in der Anzeige darzustellen. Jedoch sollten Sie die eigene Suche auch nicht durch allzu konkrete Forderungen einschränken.
1. Titel: Dem potentiellen Übergeber muss sofort klar sein, in welchem Bereich Sie suchen!
2. Kurzbeschreibung: Spezialisierung / besondere Kenntnisse? Bevorzugter Standort? Eventuell Motivation für den Kauf? (1 bis maximal 2 Sätze)
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für einen Senior-Unternehmer interessant sind. Was genau suchen Sie? Wo liegen Ihre Stärken? Was können Sie besonders gut? Entsprechend Ihres Anforderungsprofils sollte Ihre Suche zum Beispiel die folgenden Punkte enthalten:
  • In welcher Branche soll das Unternehmen tätig sein?
  • Welche Produkte / Dienstleistungen sollen angeboten werden?
  • In welcher Region suchen Sie?
  • Spielt nationale / internationale Tätigkeit eine Rolle für Sie?
  • Wie groß soll das Unternehmen sein (Umsatz, Mitarbeiter)?
  • Kurzbeschreibung der eigenen Person: Was zeichnet Sie aus? Wie ist ihr beruflicher Werdegang?
  • Eventuell: Welchen Kaufpreis können Sie finanzieren?

Recherche in den Verkaufsangeboten

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Nachfolgebörse nexxt-change nach Verkaufsangeboten von Seniorunternehmern recherchieren. Sprechen Sie den potenziellen Übergeber direkt an und überzeugen Sie ihn von der ersten Kontaktaufnahme an von ihrem Interesse. Standardisierte oder allzu allgemein gehaltene Kontaktaufnahmen sind an dieser Stelle oftmals nicht zielführend. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Beweggründe und Ihren Lebenslauf dem Seniorunternehmer in Kürze darzustellen.
Tipp: Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts ist oft mit schwierigen rechtlichen Fragen verbunden, welche sich letztlich vor allem auch auf den Wert des Unternehmens und somit auf den Kaufpreis auswirken. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen. Hinweise zum Unternehmenskauf finden Sie auch auf unserer IHK-Website.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in die Onlinebörse zu erleichtern, bieten wir eine Onlineveranstaltung an. Das Webinar zeigt, für wen die Plattform in Frage kommt und wie Sie selbständig eine Verkaufs- oder Suchanzeige erstellen können. Anhand konkreter Praxisbeispiele erhalten Sie auch Einblicke in den Kommunikationsablauf der Börse. Die Teilnahme ist kostenfrei und findet in digitaler Form statt. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich hierfür anmelden.

IHK Region Stuttgart

Energieeffizienzgesetz

Am 21.09. hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert.
Das Gesetz beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf ebenfalls schon zugestimmt.Vorraussichtlich wird es somit Ende Oktober, Anfang November dann veröffentlicht und  zeitnah in Kraft treten. 
Aufzeichnung eines DIHK Webinars zum EnEfG vom 13.10.2023

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG:

Energieeffizienzziele

Das EnEfG normiert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 % ggü. 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 TWh Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 % (2030 maximal 2.252 TWh Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 % ggü. 2008 angestrebt. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen

Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 TWh (Bund) und 3 TWh (Länder) erbringen. Öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 % verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) bzw. ab 3 GWh ein umfassendes EMS (50001) oder UMS (EMAS) einführen.

Managementpflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben, inkl. zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI). Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Als wirtschaftlich deklariert der Gesetzgeber dabei Maßnahmen, bei denen sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von max. 15 Jahren. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Anforderungen für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

Für externe als auch interne Rechenzentren, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW, gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie. Außerdem müssen Rechenzentren ab 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 %. Rechenzentren (sowie „Betreiber von Informationstechnik“ mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 kW in Rechenzentren) müssen ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung des EMS/UMS ab 1. Januar 2026. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt. 

Abwärme-Verpflichtungen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (Bafa) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen u.a. Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.

Sonstiges

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“, an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das EnEfG bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Nachlaufend zum EnEfG wird außerdem das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) überarbeitet. Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 GWh umgestellt werden. Damit findet auch die Verknüpfung zum EnEfG statt – alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch größer 2,5 GWh unterliegen dann der Auditpflicht nach EDL-G (bzw. ab 7,5 GWh erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) und den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG.

DIHK-Kurzbewertung

Auch wenn die Regierungskoalition nun klargestellt hat, dass mit den allgemeinen Einsparzielen keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können, führt das zu erheblicher Rechtsunsicherheit: Werden Gerichte der Bundesregierung eine etwaige Zielverfehlung einfach durchgehen lassen? Und wenn nicht, drohen dann doch Limitierungen der Energieverbraucher durch die Hintertür? Denn obwohl die deutsche Volkswirtschaft bei der Entkopplung von Energieverbrauch und Wirtschaftsleistung schon weit gekommen ist, steht zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf eine massive Senkung des Verbrauchs (ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsleistung) letztlich nicht ohne eine Begrenzung des betrieblichen Verbrauchs erreicht werden kann. Zudem steht das Dogma einer absoluten Endenergieeinsparung auch den künftig geforderten Flexibilitäten in einem immer volatileren, erneuerbaren Energiesystem entgegen. Auch das Primärenergieeinsparziel ist kritisch: Muss doch viel Energie für die Umwandlung von Strom in Wasserstoff (und Derivate) aufgebracht werden, mit den entsprechenden Wirkungsgradverlusten. Mit den umfangreichen betrieblichen Verpflichtungen erhebt sich das EnEfG zudem über die betriebliche Praxis – legt fest, welche Investitionsmaßnahmen als wirtschaftlich zu bewerten sind, welche Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden ist oder welche Art von Strom einzusetzen ist. Dass das Gesetz dabei nicht auf Motivation und Freiräume für die Erschließung weiterer Effizienzpotenziale in den Unternehmen setzt, sondern die begrenzten Kapazitäten bei Auditoren oder betrieblichem Energiepersonal prioritär in zusätzlichen Bürokratie- und Berichtspflichten bindet, macht die Sache umso misslicher. 
Quelle: DIHK
Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006872.pdf und beschlossene Ausschussfassung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf
Compliance

Geldwäscheprävention: Pflicht zur Registrierung bei der FIU

Alle Unternehmen, die als sog. Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, haben sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal “goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Stand: Dezember 2023
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, u.a. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal “goAML WEB” eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. 
Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal “goAML WEB” . Dort sind weitere Publikationen , u.a. zum Registrierungsprozess zu finden. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde hat eine Kurzinformation zu Verdachtsmeldungen herausgegeben
Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos, allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen (frühestens ab dem 1. Januar 2025). Die gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten. Eine Registrierung ist dennoch notwendig, um für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein. Zudem haben registrierte Nutzer im goAML Web Zugriff auf “Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können, um verdächtige Geschäftsvorfälle zu erkennen.
Veranstaltung am 27.09.2024

11. Stuttgarter Nachfolgetag

Mit dem Stuttgarter Nachfolgetag möchte die IHK Region Stuttgart für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Das Angebot richtet sich sowohl an Übergabeinteressierte, die ihre Nachfolge regeln möchten, als auch an potenzielle Nachfolgeinteressierte auf der Suche nach einem geeigneten Unternehmen. Über die jährlich stattfindende Halbtagesveranstaltung sollen die Interessierten für die unterschiedlichsten Themen der Unternehmensnachfolge sensibilisiert werden. Gleichzeitig bietet die Veranstaltung eine ideal Möglichkeit zum Vernetzen und Austauschen.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Folgende Angebote sind geplant:
  • Theorie: parallele Fachforen rund um das Thema Unternehmensnachfolge
  • Praxis: Podiumsteilnehmende berichten von ihren Übergabe- und Nachfolgeerfahrungen
  • Pitches: Nachfolgeinteressierte und Übergabeprojekte werden vorgestellt
  • Unterstützungsangebote: externe Partner stehen Ihnen auf der Infolandschaft zur Verfügung
  • Netzwerk & Austausch: profitieren Sie vom Austausch untereinander
Der 11. Stuttgarter Nachfolgetag findet am 27. September 2024 statt. Programm, Ablauf und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
Veranstaltung am 24.10.2023

25. Stuttgarter Gefahrguttag

Wir freuen uns, Sie herzlich zum tradionellen 25. Stuttgarter Gefahrguttag 2023 einzuladen, einer wichtigen Plattform in der Region Stuttgart für Unternehmen und ihre Mitarbeiter zum fachlichen Austausch und zur Diskussion über aktuelle Entwicklungen im Gefahrgutmanagement.
Unter dem diesjährigen Motto "Sicherheit im Umgang mit Gefahrgut: Praxisnahe Umsetzung und aktuelle Erkenntnisse" werden wir mit Hilfe von informativen Fachvorträgen gemeinsam Einblicke in die Neuerungen erhalten und lösungsorientierte Verfahren kennenlernen. Begleitet werden die Vorträge von einer Fachausstellung.
Datum und Uhrzeit: 24. Oktober 2023, 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart
Programm und Anmeldung: Nähere Informationen erhalten Sie über die Veranstaltungsseite.
Wir bieten darüber hinaus ausreichende Bereiche für das Netzwerken und zur Diskussion mit Experten aus der Gefahrgutbranche.




  
Compliance

Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Stand: Januar 2024
Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, und damit (fast) alle Unternehmen, sind seit dem 1. August 2021 eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder. 
Betroffen sind gem. § 20 GwG alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) sowie gem. §  21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen. Grundsätzlich nicht betroffen sind Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) seit dem 1. Januar 2024 eintragungspflichtig werden können. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sog. „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein.  
Die Pflicht gilt auch für ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben oder sie aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.
Die ursprünglich eingeführte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. gilt seit dem Inkraftreteten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG Gw) nicht mehr, Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, d.h. alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. 
Die transparenzpflichtigen Einheiten sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister  aktiv mitzuteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen ebenfalls an das Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte können nur natürliche Personen sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten. Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
Auf der Website des Transparenzregisters finden Sie weitere Informationen. Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt  als Aufsichtsbehörde Merkblätter und einen ausführlichen FAQ-Katalog veröffentlicht. Für Fragen zur Registrierung und zum Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter den dort genannten Servicenummern kontaktiert werden. 
Startup

Backe, Backe, Patent

Angefangen hat alles mit einer missglückten Seminaraufgabe und dem Kopfkissen von Lisa Scherers Vater. Daraus wurde die Proservation GmbH mit acht Mitarbeitern und einem europäischen Patentantrag. Ziel des Startups: Verpackungen sollen nachhaltiger werden.
Genau genommen, die innere Polsterung für empfindliche Ware. „Es ist schließlich ein Unding, dass dem ganz kurzen Einsatz lebenslanger Müll gegenübersteht“, sagt Henning Tschunt. Der 28-jährige Mitgründer steht im Produktionsraum von Proservation in der Cannstatter Schwaben- Bräu-Passage und zeigt, wie ihr Produkt mit Namen „Recou“ funktioniert.

Getreidespelzen werden zum Versandpolster

Es basiert auf Getreidespelzen, die mit ­einem ökologischen Bindemittel zu einer Art Teig verbunden werden, der dann geformt und getrocknet wird. So entsteht ein passgenaues Produkt, mit dem die Ware transportsicher „abgepolstert“ wird.
Kreativer Kopf und Erfinderin von Recou ist Lisa Scherer. Während ihres Studiums an der Stuttgarter HdM, Fachrichtungen Verpackungsmanagement und Industriedesign, sollte sie Zelluloseschäume für Verpackungsmaterial herstellen. Doch die Prozedur war aufwändig und sehr energieintensiv. „Gibt es keine natürlich gewachsenen Hohlräume in der Natur, die man nutzen kann?“ fragte sie sich. Da fiel ihr das Dinkelkissen ein, auf dem ihr Vater so gut schlief. Gefüllt ist es mit den Spelzen des Getreides. Weil sie hohl aber elastisch sind, gibt das Kissen nach, bleibt aber formstabil.

Das Material brauchte bisher eigentlich niemand

Das Tolle: außer für solche Kissen und vielleicht noch als Beifutter für Kühe oder zur Produktion von Biogas braucht das Material eigentlich niemand. Selbst Mäuse meiden es, weil es keinerlei Nährwert hat. Dabei steht es in großen Mengen zur Verfügung: „Eine Tonne pro Tag fällt in den kleinen Familienmühlen an, mit denen wir zusammenarbeiten“, erzählt Tschunt. Das ist noch mehr als es ohnehin schon klingt, nämlich zehn Kubikmeter.
Scherer erzählte ihrer Schwester ­Sophia von ihrer Idee und die ihrem Schulfreund Henning Tschunt und der wiederum seinem ­Studienfreund Nils Bachmann. „Wir vier sind werteverwandt aber sehr divers von Background und Charakter“ sagt Tschunt. Ideal wie er findet, denn so konnten sie die Firma sozusagen aus Bordmitteln entwickeln und mussten kein Wissen und ­keine Dienstleistung zukaufen.
Es ist schließlich ein Unding, dass dem ganz kurzen Einsatz lebenslanger Müll ­gegenübersteht
Als sie im November 2022 die Proservation GmbH gründeten, waren sie sich zudem einig, es sollte keine gewöhnliche GmbH sein. „Wir setzen auf Verantwortungseigentum. Das bedeutet, dass Stimmrecht und Gewinnrecht niemals in einer Hand liegen dürfen“, erklärt Tschunt, der nachhaltiges Management an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde studiert hat. „Steward Ownership“ wird das Modell auch genannt, bei dem die Geld­geber nicht über die Geschicke des Unternehmens bestimmen dürfen.

Für nachhaltige Küchengeräte im Einsatz

Apropos Geld: Die Gründer profitieren noch von diversen Förderprogrammen, ­haben aber auch schon erste Kunden ­gewonnen: so verpackt ein Hersteller nachhaltiger Küchengeräte seine Ware in Recou. Außerdem bestellen Unternehmen Prototypen, denn die kann Proservation ­innerhalb einer Woche liefern. Das ­Material hat nämlich den Vorteil, dass es in Formen aus dem 3-D-Drucker produziert werden kann. Das spart Zeit und Geld für die Herstellung aufwendiger Werkzeuge

Fast wie in der Bäckerei

Wenn man in dem überschaubaren Produktionsraum steht, wähnt man sich eher in einer Bäckerei als in einem Industrieunternehmen: Es gibt Öfen zum Trocknen, Mixer und Mehltrichter. Tatsächlich muss noch viel Entwicklungsarbeit geleistet werden, bis die Prozesse so automatisiert und industrialisiert sind, dass sie überall einsetzbar sind. Proservation möchte dann das Herstellungsverfahren lizenzieren, am liebsten weltweit. Spelzen fallen schließlich auch bei Reis, Hirse, Buchweizen oder Hafer an. Dann kann überall auf der Welt dezentral damit gearbeitet werden.
Das spart Transportwege. Und das Schönste: Recou ist eigentlich nur eine Zwischennutzung. Danach können die Spelzen immer noch von Kühen gefressen oder zu Biogas verarbeitet werden. Oder zu gemütlichen Kissen.

Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft für Rubrik “Menschen  und Ideen”
 
Energiewendebarometer 2023 (DIHK)

Risiken überlagern Chancen

Auswertung des IHK-Energiewendebarometers – BW-Ergebnisse

Stuttgart, 04. September 2023 – Unternehmen im Land bewerten die Auswirkungen der Energiewende auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit so negativ wie nie seit Beginn dieser Umfragereihe im Jahr 2012. Das ergab die Baden-Württemberg-spezifische Auswertung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB) des bundesweiten DIHK-Energiewendebarometers 2023. Auf der dieser Auswertung zu Grunde gelegten Skala von -100 bis +100 bewerten die am heimischen Standort befragten Betriebe die Auswirkungen auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit insgesamt über alle Branchen mit
-26; für Deutschland liegt dieser Wert noch unwesentlich niedriger bei -27. Beides sind die schlechtesten je ermittelten Umfragewerte. Die Industrie kommt dabei mit -34 zu einer noch pessimistischeren Chancen-Risiken-Bewertung. Deutschlandweit ist die Bewertung mit -38 ebenfalls noch schlechter. Auch dies sind historische Tiefstände der Bewertung.
Mit dem explosiven Anstieg der Energiepreise Mitte letzten Jahres, dem andauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und einer sich weiter eintrübenden weltpolitischen Lage, dem Fachkräftemangel, einer kleinteiligen Regulierung und nur langsamen Fortschritten beim Aus- und Umbau der Energieinfrastruktur kommen gleichzeitig eine Vielzahl von Faktoren zusammen, die die ehemals optimistischere Sicht der Wirtschaft nachhaltig eintrüben. So betreffen aus den Top-Fünf-Forderungen an die Politik mit jeweils über zwei Drittel der Zustimmungen gleich drei die wesentlichen Baustellen der Energieinfrastruktur: Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Eigenversorgung und Direktlieferverträge (88 Prozent Zustimmung), Zugang zu Wasserstoff (71 Prozent Zustimmung) sowie Überwindung der Engpässe bei Übertragungs- und Verteilnetzen (69 Prozent Zustimmung).
 
Nach wie vor stellen die hohen Energie- und insbesondere Strompreise eine große Belastung für die Südwestwirtschaft dar. Neben der Ausweitung des Strom-Erzeugungsangebots (und der Direktlieferverträge) zur Preisstabilisierung stimmt auch die überwiegende Mehrheit der BW-Unternehmen der Forderung zu, Steuern und Abgaben auf den Strompreis weiter zu senken. Besonders in Baden-Württemberg werden zudem Nachteile durch eine mögliche Teilung der einheitlichen Deutschen Stromgebotszone befürchtet. So spricht sich der überwiegende Anteil der mit dem Thema befassenden Unternehmen im Land für den Erhalt der einheitlichen Strompreiszone aus (51 Prozent Zustimmung bei 16 Prozent Ablehnung). Dabei ist zu berücksichtigen: Selbst im Norden Deutschlands plädieren mit 36 Prozent mehr Unternehmen für die einheitliche Strompreiszone als dagegen (lediglich 32 Prozent). „Eine hohe Zustimmung von 73 Prozent der Unternehmen zur Forderung nach Entlastung bei den Strompreisen zeigt aus unserer Sicht deutlich auf, dass die aktuelle Diskussion um einen Industriestrompreis nicht die notwendige schnelle Entlastung für die Breite der Unternehmen bringen kann“, betont Wolfgang Grenke, Präsident der IHK Karlsruhe, die im Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag in Energiefragen federführend ist.
 
Die Veränderungen durch die Energiewende bewirken bei den BW-Betrieben und noch stärker in der heimischen Industrie eine Ausrichtung auf klimaschonende Produkte und auch die Umstellung der eigenen Lieferkette auf klimaschonende Vorprodukte. Aktivitätsverlagerungen ins Ausland sind bei fast einem Drittel (31 Prozent) der Industriebetriebe umgesetzt oder in Betracht – und damit deutlich mehr als im Vorjahr mit lediglich 24 Prozent.
 
Die Befragung zeigt aber auch: Die hiesige Wirtschaft zeigt sich aktiv und anpassungsbereit. Energieeffizienz ist und bleibt die Top-Maßnahme der Betriebe in Baden-Württemberg – 84 Prozent der Betriebe engagieren sich hier (91 Prozent in der Industrie). Am häufigsten werden Investitionen in effiziente Technik als Maßnahme genannt. „Dies zeigt, dass die Wirtschaft in Baden-Württemberg die Herausforderungen der Energiewende und des Klimaschutzes gleichermaßen angenommen hat und entsprechend handelt, insbesondere die hiesige Industrie“, ergänzt Wolfgang Grenke. „Bei den Effizienzmaßnahmen sollten deshalb Wirtschaftlichkeit, Freiwilligkeit und Technologieoffenheit die Leitprinzipien sein.“
Unsere aktuelle Umfrage 2023 zu Energiewende und Klimaschutz zeigt den schlechtestens Wert seit 2012. denn die Energieprobleme belasten die Produktion in Deutschland und somit bewerten die Betriebe den Standort immer kritischer.
Insgesamt erwarten die Betriebe in Deutschland deutlich mehr Risiken als Chancen für die eigene Wettbewerbsfähigkeit: Für 52 Prozent der Unternehmen wirkt sich die Energiewende sehr negativ oder negativ auf das eigene Geschäft aus, für nur 13 Prozent sehr positiv oder positiv. Im Saldo ergibt sich auf einer Skala von minus 100 ("sehr negativ") bis plus 100 ("sehr positiv") ein Barometerwert von minus 27. In den letzten beiden Jahren lag der Wert nur bei minus 7, der bisherige Tiefstand von minus 13 im Jahr 2014 war die Folge von zusätzlichen Energie-Umlagen und Abgaben.
In der energieintensiven Industrie sehen sich sogar drei Viertel der Betriebe negativ oder sehr negativ betroffen.

Energiepolitik wird zum Transformationshemmnis

Ein zentraler Auslöser für die negativen Einschätzungen der Unternehmen sind die energiepolitischen Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. Die Energiepreise blieben auf einem hohen Niveau, und es mangle an Perspektiven für die Wirtschaft in Deutschland, so das Resümee des stellvertretenden DIHK-Hauptgeschäftsführers Achim Dercks. "Die zentralen Fragen sind nicht beantwortet."
Fehlende Planbarkeit und Verlässlichkeit in der Energiepolitik rücken aus Sicht der Betriebe an die erste Stelle der Transformationshemmnisse. Knapp 60 Prozent der Unternehmen fühlen sich hierdurch ausgebremst. "Die Unternehmen sehen sich zunehmend mit Vorgaben konfrontiert, die in der Praxis kaum umsetzbar sind", kritisierte Dercks. "Hinzu kommen Einsparziele aus dem Energieeffizienzgesetz, von denen niemand sagen kann, wie sie ohne ein Herunterfahren der Produktion erreicht werden können."
Das schlägt sich im Barometer nieder: Drei Viertel der Unternehmen fahren ihre Investitionstätigkeiten zurück. In der energieintensiven Industrie schränkt fast die Hälfte der Firmen ihre Investitionen sogar in den Kernbereichen ein. "Das ist das Gegenteil von dem Investitionsaufschwung, den wir zur Bewältigung der aktuellen Krisen und zur Beschleunigung der Transformation in Richtung Klimaneutralität brauchen", so Dercks.

Energiewende verstärkt Abwanderung

In der Gesamtheit der Unternehmen überwiegen noch die Stimmen, die in Deutschland die Herausforderungen der Energiepolitik annehmen wollen. Die Standorttreue ist bei vielen Betrieben weiterhin stark ausgeprägt.
In der Industrie und hier besonders bei den großen Unternehmen nehmen jedoch die Pläne deutlich zu, dem Standort Deutschland den Rücken zu kehren. Fast ein Drittel der Industriebetriebe (32 Prozent) plant oder realisiert die Verlagerung von Kapazitäten ins Ausland beziehungsweise die Einschränkung ihrer Produktion im Inland – ein Zuwachs von 16 Prozentpunkten, also eine Verdopplung, gegenüber dem Vorjahr.

Einschätzung

"Die Politik muss hier schnellstmöglich gegensteuern, um der Wirtschaft eine Perspektive in Deutschland zu erhalten", mahnte Achim Dercks. "Die DIHK hat fünf Punkte erarbeitet, die die Energieversorgung der Unternehmen sichern. Die schnelle Umsetzung ist wichtig für den Standort Deutschland."."
Den fünf Punkte Vorschlag und weitere Informationens zum Energiewendebarometer 2023 sind auf der Webseite des DIHK zu finden. 

Download Energiewendebarometer 2023

Die kompletten Umfrageergebnisse 2023 gibt es ebenfalls auf der Webseite von die DIHK zum Download:
Quelle: DIHK  Beitrag gekürzt im August 2023
Im jährlichen „Energiewende-Barometer der IHK-Organisation“ sind die Ergebnisse einer Online-Unternehmensbefragung zusammengefasst, an der sich in den IHK-Gremien ehrenamtlich engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie weitere Mitgliedsunternehmen der IHK-Organisation beteiligt haben. Ziel des Energiewende-Barometers ist es, eine umfassende Bewertung der Unternehmen bzgl. der Fortschritte der Energiewende und der aktuellen Klima- und Energiewendepolitik zu erhalten.
Save the Date - 14. Stuttgarter Sicherheitskongress

14. Stuttgarter Sicherheitskongress

Baden-Württemberg gehört zu den bedeutendsten Industriestandorten nicht nur in Deutschland, sondern europaweit. Das Land beherbergt zahlreiche Weltmarktführer, verfügt über hervorragende Forschungseinrichtungen und ist ein stetiger Innovationstreiber. Doch mit zunehmender technischer Entwicklung, aber auch gesetzlicher Regularien stellen sich neue Herausforderungen an das unternehmerische Risikomanagement. 
Seit 2009 informiert der Stuttgarter Sicherheitskongress mittelständische Unternehmen, die sich über aktuelle Themen im Bereich Wirtschaftsschutz informieren möchten. Mit einer Mischung aus Fachvorträgen und Erfahrungsberichten unterstützt der 14. Stuttgarter Sicherheitskongress Unternehmen darin, sich praxisnah den aktuellen Risiken und Herausforderungen zu stellen und das individuelle Risikomanagementsystem entsprechend anzupassen und weiterzuentwickeln. Neben den Expertenvorträgen und Diskussionsrunden besteht auch die Möglichkeit, sich mit anderen Teilnehmern zu vernetzen und wertvolle Kontakte zu knüpfen. Erfahren Sie aus erster Hand, wie sich Unternehmen und Organisationen den Herausforderungen einer zunehmend technologiegetriebenen Welt stellen und welche Strategien sie implementieren, um ihren Schutz zu gewährleisten.
Die Veranstaltung findet mit Unterstützung der ASW-BW: Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e. V., des UBW – Unternehmer Baden-Württemberg e.V. und der RMA Risk Management & Rating Association e.V. statt.
Termin: 7. November 2024
Uhrzeit: 10:00 bis ca. 16:00 Uhr
Ort: IHK-Haus in Stuttgart

Aktuell arbeiten wir an einem spannenden Programm für Sie! Melden Sie sich bereits heute hier an!

Magazin Wirtschaft

Sonderheft Ausbildung

Duale Ausbildung, digitaler Ausbildungsvertrag, wie Miss Germany von ihrer Ausbildung profitiert, was die Generation Z erwartet und wie man als Ausbildungsbetrieb damit umgeht, Azubi-Guide in Social Media und neue Ausbildungsberufe - das alles finden Sie in unserem neuen IHK-Sonderheft Ausbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 8178 KB)

Sommer 2023

DIHK-Report Gesundheitswirtschaft

Die Stimmung in der Gesundheitswirtschaft ist laut Sommerabfrage des DIHK-Gesundheitsreports gedämpft. Rund 68 Prozent der 600 befragten Betriebe sehen den Fachkräftemangel als größtes Risiko!
Unternehmen in Gesundheits- und sozialen Diensten sind am stärksten betroffen dort bewerten 81 Prozent nach 79 Prozent in der Vorumfrage den Fachkräftemangel als das bestimmende Risiko der nächsten zwölf Monate. Doppelt schwer wiegt hier der demografische Wandel - zum einen durch eine schwierigere Nachwuchsgewinnung und zum anderen durch höheren Pflegebedarf aufgrund einer zunehmenden Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen.
Mehr als die Hälfte aller Betriebe (58 Prozent) nennen außerdem die hohen Arbeitskosten als Folge der hohen Kerninflationsrate als weiteres Risiko (52 Prozent in der Vorumfrage).
Die Geschäftserwartungen haben sich zwar leicht verbessert, aber die Stimmung ist je nach Sektor unterschiedlich. Eine Reduzierung der Bürokratie und stabile Lieferketten könnten einen echten Aufschwung bringen, auch die Exporterwartungen. Aber die Investitionsbereitschaft der Unternehmen hängt letztlich von den Geschäftserwartungen ab.
Den kompletten Report mit weiteren Details, etwa zu Preisentwicklung und Exporterwartungen, finden Sie zum Download direkt auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).
An der Umfrage haben sich rund 600 Unternehmen beteiligt.
Quelle: DIHK, Juli 2023
Für unsere Mitgliedsunternehmen

Warnung vor falschen Zahlungsaufforderungen durch EU-Kommission

Angeblich im Namen der Europäischen Kommission/Europäisches Justizportal/Generaldirektion Justiz und Verbraucher werden Unternehmen angeschrieben und aufgefordert, eine Verwaltungskostenpauschale gemäß Richtlinie 2012/17/EU auf ein belgisches Konto zu zahlen. Weder die EU-Kommission noch das ejusticePortal oder das Europäische System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (sog. Business Register Interconnection System (BRIS)) versenden Bescheide mit Zahlungsaufforderungen zur „Einrichtung und Verknüpfung des Unternehmensdatensatzes“. Dies wurde der IHK-Organisation von der EU-Kommission auch bestätigt.
Sollte Ihr Untermehmen gefälschte Rechnungen erhalten, zahlen Sie hierauf nicht.
Allgemeine Informationen zu gefälschten Zahlungsaufforderungen finden Sie in unseren Hinweisen zur Formularfalle.
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnmeldung für Wirtschaftsunternehmen im Handel

Betrügerische E-Mail-Bestellung: Zwischenhändler
Der beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg eingerichteten Zentralen Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) ist eine Betrugsvariante im E-Mail-Verkehr bekannt geworden. Dabei täuschen Betrugstäter die Identität tatsächlich existierender und namhafter Firmen vor und kontaktieren in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen.
Abwesenheitsnotiz auf Deutsch und Englisch

Ferien für das E-Mail-Konto

Ein Urlaub bringt eigentlich nur dann echte Erholung, wenn man nicht ständig  sein Postfach öffnet, um E-Mails zu lesen. Das muss für die meisten auch nicht sein. Allerdings sollten Sie nicht vergessen ­Ihren Abwesenheitsagenten „scharf zu schalten“.  Mit der richtigen Formulierung können Sie dann sogar mit Ihrem Urlaub Sympathiepunkte sammeln.
Eine gut gestaltete, automatisierte Abwesenheitsnotiz zeigt Professionalität und Respekt gegenüber den Mailpartnern. Sie informiert über das Datum der Rückkehr und was so lange mit der Anfrage passiert.

Struktur für Ihre automatisierte Abwesenheitsnotiz:

Betreff: Es sollte sofort erkennbar sein, dass es sich um eine automatisierte Antwort handelt.
Dank für die Anfrage
Bis wann gilt die Abwesenheit? Mit ­dieser Angabe kann der Empfänger entscheiden, ob er wartet. Das Startdatum der Abwesenheit rate ich weg zu lassen. Auch die Begründung kann weggelassen werden. Je nach Anlass kann damit allerdings auch um Verständnis gebeten werden.
Was passiert jetzt mit der Nachricht, wird sie weitergeleitet? Abhängig von Ihren betrieblichen Abläufen kann aus Vertraulichkeitsgründen eine Weiterleitung ausgeschlossen sein.
Unter welchen Kontaktdaten gibt es eine Vertretung?
Grußformel
Die Basics sind also auf jeden Fall gesetzt. Doch je nach Branche, Zielgruppe oder persönlichen Vorlieben lässt sich das alles sehr unterschiedlich ausformulieren. 

Standard ist meist etwas Ähnliches wie:

„Ich bin bis 16.08. nicht im Büro. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet oder gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich an meine Kollegin Berta Blümchen unter muster@musteradresse.de
Herzliche Grüße“
Nüchtern, klar, verständlich - aber die Sinne werden nicht angesprochen. Das erreichen Sie eher, indem Sie Fragen stellen - diesen Sommer etwa „Haben Sie auch unter dem grauen Wetter in diesem Frühjahr gelitten?“. Gut machen sich auch Ausrufezeichen: „Hoffentlich können Sie auch diesen Sommer einen schönen Urlaub genießen!“

Sie- statt Ich-Stil

Bei der Wahl der Worte hilft es, den Sie-(oder Du-)Stil statt den Ich-Stil zu verwenden. Dann fühlt sich Ihr Empfänger wirklich angesprochen.
Nutzen Sie die Musterformulierungen im IHK-Tipp für Ihre eigene, ganz individuelle  Abwesenheitsmail. Setzen Sie einfach alles so zusammen, dass es für Ihre Branche und Sie gut passt.
Hinterlassen Sie mit Ihren Texten einen Sympathie-Bonus. Beeinflussen Sie das Leseklima durch positives Formulieren, gute Aufteilung und Optik sowie lebendigen Sprachstil.
Einige Hilfen stecken in der Microsoft Word Funktion Thesaurus. Diese Funktion löst sich leicht über die Tastenkombination „Shift F7“ auf einem Wort aus. Sie erhalten damit Synonyme, vermeiden Wiederholungen und erweitern Ihren Wortschatz. Übrigens sollten Sie auf das Datum des Beginns Ihrer Abwesenheit verzichten.

IHK-Tipp: Musterformulierungen für den Abwesenheitsagenten

  • Wir machen Urlaub und wünsche Ihnen von Herzen einen erfüllten, genußreichen und erholsamen August. Falls auch Sie verreisen, genießen Sie die Zeit und kommen Sie gesund und erholt wieder zurück. Ab tt.mm.jjjj sind wir wieder persönlich erreichbar.
  • Wir freuen uns darauf, ab XX.XX. wieder gut erholt und voller kreativer Ideen für Sie da zu sein. Es eilt? Dann wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen Max Mustermann. Sie erreichen ihn per E-Mail unter name@beispiel.de.
  • Guten Tag, Ihre E-Mail ist bei uns eingetroffen. Wie schön, dass Sie an uns gedacht haben! Sie ahnen es vielleicht schon: Sie lesen gerade einen automatisch verschickten Text. Im Moment kann es mit unserer Antwort etwas ­länger dauern als üblich. In ein paar ­Tagen antworten wir Ihnen ausführlich. Versprochen! Viele Grüße …
  • Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am tt.mm.jjjj wieder erreichbar. Ihr Anliegen ist dringend und kann nicht warten? Dann hilft Ihnen meine Kollegin Martina Musterfrau gerne weiter. Sie erreichen sie unter (Vorwahl) Telefon oder E-Mail-Adresse. Ihre Nachricht bleibt gespeichert. Ich werde Ihnen antworten, sobald ich zurück bin.
  • Leider war das Frühjahr kalt und nass. Dem setze ich Urlaub bei Sonne und Wärme für neue Energie entgegen. Ganz in Ihrem Sinne, damit ich gut erholt, voller Ideen und Inspirationen ab dem tt. Monat wieder für Sie da bin. Eine gute Zeit wünscht Ihnen …
Rositta Beck, Zeit für Erfolg, Remseck, für Magazin Wirtschaft Rubrik Rat&Tat

Tipps für englische Abwesenheitsanzeigen

Wie man seine Abwesenheitsmail am besten auf Englisch formuliert, erklärt unsere Business-English-Spezialisitin Joy Zeller.
In a nutshell: don`t give too much information;  avoid humour, although it may seem funny to you, you do not know what mood the reader is in – if he/she is in some way stressed, he/she may not find it funny at all and avoid spelling mistakes – take the time to proof-read the message. After all, this is your business card.
Here some examples
  •     Dear Sender, Thank you for your email. I will be out of the office from (…) till (….). If you need assistance while I am away, please contact (….) , otherwise I will respond to your email on my return. Best regards
  •     Out-of-office message:  XX.XX. 200 – XX.XX.2020. My emails are not being re-directed, so I will respond on my return. Should you require immediate assistance, please contact my colleague (..)
  •     Dear Sender, Unfortunately, I am not in the office to deal with your email personally. From XX.XX. – XX.XX.XXXX my emails are being automatically re-directed, so please expect a response from one of my colleagues. Regards
  •     Hello, Unfortunately, I am not in the office to deal with your email personally. From XX.XX. – XX.XX.XXXX my colleague (…) is standing in for me during my absence, so please feel free to contact him/her on (…). Regards
  •     Hello, I will be out of the office from XX.XX – XX.XX.XXXX. During this time I have no, or limited, access to my emails. Please be aware that there may be a slight delay in response. Thank you for your understanding. Best regards
Joy Zeller, Business Englisch, Weissach im Tal, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnung vor Fake-Rechnungen der Zentralen Zahlstelle Justiz

In letzter Zeit kommt es zu Massenaussendungen von täuschend echt aussehenden Zahlungsaufforderungen einer Zentralen Zahlstelle Justiz, angeblich von einem Amtsgericht mit offiziellem Wappen. Der angebliche Sitz ist unterschiedlich: mal Frankfurt, mal Berlin, mal Leipzig, mal Hamburg. Bei dem Frankfurter Formular ist auffallend, dass das Amtsgerichts-Wappen des Landes NRW abgedruckt ist.
Auffallend ist außerdem, dass die Kontoverbindung ins Ausland führt (italienische BAN) und das sehr kurzfristige Zahlungsziel (innerhalb weniger Tage).
Die ausführliche Meldung entnehmen Sie bitte der Webseite des Deutschen Schutzverband für Wirtschaftskriminalität (DSW).
Magazin Wirtschaft

Magazin Wirtschaft

Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.  
Das aktuelle Magazin enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit aktuellen Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen. 
Im Titelthema geht es darum, wie KI Einzug in die duale Ausbildung hält und wie Unternehmen, Azubis und Berufsschule davon profitieren können.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
Im Editorial erklärt IHK-Präsident Claus Paal, wie sehr die Region Stuttgart von einer funktionsfähigen EU profitiert und ruft zur Wahlbeteiligung auf.
In der Rubrik Rat &Tat erfahren Sie, wie die IHK beim Sicherheitscheck Ihrer IT hilft, wie Einzelhändler von KI profitieren können, wann sich PV-Anlagen auf dem Firmendach lohnen und was Data Act und Viertagewoche rechtlich bedeuten.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre.
In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 80.000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.

quickfacts

28.4 Prozent betrug die Zunahme der Insolvenzen 2023 bis Herbst gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Quelle: Statistisches Landesamt)

36.8 Millionen Tonnen CO2 aus fossilen Energieträgern wurden 2023 in die Atmosphäre freigesetzt.(Quelle: Global Carbon Budget)

11 Prozent betrug 2022 die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung
Quelle: Aktion Mensch

Rat & Tat

Mediadaten und alle Ausgaben

Alles, was Sie über das Magazin wissen müssen: Mediadaten, Auflagenhöhe und wie Sie als MItgliedsunternehmen eine Erwähnung in der Zeitschrift bekommen.

Magazin Wirtschaft

Muss Ihre GbR ins neue Gesellschaftsregister?

Zum 1. Januar nächsten Jahres ­treten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Sie werden ohne Übergangsfrist auch für bestehende GbR ­gelten. Ein Schwerpunkt des ­„Gesetzes zur ­Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ ­(MoPeG) ist das neue Gesellschafts­­register. So wird für manche GbR die Registrierung Pflicht, um handlungsfähig zu bleiben. Auch könnten Anpassungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich werden. Gesellschafter sollten die Reform deshalb schon jetzt auf dem Schirm haben.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht

Zwar besteht auch nach dem MoPeG für die GbR keine allgemeine Pflicht zur ­Eintragung, in bestimmten Fällen ist sie aber notwendig, um über Rechte zu ­verfügen, die in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Das ist beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie der Fall, denn dafür muss die GbR im Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung setzt künftig die Registrierung im Gesellschafts­register voraus.
Übergangsregeln für bereits im Grundbuch einge­tragene GbR bestehen nicht, aber auch keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung. Doch spätestens wenn eine Grundbuchänderung notwendig wird, muss die GbR registriert ­werden.
Die Registrierung wird auch zwingend, wenn die GbR sich als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt, beispielsweise an einer GmbH: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie nicht als Gesellschafterin im Handels­register der GmbH eingetragen. Auch hier gilt aber: solange sich nichts ändert, besteht keine Handlungspflicht.

Die Eintragung muss vorliegen, wenn sich etwas ändert

Die Eintragung muss aber ­vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung aufgibt oder sonstige anmeldepflichtige Änderung eintreten, etwa im Gesellschafterbestand. Sonst wird die Aktualisierung nicht im Handelsregister der GmbH eingetragen. Die fehlende Publizität einer Rechtsänderung kann zu Nachteilen und Haftungs­risiken führen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bedarf der ­notariell beglaubigten Anmeldung mit ­Angaben zum Namen, Sitz und der Anschrift. Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das ­Geburtsdatum und den Wohnort beziehungsweise Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Spätere Änderungen müssen ebenfalls notariell angemeldet werden.

Die GbR kann eine andere Rechtsform annehmen

Die Rückkehr zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die GbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss die Haftungsbeschränkung klargestellt werden, zum Beispiel mit „GmbH & Co. eGbR“.

Passt der Name? Die IHK berät

Der Name der eGbR kann aus den Gesellschafternamen, einer Fanta­siebezeichnung oder in Kombination mit einer Sachbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens orientiert sich am Firmenrecht, er muss Kennzeichnungs- und Unter­scheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung der Eintragungs­fähigkeit an.

Vorteile einer freiwilligen Registrierung

Die GbR kann sich auch freiwillig regis­trieren lassen, dies hat einige Vorteile:
  • Der Name der eGbR genießt ­umfangreichen Schutz und kann mit dem Betrieb veräußert werden.
  • Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäfts­verkehr ein­facher.
  • Wesentliche Informationen über die Existenz, Identität und Vertretungs­befugnis der eGbR können kostenlos aus dem Register abgerufen werden.
  • Privilegiert ist die eGbR auch bei der Sitzwahl: Dieser kann an einem beliebigen Ort im Inland liegen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die eGbR kann so ihre Geschäftstätigkeit sogar ins Ausland verlegen.
  • Außerdem ist für die eGbR das ­Umwandlungsgesetzes (UmwG) anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge: Alle Aktiva und Pas­siva, Eigentum, Rechte und Verträge der eGbR gehen „automatisch“ auf die neue Rechtsform über.

Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, löst die die GbR nicht mehr automatisch auf

Neu sind künftig die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, er scheidet nur aus ihr aus. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger kündigt oder ein Gesellschafter insolvent wird.
Gelten die gesetzlichen Auflösungs­gründe in bestehenden Gesellschaftsverträgen mangels anderer Vereinbarungen, und soll dies so bleiben, muss ein Gesellschafter dies bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich von der GbR einfordern. Das Verlangen kann jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
Der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes ist ein Plus an Rechtssicherheit. Zu beachten ist, dass die eGbR Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister machen muss.
Robert Kiesel, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft 5-6.2023, Rubrik Rat&Tat
 
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnung vor Formularfalle der Digi Medien GmbH

Seit Anfang Oktober 2020 ist der Schweizer Formularaussender Digi Medien GmbH, 2701 Centerville Rd., New Castle County, 19808 Wilmington, Delaware, immer wieder aktiv. Das Schreiben folgt altbekannten Mustern, bei denen blickfangmäßig nur die eingedruckten Daten überprüft und per Unterschrift bestätigt werden sollen.
Es handelt sich hierbei um eine Formularfalle. Dies sind Angebote für Brancheneinträge in Datenbanken, z. B. im Internet oder in Printmedien. Das Angebot ist dabei so aufbereitet, dass der flüchtige Leser meint, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag. Oftmals täuschen die Formularaussender eine bestehende Geschäftsverbindung zum Adressaten vor, in dem beispielsweise die Firmendaten des Empfängers voreingedruckt sind.
Die ausführliche Warnung entnehmen Sie bitte der Webseite des Deutschen Schutzverband für Wirtschaftskriminalität (DSW).
Sprechtag am 29.06.2023

Rechtskonformer Web-Auftritt (AUSGEBUCHT)

Ein rechtskonformer Web-Auftritt ist von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um die Betreibung eines Online-Shops geht. Es ist wichtig, dass Ihre Webseite oder Ihr Online-Shop mit allen notwendigen rechtlichen Informationen wie AGB, Impressum, Datenschutz und anderen rechtlichen Hinweisen ausgestattet ist, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Bei diesem Sprechtag stehen unsere erfahrenen Juristen Ihnen gern zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen einen Blick auf Ihre Webseite oder Ihren Online-Shop zu werfen und Verbesserungspotenzial zu identifizieren. Unsere Experten geben Ihnen Einblicke in die notwendigen rechtlichen Aspekte ob Ihr Online-Shop/Webseite in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen betrieben wird.
Folgende Themen werden in den Beratungsterminen behandelt:
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung und Online-Shop AGB (Grundlagen)
  • Preisangaben 
  • Bestell- und Zahlungsprozess
  • Etc.
Aufgrund der begrenzten Zeit der einzelnen Termine (45 Minuten), besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Informationen. Der Sprechtag dient lediglich der Verortung der Defizite und Chancen Ihres Internetauftritts für die weitere Konsultation mit spezialisierten Dienstleistern.    
ACHTUNG: Die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit den Onlineshops werden in den Terminen nicht behandelt.
Für einen reibungslosen und vor allem produktiven Ablauf bitten wir Sie, bei Ihrer Anmeldung einige Fragen zu beantworten. Machen Sie sich bitte bereits vor der Anmeldung Gedanken zu folgenden Themen:
  • Unternehmensname
  • Anschrift
  • Telefonnummer/Email
  • Planen Sie einen Online-Shop in der Region Stuttgart zu gründen?
  • Bitte geben Sie Ihren Namen und die Anschrift Ihres geplanten Gewerbes an.
  • Link zu Ihrer Webseite/Ihrem Online-Shop
  • Werden Waren /Dienstleitungen auf Ihrer Seite Angeboten, oder dient die Seite rein Informativen Zwecken?
Nehmen Sie sich genügend Zeit für diese Fragen. Je detaillierter Ihre Antworten sind, desto effektiver können wir auf Ihre individuelle Situation eingehen.
Veranstaltungsdetails:
Wann: Donnerstag, 29. Juni 2023
Dauer der persönlichen Termine: je 45 Minuten
Ort: virtuell
Gebühren: kostenfrei 
Die Anzahl der Termine ist begrenzt.
Die Anmeldung erfolgt per Mail. Die Termine finden online statt. Nach der Anmeldung erhalten Sie den Zugangslink zu Ihrem virtuellen Beratungsgespräch.
AUSGEBUCHT
Förderung für Unternehmen

E-Mobilität: Förderprogramme

Übersicht

Da die Halbwertszeit der Förderprogramme rund um Anschaffung, Infrastruktur und Betrieb von klimaneutralen Fahrzeugen bzw. solchen mit batterieelektrischem oder Brennstoffzellen-Antrieb stark variiert, finden Sie hier zunächst Links auf Webseiten von Institutionen und Behörden, auf denen die aktuell laufenden Förderprogramme zusammengestellt sind.
Übersicht der e-mobil BW GmbH
Übersicht des Verkehrsministeriums BW
Übersicht Förderprogramme Elektromobilität der staatlichen NOW GmbH bzw. deren „Förderfinder

Förderung durch den Bund

  • Förderrichtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank und Ladeinfrastruktur (KsNI)
    Gültig bis 31. Dezember 2024
    Was wird gefördert?

    Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybride und hybride Oberleitungsantriebe
    Beschaffung von betriebsnotwendiger Tank- und Ladeinfrastruktur
    Erstellung von Machbarkeitsstudien
    Wer ist zuwendungsberechtigt?
    Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine
    Leasing- oder Mietgeber
    Höhe des Zuschusses?
    Bei Fahrzeuganschaffung 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben
    Bei Tank- und Ladeinfrastruktur 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben
    Machbarkeitsstudien werden mit 50 Prozent bezuschusst
  • E-Lastenfahrräder
    Gültig bis 29. Februar 2024
    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Förderprogramm des Bundesumweltministeriums für gewerblich genutzte Elektro-Lastenräder aufgelegt. Gewerblich genutzte E-Lastenräder, die für den Gütertransport ausgelegt sind,
    Was wird gefördert?​
    - E-Lastenfahrrad
    - eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport
    - maximal eine Tretunterstützung von 25 km/h aufweisen
    - serienmäßig und fabrikneu sein
    - jeweils eine Nutzlast von mindestens 120kg aufweisen,
    - Transportmöglichkeiten, unlösbar mit dem Fahrrad verbunden
    Wie hoch ist die Förderung?
    - 25 Prozent der Anschaffungskosten,
    - Förderhöchstgrenze 2.500 Euro .
    - Weitere Informationen sowie den Link zum Antragsformular finden Unternehmen auf der BAFA-Webseite. Die Förderrichtlinie finden Sie im Bundesanzeiger. Wie immer gilt: Erst Förderung beantragen, dann kaufen.
  • Umweltbonus (Einzelantrag Elektromobilität) inkl.  Innovationsprämie
    Gültig bis 31. August 2023 (für Unternehmen)
    Die Neufassung der Richtlinie trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen.
    Was wird gefördert?
    Seit 1. Januar 2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung
    Erwerb (Kauf oder Leasing) eines Elektrofahrzeugs
    Erwerb eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeugs
    Elektrofahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein
    Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten
    Neues Fahrzeugmodell muss sich auf einer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden
    Wie hoch ist die Förderung?
    Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab (Kauf, Leasing, Gebraucht Fahrzeug), kann aber bis zu 4500 € betragen
    Merkblatt zum Förderprogramm
    Sammelantrag für Einrichtung einer Fahrzeugflotte
    Ergänzend kann die Innovationsprämie auch für bis zu 500 modellgleiche Fahrzeuge gebündelt beantragt werden.

Förderung durch das Land

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Unternehmen und Gewerbetreibende beim Ein- um Umstieg in die E-Mobilität. Es stehen diverse Förderprogramme zur Verfügung, die unter www.elektromobilitaet-bw.de auf der Website des Verkehrsministeriums BW im Detail eingesehen werden können.
Die wichtigsten Förderprogramme:
  • Neue Förderung: BW-e-Nutzfahrzeuge 
    Gültig bis Ende 2023
    Seit dem 1. November 2022 fördert das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Nutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (ohne EG-Klassen, wie bspw. Kehrmaschinen). Die Fördersummen sind gestaffelt nach den EG-Fahrzeugklassen und danach, ob zusätzlich von einer Bundesförderung profitiert wird oder nicht.
    Für ein N3-Fahrzeug können beispielsweise bis zu 50.000 € Förderung ausgegeben werden. Durch die gewünschte Kombination mit einer Bundesförderung sinken die Mehrkosten noch weiter.
    Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und wichtige Hinweise finden Sie auf der Website des Ministeriums
  • BW-e-solar-Gutschein – Förderung in Höhe von 1.000 Euro, wenn Sie ein neues Elektrofahrzeug kaufen oder leasen und gleichzeitig eine Photovoltaikanlage betreiben. 500 Euro erhalten Sie zusätzlich für die Installation einer Wallbox in Verbindung mit der Beschaffung eines Fahrzeugs.
  • Förderung für E-Lastenräder (BW) – 25 Prozent der Kosten übernimmt das Verkehrsministerium aufgrund der Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW, wenn ein neues Elektrolastenrad für den Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuer Elektrolastenanhänger für Fahrräder gekauft oder geleast wird. 2.500 Euro Maximalbetrag pro Rad.
  • Förderung E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und Carsharing
    Gültig bis Ende 2023
    Was wird gefördert?
    Vollelektrische Personenkraftwagen (EG-Fahrzeugklassen M1 und N1; gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG), welche im Taxi-/Mietwagenbetrieb, im gebündelten Bedarfsverkehr bzw. im Carsharingbetrieb
    Pro Antragsteller/in sind maximal 100 Fahrzeuge förderfähig.
    Wie hoch ist die Förderung?
    3.000€ erhalten Sie vom Verkehrsministerium für die Unterhaltungs- und Ladeinfrastrukturkosten für vollelektrische E-Taxis, -Mietwagen, -Bedarfsverkehre und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 EmoG).

    Weitere Förderprogramme sind auch auf den Webseiten der Landesagentur für neue Mobilitätslösungen und Automotive Baden-Württemberg (e-mobil BW GmbH) zu finden.
Stand: Juni 2023

Konsultation vom 22.3.2023 bis 22.09.2023

Weitgehende Beschränkung von fluorhaltigen Stoffen (PFAS) geplant

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihren Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, des Imports, der Verwendung und des Inverkehrbringens von mindestens 10.000 Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. Ziel des Verbots ist es, durch eine entsprechende Regelung in Anhang XVII der REACH-Verordnung die Freisetzung von PFAS in die Umwelt drastisch zu verringern.
Am 22. März 2023 startet eine sechsmonatige öffentliche Konsultation.
Hierz sollten Unternehmen  zum einen Ihre Produkte und Stoffe sorgfältig bezüglich Betroffenheit prüfen und dann z.B. die Aufnahme weiterer Ausnahmeregelungen vorschlagen.
Die wissenschaftliche Bewertungen durch die ECHA-Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) stehen noch aus. Der chemische Anwendungsbereich des Beschränkungsvorschlags ist definiert als: Jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes Wasserstoff-/Chlor-/Brom-/Iod-Atom) enthält. Betroffen sind PFAS als solche und als Bestandteile anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen schon ab sehr geringen Konzentrationen (Verunreinigungen). Unter den Beschränkungsvorschlag fallen alle Verwendungen von PFAS, unabhängig davon, ob sie von den Staaten (darunter Deutschland), die das Beschränkungsdossier eingereicht haben, bewertet wurden und/oder in ihrem Bericht erwähnt werden oder nicht

Deutliche Auswirkungen

Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen werden in Zehntausenden von Produkten verwendet, darunter Mobiltelefone, Windturbinen, Kosmetika, Solarpaneele, medizinische Geräte und Regenmäntel. Einmal freigesetzt verbleiben sie jedoch aufgrund ihrer außerordentlichen chemischen Stabilität über Jahrzehnte in der Umwelt und können schädliche Wirkungen auf Menschen und die Umwelt haben.
In vielen Fällen sind nach Einschätzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die an der Erarbeitung beteiligt war, bereits Alternativen für PFAS verfügbar. In allen übrigen Fällen müssten Ersatzlösungen gesucht werden.
Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission über den Beschränkungsvorschlag gerechnet werden, welcher eines der umfangreichsten Verbote chemischer Stoffe seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung im Jahr 2007 darstellen würde.
Laut der vorgeschlagenen Beschränkung gibt es für Unternehmen je nach Anwendung Übergangsfristen von eineinhalb bis dreizehneinhalb Jahren, um Alternativen zu finden. Für einige wenige Bereiche sind unbegrenzte Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft zum Beispiel Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Human- sowie Tierarzneimitteln.
Das Beschränkungsdossier zum Herunterladen gibt es - leider nur in englischer Sprache und viele hundert Seiten umfassend - die zu prüfenden Beschränkungen befinden sich auf der Webseite der ECHA in der Rubrik Konsultationen.
Dort werden in der Datei „Annex XV report“ ab Seite 99 bis Seite 156 der pdf-Datei die einzelnen Produktsektoren im Hinblick auf Substitutionspotentiale betrachtet.

Betroffene Sektoren

Die Sektoren lauten wie folgt (vgl. die Datei Annex E):
E.2.1. PFAS-Herstellung
E.2.2 TULAC (Textilien, Polstermöbel, Leder, Bekleidung und Teppiche)
E.2.3 Materialien und Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
E.2.4 Metallbeschichtung und Herstellung von Metallprodukten
E.2.5 Verbrauchermischungen (und Musikinstrumente)
E.2.6 Kosmetika
E.2.7 Skiwachs
E.2.8 Anwendungen von fluorierten Gasen
E.2.9 Medizinische Geräte
E.2.10 Verkehrswesen
E.2.11 Elektronik und Halbleiter
E.2.12 Energie
E.2.13 Bauprodukte
E.2.14 Schmierstoffe
E.2.15 Erdöl und Bergbau
Anhand dieser Sektoren-Einteilung können Unternehmen ab Seite 172 der pdf-Datei prüfen, ob für ihre Anwendungen Ausnahmen (und ggf. wie lange) vorgesehen sind.

Aufzeichnung eines Webinar der ECHA zur Beteiligung an der Konsultation

Am 5. April 2023 fand von der ECHA eine Online-Informationssitzung (in englischer Sprache), statt um das REACH-Beschränkungsverfahren zu erläutern und denjenigen Hilfestellung zu geben, die sich an der Konsultation beteiligen möchten. 
Die Aufzeichnung der Veranstaltung können Sie auf der Webseite der ECHA oder auf dem YouTube-Channel EUchemicals noch einmal ansehen
(Quelle: BAuA, ergänzt)
Energiesicherungsverordnung

Aktuelle Gesetzeslage

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV bis 15.4.2023

Aktuelle Auswirkungen Energiesicherungsverordnung (EnSikuMaV ) 02/2023

  • Gültig vom 1.9.2022- – 15.04.2023 wurde verlängert  (Alte Gültigkeit war bis 28.2.2023)
  • Eingangstüren v. Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen nicht dauerhaft geöffnet sein
  • Werbebeleuchtung von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr ist untersagt
  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist mit Ausnahmen von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt
  • Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen werden angepasst
    • (körperliche leichte) sitzende Tätigkeit 19°C
    • (mittelschwere) sitzende Tätigkeit 18°C
    • (körperliche leichte) gehende Tätigkeit 18°C
    • (mittelschwere) gehende Tätigkeit 16°C
    • Schwere körperliche Tätigkeit 12°C
  • Betreiber von Erdgasheizanlagen werden zu Heizungsüberprüfung verpflichtet und dies schriftlich zu dokumentieren und Optimierungen bis 30. September 2024 durchzuführen
  • Unternehmen (>10 GWh/Jahr, Durchschnitt des Gesamtenergieverbrauchs der letzten 3 Jahre ) die ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben müssen alle wirtschaftlich umsetzbaren Einsparungen innerhalb 18 Monaten durchführen.
Die Verlängerung finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr 37 vom 15.2.2023
Die geänderte EnSikuMaV ist auf den Webseiten des Bundesministerium für Justiz  zu finden.
Februar 2023

Green Deal - Auswirkungen

Von der Treibhausgasneutralität bis 2050 über die weitgehende Reduzierung von Schadstoffen und bis hin zur globalen Führungsrolle im Bereich der Kreislaufwirtschaft: Die Green-Deal-Ziele der EU und die sich daraus ergebenden Vorgaben sind ambitioniert und umfassend.
Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einher. Auf der Webseite des DIHK gibt es n einen interaktiven Überblick über die mehr als 50 Initiativen der EU-Kommission, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen und ihren aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren.
Quelle: DIHK
Wettbewerbsrecht

Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen

Dieser Artikel informiert darüber, was Sie als Einzelhändler/-in beziehungsweise Dienstleister/-in bei der Preisauszeichnung beachten müssen. Die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit wurden dabei wegen der besseren Übersichtlichkeit außer Acht gelassen.
Der Artikel wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28. Mai 2022 novelliert worden ist und nicht in allen Bereichen eine gefestigte Rechtsprechung existiert.

1. Anwendungsbereich und Verordnungszweck

Die PAngV gilt nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber Endverbraucherinnen und -verbrauchern (B2C) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (B2B) – , sowohl im stationären Einzelhandel, sowie für den Versand- und Internethandel.
Oberste Priorität für das Recht der Preisangaben genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen danach insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

2.  Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Derjenige, der Endverbraucherinnen und -verbrauchern den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat den Gesamtpreis anzugeben. Dies gilt auch, wenn mit Preisen geworben wird. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden.
Unter Gesamtpreisen werden die Bruttopreise verstanden – also die Preise, die eine Kundin oder ein Kunde schließlich für die endgültige Überlassung (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Gesamtpreis bereits enthalten sein. Die Angabe von Gesamtpreisen (inklusive Umsatzsteuer zuzüglich Versandkosten), bevor der Vertrag abgeschlossen wird, ist vor allem im Onlinehandel zu beachten. Hierzu finden Sie Informationen im Artikel E-Commerce-Recht Produkt- und Preisangaben.
Beispiel: In die Preisangabe bei Flugreisen sind etwa Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren einzurechnen; bei Brillen etwa die Krankenkassenanteile. In den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug sind etwa die Überführungskosten, in den Mietpreis für Ferienwohnungen die Kosten für die Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser, etc. einzurechnen. Bei Gaststätten und Restaurants muss das Bedienungsgeld in die Preise für Speisen und Getränke eingerechnet werden.
Ausnahme: Bei loser Ware, also Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder geworben wird, muss lediglich der Grundpreis pro Mengeneinheit angeben, da der Gesamtpreis gerade von dem Kundenwunsch abhängig ist.
Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Beispielsweise der Preis einer Zimmerreservierung:
Der Preis pro Nacht enthält die MwSt. und sämtliche Gebühren.
4 Nächte x 90 Euro 
360 Euro
Reinigungsgebühr    
35 Euro
Servicegebühr
60 Euro
Gesamtbetrag:  
455 Euro
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist neben den Preisen auch die jeweilige Leistungseinheit, also beispielsweise „pro Stück“ oder „Paar“ oder „pro Stunde“, und die Gütebezeichnung, etwa die Karatangabe bei Goldschmuck, Gütebezeichnungen für Treibstoffe, Weine, Lebensmittel (Leberwurst grob/fein), auf die sich die Gesamtpreise beziehen, mit anzugeben.
Sonderfall Pfand: Sogenannte „rückerstattbare Sicherheiten“ – deren praktisch wichtigster Anwendungsfall das (Flaschen-)Pfand darstellt – sind separat vom Gesamtpreis anzugeben. Die Höhe des Pfandbetrags von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Derzeit steht aber noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs darüber aus, ob der Pfandbetrag doch in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Daher bleibt eine abschließende Antwort auf diese Frage abzuwarten.

3. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen

Neben dem Gesamtpreis ist der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, oder unter der Angabe von Preisen geworben wird. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können.
Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“, anders gesagt, in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis „auf einen Blick“, wahrnehmbar sein.
Wird der Gesamtpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder ähnliches, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Bei Katalogen und bei Internet-Angeboten sind die Preise unmittelbar neben den Produktbeschreibungen anzugeben. Gerade im Online-Handel darf also nicht auf den Grundpreis verlinkt oder dieser erst mittels Mouse-Over-Effekt anzeigbar gemacht werden.
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • alle Waren in Fertigverpackungen, das heißt Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann – wie Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben;
  • alle Waren in offenen Packungen, das heißt Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze (wie Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen);
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden, wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten oder Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch.
Als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen ist einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter) anzugeben. Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) entfallen.
Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind daher umzustellen auf eine Angabe bezogen auf 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter .
Wird lose Ware nach Gewicht (etwa Äpfel, Kirschen) oder nach Volumen angeboten, so ist als anzugebende Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware (z.B. Müsli, Essig, Öl etc. das in mitgebrachte Behälter gefüllt wird) kann zusätzlich zum Grundpreis in Milliliter/Liter auch der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis nicht hervorgehoben werden darf, da Kunden sonst getäuscht werden könnten.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nicht in folgenden Konstellationen:
  • sofern der Grundpreis auch dem Gesamtpreis entspricht (zum Beispiel bei einem Liter Milch oder einem Kilogramm Mehl);
  •  sofern die Ware in anderen Mengeneinheiten, beispielsweise „Stück“, „Paar“ oder „Bund“, angeboten oder üblicherweise so gehandelt wird (zum Beispiel Schuhe);
  • sofern Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, wie die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürrsenkellängen etc.
In diesen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern ersichtlich keinen Mehrwert bieten und kann entfallen. Darüber hinaus braucht der Grundpreis noch in einigen – in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV nachlesbaren – Ausnahmen nicht angegeben werden.
In Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises: 
  • bei individuellen Preisermäßigungen
  • bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen (z.B. Freitag der XX: 15 % auf alle regulären Artikel).
  • im Falle eines bald endenden Mindesthaltbarkeitsdatums verderblicher Ware. Dies soll den Verkauf leicht verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit erleichtern und somit der Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel vorbeugen. Die Ware mit bald endendem Mindesthaltbarkeitsdatum kann künftig an ihrem ursprünglichen Verkaufsort innerhalb des Ladens angeboten werden; sie muss nicht von der länger haltbaren Ware separiert werden. Der Verbraucher ist allerdings durch einen Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf zu informieren, zum Beispiel auf das ablaufende Mindesthaltbarkeitsdatum.
Wer Dienstleistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, kosmetische Leistungen, chemische Reinigung, Frisördienstleistungen oder in der Gastronomie), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze anzubringen/bereitzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen.
Bei Leistungen, bei denen sich der Gesamtpreis erst nach der Inanspruchnahme durch den Kunden ergibt, etwa Taxifahrt oder Copyshop, können auch Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze mit einbezogen werden.
Bei Verträgen über Waren oder Leistungen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, ist es möglich, den Preis mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungsfristen angegeben werden. Angegeben werden können Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
Beispiele: In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten. Im Beherbergungsgewerbe muss nur noch am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden. An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bei der Vermietung von Parkplätzen (etwa Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.
Betreiber, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ an „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ anbieten, haben an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.

4. Werbung mit Preisreduzierungen

Die Werbung mit Preisreduzierungen beziehungsweise Gegenüberstellung eigener Preise für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig. Natürlich darf dadurch insbesondere keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursacht werden, etwa indem reduzierten Preisen nie verlangten Preise (sog. Mondpreisen) gegenübergestellt werden. Eine Irreführung wird auch regelmäßig vorliegen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Insoweit kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung hat der Händler für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von den Verbrauchern verlangt hat. Umfasst werden dabei alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen allgemeinen Preisnachlass für Waren aus ihrem Sortiment bekanntgeben.
Damit soll verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, die vorher gegenüber Verbrauchern so nicht verlangt wurden. Auch einer kurzzeitigen Anhebung von Preisen, um sie anschließend zu senken, soll somit ein Riegel vorgeschoben werden. In den Leitlinien der Europäischen Kommission zu Preisermäßigungen (EU-Leitlinien) heißt es insoweit, der Händler muss die entsprechenden Preisschilder oder Online-Preisangaben der Waren, auf die sich die Bekanntgabe der allgemeinen Preisermäßigung bezieht, anpassen, und den vorherigen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage für diese Waren angeben.
Beispiel:
1.8.
10.8.
25.8.
5.9.
100 Euro
90 Euro
80 Euro
70 Euro
ursprünglicher Verkaufspreis
erste Preissenkung
niedrigster Preis innerhalb der 30 Tage     = anzugebender Vergleichspreis
Werbung mit Preissenkung
Wird also mit einer Preissenkung von 70 Euro geworben, ist als vorheriger niedrigster Preis (der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe der Preisermäßigung am 5.9.) 80 Euro zum Vergleich anzugeben und nicht 90 Euro.
Inzwischen gibt es erste Gerichtsurteile in Zusammenhang mit der niedrigsten Gesamtpreisangabe bei Werbung mit Preisermäßigungen/Streichpreisen.
  • Nach einem Urteil des Landgericht München I (Urteil vom 10.Oktober 2022 – 42 O 9140/22: Streichpreise Bezugspunkt) hat ein Plattformbetreiber, der auch selbst im Direktverkauf tätig ist, auf der Verkaufsplattform nicht den vorherigen niedrigsten Preis von anderen Anbietern der gleichen Produkte anzugeben, sondern den niedrigsten Gesamtpreis, den er selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet hat. Es ist also stets der “eigene niedrigste Preis” der letzten 30 Tage auszuweisen.  
  • Bei Preisermäßigungen/Werbung mit durchgestrichenen Preisen reicht es aus den günstigsten Preis der letzten dreißig Tage rein betragsmäßig anzugeben. Es ist nicht erforderlich diesen Preis in bestimmter Weise zu kennzeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als preiswertestes Angebot der letzten 30 Tage auszuweisen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22: Streichpreise). 
Weitere Gerichtsentscheidungen wurden für Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) getroffen: 
  • Wenn ein durchgestrichener Preis als “unverbindliche Preisempfehlung”, “empfohlener Verkaufspreis” oder ähnliches beworben wird, darf dieser Vergleichspreis nicht vom Werbenden selbst festgesetzt worden sein. Der Adressat der Werbung geht bei einer UVP davon aus, dass diese von einem Dritten und nicht vom Werbenden selbst stammt. Hersteller, die gleichzeitig Vertreiber des Produkts sind, dürfen also nicht mit einer Preisermäßigung im Vergleich zu ihrer eigenen UVP werben. Die UVP muss von einem Dritten stammen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 W 30/22).
  • Die Werbung mit einer UVP ist unzulässig, wenn der marktübliche Preis weit unter der UVP liegt (im konkreten Fall lag der Marktpreis nur knapp über der Hälfte der beworbenen UVP). Die UVP war auch seit circa einem Jahr am Markt nicht mehr gefordert worden, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des Marktpreises. Da das beworbene Produkt am Markt zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten werden konnte, lag mit der angegebenen UVP gerade kein Preisvorteil/preisgünstiges Angebot vor (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. September 2022 – 6 U 92/22). Bei Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen sollte also der aktuelle Marktpreis im Blick behalten werden. 
Bestehen verschiedene Vertriebskanäle (stationäres Geschäfte und Onlineshops) und sind diese verschiedenen Vertriebskanäle Gegenstand einer allgemeinen Bekanntgabe von Preisermäßigungen, so ist der vorherige niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage für jeden betreffenden Vertriebskanal eigenständig anzugeben. Bei Preisermäßigungen sind also die Preise im Ladengeschäft zueinander und im Onlineshop zueinander zu vergleichen, nicht etwa ein Preisvergleich Ladengeschäft/online.
Preisermäßigungen können in allgemeiner Weise bekannt gegeben werden, wie „heute alles um 20 % reduziert” oder „diese Woche 20 % Ermäßigung auf sämtliche Weihnachtsdekorationen“. Wird die Preisermäßigung durch ein physisches Banner oder eine Online-Kommunikation, allgemein bekannt gegeben, muss der vorherige Preis nicht auf demselben Medium angegeben werden. Laut den EU-Leitlinien ist der vorherige Preis für die einzelnen reduzierten Waren an der Verkaufsstelle anzugeben, d. h. auf den jeweiligen Preisschildern in Geschäften oder Preisangaben in Onlineshops.
Zulässig soll auch eine allgemeine Preisermäßigung mit unterschiedlichen Preisnachlässen für verschiedene Kategorien von Waren sein. In diesen Fällen sind die betreffenden Warenkategorien und die jeweilige Ermäßigung eindeutig anzugeben, beispielhaft: 
„30 % Ermäßigung auf Waren mit blauem Punkt und 40 % auf Waren mit rotem Punkt“.
Ob die Rechtsprechung sich an diesen EU-Leitlinien orientieren wird, bleibt abzuwarten.
Ausnahmen: Folgende geschäftliche Handlungen sind laut der Gesetzesbegründung und den EU-Leitlinien weiterhin ohne die Pflicht zur Angabe des vorherigen niedrigsten Vergleichspreises möglich.
  • die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises (so etwa die Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“)
  • die Werbung für ein neu in das Händlersortiment aufgenommenes Produkt, ohne über einen vorherigen Gesamtpreis zu verfügen (so etwa die Werbung mit „Einführungspreisen“ oder ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers UVP)
  • die Werbung mit einer Drauf- bzw. Dreingabe („1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“)
  • Kundentreueprogramme des Verkäufers wie Rabattkarten oder Gutscheine, mit denen dem Verbraucher ein Preisnachlass auf alle oder auf bestimmte Produkte während längerer ununterbrochener Zeiträume (z. B. 6 Monate, 1 Jahr) eingeräumt wird, oder die Anhäufung von Bonuspunkten für künftige Käufe
  • Echte personalisierte Preisermäßigungen, z. B. wenn der Verbraucher bei seinem Kauf einen Gutschein über 20 % erhält, der für den nächsten Kauf bis Ende des Monats gültig ist.
Aber Vorsicht: Anders ist es zu beurteilen, wenn sich das Kundenprogramm oder Rabattcode allen oder vielen Kunden angeboten wird. Beispiele hierfür wären Aktionen wie
  • „Heute 20 % ermäßigt bei Verwendung des Codes XYZ“; oder
  • „Dieses Wochenende ausschließlich für Treuekunden 20 % ermäßigt“.
In diesen Fällen ist der vorherige niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen für alle betroffenen Waren anzugeben.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Preis während derselben Verkaufskampagne ohne Unterbrechung fortlaufend schrittweise gesenkt wird. Damit dürfte der Abverkauf einzelner Produkte beim Lager-/Räumungsverkauf mit immer weiter sinkenden Preisen gemeint sein (ohne das sich hierzu Konkretisierungen in der Gesetzesbegründung finden).
In diesem Fall darf auf den Preis abgestellt werden, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung galt, und zwar auch für alle nachfolgenden Bekanntgaben von Preisermäßigungen während der Verkaufskampagne. Es muss also ausnahmsweise nicht der jeweils zuvor gesenkte Preis als Referenzpreis ermittelt und angegeben werden, vorausgesetzt der Preis wird kontinuierlich ohne Unterbrechung gesenkt.
Beispiel für eine schrittweise, ununterbrochene Preissenkung.
Grafik Ununterbrochene Preissenkung
Beispiel für eine unterbrochene Preissenkung.
Grafik Unterbrochene Preissenkung
Quelle Grafiken: Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart.
Die oben geschilderte Angabe des niedrigsten Gesamtpreis gilt nicht bei:
  • individuellen Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen bei verderblicher Ware. Vorausgesetzt der Preis wird wegen der Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und der Verbraucher durch Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf informiert wird
  • die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

5. Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen die PAngV können Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zum Beispiel wird eine Preisangabe gar nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht. Bei Nichtbeachtung der PAngV drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Daneben können Verstöße gegen die PAngV Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und gegebenenfalls von Mitbewerbern oder abmahnbefugten Verbänden abgemahnt werden.

Jetzt beachten!

Vertragsverlängerung und Kündigungsbutton bei Internet-Verträgen

1. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen – typischerweise z. B. Handy-Vertrag, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Streamingdienste, Gas- und Stromlieferungsverträge - wird die automatische Verlängerung von Verbraucherverträgen beschränkt. Bisher enthalten Verträge häufig eine stillschweigende Verlängerungsklausel, wenn sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Der Vertrag verlängerte sich dann bisher automatisch um ein Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Künftig darf die Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Zeit gelten (also nicht mehr automatisch ein Jahr) und die Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen. Dies gilt für Verträge ab dem 1. März 2022. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiter die bisherige Regelung, d. h. automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr.
Achtung: Für Mobilfunk- oder Festnetzverträge gelten die Änderungen - sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge - bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Unternehmer sollten Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragsverlängerungsklauseln und Kündigungsfristen anpassen, sofern dies noch nicht geschehen ist. 

2. Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen

Seit 1. Juli 2022  ist Verbrauchern bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung) die Möglichkeit zu geben, die Kündigung per “Kündigungsbutton” zu erklären. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abschließen zu können. Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit der genauen Bezeichnung des sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist nach Betätigung des Buttons auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er gemäß Paragraf 312 k Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, Art der Kündigung (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder fristlos) und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button, zum Beispiel „Jetzt kündigen“, zu erklären. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Dem Verbraucher ist die Online-Kündigung zu ermöglichen, ohne das er sich in einem Kundenkonto anmelden braucht. Das heißt, die vorherige Abfrage von Login-Daten ist unzulässig. Die in Paragraf 312 k Absatz 2 BGB genannten Anforderungen sind zugleich Mindest- und Maximalangaben, die zu verlangen sind. Dies geht zurück auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 – Kündigung ohne Login). 
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich. 
Rechtliche Grundlagen

Rechtstipps für den Onlinehandel

Im Onlinehandel sind rechtliche Grundlagen zu beachten. Insbesondere betrifft dies Informationspflichten, die dem Verbraucherkunden im Bestellvorgang mitgeteilt werden müssen, wie Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Zahlungs- und Versandhinweise, Datenschutzerklärung, ggf. spezielle Produkthinweise.
Kennen Händler diese Pflichten nicht, oder fehlt die Angabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Information, kann dies von Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Dies kann vermieden werden, wenn sich der Händler mit den rechtlichen Voraussetzungen für Webshops auseinandersetzt.

Worüber ist im Bestellvorgang zu informieren?

Folgende Informationen sind anzugeben:
  • Die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit des Online-Händlers („Impressum“)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung („Datenschutzerklärung“)
  • Das Produkt (Ware oder Dienstleistung) muss im Wesentlichen beschrieben werden (z.B. Größe, Farbe, Gewicht, Material, Eigenschaften, Zustand, kompatibel/nicht kompatibel mit... etc.), ggf. bestimmte Kennzeichnungspflichten
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterwiderrufsformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B bei einem Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung (z.B. Lieferzeiten/Lieferbeschränkungen) oder Erfüllung (bei Dienstleistung)
  • Information, dass ein gesetzliches zweijähriges Mängelhaftungsrecht gegenüber Verbraucherkunden besteht
  • Erläuterung des Bestellvorgangs: wann kommt der Vertrag zustande, unverzügliche Bestätigung auf elektronischem Wege (gewöhnlich per E-Mail), dass die Bestellung des Kunden erhalten wurde, Zahlungsmodalitäten, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, Vertragssprachen, die zur Verfügung stehen
  • Geltung von AGB (falls vorhanden). Diese müssen bei Vertragsschluss abrufbar sein und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können
  • Möglichkeit einer Online-Schlichtung mittels anklickbaren Link. Der Link lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ und kann im Impressum und in den AGB erscheinen
  • Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss deutlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hinweisen (z.B. „Zahlungspflichtig bestellen")
Im Einzelnen sind die Informationspflichten nachlesbar in Art. 246a, § 1 EGBGB.   

Wo und wann ist im Bestellvorgang  zu informieren?

Die oben genannten Informationen sind mitzuteilen, bevor die Bestellung abgegeben wird:
  • „Impressum“, „Datenschutzerklärung“,„AGB“ und „Widerrrufsrecht“ sollten auf klar bezeichneten Unterseiten über eigene Links abgelegt und von jeder Seite im Shop anklickbar sein. Gewährleistung, Zahlungsabwicklung, Einzelheiten zum Vertragsschluss etc. lassen sich in AGB unterbringen.
  • Angaben zu Eigenschaften des Artikels oder der Dienstleistung, Preis, Versandkosten und Lieferzeit sollten direkt auf der Produktseite gemacht werden, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird.
  • Auf der Bestellübersichtsseite sind unmittelbar vor Betätigung des Bestellbutton nochmal folgende Informationen zu wiederholen: die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern, Versandkosten, sonstige Kosten. Ggf. die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte sowie der Hinweis auf AGB und die Widerrufsbelehrung. Die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung kann sich der Online-Händler unmittelbar vor der Bestellung durch Anklicken einer Checkbox bestätigen lassen. Erst wenn das Häkchen gesetzt ist, sollte der Bestellbutton betätigt werden können.
  • Nach Abgabe der Bestellung sind die bisher erteilen Informationen, inklusive Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformular und AGB - spätestens mit der Lieferung der Ware in Textform mitzuteilen. Die Informationen können z.B. in der Bestätigungsmail, die auf die Bestellung folgt, untergebracht werden.
Wichtig: Fremde Texte und Bilder für Artikel oder Dienstleistungen dürfen nicht einfach aus anderen Webshops oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopiert werden. Dies kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Daher entweder eigene Bilder/Texte anfertigen, oder für die Nutzung fremde Bilder oder Texte vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen.  
Sieht die Webseite ein Kontaktformular vor, dürfen nur die für die Abwicklung der Kundenanfrage oder Bestellung erforderlichen Daten (wie Name, Lieferanschrift, und in der Regel ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse) abgefragt werden. Das Kontaktformular ist nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
Einzelheiten und weiterführende Hinweise sind in der Artikelreihe zum E-Commerce-Recht abrufbar.
  1. Impressum und Datenschutz
  2. Produkt- und Preisangaben
  3. Widerrufsbelehrung
  4. Vertragsschluss und Bestellung
  5. Mängelrechte und Widerrufsfolgen


Web-Design

Usability

Ist Ihre Webseite wirklich so nutzerfreundlich, wie Sie meinen? Mithilfe dieser Methoden können Sie die deffizite Ihrer Internetpräsenz herausfinden und optimieren.
Webseiten bilden oft den ersten Berührungspunkt zwischen der Kundschaft und dem Unternehmen sowie den Produkten oder Dienstleistungen. Diese sollten daher intuitiv gestaltet sein, sodass die Kundschaft ihre gewünschten Informationen einfach und schnell findet. Missverständliche Informationen, unübersichtlicher Aufbau, sperrige Dateien, kein ansprechendes Layout – dies kann dazu führen, dass die Kundschaft einer Webseite sich auf der Suche nach passenden Informationen verwirrt oder überfordert fühlt und die Seite verlässt.
Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum-Usability „Website-Check“ wurden Usability Probleme sowie noch nicht ausgeschöpfte Potenziale aufgedeckt und methodische Herangehensweisen zur Verbesserung des Internetauftritts an die Unternehmen herantragen. Häufige diskutierte Themen sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden:
  • Die Heuristiken nach Nielsen bilden ein Regelwerk über gut gestaltete Systeme (Usability - intuitive Nutzung). Dieses Regelwerk kam häufig bei der Navigationsstruktur und dem Feedback an Nutzende zu tragen. So sollte beispielsweise klar ersichtlich sein, wenn die Interaktion der Nutzenden zu einer Veränderung auf der Webseite geführt hat. Zu ähnlich gestaltete Seiten oder zu groß platzierte Headerbilder verhindern, dass Nutzende erkennen, dass sich etwas verändert hat.
  • Das Card Sorting hilft dabei das „Mentale Modell“ der Nutzenden – also die innere Repräsentation ihres Wissens – zu ermitteln. Repräsentative Teilnehmende der Zielgruppe(n) sortieren dabei vorgegebene Begriffe in inhaltlich-thematisch zusammengehörige Gruppen. Dies kann dabei helfen die Navigation oder die Inhalte einzelner Seiten für Nutzende logisch zu strukturieren. Hierzu gibt es online hilfreiche Tools, die bei der Durchführung und Auswertung unterstützen.
  • Die Lesbarkeit von Inhalten ist ebenso wichtig wie eine gute Navigation. Eingesetzte Farben sollten daher auf deren Kontrast geprüft werden. Sind Überschriften, Buttons, Links etc. gut erkennbar? Hierfür gibt es online ebenfalls hilfreiche Tools, um den Kontrast zu prüfen.
  • Breadcrumbs („Brotkrumen“): (Textuelle) Visualisierung des Pfades und der aktuellen Position eines Nutzers bei der Navigation hilft zur Übersichtlichkeit und einfachen Navigation auf der Website.
  • Zum Schluss ist es wichtig, eine gewisse Konsistenz aufzuweisen. Gleiche Elemente (bspw. Icons, Buttons, Links, etc.) sollten demnach auch gleich gestalten werden, um den Wiedererkennungswert bei den Nutzenden zu erhöhen und den Unterschied zu anderen Interaktionsmöglichkeiten zu verdeutlichen. Dadurch kann eine einfache, effektive und effiziente Nutzung erzielt werden.
Neben diesen übergreifenden Themen wurden viele weitere Fragen der einzelnen Unternehmen beantwortet und ihnen mithilfe einfacher Tipps aufgezeigt, wie sie ihre Webseiten zukünftig noch intuitiver und ansprechender gestalten können. 
Wenn Sie Interesse an dem Thema Usability haben und gemeinsam mit uns einen Blick auf Ihre Webseite werfen möchten, können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.
IT- und Cybersicherheit

Aktuelle Bedrohungslage und Informationen zur IT- und Cybersicherheit

Anzahl und Qualität der Cyberangriffe steigt täglich. Immer mehr Unternehmen unabhängig der Branche, Größe, Standortes usw., sind betroffen. Auf diese Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Bedrohungslagen und Warnungen.

Aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen 

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Auf der Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) finden Sie Informationen zu den letzten Cyber-Sicherheitswarnungen. Außerdem gibt das BSI Warnungen zum Einsatz bestimmter Software-Lösungen raus. Bleiben Sie zu jeder Zeit informieren und abonnieren Sie den BSI Newsletter
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Über die aktuellen Warnmeldungen des Landes Baden-Württemberg erfahren Sie auf der Seite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg.

Allianz für Cybersicherheit

Eine weitere Stelle, die über die aktuellen Cyber- und IT-Bedrohungen informiert, ist die Allianz für Cybersicherheit. Neben der aktuellen Bedrohungslage gibt die Allianz Tipps zu konkreten Maßnahmen zur Erhöhung der Informationssicherheit in Ihrem unternehmen. Mitgliedschaft in der Allianz ist kostenfrei und bringt folgende Vorteile mit sich:
  • Expertise des BSI und der Kooperationspartner der Allianz für Cybersicherheit aus Wirtschaft und Forschung
  • Vertrauensvoller Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen
  • exklusive Angebote zum Ausbau der IT-Sicherheitskompetenz in Ihrem Unternehmen
Registrieren Sie sich für die Teilnahme an der Allianz für Cybersicherheit. 

Initiative Wirtschaftschutz

Die Initiative Wirtschaftschutz sammelt und stellt informationen von Bundessicherheitsbehörden sowie den Wirtschafts- und Sicherheitsverbenden über die Gefahrenszenarien zur Verfüguzng und gibt praxisnahe handlungsempfehlungen aus, um diesen Gefahren entgegen zu wirken. 
Bundesamt für Verfassungsschutz
In seinem Cyber-Brief informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über aktuelle Cyberangriffkampagnen gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen und klärt über staatliche gesteuerte Cyberangriffe auf. 

Aktuelle Betrugsmaschen

Es liegen aktuelle Informationen zu einer Phishing-Kampagne von Unbekannt vor, die sich explizit an Mitgliedsunternehmen verschiedener IHKs richtet. 
In den Phishing Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert sich „neu zu identifizieren“ ansonsten wird gedroht, dass der Account nach einer gewissen Frist gesperrt werden würde. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK Login Seite imitiert.   
Phishing URL: ihk-identifizieren[.]live

Cybersicherheit Netzwerke

Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand (TISiM)

TISiM – die Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand bündelt, bereitet praxisnah auf und vermittelt Angebote zum Thema IT-Sicherheit.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit hat das Ziel, aktuelle und valide Informationen zu Gefährdungen im Cyber-Raum bereitzustellen.

Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC)

Die ZAC bietet kostenlos Einschätzungen zu vermuteten Cyberattacken auf Ihr Unternehmen sowie ein umfangreiches Beratungsangebot zu Präventionsmöglichkeiten an.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt auf seiner Website Informationen u.a. über aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen sowie Empfehlungen bereit.

Deutschland sicher im Netz

Deutschland sicher im Netz liefert Informationen zu wirksamen Schutz für Unternehmen mit überschaubarem Aufwand mit dem speziellen Fokus auf Schutzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg 

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine koordinierenden Stelle zur Vernetzung der bestehenden Cybersicherheitsstrukturen im Land. Ein wesentliches Ziel der optimierten Cybersicherheitsarchitektur ist der Schutz der Informationstechnik (IT) des Landes durch die strategische Steuerung und Überwachung landesweiter Sicherheitsmaßnahmen.

Initiative Wirtschaftsschutz

Initiative Wirtschaftsschutz gibt Informationen von Bundessicherheitsbehörden und Wirtschafts- und Sicherheitsverbänden über Gefahrenszenarien sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.
        
Bezahlen im Internet

Elektronische Bezahlverfahren

Online-Shopping bringt viele Vorteile: die Kunden sparen beim Einkauf viel Zeit und die Verkäufer bekommen die Möglichkeit neue Märkte zu erschließen. 

Online sicher bezahlen 

Damit Sie im Online-Handel erfolgreich sein können, müssen Sie u. a. Kundenwünsche ansprechen und Ihre Käufer gut verstehen. Neben einem guten Angebot ist es zudem wichtig, bevorzugte Zahlungsmethoden anzubieten. Oft ist das nicht Vorhandensein eines bevorzugten Verfahrens ein Grund für den Kaufabbruch. Doch Sie sollen nicht wahllos Bezahlsysteme in Ihrem Shop anbieten. Werfen Sie bei diesen Bezahlverfahren immer zunächst einen Blick auf die Sicherheit. Einen ersten Überblick zu Online-Bezahlmethoden und den jeweiligen Sicherheitsstandards, finden Sie in diesem Artikel und in der Broschüre des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) „Sicher zahlen im E-Commerce“ 

Die beliebtesten Zahlungsmethoden 

Angebote im Internet entwickeln sich sehr schnell weiter. Das gilt auch für die gängigen Zahlungsmetoden. Es gibt Verfahren, die in Ihrem Shop nicht fehlen sollten und die, die optional angeboten werden können. Nachfolgend finden Sie  einen Überblick der „beliebtesten“ Zahlungsmethoden im deutschen Online-Handel.
Balkendiagramm Häufigste Bezahlarten im Onlinehandel in Deutschland
Quelle: Statista.de

Internet-Bezahlanbieter 

Bei einem sogenannten Zahlungsdienst müssen die Käufer ihre Daten (Bankverbindung oder Kreditkartennummer) nicht bei jeder Transaktion eingeben. Diese Daten werden einmalig beim Anlegen eines Kontos bei dem Anbieter abgefragt und hinterlegt. Wenn ein Onlineshop einen Bezahlsystemanbieter unterstützt, werden die Kunden bei Auswahl des Bezahlsystems direkt auf dessen Webseite geleitet. 
Dort melden sie sich an und bestätigen ihren Kauf. Der Bezahlsystemanbieter überweist die Zahlung an den Shop und zieht anschließend den Betrag von dem Bankkonto oder Kreditkarte des Käufers ein. Dieses Verfahren ist sehr beliebt (je nach Land gibt es unterschiedliche Präferenzen an die Anbieter). Allerdings müssen die Händler teilweise mit sehr hohen Kosten rechnen.

Kauf auf Rechnung

Diese Methode ist aus Kundensicht wohl eine der sichersten. Händler stehen aber vor dem Risiko von Zahlungsausfällen bzw. Zahlungsverzögerungen. Aktuell  ist dieses Bezahlverfahren im deutschsprachigen Raum jedoch noch kaum verzichtbar.
SEPA-Lastschrift/Bankeinzug
Der Rechnungsbetrag wird direkt von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Dabei wird das Bankkonto üblicherweise erst beim Versand der Ware belastet. Dieses Verfahren ist dann sinnvoll, wenn der Händler bzw. Unternehmen gut gepflegte Kundenbeziehungen hat und der Kunde dem Unternehmen vertraut. Lastschrift/Bankeinzug ist für Händler/Unternehmen relativ unkompliziert. Allerdings besteht ein Risiko und ein damit verbundener Aufwand im Fall einer notwendigen Rücklastschrift.

Kreditkarte

Die Kreditkartenzahlung ist ebenfalls sehr beliebt: unter den Käufern sowie unter den Händlern/Unternehmen. Die Abwicklung der Zahlung ist für beide Seiten unkompliziert. Bei dieser Methode ist der Zahlungseingang dem Verkäufer garantiert. Der Kunde hat aber die Möglichkeit, seine Zahlung zu widerrufen (im Fall von schadhafter oder nicht versendeter Ware).
Mit aktuellen Technologien wie 3D-Secure versucht man, Betrug zu verhindern. 3D-Secure ist ein Authentifizierungsverfahren, das es dem Kunden im E-Commerce ermöglicht, sich als rechtmäßiger Inhaber einer Karte zu authentisieren und eine mit der Karte verbundene Zahlung freizugeben. Wie dieser Authentifizierungsprozess aussehen soll (SMS, TAN, etc.) wird in der Regel von der Bank bestimmt. Obwohl letztlich ein Kreditkartenbetrugs-Risiko nicht komplett ausgeschlossen werden kann , ist dieses Verfahren sehr wichtig.

Vorkasse

Die meisten Käufer wählen diese Methode nur dann, wenn sie dem Unternehmen vertrauen. Sollten Sie in Ihrem Shop eine hohe Kundenfluktuation haben, ist es ratsam, mindestens ein weiteres Bezahlverfahren anzubieten.

Sofortüberweisung

Die Sofortüberweisung" ist ein Zahlungsdienst, der mit den gewohnten Daten vom Onlinebanking funktioniert und bei dem im Anschluss sofort per Überweisung bezahlt wird. Für die Nutzung dieser Methode ist keine zusätzliche Registrierung notwendig. Für Händler ist dieses Verfahren vorteilhaft, da die Bestellung erst dann bearbeitet wird, wenn die Zahlung auf dem Konto eingeht. Dies senkt das Risiko eines Rechnungsausfalls. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Bezahldienst die Zahlungsfähigkeit des Kunden während des Bezahlprozesses prüft. Der Kauf wird automatisch abgebrochen, wenn auf dem Kundenkonto nicht genug Mittel zur Verfügung stehen. Zu den Nachteilen gehört die Datenübergabe an den externen Dienstleister.

Bezahlfunktionen von Betriebssystemen 

Die Bezahlfunktionen von Betriebssystemen (Apple Pay, Google Pay, etc.) zielt darauf ab, im Einzelhandel kontaktlos über "Near Field Communication" (NFC) an der Kasse zu zahlen. Allerdings können Kunden über die in der App hinterlegten Bankkonten auch im Internet zahlen. In beiden Fällen muss die Transaktion vom Konsumenten biometrisch (z. B. durch Fingerabdruck oder Gesichtsscan) oder über den Passcode des Smartphones bestätigt werden. Die Händler erhalten bei diesen Transaktionen keine Kundendaten, sondern nur die Information, dass die Zahlung erfolgt ist.

Einblicke in das Zahlungsverhalten in Deutschland erhalten Sie zum Beispiel in der Studie „Zahlungsverhalten in Deutschland 2021“
Sondersituation im Energiesektor: gewerbliche Güterbeförderungen

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Mineralöltransporte sowie Flüssiggastransporte:

Aufgrund der weiterhin angespannten Situation des allgemeinen Mangels an Transportkapazitäten speziell im Energiesektor bedarf es mit Blick auf die Versorgungssicherheit der Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO).

Eine Erhöhung der Transportkapazitäten ist nach Einschätzung der Bundesregierung aus mehreren Gründen erforderlich. Ein Grund ist im sogenannten „Fuel Switch“ zu sehen, also der Verdrängung von Gas nicht nur bei Kraftwerken, sondern auch bei Industrieprozessen, infolge dessen es zu einer Ausweitung der benötigten Mengen an Heizöl oder Flüssiggas (Propan/Butan) für die Industrie kommt. Durch zusätzliche Kohlelieferungen zur Versorgung von Kohlekraftwerken als Ersatz für Gaskraftwerke steigt die benötigte Kohlemenge ebenfalls stark an.

Der stark gestiegene Energieträgerbedarf hat die Situation in Bezug auf Transportkapazitäten für Energieträger verschärft. Daher ist es erforderlich, die Transportkapazitäten für Energietransporte auf der Straße ebenfalls so weit wie möglich auszuweiten.

Um dieser Ausnahmesituation wirksam begegnen zu können wird für das Land Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StVO erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl, Diesel, Kerosin, Benzin) sowie Flüssiggas (Butan, Propan) mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr. Sie gilt ebenso für Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen.

Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023. Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 20. September 2022. Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung.
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in Paragraf 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des Paragraf 30 Absatz 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den Paragraf 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB), da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in Paragraf 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In Paragraf 30 Absatz 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
Stand: Januar 2023
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.


Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.


Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.


Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.


Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.


Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.


Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!


Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.


Dr. Ing. Ralf von Briel, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.

Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.


Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.


Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.


Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.


Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.


Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.


Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.


Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.


Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.


Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.


Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!


Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.


Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.


Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.


Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.


Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.


Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!


Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.


Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.


Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!
Julian Pflugfelder, Geschäftsführer der P Immobilien GmbH, Ludwigsburg:
Ich freue mich auf mein neues Amt und werde jetzt zunächst einmal viele Gespräche führen, um mein Lagebild zu schärfen. Ich hoffe dabei auf gute Anregungen. Auch unruhige Zeiten bieten Chancen, man muss sie nur sehen und ergreifen.
 

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.


Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.

Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.


Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.


Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.


Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.


Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.


Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.


Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.


Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.


Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.


Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.


Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.


Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.


Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.


Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.


Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.


Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.

Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
Digitale AzubiCard

Digitale AzubiCard – eine Karte, viele Möglichkeiten

Zum Ausbildungsstart 2021 ist die IHK Region Stuttgart in Kooperation mit dem Land Baden-Württemberg mit der AzubiCard an den Start gegangen.

Was ist die AzubiCard?

Die kostenlose AzubiCard ist mit einem digitalen Schülerausweis oder einem Studierendenausweis zu vergleichen, mit der Auszubildende in der Region Stuttgart aber auch deutschlandweit in den Genuss von Vergünstigungen kommen – etwa in Restaurants, Schwimmbädern, Kinos oder beim Shoppen.
Musteransicht der AzubiCard

Wer bekommt die AzubiCard?

Alle Auszubildenden der IHK Region Stuttgart erhalten Zugang zur digitalen AzubiCard – ausgenommen Umschülerinnen und Umschüler sowie externe Prüfungsteilnehmende. 

Jetzt mitmachen und Partnerunternehmen werden!

Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart, egal ob Ausbildungsbetrieb oder nicht, können jetzt Partnerunternehmen werden und ihre Angebote gezielt den Auszubildenden präsentieren.
Eine Übersicht der deutschlandweiten Angebote finden Sie unter www.azubicard.de

 So profitieren Unternehmen von der AzubiCard

  • Unternehmen präsentieren sich gezielt mit ihren attraktiven Angeboten und fördern so die regionale Wirtschaft
  • Auszubildende werden deutschlandweit auf Sie aufmerksam – vielleicht ist auch Ihre zukünftige Fachkraft dabei!
  • Setzen Sie ein Statement für die duale Ausbildung
  • Für die Präsenz auf der Homepage www.azubicard.de entstehen den Partnern keine Kosten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann gehen Sie auf www.azubicard.de und klicken auf „Anbieter werden”. Dort können Sie Ihr Angebot beschreiben und – falls vorhanden – Bilder dazu hochladen. Nach einer Prüfung wird Ihr Eintrag freigeschalten.

Häufige Fragen

Ist das Einstellen von Angeboten für Unternehmen kostenpflichtig?

Nein, für das Einstellen und die Präsenz auf der Homepage entstehen Unternehmen keine Kosten.

Muss ich Ausbildungsbetrieb sein?

Nein. Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart können Angebote unter www.azubicard.de einstellen.

Welche Kriterien gelten für Angebote des Partnerprogramms AzubiCard?

Die Angebote sollten nach folgenden Regeln und Richtlinien eingestellt werden:
  1. Angebote müssen grundsätzlich allen Inhabern einer Azubicard zur Verfügung stehen Die Kammerzugehörigkeit des Azubis darf keine Rolle spielen. Maßgeblich sollte nur der Besitz einer gültigen Azubicard sein.
  2. Angebote dürfen nicht ausschließlich auf alkoholische Getränke oder den Genuss von Tabakwaren abzielen. Angebote können dann zugelassen werden, wenn nicht alkoholische Getränke einbezogen und angemessen im Angebot repräsentiert werden. In diesem Zusammenhang gilt auch: Wir können keine Angebotsfotos akzeptieren, bei denen der Genuss von Alkohol oder Tabak im Vordergrund steht.
  3. Angebote sollten den Azubi keinesfalls über einen längeren Zeitraum an einen Vertrag binden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn
    1. das Angebot eine Laufzeit von 6 Monaten nicht überschreitet oder
    2. die monatliche Zahlung weniger als 10 Euro beträgt oder
    3. die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige Zahlung zu Beginn der Leistung beglichen werden kann.
  4. Angebote dürfen zeitlich beschränkt werden. Die Mindestdauer für die Gültigkeit eines Angebots sollte 6 Monate betragen, da neue Angebote eine gewisse Zeit brauchen, um wahrgenommen zu werden.

Wo kann ich mein Angebot einstellen?

Alle Angebote müssen über www.azubicard.de eingestellt werden.

Wer kann die Angebote nutzen?

Deutschlandweit können alle Auszubildenen alle Angebote nutzen.
Verpackungsgesetz

Seit 1.1.2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht

Ob “Coffee to go”, Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunde die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Besonders betroffen sind somit Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Mensen aber auch Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel, die ihren Kunden Speise und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zum Mitnehmen (To-go und Take-away) anbieten. 
Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
In einem Merkblatt des DIHK wird erläutert, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind: DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen
Leider kursieren Informationen zur “Mehrwegangebotspflicht” die die Rechtslage nur ungenügend oder sogar unzutreffend wiedergeben. Zum besseren Verständnis der geltenden Rechtslage sowie der praktische Umsetzung hat das Baden-Württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die wesentlichen Punkte daher in der Erläuterung zur Mehrwegangebotspflicht zusammengefasst. Es enthält somit einige Klarstellungen und ergänzenden Hinweise zu § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes. Es korrigiert darüber hinaus Fehlinterpretationen aus der Praxis und konkretisiert zum Beispiel den textlichen Mindestumfang der neuen Hinweispflichten.
Ergänzende Informationen zum Thema Verpackungen finden Sie auf den Seiten des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Veranstaltung

Buchhaltung für Existenzgründer

In der zweitägigen Veranstaltung erarbeiten Sie anhand von Beispielen aus der Praxis in unkomplizierter Weise die Grundlagen der Buchhaltung. Damit schaffen Sie nicht nur die Voraussetzung dafür, Ihre Unterlagen richtig für das Finanzamt vorzubereiten, sondern erfahren auch, dass eine gute Buchhaltung die Basis für viele unternehmerische Entscheidungen darstellt. Im Praxisteil wird ein Buchhaltungsprogramm der Firma Lexware eingesetzt.
Programm
Was ist Buchhaltung?
• Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung
(EÜR)?
• Lohn- und Finanzbuchhaltung
Gute Vorbereitung der Unterlagen
• Zur Eigenkontrolle
• Zur Erleichterung der Buchführung
Fachbegriffe aus der Buchhaltung
• Soll und Haben, Konten, Summen- und Saldenlisten, Kassenbuch, Kontoauszüge, Belege und Rechnungen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontenrahmen
Buchhaltung selbst erstellen?
• Entscheidungshilfen zur Auswahl eines geeigneten Buchhaltungsprogramms
• Steuerberatung und Buchhaltungsservice?
Praktisches Arbeiten mit einem Buchhaltungsprogramm
• Anlegen Ihres Kontenrahmens
• Buchen von Geschäftsvorfällen
Was muss dem Finanzamt gemeldet werden?
• Grundlagen der Umsatzsteuer
Was kann Buchhaltung über den Erfolg des Unternehmens aussagen?
• Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
Buchhaltung und Unternehmenssteuerung
• Planung, Realisierung
Referentin
Gabriele Schmid,

FiBuFuchs, Winnenden

Kerstin Helferich
  
Online-Marketing

Online-Marketing: Begriffe von A bis Z

Sie haben sich entschieden Online-Marketing für Ihr Unternehmen eigenständig zu betreiben, jedoch haben Sie keine Erfahrungen in diesem Bereich? Oft irritieren englische Begriffe oder Abkürzungen, die in Artikeln selbstverständlich erscheinen, ohne erklärt zu werden. Damit Sie Online- und Social-Media-Marketing anwenden können, haben wir für Sie die gängigsten Begriffe gesammelt und erklärt was sie bedeuten. 

A – C

A
A/B-Test – ist eine Methode, die es ermöglicht, zwei Versionen einer Anzeige oder eines Inhaltes zu vergleichen, um herauszufinden welche davon wirksamer ist.
AdWords – ist ein Google-Werbesystem. Damit werden die Google-Anzeigen generiert, die passend zu Suchbegriffen über oder neben den Suchergebnissen angezeigt werden. Sie werden als „Sponsored Links“ gekennzeichnet. Die Kosten für die Anzeigenschaltung werden abhängig von der Anzahl der Klicks berechnet. 
Analytics – ist ein Oberbegriff für die digitalen Anwendungen, die alle Daten (Herkunft, Verweildauer etc.) eines Kunden sammeln und analysieren, sodass diese als Informationsquellen herangezogen werden können.
Application Programming Interface (API) – Programmschnittstelle, die es ermöglicht die Anwendungen mit den bereits vorhandenen Programmen zu verknüpfen.
Awareness – Bekanntheit eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens bei den potenziellen Kunden. Awareness ist das Ziel Ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien.

B
Backend – ist die Verwaltungsoberfläche einer Webseite, die für das Publikum nicht sichtbar ist.
Backlink oder Inbound Link – ist ein Link, der von einer externen Seite auf Ihre eigene Webseite führt. Je mehr Backlinks auf Ihre Seite führen, desto besser ist es für das Suchmaschinen-Ranking Ihrer Seite.  
Banner – sind Werbeflächen, die auf den Webseiten eingeblendet werden. Banner können verschiedene Formen haben (meistens dennoch im Querformat) und sowohl statisch als auch animiert sein. Banner sind zu der Webseite des Werbetreibenden verlinkt.
Blog – ist ein Online-Tagebuch. Hier kann der Besitzer verschiedene Inhalte teilen. Blogs werden in der Regel dechronologisch angezeigt und enthalten eine Kommentar- und weitere Social Media-Funktionen. Blogs werden oft für die Kommunikation mit den Kunden und Partnern verwendet.
Blogroll – ist eine verlinkte Seite zu Blogs anderer Autoren.
Buzzword – Buzzwords sind im Internet häufig verwendete Schlagwörter. In der Regel sind sie über eine kurze Zeitspanne sehr beliebt. 

C
Canvas Page – Fläche eines Facebook-Profils, die individuell gestaltet werden kann (Integration von Applikationen, Fotos, Videos, Links etc.).
Cascading Style Sheets (CSS) – Programmiersprache, die bestimmt, wie ein Inhalt auf einer Webseite dargestellt werden wird. So werden Schriften, Farben und Formen auf einer Webseite gesteuert.
Clickbait – sind Web-Inhalte, die mit einer irreführenden Überschrift, den Leser dazu bringen sollen, die ganze Story anzuklicken. Ziel ist es die Besucherzahlen und die Werbeannahmen zu steigern. 
Content – Medieninhalte die im Internet veröffentlicht werden. 
Content Marketing – Planung und Generierung der originalen und zielgruppenrelevanten medialen Inhalte, mit dem Ziel neue Kunden zu gewinnen und zu halten.
Collaborative Tagging / Social Tagging – ist die Indexierung von Inhalten mithilfe von Schlagworten (Tags) im Internet. Damit werden die Online-Quellen Beschrieben und den Themenfeldern zugeordnet, um die Suche durch die Schlag- bzw. Stichworte zu ermöglichen. 
Community – Zusammenschluss der Gleichgesinnten im Internet. 
Conversion – Ausführung einer gewünschten Aktion durch den Kunden auf der Webseite.  Beispiele: Kauf, Anmeldung, Newsletter-Abo, Registrierung für ein Event oder das Herunterladen eines Whitepapers.
Conversion rate – ist die Anzahl der Conversions, dividiert durch die Anzahl der Besucher. Mit dieser Kennzahl messt man die Leistung der eigenen Social-Media-Aktivitäten zur Erreichung bestimmter Geschäftsziele.
Content Management System (CMS) – Software zur Erstellung und Verwaltung von Inhalten auf einer Webseite.
Corporate Identity (CI) – Grafische und kommunikative Merkmale, die die Identität eines Unternehmens oder einer Marke nach innen und außen transportiert. 
Cost per Action (CPA) – ein Preismodel, bei dem der Werbetreibende für eine Aktion (z.B. Ansicht einer Anzeige, Kauf eines Produktes etc.), die im Zusammenhang mit der Werbung steht, bezahlt.
Cost per Click (CPC) / Pay per Click (PPC) – ein Preismodel, bei dem jeder Klick auf das Werbemittel abgerechnet wird. 
Chat – eine Online-Konversation mit einer oder mehreren Personen. Ob zu zweit oder in einer Gruppe – Chats sind normalerweise privat und textbasiert, obwohl sie auch GIFs, Fotos und sogar Audioaufnahmen enthalten können.
Chatbot – ist ein KI-Roboter, der in Messaging-Apps Fragen beantwortet und einfache Aufgaben erledigen kann. Er wird meistens im Kundenservice, zur Daten- und Lead-Generierung, für Kaufempfehlungen und mehr eingesetzt.

D – F

D
Dashboard – ist ein digitales Werkzeug, das es ermöglicht, alle eingesetzten Social Media-Plattformen über eine einzige Oberfläche zu verwalten.
Deep Web – ist der Teil im Internet, der mit den herkömmlichen Suchmaschinen nicht auffindbar ist. Er besteht aus themenspezifischen Datenbanken, passwortgeschützten Foren, sozialen Netzwerken und Webseiten, die dynamisch generiert werden. 
Digital Rights Management – Verfahren zum Schutz von Urheberrechten. 
Disclaimer – Haftungsausschluss. Disclaimer werden vorwiegend in E-Mails und auf Webseiten verwendet. 
Domain/Domäne – ist ein weltweit eindeutiger Name für einen Teilbereich des Domain Name Systems (DNS) –zum Beispiel einer Website im Internet. Sie gibt an, wo in der hierarchischen Struktur die entsprechende Ressource zu finden ist.
Durchschnittliche Reaktionszeit (Average Response Time) – ist die Zeit, die vergeht, bis ein Unternehmen auf die Nachricht eines Kunden reagiert.

E
E-Commerce – Abwicklung eines Geschäfts bzw. eines Kaufs im Internet. 
E-Learning – Lernprozess mithilfe der digitalen Medien. Zu diesem Zweck können Communities aufgebaut werden, in denen das Lernmaterial einer geschlossenen Nutzergruppe zur Verfügung gestellt wird.
Engagement Rate – ist ein Wert, der zeigt wie viele Menschen mit Ihren Social Media-Inhalten in Berührung kommen.
Erweiterte Realität (Augmented reality) – Erweiterung der Realität, die ein Mensch sieht und hört, mithilfe computergenerierten Effekten (zum Beispiel Photofilter, App etc.)
Eingebetteter Inhalt (embedded content) – ein digitaler Content, der mit Hilfe digitaler Werkzeuge in einem anderen Inhalt platziert wird. Die meisten sozialen Netzwerke haben Tools, die es den Nutzern ermöglichen die Inhalte in externen Blogbeiträgen oder Webseiten einzubetten. Die eingebetteten Inhalte enthalten den ursprünglichen Inhalt des Posts, Links zum Originalbeitrag und das Profil des Erstellers.

F
F2F – Face to Face – direkte Interaktion mit einem Kunden, Fan oder Follower.
Facebook Fanbox – ist eine Oberfläche, die in die Webseite eingebaut ist und die aktuellen Aktivitäten auf Ihrer Facebook-Fan-Page zeigt. User können über die Fanbox Fan werden.
Facebook Fan-Button – ist ein in Ihrer Webseite integrierter Button, mit dem die Nutzer Sie auf Facebook direkt abonnieren können. 
Facebook Features – Facebook-Funktionalitäten.
Fanpage/Fanseite – so werden die Seiten der Fangemeinde von Marken oder bekannten Persönlichkeiten genannt. Dadurch werden Communities innerhalb eines Social Media-Netzwerks aufgebaut. 
Feed/News Feed – Bei einem Feed handelt es sich um fortlaufenden Content, durch den Sie scrollen können. Der Content erscheint in ähnlich aussehenden Blöcken, die sich nacheinander wiederholen. Ein Feed kann zum Beispiel eine Liste von Artikeln oder Nachrichten oder auch eine Liste von Produkten oder Dienstleistungen sein.
Follower – Ein Nutzer, der einem anderen Nutzers „folgt“ und die Updates seines Status und seiner Inhalte verfolgt. Dieser Begriff wurde vorwiegend durch Twitter geprägt.
Footer – die Fußzeile einer Webseite. Dort finden sich meist das Impressum, die Datenschutzhinweise, die Kontaktadresse oder Links zu Seiten der eigenen Webseite.
Forum – ist ein virtueller Platz zum Austausch von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen. 
Framework – ein Programmiergerüst, innerhalb dessen eine Anwendung erstellt wird.
Front-End – sichtbare Oberfläche einer Web-Präsenz (Gegenteil zu Back-End).

G – I

G
Google Ads (Google AdWords) – ist ein Format der Online-Werbung. Google Ads werden oben in den Google-Suchergebnissen für ein gesuchtes Keyword angezeigt. Über das Google Display Network können sie auch auf anderen Webseiten angezeigt werden.
Google Analytics – ein Trackingtool, mit dem ein Unternehmen Datenverkehr analysieren kann.

H
Hashtag - ist ein Schlagwort-Instrument, das die Suche nach Begriffen erleichtert. 
Homepage – Strukturell oberste Ebene eines Internetauftritts. Von dort aus führen Links auf die Unterseiten.
Header – Beim Headerbild handelt es sich um das Bild, das oben im Profil eines Social Media-Nutzers erscheint. Es wird auch als Coverbild oder Coverfoto bezeichnet und gibt Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produkte, Teams oder einen anderen Aspekt ihres Geschäfts zu präsentieren, der Menschen dazu bewegen soll, sich ein Profil näher anzusehen.

I
Inbound Link oder Backlink – ein Link, der von einer externen Seite auf Ihre Webseite führt. Je mehr Backlinks es für Ihre Webseite gibt, desto relevanter ist sie für Google.
Indexed Page – Seiten und Unterseiten, die bei einer Internet-Suchmaschine verzeichnet sind und somit unter den Suchergebnissen angezeigt werden. 
Influencer – sind Personen, die mit dem hochfrequentierten selbstproduzierten Content zu einem Themengebiet soziale Interaktion initiieren. Diese Kommunikation findet auf den digitalen Plattformen, wie Foren, Blogs oder sozialen Netzwerken statt. Influencer werden von den Unternehmen häufig eingesetzt, um eigene Produkte und Dienstleistungen zu bewerben.
Insights – Facebooks Monitoring Werkzeug, das die Kennzahlen zu den Interaktionen auf der Fanpage oder zum Beispiel die Fan-Struktur anzeigt.
IP-Adresse – Eindeutige Adresse eines Computers bzw. Servers innerhalb eines Netzwerks.
Impressions (Seitenaufrufe) – Diese Kennzahl gibt an, wie oft eine Werbung oder ein beworbener Post in einem Social Media-Netzwerk angezeigt wird. Diese Kennzahl ist aber nicht gleichzusetzen mit der Anzahl der User, die die Werbung tatsächlich gesehen haben.

K – M

K
Keyword – ist ein Suchbegriff, der eine Suche in einer Suchmaschine auslöst. Die Keywords werden zur Steuerung der Einblendung von Werbeanzeigen und zur Suchmaschinenoptimierung einer Website verwendet.
Key-Performance-Indicator (KPI) – ist eine im Zeitverlauf beobachtete Kennzahl, an der der Fortschritt hinsichtlich eines wichtigen Geschäftsziels gemessen wird. Die Zielgruppen-Wachstumsrate, die Verstärkungsrate und der Kundenzufriedenheits-Wert gehören zu den typischen Social Media-KPIs.

L
Landing Page – Seite auf welcher der Nutzer „landet“, wenn der Link angeklickt wird. Die Seiten sollen so optimiert werden, dass der Nutzer passende Inhalte zu den eingegebenen Keywords findet. 
Livestream – ist ein im Internet geteiltes Echtzeit-Video. Die Live-Streaming-Optionen sind in die meisten sozialen Medien integriert und erlauben eine Interaktion mit den Zuschauern. Die Nutzer können während des Streams schriftliche Kommentare abgeben und Fragen stellen.

M
Microblogging – Verbreitung der Inhalte im Internet mithilfe eines Kurznachrichten-Dienstes wie Twitter.
Microsharing – Art des Teilens von Inhalten innerhalb von Unternehmen mit Hilfe von Online-Tools.
Metadaten – sind strukturelle Daten, die Informationen über andere Daten enthalten. Sie werden eingesetzt um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien zu beschreiben.

N – P

N
Newsletter – ein Rundbrief in elektronischer Form der zum E-Mail-Marketing eingesetzt wird. Die Inhalte können stark variieren: Werbung, Informationen über Neuigkeiten, Termine oder Aktionen. Firmen, Vereine und Organisationen nutzen die Newsletter, um ihre Kunden stets auf dem neuesten Stand zu halten.
News Stream – Kontinuierlicher Nachrichtenstrom auf der Social Media-Startseite eines Nutzers. 
News Feed – ein Bildschirm, auf dem auf Facebook die Aktualisierungen aller Leute und Fan-Pages deren ein Nutzer folgt, angezeigt werden.
Nutzergenerierter Content (User-generated content; UGC) – sind Social Media-Inhalte, die von Nutzern und nicht von Mitarbeitern erstellt werden. Die Inhalte können mithilfe der Hashtags den Unternehmen oder den Themen zugeordnet werden. 
Nofollow – Informationen, die einer Suchmaschine übermitteln, den Link nicht zu verfolgen. Die Suchmaschinen verwenden diese Links dann nicht zur Berechnung der Linkpopularität der verlinkten Seite.
Native Advertising – Social Media-Werbeanzeigen im Stil und Format eines organischen Posts (zum Beispiel ein beworbener Beitrag - auch Boosted Post). Diese Anzeigen sind mit „Gesponsert“ oder „Promotion“ gekennzeichnet, sehen aber ansonsten aus wie organische Social Media-Inhalte.

O
Open Source – bezeichnet die Software, deren Quellcode frei verfügbar ist und von Dritten eingesehen werden kann. Je nach Lizenz kann die Anwendung verändert und/oder weitergeben werden. 
Organische Reichweite – ist eine Kennzahl, die darüber aussagt, wie viele Nutzer Ihren Content ohne bezahlte Werbung gesehen haben. 

P
Page Rank – Einschätzung einer Internetseite durch Suchmaschinen auf einer Skala zwischen 1 und 10.
Pay per Click (PPC) – ein Vergütungsmodel, bei dem ein Werbetreibender erst dann zahlt, wenn ein Nutzer auf seine Anzeige klickt. Die Klick-Preise hängen davon ab, wie stark das Ziel-Keyword gefragt ist.
Permalink – ein eindeutiger Identifikator in Form einer URL. Macht die Seite direkt erreichbar.
Plugin – Eine funktionale Erweiterung einer Software.
Podcast – Audio- oder Videosendung, die auf tragbaren Abspielgeräten abgespielt werden kann. 
Preis pro Klick (Cost per click; CPC) – Preis jedes Klicks in einer Pay-per-Klick-Werbekampagne. Die Begriffe „Pay per Click“ und „Preis pro Klick“ werden oft gleichgestellt, obwohl sie verschiedenes aussagen.

R- T

R
Ranking – Datenerhebung durch Befragung und statistischer Auswertung.
Really Simple Syndication – Dateiformat für Web-Feeds. Sie werden über RSS-Reader abgerufen.
Reichweite – Eine Kennzahl, die angibt, wie viele Personen insgesamt ein Social-Media-Post oder eine Werbeanzeige erreicht, auch wenn dieser nicht zwingend gesehen wird.  
Retargeting – ist eine Online-Werbestrategie, mit der man Besucher einer Website, die diese ohne Conversion wieder verlassen haben, erneut ansprechen will.

S
Search Engine Marketing (SEM) – ist eine Onlinemarketingstrategie die darauf abzielt, die Besucher für ein Internetauftritt über Suchmaschinen zu gewinnen. Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung sind Bestandteile von Suchmaschinenmarketing.   
Search Engine Optimisation (SEO) – beinhaltet eine Vielzahl an Maßnahmen, um das Ranking einer Seite zu erhöhen und sie somit möglichst hoch in den Suchergebnissen zu platzieren.
Skyscraper – ein dynamisches Online-Werbeformat (rechteckig und vertikal). Verlinkt in der Regel auf die Webpräsenz des Absenders. 
Social Media – sind digitale Plattformen, die einen Informationsaustausch und Vernetzung zwischen den Usern ermöglichen.
Social-Media-Marketing – eine Marketingstrategie, die soziale Medien als Kommunikationskanal verwendet, um die Marke oder Unternehmen bekannt zu machen oder neue Kunden zu erreichen. 
Social-Media-Optimierung – Anzahl aller Methoden, die dazu dienen eine Internetseite in den sozialen Medien leichter auffindbar zu machen. 
Social Recruiting – Mitarbeitersuche über Social Media-Plattformen.
Spam – sind unnötige und unerwünschte digitale Inhalte oder Nachrichten. 
Spamfollower – Twitternutzer, die einem folgen mit dem Ziel selbst Follower zu gewinnen.
Stream – Meldungs-Strom. Auch „Feed“ genannt.
Share of Voice – eine Kennzahl, die in Prozent aussagt, wie oft eine Marke im Vergleich zum Wettbewerb erwähnt wird.
Social Selling – ist der Einsatz von Social Media-Tools für die Leadgenerierung, Kundenakquise und Geschäftsbeziehungs-Pflege.
Social Media ROI – Verhältnis zwischen Aufwand/Ausgaben für Social-Media-Aktivitäten und dem erzielten Resultat. Als Resultat können verschiedene KPIs formuliert werden, wie zum Beispiel: Engagement, Social Leads, Social Sells oder Reichweite.

T
Tag – Beschreibung der Informationssätze, die dabei helfen sollen, die Informationen zu kategorisieren. 
Targeting – Ansprache einer bestimmten, durch verschiedene Merkmale definierten Zielgruppe im Online-Marketing.
Timeline – Chronologische Darstellung von Nachrichten in einer Spalte in den sozialen Medien.
Traffic – Datenverkehr auf einer Webseite.
Thread – Ein Thread ist ein Nachrichtenstrang einer Konversation. Sie beinhalten eine ursprüngliche Nachricht gefolgt von einer Reihe von Antworten oder Kommentaren dazu.

U – W

U
Usability – ist die Nutzerfreundlichkeit eines Systems, einer App oder einer Webseite. Je einfacher oder intuitiver diese in Benutzung ist, desto besser ist die Usability. 
User Interface (UI) – Benutzeroberfläche zur Benutzung eines Systems, einer App oder einer Webseite.
Uniform Ressource Locator (URL) – elektronische Adresse einer Web-Seite im World Wide Web.

V
Viralmarketing – ist eine Online-Marketing-Strategie, die daraufsetzt, dass die Inhalte zwischen den Nutzern und von den Nutzern geteilt werden, weil sie die Interessen Ihrer Zielgruppe ansprechen. Viralmarketing ist die digitale Version der Mundpropaganda (word of mouth).
Voice over IP (VoIP) – Telefonie über internetbasierte Netzwerke.
Virtuelle Realität (VR) – ist eine computergenerierte Wirklichkeit, die über technische Gadgets, Systeme oder Anlagen (VR-Brille, Cave Automatic Virtual Environment) übertragen wird. 
Visit – Besuch eines Webauftritts, bei dem mindestens eine Page Impression stattfand. 

W
Web 3.0 – ist die dritte Generation der Internetdienste, die auf der Nutzung der maschinenbasierten Daten aufbaut und als Ziel die Beschaffung eines dezentralen Online-Ökosystems hat.  
Webcast – Live-Übertragung und Zugriff auf Videos über das Internet.
Widget – ist ein Element auf dem Bildschirm eines mobilen Geräts oder des Rechners, welches interaktiv genutzt werden kann. Zu beliebten Widgets gehören Wetteranzeigen, Uhren etc.
Wiki – ist eine Anwendung, in der die Nutzer gemeinsam Inhalte bearbeiten können.
WordPress – ist eine kostenlose Anwendung zur Erstellung der Internetseite, die durch den Einsatz von kostenlosen oder kostenpflichtigen Plugins, viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet.  
 

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Energie

Energiepreisbeihilfen noch bis 31.12.2022

Die Unterstützung von Unternehmen mit sehr hohen Energiezahlungen läuft noch bis Ende des Jahres.
Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro und sieht für die betroffenen energie- und handelsintensiven Unternehmen Zuschüsse von bis zu 50 Mio. Euro vor. Anträge sind beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Es gelten folgende teilweise sehr restriktive Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:
  • Bedingung: Branche ist auf der sogenannten KUEBLL-Liste (“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen). Die Liste findet sich im Anhang A im dem weiter unten verlinkten Merkblatt
  • Energiekosten müssen mindestens drei Prozent – bezogen auf den Produktionswert im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – betragen
  • Zuschuss wird für den Zeitraum Februar bis September 2022 gewährt, sofern sich die Energiebezugspreise (Gas und Strom)in diesem Zeitraum gegenüber den Preisen im gesamten Kalenderjahr 2021 mindestens verdoppelt haben.
  • Antragstellung nur elektronisch möglich
  • Die Frist für die Antragsstellung wurde verlängert bis 31.12.2022.
Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und detaillierte Berechnungsgrundlagen sind im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) aufgeführt.
Ergänzende Checklisten und Informationen zum Förderprogram finden sich auf den Webseite der BAFA.

Integration in den Arbeitsmarkt

Geflüchtete beschäftigen und ausbilden

Adressbuchschwindel

Warnung vor Formularfalle

Regelmäßig kursieren falsche Rechnungsformulare für Handelsregistereintragungen, die als angeblichen Absender ein Amtsgericht ausweisen. Den Formularen ist ein Überweisungsträger beigefügt. Die Absender im Logo, Briefkopf und/oder Zahlungsempfängerauf dem Überweisungsträger lauten meist auf Buchstabenfolgen, wie in einzelnen Fällen ELAR, MRN oder aktuell “Gewerbe- und Handelsreister Deutschland”, abgekürzt GHRD. Vor diesen Fake-Rechnungen warnt aktuell der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Oft sind diese Rechnungsformulare für einen fälschlicherweise offiziellen Anstrich um Bundesadler und Bundesflagge ergänzt. Teilweise wird versucht den Adressaten unter Druck zu setzen: “Zahlungsfrist 7 Werktage nach Erhalt”.
Dies sind keine offiziellen Schreiben des Amtsgerichtes. Dabei handelt es sich um eine Formularfalle. Der Angebotscharakter der Rechnung wird verschleiert. Erst bei näherem Lesen wird deutlich, dass es sich nicht um eine Rechnung des Amtsgerichts, sondern um ein privates Angebot für eine Eintragung in ein kostenpflichtiges Firmenadressverzeichnis oder eine Firmendatenbank zu überhöhten Kosten handelt. Die Zahlung auf dieses Angebot hin wird als Annahme des Angebotes oder Auftragsbestätigung verstanden. Oftmals sind diese Anmeldungen für vermeintliche Gewerberegister nicht immer von einer originalen Rechnung vom Registergericht zu unterscheiden. Es wird ausdrücklich davor gewarnt auf solche Angebote bzw. Rechnungen zu reagieren oder diese zu unterzeichnen! Bitte sehen Sie hierzu auch die Informationen auf der Webseite des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Wenn Sie eine solche Fake-Rechnung erhalten, bezahlen sie diese nicht und löschen Sie die E-Mail bzw. vernichten Sie das Schreiben. Kontrollieren Sie Ihren Rechnungseingang und prüfen Sie bei Ihnen unbekannten Absendern von Rechnungsmails vor dem Bezahlen immer genau, ob es sich dabei nicht um eine falsche Rechnung handelt. Lesen Sie immer auch das Kleingedruckte! Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre Buchhaltung für dieses Thema. Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben oder eine Rechnung handelt, fragen Sie nach bei der IHK oder dem angeblichen Amtsgericht von dem die Rechnung stammen soll.
Achten Sie insbesondere auf folgende Merkmale, um eine solche Fake-Rechnung zu erkennen:
  • Die angegebene E-Mail-Adresse enthält meist ein Buchstabenkürzel neben dem Begriff „Amtsgericht“ oder „Handelsregister“
  • (Landes-)Wappen oder Adler oder Flagge ist abgedruckt
  • Druck auf behördentypischem Umweltpapier (wenn per Papier versandt)
  • Amtstypische Aufmachung und Schriftart
  • Angabe von Registernummern oder Aktenzeichen
  • Gegebenenfalls auch Aufzählung von Gesetzesparagraphen, die einen seriösen Eindruck erwecken sollen
  • Ein beiliegender, bereits ausgefüllter Überweisungsträger
  • Drei- oder vierstellige Beträge, die überwiesen werden sollen
  • Ein sehr kurzes Zahlungsziel von oftmals nur wenigen Tagen


E-Commerce Recht –Widerrufsbelehrung

Wie lautet der Text der Widerrufsbelehrung?

Sofern Verträge „außerhalb von Geschäftsräumen” und im Fernabsatz (wie etwa der Verkauf über das Internet) geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Über das Widerrufsrecht hat der Unternehmer vor und nach Abgabe der Bestellung zu belehren.
Für die Widerrufsbelehrung gibt es einen gesetzlichen Mustertext, den der Unternehmer verwenden kann. Bei der Belehrung sollten Sie stets auf das gesetzliche Muster zurückgreifen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Allerdings muss es dafür unverändert übernommen werden.
Ausnahme: dort, wo das Muster Gestaltungshinweise vorgibt (diese finden sich unter dem Mustertext), sind Anpassungen zu machen.Je nachdem, ob es sich um eine Teillieferung, oder auch eine Diensteistung handelt, beginnt die Widerrufsfrist zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zu laufen.
Achtung: Ganz ohne Vorbehalte kann das gesetzliche Muster nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass der Fristbeginn und somit die Widerrufsbelehrung für jede Bestell- oder Liefersituation angepasst werden muss, obwohl bei Einstellen der Widerrufsbelehrung noch nicht bekannt ist, wie viele Waren der Kunde bestellt bzw. in wie vielen Teilstücken die Bestellung erfolgt. Vergleichen Sie hierzu bitte die Gestaltungshinweise (1) des Musters Nr. a) bis e). Das Problem am gesetzlichen Muster ist, dass man die verschiedenen Varianten für den Fristbeginn nicht kombinieren, sondern nur einen der Textbausteine des Musters einsetzen darf. Der Händler müsste also für jede mögliche Liefersituation verschiedene Belehrungen vorhalten. Sie müssten also überprüfen, ob Ihr Shop Besonderheiten wie Teillieferungen aufweisen soll und die entsprechende Variante aus a) bis e) auswählen. Gegebenenfalls könnten Sie die Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen, indem sie Gestaltungshinweis c), „die letzte Ware", auswählen. Hier könnte man auslegen, dass dieser Text auch über die Gestaltungshinweise b) und d) belehrt. Dies ist allerdings keine gefestigte Rechtsprechung, sodass ein Restrisiko einer falschen Belehrung verbleibt.
Hinweis: Das gesetzlich Muster kann nicht verwendet werden, wenn der Vertrag eine Finanzdienstleistung beinhaltet.

Wann und wo muss über den Widerruf belehrt werden?

Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher nicht darüber informiert worden ist.
Über das Widerrufsrecht muss vor Abgabe der Bestellung informiert werden, z. B. auf der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons mit einem deutlich bezeichneten Link „Widerrufsrecht" oder „Widerruf“. Ein Link nur in der Fußzeile der Webseite, oder auf die AGB in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, genügt nicht. Der Link sollte sich auch nicht zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden, da hier zusätzliche Gestaltungselemente nicht zulässig sind. Der Verbraucher muss quasi vor Abgabe der Bestellung über den Hinweis und den entsprechenden Link stolpern.
Nach Abgabe der Bestellung muss die Widerrufsbelehrung möglichst direkt, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF oder E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Der Text kann in der E-Mail mit der die Bestellung bestätigt wird, auf der Rechnungsrückseite oder in den Lieferpapieren untergebracht werden. Bei einer Bestätigungs-E-Mail reicht eine Verlinkung auf eine Belehrung im Webshop nicht aus. Der Text der Widerrufsbelehrung sollte direkt in der E-Mail vollständig wiedergegeben werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Text für die Widerrufsbelehrung in der Bestätigungs-E-Mail, auf den Lieferpapieren oder der Rechnung, mit dem Text auf der Webshop-Seite identisch ist.

Was passiert, wenn nicht oder nicht richtig über den Widerruf belehrt wird?

Das Widerrufsrecht erlischt bei unterlassener oder falscher Widerrufsbelehrung spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Wie ist der Widerruf zu erklären?

Der Verbraucher hat den Widerruf zu erklären. Eine Begründung darf der Händler nicht verlangen. Der Händler hat zur Ausübung des Widerrufsrechts das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Dieses Formular darf nicht mit der Widerrufsbelehrung selbst verwechselt werden und ist immer im Online-Shop aufzunehmen, z.B. direkt unter der Widerrufsbelehrung.
Zudem kann dem Verbraucher das Angebot gemacht werden, das Formular bereits über die Webseite auszufüllen und dann online abzusenden. Dann muss dem Verbraucher unmittelbar eine Bestätigung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zugesendet werden. Der Verbraucher kann aber  auch ohne das Formular zu nutzen  widerrufen, also häufg per Post, E-Mai oder telefonisch. Das Formular muss aber trotzdem im Webshop bereitgestellt werden, auch wenn der Verbraucher es nicht benutzen muss.
Die gesetzliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind seit dem 28. Mai 2022 anzupassen. Die Telefonnummer ist nunmehr Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Die Fax-Nummer muss nicht mehr angegeben werden, weder in der der Widerrufsbelehrung noch im Muster-Widerrufsformular. Im Muster-Widerrufsformular ist keine Telefonnummer anzugeben. In Gestaltshinweis 5 der Widerrufsbelehrung verändert sich leicht der Wortlaut. Auch hier muss eine frühere Muster-Widerrufsbelehrung im Webshop an den neuen Wortlaut angepasst werden : “Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“

Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?

Für manche Waren und Dienstleistungen ist von vorneherein das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Diese Ausnahmen sind gesetzlich in §312g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch abschließend geregelt. Über die Ausnahmen nach denen kein Widerrufsrecht besteht, ist in der Widerrufsbelehrung selbst, nicht in den AGB und auch nicht in einem separaten Link/Dokument, aufzuklären. Unternehmer können das Widerrufsrecht nicht in AGB oder per individuellem Vertrag ausschließen.

Achtung beim B2B-Geschäft: Gewerbliche Kunden haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Können aber in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden dennoch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen, wenn nicht erkennbar differenziert wird. Daher sollte durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung und (sofern vorhanden) in AGB ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.
Eine besondere Ausnahme gibt es beim Widerruf digitaler Inhalte, wie Downloads von Software, Apps, Videos, E-Books. Hier erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung beim Download) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  2.  seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit seiner Zustimmung zur Ausführung des Vertrags verliert, und
  3. die Bestätigung des Erlöschens des Widerrufsrechts auf dauerhaftem Datenträger gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Praxistipp: Verwenden Sie eine nicht vorangekreuzte Checkbox, mit der der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Download oder das Streaming starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur dann wird der Download oder das Streaming ausgelöst.
Die dritte Voraussetzung (Bestätigung des Erlöschens) gilt seit dem 28. Mai 2022. Eventuelle Texte des Händlers über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts sind also entsprechend um diesen Punkt zu ergänzen.
Nachteilig für den Händler: wird das Widerrufsrecht nicht vorzeitig zum Erlöschen gebracht, kann der Verbraucher den digitalen Inhalt innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Er muss dafür keinen Wertersatz leisten.
Der vierte Teil der Artikelreihe beleuchtet weitere Informationspflichten, den Einbezug von AGB in den Kaufvorgang und die Gestaltung der Bestellseite (sog. „Checkout-Page”) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
KfW-Sonder­programm UBR 2022

KfW-Kredite können beantragt werden

Das KfW-Sonder­programm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 für nachweislich vom Ukraine-Krieg bzw. den Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffene Unternehmen steht nun zur Verfügung.
Mit den Förder­mitteln können Unternehmen einen Groß­teil ihrer Aufwände finanzieren und so kurzfristig ihre Liquidität sichern.
Details und Antragstellung sind direkt auf der KfW-Sonderprogramm-UBR Webseite zu finden.
Das KfW-Sonder­programm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Auch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg unterstützt vom Krieg betroffene Unternehmen im Land

Um den Unternehmen in der weiterhin äußerst schwierigen Situation bestmöglich unter die Arme greifen zu können, haben Bund und Land die Fördermöglichkeiten über die Bürgschaftsbank erweitert. So wurde der Bürgschaftsbetrag von 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle müssen vor Ausbruch des Krieges wirtschaftlich tragfähig gewesen und durch die Ukraine-Krise unmittelbar betroffen sein.
Das Sonderprogramm läuft befristet bis 31.12.2023.
Garantie im Onlinehandel

Werben mit Garantie – garantiert richtig?

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie dient dem Zweck dem Käufer zusätzlich Rechte zum Beispiel bei einem Produktmangel zuzugestehen. Sie ist nicht mit der ohnehin gesetzlich bestehenden Gewährleistung zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer Garantie gesetzlich für zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache. Mängel kann der Verbraucher also innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die dann neben die Gewährleistung hinzutritt. In der Regel wird sie - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt - für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Artikels und für einen bestimmten Zeitraum abgegeben.

Was sind die Anforderungen an die Bewerbung einer Garantie?

Bei Fernabsatzverträgen ist der Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über das (gegebenenfalls) Bestehen von Garantien und deren Bedingungen zu informieren. Wenn der Händler in seinem Angebot mit einer Garantie wirbt, so ist der Verbraucher auch umfassend über den Inhalt der Garantie zu informieren, also über die Reichweite der Garantie und dass sie eine freiwillige Zusatzleistung zur ohnehin bestehenden Gewährleistung ist.
In der Garantieerklärung zwingend folgende Angaben zu machen.
Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt enthalten:
  1.  Name und Anschrift des Garantiegebers (z. B. der Hersteller oder eine Garantie-Versicherung, oder der Verkäufer, falls er die Garantie selbst abgibt).
  2. Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  3. Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie.
  4. Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (also welche Fälle deckt sie ab) und die  Garantiebestimmungen, insbesondere die Dauer (z. B. drei Jahre) und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Im Übrigen muss die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel indem die Garantieerklärung per E-Mail übersendet wird (spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält), oder ausgedruckt, oder auf einem USB-Stick als Beilage zur gelieferten Ware. Der bloße Download der Garantieerklärung von einer Webseite reicht nicht aus.
Wird eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt, bleibt die Garantieverpflichtung dennoch wirksam.
Sind die genannten Angaben falsch oder unvollständig, kann dies zu Abmahnungen führen. Aktualisieren Sie daher Ihre Garantieerklärungen entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig: Eine vom Hersteller übernommene Haltbarkeitsgarantie umfasst mindestens den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers, also Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache und nicht lediglich Schadensersatz.
Eine weitere Fehlerquelle kann sein, dass auf die für den angebotenen Artikel tatsächlich bestehende Herstellergarantie nicht hingewiesen wird. Über die Garantiebedingungen kann vor Abgabe der Bestellung hingewiesen werden, in dem in der Artikelbeschreibung auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Garantiegebers verlinkt wird, oder die Garantiebedingungen zum Beispiel als PDF abrufbar sind.

Was gilt, wenn eine Garantie zwar vom Hersteller gewährt wird, der Händler aber damit nicht wirbt bzw. sie gar nicht erwähnt?

In diesem Fall hätte der Händler bei jedem angebotenen Produkt sicherzustellen, dass keine Herstellergarantie besteht bzw. falls eine solche besteht die erforderlichen Garantiebedingungen zu recherchieren und darüber in seinem Online-Angebot zu informieren. Bisher war gerichtlich nicht entschieden, ob eine Informationspflicht ausgelöst wird, wenn zwar eine Garantie besteht, aber der Händler diese nicht aktiv bewirbt oder sie gar nicht erwähnt. Nach einem neuen und aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Onlinehändler Verbraucher nicht grundsätzlich vorvertraglich über das Bestehen einer Herstellergarantie von Produkten informieren, d.h. allein das bloße Bestehen einer Herstellergarantie, oder deren beiläufige Erwähnung im Angebot (im konkreten Fall des EuGH war die Garantie nicht auf der Angebotsseite, sondern über einen Link „Weitere technische Informationen“ über den der Verbraucher auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte), löst keine Informationspflicht aus.
Über die Herstellergarantie ist aber zu informieren, wenn die Information für die Kaufentscheidung relevant sein kann, insbesondere etwa, wenn die Garantie ein Verkaufs- oder Werbeargument für das Angebot ist, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität des eigenen Angebots im Vergleich zu den Angeboten von Wettbewerbern zu verbessern. Dies dürfte im Einzelfall von Inhalt und allgemeiner Gestaltung des Angebots, der Bedeutung der Erwähnung als Verkaufs- und Werbeelement, der Positionierung im Angebot und der Gefahr einer möglichen Irreführung des Verbrauchers abhängen. Wird ein Angebot mit einer Garantie beworben, sind sämtliche Informationen (siehe oben) hinsichtlich der Garantie bereitzustellen.

Impressum und Datenschutz

E-Commerce-Recht – Impressum und Datenschutz

Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Der Vertragsschluss kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail usw., zwischen Unternehmer und dem Verbraucher zustande. Bestimmte Informationen, wie Identität des Verkäufers („Impressum”), der Umgang mit personenbezogenen Daten („Datenschutzerklärung”) sowie für den Kaufentschluss entscheidende Angaben wie Liefer- und Versandbedingungen, Preise und Produktbeschreibung, Widerrufsrecht und Vertragslaufzeiten müssen mitgeteilt werden.

1. Impressum

Wer sich im Internet geschäftsmäßig präsentiert, muss in einem sogenannten Impressum Informationen zu seiner Identität geben. Diese Impressumspflicht betrifft Online-Shops und auch Angebote auf Auktions-/ Verkaufsplattformen. Darüber hinaus wird regelmäßig auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Netzwerken oder in Karrierenetzwerken ein Impressum erforderlich sein. Im Einzelnen sind die in §5 Digitale Dienstegesetz (DDG) aufgeführten Angaben erforderlich.
Beispiel-Impressum für einen Onlinehändler (Einzelunternehmer):
*Impressum:
Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist:
Max Muster
DemoShop
Hauptstr. 1, 10178 Stuttgart
Tel: (0049) 30 123456
Fax: (0049) 30 123456-7
E-Mail: info@mmueller.de
Registergericht AG Stuttgart HRA Nr. 12345 (sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE12345 (soweit vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer: 123/456/78910 (soweit vorhanden)


*Achtung: Anzugeben sind Vor- und Nachname (vollständig ausgeschrieben). Unterhalb des Namens kann beim Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) eine Geschäftsbezeichnung angegeben werden. Die Anschrift ist vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer zu nennen. Eine Postfachadresse reicht nicht aus. Zusätze wie eingetragener Kaufmann (e.K.) oder die Rechtsform, (z.B. GbR, eGbR, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA), sind anzugeben, wenn der Gewerbetreibende auch als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, oder im Falle der GbR diese ins Gesellschaftsregister eingetragen ist (dann lautet der Zusatz eGbR), oder der Gewerbetreibende die entsprechende Rechtsform gewählt hat. Bei der (nicht ins Gesellschaftregister eingetragenen) GbR sollte der Zusatz “GbR” zur Gewährleistung der Unterscheidungskraft nicht fehlen. Der Vertretungsberechtigte (z.B. der Geschäftsführer bei juristischen Personen) ist wiederum mit Vor- und Nachnamen zu benennen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter sind bei den Personengesellschaften, wie der GbR bzw. eGbR, OHG und KG mit Vor- und Zunamen vollständig anzugeben. Hierbei dürfen Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“/“Geschäftsführung“ nicht verwendet werden, da diese nur bei juristischen Personen, wie der GmbH und Unternehmergesellschaft (UG) verwendet werden dürfen. Bei der GmbH und Co. KG, ebenso eine Personengesellschaft, ist die persönliche haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin die GmbH (sog. Komplementärin), die wiederum vertreten wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
Beispiele:
  • Eingetragener Kaufmann: Max Müller e.K.
  • GbR/eGbR/OHG/: Mustervertrieb Müller und Meier GbR/eGbR/OHG/KG. Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Müller und Max Meier
  • KG: Mustervertrieb Müller und Meier KG. Vertretungsberechtigter Gesellschafter Max Müller (Komplementär)
  • GmbH & Co. KG: Max Müller GmbH & Co. KG. Persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin: Max Müller Holding-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer: Max Müller
  • GmbH: Mustervertrieb Müller und Meier GmbH, Vertreten durch: Geschäftsführer Max Müller
  • UG: Mustervertrieb Müller und Meier UG haftungsbeschränkt: Geschäftsführer Max Müller
  • Bei Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen (zum Beispiel Immobilienmakler, Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsberater, Immobiliardarlehensvermittler Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler), sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, und zwar mit Anschrift und gegebenenfalls Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde. Beispiel: Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde: Name der Behörde, Anschrift, Webseite
  • Bestimmte reglementierte Berufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten müssen neben der Kammer zusätzlich angeben: zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung; der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Bezeichnung der jeweils berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. die Webseite angeben) Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern sowie Immobiliardarlehensvermittlern  wird vorsichtshalber empfohlen, die oben genannten zusätzlichen Angaben im Impressum hinzuzufügen.

2. Streitbeilegungsverfahren

Online-Händler müssen auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken https://ec.europa.eu/consumers/odr/  (und zwar als „klickbarer Link“) und angeben, ob sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit sind. Der Hinweis sollte im Impressum und in AGB (sofern vorhanden) stehen, zum Beispiel:

Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@xyz.de

3. Datenschutzerklärung

Der Anbieter eines Internetauftritts (nicht nur Online-Händler, sondern jede Webseite) darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies spezielle Rechtsvorschriften erlauben und die Daten für Vertragsanbahnungen oder die Durchführung von Verträgen erforderlich sind, der Nutzer eingewilligt hat, oder ein berechtigtes Interesse begründet werden kann. Der Anbieter muss den Nutzer in allgemein verständlicher Form über die Informationen des Art. 13, 14 DSGVO unterrichten. Dazu gehören:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten (sofern benannt; bei Einzelgewerbetreibenden nicht zwingend erforderlich)
  • die Datenkategorien und die Zwecke für die sie verarbeitet werden (z.B. Daten wie Name, Anschrift und Kontaktdaten werden zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erfasst)
  • die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung  (bspw. gesetzliche Verpflichtungen, Anbahnung oder Durchführung von Verträgen, Einwilligung, berechtigtes Interesse; die verschiedenen Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführt)
  • Wenn die Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z.B. Weiterleitung von Name und Anschrift an Paketversender, oder Sub-Dienstleister)  
  • ggf. die Absicht der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland/internationale Organisation ("Drittland" meint Staaten außerhalb der EU)  
  • Hinweise zur Dauer der Datenspeicherung, oder falls dies nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung der Dauer (solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen: handelsrechtlich, steuerrechtlich maximal 10 Jahre)
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Widerrufsrecht bei erteilter Einwilligung, sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
  • ggf. die Quelle von der man die Daten erhalten hat
Es ist auch darüber zu informieren welche Daten auf der Webseite verarbeitet werden, zum Beispiel folgende Punkte:
  • Logfiles
  • Cookies
  • Tracking- und Analysedienste (zum Beispiel: Google Analytics, Facebook-Pixel)
  • Registrierungsmöglichkeiten
  • Einbindung sozialer Netzwerke
  • Nutzung externer Zahlungsdienstleister
  • Einbindung von Videos, Kartendaten, Schriftarten
  • Newsletter-Anmeldung
  • Kontaktformular
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den IHK-Artikel zur Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung darf nicht im Impressum oder in den AGB platziert werden, sondern muss unter einem eigenen Link abrufbar sein. Die Datenschutzerklärung und auch das Impressum sollten so über einen Link einhgebunden werden, z.B. in die Fußzeile der Webseite, dass diese Angaben von jeder Unterseite aus mittels eines Klicks abrufbar sind. Die Links zur Datenschutzerklärung und zum Impressum dürfen nicht  durch ein Cookie-Banner oder Werbeanzeigen verdeckt werden.

4. Gastzugang

Laut Beschluss der Datenschutzkonferenz (das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitzustellen. Grundsätzlich sind datenschutzrechtlich nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind (z. B. Name, Anschrift, ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse, ggf. Kontoverbindungsdaten für den Zahlungsverkehr, z. B. bei Lastschrift). Sich mit Nutzerdaten für ein Kundenkonto registrieren zu müssen, ist nicht zwingend erforderlich. Kunden sollen freiwillig entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als Gast kein Kundenkonto anlegen möchten, oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit Anlegen eines registrierten Nutzungszugangs (forlaufendendes Kundenkonto) verbunden ist. Zur Verwendung der Daten bei fortlaufendem Kundenkonto weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass die Bestellhistorie des Kunden nur mit dessen Einwilligung für Werbezwecke ausgewertet werden darf. Gleiches gilt bei der Speicherung von Informationen über Zahlungsmittel (z. B. Kredikarte).
Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht einen Gastzzugang bereitszustellen, allerdings dürften sich Gerichte an dem Beschluss der Datenschutzkonferenz künftig orientieren. 

5. Informationspflichten im Onlinehandel – Kurzüberblick

Im Onlinehandel müssen gegenüber Verbrauchern die Informationspflichten im Fernabsatz und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden (§312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 1, § 1 EGBGB).
Im Onlinehandel sind in verschiedenen Phasen des Kaufvorgangs bestimmte Informationen zu erteilen.
Es lassen sich drei Phasen unterscheiden:
  1. Informationen vor Beginn des Bestellvorgangs (also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird)
  2. Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (bevor also der Bestellbutton betätigt wird)
  3. Informationen nach Abgabe der Bestellung (unmittelbar danach oder spätestens mit Lieferung der Ware)
Bevor die Bestellung abgegeben wird, sind zusammengefasst, folgende Informationen anzugeben.
  • die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit (siehe bereits zum „Impressum“ oben)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung (siehe Datenschutzerklärung)  
  • Produktbeschreibung, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B ein Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Lieferzeiten und gegebenenfalls Lieferbeschränkungen
  • Information, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für die Waren besteht
  • Bestellbestätigung auf elektronischem Wege
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus gibt es für Finanzdienstleistungen weitere Informationspflichten, die hier nicht detailliert aufgeführt werden. Zu finden sind sie in Art. 247 EGBGB und Art. 247a EGBG.
Mehr zu den einzelnen Informationen und wo sie im Onlineshop platziert werden sollten, wird im zweiten Teil der Artikelreihe zu Produkt- und Preisangaben erläutert.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Neuerungen im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht –Was hat sich geändert?

Als sogenannter „New Deal for Consumers“ hat es durch die Europäische Union Neuerungen im Wettbewerbsrecht, insbesondere im elektronischen Geschäftverkehr, gegegeben. Hierzu wurden vier bestehende EU-Richtlinien, die u. a. den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln, geändert.
Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist eine höhere Transparenz für Verbraucher bei Online-Käufen, z. B. durch mehr Informationspflichten auf Online-Plattformen sowie bei Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben.

Was hat sich geändert?

  • Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Angabe einer Faxnummer entfällt, sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular.
  • Bei den Kontaktinformationen sind auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation (sofern diese angeboten werden), wie Webformulare, Messenger-Dienste, z.B. WhatsApp- und Facebook-Nachrichten, anzugeben.
  • Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen erstrecken sich auch auf Verträge über digitale Inhalte, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt, oder sich verpflichtet bereitzustellen.
  • Bringt der Unternehmer bei digitalen Gütern, bei denen der Kunde zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird, das Widerrufsrecht vorzeitig zum erlöschen (wie bisher schon möglich), ist dem Verbraucher das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
  • Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kundenrezension, Likes in sozialen Medien) zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Unternehmer werden also verpflichtet zu erklären, “ob” sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugänglich machen. Wird lediglich auf Verbraucherbewertungen verlinkt, die von Dritten veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.
    Achtung: Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter und kann abgemahnt werden.
  • Unzulässig ist die Veröffentlichung falscher Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentlichen, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien, die der Werbung für Produkte dient.
  • Wenn Zahlungen geleistet wurden, damit ein Produkt besser platziert wird, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Suchergebnissen (in der Regel solche, die vor den „echten“ Suchergebnissen auftauchen) sind als solche zu kennzeichnen.
  • Onlineticket-Verkäufe, die zuvor unter Verwendung von programmierten „Ticket-Bots“ zur Umgehung von Maximalabnahmebeschränkungen erlangt wurden, sind untersagt.
  • Es ist eine unlautere Geschäftspraktik, Produkte, die in unterschiedlicher Zusammensetzung oder Qualität in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vertreiben (sog. Dual Quality-Verbot), es sei denn, die Unterschiede können mit legitimen Gründen gerechtfertigt werden.
  • Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert (sog. “Dynamic Pricing”), sind die Parameter mitzuteilen, wie dieser individualisierte Preis zustande gekommen ist. Beispiele: der Preis erhöht sich bei mehrmaligem Besuch der Webseite oder Aufrufen desselben Produkts, der Nutzer surft mit einem hochpreisigen Endgerät und bekommt deshalb beim Onlineshopping einen höheren Preis für Produkte angezeigt, personalisierter Preis wird aufgrund des individuellen Surf- oder früheren Shoppingsverhaltens (Erstellen eines Kundenprofils) ermittelt. Nicht von dieser Regelung erfasst werden Techniken die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit, bei denen sich der Preis in flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von objektiven Marktanforderungen ändert.
Neuerungen gibt es seit dem 28. Mai 2022 auch bei Preisangaben und der Preisangabenverordnung. So entfällt die Option als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milimeter anzugeben. Bezugsgröße sind künftig 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Artikel zu Preisangaben.

Besonderes für Online-Plattformen

Auch für die Betreiber von Onlinemarktplätzen/-Plattformen und Vergleichsportalen haben sich neue Pflichten ergeben. So haben sie insbesondere darüber zu informieren, ob die Anbieter auf der Plattform als Unternehmer oder Verbraucher auftreten, verbunden mit Hinweisen auf die jeweiligen Rechtsfolgen, wie dem Widerrufsrecht. Bei Produktrankings ist offenzulegen, nach welchen Kriterien das Ranking stattfindet und wie diese zueinander gewichtet sind. Der Algorithmus ist nicht offenzulegen, aber die Hauptparameter, die das Ranking beeinflussen, sind zu beschreiben. Die Rankingkriterien sind online so zur Verfügung zu stellen, dass sie von der Angebotsseite unmittelbar und leicht zugänglich sind (z.B. direkt neben oder über den Suchergebnissen). Dies gilt für alle Plattformen, Suchmaschinen und Vergleichswebseiten sowie für entsprechende Apps.

Was ist insbesondere zu tun?

  • Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular anpassen (Wegfall Faxnummer, Aufnahme Telefonnummer)
  • Erlöschen des Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten aufnehmen
  • Bei Preisherabsetzung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preissenkung angeben
  • Information über personalisierte Preise aufnehmen
  • Gegebenenfalls Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, ob Verbraucher ein bewertetes Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben 
  • Über Rankingkriterien informieren
  • Plattformbetreiber müssen auf Unternehmer-/Verbrauchereigenschaft des Anbieters auf einem Online-Marktplatz/Vergleichsportal hinweisen

Drohende Sanktionen bei Verstoßen

Die vorgenannten Regelungen gelten seit dem 28. Mai 2022. Unternehmer und Plattformanbieter sollten die oben genannten Neuerungen umsetzen. Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
Gegen Unternehmern, die im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt haben, kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden; ohne Anhaltspunkte beträgt das Höchstbußgeld 2 Millionen Euro.
Des Weiteren wurde ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher eingeführt, wenn diese durch eine unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmes zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht
getroffen hätten.
Wie sonst auch bei Wettbewerbsvertößen bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Wege der Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber. 
Weitere Neuerungen zu Waren mit digitalen Inhalten sind seit Januar 2022 in Kraft getreten. 

Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Berechnung der Frist erfolgt auf Basis der Verordnung (Euratom) 1182/71. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass für alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge eine regelmäßige Rückkehrpflicht in den Niederlassungsmitgliedstaat gilt. Die Fahrzeuge müssen spätestens acht Wochen nachdem der Niederlassungsmitgliedstaat verlassen wurde, zu “einer Betriebsstätte” in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Gegenüber den für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Niederlassungsmitgliedstaat muss ein Nachweis erfolgen können, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wurde. Auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr wurde ein Fragen-Antworten-Katalog zur Rückkehrpflicht hinterlegt. 

2. Änderungen seit 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    -    Gewerbeauskunft
    -    Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheinigungen
    -    Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    -    Steuerbescheinigungen
    -    Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    -    Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können seit dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2023
Entsenderecht

Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern

Die Entsenderegeln für Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen grenzüberschreitend bzw. im Ausland befördern, sind im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig (einheitlich) für die gesamte EU geregelt worden.

Grundlagen

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal die Regelungen der Richtlinie (EU) 2020/1057, die die Basisrichtlinien der EU zum Entsenderecht (RL 96/71/EG und RL 2014/67/EU) als „lex specialis“ auf die besonderen Gegebenheiten bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern hin erweitert und konkretisiert. Die entsenderechtlichen Vorgaben sind sehr umfassend, wobei die wesentlichen Pflichten darin bestehen, entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im „Aufnahmemitgliedstaat” vorgeschriebenen Mindeststandards hinsichtlich der Entlohnung und der Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen national umsetzen, was Stand Juni 2022 in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten noch nicht stattgefunden hat (auch die deutschen Rechtsgrundlagen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand).
Die seit Februar 2022 geltenden Regelungen geben klar vor, welche Angaben das Unternehmen im Zuge der Erstellung einer Entsendemeldung machen muss, welche Dokumente vom Fahrer mitgeführt werden müssen und in welchem Umfang bzw. nach welchem Prozedere die Mitgliedstaaten im Rahmen von Straßen- und (nachgelagerten) Betriebskontrollen Unterlagen einfordern dürfen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat auf ihrer Webseite mehrere Dokumente veröffentlicht, die unklare Aspekte der neuen Vorschriften aufklären und somit zu einer einheitlichen Anwendung beitragen sollen.
Stand Juni 2022 bestehen folgende Dokumente:
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch), der die wesentlichen rechtlichen Auslegungsfragen umfasst.
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), der Beförderungsszenarien im Güterverkehr enthält und anhand von Beispielen beschreibt, ob und wenn ja in welchen Zeiträumen die Entsendevorschriften erfüllt sein müssen.
Ein Übersichtsdokument (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), das die wesentlichen Regelungen kurz zusammenfasst. 

Neues Portal für Entsendemeldungen

Für die Entsendemeldung besteht nun ein einheitliches Portal (postingdeclaration.eu/landing)– die jeweiligen nationalen Meldeverfahren und -portale sind ab dem genannten Stichtag nicht mehr erlaubt. Entsendemeldungen für Entsendungen seit dem 2. Februar müssen nun über dieses Portal erstellt werden. Eine Anleitung, wie Sie sich dort registrieren können, finden Sie unter Weitere Informationen zum Download. Das Portal und der Austausch von Dokumenten zwischen den Unternehmen und den Behörden (oder vice versa) basiert auf dem IMI-System (Internal Market Information-System).
Die Entsendemeldungen können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. Dazu kann eine bestehende Meldung jedoch im Zuge einer Kopierfunktion als Basis dienen.
Die Entsendemeldung enthält folgende Angaben:
  • die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist
  • die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt
  • die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers
  • den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht
  • das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung
  • die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge
  • ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt

Mitführpflichten

Der Fahrer muss seit 2. Februar in Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:
  • eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung
  • Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen)
  • die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
  • (Beachten Sie die Ausführungen ganz am Ende zur A1-Bescheinigung)
Sollten bei Kontrollen Unklarheiten auftreten, kann die Kontrollbehörde über das Entsendeportal der EU-Kommission beim einzelnen Unternehmen Kopien folgender Unterlagen anfordern:
  • Frachtbezogene Dokumente (insb. Frachtbriefe)
  • Fahrtenschreiberdaten
  • Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum
  • den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen
  • Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen
  • Zahlungsbelege
Das Unternehmen hat infolge der Anfrage durch die zuständige (ausländische) Behörde acht Wochen Zeit, die Daten zuzuliefern. Kommt das Unternehmen seinen Auskunftspflichten nicht nach, kann die zuständige nationale Behörde eingeschaltet werden, die binnen 25 Tagen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten muss.
Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen können über die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Übersichtsseite zu den Entsendevorschriften in Erfahrung gebracht werden.
Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.
Bitte beachten Sie auch, dass unabhängig vom Entsendestatus, es bei jeder beruflichen Tätigkeit im EU-Ausland zu empfehlen ist, eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung mitzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer. Eine Mitführungspflicht haben zwar nur einige Staaten in ihrer nationalen Gesetzgebung verankert, z. B. Frankreich und Luxemburg. Die Bußgelder, die beim Fehlen der A1-Bescheinigung ausgesprochen werden können, stoßen jedoch teilweise in den vierstelligen Bereich vor. Die A1-Bescheiniung erhalten Sie regelmäßig über die jeweilige Krankenkasse.

Wo sind die Grenzen der neuen Regeln?

Da es EU-Rat und EU-Parlament (als EU-Gesetzgeber) unterlassen haben, einen konkreten Anwendungsbereich für die neuen Entsenderegeln zu etablieren, gelten diese zumindest aus Sicht der EU-Kommission nur für Fahrerinnen und Fahrer, die genehmigungspflichtige Beförderungen durchführen und auch nur dann, wenn ein Fahrzeug genutzt wird, das zwingend mit einem (digitalen) Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss. Diese Sichtweise ist rechtlich und sachlich kaum haltbar, wurde in den oben genannten Fragen-Antworten-Katalogen jedoch so geäußert. Bis zu einer klärenden (EU-) Rechtsprechung ist nun leider davon auszugehen, dass insbesondere die nationalen Kontrollorgane der Sichtweise der EU-Kommission folgen werden.
Das bedeutet, dass z.B. für Fahrerinnen und Fahrer im Güter-Werkverkehr oder für Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung, die zwar genehmigungspflichtig sind, die aber lediglich eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, bei entsendepflichtigen Einsätzen im Ausland weiterhin über die “alten” nationalen Systeme eine Meldung erfolgen muss oder sollte.
Dabei ist je nach Zielland zu klären, ob dort für den konkreten Einsatz eine Entsendung überhaupt vorliegt und wenn ja, was in welchem Umfang über welches Portal gemeldet werden muss. Sie finden auf unserer Webseite zahlreiche Informationen zu den nationalen Entsendeportalen der EU-Staaten (und einiger Drittstaaten). Folgende Übersichtsseite enthält die Links auf die jeweiligen Unterseiten.
Stand: Juni 2022
IHK-Broschüre

Herausforderung Unternehmensnachfolge

Die rechtzeitige und systematische Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist eine wesentliche Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt eines Betriebs. Fehler bei der Übergabe können zu Unternehmenskrisen bis hin zur Betriebsaufgabe führen.
Die von den Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge – Informationen für Unternehmensübergeber und Nachfolger“ dient einer ersten Orientierung und informiert über die wesentlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge.
Die IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge“ können Sie auf der Internetseite des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK) herunterladen.
Die Broschüre richtet sich sowohl an Firmeninhaber, die ihren Betrieb abgeben wollen, als auch an potentielle Nachfolger. Sie informiert über die Grundlagen einer erfolgreichen Übergabe: ihre frühzeitige Vorbereitung, verschiedene Übergabemodelle (innerhalb oder außerhalb der Familie), Kriterien zur Unternehmensbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte sowie Finanzierungshilfen bei der Betriebsübernahme. Zusätzlich finden Existenzgründer Checklisten zu wichtigen Planungsfragen wie „Bin ich ein Unternehmer?“ oder „Die Analyse des Unternehmens“.

Händlerpflichten bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen

Seit dem 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Regelungen über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen, sowie über den Handel mit Waren mit digitalen Elementen in Kraft getreten. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels.

Verträge über den Kauf digitaler Inhalte und Waren mit integrierten digitalen Elementen

Von den Regelungen betroffen sind Verbraucherverträge
  • über den Kauf digitaler Inhalte (z.B. Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (z.B. CD-ROM), oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (z.B. Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (bspw. Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).
Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Vertrag über einen digitalen Inhalt auch dann vorliegt, wenn der digitale Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird, der Verbraucher aber personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten kommerziell nutzt, z. B. zu Marketingzwecken. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird somit – wenn sie kommerziell genutzt werden  – wie ein monetäres Entgelt behandelt.
Insbesondere beim Gewährleistungsrecht bestehen Neuerungen. Der Händler muss – wie bisher auch – zunächst den vertragsgemäßen Zustand (sog. “Nacherfüllung”) wiederherstellen, wenn er  ein mangelhaftes Produkt geliefet hat, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn ein eine Nacherfüllung fehlschlägt kann der Verbraucher Preisminderung oder Beendigung des Vertrags verlangen. Näheres erfahren Sie in den Änderungen zum Kaufrecht ab 2022.
Bezogen auf digitale Produkte und Sachen mit digitalen Elementen sind aus Händlersicht insbesondere relevant:
  • Eine digitales Podukt oder eine Sache mit digitalen Elementen kann trotz Einhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein. Es kommt für die Sachmangelfreiheit zusätzlich darauf an, was bei einer Sache der Branchenüblichkeit und der Kundenerwartung entspricht. Also, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Es wird künftig also mehr als es bisher der Fall war auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Bei Verbrauchern wird eine vertragliche Abweichung davon nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung (nicht lediglich in der Produktbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) möglich sein. Im B2B-Bereich wird man die objektive Verwendbarkeit und die übliche Beschaffenheit abbedingen können, es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Neben der durchschnittlichen Beschaffenheit und Verwendbarkeit  kommen noch weitere Punkte hinzu, wie entsprechende Montageanforderungen und Installationsanforderungen, damit die Sache mangelfrei ist.
  • Die Beweislastumkehr für Mängel wurde auf ein Jahr ausgedehnt. Bisher musste der Händler innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferdatum nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Dieser Zeitraum - also die Vermutung, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag - beträgt nunmehr ein Jahr.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr, oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzegsbegründung).
  • Es besteht ein Recht auf Aktualisierungen. Bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen muss das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen (funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates) informieren und diese bereitstellen. Werden die Aktualisierungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt darin künftig ein Sachmangel. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszykluses unterschiedlich sein.
  • Der Händler/Verkäufer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen. Ist der Verkäufer, wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.
  • Keine Haftung des Unternehmers soll bestehen, wenn er über die Verfügbarkeit des Updates informiert und dieses bereitgestellt hat (der Unternehmer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren) und der Verbraucher das Update nicht, oder unsachgemäß durchführt (eine fehlerfreie Installationsanleitung des Unternehmers vorausgesetzt). 
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Dies gilt aber nicht für Verträge über Sachen mit digitalen Inhalten (z.B. Smart TV, Smart Watch), die dauerhaft bereitgestellt werden. Die Mängelhaftung besteht hier für die gesamte Vertragslaufzeit beziehungsweise die Lebensdauer des Produkts, mindestens aber für 2 Jahre.
  • Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen wurde die Verjährung verlängert um 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise nach Ende der Aktualisierungspflicht.
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit einen Mangel geltend zu machen.
Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.


Jetzt reinhören!

Rechtspodcast – E-Commerce-Recht

Die Bedeutung des Onlinehandels wächst. Viele Kunden wickeln Ihre Einkäufe über das Internet ab. Aber wie lässt sich ein solcher Webshop rechtlich gestalten?
Die IHK Region Stuttgart informiert über das Thema im „Rechtspodcast“ zum E-Commerce. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
In 2022 gibt es neue Spielregeln, inbesondere im Onlinerecht. Preisrabatte, Transparenz bei Kundenrankings, Kündigungsbutton, und digitale Warenkäufe sind nur einige der rechtliche Regelungen, die ab 1. Januar 2022 und Mitte 2022 in Kraft treten. Im aktuellen Rechtspodcast berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu den wichtigsten rechtlichen Änderungen.
In der aktuellen zweiten Episode berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu speziellen Rechtsthemen des Onlinehandels, insbesondere Anti-Abmahngesetz, E-Mail-Werbung und Werbung mit Preisen.
In der ersten Episode berichten Rechtsreferent Rainer Simshäuser aus dem Bereich Recht & Steuer und Referent für Internationales Wirtschaftsrecht Matthias Führich und geben Tipps zu den rechtlichen Basics eines Onlineshops und was zu beachten ist, wenn man über den Webshop auch Kunden im Ausland erreichen möchte.
Energieeffizienz gewinnt

KEFF-Gipfelstürmer 2021

Bereits zum vierten Mal zeichnet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Württemberg unter Beteiligung der Umweltministerin Thekla Walker MdL  besonders innovative und vorbildliche Unternehmen im Land aus, die am sogenannten KEFF-Check teilgenommen und betriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umgesetzt haben.

Die Gewinner

Unter den zehn Finalisten haben folgende Unternehmen das Rennen gemacht:
  • Platz 1: Bäckerei Paul, Lörrach (Landkreis Lörrach), 10.000 Euro Preisgeld
  • Platz 2: Mader GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen (Landkreis Esslingen), 5.000 Euro Preisgeld
  • Platz 3: Hofmaier Fenstertechnik, Backnang (Rems-Murr-Kreis), 3.000 Euro Preisgeld
  • Publikumspreis: Hotel-Restaurand Rebstock, Durbach (Ortenaukreis)
Wir gratulieren allen Gewinnern und Finalisten!
Diese wurden am 18. Oktober 2021 bekanntgegeben. Alle Unternehmen zeigen vorbildhaft, dass sich Energieeffizienzmaßnahmen lohnen und jeder seinen Beitrag zur Energiewende leisten kann.
Insbesondere beglückwünschen wir die Gewinner und Finalisten der KEFF-Region Stuttgart. Wir freuen uns mit Ihnen!

2. Platz: Mader GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen
Das im Jahr 1935 gegründete Unternehmen Mader bietet mit seinen insgesamt 83 Mitarbeitenden individuelle, energieeffiziente und herstellerunabhängige Lösungen für den kompletten Druckluftprozess an. Der KEFF-Check im Jahr 2016 und eine anschließende Energieberatung lieferten den Anstoß für zahlreiche und umfangreiche Energieeffizienzmaßnahmen im Unternehmen, die im Rahmen einer Kernsanierung und eines zusätzlichen Anbaus bis ins Jahr 2019 umgesetzt wurden. Zu den Maßnahmen gehörten die Dämmung der Außenwände und der Dächer sowie die Verkleinerung der großen Fensterfront, um so den Wärmeeintrag im Sommer und den Wärmeverlust im Winter zu verringern. Zudem tauschte das Unternehmen Fenster aus und rüstete die Beleuchtung auf LED und eine intelligente Lichtsensorik um. Die neue fassadenintegrierte Photovoltaikanlage deckt inzwischen gut ein Drittel des Strombedarfs des Unternehmens ab. In der Logistikhalle ersetzt eine Pelletheizung die bisherige Ölheizung; eine Wärmepumpe und eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung ergänzen die Maßnahmen für eine effiziente und CO2-arme Wärmeversorgung. Mit diesem umfassenden Rundumkonzept ist es der Firma Mader gelungen, etwa 37 Prozent ihres gesamten Energieverbrauchs einzusparen.

3. Platz Hofmaier Fenstertechnik, Backnang
Das Familienunternehmen Hofmaier Fenstertechnik setzt sich mit seinen 12 Mitarbeitenden sowohl im Betrieb als auch in der Kundenberatung für Nachhaltigkeit ein. Nach einem KEFF-Check im Jahr 2016 hat das im Jahr 1960 gegründete Unternehmen bis heute Schritt für Schritt zahlreiche Effizienzmaßnahmen umgesetzt. So nutzt das Unternehmen für die Beheizung das in der Produktion anfallende Restholz und kann so jährlich rund 15.000 Liter Heizöl einsparen. Zudem installierten die Eigentümer eine Photovoltaik-Anlage, um den Strombedarf in der Produktion zu decken, die im vergangenen Jahr sogar erweitert werden konnte. Ein Stromspeicher und eine Stromcloud ergänzen die Stromerzeugung aus Sonnenenergie. Durch die Installation von Durchlauferhitzern für die Warmwasserversorgung kann die Heizung im Sommer abgestellt werden. Außerdem wurde die Beleuchtung auf LED umgestellt und elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge angeschafft. Für einen effizienten Betrieb erhielt die Druckluftanlage neue Regler und Leckagen wurden abgedichtet. Mit diesen umfangreichen Maßnahmen ist es Hofmaier Fenstertechnik gelungen, den Strom- und Wärmebedarf komplett auf erneuerbare Energien umzustellen.

Unter den Finalisten war außerdem die Firma DKF Kloz aus Fellbach.
Das Familienunternehmen mit Sitz in Fellbach ist Spezialist für Drahtbearbeitung, Kunststoff Vakuum-Tiefziehen, CNC Bearbeitung, Wirbelsintern und Elektrostatische Pulverbeschichtung. Den innovativen Wandel und die Nachhaltigkeit im Unternehmen aktiv mit zu gestalten, gehören zum Leitbild des Mittelständlers.
Unter anderem wurden die Drucklufterzeuger ausgetauscht und so der Energieverbrauch und auch die Auslastung verbessert. Bis zu 98 Prozent der entstehenden Wärme werden nun zurückgewonnen und zur Erwärmung von Heiz- und Brauchwasser genutzt. Der Energieverbrauch der Schweissrauchabsaugung konnte durch den Einsatz einer hochwertigen Filtertechnik gesenkt und die bedarfsgerechte Absaugung mit Frequenzumformern gesenkt werden. In allen nicht ständig benutzten Bereichen wurden Sensoren verbaut, um die Beleuchtung automatisch abzuschalten. Im gesamten Betrieb wurde Shopfloormanagement eingeführt, um Schrott, Abfall und Verpackungsmaterial zu reduzieren.
Ein weiteres Unternehmen, das es unter die zehn Finalisten geschafft hat, ist die Firma Schurig GmbH aus Bönnigheim. Das Unternehmen aus Backnang fertigt hochwertige Möbel- und Innenausbauprojekte für Privathaushalte und Gewerbe.  Dazu gehören Showrooms, Büros sowie Messen  und Events.
Das Gebäude wurde im KfW-Effizienzhausstandard 55 geplant und umgesetzt, entsprechend wurde auch der Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Fenster ausgeführt. Die südliche Dachfläche konnte mit einer 177-kWp-Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Damit erzeugt das Unternehmen mehr Strom als es verbraucht. Dieser wird für die Firmenfahrzeuge benutzt. Der restliche Energie geht ins öffentliche Netz. Die Beheizung der Prozesswärme für die Oberflächenbeschichtung erfolgt über eine Holzfeuerungsanlage, wofür die Abfälle der Holverarbeitung verwendet werden. Die Abwärme der Absauganlage wird rückgewonnen und zur Beheizung der Produktion eingesetzt. Auch der Austausch der Beleuchtung in LED spart Energie und Kosten.

Der Wettbewerb

Teilnehmen können alle Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg, die eine kostenfreie Erstanalyse der Effizienzpotenziale in ihrem Unternehmen – einen sogenannten KEFF-Check – vorgenommen haben. Beim KEFF-Check wird der Ist-Zustand im Unternehmen aufgenommen und mögliche Einsparpotenziale aufgezeigt. Danach umgesetzte Maßnahmen fließen in die Bewerbung und Bewertung mit ein.

Die Jury

Eine unabhängige Fachjury bewertet alle Bewerbungen, die fristgerecht eingegangen sind und die formalen Teilnahmebedingungen erfüllen. Aus allen Bewerbungen werden 10 Finalisten ausgewählt, die bei der Gipfelstürmerverleihung dabei sein dürfen.

Hintergrund

Ein effizienter Einsatz von Energie und Ressourcen ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg unserer Wirtschaft in Baden-Württemberg. Viele Unternehmen im Land haben bereits den ökonomischen Vorteil von Energieeffizienzmaßnahmen erkannt, ganz egal, ob bei der Beheizung, Kühlung, Druckluftversorgung oder Beleuchtung – die Vielfalt der Energieeffizienz-Möglichkeiten ist enorm. Die Finalisten des KEFF Gipfelstürmer-Awards zeigen vorbildlich, wie diese Potenziale erfolgreich in der Praxis genutzt werden können und sind sich Ihrer Verantwortung für den Klimaschutz bewusst.

Aus KEFF wird KEFF+: Das sind die wichtigsten Neuerungen

Aus KEFF wird KEFF+. Seit Oktober 2022 erweitern wir unser Leistungsspektrum: Das Projekt KEFF beschränkte sich auf Energieeffizienz. Wir, Ihre KEFF+Experten, unterstützen Sie nun auch rund ums Thema Ressourceneffizienz – also Material- und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.
In den letzten sechs Jahren haben unsere KEFF-Experten bereits knapp 1000 Unternehmen besucht. Wir kommen zu Ihnen ins Unternehmen und informieren Sie individuell, kompetent und kostenfrei.
Effizienz durch Kompetenz
Unser IHK-Expertenteam der KEFF+Region Stuttgart unterstützt Sie neutral, kostenfrei und unabhängig bei allen Fragen rund um Material- und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie. Sichern Sie so die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. Vereinbaren Sie einen individuellen Vor-Ort-Termin unter 0711 2005-1506 oder per Mail unter info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de.
Stand: Mai 2023
Zahlen und Fakten

Einzelhandelskennziffern in der Region Stuttgart 2021

Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze
Die Einzelhandelskennziffern für die Region Stuttgart halten sich auch 2021 auf im Bundesvergleich hohem Niveau.
Zwar gilt deshalb:
  • Mit einer einzelhandelsrelevanten Kaufkraft von 20,8 Milliarden Euro gehört die Region Stuttgart zusammen mit den Großräumen München und Rhein/Main zu den attraktivsten Standorten für Einzelhandelsunternehmen in Deutschland
  • Die Region Stuttgart liegt 2021 deutschlandweit auf Platz 3 hinsichtlich der einzelhandelsrelevante Kaufkraft pro Einwohner
  • Die Region Stuttgart schafft es auf den vierten  Platz beim Einzelhandelsumsatz pro Kopf im überregionalen Vergleich 2021
Aber: Die Corona-Pandemie hat den Strukturwandel im Einzelhandel beschleunigt und verschärft. Der stationäre Einzelhandel, der an vielen Standorten schon vor der Krise einen schweren Stand hatte, ist in Teilen in seiner Existenz bedroht. Nutznießer der Eindämmungsmaßnahmen war der Online-Handel. Ausführliche Erläuterungen der Pandemiefolgen für den Handel entnehmen Sie bitte der Broschüre.

Einzelhandelsrelevante Kaufkraft

Die Region Stuttgart ist nach München und  Frankfurt der IHK-Bezirk mit den wohlhabendsten Bürgern in Deutschland. Knapp 7.500 Euro pro Einwohner  Euro verfügt statistisch gesehen jeder Einwohner, das sind über zehn Prozent mehr als im Bundesdurchschnitt. Die Streubreite der Regionen im Bundesgebiet reicht von knapp 8.500 Euro für München bis hinunter zu knapp 5.900 Euro für Duisburg. 
Im Großraum Stuttgart verfügen die Bewohner über rund 21 Milliarden Euro an einzelhandelsrelevanter Kaufkraft, die sie im stationären und im Versand- und Online-Handel ausgeben können. 
Unter den Gemeinden über 10.000 Einwohnern liegen in der Region Stuttgart in absoluten Zahlen erwartungsgemäß die großen vorne: Stuttgart (fast 4,8 Milliarden Euro). Mit Summen von etwa 700 beziehungsweise 670 Millionen Euro folgen die Landkreise Esslingen und Ludwigsburg. Schlusslicht bildet Süßen mit knapp 70 Millionen Euro.
Pro Einwohner liegt in der Region eine alte Bekannte auf dem ersten Rang: Gerlingen (mit nahezu 8.900 Euro) nimmt hier wie in den Vorjahren den ersten Platz ein vor Schwieberdingen (mit 8.400 Euro pro Kopf) sowie Leonberg, Korntal-Münchingen und Leinfelden-Echterdingen. Am unteren Ende der Rangliste liegen Murrhardt und Geislingen an der Steige, die aber immer noch in der Nähe des Bundesdurchschnitts liegen. 

Umsatz im stationären Einzelhandel

In der Region Stuttgart liegen naturgemäß die großen Standorte auch beim absoluten Umsatz des stationären Einzelhandels vorn - die Landeshauptstadt mit nahezu 5 Milliarden Euro mit großem Abstand vor Ludwigsburg (890 Millionen Euro).
Interessanter ist allerdings der Vergleich pro Einwohner: Hier liegen Sindelfingen (über 10.400 Euro) und Ludwigsburg (etwa 10.100 Euro) vor Backnang (etwa 9.500 Euro). Hier finden sich große Teile des Einzelhandels auf der „Grünen“ beziehungsweise eher „Grauen Wiese“. Diese großen Flächen ziehen Kaufkraft aus anderen Gemeinden ab und führen zu einer Umsatzverlagerung an solche Standorte. Die Kehrseite dazu bilden Orte wie Korb: Mit einem Pro-Kopf-Umsatz von gut 2.245 Euro  zeigen sie, dass in einigen Kommunen der Region die Versorgung der Bevölkerung nur noch untergeordnet vor Ort erfolgt. Hier ist insbesondere der Themenbereich der Nahversorgung bedeutsam, den auch die IHK im Blick hat. 

Zentralität

Innerhalb der Region Stuttgart sieht die Rangfolge bei der Zentralität derjenigen der Umsätze sehr ähnlich. Auch hier liegen die schon bei den Umsätzen erwähnten drei Standorte Sindelfingen, Backnang und Ludwigsburg, vorn; alle liegen bei einer Kennziffer von über 160. Auch das Schlusslicht Korb bleibt am Ende dieser Rangliste; die Kennziffer liegt hier wegen der im Vergleich zum Bund höheren Kaufkraft allerdings bei knapp 35. 
Im Metropolenvergleich beschreibt die Zentralitätskennziffer das relative Ausmaß eines Netto-Kaufkraftzuflusses bzw. -abflusses der betreffenden Stadt oder Gemeinde. Stuttgart belegt mit einer Zentralitätskennziffer von 114,6 nur einen Mittelplatz in der Gruppe. Die Kennziffer bedeutet, dass in Stuttgart in den Kassen der Einzelhändler per Saldo knapp 15 Prozent mehr an Umsatz landet, als dies aufgrund der Einkommensverhältnisse der Stuttgarter Bevölkerung zu erwarten wäre. In früheren Jahren kämpfte die Landeshauptstadt allerdings eher um den zweiten Platz im Ranking und erzielte regelmäßig Zentralitätskennziffern von über 120. Schlusslicht der Vergleichsgruppe ist Leipzig mit einer Zentralitätskennziffer von etwa 104.
Die umfangreiche Broschüre “Handelsplatz Region Stuttgart: viel Kaufkraft, große  Herausforderungen” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 359 KB) enthält sämtliche Werten der Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern der Region Stuttgart.
Kaufkraft Landkreis Böblingen

Einzelhandelskennziffern im Landkreis Böblingen 2022

Achtung: 
Die diesjährigen Kennziffern sind mit Vorbehalt einzuordnen. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zur Aussagekraft der Daten weiter unten! 

Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze

  • Unter den Landkreisen der Region Stuttgart verfügt der Landkreis Böblingen über die wohlhabendsten Einwohner; die Bewohner aller Gemeinden liegen über dem Bundesdurchschnitt 
  • Bei den Umsätzen der stationären Einzelhändler pro Einwohner liegt der Landkreis hinter der Landeshauptstadt vor allen anderen Landkreisen 
  • Unter den Standorten im Kreis ragen bei den Umsätzen pro Einwohner Sindelfingen und Jettingen heraus; Böblingen folgt mit etwas Abstand 
  • Dennoch ist die Situation für einen großen Teil der stationären Einzelhändler in der Region existenzbedrohend 
  • Die Innenstädte stehen vor großen Herausforderungen, die von allen Akteuren gemeinsam gemeistert werden müssen 
Wichtige Hinweise zur Aussagekraft der Daten für 2022 
Die Corona-Krise hat drastische Auswirkungen auf den Einzelhandel in Deutschland. Auch ohne Schließungen gibt es viele Sortimente, die nach wie vor erkennbar unter Konsumzurückhaltung leiden, vor allem im mittelfristigen Bedarf wie etwa im Textilbereich oder bei Schuhen/Lederwaren – dies sind insbesondere innenstadtrelevante Sortimente. Noch ist unklar, wie lange dieser Zustand andauern wird; eventuell handelt es sich um eine dauerhafte Verschiebung. 
Die vorliegenden Zahlen für das laufende Jahr 2022 wurden mit dem Datenstand Ende April berechnet. Noch ist nicht abzusehen, wie sich im Jahresverlauf die Pandemie entwickeln und welche Auswirkungen dies auf den Konsum im stationären Einzelhandel haben wird. 
Auch die Folgen des Ukraine-Krieges und der verschärften Störung der Lieferketten sind nicht berücksichtigt, ebenso wenig die durch Inflation und Energiekosten immer stärker ausgeprägte Konsumzurückhaltung. Mehr dazu siehe weiter unten.
Die Folge ist, dass die Zahlen mit Vorbehalt einzuordnen sind. 

Grundsituation im Einzelhandel

Neben der bereits erwähnten Pandemie beschäftigen vor allem zwei Themen die Handelsbetriebe: Die Folgen des Ukraine-Krieges, vor allem die extrem gestiegenen Energiepreise und mögliche Verknappungen bei Strom und vor allem Gas, sowie die weiterhin stockenden Lieferketten, was die Versorgung mit Rohstoffen, Vorprodukten, Halbwaren und Fertigwaren betrifft. 

Energiesituation

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ist die Situation bei der Versorgung der Unternehmen mit Gas und Strom weiter unklar. Nicht auszuschließen sind Engpässe in beiden Bereichen; und die Energie-Einspar-Verordnung erlegt den Betrieben umfangreiche Anpassungen auf, was beispielsweise den Einsatz von Strom angeht. Die Kalkulation für das Unternehmen bleibt schwierig; die Kostenseite steht enorm unter Druck. Dies wird sich voraussichtlich stark negativ auf die betriebswirtschaftliche Rentabilität auswirken – und dies vor dem Hintergrund aufgezehrter finanzieller Polster durch die Pandemiejahre. Die betriebswirtschaftliche Situation im Einzelhandel, vor allem des stationären, ist so dramatisch wie seit vielen Jahren nicht mehr.

Lieferketten

Derzeit lässt sich kaum noch vorausschauend planen, welche Produkte in welchem Umfang zu welchen Preisen überhaupt beschafft werden können. Auch dies erschwert die Kalkulation zusätzlich. Neben den Auswirkungen der chinesischen Null-CoViD-Strategie mit dem Zusammenbruch ganzer Teile ostasiatischer Quellen stehen umfangreiche Sanktionsregime in Osteuropa (Russland und Weißrussland) und im Nahen Osten zu Buche. Die gegenwärtige geopolitische Lage macht Vorhersagen äußerst unsicher; die Handelsbetriebe müssen aber damit rechnen, dass die Versorgung mindestens mittelfristig unvollständig und weiterhin stockend bleiben wird. 

Inflation/Konsum

Die Kundinnen und Kunden sind zunehmend verunsichert, was ihre Einkommenssituation angeht. Inflation, derzeit schon im zweistelligen Prozentbereich, und weiter steigende Energiepreise schüren Ängste, die sich in Kaufzurückhaltung, vor allem beim mittel- und langfristigen Bedarf, ausprägt. Anschaffungen werden zurückgestellt. Gerade innenstadtrelevante Sortimente sind davon überproportional betroffen.

Einzelhandelsrelevante Kaufkraft

Auch 2022 ist der Landkreis Böblingen derjenige in der Region, der über die wohlhabendsten Bürger verfügt. Insgesamt sind es über 3,2 Milliarden Euro an einzelhandelsrelevanter Kaufkraft, über die die Einwohner im Landkreis verfügen. Mit 8.070 Euro pro Kopf bzw. einer Kennziffer von 110,8 (Bundesdurchschnitt = 100) liegt der Landkreis bei diesem Indikator in der Region vorn, vor der Landeshauptstadt und den Landkreisen Ludwigsburg und Esslingen. 
Unter den Gemeinden liegen erwartungsgemäß die großen vorne: Sindelfingen (gut 495 Millionen Euro), Leonberg und Böblingen (420 Millionen Euro beziehungsweise 414 Millionen Euro) führen die 26 Kommunen an. Die Einwohner der drei kleinsten Gemeinden (Mötzingen, Deckenpfronn und Hildrizhausen) verfügen immerhin auch noch über etwa 28 Millionen Euro an einzelhandelsrelevanter Kaufkraft. 
Pro Einwohner liegt nun Ehningen (mit 8.650 Euro bzw. Kennziffer 118,8) auf dem ersten Rang; Leonberg (8.527 Euro bzw. Kennziffer 117,1) und Grafenau (8.466 Euro bzw. Kennziffer 116,3) folgen. Auch die Bewohner der Gemeinde mit der durchschnittlich geringsten einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Kopf, Mötzingen, verfügen mit 7.398 Euro bzw. 101,6 noch über mehr Nachfragepotenzial als im Bundesdurchschnitt. 

Umsatz im stationären Einzelhandel

Im gesamten Landkreis setzen die stationären Einzelhändler knapp 2,5 Milliarden Euro um. Pro Einwohner sind das etwa 6.234 Euro, was gut vier Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Nur Stuttgart als Konsummagnet liegt in der Region noch vor dem Landkreis, die anderen Kreise dahinter, etwas unter dem Bundesschnitt. 
Zwar liegen auch beim Umsatz im stationären Einzelhandel die großen Kommunen vorn, aber die Streubreite der Werte ist erheblich größer. Die Lücke nach Sindelfingen (etwa 705 Millionen Euro) ist deutlich, denn auf Platz zwei folgt Böblingen mit etwas weniger als 440 Millionen Euro vor Leonberg mit gut 300 Millionen Euro. In Mötzingen müssen sich die Einzelhändler mit etwa 10 Millionen Euro an Umsatz begnügen. Auffällig ist, dass in den Kassen der Händler des kleineren Jettingens (etwa 8.000 Einwohner) annähernd gleich viel Geld (nämlich 81,5 Millionen Euro) wie in denen des Renninger Einzelhandels (rund 82,3 Millionen Euro), obwohl dort 18 800 Einwohner für Umsatz sorgen könnten. 
Die Erklärung ist in den Pro-Kopf-Werten zu finden: In Sindelfingen kann der Einzelhandel beinahe 81 Prozent mehr Umsatz verbuchen, als allein nach der eigenen Einwohnerzahl zu erwarten wäre; fast 10.800 Euro pro Einwohner beträgt der Umsatz der Händler hier (Kennziffer 180,7). Auch die Händler in Jettingen (etwa 10.100 Euro bzw. 169,1) und Böblingen (gut 8.600 Euro bzw. 144,5) können viel Umsatz von Kunden von außerhalb anziehen. Verantwortlich dafür sind großflächige Einzelhandelsbetriebe - allesamt nicht in der Innenstadt, sondern außerhalb in Gewerbegebieten. Sie ziehen Kaufkraft von anderen Gemeinden (und den eigenen Innenstädten) ab. 
Am unteren Ende des Rankings liegen Weissach (2.175 Euro bzw. 36,4), Aidlingen (2.152 Euro bzw. 36,0) und Magstadt (1.968 Euro bzw. 32,9). 

Zentralität 

Ähnlich sieht das Bild aus, wenn man die Umsätze nicht nur ins Verhältnis zur Einwohnerzahl setzt, sondern dabei auch die Kaufkraft der ansässigen Bevölkerung berücksichtigt. Deshalb gibt es leichte Verschiebungen in der Rangfolge gegenüber derjenigen beim Pro-Kopf-Umsatz. Sindelfingen bleibt mit einer Kennziffer von 173,2 das Maß aller Dinge im Landkreis, wieder liegt Jettingen mit 162,6 dahinter – und vor Böblingen (128,8). Rutesheim liegt mit 97,1 fast genau auf dem Bundesschnitt. Leonbergs Einzelhandel erzielt einen Umsatz, der etwa dem deutschen Durchschnitt pro Einwohner entspricht und zumindest von der Größenordnung her noch mit der einheimischen Kaufkraft erklärt werden kann (88,0), ähnlich liegen die Dinge in Bondorf und Herrenberg. Alle anderen Gemeinden des Landkreises jedoch verlieren per saldo spürbar ansässige Kaufkraft an die Händler in anderen Gemeinden. Die Werte von Magstadt, Aidlingen und Weissach zeigen, dass nur etwa ein Drittel der Kaufkraft ihrer Einwohner im Ort ausgegeben wird, der größere Teil fließt ans Umland. 

Kaufkraftbindungsquote 

Diese Kennziffer kalibriert die Werte der Zentralitätskennziffer neu – der gedankliche „Nullpunkt“ von 100 Prozent liegt hier erst bei jeweils etwa dem 1,22-fachen der Zentralität (siehe die Berechnungsgrundlagen im Tabellenanhang). Damit soll eine Kennziffer entstehen, die besagt, wie erfolgreich die Standorte bei der Bindung der gesamten einzelhandelsrelevanten Kaufkraft (also inklusive Abfluss in Online- und Versandhandel) sind. Die Rangfolge der Standorte entspricht damit exakt derjenigen bei der Zentralität, nur die Werte fallen um den Kehrwert von 1,22 niedriger aus und liegen deshalb jeweils bei 82 Prozent der Zentralitätskennziffer. 

Allgemeine Situation im Einzelhandel 

An vielen Standorten fallen die Kennzahlen nicht ermutigend aus. Aber auch an Standorten mit scheinbar guten Kennziffern liegt einiges im Argen, und die Situation vieler stationärer Einzelhandelsbetriebe hat sich im Verlauf der Pandemiesituation zugespitzt. Teils mussten auch namhafte Traditionsbetriebe aufgeben, was an diesen Standorten zu spürbaren Lücken im Handelsbesatz geführt hat. Für die Zukunft kommen noch weitere Unsicherheitsfaktoren hinzu – mit den Folgen des Ukraine-Krieges und den verschärften Störungen der Lieferketten seien hier nur zwei genannt. 
Die IHK bemüht sich   neben zahlreichen anderen Aktivitäten   insbesondere durch die Umsetzung des Landes-Förderprogramms ”Innenstadtberatung”, gemeinsam mit den Akteuren vor Ort diesem Trend entgegenzuwirken. 
Die Tabelle mit allen Zahlen der Landkreis-Gemeinden sowie Definitionen und Berechnungsmethoden finden Sie hier.
Alle Zahlen der Landkreis-Gemeinden sowie Definitionen und Berechnungsmethoden finden Sie in der Tabelle Einzelhandelskennziffern im Landkreis Böblingen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 225 KB)

 

Kaufkraft Landkreis Böblingen

Einzelhandelskennziffern im Landkreis Böblingen 2021

Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze

  • Unter den Landkreisen der Region Stuttgart verfügt der Landkreis Böblingen über die wohlhabendsten Einwohner; die Bewohner aller Gemeinden liegen über dem Bundesdurchschnitt 
  • Bei den Umsätzen der stationären Einzelhändler pro Einwohner liegt der Landkreis hinter der Landeshauptstadt vor allen anderen Landkreisen 
  • Unter den Standorten im Kreis ragen bei den Umsätzen pro Einwohner Sindelfingen und Jettingen heraus; Böblingen und Rutesheim folgen mit etwas Abstand 

Einzelhandelsrelevante Kaufkraft

Auch 2021 ist der Landkreis Böblingen derjenige in der Region, der über die wohlhabendsten Bürger verfügt. Insgesamt sind es fast genau 3 Milliarden Euro an einzelhandelsrelevanter Kaufkraft, über die die Einwohner im Landkreis verfügen. Mit 7540 Euro pro Kopf liegt der Landkreis bei diesem Indikator in der Region vorn, vor der Landeshauptstadt und den Landkreisen Ludwigsburg und Esslingen. 
Unter den Gemeinden liegen erwartungsgemäß die großen vorne: Sindelfingen (gut 460 Millionen Euro), Leonberg und Böblingen (je knapp 400 Millionen Euro) führen die 26 Kommunen an. Die Einwohner der kleinsten Gemeinde, Deckenpfronn, verfügen immerhin auch noch über nahezu 26 Millionen Euro an einzelhandelsrelevanter Kaufkraft. 
Pro Einwohner liegt Ehningen auf dem ersten Rang (mit knapp 8100 Euro und einer Kennziffer von 119,5)  vor Grafenau (8000 Euro bzw. Kennziffer 118,0) und Leonberg (knapp 8000 Euro ). Auch die Bewohner der Gemeinde mit der durchschnittlich geringsten einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Kopf, Mötzingen, verfügen mit 6877 Euro noch über mehr Nachfragepotenzial als im Bundesdurchschnitt (6760 Euro). 
Wie beim Pro-Kopf-Umsatz bleibt Sindelfingen mit einer Kennziffer von 171,6 das Maß aller Dinge im Landkreis, Jettingen folgt mit 161,8 vor Böblingen (130,3). 

Umsatz im stationären Einzelhandel

Im gesamten Landkreis setzen die stationären Einzelhändler mehr als 2,3 Milliarden Euro um. Pro Einwohner sind das etwa 5900 Euro, was rund vier Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Nur Stuttgart als Konsummagnet liegt in der Region vor dem Landkreis, die anderen Kreise dahinter, etwas unter dem Bundesschnitt. 
Zwar liegen auch beim Umsatz im stationären Einzelhandel die großen Kommunen vorn, aber die Streubreite der Werte ist erheblich größer. Die Lücke nach Sindelfingen (über 662 Millionen Euro) ist deutlich, denn auf Platz zwei folgt Böblingen mit etwas mehr als 414 Millionen Euro vor Leonberg mit rund 290 Millionen Euro. In Mötzingen müssen sich die Einzelhändler mit etwa 9,3 Millionen an Umsatz begnügen. Auffällig ist, dass in den Kassen der Händler des kleineren Jettingens (etwa 8000 Einwohner) fast gleich viel Geld (gut 77 Millionen Euro) klingelt wie in denen des Renninger Einzelhandels, obwohl dort 18 400 Einwohner für Umsatz sorgen könnten. 
Die Erklärung ist in den Pro-Kopf-Werten zu finden: In Sindelfingen kann der Einzelhandel über 70 Prozent mehr Umsatz verbuchen, als allein nach der eigenen Einwohnerzahl zu erwarten wäre; mehr als 10 120 Euro pro Einwohner beträgt der Umsatz der Händler hier. Auch die Händler in Jettingen (knapp 10 000 Euro ) und Böblingen (knapp 8200 Euro) können viel Umsatz von Kunden von außerhalb anziehen. Verantwortlich dafür sind großflächige Einzelhandelsbetriebe - allesamt nicht in der Innenstadt, sondern außerhalb in Gewerbegebieten. Sie ziehen Kaufkraft von anderen Gemeinden (und den eigenen Innenstädten) ab. 
Am unteren Ende des Rankings liegen Mötzingen (2484 Euro), Aidlingen (2078 Euro) und Magstadt (1911 Euro). 

Zentralität 

Ähnlich sieht das Bild aus, wenn man die Umsätze nicht nur ins Verhältnis zur Einwohnerzahl setzt, sondern dabei auch die Kaufkraft der ansässigen Bevölkerung berücksichtigt. Deshalb gibt es leichte Verschiebungen in der Rangfolge gegenüber derjenigen beim Pro-Kopf-Umsatz. Sindelfingen bleibt das Maß aller Dinge im Landkreis, aber Jettingen liegt noch dichter dahinter – und vor Böblingen. Leonbergs Einzelhandel erzielt einen Umsatz, der zumindest von der Größenordnung her noch mit der einheimischen Kaufkraft erklärt werden kann. Alle anderen Gemeinden des Landkreises jedoch verlieren per saldo spürbar ansässige Kaufkraft an die Händler in anderen Gemeinden. Magstadts und Aidlingens Werte zeigen, dass nur etwa ein Drittel der Kaufkraft ihrer Einwohner im Ort ausgegeben wird, der größere Teil fließt ans Umland. 
Alle Zahlen der Landkreis-Gemeinden sowie Definitionen und Berechnungsmethoden finden Sie in der Tabelle Einzelhandelskennziffern im Landkreis Böblingen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 170 KB)
IHK Region Stuttgart

Hochwasser und Starkregen: Gefahren erkennen, bewerten und handeln

Hochwasser führt zu Risiken für die Menschen, die Umwelt, die Kulturgüter und für die Wirtschaft. Der Umgang mit diesen Risiken erfordert ein systematisches, am aktuellen Wissensstand orientiertes, koordiniertes Vorgehen auf allen Ebenen. Das Land Baden-Württemberg hat frühzeitig eine umfangreiche Strategie zur Gefährdungsminderung  entwickelt, mit Einbindung der verschiedensten Akteure. Nachfolgend muss aber unterschieden werden zwischen den “normalen“  Hochwassergefahren und den Starkregengefahren, die leider immer häufiger auftreten.
Auf der Landesplattform bietet das Land Baden-Württemberg viele Informationen rund um das Thema Hochwasser an. Insbesondere auch entsprechende themenbezogene Kartendienste.

Akuelle Hochwassersituation 

Die Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg informiert auf Ihren interaktiven Karten mit aktuellen Daten zu Pegelständen und bietet regionale Lageberichte beziehungsweise Vorhersagen an.

Hochwassergefahrenkarten

Die Kommunen und das Land Baden-Württemberg erstellen, überprüfen und aktualisieren Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für alle relevanten Gewässer. Sie liefern für über 12.000 km Gewässer konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung, wenn sich ein 10-jährliches, 50-jährliches, 100-jährliches und ein extremes Hochwasser ereignen. Die interaktiven Hochwassergefahrenkarten sind für Bauherren, betroffene Anwohner sowie für Industrie und Gewerbe eine Grundlage zur Planung.

Hochwasserrisiko und Bewertung

Die Hochwasserrisikokarten (HWRK) bauen auf den obigen Gefahrenkarten auf. Sie stellen dar, welche „Schutzgüter" in den Gebieten liegen, die jeweils mit geringer, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser betroffen sind. Schutzgüter sind „menschliche Gesundheit“, „Umwelt“, „Kulturgüter“ und „Wirtschaftliche Tätigkeiten“.
Die ebenfalls erstellten Risikobewertungskarten ermöglicht es den Kommunen und anderen Akteuren, bestehende Risiken durch Hochwasser nicht nur zu erkennen, sondern auch einzustufen. Es ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die Dringlichkeit einzelner Maßnahmen und insbesondere für ihre Krisenmanagementplanung.
Weiterführende Informationen zum Hochwasser finden Sie auch in verschiedenen Publikationen des Landes.

Starkregen

Die Überschwemmungsgefahr, die von Starkregen ausgehen kann, ist nicht in den örtlichen Hochwassergefahrenkarten in Baden-Württemberg gemäß Hochwasserrisikomanagement verzeichnet, da diese Karten ausschließlich die Hochwassergefahren durch größere Oberflächengewässer mit einem größeren Einzugsgebiet abbilden.  Im Gegensatz zu Hochwasser an Flüssen ist der genaue Ort und Zeitpunkt von Sturzfluten in Folge konvektiven Starkregens kaum vorhersagbar. Starkregenereignisse können zeitlich und räumlich sehr variable Auswirkungen haben. Hierzu werden in den Kurzinformationen Kompakt des Landes Hinweise aus den bestehnden Starkregengefahrenkarten bis hin zum kommunalen Handlungskonzept gegeben. Ausführliche Informationen des Landes Baden-Württemberg zum Kommunalen Starkregenmanagement auf der Homepage.
Letztlich muss also jedes Unternehmen jeweils selbst auf Basis der spezifischen Gegebenheiten (beispielsweise Standort, Lage, Topographie etc.) individuell ermitteln und festlegen, welche Vorsorge-, Schutz-, Nachsorgemaßnahmen und weiteren Maßnahmen im einzelnen Betrieb erforderlich sind und umgesetzt werden sollten. Hilfreich hierzu ist gegebenfalls die bestehende Starkregenkarte (siehe weiter unten).
Da die Starkregenkarten regional berechnet und erstellt werden müssen, sind noch nicht alle Kommunen auffindbar. Auf der Webseite (www.starkregengefahr.de) haben einige Regionen ihre Starkregenkarten bereits veröffentlicht.  Aus der Region Stuttgart werden beispielsweise Karten aus der Glemsregion (Korntal-Münchingen, Hemmingen, Schwieberdingen, Leonberg, Ditzingen) dargestellt. So lassen sich beim hineinzoomen in die Karten die möglichen Gefahren Straßenbezogen erörtern.

Starkregengefahrenkarten der Stadt Stuttgart

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat für das Thema Starkregen eine Landingpage eingerichtet. Diese wird kontinuierlich weiterentwickelt.
Dort sind neben allgemeinen Informationen auch beispielsweise Erklärfilme verlinkt, um das Thema anschaulicher zu gestalten. Zusätzlich hat die Landeshauptstadt Stuttgart für das gesamte Stadtgebiet Starkregengefahrenkarten erstellt und auf dieser Seite veröffentlicht.
Es können verschiedene Szenarien (selten, außergewöhnlich, extrem) für Überflutungstiefe, Überflutungsausdehnung und Fließgeschwindigkeiten dargestellt werden.

Vorsorge gegen Starkregenereignisse

Starkregenereignisse sind in den letzten Jahren wiederholt aufgetreten und haben zu erheblichen Schäden geführt. Die Studie “Vorsorge gegen Starkregenereignisse und Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung – Analyse des Standes der Starkregenvorsorge in Deutschland und Ableitung zukünftigen Handlungsbedarfse” des Umweltbundesamts (UBA) gibt umfangreiche Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Starkregenvorsorge in Deutschland. Dazu wurden zunächst zahlreiche Projekte recherchiert und beispielhafte Maßnahmen und Instrumente zur Starkregenvorsorge aus den Bereichen Multifunktionale Flächennutzung, Starkregengefahrenkarten sowie Warnung und Kommunikation näher analysiert. Herauszuheben ist die Rolle der Starkregengefahrenkarten als wichtiges Instrument der Risikokommunikation.
Weitere  Informationen zu Starkregenereignissen sind auf der Homepage des Umweltbundesamts (UBA) abrufbar.
Stand: Oktober 2023
  
  
Bitte um Stellungnahmen

Novelle des Landes-Klimaschutzgesetzes in Arbeit

Bei der Regierungsbildung 2021 wurde angekündigt, dass die Klimaschutz-Anstrengungen erhöht werden müssen und dazu die Vorgaben im Landes-Klimaschutzgesetz angepasst werden sollen. Hierzu startet die öffentliche Anhörung zu einem konkreten Entwurf, die bis 29. August 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Konkret ist vorgesehen:
  • eine Neufestsetzung des Klimaschutzziels der Netto-Treibhausgasneutralität in Baden-Württemberg bis zum Jahre 2040 und des 2030-Zwischenziels mit einer Treibhausgasreduktion von mind. 65 Prozent (im Vgl. zu 1990)
  • die Ausweitung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Neubauten von Wohngebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich
  • sowie die Ausweitung der Photovoltaik-Pflicht auf Parkplatzflächen mit einem Schwellenwert von 35 Stellplätzen
  • die Festlegung eines 2-Prozent-Mindestflächenziels für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Raumordnung
  • die Einrichtung eines auf Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit ausgerichteten Klima-Sachverständigenrats
  • das Ziel einer netto-treibhausgasneutralen Landesverwaltung bereits im Jahr 2030
  • das Ziel einer klimaneutralen kommunalen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040
Details hierzu finden einerseits in dem gemeinsamen Gesetzentwurf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 410 KB) der beiden Regierungsfraktionen sowie dessen Begründung und ergänzend finden Sie tabellarisch die geplanten Änderungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 330 KB) mit dem aktuell geltenden Gesetzestext gegenübergestellt.
Die IHK-Organisation bittet alle interessierten Unternehmen um Rückmeldungen zu den geplanten Änderungen, bis spätestens 25. August 2021, um sie in die gemeinsame Stellungnahme der IHKs einfließen lassen zu können.
(Stand: 26.07.2021)
Datenschutz

Datenübermittlungen ins Vereinigte Königreich

Seit Ablauf der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion.
Das VK gilt seitdem als sogenanntes Drittland im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), d.h. ohne ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien, und ohne einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Hinblick auf ein der EU angemessenes Datenschutzniveau, wird das VK datenschutzrechtlich so behandelt, wie jeder andere Drittstaat (z.B. die USA) auch. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ins VK wäre grundsätzlich nicht ohne zusätzliche Datenschutzgarantien (z.B. den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln) zulässig, damit ein der EU gleichwertiges Datenschutzniveau hergestellt werden kann.
Bisher war bis zum 30. Juni 2021  eine Übergangsregelung für Datenübermittlungen zwischen der EU und dem VK vorgesehen ohne dass weitere Datenschutzgarantien, wie Standardvertragsklauseln, getroffen werden müssten.
Am 28. Juni 2021 sind zwei Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission zum Datentransfer ins VK in Kraft getreten: einer im Rahmen der DSGVO und einer im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung.
In einer Pressemitteilung teilte die EU-Kommission mit, dass im VK die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten weiterhin vorhanden seien. Dort gelte für sie ein Schutzniveau, das dem Schutznivea des EU-Rechts. der Sache nach gleichwertig sei. Personenbezogene Daten können demnach ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.
Die Geltungsdauer der Angemessenheitsbeschlüsse ist auf vier Jahre begrenzt.
Wie bisher ist bei Datenübermitttlingen ins VK allerdings weiterhin zu berücksichtigen:
  • Die Datenübermittlung ins VK als Nicht-EU-Land sowie die vorhandenen Garantien, oder die Ausnahmen auf die man sich bezieht (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission), sind im internen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. 
  • In der Datenschutzerklärung ist über die Datenübermittlung nach VK und über die vorhandenen Garantien oder Ausnahmen (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission) zu informieren.
  • Wenn eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen stellt, ist sie auch über die Datenübermittlung ins Drittland zu unterrichten.
Zum grundsätzlichen Verständnis bei Datenübermittlungen in Drittstaaten noch einmal folgende Zusammenfassung:
Unter die Übermittlung fällt nicht nur das Senden von Daten an den Empfänger, sondern auch die Möglichkeit des Zugriffs (z.B. das Auslesen einer Datenbank).Neben einer – wie bisher auch notwendigen –  Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. die Anbahnung oder Durchführung von Vertragsverhältnissen oder eine Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b DSGVO), bedarf es zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Drittland bestimmter datenschutzrechtlicher Garantien. 
Solche Garantien sind insbesondere:
  1. Der Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln. Dabei handelt es sich um Standardverträge zum Datenschutz, die unverändert zu übernehmen sind. Diese sind von der  durch die Europäische Kommission an die Anforderungen der DSGVO angepasst und am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden. Dabei gibt es verschiedene Varianten des Datentransfers, die sich in einem Dokument befinden, und in vier verschiedene Module gegliedert sind, welche die Datenübermittlung zwischen unterchiedlichen Beteiligten regeln (z.B. die Übermittlung von personenbezogene  Daten zwischen Unternehmer und dem Auftragsverarbeiter und umgekehrt, die Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen, oder zwischen zwei Auftragsverarbeitern).
  2. Unternehmensinterne verbindliche Datenschutzvorschriften (sogenannte “Corporate Binding Rules”, das heißt konzernweite Regelungen für eine unternehmensinterne Datenübermittlung in Drittländer; die Einführung solcher Standards ist allerdings ein langfristiger und kostenintensiver Prozess).
  3. Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Datenschutzklauseln, die allerdings der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen.
Da die Corporate Binding Rules und individuelle Datenschutzverträge zeit- und kostenaufwendig sind,  ist es in der Regel gerade für kleinere und mittlere Unternehmen praktikabler auf die EU-Standardvertragsklauseln zurückzugreifen.
Ausnahmsweise ist eine Datenübermittlung auch ohne Garantien zulässig, wenn der Betroffene in den Datentransfer in das Drittland  eingewilligt hat und über das fehlende angemessene Datenschutzniveau informiert wurde. Eine Übermittlung ist auch möglich, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen oder zur Vertragsabwicklung erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere alltägliche Fälle in denen der Betroffene die vorvertraglichen oder vertraglichen Maßnahmen veranlasst hat. Beispielsweise die Reservierung von Hotels und internationaler Beförderungsleistungen, die Abwicklung internationaler Überweisungen durch die Bank, oder der Versand bestellter Ware zur Vertragserfüllung.




  

Recht und Steuern

Umsetzung zweite Stufe Mehrwertsteuerdigitalpaket ab 1. Juli 2021

Stand: Januar 2024
Globalisierung und Digitalisierung haben in den letzten Jahren zu einer extremen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs geführt. Der Onlinehandel floriert. Dem gegenüber steht ein teils mit diesen Strukturen nicht kompatibles Umsatzsteuerrecht, welches zu Steuerausfällen und Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Bereits in 2016 hatte die EU-Kommission einen Aktionsplan für einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum vorgestellt. Daraufhin hatte der Rat der EU ein zweistufiges Paket zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs (Dienstleistungen und Lieferungen) in Kraft gesetzt.  Der deutsche Gesetzgeber hat das zweite digitale Mehrwertsteuerpaketes mit dem Jahressteuergesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt.  Ziel ist die wirksame Umsetzung der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, welche zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Insbesondere für den Versandhandel ergeben sich weitreichende Folgen.

1. Welche Unternehmen sind von den Regelungen betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland erbringen (sog. business to consumer – B2C). Diese Unternehmen werden in Fällen umsatzsteuerpflichtig, in denen sie die neue Liefer- und Leistungsschwelle in Höhe von 10.000 € überschreiten. Im Falle von Fernverkäufen (früher: Versendungsverkäufe) ersetzt die neue Geringfügigkeitsschwelle die bis zum 30. Juni 2021 geltenden teils unterschiedlichen Lieferschwellen der EU-Länder. Nähere Informationen zur alten und neuen Rechtslage bei Fernverkäufen enthalten unser Artikel Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt (Rechtslage seit 01.07.2021).

2. Was ist das OSS-Verfahren?

Beim OSS („One Stop Shop“)-Verfahren handelt es sich um ein spezielles Besteuerungsverfahren, durch dessen Nutzung umsatzsteuerliche Registrierungen im EU-Ausland vermieden werden. Er erweitert den MOSS (Mini One Stop Shop), mit Hilfe dessen bislang nur Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz in der EU gemeldet worden waren. Nunmehr können Unternehmer auch Umsätze aus weiteren Dienstleistungen an EU-Verbraucher sowie aus Fernverkäufen (früher Versendungskäufe) melden. Die Nutzung des OSS ermöglicht die zentrale Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer beim in Deutschland dafür zuständigen Bundeszentralamte für Steuern (BZSt). Auch die Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgt über das BZSt. Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise. Die Nutzung des OSS ist freiwillig. Ausführliche Informationen zur Neuregelung und zur Registrierung findet man auf der Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

3. Welche Unternehmen können das OSS -Verfahren nutzen?

Das OSS-Verfahren können sowohl EU-Unternehmen als auch Unternehmen nutzen, die nicht in der EU ansässig sind (Drittlandsunternehmen).

3.1. OSS Nicht-EU-Verfahren (§ 18i UStG)

Das OSS Nicht-EU-Verfahren können im Drittland ansässige Unternehmer nutzen, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Dazu gehören nicht nur wie bisher elektronische Dienstleistungen, sondern alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Beispiele: grundstücksbezogenen Leistungen, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Vermittlungsleistungen.

3.2. OSS EU-Verfahren (§ 18j UStG)

Das OSS EU-Verfahren können Unternehmen nutzen, die im Inland, in der EU und im Drittland ansässig sind und
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
  • als Betreiber einer Plattform Teil einer fiktiven Lieferkette sind
Beispiele:
  • Unternehmer D mit Sitz in Deutschland betreibt einen Onlineshop und beliefert Privatkunden in der EU. Er überschreitet die Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €.
  • Unternehmer U aus den USA betreibt in Deutschland ein Lager, aus welchem er Privatkunden mit Sitz in der EU beliefert.
  • Online Händler S verkauft über den Onlinemarktplatz des Plattformbetreibers A Waren an Endkunden in Frankreich. A hat die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten. Es wird ein Reihengeschäft zwischen Online Händler S, Plattformbetreiber A und Endkunde fingiert. Die Lieferung von S an A ist aufgrund einer Sonderregelung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 4c UStG). Bei der Lieferung von A an den französischen Endkunden handelt es sich um einen in Frankreich steuerbaren Fernverkauf. A kann am OSS-Verfahren teilnehmen, um seine Steuerschulden zu deklarieren.
Wichtig:
  • Die Teilnahme am OSS kann nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
  • Lokale innerdeutsche Lieferungen sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.
  • Lieferungen an Unternehmer sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.

4. Was ist der IOSS?

Am Import-One-Stop-Shop-Verfahren können sowohl Drittlandsunternehmen als auch EU-Unternehmen teilnehmen, wenn sie:
  • Waren mit einem Warenwert in Höhe von höchstens 150 € einführen
  • Und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen
Die Einfuhr ist in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Ausführliche Informationen zum IOSS enthält der Artikel Abschaffung der 22-Euro Schwelle.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.




Neue Registrierungs- und Lizensierungspflichten für Verpackungen

Verpackungsgesetz 2021

Nach mehr als zwei Jahren wurde das Verpackungsgesetz novelliert und einige Vorschriften sind  bereits teilweise 2021 in Kraft getreten.
Viele Unternehmen sind von der Novelle des Verpackungsgesetzes betroffen, welche nach der Verkündung seit Juli 2021 stufenweise in Kraft getreten ist. Leider ist damit auch eine Vielzahl von bürokratischen Pflichten verbunden.

Informationspflicht und Nachweisführung

Hierzu wurde  unter anderem eine neue ausdrückliche Informationspflicht  der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handels-Stufe) aufgenommen, die seit 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist: „Letztvertreiber von Verpackungen (bspw. Transportverpackungen, oder sogenannte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (siehe §15 Satz1). Aber im rein gewerblichen Lieferverkehr (Business to Business , also B2B) sind nach wie vor Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden möglich, jedoch müssen nun seit dem 1. Januar 2022 interne Nachweise (§15 Absatz 3 Satz3) geführt werden bezüglich der Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Es wird eine interne Dokumentation erwartet, die  auch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle beinhaltet.

Serviceverpackungen

Betroffen sind nun auch die Letztvertreiber der Serviceverpackungen. Bisher konnten die Letztvertreiber von einem Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung die Systembeteiligung verlangen, wodurch auch alle dazugehörigen Pflichten, wie beispielsweise die Registrierungspflicht, an diese übertragen wurden. Seit 3. Juli 2022 müssen sich auch die Letztvertreiber der befüllten Serviceverpackung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG)

Mehrwegpflichten

Restaurants, Bistros und Cafés, die To-Go-Getränke und Take-Away-Essen anbieten, müssen seit 2023 ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Diese Pflicht  gilt auch dann, wenn das Essen über Lieferdienste nach Hause gebracht wird. Darüber hinaus erweitert der Gesetzgeber die Pfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Plastik sowie Getränkedosen. (§ 33, 34 VerpackG)

Pfandpflicht

Seit 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff verpflichtend. Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren z.B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Mindesteinsatz von Recyclaten

Um das Recycling von Plastikflaschen weiter zu steigern, müssen PET-Einweggetränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen. Ab 2030 wird sich diese Quote automatisch auf 30 Prozent erhöhen und dann sogar für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten. Die Hersteller können dabei selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesnovelle zahlreiche Vorschriften, die den Vollzug des Verpackungsgesetzes verbessern sollen, insbesondere auch im Hinblick auf importierte Verpackungen. So müssen z. B. Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister zukünftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. (§ 30a VerpackG)

Produktsuche im Katalog: Systembeteiligungspflicht – ja oder nein?

Mit der Katalogdatenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können Unternehmen seit Ende 2018 prüfen, ob sie das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt, also eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht ist.
Die Anwendung des Katalogs ist einfach, die Ergebnisse eindeutig: Unternehmen können mit einer Volltextsuche gezielt nach den Produkten suchen, die sie vertreiben. Die Datenbank zeigt ihnen an, ob die dazugehörige Verpackung in ihrer konkreten Beschaffenheit systembeteiligungspflichtig ist.
Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Füllmenge, Art und Packstoff der Verpackung. Um das gebündelte Wissen dort vorzuhalten, wo es benötigt wird, hat die ZSVR bisher von ihr ergangene Einordnungsentscheidungen im Katalog verlinkt. Zudem erklärt sie zentrale Begriffe in kurzen Informationstexten.

ZSVR veröffentlicht Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Englisch

In den vergangenen Jahren hat sich der Warenverkehr weiter internationalisiert. Ob Schinken aus Spanien, Elektronikartikel aus China, Käse aus Frankreich, Pommes aus den Niederlanden oder Medizinprodukte aus aller Welt: In Deutschland werden auch verpackte Produkte aus dem Ausland auf den Markt gebracht.
Daher bietet die ZSVR den Katalog seit März 2024 in englischer Sprache an. Damit baut sie Sprachbarrieren ab und sorgt für Rechtsicherheit – sowohl bei ausländischen Unternehmen als auch bei Multiplikatoren, wie Auslandshandelskammern, die ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen.
Zur Produktsuche im englischen Katalog gelangen Sie hier.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller

Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die im Business to Consumer (B2C) als Abfall anfallen, wird im Juli 2022 auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren
ausgeweitet. (
§ 9 Abs. 1 VerpackG)

Übersicht der zeitlichen Fristen

relevant ab
inhaltlich
Hersteller/
Erst-inverkehrbringer
Händler
Marktplätze
Verbraucher
03.07.2021
Ausweitung Informationspflicht
 
X
X
03.07.2021
interne finanzielle und organisatorische  selbstkontrolle
X
X
01.01.2022
Neue Nachweispflichten
X
01.07.2022
Registrierungs- und Prüfpflicht bzgl. der Systembeteiligung
X
X
01.07.2022
Erklärungspflicht / Systembeteiligung
X
01.07.2022
Ausweitung Registrierungspflicht
(nur B2B)
X
01.01.2023
Mehrweg Alternativen
X
2022/2024
Erweiterung Pfandpflicht
X
X
X
2025/2029
Getrenntsammlungs-pflichten
X
X
X
2025/2029
Mindesteinsatz von Recyclaten
X

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV)

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ZSV.

DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz

Anbei finden Sie das Merkblatt des DIHK.
IHK Region Stuttgart

Betriebsbeauftragte

Betriebe müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einzelne Themen sogenannte Betriebsbeauftragte benennen.
Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht
In der Broschüre „Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht” werden schwerpunktmäßig aus den Bereichen Umwelt und Arbeitsschutz  die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen aufgelistet , sowie auf die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen.
Nachfolgende werden ergänzend noch weitere Betriebsbeauftragte kurz aufgeführt,  mit der jeweiligen Gesetzesgrundlage.

Auflagen für alle Betriebe

Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV- Vorschriften)
Behindertenbeauftragter/-vertreter
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
Beleuchtungsanlagen (Sachkundiger)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 – Beleuchtung
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/7 – Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Grundsatz 315-201  - Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten
Betriebsarzt
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV- Vorschriften)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A2)
Brandschutzbeauftragter
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Berufsgenossenschaftliche Information 847 -  Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BGI 847)
Datenschutzbeauftragter
  • Bundesdatenschutzgesetz § 4 f. (BDSG)
Ersthelfer
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A 1 - Grundsätze der Prävention (BGV A1)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gleichstellungsbeauftragter
  • Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Leiterbeauftragter (Befähigte Person für Leitern und Tritte)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (GUV-I 694)
Sabotageschutzbeauftragter
  • Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
  • Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
Sicherheitsbeauftragter
  • Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Auflagen für bestimmte Branchen

Abfallbeauftragter
  • Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
Abscheider-Sachkundiger
Aufzugswärter (Befähigte Person für Aufzüge zur Befreiung von Personen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen (DIN 13015)
Ausbildungsbeauftragter
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Baustellenkoordinator
  • Baustellenverordnung (BauStellV)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 - Geeigneter Koordinator (RAB 30)
Druckbehälter und Rohrleitungen (Befähigte Person)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203)
Druckluftfachkraft
  • Druckluftverordnung § 18 (DruckLV)
Hygienebeauftragter
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Hygienefachkraft
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kesselwärter (Befähigte Person für Dampfkesselanlagen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
Laserschutzbeauftragter
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung B2 (BGV B2)
  • Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV-V B2)
  • "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" (DIN EN 60825-1)
Medizinprodukte, Sicherheitsbeauftragter für ...
  • Medizinproduktegesetz § 30 (MPG)
Pharmazeutischer Informationsbeauftragter
  • Arzneimittelgesetz § 74 (AMG)
Pharmazeutischer Stufenplanbeauftrager
  • Arzneimittelgesetz § 63 (AMG)
Qualitätsmanagementbeauftragter (QMB)
Sicherheitsdatenblätter, Fachkundiger für die Erstellung von ...
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe - Sicherheitsdatenblatt (TRGS 220)
Tierschutzbeauftragter
Transfusionsschutzbeauftragter
  • Transfusionsgesetz (TFG)
  • Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 TFG
Transplantationsbeauftragter

Auflagen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Asbest-Sachkundiger
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519)
Begasungsleiter
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe 512 (TRGS 512)
Biologische Sicherheit
  • Gentechniksicherheitsverordnung §§ 15 - 19 (GenTSV)
  • Gentechnikgesetz (GenTG)
Entsorgungsverantwortlicher
  • Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV)
Explosionsschutzbeauftragter (Befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit 1203 Befähigte Personen (TRBS 1203)
  • Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)
Gefahrgutbeauftragter
  • Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)
Gefahrstoffbeauftragter
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Gewässerschutzbeauftragter
  • Wasserhaushaltsgesetz § 21 (WHG)
Immissionsschutzbeauftragter
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schreibt vor, dass die Neuerrichtung und Änderung bestimmter Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus müssen Anlagensicherheit und Emissionswerte für Luftschadstoffe und Gerüche eingehalten und überwacht werden. Das BImSchG verlangt unter anderem, einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, die den Betreiber in allen Angelegenheiten des Immissionsschutzes beraten
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz § 53 (BlmSchG)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BlmSchV)
Sprengstoffbeauftragter
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)
Strahlenschutzbeauftragter
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  • Röntgenverordnung (RöV)
Störfallbeauftragter
Siehe auch unter Immissionsschutzbeauftragter
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz § 53 (BlmSchG)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BlmSchV)
Umweltmanagementbeauftragter (UMB)
Einwegkunststoffverbotsverordnung und Kennzeichnungspflicht

Einwegkunstoffprodukte: Verbote und Kennzeichnung seit Juli 2021

Seit 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten beziehungsweise zwingend zu kennzeichnen.

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff also sogenannte unter Oxidation abbaubare Kunsstoffe (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) dürfen diese Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, seit 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Davon betroffen sind:
  • Wattestäbchen
  • Teller (beschichtete Papier- bzw. Pappteller fallen ebenso darunter)
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher/-behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)
  • alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
In den Fragen und Antworten (FAQs) wird vom Bundesministerium für Umwelt (BMU) erwähnt , dass ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber nach Inkrafttreten der Verordnung dennoch möglich sei. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit verboten werden und auch der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.

Alternativen zu den Kunststoffen:

Beispielsweise  lassen sich Teller, Schüsseln und Lieferboxen aus Zuckerrohr oder Palmblättern herstellen. Beide Materialien haben den Vorteil, dass sie kompostierbar und sowohl hitze- als auch kältebeständig sind. Gleichzeitig zeichnen sie sich durch Stabilität und Robustheit aus, sodass das Essen problemlos darin befördert werden kann. Als Einweg-Besteck eignen sich wiederum z. B. Gabeln und Löffel aus Holz oder Pappe. Und werden Einweg-Trinkhalme benötigt, bieten sich solche aus Papier oder Bambus an.
Weitere Informationen des BMU und entsprechende FAQs zur Einwegkunststoffverbotsverordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Kennzeichnung für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderungen seit 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt.
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von kunststoffhaltigen Hygieneartikeln, Feuchttüchern, Tabakprodukten sowie Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die Einweggetränkegetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt.
Infolge dieser neuen Vorschriften ist es betroffenen Unternehmen seit 3. Juli 2021 untersagt, diese Artikel ungekennzeichnet in den Verkehr zu bringen.
Die Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel, die mit einem nicht ablösbaren bestimmten Aufkleber weiter in den Verkehr gebracht werden durften, ist am 3. Juli 2022 abgelaufen.
Ab 3. Juli 2024 müssen zudem Deckel und Verschlüsse mit Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer fest verbunden sein.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung sowie eine umfassende FAQ-Liste zur Verordnung bietet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Der DIHK hat zusammenfassend ein Merkblatt mit allen relevanten Daten und Fakten erstellt.

EU veröffentlicht Guidelines und Piktogramme

Die nun veröffentlichten Leitlinien sollen den Anwendungsrahmen der Richtlinie konkretisieren und so deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten harmonisieren. So beschreiben die Guidelines etwa die Definition eines Einwegkunststoff-Artikels im Rahmen der Richtlinie oder geben vor, dass auch bioabbaubares Plastik unter die Anwendung der Richtlinie fällt. Die Mitteilung der Kommission sowie die Leitlinien und ein bezügliches FAQ der Kommission finden Sie hier.
Die entsprechenden Piktogramme (gibt es auch in Deutsch zur Auswahl) wurden von der EU-Kommission veröffentlicht und können heruntergeladen werden.
Stand: April 2023
 

Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere von bekannten Testveranstaltern, ist ein bewährtes Mittel, um den eigenen Produkten im Geschäftsverkehr eine höhere Aufmerksamkeit zu verleihen. Wird ein Produkt mit einem Testsiegel (z.B. von der Stiftung Warentest) beworben, muss der Unternehmer das Testergebnis mit Funstellen belegen. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur unscheinbar auf einer Abbildung zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Verbraucher das Recht, eine Werbung "für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können". Dies gelte auch dann, wenn der auf dem Pro­dukt­bild er­kenn­ba­re Test­sieg nicht be­son­ders her­aus­ge­stellt werde.
Für den Verbraucher muss leicht auffindbar und erkennbar sein, wo das Testergebnis nachgelesen werden kann. Im Fall eines Zeitschrifttests sind Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Testzeitschrift in der Anzeige erkennbar anzugeben, gegebenenfalls ist dies zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen. Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsiegel gegebenenfalls nur unscheinbar beworben wird, oder undeutlich platziert ist. Wird die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, wird dies rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angebracht worden. Damit wird eine für den Verbraucher wesentliche Information nicht mitgeteilt, was zu einer Abmahnung führen kann.
Als Leitsatz sollte man sich merken: keine Werbung mit Testsiegeln ohne Angabe der Testfundstelle! Die Angabe der Fundstelle (Ausgabe und Erscheinungsjahr bei einer Testzeitschrift) sollte sich grafisch vom Hintergrund abheben. In Werbeprospekten, gedruckten Werbeanzeigen, oder wenn die Werbung das Produkt selbst mit aufgedrucktem Testergebnis enthält, sollte die Fundstelle ausreichend lesbar abgedruckt sein. Laut einzelner Urteile muss sie mindestens “Schriftgröße sechs Punkte” betragen.
Bei Werbung im Internet wird die Schaltung eines klickbaren Links auf die Testseite nicht verlangt. Die Angabe der URL der Internetseite, auf welcher der Test einsehbar ist, reicht aus. 
Die Quelle ist dann
  • auf der ersten Bildschirmseite mit dieser Werbung anzugeben, oder
  • mittels eines einfach auffindbaren Sternchenhinweis (unmittelbar bei der Werbeüberschrift als Testsieger oder beim beworbenen Testergebnis) anzugeben.
Zumindest ist auf der Startseite ein erkennbar verweisender Menüpunkt zu platzieren, der auf die Unterseite mit der als Fundstelle genannten Internetseite führt. Alternativ möglich wäre auch die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen und des Testergebnisses auf der eigenen Webseite. Nicht ausreichend wäre ein Menüpunkt oder lediglich ein Link „Mehr Informationen“, der auf die Fundstelle führt, oder erst eine Angabe  am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite.
Achtung bei einer Verlinkung auf die Webseite mit der Testveröffentlichung: sollte der Test nicht mehr abrufbar sein,  beispielsweise weil die verlinkte Webseite nicht mehr erreichbar ist und der Fundstellenverweis geht ins Leere, wäre dies abmahnbar. Prüfen Sie daher den Link bzw. die URL zur Testseite regelmäßig auf Aktualität.
Über die korrekte Kennzeichnung der Funstelle hinaus, ist bei Werbung mit Testergebnissen insbesondere darauf zu achten, dass
  • der Test aktuell und nicht inzwischen überholt ist (z.B. durch technische Neuerungen, Nachfolgemodelle, oder Änderungen der Marktlage)
  • das beworbene Produkt tatsächlich vom Testanbieter geprüft und bewertet wurde und das Testergebnis nicht für ein anderes oder ähnliches/baugleiches Produkt genutzt wird
  • ein Alleinstellungsmerkmal wie “Testsieger” nur verwendet wird, wenn der Testveranstalter dies auch so ausgesprochen hat
  • das Testergebnisse richtig wiedergegeben wird, d.h. keine Umformulierung oder Verkürzungen vorgenommen wurden, um das Testergebnis zu den eigenen Gunsten zu verändern (verwenden Sie sicherheitshalber den Wortlaut des Testanbieters)
  • kein Gesamtesturteil vorgetäuscht wird, obwohl nur bestimmte Eigenschaften des beworbenen Produkts getestet wurden
  • positive Teiltest-Ergebnisse nicht so herausgestellt werden, dass gegebenenfalls ein negatives Gesamttest-Ergebnis verschleiert wird
  • beim Testen mehrerer Produkte angegeben wird, wie das Produkt im Rang zu den anderen Produkten abgeschnitten hat. Wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt der getesteten Produkte liegt, darf dieses Produkt nicht mit „gut“ beworben werden, ohne das auch die Anzahl und Note der besser beurteilten Produkte angegeben werden (Ausnahme: das Produkt hat die beste Bewertung bzw. Note erzielt)
Vorsicht beim Markenrecht! Sollen die Logos von Testsiegeln (z.B. “Öko-Test”, “Stiftung Warentest”) verwendet werden, beachten Sie, das diese meist markenrechtlich geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn hierzu eine Lizenz erworben wurde. Andernfalls kann eine markenrechliche Abmahnung die Folge sein. Nur Produkte, die tatsächlich auch von diesen Anbietern gestestet wurden, dürfen das Siegel erhalten.

Ressourceneffizienz in The Länd

Schon KEFF+ gecheckt?

Planen, Checken, Optimieren. So vereinbaren Sie den KEFF+Check

  1. Terminvereinbarung
    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns – ganz einfach telefonisch unter 0711 2005-1506 oder per Mail an info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de.
  2. Durchführung KEFF+Check vor Ort
    Im ersten Schritt geht es darum, mögliche Einsparpotenziale in den Bereichen Rohstoffe, Material und Energie zu finden – und genau dabei hilft Ihnen der KEFF+Check: vor Ort und ganz individuell.
    Im Themenbereich Ressourceneffizienz achten wir auf Materialflüsse, Abfallmanagement, Lagerhaltung und Nachhaltigkeit. Der Themenbereich Energieeffizienz umfasst Beleuchtung, Druckluft, Heizung/ Klimatisierung, elektrische Antriebe und Erneuerbare Energien. Am Ende führen wir ein Abschlussgespräch mit ersten Einschätzungen zu den Potenzialen durch.
  3. Kurzprotokoll mit Impulsen und möglichen Maßnahmen
    Eine Verpflichtung zur Umsetzung gibt es nicht - doch Sie können von den Empfehlungen finanziell profitieren und schützen dabei das Klima.
  4. Benennung von Fachexperten und Prüfung der Förderfähigkeit
    Wollen Sie die im Protokoll aufgeführten Impulse umsetzen und benötigen Fachexperten oder Auskünfte zu Förderungen, unterstützen wir Sie dabei. Dabei streben wir an, Sie mit regionalen Expert/-innen und Firmen zu verbinden.
  5. Maßnahme umsetzen und optimieren
    Nachdem das Konzept erstellt und die Fördermittel beantragt sind, kann die Umsetzung erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei.

    KEFF+Label

    Das KEFF+Label zeichnet Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg aus, die nach einem KEFF+Check belegbar Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz durchgeführt haben. Die Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz Region Stuttgart (KEFF+) unterstützt Sie gerne bei diesem Vorhaben.
    KEFF-Label 2021

    Wie erhalten Sie das KEFF+Label?

    Sie lassen einen KEFF+Check in Ihrem Unternehmen mithilfe der Effizienzmoderatoren der IHK Region Stuttgart durchführen. Dieser ist kostenfrei und dauert je nach Unternehmensgröße etwa drei bis sechs Stunden.
    Sofern Sie im Anschluss eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen des KEFF+Checks erarbeitet wurden, umgesetzt haben, können Sie das KEFF+Label beantragen.
Rufen Sie an unter 0711 2005-1506 oder schicken Sie eine Mail an info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de und vereinbaren einen Termin für Ihren kostenfreien KEFF+Check!

Erfolgsgeschichten aus der KEFF Region Stuttgart

Erfolg für Betriebe aus der Region: Insgesamt vier Unternehmen aus Baden-Württemberg  sind mit dem Gipfelstürmer-Award 2022/2023 des Netzwerks regionale Kompetenzstellen Energieeffizienz (KEFF) ausgezeichnet worden, darunter auch zwei aus der Region Stuttgart. Der Preis wird vom Land an Unternehmer verliehen, die betriebliche Energieeffizienzmaßnahmen vorbildlich umgesetzt haben. 
Optimierung auf allen Ebenen: Beeindruckt zeigte sich Staatssekretär im Umweltministerium Andre Baumann von der Tatkraft und dem Ideenreichtum der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Belegschaft. Wie beim diesjährigen Gewinner, der Autohaus Weeber Gruppe in Weil der Stadt (Kreis Böblingen), die nun ein Preisgeld von 10.000  Euro erhält. Das Unternehmen konnte mit einem Energieteam und einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie an elf Standorten überzeugen. Zu den umgesetzten Maßnahmen gehören die energetische Optimierung der Gebäudehülle, die Optimierung der Druckluftversorgung, Digitalisierungsmaßnahmen, Heizungsoptimierung, Umstellung auf LED-Beleuchtung, Neubau ohne fossile Energienutzung und die Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
Den dritten Platz teilen sich das Geislinger Unternehmen Betten Scheel, Inhaber Daniel Renz e.K., und die Frank Bürsten GmbH aus Schönau im Schwarzwald mit je 3.000 Euro. Den zweiten Platz mit 5.000 Euro Preisgeld belegt die IMOS Gubela GmbH, Renchen (Ortenaukreis).
Die feierliche Preisverleihung im Neuen Schloss war gleichzeitig Abschluss des Projekts KEFF und Überleitung zum Folgeprojekt Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+).
2019 erhielt die Jebens GmbH als erstes Unternehmen in der Region Stuttgart das KEFF-Label. Das stahlverarbeitende Unternehmen hat nach dem KEFF Check beispielsweise seine Lüftungsanlage mit einer Wärmerückgewinnung (WRG) nachgerüstet, den Druck im Druckluftnetz reduziert und die Abwärme von Kompressoren zur Heizung von Sozialräumen genutzt und damit seinen Energieverbrauch weiter gesenkt.
Im Landkreis Böblingen erhielt die E. Epple & Co. GmbH das KEFF-Label für einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage. Ein hydraulischer Abgleich sorgt dafür, dass die Heizungsanlage bedarfsgerecht arbeitet und konstante Druckverhältnisse im System eingestellt werden. Die umlaufende Wassermenge im Heizsystem wird an den Bedarf angepasst und gleichmäßig im Gebäude verteilt. Das vermindert eine Überbeheizung in der Nähe der Heizungszentrale und sorgt für ausreichend Wärme in entfernteren Räumen.
Das Steuerberaterbüro Florian Spiegelhalder wurde für einen nahezu papierlosen Arbeitsablauf und die Speicherung der Daten auf einem Gemeinschaftsserver prämiert.
Die LEKI Lenhart GmbH erhielt das KEFF-Label für die komplette Umstellung des Standorts Kirchheim auf ein intelligentes und energiesparendes Beleuchtungssystem. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung reduzierte sich von zuvor 27.040 kWh/Jahr auf nunmehr 1.508 kWh/Jahr.
Die Firma Hackenschuh e.K. aus Backnang zog beim KEFFizienzgipfel 2019 ins Finale der besten 10 Unternehmen ein und erhielt somit im Nachgang für die umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ebenfalls das KEFF-Label.
IHK Region Stuttgart

Green Deal: EU gießt verschärfte Klimaziele für 2030 und 2050 in Gesetz

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich am 21. April 2021 auf ein europäisches Klimagesetz geeinigt und das Treibhausgasreduktionsziel der EU für das Jahr 2030 signifikant angehoben. Zugleich wird das im Zentrum des Green Deal stehende Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 erstmals auf EU-Ebene gesetzlich verankert.

60-Prozent-Ziel nicht durchgesetzt

Die Einigung sieht vor, dass die CO2-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zum Referenzjahr 1990 gesenkt werden. Dies bedeutet eine deutliche Verschärfung des Klimaziels für 2030, zuvor hatte die Vorgabe bei einer Reduktion um 40 Prozent gelegen. Das Europäische Parlament konnte sich mit seiner Forderung nach einem 60-Prozent-Ziel nicht durchsetzen.
Zur Erreichung des Ziels kann auch die Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre beitragen. Allerdings ist die Anrechnung auf bis zu 225 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente begrenzt, so dass die eigentlichen CO2-Einsparungen mindestens 52,8 Prozent betragen müssen.

Auswirkungen für deutsche Unternehmen

Das 2030-Klimaziel wird vornehmlich über den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), nationale CO2-Budgets für die nicht vom EU-ETS erfassten Sektoren (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) und sektorale Gesetzgebung für letztere Sektoren (CO2-Flottengrenzwerte, Erneuerbaren-Richtlinie etc.) umgesetzt. Es hat damit unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf viele Unternehmen in Deutschland, die der DIHK im September 2020 in einer Analyse dargestellt hat.
Neben einer Verschärfung des Ziels für 2030 wird in dem nun vereinbarten Klimagesetz Klimaneutralität bis 2050 für die EU festgeschrieben. Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr CO2-Emissionen ausgestoßen werden dürfen als über natürliche oder technische Verfahren wieder aus der Atmosphäre entnommen werden. Die Europäische Kommission rechnet in ihren Szenarien damit, dass die Reduktion bis zum Jahr 2050 bei etwa 95 Prozent liegt und nur unvermeidbare Emissionen durch CO2-Entnahmen ausgeglichen werden. Bislang plante die EU, ihre Emissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken.

Einbindung aller EU-Staaten notwendig

Das Ziel der Treibhausgasneutralität gilt für die EU insgesamt. Das Parlament hatte gefordert, jeden einzelnen Mitgliedstaat hierzu zu verpflichten. Insbesondere Staaten aus Osteuropa lehnten dies jedoch strikt ab. Die Festlegung eines gesamteuropäischen Ziels ermöglicht es, dass einige Länder das Ziel erst nach 2050 erreichen. Zugleich würden dann andere Länder vor 2050 treibhausgasneutral werden und anschließend mehr CO2 aus der Atmosphäre entnehmen als emittieren (Negativemissionen erzeugen), um die Einhaltung des gesamteuropäischen Ziels sicherzustellen.
Geeinigt haben sich die Gesetzgeber auch auf die Schaffung eines fünfzehnköpfigen wissenschaftlichen Beirats („European Scientific Advisory Board“), der die Fortschritte der EU-Klimapolitik aus Sicht der Wissenschaft bewerten soll. Die Mitgliedstaaten werden zudem dazu angehalten, Subventionen für fossile Energieträger abzuschaffen. Dass diese Regelung rechtliche Bindewirkung entfaltet, ist eher unwahrscheinlich.

Emissionsbudget im europäischen und nationalen Emissionshandel

Schließlich sieht das EU-Klimagesetz die Festlegung eines CO2-Budgets für die EU vor. Für das Jahr 2030 besteht bereits ein Emissionsbudget über die festen Emissionsmengen im Europäischen Emissionshandel und die in der Lastenteilungsverordnung festgelegten jährlichen nationalen CO2-Budgets (sog. Emissionszuweisungen). Neu ist nun, dass das Budget für die Jahrzehnte danach definiert werden soll. Dies könnte Einfluss auf die Festlegung des Klimaziels für das Jahr 2040 haben, das laut Klimagesetz spätestens im Jahr 2024 fixiert werden soll.
Die informelle Einigung im Trilogverfahren muss noch formell durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden, bevor das Gesetz in Kraft treten kann. Die Verabschiedung gilt als sicher.

„Fit for 55”

Im Juni 2021 wird die Europäische Kommission erste Teile eines umfassenden Gesetzgebungspakets vorlegen, das unter dem Stichwort „Fit for 55“ die Erreichung der höheren Klimaziele sicherstellen soll. Im Fokus stehen u.a. die erneute Anpassung des EU ETS, die Schaffung eines zusätzlichen EU-Emissionshandels für die Sektoren Gebäude und Verkehr, die Reduktion der CO2-Budgets für die Mitgliedstaaten, die Verschärfung der CO2-Flottengrenzwerte für PKW, die Einführung eines CO2-Grenzausgleichs sowie die Anpassung zahlreicher energierechtlicher Vorgaben (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Energieeffizienz-Richtlinie, u.v.m.). Ende des Jahres 2021 folgen dann u.a. Vorschläge zur Dekarbonisierung des Gasmarkts, die auch die Nutzung von CO2-armem Wasserstoff in der Wirtschaft voranbringen sollen.
(Quelle: DIHK 21.04.2021)
Recht und Steuern

Rechtspodcast Handelsvertreterrecht

Die IHK Region Stuttgart informiert über das Handelsvertreterrecht im „Rechtspodcast“. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
Online-Portal für die Umwelt- und Energiebranche

IHK ecoFinder

Was bietet der ecoFinder?

Mit dem IHK ecoFinder bieten die Industrie- und Handelskammern für  Unternehmen der Umwelt- und Energiebranche ein neues Portal zur Darstellung ihres Leistungsprofils an –  modern, benutzerfreundlich, sicher, barrierefrei und ab sofort auch international in englischer Sprache verfügbar.
Diese neue Ausprägung macht es möglich, dass auch ausländische Firmen nach deutschen Partnern und Unternehmen suchen können, sowohl für Projekte in ihrer eigenen Region als auch für Vorhaben in Deutschland. 
Die Datenbank bietet einen Überblick über Dienstleistungsunternehmen, Berater, Hersteller und Händler in der Umwelt-und Energiebranche. Die Suche kann per frei wählbarem Suchbegriff oder anhand vorgegebener Kriterien wie zum Beispiel regional erfolgen.

Welche Unternehmen können sich im IHK ecoFinder eintragen?

Im  IHK  ecoFinder  können  sich  Unternehmen  präsentieren,  die  Produkte  oder  Dienstleistungen  unter anderem in  den Bereichen
  • Klimaschutz
  • Abfallverwertung und -entsorgung,
  • Energie- und Ressourceneffizienz bzw. erneuerbare Energien
  • Umwelt- und Energiemanagement
  • Umwelt- und Energietechnik
  • Umweltschutz
anbieten. Dienstleistungsunternehmen, Berater sowie Hersteller und Händler der Umwelt-und Energiebranche können ihr Leistungsprofil kostenlos in der Onlinedatenbank darstellen.

Was sind die Vorteile des IHK ecoFinders für registrierte Organisationen und Unternehmen?

Registrierte Organisationen profitieren von einer komfortablen Datenpflege sowie von den Werbemaßnahmen, mit denen die Industrie- und Handelskammern den IHK ecoFinder bekanntmachen. Alle registrierten Organisationen haben Zugriff auf die Nutzerstatistik ihres Profils.
Die Leistungsprofile der Firmen informieren ausführlich über:
  • Die Produktpalette der Anbieter, wenn Sie technische Anlagen und Produkte suchen.
  • Die Qualifikation, Branchenerfahrung und Ausstattung der Anbieter, wenn Sie kompetente Beratung benötigen.
  • Die Stoffe, die abgenommen werden können und die angewandten Verfahren, wenn Sie neue Entsorgungs- und Verwertungswege wissen möchten.
  • Die Spezialgebiete und die technische Ausstattung der Anbieter, wenn leistungsfähige Partner bspw. die Altlastensanierung übernehmen sollen.

Wie kann ich mein Organisationsprofil auf dem IHK ecoFinder veröffentlichen?

Organisationen, die ihr Profil erstmals veröffentlichen wollen, können ihre Daten komfortabel online erfassen und sich dabei bei Bedarf von ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.
Die Profile der in UMFIS registrierten Organisationen werden automatisch zum IHK ecoFinder migriert und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie freigeschaltet.
Sie bieten selbst Dienstleistungen oder Produkte im Bereich Umweltschutz an? Dann tragen Sie sich und Ihr Firmenprofil, in dem Ihre Produkte und Dienstleistungen beschrieben werden, kostenlos in die Datenbank IHK ecoFinder ein.
Stand: 28.12.2023



IHK hilft

Wie löse ich Schwierigkeiten mit meinem Auszubildenden?

Bei kleineren Problemen mit einem Auszubildenden bis hin zu einem drohenden Ausbildungsabbruch ist die IHK die richtige Ansprechpartnerin.

Vermittlung

Ausbildungsberatung

Die IHK-Ausbildungsberaterinnen und -berater kommen in Ihren Betrieb und vermitteln zwischen Ihnen und Ihrem Azubi. Wenden Sie sich dafür einfach an unser Servicecenter Ausbildung.
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Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“

Gibt es Probleme, deren Lösung eine längerfristige Begleitung und Unterstützung eines Ausbildungsverhältnisses notwendig machen, können sich Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende auch direkt an die Ausbildungsbegleitung das Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“ wenden. Ein Erfolgsfaktor in der Begleitung ist, dass die Unterstützung bereits frühzeitig ansetzt. Damit über eine bedarfsorientierte Beratung und geeignete Hilfestellungen eine gefährdete Berufsausbildung doch noch gelingen kann. 

Schlichtungsausschuss

Wenn alle Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe der Ausbildungsberaterinnen und -berater erfolglos geblieben sind, kann der IHK-Schlichtungsausschuss bei Ausbildungsstreitigkeiten einberufen werden. In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Gegenstand des Verfahrens können Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis oder Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses sein. Dieser Schlichtungsausschuss muss zwingend  vor Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen

Daneben macht sich die IHK Region Stuttgart für die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen stark. Sie stellt dazu unter anderem den Kontakt zur Initiative VerA her. VerA steht für Verhinderung von Abbrüchen und Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung. Durchgeführt wird VerA vom Senior Experten Service (SES), einer gemeinnützige Stiftung in Bonn. Auf Wunsch stellt der SES Jugendlichen, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen, berufs- und lebenserfahrene Senior-Expertinnen und -Experten zur Seite - Vertrauenspersonen, die ihnen Stärke und Orientierung vermitteln.
Mit unserem Formular Azubihelp können sich auch Auszubildende, die Schwierigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule oder privat Probleme haben, vertraulich an die IHK wenden.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (auch als “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” oder “Anti-Abmahngesetz” bekannt) bleiben Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße wie bisher möglich. Die Anforderungen an Abmahnungen werden allerdings strenger.
Im Einzelnen gibt es folgende Neuerungen:

Regelungen zum Rechtsmissbrauch

Gesetzliche Merkmale für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sind beispielsweise, dass ein zu hoher Gegenstandswert und damit zu hohe Abmahnkosten festgesetzt werden. Oder es wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe oder eine zu weit gehenden Unterlassungserklärung verlangt. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann der Abgemahnte die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Es handelt sich bei Vorliegen eines Merkmals nicht automatisch um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, sondern dies muss vom Gericht festgestellt werden. Wie damit vor Gericht umgegangen werden wird, bleibt abzuwarten. Rechtsprechung zum Anti-Abmahngesetz liegt bislang nicht vor. Die IHK Region Stuttgart wird bei bekannten Neuerungen zur gegebenen Zeit über den Newsletter informieren.

Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine dürfen- wie bisher auch - abmahnen, müssen sich aber als qualifizierter Verband beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen können in § 8b Abs. 2 UWG nachgelesen werden.

Teilweises Verbot und Deckelung von Vertragsstrafen

Im Rahmen einer Unterlassung- oder Verpflichtungserklärung erkennt der Abgemahnte in der Regel eine Vertragsstrafe an. Diese ist zu zahlen, wenn er dem abgemahnten Verstoß zuwiderhandelt. Vertragsstrafen fallen künftig nicht ganz weg, sondern es müssen bestimmte Bedingungen dafür eintreten.
Mitbewerber dürfen künftig keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn erstmalig  eine Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (dies meint den Webshop oder die Unternehmenswebseite) verstoßen wurde und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die genannten Voraussetzungen müssen alle zusammen vorliegen, damit die Vertragsstrafe nicht wirksam wird. Verbände sind hiervon ausgenommen und dürfen eine Vertragsstrafe fordern.
Bei geringfügigen Verstößen und wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat, darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten.

Keine Erstattung von Abmahnnkosten

Die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten darf ein Mitbewerber (z.B. ein konkurrierender Händler) in folgenden Fällen nicht erstattet verlangen:
  • Es handelt sich um einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Kennzeichnung und Information auf Webseiten, Social-Media-Profilen oder Webshops (z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, Informationen in Fernabsatzverträgen). Dies gilt allerdings nicht für Warnhinweise (z.B bei Chemieprodukten, Spielzeugen, CE-Kennzeichnung). Auch Werbung muss weiterhin als solche gekennzeichnet sein.
  • Der Verstoß betrifft die DSGVO (im Internet dürfte hier am häufigsten die Datenschutzerklärung betroffen sein), sofern das Unternehmen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt .
Achtung: Nur Mitbewerber sind nicht zur Kostenerstattung berechtigt. Abmahnberechtigte Verbände können nach wie vor  eine Kostenerstattung geltend machen.

Formelle Anforderungen an Abmahungen

Abmahnungen müssen konkrete Anforderungen an Inhalt und Form enthalten (z.B.  das vorgeworfene Verhalten und die Rechtsverletzung ist zu benennen, und wie sich die Abmahnkosten berechnen). Andernfalls kann der Abmahnende seine Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.

Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstands"

Grundsätzlich ist bei Wettbewerbsverstößen das Gericht zuständig, in dessen Ort der Verstoß begangen worden ist. Bei Verstößen im Internet (z.B. durch Webshops), konnte der Kläger vor jedem deutschen Gericht klagen. Diese Möglichkeit ist nun weggefallen. Künftig muss am Sitz des beklagten Unternehmens geklagt werden.

Fazit

Die Regelungen gegen Abmahnmissbrauch dürften insbesondere Onlinehändler entlasten. Abmahnende Mitbewerber und Verbände müssen nunmehr genauer prüfen, ob sie ihre Abmahnung realisieren können. Abmahnungen sind aber durch das Anti-Abmahngesetz nicht per se verboten, sondern in den oben genannten Bereichen sind Abmahnungen unter Umständen unzulässig beziehungsweise dürfen keine Kosten oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Wie sich die Bestimmungen in der Praxis auswirken, bleibt abzuwarten.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese daher nicht ignorieren. Auch eine als ungerechtfertigte angesehene Abmahnung kann vor Gericht gehen und Kosten verursachen. Es gilt für  wettbewerbsrechtliche Abmahnung wie bisher auch, dass Sie diese nicht ohne rechtliche Beratung unterschreiben und auch keine Zahlungen vornehmen sollten.


Meldepflicht seit 5. Januar 2021

SCIP-Datenbank

Seit 2020 können bzw. müssen  Wirtschaftsakteure besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in ihren Produkten in der SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA melden.
SCIP steht für Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products). Es handelt sich um eine Datenbank über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Produkten, die von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA auf Grundlage der Abfallrahmenrichtlinie entwickelt wurde.
Seit 5. Januar 2021 besteht die Meldepflicht in der Datenbank für alle Erzeugnisse in der EU, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 Prozent Massenanteil enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht. Die Daten, die jetzt eingegeben werden, können Verbraucher und Abfallbetreiber seit Februar 2021 einsehen.
Sie ergänzt die Mitteilungs- und Meldepflichten unter der REACH-Verordnung für Stoffe auf der Kandidatenliste. SCIP soll zukünftig die Abfallbetriebe bei Ihrer Arbeit unterstützen und die Erzeugung gefährlicher Abfälle insgesamt weiter verringern.
Die folgenden Anbieter von Erzeugnissen müssen Informationen an die ECHA übermitteln:
  • in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe,
  • in der EU ansässige Importeure,
  • in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette , die Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Einzelhändler und andere an der Lieferkette Beteiligte, die Erzeugnisse nur direkt an Verbraucher liefern, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Informationsübermittlung für die SCIP-Datenbank.
Eine konkretisierende Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums steht derzeit jedoch noch aus.
Die Kandidatenliste sowie weitere Informationen zu SCIP finden Sie auf den Seiten der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Stand: April 2023

So kommen Sie als IHK-Mitglied ins Magazin Wirtschaft

Für Mitglieder der IHK Region Stuttgart gibt es verschiedene Möglichkeiten, im Magazin Wirtschaft aufzutauchen. Die am häufigsten genutzten sind der Firmenreport und der Kalender mit Jubiläen und Geburtstagen.

Firmenreport

Die Rubrik Firmenreport in der gedruckten Ausgabe des IHK-Magazin Wirtschaft oder in der Online-Ausgabe informiert über neueste Entwicklungen in den Unternehmen der Region Stuttgart. Da der Firmenreport zum redaktionellen Teil der Kammerzeitschrift gehört, unterliegen die veröffentlichten Meldungen journalistischen und presserechtlichen Regeln. So sind PR-Berichte und Werbung nicht möglich. Aus Platzgründen können wir leider auch nicht alle eingesendeten Nachrichten veröffentlichen und müssen eine journalistische Auswahl treffen. Dabei erhöhen attraktive Fotos erfahrungsgemäß die Veröffentlichungschancen.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
Gern können Sie die Veröffentlichung auch für Ihre Social-Media-Aktivitäten benutzen. Die  Onlineveröffentlichung bleibt circa sechs Wochen stehen, das gedruckte Magazin bleibt bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres im Online-Archiv sichtbar.
Grundbedingungen für die Erwähnung im Firmenreport ist, dass das Unternehmen Mitglied der IHK Region Stuttgart ist und dass die Neuigkeit, um die es geht, nicht länger als vier Wochen zurück liegt.

Für die Veröffentlichung grundsätzlich geeignet sind folgende Themen:
  • Neue Produkte und Dienstleistungen, die einen echten Innovationssprung enthalten
Das können sein:
  • neue Buchreihen, neue Automodelle, u.ä.
  • neue Geschäftsfelder
  • neue technologische Verfahren
  • Erzeugnisse und Leistungen, die von Wettbewerbern - zumindest in der Region - noch nicht angeboten werden
Außerdem:
  • große Investitionen
  • der Bau neuer Fabriken und Niederlassungen, möglichst in der Region
  • Großaufträge, die den Geschäftsverlauf beeinflussen
  • Produkte oder technische Verfahren, die einen Innovations- oder Designpreis gewonnen haben
  • außergewöhnliche kulturelle Leistungen
  • besondere Aktivitäten im Umweltschutz
  • originelle Wohltätigkeitsaktionen
Dagegen ist es leider nicht möglich, folgendes zu veröffentlichen:
  • Firmenportraits
  • Produktanpreisungen
  • Spezialwochen
  • Messebeteiligungen
  • Zertifizierungen
  • Tage der offenen Tür
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Geburtstage, Dienst- und Firmenjubiläen veröffentlichen wir nicht im Firmenreport, sondern im Kalender.

Kalender mit Jubiläen und Geburtstagen

Wenn Sie in den nächsten Monaten ein besonderes Firmenjubiläum oder als Geschäftsführer oder Prokurist ein Dienstjubiläum oder einen runden Geburtstag feiern und dieses gern im Magazin Wirtschaft veröffentlicht sehen möchten, wenden Sie sich bitte an uns. Das Magazin Wirtschaft erscheint jeweils zum Monatsanfang. Redaktionsschluss für den Kalender ist vier Wochen vorher.
Besondere Fimenjubiläen sind 25-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-jähriges Bestehen u.s.w.
Dienstjubiläen werden veröffentlicht, wenn der leitende Mitarbeiter (Geschäftsführer, Prokurist) 25, 40, 45, 50 u.s.w. Jahre bei derselben Firma beschäftigt ist.
Geburtstage werden veröffentlicht, wenn sie "rund" sind, der Betreffende also 50, 60, 65, 70 u.s.w. Jahre alt wird.
Andere Firmennachrichten veröffentlichen wir im Firmenreport.
Bei Firmen- und Dienstjubiläen gibt es unabhängig von der Veröffentlichung im Magazin Wirtschaft die Möglichkeit, bei der IHK Ehrenurkunden zu erhalten. Diese können Sie hier  bestellen.

Wenn Sie eine für Kalender oder Firmenreport geeignete Nachricht haben, bitte wenden Sie sich an die
IHK Region Stuttgart
Dr. Annja Maga
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Telefon 0711 2005-1373 (nur vormittags)
Telefax 0711 2005-1327
E-Mail annja.maga@stuttgart.ihk.de

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Ihre Ansprechpartner

Herausgeber
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart mit ihren Bezirkskammern in Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und im Rems-Murr-Kreis
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Stand Oktober 2020

Strompreis-Umlagen: Was Unternehmen 2021 zahlen

Die IHK Lippe zu Detmold hat den Strompreis-Umlagen-Rechner aktualisiert.
Vor allem für das produzierende Gewerbe gibt esSteuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (§§ 54 und 55 Energiesteuergesetz sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (§§ 9b und 10 Stromsteuergesetz) undSteuerbefreiungen für besondere Prozesse (§ 51 Energiesteuergesetz, § 9a Stromsteuergesetz).
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a Energiesteuergesetz). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit.
Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.

Das Excel-Berechnungstool (XLSX-Datei · 569 KB) berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Das Berechnungstool der IHK Lippe wird bundesweit von vielen anderen IHKs empfohlen.
(Quelle: IHK Lippe, Steuerjahr 2023)

Vor Keimen schützen

Trinkwasserhygiene

Was es bei einer Betriebsunterbrechung zu beachten gilt.
Neben dem Blick auf die eigenen Betriebsprozesse, sollte der Trinkwasserinstallation im Gebäude besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch eine längere Betriebsunterbrechung wird die Trinkwasserinstallation – anders als geplant und gebaut – nicht oder nicht umfassend genutzt. Die Stagnation des Trinkwassers in den Leitungen kann zu Problemen mit Mikroorganismen wie Legionellen, Pseudomonas aeruginosa, E. coli/Coliforme und Pilzen führen. Um eine Verkeimung zu verhindern, müssen Entnahmestellen spätestens alle 72 Stunden mindestens bis zum Erreichen der Wassertemperaturkonstanz gespült werden.
Sie als Unternehmer (Eigentümer) sind gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV verantwortlich für die Trinkwasserqualität.
Schützen Sie daher Ihre Mitarbeiter vor möglichen Mikroorganismen aus dem Trinkwassersystem.
Konkretes Handeln ist jetzt erforderlich!

Wiederinbetriebnahmemaßnahmen nach Betriebsunterbrechnung

  • Bei Inbetriebnahme nach spätestens sieben Tagen das Wasser an mehreren Stellen getrennt für Kalt- und Warmwasserleitungen mindestens fünf Minuten laufen lassen.
  • Bei Inbetriebnahme nach spätestens vier Wochen einen vollständigen Wassertausch an allen Entnahmestellen sicherstellen.
  • Bei Unterbrechung länger als einem Monat, sind zusätzlich zum Wasseraustausch Untersuchung auf Legionellen und mikrobiologische Verkeimung durchzuführen.

Vorbeugende Maßnahmen bei Betriebsunterbrechung von mehr als drei Tagen

  • Vor Betriebsunterbrechung die Absperreinrichtung schließen. Sollen die Leitungen nicht abgesperrt und weiterhin gespült werden, kann es sinnvoll sein, die Trinkwassererwärmung (TWE) inklusive Zirkulationspumpe abzuschalten.
  • Bei Betriebsunterbrechung ab vier Wochen sollte generell die Wasserversorgung abgesperrt und die Zirkulationspumpe abgeschaltet werden.
  • Bei Stilllegung von mehr als sechs Monaten ist die Anschlussleitung durch das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) abzutrennen. 
Ein Team von Trinkwasserexperten der FH Münster, der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) und der freien Wirtschaft haben dazu ein Merkblatt mit Regeln und Maßnahmen verfasst, um die hygienische Trinkwasserqualität auch in stillgelegten Gebäuden sicherstellen zu können.
Weitere Informationen zum Thema Trinkwasserhygiene finden Sie auf der Homepage des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.)
Effizienz durch Kompetenz
Unser IHK-Expertenteam der KEFF+Region Stuttgart unterstützt Sie neutral, kostenfrei und unabhängig bei allen Fragen rund um Material- und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Bioöonomie. Sichern Sie so die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. Vereinbaren Sie einen individuellen Vor-Ort-Termin unter Telefon 0711 2005-1506 (Eva Elsäßer) oder unter info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de.
Verkehrswirtschaft

Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr

ACHTUNG: Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung unterliegen nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten (mit im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugen, die eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 2.500 kg aufweisen) den Kabotagebestimmungen. Auch leichtere Fahrzeuge, die von ausländischen Unternehmen für Binnenbeförderungen (für Dritte gegen Entgelt) eingesetzt werden, darunter insbesondere die mehr und mehr eingesetzten „(Plane-Spriegel-) Sprinter mit oder ohne Schlafkabine”, unterliegen den unten beschriebenen Einschränkungen. Dazu etwa folgender Hinweis zu den rechtlichen Gegebenheiten auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr:
„Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”*
Uns zugetragene Hinweise deuten darauf hin, dass die Kontrollbehörden derartige Fahrzeuge verstärkt auf die Einhaltung der Kabotagevorschriften kontrollieren. Dazu noch der Hinweis, dass auch die Bestimmungen des HGB zum Frachtgeschäft oder des CMR nicht erst dann gelten, wenn ein Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 2.500 kg eingesetzt wird.

Grundsätze

Seit Mai 2010 sind die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009) in der gesamten EU in Kraft getreten. Somit ist EU-weit einheitlich geregelt, unter welchen Rahmenbedingungen welche Anzahl an Kabotagebeförderungen innerhalb welchen Zeitraumes durchgeführt werden dürfen und wie dies belegt werden muss.
Konkret dürfen im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, die vollständig im „Kabotageland“ entladen wurde, drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden („3 in 7 – Regel”). Die Sieben-Tage-Frist beginnt zu laufen, sobald die Güter der grenzüberschreitenden Beförderung vollständig entladen wurden. Wenn diese Entladung beispielsweise um 10:30 Uhr am Mittwoch stattgefunden hat, beginnt um 00:00 Uhr am Donnerstag die Sieben-Tage-Frist zu laufen. Deren Ende liegt dann am folgenden Mittwoch um 24:00 Uhr. Zur Fristenberechnung beachten Sie bitte die Ausführungen im Abschnitt “Was hat sich sich durch das “Mobilitätspaket I” geändert?”
Unter welchen Rahmenbedingungen eine Beförderungen in Deutschland als einzelne Kabotagebeförderung angesehen wird, ist im Folgeabschnitt beschrieben. In anderen EU-Mitgliedstaaten gelten in aller Regel abweichende Definitionen.
Die drei erlaubten Kabotagebeförderungen innerhalb der sieben Tage können in dem Staat, in dem die grenzüberschreitend beförderten Güter vollständig entladen wurden, durchgeführt werden (= Aufnahmemitgliedstaat). Der Frachtführer kann sich aber auch dafür entscheiden, einzelne der drei Kabotagebeförderungen oder alle drei Kabotagebeförderungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen. Dafür gibt es die „1 in 3 – Regel”, die es ermöglicht, eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt in einen Mitgliedstaat durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die „1 in 3 – Regel” lediglich innerhalb der „3 in 7 – Regel” angewendet werden darf. Ein bulgarischer Frachtführer könnte also nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Deutschland beförderten Güter zunächst eine Kabotagebeförderung in Deutschland erbringen (eine von drei innerhalb von sieben Tagen), dann leer nach Frankreich fahren und dort eine Kabotage durchführen (die zweite von den erlaubten drei Kabotagebeförderungen innerhalb sieben Tagen, die er spätestens innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt nach Frankreich durchgeführt haben muss) und im Anschluss leer nach Belgien einfahren, um dort die dritte Kabotagebeförderung durchzuführen – die dritte der erlaubten drei, die innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung in Deutschland und innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt nach Belgien durchgeführt worden sein muss. Im Anschluss an diese belgische Kabotagebeförderung kann das Land leer verlassen werden oder der bulgarische Frachtführer nimmt im Belgien eine grenzüberschreitende Beförderung in irgendeinen Mitglied- oder Drittstaat auf.
Sobald das Kontingent an Fahrten (drei bzw. eine) oder Tagen (sieben bzw. drei innerhalb sieben) aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere grenzüberschreitende Fahrt stattfinden (sofern der Frachtführer sein Fahrzeug nicht zum Stehzeug umfunktionieren möchte).

Was ist eine Kabotagebeförderung?

Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2021 (Aktenzeichen 18 K 8314/18) ist für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland relativ eindeutig, wodurch eine einzelne Kabotagebeförderung gekennzeichnet ist. Grundsätzlich handelt es sich um „1” Beförderung, wenn ein Gut zwischen einem bestimmten Absender (= Vertragspartner des Frachtführers) und einem bestimmten Empfänger (= Begünstigter des Frachtvertrages; kann aber auch selbst Absender sein) befördert wird. 
Im konkreten Urteil wurde ein ausländischer Frachtführer durch einen in Deutschland ansässigen Auftraggeber damit beauftragt, Güter (hier: Gas) an mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) zu liefern. Nach Ansicht des Bundesamtes für Güterverkehr und bestätigt durch das genannte Urteil sind dies in Deutschland mehr als drei Kabotagebeförderungen.
Hätte es sich lediglich um einen Empfänger gehandelt, dem die Güter an mehr als einer Entladestelle angeliefert worden wären, würde es sich um „1” Kabotagebeförderung handeln (Beispiel: Erste Entladestelle ist die Zentrale der Hans Wurst KGaA, zweite Entladestelle ist das 5 km entfernte Außenlager der Hans Wurst KGaA und dritte Entladestelle ein 10 km entfernter Showroom der Hans Wurst KGaA). Ist die Hans Wurst KGaA gleichzeitig Absender als auch Empfänger, spielt die Anzahl der Be- und/oder Entladestellen keine Rolle (wobei hier dann die Ladekapazität des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielen dürfte).
Wenn die von der Hans Wurst KGaA bestellte Ware jedoch nicht nur an dieses Unternehmen, sondern teilweise auch an die Hans Wurst Vertriebsgesellschaft mbH geliefert wird, handelt es sich um zwei verschiedene Empfänger und somit um zwei Kabotagebeförderungen.
Entscheidend ist also in erster Linie die frachtvertragliche Basis und wenn überhaupt nachrangig die Ladekapazität des Fahrzeugs oder andere Bezugsgrößen.
Hier die gegenüber der Klägerin im o.g. Verfahren zum Ausdruck gebrachte Auffassung des BAG zum Thema „1” Kabotagebeförderung bzw. „1” Beförderungsvorgang im Wortlaut: „Ein einzelner Beförderungsvorgang liege vor, wenn das Transportgut im Auftrag eines bestimmten Absenders an einen bestimmten Empfänger verbracht werde. Dies gelte unabhängig davon, ob Teile der Sendung an verschiedenen Orten übernommen und an verschiedenen Ablagestellen abgeliefert würden. Mehrere Kabotagebeförderungen lägen hingegen vor, wenn für mehrere Absender Fracht befördert oder diese an mehrere Empfänger geliefert werde. Unerheblich sei, ob ein Transport, bei dem der Absender identisch sei und das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen werde, in einer Summe vergütet werde oder nicht.”

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, muss durch entsprechende Beförderungspapiere nachgewiesen werden. Üblicherweise genügt dazu ein Frachtbrief, der mindestens folgende Angaben umfassen muss (vgl. Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009):
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers (Frachtführer)
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
  • Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
  • die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
  • die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Der vor der ersten Kabotagebeförderung stattgefundene grenzüberschreitende Transport muss in Form eines CMR-Frachtbriefes nachgewiesen werden. Bei unbeladener Einfahrt in das „Kabotageland“ gibt es einen solchen natürlich nicht, was auch das Indiz dafür wäre, dass nur eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen erlaubt ist. Dann sind aber die Nachweise für die originäre grenzüberschreitende Lastfahrt (und ggf. bereits durchgeführte Kabotagebeförderungen) zu erbringen, da nur infolge dieser Beförderung die Erlaubnis zur Kabotage überhaupt erworben wurde.

Was hat sich durch das „Mobilitätspaket I”geändert?

Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte „Mobilitätspaket I” ergeben sich ab dem 21. Februar 2022 Änderungen bei den Kabotagereglungen. Konkret sind die neuen Regelungen in der Verordnung (EU) 2020/1055 hinterlegt, die insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.
Über den Februar 2022 hinaus bleibt es bei der zuvor beschriebenen „3 in 7” bzw. „1 in 3”-Regelung hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen. Neu wird sein, dass nach „Verbrauch” des Kabotagepensums, wenn also entweder die X Beförderungen oder die X Tage erbracht wurden bzw. abgelaufen sind, mit dem Fahrzeug innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderungen keine weiteren Kabotagebeförderungen in diesem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat mehr durchgeführt werden dürfen. Diese „Abkühlphase” soll sicherstellen, dass Kabotage nicht systematisch - also dauerhaft - betrieben wird.
Aufgrund wirtschaftlicher Interessen bzw. Zwänge wird das Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also nach den erlaubten Kabotagefahrten den Aufnahmemitgliedstaat beladen oder unbeladen verlassen und etwa für weitere grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagetransporte in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen.
Da die Neuerungen aus der VO (EU) 2020/1055 in zahlreichen Details unklar formuliert sind, hat die EU-Kommission auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einen Fragen-Antworten-Katalog zu den neuen Kabotagevorschriften veröffentlicht. Darin werden sowohl die bisherigen Regelungen als auch die Neuerungen angesprochen. 
Bitte beachten Sie, dass nach Meinung der EU-Kommission bei der Berechnung der Fristen die Vorgaben der VO (EWG, Euratom) 1182/71 angewendet werden sollen. Verkürzt ausgedrückt sind deshalb bei der Fristenberechnung Samstage, Sonntage und Feiertage grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Außerdem müssen Zeiträume, die mindestens zwei Kalendertage umfassen, mindestens zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag) umfassen. Einige Beispiele zur Fristenberechnung sind im oben verlinkten Fragen-Antworten-Katalog enthalten.
Dokumentation, Mitführungspflichten und Kontrollen
Weiterhin muss im Umfang der obigen Auflistung für jede Kabotagebeförderung ein Nachweis vom Unternehmen erbracht werden können. Hinzu kommt, dass sich die Nachweispflicht auch auf die der ersten Kabotagebeförderung vorhergehenden vier Tage ausweitet, um die neu eingeführte Abkühlphase kontrollierbar zu gestalten.
Der Fahrer ist verpflichtet, die Nachweise, die explizit auch in elektronischer Form (insbesondere eCMR) vorgelegt werden können, mitzuführen. Dokumente, die im Unternehmen, nicht aber beim Fahrer vorliegen, können in Straßenkontrollen seitens des Fahrers angefragt und „vor dem Abschluss der Straßenkontrolle” (???!!!) vom Unternehmen bereitgestellt werden.
Um die Kontrollierbarkeit zu verbessern ist zudem vorgesehen, dass künftig auch die über einen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Informationen ausgewertet werden, weshalb es von großer Bedeutung war, die Pflicht zur Aufzeichnung von Grenzübertritten seit dem 20. August 2020 bei analogen und seit 02. Februar 2022 bei digitalen Fahrtenschreibern gesetzlich zu fixieren. Wenn über die ab 21. August 2023 neu eingeführte Version 2 der intelligenten Fahrtenschreiber auch Be- und Entladevorgänge erfasst werden sollten (bislang fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung dazu für den Fahrer) und diese neueste Version in der Folge bis August 2025 in allen grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeugen eingebaut sein müssen, wird eine bislang weit aufklaffende Kontrollierbarkeitslücke zusehends geschlossen.
Beim Risikoeinstufungssystem hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Unternehmen bzw. Verkehrsleiter wurde durch das Mobilitätspaket auch die Verstoßkategorie „Kabotage” hinzugefügt, was eine weitere Motivation für künftig rechtskonformeres Verhalten sein dürfte.
Die Mitgliedstaaten werden zudem verpflichtet, mindestens zwei Mal pro Jahr untereinander abgestimmte spezifische Kabotagekontrollen durchzuführen, an denen sich im Einzelfall mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen müssen.
Änderungen beim Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden Kombiverkehr?
Bis Februar 2022 wird der rein innerstaatliche Straßentransport im Vor- und Nachlauf zu einem grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr nicht als gesonderter Kabotagetransport eingestuft, sondern als Teil der grenzüberschreitenden Beförderung betrachtet. Den Mitgliedstaaten wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, diese Transporte unter spezifischen Voraussetzungen auch als Kabotagetransport einzustufen. Es wird sich zeigen, wie sich Bund und Länder in der Sache positionieren und ob es an dieser Stelle zum Paradigmenwechsel kommt.

Was ist darüber hinaus zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass auch der Auftraggeber einer Transportdienstleistung, die mit einem Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 3.500 kg erbracht wird, aus dem Güterkraftverkehrsrecht heraus haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss, wenn er nicht überprüft hat, ob das beauftragte Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der konkreten Transporte erfüllt (will sagen: im Besitz einer entsprechenden GÜLTIGEN Genehmigung ist). Unter der Überschrift „Kontrollpflichten des Auftraggebers” haben wir die wesentlichen Informationen zusammengetragen.
Auch im Fahrpersonalrecht bestehen für nahezu alle in der Transportkette Beteiligten im Einzelfall Verantwortlichkeiten und Haftungsfallen.
Ebenso sollten ergänzend die Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) beachtet werden. Auf der Website des BAG ist auch der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsrecht hinterlegt. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorschriften können diesem zufolge Bußgelder von bis zu 2.500 Euro erhoben werden.
* Die zitierten Ausführungen des BAG basieren noch auf der bis 20. Mai 2022 geltenden Rechtslage, dernach im grenzüberschreitenden Einsatz eine Genehmigung erst dann notwendig war, wenn das Fahrzeuge (oder die Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination) eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t aufgewiesen hatte. Seit 21. Mai 2022 beträgt die Tonnagegrenze hinsichtlich der Genehmigungspflicht mehr als 2,5 t zHm.
Stand: Juni 2022
Sozialvorschriften

EU-Mobilitätspaket I ist veröffentlicht

Nach gut drei Jahre andauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.
Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (mittlerweile liegen konsolidierte Fassungen der beiden Verordnungen bei EUR-Lex vor)
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
Binnen unterschiedlicher Fristen werden einige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst im Februar bzw. Mai 2022 Geltung erlangen und deshalb in diesem Artikel nicht detailliert behandelt, sondern nur oberflächlich benannt.
Da im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber einige der Änderungen bereits am 20. August 2020 Geltung erlangen, wird der Fokus in diesem Artikel auf diesen „unmittelbar“ geltenden Neuerungen liegen. Hier werden nur die wichtigsten und für Fahrer bzw. Unternehmen auch im Alltag relevanten Änderungen angesprochen. Die Regelungen sind teilweise von hoher Komplexität gekennzeichnet und werden hier nur in den Grundzügen dargestellt. Einschränkend muss außerdem klargestellt werden, dass manche Formulierungen in der Änderungsverordnung keine klare Aussage dazu ermöglichen, wie rechtskonformes Handeln aussieht oder aussehen kann.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung zwischen mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHm, die Stand 2020 nur dem nationalen Fahrpersonalgesetz und der zugehörigen -verordnung unterliegen, gelten die neuen Vorschriften nach dem Mobilitätspaket I erst nach einer Anpassung der zuvor genannten Rechtsgrundlagen. Ob die Umsetzung aller Vorschriften erfolgt, ist gegenwärtig unklar.
Wenn bei den in der Folge dargestellten Änderungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen bzw. zur Güterbeförderung mit einer zHm von mehr als 3,5 t kein gesondertes Datum genannt ist, ab dem die jeweilige Regelung gilt, ist diese ab dem 20. August 2020 anzuwenden bzw. anwendbar.
Die Mehrzahl der geänderten Verordnungen und Richtlinien sind in unserer Übersicht der Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport verlinkt (ggf. wird die entsprechende Rechtsgrundlage noch nicht in der neuesten konsolidierten Fassung, also noch mit dem veralteten Stand vom Juli 2020 ausgegeben).

Ausnahmen

(Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Die Handwerkerklausel nach Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 wird dahingehend angepasst, dass ab dem 21. August 2020 auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern möglich ist. Die bestehenden Limitierungen (max. 7.500 kg zHm, max. 100 km Luftlinie Umkreis) werden beibehalten. Keine direkte Wirkung der Änderung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg zHm, da statischer Verweis in der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Perspektivisch kann in Deutschland die Beförderung von Transportbeton sowie die Beförderung von Baumaschinen für Bauunternehmen (im 100 km-Luftlinie-Umkreis und wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist) ausgenommen werden, wozu es aber zunächst einer Anpassung der FPersV bedarf, weshalb die Ausnahmen wenn überhaupt, dann frühestens 2021 gelten.
Die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006, die grenzüberschreitenden Werkverkehr und Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t von den Vorschriften ausnimmt wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, wird erst ab dem 1. Juli 2026 Geltung erlangen (vgl. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 neu).

Themenkomplex Wochenruhezeit

(Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, also alle regelmäßigen und auch reduzierte, die aufgrund eines angehängten Ausgleichs für eine vorherige reduzierte Wochenruhezeit insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss (wobei die Reichweite dieser Vorgabe insoweit eingeschränkt ist, als ein Fahrer nicht in seinen Grundrechten beschnitten werden darf).

Rückkehrrecht des Fahrers

Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes (jede Kombination von vier zusammenhängenden Kalenderwochen, die in jeder Kalenderwoche beginnen und enden kann, zum Beispiel KWs 51 bis 2, 52 bis 3, 1 bis 4, 2 bis 5 usw.) muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens ein Mal an seinen Wohnort ODER an den Unternehmensstandort, dem er normalerweise zugeordnet ist, zurückkehren KANN um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie das Rückkehrrecht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Der Fahrer darf nicht verpflichtet werden, an einen der genannten Orte zurückzukehren, da dies eine Beschneidung seiner Grundrechte bedeuten würde. Um es nochmals klarzustellen: Es handelt sich um ein Rückkehrrecht und nicht um eine Rückkehrpflicht!

Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die Rahmenbedingungen/Voraussetzungen sind:
a) Im (bereits beschriebenen) Vier-Wochen-Zeitraum müssen neben den beiden zusammenhängenden reduzierten Wochenruhezeiten mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.
b) Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
c) Der Ausgleich der beiden Verkürzungen muss so gestaltet werden, dass der Fahrer einen möglichst langen Erholungszeitraum in Anspruch nehmen kann. Deshalb darf aller Voraussicht nach der Ausgleich der Verkürzungen nicht getrennt sondern nur zusammengefasst eingelegt werden (will sagen: die Minderstunden beider Verkürzungen sind zu addieren). Der Ausgleich kann nicht zu einem vom Fahrer/Unternehmen gewählten Zeitpunkt eingelegt werden, sondern muss (direkt) „vor“ der auf die zweite Verkürzung folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit erfolgen. Es ist rechtlich nicht hinreichend beschreiben, wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat. Mutmaßlich ist es der Wille des EU-Gesetzgebers, diesen Ausgleich zwischen das Arbeitsende am letzten Arbeitstag vor der regelmäßigen Wochenruhezeit und dem Beginn eben jener Wochenruhezeit „dazwischenzuschieben“, was unklare Rechtsfolgen mit sich bringt (juristisch nicht beschriebene Auflösung des 24-Stunden-Zeitraumes am letzten Arbeitstag da unklar ist, ob zunächst eine Tagesruhezeit einzulegen ist, die nach dem Zeitblock für den Ausgleich zu einer wöchentlichen Ruhezeit verlängert wird; Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 561/2006; etc.).
Beispiel:
Verkürzung von KW 1 auf KW 2: 10 h (35 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Verkürzung von KW 2 auf KW 3: 15 h (30 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Mindestdauer der Wochenruhezeit inkl. Ausgleich von KW 3 auf KW 4: 10 h + 15 h + 45 h = 70 h
d) Wenn der Fahrer für die regelmäßige Wochenruhezeit, der der Ausgleich für die beiden reduzierten Wochenruhezeiten vorangestellt wird, an seinen Wohnort oder „seine“ Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren möchte, muss er zurückkehren, bevor er die Wochenruhezeit beginnt.
ACHTUNG: Bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission/Mitgliedstaaten, wie diese Sonderregelung rechtskonform umgesetzt werden kann, sollten Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, die Sonderregelung entweder nicht anwenden oder darauf achten, dass durch die Anwendung andere Vorgaben, insbesondere zum Artikel 8 Absatz 9 oder zum Artikel 9 Absätze 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006, nicht verletzt werden.

Überschreitung der Lenkzeit, um Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen

Im Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 bestand bislang nur eine Sonderregelung, die es dem Fahrer unter unvorhersehbaren und von ihm/vom Unternehmen nicht beeinflussbaren Umständen, die die ursprüngliche Transportplanung durcheinanderbringen, ermöglicht, von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 (ohne Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit!) abzuweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.
Unter den selben Prämissen können die Fahrer künftig am letzten Arbeitstag der Woche in geringem Umfang von den Lenkzeitbeschränkungen abweichen, wenn es Ihnen dadurch gelingt, eine Wochenruhezeit am Wohnort des Fahrers oder der Betriebsstätte des Unternehmens, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, einzulegen. Dabei dürfen die Fahrer aber nicht von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 abweichen, sondern nur von den Vorgaben zur maximalen täglichen und kalenderwöchentlichen Lenkzeit (Artikel 6 Absätze 1 und 2, die Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 sei erwähnt, hat aber keine wirkliche Praxisrelevanz wenn in eine Wochenruhezeit übergegangen wird).
Wenn der Fahrer an seinem Wohnort oder „seiner“ Betriebsstätte eine reduzierte oder eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegt, kann die Lenkzeit um bis zu eine Stunde verlängert werden. Muss der Fahrer hingegen die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängern, um einen der beiden Orte zu erreichen, muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. In diesem Fall, also bei einer Verlängerung zwischen einer und zwei Stunden, muss der der Fahrer vor der Verlängerung der Lenkzeit eine 30minütige Fahrtunterbrechung einlegen.
Dem EU-Gesetzgeber ist es bei der Formulierung dieser Sonderregelung in besonderem Maße gelungen, unklare Regelungen zu schaffen. So ist nicht klar, ob die Sonderregelung es vermag, zugleich auch den Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 außer Kraft zu setzen, der nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine 45minütige Fahrtunterbrechung fordert. Wenn dem so wäre, dürfte je nach Einzelfallkonstellation ausgerechnet am letzten Tag der Arbeitswoche am Ende einer vollständigen Tageslenkzeit von 9 oder 10 Stunden im Zweifel ein Lenkzeitblock von ununterbrochenen fünfeinhalb Stunden stehen. Wie dies damit einhergehen soll, dass durch die Inanspruchnahme der Sonderregelung die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden darf, bleibt bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission oder die Mitgliedstaaten unbeantwortet.
ACHTUNG: Fahrer, die an dieser Stelle kein Risiko eingehen wollen, sollten (zumindest bis zur Klarstellung) nach dem Ablauf von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit unabhängig davon, ob die Lenkzeit um maximal eine oder bis zu zwei Stunden verlängert wird, eine vollständige Fahrtunterbrechung einlegen.
Neu ist, dass die Lenkzeitverlängerung in allen Fällen, also auch zum Erreichen eines Halteplatzes, ausgeglichen werden müssen. Bis zum Ende der dritten Folgewoche muss eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden. Die Dokumentationspflicht bleibt unverändert bestehen.

Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten

Bislang durften laut Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur regelmäßige (oder gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Erfreulicherweise wurde klargestellt, wie diese Sonderregelung aufzuzeichnen ist. In dem Zeitraum, in dem der Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre ist, muss die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

Erfassung von Urlaubs- und Krankheitsphasen unter dem Symbol „Bett“

Eine weitere erfreuliche Klarstellung im neuen Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 besteht darin, dass nun Urlaubs- und Krankheitstage offiziell unter dem Symbol „Bett“ erfasst werden dürfen, was auch endlich die Forderungen aus dem § 20 FPersV legalisiert. Klar muss sein, dass die Zeiten in der vorgeschriebenen betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Absatz 7 ArbZG nicht als Freizeit erfasst werden dürfen, da sie nicht zur Kompensation überdurchschnittlich langer Arbeitszeiten herangezogen werden dürfen.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten

Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21. August 2020 erfolgen.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss ab dem 21. Februar 2022 erfüllt werden.

Neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers ab 2023

Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern können. Die technischen Spezifikationen werden bereits von der EU-Kommission erarbeitet und müssen zwölf bzw. 18 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes veröffentlicht werden.
Auch bei den Nachrüstpflichten wurden die Fristen stark verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, umgerüstet worden sein auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Sonderregelungen im Entsenderecht in Form von ausgenommenen zusätzlichen grenzüberschreitenden Transporten bei bilateralen Beförderungen im Güterverkehr bieten ggf. einen Anreiz, die Umrüstung bereits deutlich früher umzusetzen.

Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Für Fahrer, die mit digitalen Fahrtenschreibern unterweg sind, wird sich im Alltag eigentlich nichts ändern, da alle Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind bzw. sein sollten. Wenn doch noch ein Papierdokument mitgeführt werden muss, verlängert sich zwar der Zeitraum, in dem das Dokument mitgeführt werden muss, aber das wird insgesamt zu verschmerzen sein.
Da zeitgleich mit der Verlängerung die Umrüstfrist von analogen bzw. digitalen Fahrtenschreibern der 1. Generation auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2 der 2. Generation) abläuft, dürften nur sehr wenige Fälle eintreten, in denen sich die verlängerte Nachweispflicht im Fahreralltag negativ auswirkt. Tatsächlich negativ betroffen könnten Aushilfsfahrer sein, die den lückenlosen Nachweis über Papierdokumente herstellen. Allerdings ist unklar, wie es an dieser Stelle weitergeht, da auch der Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG angepasst wurde (Rechtsgrundlage des EU-Formblattes) und ein neuer Ansatz entwicklet werden soll zum Nachweis von größeren Zeiträumen, in denen kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegt wurde.

Fahrtenschreiberpflicht ab 2.501 kg zHm ab 1. Juli 2026

In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit vielen Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden EInsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zHm eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, die zeitgleich mit der Absenkung auf Fahrzeuge mit einer zHm von mehr als 2,5 t Geltung erlangen wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe ha) in Verbindung mit Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zHm ab Mai 2022

Bereits deutlich früher, nämlich ab dem 21. Mai 2022, unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht.

Kabotage

An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „Abkühlphasevon vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern. Details zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen. Die Neuregelungen gelten ab dem 02. Februar 2022
Stand: Oktober 2020

Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma

Sie möchten eine neue Firma oder eine Änderung der Firma beim Handelsregister anmelden und klären, ob die Firma eintragungsfähig ist?
Über unseren  Onlineservice „Firmenprüfung” können Sie die firmenrechtliche Zulässigkeit der Firma einfach und kostenlos von uns prüfen lassen, wenn der Sitz des Unternehmens im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart liegt. Diesen Service bietet die IHK auch für die Prüfung des Namens einer eGbR an, die im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Gegenstand der firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (Namensqualität), eine mögliche Irreführungseignung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit demselben Sitz. Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Das Registergericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit einer Firma nach eigenem Ermessen. Die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart trägt dazu bei, Komplikationen im Eintragungsverfahren zu vermeiden und die Eintragung zu beschleunigen.

Ihre Vorteile:
  • Der Onlineservice steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
  • Sie erhalten eine Stellungnahme im PDF-Format per E-Mail.
  • Ist die Firma rechtlich problematisch, hilft Ihnen die IHK, eine Lösung zu finden.
  • Die Eintragung in das Handelsregister kann beschleunigt werden.
  • Der Service ist für Sie komplett kostenfrei.
Broschüren

Förderung, Finanzierung und Zuschüsse

Die untenstehende Broschüren stellt die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft zusammen.

Broschüre

Eine Auswahl von Förderprogrammen für Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer aus Baden-Württemberg finden Sie in dieser Broschüre.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch bei der L-Bank sowie bei der KfW-Bankengruppe. Anfragen für Finanzierungsvorhaben, wie Liquiditätssicherung oder Überbrückungskredite, können über das Portal des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Bei einer geplanten Darlehensfinanzierung über eine Förderbank können Sie bei den Finanzierungssprechtagen Möglichkeiten einer Förderfinanzierung sondieren.
Folgende Quellen können Sie für die Suche nutzen:


Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den  umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Elektronische Registrierkassen

BMF: Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen

Das BMF hat eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheisteinrichtung (tSE) über Ende September 2020 hinaus abgelehnt. Dies stellt das BMF in einem Verbändeanschreiben Schreiben vom 30. Juni 2020 klar. Darin weist das BMF u.a. darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen werde. Betriebe können einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 Abgabenordnung (AO) stellen.
Erfreulicherweise gewähren aber alle Bundesländer (außer Brandenburg und Bremen) eine Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung, u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Danach werden die Finanzverwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Den Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 finden Sie hier. Darin heißt es u.a:
Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne tSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der tSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:
  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Insofern ist auch kein Antrag nach § 148 AO notwendig. Die betroffenen Betriebe sind aber angehalten, ihre Bemühungen zu dokumentieren.
Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30. September 2020 auf mindestens 31. März 2021 ausgesprochen. Zumindest auf Länderebene konnte insofern ein Erfolg erzielt werden.
  

Transparenz auf Online-Plattformen

Mit der “Platform to Business-Verordnung” (P2B VO) soll das Kräfteverhältnis zwischen Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen und Unternehmern ausgeglichen werden. Online-Marktplätze verfügen über eine große Verhandlungsmacht und spielen im E-Commerce eine immer zentralere Rolle. Neben den klassischen Handelspattformen wie Amazon und ebay erfasst die Verordnung auch Reiseportale, Preisvergleichsportale, Online-Suchmaschinen, App Stores oder soziale Netzwerke in denen Unternehmen gegenüber Verbrauchern ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Vor allem kleine und mittelständische Händler und Unternehmen sind auf solche Online-Portale als Vertriebskanäle angewiesen. Durch die P2B VO sollen die Unternehme mehr Rechte erhalten und bezüglich der Geschäftsbedingugen der Plattformbetreiber mehr Transparenz hergestellt werden.

Anwendungsbereich

Anwendung findet die P2B VO für Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen unabhängig vom Niederlassungsort oder Wohnsitz, d.h. grundsätzlich auch auf Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU). Die gewerblichen Nutzer bzw. Nutzer mit Unternehmenswebeite müssen ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in der EU haben und über die Plattform Waren oder Dienstleistungen an in der EU befindlichen Verbraucher anbieten.
Sie findet keine Anwendung auf:
  • sogenannte Peer-to-Peer Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer,
  • reine Business-to-Business Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden,
  • Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörse

Transparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anforderungen, die Plattformanbieter künftig beachten müssen sind insbesondere AGB und Informationspflichten.
Die AGB müssen nach Art. 3 Abs. 1 der P2B VO
  •  klar und verständlich formuliert sein,
  • zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung (auch vor Vertragsabschluss) zwischen Plattform und gewerblichen Nutzer leicht verfügbar sein,
  • die Gründe benennen, bei deren Vorliegen die Nutzung der Plattformanbieter vollständig oder teilweise ausgesetzt, beendet oder auf andere Weise eingeschränkt werden kann,
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Plattformanbieter die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen zusätzlich vermarkten könnte (z.B. die Hervorhebungen von Produkten auf der Startseite der Plattform oder konkrete Werbung in Newslettern), und
  • allgemeine Informationen zu den Auswirkungen auf das geistige Eigentum der gewerblichen Nutzer (z.B. Urheberrechte bei Nutzung von Produktbildern).
Achtung: über geplante Änderung der AGB sind die gewerblichen Nutzer frühzeitig, spätestens aber 15 Tage vor Umsetzung der Änderung, zu informieren. Die gewerblichen Nutzer können entweder durch eine schriftliche Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung auf diese Frist verzichten. Über die geplanten Änderungen der AGB ist mittels einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Falle von Änderungen der AGB hat der gewerbliche Nutzer künftig ein Kündigungsrecht. AGB, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht rechtsverbindlich.

Offenlegen von Rankingparametern

Künftig müssen die AGB der Plattformen und die Anbieter von Online-Suchmaschinen die Hauptparameter erläutern, die das Ranking (also die Platzierung oder das Hervorheben von Produkten oder Dienstleistungen) bestimmen und die Gründe für ihre Gewichtung gegenüber anderen Parametern angeben. Das gleiche gilt für Online-Suchmaschinen. Diese müssen über die Rankingmechanismen klare und eindeutig formulierte Erläuterungen bereitstellen, die öffentlich leicht verfügbar sind. Können Plattformnutzer gegen Entgelt das Ranking beeinflussen, ist darüber zu informieren wie sich derartige Entgelte auf das Ranking auswirken. Darunter fallen auch sogenannte indirekte Entgelte, wie die Nutzung von Zusatzdiensten oder Premiumfunktionen. Offenzulegen sind:
  • die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die Verbrauchern über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen angeboten werden,
  • die Relevanz dieser Merkmale für diese Verbraucher,
  • im Falle von Online-Suchmaschinen die Gestaltungsmerkmale der Website, die von Nutzern mit eigener Website verwendet werden.
Details über die Funktionsweise der Rankingmechanismen und Algorithmen brauchen nicht offengelegt werden.

Verfahren für außergerichtliche Streitbeilegung

Plattformen müssen ein leicht zugängliches und kostenloses internes und System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten. Die AGB müssen auf Zugang und Funktionsweise des Beschwerdesystems Bezug nehmen. Die Wirksamkeit des Beschwerdesystems ist einmal jährlich öffentlich auszuwerten. Außerdem sind in den AGB einen oder mehrere Mediatoren anzugeben, mit denen die Plattformen bereit sind zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen, wenn die Beschwerde nicht nach dem internen Beschwerdesystem gelöst werden kann.

Weitere Anforderungen

Bietet der Plattformanbieter auch selbst Waren und Dienstleistungen auf seiner Plattform an, kann daraus eine unterschiedliche Behandlung zwischen seinem Angebot und dem der gewerblichen Nutzer entstehen. Daher müssen die AGB eine etwaige unterschiedliche Behandlung erläutern.
Schränken Plattformbetreiber gewerbliche Nutzer in ihrer Möglichkeit ein, Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen auf anderen Vertriebskanälen, z.B. auf einer konkurrierenden Plattform, einzustellen, oder wird gewerblichen Nutzer untersagt auf der eigenen Webseite zu besseren Konditionen anzubieten als auf der Plattform (sog. Bestpreisklauseln), müssen die AGB die Gründe hierfür angeben und diese öffentlich leicht verfügbar machen.
Von datenschutzrechtlicher Seite ist in den AGB zu informieren:
  • über das Bestehen oder das Fehlen eines Zugangs zu personenbezogenen oder sonstigen Daten, die gewerbliche Nutzer oder Verbraucher für die Nutzung der betreffenden Plattform  zur Verfügung stellen oder die im Zuge der Bereitstellung der Plattform generiert werden, und
  • ob der Plattformbetreiber Zugang zu diesen Daten hat, sowie gegebenenfalls darüber, zu welchen Kategorien dieser Daten und zu welchen Bedingungen er Zugang hat.
Die P2B VO gilt ab dem 12. Juli 2020 unmittelbar und verbindlich in jedem europäischen Mitgliedstaat. Bußgelder bei Nichteinhaltung der vorgenannten Anforderungen sieht die Verordnung nicht unmittelbar vor. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften erlassen, die bei Verstößen anwendbar sind, und deren Umsetzung sicherstellen
Plattformbetreiber sollten jedenfalls bereits jetzt ihre AGB auf Anpassungsbedarf überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen veranlassen.
Die einzelnen Anforderungen können nochmals in der P2B VO nachvollzogen werden.

Onlinehandel

Verkaufen über Online-Marktplätze und Plattformen

Den Einstieg in den Online-Handel finanziell fördern lassen!

Egal ob Beratung, Finanzierung oder Prämie – Ihren Einstieg in den Online-Handel können Sie sich fördern lassen. Bund und Land bieten hierzu eine Reihe von attraktiven Unterstützungsmöglichkeiten. In Baden-Württemberg erhalten Sie mit der “Digitalisierungsprämie Plus” einen Zuschuss bis zu 3.000 Euro. Im Vorfeld können Sie sich mit dem Programm “go-digital” von Experten zu Ihrem Einstieg in den Online-Markt beraten lassen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie bei der Auswahl geeigneter Förderprogramme und bei Fragen zur Antragstellung.

Studien, Infobroschüren & Anleitungen, die helfen!

Das Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentrum Handel und dessen Träger ibi research an der Universität Regensburg bieten eine Reihe von nützlichen Studien, Infobroschüren, Anleitungen und Checklisten zu unterschiedlichen Themen des Online-Handels.

Rechtssicherheit beim Online-Handel

  • Rechtssicherer Onlineshop: Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Hierfür sind bestimmte Informationen notwendig. Welche, finden Sie in unsere Artikelreihe “E-Commerce Recht” . Unterstützt wird die Thematik mit einem Video Tutorial der IHK Berlin. 
  • Zahlungsdiensterichtlinie: Die starke Kundenauthentifizierung (SKA) oder Zwei-Faktor-Authentifizierung verändert den Zahlungsverkehr – besonders im Online-Handel. Grundlage hierfür ist die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2, PSD2). Diese gilt seit dem 14. September 2019. Was Sie als Händler tun müssen, erfahren Sie im Artikel Zahlungsrichtlinie (PSD2).
  • Verpackungsgesetz für Unternehmen: Wegen der im Online-Handel eingesetzten Verpackungen ist die Anmeldung bei einem dualen Entsorgungssystem notwendig. Mehr Erfahren Sie im Artikel Verpackungsgesetz für Unternehmen.
Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich E-Commerce können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.
Aktuelle Informationen

Ferienfahrverbot für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot an allen Samstagen im Juli und August* von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung). Die Details der Regelung orientieren sich eng an den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, auch was die Thematik Ausnahme- bzw. Dauerausnahmegenehmigung anbelangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unserem Artikel Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat auf seinen Internetseiten ebenso weiterführende Informationen zu diesem Thema hinterlegt und bietet auch eine jedes Jahr aktualisierte Straßenkarte mit den gesperrten Streckenabschnitten.
* der genaue Zeitraum variiert von Jahr zu Jahr geringfügig, in aller Regel gilt das Ferienfahrverbot an allen Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August.
Weitere Informationen des Baden-Württembergischen Verkehrsministeriums finden Sie in diesem Dokument.
Stand: Oktober 2020

Überblick

Luftreinhaltung und Fahrverbote

Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart

Am 27. März 2020 wurde die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bekanntgemacht. Auf dieser Grundlage wurde am 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V in einer verkleinerten Umweltzone des Stuttgarter Talkessels und der Stadtgebiete Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt eingeführt (Details weiter unten).

Für Diesel-Pkw bis einschließlich Euro-Norm 5/V gelten seit dem 1. Januar 2020 zudem streckenbezogene Fahrverbote aufgrund der am 18. November 2019 veröffentlichten finalen Fassung der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart (Details weiter unten).

Das Land Baden-Württemberg hat speziell für Unternehmen und Gewerbetreibende Fördertöpfe für den Ein- oder Umstieg in die E-Mobilität aufgelegt.
 
Wenn Sie Fragen zu Fahrverboten und Ausnahmen haben, können Sie sich direkt an das Ministerium für Verkehr oder an die Stadt Stuttgart wenden.
  • Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (Grundsätzliches)
    Telefon: 0711 231-4, E-Mail: buergerreferent@vm.bwl.de
  • Landeshauptstadt Stuttgart (Durchführung/Ausnahmen vom Fahrverbot/Antragsverfahren)
    Soweit der Fragen- und Antwortenkatalog Fragen offen lässt, steht beim Amt für öffentliche Ordnung (Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart) ein Team für persönliche, schriftliche oder telefonische Anfragen zur Verfügung.
    Die städtischen Mitarbeiter sind montags bis freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr persönlich und unter der Telefonnummer 0711 216-32120 erreichbar. Zudem nimmt das Service-Center der Stadt Stuttgart montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115 Anrufe entgegen. Mailanfragen können an verkehrsverbot@stuttgart.de adressiert werden. Beim Amt für öffentliche Ordnung werden auch kostenfrei die Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeitet. Für alle Antragssteller aus Stuttgart und der Region (zum Beispiel Pendler) ist ausschließlich die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.

5. Fortschreibung greift seit 1. Juli 2020

Die am 27. März 2020 bekanntgemachte 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart enthält als einzige Maßnahme die Ausdehnung und Verschärfung des mit der 4. Fortschreibung eingeführten Fahrverbotes. Da die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht sicherstellen konnten, dass die europarechtlich vorgegebenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte eingehalten werden, wird seit dem 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V eingeführt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eine Beschwerde des Landes gegen einen Vollstreckungsbeschluss im Verfahren um den Luftreinhalteplan in Stuttgart zurückgewiesen hat (Beschl. v. 14.05.2020, Az. 10 S 461/20), wurden die Verkehrsverbote vorbereitet und eingeführt.
Die “verkleinerte” Umweltzone, in der das Fahrverbot gilt, umfasst den Innenstadtbereich innerhalb des Kessels und zudem die Stadtteile Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt (vgl. Abbildung 17 auf Seite 29 des Luftreinhalteplans).
Das Ausnahmenkonzept umfasst unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • LIeferverkehre mit Quelle oder Ziel in der Fahrverbotszone
  • Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlich tätigen Dienstleistern, die ihr Fahrzeug bzw. die beförderten Güter vor Ort zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigen
  • Kraftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung zeitlich unbegrenzt
  • Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate bis zum 30. Juni 2022 (schriftlicher Nachweis war mitführungspflichtig)
  • Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, die im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
  • auf Dauer Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, das heißt teilelektrischem Antrieb.
  • Die An- und Rückfahrt auf dem direkten Weg zu/von den Park+Ride-Anlagen „Zuffenhausen am Bahnhof”, „Zuffenhausen Parkplatz” und „Sommerrain” mit Diesel-PKW unterhalb Euro 6 von Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart haben
Der vollständige und detaillierte Katalog an allgemein geltenden Ausnahmen und solchen, die nur per individueller Ausnahmegenehmigung (Beantragung bei der Stadt Stuttgart) in Anspruch genommen werden können, sind ab Seite 33 (Kapitel 5.6) des Luftreinhalteplans zu finden.
Sofern eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landeshauptstadt Stuttgart erfolgt, bedarf es der Beantragung bei der zuständigen Landeshauptstadt Stuttgart. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den beantragten sowie genehmigten Fahrtzweck und Fahrtstrecke. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Kraftfahrzeug mitzuführen.
In Stuttgart wurde mit Jahresmittelwerten für Stickstoffdioxid (NO2) von 39 und 38 µg/m³ im Jahr 2021 auch an den verbliebenen Straßenabschnitten Pragstraße und Talstraße der Grenzwert eingehalten. Der NO2-Grenzwert beträgt 40 µg/m³ im Jahresmittel. Im Jahr 2020 war dieser in den beiden Stuttgarter Straßen noch leicht überschritten worden. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hält daher die Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge für weiterhin notwendig.

4. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2020

Am 18. November 2019 wurde die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart veröffentlicht. Als wesentliche Maßnahmen enthält sie streckenbezogene Fahrverbote für Diesel-PKW bis einschließlich Abgasnorm Euro 5/V ab 1. Januar 2020.
Folgende Straßenabschnitte sind betroffen (jeweils beide Fahrtrichtungen):
  • die B27 Heilbronner Straße – zwischen der Kreuzung Wolframstraße (Milaneo) und der Kreuzung Kriegsbergstraße (Hauptbahnhof)
  • die B27 Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige – zwischen Charlottenplatz und Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße
  • die B14 “Am Neckartor” – zwischen der “ADAC-Kreuzung” und der Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße
  • die B14 Hauptstätter Straße – zwischen Österreichischer Platz und Marienplatz
Ausgenommen sind unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • alle LKW (Achtung: in Stuttgart besteht ein Durchfahrtsverbot für LKW über 3,5 t zulässige Höchstmasse. Für die Praxis ist zu beachten, dass auch als PKW zugelassene Fahrzeuge im realen Betrieb, wenn das Fahrzeug eigentlich nur zur Güterbeförderung verwendet wird, als LKW anzusehen sind.)
  • alle PKW mit alternativem Antrieb (z.B. Hybridfahrzeuge, eine exakte Definition alternativer Antriebe liegt nicht vor)
  • alle Anlieger der Verbotsstrecken für zwei Jahre
  • alle Fahrzeuge mit einem vom KBA anerkannten Softwareupdate für zwei Jahre
  • Fahrzeuge mit einer Hardware-Nachrüstung
  • alle Fahrzeuge mit Euro 4 und 5, die im realen Betrieb weniger als 270 Milligramm Stockstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
Die Details zu den Ausnahmen sind im Abschnitt 5.1 ff (ab Seite 33) des Stuttgarter Luftreinhalteplans enthalten.
Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Stadt auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Als weitere Maßnahme wurde auf allen Hauptstraßen (Vorbehaltsstraßen) im Stuttgarter Talkessel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h reduziert. In der Pragstraße und in der Hohenheimer Straße wurden zudem weitere Filtersäulen installiert. In Bad Cannstatt, Untertürkheim, Vaihingen und Teilen des Stuttgarter Nordens wurde eine Bepreisung des Parkraums unter Zuhilfenahme eines Parkraummanagements begonnen. Außerdem wurde auf der B27 von der A8/Flughafen kommend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dauerhaft auf 80km/h reduziert.

Ergänzung der 3. Fortschreibung im Juni 2019

Am 21. Juni 2019 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart bekanntgegeben, dass die Ergänzung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht wurde und Geltung erlangt hat. Aufgrund dessen wird ein Sonderfahrstreifen für den Busverkehr am Neckartor im Bereich zwischen dem Wulle-Steg ( zwischen Planetarium und Innenministerium) und der Kreuzung Am Neckartor/Heilmannstraße (Schwabengarage) stadtauswärts eingerichtet. Das Versetzen des Straßenverkehrs von der Messstelle Am Neckartor soll eine weitere Reduzierung der Luftbelastung nach sich ziehen. Sollte sich die Maßnahme als nicht wirksam erweisen oder insbesondere für zusätzliche Rückstauungen sorgen, soll die Busspur rückgebaut werden und stattdessen ein streckenbezogenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm 6/VI an Feinstaubalarmtagen gelten. Stand Dezember 2019 ist nicht abschließend geklärt, ob diese Maßnahme durch die streckenbezogenen Fahrverbote der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ersetzt wird.

3. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2019

Als Folge und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2018 hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt fortgeschrieben und im Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht. Diese 3. Fortschreibung enthält Fahrverbotsregelungen für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 4/IV und ein Ausnahmenkonzept.
Seit 1. Januar 2019 gelten aufgrund der anhaltenden Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte in Stuttgart Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV. Für Personen mit Wohnsitz in Stuttgart gilt das Verbot seit dem 1. April 2019. Von den flächendeckenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV NICHT betroffen sind unter anderem Unternehmen, die Lieferverkehre durchführen. Dadurch soll die Erreichbarkeit der Innenstadt für die Versorgung mit Waren und die rechtliche Verhältnismäßigkeit der Verbote sichergestellt werden. Diese wichtige Ausnahme von den Fahrverboten gilt allerdings befristet für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem 1.1.2019). Ihre Verlängerung über den genannten Zeitraum hinaus wird seitens des Landesverkehrsministeriums an die Bedingung geknüpft, dass die von der Ausnahme profitierenden Unternehmen einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten und möglichst rasch Maßnahmen zur Flottenerneuerung angehen.
Am 4. August 2020 startete das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität den fünften Förderaufruf zur Beschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen und betriebsnotwendiger Infrastruktur. Dieser richtet sich gezielt an Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein- und mittelständische Unternehmen, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf batterie-elektrische Fahrzeuge umstellen wollen. Dafür stehen 2020 Mittel in Höhe von 50 Millionen Euro zur Verfügung, die bis zum Jahresende bewilligt werden sollen. Die Förderaufrufe und weitergehende Informationen finden sich auf den Homepages der Programmgesellschaft NOW GmbH:
Generell können Unternehmen, die sich für die Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Fahrzeugumrüstung interessieren, auch an die „Kompetenzstelle für umweltfreundliche und klimaneutrale Fahrzeugantriebe Baden-Württemberg“ wenden und dort eine kostenfreie Beratung erhalten. 
Sofern Sie bzw. das Unternehmen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt haben/hat und dieser ablehnend beschieden wurde, sollte geprüft werden, ob gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart Widerspruch eingelegt wird.
Eine Übersicht der Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Stuttgart und der zugehörigen Wirkungsgutachten ist auf der Website des Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.

Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg

Am 28. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg statt. Die Deutsche Umwelthilfe habe danach einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für Stickoxide in der Umweltzone Stuttgart führen.
Das Land Baden-Württemberg entschied sich, das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüfen zu lassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 27. Februar 2018 gesprochen und die Sprungrevision gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dabei überwiegend zurückgewiesen.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit grüner Plakette – sowohl streckenbezogen als auch in Umweltzonen – sind demnach dem Grunde nach zulässig. Die Einhaltung der europaweit geltenden Grenzwerte verpflichte dazu. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Plakettenregelung („Blaue Plakette“) eingeführt wird und obwohl die Richter anerkennen, dass der Vollzug solcher Verbote ohne eine Plakettenregelung deutlich erschwert ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch hohe Hürden an die Einführung und widerspricht dabei den Verwaltungsgerichten. Die inhaltlichen Voraussetzungen gehen weit über das beispielsweise vom Verwaltungsgericht Stuttgart beschriebene Maß hinaus. So muss nach der Urteilsbegründung für zonale Fahrverbote eine „phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen sein, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) von Verkehrsverboten erfasst werden. Für die neueren Euro-5-Fahrzeuge kommen zonale Fahrverbote jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht." Ferner seien Ausnahmen für bestimmte Nutzergruppen wie zum Beispiel Handwerker oder Anlieger zulässig. Überhaupt müsse im Rahmen der Abwägung bei der Ausgestaltung eines Verkehrsverbots auch die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im November 2018 in einem Beschluss festgestellt, dass das Land verpflichtet sei, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen. 

Situation am Neckartor – Vergleich zwischen Stuttgarter Bürgern und Land Baden-Württemberg

Am 19. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus einem mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen Vergleich zu erfüllen. In dem Vergleich hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bis 31. August 2017 so fortzuschreiben, dass darin ab 1. Januar 2018 bei  Feinstaubalarm mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor ergriffen wird, die eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um circa 20 Prozent bewirkt. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Das Gericht entsprach dem Vollstreckungsantrag, weil das Land der eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht nicht nachgekommen sei. Das Land kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Veröffentlichungen und Aktivitäten der IHK

Die IHK Region Stuttgart ist von Anbeginn der Diskussion dafür eingetreten, dass es Ausnahmen nicht nur für den Lieferverkehr, sondern für den gesamten Wirtschaftsverkehr ohne Branchen- oder Tätigkeitsbeschränkung geben müsse. Dies hat sie auch im Rahmen ihrer Stellungnahme zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans deutlich gemacht.
Hier finden Sie einen Überblick zu den Positionen, Aktivitäten und Veröffentlichungen der IHK Region Stuttgart sowie des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e. V. (BWIHK).

IHK-Position

Veröffentlichungen und Aktivitäten des Landes

Veröffentlichungen und Aktivitäten der Stadt

Bürgerinitiativen/Verbände/Vereine

Hier finden Sie Links zu verschiedenen Bürgerinitiativen, Verbänden und Vereinen mit deren Positionen.

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie eine Sammlung weiterer Informationen im Internet.
Stand: Juli 2023
Wir haben diese Übersicht mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.
Voraussetzungen, Antragstellung und Abrechnung

FAQs zur Kurzarbeit

Stand: Juli 2023
Update Juli 2023:
Alle Sonderregelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2023 gelten wieder die regulären Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten: 
  • Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Sofern eine Regelung im Betrieb besteht, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt, müssen grundsätzlich Minusstunden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Nur wenn der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall ausnahmsweise keine Minusstunden gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmer erhalten kein Kurzarbeitergeld mehr.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im nachfolgenden Text.

I. Fragen zu den Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes

1. Was versteht man unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit beschreibt die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Wird der Betrieb vollständig eingestellt, spricht man von „Kurzarbeit auf Null“.
Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber entsprechend seinen Vergütungsanspruch.

2. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird von der Agentur für Arbeit als teilweise Ersatz für den durch den vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn gezahlt. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Personalkosten vorübergehend entlastet, wodurch Kündigungen der Beschäftigten vermieden werden können.

3. Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Nein. Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die Anordnung der Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Kurzarbeit muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden
  • durch Tarifvertrag,
  • durch Betriebsvereinbarung,
  • durch Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder
  • durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.
Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen eine vertragliche Vereinbarung treffen, die schriftlich festgehalten und folgende Punkte beinhalten sollte:
  • Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit ggf. mit Ankündigungsfrist
  • Umfang der Kurzarbeit (Umfang der Arbeitszeit während der Kurzarbeitsphase)
  • Regelung, wonach der Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung berechtigt ist, die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist (z.B. von 3 Tagen) vorzeitig zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr vorliegen
  • Höhe des KUG
  • Ggf. Regelung zur Reduzierung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten oder Aufbau von Minusstunden vor Beginn der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruchs entsprechend der verkürzten regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung bezüglich des vorhandenen Resturlaubs aus dem Vorjahr vor Beginn der Kurzarbeit
Hinweis: Im Dokument „Anzeige über Arbeitsausfall“ wird explizit nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit gefragt. Die entsprechende Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern) ist in Kopie beizufügen.

4. Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von KUG?

Damit Arbeitgeber für ihre Beschäftigten KUG erhalten können, müssen folgende Mindestvoraussetzungen nach § 95 SGB III vorliegen:
  • In einem Betrieb muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen (siehe Fragen 5. bis 12.),
  • die betrieblichen Voraussetzungen müssen vorliegen, d.h. in dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein (siehe Frage 13.),
  • die geforderten persönliche Voraussetzungen bei den Beschäftigten, für die KUG beantragt wird, müssen vorliegen, insbesondere eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung (siehe Fragen 14. bis 17.) und
  • der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden (siehe II. Frage 1.).

5. Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor?

Ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist erheblich, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Bruttomonatsentgelt erzielt.
Hinweis: Bis zum 30. Juni 2023 hat es ausgereicht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen waren. Diese Sonderregelung zum erleichterten Bezug von KUG wurde nicht weiter verlängert, sodass ab dem 1. Juli 2023 wieder die reguläre Ausfallquote von einem Drittel der Beschäftigten gilt.

6. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen?

Der Begriff „wirtschaftliche Gründe“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Allgemein gehören hierzu alle Störungen, die sich durch Marktveränderungen oder -verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben.
Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall können beispielsweise ein:
  • Auftrags-/Nachfragerückgänge aufgrund der Konjunkturlage oder von Rezession (z.B. wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen oder Absatzmärkte wegfallen)
  • Strukturelle Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft (z.B. neue Produkte verdrängen alte, weltwirtschaftliche Konkurrenz)
  • Grundlegende und allgemeine Änderungen in der technischen und organisatorischen Produktionsweise (z.B. Verwendung neuer Materialien oder die Einführung neuer Produktionsformen)
  • Störungen in der arbeitsteiligen Organisation der Wirtschaft oder der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. fehlende Transportmöglichkeiten, Rohstoff- oder Werkstoffmangel)
Aber nicht alle wirtschaftlichen Gründe für einen Arbeitsausfall führen zu einem Anspruch auf KUG. Das KUG ist keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko. Grundsätzlich soll der einzelne Unternehmer das Wirtschafts- und Betriebsrisiko selber tragen.
Folgende Ursachen scheiden als wirtschaftliche Gründe aus:
  • rein betriebsinterne Ursachen (z.B. Umorganisation oder Rationalisierungsmaßnahmen zur Ertragssteigerung)
  • Ursachen, welche im Wesentlichen auf Managementfehlern und wirtschaftlichen Fehleinschätzungen beruhen
  • Akzeptanzverlust eines Produkts (wenn ein Produkt z.B. auf Grund allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen aus der Mode kommt)
  • Preissteigerungen (aktuell insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern) sind für sich genommen keine wirtschaftlichen Gründe. Die Bundesagentur für Arbeit ordnet Preissteigerungen als übliches, allgemeines Marktrisiko ein. Ein wirtschaftlicher Grund für einen Arbeitsausfall kommt erst dann in Betracht, wenn infolge der Weitergabe von Preissteigerungen an den Kunden und ein darauffolgendes Ausbleiben der Kunden ein Arbeitsausfall entsteht.
Die Beurteilung, ob ein anerkannter wirtschaftlicher Grund oder ein allgemeines Markt- bzw. Betriebsrisiko vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.
Hinweis: In den FAQ und in dem One Pager der Bundesagentur für Arbeit finden sich Aussagen zu einzelnen aktuellen Fallbeispielen zur Orientierung.
7. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis?
Ein unabwendbares Ereignis ist ein außergewöhnliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Betrieb einwirkt und das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist, insbesondere:
  • Unglücksfälle (z.B. Brände, Explosionen, Epidemien, ggf. auch Cyberangriffe)
  • Ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe (z.B. extreme Regenfälle, Überschwemmungen, orkanähnliche Stürme)
  • behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen (z.B. behördlich angeordnete Betriebsbeschränkungen oder Betriebsstilllegungen, behördliche Straßensperrungen, regulierende staatliche Maßnahmen bei der Belieferung mit Gas, Strom oder Wasser, Sanktionen bzw. Handels-Embargos gegen bestimmte Länder, wenn der Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist)
In der Anzeige der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie sich das unabwendbare Ereignis im Betrieb ausgewirkt und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht hat (z.B. welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können).
Hinweis: In den FAQ und in dem One Pager der Bundesagentur für Arbeit finden sich Aussagen zu einzelnen aktuellen Fallbeispielen zur Orientierung.

8. Wann ist der Arbeitsausfall vorübergehend?

KUG kann nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Das bedeutet, dass mit der Rückkehr in Vollarbeit in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld geregelt, dass ein Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen ist, der der jeweiligen maximalen Bezugsdauer entspricht. Es muss also grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich die wirtschaftliche Situation in den nächsten zwölf Monaten verbessert und zur Vollarbeit zurückgekehrt wird. Eine Kurzarbeit über zwölf Monate wird grundsätzlich nicht mehr als „vorübergehende“ Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden.
Ein typischer Fall für das Fehlen des vorübergehenden Arbeitsausfalls ist derjenige, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat oder konkrete Schritte unternimmt, einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillzulegen oder eine Betriebsänderung mit einem erheblichen Personenabbau durchzuführen. In diesen Fällen kann die Gewährung von KUG den Verbleib in Beschäftigung nicht mehr sichern. Ein Arbeitsausfall ist auch nicht vorübergehend, wenn der Betrieb vor der Schließung noch für eine Übergangszeit fortgeführt wird. Zu einer anderen Beurteilung kann es aufgrund einer noch sehr weit in der Zukunft liegenden Betriebsstillegung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kommen, sofern der Grund für den derzeitigen Arbeitsausfall nicht im Zusammenhang mit der in der Zukunft liegenden Betriebsschließung steht.

9. Wann ist der Arbeitsausfall nicht vermeidbar?

Nur ein Arbeitsausfall, der nicht vermeidbar ist, begründet einen Anspruch auf KUG. Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III muss der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit alle zumutbaren Vorkehrungen treffen und auch während der Kurzarbeit alles in seiner Kraft Stehende tun, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Es dürfen aber nur Maßnahmen vom Arbeitgeber abverlangt werden, die wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind.
Bevor KUG beantragt wird, sollte daher geprüft werden, ob beispielsweise andere notwendige Tätigkeiten vorgezogen und erledigt werden können (z.B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten) oder ob Kurzarbeiter (sofern arbeitsrechtlich zulässig) in andere Betriebsabteilungen umgesetzt werden können (ggf. nur temporär).
Als vermeidbar – mit der Folge, dass das KUG versagt wird – gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann oder
  • bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (also bei Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos) ganz oder teilweise verhindert werden kann.

10. Muss vor Beantragung von KUG Urlaub abgebaut werden?

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden und wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Vor der Anzeige von Kurzarbeit bzw. Beantragung von KUG muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Er kann jedoch nicht einseitig Urlaub anordnen, sofern Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen (z.B. Urlaubswünsche wegen Schließzeiten von Kitas, Schulferien, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Erholungsbedürftigkeit etc.). Die Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen grundsätzlich vor.
Tipp: Betriebe in Kurzarbeit sollten vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten dokumentieren (z.B. durch eine Urlaubsplanung oder Urlaubslisten).
Wenn keine vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten bestehen, gilt grundsätzlich:
  • Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr: Dieser kann so geplant werden, wie es im Betrieb üblich ist. Besteht im Betrieb keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Jahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden, sofern der Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann.
  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr: Der Arbeitgeber hat mit dem Beschäftigten den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall zu vereinbaren.  Dieser Urlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Hinweis Urlaubskürzung bei Kurzarbeit:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. November 2021 in zwei Fällen (Az. 9 AZR 225/21 und Az. 9 AZR 234/21) entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Urlaubsansprüche für einzelne Arbeitstage erwerben, die wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen („Kurzarbeit Null“). Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen.
Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null” darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch also um 1/12 kürzen.
Für die Umrechnung des Urlaubs kann auch folgende Formel verwendet werden:
(Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage) * (vereinbarte Urlaubstage für Arbeitnehmer in Vollzeit) / (Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit)
Bei einer 5-Tage-Woche geht man von möglichen 260 Jahresarbeitstagen aus (52 Wochen x 5 Tage).
Wurde allerdings von dieser Kürzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und wurde dem Arbeitnehmer zu viel Urlaub gewährt, können die überzähligen Tage nicht mit dem Urlaub im kommenden Jahr verrechnet werden; auch kann in diesem Fall das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Erfolgt eine arbeitsrechtlich zulässige Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grundlage von durch Kurzarbeit vollständig ausgefallenen Arbeitstagen nach der Entscheidung des BAG vom 30. November 2021, wird diese durch die Agenturen für Arbeit bei der Ermittlung des Anspruchs auf KUG berücksichtigt, d.h. der ursprüngliche Urlaubsanspruch muss nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern nur der Urlaubsanspruch im gekürzten Umfang.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit in geeigneter Form anzuzeigen (Mitteilung der Kürzung und Einreichung geänderter Arbeitszeitnachweise).

11. Inwieweit müssen Überstunden vor Beantragung von KUG abgebaut bzw. Minusstunden aufgebaut werden?

Ein Arbeitsunfall gilt als vermeidbar (mit der Folge, dass KUG nicht ausgezahlt wird), wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Der Arbeitgeber muss also zunächst prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.
Abbau bestehender Plusstunden/Überstunden:
Diese Anforderung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben, sofern eine entsprechende Regelung im Unternehmen besteht (Arbeitszeitguthaben). Plusstunden/Überstunden müssen also grundsätzlich erstmal abgebaut werden, bevor KUG beantragt wird.
Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind aber privilegiert bzw. geschützt und müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingesetzt werden. Dies gilt nach § 98 Abs. 4 Satz 3 für:
  • Geschützte Wertguthaben nach § 7c SGV IV (insbesondere vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter).
Ob es sich um geschützte Wertguthaben i.S.d. § 7c SGB IV handelt, kann u. a. danach beurteilt werden, ob hierfür der nach § 7e SGB IV zu vereinbarende Insolvenzschutz eingerichtet wurde. Weitere Informationen zum Thema „Wertguthaben“ sind der Broschüre “Wertguthaben” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen. 
  • Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt
  • Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.
  • Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen.
  • Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KUG angespart sind und 150 Stunden nicht übersteigen.
Aufbau von Minusstunden:
Das Gesetz verlangt zudem den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden), bevor das KUG gezahlt werden kann. Auch dafür muss aber generell eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das KUG gezahlt werden.
Update Juli 2023: Bis zum 30. Juni 2023 wurde auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet. Seit dem 1. Juli 2023 gilt wieder die reguläre Anforderung, dass Arbeitgeber zunächst die Möglichkeit nutzen müssen, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Nach der Presseerklärung der Bundesagentur für Arbeit vom 10. Juli 2023 gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.

12. Wie errechnet sich die Ausfallquote (ein Drittel der Beschäftigten / 10 % Entgeltausfall)?

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III muss der Arbeitsausfall einen Mindestumfang (sog. Ausfallquote) erreichen, damit von einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ gesprochen werden kann. Die maßgebliche Ausfallquote ist erreicht, wenn
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)
  • mindestens ein Drittel der im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigen Arbeitnehmer (bis 30. Juni 2023 mindestens 10 %)
  • von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
Ist das Drittelerfordernis erreicht, können auch diejenigen ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 % oder weniger beträgt, KUG erhalten.
Die Ausfallquote von einem Drittel errechnet sich aus allen im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigten Arbeitnehmern. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen (z.B. Minijobber). Auch erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer sind grundsätzlich mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende.

13. Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen für das KUG erfüllt sein?

In dem Betrieb (nicht: Unternehmen) muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Existieren mehrere räumlich getrennte Betriebsstäten, liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung mit Arbeitgeberfunktion unterliegen und die Entfernung zwischen den Betriebsstätten nicht größer als 50 km ist.
Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung, sodass KUG auch gezahlt werden kann, wenn sich der Arbeitsausfall auf einen Teil des Betriebs beschränkt und die Betriebsabteilung eigenständig die Voraussetzungen für das KUG (insbesondere die Ausfallquote) erfüllt.

14. Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf KUG (persönliche Voraussetzungen)?

Anspruch auf KUG haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind und bei denen der Entgeltausfall durch die kurzarbeitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit gegeben ist.
Auch ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf KUG, sofern sie im Bundesgebiet beitragspflichtig beschäftigt sind und der kurzarbeitende Betrieb im Bundesgebiet liegt.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG haben:
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages endet
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Werkstudenten
  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben und denen die Altersrente als Vollrente zuerkannt ist (Rentner)
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder auf Übergangsgeld bei Weiterbildung haben
  • Leiharbeitnehmer
Hinweis: Vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 bestand die Möglichkeit, auch für Leiharbeitnehmer KUG zu beziehen. Seit dem 1. Juli 2023 haben Leiharbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf KUG.
Sonderfall Auszubildende:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten, zum Beispiel durch:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (Durchführung von Projektarbeiten, Nutzung von Lernplattformen, Ausarbeitung von Handouts/Anleitungen (z. B. für Office-Anwendungen, Handling von speziellen Warengruppen, etc.)
Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.
Zu beachten ist, dass Auszubildende zunächst für sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG haben, erst danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

15. Darf ich während der Kurzarbeit neue Arbeitnehmer einstellen?

Grundsätzlich gilt für die Bewilligung von KUG, dass der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein muss. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG, weil der Arbeitsausfall durch Nichteinstellung vermeidbar gewesen wäre.
Eine Neueinstellung nach Einführung der Kurzarbeit birgt zudem das Risiko, dass die Agentur für Arbeit einen „erheblichen Arbeitsausfall“ insgesamt als nicht mehr gegeben ansieht, wenn der Arbeitsausfall dadurch hätte vermieden werden können, dass die Position der Neueinstellung von einem in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer hätte ausgeübt werden können.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit bestehen. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ehe die Kurzarbeit absehbar war und der Arbeitseintritt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit fällt oder wenn der Arbeitnehmer über spezifische Fachkenntnisse verfügt, die für einen neuen Auftrag benötigt werden oder wenn diese für die Weiterführung des Betriebs notwendig sind und die bisherigen Beschäftigten des Betriebs diese Tätigkeit nicht übernehmen können.
Hinweis: Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt mit dieser zu klären, um den Bezug bzw. etwaige Rückzahlungsverpflichtungen von KUG nicht zu riskieren.
Weitere Ausnahmen zur möglichen Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit gelten für vormalige Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eingestellt werden, sowie Arbeitnehmer, die aus einer Freistellungsphase (z.B. Elternzeit) zurückkehren.

16. Darf ich Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen?

Auch befristet Beschäftigte können KUG nach § 98 SGB III erhalten. Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Befristung auslaufen wird, bevor die Kurzarbeit endet. Aber auch in diesen Fällen besteht zumindest die Möglichkeit einer Fortsetzung, sodass auch hier Kurzarbeit möglich sein kann.

17. Was geschieht bei Kündigungen während der Kurzarbeit?

Sobald eine Kündigung zugegangen ist, entfällt mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf KUG. Das gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Sprich, ab Ausspruch der Kündigung erhalten Arbeitnehmer kein KUG nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III. Dieser schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf.
Ab Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, die Frage ist jedoch in welcher Höhe. Klarheit besteht, wenn die Höhe des Vergütungsanspruchs für diesen Fall vertraglich geregelt ist. Einige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Vergütung nach Ausspruch einer Kündigung während Kurzarbeit. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
  • Es bleibt bei der entsprechend der Kurzarbeitsvereinbarung reduzierten Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erhält lediglich die Vergütung für seine tatsächlich geleistete Arbeit; hiernach würde der Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“ keine Vergütung erhalten.
  • Die Kurzarbeit wird hinfällig und der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohnanspruch lebt in voller Höhe wieder auf.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine entsprechend der reduzierten Arbeitszeit verminderte Vergütung und einen Zuschlag in Höhe des weggefallenen KUG.
Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage fehlt bisher.

II. Fragen rund um die Beantragung von Kurzarbeitergeld

1. Wie erfolgt die Anzeige auf Arbeitsausfall und der Antrag auf KUG?

Wichtig: Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Anzeige auf Arbeitsausfall und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld. Es gelten jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Es ist somit ein zweistufiges Antragsverfahren.
Stufe 1: Kurzarbeit anzeigen
Zunächst ist der Arbeitsausfall bei der gemäß § 99 Abs. 1 SGB III zuständigen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Betrieben mit mehreren Standorten kann auf Anfrage ein sog. „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit beauftragt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben des Unternehmens übernimmt.
Das Formular für die Anzeige finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.
Der Anzeige ist eine etwaige Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die Voraussetzungen für den Bezug von KUG sind ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
  • Ursachen des Arbeitsausfalls
  • Umfang des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber beziehungsweise Hauptauftragnehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls
  • Zur Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sind ggf. entsprechende Arbeitspläne oder andere geeignete Unterlagen beizufügen
Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.
KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleitstet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Stufe 2: monatliche Beantragung der Erstattung von KUG
Nach Erlass des Anerkennungsbescheids muss der Arbeitgeber das KUG selber berechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen. Für jeden Monat müssen die Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten dokumentieren.
Sodann beantragt der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des KUG. Ein „Sammelantrag“ für mehrere Monate ist nicht möglich.
Das erforderliche Antragsformular und die Abrechnungsliste befinden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.  
Achtung: Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, sonst ist der Erhalt von KUG ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Hinweis bei mehreren Betriebsstätten/Standorten: Bei Vorhandensein einer zentralen Lohnabrechnungsstelle ist ein „gebündelter“ Antrag möglich. Falls nicht vorhanden, ist die Antragstellung für den einzelnen Betrieb notwendig.
Elektronisches Verfahren „KEA“ möglich: Mit „KEA“ können Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Entgeltprogrammen oder Ausfüllhilfen verschlüsselt direkt an die Agenturen für Arbeit möglich. Weitere Informationen zum Verfahren „KEA“ erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

2. Wie lange kann KUG bezogen werden?

Die Bezugsdauer beträgt gemäß § 104 Abs. 1 SGB III maximal 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt eine Verlängerung der Bezugsdauer per Verordnung festlegen.
Hinweis: Die maximale Bezugsdauer für das KUG wurde zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Diese Sonderregelung endete zu diesem Zeitpunkt. Seit dem 1. Juli 2022 beträgt die Bezugsdauer wieder grundsätzlich 12 Monate.
Ist die maximale Bezugsdauer ausgeschöpft, kann erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder KUG bezogen werden, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In diesem Fall bedarf es einer erneuten Anzeige des Arbeitsausfalls.

3. Wie wirken sich Unterbrechungen der Kurzarbeit aus?

Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der Kurzarbeit möglich und kann sogar zu einer Verlängerung der Bezugsdauer führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer die Kurzarbeit für einen oder zwei zusammenhängenden Kalendermonaten unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer gemäß § 104 Abs. 2 SGB III um diesen Zeitraum. Entsprechende Unterbrechungen können auch mehrfach während eines Bezugszeitraums eintreten. Der Arbeitsausfall muss in diesen Fällen nicht neu angezeigt werden. Soll die Bezugsdauer entsprechend verlängert werden, bedarf es einer Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Dauert die Unterbrechung der Kurzarbeit weniger als einen Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Ausfallquote (ab 1. Juli 2023: mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von 10 % haben) für den gesamten Monat vorliegen muss.
Wird die Kurzarbeit für drei Monate oder länger zusammenhängend unterbrochen, wird dadurch der ursprüngliche Bezugszeitraum unterbrochen. Für eine danach folgende neue Kurzarbeitsphase bedarf es einer neuen Anzeige des Arbeitsausfalls und es müssen sämtliche Bezugsvoraussetzungen für KUG erneut vorliegen.

III. Fragen rund um die Höhe und Berechnung von Kurzarbeitergeld

1. Wie hoch ist das KUG?

Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der sog. Nettoentgeltdifferenz.
Aufgrund der Corona-Krise galten bis zum 30. Juni 2022 erhöhte Leistungssätze, diese wurden aber nicht weiter verlängert.

2. Wie berechnet sich das KUG?

Für die Ermittlung des KUG ist die Nettoentgeltdifferenz maßgeblich.
Zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz müssen zunächst die Bruttobeträge für das Sollentgelt und das Istentgelt festgestellt werden.
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Sollentgelt wird bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2023 = 7.300 Euro – Rechtskreis West und 7.100 Euro – Rechtskreis Ost) berücksichtigt.
Besonderheiten bei flexibler Arbeitszeit: Maßgeblich ist, welche Stundenzahl für den aktuellen Monat gegolten hätte, wenn keine Kurzarbeit eingetreten wäre, beispielsweise durch einen Schichtplan. Lässt sich das nicht bestimmen, kann die Arbeitszeit der gleichen Monate im Vorjahr herangezogen werden.
Besonderheit bei Provisionen: Provisionen zählen zum Arbeitsentgelt, sofern sie versicherungspflichtig sind. Ist es nicht möglich, das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmten, z.B. bei Personen deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat.
Das Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Istentgelts unberücksichtigt.
Beide Beträge sind jeweils auf den nächsten durch 20 Euro teilbaren Betrag zu runden. Sodann werden diesen gerundeten Bruttobeträgen des Soll- und Istentgelts jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt zugeordnet. Die pauschalierten Nettoentgelte sind aus der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2 sowie der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers herauszusuchen.
Hinweis: Dem Leistungssatz 1 sind Arbeitnehmer zuzuordnen mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) oder bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen ist.  Für alle anderen Arbeitnehmer gilt der Leistungssatz 2.
Der Wert des pauschalierten Nettoentgelts aus Istentgelt ist vom pauschalierten Nettoentgelt aus Sollentgelt abzuziehen. Die Differenz ergibt das KUG.
Zu weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Hinweise zum Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit

3. Kann der Arbeitgeber freiwillige Aufstockungsbeträge zahlen, um das KUG zu bezuschussen?

Ein Anspruch auf die Aufstockung des Kurzarbeitergehalts durch den Arbeitgeber besteht nicht. Häufig kann jedoch gerade das Angebot des Arbeitgebers, das KUG aufzustocken, für die Unterzeichnung der individualvertraglichen Ergänzungsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ausschlaggebend sein.
Zu beachten ist hierbei, dass dieser Aufstockungsbetrag generell steuerpflichtig ist. Beitragspflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV dagegen nur, wenn der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem KUG 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Aufstockungsbetrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

4. Wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit gelten die üblichen Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. 
Soweit KUG gezahlt wird, sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten, da das KUG eine Geldleistung der Agentur für Arbeit ist. Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus KUG ist ein „fiktives Arbeitsentgelt“. Das fiktive Arbeitsentgelt ist die Differenz zwischen dem durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung gedeckelte Sollentgelt (also das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte) und dem Istentgelt (also dem Bruttoarbeitsentgelt, welches tatsächlich erzielt wurde). Auf dieses fiktive Arbeitsentgelt müssen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu 80 %.
Während der Pandemie wurden die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden (teilweise) pauschaliert von der Agentur für Arbeit erstattet, zuletzt in Höhe von 50 % bis zum 31. März 2022. Seit dem 1. April 2022 werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erstattet.
Eine einzige Ausnahme gilt noch bis zum 31. Juli 2024: Wird die Kurzarbeit mit einer förderfähigen beruflichen Weiterbildung verbunden, können die Sozialversicherungsbeiträge bis zu 50 % erstattet werden, wenn die Weiterbildung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich können auch Lehrgangskosten erstattet werden; die Höhe hängt von der Betriebsgröße ab. Die genauen Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung während Kurzarbeit finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

5. Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst/eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt Folgendes: Das daraus erzielte Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des KUG zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.
Aufgrund der Corona-Krise galt befristet bis zum 30. Juni 2022 eine Hinzuverdienstregelung, wonach ein während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob anrechnungsfrei blieb beim KUG. Diese Regelung wurde nicht weiter verlängert. 
Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob wird auf das KUG angerechnet. 

6. Der Arbeitnehmer hat zwei sozialversicherungsrechtliche Teilzeitjobs - Muss er den Arbeitgeber informieren?

Die primär sozialversicherungsrechtliche Anzeigepflicht einer weiteren (insbesondere geringfügigen) Beschäftigung stellt zugleich eine Arbeitsvertragspflicht des Arbeitnehmers als Nebenpflicht dar.
Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von KUG verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das KUG beizufügen.
Den entsprechenden Vordruck findet man auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst u.a. die Nachfrage über die Ausübung einer Nebentätigkeit und insbesondere dessen Umfang im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssten also in jedem Fall schriftlich nachweisen, dass Sie den einzelnen Mitarbeiter aufgefordert haben, Auskunft über die Nebentätigkeit zu erteilen (im besten Fall schriftlich!). Allein auf diese Weise lässt sich ein entsprechendes Haftungsrisiko bzgl. der Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit minimieren.

IV. Fragen rund um die Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld

1. Was bedeutet die Abschlussprüfung beim KUG?

Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt die Abschlussprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Hier werden betriebliche Unterlagen geprüft und es erfolgt eine endgültige Festsetzung des KUG. Die Abschlussprüfungen gehören also zum normalen Ablauf des Verfahrens bei Kurzarbeit. Die Ankündigung der Abschlussprüfung bedeutet somit nicht, dass von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten auszugehen ist. Die Abschlussprüfung ist vielmehr in jedem Fall der Kurzarbeit vorgesehen. Hier haben sich auch in der Corona-Pandemie keine Besonderheiten ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Unternehmen schriftlich über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen.
Zweck der Abschlussprüfung ist es, sicherzustellen, dass KUG in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Außerdem soll den Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden. Sollten etwaige Unstimmigkeiten vorliegen und diese noch nicht behoben worden sein, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Abschlussprüfung stattfinden.

2. Was kann Gegenstand einer Abschlussprüfung sein?

Grundsätzlich können alle Voraussetzungen des Bezugs von KUG überprüft werden. Die konkreten Prüfinhalte variieren von Arbeitsausfall zu Arbeitsausfall.
Geprüft werden kann insbesondere:
  • Ob die Kurzarbeit etwa durch Einbringung von Urlaub oder Abbau von Arbeitszeitguthaben verhindert werden konnte
  • Ob die erforderliche Ausfallquote vorlag
  • Ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich zulässig eingeführt wurde (Betriebsvereinbarung / einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer)
  • Ob die Arbeitsverhältnisse der KUG-Bezieher ungekündigt waren
  • Ob der richtige Leistungssatz zur Berechnung des KUG herangezogen wurde
  • Etc.

3. Welche Unterlagen werden regelmäßig für die Abschlussprüfung benötigt?

Die KUG-Abschlussprüfung wird durch ein Schreiben der Agentur für Arbeit eingeleitet, in dem der Arbeitgeber aufgefordert wird, der Agentur für Arbeit bis zu einer bestimmten Frist die im Schreiben aufgeführten Unterlagen zu übersenden.
Wichtiger Hinweis: Die Frist zur Einreichung der Unterlagen ist unbedingt einzuhalten oder es ist eine Fristverlängerung zu beantragen. Wenn Sie die Frist einfach verstreichen lassen, droht die Rückforderung des gesamten KUG!
Für jeden Kalendermonat, für den die Bundesagentur für Arbeit Ihnen KUG und Sozialversicherungsbeiträge erstattet hat, sind folgende Unterlagen regelmäßig durch das Unternehmen bereit zu halten:
  • Lohnkonto
  • Arbeitszeitnachweise
  • Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen
Daneben werden Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitsentgeltansprüche und der Vereinbarung der Kurzarbeit geprüft. Dies sind vor allem:
  • Arbeitsverträge der Bezieherinnen und Bezieher von KUG
  • für den Betrieb maßgebliche Tarifverträge
  • Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit einem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
  • Kündigungsschreiben
Auch der Umfang des Arbeitsausfalles kann Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Hierfür wird insbesondere geprüft:
  • ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen)
  • Auftragsbücher
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen anfordern.
Benutzen Sie auch gerne zur Vorbereitung der Abschlussprüfung die Checkliste der Bundesagentur für Arbeit: Checkliste zur Vorbereitung der Abschlussprüfungen und weitere aktuelle Informationen.
Die Unterlagen können Sie auch über den eServices der Bundesagentur für Arbeit digital hochladen. Der Vorteil ist, dass keine Unterschrift erforderlich ist und Sie eine formale Eingangsbestätigung erhalten.
V. Wo gibt es weitere Informationen zur Kurzarbeit?
Weitere Hinweise und Informationen können Sie unter den folgenden Websites aufrufen:
Bei Fragen zu Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des KUG können sich Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den gebührenfreien Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 wenden.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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IT-Sicherheit

Cyber-Kriminelle nutzen Thema Corona als Lockmittel für Phishing und Malware

Viele Cyber-Kriminelle nutzen die aktuelle Corona-Krise aus. Durch die Angst vor dem Virus werden Mails mit schadhaften Anhängen ohne zu überlegen geöffnet. Ziel der Kriminellen ist es, sich mithilfe der Schadsoftware auf den Rechner und so in die IT-Infrastruktur des Opfers einzuschleusen.
Auch schon in Zeiten vor Corona waren Unternehmen durch gefälschte E-Mails und mit Schadsoftware behaftete Downloads anfällig für Cyberangriffe. Aber durch die hohe Aufmerksamkeit des aktuellen Themas nutzen Hacker große Phishing* und Malware**-Kampagnen, um aus der Angst der Bevölkerung Profit zu schlagen. Die Ersteller bedienen sich dabei aus dem Informationsangebot von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut. Mit Betreffzeilen wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ oder „Corona-Hygienetipps“ versuchen die Angreifer den Benutzer auf veränderte Seiten zu locken. Dort werden dann die Nutzerdaten und Identitäten abgegriffen, um Sie dann für andere Online-Dienste zu benutzen und so Schaden anzurichten. Die Inhalte der Phishing-Emails reichen die News von helfenden Medikamenten, über Prophylaxe und Hygienetipps bis hin zum Status der aktuellen Entwicklung in Deutschland und auf der Welt.

Wie können Sie solche Phishing-Emails erkennen?

  • Betreff: Durch lockende Betreffe wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ und die damit verbundenen Ängste, werden die Benutzer animiert die E-Mail zu lesen.
  • Anrede: Vielen Phishing-Mails bestehen aus einer allgemeinen Anrede wie „Sehr geehrte/r Kunde/in“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“. Beachten Sie aber, immer häufiger werden auch die persönlichen Daten benutzt.
  • Inhalt: Hier fügen die Angreifer unterschiedliche Informationen ein, welche sie oft von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut kopieren.
  • Notwendigkeit zum Handeln: Sie werden zum Handeln aufgefordert, indem Sie auf die Verlinkung der von den Angreifern nachgebauten Seiten der Institutionen klicken sollen, um sich dort auf den neuesten Informationsstand bringen zu lassen. Auch werden oft persönliche Daten zur „Kontrolle“ oder „Bestätigung“ verlangt.
  • Zeit: Sie werden aufgefordert schnell zu handeln, damit Sie keine Zeit haben misstrauisch zu werden. Die Zeitspannen sind unterschiedlich von 24 Stunden bis sieben Tage oder sogar bis zum Ende des laufenden Monats.
  • Link oder Anhang: Die Angreifer fügen oft in die E-Mail einen Link ein oder hängen eine Datei an. Diese dürfen Sie nicht anklicken! In wenigen Fällen wird gebeten auf die E-Mails zu antworten.

Zusammenfassung der wichtigsten Tipps, die Sie beachten sollten:

  • Schauen Sie genau auf die E-Mailadresse des Absenders und lassen Sie sich in Ihrem E-Mail Programm die vollständige Adresse anzeigen.
  • Schauen Sie sich die Anrede der Email an. Oft werden diese mit allgemeiner Anrede wie „Sehr geehrter Kunde/Kundin“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“ versehen, obwohl der vermeintliche Absender ihr persönlichen Daten besitzt und Sie normalerweise auch mit persönlicher Anrede begrüßt.
  • Öffnen Sie keine Datei-Anhänge mit der Endung wie: .zip, .exe, .com, .vbs, .bat, .sys und .reg
  • Seihen Sie achtsam beim Öffnen von Links. Wenn Sie mit dem Cursor über einen Link fahren, bieten viele Mailprogramme die Anzeige des kompletten Links.
  • Antworten Sie nicht auf diese Mails.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
  • Auf Rechtschreib- und Grammatikfehler achten.
  • Melden Sie die verdächtige E-Mails an die Bundesnetzagentur.
* Unter Phishing (Neologismus von ‚fishing‘, englisch für ‚Angeln') versteht man mithilfe von gefälschten Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Informationen eines Benutzers zu kommen und dann damit seine virtuelle Identität zu stehlen.
** Viren, Trojaner, Spyware und Ransomware (Erpressersoftware) werden als Malware bezeichnet. Sie stellen eine Software dar, welche extra dafür erstellt worden ist Daten zu stehlen, andere Geräte zu beschädigen oder absichtliches Chaos zu erzeugen.
Quellen: Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
IHK hilft

Firmenadressen zur Geschäftsanbahnung

Bei der IHK-Firmenauskunft erhalten Sie Firmenadressen zur Anbahnung von Geschäftskontakten. Damit wirkt die IHK gemäß ihrem Auftrag für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten:
Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns einfach an!
In der IHK-Firmendatenbank im Internet können Sie nach Unternehmen aus Baden-Württemberg suchen.

E-Commerce Recht – Mängelrechte und Widerrufsfolgen

1. Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes in der Werbung beworben, so muss die Eigenschaft tatsächlich vorliegen.
Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel dann vor:
  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet Beispiel: Verkauf von Unterwasserkamera, welche jedoch nicht wasserdicht ist,
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispiel: Kamera funktioniert nur im Nachtbildmodus
  • wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.

2. Wer trägt das Versandrisiko?

Das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern, also das die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, trägt der Händler. Erst nach Ablieferung der Ware, ist der Verbraucher für Beschädigungen (sogenannter „Mangel”) verantwortlich, d.h. er müsste beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Es gibt jedoch eine Einschränkung: tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung beim Verbraucher auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich keinen Mangel hatte. Stellt der Kunde einen vermeintlichen Mangel fest, sind mögliche Gewährleistungsansprüche zu klären. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für einen Mangel an der verkauften Sache zu haften. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, die er ausüben kann. Primär kann er zwischen Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) auswählen, und dem Händler hierzu eine angemessene Frist setzen. Kann die Ware nicht neu geliefert, oder der Mangel nicht beseitigt werden, oder weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er erhält sein Geld zurück und der Händler bekommt die Ware zurück. Alternativ kann er die Ware behalten und den Preis mindern.
Wird eine andere als die verkaufte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, ist auch dies ein Mangel. Auf Defekte und Fehler hat der Käufer einer Ware ausdrücklich hinzuweisen!
Die Ansprüche auf Gewährleistung entfallen trotz vorhandenem Mangel, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages über den Mangel Kenntnis hatte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die Verwendung von AGB oder individuellen Vereinbarungen nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist von den Parteien auf ein Jahr beschränkt werden.

3. Was ist eine Garantie?

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Innerhalb einer bestimmten Dauer (z.B. zwei Jahre) erklärt sich der Händler oder Hersteller damit bereit den Kaufpreis zu erstatten, oder die Ware auszutauschen/Mängel zu beheben. Seine gesetzlichen Mängelrechte kann der Käufer daneben trotzdem geltend machen. Wird eine Garantie gegeben bzw. wirbt der Unternehmer mit einer Herstellergarantie, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über die Garantiebedingungen informiert werden (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen).

4. Rücksendefrist, Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Übt der Verbraucher den Widerruf aus, hat der Händler - innerhalb von vierzehnTagen ab Zugang des Widerrufs – den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei muss der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat. Es sei denn, es wurde ausdrücklich (nicht in AGB!) ein anderes Rückzahlungsmittel vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat ebenfalls spätestens binnen viertehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs die Ware zurückzusenden. Der Eingang der Ware beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Bis die Ware ankommt bzw. der Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Preis (dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Ware beim Kunden abholt).
Wichtig bei Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, unabhängig von der Höhe des Bestellwerts (es sei denn der Unternehmer übernimmt freiwillig die Kosten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist, dass er die Kosten zu tragen hat.
Ebenfalls ist der Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten zu unterrichten, sofern die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem regulären Postweg (also Rücksendung per Spedition) versendet werden kann. Gegebenenfalls sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu schätzen. Er kann sich natürlich auch freiwillig zur Kostenübernahme bereit erklären. Die Information darüber erfolgt in der Widerrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise 5 b im gesetzlichen Mustertext.
Bei einem Teilwiderruf, also der Verbraucher widerruft z.B. von fünf Produkten zwei davon, muss der Verbraucher  die Hinsendekosten tragen, die er ohnehin für den Teil der Bestellung, den er behält, zu zahlen hat.  Dem Verbraucher ist also bei einer Versandkostenpauschale kein Geld zu erstatten, da diese pauschalen Kosten sowieso für ihn angefallen wären. Sofern eine Versandkostenstaffelung vereinbart wurde, ist dem Verbraucher allenfalls ein Teil der Versandkosten zu erstatten. Wenn der Kunde, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Versandkostenklasse rutscht, dann muss ihm die  entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.
Nochmal kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

5. Darf der Händler für zurückgesendete Ware einen Wertabsatz vom Kaufpreis abziehen?

Der Verbraucher darf die die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware testen (z.B. ein bestelltes Kleidungsstück anprobieren). Er kann anschließend dennoch widerrufen und muss die Ware zurücksenden. Ist die zurückgesendete Ware beschädigt, oder weist Gebrauchsspuren auf, kann der Händler sie oftmals nicht mehr, oder nur mit Preisabschlägen, wiederverkaufen. Er kann daher vom Kaufpreis, den er zurückzahlen muss, einen Wertersatz abziehen, wenn bei der Ware tatsächlich einen Wertverlust eingetreten ist (hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen). Allerdings gilt dies nur für Gebrauchsspuren oder Schäden, die über das Testen der Ware – zu der der Verbraucher berechtigt ist – hinausgehen. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können. Letztlich ist es im Einzelfall je nach Produkt zu bewerten, ob der Verbraucher die Ware übermäßig, d.h. über das Testen hinaus, benutzt hat. Im Einzelfall muss dies der Händler nachweisen. Eine Nutzungsentschädigung für die reine Gebrauchsüberlassung kann der Händler nicht verlangen, ebenso wenig Transportschäden, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf eine unzureichende Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Für die Höhe des Wertersatzes gibt es keine gesetzlichen Pauschalen oder Kalkulationsgrundlagen. Es ist (möglichst realistisch) zu schätzen, zu welchem Preis die beeinträchtigte Ware noch verkauft werden kann. Anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten, um die Ware wiederzuverkaufen, können in den Wertersatz einbezogen werden.

6. Wie darf der Händler werben?

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig. Doch auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Die Zusendung von „elektronischer Post“ (z.B. Werbemails, Newsletter) ist bei Verbrauchern praktisch immer unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unzulässig:
Werbung mit einem Telefonanruf:
  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Die Einwilligungserklärung muss die Art der beabsichtigten Werbekanäle (E-Mail/SMS, Fax, Telefon, Brief), das werbende Unternehmen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wird, bezeichnen. Sie darf nicht in Textpassagen versteckt werden und muss einen Hinweis auf jederzeitigen Widerruf enthalten.
Erforderlich ist ein echtes Opt-in, das heißt der Betroffene muss die Einwilligung –  „Ja, ich bin einverstanden” – eindeutig erklären und die Check-Box selbst aktiv ankreuzen (kein voreingestelltes Ankreuzkästchen!) Außerdem muss der Empfänger den Newsletter jederzeit wieder über einen Link im Newsetter, oder über eine angegebene E-Mail-Adresse, abbestellen können (Opt-Out).
Zusätzlich muss über die Datenverarbeitung informiert werden, u.a. die Nennung der Rechtsgrundlage (beim E-Mail-Marketing Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §7 Abs. 2 UWG) und darüber wie lange die Daten (z.B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden (in der Regel bis zum Widerruf der Einwilligung). Dies sollte in der Datenschutzerklärung einer Webseite erfolgen, über die man sich zum Newsletter anmeldet.
Beim elektronischen Newsletter hat sich aus Nachweisgründen das „Double-opt-in-Verfahren” etabliert. Der Betroffene erhält nach der Newsletter-Anmeldung eine Bestätigungsmail mit einem Link (Hinweis: Die Bestätigungsmail selbst darf noch keine Werbung enthalten). Wenn der Betroffene diesen Link anklickt, bestätigt er, dass er sich unter seiner E-Mail-Adresse angemeldet hat. Anschließend wird der Newsletter versendet. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und erfordert die Protokollierung des Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung. Achten Sie auch darauf, dass ein zulässig versandter Newsletter ein Impressum haben muss.
Ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bei sog. Bestandskunden zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Voraussetzungen sind:
  • Der Kunde muss schon mal eine Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmer erhalten haben und seine E-Mail-Adresse dabei angegeben haben.
  • Die E-Mail-Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Der Kunde wurde bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und wird bei jeder  weiteren versendeten Werbe-E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fazit: Die rechtlichen Anforderungen an einen Webshop sind vielfältig und umfangreich, aber realisierbar. Wichtig ist ein Bewusstsein dafür, dass die Informationspflichten vor (also vor Einlegen in den Warenkorb und unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons) und nach Vertragsschluss erteilt werden müssen. Die Informationen sollten klar gekennzeichnet sein (z.B. als „Impressum“, „Datenschutzerklärung“, „Widerrufsbelehrung“, „AGB”) und nicht auf Unterseiten oder gar in AGB versteckt werden. Verstöße gegen AGB-Recht, die gesetzlichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht im E-Commerce stellen regelmäßig abmahnbare Rechtsverstöße dar. Deshalb ist bei der Erstellung der AGB sowie der Gestaltung der Bestellseite Sorgfalt geboten und im Zweifel ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert. Die Vorschriften zum E-Commerce ändern sich hin und wieder durch den EU-Gesetzgeber und werden häufig durch Rechtsprechung konkretisiert. Für Online-Händler ist es daher wichtig, sich stets über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

E-Commerce Recht – Vertragsschluss und Abgabe der Bestellung

1. Wiederholung der wesentlichen Informationen auf der Bestellübersichtsseite und nach Abgabe der Bestellung

Nachdem der Käufer die Ware in den Warenkorb gelegt hat und bevor er den Kauf abschließen will, wird er auf die Bestellübersichtsseite (sog. „Checkout-Page”) geleitet. Vor Betätigung des Bestellbuttons, der den Bestellvorgang abschließt,  soll der Verbraucher nochmals die Möglichkeit haben, das Produkt konkret auf seine Vorstellungen zu überprüfen. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung per Bestellbutton sind daher folgende Informationen auf der Check-out-Page zu wiederholen (§312j Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4,5,11 und 12 EGBGB). Dies sind:
  • Die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Ein Link auf die Produktseite oder eine zu kurze Beschreibung reichen nicht aus. Bei digitalen Waren gehören zu den Eigenschaften auch Angaben zu Funktionalität und Kompatibilität.
  • Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern bzw. Berechnungsgrundlage, die eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Versand-, Liefer-, und sonstige Kosten.
  • Gegebenfalls die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte; einfache Warenbestellungen sind hiervon meist nicht betroffen. Gemeint sind z. B. Softwaremiete, kostenpflichtige Anzeigenportale, Webhosting, Abo-Verträge etc.
  • Diese Informationen müssen sich auf der Bestellübersichtsseite selbst befinden, und zwar unmittelbar bevor die Bestellung abgeschickt wird, also vor Betätigung des Bestellbuttons. Informationen und Bestellbutton müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Eine Verlinkung, ein Pop-Up-Fenster, oder ein Download auf diese Informationen reicht nicht aus. Die Pflichtinformationen müssen sich optisch vom übrigen Text und Gestaltungselementen abheben (z.B. farblich). Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss sich am Ende des Bestellvorgangs befinden.
  • Der Bestellbutton ist so zu bezeichnen, dass der Käufer weiß, dass er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst, z.B. richtig: „zahlungspflichtig bestellen", oder „kaufen“. Ist die Bezeichnung nicht deutlich genug (z.B. nur „bestellen“, „Bestellung abschicken“, oder „weiter“), kommt kein Vertrag zustande. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu entschieden, dass ein einzelner Bestellbutton (im konkreten Fall “Jetzt kaufen”) nicht ausreicht, wenn über Betätigung dieses Buttons neben dem Kauf der Ware zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft oder ein Abonnementvertrag eingegangen wird (dies auch, wenn eine kostenlose Testphase für die Mitgliedschaft oder das Abonnenment vorausgeht). Kurz gesagt handelt es sich dabei um zwei verschiedene Verträge für deren Abschluss jeweils online eine eigene Bestätigung abzugeben ist. Eine einzelne Schaltfläche reicht nicht, um beide Verträge abzuschließen.
Vor Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliches ist auf die Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern hinzuweisen. Zum Beispiel kann ein Hinweis erfolgen, dass man Eingabefehler korrigieren kann, indem einen Button „Zurück" anklickt und auf der Seite zur Dateneingabe der eingegebene Text durch Anklicken der entsprechenden Zeile und Löschen des eingegebenen Textes berichtigt werden kann.

2. Belehrung über Widerrufsrecht und AGB

Der Hinweis auf die AGB und die Widerrufsbelehrung hat vor Abgabe der Bestellung zu erfolgen. Daher sollte ein Link auf die AGB (mit Checkbox zum Abhaken durch den Kunden möglich, aber nicht verpflichtend) sowie die Widerrufsbelehrung platziert werden, bevor die Bestellung abgeschickt wird. Das Oberlandesgericht Köln hat 2015 entschieden, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auch unterhalb des Bestellbuttons erfolgen könne. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof können andere Gerichte dies allerdings auch anders beurteilen. Der Hinweis auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte daher unmittelbar vor den Pflichtangaben (nicht direkt über oder unter dem Bestellbutton) platziert werden. Unterhalb des Bestellbuttons, oder zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton sollten keine weiteren Informationen/Texte/Grafiken (z.B. Widerrufsrecht, AGB, Newsletter etc.) zur Bestellung auftauchen, da diese den unmittelbaren Abschluss des Bestellprozess unterbrechen.

3. Beispiel für die Gestaltung der Checkout-Page

Das folgende soll Beispiel soll die Struktur einer Checkout-Page veranschaulichen. Nach den Bestellinformationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) folgen die AGB (hier mit Checkbox; allerdings nicht verpflichtend erforderlich) und die Belehrung über das Widerrufsrecht. Danach folgen die Mindestinformationen zu Produkt, Preis und Versandkosten, die unmittelbar vor dem Bestellbutton verpflichtend zu geben sind. Achtung: Dazwischen sollten keine weiteren Texte oder Checkboxes stehen. Die Angabe zur Mindestlaufzeit ist hier nur zur Vollständigkeit aufgeführt. Bei einfachen Warenbestellungen ist diese Angabe in der Regel nicht erforderlich. Die Mindestinformationen sind hier – da Sie hervorgehoben werden müssen – grün hinterlegt. Als letztes folgt der klar bezeichnete Bestellbutton.
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page

4. Zur Verwendung von AGB

Anders als das Impressum und die Datenschutzerklärung sind die AGB kein Pflichtbestandteil in einem Online-Shop. Viele Händler verwenden allerdings AGB. Oftmals werden in AGBs verschiedene Informationspflichten aufgenommen, wie Angaben zu:
  • Lieferbeschränkungen
  • Lieferfristen
  • Beschreibung Zugänglichkeit des Vertrags nach Vertragsschluss
  • Zustandekommen des Vertrags
  • Zugänglichkeit des Vertrags
  • Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  • Hinweis auf das Gewährleistungsrecht (Achtung: Einschränkungen des Gewährleistungsrechts gegenüber Verbrauchern sind kaum nennenswert möglich)
  • Eigentumsvorbehalt
  • Hinweis auf Verbraucherschlichtung und Onlinestreitschlichtungs-Plattform
Entscheidet sich der Händler dafür AGB zu verwenden, muss der Kunde muss von den AGB vor Abgabe der Bestellung die Möglichkeit haben davon Kenntnis zu erlangen. Dafür sollte ein deutlich bezeichneter Hyperlink, der auf den Volltext der AGB verweist, direkt über der Bestellübersicht – und nicht zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton - platziert werden. Dazu sollte ein Hinweis, z.B. „Es gelten unsere AGB“, zusammen mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox eingesetzt werden, die der Kunde abhaken muss. Der Händler muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (z. B. als PDF) und ausdrucken zu können.
AGB sollten immer so knapp wie möglich gehalten werden und nur die wichtigsten Bestandteile regeln. In Scrollboxen dürfen AGB nicht verwendet werden, wenn diese kleiner als 6 Zeilen sind.
Des Weiteren ist darauf zu achten, keine ungültigen AGB-Klauseln zu verwenden. Werden diese dennoch verwendet, sind sie unwirksam. Zusätzlich kann deswegen eine Abmahnung drohen.
Beispiele für unwirksame Klauseln:
  • „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind“
  • „Lieferzeit auf Anfrage“
  • „Versand auf Risiko des Käufers“
  • „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Angaben zum Vertragsschluss und in AGB nicht widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail sind. Widersprüche und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Händlers.

5. Informationen nach Abgabe der Bestellung

Hier befindet man sich in der letzten Phase der Informationspflichten. Nach Abgabe der Bestellung, hat der Händler den Zugang der Bestellung und das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Kaufvertrags zu bestätigen.
Beispiel für eine Zugangsbestätigung der Bestellung des Verbrauchers: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung.“ Dies beinhaltet noch keine Annahme der Bestellung für einen verbindlichen Kaufvertrag. Dafür bedarf es einer E-Mail mit Vertragsannahme, die das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Vertrags bestätigt.
Beispiel für eine E-Mail mit Vertragsannahme: „Hiermit nehmen wir Ihre Bestellung an.“
Diese E-Mail kann mit der E-Mail mit der Zugangsbestätigung verbunden werden: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung und nehmen diese zugleich an.“
Eine einheitliche E-Mail dürfte dabei nur sinnvoll sein, wenn ein automatisiertes Warenwirtschaftssystem vorhanden ist oder keine Ware/Dienstleistung mit Mengenbeschränkung verkauft wird.
Der Verbraucher hat die vor Abgabe der Bestellung bisher erteilen Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformulars, AGB und ggf. Garantiebedingungen nach Vertragsschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware, in Textform (z.B. E-Mail) zu erhalten. Die Bestellbestätigungsmail ist eine gute Gelegenheit dafür, um diese Informationen unterzubringen. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch auch in der Lieferung auch in Papierform beiliegen: zum Beispiel abgedruckt auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung abgedruckt, oder als separates Dokument.
Der letzte Teil befasst sich mit den Folgen, die nach dem Kauf der Ware auftreten können, wie ein ausgeübtes Widerrufsrecht oder der Rückgabe beschädigter Ware, sowie mit den Anforderungen an E-Mail-Marketing.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
IHK hilft

Aktuelle Konjunktur

Verlässliche, aktuelle und zukunftsgerichtete Antworten auf konjunkturelle Fragen bietet die IHK-Konjunkturberichterstattung. In ihren Analysen im Internet zeigt die IHK Region Stuttgart Wirtschaftslage und -erwartungen der Unternehmen auf.
Hier finden Sie die Berichte für die Region Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr sowie für das Land Baden-Württemberg.
Die IHK-Konjunkturberichte erscheinen dreimal pro Jahr: Zu Jahresbeginn, im Frühsommer und im Herbst. Basis ist jeweils die Befragung einer repräsentativen Auswahl an IHK-Mitgliedsunternehmen.
Haben Sie Interesse, an den IHK-Konjukturumfragen teilzunehmen?
Hier erfahren Sie, wie Sie mitmachen können.
Alle Unternehmen, die an der Umfrage teilnehmen, erhalten auf Wunsch eine pdf-Version der IHK-Konjunkturanalyse, werden zum jährlichen IHK-Konjunkturgespräch eingeladen und können auf Anfrage eine individuelle Auswertung der Umfrageergebnisse bekommen.
Wir bieten auch weitere aktuelle Infos zur wirtschaftlichen Entwicklung an:
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Die demografische Entwicklung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Das Durchschnittsalter der Belegschaft steigt, das Potenzial an Nachwuchskräften nimmt spürbar ab. Um ihren Personalbedarf zu sichern, werden sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stärker um die Gesundheit ihrer Belegschaft sorgen müssen.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und  Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
In der BeneFit-Datenbank erhalten Sie Kontaktdaten und Informationen zu Anbietern aus der Region Stuttgart  in den Bereichen Betriebliche Gesundheitsförderung und Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
REACH - Kandidatenliste

SVHC-Stoffe

Die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregender Stoff und seine Aufnahme in die Kandidatenliste kann bestimmte rechtliche Verpflichtungen für die Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen mit sich bringen, die einen solchen Stoff enthalten.
Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informations- und Notifikationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung sowie Meldepflichten zur SCIP-Datenbank.
Nach der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Gemäß REACH sind Erzeugnisse beispielsweise Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen und Kunststoffverpackungen.
Produzenten und Importeure von Erzeugnissen können von Akteuren, die sich in der Lieferkette über ihnen befinden, wie beispielsweise Lieferanten von Erzeugnissen außerhalb der EU und Lieferanten von Stoffen und Gemischen, Informationen über die Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, und deren Konzentration erhalten.
Die aktuellen 240 SVHC-Stoffe und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ECHA

E-Commerce Recht – Produkt- und Preisangaben

Wie soll das Produkt beschrieben werden?

Da der Kunde bei einer Bestellung im Internet keine Besichtigung der Ware wie im Laden vornehmen kann, ist er vorab über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Produkteigenschaften und Merkmale sollten beim Warenangebot auf der Produktseite stehen und sind vollständig und richtig zu beschreiben. Es dürfen keine fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zum Produkt enthalten sein, wie insbesondere in Bezug auf Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft, oder Testergebnisse.
Auf wertmindernde Fehler eines Produktes muss hingewiesen werden. Das Produktbild hat der zu verkaufenden Ware zu entsprechen.
Je nach angebotener Ware sind beim abgebildeten Produkt besondere Angaben zu machen, oder es bestehen spezielle Kennzeichnungspflichten. Im Einzelfall hat der Händler daher die Besonderheiten für seine angebotenen Produkte zu recherchieren. Im folgenden sind einige Produktgruppen mit weiterführenden Hinweisen zusammengestellt.
  1. Textilien: Hier müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil der Faserzusammensetzung angegeben werden. Die Informationen werden dem prozentualen Anteil nach in absteigender Reihenfolge angegeben. Zudem dürfen nur die Begriffe aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden. Beispiel: 80% Baumwolle, 20% Polyester
  2. Alle Produkte unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz und der dort hinterlegten produktbezogenen Kennzeichnungspflicht, die sich primär auf die Informationsbereitstellung auf dem Produkt, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung bezieht. Darüber hinaus müssen für diverse Produktkategorien oder -gruppen, von denen in der Regel ein höheres Gefahrenpotenzial ausgeht (z.B. Maschinen, elektrische Geräte, Spielwaren, Medizinprodukte, Bauprodukte), noch gesonderte CE-Richtlinien angewendet werden. Die Konformität der Produkte wird mit dem CE-Zeichen auf dem Produkt und der Verpackung sichtbar gemacht. Hierbei sind zweierlei Dinge zu beachten: Waren, die nicht unter eine oder mehrere dieser CE-Richtlinien fallen, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Mit dem CE-Zeichen darf nicht geworben werden, um hier nicht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, das Produkt sei besonders geprüft. Schon gar nicht dürfen Werbeversprechen wie beispielsweise „CE-geprüft“ gemacht werden. Daher wird von einem Hinweis oder die Abbildung des CE-Zeichens auf der Webseite/im Online-Shop abgeraten. Anders sieht es hingegen mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) als Prüfzeichen aus, da es sich hierbei um den Beleg einer freiwilligen, kostenpflichtigen Prüfung der Produktsicherheit durch eine zertifizierte, unabhängige Stelle handelt. Dieses darf online und werbewirksam publiziert werden. Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutze des Verwenders und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen. Für den Onlinehandel mit Chemikalien gibt es Abgabebestimmungen bzw. Abgagebverbote bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Mehr dazu findet sich in der Chemikalienverbotsordnung.
  3. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten (beispielsweise Geschirrspül- und Waschmaschinen, Fernseher, Lampen und Leuchten, Heizgeräte und Klimaanlagen) muss eine Energieverbrauchskennzeichnung erfolgen. Produkte, die unter die Kennzeichnungspflicht fallen,  müssen in einer europäischen Produktdatenbank (EPREL-Datenbank) registriert werden, bevor sie innerhalb der EU verkauft werden können.
  4. Für Hersteller und Importeure von Batterien besteht eine Registrierungspflicht. Ein Sonderfall sind Lithium-Batterien. Besonderheiten hierzu sollten im Einzelfall recherchiert werden.
  5. Bei Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel sind spezielle Kennzeichnungspflichten wie z.B. Zutatenverzeichnis, Ursprungsland und Herkunft, Füllmenge sowie die Nährwertdeklaration wichtig. Weiterführende Informationen zum Internethandel mit Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Baden-Württemberg.
  6. Für Verpackungen gilt seit Januar 2019 das Verpackungsgesetz. Das Gesetz  richtet sich vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. Mehr dazu finden Sie im IHK-Artikel zum Verpackungsgesetz.

Dürfen fremde Bilder oder Texte für Produkte übernommen werden?

Achtung beim Produktbild und/oder dem Beschreibungstext: Fremde Beschreibungstexte oder Produktbilder, z. B. aus dem Internet, dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Fertigen Sie daher entweder eigene Bilder/Texte an, oder vergewissern Sie sich, das Sie für fremde Bilder oder Texte die Erlaubnis des Urhebers haben. Bei Nichtbeachtung können eine Abmahnung und unter Umständen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Urhebers drohen. Näheres hierzu finden Sie im IHK-Artikel Bildrechte im Internet.

Welche Angaben sind zum Preis zu machen?

Gegenüber dem Endverbraucher ist stets der Endpreis, also der von ihm zu zahlende gesamte Bruttopreis, anzugeben.  In der Preisangabe müssen bereits die Umsatzsteuer, andere Preisbestandteile und eventuelle Liefer- und Versandkosten enthalten sein. Der Verbraucher muss dabei klar erkennen können, welche Bestandteile der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Preisangaben sind noch vor Einleiten des Bestellvorgangs, also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird, dem Kunden mitzuteilen und sollten daher direkt im Warenangebot auf der Produktübersichtsseite bei den einzelnen Produkten eingeblendet werden. Die Versandkosten können direkt beim Produktpreis stehen.
Zum Beispiel: € 789,- inkl. MwSt. zzgl. € 3,00 Versand oder mittels Sternchenhinweis neben jedem Preis angegeben werden. In der Praxis hat sich die Anmerkung *inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten durchgesetzt, sofern die „Versandkosten“ mit einer Versandkostenseite verlinkt sind. Der Sternchenhinweis muss gut lesbar und auffindbar sein. Nicht zulässig ist es, den Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), oder in einem beziehungslosen Hinweis oder Link zu den Produkten in die Fußzeile der Webseite aufzunehmen. Die Angabe der Versandkosten mittels Mouse-Over-Effect (d.h. die Kosten werden nur angezeigt, wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger über die Produktabbildung fährt) ist ebenfalls unzulässig.
Bei Produkten, die mengenmäßig angeboten werden, muss der sog. Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Der Grundpreis ist pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben.
Beispiel: „Getränk X“ (Inhalt 500 ml) zu 3,50 € (Grundpreis 7,00 € pro Liter). 10 Flaschen zu je 3,20 € (Grundpreis 6,40 € pro Liter).
Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der neuen Preisangabenverordnung (siehe Paragraf 5 PAngV) entfallen. Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind umzustellen und die Grundpreise bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter anzugeben.
Einige Produkte sind von dieser Angabe ausgenommen, z. B. Waren mit weniger als 10 gr/ml, dies betrifft oft bestimmte Kosmetika. Eine Liste der Ausnahmen findet sich in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV.
Wird die Ware nur in der standardisierten Einheit abgegeben (z. B. 1 Liter, 1 Kilogramm), sind Endpreis und Grundpreis identisch. Ein Grundpreis ist dann nicht anzugeben.
Für Kleinunternehmer gilt, dass sie die Umsatzsteuer zwar ausweisen können, jedoch nicht ausweisen müssen. Weisen sie die Umsatzsteuer nicht aus, muss z. B. angeben werden: „umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG zzgl. Versandkosten“.
Nettopreise dürfen nur bei Angeboten an gewerbliche Kunden angegeben werden. Erforderlich ist hierbei auf der Shopseite eine strikte Eingrenzung der angebotenen Waren auf gewerbliche Käufers (möglichst als leicht erkennbarer Hinweis auf der Startseite des Onlineshops sowie auf jeder einzelnen Shopseite, zum Beispiel im Footer) und ein Nachweis, dass der Besteller die Ware als gewerblicher Käufer bestellt (durch Übersendung geeigneter Dokumente, wie Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug).

Wie sind Lieferinformationen anzugeben?

Vor Abgabe der Bestellung muss über die Lieferbedingungen informiert werden. Der Verbraucher muss den Zeitraum in dem er die Ware erhält abschätzen können. Die Angabe einer Lieferfrist ist ausreichend, jedoch so präzise wie möglich. Zum Beispiel nicht: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart“. Auch nicht zulässig sind Angaben wie „Lieferung in der Regel in … Tagen“, „voraussichtliche Lieferzeit in … Tagen“, oder „Lieferzeiten sind unverbindlich”. Denkbar wäre hingegen die Angabe „Lieferzeit ca. 3 bis 5 Werktage”. Allerdings hat die Lieferung dann tatsächlich auch innerhalb dieser Zeit zu erfolgen. Da es zum einen unterschiedliche Lieferzeiten von einzelnen Produkten gibt, sollten die Lieferzeiten auf der Produktseite angegeben werden. Nur auf die AGB darf nicht verwiesen werden. Ebenfalls dürfen sich Angaben auf der Produktseite und in den AGB nicht widersprechen.
Über ein eingegrenztes Liefergebiet (z. B. nur Lieferung innerhalb Deutschlands) ist hinzuweisen. Sie dürfen zwar das Liefergebiet einschränken, allerdings nicht Ihre Shop-Inhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten sperren, oder diese ohne Zustimmung auf länderspezifische Webseiten (z. B. eine französische Shopseite) umleiten. Sehen Sie hierzu den IHK-Artikel zum Geo-Blocking.
Darüber ob Lieferbeschränkungen, z.B. für bestimmte Länder, Höchstbestellmengen, oder eingeschränkte Warenvorräte bestehen ist vor Einleitung des Bestellvorgangs (also vor Einlegen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Beispielsweise mit einem entsprechend benannten Link, der zu einer Informationsseite mit den Lieferbeschränkungen führt.

Was gilt hinsichtlich Zahlungsbedingungen?

Der Verbraucher ist über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Beispielsweise ist das der konkrete Zahlungszeitpunkt bei Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte, die zur Auswahl stehenden Zahlungsarten oder über anfallende Zusatzkosten. Zumindest zwei Zahlungsarten sollten angeboten werden. Für die gängigen Zahlarten wie SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift, sowie Debit- und Kreditkarten (VISA und Mastercard) dürfen Verbrauchern gegenüber keine Entgelte verlangt werden. Gegenüber gewerblichen Kunden dürfen Entgelte bei Zahlung mit Debit- und Kreditkarten hingegen verlangt werden. Für Zahlungen via Paypal ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Zur Risikovermeidung sollte bei Paypal-Zahlungen auf zusätzliche Entgelte verzichtet werden. Darüber welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (also mit Legen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Daher reicht es nicht aus, wenn die Information erst im Warenkorb, irgendwann im Laufe des Bestellprozesses oder nur in den AGB erscheint. Die Information kann auch per Link in der Fußzeile der Webseite und von jeder Unterseite verfügbar (wie Impressum und Datenschutzerklärung) eingebunden werden. In diesem Fall kann man sich allgemein anerkannter Icons zu den verschiedenen Zahlungsmitteln bedienen. Auch ein gemeinsamer Link der über Zahlungsmittel und Lieferbeschränkungen informiert ist möglich, wie „Liefergebiet und Zahlung“.

Welche Informationen sind bei Vertragsschluss zu erteilen?

Der Händler ist gemäß  §312i BGB i.V. m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB insbesondere dazu verpflichtet:
  • Korrekturmöglichkeiten anzubieten mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung berichtigen kann
  • Die Bestellung auf elektronischem Weg unverzüglich zu bestätigen
  • Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abrufbar und speicherbar bereit zu stellen
  • Darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • Über die Sprachen zu informieren, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und ggf. über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft
Die genannten Punkte müssen auch im Verhältnis B2B erfüllt werden.
Bei der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, muss für den Kunden erkennbar sein, durch welchen Klick er verbindlich einen Vertrag abschließt und wie dieser Vertrag durch den Unternehmer angenommen wird. Diese Informationen können mittels der Bestellschritt-Infoleiste und in AGB erteilt werden.
In aller Regel stellt die Abgabe der Bestellung durch den Kunden erst das rechtlich verbindliche Angebot dar, welches der Händler annehmen kann. Möglich ist dies
  1. direkt mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) – in diesem Fall darf bei Vereinbarung von Vorkasse schon zur Zahlung aufgefordert werden, oder
  2. nicht schon mit der ersten Bestätigungsmail, sondern erst durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit, oder
  3. wenn das Warenangebot bereits das verbindliche Angebot ist, welches der Kunde durch seine Bestellung annimmt. Die Bestätigungsmail bestätigt dann nur den Vertragsschluss (zum Beispiel ist das bei ebay der Fall).
Der dritte Teil der Artikelreihe befasst sich mit der Widerrufsbelehrung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Recht und Steuern

11 Fragen zu AGB

Stand: September 2022

1. Warum sollte man sich mit AGB und diesem Artikel auseinandersetzen?

Wer kennt das nicht: „Ich habe die Allgemeinen Geschäfts- und die Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie“. Dies findet sich vielerorts im täglichen Geschäftsverkehr als sogenanntes „Kleingedruckte“ oder umgangssprachlich als „AGBs“ wieder. Doch die Verwendung birgt für Unternehmer nicht nur Chancen, sondern auch etliche Risiken. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen zwar den Geschäftsverkehr für die Unternehmen, jedoch sollten die verwendeten Klauseln einer genauen Überprüfung unterzogen und konkret auf ihr Unternehmen zugeschnitten werden. Daher ist es wichtig, sich grundlegend über die Verwendung und Einbeziehung von AGB zu informieren, um auch die richtige Anwendung in der Praxis gewährleisten zu können. In diesem Artikel bekommen Sie daher einen Überblick über die am häufigsten auftretenden Probleme bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er soll als Hilfestellung bei der Einbeziehung von AGB in den Vertragsverhältnissen dienen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Hinweise unverbindlich erfolgen und eine juristische Beratung nicht ersetzen können. Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb ab AGB ungeprüft zu verwenden oder diese nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen. 

2. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt?

AGB sind vorformulierte Bedingungen des Vertrages, die bei Abschluss von einer Vertragspartei (vom Verwender) der anderen Partei gestellt werden. Eine Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell ausgehandelt worden sind, sondern kategorisch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind. Laut Rechtsprechung kommt es aber auf die tatsächliche mehrfache Verwendung nicht an. Es genügt, wenn der Vertrag das Potenzial hat, für eine Vielzahl von Geschäften zu wirken. In der Praxis wird für die meisten formularhaften Verträge mittlerweile davon ausgegangen, dass diese als AGB gewertet werden.
Hinweis: Nicht jedes Unternehmen benötigt AGB. Daher obliegt es jedem Unternehmen, freiwillig AGB zu erstellen. AGB erleichtern zwar den Abschluss und die Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte – oder nicht.

3. Auf welche Geschäfte kann ich AGB anwenden? Gibt es hierzu Ausnahmen?

Die Regelungen zur Anwendung von AGB gelten für fast alle Vertragstypen. Eine Ausnahme bilden jedoch Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Abs. 4 BGB).
Aufgrund ihrer Verbraucherschutzfunktion gelten die Vorschriften vorwiegend bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Werden AGB gegenüber Unternehmen verwendet, finden die Regelungen grundsätzlich nur eingeschränkte Anwendung (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Jedoch tendiert die Rechtsprechung immer mehr zu einer differenzierten Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben, sodass beispielsweise mittlerweile auch die Klauselverbote in den §§ 308, 309 BGB eine Indizwirkung für Unternehmerverträge (B2B) bilden.
Verbraucher oder Unternehmer – Wie wird hier unterschieden?
  • Verbraucher  sind natürliche Personen, die Geschäfte zu privaten Zwecken abschließen, also die weder gewerblicher oder beruflicher Natur sind (§ 13 BGB).
  • Unternehmer  schließen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Geschäfte ab (§ 14 BGB).
    Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Wieso wird hier unterschieden?
  • Der Gesetzgeber nimmt an, dass ein Unternehmer durch dessen Rechtsform und Wisssen als Geschäftsmann über mehr Wissen verfügt als eine Privatperson.
  • Dementsprechend genießen Verbraucher auch größeren rechtlichen Schutz gegen die Ausnutzung derer Unwissenheit.

4. Was passiert wenn eine Klausel streitig ist und diese einzeln ausgehandelt werden soll?

Als Grundsatz ist zu beachten, dass individuelle Vertragsvereinbarungen Vorrang haben vor AGB (§ 305b BGB), da die AGB lediglich das individuell Vereinbarte ergänzen. Eine individuelle Vereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt oder sich schriftlich darauf geeinigt haben. Es kommt darauf an, dass eine Partei eine Klausel auch wirklich zur Disposition gestellt hat und die Gegenseite daran interessiert ist, diese einvernehmlich aushandeln zu wollen, damit diese als Individualvereinbarung anerkannt wird.
Hinweis: Handschriftliche Zusätze und Ergänzungen zu einem Formularvertrag gelten grundsätzlich nicht als Individualvereinbarung, wenn der Inhalt der Klausel im Wesentlichen bestehen bleibt. Ebenso kann dies bei Leerstellen und Mehrfach-Optionen im Formularvertrag der Fall sein.
To-Do’s bei der individuellen Vereinbarung einer kritischen Klausel
  • Klausel hinterfragen: deren Charakter, Inhalt und Zweck
  • Klausel einzeln aushandeln und – wenn möglich – dabei auf die jeweilige vertragliche Beziehung und den beidseitigen Interessen fokussieren
  • Gespräche und Verhandlungen über die jeweilige Klausel sind zu protokollieren
  • Änderungen und Versionen der Klausel sind aufzubewahren

5. Wie werden AGB wirksam in Verträge einbezogen?

An dieser Stelle sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass hier zwei Seiten betrachtet werden müssen: einmal Verträge mit Unternehmern (I.)und andererseits mit Verbrauchern (II.)siehe Unterscheidung in Frage 3.

(I.) Unternehmerverträge (B2B)

Bei der Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Verkehr müssen grundsätzlich die AGB vor Vertragsschluss dem Vertragspartner nicht übersandt oder vorgelegt werden. Der Geschäftspartner muss lediglich deutlich erkennen können, dass auf die AGB verwiesen wurde und ihm die Kenntnisnahme auch eingeräumt wird – siehe Unterscheidung in Frage 6.

(II.) Verbraucherverträge (B2C)

Folgende Grundsätze müssen bei Verträgen mit Verbrauchern eingehalten werden:
a)    Ausdrücklicher Hinweis
b)   Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
c)    Einverständnis des Vertragspartners
a)  Ausdrücklicher Hinweis
Vor Abschluss des Vertrages muss ein ausdrücklicher Hinweis (mündlich oder schriftlich) an den Verbraucher erfolgen, dass der Vertrag unter Einbeziehung von AGB geschlossen werden soll.
Ein Hinweis in einem Vertragsformular, Angebotsschreiben oder Bestellschein muss so gefasst sein, dass er einem Durchschnittskunden ins Auge fällt und selbst bei flüchtiger Betrachtung muss dem Verbraucher bewusst sein, dass AGB verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Nur soweit der Hinweis nach Art des Vertragsschlusses unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, Gaststätten oder Parkhäusern.
b)  Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
  • Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist die tatsächliche Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher erforderlich.
Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang der AGB; z.B. in Kaufhäusern, Reinigungen oder Gaststätten.
  • Wird der Vertrag nur auf dem schriftlichen Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB bei dem Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird.
Beispiele: Die AGB können bereits vor Vertragsschluss auf den an dem Kunden übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
  • Wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss dem Vertragspartner auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss einen Katalog, eine Preisliste oder ähnliches mit aufgedruckten AGB des Verwenders bereits vorliegen hat. Ansonsten reicht regelmäßig auch bei einem telefonischen Vertragsabschluss der ausdrückliche Hinweis des Verwenders auf die Einbeziehung der AGB.
  • Bei dem Vertragsabschluss im Internet  ist ein besonders deutlicher Hinweis auf die AGB zu geben sowie die Möglichkeit, die AGB per Klick abzurufen. Zudem ist es empfehlenswert, die AGB zusätzlich als kostenlosen Download zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Bei Vertragsabschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise Telefon, Telefax, E-Mail, Internet sind bei Verbraucherverträgen unbedingt auch die Regelungen über Fernabsatzverträge in den §§ 312b ff. BGB zu beachten. Hierbei handelt es sich um Informationspflichten des Unternehmers und dem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
c)  Einverständnis des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich.
Hinweis: Beim Vertragsabschluss im Internet sollte zudem mittels nicht vorausgefüllter Checkbox die Einbeziehung und Geltung der AGB sichergestellt werden.

6. Wie unterscheidet sich die Einbeziehung von AGB bei Verträgen unter Unternehmern (B2B)?

Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen (§ 310 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ist aber dennoch erforderlich. Es genügt dafür bereits ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB, durch welchen dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu erlangen.
Beispiele:
  • Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners.
  • „Auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen“ – Dabei ist der Hinweis auf Abrufbarkeit der AGB im Internet ausreichend.
  • Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.
Hinweis: Um die stillschweigende Einbeziehung der AGB zu verhindern, muss der andere Vertragspartner widersprechen.

7. Welche Grundregeln müssen beachtet werden? Wo sind bei AGB die Grenzen in der Ausgestaltung gesetzt?

Bei der Ausgestaltung der AGB gilt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten (§§ 305 ff. BGB). Diese Vorschriften wurden durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer weiter fortentwickelt.
Was ist dabei grundsätzlich zu beachten?
(I.)    Die Klauseln dürfen sich nicht widersprechen
(II.)   Die Klauseln dürfen für die andere Partei nicht überraschend sein
(III.)  Die Klauseln müssen klar und präzise formuliert werden
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass hierbei die Grundsätze von AGB eine wichtige Rolle einnehmen: Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (sog. Inhaltskontrolle), sollen transparent über den Geschäftsvorgang und gegenseitige Rechte und Pflichten informieren (sog. Transparenzgebot).

(I.) Sich widersprechende Klauseln

Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart.
Soweit die AGB bei Unternehmern nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts folgendes:
  • Zunächst werden die widersprüchlichen AGB insoweit Vertragsbestandteil, als sie für die andere Vertragspartei günstig sind. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme, da die AGB jeweils im Interesse des Verwenders erstellt wurden.
  • Alle übrigen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Wenn sich nach Auslegung des Vertrages und Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien keine Regelung ermitteln lässt, tritt an Stelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(II.) Überraschende Klauseln

Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt wird.
Maßgebliche Kriterien sind hierfür insbesondere die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art. Dabei ist zu beachten, dass abhängig von der Art des Vertragspartners auf die Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Durchschnittsvertragspartners abzustellen ist.

(III.) Unklare Klauseln

Sind in AGB unklare oder mehrdeutige Klauseln enthalten, so geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Der Verwender sollte daher unbedingt darauf achten, dass er sich in den AGB unmissverständlich und klar ausdrückt.
Beispiele:
  • Die Klausel in einem Kfz-Mietvertrag, dass der Mieter oder ein Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis mit einjähriger Fahrpraxis nachweisen muss ist unklar, da nicht deutlich wird, ob dies eine ununterbrochene einjährige Fahrpraxis erfordert oder ob ein Jahr Gesamtfahrpraxis während mehrerer Jahre Fahrerlaubnis ausreicht.
  • Die von einem Händler in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag verwendete Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von x Kilometer ausweist”, ist zu Lasten des Verwenders als Zusicherung aufzufassen.
  • Eine Klausel in einem Onlineauktionsangebot ist unwirksam, wenn ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, da der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.

8. Was passiert bei streitigen AGB? Wer entscheidet über dessen Zulässigkeit?

Hier spielen vor allem die Grundsätze der AGB-Gestaltung eine Rolle (vgl. Frage 7). Die gesetzliche Inhaltskontrolle in den §§ 307, 308, 308 BGB regeln, welche Inhalte in AGB nicht zulässig sind. Die Inhaltskontrolle erfolgt durch die Gerichte, wenn innerhalb eines Rechtsstreites ein Vertragspartner dem Verwender unterstellt, dass eine oder mehrere Klauseln in den verwendeten AGB unwirksam seien.
Auch hier sei an dieser Stelle die Unterscheidung von Verbraucher- und Unternehmerverträge geboten:

(I.) In Verbraucherverträgen

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern ist durch einen umfangreichen Katalog unzulässiger oder nur bedingt zulässiger Klauseln (§ 308 f. BGB) und durch die Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stark eingeschränkt.
Eine AGB-Klausel, die gegen den Katalog der § 308 f. BGB verstößt, ist unwirksam. Auch eine gegen § 307 BGB verstoßende Klausel in AGB ist unwirksam. Die Inhaltskontrolle spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den Katalog der § 308 f. BGB genannt sind. Bei dem Gebot von „Treu und Glauben” sollen die staatliche Grundprinzipien und Wertvorstellungen der Grundrechte eingehalten werden.
Hinweis: Zu der Anwendung von § 307 BGB gibt es eine fast unüberschaubare Einzelfall-Rechtsprechung, die hier an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden kann.

(II.) In Verträgen mit Unternehmern

Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern sind gemäß § 310 Abs. 1 BGB die detaillierten Klauselverbote in § 308 f. BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt hier generell nur über die Generalklausel § 307 BGB.
Hinweis: Die Klauselverbote des § 308 f. BGB sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung des § 307 BGB in der Regel ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel auch bei Unternehmern.

9. Muss in den AGB eine bestimmte Form für Erklärungen bei Verbrauchern eingehalten werden?

Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB geändert. Hiernach ist zwingend vorgeschrieben, dass die Form von Anzeigen und Erklärungen die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind nicht mehr an die Schriftform gebunden ist. Wo die Schriftform bislang eine eigenhändige Unterschrift erforderte, ist im Rahmen der nunmehr ausreichenden Textform eine lesbare Erklärung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, d.h. per E-Mail oder Fax möglich. Dies gilt insbesondere für Verbraucherverträge.
Beispiel: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln aus, weshalb Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster anpassen und im Hinblick auf die Regelung zu Ausschlussfristen formulieren sollten, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht fristgerecht gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

10. Was geschieht bei falscher Verwendung von AGB?

Sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder gemäß den §§ 307 ff. BGB unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Anstelle der verwendeten AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Schließung der vertraglichen Lücke und die Anwendung von Gesetzesrecht kann nicht durch Hinweise auf Ersatz-AGB verhindert werden.
Hinweis: In extremen Fällen kann der Vertrag wegen der fehlerhaften AGB insgesamt unwirksam sein (§ 306 Abs.  3 BGB), wenn die Fortbestehung des Vertrages für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

11. Wo gibt es weitere Informationen und Muster-AGB?

Musterformulierungen für AGB finden Sie auf der Internetseite der IHK Frankfurt am Main.
Weiterhin sind im Buchhandel und bei Onlinedienstleistern verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Darüber hinaus finden Sie im Themenpapier der IHK Berlin „Das Kleingedruckte – Wissenswertes zum Thema AGB” weitere Formulierungsbeispiele einzelner Klauseln.
Hinweis: Musterverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.

IHK Region Stuttgart

Konfliktmineralien – Online-Portal

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern.
Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:
  • Wie können Unternehmen, insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen (KMUs), ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?
Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.
Hintergrund ist unter anderem die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche seit 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten („Konfliktmineralien“) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen.
Die Mitteilung der EU-Kommission sowie den Zugang zum Online-Portal finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Compliance

Neues Geldwäschegesetz verabschiedet: Handlungsbedarf für Unternehmen

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 29. November 2019 dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in der vom Bundestag am 14. November 2019 beschlossenen Fassung zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 19. Dezember 2019 erfolgt. Damit treten die Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert, z. B. um Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000 Euro), Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
  • Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000 Euro herabgesetzt (§ 4 Absatz 5 GwG).
  • Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie auf der Website des Zolls.
    Hinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
  • Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist auf der Seite des Zolls veröffentlicht.
  • Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. § 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.
  • Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird z. T. von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern. Die IHKs haben diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich kritisiert, ebenso die abermalige Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten.
  • Das Transparenzregister wird für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG). Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld. Die IHKs sehen diese Pflicht zur Erfüllung eigentlich staatlicher Leistungen kritisch; es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden den Vollzug gestalten. Neu ist im Transparenzregister die Angabe der Staatsangehörigkeit. Juristische Personen des Privatrechts (wie GmbHs) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG) die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren (z.B Handelsregister), müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist.
  • Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der FIU, und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG). Diese Pflicht besteht erst ab dem 1. Januar 2024, eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen. Die Registrierung ist auf der Seite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen möglich.
Als Aufsichtsbehörden für Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs aus der Region werden die Regierungspräsidien Baden-Württembergs zu gegebener Zeit aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen anbieten.
Energielabel Leuchten 2020

Anpassungen im Handel und bei Herstellern notwendig

Seit 25. Dezember 2019 gilt die EU-Verordnung 874/2012/EU. Lieferanten und Hersteller dürfen künftig keine Leuchten (ohne Leuchtmittel) mehr mit dem Energie-Label versehen. Leuchten, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden und das Energie-Label enthalten, können weiterhin verkauft werden. Allerdings müssen sämtliche Kommunikationsinstrumente (Werbung, Online-Shop) angepasst werden.
Die Regelung wurde am 5. Dezember 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Auf Nachfragen hin, hat sich die EU-Kommission dahingehend geäußert, dass bei Leuchten, die bereits in Verkehr gebracht wurden, keine Entfernung des Labels notwendig ist. Das heißt, alle Geräte, die bereits bei Händlern gelabelt in den Lagern oder Verkaufsräumen stehen, müssen nicht überklebt und in der Verpackung dieser Leuchten enthaltene EU-Labels nicht entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Leuchten (ohne Leuchtmittel) durch Lieferanten und Hersteller aber nicht mehr mit Etiketten versehen werden. Die Hinweise der EU-Kommission besitzen allerdings keine Rechtsverbindlichkeit.
Die neue Regelung betrifft auch Online-Shops, Werbung in Printmedien, im Internet oder die Präsentation des Labels in Verkaufsräumen. Um Abmahnungen und Bußgeldern zu vermeiden, sollten seit 25.12.2019 folgende Maßnahmen für Leuchten (ohne Leuchtmittel) umgesetzt worden sein:
  • Entfernung aller Schilder mit dem EU-Label,
  • Überklebung von Aufkleber an Ausstellungsleuchten, Regalen, etc. in den Verkaufsräumen,
  • Entfernung aller EU-Label-Angaben in Online-Shops oder auf Websites (Energieklasse-Button, Energieklasse-Angabe im Rahmen des Artikelnamens, Angabe Energieklasse bei Produktbeschreibung und in technischen Daten, alle Bilddateien mit EU-Label, Link und Datei zu Produktdatenblatt),
  • Entfernung aller EU-Label-bezogenen Angaben in Werbemitteln (Energieklasse-Button, Angabe Spektrum, auch Nennung in der Produktbeschreibung).
Sollte es zu Abmahnungen kommen, sollten diese – nach Prüfung ob es sich überhaupt um einen abmahnbefugten Mitbewerber oder Verein handelt, mit der Argumentation zurückgewiesen werden, dass keine Irreführung und keine gravierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Artikel „Neue Energiekennzeichen ab März 2021”.

IHK-Berufsorientierungsangebote für Schulen im Landkreis Esslingen

Mit diesem Bestellformular für unsere Angebote möchten wir Lehrkräfte bei der Berufsorientierung unterstützen! 
IHK hilft

Der richtigen Standort für das Unternehmen

Mit der Wahl des Unternehmensstandorts stellen Sie die Weichen für den zukünftigen Erfolg Ihres Unternehmens.
Bei der Standortwahl gilt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Die Checklisten zur Wahl des Wirtschaftsstandorts und zum Betriebsorts bieten Orientierungshilfe bei der Standortwahl.
Im IHK-Sachverständigenverzeichnis finden sich Sachverständige, die Sie bei der Bewertung von Gründstücken und Immobilien sowie bei der Beurteilung von Schäden mit ihrem Fachwissen unterstützen.
Die IHK unterstützt Sie mit wichtigen Hintergrundinformationen, die für Ihre Standortwahl von Bedeutung sein könnten:
  • Standortfaktor Kunden, Lieferanten, Konkurrenten:
    Wo finden Sie Ihre potenzielle Kunden, Lieferanten oder auch Konkurrenten? Nutzen Sie die BWIHK-Firmendatenbank für Ihre Recherchen. Oder bestellen Sie Adressrecherchen bei der IHK-Firmenauskunft.
  • Standortfaktor Fachkräfte:
    Der Fachkräftemonitor ist ein Analysetool, mit dessen Hilfe sich ein realistische der Fachkräfteentwicklung in der Region prognostizieren. Anhand dieser Prognosen lassen sich aussagekräftige Argumente für Ihre Standortwahl finden.
  • Standortfaktor Verkehr:
    Die IHK-Erreichbarkeitsanalyse bewertet die Anbindung von 48 Standorten in der Region Stuttgart an das öffentliche Nahverkehrsnetz und das Straßennetz.
  • Zahlen, Daten, Fakten zur Region Stuttgart:
    Daten zur Konjunktur, zum Arbeitsmarkt, zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit können Ihre Standortentscheidung beeinflussen. Runden Sie Ihr Bild ab mit den wirtschaftsstatistischen Informationen der IHK.
Datenschutzrecht / DSGVO

Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten

I. Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Ab der Anzahl von zwanzig Mitarbeitern, die im Betrieb ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Zu den Mitarbeitern zählen hierbei Voll- und Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter und Praktikanten sowie Beschäftigte im Home-Office oder in Tele-Arbeit.
Wichtig dabei ist, dass die Mitarbeiter regelmäßig und „automatisiert“ Daten verarbeiten, also zum Beispiel Kundenbetreuer, Callcenter-Mitarbeiter oder Personalabteilung, und zwar per PC, Tablet, Smartphone. Nicht gemeint sind Personen, die keinen oder nur selten mit personenbezogenen Daten umgehen, wie Lager-Arbeiter, Reinigungskräfte oder LKW-Fahrer.
Sinken die Mitarbeiter kurzzeitig auf eine Anzahl unterhalb der Grenze von zwanzig Mitarbeitern führt dies nicht zum Wegfall der Bestellpflicht. Entscheidend ist der durchschnittliche Personalbestand innerhalb eines Geschäftsjahres.
Auch bei weniger Mitarbeitern ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens darin besteht, regelmäßig und systematisch personenbezogene Daten zu beobachten, zum Beispiel: datengesteuerte Marketingaktivitäten wie verhaltensbasierte Werbung, Scoring zu Zwecken der Kreditvergabe oder Versicherungsprämien, Standortverfolgung, künstliche Intelligenz, Daten in Alltagsgegenständen (z.B. smarte Haushaltsgeräte und Autos). Wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden, wie Gesundheitsdaten, ist stets ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Wichtig: Im Übrigen kann das Unternehmen jederzeit freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, muss nicht weniger Arbeit bedeuten. Der Datenschutz muss trotzdem eingehalten werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter für Entlastung im Unternehmen sorgen kann, indem er sich um die Aufgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kümmert.
Die Position des Datenschutzbeauftragten kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als „Teilzeit“-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen dafür besitzt. Es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragte benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.

II. Wer kann Datenschutzbeauftragter sein?

Die Position des Datenschutzbeauftragten kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als „Teilzeit“-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. Es kann auch eine externe Person, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, als Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.
Eine Person, die in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder sich am Ende selbst kontrolliert, darf nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden (dies sind insbesondere Mitglieder der Unternehmensleitung, IT- und Personalleiter sowie IT- Administratoren).  

III. Anforderungen an Bestellung, Stellung und Aufgaben

1. Fachliche Voraussetzungen

  • Der Datenschutzbeauftragte muss aufgrund der beruflichen Qualifikation und des Fachwissens benannt werden. Zu den Fachkundevoraussetzungen gehört ein Verständnis der datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie  grundsätzliche Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit. Diese Mindestkenntnisse müssen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegen.
  • Eine Form und bestimmte Dauer für die Bestellung besteht nicht; die Bestellung sollte aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Hierfür gibt es ein Muster:
Muster: Interne Bestellung zum/zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Herrn/Frau
Name
Anschrift
Hiermit bestellen wir Sie im gegenseitigen Einvernehmen und mit sofortiger Wirkung/zum … zum/zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 ff. EU-Datenschutz-Grundverordnung, § 38 BDSG.
In Ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte/r sind Sie der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt (Achtung Hinweis: Diese Regelung ist nicht verpflichtend in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, kann aber von dem Unternehmen so getroffen werden).
Zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung ist Herr/Frau ... . Ihre Aufgaben als Datenschutzbeauftragte/r ergeben sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, die wir in der Anlage konkretisiert haben.
In Ihrer Aufgabe als betriebliche/r Datenschutzbeauftragte/r sind Sie weisungsfrei. Über Ihre Tätigkeit werden Sie der zuständigen Geschäftsleitung (Zeitraum angeben: z. B.: 1x jährlich) Bericht erstatten.
Ort, Datum
Unterschrift: ... (Unternehmensleitung)
Mit der Bestellung bin ich einverstanden: ... (Unterschrift der/des Datenschutzbeauftragten)
Hinweis: Dieses Muster – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart –gibt nur erste und unverbindliche Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Muster mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen (z.B. in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenshomepage) und sind der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde zu melden. Hierfür gibt es ein elektronisches Formular bei den Aufsichtsbehörden.

2.    Stellung

  • Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig bzgl. seiner Aufgabenerfüllung. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden.
  • Es ist frühzeitg in alle datenschutzrechtlichen Fragen einzubinden. Zur Aufgabenerfüllung ist ihm das notwendige Zeitbudget sowie die nötige Unterstützung (Fortbildung, finanzielle, materielle und personelle Ausstattung) zu gewähren.
  • Dem Datenschutzbeauftragten ist Zugang zu allen personenbezogenen Daten und damit zusammenhängenden Verarbeitungsvorgängen zu geben.
  • Der Datenschutzbeauftragte ist zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität von betroffenen Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben.
  • Dem Datenschutzbeauftragten steht ein besonderer Kündigungsschutz zu. Das Arbeitsverhältnis darf während der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und nach Beendigung für ein Jahr nicht gekündigt werden, es sei denn die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund.

3.    Aufgaben

Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
  • Beratung bei datenschutzrechtlichen Fragen.
  • Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG sowie weitere Rechtsvorschriften) sowie der unternehmenseigenen Datenschutzbestimmungen und Schulung von Mitarbeitern.
  • Kommunikation mit der Datenschutzaufsichtsbehörde.
  • Ansprechpartner für betroffene Personen und Mitarbeiter zu allen mit der Verarbeitung ihrer Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zusammenhängenden Vorgänge.
Über diese Aufgaben hinaus nimmt er eine beratende und unterstützende Funktion ein.
Insbesondere sind hier zu nennen:
  • Unterstützung des Verantwortlichen bei der Etablierung von Prozessen bzw. Dokumentationen zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, Unterstützung bei der Meldepflicht- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen sowie Erfüllung der Betroffenenrechte (Recht aus Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Datenverarbeitung, und Löschen von Daten).
  • Unterstützung bei der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. 
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben entscheidet der Datenschutzbeauftragte selbst, welche Verarbeitungsvorgänge er aufgrund des damit jeweilig verbundenen Risikos vorrangig prüft.

IV. Haftung

Nach den Leitlinien der sogenannten Artikel-29-Datenschutzgruppe (unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes) vom April 2017 trägt der Datenschutzbeauftragte im Falle der Nichteinhaltung der DSGVO keine persönliche Verantwortung. Es ist Sache des Verantwortlichen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Wird es versäumt den Datenschutzbeauftragten zu bestellen, kann dies mit einem Bußgeld belegt werden (entsprechend der DSGVO mit bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes).


Buchführung

Anforderungen an die Kassenführung

Allgemeines

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden verstärkt ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten und Einzelhandel. Leider schließt das Gros der Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von zehn Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.
Seit die Finanzverwaltungen Manipulationen an elektronischen Registrierkassen aufgedeckt haben, stehen Forderungen nach technischen Manipulationsschutzmaßnahmen im Raum, die Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren, das sog. „Kassengesetz“ gefunden hatten und dessen Änderungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.

Verpflichtung zur Kassenführung

Jeder Buchführungspflichtige muss Bücher und Aufzeichnungen gem. §§ 140 - 148 AO, § 238 ff. HGB führen, welche auch die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (Kassenbuch) umfassen. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Buchführungspflichtig sind alle Kaufleute, aber auch Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von mehr als 80.000 Euro beziehungsweise mehr als 800.000 Euro Umsatz. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, sog. § 4 Abs. 3 - Rechner, ermitteln, sind nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet. Erforderlich ist aber auch hier eine Einzelaufzeichnung, die in der geordneten Ablage von Belegen bestehen kann. Führen Einnahmen-Überschussrechner allerdings auf freiwilliger Basis ein Kassenbuch, so muss auch dieses in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Regeln und Formen der Kassenführung

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie zum Beispiel die sogenannte Kassenrichtlinie (vom 26.11.2010), das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Kassentyps vor. Eine Registrierkassenpflicht gibt es nach aktueller Rechtslage nicht. Bei der Aufzeichnung von Bargeschäften können sich Unternehmer also frei entscheiden, ob sie dies manuell mithilfe einer offenen Ladenkasse, mit einer elektronischen Registrierkasse, einem PC-Kassensystem oder mit einer Cloud-basierten App-Lösung erfassen möchten. Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und detailliert aufgezeichnet werden.
Offene Ladenkasse
Die offene Ladenkasse funktioniert ohne technische Unterstützung und wird deshalb auch Schubladenkasse genannt. Diese ist häufig bei Kleinstbetrieben oder Marktbeschickern anzutreffen. Da durch die Nichterfassung von Einnahmen ein besonderes Betrugsrisiko gegeben ist, sollten die Nutzer besonderes Augenmerk auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht legen. Dabei müssen die Tageseinnahmen durch Rückrechnung (retrograd) aus dem gezählten Kassenbestand richtig und nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassensturzfähigkeit). Es empfiehlt sich überdies, die Unterzeichnung mit Datum und Uhrzeit (nach Geschäftsschluss) vorzunehmen. Das so ermittelte Tagesergebnis sollte in einem Kassenbuch vermerkt werden.
Beispiel eines Kassenberichtes
Tagesendbestand (Endbestand zum Geschäftsschluss)
./. Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages)
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)
+ Kassenausgaben des Tages
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
+ Privatentnahmen
./. Privateinlagen
./. Sonstige Tageseinnahmen
= Summe der Kasseneinnahmen
Bei Bareinnahmen und -ausgaben gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht, die nunmehr gesetzlich fixiert ist. Da sich diese jedoch „im Rahmen des Zumutbaren“ bewegen muss, kann hierauf insbesondere bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verzichtet werden.
Registrier- beziehungsweise PC-Kassen
Hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Registrierkassen bzw. elektronischer Aufzeichnungssysteme gelten besonderen Anforderungen und Aufbewahrungsmodalitäten. Hierzu hat die Finanzverwaltung einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
  • Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg hatte es bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden waren. Der entsprechende Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg ist veröffentlicht. 
  • Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons. Aus Gründen der Praktikabilität können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, vom Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Nach § 6 KassenSichV kann ein Beleg auch in elektronischer Form ausgegeben werden. Einzelheiten zur Belegausgabepflicht sind im FAQ-Katalog des BMF und im Merkblatt der OFD Karlsruhe zu finden.
  • Es wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
  • Daneben gibt es eine Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) an das zuständige Finanzamt bezüglich der Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. 
  • 2018 wurde die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
  • Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Verlautbarungen der Finanzverwaltung. Im Erlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) vom 30. Juni 2023 äußert sich das BMF zu diversen Anwendungsfragen. Daneben stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe auf Ihrer Homepage Informationen unter “Kassenbuchführung” bereit.  
Schließlich hat auch die DIHK ein umfangreiches Merkblatt zu den steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen (Stand: 29. November 2019) herausgegeben.

Folgen fehlerhafter Kassenführung

Wenn formelle oder sachliche Mängel vorliegen, die so wesentlich sind, dass von ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr gesprochen werden kann, darf die Finanzverwaltung die Buchführung verwerfen, das heißt ihre Anerkennung versagen. Ob ein derart schwerwiegender Mangel tatsächlich gegeben ist, beurteilt sich danach, ob trotz des Mangels die Nachprüfung der Bilanz innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Das Vorliegen formeller Mängel in der Kassenführung reicht hierzu in der Regel nicht aus, dennoch geben diese einem Betriebsprüfer Anlass für weitergehende Prüfungen, um die Beweiskraft der Buchführung zu erschüttern. Liegt jedoch ein materieller Mangel vor – beispielsweise unvollständiges Verbuchen von Einnahmen – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kasse zu verwerfen. Dies eröffnet den Weg zu Sicherheitszuschlägen und Hinzuschätzungen (ggf. Vollschätzung).
Stand: Juni 2024
IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründe, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstützt dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der Nachfolgebörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.
Geldwäsche

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Nationale Risikoanalyse

Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ liegt seit Ende Oktober 2019 vor (Stand: 19. Oktober 2019). Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG). Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler. Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich dabei nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der zuständigen Aufsichtsbehörden, für die Region Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart. Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Risikoanalyse droht ein Bußgeld. Nur Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 4 GwG)
Zum Hintergrund:
An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des BMF 35 Behörden aus Bund und Ländern, darunter mehrere Aufsichtsbehörden für die Geldwäsche, beteiligt.  Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Analyse der Innovationsfähigkeit von KMU in der Region III

Ordnungspolitischer Rahmen bremst die regionale Innovationskraft

Können unsere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unter den gegebenen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen wettbewerbsfähig innovieren und neue Geschäftsmodelle etablieren?
Dieser prinzipiellen Frage widmet sich die aktuelle IHK-Studie „Ordnungspolitik im digitalen Zeitalter“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2380 KB), welche im Auftrag durch zwei Institute der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg und der Bauhaus Universität Weimar erstellt wurde. Schließlich stammen viele der heutigen Rechtsvorschriften und deren zugrundeliegenden Konzepte und Begrifflichkeiten aus der vordigitalen Zeit. Der schnelle technologische Fortschritt der Digitalisierung macht es schwer für den Gesetzgeber hier Schritt zu halten. Nichtsdestotrotz liegt hierin eine wichtige Stellschraube für die Standortattraktivität und die Konkurrenzfähigkeit der Metropolregion Stuttgart.
Untersucht wurden Fragen zu den hemmenden Auswirkungen von Gesetzen und Richtlinien wie zum Beispiel:
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen werden von den Unternehmen als stark belastend oder stark innovationshemmend wahrgenommen?
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen stellen die KMU heute schlechter als Konkurrenzunternehmen aus dem europäischen und nicht-europäischen Ausland?
  • Welche Vorschriften oder Rahmenbedingungen verhindern eine Etablierung zukünftiger Geschäftsmodelle?
  • Welche Vorschriften und Rahmenbedingungen benachteiligen kleine Unternehmen unverhältnismäßig stärker als mittlere oder größere Unternehmen?
Es hat sich gezeigt, dass der aktuelle Ordnungsrahmen den Erfordernissen einer zunehmend digitalisierten Welt nicht vollumfänglich entspricht.  Dies führt dazu, dass die überwiegend positive Einstellung der KMU gegenüber der Digitalisierung in eine zu vorsichtige bzw. verzögerte Umsetzung mündet. Dadurch werden die in der Metropolregion vorhandenen Effizienz- und Wachstumspotenziale nicht gehoben. Unter anderem zeigte sich, dass sich über 60 % der Unternehmen durch den aktuell gültigen Ordnungsrahmen mittel bis sehr stark bei ihren Innovationsanstrengungen behindert sehen. Mit Abstand als größtes Hemmnis werden der Datenschutz und die zugehörige EU-Datenschutzgrundverordnung benannt (danach folgen Arbeitsrecht und Sicherheit). Dies ist mit ein Faktor, warum ein Großteil der Unternehmen die Möglichkeiten der Datenanalyse noch kaum oder gar nicht nutzt, da Unsicherheiten über die rechtlichen Möglichkeiten der Datenanalyse bestehen.
IHK hilft

Einstieg ins internationale Geschäft

Sie wollen Ihre Produkte ins Ausland exportieren oder Waren aus anderen Ländern importieren, suchen Geschäftspartner im Ausland oder wollen dort eine Produktionsstätte aufbauen? Wer sich international engagieren möchte, muss sich gut informieren. Wir unterstützen Sie beim Einstieg in das internationale Geschäft.

Außenhandel

Erfahren Sie,
  • was beim Export von Waren zu beachten ist.
  • wann Sie Zoll zahlen müssen.
  • warum ausländische Kunden wissen möchten, in welchem Land Ihre Waren hergestellt wird.

Vertrieb im Ausland

Erfahren Sie,
  • wie Sie Käufer für Ihr Produkt finden.
  • welche länderspezifischen Besonderheiten es gibt.
  • welche rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Investieren im Ausland

Erfahren Sie,
  • was Sie bei der Dienstleistungserbringung im Ausland beachten sollten.
  • welche Förderungen oder Finanzierungshilfen es für Ihre Auslandsinvestitionen gibt.

100 Stunden Morgen

Themenwoche zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand

Über 100 Top-Referenten aus Wirtschaft und Wissenschaft – neue Impulse und Trends zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand. Antworten zu den großen, aktuellen Technologiethemen.
Die Themenwoche 2020 war für Ende September geplant. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Themenwoche stattfinden kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
#Innovationsmethoden #neuartige Geschäftsmodelle #Technologien von Morgen #Experimentierräume #Open Innovation #Workshops #Märkte und #Startups – Themen, die Unternehmen in Zeiten des digitalen Wandels umtreiben sind die Grundlage dieser Themenwoche.
Im Rahmen einer Woche, die 100 Stunden entspricht, steht der technologisch-innovative Wandel in Unternehmen in verschiedenster Form im IHK Haus im Mittelpunkt.
  • Impulse von Taktgebern der Digitalisierung und zur Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle
  • Über 100 Impulsgeber, über 30 verschiedene Zukunftstechnologien
  • Praxisberichte zeigen auf, wie Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen aussehen können
  • Workshops, Work Camps und Experimentierräume zum selber aktiv werden
  • Branchenübergreifender Austausch zu den Auswirkungen der Technologien und Digitalisierung

Themenwoche 2019

Die Themenwoche gliederte sich in fünf spannende Thementage und wurde von einer Ausstellungslandschaft begleitet. Sie fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Nicole Hoffmeister–Kraut MdL, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden–Württemberg statt. Eine Übersicht finden Sie folgend.

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Als junger Unternehmer Kontakte knüpfen

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und möchten Kontakte zu anderen Unternehmerinnen und Unternehmern knüpfen? Gründungsinterressierte, Existenzgründer und Jungunternehmer finden bei der IHK und ihren Bezirkskammern die Möglichkeit, sich zu treffen, zu netzwerken und Erfahrungen auszutauschen.
Die IHK Region Stuttgart bietet zusammen mit den Wirtschaftsjunioren und auch anderen Einrichtungen entsprechende Plattformen und Veranstaltungen an, unter anderem:
Weitere Veranstaltungen finden Sie auf der  IHK-Veranstaltungsseite zur Unternehmensgründung.
Um potenzielle Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner zu finden, können Sie die IHK-Firmenauskunft nutzen.
IHK hilft

Unternehmen präsentieren und Kooperationspartner finden

Die Industrie- und Handelskammern bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Firmenprofil in der IHK-Firmendatenbank zu veröffentlichen.
Die Datenbank enthält rund 80.000 Leistungsprofile von baden-württembergischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen mit Angaben über Produkte, Dienstleistungen und Auslandsbeziehungen. Das Ziel der Datenbank ist es, Unternehmen bei der Gewinnung neuer Kunden oder der Suche nach Lieferanten schnell und aktuell zu helfen
Um Ihr Unternehmen kostenlos in unserer Firmendatenbank eintragen zu lassen, dürfen Sie gerne anrufen. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt „Kontakt”.
IHK hilft

So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
Innovation

Viele Unternehmen wollen Chancen der Blockchain Technologie nutzen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart zeigt in ihrem sechsten Blockchain Camp am 7. Februar 2020, die Entwicklung und Umsetzung neuer Anwendungsfelder, Programmierungsfragen und Beispiele für den erfolgreichen Einsatz der Technologie auf.
In den verschiedenen Vorträgen und Workshops des Blockchain Camps geht es auch um Rechtsfragen, denn viele Unternehmen prüfen zurzeit, wie sie mithilfe der Technologie Prozesse anders abwickeln können oder welche neuen Geschäftsmodelle sich anbieten. Die Blockchain Technologie bleibt auch 2020 ganz oben auf der Agenda vieler Unternehmen.
Die Reihe der Blockchain Camps hat gezeigt welche Dynamik in der Entwicklung liegt. Expertinnen und Experten aus ganz Deutschland geben bei der Veranstaltung im IHK-Haus einen Einblick in neue Anwendungsfelder und zeigen Umsetzungsmöglichkeiten.
Themen wie: Decentralized Finance (DeFi), Mobility Lösungen, Tokenisierung der Wirtschaft, Dezentrale Plattformen, Sektorenkopplung und Lösungen im Energiesektor und der Industrie, bilden dieses Mal den Schwerpunkt.
Die Blockchain-Veranstaltungsreihe wird fortgesetzt, um die Unternehmen kontinuierlich dabei zu unterstützen, mit der dynamischen Entwicklung der Technologie Schritt zu halten. Die Blockchain Camps sind nur eines der umfassenden IHK-Angebote zu Digitalisierung und Industrie 4.0: Die Kammer informiert und berät ihre Mitgliedsunternehmen zu Informationstechnologie (IT) und IT-Sicherheit, bei Innovationsvorhaben und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Betrieben, zu digitalen Geschäftsmodellen und Managementthemen.

IHK hilft

Zollhinterlegung sparen

Sie müssen beruflich ins (Nicht-EU-)Ausland, zum Beispiel zur Montage oder zu einer Warenmesse und nehmen Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut mit? Dafür sind an der Grenze Sicherheitsleistungen oder Zoll zu hinterlegen – einschließlich der dafür notwendigen Zollformalitäten.
Hier hilft Ihnen ein von der IHK ausgestelltes Carnet ATA, ein internationales Zollpassierscheinheft. Dieses erleichtert die vorübergehende Ausfuhr von Waren in 78 Länder. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. 
Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt. Zollbürge ist die IHK-Organisation. Ein Carnet ATA können Sie bei Ihrer IHK ausstellen lassen.
Mit Hilfe der IHK-Export-App können Sie ganz einfach prüfen, ob ein Carnet für Ihre Reise möglich ist.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Die nächste Infoveranstaltung zum Thema Carnet ATA findet am 19. Oktober 2021 statt.
IHK hilft

Personalbedarf vorausplanen

Mithilfe des IHK-Demografierechners Baden-Württemberg können Sie Ihre betriebliche Altersstruktur analysieren und sehen, welchen Ersatzbedarf an Mitarbeitern, Fach- und Führungskräften Sie in den nächsten Jahren haben werden. Die interaktive Webanwendung zeigt Ihnen außerdem, wie Sie im Vergleich innerhalb Ihrer Region oder Branche dastehen.
Sie können sich mit wenigen Angaben zu Ihrem Unternehmen (Beschäftigtenzahl, Branche, Region) einen raschen Überblick verschaffen, oder durch die Eingabe detaillierter Daten (Anzahl der Beschäftigten nach Berufen und Altersgruppen) einen genauen Überblick über die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Ihre Belegschaft erhalten. Der Demografierechner ist kostenfrei und intuitiv bedienbar.
Aufgrund von Datenschutzbestimmungen werden Ihre Eingaben nicht gespeichert. Sie können diese jedoch sichern und Ihre Eingaben jederzeit hochladen um die Analyse fortzusetzen. Ihre Analyseergebnisse können Sie sich zudem auch als pdf-Datei ausgeben lassen.
Der Demografierechner bietet Ihnen damit fundierte Erkenntnisse als Basis für Ihre Personalstrategie. So können Sie sich rechtzeitig auf das künftige Ausscheiden von Fachkräften und Leistungsträgern vorbereiten, indem Sie zum Beispiel Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten zu Fach- und Führungskräften forcieren oder diese von außen dazugewinnen.
Neben dem IHK-Demografierechner gibt es bei der IHK weitere Instrumente und Angebote zum Thema Personalplanung:
IHK hilft

Geschäftsessen, Geschenke und Incentives steuerlich behandeln

Sie laden Geschäftspartner zum Mittagessen ein? Sie möchten Ihren Kunden zur Pflege des Geschäftskontakts etwas schenken oder Ihre Mitarbeiter für ihr Engagement belohnen?
Inwieweit können Sie Bewirtungskosten, Geschenke und Incentives als Betriebsausgaben absetzen und wie sind sie zu besteuern? Bei Geschenken stellt sich auf Seiten des Zuwendenden die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann – auf der Seite des Empfängers, ob er die Zuwendung als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern muss. Bei Einladungen zum Essen geht es neben der Frage „Arbeitsessen oder Privatvergnügen“ um die Anforderungen an die Bewirtungsbelege.
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von
IHK hilft

Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen: 
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.
Sozialvorschriften – Lückenschluss

Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss

Vorabanmerkung: Infolge des sogenannten Mobilitätspaket I der EU, das am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, ergeben sich Änderungen hinsichtlich der hier thematisierten Fragestellungen insoweit, als:
  • seit dem 21. August 2020 gemäß Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Urlaub und Krankheit unter dem Symbol „Bett” zu erfassen sind (was nichts daran ändert, dass zumindest bis auf absehbare Zeit für längere Zeiträume unter den weiter unten beschriebenen Rahmenbedingungen das EU-Formblatt zum Nachweis von speziellen Zeiträumen verwendet werden kann/muss). Dadurch wird die in der Folge im Kontext analoger und digitaler Fahrtenschreiber angesprochene rechtliche Lücke im § 20 FPersV geschlossen und die deutsche Forderung, Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen, nachträglich EU-rechtlich legitimiert;
  • ab dem 31. Dezember 2024 die Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Unterlagen bei aufzeichnungspflichitgen Fahrten gemäß Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 von gegenwärtig 1 + 28 Tage auf 1 + 56 verdoppelt wird;
  • aufgrund einer Änderung des Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG die rechtliche Grundlage des im ersten Punkt bereits angesprochenen EU-Formblattes zum 02. Februar 2022 wegfällt bzw. bis dahin ein neues Verfahren zur Dokumentation von längeren Zeiträumen, in denen der Fahrer kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, entwickelt worden sein soll.

Einführung

Das Fahrpersonalrecht fordert von Fahrern aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge beziehungsweise von den Unternehmen, die den Fahrzeugeinsatz verantworten, einen lückenlosen personenbezogenen Nachweis über die erbrachten Lenk-, Arbeits-, Pausen-, Ruhe-, und Bereitschaftszeiten sowie Tage des Urlaubs und der Krankheit, im Endeffekt also einen Nachweis aller (Nicht-) Tätigkeiten rund um die Uhr. Bei Straßenkontrollen müssen diese Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage vorgelegt werden können, im Falle von Betriebskontrollen werden die Daten aller Fahrer von bis zu zwölf Monaten in der Vergangenheit ausgewertet. 
Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen ergeben sich beispielsweise durch:
  • tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten,
  • Nicht-Fahr-Zeiten, die im Zusammenhang mit einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt entstehen (Arbeitstätigkeit vor Ort, Fahrzeugreparatur, teilweise auch Wartezeiten oder Fahrverbote, … ),
  • Krankheits- oder Urlaubstage,
  • das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,
  • den nur geringfügigen oder sporadischen Einsatz von Aushilfs- oder Teilzeitfahrern oder bei Werkverkehrsunternehmen, die nur selten oder an wenigen Tagen in der Woche Auslieferungs- oder Beschaffungsfahrten beziehungsweise nicht ausgenommene Fahrten durchführen.
Der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber beschreibt in diversen Rechtsgrundlagen und ergänzenden Dokumenten nicht nur dass, sondern auch wie der Lückenschluss stattzufinden hat. Dabei muss man aber recht schnell feststellen, dass insbesondere beim „Wie“ nur eine Ergebnisbeschreibung und keine detaillierten Hinweise formuliert werden. Mit den folgenden Ausführungen unternehmen wir den Versuch, praxisrelevante Informationen zum „Wie“ des Lückenschlusses zu liefern. Dabei können wir aber grundsätzlich auch nur Empfehlungen aussprechen und zu manchen Sachverhalten Mutmaßungen anstellen. 
Da zumindest in Deutschland drei verschiedene Aufzeichnungsmedien (digitale und analoge Fahrtenschreiber sowie Tageskontrollblätter) vorhanden sind, finden Sie unsere Erläuterungen zum Lückenschluss in entsprechend aufgegliederter Form vor.
Die Ausführungen wurden im Frühjahr 2019 überarbeitet. Hintergrund ist die Veröffentlichung aktualisierter “Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr” der obersten Behörden des Bundes und der Länder mit Stand vom 20. Februar 2019, die mittlerweile mit Stand vom Januar 2020 verfügbar sind (keine zwischenzeitliche Änderung bei den hier thematisierten Punkten).

Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber

Im Dokument Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 274 KB) können Sie nachvollziehen, wann ein manueller Nachtrag Pflicht ist und welche anderen Nachweisformen (Fahrtenschreiberausdrucke und Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage) je nach Einzelfallumständen verwendet werden können.

Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber

Das Dokument Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) gibt Hinweise, wie kleine und auch umfangreiche Lücken geschlossen werden können, wenn die Aufzeichnungen rund um die Lücken über Schaublätter (Tachoscheiben) erfolgen.

Lückenschluss beim Tageskontrollblatt

Im Dokument Lückenschluss beim Tageskontrollblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB) werden die wenigen Besonderheiten, die beim Einsatz von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg zu beachten sind, erläutert.

Lückenschluss im Mischbetrieb

Sind im Fuhrpark alle drei Aufzeichnungsformen (oder auch nur zwei davon) vorhanden, finden Sie Hinweise zu Möglichkeiten des Lückenschlusses, wenn die Aufzeichnungsart vor der Lücke von der nach der Lücke abweicht, im Dokument Mischbetrieb (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)

Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss

 Außerdem gibt es zahlreiche allgemeine Fragestellungen, etwa zu den Themen:
  • Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (Wer, Wie, Wie viele, ...)
  • Nebenpflichten des Fahrers beim Nachtrag
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Sonderfälle
  • Ausgenommene Fahrten
Erläuterungen und Antworten dazu haben wir im Dokument Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 99 KB) aufbereitet.
Selbstverständlich sind sämtliche Informationen der IHK Region Stuttgart zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss ohne Gewähr. Wir sind bemüht, die Ausführungen stets aktuell zu halten – deshalb sind auch kurzfristige Aktualisierungen möglich.
Kritik, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen (siehe Kontakt).
Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2006/22/EG, Leitlinie Nr. 5 und clarification note no 7 der EU-Kommission, Beschluss der EU-Kommission 2009/959/EU, Fahrpersonalverordnung (insbesondere § 20) und weitere.
Stand: August 2020
IHK hilft

Geflüchtete ausbilden oder beschäftigen

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.
Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur  Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.
Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.
Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifzierungen.
Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.
Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.
Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.
Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.
Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

IHK hilft

Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland

Mit der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs steigt die Anzahl an grenzüberschreitenden Leistungserbringungen. So entsenden Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Ausland, beispielsweise für vorübergehende Dienstleistungserbringungen wie Montagen, Reparaturen, Projektbetreuungen oder auch für längere Zeit.
Die bürokratischen und rechtlichen Anforderungen für die Betriebe sind durch Meldepflichten erheblich gestiegen – auch innerhalb der Europäischen Union. Um möglichen Fallstricken und Bußgeldern zu entgehen, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu Melde- und Steuerpflichten beziehungsweise Lohn- und Versicherungsvorgaben für einzelne Zielländer zusammengestellt.
Detaillierte Informationen, was Sie in den einzelnen Ländern beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel „Entsendung von Mitarbeitern”.
Sozialvorschriften

„Intelligente“ Fahrtenschreiber seit 15. Juni 2019

Vorabanmerkung: Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I ergeben sich Änderungen rund um die EU-Sozialvorschriften und die zur Aufzeichnung verwendeten Fahrtenschreiber. Details zu den ab 21. August 2020 geltenden Neuerungen und auch den in den Jahren 2022 ff. sukzessive geltenden Änderungen entnehmen Sie bitte unserem Artikel zum Mobilitätspaket I.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (auch als „Anhang IC“ bezeichnet) werden die technischen Spezifikationen der „intelligenten“ oder „smarten“ Fahrtenschreiber festgelegt, die seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen. Im Weiteren werden diese Fahrtenschreiber als jene der zweiten Generation bezeichnet. Die seit Einführung der digitalen Fahrtenschreiber eingebauten Geräte, die auf dem Anhang IB der VO (EWG) Nr. 3821/85 basieren (VDO/Continental-Geräte bis Release-Version 3.0, Stoneridge-Geräte bis Release 7.6, Intellic bis EFAS 4.X), stellen somit die erste Generation dar (unabhängig davon, dass auch diese Geräte über die Jahre hinweg weiterentwickelt wurden). Unserer Kenntnis nach haben VDO, Stoneridge und Intellic Fahrtenschreiber der 2. Generation auf den Markt gebracht.
Interessierte Leser finden auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Transport der EU-Kommission eine erläuternde „tachograph guideline”, die rechtlich unverbindliche Hinweise zur Entwicklung des EU-Fahrtenschreibers enthält und zudem den Versuch unternimmt, die Frage zu beantworten, welches Fahrzeug mit welchem Fahrtenschreiber auszustatten ist.

Welche wesentlichen Neuerungen bringen die Fahrtenschreiber der 2. Generation mit sich?

Neue Fahrtenschreiberkarten

Da die Fahrtenschreiber der 2. Generation zusätzliche Informationen verarbeiten und auch speichern müssen, bedarf es neuer Fahrtenschreiberkarten. Mit Ausnahme der Werkstattkarten (zur Aktivierung und Kalibrierung eines Fahrtenschreibers der 2. Generation ist eine Werkstattkarte der 2. Generation zwingend notwendig) sind diese auf- und abwärtskompatibel - eine Fahrer, Unternehmens- oder Kontrollkarte der 1. Generation funktioniert also auch in einem Fahrtenschreiber der 2. Generation (und vice versa), bei der Werkstattkarte besteht lediglich eine Abwärtskompatibilität. „Funktionieren“ bedeutet dabei jedoch, dass Einschränkungen gegeben sind. So kann beispielsweise auf einer alten Fahrerkarte mangels vorhandener „Datenfelder“ keine Speicherung von Ortspunkten (GNSS-Koordinaten, siehe Folgepunkt) erfolgen sondern weiterhin nur die Länderkennung hinterlegt werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine gültige Fahrerkarte der 1. Generation vor Ablauf durch eine Fahrerkarte der 2. Generation zu ersetzen. Ein vorzeitiger Ersatz wird im Einzelfall lediglich bei Werkstattkarten notwendig sein.

Satellitenbasierte Positionsbestimmung und Ortspunktspeicherung

Die neuen Fahrtenschreiber verfügen über eine interne oder externe GNSS-Antenne und müssen bzw. können, wenn eine Fahrerkarte der zweiten Generation im Fahrteschreiber steckt, Positionsdaten im Massenspeicher und auf der Fahrerkarte hinterlegen. Die Ortspunkte werden jedoch beim Stecken und beim Entnehmen der Fahrerkarte nicht vollautomatisch hinterlegt (im Sinne der Rechtsgrundlage sind das die Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, auch wenn das arbeitszeitrechtlich natürlich in den seltensten Fällen stimmt), sondern landen nur dann im Speicher, wenn der Fahrer manuell die Eingabe des Landes (wie auch bei den älteren Geräten) vornimmt.  Die Ortspunkte, die nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit gespeichert werden, beziehen sich nicht auf die Lenkzeit des Fahrers sondern auf die Lenkstunden, die mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Wird eine Fahrerkarte Generation 1 in einem Fahrtenschreiber Generation 2 verwendet, wird weiterhin nur „das Land“ gespeichert. Gleiches gilt, wenn eine Fahrerkarte Generation 2 in einem Fahrteschreiber Generation 1 steckt.

DSRC – Dedicated Short Range Communication

Sofern die Kontrollorgane über entsprechendes Equipment verfügen, können diverse „fahrzeugbezogene“ Informationen per Fernabfrage ausgelesen werden. Wobei Fernabfrage nicht die richtige Begrifflichkeit ist. Vielmehr können die Daten auf einige wenige Meter Entfernung übertragen werden, also im Vorbeifahren oder wenn ein mobiler Kontrolltrupp „neben“ dem LKW/KOM herfährt. Unserer Kenntnis nach kommt die Technik bereits im Kontext der LKW-Maut-Kontrollen zum Einsatz. Bei der Datenabfrage geht es explizit nicht um personenbezogene Daten wie Lenk-, Arbeits-, Pausen- oder Ruhezeiten des Fahrers, die generell nicht übertragen werden dürfen, sondern um Daten, die auf eine missbräuchliche Verwendung oder eine Manipulation am Fahrtenschreiber hindeuten. Folgende Datensätze dürfen abgefragt werden (vgl. Artikel 9 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 165/2014):
  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit
Intention des Systems ist es, Kontrollen zielgerichteter durchführen zu können. Ob dies gelingt oder ob zumindest einzelne der oben genannten Datensätze in vielen „sauberen“ Fahrzeugen auffällige Werte einnehmen, wird sich zeigen müssen. Wenn man beispielsweise bedenkt, dass viele LKW auf vermeintlichem Privatgelände regelmäßig ohne Fahrerkarte bewegt werden und man sich die Einstellung „OUT“ spart oder moderne Fahrzeuge teilweise über Tempomaten verfügen, die mit gewisser Regelmäßigkeit auch Geschwindigkeiten über 90 km/h „zulassen“, kommt gewisse Skepsis auf. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren können allein auf Basis der fernabgefragten Daten jedenfalls nicht eingeleitet werden - dazu bedarf es stets einer „physischen“ Kontrolle. Erhärten sich die Verdachtsmomente in diesen Kontrollen nicht, müssen die fernabgefragten Daten binnen drei Stunden gelöscht werden.
Wichtig: Das Unternehmen muss den Fahrer darüber „informieren“, dass das Fahrzeug über die entsprechende Technik verfügt. Dass eine Information erfolgt ist, sollte in einer nachvollziehbaren Form dokumentiert werden.

Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS)

Der Gesetzgeber hat es den Herstellern freigestellt, ob sie die neuen Fahrtenschreiber mit einer genormten ITS-Schnittstelle versehen, die eine Nutzung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch externe Geräte ermöglicht, zum Beispiel im Rahmen von Telematikanwendungen. Sofern hier personenbezogene Daten oder Ortsbestimmungsdaten übertragen werden sollen, muss der Fahrer der Übertragung nachweisbar zustimmen. Über die Benutzerführung findet diese Abfrage statt und ein erteiltes Einverständnis kann auch problemlos widerrufen werden. Kritisch ist anzumerken, dass es wohl aufgrund rechtlicher Inkonsistenzen im Regelwerk und/oder aufgrund von Interpretationsspielräumen seitens der Hersteller nicht gelungen ist, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Wenn beispielsweise Remote-Download-Lösungen eingesetzt werden, kann es weiterhin trotz Nicht-Zustimmung des Fahrers dazu kommen, dass personenbezogene Daten ans Unternehmen übermittelt werden.

Neue Hardware-Architektur

Vor allem um die Manipulierbarkeit des Systems zu reduzieren, wird das „Zusammenspiel“ zwischen dem Fahrtenschreiber an sich und der Sensorik, hier insbesondere dem sogenannten KITAS (Geber, der am Getriebe sitzt und die Umdrehung der Getriebeausgangswelle registriert) verändert. Auch die Siegel und Verplombungen der Hardware wurden weiterentwickelt. Die Sicherheitszertifikate der Hardware der 2. Generation laufen grundsätzlich nach 15 Jahren ab. Sollte ein Fahrtenschreiber und dessen Hardware-Peripherie über diesen langen Zeitraum im Einsatz sein, muss ein Austausch erfolgen. Beim KITAS wurden diverse Veränderungen an der Sicherheitsarchitektur vorgenommen. Diese dienen insbesondere dazu, die Manipulation des Gebers zu erschweren, etwa indem besser erkennbar sein soll, wenn der Geber geöffnet wurde. Außerdem kann die Paarung zwischen KITAS und Fahrtenschreiber nur einmalig erfolgen. Ist nur der Geber defekt, kann auch nur dieser erneuert werden. Muss der Fahrtenschreiber selbst ersetzt werden, muss auch der Geber erneuert werden.

Thema Nachrüstung

Bitte beachten Sie besonders bei diesem Thema die Änderungen durch das Mobilitätspaket I.
Stand Herbst 2019 müssen bei rein innerdeutsch eingesetzten Fahrzeugen keine Nachrüstungen erfolgen, Generation 1-Fahrtenschreiber können demnach bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden. Hier müsste spätestens im Jahr 2034 eine Nachrüstung von Generation 1 auf Generation 2 vorgenommen werden. Diese bestehende Regelung dürfte aber im Zuge des „mobility package I“ der EU, das auch die Novellierung des Fahrpersonalrechts umfasst und aller Voraussicht nach im Jahr 2020 in geänderte Vorschriften münden wird, durch deutlich kürzere Fristen ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die EU-Organe den Fahrtenschreiber zur datensprudelnden Kontrollwollmilchsau entwickeln wollen (also zum Beispiel auch für die Kontrolle der Kabotage- oder Entsendungsregularien, indem künftig beim Überfahren von Staatengrenzen gegebenenfalls Ortspunkte gesetzt werden) und deshalb bereits das Nachfolgemodell (nennen wir es mal Release 2) des „smarten“ Fahrtenschreibers skizziert haben. Über die konkreten Zeiträume kann nur spekuliert werden, es erscheint aber realistisch, dass binnen der kommenden fünf Jahre alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge einen Fahrteschreiber Generation 2 Release 2 eingebaut haben müssen (also auch jene Fahrzeuge, die aktuell oder in den vergangenen Monaten erstmalig zugelassen wurden und mit der Generation 2 ausgestattet sind, werden binnen weniger Jahre ein Tauschmodell (oder ein Update???) erhalten müssen).

Download-Tools

Allgemeine Aussagen, ob (Massenspeicher- und Fahrerkarten-) Download-Hardware, die auf Fahrtenschreiber bzw. Fahrerkarten der 1. Generation zugeschnitten ist, auch vollumfänglich im Zusammenspiel mit Fahrtenschreibern bzw. Fahrerkarten der 2. Generation funktioniert, können nicht erfolgen. Es ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, dass insbesondere autark operierende bzw. nicht updatefähige Tools die neuen Datensätze abrufen und speichern können. Im Zweifel erscheint es ratsam, mit dem Hersteller/Vertreiber der Tools in Kontakt zu treten.

Startschwierigkeiten nicht ausgeschlossen

Durch die Koexistenz von neuen und alten Fahrtenschreibern und neuen und alten Fahrtenschreiberkarten können sich je nach Einzelfallkonstellation Problemstellungen in der Praxis ergeben. Ein Beispiel wäre, dass ein Unternehmen selbst gar keine neuen Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern der Generation 2 einsetzt, aufgrund eines Defektes jedoch ein Fahrzeug kurzzeitig anmietet, das mit einem Fahrteschreiber Generation 2 ausgestattet ist. Besitzt der Fahrer bereits eine Fahrerkarte Generation 2 und werden die Daten aus den Firmenfahrzeugen (und somit auch der Fahrerkarten) über eine Remote-Lösung „over the air“ ausgelesen, kann es vorkommen (insbesondere, wenn die eingesetzte Software kein Update bekommen hat oder ein solches nicht zur Verfügung steht), dass die Informationen der „Generation 2-Partition“ der Fahrerkarte nicht heruntergeladen werden, weil das Remote-Download-System nur in Generation 1-Daten „denkt“. Die Kerninformationen zu Lenk-, Pausen-, Ruhe- oder Bereitschaftszeiten gehen dabei nicht verloren (der Fahrtenschreiber Generation 2 schreibt bei einer Fahrerkarte Generation 2 untechnisch ausgedrückt diese Datensätze auch auf die Datenfelder Generation 1 der neuen Fahrerkarte), wohl aber die GNSS-Ortspunkte im Kontext Beginn und Ende Land oder nach jeweils drei Stunden Lenkzeit.
Stand: August 2020
IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
IHK Region Stuttgart

Gewerbeabfall: Liste der Vorbehandlungsanlagen

Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat in Abstimmung mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg eine Liste von Vorbehandlungsanlagen in Baden-Württemberg erstellt. Diese soll es Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht nach Materialarten getrennt gehalten werden können („gemischte Gewerbeabfälle") erleichtern, geeignete Entsorgungspartner zu finden.
Die Liste ist auf der Homepage der LUBW zu finden.
Die gemischten Gewerbeabfälle unterliegen der Pflicht zur Vorbehandlung. Die Gewerbeabfallverordnung legt fest, dass Vorbehandlungsanlagen seit dem 01.01.2019 mit den folgenden Aggregaten ausgestattet sein müssen:
  • Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
  • Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
  • Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
  • Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
  • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarot­aggregate.
Quelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
IHK hilft

Diese Formulare benötigen Sie für den Außenhandel

Für den Außenhandel insbesondere mit Drittländern (also Nicht-EU-Ländern) sind unterschiedlichste Dokumente notwendig – dies gilt für den Import wie für den Export.
Neben Handelsrechnungen, Einfuhr- und Zollwertanmeldungen, Ursprungszeugnissen, Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR) können dies auch Transport- und Versicherungsdokumente, technische Dokumentationen oder Gesundheitszeugnisse sein.
Die einzelnen Länder verlangen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente. Für 120 Länder ist die Recherche je nach Warenart im EU-Portal Access2Markets möglich. Halten Sie dafür die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code) der für den Export bestimmten Ware bereit. Ein Erklärvideo zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind über den Online-Shop der IHK Region Stuttgart beziehbar. Dort finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen, Carnet ATA, Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.

E-Business

Leitfäden – Regionales Onlinemarketing für KMU

Für viele kleine und mittlere Unternehmen sind die Präsenz vor Ort und der direkte Kontakt zum Kunden ein wesentliches Standbein. Aber nur wenige Betriebe engagieren sich gezielt online, um regional auffindbar zu sein. Durch die Vielzahl an Angeboten und Anbietern, die man im Internet findet, ist es wichtig, das eigene Angebot über den Informationskanal Internet richtig zu platzieren.
Das Konzept des regionalen Online-Marketings zielt auf die Erzeugung einer hohen Aufmerksamkeit im Umkreis des Unternehmensstandorts ab. So sollen Kunden, die in diesem Gebiet nach Informationen suchen, nicht an den Wettbewerb verloren gehen. Um aber Maßnahmen zu gestalten, die auch erfolgreich sind, muss vorher untersucht werden, wie die eigene lokale Zielgruppe „tickt“. Die „Brille des Kundens“ aufzusetzen, also das Produkt oder die Dienstleistung aus Sicht der Zielgruppe zu betrachten, ist der Schlüssel zum Erfolg.
Um Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das regionale Online-Marketing zu geben, wurden Leitfäden entwickelt, welche die Transparenz in der genannten Thematik erhöhen.
  1.  Die Mittelstand 4.0 Agentur Handel stellt einen Leitfaden zur Verfügung, der die Möglichkeiten des regionalen Online-Marketing vorstellt.
    Die Mittelstand 4.0-Agentur Handel ist Teil der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand Digital – Strategien zur digitalen Transformation der Unternehmensprozesse“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert wird.
  2. Der BVDW stellt einen Leitfaden zur Verfügung, welcher neue Wege der lokalen Kundenansprache und -aktivierung mithilfe von Best Practices zeigt.
Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich Online-Marketing können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.
Strom- und Gasmarkt

Marktstammdatenregister für Strom- und Gasmarkt

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt.Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt.
Alle Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagen über das Webportal registrieren. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen. Somit werden verschiedene Meldepflichten gebündelt und die Kommunikation zwischen den Akteuren vereinfacht.
Das Marktstammdatenregister ist eine Online-Datenbank und ein für jedermann zugängliches Register sämtlicher Erzeugungsanlagen in Deutschland. Meldepflicht besteht unter anderem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Verantwortlich für das Register ist die Bundesnetzagentur.
Die Registrierung von EEG- und geförderten KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gezahlt werden.
Zudem müssen nach der „Stromlieferantendefinition“ in der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) viele Unternehmen ihre Daten der Bundesnetzagentur melden. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen an einem Standort.
Die zum 21. November 2018 geänderte Marktstammdatenregisterverordnung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
ElektroG Änderungen zum 01.05.2019

Passive Geräte wie Verlängerungskabel werden nun ebenfalls Elektrogeräte

Seit Mai 2019 werden von der „stiftung elektro-altgeräte register” (ear) sogenannte „passive” Geräte also Elektro- und Elektronikgeräte, die lediglich Ströme durchleiten, in Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) eingestuft.
Betroffen von der Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen für Beleuchtung, Antennen, Adapter , Schmelzsicherungen.
Hersteller solcher „passiver“ Geräte mussten vor dem 1. Mai 2019 einen entsprechenden Registrierungsantrag gestellt haben. Die „passiven” Geräte sollten in den Kategorien 4 bis 6 zugeordnet werden.
► Wichtig: Bauteile (beispielsweise Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe) werden weiterhin vom ElektroG nicht erfasst.
Auf der Webseite der stiftung ear werden solche „passiven” Geräte exemplarisch und bildlich nach Rubriken dargestellt.

IHK hilft

Geistiges Eigentum schützen

Sie haben eine Idee, die Sie umsetzen möchten. Doch wie können Sie Ihr geistiges Eigentum schützen?
Schutz bieten gewerbliche Schutzrechte. Unterschieden werden technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster), Designschutz (Eingetragenes Design) sowie Namens- und Kennzeichenschutz (Marke). Die IHK informiert und berät Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten wie Anmeldung, Kosten und Recherche. Generelle Erstinformationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite „Patente & Co.”.
Ein Tipp: Teilen Sie Ihre Idee nicht mit jedem. Möglicherweise kann diese Mitteilung dann neuheitsschädlich bei der Beantragung möglicher Schutzrechte (zum Beispiel eines Patents) sein.
Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz

Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gilt seit 1. Januar 2018

Am 1. Januar 2018 trat in der Schweiz die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Schweizer Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Ob ein Unternehmen ab 2018 oder 2019 mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren, beispielsweise dem Ort der Lieferung oder Ort der Dienstleistung, ab.
Zuvor konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hatte.
Weitere Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuersatz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – traten ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neuerung bei der Versandhandelsregelung seit dem 1. Januar 2019

Seit dem 1. Januar 2019 ist eine neue Versandhandelsregelung in Kraft. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr in der Schweiz erzielen.
Kleinsendungen sind Lieferungen, bei denen der Steuerbetrag nicht mehr als 5 Franken beträgt. Bei dem seit dem 01.01.2024 geltenden regulären Steuersatz von 8,1 Prozent fallen unter Kleinsendungen folglich Artikel mit einem Warenwert von bis zu 62 Franken beziehungsweise bei einem reduzierten Steuersatz von 2,6 Prozent Artikel mit einem Warenwert von bis zu 193 Franken. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Bitte beachten Sie, dass die Steuerpflicht für Versandhandelsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 gilt, wenn diese in den vorangegangenen 12 Monaten Umsätze aus Kleinsendungen in Höhe von mindestens 100.000 Franken erzielt haben und zu erwarten ist, dass sie auch im Jahr 2019 Kleinsendungen ausführen werden. Weitere nützliche Informationen stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung auf ihrer Internetseite bereit.

Neue Rundfunkgebührenregelung seit dem 30. August 2018

Am 30. August 2018 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung bekannt, dass Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nicht entrichten müssen. Beitragspflichtig sind lediglich Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500.000 Franken (ohne Mehrwertsteuer) erzielen.

Anmeldung bei der Steuerverwaltung notwendig

Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem
  • einen in der Schweiz niedergelassenen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Prozent des erwarteten Inlandsumsatzes in der Schweiz erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung) und
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.

Bei Versäumnis: Straflose Selbstanzeige

Wurde eine rechtzeitige Registrierung im Schweizer Mehrwertsteuerregister versäumt, so besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige (Art. 102 MwStG). Voraussetzungen dafür sind:
  • Keine positive Kenntnis der Widerhandlung durch die Schweizerischen Behörden
  • Aktive Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich Festsetzung der geschuldeten Steuer und Rückzahlung

Weiterführende Informationen

Branchendaten und Messedatenbanken

Informationen zur Messeplanung

Messen haben wieder an Bedeutung gewonnen. Durch die zahlreichen Absagen und Verschiebungen in den letzten Jahren besteht ein großer Bedarf bei Ausstellern und Besuchern, verpasste Gelegenheiten nachzuholen.
Messen und Ausstellungen sind wichtiger denn je für Unternehmen. Sie bieten eine einzigartige Gelegenheit, sich persönlich mit Kunden zu treffen und auf neutralem Boden zu interagieren. Durch direkte Gespräche und die Möglichkeit, Produkte hautnah zu erleben, können Unternehmen eine emotionale Verbindung zu ihren Kunden herstellen.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt jedoch in einer sorgfältigen Planung und Kontrolle. Es ist entscheidend, die richtigen Messen auszuwählen und sich über Fördermöglichkeiten sowie gemeinsame Finanzierungen zu informieren. Datenbanken und Brancheninformationen können dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Beste aus Messeauftritten herauszuholen.

1. Messedatenbanken

  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen des Ausstellungs - und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) unter www.auma.de
  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen und Unterkunftsmöglichkeiten unter www.messen.de

2. Kompakte Messeportraits und Informationen

Auf den Seiten der AUMA finden Sie auch wichtige Basisinformationen wie z. B. die 10 Top-Gründe für Messen oder die Grundlagen einer erfolgreichen Messebeteiligung. Und auch wertvolle Tipps für die Planung und Durchführung.
Alle Broschüren, Checklisten und Messestudien finden Sie zum Download auf der AUMA-Website im Bereich Publikationen.

3. Messeförderungen

Einige Bundesministerien und auch Baden-Württemberg International (bw-i) unterstützen Unternehmen bei der Teilnahme an Messen im Ausland und damit bei der Erschließung ausländischer Märkte.

Auslandsmesseprogrogramm des Bundes

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) ermöglichen der deutschen Wirtschaft die Teilnahme an einem Firmengemeinschaftsstand im Ausland. Die Beteiligungsvorhaben werden im Auslandsmesseprogramm des Bundes zusammengefasst.

Auslandsmesse-Förderung aus Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden Firmengemeinschaftsausstellungen im Ausland sowie die gemeinschaftliche Beteiligung mittelständischer Unternehmen in Form von Gruppenbeteiligungen an Auslandsmessen gefördert.
Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, Cluster und Netzwerke, Regionen und Kommunen sowie Institutionen aus Baden-Württemberg und deren Niederlassungen und Vertretungen, wenn das Produktions- und Dienstleistungsprogramm dem Messeprofil entspricht.

Messeförderung für junge innovative Unternehmen

Das Programm zur Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) initiiert und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt. Gefördert werden Jungunternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben, jünger als 10 Jahre sind und die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen erfüllen.
Mithilfe dieses Förderprogramms machen die Startups erste Schritte bei der internationalen Vermarktung ihrer Produkte und lernen darüber hinaus, Messen in ihre Absatzstrategien einzubeziehen.
Stand: März 2024

Die neue Geoblocking-Verordnung

1. Was ist Geoblocking?

Mittels „Geoblocking“ werden Internetinhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten gesperrt, oder sie erhalten andere Konditionen als ein Kunde aus einer anderen Region.
Zum Beispiel möchte ein Kunde aus Frankreich bei einem deutschen Onlinehändler einen günstig angebotenen Artikel erwerben. Stattdessen wird er automatisch auf eine französische Version der Webseite weitergeleitet, auf der er den gewünschten Artikel nicht oder nur zu einem höheren Preis erwerben kann.

2. Was bezweckt die Geoblocking-Verordnung?

Die EU sieht in dem oben beschriebenen Fall eine Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung, in anderen EU-Ländern Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder auf digitale Onlineinhalte zuzugreifen. Die Verordnung verbietet Onlinehändlern den Kunden den Zugang zu einer Webseite aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Orts der Niederlassung  zu sperren und ihn von bestimmten Angeboten auszuschließen. Die Verordnung gilt sowohl mit Verbrauchern als auch für B2B-Geschäfte, wenn der Käufer auch Endkunde der Leistung ist.

Was passiert durch die neuen Regelungen konkret:

  • Händler dürfen Kunden nur noch mit deren ausdrücklicher Zustimmung auf eine länderspezifische Webseite (zum Beipsiel die französische Shopversion einer deutschen Online-Shoppingseite) umleiten.
  • Beschränkungen oder unterschiedliche Behandlung von Kunden für elektronisch erbrachte Dienste (zum Beispiel Cloud Services, Webhosting) sowie touristische Dienstleistungen, die lokal am Standort erbracht werden (zum Beispiel Autovermietung, Hotelunterbringung, Veranstaltungstickets) darf es künftig ebenfalls nicht mehr geben.
  • Verboten sind ungleiche Bedingungen für Kauf, Lieferung und Zahlung, wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes soweit diese nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden können, wie beispielsweise höhere Versandkosten. 
  • Untersagt wird die Ungleichbehandlung in Bezug auf Zahlungsarten. Akzeptiert ein Händler eine Zahlungsart (zum Beispiel Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte), muss er diese Zahlungsart auch Kunden aus anderen Mitgliedsländern ermöglichen.
Die Verordnung verbietet nicht, das Betreiben verschiedener Länderversionen eines Onlineshops mit unterschiedlichen Konditionen, wie höhere Versandbedingungen, unterschiedliche Preise oder Sonderangebote/Aktionen, die nur für eine bestimmte Shopversion zugänglich sind.  
Diese länderspezifischen Konditionen müssen dann aber von jedem Kunden eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden können. Ein beispielsweise französischer Kunde muss auf der deutschen Shopseite auch zum gleichen Preis einkaufen können wie deutsche Kunden.
Der deutsche Händler darf sein Liefergebiet festlegen. Er muss seine Ware nicht an einen Kunden aus einem Mitgliedstaat liefern, wenn das Land des Wohnsitzes oder der Niederlassung nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Er muss aber einen Kunden dessen Land nicht zum Liefergebiet gehört ermöglichen, dass er
  • eine Lieferadresse in Deutschland oder in einem anderen Staat  innerhalb des Liefergebiets angibt;
  • die Lieferung selbstständig organisiert, indem er selbst eine Spedition beauftragt; oder
  • die Ware in einem stationären Geschäft des Händlers abholt (sofern der Händler dies Kunden, die zum Liefergebiet gehören, anbietet)

3. Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung?

Das Verbot gilt nicht, wenn es für eine Sperrung, Beschränkung oder unterschiedliche Behandlung rechtlich zwingende Gründe gibt, beispielsweise Jugendschutzgründe, Buchpreisbindung.
Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheitsleistungen und soziale Dienste, Finanzdienstleistungen,  Beförderungsleistungen sowie Streaming oder Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke.
Die Verordnung gilt nicht für Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

4. Was ist zu tun?

Händler müssen insbesondere
  • bestehende technische Zugangssperren beseitigen
  • die Einwilligung in die Weiterleitung auf länderpezifische Webseiten technisch einrichten
  • die Selbstabholung ermöglichen, wenn diese Option auch für inländsiche Kunden besteht
  • technische Einstellungen beseitigen, welche die Zahlungs- oder Lieferbedingungen automatisch anpassen aufgrund der IP-Adresse, des eingetragenen Wohnorts, der Sprachauswahl oder des Zahlungsmittels
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen, ob diese den Kunden wegen seiner  Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren. Hierzu wird die Einholung rechtsanwaltlichen Rates empfohlen.
  • unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlvorgang aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung unterlassen
Händler sollten des Weiteren
  • das Liefergebiet auf der Unternehmenswebseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich kenntlich machen
  • Eingabemasken für Bestell- und Kundenformulare anpassen, sodass eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in den Mitgliedstaat, der vom Händler beliefert wird, oder ausländische Kontaktdaten, angegeben werden können.
Zuständig für die Durchsetzung der Verodnung ist die Bundesnetzagentur. Sie kann bei Verstößen gegen die Anbieter Anordnungen erlassen und Zwangsgeld festsetzen (bis zu 500.000 Euro) sowie Bußgelder bis zu 300.000 verhängen.
Bei Verstößen gegen die Verordnung können auch Abmahnungen von Mitbewerbern oder abmahnberechtigten Verbänden drohen.

Verkehrswirtschaft

Kontrollpflichten des Auftraggebers

Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten (= Absender nach Handelsgesetzbuch) stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) über den Paragraf 7c besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:
  • eine Erlaubnis oder Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt (insb. EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis, CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal
verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um im Zweifel als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer nicht bestehenden Erlaubnis einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu dem Thema.
Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Kabotagebeförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland per LKW transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine bilaterale oder  CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Weisungen an den Frachtführer nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung/Genehmigung/Lizenz vorlegen lassen. Neben der Einforderung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar.
Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext Paragraf 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Elementar ist letztlich, dass die Kontrollprozesse gelebt werden und die Abläufe, insbesondere die konkreten Kontrolltätigkeiten, aussagekräftig dokumentiert werden können.
Praxistipp für die Umsetzung: Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die das BAG führt, kann mit gewisser Sicherheit ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck der Website erfolgen.
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Oberflächliche Hinweise zu den Begrifflichkeiten:
Frachtführer ist das Unternehmen, das einen Transport tatsächlich selbst durchführt - im hiesigen Kontext also über das Fahrzeug verfügt und den Transport auf eigene Rechnung bewerkstelligt. Frachtrechtlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Frachtführer einen Unterfrachtführer beauftragt, der dann als dessen Subunternehmer in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss sich der (Haupt-) Frachtführer beim Subunternehmer erkundigen, ob dieser wiederum Inhaber einer entsprechenden Genehmigung ist.
Spediteur ist das Unternehmen, das einen Transport lediglich organisiert. Ein („Sofa-") Spediteur nach Handelsgesetzbuch ist kein Frachtführer, da er nur den Transport eines Gutes für seinen Auftraggeber, den sogenannten Versender, „besorgt" und dazu seinerseits einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall ist der Spediteur der Auftraggeber des Frachtführers und insoweit Adressat der Pflichten nach § 7c GüKG. In der Realität gibt es viele Einzelfallkonstellationen, aus denen sich ergibt, dass der Spediteur frachtrechtlich wie ein Frachtführer haftet und leisten muss, zum Beispiel wenn es sich um einen sogenannten Fixkostenspediteur handelt. Ist der Spediteur im sogenannten Selbsteintritt tätig, besitzt er eigene Transportfahrzeuge und wird dadurch in jeder Hinsicht, also auch in Sachen der benötigten Genehmigung, zum Frachtführer.
Absender ist immer der direkte Vertragspartner des Frachtführers. Der Absender kann also beispielsweise ein produzierendes Unternehmen sein, das einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt damit beauftragt, ein Gut zum Kunden XY zu liefern. Aber auch der Empfänger eines Gutes kann als Absender in Erscheinung treten, etwa wenn hier der Kunde XY sich nicht beliefern lässt sondern seinerseits einen Frachtführer damit beauftragt, ein Gut beim Produzenten abzuholen und zu sich anzuliefern. Hier wäre also der Empfänger der Ware verpflichtet, sich nach § 7c GüKG Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Transportdienstleister über die benötigte Genehmigung verfügt.
Stand: Januar 2023
Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 330 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

IHK-Auftragsberatungsstelle

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.
Aktuelle Regelungen für Verpackungen

Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben. Dazu gehört das Recht, den Katalog Systembeteiligungspflicht zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (LUCID) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Die Systembetreiber

BellandVision GmbH
vertrieb@bellandvision.de
www.bellandvision.de
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
verkaufsverpackungen-online@interseroh.com
www.lizenzero.de
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
info-koeln@eko-punkt.de
www.eko-punkt.de
Noventiz Dual GmbH
info@noventiz-dual.de
www.noventiz.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme
info@landbell.de
www.landbell.de
Reclay Systems GmbH
t.pangaribuan@reclay.de
www.reclay-group.com
PreZero Dual GmbH
vertrieb@prezerodual.com
www.prezero.com/dual
Zentek GmbH & Co. KG
dualessystem@zentek.de
www.zentek.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
anfrage@gruener-punkt.de
www.verpackgo.de

Umgang mit Verpackungen in Europa (01/2023)

Die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen variieren jedoch von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Hier sei beispielsweise Österreich mit dem “Bevollmächtigter für Verpackungen” und Italien mit der “Kennzeichnungspflicht” nur exemplarisch genannt
Die DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1293 KB) soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten schaffen.

Hinweise der Zentralen Stelle für Händler, Versandhändler, Imker und Landwirte

Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hat die zuständige „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ einige weitere Hinweise veröffentlicht.

Merkblatt Versandhändler

Sie richten sich zum einen an Versandhändler; dabei wird auf typische Fallkonstellationen wie die Nutzung von „Fullfillment Centern“ sowie das „Dropshipping/Streckengeschäft“ eingegangen. Im erstgenannten Fall wird der Versandhändler, im zweiten Fall der Produzent als nach VerpackG Verpflichteter eingestuft. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu finden.

Merkblatt:  Überblick für Handelsunternehmen

Der Letztvertreiber in Deutschland muss sicherstellen, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt werden, ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem automatischen Vertriebsverbot. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu finden.

Merkblatt: Hinweise für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen

Außerdem werden auf den Seiten Hinweise zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen gegeben, was vor allem für den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse hilfreich ist. Denn hier wird auf das Einkommenssteuerrecht Bezug genommen, wodurch z. B. Imker mit bis zu 30 Bienenvölkern häufig als nicht betroffen eingestuft werden können. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der FAQ-Rubrik zu finden.

Merkblatt: Hinweise und Definition zu den gleichgestellten Anfallstellen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) zielt auf die privaten Endverbraucher (private Haushalte) und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind. z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen. Eine vollständige Übersicht der vergleichbaren Anfallstellen finden Sie auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Weitere Informationen zu allen Themenpapieren finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
IHK hilft

Gestaltung von Verträgen

Nur wenn Sie Ihre Verträge sorgfältig und juristisch wasserdicht abschließen, können Sie darauf bauen, Ihre Vergütung für Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch zu erhalten.
Die IHK zeigt Ihnen, was es bei Vertragsabschluss zu beachten gilt und was Sie tun können, wenn sich die andere Seite nicht an die Abmachungen hält.
Hier finden Sie Informationen zu:
  • AGB
    Was darf ich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren? Was sollte man über „das Kleingedruckte” wissen?
  • Vertragsschluss im E-Commerce
    Vor Abgabe einer Bestellung im Webshop sind wesentliche Informationen zu wiederholen. Wissen Sie welche Anforderungen zu erfüllen sind?
  • Mängelrechte und Garantie
    Wann liegt eine mangelhafte Warenlieferung oder Leistung auf der Basis von Kauf- oder Werkverträgen vor und welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
  • Wenn der Schuldner nicht zahlt
    Was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner seine fällige Zahlung nicht leistet? Welche Möglichkeiten bieten das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren?
  • Verjährung
    Wann verjährt Ihr Anspruch und welche Maßnahmen müssen Sie einleiten, um Ansprüche nicht zu verlieren?

Photovoltaik

Betrieb einer PV-Anlage zum Ende der Förderdauer

Viele PV-Anlagen Besitzer stehen vor Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Stromspeichern, Reinigung und Wartung, Versicherung, steuerlichen Fragen und nicht zuletzt der IHK-Mitgliedschaft.
In dem Merkblatt des DIHK wird auf Gefahren, die von einer PV-Anlage ausgehen können eingegangen, genauso wie zu der Melde- und Prüfpflicht auf dem Marktstammdatenregister Portal, das seit Dezember 2018 online ist.
In diesem Merkblatt finden Sie Hinweise, was zu beachten ist. Viele Tipps können aber auch für Anlagenbesitzer sinnvoll sein, deren Förderdauer noch nicht abgelaufen ist.

IHK hilft

Freie Lehrstellen besetzen

Immer mehr Unternehmen in der Region Stuttgart beklagen, dass es schwer fällt, offene Ausbildungsstellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Die Konsequenz: Ausbildungsplätze bleiben unbesetzt und dringend benötigte Fachkräfte können so nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden.
Betroffene Betriebe können sich jederzeit an die IHK wenden. Gerade bei kurzfristig noch zu besetzenden Ausbildungsplätzen bieten sich mit Unterstützung des IHK-Services „Azubi gesucht? – IHK-Bewerbervermittlung“ gute Chancen: Die Ausbildungs-Expertinnen und -Experten bringen Betriebe und Bewerberinnen und Bewerber passgenau zusammen.
Aber auch in der IHK-Lehrstellenbörse können Sie kostenlos Ihre freien Ausbildungsplätze oder Praktika deutschlandweit veröffentlichen.
Für Betriebe kann es auch erfolgversprechend sein, bisher weniger beachtete Zielgruppen als potenzielle Azubis in den Blick zu nehmen:
  • Leistungsschwächere Jugendliche, die mit individueller Unterstützung zu motivierten Azubis werden können, 
  • Studienabbrecher/-innen oder
  • junge Eltern, die eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren können.
  • Auch viele Geflüchtete suchen Ausbildungsstellen und können beispielsweise über eine Einstiegsqualifizierung den Weg in eine duale Ausbildung finden. Auch hierbei berät und unterstützt die IHK Unternehmen sowie Bewerberinnen und Bewerber.

IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
Erfahrungsaustausch

Gut vernetzt im betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM)

Unternehmen brauchen gesunde und zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nur diese sind auch leistungsfähig und motiviert. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) gilt dabei als wirksames Instrument.
Die Umsetzung gestaltet sich jedoch oft nicht ganz so einfach: Die mit BGM beauftragten Personen werden von der Vielzahl der Möglichkeiten beinahe überwältigt. Hinzu kommt: insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben sind BGM-Schaffende häufig auf sich gestellt, oftmals mit kleinem Budget und wenig Gelegenheit zum Austausch.
Aus diesem Grund initiierte die IHK Region Stuttgart den Erfahrungsaustausch-Kreis für BGM.
Verantwortlichen Personen aus regionalen Betrieben steht damit eine Plattform für Austausch und Anregung zur Verfügung. Die Intention des Kreises ist, sich zu aktuellen Themen zu informieren und von anderen Unternehmen zu lernen. Es sind drei Treffen pro Jahr geplant.
Zielgruppe sind Verantwortliche für die Gesundheitsförderung in Unternehmen, Geschäftsführende und Personalverantwortliche.
Nächstes Treffen: im Sept./2024
Die Teilnahme ist kostenlos.
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu Gabriele Dittert auf unter: gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
Wir freuen uns aus Sie!

IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt  Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.
IHK hilft

Ausländische Mitarbeiter beschäftigen

Dieser Artikel wird aktuell überarbeitet. Eine erste Übersicht zum Thema finden Sie im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – wer darf kommen?
Wer Mitarbeiter aus anderen EU-Staaten oder aus Drittländern außerhalb der EU beschäftigt, muss einige Regeln beachten. Die IHK informiert und hilft bei der Überwindung bürokratischer Hürden für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.
Für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gelten besondere Regelungen. Insbesondere qualifizierte Fachkräfte können seit März 2020 leichter einwandern. Darüber informieren wir Sie in unserem Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Auch Flüchtlinge können unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden.
Wer Unterstützung bei der Suche nach ausländischen Fachkräften benötigt, findet hier entsprechende Anlaufstellen oder kann sich an den Welcome Service Region Stuttgart wenden.
Wer Jugendliche mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte ausbilden möchte, findet Unterstützung bei den Kümmerern des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK.

Verkehrswirtschaft

LKW-Maut in Deutschland

Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Deutschland auf allen Bundesstraßen und Autobahnen die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur der Güterkraftverkehr, sondern auch Gewerbe wie Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Messebauunternehmen, Veranstaltungstechniker oder Hausmeisterdienste, die zwar als handwerksähnliche Gewerbe angesehen werden können, aber bei der Ausnahmeregelung bislang nicht berücksichtigt wurden. Die IHK-Organisation setzt sich derzeit bei der Bundesregierung dafür ein, dass weitere Gewerbe unter die Ausnahmeregelung fallen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier sowie unter “Weitere Informationen”.
Aufgrund der seit 1. Juli 2018 umgesetzten Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen in Deutschland empfehlen wir allen Unternehmen, die zumindest mit gewisser Regelmäßigkeit mautpflichtige Fahrten durchführen, die Fahrzeuge mit Mauterfassungsgeräten (OBU, On-Board Unit) ausrüsten zu lassen. Das Unternehmen muss dabei „lediglich” die Kosten für den Einbau des Geräts übernehmen. Details dazu auch im Abschnitt 11 „Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?”.
Soweit nur sehr selten und mit entsprechendem Planungsvorlauf Fahrten auf mautpflichtigen Straßen durchgeführt werden, kann eine manuelle einzelfallbezogene Buchung (über entsprechende Mautterminals, online oder per App) eine adäquate Lösung darstellen.
Bei Fragen rund um die „Abwicklung” der LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an Toll Collect:
www.toll-collect.de
Telefon 0800 222 26 28 (kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen)
Online-Kontaktformular
Bei rechtlichen Fragen zur LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG):
www.bag.bund.de
poststelle@bag.bund.de
Telefon 0221/5776-0

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Auch auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sind Informationen zur LKW-Maut in Deutschland hinterlegt.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und alle Bundestraßen. Davon ausgenommen sind nur die folgenden zwei Strecken:
  • A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschluss­stelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
  • A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch­ französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrich­tungen
Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes. Insgesamt beträgt die Länge des mautpflichtigen Streckennetzes knapp 53.000 Kilometer.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (zum Beispiel LKW mit Anhänger, Sattelzüge) mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) ab 7.500 Kilogramm werden bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßen mautpflichtig. Bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse von Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen dürfen Stütz- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden, maßgeblich sind demnach ausschließlich die entsprechenden Werte, die den Zulassungsdokumenten zu entnehmen und zu addieren sind. Außerdem ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen.
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
  • Beförderungen und Leerfahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz.
  • Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 unterliegen derartige Fahrzeuge weitestgehend der Maut (zu entrichten sind dann die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten). Im Mai 2020 zeichnet sich ab, dass die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst und zur Straßenreinigung eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen). Auch Fahrten im Zuge des (von der zuständigen Behörde beauftragten) Winterdienstes sind in aller Regel in der Ausnahme des Straßenunterhalteungsdienstes inbegriffen.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (zum Beispiel Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann – bei einer Zulassung in Deutschland – anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
    • Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäß Paragraf 19 Absatz 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke).
    • Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 Absatz 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 Kilogramm abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.
Je nach Einzelfall erscheint es empfehlenswert, aussagekräftige Unterlagen mitzuführen, die im Falle mobiler Kontrollen die Argumentationsbasis, weshalb eine Mautpflicht nicht gegeben sein soll, bereichern.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre und muss insoweit regelmäßig verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugpapiere stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung der zulässigen Höchstmasse, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Besondere Fragestellungen infolge der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen

Viele Unternehmen werden durch die Ausweitung seit 1. Juli 2018 erstmals mit dem Thema LKW-Maut konfrontiert.
Besondere Fragestellungen ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass zuvor eigentlich nur außerorts gelegene Bundesstraßen „mit autobahnähnlichem Charakter" mautpflichitg waren - nun aber auch innerörtliche Bundesstraßen, die vielfältigere verkehrliche Erschließungs- und Verbindungsfunktionen wahrnehmen, der Mautpflicht unterliegen. Nach Auskunft des BAG und von Toll Collect ist an diesem Punkt festzuhalten, dass eine Mautberechnung nur dann erfolgen SOLL, wenn eine Bundesstraße über ein Länge von mindestens rund 100 Metern in Langsrichtung befahren wird. Das reine Queren einer Bundesstraße oder das Befahren der Bundesstraße in Längsrichtung auf kürzeren Distanzen SOLL nicht mautpflichtig sein. Einschränkend ist anzumerken, dass aus Sicht des BAG jedoch stets auch die „örtlichen Verhältnisse" für die Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die genannte „100-Meter-Grenze" ist also nicht schwarz-weiß, sondern grau und kann sowohl zu gunsten als auch zu ungunsten des Betroffenen angenommen werden oder auch nicht.
Kritisch sind auch die Fälle, in denen ein 7,5-Tonner (also hier ein 7,499-Tonner) mit einem Anhänger eingesetzt wird, vor allem wenn „untertags" mit und ohne Anhänger gefahren wird. Dazu zunächst folgende Tatsache (Zitat BAG): „Jedem Nutzer mautpflichtiger Strecken obliegt rechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig über die Gebührenpflicht des beabsichtigten Streckenverlaufs zu informieren und für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung zu sorgen." Wenn derartige Fahrzeugeinsätze zum Regelfall im jeweiligen Unternehmen gehören, empfiehlt sich der Einbau einer OBU (siehe Anschnitt 11). Die OBU kann je nach dem, ob eine Mautpflicht aufgrund der tatsächlichen zulässigen Höchstmasse gegeben ist oder nicht, sozusagen ein- oder ausgeschaltet werden (über die Auswahl der Gewichtsklasse im Menü der OBU) und dadurch den legalen Fahrzeugeinsatz erleichtern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils die korrekte Achsanzahl eingegeben werden muss. Beim Übergang vom Solo- zum Anhängerbetrieb (und vice versa) muss also eine Anpassung erfolgen.
Weiterführende Infos zum Thema auf der Website von Toll Collect.

6. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, zulässiger Höchstmasse des Fahrzeugs, Achszahl (nur bei Fahrzeugen mit einer zHm über 18 Tonnen) und Emissionsklasse festgelegt.  

7. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Einbuchung per App (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung möglich) oder
  • automatischem Erhebungsverfahren per OBU (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank- und Kreditkarten
  • Bargeld
  • Paysafecard
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung )
  • Lastschriftverfahren Guthabenservice (Abbuchung per SEPA-Firmenlastschrift)
  • Kreditkarten
  • Tankkarten
  • LogPay-Verfahren

8. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Die Registrierung umfasst zwei Schritte: zunächst wird das Unternehmen registriert, danach die von diesem eingesetzten Fahrzeuge.
Um Fahrzeuge mit einer OBU austatten zu können, muss das Unternehmen zunächst registriert worden sein (siehe Abschnitt 11). Für die Einbuchung per Mautstellen-Terminal, online oder per App (siehe Folgeabschnitte 9 und 10) muss keine Registrierung erfolgt sein.

9. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die manuelle Einbuchung an sogenannten Mautstellen-Terminals. Diese Terminals sind im grenznahen Ausland in der Nähe der Anschlussstellen, in Deutschland auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen zu finden. Auf der Website von TollCollect gibt es auch eine kartenbasierte Suche.

10. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet oder per App?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die Online-Einbuchung über ein spezielles Portal. Alternativ bietet Toll Collect eine Smartphone-/Tablet-App für die Einbuchung an.

11. Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board Unit (OBU) in das Fahrzeug bei einem Servicepartner.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter trägt unter anderem die Aufwendungen für
  • den Einbau des Geräts,
  • den Ausbau bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs und bei Beendigung der Geschäftsverbindung mit Toll Collect,
  • einen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten bei einem Servicepartner,
  • An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen dieser Arbeiten.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel auch die Betriebsanleitung der OBU, entnehmen Sie bitte der Website von Toll Collect.

12. Praxistipp

Vor der Umstellung auf eine zentrale Mauterfassung bzw. -erhebung haben die OBUs bezogen auf einzelne Fahrten die dabei angefallene Maut angezeigt. Einige Unternehmen haben diese Information genutzt, um die Maut an den Auftraggeber „durchzureichen”. Seit der Umstellung kann diese Information nur noch über Umwege gewonnen werden.
Möglichkeit 1: Für registrierte Kunden besteht über das Kundenportal die Möglichkeit, mit geringem Zeitverzug (von bis zu 48 Stunden) Einsicht in die noch nicht abgerechneten Fahrten zu nehmen. Dort müssten die einzelnen Fahrten mit den zugehörigen Mautkosten aufgeführt sein.
Möglichkeit 2: Über die App können die Mautkosten für eine x-beliebige Strecke „simuliert” werden. Durch Angabe der notwendigen Parameter und der Start- und Zielpunkte wird der Mautbetrag in der App angegeben.

13. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Um sicherzustellen, dass die LKW-Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, stehen mehrere Kontrollsysteme und -instrumente zur Verfügung. Neben automatisierten Kontrollen über  Kontrollbrücken bzw. -säulen werden auch stationäre (zum Beispiel auf Rastplätzen oder am Straßenrand) und mobile Kontrollen durchgeführt. Außerdem kann das BAG Betriebskontrollen durchführen. Detaillierte Informationen zur Mautkontrolle sind auf der Website von Toll Collect hinterlegt.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Fahrer zwischen 120 und 240 Euro, Unternehmen 240 bis 480 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kraftfahrzeugkennzeichen oder Gebührenklasse erhoben.
Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgelder können auch dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden. Die darin aufgeführten Regelbußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.

14. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt. Detailinformationen auf eurovignettes.eu
Stand: Juni 2024
Überwachungspflichten auch beim Auftraggeber

Haftung bei Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitverstößen

Auf Basis des Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wurden im § 20a der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Regelungen vorgenommen, durch die alle am Zustandekommen und an der Durchführung eines Transports oder einer Personenbeförderung Beteiligten, also auch die Auftraggeber, in die Verantwortung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften eingebunden werden. Die Auswirkungen dieser Verantwortungsausweitung werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen auch Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert. Besonders betont wird die Verantwortung des (ausführenden) Unternehmers, die Fahrten so zu planen, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist. Auch aus dieser Vorschrift folgt, dass der Fahrer vom Unternehmer grundlegend eingewiesen und regelmäßig überprüft werden muss, also insbesondere dahingehend, ob die Sozialvorschriften verinnerlicht sind und auch eingehalten werden*.
Gemäß FPersV müssen die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten und sich dazu abstimmen und zusammenarbeiten. Auftraggeber haben sogar dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält, was vor dem Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit bedingt, sich regelmäßig darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Offen ist in diesem Zusammenhang, wie sich diese fahrpersonalrechtlichen Anforderungen beziehungsweise Vorschriften mit anderen rechtlichen Regelungen, vor allem dem (Mitarbeiter-) Datenschutz, vereinbaren lassen. Egal in welcher Form ein solcher Informationsfluss stattfindet, sollte stets eine entsprechende Dokumentation stattfinden und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt sein.
Verstoßauswertung und Verbesserungsmaßnahmen sind besonders wichtig
Insbesondere wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden oder wenn die Organisation einer Beförderung einen Verstoß „erzwingt”, sind neben Bußgeldern auch verwaltungsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Risikoeinstufungsverfahren, das Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beziehungsweise Personenverkehrs** im Fokus hat. In diesem Überwachungs- und Sanktionierungssystem spielen neben dem Fahrpersonalrecht viele weitere Rechtsgebiete eine Rolle (unter anderem Arbeitszeitrecht, Marktzugangsrecht, Gefahrgutrecht, Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Straßenverkehrsrecht (Maße und Gewichte)).
Um im Fahrpersonalrecht den Anforderungen nachzukommen, ist neben einer rechtskonformen und konservativen bzw. die jeweiligen verkehrlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Disposition vor allem das Auswerten ausgelesener Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten eine wesentliche Pflicht des Unternehmens. Die Daten müssen auf Verstöße, Kenntnis- oder Bedienfehler und auch auf Manipulationsanzeichen hin überprüft werden. Dazu ist in aller Regel eine leistungsfähige Software einzusetzen. Neben vielen weiteren Punkten sollten bei der Verstoßauswertung und fahrzeugbezogenen Kontrollen auch folgende Fragestellungen eine Rolle spielen:
  • Gibt es „unbekannte” Zeiten und Fahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte durchgeführt wurden? Warum finden solche Fahrten statt? Dazu sind die Massenspeicher- und die Fahrerkartendaten „übereinanderzulegen”.
  • Tauchen unbekannte Fahrzeuge (also Kfz-Kennzeichen) in den Daten auf? Handelt es sich um Nebentätigkeiten der Fahrer, von denen der Unternehmer nichts weiß?
  • Sind Fahrerkartendaten vorhanden, die es eigentlich nicht geben dürfte? Werden Fahrerkarten illegal eingesetzt? Sind Fahrerkartendaten eines Fahrers vorhanden, der in diesem Zeitraum abwesend (Urlaub oder Krankheit) oder anderweitig, zum Beispiel im Lager, eingesetzt war?
  • Sind die Massenspeicherdaten von gegebenenfalls eingesetzten Mietfahrzeugen vorhanden?
  • Bestehen Verdachtsmomente für Manipulationen an Fahrtenschreibern (einschlägige Störungs- oder Ereignismeldungen, sprunghaft ansteigende Geschwindigkeiten, anderweitig unplausible Daten, ...)?
  • Sind bei den Fahrtenschreibern, die über ein zweites Geschwindigkeitssignal verfügen müssten, diese Informationen vorhanden? Wenn nicht – Warum?
Sofern eine Ursache für Verstöße identifiziert werden kann, sind (unverzüglich/zeitnah/kurzfristig) wirksame Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die geeigent erscheinen, die Verstoßursache zu beseitigen. Adressaten dieser Maßnahmen können insbesondere Unternehmensleitung, Verkehrsleiter, Fuhrparkleiter, Disponenten und Fahrer des Unternehmens sein.
Maßnahmen können auch Gespräche mit Kunden/Verladern sein, die Änderungen in den Abläufen zum Ziel haben. Oder eine Schulung der im Unternehmen Verantwortlichen bezüglich der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften. Bei Fahrern und Disponenten besteht zudem oft die Möglichkeit, oberflächliches Wissen durch Detailwissen zu ersetzen. Stets spielt für die Fahrer die Kenntnis der richtigen Bedienung des im Einzelfall verwendeten Fahrtenschreibers eine wichtige Rolle – die Präzisierung der Unternehmerpflichten in diesem Zusammenhang im Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 sollte sehr ernst genommen werden.
Die Auswertung sollte monatlich erfolgen
Anhaltspunkte für diese recht kurzen Fristen sind etwa im Artikel 10 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 oder im just angesprochenen Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 im Absatz 1 nachzulesen. Klare gesetzliche Vorgaben bestehen nicht - unsere Empfehlung orientiert sich an einer Auslegung des Begriffs „regelmäßig” im Sinne der Obliegenheiten eines ordentlichen Kaufmanns.
Alle Prozessschritte, Erkenntnisse und Maßnahmen (samt ihrer Umsetzung) sind zu dokumentieren. Alles, was nicht dokumentiert ist, hat (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht stattgefunden ...
Ob es sinnvoll ist, Fahrern Verstoßauswertungen zur Unterschrift vorzulegen***, muss jeder Verantwortliche selbst entscheiden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte jedem klar sein, dass dieser Vorgang für sich gesehen keine Maßnahme zur Beseitigung von Verstoßursachen darstellt.
Nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro festgesetzt werden. Dies ist natürlich der Maximalsatz, der bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen sicher nicht zum Ansatz kommen wird. Finden Pflichtverletzungen im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig statt, können die Behörden eine Ahndung über den § 130 OWiG anstreben, dessen Strafrahmen Bußgelder von bis zu einer Million Euro vorsieht.  Den „Bußgeldkatalog” für fahrpersonalrechtliche Verstöße, der auch sehr viele interessante Hintergurndinformationen und Berechnungsbeispiele bereithält, finden Sie auch auf der Website des BAG. Verstöße gegen arbeitzeitrechtliche Vorschriften werden, soweit der Arbeitnehmer diese nicht vorsätzlich (entgegen der Weisungen des Arbeitgebers) begangen hat, grundsätzlich nur gegenüber dem Arbeitgeber geahndet. Für fahrpersonalrechtliche Verstöße, für die neben dem Unternehmer auch der Fahrer Verantwortung trägt (was den Regelfall darstellt), wird der Unternehmer gegenüber dem Fahrer in aller Regel mit dem dreifachen Bußgeldbetrag konfrontiert.
Grundsätzlich erscheint es ratsam, sich als Unternehmen proaktiv mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Verbindung zu setzen und einen möglichst vertrauensvollen und professionellen Austausch zu pflegen.
Stand: September 2020
* Bei „Berufskraftfahrern”, also Personen, deren Haupttätigkeit im Lenken aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge besteht, sollten die Daten innnerhalb kurzer Fristen (in aller Regel wöchentlich) ausgelesen werden. Das hat insbesondere damit zu tun, dass beispielsweise die Lenkzeit in der Doppelwoche reglementiert ist und eine rechtskonforme Disposition nur dann möglich ist, wenn dem Unternehmen die Daten der Vorwoche bzw. der relavanten Zeiträume bekannt sind. Bei Fahrern die unregelmäßig/nur selten/nur in geringem Umfang aufzeichnungspflichitge Fahrten durchführen, können die Auslesefristen auch länger sein. Das gesetzliche Maximum von 28 Kalendertagen seit dem letzten aufgezeichneten Ereignis muss aber in jedem Fall eingehalten werden. Weiterführende Informationen zum Thema Auslesen von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten finden Sie im spezifischen Artikel. Die Überprüfung der Daten im Sinne einer detaillierten Auswertung sollte monatlich erfolgen. Dazu gehört in den entsprechenden Abständen auch das „Übereinanderlegen” von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten.
** Unternehmen, die Güter im Sinne eines Werkverkehrs befördern oder Personen im Rahmen rein nationaler Regelungen bzw. aufgrund von Freistellungen ohne Genehmigung befördern, unterliegen nicht dem spezifischen Risikoeinstufungsverfahren. Hier sind jedoch (Teil-) Gewerbeuntersagungen möglich.
*** Wenn, dann bitte als qualifiziertes Dokument in dem Sinne, dass die Beteiligten/Betroffenen auf dem Papier schriftlich darlegen, warum es zum Verstoß gekommen ist und welche Maßnahme deshalb nun ergriffen wird.
Die Wellnesspauschale macht den Unterschied!

Informationen zur EU-Pauschalreiserichtlinie

So werden Hotels schnell zu Reiseveranstaltern

Mit der Umsetzung der europäischen Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht wurde der Begriff „Veranstaltung“ neu gefasst. Wichtig ist, das eigene Angebot mit Blick auf die geltende Rechtslage zu prüfen.
Grundsätzlich ist eine Pauschalreise ein „Paket“ von mindestens zwei Reiseleistungen. Die Gesetzgebung unterscheidet dabei nach Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie den „weiteren touristischen Leistungen“. Wenn zum Beispiel eine Übernachtung und ein Mietwagen zu einem Paket-Preis angeboten werden, ist das Angebot rein rechtlich eine Reiseveranstaltung. Das gilt auch für Geschäftsreisen, sofern diese nicht über einen Rahmenvertrag gebucht wird.

Reiseveranstaltende haben Informations- und Haftungspflichten

Unter „weitere touristischen Leistung“ fallen zum Beispiel Stadtführungen, Eintrittskarten oder Wellnessbehandlungen. Jedoch erkennt die Legislative an, dass es sich zum Beispiel bei einer günstigen Eintrittskarte im Paket mit einer teureren Übernachtung lediglich um eine relativ unbedeutende Zusatzleistung handeln kann. Entscheidend für die Einstufung als Pauschalreise ist für diesen Sonderfall, ob eine weitere Leistung wesentlich für das Angebot ist. Hier greift ein Schwellenwert von 25 Prozent. Liegt der anteilige Wert der weiteren Leistung am Gesamtpreis darüber, greift die Ausnahme nicht und dem Anbieter droht der Veranstaltungsstatus.

Vorsicht bei den Begriffen Paket, Pauschale oder Arrangement

Wenn Leistungen aus Kundensicht als Pauschalreise aufgefasst werden könnten, riskieren Anbieterinnen und Anbieter als reiseveranstaltendes Gewerbe eingestuft zu werden. Das passiert besonders leicht bei Bezeichnungen wie: Paket, Pauschale oder Arrangement. Um hier sicherzugehen, sollten Namensgebungen bei Angeboten wie „Wellness-Pauschale“ oder „Romantik-Arrangement“ vermieden werden.
Als Veranstaltungsunternehmen übernimmt man gegenüber dem Kunden eine besondere rechtliche Stellung. Das zeigt sich insbesondere bei der Haftungsfrage, die sich auf Leistungen von Dritten erstrecken kann. Auch ist eine Insolvenzabsicherung erforderlich. Der Kunde muss gegen den Ausfall des veranstalteten Unternehmen abgesichert werden, sofern der Reisepreis vor Beendigung der Reise bezahlt wird. Es gibt dazu spezielle Versicherungsverträge, über deren Abschluss der Kunde mit der Übergabe eines Sicherungsscheins informiert werden muss.

Insolvenzabsicherung auch bei „verbundenen Reiseleistungen“

Um nicht als Reiseveranstaltungsunternehmens zu gelten, wurden in der Vergangenheit auch gerne separate Verträge für verschiedene Leistungen einer Reise abgeschlossen. Die Gesetzgebung hat hierfür den Status Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“ geschaffen. Sofern z. B. ein Hotel diese Lösung wählt, ist die Haftung nicht so ausgeprägt wie für ein  Veranstaltungsbetrieb. Die Insolvenzabsicherung wird dennoch erforderlich. Anbietende müssen insbesondere darauf achten, Kunden durch getrennte Buchungsschritte klar zu machen, dass es sich um separate Verträge handelt.
Corona schärfte Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung

Die Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.

Darüber hinaus wurde im Zuge der Corona-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, schloss diese Lücke, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.

Vor Vertragsschluss ein entsprechendes Informationsblatt übergeben

Die Gesetzgebung hat Informationspflichten geschaffen. Diese betreffen z. B auch den Status des vermittelnden Unternehmens für „verbundene Reiseleistungen“. Dafür wäre dann dem Kunden vor Vertragsschluss ein entsprechendes Informationsblatt zu übergeben. Darüber hinaus ist der Kunde auch umfassend über die Reise zu informieren, zum Beispiel über die Eignung des Angebots für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Informationen zum Reisevertragsrecht

Mit Blick auf diese Entwicklungen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ihre Infoblätter zum Reisevertragsrecht auf den aktuellen Stand gebracht. Insbesondere die Punkte „Stornierungen im Pandemiefall“ und der neue „Reisesicherungsfond“ wurden aufgenommen.

IHK hilft

Teilnahme an Ausschreibungen

Bei der Bewerbung um öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge müssen Unternehmen häufig Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorlegen. Dies ist zum Teil mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Die IHK Auftragsberatungsstelle bietet Unternehmen, die sich häufig an Ausschreibungen beteiligen, an, sich präqualifizieren zu lassen. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen für Vergaben im Liefer-und Dienstleistungsbereich. Die präqualifizierten Unternehmen werden dann in die bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich, auch amtliches Verzeichnis genannt,  aufgenommen.
Mit Änderung der Vergabeverordnung wurden die IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Mit der Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gelten die geforderten unternehmensbezogenen Eignungsnachweise in der Regel als erbracht. Das heißt, präqualifizierte Unternehmen müssen bei der Beteiligung an Ausschreibungen keine Einzelnachweise mehr vorlegen und sparen dadurch erheblich Kosten und Zeit.
Die Präqualifizierung ist freiwillig; selbstverständlich kann jedes Unternehmen seine Eignung wie bisher durch Einzelnachweise gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber belegen.
Jahr 2020

Einzelhandelsumsatz Deutschland 2020

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im Dezember 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 9,6 % und nominal (nicht preisbereinigt) 9,3 % weniger umgesetzt als im November 2020.
Dieser Rückgang lässt sich mit dem erneuten Corona-Lockdown erklären, der eine Teilschließung des Einzelhandels ab dem 16. Dezember 2020 und somit einen teilweisen Wegfall des Weihnachtsgeschäfts bedeutete.
Große Unterschiede zwischen den Branchen 
Die verschiedenen Branchen des Einzelhandels haben sich im Dezember sehr unterschiedlich entwickelt, je nachdem, ob und wie stark sie von den Einschränkungen betroffen waren.
Der Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren setzte im Dezember 2020 real 6,3 % und nominal 8,7 % mehr um als im Dezember 2019. Dabei lag der Umsatz der Supermärkte, SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte real 7,1 % und nominal 9,5 % über dem des Vorjahresmonats. Der Facheinzelhandel mit Lebensmitteln (wie zum Beispiel der Facheinzelhandel mit Obst und Gemüse, Fleisch, Backwaren oder Getränken) setzte im entsprechenden Vergleich real 0,5 % und nominal 3,1 % mehr um. 
Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sanken die Umsätze im Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat real um 1,5 % und nominal um 1,1 %. Der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (zum Beispiel Waren- und Kaufhäuser) brach real um 39,6 % beziehungsweise 26,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat ein. Seit dem 16. Dezember 2020 sind diese Geschäfte weitgehend geschlossen. Ebenfalls betroffen war der Handel mit Einrichtungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Baubedarf mit einem Rückgang von 4,8 % im Vergleich zu Dezember 2019. 
Von den Geschäftsschließungen stark profitiert hat indes der Internet- und Versandhandel mit real + 31,0 % und nominal + 31,9 %. 


ElektroG

stiftung ear: Informationen zu ElektroG-II Änderungen

Seit August 2018 gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der offene Anwendungsbereich mit sechs Kategorien. Damit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), wenn sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Das ElektroG erfasst damit nicht nur „klassische“ Elektrogeräte. Es können vielmehr auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Komponenten wie Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also „fertige“ Produkte; diese
  • erfüllen eine eigenständige Funktion,
  • sind für eine Verwendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und 
  • ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen. 
Im Gegensatz dazu fallen bloße Bauteile oder Batterien nicht unter das Gesetz. Eine Anwendungshilfe zur Abgrenzung, ob Batterien bzw. Elektrogeräte, die Batterien enthalten, in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder des Batteriegesetzes (BattG) fallen, steht auf der Webseite der stiftung ear zum Download zur Verfügung.
ElektroG

stiftung ear: Informationen zu ElektroG-II Änderungen

Seit August 2018 gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der offene Anwendungsbereich mit sechs Kategorien. Damit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), wenn sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Das ElektroG erfasst damit nicht nur „klassische“ Elektrogeräte. Es können vielmehr auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Komponenten wie Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also „fertige“ Produkte; diese
  • erfüllen eine eigenständige Funktion,
  • sind für eine Verwendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und 
  • ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen. 
Im Gegensatz dazu fallen bloße Bauteile oder Batterien nicht unter das Gesetz. Eine Anwendungshilfe zur Abgrenzung, ob Batterien bzw. Elektrogeräte, die Batterien enthalten, in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder des Batteriegesetzes (BattG) fallen, steht auf der Webseite der stiftung ear zum Download zur Verfügung.
Standort Region Stuttgart

Strukturberichte Region Stuttgart

Bereits seit über 25 Jahren gibt die IHK gemeinsam mit dem Verband Region Stuttgart, der Handwerkskammer und der IG Metall den Strukturbericht Region Stuttgart heraus. Diese gemeinsame Veröffentlichung analysiert die wirtschaftliche Entwicklung in der Region und gibt Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung und Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes.
Der aktuelle Bericht 2023 befasst sich im Schwerpunkt mit der Frage nach der Resilienz der hiesigen Wirtschaft. Diese hängt vor allem von der Beseitigung der Arbeits- und Fachkräfteengpässe, dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt, dem Innovationsgeschehen, Gewerbe- und Wohnflächen und Infrastruktur, aber auch an übergreifenden Faktoren wie dem Bürokratieabbau ab.
Die Strukturberichte finden Sie zusammen mit weiteren Informationen zum Download unter www.region-stuttgart.org/strukturbericht
Darlehensprogramm der L-Bank

Innovationsfinanzierung 4.0

Die L-Bank stellt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe zinsgünstige Kredite für die langfristige Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie von Investitionen und Betriebsmitteln innovativer Unternehmen bereit.

Wer wird gefördert?

Stand Juli 2017 werden kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern sowie 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme gefördert, die seit zwei Jahren am Markt tätig sind.

Was wird gefördert?

Unterstützt werden allgemeine Innovations- und Digitalisierungsvorhaben, Vorhaben innovativer Unternehmen sowie Innovationsvorhaben entlang der Wertschöpfungskette Mobilität. Exemplarisch zu nennen sind hierbei die Entwicklung oder Verbesserung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, die Vernetzung von ERP- und Produktionssystemen, die Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme, die Implementierung additiver Fertigungsverfahren, die Entwicklung umfassender Digitalisierungsstrategien, Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung, die Einführung digitaler Vertriebskanäle und vieles mehr. Die vollständige Auflistung finden Sie ab Seite 6 des Merkblatts zur Innovationsfinanzierung 4.0

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Darlehens, das über die jeweilige Hausbank ausgegeben wird sowie ggf. durch einen Tilgungszuschuss. Möglich sind Darlehensbeträge von mindestens 10.000 bis maximal 5 Millionen Euro. Es sind Laufzeiten von fünf, sieben beziehungsweise zehn Jahren möglich. Der Zinssatz wird durch die Hausbank in Abhängigkeit der Einstufung des Unternehmens in eine Bonitäts- und Besicherungsklasse festgelegt. Hierbei sind durch die L-Bank Zinsobergrenzen vorgegeben

Wichtige Informationen zum Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank, welche das Förderdarlehen von der L-Bank erhält und in eigenem Namen an das Unternehmen ausbezahlt. Gegenüber früheren Programmen hat sich die Beantragung deutlich vereinfacht, da keine Projektbeschreibung mehr zu erstellen ist.  Während deren Formulierung in der Vergangenheit teilweise eine erhebliche Hürde darstellte, besteht die Vorhabenbeschreibung künftig im Wesentlichen im Ankreuzen einer Vorhabens- sowie Unternehmenskategorie. Für den Fall, dass die Hausbank für die technische Risikoabschätzung einen externen Sachverständigen benötigt, gewähren L-Bank und Bürgschaftsbank hierfür auf Wunsch eine pauschale Vergütung.
Vor dem Gespräch mit der Hausbank können bei Bedarf verschiedenste Beratungsangebote genutzt werden. So gibt es beispielsweise die Hotline Wirtschaftsförderung der L-Bank, darüber hinaus finden monatlich kostenfreie Finanzierungssprechtage mit Experten von L-Bank und Bürgschaftsbank in der IHK statt.

Sonstiges

Die vollständigen Informationen zum neuen Programm finden Sie auf der Internseite der L-Bank. Weitere Förderprogramme zu verschiedensten Themen finden Sie Seiten Ausgewählte Förderprogramme für Forschung und Entwicklung sowie Industrie 4.0 – Förderprogramme und in der Förderdatenbank des BMWi.

Gern unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihres Antrags und informieren Sie auch über weitere Fördermöglichkeiten. Die IHK Region Stuttgart hilft Ihnen als neutraler, vertraulicher Ansprechpartner bei Ihren Innovationsbestrebungen und unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Partnern und Technologien. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – unverbindlich und kostenfrei!

IHK hilft

So bringen Sie Ihr Unternehmen aus der Krise

Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Existenzsicherung und gibt Hilfestellung in Krisensituationen. Neben allgemeinen Informationen, Veranstaltungen und Broschüren zur Unternehmenssicherung bietet die IHK verschiedene Beratungsangebote gemeinsam mit Partnern an.

Allgemeine Informationen:

Beratungsangebote:
Bei Unternehmenskrisen sind zahlreiche rechtliche Pflichten zu beachten. Auch stellt sich die Frage, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Maßnahmen die Verantwortlichen dann einleiten müssen. Hier finden Sie Informationen dazu:
IHK-Studie

Dem Stau auf der Spur – Maßnahmen gegen Stau in Stuttgart

Im Auftrag der IHK hat die PTV Transport Consult GmbH folgende Fragen untersucht:
  • Wie ist der Verkehrsfluss in der Stadt allgemein?
  • Wo sind Stau-Brennpunkte in der Stadt?
  • Warum entsteht an diesen Stellen Stau?
  • Wie kann die Situation dort und generell verbessert werden?
Die komplette Studie können Sie hier abrufen

Verkehrssituation und Stau-Brennpunkte

Die Auswertung zeigt: Tatsächlich ist das Verkehrsnetz in Stuttgart an vielen Stellen überlastet und der Verkehr fließt oft zäh. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag außerhalb der Schulferien sind die Tage mit den ausgeprägten Verkehrsspitzen in Stuttgart. An Montagen und Freitagen zeigt sich die Situation vor allem am Abend etwas entzerrter.
In der Morgenspitze um 8 Uhr liegt die Durchschnittgeschwindigkeit der Fahrzeuge bei nur 29 Stundenkilometern. In der Abendspitze um 17:30 Uhr sind es sogar nur 28 Stundenkilometer.
Zu den zehn größten Stau-Brennpunkten zählen die A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart, die Hauptstätter Straße stadtauswärts vor dem Heslacher Tunnel und die B10/B27 stadteinwärts.
Die fünf Stau-Brennpunkte
  • Vaihingen/Nord-Süd-Straße/A8,
  • Rotenwaldstraße/Geißeichstraße (stadteinwärts),
  • B10/B27 Zuffenhausen – Feuerbach Ost,
  • B14 Hauptstätter Straße (Richtung Südwesten) und
  • Dreieck Neckarpark
wurden für eine genauere Betrachtung ausgewählt. Sie stehen prototypisch für bestimmte Stauursachen. Die Detailauswertung zu den einzelnen Brennpunkten finden Sie in der Studie.

Stau-Ursachen und Lösungsansätze

Insgesamt lassen sich drei Hauptursachen für den Stau in Stuttgart erkennen:
  1. Gefahrenstellen im Straßennetz
    Dichter und unübersichtlicher Verkehr sorgt dort auch für eine hohe Unfallgefahr. Unfälle erzeugen wiederum Stau. Die Analyse der fünf Stau-Brennpunkte zeigt, dass es bei einigen davon wie beim Dreieck Neckarpark (B10/B14) und bei der B10/B27 vor der Friedrichswahl stadtauswärts erheblich mehr Unfälle gibt als an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet. Und auffällig ist: Bei allen fünf untersuchten Hot Spots gibt es dort vor allem Unfälle im Längsverkehr, also Auffahrunfälle oder Unfälle beim Spurwechseln. An solchen Gefahrenstellen sollte unbedingt versucht werden, kurzfristig Verbesserungen zu erreichen. So gilt es, die Beschilderung und Markierung von Spuren zu optimieren.
  2. Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei der Infrastruktur
    An Brennpunkten wie der Nord-Süd-Straße in Vaihingen oder auf der Hauptstätter Straße stadtauswärts bestehen Kapazitätsengpässe. Ein für Stuttgart spezifisches Problem ist, dass der Verkehr insbesondere schlecht aus der Stadt herausfließt. Für die Luftreinhaltung im Stadtgebiet ist das ein massives Problem. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es in Stuttgart an den problematischsten Stellen wenig Potenzial für einfache punktuelle Verbesserungen gibt. Das Verkehrsmanagement ist beispielsweise schon stark entwickelt. Und: Es gibt kaum konfliktfreie Lösungen. Weniger Stau an einer Stelle kann das Problem an eine andere - vielleicht noch sensiblere - Stelle verlagern. Eine Verbesserung der Situation könnte durch einen punktuellen Ausbau bestehender Infrastruktur erreicht werden. Dies gilt beispielsweise für den Ausbau der Nord-Süd-Straße in Vaihingen zwischen der A8 und der Industriestraße. Auch eine flexible Verkehrssteuerung kann gegen Engpässe helfen, die zu bestimmen Tageszeiten auftreten: Auf der B10 und B27 zwischen Zuffenhausen und Feuerbach Ost staut es sich morgens stadteinwärts, abends stadtauswärts. Dem könnte durch Fahrspuren mit wechselnder Fahrtrichtung – je nach Verkehrsaufkommen – begegnet werden.
  3. Fehlende Tangentialen
    Als weiteres Problem haben die Gutachter Fahrten im Stadtgebiet identifiziert, die besser über andere Straßen führen sollten – die aber selbst von Stau betroffen sind oder die es nicht gibt. Betroffen davon sind beispielsweise die Nord-Süd-Straße in Vaihingen bzw. die Ortsdurchfahrten in Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-Möhringen. Weil es sich auf der A8 bei Möhringen oft staut oder die Leute dort Stau befürchten, fahren sie nach Vaihingen und Möhringen hinein. Bei der Untersuchung der Brennpunkte hat sich zudem gezeigt, dass viele Fahrten im Stadtgebiet von Stuttgart ihren Start oder ihr Ziel – oder sogar beides – außerhalb der Stadt, aber in der Region haben. Hier wäre es vorteilhaft, dass der Verkehr mit Start oder Ziel außerhalb Stuttgarts an der Stadt vorbeigeführt wird. Die Studie legt somit nahe, dass eine zusätzliche Filderauffahrt zusammen mit Ausbau der A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart sowie ein Nord-Ost-Ring – der auch unter den IHK-Mitgliedern sehr umstritten ist – die Stauprobleme im Stuttgarter Stadtgebiet mindern könnten. 

Hintergrund: Untersuchungsdesign

Ausgewertet wurden dafür sogenannte „Floating-Car-Daten“ aus Google Maps. Google erfasst diese Daten auf Smartphones und anderen mobilen Endgeräten, die bei der Fahrt im Auto aktiviert sind. Die Dichte an solchen Mobilgeräte ist inzwischen so hoch, dass die so erfassten Reisezeiten als recht zuverlässig gelten.
So wird ein Vergleich von der „zu erwartenden Reisezeit“ bei freiem Verkehr und der tatsächlichen Reisezeit auf einzelnen Streckenabschnitten möglich. Das lässt Schlüsse auf den Verkehrsfluss zu. Google stellt die Daten öffentlich zur Verfügung. Sie wurden mit einer eigens für die Untersuchung programmierten Schnittstelle ausgelesen und dann ausgewertet. Untersucht wurden das Hauptverkehrsnetz in der Stadt und wichtige Ein- und Ausfallstraßen.


IHK-Broschüre zum lokalen Handel

Erfolgsbeispiele aus dem Handel

Mit Kreativität, Engagement und klugen Investitionen besondere Kauferlebnisse schaffen – wie das gehen kann, zeigen zehn Einzelhändler aus der Region Stuttgart, deren Ideen in der aktuell erschienenen IHK-Broschüre „Alte Tugenden neu entdeckt – Pfiffige Einzelhandelskonzepte in der Region Stuttgart“ vorgestellt werden.
Die Broschüre beleuchtet die aktuellen Trends und Herausforderungen der Einzelhandelslandschaft und gibt Anregungen, wie sich Händler diesen stellen und ihre spezifischen Stärken gekonnt einsetzen können. Die Praxisbeispiele zeigen, dass die Erfolgskonzepte – je nach Branche – ganz unterschiedlich ausfallen können: Lebensmittel online bestellen, den Einkauf des Anzugs mit Kaffee und Kuchen versüßen, Frühstück im Einrichtungshaus oder das Biomüsli nach gewünschter Menge verpackungsfrei kaufen. Dies sind nur einige Beispiele, wie besondere Beratungs- und Serviceangebote, emotionale Kauferlebnisse und der kluge Einsatz von Multichannellösungen in der Praxis aussehen können.
Holen Sie sich Anregungen, wie Sie neu auf Ihre Kunden zugehen können!
Wir haben die Broschüre für Sie zum Download bereitgestellt.

IT-Sicherheit

Zertifizierung nach ISO 27001

Unternehmen mit Bedarf an einer Zertifizierung ihrer Informationssicherheit nach DIN ISO/IEC 27001:2024-01 finden hier Informationen zu Vorgehensweise und Anlaufstellen.
Unter zahlreichen weiteren existierenden IT-Sicherheitsstandards nimmt die ISO 27001 eine zentrale Rolle ein und konkretisiert die Anforderungen für Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS).
Durch ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) sollen die verschiedenen Aspekte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Informationsverfügbarkeit, Authentizität, und so weiter) in dem erforderlichen Grad gewährleistet und aufrecht erhalten werden.
Den Begriff „System” darf man in diesem Zusammenhang nicht im technischen Sinne, sondern im Sinne eines systematischen Rahmenwerks verstehen.
Wesentliche Aspekte eines ISMS sind:
  • Umgang mit Risiken
  • Vorgabe von Richtlinien und Anleitungen
  • Planung und Umsetzung konkreter Sicherheitsmaßnahmen
  • Überprüfung durch regelmäßige Audits
  • Zuweisung von Verantwortlichkeiten

Zertifizierungsverfahren

Die Vorgehensweise bei der Zertifizierung nach ISO 27001 ist weitgehend vergleichbar mit der bei anderen Managementsystemen wie zum Beispiel ISO 9001. Stark vereinfacht zusammengefasst besteht diese in folgenden Schritten:
  • Umsetzung der in der ISO 27001 vorgegebenen Anforderungen
  • Überprüfung durch einen Auditor
  • Prüfung des Auditberichts und anschließende Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung erfolgt dabei ausschließlich auf Grundlage der Anforderungen der ISO 27001. Die in diesem Zusammenhang häufig angeführte ISO 27002 enthält im Sinne eines Leitfadens eine umfassende Sammlung von Vorschlägen für das Informationssicherheits-Management. Die in Anhang A der ISO 27001 aufgelisteten Maßnahmen(ziele) sind jedoch eng an der ISO 27002 ausgerichtet, so dass diese hilfreiche Ergänzungen für die Praxis enthält.

Vorgehensweise

Vor der eigentlichen Zertifizierung sind zahlreiche Maßnahmen rund um Informations- oder IT-Sicherheit umzusetzen. Je nach Unternehmensgröße, Branche, geleisteter Vorarbeit und weiteren Einflussgrößen können diese Maßnahmen sehr viel Zeit und Aufwand beanspruchen.
Dementsprechend bietet sich – ohne Anspruch auf Eignung für jeden Einzelfall – folgende Vorgehensweise an:
  • Erste Positionsbestimmung: Prüfung von Prozessen und Dokumentation im Bereich IT-Sicherheit unter Berücksichtigung insbesondere der ISO 27001 (eigenständig oder durch Einbeziehung eines Beraters)
  • Kontaktaufnahme mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
  • Kontaktaufnahme mit einem Auditor, Vorbesprechung, Festlegung eines Auditplans und so weiter
Generell wird der Umsetzung der ISO 27001, der aus dem Qualitätsmanagement bekannte Deming-Kreis, auf der Basis von  - Plan - Do - Check - Act - zugrunde gelegt.

Maßnahmen

Die einzelnen Maßnahmen sind recht umfangreich und je nach individueller Anforderung umzusetzen beziehungsweise zu ergänzen.
Einen ersten Einblick bieten jedoch die in der DIN ISO/IEC 27001 aufgeführten 14 Themen:
  1. Informationssicherheitsrichtlinien (Erstellung, regelmäßige Überprüfung, ...)
  2. Organisation der Informationssicherheit (Rollen, Verantwortlichkeiten, Aufgabentrennung, ...)
  3. Personalsicherheit (Arbeitsverträge, Schulung, Sensibilisierung, ...)
  4. Verwaltung der Werte (Inventar, Zuständigkeiten, ...)
  5. Zugangssteuerung (Benutzerverwaltung, Zugangsrechte, ...)
  6. Kryptographie (Schlüsselverwaltung, ...)
  7. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit (Zutrittssteuerung, Bildschirmsperren, ...)
  8. Betriebssicherheit (Schutz vor Schadsoftware, Datensicherung, ...)
  9. Kommunikationssicherheit (Nachrichtenübermittlung, Sicherheit von Netzwerkdiensten, ...)
  10. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung
  11. Lieferantenbeziehungen (Vereinbarungen, Lieferkette, ...)
  12. Handhabung von Sicherheitsvorfällen (Verantwortlichkeiten, Reaktion, ...)
  13. Business Continuity Management (Redundanzen, ...)
  14. Compliance (gesetzliche Anforderungen, ...)
Zu diesen 14 Themen werden in der ISO 27001 dann Maßnahmenziele (control objectives) und zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen (controls) abgeleitet, die im Anhang A der Norm aufgeführt werden.
Dieser Anhang ist zum Erreichen einer Zertifizierung nach ISO 27001 für jedes Unternehmen verpflichtend.
Die vollständige DIN ISO/IEC 27001 ist kostenpflichtig erhältlich auf der Website der Beuth GmbH.

Bezug zum IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet unter anderem eine Reihe von Unternehmen zur Umsetzung von Mindeststandards im Bereich IT-Sicherheit.
Der erste Teil der KRITIS-Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes ist am 3. Mai 2016 in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen kommen aus den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung.
Der zweite Teil der KRITIS-Verordnung mit den Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit wird bis Frühjahr 2017 erwartet.
Eine Orientierung in diesem Zusammenhang an der ISO 27001 im Sinne eines internationalen Stands der Technik ist jedoch denkbar.
So findet sich eine explizite Bezugnahme auf ein der ISO/IEC 27001 genügendes Informationssicherheitsmanagementsystem beispielsweise im bereits vorliegenden IT-Sicherheitskatalog für Energienetz-Betreiber.
Betroffene Unternehmen sollten etwaige Entwürfe branchenspezifischer IT-Sicherheitskataloge beziehungsweise spezifischer Rechtsverordnungen aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig Handlungsbedarf in Sachen Zertifizierung in Richtung ISO 27001 und IEC 62443 zu erkennen.

Dienstleister und Experten

Eine Reihe von Unternehmen in der Region und darüber hinaus bietet Expertise und Unterstützung rund um IT-Sicherheit, Vorbereitung der ISO 27001 Zertifizierung, und vieles mehr.
Sie finden diese mittels Schlagwortsuche (zum Beispiel „IT-Sicherheit”) in unserer landesweiten Firmendatenbank.

Die IHK berät zu IT-Sicherheit

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart  kostenlose Erstberatungen zu Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.

Quelle: ISO 27001, IHK Weingarten
Veranstaltungen
Enge Grenzen gesetzt

Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen

Die rechtlichen Grenzen für verkaufsoffene Sonntage wurden durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts eng gezogen. Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen nur öffnen, wenn an diesem Tag Märkte, Messen, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, die eigenständige Publikumsmagneten sind. Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag. Dies ist durch eine Prognose zu belegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung im Land im Einzelnen:
  • An bis zu drei Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen verkaufsoffene Sonntage genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen.  Die Verkaufsstellenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der örtlichen Hauptgottesdienste liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an Adventssonntagen, Feiertagen im Dezember sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
  • Das Bundesverwaltungsgericht erweiterte 2015 die rechtlichen Voraussetzungen: Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung sein, das heißt die Ladenöffnung darf den öffentlichen Charakter nicht maßgeblich prägen (vergleiche oben).
  • 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen auf Grundlage dieses höchstrichterlichen Urteils entschieden, dass es selbst bei einer internationalen Musikmesse mit 1.200 Ausstellern und 65.000 Besuchern unzulässig sei, einen verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet und alle Handelszweige festzusetzen. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich dieser beiden Kriterien eine Prüfung erforderlich ist.
  • Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat konkretisiert, dass ein uneingeschränktes Warenangebot nur dann zulässig sei, wenn dies von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Zudem sei eine Prognose der genehmigenden Behörde zwingend erforderlich. Eine Entfernung von 2,3 Kilometern zwischen Veranstaltungsort und Bereichen mit Sonntagsöffnung wurde als zu weit angesehen.
IHK hilft

Rund um den Firmennamen

Das Recht der Unternehmenskennzeichnungen ist auf den ersten Blick verwirrend. Wer trägt lediglich eine Geschäftsbezeichnung und wer darf unter einer Firma auftreten? Wie nenne ich mein Unternehmen und was ist bei der Namenswahl zu beachten? Eine Firma kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Sie dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Deshalb untersteht die Firma auch einem besonderen Schutz.
Nur im Handelsregister eingetragene Unternehmen dürfen eine Firma führen. Dabei sind bestimmte Regelungen zu beachten. Verstöße gegen firmenrechtliche Bestimmungen haben konkrete rechtliche Folgen. So stellen sie zum Beispiel ein Hindernis für die Eintragung ins Handelsregister dar.
Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist.
Bei der Firmenauskunft der IHK Region Stuttgart können Sie zudem eine bundesweite Firmennamenrecherche durchführen lassen – wir suchen für Sie nach Einträgen von Unternehmen, die für Ihren gewünschten Firmennamen zu einer Kollisionsgefahr werden könnten.






IHK hilft

Kooperationspartner

Sie suchen einen Kooperationspartner, um zum Beispiel durch gemeinsame Komplettangebote, Forschungskooperationen, die Bündelung des Einkaufs oder den Gang auf internationale Märkte Ihre Marktposition zu stärken? 
Durch Kooperationen können auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als gemeinsamer „Global Player“ selbst Branchenriesen Paroli bieten. Mit ihrer Kooperationsinitiative unterstützt die IHK Unternehmen bei der Suche nach Kooperationspartnern.
Existenzgründer
Viele IHK-Veranstaltungen laden zum Netzwerken ein – hier finden Sie spezielle Angebote zum Austausch unter Gleichgesinnten und zum Anbahnen von Kooperationen.
Technologie
Unternehmen, die im Bereich Technologietransfer Kooperations-, Forschungs- und Entwicklungspartner suchen, unterstützt der Technologietransfermanager der IHK. Neben der gezielten Suche nach geeigneten Partnern bietet die IHK auch Veranstaltungen an Forschungseinrichtungen oder das Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE an. Außerdem können Sie mit Hilfe der Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ schnell und einfach nach regionalen und überregionalen Experten recherchieren.
Auslandsgeschäft
Auch bei der Geschäftsanbahnung im Ausland und der Vermittlung internationaler Firmenkontakte ist die IHK behilflich. 

Unternehmensführung

IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmenssicherung“

Mit ihrem Ratgeber „Herausforderung Unternehmenssicherung: Risiken erkennen - Krisen vorbeugen und bewältigen” bieten die IHKs in Baden-Württemberg kleinen und mittleren Unternehmen fundierte Unterstützung und Hilfestellung für das Krisenmanagement.
Nur selten geraten Unternehmen über Nacht in eine Krise. Zumeist werden die entscheidenden Fehler schon einige Zeit vor der Schieflage gemacht. Weil es aber in vielen Unternehmen an Frühwarnsystemen fehlt, bleiben solche Defizite zu lange verborgen. In der Krise sind dann die Möglichkeiten des Unternehmens, einem negativen Trend entgegenzusteuern, oftmals begrenzt.
Die Publikation zeigt die typische Entwicklung sowie Faktoren und Ursachen von Krisensituationen auf. Besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Überwindung einer Krise und zur Stabilisierung des Unternehmens gelegt. Der Wegweiser geht aber auch auf die Phase ein, die nach einer erfolglosen Geschäftsentwicklung zu erwarten ist: die Insolvenz. Dabei wird verdeutlicht, welche Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zur Erhaltung des Unternehmens oder zum Neuanfang bietet.
Bundesweites IHK-Aktionsprogramm

Unternehmen integrieren Flüchtlinge

Unternehmensnetzwerk

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© NUIF
Das Video zeigt, was das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge seinen Mitgliedern bietet.
Mehr als 150 Unternehmen aus der Region Stuttgart sind dem NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) beigetreten, bundesweit sind es rund 3.800. Mit Ihrem Beitritt können auch Sie Ihr Engagement zur Integration Geflüchteter sichtbar machen.
Vernetzen Sie sich mit anderen Unternehmen in Ihrer Region und bundesweit – virtuell in Webinaren oder persönlich auf Netzwerk-Veranstaltungen. Nutzen Sie den internen Bereich der Website des Netzwerks, um sich mit kurzen und prägnant aufbereiteten Informationen zum Thema Integration zu versorgen.
Sie können sich kostenlos beim NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge registrieren, das Mitglieder-Signet herunterladen und Ihr Engagement Ihren Kunden und der Öffentlichkeit zeigen.
Kontakt zum NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge:
Telefon 030 20308-6550 oder E-Mail info@unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de

IHK-Aktionsprogramm

Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge ist ein Baustein des bundesweiten IHK-Aktionsprogramms „Ankommen in Deutschland – Gemeinsam unterstützen wir Integration“. Mit diesem Programm übernehmen die IHKs Verantwortung und engagieren sich mit vielfältigen Initiativen, um einen Beitrag zur Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung zu leisten. Die IHKs haben für ihre Mitgliedsunternehmen ein flächendeckendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aufgebaut.
Vom Start des Aktionsprogramms 2016 bis einschließlich 2019 investiert die IHK-Organisation dafür ein Gesamtvolumen von insgesamt rund 62 Millionen Euro und setzt rund 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutschlandweit ein.
Neben der Vernetzung vor Ort werden die Kammern in den folgenden Bereichen aktiv. Sie
  • informieren und beraten Betriebe,
  • geben jungen Flüchtlingen berufliche Orientierung,
  • helfen ihnen bei der Vermittlung in Ausbildung,
  • unterstützen Neuankömmlinge bei Spracherwerb und Gesellschaftskunde,
  • begleiten Betriebe bei der Qualifizierung und Ausbildung von geflüchteten Menschen,
  • ordnen Kompetenzen ein und erfassen diese,
  • vermitteln seit mehr als 25 Jahren Zugewanderte in Qualifizierungsangebote und
  • helfen ihnen bei Existenzgründungen.

Anfang 2019 hat die IHK-Organisation eine Zwischenbilanz nach drei Jahren IHK-Aktionsprogramm (pdf) vorgelegt, die ergab, dass das Thema Integration von Geflüchteten weiterhin große Bedeutung für Unternehmen hat, die Schutzsuchende eingestellt haben oder dies planen. Besonders viele Fragen haben die Betriebe nach wie vor zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einstellung und Beschäftigung von Geflüchteten, vor allem zu Aufenthaltsstatus und Bleibeperspektive, Beschäftigungserlaubnis und zunehmend auch zur Ausbildungsduldung. Im Fokus stehen auch Fragen und Anliegen rund um die Sprachförderung und die Förderinstrumente der Ausbildung.
Um Unternehmen die Beschäftigung und Ausbildung von Flüchtlingen zu erleichtern, schlägt die IHK-Organisation vor,
  • die Rechts- und Planungssicherheit in der Ausbildung zu verbessern – konkret einen gesicherten Schutz vor Abschiebung während der Einstiegsqualifizierung zu schaffen, eine einheitliche Umsetzung der 3+2-Regelung durch die Ausländerbehörden sicherzustellen und die Asylverfahren zu beschleunigen,
  • einen einheitlichen Zugang zu den Instrumenten der Ausbildungsförderung zu gewährleisten,
  • flexiblere Angebote der Deutschsprachförderung – insbesondere in Form von berufsbezogenen Sprachkursen – bereitzustellen und
  • bürokratische Abläufe und Zuständigkeiten zu erleichtern und zu vereinfachen, damit Einstellungen schneller vorgenommen werden können.
Um die Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Beschäftigung weiter zu verbessern, hat der DIHK im November 2019 in seinem Papier „Integration fördern – Hindernisse beseitigen“ (pdf) acht konkrete Vorschläge unterbreitet.
Eine DIHK-Umfrage zur Auswirkung der Coronapandemie auf die Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Beschäftigung (pdf) vom August 2021 zeigt, dass die Corona-Pandemie zwar die Integration zusätzlich erschwert, aber dennoch ein ungebrochenes Interesse der Betriebe vorliegt.
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit einhergehende hohe Zahl an Geflüchteten hat das Interesse und die Bereitschaft der Unternehmen, zu unterstützen und Geflüchtete in den Arbeitsmarkt zu integrieren, stark ansteigen lassen. Praktische Tipps und Hinweise erhalten Sie in unseren FAQs.
Untertürkheim.Mittendrin

Verein zur Quartiersaufwertung gegründet

Untertürkheimer legen Grundstein für ersten Business Improvement District
Immobilieneigentümer der Untertürkheimer Innenstadt legten am 19. September 2016 den Grundstein für den ersten Business Improvement District (BID) in Baden-Württemberg. Rund zwei Dutzend fanden sich im Untertürkheimer Rathaus zusammen, um die Gründung des Vereins Untertürkheim.Mittendrin zu beschließen. Die 21 Gründungsmitglieder wählten Dittmar Wieland zu ihrem ersten Vorsitzenden und gaben ihm den Auftrag, den Verein im Register eintragen zu lassen. Gewählt wurden auch Dr. Günther Gross zum zweiten Vorsitzenden und Stadtrat Hans H. Pfeifer zum Vorsitzenden des Beirats. Aufgabe des Vereins wird es sein, konkrete Maßnahmen zur Aufwertung des Innenstadtbereichs zu beschließen, der seit Jahren mit Leerständen und damit einhergehenden Werteverlusten der Gewerbeimmobilien zu kämpfen hat.
Der Ausarbeitung konkreter Maßnahmen soll die Gründung eines Business Improvement Districts (in Baden-Württemberg wird von eigentümergetragenen Aufwertungsbereichen – EA – gesprochen) folgen. Hierzu werden die Immobilieneigentümer von dem 2015 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Gesetz zur Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (GQP) Gebrauch machen. Das Gesetz erlaubt es Quartiersgemeinschaften, mit einem gemeinsamen Konzept ihr Quartier attraktiver zu gestalten. Neu ist, dass nun alle Eigentümer eines Quartiers unter gewissen Bedingungen verpflichtend gewonnen werden können, sich an den Projekten zu beteiligen.
Der Gründungsveranstaltung gingen bereits zahlreiche Planungs- und Abstimmungsarbeiten voraus. Unterstützt wurden die Untertürkheimer hierbei sowohl von der Stadt Stuttgart als auch vom Ministerium für Wirtschaft, das die Initiative als nachahmenswertes Beispiel für ganz Stuttgart lobte. Auch die IHK Region Stuttgart hat den Prozess von Anfang an begleitet und wird den Vereinsmitgliedern weiterhin beratend zur Seite stehen.
Weitere Informationen zum Projekt Untertürkheim.Mittendrin finden Sie in der Pressemitteilung der Stadt Stuttgart.
Sozialvorschriften

Ausnahmen von den Sozialvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten

Kann ein Frachtführer, der in der Grenzregion zu Polen ansässig ist, mit seinem flüssiggasbetriebenen 7,5-Tonner auch ohne Kontrollgerät und Fahrerkarte im regionalen Verteilverkehr in Polen aktiv werden?
Kann ein Werkzeughersteller, der für die Präsentation seiner Produkte einen 18-Tonnen-Lkw zu einem speziellen Messemobil hat umbauen lassen, damit auch ohne aufzuzeichnen nach Paris oder Kopenhagen auf die Messe fahren?
Um derlei Fragen (zumindest tendenziell) beantworten zu können, hat die Generaldirektion für Mobilität und Transport der EU-Kommission eine „Übersicht der nationalen Ausnahmen“ (Stand 30. August 2018) erstellt. Daraus können Rückschlüsse gezogen werden, welche der im Artikel 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 genannten Ausnahmetatbestände in den anderen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt wurden.
In Deutschland geschieht die Umsetzung der Ausnahmen über den § 18 der Fahrpersonalverordnung. Alle im EU-Recht ermöglichten Ausnahmen sind hier nahezu unverändert umgesetzt worden. Dass nicht alle Mitgliedstaaten derart liberal eingestellt sind, zeigt die Liste mitunter sehr deutlich.
Die Darstellung der EU orientiert sich an den einzelnen Bestimmungen des Artikel 13 der VO (EG) Nr. 561/2006: „13.1e: operating on islands <2300 square km" bezieht sich sich demnach auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e). Für die Richtigkeit der Liste wird seitens der EU-Kommission keine Gewähr übernommen. Im Zweifel erscheint die Nachfrage beim jeweils zuständigen nationalen Ministerium sinnvoll. Rückschlüsse auf die rechtliche Auslegung der jeweiligen Ausnahmetatbestände im konkreten Einzelfall können allein aufgrund der Angaben in der Liste nicht angestellt werden.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine unverbindliche Übersicht der Bußgelder bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften in einigen Staaten zusammengestellt.
Anmerkung: Sollten Sie Informationen zum Einsatz von Fahrzeugen suchen, mit denen ausgenommene Beförderungen durchgeführt werden, haben wir dazu ausführliche Hinweise im Kapitel 1.4 unserer Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)" und im Artikel „Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen" zusammengestellt.
Stand: August 2020
Wirtschaftsverkehrsbeauftragter für die Stadt Stuttgart

Stuttgarter „Arbeitskreis Innenstadtlogistik“

Warum Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einen Experten-Arbeitskreis brauchen
Die Versorgung von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit Gütern (wie auch der Abtransport von Abfällen) stellt sich als hochkomplexe logistische Aufgabe dar. Besonders in dicht besiedelten Innenstädten, die eine Vielzahl von Funktionen abdecken sollen oder mit einer Vielzahl von Anforderungen konfrontiert sind, gleicht die Organisation von Warenströmen oftmals einer Quadratur des Kreises.
In den letzten Jahrzehnten haben sich die Verhaltensweisen der Akteure stark verändert – sowohl auf Seiten der Unternehmen, die zum Beispiel auf eine Lagerhaltung (gänzlich) verzichten und sich im Gegenzug regelmäßiger mit Ware beliefern lassen, als auch auf Seiten der Bürger, deren Einkaufsverhalten sich immer stärker Richtung Online-Shopping verscheibt, haben sich Abläufe und Gewohnheiten etabliert, denen die Gegebenheiten vor Ort wie auch die ordnungspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr gerecht werden.
Für die IHK Region Stuttgart stellte sich die Frage, wie die innerstädtische Ver- und Entsorgung speziell in Stuttgart optimiert werden kann. Erste Antworten liefert die Studie „Innenstadtlogistik mit Zukunft“, die die IHK im Jahr 2012 bei der Karlsruher PTV Group in Auftrag gegeben hat. Da zahlreiche Akteure an Veränderungen mitwirken müssen und sich die Geschehnisse nahezu ausschließlich auf dem „Hoheitsgebiet” der Landeshauptstadt abwickeln, war früh zu erkennen, dass es für die angestrebten Optimierungen notwendig ist, alle relevanten Akteure in die Veränderungen einzubinden. Die Studie erhebt also nicht nur Forderungen an die Stadt - vielmehr wird aufgezeigt, welchen konkreten Beitrag die Wirtschaft, die Bürger und die Kommunalpolitik leisten könnten und sollten, um kurz-, mittel- und langfristig sowohl die Leichtigkeit der Güterver- und -entsorgung zu steigern und gleichzeitig eine lebenswertere Innenstadt mit erhöhter Aufenthaltsqualität zu erreichen.
Die IHK hat einen ersten wichtigen Schritt unternommen und mit dem „Arbeitskreis Innenstadtlogistik“ ein Gremium ins Leben gerufen, in dem Vertreter der städtischen Ämter, von betroffenen Unternehmen sowie Verbänden und Vereinen an einem Tisch zusammenkommen. Ziel dieses Arbeitskreises ist es einerseits, einen Austausch auf Augenhöhe zu ermöglichen und das jeweilige „Gegenüber" über die eigenen Wünsche, Sorgen, Nöte und Grenzen zu informieren und zu sensibilisieren. Andererseits geht es darum, konkrete Vorschläge für Veränderungen und Verbesserungen auszuarbeiten, die den jeweiligen Adressaten dann bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Dabei besteht der große Vorteil dieses Gremiums darin, dass durch die Beteiligung der verschiedenen Akteure die Arbeitsergebnisse einen Konsens der Positionen abbilden – der Fokus auf Partikularinteressen also weitestgehend unterbleibt.  
Im Jahr 2014 hat sich der Arbeistkreis im wesentlichen mit drei Themen beschäftigt:
  • Überprüfung/Anpassung der Lieferzeitfenster in der Stuttgarter Fußgängerzone
  • Straßenraumgestaltung im Kontext liefern und entsorgen"
  • Optimierung des Baustellen- und Veranstaltungsmanagement
Außerdem wurde parallel seitens der IHK ergänzend zur Studie aus 2012 ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben, das grundlegende Aussagen zum Einsatz von Lastenrädern für die Belieferung der Unternehmen und Bürger in der Innenstadt mit Paketen und den räumlichen und verkehrlichen Wirkungen einer solchen Verlagerung auf alternative Zustellsysteme wie ein Lastenrad umfasst.
Die Erkenntnisse des AK und der Kurzstudie wurden im März 2015 im Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) des Stuttgarter Gemeinderats präsentiert und von der Politik und der Verwaltung grundsätzlich positiv bewertet.
Wirtschaftsverkehrsbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Neben dem „Güterverkehrsgremium“, das als AK Innenstadtlogistik institutionalisiert wurde, wird in der IHK-Studie „Innenstadtlogistik mit Zukunft“ die Schaffung einer besonderen Stelle innerhalb der Stadtverwaltung als erfolgskritisch dargestellt: die des Wirtschaftsverkehrsbeauftragten. Ohne einen „Kümmerer“, der innerhalb der städtischen Verwaltung die Belange des Güterverkehrs einbringen kann und auch die (politischen) Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse anreichert um Belange der Logistik, werden wie auch immer geartete Maßahmen der Stadt hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben oder gar zu Ergebnissen führen, die so von den politisch Verantwortlichen nicht gewollt waren.
Durch ausdauernde Überzeugungsarbeit ist es den im AK vertretenen Akteuren gelungen, bei den Verantwortlichen der Stadt die Einsicht reifen zu lassen, dass für die Bewältigung der Verkehrs- und Luftprobleme in Stuttgart eine alleinige Fokussierung auf den Personenverkehr nicht zielführend ist. Deshalb bringt sich die Wirtschaftsverkehrsbeauftragte in Person von
Dr. Manuela Wohlhüter
Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart
Telefon 0711 216-81099
manuela.wohlhueter@stuttgart.de
bei der Stadt für die Logistik in Stuttgart ein. Beratend steht ihr für ihre Tätigkeit der Arbeitskreis Innenstadtlogistik zur Seite. Auf der Website der Stadt finden Sie eine Übersicht der städtischen Aktivitäten in Sachen City-Logistik.
Ein weiteres mittelbares Ergebnis der Arbeit im Arbeitskreis ist das seit 2016 laufende Projekt logSPAZE, bei dem unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Fraunhofer IAO in der Stuttgarter Innenstadt alternative Zustellsysteme beziehungsweise -fahrzeuge in der Paketzustellung erprobt werden. Das Projekt ist für die Ideen der Teilnehmer offen, jedes Unternehmen, das sich beteiligen will, kann die „Last-Mile-Lösung” erproben, die aus der jeweiligen Sicht am interessantesten erscheint. Für Interessierte kann die IHK gerne den Kontakt zu den Projektverantwortlichen herstellen.
Im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg wurde zudem ein Screening potenzieller Ansätze für City-Logistik-Lösungen vorgenommen.
Stand: April 2021
Sozialvorschriften – Fahrerkartentausch ohne Rechtsgrundlage

Anmerkungen zu vermeintlichen Besonderheiten in Frankreich und anderen Ländern

Einführung

Mit gewisser Regelmäßigkeit werden an uns (vor allem in Folge von Weiterbildungsschulungen im Kontext Berufskraftfahrerqualifikation) zwei Fragen mit besonderem Bezug zu Frankreich herangetragen, die recht obskuren Inhalts sind. Entweder geht es darum, ob die auf der Fahrerkarte eingetragene Nummer des Führerscheins mit der auf dem Führerschein eingetragenen Nummer identisch sein muss und deshalb infolge einer Führerscheinerneuerung auch die Fahrerkarte neu beantragt werden sollte. Wären die Nummern nicht identisch, würde das irgendeinen Betrag zwischen 500 und 1.500 Euro kosten. Davon unabhängig oder auch in der direkten Folge hinterfragen unsere Kunden, ob es denn wirklich den Tatsachen entsprechen kann, dass von französischen Kontrollbeamten allein aufgrund des Umstandes, dass der Fahrzeugführer eine CXX- oder DXX-Klasse in seinem Führerschein eingetragen hat, eine Fahrerkarte zur Kontrolle verlangt wird. Zur zweiten Frage wird von manchen Schulungsreferenten offensichtlich erläutert, dass etwa bei der privaten Urlaubsfahrt nach Frankreich mit einem nicht aufzeichnungspflichtigen Pkw mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg (also Fahrerlaubnisklasse B oder BE) dennoch eine Fahrerkarte mitzuführen und im Zweifel auszuhändigen sei. Es wird gar geraten, wenn etwa ein weiteres (gegebenenfalls auch das Fahrzeug lenkendes) Familienmitglied eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse eingetragen hat, für diese ebenso vor Urlaubsbeginn eine Fahrerkarte zu beschaffen, auch wenn diese Person niemals ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegen wird.
Da beide Themen aus unsrer Sicht jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren, diese „Gerüchte” aber relativ stark in der Wahrnehmung verankert sind und ja auch ständig aufs Neue wiederholt werden, haben wir den Versuch unternommen, Informationen hierzu zusammenzutragen und nach Möglichkeit einen Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

1. Gleichklang der Führerscheinnummer auf Fahrerkarte und Führerschein

Hintergrund der Thematik ist, dass sowohl eine Fahrerkarte als auch eine Fahrerlaubnis eine begrenzte Lebensdauer haben. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass zumindest bei jenen Fahrern, die über eine oder mehrere der CXX- oder DXX-Fahrerlaubnisklassen verfügen, diese Fahrerlaubnisklassen nach fünf Jahren ablaufen und deshalb eine Verlängerung beantragt werden muss. Jeder Einzelfallkonstellation (und vor allem Personen, die die Klasse C1E über die alte Klasse 3 erworben haben) wird diese pauschale Aussage nicht gerecht, aber zumindest für jene, die weiterbildungs- oder grundqualifizierungspflichtig nach dem BKrFQG sind, kann man das (künftig) so sagen. Wird nun also der Führerschein turnusgemäß erneuert, führt dies dazu, dass sich die Führerscheinnummer ändert. Auf der Fahrerkarte,  die zu diesem Zeitpunkt beispielsweise noch zwei Monate oder drei Jahre gültig ist, ist dann weiterhin die Nummer des alten Führerscheins eingeprägt und insofern könnte der Eindruck entstehen, dass die beiden Dokumente nicht „zueinander passen” und ein Anpassungsbedarf besteht.
Trotz intensiver Recherche in den zugrundeliegenden deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen lässt sich zu diesem vermeintlichen Anpassungsbedarf aber keine Aussage finden. Natürlich kursieren diverse Meldungen im Internet. Eine belastbare Quelle wird dabei aber nicht genannt. Glücklicherweise ist mittlerweile auch das BAG von seiner lange Jahre online geäußerten Sichtweise abgerückt und vertritt auf seiner Webseite nicht mehr die Meinung, dass im Ausland ein freiwilliger Ersatz der Fahrerkarte im Zuge der Führerscheinerneuerung gegebenefalls notwendig sein könnte. Wohltuend ist in diesem Kontext auch, dass die obersten Behörden des Bundes und der Länder in ihren Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Fahrtenschreiberkarten” (im Punkt 1.2.6 auf Seite 8, Stand: August 2021) mittlerweile folgendes feststellen: „Innerhalb der EU ist keine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerscheinnummer erforderlich. Bei einer Änderung der Führerscheinnummer (zum Beispiel, weil dieser verlängert wird) ist die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig.”
Da in mindestens 90 Prozent der Anfragen Frankreich als Quelle allen Übels genannt wird, haben wir Anwälte für Verkehrs-/Transportrecht, die in Frankreich tätig sind oder Fälle mit Ursprung in Frankreich bearbeiten angefragt, ob hierzu irgendwelche Informationen vorliegen. Hierzu ein Auszug aus einem Mailverkehr:
„Sie hatten uns gebeten, Ihnen mitzuteilen, ob es in Frankreich Regelungen gibt, die verlangen, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein identisch sind.
Wir haben folgendes recherchiert:
Das Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie 2009/5/EG ergangen. Es listet sämtliche Verstöße gegen die EU-Sozialvorschriften auf und regelt die jeweiligen Sanktionen.
Hinsichtlich der Fahrerkarte sind insoweit lediglich folgende Verstöße vorgesehen:
3°d) Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen 7 Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust, Diebstahl
3°g) Unfähigkeit, die Fahrerkarte vorzulegen, (Anmerkung des Autors: läuft wohl auf „Fahren ohne Fahrerkarte” hinaus)
3°i) Fehlen der Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins auf dem provisorischen Blatt. (Anmerkung des Autors: mit dem 'provisorischen Blatt' scheint wohl die „Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage” gemeint zu sein)
Dabei handelt es sich um sogenannte Ordnungswidrigkeiten 5. Klasse, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € pro Verstoß geahndet werden können.
Die Tatsache, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein unterschiedlich sind, ist im Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 nicht als Verstoß erfasst und es ist dafür auch keine Sanktion vorgesehen.
Unseres Wissens gibt es auch keine andere gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Identität der Nummern der Fahrerkarte und des Führerscheins verlangen.
Wir haben daher bei Chrono-Services, der Behörde, die Frankreich für die Erteilung der Fahrerkarten („carte de conducteur”) zuständig ist, angerufen.
Dort hat man uns gesagt, dass die Nummern des Führerscheins und des der Fahrerkarte selbstverständlich identisch sein müssen, ohne dass uns insoweit gesagt werden konnte, auf welchen Vorschriften diese „Selbstverständlichkeit” beruhen soll und ob bei Missachtung eine Sanktion vorgesehen ist.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung und Benutzung der Fahrerkarte „Conditions generals de deliverance et d’usage de la carte de conducteur„, die wir über die Internetseite von Chrono-Services einsehen konnten, ist unter Artikel 2.4 « Demande d’échange » vorgesehen, dass die Fahrerkarte im Falle einer Änderung der Nr. des Führerscheins ausgetauscht werden "kann”.
Eine Verpflichtung zum Austausch lässt sich den AGB aber nicht entnehmen. Eine etwaige Verpflichtung in den AGB könnte im Übrigen den deutschen Fahrern auch nicht entgegengehalten werden.”
Auch die anderen Rückmeldungen gehen in die selbe Richtung. Den angefragten Kanzleien sind keine Bußgeldbescheide oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen die hier behandelte Thematik eine Rolle gespielt hätte. Es bleibt also festzuhalten, dass wir es sowohl in Deutschland als auch in Frankreich mit einer Kann-Vorschrift zu tun haben. Eine Pflicht zur Erneuerung der Fahrerkarte aufgrund einer anderslautenden Führerscheinnummer lässt sich daraus nicht ableiten. Die einzigen hiermit in Zusammenhang stehenden Hinweise in einschlägigen Rechtsgrundlagen sind folgende:
  • Im Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist unter „IV. BAUART- UND KONSTRUKTIONSMERKMALE DER KONTROLLGERÄTKARTEN”, darunter Punkt „5.2.3. Führerscheininformationen” zu lesen, dass die Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” speichern können muss. 
  • In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (sozusagen der Anhang IC) wird auf Seite 54 unter Nummer 230) und auf Seite 59 unter Punkt „4.5.3.1.6 Führerscheininformationen” genauso wie im Anhnag IB festgestellt, dass auf der Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” eingetragen wird.
Daraus eine Erneuerungspflicht herauszulesen, ist schon ein besonderes Kunststück.
Situation in anderen Ländern: Auch in Österreich, der Schweiz und Italien wird ein Gleichklang der Führerscheinnummern demnach nicht verlangt! Die Rückmeldungen stammen von Behörden, Kontrollbeamten und Anwälten vor Ort.
Da es den 27 EU-Mitgliedstaaten ja (leider) freigestellt ist, zusätzliche Regelungen zu den europäischen Rechtsgrundlagen zu verfassen, stellen diese Feststellungen natürlich noch keine endgültige EU-weite Klärung des Sachverhaltes dar. Wenn es tatsächlich einen Mitgliedsstaat gibt, der eine solche Regelung (dann im Widerspruch zu der unmittelbar geltenden EU-Verordnung!!) erlassen hat, wäre zudem zu hinterfragen, ob ein deutscher Fahrer dieser nationalen Regelung unterworfen werden könnte – schließlich sind in den EU-Rechtsgrundlagen hierzu ja keine Regelungen getroffen worden, da im Kontext Erneuerung dort nur die Fälle Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust und Diebstahl der Fahrerkarte thematisiert werden. Und würde die Regelung wie von den französischen Anwälten angedeutet nur in den AGBs der nationalen kartenausstellenden Behörde/Institution stehen, wäre eine Vorwerfbarkeit dem deutschen Staatsangehörigen gegenüber wohl nicht gegeben. Hinzu kommt, dass kein Mensch irgendetwas davon hat wenn innerhalb der Kartengültigkeit eine neue Karte erstellt wird, außer besagten kartenausstellenden Behörden/Institutionen, die den Betrag für die neue Fahrerkarte einstreichen.
Stellt sich noch die grundsätzliche Frage, weshalb auf der Fahrerkarte überhaupt eine Führerscheinnummer auftaucht. Vermutlich basiert die seinerzeit getroffene Entscheidung auf reinem Übereifer, freien Platz auf der Fahrerkarte mit tollen Angaben zu füllen. Kontrollorgane, die Ihre Arbeit gewissenhaft erledigen, werden in der Praxis bei einer Überprüfung sowieso nicht umhin kommen, einerseits im Register für Führerscheine und andererseits im Register für Fahrerkarten Nachforschungen anzustellen um festzustellen, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Vielleicht wäre es die beste Lösung, im Zuge einer Novellierung der Rechtsgrundlagen die Angabe der Führerscheinnummer von der Fahrerkarte zu tilgen. Oder vielleicht werden beide Dokumente in Zukunft ja doch noch zusammengeführt...
Sollte es also tatsächlich dazu kommen, dass Sie mit dieser Thematik konfrontiert werden, kann nur geraten werden, den Rechtsweg einzuschlagen.

2. Mitführung und Kontrolle einer Fahrerkarte ohne Rechtsgrundlage

Stellen Sie sich folgendes vor: Sie haben im Alter von 18 Jahren nicht nur den Pkw-Führerschein, sondern auch den Motorrad-Führerschein erstanden. 30 Jahre später werden Sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten. Sie sitzen in Ihrem Auto und händigen natürlich Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere aus. Der Beamte läuft zu seinem Dienstfahrzeug zurück und prüft Ihre Dokumente. Drei Minuten später kommt er zurück und will Ihren Helm sehen! Sie schauen nur ungläubig aus Ihrem Fenster und glauben an ein Missverständnis. Aber nein sagt der Polizist - Sie haben doch einen Motorrad-Führerschein, also müssen sie auch stets einen Motorradhelm mit sich führen...
Das ist doch eine verrückte Geschichte, oder? Aber genau das (in grün) erzählen (hoffentlich nur sehr wenige) Referenten im Zuge von Berufskraftfahrerqualifikationsschulungen. Oder es breitet sich auf anderen Wegen aus. Ist auch wirklich vollkommen egal - wichtig ist: es ist und bleibt schlichter Unsinn.
Man könnte hier jetzt in aller Breite und Tiefe ausführen, warum das Unsinn ist. Aber das wäre unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht statthaft. Vielleicht genügt es festzuhalten, dass wenn dieser Zusammenhang (also jetzt nicht bezogen auf die Motorradhelm-Geschichte (nachher glaubt das auch noch jemand), sondern bezüglich der vermeintlichen Notwendigkeit, bei Besitz einer CXX- oder DXX-Klasse auch eine Fahrerkarte besitzen zu müssen) tatsächlich in irgend einer Weise rechtlich gedeckt wäre, jeder Bürger der Europäischen Union, der einen solchen Führerschein besitzt (also z.B. in Deutschland alle, die vor der Reform 1999 den „alten Dreier” gemacht haben), mit einer Fahrerkarte auszustatten wäre! Und da ja wieder mal Frankreich herhalten muss, sollten natürlich auch nahezu alle Franzosen eine Fahrerkarte besitzen.
Fazit: Bitte dieses Gesäusel einfach wieder aus dem Kopf streichen. Wer den Sozialvorschriften unterliegt, hat entsprechend aufzuzeichnen und benötigt dafür, wenn auch Fahrzeuge mit digitalen Fahrtenschreibern bewegt werden, eine Fahrerkarte. Alle anderen, die den Sozialvorschriften nicht unterliegen oder die ausschließlich Fahrzeuge bewegen, die mit analogen Fahrtenschreibern ausgestattet sind beziehungsweise nur Fahrzeuge, die unter das FPersG und die FPersV fallen und bei denen mit sogenannten Tageskontrollblättern aufgezeichnet wird, brauchen mit absoluter Sicherheit keine Fahrerkarte! Ein Kontrollbeamter kann immer nur die im Moment der Kontrolle vorliegende „Gesamtsituation” zum Gegenstand seiner Kontrolle machen. Fällt das Fahrzeug gar nicht in den grundsätzlichen Regelbereich der EU-Sozialvorschriften oder unterliegt die konkrete Fahrt einer (entweder EU-weit gültigen oder im jeweiligen Land durch nationale Gesetze umgesetzten) Ausnahme, kann er keine fahrpersonalrechtliche Kontrolle durchführen.

3. Informationen zu Bußgeldern in Frankreich

Die französischen Bußgeldvorschriften gelten im europäischen Vergleich allgemein als Referenz am oberen Ende der Skala. Da es dort vermeintlich keine wie in Deutschland übliche Unterscheidung zwischen Verstößen in Tateinheit oder Tatmehrheit gibt (was bei Tateinheit die Bußgeldsumme massiv reduzieren kann), sondern jedes Einzelvergehen zum anderen Einzelvergehen hinzuaddiert wird, kommen regelmäßig sehr hohe Bußgeldsummen zustande. In den Ausführungen „Übersicht der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften sowie Bußgelder nach französischem Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 83 KB)” finden Sie weiterführende Informationen dazu. Die dort genannten besonderen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gelten natürlich nur für Personen, die nach französischem Recht beschäftigt werden oder dort den Unternehmenssitz haben.
Schlussanmerkung: Wir lassen uns bezüglich der ersten beiden Punkte auch sehr gerne vom Gegenteil überzeugen! Wenn Sie entsprechende Dokumente (Bußgeldbescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage) vorliegen haben, sind wir daran sehr interessiert und werden die hiesigen Äußerungen korrigieren.
Stand: Oktober 2021
Sozialvorschriften

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele PKW mit Anhängern, wenn die zulässige Höchstmasse der Kombination 3.500 kg übersteigt, einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch schlichtes addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein grundsätzlich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er samt Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und die zHM des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zHM im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm über 3.500 kg. Genauere Hinweise dazu finden Sie über den Link „Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber".
Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. Außerdem hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1" und„N1") die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.

Ausnahmen vom Fahrpersonalrecht

Fallen alle Beförderungen unter eine Ausnahme, muss auch kein Fahrtenschreiber eingebaut oder nachgerüstet werden. In der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) finden Sie im Kapitel 1.4 schriftliche Ausführungen zum Thema Ausnahmen sowie drei Tabellen, die die geltenden Ausnahmetatbestände enthalten.
Wechselt der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion „out" oder „out of scope" (siehe Bedienungsanleitung des Fahrtenschreibers) eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt. Bitte vermeiden Sie unbedingt „Fahren ohne Fahrerkarte". Anstatt des Fahrpersonalrechts sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten (zwingend einzuhaltende Pausenregelungen und insgesamt maximal 10 Stunden Arbeitzeit pro Arbeitstag;  die Zeit, die für das Lenken ausgenommener Fahrzeuge aufgewendet wird, zählt zur Arbeitzeit!). Arbeitszeitrechtliche Details können Sie der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) im Kapitel 1.3.2 entnehmen.
Beispiele für Ausnahmen:
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel"). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. - bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).
  • Fahrzeugen (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)
Zu den Schwierigkeiten, die sich aus einem (un)regelmäßigen Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten ergeben, beachten Sie bitte die Ausführungen „Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss" sowie „Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen".
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zHM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zHM beim Aufzeichnungsmedium - hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist). Ein ausdruckbares Blanko-Formular des Tageskontrollblattes sowie ein ausgefülltes Muster finden Sie im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) auf den Seiten 95 und 96.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung gegebenenfalls auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit IHK-Prüfung für Führerscheinneulinge. Für die hier behandelten Fahrzeuge ist in aller Regel die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zHM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zHM, Zug-Höchstmasse also maximal 7.000 kg) und somit kein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu erbringen. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

Fahrtenschreiber richtig bedienen

Das Fahrpersonalrecht, das neben den Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Lkw und Bussen und einigen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen auch die jeweilige Form der Aufzeichnung der Zeiten regelt, hält für die Betroffenen unzählige Pflichten bereit. Um kontrollieren zu können, ob sich die Betroffenen auch an die Vorschriften halten, sind alle Tätigkeiten und alle Nicht-Tätigkeiten eines Fahrers lückenlos zu dokumentieren. Da sowohl die Vorschriften zu den einzuhaltenden Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts-, Pausen- und Ruhezeiten als auch die Fahrtenschreiber, mit denen diese Zeiten zu erfassen sind, von hoher Komplexität gekennzeichnet sind, ist es nur folgerichtig, dass zum Beispiel über die Artikel 32 und 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 an die Fahrer und Unternehmen gerichtete Bedienungs-, Schulungs- oder Unterweisungsvorschriften bestehen.
Diese Vorschriften sind nicht sehr ergiebig – neben einer allgemeinen Aussage, dass „das Unternehmen“ die Fahrer zu schulen und die Daten regelmäßig auszuwerten hat, bleiben im Artikel 33 alle weiteren Fragen zur Umsetzung dieser Pflicht offen. Aus unserer Sicht sind folgende Punkte zu beachten:
  • Die Daten der Fahrerkarten und der Fahrtenschreiber sind regelmäßig auszulesen. Dabei sollten die gesetzlichen Mindestvorgaben (Details im Artikel „Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern“) insbesondere bei den Fahrerkarten grundsätzlich deutlich unterschritten werden (Empfehlung: 1 x pro Woche auslesen). Nur wenn der einzelne Fahrer eher selten im Einsatz ist und insoweit keine Doppelwochenlenkzeit oder ähnliches disponiert werden muss, erscheinen die gesetzlichen Mindestfristen hinreichend.
  • Die ausgelesenen Daten sind regelmäßig auszuwerten! (Unserer Auffassung nach die Kernbotschaft des Artikel 33!) Regelmäßig heißt, wenn die Beförderung von Personen oder Gütern das Kerngeschäft des Unternehmens ist, alle vier Wochen. Größere Zeiträume von vielleicht zwei oder drei Monaten sind denkbar, wenn der Fahrzeugeinsatz von geringfügigem Umfang und zudem aufgrund des konkreten Einsatzes das Potenzial für Verstöße gering ist. Generell sollte eine leistungsfähige und auf aktuellem Stand befindliche Auswertungssoftware eingesetzt werden.
  • Belegen die Auswertungen Defizite oder Verstöße, sind wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Verstoßursache gefragt. Ansatzpunkte können hier je nach Verstoßhintergrund der Fahrer selbst, die Disposition oder andere im Unternehmen verantwortliche Personen oder auch die Kunden (Verlader oder Empfänger) sein.
  • Alle zuvor beschriebenen Aktivitäten und die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren (grundsätzlich personenbezogen).
Durch die regelmäßige Wiederholung des zuvor beschriebenen Ablaufs müsste zumindest mittelfristig erreicht werden, dass die Vorschriften eingehalten werden beziehungsweise Verstöße nur noch dann auftreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse die Planung durcheinanderwürfeln.
Im Zuge der Maßnahmen ist es möglich und in einigen Fallkonstellationen wohl sinnvoll, externe Berater/Schulungsveranstalter einzubeziehen, vor allem wenn die benötigte Fachkenntnis nicht im Unternehmen vorgehalten wird. Da es eher unwahrscheinlich ist, dass etwa alle Fahrer in den selben Themenbereichen Defizite haben, sind allgemeine, gänzlich nicht-individuelle Schulungen oft nicht zielführend. Die individuellen Kenntnis- und Fertigkeitsdefizite, die durch die Auswertungen belegt sind, sollten die Maßnahme bestimmen - nicht ob ein Schulungsveranstalter XY gerade besonders günstig eine 3,5-Stunden-Schulung anbietet. Da die Tücke im Detail liegt, etwa in den unterscheidlichen Abläufen beim Nachtrag oder der Eingabe des Landes bei Beginn und Ende der Arbeitstätigkeit, sollten insbesondere die abweichenden Releaseversionen der Fahrtenschreiber Gegenstand der Unterweisungen sein (und darunter natürlich genau diejenigen, die im Unternehmen auch im Einsatz sind).
Fahrer, die im betrachteten Zeitraum keinerlei Verstöße begangen haben und die keine Kenntnisdefizite in der Nutzung des Fahrtenschreibers aufweisen, müssen natürlich nicht geschult werden. Hier genügt zum Beispiel die allgemeine Einweisung, die gerätespezifische Unterweisung und die (schriftliche?!) Anweisung, die Bedienung der Gerätschaften entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, die ja bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde und die zum Beispiel dann zu ergänzen/wiederholen ist, wenn neue Fahrtenschreiberversionen Einzug in den Fuhrpark halten.
Da im Artikel 32 der VO (EU) Nr. 165/2014 gefordert wird, dass das Unternehmen und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte (beziehungsweise des analogen Fahrtenschreibers und des zugehörigen Schaublatts) sorgen beziehungsweise dies sicherzustellen haben, finden Sie hier Informationen zu Fahrtenschreiberherstellern und den Fahrtenschreibern an sich.
Weiterführende Informationen und Details zum Fahrpersonalrecht finden Sie in der IHK-Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)
Ein durchaus interessantes Dokument für den interessierten Leser sind die „tachograph guidelines” der EU-Kommission, die die eine oder andere Frage in Sachen Nach- und Umrüstung beantworten und auch einen Überblick über die verschiedenen Generationen und Versionen digitaler Fahrtenschreiber ermöglichen.

Continental Automotive GmbH

Fahrtenschreiber: DTCO 1381

Continental Automotive GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 45
78052 Villingen-Schwenningen
E-Mail: tachograph@vdo.com
www.dtco.vdo.com



VDO-Website mit weiteren Downloads, zum Beispiel Betreibsanleitungen in verschiedenen Sprachen.
  

Stoneridge

Fahrtenschreiber: SE 5000

Vertriebspartner von Stoneridge Aftersales in Deutschland
Hico Kraftfahrzeug-Kontrollgeräte GmbH
Ullsteinstraße 53-55
12109 Berlin
Telefon : +49 (0)30 – 752 07 74 / 751 40 36
Telefax : +49 (0)30 – 752 09 44
E-Mail : info@hico-berlin.de
Internet : http://www.hico-berlin.de




Dokumente in anderen Sprachen, zu den älteren Releaseversionen und den Zugang zu den Simulatoren finden Sie auf der Stoneridge-Website.


Intellic GmbH

Kontrollgerät: EFAS

Intellic GmbH
Headquarter Austria
Fernitzerstraße 5
A-8071 Hausmannstätten
Tel. +43 676 46 47 457
E-Mail: info@intellic.com
www.intellic.com
Downloadbereich auf der Intellic-Website
Competence, Service & Support Center Germany
Intellic Germany GmbH
Innungsstraße 40
13509 Berlin
Tel. 030 46 407 400
E-Mail: support@intellic.com


I+ME ACTIA GmbH:

Kontrollgerät: Smartach

ACTIA I+ME GmbH
Dresdenstraße 17/18
38124 Braunschweig
Tel. 0531 38701-0
Fax 0531 38701-88
Email: info@ime-actia.de
www.ime-actia.de
www.smartach.de/smartach.htm

Anmerkung: Die Smartach-Geräte wurden nur bis zum Generationswechsel auf die zweite Version der ersten Generation digitaler Fahrtenschreiber im Oktober 2011 eingebaut. Geräte, die den nachfolgenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind von diesem Hersteller nicht verfügbar.
Stand: November 2021
IHK hilft

Sicherheit

Im betrieblichen Alltag sind immer wieder sicherheitsrelevante Themen berührt. Hier sind Unternehmen gefordert, das richtige Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr zu kennen und anzuwenden.
Die IHK bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu folgenden Bereichen an:
  • Arbeits- und Brandschutz im Betrieb
    Arbeitsschutzgesetz, Anforderungen an Arbeitsstätte, -platz und -mittel, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Beauftragte, betrieblicher Brandschutz
  • Gefahrguttransport
    Sicherer Transport von Gefahrstoffen, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, Ladungssicherung
  • Exportkontrolle
    Embargos, genehmigungspflichtige und Dual-Use-Güter, länderbezogene Frühwarnhinweise
  • Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten und betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Datenschutz im Internet und beim E-Mail-Versand, Videoüberwachung
  • Netz- und Informationssicherheit
    IT-Sicherheit, sicherer Umgang mit Internet und Smartphones, Schutz vor Cyberkrimininalität
  • IHK-Sicherheitskongresse
    Informationen und Vortragsunterlagen zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft
Verkehrswirtschaft

IHK-Erreichbarkeitsanalyse

Rund 900.000 Menschen in der Region Stuttgart pendeln täglich zu ihrem Arbeitsplatz. Die Erreichbarkeit von Gewerbegebieten und anderen Arbeitsplatzschwerpunkten betrifft aber nicht allein die Berufspendler. Unternehmer und deren Mitarbeiter müssen ihre Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten erreichen. Privatkunden fahren in die Stadtzentren, um dort einzukaufen. Eine gute Einbindung von Arbeitsplatzschwerpunkten in das Netz des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und der Erhalt und Ausbau des Straßennetzes in der Region sind somit wichtige Beiträge für eine nachhaltige Standortpolitik und gelebte Wirtschaftsförderung.
Die IHK Region Stuttgart hat die Qualität der Erreichbarkeit von insgesamt 48 Untersuchungsgebieten in der gesamten Region Stuttgart vom Institut für Straßen- und Verkehrswesen am Lehrstuhl Verkehrsplanung und Verkehrsleittechnik der Universität Stuttgart untersuchen und bewerten lassen. Pro Landkreis wurden exemplarisch jeweils acht Standorte unter die Lupe genommen.
Eine Erläuterung zur Vorgehensweise der Gutachter sowie eine Zusammenfassung der übergreifenden Ergebnisse sind dem Methodenbericht „Expedition oder Kurztrip (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2720 KB)" zu entnehmen. Im Detail untersucht wurden folgende Gewerbegebiete und Arbeitsplatzschwerpunkte:
Kreis
Gewerbegebiet / Arbeitsplatzschwerpunkt
Landkreis Böblingen
  • Flugfeld / Hulb
  • Sol
  • Gültstein
  • Hertich / Neue Ramtelstraße
  • Bosch Campus / Raite / Heimsheimer Weg / Brunnenfeld
  • Am Autobahnanschluss / Schertlenswald
  • Ost
  • Hochstr.
Landkreis Esslingen
  • Hafen Plochingen
  • Berkheim
  • Großer Forst
  • Oberaichen
  • Leinfelden, Schelmenäcker
  • Nürtingen Zentrum
  • Neckarwiesen
  • Flughafen
Landkreis Göppingen
  • Göppingen / Voralb
  • Stauferpark
  • Donzdorf
  • Wängen
  • Schwäbische Alb
  • Geislingen Zentrum
  • Bad Boll
  • Hölzener Rain / Strut
Landkreis Ludwigsburg
  • Osterholz / Ludwigsburger Str.
  • Energie- u. Technologiepark
  • Ottmarsheimer Höhe
  • Laiern
  • Perfekter Standort
  • Münchingen Ost
  • Nord
  • Eichwald
Rems-Murr-Kreis

  • Backnang Zentrum
  • Fellbach Zentrum
  • Lerchenäcker
  • Weiler-Nord
  • Heusee
  • Welzheim
  • Schmiede
  • Eisental
Stadt Stuttgart
  • Im Bahnbogen
  • Wallgraben
  • Stuttgart Zentrum
  • Nord, Weiler Park
  • West
  • Hafen Stuttgart
  • Fasanenhof
  • Bad Cannstatt Zentrum
Auf Anfrage können PDF-Dokumente der jeweiligen Steckbriefe zu den einzelnen Standorten zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 2023

Handel

GEMA-Tarife

Die Vergütungssätze wurden in den letzter Jahren schrittweise erhöht. Die aktuellen Sätze (Stand 2023) der GEMA finden Sie auf deren Homepage.
2019 wurde eine  Änderung der Tarifstruktur wegen der Rechtsprechung und hieraus abgeleiteten Forderungen der Aufsichtsbehörde der GEMA notwendig. Musikwiedergaben auf Großflächen waren bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrigerweise im Vergleich zu Musikwiedergaben auf Kleinflächen deutlich günstiger.
Weitere Informationen finden Sie direkt bei der GEMA.
Unternehmensberatung

Geförderte Beratung: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Wer wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Angehörige der Freien Berufe
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen. Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung beziehungsweise des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Fördergegenstand

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Unternehmen können das Programm zwei Mal im Jahr beantragen. Die Beantragung ist bis zum 31.12.2026 maximal fünf Mal möglich. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

Nicht geförderte Beratungen

Nicht gefördert werden Beratungen, die
  • mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot),
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten,
  • auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, die von den Beraterinnen und Beratern selbst vertrieben werden,
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten, gutachterliche Stellungnahmen oder das Thema Fördermittel zum Inhalt haben oder
  • gegen Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
Höhe des Beratungszuschusses:
Unternehmensart Bemessungs-grundlage Fördersatz (Region Stuttgart) maximaler Zuschuss
Unternehmen, die bereits angemeldet sind
3.500 Euro
50 %
1.750 Euro

Berater/in

Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, sind im Förderverfahren zugelassen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.
Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.

Empfohlenes Vorgehen zur Antragstellung

  1. Spätestens vor Einreichung der Verwendungsnachweise müssen Unternehmen, die maximal ein Jahr alt sind, ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Wir empfehlen dieses Informationsgespräch bereits vor der Antragstellung durchzuführen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln. Ihre Anfrage für ein Informationsgespräch bei der IHK Region Stuttgart (regionaler Ansprechpartner) dürfen Sie gerne unter Angabe Ihres Betriebssitzes an existenz@stuttgart.ihk.de richten.
  2. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.
  4. Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das BAFA zur Entscheidung weiter. 
  5. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Verwendungsnachweis

Nachweise

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU-Erklärung und De-minimis-Erklärung
  • Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind)
  • Beratungsbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt direkt auf den Seiten des BAFA („Online-Portal zum Verwendungsnachweis"). Zur Anmeldung benötigen Sie Ihre Vorgangsnummer sowie Ihre Postleitzahl. Die Vorgangsnummer finden Sie auf dem Schreiben (rechts oben unter „Mein Zeichen“), mit dem Sie informiert wurden, dass Sie mit der Beratung beginnen dürfen. Sie geben nur die sieben Zahlen nicht aber die Abkürzung „UBF“ ein. Der Themenbereich ist „Unternehmensberatung Verwendungsnachweis“. Anschließend füllen Sie alle Felder aus, gehen über „Weiter“ auf die zweite Seite und laden dort die EU-KMU- und De-minimis-Erklärung, wenn nötig (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind) das Bestätigungsschreiben, den Beratungsbericht, die Beraterrechnung und Ihren Kontoauszug hoch.
Nachdem Sie diese Unterlagen hochgeladen haben, gehen Sie auf den Button „Zur Übersicht“ und prüfen Ihre Angaben sowie die hochgeladenen Dokumente. Sie haben jetzt noch einmal die Möglichkeit zur Korrektur („Eingabe korrigieren“). Ansonsten können Sie Ihre Unterlagen über den Button „absenden“ verschicken. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zu Ihrem vorbefüllten Verwendungsnachweisformular. Dieses Formular müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und über den „Upload-Bereich“ hochladen und versenden.  Erst mit Ihrer Unterschrift ist Ihr Verwendungsnachweis frist- und formgerecht erstellt.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen (z. B. aufgrund einer Anhörung), sind diese ebenfalls über den „Upload-Bereich“ hochzuladen.

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses

Die Leitstelle prüft im Anschluss die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Rahmenrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.
Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
(Quelle: www.bafa.de)
Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung erhalten Sie auch auf den Seiten der Leitstelle DIHK Service GmbH.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
IHK-Broschüre

Notfall-Handbuch für Unternehmen

Was würde passieren, wenn ich als Chef plötzlich durch Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfalle? Könnte das Unternehmen ohne mich fortbestehen? Würden die Arbeitsplätze erhalten bleiben? Wäre meine Familie wirtschaftlich ausreichend abgesichert? Plötzliche Erkrankungen, Unfälle bis hin zum Tod des Firmeninhabers können eine schnelle Übergabe erfordern. Wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert, das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten zu bringen - und mit ihm alle Angestellt.

Kurzcheck zur Notfallvorsorge

Viel zu oft werden diese Gedanken verdrängt. Wer rechnet schon gern mit dem Schlimmsten? Deshalb haben viele Unternehmen keine ausreichende Notfallvorsorge. Doch Unglücke passieren – sie kommen unvorbereitet und treffen uns aus heiterem Himmel.
Kurzcheck – Wie gut sind Sie auf den Notfall vorbereitet?
  • Gibt es im Unternehmen einen kompetenten Stellvertreter, der Sie fachlich und unternehmerisch ersetzen könnte?
  • Wissen Ihre Mitarbeiter über die aktuellen Projekte und Aufträge Bescheid?
  • Ist Ihre Büroorganisation nachvollziehbar?
  • Wer ist Ihr Ansprechpartner für steuerliche und rechtliche Fragestellungen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar)?
  • Haben Sie alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen (Betrieb, Familie, persönlich)?
  • Sind diese Informationen schriftlich und zugänglich hinterlegt?
Mit der richtigen Strategie und einigen praktischen Schritten können Sie Ihr Unternehmen wirksam absichern und den Betrieb vor unnötigem Schaden bewahren. Das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“ soll Anregung, Orientierung und Werkzeug zugleich sein, die wichtigsten Regelungen konkret umzusetzen. Das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1367 KB) können Sie als PDF herunterladen.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, bietet die IHK Region Stuttgart eine Veranstaltung hierzu an. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über nötige Schritte für die private und betriebliche Notfallvorsorge.
Tipp: Zusätzlich zur Ausfallvorsorge kann ein betrieblicher und privater Versicherungsschutz zum Erhalt der betrieblichen Tätigkeit beitragen. Hinweise und Tipps zur individuellen Risikoeinschätzung finden Sie auch in unserem Artikel zum Versicherungsschutz für Selbstständige.
Sozialvorschriften verständlich erklärt

Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

Vorabanmerkung: Änderungen, die durch das sogenannte „Mobilitätspaket I” ab August 2020 eingeführt wurden und in den kommenden Jahren eingeführt werden, sind nicht in der Broschüre enthalten. Die Änderungen können in unserem Artikel zum Mobilitätspaket I nachvollzogen werden und sukzessive Eingang in unsere Online-Publikationen finden.
Von der Einhaltung der Sozialvorschriften sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm zum Gütertransport im Einsatz haben oder die in der Personenbeförderung Fahrzeuge verwenden, die für mehr als acht Fahrgäste zugelassen sind.
Die Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Digitales Kontrollgerät sowie Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten nach nationalem und EU-Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“ hält also nicht nur für Speditionen, Frachtführer und Busunternehmen Informationen bereit, sondern wendet sich auch an Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, also Dienstleister, Handwerker, Handels- und Industriebetriebe.
Neben grundlegenden inhaltlichen Aktualisierungen und der Anpassung an die zwischenzeitlich erlassenen Rechtsgrundlagen (vor allem die Verordnung (EU) Nr. 165/2014), werden in der vierten Auflage insbesondere jene Erkenntnisse aufgenommen, die durch Rechtsprechung und Auslegung der Sozialvorschriften durch die in Deutschland dafür zuständigen Gremien gewonnen werden konnten. Um die Kenntnisse der Betroffenen zu den Detailvorschriften auszubauen, wurden die Erläuterungen der Begrifflichkeiten wesentlich erweitert.
Hier können Sie die Broschüre direkt herunterladen, Für die Bestellung gedruckter Exemplare wenden Sie sich bitte per Mail an Herrn Götz Bopp (siehe Kontakt). Die Broschüre ist im Format DIN A4 und in DIN A5 (für das Handschuhfach) kostenfrei lieferbar.
Da das Fahrpersonalrecht sehr umfassend ist, haben wir hier diverse Spezialthemen und weiterführende Informationen zusammengestellt, beispielsweise die Leitfäden („Hinweise“) der obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder einen Artikel rund um das Thema Nachweisführung (Nachtrag oder Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage). Bei Fragen können Sie sich auch an das „KomNet" des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden, das im Laufe der zeit einen sehr umfassenenden FAQ-Katalog aufgebaut hat und auch gegenüber Privatpersonen Fragen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit beantwortet.
Stand: August 2020
Energieaudits nach EDL-G

Pflicht für Nicht-KMU-Unternehmen zu Energieaudits

Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits

Seit 2015 gilt das Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Es sieht für alle Unternehmen jeglicher Wirtschaftszweige, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR), die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits vor. Diese Verpflichtung musste von den betroffenen Unternehmen erstmalig zum 5. Dezember 2015 erfüllt werden. Anschließend muss ein Energieaudit mindestens alle vier Jahre erfolgen. In Deutschland trifft dies nach Abschätzungen annähernd 50.000 Unternehmen.
Aktuelle Hinweise für Energieaudits in der Corona-Krise:
Kann ein Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchgeführt werden, muss dies ausführlich dokumentiert werden. Beeinträchtigungen durch die aktuelle Situation werden entsprechend berücksichtigt.
Wichtig: fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht.

Energieauditorenliste

Das Energieaudit darf von unternehmensexternen (z. B. Energieberater) und unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Energieauditoren sind in § 8 b des novellierten EDL-G formuliert
  • Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …),
  • Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung,
  • mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
  • hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung (z. B. Provisionen),
  • unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein (z. B. Stabsstelle)
Personen, die die Anforderungen erfüllen können sich in der zugehörigen Datenbank des BAFA anmelden. Auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann in einer Datenbank nach zugelassenen Energieauditoren gesucht werden.
Weitere Informationen und Konkretisierungen sind in Form von Handreichungen/Merkblättern/FAQs auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden.



Europäische Chemikalienverordnung

Merkblatt: Sicherheitsdatenblatt in Landessprache

Sicherheitsdatenblätter (SDB) liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen: Identität des Produktes, auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall. Die Erstellung von SDB auf der Grundlage der REACH-Verordnung ist in den „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erläutert.
Der Inverkehrbringer eines Produktes ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist. REACH und CLP enthalten zudem Regelungen zur Sprache im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Kennzeichnungsetikett. Im Allgemeinen wird die Sprache des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Stoffe oder Gemische in Verkehr gebracht werden. Dabei haben die Mitgliedstaaten jedoch Möglichkeiten, die zu verwendenden Sprachen genauer festzulegen. Um den Firmen die Angaben zu REACH und CLP in der richtigen Sprache zu erleichtern, hat die ECHA eine Merkblattübersicht zu den in den verschiedenen Mitgliedstaaten benötigten Sprachen veröffentlicht.

Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es zudem weitere Informationen rund um das Thema „Sicherheitsdatenblatt” ebenso wie entsprechende Hilfestellungen.
IHK Region Stuttgart

Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase, bringt teilweise weitreichende Änderungen für die betroffenen Unternehmen mit sich. Die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ersetzt damit die Verordnung Nr. 842/2006.
Mit der Verordnung erfolgte insbesondere eine schrittweise Reduktion der Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen (sog. "Phase-Down-Szenario"). Die Verkaufsmengen sollen bis 2030 über ein Quotensystem um 79 Prozent gegenüber dem Jahresmittelwert zwischen 2009 und 2012 verringert werden. Einzelheiten zur Quotenzuteilung können der Mitteilung 2014/C 153/07 der EU-Kommission an Hersteller und Importeure von HFKW sowie mit diesen befüllten Kälte- und Klimaanlagen und -geräten sowie Wärmepumpen entnommen werden.
Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll darüber hinaus durch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte erreicht werden. Die wichtigsten Änderungen durch die F-Gase-Verordnung werden hier nochmal kurz zusammengefasst: 
  • Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass nicht nur die beauftragte Firma, sondern auch das ausführende Personal nach ChemKlimaschutzV zertifiziert ist.
  • Umfangreiche Dokumentations- und Prüfpflichten
  • stufenweise Einführung von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote
  • vorgefüllte nicht hermetische Anlagen dürfen nur an Endnutzer verkauft werden, wenn die Installation und IBN durch qualifiziertes Fachpersonal gesichert ist.
  • Es wird nicht mehr in kg Kältemittel sondern in Tonnen CO2-Äquivalent gerechnet. Das CO2-Äquivalent eines Kältemittels errechnet sich aus der Füllmenge mal dem GWP (Treibhauspotential).
  • Der „GWP“ („global warming potential“) oder „Treibhauspotential“ bezeichnet das Klimaerwärmungspotential eines Treibhausgases im Verhältnis zu Kohlendioxid (CO2).
  • Die Dichtheitsprüfungs-Intervalle ändern sich in Abhängigkeit des CO2-Äquivalents.
Auf den Seiten des Umweltbundesamts wird auch eine Liste der Treibhausgaspotentiale (GWP-Werte) für eine Vielzahl fluorierter Treibhausgase sowie für als Kältemittel eingesetzte Gemische dargestellt.
Auf der Webseite des Gewerbeaufsichtsamts Baden-Württemberg findet sich die Chemikalien-Klimaschutzverordnung   (ChemKlimaschutzV).

Quelle: DIHK abgeändert
IHK-Broschüre

Unternehmensnachfolge – Personen, Fakten, Serviceangebote

In vielen mittelständischen Unternehmen in Baden-Württemberg ist der Generationswechsel ein aktuelles Thema. Zahlreiche Unternehmen haben keine Zukunft, weil sich kein geeigneter Nachfolger finden lässt. Unweigerlich stellt sich die Frage, wie die in den nächsten Jahren zur Übergabe anstehenden Unternehmen und ihre Arbeitsplätze langfristig gesichert werden können.
Dabei zeichnen sich unterschiedliche Probleme ab. So wird die Notwendigkeit, die Nachfolge zu regeln, vom Unternehmensinhaber oft zu spät erkannt oder eine Regelung immer wieder aufgeschoben. Schwierigkeiten kann auch die Suche nach einem geeigneten Nachfolger bereiten. Schließlich ist oft nicht klar, wie die Übergabe überhaupt erfolgen soll. Hinzu kommt, dass es für viele Unternehmer nicht einfach ist, an den Rückzug aus dem mit viel Mühe aufgebauten Unternehmen zu denken. Denn es kostet viel Überwindung, sich von seinem Lebenswerk zu lösen und einem Nachfolger den Platz zu überlassen.
Die Porträts aus den einzelnen IHK-Bezirken in Baden-Württemberg zeigen jeweils ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen und Erfahrungen sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer auf. Exemplarisch dargestellt werden Nachfolgebeispiele aus kleinen und mittelständischen Unternehmen verschiedenster Branchen sowie unterschiedliche Übergabemodelle, sei es die Nachfolge innerhalb der Familie, eine externe Übernahme oder eine andere Lösung. Dabei wird deutlich, welche Chancen eine Unternehmensübernahme für den Nachfolger eröffnen kann. Aber auch Risiken und Problemfelder werden nicht verschwiegen. Darüber hinaus geben die Beiträge eine Orientierung zu den Themen, die bei einer Übergabe zu beachten sind.
Wie der Generationswechsel vorbereitet und geregelt werden kann, ist in den zwölf Porträts in der vorliegenden Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1151 KB) nachzulesen (Stand 2014).
Mit der Broschüre wollen die Industrie- und Handelskammern einerseits Senior-Unternehmer für die rechtzeitige Planung des Generationswechsels sensibilisieren. Andererseits werden auch potenzielle Nachfolger angesprochen. Denn eine Übernahme bietet für qualifizierte Nachwuchskräfte ein Sprungbrett für eine erfolgreiche Selbständigkeit.
Erste Schritte

Einstieg ins Arbeitgebermarketing

Bei der Suche nach guten Mitarbeitern können Unternehmen viel von ihrem Know-how nutzen, das sie in einem anderen Bereich bereits selbstverständlich einsetzen – ihrer Werbung. Denn genau wie auf den Produktmärkten sollten sich Unternehmen auch auf dem Arbeitgebermarkt positionieren. Das bedeutet: Wer als Arbeitgeber attraktiv sein will, muss potenziellen Bewerbern deutlich machen, was für ihn als Arbeitgeber spricht – und zwar in unterschiedlichen Kommunikationskanälen. Ganz ähnlich wie in der Produktwerbung kommt es beim Arbeitgebermarketing darauf an, eine Marke zu verkaufen: die Arbeitgebermarke. Häufig wird strategisches Arbeitgebermarketing daher auch als „Employer Branding“ bezeichnet. Wir haben für Sie im Folgenden die ersten Schritte zu erfolgreichem Arbeitgebermarketing zusammengestellt.

Checkliste: In sieben Schritten zum Arbeitgebermarketing  

1. Demografische Situation
Analysieren Sie die Altersstruktur  Ihrer Belegschaft bezogen auf einzelne Unternehmensbereiche. Welchen Personalbedarf sehen Sie in den kommenden Jahren? Leiten Sie daraus die Zielgruppen für Ihr Arbeitgebermarketing ab.
2. Ziele Ihres Arbeitgebermarketings
Wollen Sie vor allem neue Fachkräfte finden, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten, Personalbeschaffungskosten senken…?  
3. Ihre Stärken
Stellen Sie Ihren Zielen gegenüber, was Sie als Arbeitgeber auszeichnet. Das finden Sie zum Beispiel in internen Workshops mit Vertretern verschiedener Fachbereiche heraus. Anhaltspunkte geben auch Bewerberportale im Internet.
4. Analysieren Sie Ihren Wettbewerb
Was zeichnet Konkurrenzunternehmen als Arbeitgeber aus? Kommunizieren Sie, was Sie von Ihren Wettbewerbern unterscheidet.
5. Bindung an die Unternehmensmarke
Verbinden Sie Ihre Arbeitgebermarke eng mit Ihrer Unternehmensmarke.
6. Kommunikationsstrategie
Stellen Sie Ihr Konzept zunächst intern vor, gewinnen Sie Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter als Markenbotschafter. Entwickeln Sie dann (mit einem Dienstleister zusammen) Ihre externe Kommunikationsstrategie und setzen Sie diese online und offline um. Übernehmen Sie Bausteine aus Ihrer Kommunikationsstrategie direkt in Ihre Personalbeschaffungsprozesse.
7. Evaluation
Prüfen Sie die Wirkung Ihres Konzepts regelmäßig, das erste Mal nach rund einem halben Jahr.

Praktische Tipps

  • Mit einer genauen Definition Ihrer Stärken als Arbeitgeber schaffen Sie eine gute Ausgangsbasis für Ihre Positionierung auf dem Arbeitgebermarkt. Damit können Sie Ihre Aktivitäten zum einen einer kritischen Prüfung unterziehen und sie zum anderen auf neue Kommunikationskanäle ausweiten. Ihre Besonderheit kann sich zum Beispiel darstellen in Ihrer Positionierung im Markt, starken Produkten oder besonderen Zulieferbeziehungen, Karriereperspektiven und Weiterbildungsmöglichkeiten, Ihrem Vergütungssystem, besonderen Leistungszusagen an Ihre Mitarbeiter, betrieblicher Gesundheitsförderung, den Werten Ihres Unternehmens oder Ihre Unternehmenskultur. Kleine und mittlere Unternehmen können oft mit spezifischen Eigenschaften punkten, etwa mit kurzen Entscheidungswegen, Offenheit der Geschäftsleitung für Belange der Mitarbeiter, ein familiäres Betriebsklima oder die Möglichkeit für engagierte neue Mitarbeiter, rasch Verantwortung zu übernehmen. Denken Sie auch an weiche Faktoren wie gute Erreichbarkeit oder Freizeitmöglichkeiten an Ihrem Standort. Seien Sie bei der Analyse Ihrer Stärken unbedingt ehrlich. Nur dann können Sie glaubwürdige Argumente formulieren, die in Ihre Arbeitgebermarke einfließen. Wählen Sie dafür die schlagkräftigsten Aspekte aus. Vermeiden Sie Floskeln und austauschbare Formulierungen, die in vielen Firmenauftritten zu finden sind (etwa „Bei uns stehen die Mitarbeiter im Mittelpunkt.“).
  • Überprüfen Sie Ihre Stellenanzeigen aus der Bewerberperspektive. Was sucht Ihr Wunschbewerber – werden seine Präferenzen angesprochen? Machen Sie ausreichend deutlich, weshalb er sich gerade bei Ihnen bewerben sollte?
  • Nutzen Sie unbedingt das Internet zur Ansprache potenzieller Bewerber – und nicht nur zur allgemeinen Darstellung Ihres Unternehmens und Ihrer Produkte. Auf Ihrer Unternehmenswebsite sollten Sie Interessenten mit überzeugenden Argumenten ansprechen – und zwar in einem eigenen Bereich der Website (beispielsweise einer Rubrik „Karriere“). Auch die Einrichtung einer gesonderten Karrierewebsite kann sinnvoll sein.
  • Schalten Sie Ihre Stellenanzeigen auch in Online-Stellenbörsen. Dort können Sie besonders kurz und prägnant formulieren und für mehr Informationen einen Link zum entsprechenden Bereich auf Ihrer Unternehmenswebsite setzen. So locken Sie Interessenten auf Ihre eigenen Seiten.
  • Lassen Sie Mitarbeiter für sich sprechen. Als sogenannte Testimonials können diese Ihre Stärken als Arbeitgeber authentisch und glaubwürdig vermitteln, beispielsweise mit Zitaten und Porträtfotos auf Ihrer Website. Ziehen Sie auch innovative Formate in Erwägung, beispielsweise kurze Videoclips oder einen Blog.
  • Auch Social Media lassen sich in die Personalwerbung einbeziehen – wenn sie zur Zielgruppe passen. Mit einer Fanpage oder einem Unternehmensprofil bei Instagram,  Facebook, Xing, LinkedIn oder anderen Online-Netzwerken können Sie Ihre Bekanntheit steigern und zahlreiche Kontakte generieren. Unterschätzen Sie aber nicht den Aufwand für die Pflege der Auftritte und die Beantwortung von Anfragen. Zuständigkeit und Zeitbedarf sollten Sie rechtzeitig klären. 
  • Knüpfen Sie Kontakte zu Schulen und Hochschulen, um sich frühzeitig bei Nachwuchskräften bekannt zu machen. Bieten Sie Praktika, Berufsorientierungstage oder Betriebsführungen für Schüler an. Auch eine von der IHK vermittelte Bildungspartnerschaft mit einer allgemeinbildenden Schule bietet einen guten Rahmen für einen langfristigen Austausch. Studierende können Sie über Praktika, Abschlussarbeiten, Förderpreise, als Werkstudenten oder über ein duales Studium für sich gewinnen.
  • Ein breiteres Publikum können Sie mit der Teilnahme an Berufsinformationsmessen oder ähnlichen eigenen Veranstaltungen erreichen, etwa mit einem Tag der offenen Tür, den Sie entsprechend bewerben.
  • Mit attraktivem Informationsmaterial bleiben Sie bei potenziellen Bewerbern nach einem Kontakt besser in Erinnerung. Was für Sie als Arbeitgeber spricht, lässt sich ansprechend aufbereiten, etwa als Flyer oder als Werbegeschenk. Denken Sie auch über unkonventionelle Formate nach.
  • Beziehen Sie auch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Ihr Arbeitgebermarketing ein. Machen Sie sich in der Region bekannter, indem Sie aktuelle Anlässe für Pressemitteilungen nutzen. Geben Sie beispielsweise Meldungen über neue Produkte, Standorterweiterungen, Firmenjubiläen, Veranstaltungen, soziales Engagement oder Ihren erfolgreichen Jahresabschluss heraus. Bereiten Sie die Meldung unter dem Aspekt des Arbeitgebermarketings auf, indem Sie etwa bei Erfolgsmeldungen das Verdienst Ihrer Mitarbeiter und Ihre Qualität als Arbeitgeber herausstellen.
  • Wenn Sie Verstärkung mit ganz spezifischem Profil suchen, kann es sich auch lohnen, Mitarbeiter einzubinden und für gute Empfehlungen Prämien zu vergeben.
  • Denken Sie daran: Gefragte Fachkräfte können sich ihren Arbeitgeber heute aussuchen. Gestalten Sie deshalb den Bewerbungsprozess so, dass sich jeder Kandidat wertgeschätzt fühlt (zum Beispiel durch schnelle Rückmeldungen, einen freundlichen Empfang und eine zuvorkommende Behandlung von Nachfragen). Wir geben Ihnen Tipps, was beim Tema Datenschutz im Bewerbungsverfahren zu beachten ist.
  • Zu einem erfolgreichen Arbeitgebermarketing gehört auch, Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden. Denken Sie bei allen Investitionen in Ihre Attraktivität als Arbeitgeber auch an die Mitarbeiter, die bereits bei Ihnen beschäftigt sind. Investitionen in Weiterbildung, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Chancengleichheit von Frauen und Männern und in das Potenzial älterer Arbeitnehmer können sehr lohnend sein. Die IHK bietet Ihnen zu diesen Bereichen weitere Informationen.

Hilfreiche Links und Infos

Standortwerbung fürs Personalmarketing

Regionale Standortwerbung zum Mitmachen ermöglicht das Angebot der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH #SoistS. Unternehmen können dort zum Beispiel Fotos posten oder von ihrer Karriereseite aus verlinken, um ein Bild von der möglichen neuen Arbeitsumgebung zu geben.

Leitfäden und Broschüren

Praxistipps und Kontakte

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Immer mehr Beschäftigte müssen Beruf und Pflege kranker Angehöriger miteinander vereinbaren. Was können Unternehmen tun, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin unterstützen wollen? Auf dieser Seite finden Sie eine erste Übersicht, wichtige Kontaktadressen, Informationsmaterialien und weiterführende Links.
In Baden-Württemberg leben rund 540.000 Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Stand: 2021). Die Zahl hat sich zwischen 2001 und 2021 mehr als verdoppelt – Tendenz weiter steigend. Mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen wird zu Hause ausschließlich von Angehörigen betreut, von denen rund die Hälfte gleichzeitig erwerbstätig ist. Rund 60 Prozent der pflegenden Erwerbstätigen sind Frauen.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring 2023)

Erste Schritte

Falls ein/e Beschäftigte/r von einem Pflegefall betroffen ist, prüfen Sie
  • welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden
  • welche Herausforderungen für den Beschäftigten entstehen
  • wie die zeitliche Belastung aussieht
  • ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert werden soll
  • welche Auswirkungen auf das Team zu erwarten sind
  • ob die Arbeitsprozesse im Team entsprechend geändert/umverteilt werden können
Sind diese ersten Fragen geklärt, geht es daran, die für den/die Betroffene/n individuell passenden Maßnahmen festzulegen.

Maßnahmen für den Arbeitgeber (Übersicht)

Arbeitszeit und -organisation

  • Flexible Arbeitszeiten, Teilzeit, komprimierte Arbeitszeit (z. B. Vollzeit in vier statt in fünf Tagen)
  • Einzelmaßnahmen wie individuell vereinbarter späterer Arbeitsbeginn, individuell vereinbarte Ausgestaltung der Arbeitswoche (insbesondere bei Teilzeit), längere Mittagspause, vermehrte (Kurz-)Pausen im Verlauf des Arbeitstages, lange Planungshorizonte bei Dienstplangestaltung etc.
  • Kurzfristig gewährte Freistellung/Sonderurlaub (auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus)
  • Alternierende Heim- und Telearbeit
  • Rücksichtnahme bei Urlaubsplanung, Überstunden, Geschäftsreisen
  • Teamarbeit (Arbeitsteilung im Team, Vertretungsregelungen)
  • Arbeitsplatzausstattung (Zugang zu Telefon, PC, Intra-/Internet auch in Bereichen, in denen das nicht wie bei Büroberufen Standard ist, z. B. in der Produktion)
Beschäftigte haben Anspruch auf verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz. Diese gehen von einer kurzzeitigen vollständigen Freistellung bei plötzlich auftretender Pflegesituation bis hin zu längeren teilweisen Freistellungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Familienangehörigen.

Kommunikation und Personalentwicklung

  • Interne Kommunikation des Themas Beruf & Pflege (Intranet, Schwarzes Brett, Gesundheitstage), Bekanntmachen der vorhanden Maßnahmen, Bereitstellen von Informationsmaterial
  • Akzeptanz und Anerkennung der Pflegeleistung, Sensibilisierung der Belegschaft (Engagement der Geschäftsführung)
  • Interner Ansprechpartner für das Thema Beruf & Pflege, Pflegelotse
  • Trainings für Führungskräfte
  • Einbinden der Führungskräfte in die Maßnahmenkonzeption
  • Mitarbeitergespräche (Fragen zur Pflegesituation verbindlich integrieren)
  • Abstimmung bei Fort- und Weiterbildungen
  • Kontakthalten und Know-how Erhalt bei Freistellungen

Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen

  • Zuschuss für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Umwandlung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) in Freizeit

Service für die pflegenden Beschäftigten

  • Seminare, Schulungen, psychosoziale Beratung
  • Notfallmanagement, Unterstützung bei der Organisation von Pflege wie Beratung zum Pflegearrangement, Vermittlung externer Dienstleister
  • Freiwilligen-Pool aus ehemaligen Betriebsangehörigen als Betreuungsdienst
  • Belegplätze für eine Kurzzeitpflege

Pflegeberatung Kontaktadressen

Pflegestützpunkte

In den Stadt- und Landkreisen Baden-Wüttembergs bieten die Pflegestützpunkte (Kooperation der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen sowie der Kommunalen Landesverbände) Hilfe an: Ihre Aufgabe ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige neutral, unabhängig und kostenlos zu beraten und zum Beispiel bei der Antragstellung zu unterstützen. Auch Unternehmen können sich an die Pflegestützpunkte wenden. In  der Region Stuttgart befinden sich Pflegestützpunkte in Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Waiblingen. Weitere Informationen sowie die Kontaktadressen unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de.
Eine Übersicht über die Pflegestützpunkte in Stuttgart finden Sie auf der Website der Landeshauptstadt. Dort gibt es auch die Broschüre „22 Fragen zum Thema Pflege“ (pdf)

Pflegeberatung der Pflegekassen/-versicherungen

Seit 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bei den Pflegekassen/-versicherungen. Wenden Sie sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen eine Pflegeversicherung mit ihrer Krankenversicherung abschließen. Den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung für alle privat Versicherten und ihre Angehörigen stellt die compass private pflegeberatung GmbH sicher: www.compass-pflegeberatung.de

Service-Telefon des Bundesfamilienministeriums

Das Servicetelefon „Wege zur Pflege“ ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 030 201 791 31 zu erreichen. Informationen zu rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Ansprüchen, zur staatlichen Unterstützung und zur Familienpflegezeit finden Sie zudem im Internet auf dem Informationsportal www.wege-zur-pflege.de. Dort finden Sie auch die Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ (pdf).

Internetangebote und Publikationen

  • Der Online-Pflegelotse des Vereins deutscher Ersatzkassen (VDEK) hilft bei der Suche nach einer geeigneten ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung im gesamten Bundesgebiet.
(Diese Seite wird laufend aktualisiert bzw. erweitert. Wenn Sie Angebote kennen, die hier ebenfalls aufgeführt sein sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.)
Einzelhandel

Inkasso-Informationspflichten

Wenn das Handelsunternehmen einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderungen beauftragt, muss es in seine erste Mahnung unter anderem Folgendes klar und verständlich formulieren:
  • Name oder Firma ihres Auftraggebers
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und Datums des Vertragsschlusses
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums für den die Zinsen berechnet werden
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann
  • wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können
  • Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
Inkassounternehmen dürfen nur dann tätig werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind. Ob das Unternehmen registriert ist und wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister  überprüft werden.

Verkehrswirtschaft

Werkverkehr

1. Voraussetzungen

Werkverkehr im Sinne des Paragraf 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke eines Unternehmens, wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 Kilogramm eingesetzt werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein (oder die Bearbeitung/Instandsetzung soll im Unternehmen stattfinden).
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GüKG vorliegen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß Paragraf 1 Absatz 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist.
Außerdem gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, frachtbezogenen Unterlagen (zum Beispiel Lieferscheine) mitzuführen. Ladelisten, die Angaben zu:
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind teilweise hilfreich, ihre Mitführung sollte aber wohl überlegt sein.

2. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, müssen dies beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anmelden. Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässige Höchstmasse 3.500 Kilogramm übersteigt.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4.000 Kilogramm Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für „Neueinsteiger".
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in Paragraf 15 a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt. Über dieses Formular können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BAG vornehmen.
Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist die Außenstelle Stuttgart des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig. Die Adresse lautet
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Stuttgart
Schloßstraße 49
70174 Stuttgart
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Telefon 0711 615557-0
Telefax 0711 615557-88
E-Mail bag-stuttgart@bag.bund.de

3. Grenzüberschreitender Werkverkehr

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d)), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Dazu kann die zuvor genannte Rechtgrundlage in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden (herunterladbar über die Website EUR-Lex – eine Beschreibung, wie eine Rechtgrundlage in diversen Sprachen gefunden werden kann finden Sie am Ende des Artikels „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim grenzüberschreitenden Werkverkehr folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unter­nehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Vor­aussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr­zeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen;“.

4. Lenk- und Ruhezeiten, Berufskraftfahrerqalifikation

Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt insbesondere auch für den Werkverkehr und den „Quasi-Werkverkehr” (wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen bis maximal 3.500 Kilogramm zulässiger Höchstmasse verwendet werden).
Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufkraftfahrerqualifikationsrechts, das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt.
Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.

5. Sonderproblematiken

Die in der Folge dargestellten Sachverhalte sind pauschalisiert - im jeweiligen Einzelfall sollte eine individuelle Prüfung stattfinden, ob die Kriterien des Werkverkehrs erfüllt werden oder nicht.
Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (zum Beispiel. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus gegebenenfalls. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Beispiel: Abfallbeförderung
Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.

Beispiel: Transporte durch Dienstleister für Messebau oder Veranstaltungsequipment
Bei einigen Dienstleistern haben sich in der Vergangenheit Geschäftsmodelle etabliert, die den Einsatz von Selbstständigen, Subunternehmern oder „Freelancern“ vorsehen. Häufig finden sich Konstellationen, bei denen das Messebauunternehmen die Messestände konzipiert und/oder erstellt, der Transport zur jeweiligen Messe oder Veranstaltung auch mit firmeneigenen Lkws erfolgt, die eigentliche Transport- und Auf- sowie Abbaudienstleistung dann aber nicht von firmeneigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Da die beförderten Güter (Messestände etc.) häufig auch Eigentum des auftraggebenden Kunden sind, ergeben sich dabei Konstellationen, die güterverkehrsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind.
Hintergrund ist schlicht der, dass die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten werden und es sich dann um genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr handelt. Negative Folgen hat das für beide Vertragsparteien – für den Subunternehmer, weil er keine entsprechende Güterkraftverkehrserlaubnis vorweisen kann und für den Messebauer, weil er seinen Kontrollpflichten als Auftraggeber nach § 7 c GüKG nicht nachgekommen ist. Die Bußgelder bewegen sich für beide Seiten schnell im fünfstelligen Bereich.
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Fachanwaltes für Transportrecht) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragrafen 1 Absatz 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 21 KB) erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Stand: Juli 2020

Adressbuch- und Registerschwindel

1. Adressverzeichnis- und Registerschwindel

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, hat stetig zugenommen. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Oftmals wird durch die unseriösen Anbieter dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Registerveröffentlichung. Dazu entnehmen die unseriösen Adressverzeichnisanbieter die Kontaktdaten der Betroffenen regelmäßig tatsächlichen Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen im offiziellen Bundesanzeiger und knüpfen mit ihren Eintragungsangeboten daran an.   
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adressverzeichnisanbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (zum Beispiel Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, kann immens sein. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wirtschaftlich wertlos, da die Eintragungen beispielsweise ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.

2. Woran erkennt man Schreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Schreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest beigefügt. Dabei wird oftmals eine Kontoverbindung im Ausland angeben.
  • Der für das angebliche Register zu entrichtete Betrag ist auffällig hoch (oft mehrere Hundert Euro) und meistens erst im Kleingedruckten wahrnehmbar.
  • Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen.
  • Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot/Offerte handelt. Anbieter ist oftmals eine Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz im Ausland.
  • Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet oder an diese offiziellen Veröffentlichungen angeknüpft.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt.
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt.
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewusst auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.

3. Richtig reagieren

Wie sollten Sie mit solchen Angeboten umgehen?

Die IHK warnt davor, auf diese Angebote einzugehen. Der richtige Platz für solche Angebote ist der Papierkorb! Daher sollten speziell die mit Zahlungsvorgängen betrauten Mitarbeiter über die dubiosen Praktiken unseriöser Adressverzeichnisanbieter aufgeklärt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung, ob ein entsprechender Bestellvorgang vorliegt beziehungsweise ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll.
Die IHK bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.

Was tun, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben?

Vertrag anfechten - nicht bezahlen! Verträge in denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert wird oder der falsche Eindruck erweckt wird, es bestehe eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder über die Rahmenumstände eines Vertrages getäuscht wird, sind rechtlich insbesondere durch eine sog. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angreifbar.
Dazu sollte unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung die Anfechtung des Vertrages (und vorsorglich auch eine Kündigung) erklärt werden und zwar schriftlich sowie idealerweise vorab per Email und Telefax (Belege aufbewahren). Das ändert zwar nichts am Risiko einer Zahlungsklage durch den Anbieter des Verzeichnisses, kann jedoch die Verteidigungsposition vor Gericht deutlich verbessern. Einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungs- und Kündigungserklärung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Was tun, wenn Sie schon bezahlt haben?

Wer auf eines der rechnungsmäßig gestalteten Auftragsformulare eine Zahlung im falschen Glauben an eine bereits bestehende Verbindlichkeit geleistet hat, sollte noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stoppen. Falls es für diesen Schritt bereits zu spät ist, kann versucht werden, den Betrag gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe zurückzufordern. Es kann auch eine Anzeige bei der Polizei wegen (versuchten) Betruges in Erwägung gezogen werden. Jeweils werden sich diese (rechtlichen) Schritte bei Briefkastenfirmen mit Bankverbindungen im Ausland oftmals allerdings als schwierige Unterfangen erweisen. In jedem Fall sollte eine Vertragsanfechtung und Kündigung erklärt werden (s.o.).

4. Muster einer Anfechtungserklärung

Bitte auf Einzelfall individuell anpassen.
Muster
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Corporate Social Responsibility

CSR im Supply Chain Management

Mit zunehmender Internationalisierung der Unternehmen, gerade auch kleiner und mittelständischer, rückt auch die internationale Komponente von Corporate Social Responsiblity (CSR) in den Vordergrund. Betriebe, die CSR in ihre Lieferkette integrieren, versuchen nicht nur, selbst gesellschaftliche Verantwortung zu zeigen. Sie achten darüber hinaus darauf, dass auch ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen bei der verantwortungsbewussten Gestaltung ihrer Lieferkette? 

Nachhaltiges Lieferantenmanagement

Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement beinhaltet Themen wie Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltstandards und Korruptionsbekämpfung. Eine besondere Herausforderung ist es für Unternehmen, die in Entwicklungs- und Schwellenländern produzieren oder von dort importieren. Oft sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozialstandards und Umweltbestimmungen in diesen Ländern niedriger als in Industrieländern. 

Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette

Unternehmen, die im Ausland produzieren oder aus dem Ausland importieren, können in die Vertragsbedingungen mit ihren Zulieferern Umweltstandards, Arbeitsnormen (etwa ein Mindestalter und bezahlten Urlaub) sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (etwa Mutterschutz und ärztliche Versorgung bei Betriebsunfällen) aufnehmen. Als Orientierungshilfe können beispielsweise die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen dienen oder die internationalen Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Viele Unternehmen verfügen über einen Verhaltenskodex („Code of Conduct“), der die Werte des Unternehmens und erwünschte Verhaltensweisen festhält. Ein solcher Kodex bietet die Möglichkeit, die Hauptlieferanten in die bestehenden Verhaltensrichtlinien miteinzubeziehen.
Um solche Maßnahmen erfolgreich umsetzen zu können, ist ein lebendiger Austausch mit den Lieferanten wichtig. Dafür kann es hilfreich sein, im Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbeauftragten für das Lieferantenmanagement zu ernennen, der die Aktivitäten zur Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette koordiniert. Er kann auch die Zulieferer bei der Umsetzung der geforderten Mindeststandards unterstützen. Auch sollten die Mitarbeiter im Einkauf stets über die  Sozial- und Umweltanforderungen ihres Unternehmens und etwaige Mitgliedschaften in entsprechenden Initiativen unterrichtet sein. Wichtig ist auch, sie im Umgang mit den Lieferanten für die Wahrnehmung potenziell problematischer Arbeitsbedingungen und Praktiken zu sensibilisieren.
Darüber hinaus können sich Unternehmen bei der Auswahl von Zulieferer über die Korruptionsgefahr im jeweiligen Land informieren. Beispielsweise informiert der Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International über die Korruption im öffentlichen Sektor der einzelnen Staaten. 

Unternehmensübergreifende Initiativen

Über Maßnahmen im eigenen Betrieb hinaus bieten verschiedene Wirtschaftsinitiativen Unternehmen die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen und das eigene Engagement öffentlich und transparent zu machen, teilweise mithilfe eines Monitoring-Systems. Beispielsweise verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen der vom europäischen Einzelhandel gegründeten Business Social Compliance Initiative (BSCI), soziale Mindeststandards und grundlegende Umweltmaßnahmen in die Geschäftsbedingungen mit ihren Lieferanten aufzunehmen. Auf internationaler Ebene können Unternehmen dem UN Global Compact beitreten. Die Initiative der Vereinten Nationen setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung und Unternehmensführung ein. Die Mitgliedsunternehmen des UN Global Compact verpflichten sich, ihre Unternehmensaktivitäten an zehn allgemein anerkannte Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Mehr Informationen zu den genannten Initiativen finden Sie unter den externen Links rechts neben dem Text.
Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement einzuführen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Ganz gleich, welchen Ansatz Unternehmen dabei wählen, gilt daher: Supply Chain Management ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenspolitik, der die Unterstützung der Führungsebene erfordert.

Standortpolitik, Wirtschaftspolitik

Corporate Social Responsibility (CSR)

Studie

Innenstadtlogistik mit Zukunft

Maßnahmen für funktionierenden Wirtschaftsverkehr in der Stadt Stuttgart
Als Wirtschaftsverkehr werden alle gewerblich motivierten Verkehrsbewegungen betrachtet – in Stuttgart haben diese Fahrten einen Anteil von 25 bis 30 Prozent am Gesamtverkehr, wobei die Fahrten der Arbeitnehmer zu und von Ihrem Arbeitsplatz nicht eingerechnet sind. Im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs werden die Handelsunternehmen, Dienstleister und die gewerblichen Betriebe mit Gütern und Dienstleistungen versorgt und der Versand von Produkten zu den Abnehmern sichergestellt. Auch der gewerbliche Personenverkehr ist Teil des Wirtschaftsverkehrs, wie auch die wichtige Aufgabe, die die Entsorgungswirtschaft zum Funktionieren der Stadt beiträgt. Er umfasst also die gewerblichen Güter- und Personenströme in die Stadt hinein und aus der Stadt hinaus.
Stuttgart hat im Verhältnis zu seiner Fläche und seiner Einwohnerzahl überproportional viel Verkehr zu bewältigen. Das Stuttgarter Stadtgebiet entspricht 0,06 Prozent der Fläche Deutschlands. Hier werden jedoch rund 1,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet und etwa 0,4 Prozent des bundesweiten Güterverkehrsaufkommens abgewickelt. Die Folgen dieses Ungleichgewichtes können tagtäglich auf den Straßen der Landeshauptstadt erlebt werden.
Für den innerstädtischen Wirtschaftsverkehr gibt es viele zu erschließende Optimierungspotenziale. Seitens der Kommunalpolitik und der städtischen Verwaltung spielt das Thema Wirtschaftsverkehr aber nicht die Rolle, die ihm aufgrund seiner Bedeutung für die Unternehmen und Bürger in der Landeshauptstadt zusteht. Um hier gegenzusteuern und Wege und Möglichkeiten hin zu Verbesserungen aufzuzeigen, hat die IHK bei der PTV Group eine Studie in Auftrag gegeben.
Im Ergebnis wird in drei Aktionsplänen und zusätzlichen Einzelmaßnahmen beschrieben, wie die betroffenen Unternehmen gemeinsam mit der Kommunalpolitik und der Verwaltung der Stadt kurz- und mittelfristig an konkreten und umsetzbaren Optimierungen arbeiten können. Profitieren werden die Unternehmen durch effizientere Abläufe, bessere Informationsgrundlagen und angepassten Regelungen. Für die Bürger der Landeshauptstadt bedeutet ein optimierter Wirtschaftsverkehr eine verlässlichere Güterversorgung und weniger Konflikte im ruhenden und fließenden Verkehr.
Für tiefere Einblicke in die sich anbietenden Verbesserungen laden Sie die Studie “Innenstadtlogistik mit Zukunft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2892 KB) herunter.
Eng verknüpft mit der Feinverteilung von Gütern im innenstädtischen Bereich auf der sogenannten Letzten Meile ist der Ensatz von Lastenrädern. In diesem Kontext hat die IHK eine verteifende Kurzstudie zu den “Räumlichen Wechselwirkungen von Innenstadtlogistikkonzepten am Beispiel des Einsatzes von Lastenrädern in der Paketzustellung” erstellen lassen.
Stand: April 2021
IHK Region Stuttgart

Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten bei Abfalltransporten

Seit 2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Betroffen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, damit handeln oder deren Entsorgung makeln. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Wenn Sie über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung verfügen, dann gilt diese als „Erlaubnis“ im Sinne des § 54 KrWG. Eine zusätzliche Anzeige ist nur dann notwendig, wenn Sie zusätzliche Abfälle transportieren, die von Ihrer bisherigen Transportgenehmigung nicht erfasst waren, z. B. weil es sich um nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung handelte.
  • Wenn Ihr Unternehmen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, dann benötigen Sie für die zertifizierten Tätigkeiten bzw. Abfälle ebenfalls keine neue „Erlaubnis“, aber Sie fallen unter die neue Anzeigepflicht des § 53 KrWG.
  • Wenn keiner der beiden oben genannten Fälle zutrifft, weil Sie zum Beispiel nur als beauftragter Dritter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig sind oder weil Sie nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung transportieren, dann fallen Sie entweder unter die Erlaubnispflicht (bei gefährlichen Abfällen) oder unter die Anzeigepflicht (bei nicht gefährlichen Abfällen).
Außerdem ist in allen oben genannten Fällen von Bedeutung, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Abfalltransportfahrzeugen (A-Schild) auf alle gewerbsmäßigen Transporte ausgeweitet wird. Damit sind nun auch Entsorgungsfachbetriebe und Transporteure von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung verpflichtet, ihre Fahrten mit geöffnetem A-Schild durchzuführen.
Unternehmen, die die o. g. Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig durchführen, sondern dies nur im Rahmen einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit tun (z. B. als Handwerker, Dienstleister als Service für ihre Kunden), fallen ebenso seit dem 1. Juni 2014 unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten.
Textilhandel

Textilkennzeichnungsverordnung und -gesetz

Regelungen zur Textilkennzeichnung
Händler von Textilerzeugnissen müssen bei dem Verkauf auf die korrekte Kennzeichnung der Textilfasern achten, um rechtssicher zu handeln - dies gilt für stationäre Ladengeschäfte ebenso wie für den Onlinehandel. Generell handelt es sich bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen um eine Pflicht der Hersteller. Jedoch sollten Händler vor dem Verkauf kontrollieren, ob die Kennzeichnungen korrekt vorgenommen wurden.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen im Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) gilt ebenfalls die EU- Verordnung Nr. 1007/2011. Darin werden Pflichten von Händlern bzgl. der Bezeichnungen von Textilfasern sowie der Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zusammengefasst.
Damit soll eine einheitliche Textilkennzeichnung im gesamten EU-Raum erreicht werden. Das Textilkennzeichnungsgesetz und die o.g. EU-Verordnung regeln genau, wie Verbraucher über die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen informiert werden müssen. Das Textilkennzeichnungsgesetz dient dabei der Durchführung der Verordnung.
Dieses schreibt auch vor, dass bei bestimmten Produkten die Rohstoffzusammensetzung genau der Vorschrift entsprechend angegeben werden muss. Diese Verpflichtungen gelten auch für Kataloge und das Internet und sind somit auch für den Onlinehandel relevant.
Logistik

IHK-Studie „Grüne Logistik“

Die IHK-Studie „Grüne Logistik – ein Gewinn für Verlader und Logistikdienstleister” gibt im Grundlagenteil einen fundierten Überblick über das Thema „Grüne Logistik“ und zeigt, dass sich seit knapp zehn Jahren an den wesentlichen Trends und auch der politischen bzw. gesellschaftlichen Erwartung an einen Beitrag der Logistik zur Erfüllung von Klimazielen bzw. Emissionseinsparungen keine grundlegenden Veränderungen eingestellt haben. Ergänzt wird die Studie aus dem Jahr 2012 durch einen gesonderten Praxisleitfaden, der konkrete Umsetzungsbeispiele und Handlungsempfehlungen gibt, von denen vielleicht nicht jeder Ansatz, aber doch die Mehrheit ebenso auch im Jahr 2020 noch als Inspirationsquelle dienen kann.
Grundlagenteil (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1074 KB)
Ziel ist es, den Unternehmen einen fundierten Überblick über die „Grüne Logistik“ an die Hand zu geben, wobei insbesondere auch die Entwicklungen und die politischen Rahmenbedingungen mit einbezogen werden. Eine „grüne Landkarte“ zeigt auf, wie dieses Thema bei den wichtigsten Handelspartnern Baden-Württembergs gehandhabt wird. Es zeigt sich, dass sowohl bei den Logistikdienstleistern als auch deren Auftraggebern noch erhebliche Potenziale für eine "grünere" Logistik vorhanden sind.
Praxisleitfaden
Neben dem Grundlagenteil wird die Studie durch einen gesonderten Praxisleitfaden ergänzt, der konkrete Umsetzungsbeispiele auf Unternehmensebene darstellt und Handlungsempfehlungen gibt. Dabei wird erstmals auch die Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Transportunternehmen genauer untersucht.
Stand: April 2021
Basisinformationen

Zehn Gebote der Unternehmensübergabe

Entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe ist die frühzeitige, gewissenhafte Planung. Folgende zehn Gebote helfen grundsätzlich bei der Orientierung:
  1. Planen Sie ausreichend Zeit für den gesamten Nachfolgeprozess ein. Experten empfehlen drei bis fünf Jahre.
  2. Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Übergabe vor! Es muss für potenzielle Nachfolger attraktiv sein und diesen die Möglichkeit bieten, ein ausreichendes Einkommen für die Selbstständigkeit zu erwirtschaften. Alternativ kann ein späterer Verkauf in Frage kommen.
  3. Sichern Sie Ihre Altersvorsorge. Die Erlöse aus einem Unternehmensverkauf sind nicht immer ausreichend und auch nicht garantiert!
  4. Klären Sie, ob es geeignete Nachfolgeinteressente in der Familie gibt. Fragen Sie dabei auch ab, ob diese an einer Übernahme grundsätzlich interessiert wäre und was das für die Familie bedeutet.
  5. Informieren Sie sich über alle rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte. Stimmen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Steuer- und Rechtsberatung ab, um Optimierungspotenziale frühzeitig zu nutzen.
  6. Bewahren Sie sich eine möglichst realistische Sichtweise auf Ihr Unternehmen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Unternehmenswert, Zukunftschancen und -risiken.
  7. Verhandeln Sie bei einer externen Nachfolge möglichst mit mehreren Kaufinteressierten parallel. So bleiben Sie flexibel und es entsteht kein Verkaufsdruck.
  8. Machen Sie sich frühzeitig konkrete Gedanken über Ihre Tätigkeiten nach dem Ausstieg aus dem Unternehmen.
  9. Wählen Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus und bieten Sie dabei eine angemessen Einarbeitungszeit an. Betonen Sie die gemeinsamen Interessen.
  10. Binden Sie stets neutrale und externe Spezialisten ein. Empfehlenswert sind frühzeitige Gespräche u. a. mit Steuerberater, Rechtsanwalt und Hausbank.
Eine detaillierte Prozessbeschreibung für Übergabe- und Übernahmeparteien finden Sie auch in der IHK-Broschüre Herausforderung Unternehmensnachfolge
IHK Region Stuttgart

Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen

Alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen einen Nachweis erbringen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden.
Händler müssen in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen, die das Holz oder die Holzerzeugnisse geliefert haben, sowie die Händler, an die sie das Holz oder die Holzerzeugnisse abgegeben haben. Erfasst ist eine lange Liste von Produkten, von Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbeln oder Papier. Betroffen sind auch die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren.
Ausnahmen wurden für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement – Governance and Trade) abgeschlossen hat, getroffen. Da die Anforderungen der Verordnung ohnehin in FLEGT enthalten sind, gelten diese Hölzer als legal.
Sozialvorschriften

Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern

Beim Thema Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern ergibt sich durch die Verordnung (EG) Nr. 581/2010 „zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten” eine praxisrelevante Auslegung und teilweise auch Klarstellung der Vorschriften. Einerseits bleibt es bei den bekannten Fristen - nur spricht die Verordnung nicht (wie die Fahrpersonalverordnung in § 2 Absatz 5) von Kalendertagen, sondern nur von Tagen.
Zitat Artikel 1 Nummer 3 der VO (EG) Nr. 581/2010:
„Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:
a) 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit (Anm.: = Fahrtenschreiber);
b) 28 Tage für Daten der Fahrerkarte.”
Im Erwägungsgrund Nummer 3 der selben Verordnung wird der Wille des EU-Gesetzgebers präzisiert:
„Zur Bestimmung der Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten sollten lediglich die Tage gezählt werden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde.”
Bei einem unregelmäßigen und seltenen Einsatz von entsprechenden Fahrzeugen (vor allem im Werkverkehr) hätte sich also die Chance ergeben, die betroffenen Unternehmen und Fahrer ein wenig von Alltags-Bürokratismen zu entlasten. Im Zuge der turnusmäßig stattfindenden „Länder-Referenten-Besprechung” zum Fahrpersonalrecht, bei der sich Vertreter der Länder, des Bundes und im Thema involvierter Bundesämter über die Auslegung der Vorschriften beraten, wurde jedoch festgelegt, dass die Daten der Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage und die Daten des Fahrtenschreibers spätestens 90 Kalendertage „nach einem aufgezeichneten Ereignis auszulesen” sind. Diese Auslegung soll sicherstellen, dass ein Datenverlust durch Überschreiben der „ältesten” Daten verhindert wird.
Die Befürchtung, dass es zu einem Datenverlust kommen könnte, wenn nur die Tage gezählt werden, an denen Ereignisse aufgezeichnet wurden, erscheint sachlich betrachtet nicht geeignet, um in Deutschland gegenüber dem EU-Gesetzgeber eine abweichende Sichtweise einzunehmen. Nur unter dem Gesichtspunkt, dass eine regelmäßige Auslesung das Unternehmen erst in die Lage versetzt, einen Überblick über die Tätigkeit der Fahrer zu erlangen und vor allem Bedienfehler oder gar Manipulationen erkennen zu können, kann diese Forderung nachvollzogen werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit dem ersten aufgezeichneten Ereignis nach dem letzten Auslesen der Fahrerkarte oder des Fahrtenschreibers die entsprechende Frist zu laufen beginnt. Nutzt ein Fahrer seine Fahrerkarte beispielsweise nur alle 14 Kalendertage für eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, beträgt der maximale Zeitraum zwischen den Ausleseterminen 42 Tage.
Beispielrechnung:
Kalendertag X: Auslesen am Abend nach der Fahrt
Kalendertag 14: erste aufzeichnungspflichtige Fahrt seit dem Auslesen am Tag X
Kalendertag 28: zweite aufzeichnungspflichtige Fahrt
Kalendertag 42: dritte aufzeichnungspflichtige Fahrt und gleichzeitig Stichtag für das erneute Auslesen, da das erste aufgezeichnete Ereignis (vom Kalendertag 14) nun 28 Kalendertage zurückliegt.
TIPP 1: Derartig lange Auslesefristen erscheinen aber nur in den Fällen ratsam zu sein, in denen der Fahrer sehr unregelmäßig im Einsatz ist und die zur Verfügung stehenden Zeitkontingente nicht ansatzweise ausschöpft. Dies wird vor allem bei Aushilfsfahrern und bei Werkverkehrsunternehmen mit unregelmäßigem oder geringfügigem Fahrzeugeinsatz der Fall sein. Fahrer, die täglich Aufzeichnungen erzeugen, sollten Ihre Fahrerkarte wöchentlich oder zumindest in deutlich kürzeren Zeiträumen als nur alle 28 Tage zum Auslesen aushändigen. Ansonsten ist eine wirksame Kontrolle der kalenderwöchentlichen Lenkzeiten nicht möglich. Wer diese Informationen nicht hat, kann auch bezüglich der Lenkzeit in der Doppelwoche nicht rechtskonform disponieren. Gleiches gilt bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit und der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Kontext verkürzter Wochenruhezeiten und der daraus in aller Regel resultierenden Ausgleichspflichten.
Hier können auch die diversen am Markt verfügbaren Lösungen für die (jederzeitige) Fernauslesung der Fahrerkarte hilfreich sein.
TIPP 2: Werden sehr selten aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, zum Beispiel nur alle zwei Monate, sollte die Fahrerkarte direkt nach der Fahrt ausgelesen werden. Diese Vorgehensweise verringert das Risiko, die Auslesefrist zu überschreiten und erleichtert den Lückenschluss in der fahrpersonalrechtlichen Dokumentation des Fahrers vor dem erneuten Fahrtantritt.
TIPP 3: Sofern im Unternehmen Fahrzeuge mit dem seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebauten „intelligenten” Fahrtenschreiber eingesetzt werden oder Fahrer eine Fahrerkarte der Generation 2 besitzen/einsetzen, ist zu prüfen, ob die im Unternehmen eingesetzte Hard- und Software in der Lage ist, die Daten vollständig herunterzuladen
Bezüglich dem Auslesen von Massenspeicherdaten aus dem Fahrtenschreiber kann die 90-Tage-Frist grundsätzlich als Standardturnus angesetzt werden - kürzere Ausleserhythmen erscheinen nur in sehr wenigen Fällen ratsam. Unverzüglich sollte der Massenspeicher inklusive Geschwindigkeitsdaten jedoch ausgelesen werden bei besonderen Ereignissen wie Verkehrsunfällen, Güterschäden (aufgrund mangelhafter Ladungssicherung) oder wenn infolge einer Geschwindigkeitsüberwachung Indizien bestehen, dass die Daten zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können. Das Auslesen des Massenspeichers dient in diesen Fällen insbesondere auch dazu, die Geschwindigkeitsdaten sicherzustellen, die üblicherweise bereits nach 24 kumulierten Lenkstunden überschrieben werden* und die im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung hilfreich sein können. Dabei ist darauf zu achten, dass einige Downloadtools so eingestellt sind, dass die Geschwindigkeitsdaten NICHT heruntergeladen werden. Dies wird, nicht zuletzt um die Downloaddauer zu reduzieren, durch die Verordnung explizit legitimiert, ist in den vorgenannten Fällen aber nicht sinnvoll.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen muss vor der Rückgabe des Fahrzeuges unbedingt der Massenspeicher ausgelesen werden (Unternehmenskarte und Downloadkey nicht vergessen!). In manchen Fällen können die Daten auch vom vermietenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden - wurde jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen (Aktivierung der Unternehmenssperre mithilfe der Unternehmenskarte bei Übernahme des Fahrzeugs und deren Aufhebung im Zuge der Rückgabe), ist es dem Vermieter jedoch grundsätzlich nicht möglich, auf diese Daten zuzugreifen. Ergänzende Informationen zum Einsatz von Mietfahrzeugen finden Sie in unserer Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB).
Keine Änderung ergibt sich bei dem Umstand, dass eine vorhandene Fahrerkarte bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten stets mitzuführen ist, also auch in den Fällen, in denen im mitführungspflichtigen Zeitraum gar kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt wurde oder im Fuhrpark überhaupt vorhanden ist.
Unternehmen, die sich der Ausleseprozeduren entledigen wollen, können auf Dienstleister zurückgreifen. Dabei muss aber bedacht werden, dass der Gesetzgeber es als Hauptaufgabe des Unternehmens ansieht, die Daten auszuwerten und insbesondere bei Verstößen und Bedienfehlern (zum Beispiel keine (korrekten und lückenlosen) manuellen Nachträge, keine Eingabe des Landes bei Stecken und Ziehen der Karte, keine Abfahrtskontrolle dokumentiert, etc.) wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstoßbegehung bzw. die Fehlbedienung künftig zu unterbinden. Diese Kernpflicht kann nicht wirklich wirksam delegiert oder an einen Dienstleister übertragen werden.
Grundsätzliche Hinweise:
  • Durch das Auslesen von Fahrerkarten- oder Massenspeicherdaten werden die dort vorhandenen Daten nicht gelöscht. Es befinden sich also stets Daten von weitaus längeren Zeiträumen auf den Datenträgern. Vorteil davon ist, dass auch versäumte Auslesetermine nicht direkt dazu führen, dass die Daten nicht mehr heruntergeladen werden können und Lücken im Datenbestand entstehen.
  • Das Auslesen der Daten ist alleinige Pflicht des Unternehmens. Der Fahrer muss lediglich seine Fahrerkarte gemäß der Anforderung durch das Unternehmen aushändigen. Das Unternehmen kann die Fahrerkarten natürlich auch in deutlich kürzeren Fristen als den gesetzlichen auslesen, im Zweifel täglich.
  • Bei größeren Unternehmen oder wenn die Bürozeiten nicht mit den Anwesenheitszeiten der Fahrer übereinstimmen, sind Download-Terminals für die Fahrerkarten (in Verbindung mit einer RFID-Chip-basierten Führerscheinkontrolle) oft eine gute Lösung.
  • Aufzeichnungspflichtige Fahrten mit Fahrzeugen, in die ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist, können nur durchgeführt werden, wenn der Fahrer im Besitz seiner Fahrerkarte ist. Wurde die Fahrerkarte zuhause vergessen, muss diese vor Fahrtantritt beschafft werden.
  • Fahrer, die keine Fahrerkarte (mehr) benötigen, können diese bei der ausstellenden Behörde/Institution zurückgeben (oder im Zweifel Defekt machen und dann den Defekt der zuvor genannten Stelle melden).
* Neuere Fahrtenschreiber können (Gegebenenfalls erst nach Aktivierung dieser Funktion) auch wesentlich längere Zeiträume speichern - an der grundsätzlichen Thematik ändert dies jedoch nichts.
Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I, darunter insbesondere durch die Verordnung (EU) 2020/1054, ergeben sich zum 31. Dezember 2024 Veränderungen bei der Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Dokumenten bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten (vgl. Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Ab diesem Tag müssen die Fahrer in Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgehenden 56 Kalendertage vorweisen können. Ob sich durch diese Ausweitung auch eine Veränderung bei den Auslesefristen der Fahrerkarten ergeben, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 581/2010 wurde im Zuge der jüngsten gesetzlichen Anpassungen jedenfalls nicht geändert.
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten – Probleme und Lösungen

Dieser Beitrag dient der Klarstellung, von welchen fahrpersonalrechtlichen Bürokratismen Unternehmen befreit oder auch nicht befreit sind, die im Rahmen ihrer Fahrzeugeinsätze von Ausnahmen von den Sozialvorschriften Gebrauch machen können. Der umfangreiche Text dient einer möglichst vollständigen Darstellung.
Eine Übersicht zu den geltenden Ausnahmen finden Sie im Kapitel 1.4 der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“. In einem gesonderten Artikel finden Sie Informationen, welche Ausnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie im Artikel „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“.
Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Fahrzeug, mit dem gewerblich motivierte Güterbeförderungen durchgeführt werden, unter die Sozialvorschriften fällt, ist stets nur die zulässige Höchstmasse (zHm, auch zGG oder zGM) des Fahrzeuges gemäß Fahrzeugpapieren relevant. Bei Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen werden die zHm addiert. Die zulassungsrechtliche Einordnung (Pkw oder Lkw) ist in aller Regel irrelevant. Die Beförderung von Personen wird aufgrund der wesentlich geringeren „Fallzahlen“ ausgeklammert.
Einleitend sei angemerkt, dass aus Sicht eines Kontrollbeamten bei einer Straßenkontrolle stets nur die im Moment der Kontrolle durchgeführte Fahrt relevant ist. Dies hat massive Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- und Mitführungspflichten, die nun in Fallbeispielen erläutert werden sollen.
  • Fall 1 ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
  • Fall 2 (täglich) mehrfacher Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten – „Elektro- oder Gasfahrzeug“
  • Fall 3 Einsatz eines schweren Pkws mit Anhänger – „Verkaufswagen“
Fall 1: ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) oder Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006
a) Fahrzeug mit zHm zwischen 2.801 und 3.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden.
aa) gleiches Fahrzeug wie bei a), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Die Betriebspflicht* für den Fahrtenschreiber ist zu beachten. Der Fahrtenschreiber ist bei den ausgenommen Fahrten auf die Kunktion „OUT” zu stellen.
b) Fahrzeug mit zHm zwischen 3.501 und 7.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Die Handwerkerklausel gilt in dieser „Gewichtsklasse“ nur für Fahrten, die innerhalb eines Radius von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort (adressscharf) stattfinden. Folgen siehe a). Mit diesem Fahrzeug dürfen keine aufzeichnungspflichtigen (also nicht ausgenommene) Fahrten, z. B. Be- und Anlieferungsfahrten, durchgeführt werden, da bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit Fahrzeugen, deren zHm 3.501 kg und mehr beträgt, zwingend ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muss. Somit bleibt der Einsatz dieses Fahrzeuges auf Fahrten im Rahmen einer Ausnahme begrenzt.
bb) gleiches Fahrzeug wie bei b), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Fahrten innerhalb der 100 km-Grenze, siehe aa)
Da das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, können auch aufzeichnungspflichtige, d.h. nicht ausgenommene Fahrten durchgeführt werden. Im hiesigen Beispiel würde dies das Überschreiten der 100 km-Grenze bedeuten oder auch die Durchführung von Auslieferungsfahrten von nicht handwerklich hergestellten Gütern. Diese Fahrten sind nicht mehr von der Ausnahme umfasst und somit bereits ab dem Startort, also beispielsweise dem Unternehmensstandort, aufzeichnungspflichtig. Außerdem müssen bei diesen Fahrten die fahrpersonalrechtlichen Nachweis- und Mitführungspflichten erfüllt werden - der Fahrer benötigt lückenlose Nachweise bezüglich seiner Tätigkeit für den aktuellen Kalendertag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Werden aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, sind die Vorschriften zum Auslesen* des digitalen Fahrtenschreibers und der zugehörigen Fahrerkarte zu beachten.
Probleme in der Praxis: Ist kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut, erspart sich das Unternehmen Kosten und personellen Aufwand rund um den Betrieb dieses Fahrtenschreibers. Gleichzeitig ist das Unternehmen in der Flexibilität des Fahrzeugeinsatzes eingeschränkt. Wird zum Beispiel an einen „Sprinter“ (zHm maximal 3.500 kg) ein Anhänger angehängt, überschreitet diese Kombination in aller Regel die 3,5 Tonnen-Grenze – somit wäre (sofern es sich dann nicht mehr um eine ausgenommene Fahrt handelt) die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers notwendig.
Ähnliches gilt für das unter b) thematisierte Fahrzeug – dessen Einsatz ist ohne Fahrtenschreiber ausschließlich auf Ausnahmefahrten beschränkt. Lieferungen an Kunden, die Selbstabholung von Ware beim Kunden/Lieferanten oder Lieferfahrten zwischen Werksteilen sind mit diesem Fahrzeug nicht möglich, wenn die Güter nicht vom Unternehmen „handwerklich” hergestellt wurden. Erneut sind Flexibilitätseinbußen die Folge. Unternehmen, die also weder ausschließen können, dass die individuellen Vorgaben der Ausnahmen stets eingehalten werden oder die das Fahrzeug auch für per se nicht ausgenommene Fahrten einsetzen möchten, wird der Einbau eines Fahrtenschreibers empfohlen.
Fall 2: gemischter Einsatz - ausgenommene und aufzeichnungspflichtige Fahrten im Verhältnis 70:30. Fahrzeug mit Elektro- oder Gasantrieb, zHm 7.000 kg, ausgestattet mit Fahrtenschreiber. 30 Prozent der Fahrten erfolgen mit einem Anhänger, zHm 1.350 kg. Alle Fahrten finden innerhalb der 100 km-Grenze um den Unternehmensstandort statt.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV
c) Fahrten ohne Anhänger
Das Fahrzeug dient für Lieferfahrten allgemeiner Art. Da bei der hier dargestellten Ausnahme nicht auf die beförderten Güter oder den Einsatzzweck, sondern nur auf die Bauart des Fahrzeuges abgehoben wird, gibt es in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen. Bezüglich der fahrpersonalrechtlichen Folgen gelten die Aussagen unter aa).
cc) Fahrten mit Anhänger
Die zHm des Zuges beträgt nun 8.350 kg. Die Ausnahme kann nicht mehr angewendet werden. Folglich sind die Fahrten mit Anhänger aufzeichnungs- und nachweispflichtig (ab dem Zeitpunkt, ab dem Zugfahrzeug und Anhänger verbunden sind).
Folgen dieser Konstellation für die Praxis: Der Fahrer ist überwiegend ohne Anhänger unterwegs. Pro Woche erfolgen aber auch ein paar Fahrten mit dem Anhänger, meist nur nachmittags zwischen 15 und 18 Uhr. Vormittags wird also in aller Regel ohne Anhänger gefahren. Nun ergibt sich die Situation, dass der Fahrer im Solo-Betrieb außer seinem Führerschein, den Fahrzeugpapieren und ggf. Ladelisten oder ähnlichen Unterlagen keine besonderen fahrpersonalrechtlichen Dokumente und Aufzeichnungen wie beispielsweise seine Fahrerkarte mitführen muss. Wird er ohne Anhänger kontrolliert, muss der Kontrollbeamte recht schnell feststellen, dass er sich vielleicht mit der Ladungssicherung oder dem technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch mit den fahrpersonalrechtlichen Unterlagen des Fahrers beschäftigen kann. Soweit so gut – der Fahrer passiert die Kontrolle „unbeschadet" und macht sich auf den Weg zurück zum Unternehmen, um dort rechtzeitig um 15 Uhr den bereits beladenen Anhänger abzuholen. Da er die gleiche Strecke zurückfährt, wird er natürlich auch wieder kontrolliert - der geschulte und erfahrene Kontrollbeamte weiß, dass nun nichts mehr so ist wie in der Kontrolle vor 30 Minuten (zumindest unter fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich eine völlig neue Situation).
Nun muss der Fahrer also dem Kontrollbeamten gegenüber lückenlos nachweisen, was genau er die letzten 28 Kalendertage getan oder auch nicht getan hat (im Sinne von Freizeit). Natürlich muss er, bevor er mit dem Anhänger losgefahren ist, über den digitalen Fahrtenschreiber einen oder mehrere manuelle Nachträge bezüglich der Tätigkeiten, die seit der letzten Kartenentnahme bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallen sind, durchgeführt haben. Welche Zeiten dies betrifft, hängt stets von den individuellen Gegebenheiten in der Praxis ab – deshalb hier nur der allgemeine Hinweis. Wäre das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet, hätte der Fahrer ggf. Eintragungen auf der Rückseite einer oder mehrerer Tachoscheiben vornehmen müssen, vgl. § 20 FPersV. Sofern ihm der Kontrollbeamte bei der ersten Kontrolle des Tages eine Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (es sei dahingestellt, ob er dies überhaupt hätte tun dürfen/müssen), so ist auch diese mitführungspflichtig.
Der Fahrer schwankt also zwischen zwei Extremen: Zunächst die Minimallösung der ausgenommene Fahrt und dann, 30 Minuten später, die Maximallösung des internationalen Güterkraftverkehrs.
Fall 3: Pkw-Anhänger-Kombination – SUV mit zHm von 3.275 kg, Anhänger mit zHm 3.000 kg – Verkauf von Selbstgetöpfertem auf öffentlichen Wochenend-Märkten – der Anhänger ist speziell für Verkaufszwecke ausgestattet. Im Fahrzeug befindet sich kein Fahrtenschreiber.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV) alter Fassung (Anmerkung: Durch die Verschiebung der „Handwerkerklausel“ vom Artikel 13 in den Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 zum 2. März 2015 ist der für die hier unter „Fall 3" behandelte Konstellation zugrundeliegende Ausnahmetatbestand aus der FPersV ersatzlos „herausgefallen“. Dem BMVI ist dieses Problem bekannt – offensichtlich soll die Ausnahme aber über Umwege (zum Beispiel über die „Auslegungsleitfäden“ der obersten Behörden des Bundes und der Länder) aufrechterhalten bleiben.)
d) Einsatz des Pkw solo
Der Unternehmer möchte eine Manufaktur für Töpferwaren aufbauen und sein Geschäft erweitern. Er ist auf der Suche nach Geschäfts- bzw. Vertriebspartnern in ganz Deutschland und ist in dieser Mission unterwegs - im Kofferraum liegt ein Ordner mit Bildern als Anschauungsmaterial und eine kleine Auswahl seiner Produkte, die der Unternehmer als Präsent für den potentiellen Geschäftspartner mitgenommen hat. Da eine gute Kundin ohne große Umwege nahe der geplanten Fahrstrecke wohnt, findet sich auch noch ein Paket mit getöpfertem Geschirr zur Auslieferung an besagte Kundin im Kofferraum.
Die Fahrt dient also auch der Güterbeförderung von A nach B. Somit sind auf den ersten Blick alle Voraussetzungen erfüllt, um den Vorschriften der FPersV zu unterliegen. Einwenden könnte man hierbei, dass beim Solo-Einsatz des Fahrzeuges unter den beschriebenen Rahmenbedingungen auch die Ausnahme nach Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 3a der FPersV ("erweiterte Handwerkerklausel") zum Tragen kommen könnte. Schließlich werden ja Produkte transportiert, die in „handwerklicher Fertigung oder Kleinserie" entstanden sind. Da nirgends definiert ist, was unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen ist, könnte sich der Unternehmer grundsätzlich auf diese Ausnahme berufen. Tut er dies jedoch nicht, müssen die Fahrten auf Tageskontrollblättern handschriftlich aufgezeichnet werden und natürlich sind die oben beschriebenen Mitführungspflichten zu beachten. Wäre ein Fahrtenschreiber verbaut, müsste dieser anstatt der Tageskontrollblätter verwendet werden.
In der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit, mit einem derartigen Fahrzeug in eine fahrpersonalrechtliche Kontrolle zu geraten, bei nahezu null. Für den Kontrollbeamten ist ja nicht augenscheinlich erkennbar, ob es sich um einen gewerblichen Einsatz handelt und ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Rein rechtlich gesehen könnten diese Fahrzeuge aber durchaus kontrolliert werden - insbesondere wenn man bedenkt, dass der überwiegende Anteil dieser Fahrzeuge auf Unternehmen zugelassen sind und somit auch eine gewisse Chance besteht, dass sie für gewerbliche Beförderungen eingesetzt werden.
e) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten innerhalb der 100 km-Grenze
Die zHm beträgt 6.275 kg, liegt also noch unter der Grenze von 7,5 Tonnen. Die Fahrten sind ausgenommen und Unterliegen den unter b) beschriebenen Rechtsfolgen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle markant an.
f) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten außerhalb der 100 km-Grenze
Diese Fahrten sind nicht ausgenommen und somit aufzeichnungs- und nachweispflichtig. Nun muss der Unternehmer zunächst einen Fahrtenschreiber in den Pkw einbauen bzw. nachrüsten lassen. Ohne Fahrtenschreiber dürfen die Fahrten nicht durchgeführt werden - handschriftliche Aufzeichnungen sind nur möglich, sofern die zHm des Fahrzeugs (mit oder ohne Anhänger) maximal 3.500 kg beträgt. Der Unternehmer unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Fahrer im vorigen Fall bei Anhängerfahrten. Er muss also lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitführen und aushändigen können.
Probleme in der Praxis: Unter der Woche dient das Fahrzeug nur dazu, die Distanz zwischen Wohnung und Unternehmen zu überbrücken. Während der Wochenenden in den Sommermonaten wird das Fahrzeug wie beschrieben deutschlandweit für die Anhänger- und Güterbeförderung eingesetzt. Nun beginnt eine grandiose Bescheinigungsmaschinerie, da die Zeiträume von Montag bis Freitag einer jeden Woche mit „Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage" oder anderweitiger Nachweise ausgefüllt werden müssen, an den Samstagen und Sonntagen** gibt es Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte***.
Ungeklärt ist in diesem Fall, wie bei einer möglichen Betriebskontrolle verfahren würde. Der Unternehmer wurde im Mai und im Juni jeweils bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten kontrolliert und es wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Daraufhin meldet sich die zuständige Gewerbeaufsicht für eine Betriebskontrolle an und fordert sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von sechs oder gar zwölf Monaten in der Vergangenheit an. Für den „Winter-Zeitraum" gibt es keinerlei Unterlagen, da das Fahrzeug während dieser Zeit nicht in einem fahrpersonalrechtlich-relevanten Einsatz ist. Ob sich die Beamten mit dem Hinweis auf nicht durchgeführte Beförderungen abspeisen lassen, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Fazit: Nur wenige Unternehmen führen ausschließlich ausgenommene Fahrten durch. Für die Mehrheit der Unternehmen führen Ausnahmen zu einer Steigerung der Komplexität, da in aller Regel auch aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Unter abweichenden Einzelfallkonstellationen muss in sehr vielen Unternehmen irgendwann mal ein 7,5-Tonner oder ein Anhänger angemietet werden oder der Kundenkreis erweitert sich entgegen der grundlegenden Planung doch deutschlandweit oder ins europäische Ausland. Die Möglichkeiten, aus einer Ausnahme herauszufallen, sind vielfältig. Und die Bürokratismen und Kosten, die dann anstehen, sind weit entfernt von Gut und Böse.
Den Unternehmen, die sich grob im Fall 2 wiederfinden sei geraten, alles aufzuzeichnen und entstehende Lücken umgehend mit manuellen Nachträgen oder, wenn größere Lücken bestehen, mit Bescheinigungen für berücksichtungsfreie Tage zu füllen. Auch im dritten Fall kann nur geraten werden, keine Lücken entstehen zu lassen und lieber die eine oder andere Bescheinigung zusätzlich auszustellen (soweit man das Risiko eingehen will, sich auf eine Ausnahme zu berufen, die es im Gesetz seit 2. März 2015 nicht mehr gibt).
Außerdem ist anzumerken, dass die jeweiligen Einschränkungen der Ausnahmen in aller Regel willkürlich erscheinen - eine sinnvolle Begründung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Vor allem führen die Einschränkungen zur Verwirrung unter den Betroffenen. Ob allein aus dem Überfahren einer virtuellen 100 km-Linie oder dem Mitführen eines Anhängers eine zusätzliche Gefährung des Straßenverkehrs resultiert, ist äußerst fraglich. Unstrittig hingegen ist, das die Bürokratismen, die mit derartigen Aktionen verbunden sind, keinerlei Verhältnismäßigkeit mehr aufweisen.
Allen Gefrusteten sei ein Blick in den Bußgeldkatalog empfohlen. Dieser motiviert bei der Frage, ob man sich das alles antut, leider ungemein.
Wichtig:
  • um von einer Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen alle im jeweiligen Paragraphen/Artikel/Absatz genannten Umstände während der gesamten Fahrt erfüllt sein! Oftmals muss zusätzlich Kommentarliteratur hinzugezogen werden, um beurteilen zu können, ob die Fahrten des Unternehmens unter einen speziellen Ausnahmetatbestand fallen.
  • bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist zu beachten, dass der Zeitanteil für Lenktätigkeiten in der Gesamtbetrachtung deutlich hinter dem Anteil allgemeiner Arbeitstätigkeiten zurückfallen muss. Eine klare Grenze gibt es hierfür nicht, der Bezugszeitraum sollte mindestens eine Arbeitswoche umfassen. Außerdem gibt es sehr viele Personen, bei denen im Arbeitsvertrag festgehalten wird, dass das Lenken von Fahrzeugen zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört. Hier könnte man die Auffassung vertreten, dass diese Personen niemals unter eine Ausnahme mit der oben genannten Einschränkung fallen können.  Besonders kritisch ist in auch der Einsatz von geringfügig Beschäftigten („auf 450-Euro-Basis") oder Teilzeitbeschäftigten, da diese oft einen sehr hohen Zeitanteil hinterm Steuer verbringen. Entscheidend ist der Einzelfall und dessen Betrachtung im Gesamten. Ein einzelner Arbeitstag kann nicht zur Beurteilung der Haupttätigkeit dienen.
  • Nach Möglichkeit sollte versucht werden, nur Fahrzeuge im Einsatz zu haben, deren zHm maximal 2.800 kg beträgt. Für diese gelten keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften.
Kontrollgeräte und Ausnahmefahrten:
  • digitaler Fahrtenschreiber: die Fahrerkarte wird nicht gesteckt und der Fahrtenschreiber über das Bedien-Menü auf „out" oder „out of scope" (je nach Hersteller) eingestellt. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
  • analoger Fahrtenschreiber: eine Tachoscheibe muss nicht eingelegt werden. Es empfiehlt sich, eine „Blind-" oder "Schutz-" Scheibe einzulegen um den Schreibstift des Kontrollgerätes vor Beschädigung zu schützen. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
*Zur Betriebspflicht eines Fahrtenschreibers (Betriebspflicht hat nichts mit Aufzeichnungspflicht zu tun!):
Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, weil es dafür eine rechtliche Verpflichtung gibt, muss der Fahrtenschreiber betrieben werden - sprich, er muss alle zwei Jahre technisch geprüft werden (gemäß § 57b der StVZO). Auch Defekte des Fahrtenschreibers sind  umgehend zu beheben. Ist ein Fahrzeug rein freiwillig, also ohne rechtliche Verpflichtung mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Prüfung bei einer engen Auslegung des Wortlauts des § 57b StVZO nicht durchgeführt werden. Dies würde aber bedeuten, dass mit dem Fahrzeug niemals aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Ausbau des Fahrtenschreibers nicht eine sinnvolle Option darstellt. Außerdem sind, sofern aufzeichnungspflichtige Fahrten anfallen, bei digitalen Fahrtenschreibern die Auslesefristen für die Fahrerkarten und die Daten des Massenspeichers im Fahrtenschreiber zu beachten. Das Unternehmen benötigt eine Unternehmenskarte sowie Soft- und Hardware zum Auslesen und Archivieren der Daten. Fraglich ist bezüglich der Ausleserei, wie es sich in den Fällen verhält, in denen nur ein- oder zweimal im Jahr aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Da das Vorliegen einer Ausnahme von allen Pflichten befreit, sind auch die Auslesepflichten bei Ausnahmefahrten grundsätzlich hinfällig. Da der Kontrollbeamte (der im Moment die vermeintlich einzige aufzeichnungspflichtige Fahrt des Jahres kontrolliert) aber aus den Daten ersehen kann, wann zuletzt ausgelesen wurde, ist dieses „Vergehen” recht simpel festzustellen. Bei Fahrzeugen, die gemäß § 57a der StVZOa mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist das Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 90 Tage in jedem Fall verpflichtend.
a die Regelungen des § 57a der StVZO gelten nur noch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmalig zugelassen wurden. Für alle neueren Fahrzeuge haben sich diese unsinnigen Sondervorschriften erledigt. Außerdem ist zu beachten, dass der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen" in den Jahren 2012 und 2013 Beschlüsse gefasst hat, denen zufolge bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtenschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
**Die hier dargestellte Fahrzeug-Anhänger-Kombination unterliegt grundsätzlich dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot (zHm des Zugfahrzeuges über 2.800 kg).
*** Wenn der Unternehmer zwischen Montag und Freitag der Produktion seiner Waren nachgeht und am Wochenende diese dann auf Märkten feilbietet, stellt sich die Frage, ob er die Fahrten zu und von den Märkten überhaupt legal durchführen kann - Stichwort: Wochenruhezeit spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (im Sinne von 144 Zeitstunden) nach Wiederaufnahme der Arbeits- bzw. vielmehr Lenktätigkeit nach Ende der vorausgehenden Wocheneruhezeit. Wenn bspw. am Dienstag und am Mittwoch „arbeitsfrei" wäre, hätte sich die Frage erübrigt. Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten könnte man aber auch die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer niemals arbeitet (vgl. etwa die Definition der Arbeitszeit im Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG). Folgt man dieser Auffassung, hat sich die Fragestellung aufgelöst. Das hätte auch eine interessante Wirkung auf die Nachträge - zwischen den Fahrteinsätzen hätte der Unternehmer dann stets ausschließlich Ruhezeit?!
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

Offizielle Informationen zu Sozialvorschriften und Fahrtenschreiberkarten

Obwohl das Fahrpersonalrecht ausschließlich auf EU- und Bundesgesetzgebung basiert, sind in Deutschland in erster Linie die Länder für die Auslegung der Vorschriften zuständig. Soweit keine besonderen Vorkommnisse es notwendig machen, kommt ein Gremium aus Vertretern der Länder, des Bundes und weiterer Bundesbehörden wie dem Kraftfahrtbundesamt oder dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) (sogenannte Bund-Länder-Referenten-Besprechung BLRB) einmal jährlich zusammen und thematisiert und bespricht ungeklärte Sachverhalte aus der Praxis bzw. rechtliche Entwicklungen. Die Beschlüsse haben teilweise auch eine Wirkung auf die Kontrollpraxis der Länder und des BALM und sollen zu einer Harmonisierung beitragen.
Einige der beschlossenen Auslegungen werden den Betroffenen in Form von zwei „Auslegungsleitfäden“ zur Kenntnis gegeben:
Leider enthalten die Leitfäden nur einen gewissen Teil der bestehenden Informationen zur Auslegung des Fahrpersonalrechts. Zusätzliche Hinweise, die sich bspw. aus den Ergebnisprotokollen der BLRB-Sitzungen ergeben und die für eine korrekte Umsetzung der Vorschriften in der Praxis besondere Bedeutung haben, werden den Unternehmen und Fahrern nicht zugänglich gemacht. 
Stand: Januar 2023
IHK Region Stuttgart

Batteriegesetz - Registrierung aller Hersteller und Importeure

Nach dem Batteriegesetz (BattG) müssen alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, diese elektronisch über die Stiftung ear registrieren. Dies gilt auch für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Registrierung bei der Stiftung ear

Am 01.01.2021 sind die Änderungen des Batteriegesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wurde die bisherige Anzeigepflicht im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes (UBA) durch eine Registrierungspflicht im Register der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ersetzt. Damit übernimmt die stiftung ear die neuen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Hersteller-Registrierung stehen.
Hersteller von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien müssen sich daher seit dem 01.01.2021, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart von der stiftung ear registrieren lassen.
Eine der wichtigsten Regelungen, die aufgrund der EU-Vorgaben mit dem BattG eingeführt werden, ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien oder Akkus erstmals in Verkehr bringen.
Betroffen sind neben Batterieherstellern also insbesondere alle Unternehmen, die Batterien (separat oder als Bestandteile von anderen Produkten) aus dem Ausland beziehen und in Deutschland auf den Markt bringen.

Registrierung gemäß ElektroG reicht nicht aus

Die Registrierung bei der Stiftung ear ist unabhängig von der gegebenenfalls erforderlichen Registrierung gemäß ElektroG die ebenfalls bei der Stiftung ear erfolgt. So müssen sich beispielsweise Unternehmen, die batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des ElektroG inklusive Batterien aus dem Ausland beziehen, sowohl nach ElektroG registrieren lassen als auch gemäß dem neuen BattG. Die gegebenenfalls schon seit Jahren vorhandene Registrierung gemäß ElektroG kann hier also nicht angerechnet oder kombiniert werden. Es kann jedoch ein bereits bestehender Account bei der Stiftung ear genutzt werden, um der Registrierung von Batterien nach zu kommen.
Ausführliche Informationen zum Registrierungsprozess stellt die Stiftung ear auf ihrer Webseite bereit.
 Weitere Informationen zum Batteriegesetz und dem Melderegister finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamts.


Finanzierung und Fördermittel

Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank

Im Rahmen geldpolitischer Operationen des Eurosystems können Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten für ihre Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank einreichen. Dazu müssen die als Kreditnehmer auftretenden Unternehmen als „notenbankfähig“ anerkannt werden. Dies wird in einer von der Deutschen Bundesbank erstellten Bonitätsanalyse geprüft. Auch ohne die Einreichung einer Kreditforderung, bei der sie als Schuldner auftreten, können Unternehmen eine Bonitätsanalyse anfordern. In beiden Fällen stellt die Deutsche Bundesbank den Unternehmen ein „Faktenblatt“ und eine „Bilanzauswertung“  zur Verfügung, auf denen die Analyseergebnisse dargestellt werden.
Ziel der Bonitätsbeurteilungsverfahren ist es, möglichst präzise und verlässlich die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“, PD) auf Basis von Jahresabschlüssen für ein Unternehmen zu schätzen. Dazu werden mittels statistischer Methoden die Kennzahlen ausgewählt, die in Kombination die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens am besten vorhersagen können.
Für alle Unternehmen interessant
Interessierten Unternehmen bietet die Deutsche Bundesbank auch unabhängig von der refinanzierungsbezogenen Bonitätsprüfung eine detaillierte Bilanzanalyse an:
  • Das Unternehmen kann sich über die eigene Stellung im Wettbewerbsumfeld informieren, da in die Analyse Vergleichswerte von Unternehmen derselben Branche einbezogen werden.
  • Individuelle Stärken und Schwächen werden im Vergleich zu den Wettbewerbern deutlich.
  • Das Unternehmen kann Veränderungen über drei Jahre verfolgen.
Unternehmen, die diesen Service der Bundesbank nutzen möchten, wenden sich bitte an das Referat Bonitätsanalyse und Wertpapiere der regional für sie zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine Analyse werden die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre benötigt.
Finanzierung und Fördermittel

Wissensbilanz

Innovationen und Know-how sind für kleine und mittelständische Unternehmen im Zeitalter globalisierter Märkte ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Das so genannte „intellektuelle Kapital“ trägt in vielen Unternehmen bereits heute mehr zur Wertschöpfung bei als die klassischen Produktionsfaktoren, wie Maschinen, Gebäude und die Betriebsausstattung. Damit wird Wissen zu einem wichtigen Standortvorteil und kapitalen Unternehmenswert, der ebenso bewertet, gepflegt, erweitert und verwaltet werden muss, wie materielle Vermögenswerte.
Die Wissensbilanz ist ein strategisches Managementinstrument, das die immateriellen Vermögenswerte einer Firma erfasst, bewertet und in strukturierter Form ausweist. Immaterielle Vermögenswerte sind nur schwer greifbar, für den Unternehmenserfolg aber von großer Bedeutung. Dazu zählen zum Beispiel erfolgreiche Kommunikation, Produktinnovationen und gute Beziehungen zu Kunden. Eine Wissensbilanz ergänzt die klassischen, finanzspezifischen Geschäftsberichte um bisher vernachlässigte weiche Faktoren und ermöglicht so eine umfassendere, zukunftsorientierte Analyse und Bewertung des Unternehmens.
Ergebnisse und Nutzen einer Wissensbilanz
  1. erhöhte Transparenz über Wissen und Kompetenzen
  2. Aufdeckung von Innovations- und Verbesserungspotenzialen
  3. fundierte Entscheidungsgrundlage für die Organisationsentwicklung
  4. Basis für Optimierung des Wissensmanagements des Unternehmens
  5. Unterstützung bei der gezielten Entwicklung einzelner Bereiche des Intellektuellen Kapi­tals
  6. verbesserte Außenwirkung durch die fundierte Darstellung der Leistungsfähigkeit der Organisation
  7. Ergänzung und Aufwertung der Unternehmensbewertung durch die Einbeziehung imma­terieller Vermögenswerte
  8. Unterstützung bei der Pflege von Beziehungen zu Kunden, Partnern und Mitarbeitern
  9. verbesserte Verhandlungsgrundlage mit Kapitalgebern
Wie wird eine Wissensbilanz erstellt?
  • Im ersten Schritt bildet ein Unternehmen eine Wissensbilanz-Projektgruppe, die hierarchieübergreifend Mitarbeiter aus allen Unternehmensbereichen vereint.
  • Diese Projektgruppe erfasst in mehreren Wissensbilanz-Workshops das erfolgskritische Intellektuelle Kapital aus den Bereichen Human-, Struktur- und Beziehungskapital.
  • Anschließend bewertet die Gruppe die verschiedenen Punkte und stellt hierfür aussagekräftige Indikato­ren auf. Ausgangspunkt dabei bilden Vision und Strategie des Unternehmens.
  • Darüber hinaus analysieren die Mitarbeiter die Wissensprozesse, also die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bereichen des Intellektuellen Kapitals und deren Auswirkung auf den Geschäftserfolg. Dabei zeigt sich, welchen Stellenwert die einzelnen Faktoren haben, welche beson­ders risikoanfällig sind und welche stabilisierend wirken.
  • Hierdurch zeigen sich die Stellschrau­ben, mit denen die Organisation ihre Zukunft Erfolg versprechend gestalten kann.
  • Die Projektgruppe definiert gemeinsam den Handlungsbedarf für wichtige Arbeitsfelder und legt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung fest.
Lebensmittelhygiene in der betrieblichen Praxis

HACCP – Eigenkontrolle und Dokumentationspflicht

Nach Artikel 5 der Lebensmittelhygieneverordnung 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines HACCP/Eigenkontrollsystem verpflichtet. Und müssen dies gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde entsprechend nachweisen.
Ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP/Eigenkontrollsystem (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte) sorgt für geordnete Betriebsabläufe und dient neben der Lebensmittelsicherheit auch der Wirtschaftlichkeit. Dieses betriebseigene System kann in ein bereits vorhandenes Qualitätsmanagementsystem integriert und mit vertretbarem Aufwand eingerichtet werden. Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) regelt dabei die hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln.

1. Geltungsbereich

Die Lebensmittelhygieneverordnung ist eine bundesweite Verordnung über die hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln. Für sämtliche Unternehmen der Lebensmittelbranche - von den lebensmittelherstellenden Unternehmen über den Handel bis hin zu Verpflegungseinrichtungen - wird ein generelles Gebot zur Einhaltung hygienisch einwandfreier Bedingungen aufgestellt. Rechtsvorschriften, die zusätzliche Hygieneanforderungen festschreiben, bleiben daneben weiterhin bestehen. Zu nennen sind hier in erster Linie die speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft wie die Milchverordnung, die Fleischhygieneverordnung und andere.

2. Wichtige Bestimmungen

Allgemeine Hygieneanforderungen

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind (§ 3 LMHV). Die nachteilige Beeinflussung wird von der Gesetzgebung als jede ekelerregende und sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln definiert. Zu den Mindestanforderungen gehören:
  • baulich-technische Ausstattung von Betriebsstätten (bspw. Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten, Temperaturanforderungen, Be- und Entlüftungsmöglichkeiten usw.)
  • Beschaffenheit von Geräten und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Beförderung von Lebensmitteln
  • Umgang mit Lebensmitteln
  • Umgang mit Abfällen
  • Wasserversorgung
  • Personalhygiene und anderes

Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen

Die Betriebe sind zur Durchführung betriebseigener Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Konkret müssen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozessablauf ermittelt und angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überwacht werden. Dies hat anhand der international anerkannten Grundsätze des HACCP-Konzepts zu erfolgen.

Personalschulung

Als Bestandteil des betriebseigenen Kontrollkonzeptes wird durch die Lebensmittelhygieneverordnung auch die Durchführung von Personalschulungen zwingend vorgeschrieben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Betriebe haben zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
Über welchen Inhalt die Schulung verfügen muss, wer sie durchführt und wie sie zu erfolgen hat, wird in das Ermessen der Betriebe gestellt. Selbstverständlich müssen jedoch auch die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 sowie die besonderen Hygienebedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Bestandteil einer solchen Schulung sein.

3. HACCP-Konzept

Das HACCP-Konzept ist ein flexibel handhabbares Hilfsmittel zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Es soll die im Betriebsablauf vorhandenen Risiken für die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Konsumierenden identifizieren, bewerten und bewältigen. Es ermöglicht so eine ständige Schwachstellenüberwachung.
Diesem Konzept muss das nach der LMHV zu errichtende betriebliche Eigenkontrollsystem Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
  • Analyse aller möglichen Risiken für Lebensmittel im gesamten Betriebsablauf (Wie können Lebensmittel gefährdet werden?)
    Dadurch sollen die riskanten Stellen im Betriebsablauf aufgedeckt werden. Risiken im Sinne des HACCP-Konzepts sind alle Umstände, durch die ein Produkt so negativ beeinflusst werden kann, dass eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Konsumierenden besteht (Beispiel: Mikroorganismen, Verunreinigungen, Nichteinhaltung von Temperaturvorgaben, tierische Schädlinge, Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und andere).
  • Identifizierung der Punkte, an denen diese Risiken auftreten können. (Wo können Lebensmittel gefährdet werden?)
    Gemeint sind hier alle Stellen im Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess, die eine Gefährdung der Lebensmittelhygiene bedingen können.
  • Auswahl und Festlegung der für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte (Critical Control Point)
    Kritische Punkte sind die Stellen im Betriebsablauf, an denen ein Verlust der Kontrolle zu einem unakzeptablen Gesundheitsrisiko führen kann, an denen dieses Gefährdungspotenzial jedoch gleichzeitig durch zuverlässige Prüf- und Überwachungsmaßnahmen bewältigbar und vermeidbar ist.
  • Festlegung und Durchführung geeigneter Lenkungsbedingungen (Wann und wie wird eingegriffen?, Wer greift ein?)
    Es müssen geeignete Überwachungs-, Eingriffs- und Überprüfungsmaßnahmen installiert und durchgeführt werden, durch die die festgestellten kritischen Punkte bewältigt und beseitigt werden können.
  • Kontrolle
    Die Gefährdungsanalyse, die kritischen Kontrollpunkte sowie die festgelegten Prüf- und Überwachungsverfahren sind in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung im Betriebsablauf zu überprüfen (Wie wird überwacht, wer überwacht, in welchen Abständen wird überwacht?)

4. Dokumentation

Eine Verpflichtung zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen schreibt die Gesetzgebung so nicht vor, sie ist jedoch dringend anzuraten, um die Nachvollziehbarkeit gegenüber der Überwachungsbehörde zu ermöglichen.

5. Verstöße

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen das allgemeine Hygienegebot und die Verpflichtung zur Eigenkontrolle und Personalschulung werden mit einem Bußgeld bestraft.

6. Checklisten und Seminare

Die Anforderungen an das betriebliche Eigenkontrollsystem sind für jeden Betrieb verschieden. Die Erstellung allgemeingültiger Checklisten für alle Branchen ist deshalb schwierig. Sie geben in der Regel nur die allgemeinen Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung wieder, enthalten aber dennoch wertvolle Hinweise und Beispiele für die Errichtung des Eigenkontrollsystems. HACCP-Checklisten für Ihren täglichen Arbeitsablauf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) finden Sie hier.
Unsere Seminare zur Lebensmittelhygiene beinhalten auch das Thema HACCP und werden mehrmals jährlich als Halbtagesseminar angeboten. Aktuelle Termine finden Sie in unserer Übersicht zur Lebensmittelhygiene.