Nr. 70450
In Europa Geschäfte machen

Wo hakt es im Binnenmarkt? Teilen Sie Ihre Erfahrungen!

EU-Binnenmarkt gibt es trotz aller Harmonisierung bürokratische Stolpersteine. Wie können Unternehmen Einfluss nehmen?

Wie wollen Sie in Europa Geschäfte machen? Rahmenbedingungen mitgestalten über EU-Konsultationen!

Gesetzesinitiativen oder aber bestehende Rechtsvorschriften in Europa müssen praktikabel sein. Nutzen Sie das Sprachrohr der EU-Konsultationen über die Online-Plattform „Ihre Meinung zählt“. Wir veröffentlichen nachstehend aktuelle Umfragen.

Kurze Umfrage zum Your Europe Portal der EU

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Studie zu den für den Binnenmarkt relevanten Online-Tools durch. Auch das Your Europe Portal - siehe Beschreibung weiter unten - wird gecheckt, um herauszufinden, ob die Datenbank nützlich ist für EU-Bürger und Unternehmen, die in der EU aktiv sind.
Die Nutzer von Your Europe können sich an der Umfrage bis 16. Juli beteiligen.
Hier gehts zur Umfrage; verfügbar in englischer Sprache.

Survey zu Gold-Plating bei der Umsetzung von EU-Recht

Simplification, einschließlich der Bekämpfung von „Gold-Plating“, steht ganz oben auf der Agenda der EU-Kommission. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sollen dabei unterstützt werden, „Gold-Plating“ bei der nationalen Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsvorschriften zu erkennen und zu vermeiden. Davon profitieren Unternehmen, denen unnötige Komplexität, Kosten und Belastungen erspart wird.
Das sogenannte Goldplating bezieht sich auf eine Überumsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken. Betroffene Firmen sind mit unnötigen Kosten und Belastungen konfrontiert, ohne dass dabei zwangsläufig gegen EU-Recht verstoßen wird. Beispiele sind zusätzliche Kennzeichnungspflichten oder länderspezifische Melde- und Registrierungspflichten.
Die EU-Umfrage richtet sich an Stakeholder und KMU. Es soll ermittelt werden, wie sich Goldplating auf die Geschäftstätigkeit von Firmen auswirkt und welche
Hier geht es zur EU-Umfrage zu Gold-Plating, die bis 15. September 2026 offen ist.

Regeln im EU-Geschäft: Your Europe

Unternehmen haben bestimmte Rechte, die eventuell nicht immer EU-weit respektiert werden, wenn ein Land das einschlägige EU-Recht nicht vollständig umgesetzt hat. Your Europe ist das Online-Portal der EU, das helfen soll, Stolpersteine und Bürokratie in anderen Mitgliedsländern zu erkennen.
Über das Portal kommt man zu den nationalen Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Wie gründe ich eine Firma in Frankreich oder Portugal? Welche Steuern kommen auf mich zu als Gewerbetreibender? Oder wie sieht es aus mit dem Inverkehrbringen meiner Produkte in Polen oder Ungarn?
Erkunden Sie den virtuellen EU-Leitfaden Your Europe fürs Auslandsgeschäft.

Single Market Barriers Tracker (früher SMOT – Single Market Obstacles Tool)

Unternehmen können Probleme im Binnenmarkt über den Single Market Barriers Tracker (früher bekannt als SMOT – Single Market Obstacles Tool) melden. Die Europäische Kommission sammelt die Rückmeldungen anonym über das Tool, um zu sehen, wo Prozesse verbessert werden müssen.
Über das Portal YourEurope gelangt man zum SMOT.

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Ein weiterer Weg, sich zu Wort zu melden, geht über das KMU-Feedback. Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es anonym an die Europäische Kommission weiter.
Was haben Sie davon? Aus Ihren Fragen/Anregungen entwickelte Problemlösungen fließen in die EU-Gesetzgebung ein. #EENCanHelp!
Ansprechpartner für Ihre Rückmeldung an die EU finden Sie hier auf der Internetseite bei den Kontakten.
Logo Enterprise Europe Network

Probleme mit Behörden in der EU? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich europäische Behörden nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie:
  • Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Wenn EU-Recht durch eine Behörde in einem anderen Land falsch angewendet wird, kommt SOLVIT ins Spiel. Der kostenlose Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen steht Firmen und Einzelpersonen offen.
Die SOLVIT-Ansprechpartner suchen innerhalb von zehn Wochen nach Lösungen – am einfachsten ist der Kontakt über die Website.

YEA – Your Europe Advice

"Your Europe Advice" (YEA) ist ein kostenfreier Online-EU-Beratungsdienst, der im Auftrag der Europäischen Kommission betrieben wird. YEA besteht aus einem Team von etwa 60 Juristen, die alle 24 EU-Amtssprachen abdecken und sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den nationalen Rechtsvorschriften aller EU-Länder vertraut sind. Die Experten beantworten Fragen online in der vom Nutzer gewählten Sprache.
Webinar am 16.07.2026

Strategien und Impulse für nachhaltiges Gesundheitsmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind ein entscheidender Erfolgsfaktor – gerade in Zeiten wachsender Anforderungen und Veränderungen. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, Arbeit so zu gestalten, dass Leistung, Wohlbefinden und nachhaltige Gesundheit gut zusammengehen.
Die IHKs in Baden-Württemberg begleiten Sie dabei: Auch in der zweiten Jahreshälfte 2026 und darüber hinaus erwartet Sie unsere virtuelle Seminarreihe rund um aktuelle Themen, praxisnahe Impulse und erprobte Ansätze, mit denen Sie Gesundheit in Ihrem Unternehmen wirksam stärken können.
Dieses Mal widmen wir uns dem Thema Trauer und Verlust und der Frage, wie Unternehmen betroffene Mitarbeitende unterstützen können.
Donnerstag, 16. Juli 2026 - 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Trauer und Verlust – Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag
Details und Anmeldung
Die Möglichkeit zur Anmeldung und die weitere Beschreibung des Webinars, finden Sie auf den Seiten der federführenden Industrie- und Handelskammer für Gesundheitswirtschaft in Baden-Württemberg, IHK Hochrhein-Bodensee.
Machen Sie mit!

Energiewendebarometer 2026

Die Bundesregierung möchte neue Schwerpunkte bei der Energiepolitik setzen. Sie will auf Wettbewerb und Kostensenkung mehr Augenmerk legen. Dabei ist der Handlungsdruck hoch.

Inmitten von zunehmenden geopolitischen Spannungen, beschleunigtem technologischen Wandel und intensivem internationalen Standortwettbewerb muss die Politik die richtigen Weichen stellen.
Unser Energiewendebarometer fragt nach Einschätzungen aus der unternehmerischen Praxis zur Energiepolitik.
Die IHK-Organisation braucht Ihre Einschätzungen, um die Politik fundiert und praxisnah beraten zu können. Wir freuen uns daher über Ihre Teilnahme an der Umfrage.
Hier gehts zur Umfrage. Bitte kalkulieren Sie für den Fragebogen rund 10 Minuten ein.
Die Befragung ist anonym, falls nicht anders gewünscht.
Der Fragebogen besteht aus drei Teilen: einem statistischen, einem politischen und einem fachlichen Teil rund um die Themen Energie und Klima. Eine Teilnahme ist bis 29.06. möglich.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für September 2026 geplant.
Quelle: DIHK
Die Auswertung des Energiewendebarometers 2025 finden Sie auf der Website der DIHK (Deutschen Industrie- und Handelskammer).
Veranstaltungstermine für 2026

Veranstaltungen für Handelsunternehmen

Webinar-Reihe Handel: stationär – digital – erfolgreich

Mit der kostenlosen Webinar-Reihe “Handel: stationär – digital – erfolgreich” möchte die IHK Region Stuttgart insbesondere kleine und mittlere stationäre Händlerinnen und Händler und Großhändlerinnen und Großhändler bei der Digitalisierung unterstützen und die damit verbundenen Chancen aufzeigen. Digitale Präsenz und Kommunikation gewinnen auch für den stationären Handel zunehmend an Bedeutung.

Social Commerce: Wie kann ich auf sozialen Medien Umsätze generieren?

Social Media ist mittlerweile fester Bestandteil im Unternehmensalltag. Während Facebook, Instagram, Pinterest und Co. bisher meist als Ort, um sich digital präsentieren zu können, gesehen wurde, rückt das Verkaufspotential immer mehr in den Fokus. Auch die Plattformen haben diese Chance erkannt und bieten den Händler:innen immer mehr Verkaufsoptionen an.
Social Commerce bezieht sich auf den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen über soziale Medien. Es umfasst die Verwendung von Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok und andere, um direkt mit Kunden zu interagieren und Transaktionen durchzuführen. Social-Commerce-Funktionen können beispielsweise das Hinzufügen von Produkten zum Warenkorb, die Durchführung von Zahlungen und die Verfolgung von Bestellungen innerhalb der sozialen Medien-App ermöglichen.
Dieser Vortrag liefert einen kompakten Überblick über Chancen und Möglichkeiten von Social Commerce. Erfahren Sie, welche Plattformen sich besonders gut eignen und wie Social-Commerce-Aktivitäten beispielsweise umgesetzt werden können.
Referentin: Susanne Dierl, Mittelstand Digital-Zentrum Handel/ibi research an der Universität Regensburg
08.10.2026
Teilnehmerentgelt: kostenfrei
von 10:00 bis 11:30 Uhr
Veranstaltungsort: virtuell

Elektronische Rechnung – gesetzliche Anforderungen verstehen und sicher umsetzen , neuer Schwerpunkt: Erstellung von E-Rechnungen, Grundlagen zur Ausstellungspflicht

Die Einführung der E-Rechnung verändert derzeit grundlegend, wie Unternehmen ihre Rechnungsprozesse gestalten. Viele Betriebe stehen vor der Herausforderung, die neuen Anforderungen zu verstehen und diese sicher im eigenen Arbeitsalltag umzusetzen. Damit Sie bestens vorbereitet sind und den Übergang strukturiert und ohne Unsicherheiten bewältigen, bieten wir Ihnen dieses praxisnahe Webinar an.

Das Ziel dieser Veranstaltung ist es, Ihnen einen klaren Überblick zu geben, wie Sie E-Rechnungen normgerecht erstellen und anschließend revisionssicher archivieren. Wir zeigen Ihnen nicht nur, welche rechtlichen und technischen Anforderungen gelten, sondern auch, wie Sie diese mit den richtigen Anwendungen einfach und verlässlich umsetzen können.

Wir erläutern anhand konkreter Beispiele aus dem Arbeitsalltag, wie der digitale Rechnungsprozess aussehen kann – vom Erstellen der Rechnung über die digitale Ablage bis hin zur Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei.

Wer sollte teilnehmen? Das Webinar richtet sich an: Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Büro und Rechnungswesen, Betriebe, die DATEV bereits einsetzen oder den Einstieg planen, an alle, die für korrekte und prüfungssichere Rechnungsprozesse verantwortlich sind.

Es sind keine technischen Vorkenntnisse erforderlich. Unsere Inhalte sind verständlich aufbereitet und orientieren sich an realen Arbeitsabläufen.

Referentin: Karin Schneider, DATEV eG
05.11.2026
Teilnehmerentgelt: kostenfrei
von 10:00 bis 11:30 Uhr
Veranstaltungsort: virtuell

Präsenzseminare

Veranstaltungs-Reihe: Aus der Theorie für die Praxis – Der Handel von Morgen

Der Handel befindet sich im Wandel – neue Technologien, verändertes Konsumverhalten und steigende Anforderungen stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Mit unserer Veranstaltungsreihe „Aus der Theorie für die Praxis – Der Handel von Morgen“ möchten wir Ihnen praxisnahe Antworten und Strategien für Ihren Erfolg bieten.

KI im Handel – Einsatzszenarien für den stationären Handel und den Online-Handel

Ob in der Industrie, der Medizin, der Landwirtschaft, im privaten Umfeld oder beim Thema Sicherheit – Künstliche Intelligenz (KI) wird in immer mehr Bereichen und bei immer mehr Anwendungen eingesetzt. Auch der Handel bietet viele Anwendungsfelder für KI. Wie Künstliche Intelligenz im stationären Handel und im E-Commerce erfolgreich angewendet werden kann, zeigt diese Veranstaltung. Dabei wird neben den Anwendungsfeldern auch auf die Voraussetzungen und die Herausforderungen durch den Einsatz von KI eingegangen. Anhand von Praxisbeispielen zeigen wir, welche konkreten Chancen und Herausforderungen für die Unternehmen bestehen.
Referent: Dr. Georg Wittmann,
Mittelstand Digital-Zentrum Handel/ibi research an der Universität Regensburg
Achtung: Terminverschiebung auf 24.07.2026
Teilnehmerentgelt: kostenlos
von 09:30 bis 11:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Omni-Channel oder Multi-Channel? Mehr und zufriedenere Kunden mit dem richtigen Mix für kleine Händler

Eine Omni-Channel-Strategie steht für ein nahtloses Kundenerlebnis über alle Vertriebskanäle hinweg. Viele halten das für eine Pflicht. Doch ist dieser Ansatz für kleine und mittlere Einzelhändler immer sinnvoll - oder gibt es Alternativen? Ein Experte zeigt, welche Konzepte funktionieren, wie Sie Ihre Ressourcen sinnvoll einsetzen und erläutert mit Beispielen aus der Praxis, was praktikabel, wirksam und wirtschaftlich ist.
Referent: Prof. Dr. Dirk Funck,
HfWU Nürtingen-Geislingen, Fakultät Betriebswirtschaft und Finanzen (FBF)
12.11.2026
Teilnehmerentgelt: kostenfrei
von 09:30 bis 11:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart
Die Anmeldung wird in Kürze geöffnet!

Handelsfrühstück: Der Digitale Produktpass – was kommt auf Unternehmen zu?

Bürokratische Vorgaben aus Brüssel und Berlin zum Thema Nachhaltigkeit bestimmen zunehmend den Alltag produzierender Unternehmen in Deutschland. Seit dem Green Deal in 2019 kommt scheinbar jedes Jahr ein neues Akronym hinzu: ESPR, CSRD, LkSG etc. und ab 2027 die Kulmination all dieser Initiativen, der Digitale Produktpass (DPP). Doch was genau ist der DPP eigentlich? Welche Auswirkungen hat er auf mein Unternehmen, wie muss ich mich vorbereiten und bietet er neben dem unausweichlichen Aufwand vielleicht auch Chancen?
Der Vortrag liefert eine Übersicht über die Gesetzesumgebung des DPP – sowohl auf EU-Ebene als auch auf Bundesebene. Anschließend wird das Konzept des DPP vorgestellt – inklusive der konkreten Datenattribute, welche voraussichtlich abgefragt werden. In diesem Kontext werden Aktivitäten und Projekte in Forschung und Industrie vorgestellt, welche die Herausforderungen und Chancen, die durch die Einführung des DPP entstehen, adressieren.

Referent: Adrian Barwasser (M.Sc.)
wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fraunhofer IAO im Team »Digital Engineering"
12.11.2026
Teilnehmerentgelt: kostenlos
von 08:30 bis 10:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Praxisworkshop: Social Media für den Handel: Erfolgreiche Videoerstellung und Planung mit KI!

Mit zielgruppengerechten Inhalten auf Social Media erhöhen sich Ihre Chancen, Kundinnen und Kunden zu erreichen und Ihre digitale Sichtbarkeit zu steigern. Videos spielen dabei eine immer wichtigere Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsweise von Algorithmen. Wie Sie Ihre Social-Media-Kanäle mit authentischen Videos und sogenannten shoppable Posts aufbauen und wie Sie dabei Künstliche Intelligenz (KI) gezielt einsetzen können, lernen Sie in diesem praxisorientierten Social-Media-Workshop. Im interaktiven Workshop steht das praktische Arbeiten im Mittelpunkt: Sie erstellen eigene Videos mit Ihrem Smartphone und sammeln direkt erste Erfahrungen.
Weitere Infos:
  • Im Workshop gehen wir auf das Videobearbeitungstool direkt aus der Instagram App ein. Es wäre daher gut, wenn Sie die Instagram-App auf Ihrem Smartphone installiert hätten und idealerweise über einen Business-Account verfügen – dies ist jedoch keine Voraussetzung.
  • Grundsätzlich richtet sich der Workshop an kleine und mittlere Handelsunternehmen mit wenig Vorerfahrung im Bereich Videoerstellung.
Referentinnen: Anne Liesenfeld und Hannah Müller
Mittelstand-Digital Zentrum Handel
22.10.2026
Teilnehmerentgelt: kostenlos
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Workshop: Körpersprache im Verkauf

Verkaufen heißt kommunizieren. Eine besondere Rolle spielt dabei die Körpersprache. Denn 55 Prozent unserer Wirkung bestimmt die Körpersprache, also Körperhaltung, Gestik und Mimik. Weitere 38 Prozent Wirkung erzielt die Stimme, und nur sieben Prozent der Inhalt.
Daher ist es wichtig, dass Sie die Gesetze der Körpersprache kennen. Wie wirkt die Verkäuferin oder Verkäufer auf Kunden? Was teilt die Körpersprache der Kundin oder des Kunden über sein Befinden und seine Motive mit?
Unser Seminar vermittelt Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die wichtigsten Formen der nonverbalen Kommunikation in Theorie und Praxis.
Der Workshop findet in einer kleinen Gruppe in Präsenz im IHK-Haus in Stuttgart statt.

Referentin: Evelyn Kälker
Personalentwicklung-Supervision-Coaching, Esslingen
21.10.2026
Teilnehmerentgelt: 100,00 €
von 09:00 bis 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Integration in den Arbeitsmarkt

Geflüchtete beschäftigen und ausbilden

Wir geben Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise, wenn Sie Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten. Umfangreiche Unterstützung bei der Ausbildung von Menschen mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte erhalten Sie durch die Kümmerer im Projekt „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“.
Anlaufstellen und Infos
afrikanische Frau und Mann beim Sprachkurs © getty images/jacoblund

Viele Unternehmen sind bereit, Geflüchtete zu beschäftigen. Die IHK hilft den Betrieben dabei, Asylbewerber, Asylberechtigte und Geduldete in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Hier finden Sie erste Informationen und Anlaufstellen.

Was können Unternehmen tun?
Das Büroteam schaut auf eine Laptop-Präsentation © DIGITALstock GmbH

Wir haben Infos und Links zusammengestellt, wie Unternehmen Geflüchtete aus der Ukraine unterstützen können, und beantworten Fragen zu deren rechtlichen Lage und Arbeitsmarktzugang in Deutschland.

Aufenthaltsverfestigung
Kundenberaterin mit Geflüchtetem im Gespräch © getty images/fizkes

Das Aufenthaltsrecht ermöglicht es Geduldeten, die eine Ausbildung machen bzw. anstreben oder schon länger einer Beschäftigung nachgehen, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Geflüchtete und Arbeitgeber erhalten Schutz vor Abschiebung und mehr Sicherheit.

Die IHK unterstützt
junger Migrant in der Fabrik bei der Arbeit an einer Maschine © getty images/Dusan Stankovic

Interessieren Sie sich für die Ausbildung von Geflüchteten in Ihrem Unternehmen? Hier beantworten wir häufige Fragen dazu und geben erste Tipps und Hinweise.

IHK-Termine
Aufgeschlagener Terminplaner mit Stift © Fotolia, Food photo

Erfahren Sie mehr zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Fachkräftezuwanderung aus dem Ausland! Kommen Sie in Kontakt zu potenziellen neuen Mitarbeitenden z. B. bei den Jobmessen für ausländische Fachkräfte, Arbeitskräfte und Auszubildende!

Anlaufstellen, Publikationen
Geschäftsfrau bedient Tablet-PC © Fotolia, Robert Kneschke

Links zu den Themen berufliche Integration von Geflüchteten, Bildung und Sprachkurse, Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie zu psychosozialen Zentren für traumatisierte Geflüchtete.

Veranstaltungen 2026

Mit Strategie im USA-Geschäft

Für deutsche Unternehmen sind die USA nach wie vor einer der wichtigsten Märkte. Zu überlegen sind zukünftige strategische Entscheidungen innerhalb Nordamerikas aufgrund sich verändernder Gegebenheiten. Bleiben Sie am Ball mit IHK-/AHK-Veranstaltungen:

Spezial: Jubiläumsjahr 2026 - Freedom 250

Am 4. Juli 1776 erklärten die 13 amerikanischen Kolonien ihre Unabhängigkeit vom Königreich Großbritannien und gründeten die Vereinigten Staaten von Amerika. 2026 jährt sich dieses Ereignis zum 250. Mal.
Das Deutsch-Amerikanische Zentrum - James-F.-Byrnes-Institut e.V. Stuttgart - widmet sich der Geschichte und Gegenwart der USA anlässlich des 250. Jubiläums der Unabhängigkeitserklärung mit einer Veranstaltungsreihe.

Informationen zur Veranstaltungsreihe des Deutsch-Amerikanischen Zentrums in Stuttgart finden Sie auf der Website des DAZ.
Die US-Botschaft und Konsulate in Deutschland informieren im Jubiläumsjahr zur ebenfalls zur Geschichte der USA.

Mehr zu den Aktivitäten rund um Freedom 250 finden Sie auf der Website der US-Botschaft und Konsulate.

IHK-Arbeitskreis USA

Für sehr viele Firmen ist der US-Markt der wichtigste Auslandsmarkt mit dem größten Wachstumspotenzial, und das unabhängig davon, welche Administration in Washington regiert. Tauschen Sie sich zu aktuellen Themen im USA-Geschäft aus und erweitern Sie Ihr Netzwerk im Arbeitskreis USA der IHK Region Stuttgart.
Der Arbeitskreis trifft sich quartalsweise - der nächste Termin ist am 17. Juli 2026. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei den Ansprechpartnerinnen auf dieser Seite.

8. Juni 2026: US-Visasprechstunde in der IHK Region Stuttgart

Das US-amerikanische Recht kennt eine große Anzahl von unterschiedlichen Aufenthaltsberechtigungen beziehungsweise Visumskategorien, die alle unterschiedliche Voraussetzungen haben. Nicht nur spielt der Grund für die Einreise und Aufenthalt eine Rolle, berücksichtigt wird auch die Nationalität des Einreisenden eine Rolle.
In der Visa-Sprechstunde können Sie sich mit einer erfahrenen US-Einwanderungsanwältin zu Ihren Fragen austauschen.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Veranstaltungseite.

9. Juni 2026: Deutsch-Amerikanischer Wirtschaftstag der deutschen Auslandshandelskammern in den USA in Mainz

Die deutschen Auslandshandelskammern in den USA organisieren jährlich einen Informationstag in Deutschland mit Netzwerkmöglichkeiten und Informationsangeboten rund um den US-Markt.
Das Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Veranstaltungsseite.

12.-17. Juli 2026: Connecting Midwest and German Startup Ecosystems - Hardtech & Deeptech in Manufacturing and Industry - Delegationsreise nach Michigan & Illinois

Die AHK USA-Chicago organisiert eine Projektreihe, um die Startup-Ökosysteme zwischen dem Mittleren Westen der USA und Deutschland nachhaltig zu stärken. Gefördert wird die Initiative durch das Transatlantik Programm aus Mitteln des European Recovery Program (ERP) im Auftrag des BMWE. Im Rahmen der Initiative findet im Juli 2026 eine Delegationsreise nach Michigan und Illinois statt.

Zielgruppe

Startup-unterstützende Organisationen wie Inkubatoren, Acceleratoren, Technologiezentren, Innovationsbeauftragte, Wirtschaftsförderungen und Netzwerkorganisationen und ausgewählte Startups mit Interesse an einem US-Markteintritt.

Die Themen der Initiative

  1. Markteinblick in das Innovationsökosystem des Mittleren Westens - dynamische Wachstumsregion für Deeptech und Hardtech-Innovationen in den Bereichen Fertigung & Industrie.
  2. Netzwerken mit Wirkung: Direkter Austausch mit lokalen Akteuren, um Partnerschaften und die Zusammenarbeit über Regionen hinweg zu fördern.
  3. Sichtbarkeit auf internationaler Bühne in Panels, Workshops und Events.
  4. Exclusive Ecosystem Access: Besuche bei U.S.-Hardtech- und Deeptech-Organisationen aus den Bereichen Fertigung und Industrie.
  5. Kontakt zu Investoren & Corporates: Deutsche Startups lernen gezielt die Erwartungen und Erfolgsfaktoren U.S.-amerikanischer Investoren kennen. Die Reise legt den Grundstein für weitere transatlantische Kooperationen, vertieft den persönlichen Austausch und eröffnet neue Möglichkeiten für strategische Partnerschaften zwischen deutschen und U.S.-amerikanischen Innovationsakteuren.

Informationen & Anmeldung

Weitere Informationen zur Delegationsreise finden Sie auf der Internetseite der AHK USA-Chicago. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

20.07.2026, 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr: Netzwerkveranstaltung - Midwest meets Stuttgart - Transatlantische Chancen entdecken

Die Auslandshandelskammer (AHK) Chicago lädt zu einer exklusiven Veranstaltung in Stuttgart ein – und bringt eine hochrangige Delegation von Wirtschaftsvertretern aus dem Mittleren Westen mit. Nutzen Sie die Gelegenheit, direkte Einblicke in eine der bedeutendsten Industrieregionen Nordamerikas zu erhalten und konkrete Geschäftschancen zu identifizieren. Neben Perspektiven aus den Vereinigten Staaten teilen die deutschen Unternehmen Weber Systems und Bott ihre Erfahrungen und Erfolgsstrategien im US-Markt.
Kompakt, praxisnah und mit viel Raum für Austausch: Knüpfen Sie wertvolle Kontakte und erschließen Sie neue transatlantische Potenziale. Die Veranstaltung findet in den Räumen von RSM Ebner Stolz in Stuttgart statt.
Melden Sie sich zur Veranstaltung am 20. Juli 2026 an über die Internetseite der AHK USA-Chicago.
Vapes & Außenbereiche betroffen

Neue Vorgaben zum Nichtraucherschutz

Das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetz wurde zum 1. Juni 2026 novelliert und weitet den Nichtraucherschutz deutlich aus. Damit ergeben sich strengere Kennzeichnungs- und Umsetzungspflichten.
Mit dem neuen Landesnichtraucherschutzgesetz bleiben Rauch- und Nutzungsverbote in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen bestehen und wurden auf ausgewählte Außenbereiche ausgeweitet – etwa Spielplätze, ÖPNV-Haltestellen, Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks. Für Betriebe mit Außenflächen, besonders in der Gastronomie, bedeutet das vor allem: Hausordnung und Beschilderung müssen angepasst werden. Das Verbot gilt nun auch für E‑Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzer und Shishas – unabhängig vom Inhalt oder der Nutzung.
Bitte beachten:
Durch die Erweiterung des Nichtraucherschutzgesetzes auf zusätzliche Produkte und Bereiche sind Unternehmen verpflichtet, ihre Kennzeichnung, internen Regelungen und Kontrollmaßnahmen umfassend anzupassen und die Einhaltung aktiv sicherzustellen, da Verstöße und unzureichende Kennzeichnung ordnungswidrig sind und mit Bußgeldern geahndet werden können.

Informieren Sie deshalb auch Ihr Personal über die neuen Regelungen!

Es bestehen weiterhin Ausnahmen:

Bier‑, Wein‑ und Festzelte
Die Rauch- und Benutzungsverbote gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. Hier kann das Rauchen weiterhin zugelassen werden.
Raucherräume in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Rauchen (einschließlich E‑Zigaretten etc.) in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden, insbesondere in:
  • Gaststätten
  • Diskotheken
  • Shisha‑Bars
  • Spielbanken und Spielhallen
Voraussetzungen sind:
  • Zutritt ausschließlich für volljährige Personen
  • deutliche Kennzeichnung als Raucherraum
  • Hinweis bereits im Eingangsbereich
  • keine Beeinträchtigung des Nichtraucherschutzes außerhalb des Raucherraums
Rauchergaststätten
In Gaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum darf das Rauchen weiterhin erlaubt werden, wenn:
  • keine oder nur einfache kalte Speisen angeboten werden
  • Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben
  • die Gaststätte eindeutig als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist
Raucherzonen im Freien
In bestimmten Bereichen mit grundsätzlich geltendem Rauchverbot im Außenbereich (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder) können weiterhin gesonderte Raucherzonen eingerichtet werden.
Diese müssen:
  • deutlich gekennzeichnet sein
  • räumlich klar abgegrenzt werden
  • so ausgestaltet sein, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht beeinträchtigt werden
Bitte beachten:
Raucherzonen dürfen nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnehmen. Und sie dürfen nicht in stark frequentierten Bereichen liegen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg.


International

IHK Arbeitskreis USA

Für die meisten Unternehmen im US-Geschäft spielen die Marktgröße und dessen Stabilität eine Rolle. In den vergangenen Jahren haben sich die Vereinigten Staaten zum größten Zielmarkt für die deutsche Exportwirtschaft entwickelt.
Die Auswirkungen der US-Zölle auf deutsche Unternehmen sind keineswegs einheitlich und hängen stark von der Branche, dem Produkt sowie der Wettbewerbssituation ab. Außerdem, je stärker ein Produkt ein Alleinstellungsmerkmal besitzt oder in den USA wenige Alternativen existieren, desto weniger spürt der Hersteller die Zölle.
Für sehr viele Firmen bleibt der US-Markt der wichtigste Auslandsmarkt überhaupt, mit dem größten Wachstumspotenzial, und das unabhängig davon, welche Administration in Washington regiert.

IHK-Arbeitskreis USA

Sie sind ein produzierendes oder handelndes Unternehmen aus der Region Stuttgart? Im Arbeitskreis USA können Sie über das aktuelle Geschäft in und mit den USA sprechen. Drei bis vier Mal im Jahr geht es um Chancen und Konflikte im Handel mit den USA, aktuelle Ankündigungen aus Washington, Brüssel und Berlin oder Innovationen aus dem Silicon Valley. In diesem Kreis können Firmenvertreter Erfahrungen, Ideen und Sorgen teilen und vom Know-how und den Meinungen anderer lernen.
Der USA-Arbeitskreis tagt wieder am Freitag, 17. Juli 2026 im Stuttgarter IHK-Haus. Verschiedene Themen stehen auf dem Programm:
  • Recap Deutsch-Amerikanischer Wirtschaftstag in Mainz / Select USA Summit in National Harbor, Maryland USA
  • Stimmungslage/-erwartungen deutscher Tochtergesellschaften in den USA
  • Unterstützung der IHK-/AHK-Organisation: Lernen Sie den neuen Repräsentanten der AHK USA in Deutschland kennen.
Sie wollen sich vernetzen und im Arbeitskreis USA mitwirken? Dann melden Sie sich über den angegebenen Kontakt auf dieser Seite an.

FIFA WM 2026

Keine Fanmassen – aber trotzdem Potenzial!

Rund fünf Wochen lang – vom 11. Juni bis 19. Juli – wird die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 weltweit Millionen Menschen begeistern. In Stuttgart fallen die Erwartungen jedoch verhaltener aus: Anders als bei Turnieren mit direktem regionalem Bezug wird kein signifikanter zusätzlicher Besucheransturm erwartet.

Keine großen Besucherströme erwartet

Ein entscheidender Grund liegt im Austragungsort des Turniers: Die WM findet vollständig in den USA, Kanada und Mexiko statt. Damit fehlt ein zentraler Impuls für internationale Reiseströme nach Stuttgart. Erfahrungen aus vergangenen Turnieren – etwa der EM 2024 – zeigen, dass ein spürbarer Anstieg von Gästen insbesondere dort entsteht, wo Spiele ausgetragen werden oder große Fan-Zonen eingerichtet sind. Genau diese Voraussetzungen sind 2026 in Stuttgart nicht gegeben.
Entsprechend zurückhaltend fällt auch die Planung der Stadt aus. Ein eigenes, großflächig organisiertes Public Viewing – etwa im Zentrum – ist nicht vorgesehen. Solche Formate wurden in der Vergangenheit vor allem dann umgesetzt, wenn mit einem hohen Andrang von Besucherinnen und Besuchern von außerhalb gerechnet wurde, beispielsweise bei der Heim-WM 2006 oder der Europameisterschaft 2024. Für das Turnier in Nordamerika sieht die Stadt diesen Bedarf nicht.

Unternehmen können trotzdem profitieren

Die Anstoßzeiten der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 sind aus deutscher Perspektive deutlich heterogener als bei vergangenen Turnieren. Während ein Teil der Spiele am späten Abend angesetzt ist, werden andere erst in den Nachtstunden oder sogar in den frühen Morgen übertragen.
Gleichzeitig eröffnet diese Situation auch Chancen für lokale Akteure. Da zentrale, öffentlich organisierte Übertragungsflächen fehlen, dürfte sich die Nachfrage stärker auf dezentrale Angebote verlagern. Gastronomiebetriebe, Bars und kleinere Veranstaltungsformate werden dadurch zu wichtigen Anlaufpunkten für Fußballfans – insbesondere an den Abenden mit Spielen der deutschen Nationalmannschaft.
In diesem Zusammenhang ist weniger mit zusätzlichen Gästen zu rechnen als vielmehr mit einer veränderten Nutzung durch die bestehende Bevölkerung. Einwohnerinnen und Einwohner, die sonst ein großes Public Viewing besuchen würden, weichen verstärkt auf private oder kommerzielle Angebote aus. Für Gastronomie und teilweise auch den innerstädtischen Handel kann dies punktuell zu einer höheren Nachfrage führen – etwa durch längere Aufenthaltszeiten, zusätzliche Konsumimpulse oder eine erhöhte Frequenz an Spieltagen.
Auch die Taxi‑Branche kann – ergänzend zum öffentlichen Nahverkehr – von diesem veränderten Nutzungsverhalten profitieren, indem sie insbesondere in den späten Abend- und Nachtstunden zusätzliche Mobilitätsangebote bereitstellt und so ein sicheres Nachhausekommen unterstützt.
Die Gaststättenbehörde Stuttgart hat zur Fußball‑WM 2026 praxisnahe Hinweise veröffentlicht – etwa zu Spielübertragungen in der Gastronomie sowie zu Betriebszeiten, Sperrzeiten und Lärmschutz.

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zu den „Rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Fußball‑WM 2026“, der einen Überblick über Markenrechte sowie Möglichkeiten und Grenzen werblicher Nutzung gibt.

IHK-Artikel: Rechtliches zu WM, EM
Konjunkturumfrage Baden-Württemberg Frühsommer 2026

Iran-Konflikt lässt kein Aufatmen zu

Den zaghaft optimistischen Aufschwung vom Jahresbeginn kann die Südwest-Wirtschaft nicht mitnehmen. Mit dem Iran-Konflikt droht der nächste langfristige konjunkturelle Schock, der auf ein Problem struktureller Schwäche trifft. Die Dauer und Folgen sind nur schwer abzuschätzen. Die Sperrung der Straße von Hormus hat große Auswirkungen auf den weltweiten Öl- und Gashandel, da die Straße für etwa ein Fünftel des globalen Öltransports genutzt wird. Gestörte Lieferketten sowie durch Verknappung stark ansteigende Energie- und Rohstoffpreise bergen große Risiken für die Unternehmen Baden-Württembergs. Auf der Nachfrageseite halten viele Privathaushalte ihr Geld beisammen. Stark gestiegene Preise an den Tankstellen etwa lassen verfügbare Haushaltseinkommen schrumpfen. Weitere Preisanstiege infolge dieser Kostensteigerung könnten noch folgen – beispielsweise in der Lebensmittelbranche.
Die Lage der baden-württembergischen Wirtschaft hat sich nur wenig verändert: Der Lageindikator steht bei 7 Punkten in etwa auf dem Niveau der Jahresbeginn-Umfrage (8 Punkte). Anders bei den Geschäftserwartungen: Sie verlieren knapp 9 Punkte und stehen jetzt bei minus 11 Punkten. Im Hintergrund steht der militärische Konflikt zwischen den USA und dem Iran. Die Schließung der Straße von Hormus hat im März und April Energie verteuert und macht die Planung für Unternehmen schwieriger. Mehrere dieser Effekte schlagen sich vor allem in den Erwartungs- und Risikoindikatoren nieder, während die aktuelle Lage bislang nur geringfügig betroffen ist. Hinzu kommen Strukturthemen, die nicht erst seit dem Iran-Konflikt diskutiert werden – Energie- und Rohstoffpreise auf hohem Niveau, US-Zollbelastungen und eine überbordende Bürokratie. Für 2026 wurde die Wachstumsprognose Deutschlands auf 0,5 Prozent reduziert. Während der Rest der Welt wächst, stagniert die heimische Wirtschaft.
Die aktuelle Geschäftslage bewerten 28 Prozent der Unternehmen als gut, 21 Prozent als schlecht – beide Anteile haben sich gegenüber dem Jahresbeginn kaum verändert. Der Großteil meldet eine befriedigende Lage. Vorlaufende Indikatoren – Auftragseingang, Investitionsneigung, Beschäftigungsplanung – bleiben verhalten. Bei den Geschäftserwartungen rechnen 17 Prozent der Unternehmen mit einer besseren Entwicklung in den kommenden zwölf Monaten, 28 Prozent gehen von einer Verschlechterung aus – ein Anstieg um sieben Prozentpunkte gegenüber dem Jahresbeginn.
IHK-Konjunkturumfrage für Baden-Württemberg: Diese Analyse basiert auf der Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn 2026 der 12 IHKs in Baden-Württemberg, an der landesweit 3.565 Unternehmen zwischen dem 13. April und 04. Mai 2026 teilgenommen haben.
Bei den Investitionen bleibt die Zurückhaltung bestehen. Der Investitionsindikator notiert mit minus 8 Punkten auf dem Niveau des Jahresbeginns. Wesentliche Treiber der Investitionsentscheidungen bleiben der Ersatzbedarf, der von 65 Prozent der investierenden Unternehmen genannt wird, sowie die Digitalisierung mit 54 Prozent. Auf Produktinnovation und Rationalisierung entfallen jeweils 35 Prozent der Nennungen. Die Kapazitätserweiterung als Investitionsmotiv liegt mit 19 Prozent auf einem niedrigen Wert – ein Hinweis darauf, dass viele Unternehmen primär in den Erhalt der Substanz investieren. Expansion ist nur für wenige ein Thema. Fast 17 Prozent der Unternehmen tätigen überhaupt keine Investitionen. Oft fehlen Anreize, Nachfrage und finanzielle Mittel.
Auf dem Arbeitsmarkt zeichnet sich keine Entspannung ab. Die Beschäftigungserwartungen liegen mit minus 15 Punkten auf Vorumfrage-Niveau, 27 Prozent der Unternehmen erwarten einen Rückgang ihrer Beschäftigtenzahlen, 12 Prozent einen Aufbau. Die Arbeitslosenquote in Baden-Württemberg lag im April 2026 bei 4,7 Prozent und damit über dem Vorjahreswert von 4,5 Prozent. Die übliche Frühjahrsbelebung ist im Wesentlichen ausgeblieben.

Hohe Energiepreise belasten viele Unternehmen

Die geopolitische Eskalation schlägt sich in den Risikoeinschätzungen nieder. Erstmals seit der akuten Phase der Energiekrise 2022/23 stehen die Energie- und Rohstoffpreise wieder weit oben in der Risikoliste: 60 Prozent der teilnehmenden Unternehmen sehen in den Energiepreisen eine Gefahr für die wirtschaftliche Entwicklung in den kommenden zwölf Monaten – ein Anstieg um 21 Prozentpunkte gegenüber dem Jahresbeginn. Die gestiegenen Energiepreise erhöhen branchenübergreifend die Kosten vieler baden-württembergischer Unternehmen. Bei langfristigen Aufträgen können Preisanpassungen oft nicht getätigt werden und verringerte Ertragslagen sind die Folge. Die schwache Inlandsnachfrage verbleibt mit 61 Prozent der Nennungen auf dem obersten Platz. Unternehmen und Haushalten gleichermaßen fehlt es an Rücklagen und verfügbarem Kapital, um große Investitionen oder Konsumausgaben zu tätigen. Die Arbeitskosten folgen mit 55 Prozent der Nennungen auf Rang drei. Hohe Lohnnebenkosten machen den Standort Deutschland unattraktiv. Die enorme Abgabenlast macht das Personal zu einem Kostentreiber. Auch hohe Rohstoffpreise gefährden rund 42 Prozent der Befragten; zum Jahresbeginn waren es noch 24 Prozent.
Auf Platz vier liegen die geopolitischen Spannungen, die mit 54 Prozent um rund 15 Prozentpunkte zulegen. Insbesondere in der exportorientierten Wirtschaft Baden-Württembergs schlagen sich internationale Konflikte schnell in der Risikoeinschätzung nieder. Disruptionen wie Zölle, Preisanstiege oder Lieferkettenstörungen belasten die strukturell angeschlagene Wirtschaft zusätzlich. Die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen werden von 36 Prozent der Unternehmen als Risiko eingestuft. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer vermissen das versprochene Reformprogramm und den Bürokratieabbau. Der Fachkräftemangel wird von 34 Prozent genannt – vor drei Jahren waren es doppelt so viele Nennungen. Der Rückgang beim Fachkräftemangel ist dabei eher auf die konjunkturelle Lage und sinkenden Personalbedarf zurückzuführen als auf eine strukturelle Kehrtwende am Arbeitsmarkt.

Industrie mit Anzeichen einer Stabilisierung – Bau und Handel verlieren weiter an Boden

Der Branchenüberblick zeigt ein heterogenes Bild. Die Industrie verzeichnet nach zwei Schwächejahren erstmals wieder einen Lageindikator im positiven Bereich (1 Punkt nach minus 5 zum Jahresbeginn). Im Maschinenbau und in der Metallindustrie gewinnen die Lagebewertungen jeweils 12 bis 13 Punkte. Diese Bewegung ist allerdings fragil: Die Erwartungen sind in beiden Branchen im negativen Bereich, der Auftragseingang bleibt branchenübergreifend schwach.
Im Baugewerbe verliert der Lageindikator gute 12 Punkte und fällt auf 5 Punkte – die Branche, die zum Jahresbeginn noch Aufwind verspürte, gerät durch den Energiepreisschub bei Gütern wie Diesel und Bitumen im März unter erheblichen Druck. Nur noch jedes fünfte Unternehmen berichtet von einer guten Geschäftslage.
Im Groß- und Einzelhandel geben die Geschäftserwartungen infolge der Preisanstiege um 10 Punkte nach. Die Konsumlaune flaut immer weiter ab und Umsätze brechen weg. Mit minus 73 Punkten erreicht das Kaufverhalten der Kunden im Einzelhandel ein Allzeittief. Im Großhandel berichtet mehr als ein Drittel von zurückhaltenden Bestellungen. Die schwache Inlandsnachfrage, welche sinkenden Umsätze mit sich bringt, stellt für mehr als zwei Drittel der Großhändler ein Risiko dar.
Auch im Hotel- und Gastgewerbe bleibt die Lage angespannt; das Konsumklima hat sich weiter eingetrübt. Hier trifft das Problem fernbleibender Kunden auf das Problem steigender Fixkosten. Insbesondere der Umsatz durch Privatkunden nimmt nochmals stark ab. Haushalte reduzieren ihre verzichtbaren Ausgaben spürbar. Ein Drittel der Betriebe berichtet von einer schlechten Geschäftslage. Die gesenkte Mehrwertsteuer hilft nur bedingt.
Das Transport- und Verkehrsgewerbe hat stark mit den steigenden Kraftstoffpreisen zu kämpfen. Sie stellen einen Großteil der Kosten dar und lassen sich nur schwierig an den Kunden abwälzen. Daher benennen auch über 80 Prozent der Unternehmen die Energiepreise als Geschäftsrisiko. Die Ertragslage und Geschäftserwartungen fallen um 9 bzw. 13 Punkte. Dennoch kann die Geschäftslage sogar leicht auf 7 Punkte zulegen.
Die sonstigen Dienstleister geben in der Geschäftslage zwar leicht nach, stehen aber weiterhin im positiven Bereich. Während unternehmensbezogene Dienstleister auf einem Lageindikator von 25 Punkten nahezu unverändert gut dastehen, nimmt die gute Lage bei personenbezogenen Dienstleistern um 11 Punkte ab.
Veranstaltung

14. Stuttgarter Nachfolgetag

Mit dem Stuttgarter Nachfolgetag möchte die IHK Region Stuttgart für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Das Messe-Format des Stuttgarter Nachfolgetages bietet eine kompakte und praxisnahe Plattform für alle, die sich mit Unternehmensnachfolge beschäftigen. Teilnehmende erhalten wertvolle Einblicke in erfolgreiche Übergaben und Übernahmen, lernen rechtliche, steuerliche und finanzielle Grundlagen kennen und profitieren vom direkten Austausch mit Expertinnen, Experten und anderen Beteiligten.
Gleichzeitig eröffnet die Veranstaltung hervorragende Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen, passende Partner zu finden und den eigenen Nachfolgeprozess gezielt voranzubringen.
Vorteile:
  • Praxis: Podiumsteilnehmende berichten von ihren Übergabe- & Übernahmeerfahrungen
  • Fachwissen: parallele Fachforen bieten einen Einstieg in komplexe Themen
  • Infolandschaft: zusätzliche Unterstützungs- & Betreuungsangebote werden präsentiert
  • Netzwerk: ungezwungenes Umfeld für einen Erfahrungsaustausch
Zielgruppe:
  • Unternehmerinnen und Unternehmer: Zukunft des eigenen Unternehmens frühzeitig sichern
  • Kaufinteressierte und Nachfolgegründende: Bestehende Unternehmen als attraktive Einstiegschance nutzen
  • Familienangehörige und interne Nachfolgekandidaten: Generationswechsel erfolgreich gestalten
Programm und Anmeldemöglichkeit für 2027 befinden sich in Abstimmung.
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Vielfalt am Arbeitsplatz

Diversity Management und Willkommenskultur fördern

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Internationale Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Eine entsprechende Willkommenskultur im Unternehmen erleichtert es, die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft einzusetzen.
Wichtig ist ein gutes Onboarding für einen erfolgreichen Start im Betrieb. Um die neuen Kollegen/-innen zu integrieren und langfristig ans Unternehmen zu binden, muss sich auch die Stammbelegschaft auf kulturelle Unterschiede einstellen und kann ggf. durch interkulturelle Sensibilisierung und Trainings mitgenommen werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern

Beispiele für Maßnahmen

  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. gemeinsam an Wettbewerben und Aktivitäten teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Internetangebote und Publikationen

Eine Vielzahl praktischer Anregungen, wie durch Personalrekrutierung und Personalentwicklung das Potenzial unterschiedlicher Menschen in der Belegschaft genutzt werden kann, bietet das Webportal des Vereins „Charta der Vielfalt“. Die Initiative will die Vielfalt in Unternehmen und Institutionen fördern.
Die Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf (überaus)“ bietet in einem Dossier über Sprache und Kultur in der Ausbildung Videos zu interkulturellen Konflikten aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Allgemeine Leitfäden und Tools zu Diversity Management und Willkommenskultur

Begegnung von Vorurteilen im Unternehmen

Ankommen, Onboarding und Einarbeitung im Unternehmen

Religion

IHK-Weiterbildungen und weitere Qualifizierungen

Die IHK-Organisation bietet folgende Zertifikatslehrgänge an, mit denen man sich qualifizieren kann, um die Integration internationaler Fach- und Führungskräfte im Unternehmen zu unterstützen – weitere Infos dazu gibt es bei der DIHK Bildungs gGmbH:
Im Internet finden Sie neben den Anbietern der IHK-Zertifikatslehrgänge zahlreiche Anbieter interkultureller Trainings und weiterer Formate zum Erlernen interkultureller Kompetenzen und zur Einführung eines Diversity Managements.
Kleine und mittlere Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich zudem an das Projekt klever-iq.de im Förderprogramm IQ (Integration durch Qualifizierung) wenden, das Beratungen und Fortbildungen anbietet.
Rückmeldung bis 22. Mai 2026

Digitaler Produktpass - Produktpassregister

Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird der digitale Produktpass (DPP) eingeführt, um einen einfachen Zugang zu digitalen Informationen über die Nachhaltigkeit, Kreislauffähigkeit und Einhaltung der Rechtsvorschriften eines Produkts zu ermöglichen. Mit dieser Initiative werden die Durchführungsbestimmungen für das digitale Produktpassregister festgelegt.
Bitte beachten: Es handelt sich hier um einen Entwurf einer Durchführungsverordnung für das digitale Produktpassregister (DPP Registry)

Nach jetzigem Stand des Entwurfs kommen auf Unternehmen folgende Herausforderungen zu:
  1. Verifizierungspflicht als Voraussetzung für eine Registrierung
  2. Verpflichtung zur Registrierung digitaler Produktpass der jeweiligen Produktgruppen
  3. Nutzung vorgegebener Schnittstellen und Formate
  4. Inhaltliche Verantwortung für Richtigkeit und Aktualität der Daten
  5. Pflicht zur Versionierung und Nachvollziehbarkeit
  6. IT- und Zugriffssicherheitsanforderungen
  7. Datenschutzrechtliche Verantwortung
Der Entwurf etabliert für Unternehmen ein verbindliches Zulassungssystem mit hohen Anforderungen. Der Register bleibt damit kein reich technisches Meldesystem, sondern ein zentrales Compliance-Element der zukünftigen EU-Produktregulierung.
Insbesondere die Sicherstellung der IT- und Zugriffsanforderungen werden für Unternehmen nach unserer Einschätzung mit einem hohen Umsetzungsaufwand verbunden sein.
Viele der bereits eingegangen Rückmeldungen deuten darauf hin, dass hier vor allem Zertifizierungsdienstleister diesen Entwurf positiv bewerten. Insofern wäre es aus unserer Sicht wichtig, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen sich mit dem Entwurf beschäftigen und dementsprechend Rückmeldung an die EU geben.
Leider liegt der Entwurf seitens der EU-Kommission bislang nur in englischer Sprache vor.

Sie finden den Entwurf auf den Seiten der EU.
Dieser Rechtsaktentwurf kann noch bis zum 27. Mai 2026 auf der Webseite der EU direkt kommentiert werden.
Sollten Sie keine eigene Stellungnahme über die EU-Webseite abgeben wollen, können Sie Ihre Kommentare bis zum 22. Mai 2026 per E-Mail an umwelt-energie@stuttgart.ihk.de senden.
Wir bündeln die Rückmeldungen und leiten sie über unsere Dachgesellschaft DIHK direkt an die EU.
Weitere Informationen zum Digitalen Produktpass:
In einem Webinar der IHK Stuttgart am 16. Juni 2026
oder auf der Webseite des Bundesumweltministeriums.

Steigern Sie Ihre Arbeitgeberattraktivität

Mit Familienorientierung punkten

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben spielt für immer mehr Fach- und Führungskräfte eine zentrale Rolle und ist daher zu einem Kernbestandteil des Arbeitgebermarketings avanciert. Folgende Übersicht zeigt auf, wie Sie Ihr Unternehmen familienbewusst aufstellen und sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren können.

Familienbewusste Personalpolitik

Vorteile

  • einfachere Rekrutierung
  • geringere Fluktuation = geringere Wiederbeschaffungskosten
  • geringere Kosten der Elternzeit (Überbrückung, Wiedereingliederung)
  • besseres Betriebsklima, höhere Motivation und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
  • weniger Fehlzeiten (geringerer Krankenstand, kürzere Elternzeiten)
  • erhöhte Produktivität

Handlungsfelder

  • Flexible Arbeitszeitregelungen: Teilzeit, Gleitzeit, Jahres-/Lebens-Arbeitszeitkonten, Sabbaticals
  • Familienbewusste Arbeitsorganisation: flexible Gestaltung und Verteilung von Arbeitsaufträgen, multifunktionaler Personaleinsatz, Mitarbeiterbeteiligung
  • Familienfreundlicher Arbeitsort: mobiles Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice, hybrides Arbeiten
  • Informations- und Kommunikationspolitik: kontinuierliche Information über den Nutzen familienfreundlicher Maßnahmen
  • Führungskompetenz: familienbewusstes Verhalten von Führungskräften
  • Personalentwicklung: Berücksichtigung familiärer Belange bei Einstellung und Karriereplanung
  • Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit: Weiterbildung, Kontakthalteprogramme
  • Entgeltbestandteile: finanzielle Unterstützung von Beschäftigten mit Familie
  • Geldwerte Leistungen für Familien: Serviceangebote für Haushalt, Freizeit oder Gesundheit
  • Service für Familien: Vermittlung von Betreuungsplätzen und Beratung zu Betreuungsangeboten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung

  1. Die angebotenen Maßnahmen müssen passgenau sein, das heißt den Wünschen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
  2. Die Führungskräfte sollten Vorbilder sein und mit ihrem Verhalten und ihren Einstellungen dazu beitragen, dass die Vereinbarkeit im Unternehmen gelebt wird.
  3. Ein verbindliches Regelwerk gibt den Beschäftigten Sicherheit, ob und wie sie die angebotenen Maßnahmen nutzen können.
  4. Mit einer zielgruppengerechten Ansprache der Beschäftigten und einer guten Kommunikation nach innen und nach außen schaffen Sie Transparenz.
(Quelle: Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“)

Zielgruppen und deren Bedürfnisse identifizieren

Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten der familienbewussten Arbeitsgestaltung. Um geeignete Maßnahmen auszuwählen, sollte zunächst der konkrete Bedarf der Zielgruppen identifiziert werden. Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Zielgruppen (Mütter, Väter, pflegende Angehörige) unterschiedliche Bedürfnisse haben. Daher bietet es sich an, sowohl die Belegschaft als auch Bewerber/-innen in Jobinterviews oder auf Karrieremessen nach deren Wünschen zu befragen.
Je nach Lebensphase ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an ein familienbewusstes Arbeitsumfeld. Die spezifischen Bedarfe sollten immer wieder mit den Beschäftigten abgestimmt und damit die Vereinbarkeitsorientierung in der Personalstrategie verankert werden. Helfen kann der Fortschrittsindex Vereinbarkeit von „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem Unternehmen herausfinden und zeigen können, wie familienfreundlich sie sind.

Eigene Stärken erkennen

Als nächster Schritt folgt die Analyse der Employer-Branding-Strategien der wichtigsten Mitbewerber auf familienorientierte Maßnahmen. Kopieren Sie nicht einfach das Angebot der Konkurrenz, sondern grenzen Sie sich von diesen ab. Welche Merkmale unterscheidet Ihr Betrieb von Ihren Mitbewerbern? Was bietet nur Ihr Unternehmen?
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen brauchen sich nicht vor dem Vergleich mit großen Unternehmen zu scheuen. Stattdessen können kleinere Unternehmen offensiv mit ihren Organisationsvorteilen werben. Flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege ermöglichen individuelle Lösungen, etwa bei der Realisierung einer Homeoffice-Lösung.
Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:

Praktische Tipps zur Kommunikation nach innen und außen

  • Authentische Botschaft: Die Familienorientierung als Komponente der Arbeitgebermarke sollte mit der Kultur und den Werten des Unternehmens übereinstimmen. Kommunizieren Sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann, wenn diese den Tatsachen entspricht und auch durch die Belegschaft so wahrgenommen wird. Im schlimmsten Fall führt die fehlende Übereinstimmung zwischen einer inszenierten Unternehmensdarstellung auf der Webseite und negativen Berichten auf Bewertungsportalen wie Kununu zu einer Schädigung des gesamten Unternehmensimages.

  • Konkrete Botschaft: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte so konkret wie möglich kommuniziert werden. Statt allgemeiner Floskeln sollten positive Beispiele herausgestellt werden.

  • Ausgewogene Bildsprache: Verzichten Sie auf nichtssagende Standardfotos oder Models und bedienen Sie sich stattdessen nur eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

  • Mitarbeitende als Markenbotschafter und Werbekanal: Beschäftigte, die ihre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten können, sind zufrieden und fühlen sich im Unternehmen wohl. Sie können als glaubwürdige Botschafter der Arbeitgebermarke agieren, welche mit Erfahrungsberichten, kurzen Videos oder einem Blog einen emotionalen Einblick in die Unternehmenskultur bieten und diese für Außenstehende erlebbar machen. Nicht zuletzt können die eigenen Mitarbeitenden über Mund-zu-Mund-Propaganda zum Marketingkanal werden.

  • Kommunikationskanäle: Wichtigster Kommunikationskanal sind die Unternehmens-Webseite und Social-Media-Kanäle, auf denen verschiedene Medien eingebunden werden können. Ebenso bieten Karrieremessen und Vorträge eine Gelegenheit, die familienbewussten Vorzüge des eigenen Unternehmens zu bewerben. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten idealerweise in jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsgespräch vorgestellt werden.

  • Pressearbeit und Wettbewerbe: Eine effiziente Pressearbeit oder eine Teilnahme an regionalen Wettbewerben für besonders familienbewusste Arbeitgeber kann der Kommunikation nutzen.

  • Zertifikate und Gütesiegel: Eine weitere Möglichkeit sind Zertifikate oder Gütesiegel, die die Familienorientierung bestätigen. Diese schaffen bei Außenstehenden Vertrauen und können auf der Homepage, in Stellenanzeigen, in Brief- und E-Mail-Signaturen oder etwa auf Firmenwagen Verwendung finden.

  • Lokale Bündnisse: Sie können sich in Lokalen Bündnissen für Familie engagieren und damit auf Vereinbarkeitsangebote am Standort zurückgreifen. Zugleich positionieren Sie sich in der regionalen Öffentlichkeit und erreichen eine größere Sichtbarkeit. Auf der Internetseite finden Sie die Bündnisse bei Ihnen vor Ort.
    Im Land gibt es zur Weiterentwicklung der Bündnisse die Arbeitsgemeinschaft Netzwerk Familie Baden-Württemberg.

Weiterführende Informationen

Tipps und Infos gibt es auch in den Leitfäden von „Erfolgsfaktor Familie“
Länderinformationen

Großbritannien

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Außenhandelspartner für Baden-Württemberg. Die Bedeutung als Absatzregion ist in den letzten Jahren geschrumpft, aber es gibt durchaus Aussicht auf gute Geschäfte. Attraktive Branchen sind beispielsweise die Erneuerbaren Energien, Elektromobilität oder Künstliche Intelligenz.

Frühjahrsumfrage 2026: belebtes Stimmungsbild in UK

Die aktuell veröffentlichte Umfrage der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer in London zeigt ein deutlich verbessertes Stimmungsbild der deutsch-britischen business community:
  • 51  Prozent der befragten Unternehmen beurteilen ihre derzeitige Geschäftslage im Vereinigten Königreich positiv – ein klarer Anstieg gegenüber dem Herbst.
  • Weitere 35  Prozent sprechen von einer stabilen Situation, während nur sechs Prozent eine negative Lage melden. Trotz dieser erfreulichen Momentaufnahme bleiben die Erwartungen für die kommenden Monate gedämpft und haben sich im Vergleich zu vor sechs Monaten kaum verändert.
    Die Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Vereinigten Königreich fällt weiterhin verhalten aus.
  • Lediglich zwei  Prozent der Unternehmen rechnen mit einer Verbesserung,
  • 35 Prozent erwarten eine anhaltend schwache Konjunktur, und 63 Prozent bewerten die Wachstumsperspektiven pessimistisch.
  • Außerdem ist die Investitionsbereitschaft zurückgegangen: Nur noch 14  Prozent planen eine Expansion im Vereinigten Königreich, nach 23  Prozent im Herbst 2025 – ein Zeichen zunehmender Zurückhaltung.
  • Gleichzeitig beabsichtigen jedoch 31 Prozent der Unternehmen, zusätzliches Personal einzustellen, was auf eine weiterhin starke Nachfrage nach Arbeitskräften trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten hindeutet.
Der britische Markt bleibt attraktiv; demgegenüber stehen Herausforderungen wie politische Unsicherheiten, eine schwache Nachfrage, handelsbezogene Hemmnisse infolge des Brexits sowie steigende Energiekosten.
So sprechen sich die Unternehmen weiterhin für eine spürbare Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union sowie für den Abbau administrativer Hürden aus. Zugleich reagieren sie aktiv auf geopolitische Risiken - durch Nearshoring, die Diversifizierung in neue Märkte und den Aufbau größerer Lagerbestände.
Mehr zur aktuellen Stimmung in Großbritannien finden Sie in der Frühjahrsbefragung der deutsch-britischen Business Community.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten zu Großbritannien

Derzeit liegt das Vereinigte Königreich auf dem achten Platz der wichtigsten Absatzregionen für baden-württembergische Produkte.
Informationen, Marktanalysen, Wirtschaftsdaten und Branchenberichten finden Sie unter GTAI-Wirtschaftsinformationen Großbritannien.

Ihr Ansprechpartner vor Ort

Veranstaltung am 03.12.2026

Unternehmensverkauf

In den nächsten Jahren steht bei vielen kleinen und mittelständischen Betrieben die Übergabe des Unternehmens an. Wo sich innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolgeinteressierte finden lassen, bietet sich häufig eine externe Lösung an, insbesondere in Form eines Unternehmensverkaufs.
Teilnehmende erhalten einen fundierten Überblick über alle wesentlichen Schritte eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs – von der strategischen Vorbereitung über die Unternehmensbewertung und Preisfindung bis hin zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten.
Die Veranstaltung vermittelt praxisnahes Expertenwissen, hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden, und bietet die Möglichkeit, individuelle Fragen direkt mit erfahrenen Fachleuten zu besprechen. So gewinnen die Teilnehmenden Sicherheit für einen strukturierten und wertorientierten Verkaufsprozess.
Zielgruppe:
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, die den Verkauf ihres Unternehmens planen
  • Gesellschafter und Inhaber, die eine externe Nachfolgelösung suchen
  • potenzielle Nachfolgeinteressierte
  • Geschäftsführende kleiner und mittelständischer Unternehmen vor einer Übergabeentscheidung
Programm
17:00 Uhr Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr Vorgehensweise & Ablauf - strategische Planung
Christoph Stumpp, Projektleiter
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stumpp Unternehmerberatung GmbH, Weinstadt
18:00 Uhr Recht - rechtlichen Fallstricke und Handlungsoptionen
Dr. Tobias Hamm
Rechtsanwalt
SEQOR Huber Hamm & Partner Rechtsanwälte mbB, Stuttgart
18:45 Uhr Pause
19:00 Uhr Steuern - steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten
Oliver Fuchs
Steuerberater, Partner
Fuchs und Dr. Kaiser GmbH, Schorndorf
19:45 Uhr Abschluss
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich direkt anmelden:
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Veranstaltung am 16.06.2026

Expertenwissen für die betriebliche Praxis: Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Veranstaltungsdetails

Der Geschäftsführer tritt im Namen der GmbH nach außen auf und setzt sich dadurch erhöhten Haftungsrisiken aus. Auch innerhalb der Gesellschaft hat er zahlreiche Rechte und Pflichten zu beachten.
Die Veranstaltung gibt einen Überblick über Rechtsgrundlagen der Geschäftsführerhaftung sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis. So werden insbesondere die Tatbestände aus dem Geschäftsführer-Vertrag, der GmbH-Satzung und dem GmbH-Gesetz erörtert und diskutiert.
Weiterhin gibt es aus der anwaltlichen Praxis Tipps, wie Fallstricke vermieden werden können. Selbstverständlich besteht Gelegenheit für Fragen der Teilnehmer.
Inhalte:
Haftungsrisiken im Innenverhältnis
  • Haftung gegenüber dem Unternehmen
  • Unternehmerische Fehlentscheidungen
  • Verstöße gegen Dienstpflichten
  • Wettbewerbsverstöße
  • Verletzung von Rechnungslegungspflichten
  • Risikomanagement
  • Entlastungen und Weisungen der Gesellschafter
Haftungsrisiken im Außenverhältnis
  • Haftungsrisiken gegenüber Dritten im geschäftlichen Verkehr
  • Möglichkeiten der Absicherung

Referent: Michael Bazlen,
Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Datum: 16.06.2026
Teilnehmerentgelt: 80€
Uhrzeit: von 09:00 bis 12:00 Uhr
Veranstaltungsort: Bezirkskammer Böblingen, Steinbeisstraße 11, 71034 Böblingen
Veranstaltung am 12.05.2026

Im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich

Der britische Markt bleibt für deutsche Unternehmen wichtig. Das Land erreichte im Jahr 2025 mit rund 69 Millionen Konsumenten das zweithöchste Wirtschaftswachstum der G7 und bietet auch sechs Jahre nach dem Brexit spannende Potenziale in zahlreichen Branchen. Zu den Zukunftsfeldern zählen Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, Verteidigung, Life Sciences und Gesundheitswirtschaft sowie Energie und Umwelttechnik.

Online-Beratungstag für den britischen Markt

Sie interessieren sich für einen Markteinstieg auf dem britischen Markt oder wollen expandieren? Sie sind auf der Suche nach britischen Neukunden oder neuen Vertriebswegen? Ihre geschäftlichen Tätigkeiten im Vereinigten Königreich laufen zufriedenstellend, könnten aber erfolgreicher sein? Sie wollen Mitarbeiter nach Großbritannien entsenden oder Ihr Kunde bezahlt die Rechnung nicht? Dann lassen Sie sich zu diesen und weiteren Fragen von einem Experten der Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) in London in einem 45-minütigen Online-Einzelgespräch beraten.

Wer sollte teilnehmen?

Der Beratungstag eignet sich für Geschäftsleitungen, Verantwortliche für Export, Vertrieb und Logistik sowie Einkauf, Sales Manager International, Key Account Manager International sowie Verantwortliche im Business Development, ebenso wie Verantwortliche für Regulatory Affairs, Compliance, Zoll- und Außenwirtschaftsrechtsfragen.

Wann findet der Online-Beratungstag statt?

Die Gespräche am 12. Mai 2026 finden zwischen 9 und 17 Uhr statt. Den genauen Time-Slot geben wir Ihnen rechtzeitig nach Ihrer Anmeldung bekannt..

Anmeldung zu den individuellen Beratungsgesprächen

Melden Sie sich auf der IHK-Veranstaltungsseite zu den Beratungsgesprächen an. Bei der Anmeldung können Sie uns schon Ihre Fragen oder Gesprächsthemen bekannt geben.
Dies ist eine Veranstaltung des Enterprise Europe Network in Kooperation mit den Partnern IHK Südlicher Oberrhein und IHK Reutlingen.
Logo Enterprise Europe Network

Neue Verordnung

Ökodesignverordnung - Berichtspflicht nicht verkaufter Verbraucherprodukte zur Entsorgung

Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Unternehmen müssen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte berichten.
Die Europäische Union führt im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR) neue Vorgaben ein, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern betreffen, die entsorgt werden. Die EU hat im Februar eine Durchführungsverordnung verabschiedet, die die zentralen Anforderungen präzisieren.
Unternehmen werden somit verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 findet man im Anhang ein standardisiertes Format für die Offenlegung (Tabellenformat) der Mengen von unverkauften Konsumgüter die vernichtet werden. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden.
Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
  • die Produktkategorie
  • die vernichtete Menge
  • das Gewicht
  • den Grund der Vernichtung
  • Abfallbehandlungsmaßnahmen
  • geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Die Produktkategorisierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der ersten zwei Ziffern der jeweiligen Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Für bestimmte Verbraucherprodukte, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 aufgeführt sind (z. B. Textilien, Elektronik und Möbel), sind die ersten vier Ziffern des KN-Codes erforderlich. Produkte, bei denen es sich um Komponenten, Zwischenprodukte oder Produkte handelt, die nicht in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, sind von den Offenlegungspflichten ausgenommen (vgl. Art. 3 i. V. m. Anhang II).
Durch die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde im ANHANG VII bereits ein grundsätzliches Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 für unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe bereits festgelegt. Die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe ist dann künftig untersagt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt zunächst nur für große Unternehmen. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030.
Ein Delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
  • Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich.
  • Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden.
  • Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt.
  • Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre.
  • Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale.
  • Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar.
  • Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen.
  • Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
  • Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.
  • Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden.

Veranstaltung am 24.03.2026

Expertenwissen für die betriebliche Praxis: Forderungsmanagement

Veranstaltungsdetails

Das Forderungsmanagement ist zentral für die Liquidität und Stabilität eines jeden Unternehmens. Ein systematischer, rechtssicherer Ansatz hilft, Forderungen zeitnah zu realisieren, Ausfälle zu reduzieren und Bonität zu schützen.
Unsere Veranstaltung vermittelt wie Forderungen effizient gemanagt werden – von der Prävention über die Mahnung bis zur Durchsetzung bei Bedarf. Dabei wird sowohl auf die Gestaltung von Vergütungsklauseln in Verträgen als auch auf die Gestaltung von Rechnungen und Mahnungen eingegangen. Ferner beleuchtet die Veranstaltung Möglichkeiten und Strategien zur Forderungsdurchsetzung, insbesondere auch in der wirtschaftlichen Krise des Kunden bis hin zu dessen Insolvenz. Der Vortrag zeigt praxisnah, wie Sie typische Fallstricke und gängige Fehler in Ihrem Forderungsmanagement vermeiden.

Referent: Rechtsanwalt Patrick Schuppelius
KMZ - Kullen Müller Zinser, Sindelfingen
Datum: 24.03.2026
Teilnehmerentgelt: 35€
Uhrzeit: von 13:00 bis 17:00 Uhr
Veranstaltungsort: Bezirkskammer Böblingen, Steinbeisstraße 11, 71034 Böblingen
Corona Soforthilfen

Erstattung zurückgezahlter Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg

Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat den Rechtsrahmen geschaffen, um (unrechtmäßig) zurückgeforderte bzw. zurückgezahlte CoronaSoforthilfen an die betroffenen Unternehmen zurückzuerstatten. Dies erfolgt über einen eigenständigen Ausgleichsanspruch. Eine Antragstellung ist aber noch nicht möglich. Die IHK Region Stuttgart informiert über den aktuellen Sachstand und die nächsten Schritte.

Aktueller Stand der Gesetzgebung

Im Anschluss kann die Verwaltung mit der technischen und organisatorischen Umsetzung beginnen. Eine Antragstellung ist daher derzeit noch nicht möglich. Wie aus öffentlichen Quellen und Pressemitteilungen hervorgeht, wird es noch einige Monate dauern (voraussichtlich im vierten Quartal 2026).
Zweck des Gesetzes ist der Ausgleich finanzieller Belastungen aus der Rückforderung oder Rückzahlung von Zuwendungen, die aufgrund der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 22. März 2020 bekanntgemachten ‚Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)‘ vom 22. März 2020 bewilligt wurden. Hintergrund sind Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 8. Oktober 2025, der Rückforderungen aus der ersten Soforthilfe-Richtlinie des Landes für rechtswidrig erklärt hatte.
Weitere bisher bekannte Details finden Sie hier:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der Rückerstattung profitieren grundsätzlich all jene Betriebe, die ihren Antrag auf Grundlage der Soforthilfe Corona vom 22. März 2020 gestellt haben und deren Soforthilfe auf dieser Basis bewilligt (sofern der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 3 der Soforthilfe Corona gehörte) und (bestandskräftig) zurückgefordert bzw. zurückgezahlt wurde. Das Wirtschaftsministerium geht von bis zu 100 000 zu prüfenden Anträgen aus, die über ein geplantes Antragsportal zu bearbeiten sind.
Einzelheiten zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Ausgleichsanspruch dem Grunde nach ergeben sich aus § 2 CoronaVSofortHilfAusglG BW
Nicht erfasst sind die Anträge, die ab dem 8. April 2020 auf Basis der später geltenden Bundesrichtlinie gestellt wurden. Auf diese Fälle bezieht sich weder das VGH‑Urteil noch die geplante Erstattungsregelung.
Der Rechtsrahmen gilt nur für Baden-Württemberg. Ob und inwieweit andere Bundesländer vergleichbare Regelungen umsetzen, ist dort zu klären.

Wie soll das Verfahren ablaufen?

Die Erstattung der unrechtmäßig zurückgeforderten Corona-Soforthilfen soll ausschließlich auf Antrag erfolgen. Das Land sieht ein vollständig digitales Verfahren vor. Das federführende Wirtschaftsministerium wird hierzu ein digitales Antragsportal bereitstellen. Dieses Portal kann erst nach der Verabschiedung des Gesetzes und den notwendigen technischen Vorbereitungen freigeschaltet werden.
Bisher bekannte Details hat u.a. der Staatsanzeiger zusammengefasst.

Start der Antragsfrist

Die Antragsfrist beginnt mit der offiziellen Bekanntmachung der Portalöffnung. Diese wird:
veröffentlicht.

Dauer der Antragsfrist

Unternehmen haben der gesetzlichen Regelung zufolge ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung sechs Monate Zeit, ihren Antrag einzureichen.
Wichtig: Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Betriebe sollten daher frühzeitig die Informationen des Wirtschaftsministeriums verfolgen, um den Start des Verfahrens nicht zu verpassen.

Wo finden Unternehmen aktuelle Informationen?

Nach der Verabschiedung des Gesetzes werden die Umsetzungsarbeiten beginnen. Der Zeithorizont ist aber noch offen. Es empfiehlt sich, die Entwicklungen eng zu verfolgen.
Aktuelle Informationen veröffentlicht das Wirtschaftsministerium hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite


Veranstaltung am 20.10.2026

Nachfolge im Familienunternehmen

Das Unternehmen innerhalb der Familie zu übergeben, steht für Unternehmerinnen und Unternehmer an erster Stelle. Die Führungsnachfolge ist jedoch kein Selbstläufer.
Die Veranstaltung unterstützt Teilnehmende dabei, den komplexen Prozess einer familieninternen Unternehmensübergabe strukturiert und rechtssicher zu bewältigen. Im Mittelpunkt stehen typische Herausforderungen wie die Abstimmung familiärer Lebenspläne mit den unternehmerischen Anforderungen, die frühzeitige Planung der Übergabe sowie steuerliche und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Teilnehmende erhalten praxisnahe Hinweise, wie Konflikte innerhalb der Familie vermieden, klare Übergabestrukturen geschaffen und die Nachfolge langfristig erfolgreich gesichert werden können. Dadurch wird sowohl die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens als auch der Erhalt des Familienfriedens gestärkt.
Zielgruppe:
  • Unternehmerinnen und Unternehmer aus Familienbetrieben
  • potenzielle familieninterne Nachfolgerinnen und Nachfolger
  • familiengeführte Unternehmen in der Übergabephase
Programm
17:00 Uhr Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr Kommunikation, Planung & Umsetzung
Dr. Bettina Daser
Beratung für Unternehmerfamilien, Stuttgart
18:00 Uhr Pause
18:15 Uhr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Andrea Seemann
Steuerberaterin
Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, Stuttgart
19:00 Uhr Abschluss
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich direkt anmelden:
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Recht und Steuern

Umweltbezogene Werbung und Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive will die Europäische Union Verbraucherinnen und Verbraucher dazu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.

EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung

Allgemeine Umweltaussagen

Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Allgemeine, plakative Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „nachhaltig“, „biologisch abbaubar“, „tierfreundlich“ oder „grün“ dürfen nicht mehr verwendet werden es sei denn sie beruhen auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder sind klar spezifiziert. Dies betrifft schriftliche, mündliche einschließlich über audiovisuelle Medien getätigte Aussagen; schriftliche Aussage auch in Kombination mit Farben oder Bildern, zum Beispiel ein „grünes Blatt“. Eine spezifizierte Umweltaussage ist eine Werbeaussage, die genau erklärt, welcher Umweltvorteil gemeint ist und worauf er sich bezieht. Die Spezifizierung muss sich klar und hervorgehoben auf demselben Medium befinden (zum Beispiel auf der Verpackung). Ein Medienbruch (zum Beispiel ein QR-Code oder ein Link) oder Sternenhinweis sind unzulässig. Auf demselbsen Medium muss unmittelbar erklärt werden, worin die Spezifizierung der Umweltaussage liegt.
Beispiel allgemeine (unzulässige) Aussage: „klimafreundliche Verpackung
Beispiel spezifizierte (zulässige) Aussage: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ liegt nur vor, wenn die Umweltleistung übereinstimmt mit:
  • der Verordnung (EG) 66/210 über das EU-Umweltzeichen (Ecolabel)
  • nationalen oder internationalen Typ I Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 (z.B. Typ I Umweltgütesiegel, wie „Blauer Engel“, „Grüner Knopf“), oder
  • Umweltleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (nur für wenige Produktgruppen bestehen solche Regelungen, zum Beispiel „energieeffizient“ bei Energieklasse A)
Zusammenfassend: Allgemeine (pauschale) Umweltaussagen sind in aller Regel unzulässig und nur bei anerkannten Umwelthöchstleistungen erlaubt. Ansonsten müssen Aussagen konkret spezifiziert werden.

Werbung mit Klimakompensation und künftigen Umweltaussagen

Aussagen, die den Eindruck erwecken, eine Ware oder Dienstleitung sei klimaneutral, klimapositiv oder umweltfreundlicher, nur weil seine Emissionen kompensiert werden, sind künftig verboten. Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie allein auf dem Kauf von Klimazertifikaten beruhen.
Solche Werbeaussagen sind nur erlaubt, wenn das Produkt (Ware oder Dienstleistung) über den gesamten Lebenszyklus hinweg – also bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung – tatsächlich CO₂-neutral ist. Das Produkt selbst muss also emissionsarm sein, um als „klimaneutral“ beworben werden zu dürfen.
Kompensationsaussagen, die sich nicht auf ein Produkt, sondern auf das Unternehmen selbst beziehen, sind weiterhin möglich (zum Beispiel Kompensationsprojekte wie Waldschutz). In der Werbeaussage selbst muss dann erklärt werden, ob und in welchem Umfang die Klimaneutralität oder CO₂-Reduzierung durch Kompensation erreicht wird. Ein Waldprojekt garantiert die CO₂-Bindung oft nur für 30 bis 100 Jahre. Wenn ein Unternehmen Waldprojekte nutzt, muss es laut Rechtsprechung deutlich aufklären. Ein bloßer Hinweis auf „Kompensation“ reicht nicht aus. Da die Risiken (Brand, Käfer, Rodung) hoch sind muss eine (realistische) Prognose darlegen, dass durch das Projekt das CO₂ für einen Zeitraum gebunden bleibt, der der Verweildauer von CO₂ in der Atmosphäre entspricht. Fehlen diese Details, ist die Werbung irreführend. Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt.
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sind künftig ebenfalls verboten. Beispiel: Auf einer Produktverpackung steht „mit Recyclingmaterial hergestellt“, wobei unklar bleibt, ob vollständig oder teilweise mit Recyclingmaterial hergestellt und ob hiermit nur die Verpackung oder das darin enthaltene Produkt gemeint ist? Auch hier müsste spezifiziert werden, was genau gemeint ist und in welchem Umfang die Verpackung oder das Produkt recyclebar ist.
Aussagen über zukünftige Umweltziele, wie etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr (zum Beispiel: „Klimaneutral bis 2050“) müssen künftig auf einem realistischen, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan und regelmäßigen Prüfergebnissen eines externen Sachverständigen beruhen (halbjährliche oder jährliche Überprüfung). Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele festlegen und öffentlich einsehbar sein; möglich ist hier ein QR-Code auf der Produktverpackungen oder Hinweis, der auf weitere Informationen auf der Unternehmenswebseite führt. Der Hinweis muss aber am Blickfang des Produkts teilnehmen.

Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln

Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Reine "Eigen-Siegel“ eines Unternehmens sind künftig unzulässig. Das heißt, von Unternehmen selbst erstellte oder vergebene Güte- oder Qualitätssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn ihre beworbenen Aussagen inhaltlich zutreffen. Die Einhaltung der beworbenen Standards muss anhand transparenter Kriterien überprüfbar sein.
Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel, die soziale oder arbeitnehmerfreundliche Merkmale eines Produkts oder des Unternehmens auszeichnen, wie Arbeitsbedingungen, Familienfreundlichkeit, Mitarbeiterzufriedenheit, Tierschutz, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, zum Beispiel könnten hierunter künftig Aussagen fallen, wie (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
  • „Nachhaltige Arbeitsplätze“
  • „familienfreundlicher Arbeitgeber“
  • „faire Arbeitsbedingungen“
  • „soziale Verantwortung“
  • „faire Löhne“
  • „ethische Produktion“
  • „menschenrechtskonforme Lieferkette“
Auch Siegel mit Aussagen zum Tierwohl (zum Beispiel: „tierfreundliche/artgerechte Haltung“, „Tierwohl geprüft“, „aus verantwortungsvoller Tierhaltung“, „tierwohlgerecht produziert“) können darunterfallen, wenn das Siegel den Eindruck vermittelt, dass das Produkt aufgrund besonderer Haltungs-, Schutz- oder Wohlfahrtsstandards nachhaltiger oder ethisch besser ist.

Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Softwareaktualisierung

Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit (sog. Obsoleszenz) von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Aussagen über die Haltbarkeit (zum Beispiel: „hält 10 Jahre“) müssen wahr und belegbar sein.
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss unter anderem informieren über:
  • Haltbarkeit des Produkts
  • Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
  • Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
  • ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
  • vorhandene nachhaltige Lieferoptionen
Das Recht auf Reparatur gilt ab dem 31. Juli 2026. Alle an Verbraucher verkauften Waren müssen im üblichen Rahmen reparierbar sein; ist das nicht der Fall, gilt dies als Sachmangel. Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinzuweisen,
  • dass sie zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Nachlieferung wählen können und
  • sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einer Nachbesserung um zwölf Monate verlängert.

Für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Produktgruppen (Haushaltsgroß- und elektronische Geräte, Fahrzeuge mit Batterien) gilt künftig eine eigene Pflicht der Hersteller, diese Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren.
Hersteller sind verpflichtet,
  • Informationen zur Reparaturpflicht bereitzustellen (Wer repariert, Umfang der Reparatur, freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen Anhang I der Richtlinie EU 2024/1799) und
  • auf ihrer Website frei zugängliche Preislisten für Reparaturen zu veröffentlichen.
Bei der Haltbarkeit und Reparierbarkeit sind künftig untersagt:
  • das Bewerben einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht (Schein-Reparierbarkeit)
  • das Anbieten einer Ware, deren Haltbarkeit durch ein eingebautes Merkmal absichtlich verkürzt wird, obwohl der Unternehmer darüber informiert ist („Sollbruchstellen“ ohne Hinweis)
  • Behauptungen mit unzutreffender Funktionalitätsdauer einer Ware
  • Einwirken auf verfrühten Austausch von Betriebsstoffen (Beispiel: „Toner bald leer“, obwohl Drucken noch möglich ist)
  • Das Unternehmen verschweigt, dass die Ware mit Fremd‑Teilen oder ‑Zubehör schlechter funktioniert – oder behauptet fälschlich, dass dies so wäre
  • Werden Vergleiche über Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt, Soziales, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit) angestellt, muss offengelegt werden, wie die Vergleiche zustande kommen. Dazu gehören Informationen über die für den Vergleich verwendeten Kriterien, die verwendeten Produkte und die Lieferanten dieser Produkte.
Bei Software-Updates sind künftig untersagt:
  • das Zurückhalten von Informationen, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren der Ware auswirken kann
  • die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie nur der Verbesserung der Funktionsmerkmale dient („Fake-Zwangsupdate“)
Händler müssen Verbraucher über die gesetzliche Gewährleistungsfrist und gegebenenfalls angebotene Haltbarkeitsgarantien informieren. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im IHK-Artikel zu Garantien und Gewährleistung.

Was wird aus Green Claims?

Ursprünglich sollte die Green Claims Richtlinie die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.

Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
  • Welche umweltbezogenen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen (Webseite, Social Media-Kanäle, Produktverpackungen, Prospekte, Visitenkarten, Firmenname, Firmenlogos usw.) Finden sich dort allgemeine Aussagen, Aussagen zu Klimakompensation oder zu künftigen Umweltleistungen?
  • Sind die Aussagen anzupassen (zum Beispiel Aussagen wie „klimaneutral“ entfernen, Aussagen spezifizieren).
  • Existieren Belege (wie Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
  • Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen zur Obsoleszenz?
  • Sind Verbraucherprodukte im üblichen Rahmen reparierbar? Sind interne Reklamationsprozesse anzupassen? Müssen die AGB im Hinblick auf Gewährleistung und Reparatur überarbeitet werden?
  • Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
  • Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Achtung: Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen für bereits produzierte oder am Verkaufsort angebotene Ware sind nicht vorgesehen! Es gibt sozusagen keinen Bestandsschutz für alte Verpackungen oder Werbemittel. Verpackungen, Werbematerialien und Online-Inhalte sind bis zum 27.09.2026 anzupassen, etwa durch das Entfernen/Überkleben/Umetikettieren von unzulässigen Angaben.
Entgelttransparenzrichtlinie

Equal Pay und Transparenz: Was die neue Entgelttransparenzrichtlinie für Unternehmen bedeutet

Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede aufzudecken, zu verhindern und bestehende Unterschiede auszugleichen.
Ein konkreter Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Dennoch sollten Arbeitgeber bereits jetzt aktiv werden, da die Richtlinie weitreichende Informations- und Berichtspflichten vorsieht.
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen – unabhängig von Größe oder Branche, also auch Klein- und Kleinstunternehmen. Lediglich einzelne Pflichten richten sich nach der jeweiligen Anzahl der Beschäftigten.

1. Aktuelle Rechtslage

Entgelttransparenz und der Grundsatz des Equal Pay – also gleiche Bezahlung für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – sind keine Neuerungen durch die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
Bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet seit 2006 Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts und gewährt Betroffenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung.
Seit 2017 ergänzt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) diese Regelungen. Es stärkt die Entgeltgleichheit durch individuelle Auskunftsansprüche sowie betriebliche Prüf- und Berichtspflichten – bislang allerdings nur für größere Unternehmen mit mehr als 200 bzw. 500 Beschäftigten.
Auch in der Rechtsprechung haben sogenannte „Equal-Pay-Klagen“, also Klagen auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern, in den letzten Jahren zugenommen. So stellte das Bundesarbeitsgericht 2023 klar, das ein besseres Verhandlungsgeschick kein sachlicher Grund für eine höhere Vergütung von Männern ist.
Mit der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist jedoch eine deutliche Verschärfung der bestehenden Pflichten und Anforderungen für Arbeitgeber zu erwarten.

2. Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die Entgelttransparenzrichtlinie

Objektive und geschlechtsneutrale Vergütungsstrukturen

Arbeitgeber müssen Vergütungsstrukturen einrichten und unterhalten, durch die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Der Begriff „Entgelt“ umfasst dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch variable Gehaltsbestandteile, Vorteile in Geld oder Sachleistungen.
Um dies zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeit bewerten, um zu bestimmen, ob gleiche oder gleichwertige Arbeit vorliegt. Die zur Bewertung der Gleichwertigkeit genutzten Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie kommen insbesondere folgende Kriterien in Betracht:
  • Kompetenzen (z.B. Ausbildung, Erfahrung, aber auch soziale Kompetenzen)
  • Belastungen (körperlich, psychisch, zeitlich)
  • Verantwortung (z.B. Personalführung, Budgetverantwortung)
  • Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtarbeit, Außendienst, Umgebungseinflüsse)
  • Gegebenenfalls weitere Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind
Die Kriterien müssen nicht für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede Position gleichermaßen relevant sein. Der Arbeitgeber soll daher die Kriterien nach Maßgabe der Relevanz für den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. die jeweilige Position gewichten, beispielsweise anhand eines transparenten Punktesystems.
Die Bewertung, ob sich Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, muss sich nicht unbedingt auf das Unternehmen beschränken. Maßgeblich kann nach der Richtlinie auch eine „einheitliche Quelle“ sein, wenn diese Entgeltbedingungen regelt. Dies können bspw. ein Tarifvertrag sein oder einheitliche Vergütungsvorgaben, die eine Konzernmuttergesellschaft für ihre Tochterunternehmen aufgestellt hat.
Zudem ist zu beachten, dass sich diese Bewertung laut der Richtlinie in zeitlicher Hinsicht nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die aktuell zur gleichen Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Sie umfasst daher auch frühere Beschäftigte, die das Unternehmen bereits verlassen haben.
Hinweis: Zur Bewertung von Stellen existieren auf dem Markt bereits summarische und analytische Verfahren, die der Tarifpraxis entnommen sind.
Hilfestellungen für Arbeitsbewertungen zur Orientierung für kleine Unternehmen bietet das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Instrumente zur Prüfung der Entgeltgleichheit. Diese Instrumente gelten für das Entgelttransparenzgesetz in der seit 2017 geltenden Fassung und werden ggf. im Zuge der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ergänzt.
Wichtig: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser bei der Festlegung der Kriterien und deren Gewichtung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Hinweis: Die Verpflichtung zur Einrichtung objektiver und geschlechtsneutraler Vergütungsstrukturen soll nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie für alle Arbeitgeber gelten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Pflichten im Bewerbungsverfahren

Künftig müssen Arbeitgeber proaktiv das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne für die zu besetzende Stelle bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch angeben. Hierdurch sollen fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden.
Andererseits ist es Arbeitgebern künftig explizit verboten, Stellenbewerber nach ihrem bisherigen Gehalt oder der Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen.
Hinweis: Diese neuen Pflichten im Bewerbungsverfahren sollen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie für alle Arbeitgeber gelten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Informationspflichten und Auskunftsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen.
  • Zudem haben Beschäftigte künftig auf Verlangen das Recht, vom Arbeitgeber Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu erhalten. Die Auskunft muss der Arbeitgeber spätestens nach zwei Monaten schriftlich erteilen sowie aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der bzw. die die Auskunft verlangt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich über diesen Auskunftsanspruch unterrichten. Die Auskunft darf auch über eine Arbeitnehmervertretung (z.B. Betriebsrat) oder Gleichbehandlungsstelle erfolgen.
  • Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht daran hindern, ihr Entgelt anderen gegenüber offenzulegen. Entsprechende Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind damit künftig unwirksam.
Hinweis: Diese Informationsrechte und Auskunftsansprüche sollen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie jedem Arbeitnehmer zustehen, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Berichtspflichten zum „Gender Pay Gap“

Arbeitgeber müssen künftig je nach Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sehr umfassende Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“) erstellen und veröffentlichen. Die Fristen und die Häufigkeit der Berichtspflichten gestalten sich wie folgt:
Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer Erstmalige Berichterstattung Turnus der Berichterstattung
250 oder mehr 7. Juni 2027 Jährlich in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr
150 bis 249 7. Juni 2027 Alle drei Jahre in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr
100 bis 149 7. Juni 2031 Alle drei Jahre in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr

Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern können freiwillig Berichte erstellen. Sie können von den Mitgliedstaaten ebenfalls zur Berichterstattung verpflichtet werden.
Die Berichterstattung umfasst die Zurverfügungstellung folgender Informationen:
  • das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen
  • das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen
  • der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten
  • der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil
  • das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt
Die Begriffe „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“, „mittleres entgeltspezifisches Entgeltgefälle“ und „Entgeltquartil“ sind Art. 3 der EU-Entgelttransparenzrichtlinie näher definiert.
Die Richtigkeit der Angaben ist von der Leitungsebene des Arbeitgebers nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter (z.B. Betriebsrat) zu bestätigen.
Der Bericht ist sodann an die noch zu bestimmende Aufsichtsbehörde vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

Gemeinsame Entgeltbewertung

Arbeitgeber, die der Berichtspflicht zum „Gender Pay Gap“ unterliegen, müssen mit der Arbeitnehmervertretung (z.B. mit dem Betriebsrat, falls vorhanden) eine sogenannte gemeinsame Entgeltbewertung („Joint Pay Assessment“) vornehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • das Entgeltgefälle laut „Gender Pay Gap“-Bericht bei mindestens einer Gruppe von Arbeitnehmern mindestens 5 % beträgt,
  • dieses Gefälle nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und
  • nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung korrigiert wurde.
Die gemeinsame Entgeltbewertung umfasst unter anderem Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung von Entgeltunterschieden.
Das Ergebnis der gemeinsamen Entgeltbewertung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung zu stellen und einer noch von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Überwachungsstelle mitzuteilen.

Anspruch auf Schadensersatz/Entschädigung und Verlagerung der Beweislast

Wenn der Arbeitgeber Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt, können Arbeitnehmer vollständigen Schadensersatz oder Entschädigung verlangen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Differenz zu dem Entgelt inklusive aller Vergütungsbestandteile vergleichbarer Arbeitnehmer und/oder Entschädigung für entgangene Chancen und immaterielle Schäden zahlen muss. Vorab festgelegte Obergrenzen des Schadensersatzes oder der Entschädigung sind nicht zulässig.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt.

Bußgelder und behördliche Maßnahmen

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, die bei Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts zu verhängen sind. Zu diesen Sanktionen gehören auch Geldbußen. Es ist somit zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber neue Bußgeldvorschriften einführen wird.
Zudem sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Gerichte Maßnahmen ergreifen können, die sicherstellen, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten erfüllt werden.

3. Was Arbeitgeber jetzt schon tun sollten

Wie der deutsche Gesetzgeber die vorbenannten Vorgaben nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Detail umsetzen wird, bleibt noch abzuwarten. Da die Veränderungsprozesse in den Unternehmen erheblich sind, sollten sich Arbeitgeber jetzt schon mit folgenden Punkten befassen:
  • Bestandsanalyse: Arbeitgeber sollten im ersten Schritt die Tätigkeiten und Entgelte (einschließlich Sondervergütungsbestandteile) ermitteln und prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Vergütungsansprüche basieren (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, betriebliche Übung, Gesamtzusage).
  • Im zweiten Schritt sollten Arbeitgeber objektive, geschlechtsneutrale und nachvollziehbare Kriterien festlegen, diese zueinander gewichten und die Tätigkeiten und Positionen im Unternehmen einstufen, um zu ermitteln, welche Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten.
  • Arbeitgeber sollten ihre Bewerbungsverfahren überarbeiten und überlegen, wie sie die Gehaltsangaben im Vorfeld von Einstellungen zur Verfügung stellen.
  • Es sollte unternehmensintern festgelegt werden, wie und durch wen die Informationen und Auskünfte gegenüber den Beschäftigten erteilt werden. Die Verantwortlichen im Unternehmen sollten geschult werden.
  • Arbeitgeber mit 150 oder mehr Arbeitnehmern sollten sich mit den Berichtpflichten zum Gender Pay Gap befassen, da diese bereits das Kalenderjahr 2026 abdecken und der erste Bericht bis zum 7. Juni 2027 erfolgen muss.
  • Auch kleine und mittlere Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden, denn viele Informations- und Auskunftspflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Lediglich die Berichtspflichten greifen erst ab 100 Arbeitnehmern.
  • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sollten geprüft werden.
Unser Tipp:
Eine Handreichung zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie mit wertvollen Hinweisen und To-Dos finden Sie auf der Internetseite der IHK Karlsruhe.
Wir werden Sie in diesem Artikel über neue Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren laufend informieren.


E-Commerce

Abschaffung zollfreier Kleinsendungen zum 1. Juli 2026

Am 11.Februar 2026 hat der Europäische Rat neue Zollvorschriften für Waren in kleinen Paketen, die in die EU eingeführt werden, formell gebilligt. Die neuen Vorschriften reagieren auf die Tatsache, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unlauterem Wettbewerb für EU-Verkäufer führt. Die Verordnung (EU) 2026/382 wurde am 18. Februar 2026 veröffentlicht.
Ab dem 1. Juli 2026 wird auch auf in die EU eingeführte Pakete mit einem Wert unter 150 Euro Zoll erhoben. Dabei wird es zwei unterschiedliche Arten geben:
  1. Exakte Verzollung nach dem Warenwert. Voraussetzung: Die Zollanmeldung enthält den vollen Datensatz (H1)
  2. Pauschale Verzollung mit drei Euro pro Warenposition, Abfertigung über IOSS (Import one stopp shop), reduzierter Datensatz (H7)
Bei der pauschalen Verzollung handelt es sich um eine provisorische Maßnahme, weil die erforderliche technische Infrastruktur (EU-Zolldatenhub) voraussichtlich erst zum 1. Juli 2028 bereitsteht. Basis ist die sechsstellige Warennummer (Harmonisiertes System). Falls sich im Paket vier Waren mit unterschiedlichen HS-Unterposition befinden, werden vier mal drei Euro Zoll erhoben. Ab Inbetriebnahme des EU-Datahub für e-Commerce-Sendungen erfolgt bei allen Sendungen eine exakte Berechnung. Die Abgaben werden von den Paketdienstleistern vom ausländischen Absender oder Auftraggeber erhoben und nicht vom Warenempfänger in der EU.
Zusätzlich wird, wie bislang auch, die Einfuhrumsatzsteuer abgeführt. Weiterhin wird über eine pauschale Abfertigungsgebühr für Kleinsendungen beraten. Damit soll der Aufwand abgedeckt werden, der bei der Überpüfung der Sendungen hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen Regelungen entsteht. Die Abfertigungspauschale könnte ab Herbst 2026 anfallen.
Die Umsetzung dieser Maßnahme stellt Post- und Expressdienste vor erhebliche Herausforderungen, zumal die genaue Zuordnung der Kleinsendungen noch nicht abschließend geklärt ist.
Abgeschafft wird lediglich die Zollfreiheit für Kleinsendungen bis 150 Euro. Die weiteren außertariflichen Zollbefreiungen bleiben erhalten.
IHK-Leitfaden für Unternehmen

Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz

Körperliche Belastungen sind als gesundheitsgefährdend anerkannt. Jedoch haben auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz eine nachweisbare gesundheitsschädliche Wirkung, besonders vor dem Hintergrund zunehmender psychischer Erkrankungen. Daher ist die Bewertung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Arbeitgebende tragen Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden. Dazu gehört auch die Beurteilung von psychischen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Diese Beurteilungen sind nicht nur empfohlen, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aus § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) folgt, dass alle Arbeitgebende, unabhängig von der Betriebsgröße, Arbeitsplätze auf potenzielle psychische Gefahren untersuchen müssen – und das bereits ab dem ersten Mitarbeitenden. Worauf Sie bei dieser Gefährdungsbeurteilung achten sollten, zeigt Ihnen unser kurzer Leitfaden.

Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Legislative erlaubt Arbeitgebenden, diese selbst oder durch Fachpersonal nach geeigneter Unterweisung durchzuführen. Prinzipiell muss also keine spezielle Ausbildung vorliegen. Wichtig dabei ist aber, dass die Entscheidungen nachvollziehbar sein müssen (zum Beispiel auf Grundlage einer Befragung).

Planung und Vorbereitung

Grundsätzlich gilt: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung dient der Prävention und nicht der Beurteilung von Beschäftigten oder deren Gesundheit! Es geht darum, Belastungsfaktoren bei der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatzumgebung oder bei den sozialen Rahmenbedingungen aufzuspüren und Verbesserungen durch geeignete Maßnahmen herbeizuführen. Um hierfür beste Voraussetzungen zu schaffen, ist es wichtig, dass möglichst frühzeitig alle Beteiligten (Personen aus der Mitarbeitendenvertretung und dem Personal, Führungskräfte und Beschäftigte) informiert und mit einbezogen werden.

In sechs Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Schritt 1: Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche

Definieren Sie die Tätigkeiten und Bereiche, die beurteilt werden sollen. Es kann hilfreich sein, zunächst mit einem Pilotprojekt zu starten und sich dann erst „echten“ Problembereichen zu zuwenden. Fassen Sie gleichartige Tätigkeiten zusammen, denn bei gleichen oder ähnlichen Arbeitsplatztypen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeit aus.

Schritt 2: Ermittlung der psychischen Belastung

Machen Sie zunächst eine Bestandsaufnahme. Wichtige Hinweise könnten Informationen zu Qualitätsmängel, Fluktuation, Beschwerden, Fehlzeiten oder Gesundheitsbeschwerden sein. Kennzahlen unterstützen hier gegebenenfalls. Um betroffene Arbeitsplatztypen festzulegen, können auch Interviews, Mitarbeiterbefragungen oder moderierte Workshops sinnvoll sein.

Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung

Klares Ziel der Beurteilungsphase sollte sein, das Gesundheitsrisiko einzuschätzen und abzuklären, ob Maßnahmen erforderlich sind und welche dies sein könnten. Dabei kann Ihnen ein Ampelsystem weiterhelfen: Geben mehr als zwei Drittel der Beschäftigten eine Fehlbelastung an, dann macht es Sinn, Maßnahmen dazu abzuleiten. Bis zu zwei Drittel der Beschäftigten klagen über Fehlbelastungen – es könnte sich lohnen, noch mal genauer zu schauen, welche Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten speziell betroffen sind. Oft ist es hilfreich, wenn diese Einschätzung im Team diskutiert wird und auf Erfahrungen zurückgegriffen werden kann.

Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Auf Grundlage der aus den ersten drei Schritten gewonnenen Erkenntnisse findet die Entwicklung von präventiven Maßnahmen sowohl bezüglich der Verhältnis- als auch Verhaltensprävention statt. Folgendes sollten Sie dabei beachten:
  • Bestimmen Sie vorher Schwerpunkte,
  • planen Sie die Umsetzung und
  • begleiten Sie die Maßnahmen.
  • Beziehen Sie dabei alle relevanten Akteure mit ein.
Die Handlungshilfen auf dem Portal der GDA (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie) www.gda-psyche.de können Ihnen z. B. hier weiterhelfen.

Schritt 5: Durchführung und Kontrolle der festgelegten Maßnahmen

Die durchgeführten Maßnahmen sollten Sie auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es geht vor allem darum, ob die Maßnahme zum gewünschten Effekt geführt hat und sich positiv auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auswirkt.
Um dies festzustellen, eignen sich Kurzbefragungen, Workshops mit Beschäftigten und Führungskräften oder Vorher-Nachher-Beurteilungen.

Schritt 6: Dokumentation

Eine klar strukturierte Vorgehensweise und vor allem eine gute Dokumentation sind wichtig. An die Form, Umfang oder Art der Dokumentation werden keine bestimmten Anforderungen gestellt. Die Unterlagen können in Papierform vorliegen oder als elektronische Daten gespeichert werden.
Entsprechend der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sollte die Dokumentation aber mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung
Die Dokumentation dient als:
  • Nachweis für Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger
  • Instrument zur Organisation der Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise durch Festlegung von Terminen, Aufgaben oder Zuständigkeiten)
  • Grundlage eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses

Aktualisierung und Fortschreibung

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte aktualisiert werden, wenn:
  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen vorliegen (Restrukturierung, Reorganisation von Tätigkeiten und Abläufen, Anschaffung neuer Maschinen etc.),
  • eine plötzliche Häufung von Beschwerden, Fluktuation oder Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten,
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen,
  • verbesserte Möglichkeiten der Gefahrenprävention oder neue Arbeitsschutzvorschriften vorliegen.

Wer kann Ihnen bei der Umsetzung helfen?

Weitere Informationen und nützliche Links


26.12.25 Verschiebung und Änderungen

EUDR - Entwaldungsverordnung Änderungen und Verschiebung

Gerade noch rechtzeitig wurde am 23.12.2025 die „Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern“ verkündet. Diese Änderung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) trat am 26.12.2025 in Kraft.
Sie ist hier im EU-Amtsblatt zu finden: Verordnung - EU - 2025/2650 - EN - EUR-Lex

Geänderte Rechtslage

  • Der Anwendungsbeginn wird nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhalten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
  • Eingeführt wird eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
  • Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
    • Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
    • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
    • Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
    • Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
    • Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
  • Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (dass heisst Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
  • In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
  • Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie ggf. ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
  • Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
  • Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)

Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
  1. Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
  2. Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364) (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt in der Warenverzeichnis Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
  3. Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
    • Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30.06.2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
  4. In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
  5. Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, dass heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
  6. Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
  7. Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, dass heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
  8. Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, dass heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30.12.2026, sondern ab 30.06.2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
  9. Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
    • Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. €;
    • Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. €
    • Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
  10. Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
  11. Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten bzw. von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen incl. Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, s.o.).
  12. Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (z. B. FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
  13. Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist im neuen EU-Portal EUDR Production zu finden.
Seit dem November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein und Auszugsweise Europäische Kommission
Webinar am 15.12.2025

5,4 Billionen Euro für die Energiewende?

Die Energiewende in ihrer aktuellen Ausgestaltung führt langfristig zu massiven Kostenbelastungen für Unternehmen und Haushalte, die mit der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland nur schwer vereinbar sind. Das geht aus der Studie "Neue Wege für die Energiewende ('Plan B')" hervor.

Ergebnisse der Studie

Bei Fortführung der aktuellen Energiepolitik müssten sich die jährlichen privaten Investitionen in den Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und Verkehr mehr als verdoppeln – von rund 82 Milliarden Euro im Mittel der Jahre 2020 bis 2024 auf mindestens 113 bis 316 Milliarden Euro im Jahr 2035.
Das zeigt die von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) beauftragte Studie, in der die Wirtschaftsberatungsgesellschaft Frontier Economics den derzeitigen Kurs in der Energiepolitik analysiert und Alternativen aufgezeigt hat.

Energiesystemkosten steigen ebenfalls

Durch die Energiewende werden auch die Energiesystemkosten in den nächsten Jahren stark zunehmen. Dazu zählen neben Investitionen in die inländische Energieerzeugung und Infrastrukturen auch die laufenden Kosten zum Beispiel für den Betrieb von Netzen und Kraftwerken sowie Ausgaben für Energieimporte. Insgesamt schätzt die Studie diese Kosten auf 4,8 bis 5,4 Billionen Euro für den Zeitraum 2025 bis 2049. Davon entfallen 2,0 bis 2,3 Billionen Euro auf Energieimporte, 1,2 Billionen Euro auf Netzkosten (Investitionen und Betriebskosten), 1,1 bis 1,5 Billionen Euro auf Investitionen in die Energieerzeugung und rund 500 Milliarden Euro auf den Betrieb von Erzeugungsanlagen.
Die Studie setzt Denkanstöße für eine kosteneffizientere Energiewende und macht hierzu konkrete Vorschläge und skizziert in Teilen einen grundlegenden Kurswechsel in der Energiepolitik.
Die gesamte Studie "Neue Wege für die Energiewende ('Plan B')" gibt es zum Download auf der Website von Frontier Economics.

Möglichkeiten der Kosteneinsparung

Im folgenden DIHK-Begleitpapier der Plan B Studie werden Möglichkeiten der Kosteneinsparung aufgezeigt.

DIHK stellt Ergänzungsstudie zu "Neue Wege für die Energiewende" vor

Im Webinar am 15.12.2025 geht es um die Frage, welche Änderungen in den institutionellen Strukturen notwendig sind, um eine nachhaltige Kostensenkung in der Energiepolitik umzusetzen. Melden Sie sich jetzt an.
Die hohe Kostenbelastung durch die aktuelle Energiewendepolitik in Deutschland führt nicht nur zur Abwanderung energieintensiver Industriebetriebe, sondern gefährdet Unternehmen über alle Branchen hinweg. Das geht aus einer aktuellen Analyse hervor, die die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) jetzt vorgestellt hat.
Die Untersuchung ergänzt die Studie "Neue Wege für die Energiewende ('Plan B')" von September, die das Forschungsinstitut Frontier Economics im Auftrag der DIHK erarbeitet hat. Sie beleuchtet, wie einzelne Branchen durch die aktuelle Ausgestaltsung der Energiewende betroffen sind. Konkret geht sie der Frage nach, über welche Wege Unternehmen höhere Kosten zu tragen haben, in welchen Bereichen Abwanderung droht und wie sich die Risiken senken lassen.
Die gesamte Ergänzungsstudie zur Gefährdung von Unternehmen finden Sie zum Download auf der Website von Frontier Economics.

Das Ergebnis: Unternehmen sind direkt und indirekt belastet

Ein zentrales Ergebnis: Die Energiewende belastet die Unternehmen gleich doppelt: direkt über höhere Energiekosten und zusätzliche Ausgaben für Maschinen und Anlagen. Indirekte Kosten entstehen darüber hinaus für Vorprodukte, Logistikleistungen, Personal sowie Bürokratie und Verwaltung.
Besonders hoch sind diese versteckten Belastungen in der Chemie- und Grundstoffindustrie, in der Bau- und Immobilienwirtschaft, im Handel und im Gastgewerbe. Aber auch Logistikunternehmen, Dienstleister und Maschinenbauer sind stark betroffen. Zusammengenommen bedroht dies den Fortbestand von Unternehmen in Deutschland.
Ein Treiber sind unter anderem stark steigende Netzentgelte. Um erneuerbaren Strom zu transportieren, muss das Stromnetz massiv ausgebaut werden. Die Studie veranschlagt den Zuwachs der Stromnetzentgelte daher bis 2045 auf rund 63 Prozent im Bereich Gewerbe und Handel und auf knapp 50 Prozent für die privaten Haushalte. Industriebetriebe müssen mit Kostensteigerungen von 70 Prozent und mehr rechnen, bei industriellen Großverbrauchern sind es sogar fast 130 Prozent.
Währenddessen sorgt die zunehmende Elektrifizierung dafür, dass der Gasverbrauch deutlich zurückgeht. Damit verteilen sich die Kosten der Gasnetzinfrastruktur auf immer weniger Schultern. In der Folge erhöhen sich für diese Kunden die Gasnetzentgelte spürbar: Im Gewerbesektor steigen sie laut Frontier-Analyse von 1,6 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2024 auf 4,3 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2040. In der Industrie verdreifachen sie sich im selben Zeitraum nahezu, von 0,6 auf 1,7 Cent pro Kilowattstunde.

Gefahr von Wertschöpfungsverlusten steigt

"Die Energiewende verteuert nicht nur Energie, sondern führt zu Kostensteigerungen in der gesamten Wirtschaft", erklärt Achim Dercks, stellvertretender DIHK-Hauptgeschäftsführer. Damit wachse der Druck auch in wenig energieintensiven Bereichen.
"Nahezu alle Unternehmen sind auf bezahlbare Energiepreise, aber auch auf günstige Vorprodukte, Transportmöglichkeiten und stabile Löhne angewiesen, um ihre Produkte und Dienstleistungen wettbewerbsfähig zu halten", so Dercks. "Bei einer Fortführung des aktuellen Kurses der Energiewende steigt die Gefahr eines weiter zunehmenden Abbaus von Wertschöpfung am Standort Deutschland."

Auch weniger energieintensive Sektoren betroffen

Die Studie zeigt, dass vor allem die Branchen in ihrer Existenz gefährdet sind, in denen eine hohe Betroffenheit von direkten und indirekten Energiekosten auf einen starken internationalen Wettbewerb treffen. Das gilt vor allem für die energieintensive Grundstoff- und Chemieindustrie, aber auch für andere, weniger energieintensive Sektoren wie die Lebensmittel- und Getränkeindustrie, die Konsumgüterindustrie und die mittelständisch geprägten Branchen Maschinenbau und Elektrotechnik.
In weiteren Branchen wie dem Baugewerbe, der Gastwirtschaft oder dem Handel besteht zwar keine Abwanderungsgefahr. Jedoch wirken sich Kostensteigerungen in diesen Bereichen über steigende Preise unmittelbar auf die Kaufkraft und damit die inländische Nachfrage aus. Auch das bedroht die Existenz von Unternehmen.

Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Wirtschaft bedroht

"Der aktuelle Kurs der Energiewende beeinträchtigt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie, sondern die der gesamten deutschen Wirtschaft", sagt Dercks. "Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu schützen, brauchen wir eine Neuausrichtung der Energiepolitik. Sie muss einfacher, flexibler und marktwirtschaftlicher werden." Die Hauptstudie "Neue Wege für die Energiewende" schlägt hierzu einen umfassenden, sektorübergreifenden Emissionshandel als zentrales Instrument vor. Mit dem in der Studie skizzierten Modell könnten die Kosten der Energiewende insgesamt um fast eine Billionen Euro bis 2050 sinken.
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiv zu halten, müsse gleichzeitig auch an anderen Stellschauben gedreht werden, erklärt Dercks: "Deutschland wird auch künftig kein Niedrigenergiekostenland sein, da die Kosten in den nächsten Jahren weiter steigen. Umso wichtiger ist es, Unternehmen an anderer Stelle zu entlasten – durch schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren, eine verlässliche und praxisnahe Regulierung, den schnelleren Ausbau moderner Infrastrukturen sowie die Förderung von Innovation und die Sicherung von Fachkräften."
Die gesamte Ergänzungsstudie zur Gefährdung von Unternehmen finden Sie zum Download auf der Website von Frontier Economics.

Widerrufsrecht

Widerrufsbutton - Widerruf per Mausklick

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden. An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts. Allerdings soll künftig der Widerruf über eine Schaltfläche erklärbar sein (sogenannter "Widerrufsbutton"). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Unabhängig von der Größe, dem Umsatz oder der Rechtsform des Unternehmens gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons für alle Unternehmen (außer im Falle eines reinen B2B-Geschäfts), ebenso für Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte (wie z. B. E-Books oder Online-Kurse) und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut dem Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll Stand jetzt nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand (z.B. digitalen Inhalt) vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.
In der Regel wird den Vorgaben dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton deutlich beschriftet wird, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen". Der Button ist optisch hervorzuheben (z. B. Farbwahl, Kontraste) und muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher ähnlich wie beim sogenannten Kündigungsbutton – zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen – damit der Widerruf dem richtigen Vertrag zugeordnet werden kann – ist folgendes abzufragen:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer)
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail). Der Widerruf ist also samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden.

Ab wann ist der Widerrufsbutton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie ist erst in nationales Recht umzusetzen. Hierfür gilt eine Frist bis spätestens 19. Dezember 2025. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons erst ab dem 19. Juni 2026.
Des Weiteren wird eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2026 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Achtung bei Verstößen: wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.

10 häufige Fragen und Antworten zur Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“)


IHK-Arbeitskreis

Neuer IHK-Arbeitskreis für Versandleiterinnen und -leiter

Was Versandleitende besonders beschäftigt – neuer IHK-Arbeitskreis hat sich formiert
Sind Sie Versandleiterin oder -leiter in einem Unternehmen aus Produktion und Handel und sind in der Region Stuttgart aktiv? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Ob Fragen zur Maut, zur Klimadebatte, zur Arbeitssicherheit oder zum kombinierten Verkehr – unser neuer Versandleiter-Arbeitskreis beschäftigt sich mit diesen Themen - und mit noch vielem mehr. In unserem Arbeitskreis können Sie mit Gleichgesinnten Erfahrungen austauschen, Probleme diskutieren und Lösungen finden.
Zur Aufnahme in den Arbeitskreis sind folgende Kriterien Voraussetzung:
  • Sie sind Versandleiterin oder Versandleiter
  • Ihr Unternehmen ist aus Produktion oder Handel
  • Ihr Unternehmen ist in der Region Stuttgart ansässig
© IHK Region Stuttgart
Die nächste Sitzung des Arbeitskreises findet am Montag, 10. November 2025 um 15:00 Uhr bei der IHK in Stuttgart statt. Zum Programm gehört dieses Mal ein Fachvortrag zu den rechtlichen Verantwortlichkeiten beim Thema Ladungssicherung.
Wenn Sie Interesse an der Mitarbeit haben melden Sie sich bitte mit einer kurzen Vorstellung Ihrer Person und Ihres Unternehmens unter: verkehr@stuttgart.ihk.de


Veranstaltung am 17.11.2026

Internationaler Beratungstag (IBT) 2026

Dynamik und Unsicherheit prägen die Weltwirtschaft stärker denn je – und stellen baden-württembergische Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die enge internationale Vernetzung hat den Südwesten zu einer der außenhandelsstärksten Regionen Deutschlands gemacht. Gleichzeitig erhöht sich die Anfälligkeit gegenüber globalen Krisen. Vor diesem Hintergrund werden Strategien nötig, die das Auslandsgeschäft optimieren. Treffen Sie beim Internationalen Beratungstag 2026 in Stuttgart die Expertinnen und Experten der AHK und holen Sie sich frische Ideen für Ihre internationale Strategie.

Weichen stellen mit Experten-Unterstützung

Ob Mittelstand oder Start-up: Der Internationale Beratungstag lohnt sich. Er spart Zeit und Geld, denn die IHK-Auslandskollegen und -kolleginnen aus über 50 Ländern stehen einen Tag lang mit fundiertem Wissen und praktischen Tipps in Stuttgart bereit. Nutzen Sie die Gelegenheit zum direkten Austausch.
Der Internationale Beratungstag findet im Rahmen der GlobalConnect statt. Das Forum für Export und Internationalisierung greift alle zwei Jahre aktuelle Themen rund um die Weltwirtschaft in Expertenvorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops auf. Zur Anmeldung geht es über die Internetseite von Steinbeis Europa.

Agenda Internationalen Beratungstag

Kurz zusammengefasst, das erwartet Sie:
  • Individuelle Beratungsgespräche mit erfahrenen Länderexperten und -expertinnen der AHKn zu Ihrem Zielland.
  • Ein hochkarätiges Vortragsprogramm rund um die “Weltmärkte im Wandel”.
  • Austausch mit den IHK-Auslandsexpertinnen und -experten über die Themen Zoll und Warenverkehr, Internationales Wirtschaftsrecht und Förderung/Finanzierung.
Ganztägig ab 9:10 Uhr - Meet your IHK-Experts in der Liederhalle Stuttgart.

Lets´go international – Anmeldung für Ihre Gesprächstermine

Der IBT findet am 17. November 2026 in der Stuttgarter Liederhalle statt. Die Teilnahme ist kostenfrei und beinhaltet die Gesprächstermine mit den AHKs.
Melden Sie sich über die Website von Steinbeis Europa an. Nach der Registrierung geht es weiter mit dem Buchen Ihrer Gespräche mit den AHK-Länderexpertinnen und -experten.
Austausch & Vernetzung

Gemeinsam BGM gestalten


Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind das Fundament erfolgreicher Unternehmen.
Doch die Umsetzung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist oft komplex – gerade in kleinen und mittleren Betrieben. Viele Verantwortliche stehen allein da, mit begrenztem Budget und wenig Gelegenheit zum Austausch.
Genau hier setzt der BGM-Erfahrungsaustausch der IHK Region Stuttgart an.
Er bietet eine Plattform für Vernetzung, Inspiration und praxisnahe Impulse. Drei Mal im Jahr treffen sich BGM-Schaffende aus der Region, um voneinander zu lernen, aktuelle Themen zu diskutieren und gemeinsam neue Wege zu gehen.
Eingeladen sind alle, die sich mit Gesundheitsförderung im Unternehmen beschäftigen – ob Geschäftsführung, HR oder engagierte Quereinsteiger.
Nächstes Treffen: Mittwoch, 23. September 2026
Die Teilnahme ist kostenlos.
Interesse? Schreiben Sie an: gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
Sie erhalten dann die Einladung mit Programm.
Wir freuen uns auf Sie!

Gesundes Personal – starke Unternehmen!

Betriebliches Gesundheitsmanagement

1. Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

In einem zunehmend dynamischen Arbeitsumfeld entscheidet auch eine gesund gestaltete Arbeitsorganisation darüber, ob Mitarbeitende langfristig leistungsfähig, motiviert und arbeitsfähig bleiben. Ein strategisch verankertes BGM stärkt Gesundheit, Arbeitgeberattraktivität und Zukunftsfähigkeit – es lohnt sich also in die Gesundheit der Mitarbeitenden zu investieren. Während Großunternehmen meist ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) etabliert haben, besteht bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) noch Nachholbedarf – obwohl sie besonders stark von krankheitsbedingten Ausfällen betroffen sind, gerade im Führungskräftebereich.
Ein wirksames BGM schafft gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen und integriert zentrale Elemente wie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) und Arbeitsschutz unter einem strategischen Dach. Entscheidend sind individuelle Konzepte, die zur Unternehmenskultur und den konkreten Herausforderungen passen.

2. Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist der bekannteste Baustein des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) – und wird häufig fälschlicherweise mit diesem gleichgesetzt. Dabei ist BGF nur ein Teil des umfassenden BGM-Prozesses und konzentriert sich auf die Förderung der psychischen und physischen Gesundheit aller Beschäftigten. Typische Themen sind etwa Ernährung, Bewegung oder Stressprävention. Erfolgreiche BGF-Maßnahmen sind individuell auf das Unternehmen zugeschnitten und werden idealerweise zentral über das BGM gesteuert.
Der Markt bietet eine Vielzahl an Programmen und Anbietern – entscheidend ist, dass die Angebote sinnvoll, nachhaltig und qualitätsgesichert sind. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Unternehmen dabei mit speziellen Programmen und Fördermöglichkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.
Kostenlose Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung:
Speziell für kleine und mittlere Unternehmen bietet die BGF-Koordinierungsstelle BW kostenlose Erstberatungen. Themen umfassen die Arbeitsumgebung, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Mitarbeitermotivation, Wiedereingliederung langfristig Erkrankter, erste Schritte im BGM sowie Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten. Gespräche sind telefonisch oder persönlich möglich.

3. Anforderungen an das BGM

Die DIN SPEC 91020 war lange Zeit ein Orientierungsrahmen für Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), sie wurde 2020 durch die international anerkannte DIN ISO 45001 ersetzt.
Diese Norm unterstützt Organisationen dabei, gesundheitsgerechte und leistungsfördernde Strukturen zu schaffen und Mitarbeitende zu einem gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren – unabhängig von Größe oder Branche.
Statt starrer Vorgaben bietet die ISO 45001 flexible Gestaltungsmöglichkeiten und kann als Grundlage für ein strukturiertes, nachhaltiges und zertifizierbares Gesundheitsmanagement dienen. Sie integriert Gesundheit und Sicherheit systematisch in die Unternehmensprozesse und fördert eine ganzheitliche Präventionskultur.

4. Unterstützung der IHK

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit der Allensbach Hochschule eine kostenlose Online-Checkliste „Gesundheitsbewusster Betrieb“ entwickelt. Mit diesem Tool können Unternehmen anonym testen, wo sie im Vergleich zu anderen Betrieben beim Thema Gesundheitsförderung stehen.
Für Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, bietet der BGM-Erfa-Kreis der IHK Region Stuttgart Platz für Austausch. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung im Unternehmen sowie geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.

5. Prävention und Zertifizierung

Das Präventionsgesetz (PrävG) stärkt seit 2015 die Zusammenarbeit von Krankenkassen, Ländern und Kommunen in der Gesundheitsförderung – über alle Altersgruppen und Lebensbereiche hinweg. Ziel ist es, Prävention als gemeinsame Aufgabe zu etablieren und insbesondere auch die betriebliche Gesundheitsförderung stärker mit dem Arbeitsschutz zu verknüpfen. Mehr Informationen zum Gesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat sich ein vielfältiger Markt für Präventionsangebote entwickelt. Damit Krankenkassen solche Angebote bezuschussen oder übernehmen, müssen sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Diese sind im „Leitfaden Prävention” des GKV-Spitzenverbands festgelegt.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention bewertet Angebote auf Basis der §§ 20 und 20a SGB V und entscheidet, ob sie förderfähig sind. Für Unternehmen bedeutet das: Nur zertifizierte Programme können finanziell unterstützt werden – ein wichtiger Aspekt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

6. Förderung/Steuertipp

Unternehmen können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter lohnsteuerfrei in Maßnahmen zur Gesundheitsförderung investieren, sofern diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllen.
Steuerfrei sind dabei nur solche Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen – hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und gegebenenfalls Zertifizierung.
Was ist steuerfrei?
  • Angebote zur Bewegungsförderung wie Rückenschulen oder aktive Pausen,
  • Programme zur gesundheitsgerechten Ernährung wie Ernährungskurse,
  • sowie Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, etwa Achtsamkeitstrainings.
  • Auch verhaltensbezogene Suchtprävention, beispielsweise in Form von Nichtraucherkursen oder Alkoholpräventionsprogrammen, fällt unter die förderfähigen Leistungen.
Was ist nicht steuerfrei?
  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine,
  • Angebote mit kommerziellem Produktverkauf wie Diätprogramme mit Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Massagen oder rein gerätegestütztes Training,
  • oder Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen.
Eine Umsetzungshilfe § 3 Nr. 34 EStG, finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

7. Weitere Links und Tipps

Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag informiert über die Möglichkeiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und selbstverständlich bieten alle Krankenkassen und Krankenversicherungen ein breites Informations- und Unterstützungsangebot zum BGM und BGF an. Das Gleiche gilt übrigens auch für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Mit dem Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterstützen Sachverständige nicht nur zu Fragen der Altersvorsorgeplanung und Rente, sondern beraten Unternehmen auch vorbeugend zum Thema Mitarbeitergesundheit. Die DRV stellt hierzu einen Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement zur Verfügung.
Die deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) hat sich zum z. B. das Ziel gesetzt, das Ernährungs- und Bewegungsverhalten von Menschen dauerhaft zu verbessern, um die Lebensqualität und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Betriebe können hier profitieren! Informationen zum Aktionsplan und viele Tipps und Hinweise rund um das Thema Ernährung gibt es direkt auf der Seite Job&Fit.
Viele Praxis-Hilfen und Checklisten hält die Offensive Mittelstand für Interessierte zum Download bereit und auch das Portal der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) liefert wertvolle Informationen und Handlungsempfehlungen.

Dashboard Gesundheitsausgaben

Gesundheitswirtschaft in der Region: Strategische Einblicke dank neuer Datenplattform

Die Gesundheitswirtschaft zählt zu den dynamischsten und bedeutendsten Branchen in der Region Stuttgart.
Mit über 800.000 Beschäftigten in Baden-Württemberg und einer Bruttowertschöpfung von mehr als 46 Milliarden Euro ist sie ein zentraler Motor für Wachstum und Innovation. Um Unternehmen, Institutionen und Entscheidungsträgern fundierte Einblicke in die Entwicklung der Gesundheitsausgaben zu ermöglichen, stellt das Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein neues interaktives Dashboard zur Verfügung.
Das Dashboard „Gesundheitsausgaben der Länder“ bietet ab sofort eine umfassende Datenbasis zu den Gesundheitsausgaben in Deutschland seit 2013 – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Leistungsarten.
Für die Region Stuttgart und ganz Baden-Württemberg lassen sich damit Trends erkennen, Vergleiche ziehen und strategische Entscheidungen datenbasiert untermauern. Besonders für Unternehmen in der Gesundheitswirtschaft eröffnet das Dashboard neue Möglichkeiten zur Marktbeobachtung, Standortbewertung und Investitionsplanung.
Die Plattform wird jährlich aktualisiert und ist öffentlich zugänglich unde wurde von der Arbeitsgruppe „Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder“ (AG GGRdL) herausgegeben. Sie eignet sich sowohl für die interne Analyse als auch für die Kommunikation mit Partnern und politischen Akteuren. Ein Besuch lohnt sich!
Quelle: Statistische Landesamt BW

Verbändeappell Kundenanlage

Neue Pflichten? - Kundenanlagen auf dem Prüfstand

Zum Hintergrund: Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 (C-293/23) ist die rechtssichere Weiterleitung von Strom in einem Betriebsgelände in Deutschland ungewiss. Konkret geht es um den Begriff der Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welcher in der Folge nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Die „Kundenanlagen“ würden somit die Netzbetreiberpflichten umgehen und den Wettbewerb einschränken.
Inhaltlich geht der EuGH davon aus, dass alle Energieverteilanlagen nun Verteilnetze sind, „die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist“. Sobald Energieverteilanlagen (auch) dazu genutzt werden, entgeltlich Strom an Drittverbraucher zu liefern, sind sie also Verteilnetze, unterliegen den Regulierungspflichten und es fallen alle Stromkostenbestandteile an.
Mit anderen Worten, die derzeit wirtschaftlichen Vorteile einer Kundenanlage (keine Netzentgelte, keine netzseitigen Umlagen usw.) entfallen dann vollständig. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von dezentralen Versorgungskonzepten wie z. B. Selbstversorgung, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung usw. Bedenklich ist, dass die Entscheidung das bisherige deutsche Verständnis zur Kundenanlage und Stromnetze stark beeinflussen und einschränken wird.
Es ist daher von einer großen Betroffenheit in der Breite der Wirtschaft über alle Branchen hinweg auszugehen.
Bereits im März 2025 gab es eine Kurzumfrage von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hierzu. Da die neue Bundesregierung sich bislang zu diesem wichtigem Thema nicht entsprechend geäußert hat, haben mittlerweile viele Verbände einen gemeinsamen Appell an die Regierung erstellt, um die derzeitige Rechtunsicherheit zu klären und eine pragmatische Umsetzung zukünftig zu ermöglichen.
Der Appell ist auf der Webseite des Bundestages zu finden.

BWIHK-Studie: Tourismus stärkt Handel

Ferienzeit ist auch Shoppingzeit

Sommerferien in Baden-Württemberg: BWIHK präsentiert die neue Studie „Handel, Innenstadt und Tourismus 2025“. Die Untersuchung zeigt großes Potenzial von Übernachtungs- und Tagestourismus für den Einzelhandel.
Die Studie beleuchtet das enge Zusammenspiel von Tourismus, Tagestourismus und stationärem Einzelhandel und zeigt auf, welches wirtschaftliche Potenzial in Freizeit- und Reiseaktivitäten steckt, ganz besonders in der Ferienzeit.
Beauftragt und ausgewertet wurde die Untersuchung von der IHK Bodensee-Oberschwaben, welche im BWIHK in Handelsfragen federführend ist und der IHK Nordschwarzwald, welche die landesweite Sprecher- und Koordinierungsfunktion im Tourismus inne hat. Die Zahlen der Studie stammen vom renommierten Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Fremdenverkehr e.V. (dwif).

Die zentralen Erkenntnisse

Freizeit und Reisen sind ein bedeutender Teil der privaten Konsumausgaben, etwa 15 Prozent des Haushaltsbudgets entfallen auf Ausgaben in diesem Bereich, darunter auch Gastronomie- und Einzelhandelskäufe. Besonders Tagesgäste, die in Städten und Urlaubsorten unterwegs sind, lassen dort bares Geld: Shopping, Gastronomie, Souvenirs oder regionale Produkte gehören zu typischen Ausgaben nationaler wie internationaler Gäste. „Reisezeit ist Erlebnis- und Shoppingzeit. Gerade in den Ferien profitieren Handel, Gastronomie und Tourismus gleichermaßen von einem gut verknüpften Attraktionsangebot. Insgesamt geben die Gäste ganze 8,2 Milliarden Euro im Einzelhandel aus “, so Dr. Sönke Voss, Hauptgeschäftsführer der IHK Bodensee-Oberschwaben.

Einzelhandel profitiert direkt vom Tourismus

„Gäste, die unsere Städte besuchen, sind nicht nur an Sehenswürdigkeiten interessiert – sie kaufen gezielt ein. Damit wird der Einzelhandel zum direkten Profiteur des Tagestourismus“, führt Voss weiter aus. Bereits heute fließen mehrere Milliarden Euro jährlich aus touristischen Aktivitäten direkt in den stationären Handel – Tendenz steigend. Besonders Innenstädte, die ein attraktives Erlebnis- und Einkaufsumfeld bieten, können sich als Anziehungspunkte für Touristen profilieren.

Impulse für den Sommer: Innenstädte als Erlebnisorte

Ob Shoppingbummel nach dem Museumsbesuch, Cafébesuch während einer Stadtführung oder gezielter Einkauf von Spezialitäten: Der Tourismus belebt die Innenstädte und sorgt für zusätzliche Umsätze, besonders in den Sommermonaten. „Die Studie betont, dass eine bewusste strategische Verknüpfung von Handel, Freizeitangebot und Tourismusmarketing für Städte und Gemeinden eine große Chance darstellt“, führt Tanja Traub, Hauptgeschäftsführerin der IHK Nordschwarzwald, aus und ergänzt: „Unsere Untersuchung belegt zudem einen deutlichen Trend zu ‚Erlebnis statt Besitz‘, gerade bei jüngeren Generationen. Die Sommerferien werden genutzt, um Freizeit zu genießen, Neues zu entdecken und gemeinsam Zeit zu verbringen. Davon profitieren Anbieter, die Erlebnisräume, Events oder kreative Einkaufskonzepte schaffen.“ Auch der Einzelhandel sollte sich verstärkt als Teil dieses Gesamtangebots begreifen. „Wer die Innenstädte stärken will, muss Handel und Tourismus gemeinsam denken“, schließen Traub und Voss. Stadtmarketing, Tourismusverbände, Einzelhandel und Kommunen seien gefordert, an einem Strang zu ziehen – um gemeinsam ein attraktives Gesamtbild zu schaffen, das Gäste ebenso begeistern könne wie Einheimische.

BWIHK fordert strategische Verknüpfung von Handel und Tourismus

Der BWIHK sieht die Sommerferien als genau richtigen Zeitpunkt, um auf die Rolle von Tages- und Übernachtungsgästen für Einzelhandel und Innenstädte hinzuweisen – denn besonders in dieser Zeitspanne erhält das Thema durch viele Gäste landesweite Sichtbarkeit: „Wer jetzt vorausschauend und strategisch handelt, hat die Chance, Feriengäste und Tagesbesucher nicht nur kurzfristig zu begeistern, sondern sie langfristig zu binden. Deshalb müssen Handel, Tourismus und Stadtentwicklung gemeinsam und abgestimmt auf die Agenda von Kommunen, Unternehmen und politischen Entscheidungsträgern“, unterstreichen Voss und Traub.

Zentrale Zahlen und Fakten aus der Studie:

  • 3.051 Euro betragen die monatlichen Konsumausgaben eines durchschnittlichen Haushalts in Baden-Württemberg. 15 Prozent davon entfallen auf Freizeit, Kultur, Gastronomie und tourismusnahe Dienstleistungen.
  • 14,7 Mrd. Euro gaben Tagesgäste in Baden-Württemberg im Jahr 2023 aus – rund ein Drittel davon entfiel auf Einzelhandel und Gastronomie.
  • Ein Tagesgast gibt im Schnitt 30,10 Euro pro Besuch aus – 41 Prozent davon örtlichen Einzelhandel.
  • 28 Prozent ihrer Reisekosten geben internationale Gäste beim Deutschlandbesuch für Shopping aus, bei asiatischen Gästen sind es sogar über 40 Prozent.
  • 8,2 Mrd. Euro beträgt der Bruttoumsatz-Anteil der Ausgaben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Baden-Württemberg, die in den Einzelhandel fließen.
Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) ist eine Vereinigung der zwölf baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern (IHKs). In Baden-Württemberg vertreten die zwölf IHKs die Interessen von weit mehr als 650.000 Mitgliedsunternehmen. Zweck des BWIHK ist es, in allen die baden-württembergische Wirtschaft und die Mitgliedskammern insgesamt betreffenden Belangen gemeinsame Auffassungen zu erzielen und diese gegenüber der Landes-, Bundes- und Europapolitik sowie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und anderen Institutionen zu vertreten.
Onlinerecht

OS-Plattform zur Streitbeilegung wird eingestellt

Die sogennnate OS-Plattform (europäische Plattform zur Online-Streitschlichtung) war mit dem Ziel der Streitschlichtung zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern eingeführt worden.
Seit 2016 müssen Webseitenbetreiber und Onlinehändler auf die OS-Plattform mit einem Link hinweisen. Der Link sollte aktiv verlinkt, also klickbar, und leicht zugänglich sein. Auch gewerbliche Angebote auf Handelsplattformen wie eBay mussten einen “klickbaren” Link zur OS-Plattform enthalten. Ein Hinweis musste auch in AGBs aufgeführt werden, wenn der Unternehmer AGBs verwendet und sich zur Streitschlichtung verpflichtet hat oder verpflichtet war. Die Plattform sollte eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen wollten. Die Online-Streitschlichtungsplattform sollte vor allem auch bei grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften den Verbraucherschutz stärken.
Die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform wurde am 20. März 2025 eingestellt. Am 20. Juli 2025 wird die Plattform nun endgültig gelöscht. Seit dem 20. Juli 2025 entfällt somit auch die Verpflichtung, einen entsprechenden Hinweis oder Link auf Webseiten und in AGB zu integrieren. Entsprechend ist jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum, aus den AGB, aus E-Mail-Signaturen, oder anderen Texten und Vorlagen zu entfernen.
Begründet wird die Einstellung damit, dass nur eine sehr geringe Nutzung des Angebots erfolgte und von den wenigen eingereichten Verfahren nur zwei Prozent eine positive Antwort des jeweiligen Unternehmens erhalten hätten. Eine Weiterleitung über die OS-Plattform habe nur rund zweihundertmal im Jahr in der gesamten Union stattgefunden.
  • Ab dem 20. März 2025 musste der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings durfte nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können.
  • Seit dem 20.Juli 2025 sollten alle Hinweise auf die OS-Plattform einschließlich des Plattformlinks auf Webseiten und aus der geschäftlichen Kommunikation entfernt werden. Dies betrifft in erster Linie das Impressum, die AGB, die E-Mail-Signatur, den Footer der Webseite oder sonstige Stellen auf der Webseite/im Webshop/der Handelsplattform, wo diese Angaben gemacht wurden. Zu entfernen sind auch entsprechende Hinweise auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy usw.
  • Sofern in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben wurde, muss diese vor Entfernung der Informationen mit Wirkung zum 20. Juli 2025 gekündigt werden. Andernfalls würde der Vertrag fortbestehen.
Bitte beachten: Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Unverändert bestehen bleibt die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG).
Dies bedeutet, dass Unternehmen auf der Webseite und/oder in den AGB darüber informieren müssen, ob sie sich nach dem VSBG freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmen müssen auch weiterhin darüber informieren, wenn sie nicht verpflichtet und nicht bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitern (Stand der Mitarbeiterzahl: 31. Dezember des Vorjahres).
Beispielsweise: Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.


Steckbrief für die Region Stuttgart

Zahlen zur Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart ist besonders von ärztlichen Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geprägt. Aber auch viele gesundheitsnahe Dienstleistungen, sowie Unternehmen aus dem Groß- und Einzelhandel sowie herstellende Betriebe medizinischer Produkte und Geräte tragen ganz wesentlich zum Wirtschaftsgeschehen bei.
Allein in der Region Stuttgart sind in diesem Wirtschaftszweig 118.112 Menschen tätig. Das entspricht einem Anteil von rund zehn Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl der Region. Im Vergleich zum Vorjahr stieg diese Zahl minimal und hält sich mit der Anzahl der Beschäftigten und deren Anteil an der Branche weiterhin auf einem guten Niveau. Mit 6.434 Betriebsstätten gehört sogar jeder neunte Betrieb in der Region zur Gesundheitswirtschaft.
Mehr Daten und Fakten für die Region Stuttgart finden Sie auf den Fachbereichsseiten des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e.V.. unter: Steckbrief zur Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart.
Stand: Juni 2025
Unternehmenssicherung

Insolvenzverwalter-Sprechtage

Mit dem Insolvenzverwalter-Sprechtag bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich zu den wichtigsten insolvenzrechtlichen Fragen zu informieren. In Einzelgesprächen mit erfahrenen Insolvenzverwaltern aus der Region kann beispielsweise geklärt werden:
  • Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Insolvenz droht?
  • Muss zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Welche Sanierungswege gibt es grundsätzlich?
  • Ist eine Sanierung in Eigenregie möglich?
  • Welche Risiken der Strafbarkeit und persönlichen Haftung gibt es?
  • Was ist zu tun, wenn der Geschäftspartner insolvent ist?
Der Insolvenzverwalter-Sprechtag richtet sich sowohl an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, als auch an Gläubiger, die Fragen zum Umgang mit insolventen Geschäftspartnern haben.
Für das kostenfreie, individuelle Gespräch ist ein Zeitfenster von 60 Minuten vorgesehen. Der Inhalt der Gespräche wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Termine für 2026:
  • 18.06.2026
  • 30.07.2026
  • 20.08.2026
  • 10.09.2026
  • 01.10.2026
  • 22.10.2026
  • 12.11.2026
  • 03.12.2026
Weitere Informationen, Anmeldung und Terminvergabe über den angegebenen Ansprechpartner.

F-Gase

F-Gase: Erleichterung bei Export von Fahrzeugen mit leeren Klimaanlagen

Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel beinhalten, können aktuell nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal aus der EU hinaus exportiert oder in die EU importiert werden. Diese Regelung wird eventuell mittelfristig entfallen, ein entsprechender Entwurf wird derzeit auf EU-Ebene beraten.
Eine erste Erleichterung bzw. Klarstellung ist dagegen bereits am 18. Juni 2025 veröffentlicht worden: Mit einer Berichtigung der EU-F-Gas-Verordnung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind. Die besagte Berichtigung ist nachfolgend zitiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024 )
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
muss es heißen: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“ “
(Hinweis: Mit der erwähnten Lizenz ist die Registrierung im F-Gas-Portal gemeint).
CO2-Bilanzierung

ecocockpit-BW das kostenfreie CO2-Bilanzierungstool

Die Unternehmen stellen sich, aktiv oder durch Kundenanforderungen, der Herausforderung klimaneutraler und ressourceneffizienter ihre Wertschöpfungskette zu gestalten und somit weitere CO2-Reduktionspotentiale zu erschließen.

Neben den kostenfreien KEFF+ Checks durch die IHK, wird auch das kostenfreie Klimabilanzierungstool ecocockpit-BW für Unternehmen in Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt.
Mit dem ecocockpt-BW Online-Tool können Unternehmen ihre CO2-Bilanz selbst leicht erstellen und analysieren. Das Bilanzierungstool bietet somit einen schnellen Überblick über die betrieblichen Treibhausgas-Emissionen in den Scopes 1, 2 und 3. Die Bilanzierung orientiert sich dabei an Standards des Greenhouse Gas Protocols und nutzt dabei auch anerkannte Datenbanken zur Berechnung der CO2-Äquivalente. Zudem bietet das Tool vielfältige Auswertungsmöglichkeiten, die es erlauben, betriebliche Prozess- und Produktemissionen zu bewerten, die Hauptemittenten zu identifizieren und Verbesserungsmöglichkeiten zu erschließen.
Wichtig: Ihre persönlichen Firmendaten liegen dabei nicht auf einem Server, sondern nur auf dem Rechner auf dem die Bilanz erstellt wird. Es ist lediglich eine kostenfreie Registrierung notwendig, die den Zugang zum Tool ermöglicht
Neuerungen in ecocockpit 4.0 (Stand Juli 2025)
  • Normkonforme Treibhausgasbilanzierung
    Mit dem Update auf Version 4.0 ist ecocockpit an internationale Standards angepasst worden. Unternehmen können nun Treibhausgasbilanzen erstellen, die den Anforderungen des Greenhouse Gas Protocols entsprechen. Dies erleichtert die Integration in bestehende Nachhaltigkeitsberichte und Zertifizierungen.
  • Erweiterte Scope-3-Erfassung
    Die Erfassung von Scope-3-Emissionen wurde verbessert. Unternehmen können jetzt indirekte Emissionen entlang der Wertschöpfungskette detaillierter und gemäß offiziellen Kategorien bilanzieren.
  • Duale Erfassung von Scope-2-Emissionen
    Scope-2-Emissionen können nun sowohl standortbezogen als auch marktbezogen innerhalb einer einzigen Bilanzdatei berücksichtigt werden. Dies erhöht die Transparenz und Genauigkeit der Emissionsdaten.
  • Datenexport und -weiterverarbeitung
    Die Inhalte der erstellten Bilanzen können nun sowohl im JSON-Format (IDI) als auch als CSV-Datei exportiert und intern weiterverarbeitet werden. Dies erleichtert die Integration in andere Systeme und die Weiterverarbeitung der Daten.
  • Kompatibilität mit bestehenden Datensätzen
    Bereits erstellte Bilanzen von der Vorgängerversion des ecocockpit können in die neue Version überführt und dort weiterbearbeitet werden. Für Nutzerinnen und Nutzer, die sich gegen eine Migration entscheiden, bleiben die bisherigen Datensätze weiterhin im Lesemodus verfügbar, sind jedoch nicht mehr bearbeitbar.
Erstellen Sie gleich Ihre CO2 Bilanz mit ecockpit-BW.
Save the date: IHK-Fachkräfte-Summit am 06.07.2026

Zukunftskompetenzen. Wie Unternehmen den Wandel meistern.

Am 6. Juli veranstaltet die IHK ihren diesjährigen Fachkräfte-Summit im Stuttgarter IHK-Haus. In den Fokus nehmen wir das Thema Zukunftskompetenzen und strategische Personalentwicklung. Wir freuen uns auf Sie – merken Sie sich den Termin gerne vor.
Um auch in Zukunft erfolgreich zu sein, müssen Unternehmen sich und ihre Belegschaften neu aufstellen! Schwankende wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen, Umwälzungen in der Arbeitswelt durch digitale Transformation und KI sowie demografischer Wandel und Fachkräftemangel fordern die Wirtschaft heraus.
Unternehmen sollten jetzt identifizieren, welche Kompetenzen für das eigene Geschäftsmodell relevant sind, und ihre Mitarbeitenden befähigen, diese zu erwerben. Unser Fachkräfte-Summit gibt Ihnen praktische Anregungen und gute Beispiele für strategische Personalentwicklung und -politik. Ein „Markt der Möglichkeiten“ zeigt Ihnen Chancen Künstlicher Intelligenz und Qualifizierung.

Veranstaltungsinfos

Termin: 6. Juli 2026, 10:00 bis 16:00 Uhr (Eintreffen ab 09:30 Uhr)
Zielgruppe: Unternehmerinnen und Unternehmer, Personalverantwortliche, Betriebs- und Personalräte, Vertreter/-innen aus öffentlichen Verwaltungen, Verbänden, Politik und Wissenschaft
Ort: IHK Region Stuttgart, Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart
Anmeldung: bitte bis 26. Juni 2026 auf unserer Veranstaltungsseite (folgt)

Speaker

Freuen Sie sich auf Speakerinnen und Speaker aus Wirtschaft und Wissenschaft:
Christian Uhle | Philosoph und Zukunftsforscher, Dr. Thorsten Pilgrim | Inhaber ViaMed GmbH und Vize-Präsident der IHK Region Stuttgart, Dr. Susanne Herre | Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart, Michael Mühlegg | Leiter IHK-Bildungshaus der IHK Region Stuttgart und viele mehr

Im Fokus

  • Zukunftskompetenzen identifizieren – Unternehmensziele mit der richtigen Qualifizierungsstrategie erreichen
  • Künstliche Intelligenz nutzen – KI für Weiterbildung, Wissensmanagement und Beschäftigungsfähigkeit einsetzen
  • Lernkultur schaffen – Innovation und Zukunftsfähigkeit im Unternehmen fördern
  • Mitarbeitende in der Transformation mitnehmen – motivierte und zufriedene Beschäftigte gewinnen und halten

Mehr Infos

Weitere Infos zum Programm, zu den Speakerinnen und Speakern sowie zur Anmeldung finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite (folgt).
Region Stuttgart, Konjunkturumfrage Frühsommer 2026

Rückschlag nach kurzer Erholung

Die wirtschaftliche Erholung in der Region Stuttgart ist im Frühjahr 2026 erneut ins Stocken geraten. Nach einem kurzen Aufatmen zum Jahreswechsel fällt der Lageindikator um 8 Punkte und liegt mit minus 4 Punkten wieder im negativen Bereich. Rund 23 Prozent der Betriebe bewerten ihre Lage als gut – zum Jahresbeginn waren es noch 27 Prozent. Nun sind es 27 Prozent, die eine schlechte Geschäftslage zurückmelden. Der Rückschlag ist eine Mischung aus zwei verschiedenen Belastungen. Zum einen wirkt der geopolitische Schock durch den Iran-Krieg, der die internationalen Energiemärkte und das Auslandsgeschäft trifft. Zum anderen besteht die seit Jahren beklagte Standortschwäche, die das inländische Geschäft dämpft.
Der zentrale externe Auslöser für die gedämpfte Stimmung in der Region ist der Konflikt am Persischen Golf, der die internationalen Energiemärkte erschüttert hat. Der Substanzverlust der letzten Jahre lässt die Region Stuttgart weniger resilient auf Schocks solcher Art reagieren, da weniger Flexibilität und Anpassungsspielräume vorhanden sind. Nach der Schließung der Straße von Hormus stiegen die Notierungen für Öl und Gas aufgrund der Verknappung am Markt sprunghaft – ein Effekt, der sich in der Risikobewertung der Unternehmen unmittelbar abbildet. Die Sorge um die Energiepreise klettert von 40 auf 57 Prozent der Nennungen, der höchste Wert seit dem Ende der Energiekrise im Frühsommer 2023. Auch die geopolitischen Spannungen werden häufiger genannt, von 41 auf 54 Prozent. In der exportorientierten Region Stuttgart wirken Unsicherheiten im internationalen Handel stark geschäftsschädigend. Weiterhin sorgen die US-amerikanischen Zollverwerfungen für einen Absatzverlust am dortigen Markt, gleichzeitig werden Lieferketten aufgrund der militärischen Auseinandersetzung in der Golfregion gestört.
Im aktuellen Geschäft hat sich nicht nur die Lagebewertung verschlechtert. Auch der Umsatz hat in den vergangenen Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachgegeben – der Saldo sinkt um 7 Punkte auf minus 14 Punkte. 40 Prozent der Unternehmen melden gefallene Umsatzzahlen. Die Ertragslage gibt in derselben Größenordnung nach und liegt ebenfalls bei minus 14 Punkten. Beim Auftragseingang bewegt sich der Saldo bei minus 11 Punkten kaum gegenüber der vorigen Umfrage. Die schwache Inlandsnachfrage und die schwächelnden Absatzmärkte lassen die Aufträge weiterhin tendenziell fallen. Dies ist als Frühindikator für kommende Umsätze zu verstehen und verdeutlicht, dass die strukturelle Krise noch länger andauern wird.
IHK-Konjunkturumfrage für die Region Stuttgart: Diese Analyse basiert auf der Konjunkturumfrage zum Frühjahr 2026 der IHK Region Stuttgart, an der 966 Unternehmen zwischen dem 13.04. und dem 04.05. teilgenommen haben.
Ihr Unternehmen möchte auch an der IHK-Konjunkturumfrage teilnehmen? Sie können sich gerne mit einer formlosen E-Mail an konjunktur@stuttgart.ihk.de anmelden.
Beim Blick nach vorn ist die Stimmung nochmals verhaltener geworden. Der Erwartungssaldo gibt um 7 Punkte auf minus 11 Punkte nach. Von einer schnellen Rückkehr zur Ausgangslage vor dem Irankrieg gehen die Unternehmen eher nicht aus. Am sichtbarsten ist die Bewegung beim Auslandsgeschäft: Die Exporterwartungen verlieren 13 Punkte und kippen von plus 11 auf minus 1. Die US-Administration hält weiterhin an ihren Zöllen für die EU fest und schränkt die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Anbieter auf dem amerikanischen Markt ein. Der im Mai ausgehandelte Deal zwischen der EU und den USA wendet höhere Zölle für beispielsweise Autos ab und hält an der 15-Prozent-Obergrenze fest, lässt im Gegenzug US-Industrieimporte steuerfrei zu. Der Iran-Krieg und die damit verbundenen Störungen im internationalen Reise- und Frachtverkehr haben die Lieferketten erneut in den Fokus gerückt. 21 Prozent der Unternehmen nennen sie als Risiko, nach 11 Prozent zu Jahresbeginn.
Die Investitionsbereitschaft am Standort Deutschland bleibt verhalten. Der Saldo verbessert sich geringfügig auf minus 8 Punkte. Fehlendes Kapital, hohe Abgabenlast und eine schwache Nachfrage gestalten Investitionen unattraktiv. Auch die Investitionsmotive bleiben fast unverändert: Ersatzbedarf nennen 64 Prozent der investierenden Unternehmen, Digitalisierung 60 Prozent, Produkt- und Verfahrensinnovation 37 Prozent. Eine Kapazitätserweiterung planen 17 Prozent. Das Ausbleiben einer Veränderung im Investitionsverhalten untermalt die strukturelle Krise. Unternehmen investieren nur in den Bestandserhalt und das Notwendigste. Eine Expansion im Inland ist nur für einen Bruchteil der regionalen Wirtschaft in der jetzigen Lage interessant.
Auf dem regionalen Arbeitsmarkt schlägt die schwache Konjunktur durch. In Baden-Württemberg ist laut Bundesagentur für Arbeit die Zahl der Arbeitslosen im April 2026 saisonbereinigt um rund 3.000 Personen gestiegen; eine saisonübliche Frühjahrsbelebung blieb aus. Im Vorjahresvergleich liegt die Arbeitslosigkeit um rund 5 Prozent höher. Die Beschäftigungspläne der Unternehmen in der Region passen ins Bild: 31 Prozent rechnen mit einem Personalabbau in den kommenden zwölf Monaten, 12 Prozent mit einem Aufbau. Der Beschäftigungssaldo bleibt mit minus 19 Punkten auf dem schwachen Niveau zum Jahresbeginn.
Auf der Liste der wichtigsten Geschäftsrisiken steht der schwache Inlandsabsatz weiter an erster Stelle. 66 Prozent der Unternehmen nennen ihn als Belastung, fast unverändert gegenüber der vorigen Umfrage. Die zentrale Veränderung spielt sich dahinter ab: Die Energiepreise springen von 40 auf 57 Prozent der Nennungen, die geopolitischen Spannungen von 41 auf 54 Prozent. Beide Bewegungen sind eine direkte Folge der Lage am Persischen Golf. Die Arbeitskosten bleiben mit 55 Prozent der Nennungen ein dauerhaftes Thema und betten sich passend in die fallenden Beschäftigungspläne der Unternehmen ein.
Anders entwickelt sich das Risiko Fachkräftemangel. Der Anteil der Nennungen sinkt um 5 Prozentpunkte auf 28 Prozent. Eine Entspannung am Arbeitsmarkt ist damit nicht gemeint. Eine schwache Auftragslage, fehlende Investitionen und fallende Beschäftigungserwartungen lassen die Nachfrage nach Fachkräften sinken. Frei gewordene Stellen werden seltener nachbesetzt. Das strukturelle Problem des Fachkräftemangels bleibt – konjunkturell tritt es aber in den Hintergrund.
Geopolitische Herausforderungen setzen die Industrie unter Druck. Gemeinsam mit der schwachen Inlandsnachfrage (je 70 Prozent Nennungen) stellen sie das meistgenannte Geschäftsrisiko dar. Mit dem Irankonflikt folgt der nächste Konjunkturschock für den angeschlagenen Motor der Region. 31 Prozent melden eine schlechte Geschäftslage, die Hälfte zeigt sich zufrieden. Besonders auffällig ist die Beschäftigungssituation: Hier geben 38 Prozent an, dass ihre Belegschaft innerhalb des nächsten Jahres kleiner wird. Trotz schlechter Lage zeigen sich die Unternehmen verhalten optimistisch. Etwa ein Viertel rechnet mit einer Aufhellung ihrer Lage, etwa 31 Prozent gehen davon aus, dass das Exportgeschäft wieder steigen wird, etwas weniger als noch zu Jahresbeginn.
Das Baugewerbe steht vor großen Herausforderungen. Erwartete Mittel aus dem Sondervermögen kommen bislang kaum an. Dementsprechend fallen die Auftragseingänge tendenziell. Zusätzlich wirken die Folgen des Krieges am Golf schwer. Die Geschäftslage des Baugewerbes bricht unter den Preissteigerungen von Bitumen und anderen Baustoffen ein. Der Lageindikator liegt nun bei minus 9 Punkten. Umsatzsaldo verbessert sich zwar leicht, bleibt mit −19 Punkten aber deutlich negativ; 37 % der Unternehmen melden gesunkene Umsätze. Leicht positive Signale kommen lediglich von Investitions- und Beschäftigungsplänen, die knapp über dem Nullpunkt liegen.
Der Einzel- und Großhandel kämpft weiter mit der zurückhaltenden Inlandsnachfrage. Dementsprechend bleibt der Inlandsabsatz mit 71 Prozent der Nennungen das Top-Risiko, noch vor den Energiepreisen und den Arbeitskosten. Die Lage der Handelsunternehmen verschlechtert sich: Die Geschäftslage im Einzelhandel sinkt gegenüber der letzten Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn um 13 Punkte auf minus 24 Punkte, die Geschäftserwartung fällt von minus 21 auf minus 38 Punkte. Auch der Großhandel rutscht weiter in den negativen Bereich ab: Die Geschäftslage sinkt hier von minus 20 auf minus 31 Punkte, die Geschäftserwartung sinkt von minus 10 auf minus 19 Punkte.
Das Hotel- und Gastgewerbe kommt aus der Krise nicht heraus. Bekannte Belastungen, wie beispielsweise hohe Arbeitskosten, hohe Lebensmittel- und Energiepreise sowie eine geringe Konsumlaune, belasten die Branche weiter. Während sich die Geschäftslage minimal von minus 31 auf minus 28 Punkte verbessert, verharrt die Geschäftserwartung auf dem Niveau vom Jahresbeginn bei minus 29 Punkten.
Die leichte Erholung beim Verkehrsgewerbe, die noch in der letzten Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn zu verzeichnen war, ist schon wieder verflogen. Die Geschäftslage stürzt von 2 Punkten auf minus 16 Punkte und erreicht damit den schlechtesten Wert seit Jahresbeginn 2021. Auch die anderen Lage- und Erwartungsindikatoren stürzen ab. Die Zukunftsaussichten sind schlecht. Nur 9 Prozent der Verkehrsunternehmen rechnen mit besseren Geschäften in Zukunft, 44 Prozent mit schlechteren. Ein Haupttreiber der schlechten Lage sind die hohen Energiepreise in Folge des Konflikts in der Golfregion, die 81 Prozent der Unternehmen als mit Abstand größtes Risiko angeben.
Bei den sonstigen Dienstleistungen unterscheidet sich die Entwicklung je nach Unterbranche. Insgesamt berichten 31 Prozent der Unternehmen im gesamten Dienstleistungsbereich von einer guten Geschäftslage, 21 Prozent von einer schlechten. Die Erwartungen sehen schlechter aus: 16 Prozent der Unternehmen gehen künftig von besseren Geschäften aus, 31 Prozent rechnen mit schlechteren. Damit verschlechtern sich Lage und Erwartung gegenüber der letzten Umfrage zum Jahresbeginn. Innerhalb der Dienstleistungsbranche bleibt die Entwicklung heterogen: Die Finanzdienstleister, darunter besonders das Kreditgewerbe, sowie die Informations- und Telekommunikationsdienstleister stehen gut da. Im Gegensatz dazu verschlechtert sich die Lage in der kaufmännischen und rechtlichen Beratung und bei personenbezogenen Dienstleistungen.
Veranstaltung am 27.07.2026

Young Business Network

Die Veranstaltungsreihe der IHK Region Stuttgart und der Wirtschaftsjunioren Stuttgart e. V. richtet sich an Gründerinnen und Gründer, Gründungsinteressierte und Jungunternehmen – mit echten Einblicken, praxisnahen Impulsen und dem Netzwerk, das wirklich weiterhilft.
Am 27. Juli wird's ehrlich. Gründerinnen und Gründer erzählen, was hinter den Kulissen wirklich passiert – und welche Erkenntnisse kein Pitch Deck der Welt liefert.
Warum solltest du dabei sein? Weil echte Erfahrungen wertvoller sind als jede Erfolgsgeschichte. Weil Scheitern zum Gründen dazugehört. Und weil du an diesem Abend Impulse mitnimmst, die dich wirklich weiterbringen.
Offen. Ehrlich. Inspirierend.
18:00 Uhr Come Together
18:15 Uhr Begrüßung
Cristi Kieltsch, Abteilungsreferent der IHK Region Stuttgart
18:20 Uhr Vorstellung der Wirtschaftsjunioren Stuttgart e. V.
18:30 Uhr
F*CK-UP Night: Weil jeder Erfolg mindestens einen guten Fail verdient.
Die ehrlichsten Geschichten aus dem Business-Alltag – ungefiltert, lehrreich und garantiert nicht im Lehrbuch.
19:45 Uhr Gemütlicher Ausklang
mit „Ich suche / Ich biete-Marktplatz“
Ende der Veranstaltung gegen 21:00 Uhr
Online-Terminvereinbarung: Digitale Wirtschaft

Digitale Wirtschaft: Service- und Beratungsangebot Ihrer IHK

Die IHK Region Stuttgart bietet bereits seit vielen Jahren kleinen und mittleren Unternehmen umfangreiche Informationen und Beratung zu Anforderungen und Belangen der Unternehmen im digitalen Wandel.
Unabhängig davon, ob Sie noch ganz am Anfang Ihrer digitalen Transformation stehen, oder bereits ein tiefes Knowhow besitzen, finden Sie bei uns ein passendes Angebot. Angefangen bei grundlegenden Basisveranstaltungen bis hin zu fachspezifischen Vorträgen renommierter Referenten aus Industrie und Forschung, geben wir Ihnen Einblicke in Themen wie Geschäftsmodellentwicklung, Förderprogramme, E-Commerce, Industrie 4.0, Cloud Computing, Smart Data und Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit.
Zusätzlich zu unserem Veranstaltungsangebot stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen und Gründern mit persönlichen Beratungen zur Seite. In einem 45-minütigen persönlichen Gespräch gehen wir gemeinsam Ihre individuellen Fragen und Anforderungen an und helfen Ihnen die ersten Schritte Ihres Digitalisierungsvorhabens zu planen. Außerdem informieren wir Sie gerne über die aktuellen Förderprograme auf Landes- und Bundesebene. Helfen Sie unseren Beratern sich optimal auf ein Beratungsgespräch vorzubereiten, indem Sie bei der Anmeldung die Fragen möglichst vollständig und präzise beantworten. Haben Sie Interesse an einem Beratungstermin? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten.
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale und vertrauliche Anlaufstelle, um Sie bei der digitalen Transformation in Ihrem Unternehmen zu unterstützen. Nutzen Sie unsere Angebote wie Veranstaltungen und Newsletter oder die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, um bestens informiert zu sein.
Ihre Anfragen für die Einzelberatungen senden Sie gerne an unseren Berater für Digitale Wirtschaft Herrn Roman Leonov per E-Mail zu.
F-Gase

F-Gase: Leitfaden zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache

Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.

Was ist zu tun

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen/könnten.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen).
Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt.
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gas-Portal der EU erfolgen:

Anleitung

Um überhaupt eine F-Gas – Lizensierung durchführen zu können, ist ein sogenannter „EU-Login“ notwendig (falls noch nicht vorhanden).
Bitte beachten Sie, dass diese Erstellung eines „EU Logins“ noch keine Lizensierung im F-Gas-Portal ist!

Schritt 1: Erstellen Sie Ihren EU-Login

Falls Sie noch keinen EU- Login besitzen, besuchen Sie die Login-Seite der Europäischen Kommission, um ein EU-Login-Konto einzurichten.
Für eine spätere Registrierung im F-Gas-Portal muss dieser EU-Login den Vor- und Nachnamen einer Person enthalten.
Darüber hinaus werden funktionale E-Mail-Adressen wie info@, Firmenname@, home@, grundsätzlich nicht als Haupt-E-Mail-Adressen akzeptiert; nur individuelle E-Mail-Adressen mit einer eindeutigen Verbindung zum Unternehmen, sofern vorhanden, wie z. B. Vorname.Nachname@Firmenname.xx.

Schritt 2: Anmeldung im F-Gas-Portal

Melden Sie sich im Anschluss mit Ihrem EU-Login im F-Gas-Portal an. Sie können die Sprache des Portals auf Deutsch stellen (bitte beachten Sie, dass nicht alles ins Deutsche übersetzt ist).
Im Leitfaden werden viele technische Details zur Registrierung ausgeführt.
Wichtig: Wählen Sie sorgfältig die korrekten Geschäftsspezifikationen (‚Tätigkeiten der Organisation‘) während des Registrierungsverfahrens aus. Ab Seite 13 wird detailliert erläutert, wie sich die verschiedenen Auswahlkriterien (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW) in der Registrierung auswirken.
Um die Registrierung nicht unnötig zu verzögern, geben Sie gemäß Leitfaden (Seite 3) die entsprechenden Daten ein.
Bitte beachten Sie, dass nur „gültige” Registrierungen im PROFIL-Menü unter „Angaben zur Organisation“ eine F-Gas Portal ID-Nummer erhalten.
Sollte sich die Registrierung also noch im Entwurfs-, Überarbeitungs- oder Antragsstatus befinden, hat das Unternehmen keine gültige Registrierung, und die F-Gas Portal ID-Nummer ist nicht verfügbar.
Die Kommission weist im Leitfaden erneut darauf hin, dass die Bearbeitung der Registrierungen 10 Arbeitstage oder länger dauern kann.

Leitfaden

Die EU hat für den Registrierungsprozess einen sehr detaillierte Leitfaden in deutscher Sprache auf ihrer Webseite veröffentlicht, der Sie Schrittweise durch die Lizensierung führt. Dieser Leitfaden ist zudem auch in englischer Sprache verfügbar.

Probleme bei der Registrierung

Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Importer / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Bankbestätigung: Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.

Allgemeine Hinweise

Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action

Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Stand März 2025
Quelle: EU und DIHK (angepasst)
Veranstaltung am 23.07.2026

Erfolgreich gründen im Nebenerwerb

Sie wollen Ihre Geschäftsidee testen, ohne gleich volles Risiko zu gehen? Möchten Sie sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen? Oder haben Sie eine Geschäftsidee, jedoch aktuell nicht die Möglichkeiten, sich dieser in Vollzeit zu widmen? Egal aus welcher Situation heraus Sie Ihre Selbstständigkeit starten wollen – in vielen Fällen ist eine Gründung im Nebenerwerb sinnvoll.
Mit unserer Veranstaltung möchten wir Ihnen Hilfestellungen geben, wie Sie Ihren Start erfolgreich meistern. Dabei gehen wir auch auf steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte der Gründung im Nebenerwerb ein.
Programm
17:00 Uhr Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:10 Uhr Anmeldung einer Gründung im Nebenerwerb
IHK Region Stuttgart
17:35 Uhr Klein starten – mit System
BeFF e. V., Stuttgart
18:00 Uhr Steuerrecht für Selbstständige
WirtschaftsTreuhand, Stuttgart
18:30 Uhr Getränkepause, Netzwerken
19:00 Uhr Rentenversicherung für Selbstständige
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stuttgart
19:25 Uhr Krankenversicherung für Selbstständige
Die Wirtschaftshelden, Tübingen
19:45 Uhr Öffentliche Förderung
IHK Region Stuttgart

EU-Verordnung 2025/40

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) 2025

Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich für die nationale Umsetzung der Vorgaben.

Worum geht es?

Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die EU-Verpackungsverordnung (Packaging und Packaging Waste Regulation, PPWR) im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft.
Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Für die Unternehmen erfordern die Änderungen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen (Artikel 3)?

Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Personen, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigenen Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
  • Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
  • Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
  • Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
  • Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten. Aber Achtung: Ein Importeur gilt auch als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden können.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt. Aber Achtung: Ein Vertreiber gilt ebenfalls als Erzeuger und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.

Worauf müssen Unternehmen künftig achten?

Konformität von Verpackungen

Ab dem Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung gelten die grundlegenden, neuen Regeln zur Konformitätsbewertung von Verpackungen mit den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR. Die konkreten Übergangsfristen richten sich nach den Vorgaben in diesen Artikeln.

Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)

Es werden Anforderungen bezüglich der Konzentration bestimmter Stoffe eingeführt, insbesondere für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der Grenzwert für diese Stoffe liegt jeweils bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten. (Artikel 5 Abs. 5)

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (Artikel 6 Abs. 2). Bis 2028 wird die EU-Kommission konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen. Bis 2030 wird die EU-Kommission Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Durchführungsrechtsakte für Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einführen.
1,5 Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen sind in Artikel 6 Abs. 11 formuliert.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei muss ein Recyclinganteil von mindestens 70 % erreicht werden. Innovative Verpackungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf Jahre lang in den Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030
(Artikel 7 Abs. 1)
Ab dem 1. Januar 2040
(Artikel 7 Abs. 2)
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil.
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET.
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen.

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)

Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.

Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)

Die folgenden Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein: Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse.

Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)

Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. (Anhang IV zum Gesetzestext)

Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)

Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn diese den Bedingungen der neuen Verpackungsverordnung genügen. Diese gelten ab Geltungsbeginn. (Artikel 11 Abs. 1)

Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)

Wirtschaftsakteure, die wieder verwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind. (Artikel 26 Abs. 1) Ab Geltungsbeginn müssen wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem integriert werden. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen übereinstimmen. (Artikel 27) Zusätzlich gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssysteme. (Artikel 28)

Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)

Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30. Juni 2027 erlässt die Kommission ein Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Mindestquote ab 2030 Mindestquote ab 2040
Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) 40 %; 100 % (B2B) 70 %
Umverpackungen in Form von Kisten 10 % 25 %
Getränkeverpackungen 10 % 40 %

Informationspflichten (Artikel 12, 13)

Ab Geltungsbeginn: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung.
Ab 2026: QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028:
  • Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung.
  • Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Genaue Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten (Artikel 24, 28, 32, 44, 55)

Ab Geltungsbeginn müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen. (Artikel 28, Artikel 32)
Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben. (Artikel 44)
Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung. (Artikel 55)
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor. (Artikel 44 Abs. 8)

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)

Ab dem 1. Januar 2030 gilt:
  • Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen. (Artikel 24)
  • Bestimmte Verpackungsformate (Anhang V) dürfen unter spezifischen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Artikel 25)

Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)

Die Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (Artikel 43 Abs. 1):
  • Bis 2030 um mindestens 5 Prozent
  • bis 2035 um mindestens 10 Prozent
  • bis 2040 um mindestens 15 Prozent

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)

Ab 2027 treten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft.
  • Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren.
  • Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.
  • Die Kosten für die Umsetzung der EPR sind von den Herstellern zu tragen.
  • Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. (Artikel 50 Abs. 1)
  • Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllen.

Recyclingziele (Artikel 52)

Ab 2026 gilt das Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie verschiedene
Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien, die in den Verpackungsabfällen enthalten sind. (Artikel 52 Abs. 1)
Ab 2030 gilt das erhöhte Recyclingziel von 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie die erhöhten Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien. (Artikel 52 Abs. 1

Übersicht

Änderung Start Relevanz für...
Rollen Erzeuger Händler Marktplätze Systeme Verbraucher
Geltungsbeginn X X X X
Stoffbeschränkungen (K) Geltungsbeginn X (X)
Recyclingfähigkeit (K) ab 2030 X (X)
Mindestrezyklatanteile (K) ab 2030 X (X)
Biobasierte Kunststoffe (K) ab 2028 (X) (X)
Kompostierbarkeit (K) ab 2027 X (X)
Minimierung (K) ab 2030 X (X)
Wiederverwendung/-befüllung (K) Geltungsbeginn X X X X
Kennzeichnungspflichten (K) Geltungsbeginn X (X) X
Informations-/Hinweis-/Meldepflichten Geltungsbeginn X X X
Formate/Mogelpackungen (K) ab 2030 X (X)
Konformitätsbewertung Geltungsbeginn X (X)
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027 (X) (X)
Reduzierung von Verpackungsabfällen ab 2030 (X)
Pfand- und Rücknahmesysteme ab 2029 X X
Recyclingziele ab 2026 X X
X = Direkt betroffen
(X) = Indirekt betroffen, z.B. über Sorgfaltspflichten
K = Über ein Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen

EU-Leitlinien zur Unterstützung der neuen Verpackungsvorschriften

In dem von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Nächste Schritte: Der Leitfaden der Kommission wird vor seiner förmlichen Annahme in alle EU-Amtssprachen übersetzt.
Erfolgsfaktoren und Trends

Campingtourismus boomt in Baden-Württemberg

Von einem Ende des Campingbooms kann keine Rede sein: Campingplätze und Reisemobilstellplätze erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Baden-Württemberg zählt dabei zu den wichtigsten Campingdestinationen Deutschlands.
Camping entwickelt sich in Baden Württemberg zu einem der dynamischsten Segmente des Tourismus. Die Branche verzeichnet seit Jahren kontinuierlich hohe Übernachtungszahlen und etabliert sich als tragende Säule im Landestourismus. Die Branche rechnet weiterhin mit einer stabil hohen Nachfrage, insbesondere bei qualitativ hochwertigen Angeboten und in der Nebensaison.
Direkt zum Download:
Die Studie zum Camping- und Reisemobiltourismus in Baden-Württemberg liefert Wirtschaftsdaten, zentrale Trends, Erfolgsfaktoren und Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Destinationen, Politik und Kommunen.
Mit insgesamt über 5,4 Millionen Übernachtungen im betrachteten Zeitraum zeigt sich die wirtschaftliche Bedeutung des Campingtourismus eindrucksvoll. Der Touristikcamping‑Bereich erreicht dabei mehr als 7 Millionen Aufenthaltstage und generiert mit durchschnittlichen Tagesausgaben von 58,40 Euro einen Bruttoumsatz von rund 412 Millionen Euro.
Auch der Reisemobiltourismus leistet einen erheblichen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung: Rund 1,55 Millionen Aufenthaltstage führen zu einem Umsatz von über 90 Millionen Euro. Das häufig unterschätzte Dauercamping trägt mit einem Umsatz von rund 137 Millionen Euro ebenfalls spürbar zur Tourismuswirtschaft bei – trotz vergleichsweise niedriger Tagesausgaben von 23,50 Euro.
Neben den wirtschaftlichen Kennzahlen beleuchtet die Studie auch die zentralen Erfolgsfaktoren der Branche und zeigt auf, wie vorhandene Potenziale gezielt weiterentwickelt werden können. Die Ergebnisse unterstreichen die hohe Bedeutung des Campings als stabiler und wachsender Wirtschaftsfaktor für Baden‑Württemberg.
Unternehmen melden zurück

Wohnraum für Mitarbeitende - Wohnungsnot bremst Arbeitsmarkt aus

Fachkräftemangel und Wohnungsnot: In der Region Stuttgart nehmen zwei zentrale Herausforderungen für Unternehmen an Dringlichkeit zu. Wie stark der Wohnraummangel die Fachkräftesuche beeinflusst, zeigt eine Umfrage der IHK Region Stuttgart.
Der Fachkräftemangel in der Region Stuttgart verschärft sich. Schon heute kämpfen viele Unternehmen mit unbesetzten Stellen. Prognosen zeigen, dass bis 2035 das Fachkräfteangebot in Baden-Württemberg um rund 27 Prozent sinken wird – das entspricht etwa 1,1 Millionen Arbeitskräften weniger im Vergleich zu 2022, so das IHK-Fachkräftemonitoring. Auch der Wandel durch KI und die Transformation der Industrie werden die Situation voraussichtlich nicht entspannen, da sie auch in Zukunft neue Beschäftigungsfelder schaffen und Zuwanderung fördern könnten.
Die Herausforderung wird durch die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zusätzlich verschärft. Bezahlbarer Wohnraum ist essenziell, um Fach- und Hilfskräfte aus anderen Regionen zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund führte die IHK Region Stuttgart zwischen dem 19. September und 19. November 2024 eine Umfrage unter 454 Unternehmen durch, um die Auswirkungen der Wohnungsnot auf die Fachkräftesuche genauer zu beleuchten.

Die Ergebnisse sind alarmierend

Gut 60 Prozent der befragten Unternehmen sehen einen klaren negativen Zusammenhang zwischen Wohnungsnot und Fachkräftemangel. Von diesen Unternehmen berichtet wiederum über die Hälfte, dass Stellenangebote abgelehnt wurden, weil Bewerberinnen und Bewerber keine bezahlbare Unterkunft finden konnten. Darüber hinaus beeinträchtigt die Wohnungsnot auch bestehende Arbeitsverhältnisse: Jeder fünfte Betrieb gibt an, dass Mitarbeitende gekündigt haben, weil es an geeignetem Wohn-raum mangelte. Weitere 26 Prozent berichten von reduzierten Arbeitszeiten, da der lange Arbeitsweg für die Beschäftigten nicht tragbar war.
Viele Unternehmen haben bereits reagiert: 39 Prozent der Betriebe, die negative Auswirkungen feststellen, unterstützen ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche oder planen entsprechende Maßnahmen. Von denjenigen, die bereits konkrete Lösungen umgesetzt haben, haben 30 Prozent Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten, 28 Prozent mieten Wohnungen an und vermitteln sie weiter. Einige Unternehmen gehen noch weiter: Sechs Prozent haben neue Immobilien gebaut, fünf Prozent Belegrechte erworben.
Auch künftig liegt der Fokus der geplanten Maßnahmen auf der An- und Weitervermietung von Wohnungen, gefolgt vom Kauf von Bestandsimmobilien, dem Erwerb von Belegrechten und Neubauten. Besonders wertvoll empfinden die Unternehmen dabei Unterstützung bei der Kontaktvermittlung. Staatliche Förderprogramme spielen hingegen eine untergeordnete Rolle.
Die Umfrage zeigt: Ohne bezahlbaren Wohnraum droht die Region Stuttgart an Attraktivität als Wirtschafts-standort zu verlieren. Es ist dringendes Handeln erforderlich, um den Fachkräftemangel in den Griff zu bekommen.

Vorstellung der Umfrageergebnisse

Die Zusammensetzung der Umfrageteilnehmenden bildet die regionale Wirtschaft sowohl hinsichtlich der Zahl der Mitarbeitenden als auch der Branchenzugehörigkeit gut ab. Die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen sind kleine und mittlere Betriebe, doch auch größere Unternehmen haben sich beteiligt. Branchenmäßig dominieren Betriebe aus dem allgemeinen Dienstleistungssektor, gefolgt von Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Verkehrsbereich.
2
Mehr als 60 Prozent der befragten Unternehmen (61 Prozent) berichten, dass der Wohnraummangel die Verfügbarkeit von Fachkräften beeinträchtigt.
3

Wohnraummangel belastet Arbeitsverhältnisse und Unternehmen

Unternehmen, die einen Zusammenhang zwischen Fachkräftemangel und Wohnraummangel sehen, wurden nach den konkreten Auswirkungen befragt – und die Ergebnisse sind besorgniserregend: Mehr als die Hälfte der Betriebe berichtet, dass Bewerberinnen und Bewerber Stellen abgelehnt haben, weil sie keinen bezahlbaren Wohnraum finden konnten. Auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind betroffen: 26 Prozent der Unternehmen geben an, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit reduziert haben, da die Pendelzeit zu lang ist, und bei 20 Prozent der Betriebe haben Mitarbeitende sogar gekündigt, weil passender Wohnraum fehlt.
Darüber hinaus zeigt die Umfrage, dass der Wohnraummangel zunehmend zu einem zentralen Anliegen der Beschäftigten wird: 67 Prozent der befragten Unternehmen berichten, dass sich Mitarbeitende oder Bewerbende bei der Wohnraumsuche an sie wenden. 42 Prozent der Betriebe geben an, dass ihre Mitarbeitenden um finanzielle Unterstützung für Wohnkosten bitten, und 47 Prozent berichten, dass mobiles Arbeiten verstärkt genutzt wird, um lange Anfahrtswege zu umgehen.
Zusammenfassend verdeutlicht die Umfrage, dass der Mangel an geeignetem Wohnraum die Verfügbarkeit von Arbeitskräften unmittelbar beeinträchtigt. Unternehmen sind nicht nur mit direkten Folgen wie Kündigungen oder reduzierter Arbeitszeit konfrontiert, sondern auch mit wachsenden Erwartungen ihrer Belegschaft – etwa in Form von Unterstützung bei der Wohnungssuche oder flexiblen Arbeitszeitmodellen. Die Integration solcher Maßnahmen in die Personalplanung bietet nicht nur eine kurzfristige Lösung, sondern kann die Attraktivität des Unternehmens langfristig steigern und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil schaffen.
Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden bereits aktiv bei der Wohnraumsuche oder haben entsprechende Maßnahmen fest eingeplant.
Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht, wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden bei der Wohnraumsuche unterstützen können. Dabei wird zwischen direktem und indirektem Engagement unterschieden. Direkt können Unternehmen Immobilien kaufen oder bauen, Belegrechte durch Kooperationen sichern oder Wohnungen anmieten und weitervermieten. Indirekte Unterstützung umfasst die Bereitstellung interner Tauschbörsen, die Beauftragung von Maklern oder die Gewährung finanzieller Zuschüsse.
Von den Unternehmen, die bereits aktiv Maßnahmen ergriffen haben, haben 30 Prozent bestehende Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten. 28 Prozent mieten geeignete Wohnungen an und vermitteln diese weiter. Sechs Prozent haben neue Immobilien speziell für ihre Angestellten gebaut, und fünf Prozent erwarben Belegrechte für ihre Mitarbeitenden.
Die Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen bevorzugt auf schnell umsetzbare Lösungen setzen. Besonders beliebt sind daher der Kauf von Bestandsimmobilien sowie die An- und Weitervermietung. Der Neubau von Wohnungen wird hingegen selten realisiert, was vermutlich an den hohen Kosten und langen Planungs- sowie Bauzeiten liegt. Auch Belegrechte werden nur von wenigen Unternehmen genutzt, was möglicherweise auf deren geringe Bekanntheit als Maßnahme zurückzuführen ist.
Bei den Unternehmen, die Maßnahmen planen, steht die An- und Weitervermietung von Wohnungen mit 14 Prozent an erster Stelle. Darauf folgen der Kauf von Immobilien mit 12 Prozent, der Erwerb von Belegrechten mit fünf Prozent und der Neubau von Immobilien mit zwei Prozent.
Unter den bereits aktiven Betrieben haben 39 Prozent ein schwarzes Brett oder eine Informationsplattform für die Wohnraumsuche eingerichtet. 19 Prozent unterstützen ihre Mitarbeitenden durch finanzielle Zuschüsse, und 14 Prozent beauftragen Makler. Neun Prozent haben eine firmeninterne Tauschbörse ins Leben gerufen. Zudem wird immer wieder die Bedeutung von Netzwerken hervorgehoben, um verfügbaren Wohnraum aufzuspüren. Einige Unternehmen setzen auch auf mobiles Arbeiten, um den Wohnraummangel in Arbeitsplatznähe zu umgehen. Bei der Wahl ihrer Maßnahmen legen die Unternehmen besonderen Wert auf praktische Umsetzbarkeit und Effizienz.
Unternehmen, die Maßnahmen planen, setzen jeweils zu 28 Prozent auf finanzielle Zuschüsse und das schwarze Brett. Die Beauftragung von Maklern wird lediglich von zehn Prozent dieser Unternehmen in Betracht gezogen, während die Einführung einer Tauschbörse in diesen Betrieben keine Rolle spielt.
11

Hohe Kosten, Bürokratie und rechtliche Hürden belasten Unternehmen

Mehr als die Hälfte der Unternehmen sieht hohe Kosten und wirtschaftliches Risiko als die größten Herausforderungen. Jeder zweite Betrieb nennt zudem den hohen Verwaltungsaufwand als Hürde. Weitere Herausforderungen, die von 19 bis 40 Prozent der Unternehmen genannt werden, sind Planungsunsicherheiten, rechtliche Hürden und Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Dritten. Unternehmen mit praktischen Erfahrungen empfinden diese Herausforderungen jedoch häufig als weniger belastend. Bei den rechtlichen Schwierigkeiten werden insbesondere bau- und planungsrechtliche Einschränkungen sowie steuerliche und mietrechtliche Fragen genannt. Ein häufig erwähnter Punkt ist auch die begrenzte Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum.
Die hohen Kosten und das wirtschaftliche Risiko stellen für Betriebe angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage eine besonders große Belastung dar. Der Verwaltungsaufwand umfasst vor allem die komplexe Handhabung von Mietverträgen, die Kommunikation mit Mietenden sowie die allgemeine Immobilienverwaltung. Zwei Drittel der Unternehmen geben an, die Vermietung selbstständig zu übernehmen – hier könnte die Zusammenarbeit mit Dienstleistern eine Lösung bieten. Dabei spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle, da viele Unternehmen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit externen Partnern angeben.
Etwa ein Drittel der Unternehmen, die bereits Maßnahmen umgesetzt haben, empfinden die Vermittlung von Kontakten als hilfreich. Bei den Betrieben in der Planungsphase oder ohne geplante Maßnahmen liegt dieser Wert etwas höher (37 Prozent). Letztere legen besonders viel Wert auf staatliche Förderungen (39 Prozent), während diese für erfahrene Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle spielen. Ähnlich verhält es sich mit Beratungsleistungen: Nur drei Prozent der erfahrenen Unternehmen geben an, hier Unterstützung erhalten zu haben, während 23 Prozent der unerfahrenen Unternehmen sich davon eine Hilfe erhoffen. Firmen mit Erfahrung betonen, wie wichtig Eigeninitiative ist, da es kaum unterstützende Angebote gebe. Der Unterschied in der Wahrnehmung von Beratungsangeboten und staatlichen Förderungen verdeutlicht, dass deren Relevanz mit der Erfahrung eines Unternehmens sinkt.
13

Fazit: Wohnraum sichern, Arbeitsmarkt und Wettbewerb stärken

Die Umfrage zeigt, dass der Wohnraummangel in der Region Stuttgart zunehmend als Hemmschuh für den Arbeitsmarkt wahrgenommen wird. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, da bezahlbarer Wohnraum oft fehlt. Viele Unternehmen reagieren bereits, indem sie ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche unterstützen, sei es durch den Kauf von Immobilien oder die Bereitstellung finanzieller Zuschüsse. Besonders gefragt sind schnelle und praktikable Lösungen wie beispielsweise die An- und Weitervermietung von Bestandsimmobilien. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass der Wohnraummangel nicht nur zu Kündigungen oder reduzierten Arbeitszeiten führt, sondern auch die Attraktivität von Unternehmen beeinträchtigt. Langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation könnten somit ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Region sein.
Die Politik sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken, da dieser die Fachkräftesuche zunehmend erschwert. Eine Überprüfung und mögliche Senkung der Baukosten sowie die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind dringend erforderlich. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leerstände in Büroimmobilien verstärkt für Wohnzwecke zu nutzen und das Baurecht entsprechend anzupassen. So könnten Unternehmen langfristig die nötigen Fachkräfte gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.
Unser Tipp:
Für vertiefende Einblicke empfehlen wir unseren Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen, darin finden Sie auch interessante Best-Practice-Beispiele!

Interessant ist auch das Grundsatzpapier zum Mitarbeiterwohnen, das vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V. herausgegeben wurde.


Online-Test

Wie fit ist Ihr Unternehmen?

Wie gut Ihre Firma beim Thema Gesundheitsförderung aufgestellt ist, erfahren Sie ganz einfach mit unserem kurzen Gesundheitscheck.
Der kostenlose Onlinetest „Gesundheitsbewusster Betrieb“ liefert Ihnen als Ergebnis eine individuelle Analyse der Ist-Situation Ihres Unternehmens im Vergleich zu anderen Betrieben. Darüber hinaus erhalten Sie Vorschläge wie Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in puncto Gesundheit noch unterstützen können.
Die Checkliste wurde von den IHKs in Baden-Württemberg in Kooperation mit der Universität Freiburg entwickelt und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Betriebe – unabhängig davon, ob diese bereits Gesundheitsfördermaßnahmen getroffen haben oder sich dem Thema neu widmen möchten.
Die Website zum Onlinecheck bietet außerdem Informationen zum betrieblichen Nutzen und zur strategischen Planung beziehungsweise Konzeption der Gesundheitsförderung. Außerdem gibt es Vorschläge für konkrete Maßnahmen und Tipps zu Fördermöglichkeiten.
Sie haben Fragen rund um das Thema Betriebliche Gesundheit?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Registrierung bis 31.12.2024

Einwegkunststoff-Fonds-Gesetz

Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen.
Mit diesem Einwegkunsstofffond sollen die Folgekosten dern Kommunen für die Entsorgung des „Litterings“ im öffentlichen Raum finanziert werden. In Deutschland verpflichtet das EWKFondsG das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunststofffonds.
Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen. Die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds erfolgt über die digitale Plattform DIVID des Umweltbundesamtes. Diese Plattform ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen, sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte.

Wen betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten 1 und 2 sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt 3 nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle unter Punkt 3 übersteigen die Fälle der Punkte 1 und voraussichtlich in etwa um das Zehnfache!

Welche Produkte sind Betroffen?

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden,
wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und
Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen,
das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher,
das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons;
ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte
mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Im Bundesgesetzblatt werden im Gesetzestext in der Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert.

Was ist zu tun?

Bin ich überhaupt betroffen?
Auf der DIVID Plattform gibt es einen Selbst-Check: DIVID - Self-Check (einwegkunststofffonds.de)
1. Registrierung (kostenfrei), Mengenmeldung und Einzahlung in der digitalen Plattform DIVID.
2. Bestätigung der Mengenmeldung, erstmals im Jahr 2025, durch externe Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Hierfür wird das Umweltbundesamt Prüfleitlinien entwickeln. Die Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
3. Sollte nicht klar sein ob man mit seinen Produkten unter die Verordnung fällt, muss eine verbindliche Einordnungsentscheidung beantragt werden. Leider ist dies Kostenpflichtig (das UBA kann bis jetzt hier keine Kosten nennen). Desweiteren dauert diese Prüfung auch relativ lang.
4. Unternehmen, die eine Niederlassung in Deutschland haben sowie Anspruchsberechtigte und vertretungsberechtigte Personen benötigen für Ihre Anmeldung ein ELSTER-Unternehmenskonto. Unternehmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen sich einen Account auf der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID erstellen.
5. Bereits am Markt tätige Hersteller hatten bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, sich zu registrieren.
Weitere Informationen und FAQs findet man auf den nachfolgenden Webseiten:
Quelle: UBA
November 2024
IHK Region Stuttgart

Entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR – EU Deforestation Regulation) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.
Eine deutsche Übersetzung der FAQ der EU-Kommission zur EUDR hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf ihrer Homepage bereitgestellt.
Hinweis: Der vorliegende Text spiegelt lediglich die Ansichten der Dienste der Kommission wider. Er ist rechtlich nicht bindend und die Kommission übernimmt keine Haftung. Die BLE übernimmt keine Verantwortung für mögliche Übersetzungsfehler. Bei textlichen Unklarheiten verwenden Sie bitte die englische Originalversion.

Allgemeine Informationen

Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2025 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2026.
Der Gültigkeitsbeginn der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung („EUDR“, Verordnung (EU) 2023/1115) wird vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Dies wurde am 4.12.2024 im Trilog der EU-Institutionen entschieden.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Die Unternehmen müssen die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes garantieren und zudem Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden.

Betroffene Güter und Firmen

Betroffene Güter Betroffenen Firmen
Holz, Kakao, Kaffee, Holzkohle, Druckerzeugnisse, Kautschuk, Ölpalme, Soja, Palmölderivate und Rinder sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.
Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt.
– Zusätzlich soll die EU-Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme
zu ergänzen sind.
- Zunächst Nicht-KMU,
- ab 30.6.2026 ebenfalls KMU´s wie , Händler, Produzenten und Importeure.



Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Verordnung ist die Listung der Güter in Anhang I der Verordnung.


Achtung:
- keine Arbeitnehmergrenze wie beim LKSG
- auch KMU betroffen, aber es gibt Besonderheiten bei den Sorgfaltspflichten
- Geltung entlang der Lieferkette

Wesentlicher Regelungsinhalt der Verordnung

Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.

Verkehrsverbot

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten vorsieht und Produkten, die unter Verstoß dagegen hergestellt wurden, nicht die Verkehrsfähigkeit abspricht, sieht die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten eine andere Regelungssystematik vor.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.
Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte
  • Umweltschutz
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen
  • Rechte von Dritten
  • Rechte von Arbeitnehmenden
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmende und Händler/-innen, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen sie keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Seit dem 6. November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab, unter Umständen kann bei geringem Risikoprofil ein reduzierter Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflicht gelten. Letztlich greift ein händlerspezifisch eingeschränkter Pflichtenkanon für KMU (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten.

Berichterstattung und Aufzeichnungen

Von der Verordnung Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Absatz 3). Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2025 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten (siehe Artikel 38 Absatz 3) erst ab dem 30.06.2026 gelten.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar.

EU Verordnung und FAQ-Liste

Weitere Informationen

Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Die Liste der Risiko Länder wird spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht.
- Entwaldungsfreie Produkte und Erklärvideo

Informationen der Europ. Kommission:

Sonstige Informationen:

Quelle: IHK Düsseldorf, IHK Würzburg, BMEL
August 2024

F-Gase-Verordnung: Umweltbundesamt veröffentlicht FAQ

Der mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) abgestimmte FAQ klärt erste Frage zu den neuen Bestimmungen der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung. Darunter werden viele Fragen zum Inverkehrbringen und der Ausfuhr von F-Gase beantwortet. Gleichzeitig hat die EU Kommission die ersten drei Durchführungsverordnungen zu Anforderungen an die Zertifizierung, Kennzeichnung und Berichtsformate.
Die Verordnung 2024/573 hat somit Auswirkungen auf den Im- und Export. So wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.
Die Vorgängerverordnung der F-Gase Verornung aus 2014 wurde wohl so ausgelegt, dass es „nur um F-Gase“ ging und nicht um „F-Gase in Erzeugnissen“. Dies wurde nun klargestellt (oder neu festgelegt). Somit werden auch zunehmend gebrauchte Erzeugnisse mit F-Gasen von der Verordnung betroffen sein. Leider finden sich bis dato noch keine ausreichenden Informationen hierzu in den FAQ´s wie mit diesen umgegangen werden soll.
Die FAQ´s des Umweltbundesamtes finden Sie hier:
Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt
Auf den Seiten des Umweltbundesamts wird auch eine Liste der Treibhausgaspotenziale (GWP-Werte) für eine Vielzahl fluorierter Treibhausgase sowie für als Kältemittel eingesetzte Gemische dargestellt.
Auf der Webseite der Europäoschen Union finden Sie auch die entsprechende F-Gase Verordnung (EU) 2024/573.
Quelle: DIHK/UBA abgeändert
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnung vor Formularfallen mit Gewerberegisteranmeldungen

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat Warnmeldungen zu zwei Formularen veröffentlicht, bei denen relevante Kennzeichen für Betroffene herausgearbeitet werden, um solche Betrugsmaschen zu erkennen.
Die betreffenden Formulare sind ähnlich aufgebaut, weisen aber verschiedene Anbieter aus. Absender dieser Formularfallen lauten Gewerberegister AI Office, Düsseldorf bzw. Gewerberegister NIKTA Foundation, Sofia, Bulgarien. In beiden Angebotsformularen werden Gewerbetreibende und Selbstständige in irreführender Weise aufgefordert, für Einträge in Gewerberegister Gebühren zu bezahlen. Beiden Formularen ist ein vorausgefüllter Überweisungsträger beigefügt mit Angabe eines deutschen bzw. bulgarischen Kontos. In der Regel werden höhere drei bis vierstellige Beträge gefordert.
Solche Schreiben ähneln mitunter sehr amtlichen Schreiben, stammen aber nicht von den offiziellen Behörden. Häufig fällt erst bei näherem Hinsehen auf, dass die Details nicht stimmen und eine Fake-Rechnung vorliegt.
Wir warnen ausdrücklich davor Zahlungen auf derartige Formulare zu leisten!

Wichtig ist, dass insbesondere Firmengründer, die erstmalig eine Handelsregistereintragung vornehmen, besonders auf die Merkmale solcher Fake-Registeranmeldungen achten.
Weitere Hinweise zu Merkmalen an denen Sie falsche Rechnungen und verschleierte kostenpflichtige Registeranmeldungen erkennen können, finden Sie in unserer allgemeinen Warnung vor Formularfallen.

Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Likes, Shares & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 20.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
Follow us!
Wochenmärkte in der Region Böblingen

Übersicht aller Wochenmärkte in der Region Böblingen

Gemeinde
Standort
Wochentag
Uhrzeit
Aidlingen
Rathausplatz
Samstag
08:00 – 12:00 Uhr
Böblingen





Dagersheim, Dorfplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Elbenplatz
Mittwoch
07:30 – 13:00 Uhr
Elbenplatz
Freitag
10:30 – 15:30 Uhr
Pestalozzischulhof
Samstag
06:00 – 12:00 Uhr
Diezenhalde, Sömmerdaplatz
Mittwoch
07:00 – 12:30 Uhr
Diezenhalde, Sömmerdaplatz
Freitag
08:30 – 14:00 Uhr
Gärtringen

Marktplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Rathausplatz
Samstag
07:00 – 11:00 Uhr
Herrenberg
Marktplatz
Dienstag, Samstag
07:00 – 13:00 Uhr
Holzgerlingen
Rathausplatz
Freitag
14:00 – 18:00 Uhr
Jettingen
Rathausplatz
Freitag
07:30 – 12:30 Uhr
Leonberg




Eltingen, Kirchplatz
Donnerstag
07:00 – 12:00 Uhr
Höfingen, Rathausplatz
Mittwoch
07:00 – 12:30 Uhr
Marktplatz
Mittwoch
07:00 – 12:30 Uhr
Steinstraße
Samstag
07:00 – 11:30 Uhr
Warmbronn, Planstraße
Donnerstag
07:00 – 12:30 Uhr
Magstadt
Markplatz
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Nufringen
Markplatz
Samstag
07:00 – 13:00 Uhr
Renningen
Ernst-Bauer-Platz
Freitag
13:00 – 18:00 Uhr
Rutesheim
Rathausplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Sindelfingen





Darmsheim, vor dem Bezirksamt
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Hinterweil, Nikolaus-Lenau-Platz
Donnerstag
14:00 – 18:00 Uhr
(im Winter bis 17:00 Uhr)
Maichingen, Vorplatz Laurentiuskirche
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr
Marktplatz
Dienstag, Donnerstag, Samstag
07:00 – 13:30 Uhr
(April – September)
08:00 – 13:00 Uhr
(Oktober – März)
Viehweide, Hans-Thoma-Platz
Freitag
07:00 – 12:00 Uhr
Schönaich

Hofstraße
Dienstag
08:00 – 13:00 Uhr
Karlsplatz
Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
Steinenbronn
Dorfplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Waldenbuch

Städtle, Fachmarktzentrum
Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
Kalkofen, Hallenbadparkplatz
Dienstag
07:30 – 12:30 Uhr
Weil der Stadt
Marktplatz
Samstag
08:00 – 13:00 Uhr
Weil im Schönbuch
Markplatz
Samstag
07:00 – 12:00 Uhr
Die IHK-Bezirkskammer Böblingen hat eine Übersicht mit den Terminen der Wochenmärkte der Kommunen im Landkreis Böblingen herausgegeben. Die IHK unterstützt damit die kommunalen Aktivitäten zur Verbesserung der Nahversorgung der Bevölkerung. Ziel ist es, dem Trend einer zunehmend schlechteren Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs an dezentralen Standorten mittelfristig entgegenzuwirken.
„Gerade in kleineren Gemeinden können durch Wochenmärkte Innenstädte belebt werden. Das kommt auch den ansässigen Händlern und Gastronomen zugute“, sagt Marion Oker, Leitende Geschäftsführerin der Bezirkskammer Böblingen.
Wichtig sei ein Wochenmarkt aber auch an Standorten, wo sich kein Lebensmittelhändler mehr in erreichbarer Entfernung befindet. Allerdings müssten die Märkte entsprechend gut organisiert und geführt sein, sonst würden sie von Kundinnen und Kunden nicht angenommen, erklärt Oker. Ebenso müsse darauf geachtet werden, dass auch der örtliche Einzelhändler bzw. die Gastronomie von den Kundenströmen profitieren können. „Wochenmärkte tragen an vielen Stellen im Landkreis Böblingen dazu bei, die Innenstädte in großen und kleinen Kommunen überhaupt wieder als Platz des Einkaufens und des Erlebens zu erfahren“, so Oker. Durch die steigende Attraktivität würden diese Lagen wieder interessant für ansiedlungswillige Einzelhändler und Gastronomiebetriebe, die auf Kundenfrequenz bzw. Laufkundschaft angewiesen seien. Oker: „Damit erhöhen sich aber auch die Chancen, vor Ort Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und die Gemeinden insgesamt in den Augen ihrer Bewohner und Besucher aufzuwerten.“ Positiv erleben Kunden auf Wochenmärkten vor allen Dingen die Mischung von guter Qualität der Produkte, kurzen Transportwegen und dem Wissen, woher die Lebensmittel kommen. Auch viele stationäre Einzelhändler setzen diese Verkaufsargumente schon mit Erfolg ein.
Die Wochenmarkt-Übersicht über 17 Kommunen des Landkreises Böblingen wird fortlaufend aktualisiert und kann unter www.ihk.st/boeblingen/6144278 abgerufen werden.
Recht und Steuern

Green Claims - Umweltwerbung nur noch mit Nachweis

Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen.
Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte als „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, um bei den Verbrauchern zu punkten. Denn die Kundschaft macht ihre Kaufentscheidung öfter davon abhängig, wie grün ein bestimmtes Produkt ist. Doch damit Unternehmen kein sogenanntes “Greenwashing” betreiben, also mit falschen Umweltversprechen werben, gibt es neue Richtlinien der EU.

Neue EU-Gesetzgebung

Wichtig in diesem Zusammenhang werden die Empowerment-Richtlinie sowie die Green-Claims-Richtlinie. Beide Richtlinien sind derzeit erst im Entwurf verfügbar und noch nicht in nationales Recht umgesetzt. In der Praxis ist zu erwarten, dass Unternehmen häufig die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen müssen. Kollidieren die Vorgaben beider Richtlinien, soll die Green-Claims-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich Vorrang haben.

1. Empowerment-Richtlinie

Der deutsche Name der Empowerment-Richtlinie (kurz EmpCo-RL) lautet: Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Mit der Richtlinie werden europaweit strengere Anforderungen an Umweltaussagen eingeführt. Hohe Relevanz hat die EmpCo-RL hinsichtlich allgemeiner Umweltaussagen, die weitgehend verboten werden sollen. Insbesondere Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen) und die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegeln sollen unterbunden werden.
“Allgemeine” Umweltaussagen sollen künftig immer dann unzulässig sein, wenn der Unternehmer keine Nachweise für die beworbene hervorragende Umweltleistung erbringen kann (Anhang I Nr. 4a UGP-RL-Entwurf). Umfasst sind dann zahlreiche in der Werbung allgemein genutzte Begriffe wie zum Beispiel „grün“, „natürlich“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, “umweltschonend”, “biologisch abbaubar”, „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „energieeffizient“. Die beworbene Umweltleistung soll zudem nicht auf der Kompensation von Umweltauswirkungen wie dem Erwerb von Emissionsgutschriften beruhen dürfen, sondern muss tatsächlich vorliegen.
Als „Umweltaussage“ soll jegliche nicht gesetzlich vorgegebene kommerzielle Kommunikation (z. B. Werbung) gelten, „in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde“ (Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL-Entwurf). Die Richtlinie hat somit einen sehr großen Anwendungsbereich.
Auch Umweltaussagen über die künftige Umweltbelastung sind nun anders zu handhaben. Sie sollen explizit als irreführend gelten, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich verfügbare und überprüfbare Verpflichtung getroffen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL-Entwurf).
Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeiten der Unternehmen ein, Emissionsvorteile zu bewerben, die sich erst aus Kompensationsmaßnahmen ergeben. Unternehmen wäre zukünftig untersagt „neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung“ eines Produkts auf die Umwelt zu bewerben, die lediglich auf einem CO2-Ausgleich basiert. CO2-Ausgleiche bleiben damit zwar weiterhin zulässig, sie können aber nur noch genutzt werden um zum Beispiel für das eigene Image, die eigene Unternehmensphilosophie zu werben. Ein Produkt, das über seinen Lebenszyklus nicht selbst CO2-neutral ist, darf nicht als solches beworben werden. Der durchgeführte CO2-Ausgleich zählt für das Produkt nicht.

Auch Siegel werden im Anhang der Richtlinie geregelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel soll zukünftig nur noch angebracht werden dürfen, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbstzertifizierungen sind verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.
Die wichtigsten Regelungen sind zusammengefasst:
  • Umweltaussagen werden definiert als nicht-verpflichtende Aussage oder Darstellung, ein Produkt/Unternehmen hätte keine oder nur positive Umweltauswirkungen, sei weniger schädlich als andere, oder sei verbessert worden.
  • Angaben über künftige Umweltleistungen nur zulässig bei klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen, und unabhängigem Überwachungssystem.
  • Keine Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen stammt.
  • Unlauter ist es, eine Umweltaussage für das gesamte Produkt zu treffen, wenn es sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Unlauter ist eine Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist und Produkte als reparierbar präsentiert werden, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.
  • Verschärfte Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, zur Angabe von Reparaturkennzahlen und über Software-Aktualisierungen.
Geplante Geltung ab zwei Jahre nach Erlass!
Die EmpCo-RL ist am 27.03.2024, wirksam geworden. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27.03.2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

2. Green Claims-Richtlinie

Der Anwendungsbereich der Green Claims-Richtlinie bezieht sich auf freiwillige “ausdrückliche” Umweltaussagen im B2C-Bereich. Sie führt eine Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung ein. Auch diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rolle der Verbraucher zu stärken und so „grüne Märkte“ in der EU zu realisieren. Dazu soll ein komplexes System zur Bewertung und Überprüfung von ausdrücklichen Umweltaussagen geschaffen werden. Zusätzlich enthält die Green Claims-Richtlinie umfangreiche Informationspflichten im Falle ausdrücklicher Umweltaussagen. Der EU-Kommissionsvorschlag stammt vom 22.03.2023 und befindet sich derzeit in der Beratung. Die Geltung ist ab zwei Jahre nach ihrem Erlass geplant.
Die wichtigsten Regelungen sind:
Substantiierung aller Umweltaussagen im Voraus
  • Danach müssen Unternehmen Umweltaussagen vor ihrer Verwendung von einer benannten Stelle verifizieren lassen (ex ante-Verifizierung).Basis müssen anerkannte wissenschaftliche Nachweise und Beachtung internationaler Standards sein. Im Falle der Konformität stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung über die ausdrückliche Umweltaussage aus (Artikel 10 Green Claims-RL).
  • Unternehmen müssen eine Bewertung ihrer Umweltaussagen durchführen und Angaben machen, ob die Umweltperformance des beworbenen Produkts bzw. der Dienstleistung deutlich besser als die von Mitbewerbern/Produkten ist (Artikel 3 Green Claims-RL).
  • Aufklärung über Kompensationsmaßnahmen vs. Einsparungen (Treibhausgase) und Angabe der hohen Integrität sowie die korrekte Anrechnung der zugrunde gelegten Kompensationen (Artikel 3 Green Claims-RL).
Umfassende Informationspflichten bei Verwendung von Umweltclaims (Art. 5 Green Claims-RL)
  • Nur substantiierte Umweltaussagen sind zulässig. Das bedeutet je nach Reichweite der Unweltaussage müssen der ganze Lebenszyklus des Produktes oder der Dienstleistung und die ökologischen Auswirkungen von Rohstoffen, Produktion, Logistik hinreichend belegt und nachvollziehbar gemacht werden.
  • Benennung der Umweltaspekte; Standards; zugrundeliegende Studien; Erläuterung von Verbesserungen; Umfang von Kompensationsmaßnahmen/Einsparungen.
  • „Gebrauchsanweisung“ (zusammen mit der Umweltaussage) falls die Benutzungsphase des Produkts relevant ist, um die erwartete Umweltleistung zu erreichen.
Zertifizierung auch von Umweltlabels (Art. 7, 8 Green Claims-RL)
  • Umweltlabes müssen auf Zertifizierungssystemen beruhen und die einschlägigen EU-rechtlichen Anforderungen erfüllen.
  • Neue Umweltlabel dürfen nur nach EU-Recht eingeführt werden.
  • Neue private Umweltlabel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie noch einen zusätzlichen Mehrweit zu bereits bestehenden Umweltlabels bieten.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen zuständige Behörden benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der Green Claims-Richtlinie künftig verantwortlich sind.
Über Sanktionen und Bußgelder sollen die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften üerlassen (Obergrenze Bußgeld: mindestens 4 Prozent vom Jahresumsatz). Zudem sollen eine Gewinnabschöpfung so wie der Ausschluss von Ausschreibungen und Subventionen möglich sein.

Für wen gilt die Green Claims-Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz sollen nicht unter die neuen Regelungen fallen. Klein- und mittelständiche Beschäftigte (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein Jahr mehr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Quelle: IHK Frankfurt am Main

Informationspflichten bei der Werbung mit Green Claims

Klimaschutz ist ein wichtiges Verbraucherthema. Aussagen zum Klimaschutz von Produkten sind daher geeignet die Kaufentscheidung der adressierten Person zu beeinflussen. Insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten "Greenwashing" ist darüber aufzuklären, inwieweit eine behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird. Wie der folgende reale Fall zeigt, steckt auch hier der Teufel im Detail.
Im konkreten Fall warb der Anbieter eines Produkts (einer Getränkeflasche) auf der Verpackung mit den Begriffen CO2-positiv und einer klimaneutralen Herstellung. Das zu befindende Gericht (Landgericht München I mit Urteil vom 08.12.2023, Az. O 204/23; Entscheidung nicht rechtskräftig) ließ offen, ob diese Begriffe für sich gesehen bereits irreführend sind, deutete aber an, dass dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst sei, dass eine klimaneutrale Herstellung wie eine CO2-positive Bilanz bei Herstellung und Vertrieb eines Produktes nicht möglich sei. Allerdings habe der Verbraucher ein Interesse daran zu erfahren durch welche Einspar- oder Kompensationsmaßnahmen die beworbene Klimaneutralität erreicht wird.
Die wettbwerbswidrige Irreführung lag hier darin, dass auf der Verpackung nur ein QR-Code abgedruckt war, über den die Internetseite mit weiteren Informationen aufgerufen werden konnte. Aus Sicht des Gerichts genügte dies allein nicht den Anforderungen an eine ausreichende Verbraucherinformation. Zum einen sei fraglich (dies wurde nicht entschieden), ob für einen Medienbruch ein QR-Code ausreiche, oder jedenfalls ein eindeutiger Link erforderlich sei. Der QR-Code auf der Flasche war nicht unmittelbar neben der umweltbezogenen Werbung abgedruckt. Daher erschließe sich dem Kunden nicht, dass die notwendigen Informationen über den QR-Code verfügbar seien. Die Verpackung mit dem QR-Code enthielt jedenfalls keinen weiterführenden Hinweis, dass die relevanten Informationen auf der Internetseite verfügbar sind. Es hätte deutlich ersichtlich sein müssen, dass sich auf der Internetpräsenz die weiteren, erforderlichen Informationen befinden. Darüber hinaus führte der QR-Code nicht direkt auf die relevanten Informationen, sondern auf die Startseite des Unternehmens, d.h. der Adressat musste sich zur gewünschten Information erst durch die allgemeine Webseite durchklicken. Letztlich bestanden auch Zweifel an den Informationen an sich, da genauere Angaben fehlten, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird.
Dem Urteil lässt sich das Verbot eines Medienbruchs – Information nicht selbst auf der Verpackung, sondern per Link oder QR-Code abrufbar - nicht entnehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Informationen dann auf der Webseite zu finden sind. Als “Leitlinie” lässt sich der Rechtsprechung kurz gesagt entnehmen: Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen ist möglich, ist aber hinreichend mit Angaben, Quellen und Bewertungsmaßstäben zu versehen, welche Maßnahmen in welchem Umfang getroffen werden, um die umweltbezogene Aussage zu erreichen. Es genügt hierbei, wenn für diese Informationen auf eine Webseite verwiesen wird. Allerdings nur dann, wenn die notwendigen Informationen schnell verfügbar/abrufbar sind, d.h. der QR-Code oder ein deutlich ersichtlicher Link sollten zielgenau auf die Unterseite mit den Informationen über klimaneutrale Maßnahmen gesetzt werden. Zu vermeiden ist, dass sich der Kunde erst durch die allgemeine Webseite klicken muss, bis er die gewünschte Information erhält.
Ausblick: Die europäische Green Claims-Richtlinie wird künftig strengere Vorgaben für umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Aussagen enthalten. Solche Aussagen (beispielsweise “umweltfreundlich”, “öko”, “grün”, “klimaneutral” oder “CO2-neutral”) sollen belegbar sein (z.B. anhand wissenschaftlicher Gutachten) und von unabhängigen Prüfstellen zertifiziert werden müssen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und Jahresumsatz/Bilanzsumme von weniger als zwei Millionen Euro sind von der Richtlinie ausgenommen sein. Die Umsetzung in ein deutsches Gesetz hat bis Anfang 2026 zu erfolgen.
Recht und Steuern

Folgen des Data Act für Onlinehändler

Ab dem 12. September 2025 ist der Data Act (das europäische Datengesetz) anwendbar.
Das Ziel ist kurz gesagt, dass der Nutzer eines vernetzen Produkts oder eines verbundenen Dienstes die generierten Daten selbst aus dem Produkt auslesen kann, und die Daten gegebenenfalls gegen Entgelt mit Dritten (zum Beispiel anderen Unternehmen) geteilt werden können. Auf diese Weise soll sich im B2B-Bereich ein monetarisierter Datenbinnenmarkt entwickeln.
Die neuen Regelungen richten sich an Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste.
Vernetzte Produkte sind zum Beispiel sind z.B. Smart Home-Geräte wie steuerbare Fensterläden, Staubsauger Kühlschrank, Heizung, industrielle Maschine mit Sensoren, Connected Cars.
Verbundene Dienste sind solche, ohne die ein vernetztes Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Betriebssoftware auf einem Smartphone oder einer Fitnessuhr, oder dazugehörige Bedienungs-Apps. Hersteller müssen ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang möglich ist. Näheres hierzu finden Sie in unserem Artikel Das neue Datengesetz - Data Act.
Der Data Act gilt allerdings auch für Händler (der Händler muss nicht gleichzeitig Hersteller sein), die vernetze Produkte in ihrem Webshop oder auf ihrer Plattform anbieten. In diesem Zusammenhang sind Händler zur Information über die Daten verpflichtet, die bei einem vernetzten Produkt bzw. einem verbundenen Dienst (in Echtzeit) generiert werden und wie der Nutzer auf diese Daten zugreifen kann.
Die Kundschaft ist vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags bzw. vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes zu informieren, wie sie auf generierte Produktdaten Zugang bekommen kann.
Gegenstand der Informationspflicht bei vernetzen Produkten sind gemäß Artikel 3 des Data Act produktbezogene Angaben:
  • Art, Format, geschätztes Volumen der Produktdaten
  • ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren
  • Speicherung auf dem Gerät oder einem entfernten Server, einschließlich der Speicherungsdauer
  • die Möglichkeit auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls zu löschen einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.
Bei verbundenen Diensten ist zusätzlich zu informieren:
  • über die Identität des Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift der Niederlassung
  • über die Kontaktdaten des Dateninhabers
  • wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann
  • über das Beschwerderecht
  • ob der Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind und, wenn der Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses
  • die Vertragsdauer zwischen Nutzer und Dateninhaber und Modalitäten für die Beendigung des Vertrags
Händler sind nicht in der Lage diese Informationen selbst zu erheben. Daher müssen sie den Hersteller zur Mitwirkung verpflichten. Der Hersteller sollte in den Lieferverträgen/den Einkaufs-AGB verpflichtet werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Informationen sind zum Beispiel auf der Produktdetailseite des angebotenen Produktes/Dienstes vorzuhalten. Dabei dürfte es ausreichen, wenn die Informationen sich nicht direkt auf der Webseite des Händlers befinden, sondern via Link auf eine Webseite des Herstellers dauerhaft abrufbar sind (stabile URL ist notwendig) .
Der Vollständigkeit halber stellt sich auch die Frage, wie im stationären Händler die Informationen erteilt werden können. Im Ladengeschäft dürfte mit Aushang bzw. QR-Ständer bei den jeweiligen Produkten, oder seitens des Herstellers mit QR-Code auf der Verpackung, gearbeitet werden können.
Nach außen gegenüber dem Nutzer bleibt der Händler verantwortlich, wenn die Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind. Für diesen Fall sollten Händler gegenüber Herstellern in den Lieferverträgen/Einkaufs-AGB Freistellungs- und Regressansprüche vereinbaren.
Zusammengefasst besteht folgener Handlungsbedarf: Händler sollten sich auf den Data Act vorbereiten, indem Sie
  • für sich eine Bestandsaufnahme der von ihnen angebotenen vernetzten Produkte und verbundenen Dienste machen
  • Ihre Lieferantenverträge/Einkaufs-AGB anpassen (Bereitstellung der Informationen durch den Hersteller, Freistellungsvereinbarung, Regressansprüche regeln)
  • einplanen, die Informationspflichten auf Ihre Webseite/in ihrem Onlineshop zu integrieren und sich Gedanken über die Umsetzung im stationären Handel machen (zum Beispiel Aushang, QR-Code-Schilder).


Potenziale Erneuerbarer Energien in der Region

Stromstudie Region Stuttgart

Die „Stromstudie für Baden-Württemberg“ wurde vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) beauftragt und vom Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme von Dezember 2023 bis März 2024 durchgeführt um die Potenziale der Klimaneutralen Stromversorgung in Baden-Württemberg zu ermitteln.
Das Land Baden-Württemberg hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu werden. Um diese ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, sind umfassende Umstellungen von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien erforderlich. Dies wird hauptsächlich durch die Elektrifizierung von Prozessen und die verstärkte Nutzung von Grünstrom realisiert. Der gesteigerte Bedarf an Strom erhöht gleichzeitig die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien. Durch den geplanten Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung. muss zudem nicht nur der aktuelle Strombedarf durch grüne Erzeugungskapazitäten ersetzt werden, sondern es müssen zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden, um den ansteigenden Bedarf zu decken.
Das Fraunhofer ISE hat in diesem Kontext die Stromversorgungssituation in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2040 untersucht. Demnach steigt der Strombedarf in Baden-Württemberg von 64 TWh (2021) auf 108 bis 161 TWh im Jahr 2040. Dies entspricht einer Steigerung von rund 73 % bis 156 %. Allein für den Sektor Industrie wird eine Steigerung des Industriestrombedarfs, je nach Szenario, von bis zu 65% im Zieljahr 2040 erwartet.
Um den steigenden Strombedarf klimaneutral und mit verbrauchsnaher Stromerzeugung zu decken, ist somit der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg unerlässlich. Die Analyse zeigt, dass es zwar gut verfügbares Potenzial mit rund 300 TWh gibt, dies aber stark von der Bereitschaft abhängt die entsprechenden Flächen zu nutzen und natürlich auch unter der Vorraussetzung, dass der Stromnetzausausbau ebenfalls entsprechend vorangetrieben wird.
Diese theoretisch erzeugbare Strommenge ist zwar möglich, wird aber durch die fluktuierende Eigenschaften von Sonne und Wind nicht ausreichen, um den steigenden Strombedarf jahresbilanziell zu decken.
Regionalauswertung für die Region Stuttgart
Auf Basis der Gesamtstudie wurde eine Regionalauswertung für die Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1016 KB) erstellt, die in diesem Kontext einen detaillierten Blick auf die Region gibt. Es werden die Ergebnisse speziell für die Region Stuttgart mit den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis und dem Stadtkreis Stuttgart dargestellt. Dabei werden jeweils die Strombedarfe und die Potenziale der Erneuerbaren Energien gegenübergestellt.
Stand April 2024

Die vollständige Studie für Baden-Württemberg finden Sie auf der Webseite des BWIHK.

E-Rechnungen ab 2025

Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025

Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz (WtcG) hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B- Bereich.

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge. Im Rahmen der sog. ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant, das aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische E-Rechnungspflicht, die nunmehr mit dem WtcG eingeführt wird. Eine digitales Meldesystem ist dagegen noch nicht in der Umsetzung. Der aktuelle Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems zum 1. Juli 2030 vor.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Die obligatorische Ausstellung von E-Rechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-neu.
  • Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
  • Anpassung der Definition der E-Rechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-neu:
    • Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 16931 – entspricht.
    • Daneben können Rechnungsaussteller und – empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung.
Das erste offizielle BMF-Schreiben ist am 15. Oktober 2024 veröffentlicht worden. Darin stellt das BMF u.a. klar, dass vor allem der Standard XRechnung (v. a. im Kern-Datenmodell) und das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 zulässig sind. Lt. BMF-Schreiben können aber auch andere europäische Formate, die der Liste der einschlägigen Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen (auf welche sich das CEN-Format EN 16931 begründet), die Anforderungen der E-Rechnungspflicht erfüllen. Ein weiteres BMF-Schreiben vom 15.10.2025 geht ergänzend vor allem auf Fragen zur Formatanforderung und Validierung von E-Rechnungen ein
Mit der Einführung der E-Rechnungspflicht wird aber nicht geregelt, auf welchem Weg E-Rechnungen übermittelt werden müssen. Dies ist zwischen den Parteien zivilrechtlich zu klären. Für die Übermittlung kommen beispielsweise der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht.

Übergangsregelungen

Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben:
  • In den Jahren 2025 und 2026 sind neben E-Rechnungen auch Papierrechnungen und -vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers- sonstige elektronische Rechnungen zulässig; dies gilt in 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro.
  • In 2027 dürfen auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.
Hinweis für Rechnungsempfänger: Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Betroffen hiervon sind somit auch Kleinunternehmer, Unternehmer im Nebenerwerb oder Vereine. Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen entgegennehmen zu können.

Ausnahmen

Die Regelungen zur verpflichtenden ERechnung gelten nur, wenn eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze).
Des Weiteren fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV- derzeit bis 250 Euro) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Mit dem Jahressteuergesetzes 2024 wird eine Regelung zu Rechnungen von Kleinunternehmern in § 34a UStDV eingeführt. Danach müssen Rechnungen von Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Zum Empfang von E-Rechnungen ab 1. Januar 2025 bleiben Kleinunternehmer dennoch verpflichtet.

Fazit

Betroffen von der E-Rechnungspflicht sind grundsätzlich alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle mit dem Thema E-Rechnung befassen, denn es gilt, rechtzeitig E-Rechnungssysteme und Software aufzurüsten bzw. umzustellen.
Allerdings hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller vorgesehen. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung erfolgt stufenweise. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung tatsächlich verpflichtend. So können sich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer ERechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Insofern kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als eine ERechnung (z. B. E-Mail mit einer PDFDatei) kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt.
Beim Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsregelungen. Daher müssen alle Unternehmer- auch Kleinunternehmer -ab dem 1. Januar 2025 technische Vorkehrungen zur Entgegennahme und zur Speicherung von E-Rechnungen treffen. Für den Rechnungsempfang reicht zunächst - als Übergangsmaßnahme- bereits ein E-Mail-Postfach aus. Die Übermittlung per E-Mail stellt einen von mehreren zulässigen elektronischen Übermittlungswegen dar. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche Visualisierungssoftware notwendig, um das strukturierte Rechnungsformat menschenlesbar zu machen. Die Finanzverwaltung stellt zum Beispiel über das Elster-Portal eine Visualisierungsfunktion zur Verfügung.
Für Unternehmen, die einen ersten Einstieg in das Thema E-Rechnung suchen, können folgende Informationen und Leitfäden hilfreich sein:
Weitere Einzelheiten sind in den o.g. BMF- Schreiben zu finden. Daneben hat das BMF einen FAQ-Katalog zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht und beantwortet darin u.a. Fragen zum Anwendungsbereich, zu möglichen Ausnahmen und zur Notwendigkeit einer Leitweg-ID.

Verpackungsgesetz

Verstoß gegen das VerpackG

Mit einem neuen Fallbericht von einem Onlineshop zeigt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in einer Pressemitteilung, was passiert, wenn Unternehmen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten missachten.

Onlineshop verstößt gegen Pfandpflicht – Bußgeld in fünfstelliger Höhe

Ein Onlineshop, der unter anderem Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen verkauft, hat gegen die Pfandpflicht verstoßen. Die Konsequenz für den Onlieshop ist nun ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe.
Pfand ist für fast alle Getränkeverpackungen Pflicht. Dafür hat der Gesetzgeber mit verschiedenen Novellen gesorgt und bestehende Ausnahmen abgebaut. So sind seit Januar 2024 auch Einweggetränkeverpackungen von Milch- und Milchmischgetränken nicht mehr ausgenommen. Unternehmen müssen pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen kennzeichnen und am bundesweiten Deutschen Pfandsystem (DPG) beteiligen. Zudem sind sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Dort müssen sie angeben, dass sie Produkte in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf den deutschen Markt bringen.

Verletzung der Pfandpflicht

Dass Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten nicht folgenlos bleiben, zeigt der Fall eines auffällig gewordenen Onlineshops. Dieser bringt zahlreiche Getränke wie Limonaden und Energy Drinks auf den Markt, die er aus dem Ausland importiert.
Am Anfang stand der Verdacht: Eine Vollzugsbehörde erhielt den Hinweis, das Unternehmen verletze die Pfandpflicht. Der Vorwurf erhärtete sich, als die Behörde den Shop und dessen Lager kontrollierte. Es zeigte sich, dass der Onlineshop zu diesem Zeitpunkt mehr als 30 verschiedene pfandpflichtige Getränke in Dosen und Einwegkunststoffgetränkeflaschen verkaufte. Doch das Unternehmen hatte diese weder entsprechend gekennzeichnet noch Pfand erhoben.

Unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Anschließend erkundigte sich die Vollzugsbehörde bei der ZSVR, welche Verpackungen das Unternehmen bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angegeben hatte. Dabei stellte sich heraus, dass dieses nur die Registrierungspflicht für seine Versandverpackungen erfüllt hatte. Bei der Registrierung fehlte die Angabe, dass der Shop auch Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vertreibt.

Vollzugsbehörde leitete Verfahren ein

Die Vollzugsbehörde leitete ein Verfahren gegen den Onlineshop ein und verhängte am Ende das Bußgeld. Laut Verpackungsgesetz sind bei Verstößen gegen die Pfandpflicht Geldbußen bis zu 100.000 Euro pro Fall möglich. Das Gleiche gilt für eine fehlerhafte oder unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID.

Wechselseitige Vorbereitung des Vollzugs

Grundsätzlich gilt: Hat die ZSVR Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verletzt, meldet es jeden Verdachtsfall bei der zuständigen Landesvollzugsbehörde. Seit 2019 hat sie mehr als 20.000 Fälle von Ordnungswidrigkeiten übergeben – digital und automatisiert über das LUCID-Behördenportal.
ZSVR-Vorstand Gunda Rachut: „Trittbrettfahrer bewegen sich auf dünnem Eis. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wachsam auch die Vollzugsbehörden sind. Hier haben Sie den Stein selbst ins Rollen gebracht. Die Vorbereitung des Vollzugs ist keine Einbahnstraße, sondern braucht den wechselseitigen Austausch.“
Den kompletten Fallbericht finden Sie auf der Webseite der ZSVR.

Quelle: geänderte Pressemitteilung der ZSVR

Das neue Datengesetz - Data Act

Der Data Act, eine europäische Verordnung, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar.

I. Was ist das Ziel?

Der Data Act verfolgt das Ziel, dass mehr nicht-personenbezogene Daten (Maschinendaten, Industriedaten) vielen Akteuren für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen sollen und nicht einzelne, große Unternehmen die alleinige Kontrolle über diese Daten ausüben. Das Potential bislang weitgehend ungenutzter industrieller Daten soll besser ausgeschöpft werden, damit auch kleinere Unternehmen und Start-Ups ihre Geschäftsmodelle verbessern oder neue Geschäftsmodelle entwickeln können.
Ein Beispiel im B2B-Bereich sind Maschinendaten. Daten von Maschinen und Sensoren werden in der Industrie in großen Mengen generiert. Unterschiedliche Beteiligte haben ein Interesse an der Nutzung dieser Daten. Der Hersteller einer Automationskomponente möchte zum Beispiel Zugang zu Betriebsdaten seines Produktes erhalten, das in einer von einem Dritten betriebenen Maschine verbaut ist. Bislang können die Akteure dies vertraglich weitgehend frei regeln. Problematisch kann dabei die ungleiche Marktmacht der Vertragsparteien sein, die sich in einseitigen Vertragsbedingungen ausdrückt – etwa im Ausschluss von Nutzungsrechten. Um dem entgegenzuwirken, soll der Data Act es den Nutzern ermöglichen, über ihre Daten und deren Nutzung zu verfügen und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben.

II. Wer ist betroffen?

Der Data Act gilt für europäische Unternehmen, und auch für alle nicht-europäischen Unternehmen, die in der EU tätig sind. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Anbieter (die Dateninhaber) und Nutzer von vernetzen Internet of Things (IoT)-Produkten, zum Beispiel smarte Haushaltsgeräten (wie Kühlschrank, Heizung, Saugroboter), Maschinen oder Autos. Die damit verbundenen digitalen Dienste, ohne die ein Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Software einer Fitnessuhr, und die zu IoT-Produkten dazugehörigen Bedienungs-Apps fallen auch darunter.

III. Welche Rechte und Pflichten gelten für Hersteller und Anbieter?

Konkret sieht der Data Act vor, dass künftig der Nutzer (wie der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines digitalen oder vernetzten Produkts) darüber entscheiden kann, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung er mitgewirkt hat. Nutzer könne dabei Unternehmer oder Verbraucher sein.

1. Anspruch auf Datenzugang

Die wesentliche Neuerung durch den Data Act ist, dass der Nutzer einen Anspruch auf Datenzugang bekommt. Hierfür hat ihm der Dateninhaber kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit einen direkten Zugang zu den Daten bereitzustellen. Damit der Zugang und die Weitergabe von Daten auch technisch möglich sind, müssen Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang stattfinden kann. Dabei wird keine Datenübermittlung an den Nutzer verlangt. Es genügt, wenn der Nutzer die Daten beim Dateninhaber ansehen und allenfalls auf den Servern des Dateninhabers verarbeiten kann. Die Nutzer sind vor Abschluss eines Vertrags zu informieren, insbesondere über die Identität des Dateninhabers, Art und Umfang erzeugter Daten, Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, Möglichkeit zur Weitergabe der Nutzungsdaten, Auskunft über die Art und den Umfang der Daten, die bei der Nutzung entstehen. Die Dateninhaber müssen sich künftig die Nutzungsrechte an den durch ihre vertriebenen vernetzten Produkte generieren Daten einräumen lassen. Notwendig ist also eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer. Auch können sie die anfallenden Daten ihrer Produkte nicht mehr ausschließlich allein nutzen, sondern haben diese gegebenenfalls auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. So können die Nutzer der Geräte und Apps die Herausgabe ihrer Nutzungsdaten kostenfrei verlangen und an Dritte weitergeben.
Ausnahme: Datenzugangsansprüche können nicht gegen Dateninhaber geltend gemacht werden, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 2 Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG Hersteller sind. Diese sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz erzielen. Die Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn die Kleinunternehmen keine Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen haben, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden. Die Daten dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die das Gesetz über digitale Märkte (Data Markets Act) als sog. „Gatekeeper“ einstuft. Hiermit sind vor allem große Konzerne, wie Google und Meta gemeint.

2. Anspruch auf Datenteilung mit Dritten

Die Nutzer können auch verlangen, dass der Dateninhaber einem Dritten, mitunter auch einem Wettbewerber, die nutzergenerierten Daten bereitstellt. Damit sollen insbesondere Folge- und Nebendienstleistungen gefördert werden, zum Beispiel Versicherungen oder externe/ selbstständige Reparaturleistungen.
Der Dateninhaber hat mit dem benannten Dritten, dem Datenempfänger, einen Datenlizenzvertrag abschließen. Für die Bereitstellung der Daten darf der Dateninhaber eine Gegenleistung mit angemessener Marge verlangen (Achtung: eine Marge darf nicht von datenempfangenden Kleinstunternehmen und von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) verlangt werden). Für die Berechnung der angemessenen Gegenleistung plant die Kommissionen Leitlinien zu erlassen. Der Datenempfänger wiederum darf die bereitgestellten Daten nur für die Zwecke und unter den Bedingungen verarbeiten, die er mit dem Nutzer vereinbart hat, und hat die Daten zu löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass an den Daten interessierte Unternehmen den Nutzer auffordern werden, die Daten mit ihnen zu teilen. Die Daten dürfen nicht dazu verwendet werden, um Konkurrenzprodukte zum datengenerierten Produkt zu entwickeln, wobei hier noch ungeklärt ist, in welchem Umfang das Konkurrenzverbot gilt (muss das Produkt exakt gleich sein? Reicht es, wenn das Produkt dem anderen nur ähnlich ist und bis zu welchem Grad der Ähnlichkeit?). Damit ist allerdings kein “Ideenschutz” gemeint. Konkurrierende Leistungen dürfen, wie bisher auch, angeboten werden.

IV. Wann ist eine Vertragsklausel als „missbräuchlich“ anzusehen?

Verträge über die Datennutzung müssen „fair, angemessen und nicht diskriminierend“ sein. Es dürfen keine „missbräuchlichen“ Klauseln verwendet werden, also dann, wenn sie „erheblich von der guten Geschäftspraxis abweichen und gegen Treu und Glauben und den redlichen Geschäftsverkehr verstoßen“. Missbräuchliche Klauseln sind nicht bindend. Im Zweifel muss der Dateninhaber nachzuweisen, dass eine Vertragsbedingung nicht missbräuchlich ist. Der Data Act regelt Fälle, wann Vertragsklauseln in Datenaustauschverträgen missbräuchlich sind. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen von der EU-Kommission Mustervertragsklauseln bereitgestellt werden, damit missbräuchliche Klauseln vermieden werden können.
Missbräuchliche Klauseln nach dem Data Act
1. Allgemeine Abwägungskriterien (Art. 13 Abs. 2 Data Act)
Grobe Abweichung von „guter Geschäftspraxis“ hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.
Verstoß gegen Treu und Glauben.
2. Vertragsklausel „ist“ imissbräuchlich (Art. 13 Abs. 3 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Einseitiger Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen.
Einseitiger Ausschluss der Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Vertragspflichten.
Einseitiger Vorbehalt des ausschließlichen Rechts zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind oder eine Vertragsklausel auszulegen.
3. Vertragsklausel „gilt“ als missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei Verletzung solcher Pflichten oder Haftungserweiterung für das
Unternehmen, dem die Klausel einseitig auferlegt wird.
Zugang zu Daten und deren Nutzung, die der einen Partei, der die Klausel auferlegt wurde, erheblich schadet; insb. Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten.
Hinderung der Partei, der die Klausel auferlegt wurde, die bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen bzw. Beschränkung dieser Nutzung.
Hinderung für die Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, eine Kopie der von ihr erzeugten/bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Kündigung
zu erhalten.
Unangemessen kurze Kündigungsfrist für die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat.
Möglichkeit der die Klausel einseitig auferlegenden Partei den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche datenbezogene Bedingung (Art, Format, Qualität)
ohne stichhaltige Begründung zu ändern, ohne dass die andere Partei ein Kündigungsrecht hat.

V. Was passiert mit Geschäftsgeheimnissen?

Wenn die angeforderten Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Dateninhaber dennoch zum Datenzugang gegenüber dem Nutzerbzw. zur Bereitsstellung an Dritte verpflichtet. Gleichwohl soll unter dem Data Act der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben. Die Daten müssen daher gegenüber Nutzern und Datenempfängern nur offengelegt werden, wenn vorher alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Darunter fallen vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, sowie Geheimhaltunsgvereinbarungen, die mit dem Nutzer bzw. dem Dritten abzuschließen sind. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte daher wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über Datenzugang und Datennutzung sein. Der Dateninhaber bestimmt grundsätzlich die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

VI. Was gilt bei personenbezogenen Daten?

In den bereitgestellten Daten können mitunter auch personenbezogene Daten enthalten sein, die dem Datenschutz unterliegen. Durch den Data Act wird das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), geschaffene Datenschutzniveau nicht abgesenkt. Die DSGVO bleibt anwendbar. Eine Rechtsgrundlage aus der DSGVO (bspw. Art. 6 und Art. 20 DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt also erforderlich. Handelt es sich um personenbezogene Nutzungsdaten, dürfen diese nur an die betroffene Person und an Dritte nur bei Bestehen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage aus der DSGVO bereitgestellt werden. Der Data Act selbst bildet keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Beim Offenlegen der Daten gegenüber Nutzern und Dritten sollten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. die Anonymisierung personenbezogener Daten, eingesetzt werden.

Neben den Rechten auf Datenzugang und Datenteilung, regelt der Data Act noch zwei andere Bereiche:
1. Rechte und Pflichten für Cloudanbieter
Vom Data Act sind auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, vor allem Cloudanbieter, betroffen. Der Wechsel zu anderen Anbietern soll einfacher gemacht werden. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kunden haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu dürfen. Dabei müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse zu migrieren sein. Der Data Act sieht in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die Datenverarbeitungsdienste künftig einzuhalten haben, damit eine weitreichende Datenportabilität möglich ist.
Die Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen von den Kunden für einen Anbieterwechsel ermäßigte Entgelte verlangt werden. Danach dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden.
2. Rechte für öffentliche Stellen
Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.

VII. Was passiert bei Verstößen gegen den Data Act?

Verstöße gegen den Data Act, also wenn ein Unternehmen den Informations-, Auskunfts-, Herausgabe- und Weiterleitungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierbei gelten – wie bei der DSGVO – Höchstgrenzen von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

VIII. Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die vom Data Act betroffen sind, haben die mit dem Data Act verbundenen Anforderungen bis September 2025 umzusetzen. Hersteller und Anbieter sollten frühzeitig
  • Art und Umfang der Daten bestimmen, die bei Nutzung eines digitalen oder vernetzten Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung anfallen,
  • Informationen über Datenzugang und Datenweitergabe bereitstellen,
  • überprüfen, wie sie den Datenzugang technisch (in Echtzeit) gewähren können,
  • sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur an die betroffenen Personen weitergegeben werden bzw. das für die Weitergabe an Dritte eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO besteht,
  • vertragliche Regelungen treffen, um bei der Produktnutzung erzeugte Daten weiterhin nutzen zu dürfen, und
  • wie sie bei Bereitstellung der Daten ihre Geschäftsgeheimnisse schützen (mittels technisch-organisatorischen Maßnahmen und per Geheimhaltungsvereinbarung).

Magazin Wirtschaft

Recht und Steuern: die IHK hilft


Wer ein Unternehmen gründet oder führt, hat es mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechungen zu tun. Da den Überblick zu behalten und immer auf dem neusten Stand zu sein, ist eine Herausforderung. Unser IHK-­Service unterstützt Sie dabei!
Als IHK-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie in zahlreichen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen Hilfe im Rahmen einer Erstberatung durch unser Juristen-Team. Schwerpunkte bilden dabei Themen wie Arbeitsrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Vertragsrecht. Auch bei ­Fragen zur ­Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, zur rechtskonformen ­Werbung, zum ­Lebensmittelrecht, zur Zulässigkeit eines Firmennamens, zu Compliance, IT-Recht und vielem mehr beraten Sie unsere Fachleute aus dem IHK-Haus in Stuttgart und aus unseren Bezirkskammern.

Oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser digitales Kontaktformular. Wir garantieren Ihnen eine fundierte Rückmeldung – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Unser IHK-Team zeigt Ihnen gern Handlungsmöglichkeiten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen auf.
Der juristische Service beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beratung. Unsere Mitgliedsunternehmen werden auch fortlaufend über Neues aus dem ­Themenkreis Recht und Steuern informiert. Am besten abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter „Recht“ und „Steuern“.

In diesem Internetauftritt finden Sie zudem das umfassende juristische Ratgeber­angebot der IHK mit zahlreichen Merkblättern, Musterklauseln und Checklisten zu vielen Rechts- und Steuerthemen.
Abgerundet werden die juristischen ­Informationsangebote der IHK durch Schulungen, Seminare und Vorträge, die Sie in der Veranstaltungsdatenbank finden – damit Sie die komplexe Rechtslage besser durchschauen können!
Auf politischer Ebene sind unsere Rechts- und Steuerexperten ebenfalls für Sie im Einsatz: Wir bringen die Interessen der gewerblichen Wirtschaft der Region bei Gesetzgebungsverfahren ein und positionieren uns gegenüber politischen Entscheidungsträgern, um ­bessere Rahmenbedingungen für unsere Mit­glieder zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
Unser Anspruch: eine effiziente, kompetente und serviceorientierte Dienstleistung für unsere Mitgliedsunternehmen – im Sinne der regionalen Wirtschaft. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns!
Liana Meyer-Vogt, Dr. Andreas Kiontke, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat

Digital Services Act

Die europäische Verordnung „Digital Service Act“ (DSA), zu Deutsch „Gesetz über digitale Dienste“ soll mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld herbeiführen. Mit dem DSA soll konsequenter gegen illegale Online-Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Zudem soll mehr Transparenz über die Moderation und Darstellung von Inhalten gewährleistet sein. Der DSA ist am 16. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln von Online-Vermittlungsdiensten verbindlich angewendet werden. Bis dahin sind die im Folgenden dargestellten Pflichten, sofern noch nicht erfolgt, umzusetzen. Für die sogenannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023.
Die in der DSA festgelegten Regeln richten sich an entgeltlich erbrachte Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienste im europäischen Binnenmarkt anbieten, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb niedergelassen sind. Die im DSA festgelegten Regeln betreffen in erster Linie Online-Vermittler und Online-Plattformen. Erfasst sind alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen., aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen.

Allgemeine Verpflichtungen für alle Online-Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (z. B. der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger DSA-Verpflichtungen.
Zu den Regelungen denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.
Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Meldeverfahren für Hostingdienstanbieter

Darüber hinaus haben Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten mit denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte elektronisch melden können (Notice and takedown- Verfahren). Die Meldung muss so deutlich beschaffen sein, dass der Anbieter, ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die betreffende Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter Beschränkungen gegenüber dem Nutzer begründen, die mit der Begründung getätigt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung des Nutzerkontos, Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen oder der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes. Hostingdiensteanbieter sind auch verpflichtet den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht von Straftaten zu melden.
Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten – ausgenommen Klein- und Kleinstunternehmen – haben jährlich Transparenzberichte über ihr Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen. Einzelheiten sind in Artikel 15 Absatz 1 DSA geregelt.
Jeder Vermittlungsdienst hat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Gremium für digitale Dienste zu benennen. Daneben ist eine Kontaktstelle für die Nutzer bereitzustellen. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die aber Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Alle Vermittlungsdienste müssen in ihren AGB künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Dies sind Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte, einschließlich Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem des Vermittlungsdienstes.

Zusätzliche Pflichten nur für Online-Plattformen

Nur Online-Plattformen (Hostingdienste, die im Auftrag des Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten), insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, haben zusätzlich zu den Transparenzberichtspflichten ein Beschwerdeverfahren für Nutzer einzurichten. Das Beschwerderecht besteht unter anderem, wenn das Nutzerkonto ausgesetzt oder geschlossen wird, bei Löschungen und Sperrungen von Inhalten, sowie bei Inhalten deren Reichweite beschränkt wird.
Anbieter von Online-Plattformen müssen ihre Online-Schnittstellen (z. B. Webseiten oder Apps) so konzipieren, dass Nutzer nicht zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen veranlasst werden (Verbot von sogenannten „Dark Patterns“). Beispielhafte verbotene Praktiken sind wiederholt aufzufordern eine bereits getroffene Wahl erneut zu treffen, das Beenden (z .B. Kündigung) eines Dienstes schwieriger als dessen Anmeldung auszugestalten, bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorzuheben (vergleiche auch Erwägungsgrund 67 des DSA). Zum Beispiel wäre die Option Cookies abzulehnen genauso deutlich dazustellen, wie die Möglichkeit in Cookies einzuwilligen.
Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen müssen die Kontakt- und Zahlungsdaten sowie einen Identitätsnachweis von Unternehmern einholen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform bewerben. Werbung auf Online-Plattformen ist zu kennzeichnen, und zwar mit Angabe für wen die Anzeige geschaltet wird und wer dafür bezahlt, sowie nachvollziehbare Parameter für den Nutzer, wieso ihm diese Werbung angezeigt wird.

Risikoanalyse für sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen

Sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen haben mindestens einmal jährlich eine Analyse auf die systemischen Risiken ihrer Dienste durchzuführen, unter anderem etwa hinsichtlich der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und müssen risikomindernde Maßnahmen treffen, die auf die ermittelten systemischen Risiken zugeschnitten sind. Näheres regelt der Katalog des Artikel 34 DSA. Die Risikobeurteilung ist jährlich durch einen unabhängigen Auditor zu prüfen. Soweit Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Empfehlungssysteme einsetzen, müssen sie den Nutzer transparent über die wichtigsten Parameter ihres Empfehlungssystems informieren und wie er diese ändern oder beeinflussen kann. Wiederum gelten die vorgenannten Punkte nicht für Online-Plattform-Anbieter, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Folgen bei Verstößen gegen den DSA

Für die Einhaltung des DSA wird es nationale als auch auf europäische Überwachungsbehörden geben. Die Mitgliedstaaten sollen eine Behörde (sog. Koordinator für digitale Dienste) benennen, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in diesem Mitgliedstaat zuständig sind. Bei Verstößen oder fehlender Kooperation kann die Europäische Kommission gegen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu 6 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen. Nutzer können Anspruch auf Schadenersatz für etwaige Schäden oder Verluste geltend machen, die aufgrund eines Verstoßes gegen den DSA entstanden sind.
Der vollständige Verordnungstext des DSA ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Jetzt Fachkräfte von morgen gewinnen!

Praktikumswochen 2026– Infos für Betriebe

Auch 2025 finden die landesweiten Praktikumswochen statt und Sie haben erneut die Möglichkeit junge Talente kennenzulernen! Nutzen Sie die Praktikumswochen in Baden-Württemberg, um ohne großen Zusatzaufwand interessierte Schülerinnen und Schüler als Fachkräfte von morgen zu gewinnen.

Was sind die Praktikumswochen?

Während der Praktikumswochen Baden-Württemberg können Sie als Unternehmen an ausgewählten Tagen Schülerinnen und Schüler in Tagespraktika kennenlernen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, an selbst ausgewählten Tagen jeweils in ein anderes Unternehmen hineinzuschnuppern.
Sie als Unternehmen geben an, wann und für welche Berufsfelder Sie Tagespraktika anbieten. Danach bekommen Sie von der Vermittlungsplattform Praktikantinnen und Praktikanten vorgeschlagen, die sich für Ihre Berufsfelder, zu den von Ihnen festgelegten Terminen interessieren. Mit einem Klick ist der Praktikumsvorschlag angenommen und die Praktikantin beziehungsweise der Praktikant erhält automatisch alle wichtigen Informationen zum Praktikumstag. Ihr Unternehmen – egal ob groß oder klein – profitiert vom geringen Verwaltungsaufwand und der guten Planbarkeit der Praktikumstage.

Wann finden die Praktikumswochen statt?

Die Praktikumswochen Baden-Württemberg finden vom 12. Oktober bis 06. November 2026 (Herbstferien und den beiden Schulwochen zuvor) statt.

Anmeldung und Ablauf

Auf der Aktionswebseite können Sie ab sofort Ihre Praktikumsangebote für 2026 eintragen.
Mehr Informationen zum Ablauf sowie ein Erklärvideo finden Sie auf der Webseite der Praktikumswoche

Ansprechpartner

Bei Fragen und Anliegen zur Anmeldung und Durchführung der Praktikumswochen können Sie sich gerne an support@praktikumswoche.de wenden.

Was kostet die Teilnahme?

Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler und für Unternehmen kostenfrei. Das Angebot richtet sich an alle Unternehmen und an Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse.

Unternehmenssprechstunden via Zoom

Um Ihnen das Konzept sowie die Abläufe der Praktikumswoche vorzustellen, werden an mehreren Terminen „Unternehmenssprechstundenangeboten. Hier haben Sie die Möglichkeit all Ihre Fragen zu stellen und Best Practice Beispiele kennenzulernen.
Das bereits erfolgreich laufende Angebot „erlebe Berufe“ im Landkreis Ludwigsburg bleibt bestehen und ist über eine direkte Verlinkung auch von der neuen landesweiten Plattform zu erreichen, so dass hier keine Doppelstrukturen geschaffen werden.

Rückblick auf 2024

2024 beteiligten sich bereits 2.700 Unternehmen in ganz Baden-Württemberg und es fanden über 7.500 Praktikumstage statt. Dabei gaben 84 Prozent der teilnehmenden Schüler an, dass sie sich eine Ausbildung in einem der besuchten Unternehmen vorstellen können. In der stetigen Weiterentwicklung konnten auch Herausforderungen wie die Verbindlichkeit der Teilnehmenden stark gesteigert werden.

Abfallwirtschaft

Elektronikschrottentsorgung in Europa

Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.
Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Wer muss Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen? Meldepflichten zu erfüllen? Auf nunmehr 81 Seiten finden die Leserinnen und Leser Antworten auf diese und ähnliche Fragen. Der Leitfaden listet für 34 europäische Länder, wer den Regelungen zur Elektronikschrottbestimmungen unterliegt und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen.
Die DIHK hat mit Stand November 2023 hier eine aktuelle Übersicht über die wichtigsten Regelungen erstellt.
Der Leitfaden wird auf der Webseite der DIHK zum Download angeboten.
Weitere Informationen finden sich auch auf der Webseite der EU “ Pflichten bezüglich der Abfallentsorgung im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte
Quelle: DIHK
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im folgenden Text nur die männliche Form gewählt.
Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales, Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Entscheidungshilfe

Mietpreisumfragen für Gewerbeflächen

Fragen Sie sich, ob die von Ihnen gezahlte Gewerbemiete gerechtfertigt ist? Oder ob Sie Ihr Gewerbeobjekt womöglich zu einem zu niedrigen oder überhöhten Preis vermieten?
Damit Sie sich im Markt besser orientieren können, führt die IHK Region Stuttgart in unregelmäßigen Abständen Mietpreisumfragen zu gewerblichen Mieten durch. Die Umfragen sollen Markttransparenz schaffen und dienen sowohl Mietern als auch Vermietern als praktische Entscheidungshilfe.

Mietpreisumfrage zu Büroflächen

Transparenz im Büromarkt der Region Stuttgart
Erhalten Sie Einblicke in aktuelle Mietpreise, relevante Standortfaktoren und die Auswirkungen neuer Arbeitsmodelle auf den Büromietmarkt der Region Stuttgart. Die Ergebnisse lassen sich zwar nicht direkt auf einzelne Gewerbeimmobilien übertragen, bieten aber eine hilfreiche Orientierung für die Einschätzung marktgerechter Mietpreise.
Die aktuelle Mietpreisumfrage startet im April und liefert voraussichtlich ab Juli 2026 erste Ergebnisse.
Ergänzend stellen wir auf Anfrage frühere Erhebungen sowie Vergleichsdaten als PDF bereit, diese können eine hilfreiche Grundlage sein, um Entwicklungen im Zeitverlauf besser einordnen zu können.
Wesentliche Ergebnisse aus der letzten Umfrage:
Die Region Stuttgart bleibt ein gefragter Standort für Büroimmobilien – allen voran die Innenstadt, wo Spitzenmieten von bis zu 27,30 Euro pro Quadratmeter erzielt werden. Doch auch außerhalb der Landeshauptstadt ziehen die Preise spürbar an: Im regionalen Durchschnitt liegen die Büromieten mittlerweile bei 11,50 Euro pro Quadratmeter – ein Anstieg von 16 Prozent gegenüber der letzten Erhebung im Jahr 2017.
Neben den Mieten steigen auch die Nebenkosten. Durchschnittlich fallen 2,70 Euro pro Quadratmeter an, was etwa 23 Cent pro Euro Miete entspricht. Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen berichten von Mietsteigerungen in den vergangenen zwei Jahren.
Die Standortqualität bleibt hoch: 85 Prozent der Unternehmen bewerten die Erreichbarkeit mit dem Auto als sehr gut. Bei der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zeigt sich jedoch ein leichter Rückgang der Zufriedenheit – nur knapp 70 Prozent äußern sich positiv, fünf Prozentpunkte weniger als 2017.
Gleichzeitig verändert sich der Bedarf an Büroflächen. Neue Arbeitsmodelle wie Homeoffice und mobiles Arbeiten führen dazu, dass 7,7 Prozent der Unternehmen bereits Flächen reduziert haben und weitere 8,5 Prozent dies planen. Besonders deutlich zeigt sich dieser Trend in Stuttgart selbst: Hier geben insgesamt 22,9 Prozent der Unternehmen an, ihre Büroflächen verkleinert zu haben oder dies in Zukunft zu tun.
Stand: 2023

Mietpreisumfrage Einzelhandelsflächen

Wie entwickeln sich die Mietpreise für Handelsflächen in Zeiten des Wandels? Die aktuelle IHK-Mietpreiserhebung Mieten für Handelsflächen bietet Händlern und Vermietern eine wertvolle Orientierung zur realistischen Mietpreisfindung – für langfristig erfolgreiche Einkaufsstandorte in der Region Stuttgart.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an auch an die jeweiligen Ansprechpartner in den Bezirkskammern!#
Stand: 2024

Weitere Informationsquellen und Marktberichte

Der aktuelle Gewerbeimmobilien-Marktbericht der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH (WRS) zeigt: Die Preise für Gewerbeimmobilien in der Region Stuttgart bleiben hoch, jedoch stabilisieren sich einzelne Segmente. Der aktuelle Bericht fasst die Einschätzungen von 23 regionalen Maklerinnen und Maklern zusammen und bietet einen kompakten Überblick über Preisniveaus, regionale Unterschiede und erwartete Entwicklungen in den kommenden Jahren.
Der Stuttgarter Büromarktbericht der Landeshauptstadt Stuttgart zeigt, wie sich hybride Arbeitsmodelle und wirtschaftlicher Druck auf die Nachfrage nach Büroflächen auswirken. Während neue Projekte verhaltener nachgefragt werden, sorgen zentrale Lagen und die öffentliche Hand weiterhin für Stabilität. Der aktuelle Bericht fasst die wichtigsten Entwicklungen und Einschätzungen kompakt zusammen.
Stand: März 2026
Onlinebörse

Nachfolgebörse nexxt-change

Die Plattform nexxt-change ist die größte deutsche Unternehmensnachfolgebörse mit rund 800 Regionalpartnern. Sie wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der KfW Bankengruppe, Kammern und Banken betrieben.

Über die Börse

Unternehmensnachfolge ist eine strategische Herausforderung, die eine langfristige Orientierung und eine frühzeitige Vorbereitung erfordert. Insbesondere wenn es keine keine geeigneten Nachfolgekandidaten und -kandidatinnen innerhalb der Familie oder Belegschaft gibt, wird die Nachfolgegestaltung zu einer große Herausforderung. Gleichzeitig gibt es zahlreiche angehende Selbstständige, die einen bestehenden Betrieb übernehmen wollen und eine Nachfolge als Alternative zur Neu-Gründung in Betracht ziehen.
Die bundesweit größte und unabhängige Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change bietet für beide Gruppen die Möglichkeit sich zu vernetzen. Dort finden Sie auch Erfahrungsberichte aus der Praxis. Gerne übernehmen wir die Anzeigenschaltung (Angebot / Gesuch) und deren redaktionelle Aufbereitung für Sie und leiten eingehende Interessenbekundungen an Sie weiter.
Die kostenfreie Internetplattform bietet:
  • ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen und nachfolgeinteressierter Menschen
  • einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen
  • anonymisierte Veröffentlichung über Chiffre-Nummer
  • qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner
  • automatische E-Mail-Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten
Tipp: Neben der nexxt-change gibt es noch weitere Nachfolgebörsen. Eine Übersicht bundesweiter und internationaler Börsen finden Sie auf der Website des EMF-Institut der HWR Berlin.

Tipps für Übergebende

Sorgfältig vorbereiten

Bevor Sie Ihr Unternehmen zum Kauf anbieten, sollte Ihre Nachfolgeplanung bereits weitestgehend abgeschlossen sein, um kurzfristig Gespräche mit Übernahmeinteressierten aufnehmen zu können. Stellen Sie sich darauf ein, dass viele Fragen zu Ihrem Unternehmen und Ihrer Tätigkeit gestellt werden. Oftmals ist es hilfreich bei der Planung der eigenen Nachfolge auf die Expertise externer Beratung zurückzugreifen. Dies kann dabei helfen, die eigenen Vorstellungen und Ziele zu definieren, einen genauen Zeitplan festzulegen und auch eine realistische Einschätzung zum Wert des Unternehmens abzugeben.

Anforderungsprofil erarbeiten

Verlassen Sie sich bei Ihrer Suche nicht allein auf Ihren unternehmerischen Instinkt. Erstellen Sie zusätzlich ein Anforderungsprofil für mögliche Übernehmerinnen und Übernehmer. Überlegen Sie, welche fachlichen, menschlichen und kaufmännische Qualifikationen erforderlich sind, um Ihr Unternehmen erfolgreich fortzuführen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

Durch eine hohe Qualität und Aussagekraft sowie Seriosität Ihres Inseratstextes kann das Interesse an Ihrer Anzeige gefördert werden. Knapp gehaltene Formulierungen (beispielsweise "GmbH zu verkaufen") ohne nähere Informationen können zwar zu hoher Resonanz führen, jedoch werden die Interessensbekundungen regelmäßig nicht zu Ihren Anforderungen passen. Wägen Sie jedoch immer ab, wie viele Informationen das Inserat enthalten kann, ohne dabei die Anonymität Ihres Unternehmens zu gefährden.
1. Titel: Es muss deutlich werden, um welche Art von Unternehmen es sich handelt! Was ist das Kerngeschäft?
2. Kurzbeschreibung: Was wird angeboten? Spezialisierung / Besonderheit? Motiv für den Verkauf?
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für Übernahmeinteressierte interessant sind. Was macht den Wert Ihres Unternehmens aus? Nennen Sie konkrete Eckdaten und nutzen Sie Schlagworte, um die Suche zu optimieren:
  • Branche
  • Beschreibung des Kerngeschäftes
  • Alleinstellungsmerkmale
  • Kunden und Kundenstruktur
  • Wettbewerb
  • Eckdaten Zahlen und Personal (gerundet)
  • Grund des Verkaufs (eventuell auch Bedingungen die der Verkäufer erfüllen muss)
  • Sitz (Gebiet) und Rechtsform des Unternehmens
Tipp: Diskretion ist für viele Unternehmer und Unternehmerinnen ein wichtiges Thema bei der Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger. Bitte bedenken Sie dabei: Anonymität hat ihren Preis. Je weniger Informationen Sie hinterlegen, desto geringer wird Ihre Sichtbarkeit in der Suche der Unternehmensbörse sein. Eine Möglichkeit kann es daher sein, sehr detaillierte Angaben zum Unternehmen zu machen, dafür aber den Standort / Region nicht anzugeben. Aktuelle IHK-Inserate finden Sie auch auf unserer Website.

Recherche in den Kaufgesuchen

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Unternehmensbörse nach Kaufgesuchen recherchieren. Potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger, die selbst ein Inserat in der Unternehmensbörse einstellen, haben häufig ein besonders ernsthaftes Interesse an einer Übernahme. Sprechen Sie diesen Personenkreis direkt an.

Geeigneten Nachfolgeinteressierte auswählen

Bringen Sie in Erfahrung, ob Nachfolgeinteressierte bereits in anderen Unternehmen gearbeitet haben. Fragen Sie nach Zeugnissen oder Zertifikaten, um die Qualifikationen besser einschätzen zu können. Die Übernahmeinteressierten sollten Ihnen ein klares Konzept vorlegen können, wie diese sich die Zukunft des Unternehmens vorstellt. Versuchen Sie bei der Auswahl so objektiv wie möglich zu sein und ziehen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson zur Beurteilung hinzu. Haben sich trotz mehrerer Gespräche keine geeigneten Übernehmerinnen oder Übernehmer herauskristallisiert, sollten Sie Ihr Bewerberprofil dahingehend prüfen, ob Ihre Anforderungen eventuell zu hoch sind. Prüfen Sie, an welchen Punkten Sie von Ihren Idealvorstellungen abrücken könnten.

Tipps für Übernehmende

Vorüberlegungen

Egal, ob interne oder externe Nachfolge; für die angehenden Selbständigen ist es in der Regel eine Existenzgründung. Sie sollten sich daher vorab die Frage stellen, ob Ihre persönlichen Ziele mit den Anforderungen eines unternehmerischen Alltags zu verbinden sind?
  • Sind Sie bereit, vor allem in den ersten Jahren überdurchschnittlich viel zu arbeiten?
  • Erhalten Sie Unterstützung durch Familie und Freunde?
  • Kennen Sie Ihre persönlichen Grenzen und Ihre Leistungsfähigkeit?
  • Kennen Sie Ihre fachlichen und kaufmännischen Starken und Schwächen? Wie begegnen Sie diesen?
  • Verfügen Sie über die notwendigen finanziellen Mittel?
  • Verfügen Sie über finanzielle Reserven, um eine eventuelle Durststrecke zu überstehen?
Ein klares Anforderungsprofil erleichtert die gezielte Suche nach einem Unternehmen. Dabei sollten Sie sich auch über Folgendes im Klaren sein:
  • In welcher Branche suche ich ein Unternehmen?
  • Wie groß sollte es sein?
  • Wo sollte sich der Standort befinden?
  • Will ich das Unternehmen kaufen, pachten oder als Teilhaber einsteigen?
  • Welchen Kaufpreis kann ich finanzieren?
  • Wie hoch ist mein Eigenkapital?
  • Was muss ich über das Unternehmen wissen?

Ein bestehendes Unternehmen übernehmen

Es ist keineswegs leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen fortzuführen als ein neues zu gründen. Bedenken Sie, dass Sie in ein funktionierendes Unternehmen „einsteigen“. Sind Sie in der Lage, das Unternehmen am Markt zu halten und bestehende Arbeitsplätze zu sichern? Sie sollten neben fundiertem kaufmännischem Know-how und Branchenkenntnissen auch über die persönliche Eignung verfügen und dies der Übergabe-Seite vermitteln können. Erschwert werden kann die Übernahme nämlich unter anderem dadurch, dass mittelständische Unternehmen in vielen Fällen sehr stark durch die Persönlichkeit der Übergeberin und des Übergebers geprägt sind. Langjährige Belegschaft, Kunden und Lieferanten haben sich auf diese Persönlichkeit eingestellt und eine mögliche Unternehmensübergabe ist sowohl für die Angestellte, als auch Übergebenden oftmals mit sehr vielen Emotionen verbunden. Für Sie bedeutet das: Sie sollten vor allem auch Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen aufweisen - hier geht es um langjährig aufgebaute Lebenswerke!

Aussagekräftiges Inserat verfassen

In jedem Fall macht es Sinn, für Sie relevante Punkte Ihres Anforderungsprofils an das zu übernehmende Unternehmen, bereits in der Anzeige darzustellen.
1. Titel: Es muss sofort klar sein, in welchem Bereich Sie suchen!
2. Kurzbeschreibung: Spezialisierung / besondere Kenntnisse? Bevorzugter Standort? Eventuell Motivation für den Kauf?
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für Übergebende interessant sind. Was genau suchen Sie? Wo liegen Ihre Stärken? Was können Sie besonders gut? Entsprechend Ihres Anforderungsprofils sollte Ihre Suche zum Beispiel die folgenden Punkte enthalten:
  • In welcher Branche soll das Unternehmen tätig sein?
  • Welche Produkte / Dienstleistungen sollen angeboten werden?
  • In welcher Region suchen Sie?
  • Spielt nationale / internationale Tätigkeit eine Rolle für Sie?
  • Wie groß soll das Unternehmen sein (Umsatz, Mitarbeiter)?
  • Kurzbeschreibung der eigenen Person: Was zeichnet Sie aus? Wie ist ihr beruflicher Werdegang?
  • Eventuell: Welchen Kaufpreis können Sie finanzieren?

Recherche in den Verkaufsangeboten

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Nachfolgebörse nexxt-change nach Verkaufsangeboten suchen. Sprechen Sie Übergeberinnen und Übergeber direkt an und überzeugen Sie diese von Ihrem Interesse. Standardisierte oder allzu allgemein gehaltene Kontaktaufnahmen sind an dieser Stelle oftmals nicht zielführend. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Beweggründe und Ihren Lebenslauf in Kürze darzustellen.
Tipp: Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts ist oft mit schwierigen rechtlichen Fragen verbunden, welche sich letztlich vor allem auch auf den Wert des Unternehmens und somit auf den Kaufpreis auswirken. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen. Aktuelle IHK-Inserate sowie Hinweise zum Unternehmenskauf finden Sie auf unserer Website.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in die Onlinebörse zu erleichtern, bieten wir eine Onlineveranstaltung an. Das Webinar zeigt, für wen die Plattform in Frage kommt und wie Sie selbständig eine Verkaufs- oder Suchanzeige erstellen können. Anhand konkreter Praxisbeispiele erhalten Sie auch Einblicke in den Kommunikationsablauf der Börse. Die Teilnahme ist kostenfrei und findet in digitaler Form statt. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich hierfür anmelden.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
IHK Region Stuttgart

Energieeffizienzgesetz

Am 21.09. hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert.
Das Gesetz beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf ebenfalls schon zugestimmt.Vorraussichtlich wird es somit Ende Oktober, Anfang November dann veröffentlicht und zeitnah in Kraft treten.
Aufzeichnung eines DIHK Webinars zum EnEfG vom 13.10.2023

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG:

Energieeffizienzziele

Das EnEfG normiert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 % ggü. 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 TWh Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 % (2030 maximal 2.252 TWh Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 % ggü. 2008 angestrebt. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen

Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 TWh (Bund) und 3 TWh (Länder) erbringen. Öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 % verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) bzw. ab 3 GWh ein umfassendes EMS (50001) oder UMS (EMAS) einführen.

Managementpflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben, inkl. zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI). Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Als wirtschaftlich deklariert der Gesetzgeber dabei Maßnahmen, bei denen sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von max. 15 Jahren. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Anforderungen für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

Für externe als auch interne Rechenzentren, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW, gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie. Außerdem müssen Rechenzentren ab 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 %. Rechenzentren (sowie „Betreiber von Informationstechnik“ mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 kW in Rechenzentren) müssen ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung des EMS/UMS ab 1. Januar 2026. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt.

Abwärme-Verpflichtungen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (Bafa) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen u.a. Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.

Sonstiges

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“, an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das EnEfG bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Nachlaufend zum EnEfG wird außerdem das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) überarbeitet. Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 GWh umgestellt werden. Damit findet auch die Verknüpfung zum EnEfG statt – alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch größer 2,5 GWh unterliegen dann der Auditpflicht nach EDL-G (bzw. ab 7,5 GWh erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) und den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG.

DIHK-Kurzbewertung

Auch wenn die Regierungskoalition nun klargestellt hat, dass mit den allgemeinen Einsparzielen keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können, führt das zu erheblicher Rechtsunsicherheit: Werden Gerichte der Bundesregierung eine etwaige Zielverfehlung einfach durchgehen lassen? Und wenn nicht, drohen dann doch Limitierungen der Energieverbraucher durch die Hintertür? Denn obwohl die deutsche Volkswirtschaft bei der Entkopplung von Energieverbrauch und Wirtschaftsleistung schon weit gekommen ist, steht zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf eine massive Senkung des Verbrauchs (ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsleistung) letztlich nicht ohne eine Begrenzung des betrieblichen Verbrauchs erreicht werden kann. Zudem steht das Dogma einer absoluten Endenergieeinsparung auch den künftig geforderten Flexibilitäten in einem immer volatileren, erneuerbaren Energiesystem entgegen. Auch das Primärenergieeinsparziel ist kritisch: Muss doch viel Energie für die Umwandlung von Strom in Wasserstoff (und Derivate) aufgebracht werden, mit den entsprechenden Wirkungsgradverlusten. Mit den umfangreichen betrieblichen Verpflichtungen erhebt sich das EnEfG zudem über die betriebliche Praxis – legt fest, welche Investitionsmaßnahmen als wirtschaftlich zu bewerten sind, welche Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden ist oder welche Art von Strom einzusetzen ist. Dass das Gesetz dabei nicht auf Motivation und Freiräume für die Erschließung weiterer Effizienzpotenziale in den Unternehmen setzt, sondern die begrenzten Kapazitäten bei Auditoren oder betrieblichem Energiepersonal prioritär in zusätzlichen Bürokratie- und Berichtspflichten bindet, macht die Sache umso misslicher.
Quelle: DIHK
Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006872.pdf und beschlossene Ausschussfassung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf
Compliance

Geldwäscheprävention: Pflicht zur Registrierung bei der FIU

Alle Unternehmen, die als sog. Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, hatten sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal “goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen, u.a. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, ein Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal “goAML WEB” eine Meldung abgeben. Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.
Für Verpflichtete besteht spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal “goAML WEB” . Dort sind weitere Publikationen , u.a. zum Registrierungsprozess zu finden. Daneben hat das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde eine Kurzinformation zu Verdachtsmeldungen herausgegeben
Eine unterbliebene Registrierung war bisher folgenlos, allerdings ist die Einführung eines Bußgeldtatbestandes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen (frühestens ab dem 1. Januar 2025). Eine Registrierung ist aber dennoch notwendig, um für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein. Des Weiteren haben registrierte Nutzer im goAML Web Zugriff auf “Typologiepapiere", die für verschiedene Branchen – etwa im Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor – hilfreich sein können, um verdächtige Geschäftsvorfälle zu erkennen.
Veranstaltung am 24.10.2023

25. Stuttgarter Gefahrguttag

Wir freuen uns, Sie herzlich zum tradionellen 25. Stuttgarter Gefahrguttag 2023 einzuladen, einer wichtigen Plattform in der Region Stuttgart für Unternehmen und ihre Mitarbeiter zum fachlichen Austausch und zur Diskussion über aktuelle Entwicklungen im Gefahrgutmanagement.
Unter dem diesjährigen Motto "Sicherheit im Umgang mit Gefahrgut: Praxisnahe Umsetzung und aktuelle Erkenntnisse" werden wir mit Hilfe von informativen Fachvorträgen gemeinsam Einblicke in die Neuerungen erhalten und lösungsorientierte Verfahren kennenlernen. Begleitet werden die Vorträge von einer Fachausstellung.
Datum und Uhrzeit: 24. Oktober 2023, 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart
Programm und Anmeldung: Nähere Informationen erhalten Sie über die Veranstaltungsseite.
Wir bieten darüber hinaus ausreichende Bereiche für das Netzwerken und zur Diskussion mit Experten aus der Gefahrgutbranche.





Compliance

Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen im Transparenzregister

Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, und damit (fast) alle Unternehmen, sind seit dem 1. August 2021 eintragungs- und meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachgeholt werden. Ansonsten drohen Bußgelder.
Betroffen sind gem. § 20 GwG alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eingetragene Vereine) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) sowie gem. § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen. Grundsätzlich nicht betroffen sind Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wobei letztere durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) seit dem 1. Januar 2024 eintragungspflichtig werden können. Mit dem MoPeG können sich GbRs in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen. Damit wird die GbR in der Form der sog. „eGbR“ zu den eingetragenen Personengesellschaften gehören und als solche ebenfalls in das Transparenzregister einzutragen sein.
Die Pflicht gilt auch für ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben oder sie aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.
Die ursprünglich eingeführte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. gilt seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFin Gw) nicht mehr, Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen, d.h. alle Betroffenen müssen aktiv werden, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
  • Die transparenzpflichtigen Einheiten sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Angaben aktuell zu halten und Änderungen ebenfalls an das Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte können nur natürliche Personen sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit. Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
  • Für eingetragene Vereine erstellte und erstellt die registerführende Stelle nach § 20a GwG automatisiert eine Eintragung, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des e. V. bedarf. Erfasst werden alle Mitglieder des Vorstands, wenn die Daten nach § 19 Abs. 1 GwG im Vereinsregister vollständig vorliegen. Treffen die automatisiert eingetragenen Angaben nicht zu oder fehlen Angaben im Vereinsregister, verbleibt es bei der Meldepflicht des Vereins. Weitere Einzelheiten sind u.a. im FAQ des Bundesverwaltungsamtes zu finden.
Auf der Website des Transparenzregisters finden Sie weitere Informationen. Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde Hinweise und einen ausführlichen FAQ Katalog veröffentlicht. Für Fragen zur Registrierung und zum Eintragungsprozess hilft die registerführende Stelle weiter.
Für unsere Mitgliedsunternehmen

Warnung vor falschen Zahlungsaufforderungen durch EU-Kommission

Angeblich im Namen der Europäischen Kommission/Europäisches Justizportal/Generaldirektion Justiz und Verbraucher werden Unternehmen angeschrieben und aufgefordert, eine Verwaltungskostenpauschale gemäß Richtlinie 2012/17/EU auf ein belgisches Konto zu zahlen. Weder die EU-Kommission noch das ejusticePortal oder das Europäische System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (sog. Business Register Interconnection System (BRIS)) versenden Bescheide mit Zahlungsaufforderungen zur „Einrichtung und Verknüpfung des Unternehmensdatensatzes“. Dies wurde der IHK-Organisation von der EU-Kommission auch bestätigt.
Sollte Ihr Untermehmen gefälschte Rechnungen erhalten, zahlen Sie hierauf nicht.
Allgemeine Informationen zu gefälschten Zahlungsaufforderungen finden Sie in unseren Hinweisen zur Formularfalle.
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnung vor Fake-Rechnungen der Zentralen Zahlstelle Justiz

In letzter Zeit kommt es zu Massenaussendungen von täuschend echt aussehenden Zahlungsaufforderungen einer Zentralen Zahlstelle Justiz, angeblich von einem Amtsgericht mit offiziellem Wappen. Der angebliche Sitz ist unterschiedlich: mal Frankfurt, mal Berlin, mal Leipzig, mal Hamburg. Bei dem Frankfurter Formular ist auffallend, dass das Amtsgerichts-Wappen des Landes NRW abgedruckt ist.
Auffallend ist außerdem, dass die Kontoverbindung ins Ausland führt (italienische BAN) und das sehr kurzfristige Zahlungsziel (innerhalb weniger Tage).
Die ausführliche Meldung entnehmen Sie bitte der Webseite des Deutschen Schutzverband für Wirtschaftskriminalität (DSW).
Hinweis für Mitgliedsunternehmen

Warnung vor Formularfalle der Digi Medien GmbH

Seit Anfang Oktober 2020 ist der Schweizer Formularaussender Digi Medien GmbH, 2701 Centerville Rd., New Castle County, 19808 Wilmington, Delaware, immer wieder aktiv. Das Schreiben folgt altbekannten Mustern, bei denen blickfangmäßig nur die eingedruckten Daten überprüft und per Unterschrift bestätigt werden sollen.
Es handelt sich hierbei um eine Formularfalle. Dies sind Angebote für Brancheneinträge in Datenbanken, z. B. im Internet oder in Printmedien. Das Angebot ist dabei so aufbereitet, dass der flüchtige Leser meint, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag. Oftmals täuschen die Formularaussender eine bestehende Geschäftsverbindung zum Adressaten vor, in dem beispielsweise die Firmendaten des Empfängers voreingedruckt sind.
Die ausführliche Warnung entnehmen Sie bitte der Webseite des Deutschen Schutzverband für Wirtschaftskriminalität (DSW).
Förderung für Unternehmen

E-Mobilität: Förderprogramme

Übersicht

Da die Halbwertszeit der Förderprogramme rund um Anschaffung, Infrastruktur und Betrieb von klimaneutralen Fahrzeugen bzw. solchen mit batterieelektrischem oder Brennstoffzellen-Antrieb stark variiert, finden Sie hier zunächst Links auf Webseiten von Institutionen und Behörden, auf denen die aktuell laufenden Förderprogramme zusammengestellt sind.

Förderung Ladeinfrastruktur für den schweren Straßengüterverkehr

Die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) soll den Markthochlauf batterieelektrischer Nutzfahrzeuge im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 unterstützen, indem sie den bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur und der dazugehörigen Technik vorantreibt.

Was wird gefördert?

Zunächst gibt es drei Förderaufrufe:
Förderaufruf A: nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Programm nur für kleine und mittlere Unternehmen)
Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein. Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW (DC)
Anträge können ab dem 05. Juni 2026 gestellt werden.
Die Bewilligung der pauschalen Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge.
Förderaufruf B: nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für alle Unternehmen
Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein. Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW
Anträge können vom 26. Mai bis zum 07. Juli 2026 eingereicht werden.
Die Bewilligung erfolgt im Anschluss und nach Abschluss des wettbewerblichen Auswahlverfahrens.
Zentrales Auswahlkriterium im Wettbewerb: Förder­euro je aufgebaute Ladeleistung.
Förderaufruf C: öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Die Ladeinfrastruktur soll uneingeschränkt der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sein, z. B. Rastanlagen, Ladehubs oder auch Umschlagpunkte.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 100 kW
Anträge können vom 26. Mai bis zum 07. Juli 2026 eingereicht werden.
Die Bewilligung erfolgt im Anschluss und nach Abschluss des wettbewerblichen Auswahlverfahrens.
Zentrales Auswahlkriterium im Wettbewerb: Förder­euro je aufgebaute Ladeleistung.

Wie hoch ist die Förderung?

Gesamt-Fördervolumen zum Start: 200 Millionen Euro
Weitere Förderaufrufe über 2026 hinaus sind während der vierjährigen Laufzeit der Richtlinie geplant.
Förderaufruf A:
  • Förderintensität: 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart:
    • bei De-minimis: Festbetragsfinanzierung oder
    • bei AGVO: Festbetragsfinanzierung mit Eigenanteil
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag:
    • bei De-minimis: bis zu 300.000 Euro oder
    • bei AGVO: bis zu 1 Million Euro
  • Entscheidung nach Antragseingang
Förderaufruf B:
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach Förderintensität
Förderaufruf C:
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach den Kriterien
    • Förderintensität (70%)
    • AFIR-Standorte (20%)
    • Durchleitungsmodell (10%)
  • Förderung: abhängig vom Ergebnis des Auswahlverfahrens
Hinweis:
Weitere Informationen zur Förderung erhalten Interessierte in einer kostenfreien Online‑Informationsveranstaltung am Dienstag, 19.05.2026 um 09:30 Uhr. Dort werden die Förderrichtlinie erläutert und Fragen beantwortet. Die Veranstaltung wird von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur gemeinsam mit dem Projektträger Jülich durchgeführt. Eine Anmeldung ist bereits möglich.

Förderung E-Lastenfahrräder

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Förderprogramm des Bundesumweltministeriums für gewerblich genutzte Elektro-Lastenräder aufgelegt.
Was wird gefördert?​
  • E-Lastenfahrrad mit einer fest installierten Vorrichtung zum Lastentransport
  • maximale Tretunterstützung von 25 km/h
  • serienmäßig und fabrikneu
  • Nutzlast von mindestens 120 kg
Wie hoch ist die Förderung?
  • 25 Prozent der Anschaffungskosten
  • Förderhöchstgrenze: 2.500 Euro
  • Weitere Informationen sowie den Link zum Antragsformular finden Unternehmen auf der BAFA-Webseite. Die Förderrichtlinie finden Sie im Bundesanzeiger. Wie immer gilt: Erst Förderung beantragen, dann kaufen.



Ziele der EU

Green Deal - Auswirkungen

Von der Treibhausgasneutralität bis 2050 über die weitgehende Reduzierung von Schadstoffen und bis hin zur globalen Führungsrolle im Bereich der Kreislaufwirtschaft: Die Green-Deal-Ziele der EU und die sich daraus ergebenden Vorgaben sind ambitioniert und umfassend.
Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einher. Auf der Webseite des DIHK gibt es n einen interaktiven Überblick über die mehr als 50 Initiativen der EU-Kommission, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen und ihren aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren.
Quelle: DIHK
Wettbewerbsrecht

Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen

Dieser Artikel informiert darüber, was Sie als Einzelhändler/-in beziehungsweise Dienstleister/-in bei der Preisauszeichnung beachten müssen. Die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit wurden dabei wegen der besseren Übersichtlichkeit außer Acht gelassen.
Der Artikel wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28. Mai 2022 novelliert worden ist und nicht in allen Bereichen eine gefestigte Rechtsprechung existiert.

1. Anwendungsbereich und Verordnungszweck

Die PAngV gilt nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber Endverbraucherinnen und -verbrauchern (B2C) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (B2B) – , sowohl im stationären Einzelhandel, sowie für den Versand- und Internethandel.
Oberste Priorität für das Recht der Preisangaben genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen danach insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

2. Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Derjenige, der Endverbraucherinnen und -verbrauchern den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat den Gesamtpreis anzugeben. Dies gilt auch, wenn mit Preisen geworben wird. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden.
Unter Gesamtpreisen werden die Bruttopreise verstanden – also die Preise, die eine Kundin oder ein Kunde schließlich für die endgültige Überlassung (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Gesamtpreis bereits enthalten sein. Die Angabe von Gesamtpreisen (inklusive Umsatzsteuer zuzüglich Versandkosten), bevor der Vertrag abgeschlossen wird, ist vor allem im Onlinehandel zu beachten. Hierzu finden Sie Informationen im Artikel E-Commerce-Recht Produkt- und Preisangaben.
Beispiel: In die Preisangabe bei Flugreisen sind etwa Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren einzurechnen; bei Brillen etwa die Krankenkassenanteile. In den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug sind etwa die Überführungskosten, in den Mietpreis für Ferienwohnungen die Kosten für die Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser, etc. einzurechnen. Bei Gaststätten und Restaurants muss das Bedienungsgeld in die Preise für Speisen und Getränke eingerechnet werden.
Ausnahme: Bei loser Ware, also Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder geworben wird, muss lediglich der Grundpreis pro Mengeneinheit angeben, da der Gesamtpreis gerade von dem Kundenwunsch abhängig ist.
Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Beispielsweise der Preis einer Zimmerreservierung:
Der Preis pro Nacht enthält die MwSt. und sämtliche Gebühren.
4 Nächte x 90 Euro
360 Euro
Reinigungsgebühr
35 Euro
Servicegebühr
60 Euro
Gesamtbetrag:
455 Euro
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist neben den Preisen auch die jeweilige Leistungseinheit, also beispielsweise „pro Stück“ oder „Paar“ oder „pro Stunde“, und die Gütebezeichnung, etwa die Karatangabe bei Goldschmuck, Gütebezeichnungen für Treibstoffe, Weine, Lebensmittel (Leberwurst grob/fein), auf die sich die Gesamtpreise beziehen, mit anzugeben.
Sonderfall Pfand: Sogenannte „rückerstattbare Sicherheiten“ – deren praktisch wichtigster Anwendungsfall das (Flaschen-)Pfand darstellt – sind separat vom Gesamtpreis anzugeben. Die Höhe des Pfandbetrags von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Derzeit steht aber noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs darüber aus, ob der Pfandbetrag doch in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Daher bleibt eine abschließende Antwort auf diese Frage abzuwarten.

3. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen

Neben dem Gesamtpreis ist der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, oder unter der Angabe von Preisen geworben wird. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen die Verbraucher problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können.
Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“, anders gesagt, in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis „auf einen Blick“, wahrnehmbar sein.
Wird der Gesamtpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder ähnliches, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Bei Katalogen und bei Internet-Angeboten sind die Preise unmittelbar neben den Produktbeschreibungen anzugeben. Gerade im Online-Handel darf also nicht auf den Grundpreis verlinkt oder dieser erst mittels Mouse-Over-Effekt anzeigbar gemacht werden.
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • alle Waren in Fertigverpackungen, das heißt Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann – wie Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben;
  • alle Waren in offenen Packungen, das heißt Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze (wie Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen);
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden, wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten oder Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch.
Als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen ist einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter) anzugeben. Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) entfallen.
Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind daher umzustellen auf eine Angabe bezogen auf 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter .
Wird lose Ware nach Gewicht (etwa Äpfel, Kirschen) oder nach Volumen angeboten, so ist als anzugebende Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware (z.B. Müsli, Essig, Öl etc. das in mitgebrachte Behälter gefüllt wird) kann zusätzlich zum Grundpreis in Milliliter/Liter auch der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis nicht hervorgehoben werden darf, da Kunden sonst getäuscht werden könnten.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nicht in folgenden Konstellationen:
  • sofern der Grundpreis auch dem Gesamtpreis entspricht (zum Beispiel bei einem Liter Milch oder einem Kilogramm Mehl);
  • sofern die Ware in anderen Mengeneinheiten, beispielsweise „Stück“, „Paar“ oder „Bund“, angeboten oder üblicherweise so gehandelt wird (zum Beispiel Schuhe);
  • sofern Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, wie die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürrsenkellängen etc.
In diesen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern ersichtlich keinen Mehrwert bieten und kann entfallen. Darüber hinaus braucht der Grundpreis noch in einigen – in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV nachlesbaren – Ausnahmen nicht angegeben werden.
In Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises:
  • bei individuellen Preisermäßigungen
  • bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen (z.B. Freitag der XX: 15 % auf alle regulären Artikel).
  • im Falle eines bald endenden Mindesthaltbarkeitsdatums verderblicher Ware. Dies soll den Verkauf leicht verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit erleichtern und somit der Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel vorbeugen. Die Ware mit bald endendem Mindesthaltbarkeitsdatum kann künftig an ihrem ursprünglichen Verkaufsort innerhalb des Ladens angeboten werden; sie muss nicht von der länger haltbaren Ware separiert werden. Der Verbraucher ist allerdings durch einen Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf zu informieren, zum Beispiel auf das ablaufende Mindesthaltbarkeitsdatum.
Wer Dienstleistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, kosmetische Leistungen, chemische Reinigung, Frisördienstleistungen oder in der Gastronomie), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze anzubringen/bereitzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen.
Bei Leistungen, bei denen sich der Gesamtpreis erst nach der Inanspruchnahme durch den Kunden ergibt, etwa Taxifahrt oder Copyshop, können auch Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze mit einbezogen werden.
Bei Verträgen über Waren oder Leistungen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, ist es möglich, den Preis mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungsfristen angegeben werden. Angegeben werden können Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
Beispiele: In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten. Im Beherbergungsgewerbe muss nur noch am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden. An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bei der Vermietung von Parkplätzen (etwa Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.
Betreiber, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ an „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ anbieten, haben an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.

4. Werbung mit Preisreduzierungen

Die Werbung mit Preisreduzierungen beziehungsweise Gegenüberstellung eigener Preise für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig. Natürlich darf dadurch insbesondere keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursacht werden, etwa indem reduzierten Preisen nie verlangten Preise (sog. Mondpreisen) gegenübergestellt werden. Eine Irreführung wird auch regelmäßig vorliegen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Insoweit kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung hat der Händler für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von den Verbrauchern verlangt hat. Umfasst werden dabei alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen allgemeinen Preisnachlass für Waren aus ihrem Sortiment bekanntgeben.
Damit soll verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, die vorher gegenüber Verbrauchern so nicht verlangt wurden. Auch einer kurzzeitigen Anhebung von Preisen, um sie anschließend zu senken, soll somit ein Riegel vorgeschoben werden. In den Leitlinien der Europäischen Kommission zu Preisermäßigungen (EU-Leitlinien) heißt es insoweit, der Händler muss die entsprechenden Preisschilder oder Online-Preisangaben der Waren, auf die sich die Bekanntgabe der allgemeinen Preisermäßigung bezieht, anpassen, und den vorherigen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage für diese Waren angeben.
Beispiel:
1.8.
10.8.
25.8.
5.9.
100 Euro
90 Euro
80 Euro
70 Euro
ursprünglicher Verkaufspreis
erste Preissenkung
niedrigster Preis innerhalb der 30 Tage = anzugebender Vergleichspreis
Werbung mit Preissenkung
Wird also mit einer Preissenkung von 70 Euro geworben, ist als vorheriger niedrigster Preis (der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe der Preisermäßigung am 5.9.) 80 Euro zum Vergleich anzugeben und nicht 90 Euro.
Inzwischen gibt es erste Gerichtsurteile in Zusammenhang mit der niedrigsten Gesamtpreisangabe bei Werbung mit Preisermäßigungen/Streichpreisen.
  • Nach einem Urteil des Landgericht München I (Urteil vom 10.Oktober 2022 – 42 O 9140/22: Streichpreise Bezugspunkt) hat ein Plattformbetreiber, der auch selbst im Direktverkauf tätig ist, auf der Verkaufsplattform nicht den vorherigen niedrigsten Preis von anderen Anbietern der gleichen Produkte anzugeben, sondern den niedrigsten Gesamtpreis, den er selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet hat. Es ist also stets der “eigene niedrigste Preis” der letzten 30 Tage auszuweisen.
  • Bei Preisermäßigungen/Werbung mit durchgestrichenen Preisen reicht es aus den günstigsten Preis der letzten dreißig Tage rein betragsmäßig anzugeben. Es ist nicht erforderlich diesen Preis in bestimmter Weise zu kennzeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als preiswertestes Angebot der letzten 30 Tage auszuweisen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22: Streichpreise).
Weitere Gerichtsentscheidungen wurden für Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) getroffen:
  • Wenn ein durchgestrichener Preis als “unverbindliche Preisempfehlung”, “empfohlener Verkaufspreis” oder ähnliches beworben wird, darf dieser Vergleichspreis nicht vom Werbenden selbst festgesetzt worden sein. Der Adressat der Werbung geht bei einer UVP davon aus, dass diese von einem Dritten und nicht vom Werbenden selbst stammt. Hersteller, die gleichzeitig Vertreiber des Produkts sind, dürfen also nicht mit einer Preisermäßigung im Vergleich zu ihrer eigenen UVP werben. Die UVP muss von einem Dritten stammen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 W 30/22).
  • Die Werbung mit einer UVP ist unzulässig, wenn der marktübliche Preis weit unter der UVP liegt (im konkreten Fall lag der Marktpreis nur knapp über der Hälfte der beworbenen UVP). Die UVP war auch seit circa einem Jahr am Markt nicht mehr gefordert worden, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des Marktpreises. Da das beworbene Produkt am Markt zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten werden konnte, lag mit der angegebenen UVP gerade kein Preisvorteil/preisgünstiges Angebot vor (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. September 2022 – 6 U 92/22). Bei Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen sollte also der aktuelle Marktpreis im Blick behalten werden.
Bestehen verschiedene Vertriebskanäle (stationäres Geschäfte und Onlineshops) und sind diese verschiedenen Vertriebskanäle Gegenstand einer allgemeinen Bekanntgabe von Preisermäßigungen, so ist der vorherige niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage für jeden betreffenden Vertriebskanal eigenständig anzugeben. Bei Preisermäßigungen sind also die Preise im Ladengeschäft zueinander und im Onlineshop zueinander zu vergleichen, nicht etwa ein Preisvergleich Ladengeschäft/online.
Preisermäßigungen können in allgemeiner Weise bekannt gegeben werden, wie „heute alles um 20 % reduziert” oder „diese Woche 20 % Ermäßigung auf sämtliche Weihnachtsdekorationen“. Wird die Preisermäßigung durch ein physisches Banner oder eine Online-Kommunikation, allgemein bekannt gegeben, muss der vorherige Preis nicht auf demselben Medium angegeben werden. Laut den EU-Leitlinien ist der vorherige Preis für die einzelnen reduzierten Waren an der Verkaufsstelle anzugeben, d. h. auf den jeweiligen Preisschildern in Geschäften oder Preisangaben in Onlineshops.
Zulässig soll auch eine allgemeine Preisermäßigung mit unterschiedlichen Preisnachlässen für verschiedene Kategorien von Waren sein. In diesen Fällen sind die betreffenden Warenkategorien und die jeweilige Ermäßigung eindeutig anzugeben, beispielhaft:
„30 % Ermäßigung auf Waren mit blauem Punkt und 40 % auf Waren mit rotem Punkt“.
Ob die Rechtsprechung sich an diesen EU-Leitlinien orientieren wird, bleibt abzuwarten.
Ausnahmen: Folgende geschäftliche Handlungen sind laut der Gesetzesbegründung und den EU-Leitlinien weiterhin ohne die Pflicht zur Angabe des vorherigen niedrigsten Vergleichspreises möglich.
  • die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises (so etwa die Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“)
  • die Werbung für ein neu in das Händlersortiment aufgenommenes Produkt, ohne über einen vorherigen Gesamtpreis zu verfügen (so etwa die Werbung mit „Einführungspreisen“ oder ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers UVP)
  • die Werbung mit einer Drauf- bzw. Dreingabe („1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“)
  • Kundentreueprogramme des Verkäufers wie Rabattkarten oder Gutscheine, mit denen dem Verbraucher ein Preisnachlass auf alle oder auf bestimmte Produkte während längerer ununterbrochener Zeiträume (z. B. 6 Monate, 1 Jahr) eingeräumt wird, oder die Anhäufung von Bonuspunkten für künftige Käufe
  • Echte personalisierte Preisermäßigungen, z. B. wenn der Verbraucher bei seinem Kauf einen Gutschein über 20 % erhält, der für den nächsten Kauf bis Ende des Monats gültig ist.
Aber Vorsicht: Anders ist es zu beurteilen, wenn sich das Kundenprogramm oder Rabattcode allen oder vielen Kunden angeboten wird. Beispiele hierfür wären Aktionen wie
  • „Heute 20 % ermäßigt bei Verwendung des Codes XYZ“; oder
  • „Dieses Wochenende ausschließlich für Treuekunden 20 % ermäßigt“.
In diesen Fällen ist der vorherige niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen für alle betroffenen Waren anzugeben.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Preis während derselben Verkaufskampagne ohne Unterbrechung fortlaufend schrittweise gesenkt wird. Damit dürfte der Abverkauf einzelner Produkte beim Lager-/Räumungsverkauf mit immer weiter sinkenden Preisen gemeint sein (ohne das sich hierzu Konkretisierungen in der Gesetzesbegründung finden).
In diesem Fall darf auf den Preis abgestellt werden, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung galt, und zwar auch für alle nachfolgenden Bekanntgaben von Preisermäßigungen während der Verkaufskampagne. Es muss also ausnahmsweise nicht der jeweils zuvor gesenkte Preis als Referenzpreis ermittelt und angegeben werden, vorausgesetzt der Preis wird kontinuierlich ohne Unterbrechung gesenkt.
Beispiel für eine schrittweise, ununterbrochene Preissenkung.
Grafik Ununterbrochene Preissenkung
Beispiel für eine unterbrochene Preissenkung.
Grafik Unterbrochene Preissenkung
Quelle Grafiken: Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart.
Die oben geschilderte Angabe des niedrigsten Gesamtpreis gilt nicht bei:
  • individuellen Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen bei verderblicher Ware. Vorausgesetzt der Preis wird wegen der Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und der Verbraucher durch Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf informiert wird
  • die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

5. Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen die PAngV können Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zum Beispiel wird eine Preisangabe gar nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht. Bei Nichtbeachtung der PAngV drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Daneben können Verstöße gegen die PAngV Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und gegebenenfalls von Mitbewerbern oder abmahnbefugten Verbänden abgemahnt werden.

Jetzt beachten!

Vertragsverlängerung und Kündigungsbutton bei Internet-Verträgen

1. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen – typischerweise z. B. Handy-Vertrag, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Streamingdienste, Gas- und Stromlieferungsverträge - wird die automatische Verlängerung von Verbraucherverträgen beschränkt. Bisher enthalten Verträge häufig eine stillschweigende Verlängerungsklausel, wenn sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Der Vertrag verlängerte sich dann bisher automatisch um ein Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Künftig darf die Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Zeit gelten (also nicht mehr automatisch ein Jahr) und die Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen. Dies gilt für Verträge ab dem 1. März 2022. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiter die bisherige Regelung, d. h. automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr.
Achtung: Für Mobilfunk- oder Festnetzverträge gelten die Änderungen - sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge - bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Unternehmer sollten Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragsverlängerungsklauseln und Kündigungsfristen anpassen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

2. Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen

Seit 1. Juli 2022 ist Verbrauchern bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung) die Möglichkeit zu geben, die Kündigung per “Kündigungsbutton” zu erklären. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abschließen zu können. Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit der genauen Bezeichnung des sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist nach Betätigung des Buttons auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er gemäß Paragraf 312 k Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, Art der Kündigung (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder fristlos) und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button, zum Beispiel „Jetzt kündigen“, zu erklären. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Dem Verbraucher ist die Online-Kündigung zu ermöglichen, ohne das er sich in einem Kundenkonto anmelden braucht. Das heißt, die vorherige Abfrage von Login-Daten ist unzulässig. Die in Paragraf 312 k Absatz 2 BGB genannten Anforderungen sind zugleich Mindest- und Maximalangaben, die zu verlangen sind. Dies geht zurück auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 – Kündigung ohne Login).
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich.
Rechtliche Grundlagen

Rechtstipps für den Onlinehandel

Im Onlinehandel sind rechtliche Grundlagen zu beachten. Insbesondere betrifft dies Informationspflichten, die dem Verbraucherkunden im Bestellvorgang mitgeteilt werden müssen, wie Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Zahlungs- und Versandhinweise, Datenschutzerklärung, ggf. spezielle Produkthinweise.
Kennen Händler diese Pflichten nicht, oder fehlt die Angabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Information, kann dies von Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Dies kann vermieden werden, wenn sich der Händler mit den rechtlichen Voraussetzungen für Webshops auseinandersetzt.

Worüber ist im Bestellvorgang zu informieren?

Folgende Informationen sind anzugeben:
  • Die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit des Online-Händlers („Impressum“)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung („Datenschutzerklärung“)
  • Das Produkt (Ware oder Dienstleistung) muss im Wesentlichen beschrieben werden (z.B. Größe, Farbe, Gewicht, Material, Eigenschaften, Zustand, kompatibel/nicht kompatibel mit... etc.), ggf. bestimmte Kennzeichnungspflichten
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterwiderrufsformular; Platzierung einer Widerrufsfunktion, sogenannter Widerrufsbutton, auf der Webseite (Schaltfläche oder Link zu einer Unterseite auf der der Widerruf erklärt werden kann)
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B bei einem Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung (z.B. Lieferzeiten/Lieferbeschränkungen) oder Erfüllung (bei Dienstleistung)
  • Information, dass ein gesetzliches zweijähriges Mängelhaftungsrecht gegenüber Verbraucherkunden besteht
  • Erläuterung des Bestellvorgangs: wann kommt der Vertrag zustande, unverzügliche Bestätigung auf elektronischem Wege (gewöhnlich per E-Mail), dass die Bestellung des Kunden erhalten wurde, Zahlungsmodalitäten, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, Vertragssprachen, die zur Verfügung stehen
  • Geltung von AGB (falls vorhanden). Diese müssen bei Vertragsschluss abrufbar sein und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können
  • Möglichkeit einer Online-Schlichtung mittels anklickbaren Link. Der Link lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ und kann im Impressum und in den AGB erscheinen. Achtung: Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Informationspflicht. Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können. Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform aus dem Impressum der Webseite und/oder AGB oder anderen Stellen auf der Webseite zu entfernen. Hierüber informiert auch der IHK-Artikel über die Einstellung der OS-Plattform.
  • Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss deutlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hinweisen (z.B. „Zahlungspflichtig bestellen")
Im Einzelnen sind die Informationspflichten nachlesbar in Art. 246a, § 1 EGBGB.

Wo und wann ist im Bestellvorgang zu informieren?

Die oben genannten Informationen sind mitzuteilen, bevor die Bestellung abgegeben wird:
  • „Impressum“, „Datenschutzerklärung“,„AGB“ und „Widerrrufsrecht“ sollten auf klar bezeichneten Unterseiten über eigene Links abgelegt und von jeder Seite im Shop anklickbar sein. Gewährleistung, Zahlungsabwicklung, Einzelheiten zum Vertragsschluss etc. lassen sich in AGB unterbringen.
  • Angaben zu Eigenschaften des Artikels oder der Dienstleistung, Preis, Versandkosten und Lieferzeit sollten direkt auf der Produktseite gemacht werden, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird.
  • Auf der Bestellübersichtsseite sind unmittelbar vor Betätigung des Bestellbutton nochmal folgende Informationen zu wiederholen: die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern, Versandkosten, sonstige Kosten. Ggf. die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte sowie der Hinweis auf AGB und die Widerrufsbelehrung. Die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung kann sich der Online-Händler unmittelbar vor der Bestellung durch Anklicken einer Checkbox bestätigen lassen. Erst wenn das Häkchen gesetzt ist, sollte der Bestellbutton betätigt werden können.
  • Nach Abgabe der Bestellung sind die bisher erteilen Informationen, inklusive Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformular und AGB - spätestens mit der Lieferung der Ware in Textform mitzuteilen. Die Informationen können z.B. in der Bestätigungsmail, die auf die Bestellung folgt, untergebracht werden.
Wichtig: Fremde Texte und Bilder für Artikel oder Dienstleistungen dürfen nicht einfach aus anderen Webshops oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopiert werden. Dies kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Daher entweder eigene Bilder/Texte anfertigen, oder für die Nutzung fremde Bilder oder Texte vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen.
Sieht die Webseite ein Kontaktformular vor, dürfen nur die für die Abwicklung der Kundenanfrage oder Bestellung erforderlichen Daten (wie Name, Lieferanschrift, und in der Regel ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse) abgefragt werden. Das Kontaktformular ist nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
Einzelheiten und weiterführende Hinweise sind in der Artikelreihe zum E-Commerce-Recht abrufbar.
  1. Impressum und Datenschutz
  2. Produkt- und Preisangaben
  3. Widerrufsbelehrung
  4. Vertragsschluss und Bestellung
  5. Mängelrechte und Widerrufsfolgen


IT- und Cybersicherheit

Aktuelle Bedrohungslage und Informationen zur IT- und Cybersicherheit

Anzahl und Qualität der Cyberangriffe steigt täglich. Immer mehr Unternehmen unabhängig der Branche, Größe, Standortes usw., sind betroffen. Auf diese Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Bedrohungslagen und Warnungen.

Aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Auf der Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) finden Sie Informationen zu den letzten Cyber-Sicherheitswarnungen. Außerdem gibt das BSI Warnungen zum Einsatz bestimmter Software-Lösungen raus. Bleiben Sie zu jeder Zeit informieren und abonnieren Sie den BSI Newsletter.
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Über die aktuellen Warnmeldungen des Landes Baden-Württemberg erfahren Sie auf der Seite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg.

Allianz für Cybersicherheit

Eine weitere Stelle, die über die aktuellen Cyber- und IT-Bedrohungen informiert, ist die Allianz für Cybersicherheit. Neben der aktuellen Bedrohungslage gibt die Allianz Tipps zu konkreten Maßnahmen zur Erhöhung der Informationssicherheit in Ihrem unternehmen. Mitgliedschaft in der Allianz ist kostenfrei und bringt folgende Vorteile mit sich:
  • Expertise des BSI und der Kooperationspartner der Allianz für Cybersicherheit aus Wirtschaft und Forschung
  • Vertrauensvoller Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen
  • exklusive Angebote zum Ausbau der IT-Sicherheitskompetenz in Ihrem Unternehmen
Registrieren Sie sich für die Teilnahme an der Allianz für Cybersicherheit.

Initiative Wirtschaftschutz

Die Initiative Wirtschaftschutz sammelt und stellt informationen von Bundessicherheitsbehörden sowie den Wirtschafts- und Sicherheitsverbenden über die Gefahrenszenarien zur Verfüguzng und gibt praxisnahe handlungsempfehlungen aus, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.
Bundesamt für Verfassungsschutz
In seinem Cyber-Brief informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über aktuelle Cyberangriffkampagnen gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen und klärt über staatliche gesteuerte Cyberangriffe auf.

Aktuelle Betrugsmaschen

Es liegen aktuelle Informationen zu einer Phishing-Kampagne von Unbekannt vor, die sich explizit an Mitgliedsunternehmen verschiedener IHKs richtet.
In den Phishing Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert sich „neu zu identifizieren“ ansonsten wird gedroht, dass der Account nach einer gewissen Frist gesperrt werden würde. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK Login Seite imitiert.
Phishing URL: ihk-identifizieren[.]live

Cybersicherheit Netzwerke

Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand

Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-Ups kostenfrei bei der Prävention, Detektion und Reaktion auf Cyberangriffe. Über zahlreiche Veranstaltungen bundesweit, eine praktische Materialienplattform zum Selbststudium und dem CYBERsicher Check, einem Tool zur Erhebung der Cybersicherheit im Unternehmen, können Sie Ihr Unternehmen nachhaltig auf die Gefahren des Cyberspace vorbereiten.
Im Ernstfall kann die CYBERsicher Notfallhilfe Ihnen helfen schnell und richtig auf einen Cyberangriff zu reagieren. Durch das breite Netzwerk an Partnern unterstützt das Projekt mittelständische Unternehmen bei der sicheren Digitalisierung.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit hat das Ziel, aktuelle und valide Informationen zu Gefährdungen im Cyber-Raum bereitzustellen.

Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC)

Die ZAC bietet kostenlos Einschätzungen zu vermuteten Cyberattacken auf Ihr Unternehmen sowie ein umfangreiches Beratungsangebot zu Präventionsmöglichkeiten an.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt auf seiner Website Informationen u.a. über aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen sowie Empfehlungen bereit.

Deutschland sicher im Netz

Deutschland sicher im Netz liefert Informationen zu wirksamen Schutz für Unternehmen mit überschaubarem Aufwand mit dem speziellen Fokus auf Schutzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine koordinierenden Stelle zur Vernetzung der bestehenden Cybersicherheitsstrukturen im Land. Ein wesentliches Ziel der optimierten Cybersicherheitsarchitektur ist der Schutz der Informationstechnik (IT) des Landes durch die strategische Steuerung und Überwachung landesweiter Sicherheitsmaßnahmen.

Initiative Wirtschaftsschutz

Initiative Wirtschaftsschutz gibt Informationen von Bundessicherheitsbehörden und Wirtschafts- und Sicherheitsverbänden über Gefahrenszenarien sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.

Güterverkehr

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in Paragraf 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des Paragraf 30 Absatz 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den Paragraf 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW, da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in Paragraf 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In Paragraf 30 Absatz 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
Stand: Juni 2024
Digitale AzubiCard

Digitale AzubiCard – eine Karte, viele Möglichkeiten

Zum Ausbildungsstart 2021 ist die IHK Region Stuttgart in Kooperation mit dem Land Baden-Württemberg mit der AzubiCard an den Start gegangen.

Was ist die AzubiCard?

Die kostenlose AzubiCard ist mit einem digitalen Schülerausweis oder einem Studierendenausweis zu vergleichen, mit der Auszubildende in der Region Stuttgart aber auch deutschlandweit in den Genuss von Vergünstigungen kommen – etwa in Restaurants, Schwimmbädern, Kinos oder beim Shoppen.
Musteransicht der AzubiCard

Wer bekommt die AzubiCard?

Alle Auszubildenden der IHK Region Stuttgart erhalten Zugang zur digitalen AzubiCard – ausgenommen Umschülerinnen und Umschüler sowie externe Prüfungsteilnehmende.

Jetzt mitmachen und Partnerunternehmen werden!

Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart, egal ob Ausbildungsbetrieb oder nicht, können jetzt Partnerunternehmen werden und ihre Angebote gezielt den Auszubildenden präsentieren.
Eine Übersicht der deutschlandweiten Angebote finden Sie unter www.azubicard.de

So profitieren Unternehmen von der AzubiCard

  • Unternehmen präsentieren sich gezielt mit ihren attraktiven Angeboten und fördern so die regionale Wirtschaft
  • Auszubildende werden deutschlandweit auf Sie aufmerksam – vielleicht ist auch Ihre zukünftige Fachkraft dabei!
  • Setzen Sie ein Statement für die duale Ausbildung
  • Für die Präsenz auf der Homepage www.azubicard.de entstehen den Partnern keine Kosten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann gehen Sie auf www.azubicard.de und klicken auf „Anbieter werden”. Dort können Sie Ihr Angebot beschreiben und – falls vorhanden – Bilder dazu hochladen. Nach einer Prüfung wird Ihr Eintrag freigeschalten.

Häufige Fragen

Ist das Einstellen von Angeboten für Unternehmen kostenpflichtig?

Nein, für das Einstellen und die Präsenz auf der Homepage entstehen Unternehmen keine Kosten.

Muss ich Ausbildungsbetrieb sein?

Nein. Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart können Angebote unter www.azubicard.de einstellen.

Welche Kriterien gelten für Angebote des Partnerprogramms AzubiCard?

Die Angebote sollten nach folgenden Regeln und Richtlinien eingestellt werden:
  1. Angebote müssen grundsätzlich allen Inhabern einer Azubicard zur Verfügung stehen Die Kammerzugehörigkeit des Azubis darf keine Rolle spielen. Maßgeblich sollte nur der Besitz einer gültigen Azubicard sein.
  2. Angebote dürfen nicht ausschließlich auf alkoholische Getränke oder den Genuss von Tabakwaren abzielen. Angebote können dann zugelassen werden, wenn nicht alkoholische Getränke einbezogen und angemessen im Angebot repräsentiert werden. In diesem Zusammenhang gilt auch: Wir können keine Angebotsfotos akzeptieren, bei denen der Genuss von Alkohol oder Tabak im Vordergrund steht.
  3. Angebote sollten den Azubi keinesfalls über einen längeren Zeitraum an einen Vertrag binden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn
    1. das Angebot eine Laufzeit von 6 Monaten nicht überschreitet oder
    2. die monatliche Zahlung weniger als 10 Euro beträgt oder
    3. die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige Zahlung zu Beginn der Leistung beglichen werden kann.
  4. Angebote dürfen zeitlich beschränkt werden. Die Mindestdauer für die Gültigkeit eines Angebots sollte 6 Monate betragen, da neue Angebote eine gewisse Zeit brauchen, um wahrgenommen zu werden.

Wo kann ich mein Angebot einstellen?

Alle Angebote müssen über www.azubicard.de eingestellt werden.

Wer kann die Angebote nutzen?

Deutschlandweit können alle Auszubildenen alle Angebote nutzen.

Förderung

Die AzubiCard wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg finanziell gefördert.
Logo Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Verpackungsgesetz

Seit 1.1.2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht

Ob “Coffee to go”, Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Besonders betroffen sind somit Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Mensen aber auch Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel, die ihren Kunden Speise und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zum Mitnehmen (To-go und Take-away) anbieten.
Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
In einem Merkblatt des DIHK wird erläutert, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind: DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen
Leider kursieren Informationen zur “Mehrwegangebotspflicht” die die Rechtslage nur ungenügend oder sogar unzutreffend wiedergeben. Zum besseren Verständnis der geltenden Rechtslage sowie der praktischen Umsetzung hat das Baden-Württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die wesentlichen Punkte daher in der Erläuterung zur Mehrwegangebotspflicht zusammengefasst. Es enthält somit einige Klarstellungen und ergänzenden Hinweise zu § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes. Es korrigiert darüber hinaus Fehlinterpretationen aus der Praxis und konkretisiert zum Beispiel den textlichen Mindestumfang der neuen Hinweispflichten.
Ergänzende Informationen zum Thema Verpackungen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Energie

Energiepreisbeihilfen noch bis 31.12.2022

Die Unterstützung von Unternehmen mit sehr hohen Energiezahlungen läuft noch bis Ende des Jahres.
Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro und sieht für die betroffenen energie- und handelsintensiven Unternehmen Zuschüsse von bis zu 50 Mio. Euro vor. Anträge sind beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Es gelten folgende teilweise sehr restriktive Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:
  • Bedingung: Branche ist auf der sogenannten KUEBLL-Liste (“Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen). Die Liste findet sich im Anhang A im dem weiter unten verlinkten Merkblatt
  • Energiekosten müssen mindestens drei Prozent – bezogen auf den Produktionswert im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – betragen
  • Zuschuss wird für den Zeitraum Februar bis September 2022 gewährt, sofern sich die Energiebezugspreise (Gas und Strom)in diesem Zeitraum gegenüber den Preisen im gesamten Kalenderjahr 2021 mindestens verdoppelt haben.
  • Antragstellung nur elektronisch möglich
  • Die Frist für die Antragsstellung wurde verlängert bis 31.12.2022.
Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und detaillierte Berechnungsgrundlagen sind im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) aufgeführt.
Ergänzende Checklisten und Informationen zum Förderprogram finden sich auf den Webseite der BAFA.

Adressbuchschwindel

Warnung vor Formularfalle

Regelmäßig kursieren falsche Rechnungsformulare für Handelsregistereintragungen, die als angeblichen Absender ein Amtsgericht ausweisen. Den Formularen ist ein Überweisungsträger beigefügt. Die Absender im Logo, Briefkopf und/oder Zahlungsempfängerauf dem Überweisungsträger lauten meist auf Buchstabenfolgen, wie in einzelnen Fällen ELAR, MRN oder aktuell “Gewerbe- und Handelsreister Deutschland”, abgekürzt GHRD. Vor diesen Fake-Rechnungen warnt aktuell der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Oft sind diese Rechnungsformulare für einen fälschlicherweise offiziellen Anstrich um Bundesadler und Bundesflagge ergänzt. Teilweise wird versucht den Adressaten unter Druck zu setzen: “Zahlungsfrist 7 Werktage nach Erhalt”.
Dies sind keine offiziellen Schreiben des Amtsgerichtes. Dabei handelt es sich um eine Formularfalle. Der Angebotscharakter der Rechnung wird verschleiert. Erst bei näherem Lesen wird deutlich, dass es sich nicht um eine Rechnung des Amtsgerichts, sondern um ein privates Angebot für eine Eintragung in ein kostenpflichtiges Firmenadressverzeichnis oder eine Firmendatenbank zu überhöhten Kosten handelt. Die Zahlung auf dieses Angebot hin wird als Annahme des Angebotes oder Auftragsbestätigung verstanden. Oftmals sind diese Anmeldungen für vermeintliche Gewerberegister nicht immer von einer originalen Rechnung vom Registergericht zu unterscheiden. Es wird ausdrücklich davor gewarnt auf solche Angebote bzw. Rechnungen zu reagieren oder diese zu unterzeichnen! Bitte sehen Sie hierzu auch die Informationen auf der Webseite des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Wenn Sie eine solche Fake-Rechnung erhalten, bezahlen sie diese nicht und löschen Sie die E-Mail bzw. vernichten Sie das Schreiben. Kontrollieren Sie Ihren Rechnungseingang und prüfen Sie bei Ihnen unbekannten Absendern von Rechnungsmails vor dem Bezahlen immer genau, ob es sich dabei nicht um eine falsche Rechnung handelt. Lesen Sie immer auch das Kleingedruckte! Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre Buchhaltung für dieses Thema. Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben oder eine Rechnung handelt, fragen Sie nach bei der IHK oder dem angeblichen Amtsgericht von dem die Rechnung stammen soll.
Achten Sie insbesondere auf folgende Merkmale, um eine solche Fake-Rechnung zu erkennen:
  • Die angegebene E-Mail-Adresse enthält meist ein Buchstabenkürzel neben dem Begriff „Amtsgericht“ oder „Handelsregister“
  • (Landes-)Wappen oder Adler oder Flagge ist abgedruckt
  • Druck auf behördentypischem Umweltpapier (wenn per Papier versandt)
  • Amtstypische Aufmachung und Schriftart
  • Angabe von Registernummern oder Aktenzeichen
  • Gegebenenfalls auch Aufzählung von Gesetzesparagraphen, die einen seriösen Eindruck erwecken sollen
  • Ein beiliegender, bereits ausgefüllter Überweisungsträger
  • Drei- oder vierstellige Beträge, die überwiesen werden sollen
  • Ein sehr kurzes Zahlungsziel von oftmals nur wenigen Tagen


E-Commerce Recht –Widerrufsbelehrung

Wie lautet der Text der Widerrufsbelehrung?

Sofern Verträge „außerhalb von Geschäftsräumen” und im Fernabsatz (wie etwa der Verkauf über das Internet) geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Über das Widerrufsrecht hat der Unternehmer vor und nach Abgabe der Bestellung zu belehren.
Achtung: Am 19. Juni 2026 tritt in Deutschland die Pflicht zur Bereitstellung einer – auch als „Widerrufsbutton“ bekannten - elektronischen Widerrufsfunktion in Kraft. Auf der Webseite (im Online-Shop) ist eine Online-Funktion bereitzustellen, die es Verbrauchern ermöglicht, Verträge einfach per Mausklick zu widerrufen und sollte mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Widerrufsbutton - Widerruf per Mausklick.
Für die Widerrufsbelehrung gibt es einen gesetzlichen Mustertext, den der Unternehmer verwenden kann. Bei der Belehrung sollten Sie stets auf das gesetzliche Muster zurückgreifen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Allerdings muss es dafür unverändert übernommen werden.
Ausnahme: dort, wo das Muster Gestaltungshinweise vorgibt (diese finden sich unter dem Mustertext), sind Anpassungen zu machen.Je nachdem, ob es sich um eine Teillieferung, oder auch eine Diensteistung handelt, beginnt die Widerrufsfrist zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zu laufen.
Ab Geltung des Widerrufsbuttons am 19. Juni 2026 ist auch die Widerrufsbelehrung um den Widerrufsbutton zu ergänzen. Hierzu wird es einen neuen Gestaltungshinweis (Textbaustein) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung geben. Die Widerrufsbelehrung ist rechtzeitig um diesen Textbaustein anzupassen.
Der neue Gestaltungshinweis 3 lautet nun:
„Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Daneben wurde auch der Gestaltungshinweis 6 geändert für Verträge, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder von Fernwärme zum Gegenstand haben:
„Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fern wärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“ “
Achtung: Ganz ohne Vorbehalte kann das gesetzliche Muster nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass der Fristbeginn und somit die Widerrufsbelehrung für jede Bestell- oder Liefersituation angepasst werden muss, obwohl bei Einstellen der Widerrufsbelehrung noch nicht bekannt ist, wie viele Waren der Kunde bestellt bzw. in wie vielen Teilstücken die Bestellung erfolgt. Vergleichen Sie hierzu bitte die Gestaltungshinweise (1) des Musters Nr. a) bis e). Das Problem am gesetzlichen Muster ist, dass man die verschiedenen Varianten für den Fristbeginn nicht kombinieren, sondern nur einen der Textbausteine des Musters einsetzen darf. Der Händler müsste also für jede mögliche Liefersituation verschiedene Belehrungen vorhalten. Sie müssten also überprüfen, ob Ihr Shop Besonderheiten wie Teillieferungen aufweisen soll und die entsprechende Variante aus a) bis e) auswählen. Gegebenenfalls könnten Sie die Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen, indem sie Gestaltungshinweis c), „die letzte Ware", auswählen. Hier könnte man auslegen, dass dieser Text auch über die Gestaltungshinweise b) und d) belehrt. Dies ist allerdings keine gefestigte Rechtsprechung, sodass ein Restrisiko einer falschen Belehrung verbleibt.
Hinweis: Das gesetzlich Muster kann nicht verwendet werden, wenn der Vertrag eine Finanzdienstleistung beinhaltet.

Wann und wo muss über den Widerruf belehrt werden?

Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher nicht darüber informiert worden ist.
Über das Widerrufsrecht muss vor Abgabe der Bestellung informiert werden, z. B. auf der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons mit einem deutlich bezeichneten Link „Widerrufsrecht" oder „Widerruf“. Ein Link nur in der Fußzeile der Webseite, oder auf die AGB in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, genügt nicht. Der Link sollte sich auch nicht zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden, da hier zusätzliche Gestaltungselemente nicht zulässig sind. Der Verbraucher muss quasi vor Abgabe der Bestellung über den Hinweis und den entsprechenden Link stolpern.
Nach Abgabe der Bestellung muss die Widerrufsbelehrung möglichst direkt, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF oder E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Der Text kann in der E-Mail mit der die Bestellung bestätigt wird, auf der Rechnungsrückseite oder in den Lieferpapieren untergebracht werden. Bei einer Bestätigungs-E-Mail reicht eine Verlinkung auf eine Belehrung im Webshop nicht aus. Der Text der Widerrufsbelehrung sollte direkt in der E-Mail vollständig wiedergegeben werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Text für die Widerrufsbelehrung in der Bestätigungs-E-Mail, auf den Lieferpapieren oder der Rechnung, mit dem Text auf der Webshop-Seite identisch ist.

Was passiert, wenn nicht oder nicht richtig über den Widerruf belehrt wird?

Das Widerrufsrecht erlischt bei unterlassener oder falscher Widerrufsbelehrung spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Wie ist der Widerruf zu erklären?

Der Verbraucher hat den Widerruf zu erklären. Eine Begründung darf der Händler nicht verlangen. Der Händler hat zur Ausübung des Widerrufsrechts das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Dieses Formular darf nicht mit der Widerrufsbelehrung selbst verwechselt werden und ist immer im Online-Shop aufzunehmen, z.B. direkt unter der Widerrufsbelehrung.
Zudem kann dem Verbraucher das Angebot gemacht werden, das Formular bereits über die Webseite auszufüllen und dann online abzusenden. Dann muss dem Verbraucher unmittelbar eine Bestätigung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zugesendet werden. Der Verbraucher kann aber auch ohne das Formular zu nutzen widerrufen, also häufg per Post, E-Mai oder telefonisch. Das Formular muss aber trotzdem im Webshop bereitgestellt werden, auch wenn der Verbraucher es nicht benutzen muss.
Die gesetzliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind seit dem 28. Mai 2022 anzupassen. Die Telefonnummer ist nunmehr Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Die Fax-Nummer muss nicht mehr angegeben werden, weder in der der Widerrufsbelehrung noch im Muster-Widerrufsformular. Im Muster-Widerrufsformular ist keine Telefonnummer anzugeben. In Gestaltshinweis 5 der Widerrufsbelehrung verändert sich leicht der Wortlaut. Auch hier muss eine frühere Muster-Widerrufsbelehrung im Webshop an den neuen Wortlaut angepasst werden : “Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“

Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?

Für manche Waren und Dienstleistungen ist von vorneherein das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Diese Ausnahmen sind gesetzlich in §312g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch abschließend geregelt. Über die Ausnahmen nach denen kein Widerrufsrecht besteht, ist in der Widerrufsbelehrung selbst, nicht in den AGB und auch nicht in einem separaten Link/Dokument, aufzuklären. Unternehmer können das Widerrufsrecht nicht in AGB oder per individuellem Vertrag ausschließen.

Achtung beim B2B-Geschäft: Gewerbliche Kunden haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Können aber in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden dennoch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen, wenn nicht erkennbar differenziert wird. Daher sollte durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung und (sofern vorhanden) in AGB ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.
Eine besondere Ausnahme gibt es beim Widerruf digitaler Inhalte, wie Downloads von Software, Apps, Videos, E-Books. Hier erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung beim Download) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit seiner Zustimmung zur Ausführung des Vertrags verliert, und
  3. die Bestätigung des Erlöschens des Widerrufsrechts auf dauerhaftem Datenträger gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Praxistipp: Verwenden Sie eine nicht vorangekreuzte Checkbox, mit der der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Download oder das Streaming starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur dann wird der Download oder das Streaming ausgelöst.
Die dritte Voraussetzung (Bestätigung des Erlöschens) gilt seit dem 28. Mai 2022. Eventuelle Texte des Händlers über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts sind also entsprechend um diesen Punkt zu ergänzen.
Nachteilig für den Händler: wird das Widerrufsrecht nicht vorzeitig zum Erlöschen gebracht, kann der Verbraucher den digitalen Inhalt innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Er muss dafür keinen Wertersatz leisten.
Der vierte Teil der Artikelreihe beleuchtet weitere Informationspflichten, den Einbezug von AGB in den Kaufvorgang und die Gestaltung der Bestellseite (sog. „Checkout-Page”) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Garantie im Onlinehandel

Werben mit Garantie – garantiert richtig?

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie dient dem Zweck dem Käufer zusätzlich Rechte zum Beispiel bei einem Produktmangel zuzugestehen. Sie ist nicht mit der ohnehin gesetzlich bestehenden Gewährleistung zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer Garantie gesetzlich für zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache. Mängel kann der Verbraucher also innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die dann neben die Gewährleistung hinzutritt. In der Regel wird sie - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt - für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Artikels und für einen bestimmten Zeitraum abgegeben.

Was sind die Anforderungen an die Bewerbung einer Garantie?

Bei Fernabsatzverträgen ist der Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über das (gegebenenfalls) Bestehen von Garantien und deren Bedingungen zu informieren. Wenn der Händler in seinem Angebot mit einer Garantie wirbt, so ist der Verbraucher auch umfassend über den Inhalt der Garantie zu informieren, also über die Reichweite der Garantie und dass sie eine freiwillige Zusatzleistung zur ohnehin bestehenden Gewährleistung ist.
In der Garantieerklärung zwingend folgende Angaben zu machen.
Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt enthalten:
  1. Name und Anschrift des Garantiegebers (z. B. der Hersteller oder eine Garantie-Versicherung, oder der Verkäufer, falls er die Garantie selbst abgibt).
  2. Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  3. Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie.
  4. Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (also welche Fälle deckt sie ab) und die Garantiebestimmungen, insbesondere die Dauer (z. B. drei Jahre) und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Im Übrigen muss die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel indem die Garantieerklärung per E-Mail übersendet wird (spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält), oder ausgedruckt, oder auf einem USB-Stick als Beilage zur gelieferten Ware. Der bloße Download der Garantieerklärung von einer Webseite reicht nicht aus.
Wird eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt, bleibt die Garantieverpflichtung dennoch wirksam.
Sind die genannten Angaben falsch oder unvollständig, kann dies zu Abmahnungen führen. Aktualisieren Sie daher Ihre Garantieerklärungen entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig: Eine vom Hersteller übernommene Haltbarkeitsgarantie umfasst mindestens den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers, also Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache und nicht lediglich Schadensersatz.
Eine weitere Fehlerquelle kann sein, dass auf die für den angebotenen Artikel tatsächlich bestehende Herstellergarantie nicht hingewiesen wird. Über die Garantiebedingungen kann vor Abgabe der Bestellung hingewiesen werden, in dem in der Artikelbeschreibung auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Garantiegebers verlinkt wird, oder die Garantiebedingungen zum Beispiel als PDF abrufbar sind.

Was gilt, wenn eine Garantie zwar vom Hersteller gewährt wird, der Händler aber damit nicht wirbt bzw. sie gar nicht erwähnt?

In diesem Fall hätte der Händler bei jedem angebotenen Produkt sicherzustellen, dass keine Herstellergarantie besteht bzw. falls eine solche besteht die erforderlichen Garantiebedingungen zu recherchieren und darüber in seinem Online-Angebot zu informieren. Bisher war gerichtlich nicht entschieden, ob eine Informationspflicht ausgelöst wird, wenn zwar eine Garantie besteht, aber der Händler diese nicht aktiv bewirbt oder sie gar nicht erwähnt. Nach einem neuen und aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Onlinehändler Verbraucher nicht grundsätzlich vorvertraglich über das Bestehen einer Herstellergarantie von Produkten informieren, d.h. allein das bloße Bestehen einer Herstellergarantie, oder deren beiläufige Erwähnung im Angebot (im konkreten Fall des EuGH war die Garantie nicht auf der Angebotsseite, sondern über einen Link „Weitere technische Informationen“ über den der Verbraucher auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte), löst keine Informationspflicht aus.
Über die Herstellergarantie ist aber zu informieren, wenn die Information für die Kaufentscheidung relevant sein kann, insbesondere etwa, wenn die Garantie ein Verkaufs- oder Werbeargument für das Angebot ist, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität des eigenen Angebots im Vergleich zu den Angeboten von Wettbewerbern zu verbessern. Dies dürfte im Einzelfall von Inhalt und allgemeiner Gestaltung des Angebots, der Bedeutung der Erwähnung als Verkaufs- und Werbeelement, der Positionierung im Angebot und der Gefahr einer möglichen Irreführung des Verbrauchers abhängen. Wird ein Angebot mit einer Garantie beworben, sind sämtliche Informationen (siehe oben) hinsichtlich der Garantie bereitzustellen.

Impressum und Datenschutz

E-Commerce-Recht – Impressum und Datenschutz

Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Der Vertragsschluss kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail usw., zwischen Unternehmer und dem Verbraucher zustande. Bestimmte Informationen, wie Identität des Verkäufers („Impressum”), der Umgang mit personenbezogenen Daten („Datenschutzerklärung”) sowie für den Kaufentschluss entscheidende Angaben wie Liefer- und Versandbedingungen, Preise und Produktbeschreibung, Widerrufsrecht und Vertragslaufzeiten müssen mitgeteilt werden.

1. Impressum

Wer sich im Internet geschäftsmäßig präsentiert, muss in einem sogenannten Impressum Informationen zu seiner Identität geben. Diese Impressumspflicht betrifft Online-Shops und auch Angebote auf Auktions-/ Verkaufsplattformen. Darüber hinaus wird regelmäßig auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Netzwerken oder in Karrierenetzwerken ein Impressum erforderlich sein. Im Einzelnen sind die in §5 Digitale Dienstegesetz (DDG) aufgeführten Angaben erforderlich.
Beispiel-Impressum für einen Onlinehändler (Einzelunternehmer):
*Impressum:
Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist:
Max Muster
DemoShop
Hauptstr. 1, 10178 Stuttgart
Tel: (0049) 30 123456
Fax: (0049) 30 123456-7
E-Mail: info@mmueller.de
Registergericht AG Stuttgart HRA Nr. 12345 (sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE12345 (soweit vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer: 123/456/78910 (soweit vorhanden)


*Achtung: Anzugeben sind Vor- und Nachname (vollständig ausgeschrieben). Unterhalb des Namens kann beim Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) eine Geschäftsbezeichnung angegeben werden. Die Anschrift ist vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer zu nennen. Eine Postfachadresse reicht nicht aus. Zusätze wie eingetragener Kaufmann (e.K.) oder die Rechtsform, (z.B. GbR, eGbR, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA), sind anzugeben, wenn der Gewerbetreibende auch als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, oder im Falle der GbR diese ins Gesellschaftsregister eingetragen ist (dann lautet der Zusatz eGbR), oder der Gewerbetreibende die entsprechende Rechtsform gewählt hat. Bei der (nicht ins Gesellschaftregister eingetragenen) GbR sollte der Zusatz “GbR” zur Gewährleistung der Unterscheidungskraft nicht fehlen. Der Vertretungsberechtigte (z.B. der Geschäftsführer bei juristischen Personen) ist wiederum mit Vor- und Nachnamen zu benennen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter sind bei den Personengesellschaften, wie der GbR bzw. eGbR, OHG und KG mit Vor- und Zunamen vollständig anzugeben. Hierbei dürfen Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“/“Geschäftsführung“ nicht verwendet werden, da diese nur bei juristischen Personen, wie der GmbH und Unternehmergesellschaft (UG) verwendet werden dürfen. Bei der GmbH und Co. KG, ebenso eine Personengesellschaft, ist die persönliche haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin die GmbH (sog. Komplementärin), die wiederum vertreten wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
Beispiele:
  • Eingetragener Kaufmann: Max Müller e.K.
  • GbR/eGbR/OHG/: Mustervertrieb Müller und Meier GbR/eGbR/OHG/KG. Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Müller und Max Meier
  • KG: Mustervertrieb Müller und Meier KG. Vertretungsberechtigter Gesellschafter Max Müller (Komplementär)
  • GmbH & Co. KG: Max Müller GmbH & Co. KG. Persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin: Max Müller Holding-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer: Max Müller
  • GmbH: Mustervertrieb Müller und Meier GmbH, Vertreten durch: Geschäftsführer Max Müller
  • UG: Mustervertrieb Müller und Meier UG haftungsbeschränkt: Geschäftsführer Max Müller
  • Bei Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen (zum Beispiel Immobilienmakler, Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsberater, Immobiliardarlehensvermittler Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler), sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, und zwar mit Anschrift und gegebenenfalls Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde. Beispiel: Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde: Name der Behörde, Anschrift, Webseite
  • Bestimmte reglementierte Berufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten müssen neben der Kammer zusätzlich angeben: zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung; der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Bezeichnung der jeweils berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. die Webseite angeben) Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern sowie Immobiliardarlehensvermittlern wird vorsichtshalber empfohlen, die oben genannten zusätzlichen Angaben im Impressum hinzuzufügen.

2. Streitbeilegungsverfahren

Online-Händler müssen auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken https://ec.europa.eu/consumers/odr/ (und zwar als „klickbarer Link“) und angeben, ob sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit sind. Der Hinweis sollte im Impressum und in AGB (sofern vorhanden) stehen, zum Beispiel:

Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@xyz.de
Achtung: Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Informationspflicht. Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können. Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform aus dem Impressum der Webseite und/oder AGB oder anderen Stellen auf der Webseite zu entfernen. Hierüber informiert auch der IHK-Artikel über die Einstellung der OS-Plattform.

3. Datenschutzerklärung

Der Anbieter eines Internetauftritts (nicht nur Online-Händler, sondern jede Webseite) darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies spezielle Rechtsvorschriften erlauben und die Daten für Vertragsanbahnungen oder die Durchführung von Verträgen erforderlich sind, der Nutzer eingewilligt hat, oder ein berechtigtes Interesse begründet werden kann. Der Anbieter muss den Nutzer in allgemein verständlicher Form über die Informationen des Art. 13, 14 DSGVO unterrichten. Dazu gehören:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten (sofern benannt; bei Einzelgewerbetreibenden nicht zwingend erforderlich)
  • die Datenkategorien und die Zwecke für die sie verarbeitet werden (z.B. Daten wie Name, Anschrift und Kontaktdaten werden zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erfasst)
  • die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (bspw. gesetzliche Verpflichtungen, Anbahnung oder Durchführung von Verträgen, Einwilligung, berechtigtes Interesse; die verschiedenen Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführt)
  • Wenn die Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z.B. Weiterleitung von Name und Anschrift an Paketversender, oder Sub-Dienstleister)
  • ggf. die Absicht der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland/internationale Organisation ("Drittland" meint Staaten außerhalb der EU)
  • Hinweise zur Dauer der Datenspeicherung, oder falls dies nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung der Dauer (solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen: handelsrechtlich, steuerrechtlich maximal 10 Jahre)
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Widerrufsrecht bei erteilter Einwilligung, sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
  • ggf. die Quelle von der man die Daten erhalten hat
Es ist auch darüber zu informieren welche Daten auf der Webseite verarbeitet werden, zum Beispiel folgende Punkte:
  • Logfiles
  • Cookies
  • Tracking- und Analysedienste (zum Beispiel: Google Analytics, Facebook-Pixel)
  • Registrierungsmöglichkeiten
  • Einbindung sozialer Netzwerke
  • Nutzung externer Zahlungsdienstleister
  • Einbindung von Videos, Kartendaten, Schriftarten
  • Newsletter-Anmeldung
  • Kontaktformular
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den IHK-Artikel zur Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung darf nicht im Impressum oder in den AGB platziert werden, sondern muss unter einem eigenen Link abrufbar sein. Die Datenschutzerklärung und auch das Impressum sollten so über einen Link einhgebunden werden, z.B. in die Fußzeile der Webseite, dass diese Angaben von jeder Unterseite aus mittels eines Klicks abrufbar sind. Die Links zur Datenschutzerklärung und zum Impressum dürfen nicht durch ein Cookie-Banner oder Werbeanzeigen verdeckt werden.

4. Gastzugang

Laut Beschluss der Datenschutzkonferenz (das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitzustellen. Grundsätzlich sind datenschutzrechtlich nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind (z. B. Name, Anschrift, ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse, ggf. Kontoverbindungsdaten für den Zahlungsverkehr, z. B. bei Lastschrift). Sich mit Nutzerdaten für ein Kundenkonto registrieren zu müssen, ist nicht zwingend erforderlich. Kunden sollen freiwillig entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als Gast kein Kundenkonto anlegen möchten, oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit Anlegen eines registrierten Nutzungszugangs (forlaufendendes Kundenkonto) verbunden ist. Zur Verwendung der Daten bei fortlaufendem Kundenkonto weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass die Bestellhistorie des Kunden nur mit dessen Einwilligung für Werbezwecke ausgewertet werden darf. Gleiches gilt bei der Speicherung von Informationen über Zahlungsmittel (z. B. Kredikarte).
Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht einen Gastzzugang bereitszustellen, allerdings dürften sich Gerichte an dem Beschluss der Datenschutzkonferenz künftig orientieren.

5. Informationspflichten im Onlinehandel – Kurzüberblick

Im Onlinehandel müssen gegenüber Verbrauchern die Informationspflichten im Fernabsatz und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden (§312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 1, § 1 EGBGB).
Im Onlinehandel sind in verschiedenen Phasen des Kaufvorgangs bestimmte Informationen zu erteilen.
Es lassen sich drei Phasen unterscheiden:
  1. Informationen vor Beginn des Bestellvorgangs (also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird)
  2. Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (bevor also der Bestellbutton betätigt wird)
  3. Informationen nach Abgabe der Bestellung (unmittelbar danach oder spätestens mit Lieferung der Ware)
Bevor die Bestellung abgegeben wird, sind zusammengefasst, folgende Informationen anzugeben.
  • die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit (siehe bereits zum „Impressum“ oben)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung (siehe Datenschutzerklärung)
  • Produktbeschreibung, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B ein Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Lieferzeiten und gegebenenfalls Lieferbeschränkungen
  • Information, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für die Waren besteht
  • Bestellbestätigung auf elektronischem Wege
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus gibt es für Finanzdienstleistungen weitere Informationspflichten, die hier nicht detailliert aufgeführt werden. Zu finden sind sie in Art. 247 EGBGB und Art. 247a EGBG.
Mehr zu den einzelnen Informationen und wo sie im Onlineshop platziert werden sollten, wird im zweiten Teil der Artikelreihe zu Produkt- und Preisangaben erläutert.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Neuerungen im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht –Was hat sich geändert?

Als sogenannter „New Deal for Consumers“ hat es durch die Europäische Union Neuerungen im Wettbewerbsrecht, insbesondere im elektronischen Geschäftverkehr, gegegeben. Hierzu wurden vier bestehende EU-Richtlinien, die u. a. den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln, geändert.
Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist eine höhere Transparenz für Verbraucher bei Online-Käufen, z. B. durch mehr Informationspflichten auf Online-Plattformen sowie bei Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben.

Was hat sich geändert?

  • Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Angabe einer Faxnummer entfällt, sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular.
  • Bei den Kontaktinformationen sind auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation (sofern diese angeboten werden), wie Webformulare, Messenger-Dienste, z.B. WhatsApp- und Facebook-Nachrichten, anzugeben.
  • Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen erstrecken sich auch auf Verträge über digitale Inhalte, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt, oder sich verpflichtet bereitzustellen.
  • Bringt der Unternehmer bei digitalen Gütern, bei denen der Kunde zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird, das Widerrufsrecht vorzeitig zum erlöschen (wie bisher schon möglich), ist dem Verbraucher das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
  • Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kundenrezension, Likes in sozialen Medien) zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Unternehmer werden also verpflichtet zu erklären, “ob” sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugänglich machen. Wird lediglich auf Verbraucherbewertungen verlinkt, die von Dritten veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.
    Achtung: Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter und kann abgemahnt werden.
  • Unzulässig ist die Veröffentlichung falscher Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentlichen, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien, die der Werbung für Produkte dient.
  • Wenn Zahlungen geleistet wurden, damit ein Produkt besser platziert wird, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Suchergebnissen (in der Regel solche, die vor den „echten“ Suchergebnissen auftauchen) sind als solche zu kennzeichnen.
  • Onlineticket-Verkäufe, die zuvor unter Verwendung von programmierten „Ticket-Bots“ zur Umgehung von Maximalabnahmebeschränkungen erlangt wurden, sind untersagt.
  • Es ist eine unlautere Geschäftspraktik, Produkte, die in unterschiedlicher Zusammensetzung oder Qualität in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vertreiben (sog. Dual Quality-Verbot), es sei denn, die Unterschiede können mit legitimen Gründen gerechtfertigt werden.
  • Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert (sog. “Dynamic Pricing”), sind die Parameter mitzuteilen, wie dieser individualisierte Preis zustande gekommen ist. Beispiele: der Preis erhöht sich bei mehrmaligem Besuch der Webseite oder Aufrufen desselben Produkts, der Nutzer surft mit einem hochpreisigen Endgerät und bekommt deshalb beim Onlineshopping einen höheren Preis für Produkte angezeigt, personalisierter Preis wird aufgrund des individuellen Surf- oder früheren Shoppingsverhaltens (Erstellen eines Kundenprofils) ermittelt. Nicht von dieser Regelung erfasst werden Techniken die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit, bei denen sich der Preis in flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von objektiven Marktanforderungen ändert.
Neuerungen gibt es seit dem 28. Mai 2022 auch bei Preisangaben und der Preisangabenverordnung. So entfällt die Option als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milimeter anzugeben. Bezugsgröße sind künftig 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Artikel zu Preisangaben.

Besonderes für Online-Plattformen

Auch für die Betreiber von Onlinemarktplätzen/-Plattformen und Vergleichsportalen haben sich neue Pflichten ergeben. So haben sie insbesondere darüber zu informieren, ob die Anbieter auf der Plattform als Unternehmer oder Verbraucher auftreten, verbunden mit Hinweisen auf die jeweiligen Rechtsfolgen, wie dem Widerrufsrecht. Bei Produktrankings ist offenzulegen, nach welchen Kriterien das Ranking stattfindet und wie diese zueinander gewichtet sind. Der Algorithmus ist nicht offenzulegen, aber die Hauptparameter, die das Ranking beeinflussen, sind zu beschreiben. Die Rankingkriterien sind online so zur Verfügung zu stellen, dass sie von der Angebotsseite unmittelbar und leicht zugänglich sind (z.B. direkt neben oder über den Suchergebnissen). Dies gilt für alle Plattformen, Suchmaschinen und Vergleichswebseiten sowie für entsprechende Apps.

Was ist insbesondere zu tun?

  • Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular anpassen (Wegfall Faxnummer, Aufnahme Telefonnummer)
  • Erlöschen des Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten aufnehmen
  • Bei Preisherabsetzung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preissenkung angeben
  • Information über personalisierte Preise aufnehmen
  • Gegebenenfalls Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, ob Verbraucher ein bewertetes Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben
  • Über Rankingkriterien informieren
  • Plattformbetreiber müssen auf Unternehmer-/Verbrauchereigenschaft des Anbieters auf einem Online-Marktplatz/Vergleichsportal hinweisen

Drohende Sanktionen bei Verstoßen

Die vorgenannten Regelungen gelten seit dem 28. Mai 2022. Unternehmer und Plattformanbieter sollten die oben genannten Neuerungen umsetzen. Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
Gegen Unternehmern, die im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt haben, kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden; ohne Anhaltspunkte beträgt das Höchstbußgeld 2 Millionen Euro.
Des Weiteren wurde ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher eingeführt, wenn diese durch eine unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmes zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht
getroffen hätten.
Wie sonst auch bei Wettbewerbsvertößen bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Wege der Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.
Weitere Neuerungen zu Waren mit digitalen Inhalten sind seit Januar 2022 in Kraft getreten.

Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Berechnung der Frist erfolgt auf Basis der Verordnung (Euratom) 1182/71. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass für alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge eine regelmäßige Rückkehrpflicht in den Niederlassungsmitgliedstaat gilt. Die Fahrzeuge müssen spätestens acht Wochen nachdem der Niederlassungsmitgliedstaat verlassen wurde, zu “einer Betriebsstätte” in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Gegenüber den für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Niederlassungsmitgliedstaat muss ein Nachweis erfolgen können, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wurde. Auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr wurde ein Fragen-Antworten-Katalog zur Rückkehrpflicht hinterlegt.

2. Änderungen seit 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    - Gewerbeauskunft
    - Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheinigungen
    - Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    - Steuerbescheinigungen
    - Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    - Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können seit dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2023
Entsenderecht

Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern

Die Entsenderegeln für Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen grenzüberschreitend bzw. im Ausland befördern, sind im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig (einheitlich) für die gesamte EU geregelt worden.

Grundlagen

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal die Regelungen der Richtlinie (EU) 2020/1057, die die Basisrichtlinien der EU zum Entsenderecht (RL 96/71/EG und RL 2014/67/EU) als „lex specialis“ auf die besonderen Gegebenheiten bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern hin erweitert und konkretisiert. Die entsenderechtlichen Vorgaben sind sehr umfassend, wobei die wesentlichen Pflichten darin bestehen, entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im „Aufnahmemitgliedstaat” vorgeschriebenen Mindeststandards hinsichtlich der Entlohnung und der Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen national umsetzen, was Stand Juni 2022 in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten noch nicht stattgefunden hat (auch die deutschen Rechtsgrundlagen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand).
Die seit Februar 2022 geltenden Regelungen geben klar vor, welche Angaben das Unternehmen im Zuge der Erstellung einer Entsendemeldung machen muss, welche Dokumente vom Fahrer mitgeführt werden müssen und in welchem Umfang bzw. nach welchem Prozedere die Mitgliedstaaten im Rahmen von Straßen- und (nachgelagerten) Betriebskontrollen Unterlagen einfordern dürfen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat auf ihrer Webseite mehrere Dokumente veröffentlicht, die unklare Aspekte der neuen Vorschriften aufklären und somit zu einer einheitlichen Anwendung beitragen sollen.
Stand Juni 2022 bestehen folgende Dokumente:
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch), der die wesentlichen rechtlichen Auslegungsfragen umfasst.
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), der Beförderungsszenarien im Güterverkehr enthält und anhand von Beispielen beschreibt, ob und wenn ja in welchen Zeiträumen die Entsendevorschriften erfüllt sein müssen.
Ein Übersichtsdokument (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), das die wesentlichen Regelungen kurz zusammenfasst.

Neues Portal für Entsendemeldungen

Für die Entsendemeldung besteht nun ein einheitliches Portal (postingdeclaration.eu/landing)– die jeweiligen nationalen Meldeverfahren und -portale sind ab dem genannten Stichtag nicht mehr erlaubt. Entsendemeldungen für Entsendungen seit dem 2. Februar müssen nun über dieses Portal erstellt werden. Eine Anleitung, wie Sie sich dort registrieren können, finden Sie unter Weitere Informationen zum Download. Das Portal und der Austausch von Dokumenten zwischen den Unternehmen und den Behörden (oder vice versa) basiert auf dem IMI-System (Internal Market Information-System).
Die Entsendemeldungen können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. Dazu kann eine bestehende Meldung jedoch im Zuge einer Kopierfunktion als Basis dienen.
Die Entsendemeldung enthält folgende Angaben:
  • die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist
  • die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt
  • die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers
  • den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht
  • das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung
  • die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge
  • ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt

Mitführpflichten

Der Fahrer muss seit 2. Februar in Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:
  • eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung
  • Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen)
  • die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
  • (Beachten Sie die Ausführungen ganz am Ende zur A1-Bescheinigung)
Sollten bei Kontrollen Unklarheiten auftreten, kann die Kontrollbehörde über das Entsendeportal der EU-Kommission beim einzelnen Unternehmen Kopien folgender Unterlagen anfordern:
  • Frachtbezogene Dokumente (insb. Frachtbriefe)
  • Fahrtenschreiberdaten
  • Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum
  • den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen
  • Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen
  • Zahlungsbelege
Das Unternehmen hat infolge der Anfrage durch die zuständige (ausländische) Behörde acht Wochen Zeit, die Daten zuzuliefern. Kommt das Unternehmen seinen Auskunftspflichten nicht nach, kann die zuständige nationale Behörde eingeschaltet werden, die binnen 25 Tagen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten muss.
Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen können über die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Übersichtsseite zu den Entsendevorschriften in Erfahrung gebracht werden.
Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.
Bitte beachten Sie auch, dass unabhängig vom Entsendestatus, es bei jeder beruflichen Tätigkeit im EU-Ausland zu empfehlen ist, eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung mitzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer. Eine Mitführungspflicht haben zwar nur einige Staaten in ihrer nationalen Gesetzgebung verankert, z. B. Frankreich und Luxemburg. Die Bußgelder, die beim Fehlen der A1-Bescheinigung ausgesprochen werden können, stoßen jedoch teilweise in den vierstelligen Bereich vor. Die A1-Bescheiniung erhalten Sie regelmäßig über die jeweilige Krankenkasse.

Wo sind die Grenzen der neuen Regeln?

Da es EU-Rat und EU-Parlament (als EU-Gesetzgeber) unterlassen haben, einen konkreten Anwendungsbereich für die neuen Entsenderegeln zu etablieren, gelten diese zumindest aus Sicht der EU-Kommission nur für Fahrerinnen und Fahrer, die genehmigungspflichtige Beförderungen durchführen und auch nur dann, wenn ein Fahrzeug genutzt wird, das zwingend mit einem (digitalen) Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss. Diese Sichtweise ist rechtlich und sachlich kaum haltbar, wurde in den oben genannten Fragen-Antworten-Katalogen jedoch so geäußert. Bis zu einer klärenden (EU-) Rechtsprechung ist nun leider davon auszugehen, dass insbesondere die nationalen Kontrollorgane der Sichtweise der EU-Kommission folgen werden.
Das bedeutet, dass z.B. für Fahrerinnen und Fahrer im Güter-Werkverkehr oder für Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung, die zwar genehmigungspflichtig sind, die aber lediglich eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, bei entsendepflichtigen Einsätzen im Ausland weiterhin über die “alten” nationalen Systeme eine Meldung erfolgen muss oder sollte.
Dabei ist je nach Zielland zu klären, ob dort für den konkreten Einsatz eine Entsendung überhaupt vorliegt und wenn ja, was in welchem Umfang über welches Portal gemeldet werden muss. Sie finden auf unserer Webseite zahlreiche Informationen zu den nationalen Entsendeportalen der EU-Staaten (und einiger Drittstaaten). Folgende Übersichtsseite enthält die Links auf die jeweiligen Unterseiten.
Stand: Juni 2022
IHK-Broschüre

Herausforderung Unternehmensnachfolge

Die rechtzeitige und systematische Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist eine wesentliche Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt eines Betriebs. Fehler bei der Übergabe können zu Unternehmenskrisen bis hin zur Betriebsaufgabe führen.
Die von den Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge – Informationen für Unternehmensübergeber und Nachfolger“ dient einer ersten Orientierung und informiert über die wesentlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge.
Die Broschüre richtet sich sowohl an Firmeninhaber, die ihren Betrieb abgeben wollen, als auch an potentielle Nachfolger. Sie informiert über die Grundlagen einer erfolgreichen Übergabe: Ihre frühzeitige Vorbereitung, verschiedene Übergabemodelle (innerhalb oder außerhalb der Familie), Kriterien zur Unternehmensbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte sowie Finanzierungshilfen bei der Betriebsübernahme. Zusätzlich finden Existenzgründer Checklisten zu wichtigen Planungsfragen wie „Bin ich ein Unternehmer?“ oder „Die Analyse des Unternehmens“. Die IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge“ können Sie hier herunterladen.
Um allen Beteiligten den Einstieg in das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge zu erleichtern, bieten wir eine durchgängige Veranstaltungsreihe an. Die meisten Formate finden mehrfach pro Jahr statt. Mit unserer Veranstaltungsübersicht erhalten Sie einen Überblick über das aktuelle Angebot.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union

Händlerpflichten bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen

Seit dem 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Regelungen über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen, sowie über den Handel mit Waren mit digitalen Elementen in Kraft getreten. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels.

Verträge über den Kauf digitaler Inhalte und Waren mit integrierten digitalen Elementen

Von den Regelungen betroffen sind Verbraucherverträge
  • über den Kauf digitaler Inhalte (z.B. Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (z.B. CD-ROM), oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (z.B. Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (bspw. Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).
Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Vertrag über einen digitalen Inhalt auch dann vorliegt, wenn der digitale Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird, der Verbraucher aber personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten kommerziell nutzt, z. B. zu Marketingzwecken. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird somit – wenn sie kommerziell genutzt werden – wie ein monetäres Entgelt behandelt.
Insbesondere beim Gewährleistungsrecht bestehen Neuerungen. Der Händler muss – wie bisher auch – zunächst den vertragsgemäßen Zustand (sog. “Nacherfüllung”) wiederherstellen, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefet hat, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn ein eine Nacherfüllung fehlschlägt kann der Verbraucher Preisminderung oder Beendigung des Vertrags verlangen. Näheres erfahren Sie in den Änderungen zum Kaufrecht ab 2022.
Bezogen auf digitale Produkte und Sachen mit digitalen Elementen sind aus Händlersicht insbesondere relevant:
  • Eine digitales Podukt oder eine Sache mit digitalen Elementen kann trotz Einhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein. Es kommt für die Sachmangelfreiheit zusätzlich darauf an, was bei einer Sache der Branchenüblichkeit und der Kundenerwartung entspricht. Also, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Es wird künftig also mehr als es bisher der Fall war auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Bei Verbrauchern wird eine vertragliche Abweichung davon nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung (nicht lediglich in der Produktbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) möglich sein. Im B2B-Bereich wird man die objektive Verwendbarkeit und die übliche Beschaffenheit abbedingen können, es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Neben der durchschnittlichen Beschaffenheit und Verwendbarkeit kommen noch weitere Punkte hinzu, wie entsprechende Montageanforderungen und Installationsanforderungen, damit die Sache mangelfrei ist.
  • Die Beweislastumkehr für Mängel wurde auf ein Jahr ausgedehnt. Bisher musste der Händler innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferdatum nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Dieser Zeitraum - also die Vermutung, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag - beträgt nunmehr ein Jahr.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr, oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzegsbegründung).
  • Es besteht ein Recht auf Aktualisierungen. Bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen muss das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen (funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates) informieren und diese bereitstellen. Werden die Aktualisierungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt darin künftig ein Sachmangel. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszykluses unterschiedlich sein.
  • Der Händler/Verkäufer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen. Ist der Verkäufer, wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.
  • Keine Haftung des Unternehmers soll bestehen, wenn er über die Verfügbarkeit des Updates informiert und dieses bereitgestellt hat (der Unternehmer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren) und der Verbraucher das Update nicht, oder unsachgemäß durchführt (eine fehlerfreie Installationsanleitung des Unternehmers vorausgesetzt).
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Dies gilt aber nicht für Verträge über Sachen mit digitalen Inhalten (z.B. Smart TV, Smart Watch), die dauerhaft bereitgestellt werden. Die Mängelhaftung besteht hier für die gesamte Vertragslaufzeit beziehungsweise die Lebensdauer des Produkts, mindestens aber für 2 Jahre.
  • Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen wurde die Verjährung verlängert um 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise nach Ende der Aktualisierungspflicht.
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit einen Mangel geltend zu machen.
Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Jetzt reinhören!

Rechtspodcast – E-Commerce-Recht

Die Bedeutung des Onlinehandels wächst. Viele Kunden wickeln Ihre Einkäufe über das Internet ab. Aber wie lässt sich ein solcher Webshop rechtlich gestalten?
Die IHK Region Stuttgart informiert über das Thema im „Rechtspodcast“ zum E-Commerce. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
In 2022 gibt es neue Spielregeln, inbesondere im Onlinerecht. Preisrabatte, Transparenz bei Kundenrankings, Kündigungsbutton, und digitale Warenkäufe sind nur einige der rechtliche Regelungen, die ab 1. Januar 2022 und Mitte 2022 in Kraft treten. Im aktuellen Rechtspodcast berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu den wichtigsten rechtlichen Änderungen.
In der aktuellen zweiten Episode berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu speziellen Rechtsthemen des Onlinehandels, insbesondere Anti-Abmahngesetz, E-Mail-Werbung und Werbung mit Preisen.
In der ersten Episode berichten Rechtsreferent Rainer Simshäuser aus dem Bereich Recht & Steuer und Referent für Internationales Wirtschaftsrecht Matthias Führich und geben Tipps zu den rechtlichen Basics eines Onlineshops und was zu beachten ist, wenn man über den Webshop auch Kunden im Ausland erreichen möchte.
IHK Region Stuttgart

Hochwasser und Starkregen: Gefahren erkennen, bewerten und handeln

Hochwasser führt zu Risiken für die Menschen, die Umwelt, die Kulturgüter und für die Wirtschaft. Der Umgang mit diesen Risiken erfordert ein systematisches, am aktuellen Wissensstand orientiertes, koordiniertes Vorgehen auf allen Ebenen. Das Land Baden-Württemberg hat frühzeitig eine umfangreiche Strategie zur Gefährdungsminderung entwickelt, mit Einbindung der verschiedensten Akteure. Nachfolgend muss aber unterschieden werden zwischen den “normalen“ Hochwassergefahren und den Starkregengefahren, die leider immer häufiger auftreten.
Auf der Landesplattform bietet das Land Baden-Württemberg viele Informationen rund um das Thema Hochwasser an. Insbesondere auch entsprechende themenbezogene Kartendienste.

Akuelle Hochwassersituation

Die Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg informiert auf Ihren interaktiven Karten mit aktuellen Daten zu Pegelständen und bietet regionale Lageberichte beziehungsweise Vorhersagen an.

Hochwassergefahrenkarten

Die Kommunen und das Land Baden-Württemberg erstellen, überprüfen und aktualisieren Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für alle relevanten Gewässer. Sie liefern für über 12.000 km Gewässer konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung, wenn sich ein 10-jährliches, 50-jährliches, 100-jährliches und ein extremes Hochwasser ereignen. Die interaktiven Hochwassergefahrenkarten sind für Bauherren, betroffene Anwohner sowie für Industrie und Gewerbe eine Grundlage zur Planung.

Hochwasserrisiko und Bewertung

Die Hochwasserrisikokarten (HWRK) bauen auf den obigen Gefahrenkarten auf. Sie stellen dar, welche „Schutzgüter" in den Gebieten liegen, die jeweils mit geringer, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser betroffen sind. Schutzgüter sind „menschliche Gesundheit“, „Umwelt“, „Kulturgüter“ und „Wirtschaftliche Tätigkeiten“.
Die ebenfalls erstellten Risikobewertungskarten ermöglicht es den Kommunen und anderen Akteuren, bestehende Risiken durch Hochwasser nicht nur zu erkennen, sondern auch einzustufen. Es ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die Dringlichkeit einzelner Maßnahmen und insbesondere für ihre Krisenmanagementplanung.
Weiterführende Informationen zum Hochwasser finden Sie auch in verschiedenen Publikationen des Landes.

Starkregen

Die Überschwemmungsgefahr, die von Starkregen ausgehen kann, ist nicht in den örtlichen Hochwassergefahrenkarten in Baden-Württemberg gemäß Hochwasserrisikomanagement verzeichnet, da diese Karten ausschließlich die Hochwassergefahren durch größere Oberflächengewässer mit einem größeren Einzugsgebiet abbilden. Im Gegensatz zu Hochwasser an Flüssen ist der genaue Ort und Zeitpunkt von Sturzfluten in Folge konvektiven Starkregens kaum vorhersagbar. Starkregenereignisse können zeitlich und räumlich sehr variable Auswirkungen haben. Hierzu werden in den Kurzinformationen Kompakt des Landes Hinweise aus den bestehnden Starkregengefahrenkarten bis hin zum kommunalen Handlungskonzept gegeben. Ausführliche Informationen des Landes Baden-Württemberg zum Kommunalen Starkregenmanagement auf der Webseite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).
Letztlich muss also jedes Unternehmen jeweils selbst auf Basis der spezifischen Gegebenheiten (beispielsweise Standort, Lage, Topographie etc.) individuell ermitteln und festlegen, welche Vorsorge-, Schutz-, Nachsorgemaßnahmen und weiteren Maßnahmen im einzelnen Betrieb erforderlich sind und umgesetzt werden sollten. Hilfreich hierzu ist gegebenfalls die bestehende Starkregenkarte (siehe weiter unten).
Da die Starkregenkarten regional berechnet und erstellt werden müssen, sind noch nicht alle Kommunen auffindbar. Auf der Webseite (www.starkregengefahr.de) haben einige Regionen ihre Starkregenkarten bereits veröffentlicht. Aus der Region Stuttgart werden beispielsweise Karten aus der Glemsregion (Korntal-Münchingen, Hemmingen, Schwieberdingen, Leonberg, Ditzingen) dargestellt. So lassen sich beim hineinzoomen in die Karten die möglichen Gefahren Straßenbezogen erörtern.

Starkregengefahrenkarten der Stadt Stuttgart

Auch die Landeshauptstadt Stuttgart bietet auf Ihren Webseiten Informationen zum Thema Starkregen an. Dort sind neben allgemeinen Informationen auch beispielsweise Erklärfilme verlinkt, um das Thema anschaulicher zu gestalten. Zusätzlich hat die Landeshauptstadt Stuttgart für das gesamte Stadtgebiet Starkregengefahrenkarten erstellt und auf dieser Seite veröffentlicht.
Es können verschiedene Szenarien (selten, außergewöhnlich, extrem) für Überflutungstiefe, Überflutungsausdehnung und Fließgeschwindigkeiten dargestellt werden.

Vorsorge gegen Starkregenereignisse

Starkregenereignisse sind in den letzten Jahren wiederholt aufgetreten und haben zu erheblichen Schäden geführt. Die Studie “Vorsorge gegen Starkregenereignisse und Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung – Analyse des Standes der Starkregenvorsorge in Deutschland und Ableitung zukünftigen Handlungsbedarfse” des Umweltbundesamts (UBA) gibt umfangreiche Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Starkregenvorsorge in Deutschland. Dazu wurden zunächst zahlreiche Projekte recherchiert und beispielhafte Maßnahmen und Instrumente zur Starkregenvorsorge aus den Bereichen Multifunktionale Flächennutzung, Starkregengefahrenkarten sowie Warnung und Kommunikation näher analysiert. Herauszuheben ist die Rolle der Starkregengefahrenkarten als wichtiges Instrument der Risikokommunikation.
Weitere Informationen zu Starkregenereignissen sind auf der Homepage des Umweltbundesamts (UBA) abrufbar.
Stand: Oktober 2024


Datenschutz

Datenübermittlungen ins Vereinigte Königreich

Seit Ablauf der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion.
Das VK gilt seitdem als sogenanntes Drittland im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), d.h. ohne ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien, und ohne einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Hinblick auf ein der EU angemessenes Datenschutzniveau, wird das VK datenschutzrechtlich so behandelt, wie jeder andere Drittstaat (z.B. die USA) auch. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ins VK wäre grundsätzlich nicht ohne zusätzliche Datenschutzgarantien (z.B. den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln) zulässig, damit ein der EU gleichwertiges Datenschutzniveau hergestellt werden kann.
Bisher war bis zum 30. Juni 2021 eine Übergangsregelung für Datenübermittlungen zwischen der EU und dem VK vorgesehen ohne dass weitere Datenschutzgarantien, wie Standardvertragsklauseln, getroffen werden müssten.
Am 28. Juni 2021 sind zwei Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission zum Datentransfer ins VK in Kraft getreten: einer im Rahmen der DSGVO und einer im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung.
In einer Pressemitteilung teilte die EU-Kommission mit, dass im VK die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten weiterhin vorhanden seien. Dort gelte für sie ein Schutzniveau, das dem Schutznivea des EU-Rechts. der Sache nach gleichwertig sei. Personenbezogene Daten können demnach ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.
Die Geltungsdauer der Angemessenheitsbeschlüsse ist auf vier Jahre begrenzt.
Wie bisher ist bei Datenübermitttlingen ins VK allerdings weiterhin zu berücksichtigen:
  • Die Datenübermittlung ins VK als Nicht-EU-Land sowie die vorhandenen Garantien, oder die Ausnahmen auf die man sich bezieht (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission), sind im internen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren.
  • In der Datenschutzerklärung ist über die Datenübermittlung nach VK und über die vorhandenen Garantien oder Ausnahmen (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission) zu informieren.
  • Wenn eine betroffene Person ein Auskunftsersuchen stellt, ist sie auch über die Datenübermittlung ins Drittland zu unterrichten.
Zum grundsätzlichen Verständnis bei Datenübermittlungen in Drittstaaten noch einmal folgende Zusammenfassung:
Unter die Übermittlung fällt nicht nur das Senden von Daten an den Empfänger, sondern auch die Möglichkeit des Zugriffs (z.B. das Auslesen einer Datenbank).Neben einer – wie bisher auch notwendigen – Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. die Anbahnung oder Durchführung von Vertragsverhältnissen oder eine Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b DSGVO), bedarf es zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Drittland bestimmter datenschutzrechtlicher Garantien.
Solche Garantien sind insbesondere:
  1. Der Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln. Dabei handelt es sich um Standardverträge zum Datenschutz, die unverändert zu übernehmen sind. Diese sind von der durch die Europäische Kommission an die Anforderungen der DSGVO angepasst und am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden. Dabei gibt es verschiedene Varianten des Datentransfers, die sich in einem Dokument befinden, und in vier verschiedene Module gegliedert sind, welche die Datenübermittlung zwischen unterchiedlichen Beteiligten regeln (z.B. die Übermittlung von personenbezogene Daten zwischen Unternehmer und dem Auftragsverarbeiter und umgekehrt, die Übermittlung zwischen zwei Verantwortlichen, oder zwischen zwei Auftragsverarbeitern).
  2. Unternehmensinterne verbindliche Datenschutzvorschriften (sogenannte “Corporate Binding Rules”, das heißt konzernweite Regelungen für eine unternehmensinterne Datenübermittlung in Drittländer; die Einführung solcher Standards ist allerdings ein langfristiger und kostenintensiver Prozess).
  3. Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Datenschutzklauseln, die allerdings der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen.
Da die Corporate Binding Rules und individuelle Datenschutzverträge zeit- und kostenaufwendig sind, ist es in der Regel gerade für kleinere und mittlere Unternehmen praktikabler auf die EU-Standardvertragsklauseln zurückzugreifen.
Ausnahmsweise ist eine Datenübermittlung auch ohne Garantien zulässig, wenn der Betroffene in den Datentransfer in das Drittland eingewilligt hat und über das fehlende angemessene Datenschutzniveau informiert wurde. Eine Übermittlung ist auch möglich, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen oder zur Vertragsabwicklung erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere alltägliche Fälle in denen der Betroffene die vorvertraglichen oder vertraglichen Maßnahmen veranlasst hat. Beispielsweise die Reservierung von Hotels und internationaler Beförderungsleistungen, die Abwicklung internationaler Überweisungen durch die Bank, oder der Versand bestellter Ware zur Vertragserfüllung.






Recht und Steuern

E-Commerce: One-Stop-Shop Verfahren und Import OSS

Stand: Juli 2025
Globalisierung und Digitalisierung haben in den letzten Jahren zu einer extremen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs geführt. Der Onlinehandel floriert. Dem gegenüber steht ein teils mit diesen Strukturen nicht kompatibles Umsatzsteuerrecht, welches zu Steuerausfällen und Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Wir geben einen Überblick über wichtige, seit 1.7.2021 geltende Regelungen, welche insbesondere für den Versandhandel bedeutsam sind.

1. Welche Unternehmen sind von den Regelungen betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland erbringen (sog. business to consumer – B2C). Diese Unternehmen werden in Fällen umsatzsteuerpflichtig, in denen sie die neue Liefer- und Leistungsschwelle in Höhe von 10.000 € überschreiten. Im Falle von Fernverkäufen (früher: Versendungsverkäufe) ersetzt die neue Geringfügigkeitsschwelle die bis zum 30. Juni 2021 geltenden teils unterschiedlichen Lieferschwellen der EU-Länder. Nähere Informationen zu den Fernverkäufen enthält unser Artikel Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt.

2. Was ist das OSS-Verfahren?

Beim OSS („One Stop Shop“)-Verfahren handelt es sich um ein spezielles Besteuerungsverfahren, durch dessen Nutzung umsatzsteuerliche Registrierungen im EU-Ausland vermieden werden. Er erweitert den MOSS (Mini One Stop Shop), mit Hilfe dessen bislang nur Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz in der EU gemeldet worden waren. Nunmehr können Unternehmer auch Umsätze aus weiteren Dienstleistungen an EU-Verbraucher sowie aus Fernverkäufen (früher Versendungskäufe) melden. Die Nutzung des OSS ermöglicht die zentrale Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer beim in Deutschland dafür zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Auch die Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgt über das BZSt. Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise. Die Nutzung des OSS ist freiwillig. Ausführliche Informationen zur Neuregelung und zur Registrierung findet man auf der Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

3. Welche Unternehmen können das OSS -Verfahren nutzen?

Das OSS-Verfahren können sowohl EU-Unternehmen als auch Unternehmen nutzen, die nicht in der EU ansässig sind (Drittlandsunternehmen).

3.1. OSS Nicht-EU-Verfahren (§ 18i UStG)

Das OSS Nicht-EU-Verfahren können im Drittland ansässige Unternehmer nutzen, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Dazu gehören nicht nur wie bisher elektronische Dienstleistungen, sondern alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Beispiele: grundstücksbezogenen Leistungen, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Vermittlungsleistungen.

3.2. OSS EU-Verfahren (§ 18j UStG)

Das OSS EU-Verfahren können Unternehmen nutzen, die im Inland, in der EU und im Drittland ansässig sind und
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
  • als Betreiber einer Plattform Teil einer fiktiven Lieferkette sind
Beispiele:
  • Unternehmer D mit Sitz in Deutschland betreibt einen Onlineshop und beliefert Privatkunden in der EU. Er überschreitet die Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €.
  • Unternehmer U aus den USA betreibt in Deutschland ein Lager, aus welchem er Privatkunden mit Sitz in der EU beliefert.
  • Online Händler S verkauft über den Onlinemarktplatz des Plattformbetreibers A Waren an Endkunden in Frankreich. A hat die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten. Es wird ein Reihengeschäft zwischen Online Händler S, Plattformbetreiber A und Endkunde fingiert. Die Lieferung von S an A ist aufgrund einer Sonderregelung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 4c UStG). Bei der Lieferung von A an den französischen Endkunden handelt es sich um einen in Frankreich steuerbaren Fernverkauf. A kann am OSS-Verfahren teilnehmen, um seine Steuerschulden zu deklarieren.
Wichtig:
  • Die Teilnahme am OSS kann nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
  • Lokale innerdeutsche Lieferungen sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.
  • Lieferungen an Unternehmer sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.

4. Was ist der IOSS?

Am Import-One-Stop-Shop-Verfahren können sowohl Drittlandsunternehmen als auch EU-Unternehmen teilnehmen, wenn sie:
  • Waren mit einem Warenwert in Höhe von höchstens 150 € einführen
  • Und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen
Die Einfuhr ist in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.




IHK Region Stuttgart

Betriebsbeauftragte

Betriebe müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einzelne Themen sogenannte Betriebsbeauftragte benennen.
Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht
Eine gute Übersicht bietet die Broschüre „Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht” der IHK Hochrhein-Bodensee von 2021. Hier werden schwerpunktmäßig aus den Bereichen Umwelt und Arbeitsschutz die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen aufgelistet, ebenso wird auf die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen.
Nachfolgende werden ergänzend noch weitere Betriebsbeauftragte kurz aufgeführt, mit der jeweiligen Gesetzesgrundlage.

Auflagen für alle Betriebe

Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV- Vorschriften)
Behindertenbeauftragter/-vertreter
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
Beleuchtungsanlagen (Sachkundiger)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 – Beleuchtung
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/7 – Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Grundsatz 315-201 - Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten
Betriebsarzt
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV- Vorschriften)
Brandschutzbeauftragter
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Berufsgenossenschaftliche Information 847 - Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BGI 847)
Datenschutzbeauftragter
  • Bundesdatenschutzgesetz § 4 f. (BDSG)
Ersthelfer
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A 1 - Grundsätze der Prävention (BGV A1)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gleichstellungsbeauftragter
  • Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Leiterbeauftragter (Befähigte Person für Leitern und Tritte)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (GUV-I 694)
Sabotageschutzbeauftragter
  • Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
  • Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
Sicherheitsbeauftragter
  • Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Auflagen für bestimmte Branchen

Abfallbeauftragter
  • Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
Abscheider-Sachkundiger
Aufzugswärter (Befähigte Person für Aufzüge zur Befreiung von Personen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen (DIN 13015)
Ausbildungsbeauftragter
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Baustellenkoordinator
  • Baustellenverordnung (BauStellV)
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 - Geeigneter Koordinator (RAB 30)
Druckbehälter und Rohrleitungen (Befähigte Person)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203)
Druckluftfachkraft
  • Druckluftverordnung § 18 (DruckLV)
Hygienebeauftragter
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Hygienefachkraft
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kesselwärter (Befähigte Person für Dampfkesselanlagen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
Laserschutzbeauftragter
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung B2 (BGV B2)
  • "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" (DIN EN 60825-1)
Medizinprodukte, Sicherheitsbeauftragter für ...
  • Medizinproduktegesetz § 30 (MPG)
Pharmazeutischer Informationsbeauftragter
  • Arzneimittelgesetz § 74 (AMG)
Pharmazeutischer Stufenplanbeauftrager
  • Arzneimittelgesetz § 63 (AMG)
Qualitätsmanagementbeauftragter (QMB)
Sicherheitsdatenblätter, Fachkundiger für die Erstellung von ...
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe - Sicherheitsdatenblatt (TRGS 220)
Tierschutzbeauftragter
Transfusionsschutzbeauftragter
  • Transfusionsgesetz (TFG)
  • Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 TFG
Transplantationsbeauftragter

Auflagen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Asbest-Sachkundiger
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519)
Begasungsleiter
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe 512 (TRGS 512)
Biologische Sicherheit
  • Gentechniksicherheitsverordnung §§ 15 - 19 (GenTSV)
  • Gentechnikgesetz (GenTG)
Entsorgungsverantwortlicher
  • Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV)
Explosionsschutzbeauftragter (Befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit 1203 Befähigte Personen (TRBS 1203)
  • Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)
Gefahrgutbeauftragter
  • Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV)
Gefahrstoffbeauftragter
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Gewässerschutzbeauftragter
  • Wasserhaushaltsgesetz § 21 (WHG)
  • Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) konkretisiert die Pflichten und Anforderungen an den Gewässerschutzbeauftragten im Zusammenhang mit Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden oder lagern.
Immissionsschutzbeauftragter
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schreibt vor, dass die Neuerrichtung und Änderung bestimmter Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus müssen Anlagensicherheit und Emissionswerte für Luftschadstoffe und Gerüche eingehalten und überwacht werden. Das BImSchG verlangt unter anderem, einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, die den Betreiber in allen Angelegenheiten des Immissionsschutzes beraten
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz § 53 (BlmSchG)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BlmSchV)
Sprengstoffbeauftragter
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)
Strahlenschutzbeauftragter
Störfallbeauftragter
Siehe auch unter Immissionsschutzbeauftragter
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz § 53 (BlmSchG)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BlmSchV)
Umweltmanagementbeauftragter (UMB)
Einwegkunststoffverbotsverordnung und Kennzeichnungspflicht

Einwegkunstoffprodukte: Verbote und Kennzeichnung seit Juli 2021

Seit 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten beziehungsweise zwingend zu kennzeichnen.

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff also sogenannte unter Oxidation abbaubare Kunsstoffe (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) dürfen diese Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, seit 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Davon betroffen sind:
  • Wattestäbchen
  • Teller (beschichtete Papier- bzw. Pappteller fallen ebenso darunter)
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher/-behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)
  • alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
In den Fragen und Antworten (FAQs) wird vom Bundesministerium für Umwelt (BMU) erwähnt , dass ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber nach Inkrafttreten der Verordnung dennoch möglich sei. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit verboten werden und auch der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.
Beispielsweise lassen sich Teller, Schüsseln und Lieferboxen aus Zuckerrohr oder Palmblättern herstellen. Beide Materialien haben den Vorteil, dass sie kompostierbar und sowohl hitze- als auch kältebeständig sind. Gleichzeitig zeichnen sie sich durch Stabilität und Robustheit aus, sodass das Essen problemlos darin befördert werden kann. Als Einweg-Besteck eignen sich wiederum z. B. Gabeln und Löffel aus Holz oder Pappe. Und werden Einweg-Trinkhalme benötigt, bieten sich solche aus Papier oder Bambus an.
Weitere Informationen des BMU und entsprechende FAQs zur Einwegkunststoffverbotsverordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Kennzeichnung für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderungen seit 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt.
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von kunststoffhaltigen Hygieneartikeln, Feuchttüchern, Tabakprodukten sowie Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die Einweggetränkegetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt.
Infolge dieser neuen Vorschriften ist es betroffenen Unternehmen seit 3. Juli 2021 untersagt, diese Artikel ungekennzeichnet in den Verkehr zu bringen.
Die Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel, die mit einem nicht ablösbaren bestimmten Aufkleber weiter in den Verkehr gebracht werden durften, ist am 3. Juli 2022 abgelaufen.
Ab 3. Juli 2024 müssen zudem Deckel und Verschlüsse mit Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer fest verbunden sein.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung sowie eine umfassende FAQ-Liste zur Verordnung bietet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Der DIHK hat zusammenfassend ein Merkblatt mit allen relevanten Daten und Fakten erstellt.

EU veröffentlicht Guidelines und Piktogramme

Die nun veröffentlichten Leitlinien sollen den Anwendungsrahmen der Richtlinie konkretisieren und so deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten harmonisieren. So beschreiben die Guidelines etwa die Definition eines Einwegkunststoff-Artikels im Rahmen der Richtlinie oder geben vor, dass auch bioabbaubares Plastik unter die Anwendung der Richtlinie fällt. Die Mitteilung der Kommission sowie die Leitlinien und ein bezügliches FAQ der Kommission finden Sie hier.
Die entsprechenden Piktogramme (gibt es auch in Deutsch zur Auswahl) wurden von der EU-Kommission veröffentlicht und können heruntergeladen werden.
Stand: April 2023

Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere von bekannten Testveranstaltern, ist ein bewährtes Mittel, um den eigenen Produkten im Geschäftsverkehr eine höhere Aufmerksamkeit zu verleihen. Wird ein Produkt mit einem Testsiegel (z.B. von der Stiftung Warentest) beworben, muss der Unternehmer das Testergebnis mit Funstellen belegen. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur unscheinbar auf einer Abbildung zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Verbraucher das Recht, eine Werbung "für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können". Dies gelte auch dann, wenn der auf dem Pro­dukt­bild er­kenn­ba­re Test­sieg nicht be­son­ders her­aus­ge­stellt werde.
Für den Verbraucher muss leicht auffindbar und erkennbar sein, wo das Testergebnis nachgelesen werden kann. Im Fall eines Zeitschrifttests sind Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Testzeitschrift in der Anzeige erkennbar anzugeben, gegebenenfalls ist dies zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen. Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsiegel gegebenenfalls nur unscheinbar beworben wird, oder undeutlich platziert ist. Wird die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, wird dies rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angebracht worden. Damit wird eine für den Verbraucher wesentliche Information nicht mitgeteilt, was zu einer Abmahnung führen kann.
Als Leitsatz sollte man sich merken: keine Werbung mit Testsiegeln ohne Angabe der Testfundstelle! Die Angabe der Fundstelle (Ausgabe und Erscheinungsjahr bei einer Testzeitschrift) sollte sich grafisch vom Hintergrund abheben. In Werbeprospekten, gedruckten Werbeanzeigen, oder wenn die Werbung das Produkt selbst mit aufgedrucktem Testergebnis enthält, sollte die Fundstelle ausreichend lesbar abgedruckt sein. Laut einzelner Urteile muss sie mindestens “Schriftgröße sechs Punkte” betragen.
Bei Werbung im Internet wird die Schaltung eines klickbaren Links auf die Testseite nicht verlangt. Die Angabe der URL der Internetseite, auf welcher der Test einsehbar ist, reicht aus.
Die Quelle ist dann
  • auf der ersten Bildschirmseite mit dieser Werbung anzugeben, oder
  • mittels eines einfach auffindbaren Sternchenhinweis (unmittelbar bei der Werbeüberschrift als Testsieger oder beim beworbenen Testergebnis) anzugeben.
Zumindest ist auf der Startseite ein erkennbar verweisender Menüpunkt zu platzieren, der auf die Unterseite mit der als Fundstelle genannten Internetseite führt. Alternativ möglich wäre auch die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen und des Testergebnisses auf der eigenen Webseite. Nicht ausreichend wäre ein Menüpunkt oder lediglich ein Link „Mehr Informationen“, der auf die Fundstelle führt, oder erst eine Angabe am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite.
Achtung bei einer Verlinkung auf die Webseite mit der Testveröffentlichung: sollte der Test nicht mehr abrufbar sein, beispielsweise weil die verlinkte Webseite nicht mehr erreichbar ist und der Fundstellenverweis geht ins Leere, wäre dies abmahnbar. Prüfen Sie daher den Link bzw. die URL zur Testseite regelmäßig auf Aktualität.
Über die korrekte Kennzeichnung der Funstelle hinaus, ist bei Werbung mit Testergebnissen insbesondere darauf zu achten, dass
  • der Test aktuell und nicht inzwischen überholt ist (z.B. durch technische Neuerungen, Nachfolgemodelle, oder Änderungen der Marktlage)
  • das beworbene Produkt tatsächlich vom Testanbieter geprüft und bewertet wurde und das Testergebnis nicht für ein anderes oder ähnliches/baugleiches Produkt genutzt wird
  • ein Alleinstellungsmerkmal wie “Testsieger” nur verwendet wird, wenn der Testveranstalter dies auch so ausgesprochen hat
  • das Testergebnisse richtig wiedergegeben wird, d.h. keine Umformulierung oder Verkürzungen vorgenommen wurden, um das Testergebnis zu den eigenen Gunsten zu verändern (verwenden Sie sicherheitshalber den Wortlaut des Testanbieters)
  • kein Gesamtesturteil vorgetäuscht wird, obwohl nur bestimmte Eigenschaften des beworbenen Produkts getestet wurden
  • positive Teiltest-Ergebnisse nicht so herausgestellt werden, dass gegebenenfalls ein negatives Gesamttest-Ergebnis verschleiert wird
  • beim Testen mehrerer Produkte angegeben wird, wie das Produkt im Rang zu den anderen Produkten abgeschnitten hat. Wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt der getesteten Produkte liegt, darf dieses Produkt nicht mit „gut“ beworben werden, ohne das auch die Anzahl und Note der besser beurteilten Produkte angegeben werden (Ausnahme: das Produkt hat die beste Bewertung bzw. Note erzielt)
Vorsicht beim Markenrecht! Sollen die Logos von Testsiegeln (z.B. “Öko-Test”, “Stiftung Warentest”) verwendet werden, beachten Sie, das diese meist markenrechtlich geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn hierzu eine Lizenz erworben wurde. Andernfalls kann eine markenrechliche Abmahnung die Folge sein. Nur Produkte, die tatsächlich auch von diesen Anbietern gestestet wurden, dürfen das Siegel erhalten.

Ressourceneffizienz in The Länd

Schon KEFF+ gecheckt?

Planen, Checken, Optimieren. So vereinbaren Sie den KEFF+Check

  1. Terminvereinbarung
    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns – ganz einfach telefonisch unter 0711 2005-1506 oder per Mail an info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de.
  2. Durchführung KEFF+Check vor Ort
    Im ersten Schritt geht es darum, mögliche Einsparpotenziale in den Bereichen Rohstoffe, Material und Energie zu finden – und genau dabei hilft Ihnen der KEFF+Check: vor Ort und ganz individuell.
    Im Themenbereich Ressourceneffizienz achten wir auf Materialflüsse, Abfallmanagement, Lagerhaltung und Nachhaltigkeit. Der Themenbereich Energieeffizienz umfasst Beleuchtung, Druckluft, Heizung/ Klimatisierung, elektrische Antriebe und Erneuerbare Energien. Am Ende führen wir ein Abschlussgespräch mit ersten Einschätzungen zu den Potenzialen durch.
  3. Kurzprotokoll mit Impulsen und möglichen Maßnahmen
    Eine Verpflichtung zur Umsetzung gibt es nicht - doch Sie können von den Empfehlungen finanziell profitieren und schützen dabei das Klima.
  4. Benennung von Fachexperten und Prüfung der Förderfähigkeit
    Wollen Sie die im Protokoll aufgeführten Impulse umsetzen und benötigen Fachexperten oder Auskünfte zu Förderungen, unterstützen wir Sie dabei. Dabei streben wir an, Sie mit regionalen Expert/-innen und Firmen zu verbinden.
  5. Maßnahme umsetzen und optimieren
    Nachdem das Konzept erstellt und die Fördermittel beantragt sind, kann die Umsetzung erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei.

    KEFF+Label

    Das KEFF+Label zeichnet Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg aus, die nach einem KEFF+Check belegbar Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz durchgeführt haben. Die Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz Region Stuttgart (KEFF+) unterstützt Sie gerne bei diesem Vorhaben.
    KEFF-Label 2021

    Wie erhalten Sie das KEFF+Label?

    Sie lassen einen KEFF+Check in Ihrem Unternehmen mithilfe der Effizienzmoderatoren der IHK Region Stuttgart durchführen. Dieser ist kostenfrei und dauert je nach Unternehmensgröße etwa drei bis sechs Stunden.
    Sofern Sie im Anschluss eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen des KEFF+Checks erarbeitet wurden, umgesetzt haben, können Sie das KEFF+Label beantragen.
Rufen Sie an unter 0711 2005-1506 oder schicken Sie eine Mail an info.keffplus-bw@stuttgart.ihk.de und vereinbaren einen Termin für Ihren kostenfreien KEFF+Check!

Erfolgsgeschichten aus der KEFF Region Stuttgart

Erfolg für Betriebe aus der Region: Insgesamt vier Unternehmen aus Baden-Württemberg sind mit dem Gipfelstürmer-Award 2022/2023 des Netzwerks regionale Kompetenzstellen Energieeffizienz (KEFF) ausgezeichnet worden, darunter auch zwei aus der Region Stuttgart. Der Preis wird vom Land an Unternehmer verliehen, die betriebliche Energieeffizienzmaßnahmen vorbildlich umgesetzt haben.
Optimierung auf allen Ebenen: Beeindruckt zeigte sich Staatssekretär im Umweltministerium Andre Baumann von der Tatkraft und dem Ideenreichtum der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Belegschaft. Wie beim diesjährigen Gewinner, der Autohaus Weeber Gruppe in Weil der Stadt (Kreis Böblingen), die nun ein Preisgeld von 10.000 Euro erhält. Das Unternehmen konnte mit einem Energieteam und einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie an elf Standorten überzeugen. Zu den umgesetzten Maßnahmen gehören die energetische Optimierung der Gebäudehülle, die Optimierung der Druckluftversorgung, Digitalisierungsmaßnahmen, Heizungsoptimierung, Umstellung auf LED-Beleuchtung, Neubau ohne fossile Energienutzung und die Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
Den dritten Platz teilen sich das Geislinger Unternehmen Betten Scheel, Inhaber Daniel Renz e.K., und die Frank Bürsten GmbH aus Schönau im Schwarzwald mit je 3.000 Euro. Den zweiten Platz mit 5.000 Euro Preisgeld belegt die IMOS Gubela GmbH, Renchen (Ortenaukreis).
Die feierliche Preisverleihung im Neuen Schloss war gleichzeitig Abschluss des Projekts KEFF und Überleitung zum Folgeprojekt Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+).
2019 erhielt die Jebens GmbH als erstes Unternehmen in der Region Stuttgart das KEFF-Label. Das stahlverarbeitende Unternehmen hat nach dem KEFF Check beispielsweise seine Lüftungsanlage mit einer Wärmerückgewinnung (WRG) nachgerüstet, den Druck im Druckluftnetz reduziert und die Abwärme von Kompressoren zur Heizung von Sozialräumen genutzt und damit seinen Energieverbrauch weiter gesenkt.
Im Landkreis Böblingen erhielt die E. Epple & Co. GmbH das KEFF-Label für einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage. Ein hydraulischer Abgleich sorgt dafür, dass die Heizungsanlage bedarfsgerecht arbeitet und konstante Druckverhältnisse im System eingestellt werden. Die umlaufende Wassermenge im Heizsystem wird an den Bedarf angepasst und gleichmäßig im Gebäude verteilt. Das vermindert eine Überbeheizung in der Nähe der Heizungszentrale und sorgt für ausreichend Wärme in entfernteren Räumen.
Das Steuerberaterbüro Florian Spiegelhalder wurde für einen nahezu papierlosen Arbeitsablauf und die Speicherung der Daten auf einem Gemeinschaftsserver prämiert.
Die LEKI Lenhart GmbH erhielt das KEFF-Label für die komplette Umstellung des Standorts Kirchheim auf ein intelligentes und energiesparendes Beleuchtungssystem. Der Stromverbrauch für die Beleuchtung reduzierte sich von zuvor 27.040 kWh/Jahr auf nunmehr 1.508 kWh/Jahr.
Die Firma Hackenschuh e.K. aus Backnang zog beim KEFFizienzgipfel 2019 ins Finale der besten 10 Unternehmen ein und erhielt somit im Nachgang für die umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ebenfalls das KEFF-Label.
Recht und Steuern

Rechtspodcast Handelsvertreterrecht

Die IHK Region Stuttgart informiert über das Handelsvertreterrecht im „Rechtspodcast“. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
Online-Portal für die Umwelt- und Energiebranche

IHK ecoFinder

Was bietet der ecoFinder?

Mit dem IHK ecoFinder bieten die Industrie- und Handelskammern für Unternehmen der Umwelt- und Energiebranche ein neues Portal zur Darstellung ihres Leistungsprofils an – modern, benutzerfreundlich, sicher, barrierefrei und ab sofort auch international in englischer Sprache verfügbar.
Diese neue Ausprägung macht es möglich, dass auch ausländische Firmen nach deutschen Partnern und Unternehmen suchen können, sowohl für Projekte in ihrer eigenen Region als auch für Vorhaben in Deutschland.
Die Datenbank bietet einen Überblick über Dienstleistungsunternehmen, Berater, Hersteller und Händler in der Umwelt-und Energiebranche. Die Suche kann per frei wählbarem Suchbegriff oder anhand vorgegebener Kriterien wie zum Beispiel regional erfolgen.

Welche Unternehmen können sich im IHK ecoFinder eintragen?

Im IHK ecoFinder können sich Unternehmen präsentieren, die Produkte oder Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen
  • Klimaschutz
  • Abfallverwertung und -entsorgung,
  • Energie- und Ressourceneffizienz bzw. erneuerbare Energien
  • Umwelt- und Energiemanagement
  • Umwelt- und Energietechnik
  • Umweltschutz
anbieten. Dienstleistungsunternehmen, Berater sowie Hersteller und Händler der Umwelt-und Energiebranche können ihr Leistungsprofil kostenlos in der Onlinedatenbank darstellen.

Was sind die Vorteile des IHK ecoFinders für registrierte Organisationen und Unternehmen?

Registrierte Organisationen profitieren von einer komfortablen Datenpflege sowie von den Werbemaßnahmen, mit denen die Industrie- und Handelskammern den IHK ecoFinder bekanntmachen. Alle registrierten Organisationen haben Zugriff auf die Nutzerstatistik ihres Profils.
Die Leistungsprofile der Firmen informieren ausführlich über:
  • Die Produktpalette der Anbieter, wenn Sie technische Anlagen und Produkte suchen.
  • Die Qualifikation, Branchenerfahrung und Ausstattung der Anbieter, wenn Sie kompetente Beratung benötigen.
  • Die Stoffe, die abgenommen werden können und die angewandten Verfahren, wenn Sie neue Entsorgungs- und Verwertungswege wissen möchten.
  • Die Spezialgebiete und die technische Ausstattung der Anbieter, wenn leistungsfähige Partner bspw. die Altlastensanierung übernehmen sollen.

Wie kann ich mein Organisationsprofil auf dem IHK ecoFinder veröffentlichen?

Organisationen, die ihr Profil erstmals veröffentlichen wollen, können ihre Daten komfortabel online erfassen und sich dabei bei Bedarf von ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.
Die Profile der in UMFIS registrierten Organisationen werden automatisch zum IHK ecoFinder migriert und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie freigeschaltet.
Sie bieten selbst Dienstleistungen oder Produkte im Bereich Umweltschutz an? Dann tragen Sie sich und Ihr Firmenprofil, in dem Ihre Produkte und Dienstleistungen beschrieben werden, kostenlos in die Datenbank IHK ecoFinder ein.
Stand: 28.12.2023



IHK hilft

Wie löse ich Schwierigkeiten mit meinen Auszubildenden?

Bei kleineren Problemen mit einem Auszubildenden bis hin zu einem drohenden Ausbildungsabbruch ist die IHK die richtige Ansprechpartnerin.

Vermittlung

Ausbildungsberatung

Die IHK-Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater kommen in Ihren Betrieb und vermitteln zwischen Ihnen und Ihrem Azubi. Wenden Sie sich dafür einfach an unser Servicecenter Ausbildung.

Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“

Gibt es Probleme, deren Lösung eine längerfristige Begleitung und Unterstützung eines Ausbildungsverhältnisses notwendig machen, können sich Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende auch direkt an die Ausbildungsbegleitung das Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“ wenden. Ein Erfolgsfaktor in der Begleitung ist, dass die Unterstützung bereits frühzeitig ansetzt. Damit über eine bedarfsorientierte Beratung und geeignete Hilfestellungen eine gefährdete Berufsausbildung doch noch gelingen kann.

Schlichtungsausschuss

Wenn alle Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erfolglos geblieben sind, kann der IHK-Schlichtungsausschuss bei Ausbildungsstreitigkeiten einberufen werden. In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Gegenstand des Verfahrens können Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis oder Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses sein. Dieser Schlichtungsausschuss muss zwingend vor Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen

Daneben macht sich die IHK Region Stuttgart für die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen stark. Sie stellt dazu unter anderem den Kontakt zur Initiative VerA her. VerA steht für Verhinderung von Abbrüchen und Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung. Durchgeführt wird VerA vom Senior Experten Service (SES), einer gemeinnützige Stiftung in Bonn. Auf Wunsch stellt der SES Jugendlichen, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen, berufs- und lebenserfahrene Senior-Expertinnen und -Experten zur Seite - Vertrauenspersonen, die ihnen Stärke und Orientierung vermitteln.
Mit unserem Formular Azubihelp können sich auch Auszubildende, die Schwierigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule oder privat Probleme haben, vertraulich an die IHK wenden.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (auch als “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” oder “Anti-Abmahngesetz” bekannt) bleiben Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße wie bisher möglich. Die Anforderungen an Abmahnungen werden allerdings strenger.
Im Einzelnen gibt es folgende Neuerungen:

Regelungen zum Rechtsmissbrauch

Gesetzliche Merkmale für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sind beispielsweise, dass ein zu hoher Gegenstandswert und damit zu hohe Abmahnkosten festgesetzt werden. Oder es wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe oder eine zu weit gehenden Unterlassungserklärung verlangt. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann der Abgemahnte die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Es handelt sich bei Vorliegen eines Merkmals nicht automatisch um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, sondern dies muss vom Gericht festgestellt werden. Wie damit vor Gericht umgegangen werden wird, bleibt abzuwarten. Rechtsprechung zum Anti-Abmahngesetz liegt bislang nicht vor. Die IHK Region Stuttgart wird bei bekannten Neuerungen zur gegebenen Zeit über den Newsletter informieren.

Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine dürfen- wie bisher auch - abmahnen, müssen sich aber als qualifizierter Verband beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen können in § 8b Abs. 2 UWG nachgelesen werden.

Teilweises Verbot und Deckelung von Vertragsstrafen

Im Rahmen einer Unterlassung- oder Verpflichtungserklärung erkennt der Abgemahnte in der Regel eine Vertragsstrafe an. Diese ist zu zahlen, wenn er dem abgemahnten Verstoß zuwiderhandelt. Vertragsstrafen fallen künftig nicht ganz weg, sondern es müssen bestimmte Bedingungen dafür eintreten.
Mitbewerber dürfen künftig keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn erstmalig eine Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (dies meint den Webshop oder die Unternehmenswebseite) verstoßen wurde und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die genannten Voraussetzungen müssen alle zusammen vorliegen, damit die Vertragsstrafe nicht wirksam wird. Verbände sind hiervon ausgenommen und dürfen eine Vertragsstrafe fordern.
Bei geringfügigen Verstößen und wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat, darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten.

Keine Erstattung von Abmahnnkosten

Die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten darf ein Mitbewerber (z.B. ein konkurrierender Händler) in folgenden Fällen nicht erstattet verlangen:
  • Es handelt sich um einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Kennzeichnung und Information auf Webseiten, Social-Media-Profilen oder Webshops (z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, Informationen in Fernabsatzverträgen). Dies gilt allerdings nicht für Warnhinweise (z.B bei Chemieprodukten, Spielzeugen, CE-Kennzeichnung). Auch Werbung muss weiterhin als solche gekennzeichnet sein.
  • Der Verstoß betrifft die DSGVO (im Internet dürfte hier am häufigsten die Datenschutzerklärung betroffen sein), sofern das Unternehmen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt .
Achtung: Nur Mitbewerber sind nicht zur Kostenerstattung berechtigt. Abmahnberechtigte Verbände können nach wie vor eine Kostenerstattung geltend machen.

Formelle Anforderungen an Abmahungen

Abmahnungen müssen konkrete Anforderungen an Inhalt und Form enthalten (z.B. das vorgeworfene Verhalten und die Rechtsverletzung ist zu benennen, und wie sich die Abmahnkosten berechnen). Andernfalls kann der Abmahnende seine Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.

Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstands"

Grundsätzlich ist bei Wettbewerbsverstößen das Gericht zuständig, in dessen Ort der Verstoß begangen worden ist. Bei Verstößen im Internet (z.B. durch Webshops), konnte der Kläger vor jedem deutschen Gericht klagen. Diese Möglichkeit ist nun weggefallen. Künftig muss am Sitz des beklagten Unternehmens geklagt werden.

Fazit

Die Regelungen gegen Abmahnmissbrauch dürften insbesondere Onlinehändler entlasten. Abmahnende Mitbewerber und Verbände müssen nunmehr genauer prüfen, ob sie ihre Abmahnung realisieren können. Abmahnungen sind aber durch das Anti-Abmahngesetz nicht per se verboten, sondern in den oben genannten Bereichen sind Abmahnungen unter Umständen unzulässig beziehungsweise dürfen keine Kosten oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Wie sich die Bestimmungen in der Praxis auswirken, bleibt abzuwarten.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese daher nicht ignorieren. Auch eine als ungerechtfertigte angesehene Abmahnung kann vor Gericht gehen und Kosten verursachen. Es gilt für wettbewerbsrechtliche Abmahnung wie bisher auch, dass Sie diese nicht ohne rechtliche Beratung unterschreiben und auch keine Zahlungen vornehmen sollten.


Meldepflicht seit 5. Januar 2021

SCIP-Datenbank

Seit 2020 können bzw. müssen Wirtschaftsakteure besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in ihren Produkten in der SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA melden.
SCIP steht für Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products). Es handelt sich um eine Datenbank über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Produkten, die von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA auf Grundlage der Abfallrahmenrichtlinie entwickelt wurde.
Seit 5. Januar 2021 besteht die Meldepflicht in der Datenbank für alle Erzeugnisse in der EU, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 Prozent Massenanteil enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht. Die Daten, die jetzt eingegeben werden, können Verbraucher und Abfallbetreiber seit Februar 2021 einsehen.
Sie ergänzt die Mitteilungs- und Meldepflichten unter der REACH-Verordnung für Stoffe auf der Kandidatenliste. SCIP soll zukünftig die Abfallbetriebe bei Ihrer Arbeit unterstützen und die Erzeugung gefährlicher Abfälle insgesamt weiter verringern.
Die folgenden Anbieter von Erzeugnissen müssen Informationen an die ECHA übermitteln:
  • in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe,
  • in der EU ansässige Importeure,
  • in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette , die Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Einzelhändler und andere an der Lieferkette Beteiligte, die Erzeugnisse nur direkt an Verbraucher liefern, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Informationsübermittlung für die SCIP-Datenbank.
Eine konkretisierende Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums steht derzeit jedoch noch aus.
Die Kandidatenliste sowie weitere Informationen zu SCIP finden Sie auf den Seiten der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.
Stand: April 2023
Verkehrswirtschaft

Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr

ACHTUNG: Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung unterliegen nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten (mit im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugen, die eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 2.500 kg aufweisen) den Kabotagebestimmungen. Auch leichtere Fahrzeuge, die von ausländischen Unternehmen für Binnenbeförderungen (für Dritte gegen Entgelt) eingesetzt werden, darunter insbesondere die mehr und mehr eingesetzten „(Plane-Spriegel-) Sprinter mit oder ohne Schlafkabine”, unterliegen den unten beschriebenen Einschränkungen. Dazu etwa folgender Hinweis zu den rechtlichen Gegebenheiten auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr:
„Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”*
Uns zugetragene Hinweise deuten darauf hin, dass die Kontrollbehörden derartige Fahrzeuge verstärkt auf die Einhaltung der Kabotagevorschriften kontrollieren. Dazu noch der Hinweis, dass auch die Bestimmungen des HGB zum Frachtgeschäft oder des CMR nicht erst dann gelten, wenn ein Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 2.500 kg eingesetzt wird.

Grundsätze

Seit Mai 2010 sind die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009) in der gesamten EU in Kraft getreten. Somit ist EU-weit einheitlich geregelt, unter welchen Rahmenbedingungen welche Anzahl an Kabotagebeförderungen innerhalb welchen Zeitraumes durchgeführt werden dürfen und wie dies belegt werden muss.
Konkret dürfen im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, die vollständig im „Kabotageland“ entladen wurde, drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden („3 in 7 – Regel”). Die Sieben-Tage-Frist beginnt zu laufen, sobald die Güter der grenzüberschreitenden Beförderung vollständig entladen wurden. Wenn diese Entladung beispielsweise um 10:30 Uhr am Mittwoch stattgefunden hat, beginnt um 00:00 Uhr am Donnerstag die Sieben-Tage-Frist zu laufen. Deren Ende liegt dann am folgenden Mittwoch um 24:00 Uhr. Zur Fristenberechnung beachten Sie bitte die Ausführungen im Abschnitt “Was hat sich sich durch das “Mobilitätspaket I” geändert?”
Unter welchen Rahmenbedingungen eine Beförderungen in Deutschland als einzelne Kabotagebeförderung angesehen wird, ist im Folgeabschnitt beschrieben. In anderen EU-Mitgliedstaaten gelten in aller Regel abweichende Definitionen.
Die drei erlaubten Kabotagebeförderungen innerhalb der sieben Tage können in dem Staat, in dem die grenzüberschreitend beförderten Güter vollständig entladen wurden, durchgeführt werden (= Aufnahmemitgliedstaat). Der Frachtführer kann sich aber auch dafür entscheiden, einzelne der drei Kabotagebeförderungen oder alle drei Kabotagebeförderungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen. Dafür gibt es die „1 in 3 – Regel”, die es ermöglicht, eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt in einen Mitgliedstaat durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die „1 in 3 – Regel” lediglich innerhalb der „3 in 7 – Regel” angewendet werden darf. Ein bulgarischer Frachtführer könnte also nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Deutschland beförderten Güter zunächst eine Kabotagebeförderung in Deutschland erbringen (eine von drei innerhalb von sieben Tagen), dann leer nach Frankreich fahren und dort eine Kabotage durchführen (die zweite von den erlaubten drei Kabotagebeförderungen innerhalb sieben Tagen, die er spätestens innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt nach Frankreich durchgeführt haben muss) und im Anschluss leer nach Belgien einfahren, um dort die dritte Kabotagebeförderung durchzuführen – die dritte der erlaubten drei, die innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung in Deutschland und innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt nach Belgien durchgeführt worden sein muss. Im Anschluss an diese belgische Kabotagebeförderung kann das Land leer verlassen werden oder der bulgarische Frachtführer nimmt im Belgien eine grenzüberschreitende Beförderung in irgendeinen Mitglied- oder Drittstaat auf.
Sobald das Kontingent an Fahrten (drei bzw. eine) oder Tagen (sieben bzw. drei innerhalb sieben) aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere grenzüberschreitende Fahrt stattfinden (sofern der Frachtführer sein Fahrzeug nicht zum Stehzeug umfunktionieren möchte).

Was ist eine Kabotagebeförderung?

Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2021 (Aktenzeichen 18 K 8314/18) ist für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland relativ eindeutig, wodurch eine einzelne Kabotagebeförderung gekennzeichnet ist. Grundsätzlich handelt es sich um „1” Beförderung, wenn ein Gut zwischen einem bestimmten Absender (= Vertragspartner des Frachtführers) und einem bestimmten Empfänger (= Begünstigter des Frachtvertrages; kann aber auch selbst Absender sein) befördert wird.
Im konkreten Urteil wurde ein ausländischer Frachtführer durch einen in Deutschland ansässigen Auftraggeber damit beauftragt, Güter (hier: Gas) an mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) zu liefern. Nach Ansicht des Bundesamtes für Güterverkehr und bestätigt durch das genannte Urteil sind dies in Deutschland mehr als drei Kabotagebeförderungen.
Hätte es sich lediglich um einen Empfänger gehandelt, dem die Güter an mehr als einer Entladestelle angeliefert worden wären, würde es sich um „1” Kabotagebeförderung handeln (Beispiel: Erste Entladestelle ist die Zentrale der Hans Wurst KGaA, zweite Entladestelle ist das 5 km entfernte Außenlager der Hans Wurst KGaA und dritte Entladestelle ein 10 km entfernter Showroom der Hans Wurst KGaA). Ist die Hans Wurst KGaA gleichzeitig Absender als auch Empfänger, spielt die Anzahl der Be- und/oder Entladestellen keine Rolle (wobei hier dann die Ladekapazität des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielen dürfte).
Wenn die von der Hans Wurst KGaA bestellte Ware jedoch nicht nur an dieses Unternehmen, sondern teilweise auch an die Hans Wurst Vertriebsgesellschaft mbH geliefert wird, handelt es sich um zwei verschiedene Empfänger und somit um zwei Kabotagebeförderungen.
Entscheidend ist also in erster Linie die frachtvertragliche Basis und wenn überhaupt nachrangig die Ladekapazität des Fahrzeugs oder andere Bezugsgrößen.
Hier die gegenüber der Klägerin im o.g. Verfahren zum Ausdruck gebrachte Auffassung des BAG zum Thema „1” Kabotagebeförderung bzw. „1” Beförderungsvorgang im Wortlaut: „Ein einzelner Beförderungsvorgang liege vor, wenn das Transportgut im Auftrag eines bestimmten Absenders an einen bestimmten Empfänger verbracht werde. Dies gelte unabhängig davon, ob Teile der Sendung an verschiedenen Orten übernommen und an verschiedenen Ablagestellen abgeliefert würden. Mehrere Kabotagebeförderungen lägen hingegen vor, wenn für mehrere Absender Fracht befördert oder diese an mehrere Empfänger geliefert werde. Unerheblich sei, ob ein Transport, bei dem der Absender identisch sei und das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen werde, in einer Summe vergütet werde oder nicht.”

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, muss durch entsprechende Beförderungspapiere nachgewiesen werden. Üblicherweise genügt dazu ein Frachtbrief, der mindestens folgende Angaben umfassen muss (vgl. Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009):
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers (Frachtführer)
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
  • Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
  • die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
  • die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Der vor der ersten Kabotagebeförderung stattgefundene grenzüberschreitende Transport muss in Form eines CMR-Frachtbriefes nachgewiesen werden. Bei unbeladener Einfahrt in das „Kabotageland“ gibt es einen solchen natürlich nicht, was auch das Indiz dafür wäre, dass nur eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen erlaubt ist. Dann sind aber die Nachweise für die originäre grenzüberschreitende Lastfahrt (und ggf. bereits durchgeführte Kabotagebeförderungen) zu erbringen, da nur infolge dieser Beförderung die Erlaubnis zur Kabotage überhaupt erworben wurde.

Was hat sich durch das „Mobilitätspaket I”geändert?

Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte „Mobilitätspaket I” ergeben sich ab dem 21. Februar 2022 Änderungen bei den Kabotagereglungen. Konkret sind die neuen Regelungen in der Verordnung (EU) 2020/1055 hinterlegt, die insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.
Über den Februar 2022 hinaus bleibt es bei der zuvor beschriebenen „3 in 7” bzw. „1 in 3”-Regelung hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen. Neu wird sein, dass nach „Verbrauch” des Kabotagepensums, wenn also entweder die X Beförderungen oder die X Tage erbracht wurden bzw. abgelaufen sind, mit dem Fahrzeug innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderungen keine weiteren Kabotagebeförderungen in diesem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat mehr durchgeführt werden dürfen. Diese „Abkühlphase” soll sicherstellen, dass Kabotage nicht systematisch - also dauerhaft - betrieben wird.
Aufgrund wirtschaftlicher Interessen bzw. Zwänge wird das Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also nach den erlaubten Kabotagefahrten den Aufnahmemitgliedstaat beladen oder unbeladen verlassen und etwa für weitere grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagetransporte in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen.
Da die Neuerungen aus der VO (EU) 2020/1055 in zahlreichen Details unklar formuliert sind, hat die EU-Kommission auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einen Fragen-Antworten-Katalog zu den neuen Kabotagevorschriften veröffentlicht. Darin werden sowohl die bisherigen Regelungen als auch die Neuerungen angesprochen.
Bitte beachten Sie, dass nach Meinung der EU-Kommission bei der Berechnung der Fristen die Vorgaben der VO (EWG, Euratom) 1182/71 angewendet werden sollen. Verkürzt ausgedrückt sind deshalb bei der Fristenberechnung Samstage, Sonntage und Feiertage grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Außerdem müssen Zeiträume, die mindestens zwei Kalendertage umfassen, mindestens zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag) umfassen. Einige Beispiele zur Fristenberechnung sind im oben verlinkten Fragen-Antworten-Katalog enthalten.
Dokumentation, Mitführungspflichten und Kontrollen
Weiterhin muss im Umfang der obigen Auflistung für jede Kabotagebeförderung ein Nachweis vom Unternehmen erbracht werden können. Hinzu kommt, dass sich die Nachweispflicht auch auf die der ersten Kabotagebeförderung vorhergehenden vier Tage ausweitet, um die neu eingeführte Abkühlphase kontrollierbar zu gestalten.
Der Fahrer ist verpflichtet, die Nachweise, die explizit auch in elektronischer Form (insbesondere eCMR) vorgelegt werden können, mitzuführen. Dokumente, die im Unternehmen, nicht aber beim Fahrer vorliegen, können in Straßenkontrollen seitens des Fahrers angefragt und „vor dem Abschluss der Straßenkontrolle” (???!!!) vom Unternehmen bereitgestellt werden.
Um die Kontrollierbarkeit zu verbessern ist zudem vorgesehen, dass künftig auch die über einen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Informationen ausgewertet werden, weshalb es von großer Bedeutung war, die Pflicht zur Aufzeichnung von Grenzübertritten seit dem 20. August 2020 bei analogen und seit 02. Februar 2022 bei digitalen Fahrtenschreibern gesetzlich zu fixieren. Wenn über die ab 21. August 2023 neu eingeführte Version 2 der intelligenten Fahrtenschreiber auch Be- und Entladevorgänge erfasst werden sollten (bislang fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung dazu für den Fahrer) und diese neueste Version in der Folge bis August 2025 in allen grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeugen eingebaut sein müssen, wird eine bislang weit aufklaffende Kontrollierbarkeitslücke zusehends geschlossen.
Beim Risikoeinstufungssystem hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Unternehmen bzw. Verkehrsleiter wurde durch das Mobilitätspaket auch die Verstoßkategorie „Kabotage” hinzugefügt, was eine weitere Motivation für künftig rechtskonformeres Verhalten sein dürfte.
Die Mitgliedstaaten werden zudem verpflichtet, mindestens zwei Mal pro Jahr untereinander abgestimmte spezifische Kabotagekontrollen durchzuführen, an denen sich im Einzelfall mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen müssen.
Änderungen beim Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden Kombiverkehr?
Bis Februar 2022 wird der rein innerstaatliche Straßentransport im Vor- und Nachlauf zu einem grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr nicht als gesonderter Kabotagetransport eingestuft, sondern als Teil der grenzüberschreitenden Beförderung betrachtet. Den Mitgliedstaaten wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, diese Transporte unter spezifischen Voraussetzungen auch als Kabotagetransport einzustufen. Es wird sich zeigen, wie sich Bund und Länder in der Sache positionieren und ob es an dieser Stelle zum Paradigmenwechsel kommt.

Was ist darüber hinaus zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass auch der Auftraggeber einer Transportdienstleistung, die mit einem Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 3.500 kg erbracht wird, aus dem Güterkraftverkehrsrecht heraus haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss, wenn er nicht überprüft hat, ob das beauftragte Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der konkreten Transporte erfüllt (will sagen: im Besitz einer entsprechenden GÜLTIGEN Genehmigung ist). Unter der Überschrift „Kontrollpflichten des Auftraggebers” haben wir die wesentlichen Informationen zusammengetragen.
Auch im Fahrpersonalrecht bestehen für nahezu alle in der Transportkette Beteiligten im Einzelfall Verantwortlichkeiten und Haftungsfallen.
Ebenso sollten ergänzend die Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) beachtet werden. Auf der Website des BAG ist auch der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsrecht hinterlegt. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorschriften können diesem zufolge Bußgelder von bis zu 2.500 Euro erhoben werden.
* Die zitierten Ausführungen des BAG basieren noch auf der bis 20. Mai 2022 geltenden Rechtslage, dernach im grenzüberschreitenden Einsatz eine Genehmigung erst dann notwendig war, wenn das Fahrzeuge (oder die Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination) eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t aufgewiesen hatte. Seit 21. Mai 2022 beträgt die Tonnagegrenze hinsichtlich der Genehmigungspflicht mehr als 2,5 t zHm.
Stand: Juni 2022
Sozialvorschriften

EU-Mobilitätspaket I ist veröffentlicht

Nach gut drei Jahre andauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.
Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (mittlerweile liegen konsolidierte Fassungen der beiden Verordnungen bei EUR-Lex vor)
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
Binnen unterschiedlicher Fristen werden einige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst im Februar bzw. Mai 2022 Geltung erlangen und deshalb in diesem Artikel nicht detailliert behandelt, sondern nur oberflächlich benannt.
Da im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber einige der Änderungen bereits am 20. August 2020 Geltung erlangen, wird der Fokus in diesem Artikel auf diesen „unmittelbar“ geltenden Neuerungen liegen. Hier werden nur die wichtigsten und für Fahrer bzw. Unternehmen auch im Alltag relevanten Änderungen angesprochen. Die Regelungen sind teilweise von hoher Komplexität gekennzeichnet und werden hier nur in den Grundzügen dargestellt. Einschränkend muss außerdem klargestellt werden, dass manche Formulierungen in der Änderungsverordnung keine klare Aussage dazu ermöglichen, wie rechtskonformes Handeln aussieht oder aussehen kann.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung zwischen mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHm, die Stand 2020 nur dem nationalen Fahrpersonalgesetz und der zugehörigen -verordnung unterliegen, gelten die neuen Vorschriften nach dem Mobilitätspaket I erst nach einer Anpassung der zuvor genannten Rechtsgrundlagen. Ob die Umsetzung aller Vorschriften erfolgt, ist gegenwärtig unklar.
Wenn bei den in der Folge dargestellten Änderungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen bzw. zur Güterbeförderung mit einer zHm von mehr als 3,5 t kein gesondertes Datum genannt ist, ab dem die jeweilige Regelung gilt, ist diese ab dem 20. August 2020 anzuwenden bzw. anwendbar.
Die Mehrzahl der geänderten Verordnungen und Richtlinien sind in unserer Übersicht der Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport verlinkt (ggf. wird die entsprechende Rechtsgrundlage noch nicht in der neuesten konsolidierten Fassung, also noch mit dem veralteten Stand vom Juli 2020 ausgegeben).

Ausnahmen

(Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Die Handwerkerklausel nach Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 wird dahingehend angepasst, dass ab dem 21. August 2020 auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern möglich ist. Die bestehenden Limitierungen (max. 7.500 kg zHm, max. 100 km Luftlinie Umkreis) werden beibehalten. Keine direkte Wirkung der Änderung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg zHm, da statischer Verweis in der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Perspektivisch kann in Deutschland die Beförderung von Transportbeton sowie die Beförderung von Baumaschinen für Bauunternehmen (im 100 km-Luftlinie-Umkreis und wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist) ausgenommen werden, wozu es aber zunächst einer Anpassung der FPersV bedarf, weshalb die Ausnahmen wenn überhaupt, dann frühestens 2021 gelten.
Die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006, die grenzüberschreitenden Werkverkehr und Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t von den Vorschriften ausnimmt wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, wird erst ab dem 1. Juli 2026 Geltung erlangen (vgl. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 neu).

Themenkomplex Wochenruhezeit

(Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, also alle regelmäßigen und auch reduzierte, die aufgrund eines angehängten Ausgleichs für eine vorherige reduzierte Wochenruhezeit insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss (wobei die Reichweite dieser Vorgabe insoweit eingeschränkt ist, als ein Fahrer nicht in seinen Grundrechten beschnitten werden darf).

Rückkehrrecht des Fahrers

Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes (jede Kombination von vier zusammenhängenden Kalenderwochen, die in jeder Kalenderwoche beginnen und enden kann, zum Beispiel KWs 51 bis 2, 52 bis 3, 1 bis 4, 2 bis 5 usw.) muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens ein Mal an seinen Wohnort ODER an den Unternehmensstandort, dem er normalerweise zugeordnet ist, zurückkehren KANN um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie das Rückkehrrecht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Der Fahrer darf nicht verpflichtet werden, an einen der genannten Orte zurückzukehren, da dies eine Beschneidung seiner Grundrechte bedeuten würde. Um es nochmals klarzustellen: Es handelt sich um ein Rückkehrrecht und nicht um eine Rückkehrpflicht!

Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die Rahmenbedingungen/Voraussetzungen sind:
a) Im (bereits beschriebenen) Vier-Wochen-Zeitraum müssen neben den beiden zusammenhängenden reduzierten Wochenruhezeiten mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.
b) Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
c) Der Ausgleich der beiden Verkürzungen muss so gestaltet werden, dass der Fahrer einen möglichst langen Erholungszeitraum in Anspruch nehmen kann. Deshalb darf aller Voraussicht nach der Ausgleich der Verkürzungen nicht getrennt sondern nur zusammengefasst eingelegt werden (will sagen: die Minderstunden beider Verkürzungen sind zu addieren). Der Ausgleich kann nicht zu einem vom Fahrer/Unternehmen gewählten Zeitpunkt eingelegt werden, sondern muss (direkt) „vor“ der auf die zweite Verkürzung folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit erfolgen. Es ist rechtlich nicht hinreichend beschreiben, wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat. Mutmaßlich ist es der Wille des EU-Gesetzgebers, diesen Ausgleich zwischen das Arbeitsende am letzten Arbeitstag vor der regelmäßigen Wochenruhezeit und dem Beginn eben jener Wochenruhezeit „dazwischenzuschieben“, was unklare Rechtsfolgen mit sich bringt (juristisch nicht beschriebene Auflösung des 24-Stunden-Zeitraumes am letzten Arbeitstag da unklar ist, ob zunächst eine Tagesruhezeit einzulegen ist, die nach dem Zeitblock für den Ausgleich zu einer wöchentlichen Ruhezeit verlängert wird; Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 561/2006; etc.).
Beispiel:
Verkürzung von KW 1 auf KW 2: 10 h (35 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Verkürzung von KW 2 auf KW 3: 15 h (30 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Mindestdauer der Wochenruhezeit inkl. Ausgleich von KW 3 auf KW 4: 10 h + 15 h + 45 h = 70 h
d) Wenn der Fahrer für die regelmäßige Wochenruhezeit, der der Ausgleich für die beiden reduzierten Wochenruhezeiten vorangestellt wird, an seinen Wohnort oder „seine“ Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren möchte, muss er zurückkehren, bevor er die Wochenruhezeit beginnt.
ACHTUNG: Bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission/Mitgliedstaaten, wie diese Sonderregelung rechtskonform umgesetzt werden kann, sollten Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, die Sonderregelung entweder nicht anwenden oder darauf achten, dass durch die Anwendung andere Vorgaben, insbesondere zum Artikel 8 Absatz 9 oder zum Artikel 9 Absätze 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006, nicht verletzt werden.

Überschreitung der Lenkzeit, um Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen

Im Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 bestand bislang nur eine Sonderregelung, die es dem Fahrer unter unvorhersehbaren und von ihm/vom Unternehmen nicht beeinflussbaren Umständen, die die ursprüngliche Transportplanung durcheinanderbringen, ermöglicht, von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 (ohne Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit!) abzuweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.
Unter den selben Prämissen können die Fahrer künftig am letzten Arbeitstag der Woche in geringem Umfang von den Lenkzeitbeschränkungen abweichen, wenn es Ihnen dadurch gelingt, eine Wochenruhezeit am Wohnort des Fahrers oder der Betriebsstätte des Unternehmens, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, einzulegen. Dabei dürfen die Fahrer aber nicht von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 abweichen, sondern nur von den Vorgaben zur maximalen täglichen und kalenderwöchentlichen Lenkzeit (Artikel 6 Absätze 1 und 2, die Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 sei erwähnt, hat aber keine wirkliche Praxisrelevanz wenn in eine Wochenruhezeit übergegangen wird).
Wenn der Fahrer an seinem Wohnort oder „seiner“ Betriebsstätte eine reduzierte oder eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegt, kann die Lenkzeit um bis zu eine Stunde verlängert werden. Muss der Fahrer hingegen die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängern, um einen der beiden Orte zu erreichen, muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. In diesem Fall, also bei einer Verlängerung zwischen einer und zwei Stunden, muss der der Fahrer vor der Verlängerung der Lenkzeit eine 30minütige Fahrtunterbrechung einlegen.
Dem EU-Gesetzgeber ist es bei der Formulierung dieser Sonderregelung in besonderem Maße gelungen, unklare Regelungen zu schaffen. So ist nicht klar, ob die Sonderregelung es vermag, zugleich auch den Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 außer Kraft zu setzen, der nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine 45minütige Fahrtunterbrechung fordert. Wenn dem so wäre, dürfte je nach Einzelfallkonstellation ausgerechnet am letzten Tag der Arbeitswoche am Ende einer vollständigen Tageslenkzeit von 9 oder 10 Stunden im Zweifel ein Lenkzeitblock von ununterbrochenen fünfeinhalb Stunden stehen. Wie dies damit einhergehen soll, dass durch die Inanspruchnahme der Sonderregelung die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden darf, bleibt bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission oder die Mitgliedstaaten unbeantwortet.
ACHTUNG: Fahrer, die an dieser Stelle kein Risiko eingehen wollen, sollten (zumindest bis zur Klarstellung) nach dem Ablauf von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit unabhängig davon, ob die Lenkzeit um maximal eine oder bis zu zwei Stunden verlängert wird, eine vollständige Fahrtunterbrechung einlegen.
Neu ist, dass die Lenkzeitverlängerung in allen Fällen, also auch zum Erreichen eines Halteplatzes, ausgeglichen werden müssen. Bis zum Ende der dritten Folgewoche muss eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden. Die Dokumentationspflicht bleibt unverändert bestehen.

Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten

Bislang durften laut Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur regelmäßige (oder gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Erfreulicherweise wurde klargestellt, wie diese Sonderregelung aufzuzeichnen ist. In dem Zeitraum, in dem der Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre ist, muss die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

Erfassung von Urlaubs- und Krankheitsphasen unter dem Symbol „Bett“

Eine weitere erfreuliche Klarstellung im neuen Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 besteht darin, dass nun Urlaubs- und Krankheitstage offiziell unter dem Symbol „Bett“ erfasst werden dürfen, was auch endlich die Forderungen aus dem § 20 FPersV legalisiert. Klar muss sein, dass die Zeiten in der vorgeschriebenen betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Absatz 7 ArbZG nicht als Freizeit erfasst werden dürfen, da sie nicht zur Kompensation überdurchschnittlich langer Arbeitszeiten herangezogen werden dürfen.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten

Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21. August 2020 erfolgen.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss ab dem 21. Februar 2022 erfüllt werden.

Neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers ab 2023

Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern können. Die technischen Spezifikationen werden bereits von der EU-Kommission erarbeitet und müssen zwölf bzw. 18 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes veröffentlicht werden.
Auch bei den Nachrüstpflichten wurden die Fristen stark verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, umgerüstet worden sein auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Sonderregelungen im Entsenderecht in Form von ausgenommenen zusätzlichen grenzüberschreitenden Transporten bei bilateralen Beförderungen im Güterverkehr bieten ggf. einen Anreiz, die Umrüstung bereits deutlich früher umzusetzen.

Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Für Fahrer, die mit digitalen Fahrtenschreibern unterweg sind, wird sich im Alltag eigentlich nichts ändern, da alle Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind bzw. sein sollten. Wenn doch noch ein Papierdokument mitgeführt werden muss, verlängert sich zwar der Zeitraum, in dem das Dokument mitgeführt werden muss, aber das wird insgesamt zu verschmerzen sein.
Da zeitgleich mit der Verlängerung die Umrüstfrist von analogen bzw. digitalen Fahrtenschreibern der 1. Generation auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2 der 2. Generation) abläuft, dürften nur sehr wenige Fälle eintreten, in denen sich die verlängerte Nachweispflicht im Fahreralltag negativ auswirkt. Tatsächlich negativ betroffen könnten Aushilfsfahrer sein, die den lückenlosen Nachweis über Papierdokumente herstellen. Allerdings ist unklar, wie es an dieser Stelle weitergeht, da auch der Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG angepasst wurde (Rechtsgrundlage des EU-Formblattes) und ein neuer Ansatz entwicklet werden soll zum Nachweis von größeren Zeiträumen, in denen kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegt wurde.

Fahrtenschreiberpflicht ab 2.501 kg zHm ab 1. Juli 2026

In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit vielen Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden EInsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zHm eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, die zeitgleich mit der Absenkung auf Fahrzeuge mit einer zHm von mehr als 2,5 t Geltung erlangen wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe ha) in Verbindung mit Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zHm ab Mai 2022

Bereits deutlich früher, nämlich ab dem 21. Mai 2022, unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht.

Kabotage

An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „Abkühlphasevon vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern. Details zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen. Die Neuregelungen gelten ab dem 02. Februar 2022.
Stand: Oktober 2020
Onlineservice

Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma

Sie möchten eine neue Firma oder eine Änderung der Firma beim Handelsregister anmelden und klären, ob die Firma eintragungsfähig ist?
Über unseren Onlineservice „Firmenprüfung” können Sie die firmenrechtliche Zulässigkeit der Firma einfach und kostenlos von uns prüfen lassen, wenn der Sitz des Unternehmens im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart liegt. Diesen Service bietet die IHK auch für die Prüfung des Namens einer eGbR an, die im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Gegenstand der firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (Namensqualität), eine mögliche Irreführungseignung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit demselben Sitz. Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Das Registergericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit einer Firma nach eigenem Ermessen. Die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart trägt dazu bei, Komplikationen im Eintragungsverfahren zu vermeiden und die Eintragung zu beschleunigen.

Ihre Vorteile:
  • Der Onlineservice steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
  • Sie erhalten eine Stellungnahme im PDF-Format per E-Mail.
  • Ist die Firma rechtlich problematisch, hilft Ihnen die IHK, eine Lösung zu finden.
  • Die Eintragung in das Handelsregister kann beschleunigt werden.
  • Der Service ist für Sie komplett kostenfrei.
Broschüren

Förderung, Finanzierung und Zuschüsse

Die untenstehende Broschüren stellt die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft zusammen.

Broschüre

Eine Auswahl von Förderprogrammen für Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer aus Baden-Württemberg finden Sie in dieser Broschüre.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch bei der L-Bank sowie bei der KfW-Bankengruppe. Anfragen für Finanzierungsvorhaben, wie Liquiditätssicherung oder Überbrückungskredite, können über das Portal des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Bei einer geplanten Darlehensfinanzierung über eine Förderbank können Sie bei den Finanzierungssprechtagen Möglichkeiten einer Förderfinanzierung sondieren.
Folgende Quellen können Sie für die Suche nutzen:


Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Elektronische Registrierkassen

BMF: Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen

Das BMF hat eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheisteinrichtung (tSE) über Ende September 2020 hinaus abgelehnt. Dies stellt das BMF in einem Verbändeanschreiben Schreiben vom 30. Juni 2020 klar. Darin weist das BMF u.a. darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen werde. Betriebe können einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 Abgabenordnung (AO) stellen.
Erfreulicherweise gewähren aber alle Bundesländer (außer Brandenburg und Bremen) eine Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung, u.a. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Danach werden die Finanzverwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Den Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 finden Sie hier. Darin heißt es u.a:
Zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen sind elektronische Aufzeichnungssysteme ohne tSE für die in Baden-Württemberg ansässigen Steuerpflichtigen, die den Einbau der tSE bis zum 30. September 2020 nicht vornehmen konnten, unter den folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31. März 2021 nicht zu beanstanden:
  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an tSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.
Insofern ist auch kein Antrag nach § 148 AO notwendig. Die betroffenen Betriebe sind aber angehalten, ihre Bemühungen zu dokumentieren.
Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Vorfeld mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen für eine Verschiebung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30. September 2020 auf mindestens 31. März 2021 ausgesprochen. Zumindest auf Länderebene konnte insofern ein Erfolg erzielt werden.

Transparenz auf Online-Plattformen

Mit der “Platform to Business-Verordnung” (P2B VO) soll das Kräfteverhältnis zwischen Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen und Unternehmern ausgeglichen werden. Online-Marktplätze verfügen über eine große Verhandlungsmacht und spielen im E-Commerce eine immer zentralere Rolle. Neben den klassischen Handelspattformen wie Amazon und ebay erfasst die Verordnung auch Reiseportale, Preisvergleichsportale, Online-Suchmaschinen, App Stores oder soziale Netzwerke in denen Unternehmen gegenüber Verbrauchern ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Vor allem kleine und mittelständische Händler und Unternehmen sind auf solche Online-Portale als Vertriebskanäle angewiesen. Durch die P2B VO sollen die Unternehme mehr Rechte erhalten und bezüglich der Geschäftsbedingungen der Plattformbetreiber mehr Transparenz hergestellt werden.

Anwendungsbereich

Anwendung findet die P2B VO für Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen unabhängig vom Niederlassungsort oder Wohnsitz, d.h. grundsätzlich auch auf Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU). Die gewerblichen Nutzer bzw. Nutzer mit Unternehmenswebeite müssen ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in der EU haben und über die Plattform Waren oder Dienstleistungen an in der EU befindlichen Verbraucher anbieten.
Sie findet keine Anwendung auf:
  • sogenannte Peer-to-Peer Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer,
  • reine Business-to-Business Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden,
  • Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörse

Transparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anforderungen, die Plattformanbieter künftig beachten müssen sind insbesondere AGB und Informationspflichten.
Die AGB müssen nach Art. 3 Abs. 1 der P2B VO
  • klar und verständlich formuliert sein,
  • zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung (auch vor Vertragsabschluss) zwischen Plattform und gewerblichen Nutzer leicht verfügbar sein,
  • die Gründe benennen, bei deren Vorliegen die Nutzung der Plattformanbieter vollständig oder teilweise ausgesetzt, beendet oder auf andere Weise eingeschränkt werden kann,
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Plattformanbieter die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen zusätzlich vermarkten könnte (z.B. die Hervorhebungen von Produkten auf der Startseite der Plattform oder konkrete Werbung in Newslettern), und
  • allgemeine Informationen zu den Auswirkungen auf das geistige Eigentum der gewerblichen Nutzer (z.B. Urheberrechte bei Nutzung von Produktbildern).
Achtung: über geplante Änderung der AGB sind die gewerblichen Nutzer frühzeitig, spätestens aber 15 Tage vor Umsetzung der Änderung, zu informieren. Die gewerblichen Nutzer können entweder durch eine schriftliche Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung auf diese Frist verzichten. Über die geplanten Änderungen der AGB ist mittels einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Falle von Änderungen der AGB hat der gewerbliche Nutzer künftig ein Kündigungsrecht. AGB, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht rechtsverbindlich.

Offenlegen von Rankingparametern

Künftig müssen die AGB der Plattformen und die Anbieter von Online-Suchmaschinen die Hauptparameter erläutern, die das Ranking (also die Platzierung oder das Hervorheben von Produkten oder Dienstleistungen) bestimmen und die Gründe für ihre Gewichtung gegenüber anderen Parametern angeben. Das gleiche gilt für Online-Suchmaschinen. Diese müssen über die Rankingmechanismen klare und eindeutig formulierte Erläuterungen bereitstellen, die öffentlich leicht verfügbar sind. Können Plattformnutzer gegen Entgelt das Ranking beeinflussen, ist darüber zu informieren wie sich derartige Entgelte auf das Ranking auswirken. Darunter fallen auch sogenannte indirekte Entgelte, wie die Nutzung von Zusatzdiensten oder Premiumfunktionen. Offenzulegen sind:
  • die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die Verbrauchern über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen angeboten werden,
  • die Relevanz dieser Merkmale für diese Verbraucher,
  • im Falle von Online-Suchmaschinen die Gestaltungsmerkmale der Website, die von Nutzern mit eigener Website verwendet werden.
Details über die Funktionsweise der Rankingmechanismen und Algorithmen brauchen nicht offengelegt werden.

Verfahren für außergerichtliche Streitbeilegung

Plattformen müssen ein leicht zugängliches und kostenloses internes und System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten. Die AGB müssen auf Zugang und Funktionsweise des Beschwerdesystems Bezug nehmen. Die Wirksamkeit des Beschwerdesystems ist einmal jährlich öffentlich auszuwerten. Außerdem sind in den AGB einen oder mehrere Mediatoren anzugeben, mit denen die Plattformen bereit sind zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen, wenn die Beschwerde nicht nach dem internen Beschwerdesystem gelöst werden kann.

Weitere Anforderungen

Bietet der Plattformanbieter auch selbst Waren und Dienstleistungen auf seiner Plattform an, kann daraus eine unterschiedliche Behandlung zwischen seinem Angebot und dem der gewerblichen Nutzer entstehen. Daher müssen die AGB eine etwaige unterschiedliche Behandlung erläutern.
Schränken Plattformbetreiber gewerbliche Nutzer in ihrer Möglichkeit ein, Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen auf anderen Vertriebskanälen, z.B. auf einer konkurrierenden Plattform, einzustellen, oder wird gewerblichen Nutzer untersagt auf der eigenen Webseite zu besseren Konditionen anzubieten als auf der Plattform (sog. Bestpreisklauseln), müssen die AGB die Gründe hierfür angeben und diese öffentlich leicht verfügbar machen.
Von datenschutzrechtlicher Seite ist in den AGB zu informieren:
  • über das Bestehen oder das Fehlen eines Zugangs zu personenbezogenen oder sonstigen Daten, die gewerbliche Nutzer oder Verbraucher für die Nutzung der betreffenden Plattform zur Verfügung stellen oder die im Zuge der Bereitstellung der Plattform generiert werden, und
  • ob der Plattformbetreiber Zugang zu diesen Daten hat, sowie gegebenenfalls darüber, zu welchen Kategorien dieser Daten und zu welchen Bedingungen er Zugang hat.
Die P2B VO gilt seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar und verbindlich in jedem europäischen Mitgliedstaat. Bußgelder bei Nichteinhaltung der vorgenannten Anforderungen sieht die Verordnung nicht unmittelbar vor. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften erlassen, die bei Verstößen anwendbar sind, und deren Umsetzung sicherstellen
Plattformbetreiber sollten jedenfalls bereits jetzt ihre AGB auf Anpassungsbedarf überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen veranlassen.
Die einzelnen Anforderungen können nochmals in der P2B VO nachvollzogen werden.

Aktuelle Informationen

Ferienfahrverbot für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot an allen Samstagen im Juli und August* von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung). Die Details der Regelung orientieren sich eng an den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, auch was die Thematik Ausnahme- bzw. Dauerausnahmegenehmigung anbelangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unserem Artikel Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat auf seinen Internetseiten ebenso weiterführende Informationen zu diesem Thema hinterlegt und bietet auch eine jedes Jahr aktualisierte Straßenkarte mit den gesperrten Streckenabschnitten.
* der genaue Zeitraum variiert von Jahr zu Jahr geringfügig, in aller Regel gilt das Ferienfahrverbot an allen Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August.
Weitere Informationen des Baden-Württembergischen Verkehrsministeriums finden Sie in diesem Dokument.
Stand: Januar 2025

Überblick

Luftreinhaltung und Fahrverbote

Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart

Am 27. März 2020 wurde die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bekanntgemacht. Auf dieser Grundlage wurde am 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V in einer verkleinerten Umweltzone des Stuttgarter Talkessels und der Stadtgebiete Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt eingeführt (Details weiter unten).

Für Diesel-Pkw bis einschließlich Euro-Norm 5/V gelten seit dem 1. Januar 2020 zudem streckenbezogene Fahrverbote aufgrund der am 18. November 2019 veröffentlichten finalen Fassung der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart (Details weiter unten).
Wenn Sie Fragen zu Fahrverboten und Ausnahmen haben, können Sie sich direkt an das Ministerium für Verkehr oder an die Stadt Stuttgart wenden.
  • Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (Grundsätzliches)
    Telefon: 0711 231-4, E-Mail: buergerreferent@vm.bwl.de
  • Landeshauptstadt Stuttgart (Durchführung/Ausnahmen vom Fahrverbot/Antragsverfahren)
    Soweit der Fragen- und Antwortenkatalog Fragen offen lässt, steht beim Amt für öffentliche Ordnung (Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart) ein Team für persönliche, schriftliche oder telefonische Anfragen zur Verfügung.
    Die städtischen Mitarbeiter sind montags bis freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr persönlich und unter der Telefonnummer 0711 216-32120 erreichbar. Zudem nimmt das Service-Center der Stadt Stuttgart montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115 Anrufe entgegen. Mailanfragen können an verkehrsverbot@stuttgart.de adressiert werden. Beim Amt für öffentliche Ordnung werden auch kostenfrei die Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeitet. Für alle Antragssteller aus Stuttgart und der Region (zum Beispiel Pendler) ist ausschließlich die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.

5. Fortschreibung greift seit 1. Juli 2020

Die am 27. März 2020 bekanntgemachte 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart enthält als einzige Maßnahme die Ausdehnung und Verschärfung des mit der 4. Fortschreibung eingeführten Fahrverbotes. Da die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht sicherstellen konnten, dass die europarechtlich vorgegebenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte eingehalten werden, wird seit dem 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V eingeführt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eine Beschwerde des Landes gegen einen Vollstreckungsbeschluss im Verfahren um den Luftreinhalteplan in Stuttgart zurückgewiesen hat (Beschl. v. 14.05.2020, Az. 10 S 461/20), wurden die Verkehrsverbote vorbereitet und eingeführt.
Die “verkleinerte” Umweltzone, in der das Fahrverbot gilt, umfasst den Innenstadtbereich innerhalb des Kessels und zudem die Stadtteile Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt (vgl. Abbildung 17 auf Seite 29 des Luftreinhalteplans).
Das Ausnahmenkonzept umfasst unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • LIeferverkehre mit Quelle oder Ziel in der Fahrverbotszone
  • Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlich tätigen Dienstleistern, die ihr Fahrzeug bzw. die beförderten Güter vor Ort zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigen
  • Kraftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung zeitlich unbegrenzt
  • Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate bis zum 30. Juni 2022 (schriftlicher Nachweis war mitführungspflichtig)
  • Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, die im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
  • auf Dauer Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, das heißt teilelektrischem Antrieb.
  • Die An- und Rückfahrt auf dem direkten Weg zu/von den Park+Ride-Anlagen „Zuffenhausen am Bahnhof”, „Zuffenhausen Parkplatz” und „Sommerrain” mit Diesel-PKW unterhalb Euro 6 von Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart haben
Der vollständige und detaillierte Katalog an allgemein geltenden Ausnahmen und solchen, die nur per individueller Ausnahmegenehmigung (Beantragung bei der Stadt Stuttgart) in Anspruch genommen werden können, sind ab Seite 33 (Kapitel 5.6) des Luftreinhalteplans zu finden.
Sofern eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landeshauptstadt Stuttgart erfolgt, bedarf es der Beantragung bei der zuständigen Landeshauptstadt Stuttgart. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den beantragten sowie genehmigten Fahrtzweck und Fahrtstrecke. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Kraftfahrzeug mitzuführen.
In Stuttgart wurde mit Jahresmittelwerten für Stickstoffdioxid (NO2) von 39 und 38 µg/m³ im Jahr 2021 auch an den verbliebenen Straßenabschnitten Pragstraße und Talstraße der Grenzwert eingehalten. Der NO2-Grenzwert beträgt 40 µg/m³ im Jahresmittel. Im Jahr 2020 war dieser in den beiden Stuttgarter Straßen noch leicht überschritten worden. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hielt daher die Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge für weiterhin notwendig.
Auch 2024 lagen die Grenzkonzentrationen (28–29 µg/m³) für Stuttgart erneut runter dem aktuellen Grenzwert von 40 µg/m³, so dass eine Aufhebung der Diesel-Verkehrsverbote möglich wäre. Dennoch hält das Land an den Fahrverboten für Stuttgart weiterhin fest und begründet dies damit, dass bei einer vorschnellen Rücknahme der Maßnahmen ein erneuter Anstieg der Werte über den vorgegebenen Grenzwert drohe.

4. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2020

Am 18. November 2019 wurde die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart veröffentlicht. Als wesentliche Maßnahmen enthält sie streckenbezogene Fahrverbote für Diesel-PKW bis einschließlich Abgasnorm Euro 5/V ab 1. Januar 2020.
Folgende Straßenabschnitte sind betroffen (jeweils beide Fahrtrichtungen):
  • die B27 Heilbronner Straße – zwischen der Kreuzung Wolframstraße (Milaneo) und der Kreuzung Kriegsbergstraße (Hauptbahnhof)
  • die B27 Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige – zwischen Charlottenplatz und Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße
  • die B14 “Am Neckartor” – zwischen der “ADAC-Kreuzung” und der Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße
  • die B14 Hauptstätter Straße – zwischen Österreichischer Platz und Marienplatz
Ausgenommen sind unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • alle LKW (Achtung: in Stuttgart besteht ein Durchfahrtsverbot für LKW über 3,5 t zulässige Höchstmasse. Für die Praxis ist zu beachten, dass auch als PKW zugelassene Fahrzeuge im realen Betrieb, wenn das Fahrzeug eigentlich nur zur Güterbeförderung verwendet wird, als LKW anzusehen sind.)
  • alle PKW mit alternativem Antrieb (z.B. Hybridfahrzeuge, eine exakte Definition alternativer Antriebe liegt nicht vor)
  • alle Anlieger der Verbotsstrecken für zwei Jahre
  • alle Fahrzeuge mit einem vom KBA anerkannten Softwareupdate für zwei Jahre
  • Fahrzeuge mit einer Hardware-Nachrüstung
  • alle Fahrzeuge mit Euro 4 und 5, die im realen Betrieb weniger als 270 Milligramm Stockstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
Die Details zu den Ausnahmen sind im Abschnitt 5.1 ff (ab Seite 33) des Stuttgarter Luftreinhalteplans enthalten.
Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Stadt auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit.
Als weitere Maßnahme wurde auf allen Hauptstraßen (Vorbehaltsstraßen) im Stuttgarter Talkessel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h reduziert. In der Pragstraße und in der Hohenheimer Straße wurden zudem weitere Filtersäulen installiert. In Bad Cannstatt, Untertürkheim, Vaihingen und Teilen des Stuttgarter Nordens wurde eine Bepreisung des Parkraums unter Zuhilfenahme eines Parkraummanagements begonnen. Außerdem wurde auf der B27 von der A8/Flughafen kommend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dauerhaft auf 80km/h reduziert.

Ergänzung der 3. Fortschreibung im Juni 2019

Am 21. Juni 2019 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart bekanntgegeben, dass die Ergänzung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht wurde und Geltung erlangt hat. Aufgrund dessen wird ein Sonderfahrstreifen für den Busverkehr am Neckartor im Bereich zwischen dem Wulle-Steg ( zwischen Planetarium und Innenministerium) und der Kreuzung Am Neckartor/Heilmannstraße (Schwabengarage) stadtauswärts eingerichtet. Das Versetzen des Straßenverkehrs von der Messstelle Am Neckartor soll eine weitere Reduzierung der Luftbelastung nach sich ziehen. Sollte sich die Maßnahme als nicht wirksam erweisen oder insbesondere für zusätzliche Rückstauungen sorgen, soll die Busspur rückgebaut werden und stattdessen ein streckenbezogenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm 6/VI an Feinstaubalarmtagen gelten. Stand Dezember 2019 ist nicht abschließend geklärt, ob diese Maßnahme durch die streckenbezogenen Fahrverbote der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ersetzt wird.

3. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2019

Als Folge und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2018 hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt fortgeschrieben und im Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht. Diese 3. Fortschreibung enthält Fahrverbotsregelungen für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 4/IV und ein Ausnahmenkonzept.
Seit 1. Januar 2019 gelten aufgrund der anhaltenden Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte in Stuttgart Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV. Für Personen mit Wohnsitz in Stuttgart gilt das Verbot seit dem 1. April 2019. Von den flächendeckenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV NICHT betroffen sind unter anderem Unternehmen, die Lieferverkehre durchführen. Dadurch soll die Erreichbarkeit der Innenstadt für die Versorgung mit Waren und die rechtliche Verhältnismäßigkeit der Verbote sichergestellt werden. Diese wichtige Ausnahme von den Fahrverboten gilt allerdings befristet für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem 1.1.2019). Ihre Verlängerung über den genannten Zeitraum hinaus wird seitens des Landesverkehrsministeriums an die Bedingung geknüpft, dass die von der Ausnahme profitierenden Unternehmen einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten und möglichst rasch Maßnahmen zur Flottenerneuerung angehen.
Eine Übersicht der Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Stuttgart und der zugehörigen Wirkungsgutachten ist auf der Website des Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.

Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg

Am 28. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg statt. Die Deutsche Umwelthilfe habe danach einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für Stickoxide in der Umweltzone Stuttgart führen.
Das Land Baden-Württemberg entschied sich, das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüfen zu lassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 27. Februar 2018 gesprochen und die Sprungrevision gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dabei überwiegend zurückgewiesen.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit grüner Plakette – sowohl streckenbezogen als auch in Umweltzonen – sind demnach dem Grunde nach zulässig. Die Einhaltung der europaweit geltenden Grenzwerte verpflichte dazu. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Plakettenregelung („Blaue Plakette“) eingeführt wird und obwohl die Richter anerkennen, dass der Vollzug solcher Verbote ohne eine Plakettenregelung deutlich erschwert ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch hohe Hürden an die Einführung und widerspricht dabei den Verwaltungsgerichten. Die inhaltlichen Voraussetzungen gehen weit über das beispielsweise vom Verwaltungsgericht Stuttgart beschriebene Maß hinaus. So muss nach der Urteilsbegründung für zonale Fahrverbote eine „phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen sein, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) von Verkehrsverboten erfasst werden. Für die neueren Euro-5-Fahrzeuge kommen zonale Fahrverbote jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht." Ferner seien Ausnahmen für bestimmte Nutzergruppen wie zum Beispiel Handwerker oder Anlieger zulässig. Überhaupt müsse im Rahmen der Abwägung bei der Ausgestaltung eines Verkehrsverbots auch die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im November 2018 in einem Beschluss festgestellt, dass das Land verpflichtet sei, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen.

Situation am Neckartor – Vergleich zwischen Stuttgarter Bürgern und Land Baden-Württemberg

Am 19. Dezember 2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus einem mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen Vergleich zu erfüllen. In dem Vergleich hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bis 31. August 2017 so fortzuschreiben, dass darin ab 1. Januar 2018 bei Feinstaubalarm mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor ergriffen wird, die eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um circa 20 Prozent bewirkt. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Das Gericht entsprach dem Vollstreckungsantrag, weil das Land der eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht nicht nachgekommen sei. Das Land kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Stand: Februar 2025
Wir haben diese Übersicht mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.
Voraussetzungen, Antragstellung und Abrechnung

FAQs zur Kurzarbeit

I. Fragen zu den Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes

1. Was versteht man unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit beschreibt die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Wird der Betrieb vollständig eingestellt, spricht man von „Kurzarbeit auf Null“.
Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber entsprechend seinen Vergütungsanspruch.

2. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird von der Agentur für Arbeit als teilweise Ersatz für den durch den vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn gezahlt. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Personalkosten vorübergehend entlastet, wodurch Kündigungen der Beschäftigten vermieden werden können.

3. Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Nein. Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die Anordnung der Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Kurzarbeit muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden
  • durch Tarifvertrag,
  • durch Betriebsvereinbarung,
  • durch Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder
  • durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.
Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen eine vertragliche Vereinbarung treffen, die schriftlich festgehalten und folgende Punkte beinhalten sollte:
  • Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit ggf. mit Ankündigungsfrist
  • Umfang der Kurzarbeit (Umfang der Arbeitszeit während der Kurzarbeitsphase)
  • Regelung, wonach der Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung berechtigt ist, die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist (z.B. von 3 Tagen) vorzeitig zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr vorliegen
  • Höhe des KUG
  • Ggf. Regelung zur Reduzierung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten oder Aufbau von Minusstunden vor Beginn der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruchs entsprechend der verkürzten regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung bezüglich des vorhandenen Resturlaubs aus dem Vorjahr vor Beginn der Kurzarbeit
Hinweis: Im Dokument „Anzeige über Arbeitsausfall“ wird explizit nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit gefragt. Die entsprechende Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern) ist in Kopie beizufügen.

4. Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von KUG?

Damit Arbeitgeber für ihre Beschäftigten KUG erhalten können, müssen folgende Mindestvoraussetzungen nach § 95 SGB III vorliegen:
  • In einem Betrieb muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen (siehe Fragen 5. bis 12.),
  • die betrieblichen Voraussetzungen müssen vorliegen, d.h. in dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein (siehe Frage 13.),
  • die geforderten persönliche Voraussetzungen bei den Beschäftigten, für die KUG beantragt wird, müssen vorliegen, insbesondere eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung (siehe Fragen 14. bis 17.) und
  • der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden (siehe II. Frage 1.).

5. Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor?

Ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist erheblich, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Bruttomonatsentgelt erzielt.

6. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen?

Der Begriff „wirtschaftliche Gründe“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Allgemein gehören hierzu alle Störungen, die sich durch Marktveränderungen oder -verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben.
Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall können beispielsweise ein:
  • Auftrags-/Nachfragerückgänge aufgrund der Konjunkturlage oder von Rezession (z.B. wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen oder Absatzmärkte wegfallen)
  • Strukturelle Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft (z.B. neue Produkte verdrängen alte, weltwirtschaftliche Konkurrenz)
  • Grundlegende und allgemeine Änderungen in der technischen und organisatorischen Produktionsweise (z.B. Verwendung neuer Materialien oder die Einführung neuer Produktionsformen)
  • Störungen in der arbeitsteiligen Organisation der Wirtschaft oder der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. fehlende Transportmöglichkeiten, Rohstoff- oder Werkstoffmangel)
Aber nicht alle wirtschaftlichen Gründe für einen Arbeitsausfall führen zu einem Anspruch auf KUG. Das KUG ist keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko. Grundsätzlich soll der einzelne Unternehmer das Wirtschafts- und Betriebsrisiko selber tragen.
Folgende Ursachen scheiden als wirtschaftliche Gründe aus:
  • rein betriebsinterne Ursachen (z.B. Umorganisation oder Rationalisierungsmaßnahmen zur Ertragssteigerung)
  • Ursachen, welche im Wesentlichen auf Managementfehlern und wirtschaftlichen Fehleinschätzungen beruhen
  • Akzeptanzverlust eines Produkts (wenn ein Produkt z.B. auf Grund allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen aus der Mode kommt)
  • Preissteigerungen (aktuell insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern) sind für sich genommen keine wirtschaftlichen Gründe. Die Bundesagentur für Arbeit ordnet Preissteigerungen als übliches, allgemeines Marktrisiko ein. Ein wirtschaftlicher Grund für einen Arbeitsausfall kommt erst dann in Betracht, wenn infolge der Weitergabe von Preissteigerungen an den Kunden und ein darauffolgendes Ausbleiben der Kunden ein Arbeitsausfall entsteht.
Die Beurteilung, ob ein anerkannter wirtschaftlicher Grund oder ein allgemeines Markt- bzw. Betriebsrisiko vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.
Hinweis: Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden sich Aussagen zu einzelnen aktuellen Fallbeispielen wie z.B. Iran-Konflikt, Ukraine-Krieg, Exportstop und US-Zölle.
7. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis?
Ein unabwendbares Ereignis ist ein außergewöhnliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Betrieb einwirkt und das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist, insbesondere:
  • Unglücksfälle (z.B. Brände, Explosionen, Epidemien, ggf. auch Cyberangriffe)
  • Ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe (z.B. extreme Regenfälle, Überschwemmungen, orkanähnliche Stürme)
  • behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen (z.B. behördlich angeordnete Betriebsbeschränkungen oder Betriebsstilllegungen, behördliche Straßensperrungen, regulierende staatliche Maßnahmen bei der Belieferung mit Gas, Strom oder Wasser, Sanktionen bzw. Handels-Embargos gegen bestimmte Länder, wenn der Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist)
In der Anzeige der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie sich das unabwendbare Ereignis im Betrieb ausgewirkt und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht hat (z.B. welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können).

8. Wann ist der Arbeitsausfall vorübergehend?

KUG kann nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Das bedeutet, dass mit der Rückkehr in Vollarbeit in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld geregelt, dass ein Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen ist, der der jeweiligen maximalen Bezugsdauer entspricht. Es muss also grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich die wirtschaftliche Situation in den nächsten zwölf Monaten verbessert und zur Vollarbeit zurückgekehrt wird. Eine Kurzarbeit über zwölf Monate wird grundsätzlich nicht mehr als „vorübergehende“ Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden.
Ein typischer Fall für das Fehlen des vorübergehenden Arbeitsausfalls ist derjenige, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat oder konkrete Schritte unternimmt, einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillzulegen oder eine Betriebsänderung mit einem erheblichen Personenabbau durchzuführen. In diesen Fällen kann die Gewährung von KUG den Verbleib in Beschäftigung nicht mehr sichern. Ein Arbeitsausfall ist auch nicht vorübergehend, wenn der Betrieb vor der Schließung noch für eine Übergangszeit fortgeführt wird. Zu einer anderen Beurteilung kann es aufgrund einer noch sehr weit in der Zukunft liegenden Betriebsstillegung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kommen, sofern der Grund für den derzeitigen Arbeitsausfall nicht im Zusammenhang mit der in der Zukunft liegenden Betriebsschließung steht.

9. Wann ist der Arbeitsausfall nicht vermeidbar?

Nur ein Arbeitsausfall, der nicht vermeidbar ist, begründet einen Anspruch auf KUG. Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III muss der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit alle zumutbaren Vorkehrungen treffen und auch während der Kurzarbeit alles in seiner Kraft Stehende tun, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Es dürfen aber nur Maßnahmen vom Arbeitgeber abverlangt werden, die wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind.
Bevor KUG beantragt wird, sollte daher geprüft werden, ob beispielsweise andere notwendige Tätigkeiten vorgezogen und erledigt werden können (z.B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten) oder ob Kurzarbeiter (sofern arbeitsrechtlich zulässig) in andere Betriebsabteilungen umgesetzt werden können (ggf. nur temporär).
Als vermeidbar – mit der Folge, dass das KUG versagt wird – gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann oder
  • bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (also bei Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos) ganz oder teilweise verhindert werden kann.

10. Muss vor Beantragung von KUG Urlaub abgebaut werden?

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden und wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Vor der Anzeige von Kurzarbeit bzw. Beantragung von KUG muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Er kann jedoch nicht einseitig Urlaub anordnen, sofern Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen (z.B. Urlaubswünsche wegen Schließzeiten von Kitas, Schulferien, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Erholungsbedürftigkeit etc.). Die Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen grundsätzlich vor.
Tipp: Betriebe in Kurzarbeit sollten vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten dokumentieren (z.B. durch eine Urlaubsplanung oder Urlaubslisten).
Wenn keine vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten bestehen, gilt grundsätzlich:
  • Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr: Dieser kann so geplant werden, wie es im Betrieb üblich ist. Besteht im Betrieb keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Jahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden, sofern der Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann.
  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr: Der Arbeitgeber hat mit dem Beschäftigten den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall zu vereinbaren. Dieser Urlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Hinweis Urlaubskürzung bei Kurzarbeit:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. November 2021 in zwei Fällen (Az. 9 AZR 225/21 und Az. 9 AZR 234/21) entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Urlaubsansprüche für einzelne Arbeitstage erwerben, die wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen („Kurzarbeit Null“). Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen.
Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null” darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch also um 1/12 kürzen.
Für die Umrechnung des Urlaubs kann auch folgende Formel verwendet werden:
(Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage) * (vereinbarte Urlaubstage für Arbeitnehmer in Vollzeit) / (Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit)
Bei einer 5-Tage-Woche geht man von möglichen 260 Jahresarbeitstagen aus (52 Wochen x 5 Tage).
Wurde allerdings von dieser Kürzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und wurde dem Arbeitnehmer zu viel Urlaub gewährt, können die überzähligen Tage nicht mit dem Urlaub im kommenden Jahr verrechnet werden; auch kann in diesem Fall das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Erfolgt eine arbeitsrechtlich zulässige Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grundlage von durch Kurzarbeit vollständig ausgefallenen Arbeitstagen nach der Entscheidung des BAG vom 30. November 2021, wird diese durch die Agenturen für Arbeit bei der Ermittlung des Anspruchs auf KUG berücksichtigt, d.h. der ursprüngliche Urlaubsanspruch muss nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern nur der Urlaubsanspruch im gekürzten Umfang.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit in geeigneter Form anzuzeigen (Mitteilung der Kürzung und Einreichung geänderter Arbeitszeitnachweise).

11. Inwieweit müssen Überstunden vor Beantragung von KUG abgebaut bzw. Minusstunden aufgebaut werden?

Ein Arbeitsunfall gilt als vermeidbar (mit der Folge, dass KUG nicht ausgezahlt wird), wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Der Arbeitgeber muss also zunächst prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.
Abbau bestehender Plusstunden/Überstunden:
Diese Anforderung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben, sofern eine entsprechende Regelung im Unternehmen besteht (Arbeitszeitguthaben). Plusstunden/Überstunden müssen also grundsätzlich erstmal abgebaut werden, bevor KUG beantragt wird.
Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind aber privilegiert bzw. geschützt und müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingesetzt werden. Dies gilt nach § 96 Abs. 4 Satz 3 für:
  • Geschützte Wertguthaben nach § 7c SGV IV (insbesondere vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter).
Ob es sich um geschützte Wertguthaben i.S.d. § 7c SGB IV handelt, kann u. a. danach beurteilt werden, ob hierfür der nach § 7e SGB IV zu vereinbarende Insolvenzschutz eingerichtet wurde. Weitere Informationen zum Thema „Wertguthaben“ sind der Broschüre “Wertguthaben” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen.
  • Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt
  • Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.
  • Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen.
  • Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KUG angespart sind und 150 Stunden nicht übersteigen.
Aufbau von Minusstunden:
Das Gesetz verlangt zudem den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden), bevor das KUG gezahlt werden kann. Auch dafür muss aber generell eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das KUG gezahlt werden.

12. Wie errechnet sich die Ausfallquote (ein Drittel der Beschäftigten / 10 % Entgeltausfall)?

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III muss der Arbeitsausfall einen Mindestumfang (sog. Ausfallquote) erreichen, damit von einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ gesprochen werden kann. Die maßgebliche Ausfallquote ist erreicht, wenn
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)
  • mindestens ein Drittel der im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigen Arbeitnehmer (bis 30. Juni 2023 mindestens 10 %)
  • von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
Ist das Drittelerfordernis erreicht, können auch diejenigen ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 % oder weniger beträgt, KUG erhalten.
Die Ausfallquote von einem Drittel errechnet sich aus allen im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigten Arbeitnehmern. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen (z.B. Minijobber). Auch erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer sind grundsätzlich mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende.

13. Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen für das KUG erfüllt sein?

In dem Betrieb (nicht: Unternehmen) muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Existieren mehrere räumlich getrennte Betriebsstäten, liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung mit Arbeitgeberfunktion unterliegen und die Entfernung zwischen den Betriebsstätten nicht größer als 50 km ist.
Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung, sodass KUG auch gezahlt werden kann, wenn sich der Arbeitsausfall auf einen Teil des Betriebs beschränkt und die Betriebsabteilung eigenständig die Voraussetzungen für das KUG (insbesondere die Ausfallquote) erfüllt.

14. Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf KUG (persönliche Voraussetzungen)?

Anspruch auf KUG haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind und bei denen der Entgeltausfall durch die kurzarbeitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit gegeben ist.
Auch ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf KUG, sofern sie im Bundesgebiet beitragspflichtig beschäftigt sind und der kurzarbeitende Betrieb im Bundesgebiet liegt.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG haben:
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages endet
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Werkstudenten
  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben und denen die Altersrente als Vollrente zuerkannt ist (Rentner)
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder auf Übergangsgeld bei Weiterbildung haben
  • Leiharbeitnehmer
Hinweis: Vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 bestand die Möglichkeit, auch für Leiharbeitnehmer KUG zu beziehen. Seit dem 1. Juli 2023 haben Leiharbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf KUG.
Sonderfall Auszubildende:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten, zum Beispiel durch:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (Durchführung von Projektarbeiten, Nutzung von Lernplattformen, Ausarbeitung von Handouts/Anleitungen (z. B. für Office-Anwendungen, Handling von speziellen Warengruppen, etc.)
Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.
Zu beachten ist, dass Auszubildende zunächst für sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG haben, erst danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

15. Darf ich während der Kurzarbeit neue Arbeitnehmer einstellen?

Grundsätzlich gilt für die Bewilligung von KUG, dass der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein muss. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG, weil der Arbeitsausfall durch Nichteinstellung vermeidbar gewesen wäre.
Eine Neueinstellung nach Einführung der Kurzarbeit birgt zudem das Risiko, dass die Agentur für Arbeit einen „erheblichen Arbeitsausfall“ insgesamt als nicht mehr gegeben ansieht, wenn der Arbeitsausfall dadurch hätte vermieden werden können, dass die Position der Neueinstellung von einem in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer hätte ausgeübt werden können.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit bestehen. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ehe die Kurzarbeit absehbar war und der Arbeitseintritt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit fällt oder wenn der Arbeitnehmer über spezifische Fachkenntnisse verfügt, die für einen neuen Auftrag benötigt werden oder wenn diese für die Weiterführung des Betriebs notwendig sind und die bisherigen Beschäftigten des Betriebs diese Tätigkeit nicht übernehmen können.
Hinweis: Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt mit dieser zu klären, um den Bezug bzw. etwaige Rückzahlungsverpflichtungen von KUG nicht zu riskieren.
Weitere Ausnahmen zur möglichen Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit gelten für vormalige Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eingestellt werden, sowie Arbeitnehmer, die aus einer Freistellungsphase (z.B. Elternzeit) zurückkehren.

16. Darf ich Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen?

Auch befristet Beschäftigte können KUG nach § 98 SGB III erhalten. Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Befristung auslaufen wird, bevor die Kurzarbeit endet. Aber auch in diesen Fällen besteht zumindest die Möglichkeit einer Fortsetzung, sodass auch hier Kurzarbeit möglich sein kann.

17. Was geschieht bei Kündigungen während der Kurzarbeit?

Sobald eine Kündigung zugegangen ist, entfällt mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf KUG. Das gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Sprich, ab Ausspruch der Kündigung erhalten Arbeitnehmer kein KUG nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III. Dieser schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf.
Ab Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, die Frage ist jedoch in welcher Höhe. Klarheit besteht, wenn die Höhe des Vergütungsanspruchs für diesen Fall vertraglich geregelt ist. Einige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Vergütung nach Ausspruch einer Kündigung während Kurzarbeit. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
  • Es bleibt bei der entsprechend der Kurzarbeitsvereinbarung reduzierten Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erhält lediglich die Vergütung für seine tatsächlich geleistete Arbeit; hiernach würde der Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“ keine Vergütung erhalten.
  • Die Kurzarbeit wird hinfällig und der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohnanspruch lebt in voller Höhe wieder auf.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine entsprechend der reduzierten Arbeitszeit verminderte Vergütung und einen Zuschlag in Höhe des weggefallenen KUG.
Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage fehlt bisher.

II. Fragen rund um die Beantragung von Kurzarbeitergeld

1. Wie erfolgt die Anzeige auf Arbeitsausfall und der Antrag auf KUG?

Wichtig: Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Anzeige auf Arbeitsausfall und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld. Es gelten jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Es ist somit ein zweistufiges Antragsverfahren.
Stufe 1: Kurzarbeit anzeigen
Zunächst ist der Arbeitsausfall bei der gemäß § 99 Abs. 1 SGB III zuständigen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Betrieben mit mehreren Standorten kann auf Anfrage ein sog. „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit beauftragt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben des Unternehmens übernimmt.
Das Formular für die Anzeige finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.
Der Anzeige ist eine etwaige Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die Voraussetzungen für den Bezug von KUG sind ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
  • Ursachen des Arbeitsausfalls
  • Umfang des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber beziehungsweise Hauptauftragnehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls
  • Zur Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sind ggf. entsprechende Arbeitspläne oder andere geeignete Unterlagen beizufügen
Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.
KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleitstet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Stufe 2: monatliche Beantragung der Erstattung von KUG
Nach Erlass des Anerkennungsbescheids muss der Arbeitgeber das KUG selber berechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen. Für jeden Monat müssen die Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten dokumentieren.
Sodann beantragt der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des KUG. Ein „Sammelantrag“ für mehrere Monate ist nicht möglich.
Das erforderliche Antragsformular und die Abrechnungsliste befinden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.
Achtung: Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, sonst ist der Erhalt von KUG ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Hinweis bei mehreren Betriebsstätten/Standorten: Bei Vorhandensein einer zentralen Lohnabrechnungsstelle ist ein „gebündelter“ Antrag möglich. Falls nicht vorhanden, ist die Antragstellung für den einzelnen Betrieb notwendig.
Elektronisches Verfahren „KEA“ möglich: Mit „KEA“ können Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Entgeltprogrammen oder Ausfüllhilfen verschlüsselt direkt an die Agenturen für Arbeit möglich. Weitere Informationen zum Verfahren „KEA“ erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

2. Wie lange kann KUG bezogen werden?

Die Bezugsdauer beträgt gemäß § 104 Abs. 1 SGB III maximal 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt eine Verlängerung der Bezugsdauer per Verordnung festlegen.
Hinweis: Für die Zeit vom 01.01.2025 längstens bis zum 31.12.2026 kann ein Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem 01.01.2027 beträgt die Bezugsdauer wieder 12 Monate.
Ist die maximale Bezugsdauer ausgeschöpft, kann erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder KUG bezogen werden, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In diesem Fall bedarf es einer erneuten Anzeige des Arbeitsausfalls.

3. Wie wirken sich Unterbrechungen der Kurzarbeit aus?

Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der Kurzarbeit möglich und kann sogar zu einer Verlängerung der Bezugsdauer führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer die Kurzarbeit für einen oder zwei zusammenhängenden Kalendermonaten unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer gemäß § 104 Abs. 2 SGB III um diesen Zeitraum. Entsprechende Unterbrechungen können auch mehrfach während eines Bezugszeitraums eintreten. Der Arbeitsausfall muss in diesen Fällen nicht neu angezeigt werden. Soll die Bezugsdauer entsprechend verlängert werden, bedarf es einer Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Dauert die Unterbrechung der Kurzarbeit weniger als einen Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Ausfallquote (ab 1. Juli 2023: mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von 10 % haben) für den gesamten Monat vorliegen muss.
Wird die Kurzarbeit für drei Monate oder länger zusammenhängend unterbrochen, wird dadurch der ursprüngliche Bezugszeitraum unterbrochen. Für eine danach folgende neue Kurzarbeitsphase bedarf es einer neuen Anzeige des Arbeitsausfalls und es müssen sämtliche Bezugsvoraussetzungen für KUG erneut vorliegen.

III. Fragen rund um die Höhe und Berechnung von Kurzarbeitergeld

1. Wie hoch ist das KUG?

Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der sog. Nettoentgeltdifferenz.
Aufgrund der Corona-Krise galten bis zum 30. Juni 2022 erhöhte Leistungssätze, diese wurden aber nicht weiter verlängert.

2. Wie berechnet sich das KUG?

Für die Ermittlung des KUG ist die Nettoentgeltdifferenz maßgeblich.
Zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz müssen zunächst die Bruttobeträge für das Sollentgelt und das Istentgelt festgestellt werden.
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Sollentgelt wird bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2023 = 7.300 Euro – Rechtskreis West und 7.100 Euro – Rechtskreis Ost) berücksichtigt.
Besonderheiten bei flexibler Arbeitszeit: Maßgeblich ist, welche Stundenzahl für den aktuellen Monat gegolten hätte, wenn keine Kurzarbeit eingetreten wäre, beispielsweise durch einen Schichtplan. Lässt sich das nicht bestimmen, kann die Arbeitszeit der gleichen Monate im Vorjahr herangezogen werden.
Besonderheit bei Provisionen: Provisionen zählen zum Arbeitsentgelt, sofern sie versicherungspflichtig sind. Ist es nicht möglich, das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmten, z.B. bei Personen deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat.
Das Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Istentgelts unberücksichtigt.
Beide Beträge sind jeweils auf den nächsten durch 20 Euro teilbaren Betrag zu runden. Sodann werden diesen gerundeten Bruttobeträgen des Soll- und Istentgelts jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt zugeordnet. Die pauschalierten Nettoentgelte sind aus der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2 sowie der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers herauszusuchen.
Hinweis: Dem Leistungssatz 1 sind Arbeitnehmer zuzuordnen mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) oder bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen ist. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt der Leistungssatz 2.
Der Wert des pauschalierten Nettoentgelts aus Istentgelt ist vom pauschalierten Nettoentgelt aus Sollentgelt abzuziehen. Die Differenz ergibt das KUG.
Zu weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Hinweise zum Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.

3. Kann der Arbeitgeber freiwillige Aufstockungsbeträge zahlen, um das KUG zu bezuschussen?

Ein Anspruch auf die Aufstockung des Kurzarbeitergehalts durch den Arbeitgeber besteht nicht. Häufig kann jedoch gerade das Angebot des Arbeitgebers, das KUG aufzustocken, für die Unterzeichnung der individualvertraglichen Ergänzungsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ausschlaggebend sein.
Zu beachten ist hierbei, dass dieser Aufstockungsbetrag generell steuerpflichtig ist. Beitragspflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV dagegen nur, wenn der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem KUG 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Aufstockungsbetrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

4. Wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit gelten die üblichen Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Soweit KUG gezahlt wird, sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten, da das KUG eine Geldleistung der Agentur für Arbeit ist. Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus KUG ist ein „fiktives Arbeitsentgelt“. Das fiktive Arbeitsentgelt ist die Differenz zwischen dem durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung gedeckelte Sollentgelt (also das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte) und dem Istentgelt (also dem Bruttoarbeitsentgelt, welches tatsächlich erzielt wurde). Auf dieses fiktive Arbeitsentgelt müssen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu 80 %.
Während der Pandemie wurden die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden (teilweise) pauschaliert von der Agentur für Arbeit erstattet, zuletzt in Höhe von 50 % bis zum 31. März 2022. Seit dem 1. April 2022 werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erstattet.

5. Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst/eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt Folgendes: Das daraus erzielte Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des KUG zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.
Aufgrund der Corona-Krise galt befristet bis zum 30. Juni 2022 eine Hinzuverdienstregelung, wonach ein während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob anrechnungsfrei blieb beim KUG. Diese Regelung wurde nicht weiter verlängert.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob wird auf das KUG angerechnet.

6. Der Arbeitnehmer hat zwei sozialversicherungsrechtliche Teilzeitjobs - Muss er den Arbeitgeber informieren?

Die primär sozialversicherungsrechtliche Anzeigepflicht einer weiteren (insbesondere geringfügigen) Beschäftigung stellt zugleich eine Arbeitsvertragspflicht des Arbeitnehmers als Nebenpflicht dar.
Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von KUG verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das KUG beizufügen.
Den entsprechenden Vordruck findet man auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst u.a. die Nachfrage über die Ausübung einer Nebentätigkeit und insbesondere dessen Umfang im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssten also in jedem Fall schriftlich nachweisen, dass Sie den einzelnen Mitarbeiter aufgefordert haben, Auskunft über die Nebentätigkeit zu erteilen (im besten Fall schriftlich!). Allein auf diese Weise lässt sich ein entsprechendes Haftungsrisiko bzgl. der Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit minimieren.

IV. Fragen rund um die Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld

1. Was bedeutet die Abschlussprüfung beim KUG?

Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt die Abschlussprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Hier werden betriebliche Unterlagen geprüft und es erfolgt eine endgültige Festsetzung des KUG. Die Abschlussprüfungen gehören also zum normalen Ablauf des Verfahrens bei Kurzarbeit. Die Ankündigung der Abschlussprüfung bedeutet somit nicht, dass von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten auszugehen ist. Die Abschlussprüfung ist vielmehr in jedem Fall der Kurzarbeit vorgesehen. Hier haben sich auch in der Corona-Pandemie keine Besonderheiten ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Unternehmen schriftlich über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen.
Zweck der Abschlussprüfung ist es, sicherzustellen, dass KUG in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Außerdem soll den Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden. Sollten etwaige Unstimmigkeiten vorliegen und diese noch nicht behoben worden sein, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Abschlussprüfung stattfinden.

2. Was kann Gegenstand einer Abschlussprüfung sein?

Grundsätzlich können alle Voraussetzungen des Bezugs von KUG überprüft werden. Die konkreten Prüfinhalte variieren von Arbeitsausfall zu Arbeitsausfall.
Geprüft werden kann insbesondere:
  • Ob die Kurzarbeit etwa durch Einbringung von Urlaub oder Abbau von Arbeitszeitguthaben verhindert werden konnte
  • Ob die erforderliche Ausfallquote vorlag
  • Ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich zulässig eingeführt wurde (Betriebsvereinbarung / einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer)
  • Ob die Arbeitsverhältnisse der KUG-Bezieher ungekündigt waren
  • Ob der richtige Leistungssatz zur Berechnung des KUG herangezogen wurde
  • Etc.

3. Welche Unterlagen werden regelmäßig für die Abschlussprüfung benötigt?

Die KUG-Abschlussprüfung wird durch ein Schreiben der Agentur für Arbeit eingeleitet, in dem der Arbeitgeber aufgefordert wird, der Agentur für Arbeit bis zu einer bestimmten Frist die im Schreiben aufgeführten Unterlagen zu übersenden.
Wichtiger Hinweis: Die Frist zur Einreichung der Unterlagen ist unbedingt einzuhalten oder es ist eine Fristverlängerung zu beantragen. Wenn Sie die Frist einfach verstreichen lassen, droht die Rückforderung des gesamten KUG!
Für jeden Kalendermonat, für den die Bundesagentur für Arbeit Ihnen KUG und Sozialversicherungsbeiträge erstattet hat, sind folgende Unterlagen regelmäßig durch das Unternehmen bereit zu halten:
  • Lohnkonto
  • Arbeitszeitnachweise
  • Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen
Daneben werden Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitsentgeltansprüche und der Vereinbarung der Kurzarbeit geprüft. Dies sind vor allem:
  • Arbeitsverträge der Bezieherinnen und Bezieher von KUG
  • für den Betrieb maßgebliche Tarifverträge
  • Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit einem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
  • Kündigungsschreiben
Auch der Umfang des Arbeitsausfalles kann Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Hierfür wird insbesondere geprüft:
  • ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen)
  • Auftragsbücher
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen anfordern.
Benutzen Sie auch gerne zur Vorbereitung der Abschlussprüfung die Checkliste der Bundesagentur für Arbeit: Checkliste zur Vorbereitung der Abschlussprüfungen und weitere aktuelle Informationen.
Die Unterlagen können Sie auch über den eServices der Bundesagentur für Arbeit digital hochladen. Der Vorteil ist, dass keine Unterschrift erforderlich ist und Sie eine formale Eingangsbestätigung erhalten.
V. Wo gibt es weitere Informationen zur Kurzarbeit?
Weitere Hinweise und Informationen können Sie unter den folgenden Websites aufrufen:
Bei Fragen zu Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des KUG können sich Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den gebührenfreien Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 wenden.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
IT-Sicherheit

Cyber-Kriminelle nutzen Thema Corona als Lockmittel für Phishing und Malware

Viele Cyber-Kriminelle nutzen die aktuelle Corona-Krise aus. Durch die Angst vor dem Virus werden Mails mit schadhaften Anhängen ohne zu überlegen geöffnet. Ziel der Kriminellen ist es, sich mithilfe der Schadsoftware auf den Rechner und so in die IT-Infrastruktur des Opfers einzuschleusen.
Auch schon in Zeiten vor Corona waren Unternehmen durch gefälschte E-Mails und mit Schadsoftware behaftete Downloads anfällig für Cyberangriffe. Aber durch die hohe Aufmerksamkeit des aktuellen Themas nutzen Hacker große Phishing* und Malware**-Kampagnen, um aus der Angst der Bevölkerung Profit zu schlagen. Die Ersteller bedienen sich dabei aus dem Informationsangebot von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut. Mit Betreffzeilen wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ oder „Corona-Hygienetipps“ versuchen die Angreifer den Benutzer auf veränderte Seiten zu locken. Dort werden dann die Nutzerdaten und Identitäten abgegriffen, um Sie dann für andere Online-Dienste zu benutzen und so Schaden anzurichten. Die Inhalte der Phishing-Emails reichen die News von helfenden Medikamenten, über Prophylaxe und Hygienetipps bis hin zum Status der aktuellen Entwicklung in Deutschland und auf der Welt.

Wie können Sie solche Phishing-Emails erkennen?

  • Betreff: Durch lockende Betreffe wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ und die damit verbundenen Ängste, werden die Benutzer animiert die E-Mail zu lesen.
  • Anrede: Vielen Phishing-Mails bestehen aus einer allgemeinen Anrede wie „Sehr geehrte/r Kunde/in“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“. Beachten Sie aber, immer häufiger werden auch die persönlichen Daten benutzt.
  • Inhalt: Hier fügen die Angreifer unterschiedliche Informationen ein, welche sie oft von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut kopieren.
  • Notwendigkeit zum Handeln: Sie werden zum Handeln aufgefordert, indem Sie auf die Verlinkung der von den Angreifern nachgebauten Seiten der Institutionen klicken sollen, um sich dort auf den neuesten Informationsstand bringen zu lassen. Auch werden oft persönliche Daten zur „Kontrolle“ oder „Bestätigung“ verlangt.
  • Zeit: Sie werden aufgefordert schnell zu handeln, damit Sie keine Zeit haben misstrauisch zu werden. Die Zeitspannen sind unterschiedlich von 24 Stunden bis sieben Tage oder sogar bis zum Ende des laufenden Monats.
  • Link oder Anhang: Die Angreifer fügen oft in die E-Mail einen Link ein oder hängen eine Datei an. Diese dürfen Sie nicht anklicken! In wenigen Fällen wird gebeten auf die E-Mails zu antworten.

Zusammenfassung der wichtigsten Tipps, die Sie beachten sollten:

  • Schauen Sie genau auf die E-Mailadresse des Absenders und lassen Sie sich in Ihrem E-Mail Programm die vollständige Adresse anzeigen.
  • Schauen Sie sich die Anrede der Email an. Oft werden diese mit allgemeiner Anrede wie „Sehr geehrter Kunde/Kundin“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“ versehen, obwohl der vermeintliche Absender ihr persönlichen Daten besitzt und Sie normalerweise auch mit persönlicher Anrede begrüßt.
  • Öffnen Sie keine Datei-Anhänge mit der Endung wie: .zip, .exe, .com, .vbs, .bat, .sys und .reg
  • Seihen Sie achtsam beim Öffnen von Links. Wenn Sie mit dem Cursor über einen Link fahren, bieten viele Mailprogramme die Anzeige des kompletten Links.
  • Antworten Sie nicht auf diese Mails.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
  • Auf Rechtschreib- und Grammatikfehler achten.
  • Melden Sie die verdächtige E-Mails an die Bundesnetzagentur.
* Unter Phishing (Neologismus von ‚fishing‘, englisch für ‚Angeln') versteht man mithilfe von gefälschten Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Informationen eines Benutzers zu kommen und dann damit seine virtuelle Identität zu stehlen.
** Viren, Trojaner, Spyware und Ransomware (Erpressersoftware) werden als Malware bezeichnet. Sie stellen eine Software dar, welche extra dafür erstellt worden ist Daten zu stehlen, andere Geräte zu beschädigen oder absichtliches Chaos zu erzeugen.
Quellen: Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

E-Commerce Recht – Mängelrechte und Widerrufsfolgen

1. Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes in der Werbung beworben, so muss die Eigenschaft tatsächlich vorliegen.
Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel dann vor:
  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet Beispiel: Verkauf von Unterwasserkamera, welche jedoch nicht wasserdicht ist,
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispiel: Kamera funktioniert nur im Nachtbildmodus
  • wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.

2. Wer trägt das Versandrisiko?

Das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern, also das die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, trägt der Händler. Erst nach Ablieferung der Ware, ist der Verbraucher für Beschädigungen (sogenannter „Mangel”) verantwortlich, d.h. er müsste beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Es gibt jedoch eine Einschränkung: tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung beim Verbraucher auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich keinen Mangel hatte. Stellt der Kunde einen vermeintlichen Mangel fest, sind mögliche Gewährleistungsansprüche zu klären. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für einen Mangel an der verkauften Sache zu haften. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, die er ausüben kann. Primär kann er zwischen Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) auswählen, und dem Händler hierzu eine angemessene Frist setzen. Kann die Ware nicht neu geliefert, oder der Mangel nicht beseitigt werden, oder weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er erhält sein Geld zurück und der Händler bekommt die Ware zurück. Alternativ kann er die Ware behalten und den Preis mindern.
Wird eine andere als die verkaufte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, ist auch dies ein Mangel. Auf Defekte und Fehler hat der Käufer einer Ware ausdrücklich hinzuweisen!
Die Ansprüche auf Gewährleistung entfallen trotz vorhandenem Mangel, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages über den Mangel Kenntnis hatte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die Verwendung von AGB oder individuellen Vereinbarungen nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist von den Parteien auf ein Jahr beschränkt werden.

3. Was ist eine Garantie?

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Innerhalb einer bestimmten Dauer (z.B. zwei Jahre) erklärt sich der Händler oder Hersteller damit bereit den Kaufpreis zu erstatten, oder die Ware auszutauschen/Mängel zu beheben. Seine gesetzlichen Mängelrechte kann der Käufer daneben trotzdem geltend machen. Wird eine Garantie gegeben bzw. wirbt der Unternehmer mit einer Herstellergarantie, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über die Garantiebedingungen informiert werden (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen).

4. Rücksendefrist, Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Übt der Verbraucher den Widerruf aus, hat der Händler - innerhalb von vierzehnTagen ab Zugang des Widerrufs – den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei muss der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat. Es sei denn, es wurde ausdrücklich (nicht in AGB!) ein anderes Rückzahlungsmittel vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat ebenfalls spätestens binnen viertehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs die Ware zurückzusenden. Der Eingang der Ware beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Bis die Ware ankommt bzw. der Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Preis (dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Ware beim Kunden abholt).
Wichtig bei Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, unabhängig von der Höhe des Bestellwerts (es sei denn der Unternehmer übernimmt freiwillig die Kosten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist, dass er die Kosten zu tragen hat.
Ebenfalls ist der Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten zu unterrichten, sofern die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem regulären Postweg (also Rücksendung per Spedition) versendet werden kann. Gegebenenfalls sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu schätzen. Er kann sich natürlich auch freiwillig zur Kostenübernahme bereit erklären. Die Information darüber erfolgt in der Widerrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise 5 b im gesetzlichen Mustertext.
Bei einem Teilwiderruf, also der Verbraucher widerruft z.B. von fünf Produkten zwei davon, muss der Verbraucher die Hinsendekosten tragen, die er ohnehin für den Teil der Bestellung, den er behält, zu zahlen hat. Dem Verbraucher ist also bei einer Versandkostenpauschale kein Geld zu erstatten, da diese pauschalen Kosten sowieso für ihn angefallen wären. Sofern eine Versandkostenstaffelung vereinbart wurde, ist dem Verbraucher allenfalls ein Teil der Versandkosten zu erstatten. Wenn der Kunde, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Versandkostenklasse rutscht, dann muss ihm die entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.
Nochmal kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

5. Darf der Händler für zurückgesendete Ware einen Wertabsatz vom Kaufpreis abziehen?

Der Verbraucher darf die die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware testen (z.B. ein bestelltes Kleidungsstück anprobieren). Er kann anschließend dennoch widerrufen und muss die Ware zurücksenden. Ist die zurückgesendete Ware beschädigt, oder weist Gebrauchsspuren auf, kann der Händler sie oftmals nicht mehr, oder nur mit Preisabschlägen, wiederverkaufen. Er kann daher vom Kaufpreis, den er zurückzahlen muss, einen Wertersatz abziehen, wenn bei der Ware tatsächlich einen Wertverlust eingetreten ist (hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen). Allerdings gilt dies nur für Gebrauchsspuren oder Schäden, die über das Testen der Ware – zu der der Verbraucher berechtigt ist – hinausgehen. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können. Letztlich ist es im Einzelfall je nach Produkt zu bewerten, ob der Verbraucher die Ware übermäßig, d.h. über das Testen hinaus, benutzt hat. Im Einzelfall muss dies der Händler nachweisen. Eine Nutzungsentschädigung für die reine Gebrauchsüberlassung kann der Händler nicht verlangen, ebenso wenig Transportschäden, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf eine unzureichende Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Für die Höhe des Wertersatzes gibt es keine gesetzlichen Pauschalen oder Kalkulationsgrundlagen. Es ist (möglichst realistisch) zu schätzen, zu welchem Preis die beeinträchtigte Ware noch verkauft werden kann. Anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten, um die Ware wiederzuverkaufen, können in den Wertersatz einbezogen werden.

6. Wie darf der Händler werben?

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig. Doch auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Die Zusendung von „elektronischer Post“ (z.B. Werbemails, Newsletter) ist bei Verbrauchern praktisch immer unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unzulässig:
Werbung mit einem Telefonanruf:
  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Die Einwilligungserklärung muss die Art der beabsichtigten Werbekanäle (E-Mail/SMS, Fax, Telefon, Brief), das werbende Unternehmen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wird, bezeichnen. Sie darf nicht in Textpassagen versteckt werden und muss einen Hinweis auf jederzeitigen Widerruf enthalten.
Erforderlich ist ein echtes Opt-in, das heißt der Betroffene muss die Einwilligung – „Ja, ich bin einverstanden” – eindeutig erklären und die Check-Box selbst aktiv ankreuzen (kein voreingestelltes Ankreuzkästchen!) Außerdem muss der Empfänger den Newsletter jederzeit wieder über einen Link im Newsetter, oder über eine angegebene E-Mail-Adresse, abbestellen können (Opt-Out).
Zusätzlich muss über die Datenverarbeitung informiert werden, u.a. die Nennung der Rechtsgrundlage (beim E-Mail-Marketing Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §7 Abs. 2 UWG) und darüber wie lange die Daten (z.B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden (in der Regel bis zum Widerruf der Einwilligung). Dies sollte in der Datenschutzerklärung einer Webseite erfolgen, über die man sich zum Newsletter anmeldet.
Beim elektronischen Newsletter hat sich aus Nachweisgründen das „Double-opt-in-Verfahren” etabliert. Der Betroffene erhält nach der Newsletter-Anmeldung eine Bestätigungsmail mit einem Link (Hinweis: Die Bestätigungsmail selbst darf noch keine Werbung enthalten). Wenn der Betroffene diesen Link anklickt, bestätigt er, dass er sich unter seiner E-Mail-Adresse angemeldet hat. Anschließend wird der Newsletter versendet. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und erfordert die Protokollierung des Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung. Achten Sie auch darauf, dass ein zulässig versandter Newsletter ein Impressum haben muss.
Ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bei sog. Bestandskunden zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Voraussetzungen sind:
  • Der Kunde muss schon mal eine Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmer erhalten haben und seine E-Mail-Adresse dabei angegeben haben.
  • Die E-Mail-Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Der Kunde wurde bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und wird bei jeder weiteren versendeten Werbe-E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fazit: Die rechtlichen Anforderungen an einen Webshop sind vielfältig und umfangreich, aber realisierbar. Wichtig ist ein Bewusstsein dafür, dass die Informationspflichten vor (also vor Einlegen in den Warenkorb und unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons) und nach Vertragsschluss erteilt werden müssen. Die Informationen sollten klar gekennzeichnet sein (z.B. als „Impressum“, „Datenschutzerklärung“, „Widerrufsbelehrung“, „AGB”) und nicht auf Unterseiten oder gar in AGB versteckt werden. Verstöße gegen AGB-Recht, die gesetzlichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht im E-Commerce stellen regelmäßig abmahnbare Rechtsverstöße dar. Deshalb ist bei der Erstellung der AGB sowie der Gestaltung der Bestellseite Sorgfalt geboten und im Zweifel ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert. Die Vorschriften zum E-Commerce ändern sich hin und wieder durch den EU-Gesetzgeber und werden häufig durch Rechtsprechung konkretisiert. Für Online-Händler ist es daher wichtig, sich stets über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

E-Commerce Recht – Vertragsschluss und Abgabe der Bestellung

1. Wiederholung der wesentlichen Informationen auf der Bestellübersichtsseite und nach Abgabe der Bestellung

Nachdem der Käufer die Ware in den Warenkorb gelegt hat und bevor er den Kauf abschließen will, wird er auf die Bestellübersichtsseite (sog. „Checkout-Page”) geleitet. Vor Betätigung des Bestellbuttons, der den Bestellvorgang abschließt, soll der Verbraucher nochmals die Möglichkeit haben, das Produkt konkret auf seine Vorstellungen zu überprüfen. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung per Bestellbutton sind daher folgende Informationen auf der Check-out-Page zu wiederholen (§312j Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4,5,11 und 12 EGBGB). Dies sind:
  • Die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Ein Link auf die Produktseite oder eine zu kurze Beschreibung reichen nicht aus. Bei digitalen Waren gehören zu den Eigenschaften auch Angaben zu Funktionalität und Kompatibilität.
  • Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern bzw. Berechnungsgrundlage, die eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Versand-, Liefer-, und sonstige Kosten.
  • Gegebenfalls die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte; einfache Warenbestellungen sind hiervon meist nicht betroffen. Gemeint sind z. B. Softwaremiete, kostenpflichtige Anzeigenportale, Webhosting, Abo-Verträge etc.
  • Diese Informationen müssen sich auf der Bestellübersichtsseite selbst befinden, und zwar unmittelbar bevor die Bestellung abgeschickt wird, also vor Betätigung des Bestellbuttons. Informationen und Bestellbutton müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Eine Verlinkung, ein Pop-Up-Fenster, oder ein Download auf diese Informationen reicht nicht aus. Die Pflichtinformationen müssen sich optisch vom übrigen Text und Gestaltungselementen abheben (z.B. farblich). Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss sich am Ende des Bestellvorgangs befinden.
  • Der Bestellbutton ist so zu bezeichnen, dass der Käufer weiß, dass er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst, z.B. richtig: „zahlungspflichtig bestellen", oder „kaufen“. Ist die Bezeichnung nicht deutlich genug (z.B. nur „bestellen“, „Bestellung abschicken“, oder „weiter“), kommt kein Vertrag zustande. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu entschieden, dass ein einzelner Bestellbutton (im konkreten Fall “Jetzt kaufen”) nicht ausreicht, wenn über Betätigung dieses Buttons neben dem Kauf der Ware zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft oder ein Abonnementvertrag eingegangen wird (dies auch, wenn eine kostenlose Testphase für die Mitgliedschaft oder das Abonnenment vorausgeht). Kurz gesagt handelt es sich dabei um zwei verschiedene Verträge für deren Abschluss jeweils online eine eigene Bestätigung abzugeben ist. Eine einzelne Schaltfläche reicht nicht, um beide Verträge abzuschließen.
Vor Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliches ist auf die Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern hinzuweisen. Zum Beispiel kann ein Hinweis erfolgen, dass man Eingabefehler korrigieren kann, indem einen Button „Zurück" anklickt und auf der Seite zur Dateneingabe der eingegebene Text durch Anklicken der entsprechenden Zeile und Löschen des eingegebenen Textes berichtigt werden kann.

2. Belehrung über Widerrufsrecht und AGB

Der Hinweis auf die AGB und die Widerrufsbelehrung hat vor Abgabe der Bestellung zu erfolgen. Daher sollte ein Link auf die AGB (mit Checkbox zum Abhaken durch den Kunden möglich, aber nicht verpflichtend) sowie die Widerrufsbelehrung platziert werden, bevor die Bestellung abgeschickt wird. Das Oberlandesgericht Köln hat 2015 entschieden, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auch unterhalb des Bestellbuttons erfolgen könne. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof können andere Gerichte dies allerdings auch anders beurteilen. Der Hinweis auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte daher unmittelbar vor den Pflichtangaben (nicht direkt über oder unter dem Bestellbutton) platziert werden. Unterhalb des Bestellbuttons, oder zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton sollten keine weiteren Informationen/Texte/Grafiken (z.B. Widerrufsrecht, AGB, Newsletter etc.) zur Bestellung auftauchen, da diese den unmittelbaren Abschluss des Bestellprozess unterbrechen.

3. Beispiel für die Gestaltung der Checkout-Page

Das folgende soll Beispiel soll die Struktur einer Checkout-Page veranschaulichen. Nach den Bestellinformationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) folgen die AGB (hier mit Checkbox; allerdings nicht verpflichtend erforderlich) und die Belehrung über das Widerrufsrecht. Danach folgen die Mindestinformationen zu Produkt, Preis und Versandkosten, die unmittelbar vor dem Bestellbutton verpflichtend zu geben sind. Achtung: Dazwischen sollten keine weiteren Texte oder Checkboxes stehen. Die Angabe zur Mindestlaufzeit ist hier nur zur Vollständigkeit aufgeführt. Bei einfachen Warenbestellungen ist diese Angabe in der Regel nicht erforderlich. Die Mindestinformationen sind hier – da Sie hervorgehoben werden müssen – grün hinterlegt. Als letztes folgt der klar bezeichnete Bestellbutton.
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page

4. Zur Verwendung von AGB

Anders als das Impressum und die Datenschutzerklärung sind die AGB kein Pflichtbestandteil in einem Online-Shop. Viele Händler verwenden allerdings AGB. Oftmals werden in AGBs verschiedene Informationspflichten aufgenommen, wie Angaben zu:
  • Lieferbeschränkungen
  • Lieferfristen
  • Beschreibung Zugänglichkeit des Vertrags nach Vertragsschluss
  • Zustandekommen des Vertrags
  • Zugänglichkeit des Vertrags
  • Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  • Hinweis auf das Gewährleistungsrecht (Achtung: Einschränkungen des Gewährleistungsrechts gegenüber Verbrauchern sind kaum nennenswert möglich)
  • Eigentumsvorbehalt
  • Hinweis auf Verbraucherschlichtung und Onlinestreitschlichtungs-Plattform
Entscheidet sich der Händler dafür AGB zu verwenden, muss der Kunde muss von den AGB vor Abgabe der Bestellung die Möglichkeit haben davon Kenntnis zu erlangen. Dafür sollte ein deutlich bezeichneter Hyperlink, der auf den Volltext der AGB verweist, direkt über der Bestellübersicht – und nicht zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton - platziert werden. Dazu sollte ein Hinweis, z.B. „Es gelten unsere AGB“, zusammen mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox eingesetzt werden, die der Kunde abhaken muss. Der Händler muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (z. B. als PDF) und ausdrucken zu können.
AGB sollten immer so knapp wie möglich gehalten werden und nur die wichtigsten Bestandteile regeln. In Scrollboxen dürfen AGB nicht verwendet werden, wenn diese kleiner als 6 Zeilen sind.
Des Weiteren ist darauf zu achten, keine ungültigen AGB-Klauseln zu verwenden. Werden diese dennoch verwendet, sind sie unwirksam. Zusätzlich kann deswegen eine Abmahnung drohen.
Beispiele für unwirksame Klauseln:
  • „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind“
  • „Lieferzeit auf Anfrage“
  • „Versand auf Risiko des Käufers“
  • „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Angaben zum Vertragsschluss und in AGB nicht widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail sind. Widersprüche und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Händlers.

5. Informationen nach Abgabe der Bestellung

Hier befindet man sich in der letzten Phase der Informationspflichten. Nach Abgabe der Bestellung, hat der Händler den Zugang der Bestellung und das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Kaufvertrags zu bestätigen.
Beispiel für eine Zugangsbestätigung der Bestellung des Verbrauchers: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung.“ Dies beinhaltet noch keine Annahme der Bestellung für einen verbindlichen Kaufvertrag. Dafür bedarf es einer E-Mail mit Vertragsannahme, die das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Vertrags bestätigt.
Beispiel für eine E-Mail mit Vertragsannahme: „Hiermit nehmen wir Ihre Bestellung an.“
Diese E-Mail kann mit der E-Mail mit der Zugangsbestätigung verbunden werden: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung und nehmen diese zugleich an.“
Eine einheitliche E-Mail dürfte dabei nur sinnvoll sein, wenn ein automatisiertes Warenwirtschaftssystem vorhanden ist oder keine Ware/Dienstleistung mit Mengenbeschränkung verkauft wird.
Der Verbraucher hat die vor Abgabe der Bestellung bisher erteilen Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformulars, AGB und ggf. Garantiebedingungen nach Vertragsschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware, in Textform (z.B. E-Mail) zu erhalten. Die Bestellbestätigungsmail ist eine gute Gelegenheit dafür, um diese Informationen unterzubringen. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch auch in der Lieferung auch in Papierform beiliegen: zum Beispiel abgedruckt auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung abgedruckt, oder als separates Dokument.
Der letzte Teil befasst sich mit den Folgen, die nach dem Kauf der Ware auftreten können, wie ein ausgeübtes Widerrufsrecht oder der Rückgabe beschädigter Ware, sowie mit den Anforderungen an E-Mail-Marketing.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Der demografische Wandel erhöht den Altersdurchschnitt in Unternehmen und verringert das Nachwuchspotenzial. Besonders kleine und mittlere Unternehmen müssen daher verstärkt in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden investieren.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
REACH – Kandidatenliste

SVHC-Stoffe

Die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregender Stoff und seine Aufnahme in die Kandidatenliste kann bestimmte rechtliche Verpflichtungen für die Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen mit sich bringen, die einen solchen Stoff enthalten.
Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informations- und Notifikationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung sowie Meldepflichten zur SCIP-Datenbank.
Nach der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Gemäß REACH sind Erzeugnisse beispielsweise Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen und Kunststoffverpackungen.
Produzenten und Importeure von Erzeugnissen können von Akteuren, die sich in der Lieferkette über ihnen befinden, wie beispielsweise Lieferanten von Erzeugnissen außerhalb der EU und Lieferanten von Stoffen und Gemischen, Informationen über die Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, und deren Konzentration erhalten.
Die aktuellen SVHC-Stoffe und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ECHA.
Die Europäische Chemikalienagentur hat im Februar 2026 die Liste der „Kandidatenstoffe“ um einen weiteren Eintrag auf nunmehr 253 Stoffe erweitert:
Neu aufgenommen wurden:
  1. n-Hexan (CAS-Nr.: 110-54-3, EC-Nr.: 203-777-6, Grund der Aufnahme: spezifische Organtoxizität bei wiederholter Aufnahme)
    Einsatzgebiete: Formulierungen, Polymerisationsprozesse, Beschichtungen, Reinigungsmittel
  2. 4,4′-(Hexafluorisopropyliden)diphenol und seine Salze (weder CAS-Nr. noch EC-Nummer, Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch)
    Einsatzgebiete: Prozesssteuerungsmittel und Vernetzer
Die hier auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun (Februar 2026) insgesamt 253 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Die besagten Stoffe „kandidieren“ für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung, was langfristig eine Zulassungspflicht bedeuten könnte. Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.

E-Commerce Recht – Produkt- und Preisangaben

Wie soll das Produkt beschrieben werden?

Da der Kunde bei einer Bestellung im Internet keine Besichtigung der Ware wie im Laden vornehmen kann, ist er vorab über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Produkteigenschaften und Merkmale sollten beim Warenangebot auf der Produktseite stehen und sind vollständig und richtig zu beschreiben. Es dürfen keine fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zum Produkt enthalten sein, wie insbesondere in Bezug auf Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft, oder Testergebnisse.
Auf wertmindernde Fehler eines Produktes muss hingewiesen werden. Das Produktbild hat der zu verkaufenden Ware zu entsprechen.
Je nach angebotener Ware sind beim abgebildeten Produkt besondere Angaben zu machen, oder es bestehen spezielle Kennzeichnungspflichten. Im Einzelfall hat der Händler daher die Besonderheiten für seine angebotenen Produkte zu recherchieren. Im folgenden sind einige Produktgruppen mit weiterführenden Hinweisen zusammengestellt.
  1. Textilien: Hier müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil der Faserzusammensetzung angegeben werden. Die Informationen werden dem prozentualen Anteil nach in absteigender Reihenfolge angegeben. Zudem dürfen nur die Begriffe aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden. Beispiel: 80% Baumwolle, 20% Polyester
  2. Alle Produkte unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz und der dort hinterlegten produktbezogenen Kennzeichnungspflicht, die sich primär auf die Informationsbereitstellung auf dem Produkt, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung bezieht. Darüber hinaus müssen für diverse Produktkategorien oder -gruppen, von denen in der Regel ein höheres Gefahrenpotenzial ausgeht (z.B. Maschinen, elektrische Geräte, Spielwaren, Medizinprodukte, Bauprodukte), noch gesonderte CE-Richtlinien angewendet werden. Die Konformität der Produkte wird mit dem CE-Zeichen auf dem Produkt und der Verpackung sichtbar gemacht. Hierbei sind zweierlei Dinge zu beachten: Waren, die nicht unter eine oder mehrere dieser CE-Richtlinien fallen, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Mit dem CE-Zeichen darf nicht geworben werden, um hier nicht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, das Produkt sei besonders geprüft. Schon gar nicht dürfen Werbeversprechen wie beispielsweise „CE-geprüft“ gemacht werden. Daher wird von einem Hinweis oder die Abbildung des CE-Zeichens auf der Webseite/im Online-Shop abgeraten. Anders sieht es hingegen mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) als Prüfzeichen aus, da es sich hierbei um den Beleg einer freiwilligen, kostenpflichtigen Prüfung der Produktsicherheit durch eine zertifizierte, unabhängige Stelle handelt. Dieses darf online und werbewirksam publiziert werden. Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutze des Verwenders und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen. Für den Onlinehandel mit Chemikalien gibt es Abgabebestimmungen bzw. Abgagebverbote bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Mehr dazu findet sich in der Chemikalienverbotsordnung.
  3. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten (beispielsweise Geschirrspül- und Waschmaschinen, Fernseher, Lampen und Leuchten, Heizgeräte und Klimaanlagen) muss eine Energieverbrauchskennzeichnung erfolgen. Produkte, die unter die Kennzeichnungspflicht fallen, müssen in einer europäischen Produktdatenbank (EPREL-Datenbank) registriert werden, bevor sie innerhalb der EU verkauft werden können.
  4. Für Hersteller und Importeure von Batterien besteht eine Registrierungspflicht. Ein Sonderfall sind Lithium-Batterien. Besonderheiten hierzu sollten im Einzelfall recherchiert werden.
  5. Bei Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel sind spezielle Kennzeichnungspflichten wie z.B. Zutatenverzeichnis, Ursprungsland und Herkunft, Füllmenge sowie die Nährwertdeklaration wichtig. Weiterführende Informationen zum Internethandel mit Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Baden-Württemberg.
  6. Für Verpackungen gilt seit Januar 2019 das Verpackungsgesetz. Das Gesetz richtet sich vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. Mehr dazu finden Sie im IHK-Artikel zum Verpackungsgesetz.
Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR).
Bei der Produktsicherheitsverordnung geht es um die Produktsicherheit von sogenannten Verbraucherprodukten, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht oder repariert sind. Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere sicherheitsrechtliche Informationspflichten, die in jedem einzelnen Produktangebot im Fernabsatz zu beachten sind. Online-Händler müssen überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Produkte, die notwendigen Kennzeichnungen und Informationen enthalten und keine offensichtlichen Sicherheitsmängel aufweisen.
Darunter fallen Hersteller- und Importeurangaben, Produktanagben inklusive Produktabbildung sowie Warn- oder Sicherheitshinweise
Nähere Informationen finden Sie im IHK-Artikel über die Produktsicherheitsverordnung.
Relevant ist, wie diese Pflichtinformationen im Fernabsatz (auf der Web- oder Shopseite) bereitzustellen sind. Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot platziert werden. Dass die Informationen im Fließtext zur allgemeinen Produktbeschreibung quasi „untergehen“, eine Platzierung im Impressum oder auf einer allgemeinen Hilfe- oder FAQ-Seite, oder eine Verlinkung dürften für die Erfüllung der Informationspflicht nicht ausreichen. Beispielsweise können die Informationen im Online-Angebot deutlich mit Überschrift versehen werden, wie zum Beispiel: “Angaben zur Produktsicherheit”.

Dürfen fremde Bilder oder Texte für Produkte übernommen werden?

Achtung beim Produktbild und/oder dem Beschreibungstext: Fremde Beschreibungstexte oder Produktbilder, z. B. aus dem Internet, dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Fertigen Sie daher entweder eigene Bilder/Texte an, oder vergewissern Sie sich, das Sie für fremde Bilder oder Texte die Erlaubnis des Urhebers haben. Bei Nichtbeachtung können eine Abmahnung und unter Umständen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Urhebers drohen. Näheres hierzu finden Sie im IHK-Artikel Bildrechte im Internet.

Welche Angaben sind zum Preis zu machen?

Gegenüber dem Endverbraucher ist stets der Endpreis, also der von ihm zu zahlende gesamte Bruttopreis, anzugeben. In der Preisangabe müssen bereits die Umsatzsteuer, andere Preisbestandteile und eventuelle Liefer- und Versandkosten enthalten sein. Der Verbraucher muss dabei klar erkennen können, welche Bestandteile der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Preisangaben sind noch vor Einleiten des Bestellvorgangs, also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird, dem Kunden mitzuteilen und sollten daher direkt im Warenangebot auf der Produktübersichtsseite bei den einzelnen Produkten eingeblendet werden. Die Versandkosten können direkt beim Produktpreis stehen.
Zum Beispiel: € 789,- inkl. MwSt. zzgl. € 3,00 Versand oder mittels Sternchenhinweis neben jedem Preis angegeben werden. In der Praxis hat sich die Anmerkung *inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten durchgesetzt, sofern die „Versandkosten“ mit einer Versandkostenseite verlinkt sind. Der Sternchenhinweis muss gut lesbar und auffindbar sein. Nicht zulässig ist es, den Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), oder in einem beziehungslosen Hinweis oder Link zu den Produkten in die Fußzeile der Webseite aufzunehmen. Die Angabe der Versandkosten mittels Mouse-Over-Effect (d.h. die Kosten werden nur angezeigt, wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger über die Produktabbildung fährt) ist ebenfalls unzulässig.
Bei Produkten, die mengenmäßig angeboten werden, muss der sog. Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Der Grundpreis ist pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben.
Beispiel: „Getränk X“ (Inhalt 500 ml) zu 3,50 € (Grundpreis 7,00 € pro Liter). 10 Flaschen zu je 3,20 € (Grundpreis 6,40 € pro Liter).
Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der neuen Preisangabenverordnung (siehe Paragraf 5 PAngV) entfallen. Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind umzustellen und die Grundpreise bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter anzugeben.
Einige Produkte sind von dieser Angabe ausgenommen, z. B. Waren mit weniger als 10 gr/ml, dies betrifft oft bestimmte Kosmetika. Eine Liste der Ausnahmen findet sich in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV.
Wird die Ware nur in der standardisierten Einheit abgegeben (z. B. 1 Liter, 1 Kilogramm), sind Endpreis und Grundpreis identisch. Ein Grundpreis ist dann nicht anzugeben.
Für Kleinunternehmer gilt, dass sie die Umsatzsteuer zwar ausweisen können, jedoch nicht ausweisen müssen. Weisen sie die Umsatzsteuer nicht aus, muss z. B. angeben werden: „umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG zzgl. Versandkosten“.
Nettopreise dürfen nur bei Angeboten an gewerbliche Kunden angegeben werden. Erforderlich ist hierbei auf der Shopseite eine strikte Eingrenzung der angebotenen Waren auf gewerbliche Käufers (möglichst als leicht erkennbarer Hinweis auf der Startseite des Onlineshops sowie auf jeder einzelnen Shopseite, zum Beispiel im Footer) und ein Nachweis, dass der Besteller die Ware als gewerblicher Käufer bestellt (durch Übersendung geeigneter Dokumente, wie Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug).

Wie sind Lieferinformationen anzugeben?

Vor Abgabe der Bestellung muss über die Lieferbedingungen informiert werden. Der Verbraucher muss den Zeitraum in dem er die Ware erhält abschätzen können. Die Angabe einer Lieferfrist ist ausreichend, jedoch so präzise wie möglich. Zum Beispiel nicht: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart“. Auch nicht zulässig sind Angaben wie „Lieferung in der Regel in … Tagen“, „voraussichtliche Lieferzeit in … Tagen“, oder „Lieferzeiten sind unverbindlich”. Denkbar wäre hingegen die Angabe „Lieferzeit ca. 3 bis 5 Werktage”. Allerdings hat die Lieferung dann tatsächlich auch innerhalb dieser Zeit zu erfolgen. Da es zum einen unterschiedliche Lieferzeiten von einzelnen Produkten gibt, sollten die Lieferzeiten auf der Produktseite angegeben werden. Nur auf die AGB darf nicht verwiesen werden. Ebenfalls dürfen sich Angaben auf der Produktseite und in den AGB nicht widersprechen.
Über ein eingegrenztes Liefergebiet (z. B. nur Lieferung innerhalb Deutschlands) ist hinzuweisen. Sie dürfen zwar das Liefergebiet einschränken, allerdings nicht Ihre Shop-Inhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten sperren, oder diese ohne Zustimmung auf länderspezifische Webseiten (z. B. eine französische Shopseite) umleiten. Sehen Sie hierzu den IHK-Artikel zum Geo-Blocking.
Darüber ob Lieferbeschränkungen, z.B. für bestimmte Länder, Höchstbestellmengen, oder eingeschränkte Warenvorräte bestehen ist vor Einleitung des Bestellvorgangs (also vor Einlegen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Beispielsweise mit einem entsprechend benannten Link, der zu einer Informationsseite mit den Lieferbeschränkungen führt.

Was gilt hinsichtlich Zahlungsbedingungen?

Der Verbraucher ist über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Beispielsweise ist das der konkrete Zahlungszeitpunkt bei Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte, die zur Auswahl stehenden Zahlungsarten oder über anfallende Zusatzkosten. Zumindest zwei Zahlungsarten sollten angeboten werden. Für die gängigen Zahlarten wie SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift, sowie Debit- und Kreditkarten (VISA und Mastercard) dürfen Verbrauchern gegenüber keine Entgelte verlangt werden. Gegenüber gewerblichen Kunden dürfen Entgelte bei Zahlung mit Debit- und Kreditkarten hingegen verlangt werden. Für Zahlungen via Paypal ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Zur Risikovermeidung sollte bei Paypal-Zahlungen auf zusätzliche Entgelte verzichtet werden. Darüber welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (also mit Legen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Daher reicht es nicht aus, wenn die Information erst im Warenkorb, irgendwann im Laufe des Bestellprozesses oder nur in den AGB erscheint. Die Information kann auch per Link in der Fußzeile der Webseite und von jeder Unterseite verfügbar (wie Impressum und Datenschutzerklärung) eingebunden werden. In diesem Fall kann man sich allgemein anerkannter Icons zu den verschiedenen Zahlungsmitteln bedienen. Auch ein gemeinsamer Link der über Zahlungsmittel und Lieferbeschränkungen informiert ist möglich, wie „Liefergebiet und Zahlung“.

Welche Informationen sind bei Vertragsschluss zu erteilen?

Der Händler ist gemäß §312i BGB i.V. m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB insbesondere dazu verpflichtet:
  • Korrekturmöglichkeiten anzubieten mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung berichtigen kann
  • Die Bestellung auf elektronischem Weg unverzüglich zu bestätigen
  • Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abrufbar und speicherbar bereit zu stellen
  • Darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • Über die Sprachen zu informieren, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und ggf. über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft
Die genannten Punkte müssen auch im Verhältnis B2B erfüllt werden.
Bei der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, muss für den Kunden erkennbar sein, durch welchen Klick er verbindlich einen Vertrag abschließt und wie dieser Vertrag durch den Unternehmer angenommen wird. Diese Informationen können mittels der Bestellschritt-Infoleiste und in AGB erteilt werden.
In aller Regel stellt die Abgabe der Bestellung durch den Kunden erst das rechtlich verbindliche Angebot dar, welches der Händler annehmen kann. Möglich ist dies
  1. direkt mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) – in diesem Fall darf bei Vereinbarung von Vorkasse schon zur Zahlung aufgefordert werden, oder
  2. nicht schon mit der ersten Bestätigungsmail, sondern erst durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit, oder
  3. wenn das Warenangebot bereits das verbindliche Angebot ist, welches der Kunde durch seine Bestellung annimmt. Die Bestätigungsmail bestätigt dann nur den Vertragsschluss (zum Beispiel ist das bei ebay der Fall).
Der dritte Teil der Artikelreihe befasst sich mit der Widerrufsbelehrung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Recht und Steuern

11 Fragen zu AGB

Stand: September 2025

1. Warum sollte man sich mit AGB und diesem Artikel auseinandersetzen?

Wer kennt das nicht: „Ich habe die Allgemeinen Geschäfts- und die Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie“. Dies findet sich vielerorts im täglichen Geschäftsverkehr als sogenanntes „Kleingedruckte“ oder umgangssprachlich als „AGBs“ wieder. Doch die Verwendung birgt für Unternehmer nicht nur Chancen, sondern auch etliche Risiken. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen zwar den Geschäftsverkehr für die Unternehmen, jedoch sollten die verwendeten Klauseln einer genauen Überprüfung unterzogen und konkret auf ihr Unternehmen zugeschnitten werden. Daher ist es wichtig, sich grundlegend über die Verwendung und Einbeziehung von AGB zu informieren, um auch die richtige Anwendung in der Praxis gewährleisten zu können. In diesem Artikel bekommen Sie daher einen Überblick über die am häufigsten auftretenden Probleme bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er soll als Hilfestellung bei der Einbeziehung von AGB in den Vertragsverhältnissen dienen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Hinweise unverbindlich erfolgen und eine juristische Beratung nicht ersetzen können. Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb ab AGB ungeprüft zu verwenden oder diese nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen.

2. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt?

AGB sind vorformulierte Bedingungen des Vertrages, die bei Abschluss von einer Vertragspartei (vom Verwender) der anderen Partei gestellt werden. Eine Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell ausgehandelt worden sind, sondern kategorisch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind. Laut Rechtsprechung kommt es aber auf die tatsächliche mehrfache Verwendung nicht an. Es genügt, wenn der Vertrag das Potenzial hat, für eine Vielzahl von Geschäften zu wirken. In der Praxis wird für die meisten formularhaften Verträge mittlerweile davon ausgegangen, dass diese als AGB gewertet werden.
Hinweis: Nicht jedes Unternehmen benötigt AGB. Daher obliegt es jedem Unternehmen, freiwillig AGB zu erstellen. AGB erleichtern zwar den Abschluss und die Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte – oder nicht.

3. Auf welche Geschäfte kann ich AGB anwenden? Gibt es hierzu Ausnahmen?

Die Regelungen zur Anwendung von AGB gelten für fast alle Vertragstypen. Eine Ausnahme bilden jedoch Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Abs. 4 BGB).
Aufgrund ihrer Verbraucherschutzfunktion gelten die Vorschriften vorwiegend bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Werden AGB gegenüber Unternehmen verwendet, finden die Regelungen grundsätzlich nur eingeschränkte Anwendung (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Jedoch tendiert die Rechtsprechung immer mehr zu einer differenzierten Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben, sodass beispielsweise mittlerweile auch die Klauselverbote in den §§ 308, 309 BGB eine Indizwirkung für Unternehmerverträge (B2B) bilden.
Verbraucher oder Unternehmer – Wie wird hier unterschieden?
  • Verbraucher sind natürliche Personen, die Geschäfte zu privaten Zwecken abschließen, also die weder gewerblicher oder beruflicher Natur sind (§ 13 BGB).
  • Unternehmer schließen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Geschäfte ab (§ 14 BGB).
    Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Wieso wird hier unterschieden?
  • Der Gesetzgeber nimmt an, dass ein Unternehmer durch dessen Rechtsform und Wisssen als Geschäftsmann über mehr Wissen verfügt als eine Privatperson.
  • Dementsprechend genießen Verbraucher auch größeren rechtlichen Schutz gegen die Ausnutzung derer Unwissenheit.

4. Was passiert wenn eine Klausel streitig ist und diese einzeln ausgehandelt werden soll?

Als Grundsatz ist zu beachten, dass individuelle Vertragsvereinbarungen Vorrang haben vor AGB (§ 305b BGB), da die AGB lediglich das individuell Vereinbarte ergänzen. Eine individuelle Vereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt oder sich schriftlich darauf geeinigt haben. Es kommt darauf an, dass eine Partei eine Klausel auch wirklich zur Disposition gestellt hat und die Gegenseite daran interessiert ist, diese einvernehmlich aushandeln zu wollen, damit diese als Individualvereinbarung anerkannt wird.
Hinweis: Handschriftliche Zusätze und Ergänzungen zu einem Formularvertrag gelten grundsätzlich nicht als Individualvereinbarung, wenn der Inhalt der Klausel im Wesentlichen bestehen bleibt. Ebenso kann dies bei Leerstellen und Mehrfach-Optionen im Formularvertrag der Fall sein.
To-Do’s bei der individuellen Vereinbarung einer kritischen Klausel
  • Klausel hinterfragen: deren Charakter, Inhalt und Zweck
  • Klausel einzeln aushandeln und – wenn möglich – dabei auf die jeweilige vertragliche Beziehung und den beidseitigen Interessen fokussieren
  • Gespräche und Verhandlungen über die jeweilige Klausel sind zu protokollieren
  • Änderungen und Versionen der Klausel sind aufzubewahren

5. Wie werden AGB wirksam in Verträge einbezogen?

An dieser Stelle sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass hier zwei Seiten betrachtet werden müssen: einmal Verträge mit Unternehmern (I.)und andererseits mit Verbrauchern (II.)siehe Unterscheidung in Frage 3.

(I.) Unternehmerverträge (B2B)

Bei der Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Verkehr müssen grundsätzlich die AGB vor Vertragsschluss dem Vertragspartner nicht übersandt oder vorgelegt werden. Der Geschäftspartner muss lediglich deutlich erkennen können, dass auf die AGB verwiesen wurde und ihm die Kenntnisnahme auch eingeräumt wird – siehe Unterscheidung in Frage 6.

(II.) Verbraucherverträge (B2C)

Folgende Grundsätze müssen bei Verträgen mit Verbrauchern eingehalten werden:
a) Ausdrücklicher Hinweis
b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
c) Einverständnis des Vertragspartners
a) Ausdrücklicher Hinweis
Vor Abschluss des Vertrages muss ein ausdrücklicher Hinweis (mündlich oder schriftlich) an den Verbraucher erfolgen, dass der Vertrag unter Einbeziehung von AGB geschlossen werden soll.
Ein Hinweis in einem Vertragsformular, Angebotsschreiben oder Bestellschein muss so gefasst sein, dass er einem Durchschnittskunden ins Auge fällt und selbst bei flüchtiger Betrachtung muss dem Verbraucher bewusst sein, dass AGB verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Nur soweit der Hinweis nach Art des Vertragsschlusses unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, Gaststätten oder Parkhäusern.
b) Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
  • Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist die tatsächliche Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher erforderlich.
Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang der AGB; z.B. in Kaufhäusern, Reinigungen oder Gaststätten.
  • Wird der Vertrag nur auf dem schriftlichen Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB bei dem Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird.
Beispiele: Die AGB können bereits vor Vertragsschluss auf den an dem Kunden übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
  • Wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss dem Vertragspartner auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss einen Katalog, eine Preisliste oder ähnliches mit aufgedruckten AGB des Verwenders bereits vorliegen hat. Ansonsten reicht regelmäßig auch bei einem telefonischen Vertragsabschluss der ausdrückliche Hinweis des Verwenders auf die Einbeziehung der AGB.
  • Bei dem Vertragsabschluss im Internet ist ein besonders deutlicher Hinweis auf die AGB zu geben sowie die Möglichkeit, die AGB per Klick abzurufen. Zudem ist es empfehlenswert, die AGB zusätzlich als kostenlosen Download zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Bei Vertragsabschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise Telefon, Telefax, E-Mail, Internet sind bei Verbraucherverträgen unbedingt auch die Regelungen über Fernabsatzverträge in den §§ 312b ff. BGB zu beachten. Hierbei handelt es sich um Informationspflichten des Unternehmers und dem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
c) Einverständnis des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich.
Hinweis: Beim Vertragsabschluss im Internet sollte zudem mittels nicht vorausgefüllter Checkbox die Einbeziehung und Geltung der AGB sichergestellt werden.

6. Wie unterscheidet sich die Einbeziehung von AGB bei Verträgen unter Unternehmern (B2B)?

Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen (§ 310 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ist aber dennoch erforderlich. Es genügt dafür bereits ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB, durch welchen dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu erlangen.
Beispiele:
  • Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners.
  • „Auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen“ – Dabei ist der Hinweis auf Abrufbarkeit der AGB im Internet ausreichend.
  • Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.
Hinweis: Um die stillschweigende Einbeziehung der AGB zu verhindern, muss der andere Vertragspartner widersprechen.

7. Welche Grundregeln müssen beachtet werden? Wo sind bei AGB die Grenzen in der Ausgestaltung gesetzt?

Bei der Ausgestaltung der AGB gilt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten (§§ 305 ff. BGB). Diese Vorschriften wurden durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer weiter fortentwickelt.
Was ist dabei grundsätzlich zu beachten?
(I.) Die Klauseln dürfen sich nicht widersprechen
(II.) Die Klauseln dürfen für die andere Partei nicht überraschend sein
(III.) Die Klauseln müssen klar und präzise formuliert werden
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass hierbei die Grundsätze von AGB eine wichtige Rolle einnehmen: Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (sog. Inhaltskontrolle), sollen transparent über den Geschäftsvorgang und gegenseitige Rechte und Pflichten informieren (sog. Transparenzgebot).

(I.) Sich widersprechende Klauseln

Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart.
Soweit die AGB bei Unternehmern nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts folgendes:
  • Zunächst werden die widersprüchlichen AGB insoweit Vertragsbestandteil, als sie für die andere Vertragspartei günstig sind. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme, da die AGB jeweils im Interesse des Verwenders erstellt wurden.
  • Alle übrigen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Wenn sich nach Auslegung des Vertrages und Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien keine Regelung ermitteln lässt, tritt an Stelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(II.) Überraschende Klauseln

Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt wird.
Maßgebliche Kriterien sind hierfür insbesondere die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art. Dabei ist zu beachten, dass abhängig von der Art des Vertragspartners auf die Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Durchschnittsvertragspartners abzustellen ist.

(III.) Unklare Klauseln

Sind in AGB unklare oder mehrdeutige Klauseln enthalten, so geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Der Verwender sollte daher unbedingt darauf achten, dass er sich in den AGB unmissverständlich und klar ausdrückt.
Beispiele:
  • Die Klausel in einem Kfz-Mietvertrag, dass der Mieter oder ein Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis mit einjähriger Fahrpraxis nachweisen muss ist unklar, da nicht deutlich wird, ob dies eine ununterbrochene einjährige Fahrpraxis erfordert oder ob ein Jahr Gesamtfahrpraxis während mehrerer Jahre Fahrerlaubnis ausreicht.
  • Die von einem Händler in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag verwendete Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von x Kilometer ausweist”, ist zu Lasten des Verwenders als Zusicherung aufzufassen.
  • Eine Klausel in einem Onlineauktionsangebot ist unwirksam, wenn ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, da der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.

8. Was passiert bei streitigen AGB? Wer entscheidet über dessen Zulässigkeit?

Hier spielen vor allem die Grundsätze der AGB-Gestaltung eine Rolle (vgl. Frage 7). Die gesetzliche Inhaltskontrolle in den §§ 307, 308, 308 BGB regeln, welche Inhalte in AGB nicht zulässig sind. Die Inhaltskontrolle erfolgt durch die Gerichte, wenn innerhalb eines Rechtsstreites ein Vertragspartner dem Verwender unterstellt, dass eine oder mehrere Klauseln in den verwendeten AGB unwirksam seien.
Auch hier sei an dieser Stelle die Unterscheidung von Verbraucher- und Unternehmerverträge geboten:

(I.) In Verbraucherverträgen

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern ist durch einen umfangreichen Katalog unzulässiger oder nur bedingt zulässiger Klauseln (§ 308 f. BGB) und durch die Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stark eingeschränkt.
Eine AGB-Klausel, die gegen den Katalog der § 308 f. BGB verstößt, ist unwirksam. Auch eine gegen § 307 BGB verstoßende Klausel in AGB ist unwirksam. Die Inhaltskontrolle spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den Katalog der § 308 f. BGB genannt sind. Bei dem Gebot von „Treu und Glauben” sollen die staatliche Grundprinzipien und Wertvorstellungen der Grundrechte eingehalten werden.
Hinweis: Zu der Anwendung von § 307 BGB gibt es eine fast unüberschaubare Einzelfall-Rechtsprechung, die hier an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden kann.

(II.) In Verträgen mit Unternehmern

Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern sind gemäß § 310 Abs. 1 BGB die detaillierten Klauselverbote in § 308 f. BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt hier generell nur über die Generalklausel § 307 BGB.
Hinweis: Die Klauselverbote des § 308 f. BGB sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung des § 307 BGB in der Regel ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel auch bei Unternehmern.

9. Muss in den AGB eine bestimmte Form für Erklärungen bei Verbrauchern eingehalten werden?

Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB geändert. Hiernach ist zwingend vorgeschrieben, dass die Form von Anzeigen und Erklärungen die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind nicht mehr an die Schriftform gebunden ist. Wo die Schriftform bislang eine eigenhändige Unterschrift erforderte, ist im Rahmen der nunmehr ausreichenden Textform eine lesbare Erklärung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, d.h. per E-Mail oder Fax möglich. Dies gilt insbesondere für Verbraucherverträge.
Beispiel: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln aus, weshalb Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster anpassen und im Hinblick auf die Regelung zu Ausschlussfristen formulieren sollten, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht fristgerecht gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

10. Was geschieht bei falscher Verwendung von AGB?

Sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder gemäß den §§ 307 ff. BGB unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Anstelle der verwendeten AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Schließung der vertraglichen Lücke und die Anwendung von Gesetzesrecht kann nicht durch Hinweise auf Ersatz-AGB verhindert werden.
Hinweis: In extremen Fällen kann der Vertrag wegen der fehlerhaften AGB insgesamt unwirksam sein (§ 306 Abs. 3 BGB), wenn die Fortbestehung des Vertrages für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

11. Wo gibt es weitere Informationen und Muster-AGB?

Musterformulierungen für AGB finden Sie auf der Internetseite der IHK Frankfurt am Main.
Weiterhin sind im Buchhandel und bei Onlinedienstleistern verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Darüber hinaus finden Sie im Themenpapier der IHK Berlin „Das Kleingedruckte – Wissenswertes zum Thema AGB” weitere Formulierungsbeispiele einzelner Klauseln.
Hinweis: Musterverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.

IHK Region Stuttgart

Konfliktmineralien – Online-Portal

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern.
Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:
  • Wie können Unternehmen, insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen (KMUs), ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?
Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.
Hintergrund ist unter anderem die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche seit 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten („Konfliktmineralien“) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen.
Die Mitteilung der EU-Kommission sowie den Zugang zum Online-Portal finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Compliance

Neues Geldwäschegesetz verabschiedet: Handlungsbedarf für Unternehmen

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 29. November 2019 dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in der vom Bundestag am 14. November 2019 beschlossenen Fassung zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 19. Dezember 2019 erfolgt. Damit treten die Änderungen zum 1. Januar 2020 in Kraft. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert, z. B. um Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000 Euro), Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
  • Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000 Euro herabgesetzt (§ 4 Absatz 5 GwG).
  • Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie auf der Website des Zolls.
    Hinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
  • Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist auf der Seite des Zolls veröffentlicht.
  • Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. § 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.
  • Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird z. T. von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern. Die IHKs haben diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich kritisiert, ebenso die abermalige Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten.
  • Das Transparenzregister wird für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG). Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld. Die IHKs sehen diese Pflicht zur Erfüllung eigentlich staatlicher Leistungen kritisch; es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden den Vollzug gestalten. Neu ist im Transparenzregister die Angabe der Staatsangehörigkeit. Juristische Personen des Privatrechts (wie GmbHs) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG) die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren (z.B Handelsregister), müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist.
  • Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der FIU, und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG). Diese Pflicht besteht erst ab dem 1. Januar 2024, eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen. Die Registrierung ist auf der Seite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen möglich.
Als Aufsichtsbehörden für Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs aus der Region werden die Regierungspräsidien Baden-Württembergs zu gegebener Zeit aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen anbieten.
Berufsorientierungsangebote im Landkreis Esslingen

IHK-Berufsorientierungsangebote für Schulen im Landkreis Esslingen

Mit diesem Bestellformular für unsere Angebote möchten wir Lehrkräfte bei der Berufsorientierung unterstützen!
Datenschutzrecht / DSGVO

Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten

I. Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Ab der Anzahl von zwanzig Mitarbeitern, die im Betrieb ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Zu den Mitarbeitern zählen hierbei Voll- und Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter und Praktikanten sowie Beschäftigte im Home-Office oder in Tele-Arbeit.
Wichtig dabei ist, dass die Mitarbeiter regelmäßig und „automatisiert“ Daten verarbeiten, also zum Beispiel Kundenbetreuer, Callcenter-Mitarbeiter oder Personalabteilung, und zwar per PC, Tablet, Smartphone. Nicht gemeint sind Personen, die keinen oder nur selten mit personenbezogenen Daten umgehen, wie Lager-Arbeiter, Reinigungskräfte oder LKW-Fahrer.
Sinken die Mitarbeiter kurzzeitig auf eine Anzahl unterhalb der Grenze von zwanzig Mitarbeitern führt dies nicht zum Wegfall der Bestellpflicht. Entscheidend ist der durchschnittliche Personalbestand innerhalb eines Geschäftsjahres.
Auch bei weniger Mitarbeitern ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens darin besteht, regelmäßig und systematisch personenbezogene Daten zu beobachten, zum Beispiel: datengesteuerte Marketingaktivitäten wie verhaltensbasierte Werbung, Scoring zu Zwecken der Kreditvergabe oder Versicherungsprämien, Standortverfolgung, künstliche Intelligenz, Daten in Alltagsgegenständen (z.B. smarte Haushaltsgeräte und Autos). Wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden, wie Gesundheitsdaten, ist stets ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Wichtig: Im Übrigen kann das Unternehmen jederzeit freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, muss nicht weniger Arbeit bedeuten. Der Datenschutz muss trotzdem eingehalten werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter für Entlastung im Unternehmen sorgen kann, indem er sich um die Aufgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kümmert.
Die Position des Datenschutzbeauftragten kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als „Teilzeit“-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen dafür besitzt. Es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragte benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.

II. Wer kann Datenschutzbeauftragter sein?

Die Position des Datenschutzbeauftragten kann innerhalb des Betriebs durch einen eigenen Mitarbeiter besetzt werden (auch als „Teilzeit“-Tätigkeit neben seinen eigentlichen Aufgaben), wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. Es kann auch eine externe Person, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, als Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Für eine Unternehmensgruppe kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.
Eine Person, die in einen Interessenkonflikt geraten könnte oder sich am Ende selbst kontrolliert, darf nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden (dies sind insbesondere Mitglieder der Unternehmensleitung, IT- und Personalleiter sowie IT- Administratoren).

III. Anforderungen an Bestellung, Stellung und Aufgaben

1. Fachliche Voraussetzungen

  • Der Datenschutzbeauftragte muss aufgrund der beruflichen Qualifikation und des Fachwissens benannt werden. Zu den Fachkundevoraussetzungen gehört ein Verständnis der datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie grundsätzliche Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit. Diese Mindestkenntnisse müssen bereits zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegen.
  • Eine Form und bestimmte Dauer für die Bestellung besteht nicht; die Bestellung sollte aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Hierfür gibt es ein Muster:
Muster: Interne Bestellung zum/zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Herrn/Frau
Name
Anschrift
Hiermit bestellen wir Sie im gegenseitigen Einvernehmen und mit sofortiger Wirkung/zum … zum/zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 ff. EU-Datenschutz-Grundverordnung, § 38 BDSG.
In Ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte/r sind Sie der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt (Achtung Hinweis: Diese Regelung ist nicht verpflichtend in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, kann aber von dem Unternehmen so getroffen werden).
Zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung ist Herr/Frau ... . Ihre Aufgaben als Datenschutzbeauftragte/r ergeben sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, die wir in der Anlage konkretisiert haben.
In Ihrer Aufgabe als betriebliche/r Datenschutzbeauftragte/r sind Sie weisungsfrei. Über Ihre Tätigkeit werden Sie der zuständigen Geschäftsleitung (Zeitraum angeben: z. B.: 1x jährlich) Bericht erstatten.
Ort, Datum
Unterschrift: ... (Unternehmensleitung)
Mit der Bestellung bin ich einverstanden: ... (Unterschrift der/des Datenschutzbeauftragten)
Hinweis: Dieses Muster – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart –gibt nur erste und unverbindliche Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Muster mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen (z.B. in der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenshomepage) und sind der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde zu melden. Hierfür gibt es ein elektronisches Formular bei den Aufsichtsbehörden.

2. Stellung

  • Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig bzgl. seiner Aufgabenerfüllung. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden.
  • Es ist frühzeitg in alle datenschutzrechtlichen Fragen einzubinden. Zur Aufgabenerfüllung ist ihm das notwendige Zeitbudget sowie die nötige Unterstützung (Fortbildung, finanzielle, materielle und personelle Ausstattung) zu gewähren.
  • Dem Datenschutzbeauftragten ist Zugang zu allen personenbezogenen Daten und damit zusammenhängenden Verarbeitungsvorgängen zu geben.
  • Der Datenschutzbeauftragte ist zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität von betroffenen Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben.
  • Dem Datenschutzbeauftragten steht ein besonderer Kündigungsschutz zu. Das Arbeitsverhältnis darf während der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und nach Beendigung für ein Jahr nicht gekündigt werden, es sei denn die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund.

3. Aufgaben

Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
  • Beratung bei datenschutzrechtlichen Fragen.
  • Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG sowie weitere Rechtsvorschriften) sowie der unternehmenseigenen Datenschutzbestimmungen und Schulung von Mitarbeitern.
  • Kommunikation mit der Datenschutzaufsichtsbehörde.
  • Ansprechpartner für betroffene Personen und Mitarbeiter zu allen mit der Verarbeitung ihrer Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zusammenhängenden Vorgänge.
Über diese Aufgaben hinaus nimmt er eine beratende und unterstützende Funktion ein.
Insbesondere sind hier zu nennen:
  • Unterstützung des Verantwortlichen bei der Etablierung von Prozessen bzw. Dokumentationen zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, Unterstützung bei der Meldepflicht- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen sowie Erfüllung der Betroffenenrechte (Recht aus Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Datenverarbeitung, und Löschen von Daten).
  • Unterstützung bei der Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben entscheidet der Datenschutzbeauftragte selbst, welche Verarbeitungsvorgänge er aufgrund des damit jeweilig verbundenen Risikos vorrangig prüft.

IV. Haftung

Nach den Leitlinien der sogenannten Artikel-29-Datenschutzgruppe (unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes) vom April 2017 trägt der Datenschutzbeauftragte im Falle der Nichteinhaltung der DSGVO keine persönliche Verantwortung. Es ist Sache des Verantwortlichen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Wird es versäumt den Datenschutzbeauftragten zu bestellen, kann dies mit einem Bußgeld belegt werden (entsprechend der DSGVO mit bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes).


Buchführung

Anforderungen an die Kassenführung

Allgemeines

Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden verstärkt ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten und Einzelhandel. Leider schließt das Gros der Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab. Das führt in der Regel zu Hinzuschätzungen. Sie können eine Höhe von zehn Prozent des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag erreichen. Im schlimmsten Fall kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen.
Seit die Finanzverwaltungen Manipulationen an elektronischen Registrierkassen aufgedeckt haben, stehen Forderungen nach technischen Manipulationsschutzmaßnahmen im Raum, die Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren, das sog. „Kassengesetz“ gefunden hatten und dessen Änderungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.

Verpflichtung zur Kassenführung

Jeder Buchführungspflichtige muss Bücher und Aufzeichnungen gem. §§ 140 - 148 AO, § 238 ff. HGB führen, welche auch die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (Kassenbuch) umfassen. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht. Buchführungspflichtig sind alle Kaufleute, aber auch Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn von mehr als 80.000 Euro beziehungsweise mehr als 800.000 Euro Umsatz. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, sog. § 4 Abs. 3 - Rechner, ermitteln, sind nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet. Erforderlich ist aber auch hier eine Einzelaufzeichnung, die in der geordneten Ablage von Belegen bestehen kann. Führen Einnahmen-Überschussrechner allerdings auf freiwilliger Basis ein Kassenbuch, so muss auch dieses in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Regeln und Formen der Kassenführung

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie zum Beispiel die sogenannte Kassenrichtlinie (vom 26.11.2010), das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Kassentyps vor. Eine Registrierkassenpflicht gibt es nach aktueller Rechtslage nicht.
Allerdings sieht der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vor, ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro einzuführen.
Bei der Aufzeichnung von Bargeschäften können sich Unternehmer also derzeit frei entscheiden, ob sie dies manuell mithilfe einer offenen Ladenkasse, mit einer elektronischen Registrierkasse, einem PC-Kassensystem oder mit einer Cloud-basierten App-Lösung erfassen möchten. Wichtig ist, dass alle Einnahmen und Ausgaben vollständig und detailliert aufgezeichnet werden.
Offene Ladenkasse
Die offene Ladenkasse funktioniert ohne technische Unterstützung und wird deshalb auch Schubladenkasse genannt. Diese ist häufig bei Kleinstbetrieben oder Marktbeschickern anzutreffen. Da durch die Nichterfassung von Einnahmen ein besonderes Betrugsrisiko gegeben ist, sollten die Nutzer besonderes Augenmerk auf einen fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenbericht legen. Dabei müssen die Tageseinnahmen durch Rückrechnung (retrograd) aus dem gezählten Kassenbestand richtig und nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassensturzfähigkeit). Es empfiehlt sich überdies, die Unterzeichnung mit Datum und Uhrzeit (nach Geschäftsschluss) vorzunehmen. Das so ermittelte Tagesergebnis sollte in einem Kassenbuch vermerkt werden.
Beispiel eines Kassenberichtes
Tagesendbestand (Endbestand zum Geschäftsschluss)
./. Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages)
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)
+ Kassenausgaben des Tages
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
+ Privatentnahmen
./. Privateinlagen
./. Sonstige Tageseinnahmen
= Summe der Kasseneinnahmen
Bei Bareinnahmen und -ausgaben gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht, die nunmehr gesetzlich fixiert ist. Da sich diese jedoch „im Rahmen des Zumutbaren“ bewegen muss, kann hierauf insbesondere bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verzichtet werden.
Registrier- beziehungsweise PC-Kassen
Hinsichtlich des Einsatzes elektronischer Registrierkassen bzw. elektronischer Aufzeichnungssysteme gelten besonderen Anforderungen und Aufbewahrungsmodalitäten. Hierzu hat die Finanzverwaltung einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
  • Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg hatte es bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden waren. Der entsprechende Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg ist veröffentlicht.
  • Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons. Aus Gründen der Praktikabilität können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, vom Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Nach § 6 KassenSichV kann ein Beleg auch in elektronischer Form ausgegeben werden. Einzelheiten zur Belegausgabepflicht sind im FAQ-Katalog des BMF und im Merkblatt der OFD Karlsruhe zu finden.
  • Es wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet werden – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
  • Daneben gibt es eine Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) an das zuständige Finanzamt bezüglich der Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt, wie das BMF im Schreiben vom 28. Juni 2024 mitteilt. Darin äußert sich das BMF zu den Einzelheiten der Mitteilungspflichten wie folgt:
    • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31. Juli 2025 den Finanzbehörden mitzuteilen.
    • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
    • Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
    • Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
    • Zur Registrierung hat das BMF eine Ausfüllanleitung auf seiner Homepage veröffentlicht.
  • 2018 wurde die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
  • Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Verlautbarungen der Finanzverwaltung. Im Erlass zu § 146a Abgabenordnung (AO) vom 30. Juni 2023 äußert sich das BMF zu diversen Anwendungsfragen. Daneben stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe auf Ihrer Homepage Informationen unter “Kassenbuchführung” bereit.
Schließlich hat auch die DIHK ein umfangreiches Merkblatt zu den steuerlichen Anforderungen an Registrierkassen (Stand: 29. November 2019) herausgegeben.

Folgen fehlerhafter Kassenführung

Wenn formelle oder sachliche Mängel vorliegen, die so wesentlich sind, dass von ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr gesprochen werden kann, darf die Finanzverwaltung die Buchführung verwerfen, das heißt ihre Anerkennung versagen. Ob ein derart schwerwiegender Mangel tatsächlich gegeben ist, beurteilt sich danach, ob trotz des Mangels die Nachprüfung der Bilanz innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Das Vorliegen formeller Mängel in der Kassenführung reicht hierzu in der Regel nicht aus, dennoch geben diese einem Betriebsprüfer Anlass für weitergehende Prüfungen, um die Beweiskraft der Buchführung zu erschüttern. Liegt jedoch ein materieller Mangel vor – beispielsweise unvollständiges Verbuchen von Einnahmen – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kasse zu verwerfen. Dies eröffnet den Weg zu Sicherheitszuschlägen und Hinzuschätzungen (ggf. Vollschätzung).
Stand: Juni 2025
IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer und Unternehmerinnen suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründende, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstützt dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der Nachfolgebörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.
Geldwäsche

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Nationale Risikoanalyse

Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ liegt seit Ende Oktober 2019 vor. Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.
Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler. Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich dabei nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Region Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart und auf der Seite des Zolls.
Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Risikoanalyse droht ein Bußgeld. Güterhändler beispielsweise, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 5 GwG).
Zum Hintergrund:
An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des BMF 35 Behörden aus Bund und Ländern, darunter mehrere Aufsichtsbehörden für die Geldwäsche, beteiligt. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

IHK hilft

Einstieg ins internationale Geschäft

Sie wollen Ihre Produkte ins Ausland exportieren oder Waren aus anderen Ländern importieren, suchen Geschäftspartner im Ausland oder wollen dort eine Produktionsstätte aufbauen? Wer sich international engagieren möchte, muss sich gut informieren. Wir unterstützen Sie beim Einstieg in das internationale Geschäft.

Außenhandel

Erfahren Sie,
  • was beim Export von Waren zu beachten ist.
  • wann Sie Zoll zahlen müssen.
  • warum ausländische Kunden wissen möchten, in welchem Land Ihre Waren hergestellt wird.

Vertrieb im Ausland

Erfahren Sie,
  • wie Sie Käufer für Ihr Produkt finden.
  • welche länderspezifischen Besonderheiten es gibt.
  • welche rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Investieren im Ausland

Erfahren Sie,
  • was Sie bei der Dienstleistungserbringung im Ausland beachten sollten.
  • welche Förderungen oder Finanzierungshilfen es für Ihre Auslandsinvestitionen gibt.

100 Stunden Morgen

Themenwoche zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand

Über 100 Top-Referenten aus Wirtschaft und Wissenschaft – neue Impulse und Trends zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand. Antworten zu den großen, aktuellen Technologiethemen.
Die Themenwoche 2020 war für Ende September geplant. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Themenwoche stattfinden kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

#Innovationsmethoden #neuartige Geschäftsmodelle #Technologien von Morgen #Experimentierräume #Open Innovation #Workshops #Märkte und #Startups – Themen, die Unternehmen in Zeiten des digitalen Wandels umtreiben sind die Grundlage dieser Themenwoche.
Im Rahmen einer Woche, die 100 Stunden entspricht, steht der technologisch-innovative Wandel in Unternehmen in verschiedenster Form im IHK Haus im Mittelpunkt.
  • Impulse von Taktgebern der Digitalisierung und zur Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle
  • Über 100 Impulsgeber, über 30 verschiedene Zukunftstechnologien
  • Praxisberichte zeigen auf, wie Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen aussehen können
  • Workshops, Work Camps und Experimentierräume zum selber aktiv werden
  • Branchenübergreifender Austausch zu den Auswirkungen der Technologien und Digitalisierung

Themenwoche 2019

Die Themenwoche gliederte sich in fünf spannende Thementage und wurde von einer Ausstellungslandschaft begleitet. Sie fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Nicole Hoffmeister–Kraut MdL, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden–Württemberg statt. Eine Übersicht finden Sie folgend.

Alte Anzeigevariante: Artikeluebersichtsseite, bitte ändern

IHK hilft

So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
Innovation

Viele Unternehmen wollen Chancen der Blockchain Technologie nutzen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart zeigt in ihrem sechsten Blockchain Camp am 7. Februar 2020, die Entwicklung und Umsetzung neuer Anwendungsfelder, Programmierungsfragen und Beispiele für den erfolgreichen Einsatz der Technologie auf.
In den verschiedenen Vorträgen und Workshops des Blockchain Camps geht es auch um Rechtsfragen, denn viele Unternehmen prüfen zurzeit, wie sie mithilfe der Technologie Prozesse anders abwickeln können oder welche neuen Geschäftsmodelle sich anbieten. Die Blockchain Technologie bleibt auch 2020 ganz oben auf der Agenda vieler Unternehmen.
Die Reihe der Blockchain Camps hat gezeigt welche Dynamik in der Entwicklung liegt. Expertinnen und Experten aus ganz Deutschland geben bei der Veranstaltung im IHK-Haus einen Einblick in neue Anwendungsfelder und zeigen Umsetzungsmöglichkeiten.
Themen wie: Decentralized Finance (DeFi), Mobility Lösungen, Tokenisierung der Wirtschaft, Dezentrale Plattformen, Sektorenkopplung und Lösungen im Energiesektor und der Industrie, bilden dieses Mal den Schwerpunkt.
Die Blockchain-Veranstaltungsreihe wird fortgesetzt, um die Unternehmen kontinuierlich dabei zu unterstützen, mit der dynamischen Entwicklung der Technologie Schritt zu halten. Die Blockchain Camps sind nur eines der umfassenden IHK-Angebote zu Digitalisierung und Industrie 4.0: Die Kammer informiert und berät ihre Mitgliedsunternehmen zu Informationstechnologie (IT) und IT-Sicherheit, bei Innovationsvorhaben und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Betrieben, zu digitalen Geschäftsmodellen und Managementthemen.

IHK hilft

Zollhinterlegung sparen

Sie müssen beruflich ins (Nicht-EU-)Ausland, zum Beispiel zur Montage oder zu einer Warenmesse und nehmen Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut mit? Dafür sind an der Grenze Sicherheitsleistungen oder Zoll zu hinterlegen – einschließlich der dafür notwendigen Zollformalitäten.
Hier hilft Ihnen ein von der IHK ausgestelltes Carnet ATA, ein internationales Zollpassierscheinheft. Dieses erleichtert die vorübergehende Ausfuhr von Waren in 78 Länder. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt. Zollbürge ist die IHK-Organisation. Ein Carnet ATA können Sie bei Ihrer IHK ausstellen lassen.
Mit Hilfe der IHK-Export-App können Sie ganz einfach prüfen, ob ein Carnet für Ihre Reise möglich ist.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Die nächste Infoveranstaltung zum Thema Carnet ATA findet am 19. Oktober 2021 statt.
IHK hilft

Geschäftsessen, Geschenke und Incentives steuerlich behandeln

Sie laden Geschäftspartner zum Mittagessen ein? Sie möchten Ihren Kunden zur Pflege des Geschäftskontakts etwas schenken oder Ihre Mitarbeiter für ihr Engagement belohnen?
Inwieweit können Sie Bewirtungskosten, Geschenke und Incentives als Betriebsausgaben absetzen und wie sind sie zu besteuern? Bei Geschenken stellt sich auf Seiten des Zuwendenden die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann – auf der Seite des Empfängers, ob er die Zuwendung als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern muss. Bei Einladungen zum Essen geht es neben der Frage „Arbeitsessen oder Privatvergnügen“ um die Anforderungen an die Bewirtungsbelege.
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von
IHK hilft

Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen:
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.
Sozialvorschriften – Lückenschluss

Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss

Vorabanmerkung: Infolge des sogenannten Mobilitätspaket I der EU, das am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, ergeben sich Änderungen hinsichtlich der hier thematisierten Fragestellungen insoweit, als:
  • seit dem 21. August 2020 gemäß Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Urlaub und Krankheit unter dem Symbol „Bett” zu erfassen sind (was nichts daran ändert, dass zumindest bis auf absehbare Zeit für längere Zeiträume unter den weiter unten beschriebenen Rahmenbedingungen das EU-Formblatt zum Nachweis von speziellen Zeiträumen verwendet werden kann/muss). Dadurch wird die in der Folge im Kontext analoger und digitaler Fahrtenschreiber angesprochene rechtliche Lücke im § 20 FPersV geschlossen und die deutsche Forderung, Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen, nachträglich EU-rechtlich legitimiert;
  • ab dem 31. Dezember 2024 die Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Unterlagen bei aufzeichnungspflichitgen Fahrten gemäß Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 von gegenwärtig 1 + 28 Tage auf 1 + 56 verdoppelt wird;
  • aufgrund einer Änderung des Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG die rechtliche Grundlage des im ersten Punkt bereits angesprochenen EU-Formblattes zum 02. Februar 2022 wegfällt bzw. bis dahin ein neues Verfahren zur Dokumentation von längeren Zeiträumen, in denen der Fahrer kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, entwickelt worden sein soll.

Einführung

Das Fahrpersonalrecht fordert von Fahrern aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge beziehungsweise von den Unternehmen, die den Fahrzeugeinsatz verantworten, einen lückenlosen personenbezogenen Nachweis über die erbrachten Lenk-, Arbeits-, Pausen-, Ruhe-, und Bereitschaftszeiten sowie Tage des Urlaubs und der Krankheit, im Endeffekt also einen Nachweis aller (Nicht-) Tätigkeiten rund um die Uhr. Bei Straßenkontrollen müssen diese Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage vorgelegt werden können, im Falle von Betriebskontrollen werden die Daten aller Fahrer von bis zu zwölf Monaten in der Vergangenheit ausgewertet.
Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen ergeben sich beispielsweise durch:
  • tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten,
  • Nicht-Fahr-Zeiten, die im Zusammenhang mit einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt entstehen (Arbeitstätigkeit vor Ort, Fahrzeugreparatur, teilweise auch Wartezeiten oder Fahrverbote, … ),
  • Krankheits- oder Urlaubstage,
  • das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,
  • den nur geringfügigen oder sporadischen Einsatz von Aushilfs- oder Teilzeitfahrern oder bei Werkverkehrsunternehmen, die nur selten oder an wenigen Tagen in der Woche Auslieferungs- oder Beschaffungsfahrten beziehungsweise nicht ausgenommene Fahrten durchführen.
Der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber beschreibt in diversen Rechtsgrundlagen und ergänzenden Dokumenten nicht nur dass, sondern auch wie der Lückenschluss stattzufinden hat. Dabei muss man aber recht schnell feststellen, dass insbesondere beim „Wie“ nur eine Ergebnisbeschreibung und keine detaillierten Hinweise formuliert werden. Mit den folgenden Ausführungen unternehmen wir den Versuch, praxisrelevante Informationen zum „Wie“ des Lückenschlusses zu liefern. Dabei können wir aber grundsätzlich auch nur Empfehlungen aussprechen und zu manchen Sachverhalten Mutmaßungen anstellen.
Da zumindest in Deutschland drei verschiedene Aufzeichnungsmedien (digitale und analoge Fahrtenschreiber sowie Tageskontrollblätter) vorhanden sind, finden Sie unsere Erläuterungen zum Lückenschluss in entsprechend aufgegliederter Form vor.
Die Ausführungen wurden im Frühjahr 2019 überarbeitet. Hintergrund ist die Veröffentlichung aktualisierter “Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr” der obersten Behörden des Bundes und der Länder mit Stand vom 20. Februar 2019, die mittlerweile mit Stand vom Januar 2020 verfügbar sind (keine zwischenzeitliche Änderung bei den hier thematisierten Punkten).

Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber

Im Dokument Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber können Sie nachvollziehen, wann ein manueller Nachtrag Pflicht ist und welche anderen Nachweisformen (Fahrtenschreiberausdrucke und Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage) je nach Einzelfallumständen verwendet werden können.

Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber

Das Dokument Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber gibt Hinweise, wie kleine und auch umfangreiche Lücken geschlossen werden können, wenn die Aufzeichnungen rund um die Lücken über Schaublätter (Tachoscheiben) erfolgen.

Lückenschluss beim Tageskontrollblatt

Im Dokument Lückenschluss beim Tageskontrollblatt werden die wenigen Besonderheiten, die beim Einsatz von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg zu beachten sind, erläutert.

Lückenschluss im Mischbetrieb

Sind im Fuhrpark alle drei Aufzeichnungsformen (oder auch nur zwei davon) vorhanden, finden Sie Hinweise zu Möglichkeiten des Lückenschlusses, wenn die Aufzeichnungsart vor der Lücke von der nach der Lücke abweicht, im Dokument Mischbetrieb.

Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss

Außerdem gibt es zahlreiche allgemeine Fragestellungen, etwa zu den Themen:
  • Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (Wer, Wie, Wie viele, ...)
  • Nebenpflichten des Fahrers beim Nachtrag
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Sonderfälle
  • Ausgenommene Fahrten
Erläuterungen und Antworten dazu haben wir im Dokument Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB) aufbereitet.
Selbstverständlich sind sämtliche Informationen der IHK Region Stuttgart zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss ohne Gewähr. Wir sind bemüht, die Ausführungen stets aktuell zu halten – deshalb sind auch kurzfristige Aktualisierungen möglich.
Kritik, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen (siehe Kontakt).
Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2006/22/EG, Leitlinie Nr. 5 und clarification note no 7 der EU-Kommission, Beschluss der EU-Kommission 2009/959/EU, Fahrpersonalverordnung (insbesondere § 20) und weitere.
Stand: August 2020
Anlaufstellen und Infos

Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.

Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.

Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.

Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifizierungen.

Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.

Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.

Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.

Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.

Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Mit der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs steigt die Anzahl an grenzüberschreitenden Leistungserbringungen. So entsenden Unternehmen ihre Mitarbeitenden ins Ausland, beispielsweise für vorübergehende Dienstleistungserbringungen wie Montagen, Reparaturen, Projektbetreuungen oder auch für längere Zeit.
Die bürokratischen und rechtlichen Anforderungen für die Betriebe sind durch Meldepflichten erheblich gestiegen – auch innerhalb der Europäischen Union. Um möglichen Fallstricken und Bußgeldern zu entgehen, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu Melde- und Steuerpflichten beziehungsweise Lohn- und Versicherungsvorgaben für einzelne Zielländer zusammengestellt.
Detaillierte Informationen, was Sie in den einzelnen Ländern beachten sollten, finden Sie in unserem Artikel „Entsendung von Mitarbeitern”.

Sozialvorschriften

„Intelligente“ Fahrtenschreiber seit 15. Juni 2019

Vorabanmerkung: Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I ergeben sich Änderungen rund um die EU-Sozialvorschriften und die zur Aufzeichnung verwendeten Fahrtenschreiber. Details zu den ab 21. August 2020 geltenden Neuerungen und auch den in den Jahren 2022 ff. sukzessive geltenden Änderungen entnehmen Sie bitte unserem Artikel zum Mobilitätspaket I.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (auch als „Anhang IC“ bezeichnet) werden die technischen Spezifikationen der „intelligenten“ oder „smarten“ Fahrtenschreiber festgelegt, die seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen. Im Weiteren werden diese Fahrtenschreiber als jene der zweiten Generation bezeichnet. Die seit Einführung der digitalen Fahrtenschreiber eingebauten Geräte, die auf dem Anhang IB der VO (EWG) Nr. 3821/85 basieren (VDO/Continental-Geräte bis Release-Version 3.0, Stoneridge-Geräte bis Release 7.6, Intellic bis EFAS 4.X), stellen somit die erste Generation dar (unabhängig davon, dass auch diese Geräte über die Jahre hinweg weiterentwickelt wurden). Unserer Kenntnis nach haben VDO, Stoneridge und Intellic Fahrtenschreiber der 2. Generation auf den Markt gebracht.
Interessierte Leser finden auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Transport der EU-Kommission eine erläuternde „tachograph guideline”, die rechtlich unverbindliche Hinweise zur Entwicklung des EU-Fahrtenschreibers enthält und zudem den Versuch unternimmt, die Frage zu beantworten, welches Fahrzeug mit welchem Fahrtenschreiber auszustatten ist.

Welche wesentlichen Neuerungen bringen die Fahrtenschreiber der 2. Generation mit sich?

Neue Fahrtenschreiberkarten

Da die Fahrtenschreiber der 2. Generation zusätzliche Informationen verarbeiten und auch speichern müssen, bedarf es neuer Fahrtenschreiberkarten. Mit Ausnahme der Werkstattkarten (zur Aktivierung und Kalibrierung eines Fahrtenschreibers der 2. Generation ist eine Werkstattkarte der 2. Generation zwingend notwendig) sind diese auf- und abwärtskompatibel - eine Fahrer, Unternehmens- oder Kontrollkarte der 1. Generation funktioniert also auch in einem Fahrtenschreiber der 2. Generation (und vice versa), bei der Werkstattkarte besteht lediglich eine Abwärtskompatibilität. „Funktionieren“ bedeutet dabei jedoch, dass Einschränkungen gegeben sind. So kann beispielsweise auf einer alten Fahrerkarte mangels vorhandener „Datenfelder“ keine Speicherung von Ortspunkten (GNSS-Koordinaten, siehe Folgepunkt) erfolgen sondern weiterhin nur die Länderkennung hinterlegt werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine gültige Fahrerkarte der 1. Generation vor Ablauf durch eine Fahrerkarte der 2. Generation zu ersetzen. Ein vorzeitiger Ersatz wird im Einzelfall lediglich bei Werkstattkarten notwendig sein.

Satellitenbasierte Positionsbestimmung und Ortspunktspeicherung

Die neuen Fahrtenschreiber verfügen über eine interne oder externe GNSS-Antenne und müssen bzw. können, wenn eine Fahrerkarte der zweiten Generation im Fahrteschreiber steckt, Positionsdaten im Massenspeicher und auf der Fahrerkarte hinterlegen. Die Ortspunkte werden jedoch beim Stecken und beim Entnehmen der Fahrerkarte nicht vollautomatisch hinterlegt (im Sinne der Rechtsgrundlage sind das die Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, auch wenn das arbeitszeitrechtlich natürlich in den seltensten Fällen stimmt), sondern landen nur dann im Speicher, wenn der Fahrer manuell die Eingabe des Landes (wie auch bei den älteren Geräten) vornimmt. Die Ortspunkte, die nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit gespeichert werden, beziehen sich nicht auf die Lenkzeit des Fahrers sondern auf die Lenkstunden, die mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Wird eine Fahrerkarte Generation 1 in einem Fahrtenschreiber Generation 2 verwendet, wird weiterhin nur „das Land“ gespeichert. Gleiches gilt, wenn eine Fahrerkarte Generation 2 in einem Fahrteschreiber Generation 1 steckt.

DSRC – Dedicated Short Range Communication

Sofern die Kontrollorgane über entsprechendes Equipment verfügen, können diverse „fahrzeugbezogene“ Informationen per Fernabfrage ausgelesen werden. Wobei Fernabfrage nicht die richtige Begrifflichkeit ist. Vielmehr können die Daten auf einige wenige Meter Entfernung übertragen werden, also im Vorbeifahren oder wenn ein mobiler Kontrolltrupp „neben“ dem LKW/KOM herfährt. Unserer Kenntnis nach kommt die Technik bereits im Kontext der LKW-Maut-Kontrollen zum Einsatz. Bei der Datenabfrage geht es explizit nicht um personenbezogene Daten wie Lenk-, Arbeits-, Pausen- oder Ruhezeiten des Fahrers, die generell nicht übertragen werden dürfen, sondern um Daten, die auf eine missbräuchliche Verwendung oder eine Manipulation am Fahrtenschreiber hindeuten. Folgende Datensätze dürfen abgefragt werden (vgl. Artikel 9 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 165/2014):
  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit
Intention des Systems ist es, Kontrollen zielgerichteter durchführen zu können. Ob dies gelingt oder ob zumindest einzelne der oben genannten Datensätze in vielen „sauberen“ Fahrzeugen auffällige Werte einnehmen, wird sich zeigen müssen. Wenn man beispielsweise bedenkt, dass viele LKW auf vermeintlichem Privatgelände regelmäßig ohne Fahrerkarte bewegt werden und man sich die Einstellung „OUT“ spart oder moderne Fahrzeuge teilweise über Tempomaten verfügen, die mit gewisser Regelmäßigkeit auch Geschwindigkeiten über 90 km/h „zulassen“, kommt gewisse Skepsis auf. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren können allein auf Basis der fernabgefragten Daten jedenfalls nicht eingeleitet werden - dazu bedarf es stets einer „physischen“ Kontrolle. Erhärten sich die Verdachtsmomente in diesen Kontrollen nicht, müssen die fernabgefragten Daten binnen drei Stunden gelöscht werden.
Wichtig: Das Unternehmen muss den Fahrer darüber „informieren“, dass das Fahrzeug über die entsprechende Technik verfügt. Dass eine Information erfolgt ist, sollte in einer nachvollziehbaren Form dokumentiert werden.

Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS)

Der Gesetzgeber hat es den Herstellern freigestellt, ob sie die neuen Fahrtenschreiber mit einer genormten ITS-Schnittstelle versehen, die eine Nutzung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch externe Geräte ermöglicht, zum Beispiel im Rahmen von Telematikanwendungen. Sofern hier personenbezogene Daten oder Ortsbestimmungsdaten übertragen werden sollen, muss der Fahrer der Übertragung nachweisbar zustimmen. Über die Benutzerführung findet diese Abfrage statt und ein erteiltes Einverständnis kann auch problemlos widerrufen werden. Kritisch ist anzumerken, dass es wohl aufgrund rechtlicher Inkonsistenzen im Regelwerk und/oder aufgrund von Interpretationsspielräumen seitens der Hersteller nicht gelungen ist, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Wenn beispielsweise Remote-Download-Lösungen eingesetzt werden, kann es weiterhin trotz Nicht-Zustimmung des Fahrers dazu kommen, dass personenbezogene Daten ans Unternehmen übermittelt werden.

Neue Hardware-Architektur

Vor allem um die Manipulierbarkeit des Systems zu reduzieren, wird das „Zusammenspiel“ zwischen dem Fahrtenschreiber an sich und der Sensorik, hier insbesondere dem sogenannten KITAS (Geber, der am Getriebe sitzt und die Umdrehung der Getriebeausgangswelle registriert) verändert. Auch die Siegel und Verplombungen der Hardware wurden weiterentwickelt. Die Sicherheitszertifikate der Hardware der 2. Generation laufen grundsätzlich nach 15 Jahren ab. Sollte ein Fahrtenschreiber und dessen Hardware-Peripherie über diesen langen Zeitraum im Einsatz sein, muss ein Austausch erfolgen. Beim KITAS wurden diverse Veränderungen an der Sicherheitsarchitektur vorgenommen. Diese dienen insbesondere dazu, die Manipulation des Gebers zu erschweren, etwa indem besser erkennbar sein soll, wenn der Geber geöffnet wurde. Außerdem kann die Paarung zwischen KITAS und Fahrtenschreiber nur einmalig erfolgen. Ist nur der Geber defekt, kann auch nur dieser erneuert werden. Muss der Fahrtenschreiber selbst ersetzt werden, muss auch der Geber erneuert werden.

Thema Nachrüstung

Bitte beachten Sie besonders bei diesem Thema die Änderungen durch das Mobilitätspaket I.
Stand Herbst 2019 müssen bei rein innerdeutsch eingesetzten Fahrzeugen keine Nachrüstungen erfolgen, Generation 1-Fahrtenschreiber können demnach bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden. Hier müsste spätestens im Jahr 2034 eine Nachrüstung von Generation 1 auf Generation 2 vorgenommen werden. Diese bestehende Regelung dürfte aber im Zuge des „mobility package I“ der EU, das auch die Novellierung des Fahrpersonalrechts umfasst und aller Voraussicht nach im Jahr 2020 in geänderte Vorschriften münden wird, durch deutlich kürzere Fristen ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die EU-Organe den Fahrtenschreiber zur datensprudelnden Kontrollwollmilchsau entwickeln wollen (also zum Beispiel auch für die Kontrolle der Kabotage- oder Entsendungsregularien, indem künftig beim Überfahren von Staatengrenzen gegebenenfalls Ortspunkte gesetzt werden) und deshalb bereits das Nachfolgemodell (nennen wir es mal Release 2) des „smarten“ Fahrtenschreibers skizziert haben. Über die konkreten Zeiträume kann nur spekuliert werden, es erscheint aber realistisch, dass binnen der kommenden fünf Jahre alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge einen Fahrteschreiber Generation 2 Release 2 eingebaut haben müssen (also auch jene Fahrzeuge, die aktuell oder in den vergangenen Monaten erstmalig zugelassen wurden und mit der Generation 2 ausgestattet sind, werden binnen weniger Jahre ein Tauschmodell (oder ein Update???) erhalten müssen).

Download-Tools

Allgemeine Aussagen, ob (Massenspeicher- und Fahrerkarten-) Download-Hardware, die auf Fahrtenschreiber bzw. Fahrerkarten der 1. Generation zugeschnitten ist, auch vollumfänglich im Zusammenspiel mit Fahrtenschreibern bzw. Fahrerkarten der 2. Generation funktioniert, können nicht erfolgen. Es ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, dass insbesondere autark operierende bzw. nicht updatefähige Tools die neuen Datensätze abrufen und speichern können. Im Zweifel erscheint es ratsam, mit dem Hersteller/Vertreiber der Tools in Kontakt zu treten.

Startschwierigkeiten nicht ausgeschlossen

Durch die Koexistenz von neuen und alten Fahrtenschreibern und neuen und alten Fahrtenschreiberkarten können sich je nach Einzelfallkonstellation Problemstellungen in der Praxis ergeben. Ein Beispiel wäre, dass ein Unternehmen selbst gar keine neuen Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern der Generation 2 einsetzt, aufgrund eines Defektes jedoch ein Fahrzeug kurzzeitig anmietet, das mit einem Fahrteschreiber Generation 2 ausgestattet ist. Besitzt der Fahrer bereits eine Fahrerkarte Generation 2 und werden die Daten aus den Firmenfahrzeugen (und somit auch der Fahrerkarten) über eine Remote-Lösung „over the air“ ausgelesen, kann es vorkommen (insbesondere, wenn die eingesetzte Software kein Update bekommen hat oder ein solches nicht zur Verfügung steht), dass die Informationen der „Generation 2-Partition“ der Fahrerkarte nicht heruntergeladen werden, weil das Remote-Download-System nur in Generation 1-Daten „denkt“. Die Kerninformationen zu Lenk-, Pausen-, Ruhe- oder Bereitschaftszeiten gehen dabei nicht verloren (der Fahrtenschreiber Generation 2 schreibt bei einer Fahrerkarte Generation 2 untechnisch ausgedrückt diese Datensätze auch auf die Datenfelder Generation 1 der neuen Fahrerkarte), wohl aber die GNSS-Ortspunkte im Kontext Beginn und Ende Land oder nach jeweils drei Stunden Lenkzeit.
Stand: August 2020
IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
IHK Region Stuttgart

Gewerbeabfall: Liste der Vorbehandlungsanlagen

Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat in Abstimmung mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg eine Liste von Vorbehandlungsanlagen in Baden-Württemberg erstellt. Diese soll es Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht nach Materialarten getrennt gehalten werden können („gemischte Gewerbeabfälle") erleichtern, geeignete Entsorgungspartner zu finden.
Die Liste ist auf der Homepage der LUBW zu finden.
Die gemischten Gewerbeabfälle unterliegen der Pflicht zur Vorbehandlung. Die Gewerbeabfallverordnung legt fest, dass Vorbehandlungsanlagen seit dem 01.01.2019 mit den folgenden Aggregaten ausgestattet sein müssen:
  • Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
  • Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
  • Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
  • Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
  • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarot­aggregate.
Quelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
IHK hilft

Diese Formulare benötigen Sie für den Außenhandel

Für den Außenhandel insbesondere mit Drittländern (also Nicht-EU-Ländern) sind unterschiedlichste Dokumente notwendig – dies gilt für den Import wie für den Export.
Neben Handelsrechnungen, Einfuhr- und Zollwertanmeldungen, Ursprungszeugnissen, Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR) können dies auch Transport- und Versicherungsdokumente, technische Dokumentationen oder Gesundheitszeugnisse sein.
Die einzelnen Länder verlangen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente. Für 120 Länder ist die Recherche je nach Warenart im EU-Portal Access2Markets möglich. Halten Sie dafür die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code) der für den Export bestimmten Ware bereit. Ein Erklärvideo zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind über den Online-Shop der IHK Region Stuttgart beziehbar. Dort finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen, Carnet ATA, Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.

E-Business

Leitfäden – Regionales Onlinemarketing für KMU

Für viele kleine und mittlere Unternehmen sind die Präsenz vor Ort und der direkte Kontakt zum Kunden ein wesentliches Standbein. Aber nur wenige Betriebe engagieren sich gezielt online, um regional auffindbar zu sein. Durch die Vielzahl an Angeboten und Anbietern, die man im Internet findet, ist es wichtig, das eigene Angebot über den Informationskanal Internet richtig zu platzieren.
Das Konzept des regionalen Online-Marketings zielt auf die Erzeugung einer hohen Aufmerksamkeit im Umkreis des Unternehmensstandorts ab. So sollen Kunden, die in diesem Gebiet nach Informationen suchen, nicht an den Wettbewerb verloren gehen. Um aber Maßnahmen zu gestalten, die auch erfolgreich sind, muss vorher untersucht werden, wie die eigene lokale Zielgruppe „tickt“. Die „Brille des Kundens“ aufzusetzen, also das Produkt oder die Dienstleistung aus Sicht der Zielgruppe zu betrachten, ist der Schlüssel zum Erfolg.
Um Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das regionale Online-Marketing zu geben, wurden Leitfäden entwickelt, welche die Transparenz in der genannten Thematik erhöhen.
  1. Die Mittelstand 4.0 Agentur Handel stellt einen Leitfaden zur Verfügung, der die Möglichkeiten des regionalen Online-Marketing vorstellt.
    Die Mittelstand 4.0-Agentur Handel ist Teil der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand Digital – Strategien zur digitalen Transformation der Unternehmensprozesse“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert wird.
  2. Der BVDW stellt einen Leitfaden zur Verfügung, welcher neue Wege der lokalen Kundenansprache und -aktivierung mithilfe von Best Practices zeigt.
Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich Online-Marketing können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.
Strom- und Gasmarkt

Marktstammdatenregister für Strom- und Gasmarkt

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt.
Alle Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagen über das Webportal registrieren. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen. Somit werden verschiedene Meldepflichten gebündelt und die Kommunikation zwischen den Akteuren vereinfacht.
Das Marktstammdatenregister ist eine Online-Datenbank und ein für jedermann zugängliches Register sämtlicher Erzeugungsanlagen in Deutschland. Meldepflicht besteht unter anderem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Verantwortlich für das Register ist die Bundesnetzagentur.
Die Registrierung von EEG- und geförderten KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gezahlt werden.
Zudem müssen nach der „Stromlieferantendefinition“ in der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) viele Unternehmen ihre Daten der Bundesnetzagentur melden. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen an einem Standort.
Passive Geräte im ElektroG

Passive Geräte wie Verlängerungskabel sind ebenfalls Elektrogeräte

Seit 2019 werden von der „stiftung elektro-altgeräte register” (ear) sogenannte „passive” Geräte also Elektro- und Elektronikgeräte, die lediglich Ströme durchleiten, in Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) eingestuft.
Betroffen von der Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen für Beleuchtung, Antennen, Adapter , Schmelzsicherungen.
► Wichtig: Bauteile (beispielsweise Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe) werden weiterhin vom ElektroG nicht erfasst.
Auf der Webseite der Stiftung ear wird die Unterscheidung Bauteil oder Elektrogerät noch einmal klargestellt. Ebenso findet sich dort die Verlinkung zu einem englischen Leifaden der dies ausführlicher beschreibt.

IHK hilft

Geistiges Eigentum schützen

Sie haben eine Idee, die Sie umsetzen möchten. Doch wie können Sie Ihr geistiges Eigentum schützen?
Schutz bieten gewerbliche Schutzrechte. Unterschieden werden technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster), Designschutz (Eingetragenes Design) sowie Namens- und Kennzeichenschutz (Marke). Die IHK informiert und berät Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten wie Anmeldung, Kosten und Recherche. Generelle Erstinformationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite „Patente & Co.”.
Ein Tipp: Teilen Sie Ihre Idee nicht mit jedem. Möglicherweise kann diese Mitteilung dann neuheitsschädlich bei der Beantragung möglicher Schutzrechte (zum Beispiel eines Patents) sein.
Mehrwertsteuerrecht in der Schweiz

Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gilt seit 1. Januar 2018

Am 1. Januar 2018 trat in der Schweiz die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Schweizer Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Ob ein Unternehmen ab 2018 oder 2019 mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren, beispielsweise dem Ort der Lieferung oder Ort der Dienstleistung, ab.
Zuvor konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hatte.
Weitere Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuersatz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – traten ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neuerung bei der Versandhandelsregelung seit dem 1. Januar 2019

Seit dem 1. Januar 2019 ist eine neue Versandhandelsregelung in Kraft. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr in der Schweiz erzielen.
Kleinsendungen sind Lieferungen, bei denen der Steuerbetrag nicht mehr als 5 Franken beträgt. Bei dem seit dem 01.01.2024 geltenden regulären Steuersatz von 8,1 Prozent fallen unter Kleinsendungen folglich Artikel mit einem Warenwert von bis zu 62 Franken beziehungsweise bei einem reduzierten Steuersatz von 2,6 Prozent Artikel mit einem Warenwert von bis zu 193 Franken. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Bitte beachten Sie, dass die Steuerpflicht für Versandhandelsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 gilt, wenn diese in den vorangegangenen 12 Monaten Umsätze aus Kleinsendungen in Höhe von mindestens 100.000 Franken erzielt haben und zu erwarten ist, dass sie auch im Jahr 2019 Kleinsendungen ausführen werden.

Neue Rundfunkgebührenregelung seit dem 30. August 2018

Am 30. August 2018 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung bekannt, dass Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nicht entrichten müssen. Beitragspflichtig sind lediglich Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500.000 Franken (ohne Mehrwertsteuer) erzielen.

Anmeldung bei der Steuerverwaltung notwendig

Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem
  • einen in der Schweiz niedergelassenen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Prozent des erwarteten Inlandsumsatzes in der Schweiz erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung) und
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.

Bei Versäumnis: Straflose Selbstanzeige

Wurde eine rechtzeitige Registrierung im Schweizer Mehrwertsteuerregister versäumt, so besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige (Art. 102 MwStG). Voraussetzungen dafür sind:
  • Keine positive Kenntnis der Widerhandlung durch die Schweizerischen Behörden
  • Aktive Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich Festsetzung der geschuldeten Steuer und Rückzahlung
Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz finden sich auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Weiterführende Informationen

Informationen, Tools & Tipps

Der Weg zur richtigen Messe

Das Messegeschäft bleibt weiterhin zentraler Bestandteil der Unternehmenskommunikation in Deutschland. Trotz wirtschaftlicher Herausforderungen setzen viele Unternehmen auf Messen, um ihre Marktpräsenz zu stärken und neue Geschäftskontakte zu knüpfen.
Messen und Ausstellungen sind wichtiger denn je für Unternehmen. Sie bieten eine einzigartige Gelegenheit, sich persönlich mit Kunden zu treffen und auf neutralem Boden zu interagieren. Durch direkte Gespräche und die Möglichkeit, Produkte hautnah zu erleben, können Unternehmen eine emotionale Verbindung zu ihren Kunden herstellen. Die Branche zeigt sich zudem sehr anpassungsfähig und investiert in Innovationen.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt jedoch in einer sorgfältigen Planung und Kontrolle. Es ist entscheidend, die richtigen Messen auszuwählen und sich über Fördermöglichkeiten sowie gemeinsame Finanzierungen zu informieren. Datenbanken und Brancheninformationen können dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Beste aus Messeauftritten herauszuholen.

1. Messedatenbanken

  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen des Ausstellungs - und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) unter www.auma.de
  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen und Unterkunftsmöglichkeiten unter www.messen.de

2. Kompakte Messeportraits und Informationen

Auf den Seiten der AUMA finden Sie auch wichtige Basisinformationen wie z. B. die 10 Top-Gründe für Messen oder die Grundlagen einer erfolgreichen Messebeteiligung. Und auch wertvolle Tipps für die Planung und Durchführung.
Alle Broschüren, Checklisten und Messestudien finden Sie zum Download auf der AUMA-Website im Bereich Publikationen.

3. Messeförderungen

Einige Bundesministerien und auch Baden-Württemberg International (bw-i) unterstützen Unternehmen bei der Teilnahme an Messen im Ausland und damit bei der Erschließung ausländischer Märkte.

Auslandsmesseprogrogramm des Bundes

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ermöglichen der deutschen Wirtschaft die Teilnahme an einem Firmengemeinschaftsstand im Ausland. Die Beteiligungsvorhaben werden im Auslandsmesseprogramm des Bundes zusammengefasst.

Auslandsmesse-Förderung aus Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden Firmengemeinschaftsausstellungen im Ausland sowie die gemeinschaftliche Beteiligung mittelständischer Unternehmen in Form von Gruppenbeteiligungen an Auslandsmessen gefördert.
Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, Cluster und Netzwerke, Regionen und Kommunen sowie Institutionen aus Baden-Württemberg und deren Niederlassungen und Vertretungen, wenn das Produktions- und Dienstleistungsprogramm dem Messeprofil entspricht.

Messeförderung für junge innovative Unternehmen

Das Programm zur Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) initiiert und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt. Gefördert werden Jungunternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben, jünger als 10 Jahre sind und die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen erfüllen.
Mithilfe dieses Förderprogramms machen die Startups erste Schritte bei der internationalen Vermarktung ihrer Produkte und lernen darüber hinaus, Messen in ihre Absatzstrategien einzubeziehen.

Die neue Geoblocking-Verordnung

1. Was ist Geoblocking?

Mittels „Geoblocking“ werden Internetinhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten gesperrt, oder sie erhalten andere Konditionen als ein Kunde aus einer anderen Region.
Zum Beispiel möchte ein Kunde aus Frankreich bei einem deutschen Onlinehändler einen günstig angebotenen Artikel erwerben. Stattdessen wird er automatisch auf eine französische Version der Webseite weitergeleitet, auf der er den gewünschten Artikel nicht oder nur zu einem höheren Preis erwerben kann.

2. Was bezweckt die Geoblocking-Verordnung?

Die EU sieht in dem oben beschriebenen Fall eine Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung, in anderen EU-Ländern Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder auf digitale Onlineinhalte zuzugreifen. Die Verordnung verbietet Onlinehändlern den Kunden den Zugang zu einer Webseite aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Orts der Niederlassung zu sperren und ihn von bestimmten Angeboten auszuschließen. Die Verordnung gilt sowohl mit Verbrauchern als auch für B2B-Geschäfte, wenn der Käufer auch Endkunde der Leistung ist.

Was passiert durch die neuen Regelungen konkret:

  • Händler dürfen Kunden nur noch mit deren ausdrücklicher Zustimmung auf eine länderspezifische Webseite (zum Beipsiel die französische Shopversion einer deutschen Online-Shoppingseite) umleiten.
  • Beschränkungen oder unterschiedliche Behandlung von Kunden für elektronisch erbrachte Dienste (zum Beispiel Cloud Services, Webhosting) sowie touristische Dienstleistungen, die lokal am Standort erbracht werden (zum Beispiel Autovermietung, Hotelunterbringung, Veranstaltungstickets) darf es künftig ebenfalls nicht mehr geben.
  • Verboten sind ungleiche Bedingungen für Kauf, Lieferung und Zahlung, wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes soweit diese nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden können, wie beispielsweise höhere Versandkosten.
  • Untersagt wird die Ungleichbehandlung in Bezug auf Zahlungsarten. Akzeptiert ein Händler eine Zahlungsart (zum Beispiel Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte), muss er diese Zahlungsart auch Kunden aus anderen Mitgliedsländern ermöglichen.
Die Verordnung verbietet nicht, das Betreiben verschiedener Länderversionen eines Onlineshops mit unterschiedlichen Konditionen, wie höhere Versandbedingungen, unterschiedliche Preise oder Sonderangebote/Aktionen, die nur für eine bestimmte Shopversion zugänglich sind.
Diese länderspezifischen Konditionen müssen dann aber von jedem Kunden eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden können. Ein beispielsweise französischer Kunde muss auf der deutschen Shopseite auch zum gleichen Preis einkaufen können wie deutsche Kunden.
Der deutsche Händler darf sein Liefergebiet festlegen. Er muss seine Ware nicht an einen Kunden aus einem Mitgliedstaat liefern, wenn das Land des Wohnsitzes oder der Niederlassung nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Er muss aber einen Kunden dessen Land nicht zum Liefergebiet gehört ermöglichen, dass er
  • eine Lieferadresse in Deutschland oder in einem anderen Staat innerhalb des Liefergebiets angibt;
  • die Lieferung selbstständig organisiert, indem er selbst eine Spedition beauftragt; oder
  • die Ware in einem stationären Geschäft des Händlers abholt (sofern der Händler dies Kunden, die zum Liefergebiet gehören, anbietet)

3. Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung?

Das Verbot gilt nicht, wenn es für eine Sperrung, Beschränkung oder unterschiedliche Behandlung rechtlich zwingende Gründe gibt, beispielsweise Jugendschutzgründe, Buchpreisbindung.
Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheitsleistungen und soziale Dienste, Finanzdienstleistungen, Beförderungsleistungen sowie Streaming oder Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke.
Die Verordnung gilt nicht für Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

4. Was ist zu tun?

Händler müssen insbesondere
  • bestehende technische Zugangssperren beseitigen
  • die Einwilligung in die Weiterleitung auf länderpezifische Webseiten technisch einrichten
  • die Selbstabholung ermöglichen, wenn diese Option auch für inländsiche Kunden besteht
  • technische Einstellungen beseitigen, welche die Zahlungs- oder Lieferbedingungen automatisch anpassen aufgrund der IP-Adresse, des eingetragenen Wohnorts, der Sprachauswahl oder des Zahlungsmittels
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen, ob diese den Kunden wegen seiner Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren. Hierzu wird die Einholung rechtsanwaltlichen Rates empfohlen.
  • unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlvorgang aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung unterlassen
Händler sollten des Weiteren
  • das Liefergebiet auf der Unternehmenswebseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich kenntlich machen
  • Eingabemasken für Bestell- und Kundenformulare anpassen, sodass eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in den Mitgliedstaat, der vom Händler beliefert wird, oder ausländische Kontaktdaten, angegeben werden können.
Zuständig für die Durchsetzung der Verodnung ist die Bundesnetzagentur. Sie kann bei Verstößen gegen die Anbieter Anordnungen erlassen und Zwangsgeld festsetzen (bis zu 500.000 Euro) sowie Bußgelder bis zu 300.000 verhängen.
Bei Verstößen gegen die Verordnung können auch Abmahnungen von Mitbewerbern oder abmahnberechtigten Verbänden drohen.

Verkehrswirtschaft

Kontrollpflichten des Auftraggebers

Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten (= Absender nach Handelsgesetzbuch) stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) über den Paragraf 7c besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:
  • eine Erlaubnis oder Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt (insb. EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis, CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal
verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um im Zweifel als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer nicht bestehenden Erlaubnis einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu dem Thema.
Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Kabotagebeförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland per LKW transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine bilaterale oder CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Weisungen an den Frachtführer nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung/Genehmigung/Lizenz vorlegen lassen. Neben der Einforderung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar.
Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext Paragraf 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Elementar ist letztlich, dass die Kontrollprozesse gelebt werden und die Abläufe, insbesondere die konkreten Kontrolltätigkeiten, aussagekräftig dokumentiert werden können.
Praxistipp für die Umsetzung: Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die das BAG führt, kann mit gewisser Sicherheit ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck der Website erfolgen.
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Oberflächliche Hinweise zu den Begrifflichkeiten:
Frachtführer ist das Unternehmen, das einen Transport tatsächlich selbst durchführt - im hiesigen Kontext also über das Fahrzeug verfügt und den Transport auf eigene Rechnung bewerkstelligt. Frachtrechtlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Frachtführer einen Unterfrachtführer beauftragt, der dann als dessen Subunternehmer in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss sich der (Haupt-) Frachtführer beim Subunternehmer erkundigen, ob dieser wiederum Inhaber einer entsprechenden Genehmigung ist.
Spediteur ist das Unternehmen, das einen Transport lediglich organisiert. Ein („Sofa-") Spediteur nach Handelsgesetzbuch ist kein Frachtführer, da er nur den Transport eines Gutes für seinen Auftraggeber, den sogenannten Versender, „besorgt" und dazu seinerseits einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall ist der Spediteur der Auftraggeber des Frachtführers und insoweit Adressat der Pflichten nach § 7c GüKG. In der Realität gibt es viele Einzelfallkonstellationen, aus denen sich ergibt, dass der Spediteur frachtrechtlich wie ein Frachtführer haftet und leisten muss, zum Beispiel wenn es sich um einen sogenannten Fixkostenspediteur handelt. Ist der Spediteur im sogenannten Selbsteintritt tätig, besitzt er eigene Transportfahrzeuge und wird dadurch in jeder Hinsicht, also auch in Sachen der benötigten Genehmigung, zum Frachtführer.
Absender ist immer der direkte Vertragspartner des Frachtführers. Der Absender kann also beispielsweise ein produzierendes Unternehmen sein, das einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt damit beauftragt, ein Gut zum Kunden XY zu liefern. Aber auch der Empfänger eines Gutes kann als Absender in Erscheinung treten, etwa wenn hier der Kunde XY sich nicht beliefern lässt sondern seinerseits einen Frachtführer damit beauftragt, ein Gut beim Produzenten abzuholen und zu sich anzuliefern. Hier wäre also der Empfänger der Ware verpflichtet, sich nach § 7c GüKG Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Transportdienstleister über die benötigte Genehmigung verfügt.
Stand: Januar 2023
Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

IHK-Auftragsberatungsstelle

Elektronische Auftragsvergabe (eVergabe)

Für europaweite Vergabeverfahren ist die e-Vergabe (elektronische Auftragsvergabe) seit dem 1. Oktober 2018 verpflichtend. Nationale Vergabeverfahren für Behörden und Betriebe des Landes müssen seit 1. Januar 2020 per eVergabe durchgeführt werden. Die Kommunen können wählen, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln.

Was eVergabe bedeutet

Bei der eVergabe muss der öffentliche Auftraggeber eine Grundlage (Vergabeplattform) für die Annahme elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen schaffen sowie alle europaweiten Ausschreibungen über diese Vergabeplattform veröffentlichen und abwickeln. Seit dem Jahr 2020 ist dies auch für nationale Ausschreibungen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Ausschreibungen, die unterhalb von 25.000 Euro netto liegen.
Auch die Bieter sind bei der eVergabe verpflichtet, ihre Fragen, fehlende Angaben, Nachweise zur Eignung oder Informationen, die zur Aufklärung des abgegebenen Angebots beitragen, ausschließlich elektronisch einzureichen. Bieter, die ihr Angebot nicht elektronisch einreichen, werden automatisch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

eVergabe-Tipps für Bieter

Auftraggeber-Plattformen nutzen

Seit Anfang Juli 2019 hat die e-Vergabeplattform Baden-Württemberg ihre Arbeit aufgenommen. Erklärtes Ziel ist eine landesweit einheitliche Plattform für Vergaben und damit auch zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen in Baden-Württemberg. Die Einführung des Vergabemanagementsystems erfolgt parallel. Ein wichtiger Vorteil der Vergabeplattform ergibt sich aus dem Anschluss der unmittelbaren Landesverwaltung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg die e-Vergabe im Unterschwellenbereich. Für die Kommunen wird die Anwendung der UVgO lediglich empfohlen und nicht – anders als bei den Behörden und den Betrieben des Landes - vorgegeben. Außerdem lässt die Verwaltungsvorschrift den Kommunen – abweichend von der im Bundesanzeiger veröffentlichten UVgO – die freie Wahl, das Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abzuwickeln.
Wenn Sie als Bieter Interesse an einem EU-Vergabeverfahren haben, sollten Sie sich direkt auf der vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eingerichteten Plattform mit Ihren Daten registrieren. Das hat den Vorteil, dass Sie als Bieter dann automatisch über Bieterfragen und deren Beantwortung sowie über Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden – üblicherweise per E-Mail, deren Adresse sie bei der Registrierung hinterlegt haben. Dieses E-Mail-Postfach sollte für alle mit dem Vergabeverfahren betrauten Kollegen zugänglich sein.

Präqualifizierung

Für die Teilnahme an einem europaweiten oder nationalen Vergabeverfahren müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Diese für jede Ausschreibung zu wiederholen, ist sehr aufwändig. Eine gute Alternative ist die Präqualifizierung mit der Eintragung in das amtliche Verzeichnis der IHK für Unternehmen und freiberuflich Tätige aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Elektronische Signatur kann notwendig sein

Wenn es der öffentliche Auftraggeber fordert, müssen die Angebote mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die elektronische Signatur ersetzt eine eigenhändige Unterschrift und stellt die Echtheit der elektronisch übermittelten Daten sowie die Beweiskraft rechtsverbindlicher Erklärungen sicher.

eCertis – Über Bescheinigungen für Vergabeverfahren in der EU informieren

Die EU-Kommission unterstützt mit der Datenbank e-Certis öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen. e-Certis ist ein Informationssystem für Ausschreibungsverfahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen). Mithilfe der Datenbank können sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter prüfen, welche Unterlagen aus EU-Ländern den Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen, die vor Ort verlangt werden, gleichgestellt sind.
Aktuelle Regelungen für Verpackungen

Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das noch gültige Verpackungsgesetz gilt bis August 2026. Durch die europäische Verpackungsverordnung die ab August 2026 greift, muss allerdings das deutsche Gesetz noch novelliert werden.
Die nachfolgenden Informationen spiegeln die derzeit noch gültigen Informationen des deutschen Verpackungsgesetzes aus 2021 wieder.

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben. Dazu gehört das Recht, den Katalog Systembeteiligungspflicht zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (LUCID) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Umgang mit Verpackungen in Europa (07/2024)

Die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen variieren jedoch von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Hier sei beispielsweise Österreich mit dem “Bevollmächtigter für Verpackungen” und Italien mit der “Kennzeichnungspflicht” nur exemplarisch genannt
Die DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten schaffen.

Themenbereiche

Die Homepage der „Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ bietet eine gute Übersicht zu verschiedenen Themenbereichen.

Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie?

Wer gewerbsmäßig Waren produziert und verpackt, versendet oder aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Welche Pflichten erfüllt werden müssen, hängt von den Verpackungen ab.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf Verpackungsregister.org.

Verpackungsarten

Verpackungsarten im Überblick – Welche Verpackung, welche Pflicht?
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf verpackungsregister.org.

Informationspflicht und Nachweisführung

Hierzu wurde unter anderem eine neue ausdrückliche Informationspflicht der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handels-Stufe) aufgenommen, die seit 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist: „Letztvertreiber von Verpackungen (bspw. Transportverpackungen, oder sogenannte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (siehe §15 Satz1). Aber im rein gewerblichen Lieferverkehr (Business to Business , also B2B) sind nach wie vor Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden möglich, jedoch müssen nun seit dem 1. Januar 2022 interne Nachweise (§15 Absatz 3 Satz3) geführt werden bezüglich der Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Es wird eine interne Dokumentation erwartet, die auch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle beinhaltet.

Produktsuche im Katalog: Systembeteiligungspflicht – ja oder nein?

Mit der Katalogdatenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können Unternehmen seit Ende 2018 prüfen, ob sie das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt, also eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht ist.
Die Anwendung des Katalogs ist einfach, die Ergebnisse eindeutig: Unternehmen können mit einer Volltextsuche gezielt nach den Produkten suchen, die sie vertreiben. Die Datenbank zeigt ihnen an, ob die dazugehörige Verpackung in ihrer konkreten Beschaffenheit systembeteiligungspflichtig ist.
Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Füllmenge, Art und Packstoff der Verpackung. Um das gebündelte Wissen dort vorzuhalten, wo es benötigt wird, hat die ZSVR bisher von ihr ergangene Einordnungsentscheidungen im Katalog verlinkt. Zudem erklärt sie zentrale Begriffe in kurzen Informationstexten.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller

Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die im Business to Consumer (B2C) als Abfall anfallen, wird im Juli 2022 auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren
ausgeweitet. (§ 9 Abs. 1 VerpackG)

Versand- und Onlinehändler

Versand- und Onlinehändler, die Waren gewerbsmäßig an ihre Kunden in Deutschland versenden, haben verpackungsrechtliche Pflichten: Registrieren, beteiligen, melden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von Verpackungsregister.org.

Recyclinggerechtes Design

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, umweltgerechte Verpackungen und das hochwertige Recycling zu fördern und definierte Recyclingquoten einzuhalten. Es muss also schon bei der Entwicklung der Verpackungen auch das Vorhandensein von Recyclingtechnologien und -kapazitäten in der Entsorgung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Die Systembetreiber

BellandVision GmbH
vertrieb@bellandvision.de
www.bellandvision.de
Interzero Recycling Alliance GmbH / / Lizenzero
kontakt@lizenzero.de
www.lizenzero.de
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
info-koeln@eko-punkt.de
www.eko-punkt.de
Noventiz Dual GmbH
info@noventiz-dual.de
www.noventiz.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme
service.vertrieb@landbellgroup.com
www.landbell.de
Reclay Systems GmbH
sales.de@reclay-group.com
www.reclay-group.com
PreZero Dual GmbH
vertrieb@prezerodual.com
www.prezero.com/dual
Zentek GmbH & Co. KG
DSZ-Vertrieb@ZENTEK.de
www.zentek.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
anfrage@gruener-punkt.de
www.verpackgo.de
Recycling Dual GmbH
sales@recycling-dual.de
www.recycling-dual.de
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org .

Informationen für Prüfer

Prüfer und Sachverständige sind bei Vollständigkeitserklärungen, den Mengenstromnachweisen der Systeme oder den Branchenlösungen erforderlich. Die Meldungen zu den Verpackungsmengen von Unternehmen (Datenmeldung) sind hier die Grundlage.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Bevollmächtigung

Für ausländischer Onlinehändler, Importeur, Produzent von Waren (ohne Niederlassung in Deutschland) gibt es die Option, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss diese selbst erfüllen.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Hinweise und Definition zu den gleichgestellten Anfallstellen

Vergleichbare Anfallstellen sind z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen und werden mit privaten Haushaltungen gleichgesetzt. Die an diesen Anfallstellen typischerweise anfallenden Verpackungen gelten grundsätzlich als systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 7 VerpackG.
Zur Übersicht der gleichgestellten Anfallstellen.
Weitere Informationen zu allen Themenbereichen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (https:// verpackungsregister,org).

DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz

Anbei finden Sie zudem das DIHK-Merkblatt.
IHK hilft

Gestaltung von Verträgen

Nur wenn Sie Ihre Verträge sorgfältig und juristisch wasserdicht abschließen, können Sie darauf bauen, Ihre Vergütung für Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch zu erhalten.
Die IHK zeigt Ihnen, was es bei Vertragsabschluss zu beachten gilt und was Sie tun können, wenn sich die andere Seite nicht an die Abmachungen hält.
Hier finden Sie Informationen zu:
  • AGB
    Was darf ich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren? Was sollte man über „das Kleingedruckte” wissen?
  • Vertragsschluss im E-Commerce
    Vor Abgabe einer Bestellung im Webshop sind wesentliche Informationen zu wiederholen. Wissen Sie welche Anforderungen zu erfüllen sind?
  • Mängelrechte und Garantie
    Wann liegt eine mangelhafte Warenlieferung oder Leistung auf der Basis von Kauf- oder Werkverträgen vor und welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
  • Wenn der Schuldner nicht zahlt
    Was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner seine fällige Zahlung nicht leistet? Welche Möglichkeiten bieten das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren?
  • Verjährung
    Wann verjährt Ihr Anspruch und welche Maßnahmen müssen Sie einleiten, um Ansprüche nicht zu verlieren?

IHK hilft

Freie Lehrstellen besetzen

Immer mehr Unternehmen in der Region Stuttgart beklagen, dass es schwer fällt, offene Ausbildungsstellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Die Konsequenz: Ausbildungsplätze bleiben unbesetzt und dringend benötigte Fachkräfte können so nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden.
Betroffene Betriebe können sich jederzeit an die IHK wenden. Gerade bei kurzfristig noch zu besetzenden Ausbildungsplätzen bieten sich mit Unterstützung des IHK-Services „Azubi gesucht? – IHK-Bewerbervermittlung“ gute Chancen: Die Ausbildungs-Expertinnen und -Experten bringen Betriebe und Bewerberinnen und Bewerber passgenau zusammen.
Für Betriebe kann es auch erfolgversprechend sein, bisher weniger beachtete Zielgruppen als potenzielle Azubis in den Blick zu nehmen:
  • Leistungsschwächere Jugendliche, die mit individueller Unterstützung zu motivierten Azubis werden können,
  • Studienabbrecher/-innen oder
  • junge Eltern, die eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren können.
  • Auch viele Geflüchtete suchen Ausbildungsstellen und können beispielsweise über eine Einstiegsqualifizierung den Weg in eine duale Ausbildung finden. Auch hierbei berät und unterstützt die IHK Unternehmen sowie Bewerberinnen und Bewerber.

IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


IHK hilft

Ausländische Mitarbeiter beschäftigen

Dieser Artikel wird aktuell überarbeitet. Eine erste Übersicht zum Thema finden Sie im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – wer darf kommen?
Wer Mitarbeiter aus anderen EU-Staaten oder aus Drittländern außerhalb der EU beschäftigt, muss einige Regeln beachten. Die IHK informiert und hilft bei der Überwindung bürokratischer Hürden für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.
Für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gelten besondere Regelungen. Insbesondere qualifizierte Fachkräfte können seit März 2020 leichter einwandern. Darüber informieren wir Sie in unserem Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Auch Flüchtlinge können unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden.
Wer Unterstützung bei der Suche nach ausländischen Fachkräften benötigt, findet hier entsprechende Anlaufstellen oder kann sich an den Welcome Service Region Stuttgart wenden.
Wer Jugendliche mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte ausbilden möchte, findet Unterstützung bei den Kümmerern des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK.

Verkehrswirtschaft

LKW-Maut in Deutschland

Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Deutschland auf allen Bundesstraßen und Autobahnen die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur der Güterkraftverkehr, sondern auch Gewerbe wie Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Messebauunternehmen, Veranstaltungstechniker oder Hausmeisterdienste, die zwar als handwerksähnliche Gewerbe angesehen werden können, aber bei der Ausnahmeregelung bislang nicht berücksichtigt wurden. Die IHK-Organisation setzt sich derzeit bei der Bundesregierung dafür ein, dass weitere Gewerbe unter die Ausnahmeregelung fallen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier sowie unter “Weitere Informationen”.
Aufgrund der seit 1. Juli 2018 umgesetzten Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen in Deutschland empfehlen wir allen Unternehmen, die zumindest mit gewisser Regelmäßigkeit mautpflichtige Fahrten durchführen, die Fahrzeuge mit Mauterfassungsgeräten (OBU, On-Board Unit) ausrüsten zu lassen. Das Unternehmen muss dabei „lediglich” die Kosten für den Einbau des Geräts übernehmen. Details dazu auch im Abschnitt 11 „Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?”.
Soweit nur sehr selten und mit entsprechendem Planungsvorlauf Fahrten auf mautpflichtigen Straßen durchgeführt werden, kann eine manuelle einzelfallbezogene Buchung (über entsprechende Mautterminals, online oder per App) eine adäquate Lösung darstellen.
Bei Fragen rund um die „Abwicklung” der LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an Toll Collect:
www.toll-collect.de
Telefon 0800 222 26 28 (kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen)
Online-Kontaktformular
Bei rechtlichen Fragen zur LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG):
www.bag.bund.de
poststelle@bag.bund.de
Telefon 0221/5776-0

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Auch auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sind Informationen zur LKW-Maut in Deutschland hinterlegt.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und alle Bundestraßen. Davon ausgenommen sind nur die folgenden zwei Strecken:
  • A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschluss­stelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
  • A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch­ französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrich­tungen
Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes. Insgesamt beträgt die Länge des mautpflichtigen Streckennetzes knapp 53.000 Kilometer.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (zum Beispiel LKW mit Anhänger, Sattelzüge) mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) ab 7.500 Kilogramm werden bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßen mautpflichtig. Bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse von Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen dürfen Stütz- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden, maßgeblich sind demnach ausschließlich die entsprechenden Werte, die den Zulassungsdokumenten zu entnehmen und zu addieren sind. Außerdem ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen.
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
  • Beförderungen und Leerfahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz.
  • Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 unterliegen derartige Fahrzeuge weitestgehend der Maut (zu entrichten sind dann die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten). Im Mai 2020 zeichnet sich ab, dass die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst und zur Straßenreinigung eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen). Auch Fahrten im Zuge des (von der zuständigen Behörde beauftragten) Winterdienstes sind in aller Regel in der Ausnahme des Straßenunterhalteungsdienstes inbegriffen.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (zum Beispiel Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann – bei einer Zulassung in Deutschland – anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
    • Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäß Paragraf 19 Absatz 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke).
    • Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 Absatz 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 Kilogramm abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.
Je nach Einzelfall erscheint es empfehlenswert, aussagekräftige Unterlagen mitzuführen, die im Falle mobiler Kontrollen die Argumentationsbasis, weshalb eine Mautpflicht nicht gegeben sein soll, bereichern.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre und muss insoweit regelmäßig verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugpapiere stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung der zulässigen Höchstmasse, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Besondere Fragestellungen infolge der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen

Viele Unternehmen werden durch die Ausweitung seit 1. Juli 2018 erstmals mit dem Thema LKW-Maut konfrontiert.
Besondere Fragestellungen ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass zuvor eigentlich nur außerorts gelegene Bundesstraßen „mit autobahnähnlichem Charakter" mautpflichitg waren - nun aber auch innerörtliche Bundesstraßen, die vielfältigere verkehrliche Erschließungs- und Verbindungsfunktionen wahrnehmen, der Mautpflicht unterliegen. Nach Auskunft des BAG und von Toll Collect ist an diesem Punkt festzuhalten, dass eine Mautberechnung nur dann erfolgen SOLL, wenn eine Bundesstraße über ein Länge von mindestens rund 100 Metern in Langsrichtung befahren wird. Das reine Queren einer Bundesstraße oder das Befahren der Bundesstraße in Längsrichtung auf kürzeren Distanzen SOLL nicht mautpflichtig sein. Einschränkend ist anzumerken, dass aus Sicht des BAG jedoch stets auch die „örtlichen Verhältnisse" für die Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die genannte „100-Meter-Grenze" ist also nicht schwarz-weiß, sondern grau und kann sowohl zu gunsten als auch zu ungunsten des Betroffenen angenommen werden oder auch nicht.
Kritisch sind auch die Fälle, in denen ein 7,5-Tonner (also hier ein 7,499-Tonner) mit einem Anhänger eingesetzt wird, vor allem wenn „untertags" mit und ohne Anhänger gefahren wird. Dazu zunächst folgende Tatsache (Zitat BAG): „Jedem Nutzer mautpflichtiger Strecken obliegt rechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig über die Gebührenpflicht des beabsichtigten Streckenverlaufs zu informieren und für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung zu sorgen." Wenn derartige Fahrzeugeinsätze zum Regelfall im jeweiligen Unternehmen gehören, empfiehlt sich der Einbau einer OBU (siehe Anschnitt 11). Die OBU kann je nach dem, ob eine Mautpflicht aufgrund der tatsächlichen zulässigen Höchstmasse gegeben ist oder nicht, sozusagen ein- oder ausgeschaltet werden (über die Auswahl der Gewichtsklasse im Menü der OBU) und dadurch den legalen Fahrzeugeinsatz erleichtern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils die korrekte Achsanzahl eingegeben werden muss. Beim Übergang vom Solo- zum Anhängerbetrieb (und vice versa) muss also eine Anpassung erfolgen.
Weiterführende Infos zum Thema auf der Website von Toll Collect.

6. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, zulässiger Höchstmasse des Fahrzeugs, Achszahl (nur bei Fahrzeugen mit einer zHm über 18 Tonnen) und Emissionsklasse festgelegt.

7. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Einbuchung per App (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung möglich) oder
  • automatischem Erhebungsverfahren per OBU (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank- und Kreditkarten
  • Bargeld
  • Paysafecard
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung )
  • Lastschriftverfahren Guthabenservice (Abbuchung per SEPA-Firmenlastschrift)
  • Kreditkarten
  • Tankkarten
  • LogPay-Verfahren

8. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Die Registrierung umfasst zwei Schritte: zunächst wird das Unternehmen registriert, danach die von diesem eingesetzten Fahrzeuge.
Um Fahrzeuge mit einer OBU austatten zu können, muss das Unternehmen zunächst registriert worden sein (siehe Abschnitt 11). Für die Einbuchung per Mautstellen-Terminal, online oder per App (siehe Folgeabschnitte 9 und 10) muss keine Registrierung erfolgt sein.

9. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die manuelle Einbuchung an sogenannten Mautstellen-Terminals. Diese Terminals sind im grenznahen Ausland in der Nähe der Anschlussstellen, in Deutschland auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen zu finden. Auf der Website von TollCollect gibt es auch eine kartenbasierte Suche.

10. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet oder per App?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die Online-Einbuchung über ein spezielles Portal. Alternativ bietet Toll Collect eine Smartphone-/Tablet-App für die Einbuchung an.

11. Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board Unit (OBU) in das Fahrzeug bei einem Servicepartner.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter trägt unter anderem die Aufwendungen für
  • den Einbau des Geräts,
  • den Ausbau bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs und bei Beendigung der Geschäftsverbindung mit Toll Collect,
  • einen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten bei einem Servicepartner,
  • An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen dieser Arbeiten.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel auch die Betriebsanleitung der OBU, entnehmen Sie bitte der Website von Toll Collect.

12. Praxistipp

Vor der Umstellung auf eine zentrale Mauterfassung bzw. -erhebung haben die OBUs bezogen auf einzelne Fahrten die dabei angefallene Maut angezeigt. Einige Unternehmen haben diese Information genutzt, um die Maut an den Auftraggeber „durchzureichen”. Seit der Umstellung kann diese Information nur noch über Umwege gewonnen werden.
Möglichkeit 1: Für registrierte Kunden besteht über das Kundenportal die Möglichkeit, mit geringem Zeitverzug (von bis zu 48 Stunden) Einsicht in die noch nicht abgerechneten Fahrten zu nehmen. Dort müssten die einzelnen Fahrten mit den zugehörigen Mautkosten aufgeführt sein.
Möglichkeit 2: Über die App können die Mautkosten für eine x-beliebige Strecke „simuliert” werden. Durch Angabe der notwendigen Parameter und der Start- und Zielpunkte wird der Mautbetrag in der App angegeben.

13. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Um sicherzustellen, dass die LKW-Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, stehen mehrere Kontrollsysteme und -instrumente zur Verfügung. Neben automatisierten Kontrollen über Kontrollbrücken bzw. -säulen werden auch stationäre (zum Beispiel auf Rastplätzen oder am Straßenrand) und mobile Kontrollen durchgeführt. Außerdem kann das BAG Betriebskontrollen durchführen. Detaillierte Informationen zur Mautkontrolle sind auf der Website von Toll Collect hinterlegt.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Fahrer zwischen 120 und 240 Euro, Unternehmen 240 bis 480 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kraftfahrzeugkennzeichen oder Gebührenklasse erhoben.
Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgelder können auch dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden. Die darin aufgeführten Regelbußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.

14. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt. Detailinformationen auf eurovignettes.eu
Stand: Januar 2025
Überwachungspflichten auch beim Auftraggeber

Haftung bei Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitverstößen

Auf Basis des Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wurden im § 20a der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Regelungen vorgenommen, durch die alle am Zustandekommen und an der Durchführung eines Transports oder einer Personenbeförderung Beteiligten, also auch die Auftraggeber, in die Verantwortung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften eingebunden werden. Die Auswirkungen dieser Verantwortungsausweitung werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen auch Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert. Besonders betont wird die Verantwortung des (ausführenden) Unternehmers, die Fahrten so zu planen, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist. Auch aus dieser Vorschrift folgt, dass der Fahrer vom Unternehmer grundlegend eingewiesen und regelmäßig überprüft werden muss, also insbesondere dahingehend, ob die Sozialvorschriften verinnerlicht sind und auch eingehalten werden*.
Gemäß FPersV müssen die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten und sich dazu abstimmen und zusammenarbeiten. Auftraggeber haben sogar dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält, was vor dem Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit bedingt, sich regelmäßig darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Offen ist in diesem Zusammenhang, wie sich diese fahrpersonalrechtlichen Anforderungen beziehungsweise Vorschriften mit anderen rechtlichen Regelungen, vor allem dem (Mitarbeiter-) Datenschutz, vereinbaren lassen. Egal in welcher Form ein solcher Informationsfluss stattfindet, sollte stets eine entsprechende Dokumentation stattfinden und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt sein.
Verstoßauswertung und Verbesserungsmaßnahmen sind besonders wichtig
Insbesondere wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden oder wenn die Organisation einer Beförderung einen Verstoß „erzwingt”, sind neben Bußgeldern auch verwaltungsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Risikoeinstufungsverfahren, das Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beziehungsweise Personenverkehrs** im Fokus hat. In diesem Überwachungs- und Sanktionierungssystem spielen neben dem Fahrpersonalrecht viele weitere Rechtsgebiete eine Rolle (unter anderem Arbeitszeitrecht, Marktzugangsrecht, Gefahrgutrecht, Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Straßenverkehrsrecht (Maße und Gewichte)).
Um im Fahrpersonalrecht den Anforderungen nachzukommen, ist neben einer rechtskonformen und konservativen bzw. die jeweiligen verkehrlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Disposition vor allem das Auswerten ausgelesener Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten eine wesentliche Pflicht des Unternehmens. Die Daten müssen auf Verstöße, Kenntnis- oder Bedienfehler und auch auf Manipulationsanzeichen hin überprüft werden. Dazu ist in aller Regel eine leistungsfähige Software einzusetzen. Neben vielen weiteren Punkten sollten bei der Verstoßauswertung und fahrzeugbezogenen Kontrollen auch folgende Fragestellungen eine Rolle spielen:
  • Gibt es „unbekannte” Zeiten und Fahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte durchgeführt wurden? Warum finden solche Fahrten statt? Dazu sind die Massenspeicher- und die Fahrerkartendaten „übereinanderzulegen”.
  • Tauchen unbekannte Fahrzeuge (also Kfz-Kennzeichen) in den Daten auf? Handelt es sich um Nebentätigkeiten der Fahrer, von denen der Unternehmer nichts weiß?
  • Sind Fahrerkartendaten vorhanden, die es eigentlich nicht geben dürfte? Werden Fahrerkarten illegal eingesetzt? Sind Fahrerkartendaten eines Fahrers vorhanden, der in diesem Zeitraum abwesend (Urlaub oder Krankheit) oder anderweitig, zum Beispiel im Lager, eingesetzt war?
  • Sind die Massenspeicherdaten von gegebenenfalls eingesetzten Mietfahrzeugen vorhanden?
  • Bestehen Verdachtsmomente für Manipulationen an Fahrtenschreibern (einschlägige Störungs- oder Ereignismeldungen, sprunghaft ansteigende Geschwindigkeiten, anderweitig unplausible Daten, ...)?
  • Sind bei den Fahrtenschreibern, die über ein zweites Geschwindigkeitssignal verfügen müssten, diese Informationen vorhanden? Wenn nicht – Warum?
Sofern eine Ursache für Verstöße identifiziert werden kann, sind (unverzüglich/zeitnah/kurzfristig) wirksame Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die geeigent erscheinen, die Verstoßursache zu beseitigen. Adressaten dieser Maßnahmen können insbesondere Unternehmensleitung, Verkehrsleiter, Fuhrparkleiter, Disponenten und Fahrer des Unternehmens sein.
Maßnahmen können auch Gespräche mit Kunden/Verladern sein, die Änderungen in den Abläufen zum Ziel haben. Oder eine Schulung der im Unternehmen Verantwortlichen bezüglich der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften. Bei Fahrern und Disponenten besteht zudem oft die Möglichkeit, oberflächliches Wissen durch Detailwissen zu ersetzen. Stets spielt für die Fahrer die Kenntnis der richtigen Bedienung des im Einzelfall verwendeten Fahrtenschreibers eine wichtige Rolle – die Präzisierung der Unternehmerpflichten in diesem Zusammenhang im Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 sollte sehr ernst genommen werden.
Die Auswertung sollte monatlich erfolgen
Anhaltspunkte für diese recht kurzen Fristen sind etwa im Artikel 10 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 oder im just angesprochenen Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 im Absatz 1 nachzulesen. Klare gesetzliche Vorgaben bestehen nicht - unsere Empfehlung orientiert sich an einer Auslegung des Begriffs „regelmäßig” im Sinne der Obliegenheiten eines ordentlichen Kaufmanns.
Alle Prozessschritte, Erkenntnisse und Maßnahmen (samt ihrer Umsetzung) sind zu dokumentieren. Alles, was nicht dokumentiert ist, hat (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht stattgefunden ...
Ob es sinnvoll ist, Fahrern Verstoßauswertungen zur Unterschrift vorzulegen***, muss jeder Verantwortliche selbst entscheiden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte jedem klar sein, dass dieser Vorgang für sich gesehen keine Maßnahme zur Beseitigung von Verstoßursachen darstellt.
Nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro festgesetzt werden. Dies ist natürlich der Maximalsatz, der bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen sicher nicht zum Ansatz kommen wird. Finden Pflichtverletzungen im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig statt, können die Behörden eine Ahndung über den § 130 OWiG anstreben, dessen Strafrahmen Bußgelder von bis zu einer Million Euro vorsieht. Den „Bußgeldkatalog” für fahrpersonalrechtliche Verstöße, der auch sehr viele interessante Hintergurndinformationen und Berechnungsbeispiele bereithält, finden Sie auch auf der Website des BAG. Verstöße gegen arbeitzeitrechtliche Vorschriften werden, soweit der Arbeitnehmer diese nicht vorsätzlich (entgegen der Weisungen des Arbeitgebers) begangen hat, grundsätzlich nur gegenüber dem Arbeitgeber geahndet. Für fahrpersonalrechtliche Verstöße, für die neben dem Unternehmer auch der Fahrer Verantwortung trägt (was den Regelfall darstellt), wird der Unternehmer gegenüber dem Fahrer in aller Regel mit dem dreifachen Bußgeldbetrag konfrontiert.
Grundsätzlich erscheint es ratsam, sich als Unternehmen proaktiv mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Verbindung zu setzen und einen möglichst vertrauensvollen und professionellen Austausch zu pflegen.
Stand: September 2020
* Bei „Berufskraftfahrern”, also Personen, deren Haupttätigkeit im Lenken aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge besteht, sollten die Daten innnerhalb kurzer Fristen (in aller Regel wöchentlich) ausgelesen werden. Das hat insbesondere damit zu tun, dass beispielsweise die Lenkzeit in der Doppelwoche reglementiert ist und eine rechtskonforme Disposition nur dann möglich ist, wenn dem Unternehmen die Daten der Vorwoche bzw. der relavanten Zeiträume bekannt sind. Bei Fahrern die unregelmäßig/nur selten/nur in geringem Umfang aufzeichnungspflichitge Fahrten durchführen, können die Auslesefristen auch länger sein. Das gesetzliche Maximum von 28 Kalendertagen seit dem letzten aufgezeichneten Ereignis muss aber in jedem Fall eingehalten werden. Weiterführende Informationen zum Thema Auslesen von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten finden Sie im spezifischen Artikel. Die Überprüfung der Daten im Sinne einer detaillierten Auswertung sollte monatlich erfolgen. Dazu gehört in den entsprechenden Abständen auch das „Übereinanderlegen” von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten.
** Unternehmen, die Güter im Sinne eines Werkverkehrs befördern oder Personen im Rahmen rein nationaler Regelungen bzw. aufgrund von Freistellungen ohne Genehmigung befördern, unterliegen nicht dem spezifischen Risikoeinstufungsverfahren. Hier sind jedoch (Teil-) Gewerbeuntersagungen möglich.
*** Wenn, dann bitte als qualifiziertes Dokument in dem Sinne, dass die Beteiligten/Betroffenen auf dem Papier schriftlich darlegen, warum es zum Verstoß gekommen ist und welche Maßnahme deshalb nun ergriffen wird.
EU-Pauschalreiserecht

Wann aus Zusatzangeboten Pauschalreisen werden

Viele Hotels bieten heute mehr als nur Übernachtungen – doch schnell wird aus dem Zusatzangebot rechtlich eine Pauschalreise. Worauf es dabei ankommt, zeigt dieser Überblick.

Wann Hotels zu Reiseveranstaltern werden

Mit der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie wurde der Begriff neu gefasst. Seitdem gilt: Angebote sollten immer auch rechtlich geprüft werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpaket kombiniert werden – etwa Übernachtung und Mietwagen. In diesem Fall gilt das Angebot rechtlich als Reiseveranstaltung.
Das kann auch für Geschäftsreisen zutreffen, sofern sie nicht über Rahmenverträge gebucht werden.

Pflichten im Blick behalten

Zu den „weiteren touristischen Leistungen“ zählen zum Beispiel Stadtführungen, Eintrittskarten oder Wellnessangebote. Entscheidend ist: Handelt es sich nur um eine Nebenleistung – oder prägt sie das Gesamtangebot?
Neben dem Preisanteil (Faustregel: etwa 25 %) spielt auch die inhaltliche Bedeutung eine Rolle. Ist die Zusatzleistung wesentlich, kann schnell ein Pauschalreiseangebot entstehen – mit entsprechenden rechtlichen Folgen.

Angebote richtig gestalten

Nicht der Name entscheidet, sondern das Angebot selbst: Wie werden Leistungen kombiniert, vermarktet und gebucht? Wenn aus Kundensicht ein Gesamtpaket entsteht, kann ein Unternehmen rechtlich als Reiseveranstalter gelten – unabhängig davon, wie das Angebot bezeichnet wird.
Mit diesem Status gehen weitreichende Pflichten einher: etwa bei Haftung und Kundenschutz. Unternehmen haften unter Umständen auch für Leistungen Dritter. Zudem ist eine Insolvenzabsicherung erforderlich, wenn Zahlungen vor Reiseende erfolgen.

Verbundene Leistungen: ein Sonderfall

Wer Leistungen getrennt anbietet, kann unter die Kategorie „verbundene Reiseleistungen“ fallen. In diesem Fall ist die Haftung geringer als bei klassischen Pauschalreisen – eine Absicherung gegen Insolvenz bleibt dennoch notwendig.
Wichtig ist eine klare Trennung im Buchungsprozess. Kunden müssen erkennen, dass separate Verträge zustande kommen. Gerade bei digitalen Buchungen oder Weiterleitungen zu Partnern kann hier schnell eine rechtliche Verbindung entstehen.

Absicherung im Ernstfall

Außergewöhnliche Umstände – etwa Naturereignisse oder Sicherheitslagen – können ein kostenfreies Rücktrittsrecht für Reisende begründen (§ 651 h III BGB). Zur Absicherung im Insolvenzfall gibt es klare Regelungen:
Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF - Deutscher Reiseversicherungsfond GmbH) ist seit 2021 zentrale Lösung für größere Reiseveranstalter. Je nach Größe des Unternehmens erfolgt die Absicherung alternativ über Versicherungen.

Transparenz vor Vertragsabschluss

Unternehmen müssen ihre Kunden frühzeitig informieren – etwa über den Status des Angebots oder bei verbundenen Reiseleistungen. Dazu gehören standardisierte Informationsblätter vor Vertragsabschluss sowie klare Angaben zur Reise selbst, beispielsweise zur Eignung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Reisevertragsrecht stellt auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bereit.


IHK hilft

Teilnahme an Ausschreibungen

Bei der Bewerbung um öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge müssen Unternehmen häufig Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorlegen. Dies ist zum Teil mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Die IHK Auftragsberatungsstelle bietet Unternehmen, die sich häufig an Ausschreibungen beteiligen, an, sich präqualifizieren zu lassen. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen für Vergaben im Liefer-und Dienstleistungsbereich. Die präqualifizierten Unternehmen werden dann in die bundesweiten Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich, auch amtliches Verzeichnis genannt, aufgenommen.
Mit Änderung der Vergabeverordnung wurden die IHKs durch § 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Mit der Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gelten die geforderten unternehmensbezogenen Eignungsnachweise in der Regel als erbracht. Das heißt, präqualifizierte Unternehmen müssen bei der Beteiligung an Ausschreibungen keine Einzelnachweise mehr vorlegen und sparen dadurch erheblich Kosten und Zeit.
Die Präqualifizierung ist freiwillig; selbstverständlich kann jedes Unternehmen seine Eignung wie bisher durch Einzelnachweise gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber belegen.
ElektroG

stiftung ear: Informationen zu ElektroG-II Änderungen

Seit August 2018 gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der offene Anwendungsbereich mit sechs Kategorien. Damit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), wenn sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Das ElektroG erfasst damit nicht nur „klassische“ Elektrogeräte. Es können vielmehr auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Komponenten wie Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Elektrogeräte nach dem ElektroG sind immer nur Endgeräte, also „fertige“ Produkte; diese
  • erfüllen eine eigenständige Funktion,
  • sind für eine Verwendung oder Einbau durch Endnutzer vorgesehen und
  • ihr Einbau kann grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand, wenn auch von technisch dazu befähigten Personen, erfolgen.
Im Gegensatz dazu fallen bloße Bauteile oder Batterien nicht unter das Gesetz. Eine Anwendungshilfe zur Abgrenzung, ob Batterien bzw. Elektrogeräte, die Batterien enthalten, in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder des Batteriegesetzes (BattG) fallen, steht auf der Webseite der stiftung ear zum Download zur Verfügung.
Standort Region Stuttgart

Strukturbericht Region Stuttgart

Der Strukturbericht Region Stuttgart feiert in diesem Jahr sein 30-jähriges Jubiläum. 1995 haben die vier Herausgeber Verband Region Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IG Metall Region Stuttgart und IHK Region Stuttgart erstmalig gemeinsam eine Standortanalyse der Region in Auftrag gegeben. Auch wenn die Perspektiven der Herausgeber unterschiedlich sind - auch in ihrer Interpretation der Daten – ist für alle Herausgeber die Erkenntnis damals wie heute maßgeblich, dass die wirtschaftliche Entwicklung und der Wohlstand in der Region keine Selbstläufer sind, sondern gemeinsam aktiv gestaltet werden müssen. Schwerpunktthema war bereits damals unter dem Stichwort „Tertiarisierung und Qualifikation“ der Wandel der Wirtschaftsstruktur. Auch heute steht die Region wieder vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Industrie, mit ihren beiden großen Clustern Automotive und Maschinenbau, befindet sich in einer gewaltigen Transformation und das Geschäftsmodell der Globalisierung der regionalen Wirtschaft wird in Frage gestellt. Zahlreiche disruptive und destruktive Entwicklungen in der Welt zwingen zum Umdenken: bei Energieversorgung und -kosten, De-Risking, Analyse der Wertschöpfungsketten, Anpassung der Unternehmensstrategien, Standortfragen und vielem mehr.
Die Strukturberichte finden Sie zusammen mit weiteren Informationen zum Download unter www.region-stuttgart.org/strukturbericht
IHK hilft

So bringen Sie Ihr Unternehmen aus der Krise

Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Existenzsicherung und gibt Hilfestellung in Krisensituationen. Neben allgemeinen Informationen, Veranstaltungen und Broschüren zur Unternehmenssicherung bietet die IHK verschiedene Beratungsangebote gemeinsam mit Partnern an.

Allgemeine Informationen:
Beratungsangebote:
Bei Unternehmenskrisen sind zahlreiche rechtliche Pflichten zu beachten. Auch stellt sich die Frage, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Maßnahmen die Verantwortlichen dann einleiten müssen. Hier finden Sie Informationen dazu:

Zur besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
IHK-Studie

Dem Stau auf der Spur – Maßnahmen gegen Stau in Stuttgart

Im Auftrag der IHK hat die PTV Transport Consult GmbH folgende Fragen untersucht:
  • Wie ist der Verkehrsfluss in der Stadt allgemein?
  • Wo sind Stau-Brennpunkte in der Stadt?
  • Warum entsteht an diesen Stellen Stau?
  • Wie kann die Situation dort und generell verbessert werden?
Die komplette Studie können Sie bei verkehr@stuttgart.ihk.de anfordern.

Verkehrssituation und Stau-Brennpunkte

Die Auswertung zeigt: Tatsächlich ist das Verkehrsnetz in Stuttgart an vielen Stellen überlastet und der Verkehr fließt oft zäh. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag außerhalb der Schulferien sind die Tage mit den ausgeprägten Verkehrsspitzen in Stuttgart. An Montagen und Freitagen zeigt sich die Situation vor allem am Abend etwas entzerrter.
In der Morgenspitze um 8 Uhr liegt die Durchschnittgeschwindigkeit der Fahrzeuge bei nur 29 Stundenkilometern. In der Abendspitze um 17:30 Uhr sind es sogar nur 28 Stundenkilometer.
Zu den zehn größten Stau-Brennpunkten zählen die A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart, die Hauptstätter Straße stadtauswärts vor dem Heslacher Tunnel und die B10/B27 stadteinwärts.
Die fünf Stau-Brennpunkte
  • Vaihingen/Nord-Süd-Straße/A8,
  • Rotenwaldstraße/Geißeichstraße (stadteinwärts),
  • B10/B27 Zuffenhausen – Feuerbach Ost,
  • B14 Hauptstätter Straße (Richtung Südwesten) und
  • Dreieck Neckarpark
wurden für eine genauere Betrachtung ausgewählt. Sie stehen prototypisch für bestimmte Stauursachen. Die Detailauswertung zu den einzelnen Brennpunkten finden Sie in der Studie.

Stau-Ursachen und Lösungsansätze

Insgesamt lassen sich drei Hauptursachen für den Stau in Stuttgart erkennen:
  1. Gefahrenstellen im Straßennetz
    Dichter und unübersichtlicher Verkehr sorgt dort auch für eine hohe Unfallgefahr. Unfälle erzeugen wiederum Stau. Die Analyse der fünf Stau-Brennpunkte zeigt, dass es bei einigen davon wie beim Dreieck Neckarpark (B10/B14) und bei der B10/B27 vor der Friedrichswahl stadtauswärts erheblich mehr Unfälle gibt als an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet. Und auffällig ist: Bei allen fünf untersuchten Hot Spots gibt es dort vor allem Unfälle im Längsverkehr, also Auffahrunfälle oder Unfälle beim Spurwechseln. An solchen Gefahrenstellen sollte unbedingt versucht werden, kurzfristig Verbesserungen zu erreichen. So gilt es, die Beschilderung und Markierung von Spuren zu optimieren.
  2. Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei der Infrastruktur
    An Brennpunkten wie der Nord-Süd-Straße in Vaihingen oder auf der Hauptstätter Straße stadtauswärts bestehen Kapazitätsengpässe. Ein für Stuttgart spezifisches Problem ist, dass der Verkehr insbesondere schlecht aus der Stadt herausfließt. Für die Luftreinhaltung im Stadtgebiet ist das ein massives Problem. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es in Stuttgart an den problematischsten Stellen wenig Potenzial für einfache punktuelle Verbesserungen gibt. Das Verkehrsmanagement ist beispielsweise schon stark entwickelt. Und: Es gibt kaum konfliktfreie Lösungen. Weniger Stau an einer Stelle kann das Problem an eine andere - vielleicht noch sensiblere - Stelle verlagern. Eine Verbesserung der Situation könnte durch einen punktuellen Ausbau bestehender Infrastruktur erreicht werden. Dies gilt beispielsweise für den Ausbau der Nord-Süd-Straße in Vaihingen zwischen der A8 und der Industriestraße. Auch eine flexible Verkehrssteuerung kann gegen Engpässe helfen, die zu bestimmen Tageszeiten auftreten: Auf der B10 und B27 zwischen Zuffenhausen und Feuerbach Ost staut es sich morgens stadteinwärts, abends stadtauswärts. Dem könnte durch Fahrspuren mit wechselnder Fahrtrichtung – je nach Verkehrsaufkommen – begegnet werden.
  3. Fehlende Tangentialen
    Als weiteres Problem haben die Gutachter Fahrten im Stadtgebiet identifiziert, die besser über andere Straßen führen sollten – die aber selbst von Stau betroffen sind oder die es nicht gibt. Betroffen davon sind beispielsweise die Nord-Süd-Straße in Vaihingen bzw. die Ortsdurchfahrten in Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-Möhringen. Weil es sich auf der A8 bei Möhringen oft staut oder die Leute dort Stau befürchten, fahren sie nach Vaihingen und Möhringen hinein. Bei der Untersuchung der Brennpunkte hat sich zudem gezeigt, dass viele Fahrten im Stadtgebiet von Stuttgart ihren Start oder ihr Ziel – oder sogar beides – außerhalb der Stadt, aber in der Region haben. Hier wäre es vorteilhaft, dass der Verkehr mit Start oder Ziel außerhalb Stuttgarts an der Stadt vorbeigeführt wird. Die Studie legt somit nahe, dass eine zusätzliche Filderauffahrt zusammen mit Ausbau der A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart sowie ein Nord-Ost-Ring – der auch unter den IHK-Mitgliedern sehr umstritten ist – die Stauprobleme im Stuttgarter Stadtgebiet mindern könnten.

Hintergrund: Untersuchungsdesign

Ausgewertet wurden dafür sogenannte „Floating-Car-Daten“ aus Google Maps. Google erfasst diese Daten auf Smartphones und anderen mobilen Endgeräten, die bei der Fahrt im Auto aktiviert sind. Die Dichte an solchen Mobilgeräte ist inzwischen so hoch, dass die so erfassten Reisezeiten als recht zuverlässig gelten.
So wird ein Vergleich von der „zu erwartenden Reisezeit“ bei freiem Verkehr und der tatsächlichen Reisezeit auf einzelnen Streckenabschnitten möglich. Das lässt Schlüsse auf den Verkehrsfluss zu. Google stellt die Daten öffentlich zur Verfügung. Sie wurden mit einer eigens für die Untersuchung programmierten Schnittstelle ausgelesen und dann ausgewertet. Untersucht wurden das Hauptverkehrsnetz in der Stadt und wichtige Ein- und Ausfallstraßen.


IT-Sicherheit

Zertifizierung nach ISO 27001

Unternehmen mit Bedarf an einer Zertifizierung ihrer Informationssicherheit nach DIN ISO/IEC 27001:2024-01 finden hier Informationen zu Vorgehensweise und Anlaufstellen.
Unter zahlreichen weiteren existierenden IT-Sicherheitsstandards nimmt die ISO 27001 eine zentrale Rolle ein und konkretisiert die Anforderungen für Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS).
Durch ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) sollen die verschiedenen Aspekte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Informationsverfügbarkeit, Authentizität, und so weiter) in dem erforderlichen Grad gewährleistet und aufrecht erhalten werden.
Den Begriff „System” darf man in diesem Zusammenhang nicht im technischen Sinne, sondern im Sinne eines systematischen Rahmenwerks verstehen.
Wesentliche Aspekte eines ISMS sind:
  • Umgang mit Risiken
  • Vorgabe von Richtlinien und Anleitungen
  • Planung und Umsetzung konkreter Sicherheitsmaßnahmen
  • Überprüfung durch regelmäßige Audits
  • Zuweisung von Verantwortlichkeiten

Zertifizierungsverfahren

Die Vorgehensweise bei der Zertifizierung nach ISO 27001 ist weitgehend vergleichbar mit der bei anderen Managementsystemen wie zum Beispiel ISO 9001. Stark vereinfacht zusammengefasst besteht diese in folgenden Schritten:
  • Umsetzung der in der ISO 27001 vorgegebenen Anforderungen
  • Überprüfung durch einen Auditor
  • Prüfung des Auditberichts und anschließende Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung erfolgt dabei ausschließlich auf Grundlage der Anforderungen der ISO 27001. Die in diesem Zusammenhang häufig angeführte ISO 27002 enthält im Sinne eines Leitfadens eine umfassende Sammlung von Vorschlägen für das Informationssicherheits-Management. Die in Anhang A der ISO 27001 aufgelisteten Maßnahmen(ziele) sind jedoch eng an der ISO 27002 ausgerichtet, so dass diese hilfreiche Ergänzungen für die Praxis enthält.

Vorgehensweise

Vor der eigentlichen Zertifizierung sind zahlreiche Maßnahmen rund um Informations- oder IT-Sicherheit umzusetzen. Je nach Unternehmensgröße, Branche, geleisteter Vorarbeit und weiteren Einflussgrößen können diese Maßnahmen sehr viel Zeit und Aufwand beanspruchen.
Dementsprechend bietet sich – ohne Anspruch auf Eignung für jeden Einzelfall – folgende Vorgehensweise an:
  • Erste Positionsbestimmung: Prüfung von Prozessen und Dokumentation im Bereich IT-Sicherheit unter Berücksichtigung insbesondere der ISO 27001 (eigenständig oder durch Einbeziehung eines Beraters)
  • Kontaktaufnahme mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
  • Kontaktaufnahme mit einem Auditor, Vorbesprechung, Festlegung eines Auditplans und so weiter
Generell wird der Umsetzung der ISO 27001, der aus dem Qualitätsmanagement bekannte Deming-Kreis, auf der Basis von - Plan - Do - Check - Act - zugrunde gelegt.

Maßnahmen

Die einzelnen Maßnahmen sind recht umfangreich und je nach individueller Anforderung umzusetzen beziehungsweise zu ergänzen.
Einen ersten Einblick bieten jedoch die in der DIN ISO/IEC 27001 aufgeführten 14 Themen:
  1. Informationssicherheitsrichtlinien (Erstellung, regelmäßige Überprüfung, ...)
  2. Organisation der Informationssicherheit (Rollen, Verantwortlichkeiten, Aufgabentrennung, ...)
  3. Personalsicherheit (Arbeitsverträge, Schulung, Sensibilisierung, ...)
  4. Verwaltung der Werte (Inventar, Zuständigkeiten, ...)
  5. Zugangssteuerung (Benutzerverwaltung, Zugangsrechte, ...)
  6. Kryptographie (Schlüsselverwaltung, ...)
  7. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit (Zutrittssteuerung, Bildschirmsperren, ...)
  8. Betriebssicherheit (Schutz vor Schadsoftware, Datensicherung, ...)
  9. Kommunikationssicherheit (Nachrichtenübermittlung, Sicherheit von Netzwerkdiensten, ...)
  10. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung
  11. Lieferantenbeziehungen (Vereinbarungen, Lieferkette, ...)
  12. Handhabung von Sicherheitsvorfällen (Verantwortlichkeiten, Reaktion, ...)
  13. Business Continuity Management (Redundanzen, ...)
  14. Compliance (gesetzliche Anforderungen, ...)
Zu diesen 14 Themen werden in der ISO 27001 dann Maßnahmenziele (control objectives) und zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen (controls) abgeleitet, die im Anhang A der Norm aufgeführt werden.
Dieser Anhang ist zum Erreichen einer Zertifizierung nach ISO 27001 für jedes Unternehmen verpflichtend.
Die vollständige DIN ISO/IEC 27001 ist kostenpflichtig erhältlich auf der Website der Beuth GmbH.

Bezug zum IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet unter anderem eine Reihe von Unternehmen zur Umsetzung von Mindeststandards im Bereich IT-Sicherheit.
Der erste Teil der KRITIS-Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes ist am 3. Mai 2016 in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen kommen aus den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung.
Der zweite Teil der KRITIS-Verordnung mit den Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit wird bis Frühjahr 2017 erwartet.
Eine Orientierung in diesem Zusammenhang an der ISO 27001 im Sinne eines internationalen Stands der Technik ist jedoch denkbar.
So findet sich eine explizite Bezugnahme auf ein der ISO/IEC 27001 genügendes Informationssicherheitsmanagementsystem beispielsweise im bereits vorliegenden IT-Sicherheitskatalog für Energienetz-Betreiber.
Betroffene Unternehmen sollten etwaige Entwürfe branchenspezifischer IT-Sicherheitskataloge beziehungsweise spezifischer Rechtsverordnungen aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig Handlungsbedarf in Sachen Zertifizierung in Richtung ISO 27001 und IEC 62443 zu erkennen.

Dienstleister und Experten

Eine Reihe von Unternehmen in der Region und darüber hinaus bietet Expertise und Unterstützung rund um IT-Sicherheit, Vorbereitung der ISO 27001 Zertifizierung, und vieles mehr.
Sie finden diese mittels Schlagwortsuche (zum Beispiel „IT-Sicherheit”) in unserer landesweiten Firmendatenbank.

Die IHK berät zu IT-Sicherheit

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart kostenlose Erstberatungen zu Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.

Quelle: ISO 27001, IHK Weingarten
Veranstaltungen
Enge Grenzen gesetzt

Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen

Die rechtlichen Grenzen für verkaufsoffene Sonntage wurden durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts eng gezogen. Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen nur öffnen, wenn an diesem Tag Märkte, Messen, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, die eigenständige Publikumsmagneten sind. Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag. Dies ist durch eine Prognose zu belegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung im Land im Einzelnen:
  • An bis zu drei Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen verkaufsoffene Sonntage genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen. Die Verkaufsstellenöffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der örtlichen Hauptgottesdienste liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an Adventssonntagen, Feiertagen im Dezember sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
  • Das Bundesverwaltungsgericht erweiterte 2015 die rechtlichen Voraussetzungen: Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung sein, das heißt die Ladenöffnung darf den öffentlichen Charakter nicht maßgeblich prägen (vergleiche oben).
  • 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen auf Grundlage dieses höchstrichterlichen Urteils entschieden, dass es selbst bei einer internationalen Musikmesse mit 1.200 Ausstellern und 65.000 Besuchern unzulässig sei, einen verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet und alle Handelszweige festzusetzen. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich dieser beiden Kriterien eine Prüfung erforderlich ist.
  • Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat konkretisiert, dass ein uneingeschränktes Warenangebot nur dann zulässig sei, wenn dies von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Zudem sei eine Prognose der genehmigenden Behörde zwingend erforderlich. Eine Entfernung von 2,3 Kilometern zwischen Veranstaltungsort und Bereichen mit Sonntagsöffnung wurde als zu weit angesehen.
  • Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich im Rahmen eines Urteils aus 2019 zum Anlassbezug (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20. März 2019, 6 S 357/17):
    “Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann ‚Anlass‘ einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine ‚Alibiveranstaltungen‘ handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist.”
IHK hilft

Kooperationspartner

Sie suchen einen Kooperationspartner, um zum Beispiel durch gemeinsame Komplettangebote, Forschungskooperationen, die Bündelung des Einkaufs oder den Gang auf internationale Märkte Ihre Marktposition zu stärken?
Durch Kooperationen können auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als gemeinsamer „Global Player“ selbst Branchenriesen Paroli bieten. Mit ihrer Kooperationsinitiative unterstützt die IHK Unternehmen bei der Suche nach Kooperationspartnern.
Existenzgründer
Viele IHK-Veranstaltungen laden zum Netzwerken ein – hier finden Sie spezielle Angebote zum Austausch unter Gleichgesinnten und zum Anbahnen von Kooperationen.
Technologie
Unternehmen, die im Bereich Technologietransfer Kooperations-, Forschungs- und Entwicklungspartner suchen, unterstützt der Technologietransfermanager der IHK. Neben der gezielten Suche nach geeigneten Partnern bietet die IHK auch Veranstaltungen an Forschungseinrichtungen oder das Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE an. Außerdem können Sie mit Hilfe der Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ schnell und einfach nach regionalen und überregionalen Experten recherchieren.
Auslandsgeschäft
Auch bei der Geschäftsanbahnung im Ausland und der Vermittlung internationaler Firmenkontakte ist die IHK behilflich.

Unternehmensführung

IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmenssicherung“

Mit ihrem Ratgeber „Herausforderung Unternehmenssicherung: Risiken erkennen - Krisen vorbeugen und bewältigen” bieten die IHKs in Baden-Württemberg kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung und Hilfestellung für das Krisenmanagement.
Nur selten geraten Unternehmen über Nacht in eine Krise. Zumeist werden die entscheidenden Fehler schon einige Zeit vor der Schieflage gemacht. Weil es aber in vielen Unternehmen an Frühwarnsystemen fehlt, bleiben solche Defizite zu lange verborgen. In der Krise sind dann die Möglichkeiten des Unternehmens, einem negativen Trend entgegenzusteuern, oftmals begrenzt.
Die Publikation zeigt die typische Entwicklung sowie Faktoren und Ursachen von Krisensituationen auf. Besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Überwindung einer Krise und zur Stabilisierung des Unternehmens gelegt. Der Wegweiser geht aber auch auf die Phase ein, die nach einer erfolglosen Geschäftsentwicklung zu erwarten ist: die Insolvenz. Dabei wird verdeutlicht, welche Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zur Erhaltung des Unternehmens oder zum Neuanfang bietet.
Wirtschaftsverkehrsbeauftragter für die Stadt Stuttgart

Stuttgarter „Arbeitskreis Innenstadtlogistik“

Warum Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einen Experten-Arbeitskreis brauchen
Die Versorgung von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit Gütern (wie auch der Abtransport von Abfällen) stellt sich als hochkomplexe logistische Aufgabe dar. Besonders in dicht besiedelten Innenstädten, die eine Vielzahl von Funktionen abdecken sollen oder mit einer Vielzahl von Anforderungen konfrontiert sind, gleicht die Organisation von Warenströmen oftmals einer Quadratur des Kreises.
In den letzten Jahrzehnten haben sich die Verhaltensweisen der Akteure stark verändert – sowohl auf Seiten der Unternehmen, die zum Beispiel auf eine Lagerhaltung (gänzlich) verzichten und sich im Gegenzug regelmäßiger mit Ware beliefern lassen, als auch auf Seiten der Bürger, deren Einkaufsverhalten sich immer stärker Richtung Online-Shopping verscheibt, haben sich Abläufe und Gewohnheiten etabliert, denen die Gegebenheiten vor Ort wie auch die ordnungspolitischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr gerecht werden.
Für die IHK Region Stuttgart stellte sich die Frage, wie die innerstädtische Ver- und Entsorgung speziell in Stuttgart optimiert werden kann. Erste Antworten liefert die Studie „Innenstadtlogistik mit Zukunft“, die die IHK im Jahr 2012 bei der Karlsruher PTV Group in Auftrag gegeben hat. Da zahlreiche Akteure an Veränderungen mitwirken müssen und sich die Geschehnisse nahezu ausschließlich auf dem „Hoheitsgebiet” der Landeshauptstadt abwickeln, war früh zu erkennen, dass es für die angestrebten Optimierungen notwendig ist, alle relevanten Akteure in die Veränderungen einzubinden. Die Studie erhebt also nicht nur Forderungen an die Stadt - vielmehr wird aufgezeigt, welchen konkreten Beitrag die Wirtschaft, die Bürger und die Kommunalpolitik leisten könnten und sollten, um kurz-, mittel- und langfristig sowohl die Leichtigkeit der Güterver- und -entsorgung zu steigern und gleichzeitig eine lebenswertere Innenstadt mit erhöhter Aufenthaltsqualität zu erreichen.
Die IHK hat einen ersten wichtigen Schritt unternommen und mit dem „Arbeitskreis Innenstadtlogistik“ ein Gremium ins Leben gerufen, in dem Vertreter der städtischen Ämter, von betroffenen Unternehmen sowie Verbänden und Vereinen an einem Tisch zusammenkommen. Ziel dieses Arbeitskreises ist es einerseits, einen Austausch auf Augenhöhe zu ermöglichen und das jeweilige „Gegenüber" über die eigenen Wünsche, Sorgen, Nöte und Grenzen zu informieren und zu sensibilisieren. Andererseits geht es darum, konkrete Vorschläge für Veränderungen und Verbesserungen auszuarbeiten, die den jeweiligen Adressaten dann bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Dabei besteht der große Vorteil dieses Gremiums darin, dass durch die Beteiligung der verschiedenen Akteure die Arbeitsergebnisse einen Konsens der Positionen abbilden – der Fokus auf Partikularinteressen also weitestgehend unterbleibt.
Im Jahr 2014 hat sich der Arbeistkreis im wesentlichen mit drei Themen beschäftigt:
  • Überprüfung/Anpassung der Lieferzeitfenster in der Stuttgarter Fußgängerzone
  • Straßenraumgestaltung im Kontext liefern und entsorgen"
  • Optimierung des Baustellen- und Veranstaltungsmanagement
Außerdem wurde parallel seitens der IHK ergänzend zur Studie aus 2012 ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben, das grundlegende Aussagen zum Einsatz von Lastenrädern für die Belieferung der Unternehmen und Bürger in der Innenstadt mit Paketen und den räumlichen und verkehrlichen Wirkungen einer solchen Verlagerung auf alternative Zustellsysteme wie ein Lastenrad umfasst.
Die Erkenntnisse des AK und der Kurzstudie wurden im März 2015 im Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) des Stuttgarter Gemeinderats präsentiert und von der Politik und der Verwaltung grundsätzlich positiv bewertet.
Wirtschaftsverkehrsbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Neben dem „Güterverkehrsgremium“, das als AK Innenstadtlogistik institutionalisiert wurde, wird in der IHK-Studie „Innenstadtlogistik mit Zukunft“ die Schaffung einer besonderen Stelle innerhalb der Stadtverwaltung als erfolgskritisch dargestellt: die des Wirtschaftsverkehrsbeauftragten. Ohne einen „Kümmerer“, der innerhalb der städtischen Verwaltung die Belange des Güterverkehrs einbringen kann und auch die (politischen) Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse anreichert um Belange der Logistik, werden wie auch immer geartete Maßahmen der Stadt hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben oder gar zu Ergebnissen führen, die so von den politisch Verantwortlichen nicht gewollt waren.
Durch ausdauernde Überzeugungsarbeit ist es den im AK vertretenen Akteuren gelungen, bei den Verantwortlichen der Stadt die Einsicht reifen zu lassen, dass für die Bewältigung der Verkehrs- und Luftprobleme in Stuttgart eine alleinige Fokussierung auf den Personenverkehr nicht zielführend ist. Deshalb bringt sich die Wirtschaftsverkehrsbeauftragte in Person von
Dr. Manuela Wohlhüter
Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Stuttgart
Telefon 0711 216-81099
manuela.wohlhueter@stuttgart.de
bei der Stadt für die Logistik in Stuttgart ein. Beratend steht ihr für ihre Tätigkeit der Arbeitskreis Innenstadtlogistik zur Seite. Auf der Website der Stadt finden Sie eine Übersicht der städtischen Aktivitäten in Sachen City-Logistik.
Ein weiteres mittelbares Ergebnis der Arbeit im Arbeitskreis ist das seit 2016 laufende Projekt logSPAZE, bei dem unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Fraunhofer IAO in der Stuttgarter Innenstadt alternative Zustellsysteme beziehungsweise -fahrzeuge in der Paketzustellung erprobt werden. Das Projekt ist für die Ideen der Teilnehmer offen, jedes Unternehmen, das sich beteiligen will, kann die „Last-Mile-Lösung” erproben, die aus der jeweiligen Sicht am interessantesten erscheint. Für Interessierte kann die IHK gerne den Kontakt zu den Projektverantwortlichen herstellen.
Im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg wurde zudem ein Screening potenzieller Ansätze für City-Logistik-Lösungen vorgenommen.
Stand: April 2021
Sozialvorschriften – Fahrerkartentausch ohne Rechtsgrundlage

Anmerkungen zu vermeintlichen Besonderheiten in Frankreich und anderen Ländern

Einführung

Mit gewisser Regelmäßigkeit werden an uns (vor allem in Folge von Weiterbildungsschulungen im Kontext Berufskraftfahrerqualifikation) zwei Fragen mit besonderem Bezug zu Frankreich herangetragen, die recht obskuren Inhalts sind. Entweder geht es darum, ob die auf der Fahrerkarte eingetragene Nummer des Führerscheins mit der auf dem Führerschein eingetragenen Nummer identisch sein muss und deshalb infolge einer Führerscheinerneuerung auch die Fahrerkarte neu beantragt werden sollte. Wären die Nummern nicht identisch, würde das irgendeinen Betrag zwischen 500 und 1.500 Euro kosten. Davon unabhängig oder auch in der direkten Folge hinterfragen unsere Kunden, ob es denn wirklich den Tatsachen entsprechen kann, dass von französischen Kontrollbeamten allein aufgrund des Umstandes, dass der Fahrzeugführer eine CXX- oder DXX-Klasse in seinem Führerschein eingetragen hat, eine Fahrerkarte zur Kontrolle verlangt wird. Zur zweiten Frage wird von manchen Schulungsreferenten offensichtlich erläutert, dass etwa bei der privaten Urlaubsfahrt nach Frankreich mit einem nicht aufzeichnungspflichtigen Pkw mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg (also Fahrerlaubnisklasse B oder BE) dennoch eine Fahrerkarte mitzuführen und im Zweifel auszuhändigen sei. Es wird gar geraten, wenn etwa ein weiteres (gegebenenfalls auch das Fahrzeug lenkendes) Familienmitglied eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse eingetragen hat, für diese ebenso vor Urlaubsbeginn eine Fahrerkarte zu beschaffen, auch wenn diese Person niemals ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegen wird.
Da beide Themen aus unsrer Sicht jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren, diese „Gerüchte” aber relativ stark in der Wahrnehmung verankert sind und ja auch ständig aufs Neue wiederholt werden, haben wir den Versuch unternommen, Informationen hierzu zusammenzutragen und nach Möglichkeit einen Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

1. Gleichklang der Führerscheinnummer auf Fahrerkarte und Führerschein

Hintergrund der Thematik ist, dass sowohl eine Fahrerkarte als auch eine Fahrerlaubnis eine begrenzte Lebensdauer haben. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass zumindest bei jenen Fahrern, die über eine oder mehrere der CXX- oder DXX-Fahrerlaubnisklassen verfügen, diese Fahrerlaubnisklassen nach fünf Jahren ablaufen und deshalb eine Verlängerung beantragt werden muss. Jeder Einzelfallkonstellation (und vor allem Personen, die die Klasse C1E über die alte Klasse 3 erworben haben) wird diese pauschale Aussage nicht gerecht, aber zumindest für jene, die weiterbildungs- oder grundqualifizierungspflichtig nach dem BKrFQG sind, kann man das (künftig) so sagen. Wird nun also der Führerschein turnusgemäß erneuert, führt dies dazu, dass sich die Führerscheinnummer ändert. Auf der Fahrerkarte, die zu diesem Zeitpunkt beispielsweise noch zwei Monate oder drei Jahre gültig ist, ist dann weiterhin die Nummer des alten Führerscheins eingeprägt und insofern könnte der Eindruck entstehen, dass die beiden Dokumente nicht „zueinander passen” und ein Anpassungsbedarf besteht.
Trotz intensiver Recherche in den zugrundeliegenden deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen lässt sich zu diesem vermeintlichen Anpassungsbedarf aber keine Aussage finden. Natürlich kursieren diverse Meldungen im Internet. Eine belastbare Quelle wird dabei aber nicht genannt. Glücklicherweise ist mittlerweile auch das BAG von seiner lange Jahre online geäußerten Sichtweise abgerückt und vertritt auf seiner Webseite nicht mehr die Meinung, dass im Ausland ein freiwilliger Ersatz der Fahrerkarte im Zuge der Führerscheinerneuerung gegebenefalls notwendig sein könnte. Wohltuend ist in diesem Kontext auch, dass die obersten Behörden des Bundes und der Länder in ihren Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Fahrtenschreiberkarten” (im Punkt 1.2.6 auf Seite 8, Stand: August 2021) mittlerweile folgendes feststellen: „Innerhalb der EU ist keine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerscheinnummer erforderlich. Bei einer Änderung der Führerscheinnummer (zum Beispiel, weil dieser verlängert wird) ist die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig.”
Da in mindestens 90 Prozent der Anfragen Frankreich als Quelle allen Übels genannt wird, haben wir Anwälte für Verkehrs-/Transportrecht, die in Frankreich tätig sind oder Fälle mit Ursprung in Frankreich bearbeiten angefragt, ob hierzu irgendwelche Informationen vorliegen. Hierzu ein Auszug aus einem Mailverkehr:
„Sie hatten uns gebeten, Ihnen mitzuteilen, ob es in Frankreich Regelungen gibt, die verlangen, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein identisch sind.
Wir haben folgendes recherchiert:
Das Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie 2009/5/EG ergangen. Es listet sämtliche Verstöße gegen die EU-Sozialvorschriften auf und regelt die jeweiligen Sanktionen.
Hinsichtlich der Fahrerkarte sind insoweit lediglich folgende Verstöße vorgesehen:
3°d) Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen 7 Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust, Diebstahl
3°g) Unfähigkeit, die Fahrerkarte vorzulegen, (Anmerkung des Autors: läuft wohl auf „Fahren ohne Fahrerkarte” hinaus)
3°i) Fehlen der Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins auf dem provisorischen Blatt. (Anmerkung des Autors: mit dem 'provisorischen Blatt' scheint wohl die „Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage” gemeint zu sein)
Dabei handelt es sich um sogenannte Ordnungswidrigkeiten 5. Klasse, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € pro Verstoß geahndet werden können.
Die Tatsache, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein unterschiedlich sind, ist im Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 nicht als Verstoß erfasst und es ist dafür auch keine Sanktion vorgesehen.
Unseres Wissens gibt es auch keine andere gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Identität der Nummern der Fahrerkarte und des Führerscheins verlangen.
Wir haben daher bei Chrono-Services, der Behörde, die Frankreich für die Erteilung der Fahrerkarten („carte de conducteur”) zuständig ist, angerufen.
Dort hat man uns gesagt, dass die Nummern des Führerscheins und des der Fahrerkarte selbstverständlich identisch sein müssen, ohne dass uns insoweit gesagt werden konnte, auf welchen Vorschriften diese „Selbstverständlichkeit” beruhen soll und ob bei Missachtung eine Sanktion vorgesehen ist.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung und Benutzung der Fahrerkarte „Conditions generals de deliverance et d’usage de la carte de conducteur„, die wir über die Internetseite von Chrono-Services einsehen konnten, ist unter Artikel 2.4 « Demande d’échange » vorgesehen, dass die Fahrerkarte im Falle einer Änderung der Nr. des Führerscheins ausgetauscht werden "kann”.
Eine Verpflichtung zum Austausch lässt sich den AGB aber nicht entnehmen. Eine etwaige Verpflichtung in den AGB könnte im Übrigen den deutschen Fahrern auch nicht entgegengehalten werden.”
Auch die anderen Rückmeldungen gehen in die selbe Richtung. Den angefragten Kanzleien sind keine Bußgeldbescheide oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen die hier behandelte Thematik eine Rolle gespielt hätte. Es bleibt also festzuhalten, dass wir es sowohl in Deutschland als auch in Frankreich mit einer Kann-Vorschrift zu tun haben. Eine Pflicht zur Erneuerung der Fahrerkarte aufgrund einer anderslautenden Führerscheinnummer lässt sich daraus nicht ableiten. Die einzigen hiermit in Zusammenhang stehenden Hinweise in einschlägigen Rechtsgrundlagen sind folgende:
  • Im Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist unter „IV. BAUART- UND KONSTRUKTIONSMERKMALE DER KONTROLLGERÄTKARTEN”, darunter Punkt „5.2.3. Führerscheininformationen” zu lesen, dass die Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” speichern können muss.
  • In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (sozusagen der Anhang IC) wird auf Seite 54 unter Nummer 230) und auf Seite 59 unter Punkt „4.5.3.1.6 Führerscheininformationen” genauso wie im Anhnag IB festgestellt, dass auf der Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” eingetragen wird.
Daraus eine Erneuerungspflicht herauszulesen, ist schon ein besonderes Kunststück.
Situation in anderen Ländern: Auch in Österreich, der Schweiz und Italien wird ein Gleichklang der Führerscheinnummern demnach nicht verlangt! Die Rückmeldungen stammen von Behörden, Kontrollbeamten und Anwälten vor Ort.
Da es den 27 EU-Mitgliedstaaten ja (leider) freigestellt ist, zusätzliche Regelungen zu den europäischen Rechtsgrundlagen zu verfassen, stellen diese Feststellungen natürlich noch keine endgültige EU-weite Klärung des Sachverhaltes dar. Wenn es tatsächlich einen Mitgliedsstaat gibt, der eine solche Regelung (dann im Widerspruch zu der unmittelbar geltenden EU-Verordnung!!) erlassen hat, wäre zudem zu hinterfragen, ob ein deutscher Fahrer dieser nationalen Regelung unterworfen werden könnte – schließlich sind in den EU-Rechtsgrundlagen hierzu ja keine Regelungen getroffen worden, da im Kontext Erneuerung dort nur die Fälle Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust und Diebstahl der Fahrerkarte thematisiert werden. Und würde die Regelung wie von den französischen Anwälten angedeutet nur in den AGBs der nationalen kartenausstellenden Behörde/Institution stehen, wäre eine Vorwerfbarkeit dem deutschen Staatsangehörigen gegenüber wohl nicht gegeben. Hinzu kommt, dass kein Mensch irgendetwas davon hat wenn innerhalb der Kartengültigkeit eine neue Karte erstellt wird, außer besagten kartenausstellenden Behörden/Institutionen, die den Betrag für die neue Fahrerkarte einstreichen.
Stellt sich noch die grundsätzliche Frage, weshalb auf der Fahrerkarte überhaupt eine Führerscheinnummer auftaucht. Vermutlich basiert die seinerzeit getroffene Entscheidung auf reinem Übereifer, freien Platz auf der Fahrerkarte mit tollen Angaben zu füllen. Kontrollorgane, die Ihre Arbeit gewissenhaft erledigen, werden in der Praxis bei einer Überprüfung sowieso nicht umhin kommen, einerseits im Register für Führerscheine und andererseits im Register für Fahrerkarten Nachforschungen anzustellen um festzustellen, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Vielleicht wäre es die beste Lösung, im Zuge einer Novellierung der Rechtsgrundlagen die Angabe der Führerscheinnummer von der Fahrerkarte zu tilgen. Oder vielleicht werden beide Dokumente in Zukunft ja doch noch zusammengeführt...
Sollte es also tatsächlich dazu kommen, dass Sie mit dieser Thematik konfrontiert werden, kann nur geraten werden, den Rechtsweg einzuschlagen.

2. Mitführung und Kontrolle einer Fahrerkarte ohne Rechtsgrundlage

Stellen Sie sich folgendes vor: Sie haben im Alter von 18 Jahren nicht nur den Pkw-Führerschein, sondern auch den Motorrad-Führerschein erstanden. 30 Jahre später werden Sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten. Sie sitzen in Ihrem Auto und händigen natürlich Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere aus. Der Beamte läuft zu seinem Dienstfahrzeug zurück und prüft Ihre Dokumente. Drei Minuten später kommt er zurück und will Ihren Helm sehen! Sie schauen nur ungläubig aus Ihrem Fenster und glauben an ein Missverständnis. Aber nein sagt der Polizist - Sie haben doch einen Motorrad-Führerschein, also müssen sie auch stets einen Motorradhelm mit sich führen...
Das ist doch eine verrückte Geschichte, oder? Aber genau das (in grün) erzählen (hoffentlich nur sehr wenige) Referenten im Zuge von Berufskraftfahrerqualifikationsschulungen. Oder es breitet sich auf anderen Wegen aus. Ist auch wirklich vollkommen egal - wichtig ist: es ist und bleibt schlichter Unsinn.
Man könnte hier jetzt in aller Breite und Tiefe ausführen, warum das Unsinn ist. Aber das wäre unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht statthaft. Vielleicht genügt es festzuhalten, dass wenn dieser Zusammenhang (also jetzt nicht bezogen auf die Motorradhelm-Geschichte (nachher glaubt das auch noch jemand), sondern bezüglich der vermeintlichen Notwendigkeit, bei Besitz einer CXX- oder DXX-Klasse auch eine Fahrerkarte besitzen zu müssen) tatsächlich in irgend einer Weise rechtlich gedeckt wäre, jeder Bürger der Europäischen Union, der einen solchen Führerschein besitzt (also z.B. in Deutschland alle, die vor der Reform 1999 den „alten Dreier” gemacht haben), mit einer Fahrerkarte auszustatten wäre! Und da ja wieder mal Frankreich herhalten muss, sollten natürlich auch nahezu alle Franzosen eine Fahrerkarte besitzen.
Fazit: Bitte dieses Gesäusel einfach wieder aus dem Kopf streichen. Wer den Sozialvorschriften unterliegt, hat entsprechend aufzuzeichnen und benötigt dafür, wenn auch Fahrzeuge mit digitalen Fahrtenschreibern bewegt werden, eine Fahrerkarte. Alle anderen, die den Sozialvorschriften nicht unterliegen oder die ausschließlich Fahrzeuge bewegen, die mit analogen Fahrtenschreibern ausgestattet sind beziehungsweise nur Fahrzeuge, die unter das FPersG und die FPersV fallen und bei denen mit sogenannten Tageskontrollblättern aufgezeichnet wird, brauchen mit absoluter Sicherheit keine Fahrerkarte! Ein Kontrollbeamter kann immer nur die im Moment der Kontrolle vorliegende „Gesamtsituation” zum Gegenstand seiner Kontrolle machen. Fällt das Fahrzeug gar nicht in den grundsätzlichen Regelbereich der EU-Sozialvorschriften oder unterliegt die konkrete Fahrt einer (entweder EU-weit gültigen oder im jeweiligen Land durch nationale Gesetze umgesetzten) Ausnahme, kann er keine fahrpersonalrechtliche Kontrolle durchführen.

3. Informationen zu Bußgeldern in Frankreich

Die französischen Bußgeldvorschriften gelten im europäischen Vergleich allgemein als Referenz am oberen Ende der Skala. Da es dort vermeintlich keine wie in Deutschland übliche Unterscheidung zwischen Verstößen in Tateinheit oder Tatmehrheit gibt (was bei Tateinheit die Bußgeldsumme massiv reduzieren kann), sondern jedes Einzelvergehen zum anderen Einzelvergehen hinzuaddiert wird, kommen regelmäßig sehr hohe Bußgeldsummen zustande. In den Ausführungen „Übersicht der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften sowie Bußgelder nach französischem Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 83 KB)” finden Sie weiterführende Informationen dazu. Die dort genannten besonderen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gelten natürlich nur für Personen, die nach französischem Recht beschäftigt werden oder dort den Unternehmenssitz haben.
Schlussanmerkung: Wir lassen uns bezüglich der ersten beiden Punkte auch sehr gerne vom Gegenteil überzeugen! Wenn Sie entsprechende Dokumente (Bußgeldbescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage) vorliegen haben, sind wir daran sehr interessiert und werden die hiesigen Äußerungen korrigieren.
Stand: Oktober 2021
Sozialvorschriften

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele PKW mit Anhängern, wenn die zulässige Höchstmasse der Kombination 3.500 kg übersteigt, einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch schlichtes addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein grundsätzlich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er samt Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und die zHM des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zHM im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm über 3.500 kg. Genauere Hinweise dazu finden Sie über den Link „Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber".
Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. Außerdem hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1" und„N1") die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.

Ausnahmen vom Fahrpersonalrecht

Fallen alle Beförderungen unter eine Ausnahme, muss auch kein Fahrtenschreiber eingebaut oder nachgerüstet werden. In der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) finden Sie im Kapitel 1.4 schriftliche Ausführungen zum Thema Ausnahmen sowie drei Tabellen, die die geltenden Ausnahmetatbestände enthalten.
Wechselt der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion „out" oder „out of scope" (siehe Bedienungsanleitung des Fahrtenschreibers) eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt. Bitte vermeiden Sie unbedingt „Fahren ohne Fahrerkarte". Anstatt des Fahrpersonalrechts sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten (zwingend einzuhaltende Pausenregelungen und insgesamt maximal 10 Stunden Arbeitzeit pro Arbeitstag; die Zeit, die für das Lenken ausgenommener Fahrzeuge aufgewendet wird, zählt zur Arbeitzeit!). Arbeitszeitrechtliche Details können Sie der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) im Kapitel 1.3.2 entnehmen.
Beispiele für Ausnahmen:
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel"). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. - bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).
  • Fahrzeugen (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)
Zu den Schwierigkeiten, die sich aus einem (un)regelmäßigen Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten ergeben, beachten Sie bitte die Ausführungen „Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss" sowie „Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen".
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zHM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zHM beim Aufzeichnungsmedium - hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist). Ein ausdruckbares Blanko-Formular des Tageskontrollblattes sowie ein ausgefülltes Muster finden Sie im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) auf den Seiten 95 und 96.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung gegebenenfalls auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit IHK-Prüfung für Führerscheinneulinge. Für die hier behandelten Fahrzeuge ist in aller Regel die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zHM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zHM, Zug-Höchstmasse also maximal 7.000 kg) und somit kein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu erbringen. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.
Stand: August 2020
IHK hilft

Sicherheit

Im betrieblichen Alltag sind immer wieder sicherheitsrelevante Themen berührt. Hier sind Unternehmen gefordert, das richtige Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr zu kennen und anzuwenden.
Die IHK bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu folgenden Bereichen an:
  • Arbeits- und Brandschutz im Betrieb
    Arbeitsschutzgesetz, Anforderungen an Arbeitsstätte, -platz und -mittel, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Beauftragte, betrieblicher Brandschutz
  • Gefahrguttransport
    Sicherer Transport von Gefahrstoffen, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, Ladungssicherung
  • Exportkontrolle
    Embargos, genehmigungspflichtige und Dual-Use-Güter, länderbezogene Frühwarnhinweise
  • Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten und betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Datenschutz im Internet und beim E-Mail-Versand, Videoüberwachung
  • Netz- und Informationssicherheit
    IT-Sicherheit, sicherer Umgang mit Internet und Smartphones, Schutz vor Cyberkrimininalität
  • IHK-Sicherheitskongresse
    Informationen und Vortragsunterlagen zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft
Verkehrswirtschaft

IHK-Erreichbarkeitsanalyse

Rund 900.000 Menschen in der Region Stuttgart pendeln täglich zu ihrem Arbeitsplatz. Die Erreichbarkeit von Gewerbegebieten und anderen Arbeitsplatzschwerpunkten betrifft aber nicht allein die Berufspendler. Unternehmer und deren Mitarbeiter müssen ihre Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten erreichen. Privatkunden fahren in die Stadtzentren, um dort einzukaufen. Eine gute Einbindung von Arbeitsplatzschwerpunkten in das Netz des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und der Erhalt und Ausbau des Straßennetzes in der Region sind somit wichtige Beiträge für eine nachhaltige Standortpolitik und gelebte Wirtschaftsförderung.
Die IHK Region Stuttgart hat die Qualität der Erreichbarkeit von insgesamt 48 Untersuchungsgebieten in der gesamten Region Stuttgart vom Institut für Straßen- und Verkehrswesen am Lehrstuhl Verkehrsplanung und Verkehrsleittechnik der Universität Stuttgart untersuchen und bewerten lassen. Pro Landkreis wurden exemplarisch jeweils acht Standorte unter die Lupe genommen.
Im Detail untersucht wurden folgende Gewerbegebiete und Arbeitsplatzschwerpunkte:
Kreis Gewerbegebiet / Arbeitsplatzschwerpunkt
Landkreis Böblingen
  • Flugfeld / Hulb
  • Sol
  • Gültstein
  • Hertich / Neue Ramtelstraße
  • Bosch Campus / Raite / Heimsheimer Weg / Brunnenfeld
  • Am Autobahnanschluss / Schertlenswald
  • Ost
  • Hochstr.
Landkreis Esslingen
  • Hafen Plochingen
  • Berkheim
  • Großer Forst
  • Oberaichen
  • Leinfelden, Schelmenäcker
  • Nürtingen Zentrum
  • Neckarwiesen
  • Flughafen
Landkreis Göppingen
  • Göppingen / Voralb
  • Stauferpark
  • Donzdorf
  • Wängen
  • Schwäbische Alb
  • Geislingen Zentrum
  • Bad Boll
  • Hölzener Rain / Strut
Landkreis Ludwigsburg
  • Osterholz / Ludwigsburger Str.
  • Energie- u. Technologiepark
  • Ottmarsheimer Höhe
  • Laiern
  • Perfekter Standort
  • Münchingen Ost
  • Nord
  • Eichwald
Rems-Murr-Kreis

  • Backnang Zentrum
  • Fellbach Zentrum
  • Lerchenäcker
  • Weiler-Nord
  • Heusee
  • Welzheim
  • Schmiede
  • Eisental
Stadt Stuttgart
  • Im Bahnbogen
  • Wallgraben
  • Stuttgart Zentrum
  • Nord, Weiler Park
  • West
  • Hafen Stuttgart
  • Fasanenhof
  • Bad Cannstatt Zentrum
Auf Anfrage können der Methodenbericht sowie PDF-Dokumente der jeweiligen Steckbriefe zu den einzelnen Standorten zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 2025

Handel

GEMA-Tarife

Die Vergütungssätze wurden in den letzter Jahren schrittweise erhöht. Die aktuellen Sätze (Stand 1.1.2026) der GEMA finden Sie auf deren Homepage als Download.
Weitere Informationen finden Sie direkt bei der GEMA.
Unternehmensberatung

Geförderte Beratung: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Wer wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Angehörige der freien Berufe
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen. Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung beziehungsweise des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Fördergegenstand

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Unternehmen können das Programm zwei Mal im Jahr beantragen. Die Beantragung ist bis zum 31.12.2026 maximal fünf Mal möglich. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

Nicht geförderte Beratungen

Nicht gefördert werden Beratungen, die
  • mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot),
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten,
  • auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, die von den Beraterinnen und Beratern selbst vertrieben werden,
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten, gutachterliche Stellungnahmen oder das Thema Fördermittel zum Inhalt haben oder
  • gegen Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
Höhe des Beratungszuschusses:
Unternehmensart Bemessungs-grundlage Fördersatz (Region Stuttgart) maximaler Zuschuss
Unternehmen, die bereits angemeldet sind 3.500 Euro 50 % 1.750 Euro

Berater/in

Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, sind im Förderverfahren zugelassen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.
Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.

Empfohlenes Vorgehen zur Antragstellung

  1. Spätestens vor Einreichung der Verwendungsnachweise müssen Unternehmen, die maximal ein Jahr alt sind, ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Wir empfehlen dieses Informationsgespräch bereits vor der Antragstellung durchzuführen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln. Ihre Anfrage für ein Informationsgespräch bei der IHK Region Stuttgart (regionaler Ansprechpartner) dürfen Sie gerne unter Angabe Ihres Betriebssitzes über unser Kontaktformular richten.
  2. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.
  4. Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das BAFA zur Entscheidung weiter.
  5. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Verwendungsnachweis

Nachweise

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU-Erklärung und De-minimis-Erklärung
  • Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind)
  • Beratungsbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt direkt auf den Seiten des BAFA („Online-Portal zum Verwendungsnachweis"). Zur Anmeldung benötigen Sie Ihre Vorgangsnummer sowie Ihre Postleitzahl. Die Vorgangsnummer finden Sie auf dem Schreiben (rechts oben unter „Mein Zeichen“), mit dem Sie informiert wurden, dass Sie mit der Beratung beginnen dürfen. Sie geben nur die sieben Zahlen nicht aber die Abkürzung „UBF“ ein. Der Themenbereich ist „Unternehmensberatung Verwendungsnachweis“. Anschließend füllen Sie alle Felder aus, gehen über „Weiter“ auf die zweite Seite und laden dort die EU-KMU- und De-minimis-Erklärung, wenn nötig (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind) das Bestätigungsschreiben, den Beratungsbericht, die Beraterrechnung und Ihren Kontoauszug hoch.
Nachdem Sie diese Unterlagen hochgeladen haben, gehen Sie auf den Button „Zur Übersicht“ und prüfen Ihre Angaben sowie die hochgeladenen Dokumente. Sie haben jetzt noch einmal die Möglichkeit zur Korrektur („Eingabe korrigieren“). Ansonsten können Sie Ihre Unterlagen über den Button „absenden“ verschicken. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zu Ihrem vorbefüllten Verwendungsnachweisformular. Dieses Formular müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und über den „Upload-Bereich“ hochladen und versenden. Erst mit Ihrer Unterschrift ist Ihr Verwendungsnachweis frist- und formgerecht erstellt.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen (z. B. aufgrund einer Anhörung), sind diese ebenfalls über den „Upload-Bereich“ hochzuladen.

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses

Die Leitstelle prüft im Anschluss die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Rahmenrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.
Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
(Quelle: www.bafa.de)
Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung erhalten Sie auch auf den Seiten der Leitstelle DIHK Service GmbH.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
IHK-Broschüre

Notfallhandbuch für Unternehmen

Was würde passieren, wenn Selbstständige plötzlich durch Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfallen? Könnte das Unternehmen ohne mich fortbestehen? Würden die Arbeitsplätze erhalten bleiben? Wäre meine Familie wirtschaftlich ausreichend abgesichert? Plötzliche Erkrankungen, Unfälle bis hin zum Tod können eine schnelle Übergabe erfordern. Wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert, das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten zu bringen - und mit ihm auch die Belegschaft.
Viel zu oft werden diese Gedanken verdrängt. Wer rechnet schon gern mit dem Schlimmsten? Deshalb haben viele Unternehmen keine ausreichende Notfallvorsorge. Doch Unglücke passieren – sie kommen unvorbereitet und treffen uns aus heiterem Himmel.
Kurzcheck – Wie gut sind Sie auf den Notfall vorbereitet?
  • Gibt es im Unternehmen kompetente Personen, die Sie fachlich und kaufmännisch vertreten können?
  • Sind Ihre Angestellte über die aktuellen Projekte informiert und könnten diese kurzfristig umsetzen?
  • Ist Ihre Büroorganisation nachvollziehbar aufgestellt und abgelegt?
  • Wer ist bei steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen anzusprechen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar)?
  • Haben Sie alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen (Betrieb, Familie, persönlich)?
  • Sind diese Informationen schriftlich und zugänglich hinterlegt?
Mit der richtigen Strategie und einigen praktischen Schritten können Sie Ihr Unternehmen wirksam absichern und den Betrieb vor unnötigem Schaden bewahren. Das „Notfallhandbuch für Unternehmen“ soll Anregung, Orientierung und Werkzeug zugleich sein, die wichtigsten Regelungen konkret umzusetzen. Das Handbuch können Sie hier herunterladen.
Tipp: Zusätzlich zur Ausfallvorsorge kann ein betrieblicher und privater Versicherungsschutz zum Erhalt der betrieblichen Tätigkeit beitragen. Hinweise und Tipps zur individuellen Risikoeinschätzung finden Sie auch in unserem Artikel zum Versicherungsschutz für Selbstständige.
Um Ihnen den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, bietet die IHK Region Stuttgart eine Veranstaltung hierzu an. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über nötige Schritte für die private und betriebliche Notfallvorsorge.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Sozialvorschriften verständlich erklärt

Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

Vorabanmerkung: Änderungen, die durch das sogenannte „Mobilitätspaket I” ab August 2020 eingeführt wurden und in den kommenden Jahren eingeführt werden, sind nicht in der Broschüre enthalten. Die Änderungen können in unserem Artikel zum Mobilitätspaket I nachvollzogen werden und sukzessive Eingang in unsere Online-Publikationen finden.
Von der Einhaltung der Sozialvorschriften sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm zum Gütertransport im Einsatz haben oder die in der Personenbeförderung Fahrzeuge verwenden, die für mehr als acht Fahrgäste zugelassen sind.
Die Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Digitales Kontrollgerät sowie Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten nach nationalem und EU-Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“ hält also nicht nur für Speditionen, Frachtführer und Busunternehmen Informationen bereit, sondern wendet sich auch an Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, also Dienstleister, Handwerker, Handels- und Industriebetriebe.
Neben grundlegenden inhaltlichen Aktualisierungen und der Anpassung an die zwischenzeitlich erlassenen Rechtsgrundlagen (vor allem die Verordnung (EU) Nr. 165/2014), werden in der vierten Auflage insbesondere jene Erkenntnisse aufgenommen, die durch Rechtsprechung und Auslegung der Sozialvorschriften durch die in Deutschland dafür zuständigen Gremien gewonnen werden konnten. Um die Kenntnisse der Betroffenen zu den Detailvorschriften auszubauen, wurden die Erläuterungen der Begrifflichkeiten wesentlich erweitert.
Hier können Sie die Broschüre direkt herunterladen, Für die Bestellung gedruckter Exemplare wenden Sie sich bitte per Mail an Herrn Götz Bopp (siehe Kontakt). Die Broschüre ist im Format DIN A4 und in DIN A5 (für das Handschuhfach) kostenfrei lieferbar.
Da das Fahrpersonalrecht sehr umfassend ist, haben wir hier diverse Spezialthemen und weiterführende Informationen zusammengestellt, beispielsweise die Leitfäden („Hinweise“) der obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder einen Artikel rund um das Thema Nachweisführung (Nachtrag oder Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage). Bei Fragen können Sie sich auch an das „KomNet" des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden, das im Laufe der zeit einen sehr umfassenenden FAQ-Katalog aufgebaut hat und auch gegenüber Privatpersonen Fragen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit beantwortet.
Stand: August 2020
Energieaudits nach EDL-G

Energieauditpflichten und Abwärmemeldungen

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Die geplante Novellierung steht noch aus, die aktuellen Regelungen behalten somit ihr Gültigkeit. Der KMU- Status (Klein-und Mittelständische Unternehmen) ist nicht allein ausschlaggebend, sondern der Endenergieverbrach.
Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EnMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt.
Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh/a, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Erstmalige Pflichten 2025

  1. Einrichtung Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18.07.2025 (für Unternehmen die bis zum 17.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben.
  2. Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
  3. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen erstmalig bis zum 01.01.2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärmeplattform melden
  4. Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: in Abstimmung
    mit dem BMWK hat das BAFA bekanntgegeben, dass die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen bleiben, trotz fehlender rechtlicher Legitimation

Energieauditorenliste

Das Energieaudit darf von unternehmensexternen (z. B. Energieberater) und unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Energieauditoren sind in § 8 b des novellierten EDL-G formuliert
  • Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …),
  • Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung,
  • mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
  • hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung (z. B. Provisionen),
  • unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein (z. B. Stabsstelle)
Personen, die die Anforderungen erfüllen können sich in der zugehörigen Datenbank des BAFA anmelden. Auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann in einer Datenbank nach zugelassenen Energieauditoren gesucht werden.
Weitere Informationen und Konkretisierungen sind in Form von Handreichungen/Merkblättern/FAQs auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden.



Europäische Chemikalienverordnung

Merkblatt: Sicherheitsdatenblatt in Landessprache

Sicherheitsdatenblätter (SDB) liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen: Identität des Produktes, auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall. Die Erstellung von SDB auf der Grundlage der REACH-Verordnung ist in den „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erläutert.
Der Inverkehrbringer eines Produktes ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist. REACH und CLP enthalten zudem Regelungen zur Sprache im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Kennzeichnungsetikett. Im Allgemeinen wird die Sprache des Mitgliedstaates verwendet, in dem die Stoffe oder Gemische in Verkehr gebracht werden. Dabei haben die Mitgliedstaaten jedoch Möglichkeiten, die zu verwendenden Sprachen genauer festzulegen. Um den Firmen die Angaben zu REACH und CLP in der richtigen Sprache zu erleichtern, hat die ECHA eine Merkblattübersicht zu den in den verschiedenen Mitgliedstaaten benötigten Sprachen veröffentlicht.

Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es zudem weitere Informationen rund um das Thema „Sicherheitsdatenblatt” ebenso wie entsprechende Hilfestellungen sowie Muster und Leerformulare.
Erste Schritte

Einstieg ins Arbeitgebermarketing

Bei der Suche nach guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Unternehmen viel von ihrem Know-how nutzen, das sie in einem anderen Bereich bereits selbstverständlich einsetzen – ihrer Werbung. Denn genau wie auf den Produktmärkten sollten sich Unternehmen auch auf dem Arbeitgebermarkt positionieren. Das bedeutet: Wer als Arbeitgeber attraktiv sein will, muss potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern deutlich machen, was für ihn als Arbeitgeber spricht – und zwar in unterschiedlichen Kommunikationskanälen.
Ganz ähnlich wie in der Produktwerbung kommt es beim Arbeitgebermarketing darauf an, eine Marke zu verkaufen: die Arbeitgebermarke. Häufig wird strategisches Arbeitgebermarketing daher auch als „Employer Branding“ bezeichnet. Wir haben für Sie im Folgenden die ersten Schritte zu erfolgreichem Arbeitgebermarketing zusammengestellt.

Checkliste: In sieben Schritten zum Arbeitgebermarketing

1. Demografische Situation
Analysieren Sie die Altersstruktur Ihrer Belegschaft bezogen auf einzelne Unternehmensbereiche. Welchen Personalbedarf sehen Sie in den kommenden Jahren? Leiten Sie daraus die Zielgruppen für Ihr Arbeitgebermarketing ab.
2. Ziele Ihres Arbeitgebermarketings
Wollen Sie vor allem neue Fachkräfte finden, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten, Personalbeschaffungskosten senken…?
3. Ihre Stärken
Stellen Sie Ihren Zielen gegenüber, was Sie als Arbeitgeber auszeichnet. Das finden Sie zum Beispiel in internen Workshops mit Vertretern verschiedener Fachbereiche heraus. Anhaltspunkte geben auch Bewerberportale im Internet.
4. Analysieren Sie Ihren Wettbewerb
Was zeichnet Konkurrenzunternehmen als Arbeitgeber aus? Kommunizieren Sie, was Sie von Ihren Wettbewerbern unterscheidet.
5. Bindung an die Unternehmensmarke
Verbinden Sie Ihre Arbeitgebermarke eng mit Ihrer Unternehmensmarke.
6. Kommunikationsstrategie
Stellen Sie Ihr Konzept zunächst intern vor, gewinnen Sie Ihre Führungskräfte und Mitarbeitende als Markenbotschafter. Entwickeln Sie dann (mit einem Dienstleister zusammen) Ihre externe Kommunikationsstrategie und setzen Sie diese online und offline um. Übernehmen Sie Bausteine aus Ihrer Kommunikationsstrategie direkt in Ihre Personalbeschaffungsprozesse.
7. Evaluation
Prüfen Sie die Wirkung Ihres Konzepts regelmäßig, das erste Mal nach rund einem halben Jahr.

Praktische Tipps

  • Mit einer genauen Definition Ihrer Stärken als Arbeitgeber schaffen Sie eine gute Ausgangsbasis für Ihre Positionierung auf dem Arbeitgebermarkt. Damit können Sie Ihre Aktivitäten zum einen einer kritischen Prüfung unterziehen und sie zum anderen auf neue Kommunikationskanäle ausweiten. Ihre Besonderheit kann sich zum Beispiel darstellen in Ihrer Positionierung im Markt, starken Produkten oder besonderen Zulieferbeziehungen, Karriereperspektiven und Weiterbildungsmöglichkeiten, Ihrem Vergütungssystem, besonderen Leistungszusagen an Ihre Beschäftigten, betrieblicher Gesundheitsförderung, den Werten Ihres Unternehmens oder Ihre Unternehmenskultur. Kleine und mittlere Unternehmen können oft mit spezifischen Eigenschaften punkten, etwa mit kurzen Entscheidungswegen, Offenheit der Geschäftsleitung für Belange der Mitarbeitenden, ein familiäres Betriebsklima oder die Möglichkeit für engagierte neue Mitarbeitende, rasch Verantwortung zu übernehmen. Denken Sie auch an weiche Faktoren wie gute Erreichbarkeit oder Freizeitmöglichkeiten an Ihrem Standort. Seien Sie bei der Analyse Ihrer Stärken unbedingt ehrlich. Nur dann können Sie glaubwürdige Argumente formulieren, die in Ihre Arbeitgebermarke einfließen. Wählen Sie dafür die schlagkräftigsten Aspekte aus. Vermeiden Sie Floskeln und austauschbare Formulierungen, die in vielen Firmenauftritten zu finden sind (etwa „Bei uns stehen die Mitarbeiter im Mittelpunkt.“).
  • Überprüfen Sie Ihre Stellenanzeigen aus der Bewerberperspektive. Was sucht Ihr Wunschbewerber oder Ihre Wunschbewerberin– werden seine Präferenzen angesprochen? Machen Sie ausreichend deutlich, weshalb er sich gerade bei Ihnen bewerben sollte?
  • Nutzen Sie unbedingt das Internet zur Ansprache potenzieller Bewerber und Bewerberinnen– und nicht nur zur allgemeinen Darstellung Ihres Unternehmens und Ihrer Produkte. Auf Ihrer Unternehmenswebsite sollten Sie Interessenten mit überzeugenden Argumenten ansprechen – und zwar in einem eigenen Bereich der Website (beispielsweise einer Rubrik „Karriere“). Auch die Einrichtung einer gesonderten Karrierewebsite kann sinnvoll sein.
  • Schalten Sie Ihre Stellenanzeigen auch in Online-Stellenbörsen. Dort können Sie besonders kurz und prägnant formulieren und für mehr Informationen einen Link zum entsprechenden Bereich auf Ihrer Unternehmenswebsite setzen. So locken Sie Interessenten auf Ihre eigenen Seiten.
  • Lassen Sie Mitarbeitende für sich sprechen. Als sogenannte Testimonials können diese Ihre Stärken als Arbeitgeber authentisch und glaubwürdig vermitteln, beispielsweise mit Zitaten und Porträtfotos auf Ihrer Website. Ziehen Sie auch innovative Formate in Erwägung, beispielsweise kurze Videoclips oder einen Blog.
  • Auch Social Media lassen sich in die Personalwerbung einbeziehen – wenn sie zur Zielgruppe passen. Mit einer Fanpage oder einem Unternehmensprofil bei Instagram, Facebook, Xing, LinkedIn oder anderen Online-Netzwerken können Sie Ihre Bekanntheit steigern und zahlreiche Kontakte generieren. Unterschätzen Sie aber nicht den Aufwand für die Pflege der Auftritte und die Beantwortung von Anfragen. Zuständigkeit und Zeitbedarf sollten Sie rechtzeitig klären.
  • Knüpfen Sie Kontakte zu Schulen und Hochschulen, um sich frühzeitig bei Nachwuchskräften bekannt zu machen. Bieten Sie Praktika, Berufsorientierungstage oder Betriebsführungen für Schüler an. Auch eine von der IHK vermittelte Bildungspartnerschaft mit einer allgemeinbildenden Schule bietet einen guten Rahmen für einen langfristigen Austausch. Studierende können Sie über Praktika, Abschlussarbeiten, Förderpreise, als Werkstudenten oder über ein duales Studium für sich gewinnen.
  • Ein breiteres Publikum können Sie mit der Teilnahme an Berufsinformationsmessen oder ähnlichen eigenen Veranstaltungen erreichen, etwa mit einem Tag der offenen Tür, den Sie entsprechend bewerben.
  • Mit attraktivem Informationsmaterial bleiben Sie bei potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen nach einem Kontakt besser in Erinnerung. Was für Sie als Arbeitgeber spricht, lässt sich ansprechend aufbereiten, etwa als Flyer oder als Werbegeschenk. Denken Sie auch über unkonventionelle Formate nach.
  • Beziehen Sie auch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Ihr Arbeitgebermarketing ein. Machen Sie sich in der Region bekannter, indem Sie aktuelle Anlässe für Pressemitteilungen nutzen. Geben Sie beispielsweise Meldungen über neue Produkte, Standorterweiterungen, Firmenjubiläen, Veranstaltungen, soziales Engagement oder Ihren erfolgreichen Jahresabschluss heraus. Bereiten Sie die Meldung unter dem Aspekt des Arbeitgebermarketings auf, indem Sie etwa bei Erfolgsmeldungen das Verdienst Ihrer Mitarbeitenden und Ihre Qualität als Arbeitgeber herausstellen.
  • Wenn Sie Verstärkung mit ganz spezifischem Profil suchen, kann es sich auch lohnen, Mitarbeitende einzubinden und für gute Empfehlungen Prämien zu vergeben.
  • Denken Sie daran: Gefragte Fachkräfte können sich ihren Arbeitgeber heute aussuchen. Gestalten Sie deshalb den Bewerbungsprozess so, dass sich jeder Kandidat wertgeschätzt fühlt (zum Beispiel durch schnelle Rückmeldungen, einen freundlichen Empfang und eine zuvorkommende Behandlung von Nachfragen). Wir geben Ihnen Tipps, was beim Tema Datenschutz im Bewerbungsverfahren zu beachten ist.
  • Zu einem erfolgreichen Arbeitgebermarketing gehört auch, die Beschäftigten langfristig ans Unternehmen zu binden. Denken Sie bei allen Investitionen in Ihre Attraktivität als Arbeitgeber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits bei Ihnen beschäftigt sind. Investitionen in Weiterbildung, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Chancengleichheit von Frauen und Männern und in das Potenzial älterer Arbeitnehmer können sehr lohnend sein. Die IHK bietet Ihnen zu diesen Bereichen weitere Informationen.

Weiterführende Informationen

Praxistipps und Kontakte

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Immer mehr Beschäftigte müssen Beruf und Pflege kranker Angehöriger miteinander vereinbaren. Was können Unternehmen tun, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin unterstützen wollen? Auf dieser Seite finden Sie eine erste Übersicht, wichtige Kontaktadressen, Informationsmaterialien und weiterführende Links.
In Baden-Württemberg leben rund 625.000 Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Stand: 2023). Die Zahl hat sich zwischen 2013 und 2023 mehr als verdoppelt – Tendenz weiter steigend. Mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen wird zu Hause ausschließlich von Angehörigen betreut, von denen rund 65 Prozent Frauen sind. Rund die Hälfte der pflegenden Angehörigen ist gleichzeitig erwerbstätig, was die Bedeutung der Vereinbarkeit von Pflegeverantwortung und Beruf unterstreicht.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring)

Erste Schritte

Falls eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter von einem Pflegefall betroffen ist, prüfen Sie
  • welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden
  • welche Herausforderungen für den Beschäftigten entstehen
  • wie die zeitliche Belastung aussieht
  • ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert werden soll
  • welche Auswirkungen auf das Team zu erwarten sind
  • ob die Arbeitsprozesse im Team entsprechend geändert/umverteilt werden können
Sind diese ersten Fragen geklärt, geht es daran, die für die betroffene Person individuell passenden Maßnahmen festzulegen.

Maßnahmen für den Arbeitgeber (Übersicht)

Arbeitszeit und -organisation

  • Flexible Arbeitszeiten, Teilzeit, komprimierte Arbeitszeit (z. B. Vollzeit in vier statt in fünf Tagen)
  • Einzelmaßnahmen wie individuell vereinbarter späterer Arbeitsbeginn, individuell vereinbarte Ausgestaltung der Arbeitswoche (insbesondere bei Teilzeit), längere Mittagspause, vermehrte (Kurz-)Pausen im Verlauf des Arbeitstages, lange Planungshorizonte bei Dienstplangestaltung etc.
  • Kurzfristig gewährte Freistellung/Sonderurlaub (auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus)
  • Alternierende Heim- und Telearbeit
  • Rücksichtnahme bei Urlaubsplanung, Überstunden, Geschäftsreisen
  • Teamarbeit (Arbeitsteilung im Team, Vertretungsregelungen)
  • Arbeitsplatzausstattung (Zugang zu Telefon, PC, Intra-/Internet auch in Bereichen, in denen das nicht wie bei Büroberufen Standard ist, z. B. in der Produktion)
Beschäftigte haben Anspruch auf verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz. Diese gehen von einer kurzzeitigen vollständigen Freistellung bei plötzlich auftretender Pflegesituation bis hin zu längeren teilweisen Freistellungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Familienangehörigen.

Kommunikation und Personalentwicklung

  • Interne Kommunikation des Themas Beruf & Pflege (Intranet, Schwarzes Brett, Gesundheitstage), Bekanntmachen der vorhanden Maßnahmen, Bereitstellen von Informationsmaterial
  • Akzeptanz und Anerkennung der Pflegeleistung, Sensibilisierung der Belegschaft (Engagement der Geschäftsführung)
  • Interner Ansprechpartner für das Thema Beruf & Pflege, Pflegelotse
  • Trainings für Führungskräfte
  • Einbinden der Führungskräfte in die Maßnahmenkonzeption
  • Mitarbeitergespräche (Fragen zur Pflegesituation verbindlich integrieren)
  • Abstimmung bei Fort- und Weiterbildungen
  • Kontakthalten und Know-how Erhalt bei Freistellungen

Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen

  • Zuschuss für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Umwandlung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) in Freizeit

Service für die pflegenden Beschäftigten

  • Seminare, Schulungen, psychosoziale Beratung
  • Notfallmanagement, Unterstützung bei der Organisation von Pflege wie Beratung zum Pflegearrangement, Vermittlung externer Dienstleister
  • Freiwilligen-Pool aus ehemaligen Betriebsangehörigen als Betreuungsdienst
  • Belegplätze für eine Kurzzeitpflege

Pflegeberatung Kontaktadressen

Pflegestützpunkte

In den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs bieten die Pflegestützpunkte (Kooperation der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen sowie der Kommunalen Landesverbände) Hilfe an: Ihre Aufgabe ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige neutral, unabhängig und kostenlos zu beraten und zum Beispiel bei der Antragstellung zu unterstützen. Auch Unternehmen können sich an die Pflegestützpunkte wenden. In der Region Stuttgart befinden sich Pflegestützpunkte in Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Waiblingen. Weitere Informationen sowie die Kontaktadressen unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de.
Eine Übersicht über die Pflegestützpunkte in Stuttgart finden Sie auf der Website der Landeshauptstadt. Dort gibt es auch die Broschüre „22 Fragen zum Thema Pflege“ (pdf)

Pflegeberatung der Pflegekassen/-versicherungen

Seit 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bei den Pflegekassen/-versicherungen. Wenden Sie sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen eine Pflegeversicherung mit ihrer Krankenversicherung abschließen. Den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung für alle privat Versicherten und ihre Angehörigen stellt die compass private pflegeberatung GmbH sicher: www.compass-pflegeberatung.de

Service-Telefon des Bundesfamilienministeriums

Das Servicetelefon „Wege zur Pflege“ ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 030 201 791 31 zu erreichen. Informationen zu rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Ansprüchen, zur staatlichen Unterstützung und zur Familienpflegezeit finden Sie zudem im Internet auf dem Informationsportal www.wege-zur-pflege.de.

Internetangebote und Publikationen

Diese Seite wird laufend aktualisiert bzw. erweitert. Wenn Sie Angebote kennen, die hier ebenfalls aufgeführt sein sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Einzelhandel

Inkasso-Informationspflichten

Wenn das Handelsunternehmen einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderungen beauftragt, muss es in seine erste Mahnung unter anderem Folgendes klar und verständlich formulieren:
  • Name oder Firma ihres Auftraggebers
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und Datums des Vertragsschlusses
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums für den die Zinsen berechnet werden
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann
  • wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können
  • Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
Inkassounternehmen dürfen nur dann tätig werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind. Ob das Unternehmen registriert ist und wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister überprüft werden.

Verkehrswirtschaft

Werkverkehr

1. Voraussetzungen

Werkverkehr im Sinne des Paragraf 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke eines Unternehmens, wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 Kilogramm eingesetzt werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein (oder die Bearbeitung/Instandsetzung soll im Unternehmen stattfinden).
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 GüKG vorliegen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß Paragraf 1 Absatz 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (Paragraf 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraf 7 a GüKG vorgeschrieben ist.
Außerdem gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, frachtbezogenen Unterlagen (zum Beispiel Lieferscheine) mitzuführen. Ladelisten, die Angaben zu:
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind teilweise hilfreich, ihre Mitführung sollte aber wohl überlegt sein.

2. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, müssen dies beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anmelden. Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässige Höchstmasse 3.500 Kilogramm übersteigt.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4.000 Kilogramm Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für „Neueinsteiger".
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in Paragraf 15 a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt. Über dieses Formular können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BAG vornehmen.
Für Unternehmen aus der Region Stuttgart ist die Außenstelle Stuttgart des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig. Die Adresse lautet
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Stuttgart
Schloßstraße 49
70174 Stuttgart
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Telefon 0711 615557-0
Telefax 0711 615557-88
E-Mail bag-stuttgart@bag.bund.de

3. Grenzüberschreitender Werkverkehr

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d)), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Dazu kann die zuvor genannte Rechtgrundlage in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden (herunterladbar über die Website EUR-Lex – eine Beschreibung, wie eine Rechtgrundlage in diversen Sprachen gefunden werden kann finden Sie am Ende des Artikels „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim grenzüberschreitenden Werkverkehr folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unter­nehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Vor­aussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr­zeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen;“.

4. Lenk- und Ruhezeiten, Berufskraftfahrerqalifikation

Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt insbesondere auch für den Werkverkehr und den „Quasi-Werkverkehr” (wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen bis maximal 3.500 Kilogramm zulässiger Höchstmasse verwendet werden).
Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufkraftfahrerqualifikationsrechts, das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt.
Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.

5. Sonderproblematiken

Die in der Folge dargestellten Sachverhalte sind pauschalisiert - im jeweiligen Einzelfall sollte eine individuelle Prüfung stattfinden, ob die Kriterien des Werkverkehrs erfüllt werden oder nicht.
Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)
Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BAG folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (zum Beispiel. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus gegebenenfalls. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Beispiel: Abfallbeförderung
Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.

Beispiel: Transporte durch Dienstleister für Messebau oder Veranstaltungsequipment
Bei einigen Dienstleistern haben sich in der Vergangenheit Geschäftsmodelle etabliert, die den Einsatz von Selbstständigen, Subunternehmern oder „Freelancern“ vorsehen. Häufig finden sich Konstellationen, bei denen das Messebauunternehmen die Messestände konzipiert und/oder erstellt, der Transport zur jeweiligen Messe oder Veranstaltung auch mit firmeneigenen Lkws erfolgt, die eigentliche Transport- und Auf- sowie Abbaudienstleistung dann aber nicht von firmeneigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Da die beförderten Güter (Messestände etc.) häufig auch Eigentum des auftraggebenden Kunden sind, ergeben sich dabei Konstellationen, die güterverkehrsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind.
Hintergrund ist schlicht der, dass die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten werden und es sich dann um genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr handelt. Negative Folgen hat das für beide Vertragsparteien – für den Subunternehmer, weil er keine entsprechende Güterkraftverkehrserlaubnis vorweisen kann und für den Messebauer, weil er seinen Kontrollpflichten als Auftraggeber nach § 7 c GüKG nicht nachgekommen ist. Die Bußgelder bewegen sich für beide Seiten schnell im fünfstelligen Bereich.
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Fachanwaltes für Transportrecht) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragrafen 1 Absatz 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Stand: Juli 2020

Adressbuch- und Registerschwindel

1. Adressverzeichnis- und Registerschwindel

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, hat stetig zugenommen. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Oftmals wird durch die unseriösen Anbieter dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Registerveröffentlichung. Dazu entnehmen die unseriösen Adressverzeichnisanbieter die Kontaktdaten der Betroffenen regelmäßig tatsächlichen Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen im offiziellen Bundesanzeiger und knüpfen mit ihren Eintragungsangeboten daran an.
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adressverzeichnisanbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (zum Beispiel Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, kann immens sein. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wirtschaftlich wertlos, da die Eintragungen beispielsweise ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.

2. Woran erkennt man Schreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Schreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest beigefügt. Dabei wird oftmals eine Kontoverbindung im Ausland angeben.
  • Der für das angebliche Register zu entrichtete Betrag ist auffällig hoch (oft mehrere Hundert Euro) und meistens erst im Kleingedruckten wahrnehmbar.
  • Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen.
  • Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot/Offerte handelt. Anbieter ist oftmals eine Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz im Ausland.
  • Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet oder an diese offiziellen Veröffentlichungen angeknüpft.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt.
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt.
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewusst auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.

3. Richtig reagieren

Wie sollten Sie mit solchen Angeboten umgehen?

Die IHK warnt davor, auf diese Angebote einzugehen. Der richtige Platz für solche Angebote ist der Papierkorb! Daher sollten speziell die mit Zahlungsvorgängen betrauten Mitarbeiter über die dubiosen Praktiken unseriöser Adressverzeichnisanbieter aufgeklärt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung, ob ein entsprechender Bestellvorgang vorliegt beziehungsweise ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll.
Die IHK bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.

Was tun, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben?

Vertrag anfechten - nicht bezahlen! Verträge in denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert wird oder der falsche Eindruck erweckt wird, es bestehe eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder über die Rahmenumstände eines Vertrages getäuscht wird, sind rechtlich insbesondere durch eine sog. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angreifbar.
Dazu sollte unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung die Anfechtung des Vertrages (und vorsorglich auch eine Kündigung) erklärt werden und zwar schriftlich sowie idealerweise vorab per Email und Telefax (Belege aufbewahren). Das ändert zwar nichts am Risiko einer Zahlungsklage durch den Anbieter des Verzeichnisses, kann jedoch die Verteidigungsposition vor Gericht deutlich verbessern. Einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungs- und Kündigungserklärung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Was tun, wenn Sie schon bezahlt haben?

Wer auf eines der rechnungsmäßig gestalteten Auftragsformulare eine Zahlung im falschen Glauben an eine bereits bestehende Verbindlichkeit geleistet hat, sollte noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stoppen. Falls es für diesen Schritt bereits zu spät ist, kann versucht werden, den Betrag gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe zurückzufordern. Es kann auch eine Anzeige bei der Polizei wegen (versuchten) Betruges in Erwägung gezogen werden. Jeweils werden sich diese (rechtlichen) Schritte bei Briefkastenfirmen mit Bankverbindungen im Ausland oftmals allerdings als schwierige Unterfangen erweisen. In jedem Fall sollte eine Vertragsanfechtung und Kündigung erklärt werden (s.o.).

4. Muster einer Anfechtungserklärung

Bitte auf Einzelfall individuell anpassen.
Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Corporate Social Responsibility

CSR im Supply Chain Management

Mit zunehmender Internationalisierung der Unternehmen, gerade auch kleiner und mittelständischer, rückt auch die internationale Komponente von Corporate Social Responsiblity (CSR) in den Vordergrund. Betriebe, die CSR in ihre Lieferkette integrieren, versuchen nicht nur, selbst gesellschaftliche Verantwortung zu zeigen. Sie achten darüber hinaus darauf, dass auch ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen bei der verantwortungsbewussten Gestaltung ihrer Lieferkette?

Nachhaltiges Lieferantenmanagement

Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement beinhaltet Themen wie Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltstandards und Korruptionsbekämpfung. Eine besondere Herausforderung ist es für Unternehmen, die in Entwicklungs- und Schwellenländern produzieren oder von dort importieren. Oft sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozialstandards und Umweltbestimmungen in diesen Ländern niedriger als in Industrieländern.

Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette

Unternehmen, die im Ausland produzieren oder aus dem Ausland importieren, können in die Vertragsbedingungen mit ihren Zulieferern Umweltstandards, Arbeitsnormen (etwa ein Mindestalter und bezahlten Urlaub) sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (etwa Mutterschutz und ärztliche Versorgung bei Betriebsunfällen) aufnehmen. Als Orientierungshilfe können beispielsweise die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen dienen oder die internationalen Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Viele Unternehmen verfügen über einen Verhaltenskodex („Code of Conduct“), der die Werte des Unternehmens und erwünschte Verhaltensweisen festhält. Ein solcher Kodex bietet die Möglichkeit, die Hauptlieferanten in die bestehenden Verhaltensrichtlinien miteinzubeziehen.
Um solche Maßnahmen erfolgreich umsetzen zu können, ist ein lebendiger Austausch mit den Lieferanten wichtig. Dafür kann es hilfreich sein, im Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbeauftragten für das Lieferantenmanagement zu ernennen, der die Aktivitäten zur Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette koordiniert. Er kann auch die Zulieferer bei der Umsetzung der geforderten Mindeststandards unterstützen. Auch sollten die Mitarbeiter im Einkauf stets über die Sozial- und Umweltanforderungen ihres Unternehmens und etwaige Mitgliedschaften in entsprechenden Initiativen unterrichtet sein. Wichtig ist auch, sie im Umgang mit den Lieferanten für die Wahrnehmung potenziell problematischer Arbeitsbedingungen und Praktiken zu sensibilisieren.
Darüber hinaus können sich Unternehmen bei der Auswahl von Zulieferer über die Korruptionsgefahr im jeweiligen Land informieren. Beispielsweise informiert der Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International über die Korruption im öffentlichen Sektor der einzelnen Staaten.

Unternehmensübergreifende Initiativen

Über Maßnahmen im eigenen Betrieb hinaus bieten verschiedene Wirtschaftsinitiativen Unternehmen die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen und das eigene Engagement öffentlich und transparent zu machen, teilweise mithilfe eines Monitoring-Systems. Beispielsweise verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen der vom europäischen Einzelhandel gegründeten Business Social Compliance Initiative (BSCI), soziale Mindeststandards und grundlegende Umweltmaßnahmen in die Geschäftsbedingungen mit ihren Lieferanten aufzunehmen. Auf internationaler Ebene können Unternehmen dem UN Global Compact beitreten. Die Initiative der Vereinten Nationen setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung und Unternehmensführung ein. Die Mitgliedsunternehmen des UN Global Compact verpflichten sich, ihre Unternehmensaktivitäten an zehn allgemein anerkannte Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Mehr Informationen zu den genannten Initiativen finden Sie unter den externen Links rechts neben dem Text.
Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement einzuführen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Ganz gleich, welchen Ansatz Unternehmen dabei wählen, gilt daher: Supply Chain Management ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenspolitik, der die Unterstützung der Führungsebene erfordert.

Standortpolitik, Wirtschaftspolitik

Corporate Social Responsibility (CSR)

Corporate Social Responsibility
Grüne Weltkugel auf Wiese © Thinkstock

Sponsoring, Umweltschutz, Nachhaltigkeit: Unternehmen haben viele Möglichkeiten sozial verantwortlich zu handeln. Erfahren Sie, welche Vorteile CSR-Strategien bieten.

Corporate Social Responsibility
grüne Pfeile aus Gras bilden einen Kreis © getty images/Petmal

So binden Sie als Unternehmen Corporate Social Responsibility in den Wertschöpfungsprozess ein. Unterstützung und Orientierung beim Lieferantenmanagement bieten internationale Standards und unternehmensübergreifende Initiativen.

Studie

Innenstadtlogistik mit Zukunft

Maßnahmen für funktionierenden Wirtschaftsverkehr in der Stadt Stuttgart
Als Wirtschaftsverkehr werden alle gewerblich motivierten Verkehrsbewegungen betrachtet – in Stuttgart haben diese Fahrten einen Anteil von 25 bis 30 Prozent am Gesamtverkehr, wobei die Fahrten der Arbeitnehmer zu und von Ihrem Arbeitsplatz nicht eingerechnet sind. Im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs werden die Handelsunternehmen, Dienstleister und die gewerblichen Betriebe mit Gütern und Dienstleistungen versorgt und der Versand von Produkten zu den Abnehmern sichergestellt. Auch der gewerbliche Personenverkehr ist Teil des Wirtschaftsverkehrs, wie auch die wichtige Aufgabe, die die Entsorgungswirtschaft zum Funktionieren der Stadt beiträgt. Er umfasst also die gewerblichen Güter- und Personenströme in die Stadt hinein und aus der Stadt hinaus.
Stuttgart hat im Verhältnis zu seiner Fläche und seiner Einwohnerzahl überproportional viel Verkehr zu bewältigen. Das Stuttgarter Stadtgebiet entspricht 0,06 Prozent der Fläche Deutschlands. Hier werden jedoch rund 1,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet und etwa 0,4 Prozent des bundesweiten Güterverkehrsaufkommens abgewickelt. Die Folgen dieses Ungleichgewichtes können tagtäglich auf den Straßen der Landeshauptstadt erlebt werden.
Für den innerstädtischen Wirtschaftsverkehr gibt es viele zu erschließende Optimierungspotenziale. Seitens der Kommunalpolitik und der städtischen Verwaltung spielt das Thema Wirtschaftsverkehr aber nicht die Rolle, die ihm aufgrund seiner Bedeutung für die Unternehmen und Bürger in der Landeshauptstadt zusteht. Um hier gegenzusteuern und Wege und Möglichkeiten hin zu Verbesserungen aufzuzeigen, hat die IHK bei der PTV Group eine Studie in Auftrag gegeben.
Im Ergebnis wird in drei Aktionsplänen und zusätzlichen Einzelmaßnahmen beschrieben, wie die betroffenen Unternehmen gemeinsam mit der Kommunalpolitik und der Verwaltung der Stadt kurz- und mittelfristig an konkreten und umsetzbaren Optimierungen arbeiten können. Profitieren werden die Unternehmen durch effizientere Abläufe, bessere Informationsgrundlagen und angepassten Regelungen. Für die Bürger der Landeshauptstadt bedeutet ein optimierter Wirtschaftsverkehr eine verlässlichere Güterversorgung und weniger Konflikte im ruhenden und fließenden Verkehr.
Für tiefere Einblicke in die sich anbietenden Verbesserungen laden Sie die Studie “Innenstadtlogistik mit Zukunft” herunter.
Eng verknüpft mit der Feinverteilung von Gütern im innenstädtischen Bereich auf der sogenannten Letzten Meile ist der Ensatz von Lastenrädern. In diesem Kontext hat die IHK eine verteifende Kurzstudie zu den “Räumlichen Wechselwirkungen von Innenstadtlogistikkonzepten am Beispiel des Einsatzes von Lastenrädern in der Paketzustellung” erstellen lassen.
Stand: April 2021
IHK Region Stuttgart

Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten bei Abfalltransporten

Seit 2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Betroffen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, damit handeln oder deren Entsorgung makeln. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Wenn Sie über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung verfügen, dann gilt diese als „Erlaubnis“ im Sinne des § 54 KrWG. Eine zusätzliche Anzeige ist nur dann notwendig, wenn Sie zusätzliche Abfälle transportieren, die von Ihrer bisherigen Transportgenehmigung nicht erfasst waren, z. B. weil es sich um nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung handelte.
  • Wenn Ihr Unternehmen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, dann benötigen Sie für die zertifizierten Tätigkeiten bzw. Abfälle ebenfalls keine neue „Erlaubnis“, aber Sie fallen unter die Anzeigepflicht des § 53 KrWG.
  • Wenn keiner der beiden oben genannten Fälle zutrifft, weil Sie zum Beispiel nur als beauftragter Dritter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig sind oder weil Sie nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung transportieren, dann fallen Sie entweder unter die Erlaubnispflicht (bei gefährlichen Abfällen) oder unter die Anzeigepflicht (bei nicht gefährlichen Abfällen).
Außerdem ist in allen oben genannten Fällen von Bedeutung, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Abfalltransportfahrzeugen (A-Schild) auf alle gewerbsmäßigen Transporte ausgeweitet wird. Damit sind nun auch Entsorgungsfachbetriebe und Transporteure von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung verpflichtet, ihre Fahrten mit geöffnetem A-Schild durchzuführen.
Unternehmen, die die o. g. Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig durchführen, sondern dies nur im Rahmen einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit tun (z. B. als Handwerker, Dienstleister als Service für ihre Kunden), fallen ebenso seit 2014 unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten.
Textilhandel

Textilkennzeichnungsverordnung und -gesetz

Regelungen zur Textilkennzeichnung
Händlerinnen und Händler von Textilerzeugnissen müssen bei dem Verkauf auf die korrekte Kennzeichnung der Textilfasern achten, um rechtssicher zu handeln - dies gilt für stationäre Ladengeschäfte ebenso wie für den Onlinehandel. Generell handelt es sich bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen um eine Pflicht der Hersteller. Jedoch sollten Händlerinnen und Händler vor dem Verkauf kontrollieren, ob die Kennzeichnungen korrekt vorgenommen wurden.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen im Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) gilt ebenfalls die EU- Verordnung Nr. 1007/2011. Darin werden Pflichten von Händlerinnen und Händler bezüglich der Bezeichnungen von Textilfasern sowie der Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zusammengefasst.
Damit soll eine einheitliche Textilkennzeichnung im gesamten EU-Raum erreicht werden. Das Textilkennzeichnungsgesetz und die o.g. EU-Verordnung regeln genau, wie Verbraucher über die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen informiert werden müssen. Das Textilkennzeichnungsgesetz dient dabei der Durchführung der Verordnung.
Dieses schreibt auch vor, dass bei bestimmten Produkten die Rohstoffzusammensetzung genau der Vorschrift entsprechend angegeben werden muss. Diese Verpflichtungen gelten auch für Kataloge und das Internet und sind somit auch für den Onlinehandel relevant.
Ein Merkblatt der IHK zu München Oberbayern bietet eine Zusammenfassung zur Textilkennzeichnung.
Logistik

IHK-Studie „Grüne Logistik“

Die IHK-Studie „Grüne Logistik – ein Gewinn für Verlader und Logistikdienstleister” gibt im Grundlagenteil einen fundierten Überblick über das Thema „Grüne Logistik“ und zeigt, dass sich seit knapp zehn Jahren an den wesentlichen Trends und auch der politischen bzw. gesellschaftlichen Erwartung an einen Beitrag der Logistik zur Erfüllung von Klimazielen bzw. Emissionseinsparungen keine grundlegenden Veränderungen eingestellt haben. Ergänzt wird die Studie aus dem Jahr 2012 durch einen gesonderten Praxisleitfaden, der konkrete Umsetzungsbeispiele und Handlungsempfehlungen gibt, von denen vielleicht nicht jeder Ansatz, aber doch die Mehrheit ebenso auch im Jahr 2020 noch als Inspirationsquelle dienen kann.
Grundlagenteil (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 6402 KB)
Ziel ist es, den Unternehmen einen fundierten Überblick über die „Grüne Logistik“ an die Hand zu geben, wobei insbesondere auch die Entwicklungen und die politischen Rahmenbedingungen mit einbezogen werden. Eine „grüne Landkarte“ zeigt auf, wie dieses Thema bei den wichtigsten Handelspartnern Baden-Württembergs gehandhabt wird. Es zeigt sich, dass sowohl bei den Logistikdienstleistern als auch deren Auftraggebern noch erhebliche Potenziale für eine "grünere" Logistik vorhanden sind.
Praxisleitfaden
Neben dem Grundlagenteil wird die Studie durch einen gesonderten Praxisleitfaden ergänzt, der konkrete Umsetzungsbeispiele auf Unternehmensebene darstellt und Handlungsempfehlungen gibt. Dabei wird erstmals auch die Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Transportunternehmen genauer untersucht.
Stand: April 2021
Basisinformationen

Zehn Gebote der Übergabe

Entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe ist die frühzeitige, gewissenhafte Planung. Folgende zehn Gebote helfen grundsätzlich bei der Orientierung:
  1. Zeit: Planen Sie ausreichend Zeit für den gesamten Nachfolgeprozess ein. Experten empfehlen drei bis fünf Jahre.
  2. Familie: Klären Sie, ob es geeignete Nachfolgeinteressente in der Familie gibt. Fragen Sie dabei auch ab, ob diese an einer Übernahme grundsätzlich interessiert wäre und was das für die Familie bedeutet.
  3. Loslassen: Machen Sie sich frühzeitig konkrete Gedanken über Ihre Tätigkeiten nach dem Ausstieg aus dem Unternehmen. Prüfen Sie dabei auch Ihr zukünftiges Rollenverständnis. Suchen Sie dabei auch den Austausch mit Gleichgesinnten.
  4. Finanzen: Bereiten Sie Ihr Unternehmen wirtschaftlich auf die Übergabe vor! Es muss für Übernehmende attraktiv sein und diesen die Möglichkeit bieten, ein ausreichendes Einkommen für die Selbstständigkeit zu erwirtschaften. Alternativ kann ein späterer Verkauf in Frage kommen.
  5. Recht & Steuern: Informieren Sie sich über alle rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte. Stimmen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Steuer- und Rechtsberatung ab, um Optimierungspotenziale frühzeitig zu nutzen.
  6. Bewertung: Bewahren Sie sich eine möglichst realistische Sichtweise auf Ihren Unternehmenswert. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Unternehmenswert, Zukunftschancen und -risiken.
  7. Vorsorge: Sichern Sie Ihre Altersvorsorge. Die Erlöse aus einem Unternehmensverkauf sind nicht immer ausreichend und auch nicht garantiert!
  8. Flexibilität: Verhandeln Sie bei einer externen Nachfolge möglichst mit mehreren Kaufinteressierten parallel. So bleiben Sie flexibel und es entsteht kein Verkaufsdruck. Bedenken Sie dabei - den “perfekten Klon” werden Sie nicht finden.
  9. Begleitung: Wählen Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus und bieten Sie dabei eine angemessene Einarbeitungszeit an. Betonen Sie die gemeinsamen Interessen und gestehen Sie Freiräume ein. Eine angemessene Übergangsfrist ist oft Bedingung für eine Übernahme.
  10. Beratung: Binden Sie stets neutrale und externe Spezialisten ein. Empfehlenswert sind frühzeitige Gespräche u. a. mit Steuerberater, Rechtsanwalt und Hausbank.
Eine detaillierte Prozessbeschreibung für Übergabe- und Übernahmeparteien finden Sie auch in der IHK-Broschüre Herausforderung Unternehmensnachfolge.
Um allen Beteiligten den Einstieg in das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge zu erleichtern, bieten wir eine durchgängige Veranstaltungsreihe an. Mit unserer Veranstaltungsübersicht erhalten Sie einen Überblick über das aktuelle Angebot.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
IHK Region Stuttgart

Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen

Alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen einen Nachweis erbringen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden.
Händler müssen in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen, die das Holz oder die Holzerzeugnisse geliefert haben, sowie die Händler, an die sie das Holz oder die Holzerzeugnisse abgegeben haben. Erfasst ist eine lange Liste von Produkten, von Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbeln oder Papier. Betroffen sind auch die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren.
Ausnahmen wurden für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement – Governance and Trade) abgeschlossen hat, getroffen. Da die Anforderungen der Verordnung ohnehin in FLEGT enthalten sind, gelten diese Hölzer als legal.
Sozialvorschriften

Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern

Beim Thema Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern ergibt sich durch die Verordnung (EG) Nr. 581/2010 „zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten” eine praxisrelevante Auslegung und teilweise auch Klarstellung der Vorschriften. Einerseits bleibt es bei den bekannten Fristen - nur spricht die Verordnung nicht (wie die Fahrpersonalverordnung in § 2 Absatz 5) von Kalendertagen, sondern nur von Tagen.
Zitat Artikel 1 Nummer 3 der VO (EG) Nr. 581/2010:
„Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:
a) 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit (Anm.: = Fahrtenschreiber);
b) 28 Tage für Daten der Fahrerkarte.”
Im Erwägungsgrund Nummer 3 der selben Verordnung wird der Wille des EU-Gesetzgebers präzisiert:
„Zur Bestimmung der Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten sollten lediglich die Tage gezählt werden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde.”
Bei einem unregelmäßigen und seltenen Einsatz von entsprechenden Fahrzeugen (vor allem im Werkverkehr) hätte sich also die Chance ergeben, die betroffenen Unternehmen und Fahrer ein wenig von Alltags-Bürokratismen zu entlasten. Im Zuge der turnusmäßig stattfindenden „Länder-Referenten-Besprechung” zum Fahrpersonalrecht, bei der sich Vertreter der Länder, des Bundes und im Thema involvierter Bundesämter über die Auslegung der Vorschriften beraten, wurde jedoch festgelegt, dass die Daten der Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage und die Daten des Fahrtenschreibers spätestens 90 Kalendertage „nach einem aufgezeichneten Ereignis auszulesen” sind. Diese Auslegung soll sicherstellen, dass ein Datenverlust durch Überschreiben der „ältesten” Daten verhindert wird.
Die Befürchtung, dass es zu einem Datenverlust kommen könnte, wenn nur die Tage gezählt werden, an denen Ereignisse aufgezeichnet wurden, erscheint sachlich betrachtet nicht geeignet, um in Deutschland gegenüber dem EU-Gesetzgeber eine abweichende Sichtweise einzunehmen. Nur unter dem Gesichtspunkt, dass eine regelmäßige Auslesung das Unternehmen erst in die Lage versetzt, einen Überblick über die Tätigkeit der Fahrer zu erlangen und vor allem Bedienfehler oder gar Manipulationen erkennen zu können, kann diese Forderung nachvollzogen werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit dem ersten aufgezeichneten Ereignis nach dem letzten Auslesen der Fahrerkarte oder des Fahrtenschreibers die entsprechende Frist zu laufen beginnt. Nutzt ein Fahrer seine Fahrerkarte beispielsweise nur alle 14 Kalendertage für eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, beträgt der maximale Zeitraum zwischen den Ausleseterminen 42 Tage.
Beispielrechnung:
Kalendertag X: Auslesen am Abend nach der Fahrt
Kalendertag 14: erste aufzeichnungspflichtige Fahrt seit dem Auslesen am Tag X
Kalendertag 28: zweite aufzeichnungspflichtige Fahrt
Kalendertag 42: dritte aufzeichnungspflichtige Fahrt und gleichzeitig Stichtag für das erneute Auslesen, da das erste aufgezeichnete Ereignis (vom Kalendertag 14) nun 28 Kalendertage zurückliegt.
TIPP 1: Derartig lange Auslesefristen erscheinen aber nur in den Fällen ratsam zu sein, in denen der Fahrer sehr unregelmäßig im Einsatz ist und die zur Verfügung stehenden Zeitkontingente nicht ansatzweise ausschöpft. Dies wird vor allem bei Aushilfsfahrern und bei Werkverkehrsunternehmen mit unregelmäßigem oder geringfügigem Fahrzeugeinsatz der Fall sein. Fahrer, die täglich Aufzeichnungen erzeugen, sollten Ihre Fahrerkarte wöchentlich oder zumindest in deutlich kürzeren Zeiträumen als nur alle 28 Tage zum Auslesen aushändigen. Ansonsten ist eine wirksame Kontrolle der kalenderwöchentlichen Lenkzeiten nicht möglich. Wer diese Informationen nicht hat, kann auch bezüglich der Lenkzeit in der Doppelwoche nicht rechtskonform disponieren. Gleiches gilt bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit und der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Kontext verkürzter Wochenruhezeiten und der daraus in aller Regel resultierenden Ausgleichspflichten.
Hier können auch die diversen am Markt verfügbaren Lösungen für die (jederzeitige) Fernauslesung der Fahrerkarte hilfreich sein.
TIPP 2: Werden sehr selten aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, zum Beispiel nur alle zwei Monate, sollte die Fahrerkarte direkt nach der Fahrt ausgelesen werden. Diese Vorgehensweise verringert das Risiko, die Auslesefrist zu überschreiten und erleichtert den Lückenschluss in der fahrpersonalrechtlichen Dokumentation des Fahrers vor dem erneuten Fahrtantritt.
TIPP 3: Sofern im Unternehmen Fahrzeuge mit dem seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebauten „intelligenten” Fahrtenschreiber eingesetzt werden oder Fahrer eine Fahrerkarte der Generation 2 besitzen/einsetzen, ist zu prüfen, ob die im Unternehmen eingesetzte Hard- und Software in der Lage ist, die Daten vollständig herunterzuladen
Bezüglich dem Auslesen von Massenspeicherdaten aus dem Fahrtenschreiber kann die 90-Tage-Frist grundsätzlich als Standardturnus angesetzt werden - kürzere Ausleserhythmen erscheinen nur in sehr wenigen Fällen ratsam. Unverzüglich sollte der Massenspeicher inklusive Geschwindigkeitsdaten jedoch ausgelesen werden bei besonderen Ereignissen wie Verkehrsunfällen, Güterschäden (aufgrund mangelhafter Ladungssicherung) oder wenn infolge einer Geschwindigkeitsüberwachung Indizien bestehen, dass die Daten zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können. Das Auslesen des Massenspeichers dient in diesen Fällen insbesondere auch dazu, die Geschwindigkeitsdaten sicherzustellen, die üblicherweise bereits nach 24 kumulierten Lenkstunden überschrieben werden* und die im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung hilfreich sein können. Dabei ist darauf zu achten, dass einige Downloadtools so eingestellt sind, dass die Geschwindigkeitsdaten NICHT heruntergeladen werden. Dies wird, nicht zuletzt um die Downloaddauer zu reduzieren, durch die Verordnung explizit legitimiert, ist in den vorgenannten Fällen aber nicht sinnvoll.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen muss vor der Rückgabe des Fahrzeuges unbedingt der Massenspeicher ausgelesen werden (Unternehmenskarte und Downloadkey nicht vergessen!). In manchen Fällen können die Daten auch vom vermietenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden - wurde jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen (Aktivierung der Unternehmenssperre mithilfe der Unternehmenskarte bei Übernahme des Fahrzeugs und deren Aufhebung im Zuge der Rückgabe), ist es dem Vermieter jedoch grundsätzlich nicht möglich, auf diese Daten zuzugreifen. Ergänzende Informationen zum Einsatz von Mietfahrzeugen finden Sie in unserer Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB).
Keine Änderung ergibt sich bei dem Umstand, dass eine vorhandene Fahrerkarte bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten stets mitzuführen ist, also auch in den Fällen, in denen im mitführungspflichtigen Zeitraum gar kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt wurde oder im Fuhrpark überhaupt vorhanden ist.
Unternehmen, die sich der Ausleseprozeduren entledigen wollen, können auf Dienstleister zurückgreifen. Dabei muss aber bedacht werden, dass der Gesetzgeber es als Hauptaufgabe des Unternehmens ansieht, die Daten auszuwerten und insbesondere bei Verstößen und Bedienfehlern (zum Beispiel keine (korrekten und lückenlosen) manuellen Nachträge, keine Eingabe des Landes bei Stecken und Ziehen der Karte, keine Abfahrtskontrolle dokumentiert, etc.) wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstoßbegehung bzw. die Fehlbedienung künftig zu unterbinden. Diese Kernpflicht kann nicht wirklich wirksam delegiert oder an einen Dienstleister übertragen werden.
Grundsätzliche Hinweise:
  • Durch das Auslesen von Fahrerkarten- oder Massenspeicherdaten werden die dort vorhandenen Daten nicht gelöscht. Es befinden sich also stets Daten von weitaus längeren Zeiträumen auf den Datenträgern. Vorteil davon ist, dass auch versäumte Auslesetermine nicht direkt dazu führen, dass die Daten nicht mehr heruntergeladen werden können und Lücken im Datenbestand entstehen.
  • Das Auslesen der Daten ist alleinige Pflicht des Unternehmens. Der Fahrer muss lediglich seine Fahrerkarte gemäß der Anforderung durch das Unternehmen aushändigen. Das Unternehmen kann die Fahrerkarten natürlich auch in deutlich kürzeren Fristen als den gesetzlichen auslesen, im Zweifel täglich.
  • Bei größeren Unternehmen oder wenn die Bürozeiten nicht mit den Anwesenheitszeiten der Fahrer übereinstimmen, sind Download-Terminals für die Fahrerkarten (in Verbindung mit einer RFID-Chip-basierten Führerscheinkontrolle) oft eine gute Lösung.
  • Aufzeichnungspflichtige Fahrten mit Fahrzeugen, in die ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist, können nur durchgeführt werden, wenn der Fahrer im Besitz seiner Fahrerkarte ist. Wurde die Fahrerkarte zuhause vergessen, muss diese vor Fahrtantritt beschafft werden.
  • Fahrer, die keine Fahrerkarte (mehr) benötigen, können diese bei der ausstellenden Behörde/Institution zurückgeben (oder im Zweifel Defekt machen und dann den Defekt der zuvor genannten Stelle melden).
* Neuere Fahrtenschreiber können (Gegebenenfalls erst nach Aktivierung dieser Funktion) auch wesentlich längere Zeiträume speichern - an der grundsätzlichen Thematik ändert dies jedoch nichts.
Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I, darunter insbesondere durch die Verordnung (EU) 2020/1054, ergeben sich zum 31. Dezember 2024 Veränderungen bei der Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Dokumenten bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten (vgl. Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Ab diesem Tag müssen die Fahrer in Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgehenden 56 Kalendertage vorweisen können. Ob sich durch diese Ausweitung auch eine Veränderung bei den Auslesefristen der Fahrerkarten ergeben, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 581/2010 wurde im Zuge der jüngsten gesetzlichen Anpassungen jedenfalls nicht geändert.
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten – Probleme und Lösungen

Dieser Beitrag dient der Klarstellung, von welchen fahrpersonalrechtlichen Bürokratismen Unternehmen befreit oder auch nicht befreit sind, die im Rahmen ihrer Fahrzeugeinsätze von Ausnahmen von den Sozialvorschriften Gebrauch machen können. Der umfangreiche Text dient einer möglichst vollständigen Darstellung.
Eine Übersicht zu den geltenden Ausnahmen finden Sie im Kapitel 1.4 der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“. In einem gesonderten Artikel finden Sie Informationen, welche Ausnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie im Artikel „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“.
Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Fahrzeug, mit dem gewerblich motivierte Güterbeförderungen durchgeführt werden, unter die Sozialvorschriften fällt, ist stets nur die zulässige Höchstmasse (zHm, auch zGG oder zGM) des Fahrzeuges gemäß Fahrzeugpapieren relevant. Bei Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen werden die zHm addiert. Die zulassungsrechtliche Einordnung (Pkw oder Lkw) ist in aller Regel irrelevant. Die Beförderung von Personen wird aufgrund der wesentlich geringeren „Fallzahlen“ ausgeklammert.
Einleitend sei angemerkt, dass aus Sicht eines Kontrollbeamten bei einer Straßenkontrolle stets nur die im Moment der Kontrolle durchgeführte Fahrt relevant ist. Dies hat massive Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- und Mitführungspflichten, die nun in Fallbeispielen erläutert werden sollen.
  • Fall 1 ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
  • Fall 2 (täglich) mehrfacher Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten – „Elektro- oder Gasfahrzeug“
  • Fall 3 Einsatz eines schweren Pkws mit Anhänger – „Verkaufswagen“
Fall 1: ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) oder Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006
a) Fahrzeug mit zHm zwischen 2.801 und 3.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden.
aa) gleiches Fahrzeug wie bei a), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Die Betriebspflicht* für den Fahrtenschreiber ist zu beachten. Der Fahrtenschreiber ist bei den ausgenommen Fahrten auf die Kunktion „OUT” zu stellen.
b) Fahrzeug mit zHm zwischen 3.501 und 7.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Die Handwerkerklausel gilt in dieser „Gewichtsklasse“ nur für Fahrten, die innerhalb eines Radius von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort (adressscharf) stattfinden. Folgen siehe a). Mit diesem Fahrzeug dürfen keine aufzeichnungspflichtigen (also nicht ausgenommene) Fahrten, z. B. Be- und Anlieferungsfahrten, durchgeführt werden, da bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit Fahrzeugen, deren zHm 3.501 kg und mehr beträgt, zwingend ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muss. Somit bleibt der Einsatz dieses Fahrzeuges auf Fahrten im Rahmen einer Ausnahme begrenzt.
bb) gleiches Fahrzeug wie bei b), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Fahrten innerhalb der 100 km-Grenze, siehe aa)
Da das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, können auch aufzeichnungspflichtige, d.h. nicht ausgenommene Fahrten durchgeführt werden. Im hiesigen Beispiel würde dies das Überschreiten der 100 km-Grenze bedeuten oder auch die Durchführung von Auslieferungsfahrten von nicht handwerklich hergestellten Gütern. Diese Fahrten sind nicht mehr von der Ausnahme umfasst und somit bereits ab dem Startort, also beispielsweise dem Unternehmensstandort, aufzeichnungspflichtig. Außerdem müssen bei diesen Fahrten die fahrpersonalrechtlichen Nachweis- und Mitführungspflichten erfüllt werden - der Fahrer benötigt lückenlose Nachweise bezüglich seiner Tätigkeit für den aktuellen Kalendertag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Werden aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, sind die Vorschriften zum Auslesen* des digitalen Fahrtenschreibers und der zugehörigen Fahrerkarte zu beachten.
Probleme in der Praxis: Ist kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut, erspart sich das Unternehmen Kosten und personellen Aufwand rund um den Betrieb dieses Fahrtenschreibers. Gleichzeitig ist das Unternehmen in der Flexibilität des Fahrzeugeinsatzes eingeschränkt. Wird zum Beispiel an einen „Sprinter“ (zHm maximal 3.500 kg) ein Anhänger angehängt, überschreitet diese Kombination in aller Regel die 3,5 Tonnen-Grenze – somit wäre (sofern es sich dann nicht mehr um eine ausgenommene Fahrt handelt) die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers notwendig.
Ähnliches gilt für das unter b) thematisierte Fahrzeug – dessen Einsatz ist ohne Fahrtenschreiber ausschließlich auf Ausnahmefahrten beschränkt. Lieferungen an Kunden, die Selbstabholung von Ware beim Kunden/Lieferanten oder Lieferfahrten zwischen Werksteilen sind mit diesem Fahrzeug nicht möglich, wenn die Güter nicht vom Unternehmen „handwerklich” hergestellt wurden. Erneut sind Flexibilitätseinbußen die Folge. Unternehmen, die also weder ausschließen können, dass die individuellen Vorgaben der Ausnahmen stets eingehalten werden oder die das Fahrzeug auch für per se nicht ausgenommene Fahrten einsetzen möchten, wird der Einbau eines Fahrtenschreibers empfohlen.
Fall 2: gemischter Einsatz - ausgenommene und aufzeichnungspflichtige Fahrten im Verhältnis 70:30. Fahrzeug mit Elektro- oder Gasantrieb, zHm 7.000 kg, ausgestattet mit Fahrtenschreiber. 30 Prozent der Fahrten erfolgen mit einem Anhänger, zHm 1.350 kg. Alle Fahrten finden innerhalb der 100 km-Grenze um den Unternehmensstandort statt.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV
c) Fahrten ohne Anhänger
Das Fahrzeug dient für Lieferfahrten allgemeiner Art. Da bei der hier dargestellten Ausnahme nicht auf die beförderten Güter oder den Einsatzzweck, sondern nur auf die Bauart des Fahrzeuges abgehoben wird, gibt es in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen. Bezüglich der fahrpersonalrechtlichen Folgen gelten die Aussagen unter aa).
cc) Fahrten mit Anhänger
Die zHm des Zuges beträgt nun 8.350 kg. Die Ausnahme kann nicht mehr angewendet werden. Folglich sind die Fahrten mit Anhänger aufzeichnungs- und nachweispflichtig (ab dem Zeitpunkt, ab dem Zugfahrzeug und Anhänger verbunden sind).
Folgen dieser Konstellation für die Praxis: Der Fahrer ist überwiegend ohne Anhänger unterwegs. Pro Woche erfolgen aber auch ein paar Fahrten mit dem Anhänger, meist nur nachmittags zwischen 15 und 18 Uhr. Vormittags wird also in aller Regel ohne Anhänger gefahren. Nun ergibt sich die Situation, dass der Fahrer im Solo-Betrieb außer seinem Führerschein, den Fahrzeugpapieren und ggf. Ladelisten oder ähnlichen Unterlagen keine besonderen fahrpersonalrechtlichen Dokumente und Aufzeichnungen wie beispielsweise seine Fahrerkarte mitführen muss. Wird er ohne Anhänger kontrolliert, muss der Kontrollbeamte recht schnell feststellen, dass er sich vielleicht mit der Ladungssicherung oder dem technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch mit den fahrpersonalrechtlichen Unterlagen des Fahrers beschäftigen kann. Soweit so gut – der Fahrer passiert die Kontrolle „unbeschadet" und macht sich auf den Weg zurück zum Unternehmen, um dort rechtzeitig um 15 Uhr den bereits beladenen Anhänger abzuholen. Da er die gleiche Strecke zurückfährt, wird er natürlich auch wieder kontrolliert - der geschulte und erfahrene Kontrollbeamte weiß, dass nun nichts mehr so ist wie in der Kontrolle vor 30 Minuten (zumindest unter fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich eine völlig neue Situation).
Nun muss der Fahrer also dem Kontrollbeamten gegenüber lückenlos nachweisen, was genau er die letzten 28 Kalendertage getan oder auch nicht getan hat (im Sinne von Freizeit). Natürlich muss er, bevor er mit dem Anhänger losgefahren ist, über den digitalen Fahrtenschreiber einen oder mehrere manuelle Nachträge bezüglich der Tätigkeiten, die seit der letzten Kartenentnahme bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallen sind, durchgeführt haben. Welche Zeiten dies betrifft, hängt stets von den individuellen Gegebenheiten in der Praxis ab – deshalb hier nur der allgemeine Hinweis. Wäre das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet, hätte der Fahrer ggf. Eintragungen auf der Rückseite einer oder mehrerer Tachoscheiben vornehmen müssen, vgl. § 20 FPersV. Sofern ihm der Kontrollbeamte bei der ersten Kontrolle des Tages eine Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (es sei dahingestellt, ob er dies überhaupt hätte tun dürfen/müssen), so ist auch diese mitführungspflichtig.
Der Fahrer schwankt also zwischen zwei Extremen: Zunächst die Minimallösung der ausgenommene Fahrt und dann, 30 Minuten später, die Maximallösung des internationalen Güterkraftverkehrs.
Fall 3: Pkw-Anhänger-Kombination – SUV mit zHm von 3.275 kg, Anhänger mit zHm 3.000 kg – Verkauf von Selbstgetöpfertem auf öffentlichen Wochenend-Märkten – der Anhänger ist speziell für Verkaufszwecke ausgestattet. Im Fahrzeug befindet sich kein Fahrtenschreiber.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV) alter Fassung (Anmerkung: Durch die Verschiebung der „Handwerkerklausel“ vom Artikel 13 in den Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 zum 2. März 2015 ist der für die hier unter „Fall 3" behandelte Konstellation zugrundeliegende Ausnahmetatbestand aus der FPersV ersatzlos „herausgefallen“. Dem BMVI ist dieses Problem bekannt – offensichtlich soll die Ausnahme aber über Umwege (zum Beispiel über die „Auslegungsleitfäden“ der obersten Behörden des Bundes und der Länder) aufrechterhalten bleiben.)
d) Einsatz des Pkw solo
Der Unternehmer möchte eine Manufaktur für Töpferwaren aufbauen und sein Geschäft erweitern. Er ist auf der Suche nach Geschäfts- bzw. Vertriebspartnern in ganz Deutschland und ist in dieser Mission unterwegs - im Kofferraum liegt ein Ordner mit Bildern als Anschauungsmaterial und eine kleine Auswahl seiner Produkte, die der Unternehmer als Präsent für den potentiellen Geschäftspartner mitgenommen hat. Da eine gute Kundin ohne große Umwege nahe der geplanten Fahrstrecke wohnt, findet sich auch noch ein Paket mit getöpfertem Geschirr zur Auslieferung an besagte Kundin im Kofferraum.
Die Fahrt dient also auch der Güterbeförderung von A nach B. Somit sind auf den ersten Blick alle Voraussetzungen erfüllt, um den Vorschriften der FPersV zu unterliegen. Einwenden könnte man hierbei, dass beim Solo-Einsatz des Fahrzeuges unter den beschriebenen Rahmenbedingungen auch die Ausnahme nach Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 3a der FPersV ("erweiterte Handwerkerklausel") zum Tragen kommen könnte. Schließlich werden ja Produkte transportiert, die in „handwerklicher Fertigung oder Kleinserie" entstanden sind. Da nirgends definiert ist, was unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen ist, könnte sich der Unternehmer grundsätzlich auf diese Ausnahme berufen. Tut er dies jedoch nicht, müssen die Fahrten auf Tageskontrollblättern handschriftlich aufgezeichnet werden und natürlich sind die oben beschriebenen Mitführungspflichten zu beachten. Wäre ein Fahrtenschreiber verbaut, müsste dieser anstatt der Tageskontrollblätter verwendet werden.
In der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit, mit einem derartigen Fahrzeug in eine fahrpersonalrechtliche Kontrolle zu geraten, bei nahezu null. Für den Kontrollbeamten ist ja nicht augenscheinlich erkennbar, ob es sich um einen gewerblichen Einsatz handelt und ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Rein rechtlich gesehen könnten diese Fahrzeuge aber durchaus kontrolliert werden - insbesondere wenn man bedenkt, dass der überwiegende Anteil dieser Fahrzeuge auf Unternehmen zugelassen sind und somit auch eine gewisse Chance besteht, dass sie für gewerbliche Beförderungen eingesetzt werden.
e) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten innerhalb der 100 km-Grenze
Die zHm beträgt 6.275 kg, liegt also noch unter der Grenze von 7,5 Tonnen. Die Fahrten sind ausgenommen und Unterliegen den unter b) beschriebenen Rechtsfolgen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle markant an.
f) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten außerhalb der 100 km-Grenze
Diese Fahrten sind nicht ausgenommen und somit aufzeichnungs- und nachweispflichtig. Nun muss der Unternehmer zunächst einen Fahrtenschreiber in den Pkw einbauen bzw. nachrüsten lassen. Ohne Fahrtenschreiber dürfen die Fahrten nicht durchgeführt werden - handschriftliche Aufzeichnungen sind nur möglich, sofern die zHm des Fahrzeugs (mit oder ohne Anhänger) maximal 3.500 kg beträgt. Der Unternehmer unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Fahrer im vorigen Fall bei Anhängerfahrten. Er muss also lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitführen und aushändigen können.
Probleme in der Praxis: Unter der Woche dient das Fahrzeug nur dazu, die Distanz zwischen Wohnung und Unternehmen zu überbrücken. Während der Wochenenden in den Sommermonaten wird das Fahrzeug wie beschrieben deutschlandweit für die Anhänger- und Güterbeförderung eingesetzt. Nun beginnt eine grandiose Bescheinigungsmaschinerie, da die Zeiträume von Montag bis Freitag einer jeden Woche mit „Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage" oder anderweitiger Nachweise ausgefüllt werden müssen, an den Samstagen und Sonntagen** gibt es Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte***.
Ungeklärt ist in diesem Fall, wie bei einer möglichen Betriebskontrolle verfahren würde. Der Unternehmer wurde im Mai und im Juni jeweils bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten kontrolliert und es wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Daraufhin meldet sich die zuständige Gewerbeaufsicht für eine Betriebskontrolle an und fordert sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von sechs oder gar zwölf Monaten in der Vergangenheit an. Für den „Winter-Zeitraum" gibt es keinerlei Unterlagen, da das Fahrzeug während dieser Zeit nicht in einem fahrpersonalrechtlich-relevanten Einsatz ist. Ob sich die Beamten mit dem Hinweis auf nicht durchgeführte Beförderungen abspeisen lassen, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Fazit: Nur wenige Unternehmen führen ausschließlich ausgenommene Fahrten durch. Für die Mehrheit der Unternehmen führen Ausnahmen zu einer Steigerung der Komplexität, da in aller Regel auch aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Unter abweichenden Einzelfallkonstellationen muss in sehr vielen Unternehmen irgendwann mal ein 7,5-Tonner oder ein Anhänger angemietet werden oder der Kundenkreis erweitert sich entgegen der grundlegenden Planung doch deutschlandweit oder ins europäische Ausland. Die Möglichkeiten, aus einer Ausnahme herauszufallen, sind vielfältig. Und die Bürokratismen und Kosten, die dann anstehen, sind weit entfernt von Gut und Böse.
Den Unternehmen, die sich grob im Fall 2 wiederfinden sei geraten, alles aufzuzeichnen und entstehende Lücken umgehend mit manuellen Nachträgen oder, wenn größere Lücken bestehen, mit Bescheinigungen für berücksichtungsfreie Tage zu füllen. Auch im dritten Fall kann nur geraten werden, keine Lücken entstehen zu lassen und lieber die eine oder andere Bescheinigung zusätzlich auszustellen (soweit man das Risiko eingehen will, sich auf eine Ausnahme zu berufen, die es im Gesetz seit 2. März 2015 nicht mehr gibt).
Außerdem ist anzumerken, dass die jeweiligen Einschränkungen der Ausnahmen in aller Regel willkürlich erscheinen - eine sinnvolle Begründung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Vor allem führen die Einschränkungen zur Verwirrung unter den Betroffenen. Ob allein aus dem Überfahren einer virtuellen 100 km-Linie oder dem Mitführen eines Anhängers eine zusätzliche Gefährung des Straßenverkehrs resultiert, ist äußerst fraglich. Unstrittig hingegen ist, das die Bürokratismen, die mit derartigen Aktionen verbunden sind, keinerlei Verhältnismäßigkeit mehr aufweisen.
Allen Gefrusteten sei ein Blick in den Bußgeldkatalog empfohlen. Dieser motiviert bei der Frage, ob man sich das alles antut, leider ungemein.
Wichtig:
  • um von einer Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen alle im jeweiligen Paragraphen/Artikel/Absatz genannten Umstände während der gesamten Fahrt erfüllt sein! Oftmals muss zusätzlich Kommentarliteratur hinzugezogen werden, um beurteilen zu können, ob die Fahrten des Unternehmens unter einen speziellen Ausnahmetatbestand fallen.
  • bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist zu beachten, dass der Zeitanteil für Lenktätigkeiten in der Gesamtbetrachtung deutlich hinter dem Anteil allgemeiner Arbeitstätigkeiten zurückfallen muss. Eine klare Grenze gibt es hierfür nicht, der Bezugszeitraum sollte mindestens eine Arbeitswoche umfassen. Außerdem gibt es sehr viele Personen, bei denen im Arbeitsvertrag festgehalten wird, dass das Lenken von Fahrzeugen zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört. Hier könnte man die Auffassung vertreten, dass diese Personen niemals unter eine Ausnahme mit der oben genannten Einschränkung fallen können. Besonders kritisch ist in auch der Einsatz von geringfügig Beschäftigten („auf 450-Euro-Basis") oder Teilzeitbeschäftigten, da diese oft einen sehr hohen Zeitanteil hinterm Steuer verbringen. Entscheidend ist der Einzelfall und dessen Betrachtung im Gesamten. Ein einzelner Arbeitstag kann nicht zur Beurteilung der Haupttätigkeit dienen.
  • Nach Möglichkeit sollte versucht werden, nur Fahrzeuge im Einsatz zu haben, deren zHm maximal 2.800 kg beträgt. Für diese gelten keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften.
Kontrollgeräte und Ausnahmefahrten:
  • digitaler Fahrtenschreiber: die Fahrerkarte wird nicht gesteckt und der Fahrtenschreiber über das Bedien-Menü auf „out" oder „out of scope" (je nach Hersteller) eingestellt. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
  • analoger Fahrtenschreiber: eine Tachoscheibe muss nicht eingelegt werden. Es empfiehlt sich, eine „Blind-" oder "Schutz-" Scheibe einzulegen um den Schreibstift des Kontrollgerätes vor Beschädigung zu schützen. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
*Zur Betriebspflicht eines Fahrtenschreibers (Betriebspflicht hat nichts mit Aufzeichnungspflicht zu tun!):
Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, weil es dafür eine rechtliche Verpflichtung gibt, muss der Fahrtenschreiber betrieben werden - sprich, er muss alle zwei Jahre technisch geprüft werden (gemäß § 57b der StVZO). Auch Defekte des Fahrtenschreibers sind umgehend zu beheben. Ist ein Fahrzeug rein freiwillig, also ohne rechtliche Verpflichtung mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Prüfung bei einer engen Auslegung des Wortlauts des § 57b StVZO nicht durchgeführt werden. Dies würde aber bedeuten, dass mit dem Fahrzeug niemals aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Ausbau des Fahrtenschreibers nicht eine sinnvolle Option darstellt. Außerdem sind, sofern aufzeichnungspflichtige Fahrten anfallen, bei digitalen Fahrtenschreibern die Auslesefristen für die Fahrerkarten und die Daten des Massenspeichers im Fahrtenschreiber zu beachten. Das Unternehmen benötigt eine Unternehmenskarte sowie Soft- und Hardware zum Auslesen und Archivieren der Daten. Fraglich ist bezüglich der Ausleserei, wie es sich in den Fällen verhält, in denen nur ein- oder zweimal im Jahr aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Da das Vorliegen einer Ausnahme von allen Pflichten befreit, sind auch die Auslesepflichten bei Ausnahmefahrten grundsätzlich hinfällig. Da der Kontrollbeamte (der im Moment die vermeintlich einzige aufzeichnungspflichtige Fahrt des Jahres kontrolliert) aber aus den Daten ersehen kann, wann zuletzt ausgelesen wurde, ist dieses „Vergehen” recht simpel festzustellen. Bei Fahrzeugen, die gemäß § 57a der StVZOa mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist das Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 90 Tage in jedem Fall verpflichtend.
a die Regelungen des § 57a der StVZO gelten nur noch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmalig zugelassen wurden. Für alle neueren Fahrzeuge haben sich diese unsinnigen Sondervorschriften erledigt. Außerdem ist zu beachten, dass der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen" in den Jahren 2012 und 2013 Beschlüsse gefasst hat, denen zufolge bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtenschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
**Die hier dargestellte Fahrzeug-Anhänger-Kombination unterliegt grundsätzlich dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot (zHm des Zugfahrzeuges über 2.800 kg).
*** Wenn der Unternehmer zwischen Montag und Freitag der Produktion seiner Waren nachgeht und am Wochenende diese dann auf Märkten feilbietet, stellt sich die Frage, ob er die Fahrten zu und von den Märkten überhaupt legal durchführen kann - Stichwort: Wochenruhezeit spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (im Sinne von 144 Zeitstunden) nach Wiederaufnahme der Arbeits- bzw. vielmehr Lenktätigkeit nach Ende der vorausgehenden Wocheneruhezeit. Wenn bspw. am Dienstag und am Mittwoch „arbeitsfrei" wäre, hätte sich die Frage erübrigt. Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten könnte man aber auch die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer niemals arbeitet (vgl. etwa die Definition der Arbeitszeit im Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG). Folgt man dieser Auffassung, hat sich die Fragestellung aufgelöst. Das hätte auch eine interessante Wirkung auf die Nachträge - zwischen den Fahrteinsätzen hätte der Unternehmer dann stets ausschließlich Ruhezeit?!
Stand: August 2020
IHK Region Stuttgart

Batteriegesetz - Registrierung aller Hersteller und Importeure

Nach dem Batteriegesetz (BattG) müssen alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, diese elektronisch über die Stiftung ear registrieren. Dies gilt auch für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Registrierung bei der Stiftung ear

Seit 2021 gelten die geänderten Vorgaben des Batteriegesetzes. Unter anderem wurde die bisherige Anzeigepflicht im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes (UBA) durch eine Registrierungspflicht im Register der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) ersetzt. Damit übernimmt die stiftung ear die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Hersteller-Registrierung stehen.
Hersteller von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien müssen sich daher seit 01.01.2021, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart von der stiftung ear registrieren lassen.
Eine der wichtigsten Regelungen, die aufgrund der EU-Vorgaben mit dem BattG eingeführt werden, ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien oder Akkus erstmals in Verkehr bringen.
Betroffen sind neben Batterieherstellern also insbesondere alle Unternehmen, die Batterien (separat oder als Bestandteile von anderen Produkten) aus dem Ausland beziehen und in Deutschland auf den Markt bringen.

Registrierung gemäß ElektroG reicht nicht aus

Die Registrierung bei der Stiftung ear ist unabhängig von der gegebenenfalls erforderlichen Registrierung gemäß ElektroG die ebenfalls bei der Stiftung ear erfolgt. So müssen sich beispielsweise Unternehmen, die batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des ElektroG inklusive Batterien aus dem Ausland beziehen, sowohl nach ElektroG registrieren lassen als auch gemäß dem neuen BattG. Die gegebenenfalls schon seit Jahren vorhandene Registrierung gemäß ElektroG kann hier also nicht angerechnet oder kombiniert werden. Es kann jedoch ein bereits bestehender Account bei der Stiftung ear genutzt werden, um der Registrierung von Batterien nach zu kommen.
Ausführliche Informationen zum Registrierungsprozess stellt die Stiftung ear auf ihrer Webseite bereit.
Weitere Informationen zum Batteriegesetz und dem Melderegister finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamts.


Finanzierung und Fördermittel

Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank

Im Rahmen geldpolitischer Operationen des Eurosystems können Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten für ihre Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank einreichen. Dazu müssen die als Kreditnehmer auftretenden Unternehmen als „notenbankfähig“ anerkannt werden. Dies wird in einer von der Deutschen Bundesbank erstellten Bonitätsanalyse geprüft. Auch ohne die Einreichung einer Kreditforderung, bei der sie als Schuldner auftreten, können Unternehmen eine Bonitätsanalyse anfordern. In beiden Fällen stellt die Deutsche Bundesbank den Unternehmen ein „Faktenblatt“ und eine „Bilanzauswertung“ zur Verfügung, auf denen die Analyseergebnisse dargestellt werden.
Ziel der Bonitätsbeurteilungsverfahren ist es, möglichst präzise und verlässlich die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“, PD) auf Basis von Jahresabschlüssen für ein Unternehmen zu schätzen. Dazu werden mittels statistischer Methoden die Kennzahlen ausgewählt, die in Kombination die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens am besten vorhersagen können.
Für alle Unternehmen interessant
Interessierten Unternehmen bietet die Deutsche Bundesbank auch unabhängig von der refinanzierungsbezogenen Bonitätsprüfung eine detaillierte Bilanzanalyse an:
  • Das Unternehmen kann sich über die eigene Stellung im Wettbewerbsumfeld informieren, da in die Analyse Vergleichswerte von Unternehmen derselben Branche einbezogen werden.
  • Individuelle Stärken und Schwächen werden im Vergleich zu den Wettbewerbern deutlich.
  • Das Unternehmen kann Veränderungen über drei Jahre verfolgen.
Unternehmen, die diesen Service der Bundesbank nutzen möchten, wenden sich bitte an das Referat Bonitätsanalyse und Wertpapiere der regional für sie zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine Analyse werden die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre benötigt.

Zur besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Finanzierung und Fördermittel

Wissensbilanz

Innovationen und Know-how sind für kleine und mittelständische Unternehmen im Zeitalter globalisierter Märkte ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Das so genannte „intellektuelle Kapital“ trägt in vielen Unternehmen bereits heute mehr zur Wertschöpfung bei als die klassischen Produktionsfaktoren, wie Maschinen, Gebäude und die Betriebsausstattung. Damit wird Wissen zu einem wichtigen Standortvorteil und kapitalen Unternehmenswert, der ebenso bewertet, gepflegt, erweitert und verwaltet werden muss, wie materielle Vermögenswerte.
Die Wissensbilanz ist ein strategisches Managementinstrument, das die immateriellen Vermögenswerte einer Firma erfasst, bewertet und in strukturierter Form ausweist. Immaterielle Vermögenswerte sind nur schwer greifbar, für den Unternehmenserfolg aber von großer Bedeutung. Dazu zählen zum Beispiel erfolgreiche Kommunikation, Produktinnovationen und gute Beziehungen zu Kunden. Eine Wissensbilanz ergänzt die klassischen, finanzspezifischen Geschäftsberichte um bisher vernachlässigte weiche Faktoren und ermöglicht so eine umfassendere, zukunftsorientierte Analyse und Bewertung des Unternehmens.
Ergebnisse und Nutzen einer Wissensbilanz
  1. erhöhte Transparenz über Wissen und Kompetenzen
  2. Aufdeckung von Innovations- und Verbesserungspotenzialen
  3. fundierte Entscheidungsgrundlage für die Organisationsentwicklung
  4. Basis für Optimierung des Wissensmanagements des Unternehmens
  5. Unterstützung bei der gezielten Entwicklung einzelner Bereiche des Intellektuellen Kapi­tals
  6. verbesserte Außenwirkung durch die fundierte Darstellung der Leistungsfähigkeit der Organisation
  7. Ergänzung und Aufwertung der Unternehmensbewertung durch die Einbeziehung imma­terieller Vermögenswerte
  8. Unterstützung bei der Pflege von Beziehungen zu Kunden, Partnern und Mitarbeitern
  9. verbesserte Verhandlungsgrundlage mit Kapitalgebern
Wie wird eine Wissensbilanz erstellt?
  • Im ersten Schritt bildet ein Unternehmen eine Wissensbilanz-Projektgruppe, die hierarchieübergreifend Mitarbeiter aus allen Unternehmensbereichen vereint.
  • Diese Projektgruppe erfasst in mehreren Wissensbilanz-Workshops das erfolgskritische Intellektuelle Kapital aus den Bereichen Human-, Struktur- und Beziehungskapital.
  • Anschließend bewertet die Gruppe die verschiedenen Punkte und stellt hierfür aussagekräftige Indikato­ren auf. Ausgangspunkt dabei bilden Vision und Strategie des Unternehmens.
  • Darüber hinaus analysieren die Mitarbeiter die Wissensprozesse, also die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bereichen des Intellektuellen Kapitals und deren Auswirkung auf den Geschäftserfolg. Dabei zeigt sich, welchen Stellenwert die einzelnen Faktoren haben, welche beson­ders risikoanfällig sind und welche stabilisierend wirken.
  • Hierdurch zeigen sich die Stellschrau­ben, mit denen die Organisation ihre Zukunft Erfolg versprechend gestalten kann.
  • Die Projektgruppe definiert gemeinsam den Handlungsbedarf für wichtige Arbeitsfelder und legt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung fest.