IHK-Unternehmensservice Internationale Fachkräfte
Ihr Unternehmen möchte Fachkräfte aus dem Ausland einstellen? Der IHK-Unternehmensservice Internationale Fachkräfte ist für Sie da!
Wir unterstützen Sie bei der Fachkräfteeinwanderung
Zielgruppe: Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart, die Personen aus dem Ausland ausbilden oder beschäftigen möchten.
Bei uns erhalten Sie:
- Tipps zur Gewinnung internationaler Fachkräfte und Azubis sowie Infos und Kontakte zu Rekrutierungsprojekten
- Information und Beratung zu den rechtlichen Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung
- Information und Beratung zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für IHK-Berufe
- Unterstützung bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen
- Infos und Ansprechstellen zu Onboarding und Integration internationaler Fachkräfte im Unternehmen
Wir beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Lesen Sie in unserem Titelthema der März/April-Ausgabe von Magazin Wirtschaft, wie Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten gefunden haben und wie die IHK ihren Mitgliedsbetrieben bei der Zuwanderung helfen kann.
Internationale Fachkräfte, die Unterstützung benötigen, können sich gerne an den Welcome Service Region Stuttgart wenden.
FAQs zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens können Personen aus Drittstaaten das für die Einreise und Arbeitsaufnahme erforderliche Visum schneller erhalten. Beschleunigt werden sowohl die Anerkennung des ausländischen Abschlusses als auch die Terminvergabe und Visumausstellung bei der deutschen Auslandsvertretung.Voraussetzung ist, dass
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die Fachkraft sich noch im Ausland befindet,
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bereits einen Arbeitgeber in Deutschland gefunden hat und
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ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung vorliegt.
Das Verfahren wird vom Arbeitgeber in Deutschland entweder bei der Ausländerbehörde an seinem Betriebssitz oder bei der Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften Baden-Württemberg angestoßen. Dafür ist eine Vollmacht der Fachkraft notwendig. -
- Wie läuft das beschleunigte Fachkräfteverfahren ab?
- Erstberatung: Bevor der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließt, sollte eine Erstberatung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Beratung wird geklärt, ob das Verfahren möglich und sinnvoll ist. Zudem sollte im Voraus geklärt werden, ob der Abschluss der Fachkraft im Erwerbsland staatlich anerkannt ist und ggf. in Deutschland anerkannt werden kann. Gerne beraten wir Sie zum Verfahren sowie zur Antragstellung.
- Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens geschlossen. Der Antrag muss entweder bei der lokalen Ausländerbehörde (ABH) am Betriebssitz oder oder bei der Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LZF) Baden-Württemberg gestellt werden.
- Anerkennungsverfahren: Falls erforderlich, leitet die ABH / LZF das Berufsanerkennungsverfahren bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden.
- Zustimmungsverfahren: Die ABH / LZF holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
- Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die ABH / LZF eine so genannte Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums.
- Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss die Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Visumerteilung: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den/die Ehepartner/-in sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen. - In welchen Fällen kann das Verfahren beantragt werden?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für folgende Aufenthaltszwecke beantragt werden:
- Berufsausbildung
- Anerkennungspartnerschaft oder Anpassungsqualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
- qualifizierte Beschäftigung als Fachkraft mit anerkanntem Berufs- oder Hochschulabschluss
- qualifizierte Beschäftigung ohne Anerkennung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
- für eine Reihe bestimmter Berufsgruppen (z. B. Berufskraftfahrer, Spezialisten, IKT-Fachkräfte)
- Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411 Euro. Sie ist unabhängig vom Erfolg des Verfahrens zu bezahlen und wird insbesondere nicht erstattet, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, das Arbeitsplatzangebot nicht angenommen oder das Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort ablehnend beschieden wird.Hinzu kommen weitere Gebühren u. a. für die Zeugnisbewertung oder Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (200 bis 1.200 Euro), ggf. für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen) und für das Visumverfahren bei den Auslandsvertretungen (75 Euro). Diese Gebühren sind direkt an die jeweilige zuständige Stelle zu entrichten.Die Gebühren sind in der Regel von der Fachkraft zu bezahlen. Sie können aber auch vom künftigen Arbeitgeber übernommen werden.
Angebot der IHK für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Bevor Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, können Sie bei uns eine kostenfreie Erstberatung erhalten. Wir klären gemeinsam mit Ihnen folgende Fragen:
- Wie läuft der Zuwanderungsprozess ab?
- Kann der Abschluss der Fachkraft anerkannt werden?
- Kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Frage?
- Welche Unterlagen sind notwendig?
- Wie geht das Verfahren bei Bescheiden über teilweise Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses weiter?
Die IHK Region Stuttgart hat mit folgenden Ausländerbehörden Kooperationsvereinbarungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren abgeschlossen: | |
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Befindet sich Ihr Firmensitz im Zuständigkeitsbereich dieser ABHs, übernimmt die IHK die Koordination des Zuwanderungs- und Anerkennungsprozesses, prüft die notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an die zuständige ABH weiter. |
Erstberatungstermin bei der IHK vereinbaren
Zur Vereinbarung eines Telefontermins schreiben Sie bitte eine E-Mail an uif@stuttgart.ihk.de. Bitte geben Sie dabei folgende Daten an: Name und Ort des Unternehmens, Vorname/Name der Ansprechperson, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Wir werden Sie innerhalb von drei Werktagen kontaktieren.
Infomaterial und Formulare
Auf dem Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ finden Sie folgende Infomaterialien zum beschleunigten Fachkräfteverfahren:
- Erklärfilm zum beschleunigten Verfahren
- Schritt-für-Schritt-Anleitung für Arbeitgeber (pdf)
- Broschüre: Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (pdf)
Folgende Formulare sind i. d. R. notwendig:
- Muster-Vollmacht der Fachkraft an den Arbeitgeber (Bundesinnenministerium – BMI)
- Muster-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde (BMI)
- für den Nachweis eines Arbeitsplatzangebots: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit (BA)
- für das Berufsanerkennungsverfahren: Antrag bei der IHK FOSA
- für Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens oder für die Anerkennungspartnerschaft: Zusatzblatt A der BA
Darüber hinaus sind z. T. zahlreiche weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich. Bei der IHK erhalten Sie nach der Erstberatung eine übersichtliche Checkliste mit Informationen zu allen erforderlichen Unterlagen je nach Aufenthaltstitel.