Was können Unternehmen tun?

Hilfe und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Millionen von Menschen aus der Ukraine sind laut UNHCR seit Beginn des Krieges auf der Flucht und es werden ständig mehr. Viele kommen derzeit in Nachbarländern wie Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei an – doch auch zunehmend in Deutschland. Die deutsche Bevölkerung, aber auch die Unternehmen fragen, wie sie unterstützen können.
Viele Betriebe engagieren sich bereits, ob mit Sach- oder Geldspenden oder auch praktisch bei der Hilfe für Mitarbeiter/-innen und deren Angehörige. Wichtig sind auch Fragen des Aufenthaltsstatus und in wie fern geflüchtete Ukrainer/-innen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitswesen, Bildung oder Arbeitsmarkt haben.

1. Wie kann ich mich hier für ukrainische Geflüchtete engagieren?

Sofern vorhanden, könnten Sie geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellen wie Betriebswohnungen oder leerstehende Immobilien. Am besten wenden Sie sich an Ihre Kommune. Wenn Sie privat und kostenlos Übernachtungsplätze zur Verfügung stellen möchten, finden Sie Infos dazu auf der Seite der Bundesregierung germany4ukraine.
Außerdem könnten Sie oder Ihre Beschäftigten Geflüchtete mit ehrenamtlichem Engagement unterstützen – unter anderem beim Ankommen im Alltag oder beim Zugang zu Behördenleistungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Kommune.

2. Wie kann ich in Stuttgart Wohnraum zur Verfügung stellen?

Für die kurzfristige Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine sucht die Stadt Stuttgart weiterhin Hotelzimmer oder geeignete Räumlichkeiten für einen Aufenthalt von Tagen bis Wochen. Angebote nimmt die Stadt Stuttgart per Formular entgegen.
Verfügen Sie über privaten Wohnraum in Stuttgart, den Sie längerfristig zur Verfügung stellen möchten? Dann melden Sie sich direkt beim Projekt TürÖffner der Stuttgarter Caritas unter tueroeffner@caritas-stuttgart.de. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Projekt-Website.

3. Können Ukrainer/-innen ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Das BMI hat die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 02.06.2024 verlängert. Danach sind aus der Ukraine Geflüchtete, die bis zum 04.03.2024 in das Bundesgebiet visumfrei einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, also auch einer Visumpflicht, befreit. Dies gilt auch für Ukrainer/-innen ohne biometrischen Reisepass und für Drittstaatsangehörige. Schon vor dem Krieg durften ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland bzw. in die EU einreisen.
Während des visumfreien Aufenthalts ist keine Beschäftigung möglich.

4. Können Geflüchtete ohne Visum einen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen?

Visumfrei eingereiste Ukrainer/-innen können direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, des Familiennachzugs oder aus humanitären oder politischen Gründen) beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie müssen aufgrund der aktuellen Situation nicht wie ansonsten gefordert ein Visumverfahren durchführen und dafür in ihr Heimatland ausreisen.

5. Was hat es mit dem vorübergehenden Schutz für ukrainische Geflüchtete auf sich?

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 erstmals die Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft gesetzt. Ukrainischen Staatsangehörigen, die wegen des russischen Angriffs in die EU kommen, kann so ohne Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz mit bestimmten Mindeststandards gewährt werden (nach § 24 AufenthG). Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören eine Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung sowie Bildung für Minderjährige.
Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Es kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in andere längerfristige Aufenthaltstitel gewechselt werden, zum Beispiel zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung oder zur Beschäftigung als Fachkraft. Auch ein Wechsel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Der Europäische Rat hat vereinbart, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine fliehen, vom 04.03.2024 bis zum 04.03.2025 zu verlängern. In Deutschland wurde dazu eine Rechtsverordnung verabschiedet. Diese sieht vor, dass Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, bis zum 04.03.2025 fortgelten sollen, ohne dass eine Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall notwendig ist.
Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention. Das Recht, Asyl zu beantragen, besteht davon unabhängig fort (Art. 17 GG).

6. Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG?

Der vorübergehende Schutz gilt zusammengefasst für folgende Personengruppen. Weitere Details und Präzisierungen finden Sie im Schreiben des BMI vom 05.09.2022.
  • ukrainische Staatsangehörige – und nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutzstatus in der Ukraine –, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • deren Familienangehörige
  • nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem Aufenthaltstitel (der für mehr als 90 Tage vorgesehen war) in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können – z. B. auch Studierende und Beschäftigte
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten (z. B. als Studierende, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung)

7. Haben Geflüchtete aus der Ukraine Zugang zu Sozialleistungen?

Bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig ist die örtlich zuständige Leistungsbehörde (z. B. Landratsamt des Wohnorts).
Seit 01.06.2022 können Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) bzw. SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. Damit werden sie auch in die reguläre Krankenversicherung aufgenommen. Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) gibt es eine Übersicht zum vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG (pdf) mit Informationen zum Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen, Krankenversicherungen o. ä.

8. Haben Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zu Integrations- bzw. Sprachkursen?

Ja, die Teilnahme an den Angeboten zur Integrations- und Sprachförderung ist laut Bundesregierung ausdrücklich erwünscht. Sie ist auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe BAMF-NAvI) oder bei den Trägern der Integrationskurse kostenfrei möglich. Sind die Geflüchteten beim Jobcenter gemeldet, erfolgt die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung durch das zuständige Jobcenter. Integrationskurse finden Sie im BAMF-NAvI und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Für einen Einstieg in die deutsche Sprache können auch kostenfreie Selbstlernangebote genutzt werden, z. B. auf dem Lernportal der Volkshochschule oder beim Goethe-Institut.
Der Erwerb der deutschen Sprache ist ein Schlüssel für die Integration – auch im Unternehmen. Wir haben Informationen zusammengestellt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten beim Deutschlernen unterstützen können.

9. Welche Regelungen gibt es zum Thema Führerschein?

Ukrainer/-innen können während der Dauer des vorübergehenden Schutzes ihren ukrainischen Führerschein weiter benutzen, ohne ihn gegen einen EU-Führerschein umtauschen oder eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen. Mehr dazu finden Sie in der EU-Verordnung 2022/1280.
Außerdem können ukrainische Flüchtlinge, die als Lastwagen- und Busfahrer/-innen gearbeitet haben, unter bestimmten Bedingungen ihre in der Ukraine ausgestellten Befähigungsnachweise in der EU anerkennen lassen, nachdem sie eine kurze Schulung und eine Prüfung absolviert haben. In Deutschland werden derzeit die erforderlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen dafür geschaffen. Für eine entsprechende Verordnung liegt ein Referentenentwurf vor. Aktuelle Infos dazu gibt es auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums.

10. Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt?

Ja, Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes nach §24 AufenthG eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit (inklusive Zeitarbeit) ausüben. Dies ist im Aufenthaltstitel mit den Worten „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ vermerkt.
Bei visumfreier Einreise gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Mit Beantragung eines Aufenthaltstitels auf vorübergehenden Schutz wird dieses aufgehoben. Die Ausländerbehörde stellt dann zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ebenfalls mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ aus, womit Antragsteller und Arbeitgeber diese Erlaubnis nachweisen können.

11. Müssen Ukrainer/-innen ihren Berufsabschluss anerkennen lassen, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten?

Es ist zu unterscheiden zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel die akademischen Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Lehrer/-innen, Erzieher/-innen sowie bestimmte Handwerks- und Meisterberufe. Hier ist für die Berufsausübung in Deutschland eine Berufsanerkennung und ggf. Nachqualifizierung erforderlich. Die Geflüchteten können bei der AWO Stuttgart eine Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung erhalten.
Die IHK-Berufe gehören zu den nicht reglementierten Berufen. Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG benötigen keine Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses, um in diesen Berufen hier zu arbeiten. Eine Berufsanerkennung kann jedoch sinnvoll sein, um vorhandene Abschlüsse und Qualifikationen nachzuweisen, oder für die Eingruppierung nach einem Tarifvertrag. Die Anerkennung für die IHK-Berufe führt die IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) durch.

12. Können Unternehmen für die Einschätzung von ukrainischen Berufsabschlüssen Unterstützung erhalten?

Infos zu den Berufsabschlüssen in der Ukraine gibt es im Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundeswirtschaftsministeriums (BQ-Portal). Dieses hilft dabei, ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse besser zu bewerten und einzuschätzen.
Für die Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistungen bieten die IHKs eine individuelle Erstberatung des/der Kandidaten/-in an. Dort wird besprochen, welche ukrainischen Abschlüsse und einschlägigen Berufserfahrungen vorhanden sind und welcher deutsche Referenzberuf für ein Anerkennungsverfahren infrage kommen könnte. Das Ergebnis wird in einem „Erstberatungs-Check der ausländischen Berufsqualifikationen“ vermerkt, der Unternehmen als Hilfestellung im Einstellungsprozess dienen kann. Weitere Infos zum „Erst-Check“ finden Sie auf der Seite von Unternehmen Berufsanerkennung.
Stellt sich im oder nach dem Gespräch heraus, dass eine Berufsanerkennung vom Geflüchteten oder vom Betrieb gewünscht wird, kann die IHK in einem nächsten Schritt zum Anerkennungsverfahren und zur Beantragung informieren und an die Anerkennungsstelle IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) verweisen. Hat das Verfahren Erfolg, stellt die IHK-FOSA eine Bescheinigung der vollen oder teilweisen Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf aus.
Liegen keine Zeugnisse vor, kann bei der IHK das Verfahren ValiKom Transfer durchgeführt werden, mit dem Personen ihre beruflich erworbenen Kompetenzen erfassen, bewerten und zertifizieren lassen können.
Kompetenzfeststellungen führen zudem auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter durch. Zur Selbsteinschätzung beruflicher Kompetenzen stehen verschiedene Tools online zur Verfügung, zum Beispiel die Website der Bertelsmannstiftung „Meine Berufserfahrung“ oder der AiKompass der AgenturQ.

13. Können Betroffene eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren?

Ja, eine Berufsausbildung ist bereits mit dem vorläufigen Schutz nach § 24 AufenthG möglich. Es kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gleich ein Aufenthaltstitel zur Ausbildung (§ 16a AufenthG) beantragt werden bzw. in diesen Aufenthaltstitel während des vorübergehenden Schutzes gewechselt werden.  
Nach erfolgreicher Ausbildung kann die Person als Fachkraft im Unternehmen weiterbeschäftigt werden (§ 18a AufenthG).
Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen für eine Berufsausbildung das Sprachniveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ (auch wegen des Besuchs der Berufsschule).
Weitere Tipps und Infos enthalten unsere FAQs zur Ausbildung von Geflüchteten.

14. Erhalten die Betroffenen Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter?

Zuständig für die Geflüchteten mit vorübergehendem Schutz sind die Jobcenter der Wohnorte. Dort können die Betroffenen Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Möglich sind ausbildungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierungen, Berufsausbildungsbeihilfe), Eingliederungszuschüsse oder Förderungen der beruflichen Qualifizierung. Infos finden Sie dazu in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (pdf).
Neben der Zugangsmöglichkeit müssen auch die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Dies muss in jedem Einzelfall im Vorfeld durch die Jobcenter geprüft werden. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an den Arbeitgeberservice des zuständigen Jobcenters.

15. An wen wende ich mich, wenn ich ein Arbeitsangebot oder einen Ausbildungsplatz für geflüchtete Menschen habe?

Manche Geflüchtete, die aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind, möchten so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen. Stellenangebote für Geflüchtete können Sie an den Arbeitgeberservice Ihres örtlichen Jobcenters übermitteln. Dort erhalten Sie Vermittlungsvorschläge und Unterstützung bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags.
Außerdem gibt es Job-Portale, die Angebot und Nachfrage zusammenbringen möchten. Die DIHK hat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Plattformen auf seiner Website zusammengestellt.
Für die Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung stehen bei der IHK die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bereit, die Sie gerne kontaktieren können. Die Kümmerer betreuen und begleiten junge Geflüchtete und Zugewanderte sowie die Ausbildungsunternehmen für einen guten Start in eine Berufsausbildung.

16. Was muss ich beachten, wenn ich Geflüchtete aus der Ukraine einstelle?

Der Arbeitgeber muss vor Beschäftigung die Aufenthaltspapiere prüfen. Auf dem Aufenthaltstitel (bzw. der Fiktionsbescheinigung) muss der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ stehen. Für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie in elektronischer oder schriftlicher Form aufbewahren. Auf den Ablauf des Aufenthaltstitels ist zu achten. Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG konnten bis 04.03.2024 ausgestellt werden. Nachdem die EU die Verlängerung um ein Jahr beschlossen hat, wurde in Deutschland durch eine Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, ohne Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall bis zum 04.03.2025 fortgelten sollten. Ggf. kann man den/die Mitarbeiter/-in rechtzeitig darauf hinweisen, bei Vorliegen der Voraussetzungen in einen längerfristigen Aufenthaltstitel, z. B. zur Ausbildung oder zur Beschäftigung als Fachkraft, zu wechseln.
Infos zum Thema Lohnsteuer und den Weg zur Identifikationsnummer gibt es auf der Website des DIHK.
Eine umfassende Checkliste zu Arbeitsmarktzugang und -integration von Geflüchteten mit vorübergehendem Schutz hat das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge zusammengestellt. Sie enthält praktische Tipps und Informationen u. a. auch zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos.

17. Wie kann ich Geflüchtete aus der Ukraine in meinem Unternehmen bei der Integration unterstützen?

Ob Behördengänge, Schulanmeldung oder Suche nach Wohnung oder Kinderbetreuungsmöglichkeitenals Arbeitgeber können Sie hier oft mit einfachen Tipps helfen, da die Geflüchteten mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind. Gerade wenn die neuen Kolleginnen und Kollegen noch nicht so gut Deutsch sprechen, hilft eine Begleitung bei den notwendigen Terminen. Auch eine Einbindung in Freizeitaktivitäten und Sportvereine kann beim Ankommen in Deutschland helfen. Sehr hilfreich kann es sein, der Person im Betrieb einen Paten oder eine Patin zur Seite zu stellen.

18. Infostellen und Hilfsangebote in den Landkreisen

19. Links zu weitergehenden Informationen

  • Dossier zur Russland-Ukraine-Krise des DIHK

Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird aufgrund der veränderlichen Lage ständig aktualisiert und erweitert.