Güter- und Personenverkehr

Hinweise zum Verhalten in Straßenkontrollen

Die vom Gesetzgeber auf nationaler oder europäischer Ebene getroffenen Regelungen im Güter- oder Personenverkehr dienen primär der Steigerung der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit und bilden zugleich eine Grundlage für gleiche und damit faire Wettbewerbsbedingungen. Um diese beiden übergeordneten Ziele zu erreichen, sind Kontrollen durch staatliche Kontrollbehörden unerlässlich und grundsätzlich zu begrüßen.
Um die Anforderungen aus den Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen und Bußgelder oder Sanktionen zu vermeiden, sind die Betroffenen (und hier insbesondere die im Betrieb verantwortlichen Organe) gehalten, Maßnahmen zu ergreifen/etablieren, die das Risiko von Zuwiderhandlungen möglichst reduzieren. Dazu gehört insbesondere die (regelmäßige) Befähigung aller mit den Themen konfrontierten Mitarbeiter durch Schulungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, eine adäquate technische Ausstattung (etwa in Sachen Ladungssicherung oder bezüglich des technischen Zustands der Fahrzeuge) und eine Organisationsstruktur, die die betrieblichen Abläufe und den Fahrzeugeinsatz rechtskonform sicherstellt. Zeigt sich in den regelmäßig stattfindenden betrieblichen Kontrollen der Daten, Prozesse, Arbeitsmaterialien oder Fahrzeuge im Betrieb, dass Unzulänglichkeiten bestehen, sind Maßnahmen gefragt. Diese müssen einen wirksamen Beitrag dazu leisten, dass die Ursachen der Verstöße abgestellt werden bzw. ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt wird. Alle getroffenen Maßnahmen sollten zudem aussagekräftig dokumentiert werden, da vereinfacht gilt, dass alles, was nicht dokumentiert ist, auch nicht stattgefunden hat.
Da es ohne juristische Detailkenntnisse vorkommen kann, dass aus flüchtig geäußerten Worten (negative) rechtliche Konsequenzen folgen, ist es für die Betroffenen ratsam, im Zusammenhang mit Straßen- und Betriebskontrollen die eigenen Rechte zu kennen und zu wahren. Dazu sollten ein paar wesentliche Dinge beachtet werden.
Grundsätzlich gilt, dass zwar recht viele, aber in aller Regel nicht alle Fragen von Kontrollorganen beantwortet werden müssen - und zwar unabhängig davon, ob die Kontrollen auf der Straße oder im Betrieb stattfinden. Im Fahrpersonalrecht gilt etwa nach § 4 Absatz 4 Fahrpersonalgesetz, dass „der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ Dieses auch in anderen Rechtsgrundlagen verankerte „Recht zu schweigen“ bildet den Kern bei der Frage, wie die eigene Rechtsposition geschützt werden kann.

Natürlich bedeutet dies nicht, dass einem Kontrollbeamten gegenüber jegliche Beantwortung von Fragen oder das Aushändigen von Dokumenten unterbleiben kann bzw. sollte. Je nach dem, unter welchen Rahmenbedingungen eine Beförderung oder ein Transport stattfindet, ergeben sich mitunter zahlreiche Auskunfts- und Informationspflichten. Bei der genehmigungspflichtigen Personenbeförderung und im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen z.B. mehr Dokumente mitgeführt und ausgehändigt werden, als dies bei Güterbeförderungen im Werkverkehr der Fall ist, wo etwa bezüglich der transportierten Güter keine Pflichtdokumentation besteht.

Auch wenn es um Angaben geht, die für die Beurteilung der Situation seitens des Kontrollbeamten notwendig sind, zum Beispiel wenn sich der Fahrer auf eine fahrpersonalrechtliche Ausnahme beruft, die auf einen gewissen km-Luftlinie-Umkreis beschränkt ist, können weitere Hinweise angezeigt sein. Hier muss der Kontrollbeamte auch aufgrund der Angabe des Standortes, von dem aus das Fahrzeug eingesetzt wird, beurteilen können, ob die objektiven Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen. Auch zu den konkreten Tätigkeiten des Fahrers und den Hintergründen eines Transports können in vielen Fällen Angaben gemacht werden - ansonsten kann der Kontrollbeamte die Situation nicht hinreichend einschätzen und wird sich im Zweifel gezwungen sehen, seine Beobachtungen in eine Anzeige oder Kontrollmitteilung einfließen zu lassen.
Eine grundsätzliche Verweigerungshaltung erscheint daher oft nicht angemessen. Wo eine gesetzliche Pflicht zur Äußerung besteht, muss auf die Fragen der Kontrollbeamten geantwortet werden. Dennoch kann es zu Situationen kommen, in denen es notwendig erscheint, als „Befragter“ nachdrücklich darauf zu beharren, dass man „keine Angaben zur Sache“ oder der konkreten Fragestellung des Kontrollbeamten machen wird oder man sich zu dieser und jener Sache nicht äußern möchte.
Schließlich sieht etwa das Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vor, dass eine Anhörung der „Beschuldigten“ erfolgt, in der auch im Nachgang zur Kontrolle auf der Straße Angaben zu den klassischen W-Fragen gemacht werden können/sollten.
Grundsätzlich sind den Kontrollbeamten auf deren Verlangen hin folgende Dokumente auszuhändigen (Auflistung nicht abschließend):
  • Pass oder Personalausweis (nicht im Werkverkehr)
  • Führerschein
  • Fahrerqualifizierungsnachweis (wenn vorhanden)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten, z.B. Fahrerkarte, Tachoscheiben, Tageskontrollblätter, Linienfahrplan, Arbeitszeitplan, Bescheinigung(en) für berücksichtigungsfreie Tage, Kontrollbescheinigung; alles nur wenn fahrpersonalrechtliche Vorschriften greifen
  • güterverkehrs- bzw. personenbeförderungsrechtlich vorgeschriebene Berechtigungen (z.B. (Abschrift der) Güterkraftverkehrsgenehmigung, Gemeinschaftslizenz („EU-Lizenz“) oder auch bilaterale Genehmigung / CEMT-Genehmigung (Werkverkehr ist genehmigungsfrei) bzw. Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ((grenzüberschreitender) Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Gelegenheitsverkehr))
  • ggf. EU-Fahrtenblatt im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Kabotageverkehr (Personenverkehr)
  • im gewerblichen Güterkraftverkehr: bei innerdeutschen Transporten das Begleitpapier (kann auch auf „andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden“ als in Papierform) oder der Frachtbrief (wenn einer ausgestellt wurde), im grenzüberschreitenden Verkehr sollte (zur Vermeidung von Diskussionen) ein CMR-Frachtbrief ausgestellt worden sein.
  • Nachweis über die Güterschaden-Haftpflichtversicherung im gewerblichen Güterkraftverkehr
  • ggf. Begleitpapiere nach Gefahrgutrecht
  • ggf. Schulungsnachweise des Fahrers, z.B. ADR-Schulungsbescheinigung, Berufskraftfahrerqualifikation (wenn in Form eines gesonderten Dokumentes)
  • ggf. Nachweise für Kabotagebeförderungen (Güterverkehr) nach Artikel 8 VO (EG) Nr. 1072/2009
  • ggf. Nachweise im Kontext Abfallbeförderung
  • ggf. Nachweise im Kontext Tiertransporte
  • ggf. Nachweise im Kontext Lebensmitteltransporte
  • ggf. Ausnahmegenehmigungen (z. B. im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot oder Schwertransporten/Überlänge/Überbreite oder...)
  • ggf. Visum oder Transitvisum; Fahrerbescheinigung nach § 7 b GüKG bzw. Artikel 5 VO (EG) Nr. 1072/2009

Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, die Dokumente zusammengefasst im Fahrzeug aufzubewahren um bei den Kontrollbeamten ein professionelles Bild zu hinterlassen und ein rasches Aushändigen der Unterlagen sicherzustellen. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht jedoch nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Liegen aber beispielsweise Wiegenoten vor, die die legale Beladung bestätigen, kann eine Herausgabe dieser Dokumente sinnvoll erscheinen, vor allem zur Vermeidung zusätzlichen Aufwandes (um etwa eine öffentliche Waage aufzusuchen). Die physische Mitwirkung des Fahrers an der Kontrolle, etwa bei der Prüfung der Beleuchtungsanlage des Fahrzeuges, erscheint zudem grundsätzlich geboten. Im Rahmen der Kontrolle dürfen die Kontrollbeamten auch das Fahrzeug oder die Laderäume betreten. Dies wird zwar von einigen Fahrern nicht gerne gesehen, ist aber auch allein schon deshalb wichtig (und somit aus Sicht des Fahrers wünschenswert), dass der Kontrollbeamte die Kontrolle durch das Stecken seiner Kontrollkarte im digitalen Fahrtenschreiber dokumentieren kann.
Eine Möglichkeit, die Kontrollbelastung des Mitarbeiters zu reduzieren, besteht in der Anweisung gegenüber dem Fahrer, den Kontrollbeamten für (allgemeine und/oder nicht direkt die Person des Fahrers betreffende) Rückfragen an den Unternehmer selbst oder eine andere verantwortliche (optimalerweise mit den Vorschriften vertraute) Person im Unternehmen zu verweisen. Nicht alle, aber doch einige Kontrollbeamte werden auf dieses Angebot eingehen und im Betrieb anrufen.
Hinweis: Jede Kontrolle sollte dokumentiert werden können. Optimal ist dafür eine schriftliche Dokumentation, wie sie etwa seitens der Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr stattfindet. Auch wenn seitens der Länderpolizeien kontrolliert wird, sollte der Fahrer bemüht sein, ein schriftliches Dokument über die Kontrolle zu erhalten - ein Rechtsanspruch besteht darauf allerdings nicht. Sind fahrpersonalrechtliche Fragestellungen Gegenstand der Kontrolle, sollte der Kontrollbeamte möglichst seine Kontrollkarte stecken. Dadurch wird ein entsprechender Datensatz im Massenspeicher hinterlegt, der die Kontrolle zumindest ansatzweise dokumentiert. Im Zweifel sollte der Fahrer zusätzliche Notizen zur Kontrolle anfertigen, die alle wesentlichen W-Fragen wiedergeben. Besonderes Interesse entsteht oft daran, was der Kontrollbeamte gefragt und was der Fahrer darauf geantwortet hat.
Wird in Folge einer Kontrolle in Deutschland ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet, findet im Zuge dessen eine Anhörung statt. Hier besteht die Möglichkeit, sich (je nach Einzelfall durch einen Fachanwalt unterstützt) detailliert zu den Vorwürfen zu äußern. Außerdem zeigt die Praxis, dass einige Bußgeldstellen je nach Einzelfallumständen auch bereit sind, über die letztendliche Bußgeldhöhe miteinander ins Gespräch zu kommen. Auch die Bereitschaft, in gewissem Abstand zur Kontrolle eine Nachprüfung im Unternehmen vornehmen zu lassen, kann sich bußgeldreduzierend auswirken.
Bei grenzüberschreitenden Fahrten erscheint es sinnvoll, sich im Vorfeld zu informieren, welche Handlungsoptionen im Falle des Falles bestehen. Hilfreich sind etwa Kontakte zu Anwaltskanzleien, die Mitarbeiter beschäftigen, die neben der Landessprache auch deutsch sprechen. Da es in einigen Ländern üblich ist, dass das Fahrzeug bis zur Begleichung einer Sicherheitsleistung oder des Bußgeldes festgesetzt wird, kann es nicht schaden, einen Dienstleister zu kennen, der vor Ort alle notwendigen Schritte unternimmt, um Fahrer und Fahrzeug schnellstmöglich wieder auf die Straße zu bringen.
Ein weiteres Thema ist das (mitunter leichtfertige) handschriftliche Unterzeichnen irgendwelcher Dokumente im Zuge von Straßenkontrollen. Vor allem im Ausland, wenn der Fahrer zum Beispiel das Dokument, das er unterschreiben soll, garnicht versteht und zudem die Rechtsordnungen anderen Prinzipien folgen als in Deutschland (zum Beispiel gibt es Länder, in denen eine per Unterschrift bestätigte Schuldanerkennung zu deutlich reduzierten Bußgeldern führt), kann durch leichtfertig vorgenommene Unterschriften die Rechtsposition deutlich verschlechtert werden, teilweise werden dadurch sogar Rechtsmittel verwirkt. Ohne damit jedem Einzelfall gerecht zu werden erscheint es ratsam, grundsätzlich nichts per Unterschrift zu bestätigen oder „einzugestehen”.
Um weiterem Ärger vorzubeugen sollte klar sein, dass ein Fahrer während einer Kontrolle arbeitet - die Zeitgruppe „Arbeit" muss am Fahrtenschreiber im Zweifel also entsprechend eingestellt werden.
Stand: Juli 2020