E-Commerce Recht – Produkt- und Preisangaben

Wie soll das Produkt beschrieben werden?

Da der Kunde bei einer Bestellung im Internet keine Besichtigung der Ware wie im Laden vornehmen kann, ist er vorab über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Produkteigenschaften und Merkmale sollten beim Warenangebot auf der Produktseite stehen und sind vollständig und richtig zu beschreiben. Es dürfen keine fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zum Produkt enthalten sein, wie insbesondere in Bezug auf Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft, oder Testergebnisse.
Auf wertmindernde Fehler eines Produktes muss hingewiesen werden. Das Produktbild hat der zu verkaufenden Ware zu entsprechen.
Je nach angebotener Ware sind beim abgebildeten Produkt besondere Angaben zu machen, oder es bestehen spezielle Kennzeichnungspflichten. Im Einzelfall hat der Händler daher die Besonderheiten für seine angebotenen Produkte zu recherchieren. Im folgenden sind einige Produktgruppen mit weiterführenden Hinweisen zusammengestellt.
  1. Textilien: Hier müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil der Faserzusammensetzung angegeben werden. Die Informationen werden dem prozentualen Anteil nach in absteigender Reihenfolge angegeben. Zudem dürfen nur die Begriffe aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden. Beispiel: 80% Baumwolle, 20% Polyester
  2. Alle Produkte unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz und der dort hinterlegten produktbezogenen Kennzeichnungspflicht, die sich primär auf die Informationsbereitstellung auf dem Produkt, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung bezieht. Darüber hinaus müssen für diverse Produktkategorien oder -gruppen, von denen in der Regel ein höheres Gefahrenpotenzial ausgeht (z.B. Maschinen, elektrische Geräte, Spielwaren, Medizinprodukte, Bauprodukte), noch gesonderte CE-Richtlinien angewendet werden. Die Konformität der Produkte wird mit dem CE-Zeichen auf dem Produkt und der Verpackung sichtbar gemacht. Hierbei sind zweierlei Dinge zu beachten: Waren, die nicht unter eine oder mehrere dieser CE-Richtlinien fallen, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Mit dem CE-Zeichen darf nicht geworben werden, um hier nicht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, das Produkt sei besonders geprüft. Schon gar nicht dürfen Werbeversprechen wie beispielsweise „CE-geprüft“ gemacht werden. Daher wird von einem Hinweis oder die Abbildung des CE-Zeichens auf der Webseite/im Online-Shop abgeraten. Anders sieht es hingegen mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) als Prüfzeichen aus, da es sich hierbei um den Beleg einer freiwilligen, kostenpflichtigen Prüfung der Produktsicherheit durch eine zertifizierte, unabhängige Stelle handelt. Dieses darf online und werbewirksam publiziert werden. Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutze des Verwenders und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen. Für den Onlinehandel mit Chemikalien gibt es Abgabebestimmungen bzw. Abgagebverbote bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Mehr dazu findet sich in der Chemikalienverbotsordnung.
  3. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten (beispielsweise Geschirrspül- und Waschmaschinen, Fernseher, Lampen und Leuchten, Heizgeräte und Klimaanlagen) muss eine Energieverbrauchskennzeichnung erfolgen. Produkte, die unter die Kennzeichnungspflicht fallen,  müssen in einer europäischen Produktdatenbank (EPREL-Datenbank) registriert werden, bevor sie innerhalb der EU verkauft werden können.
  4. Für Hersteller und Importeure von Batterien besteht eine Registrierungspflicht. Ein Sonderfall sind Lithium-Batterien. Besonderheiten hierzu sollten im Einzelfall recherchiert werden.
  5. Bei Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel sind spezielle Kennzeichnungspflichten wie z.B. Zutatenverzeichnis, Ursprungsland und Herkunft, Füllmenge sowie die Nährwertdeklaration wichtig. Weiterführende Informationen zum Internethandel mit Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Baden-Württemberg.
  6. Für Verpackungen gilt seit Januar 2019 das Verpackungsgesetz. Das Gesetz  richtet sich vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. Mehr dazu finden Sie im IHK-Artikel zum Verpackungsgesetz.

Dürfen fremde Bilder oder Texte für Produkte übernommen werden?

Achtung beim Produktbild und/oder dem Beschreibungstext: Fremde Beschreibungstexte oder Produktbilder, z. B. aus dem Internet, dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Fertigen Sie daher entweder eigene Bilder/Texte an, oder vergewissern Sie sich, das Sie für fremde Bilder oder Texte die Erlaubnis des Urhebers haben. Bei Nichtbeachtung können eine Abmahnung und unter Umständen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Urhebers drohen. Näheres hierzu finden Sie im IHK-Artikel Bildrechte im Internet.

Welche Angaben sind zum Preis zu machen?

Gegenüber dem Endverbraucher ist stets der Endpreis, also der von ihm zu zahlende gesamte Bruttopreis, anzugeben.  In der Preisangabe müssen bereits die Umsatzsteuer, andere Preisbestandteile und eventuelle Liefer- und Versandkosten enthalten sein. Der Verbraucher muss dabei klar erkennen können, welche Bestandteile der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Preisangaben sind noch vor Einleiten des Bestellvorgangs, also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird, dem Kunden mitzuteilen und sollten daher direkt im Warenangebot auf der Produktübersichtsseite bei den einzelnen Produkten eingeblendet werden. Die Versandkosten können direkt beim Produktpreis stehen.
Zum Beispiel: € 789,- inkl. MwSt. zzgl. € 3,00 Versand oder mittels Sternchenhinweis neben jedem Preis angegeben werden. In der Praxis hat sich die Anmerkung *inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten durchgesetzt, sofern die „Versandkosten“ mit einer Versandkostenseite verlinkt sind. Der Sternchenhinweis muss gut lesbar und auffindbar sein. Nicht zulässig ist es, den Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), oder in einem beziehungslosen Hinweis oder Link zu den Produkten in die Fußzeile der Webseite aufzunehmen. Die Angabe der Versandkosten mittels Mouse-Over-Effect (d.h. die Kosten werden nur angezeigt, wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger über die Produktabbildung fährt) ist ebenfalls unzulässig.
Bei Produkten, die mengenmäßig angeboten werden, muss der sog. Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Der Grundpreis ist pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben.
Beispiel: „Getränk X“ (Inhalt 500 ml) zu 3,50 € (Grundpreis 7,00 € pro Liter). 10 Flaschen zu je 3,20 € (Grundpreis 6,40 € pro Liter).
Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der neuen Preisangabenverordnung (siehe Paragraf 5 PAngV) entfallen. Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind umzustellen und die Grundpreise bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter anzugeben.
Einige Produkte sind von dieser Angabe ausgenommen, z. B. Waren mit weniger als 10 gr/ml, dies betrifft oft bestimmte Kosmetika. Eine Liste der Ausnahmen findet sich in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV.
Wird die Ware nur in der standardisierten Einheit abgegeben (z. B. 1 Liter, 1 Kilogramm), sind Endpreis und Grundpreis identisch. Ein Grundpreis ist dann nicht anzugeben.
Für Kleinunternehmer gilt, dass sie die Umsatzsteuer zwar ausweisen können, jedoch nicht ausweisen müssen. Weisen sie die Umsatzsteuer nicht aus, muss z. B. angeben werden: „umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG zzgl. Versandkosten“.
Nettopreise dürfen nur bei Angeboten an gewerbliche Kunden angegeben werden. Erforderlich ist hierbei auf der Shopseite eine strikte Eingrenzung der angebotenen Waren auf gewerbliche Käufers (möglichst als leicht erkennbarer Hinweis auf der Startseite des Onlineshops sowie auf jeder einzelnen Shopseite, zum Beispiel im Footer) und ein Nachweis, dass der Besteller die Ware als gewerblicher Käufer bestellt (durch Übersendung geeigneter Dokumente, wie Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug).

Wie sind Lieferinformationen anzugeben?

Vor Abgabe der Bestellung muss über die Lieferbedingungen informiert werden. Der Verbraucher muss den Zeitraum in dem er die Ware erhält abschätzen können. Die Angabe einer Lieferfrist ist ausreichend, jedoch so präzise wie möglich. Zum Beispiel nicht: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart“. Auch nicht zulässig sind Angaben wie „Lieferung in der Regel in … Tagen“, „voraussichtliche Lieferzeit in … Tagen“, oder „Lieferzeiten sind unverbindlich”. Denkbar wäre hingegen die Angabe „Lieferzeit ca. 3 bis 5 Werktage”. Allerdings hat die Lieferung dann tatsächlich auch innerhalb dieser Zeit zu erfolgen. Da es zum einen unterschiedliche Lieferzeiten von einzelnen Produkten gibt, sollten die Lieferzeiten auf der Produktseite angegeben werden. Nur auf die AGB darf nicht verwiesen werden. Ebenfalls dürfen sich Angaben auf der Produktseite und in den AGB nicht widersprechen.
Über ein eingegrenztes Liefergebiet (z. B. nur Lieferung innerhalb Deutschlands) ist hinzuweisen. Sie dürfen zwar das Liefergebiet einschränken, allerdings nicht Ihre Shop-Inhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten sperren, oder diese ohne Zustimmung auf länderspezifische Webseiten (z. B. eine französische Shopseite) umleiten. Sehen Sie hierzu den IHK-Artikel zum Geo-Blocking.
Darüber ob Lieferbeschränkungen, z.B. für bestimmte Länder, Höchstbestellmengen, oder eingeschränkte Warenvorräte bestehen ist vor Einleitung des Bestellvorgangs (also vor Einlegen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Beispielsweise mit einem entsprechend benannten Link, der zu einer Informationsseite mit den Lieferbeschränkungen führt.

Was gilt hinsichtlich Zahlungsbedingungen?

Der Verbraucher ist über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Beispielsweise ist das der konkrete Zahlungszeitpunkt bei Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte, die zur Auswahl stehenden Zahlungsarten oder über anfallende Zusatzkosten. Zumindest zwei Zahlungsarten sollten angeboten werden. Für die gängigen Zahlarten wie SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift, sowie Debit- und Kreditkarten (VISA und Mastercard) dürfen Verbrauchern gegenüber keine Entgelte verlangt werden. Gegenüber gewerblichen Kunden dürfen Entgelte bei Zahlung mit Debit- und Kreditkarten hingegen verlangt werden. Für Zahlungen via Paypal ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Zur Risikovermeidung sollte bei Paypal-Zahlungen auf zusätzliche Entgelte verzichtet werden. Darüber welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (also mit Legen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Daher reicht es nicht aus, wenn die Information erst im Warenkorb, irgendwann im Laufe des Bestellprozesses oder nur in den AGB erscheint. Die Information kann auch per Link in der Fußzeile der Webseite und von jeder Unterseite verfügbar (wie Impressum und Datenschutzerklärung) eingebunden werden. In diesem Fall kann man sich allgemein anerkannter Icons zu den verschiedenen Zahlungsmitteln bedienen. Auch ein gemeinsamer Link der über Zahlungsmittel und Lieferbeschränkungen informiert ist möglich, wie „Liefergebiet und Zahlung“.

Welche Informationen sind bei Vertragsschluss zu erteilen?

Der Händler ist gemäß  §312i BGB i.V. m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB insbesondere dazu verpflichtet:
  • Korrekturmöglichkeiten anzubieten mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung berichtigen kann
  • Die Bestellung auf elektronischem Weg unverzüglich zu bestätigen
  • Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abrufbar und speicherbar bereit zu stellen
  • Darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • Über die Sprachen zu informieren, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und ggf. über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft
Die genannten Punkte müssen auch im Verhältnis B2B erfüllt werden.
Bei der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, muss für den Kunden erkennbar sein, durch welchen Klick er verbindlich einen Vertrag abschließt und wie dieser Vertrag durch den Unternehmer angenommen wird. Diese Informationen können mittels der Bestellschritt-Infoleiste und in AGB erteilt werden.
In aller Regel stellt die Abgabe der Bestellung durch den Kunden erst das rechtlich verbindliche Angebot dar, welches der Händler annehmen kann. Möglich ist dies
  1. direkt mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) – in diesem Fall darf bei Vereinbarung von Vorkasse schon zur Zahlung aufgefordert werden, oder
  2. nicht schon mit der ersten Bestätigungsmail, sondern erst durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit, oder
  3. wenn das Warenangebot bereits das verbindliche Angebot ist, welches der Kunde durch seine Bestellung annimmt. Die Bestätigungsmail bestätigt dann nur den Vertragsschluss (zum Beispiel ist das bei ebay der Fall).
Der dritte Teil der Artikelreihe befasst sich mit der Widerrufsbelehrung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.