Informationen für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe

Schlichtungsverfahren bei Ausbildungsstreitigkeiten

Rechtsgrundlage

Die IHK Region Stuttgart hat zur Beilegung von rechtlichen Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden einen Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet. Der Schlichtungsausschuss muss zwingend vor Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.
Eine Streitigkeit soll erst dann vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe der Ausbildungsberater/-innen oder der Ausbildungsbegleiter/-innen erfolglos geblieben sind.
Grundlage hierfür ist die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB)der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?

Gegenstand des Verfahrens sind Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis bzw. Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses.
In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Der Antrag soll enthalten:
  • die Bezeichnung der Beteiligten
  • ein bestimmtes Antragsbegehren
  • eine Begründung des Antragsbegehrens
  • die Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
Eine Schlichtung ist nur dann zulässig, wenn an der Ausbildung festgehalten werden soll.
Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Vertretung gilt § 111 Abs. 2 ArbGG, das heißt, dass als Bevollmächtigte insbesondere Rechtsanwälte sowie Gewerkschaftsvertreter in Betracht kommen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:
  • gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
  • einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 15); gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
  • die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 16);
  • Säumnisspruch (§ 17);
  • Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.
Sollte im Verfahren keine Einigung erzielt werden, das bedeutet kein Vergleich geschlossen werden können, so kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen. Der Spruch muss für seine Wirksamkeit innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung von den Parteien anerkannt werden. Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Aus den Vergleichen sowie aus anerkannten Sprüchen kann die Zwangsvollstreckung stattfinden.
Bei Nichtanerkennung ist die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Spruchs zulässig.

Wer sind die Schlichter?

Der Schlichtungsausschuss setzt sich paritätisch zusammen aus einem Vertreter der Arbeitgeberseite und einem Vertreter der Arbeitnehmerseite. Mit beratender Stimme nimmt ein Jurist als Vertreter der Kammer teil.  Die Schlichter sind ehrenamtlich tätig. Arbeitgebervertreter kommen häufig aus der Ausbildungspraxis, die Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften ernannt. Die meisten Schlichter können auf eine langjährige Erfahrung in der Berufsbildung zurückblicken.
Die Schlichtungsverfahren sind ein Beispiel dafür, wie durch freiwilliges Engagement von erfahrenen Fachleuten eine für alle Parteien tragbare Lösung rechtlicher Streitigkeiten erreicht werden kann, ohne die Gerichte damit zu belasten.