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Berufskraftfahrer: ausländische Fahrerdokumente

Um Kraftfahrer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr einsetzen zu können, müssen diese neben der notwendigen Fahrerlaubnis (Führerschein) auch eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation besitzen. Die (beschleunigte) Grundqualifikation, die Voraussetzung für gewerbliche Beförderungen und somit den beruflichen Einsatz der Fahrerlaubnis ist, kann nur in dem Staat erworben werden, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat. Für Drittstaatenangehörige ist ein Erwerb (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen) zudem nur in einem EU-Mitgliedstaat möglich. Der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation erfolgt über einen Eintrag der „Schlüsselzahl 95“ im Führerschein oder über ein gesondertes Dokument, den sogenannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).

Bei der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen als Fahrern, entscheidet die vorhandene Fahrerlaubnis und Grundqualifikation darüber, welches Verfahren zur Einreise der Fachkraft nach Deutschland in Frage kommt. Die Details dazu sind in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
 

Was ist bei einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zu beachten?

  1. Es ist zu prüfen, ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt ist. Wenn das der Fall ist, muss in der Anlage 11 nachgeschaut werden, ob ALLE Fahrerlaubnisklassen prüfungsfrei in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden können oder ob es ggf. Einschränkungen gibt. Werden nicht alle Fahrerlaubnisklassen anerkannt, müssen fehlende Fahrerlaubnisklassen in Deutschland neu/erstmalig erworben werden.
  2. Ist die ausländische Fahrerlaubnis NICHT in der Anlage 11 der FeV gelistet, wird diese in Deutschland nicht anerkannt und muss in Deutschland vollständig neu erworben werden (Theorie und Praxis – Unterricht und Prüfung).

Was ist bei einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis zu beachten?

  1. Besitzt der Fahrer einen Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat, so wird dieser in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
  2. Handelt es sich um eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit eingetragener Schlüsselzahl 70*, so bedeutet dies (vereinfacht ausgedrückt), dass die Fahrerlaubnis ursprünglich in einem Drittstaat erworben wurde. Eine solche Fahrerlaubnis mit Schlüsselzahl 70 ist jeweils in dem Mitgliedstaat, in dem sie prüfungsfrei umgeschrieben wurde, sowie in dem Staat, in dem sie ursprünglich erworben wurde, gültig. Das bedeutet, dass die Nutzung einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland je nach Einzelfall den Straftatbestand „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ erfüllt. Ob die jeweilige Fahrerlaubnis auch in Deutschland anerkannt wird, ist nach den gleichen Kriterien wie bei der Drittstaatenfahrerlaubnis zu prüfen. D. h. es hängt davon ab, ob der Drittstaat, in dem die Fahrerlaubnis ursprünglich erworben wurde, in Anlage 11 der FeV aufgeführt ist oder nicht (siehe oben Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat).

    * Der Eintrag der Schlüsselzahl 70 findet auf der Rückseite des Führerscheins im Feld 12 statt (entweder direkt bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder für alle Fahrerlaubnisklassen gemeinsam „unten links“).

Was ist bei der Berufskraftfahrerqualifikation aus einem Drittstaat zu beachten?

  1. Sofern es sich um einen Staat der Anlage 11 FeV handelt, in dem der ausländische Führerschein erworben wurde und sofern ALLE Fahrzeugklassen in Deutschland prüfungsfrei umgeschrieben werden können, muss noch geprüft werden, wann der Führerschein im Ausland erworben wurde. Bei Anlage 11-Staaten, ist hinsichtlich der Grundqualifikation ausschlaggebend, wann die C- oder D-Fahrerlaubnis erstmalig erworben wurde. Ist das Erwerbsdatum vor dem 10.09.2009 bei den C-Klassen oder vor dem 10.09.2008 bei den D-Klassen (§ 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, BKrFQG), gelten diese Fahrer aufgrund der Besitzstandschutzregeln automatisch als grundqualifiziert. Diese müssen somit im Einzelfall nur noch eine 35-stündige Weiterbildung (am Wohn-/Arbeitsort in der EU) absolvieren, um einen deutschen Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter Berufskraftfahrerqualifikation.
  2. Sofern die Fahrerlaubnis erstmalig nach den zuvor genannten Stichtagen erworben wurde, sind drei Szenarien denkbar:

    a) Der Fahrer besitzt keine Grundqualifikation und muss eine (beschleunigte) Grundqualifikation bei Wohnsitzbegründung in Deutschland erwerben.

    b) Der Fahrer hat in einem Drittstaat einen Nachweis über eine Qualifikation erworben, die aber in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Der Fahrer muss deshalb eine (beschleunigte) Grundqualifikation bei Wohnsitzbegründung in Deutschland erwerben. Gegebenenfalls liegt auch die unter 3. beschriebene Situation vor.

    c) Der Fahrer hatte in der Vergangenheit einen „ordentlichen“ Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat und im Zuge dessen eine Grundqualifikation erworben. Dieser Nachweis kann anerkannt werden – ggf. muss der Fahrer wie unter 1. beschrieben zunächst eine 35-stündige Weiterbildung absolvieren.
  3. Grundqualifikationen aus Drittstaaten und regelmäßige Weiterbildungen auf Grundlage der CEMT-Vorschriften können anerkannt werden. Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis, der von einem CEMT- Mitgliedstaat ausgestellt wurde, oder durch einen von der IRU-Akademie ausgestellt Nachweis nachgewiesen.

    Dies gilt nur für Beförderungen, die von den CEMT-Vorschriften erfasst sind und unter Verwendung einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden.

Was ist bei der Berufskraftfahrerqualifikation aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zu beachten?

Sofern bereits eine Grundqualifikation in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat rechtmäßig erworben wurde, wird diese in Deutschland anerkannt. Hierbei gilt es zu prüfen, ob der Fahrer zur Zeit des Erwerbs der Grundqualifikation in dem ausstellenden EU- oder EWR-Staat seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Das ist – vereinfacht – regelmäßig dann der Fall, wenn der Fahrer in den entsprechenden Staat gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, gewohnt hat. Der Nachweis der Grundqualifikation erfolgt über einen EU-/EWR-Fahrerqualifizierungsnachweis oder den Eintrag im Führerschein (Schlüsselzahl 95).

Welche Möglichkeiten haben Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, die keine EU/EWR-Fahrerlaubnis und/oder EU/EWR-Grundqualifikation haben?

Haben Ihre Bewerberinnen oder Bewerber noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine (beschleunigte) Grundqualifikation, kommt Folgendes in Betracht: Sie können die Bewerberin oder den Bewerber in einer alternativen Tätigkeit beschäftigen (z. B. im Lager oder in der Werkstatt), sofern Sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeiten zur Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und (beschleunigten) Grundqualifikation bieten. 
Die Einreise und der Aufenthalt zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzen voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Die BA stimmt zu, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Sie bieten Ihrer oder Ihrem künftigen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnahmen zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse teilzunehmen.
  • Die Arbeitsbedingungen für die alternative Tätigkeit sind während der Qualifizierungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis bzw. die (beschleunigte) Grundqualifikation sowie die ggf. erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können. 
  • Der Nachweis über eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse aus einem Drittstaat für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Herkunftsland liegt vor.
  • Sie sichern Ihrer oder Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb im Anschluss an die Erlangung der Fahrerlaubnis und der (beschleunigten) Grundqualifikation zu.
Das Vorliegen der erforderlichen Papiere ist seit dem 18.11.2023 durch den Arbeitgeber zu prüfen, ebenso das erforderliche Sprachniveau für Nachqualifizierungen.
Wichtig: An den allgemeinen Berufszugangsvoraussetzungen für Berufskraftfahrer ändert sich nichts. Diese werden lediglich nicht mehr im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens von den Behörden geprüft, sondern müssen vom Arbeitgeber im Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Zusatzblatt C bestätigt werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie in unseren FAQs zur Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland.

Welche Möglichkeiten haben Personen, die eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Ausland absolviert haben?

Ein im Ausland erworbener Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, kann in Deutschland als Grundqualifikationsnachweis anerkannt werden. Hierzu muss jedoch ein Berufsanerkennungsverfahren über das IHK-Kompetenzzentrum „Foreign Skills Approval“ (IHK FOSA) in Nürnberg erfolgen. Die Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse vorliegt, kann längere Zeit in Anspruch nehmen, da die jeweiligen ausländischen mit den deutschen Ausbildungsordnungen abgeglichen werden müssen. Lediglich eine Vollanerkennung des Abschlusses führt zur Anerkennung der Grundqualifikation; eine Teilanerkennung von Inhalten reicht nach Rechtsauffassung der obersten Landesbehörden nicht aus. Weitere Informationen zum Berufsanerkennungsverfahren finden Sie unter Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse IHK-FOSA sowie unter Was ist das Anerkennungsverfahren und wie läuft es ab?

Bei weiterführenden Fragen zum Thema Fahrerlaubnis und Berufskraftfahrerqualifikation können sich Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart gern an die unter „Kontakt“ genannten Ansprechpartner wenden.

Bei Fragen zu beschäftigungsrechtlichen Themen kann ggf. die Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll sein.
Unternehmen aus anderen Kammerbezirken können ihre zuständige IHK auf der Webseite IHK.de ausfindig machen.