IHK hilft

Sonderparkausweis - auch für IHK-Unternehmen

Lieferwagen beim Ausladen

Sonderparkausweis – auch für IHK-Unternehmen

IHK stllt klar: Nicht nur Handwerker haben Anspruch
Ein Ludwigsburger Handelsunternehmen verkauft unter anderem auch Küchen und baut diese bei Kunden in der Region auf. Für solche Montagetätigkeiten in Stuttgart beantragt es einen Sonderparkausweis bei der Stadt, um nahe am Einsatzort mit sperrigem, schwerem Material parken zu können. Von deren Straßenverkehrsbehörde wird der Antrag abgewiesen mit dem Hinweis, dass es sich um kein Handwerksunternehmen handele. Hierauf erkundigt sich das Unternehmen bei seiner Bezirkskammer Ludwigsburg nach der Rechtslage und erhält die Auskunft, dass für die Erteilung des Sonderparkausweises nicht die Zuordnung des Unternehmens zum Handwerk, sondern die konkret vor Ort ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Ergänzend berichtet das Verkehrsreferat der Stuttgarter IHK- Zentrale noch darüber, dass die IHK bei der über 10 Jahre zurückliegenden Einführung des Sonderparkausweises die Stadt davon überzeugen konnte, auch IHK-zugehörige Unternehmen miteinzubeziehen. Mit diesem Wissen ausgestattet wendet sich unser Unternehmen nochmals an die Landeshauptstadt. Nachdem es dort seine konkrete Situation nochmals ausführlich schildert, erhält es nun doch noch die Erlaubnis.

Ausbildung ersetzt Sprachzertifikat

Die IHK hilft einem frisch ausgebildeten Einzelhandelskaufmann bei der Niederlassungserlaubnis
Ein junger Mann aus dem Kosovo lernt bei einem Discounter in Böblingen Einzelhandelskaufmann. Er ist so gut, dass die normalerweise dreijährige Ausbildung um ein Jahr verkürzt wird. Der erfolgreiche Azubi wird übernommen, und eigentlich wäre alles in bester Ordnung, läge da nicht plötzlich die Ablehnung seines Antrags auf Niederlassungserlaubnis im Briefkasten. Begründung: Er könne kein B1-Zertifikat und damit nicht die erforderliche Sprachkompetenz nachweisen. Stimmt, für diese Sprachprüfung war während Arbeit und Ausbildung nie Zeit. Aber trotzdem hat er dabei gut Deutsch gelernt! Der junge Mann wendet sich an seine Betreuerin bei der IHK-Bezirkskammer Böblingen, die ihn vor und während  seiner Ausbildung im Rahmen des „Kümmerer“-Projekts betreut hat. Ihr gelingt es, die zuständige Ausländerbehörde davon zu überzeugen, dass der Ausbildungsabschluss das  fehlende B1-Zertifikat ersetzt. Dem jungen Kosovaren – er ist mittlerweile stellvertretender Filialleiter - fällt ein Stein vom Herzen. Er darf einen neuen Antrag auf  Niederlassungserlaubnis stellen, und diesem wird stattgegeben.

Falsche Berechtigungskarte

IHK vereitelt Betrugsversuch mit gefälschter türkischer ADR-Karte
Um Gefahrgut zu befördern, benötigen Unternehmen Personal mit in Deutschland gültiger Fahrerlaubnis und einen Fahrer-Qualifizierungsnachweis. Unter bestimmten  Bedingungen bedarf es zusätzlich der sogenannten ADR-Schulungsbescheinigung. Sie berechtigt den Inhaber, grenzüberschreitend Gefahrgüter zu befördern. Im Ausland erworbene ADR-Karten gelten auch in Deutschland, soweit sie im jeweiligen Staat rechtmäßig ausgestellt wurden. Ein Unternehmen, das Mineralöle transportiert, will einen Fahrer  aus der Türkei einstellen. Dieser legt bei der Bewerbung eine türkische ADR-Karte vor. Zur Kontrolle gibt der Betrieb die Daten auf der Webseite https://www.turkiye.gov.tr/belge-dogrulama ein, erhält aber keinen Treffer. Ist die ADR-Karte überhaupt echt? Das Unternehmen bittet die IHK um Hilfe. Diese überprüfte den Sachverhalt und kommt zu dem  Ergebnis, dass die ADR-Karte gefälscht sein könnte. Eine Anfrage beim zuständigen Ministerium in Ankara bestätigt: Für diese Person ist tatsächlich keine ADR-Karte ausgestellt worden. In Absprache mit dem Unternehmen übergibt die IHK die Angelegenheit der Polizei, um weiteren Missbrauch zu verhindern.