FAQs zur Berufsanerkennung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Haben Sie im Ausland einen Berufsabschluss erworben und möchten diesen in Deutschland anerkennen lassen? In unseren FAQs zur Berufsanerkennung finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahren, zu Zweck und Nutzen für Antragstellende und Unternehmen, den zuständigen Anerkennungsstellen sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.

1. Was ist die Berufsanerkennung?

Im Verfahren der Berufsanerkennung wird geprüft, inwieweit eine Berufsqualifikation, die im Ausland erworben wurde, einem vergleichbaren deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf) entspricht.
Die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland überprüft, ob und wenn ja, welche Unterschiede bestehen. Dabei wird auch die bereits gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt. Diese Prüfung heißt Gleichwertigkeitsprüfung und ist i. d. R. innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen aller benötigten Unterlagen abgeschlossen.
Einen kurzen Überblick erhalten Sie im Erklärfilm der IHK Düsseldorf:

2. Wer ist für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuständig?

Bei welcher Stelle der Anerkennungsantrag und weitere Dokumente wie Zeugnisse eingereicht werden müssen, hängt vom Beruf und ggf. vom Wohn- bzw. Arbeitsort ab. Die zuständige Stelle finden Sie mit dem Anerkennungs-Finder im Portal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland“.
Für IHK-Berufe (pdf) ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die zuständige Anerkennungsstelle. Auf der Website der IHK FOSA finden Sie alles zu Verfahren, Gebühren, Antragstellung und notwendigen Unterlagen.

3. Was kann Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens sein?

Das Ergebnis wird im Anerkennungsbescheid mitgeteilt. Dieser kann eine volle oder teilweise Gleichwertigkeit des Abschlusses bescheinigen. Ergebnis kann auch sein, dass keine Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte.
  • Es wird die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf bescheinigt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
  • Werden im Verfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, so erhält der Antragsteller einen Teilanerkennungsbescheid, aus dem die übereinstimmenden und die noch fehlenden Qualifikationen hervorgehen. Eine teilweise Gleichwertigkeit kann ausgeglichen werden.
    • Im Rahmen einer betrieblichen Anpassungsqualifizierung oder Qualifizierungsmaßnahme mit betrieblichem Anteil können die Teile nachgeholt werden, die für die volle Gleichwertigkeit fehlen.
    • Grundlage dafür ist ein sachlich und zeitlich gegliederter Qualifizierungsplan, in dem festgehalten wird, welche Maßnahmen mit welcher Dauer umgesetzt werden müssen.
      → Bei IHK-Berufen (pdf) kann die IHK bei der Erstellung des Qualifizierungsplans unterstützen.
    • Zur Vollanerkennung muss nach Abschluss der Qualifizierung ein Folgeantrag bei der Anerkennungsstelle gestellt werden.

4. Welchen Zweck hat das Berufsanerkennungsverfahren?

Die Berufsanerkennung hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern dabei, ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen mit deutschen Berufsabschlüssen vergleichen und sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser orientieren und bewerben zu können. In bestimmten Fällen ist die Berufsanerkennung Voraussetzung für die Beschäftigung (siehe Frage 5).
Arbeitgebern hilft die Berufsanerkennung dabei, ausländische Berufsabschlüsse einzuschätzen. Sie können besser beurteilen, welche Qualifikationen damit verbunden sind und sicherstellen, ob sie die jeweilige Person mit den für ihre Branche oder ihr Unternehmen einschlägigen Tätigkeiten beauftragen können bzw. dürfen. Die Berufsanerkennung kann bei der tariflichen Eingruppierung der Fachkraft unterstützen. Sie kann aber auch als Grundlage dienen, bereits angestellte Mitarbeitende zu qualifizieren und sie langfristig ans Unternehmen zu binden.

5. Wer kann/muss seinen ausländischen Abschluss anerkennen lassen?

  • Alle Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können diese in Deutschland anerkennen lassen – ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem aktuellen Wohnsitz und ihrem Aufenthaltsstatus. Voraussetzung ist, dass ihr Abschluss im Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
  • Personen, die in reglementierten Berufen arbeiten (z. B. Gesundheits- oder Lehrberufe), brauchen zwingend einen in Deutschland anerkannten Abschluss und eine Berufsausübungserlaubnis, um ihren Beruf hier ausüben zu dürfen. Beim Deutschen Bundestag finden Sie eine Übersicht über die reglementierten Berufe in Deutschland (pdf).
    → Beachten Sie: IHK-Berufe (pdf) gehören zu den nicht-reglementierten Berufen.
  • Für Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation auch im nicht-reglementierten Bereich häufig Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Beschäftigung in Deutschland. Weitere Infos dazu finden Sie im Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ unter Wer benötigt eine Anerkennung?

6. Was unterscheidet das Berufsanerkennungsverfahren von einer Zeugnisbewertung?

Die Zeugnisbewertung kommt bei akademischen Abschlüssen in nicht-reglementierten Berufen zum Einsatz. Sie bestätigt die Anerkennung von Hochschule und Studiengang und stuft einen Hochschulabschluss aus dem Ausland in das deutsche Bildungssystem ein, indem sie die entsprechende Ebene, zum Beispiel Bachelor- oder Master-Ebene, nennt. Die Zeugnisbewertung kann als Nachweis einer Hochschulqualifikation verwendet werden, sie berechtigt aber u. a. nicht zum Arbeiten in einem reglementierten Beruf.

7. Was unterscheidet das Berufsanerkennungsverfahren von der Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB?

Die Auskunft zur Berufsqualifikation der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist Voraussetzung für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland, z. B. die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) oder die Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV). Sie bescheinigt lediglich, dass eine vom Drittstaatsangehörigen erworbene ausländische Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer vorausgesetzt hat.
Im Unterschied zum Berufsanerkennungverfahren wird keine Aussage hinsichtlich einer Vergleichbarkeit mit deutschen Berufsabschlüssen getroffen.

8. Wo erhalte ich Unterstützung im Ausland beim Thema Anerkennung?

  • Internationale Fachkräfte, die sich noch im Ausland befinden, können sich beim Projekt ProRecognition an den Auslandshandelskammern (AHKs) in 9 Ländern (Ägypten, Algerien, Brasilien, Indien, Indonesien, Kolumbien, Marokko, Philippinen, Türkei) melden. Sie können sich dort zu ihren persönlichen Anerkennungschancen beraten und bei der Antragsstellung unterstützen lassen. Darüber hinaus werden die Fachkräfte bei Spracherwerb, Migrationsvorbereitung, Visaantragstellung und Jobsuche begleitet.
  • Um eine kostenfreie Erstberatung zu erhalten und die zuständige Anerkennungsstelle zu finden, kann sich die ausländische Fachkraft an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), recognition@arbeitsagentur.de, Telefon 0911 1786503, wenden. Sie kann sich dort registrieren und erhält eine Ansprechperson, die sie beim Anerkennungsverfahren unterstützt. Das Angebot können nur Personen nutzen, die sich im Ausland befinden. Es darf (noch) kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet sein.

9. Wo erhalte ich eine Anerkennungsberatung, wenn ich mich in der Region Stuttgart bzw. im Inland aufhalte?

  • Eine Erstanlaufstelle für internationale Fachkräfte in der Region ist der Welcome Service Region Stuttgart, der sie mit ersten Infos versorgt und ihnen hilft, die zuständigen Stellen zu finden.
Entsprechende Anlaufstellen stehen in ganz Deutschland zur Verfügung. Finden Sie die passende Stelle in der Beratungssuche von „Anerkennung in Deutschland“.

10. Gibt es finanzielle Unterstützung für das Berufsanerkennungsverfahren?

Im Rahmen des Anerkennungszuschusses des Bundes kann für Fachkräfte mit Beschäftigung und Wohnort in Deutschland und geringem Einkommen das kostenpflichtige Berufsanerkennungsverfahren mit bis zu 600 Euro bezuschusst werden. Die Antragsstellung ist noch bis 30. Juni 2024 möglich. Der Anerkennungszuschuss muss vor Beginn des Berufsanerkennungsverfahrens beantragt werden.
Gefördert werden können
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
  • Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
  • Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
  • Kosten für Qualifikationsanalysen
  • Fahrtkosten innerhalb Deutschlands im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Ausführliche Informationen zur Antragstellung erhalten Sie im Portal „Anerkennung in Deutschland“. Auf der Website des BMBF finden Sie die Förderrichtlinie und einen Flyer.
Über weitere Fördermöglichkeiten informiert „Anerkennung in Deutschland“.

11. Wo können sich Unternehmen rund um die Berufsanerkennung informieren?

Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“  betrachtet die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse aus der betrieblichen Perspektive. Hier gibt es konkrete Hilfestellung für die Umsetzungspraxis, u. a. durch umfangreiche FAQs, ein Fragetool, transparent aufbereitete Infomaterialien wie Checklisten und Leitfäden, Praxisbeispiele aus Unternehmen sowie Veranstaltungen.
Initiiert wurde das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

12. Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Berufsanerkennung?

Rechtliche Grundlage der Berufsanerkennung bildet im Wesentlichen das „Anerkennungsgesetz“ des Bundes (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen), das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG, Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit wurden die Anerkennungsverfahren für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht. Weitere Berufe sind landesrechtlich geregelt.
Nach dem BQFG gibt es für Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens.
Umfasst werden vom BQFG alle Berufe, die in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundes liegen. Dies ist zum Beispiel für die etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe der Fall. Für den Bereich der nicht handwerklichen Gewerbeberufe sind die IHKs zuständige Stelle. Zur Erfüllung der mit dem BQFG verbundenen Aufgaben gründeten 77 der 79 IHKs – darunter die IHK Region Stuttgart – einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss, die IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg. Sie führt die Anerkennungsverfahren für die IHK-Berufe (pdf) durch.