Bleibeperspektiven für Geduldete in Ausbildung oder Beschäftigung

Das Aufenthaltsgesetz eröffnet Geduldeten in Ausbildung oder Beschäftigung längerfristige Bleibeperspektiven. Dadurch erhalten die Geflüchteten – und ihre Arbeitgeber – Schutz vor Abschiebung und mehr Sicherheit. Es lohnt sich, die Voraussetzungen zu prüfen.
Geflüchtete mit einer Duldung, die in oder kurz vor einer Ausbildung stehen, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (1.) oder eine Ausbildungsduldung (2.) erhalten. Die Lebensunterhaltssicherung entscheidet darüber, ob Aufenthaltserlaubnis oder Duldung infrage kommt, ansonsten bestehen analoge Voraussetzungen.
Geduldete, die bereits länger in Deutschland sind und hier seit mindestens 12 Monaten arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung (3.) beantragen.
Für Geduldete, die bereits länger in Deutschland sind und sich hier nachhaltig integriert haben oder einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, gibt es Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis (4. bzw. 5.) zu erhalten.
Außerdem gibt es die Option eines Spurwechsels für Asylbewerber und -bewerberinnen (6.), die als Fachkraft beschäftigt sind oder ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben.
Daraus kann jeweils eine langfristige Bleibeperspektive erwachsen.

Für alle Fälle gilt:
  • Identität muss nachgewiesen und die Passpflicht i. d. R. erfüllt sein
  • Lebensunterhalt muss i. d. R. gesichert sein
  • es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet sein und keine weiteren Versagensgründe vorliegen wie Verhinderung der Abschiebung durch Täuschung oder Falschangaben, Verurteilung wegen schwerer Straftaten, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland etc.
  • darüber hinaus sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen
Wichtig: Bei (vorzeitiger) Beendigung der Ausbildung oder Beschäftigung muss der Arbeitgeber dies innerhalb von i. d. R. zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dies ist formlos möglich unter Angabe von Zeitpunkt, Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Ausländers. Welche ABH zuständig ist, hängt vom Wohnort des Ausländers ab.
Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist bußgeldbewehrt.

1. Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

Für die Dauer einer Ausbildung können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG beantragen. Der Antrag kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, die Aufenthaltserlaubnis wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und der/die Auszubildende erhält während der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus.
  • Aufnahme oder Weiterführung einer qualifizierten Berufsausbildung – Ausbildungsvertrag/-zusage muss vorliegen;
    alternativ ist auch eine Assistenz- oder Helferausbildung möglich (z. B. Pflegehelfer/-in), an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf anschlussfähig ist (z. B. Pflegefachkraft); für diese muss ebenfalls eine Ausbildungszusage vorliegen
  • seit mind. 3 Monaten im Besitz einer Duldung – wurde die Ausbildung bereits während des Asylverfahrens (in der Zeit der Aufenthaltsgestattung) begonnen, entfällt die 3-monatige Vorduldungspflicht; zum Zeitpunkt des Antrags muss der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt bzw. die Aufenthaltsgestattung erloschen sein
  • Passpflicht muss erfüllt und Identität geklärt sein bzw. alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung müssen ergriffen worden sein – siehe Infos zu Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten (pdf)
  • Lebensunterhalt muss gesichert sein, d. h. der/die Azubi muss über einen Mindestbetrag in Höhe von monatlich 666 Euro netto verfügen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG, Stand: 2025); es dürfen bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden, wenn Unterkunft oder Verpflegung gestellt werden;
    eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche (Arbeitszeitgesetz beachten!) sowie der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe sind möglich
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (u. a. ausreichender Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Straftaten) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 8 AufenthG für die Dauer von 2 Jahren; diese gilt für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auf Antrag verlängert werden und berechtigt dann zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
Wichtig: Personen, die vor dem 01.03.2024 im Besitz einer Ausbildungsduldung waren und die Voraussetzungen für die neue Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erfüllen, können bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen, um aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.
Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG fließen im Gegensatz zur Ausbildungsduldung in die Berechnung der notwendigen Voraufenthaltszeiten für eine mögliche spätere Niederlassungserlaubnis ein.
Infos des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge:

2. Ausbildungsduldung

Ist die Lebensunterhaltssicherung, zum Beispiel im Falle schulischer Ausbildungen oder im Berufsvorbereitungsjahr, nicht gewährleistet, können Geduldete für die Dauer der Ausbildung anstelle der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG eine Ausbildungsduldung beantragen. Der Antrag kann ebenfalls frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, die Ausbildungsduldung wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Mit der Ausbildungsduldung ist der/die Auszubildende während der Ausbildung vor Abschiebung geschützt.
  • analog Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG
  • die Sicherung des Lebensunterhalts wird nicht vorausgesetzt; eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche ist möglich (Arbeitszeitgesetz beachten!); nach 15 Monaten Aufenthalt kann bei schulischen Ausbildungen ggf. BAföG bezogen werden
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (u. a. ausreichender Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Straftaten) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) für die Dauer von 2 Jahren; diese gilt für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auf Antrag verlängert werden und berechtigt dann zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
Infos des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge:

3. Beschäftigungsduldung

Geduldete, die bereits länger in Deutschland leben, einer Beschäftigung nachgehen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern, können ggf. eine 30-monatige Beschäftigungsduldung erhalten.
Mit der Beschäftigungsduldung ist der/die Geduldete für 30 Monate vor Abschiebung geschützt.
  • Stichtagsregelung: Einreise bis zum 31.12.2022
  • Identität muss geklärt sein bzw. alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung müssen ergriffen worden sein – siehe Infos zu Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten (pdf)
  • seit mind. 12 Monaten im Besitz einer Duldung
  • seit mind. 12 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 20 Stunden
  • seit mind. 12 Monaten Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beschäftigung
  • Deutschkenntnisse mind. Niveau A2
  • Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen bei Teilnahmepflicht
  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder muss nachgewiesen werden
Für Personen mit Beschäftigungsduldung gelten verkürzte Voraufenthaltszeiten für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration), wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind: 30 Monate bzw. 2,5 Jahre in Beschäftigungsduldung sind dann ausreichend statt eines Voraufenthalts von 6 Jahren (bzw. 4 Jahren bei einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern).
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4. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Geduldete können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Dafür müssen sie Integrationsleistungen nachweisen, z. B. in Form von Schul- oder Ausbildungsabschluss in Deutschland, Arbeitsplatz, festem Wohnsitz, Sprachkenntnissen, sozialem Engagement etc.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und die Person erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
  • Voraufenthalt in Deutschland (geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis) von mind. 6 Jahren (bzw. mind. 4 Jahren bei einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bzw. positive Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung
  • Deutschkenntnisse mind. Niveau A2
  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder muss nachgewiesen werden
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird längstens für zwei Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
Infos des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge:

5. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erhalten.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und die Person erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung muss vorliegen; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
  • berufliche Qualifikation bzw. Vorbeschäftigung:
    • Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder einer Pflegehelferausbildung oder eines Hochschulstudiums in Deutschland oder
    • Vorliegen eines ausländischen Hochschulabschlusses, der anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, plus mind. 2 Jahre Ausübung einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung in Deutschland oder
    • mind. 3 Jahre Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland und seit mind. 12 Monaten vor Antragstellung eigenständige Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der Familien-/Haushaltsangehörigen;
      eine qualifizierte Beschäftigung liegt nach § 2 Abs. 12b AufenthG vor, wenn sie üblicherweise ein Studium oder eine qualifizierte, d. h. mind. 2-jährige, Berufsausbildung erfordert
  • ausreichender Wohnraum
  • Deutschkenntnisse mind. Niveau B1
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.

6. Spurwechsel für Asylbewerber in die Beschäftigung als Fachkraft

Qualifizierte Asylbewerber und -bewerberinnen (d. h. Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden), die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen oder ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben, können unter engen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als anerkannte Fachkraft oder nach der Berufserfahrenen-Regelung in Deutschland beantragen. Vor Beantragung muss der Asylantrag zurückgezogen werden.
Mit dem Spurwechsel wechselt die Person aus der Fluchtmigration in die Erwerbsmigration und erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
  • Stichtagsregelung: Einreise vor dem 29.03.2023
  • vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis muss der Asylantrag beim BAMF zurückgenommen worden sein (nach Ablehnung des Asylantrags ist der Spurwechsel nicht möglich); die Absicht der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sollte zudem der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden, um eine Abschiebung in dieser Zeit zu vermeiden
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung muss vorliegen; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
  • alle weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18a (mit anerkanntem Berufsabschluss), § 18b (mit anerkanntem Hochschulabschluss oder äquivalentem Abschluss) oder nach der Berufserfahrenen-Regelung § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV müssen erfüllt sein
    → Infos dazu im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?
Wichtig: Asylbewerber und -bewerberinnen sollten sich vor Rücknahme ihres Asylantrags unbedingt beraten lassen, ob sie alle erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen!
Die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder nach der Berufserfahrenen-Regelung kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.

Weiterführende Infos

Infopapiere des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ zu den Möglichkeiten der weiteren Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete:

Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter Kontakt genannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.
Beratungsmöglichkeiten für Geflüchtete und Ehrenamtliche:

Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.