Aufenthaltsverfestigung

Bleibeperspektiven für Geduldete in Ausbildung oder Beschäftigung

Das Aufenthaltsrecht ermöglicht es Geduldeten, die eine Ausbildung machen bzw. anstreben oder schon länger einer Beschäftigung nachgehen, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Geflüchtete erhalten Schutz vor Abschiebung – dies bedeutet auch mehr Sicherheit für deren Arbeitgeber.
Wir informieren Sie über Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung, Voraussetzungen und Perspektiven:
  • Geflüchtete mit einer Duldung, die in oder kurz vor einer Ausbildung stehen, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (1.) oder eine Ausbildungsduldung (2.) erhalten. Die Lebensunterhaltssicherung entscheidet darüber, ob Aufenthaltserlaubnis oder Duldung infrage kommt, ansonsten bestehen analoge Voraussetzungen.
  • Geduldete, die bereits länger in Deutschland sind und hier seit mindestens 12 Monaten arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung (3.) beantragen.
  • Für Geduldete, die bereits länger in Deutschland sind und sich hier nachhaltig integriert haben oder einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, gibt es Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis (4. bzw. 5.) zu erhalten.
  • Außerdem gibt es die Option eines Spurwechsels für Asylbewerber und -bewerberinnen (6.), die als Fachkraft beschäftigt sind oder ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben.
Daraus kann jeweils eine langfristige Bleibeperspektive erwachsen.
Für alle Fälle gilt:
  • Identität muss nachgewiesen und die Passpflicht i. d. R. erfüllt sein
  • Lebensunterhalt muss i. d. R. gesichert sein
  • es dürfen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet sein und keine weiteren Versagensgründe vorliegen wie Verhinderung der Abschiebung durch Täuschung oder Falschangaben, Verurteilung wegen schwerer Straftaten, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland etc.
  • darüber hinaus sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen; diese finden Sie bei den einzelnen Regelungen
Wichtig: Bei (vorzeitiger) Beendigung der Ausbildung oder Beschäftigung muss der Arbeitgeber dies innerhalb von i. d. R. zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dies ist formlos möglich unter Angabe von Zeitpunkt, Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Ausländers. Welche ABH zuständig ist, hängt vom Wohnort des Ausländers ab. Auch der Ausländer hat eine Mitteilungspflicht.
Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist bußgeldbewehrt.

1. Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

Für die Dauer einer Ausbildung können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG beantragen. Der Antrag kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, die Aufenthaltserlaubnis wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und der/die Auszubildende erhält während der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (u. a. ausreichender Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Straftaten) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 8 AufenthG für die Dauer von 2 Jahren; diese gilt für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auf Antrag verlängert werden und berechtigt dann zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
Wichtig: Personen, die im Besitz einer Ausbildungsduldung sind und die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erfüllen, können bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen, um aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.
Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG fließen im Gegensatz zur Ausbildungsduldung in die Berechnung der notwendigen Voraufenthaltszeiten für eine mögliche spätere Niederlassungserlaubnis ein.
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2. Ausbildungsduldung

Ist die Lebensunterhaltssicherung, zum Beispiel im Falle schulischer Ausbildungen oder im Berufsvorbereitungsjahr, nicht gewährleistet, können Geduldete für die Dauer der Ausbildung anstelle der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG eine Ausbildungsduldung beantragen. Der Antrag kann ebenfalls frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, die Ausbildungsduldung wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Mit der Ausbildungsduldung ist der/die Auszubildende während der Ausbildung vor Abschiebung geschützt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (u. a. ausreichender Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse, keine Straftaten) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) für die Dauer von 2 Jahren; diese gilt für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Die Aufenthaltserlaubnis kann auf Antrag verlängert werden und berechtigt dann zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
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3. Beschäftigungsduldung

Geduldete, die bis zum 31.12.2022 nach Deutschland eingereist sind, einer Beschäftigung nachgehen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern, können ggf. eine 30-monatige Beschäftigungsduldung erhalten.
Mit der Beschäftigungsduldung ist der/die Geduldete für 30 Monate vor Abschiebung geschützt.
Für Personen mit Beschäftigungsduldung gelten verkürzte Voraufenthaltszeiten für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration), wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind: 30 Monate bzw. 2,5 Jahre in Beschäftigungsduldung sind dann ausreichend statt eines Voraufenthalts von 6 Jahren (bzw. 4 Jahren bei einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern).
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4. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Geduldete (oder Personen mit einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Dafür müssen sie Integrationsleistungen nachweisen, z. B. in Form von Schul- oder Ausbildungsabschluss in Deutschland, Arbeitsplatz, festem Wohnsitz, Sprachkenntnissen, sozialem Engagement etc.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und die Person erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird längstens für zwei Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.
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5. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erhalten.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endet die Duldung und die Person erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. Sie kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.

6. Spurwechsel für Asylbewerber in die Beschäftigung als Fachkraft

Asylbewerber und -bewerberinnen (d. h. Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden), die vor dem 29.03.2023 nach Deutschland eingereist sind, über eine Qualifikation verfügen und einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen oder ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben, können unter engen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als anerkannte Fachkraft oder nach der Berufserfahrenen-Regelung in Deutschland beantragen. Vor Beantragung muss der Asylantrag zurückgezogen werden.
Wichtig: Asylbewerber und -bewerberinnen sollten sich vor Rücknahme ihres Asylantrags unbedingt beraten lassen, ob sie alle erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen!
Mit dem Spurwechsel wechselt die Person aus der Fluchtmigration in die Erwerbsmigration und erhält einen sicheren Aufenthaltsstatus.
Aufgrund des Stichtags und der engen Voraussetzungen gibt es für diese Regelung nur sehr wenige Anwendungsfälle.
Die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder nach der Berufserfahrenen-Regelung kann bei Erfüllen der Voraussetzungen in einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis münden.

7. Weitere Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete

Geflüchtete mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis können unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten – Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG).
Werden die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, kann diese beantragt werden. Die Einbürgerung in Deutschland ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
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Kontakte

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Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.