Voraussetzungen für die Beschäftigung in Deutschland

Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?

Personen aus Drittstaaten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, sich zu informieren, ob die gewünschte Fachkraft den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind. Berücksichtigt sind die derzeitige Rechtslage und die Neuregelungen des FEG, die zum 01.06.2024 in Kraft treten werden.
Tipp: In unseren FAQs zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beantworten wir wichtige Fragen zu Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Fachkräfte ins Unternehmen.

Allgemeines zu den Voraussetzungen

Mitgebrachte Qualifikation der Fachkraft
Laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) dürfen verschiedene Zielgruppen in Deutschland arbeiten. In der Regel handelt es sich um qualifizierte Fachkräfte. Vorausgesetzt werden dann:
  • ein in Deutschland (teil-)anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss oder
  • in bestimmten Fällen ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mindestens 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Staat, in dem er/sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
Ausgeübte Beschäftigung in Deutschland
  • Bei der in Deutschland angestrebten Beschäftigung muss es sich i. d. R. um einen qualifizierten Beruf handeln.
  • In manchen Fällen gibt es weitere Anforderungen an die Beschäftigung, z. B. ein Bezug zur Qualifikation oder Berufserfahrung der Fachkraft.
  • Zu unterscheiden ist zudem zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen:
    • Für die Beschäftigung in reglementierten Berufen (z. B. Heil- und Pflegeberufe, Erzieher/-innen) ist immer eine Berufsausübungserlaubnis (und damit eine Anerkennung und ggf. Nachqualifzierung in Deutschland) erforderlich.
    • Für die Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen wie u. a. den IHK-Berufen ist eine Anerkennung in Deutschland nicht in jedem Fall erforderlich.
  • Außerdem dürfen Drittstaatler zu Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. zur Ausbildung einreisen.
Vorhandene Deutschkenntnisse
Sicherung des Lebensunterhalts
  • Der Lebensunterhalt in Deutschland muss immer gesichert sein. 
  • In Fällen des Familiennachzugs muss der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert sein.
  • In manchen Fällen ist zudem ein Mindestgehalt vorgegeben.
  • Infos zu den jeweiligen Beträgen finden Sie z. B. auf der Seite der Deutschen Botschaft in Pristina.
Bitte beachten Sie: Wenn die Fachkraft 45 Jahre und älter ist, ist Voraussetzung immer ein Mindestgehalt von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 49.830 Euro jährl. bzw. 4.152,50 Euro mtl.), wenn kein anderweitiger Nachweis über eine Altersvorsorge (z. B. Rentenansprüche) erbracht werden kann.
Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots
  • Notwendig ist i. d. R. ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag bzw. ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
  • In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung erteilen. Sie prüft u. a. die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Diese dürfen nicht ungünstiger sein als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer/-innen.
  • Achtung: In allen Fällen in denen die Zustimmung der BA vorgeschrieben ist, sind Tätigkeiten in Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen.

1. Anerkannte Fachkräfte

Unter anerkannten Fachkräften versteht das FEG Personen, die über einen deutschen oder einem deutschen gleichwertigen ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss verfügen. Bei Hochschulabschlüssen in nicht-reglementierten Berufen reicht eine Zeugnisbewertung, bei Hochschulabschlüssen in reglementierten Berufen und bei Berufsabschlüssen muss ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden (siehe Infos zum Anerkennungsverfahren).

Voraussetzungen

  • Qualifikation:
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  • anerkannte Fachkräfte dürfen in jedem nicht-reglementierten qualifizierten Beruf arbeiten bzw. in dem reglementierten Beruf, für den sie eine Berufsausübungserlaubnis erhalten haben

2. Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU

Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen die Blaue Karte EU erhalten (nach der Hochqualifizierten-Richtline der EU). Diese bietet Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU.

Voraussetzungen

  • Qualifikation:
    • deutscher Hochschul- oder äquivalenter tertiärer Bildungsabschluss (z. B. Techniker, Fachwirt, Meister, Erzieher) oder
    • in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder äquivalenter tertiärer Bildungsabschluss – Nachweis durch Zeugnisbewertung bzw. Anerkennungsbescheid oder
    • nicht-akademische IKT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation bei entsprechender Berufserfahrung (mind. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung auf Hochschulniveau in den letzten 7 Jahren) – Nachweis der Berufserfahrung durch Lebenslauf, Arbeitszeugnisse bzw. Bestätigungen der bisherigen Arbeitgeber, einschlägige Schulungen/Prüfungen
  • Mindestgehalt von 45.300 Euro jährl. (3.775 Euro mtl.) bzw.
    für Berufsanfänger (Abschluss nicht älter als 3 Jahre) oder in Engpassberufen von 41.041,80 Euro jährl. (3.420,15 Euro mtl.) – Gehaltszahlen beziehen sich auf 2024
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
  • in Fällen der niedrigeren Mindestgehaltsgrenze: Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  • Inhaber der Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben

3. Fachkräfte mit Teilanerkennung – zur Anpassungsqualifizierung

Ein Anerkennungsverfahren kann auch mit einer Teilanerkennung enden, wenn gewisse Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten für eine Vollanerkennung fehlen. Personen mit Teilanerkennung können für eine Anpassungsqualifizierung für max. 36 Monate nach Deutschland kommen und die fehlenden Teile nachholen.
Die Fachkraft darf eine – vom angestrebten Beruf unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ausüben. Eine uneingeschränkte Nebenbeschäftigung ist möglich, wenn ein berufsfachlicher Zusammenhang zum angestrebten Beruf besteht. Bei nicht-reglementierten Berufen darf die Fachkraft bereits in ihrem Beruf arbeiten.
Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann die Fachkraft bei der Anerkennungsstelle einen Folgeantrag stellen, um die Vollanerkennung zu erlangen, und dann als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. als Fachkraft ohne Anerkennung (5.) arbeiten.

Voraussetzungen

  • Qualifikation: in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss – Nachweis durch den Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle mit dem Bedarf der Qualifizierung
  • sachlich und zeitlich gegliederter Qualifizierungsplan, der zeigt, wie die wesentlichen Unterschiede zwischen aus- und inländischem Abschluss innerhalb der Aufenthaltszeit ausgeglichen werden sollen
    → bei IHK-Berufen unterstützt Sie hierbei Ihre IHK
  • Nachweis von Deutschkenntnissen mind. A2 nach GER (je nach Beruf kann es auch höhere Anforderungen geben)
  • Qualifizierungs-/Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der BA – dafür notwendig sind die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A „Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft“

4. Fachkräfte ohne Anerkennung bzw. mit Teilanerkennung – zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens

NEU: Seit 01.03.2024 kann das Anerkennungsverfahren in Deutschland im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft gestartet werden. Währenddessen kann im angestrebten Beruf bzw. in einem verwandten Beruf (bei reglementierten Berufen) gearbeitet werden. Es muss ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen mitgebrachter Qualifikation, angestrebtem Beruf und während der Anerkennungspartnerschaft ausgeführter Beschäftigung bestehen.
Die Anerkennungspartnerschaft darf max. 36 Monate dauern. Gelingt die Vollanerkennung, kann die Fachkraft als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. als Fachkraft ohne Anerkennung (5.) arbeiten.

Voraussetzungen

  • Qualifikation:
    • ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – Nachweis durch die ZAB-Bescheinigung oder
    • in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss – Nachweis durch den Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle
  • Nachweis von Deutschkenntnissen mind. A2 nach GER
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der BA – dafür notwendig sind die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A „Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft“
  • Vereinbarung zur Durchführung der Anerkennungspartnerschaft – ein Muster finden Sie bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften Bayern
  • Arbeitgeber muss „geeignet“ sein – Nachweis z. B. durch Ausbildungsberechtigung des Betriebs, Meisterbetrieb, erfolgreiche Nachqualifizierungen im Rahmen des § 16d Abs. 1 bis 4 AufenthG oder Vorhandensein von fachlich geeigneten Mitarbeitern/-innen, um eine Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen

5. Berufserfahrene Fachkräfte ohne Anerkennung – zur qualifizierten Beschäftigung

In der Beschäftigungsverordnung gibt es eine Ausnahme vom Erfordernis der Anerkennung für Personen, die über ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen verfügen.
NEU: Seit 01.03.2024 ist diese „Berufserfahrenen-Regelung“, die bisher nur für IKT-Fachkräfte galt, für alle nicht-reglementierten qualifizierten Berufe geöffnet worden; die Voraussetzungen wurden erleichtert.

 Voraussetzungen

  • Qualifikation:
    • ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – Nachweis durch die ZAB-Bescheinigung
      Ausnahme: bei IKT-Fachkräften ist kein Hochschul-/Berufsabschluss nachzuweisen
      und
    • mind. 2 Jahre Berufserfahrung auf Fachkraftniveau in den letzten 5 Jahren; die Berufserfahrung muss zum angestrebten Beruf „befähigen“, d. h. es darf nur ein mit der Berufserfahrung verwandter Beruf in Deutschland ausgeübt werden – Nachweis der Berufserfahrung durch Lebenslauf, Arbeitszeugnisse bzw. Bestätigungen der bisherigen Arbeitgeber, einschlägige Schulungen/Prüfungen
  • Mindestgehalt in Höhe von 40.770 Euro jährl. (3.397,50 Euro mtl.) – Gehaltszahlen beziehen sich auf 2024; tarifgebundene Arbeitgeber dürfen im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abweichen
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
  • Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

6. Auszubildende

Drittstaatler dürfen zur Ausbildung nach Deutschland einreisen. Auszubildende dürfen eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ausüben.

Voraussetzungen

  • Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER durch
    • Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten oder
    • eine Anmeldebestätigung für einen (Berufs-)Sprachkurs in Deutschland, der zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden darf (beim BAMF finden Sie Informationen und Anträge zu den Berufssprachkursen), oder
    • die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die vorliegenden Deutschkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind
      Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Anforderungen der Berufsschule; für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung empfehlen wir ausdrücklich mindestens das Sprachniveau B2!
  • Mindestausbildungsvergütung (982 Euro brutto im Jahr 2024, siehe Anwendungshinweise des BMI, Punkt 2.3.2.5, Seite 7)
  • Ausbildungsvertrag (mit Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer)
  • Zustimmung der BA; NEU seit 01.03.2024: Vorrangprüfung entfällt

7. Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende

Fachkräfte mit anerkanntem Hochschul- oder Berufsabschluss bzw. Ausbildungsinteressierte dürfen für eine begrenzte Zeit zur Suche einer qualifizierten Beschäftigung bzw. Ausbildung nach Deutschland einreisen.

Voraussetzungen

  • Qualifikation:
    • deutscher Hochschul- oder Berufsabschluss oder
    • in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss
      (außer bei Ausbildungsplatzsuche)
  • Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER (außer bei Personen mit Hochschulabschluss)
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • für Ausbildungsplatzsuchende zusätzlich: Altersgrenze 35 Jahre, Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem er erworben wurde

NEU ab 01.06.2024: Die Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche wird durch Einführung einer „Chancenkarte“ auf Punktebasis neu geregelt. Diese wird für 12 Monate ausgestellt. Eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche (zur Lebensunterhaltssicherung) und jeweils 14-tägige Probebeschäftigungen (in Vollzeit) sind möglich.

Voraussetzungen für „Chancenkarte“ ab 01.06.2024

  • Qualifikation:
    • ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist oder
    • in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss (ergibt 4 Punkte) oder
    • in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss (ergibt 6 Punkte)
  • Nachweis von Sprachkenntnissen: mind. Deutsch A1 oder Englisch B2 nach GER
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • mind. 6 Punkte nach bestimmten Kriterien wie Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberuf, Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug, Potenzial des mitziehenden Partners

8. Besondere Berufsgruppen

Es gibt Sonderregelungen z. B. für

9. Fachkräfte bzw. Arbeitskräfte ohne Qualifikationsnachweise

Es gibt Möglichkeiten für Unternehmen, Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen zu beschäftigen.

Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten

  • Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 1 BeschV
    für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea,  Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 2 BeschVWestbalkanregelung
    für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien

    Voraussetzungen:
    • gesicherter Lebensunterhalt
    • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
    • die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben
    • Antragstellung nur in den 6 Westbalkanstaaten möglich

Befristete Beschäftigungen

  • NEU seit 01.03.2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung für tarifgebundene Arbeitgeber nach § 15d BeschV
    Im Rahmen von Kontingenten, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen festlegen kann, können Personen unabhängig von ihrer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen befristet beschäftigt werden. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

    Voraussetzungen
    • regelmäßige Wochenarbeitszeit mind. 30 Stunden
    • Befristung der Beschäftigung auf max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten
    • Arbeitgeber muss der Tarifbindung unterliegen und zu tariflichen Bedingungen beschäftigen
    • Arbeitgeber muss Reisekosten tragen
    • Sozialversicherungsfreiheit ist ausgeschlossen
    • Insgesamt kann ein Unternehmen nur 10 Monate von 12 Monaten Ausländer/-innen nach dieser Regelung beschäftigen

      Weiteres finden Sie in folgenden Unterlagen der BA:
    • Infoblatt zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung
    • Zusatzblatt D zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

      Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann die Person während der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung jeden Aufenthaltstitel zu Beschäftigungs- oder Ausbildungszwecken in Deutschland beantragen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen (§ 39 S. 1 Nr. 11 AufenthV).

Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.