Magazin Wirtschaft

Erfolg hat einen Namen

Mancher Unternehmer, der von seiner Firma spricht, hat gar keine - denn nur wer im Handelsregister eingetragen ist, kann mit einer Firma im Rechtsverkehr auftreten. Auf Kleingewerbetreibende, dazu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), trifft das nicht zu. Als Identifikationsmerkmal müssen diese Gewerbetreibenden den Vor- und Nachnamen angeben, nur ergänzend ist die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr zulässig.

Neu: GbRs können unter ihrem Namen am Geschäftsleben teilnehmen

Für die GbR gilt seit dem 1. Januar 2024 eine weitere Besonderheit, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, diese in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die eingetragene GbR (eGbR) kann unter ihrem registrierten Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Dieser hat dieselbe Funktion wie eine Firma.
Die Firma bietet im Geschäftsleben einige Vorteile. Der gute Ruf eines erfolgreichen Unternehmens ist mit dessen Namen verknüpft, der ihn von anderen abhebt. Ein etablierter Firmenname ist deshalb bares Geld wert, wenn er zusammen mit dem Unternehmen verkauft wird. Zudem genießt die Firma ­Namensschutz: Das unberechtigte Verwenden durch Konkurrenten begründet einen Unterlassungsanspruch.

Unterscheidbarkeit ist Pflicht

Für die Bildung einer Firma und den ­Namen einer eGbR gilt, sie muss Namensqualität besitzen, um das Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Dazu eignen sich Personen­namen, Fantasiebezeichnungen oder Buchstabenkürzel. Rein beschreibende Formulierungen, wie „Immobilien Consulting“, reichen jedoch nicht, da diese nur die Geschäftstätigkeit wiedergeben und kein konkretes Unternehmen innerhalb der Branche benennen. Erst die Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verleiht der Firma die notwendige Unterscheidungskraft. Dies hat auch praktische Bedeutung für die Auffindbarkeit im Internet.

Zeichen gehen nur, wenn sie aussprechbar sind

Zeichen, die nicht aussprechbar sind, ­können nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen werden, wie etwa „®“ oder ein Emoji. Der Kreativität setzt auch das firmenrechtliche Irreführungsverbot Grenzen. Das Registergericht prüft, ob Angaben zur Unternehmens­größe, Produktionsweise, Unternehmenshistorie, einer besonderen Expertise oder sonstigen Vertrauensmerkmalen ­zutreffen. Besondere Erwartungen werden beispielsweise mit Begriffen wie Gruppe/Group, Zentrum, Deutsche, Bio/Öko, Institut oder akademischen Titeln verbunden.

Der Rechtsformzusatz muss immer enthalten sein

Daneben muss die Firma immer einen Rechtsformzusatz enthalten. Wichtig ist die Recherche, ob die Wunschfirma noch frei ist. Das Registergericht prüft zwar, ob sich Unternehmen mit demselben Sitz namentlich deutlich voneinander unterscheiden. Die Prüfung berücksichtigt jedoch keine marken- und wettbewerbsrecht­lichen Gesichtspunkte und erfasst nicht das gesamte Bundesgebiet.

Welche Namen gibt es schon?

Bei der Kollision mit einem älteren Namensrecht besteht das Risiko, dass die Firma geändert werden muss. Das kann nicht nur teuer werden: Mit der Aufgabe der Firma geht deren Reputation verloren, der Außenauftritt wird verändert, ob in der Werbung oder im Internet. Kunden und Lieferanten wird das irritieren.
Bestehende Namensrechte können einfach und kostenlos auf den Seiten des Patent- und Markenamts (www.dpma.de) und des Registergerichts (www.handelsregister.de) recherchiert werden. Außerdem bieten private Anbieter dies an.

Die IHK hilft kostenlos

Auch die IHK bietet eine firmenrechtliche Prüfung an, die kostenlos ist. Der Vorteil: Die IHK bestätigt ihre recht­liche Bewertung schriftlich. Reicht der ­Notar diese Stellungnahme mit den übrigen Unterlagen bei Gericht ein, kann die Eintragung im Handelsregister beschleunigt werden. Denn das Registergericht ­bittet die IHKn regelmäßig um ein firmenrechtliches Gutachten, wenn dort Zweifel aufkommen.

Robert Kiessel, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat