Sozialvorschriften - AETR

Sozialvorschriften in der Schweiz und anderen AETR-Staaten

Vorabanmerkung: Das Ende Juli 2020 veröffentlichte EU-Mobilitätspaket I entfaltet wohl keine direkte Wirkung auf die in der Schweiz geltenden Vorschriften. Hintergrund ist, dass im Landverkehrsabkommen EU - Schweiz kein dynamischer Verweis auf die VOen (EG) Nr. 561/2006 bzw. (EU) Nr. 165/2014 hinterlegt ist, sondern ein statischer Verweis. Insofern ist davon auszugehen, dass die ab 21. August 2020 geltenden Änderungen bei Fahrten in oder durch die Schweit erst dann gelten, wenn eine Änderung des Landverkehrsabkommen stattgefunden hat.
Die gleiche Situation ergibt sich hinsichtlich des AETR, das ebenso angepasst werden müsste, um die Neuerungen im EU-Recht auch bei Fahrten in oder durch reine AETR-Staaten anwenden zu können.

Betroffene Unternehmen und Fahrer sollten dies insoweit berücksichtigen, als alle Neu- und Sonderregelungen NICHT angewendet werden sollten, wenn Fahrten in oder durch die Schweiz bzw. reine AETR-Staaten stattfinden.
Durch die Novellierung des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) zum Jahresende 2010 konnten viele Unklarheiten in der praktischen Umsetzung der Vorschriften ausgeräumt werden. Auch wenn das AETR und die VO (EG) Nr. 561/2006 nicht in allen Details die exakt selben Regelungen bzw. Formulierungen enthalten, sind die wesentlichen Punkte nun doch vereinheitlicht worden. Im Zuge der AETR-Anpassungen wurde auch die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers beschlossen. Somit müssen auch Neufahrzeuge in den „reinen“ AETR-Staaten bei der Erstzulassung mit entsprechenden Fahrtenschreibern, die in Details jedoch von den in der EU zugelassenen Geräten abweichen (können), ausgestattet sein.
Für deutsche Unternehmen gelten bei Fahrten in oder durch die Schweiz die Regelungen der VO (EG) Nr. 561/2006. Bei Kontrollen kann es zu Detailabweichungen in der Auffassung der Rechtslage kommen, insbesondere dadurch begründet, dass die Schweizer Chauffeurverordnung ARV 1 und das AETR, wie bereits angedeutet, in einigen wenigen Punkten leicht von der VO (EG) Nr. 561/2006 abweichen. Welche EU-Rechtsgrundlagen für EU-Bürger beziehungsweise -Unternehmen bei gewerblichen Güter- und Personenbeförderungen auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz Anwendung finden, ist im Landverkehrsabkommens zwischen der EU und der Schweiz geregelt.
Inoffizielle Rückmeldungen aus der Schweiz lassen den Schluss zu, dass für Urlaubs- und Krankheitstage Aufzeichnungen oder Nachträge auf Fahrerkarten oder Tachoscheiben in Form von Ruhezeit (Symbol „Bett”) bei Kontrollen akzeptiert werden. Ansonsten (beziehungsweise sicherheitshalber) kann der Lückenschluss für längere offene Zeiträume und insbesondere für Urlaubs- und Krankheitstag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG auf dem sogenannten EU-Formblatt erfolgen.
Informationen zu den Vorschriften in der Schweiz finden Sie beim Schweizer Bundesamt für Straßen (ASTRA), beim Schweizer Bundesamt für Verkehr (BAV), bei der kantonalen Vereinigung für den ARV-Vollzug (ARVAG) und beim Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG).
Mitgliedsstaaten des AETR sind alle EU-Staaten und Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kasachstan, Liechtenstein, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Serbien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (UK), Weißrussland und Zypern.
Weiterführende Informationen:
Stand: August 2020