Recht und Steuern

Verzugszins

Stand: Januar 2024
Nach § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins richtet sich nach dem sogenannten Basiszinssatz. Dieser wird in § 247 BGB beschrieben und zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres neu angepasst. Seit 1. Januar 2024 liegt der Basiszinssatz bei 3,62 Prozent (Quelle: Bundesbank).
Unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:
  • Verbrauchergeschäft (§ 13 BGB)
    Verzugszinssatz von 8,62 Prozent p.a.
    bei Geschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist

    Berechnung: 3,62 Prozent + 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz=
    8,62 Prozent
  • Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB)
    Verzugszinssatz von 12,62 Prozent p.a.
    bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist

    Berechnung: 3,62 Prozent + 9 Prozentpunkte = 12,62 Prozent
Achtung: Die Regelungen gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmen, die ab dem 29.07.2014 geschlossen wurden. Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn die Gegenleistung bis zum 30.06.2016 fällig wird. Wird die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 fällig wird, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.


Anhang: Auszug aus dem BGB

§ 247 Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.