Magazin Wirtschaft

Weiterbeschäftigung von Rentnern

Der aktuelle Fachkräftemangel führt in vielen Branchen zu erheblichen Engpässen. Immer mehr Unternehmen greifen deshalb auf Arbeitnehmer zurück, die bereits die Regelaltersgrenze überschritten haben. Davon profitieren dann beide Seiten: der ältere Kollege kann sein Knowhow weiter gewinnbringend einsetzen und der Arbeitgeber muss nicht auf die erfahrene Fachkraft verzichten. Aber welche Regeln gelten für solche Arbeitsverhältnisse?
Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zur ­Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Es müsste ­daher entweder durch eine Auf­hebungsvereinbarung oder durch eine ­Kündigung beendet werden.
Allerdings kann gemäß § 41 SGB VI eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mit dem (Renten-)Alter gerechtfertigt werden. In aller Regel bestehen daher arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen, die dafür sorgen, dass mit dem ­Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wird.

Arbeitsverhältnis kann mehrfach verlängert werden

Doch wie oben gesehen, kann genau diese Folge unerwünscht sein. Es besteht daher gemäß § 41 S. 3 SGB VI die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich zeitlich hinauszuschieben. Dabei ist allerdings unbedingt - sofern vorhanden - der Betriebsrat zu beteiligen, denn das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.  Die gefundene Regelung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist sogar mehrfach möglich. Dann ist jedoch Vorsicht ge­boten, denn dies darf nicht rechts­-
missbräuchlich genutzt werden.

Wer schon in Rente ist, kann wieder eingestellt werden

Wenn das bereits beendete Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll, stellt dies eine Neueinstellung dar. Damit gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Befristung. Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wichtig ist auch hier, dass die Befristung der Schriftform bedarf.

Alter ist kein Kündigungsgrund

Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist zu beachten, dass es nicht ohne Weiteres beendet werden kann. Das Alter ­allein stellt - wie oben gesehen - keinen Kündigungsgrund dar. ­Anders stellt sich die Situation nur für Klein­betriebe dar. Dort ist in ­aller Regel kein Kündigungsgrund erforderlich.
Einige Alt-Arbeitsverträge enthalten noch eine Regelung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres vorsieht. Dies wird jedoch seit 2012 bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Auch für Alt-Arbeits­verträge verschiebt sich die Regel­altersgrenze deshalb entsprechend dem Geburtsjahrgang.

Sozialversicherungspflicht besteht fort

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei Rentnern eine Arbeits­losen- und Rentenversicherungspflicht. Danach fällt lediglich der Arbeitgeberanteil sowohl für die Renten- als auch für die Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig weiterhin zusätzlich den Arbeitnehmeranteil an die  gesetzlichen Rentenversicherung leisten.

Kein Anrecht auf Krankengeld

Die Krankenversicherungsbeiträge sind paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie gegebenenfalls einem Zusatz­beitragssatz zu leisten. ­Arbeitnehmer, die eine Vollrente beziehen haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Jedoch gibt es die Möglichkeit des Bezuges einer Teilrente von bis zu 99,99 %. Mit dieser Teilrente haben arbeitende Rentner tatsächlich auch Anspruch auf Krankengeld.
Dr. Kerstin Knipp, Petermann & Knipp Rechts­anwälte Partnerschaft mbB PR AG, Böblingen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat