Sozialvorschriften

Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber

In Deutschland müssen laut Fahrpersonalverordnung (FPersV) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen können und deren zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGM) zwischen 2.801 und 3.500 kg beträgt, Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Ist kein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber eingebaut, ist eine Dokumentation mithilfe der sogenannten Tageskontrollblätter ausreichend. Ein Vordruck dieses Kontrollblattes ist im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)" auf den Seiten 95 und 96 enthalten.
Wird jedoch an derartige Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch eine zHm von 3.501 kg und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3.501 kg zGG die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Fahrtenschreibers aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 sowie Nr. 561/2006). Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- beziehungsweise Nachrüstpflicht.
Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zHm ermitteln. Als „angehängte Arbeitsmaschine" zugelassene Anhänger fließen mit ihrer vollen zHm in die Berechnung mit ein.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht

Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 kg zHm hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht bezüglich des Fahrtenschreibers zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden beziehungsweise der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.
TIPP: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 kg-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Fahrtenschreibers wohl überlegt sein. Privatfahrten sind bis zu einer zHm von 7.500 kg vom Fahrpersonalrecht ausgenommen. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Fahrtenschreiber nicht benötigt wird, sollte gegebenenfalls auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.
Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- beziehungsweise Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 der FPersV oder Artikel 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 3 FPersV sowie Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Fahrtenschreiber eingebaut werden. Beachten Sie diesbezüglich bitte die Ausführungen im Kapitel 1.4 der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)" zum Thema Ausnahmen.

Wann muss ein analoger, wann ein digitaler Fahrtenschreiber nachgerüstet werden?

Durch die Änderungen im Rahmen des sogenannten Mobilitätspaket I, die am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurden, sind neue Nach- beziehungsweise Umrüstpflichten erlassen worden. Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation ausgerüstet sind und bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der neuesten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (2. Generation) ausgerüstet sein. Diese neue Version wird ab Sommer 2023* in Neufahrzeuge eingebaut.
Auch Fahrzeuge, die mit der Version 1 des intelligenten Fahrtenschreibers ausgerüstet sind (Erstzulassung ab 15. Juni 2019), müssen auf die Version 2 umgerüstet werden. Diese Umrüstung muss spätestens im Sommer 2025* erfolgen.
Bis diese neuen Nach- oder Umrüstpflichten greifen, ergibt sich folgende Situation: Entscheidend für die Frage, ob ein analoger oder ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 12 t zHm und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über 10 t zHm sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Fahrtenschreiber im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.
Ein durchaus interessantes Dokument für den interessierten Leser sind die „tachograph guidelines” der EU-Kommission, die die eine oder andere Frage in Sachen Nach- und Umrüstung beantworten und auch einen Überblick über die verschiedenen Generationen und Versionen digitaler Fahrtenschreiber ermöglichen.
* konkrete Datumsangaben sind gegenwärtig nicht möglich, da das konkrete Datum erst feststeht, wenn die EU-Kommission technische Vorgaben zur Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers veröffentlicht hat.
Stand: August 2020