Nr. 70444
Situation Einzelhandel

Stuttgart: Viel Kaufkraft, aber Luft nach oben!

Mit mehr als 5,1 Milliarden Euro stationären Einzelhandelsumsatz ist Stuttgart nach absoluten Zahlen der wichtigste Handelsstandort im regionalen Umfeld.
Gleichzeitig zeigen aktuelle Kennzahlen, dass die Landeshauptstadt ihre hohe Kaufkraft nicht vollständig in stationären Umsatz, also im Einkauf vor Ort in Geschäften umwandelt. Gemessen an ihrem Potenzial fällt die Anziehungskraft des Handels sogar geringer aus als bei einigen vergleichbaren Einkaufsstandorten in der Region.

Zahlen für die Stadt Stuttgart

Standort Bevölkerung einzelhandelsrelevante Kaufkraft 2026 stationärer Einzelhandelsumsatz 2026 Zentralitäts-
kennziffer
Prognose 2026
Jahres-durchschnitt
in Mio. Euro Euro
pro Kopf
EH-Kaufkraft-Index
D = 100
in Mio.
Euro
Euro pro Kopf Umsatz-kennziffer
D = 100
2026
D = 100
Stuttgart 610.053 5.330,78 8.738 106,7 5.119,41 8.392 117,4 110,0

Vier Erkenntnisse zum Handelsstandort Stuttgart

1. Stuttgart verfügt über eine starke Kaufkraftbasis
Mit jährlich 8.738 Euro einzelhandelsrelevanter Kaufkraft pro Einwohner gehört Stuttgart zu den kaufkraftstarken Großstädten Deutschlands. Die Stuttgarterinnen und Stuttgarter verfügen damit über 6,7 Prozent mehr Kaufkraft für Einzelhandelsausgaben als der Bundesdurchschnitt. Dies spiegelt die wirtschaftliche Stärke der Landeshauptstadt wider, die noch von einer hohen Beschäftigung und überdurchschnittlichen Einkommen profitiert.
2. Der Handel bleibt ein wichtiger Wirtschaftsfaktor
Mit einem Einzelhandelsumsatz von mehr als 5,1 Milliarden Euro ist Stuttgart der größte Handelsstandort im regionalen Umfeld. Der Umsatz je Einwohner liegt 17,4 Prozent über dem Bundesdurchschnitt und unterstreicht die Bedeutung der Landeshauptstadt als zentrales Einkaufsziel für Kundinnen und Kunden aus der Region.
3. Das vorhandene Potenzial wird nicht vollständig ausgeschöpft
Die Zentralitätskennziffer von 110 zeigt, dass die Geschäfte vor Ort mehr Umsatz erzielen, als allein durch die Kaufkraft der Stadtbevölkerung zu erwarten wäre. Gleichzeitig fällt der Kaufkraftzufluss im Verhältnis zur eigenen Kaufkraftbasis geringer aus als bei anderen starken Einkaufsstandorten. Die Herausforderung liegt also nicht in der fehlenden Nachfrage, sondern darin, einen größeren Teil der vorhandenen Kaufkraft im stationären Handel zu binden.
4. Der Wettbewerbsdruck nimmt zu
Seit 2016 haben sich Kaufkraft, Einzelhandelsumsätze und Zentralität in Stuttgart schwächer entwickelt als im Bundesdurchschnitt. Die einzelhandelsrelevante Kaufkraft wuchs 3,1 Prozentpunkte langsamer als im Bund, während die Zentralität um knapp zehn Prozent zurückging. Gleichzeitig verändern der wachsende Online-Handel und neue Einkaufsangebote das Konsumverhalten.
Für den stationären Handel wird es daher immer wichtiger, die vorhandene Kaufkraft mit attraktiven Angeboten, hoher Aufenthaltsqualität und einer lebendigen Innenstadt vor Ort zu binden.

Einzelhandelsrelevante Kaufkraft 2026, TOP 10 Städte
Kaufkraft in Mio.

Stuttgart bleibt ein starker Handelsstandort mit hoher Kaufkraft und dem größten Einzelhandelsumsatz im regionalen Umfeld. Die Herausforderung liegt also weniger in der vorhandenen Kaufkraft als in deren Ausschöpfung durch den stationären Handel.
Um diese Spitzenposition langfristig zu sichern, muss es der Landeshauptstadt gelingen, ihre Attraktivität als Einkaufsziel weiter zu steigern und noch mehr Kundinnen und Kunden aus dem Umland zu gewinnen.
Entscheidend wird sein, die Zentralität des Standorts zu stärken und die Rolle der Innenstadt als überregionalen Einkaufsmagneten weiter auszubauen.
Weitere Ergebnisse und Vergleiche zum Einzelhandel für die gesamte Region Stuttgart und Informationen zu den einzelnen Kennzahlen, finden Sie im ausführlichen Regionalbericht.

Veranstaltung am 19.10.26

Betriebliches Eingliederungsmanagement – so gelingt der Wiedereinstieg!

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützt Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX). Arbeitgebende sind demnach verpflichtet, betroffene Beschäftigte bei ihrem Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu begleiten und zu unterstützen.
Erfahren Sie in unserem praxisnahen Workshop, worauf es bei einem erfolgreichen BEM-Prozess ankommt. Neben fachlichem Input bietet die Veranstaltung vor allem Raum für Austausch, Diskussion und die Bearbeitung konkreter Fragestellungen aus der Praxis.
Ziel ist es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sowohl Mitarbeitende als auch Unternehmen nachhaltig profitieren. Denn ein transparentes und gut akzeptiertes BEM trägt dazu bei, Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten und zukünftige Ausfallzeiten zu reduzieren.Grüner Kasten:
Grundlagen-Seminar:
Betriebliches Eingliederungsmanagement – so gelingt der Wiedereinstieg!

Mittwoch, 19. Oktober 2026
9:00 Uhr – 16:00 Uhr, in der IHK Region Stuttgart

Hier geht es zur Anmeldung und zum Programm
Zielgruppen sind Personalverantwortliche, BEM-Beauftragte, Führungskräfte und Betriebsräte.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Die Skepsis nimmt zu

Energiewendebarometer 2026

Die Wirtschaft in Baden-Württemberg sieht nach wie vor deutlich mehr Risiken als Chancen für die eigene Wettbewerbsfähigkeit durch die Energiewende.
Nach zwei Jahren der Erholung hat die Skepsis sogar wieder zugenommen. Auf einer Skala zu den Auswirkungen von minus 100 für ‚sehr negativ‘ bis plus 100 für ‚sehr positiv‘ ergibt sich im aktuellen Energiewende-Barometer ein Wert von minus 13 für alle Betriebe und von minus 26 für Industrieunternehmen.
„Die Unsicherheit in den Betrieben bleibt hoch. Das Vertrauen in die Energiepolitik ist gering und die Skepsis hat sogar wieder zugenommen. Das ist ein deutliches Warnsignal. Die Wirtschaft benötigt dringend stabile Rahmenbedingungen mit einer verlässlichen Energieversorgung und wettbewerbsfähigen Preisen“, fasst Dr. Jan Stefan Roell, Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK), den Kern der Ergebnisse zusammen.

Viele Unternehmen halten eigene Klimaneutralität bis 2045 für wenig realistisch

Die Unternehmen optimieren seit Jahren ihre Energieversorgung und den Energieverbrauch – insbesondere durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder den Aufbau eigener Energieerzeugungskapazitäten. Darüber hinaus beschäftigen sich Betriebe in Baden-Württemberg auch zahlreich und in steigendem Maße mit dem Umbau ihrer Wärmeversorgung. Und dennoch: Die Zahl derer, welche erwarten, bis spätestens 2045 klimaneutral sein zu können, ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen markant von 80 Prozent in 2025 auf 43 Prozent in 2026 zurückgegangen. Gleichzeitig stieg der Anteil an Unternehmen, die sich gar kein Ziel (mehr) gesetzt haben, sprunghaft von 12 auf 44 Prozent an.

Fehlende Planbarkeit und Bürokratie hemmen Transformation

Zu viel Bürokratie ist aus Sicht von 66 Prozent der baden-württembergischen Betriebe das größte Hemmnis für mehr und schnellere betriebliche Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität. Hinzu kommen fehlende Informationen bzw. Planbarkeit und Verlässlichkeit der Energiepolitik (62 Prozent) sowie nach wie vor zu langsame Planungs- und Genehmigungsverfahren (48 Prozent). Beide Werte haben gegenüber der Umfrage von 2025 wieder zugenommen. Bei Firmen mit weniger als 250 Beschäftigten kommen zunehmende Schwierigkeiten bei der Finanzierung bzw. fehlendes Kapital hinzu.
„Die Unternehmen leisteten und leisten gerne ihren Beitrag zu Klimaschutz und Energie-wende. Wenn aber Bürokratie und fehlende Planbarkeit die wirtschaftliche Grundlage für Investitionen gefährden, können viele Betriebe keine verlässlichen und zeitlich fixen Klimaneutralitätsziele festlegen. Das ist kein Rückzug aus der Verantwortung, sondern Ausdruck der schwierigen Rahmenbedingungen“, betont der BWIHK-Präsident.

Energiekosten sind ein Standortproblem

Hinzu kommt: Nach wie vor liegen die Preise für Gas und Strom höher als das Vorkrisenniveau. Die Energiepreise verbleiben zudem auf einem im internationalen Vergleich hohen Niveau. Durch die globalen Konflikte kommt hinzu, dass teils starke Preisschwankungen auf-treten – für mehr als die Hälfte der Unternehmen ist die Bedeutung von Energiepreisschwankungen auf das eigene Geschäft in den letzten 12 Monaten auch gestiegen.
Die hohen Energiepreise drücken dabei genauso auf die Investitionsfähigkeit. So geben gut drei von zehn Betrieben an, Investitionen in wichtige Kernprozesse zurückzustellen. Ein Viertel kann sich nach eigenen Angaben mit weniger Mitteln im Klimaschutz engagieren. In der Industrie fallen die Werte teils spürbar höher aus. „Dies unterstreicht, wie wichtig wirksame Entlastungen bei den Energiekosten sind, damit notwendige Transformations- und Zukunftsinvestitionen nicht ausbleiben“, sagt Roell.

Immer häufiger Verlagerungen ins Ausland

Für immer mehr Firmen ist zudem die Verlagerung von Kapazitäten ins Ausland bzw. die Einschränkung der Produktion im Inland das Mittel der Wahl. Über alle Betriebe hinweg denkt fast jedes fünfte Unternehmen daran. Etwa 13 Prozent der Unternehmen haben eine solche Maßnahme inzwischen bereits realisiert oder in Umsetzung. In der Industrie – gerade den Betrieben mit 500 oder mehr Beschäftigten – liegen die Anteile sogar noch erheblich höher. Insgesamt nehmen die Werte seit Jahren zu – eben auch bei bereits laufenden oder sogar schon umgesetzten Maßnahmen.

Informationen zur BW-Auswertung zum IHK-Energiewende-Barometer

Der BWIHK veröffentlicht hier die Auswertung des Energiewende-Barometers für Baden-Württemberg. Dieses fasst – zum 15. Mal seit Start 2012 – verschiedene Ergebnisse einer Online-Unternehmensbefragung zusammen, an der sich IHK-Unternehmerinnen und -Unternehmer bundesweit beteiligt haben. Ziel des Barometers ist, jährlich eine umfassende Bewertung von Wirtschaftsakteuren hinsichtlich Fortschritten bei Energiewende und aktueller Klima- und Energiewendepolitik in Deutschland und Baden-Württemberg zu erhalten.
Der Befragungszeitraum erstreckte sich vom 8. bis zum 26. Juni 2026. Deutschlandweit haben 3.085 Unternehmen auf die Befragung geantwortet. Davon stammen 489 Betriebe aus Baden-Württemberg; 224 der Antwortgeber aus dem Land sind der Industrie zugehörig.
Hier finden Sie die komplette Auswertung des BW-Energiewendebarometers finden Sie hier.
Die deutschlandweite Auswertung des Energiewendebarometers 2026 finden Sie auf der Website der DIHK (Deutschen Industrie- und Handelskammer).
Transformation

Workshop für Mitarbeitende von OEMs und Zulieferern

Die aktuell herausfordernde gesamtwirtschaftliche Situation führt dazu, dass viele Unternehmen in der Region Personal abbauen. Es droht ein massiver Kaufkraftverlust mit negativen Folgen für die regionale Wirtschaft. Unternehmensneugründungen und -übernahmen können helfen, diesem Trend entgegenzuwirken.
Zugleich stellen sich viele Mitarbeitende in betroffenen Unternehmen die Frage, ob eine Selbstständigkeit - vielleicht auch in Form eines Einstiegs in ein Unternehmen oder einer Unternehmensnachfolge - eine Option für ihre persönliche Weiterentwicklung sein kann.
Mit dem Ziel, interessierte Mitarbeitende für die mit dem Start in die Selbstständigkeit verbundenen Herausforderungen zu sensibilisieren, hat die IHK die Orientierungsveranstaltung „Gründung und Nachfolge für Mitarbeitende von OEMs und Zulieferern“ konzipiert.
In den Workshops (vor Ort oder online) erhalten die Teilnehmenden erste Hinweise zur Herangehensweise, zu rechtlichen und finanziellen Fragestellungen, sowie zu Fördermitteln und weiteren Unterstützungsangeboten.
Die Orientierungsveranstaltungen sind ein Angebot im Rahmen des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Dadurch können die Workshops, die sich explizit an die Mitarbeitenden, nicht aber an die Unternehmen selbst richten, kostenfrei angeboten werden.
Sie wissen, dass auch in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen? Dann lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie wir Ihre Mitarbeitenden unterstützen können: 0711 2005-1343 oder michael.weissleder@stuttgart.ihk.de.
Veranstaltung am 25.09.2026

Freihandelsabkommen als Chance für regionale Unternehmen

Geopolitische Veränderungen, neue Handelsbeziehungen und eine zunehmende Verschiebung internationaler Märkte stellen produzierende Unternehmen vor Herausforderungen. Gleichzeitig eröffnen neue Freihandelsabkommen und Partnerschaften der EU die Chance, zusätzliche Absatzmärkte zu erschließen und internationale Geschäftsbeziehungen auf- und auszubauen.
In der Veranstaltung am 25. September 2026, von 11 bis 15 Uhr, im FORUM Haus der Architektinnen und Architekten, Stuttgart, beleuchten die Vortragenden die Bedeutung von Freihandelsabkommen für regionale Unternehmen aus politischer, wirtschaftlicher und unternehmerischer Perspektive:
  • Wolfgang Bücherl, Leiter der Regionalvertretung der EC für Baden-Württemberg und Bayern, gibt Einblicke in die strategische Handelsagenda der EU durch das Instrument Freihandelsabkommen.
  • Marc Bauer, Referatsleiter für internationalen Warenverkehr bei der IHK Region Stuttgart, zeigt, wie insbesondere KMU Freihandelsabkommen konkret nutzen können und welche Anforderungen dabei zu beachten sind.
  • Christoph Kirsch, langjährig bei der Robert Bosch GmbH für den Auf- und Ausbau des Asiengeschäfts verantwortlich, schildert seine Perspektive und zeigt, welche Chancen und Herausforderungen der asiatische Markt bietet.
Im Anschluss an die Vorträge bietet ein gemeinsamer Light Lunch Gelegenheit zum persönlichen Austausch und zur Vernetzung.
Die Veranstaltung von CARS 2.0, dem Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau in der Region Stuttgart, richtet sich an Unternehmen, die sich global neue Märkte erschließen wollen, bereits international tätig sind oder sich einen Überblick über aktuelle Entwicklungen und Möglichkeiten im internationalen Handel verschaffen wollen.
Weitere Informationen zum Programm und zu den Vortragenden sowie die Anmeldung zur kostenfreien Veranstaltung finden Sie auf der Website von CARS 2.0,
Kooperation

MBG matcht Unternehmen gezielt mit innovativen Startups

Die Plattform der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg (MBG) vernetzt gezielt KMU und innovative B2B-Tech-Startups. Die Profile etablierter Unternehmen sind dabei ausschließlich für passende Matching-Partner sichtbar. Ziel ist es, die Innovationskraft beider Seiten zusammenzubringen und Kooperationen zu fördern.
Herz der kuratierten Plattform ist ein Matching-Service, der etablierte Unternehmen und Startups anhand ihrer individuellen Anforderungen und Interessen zusammenführt. Die Profile etablierter Unternehmen sind dabei ausschließlich für passende Matching-Partner sichtbar.
Die Nutzung der Plattform ist kostenfrei und speziell auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Corporates sowie B2B-Tech-Startups mit marktreifem Produkt und bestehendem Kundenstamm zugeschnitten. Beratungsunternehmen, Finanzdienstleister, Agenturen, oder ähnliche zählen ausdrücklich nicht zur Zielgruppe.
Momentan sind rund 300 Unternehmen registriert, darunter etwa 160 Startups.
So funktioniert's:
1. Als Unternehmen oder B2B-Startup kostenfrei unter https://netzwerk.mbg.de registrieren
2. Profil vollständig ausfüllen
3. Matching-Service nutzen & vernetzen
Catena-X

Bis zu 30.000 Euro Rückerstattung für Catena-X Onboarding

KMU, die jetzt in ihren Zugang zum Datenökosystem Catena-X investieren, können sich mit konkreten Use Cases bis zu 30.000 Euro Rückerstattung holen.
Datenökosysteme wie Catena-X ermöglichen über Standards und Regeln den einfachen, selbstbestimmten und vertrauenswürdigen Austausch von Daten zwischen Unternehmen entlang ganzer Wertschöpfungsketten. Beispiele sind die Ermittlung des Product Carbon Footprint (PCF) oder ein Demand and Capacity Management für erhöhte Versorgungssicherheit.
Der Beitritt zu einem Datenraum wie Catena-X erfordert jedoch Zeit, Fachwissen und Budget. Für viele KMU ist der Einstieg daher schwieriger, als er sein sollte. Der Data Space Accelerator senkt diese Hürde mit öffentlicher Förderung.
Teilnehmende Unternehmen erhalten eine finanzielle Vergütung für ihren Onboarding-Aufwand sowie Unterstützung bei der Umsetzung von bis zu zwei Use Cases im Catena-X-Datenraum.
Jetzt informieren! Alle Details auf derWebsite des Data Space Accelerator.
Mietpreisumfrage 2026

Stadt und Umland driften weiter auseinander

Die Mietpreisumfrage bietet einen aktuellen Überblick über die Büromieten in der Region Stuttgart.

Zentrale Ergebnisse

Die fünf wichtigsten Erkenntnisse auf einen Blick:

1. Der Büroimmobilienmarkt bleibt stabil, die Unterschiede zwischen den Standorten nehmen jedoch zu
Trotz Homeoffice, Konjunkturschwäche und struktureller Veränderungen zeigt der Büroimmobilienmarkt nur leichte Anzeichen eines Einbruchs. Die durchschnittliche Nettomiete liegt in der Region Stuttgart bei 12,86 Euro pro Quadratmeter, hinzu kommen Nebenkosten von 3,06 Euro.

2. Die Stuttgarter Innenstadt setzt sich zunehmend vom übrigen Markt ab
Mit durchschnittlich 15,47 Euro pro Quadratmeter bleibt Stuttgart der teuerste Bürostandort der Region, in der City innerhalb des Innenstadtrings sind es bereits 23,38 Euro. Auch bei der Flächengröße zeigt sich Stuttgarts Sonderrolle, denn während im Umland kleinere Flächen pro Quadratmeter teurer sind, erzielen in Stuttgart größere zusammenhängende Flächen höhere Mieten.

3. Steigende Mietkosten erhöhen den Anpassungsdruck bei Unternehmen
36 Prozent der Unternehmen verzeichnen Mietsteigerungen, in Stuttgart sogar 48 Prozent. Betroffene planen häufiger Umzüge oder Flächenreduzierungen, dennoch plant nur rund jedes vierte Unternehmen tatsächlich Anpassungen und wenn, stehen Flächenreduzierungen deutlich häufiger im Fokus als Erweiterungen.

4. Lage und Erreichbarkeit bleiben wichtige Preistreiber
Büroflächen in Stadt- oder Ortszentren erzielen die höchsten Mieten, gefolgt von Randlagen und Gewerbegebieten. Bei der Erreichbarkeit punktet Stuttgart mit einer sehr guten ÖPNV-Anbindung, während die Landkreise eine bessere Pkw-Erreichbarkeit bieten. Die erstmals abgefragte Erreichbarkeit zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad wird regionsweit ausgewogen positiv bewertet.

5. Der Gebäudebestand ist alt und die Energiewende kommt nur langsam voran
92 Prozent der Büroflächen sind älter als zehn Jahre, mehr als die Hälfte wurde seit über zehn Jahren nicht modernisiert und fossile Heizsysteme dominieren weiterhin. Mehr als die Hälfte der Flächen wird mit Gas beheizt, Wärmepumpen erreichen nur 7 Prozent. Die Heizungsart spielt für 74 Prozent der Unternehmen bei der Anmietung derzeit noch keine entscheidende Rolle.

Übersicht der Mietpreise und Nebenkosten

Nettomiete je m² Nebenkosten je m²
Region Stuttgart 12,86 € 3,06 €
Stadtkreis Stuttgart 15,47 € 3,52 €
Bad Cannstatt 12,56 € 2,50 €
City 23,38 € 5,34 €
Degerloch/Sonnenberg 13,53 € 2,63 €
Feuerbach 13,14 € 2,92 €
Giebel/Bergheim/Feuerbach/Hausen/Weilimdorf/Wolfbusch 11,47 € 3,45 €
Innenstadt 16,37 € 3,46 €
Möhringen/Fasanenhof-Ost 12,32 € 2,87 €
Rohr/Wallgraben-Ost 11,46 € 2,52 €
Vaihingen 14,86 € 4,06 €
Landkreis Böblingen 12,00 € 3,20 €
Böblingen 15,22 € 3,52 €
Herrenberg 10,33 € 3,01 €
Leonberg 11,80 € 3,13 €
Sindelfingen 11,66 € 3,24 €
Landkreis Esslingen 11,73 € 2,70 €
Esslingen am Neckar 10,48 € 2,53 €
Filderstadt 10,56 € 2,02 €
Kirchheim unter Teck 12,82 € 3,02 €
Leinfelden-Echterdingen 12,15 € 3,38 €
Landkreis Göppingen 9,34 € 2,47 €
Göppingen 9,58 € 2,82 €
Landkreis Ludwigsburg 10,49 € 2,73 €
Bietigheim-Bissingen 10,69 € 3,51 €
Ludwigsburg 11,98 € 3,08 €
Vaihingen an der Enz 9,86 € 2,67 €
Landkreis Rems-Murr 10,84 € 2,33 €
Backnang 11,35 € 3,33 €
Fellbach 10,62 € 1,95 €
Schorndorf 12,41 € 2,22 €
Waiblingen 10,78 € 2,08 €
Tabelle 1: Übersicht der Mietpreise und Nebenkosten, Kreisebene

Mietpreisentwicklung

Die Nettomiete für Büroflächen in der Region Stuttgart beträgt durchschnittlich 12,86 €/m². Mit 15,47 €/m² liegt die Landeshauptstadt Stuttgart 20 Prozent über diesem Wert und behauptet damit ihre Stellung als mit Abstand teuerster Bürostandort der Region. Auch die durch Homeoffice und hybride Arbeitsmodelle ausgelösten Veränderungen der Arbeitswelt hatten keinen Einfluss auf diese Situation. Dies verdeutlicht die nach wie vor hohe Nachfrage nach zentralen, gut vernetzten Bürostandorten und deren strategische Bedeutung für Unternehmen.
Der Landkreis Böblingen ist mit 12,00 €/m² nach Stuttgart der Standort mit den höchsten durchschnittlichen Mieten gefolgt von Esslingen mit 11,73 €/m², Rems-Murr mit 10,84 €/m² und Ludwigsburg mit 10,49 €/m². Am günstigsten ist die Miete im Kreis Göppingen mit 9,34 €/m².

Betrachtet man die Dynamik der Mietpreisentwicklung, fallen folgende Veränderungen auf: Während sich aktuell insbesondere die Stadt Stuttgart und der Rems-Murr-Kreis dynamisch entwickeln, hat sich das Mietpreiswachstum in den Landkreisen Böblingen und Esslingen gegenüber den vorangegangenen Erhebungszeiträumen deutlich abgeschwächt. Ludwigsburg und Göppingen bewegen sich weiterhin im Mittelfeld. Dies unterstreicht, dass sich die Mietpreisentwicklung in der Landeshauptstadt und an den übrigen Standorten der Region zunehmend auseinanderentwickelt.
Mietpreisentwicklung
Grafik 1: Nominale Mietpreisentwicklung 2017-2026, Kreisebene
Im Vergleich zu den vorangegangenen Erhebungen liegen die Durchschnittsmieten zwar höher, nach Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung fällt der reale Anstieg jedoch deutlich geringer aus. Büromietverträge enthalten häufig sogenannte Anpassungsklauseln, die die Anpassung des Mietzinses an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten vorsehen. In vielen Fällen wird dabei der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts als Grundlage verwendet. Als Orientierungswert gelten für Bestandsmärkte jährliche Mietsteigerungen von 2 bis 4 Prozent.

Nebenkostenentwicklung

Mit durchschnittlich 3,06 €/m² machen die Nettonebenkosten 24 Prozent der Nettomiete aus. Je Euro Nettomiete entstehen somit zusätzlich 0,24 € Nebenkosten.
Mit 3,52 €/m² liegt die Landeshauptstadt Stuttgart 15 Prozent über diesem Wert und behauptet damit ihre Stellung als teuerster Standort der Region auch bei den Nebenkosten. Unter den Landkreisen hat Böblingen mit 3,20 €/m² die teuersten Nebenkosten, gefolgt von Ludwigsburg mit 2,73 €/m² und Esslingen mit 2,70 €/m². Am günstigsten sind die Nebenkosten im Rems-Murr-Kreis mit 2,33 €/m², knapp vor Göppingen mit 2,47 €/m².
Die Dynamik der Nebenkostenentwicklung zeigt ein ähnliches Bild wie bei der Miete, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Landkreis Böblingen verzeichnen die stärksten Zuwächse.
Nettonebenkostenentwicklung
Grafik 2: Nominale Nebenkostenentwicklung 2017-2026, Kreisebene

Steigende Mieten erhöhen den Anpassungsdruck bei Unternehmen

36 Prozent der Unternehmen in der Region geben an, von Mietsteigerungen in den vergangenen zwei Jahren betroffen zu sein. Der Preisdruck konzentriert sich dabei auf die Landeshauptstadt, in welcher 48 Prozent der Betriebe von Mietsteigerungen berichten. Im Landkreis Esslingen ist nur jedes fünfte Unternehmen von gestiegenen Mieten betroffen.
Die Miete ist in den letzten zwei Jahren …
Standort gestiegen. konstant geblieben. gesunken.
Region Stuttgart 35,8% 63,9% 0,0%
Stadtkreis Stuttgart 48,2% 51,8% 0,0%
Landkreis Böblingen 34,8% 65,2% 0,0%
Landkreis Esslingen 20,0% 80,0% 0,0%
Landkreis Göppingen 31,8% 68,2% 0,0%
Landkreis Ludwigsburg 32,7% 67,3% 0,0%
Landkreis Rems-Murr 28,3% 71,7% 0,0%
Tabelle 2: Entwicklung der Miete in den letzten zwei Jahren, Kreisebene
Die Ergebnisse zeigen, dass steigende Mieten zunehmend Einfluss auf betriebliche Standort- und Flächenentscheidungen nehmen. Unternehmen, die von Mieterhöhungen betroffen waren, denken deutlich häufiger über einen Umzug oder eine Reduzierung ihrer Büroflächen nach als Unternehmen mit stabilen Mietkosten. Die Mietpreisentwicklung wirkt damit als wichtiger Impuls, bestehende Flächenkonzepte und Standortentscheidungen kritisch zu hinterfragen.
Dennoch plant die Mehrheit der Unternehmen keine grundlegenden Veränderungen ihrer Büroflächen. Nur rund jedes vierte Unternehmen erwägt Anpassungen. Wenn Veränderungen geplant werden, stehen Flächenreduzierungen deutlich häufiger auf der Agenda als Erweiterungen.
Geplant ist …
Die Miete ist in den letzten zwei Jahren … Keine Veränderung Umzug an anderen Standort Reduzierung
Reduzierung
durch Umzug
Erweiterung
Erweiterung
durch Umzug
gestiegen. 63,7% 12,3% 10,3% 7,5% 5,5% 0,7%
konstant geblieben. 81,1% 6,8% 3,8% 2,7% 3,0% 2,7%
gesunken. 0 0 0 0 0 0
Tabelle 3: Mietpreisveränderungen der letzten zwei Jahre und geplante Flächenveränderungen, Regionsebene

Unabhängig von der bisherigen Mietentwicklung planen 15 Prozent der befragten Unternehmen einen Umzug an einen anderen Standort.

Einflussfaktoren auf die Höhe des Mietpreises

Die Attraktivität eines Standorts wird durch verschiedene Faktoren bestimmt und zählt zu den wichtigsten Kriterien bei der Standortwahl von Unternehmen. Entsprechend hängen auch die erzielbaren Mietpreise von diesen Standortqualitäten ab.
Die Auswertung der Frage nach der Lage der Bürofläche an den einzelnen Standorten zeigt einen deutlichen Zusammenhang zwischen Standort und Mietniveau. Am höchsten sind die Nettomieten in den Ortszentren, Büroflächen in Randlagen bewegen sich im Mittelfeld und die günstigsten Flächen befinden sich in Gewerbegebieten.
Lage
Standort Ortszentrum Randlage Gewerbegebiet
Region Stuttgart 14,10 € 12,33 € 10,36 €
Stadtkreis Stuttgart 16,88 € 15,56 € 11,66 €
Landkreis Böblingen 13,04 € 12,12 € 10,23 €
Landkreis Esslingen 13,54 € 11,49 € 9,96 €
Landkreis Göppingen 10,61 € 8,49 € 8,75 €
Landkreis Ludwigsburg 10,62 € 10,40 € 9,86 €
Landkreis Rems-Murr 12,15 € 10,35 € 9,54 €
Tabelle 4: Nettomietpreise nach Lage, Kreisebene
Die Gesamtregion Stuttgart und die angrenzenden Landkreise sind generell gut mit dem Auto erreichbar. Dies bestätigen 88 Prozent der befragten Unternehmen, was leicht über dem Wert der letzten Umfrage von 2023 liegt. Besonders zufrieden mit der Anbindung per Straße sind die Unternehmen in den Landkreisen Esslingen, Rems-Murr und Ludwigsburg, während die Anbindung in den Landkreisen Böblingen und Göppingen vergleichsweise schlechter bewertet wird. Am schlechtesten erreichbar mit dem PKW ist die Landeshauptstadt.
Die Erreichbarkeit der Region wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich schlechter bewertet als mit dem PKW. Im Vergleich zur vorherigen Umfrage hat sich die Zufriedenheit allerdings um 6 Prozent verbessert. Während in der Stadt Stuttgart die Anbindung an den ÖPNV besonders gut gewertet wird, ist im Landkreis Göppingen und Böblingen die Zufriedenheit deutlich geringer ausgeprägt. Die Erreichbarkeit mit dem Fahrrad beziehungsweise zu Fuß wird in der gesamten Region relativ einheitlich bewertet. 86 Prozent der Befragten schätzen die Einbindung als gut ein.
Erreichbarkeit
Auto ÖPNV Fahrrad/Fuß
Standort gut ausreichend schlecht gut ausreichend schlecht gut ausreichend schlecht
Region Stuttgart 88% 9% 3% 75% 20% 6% 86% 11% 3%
Stadt Stuttgart 82% 13% 5% 89% 7% 4% 86% 10% 4%
Landkreis Böblingen 89% 6% 4% 59% 30% 11% 89% 7% 4%
Landkreis Esslingen 95% 4% 1% 70% 25% 5% 82% 14% 4%
Landkreis Göppingen 82% 18% 0% 52% 38% 10% 86% 14% 0%
Landkreis Ludwigsburg 93% 5% 2% 65% 29% 5% 87% 9% 4%
Landkreis Rems-Murr 95% 5% 0% 71% 22% 7% 86% 14% 0%
Tabelle 5: Erreichbarkeit, Kreisebene
Büroflächen bis 200 m² erzielen in der Regel höhere Mieten pro Quadratmeter, während bei großen Flächen ab 200 m² ein günstigeres Mietniveau erreicht wird. Dies lässt sich vor allem durch einen Fixkosten-Effekt erklären, da sich bestimmte Kosten unabhängig von der Flächengröße auf weniger Quadratmeter verteilen. Eine Ausnahme bildet die Landeshauptstadt Stuttgart, wo größere Flächen sogar teurer sind als kleinere. Ein ähnlicher, allerdings nur marginaler Effekt zeigt sich auch im Landkreis Böblingen. Dies deutet darauf hin, dass hier das Angebot größerer, zusammenhängender Flächen ein Engpass darstellt.
Durchschnittlicher Mietpreis je m²
Standort ≤ 200 m² > 200 m²
Region Stuttgart 12,84 € 12,62 €
Stadt Stuttgart 14,99 € 15,92 €
Landkreis Böblingen 11,98 € 12,02 €
Landkreis Esslingen 12,92 € 10,02 €
Landkreis Göppingen 9,95 € 8,29 €
Landkreis Ludwigsburg 10,84 € 9,97 €
Landkreis Rems-Murr 11,65 € 9,87 €
Tabelle 6: Nettomiete nach Flächengröße, Kreisebene
Das Alter der Gebäude spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Mietpreise. Jüngere, renovierte Gebäude erzielen in der Regel signifikant höhere Mieten im Vergleich zu älteren Büroflächen. Daher sind Investitionen in einen zeitgemäßen Bürostandard äußerst lohnenswert. 92 Prozent der Büroimmobilien in der Region sind älter als zehn Jahre, zudem wurden 58 Prozent seit über zehn Jahren nicht mehr renoviert.
Renovierungsalter
Gebäudealter 0 – 4 Jahre 5 – 10 Jahre mehr als 10 Jahre
0 – 4 Jahre 14,25 €
5 – 10 Jahre 12,75 € 13,57 €
mehr als 10 Jahre 14,47 € 12,80 € 12,38 €
Tabelle 7: Nettomiete nach Gebäude- und Renovierungsalter, Region Stuttgart
Mit 52 Prozent werden mehr als die Hälfte der Büroflächen in der Region Stuttgart mit Gas beheizt. Fernwärme erreicht einen Anteil von 19 Prozent, auf Ölheizungen entfallen 13 Prozent, Wärmepumpen spielen mit lediglich 7 Prozent bislang nur eine untergeordnete Rolle, während sonstige Heizungsarten wie Strom- oder Pelletheizungen zusammen auf 10 Prozent kommen. Der weiterhin hohe Anteil fossiler Energieträger zeigt, dass die Transformation zu klimafreundlichen Heizsystemen noch am Anfang steht. In Kombination mit dem alten Bürogebäudebestand deutet dies auf einen Sanierungsstau hin.
Die Art der Beheizung steht in einem Zusammenhang mit dem erzielten Mietniveau und die preisliche Spannweite zwischen den Heizsystemen ist beachtlich. Bürogebäude mit Fernwärme und Wärmepumpen erzielen tendenziell höhere Mieten als Objekte mit Gas- oder Ölheizung.
Heizart
Standort Fernwärme Wärmepumpe Gas Öl Sonstiges (Strom, Pellets etc.)
Landkreise der Region 12,79 € 11,27 € 10,82 € 10,41 € 10,98 €
Stadtkreis Stuttgart 18,49 € 14,70 € 14,13 € 11,47 € 15,63 €
Tabelle 8: Nettomiete nach Heizungsart, Stadtkreis und Landkreise
Die Auswertung der Frage, ob die Heizungsart bei der Auswahl der Bürofläche eine Rolle gespielt hat, zeigt, welchen Stellenwert Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz bei der Standortentscheidung von Unternehmen haben. Für 74 Prozent der befragten Unternehmen war die Heizungsart bei der Anmietung von Büroflächen kein relevantes Entscheidungskriterium. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung Bestandsmieten erfasst und der Bürogebäudebestand in der Region insgesamt vergleichsweise alt ist.
Bei den Betrieben, für die die Heizungsart ein Auswahlkriterium bei der Anmietung von Büroflächen darstellte, zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Heizsystemen. Fernwärme und Wärmepumpen werden besonders häufig von Unternehmen genutzt, für die Nachhaltigkeitsaspekte bei der Standortwahl eine wichtige Rolle spielen. Gasbeheizte Gebäude werden dagegen überdurchschnittlich häufig von Unternehmen genutzt, für die Kosteneffizienz bei der Anmietung ausschlaggebend war, sowie von Betrieben, für die die Heizungsart bei der Standortwahl keine Bedeutung hatte.
Heizart
Ausschlaggebender Faktor Fernwärme Gas Öl Wärmepumpe Sonstiges (Strom, Pellets etc.)
Kosteneffizienz 12% 41% 6% 12% 29%
Nachhaltigkeit 20% 0% 0% 40% 40%
Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz 46% 14% 4% 21% 14%
weder noch 17% 56% 14% 5% 8%
Tabelle 9: Rolle der Heizungswahl und Nutzung der Heizungsart, Region Stuttgart

Einordnung der Ergebnisse

Die Ergebnisse lassen sich sowohl in den bundesweiten Markttrend einordnen als auch in konkrete Handlungsempfehlungen für die verschiedenen Akteure des Büromarktes ableiten.

Bundestrend spiegelt regionale Entwicklung

Die Entwicklungen entsprechen den aktuellen Trends auf den deutschen Top-7-Büromärkten. Der zunehmende „Flight-to-Quality“ lenkt die Nachfrage auf moderne, hochwertige Büroflächen in zentralen Lagen, während ältere Bestandsobjekte unter steigenden Leerständen und wachsendem Modernisierungsdruck leiden. Mit einer Leerstandsquote von rund 6 Prozent liegt Stuttgart unter dem Durchschnitt der Top-7-Büromärkte von rund 9 Prozent. Gleichzeitig bleibt das Mietniveau vergleichsweise moderat, denn die Spitzenmiete von 36 €/m² in der City liegt rund 40 Prozent unter dem Münchner Niveau, 35 Prozent unter dem Frankfurter und 24 Prozent unter dem Berliner Niveau. Dies unterstreicht die hohe Marktstabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts.

Handlungsimpulse für unterschiedliche Stakeholder

Je nach Perspektive lassen sich aus den Ergebnissen unterschiedliche Handlungsimpulse ableiten.
Steigende Miet- und Nebenkosten erhöhen den Druck, Flächenstrategien regelmäßig zu überprüfen. Unternehmen sollten ihren tatsächlichen Flächenbedarf analysieren und prüfen, ob moderne Arbeitsplatzkonzepte, Flächenoptimierungen oder Standortanpassungen wirtschaftliche Vorteile bieten. Besonders in hochpreisigen Lagen gewinnt eine effiziente Nutzung vorhandener Büroflächen an Bedeutung. Unterschiede bei Erreichbarkeit, Nebenkosten, Gebäudequalität und Modernisierungsstand beeinflussen die Gesamtkosten eines Standorts zunehmend. Für manche Unternehmen können hochwertige Büroflächen in den peripheren Lagen von Stuttgart oder den Landkreisen eine wirtschaftlich attraktive Alternative zu den Spitzenlagen in Stuttgart darstellen. Angesichts der zunehmenden Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung kann die Anmietung moderner, energieeffizienter Flächen Unternehmen Vorteile hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsziele und ESG-Berichterstattung verschaffen.
Die Ergebnisse bestätigen den Trend zu qualitativ hochwertigen Büroflächen. Investitionen in Modernisierung, Energieeffizienz und nachhaltige Gebäudetechnik verbessern nicht nur die Vermarktungschancen, sondern unterstützen auch die Erfüllung steigender ESG-Anforderungen und stärken langfristig die Wettbewerbsfähigkeit von Bestandsobjekten. Besonders ältere Bürogebäude geraten angesichts verschärfter regulatorischer Vorgaben und steigender Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend unter Anpassungsdruck.
Die zunehmende Konzentration der Nachfrage auf zentrale Standorte verdeutlicht die Bedeutung attraktiver Standortbedingungen. Kommunen sollten gezielt in Erreichbarkeit, Standortqualität und die Entwicklung moderner Bürostandorte investieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im regionalen Standortwettbewerb zu stärken. Insbesondere Umlandstandorte stehen vor der Herausforderung, ihre Standortvorteile stärker sichtbar zu machen.
Die wachsenden Mietunterschiede zwischen Stuttgart und dem Umland unterstreichen die Bedeutung leistungsfähiger Verkehrsverbindungen innerhalb der Region. Eine bessere ÖPNV-Anbindung kann dazu beitragen, zusätzliche Bürostandorte attraktiver zu machen und die wirtschaftliche Entwicklung breiter in der Region zu verteilen.
Die Nachfrage konzentriert sich weiterhin auf moderne, gut erreichbare und qualitativ hochwertige Büroflächen. Investitionen in die Revitalisierung von Bestandsobjekten, energetische Modernisierung und nachhaltige Gebäudekonzepte bieten vor dem Hintergrund zunehmender ESG-Anforderungen attraktive Wertsteigerungs- und Vermarktungspotenziale. Neubauprojekte sollten konsequent auf Energieeffizienz, ESG-Konformität sowie eine hohe Flächenqualität und langfristige Nutzungsflexibilität ausgerichtet werden.

Datengrundlage und Methodik

Diese Auswertung beruht auf der Mietpreisumfrage, an welcher zwischen dem 22. April und dem 30. Juni 2026 insgesamt 500 Unternehmen teilgenommen haben.

Berücksichtigt wurden Bestandsmieten für Büroflächen in der Stadt Stuttgart sowie in den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr.

Im Gegensatz zu vielen Marktberichten von Maklerhäusern und Branchenverbänden basiert die Auswertung auf bestehenden Mietverträgen und nicht auf Neuvermietungen. Die Ergebnisse bilden damit das tatsächliche Mietniveau ansässiger Unternehmen ab, während kurzfristige Marktschwankungen nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

Die Befragung richtete sich überwiegend an Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf Büroflächen, insbesondere aus den Bereichen unternehmensnahe Dienstleistungen, Beratung, Verwaltung, Kreativwirtschaft sowie Forschung und Entwicklung.
Gründertag am 27.11.2026

Gründertag 2026 – eine Veranstaltung der IHK und HWK Region Stuttgart

Mit dem Gründertag wollen wir Gründungsinteressierte und Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen aus Stuttgart und der Region ansprechen und für das Thema Gründung begeistern. Informieren Sie sich in Fachforen zu allen Themen rund um Ihre Existenzgründung. Erweitern Sie Ihr Netzwerk und lassen Sie sich vom Gründergeist inspirieren. Das Stuttgarter Ökosystem steht Ihnen auf der großen Infomesse mit Rat und Tat zur Seite.
PROGRAMM – Stuttgarter Gründertag 2026
13:00 Eintreffen und Networking
13:30 Uhr Eröffnung und Begrüßung
  • Dr. Susanne Herre, Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart und
  • Alexander Kotz, Vizepräsident der HWK Region Stuttgart
13:45 Uhr Best-Practice einer erfolgreichen Existenzgründung
  • Maximilian Fink, Elektro Fink
14:00 Uhr Parallele Fachforen
  • Rechtsformen – Welche Rechtsform passt zu mir?; Volker Nann, NANN Rechtsanwälte
  • SEO/AIO, SEA, Google Analytics im Zeitalter von KI – 20 Tipps aus der Praxis; Stephan Sigloch, KlickPiloten GmbH
  • Ihr erster Mitarbeiter?! Wertvolle Tipps für die Personalakquise; Stefanie Sander, HWK Region Stuttgart
  • Rechtliche Aspekte bei Social Media – typische Beispiele und rechtliche Risiken; Dr. Markus Kleinn, Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
14:45 Uhr Pause: Besuch der Infomesse sowie Getränke- und Snackpause
15:00 Uhr Parallele Fachforen
  • Marketing – Sichtbarkeit über analoge und digitale Medien; Uli Korn, twist Consulting
  • Gründungsformalitäten – Was ist bei der Gründung alles zu erledigen?; Johannes Klemann, HWK Region Stuttgart und Felix Marquart, IHK Region Stuttgart
  • Finanzierung für Existenzgründer; Horst Geiger, BW Bank
  • Businessplan – ohne Vorbereitung geht´s nicht, so erstellen Sie Ihren Businessplan; Gernod Kraft, RKW Baden-Württemberg
15:45 Uhr Pause: Besuch der Infomesse sowie Getränke- und Snackpause
16:00 Uhr Parallele Fachforen
  • Existenzgründung – Welche Steuern fallen für mich an?; Patrick Wagner, WirtschaftsTreuhand GmbH
  • Vom Solo-Gründer zum Team – sicher ins Arbeitsrecht starten; Nicole Glaser, Die Mobile Kanzlei
  • Versicherungen – die wichtigsten Versicherungen für Existenzgründer; Andreas Kiefer, IKK classic und Reiner Mugrauer, Signal Iduna Gruppe
  • KI – Künstliche Intelligenz für Gründer: Tools und Best Practices; Florian Stark, IHK Region Stuttgart
16:45 Uhr Pause: Besuch der Infomesse sowie Getränke- und Snackpause
17:00 Uhr Parallele Fachforen
  • Kundenakquise – so geht´s: Kundenakquise und erfolgreicher Vertrieb; Erwin Tilemann, Senioren der Wirtschaft e.V.
  • Geschäftsmodell-Entwicklung; Dr. Andreas Rebholz, BWHM GmbH
  • Existenzgründung in freien Berufen – Abgrenzung zu anderen Formen der Selbständigkeit; Julia Miller, Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V.
  • Gründen in der Gastronomie; Julian Becker, DEHOGA Beratung GmbH
17:45: Get-together: Gemütlicher Ausklang mit Catering
Einladung und Anmeldeformular für Unternehmen

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Unsere Jobmesse am 9. Oktober soll Sie beim Finden von Fach- und Arbeitskräften sowie Auszubildenden mit Flucht- oder Migrationshintergrund unterstützen. Zielgruppe sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit Personalbedarf – möglichst im Stadtgebiet Stuttgart oder Umgebung.

Informationen zur Jobmesse

Die Region Stuttgart ist mit ihrer starken Wirtschaft ein attraktives Ziel für Fachkräfte aus dem Ausland. Viele der zugewanderten Menschen bringen Qualifikationen mit, die von den Unternehmen gesucht werden. Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart veranstalten daher eine Jobmesse für die Vermittlung von Fachkräften, Arbeitskräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- oder Migrationshintergrund. Die Messe fokussiert sich auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die kostenfreie Jobmesse findet statt am
Freitag, 9. Oktober 2026, 13:00 bis 17:00 Uhr (Aufbau ab 12:00 Uhr)
im Rathaus Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
Anmeldung bitte nur mit diesem Formular
Anmeldeschluss: 25. September 2026
Sie haben dort die Möglichkeit, sich zahlreichen potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern als Arbeitgeber auf einem kleinen Infostand zu präsentieren, können erste Kontakte herstellen und Kennenlerngespräche mit interessierten Kandidaten führen. Die Qualifikationsprofile der Besucherinnen und Besucher gehen von gering- bis hochqualifiziert.
Vor Beginn der eigentlichen Messe erhalten Sie von Jobcenter und Agentur für Arbeit Stuttgart einen exklusiven Input zu Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte. Wir informieren Sie insbesondere auch zu Möglichkeiten der Deutschsprachförderung, um noch bestehende Defizite auszugleichen.

Programm

  • 12:00 Uhr: Einlass der Arbeitgeber
  • 12:00 bis 13:00 Uhr: Einrichtung der Stände
  • 13:00 bis 13:45 Uhr: Begrüßung der Arbeitgeber und Input zu Förderinstrumenten der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Stuttgart
  • 14:00 bis 17:00 Uhr: Jobmesse
Dies ist eine Veranstaltung im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart. Kooperationspartner sind Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart. Die Teilnahme ist für Unternehmen und Bewerber kostenfrei.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Anmeldung für Unternehmen

Bitte melden Sie sich mit diesem Formular bis spätestens 25. September 2026 an und teilen uns Ihre Stellenanforderungen mit.
Die Angaben zum Unternehmen und zu den Anforderungen stellen wir den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung. Ausgenommen sind die Kontaktdaten der Ansprechpersonen, die wir für die Organisation der Jobmesse benötigen.
Berater-Seminar am 8.10.2026

Dienstleistungen systematisch gestalten

Ob KI-gestützte Angebote oder neue Services: Wer wettbewerbsfähig bleiben will, muss Dienstleistungen gezielt entwickeln. Service Engineering liefert dafür Methoden und Werkzeuge, die Unternehmen von der ersten Idee bis zur Markteinführung unterstützen. Wie das in der Praxis gelingt, zeigt unser Beitrag.
Berater-Seminar
Dienstleistungen systematisch gestalten
am 8. Oktober 2026, in der IHK Region Stuttgart

Neue Dienstleistungen entwickeln, Kunden professionell begleiten und das eigene Beratungsangebot erweitern: Das Seminar vermittelt praxisnah Methoden, Werkzeuge und Erfolgsfaktoren für die Dienstleistungsberatung. Im Fokus stehen konkrete Anwendungsbeispiele, interaktive Übungen und der direkte Transfer in die Beratungspraxis.

Kostenfrei für Beraterinnen und Berater aus Baden-Württemberg.
Weitere Informationen und Anmeldung: www.itb.de

Was bringt Service Engineering?

Ein Produkt erklärt sich bestenfalls von selbst. Für die Dienstleistung trifft dies oft nicht zu. Meist vermitteln Unternehmen Dienstleistungen und Serviceangebote Kunden nur indirekt. Hinter jeder Dienstleistung steht aber ein dataillierter Prozess. Je professioneller dieser geplant und umgesetzt ist, desto höher sind die Kundenzufriedenheit und der Unternehmenserfolg. Um also eine neue Dienstleistung erfolgreich am Markt zu platzieren, sollte sie – ähnlich zum materiellen Produkt – sorgfältig geplant, entwickelt und gestaltet werden. Genau hier unterstützt das Service Engineering.
Die Lösung bietet eine systematische Herangehensweise, die erprobte Arbeitshilfen und Unterstützung durch erfahrene Berater einbezieht. Speziell mittelständische Unternehmen sollen so in die Lage versetzt werden, neue Ideen gewinnbringend am Markt zu platzieren.
Eine solche systematische Vorgehensweise mit den dazu passenden Arbeitshilfen wurde vom Institut für Technik der Betriebsführung (itb) in Karlsruhe in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer IAO in Stuttgart im Rahmen des vom Land Baden-Württemberg geförderten Projektes entwickelt und bei zahlreichen Betrieben erfolgreich erprobt.

Fünf Schritte zur neuen Dienstleistung

  1. Ausgangssituation analysieren
    Bestehende Dienstleistungen, Kundenkontaktpunkte und Wertbeiträge im Unternehmen systematisch erfassen.
  2. Ziele festlegen
    Klare Ziele definieren und eine passende Strategie entwickeln.
  3. Ideen entwickeln
    Potenziale erkennen und neue Serviceideen strukturiert erarbeiten und bewerten.
  4. Prozesse gestalten
    Abläufe konkret ausarbeiten und mögliche Schwachstellen frühzeitig identifizieren.
  5. Erfolg prüfen
    Ergebnisse bewerten – zum Beispiel anhand von Kundenfeedback.
Die dazu entwickelte Broschüre Service Engineering – in fünf Schritten zur neuen Dienstleistung, vom Baden-Württembergischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und die Publikation der Baden-Württemberg Stiftung „Neue Wege zu modernen Dienstleistungen“, liefern weitere Informationen.
Für bereits existierende Dienstleistungen bietet sich der Einsatz des „Service Navigators“ an. Damit lassen sich Dienstleistungen gezielt verbessern – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt die Broschüre „Mittelstandskompass – in fünf Schritten zu höherer Dienstleistungsproduktivität“. Vertiefende Seminare und Schulungen dazu bieten das Karlsruher Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und das Fraunhofer IAO an.


Güterverkehr

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

2026: Sonderausnahmeregelung Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg
Extreme Niedrigwasserstände beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertragsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erlassen. In Baden-Württemberg gilt:
- Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.
- Das Land erteilt ais diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
- Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
- Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
- Die Ausnahmen gelten nun ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
- Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87) .
- Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
- Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Abs. 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1.500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den § 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Art. 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW, da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In § 30 Abs. 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
In Europa Geschäfte machen

Wo hakt es im Binnenmarkt? Teilen Sie Ihre Erfahrungen!

Im EU-Binnenmarkt gibt es trotz aller Harmonisierung bürokratische Stolpersteine. Wie können Unternehmen Einfluss nehmen?

Wie wollen Sie in Europa Geschäfte machen? Rahmenbedingungen mitgestalten über EU-Konsultationen!

Gesetzesinitiativen oder aber bestehende Rechtsvorschriften in Europa müssen praktikabel sein. Nutzen Sie das Sprachrohr der EU-Konsultationen über die Online-Plattform „Ihre Meinung zählt“. Wir veröffentlichen nachstehend aktuelle Umfragen.

EU-Konsultation zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Ab 12. August 2026 gilt schrittweise die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR). Die PPWR soll die Erfüllung verpackungsrechtlicher Pflichten im Binnenmarkt erleichtern. Auf Unternehmen, die Waren in andere EU-Staaten liefern, kommen damit jedoch zusätzliche Anforderungen zu. So zum Beispiel die Bestellung von Bevollmächtigten oder die Registrierung in nationalen Verpackungsregistern. Viele Details zur praktischen Umsetzung, zu Übergangsfristen und technischen Anforderungen müssen durch entsprechende Durchführungsverordnungen festgelegt werden.
Unternehmen können sich an der Konsultation bis zum 10. September 2026 beteiligen.

Survey zu Gold-Plating bei der Umsetzung von EU-Recht

Simplification, einschließlich der Bekämpfung von „Gold-Plating“, steht ganz oben auf der Agenda der EU-Kommission. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sollen dabei unterstützt werden, „Gold-Plating“ bei der nationalen Umsetzung und Anwendung von EU-Rechtsvorschriften zu erkennen und zu vermeiden. Davon profitieren Unternehmen, denen unnötige Komplexität, Kosten und Belastungen erspart wird.
Das sogenannte Goldplating bezieht sich auf eine Überumsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken. Betroffene Firmen sind mit unnötigen Kosten und Belastungen konfrontiert, ohne dass dabei zwangsläufig gegen EU-Recht verstoßen wird. Beispiele sind zusätzliche Kennzeichnungspflichten oder länderspezifische Melde- und Registrierungspflichten.
Die EU-Umfrage richtet sich an Stakeholder und KMU. Es soll ermittelt werden, wie sich Goldplating auf die Geschäftstätigkeit von Firmen auswirkt und welche
Hier geht es zur EU-Umfrage zu Gold-Plating, die bis 15. September 2026 offen ist.

Regeln im EU-Geschäft: Your Europe

Unternehmen haben bestimmte Rechte, die eventuell nicht immer EU-weit respektiert werden, wenn ein Land das einschlägige EU-Recht nicht vollständig umgesetzt hat. Your Europe ist das Online-Portal der EU, das helfen soll, Stolpersteine und Bürokratie in anderen Mitgliedsländern zu erkennen.
Über das Portal kommt man zu den nationalen Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Wie gründe ich eine Firma in Frankreich oder Portugal? Welche Steuern kommen auf mich zu als Gewerbetreibender? Oder wie sieht es aus mit dem Inverkehrbringen meiner Produkte in Polen oder Ungarn?
Erkunden Sie den virtuellen EU-Leitfaden Your Europe fürs Auslandsgeschäft.

Single Market Barriers Tracker (früher SMOT – Single Market Obstacles Tool)

Unternehmen können Probleme im Binnenmarkt über den Single Market Barriers Tracker (früher bekannt als SMOT – Single Market Obstacles Tool) melden. Die Europäische Kommission sammelt die Rückmeldungen anonym über das Tool, um zu sehen, wo Prozesse verbessert werden müssen.
Über das Portal YourEurope gelangt man zum SMOT.

EEN-Service – unser Draht nach Brüssel

Ein weiterer Weg, sich zu Wort zu melden, geht über das KMU-Feedback. Schildern Sie uns Ihr „Ärgernis“ – wir leiten es anonym an die Europäische Kommission weiter.
Was haben Sie davon? Aus Ihren Fragen/Anregungen entwickelte Problemlösungen fließen in die EU-Gesetzgebung ein. #EENCanHelp!
Ansprechpartner für Ihre Rückmeldung an die EU finden Sie hier auf der Internetseite bei den Kontakten.
Logo Enterprise Europe Network

Probleme mit Behörden in der EU? Hier hilft Solvit!

Ärgern Sie sich immer mal wieder, weil sich europäische Behörden nicht an die Binnenmarktregeln halten? Hatten Sie schon mal mit Problemen zu kämpfen wie:
  • Umsatzsteuer beim Auslandsgeschäft?
  • Wurde Ihr Transport an der Grenze gestoppt?
  • Haben Sie einen Auftrag im Ausland erhalten, aber Sie dürfen dort nicht arbeiten?
  • Werden Ihre Zeugnisse im Ausland nicht anerkannt?
Wenn EU-Recht durch eine Behörde in einem anderen Land falsch angewendet wird, kommt SOLVIT ins Spiel. Der kostenlose Dienst der nationalen Behörden in allen EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen steht Firmen und Einzelpersonen offen.
Die SOLVIT-Ansprechpartner suchen innerhalb von zehn Wochen nach Lösungen – am einfachsten ist der Kontakt über die Website.

YEA – Your Europe Advice

"Your Europe Advice" (YEA) ist ein kostenfreier Online-EU-Beratungsdienst, der im Auftrag der Europäischen Kommission betrieben wird. YEA besteht aus einem Team von etwa 60 Juristen, die alle 24 EU-Amtssprachen abdecken und sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den nationalen Rechtsvorschriften aller EU-Länder vertraut sind. Die Experten beantworten Fragen online in der vom Nutzer gewählten Sprache.
Veranstaltung am 21.07.2026

15. Stuttgarter Sicherheitskongress

Globale Krisen, geopolitische Spannungen und zunehmende regulatorische Anforderungen stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen.
Die Resilienz des Wirtschaftsstandorts – und insbesondere die unternehmerische Resilienz mittelständischer Betriebe – rückt damit stärker denn je in den Fokus. Strategische Vorsorge, ganzheitliches Risikomanagement und die Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und gestärkt daraus hervorzugehen, sind heute unverzichtbar.
Der 15. Stuttgarter Sicherheitskongress widmet sich am 21. Juli 2026 genau diesen Fragestellungen. Unter dem Leitgedanken „Resilienz des Wirtschaftsstandorts – unternehmerische Resilienz als Teil der Gesamtverteidigung“ bietet der Kongress eine Plattform für Information, Austausch und Vernetzung.
Seit 2009 informiert der Stuttgarter Sicherheitskongress mittelständische Unternehmen, die sich über aktuelle Themen im Bereich Wirtschaftsschutz informieren möchten. Mit einer Mischung aus Fachvorträgen, Erfahrungsberichten und einer flankierenden Messe unterstützt der 15. Stuttgarter Sicherheitskongress am 21. Juli 2026 Unternehmen darin, sich praxisnah den aktuellen Risiken und Herausforderungen zu stellen und ihr individuelles Risikomanagementsystem anzupassen und weiterzuentwickeln.
Highlights der Veranstaltung:
  • Expertenvorträge: Erhalten Sie Einblicke über aktuelle Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.
  • Networking: Tauschen Sie sich mit anderen Unternehmern aus und knüpfen Sie wertvolle Kontakte, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.
  • Praxisberichte: Erfahren Sie aus erster Hand, wie Unternehmen erfolgreich auf aktuelle Unsicherheiten reagieren und welche Strategien sie implementieren, um sich zu schützen.
Datum: 21. Juli 2026
Uhrzeit: 10:00 bis ca. 16:30 Uhr
Ort: IHK-Haus, Stuttgart
Jetzt für den 15. Stuttgarter Sicherheitskongress anmelden.
Programm
ab 9:30 Uhr Eintreffen der Gäste
10:00 Uhr
Begrüßung
Oberstleutnant Johannes Rödler, Bundeswehr Landeskommando Baden-Württemberg
10:15 Uhr
Keynote: “Resilienz des Wirtschaftsstandorts – unternehmerische Resilienz als Teil der Gesamtverteidigung”
Dr. Nils Schmid, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung
10:45 Uhr
Handlungsfähig in Krisen: Wie sich Staat, Kommunen und Wirtschaft auf neue Bedrohungslagen vorbereiten können“
Karin Scheiffele, Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, Abteilungsleiterin Bevölkerungsschutz, Krisenmanagement, Verfassungsschutz, Geschäftsstelle Zivile Verteidigung
11:15 Uhr
“Unternehmen im Krisen- und Verteidigungsfall: Regulatorische Anforderungen im Überblick”
Dr. Harald W. Potinecke, Rechtsanwalt | Partner, CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
12:00 Uhr Mittagessen und Kommunikationspause mit Inhouse-Messe
13:00 Uhr
“Kritische Infrastruktur im Stresstest: Wege zu einer resilienteren Versorgung”
Dr.-Ing. Bernd Calaminus, Leiter Business Resilience, EnBW Energie Baden-Württemberg AG
13:45 Uhr
Cybersicherheit im Wandel der Bedrohungslage – Akteure, Angriffe und globale Risiken
Nicole Matthöfer, Präsidentin der Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW)
14:30 Uhr Kaffeepause und Inhouse-Messe
15:00 Uhr
“Vom Risiko zur Resilienz: Wie BCM und physische Sicherheit zusammenwirken”
Dirk H. Bürhaus, Geschäftsführender Direktor, Kötter SE & Co. KG Security
15:45 Uhr
Kommunikation unter Druck – Wie Unternehmen den Diskurs mit Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit in jeder Lage souverän führen
Franziska Englert, Geschäftsführerin, STRIPEMIND®-Agentur für Sicherheitsmanagement
eine Marke der Corsecon GmbH
16:30 Uhr
Schlusswort und Verabschiedung
Holger Triebsch, Leiter der Abteilung Industrie, Innovation, Infrastruktur, IHK Region Stuttgart
Abschließendes Get-together und Inhouse-Messe
Der Stuttgarter Sicherheitskongress richtet sich insbesondere an:
  • Geschäftsführungen und Vorstände
  • Sicherheits- und Krisenverantwortliche
  • Fach- und Führungskräfte aus dem Mittelstand
  • Unternehmens- und Risikomanagement
  • Verantwortliche aus Compliance, Recht und Kommunikation
Bitte beachten Sie: Im Rahmen unseres Sicherheitskonzepts behalten wir uns vor, stichprobenhafte Ausweiskontrollen während der Veranstaltung durchzuführen. Mit Teilnahme an der Veranstaltung erklären sich die Teilnehmenden mit der Möglichkeit solcher Kontrollen einverstanden. Wir bitten Teilnehmende, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
Der Stuttgarter Sicherheitskongress wird unterstützt von: Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e. V., Unternehmer Baden-Württemberg e.V., und RMA Risk Management & Rating Association e. V.
Webinar am 23.09.2026

Strategien und Impulse für nachhaltiges Gesundheitsmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind ein entscheidender Erfolgsfaktor – gerade in Zeiten wachsender Anforderungen und Veränderungen. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, Arbeit so zu gestalten, dass Leistung, Wohlbefinden und nachhaltige Gesundheit gut zusammengehen.
Die IHKs in Baden-Württemberg begleiten Sie dabei: Auch in der zweiten Jahreshälfte 2026 und darüber hinaus erwartet Sie unsere virtuelle Seminarreihe rund um aktuelle Themen, praxisnahe Impulse und erprobte Ansätze, mit denen Sie Gesundheit in Ihrem Unternehmen wirksam stärken können.
Termine und Themen:
Mittwoch, 23. September 2026, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr (dreimal jährlich)
Betriebliche Gesundheitsförderung - so machen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft
Details und Anmeldung
Dienstag, 10. November 2026, 11:30 Uhr - 12:30 Uhr
Vereinbarkeit Gesundheit und Beruf: Resilienz bei Mitarbeitenden – Wie können Unternehmen dies wirksam unterstützen?
Details und Anmeldung
Donnerstag, 10. Dezember 2026, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr (dreimal jährlich)
Betriebliche Gesundheitsförderung - so machen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft
Details und Anmeldung
Die Möglichkeit zur Anmeldung und die weitere Beschreibung des Webinars, finden Sie auf den Seiten der federführenden Industrie- und Handelskammer für Gesundheitswirtschaft in Baden-Württemberg, IHK Hochrhein-Bodensee.
Integration in den Arbeitsmarkt

Geflüchtete beschäftigen und ausbilden

Wir geben Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise, wenn Sie Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten. Umfangreiche Unterstützung bei der Ausbildung von Menschen mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte erhalten Sie durch die Kümmerer im Projekt „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“.
Anlaufstellen und Infos
afrikanische Frau und Mann beim Sprachkurs © getty images/jacoblund

Viele Unternehmen sind bereit, Geflüchtete zu beschäftigen. Die IHK hilft den Betrieben dabei, Asylbewerber, Asylberechtigte und Geduldete in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Hier finden Sie erste Informationen und Anlaufstellen.

Was können Unternehmen tun?
Das Büroteam schaut auf eine Laptop-Präsentation © DIGITALstock GmbH

Wir haben Infos und Links zusammengestellt, wie Unternehmen Geflüchtete aus der Ukraine unterstützen können, und beantworten Fragen zu deren rechtlichen Lage und Arbeitsmarktzugang in Deutschland – mit aktuellen Infos.

Aufenthaltsverfestigung
Kundenberaterin mit Geflüchtetem im Gespräch © getty images/fizkes

Das Aufenthaltsrecht ermöglicht es Geduldeten, die eine Ausbildung machen bzw. anstreben oder schon länger einer Beschäftigung nachgehen, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Geflüchtete und Arbeitgeber erhalten Schutz vor Abschiebung und mehr Sicherheit.

Die IHK unterstützt
junger Migrant in der Fabrik bei der Arbeit an einer Maschine © getty images/Dusan Stankovic

Interessieren Sie sich für die Ausbildung von Geflüchteten in Ihrem Unternehmen? Hier beantworten wir häufige Fragen dazu und geben erste Tipps und Hinweise.

IHK-Termine
Aufgeschlagener Terminplaner mit Stift © Fotolia, Food photo

Erfahren Sie mehr zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Fachkräftezuwanderung aus dem Ausland! Kommen Sie in Kontakt zu potenziellen neuen Mitarbeitenden z. B. bei der Jobmesse für ausländische Fachkräfte, Arbeitskräfte und Auszubildende!

Anlaufstellen, Publikationen
Geschäftsfrau bedient Tablet-PC © Fotolia, Robert Kneschke

Links zu den Themen berufliche Integration von Geflüchteten, Bildung und Sprachkurse, Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie zu psychosozialen Zentren für traumatisierte Geflüchtete.

Vapes & Außenbereiche betroffen

Neue Vorgaben zum Nichtraucherschutz

Das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetz wurde zum 1. Juni 2026 novelliert und weitet den Nichtraucherschutz deutlich aus. Damit ergeben sich strengere Kennzeichnungs- und Umsetzungspflichten.
Mit dem neuen Landesnichtraucherschutzgesetz bleiben Rauch- und Nutzungsverbote in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen bestehen und wurden auf ausgewählte Außenbereiche ausgeweitet – etwa Spielplätze, ÖPNV-Haltestellen, Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks. Für Betriebe mit Außenflächen, besonders in der Gastronomie, bedeutet das vor allem: Hausordnung und Beschilderung müssen angepasst werden. Das Verbot gilt nun auch für E‑Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzer und Shishas – unabhängig vom Inhalt oder der Nutzung.
Bitte beachten:
Durch die Erweiterung des Nichtraucherschutzgesetzes auf zusätzliche Produkte und Bereiche sind Unternehmen verpflichtet, ihre Kennzeichnung, internen Regelungen und Kontrollmaßnahmen umfassend anzupassen und die Einhaltung aktiv sicherzustellen, da Verstöße und unzureichende Kennzeichnung ordnungswidrig sind und mit Bußgeldern geahndet werden können.

Informieren Sie deshalb auch Ihr Personal über die neuen Regelungen!

Es bestehen weiterhin Ausnahmen:

Bier‑, Wein‑ und Festzelte
Die Rauch- und Benutzungsverbote gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. Hier kann das Rauchen weiterhin zugelassen werden.
Raucherräume in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Rauchen (einschließlich E‑Zigaretten etc.) in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden, insbesondere in:
  • Gaststätten
  • Diskotheken
  • Shisha‑Bars
  • Spielbanken und Spielhallen
Voraussetzungen sind:
  • Zutritt ausschließlich für volljährige Personen
  • deutliche Kennzeichnung als Raucherraum
  • Hinweis bereits im Eingangsbereich
  • keine Beeinträchtigung des Nichtraucherschutzes außerhalb des Raucherraums
Rauchergaststätten
In Gaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum darf das Rauchen weiterhin erlaubt werden, wenn:
  • keine oder nur einfache kalte Speisen angeboten werden
  • Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben
  • die Gaststätte eindeutig als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist
Raucherzonen im Freien
In bestimmten Bereichen mit grundsätzlich geltendem Rauchverbot im Außenbereich (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder) können weiterhin gesonderte Raucherzonen eingerichtet werden.
Diese müssen:
  • deutlich gekennzeichnet sein
  • räumlich klar abgegrenzt werden
  • so ausgestaltet sein, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht beeinträchtigt werden
Bitte beachten:
Raucherzonen dürfen nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnehmen. Und sie dürfen nicht in stark frequentierten Bereichen liegen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg.


Veranstaltung am 29.06.2026

16. Stuttgarter Versicherungstag

Die Versicherungsbranche steht vor einer doppelten Zäsur: Während der demografische Wandel den Fachkräftemangel verschärft und die Erwartungen der Kunden verändert, treibt die digitale Transformation neue Technologien in rasantem Tempo voran.
Der Versicherungstag zeigt, welche Entscheidungen heute getroffen werden müssen, damit Versicherer, Vermittler und Dienstleister auch künftig leistungsfähig bleiben. Im Mittelpunkt stehen Antworten darauf,
  • wie Unternehmen dem zunehmenden Fachkräftemangel wirksam begegnen können,
  • welche Potenziale Automatisierung und Künstliche Intelligenz für Vertrieb, Service und interne Abläufe bieten,
  • und wie sich Geschäftsmodelle weiterentwickeln müssen, um neue Kundengruppen zu erreichen und resilient zu bleiben.
Gemeinsam mit Expertinnen und Experten beleuchten wir konkrete Strategien und Instrumente für eine Branche, die sich im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und digitalem Fortschritt behaupten muss.
Sind Sie dabei? Montag, 29. Juni 2026 von 13:30 bis 17:30 Uhr, IHK Region Stuttgart
Der Versicherungstag ist eine Initiative der IHK Region Stuttgart, Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft Südwest e. V., Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V., Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V., Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e. V. und Stuttgart Financial.
Veranstaltung

14. Stuttgarter Nachfolgetag

Mit dem Stuttgarter Nachfolgetag möchte die IHK Region Stuttgart für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Das Messe-Format des Stuttgarter Nachfolgetages bietet eine kompakte und praxisnahe Plattform für alle, die sich mit Unternehmensnachfolge beschäftigen. Teilnehmende erhalten wertvolle Einblicke in erfolgreiche Übergaben und Übernahmen, lernen rechtliche, steuerliche und finanzielle Grundlagen kennen und profitieren vom direkten Austausch mit Expertinnen, Experten und anderen Beteiligten.
Gleichzeitig eröffnet die Veranstaltung hervorragende Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen, passende Partner zu finden und den eigenen Nachfolgeprozess gezielt voranzubringen.
Vorteile:
  • Praxis: Podiumsteilnehmende berichten von ihren Übergabe- & Übernahmeerfahrungen
  • Fachwissen: parallele Fachforen bieten einen Einstieg in komplexe Themen
  • Infolandschaft: zusätzliche Unterstützungs- & Betreuungsangebote werden präsentiert
  • Netzwerk: ungezwungenes Umfeld für einen Erfahrungsaustausch
Zielgruppe:
  • Unternehmerinnen und Unternehmer: Zukunft des eigenen Unternehmens frühzeitig sichern
  • Kaufinteressierte und Nachfolgegründende: Bestehende Unternehmen als attraktive Einstiegschance nutzen
  • Familienangehörige und interne Nachfolgekandidaten: Generationswechsel erfolgreich gestalten
Programm und Anmeldemöglichkeit für 2027 befinden sich in Abstimmung.
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Vielfalt am Arbeitsplatz

Diversity Management und Willkommenskultur fördern

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Internationale Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Eine entsprechende Willkommenskultur im Unternehmen erleichtert es, die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft einzusetzen.
Wichtig ist ein gutes Onboarding für einen erfolgreichen Start im Betrieb. Um die neuen Kollegen/-innen zu integrieren und langfristig ans Unternehmen zu binden, muss sich auch die Stammbelegschaft auf kulturelle Unterschiede einstellen und kann ggf. durch interkulturelle Sensibilisierung und Trainings mitgenommen werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern

Beispiele für Maßnahmen

  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. gemeinsam an Wettbewerben und Aktivitäten teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Internetangebote und Publikationen

Eine Vielzahl praktischer Anregungen, wie durch Personalrekrutierung und Personalentwicklung das Potenzial unterschiedlicher Menschen in der Belegschaft genutzt werden kann, bietet das Webportal des Vereins „Charta der Vielfalt“. Die Initiative will die Vielfalt in Unternehmen und Institutionen fördern.
Die Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf (überaus)“ bietet in einem Dossier über Sprache und Kultur in der Ausbildung Videos zu interkulturellen Konflikten aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Allgemeine Leitfäden und Tools zu Diversity Management und Willkommenskultur

Begegnung von Vorurteilen im Unternehmen

Ankommen, Onboarding und Einarbeitung im Unternehmen

Religion

IHK-Weiterbildungen und weitere Qualifizierungen

Die IHK-Organisation bietet folgende Zertifikatslehrgänge an, mit denen man sich qualifizieren kann, um die Integration internationaler Fach- und Führungskräfte im Unternehmen zu unterstützen – weitere Infos dazu gibt es bei der DIHK Bildungs gGmbH:
Im Internet finden Sie neben den Anbietern der IHK-Zertifikatslehrgänge zahlreiche Anbieter interkultureller Trainings und weiterer Formate zum Erlernen interkultureller Kompetenzen und zur Einführung eines Diversity Managements.
Kleine und mittlere Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich zudem an das Projekt klever-iq.de im Förderprogramm IQ (Integration durch Qualifizierung) wenden, das Beratungen und Fortbildungen anbietet.
Steigern Sie Ihre Arbeitgeberattraktivität

Mit Familienorientierung punkten

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben spielt für immer mehr Fach- und Führungskräfte eine zentrale Rolle und ist daher zu einem Kernbestandteil des Arbeitgebermarketings avanciert. Folgende Übersicht zeigt auf, wie Sie Ihr Unternehmen familienbewusst aufstellen und sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren können.

Familienbewusste Personalpolitik

Vorteile

  • einfachere Rekrutierung
  • geringere Fluktuation = geringere Wiederbeschaffungskosten
  • geringere Kosten der Elternzeit (Überbrückung, Wiedereingliederung)
  • besseres Betriebsklima, höhere Motivation und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
  • weniger Fehlzeiten (geringerer Krankenstand, kürzere Elternzeiten)
  • erhöhte Produktivität

Handlungsfelder

  • Flexible Arbeitszeitregelungen: Teilzeit, Gleitzeit, Jahres-/Lebens-Arbeitszeitkonten, Sabbaticals
  • Familienbewusste Arbeitsorganisation: flexible Gestaltung und Verteilung von Arbeitsaufträgen, multifunktionaler Personaleinsatz, Mitarbeiterbeteiligung
  • Familienfreundlicher Arbeitsort: mobiles Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice, hybrides Arbeiten
  • Informations- und Kommunikationspolitik: kontinuierliche Information über den Nutzen familienfreundlicher Maßnahmen
  • Führungskompetenz: familienbewusstes Verhalten von Führungskräften
  • Personalentwicklung: Berücksichtigung familiärer Belange bei Einstellung und Karriereplanung
  • Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit: Weiterbildung, Kontakthalteprogramme
  • Entgeltbestandteile: finanzielle Unterstützung von Beschäftigten mit Familie
  • Geldwerte Leistungen für Familien: Serviceangebote für Haushalt, Freizeit oder Gesundheit
  • Service für Familien: Vermittlung von Betreuungsplätzen und Beratung zu Betreuungsangeboten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung

  1. Die angebotenen Maßnahmen müssen passgenau sein, das heißt den Wünschen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
  2. Die Führungskräfte sollten Vorbilder sein und mit ihrem Verhalten und ihren Einstellungen dazu beitragen, dass die Vereinbarkeit im Unternehmen gelebt wird.
  3. Ein verbindliches Regelwerk gibt den Beschäftigten Sicherheit, ob und wie sie die angebotenen Maßnahmen nutzen können.
  4. Mit einer zielgruppengerechten Ansprache der Beschäftigten und einer guten Kommunikation nach innen und nach außen schaffen Sie Transparenz.
(Quelle: Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“)

Zielgruppen und deren Bedürfnisse identifizieren

Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten der familienbewussten Arbeitsgestaltung. Um geeignete Maßnahmen auszuwählen, sollte zunächst der konkrete Bedarf der Zielgruppen identifiziert werden. Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Zielgruppen (Mütter, Väter, pflegende Angehörige) unterschiedliche Bedürfnisse haben. Daher bietet es sich an, sowohl die Belegschaft als auch Bewerber/-innen in Jobinterviews oder auf Karrieremessen nach deren Wünschen zu befragen.
Je nach Lebensphase ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an ein familienbewusstes Arbeitsumfeld. Die spezifischen Bedarfe sollten immer wieder mit den Beschäftigten abgestimmt und damit die Vereinbarkeitsorientierung in der Personalstrategie verankert werden. Helfen kann der Fortschrittsindex Vereinbarkeit von „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem Unternehmen herausfinden und zeigen können, wie familienfreundlich sie sind.

Eigene Stärken erkennen

Als nächster Schritt folgt die Analyse der Employer-Branding-Strategien der wichtigsten Mitbewerber auf familienorientierte Maßnahmen. Kopieren Sie nicht einfach das Angebot der Konkurrenz, sondern grenzen Sie sich von diesen ab. Welche Merkmale unterscheidet Ihr Betrieb von Ihren Mitbewerbern? Was bietet nur Ihr Unternehmen?
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen brauchen sich nicht vor dem Vergleich mit großen Unternehmen zu scheuen. Stattdessen können kleinere Unternehmen offensiv mit ihren Organisationsvorteilen werben. Flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege ermöglichen individuelle Lösungen, etwa bei der Realisierung einer Homeoffice-Lösung.
Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:

Praktische Tipps zur Kommunikation nach innen und außen

  • Authentische Botschaft: Die Familienorientierung als Komponente der Arbeitgebermarke sollte mit der Kultur und den Werten des Unternehmens übereinstimmen. Kommunizieren Sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann, wenn diese den Tatsachen entspricht und auch durch die Belegschaft so wahrgenommen wird. Im schlimmsten Fall führt die fehlende Übereinstimmung zwischen einer inszenierten Unternehmensdarstellung auf der Webseite und negativen Berichten auf Bewertungsportalen wie Kununu zu einer Schädigung des gesamten Unternehmensimages.

  • Konkrete Botschaft: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte so konkret wie möglich kommuniziert werden. Statt allgemeiner Floskeln sollten positive Beispiele herausgestellt werden.

  • Ausgewogene Bildsprache: Verzichten Sie auf nichtssagende Standardfotos oder Models und bedienen Sie sich stattdessen nur eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

  • Mitarbeitende als Markenbotschafter und Werbekanal: Beschäftigte, die ihre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten können, sind zufrieden und fühlen sich im Unternehmen wohl. Sie können als glaubwürdige Botschafter der Arbeitgebermarke agieren, welche mit Erfahrungsberichten, kurzen Videos oder einem Blog einen emotionalen Einblick in die Unternehmenskultur bieten und diese für Außenstehende erlebbar machen. Nicht zuletzt können die eigenen Mitarbeitenden über Mund-zu-Mund-Propaganda zum Marketingkanal werden.

  • Kommunikationskanäle: Wichtigster Kommunikationskanal sind die Unternehmens-Webseite und Social-Media-Kanäle, auf denen verschiedene Medien eingebunden werden können. Ebenso bieten Karrieremessen und Vorträge eine Gelegenheit, die familienbewussten Vorzüge des eigenen Unternehmens zu bewerben. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten idealerweise in jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsgespräch vorgestellt werden.

  • Pressearbeit und Wettbewerbe: Eine effiziente Pressearbeit oder eine Teilnahme an regionalen Wettbewerben für besonders familienbewusste Arbeitgeber kann der Kommunikation nutzen.

  • Zertifikate und Gütesiegel: Eine weitere Möglichkeit sind Zertifikate oder Gütesiegel, die die Familienorientierung bestätigen. Diese schaffen bei Außenstehenden Vertrauen und können auf der Homepage, in Stellenanzeigen, in Brief- und E-Mail-Signaturen oder etwa auf Firmenwagen Verwendung finden.

  • Lokale Bündnisse: Sie können sich in Lokalen Bündnissen für Familie engagieren und damit auf Vereinbarkeitsangebote am Standort zurückgreifen. Zugleich positionieren Sie sich in der regionalen Öffentlichkeit und erreichen eine größere Sichtbarkeit. Auf der Internetseite finden Sie die Bündnisse bei Ihnen vor Ort.
    Im Land gibt es zur Weiterentwicklung der Bündnisse die Arbeitsgemeinschaft Netzwerk Familie Baden-Württemberg.

Weiterführende Informationen

Tipps und Infos gibt es auch in den Leitfäden von „Erfolgsfaktor Familie“
Veranstaltung am 03.12.2026

Unternehmensverkauf

In den nächsten Jahren steht bei vielen kleinen und mittelständischen Betrieben die Übergabe des Unternehmens an. Wo sich innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolgeinteressierte finden lassen, bietet sich häufig eine externe Lösung an, insbesondere in Form eines Unternehmensverkaufs.
Teilnehmende erhalten einen fundierten Überblick über alle wesentlichen Schritte eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs – von der strategischen Vorbereitung über die Unternehmensbewertung und Preisfindung bis hin zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten.
Die Veranstaltung vermittelt praxisnahes Expertenwissen, hilft dabei, typische Fehler zu vermeiden, und bietet die Möglichkeit, individuelle Fragen direkt mit erfahrenen Fachleuten zu besprechen. So gewinnen die Teilnehmenden Sicherheit für einen strukturierten und wertorientierten Verkaufsprozess.
Zielgruppe:
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, die den Verkauf ihres Unternehmens planen
  • Gesellschafter und Inhaber, die eine externe Nachfolgelösung suchen
  • potenzielle Nachfolgeinteressierte
  • Geschäftsführende kleiner und mittelständischer Unternehmen vor einer Übergabeentscheidung
Programm
17:00 Uhr Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr Vorgehensweise & Ablauf - strategische Planung
Christoph Stumpp, Projektleiter
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stumpp Unternehmerberatung GmbH, Weinstadt
18:00 Uhr Recht - rechtlichen Fallstricke und Handlungsoptionen
Dr. Tobias Hamm
Rechtsanwalt
SEQOR Huber Hamm & Partner Rechtsanwälte mbB, Stuttgart
18:45 Uhr Pause
19:00 Uhr Steuern - steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten
Oliver Fuchs
Steuerberater, Partner
Fuchs und Dr. Kaiser GmbH, Schorndorf
19:45 Uhr Abschluss
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich direkt anmelden:
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
IHK Auftragsberatungsstelle

Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen

Mit dem Gesetz sollen öffentliche Vergabeverfahren vereinfacht und digitalisiert werden. Zu den zentralen Zielen gehören die Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro, die Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren. Außerdem werden spezifische Maßnahmen für mittelständische Unternehmen und „junge und innovative Unternehmen“ eingeführt, um deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zu erleichtern. Das Vorhaben sieht zahlreiche Änderungen im Vergaberecht vor, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), bei der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und weiteren einschlägigen Regelwerken. Mit den Änderungen soll auch die Verwaltung entlastet werden.
Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages können Sie den Gesetzentwurf nachlesen sowie die verabschiedete geänderte Fassung.
Quelle: Deutscher Bundestag
Corona Soforthilfen

Erstattung zurückgezahlter Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg

Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat den Rechtsrahmen geschaffen, um (unrechtmäßig) zurückgeforderte bzw. zurückgezahlte CoronaSoforthilfen an die betroffenen Unternehmen zurückzuerstatten. Dies erfolgt über einen eigenständigen Ausgleichsanspruch. Eine Antragstellung ist aber noch nicht möglich. Die IHK Region Stuttgart informiert über den Sachstand und die nächsten Schritte.

Aktueller Stand der Gesetzgebung

Am 25. Februar 2026 hat Landtag in einer Sondersitzung mit den Stimmen aller Fraktionen das "Gesetz über einen Ausgleich im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)“ vom 22. März 2020" beschlossen und im März 2026 veröffentlicht. Im Anschluss hat die Verwaltung mit der technischen und organisatorischen Umsetzung begonnen.
Eine Antragstellung kann derzeit noch nicht erfolgen. Aktuelle Informationen veröffentlicht das zuständige Wirtschaftsministerium unter anderem in seinem FAQ-Katalog. Danach heißt es, dass eine Antragstellung möglichst noch im vierten Quartal 2026 möglich sein soll.
Zweck des Gesetzes ist der Ausgleich finanzieller Belastungen aus der Rückforderung oder Rückzahlung von Zuwendungen, die aufgrund der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 22. März 2020 bekanntgemachten ‚Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)‘ vom 22. März 2020 bewilligt wurden. Hintergrund sind Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 8. Oktober 2025, der Rückforderungen aus der ersten Soforthilfe-Richtlinie des Landes für rechtswidrig erklärt hatte.
Weitere bisher bekannte Details finden Sie hier:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der Rückerstattung profitieren grundsätzlich all jene Betriebe, die ihren Antrag auf Grundlage der Soforthilfe Corona vom 22. März 2020 gestellt haben und deren Soforthilfe auf dieser Basis bewilligt (sofern der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 3 der Soforthilfe Corona gehörte) und (bestandskräftig) zurückgefordert bzw. zurückgezahlt wurde. Das Wirtschaftsministerium geht von bis zu 100 000 zu prüfenden Anträgen aus, die über ein geplantes Antragsportal zu bearbeiten sind.
Einzelheiten zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Ausgleichsanspruch dem Grunde nach ergeben sich aus § 2 CoronaVSofortHilfAusglG BW
Nicht erfasst sind die Anträge, die ab dem 8. April 2020 auf Basis der später geltenden Bundesrichtlinie gestellt wurden. Auf diese Fälle bezieht sich weder das VGH‑Urteil noch die geplante Erstattungsregelung.
Der Rechtsrahmen gilt nur für Baden-Württemberg. Ob und inwieweit andere Bundesländer vergleichbare Regelungen umsetzen, ist dort zu klären.

Wie soll das Verfahren ablaufen?

Die Erstattung der unrechtmäßig zurückgeforderten Corona-Soforthilfen soll ausschließlich auf Antrag erfolgen. Das Land sieht ein vollständig digitales Verfahren vor. Das federführende Wirtschaftsministerium wird hierzu ein digitales Antragsportal bereitstellen. Dieses Portal kann erst nach der Verabschiedung des Gesetzes und den notwendigen technischen Vorbereitungen freigeschaltet werden.
Bisher bekannte Details hat u.a. der Staatsanzeiger zusammengefasst.

Start der Antragsfrist

Die Antragsfrist beginnt mit der offiziellen Bekanntmachung der Portalöffnung. Diese wird:
veröffentlicht.

Dauer der Antragsfrist

Unternehmen haben der gesetzlichen Regelung zufolge ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung sechs Monate Zeit, ihren Antrag einzureichen.
Wichtig: Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Betriebe sollten daher frühzeitig die Informationen des Wirtschaftsministeriums verfolgen, um den Start des Verfahrens nicht zu verpassen.

Wo finden Unternehmen aktuelle Informationen?

Nach der Verabschiedung des Gesetzes haben die Umsetzungsarbeiten begonnen. Der Zeithorizont ist aber noch offen. Die Antragstellung über das digitale Antragsportal soll voraussichtlich im vierten Quartal 2026 eröffnet sein. Es empfiehlt sich, die Entwicklungen eng zu verfolgen. Aktuelle Informationen veröffentlicht das Wirtschaftsministerium u.a. in seinem FAQ-Katalog. Es wird auf seiner Internetseite rechtzeitig weitere Informationen bereitstellen, sobald die weiteren Schritte zur Umsetzung des Gesetzes feststehen.


Recht und Steuern

Umweltbezogene Werbung und Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive will die Europäische Union Verbraucherinnen und Verbraucher dazu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.

EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung

Allgemeine Umweltaussagen

Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Allgemeine, plakative Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „nachhaltig“, „biologisch abbaubar“, „tierfreundlich“ oder „grün“ dürfen nicht mehr verwendet werden es sei denn sie beruhen auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder sind klar spezifiziert. Dies betrifft schriftliche, mündliche einschließlich über audiovisuelle Medien getätigte Aussagen; schriftliche Aussage auch in Kombination mit Farben oder Bildern, zum Beispiel ein „grünes Blatt“. Eine spezifizierte Umweltaussage ist eine Werbeaussage, die genau erklärt, welcher Umweltvorteil gemeint ist und worauf er sich bezieht. Die Spezifizierung muss sich klar und hervorgehoben auf demselben Medium befinden (zum Beispiel auf der Verpackung). Ein Medienbruch (zum Beispiel ein QR-Code oder ein Link) oder Sternenhinweis sind unzulässig. Auf demselbsen Medium muss unmittelbar erklärt werden, worin die Spezifizierung der Umweltaussage liegt.
Beispiel allgemeine (unzulässige) Aussage: „klimafreundliche Verpackung
Beispiel spezifizierte (zulässige) Aussage: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ liegt nur vor, wenn die Umweltleistung übereinstimmt mit:
  • der Verordnung (EG) 66/210 über das EU-Umweltzeichen (Ecolabel)
  • nationalen oder internationalen Typ I Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 (z.B. Typ I Umweltgütesiegel, wie „Blauer Engel“, „Grüner Knopf“), oder
  • Umweltleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (nur für wenige Produktgruppen bestehen solche Regelungen, zum Beispiel „energieeffizient“ bei Energieklasse A)
Zusammenfassend: Allgemeine (pauschale) Umweltaussagen sind in aller Regel unzulässig und nur bei anerkannten Umwelthöchstleistungen erlaubt. Ansonsten müssen Aussagen konkret spezifiziert werden.

Werbung mit Klimakompensation und künftigen Umweltaussagen

Aussagen, die den Eindruck erwecken, eine Ware oder Dienstleitung sei klimaneutral, klimapositiv oder umweltfreundlicher, nur weil seine Emissionen kompensiert werden, sind künftig verboten. Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn sie allein auf dem Kauf von Klimazertifikaten beruhen.
Solche Werbeaussagen sind nur erlaubt, wenn das Produkt (Ware oder Dienstleistung) über den gesamten Lebenszyklus hinweg – also bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung – tatsächlich CO₂-neutral ist. Das Produkt selbst muss also emissionsarm sein, um als „klimaneutral“ beworben werden zu dürfen.
Kompensationsaussagen, die sich nicht auf ein Produkt, sondern auf das Unternehmen selbst beziehen, sind weiterhin möglich (zum Beispiel Kompensationsprojekte wie Waldschutz). In der Werbeaussage selbst muss dann erklärt werden, ob und in welchem Umfang die Klimaneutralität oder CO₂-Reduzierung durch Kompensation erreicht wird. Ein Waldprojekt garantiert die CO₂-Bindung oft nur für 30 bis 100 Jahre. Wenn ein Unternehmen Waldprojekte nutzt, muss es laut Rechtsprechung deutlich aufklären. Ein bloßer Hinweis auf „Kompensation“ reicht nicht aus. Da die Risiken (Brand, Käfer, Rodung) hoch sind muss eine (realistische) Prognose darlegen, dass durch das Projekt das CO₂ für einen Zeitraum gebunden bleibt, der der Verweildauer von CO₂ in der Atmosphäre entspricht. Fehlen diese Details, ist die Werbung irreführend. Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt.
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sind künftig ebenfalls verboten. Beispiel: Auf einer Produktverpackung steht „mit Recyclingmaterial hergestellt“, wobei unklar bleibt, ob vollständig oder teilweise mit Recyclingmaterial hergestellt und ob hiermit nur die Verpackung oder das darin enthaltene Produkt gemeint ist? Auch hier müsste spezifiziert werden, was genau gemeint ist und in welchem Umfang die Verpackung oder das Produkt recyclebar ist.
Aussagen über zukünftige Umweltziele, wie etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr (zum Beispiel: „Klimaneutral bis 2050“) müssen künftig auf einem realistischen, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan und regelmäßigen Prüfergebnissen eines externen Sachverständigen beruhen (halbjährliche oder jährliche Überprüfung). Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele festlegen und öffentlich einsehbar sein; möglich ist hier ein QR-Code auf der Produktverpackungen oder Hinweis, der auf weitere Informationen auf der Unternehmenswebseite führt. Der Hinweis muss aber am Blickfang des Produkts teilnehmen.

Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln

Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Reine "Eigen-Siegel“ eines Unternehmens sind künftig unzulässig. Das heißt, von Unternehmen selbst erstellte oder vergebene Güte- oder Qualitätssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn ihre beworbenen Aussagen inhaltlich zutreffen. Die Einhaltung der beworbenen Standards muss anhand transparenter Kriterien überprüfbar sein.
Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel, die soziale oder arbeitnehmerfreundliche Merkmale eines Produkts oder des Unternehmens auszeichnen, wie Arbeitsbedingungen, Familienfreundlichkeit, Mitarbeiterzufriedenheit, Tierschutz, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, zum Beispiel könnten hierunter künftig Aussagen fallen, wie (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
  • „Nachhaltige Arbeitsplätze“
  • „familienfreundlicher Arbeitgeber“
  • „faire Arbeitsbedingungen“
  • „soziale Verantwortung“
  • „faire Löhne“
  • „ethische Produktion“
  • „menschenrechtskonforme Lieferkette“
Auch Siegel mit Aussagen zum Tierwohl (zum Beispiel: „tierfreundliche/artgerechte Haltung“, „Tierwohl geprüft“, „aus verantwortungsvoller Tierhaltung“, „tierwohlgerecht produziert“) können darunterfallen, wenn das Siegel den Eindruck vermittelt, dass das Produkt aufgrund besonderer Haltungs-, Schutz- oder Wohlfahrtsstandards nachhaltiger oder ethisch besser ist.

Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Softwareaktualisierung

Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit (sog. Obsoleszenz) von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Aussagen über die Haltbarkeit (zum Beispiel: „hält 10 Jahre“) müssen wahr und belegbar sein.
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss unter anderem informieren über:
  • Haltbarkeit des Produkts
  • Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
  • Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
  • ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
  • vorhandene nachhaltige Lieferoptionen
Das Recht auf Reparatur gilt ab dem 31. Juli 2026. Alle an Verbraucher verkauften Waren müssen im üblichen Rahmen reparierbar sein; ist das nicht der Fall, gilt dies als Sachmangel. Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darauf hinzuweisen,
  • dass sie zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Nachlieferung wählen können und
  • sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einer Nachbesserung um zwölf Monate verlängert.

Für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Produktgruppen (Haushaltsgroß- und elektronische Geräte, Fahrzeuge mit Batterien) gilt künftig eine eigene Pflicht der Hersteller, diese Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reparieren.
Hersteller sind verpflichtet,
  • Informationen zur Reparaturpflicht bereitzustellen (Wer repariert, Umfang der Reparatur, freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen Anhang I der Richtlinie EU 2024/1799) und
  • auf ihrer Website frei zugängliche Preislisten für Reparaturen zu veröffentlichen.
Bei der Haltbarkeit und Reparierbarkeit sind künftig untersagt:
  • das Bewerben einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht (Schein-Reparierbarkeit)
  • das Anbieten einer Ware, deren Haltbarkeit durch ein eingebautes Merkmal absichtlich verkürzt wird, obwohl der Unternehmer darüber informiert ist („Sollbruchstellen“ ohne Hinweis)
  • Behauptungen mit unzutreffender Funktionalitätsdauer einer Ware
  • Einwirken auf verfrühten Austausch von Betriebsstoffen (Beispiel: „Toner bald leer“, obwohl Drucken noch möglich ist)
  • Das Unternehmen verschweigt, dass die Ware mit Fremd‑Teilen oder ‑Zubehör schlechter funktioniert – oder behauptet fälschlich, dass dies so wäre
  • Werden Vergleiche über Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt, Soziales, Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit) angestellt, muss offengelegt werden, wie die Vergleiche zustande kommen. Dazu gehören Informationen über die für den Vergleich verwendeten Kriterien, die verwendeten Produkte und die Lieferanten dieser Produkte.
Bei Software-Updates sind künftig untersagt:
  • das Zurückhalten von Informationen, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren der Ware auswirken kann
  • die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie nur der Verbesserung der Funktionsmerkmale dient („Fake-Zwangsupdate“)
Händler müssen Verbraucher über die gesetzliche Gewährleistungsfrist und gegebenenfalls angebotene Haltbarkeitsgarantien informieren. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im IHK-Artikel zu Garantien und Gewährleistung.

Was wird aus Green Claims?

Ursprünglich sollte die Green Claims Richtlinie die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.

Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
  • Welche umweltbezogenen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen (Webseite, Social Media-Kanäle, Produktverpackungen, Prospekte, Visitenkarten, Firmenname, Firmenlogos usw.) Finden sich dort allgemeine Aussagen, Aussagen zu Klimakompensation oder zu künftigen Umweltleistungen?
  • Sind die Aussagen anzupassen (zum Beispiel Aussagen wie „klimaneutral“ entfernen, Aussagen spezifizieren).
  • Existieren Belege (wie Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
  • Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen zur Obsoleszenz?
  • Sind Verbraucherprodukte im üblichen Rahmen reparierbar? Sind interne Reklamationsprozesse anzupassen? Müssen die AGB im Hinblick auf Gewährleistung und Reparatur überarbeitet werden?
  • Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
  • Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Achtung: Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen für bereits produzierte oder am Verkaufsort angebotene Ware sind nicht vorgesehen! Es gibt sozusagen keinen Bestandsschutz für alte Verpackungen oder Werbemittel. Verpackungen, Werbematerialien und Online-Inhalte sind bis zum 27.09.2026 anzupassen, etwa durch das Entfernen/Überkleben/Umetikettieren von unzulässigen Angaben.
IHK-Leitfaden für Unternehmen

Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz

Körperliche Belastungen sind als gesundheitsgefährdend anerkannt. Jedoch haben auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz eine nachweisbare gesundheitsschädliche Wirkung, besonders vor dem Hintergrund zunehmender psychischer Erkrankungen. Daher ist die Bewertung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Arbeitgebende tragen Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden. Dazu gehört auch die Beurteilung von psychischen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Diese Beurteilungen sind nicht nur empfohlen, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aus § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) folgt, dass alle Arbeitgebende, unabhängig von der Betriebsgröße, Arbeitsplätze auf potenzielle psychische Gefahren untersuchen müssen – und das bereits ab dem ersten Mitarbeitenden. Worauf Sie bei dieser Gefährdungsbeurteilung achten sollten, zeigt Ihnen unser kurzer Leitfaden.

Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Legislative erlaubt Arbeitgebenden, diese selbst oder durch Fachpersonal nach geeigneter Unterweisung durchzuführen. Prinzipiell muss also keine spezielle Ausbildung vorliegen. Wichtig dabei ist aber, dass die Entscheidungen nachvollziehbar sein müssen (zum Beispiel auf Grundlage einer Befragung).

Planung und Vorbereitung

Grundsätzlich gilt: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung dient der Prävention und nicht der Beurteilung von Beschäftigten oder deren Gesundheit! Es geht darum, Belastungsfaktoren bei der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatzumgebung oder bei den sozialen Rahmenbedingungen aufzuspüren und Verbesserungen durch geeignete Maßnahmen herbeizuführen. Um hierfür beste Voraussetzungen zu schaffen, ist es wichtig, dass möglichst frühzeitig alle Beteiligten (Personen aus der Mitarbeitendenvertretung und dem Personal, Führungskräfte und Beschäftigte) informiert und mit einbezogen werden.

In sechs Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Schritt 1: Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche

Definieren Sie die Tätigkeiten und Bereiche, die beurteilt werden sollen. Es kann hilfreich sein, zunächst mit einem Pilotprojekt zu starten und sich dann erst „echten“ Problembereichen zu zuwenden. Fassen Sie gleichartige Tätigkeiten zusammen, denn bei gleichen oder ähnlichen Arbeitsplatztypen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeit aus.

Schritt 2: Ermittlung der psychischen Belastung

Machen Sie zunächst eine Bestandsaufnahme. Wichtige Hinweise könnten Informationen zu Qualitätsmängel, Fluktuation, Beschwerden, Fehlzeiten oder Gesundheitsbeschwerden sein. Kennzahlen unterstützen hier gegebenenfalls. Um betroffene Arbeitsplatztypen festzulegen, können auch Interviews, Mitarbeiterbefragungen oder moderierte Workshops sinnvoll sein.

Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung

Klares Ziel der Beurteilungsphase sollte sein, das Gesundheitsrisiko einzuschätzen und abzuklären, ob Maßnahmen erforderlich sind und welche dies sein könnten. Dabei kann Ihnen ein Ampelsystem weiterhelfen: Geben mehr als zwei Drittel der Beschäftigten eine Fehlbelastung an, dann macht es Sinn, Maßnahmen dazu abzuleiten. Bis zu zwei Drittel der Beschäftigten klagen über Fehlbelastungen – es könnte sich lohnen, noch mal genauer zu schauen, welche Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten speziell betroffen sind. Oft ist es hilfreich, wenn diese Einschätzung im Team diskutiert wird und auf Erfahrungen zurückgegriffen werden kann.

Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Auf Grundlage der aus den ersten drei Schritten gewonnenen Erkenntnisse findet die Entwicklung von präventiven Maßnahmen sowohl bezüglich der Verhältnis- als auch Verhaltensprävention statt. Folgendes sollten Sie dabei beachten:
  • Bestimmen Sie vorher Schwerpunkte,
  • planen Sie die Umsetzung und
  • begleiten Sie die Maßnahmen.
  • Beziehen Sie dabei alle relevanten Akteure mit ein.
Die Handlungshilfen auf dem Portal der GDA (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie) www.gda-psyche.de können Ihnen z. B. hier weiterhelfen.

Schritt 5: Durchführung und Kontrolle der festgelegten Maßnahmen

Die durchgeführten Maßnahmen sollten Sie auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es geht vor allem darum, ob die Maßnahme zum gewünschten Effekt geführt hat und sich positiv auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auswirkt.
Um dies festzustellen, eignen sich Kurzbefragungen, Workshops mit Beschäftigten und Führungskräften oder Vorher-Nachher-Beurteilungen.

Schritt 6: Dokumentation

Eine klar strukturierte Vorgehensweise und vor allem eine gute Dokumentation sind wichtig. An die Form, Umfang oder Art der Dokumentation werden keine bestimmten Anforderungen gestellt. Die Unterlagen können in Papierform vorliegen oder als elektronische Daten gespeichert werden.
Entsprechend der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sollte die Dokumentation aber mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung
Die Dokumentation dient als:
  • Nachweis für Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger
  • Instrument zur Organisation der Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise durch Festlegung von Terminen, Aufgaben oder Zuständigkeiten)
  • Grundlage eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses

Aktualisierung und Fortschreibung

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte aktualisiert werden, wenn:
  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen vorliegen (Restrukturierung, Reorganisation von Tätigkeiten und Abläufen, Anschaffung neuer Maschinen etc.),
  • eine plötzliche Häufung von Beschwerden, Fluktuation oder Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten,
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen,
  • verbesserte Möglichkeiten der Gefahrenprävention oder neue Arbeitsschutzvorschriften vorliegen.

Wer kann Ihnen bei der Umsetzung helfen?

Weitere Informationen und nützliche Links


Widerrufsrecht

Widerrufsbutton - Widerruf per Mausklick

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden. An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts. Allerdings soll künftig der Widerruf über eine Schaltfläche erklärbar sein (sogenannter "Widerrufsbutton"). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Unabhängig von der Größe, dem Umsatz oder der Rechtsform des Unternehmens gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons für alle Unternehmen (außer im Falle eines reinen B2B-Geschäfts), ebenso für Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte (wie z. B. E-Books oder Online-Kurse) und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut dem Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll Stand jetzt nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand (z.B. digitalen Inhalt) vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.
In der Regel wird den Vorgaben dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton deutlich beschriftet wird, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen". Der Button ist optisch hervorzuheben (z. B. Farbwahl, Kontraste) und muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher ähnlich wie beim sogenannten Kündigungsbutton – zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen – damit der Widerruf dem richtigen Vertrag zugeordnet werden kann – ist folgendes abzufragen:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer)
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail). Der Widerruf ist also samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden.

Ab wann ist der Widerrufsbutton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie ist erst in nationales Recht umzusetzen. Hierfür gilt eine Frist bis spätestens 19. Dezember 2025. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons erst ab dem 19. Juni 2026.
Des Weiteren wird eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2026 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Achtung bei Verstößen: wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.

10 häufige Fragen und Antworten zur Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“)


Fördermittel

Beratungsgutschein Transformation Automobilwirtschaft - Free and Open Source Software (FOSS)

Der „Beratungsgutschein Transformation Automobilwirtschaft - Free and Open Source Software (FOSS)“ unterstützt mittelständische Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden und Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg bei der Transformation.
Gefördert werden bis zu fünf Beratertage (Tageshöchstsatz: 1.250 Euro; Förderquote: 80%, insgesamt maximal 5.000 Euro).
Antragsfrist ist der 31. Oktober 2025.
Förderfähig sind Beratungsthemen mit FOSS-Bezug, hierbei insbesondere:
  • Strategieberatung im Bereich FOSS
  • Change-Management für Unternehmensumgebungen mit wachsendem FOSS-Einsatz
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich FOSS (Antragsberatung, Partnersuche)
  • Qualifizierung, kontinuierliche Weiterbildung und Personalplanung mit FOSS-Bezug
  • Technologische Entwicklungen/Trends bei FOSS
  • Juristisches und Lizenzen im Bereich FOSS
  • Security Aspekte beim Einsatz von FOSS
Gefördert werden nur Beratungen von Beratern, die in der Beraterdatenbank der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW registriert sind.
Antragstellung mit Schritt-für-Schritt-Anleitung auf den Seiten der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW. Dort finden Sie auch die Förderrichtlinie.
IHK-Arbeitskreis

Neuer IHK-Arbeitskreis für Versandleiterinnen und -leiter

Was Versandleitende besonders beschäftigt – neuer IHK-Arbeitskreis hat sich formiert
Sind Sie Versandleiterin oder -leiter in einem Unternehmen aus Produktion und Handel und sind in der Region Stuttgart aktiv? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Ob Fragen zur Maut, zur Klimadebatte, zur Arbeitssicherheit oder zum kombinierten Verkehr – unser neuer Versandleiter-Arbeitskreis beschäftigt sich mit diesen Themen - und mit noch vielem mehr. In unserem Arbeitskreis können Sie mit Gleichgesinnten Erfahrungen austauschen, Probleme diskutieren und Lösungen finden.
Zur Aufnahme in den Arbeitskreis sind folgende Kriterien Voraussetzung:
  • Sie sind Versandleiterin oder Versandleiter
  • Ihr Unternehmen ist aus Produktion oder Handel
  • Ihr Unternehmen ist in der Region Stuttgart ansässig
© IHK Region Stuttgart
Die nächste Sitzung des Arbeitskreises findet am Montag, 10. November 2025 um 15:00 Uhr bei der IHK in Stuttgart statt. Zum Programm gehört dieses Mal ein Fachvortrag zu den rechtlichen Verantwortlichkeiten beim Thema Ladungssicherung.
Wenn Sie Interesse an der Mitarbeit haben melden Sie sich bitte mit einer kurzen Vorstellung Ihrer Person und Ihres Unternehmens unter: verkehr@stuttgart.ihk.de


Reminder

Prüfberichte und Negativerklärung Bauträger

Der Gewerbetreibende ist nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Hinweis: Sobald ein Gewerbe angemeldet wurde, müssen entweder ein Prüfbericht oder eine Negativerklärung eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Gewerbe es sich handelt. Die erforderlichen Nachweise sind daher unabhängig vom Zweck des Gewerbes fristgerecht vorzulegen.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Tätigkeiten eines Bauträgers und/oder Baubetreuers im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat.
Solange ein Bauträger keine Vermögenswerte Dritter zur Vorbereitung und Durchführung eines Objekts annimmt, übt dieser grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Tätigkeit i. S. von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO aus; die MaBV kommt dann nicht zur Anwendung. Sofern er jedoch beabsichtigt, Vermögenswerte von Auftraggebern entgegen zunehmen, hat er die Verpflichtung, die Vorschriften der MaBV einzuhalten.

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein.
Bei der Prüfung handelt es sich um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe. Ein Steuerberater wird in § 16 Abs. 3 MaBV nicht benannt.

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2-14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage seiner Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der MaBV festgestellt hat. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • rechtliche Verhältnisse des Unternehmens,
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO),
  • Abgrenzung der Verantwortlichkeiten,
  • Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der MaBV,
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 10 und 14 MaBV,)
  • Sicherungspflichten (§§ 2 bis 8 und 12 MaBV),
  • Informationspflichten (§ 11 MaBV),
  • Unternehmensbezogene Vorschriften (§§ 9 und 14 MaBV),
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 830 n.F. entwickelt.

4. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Tätigkeiten als Bauträger und/oder Baubetreuer im Sinne des § 34c GewO ausgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Eine Vorlage für die Negativerklärung finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB)
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

5. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 18 Abs.1 Nr. 10 MaBV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 16 Abs. 2 MaBV ist die zuständige Behörde ermächtigt, aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 MaBV offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 16 Abs. 3 MaBV erforderliche Eignung besitzt.

6. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. In den Bundesländern mit IHK-Zuständigkeit ist an die örtlich zuständigen IHKs zu adressieren. In den Bundesländern, in denen weiterhin die Stadt- und Landkreise für diese Aufgabe verantwortlich sind, müssen die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen den entsprechenden Gewerbebehörden übermittelt werden.
In der Region Stuttgart niedergelassene Bauträger und Baubetreuer senden den/die jeweilige/-n Prüfbericht/Negativerklärung bitte an:
IHK Region Stuttgart
Referat Gewerberecht
Bereich Recht, Finanzen und Zentrale Dienste
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart
oder per e-Mail an: erlaubnis@stuttgart.ihk.de

Reminder

Prüfberichte und Negativerklärungen FinVermV

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze:
    Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz:
    Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, zum Beispiel bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.
Hinweis: Ein Steuerberater ist nicht bereits deshalb befangen und somit ungeeignet, weil er für den Vermittler auch steuerberatend tätig ist und Steuererklärungen fertigt.

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten et cetera),
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 840 n.F. entwickelt. Außerdem ergeben sich Hinweise für den Prüfungsaufbau aus der Muster-Verwaltungsvorschrift zum § 34f GewO.

4. Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

§ 24 FinVermV sieht eine Erleichterung der Berichtspflicht für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen des Untervermittlers möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips mindestens alle vier Jahre jeder Untervermittler einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dabei darf für den Vermittler nicht vorhersehbar sein, wann er das nächste mal der Einzelprüfung unterliegt. Neben dem Prüfbericht ist eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.
Der Prüfer hat in der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Die Prüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 12 bis 23 FinVermV durch die Untervermittler. Hierzu muss die Vertriebsgesellschaft einen einheitlichen Beratungsprozess, Formulare und Vertragsmuster sowie einheitliche Dokumentation vorgeben.
Sofern ein Gewerbetreibender in einem Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine andere Vertriebsgesellschaft tätig wird, sollte eine Ausfertigung bzw. Kopie des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den maßgeblichen Zeitraum vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Systemprüfung nur durch einen eingeschränkteren Kreis an Prüfern durchgeführt werden darf. Nach den rechtlichen Vorgaben sind dies zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, aber anders als bei Einzelprüfungen ist der Steuerberater dazu nicht berechtigt.

5. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn
  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

6. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

7. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahrs bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. In den Bundesländern mit IHK-Zuständigkeit ist an die örtlich zuständigen IHKs zu adressieren. In den Bundesländern, in denen weiterhin die Stadt- und Landkreise für diese Aufgabe verantwortlich sind, müssen die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen den entsprechenden Gewerbebehörden übermittelt werden.
In der Region Stuttgart niedergelassene Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater senden den/die jeweilige/-n Prüfbericht/Negativerklärung bitte an:
IHK Region Stuttgart
Referat Gewerberecht
Bereich Recht, Finanzen und Zentrale Dienste
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart
oder per e-Mail an: erlaubnis@stuttgart.ihk.de
Stuttgart im Digitalranking

Fortschritt mit erkennbarem Nachholbedarf

Stuttgart hat in den letzten Jahren spürbare Fortschritte in der Digitalisierung erreicht. Das zeigen sowohl der „Smart City Index 2025“ des Digitalverbands Bitkom als auch die Studie „Digitale Souveränität 2025“. Es zeigt sich aber auch: zwischen strategischem Anspruch und gelebter Praxis klafft noch eine Lücke.
Im bundesweiten Digitalranking konnte die Landeshauptstadt auf Platz 3 vorrücken und wird insbesondere für Entwicklungen in den Bereichen Mobilität, Energie und IT-Infrastruktur gewürdigt. Auch im Bereich der digitalen Verwaltung werden Fortschritte sichtbar – etwa durch Serviceportale, Online-Terminvergaben oder erste Chatbot-Angebote.
Doch die positive Bewertung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Verwaltungsprozesse für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger nach wie vor komplex, wenig durchgängig digital und teils zeitaufwendig bleiben. Medienbrüche, unterschiedliche Zuständigkeiten und begrenzte Skalierung bestehender Angebote bremsen die tatsächliche Nutzerfreundlichkeit.
Auch die Bitkom-Studie zur digitalen Souveränität unterstreicht strukturelle Herausforderungen: Deutschland und seine Städte sind noch stark von internationalen Technologieanbietern abhängig, während der Fachkräftemangel und begrenzte Investitionskapazitäten die Entwicklung eigener Lösungen erschweren.
Für Stuttgart bedeutet das: Die nächsten Schritte der Digitalisierung werden weniger durch einzelne Leuchtturmprojekte entschieden als durch die konsequente Umsetzung im Alltag. Entscheidend ist, digitale Angebote stärker zu integrieren, Verwaltungsprozesse konsequent zu vereinfachen und eine echte End-to-End-Digitalisierung zu erreichen.
Fazit
Stuttgart zählt bundesweit zu den fortgeschrittenen Digitalstandorten. Aber der Weg zu einer wirklich integrierten Verwaltung ist noch nicht abgeschlossen. Maßgeblich ist deshalb nicht der nächste Ranking-Erfolg, sondern die konsequente Umsetzung im Alltag, um Verfahren für Unternehmen einfacher und schneller zu machen.
Beide Studien stehen auf den Seiten der Bitkom e. V. zum Download bereit:

Gesundes Personal – starke Unternehmen!

Betriebliches Gesundheitsmanagement

1. Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

In einem zunehmend dynamischen Arbeitsumfeld entscheidet auch eine gesund gestaltete Arbeitsorganisation darüber, ob Mitarbeitende langfristig leistungsfähig, motiviert und arbeitsfähig bleiben. Ein strategisch verankertes BGM stärkt Gesundheit, Arbeitgeberattraktivität und Zukunftsfähigkeit – es lohnt sich also in die Gesundheit der Mitarbeitenden zu investieren. Während Großunternehmen meist ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) etabliert haben, besteht bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) noch Nachholbedarf – obwohl sie besonders stark von krankheitsbedingten Ausfällen betroffen sind, gerade im Führungskräftebereich.
Ein wirksames BGM schafft gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen und integriert zentrale Elemente wie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) und Arbeitsschutz unter einem strategischen Dach. Entscheidend sind individuelle Konzepte, die zur Unternehmenskultur und den konkreten Herausforderungen passen.

2. Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist der bekannteste Baustein des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) – und wird häufig fälschlicherweise mit diesem gleichgesetzt. Dabei ist BGF nur ein Teil des umfassenden BGM-Prozesses und konzentriert sich auf die Förderung der psychischen und physischen Gesundheit aller Beschäftigten. Typische Themen sind etwa Ernährung, Bewegung oder Stressprävention. Erfolgreiche BGF-Maßnahmen sind individuell auf das Unternehmen zugeschnitten und werden idealerweise zentral über das BGM gesteuert.
Der Markt bietet eine Vielzahl an Programmen und Anbietern – entscheidend ist, dass die Angebote sinnvoll, nachhaltig und qualitätsgesichert sind. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Unternehmen dabei mit speziellen Programmen und Fördermöglichkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.
Kostenlose Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung:
Speziell für kleine und mittlere Unternehmen bietet die BGF-Koordinierungsstelle BW kostenlose Erstberatungen. Themen umfassen die Arbeitsumgebung, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Mitarbeitermotivation, Wiedereingliederung langfristig Erkrankter, erste Schritte im BGM sowie Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten. Gespräche sind telefonisch oder persönlich möglich.

3. Anforderungen an das BGM

Die DIN SPEC 91020 war lange Zeit ein Orientierungsrahmen für Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), sie wurde 2020 durch die international anerkannte DIN ISO 45001 ersetzt.
Diese Norm unterstützt Organisationen dabei, gesundheitsgerechte und leistungsfördernde Strukturen zu schaffen und Mitarbeitende zu einem gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren – unabhängig von Größe oder Branche.
Statt starrer Vorgaben bietet die ISO 45001 flexible Gestaltungsmöglichkeiten und kann als Grundlage für ein strukturiertes, nachhaltiges und zertifizierbares Gesundheitsmanagement dienen. Sie integriert Gesundheit und Sicherheit systematisch in die Unternehmensprozesse und fördert eine ganzheitliche Präventionskultur.

4. Unterstützung der IHK

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit der Allensbach Hochschule eine kostenlose Online-Checkliste „Gesundheitsbewusster Betrieb“ entwickelt. Mit diesem Tool können Unternehmen anonym testen, wo sie im Vergleich zu anderen Betrieben beim Thema Gesundheitsförderung stehen.
Für Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, bietet der BGM-Erfa-Kreis der IHK Region Stuttgart Platz für Austausch. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung im Unternehmen sowie geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.

5. Prävention und Zertifizierung

Das Präventionsgesetz (PrävG) stärkt seit 2015 die Zusammenarbeit von Krankenkassen, Ländern und Kommunen in der Gesundheitsförderung – über alle Altersgruppen und Lebensbereiche hinweg. Ziel ist es, Prävention als gemeinsame Aufgabe zu etablieren und insbesondere auch die betriebliche Gesundheitsförderung stärker mit dem Arbeitsschutz zu verknüpfen. Mehr Informationen zum Gesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat sich ein vielfältiger Markt für Präventionsangebote entwickelt. Damit Krankenkassen solche Angebote bezuschussen oder übernehmen, müssen sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Diese sind im „Leitfaden Prävention” des GKV-Spitzenverbands festgelegt.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention bewertet Angebote auf Basis der §§ 20 und 20a SGB V und entscheidet, ob sie förderfähig sind. Für Unternehmen bedeutet das: Nur zertifizierte Programme können finanziell unterstützt werden – ein wichtiger Aspekt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

6. Förderung/Steuertipp

Unternehmen können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter lohnsteuerfrei in Maßnahmen zur Gesundheitsförderung investieren, sofern diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllen.
Steuerfrei sind dabei nur solche Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen – hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und gegebenenfalls Zertifizierung.
Was ist steuerfrei?
  • Angebote zur Bewegungsförderung wie Rückenschulen oder aktive Pausen,
  • Programme zur gesundheitsgerechten Ernährung wie Ernährungskurse,
  • sowie Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, etwa Achtsamkeitstrainings.
  • Auch verhaltensbezogene Suchtprävention, beispielsweise in Form von Nichtraucherkursen oder Alkoholpräventionsprogrammen, fällt unter die förderfähigen Leistungen.
Was ist nicht steuerfrei?
  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine,
  • Angebote mit kommerziellem Produktverkauf wie Diätprogramme mit Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Massagen oder rein gerätegestütztes Training,
  • oder Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen.
Eine Umsetzungshilfe § 3 Nr. 34 EStG, finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

7. Weitere Links und Tipps

Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag informiert über die Möglichkeiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und selbstverständlich bieten alle Krankenkassen und Krankenversicherungen ein breites Informations- und Unterstützungsangebot zum BGM und BGF an. Das Gleiche gilt übrigens auch für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Mit dem Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterstützen Sachverständige nicht nur zu Fragen der Altersvorsorgeplanung und Rente, sondern beraten Unternehmen auch vorbeugend zum Thema Mitarbeitergesundheit. Die DRV stellt hierzu einen Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement zur Verfügung.
Die deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) hat sich zum z. B. das Ziel gesetzt, das Ernährungs- und Bewegungsverhalten von Menschen dauerhaft zu verbessern, um die Lebensqualität und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Betriebe können hier profitieren! Informationen zum Aktionsplan und viele Tipps und Hinweise rund um das Thema Ernährung gibt es direkt auf der Seite Job&Fit.
Viele Praxis-Hilfen und Checklisten hält die Offensive Mittelstand für Interessierte zum Download bereit und auch das Portal der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) liefert wertvolle Informationen und Handlungsempfehlungen.

Austausch & Vernetzung

Gemeinsam BGM gestalten


Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind das Fundament erfolgreicher Unternehmen.
Doch die Umsetzung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist oft komplex – gerade in kleinen und mittleren Betrieben. Viele Verantwortliche stehen allein da, mit begrenztem Budget und wenig Gelegenheit zum Austausch.
Genau hier setzt der BGM-Erfahrungsaustausch der IHK Region Stuttgart an.
Er bietet eine Plattform für Vernetzung, Inspiration und praxisnahe Impulse. Drei Mal im Jahr treffen sich BGM-Schaffende aus der Region, um voneinander zu lernen, aktuelle Themen zu diskutieren und gemeinsam neue Wege zu gehen.
Eingeladen sind alle, die sich mit Gesundheitsförderung im Unternehmen beschäftigen – ob Geschäftsführung, HR oder engagierte Quereinsteiger.
Nächstes Treffen: Mittwoch, 23. September 2026
Die Teilnahme ist kostenlos.
Interesse? Schreiben Sie an: gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
Sie erhalten dann die Einladung mit Programm.
Wir freuen uns auf Sie!

Dashboard Gesundheitsausgaben

Gesundheitswirtschaft in der Region: Strategische Einblicke dank neuer Datenplattform

Die Gesundheitswirtschaft zählt zu den dynamischsten und bedeutendsten Branchen in der Region Stuttgart.
Mit über 800.000 Beschäftigten in Baden-Württemberg und einer Bruttowertschöpfung von mehr als 46 Milliarden Euro ist sie ein zentraler Motor für Wachstum und Innovation. Um Unternehmen, Institutionen und Entscheidungsträgern fundierte Einblicke in die Entwicklung der Gesundheitsausgaben zu ermöglichen, stellt das Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein neues interaktives Dashboard zur Verfügung.
Das Dashboard „Gesundheitsausgaben der Länder“ bietet ab sofort eine umfassende Datenbasis zu den Gesundheitsausgaben in Deutschland seit 2013 – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Leistungsarten.
Für die Region Stuttgart und ganz Baden-Württemberg lassen sich damit Trends erkennen, Vergleiche ziehen und strategische Entscheidungen datenbasiert untermauern. Besonders für Unternehmen in der Gesundheitswirtschaft eröffnet das Dashboard neue Möglichkeiten zur Marktbeobachtung, Standortbewertung und Investitionsplanung.
Die Plattform wird jährlich aktualisiert und ist öffentlich zugänglich unde wurde von der Arbeitsgruppe „Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder“ (AG GGRdL) herausgegeben. Sie eignet sich sowohl für die interne Analyse als auch für die Kommunikation mit Partnern und politischen Akteuren. Ein Besuch lohnt sich!
Quelle: Statistische Landesamt BW

Verbändeappell Kundenanlage

Neue Pflichten? - Kundenanlagen auf dem Prüfstand

Zum Hintergrund: Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 (C-293/23) ist die rechtssichere Weiterleitung von Strom in einem Betriebsgelände in Deutschland ungewiss. Konkret geht es um den Begriff der Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welcher in der Folge nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Die „Kundenanlagen“ würden somit die Netzbetreiberpflichten umgehen und den Wettbewerb einschränken.
Inhaltlich geht der EuGH davon aus, dass alle Energieverteilanlagen nun Verteilnetze sind, „die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist“. Sobald Energieverteilanlagen (auch) dazu genutzt werden, entgeltlich Strom an Drittverbraucher zu liefern, sind sie also Verteilnetze, unterliegen den Regulierungspflichten und es fallen alle Stromkostenbestandteile an.
Mit anderen Worten, die derzeit wirtschaftlichen Vorteile einer Kundenanlage (keine Netzentgelte, keine netzseitigen Umlagen usw.) entfallen dann vollständig. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von dezentralen Versorgungskonzepten wie z. B. Selbstversorgung, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung usw. Bedenklich ist, dass die Entscheidung das bisherige deutsche Verständnis zur Kundenanlage und Stromnetze stark beeinflussen und einschränken wird.
Es ist daher von einer großen Betroffenheit in der Breite der Wirtschaft über alle Branchen hinweg auszugehen.
Bereits im März 2025 gab es eine Kurzumfrage von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) hierzu. Da die neue Bundesregierung sich bislang zu diesem wichtigem Thema nicht entsprechend geäußert hat, haben mittlerweile viele Verbände einen gemeinsamen Appell an die Regierung erstellt, um die derzeitige Rechtunsicherheit zu klären und eine pragmatische Umsetzung zukünftig zu ermöglichen.
Der Appell ist auf der Webseite des Bundestages zu finden.

Magazin Wirtschaft

Clever bauen für Klima und Konto

Nachhaltiges Bauen muss nicht teurer sein – im Gegenteil: Beispiele aus der Region zeigen, dass der sparsame Umgang mit Ressourcen helfen kann, die oft horrenden Kosten zu senken. Möglich wird dies durch ­modulare und serielle Bauweisen sowie durch den Einsatz recycelter Materialien oder regenerativer Baustoffe wie Holz und Stroh. Regenerative Energien von Photovoltaik bis Wärmerückgewinnung kommen hinzu und senken die Betriebskosen von Immobilien.
Dass die Baukosten in ungekannte Höhen gestiegen sind, ist kein Geheimnis. Im Wohnbau hatten sich die Quadratmeterpreise je Wohnfläche und Jahr im Neubau zuletzt um 1000 Euro erhöht. Allein der Stahlpreis hat sich - bedingt durch den Krieg in der Ukraine - mindestens verdreifacht.
Wohnungsbauministerin Nicole Razavi (CDU) setzt auf starke Anreize zur Deregulierung, um mehr Wohnraum schneller und kostengünstiger zu schaffen. In Stuttgart liegt der aktuelle Quadratmeterpreis für Neubauten zur Miete bei 23 Euro, was weder für Investoren noch Mieter attraktiv ist und zu vielen stornierten Bauprojekten führt.
Ihr Ministerium hat daher die Landesbauordnung (LBO) grundlegend reformiert, um bürokratische Hürden zu reduzieren. Seit dem 28. Juni gelten neue Regelungen, darunter die Abschaffung des langwierigen Widerspruchsverfahrens, das Bauvorhaben um bis zu 14 Monate verzögerte. Aufstockungen und Umbauten wurden erleichtert, und es wurde eine „Genehmigungsfiktion“ eingeführt: Bauanträge gelten automatisch als genehmigt, wenn sie drei Monate nach vollständigem Eingang nicht abgelehnt wurden.

Wohn- und Arbeitsraum im Einklang: Neuer Landesentwicklungsplan für Baden-Württemberg

Zusätzlich setzt die Ministerin auf die Digitalisierung des gesamten Baugenehmigungsverfahrens mit dem „Virtuellen Bauamt“, das bereits von 80 Prozent der Baurechtsämter im Land genutzt wird. Dies entlastet die Verwaltung erheblich und ermöglicht allen Beteiligten synchronen Zugriff auf den Bearbeitungsstand.
Weiterhin wird der 30 Jahre alte Landesentwicklungsplan überarbeitet, um die aktuellen Bedürfnisse von Wohnen, Gewerbe, Mobilität, Landwirtschaft, Photovoltaik und Windkraft sowie Nahversorgung und militärischer Nutzung zu berücksichtigen. Razavi betont die zunehmende Harmonie von Wohnen und Arbeiten, die frühere Gegensätze waren und nun synchronisiert werden müssen.
Mit scheinbar kleinen Änderungen können zum Teil erhebliche Entlastungen für die Bauherren erreicht werden. So sah die LBO vor der Reform einen Stellplatz je Wohnung vor. Seit Ende Juni haben die Kommunen jedoch die Möglichkeit, dies individuell regeln. Das spart im Einzelfall je Wohneinheit bis zu 80.000 Euro – und wertvolle Ressourcen.

Holzhochhaus in Böblingen: Nachhaltiger Wohnungsbau für die IBA27

Markus Müller, Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, zeigt am Beispiel des Postareals in Böblingen, was dies bedeuten kann. „Im sozialen Wohnungsbau liegt die Pkw-Dichte pro Haushalt bei 0,5, daher sind weniger Stellplätze erforderlich, wenn bedarfsgerecht geplant wird.“ Dort kostet ein Tiefgaragenstellplatz 80.000 Euro in der Herstellung, was durch eine durchdachte Planung, besonders in Bahnhofsnähe, eingespart werden kann. Auf dem Postareal entstand so ein Holzhochhaus mit 14 Etagen als Projekt der Internationalen Bauaustellung 2027 (IBA27), zum Teil mit Sozialwohnungen, zu einem Preis von 1600 Euro pro Quadratmeter.
Für das Dorf Grünkraut bei Ravensburg hat Müller berechnet, dass hier 250 Pflegebedürftige mit einem Bedarf von 2000 Euro pro Monat wohnen könnten, was einem Jahresbudget von sechs Millionen Euro entspricht, das idealerweise lokal ausgegeben wird. Entsprechend wurden Räume für Nahversorger, Ärzte, Apotheken, Sozialstationen und Nachbarschaftshilfe geplant. Müllers Fazit: „Wenn wir ideologiefrei und bedarfsgerecht planen und bauen, werden wir die Herausforderungen meistern.“

Serielles und modulares Bauen: Bis zu 40 Prozent geringere Baukosten möglich

Neben solchen Analysen kommt es auf die Umsetzung an. Neben der Digitalisierung und Vereinfachung des Bauprozesses, wie beim „Gebäudetyp E“, liegen aktuell große Hoffnungen auf seriellem und modularem Bauen, um die Baukosten insgesamt um bis zu 40 Prozent zu senken.
Ein gutes Beispiel, das all diese Ansätze vereint, ist das „Zero“ in Stuttgart-Möhringen, das vor wenigen Wochen bezogen wurde. Das fünfgeschossige Bürogebäude bietet auf 14.200 Quadratmetern 400 Arbeitsplätze. Bauherr war die Sindelfinger EEW GmbH, die seit Jahrzehnten Objekte entwickelt und vermarktet. „Unser Ziel war es, möglichst nachhaltig zu bauen“, sagt Prokurist Patrick Schumann. Als Sohn des Inhabers waren die Chancen für den 27-jährigen Betriebswirt günstig, hier neue Maßstäbe zu setzen.
Dabei setzt das Projekt neben der seriellen Holzmodulbauweise auf einen hohen Autarkiegrad durch eine 170 KWp-PV-Anlage und einen Eisspeicher mit 400 Kubikmetern Wasservolumen. Die Haustechnik wurde verschlankt und nicht auf Spitzenlasten ausgelegt. „In unserer Kantine öffnen wir beispielsweise Türen und Fenster, wenn 200 Personen gleichzeitig essen, danach nur für 20 Minuten“, erklärt Schumann. Die Haustechnik wurde mit Prognosen für Wetterdaten simuliert, die bis 2045 reichen. „Das Projekt erforderte überzeugende Argumente bei Bankern, Steuerberatern und Anwälten, da die Immobilienbranche sehr konservativ ist.“

Innovative Finanzierung und Planung: Wie Kooperation Bauprojekte erleichtert

Niklas Humm, der verantwortliche Planer der Sindelfinger Projektmanagement-Gesellschaft CPM, unterstützte das Projekt und wird künftig Mieter im „Zero“ sein. Der Bauingenieur und Projektsteuerer kombinierte seine Kompetenzen und Ideale bei diesem Projekt. „Architektur, Gebäudetechnik und Baukonstruktion müssen optimal aufeinander abgestimmt sein“, betont er. „Fensterflächenanteil, Möblierungsraster und Heizwärmebedarf korrespondieren miteinander.“
Durch einfachere Bauweise musste das Duo Schumann/Humm weniger investieren und gewann so Spielraum für die Finanzierung besserer Qualitäten. Sie beauftragten Handwerker aus dem Transsolar-Netzwerk für die Haustechnik, die diese Philosophie teilen, aber bislang keine Projekte in dieser Dimension realisiert haben. „Dafür haben wir uns lange bürokratische Verhandlungen erspart und oft per Handschlag kooperiert.“

Energieeffizientes Bauen: Bürohaus „Zero“ verbraucht nur ein Drittel normaler Gebäudeenergie

Solche Details sind typisch für das „einfache Bauen“, das Stefan Leupertz seit Jahren versucht rechtssicher zu gestalten, um Innovationen wieder zu ermöglichen und Kosten um bis zu 30, 40 Prozent zu senken. Bis 2012 war der habilitierte Jurist Richter am Bundesgerichtshof für Baurecht und ist seither Baukonfliktmanager. Zudem berät er Verbände bei der Deregulierung, um von Standards abweichen zu dürfen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind: Investor, Bauherr, Käufer und Mieter. Die Resultate solcher mutigen Schritte sind messbar: Das „Zero“, wo der Quadratmeter für 23 Euro vermietet wird, verbraucht nur 24 kWh Energie pro Quadratmeter und Jahr, im Vergleich zu dreimal höheren Werten konventioneller Gebäude.
„Einfaches Bauen“ ist auch bei der Stuttgarter Drees-&-Sommer-Tochter EPEA ein Thema. Allerdings nimmt das Unternehmen, das der Chemiker Michael Braungart 1987 gegründet hat, um die lineare in eine kreislauffähige Wirtschaft zu transformieren, den gesamten Prozess des Bauens in den Blick. Vorbild des gebürtigen Schwäbisch Gmünders war die Natur mit ihrem Rhythmus aus Werden und Vergehen. EPEA-Geschäftsführer Marcel Özer formuliert es so: „Wir wollen weg von den Insellösungen und alle Prozesse und Aspekte miteinander vernetzen.“

Kreislaufwirtschaft im Bau: Nachhaltigkeit über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden

Bei den eigenen Bauprojekten von Dreso sowie bei Bauherren wie der Stadt Konstanz – derzeit etwa beim Neubau einer Berufsschule – greift die Nachhaltigkeitsstrategie der 45 EPEA-Fachleute. Geschäftsführer Marcel Özer betont: „Eine zentrale Kennziffer unserer Analysen ist der CO2-Wert.“ Dieser wird über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes hinweg betrachtet – angefangen bei der Rohstoffgewinnung und der energieeffizienten Herstellung der Baustoffe und Komponenten, über die Planung und Umsetzung des Bauvorhabens, den Betrieb des Gebäudes, bis hin zu dessen Rückbau und der Wieder- oder Weiterverwendung der verwendeten Materialien.
Als Beratungsunternehmen unterstützt EPEA auch bei der Zertifizierung von Baustoff-Herstellern und deren Produkten für Nachhaltigkeit und moderiert softwarebasiert Branchenlösungen, die wiederum digital mit dem Baurecht oder Qualitätsnormen wie dem Siegel der DGNB abgeglichen werden können. Das kann man mit dem bewährten Pfandsystem der Getränkeindustrie vergleichen, deren Flaschen überall zurückgenommen und vergütet werden und die schließlich – auf Grund identischer Rezepturen – gemeinsam zu neuen Flaschen recycelt werden können. Das gleiche ist auch bei Fensterglas, Beschlägen oder Teppichen möglich, um hochwertige Rohstoffe im Kreislauf zu halten.
Mehr noch: In den Benelux-Staaten bleiben bei neu gebauten Hotels oder Universitäten Fassaden oder Teppiche teils im Besitz des Herstellers, der vom Gebäudebetreiber hierfür eine fixe Honorierung pro Monat bekommt. So bleibt beim Lieferanten der Anreiz, nicht die günstigste Lösung anzubieten, sondern die für ihn profitabelste. Das kann heißen, dass zum Beispiel Teppiche nicht verklebt, sondern per Klettverschluss fixiert werden, um die Textilfasern später wieder verwenden zu können. Oder an Treppenabsätzen und vor Aufzügen besonders robustes Material zu verwenden, um die Haltbarkeit zu erhöhen. Oder nur wenige Quadratmeter auszutauschen, statt der gesamten Fläche.
Gemeinsam mit der digitalen Materialdatenbank Madaster arbeitet Özer auch daran, die Substanz von Gebäuden zu erfassen und zu ermitteln, wann diese sinnvollerweise rückgebaut werden sollen. Die Baubeteiligten erfahren dadurch beispielsweise, wann wo wieviel mineralischer Wertstoff, gebrauchte Fliesen oder Fenster verfügbar werden und können diese bei einem Neu- oder Umbau einplanen. In Tübingen und München erfolgen aktuell Rückbauten, etwa auf ehemaligen Kasernenarealen. Just in time wird dort Material neu aufbereitet und zur Abholung zwischengelagert. „Das spart Kosten in der Logistik, in der Entsorgung und ist in diesen Fällen sogar wirtschaftlicher als der herkömmliche, bisherige Entsorgungsweg“, sagt der 37-jährige Umweltingenieur.

Urban Mining und Stoffstrom-Management: Sekundärrohstoffe als Zukunft der Bauwirtschaft

Die kreislauforientierte Neugestaltung der Stoffströme aus Rückbau und Sanierung wird zu einem zentralen Baustein der zukünftigen Bauwirtschaft. Dabei werden sogenannte Sekundärrohstoffzentren eine Schlüsselrolle spielen – sie sollten bundesweit flächendeckend und interdisziplinär organisiert werden. Visionär Marcel Özer sieht darin enormes Potenzial: „Hier entstehen völlig neue Geschäftsmodelle und Arbeitsplätze.“ In Offenbach gibt es bereits eine Netzwerkinitiative mehrerer Unternehmen, zum Thema Urban Mining. Parallel dazu wandeln sich klassische Abbruchunternehmen zunehmend zu Sekundärrohstoffhändlern und verabschieden sich von ihrem früheren „Schmuddel-Image“. Der Flächenbedarf solcher Hubs hängt maßgeblich vom Stoffstrommanagement und der jeweiligen Nutzung ab.

Elektrifizierung der Baubranche: Schlüssel zur Klimaneutralität und Kostensicherheit

„Die Elektrifizierung ist der Schlüssel zur Klimaneutralität“, sagt Frank Hummel und bringt damit noch einen Aspekt ins Spiel. Der Elektro-Meister aus Frickenhausen hat 1993 ein Systemhaus gegründet, das er 2020 mit mehr als 100 Mitarbeitern an die Strabag AG, einen internationalen Baukonzern mit Sitz in Österreich, verkauft hat Seither berät der 57-Jährige Firmen auf ihrem Weg in die Digitalisierung. Dafür ist das von Özer genannte Beispiel des Stoffstrommanagements ein gutes Beispiel.
Frank Hummel, Autor von „Highway to ­climate hell“, in dem er 2024 im Eigenverlag seine Vision einer „elektrisierenden Zukunft“ skizziert, denkt weit über CO2-neutrale Haustechnik hinaus – hin zur umfassenden Transformation der Industriegesellschaft. Für ihn ist Nachhaltigkeit nicht nur ökologisches Gebot, sondern ein handfester Wettbewerbsfaktor mit dem Potenzial, Kostensicherheit zu schaffen. Hummel fordert ein Umdenken: weg vom Fokus auf Mangel, hin zu lösungsorientiertem Handeln.
Der ehemalige Geschäftsführer der Strabag-Tochter Züblin (bis 2023) hat beispielsweise einen mobilen Baucontainer entwickelt, ausgestattet mit Infrarot-Heizung (IR), Photovoltaikmodulen und Batteriespeicher – nutzbar als autarkes Büro auf Baustellen. Beim Hausbau verzichtet er bewusst auf klassische Dachziegel: Die PV-Module übernehmen die Dachfunktion, auch Fassadenflächen werden zur Energiegewinnung genutzt. Elektroautos betrachtet Hummel konsequent als mobile Stromspeicher, die – etwa über Smart Meter – am nationalen Stromhandel teilnehmen können. In Frankreich ist das bereits Realität.

Energiespeicher, Elektromobilität und Smart Grids: Chancen für Bauherren und Investoren

„Die Speicher werden zunehmend leistungsfähiger und günstiger – und ermöglichen durch autarke Lösungen die Umgehung teurer Netzkosten“, sagt Hummel. Investitionen in diesem Bereich amortisierten sich oft schon innerhalb von fünf Jahren. Technisches Fachwissen sei dafür nicht zwingend erforderlich – denn die Anbieter brächten die nötige Kompetenz gleich mit. „Ein KNX-Bus etwa vernetzt alle Erzeuger und Verbraucher wie etwa die Infrarotheizung (IR) intelligent miteinander – so lässt sich die gesamte Haustechnik präzise und effizient aufeinander abstimmen“, erklärt der Consultant.
Ein praktisches Beispiel liefert Hummel selbst: Sein Bürogebäude wurde mit Infrarotheizung (IR) geplant und ursprünglich mit einem Energiebedarf von 88 kWh pro Quadratmeter kalkuliert. Tatsächlich lag der Verbrauch bei lediglich 33 kWh – selbst bei einer um zwei Grad erhöhten Raumtemperatur wären es nur 47 kWh.
Die Elektromobilität eröffne zudem die Möglichkeit, aktiv am Stromhandel teilzunehmen und zusätzliche Einnahmen zu generieren. So könne etwa ein Garagendach mit Photovoltaik-Modulen genügend Energie für rund 15.000 Pkw-Kilometer pro Jahr liefern. Über seine Firma vermittelt Hummel deshalb nicht nur technisches Know-how, sondern auch Kapital, um die Energiewende voranzutreiben – mit ökologischer Wirkung und wirtschaftlicher Rendite.
Leonhard Fromm für Magazin Wirtschaft 9-10.2025
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text nur die männliche Form gewählt.

BWIHK-Studie: Tourismus stärkt Handel

Ferienzeit ist auch Shoppingzeit

Während der Sommerferien zieht es viele Menschen in die Städte und Regionen Baden-Württembergs. Die BWIHK-Studie „Handel, Innenstadt und Tourismus“ zeigt, welche Chancen Übernachtungs- und Tagestourismus für den Einzelhandel bieten.
Die Studie beleuchtet das enge Zusammenspiel von Tourismus, Tagestourismus und stationärem Einzelhandel und zeigt auf, welches wirtschaftliche Potenzial in Freizeit- und Reiseaktivitäten steckt, ganz besonders in der Ferienzeit.
Beauftragt und ausgewertet wurde die Untersuchung von der IHK Bodensee-Oberschwaben, welche im BWIHK in Handelsfragen federführend ist und der IHK Nordschwarzwald, welche die landesweite Sprecher- und Koordinierungsfunktion im Tourismus inne hat. Die Zahlen der Studie stammen vom renommierten Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Fremdenverkehr e.V. (dwif).

Die zentralen Erkenntnisse

Freizeit und Reisen sind ein bedeutender Teil der privaten Konsumausgaben, etwa 15 Prozent des Haushaltsbudgets entfallen auf Ausgaben in diesem Bereich, darunter auch Gastronomie- und Einzelhandelskäufe. Besonders Tagesgäste, die in Städten und Urlaubsorten unterwegs sind, lassen dort bares Geld: Shopping, Gastronomie, Souvenirs oder regionale Produkte gehören zu typischen Ausgaben nationaler wie internationaler Gäste. „Reisezeit ist Erlebnis- und Shoppingzeit. Gerade in den Ferien profitieren Handel, Gastronomie und Tourismus gleichermaßen von einem gut verknüpften Attraktionsangebot. Insgesamt geben die Gäste ganze 8,2 Milliarden Euro im Einzelhandel aus “, so Dr. Sönke Voss, Hauptgeschäftsführer der IHK Bodensee-Oberschwaben.

Einzelhandel profitiert direkt vom Tourismus

„Gäste, die unsere Städte besuchen, sind nicht nur an Sehenswürdigkeiten interessiert – sie kaufen gezielt ein. Damit wird der Einzelhandel zum direkten Profiteur des Tagestourismus“, führt Voss weiter aus. Bereits heute fließen mehrere Milliarden Euro jährlich aus touristischen Aktivitäten direkt in den stationären Handel – Tendenz steigend. Besonders Innenstädte, die ein attraktives Erlebnis- und Einkaufsumfeld bieten, können sich als Anziehungspunkte für Touristen profilieren.

Impulse für den Sommer: Innenstädte als Erlebnisorte

Ob Shoppingbummel nach dem Museumsbesuch, Cafébesuch während einer Stadtführung oder gezielter Einkauf von Spezialitäten: Der Tourismus belebt die Innenstädte und sorgt für zusätzliche Umsätze, besonders in den Sommermonaten. „Die Studie betont, dass eine bewusste strategische Verknüpfung von Handel, Freizeitangebot und Tourismusmarketing für Städte und Gemeinden eine große Chance darstellt“, führt Tanja Traub, Hauptgeschäftsführerin der IHK Nordschwarzwald, aus und ergänzt: „Unsere Untersuchung belegt zudem einen deutlichen Trend zu ‚Erlebnis statt Besitz‘, gerade bei jüngeren Generationen. Die Sommerferien werden genutzt, um Freizeit zu genießen, Neues zu entdecken und gemeinsam Zeit zu verbringen. Davon profitieren Anbieter, die Erlebnisräume, Events oder kreative Einkaufskonzepte schaffen.“ Auch der Einzelhandel sollte sich verstärkt als Teil dieses Gesamtangebots begreifen. „Wer die Innenstädte stärken will, muss Handel und Tourismus gemeinsam denken“, schließen Traub und Voss. Stadtmarketing, Tourismusverbände, Einzelhandel und Kommunen seien gefordert, an einem Strang zu ziehen – um gemeinsam ein attraktives Gesamtbild zu schaffen, das Gäste ebenso begeistern könne wie Einheimische.

BWIHK fordert strategische Verknüpfung von Handel und Tourismus

Der BWIHK sieht die Sommerferien als genau richtigen Zeitpunkt, um auf die Rolle von Tages- und Übernachtungsgästen für Einzelhandel und Innenstädte hinzuweisen – denn besonders in dieser Zeitspanne erhält das Thema durch viele Gäste landesweite Sichtbarkeit: „Wer jetzt vorausschauend und strategisch handelt, hat die Chance, Feriengäste und Tagesbesucher nicht nur kurzfristig zu begeistern, sondern sie langfristig zu binden. Deshalb müssen Handel, Tourismus und Stadtentwicklung gemeinsam und abgestimmt auf die Agenda von Kommunen, Unternehmen und politischen Entscheidungsträgern“, unterstreichen Voss und Traub.

Zentrale Zahlen und Fakten aus der Studie:

  • 3.051 Euro betragen die monatlichen Konsumausgaben eines durchschnittlichen Haushalts in Baden-Württemberg. 15 Prozent davon entfallen auf Freizeit, Kultur, Gastronomie und tourismusnahe Dienstleistungen.
  • 14,7 Mrd. Euro gaben Tagesgäste in Baden-Württemberg im Jahr 2023 aus – rund ein Drittel davon entfiel auf Einzelhandel und Gastronomie.
  • Ein Tagesgast gibt im Schnitt 30,10 Euro pro Besuch aus – 41 Prozent davon örtlichen Einzelhandel.
  • 28 Prozent ihrer Reisekosten geben internationale Gäste beim Deutschlandbesuch für Shopping aus, bei asiatischen Gästen sind es sogar über 40 Prozent.
  • 8,2 Mrd. Euro beträgt der Bruttoumsatz-Anteil der Ausgaben der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Baden-Württemberg, die in den Einzelhandel fließen.
Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) ist eine Vereinigung der zwölf baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern (IHKs). In Baden-Württemberg vertreten die zwölf IHKs die Interessen von weit mehr als 650.000 Mitgliedsunternehmen. Zweck des BWIHK ist es, in allen die baden-württembergische Wirtschaft und die Mitgliedskammern insgesamt betreffenden Belangen gemeinsame Auffassungen zu erzielen und diese gegenüber der Landes-, Bundes- und Europapolitik sowie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und anderen Institutionen zu vertreten.
Onlinerecht

OS-Plattform zur Streitbeilegung wird eingestellt

Die sogennnate OS-Plattform (europäische Plattform zur Online-Streitschlichtung) war mit dem Ziel der Streitschlichtung zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern eingeführt worden.
Seit 2016 müssen Webseitenbetreiber und Onlinehändler auf die OS-Plattform mit einem Link hinweisen. Der Link sollte aktiv verlinkt, also klickbar, und leicht zugänglich sein. Auch gewerbliche Angebote auf Handelsplattformen wie eBay mussten einen “klickbaren” Link zur OS-Plattform enthalten. Ein Hinweis musste auch in AGBs aufgeführt werden, wenn der Unternehmer AGBs verwendet und sich zur Streitschlichtung verpflichtet hat oder verpflichtet war. Die Plattform sollte eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen wollten. Die Online-Streitschlichtungsplattform sollte vor allem auch bei grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften den Verbraucherschutz stärken.
Die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform wurde am 20. März 2025 eingestellt. Am 20. Juli 2025 wird die Plattform nun endgültig gelöscht. Seit dem 20. Juli 2025 entfällt somit auch die Verpflichtung, einen entsprechenden Hinweis oder Link auf Webseiten und in AGB zu integrieren. Entsprechend ist jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum, aus den AGB, aus E-Mail-Signaturen, oder anderen Texten und Vorlagen zu entfernen.
Begründet wird die Einstellung damit, dass nur eine sehr geringe Nutzung des Angebots erfolgte und von den wenigen eingereichten Verfahren nur zwei Prozent eine positive Antwort des jeweiligen Unternehmens erhalten hätten. Eine Weiterleitung über die OS-Plattform habe nur rund zweihundertmal im Jahr in der gesamten Union stattgefunden.
  • Ab dem 20. März 2025 musste der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings durfte nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können.
  • Seit dem 20.Juli 2025 sollten alle Hinweise auf die OS-Plattform einschließlich des Plattformlinks auf Webseiten und aus der geschäftlichen Kommunikation entfernt werden. Dies betrifft in erster Linie das Impressum, die AGB, die E-Mail-Signatur, den Footer der Webseite oder sonstige Stellen auf der Webseite/im Webshop/der Handelsplattform, wo diese Angaben gemacht wurden. Zu entfernen sind auch entsprechende Hinweise auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy usw.
  • Sofern in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben wurde, muss diese vor Entfernung der Informationen mit Wirkung zum 20. Juli 2025 gekündigt werden. Andernfalls würde der Vertrag fortbestehen.
Bitte beachten: Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform kann als irreführend gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Unverändert bestehen bleibt die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbelegungsgesetz (VSBG).
Dies bedeutet, dass Unternehmen auf der Webseite und/oder in den AGB darüber informieren müssen, ob sie sich nach dem VSBG freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmen müssen auch weiterhin darüber informieren, wenn sie nicht verpflichtet und nicht bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitern (Stand der Mitarbeiterzahl: 31. Dezember des Vorjahres).
Beispielsweise: Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.


Steckbrief für die Region Stuttgart

Zahlen zur Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart ist besonders von ärztlichen Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geprägt. Aber auch viele gesundheitsnahe Dienstleistungen, sowie Unternehmen aus dem Groß- und Einzelhandel sowie herstellende Betriebe medizinischer Produkte und Geräte tragen ganz wesentlich zum Wirtschaftsgeschehen bei.
Allein in der Region Stuttgart sind in diesem Wirtschaftszweig 121.433 Menschen tätig. Das entspricht einem Anteil von rund neun Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl der Region. Im Vergleich zum Vorjahr hält sich diese Zahl, auch mit der Anzahl der Beschäftigten und deren Anteil an der Branche weiterhin auf einem guten Niveau. Mit 6.374 Betriebsstätten gehört sogar jeder neunte Betrieb in der Region zur Gesundheitswirtschaft.
Mehr Daten und Fakten für die Region Stuttgart finden Sie auf den Fachbereichsseiten des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e.V.. unter: Steckbrief zur Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart.
Unternehmenssicherung

Insolvenzverwalter-Sprechtage

Mit dem Insolvenzverwalter-Sprechtag bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich zu den wichtigsten insolvenzrechtlichen Fragen zu informieren. In Einzelgesprächen mit erfahrenen Insolvenzverwaltern aus der Region kann beispielsweise geklärt werden:
  • Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Insolvenz droht?
  • Muss zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Welche Sanierungswege gibt es grundsätzlich?
  • Ist eine Sanierung in Eigenregie möglich?
  • Welche Risiken der Strafbarkeit und persönlichen Haftung gibt es?
  • Was ist zu tun, wenn der Geschäftspartner insolvent ist?
Der Insolvenzverwalter-Sprechtag richtet sich sowohl an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, als auch an Gläubiger, die Fragen zum Umgang mit insolventen Geschäftspartnern haben.
Für das kostenfreie, individuelle Gespräch ist ein Zeitfenster von 60 Minuten vorgesehen. Der Inhalt der Gespräche wird selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Termine für 2026:
  • 01.10.2026
  • 22.10.2026
  • 12.11.2026
  • 03.12.2026
Weitere Informationen, Anmeldung und Terminvergabe über den angegebenen Ansprechpartner.

F-Gase

F-Gase: Erleichterung bei Export von Fahrzeugen mit leeren Klimaanlagen

Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel beinhalten, können aktuell nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal aus der EU hinaus exportiert oder in die EU importiert werden. Diese Regelung wird eventuell mittelfristig entfallen, ein entsprechender Entwurf wird derzeit auf EU-Ebene beraten.
Eine erste Erleichterung bzw. Klarstellung ist dagegen bereits am 18. Juni 2025 veröffentlicht worden: Mit einer Berichtigung der EU-F-Gas-Verordnung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind. Die besagte Berichtigung ist nachfolgend zitiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024 )
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
muss es heißen: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“ “
(Hinweis: Mit der erwähnten Lizenz ist die Registrierung im F-Gas-Portal gemeint).
Region Stuttgart, Konjunkturumfrage Frühsommer 2026

Rückschlag nach kurzer Erholung

Die wirtschaftliche Erholung in der Region Stuttgart ist im Frühjahr 2026 erneut ins Stocken geraten. Nach einem kurzen Aufatmen zum Jahreswechsel fällt der Lageindikator um 8 Punkte und liegt mit minus 4 Punkten wieder im negativen Bereich. Rund 23 Prozent der Betriebe bewerten ihre Lage als gut – zum Jahresbeginn waren es noch 27 Prozent. Nun sind es 27 Prozent, die eine schlechte Geschäftslage zurückmelden. Der Rückschlag ist eine Mischung aus zwei verschiedenen Belastungen. Zum einen wirkt der geopolitische Schock durch den Iran-Krieg, der die internationalen Energiemärkte und das Auslandsgeschäft trifft. Zum anderen besteht die seit Jahren beklagte Standortschwäche, die das inländische Geschäft dämpft.
Der zentrale externe Auslöser für die gedämpfte Stimmung in der Region ist der Konflikt am Persischen Golf, der die internationalen Energiemärkte erschüttert hat. Der Substanzverlust der letzten Jahre lässt die Region Stuttgart weniger resilient auf Schocks solcher Art reagieren, da weniger Flexibilität und Anpassungsspielräume vorhanden sind. Nach der Schließung der Straße von Hormus stiegen die Notierungen für Öl und Gas aufgrund der Verknappung am Markt sprunghaft – ein Effekt, der sich in der Risikobewertung der Unternehmen unmittelbar abbildet. Die Sorge um die Energiepreise klettert von 40 auf 57 Prozent der Nennungen, der höchste Wert seit dem Ende der Energiekrise im Frühsommer 2023. Auch die geopolitischen Spannungen werden häufiger genannt, von 41 auf 54 Prozent. In der exportorientierten Region Stuttgart wirken Unsicherheiten im internationalen Handel stark geschäftsschädigend. Weiterhin sorgen die US-amerikanischen Zollverwerfungen für einen Absatzverlust am dortigen Markt, gleichzeitig werden Lieferketten aufgrund der militärischen Auseinandersetzung in der Golfregion gestört.
Im aktuellen Geschäft hat sich nicht nur die Lagebewertung verschlechtert. Auch der Umsatz hat in den vergangenen Monaten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachgegeben – der Saldo sinkt um 7 Punkte auf minus 14 Punkte. 40 Prozent der Unternehmen melden gefallene Umsatzzahlen. Die Ertragslage gibt in derselben Größenordnung nach und liegt ebenfalls bei minus 14 Punkten. Beim Auftragseingang bewegt sich der Saldo bei minus 11 Punkten kaum gegenüber der vorigen Umfrage. Die schwache Inlandsnachfrage und die schwächelnden Absatzmärkte lassen die Aufträge weiterhin tendenziell fallen. Dies ist als Frühindikator für kommende Umsätze zu verstehen und verdeutlicht, dass die strukturelle Krise noch länger andauern wird.
IHK-Konjunkturumfrage für die Region Stuttgart: Diese Analyse basiert auf der Konjunkturumfrage zum Frühjahr 2026 der IHK Region Stuttgart, an der 966 Unternehmen zwischen dem 13.04. und dem 04.05. teilgenommen haben.
Ihr Unternehmen möchte auch an der IHK-Konjunkturumfrage teilnehmen? Sie können sich gerne mit einer formlosen E-Mail an konjunktur@stuttgart.ihk.de anmelden.
Beim Blick nach vorn ist die Stimmung nochmals verhaltener geworden. Der Erwartungssaldo gibt um 7 Punkte auf minus 11 Punkte nach. Von einer schnellen Rückkehr zur Ausgangslage vor dem Irankrieg gehen die Unternehmen eher nicht aus. Am sichtbarsten ist die Bewegung beim Auslandsgeschäft: Die Exporterwartungen verlieren 13 Punkte und kippen von plus 11 auf minus 1. Die US-Administration hält weiterhin an ihren Zöllen für die EU fest und schränkt die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Anbieter auf dem amerikanischen Markt ein. Der im Mai ausgehandelte Deal zwischen der EU und den USA wendet höhere Zölle für beispielsweise Autos ab und hält an der 15-Prozent-Obergrenze fest, lässt im Gegenzug US-Industrieimporte steuerfrei zu. Der Iran-Krieg und die damit verbundenen Störungen im internationalen Reise- und Frachtverkehr haben die Lieferketten erneut in den Fokus gerückt. 21 Prozent der Unternehmen nennen sie als Risiko, nach 11 Prozent zu Jahresbeginn.
Die Investitionsbereitschaft am Standort Deutschland bleibt verhalten. Der Saldo verbessert sich geringfügig auf minus 8 Punkte. Fehlendes Kapital, hohe Abgabenlast und eine schwache Nachfrage gestalten Investitionen unattraktiv. Auch die Investitionsmotive bleiben fast unverändert: Ersatzbedarf nennen 64 Prozent der investierenden Unternehmen, Digitalisierung 60 Prozent, Produkt- und Verfahrensinnovation 37 Prozent. Eine Kapazitätserweiterung planen 17 Prozent. Das Ausbleiben einer Veränderung im Investitionsverhalten untermalt die strukturelle Krise. Unternehmen investieren nur in den Bestandserhalt und das Notwendigste. Eine Expansion im Inland ist nur für einen Bruchteil der regionalen Wirtschaft in der jetzigen Lage interessant.
Auf dem regionalen Arbeitsmarkt schlägt die schwache Konjunktur durch. In Baden-Württemberg ist laut Bundesagentur für Arbeit die Zahl der Arbeitslosen im April 2026 saisonbereinigt um rund 3.000 Personen gestiegen; eine saisonübliche Frühjahrsbelebung blieb aus. Im Vorjahresvergleich liegt die Arbeitslosigkeit um rund 5 Prozent höher. Die Beschäftigungspläne der Unternehmen in der Region passen ins Bild: 31 Prozent rechnen mit einem Personalabbau in den kommenden zwölf Monaten, 12 Prozent mit einem Aufbau. Der Beschäftigungssaldo bleibt mit minus 19 Punkten auf dem schwachen Niveau zum Jahresbeginn.
Auf der Liste der wichtigsten Geschäftsrisiken steht der schwache Inlandsabsatz weiter an erster Stelle. 66 Prozent der Unternehmen nennen ihn als Belastung, fast unverändert gegenüber der vorigen Umfrage. Die zentrale Veränderung spielt sich dahinter ab: Die Energiepreise springen von 40 auf 57 Prozent der Nennungen, die geopolitischen Spannungen von 41 auf 54 Prozent. Beide Bewegungen sind eine direkte Folge der Lage am Persischen Golf. Die Arbeitskosten bleiben mit 55 Prozent der Nennungen ein dauerhaftes Thema und betten sich passend in die fallenden Beschäftigungspläne der Unternehmen ein.
Anders entwickelt sich das Risiko Fachkräftemangel. Der Anteil der Nennungen sinkt um 5 Prozentpunkte auf 28 Prozent. Eine Entspannung am Arbeitsmarkt ist damit nicht gemeint. Eine schwache Auftragslage, fehlende Investitionen und fallende Beschäftigungserwartungen lassen die Nachfrage nach Fachkräften sinken. Frei gewordene Stellen werden seltener nachbesetzt. Das strukturelle Problem des Fachkräftemangels bleibt – konjunkturell tritt es aber in den Hintergrund.
Geopolitische Herausforderungen setzen die Industrie unter Druck. Gemeinsam mit der schwachen Inlandsnachfrage (je 70 Prozent Nennungen) stellen sie das meistgenannte Geschäftsrisiko dar. Mit dem Irankonflikt folgt der nächste Konjunkturschock für den angeschlagenen Motor der Region. 31 Prozent melden eine schlechte Geschäftslage, die Hälfte zeigt sich zufrieden. Besonders auffällig ist die Beschäftigungssituation: Hier geben 38 Prozent an, dass ihre Belegschaft innerhalb des nächsten Jahres kleiner wird. Trotz schlechter Lage zeigen sich die Unternehmen verhalten optimistisch. Etwa ein Viertel rechnet mit einer Aufhellung ihrer Lage, etwa 31 Prozent gehen davon aus, dass das Exportgeschäft wieder steigen wird, etwas weniger als noch zu Jahresbeginn.
Das Baugewerbe steht vor großen Herausforderungen. Erwartete Mittel aus dem Sondervermögen kommen bislang kaum an. Dementsprechend fallen die Auftragseingänge tendenziell. Zusätzlich wirken die Folgen des Krieges am Golf schwer. Die Geschäftslage des Baugewerbes bricht unter den Preissteigerungen von Bitumen und anderen Baustoffen ein. Der Lageindikator liegt nun bei minus 9 Punkten. Umsatzsaldo verbessert sich zwar leicht, bleibt mit −19 Punkten aber deutlich negativ; 37 % der Unternehmen melden gesunkene Umsätze. Leicht positive Signale kommen lediglich von Investitions- und Beschäftigungsplänen, die knapp über dem Nullpunkt liegen.
Der Einzel- und Großhandel kämpft weiter mit der zurückhaltenden Inlandsnachfrage. Dementsprechend bleibt der Inlandsabsatz mit 71 Prozent der Nennungen das Top-Risiko, noch vor den Energiepreisen und den Arbeitskosten. Die Lage der Handelsunternehmen verschlechtert sich: Die Geschäftslage im Einzelhandel sinkt gegenüber der letzten Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn um 13 Punkte auf minus 24 Punkte, die Geschäftserwartung fällt von minus 21 auf minus 38 Punkte. Auch der Großhandel rutscht weiter in den negativen Bereich ab: Die Geschäftslage sinkt hier von minus 20 auf minus 31 Punkte, die Geschäftserwartung sinkt von minus 10 auf minus 19 Punkte.
Das Hotel- und Gastgewerbe kommt aus der Krise nicht heraus. Bekannte Belastungen, wie beispielsweise hohe Arbeitskosten, hohe Lebensmittel- und Energiepreise sowie eine geringe Konsumlaune, belasten die Branche weiter. Während sich die Geschäftslage minimal von minus 31 auf minus 28 Punkte verbessert, verharrt die Geschäftserwartung auf dem Niveau vom Jahresbeginn bei minus 29 Punkten.
Die leichte Erholung beim Verkehrsgewerbe, die noch in der letzten Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn zu verzeichnen war, ist schon wieder verflogen. Die Geschäftslage stürzt von 2 Punkten auf minus 16 Punkte und erreicht damit den schlechtesten Wert seit Jahresbeginn 2021. Auch die anderen Lage- und Erwartungsindikatoren stürzen ab. Die Zukunftsaussichten sind schlecht. Nur 9 Prozent der Verkehrsunternehmen rechnen mit besseren Geschäften in Zukunft, 44 Prozent mit schlechteren. Ein Haupttreiber der schlechten Lage sind die hohen Energiepreise in Folge des Konflikts in der Golfregion, die 81 Prozent der Unternehmen als mit Abstand größtes Risiko angeben.
Bei den sonstigen Dienstleistungen unterscheidet sich die Entwicklung je nach Unterbranche. Insgesamt berichten 31 Prozent der Unternehmen im gesamten Dienstleistungsbereich von einer guten Geschäftslage, 21 Prozent von einer schlechten. Die Erwartungen sehen schlechter aus: 16 Prozent der Unternehmen gehen künftig von besseren Geschäften aus, 31 Prozent rechnen mit schlechteren. Damit verschlechtern sich Lage und Erwartung gegenüber der letzten Umfrage zum Jahresbeginn. Innerhalb der Dienstleistungsbranche bleibt die Entwicklung heterogen: Die Finanzdienstleister, darunter besonders das Kreditgewerbe, sowie die Informations- und Telekommunikationsdienstleister stehen gut da. Im Gegensatz dazu verschlechtert sich die Lage in der kaufmännischen und rechtlichen Beratung und bei personenbezogenen Dienstleistungen.
Online-Terminvereinbarung: Digitale Wirtschaft

Digitale Wirtschaft: Service- und Beratungsangebot Ihrer IHK

Die IHK Region Stuttgart bietet bereits seit vielen Jahren kleinen und mittleren Unternehmen umfangreiche Informationen und Beratung zu Anforderungen und Belangen der Unternehmen im digitalen Wandel.
Unabhängig davon, ob Sie noch ganz am Anfang Ihrer digitalen Transformation stehen, oder bereits ein tiefes Knowhow besitzen, finden Sie bei uns ein passendes Angebot. Angefangen bei grundlegenden Basisveranstaltungen bis hin zu fachspezifischen Vorträgen renommierter Referenten aus Industrie und Forschung, geben wir Ihnen Einblicke in Themen wie Geschäftsmodellentwicklung, Förderprogramme, E-Commerce, Industrie 4.0, Cloud Computing, Smart Data und Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit.
Zusätzlich zu unserem Veranstaltungsangebot stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen und Gründern mit persönlichen Beratungen zur Seite. In einem 45-minütigen persönlichen Gespräch gehen wir gemeinsam Ihre individuellen Fragen und Anforderungen an und helfen Ihnen die ersten Schritte Ihres Digitalisierungsvorhabens zu planen. Außerdem informieren wir Sie gerne über die aktuellen Förderprograme auf Landes- und Bundesebene. Helfen Sie unseren Beratern sich optimal auf ein Beratungsgespräch vorzubereiten, indem Sie bei der Anmeldung die Fragen möglichst vollständig und präzise beantworten. Haben Sie Interesse an einem Beratungstermin? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten.
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale und vertrauliche Anlaufstelle, um Sie bei der digitalen Transformation in Ihrem Unternehmen zu unterstützen. Nutzen Sie unsere Angebote wie Veranstaltungen und Newsletter oder die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, um bestens informiert zu sein.
Ihre Anfragen für die Einzelberatungen senden Sie gerne an unseren Berater für Digitale Wirtschaft Herrn Roman Leonov per E-Mail zu.
Veranstaltung am 01.10.2026

Erfolgreich gründen im Nebenerwerb

Sie wollen Ihre Geschäftsidee testen, ohne gleich volles Risiko zu gehen? Möchten Sie sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen? Oder haben Sie eine Geschäftsidee, jedoch aktuell nicht die Möglichkeiten, sich dieser in Vollzeit zu widmen? Egal aus welcher Situation heraus Sie Ihre Selbstständigkeit starten wollen – in vielen Fällen ist eine Gründung im Nebenerwerb sinnvoll.
Mit unserer Veranstaltung möchten wir Ihnen Hilfestellungen geben, wie Sie Ihren Start erfolgreich meistern. Dabei gehen wir auch auf steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte der Gründung im Nebenerwerb ein.
Programm
17:00 Uhr Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:10 Uhr Anmeldung einer Gründung im Nebenerwerb
IHK Region Stuttgart
17:35 Uhr Klein starten – mit System
BeFF e. V., Stuttgart
18:00 Uhr Steuerrecht für Selbstständige
WirtschaftsTreuhand, Stuttgart
18:30 Uhr Getränkepause, Netzwerken
19:00 Uhr Rentenversicherung für Selbstständige
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stuttgart
19:25 Uhr Krankenversicherung für Selbstständige
HealthSurance, Rudersberg
19:45 Uhr Öffentliche Förderung
IHK Region Stuttgart

Transformation

Transformations-Check

Erfahren Sie, welche Kontakte, Förderprogramme und Beratungsangebote Sie nutzen können, um Ihr Unternehmen erfolgreich durch die Transformation zu führen.
Gerne kommen wir auch zu Ihnen, um gemeinsam mit Ihnen strukturiert den individuellen Unterstützungsbedarf Ihres Unternehmens in den Themenfeldern Produkt / Dienstleistung, Markt, Mitarbeiter und Nachhaltigkeit zu ermitteln.
Vereinbaren Sie einen Termin für den kostenfreien Transformations-Check mit uns – ganz einfach telefonisch oder per Mail an transformation@stuttgart.ihk.de.
Sie möchten den Transformations-Check lieber selber machen? Dann nutzen Sie doch die Online-Version unseres Transformations-Checks!
Der Transformations-Check ist ein Angebot im Rahmen des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Erfolgsfaktoren und Trends

Campingtourismus boomt in Baden-Württemberg

Von einem Ende des Campingbooms kann keine Rede sein: Campingplätze und Reisemobilstellplätze erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Baden-Württemberg zählt dabei zu den wichtigsten Campingdestinationen Deutschlands.
Camping entwickelt sich in Baden Württemberg zu einem der dynamischsten Segmente des Tourismus. Die Branche verzeichnet seit Jahren kontinuierlich hohe Übernachtungszahlen und etabliert sich als tragende Säule im Landestourismus. Die Branche rechnet weiterhin mit einer stabil hohen Nachfrage, insbesondere bei qualitativ hochwertigen Angeboten und in der Nebensaison.
Direkt zum Download:
Die Studie zum Camping- und Reisemobiltourismus in Baden-Württemberg liefert Wirtschaftsdaten, zentrale Trends, Erfolgsfaktoren und Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Destinationen, Politik und Kommunen.
Mit insgesamt über 5,4 Millionen Übernachtungen im betrachteten Zeitraum zeigt sich die wirtschaftliche Bedeutung des Campingtourismus eindrucksvoll. Der Touristikcamping‑Bereich erreicht dabei mehr als 7 Millionen Aufenthaltstage und generiert mit durchschnittlichen Tagesausgaben von 58,40 Euro einen Bruttoumsatz von rund 412 Millionen Euro.
Auch der Reisemobiltourismus leistet einen erheblichen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung: Rund 1,55 Millionen Aufenthaltstage führen zu einem Umsatz von über 90 Millionen Euro. Das häufig unterschätzte Dauercamping trägt mit einem Umsatz von rund 137 Millionen Euro ebenfalls spürbar zur Tourismuswirtschaft bei – trotz vergleichsweise niedriger Tagesausgaben von 23,50 Euro.
Neben den wirtschaftlichen Kennzahlen beleuchtet die Studie auch die zentralen Erfolgsfaktoren der Branche und zeigt auf, wie vorhandene Potenziale gezielt weiterentwickelt werden können. Die Ergebnisse unterstreichen die hohe Bedeutung des Campings als stabiler und wachsender Wirtschaftsfaktor für Baden‑Württemberg.
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Wohnraum für Mitarbeitende - Wohnungsnot bremst Arbeitsmarkt aus

Fachkräftemangel und Wohnungsnot: In der Region Stuttgart nehmen zwei zentrale Herausforderungen für Unternehmen an Dringlichkeit zu. Wie stark der Wohnraummangel die Fachkräftesuche beeinflusst, zeigt eine Umfrage der IHK Region Stuttgart.
Der Fachkräftemangel in der Region Stuttgart verschärft sich. Schon heute kämpfen viele Unternehmen mit unbesetzten Stellen. Prognosen zeigen, dass bis 2035 das Fachkräfteangebot in Baden-Württemberg um rund 27 Prozent sinken wird – das entspricht etwa 1,1 Millionen Arbeitskräften weniger im Vergleich zu 2022, so das IHK-Fachkräftemonitoring. Auch der Wandel durch KI und die Transformation der Industrie werden die Situation voraussichtlich nicht entspannen, da sie auch in Zukunft neue Beschäftigungsfelder schaffen und Zuwanderung fördern könnten.
Die Herausforderung wird durch die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zusätzlich verschärft. Bezahlbarer Wohnraum ist essenziell, um Fach- und Hilfskräfte aus anderen Regionen zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund führte die IHK Region Stuttgart zwischen dem 19. September und 19. November 2024 eine Umfrage unter 454 Unternehmen durch, um die Auswirkungen der Wohnungsnot auf die Fachkräftesuche genauer zu beleuchten.

Die Ergebnisse sind alarmierend

Gut 60 Prozent der befragten Unternehmen sehen einen klaren negativen Zusammenhang zwischen Wohnungsnot und Fachkräftemangel. Von diesen Unternehmen berichtet wiederum über die Hälfte, dass Stellenangebote abgelehnt wurden, weil Bewerberinnen und Bewerber keine bezahlbare Unterkunft finden konnten. Darüber hinaus beeinträchtigt die Wohnungsnot auch bestehende Arbeitsverhältnisse: Jeder fünfte Betrieb gibt an, dass Mitarbeitende gekündigt haben, weil es an geeignetem Wohn-raum mangelte. Weitere 26 Prozent berichten von reduzierten Arbeitszeiten, da der lange Arbeitsweg für die Beschäftigten nicht tragbar war.
Viele Unternehmen haben bereits reagiert: 39 Prozent der Betriebe, die negative Auswirkungen feststellen, unterstützen ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche oder planen entsprechende Maßnahmen. Von denjenigen, die bereits konkrete Lösungen umgesetzt haben, haben 30 Prozent Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten, 28 Prozent mieten Wohnungen an und vermitteln sie weiter. Einige Unternehmen gehen noch weiter: Sechs Prozent haben neue Immobilien gebaut, fünf Prozent Belegrechte erworben.
Auch künftig liegt der Fokus der geplanten Maßnahmen auf der An- und Weitervermietung von Wohnungen, gefolgt vom Kauf von Bestandsimmobilien, dem Erwerb von Belegrechten und Neubauten. Besonders wertvoll empfinden die Unternehmen dabei Unterstützung bei der Kontaktvermittlung. Staatliche Förderprogramme spielen hingegen eine untergeordnete Rolle.
Die Umfrage zeigt: Ohne bezahlbaren Wohnraum droht die Region Stuttgart an Attraktivität als Wirtschafts-standort zu verlieren. Es ist dringendes Handeln erforderlich, um den Fachkräftemangel in den Griff zu bekommen.

Vorstellung der Umfrageergebnisse

Die Zusammensetzung der Umfrageteilnehmenden bildet die regionale Wirtschaft sowohl hinsichtlich der Zahl der Mitarbeitenden als auch der Branchenzugehörigkeit gut ab. Die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen sind kleine und mittlere Betriebe, doch auch größere Unternehmen haben sich beteiligt. Branchenmäßig dominieren Betriebe aus dem allgemeinen Dienstleistungssektor, gefolgt von Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Verkehrsbereich.
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Mehr als 60 Prozent der befragten Unternehmen (61 Prozent) berichten, dass der Wohnraummangel die Verfügbarkeit von Fachkräften beeinträchtigt.
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Wohnraummangel belastet Arbeitsverhältnisse und Unternehmen

Unternehmen, die einen Zusammenhang zwischen Fachkräftemangel und Wohnraummangel sehen, wurden nach den konkreten Auswirkungen befragt – und die Ergebnisse sind besorgniserregend: Mehr als die Hälfte der Betriebe berichtet, dass Bewerberinnen und Bewerber Stellen abgelehnt haben, weil sie keinen bezahlbaren Wohnraum finden konnten. Auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind betroffen: 26 Prozent der Unternehmen geben an, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit reduziert haben, da die Pendelzeit zu lang ist, und bei 20 Prozent der Betriebe haben Mitarbeitende sogar gekündigt, weil passender Wohnraum fehlt.
Darüber hinaus zeigt die Umfrage, dass der Wohnraummangel zunehmend zu einem zentralen Anliegen der Beschäftigten wird: 67 Prozent der befragten Unternehmen berichten, dass sich Mitarbeitende oder Bewerbende bei der Wohnraumsuche an sie wenden. 42 Prozent der Betriebe geben an, dass ihre Mitarbeitenden um finanzielle Unterstützung für Wohnkosten bitten, und 47 Prozent berichten, dass mobiles Arbeiten verstärkt genutzt wird, um lange Anfahrtswege zu umgehen.
Zusammenfassend verdeutlicht die Umfrage, dass der Mangel an geeignetem Wohnraum die Verfügbarkeit von Arbeitskräften unmittelbar beeinträchtigt. Unternehmen sind nicht nur mit direkten Folgen wie Kündigungen oder reduzierter Arbeitszeit konfrontiert, sondern auch mit wachsenden Erwartungen ihrer Belegschaft – etwa in Form von Unterstützung bei der Wohnungssuche oder flexiblen Arbeitszeitmodellen. Die Integration solcher Maßnahmen in die Personalplanung bietet nicht nur eine kurzfristige Lösung, sondern kann die Attraktivität des Unternehmens langfristig steigern und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil schaffen.
Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden bereits aktiv bei der Wohnraumsuche oder haben entsprechende Maßnahmen fest eingeplant.
Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht, wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden bei der Wohnraumsuche unterstützen können. Dabei wird zwischen direktem und indirektem Engagement unterschieden. Direkt können Unternehmen Immobilien kaufen oder bauen, Belegrechte durch Kooperationen sichern oder Wohnungen anmieten und weitervermieten. Indirekte Unterstützung umfasst die Bereitstellung interner Tauschbörsen, die Beauftragung von Maklern oder die Gewährung finanzieller Zuschüsse.
Von den Unternehmen, die bereits aktiv Maßnahmen ergriffen haben, haben 30 Prozent bestehende Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten. 28 Prozent mieten geeignete Wohnungen an und vermitteln diese weiter. Sechs Prozent haben neue Immobilien speziell für ihre Angestellten gebaut, und fünf Prozent erwarben Belegrechte für ihre Mitarbeitenden.
Die Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen bevorzugt auf schnell umsetzbare Lösungen setzen. Besonders beliebt sind daher der Kauf von Bestandsimmobilien sowie die An- und Weitervermietung. Der Neubau von Wohnungen wird hingegen selten realisiert, was vermutlich an den hohen Kosten und langen Planungs- sowie Bauzeiten liegt. Auch Belegrechte werden nur von wenigen Unternehmen genutzt, was möglicherweise auf deren geringe Bekanntheit als Maßnahme zurückzuführen ist.
Bei den Unternehmen, die Maßnahmen planen, steht die An- und Weitervermietung von Wohnungen mit 14 Prozent an erster Stelle. Darauf folgen der Kauf von Immobilien mit 12 Prozent, der Erwerb von Belegrechten mit fünf Prozent und der Neubau von Immobilien mit zwei Prozent.
Unter den bereits aktiven Betrieben haben 39 Prozent ein schwarzes Brett oder eine Informationsplattform für die Wohnraumsuche eingerichtet. 19 Prozent unterstützen ihre Mitarbeitenden durch finanzielle Zuschüsse, und 14 Prozent beauftragen Makler. Neun Prozent haben eine firmeninterne Tauschbörse ins Leben gerufen. Zudem wird immer wieder die Bedeutung von Netzwerken hervorgehoben, um verfügbaren Wohnraum aufzuspüren. Einige Unternehmen setzen auch auf mobiles Arbeiten, um den Wohnraummangel in Arbeitsplatznähe zu umgehen. Bei der Wahl ihrer Maßnahmen legen die Unternehmen besonderen Wert auf praktische Umsetzbarkeit und Effizienz.
Unternehmen, die Maßnahmen planen, setzen jeweils zu 28 Prozent auf finanzielle Zuschüsse und das schwarze Brett. Die Beauftragung von Maklern wird lediglich von zehn Prozent dieser Unternehmen in Betracht gezogen, während die Einführung einer Tauschbörse in diesen Betrieben keine Rolle spielt.
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Hohe Kosten, Bürokratie und rechtliche Hürden belasten Unternehmen

Mehr als die Hälfte der Unternehmen sieht hohe Kosten und wirtschaftliches Risiko als die größten Herausforderungen. Jeder zweite Betrieb nennt zudem den hohen Verwaltungsaufwand als Hürde. Weitere Herausforderungen, die von 19 bis 40 Prozent der Unternehmen genannt werden, sind Planungsunsicherheiten, rechtliche Hürden und Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Dritten. Unternehmen mit praktischen Erfahrungen empfinden diese Herausforderungen jedoch häufig als weniger belastend. Bei den rechtlichen Schwierigkeiten werden insbesondere bau- und planungsrechtliche Einschränkungen sowie steuerliche und mietrechtliche Fragen genannt. Ein häufig erwähnter Punkt ist auch die begrenzte Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum.
Die hohen Kosten und das wirtschaftliche Risiko stellen für Betriebe angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage eine besonders große Belastung dar. Der Verwaltungsaufwand umfasst vor allem die komplexe Handhabung von Mietverträgen, die Kommunikation mit Mietenden sowie die allgemeine Immobilienverwaltung. Zwei Drittel der Unternehmen geben an, die Vermietung selbstständig zu übernehmen – hier könnte die Zusammenarbeit mit Dienstleistern eine Lösung bieten. Dabei spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle, da viele Unternehmen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit externen Partnern angeben.
Etwa ein Drittel der Unternehmen, die bereits Maßnahmen umgesetzt haben, empfinden die Vermittlung von Kontakten als hilfreich. Bei den Betrieben in der Planungsphase oder ohne geplante Maßnahmen liegt dieser Wert etwas höher (37 Prozent). Letztere legen besonders viel Wert auf staatliche Förderungen (39 Prozent), während diese für erfahrene Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle spielen. Ähnlich verhält es sich mit Beratungsleistungen: Nur drei Prozent der erfahrenen Unternehmen geben an, hier Unterstützung erhalten zu haben, während 23 Prozent der unerfahrenen Unternehmen sich davon eine Hilfe erhoffen. Firmen mit Erfahrung betonen, wie wichtig Eigeninitiative ist, da es kaum unterstützende Angebote gebe. Der Unterschied in der Wahrnehmung von Beratungsangeboten und staatlichen Förderungen verdeutlicht, dass deren Relevanz mit der Erfahrung eines Unternehmens sinkt.
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Fazit: Wohnraum sichern, Arbeitsmarkt und Wettbewerb stärken

Die Umfrage zeigt, dass der Wohnraummangel in der Region Stuttgart zunehmend als Hemmschuh für den Arbeitsmarkt wahrgenommen wird. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, da bezahlbarer Wohnraum oft fehlt. Viele Unternehmen reagieren bereits, indem sie ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche unterstützen, sei es durch den Kauf von Immobilien oder die Bereitstellung finanzieller Zuschüsse. Besonders gefragt sind schnelle und praktikable Lösungen wie beispielsweise die An- und Weitervermietung von Bestandsimmobilien. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass der Wohnraummangel nicht nur zu Kündigungen oder reduzierten Arbeitszeiten führt, sondern auch die Attraktivität von Unternehmen beeinträchtigt. Langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation könnten somit ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Region sein.
Die Politik sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken, da dieser die Fachkräftesuche zunehmend erschwert. Eine Überprüfung und mögliche Senkung der Baukosten sowie die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind dringend erforderlich. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leerstände in Büroimmobilien verstärkt für Wohnzwecke zu nutzen und das Baurecht entsprechend anzupassen. So könnten Unternehmen langfristig die nötigen Fachkräfte gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.
Unser Tipp:
Für vertiefende Einblicke empfehlen wir unseren Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen, darin finden Sie auch interessante Best-Practice-Beispiele!

Interessant ist auch das Grundsatzpapier zum Mitarbeiterwohnen, das vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V. herausgegeben wurde.


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Anforderungen an die Gebäudeautomation

Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden: Was Unternehmen beachten müssen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält Anforderungen an die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung in bestimmten Nichtwohngebäuden. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, welche Nennleistung ihre Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen haben und welche technischen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2029 erfüllt werden müssen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich, die gesetzlichen Anforderungen und die nächsten Schritte.

Welche Unternehmen sind von den Anforderungen betroffen?

Die Vorgaben betreffen Nichtwohngebäude, wenn die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt. Die Gebäude müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden.
Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss anhand des jeweiligen Gebäudes und der technischen Ausgangslage geprüft werden.
Entscheidend ist nicht allein die Größe des Unternehmens. Maßgeblich sind insbesondere die Nutzung des Gebäudes, die vorhandenen gebäudetechnischen Anlagen und deren Nennleistung.

Wie wird die maßgebliche Nennleistung ermittelt?

Ob ein Nichtwohngebäude unter die Vorgaben fällt, hängt von der Nennleistung der jeweiligen Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage ab.
Die Nennleistung einer Heizungsanlage ist häufig auf dem Typenschild, in den technischen Unterlagen oder in Wartungs- und Prüfprotokollen angegeben. Bei einem Fernwärmeanschluss können sich entsprechende Angaben aus dem Anschlussvertrag, der Übergabestation oder der technischen Dokumentation des Versorgers ergeben.
Bei Klima- und Lüftungsanlagen kann die Ermittlung komplexer sein, wenn die Anlage aus mehreren Komponenten besteht. Unternehmen sollten deshalb prüfen lassen, welche Bestandteile gesetzlich zu einer Anlage gehören und welche Leistungen bei der Bestimmung der Nennleistung zu berücksichtigen sind.
Bei mehreren Anlagen oder unklaren technischen Unterlagen empfiehlt sich eine Prüfung durch eine fachkundige Person. Eine pauschale Addition sämtlicher Typenschildleistungen kann je nach Anlagenkonfiguration zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.

Welche Anforderungen gelten für bestehende Nichtwohngebäude?

Betroffene Unternehmen müssen nicht zwangsläufig sämtliche technischen Funktionen ihres Gebäudes automatisieren. Das vorgeschriebene System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss jedoch die gesetzlich genannten Funktionen erfüllen.
Das System muss insbesondere:
die Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren,
eine Anpassung des Verbrauchs der Hauptenergieträger ermöglichen,
die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen,
herstellerunabhängige Auswertungen ermöglichen,
Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen,
Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen,
über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren und
die Raumklimaqualität überwachen.
Unternehmen, die bereits ein Automatisierungs- oder Energiemanagementsystem einsetzen, sollten prüfen lassen, ob alle gesetzlichen Funktionen abgedeckt sind. Entscheidend ist nicht allein, ob ein System vorhanden ist, sondern ob es die Anforderungen des § 56 GModG erfüllt.

Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für neue Nichtwohngebäude?

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gelten neben den allgemeinen Funktionsanforderungen zusätzliche Vorgaben an den Automationsgrad.
Bei einer maßgeblichen Anlagenleistung von mehr als 290 Kilowatt muss das System mindestens dem Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 entsprechen. Bei einer Anlagenleistung von mehr als 70 Kilowatt muss mindestens Automationsgrad C erreicht werden.
Zusätzlich ist ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen erforderlich. Dieses muss bei Wärmeerzeugungsanlagen mindestens eine Heizperiode und bei Kälteerzeugungsanlagen mindestens eine Kühlperiode umfassen.
Das Automatisierungssystem muss außerdem die Kommunikation zwischen verbundenen gebäudetechnischen Systemen und weiteren Anwendungen im Gebäude ermöglichen. Die gemeinsame Nutzung muss auch bei Technologien, Geräten und Systemen unterschiedlicher Hersteller möglich sein.

Ist auch eine automatische Beleuchtungssteuerung erforderlich?

Ja. Nichtwohngebäude, die wegen einer Anlagenleistung von mehr als 70 Kilowatt unter § 56 GModG fallen, müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 zusätzlich mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet werden.
Die Beleuchtungssteuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausstattung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Was bedeutet Energiemonitoring?

Energiemonitoring bedeutet, dass die Verbräuche der Hauptenergieträger und der gebäudetechnischen Systeme fortlaufend erfasst, protokolliert und analysiert werden. Die Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, damit Auswertungen unabhängig vom jeweiligen Anbieter oder Hersteller vorgenommen werden können.
Das System soll unter anderem Effizienzverluste erkennen und Hinweise auf mögliche Verbesserungen geben. Dadurch können Unternehmen beispielsweise ungewöhnliche Verbrauchsentwicklungen, fehlerhafte Einstellungen oder nicht bedarfsgerechte Betriebszeiten erkennen.
Werden auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen umgesetzt, können sich der Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten verringern. Ob und in welchem Umfang Einsparungen erreicht werden, hängt von der technischen Ausgangslage, der Gebäudenutzung und den umgesetzten Maßnahmen ab.

Welche Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt es?

Die Ausrüstungspflicht gilt nicht, wenn die Gebäudeautomation technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Unternehmen sollten eine solche Ausnahme nicht pauschal annehmen, sondern fachlich prüfen und nachvollziehbar dokumentieren lassen.
Eine besondere Übergangsregelung gilt für bestehende Nichtwohngebäude, in die innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut wurde, das noch nicht alle neuen Funktionsanforderungen erfüllt. In diesen Fällen kann die erforderliche Nachrüstung unter den Voraussetzungen des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2029 erfolgen. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
Eine weitere Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Wer kann Unternehmen unterstützen?

Für die Prüfung und Umsetzung können Fachleute für Gebäudeautomation, technische Gebäudeausrüstung und Energieberatung hinzugezogen werden. Sie können beispielsweise beurteilen:
  • ob das Nichtwohngebäude in den Anwendungsbereich fällt,
  • welche Anlagen und Nennleistungen zu berücksichtigen sind,
  • ob ein vorhandenes System die gesetzlichen Funktionen erfüllt,
  • welcher Automationsgrad bei einem Neubau erforderlich ist,
  • ob eine Nachrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und
  • welche technischen Maßnahmen bis zum gesetzlichen Stichtag umgesetzt werden müssen.
Vor einer Beauftragung sollten Unternehmen die fachliche Qualifikation und Erfahrung mit Gebäudeautomations- und Gebäudesteuerungssystemen prüfen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Wer ein betroffenes Nichtwohngebäude entgegen § 56 Absatz 1 GModG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem vorgeschriebenen System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausrüstet, handelt ordnungswidrig. Der Verstoß kann nach § 108 GModG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Unabhängig davon sollten Unternehmen ausreichend Zeit für die technische Bestandsaufnahme, Planung und Umsetzung einplanen. Insbesondere bei größeren oder miteinander verbundenen Anlagen kann die fachliche Bewertung längere Zeit in Anspruch nehmen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen mit eigenen oder betriebenen Nichtwohngebäuden sollten frühzeitig prüfen, ob sie von den Vorgaben des § 56 GModG betroffen sind. Dabei empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  1. Nichtwohngebäude und zugehörige gebäudetechnische Anlagen erfassen
  2. Nennleistungen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ermitteln
  3. prüfen, ob der Schwellenwert von mehr als 70 Kilowatt erreicht wird
  4. vorhandene Automatisierungs- und Monitoringsysteme dokumentieren
  5. bestehende Systeme mit den Funktionen des § 56 Absatz 2 GModG abgleichen
  6. bei neuen Nichtwohngebäuden den erforderlichen Automationsgrad prüfen
  7. Anforderungen an die automatische Beleuchtungssteuerung berücksichtigen
  8. mögliche Ausnahmen oder Übergangsregelungen fachlich prüfen und dokumentieren
  9. erforderliche Maßnahmen, Zuständigkeiten und Zeitplan festlegen
  10. Umsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einplanen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt Anforderungen an die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung in bestimmten Nichtwohngebäuden. Unternehmen erfahren hier, welche Anlagen betroffen sein können, welche technischen Funktionen erforderlich sind und welche Frist gilt.

Die IHK Region Stuttgart auf Social Media

Da sein, wo gesucht wird.

In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt.

Angebot speziell für Azubis

Für junge Menschen und Auszubildende in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den AzubiGuide.
  • Welche Ausbildungsberufe gibt es?
  • Was muss ich im Azubialltag wissen und beachten?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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Treffen der Immobilienbranche am 07.05.2026

Zwischen Wohnraummangel und Wirtschaftsstandort

Die Region Stuttgart steht vor einer zentralen Weichenstellung: Die Nachfrage nach Gewerbe- und Wohnflächen steigt, doch geeignete Entwicklungsräume sind begrenzt.
Der Immobilientag zeigt, welche Entscheidungen heute getroffen werden müssen, damit Wirtschaftskraft, Lebensqualität und Versorgungssicherheit morgen nicht ins Wanken geraten. Im Fokus stehen Antworten darauf,
  • wo Flächenpotenziale tatsächlich liegen,
  • wie bestehende Gebiete für neue Anforderungen nutzbar gemacht werden können,
  • und welche Infrastruktur eine wachsende Region zwingend braucht.
Gemeinsam mit führenden Stimmen aus Planung, Politik und Wirtschaft beleuchten wir konkrete Strategien für eine Region, die auch in Zukunft stark, lebenswert und resilient bleibt.
Sind Sie dabei? Donnerstag, 7. Mai 2026 von 13:30 bis 17:30 Uhr, IHK Region Stuttgart
Der Immobilientag ist eine Initiative der IHK Region Stuttgart, RealFM e. V. und IWS Immobilienwirtschaft Stuttgart e. V.

Das neue Datengesetz - Data Act

Der Data Act, eine europäische Verordnung, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar.

I. Was ist das Ziel?

Der Data Act verfolgt das Ziel, dass mehr nicht-personenbezogene Daten (Maschinendaten, Industriedaten) vielen Akteuren für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen sollen und nicht einzelne, große Unternehmen die alleinige Kontrolle über diese Daten ausüben. Das Potential bislang weitgehend ungenutzter industrieller Daten soll besser ausgeschöpft werden, damit auch kleinere Unternehmen und Start-Ups ihre Geschäftsmodelle verbessern oder neue Geschäftsmodelle entwickeln können.
Ein Beispiel im B2B-Bereich sind Maschinendaten. Daten von Maschinen und Sensoren werden in der Industrie in großen Mengen generiert. Unterschiedliche Beteiligte haben ein Interesse an der Nutzung dieser Daten. Der Hersteller einer Automationskomponente möchte zum Beispiel Zugang zu Betriebsdaten seines Produktes erhalten, das in einer von einem Dritten betriebenen Maschine verbaut ist. Bislang können die Akteure dies vertraglich weitgehend frei regeln. Problematisch kann dabei die ungleiche Marktmacht der Vertragsparteien sein, die sich in einseitigen Vertragsbedingungen ausdrückt – etwa im Ausschluss von Nutzungsrechten. Um dem entgegenzuwirken, soll der Data Act es den Nutzern ermöglichen, über ihre Daten und deren Nutzung zu verfügen und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben.

II. Wer ist betroffen?

Der Data Act gilt für europäische Unternehmen, und auch für alle nicht-europäischen Unternehmen, die in der EU tätig sind. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Anbieter (die Dateninhaber) und Nutzer von vernetzen Internet of Things (IoT)-Produkten, zum Beispiel smarte Haushaltsgeräten (wie Kühlschrank, Heizung, Saugroboter), Maschinen oder Autos. Die damit verbundenen digitalen Dienste, ohne die ein Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Software einer Fitnessuhr, und die zu IoT-Produkten dazugehörigen Bedienungs-Apps fallen auch darunter.

III. Welche Rechte und Pflichten gelten für Hersteller und Anbieter?

Konkret sieht der Data Act vor, dass künftig der Nutzer (wie der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines digitalen oder vernetzten Produkts) darüber entscheiden kann, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung er mitgewirkt hat. Nutzer könne dabei Unternehmer oder Verbraucher sein.

1. Anspruch auf Datenzugang

Die wesentliche Neuerung durch den Data Act ist, dass der Nutzer einen Anspruch auf Datenzugang bekommt. Hierfür hat ihm der Dateninhaber kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit einen direkten Zugang zu den Daten bereitzustellen. Damit der Zugang und die Weitergabe von Daten auch technisch möglich sind, müssen Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang stattfinden kann. Dabei wird keine Datenübermittlung an den Nutzer verlangt. Es genügt, wenn der Nutzer die Daten beim Dateninhaber ansehen und allenfalls auf den Servern des Dateninhabers verarbeiten kann. Die Nutzer sind vor Abschluss eines Vertrags zu informieren, insbesondere über die Identität des Dateninhabers, Art und Umfang erzeugter Daten, Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, Möglichkeit zur Weitergabe der Nutzungsdaten, Auskunft über die Art und den Umfang der Daten, die bei der Nutzung entstehen. Die Dateninhaber müssen sich künftig die Nutzungsrechte an den durch ihre vertriebenen vernetzten Produkte generieren Daten einräumen lassen. Notwendig ist also eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer. Auch können sie die anfallenden Daten ihrer Produkte nicht mehr ausschließlich allein nutzen, sondern haben diese gegebenenfalls auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. So können die Nutzer der Geräte und Apps die Herausgabe ihrer Nutzungsdaten kostenfrei verlangen und an Dritte weitergeben.
Ausnahme: Datenzugangsansprüche können nicht gegen Dateninhaber geltend gemacht werden, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 2 Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG Hersteller sind. Diese sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz erzielen. Die Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn die Kleinunternehmen keine Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen haben, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden. Die Daten dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die das Gesetz über digitale Märkte (Data Markets Act) als sog. „Gatekeeper“ einstuft. Hiermit sind vor allem große Konzerne, wie Google und Meta gemeint.

2. Anspruch auf Datenteilung mit Dritten

Die Nutzer können auch verlangen, dass der Dateninhaber einem Dritten, mitunter auch einem Wettbewerber, die nutzergenerierten Daten bereitstellt. Damit sollen insbesondere Folge- und Nebendienstleistungen gefördert werden, zum Beispiel Versicherungen oder externe/ selbstständige Reparaturleistungen.
Der Dateninhaber hat mit dem benannten Dritten, dem Datenempfänger, einen Datenlizenzvertrag abschließen. Für die Bereitstellung der Daten darf der Dateninhaber eine Gegenleistung mit angemessener Marge verlangen (Achtung: eine Marge darf nicht von datenempfangenden Kleinstunternehmen und von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) verlangt werden). Für die Berechnung der angemessenen Gegenleistung plant die Kommissionen Leitlinien zu erlassen. Der Datenempfänger wiederum darf die bereitgestellten Daten nur für die Zwecke und unter den Bedingungen verarbeiten, die er mit dem Nutzer vereinbart hat, und hat die Daten zu löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass an den Daten interessierte Unternehmen den Nutzer auffordern werden, die Daten mit ihnen zu teilen. Die Daten dürfen nicht dazu verwendet werden, um Konkurrenzprodukte zum datengenerierten Produkt zu entwickeln, wobei hier noch ungeklärt ist, in welchem Umfang das Konkurrenzverbot gilt (muss das Produkt exakt gleich sein? Reicht es, wenn das Produkt dem anderen nur ähnlich ist und bis zu welchem Grad der Ähnlichkeit?). Damit ist allerdings kein “Ideenschutz” gemeint. Konkurrierende Leistungen dürfen, wie bisher auch, angeboten werden.

IV. Wann ist eine Vertragsklausel als „missbräuchlich“ anzusehen?

Verträge über die Datennutzung müssen „fair, angemessen und nicht diskriminierend“ sein. Es dürfen keine „missbräuchlichen“ Klauseln verwendet werden, also dann, wenn sie „erheblich von der guten Geschäftspraxis abweichen und gegen Treu und Glauben und den redlichen Geschäftsverkehr verstoßen“. Missbräuchliche Klauseln sind nicht bindend. Im Zweifel muss der Dateninhaber nachzuweisen, dass eine Vertragsbedingung nicht missbräuchlich ist. Der Data Act regelt Fälle, wann Vertragsklauseln in Datenaustauschverträgen missbräuchlich sind. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen von der EU-Kommission Mustervertragsklauseln bereitgestellt werden, damit missbräuchliche Klauseln vermieden werden können.
Missbräuchliche Klauseln nach dem Data Act
1. Allgemeine Abwägungskriterien (Art. 13 Abs. 2 Data Act)
Grobe Abweichung von „guter Geschäftspraxis“ hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.
Verstoß gegen Treu und Glauben.
2. Vertragsklausel „ist“ imissbräuchlich (Art. 13 Abs. 3 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Einseitiger Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen.
Einseitiger Ausschluss der Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Vertragspflichten.
Einseitiger Vorbehalt des ausschließlichen Rechts zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind oder eine Vertragsklausel auszulegen.
3. Vertragsklausel „gilt“ als missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei Verletzung solcher Pflichten oder Haftungserweiterung für das
Unternehmen, dem die Klausel einseitig auferlegt wird.
Zugang zu Daten und deren Nutzung, die der einen Partei, der die Klausel auferlegt wurde, erheblich schadet; insb. Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten.
Hinderung der Partei, der die Klausel auferlegt wurde, die bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen bzw. Beschränkung dieser Nutzung.
Hinderung für die Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, eine Kopie der von ihr erzeugten/bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Kündigung
zu erhalten.
Unangemessen kurze Kündigungsfrist für die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat.
Möglichkeit der die Klausel einseitig auferlegenden Partei den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche datenbezogene Bedingung (Art, Format, Qualität)
ohne stichhaltige Begründung zu ändern, ohne dass die andere Partei ein Kündigungsrecht hat.

V. Was passiert mit Geschäftsgeheimnissen?

Wenn die angeforderten Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Dateninhaber dennoch zum Datenzugang gegenüber dem Nutzerbzw. zur Bereitsstellung an Dritte verpflichtet. Gleichwohl soll unter dem Data Act der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben. Die Daten müssen daher gegenüber Nutzern und Datenempfängern nur offengelegt werden, wenn vorher alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Darunter fallen vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, sowie Geheimhaltunsgvereinbarungen, die mit dem Nutzer bzw. dem Dritten abzuschließen sind. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte daher wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über Datenzugang und Datennutzung sein. Der Dateninhaber bestimmt grundsätzlich die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

VI. Was gilt bei personenbezogenen Daten?

In den bereitgestellten Daten können mitunter auch personenbezogene Daten enthalten sein, die dem Datenschutz unterliegen. Durch den Data Act wird das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), geschaffene Datenschutzniveau nicht abgesenkt. Die DSGVO bleibt anwendbar. Eine Rechtsgrundlage aus der DSGVO (bspw. Art. 6 und Art. 20 DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt also erforderlich. Handelt es sich um personenbezogene Nutzungsdaten, dürfen diese nur an die betroffene Person und an Dritte nur bei Bestehen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage aus der DSGVO bereitgestellt werden. Der Data Act selbst bildet keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Beim Offenlegen der Daten gegenüber Nutzern und Dritten sollten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. die Anonymisierung personenbezogener Daten, eingesetzt werden.

Neben den Rechten auf Datenzugang und Datenteilung, regelt der Data Act noch zwei andere Bereiche:
1. Rechte und Pflichten für Cloudanbieter
Vom Data Act sind auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, vor allem Cloudanbieter, betroffen. Der Wechsel zu anderen Anbietern soll einfacher gemacht werden. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kunden haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu dürfen. Dabei müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse zu migrieren sein. Der Data Act sieht in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die Datenverarbeitungsdienste künftig einzuhalten haben, damit eine weitreichende Datenportabilität möglich ist.
Die Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen von den Kunden für einen Anbieterwechsel ermäßigte Entgelte verlangt werden. Danach dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden.
2. Rechte für öffentliche Stellen
Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.

VII. Was passiert bei Verstößen gegen den Data Act?

Verstöße gegen den Data Act, also wenn ein Unternehmen den Informations-, Auskunfts-, Herausgabe- und Weiterleitungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierbei gelten – wie bei der DSGVO – Höchstgrenzen von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

VIII. Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die vom Data Act betroffen sind, haben die mit dem Data Act verbundenen Anforderungen bis September 2025 umzusetzen. Hersteller und Anbieter sollten frühzeitig
  • Art und Umfang der Daten bestimmen, die bei Nutzung eines digitalen oder vernetzten Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung anfallen,
  • Informationen über Datenzugang und Datenweitergabe bereitstellen,
  • überprüfen, wie sie den Datenzugang technisch (in Echtzeit) gewähren können,
  • sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur an die betroffenen Personen weitergegeben werden bzw. das für die Weitergabe an Dritte eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO besteht,
  • vertragliche Regelungen treffen, um bei der Produktnutzung erzeugte Daten weiterhin nutzen zu dürfen, und
  • wie sie bei Bereitstellung der Daten ihre Geschäftsgeheimnisse schützen (mittels technisch-organisatorischen Maßnahmen und per Geheimhaltungsvereinbarung).

Standortmanagement Bezirkskammer Rems-Murr

Was macht eigentlich das Standortmanagement?

Die neue zentrale Aufgabe in der Bezirkskammer Rems-Murr ist Ihre Stimme in der Stadt- und Regionalentwicklung. Wir machen uns stark für einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort Region Stuttgart.
Mit Bauleitplänen legen die Gemeinden die zulässigen Nutzungen für ihre Gemarkung fest. Neben den kommunalen Plänen gibt es auf überörtlicher Ebene den Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart und den Landesentwicklungsplan für ganz Baden-Württemberg. Diese drei Ebenen arbeiten eng verzahnt zusammen und steuern so gemeinsam die Entwicklung von Siedlungen, Verkehrsachsen und Naturräumen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeuten die Planungen Raum für mehr Möglichkeiten: Planung schafft neue Gewerbeflächen für Neuansiedlungen oder Betriebserweiterungen, die vorher nicht möglich waren. Allerdings entstehen für Unternehmen in bestimmten Fällen auch Nachteile, wenn z.B. durch heranrückende Wohnbebauung Nachbarschaftskonflikte zunehmen oder Zufahrtsstraßen umgestaltet werden.
Als IHK Region Stuttgart sind wir in genau solchen Fällen aktiv. Als Trägerin öffentlicher Belange bezieht jede unserer Bezirkskammern in den Landkreisen und unser Standort in Stuttgart Stellung zu Planungen der Kommunen in ihrem jeweiligen räumlichen Aufgabenbereich. Ergänzend dazu gibt es seit Juni 2023 in der Bezirkskammer Rems-Murr das Standortmanagement. Als übergeordnete Stelle erstreckt sich der Aufgabenbereich auf die ganze Region Stuttgart. Thematisch beschäftigen wir uns mit der Entwicklung von Gewerbe in der Stadt- und Regionalplanung. In unserer täglichen Arbeit fragen wir uns: Wohin können und möchten wir mit Ihnen unseren Wirtschaftsstandort Region Stuttgart entwickeln? Wie schaffen wir neue Standorte für Gewerbe? Antworten auf diese Fragen finden wir in der Vernetzung und konzeptionellen Arbeit mit unseren Partnern. Dazu gehören der Verband Region Stuttgart, die Wirtschaftsförderung von Region und Land, aber auch das deutschlandweite IHK-Netzwerk der DIHK.
Zusammen schaffen wir die Voraussetzungen für ein attraktives Wirtschaften in der Region Stuttgart.

Magazin Wirtschaft

Recht und Steuern: die IHK hilft


Wer ein Unternehmen gründet oder führt, hat es mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechungen zu tun. Da den Überblick zu behalten und immer auf dem neusten Stand zu sein, ist eine Herausforderung. Unser IHK-­Service unterstützt Sie dabei!
Als IHK-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie in zahlreichen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen Hilfe im Rahmen einer Erstberatung durch unser Juristen-Team. Schwerpunkte bilden dabei Themen wie Arbeitsrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Vertragsrecht. Auch bei ­Fragen zur ­Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, zur rechtskonformen ­Werbung, zum ­Lebensmittelrecht, zur Zulässigkeit eines Firmennamens, zu Compliance, IT-Recht und vielem mehr beraten Sie unsere Fachleute aus dem IHK-Haus in Stuttgart und aus unseren Bezirkskammern.

Oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser digitales Kontaktformular. Wir garantieren Ihnen eine fundierte Rückmeldung – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Unser IHK-Team zeigt Ihnen gern Handlungsmöglichkeiten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen auf.
Der juristische Service beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beratung. Unsere Mitgliedsunternehmen werden auch fortlaufend über Neues aus dem ­Themenkreis Recht und Steuern informiert. Am besten abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter „Recht“ und „Steuern“.

In diesem Internetauftritt finden Sie zudem das umfassende juristische Ratgeber­angebot der IHK mit zahlreichen Merkblättern, Musterklauseln und Checklisten zu vielen Rechts- und Steuerthemen.
Abgerundet werden die juristischen ­Informationsangebote der IHK durch Schulungen, Seminare und Vorträge, die Sie in der Veranstaltungsdatenbank finden – damit Sie die komplexe Rechtslage besser durchschauen können!
Auf politischer Ebene sind unsere Rechts- und Steuerexperten ebenfalls für Sie im Einsatz: Wir bringen die Interessen der gewerblichen Wirtschaft der Region bei Gesetzgebungsverfahren ein und positionieren uns gegenüber politischen Entscheidungsträgern, um ­bessere Rahmenbedingungen für unsere Mit­glieder zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
Unser Anspruch: eine effiziente, kompetente und serviceorientierte Dienstleistung für unsere Mitgliedsunternehmen – im Sinne der regionalen Wirtschaft. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns!
Liana Meyer-Vogt, Dr. Andreas Kiontke, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat

Digital Services Act

Die europäische Verordnung „Digital Service Act“ (DSA), zu Deutsch „Gesetz über digitale Dienste“ soll mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld herbeiführen. Mit dem DSA soll konsequenter gegen illegale Online-Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Zudem soll mehr Transparenz über die Moderation und Darstellung von Inhalten gewährleistet sein. Der DSA ist am 16. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln von Online-Vermittlungsdiensten verbindlich angewendet werden. Bis dahin sind die im Folgenden dargestellten Pflichten, sofern noch nicht erfolgt, umzusetzen. Für die sogenannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023.
Die in der DSA festgelegten Regeln richten sich an entgeltlich erbrachte Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienste im europäischen Binnenmarkt anbieten, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb niedergelassen sind. Die im DSA festgelegten Regeln betreffen in erster Linie Online-Vermittler und Online-Plattformen. Erfasst sind alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen., aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen.

Allgemeine Verpflichtungen für alle Online-Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (z. B. der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger DSA-Verpflichtungen.
Zu den Regelungen denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.
Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Meldeverfahren für Hostingdienstanbieter

Darüber hinaus haben Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten mit denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte elektronisch melden können (Notice and takedown- Verfahren). Die Meldung muss so deutlich beschaffen sein, dass der Anbieter, ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die betreffende Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter Beschränkungen gegenüber dem Nutzer begründen, die mit der Begründung getätigt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung des Nutzerkontos, Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen oder der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes. Hostingdiensteanbieter sind auch verpflichtet den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht von Straftaten zu melden.
Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten – ausgenommen Klein- und Kleinstunternehmen – haben jährlich Transparenzberichte über ihr Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen. Einzelheiten sind in Artikel 15 Absatz 1 DSA geregelt.
Jeder Vermittlungsdienst hat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Gremium für digitale Dienste zu benennen. Daneben ist eine Kontaktstelle für die Nutzer bereitzustellen. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die aber Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Alle Vermittlungsdienste müssen in ihren AGB künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Dies sind Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte, einschließlich Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem des Vermittlungsdienstes.

Zusätzliche Pflichten nur für Online-Plattformen

Nur Online-Plattformen (Hostingdienste, die im Auftrag des Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten), insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, haben zusätzlich zu den Transparenzberichtspflichten ein Beschwerdeverfahren für Nutzer einzurichten. Das Beschwerderecht besteht unter anderem, wenn das Nutzerkonto ausgesetzt oder geschlossen wird, bei Löschungen und Sperrungen von Inhalten, sowie bei Inhalten deren Reichweite beschränkt wird.
Anbieter von Online-Plattformen müssen ihre Online-Schnittstellen (z. B. Webseiten oder Apps) so konzipieren, dass Nutzer nicht zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen veranlasst werden (Verbot von sogenannten „Dark Patterns“). Beispielhafte verbotene Praktiken sind wiederholt aufzufordern eine bereits getroffene Wahl erneut zu treffen, das Beenden (z .B. Kündigung) eines Dienstes schwieriger als dessen Anmeldung auszugestalten, bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorzuheben (vergleiche auch Erwägungsgrund 67 des DSA). Zum Beispiel wäre die Option Cookies abzulehnen genauso deutlich dazustellen, wie die Möglichkeit in Cookies einzuwilligen.
Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen müssen die Kontakt- und Zahlungsdaten sowie einen Identitätsnachweis von Unternehmern einholen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform bewerben. Werbung auf Online-Plattformen ist zu kennzeichnen, und zwar mit Angabe für wen die Anzeige geschaltet wird und wer dafür bezahlt, sowie nachvollziehbare Parameter für den Nutzer, wieso ihm diese Werbung angezeigt wird.

Risikoanalyse für sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen

Sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen haben mindestens einmal jährlich eine Analyse auf die systemischen Risiken ihrer Dienste durchzuführen, unter anderem etwa hinsichtlich der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und müssen risikomindernde Maßnahmen treffen, die auf die ermittelten systemischen Risiken zugeschnitten sind. Näheres regelt der Katalog des Artikel 34 DSA. Die Risikobeurteilung ist jährlich durch einen unabhängigen Auditor zu prüfen. Soweit Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Empfehlungssysteme einsetzen, müssen sie den Nutzer transparent über die wichtigsten Parameter ihres Empfehlungssystems informieren und wie er diese ändern oder beeinflussen kann. Wiederum gelten die vorgenannten Punkte nicht für Online-Plattform-Anbieter, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Folgen bei Verstößen gegen den DSA

Für die Einhaltung des DSA wird es nationale als auch auf europäische Überwachungsbehörden geben. Die Mitgliedstaaten sollen eine Behörde (sog. Koordinator für digitale Dienste) benennen, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in diesem Mitgliedstaat zuständig sind. Bei Verstößen oder fehlender Kooperation kann die Europäische Kommission gegen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu 6 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen. Nutzer können Anspruch auf Schadenersatz für etwaige Schäden oder Verluste geltend machen, die aufgrund eines Verstoßes gegen den DSA entstanden sind.
Der vollständige Verordnungstext des DSA ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Jetzt Fachkräfte von morgen gewinnen!

Praktikumswochen 2026– Infos für Betriebe

Auch 2026 finden die landesweiten Praktikumswochen statt und Sie haben erneut die Möglichkeit junge Talente kennenzulernen! Nutzen Sie die Praktikumswochen in Baden-Württemberg, um ohne großen Zusatzaufwand interessierte Schülerinnen und Schüler als Fachkräfte von morgen zu gewinnen.

Was sind die Praktikumswochen?

Während der Praktikumswochen Baden-Württemberg können Sie als Unternehmen an ausgewählten Tagen Schülerinnen und Schüler in Tagespraktika kennenlernen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, an selbst ausgewählten Tagen jeweils in ein anderes Unternehmen hineinzuschnuppern.
Sie als Unternehmen geben an, wann und für welche Berufsfelder Sie Tagespraktika anbieten. Danach bekommen Sie von der Vermittlungsplattform Praktikantinnen und Praktikanten vorgeschlagen, die sich für Ihre Berufsfelder, zu den von Ihnen festgelegten Terminen interessieren. Mit einem Klick ist der Praktikumsvorschlag angenommen und die Praktikantin beziehungsweise der Praktikant erhält automatisch alle wichtigen Informationen zum Praktikumstag. Ihr Unternehmen – egal ob groß oder klein – profitiert vom geringen Verwaltungsaufwand und der guten Planbarkeit der Praktikumstage.

Wann finden die Praktikumswochen statt?

Die Praktikumswochen Baden-Württemberg finden vom 12. Oktober bis 6. November 2026 (Herbstferien und den beiden Schulwochen zuvor) statt.

Anmeldung und Ablauf

Auf der Aktionswebseite können Sie ab sofort Ihre Praktikumsangebote für 2026 eintragen.
Mehr Informationen zum Ablauf sowie ein Erklärvideo finden Sie auf der Webseite der Praktikumswoche

Ansprechpartner

Bei Fragen und Anliegen zur Anmeldung und Durchführung der Praktikumswochen können Sie sich gerne an support@praktikumswoche.de wenden.

Was kostet die Teilnahme?

Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler und für Unternehmen kostenfrei. Das Angebot richtet sich an alle Unternehmen und an Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse.

Unternehmenssprechstunden via Zoom

Um Ihnen das Konzept sowie die Abläufe der Praktikumswoche vorzustellen, werden an mehreren Terminen „Unternehmenssprechstundenangeboten. Hier haben Sie die Möglichkeit all Ihre Fragen zu stellen und Best Practice Beispiele kennenzulernen.
Das bereits erfolgreich laufende Angebot „erlebe Berufe“ im Landkreis Ludwigsburg bleibt bestehen und ist über eine direkte Verlinkung auch von der neuen landesweiten Plattform zu erreichen, so dass hier keine Doppelstrukturen geschaffen werden.

Rückblick auf 2025

2025 beteiligten sich an den Praktikumswochen über 2.000 Unternehmen in ganz Baden-Württemberg. Insgesamt fanden über 5.000 Praktikumstage statt. Dabei gaben 84 Prozent der teilnehmenden Schüler an, dass sie sich eine spätere Berufsausbildung in einem der besuchten Unternehmen vorstellen könnten. In der stetigen Weiterentwicklung konnten auch Herausforderungen wie die Verbindlichkeit der Teilnehmenden gesteigert werden.

Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales, Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Entscheidungshilfe

Mietpreisumfragen für Gewerbeflächen

Fragen Sie sich, ob die von Ihnen gezahlte Gewerbemiete gerechtfertigt ist? Oder ob Sie Ihr Gewerbeobjekt womöglich zu einem zu niedrigen oder überhöhten Preis vermieten?
Damit Sie sich im Markt besser orientieren können, führt die IHK Region Stuttgart in unregelmäßigen Abständen Mietpreisumfragen zu gewerblichen Mieten durch. Die Umfragen sollen Markttransparenz schaffen und dienen sowohl Mietern als auch Vermietern als praktische Entscheidungshilfe.

Mietpreisumfrage zu Büroflächen

Die aktuelle Mietpreisumfrage für Büroflächen in der Region Stuttgart ist jetzt veröffentlicht.
Die Ergebnisse der aktuellen Mietpreisumfrage basieren auf den Angaben der teilnehmenden Unternehmen und bietet einen fundierten Überblick über das Marktgeschehen. Sie ist jetzt abrufbar.
Kurzer Auszug:
Die Mietpreisumfrage 2026 zeigt einen insgesamt stabilen Büromarkt in der Region Stuttgart, gleichzeitig nehmen die Unterschiede zwischen den einzelnen Standorten weiter zu. Die durchschnittliche Nettomiete liegt bei 12,86 Euro pro Quadratmeter, hinzu kommen Nebenkosten von durchschnittlich 3,06 Euro pro Quadratmeter.
Steigende Miet- und Nebenkosten erhöhen den Anpassungsdruck auf Unternehmen. Rund 36 Prozent der befragten Betriebe berichten von Mietsteigerungen in den vergangenen zwei Jahren, in Stuttgart sogar 48 Prozent. Gleichzeitig bleiben Lage und Erreichbarkeit die wichtigsten Einflussfaktoren auf die Miethöhe: Besonders gefragt sind Büroflächen in zentralen Lagen mit guter Anbindung. Während Stuttgart vor allem durch seine leistungsfähige ÖPNV-Infrastruktur punktet, werden die Landkreise insbesondere für ihre gute Pkw-Erreichbarkeit geschätzt.
Die Ergebnisse zeigen zudem einen hohen Modernisierungsbedarf im Bestand. 92 Prozent der Büroflächen sind älter als zehn Jahre, mehr als die Hälfte wurde seit über zehn Jahren nicht modernisiert. Trotz wachsender Anforderungen an Nachhaltigkeit dominieren weiterhin fossile Heizsysteme, während Wärmepumpen bislang nur eine untergeordnete Rolle spielen. Trotz wachsender Anforderungen an Nachhaltigkeit dominieren weiterhin fossile Heizsysteme, während Wärmepumpen bislang nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Mietpreisumfrage Einzelhandelsflächen

Wie entwickeln sich die Mietpreise für Handelsflächen in Zeiten des Wandels? Die aktuelle IHK-Mietpreiserhebung Mieten für Handelsflächen bietet Händlern und Vermietern eine wertvolle Orientierung zur realistischen Mietpreisfindung – für langfristig erfolgreiche Einkaufsstandorte in der Region Stuttgart.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an auch an die jeweiligen Ansprechpartner in den Bezirkskammern!
Stand: 2024

Weitere Informationsquellen und Marktberichte

Der aktuelle Gewerbeimmobilien-Marktbericht der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH (WRS) zeigt: Die Preise für Gewerbeimmobilien in der Region Stuttgart bleiben hoch, jedoch stabilisieren sich einzelne Segmente. Der aktuelle Bericht fasst die Einschätzungen von 23 regionalen Maklerinnen und Maklern zusammen und bietet einen kompakten Überblick über Preisniveaus, regionale Unterschiede und erwartete Entwicklungen in den kommenden Jahren.
Der Stuttgarter Büromarktbericht der Landeshauptstadt Stuttgart zeigt, wie sich hybride Arbeitsmodelle und wirtschaftlicher Druck auf die Nachfrage nach Büroflächen auswirken. Während neue Projekte verhaltener nachgefragt werden, sorgen zentrale Lagen und die öffentliche Hand weiterhin für Stabilität. Der aktuelle Bericht fasst die wichtigsten Entwicklungen und Einschätzungen kompakt zusammen.

Onlinebörse

Nachfolgebörse nexxt-change

Die Plattform nexxt-change ist die größte deutsche Unternehmensnachfolgebörse mit rund 800 Regionalpartnern. Sie wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der KfW Bankengruppe, Kammern und Banken betrieben.

Über die Börse

Unternehmensnachfolge ist eine strategische Herausforderung, die eine langfristige Orientierung und eine frühzeitige Vorbereitung erfordert. Insbesondere wenn es keine keine geeigneten Nachfolgekandidaten und -kandidatinnen innerhalb der Familie oder Belegschaft gibt, wird die Nachfolgegestaltung zu einer große Herausforderung. Gleichzeitig gibt es zahlreiche angehende Selbstständige, die einen bestehenden Betrieb übernehmen wollen und eine Nachfolge als Alternative zur Neu-Gründung in Betracht ziehen.
Die bundesweit größte und unabhängige Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change bietet für beide Gruppen die Möglichkeit sich zu vernetzen. Dort finden Sie auch Erfahrungsberichte aus der Praxis. Gerne übernehmen wir die Anzeigenschaltung (Angebot / Gesuch) und deren redaktionelle Aufbereitung für Sie und leiten eingehende Interessenbekundungen an Sie weiter.
Die kostenfreie Internetplattform bietet:
  • ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen und nachfolgeinteressierter Menschen
  • einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen
  • anonymisierte Veröffentlichung über Chiffre-Nummer
  • qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner
  • automatische E-Mail-Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten
Tipp: Neben der nexxt-change gibt es noch weitere Nachfolgebörsen. Eine Übersicht bundesweiter und internationaler Börsen finden Sie auf der Website des EMF-Institut der HWR Berlin.

Tipps für Übergebende

Sorgfältig vorbereiten

Bevor Sie Ihr Unternehmen zum Kauf anbieten, sollte Ihre Nachfolgeplanung bereits weitestgehend abgeschlossen sein, um kurzfristig Gespräche mit Übernahmeinteressierten aufnehmen zu können. Stellen Sie sich darauf ein, dass viele Fragen zu Ihrem Unternehmen und Ihrer Tätigkeit gestellt werden. Oftmals ist es hilfreich bei der Planung der eigenen Nachfolge auf die Expertise externer Beratung zurückzugreifen. Dies kann dabei helfen, die eigenen Vorstellungen und Ziele zu definieren, einen genauen Zeitplan festzulegen und auch eine realistische Einschätzung zum Wert des Unternehmens abzugeben.

Anforderungsprofil erarbeiten

Verlassen Sie sich bei Ihrer Suche nicht allein auf Ihren unternehmerischen Instinkt. Erstellen Sie zusätzlich ein Anforderungsprofil für mögliche Übernehmerinnen und Übernehmer. Überlegen Sie, welche fachlichen, menschlichen und kaufmännische Qualifikationen erforderlich sind, um Ihr Unternehmen erfolgreich fortzuführen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

Durch eine hohe Qualität und Aussagekraft sowie Seriosität Ihres Inseratstextes kann das Interesse an Ihrer Anzeige gefördert werden. Knapp gehaltene Formulierungen (beispielsweise "GmbH zu verkaufen") ohne nähere Informationen können zwar zu hoher Resonanz führen, jedoch werden die Interessensbekundungen regelmäßig nicht zu Ihren Anforderungen passen. Wägen Sie jedoch immer ab, wie viele Informationen das Inserat enthalten kann, ohne dabei die Anonymität Ihres Unternehmens zu gefährden.
1. Titel: Es muss deutlich werden, um welche Art von Unternehmen es sich handelt! Was ist das Kerngeschäft?
2. Kurzbeschreibung: Was wird angeboten? Spezialisierung / Besonderheit? Motiv für den Verkauf?
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für Übernahmeinteressierte interessant sind. Was macht den Wert Ihres Unternehmens aus? Nennen Sie konkrete Eckdaten und nutzen Sie Schlagworte, um die Suche zu optimieren:
  • Branche
  • Beschreibung des Kerngeschäftes
  • Alleinstellungsmerkmale
  • Kunden und Kundenstruktur
  • Wettbewerb
  • Eckdaten Zahlen und Personal (gerundet)
  • Grund des Verkaufs (eventuell auch Bedingungen die der Verkäufer erfüllen muss)
  • Sitz (Gebiet) und Rechtsform des Unternehmens
Tipp: Diskretion ist für viele Unternehmer und Unternehmerinnen ein wichtiges Thema bei der Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger. Bitte bedenken Sie dabei: Anonymität hat ihren Preis. Je weniger Informationen Sie hinterlegen, desto geringer wird Ihre Sichtbarkeit in der Suche der Unternehmensbörse sein. Eine Möglichkeit kann es daher sein, sehr detaillierte Angaben zum Unternehmen zu machen, dafür aber den Standort / Region nicht anzugeben. Aktuelle IHK-Inserate finden Sie auch auf unserer Website.

Recherche in den Kaufgesuchen

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Unternehmensbörse nach Kaufgesuchen recherchieren. Potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger, die selbst ein Inserat in der Unternehmensbörse einstellen, haben häufig ein besonders ernsthaftes Interesse an einer Übernahme. Sprechen Sie diesen Personenkreis direkt an.

Geeigneten Nachfolgeinteressierte auswählen

Bringen Sie in Erfahrung, ob Nachfolgeinteressierte bereits in anderen Unternehmen gearbeitet haben. Fragen Sie nach Zeugnissen oder Zertifikaten, um die Qualifikationen besser einschätzen zu können. Die Übernahmeinteressierten sollten Ihnen ein klares Konzept vorlegen können, wie diese sich die Zukunft des Unternehmens vorstellt. Versuchen Sie bei der Auswahl so objektiv wie möglich zu sein und ziehen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson zur Beurteilung hinzu. Haben sich trotz mehrerer Gespräche keine geeigneten Übernehmerinnen oder Übernehmer herauskristallisiert, sollten Sie Ihr Bewerberprofil dahingehend prüfen, ob Ihre Anforderungen eventuell zu hoch sind. Prüfen Sie, an welchen Punkten Sie von Ihren Idealvorstellungen abrücken könnten.

Tipps für Übernehmende

Vorüberlegungen

Egal, ob interne oder externe Nachfolge; für die angehenden Selbständigen ist es in der Regel eine Existenzgründung. Sie sollten sich daher vorab die Frage stellen, ob Ihre persönlichen Ziele mit den Anforderungen eines unternehmerischen Alltags zu verbinden sind?
  • Sind Sie bereit, vor allem in den ersten Jahren überdurchschnittlich viel zu arbeiten?
  • Erhalten Sie Unterstützung durch Familie und Freunde?
  • Kennen Sie Ihre persönlichen Grenzen und Ihre Leistungsfähigkeit?
  • Kennen Sie Ihre fachlichen und kaufmännischen Starken und Schwächen? Wie begegnen Sie diesen?
  • Verfügen Sie über die notwendigen finanziellen Mittel?
  • Verfügen Sie über finanzielle Reserven, um eine eventuelle Durststrecke zu überstehen?
Ein klares Anforderungsprofil erleichtert die gezielte Suche nach einem Unternehmen. Dabei sollten Sie sich auch über Folgendes im Klaren sein:
  • In welcher Branche suche ich ein Unternehmen?
  • Wie groß sollte es sein?
  • Wo sollte sich der Standort befinden?
  • Will ich das Unternehmen kaufen, pachten oder als Teilhaber einsteigen?
  • Welchen Kaufpreis kann ich finanzieren?
  • Wie hoch ist mein Eigenkapital?
  • Was muss ich über das Unternehmen wissen?

Ein bestehendes Unternehmen übernehmen

Es ist keineswegs leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen fortzuführen als ein neues zu gründen. Bedenken Sie, dass Sie in ein funktionierendes Unternehmen „einsteigen“. Sind Sie in der Lage, das Unternehmen am Markt zu halten und bestehende Arbeitsplätze zu sichern? Sie sollten neben fundiertem kaufmännischem Know-how und Branchenkenntnissen auch über die persönliche Eignung verfügen und dies der Übergabe-Seite vermitteln können. Erschwert werden kann die Übernahme nämlich unter anderem dadurch, dass mittelständische Unternehmen in vielen Fällen sehr stark durch die Persönlichkeit der Übergeberin und des Übergebers geprägt sind. Langjährige Belegschaft, Kunden und Lieferanten haben sich auf diese Persönlichkeit eingestellt und eine mögliche Unternehmensübergabe ist sowohl für die Angestellte, als auch Übergebenden oftmals mit sehr vielen Emotionen verbunden. Für Sie bedeutet das: Sie sollten vor allem auch Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen aufweisen - hier geht es um langjährig aufgebaute Lebenswerke!

Aussagekräftiges Inserat verfassen

In jedem Fall macht es Sinn, für Sie relevante Punkte Ihres Anforderungsprofils an das zu übernehmende Unternehmen, bereits in der Anzeige darzustellen.
1. Titel: Es muss sofort klar sein, in welchem Bereich Sie suchen!
2. Kurzbeschreibung: Spezialisierung / besondere Kenntnisse? Bevorzugter Standort? Eventuell Motivation für den Kauf?
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für Übergebende interessant sind. Was genau suchen Sie? Wo liegen Ihre Stärken? Was können Sie besonders gut? Entsprechend Ihres Anforderungsprofils sollte Ihre Suche zum Beispiel die folgenden Punkte enthalten:
  • In welcher Branche soll das Unternehmen tätig sein?
  • Welche Produkte / Dienstleistungen sollen angeboten werden?
  • In welcher Region suchen Sie?
  • Spielt nationale / internationale Tätigkeit eine Rolle für Sie?
  • Wie groß soll das Unternehmen sein (Umsatz, Mitarbeiter)?
  • Kurzbeschreibung der eigenen Person: Was zeichnet Sie aus? Wie ist ihr beruflicher Werdegang?
  • Eventuell: Welchen Kaufpreis können Sie finanzieren?

Recherche in den Verkaufsangeboten

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Nachfolgebörse nexxt-change nach Verkaufsangeboten suchen. Sprechen Sie Übergeberinnen und Übergeber direkt an und überzeugen Sie diese von Ihrem Interesse. Standardisierte oder allzu allgemein gehaltene Kontaktaufnahmen sind an dieser Stelle oftmals nicht zielführend. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Beweggründe und Ihren Lebenslauf in Kürze darzustellen.
Tipp: Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts ist oft mit schwierigen rechtlichen Fragen verbunden, welche sich letztlich vor allem auch auf den Wert des Unternehmens und somit auf den Kaufpreis auswirken. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen. Aktuelle IHK-Inserate sowie Hinweise zum Unternehmenskauf finden Sie auf unserer Website.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in die Onlinebörse zu erleichtern, bieten wir eine Onlineveranstaltung an. Das Webinar zeigt, für wen die Plattform in Frage kommt und wie Sie selbständig eine Verkaufs- oder Suchanzeige erstellen können. Anhand konkreter Praxisbeispiele erhalten Sie auch Einblicke in den Kommunikationsablauf der Börse. Die Teilnahme ist kostenfrei und findet in digitaler Form statt. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich hierfür anmelden.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Jetzt Fördermöglichkeiten nutzen

Tourismusfinanzierung Plus

Die Förderkonditionen der Tourismusfinanzierung Plus haben sich weiter verbessert und bieten verstärkte Anreize für Investitionen zur Qualitätssteigerung, besonders im Gastgewerbe. Unternehmen können dadurch etwa Baumaßnahmen kostengünstig umsetzen und erhalten mit einer Klimaschutzstrategie zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbonus.

Verbesserte Konditionen beim Darlehensprogramm

Neben der Erhöhung des Tilgungszuschusses von sechs auf zehn Prozent soll auch der zusätzliche Nachhaltigkeitsbonus einen wichtigen Impuls zur ressourcenschonenden Planung und Umsetzung von Projekten geben.
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, z. B. Inneneinrichtungen, können ebenso über das Programm finanziert werden wie innovative Systeme, z. B. KI‑gestützte Hard- und Softwarelösungen. Und die Förderung digitaler Modernisierung rückt noch stärker in den Fokus – inklusive Software, Automatisierung sowie digital gestützte Betriebsprozesse.
Darüber hinaus wird die Investitionsquote bei Betriebsübernahmen von stillgelegten beziehungsweise von der Stilllegung bedrohten Betrieben von 50 auf 15 Prozent abgesenkt, was Übernahmen erheblich erleichtert.

Antragsstellung und Voraussetzungen

Die Tourismusfinanzierung Plus (TF Plus) kann über die Hausbanken bei der L-Bank beantragt werden. Mit dem Förderprogramm können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU entsprechend der EU-Definition) aus dem touristisch geprägten Gastgewerbe ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss und einem Nachhaltigkeitsbonus erhalten. Voraussetzung ist, dass der Betrieb überwiegend dem Tourismus dient.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in touristische Einrichtungen des Gastgewerbes. Der Tilgungszuschuss im Rahmen des Darlehensprogramms TF Plus beträgt zehn Prozent des Bruttodarlehensbetrags, maximal 200.000 Euro. Unternehmen mit einer Klimastrategie werden zusätzlich mit einem Nachhaltigkeitsbonus gefördert. Die Förderdarlehen können dabei mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank kombiniert werden.
Zusätzlich können innovative und nachhaltige Maßnahmen – z. B. CO₂‑Reduktionskonzepte, digitale Prozessoptimierung oder energieeffiziente Modernisierung – den Zinssatz weiter senken, sofern eine CO₂‑Bilanz oder ein Maßnahmenplan nachgewiesen wird.

Förderwegweiser des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes

Es gibt viele Fördermöglichkeiten des Bundes, der EU und der Bundesländer, um touristische Unternehmen zu unterstützen – man muss sie nur finden. Zum Beispiel mit dem Förderwegweiser. Dafür wertete das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes mehrere tausend Fördermaßnahmen aus und glich diese mit branchentypischen Anforderungen von touristischen Unternehmen ab. Das Resultat ist eine Datenbank, die über 500 aktuelle Förderungen umfasst, speziell für den Tourismus.
Hier finden Sie den Förderwegweiser Tourismus direkt.
Förderung für Unternehmen

E-Mobilität: Förderprogramme

Übersicht

Da die Halbwertszeit der Förderprogramme rund um Anschaffung, Infrastruktur und Betrieb von klimaneutralen Fahrzeugen bzw. solchen mit batterieelektrischem oder Brennstoffzellen-Antrieb stark variiert, finden Sie hier zunächst Links auf Webseiten von Institutionen und Behörden, auf denen die aktuell laufenden Förderprogramme zusammengestellt sind.

Förderung Ladeinfrastruktur für den schweren Straßengüterverkehr

Die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) soll den Markthochlauf batterieelektrischer Nutzfahrzeuge im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 unterstützen, indem sie den bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur und der dazugehörigen Technik vorantreibt.

Was wird gefördert?

Zunächst gibt es drei Förderaufrufe:
Förderaufruf A: nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Programm nur für kleine und mittlere Unternehmen)
Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein. Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW (DC)
Anträge können ab dem 05. Juni 2026 gestellt werden.
Die Bewilligung der pauschalen Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge.
Förderaufruf B: nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für alle Unternehmen
Die Ladeinfrastruktur soll nur betriebseigenen Fahrzeugen und/oder einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sein. Dazu zählen u.a. folgende Standorte: Betriebshöfe von Unternehmen, Betriebsgelände von Firmenstandorte, Filialstandorte, Logistikumschlagplätze etc.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 50 kW
Anträge können vom 26. Mai bis zum 07. Juli 2026 eingereicht werden.
Die Bewilligung erfolgt im Anschluss und nach Abschluss des wettbewerblichen Auswahlverfahrens.
Zentrales Auswahlkriterium im Wettbewerb: Förder­euro je aufgebaute Ladeleistung.
Förderaufruf C: öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Die Ladeinfrastruktur soll uneingeschränkt der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sein, z. B. Rastanlagen, Ladehubs oder auch Umschlagpunkte.
Ladeleistung pro Ladepunkt: mindestens 100 kW
Anträge können vom 26. Mai bis zum 07. Juli 2026 eingereicht werden.
Die Bewilligung erfolgt im Anschluss und nach Abschluss des wettbewerblichen Auswahlverfahrens.
Zentrales Auswahlkriterium im Wettbewerb: Förder­euro je aufgebaute Ladeleistung.

Wie hoch ist die Förderung?

Gesamt-Fördervolumen zum Start: 200 Millionen Euro
Weitere Förderaufrufe über 2026 hinaus sind während der vierjährigen Laufzeit der Richtlinie geplant.
Förderaufruf A:
  • Förderintensität: 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart:
    • bei De-minimis: Festbetragsfinanzierung oder
    • bei AGVO: Festbetragsfinanzierung mit Eigenanteil
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag:
    • bei De-minimis: bis zu 300.000 Euro oder
    • bei AGVO: bis zu 1 Million Euro
  • Entscheidung nach Antragseingang
Förderaufruf B:
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach Förderintensität
Förderaufruf C:
  • Förderintensität: bis zu 500 Euro (netto) pro kW
  • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  • max. Fördersumme (Zuwendungsbetrag) pro Antrag: 5 Millionen Euro
  • Auswahlverfahren: Wettbewerb nach den Kriterien
    • Förderintensität (70%)
    • AFIR-Standorte (20%)
    • Durchleitungsmodell (10%)
  • Förderung: abhängig vom Ergebnis des Auswahlverfahrens
Hinweis:
Weitere Informationen zur Förderung erhalten Interessierte in einer kostenfreien Online‑Informationsveranstaltung am Dienstag, 19.05.2026 um 09:30 Uhr. Dort werden die Förderrichtlinie erläutert und Fragen beantwortet. Die Veranstaltung wird von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur gemeinsam mit dem Projektträger Jülich durchgeführt. Eine Anmeldung ist bereits möglich.

Förderung E-Lastenfahrräder

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Förderprogramm des Bundesumweltministeriums für gewerblich genutzte Elektro-Lastenräder aufgelegt.
Was wird gefördert?​
  • E-Lastenfahrrad mit einer fest installierten Vorrichtung zum Lastentransport
  • maximale Tretunterstützung von 25 km/h
  • serienmäßig und fabrikneu
  • Nutzlast von mindestens 120 kg
Wie hoch ist die Förderung?
  • 25 Prozent der Anschaffungskosten
  • Förderhöchstgrenze: 2.500 Euro
  • Weitere Informationen sowie den Link zum Antragsformular finden Unternehmen auf der BAFA-Webseite. Die Förderrichtlinie finden Sie im Bundesanzeiger. Wie immer gilt: Erst Förderung beantragen, dann kaufen.



Nächster Termin am 09.10.2026

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Für die Vermittlung von Fachkräften, Arbeitskräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- und Migrationsgeschichte veranstalten Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart gemeinsame Jobmessen.
Die nächste Jobmesse findet am Freitag, 9. Oktober 2026, statt. Arbeitgeber, die Arbeits- und Ausbildungsplätze zu vergeben haben, können sich mit unserem Anmeldeformular jetzt schon anmelden. Anmeldeschluss ist der 25. September 2026.

Hinweis für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Wenn Sie auf Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche sind, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktstellen:
  • Suche Arbeitsplatz:
    Arbeitsagentur: 0800 4 55 55 00
    Welcome Center: 0711 76164640
  • Suche Ausbildungsplatz:
    Kümmerer IHK: 0711 2005-1560, -1537
    Kümmerer Handwerkskammer: 0711 1657-266

Impressionen

Hier bekommen Sie einen Eindruck von der Jobmesse (Fotos vom Oktober 2025):

Hintergrundinformationen

In den Jahren 2016 bis 2025 haben im Stuttgarter IHK-Haus, in der Bundesagentur für Arbeit und im Rathaus Stuttgart insgesamt 13 Präsenz-Jobmessen und eine Online-Jobmesse mit insgesamt rund 7.000 Bewerberinnen und Bewerbern stattgefunden.
Zahlreiche Unternehmen aus der Region Stuttgart haben dort die Möglichkeit genutzt, sich mit einem kostenfreien Stand zu präsentieren und Bewerbungsgespräche zu führen. Auch zahlreiche Ausbildungsplätze waren im Angebot. Außerdem konnten sich Betriebe und Interessenten über die Unterstützungsangebote bei der Einstellung und Integration ausländischer Fachkräfte, Arbeitskräfte und Azubis informieren. Sehr gefragt waren die Beratungen unter anderem zu Zeugnis- und Berufsanerkennung, Sprachförderung, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie dualer Ausbildung.
Veranstalter der Jobmessen sind neben der IHK der Welcome Service Region Stuttgart, das Jobcenter Stuttgart, die Agentur für Arbeit Stuttgart und die Handwerkskammer Region Stuttgart.
Die Jobmessen finden im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart statt.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Jetzt beachten!

Vertragsverlängerung und Kündigungsbutton bei Internet-Verträgen

1. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen – typischerweise z. B. Handy-Vertrag, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Streamingdienste, Gas- und Stromlieferungsverträge - wird die automatische Verlängerung von Verbraucherverträgen beschränkt. Bisher enthalten Verträge häufig eine stillschweigende Verlängerungsklausel, wenn sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Der Vertrag verlängerte sich dann bisher automatisch um ein Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Künftig darf die Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Zeit gelten (also nicht mehr automatisch ein Jahr) und die Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen. Dies gilt für Verträge ab dem 1. März 2022. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiter die bisherige Regelung, d. h. automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr.
Achtung: Für Mobilfunk- oder Festnetzverträge gelten die Änderungen - sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge - bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Unternehmer sollten Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragsverlängerungsklauseln und Kündigungsfristen anpassen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

2. Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen

Seit 1. Juli 2022 ist Verbrauchern bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung) die Möglichkeit zu geben, die Kündigung per “Kündigungsbutton” zu erklären. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abschließen zu können. Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit der genauen Bezeichnung des sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist nach Betätigung des Buttons auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er gemäß Paragraf 312 k Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, Art der Kündigung (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder fristlos) und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button, zum Beispiel „Jetzt kündigen“, zu erklären. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Dem Verbraucher ist die Online-Kündigung zu ermöglichen, ohne das er sich in einem Kundenkonto anmelden braucht. Das heißt, die vorherige Abfrage von Login-Daten ist unzulässig. Die in Paragraf 312 k Absatz 2 BGB genannten Anforderungen sind zugleich Mindest- und Maximalangaben, die zu verlangen sind. Dies geht zurück auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 – Kündigung ohne Login).
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich.
Erlaubnisinhaber gem. §§ 34 d, f, i GewO

Rechtsformwechsel macht Anpassungen bei Erstinfos, Impressum und Signaturen erforderlich!

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e. V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Da die Deutsche Industrie- und Handelskammer außerdem als gemeinsame Registerstelle gemäß § 11a Abs. 1 und §§ 34d, f, i GewO tätig ist, wird sie auch entsprechend in der Erstinformation, im Impressum, in der Signatur, auf Visitenkarten etc. aufgeführt.
Bitte überprüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen und ändern Sie diese ab, indem Sie
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. durch
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer ersetzen.
Erlaubnisinhaber gem. §§ 34 d, f, i GewO

Rechtsformwechsel macht Anpassungen bei Erstinfos, Impressum und Signaturen erforderlich!

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird aus dem DIHK e. V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Da die Deutsche Industrie- und Handelskammer außerdem als gemeinsame Registerstelle gemäß § 11a Abs. 1 und §§ 34d, f, i GewO tätig ist, wird sie auch entsprechend in der Erstinformation, im Impressum, in der Signatur, auf Visitenkarten etc. aufgeführt.
Bitte überprüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen und ändern Sie diese zeitnah ab, indem Sie
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. durch
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer ersetzen.
IT- und Cybersicherheit

IT- und Cybersicherheit-Netzwerke und Anlaufstellen

Aufbau einer sicheren IT-Infrastruktur, Prävention von Hackerangriffen, Personalschulungen oder Behebung der Folgen eines Hackerangriffs – es gibt zahlreiche Szenarien, bei denen ein Unternehmen Unterstützung bei Fragen rund um IT- und Cybersicherheit benötigt. Auf Landes- und Bundesebene gibt es viele Vereine, Organisationen oder Projekte, die Ihr Unternehmen ihrer Expertise unterstützen können. In diesem Artikel stellen wir Ihnen ausgewählte Netzwerke und Anlaufstellen vor.

Cyber-Ersthilfe BW (Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg)

Cyber-Ersthilfe BW übernimmt die erste Bewertung und Einordnung von Verdachtsfällen im Bereich der Cybersicherheit, wie zum Beispiel Phishing-E-Mails, Sextortion oder Ransomware-Angriffe. Das Team bietet den Betroffenen grundlegende Hilfestellungen und verweist bei Bedarf an spezifische Anlaufstellen, die die Fälle weiter analysieren und bearbeiten.
Die Hilfe können in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen und Institutionen, aber auch Privatpersonen in Anspruch nehmen.
  • Telefon: 0711-137-99999 (Durchgehende Erreichbarkeit)
  • E-Mail: cyberersthilfe@cybersicherheit.bwl.de (Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten)
  • NEU: Meldeformular auf der Seite der Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten)

Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand (TISiM)

TISiM – Kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe, Selbstständige und Freiberufler haben oft wenig Ressourcen für IT-Sicherheit und sind deshalb besonders gefährdet durch die Risiken der Cyberkriminalität. Sie müssen aus einer großen Auswahl an IT-Sicherheitsangeboten das passende für ihren Betrieb finden und umsetzen, ohne dabei größeres Expertenwissen zu haben. Ein starker Schutz vor Cyberkriminalität ist für alle Unternehmen von großer Bedeutung, um ihr Wissen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Einrichtung einer Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand beschlossen, die ein bundesweites Angebot bereitstellt, das passgenaue Aktionen für mehr IT-Sicherheit im Betrieb zielgruppengerecht aufarbeitet.
Der Sec-O-Mat ist das Haupttool der TISiM. Es evaluiert den Bedarf an IT-Sicherheitsmaßnahmen eines Unternehmens und bietet einen TISiM-Aktionsplan mit konkreten Empfehlungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit – Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2012 die Allianz für Cyber-Sicherheit gegründet, um die Widerstandsfähigkeit Deutschlands gegen Cyber-Angriffe zu erhöhen. Aktuell gehören der Initiative über 6000 Unternehmen und Institutionen. IT-Dienstleister, -Berater und -Hersteller sind genauso vertreten wie Anwenderunternehmen aller Branchen und Größen. Diese Vielfalt führt zu einem reichhaltigen Austausch von IT-Expertise und Anwendungserfahrungen, von denen alle Beteiligten profitieren.

Zentrale Ansprechstellen Cybercrime (ZAC)

Die ZAC der Polizei bieten Beratung und Unterstützung für Wirtschaftsunternehmen im Bereich Cybersicherheit. Sie sind in der Regel in den jeweiligen Landeskriminalämtern angesiedelt. Sowohl große Unternehmen als auch kleine und mittelständische Unternehmen sind immer häufiger von Cybercrime betroffen. Um diesen Unternehmen sowohl präventiv als auch nach einem Angriff durch Cyberkriminelle professionelle Unterstützung zu bieten, haben die ZAC unter anderem spezielle Hotlines eingerichtet.
Zusätzlich bieten sie Unterstützung bei der Entwicklung von Sicherheitskonzepten durch Beratungsgespräche und -veranstaltungen. Auch die Koordination der polizeilichen Ermittlungen bei Fällen von Cybercrime gehört zu ihren Aufgaben.
Ein wichtiges Ziel der Zentralen Ansprechstellen Cybercrime ist die Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wirtschaftsunternehmen mit der Polizei. Daher werden alle Informationen vertraulich behandelt. Ebenfalls wichtig zu wissen, dass der laufende Betrieb der IT-Systeme in den Unternehmen durch die polizeilichen Ermittlungen nicht beeinträchtigt wird. Unternehmen, die von Cybercrime betroffen sind, sollten in jedem Fall Anzeige bei der Polizei erstatten.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mehrere Aufgaben. Dazu gehört unter anderem, die Bedeutung von IT-Sicherheit in der Gesellschaft, der öffentlichen Verwaltung und in der Wirtschaft hervorzuheben.
Das BSI unterstützt die Entwicklung von Konzepten und Strategien für Informationssicherheit, damit diese eigenverantwortlich umgesetzt werden können. Hierfür erstellt das Bundesamt Mindeststandards und Handlungsempfehlungen, die auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sind und Anwender bei der Vermeidung von Risiken in der IT- und Internetwelt unterstützen.
Außerdem schützt das BSI die IT-Systeme und Kommunikationsnetze des Bundes vor Bedrohungen. Weitere Aufgaben des BSI sind die Entwicklung von verbindlichen und einheitlichen Standards der IT-Sicherheit, die Entwicklung von Kryptosystemen für die IT- und Kommunikationsnetze des Bundes, Beratung zu Themen der IT-Sicherheit für verschiedene Zielgruppen, Information und Warnung vor Schwachstellen, Sicherheitslücken und Schadprogrammen in IT-Dienstleistungen und -Produkten, Prüfung, Zertifizierung und Zulassung von IT-Dienstleistungen und -Produkten sowie die Sensibilisierung der Gesellschaft für das Thema Internet- und IT-Sicherheit.

Deutschland sicher im Netz (DsiN)

Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN) wurde 2006 auf dem ersten Nationalen IT-Gipfel (heute: DigitalGipfel) als gemeinnütziger Verein gegründet. DsiN unterstützt Verbraucher und kleinere Unternehmen durch konkrete Hilfestellungen und Mitmach- und Lernangebote im sicheren und souveränen Umgang mit der digitalen Welt. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Mitgliedern und Partnern, um Menschen im privaten und beruflichen Umfeld zu unterstützen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW)

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine Landeshörde, die dem Innenministerium unterstellt ist und als zentrale Koordinierungs- und Meldestelle im Bereich Cybersicherheit im Land fungiert. Sie sammelt ständig Daten zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen und Angriffen auf die Cybersicherheit und erstellt daraus ein aktuelles Lagebild. Die CSBW informiert andere Behörden und warnt bei besonderen Gefahren.
Darüberhinaus vernetzt die CSBW Staat, Verwaltungen, Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und kann in begründeten Einzelfällen auch Unterstützung bei der Wiederherstellung von Systemen nach Angriffen anbieten.
Sie arbeitet eng mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Sicherheitseinrichtungen zusammen, sensibilisiert Bürger und Personen in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung für das Thema Cybersicherheit und ist auch über die Landesgrenzen hinaus als Ansprechpartnerin für Organisationen der Cybersicherheit tätig. Die CSBW übernimmt jedoch keine polizeilichen Aufgaben wie die Strafverfolgung.

Initiative Wirtschaftsschutz

Die Initiative Wirtschaftsschutz, die im Jahr 2016 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, die Expertise der beteiligten Sicherheitsbehörden im Bereich des Wirtschaftsschutzes sichtbar und zugänglich für viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, zu machen. Dazu arbeiten Experten aus den Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundeskriminalamt (BKA), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie aus Wirtschaftsverbänden wie dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW Bundesverband) und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) in unterschiedlichen Projekten zusammen, um Unternehmen auf verschiedene Weise zu sensibilisieren, zu informieren und zu schulen.
IT- und Cybersicherheit

Aktuelle Bedrohungslage und Informationen zur IT- und Cybersicherheit

Anzahl und Qualität der Cyberangriffe steigt täglich. Immer mehr Unternehmen unabhängig der Branche, Größe, Standortes usw., sind betroffen. Auf diese Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Bedrohungslagen und Warnungen.

Aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Auf der Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) finden Sie Informationen zu den letzten Cyber-Sicherheitswarnungen. Außerdem gibt das BSI Warnungen zum Einsatz bestimmter Software-Lösungen raus. Bleiben Sie zu jeder Zeit informieren und abonnieren Sie den BSI Newsletter.
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Über die aktuellen Warnmeldungen des Landes Baden-Württemberg erfahren Sie auf der Seite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg.

Allianz für Cybersicherheit

Eine weitere Stelle, die über die aktuellen Cyber- und IT-Bedrohungen informiert, ist die Allianz für Cybersicherheit. Neben der aktuellen Bedrohungslage gibt die Allianz Tipps zu konkreten Maßnahmen zur Erhöhung der Informationssicherheit in Ihrem unternehmen. Mitgliedschaft in der Allianz ist kostenfrei und bringt folgende Vorteile mit sich:
  • Expertise des BSI und der Kooperationspartner der Allianz für Cybersicherheit aus Wirtschaft und Forschung
  • Vertrauensvoller Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen
  • exklusive Angebote zum Ausbau der IT-Sicherheitskompetenz in Ihrem Unternehmen
Registrieren Sie sich für die Teilnahme an der Allianz für Cybersicherheit.

Initiative Wirtschaftschutz

Die Initiative Wirtschaftschutz sammelt und stellt informationen von Bundessicherheitsbehörden sowie den Wirtschafts- und Sicherheitsverbenden über die Gefahrenszenarien zur Verfüguzng und gibt praxisnahe handlungsempfehlungen aus, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.
Bundesamt für Verfassungsschutz
In seinem Cyber-Brief informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über aktuelle Cyberangriffkampagnen gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen und klärt über staatliche gesteuerte Cyberangriffe auf.

Aktuelle Betrugsmaschen

Es liegen aktuelle Informationen zu einer Phishing-Kampagne von Unbekannt vor, die sich explizit an Mitgliedsunternehmen verschiedener IHKs richtet.
In den Phishing Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert sich „neu zu identifizieren“ ansonsten wird gedroht, dass der Account nach einer gewissen Frist gesperrt werden würde. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK Login Seite imitiert.
Phishing URL: ihk-identifizieren[.]live

Cybersicherheit Netzwerke

Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand

Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-Ups kostenfrei bei der Prävention, Detektion und Reaktion auf Cyberangriffe. Über zahlreiche Veranstaltungen bundesweit, eine praktische Materialienplattform zum Selbststudium und dem CYBERsicher Check, einem Tool zur Erhebung der Cybersicherheit im Unternehmen, können Sie Ihr Unternehmen nachhaltig auf die Gefahren des Cyberspace vorbereiten.
Im Ernstfall kann die CYBERsicher Notfallhilfe Ihnen helfen schnell und richtig auf einen Cyberangriff zu reagieren. Durch das breite Netzwerk an Partnern unterstützt das Projekt mittelständische Unternehmen bei der sicheren Digitalisierung.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit hat das Ziel, aktuelle und valide Informationen zu Gefährdungen im Cyber-Raum bereitzustellen.

Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC)

Die ZAC bietet kostenlos Einschätzungen zu vermuteten Cyberattacken auf Ihr Unternehmen sowie ein umfangreiches Beratungsangebot zu Präventionsmöglichkeiten an.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt auf seiner Website Informationen u.a. über aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen sowie Empfehlungen bereit.

Deutschland sicher im Netz

Deutschland sicher im Netz liefert Informationen zu wirksamen Schutz für Unternehmen mit überschaubarem Aufwand mit dem speziellen Fokus auf Schutzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine koordinierenden Stelle zur Vernetzung der bestehenden Cybersicherheitsstrukturen im Land. Ein wesentliches Ziel der optimierten Cybersicherheitsarchitektur ist der Schutz der Informationstechnik (IT) des Landes durch die strategische Steuerung und Überwachung landesweiter Sicherheitsmaßnahmen.

Initiative Wirtschaftsschutz

Initiative Wirtschaftsschutz gibt Informationen von Bundessicherheitsbehörden und Wirtschafts- und Sicherheitsverbänden über Gefahrenszenarien sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.

Digitale AzubiCard

Digitale AzubiCard – eine Karte, viele Möglichkeiten

Zum Ausbildungsstart 2021 ist die IHK Region Stuttgart in Kooperation mit dem Land Baden-Württemberg mit der AzubiCard an den Start gegangen.

Was ist die AzubiCard?

Die kostenlose AzubiCard ist mit einem digitalen Schülerausweis oder einem Studierendenausweis zu vergleichen, mit der Auszubildende in der Region Stuttgart aber auch deutschlandweit in den Genuss von Vergünstigungen kommen – etwa in Restaurants, Schwimmbädern, Kinos oder beim Shoppen.
Musteransicht der AzubiCard

Wer bekommt die AzubiCard?

Alle Auszubildenden der IHK Region Stuttgart erhalten Zugang zur digitalen AzubiCard – ausgenommen Umschülerinnen und Umschüler sowie externe Prüfungsteilnehmende.

Jetzt mitmachen und Partnerunternehmen werden!

Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart, egal ob Ausbildungsbetrieb oder nicht, können jetzt Partnerunternehmen werden und ihre Angebote gezielt den Auszubildenden präsentieren.
Eine Übersicht der deutschlandweiten Angebote finden Sie unter www.azubicard.de

So profitieren Unternehmen von der AzubiCard

  • Unternehmen präsentieren sich gezielt mit ihren attraktiven Angeboten und fördern so die regionale Wirtschaft
  • Auszubildende werden deutschlandweit auf Sie aufmerksam – vielleicht ist auch Ihre zukünftige Fachkraft dabei!
  • Setzen Sie ein Statement für die duale Ausbildung
  • Für die Präsenz auf der Homepage www.azubicard.de entstehen den Partnern keine Kosten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann gehen Sie auf www.azubicard.de und klicken auf „Anbieter werden”. Dort können Sie Ihr Angebot beschreiben und – falls vorhanden – Bilder dazu hochladen. Nach einer Prüfung wird Ihr Eintrag freigeschalten.

Häufige Fragen

Ist das Einstellen von Angeboten für Unternehmen kostenpflichtig?

Nein, für das Einstellen und die Präsenz auf der Homepage entstehen Unternehmen keine Kosten.

Muss ich Ausbildungsbetrieb sein?

Nein. Alle Unternehmen aus der Region Stuttgart können Angebote unter www.azubicard.de einstellen.

Welche Kriterien gelten für Angebote des Partnerprogramms AzubiCard?

Die Angebote sollten nach folgenden Regeln und Richtlinien eingestellt werden:
  1. Angebote müssen grundsätzlich allen Inhabern einer Azubicard zur Verfügung stehen Die Kammerzugehörigkeit des Azubis darf keine Rolle spielen. Maßgeblich sollte nur der Besitz einer gültigen Azubicard sein.
  2. Angebote dürfen nicht ausschließlich auf alkoholische Getränke oder den Genuss von Tabakwaren abzielen. Angebote können dann zugelassen werden, wenn nicht alkoholische Getränke einbezogen und angemessen im Angebot repräsentiert werden. In diesem Zusammenhang gilt auch: Wir können keine Angebotsfotos akzeptieren, bei denen der Genuss von Alkohol oder Tabak im Vordergrund steht.
  3. Angebote sollten den Azubi keinesfalls über einen längeren Zeitraum an einen Vertrag binden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn
    1. das Angebot eine Laufzeit von 6 Monaten nicht überschreitet oder
    2. die monatliche Zahlung weniger als 10 Euro beträgt oder
    3. die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige Zahlung zu Beginn der Leistung beglichen werden kann.
  4. Angebote dürfen zeitlich beschränkt werden. Die Mindestdauer für die Gültigkeit eines Angebots sollte 6 Monate betragen, da neue Angebote eine gewisse Zeit brauchen, um wahrgenommen zu werden.

Wo kann ich mein Angebot einstellen?

Alle Angebote müssen über www.azubicard.de eingestellt werden.

Wer kann die Angebote nutzen?

Deutschlandweit können alle Auszubildenen alle Angebote nutzen.

Förderung

Die AzubiCard wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg finanziell gefördert.
Logo Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Verpackungsgesetz

Seit 1.1.2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht

Ob “Coffee to go”, Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Besonders betroffen sind somit Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Mensen aber auch Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel, die ihren Kunden Speise und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zum Mitnehmen (To-go und Take-away) anbieten.
Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
In einem Merkblatt des DIHK wird erläutert, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind: DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen
Leider kursieren Informationen zur “Mehrwegangebotspflicht” die die Rechtslage nur ungenügend oder sogar unzutreffend wiedergeben. Zum besseren Verständnis der geltenden Rechtslage sowie der praktischen Umsetzung hat das Baden-Württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die wesentlichen Punkte daher in der Erläuterung zur Mehrwegangebotspflicht zusammengefasst. Es enthält somit einige Klarstellungen und ergänzenden Hinweise zu § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes. Es korrigiert darüber hinaus Fehlinterpretationen aus der Praxis und konkretisiert zum Beispiel den textlichen Mindestumfang der neuen Hinweispflichten.
Ergänzende Informationen zum Thema Verpackungen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Regelung

Mehrwegpflicht für To-go Verpackungen

Gastronomiebetriebe müssen für Getränke und Speisen zum Mitnehmen Mehrwegverpackungen anbieten. Dies schreibt das aktuelle Verpackungsgesetz vor, um Umwelt und Klima nachhaltig zu schützen.

Verpflichtende Mehrwegangebote

Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen (sog. Letztvertreiber) sind mit dem seit Januar 2023 geltenden Verpackungsgesetz (§33, §34 VerpackG2) verpflichtet, zusätzlich eine Verpackung anzubieten, die mehrfach genutzt werden kann (Mehrwegverpackung).

Es kommt auf die Betriebsgröße an

Für größere gastronomische Betriebe gilt:
Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmetern sind mit der Regelung verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmen:
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es zumindest ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Weisen Sie Ihre Kunden und Kundinnen auf die Möglichkeit hin, z. B. mit Hilfe eines Aushangs.
Ausblick:
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie hat das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Für Gastronomiebetriebe ergibt sich zwar aktuell noch kein Handlungsbedarf aber die Empfehlung lautet, bestehende Mehrwegangebote weiter auszubauen und künftige Entwicklungen im Blick zu behalten. Einen Überblick zu den neuen EU-Regeln bietet der IHK-Leitfaden zur PPWR.

Vertiefende Informationen

Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht (LAGA/Umweltbundesamt): Der Leitfaden erläutert die gesetzlichen Anforderungen der Mehrwegangebotspflicht praxisnah und schafft Klarheit zu Anwendungsfällen, Ausnahmen sowie Vollzugsfragen für Betriebe und Behörden.

FAQ des Bundesumweltministeriums (BMUV/BMUKN): Die FAQ geben einen kompakten Überblick zu den Zielen, Pflichten, Ausnahmen und zu praktischen Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich.

„Mehrweg. Mach mit!“ – FAQ zur Mehrwegangebotspflicht: Die Informationsplattform beantwortet häufige Fragen von Gastronomiebetrieben, Bäckereien, Kantinen und anderen Anbietern verständlich und praxisnah.

Abschlussbroschüre „Essen in Mehrweg“ (ehemalige Kampagne): Die Broschüre fasst die Erfahrungen, Erfolgsfaktoren und Praxiserkenntnisse des bundesweiten Projekts „Klimaschutz is(s)t Mehrweg“ zusammen und bietet weiterhin nützliche Anregungen für die Einführung von Mehrwegsystemen.

Einwegkunststoffe sind verboten oder kennzeichnungspflichtig

Wegwerfprodukte wie Einwegbesteck, Trinkhalme oder Plastikteller sind bereits seit 3. Juli 2021 in Deutschland verboten – dies gilt auch für Styroporbehältnisse für den To-go Bedarf. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Gastronomiebetriebe, Lieferservice oder Cateringunternehmen etc. dürfen ihre Lager- und Restbestände aufbrauchen! Die Bestandsregel soll eine sinnlose Vernichtung von gebrauchstauglicher Ware und der dadurch erst recht unnötigen Müllentstehung entgegenwirken.

Der IHK-Artikel zur Einwegkunststoffverbotsverordnung liefert weitere Informationen zum Thema!
Und auch der IHK-Artikel Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG) bietet vertiefende Informationen zu Themen wie Letztvertreiber und Registrierung.




Adressbuchschwindel

Warnung vor Formularfalle

Regelmäßig kursieren falsche Rechnungsformulare für Handelsregistereintragungen, die als angeblichen Absender ein Amtsgericht ausweisen. Den Formularen ist ein Überweisungsträger beigefügt. Die Absender im Logo, Briefkopf und/oder Zahlungsempfängerauf dem Überweisungsträger lauten meist auf Buchstabenfolgen, wie in einzelnen Fällen ELAR, MRN oder aktuell “Gewerbe- und Handelsreister Deutschland”, abgekürzt GHRD. Vor diesen Fake-Rechnungen warnt aktuell der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Oft sind diese Rechnungsformulare für einen fälschlicherweise offiziellen Anstrich um Bundesadler und Bundesflagge ergänzt. Teilweise wird versucht den Adressaten unter Druck zu setzen: “Zahlungsfrist 7 Werktage nach Erhalt”.
Dies sind keine offiziellen Schreiben des Amtsgerichtes. Dabei handelt es sich um eine Formularfalle. Der Angebotscharakter der Rechnung wird verschleiert. Erst bei näherem Lesen wird deutlich, dass es sich nicht um eine Rechnung des Amtsgerichts, sondern um ein privates Angebot für eine Eintragung in ein kostenpflichtiges Firmenadressverzeichnis oder eine Firmendatenbank zu überhöhten Kosten handelt. Die Zahlung auf dieses Angebot hin wird als Annahme des Angebotes oder Auftragsbestätigung verstanden. Oftmals sind diese Anmeldungen für vermeintliche Gewerberegister nicht immer von einer originalen Rechnung vom Registergericht zu unterscheiden. Es wird ausdrücklich davor gewarnt auf solche Angebote bzw. Rechnungen zu reagieren oder diese zu unterzeichnen! Bitte sehen Sie hierzu auch die Informationen auf der Webseite des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Wenn Sie eine solche Fake-Rechnung erhalten, bezahlen sie diese nicht und löschen Sie die E-Mail bzw. vernichten Sie das Schreiben. Kontrollieren Sie Ihren Rechnungseingang und prüfen Sie bei Ihnen unbekannten Absendern von Rechnungsmails vor dem Bezahlen immer genau, ob es sich dabei nicht um eine falsche Rechnung handelt. Lesen Sie immer auch das Kleingedruckte! Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre Buchhaltung für dieses Thema. Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben oder eine Rechnung handelt, fragen Sie nach bei der IHK oder dem angeblichen Amtsgericht von dem die Rechnung stammen soll.
Achten Sie insbesondere auf folgende Merkmale, um eine solche Fake-Rechnung zu erkennen:
  • Die angegebene E-Mail-Adresse enthält meist ein Buchstabenkürzel neben dem Begriff „Amtsgericht“ oder „Handelsregister“
  • (Landes-)Wappen oder Adler oder Flagge ist abgedruckt
  • Druck auf behördentypischem Umweltpapier (wenn per Papier versandt)
  • Amtstypische Aufmachung und Schriftart
  • Angabe von Registernummern oder Aktenzeichen
  • Gegebenenfalls auch Aufzählung von Gesetzesparagraphen, die einen seriösen Eindruck erwecken sollen
  • Ein beiliegender, bereits ausgefüllter Überweisungsträger
  • Drei- oder vierstellige Beträge, die überwiesen werden sollen
  • Ein sehr kurzes Zahlungsziel von oftmals nur wenigen Tagen


Impressum und Datenschutz

E-Commerce-Recht – Impressum und Datenschutz

Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Der Vertragsschluss kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail usw., zwischen Unternehmer und dem Verbraucher zustande. Bestimmte Informationen, wie Identität des Verkäufers („Impressum”), der Umgang mit personenbezogenen Daten („Datenschutzerklärung”) sowie für den Kaufentschluss entscheidende Angaben wie Liefer- und Versandbedingungen, Preise und Produktbeschreibung, Widerrufsrecht und Vertragslaufzeiten müssen mitgeteilt werden.

1. Impressum

Wer sich im Internet geschäftsmäßig präsentiert, muss in einem sogenannten Impressum Informationen zu seiner Identität geben. Diese Impressumspflicht betrifft Online-Shops und auch Angebote auf Auktions-/ Verkaufsplattformen. Darüber hinaus wird regelmäßig auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Netzwerken oder in Karrierenetzwerken ein Impressum erforderlich sein. Im Einzelnen sind die in §5 Digitale Dienstegesetz (DDG) aufgeführten Angaben erforderlich.
Beispiel-Impressum für einen Onlinehändler (Einzelunternehmer):
*Impressum:
Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist:
Max Muster
DemoShop
Hauptstr. 1, 10178 Stuttgart
Tel: (0049) 30 123456
Fax: (0049) 30 123456-7
E-Mail: info@mmueller.de
Registergericht AG Stuttgart HRA Nr. 12345 (sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE12345 (soweit vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer: 123/456/78910 (soweit vorhanden)


*Achtung: Anzugeben sind Vor- und Nachname (vollständig ausgeschrieben). Unterhalb des Namens kann beim Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) eine Geschäftsbezeichnung angegeben werden. Die Anschrift ist vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer zu nennen. Eine Postfachadresse reicht nicht aus. Zusätze wie eingetragener Kaufmann (e.K.) oder die Rechtsform, (z.B. GbR, eGbR, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA), sind anzugeben, wenn der Gewerbetreibende auch als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, oder im Falle der GbR diese ins Gesellschaftsregister eingetragen ist (dann lautet der Zusatz eGbR), oder der Gewerbetreibende die entsprechende Rechtsform gewählt hat. Bei der (nicht ins Gesellschaftregister eingetragenen) GbR sollte der Zusatz “GbR” zur Gewährleistung der Unterscheidungskraft nicht fehlen. Der Vertretungsberechtigte (z.B. der Geschäftsführer bei juristischen Personen) ist wiederum mit Vor- und Nachnamen zu benennen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter sind bei den Personengesellschaften, wie der GbR bzw. eGbR, OHG und KG mit Vor- und Zunamen vollständig anzugeben. Hierbei dürfen Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“/“Geschäftsführung“ nicht verwendet werden, da diese nur bei juristischen Personen, wie der GmbH und Unternehmergesellschaft (UG) verwendet werden dürfen. Bei der GmbH und Co. KG, ebenso eine Personengesellschaft, ist die persönliche haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin die GmbH (sog. Komplementärin), die wiederum vertreten wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
Beispiele:
  • Eingetragener Kaufmann: Max Müller e.K.
  • GbR/eGbR/OHG/: Mustervertrieb Müller und Meier GbR/eGbR/OHG/KG. Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Müller und Max Meier
  • KG: Mustervertrieb Müller und Meier KG. Vertretungsberechtigter Gesellschafter Max Müller (Komplementär)
  • GmbH & Co. KG: Max Müller GmbH & Co. KG. Persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin: Max Müller Holding-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer: Max Müller
  • GmbH: Mustervertrieb Müller und Meier GmbH, Vertreten durch: Geschäftsführer Max Müller
  • UG: Mustervertrieb Müller und Meier UG haftungsbeschränkt: Geschäftsführer Max Müller
  • Bei Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen (zum Beispiel Immobilienmakler, Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsberater, Immobiliardarlehensvermittler Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler), sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, und zwar mit Anschrift und gegebenenfalls Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde. Beispiel: Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde: Name der Behörde, Anschrift, Webseite
  • Bestimmte reglementierte Berufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten müssen neben der Kammer zusätzlich angeben: zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung; der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Bezeichnung der jeweils berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. die Webseite angeben) Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern sowie Immobiliardarlehensvermittlern wird vorsichtshalber empfohlen, die oben genannten zusätzlichen Angaben im Impressum hinzuzufügen.

2. Streitbeilegungsverfahren

Online-Händler müssen auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken https://ec.europa.eu/consumers/odr/ (und zwar als „klickbarer Link“) und angeben, ob sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit sind. Der Hinweis sollte im Impressum und in AGB (sofern vorhanden) stehen, zum Beispiel:

Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@xyz.de
Achtung: Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Informationspflicht. Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können. Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform aus dem Impressum der Webseite und/oder AGB oder anderen Stellen auf der Webseite zu entfernen. Hierüber informiert auch der IHK-Artikel über die Einstellung der OS-Plattform.

3. Datenschutzerklärung

Der Anbieter eines Internetauftritts (nicht nur Online-Händler, sondern jede Webseite) darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies spezielle Rechtsvorschriften erlauben und die Daten für Vertragsanbahnungen oder die Durchführung von Verträgen erforderlich sind, der Nutzer eingewilligt hat, oder ein berechtigtes Interesse begründet werden kann. Der Anbieter muss den Nutzer in allgemein verständlicher Form über die Informationen des Art. 13, 14 DSGVO unterrichten. Dazu gehören:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten (sofern benannt; bei Einzelgewerbetreibenden nicht zwingend erforderlich)
  • die Datenkategorien und die Zwecke für die sie verarbeitet werden (z.B. Daten wie Name, Anschrift und Kontaktdaten werden zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erfasst)
  • die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (bspw. gesetzliche Verpflichtungen, Anbahnung oder Durchführung von Verträgen, Einwilligung, berechtigtes Interesse; die verschiedenen Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführt)
  • Wenn die Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z.B. Weiterleitung von Name und Anschrift an Paketversender, oder Sub-Dienstleister)
  • ggf. die Absicht der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland/internationale Organisation ("Drittland" meint Staaten außerhalb der EU)
  • Hinweise zur Dauer der Datenspeicherung, oder falls dies nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung der Dauer (solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen: handelsrechtlich, steuerrechtlich maximal 10 Jahre)
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Widerrufsrecht bei erteilter Einwilligung, sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
  • ggf. die Quelle von der man die Daten erhalten hat
Es ist auch darüber zu informieren welche Daten auf der Webseite verarbeitet werden, zum Beispiel folgende Punkte:
  • Logfiles
  • Cookies
  • Tracking- und Analysedienste (zum Beispiel: Google Analytics, Facebook-Pixel)
  • Registrierungsmöglichkeiten
  • Einbindung sozialer Netzwerke
  • Nutzung externer Zahlungsdienstleister
  • Einbindung von Videos, Kartendaten, Schriftarten
  • Newsletter-Anmeldung
  • Kontaktformular
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den IHK-Artikel zur Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung darf nicht im Impressum oder in den AGB platziert werden, sondern muss unter einem eigenen Link abrufbar sein. Die Datenschutzerklärung und auch das Impressum sollten so über einen Link einhgebunden werden, z.B. in die Fußzeile der Webseite, dass diese Angaben von jeder Unterseite aus mittels eines Klicks abrufbar sind. Die Links zur Datenschutzerklärung und zum Impressum dürfen nicht durch ein Cookie-Banner oder Werbeanzeigen verdeckt werden.

4. Gastzugang

Laut Beschluss der Datenschutzkonferenz (das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitzustellen. Grundsätzlich sind datenschutzrechtlich nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind (z. B. Name, Anschrift, ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse, ggf. Kontoverbindungsdaten für den Zahlungsverkehr, z. B. bei Lastschrift). Sich mit Nutzerdaten für ein Kundenkonto registrieren zu müssen, ist nicht zwingend erforderlich. Kunden sollen freiwillig entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als Gast kein Kundenkonto anlegen möchten, oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit Anlegen eines registrierten Nutzungszugangs (forlaufendendes Kundenkonto) verbunden ist. Zur Verwendung der Daten bei fortlaufendem Kundenkonto weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass die Bestellhistorie des Kunden nur mit dessen Einwilligung für Werbezwecke ausgewertet werden darf. Gleiches gilt bei der Speicherung von Informationen über Zahlungsmittel (z. B. Kredikarte).
Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht einen Gastzzugang bereitszustellen, allerdings dürften sich Gerichte an dem Beschluss der Datenschutzkonferenz künftig orientieren.

5. Informationspflichten im Onlinehandel – Kurzüberblick

Im Onlinehandel müssen gegenüber Verbrauchern die Informationspflichten im Fernabsatz und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden (§312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 1, § 1 EGBGB).
Im Onlinehandel sind in verschiedenen Phasen des Kaufvorgangs bestimmte Informationen zu erteilen.
Es lassen sich drei Phasen unterscheiden:
  1. Informationen vor Beginn des Bestellvorgangs (also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird)
  2. Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (bevor also der Bestellbutton betätigt wird)
  3. Informationen nach Abgabe der Bestellung (unmittelbar danach oder spätestens mit Lieferung der Ware)
Bevor die Bestellung abgegeben wird, sind zusammengefasst, folgende Informationen anzugeben.
  • die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit (siehe bereits zum „Impressum“ oben)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung (siehe Datenschutzerklärung)
  • Produktbeschreibung, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B ein Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Lieferzeiten und gegebenenfalls Lieferbeschränkungen
  • Information, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für die Waren besteht
  • Bestellbestätigung auf elektronischem Wege
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus gibt es für Finanzdienstleistungen weitere Informationspflichten, die hier nicht detailliert aufgeführt werden. Zu finden sind sie in Art. 247 EGBGB und Art. 247a EGBG.
Mehr zu den einzelnen Informationen und wo sie im Onlineshop platziert werden sollten, wird im zweiten Teil der Artikelreihe zu Produkt- und Preisangaben erläutert.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Berechnung der Frist erfolgt auf Basis der Verordnung (Euratom) 1182/71. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass für alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge eine regelmäßige Rückkehrpflicht in den Niederlassungsmitgliedstaat gilt. Die Fahrzeuge müssen spätestens acht Wochen nachdem der Niederlassungsmitgliedstaat verlassen wurde, zu “einer Betriebsstätte” in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Gegenüber den für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Niederlassungsmitgliedstaat muss ein Nachweis erfolgen können, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wurde. Auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr wurde ein Fragen-Antworten-Katalog zur Rückkehrpflicht hinterlegt.

2. Änderungen seit 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    - Gewerbeauskunft
    - Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheinigungen
    - Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    - Steuerbescheinigungen
    - Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    - Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können seit dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2023
Entsenderecht

Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern

Die Entsenderegeln für Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen grenzüberschreitend bzw. im Ausland befördern, sind im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig (einheitlich) für die gesamte EU geregelt worden.

Grundlagen

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal die Regelungen der Richtlinie (EU) 2020/1057, die die Basisrichtlinien der EU zum Entsenderecht (RL 96/71/EG und RL 2014/67/EU) als „lex specialis“ auf die besonderen Gegebenheiten bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern hin erweitert und konkretisiert. Die entsenderechtlichen Vorgaben sind sehr umfassend, wobei die wesentlichen Pflichten darin bestehen, entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im „Aufnahmemitgliedstaat” vorgeschriebenen Mindeststandards hinsichtlich der Entlohnung und der Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen national umsetzen, was Stand Juni 2022 in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten noch nicht stattgefunden hat (auch die deutschen Rechtsgrundlagen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand).
Die seit Februar 2022 geltenden Regelungen geben klar vor, welche Angaben das Unternehmen im Zuge der Erstellung einer Entsendemeldung machen muss, welche Dokumente vom Fahrer mitgeführt werden müssen und in welchem Umfang bzw. nach welchem Prozedere die Mitgliedstaaten im Rahmen von Straßen- und (nachgelagerten) Betriebskontrollen Unterlagen einfordern dürfen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat auf ihrer Webseite mehrere Dokumente veröffentlicht, die unklare Aspekte der neuen Vorschriften aufklären und somit zu einer einheitlichen Anwendung beitragen sollen.
Stand Juni 2022 bestehen folgende Dokumente:
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch), der die wesentlichen rechtlichen Auslegungsfragen umfasst.
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), der Beförderungsszenarien im Güterverkehr enthält und anhand von Beispielen beschreibt, ob und wenn ja in welchen Zeiträumen die Entsendevorschriften erfüllt sein müssen.
Ein Übersichtsdokument (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), das die wesentlichen Regelungen kurz zusammenfasst.

Neues Portal für Entsendemeldungen

Für die Entsendemeldung besteht nun ein einheitliches Portal (postingdeclaration.eu/landing)– die jeweiligen nationalen Meldeverfahren und -portale sind ab dem genannten Stichtag nicht mehr erlaubt. Entsendemeldungen für Entsendungen seit dem 2. Februar müssen nun über dieses Portal erstellt werden. Eine Anleitung, wie Sie sich dort registrieren können, finden Sie unter Weitere Informationen zum Download. Das Portal und der Austausch von Dokumenten zwischen den Unternehmen und den Behörden (oder vice versa) basiert auf dem IMI-System (Internal Market Information-System).
Die Entsendemeldungen können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. Dazu kann eine bestehende Meldung jedoch im Zuge einer Kopierfunktion als Basis dienen.
Die Entsendemeldung enthält folgende Angaben:
  • die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist
  • die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt
  • die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers
  • den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht
  • das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung
  • die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge
  • ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt

Mitführpflichten

Der Fahrer muss seit 2. Februar in Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:
  • eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung
  • Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen)
  • die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
  • (Beachten Sie die Ausführungen ganz am Ende zur A1-Bescheinigung)
Sollten bei Kontrollen Unklarheiten auftreten, kann die Kontrollbehörde über das Entsendeportal der EU-Kommission beim einzelnen Unternehmen Kopien folgender Unterlagen anfordern:
  • Frachtbezogene Dokumente (insb. Frachtbriefe)
  • Fahrtenschreiberdaten
  • Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum
  • den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen
  • Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen
  • Zahlungsbelege
Das Unternehmen hat infolge der Anfrage durch die zuständige (ausländische) Behörde acht Wochen Zeit, die Daten zuzuliefern. Kommt das Unternehmen seinen Auskunftspflichten nicht nach, kann die zuständige nationale Behörde eingeschaltet werden, die binnen 25 Tagen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten muss.
Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen können über die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Übersichtsseite zu den Entsendevorschriften in Erfahrung gebracht werden.
Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.
Bitte beachten Sie auch, dass unabhängig vom Entsendestatus, es bei jeder beruflichen Tätigkeit im EU-Ausland zu empfehlen ist, eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung mitzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer. Eine Mitführungspflicht haben zwar nur einige Staaten in ihrer nationalen Gesetzgebung verankert, z. B. Frankreich und Luxemburg. Die Bußgelder, die beim Fehlen der A1-Bescheinigung ausgesprochen werden können, stoßen jedoch teilweise in den vierstelligen Bereich vor. Die A1-Bescheiniung erhalten Sie regelmäßig über die jeweilige Krankenkasse.

Wo sind die Grenzen der neuen Regeln?

Da es EU-Rat und EU-Parlament (als EU-Gesetzgeber) unterlassen haben, einen konkreten Anwendungsbereich für die neuen Entsenderegeln zu etablieren, gelten diese zumindest aus Sicht der EU-Kommission nur für Fahrerinnen und Fahrer, die genehmigungspflichtige Beförderungen durchführen und auch nur dann, wenn ein Fahrzeug genutzt wird, das zwingend mit einem (digitalen) Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss. Diese Sichtweise ist rechtlich und sachlich kaum haltbar, wurde in den oben genannten Fragen-Antworten-Katalogen jedoch so geäußert. Bis zu einer klärenden (EU-) Rechtsprechung ist nun leider davon auszugehen, dass insbesondere die nationalen Kontrollorgane der Sichtweise der EU-Kommission folgen werden.
Das bedeutet, dass z.B. für Fahrerinnen und Fahrer im Güter-Werkverkehr oder für Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung, die zwar genehmigungspflichtig sind, die aber lediglich eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, bei entsendepflichtigen Einsätzen im Ausland weiterhin über die “alten” nationalen Systeme eine Meldung erfolgen muss oder sollte.
Dabei ist je nach Zielland zu klären, ob dort für den konkreten Einsatz eine Entsendung überhaupt vorliegt und wenn ja, was in welchem Umfang über welches Portal gemeldet werden muss. Sie finden auf unserer Webseite zahlreiche Informationen zu den nationalen Entsendeportalen der EU-Staaten (und einiger Drittstaaten). Folgende Übersichtsseite enthält die Links auf die jeweiligen Unterseiten.
Stand: Juni 2022
IHK-Broschüre

Herausforderung Unternehmensnachfolge

Die rechtzeitige und systematische Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist eine wesentliche Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt eines Betriebs. Fehler bei der Übergabe können zu Unternehmenskrisen bis hin zur Betriebsaufgabe führen.
Die von den Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge – Informationen für Unternehmensübergeber und Nachfolger“ dient einer ersten Orientierung und informiert über die wesentlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge.
Die Broschüre richtet sich sowohl an Firmeninhaber, die ihren Betrieb abgeben wollen, als auch an potentielle Nachfolger. Sie informiert über die Grundlagen einer erfolgreichen Übergabe: Ihre frühzeitige Vorbereitung, verschiedene Übergabemodelle (innerhalb oder außerhalb der Familie), Kriterien zur Unternehmensbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte sowie Finanzierungshilfen bei der Betriebsübernahme. Zusätzlich finden Existenzgründer Checklisten zu wichtigen Planungsfragen wie „Bin ich ein Unternehmer?“ oder „Die Analyse des Unternehmens“. Die IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge“ können Sie hier herunterladen.
Um allen Beteiligten den Einstieg in das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge zu erleichtern, bieten wir eine durchgängige Veranstaltungsreihe an. Die meisten Formate finden mehrfach pro Jahr statt. Mit unserer Veranstaltungsübersicht erhalten Sie einen Überblick über das aktuelle Angebot.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union

Händlerpflichten bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen

Seit dem 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Regelungen über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen, sowie über den Handel mit Waren mit digitalen Elementen in Kraft getreten. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels.

Verträge über den Kauf digitaler Inhalte und Waren mit integrierten digitalen Elementen

Von den Regelungen betroffen sind Verbraucherverträge
  • über den Kauf digitaler Inhalte (z.B. Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (z.B. CD-ROM), oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (z.B. Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (bspw. Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).
Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Vertrag über einen digitalen Inhalt auch dann vorliegt, wenn der digitale Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird, der Verbraucher aber personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten kommerziell nutzt, z. B. zu Marketingzwecken. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird somit – wenn sie kommerziell genutzt werden – wie ein monetäres Entgelt behandelt.
Insbesondere beim Gewährleistungsrecht bestehen Neuerungen. Der Händler muss – wie bisher auch – zunächst den vertragsgemäßen Zustand (sog. “Nacherfüllung”) wiederherstellen, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefet hat, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn ein eine Nacherfüllung fehlschlägt kann der Verbraucher Preisminderung oder Beendigung des Vertrags verlangen. Näheres erfahren Sie in den Änderungen zum Kaufrecht ab 2022.
Bezogen auf digitale Produkte und Sachen mit digitalen Elementen sind aus Händlersicht insbesondere relevant:
  • Eine digitales Podukt oder eine Sache mit digitalen Elementen kann trotz Einhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein. Es kommt für die Sachmangelfreiheit zusätzlich darauf an, was bei einer Sache der Branchenüblichkeit und der Kundenerwartung entspricht. Also, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Es wird künftig also mehr als es bisher der Fall war auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Bei Verbrauchern wird eine vertragliche Abweichung davon nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung (nicht lediglich in der Produktbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) möglich sein. Im B2B-Bereich wird man die objektive Verwendbarkeit und die übliche Beschaffenheit abbedingen können, es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Neben der durchschnittlichen Beschaffenheit und Verwendbarkeit kommen noch weitere Punkte hinzu, wie entsprechende Montageanforderungen und Installationsanforderungen, damit die Sache mangelfrei ist.
  • Die Beweislastumkehr für Mängel wurde auf ein Jahr ausgedehnt. Bisher musste der Händler innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferdatum nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Dieser Zeitraum - also die Vermutung, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag - beträgt nunmehr ein Jahr.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr, oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzegsbegründung).
  • Es besteht ein Recht auf Aktualisierungen. Bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen muss das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen (funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates) informieren und diese bereitstellen. Werden die Aktualisierungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt darin künftig ein Sachmangel. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszykluses unterschiedlich sein.
  • Der Händler/Verkäufer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen. Ist der Verkäufer, wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.
  • Keine Haftung des Unternehmers soll bestehen, wenn er über die Verfügbarkeit des Updates informiert und dieses bereitgestellt hat (der Unternehmer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren) und der Verbraucher das Update nicht, oder unsachgemäß durchführt (eine fehlerfreie Installationsanleitung des Unternehmers vorausgesetzt).
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Dies gilt aber nicht für Verträge über Sachen mit digitalen Inhalten (z.B. Smart TV, Smart Watch), die dauerhaft bereitgestellt werden. Die Mängelhaftung besteht hier für die gesamte Vertragslaufzeit beziehungsweise die Lebensdauer des Produkts, mindestens aber für 2 Jahre.
  • Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen wurde die Verjährung verlängert um 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise nach Ende der Aktualisierungspflicht.
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit einen Mangel geltend zu machen.
Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Jetzt reinhören!

Rechtspodcast – E-Commerce-Recht

Die Bedeutung des Onlinehandels wächst. Viele Kunden wickeln Ihre Einkäufe über das Internet ab. Aber wie lässt sich ein solcher Webshop rechtlich gestalten?
Die IHK Region Stuttgart informiert über das Thema im „Rechtspodcast“ zum E-Commerce. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
In 2022 gibt es neue Spielregeln, inbesondere im Onlinerecht. Preisrabatte, Transparenz bei Kundenrankings, Kündigungsbutton, und digitale Warenkäufe sind nur einige der rechtliche Regelungen, die ab 1. Januar 2022 und Mitte 2022 in Kraft treten. Im aktuellen Rechtspodcast berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu den wichtigsten rechtlichen Änderungen.
In der aktuellen zweiten Episode berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu speziellen Rechtsthemen des Onlinehandels, insbesondere Anti-Abmahngesetz, E-Mail-Werbung und Werbung mit Preisen.
In der ersten Episode berichten Rechtsreferent Rainer Simshäuser aus dem Bereich Recht & Steuer und Referent für Internationales Wirtschaftsrecht Matthias Führich und geben Tipps zu den rechtlichen Basics eines Onlineshops und was zu beachten ist, wenn man über den Webshop auch Kunden im Ausland erreichen möchte.
Einwegkunststoffverbotsverordnung und Kennzeichnungspflicht

Einwegkunstoffprodukte: Verbote und Kennzeichnung seit Juli 2021

Seit 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten beziehungsweise zwingend zu kennzeichnen.

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff also sogenannte unter Oxidation abbaubare Kunsstoffe (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) dürfen diese Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, seit 3. Juli 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Davon betroffen sind:
  • Wattestäbchen
  • Teller (beschichtete Papier- bzw. Pappteller fallen ebenso darunter)
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher/-behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)
  • alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
In den Fragen und Antworten (FAQs) wird vom Bundesministerium für Umwelt (BMU) erwähnt , dass ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber nach Inkrafttreten der Verordnung dennoch möglich sei. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit verboten werden und auch der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.
Beispielsweise lassen sich Teller, Schüsseln und Lieferboxen aus Zuckerrohr oder Palmblättern herstellen. Beide Materialien haben den Vorteil, dass sie kompostierbar und sowohl hitze- als auch kältebeständig sind. Gleichzeitig zeichnen sie sich durch Stabilität und Robustheit aus, sodass das Essen problemlos darin befördert werden kann. Als Einweg-Besteck eignen sich wiederum z. B. Gabeln und Löffel aus Holz oder Pappe. Und werden Einweg-Trinkhalme benötigt, bieten sich solche aus Papier oder Bambus an.
Weitere Informationen des BMU und entsprechende FAQs zur Einwegkunststoffverbotsverordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Kennzeichnung für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Verordnung werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Bezug auf Sensibilisierung und Produktanforderungen seit 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt.
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von kunststoffhaltigen Hygieneartikeln, Feuchttüchern, Tabakprodukten sowie Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die Einweggetränkegetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt.
Infolge dieser neuen Vorschriften ist es betroffenen Unternehmen seit 3. Juli 2021 untersagt, diese Artikel ungekennzeichnet in den Verkehr zu bringen.
Die Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel, die mit einem nicht ablösbaren bestimmten Aufkleber weiter in den Verkehr gebracht werden durften, ist am 3. Juli 2022 abgelaufen.
Ab 3. Juli 2024 müssen zudem Deckel und Verschlüsse mit Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer fest verbunden sein.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung sowie eine umfassende FAQ-Liste zur Verordnung bietet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Der DIHK hat zusammenfassend ein Merkblatt mit allen relevanten Daten und Fakten erstellt.

EU veröffentlicht Guidelines und Piktogramme

Die nun veröffentlichten Leitlinien sollen den Anwendungsrahmen der Richtlinie konkretisieren und so deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten harmonisieren. So beschreiben die Guidelines etwa die Definition eines Einwegkunststoff-Artikels im Rahmen der Richtlinie oder geben vor, dass auch bioabbaubares Plastik unter die Anwendung der Richtlinie fällt. Die Mitteilung der Kommission sowie die Leitlinien und ein bezügliches FAQ der Kommission finden Sie hier.
Die entsprechenden Piktogramme (gibt es auch in Deutsch zur Auswahl) wurden von der EU-Kommission veröffentlicht und können heruntergeladen werden.
Stand: April 2023
Online-Portal für die Umwelt- und Energiebranche

IHK ecoFinder

Was bietet der ecoFinder?

Mit dem IHK ecoFinder bieten die Industrie- und Handelskammern für Unternehmen der Umwelt- und Energiebranche ein neues Portal zur Darstellung ihres Leistungsprofils an – modern, benutzerfreundlich, sicher, barrierefrei und ab sofort auch international in englischer Sprache verfügbar.
Diese neue Ausprägung macht es möglich, dass auch ausländische Firmen nach deutschen Partnern und Unternehmen suchen können, sowohl für Projekte in ihrer eigenen Region als auch für Vorhaben in Deutschland.
Die Datenbank bietet einen Überblick über Dienstleistungsunternehmen, Berater, Hersteller und Händler in der Umwelt-und Energiebranche. Die Suche kann per frei wählbarem Suchbegriff oder anhand vorgegebener Kriterien wie zum Beispiel regional erfolgen.

Welche Unternehmen können sich im IHK ecoFinder eintragen?

Im IHK ecoFinder können sich Unternehmen präsentieren, die Produkte oder Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen
  • Klimaschutz
  • Abfallverwertung und -entsorgung,
  • Energie- und Ressourceneffizienz bzw. erneuerbare Energien
  • Umwelt- und Energiemanagement
  • Umwelt- und Energietechnik
  • Umweltschutz
anbieten. Dienstleistungsunternehmen, Berater sowie Hersteller und Händler der Umwelt-und Energiebranche können ihr Leistungsprofil kostenlos in der Onlinedatenbank darstellen.

Was sind die Vorteile des IHK ecoFinders für registrierte Organisationen und Unternehmen?

Registrierte Organisationen profitieren von einer komfortablen Datenpflege sowie von den Werbemaßnahmen, mit denen die Industrie- und Handelskammern den IHK ecoFinder bekanntmachen. Alle registrierten Organisationen haben Zugriff auf die Nutzerstatistik ihres Profils.
Die Leistungsprofile der Firmen informieren ausführlich über:
  • Die Produktpalette der Anbieter, wenn Sie technische Anlagen und Produkte suchen.
  • Die Qualifikation, Branchenerfahrung und Ausstattung der Anbieter, wenn Sie kompetente Beratung benötigen.
  • Die Stoffe, die abgenommen werden können und die angewandten Verfahren, wenn Sie neue Entsorgungs- und Verwertungswege wissen möchten.
  • Die Spezialgebiete und die technische Ausstattung der Anbieter, wenn leistungsfähige Partner bspw. die Altlastensanierung übernehmen sollen.

Wie kann ich mein Organisationsprofil auf dem IHK ecoFinder veröffentlichen?

Organisationen, die ihr Profil erstmals veröffentlichen wollen, können ihre Daten komfortabel online erfassen und sich dabei bei Bedarf von ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer beraten lassen.
Die Profile der in UMFIS registrierten Organisationen werden automatisch zum IHK ecoFinder migriert und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie freigeschaltet.
Sie bieten selbst Dienstleistungen oder Produkte im Bereich Umweltschutz an? Dann tragen Sie sich und Ihr Firmenprofil, in dem Ihre Produkte und Dienstleistungen beschrieben werden, kostenlos in die Datenbank IHK ecoFinder ein.
Stand: 28.12.2023



IHK hilft

Wie löse ich Schwierigkeiten mit meinen Auszubildenden?

Bei kleineren Problemen mit einem Auszubildenden bis hin zu einem drohenden Ausbildungsabbruch ist die IHK die richtige Ansprechpartnerin.

Vermittlung

Ausbildungsberatung

Die IHK-Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater kommen in Ihren Betrieb und vermitteln zwischen Ihnen und Ihrem Azubi. Wenden Sie sich dafür einfach an unser Servicecenter Ausbildung.

Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“

Gibt es Probleme, deren Lösung eine längerfristige Begleitung und Unterstützung eines Ausbildungsverhältnisses notwendig machen, können sich Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende auch direkt an die Ausbildungsbegleitung das Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“ wenden. Ein Erfolgsfaktor in der Begleitung ist, dass die Unterstützung bereits frühzeitig ansetzt. Damit über eine bedarfsorientierte Beratung und geeignete Hilfestellungen eine gefährdete Berufsausbildung doch noch gelingen kann.

Schlichtungsausschuss

Wenn alle Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erfolglos geblieben sind, kann der IHK-Schlichtungsausschuss bei Ausbildungsstreitigkeiten einberufen werden. In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Gegenstand des Verfahrens können Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis oder Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses sein. Dieser Schlichtungsausschuss muss zwingend vor Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen

Daneben macht sich die IHK Region Stuttgart für die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen stark. Sie stellt dazu unter anderem den Kontakt zur Initiative VerA her. VerA steht für Verhinderung von Abbrüchen und Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung. Durchgeführt wird VerA vom Senior Experten Service (SES), einer gemeinnützige Stiftung in Bonn. Auf Wunsch stellt der SES Jugendlichen, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen, berufs- und lebenserfahrene Senior-Expertinnen und -Experten zur Seite - Vertrauenspersonen, die ihnen Stärke und Orientierung vermitteln.
Mit unserem Formular Azubihelp können sich auch Auszubildende, die Schwierigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule oder privat Probleme haben, vertraulich an die IHK wenden.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (auch als “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” oder “Anti-Abmahngesetz” bekannt) bleiben Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße wie bisher möglich. Die Anforderungen an Abmahnungen werden allerdings strenger.
Im Einzelnen gibt es folgende Neuerungen:

Regelungen zum Rechtsmissbrauch

Gesetzliche Merkmale für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sind beispielsweise, dass ein zu hoher Gegenstandswert und damit zu hohe Abmahnkosten festgesetzt werden. Oder es wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe oder eine zu weit gehenden Unterlassungserklärung verlangt. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann der Abgemahnte die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Es handelt sich bei Vorliegen eines Merkmals nicht automatisch um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, sondern dies muss vom Gericht festgestellt werden. Wie damit vor Gericht umgegangen werden wird, bleibt abzuwarten. Rechtsprechung zum Anti-Abmahngesetz liegt bislang nicht vor. Die IHK Region Stuttgart wird bei bekannten Neuerungen zur gegebenen Zeit über den Newsletter informieren.

Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine dürfen- wie bisher auch - abmahnen, müssen sich aber als qualifizierter Verband beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen können in § 8b Abs. 2 UWG nachgelesen werden.

Teilweises Verbot und Deckelung von Vertragsstrafen

Im Rahmen einer Unterlassung- oder Verpflichtungserklärung erkennt der Abgemahnte in der Regel eine Vertragsstrafe an. Diese ist zu zahlen, wenn er dem abgemahnten Verstoß zuwiderhandelt. Vertragsstrafen fallen künftig nicht ganz weg, sondern es müssen bestimmte Bedingungen dafür eintreten.
Mitbewerber dürfen künftig keine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn erstmalig eine Abmahnung ausgesprochen wird, gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (dies meint den Webshop oder die Unternehmenswebseite) verstoßen wurde und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die genannten Voraussetzungen müssen alle zusammen vorliegen, damit die Vertragsstrafe nicht wirksam wird. Verbände sind hiervon ausgenommen und dürfen eine Vertragsstrafe fordern.
Bei geringfügigen Verstößen und wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat, darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten.

Keine Erstattung von Abmahnnkosten

Die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten darf ein Mitbewerber (z.B. ein konkurrierender Händler) in folgenden Fällen nicht erstattet verlangen:
  • Es handelt sich um einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Kennzeichnung und Information auf Webseiten, Social-Media-Profilen oder Webshops (z.B. das Impressum, die Widerrufsbelehrung, Informationen in Fernabsatzverträgen). Dies gilt allerdings nicht für Warnhinweise (z.B bei Chemieprodukten, Spielzeugen, CE-Kennzeichnung). Auch Werbung muss weiterhin als solche gekennzeichnet sein.
  • Der Verstoß betrifft die DSGVO (im Internet dürfte hier am häufigsten die Datenschutzerklärung betroffen sein), sofern das Unternehmen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt .
Achtung: Nur Mitbewerber sind nicht zur Kostenerstattung berechtigt. Abmahnberechtigte Verbände können nach wie vor eine Kostenerstattung geltend machen.

Formelle Anforderungen an Abmahungen

Abmahnungen müssen konkrete Anforderungen an Inhalt und Form enthalten (z.B. das vorgeworfene Verhalten und die Rechtsverletzung ist zu benennen, und wie sich die Abmahnkosten berechnen). Andernfalls kann der Abmahnende seine Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.

Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstands"

Grundsätzlich ist bei Wettbewerbsverstößen das Gericht zuständig, in dessen Ort der Verstoß begangen worden ist. Bei Verstößen im Internet (z.B. durch Webshops), konnte der Kläger vor jedem deutschen Gericht klagen. Diese Möglichkeit ist nun weggefallen. Künftig muss am Sitz des beklagten Unternehmens geklagt werden.

Fazit

Die Regelungen gegen Abmahnmissbrauch dürften insbesondere Onlinehändler entlasten. Abmahnende Mitbewerber und Verbände müssen nunmehr genauer prüfen, ob sie ihre Abmahnung realisieren können. Abmahnungen sind aber durch das Anti-Abmahngesetz nicht per se verboten, sondern in den oben genannten Bereichen sind Abmahnungen unter Umständen unzulässig beziehungsweise dürfen keine Kosten oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Wie sich die Bestimmungen in der Praxis auswirken, bleibt abzuwarten.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese daher nicht ignorieren. Auch eine als ungerechtfertigte angesehene Abmahnung kann vor Gericht gehen und Kosten verursachen. Es gilt für wettbewerbsrechtliche Abmahnung wie bisher auch, dass Sie diese nicht ohne rechtliche Beratung unterschreiben und auch keine Zahlungen vornehmen sollten.


Recht und Steuern

Änderungen im Maklerrecht

Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Die Immobilienwirtschaft wird, wie kaum ein anderer Wirtschaftsbereich, von zyklischen Schwankungen beeinflusst, was sich einerseits auf die Neubauinvestitionen und andererseits auf den Immobilienbestand auswirkt. Gleichzeitig ist die Immobilienbranche äußerst heterogen in Bezug auf regionale Trends. Neben Gebieten mit gestiegenen Kaufpreisen für Wohnimmobilien wie der Region Stuttgart, sind auch Regionen zu beobachten, in denen die Kaufpreise in den vergangenen Jahren gesunken sind. Diese unterschiedlichen Marktbedingungen fanden bislang zum Teil auch Ihren Niederschlag in unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Maklerprovision.
Künftig gelten bei vielen Immobilienverkäufen bundesweit einheitliche gesetzliche Regelungen für die Maklercourtage. Das ergibt sich aus dem durch den Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossenen Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 5. Juni 2020 zugestimmt. Das Gesetz war Teil des am 18. August 2019 vereinbarten Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.
In der Region Stuttgart wurden die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern bislang bereits üblicher Weise gleichermaßen vom Käufer und vom Verkäufer getragen, so dass die nunmehr beschlossene gesetzliche Regelung zur Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer - zumindest in Baden-Württemberg - an sich bereits üblich war.
In Zukunft gilt:
  • Die gesamten Maklerkosten dürfen nicht mehr einseitig dem Käufer aufgebürdet werden, wenn auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens 50 Prozent des gesamten Maklerlohns selbst tragen.
  • Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die maximale Obergrenze 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklerprovision ist damit verbindlich. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Zudem muss der Auftraggeber des Maklers künftig nachweisen, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision in voller Höhe bezahlt hat, bevor er von der anderen Partei die Zahlung der übrigen Maklerprovision verlangen kann. Wird der Makler aber sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer gleichermaßen tätig (“Doppelbeauftragung”), gibt es hingegen keine Regelungen zur Zahlungsreihenfolge.
  • Im Falle einer Doppelbeauftragung kann der Makler eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Wird der Makler aufgrund einer Vereinbarung mit einer Partei für diese unentgeltlich tätig, so kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
  • Die Neuregelung zur Verteilung der Maklerprovision ist auf Fälle beschränkt, in denen der Käufer der Immobilie ein Verbraucher ist.
  • Die Neuregelung gilt nicht für die Maklerverträge über Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser sowie nicht für die Vermittlung von Mietverträgen.
  • Darüber hinaus gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (zum Beispiel eine E-Mail). Diverse Gerichtsentscheidungen haben jedoch bestätigt, dass ein Maklervertrag nach wie vor auch konkludent geschlossen werden kann, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags, insbesondere die Maklerprovision, sich aus einem die Textform wahrenden Schriftverkehr ergeben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2026 - Az. I ZR 202/25).
Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten.
In Fällen, in denen der Maklervertrag bereits vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen, der Verkauf jedoch erst danach abgeschlossen wurde, sind die bis zum 23. Dezember 2020 geltenden Regeln anzuwenden. Die neu eingeführten Vorschriften betreffen also nur Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.
klimafreundliche Wärmeversorgung

Neues Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
Laut dem Gesetz für Erneuerbares Heizen ist seit 1. Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Das gilt für neue Heizungen

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Das gilt für bestehende Öl- und Gasheizungen

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Neue Öl- oder Gasheizungen

Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Wichtig: Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird.

Förderung durch den Bund

Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. Beachten Sie hierzu die Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Sozialvorschriften

EU-Mobilitätspaket I ist veröffentlicht

Nach gut drei Jahre andauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.
Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (mittlerweile liegen konsolidierte Fassungen der beiden Verordnungen bei EUR-Lex vor)
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
Binnen unterschiedlicher Fristen werden einige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst im Februar bzw. Mai 2022 Geltung erlangen und deshalb in diesem Artikel nicht detailliert behandelt, sondern nur oberflächlich benannt.
Da im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber einige der Änderungen bereits am 20. August 2020 Geltung erlangen, wird der Fokus in diesem Artikel auf diesen „unmittelbar“ geltenden Neuerungen liegen. Hier werden nur die wichtigsten und für Fahrer bzw. Unternehmen auch im Alltag relevanten Änderungen angesprochen. Die Regelungen sind teilweise von hoher Komplexität gekennzeichnet und werden hier nur in den Grundzügen dargestellt. Einschränkend muss außerdem klargestellt werden, dass manche Formulierungen in der Änderungsverordnung keine klare Aussage dazu ermöglichen, wie rechtskonformes Handeln aussieht oder aussehen kann.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung zwischen mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHm, die Stand 2020 nur dem nationalen Fahrpersonalgesetz und der zugehörigen -verordnung unterliegen, gelten die neuen Vorschriften nach dem Mobilitätspaket I erst nach einer Anpassung der zuvor genannten Rechtsgrundlagen. Ob die Umsetzung aller Vorschriften erfolgt, ist gegenwärtig unklar.
Wenn bei den in der Folge dargestellten Änderungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen bzw. zur Güterbeförderung mit einer zHm von mehr als 3,5 t kein gesondertes Datum genannt ist, ab dem die jeweilige Regelung gilt, ist diese ab dem 20. August 2020 anzuwenden bzw. anwendbar.
Die Mehrzahl der geänderten Verordnungen und Richtlinien sind in unserer Übersicht der Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport verlinkt (ggf. wird die entsprechende Rechtsgrundlage noch nicht in der neuesten konsolidierten Fassung, also noch mit dem veralteten Stand vom Juli 2020 ausgegeben).

Ausnahmen

(Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Die Handwerkerklausel nach Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 wird dahingehend angepasst, dass ab dem 21. August 2020 auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern möglich ist. Die bestehenden Limitierungen (max. 7.500 kg zHm, max. 100 km Luftlinie Umkreis) werden beibehalten. Keine direkte Wirkung der Änderung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg zHm, da statischer Verweis in der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Perspektivisch kann in Deutschland die Beförderung von Transportbeton sowie die Beförderung von Baumaschinen für Bauunternehmen (im 100 km-Luftlinie-Umkreis und wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist) ausgenommen werden, wozu es aber zunächst einer Anpassung der FPersV bedarf, weshalb die Ausnahmen wenn überhaupt, dann frühestens 2021 gelten.
Die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006, die grenzüberschreitenden Werkverkehr und Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t von den Vorschriften ausnimmt wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, wird erst ab dem 1. Juli 2026 Geltung erlangen (vgl. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 neu).

Themenkomplex Wochenruhezeit

(Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, also alle regelmäßigen und auch reduzierte, die aufgrund eines angehängten Ausgleichs für eine vorherige reduzierte Wochenruhezeit insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss (wobei die Reichweite dieser Vorgabe insoweit eingeschränkt ist, als ein Fahrer nicht in seinen Grundrechten beschnitten werden darf).

Rückkehrrecht des Fahrers

Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes (jede Kombination von vier zusammenhängenden Kalenderwochen, die in jeder Kalenderwoche beginnen und enden kann, zum Beispiel KWs 51 bis 2, 52 bis 3, 1 bis 4, 2 bis 5 usw.) muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens ein Mal an seinen Wohnort ODER an den Unternehmensstandort, dem er normalerweise zugeordnet ist, zurückkehren KANN um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie das Rückkehrrecht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Der Fahrer darf nicht verpflichtet werden, an einen der genannten Orte zurückzukehren, da dies eine Beschneidung seiner Grundrechte bedeuten würde. Um es nochmals klarzustellen: Es handelt sich um ein Rückkehrrecht und nicht um eine Rückkehrpflicht!

Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die Rahmenbedingungen/Voraussetzungen sind:
a) Im (bereits beschriebenen) Vier-Wochen-Zeitraum müssen neben den beiden zusammenhängenden reduzierten Wochenruhezeiten mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.
b) Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
c) Der Ausgleich der beiden Verkürzungen muss so gestaltet werden, dass der Fahrer einen möglichst langen Erholungszeitraum in Anspruch nehmen kann. Deshalb darf aller Voraussicht nach der Ausgleich der Verkürzungen nicht getrennt sondern nur zusammengefasst eingelegt werden (will sagen: die Minderstunden beider Verkürzungen sind zu addieren). Der Ausgleich kann nicht zu einem vom Fahrer/Unternehmen gewählten Zeitpunkt eingelegt werden, sondern muss (direkt) „vor“ der auf die zweite Verkürzung folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit erfolgen. Es ist rechtlich nicht hinreichend beschreiben, wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat. Mutmaßlich ist es der Wille des EU-Gesetzgebers, diesen Ausgleich zwischen das Arbeitsende am letzten Arbeitstag vor der regelmäßigen Wochenruhezeit und dem Beginn eben jener Wochenruhezeit „dazwischenzuschieben“, was unklare Rechtsfolgen mit sich bringt (juristisch nicht beschriebene Auflösung des 24-Stunden-Zeitraumes am letzten Arbeitstag da unklar ist, ob zunächst eine Tagesruhezeit einzulegen ist, die nach dem Zeitblock für den Ausgleich zu einer wöchentlichen Ruhezeit verlängert wird; Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 561/2006; etc.).
Beispiel:
Verkürzung von KW 1 auf KW 2: 10 h (35 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Verkürzung von KW 2 auf KW 3: 15 h (30 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Mindestdauer der Wochenruhezeit inkl. Ausgleich von KW 3 auf KW 4: 10 h + 15 h + 45 h = 70 h
d) Wenn der Fahrer für die regelmäßige Wochenruhezeit, der der Ausgleich für die beiden reduzierten Wochenruhezeiten vorangestellt wird, an seinen Wohnort oder „seine“ Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren möchte, muss er zurückkehren, bevor er die Wochenruhezeit beginnt.
ACHTUNG: Bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission/Mitgliedstaaten, wie diese Sonderregelung rechtskonform umgesetzt werden kann, sollten Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, die Sonderregelung entweder nicht anwenden oder darauf achten, dass durch die Anwendung andere Vorgaben, insbesondere zum Artikel 8 Absatz 9 oder zum Artikel 9 Absätze 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006, nicht verletzt werden.

Überschreitung der Lenkzeit, um Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen

Im Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 bestand bislang nur eine Sonderregelung, die es dem Fahrer unter unvorhersehbaren und von ihm/vom Unternehmen nicht beeinflussbaren Umständen, die die ursprüngliche Transportplanung durcheinanderbringen, ermöglicht, von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 (ohne Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit!) abzuweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.
Unter den selben Prämissen können die Fahrer künftig am letzten Arbeitstag der Woche in geringem Umfang von den Lenkzeitbeschränkungen abweichen, wenn es Ihnen dadurch gelingt, eine Wochenruhezeit am Wohnort des Fahrers oder der Betriebsstätte des Unternehmens, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, einzulegen. Dabei dürfen die Fahrer aber nicht von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 abweichen, sondern nur von den Vorgaben zur maximalen täglichen und kalenderwöchentlichen Lenkzeit (Artikel 6 Absätze 1 und 2, die Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 sei erwähnt, hat aber keine wirkliche Praxisrelevanz wenn in eine Wochenruhezeit übergegangen wird).
Wenn der Fahrer an seinem Wohnort oder „seiner“ Betriebsstätte eine reduzierte oder eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegt, kann die Lenkzeit um bis zu eine Stunde verlängert werden. Muss der Fahrer hingegen die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängern, um einen der beiden Orte zu erreichen, muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. In diesem Fall, also bei einer Verlängerung zwischen einer und zwei Stunden, muss der der Fahrer vor der Verlängerung der Lenkzeit eine 30minütige Fahrtunterbrechung einlegen.
Dem EU-Gesetzgeber ist es bei der Formulierung dieser Sonderregelung in besonderem Maße gelungen, unklare Regelungen zu schaffen. So ist nicht klar, ob die Sonderregelung es vermag, zugleich auch den Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 außer Kraft zu setzen, der nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine 45minütige Fahrtunterbrechung fordert. Wenn dem so wäre, dürfte je nach Einzelfallkonstellation ausgerechnet am letzten Tag der Arbeitswoche am Ende einer vollständigen Tageslenkzeit von 9 oder 10 Stunden im Zweifel ein Lenkzeitblock von ununterbrochenen fünfeinhalb Stunden stehen. Wie dies damit einhergehen soll, dass durch die Inanspruchnahme der Sonderregelung die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden darf, bleibt bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission oder die Mitgliedstaaten unbeantwortet.
ACHTUNG: Fahrer, die an dieser Stelle kein Risiko eingehen wollen, sollten (zumindest bis zur Klarstellung) nach dem Ablauf von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit unabhängig davon, ob die Lenkzeit um maximal eine oder bis zu zwei Stunden verlängert wird, eine vollständige Fahrtunterbrechung einlegen.
Neu ist, dass die Lenkzeitverlängerung in allen Fällen, also auch zum Erreichen eines Halteplatzes, ausgeglichen werden müssen. Bis zum Ende der dritten Folgewoche muss eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden. Die Dokumentationspflicht bleibt unverändert bestehen.

Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten

Bislang durften laut Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur regelmäßige (oder gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Erfreulicherweise wurde klargestellt, wie diese Sonderregelung aufzuzeichnen ist. In dem Zeitraum, in dem der Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre ist, muss die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

Erfassung von Urlaubs- und Krankheitsphasen unter dem Symbol „Bett“

Eine weitere erfreuliche Klarstellung im neuen Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 besteht darin, dass nun Urlaubs- und Krankheitstage offiziell unter dem Symbol „Bett“ erfasst werden dürfen, was auch endlich die Forderungen aus dem § 20 FPersV legalisiert. Klar muss sein, dass die Zeiten in der vorgeschriebenen betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Absatz 7 ArbZG nicht als Freizeit erfasst werden dürfen, da sie nicht zur Kompensation überdurchschnittlich langer Arbeitszeiten herangezogen werden dürfen.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten

Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21. August 2020 erfolgen.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss ab dem 21. Februar 2022 erfüllt werden.

Neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers ab 2023

Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern können. Die technischen Spezifikationen werden bereits von der EU-Kommission erarbeitet und müssen zwölf bzw. 18 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes veröffentlicht werden.
Auch bei den Nachrüstpflichten wurden die Fristen stark verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, umgerüstet worden sein auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Sonderregelungen im Entsenderecht in Form von ausgenommenen zusätzlichen grenzüberschreitenden Transporten bei bilateralen Beförderungen im Güterverkehr bieten ggf. einen Anreiz, die Umrüstung bereits deutlich früher umzusetzen.

Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Für Fahrer, die mit digitalen Fahrtenschreibern unterweg sind, wird sich im Alltag eigentlich nichts ändern, da alle Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind bzw. sein sollten. Wenn doch noch ein Papierdokument mitgeführt werden muss, verlängert sich zwar der Zeitraum, in dem das Dokument mitgeführt werden muss, aber das wird insgesamt zu verschmerzen sein.
Da zeitgleich mit der Verlängerung die Umrüstfrist von analogen bzw. digitalen Fahrtenschreibern der 1. Generation auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2 der 2. Generation) abläuft, dürften nur sehr wenige Fälle eintreten, in denen sich die verlängerte Nachweispflicht im Fahreralltag negativ auswirkt. Tatsächlich negativ betroffen könnten Aushilfsfahrer sein, die den lückenlosen Nachweis über Papierdokumente herstellen. Allerdings ist unklar, wie es an dieser Stelle weitergeht, da auch der Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG angepasst wurde (Rechtsgrundlage des EU-Formblattes) und ein neuer Ansatz entwicklet werden soll zum Nachweis von größeren Zeiträumen, in denen kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegt wurde.

Fahrtenschreiberpflicht ab 2.501 kg zHm ab 1. Juli 2026

In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit vielen Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden EInsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zHm eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, die zeitgleich mit der Absenkung auf Fahrzeuge mit einer zHm von mehr als 2,5 t Geltung erlangen wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe ha) in Verbindung mit Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zHm ab Mai 2022

Bereits deutlich früher, nämlich ab dem 21. Mai 2022, unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht.

Kabotage

An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „Abkühlphasevon vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern. Details zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen. Die Neuregelungen gelten ab dem 02. Februar 2022.
Stand: Oktober 2020
Onlineservice

Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma

Sie möchten eine neue Firma oder eine Änderung der Firma beim Handelsregister anmelden und klären, ob die Firma eintragungsfähig ist?
Über unseren Onlineservice „Firmenprüfung” können Sie die firmenrechtliche Zulässigkeit der Firma einfach und kostenlos von uns prüfen lassen, wenn der Sitz des Unternehmens im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart liegt. Diesen Service bietet die IHK auch für die Prüfung des Namens einer eGbR an, die im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Gegenstand der firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (Namensqualität), eine mögliche Irreführungseignung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit demselben Sitz. Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Das Registergericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit einer Firma nach eigenem Ermessen. Die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart trägt dazu bei, Komplikationen im Eintragungsverfahren zu vermeiden und die Eintragung zu beschleunigen.

Ihre Vorteile:
  • Der Onlineservice steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
  • Sie erhalten eine Stellungnahme im PDF-Format per E-Mail.
  • Ist die Firma rechtlich problematisch, hilft Ihnen die IHK, eine Lösung zu finden.
  • Die Eintragung in das Handelsregister kann beschleunigt werden.
  • Der Service ist für Sie komplett kostenfrei.
Broschüren

Förderung, Finanzierung und Zuschüsse

Die untenstehenden Broschüren stellt die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft zusammen.

Broschüre

Eine Auswahl von Förderprogrammen für Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer aus Baden-Württemberg finden Sie in dieser Broschüre.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch bei der L-Bank sowie bei der KfW-Bankengruppe. Anfragen für Finanzierungsvorhaben, wie Liquiditätssicherung oder Überbrückungskredite, können über das Portal des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Bei einer geplanten Darlehensfinanzierung über eine Förderbank können Sie bei den Finanzierungssprechtagen Möglichkeiten einer Förderfinanzierung sondieren.
Folgende Quellen können Sie für die Suche nutzen:


Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Aktuelle Informationen

Ferienfahrverbot für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

2026: Sonderausnahmeregelung Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg
Extreme Niedrigwasserstände beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertragsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erlassen. In Baden-Württemberg gilt:
- Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.
- Das Land erteilt ais diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
- Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
- Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
- Die Ausnahmen gelten nun ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
- Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87) .
- Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
- Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot an allen Samstagen im Juli und August* von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung). Die Details der Regelung orientieren sich eng an den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, auch was die Thematik Ausnahme- bzw. Dauerausnahmegenehmigung anbelangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unserem Artikel Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat auf seinen Internetseiten ebenso weiterführende Informationen zu diesem Thema hinterlegt und bietet auch eine jedes Jahr aktualisierte Straßenkarte mit den gesperrten Streckenabschnitten.
* der genaue Zeitraum variiert von Jahr zu Jahr geringfügig, in aller Regel gilt das Ferienfahrverbot an allen Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August.
Innovation

Cloud Mall BW: Neuer Katalog Cloud-basierter Services

Innovative Services rund um Cloud Lösungen werden in Praxispiloten bei der Cloud Mall Baden-Württemberg erprobt.
Das Projekt unterstützt weiterhin innovative Ideen zu Kooperationsprojekten. Unternehmen können im Verbund ihre Ideen im Rahmen des neuen Ideenwettbewerbs einreichen. Nach erfolgreicher Zulassung der Ideenskizze wird das Vorhaben in Form eines Praxispiloten ein bis zu fünf Monate lang unter fachlicher Begleitung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO, des Fraunhofer-Instituts für Produktionstechnik und Automatisierung IPA, dem Institut für Enterprise Systems (InES) der Universität Mannheim oder der bwcon Research gGmbH umgesetzt. Einblicke zu den Rahmenbedingungen sowie zu laufenden und abgeschlossenen Praxispiloten sind auf der Seite der Cloud Mall Baden-Württemberg zu finden.
Das Förderprojekt Cloud Mall Baden-Württemberg wurde zum Jahresende 2021 abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2022 betreiben die bwcon GmbH und die StromDAO GmbH nun gemeinsam die Cloud Mall Baden-Württemberg .
Überblick

Luftreinhaltung und Fahrverbote

Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart

Am 27. März 2020 wurde die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bekanntgemacht. Auf dieser Grundlage wurde am 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V in einer verkleinerten Umweltzone des Stuttgarter Talkessels und der Stadtgebiete Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt eingeführt (Details weiter unten).

Für Diesel-Pkw bis einschließlich Euro-Norm 5/V gelten seit dem 1. Januar 2020 zudem streckenbezogene Fahrverbote aufgrund der am 18. November 2019 veröffentlichten finalen Fassung der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart (Details weiter unten).
Wenn Sie Fragen zu Fahrverboten und Ausnahmen haben, können Sie sich direkt an das Ministerium für Verkehr oder an die Stadt Stuttgart wenden.
  • Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (Grundsätzliches)
    Telefon: 0711 231-4, E-Mail: buergerreferent@vm.bwl.de
  • Landeshauptstadt Stuttgart (Durchführung/Ausnahmen vom Fahrverbot/Antragsverfahren)
    Soweit der Fragen- und Antwortenkatalog Fragen offen lässt, steht beim Amt für öffentliche Ordnung (Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart) ein Team für persönliche, schriftliche oder telefonische Anfragen zur Verfügung.
    Die städtischen Mitarbeiter sind montags bis freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr persönlich und unter der Telefonnummer 0711 216-32120 erreichbar. Zudem nimmt das Service-Center der Stadt Stuttgart montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115 Anrufe entgegen. Mailanfragen können an verkehrsverbot@stuttgart.de adressiert werden. Beim Amt für öffentliche Ordnung werden auch kostenfrei die Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeitet. Für alle Antragssteller aus Stuttgart und der Region (zum Beispiel Pendler) ist ausschließlich die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.

5. Fortschreibung greift seit 1. Juli 2020

Die am 27. März 2020 bekanntgemachte 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart enthält als einzige Maßnahme die Ausdehnung und Verschärfung des mit der 4. Fortschreibung eingeführten Fahrverbotes. Da die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht sicherstellen konnten, dass die europarechtlich vorgegebenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte eingehalten werden, wird seit dem 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V eingeführt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eine Beschwerde des Landes gegen einen Vollstreckungsbeschluss im Verfahren um den Luftreinhalteplan in Stuttgart zurückgewiesen hat (Beschl. v. 14.05.2020, Az. 10 S 461/20), wurden die Verkehrsverbote vorbereitet und eingeführt.
Die “verkleinerte” Umweltzone, in der das Fahrverbot gilt, umfasst den Innenstadtbereich innerhalb des Kessels und zudem die Stadtteile Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt (vgl. Abbildung 17 auf Seite 29 des Luftreinhalteplans).
Das Ausnahmenkonzept umfasst unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • LIeferverkehre mit Quelle oder Ziel in der Fahrverbotszone
  • Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlich tätigen Dienstleistern, die ihr Fahrzeug bzw. die beförderten Güter vor Ort zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigen
  • Kraftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung zeitlich unbegrenzt
  • Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate bis zum 30. Juni 2022 (schriftlicher Nachweis war mitführungspflichtig)
  • Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, die im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
  • auf Dauer Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, das heißt teilelektrischem Antrieb.
  • Die An- und Rückfahrt auf dem direkten Weg zu/von den Park+Ride-Anlagen „Zuffenhausen am Bahnhof”, „Zuffenhausen Parkplatz” und „Sommerrain” mit Diesel-PKW unterhalb Euro 6 von Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart haben
Der vollständige und detaillierte Katalog an allgemein geltenden Ausnahmen und solchen, die nur per individueller Ausnahmegenehmigung (Beantragung bei der Stadt Stuttgart) in Anspruch genommen werden können, sind ab Seite 33 (Kapitel 5.6) des Luftreinhalteplans zu finden.
Sofern eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landeshauptstadt Stuttgart erfolgt, bedarf es der Beantragung bei der zuständigen Landeshauptstadt Stuttgart. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den beantragten sowie genehmigten Fahrtzweck und Fahrtstrecke. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Kraftfahrzeug mitzuführen.
In Stuttgart wurde mit Jahresmittelwerten für Stickstoffdioxid (NO2) von 39 und 38 µg/m³ im Jahr 2021 auch an den verbliebenen Straßenabschnitten Pragstraße und Talstraße der Grenzwert eingehalten. Der NO2-Grenzwert beträgt 40 µg/m³ im Jahresmittel. Im Jahr 2020 war dieser in den beiden Stuttgarter Straßen noch leicht überschritten worden. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hielt daher die Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge für weiterhin notwendig.
Auch 2024 lagen die Grenzkonzentrationen (28–29 µg/m³) für Stuttgart erneut runter dem aktuellen Grenzwert von 40 µg/m³, so dass eine Aufhebung der Diesel-Verkehrsverbote möglich wäre. Dennoch hält das Land an den Fahrverboten für Stuttgart weiterhin fest und begründet dies damit, dass bei einer vorschnellen Rücknahme der Maßnahmen ein erneuter Anstieg der Werte über den vorgegebenen Grenzwert drohe.

4. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2020

Am 18. November 2019 wurde die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart veröffentlicht. Als wesentliche Maßnahmen enthält sie streckenbezogene Fahrverbote für Diesel-PKW bis einschließlich Abgasnorm Euro 5/V ab 1. Januar 2020.
Folgende Straßenabschnitte sind betroffen (jeweils beide Fahrtrichtungen):
  • die B27 Heilbronner Straße – zwischen der Kreuzung Wolframstraße (Milaneo) und der Kreuzung Kriegsbergstraße (Hauptbahnhof)
  • die B27 Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige – zwischen Charlottenplatz und Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße
  • die B14 “Am Neckartor” – zwischen der “ADAC-Kreuzung” und der Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße
  • die B14 Hauptstätter Straße – zwischen Österreichischer Platz und Marienplatz
Ausgenommen sind unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • alle LKW (Achtung: in Stuttgart besteht ein Durchfahrtsverbot für LKW über 3,5 t zulässige Höchstmasse. Für die Praxis ist zu beachten, dass auch als PKW zugelassene Fahrzeuge im realen Betrieb, wenn das Fahrzeug eigentlich nur zur Güterbeförderung verwendet wird, als LKW anzusehen sind.)
  • alle PKW mit alternativem Antrieb (z.B. Hybridfahrzeuge, eine exakte Definition alternativer Antriebe liegt nicht vor)
  • alle Anlieger der Verbotsstrecken für zwei Jahre
  • alle Fahrzeuge mit einem vom KBA anerkannten Softwareupdate für zwei Jahre
  • Fahrzeuge mit einer Hardware-Nachrüstung
  • alle Fahrzeuge mit Euro 4 und 5, die im realen Betrieb weniger als 270 Milligramm Stockstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
Die Details zu den Ausnahmen sind im Abschnitt 5.1 ff (ab Seite 33) des Stuttgarter Luftreinhalteplans enthalten.
Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Stadt auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit.
Als weitere Maßnahme wurde auf allen Hauptstraßen (Vorbehaltsstraßen) im Stuttgarter Talkessel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h reduziert. In der Pragstraße und in der Hohenheimer Straße wurden zudem weitere Filtersäulen installiert. In Bad Cannstatt, Untertürkheim, Vaihingen und Teilen des Stuttgarter Nordens wurde eine Bepreisung des Parkraums unter Zuhilfenahme eines Parkraummanagements begonnen. Außerdem wurde auf der B27 von der A8/Flughafen kommend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dauerhaft auf 80km/h reduziert.

Ergänzung der 3. Fortschreibung im Juni 2019

Am 21. Juni 2019 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart bekanntgegeben, dass die Ergänzung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht wurde und Geltung erlangt hat. Aufgrund dessen wird ein Sonderfahrstreifen für den Busverkehr am Neckartor im Bereich zwischen dem Wulle-Steg ( zwischen Planetarium und Innenministerium) und der Kreuzung Am Neckartor/Heilmannstraße (Schwabengarage) stadtauswärts eingerichtet. Das Versetzen des Straßenverkehrs von der Messstelle Am Neckartor soll eine weitere Reduzierung der Luftbelastung nach sich ziehen. Sollte sich die Maßnahme als nicht wirksam erweisen oder insbesondere für zusätzliche Rückstauungen sorgen, soll die Busspur rückgebaut werden und stattdessen ein streckenbezogenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm 6/VI an Feinstaubalarmtagen gelten. Stand Dezember 2019 ist nicht abschließend geklärt, ob diese Maßnahme durch die streckenbezogenen Fahrverbote der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ersetzt wird.

3. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2019

Als Folge und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2018 hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt fortgeschrieben und im Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht. Diese 3. Fortschreibung enthält Fahrverbotsregelungen für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 4/IV und ein Ausnahmenkonzept.
Seit 1. Januar 2019 gelten aufgrund der anhaltenden Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte in Stuttgart Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV. Für Personen mit Wohnsitz in Stuttgart gilt das Verbot seit dem 1. April 2019. Von den flächendeckenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV NICHT betroffen sind unter anderem Unternehmen, die Lieferverkehre durchführen. Dadurch soll die Erreichbarkeit der Innenstadt für die Versorgung mit Waren und die rechtliche Verhältnismäßigkeit der Verbote sichergestellt werden. Diese wichtige Ausnahme von den Fahrverboten gilt allerdings befristet für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem 1.1.2019). Ihre Verlängerung über den genannten Zeitraum hinaus wird seitens des Landesverkehrsministeriums an die Bedingung geknüpft, dass die von der Ausnahme profitierenden Unternehmen einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten und möglichst rasch Maßnahmen zur Flottenerneuerung angehen.
Eine Übersicht der Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Stuttgart und der zugehörigen Wirkungsgutachten ist auf der Website des Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.

Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg

Am 28. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg statt. Die Deutsche Umwelthilfe habe danach einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für Stickoxide in der Umweltzone Stuttgart führen.
Das Land Baden-Württemberg entschied sich, das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüfen zu lassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 27. Februar 2018 gesprochen und die Sprungrevision gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dabei überwiegend zurückgewiesen.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit grüner Plakette – sowohl streckenbezogen als auch in Umweltzonen – sind demnach dem Grunde nach zulässig. Die Einhaltung der europaweit geltenden Grenzwerte verpflichte dazu. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Plakettenregelung („Blaue Plakette“) eingeführt wird und obwohl die Richter anerkennen, dass der Vollzug solcher Verbote ohne eine Plakettenregelung deutlich erschwert ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch hohe Hürden an die Einführung und widerspricht dabei den Verwaltungsgerichten. Die inhaltlichen Voraussetzungen gehen weit über das beispielsweise vom Verwaltungsgericht Stuttgart beschriebene Maß hinaus. So muss nach der Urteilsbegründung für zonale Fahrverbote eine „phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen sein, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) von Verkehrsverboten erfasst werden. Für die neueren Euro-5-Fahrzeuge kommen zonale Fahrverbote jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht." Ferner seien Ausnahmen für bestimmte Nutzergruppen wie zum Beispiel Handwerker oder Anlieger zulässig. Überhaupt müsse im Rahmen der Abwägung bei der Ausgestaltung eines Verkehrsverbots auch die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im November 2018 in einem Beschluss festgestellt, dass das Land verpflichtet sei, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen.

Situation am Neckartor – Vergleich zwischen Stuttgarter Bürgern und Land Baden-Württemberg

Am 19. Dezember 2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus einem mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen Vergleich zu erfüllen. In dem Vergleich hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bis 31. August 2017 so fortzuschreiben, dass darin ab 1. Januar 2018 bei Feinstaubalarm mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor ergriffen wird, die eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um circa 20 Prozent bewirkt. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Das Gericht entsprach dem Vollstreckungsantrag, weil das Land der eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht nicht nachgekommen sei. Das Land kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Stand: Februar 2025
Wir haben diese Übersicht mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.
Voraussetzungen, Antragstellung und Abrechnung

FAQs zur Kurzarbeit

I. Fragen zu den Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes

1. Was versteht man unter Kurzarbeit?

Kurzarbeit beschreibt die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Wird der Betrieb vollständig eingestellt, spricht man von „Kurzarbeit auf Null“.
Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber entsprechend seinen Vergütungsanspruch.

2. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird von der Agentur für Arbeit als teilweise Ersatz für den durch den vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn gezahlt. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Personalkosten vorübergehend entlastet, wodurch Kündigungen der Beschäftigten vermieden werden können.

3. Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Nein. Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die Anordnung der Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Kurzarbeit muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden
  • durch Tarifvertrag,
  • durch Betriebsvereinbarung,
  • durch Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder
  • durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.
Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen eine vertragliche Vereinbarung treffen, die schriftlich festgehalten und folgende Punkte beinhalten sollte:
  • Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit ggf. mit Ankündigungsfrist
  • Umfang der Kurzarbeit (Umfang der Arbeitszeit während der Kurzarbeitsphase)
  • Regelung, wonach der Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung berechtigt ist, die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist (z.B. von 3 Tagen) vorzeitig zu beenden, wenn die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr vorliegen
  • Höhe des KUG
  • Ggf. Regelung zur Reduzierung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten oder Aufbau von Minusstunden vor Beginn der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruchs entsprechend der verkürzten regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Kurzarbeit
  • Ggf. Regelung bezüglich des vorhandenen Resturlaubs aus dem Vorjahr vor Beginn der Kurzarbeit
Hinweis: Im Dokument „Anzeige über Arbeitsausfall“ wird explizit nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit gefragt. Die entsprechende Vereinbarung (z.B. Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern) ist in Kopie beizufügen.

4. Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von KUG?

Damit Arbeitgeber für ihre Beschäftigten KUG erhalten können, müssen folgende Mindestvoraussetzungen nach § 95 SGB III vorliegen:
  • In einem Betrieb muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen (siehe Fragen 5. bis 12.),
  • die betrieblichen Voraussetzungen müssen vorliegen, d.h. in dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein (siehe Frage 13.),
  • die geforderten persönliche Voraussetzungen bei den Beschäftigten, für die KUG beantragt wird, müssen vorliegen, insbesondere eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung (siehe Fragen 14. bis 17.) und
  • der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden (siehe II. Frage 1.).

5. Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor?

Ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist erheblich, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Bruttomonatsentgelt erzielt.

6. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen?

Der Begriff „wirtschaftliche Gründe“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Allgemein gehören hierzu alle Störungen, die sich durch Marktveränderungen oder -verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben.
Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall können beispielsweise ein:
  • Auftrags-/Nachfragerückgänge aufgrund der Konjunkturlage oder von Rezession (z.B. wenn aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen oder Absatzmärkte wegfallen)
  • Strukturelle Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft (z.B. neue Produkte verdrängen alte, weltwirtschaftliche Konkurrenz)
  • Grundlegende und allgemeine Änderungen in der technischen und organisatorischen Produktionsweise (z.B. Verwendung neuer Materialien oder die Einführung neuer Produktionsformen)
  • Störungen in der arbeitsteiligen Organisation der Wirtschaft oder der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. fehlende Transportmöglichkeiten, Rohstoff- oder Werkstoffmangel)
Aber nicht alle wirtschaftlichen Gründe für einen Arbeitsausfall führen zu einem Anspruch auf KUG. Das KUG ist keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko. Grundsätzlich soll der einzelne Unternehmer das Wirtschafts- und Betriebsrisiko selber tragen.
Folgende Ursachen scheiden als wirtschaftliche Gründe aus:
  • rein betriebsinterne Ursachen (z.B. Umorganisation oder Rationalisierungsmaßnahmen zur Ertragssteigerung)
  • Ursachen, welche im Wesentlichen auf Managementfehlern und wirtschaftlichen Fehleinschätzungen beruhen
  • Akzeptanzverlust eines Produkts (wenn ein Produkt z.B. auf Grund allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen aus der Mode kommt)
  • Preissteigerungen (aktuell insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern) sind für sich genommen keine wirtschaftlichen Gründe. Die Bundesagentur für Arbeit ordnet Preissteigerungen als übliches, allgemeines Marktrisiko ein. Ein wirtschaftlicher Grund für einen Arbeitsausfall kommt erst dann in Betracht, wenn infolge der Weitergabe von Preissteigerungen an den Kunden und ein darauffolgendes Ausbleiben der Kunden ein Arbeitsausfall entsteht.
Die Beurteilung, ob ein anerkannter wirtschaftlicher Grund oder ein allgemeines Markt- bzw. Betriebsrisiko vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein.
Hinweis: Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden sich Aussagen zu einzelnen aktuellen Fallbeispielen wie z.B. Iran-Konflikt, Ukraine-Krieg, Exportstop und US-Zölle.
7. Wann beruht ein Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis?
Ein unabwendbares Ereignis ist ein außergewöhnliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Betrieb einwirkt und das unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch durch äußerste Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu begrenzen ist, insbesondere:
  • Unglücksfälle (z.B. Brände, Explosionen, Epidemien, ggf. auch Cyberangriffe)
  • Ungewöhnliche, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechende Witterungsgründe (z.B. extreme Regenfälle, Überschwemmungen, orkanähnliche Stürme)
  • behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen (z.B. behördlich angeordnete Betriebsbeschränkungen oder Betriebsstilllegungen, behördliche Straßensperrungen, regulierende staatliche Maßnahmen bei der Belieferung mit Gas, Strom oder Wasser, Sanktionen bzw. Handels-Embargos gegen bestimmte Länder, wenn der Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist)
In der Anzeige der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie sich das unabwendbare Ereignis im Betrieb ausgewirkt und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht hat (z.B. welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können).

8. Wann ist der Arbeitsausfall vorübergehend?

KUG kann nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Das bedeutet, dass mit der Rückkehr in Vollarbeit in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld geregelt, dass ein Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen ist, der der jeweiligen maximalen Bezugsdauer entspricht. Es muss also grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich die wirtschaftliche Situation in den nächsten zwölf Monaten verbessert und zur Vollarbeit zurückgekehrt wird. Eine Kurzarbeit über zwölf Monate wird grundsätzlich nicht mehr als „vorübergehende“ Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden.
Ein typischer Fall für das Fehlen des vorübergehenden Arbeitsausfalls ist derjenige, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat oder konkrete Schritte unternimmt, einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillzulegen oder eine Betriebsänderung mit einem erheblichen Personenabbau durchzuführen. In diesen Fällen kann die Gewährung von KUG den Verbleib in Beschäftigung nicht mehr sichern. Ein Arbeitsausfall ist auch nicht vorübergehend, wenn der Betrieb vor der Schließung noch für eine Übergangszeit fortgeführt wird. Zu einer anderen Beurteilung kann es aufgrund einer noch sehr weit in der Zukunft liegenden Betriebsstillegung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kommen, sofern der Grund für den derzeitigen Arbeitsausfall nicht im Zusammenhang mit der in der Zukunft liegenden Betriebsschließung steht.

9. Wann ist der Arbeitsausfall nicht vermeidbar?

Nur ein Arbeitsausfall, der nicht vermeidbar ist, begründet einen Anspruch auf KUG. Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III muss der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit alle zumutbaren Vorkehrungen treffen und auch während der Kurzarbeit alles in seiner Kraft Stehende tun, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Es dürfen aber nur Maßnahmen vom Arbeitgeber abverlangt werden, die wirtschaftlich vernünftig und finanziell vertretbar sind.
Bevor KUG beantragt wird, sollte daher geprüft werden, ob beispielsweise andere notwendige Tätigkeiten vorgezogen und erledigt werden können (z.B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten) oder ob Kurzarbeiter (sofern arbeitsrechtlich zulässig) in andere Betriebsabteilungen umgesetzt werden können (ggf. nur temporär).
Als vermeidbar – mit der Folge, dass das KUG versagt wird – gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann oder
  • bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (also bei Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos) ganz oder teilweise verhindert werden kann.

10. Muss vor Beantragung von KUG Urlaub abgebaut werden?

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden und wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Vor der Anzeige von Kurzarbeit bzw. Beantragung von KUG muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann. Er kann jedoch nicht einseitig Urlaub anordnen, sofern Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen (z.B. Urlaubswünsche wegen Schließzeiten von Kitas, Schulferien, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Erholungsbedürftigkeit etc.). Die Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen grundsätzlich vor.
Tipp: Betriebe in Kurzarbeit sollten vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten dokumentieren (z.B. durch eine Urlaubsplanung oder Urlaubslisten).
Wenn keine vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten bestehen, gilt grundsätzlich:
  • Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr: Dieser kann so geplant werden, wie es im Betrieb üblich ist. Besteht im Betrieb keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Jahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden, sofern der Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann.
  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr: Der Arbeitgeber hat mit dem Beschäftigten den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall zu vereinbaren. Dieser Urlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Hinweis Urlaubskürzung bei Kurzarbeit:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. November 2021 in zwei Fällen (Az. 9 AZR 225/21 und Az. 9 AZR 234/21) entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Urlaubsansprüche für einzelne Arbeitstage erwerben, die wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen („Kurzarbeit Null“). Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen.
Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null” darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch also um 1/12 kürzen.
Für die Umrechnung des Urlaubs kann auch folgende Formel verwendet werden:
(Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage) * (vereinbarte Urlaubstage für Arbeitnehmer in Vollzeit) / (Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit)
Bei einer 5-Tage-Woche geht man von möglichen 260 Jahresarbeitstagen aus (52 Wochen x 5 Tage).
Wurde allerdings von dieser Kürzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und wurde dem Arbeitnehmer zu viel Urlaub gewährt, können die überzähligen Tage nicht mit dem Urlaub im kommenden Jahr verrechnet werden; auch kann in diesem Fall das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Erfolgt eine arbeitsrechtlich zulässige Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grundlage von durch Kurzarbeit vollständig ausgefallenen Arbeitstagen nach der Entscheidung des BAG vom 30. November 2021, wird diese durch die Agenturen für Arbeit bei der Ermittlung des Anspruchs auf KUG berücksichtigt, d.h. der ursprüngliche Urlaubsanspruch muss nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern nur der Urlaubsanspruch im gekürzten Umfang.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit in geeigneter Form anzuzeigen (Mitteilung der Kürzung und Einreichung geänderter Arbeitszeitnachweise).

11. Inwieweit müssen Überstunden vor Beantragung von KUG abgebaut bzw. Minusstunden aufgebaut werden?

Ein Arbeitsunfall gilt als vermeidbar (mit der Folge, dass KUG nicht ausgezahlt wird), wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Der Arbeitgeber muss also zunächst prüfen, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.
Abbau bestehender Plusstunden/Überstunden:
Diese Anforderung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben, sofern eine entsprechende Regelung im Unternehmen besteht (Arbeitszeitguthaben). Plusstunden/Überstunden müssen also grundsätzlich erstmal abgebaut werden, bevor KUG beantragt wird.
Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind aber privilegiert bzw. geschützt und müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingesetzt werden. Dies gilt nach § 96 Abs. 4 Satz 3 für:
  • Geschützte Wertguthaben nach § 7c SGV IV (insbesondere vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder Zeiten vor einer Rente wegen Alter).
Ob es sich um geschützte Wertguthaben i.S.d. § 7c SGB IV handelt, kann u. a. danach beurteilt werden, ob hierfür der nach § 7e SGB IV zu vereinbarende Insolvenzschutz eingerichtet wurde. Weitere Informationen zum Thema „Wertguthaben“ sind der Broschüre “Wertguthaben” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen.
  • Arbeitszeitguthaben, deren Umfang 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt
  • Arbeitszeitguthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden haben.
  • Arbeitszeitguthaben, die vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt sind und 50 Stunden nicht übersteigen.
  • Arbeitszeitguthaben, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KUG angespart sind und 150 Stunden nicht übersteigen.
Aufbau von Minusstunden:
Das Gesetz verlangt zudem den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden), bevor das KUG gezahlt werden kann. Auch dafür muss aber generell eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das KUG gezahlt werden.

12. Wie errechnet sich die Ausfallquote (ein Drittel der Beschäftigten / 10 % Entgeltausfall)?

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III muss der Arbeitsausfall einen Mindestumfang (sog. Ausfallquote) erreichen, damit von einem „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ gesprochen werden kann. Die maßgebliche Ausfallquote ist erreicht, wenn
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum)
  • mindestens ein Drittel der im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigen Arbeitnehmer (bis 30. Juni 2023 mindestens 10 %)
  • von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
Ist das Drittelerfordernis erreicht, können auch diejenigen ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 % oder weniger beträgt, KUG erhalten.
Die Ausfallquote von einem Drittel errechnet sich aus allen im Betrieb (oder in der Betriebsabteilung) beschäftigten Arbeitnehmern. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen (z.B. Minijobber). Auch erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer sind grundsätzlich mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende.

13. Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen für das KUG erfüllt sein?

In dem Betrieb (nicht: Unternehmen) muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Existieren mehrere räumlich getrennte Betriebsstäten, liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung mit Arbeitgeberfunktion unterliegen und die Entfernung zwischen den Betriebsstätten nicht größer als 50 km ist.
Als Betrieb gilt auch eine Betriebsabteilung, sodass KUG auch gezahlt werden kann, wenn sich der Arbeitsausfall auf einen Teil des Betriebs beschränkt und die Betriebsabteilung eigenständig die Voraussetzungen für das KUG (insbesondere die Ausfallquote) erfüllt.

14. Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf KUG (persönliche Voraussetzungen)?

Anspruch auf KUG haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind und bei denen der Entgeltausfall durch die kurzarbeitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit gegeben ist.
Auch ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf KUG, sofern sie im Bundesgebiet beitragspflichtig beschäftigt sind und der kurzarbeitende Betrieb im Bundesgebiet liegt.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG haben:
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit aufgrund Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages endet
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Werkstudenten
  • Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben und denen die Altersrente als Vollrente zuerkannt ist (Rentner)
  • Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder auf Übergangsgeld bei Weiterbildung haben
  • Leiharbeitnehmer
Hinweis: Vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 bestand die Möglichkeit, auch für Leiharbeitnehmer KUG zu beziehen. Seit dem 1. Juli 2023 haben Leiharbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf KUG.
Sonderfall Auszubildende:
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten, zum Beispiel durch:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung oder eine Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (Durchführung von Projektarbeiten, Nutzung von Lernplattformen, Ausarbeitung von Handouts/Anleitungen (z. B. für Office-Anwendungen, Handling von speziellen Warengruppen, etc.)
Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.
Zu beachten ist, dass Auszubildende zunächst für sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG haben, erst danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

15. Darf ich während der Kurzarbeit neue Arbeitnehmer einstellen?

Grundsätzlich gilt für die Bewilligung von KUG, dass der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein muss. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG, weil der Arbeitsausfall durch Nichteinstellung vermeidbar gewesen wäre.
Eine Neueinstellung nach Einführung der Kurzarbeit birgt zudem das Risiko, dass die Agentur für Arbeit einen „erheblichen Arbeitsausfall“ insgesamt als nicht mehr gegeben ansieht, wenn der Arbeitsausfall dadurch hätte vermieden werden können, dass die Position der Neueinstellung von einem in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer hätte ausgeübt werden können.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit bestehen. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ehe die Kurzarbeit absehbar war und der Arbeitseintritt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit fällt oder wenn der Arbeitnehmer über spezifische Fachkenntnisse verfügt, die für einen neuen Auftrag benötigt werden oder wenn diese für die Weiterführung des Betriebs notwendig sind und die bisherigen Beschäftigten des Betriebs diese Tätigkeit nicht übernehmen können.
Hinweis: Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt mit dieser zu klären, um den Bezug bzw. etwaige Rückzahlungsverpflichtungen von KUG nicht zu riskieren.
Weitere Ausnahmen zur möglichen Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit gelten für vormalige Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eingestellt werden, sowie Arbeitnehmer, die aus einer Freistellungsphase (z.B. Elternzeit) zurückkehren.

16. Darf ich Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen?

Auch befristet Beschäftigte können KUG nach § 98 SGB III erhalten. Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Befristung auslaufen wird, bevor die Kurzarbeit endet. Aber auch in diesen Fällen besteht zumindest die Möglichkeit einer Fortsetzung, sodass auch hier Kurzarbeit möglich sein kann.

17. Was geschieht bei Kündigungen während der Kurzarbeit?

Sobald eine Kündigung zugegangen ist, entfällt mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf KUG. Das gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Sprich, ab Ausspruch der Kündigung erhalten Arbeitnehmer kein KUG nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III. Dieser schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf.
Ab Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, die Frage ist jedoch in welcher Höhe. Klarheit besteht, wenn die Höhe des Vergütungsanspruchs für diesen Fall vertraglich geregelt ist. Einige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Vergütung nach Ausspruch einer Kündigung während Kurzarbeit. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
  • Es bleibt bei der entsprechend der Kurzarbeitsvereinbarung reduzierten Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erhält lediglich die Vergütung für seine tatsächlich geleistete Arbeit; hiernach würde der Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“ keine Vergütung erhalten.
  • Die Kurzarbeit wird hinfällig und der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohnanspruch lebt in voller Höhe wieder auf.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine entsprechend der reduzierten Arbeitszeit verminderte Vergütung und einen Zuschlag in Höhe des weggefallenen KUG.
Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage fehlt bisher.

II. Fragen rund um die Beantragung von Kurzarbeitergeld

1. Wie erfolgt die Anzeige auf Arbeitsausfall und der Antrag auf KUG?

Wichtig: Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Anzeige auf Arbeitsausfall und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld. Es gelten jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Es ist somit ein zweistufiges Antragsverfahren.
Stufe 1: Kurzarbeit anzeigen
Zunächst ist der Arbeitsausfall bei der gemäß § 99 Abs. 1 SGB III zuständigen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Betrieben mit mehreren Standorten kann auf Anfrage ein sog. „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit beauftragt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben des Unternehmens übernimmt.
Das Formular für die Anzeige finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.
Der Anzeige ist eine etwaige Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die Voraussetzungen für den Bezug von KUG sind ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte:
  • Ursachen des Arbeitsausfalls
  • Umfang des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
  • Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber beziehungsweise Hauptauftragnehmer
  • Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls
  • Zur Verteilung der verkürzten Arbeitszeit sind ggf. entsprechende Arbeitspläne oder andere geeignete Unterlagen beizufügen
Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen einen Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid.
KUG kann frühestens von dem Kalendermonat an geleitstet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Stufe 2: monatliche Beantragung der Erstattung von KUG
Nach Erlass des Anerkennungsbescheids muss der Arbeitgeber das KUG selber berechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen. Für jeden Monat müssen die Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten der Beschäftigten dokumentieren.
Sodann beantragt der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des KUG. Ein „Sammelantrag“ für mehrere Monate ist nicht möglich.
Das erforderliche Antragsformular und die Abrechnungsliste befinden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „Downloads“.
Achtung: Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, sonst ist der Erhalt von KUG ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Hinweis bei mehreren Betriebsstätten/Standorten: Bei Vorhandensein einer zentralen Lohnabrechnungsstelle ist ein „gebündelter“ Antrag möglich. Falls nicht vorhanden, ist die Antragstellung für den einzelnen Betrieb notwendig.
Elektronisches Verfahren „KEA“ möglich: Mit „KEA“ können Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Entgeltprogrammen oder Ausfüllhilfen verschlüsselt direkt an die Agenturen für Arbeit möglich. Weitere Informationen zum Verfahren „KEA“ erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

2. Wie lange kann KUG bezogen werden?

Die Bezugsdauer beträgt gemäß § 104 Abs. 1 SGB III maximal 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt eine Verlängerung der Bezugsdauer per Verordnung festlegen.
Hinweis: Für die Zeit vom 01.01.2025 längstens bis zum 31.12.2026 kann ein Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem 01.01.2027 beträgt die Bezugsdauer wieder 12 Monate.
Ist die maximale Bezugsdauer ausgeschöpft, kann erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder KUG bezogen werden, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In diesem Fall bedarf es einer erneuten Anzeige des Arbeitsausfalls.

3. Wie wirken sich Unterbrechungen der Kurzarbeit aus?

Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der Kurzarbeit möglich und kann sogar zu einer Verlängerung der Bezugsdauer führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer die Kurzarbeit für einen oder zwei zusammenhängenden Kalendermonaten unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer gemäß § 104 Abs. 2 SGB III um diesen Zeitraum. Entsprechende Unterbrechungen können auch mehrfach während eines Bezugszeitraums eintreten. Der Arbeitsausfall muss in diesen Fällen nicht neu angezeigt werden. Soll die Bezugsdauer entsprechend verlängert werden, bedarf es einer Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Dauert die Unterbrechung der Kurzarbeit weniger als einen Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Ausfallquote (ab 1. Juli 2023: mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von 10 % haben) für den gesamten Monat vorliegen muss.
Wird die Kurzarbeit für drei Monate oder länger zusammenhängend unterbrochen, wird dadurch der ursprüngliche Bezugszeitraum unterbrochen. Für eine danach folgende neue Kurzarbeitsphase bedarf es einer neuen Anzeige des Arbeitsausfalls und es müssen sämtliche Bezugsvoraussetzungen für KUG erneut vorliegen.

III. Fragen rund um die Höhe und Berechnung von Kurzarbeitergeld

1. Wie hoch ist das KUG?

Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der sog. Nettoentgeltdifferenz.
Aufgrund der Corona-Krise galten bis zum 30. Juni 2022 erhöhte Leistungssätze, diese wurden aber nicht weiter verlängert.

2. Wie berechnet sich das KUG?

Für die Ermittlung des KUG ist die Nettoentgeltdifferenz maßgeblich.
Zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz müssen zunächst die Bruttobeträge für das Sollentgelt und das Istentgelt festgestellt werden.
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Arbeitsentgelte für Mehrarbeit oder einmalig gezahlte Entgelte bleiben dabei unberücksichtigt. Das Sollentgelt wird bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2023 = 7.300 Euro – Rechtskreis West und 7.100 Euro – Rechtskreis Ost) berücksichtigt.
Besonderheiten bei flexibler Arbeitszeit: Maßgeblich ist, welche Stundenzahl für den aktuellen Monat gegolten hätte, wenn keine Kurzarbeit eingetreten wäre, beispielsweise durch einen Schichtplan. Lässt sich das nicht bestimmen, kann die Arbeitszeit der gleichen Monate im Vorjahr herangezogen werden.
Besonderheit bei Provisionen: Provisionen zählen zum Arbeitsentgelt, sofern sie versicherungspflichtig sind. Ist es nicht möglich, das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmten, z.B. bei Personen deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat.
Das Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Bei der Ermittlung dieses Werts werden alle dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltteile (einschließlich Arbeitsentgelt für Mehrarbeit) berücksichtigt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch bei der Ermittlung des Istentgelts unberücksichtigt.
Beide Beträge sind jeweils auf den nächsten durch 20 Euro teilbaren Betrag zu runden. Sodann werden diesen gerundeten Bruttobeträgen des Soll- und Istentgelts jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt zugeordnet. Die pauschalierten Nettoentgelte sind aus der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2 sowie der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers herauszusuchen.
Hinweis: Dem Leistungssatz 1 sind Arbeitnehmer zuzuordnen mit einem Kinderfreibetrag (mit einem Zähler von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) oder bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen ist. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt der Leistungssatz 2.
Der Wert des pauschalierten Nettoentgelts aus Istentgelt ist vom pauschalierten Nettoentgelt aus Sollentgelt abzuziehen. Die Differenz ergibt das KUG.
Zu weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Hinweise zum Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.

3. Kann der Arbeitgeber freiwillige Aufstockungsbeträge zahlen, um das KUG zu bezuschussen?

Ein Anspruch auf die Aufstockung des Kurzarbeitergehalts durch den Arbeitgeber besteht nicht. Häufig kann jedoch gerade das Angebot des Arbeitgebers, das KUG aufzustocken, für die Unterzeichnung der individualvertraglichen Ergänzungsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ausschlaggebend sein.
Zu beachten ist hierbei, dass dieser Aufstockungsbetrag generell steuerpflichtig ist. Beitragspflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV dagegen nur, wenn der Aufstockungsbetrag zusammen mit dem KUG 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Aufstockungsbetrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

4. Wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?

Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, bleibt sein Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit gelten die üblichen Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Soweit KUG gezahlt wird, sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten, da das KUG eine Geldleistung der Agentur für Arbeit ist. Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus KUG ist ein „fiktives Arbeitsentgelt“. Das fiktive Arbeitsentgelt ist die Differenz zwischen dem durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung gedeckelte Sollentgelt (also das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte) und dem Istentgelt (also dem Bruttoarbeitsentgelt, welches tatsächlich erzielt wurde). Auf dieses fiktive Arbeitsentgelt müssen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu 80 %.
Während der Pandemie wurden die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden (teilweise) pauschaliert von der Agentur für Arbeit erstattet, zuletzt in Höhe von 50 % bis zum 31. März 2022. Seit dem 1. April 2022 werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erstattet.

5. Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst/eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt Folgendes: Das daraus erzielte Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des KUG zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.
Aufgrund der Corona-Krise galt befristet bis zum 30. Juni 2022 eine Hinzuverdienstregelung, wonach ein während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob anrechnungsfrei blieb beim KUG. Diese Regelung wurde nicht weiter verlängert.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob wird auf das KUG angerechnet.

6. Der Arbeitnehmer hat zwei sozialversicherungsrechtliche Teilzeitjobs - Muss er den Arbeitgeber informieren?

Die primär sozialversicherungsrechtliche Anzeigepflicht einer weiteren (insbesondere geringfügigen) Beschäftigung stellt zugleich eine Arbeitsvertragspflicht des Arbeitnehmers als Nebenpflicht dar.
Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von KUG verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das KUG beizufügen.
Den entsprechenden Vordruck findet man auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst u.a. die Nachfrage über die Ausübung einer Nebentätigkeit und insbesondere dessen Umfang im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Sie müssten also in jedem Fall schriftlich nachweisen, dass Sie den einzelnen Mitarbeiter aufgefordert haben, Auskunft über die Nebentätigkeit zu erteilen (im besten Fall schriftlich!). Allein auf diese Weise lässt sich ein entsprechendes Haftungsrisiko bzgl. der Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit minimieren.

IV. Fragen rund um die Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld

1. Was bedeutet die Abschlussprüfung beim KUG?

Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt die Abschlussprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Hier werden betriebliche Unterlagen geprüft und es erfolgt eine endgültige Festsetzung des KUG. Die Abschlussprüfungen gehören also zum normalen Ablauf des Verfahrens bei Kurzarbeit. Die Ankündigung der Abschlussprüfung bedeutet somit nicht, dass von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten auszugehen ist. Die Abschlussprüfung ist vielmehr in jedem Fall der Kurzarbeit vorgesehen. Hier haben sich auch in der Corona-Pandemie keine Besonderheiten ergeben. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Unternehmen schriftlich über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen.
Zweck der Abschlussprüfung ist es, sicherzustellen, dass KUG in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Außerdem soll den Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden. Sollten etwaige Unstimmigkeiten vorliegen und diese noch nicht behoben worden sein, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Abschlussprüfung stattfinden.

2. Was kann Gegenstand einer Abschlussprüfung sein?

Grundsätzlich können alle Voraussetzungen des Bezugs von KUG überprüft werden. Die konkreten Prüfinhalte variieren von Arbeitsausfall zu Arbeitsausfall.
Geprüft werden kann insbesondere:
  • Ob die Kurzarbeit etwa durch Einbringung von Urlaub oder Abbau von Arbeitszeitguthaben verhindert werden konnte
  • Ob die erforderliche Ausfallquote vorlag
  • Ob die Kurzarbeit arbeitsrechtlich zulässig eingeführt wurde (Betriebsvereinbarung / einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer)
  • Ob die Arbeitsverhältnisse der KUG-Bezieher ungekündigt waren
  • Ob der richtige Leistungssatz zur Berechnung des KUG herangezogen wurde
  • Etc.

3. Welche Unterlagen werden regelmäßig für die Abschlussprüfung benötigt?

Die KUG-Abschlussprüfung wird durch ein Schreiben der Agentur für Arbeit eingeleitet, in dem der Arbeitgeber aufgefordert wird, der Agentur für Arbeit bis zu einer bestimmten Frist die im Schreiben aufgeführten Unterlagen zu übersenden.
Wichtiger Hinweis: Die Frist zur Einreichung der Unterlagen ist unbedingt einzuhalten oder es ist eine Fristverlängerung zu beantragen. Wenn Sie die Frist einfach verstreichen lassen, droht die Rückforderung des gesamten KUG!
Für jeden Kalendermonat, für den die Bundesagentur für Arbeit Ihnen KUG und Sozialversicherungsbeiträge erstattet hat, sind folgende Unterlagen regelmäßig durch das Unternehmen bereit zu halten:
  • Lohnkonto
  • Arbeitszeitnachweise
  • Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen
Daneben werden Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitsentgeltansprüche und der Vereinbarung der Kurzarbeit geprüft. Dies sind vor allem:
  • Arbeitsverträge der Bezieherinnen und Bezieher von KUG
  • für den Betrieb maßgebliche Tarifverträge
  • Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit einem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
  • Kündigungsschreiben
Auch der Umfang des Arbeitsausfalles kann Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Hierfür wird insbesondere geprüft:
  • ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen)
  • Auftragsbücher
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen anfordern.
Benutzen Sie auch gerne zur Vorbereitung der Abschlussprüfung die Checkliste der Bundesagentur für Arbeit: Checkliste zur Vorbereitung der Abschlussprüfungen und weitere aktuelle Informationen.
Die Unterlagen können Sie auch über den eServices der Bundesagentur für Arbeit digital hochladen. Der Vorteil ist, dass keine Unterschrift erforderlich ist und Sie eine formale Eingangsbestätigung erhalten.
V. Wo gibt es weitere Informationen zur Kurzarbeit?
Weitere Hinweise und Informationen können Sie unter den folgenden Websites aufrufen:
Bei Fragen zu Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des KUG können sich Arbeitgeber an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den gebührenfreien Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 wenden.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Der demografische Wandel erhöht den Altersdurchschnitt in Unternehmen und verringert das Nachwuchspotenzial. Besonders kleine und mittlere Unternehmen müssen daher verstärkt in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden investieren.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Zugang zum Beruf

Selbstständig als Bauträger oder Baubetreuer

1. Zum Berufsbild des Bauträgers und Baubetreuers

Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 3 a und b Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Bauträger und Baubetreuer.
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Gewerbeordnung).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b Gewerbeordnung).
Die Berufsbilder beziehen sich dabei auf die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben.
Beispiele für die Tätigkeit als Bauträger (Bauherr) sind:
  • Einfluss auf die Planung des Bauvorhabens, Entscheidung über Art und Maß des Gebäudes, das auf dem Grundstück errichtet werden soll
  • Steuerungsgewalt über den zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens
  • Stellen des Bauantrags
  • Abschluss der Verträge mit eingesetzten Architekten, Bauhandwerkern und Bauunternehmern
Beispiele für die Tätigkeit als Baubetreuer sind:
  • Beschaffung eines für das Vorhaben in Frage kommenden Grundstücks
  • Beschaffung und Abruf von Finanzierungsmitteln
  • Abschluss erforderlicher Versicherungen
  • Kalkulation späterer Kaufpreise oder Mieten

2. Zuständige Erlaubnisbehörden

Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Bauträger/-betreuer ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Anpassung der Impressumsangaben
Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf”. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Region Stuttgart
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart

3. Erlaubniserteilung

Sie möchten selbstständig als Bauträger/-betreuer tätig werden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!

4. Erlaubnis

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen den Link zu unserem Online-Antragsverfahren. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden und können ggf. auch Dokumente online nachreichen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dieses bundes- und kammerweite Projekt ist Ausweis moderner Wirtschaftsverwaltung und soll den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach einem unkomplizierten und bedienerfreundlichen Erlaubnisverfahren entsprechen.
Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer NICHT unterstützt.
Um sich einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, können Sie hier vorab die jeweiligen Checklisten einsehen:
Natürliche Personen (nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, Gesellschafter von GbRs, OHGs und KGs sowie im Handelsregister eingetragene Kaufleute) verwenden bitte das
Juristische Personen (GmbHs, AGs und Genossenschaften) verwenden bitte das
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit können auch polizeiliches Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hier finden Sie auch ein Merkblatt zu den Beleg-Arten. Für Ihren Antrag ist die Beleg-Art OG ausreichend. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen.

5. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Online-Portal des Bundesamts für Justiz),
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

6. Berufspflichten für Bauträger/-betreuer

Für Sie als Bauträger/-betreuer gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Darüber hinaus gilt die Verpflichtung nach § 16 MaBV, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Prüfberichte bzw. Negativerklärungen:
Der Gewerbetreibende ist nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen. Für diesen Fall genügt eine sogenannte Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Hier finden Sie die Vorlage für die Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB).
Bitte beachten Sie, dass das Berichtsjahr eingetragen ist.
Die Negativerklärung ist grundsätzlich vom Gewerbetreibenden selbst abzugeben und nicht vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.
Immobilienmakler und Darlehensvermittler unterliegen den Pflichten nach § 16 MaBV nicht. Allerdings kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).

7. Mitteilung von Änderungen

Sofern sich nach Erlaubniserteilung Änderungen ergeben wie z. B. Adressänderungen, Namens- oder Firmenänderungen, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand bei juristischen Personen, ein Eintritt oder Wechsel von Leitungspersonal (Betriebsleiter oder Zweigniederlassungsleiter) verwenden Sie für die Änderungsmitteilung bitte folgendes Formular:

IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer und Unternehmerinnen suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründende, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstützt dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der Nachfolgebörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.
Geldwäsche

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Nationale Risikoanalyse

Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ liegt seit Ende Oktober 2019 vor. Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.
Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler. Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich dabei nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Region Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart und auf der Seite des Zolls.
Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Risikoanalyse droht ein Bußgeld. Güterhändler beispielsweise, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 5 GwG).
Zum Hintergrund:
An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des BMF 35 Behörden aus Bund und Ländern, darunter mehrere Aufsichtsbehörden für die Geldwäsche, beteiligt. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

IHK hilft

Technologische Innovationen fördern und schützen

Die IHK unterstützt Sie bei der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen und informiert über gewerbliche Schutzrechte. Tipps bei der Suche nach Technologien und Fördermöglichkeiten erhalten Sie von unseren Experten im Bereich Innovation und Digitalisierung.
Für die Suche nach Kooperationspartnern stehen Ihnen zwei Technologietransfermanager als Ansprechpartner zur Verfügung. Regionale und überregionale Experten sowie Technologieangebote können Sie über die Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ finden. Die Plattform durchsucht ausschließlich Seiten aus dem wissenschaftlichen Bereich, so dass Sie schnell und einfach Zugriff auf die aktuellen Informationen von Forschungseinrichtungen erhalten.

Um bei technologischen Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu bleiben, bietet die IHK verschiedene Veranstaltungen an:
  • Bei den Innovationsberatungstagen können Sie sich mit den IHK-Technologietransfermanagern in einer persönlichen Beratung über Ihre Innovationsvorhaben austauschen.
  • Unter dem Motto „Potenziale - Wirtschaft trifft Wissenschaft“ finden Veranstaltungen vor Ort bei Forschungseinrichtungen statt. Dadurch erhalten Sie einen Einblick in aktuelle Forschungsthemen und einen Eindruck von der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen.
  • Beim Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE stellen Unternehmen aus Baden-Württemberg Ihnen ihre Innovationsstrategien vor.
  • Zusätzlich gibt es viele weitere Veranstaltungen in den Themenfeldern Innovation, Technologietransfer und Digitalisierung.
In den monatlichen Innovationsnachrichten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) finden Sie aktuelle Meldungen aus Deutschland und der Europäischen Union sowie Infos zu Technologietrends weltweit.
IHK hilft

Einstieg ins internationale Geschäft

Sie wollen Ihre Produkte ins Ausland exportieren oder Waren aus anderen Ländern importieren, suchen Geschäftspartner im Ausland oder wollen dort eine Produktionsstätte aufbauen? Wer sich international engagieren möchte, muss sich gut informieren. Wir unterstützen Sie beim Einstieg in das internationale Geschäft.

Außenhandel

Erfahren Sie,
  • was beim Export von Waren zu beachten ist.
  • wann Sie Zoll zahlen müssen.
  • warum ausländische Kunden wissen möchten, in welchem Land Ihre Waren hergestellt wird.

Vertrieb im Ausland

Erfahren Sie,
  • wie Sie Käufer für Ihr Produkt finden.
  • welche länderspezifischen Besonderheiten es gibt.
  • welche rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Investieren im Ausland

Erfahren Sie,
  • was Sie bei der Dienstleistungserbringung im Ausland beachten sollten.
  • welche Förderungen oder Finanzierungshilfen es für Ihre Auslandsinvestitionen gibt.

100 Stunden Morgen

Themenwoche zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand

Über 100 Top-Referenten aus Wirtschaft und Wissenschaft – neue Impulse und Trends zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand. Antworten zu den großen, aktuellen Technologiethemen.
Die Themenwoche 2020 war für Ende September geplant. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Themenwoche stattfinden kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

#Innovationsmethoden #neuartige Geschäftsmodelle #Technologien von Morgen #Experimentierräume #Open Innovation #Workshops #Märkte und #Startups – Themen, die Unternehmen in Zeiten des digitalen Wandels umtreiben sind die Grundlage dieser Themenwoche.
Im Rahmen einer Woche, die 100 Stunden entspricht, steht der technologisch-innovative Wandel in Unternehmen in verschiedenster Form im IHK Haus im Mittelpunkt.
  • Impulse von Taktgebern der Digitalisierung und zur Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle
  • Über 100 Impulsgeber, über 30 verschiedene Zukunftstechnologien
  • Praxisberichte zeigen auf, wie Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen aussehen können
  • Workshops, Work Camps und Experimentierräume zum selber aktiv werden
  • Branchenübergreifender Austausch zu den Auswirkungen der Technologien und Digitalisierung

Themenwoche 2019

Die Themenwoche gliederte sich in fünf spannende Thementage und wurde von einer Ausstellungslandschaft begleitet. Sie fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Nicole Hoffmeister–Kraut MdL, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden–Württemberg statt. Eine Übersicht finden Sie folgend.

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IHK hilft

So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
IHK hilft

Zollhinterlegung sparen

Sie müssen beruflich ins (Nicht-EU-)Ausland, zum Beispiel zur Montage oder zu einer Warenmesse und nehmen Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut mit? Dafür sind an der Grenze Sicherheitsleistungen oder Zoll zu hinterlegen – einschließlich der dafür notwendigen Zollformalitäten.
Hier hilft Ihnen ein von der IHK ausgestelltes Carnet ATA, ein internationales Zollpassierscheinheft. Dieses erleichtert die vorübergehende Ausfuhr von Waren in 78 Länder. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt. Zollbürge ist die IHK-Organisation. Ein Carnet ATA können Sie bei Ihrer IHK ausstellen lassen.
Hier finden Sie weitere Informationen:

IHK hilft

Geschäftsessen, Geschenke und Incentives steuerlich behandeln

Sie laden Geschäftspartner zum Mittagessen ein? Sie möchten Ihren Kunden zur Pflege des Geschäftskontakts etwas schenken oder Ihre Mitarbeiter für ihr Engagement belohnen?
Inwieweit können Sie Bewirtungskosten, Geschenke und Incentives als Betriebsausgaben absetzen und wie sind sie zu besteuern? Bei Geschenken stellt sich auf Seiten des Zuwendenden die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann – auf der Seite des Empfängers, ob er die Zuwendung als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern muss. Bei Einladungen zum Essen geht es neben der Frage „Arbeitsessen oder Privatvergnügen“ um die Anforderungen an die Bewirtungsbelege.
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von
IHK hilft

Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen:
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.
Gehen Sie es jetzt an!

Klimaschutzmaßnahmen im Unternehmen

Energieeffizienz vor Ort dient dem Klimaschutz

Die Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+) der IHK Region Stuttgart dient als Treiber für Ressourceneffizienz und Klimaschutz. Die IHK Region Stuttgart ist seit 2016 in den von der EU und dem Land Baden-Württemberg geförderten Projekten KEFF und KEFF+ aktiv tätig und sensibilisiert die Unternehmen in der Region Stuttgart für die Themen Ressourceneffizienz und Klimaschutz. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden über weiterführende Möglichkeiten der Energieeinsparung, Energieberatung sowie Kooperationsmöglichkeiten und beispielhafte Lösungen auch vor Ort informiert.
Bei einem Unternehmensbesuch können Ihnen die Experten der Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+) viele Impulse zur Energie- und Materialeffizienz geben und passende Förderprogramme für die Umsetzung benennen. So schaffen Sie sich die zukünftigen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bestehen am Markt. Ihr Invest: 4-5 Stunden Zeit.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für einen kostenfreien und unverbindlichen KEFF+Check.
Alle regionalen Kompetenzstellen für Ressourceneffizienz in Baden-Württemberg finden Sie auf www.keffplus-bw.de.

Bund fördert innovative Klimaschutzprojekte

Das Bundesumweltministerium fördert umsetzungsorientierte nicht-investive Projekte zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ansätze im Klimaschutz sowie deren bundesweite Verbreitung.
Der novellierte Förderaufruf zielt darauf ab, innovative Ansätze im Klimaschutz zu entwickeln und pilothaft zu erproben (Modul 1) sowie die Wirkungen von bereits pilothaft erprobten, erfolgreichen Ansätzen durch eine bundesweite Verbreitung zu verstärken und nachhaltig zu sichern (Modul 2). Die bundesweite Anwendbarkeit und Sichtbarkeit dieser Ansätze spielt dabei in beiden Modulen eine bedeutende Rolle.
Antragsberechtigt sind erstmalig alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Weitere Informationen und einen Förderaufruf finden Sie auf der Webseite der Nationalen Klimaschutz Initiative im Artikel Förderaufruf für innovative Klimaschutzprojekte.

IHK-Preisrechner zur CO2-Bepreisung

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt . Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen. Sie finden den Rechner unter www.ihk.de/co2-preisrechner.

CO2- Fußabdruck ermitteln

Transparenz über die eigenen CO2-Emissionen wird für Unternehmen immer wichtiger.
Ecocockpit ist ein kostenloses Online-Tool, das die eigenen CO2-Emissionen mit wenig Aufwand ermittelt – ob unter dem Aspekt der Ressourcen- und Kosteneinsparung oder der Erfüllung von Kundenanforderungen. Das Tool liefert die IHK-Organisation in Baden-Württemberg unter Regie der Federführung Umwelt des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK).
Der UBA-CO2-Rechner unterstützt Privatpersonen bei der eigenen Bestandsaufnahme der CO2-Emissionen und an welchen Stellschrauben man etwas verändern kann.

Nationaler CO2-Emissionshandel und CO2-Zertifikate

Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK (Stand 03/2020). Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt regelmäßig aktualisiert werden.

Energiescouts: Auszubildende für Energieeinsparung und Klimaschutz

Die IHK Region Stuttgart qualifiziert mit dem IHK Bildungshaus Grunbach Auszubildende zum „Energiescout”. Die Jugendlichen tragen dann in ihren Ausbildungsbetrieben dazu bei, Energieeinsparpotenziale zu erkennen, zu dokumentieren und Verbesserungen anzuregen. So erreichen die Unternehmen nicht nur eine energetische Optimierung, sie steigern gleichzeitig ihre Attraktivität als Ausbildungsbetrieb.

Europäischer „Green Deal“: Verschärfungen der 2030-Ziele

Von der Treibhausgasneutralität bis 2050 über die weitgehende Reduzierung von Schadstoffen und bis hin zur globalen Führungsrolle im Bereich der Kreislaufwirtschaft: Die Green-Deal-Ziele der EU und die sich daraus ergebenden Vorgaben sind ambitioniert und umfassend.
Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einher. Auf der Webseite des DIHK gibt es n einen interaktiven Überblick über die mehr als 50 Initiativen der EU-Kommission, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen und ihren aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren.
Sozialvorschriften – Lückenschluss

Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss

Vorabanmerkung: Infolge des sogenannten Mobilitätspaket I der EU, das am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, ergeben sich Änderungen hinsichtlich der hier thematisierten Fragestellungen insoweit, als:
  • seit dem 21. August 2020 gemäß Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Urlaub und Krankheit unter dem Symbol „Bett” zu erfassen sind (was nichts daran ändert, dass zumindest bis auf absehbare Zeit für längere Zeiträume unter den weiter unten beschriebenen Rahmenbedingungen das EU-Formblatt zum Nachweis von speziellen Zeiträumen verwendet werden kann/muss). Dadurch wird die in der Folge im Kontext analoger und digitaler Fahrtenschreiber angesprochene rechtliche Lücke im § 20 FPersV geschlossen und die deutsche Forderung, Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen, nachträglich EU-rechtlich legitimiert;
  • ab dem 31. Dezember 2024 die Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Unterlagen bei aufzeichnungspflichitgen Fahrten gemäß Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 von gegenwärtig 1 + 28 Tage auf 1 + 56 verdoppelt wird;
  • aufgrund einer Änderung des Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG die rechtliche Grundlage des im ersten Punkt bereits angesprochenen EU-Formblattes zum 02. Februar 2022 wegfällt bzw. bis dahin ein neues Verfahren zur Dokumentation von längeren Zeiträumen, in denen der Fahrer kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, entwickelt worden sein soll.

Einführung

Das Fahrpersonalrecht fordert von Fahrern aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge beziehungsweise von den Unternehmen, die den Fahrzeugeinsatz verantworten, einen lückenlosen personenbezogenen Nachweis über die erbrachten Lenk-, Arbeits-, Pausen-, Ruhe-, und Bereitschaftszeiten sowie Tage des Urlaubs und der Krankheit, im Endeffekt also einen Nachweis aller (Nicht-) Tätigkeiten rund um die Uhr. Bei Straßenkontrollen müssen diese Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage vorgelegt werden können, im Falle von Betriebskontrollen werden die Daten aller Fahrer von bis zu zwölf Monaten in der Vergangenheit ausgewertet.
Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen ergeben sich beispielsweise durch:
  • tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten,
  • Nicht-Fahr-Zeiten, die im Zusammenhang mit einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt entstehen (Arbeitstätigkeit vor Ort, Fahrzeugreparatur, teilweise auch Wartezeiten oder Fahrverbote, … ),
  • Krankheits- oder Urlaubstage,
  • das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,
  • den nur geringfügigen oder sporadischen Einsatz von Aushilfs- oder Teilzeitfahrern oder bei Werkverkehrsunternehmen, die nur selten oder an wenigen Tagen in der Woche Auslieferungs- oder Beschaffungsfahrten beziehungsweise nicht ausgenommene Fahrten durchführen.
Der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber beschreibt in diversen Rechtsgrundlagen und ergänzenden Dokumenten nicht nur dass, sondern auch wie der Lückenschluss stattzufinden hat. Dabei muss man aber recht schnell feststellen, dass insbesondere beim „Wie“ nur eine Ergebnisbeschreibung und keine detaillierten Hinweise formuliert werden. Mit den folgenden Ausführungen unternehmen wir den Versuch, praxisrelevante Informationen zum „Wie“ des Lückenschlusses zu liefern. Dabei können wir aber grundsätzlich auch nur Empfehlungen aussprechen und zu manchen Sachverhalten Mutmaßungen anstellen.
Da zumindest in Deutschland drei verschiedene Aufzeichnungsmedien (digitale und analoge Fahrtenschreiber sowie Tageskontrollblätter) vorhanden sind, finden Sie unsere Erläuterungen zum Lückenschluss in entsprechend aufgegliederter Form vor.
Die Ausführungen wurden im Frühjahr 2019 überarbeitet. Hintergrund ist die Veröffentlichung aktualisierter “Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr” der obersten Behörden des Bundes und der Länder mit Stand vom 20. Februar 2019, die mittlerweile mit Stand vom Januar 2020 verfügbar sind (keine zwischenzeitliche Änderung bei den hier thematisierten Punkten).

Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber

Im Dokument Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber können Sie nachvollziehen, wann ein manueller Nachtrag Pflicht ist und welche anderen Nachweisformen (Fahrtenschreiberausdrucke und Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage) je nach Einzelfallumständen verwendet werden können.

Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber

Das Dokument Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber gibt Hinweise, wie kleine und auch umfangreiche Lücken geschlossen werden können, wenn die Aufzeichnungen rund um die Lücken über Schaublätter (Tachoscheiben) erfolgen.

Lückenschluss beim Tageskontrollblatt

Im Dokument Lückenschluss beim Tageskontrollblatt werden die wenigen Besonderheiten, die beim Einsatz von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg zu beachten sind, erläutert.

Lückenschluss im Mischbetrieb

Sind im Fuhrpark alle drei Aufzeichnungsformen (oder auch nur zwei davon) vorhanden, finden Sie Hinweise zu Möglichkeiten des Lückenschlusses, wenn die Aufzeichnungsart vor der Lücke von der nach der Lücke abweicht, im Dokument Mischbetrieb.

Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss

Außerdem gibt es zahlreiche allgemeine Fragestellungen, etwa zu den Themen:
  • Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (Wer, Wie, Wie viele, ...)
  • Nebenpflichten des Fahrers beim Nachtrag
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Sonderfälle
  • Ausgenommene Fahrten
Erläuterungen und Antworten dazu haben wir im Dokument Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB) aufbereitet.
Selbstverständlich sind sämtliche Informationen der IHK Region Stuttgart zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss ohne Gewähr. Wir sind bemüht, die Ausführungen stets aktuell zu halten – deshalb sind auch kurzfristige Aktualisierungen möglich.
Kritik, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen (siehe Kontakt).
Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2006/22/EG, Leitlinie Nr. 5 und clarification note no 7 der EU-Kommission, Beschluss der EU-Kommission 2009/959/EU, Fahrpersonalverordnung (insbesondere § 20) und weitere.
Stand: August 2020
Anlaufstellen und Infos

Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.

Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.

Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.

Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifizierungen.

Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.

Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.

Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.

Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.

Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

Sozialvorschriften

„Intelligente“ Fahrtenschreiber seit 15. Juni 2019

Vorabanmerkung: Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I ergeben sich Änderungen rund um die EU-Sozialvorschriften und die zur Aufzeichnung verwendeten Fahrtenschreiber. Details zu den ab 21. August 2020 geltenden Neuerungen und auch den in den Jahren 2022 ff. sukzessive geltenden Änderungen entnehmen Sie bitte unserem Artikel zum Mobilitätspaket I.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (auch als „Anhang IC“ bezeichnet) werden die technischen Spezifikationen der „intelligenten“ oder „smarten“ Fahrtenschreiber festgelegt, die seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen. Im Weiteren werden diese Fahrtenschreiber als jene der zweiten Generation bezeichnet. Die seit Einführung der digitalen Fahrtenschreiber eingebauten Geräte, die auf dem Anhang IB der VO (EWG) Nr. 3821/85 basieren (VDO/Continental-Geräte bis Release-Version 3.0, Stoneridge-Geräte bis Release 7.6, Intellic bis EFAS 4.X), stellen somit die erste Generation dar (unabhängig davon, dass auch diese Geräte über die Jahre hinweg weiterentwickelt wurden). Unserer Kenntnis nach haben VDO, Stoneridge und Intellic Fahrtenschreiber der 2. Generation auf den Markt gebracht.
Interessierte Leser finden auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Transport der EU-Kommission eine erläuternde „tachograph guideline”, die rechtlich unverbindliche Hinweise zur Entwicklung des EU-Fahrtenschreibers enthält und zudem den Versuch unternimmt, die Frage zu beantworten, welches Fahrzeug mit welchem Fahrtenschreiber auszustatten ist.

Welche wesentlichen Neuerungen bringen die Fahrtenschreiber der 2. Generation mit sich?

Neue Fahrtenschreiberkarten

Da die Fahrtenschreiber der 2. Generation zusätzliche Informationen verarbeiten und auch speichern müssen, bedarf es neuer Fahrtenschreiberkarten. Mit Ausnahme der Werkstattkarten (zur Aktivierung und Kalibrierung eines Fahrtenschreibers der 2. Generation ist eine Werkstattkarte der 2. Generation zwingend notwendig) sind diese auf- und abwärtskompatibel - eine Fahrer, Unternehmens- oder Kontrollkarte der 1. Generation funktioniert also auch in einem Fahrtenschreiber der 2. Generation (und vice versa), bei der Werkstattkarte besteht lediglich eine Abwärtskompatibilität. „Funktionieren“ bedeutet dabei jedoch, dass Einschränkungen gegeben sind. So kann beispielsweise auf einer alten Fahrerkarte mangels vorhandener „Datenfelder“ keine Speicherung von Ortspunkten (GNSS-Koordinaten, siehe Folgepunkt) erfolgen sondern weiterhin nur die Länderkennung hinterlegt werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine gültige Fahrerkarte der 1. Generation vor Ablauf durch eine Fahrerkarte der 2. Generation zu ersetzen. Ein vorzeitiger Ersatz wird im Einzelfall lediglich bei Werkstattkarten notwendig sein.

Satellitenbasierte Positionsbestimmung und Ortspunktspeicherung

Die neuen Fahrtenschreiber verfügen über eine interne oder externe GNSS-Antenne und müssen bzw. können, wenn eine Fahrerkarte der zweiten Generation im Fahrteschreiber steckt, Positionsdaten im Massenspeicher und auf der Fahrerkarte hinterlegen. Die Ortspunkte werden jedoch beim Stecken und beim Entnehmen der Fahrerkarte nicht vollautomatisch hinterlegt (im Sinne der Rechtsgrundlage sind das die Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, auch wenn das arbeitszeitrechtlich natürlich in den seltensten Fällen stimmt), sondern landen nur dann im Speicher, wenn der Fahrer manuell die Eingabe des Landes (wie auch bei den älteren Geräten) vornimmt. Die Ortspunkte, die nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit gespeichert werden, beziehen sich nicht auf die Lenkzeit des Fahrers sondern auf die Lenkstunden, die mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Wird eine Fahrerkarte Generation 1 in einem Fahrtenschreiber Generation 2 verwendet, wird weiterhin nur „das Land“ gespeichert. Gleiches gilt, wenn eine Fahrerkarte Generation 2 in einem Fahrteschreiber Generation 1 steckt.

DSRC – Dedicated Short Range Communication

Sofern die Kontrollorgane über entsprechendes Equipment verfügen, können diverse „fahrzeugbezogene“ Informationen per Fernabfrage ausgelesen werden. Wobei Fernabfrage nicht die richtige Begrifflichkeit ist. Vielmehr können die Daten auf einige wenige Meter Entfernung übertragen werden, also im Vorbeifahren oder wenn ein mobiler Kontrolltrupp „neben“ dem LKW/KOM herfährt. Unserer Kenntnis nach kommt die Technik bereits im Kontext der LKW-Maut-Kontrollen zum Einsatz. Bei der Datenabfrage geht es explizit nicht um personenbezogene Daten wie Lenk-, Arbeits-, Pausen- oder Ruhezeiten des Fahrers, die generell nicht übertragen werden dürfen, sondern um Daten, die auf eine missbräuchliche Verwendung oder eine Manipulation am Fahrtenschreiber hindeuten. Folgende Datensätze dürfen abgefragt werden (vgl. Artikel 9 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 165/2014):
  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit
Intention des Systems ist es, Kontrollen zielgerichteter durchführen zu können. Ob dies gelingt oder ob zumindest einzelne der oben genannten Datensätze in vielen „sauberen“ Fahrzeugen auffällige Werte einnehmen, wird sich zeigen müssen. Wenn man beispielsweise bedenkt, dass viele LKW auf vermeintlichem Privatgelände regelmäßig ohne Fahrerkarte bewegt werden und man sich die Einstellung „OUT“ spart oder moderne Fahrzeuge teilweise über Tempomaten verfügen, die mit gewisser Regelmäßigkeit auch Geschwindigkeiten über 90 km/h „zulassen“, kommt gewisse Skepsis auf. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren können allein auf Basis der fernabgefragten Daten jedenfalls nicht eingeleitet werden - dazu bedarf es stets einer „physischen“ Kontrolle. Erhärten sich die Verdachtsmomente in diesen Kontrollen nicht, müssen die fernabgefragten Daten binnen drei Stunden gelöscht werden.
Wichtig: Das Unternehmen muss den Fahrer darüber „informieren“, dass das Fahrzeug über die entsprechende Technik verfügt. Dass eine Information erfolgt ist, sollte in einer nachvollziehbaren Form dokumentiert werden.

Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS)

Der Gesetzgeber hat es den Herstellern freigestellt, ob sie die neuen Fahrtenschreiber mit einer genormten ITS-Schnittstelle versehen, die eine Nutzung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch externe Geräte ermöglicht, zum Beispiel im Rahmen von Telematikanwendungen. Sofern hier personenbezogene Daten oder Ortsbestimmungsdaten übertragen werden sollen, muss der Fahrer der Übertragung nachweisbar zustimmen. Über die Benutzerführung findet diese Abfrage statt und ein erteiltes Einverständnis kann auch problemlos widerrufen werden. Kritisch ist anzumerken, dass es wohl aufgrund rechtlicher Inkonsistenzen im Regelwerk und/oder aufgrund von Interpretationsspielräumen seitens der Hersteller nicht gelungen ist, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Wenn beispielsweise Remote-Download-Lösungen eingesetzt werden, kann es weiterhin trotz Nicht-Zustimmung des Fahrers dazu kommen, dass personenbezogene Daten ans Unternehmen übermittelt werden.

Neue Hardware-Architektur

Vor allem um die Manipulierbarkeit des Systems zu reduzieren, wird das „Zusammenspiel“ zwischen dem Fahrtenschreiber an sich und der Sensorik, hier insbesondere dem sogenannten KITAS (Geber, der am Getriebe sitzt und die Umdrehung der Getriebeausgangswelle registriert) verändert. Auch die Siegel und Verplombungen der Hardware wurden weiterentwickelt. Die Sicherheitszertifikate der Hardware der 2. Generation laufen grundsätzlich nach 15 Jahren ab. Sollte ein Fahrtenschreiber und dessen Hardware-Peripherie über diesen langen Zeitraum im Einsatz sein, muss ein Austausch erfolgen. Beim KITAS wurden diverse Veränderungen an der Sicherheitsarchitektur vorgenommen. Diese dienen insbesondere dazu, die Manipulation des Gebers zu erschweren, etwa indem besser erkennbar sein soll, wenn der Geber geöffnet wurde. Außerdem kann die Paarung zwischen KITAS und Fahrtenschreiber nur einmalig erfolgen. Ist nur der Geber defekt, kann auch nur dieser erneuert werden. Muss der Fahrtenschreiber selbst ersetzt werden, muss auch der Geber erneuert werden.

Thema Nachrüstung

Bitte beachten Sie besonders bei diesem Thema die Änderungen durch das Mobilitätspaket I.
Stand Herbst 2019 müssen bei rein innerdeutsch eingesetzten Fahrzeugen keine Nachrüstungen erfolgen, Generation 1-Fahrtenschreiber können demnach bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden. Hier müsste spätestens im Jahr 2034 eine Nachrüstung von Generation 1 auf Generation 2 vorgenommen werden. Diese bestehende Regelung dürfte aber im Zuge des „mobility package I“ der EU, das auch die Novellierung des Fahrpersonalrechts umfasst und aller Voraussicht nach im Jahr 2020 in geänderte Vorschriften münden wird, durch deutlich kürzere Fristen ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die EU-Organe den Fahrtenschreiber zur datensprudelnden Kontrollwollmilchsau entwickeln wollen (also zum Beispiel auch für die Kontrolle der Kabotage- oder Entsendungsregularien, indem künftig beim Überfahren von Staatengrenzen gegebenenfalls Ortspunkte gesetzt werden) und deshalb bereits das Nachfolgemodell (nennen wir es mal Release 2) des „smarten“ Fahrtenschreibers skizziert haben. Über die konkreten Zeiträume kann nur spekuliert werden, es erscheint aber realistisch, dass binnen der kommenden fünf Jahre alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge einen Fahrteschreiber Generation 2 Release 2 eingebaut haben müssen (also auch jene Fahrzeuge, die aktuell oder in den vergangenen Monaten erstmalig zugelassen wurden und mit der Generation 2 ausgestattet sind, werden binnen weniger Jahre ein Tauschmodell (oder ein Update???) erhalten müssen).

Download-Tools

Allgemeine Aussagen, ob (Massenspeicher- und Fahrerkarten-) Download-Hardware, die auf Fahrtenschreiber bzw. Fahrerkarten der 1. Generation zugeschnitten ist, auch vollumfänglich im Zusammenspiel mit Fahrtenschreibern bzw. Fahrerkarten der 2. Generation funktioniert, können nicht erfolgen. Es ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, dass insbesondere autark operierende bzw. nicht updatefähige Tools die neuen Datensätze abrufen und speichern können. Im Zweifel erscheint es ratsam, mit dem Hersteller/Vertreiber der Tools in Kontakt zu treten.

Startschwierigkeiten nicht ausgeschlossen

Durch die Koexistenz von neuen und alten Fahrtenschreibern und neuen und alten Fahrtenschreiberkarten können sich je nach Einzelfallkonstellation Problemstellungen in der Praxis ergeben. Ein Beispiel wäre, dass ein Unternehmen selbst gar keine neuen Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern der Generation 2 einsetzt, aufgrund eines Defektes jedoch ein Fahrzeug kurzzeitig anmietet, das mit einem Fahrteschreiber Generation 2 ausgestattet ist. Besitzt der Fahrer bereits eine Fahrerkarte Generation 2 und werden die Daten aus den Firmenfahrzeugen (und somit auch der Fahrerkarten) über eine Remote-Lösung „over the air“ ausgelesen, kann es vorkommen (insbesondere, wenn die eingesetzte Software kein Update bekommen hat oder ein solches nicht zur Verfügung steht), dass die Informationen der „Generation 2-Partition“ der Fahrerkarte nicht heruntergeladen werden, weil das Remote-Download-System nur in Generation 1-Daten „denkt“. Die Kerninformationen zu Lenk-, Pausen-, Ruhe- oder Bereitschaftszeiten gehen dabei nicht verloren (der Fahrtenschreiber Generation 2 schreibt bei einer Fahrerkarte Generation 2 untechnisch ausgedrückt diese Datensätze auch auf die Datenfelder Generation 1 der neuen Fahrerkarte), wohl aber die GNSS-Ortspunkte im Kontext Beginn und Ende Land oder nach jeweils drei Stunden Lenkzeit.
Stand: August 2020
IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
Strom- und Gasmarkt

Marktstammdatenregister für Strom- und Gasmarkt

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt.
Alle Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagen über das Webportal registrieren. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen. Somit werden verschiedene Meldepflichten gebündelt und die Kommunikation zwischen den Akteuren vereinfacht.
Das Marktstammdatenregister ist eine Online-Datenbank und ein für jedermann zugängliches Register sämtlicher Erzeugungsanlagen in Deutschland. Meldepflicht besteht unter anderem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Verantwortlich für das Register ist die Bundesnetzagentur.
Die Registrierung von EEG- und geförderten KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gezahlt werden.
Zudem müssen nach der „Stromlieferantendefinition“ in der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) viele Unternehmen ihre Daten der Bundesnetzagentur melden. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen an einem Standort.
IHK hilft

Geistiges Eigentum schützen

Sie haben eine Idee, die Sie umsetzen möchten. Doch wie können Sie Ihr geistiges Eigentum schützen?
Schutz bieten gewerbliche Schutzrechte. Unterschieden werden technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster), Designschutz (Eingetragenes Design) sowie Namens- und Kennzeichenschutz (Marke). Die IHK informiert und berät Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten wie Anmeldung, Kosten und Recherche. Generelle Erstinformationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite „Patente & Co.”.
Ein Tipp: Teilen Sie Ihre Idee nicht mit jedem. Möglicherweise kann diese Mitteilung dann neuheitsschädlich bei der Beantragung möglicher Schutzrechte (zum Beispiel eines Patents) sein.
Informationen, Tools & Tipps

Der Weg zur richtigen Messe

Das Messegeschäft bleibt weiterhin zentraler Bestandteil der Unternehmenskommunikation in Deutschland. Trotz wirtschaftlicher Herausforderungen setzen viele Unternehmen auf Messen, um ihre Marktpräsenz zu stärken und neue Geschäftskontakte zu knüpfen.
Messen und Ausstellungen sind wichtiger denn je für Unternehmen. Sie bieten eine einzigartige Gelegenheit, sich persönlich mit Kunden zu treffen und auf neutralem Boden zu interagieren. Durch direkte Gespräche und die Möglichkeit, Produkte hautnah zu erleben, können Unternehmen eine emotionale Verbindung zu ihren Kunden herstellen. Die Branche zeigt sich zudem sehr anpassungsfähig und investiert in Innovationen.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt jedoch in einer sorgfältigen Planung und Kontrolle. Es ist entscheidend, die richtigen Messen auszuwählen und sich über Fördermöglichkeiten sowie gemeinsame Finanzierungen zu informieren. Datenbanken und Brancheninformationen können dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und das Beste aus Messeauftritten herauszuholen.

1. Messedatenbanken

  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen des Ausstellungs - und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) unter www.auma.de
  • Datenbank zu nationalen und internationalen Messen und Unterkunftsmöglichkeiten unter www.messen.de

2. Kompakte Messeportraits und Informationen

Auf den Seiten der AUMA finden Sie auch wichtige Basisinformationen wie z. B. die 10 Top-Gründe für Messen oder die Grundlagen einer erfolgreichen Messebeteiligung. Und auch wertvolle Tipps für die Planung und Durchführung.
Alle Broschüren, Checklisten und Messestudien finden Sie zum Download auf der AUMA-Website im Bereich Publikationen.

3. Messeförderungen

Einige Bundesministerien und auch Baden-Württemberg International (bw-i) unterstützen Unternehmen bei der Teilnahme an Messen im Ausland und damit bei der Erschließung ausländischer Märkte.

Auslandsmesseprogrogramm des Bundes

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ermöglichen der deutschen Wirtschaft die Teilnahme an einem Firmengemeinschaftsstand im Ausland. Die Beteiligungsvorhaben werden im Auslandsmesseprogramm des Bundes zusammengefasst.

Auslandsmesse-Förderung aus Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden Firmengemeinschaftsausstellungen im Ausland sowie die gemeinschaftliche Beteiligung mittelständischer Unternehmen in Form von Gruppenbeteiligungen an Auslandsmessen gefördert.
Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, Cluster und Netzwerke, Regionen und Kommunen sowie Institutionen aus Baden-Württemberg und deren Niederlassungen und Vertretungen, wenn das Produktions- und Dienstleistungsprogramm dem Messeprofil entspricht.

Messeförderung für junge innovative Unternehmen

Das Programm zur Förderung der Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) initiiert und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt. Gefördert werden Jungunternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben, jünger als 10 Jahre sind und die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen erfüllen.
Mithilfe dieses Förderprogramms machen die Startups erste Schritte bei der internationalen Vermarktung ihrer Produkte und lernen darüber hinaus, Messen in ihre Absatzstrategien einzubeziehen.
Verkehrswirtschaft

Kontrollpflichten des Auftraggebers

Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten (= Absender nach Handelsgesetzbuch) stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) über den Paragraf 7c besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:
  • eine Erlaubnis oder Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt (insb. EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis, CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal
verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um im Zweifel als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer nicht bestehenden Erlaubnis einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu dem Thema.
Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Kabotagebeförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland per LKW transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine bilaterale oder CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Weisungen an den Frachtführer nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung/Genehmigung/Lizenz vorlegen lassen. Neben der Einforderung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar.
Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext Paragraf 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Elementar ist letztlich, dass die Kontrollprozesse gelebt werden und die Abläufe, insbesondere die konkreten Kontrolltätigkeiten, aussagekräftig dokumentiert werden können.
Praxistipp für die Umsetzung: Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die das BAG führt, kann mit gewisser Sicherheit ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck der Website erfolgen.
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Oberflächliche Hinweise zu den Begrifflichkeiten:
Frachtführer ist das Unternehmen, das einen Transport tatsächlich selbst durchführt - im hiesigen Kontext also über das Fahrzeug verfügt und den Transport auf eigene Rechnung bewerkstelligt. Frachtrechtlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Frachtführer einen Unterfrachtführer beauftragt, der dann als dessen Subunternehmer in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss sich der (Haupt-) Frachtführer beim Subunternehmer erkundigen, ob dieser wiederum Inhaber einer entsprechenden Genehmigung ist.
Spediteur ist das Unternehmen, das einen Transport lediglich organisiert. Ein („Sofa-") Spediteur nach Handelsgesetzbuch ist kein Frachtführer, da er nur den Transport eines Gutes für seinen Auftraggeber, den sogenannten Versender, „besorgt" und dazu seinerseits einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall ist der Spediteur der Auftraggeber des Frachtführers und insoweit Adressat der Pflichten nach § 7c GüKG. In der Realität gibt es viele Einzelfallkonstellationen, aus denen sich ergibt, dass der Spediteur frachtrechtlich wie ein Frachtführer haftet und leisten muss, zum Beispiel wenn es sich um einen sogenannten Fixkostenspediteur handelt. Ist der Spediteur im sogenannten Selbsteintritt tätig, besitzt er eigene Transportfahrzeuge und wird dadurch in jeder Hinsicht, also auch in Sachen der benötigten Genehmigung, zum Frachtführer.
Absender ist immer der direkte Vertragspartner des Frachtführers. Der Absender kann also beispielsweise ein produzierendes Unternehmen sein, das einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt damit beauftragt, ein Gut zum Kunden XY zu liefern. Aber auch der Empfänger eines Gutes kann als Absender in Erscheinung treten, etwa wenn hier der Kunde XY sich nicht beliefern lässt sondern seinerseits einen Frachtführer damit beauftragt, ein Gut beim Produzenten abzuholen und zu sich anzuliefern. Hier wäre also der Empfänger der Ware verpflichtet, sich nach § 7c GüKG Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Transportdienstleister über die benötigte Genehmigung verfügt.
Stand: Januar 2023
Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

Aktuelle Regelungen für Verpackungen

Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das noch gültige Verpackungsgesetz gilt bis August 2026. Durch die europäische Verpackungsverordnung die ab August 2026 greift, muss allerdings das deutsche Gesetz noch novelliert werden.
Die nachfolgenden Informationen spiegeln die derzeit noch gültigen Informationen des deutschen Verpackungsgesetzes aus 2021 wieder.

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben. Dazu gehört das Recht, den Katalog Systembeteiligungspflicht zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (LUCID) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Umgang mit Verpackungen in Europa (07/2024)

Die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen variieren jedoch von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Hier sei beispielsweise Österreich mit dem “Bevollmächtigter für Verpackungen” und Italien mit der “Kennzeichnungspflicht” nur exemplarisch genannt
Die DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten schaffen.

Themenbereiche

Die Homepage der „Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ bietet eine gute Übersicht zu verschiedenen Themenbereichen.

Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie?

Wer gewerbsmäßig Waren produziert und verpackt, versendet oder aus dem Ausland importiert, gilt als Hersteller. Welche Pflichten erfüllt werden müssen, hängt von den Verpackungen ab.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf Verpackungsregister.org.

Verpackungsarten

Verpackungsarten im Überblick – Welche Verpackung, welche Pflicht?
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich auf verpackungsregister.org.

Informationspflicht und Nachweisführung

Hierzu wurde unter anderem eine neue ausdrückliche Informationspflicht der „Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handels-Stufe) aufgenommen, die seit 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist: „Letztvertreiber von Verpackungen (bspw. Transportverpackungen, oder sogenannte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“ (siehe §15 Satz1). Aber im rein gewerblichen Lieferverkehr (Business to Business , also B2B) sind nach wie vor Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden möglich, jedoch müssen nun seit dem 1. Januar 2022 interne Nachweise (§15 Absatz 3 Satz3) geführt werden bezüglich der Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Es wird eine interne Dokumentation erwartet, die auch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle beinhaltet.

Produktsuche im Katalog: Systembeteiligungspflicht – ja oder nein?

Mit der Katalogdatenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) können Unternehmen seit Ende 2018 prüfen, ob sie das Recycling ihrer Verpackungen finanzieren müssen.
Das ist immer dann der Fall, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt, also eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht ist.
Die Anwendung des Katalogs ist einfach, die Ergebnisse eindeutig: Unternehmen können mit einer Volltextsuche gezielt nach den Produkten suchen, die sie vertreiben. Die Datenbank zeigt ihnen an, ob die dazugehörige Verpackung in ihrer konkreten Beschaffenheit systembeteiligungspflichtig ist.
Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Füllmenge, Art und Packstoff der Verpackung. Um das gebündelte Wissen dort vorzuhalten, wo es benötigt wird, hat die ZSVR bisher von ihr ergangene Einordnungsentscheidungen im Katalog verlinkt. Zudem erklärt sie zentrale Begriffe in kurzen Informationstexten.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller

Die bisherige Registrierungspflicht, die nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die im Business to Consumer (B2C) als Abfall anfallen, wird im Juli 2022 auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren
ausgeweitet. (§ 9 Abs. 1 VerpackG)

Versand- und Onlinehändler

Versand- und Onlinehändler, die Waren gewerbsmäßig an ihre Kunden in Deutschland versenden, haben verpackungsrechtliche Pflichten: Registrieren, beteiligen, melden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von Verpackungsregister.org.

Recyclinggerechtes Design

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, umweltgerechte Verpackungen und das hochwertige Recycling zu fördern und definierte Recyclingquoten einzuhalten. Es muss also schon bei der Entwicklung der Verpackungen auch das Vorhandensein von Recyclingtechnologien und -kapazitäten in der Entsorgung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Die Systembetreiber

BellandVision GmbH
vertrieb@bellandvision.de
www.bellandvision.de
Interzero Recycling Alliance GmbH / / Lizenzero
kontakt@lizenzero.de
www.lizenzero.de
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
info-koeln@eko-punkt.de
www.eko-punkt.de
Noventiz Dual GmbH
info@noventiz-dual.de
www.noventiz.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme
service.vertrieb@landbellgroup.com
www.landbell.de
Reclay Systems GmbH
sales.de@reclay-group.com
www.reclay-group.com
PreZero Dual GmbH
vertrieb@prezerodual.com
www.prezero.com/dual
Zentek GmbH & Co. KG
DSZ-Vertrieb@ZENTEK.de
www.zentek.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
anfrage@gruener-punkt.de
www.verpackgo.de
Recycling Dual GmbH
sales@recycling-dual.de
www.recycling-dual.de
Weitere Informationen hierzu im Themenbereich von verpackungsregister.org .

Informationen für Prüfer

Prüfer und Sachverständige sind bei Vollständigkeitserklärungen, den Mengenstromnachweisen der Systeme oder den Branchenlösungen erforderlich. Die Meldungen zu den Verpackungsmengen von Unternehmen (Datenmeldung) sind hier die Grundlage.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Bevollmächtigung

Für ausländischer Onlinehändler, Importeur, Produzent von Waren (ohne Niederlassung in Deutschland) gibt es die Option, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss diese selbst erfüllen.
Weitere Informationen im Themenbereich von verpackungsregister.org.

Hinweise und Definition zu den gleichgestellten Anfallstellen

Vergleichbare Anfallstellen sind z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen und werden mit privaten Haushaltungen gleichgesetzt. Die an diesen Anfallstellen typischerweise anfallenden Verpackungen gelten grundsätzlich als systembeteiligungspflichtig im Sinne des § 7 VerpackG.
Zur Übersicht der gleichgestellten Anfallstellen.
Weitere Informationen zu allen Themenbereichen finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (https:// verpackungsregister,org).

DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz

Anbei finden Sie zudem das DIHK-Merkblatt.
IHK hilft

Gestaltung von Verträgen

Nur wenn Sie Ihre Verträge sorgfältig und juristisch wasserdicht abschließen, können Sie darauf bauen, Ihre Vergütung für Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch zu erhalten.
Die IHK zeigt Ihnen, was es bei Vertragsabschluss zu beachten gilt und was Sie tun können, wenn sich die andere Seite nicht an die Abmachungen hält.
Hier finden Sie Informationen zu:
  • AGB
    Was darf ich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren? Was sollte man über „das Kleingedruckte” wissen?
  • Vertragsschluss im E-Commerce
    Vor Abgabe einer Bestellung im Webshop sind wesentliche Informationen zu wiederholen. Wissen Sie welche Anforderungen zu erfüllen sind?
  • Mängelrechte und Garantie
    Wann liegt eine mangelhafte Warenlieferung oder Leistung auf der Basis von Kauf- oder Werkverträgen vor und welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
  • Wenn der Schuldner nicht zahlt
    Was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner seine fällige Zahlung nicht leistet? Welche Möglichkeiten bieten das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren?
  • Verjährung
    Wann verjährt Ihr Anspruch und welche Maßnahmen müssen Sie einleiten, um Ansprüche nicht zu verlieren?

IHK hilft

Freie Lehrstellen besetzen

Immer mehr Unternehmen in der Region Stuttgart beklagen, dass es schwer fällt, offene Ausbildungsstellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Die Konsequenz: Ausbildungsplätze bleiben unbesetzt und dringend benötigte Fachkräfte können so nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden.
Betroffene Betriebe können sich jederzeit an die IHK wenden. Gerade bei kurzfristig noch zu besetzenden Ausbildungsplätzen bieten sich mit Unterstützung des IHK-Services „Azubi gesucht? – IHK-Bewerbervermittlung“ gute Chancen: Die Ausbildungs-Expertinnen und -Experten bringen Betriebe und Bewerberinnen und Bewerber passgenau zusammen.
Für Betriebe kann es auch erfolgversprechend sein, bisher weniger beachtete Zielgruppen als potenzielle Azubis in den Blick zu nehmen:
  • Leistungsschwächere Jugendliche, die mit individueller Unterstützung zu motivierten Azubis werden können,
  • Studienabbrecher/-innen oder
  • junge Eltern, die eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren können.
  • Auch viele Geflüchtete suchen Ausbildungsstellen und können beispielsweise über eine Einstiegsqualifizierung den Weg in eine duale Ausbildung finden. Auch hierbei berät und unterstützt die IHK Unternehmen sowie Bewerberinnen und Bewerber.

IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


IHK hilft

Ausländische Mitarbeiter beschäftigen

Dieser Artikel wird aktuell überarbeitet. Eine erste Übersicht zum Thema finden Sie im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – wer darf kommen?
Wer Mitarbeiter aus anderen EU-Staaten oder aus Drittländern außerhalb der EU beschäftigt, muss einige Regeln beachten. Die IHK informiert und hilft bei der Überwindung bürokratischer Hürden für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.
Für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gelten besondere Regelungen. Insbesondere qualifizierte Fachkräfte können seit März 2020 leichter einwandern. Darüber informieren wir Sie in unserem Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Auch Flüchtlinge können unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden.
Wer Unterstützung bei der Suche nach ausländischen Fachkräften benötigt, findet hier entsprechende Anlaufstellen oder kann sich an den Welcome Service Region Stuttgart wenden.
Wer Jugendliche mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte ausbilden möchte, findet Unterstützung bei den Kümmerern des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK.

Verkehrswirtschaft

LKW-Maut in Deutschland

Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Deutschland auf allen Bundesstraßen und Autobahnen die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur der Güterkraftverkehr, sondern auch Gewerbe wie Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Messebauunternehmen, Veranstaltungstechniker oder Hausmeisterdienste, die zwar als handwerksähnliche Gewerbe angesehen werden können, aber bei der Ausnahmeregelung bislang nicht berücksichtigt wurden. Die IHK-Organisation setzt sich derzeit bei der Bundesregierung dafür ein, dass weitere Gewerbe unter die Ausnahmeregelung fallen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier sowie unter “Weitere Informationen”.
Aufgrund der seit 1. Juli 2018 umgesetzten Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen in Deutschland empfehlen wir allen Unternehmen, die zumindest mit gewisser Regelmäßigkeit mautpflichtige Fahrten durchführen, die Fahrzeuge mit Mauterfassungsgeräten (OBU, On-Board Unit) ausrüsten zu lassen. Das Unternehmen muss dabei „lediglich” die Kosten für den Einbau des Geräts übernehmen. Details dazu auch im Abschnitt 11 „Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?”.
Soweit nur sehr selten und mit entsprechendem Planungsvorlauf Fahrten auf mautpflichtigen Straßen durchgeführt werden, kann eine manuelle einzelfallbezogene Buchung (über entsprechende Mautterminals, online oder per App) eine adäquate Lösung darstellen.
Bei Fragen rund um die „Abwicklung” der LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an Toll Collect:
www.toll-collect.de
Telefon 0800 222 26 28 (kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen)
Online-Kontaktformular
Bei rechtlichen Fragen zur LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG):
www.bag.bund.de
poststelle@bag.bund.de
Telefon 0221/5776-0

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Auch auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sind Informationen zur LKW-Maut in Deutschland hinterlegt.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und alle Bundestraßen. Davon ausgenommen sind nur die folgenden zwei Strecken:
  • A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschluss­stelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
  • A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch­ französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrich­tungen
Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes. Insgesamt beträgt die Länge des mautpflichtigen Streckennetzes knapp 53.000 Kilometer.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (zum Beispiel LKW mit Anhänger, Sattelzüge) mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) ab 7.500 Kilogramm werden bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßen mautpflichtig. Bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse von Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen dürfen Stütz- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden, maßgeblich sind demnach ausschließlich die entsprechenden Werte, die den Zulassungsdokumenten zu entnehmen und zu addieren sind. Außerdem ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen.
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
  • Beförderungen und Leerfahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz.
  • Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 unterliegen derartige Fahrzeuge weitestgehend der Maut (zu entrichten sind dann die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten). Im Mai 2020 zeichnet sich ab, dass die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst und zur Straßenreinigung eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen). Auch Fahrten im Zuge des (von der zuständigen Behörde beauftragten) Winterdienstes sind in aller Regel in der Ausnahme des Straßenunterhalteungsdienstes inbegriffen.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (zum Beispiel Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann – bei einer Zulassung in Deutschland – anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
    • Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäß Paragraf 19 Absatz 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke).
    • Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 Absatz 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 Kilogramm abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.
Je nach Einzelfall erscheint es empfehlenswert, aussagekräftige Unterlagen mitzuführen, die im Falle mobiler Kontrollen die Argumentationsbasis, weshalb eine Mautpflicht nicht gegeben sein soll, bereichern.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre und muss insoweit regelmäßig verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugpapiere stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung der zulässigen Höchstmasse, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Besondere Fragestellungen infolge der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen

Viele Unternehmen werden durch die Ausweitung seit 1. Juli 2018 erstmals mit dem Thema LKW-Maut konfrontiert.
Besondere Fragestellungen ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass zuvor eigentlich nur außerorts gelegene Bundesstraßen „mit autobahnähnlichem Charakter" mautpflichitg waren - nun aber auch innerörtliche Bundesstraßen, die vielfältigere verkehrliche Erschließungs- und Verbindungsfunktionen wahrnehmen, der Mautpflicht unterliegen. Nach Auskunft des BAG und von Toll Collect ist an diesem Punkt festzuhalten, dass eine Mautberechnung nur dann erfolgen SOLL, wenn eine Bundesstraße über ein Länge von mindestens rund 100 Metern in Langsrichtung befahren wird. Das reine Queren einer Bundesstraße oder das Befahren der Bundesstraße in Längsrichtung auf kürzeren Distanzen SOLL nicht mautpflichtig sein. Einschränkend ist anzumerken, dass aus Sicht des BAG jedoch stets auch die „örtlichen Verhältnisse" für die Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die genannte „100-Meter-Grenze" ist also nicht schwarz-weiß, sondern grau und kann sowohl zu gunsten als auch zu ungunsten des Betroffenen angenommen werden oder auch nicht.
Kritisch sind auch die Fälle, in denen ein 7,5-Tonner (also hier ein 7,499-Tonner) mit einem Anhänger eingesetzt wird, vor allem wenn „untertags" mit und ohne Anhänger gefahren wird. Dazu zunächst folgende Tatsache (Zitat BAG): „Jedem Nutzer mautpflichtiger Strecken obliegt rechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig über die Gebührenpflicht des beabsichtigten Streckenverlaufs zu informieren und für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung zu sorgen." Wenn derartige Fahrzeugeinsätze zum Regelfall im jeweiligen Unternehmen gehören, empfiehlt sich der Einbau einer OBU (siehe Anschnitt 11). Die OBU kann je nach dem, ob eine Mautpflicht aufgrund der tatsächlichen zulässigen Höchstmasse gegeben ist oder nicht, sozusagen ein- oder ausgeschaltet werden (über die Auswahl der Gewichtsklasse im Menü der OBU) und dadurch den legalen Fahrzeugeinsatz erleichtern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils die korrekte Achsanzahl eingegeben werden muss. Beim Übergang vom Solo- zum Anhängerbetrieb (und vice versa) muss also eine Anpassung erfolgen.
Weiterführende Infos zum Thema auf der Website von Toll Collect.

6. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, zulässiger Höchstmasse des Fahrzeugs, Achszahl (nur bei Fahrzeugen mit einer zHm über 18 Tonnen) und Emissionsklasse festgelegt.

7. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Einbuchung per App (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung möglich) oder
  • automatischem Erhebungsverfahren per OBU (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank- und Kreditkarten
  • Bargeld
  • Paysafecard
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung )
  • Lastschriftverfahren Guthabenservice (Abbuchung per SEPA-Firmenlastschrift)
  • Kreditkarten
  • Tankkarten
  • LogPay-Verfahren

8. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Die Registrierung umfasst zwei Schritte: zunächst wird das Unternehmen registriert, danach die von diesem eingesetzten Fahrzeuge.
Um Fahrzeuge mit einer OBU austatten zu können, muss das Unternehmen zunächst registriert worden sein (siehe Abschnitt 11). Für die Einbuchung per Mautstellen-Terminal, online oder per App (siehe Folgeabschnitte 9 und 10) muss keine Registrierung erfolgt sein.

9. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die manuelle Einbuchung an sogenannten Mautstellen-Terminals. Diese Terminals sind im grenznahen Ausland in der Nähe der Anschlussstellen, in Deutschland auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen zu finden. Auf der Website von TollCollect gibt es auch eine kartenbasierte Suche.

10. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet oder per App?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die Online-Einbuchung über ein spezielles Portal. Alternativ bietet Toll Collect eine Smartphone-/Tablet-App für die Einbuchung an.

11. Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board Unit (OBU) in das Fahrzeug bei einem Servicepartner.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter trägt unter anderem die Aufwendungen für
  • den Einbau des Geräts,
  • den Ausbau bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs und bei Beendigung der Geschäftsverbindung mit Toll Collect,
  • einen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten bei einem Servicepartner,
  • An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen dieser Arbeiten.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel auch die Betriebsanleitung der OBU, entnehmen Sie bitte der Website von Toll Collect.

12. Praxistipp

Vor der Umstellung auf eine zentrale Mauterfassung bzw. -erhebung haben die OBUs bezogen auf einzelne Fahrten die dabei angefallene Maut angezeigt. Einige Unternehmen haben diese Information genutzt, um die Maut an den Auftraggeber „durchzureichen”. Seit der Umstellung kann diese Information nur noch über Umwege gewonnen werden.
Möglichkeit 1: Für registrierte Kunden besteht über das Kundenportal die Möglichkeit, mit geringem Zeitverzug (von bis zu 48 Stunden) Einsicht in die noch nicht abgerechneten Fahrten zu nehmen. Dort müssten die einzelnen Fahrten mit den zugehörigen Mautkosten aufgeführt sein.
Möglichkeit 2: Über die App können die Mautkosten für eine x-beliebige Strecke „simuliert” werden. Durch Angabe der notwendigen Parameter und der Start- und Zielpunkte wird der Mautbetrag in der App angegeben.

13. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Um sicherzustellen, dass die LKW-Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, stehen mehrere Kontrollsysteme und -instrumente zur Verfügung. Neben automatisierten Kontrollen über Kontrollbrücken bzw. -säulen werden auch stationäre (zum Beispiel auf Rastplätzen oder am Straßenrand) und mobile Kontrollen durchgeführt. Außerdem kann das BAG Betriebskontrollen durchführen. Detaillierte Informationen zur Mautkontrolle sind auf der Website von Toll Collect hinterlegt.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Fahrer zwischen 120 und 240 Euro, Unternehmen 240 bis 480 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kraftfahrzeugkennzeichen oder Gebührenklasse erhoben.
Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgelder können auch dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden. Die darin aufgeführten Regelbußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.

14. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt. Detailinformationen auf eurovignettes.eu
Stand: Januar 2025
Überwachungspflichten auch beim Auftraggeber

Haftung bei Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitverstößen

Auf Basis des Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wurden im § 20a der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Regelungen vorgenommen, durch die alle am Zustandekommen und an der Durchführung eines Transports oder einer Personenbeförderung Beteiligten, also auch die Auftraggeber, in die Verantwortung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften eingebunden werden. Die Auswirkungen dieser Verantwortungsausweitung werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen auch Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert. Besonders betont wird die Verantwortung des (ausführenden) Unternehmers, die Fahrten so zu planen, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist. Auch aus dieser Vorschrift folgt, dass der Fahrer vom Unternehmer grundlegend eingewiesen und regelmäßig überprüft werden muss, also insbesondere dahingehend, ob die Sozialvorschriften verinnerlicht sind und auch eingehalten werden*.
Gemäß FPersV müssen die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten und sich dazu abstimmen und zusammenarbeiten. Auftraggeber haben sogar dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält, was vor dem Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit bedingt, sich regelmäßig darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Offen ist in diesem Zusammenhang, wie sich diese fahrpersonalrechtlichen Anforderungen beziehungsweise Vorschriften mit anderen rechtlichen Regelungen, vor allem dem (Mitarbeiter-) Datenschutz, vereinbaren lassen. Egal in welcher Form ein solcher Informationsfluss stattfindet, sollte stets eine entsprechende Dokumentation stattfinden und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt sein.
Verstoßauswertung und Verbesserungsmaßnahmen sind besonders wichtig
Insbesondere wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden oder wenn die Organisation einer Beförderung einen Verstoß „erzwingt”, sind neben Bußgeldern auch verwaltungsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Risikoeinstufungsverfahren, das Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beziehungsweise Personenverkehrs** im Fokus hat. In diesem Überwachungs- und Sanktionierungssystem spielen neben dem Fahrpersonalrecht viele weitere Rechtsgebiete eine Rolle (unter anderem Arbeitszeitrecht, Marktzugangsrecht, Gefahrgutrecht, Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Straßenverkehrsrecht (Maße und Gewichte)).
Um im Fahrpersonalrecht den Anforderungen nachzukommen, ist neben einer rechtskonformen und konservativen bzw. die jeweiligen verkehrlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Disposition vor allem das Auswerten ausgelesener Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten eine wesentliche Pflicht des Unternehmens. Die Daten müssen auf Verstöße, Kenntnis- oder Bedienfehler und auch auf Manipulationsanzeichen hin überprüft werden. Dazu ist in aller Regel eine leistungsfähige Software einzusetzen. Neben vielen weiteren Punkten sollten bei der Verstoßauswertung und fahrzeugbezogenen Kontrollen auch folgende Fragestellungen eine Rolle spielen:
  • Gibt es „unbekannte” Zeiten und Fahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte durchgeführt wurden? Warum finden solche Fahrten statt? Dazu sind die Massenspeicher- und die Fahrerkartendaten „übereinanderzulegen”.
  • Tauchen unbekannte Fahrzeuge (also Kfz-Kennzeichen) in den Daten auf? Handelt es sich um Nebentätigkeiten der Fahrer, von denen der Unternehmer nichts weiß?
  • Sind Fahrerkartendaten vorhanden, die es eigentlich nicht geben dürfte? Werden Fahrerkarten illegal eingesetzt? Sind Fahrerkartendaten eines Fahrers vorhanden, der in diesem Zeitraum abwesend (Urlaub oder Krankheit) oder anderweitig, zum Beispiel im Lager, eingesetzt war?
  • Sind die Massenspeicherdaten von gegebenenfalls eingesetzten Mietfahrzeugen vorhanden?
  • Bestehen Verdachtsmomente für Manipulationen an Fahrtenschreibern (einschlägige Störungs- oder Ereignismeldungen, sprunghaft ansteigende Geschwindigkeiten, anderweitig unplausible Daten, ...)?
  • Sind bei den Fahrtenschreibern, die über ein zweites Geschwindigkeitssignal verfügen müssten, diese Informationen vorhanden? Wenn nicht – Warum?
Sofern eine Ursache für Verstöße identifiziert werden kann, sind (unverzüglich/zeitnah/kurzfristig) wirksame Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die geeigent erscheinen, die Verstoßursache zu beseitigen. Adressaten dieser Maßnahmen können insbesondere Unternehmensleitung, Verkehrsleiter, Fuhrparkleiter, Disponenten und Fahrer des Unternehmens sein.
Maßnahmen können auch Gespräche mit Kunden/Verladern sein, die Änderungen in den Abläufen zum Ziel haben. Oder eine Schulung der im Unternehmen Verantwortlichen bezüglich der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften. Bei Fahrern und Disponenten besteht zudem oft die Möglichkeit, oberflächliches Wissen durch Detailwissen zu ersetzen. Stets spielt für die Fahrer die Kenntnis der richtigen Bedienung des im Einzelfall verwendeten Fahrtenschreibers eine wichtige Rolle – die Präzisierung der Unternehmerpflichten in diesem Zusammenhang im Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 sollte sehr ernst genommen werden.
Die Auswertung sollte monatlich erfolgen
Anhaltspunkte für diese recht kurzen Fristen sind etwa im Artikel 10 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 oder im just angesprochenen Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 im Absatz 1 nachzulesen. Klare gesetzliche Vorgaben bestehen nicht - unsere Empfehlung orientiert sich an einer Auslegung des Begriffs „regelmäßig” im Sinne der Obliegenheiten eines ordentlichen Kaufmanns.
Alle Prozessschritte, Erkenntnisse und Maßnahmen (samt ihrer Umsetzung) sind zu dokumentieren. Alles, was nicht dokumentiert ist, hat (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht stattgefunden ...
Ob es sinnvoll ist, Fahrern Verstoßauswertungen zur Unterschrift vorzulegen***, muss jeder Verantwortliche selbst entscheiden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte jedem klar sein, dass dieser Vorgang für sich gesehen keine Maßnahme zur Beseitigung von Verstoßursachen darstellt.
Nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro festgesetzt werden. Dies ist natürlich der Maximalsatz, der bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen sicher nicht zum Ansatz kommen wird. Finden Pflichtverletzungen im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig statt, können die Behörden eine Ahndung über den § 130 OWiG anstreben, dessen Strafrahmen Bußgelder von bis zu einer Million Euro vorsieht. Den „Bußgeldkatalog” für fahrpersonalrechtliche Verstöße, der auch sehr viele interessante Hintergurndinformationen und Berechnungsbeispiele bereithält, finden Sie auch auf der Website des BAG. Verstöße gegen arbeitzeitrechtliche Vorschriften werden, soweit der Arbeitnehmer diese nicht vorsätzlich (entgegen der Weisungen des Arbeitgebers) begangen hat, grundsätzlich nur gegenüber dem Arbeitgeber geahndet. Für fahrpersonalrechtliche Verstöße, für die neben dem Unternehmer auch der Fahrer Verantwortung trägt (was den Regelfall darstellt), wird der Unternehmer gegenüber dem Fahrer in aller Regel mit dem dreifachen Bußgeldbetrag konfrontiert.
Grundsätzlich erscheint es ratsam, sich als Unternehmen proaktiv mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Verbindung zu setzen und einen möglichst vertrauensvollen und professionellen Austausch zu pflegen.
Stand: September 2020
* Bei „Berufskraftfahrern”, also Personen, deren Haupttätigkeit im Lenken aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge besteht, sollten die Daten innnerhalb kurzer Fristen (in aller Regel wöchentlich) ausgelesen werden. Das hat insbesondere damit zu tun, dass beispielsweise die Lenkzeit in der Doppelwoche reglementiert ist und eine rechtskonforme Disposition nur dann möglich ist, wenn dem Unternehmen die Daten der Vorwoche bzw. der relavanten Zeiträume bekannt sind. Bei Fahrern die unregelmäßig/nur selten/nur in geringem Umfang aufzeichnungspflichitge Fahrten durchführen, können die Auslesefristen auch länger sein. Das gesetzliche Maximum von 28 Kalendertagen seit dem letzten aufgezeichneten Ereignis muss aber in jedem Fall eingehalten werden. Weiterführende Informationen zum Thema Auslesen von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten finden Sie im spezifischen Artikel. Die Überprüfung der Daten im Sinne einer detaillierten Auswertung sollte monatlich erfolgen. Dazu gehört in den entsprechenden Abständen auch das „Übereinanderlegen” von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten.
** Unternehmen, die Güter im Sinne eines Werkverkehrs befördern oder Personen im Rahmen rein nationaler Regelungen bzw. aufgrund von Freistellungen ohne Genehmigung befördern, unterliegen nicht dem spezifischen Risikoeinstufungsverfahren. Hier sind jedoch (Teil-) Gewerbeuntersagungen möglich.
*** Wenn, dann bitte als qualifiziertes Dokument in dem Sinne, dass die Beteiligten/Betroffenen auf dem Papier schriftlich darlegen, warum es zum Verstoß gekommen ist und welche Maßnahme deshalb nun ergriffen wird.
EU-Pauschalreiserecht

Wann aus Zusatzangeboten Pauschalreisen werden

Viele Hotels bieten heute mehr als nur Übernachtungen – doch schnell wird aus dem Zusatzangebot rechtlich eine Pauschalreise. Worauf es dabei ankommt, zeigt dieser Überblick.

Wann Hotels zu Reiseveranstaltern werden

Mit der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie wurde der Begriff neu gefasst. Seitdem gilt: Angebote sollten immer auch rechtlich geprüft werden. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpaket kombiniert werden – etwa Übernachtung und Mietwagen. In diesem Fall gilt das Angebot rechtlich als Reiseveranstaltung.
Das kann auch für Geschäftsreisen zutreffen, sofern sie nicht über Rahmenverträge gebucht werden.

Pflichten im Blick behalten

Zu den „weiteren touristischen Leistungen“ zählen zum Beispiel Stadtführungen, Eintrittskarten oder Wellnessangebote. Entscheidend ist: Handelt es sich nur um eine Nebenleistung – oder prägt sie das Gesamtangebot?
Neben dem Preisanteil (Faustregel: etwa 25 %) spielt auch die inhaltliche Bedeutung eine Rolle. Ist die Zusatzleistung wesentlich, kann schnell ein Pauschalreiseangebot entstehen – mit entsprechenden rechtlichen Folgen.

Angebote richtig gestalten

Nicht der Name entscheidet, sondern das Angebot selbst: Wie werden Leistungen kombiniert, vermarktet und gebucht? Wenn aus Kundensicht ein Gesamtpaket entsteht, kann ein Unternehmen rechtlich als Reiseveranstalter gelten – unabhängig davon, wie das Angebot bezeichnet wird.
Mit diesem Status gehen weitreichende Pflichten einher: etwa bei Haftung und Kundenschutz. Unternehmen haften unter Umständen auch für Leistungen Dritter. Zudem ist eine Insolvenzabsicherung erforderlich, wenn Zahlungen vor Reiseende erfolgen.

Verbundene Leistungen: ein Sonderfall

Wer Leistungen getrennt anbietet, kann unter die Kategorie „verbundene Reiseleistungen“ fallen. In diesem Fall ist die Haftung geringer als bei klassischen Pauschalreisen – eine Absicherung gegen Insolvenz bleibt dennoch notwendig.
Wichtig ist eine klare Trennung im Buchungsprozess. Kunden müssen erkennen, dass separate Verträge zustande kommen. Gerade bei digitalen Buchungen oder Weiterleitungen zu Partnern kann hier schnell eine rechtliche Verbindung entstehen.

Absicherung im Ernstfall

Außergewöhnliche Umstände – etwa Naturereignisse oder Sicherheitslagen – können ein kostenfreies Rücktrittsrecht für Reisende begründen (§ 651 h III BGB). Zur Absicherung im Insolvenzfall gibt es klare Regelungen:
Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF - Deutscher Reiseversicherungsfond GmbH) ist seit 2021 zentrale Lösung für größere Reiseveranstalter. Je nach Größe des Unternehmens erfolgt die Absicherung alternativ über Versicherungen.

Transparenz vor Vertragsabschluss

Unternehmen müssen ihre Kunden frühzeitig informieren – etwa über den Status des Angebots oder bei verbundenen Reiseleistungen. Dazu gehören standardisierte Informationsblätter vor Vertragsabschluss sowie klare Angaben zur Reise selbst, beispielsweise zur Eignung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Reisevertragsrecht stellt auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bereit.


Standort Region Stuttgart

Strukturbericht Region Stuttgart

Der Strukturbericht Region Stuttgart feiert in diesem Jahr sein 30-jähriges Jubiläum. 1995 haben die vier Herausgeber Verband Region Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IG Metall Region Stuttgart und IHK Region Stuttgart erstmalig gemeinsam eine Standortanalyse der Region in Auftrag gegeben. Auch wenn die Perspektiven der Herausgeber unterschiedlich sind - auch in ihrer Interpretation der Daten – ist für alle Herausgeber die Erkenntnis damals wie heute maßgeblich, dass die wirtschaftliche Entwicklung und der Wohlstand in der Region keine Selbstläufer sind, sondern gemeinsam aktiv gestaltet werden müssen. Schwerpunktthema war bereits damals unter dem Stichwort „Tertiarisierung und Qualifikation“ der Wandel der Wirtschaftsstruktur. Auch heute steht die Region wieder vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Industrie, mit ihren beiden großen Clustern Automotive und Maschinenbau, befindet sich in einer gewaltigen Transformation und das Geschäftsmodell der Globalisierung der regionalen Wirtschaft wird in Frage gestellt. Zahlreiche disruptive und destruktive Entwicklungen in der Welt zwingen zum Umdenken: bei Energieversorgung und -kosten, De-Risking, Analyse der Wertschöpfungsketten, Anpassung der Unternehmensstrategien, Standortfragen und vielem mehr.
Die Strukturberichte finden Sie zusammen mit weiteren Informationen zum Download unter www.region-stuttgart.org/strukturbericht
Immobilienwirtschaft

Regeln für Immobiliardarlehensvermittler

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34 i GewO?

Seit dem 21. März 2016 müssen gewerbsmäßige Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die davor unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO zur Darlehensvermittlung gefallen sind und die Tätigkeit weiter ausüben möchten, eine Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragen. Die Erlaubnis betrifft nur die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträgen. Für Immobilienmakler gilt weiter die bisherige Erlaubnis nach § 34 c GewO. Neben der persönlichen gewerblichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss zudem nachgewiesen werden, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder eine gleichwertige Garantie) in Höhe von mindestens 460.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und insgesamt mindestens 750.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle besteht, eine ausreichende Sachkunde vorliegt und der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt. Möchte ein Immobiliardarlehensvermittler in einem EU-Mitgliedstaat tätig werden, muss er bei der ersten Geschäftstätigkeit seine zuständige Behörde darüber informieren, die ihrerseits die im jeweils betroffenen Mitgliedstaat zuständige Behörde davon unterrichtet.

Was gilt für Angestellte eines Immobiliardarlehensvermittlers?

Der Immobiliardarlehensvermittler darf Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung im kundenbezogenen und im nichtkundenbezogenen Bereich mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, also direkten Kundenkontakt haben, müssen zudem ins Register eingetragen werden.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Nach der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) können alternativ zur Sachkundeprüfung folgende Abschlüsse sowie deren Vorläufer oder Nachfolger als gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt werden:
  • Abschlusszeugnis als Immobilienkaufmann/ -frau, als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,
  • als geprüfter Immobilienfachwirt/-wirtin (IHK),
  • als geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung (IHK) oder als geprüfter Fachwirt/-wirtin für Versicherung und Finanzen (IHK),
  • als Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt,
  • als geprüfter Fachberater/- beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
  • Zudem wird eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
  • Ferner wird ein zwischen Dezember 2012 und dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss zum/-r „Bauspar-und Finanzfachmann/-frau (BWB)“ als Sachkundenachweis nach § 20 ImmVermV anerkannt, wenn dieser nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakadamie Niedersachsen, der Sparkassenakad emie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH, abgelegt wurde.

Was beinhaltet das Register?

In das von den Industrie- und Handelskammern geführte Register müssen sich seit dem 21. März 2016 alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34i GewO und unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen. Das Register ist im Internet öffentlich einsehbar und beinhaltet zahlreiche Angaben, insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers. Sie finden das Vermittlerregister hier. Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung oder der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung durch Eintragung in das Register bekannt machen.

Was gilt für Honorar-Immobiliardarlehensberater?

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater gibt es im Gegensatz etwa zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO nicht. Auch für die Honorar-Immobiliardarlehensberatung wird die Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt. Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliar-darlehensvermittler wie auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich, beide schließen sich gegenseitig aus. Honorar-Berater dürfen keine Tätigkeit als Vermittler und Vermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Berater ausüben. Daher ist eine Angabe im Registerantrag zu machen, welche der beiden Tätigkeiten ausgeübt werden soll. Bitte beachten Sie: Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34 i Abs. 5 GewO). Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Wo beantragt man die Erlaubnis nach § 34 i GewO?

Die Erlaubnis ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Hierfür stehen auf der Internetseite die notwendigen Antragsformulare sowie Checklisten für die notwendigen Unterlagen bereit. Hier können Sie Ihre Gewerbeerlaubnisse online und ohne Wartezeit bequem von zuhause aus beantragen.
Stand: Juli 2026
Wassergefährdende Stoffe - Einstufung

Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sieht u. a. Änderungen bei der (Selbst-)Einstufung von Stoffen und Gemischen durch die betroffenen Anlagenbetreiber vor.
Betroffen von der AwSV sind insbesondere Unternehmen, die über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen (z. B. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln, Verwenden, Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen).
Stoffe und Gemische müssen gemäß AwSV entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1, 2 oder 3) oder als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ eingestuft werden:
§ 3 Abs. 1 AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen WGK 1, WGK 2 oder WGK 3.
  • WGK1: „schwach wassergefährdend“
  • WGK 2: „deutlich wassergefährdend“
  • WGK 3: „stark wassergefährdend“
Für bestimmte Stoffe und Gemische gilt zudem die Einstufung als „allgemein wassergefährdend“ (§ 3 Abs. 2 AwSV) oder als „nicht wassergefährdend“ (§ 3 Abs. 3 AwSV).
Das Umweltbundesamt hat auf seiner Homepage Informationen zur Einstufung von Stoffen gemäß AwSV sowie weitere Informationen zur AwSV bereitgestellt.
Innovation und Umwelt

Förderprogramme für Digitalisierungsvorhaben

Es gibt verschiedenste Möglichkeiten Sie auf dem Weg in die digitale Transformation oder im Rahmen Ihres Innovationsvorhabens mit Fördermöglichkeiten zu begleiten.
Neben nicht rückzahlbaren Zuschüssen von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, können Unternehmen Beteiligungen und zinsgünstige Darlehen, zum Beispiel von Förderbanken, für Digitalisierungs-Aktivitäten in Anspruch nehmen. Wir haben Ihnen eine Übersicht über einige aktuell laufende Initiativen zusammengestellt:
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale Anlaufstelle rund um das Thema der Förderung von Innovationsvorhaben und der digitalen Transformation. Nutzen Sie Serviceangebote, Newsletter, Veranstaltungen und Informationen, um stetig auf dem neuesten Stand zu sein.
Fördermittel

Förderprogramm go-digital

Das Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe dabei, die eigene Digitalisierung auf drei Feldern voranzutreiben: IT-Sicherheit, digitale Markterschließung und digitalisierte Geschäftsprozesse.
Mit seinen fünf Modulen Digitalisierungsstrategien, IT-Sicherheit, Digitalisierte Geschäftsprozesse, Datenkompetenz und Digitale Markterschließung richtet sich das Förderprogramm go-digital gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an das Handwerk. Praxiswirksam bietet das Programm Beratungsleistungen, um mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich Online-Handel, Digitalisierung des Geschäftsalltags und dem steigenden Sicherheitsbedarf bei der digitalen Vernetzung Schritt zu halten.
Um KMU und Handwerk in bürokratischen Erfordernissen zu entlasten, übernehmen autorisierte Beratungsunternehmen die Antragstellung für die Förderung. Sie sind nicht nur für die Antragstellung und die Beratungsleistung selbst zuständig, sondern auch für die Abrechnung und die Verwendungsnachweisprüfung. Alle für das Förderprogramm go-digital autorisierten Beratungsunternehmen werden zukünftig auf der go-digital-Seite veröffentlicht – gegenwärtig läuft der Autorisierungsprozess der Beratungsunternehmen.
Kriterien für zu fördernde Unternehmen:
  • Beschäftigung von weniger als 100 Mitarbeitern
  • Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme des Vorjahres von höchstens
    20 Millionen Euro
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung
Gefördert werden Beratungsleistungen in einem ausgewählten Hauptmodul mit gegebenenfalls erforderlichen Nebenmodulen mit einem Fördersatz von 50 Prozent auf einen maximalen Beratertagesatz von 1.100 Euro. Der Förderumfang beträgt maximal 30 Tage in einem Zeitraum von einem halben Jahr.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die IHK berät zu Industrie 4.0

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart kostenlose Erstberatungen zu IT-Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
  • Förderprogramme im Bereich Digitalisierung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.
IHK hilft

So bringen Sie Ihr Unternehmen aus der Krise

Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Existenzsicherung und gibt Hilfestellung in Krisensituationen. Neben allgemeinen Informationen, Veranstaltungen und Broschüren zur Unternehmenssicherung bietet die IHK verschiedene Beratungsangebote gemeinsam mit Partnern an.

Allgemeine Informationen:
Beratungsangebote:
Bei Unternehmenskrisen sind zahlreiche rechtliche Pflichten zu beachten. Auch stellt sich die Frage, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Maßnahmen die Verantwortlichen dann einleiten müssen. Hier finden Sie Informationen dazu:

Zur besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
IHK-Studie

Dem Stau auf der Spur – Maßnahmen gegen Stau in Stuttgart

Im Auftrag der IHK hat die PTV Transport Consult GmbH folgende Fragen untersucht:
  • Wie ist der Verkehrsfluss in der Stadt allgemein?
  • Wo sind Stau-Brennpunkte in der Stadt?
  • Warum entsteht an diesen Stellen Stau?
  • Wie kann die Situation dort und generell verbessert werden?
Die komplette Studie können Sie bei verkehr@stuttgart.ihk.de anfordern.

Verkehrssituation und Stau-Brennpunkte

Die Auswertung zeigt: Tatsächlich ist das Verkehrsnetz in Stuttgart an vielen Stellen überlastet und der Verkehr fließt oft zäh. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag außerhalb der Schulferien sind die Tage mit den ausgeprägten Verkehrsspitzen in Stuttgart. An Montagen und Freitagen zeigt sich die Situation vor allem am Abend etwas entzerrter.
In der Morgenspitze um 8 Uhr liegt die Durchschnittgeschwindigkeit der Fahrzeuge bei nur 29 Stundenkilometern. In der Abendspitze um 17:30 Uhr sind es sogar nur 28 Stundenkilometer.
Zu den zehn größten Stau-Brennpunkten zählen die A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart, die Hauptstätter Straße stadtauswärts vor dem Heslacher Tunnel und die B10/B27 stadteinwärts.
Die fünf Stau-Brennpunkte
  • Vaihingen/Nord-Süd-Straße/A8,
  • Rotenwaldstraße/Geißeichstraße (stadteinwärts),
  • B10/B27 Zuffenhausen – Feuerbach Ost,
  • B14 Hauptstätter Straße (Richtung Südwesten) und
  • Dreieck Neckarpark
wurden für eine genauere Betrachtung ausgewählt. Sie stehen prototypisch für bestimmte Stauursachen. Die Detailauswertung zu den einzelnen Brennpunkten finden Sie in der Studie.

Stau-Ursachen und Lösungsansätze

Insgesamt lassen sich drei Hauptursachen für den Stau in Stuttgart erkennen:
  1. Gefahrenstellen im Straßennetz
    Dichter und unübersichtlicher Verkehr sorgt dort auch für eine hohe Unfallgefahr. Unfälle erzeugen wiederum Stau. Die Analyse der fünf Stau-Brennpunkte zeigt, dass es bei einigen davon wie beim Dreieck Neckarpark (B10/B14) und bei der B10/B27 vor der Friedrichswahl stadtauswärts erheblich mehr Unfälle gibt als an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet. Und auffällig ist: Bei allen fünf untersuchten Hot Spots gibt es dort vor allem Unfälle im Längsverkehr, also Auffahrunfälle oder Unfälle beim Spurwechseln. An solchen Gefahrenstellen sollte unbedingt versucht werden, kurzfristig Verbesserungen zu erreichen. So gilt es, die Beschilderung und Markierung von Spuren zu optimieren.
  2. Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei der Infrastruktur
    An Brennpunkten wie der Nord-Süd-Straße in Vaihingen oder auf der Hauptstätter Straße stadtauswärts bestehen Kapazitätsengpässe. Ein für Stuttgart spezifisches Problem ist, dass der Verkehr insbesondere schlecht aus der Stadt herausfließt. Für die Luftreinhaltung im Stadtgebiet ist das ein massives Problem. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es in Stuttgart an den problematischsten Stellen wenig Potenzial für einfache punktuelle Verbesserungen gibt. Das Verkehrsmanagement ist beispielsweise schon stark entwickelt. Und: Es gibt kaum konfliktfreie Lösungen. Weniger Stau an einer Stelle kann das Problem an eine andere - vielleicht noch sensiblere - Stelle verlagern. Eine Verbesserung der Situation könnte durch einen punktuellen Ausbau bestehender Infrastruktur erreicht werden. Dies gilt beispielsweise für den Ausbau der Nord-Süd-Straße in Vaihingen zwischen der A8 und der Industriestraße. Auch eine flexible Verkehrssteuerung kann gegen Engpässe helfen, die zu bestimmen Tageszeiten auftreten: Auf der B10 und B27 zwischen Zuffenhausen und Feuerbach Ost staut es sich morgens stadteinwärts, abends stadtauswärts. Dem könnte durch Fahrspuren mit wechselnder Fahrtrichtung – je nach Verkehrsaufkommen – begegnet werden.
  3. Fehlende Tangentialen
    Als weiteres Problem haben die Gutachter Fahrten im Stadtgebiet identifiziert, die besser über andere Straßen führen sollten – die aber selbst von Stau betroffen sind oder die es nicht gibt. Betroffen davon sind beispielsweise die Nord-Süd-Straße in Vaihingen bzw. die Ortsdurchfahrten in Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-Möhringen. Weil es sich auf der A8 bei Möhringen oft staut oder die Leute dort Stau befürchten, fahren sie nach Vaihingen und Möhringen hinein. Bei der Untersuchung der Brennpunkte hat sich zudem gezeigt, dass viele Fahrten im Stadtgebiet von Stuttgart ihren Start oder ihr Ziel – oder sogar beides – außerhalb der Stadt, aber in der Region haben. Hier wäre es vorteilhaft, dass der Verkehr mit Start oder Ziel außerhalb Stuttgarts an der Stadt vorbeigeführt wird. Die Studie legt somit nahe, dass eine zusätzliche Filderauffahrt zusammen mit Ausbau der A8 zwischen Stuttgart-Möhringen und Kreuz Stuttgart sowie ein Nord-Ost-Ring – der auch unter den IHK-Mitgliedern sehr umstritten ist – die Stauprobleme im Stuttgarter Stadtgebiet mindern könnten.

Hintergrund: Untersuchungsdesign

Ausgewertet wurden dafür sogenannte „Floating-Car-Daten“ aus Google Maps. Google erfasst diese Daten auf Smartphones und anderen mobilen Endgeräten, die bei der Fahrt im Auto aktiviert sind. Die Dichte an solchen Mobilgeräte ist inzwischen so hoch, dass die so erfassten Reisezeiten als recht zuverlässig gelten.
So wird ein Vergleich von der „zu erwartenden Reisezeit“ bei freiem Verkehr und der tatsächlichen Reisezeit auf einzelnen Streckenabschnitten möglich. Das lässt Schlüsse auf den Verkehrsfluss zu. Google stellt die Daten öffentlich zur Verfügung. Sie wurden mit einer eigens für die Untersuchung programmierten Schnittstelle ausgelesen und dann ausgewertet. Untersucht wurden das Hauptverkehrsnetz in der Stadt und wichtige Ein- und Ausfallstraßen.


IT-Sicherheit

Zertifizierung nach ISO 27001

Unternehmen mit Bedarf an einer Zertifizierung ihrer Informationssicherheit nach DIN ISO/IEC 27001:2024-01 finden hier Informationen zu Vorgehensweise und Anlaufstellen.
Unter zahlreichen weiteren existierenden IT-Sicherheitsstandards nimmt die ISO 27001 eine zentrale Rolle ein und konkretisiert die Anforderungen für Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS).
Durch ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) sollen die verschiedenen Aspekte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Informationsverfügbarkeit, Authentizität, und so weiter) in dem erforderlichen Grad gewährleistet und aufrecht erhalten werden.
Den Begriff „System” darf man in diesem Zusammenhang nicht im technischen Sinne, sondern im Sinne eines systematischen Rahmenwerks verstehen.
Wesentliche Aspekte eines ISMS sind:
  • Umgang mit Risiken
  • Vorgabe von Richtlinien und Anleitungen
  • Planung und Umsetzung konkreter Sicherheitsmaßnahmen
  • Überprüfung durch regelmäßige Audits
  • Zuweisung von Verantwortlichkeiten

Zertifizierungsverfahren

Die Vorgehensweise bei der Zertifizierung nach ISO 27001 ist weitgehend vergleichbar mit der bei anderen Managementsystemen wie zum Beispiel ISO 9001. Stark vereinfacht zusammengefasst besteht diese in folgenden Schritten:
  • Umsetzung der in der ISO 27001 vorgegebenen Anforderungen
  • Überprüfung durch einen Auditor
  • Prüfung des Auditberichts und anschließende Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung erfolgt dabei ausschließlich auf Grundlage der Anforderungen der ISO 27001. Die in diesem Zusammenhang häufig angeführte ISO 27002 enthält im Sinne eines Leitfadens eine umfassende Sammlung von Vorschlägen für das Informationssicherheits-Management. Die in Anhang A der ISO 27001 aufgelisteten Maßnahmen(ziele) sind jedoch eng an der ISO 27002 ausgerichtet, so dass diese hilfreiche Ergänzungen für die Praxis enthält.

Vorgehensweise

Vor der eigentlichen Zertifizierung sind zahlreiche Maßnahmen rund um Informations- oder IT-Sicherheit umzusetzen. Je nach Unternehmensgröße, Branche, geleisteter Vorarbeit und weiteren Einflussgrößen können diese Maßnahmen sehr viel Zeit und Aufwand beanspruchen.
Dementsprechend bietet sich – ohne Anspruch auf Eignung für jeden Einzelfall – folgende Vorgehensweise an:
  • Erste Positionsbestimmung: Prüfung von Prozessen und Dokumentation im Bereich IT-Sicherheit unter Berücksichtigung insbesondere der ISO 27001 (eigenständig oder durch Einbeziehung eines Beraters)
  • Kontaktaufnahme mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
  • Kontaktaufnahme mit einem Auditor, Vorbesprechung, Festlegung eines Auditplans und so weiter
Generell wird der Umsetzung der ISO 27001, der aus dem Qualitätsmanagement bekannte Deming-Kreis, auf der Basis von - Plan - Do - Check - Act - zugrunde gelegt.

Maßnahmen

Die einzelnen Maßnahmen sind recht umfangreich und je nach individueller Anforderung umzusetzen beziehungsweise zu ergänzen.
Einen ersten Einblick bieten jedoch die in der DIN ISO/IEC 27001 aufgeführten 14 Themen:
  1. Informationssicherheitsrichtlinien (Erstellung, regelmäßige Überprüfung, ...)
  2. Organisation der Informationssicherheit (Rollen, Verantwortlichkeiten, Aufgabentrennung, ...)
  3. Personalsicherheit (Arbeitsverträge, Schulung, Sensibilisierung, ...)
  4. Verwaltung der Werte (Inventar, Zuständigkeiten, ...)
  5. Zugangssteuerung (Benutzerverwaltung, Zugangsrechte, ...)
  6. Kryptographie (Schlüsselverwaltung, ...)
  7. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit (Zutrittssteuerung, Bildschirmsperren, ...)
  8. Betriebssicherheit (Schutz vor Schadsoftware, Datensicherung, ...)
  9. Kommunikationssicherheit (Nachrichtenübermittlung, Sicherheit von Netzwerkdiensten, ...)
  10. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung
  11. Lieferantenbeziehungen (Vereinbarungen, Lieferkette, ...)
  12. Handhabung von Sicherheitsvorfällen (Verantwortlichkeiten, Reaktion, ...)
  13. Business Continuity Management (Redundanzen, ...)
  14. Compliance (gesetzliche Anforderungen, ...)
Zu diesen 14 Themen werden in der ISO 27001 dann Maßnahmenziele (control objectives) und zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen (controls) abgeleitet, die im Anhang A der Norm aufgeführt werden.
Dieser Anhang ist zum Erreichen einer Zertifizierung nach ISO 27001 für jedes Unternehmen verpflichtend.
Die vollständige DIN ISO/IEC 27001 ist kostenpflichtig erhältlich auf der Website der Beuth GmbH.

Bezug zum IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet unter anderem eine Reihe von Unternehmen zur Umsetzung von Mindeststandards im Bereich IT-Sicherheit.
Der erste Teil der KRITIS-Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes ist am 3. Mai 2016 in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen kommen aus den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung.
Der zweite Teil der KRITIS-Verordnung mit den Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit wird bis Frühjahr 2017 erwartet.
Eine Orientierung in diesem Zusammenhang an der ISO 27001 im Sinne eines internationalen Stands der Technik ist jedoch denkbar.
So findet sich eine explizite Bezugnahme auf ein der ISO/IEC 27001 genügendes Informationssicherheitsmanagementsystem beispielsweise im bereits vorliegenden IT-Sicherheitskatalog für Energienetz-Betreiber.
Betroffene Unternehmen sollten etwaige Entwürfe branchenspezifischer IT-Sicherheitskataloge beziehungsweise spezifischer Rechtsverordnungen aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig Handlungsbedarf in Sachen Zertifizierung in Richtung ISO 27001 und IEC 62443 zu erkennen.

Dienstleister und Experten

Eine Reihe von Unternehmen in der Region und darüber hinaus bietet Expertise und Unterstützung rund um IT-Sicherheit, Vorbereitung der ISO 27001 Zertifizierung, und vieles mehr.
Sie finden diese mittels Schlagwortsuche (zum Beispiel „IT-Sicherheit”) in unserer landesweiten Firmendatenbank.

Die IHK berät zu IT-Sicherheit

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart kostenlose Erstberatungen zu Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.

Quelle: ISO 27001, IHK Weingarten
Veranstaltungen
IHK hilft

Kooperationspartner

Sie suchen einen Kooperationspartner, um zum Beispiel durch gemeinsame Komplettangebote, Forschungskooperationen, die Bündelung des Einkaufs oder den Gang auf internationale Märkte Ihre Marktposition zu stärken?
Durch Kooperationen können auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als gemeinsamer „Global Player“ selbst Branchenriesen Paroli bieten. Mit ihrer Kooperationsinitiative unterstützt die IHK Unternehmen bei der Suche nach Kooperationspartnern.
Existenzgründer
Viele IHK-Veranstaltungen laden zum Netzwerken ein – hier finden Sie spezielle Angebote zum Austausch unter Gleichgesinnten und zum Anbahnen von Kooperationen.
Technologie
Unternehmen, die im Bereich Technologietransfer Kooperations-, Forschungs- und Entwicklungspartner suchen, unterstützt der Technologietransfermanager der IHK. Neben der gezielten Suche nach geeigneten Partnern bietet die IHK auch Veranstaltungen an Forschungseinrichtungen oder das Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE an. Außerdem können Sie mit Hilfe der Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ schnell und einfach nach regionalen und überregionalen Experten recherchieren.
Auslandsgeschäft
Auch bei der Geschäftsanbahnung im Ausland und der Vermittlung internationaler Firmenkontakte ist die IHK behilflich.

Unternehmensführung

IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmenssicherung“

Mit ihrem Ratgeber „Herausforderung Unternehmenssicherung: Risiken erkennen - Krisen vorbeugen und bewältigen” bieten die IHKs in Baden-Württemberg kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung und Hilfestellung für das Krisenmanagement.
Nur selten geraten Unternehmen über Nacht in eine Krise. Zumeist werden die entscheidenden Fehler schon einige Zeit vor der Schieflage gemacht. Weil es aber in vielen Unternehmen an Frühwarnsystemen fehlt, bleiben solche Defizite zu lange verborgen. In der Krise sind dann die Möglichkeiten des Unternehmens, einem negativen Trend entgegenzusteuern, oftmals begrenzt.
Die Publikation zeigt die typische Entwicklung sowie Faktoren und Ursachen von Krisensituationen auf. Besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Überwindung einer Krise und zur Stabilisierung des Unternehmens gelegt. Der Wegweiser geht aber auch auf die Phase ein, die nach einer erfolglosen Geschäftsentwicklung zu erwarten ist: die Insolvenz. Dabei wird verdeutlicht, welche Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zur Erhaltung des Unternehmens oder zum Neuanfang bietet.
Ihr Einstieg in den § 34 i GewO

Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler

Um gewerbsmäßig Immobiliardarlehen nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO) vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung „Geprüfte Fachfrau/Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“.
Wenn Sie Fragen zur dann nachfolgend ggf. erforderlichen Erlaubnis und/oder Registrierung haben, damit Sie die Tätigkeit ausüben können, finden Sie weitere Informationen, die Möglichkeit zur Online-Beantragung und Kontaktmöglichkeiten für Rückfragen hier auf unserer Webseite.
Die nächsten Termine finden Sie auf unserer Seite zur Online-Anmeldung für die Sachkundeprüfung nach § 34 i GewO. Wie die Prüfung abläuft und was Sie beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden.
Zur Vorbereitung empfehlen wir grundsätzlich einen Kurs zu besuchen, wobei wir von den verschiedenen Anbietern unabhängig sind und auch keine Empfehlung aussprechen dürfen. Allerdings ist es Ihnen freigstellt, sich ggf. auch auf eigene Faust mit Literatur vorzubereiten – hier dürfen wir jedoch ebenfalls keine Empfehlung geben. Im Buchhandel sind verschiedene Bücher verfügbar. Ergänzend bieten wir Ihnen den Rahmenstoffplan an, dem Sie die verschiedenen Inhalte der Prüfung entnehmen können.
Die Anmeldefrist endet vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Wir empfehlen Ihnen jedoch eine frühzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist und das Datum des Eingangs entscheidet, wenn mehr Anmeldungen eingehen als Plätze verfügbar sind.
Die Prüfung umfasst grundsätzlich einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung dauert 150 Minuten und findet überwiegend nach dem Multiple-Choice-Prinzip statt. Die praktische Prüfung dauert ca. 20 Minuten zuzüglich Vorbereitungszeit und findet als Simulation eines Beratungsgesprächs statt. Dabei werden Sie von drei Prüferinnen und Prüfern geprüft. Die genauen Inhalte der Prüfung können dem Rahmenplan entnommen werden, der unter „Weitere Informationen” verfügbar ist.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Prüfung auf den schriftlichen Teil beschränkt werden. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittler) oder
  • Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO (Versicherungsberater) oder
  • Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) oder
  • Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO (Finanzanlagenberater) oder
  • Sie haben die Sachkundeprüfung zum/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK) oder vor dem 1. Januar 2009 die Prüfung des BWV abgelegt oder
  • Sie haben die Sachkundeprüfung zum/r Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) abgelegt.
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung (schriftlich und praktische Prüfungsteile) beträgt 340 Euro. Wenn Sie die schriftliche Prüfung bestanden haben, jedoch die praktische Prüfung wiederholen müssen (2 Jahre lang möglich) fallen dafür 50 Prozent der Gebühren an. Die Gebühr für die ausschließliche Teilnahme an der schriftlichen Prüfung beträgt 185 Euro.
Wenn Sie bei der Prüfung nicht teilnehmen können, bitten wir um möglichst frühzeitige Abmeldung – das ist auch in Ihrem Interesse, da wir dann eine Reduzierung der Gebühren für Sie prüfen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen ab der verbindlichen Anmeldung eine kostenfreie Absage nicht mehr möglich ist. Es fällt zumindest eine Rücktrittsgebühr von 65 Euro entsprechend dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 479 KB)an. Diese fällt auch bei Krankheit an. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Abmeldung oder kurzfristiger Absage (weniger als 14 Tage vor dem Termin) fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Sozialvorschriften – Fahrerkartentausch ohne Rechtsgrundlage

Anmerkungen zu vermeintlichen Besonderheiten in Frankreich und anderen Ländern

Einführung

Mit gewisser Regelmäßigkeit werden an uns (vor allem in Folge von Weiterbildungsschulungen im Kontext Berufskraftfahrerqualifikation) zwei Fragen mit besonderem Bezug zu Frankreich herangetragen, die recht obskuren Inhalts sind. Entweder geht es darum, ob die auf der Fahrerkarte eingetragene Nummer des Führerscheins mit der auf dem Führerschein eingetragenen Nummer identisch sein muss und deshalb infolge einer Führerscheinerneuerung auch die Fahrerkarte neu beantragt werden sollte. Wären die Nummern nicht identisch, würde das irgendeinen Betrag zwischen 500 und 1.500 Euro kosten. Davon unabhängig oder auch in der direkten Folge hinterfragen unsere Kunden, ob es denn wirklich den Tatsachen entsprechen kann, dass von französischen Kontrollbeamten allein aufgrund des Umstandes, dass der Fahrzeugführer eine CXX- oder DXX-Klasse in seinem Führerschein eingetragen hat, eine Fahrerkarte zur Kontrolle verlangt wird. Zur zweiten Frage wird von manchen Schulungsreferenten offensichtlich erläutert, dass etwa bei der privaten Urlaubsfahrt nach Frankreich mit einem nicht aufzeichnungspflichtigen Pkw mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg (also Fahrerlaubnisklasse B oder BE) dennoch eine Fahrerkarte mitzuführen und im Zweifel auszuhändigen sei. Es wird gar geraten, wenn etwa ein weiteres (gegebenenfalls auch das Fahrzeug lenkendes) Familienmitglied eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse eingetragen hat, für diese ebenso vor Urlaubsbeginn eine Fahrerkarte zu beschaffen, auch wenn diese Person niemals ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegen wird.
Da beide Themen aus unsrer Sicht jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren, diese „Gerüchte” aber relativ stark in der Wahrnehmung verankert sind und ja auch ständig aufs Neue wiederholt werden, haben wir den Versuch unternommen, Informationen hierzu zusammenzutragen und nach Möglichkeit einen Beitrag zur Aufklärung zu leisten.

1. Gleichklang der Führerscheinnummer auf Fahrerkarte und Führerschein

Hintergrund der Thematik ist, dass sowohl eine Fahrerkarte als auch eine Fahrerlaubnis eine begrenzte Lebensdauer haben. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass zumindest bei jenen Fahrern, die über eine oder mehrere der CXX- oder DXX-Fahrerlaubnisklassen verfügen, diese Fahrerlaubnisklassen nach fünf Jahren ablaufen und deshalb eine Verlängerung beantragt werden muss. Jeder Einzelfallkonstellation (und vor allem Personen, die die Klasse C1E über die alte Klasse 3 erworben haben) wird diese pauschale Aussage nicht gerecht, aber zumindest für jene, die weiterbildungs- oder grundqualifizierungspflichtig nach dem BKrFQG sind, kann man das (künftig) so sagen. Wird nun also der Führerschein turnusgemäß erneuert, führt dies dazu, dass sich die Führerscheinnummer ändert. Auf der Fahrerkarte, die zu diesem Zeitpunkt beispielsweise noch zwei Monate oder drei Jahre gültig ist, ist dann weiterhin die Nummer des alten Führerscheins eingeprägt und insofern könnte der Eindruck entstehen, dass die beiden Dokumente nicht „zueinander passen” und ein Anpassungsbedarf besteht.
Trotz intensiver Recherche in den zugrundeliegenden deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen lässt sich zu diesem vermeintlichen Anpassungsbedarf aber keine Aussage finden. Natürlich kursieren diverse Meldungen im Internet. Eine belastbare Quelle wird dabei aber nicht genannt. Glücklicherweise ist mittlerweile auch das BAG von seiner lange Jahre online geäußerten Sichtweise abgerückt und vertritt auf seiner Webseite nicht mehr die Meinung, dass im Ausland ein freiwilliger Ersatz der Fahrerkarte im Zuge der Führerscheinerneuerung gegebenefalls notwendig sein könnte. Wohltuend ist in diesem Kontext auch, dass die obersten Behörden des Bundes und der Länder in ihren Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Fahrtenschreiberkarten” (im Punkt 1.2.6 auf Seite 8, Stand: August 2021) mittlerweile folgendes feststellen: „Innerhalb der EU ist keine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerscheinnummer erforderlich. Bei einer Änderung der Führerscheinnummer (zum Beispiel, weil dieser verlängert wird) ist die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig.”
Da in mindestens 90 Prozent der Anfragen Frankreich als Quelle allen Übels genannt wird, haben wir Anwälte für Verkehrs-/Transportrecht, die in Frankreich tätig sind oder Fälle mit Ursprung in Frankreich bearbeiten angefragt, ob hierzu irgendwelche Informationen vorliegen. Hierzu ein Auszug aus einem Mailverkehr:
„Sie hatten uns gebeten, Ihnen mitzuteilen, ob es in Frankreich Regelungen gibt, die verlangen, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein identisch sind.
Wir haben folgendes recherchiert:
Das Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie 2009/5/EG ergangen. Es listet sämtliche Verstöße gegen die EU-Sozialvorschriften auf und regelt die jeweiligen Sanktionen.
Hinsichtlich der Fahrerkarte sind insoweit lediglich folgende Verstöße vorgesehen:
3°d) Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen 7 Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust, Diebstahl
3°g) Unfähigkeit, die Fahrerkarte vorzulegen, (Anmerkung des Autors: läuft wohl auf „Fahren ohne Fahrerkarte” hinaus)
3°i) Fehlen der Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins auf dem provisorischen Blatt. (Anmerkung des Autors: mit dem 'provisorischen Blatt' scheint wohl die „Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage” gemeint zu sein)
Dabei handelt es sich um sogenannte Ordnungswidrigkeiten 5. Klasse, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € pro Verstoß geahndet werden können.
Die Tatsache, dass die Nummern auf der Fahrerkarte und dem Führerschein unterschiedlich sind, ist im Dekret n° 2010-855 vom 23. Juli 2010 nicht als Verstoß erfasst und es ist dafür auch keine Sanktion vorgesehen.
Unseres Wissens gibt es auch keine andere gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften, die eine Identität der Nummern der Fahrerkarte und des Führerscheins verlangen.
Wir haben daher bei Chrono-Services, der Behörde, die Frankreich für die Erteilung der Fahrerkarten („carte de conducteur”) zuständig ist, angerufen.
Dort hat man uns gesagt, dass die Nummern des Führerscheins und des der Fahrerkarte selbstverständlich identisch sein müssen, ohne dass uns insoweit gesagt werden konnte, auf welchen Vorschriften diese „Selbstverständlichkeit” beruhen soll und ob bei Missachtung eine Sanktion vorgesehen ist.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung und Benutzung der Fahrerkarte „Conditions generals de deliverance et d’usage de la carte de conducteur„, die wir über die Internetseite von Chrono-Services einsehen konnten, ist unter Artikel 2.4 « Demande d’échange » vorgesehen, dass die Fahrerkarte im Falle einer Änderung der Nr. des Führerscheins ausgetauscht werden "kann”.
Eine Verpflichtung zum Austausch lässt sich den AGB aber nicht entnehmen. Eine etwaige Verpflichtung in den AGB könnte im Übrigen den deutschen Fahrern auch nicht entgegengehalten werden.”
Auch die anderen Rückmeldungen gehen in die selbe Richtung. Den angefragten Kanzleien sind keine Bußgeldbescheide oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen die hier behandelte Thematik eine Rolle gespielt hätte. Es bleibt also festzuhalten, dass wir es sowohl in Deutschland als auch in Frankreich mit einer Kann-Vorschrift zu tun haben. Eine Pflicht zur Erneuerung der Fahrerkarte aufgrund einer anderslautenden Führerscheinnummer lässt sich daraus nicht ableiten. Die einzigen hiermit in Zusammenhang stehenden Hinweise in einschlägigen Rechtsgrundlagen sind folgende:
  • Im Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist unter „IV. BAUART- UND KONSTRUKTIONSMERKMALE DER KONTROLLGERÄTKARTEN”, darunter Punkt „5.2.3. Führerscheininformationen” zu lesen, dass die Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” speichern können muss.
  • In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (sozusagen der Anhang IC) wird auf Seite 54 unter Nummer 230) und auf Seite 59 unter Punkt „4.5.3.1.6 Führerscheininformationen” genauso wie im Anhnag IB festgestellt, dass auf der Fahrerkarte die „Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte)” eingetragen wird.
Daraus eine Erneuerungspflicht herauszulesen, ist schon ein besonderes Kunststück.
Situation in anderen Ländern: Auch in Österreich, der Schweiz und Italien wird ein Gleichklang der Führerscheinnummern demnach nicht verlangt! Die Rückmeldungen stammen von Behörden, Kontrollbeamten und Anwälten vor Ort.
Da es den 27 EU-Mitgliedstaaten ja (leider) freigestellt ist, zusätzliche Regelungen zu den europäischen Rechtsgrundlagen zu verfassen, stellen diese Feststellungen natürlich noch keine endgültige EU-weite Klärung des Sachverhaltes dar. Wenn es tatsächlich einen Mitgliedsstaat gibt, der eine solche Regelung (dann im Widerspruch zu der unmittelbar geltenden EU-Verordnung!!) erlassen hat, wäre zudem zu hinterfragen, ob ein deutscher Fahrer dieser nationalen Regelung unterworfen werden könnte – schließlich sind in den EU-Rechtsgrundlagen hierzu ja keine Regelungen getroffen worden, da im Kontext Erneuerung dort nur die Fälle Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust und Diebstahl der Fahrerkarte thematisiert werden. Und würde die Regelung wie von den französischen Anwälten angedeutet nur in den AGBs der nationalen kartenausstellenden Behörde/Institution stehen, wäre eine Vorwerfbarkeit dem deutschen Staatsangehörigen gegenüber wohl nicht gegeben. Hinzu kommt, dass kein Mensch irgendetwas davon hat wenn innerhalb der Kartengültigkeit eine neue Karte erstellt wird, außer besagten kartenausstellenden Behörden/Institutionen, die den Betrag für die neue Fahrerkarte einstreichen.
Stellt sich noch die grundsätzliche Frage, weshalb auf der Fahrerkarte überhaupt eine Führerscheinnummer auftaucht. Vermutlich basiert die seinerzeit getroffene Entscheidung auf reinem Übereifer, freien Platz auf der Fahrerkarte mit tollen Angaben zu füllen. Kontrollorgane, die Ihre Arbeit gewissenhaft erledigen, werden in der Praxis bei einer Überprüfung sowieso nicht umhin kommen, einerseits im Register für Führerscheine und andererseits im Register für Fahrerkarten Nachforschungen anzustellen um festzustellen, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Vielleicht wäre es die beste Lösung, im Zuge einer Novellierung der Rechtsgrundlagen die Angabe der Führerscheinnummer von der Fahrerkarte zu tilgen. Oder vielleicht werden beide Dokumente in Zukunft ja doch noch zusammengeführt...
Sollte es also tatsächlich dazu kommen, dass Sie mit dieser Thematik konfrontiert werden, kann nur geraten werden, den Rechtsweg einzuschlagen.

2. Mitführung und Kontrolle einer Fahrerkarte ohne Rechtsgrundlage

Stellen Sie sich folgendes vor: Sie haben im Alter von 18 Jahren nicht nur den Pkw-Führerschein, sondern auch den Motorrad-Führerschein erstanden. 30 Jahre später werden Sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten. Sie sitzen in Ihrem Auto und händigen natürlich Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere aus. Der Beamte läuft zu seinem Dienstfahrzeug zurück und prüft Ihre Dokumente. Drei Minuten später kommt er zurück und will Ihren Helm sehen! Sie schauen nur ungläubig aus Ihrem Fenster und glauben an ein Missverständnis. Aber nein sagt der Polizist - Sie haben doch einen Motorrad-Führerschein, also müssen sie auch stets einen Motorradhelm mit sich führen...
Das ist doch eine verrückte Geschichte, oder? Aber genau das (in grün) erzählen (hoffentlich nur sehr wenige) Referenten im Zuge von Berufskraftfahrerqualifikationsschulungen. Oder es breitet sich auf anderen Wegen aus. Ist auch wirklich vollkommen egal - wichtig ist: es ist und bleibt schlichter Unsinn.
Man könnte hier jetzt in aller Breite und Tiefe ausführen, warum das Unsinn ist. Aber das wäre unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht statthaft. Vielleicht genügt es festzuhalten, dass wenn dieser Zusammenhang (also jetzt nicht bezogen auf die Motorradhelm-Geschichte (nachher glaubt das auch noch jemand), sondern bezüglich der vermeintlichen Notwendigkeit, bei Besitz einer CXX- oder DXX-Klasse auch eine Fahrerkarte besitzen zu müssen) tatsächlich in irgend einer Weise rechtlich gedeckt wäre, jeder Bürger der Europäischen Union, der einen solchen Führerschein besitzt (also z.B. in Deutschland alle, die vor der Reform 1999 den „alten Dreier” gemacht haben), mit einer Fahrerkarte auszustatten wäre! Und da ja wieder mal Frankreich herhalten muss, sollten natürlich auch nahezu alle Franzosen eine Fahrerkarte besitzen.
Fazit: Bitte dieses Gesäusel einfach wieder aus dem Kopf streichen. Wer den Sozialvorschriften unterliegt, hat entsprechend aufzuzeichnen und benötigt dafür, wenn auch Fahrzeuge mit digitalen Fahrtenschreibern bewegt werden, eine Fahrerkarte. Alle anderen, die den Sozialvorschriften nicht unterliegen oder die ausschließlich Fahrzeuge bewegen, die mit analogen Fahrtenschreibern ausgestattet sind beziehungsweise nur Fahrzeuge, die unter das FPersG und die FPersV fallen und bei denen mit sogenannten Tageskontrollblättern aufgezeichnet wird, brauchen mit absoluter Sicherheit keine Fahrerkarte! Ein Kontrollbeamter kann immer nur die im Moment der Kontrolle vorliegende „Gesamtsituation” zum Gegenstand seiner Kontrolle machen. Fällt das Fahrzeug gar nicht in den grundsätzlichen Regelbereich der EU-Sozialvorschriften oder unterliegt die konkrete Fahrt einer (entweder EU-weit gültigen oder im jeweiligen Land durch nationale Gesetze umgesetzten) Ausnahme, kann er keine fahrpersonalrechtliche Kontrolle durchführen.

3. Informationen zu Bußgeldern in Frankreich

Die französischen Bußgeldvorschriften gelten im europäischen Vergleich allgemein als Referenz am oberen Ende der Skala. Da es dort vermeintlich keine wie in Deutschland übliche Unterscheidung zwischen Verstößen in Tateinheit oder Tatmehrheit gibt (was bei Tateinheit die Bußgeldsumme massiv reduzieren kann), sondern jedes Einzelvergehen zum anderen Einzelvergehen hinzuaddiert wird, kommen regelmäßig sehr hohe Bußgeldsummen zustande. In den Ausführungen „Übersicht der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften sowie Bußgelder nach französischem Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 83 KB)” finden Sie weiterführende Informationen dazu. Die dort genannten besonderen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gelten natürlich nur für Personen, die nach französischem Recht beschäftigt werden oder dort den Unternehmenssitz haben.
Schlussanmerkung: Wir lassen uns bezüglich der ersten beiden Punkte auch sehr gerne vom Gegenteil überzeugen! Wenn Sie entsprechende Dokumente (Bußgeldbescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage) vorliegen haben, sind wir daran sehr interessiert und werden die hiesigen Äußerungen korrigieren.
Stand: Oktober 2021
Sozialvorschriften

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele PKW mit Anhängern, wenn die zulässige Höchstmasse der Kombination 3.500 kg übersteigt, einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten.
Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch schlichtes addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein grundsätzlich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er samt Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und die zHM des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zHM im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHm über 3.500 kg. Genauere Hinweise dazu finden Sie über den Link „Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber".
Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. Außerdem hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1" und„N1") die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.

Ausnahmen vom Fahrpersonalrecht

Fallen alle Beförderungen unter eine Ausnahme, muss auch kein Fahrtenschreiber eingebaut oder nachgerüstet werden. In der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) finden Sie im Kapitel 1.4 schriftliche Ausführungen zum Thema Ausnahmen sowie drei Tabellen, die die geltenden Ausnahmetatbestände enthalten.
Wechselt der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion „out" oder „out of scope" (siehe Bedienungsanleitung des Fahrtenschreibers) eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt. Bitte vermeiden Sie unbedingt „Fahren ohne Fahrerkarte". Anstatt des Fahrpersonalrechts sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten (zwingend einzuhaltende Pausenregelungen und insgesamt maximal 10 Stunden Arbeitzeit pro Arbeitstag; die Zeit, die für das Lenken ausgenommener Fahrzeuge aufgewendet wird, zählt zur Arbeitzeit!). Arbeitszeitrechtliche Details können Sie der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) im Kapitel 1.3.2 entnehmen.
Beispiele für Ausnahmen:
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel"). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. - bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).
  • Fahrzeugen (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)
Zu den Schwierigkeiten, die sich aus einem (un)regelmäßigen Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten ergeben, beachten Sie bitte die Ausführungen „Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss" sowie „Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen".
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zHM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zHM beim Aufzeichnungsmedium - hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut ist). Ein ausdruckbares Blanko-Formular des Tageskontrollblattes sowie ein ausgefülltes Muster finden Sie im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB) auf den Seiten 95 und 96.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung gegebenenfalls auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit IHK-Prüfung für Führerscheinneulinge. Für die hier behandelten Fahrzeuge ist in aller Regel die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zHM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zHM, Zug-Höchstmasse also maximal 7.000 kg) und somit kein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu erbringen. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.

IHK hilft

Sicherheit

Im betrieblichen Alltag sind immer wieder sicherheitsrelevante Themen berührt. Hier sind Unternehmen gefordert, das richtige Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr zu kennen und anzuwenden.
Die IHK bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu folgenden Bereichen an:
  • Arbeits- und Brandschutz im Betrieb
    Arbeitsschutzgesetz, Anforderungen an Arbeitsstätte, -platz und -mittel, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Beauftragte, betrieblicher Brandschutz
  • Gefahrguttransport
    Sicherer Transport von Gefahrstoffen, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, Ladungssicherung
  • Exportkontrolle
    Embargos, genehmigungspflichtige und Dual-Use-Güter, länderbezogene Frühwarnhinweise
  • Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten und betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Datenschutz im Internet und beim E-Mail-Versand, Videoüberwachung
  • Netz- und Informationssicherheit
    IT-Sicherheit, sicherer Umgang mit Internet und Smartphones, Schutz vor Cyberkrimininalität
  • IHK-Sicherheitskongresse
    Informationen und Vortragsunterlagen zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft
Unternehmensberatung

Geförderte Beratung: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Wer wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Angehörige der freien Berufe
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen. Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung beziehungsweise des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Fördergegenstand

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Unternehmen können das Programm zwei Mal im Jahr beantragen. Die Beantragung ist bis zum 31.12.2026 maximal fünf Mal möglich. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

Nicht geförderte Beratungen

Nicht gefördert werden Beratungen, die
  • mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot),
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten,
  • auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, die von den Beraterinnen und Beratern selbst vertrieben werden,
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen, steuerberatende Tätigkeiten, gutachterliche Stellungnahmen oder das Thema Fördermittel zum Inhalt haben oder
  • gegen Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
Höhe des Beratungszuschusses:
Unternehmensart Bemessungs-grundlage Fördersatz (Region Stuttgart) maximaler Zuschuss
Unternehmen, die bereits angemeldet sind 3.500 Euro 50 % 1.750 Euro

Berater/in

Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, sind im Förderverfahren zugelassen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.
Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.

Empfohlenes Vorgehen zur Antragstellung

  1. Spätestens vor Einreichung der Verwendungsnachweise müssen Unternehmen, die maximal ein Jahr alt sind, ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Wir empfehlen dieses Informationsgespräch bereits vor der Antragstellung durchzuführen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln. Ihre Anfrage für ein Informationsgespräch bei der IHK Region Stuttgart (regionaler Ansprechpartner) dürfen Sie gerne unter Angabe Ihres Betriebssitzes über unser Kontaktformular richten.
  2. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.
  4. Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das BAFA zur Entscheidung weiter.
  5. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Verwendungsnachweis

Nachweise

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU-Erklärung und De-minimis-Erklärung
  • Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind)
  • Beratungsbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt direkt auf den Seiten des BAFA („Online-Portal zum Verwendungsnachweis"). Zur Anmeldung benötigen Sie Ihre Vorgangsnummer sowie Ihre Postleitzahl. Die Vorgangsnummer finden Sie auf dem Schreiben (rechts oben unter „Mein Zeichen“), mit dem Sie informiert wurden, dass Sie mit der Beratung beginnen dürfen. Sie geben nur die sieben Zahlen nicht aber die Abkürzung „UBF“ ein. Der Themenbereich ist „Unternehmensberatung Verwendungsnachweis“. Anschließend füllen Sie alle Felder aus, gehen über „Weiter“ auf die zweite Seite und laden dort die EU-KMU- und De-minimis-Erklärung, wenn nötig (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind) das Bestätigungsschreiben, den Beratungsbericht, die Beraterrechnung und Ihren Kontoauszug hoch.
Nachdem Sie diese Unterlagen hochgeladen haben, gehen Sie auf den Button „Zur Übersicht“ und prüfen Ihre Angaben sowie die hochgeladenen Dokumente. Sie haben jetzt noch einmal die Möglichkeit zur Korrektur („Eingabe korrigieren“). Ansonsten können Sie Ihre Unterlagen über den Button „absenden“ verschicken. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zu Ihrem vorbefüllten Verwendungsnachweisformular. Dieses Formular müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und über den „Upload-Bereich“ hochladen und versenden. Erst mit Ihrer Unterschrift ist Ihr Verwendungsnachweis frist- und formgerecht erstellt.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen (z. B. aufgrund einer Anhörung), sind diese ebenfalls über den „Upload-Bereich“ hochzuladen.

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses

Die Leitstelle prüft im Anschluss die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Rahmenrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.
Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
(Quelle: www.bafa.de)
Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung erhalten Sie auch auf den Seiten der Leitstelle DIHK Service GmbH.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
IHK-Broschüre

Notfallhandbuch für Unternehmen

Was würde passieren, wenn Selbstständige plötzlich durch Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfallen? Könnte das Unternehmen ohne mich fortbestehen? Würden die Arbeitsplätze erhalten bleiben? Wäre meine Familie wirtschaftlich ausreichend abgesichert? Plötzliche Erkrankungen, Unfälle bis hin zum Tod können eine schnelle Übergabe erfordern. Wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert, das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten zu bringen - und mit ihm auch die Belegschaft.
Viel zu oft werden diese Gedanken verdrängt. Wer rechnet schon gern mit dem Schlimmsten? Deshalb haben viele Unternehmen keine ausreichende Notfallvorsorge. Doch Unglücke passieren – sie kommen unvorbereitet und treffen uns aus heiterem Himmel.
Kurzcheck – Wie gut sind Sie auf den Notfall vorbereitet?
  • Gibt es im Unternehmen kompetente Personen, die Sie fachlich und kaufmännisch vertreten können?
  • Sind Ihre Angestellte über die aktuellen Projekte informiert und könnten diese kurzfristig umsetzen?
  • Ist Ihre Büroorganisation nachvollziehbar aufgestellt und abgelegt?
  • Wer ist bei steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen anzusprechen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar)?
  • Haben Sie alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen (Betrieb, Familie, persönlich)?
  • Sind diese Informationen schriftlich und zugänglich hinterlegt?
Mit der richtigen Strategie und einigen praktischen Schritten können Sie Ihr Unternehmen wirksam absichern und den Betrieb vor unnötigem Schaden bewahren. Das „Notfallhandbuch für Unternehmen“ soll Anregung, Orientierung und Werkzeug zugleich sein, die wichtigsten Regelungen konkret umzusetzen. Das Handbuch können Sie hier herunterladen.
Tipp: Zusätzlich zur Ausfallvorsorge kann ein betrieblicher und privater Versicherungsschutz zum Erhalt der betrieblichen Tätigkeit beitragen. Hinweise und Tipps zur individuellen Risikoeinschätzung finden Sie auch in unserem Artikel zum Versicherungsschutz für Selbstständige.
Um Ihnen den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, bietet die IHK Region Stuttgart eine Veranstaltung hierzu an. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über nötige Schritte für die private und betriebliche Notfallvorsorge.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Sozialvorschriften verständlich erklärt

Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

Vorabanmerkung: Änderungen, die durch das sogenannte „Mobilitätspaket I” ab August 2020 eingeführt wurden und in den kommenden Jahren eingeführt werden, sind nicht in der Broschüre enthalten. Die Änderungen können in unserem Artikel zum Mobilitätspaket I nachvollzogen werden und sukzessive Eingang in unsere Online-Publikationen finden.
Von der Einhaltung der Sozialvorschriften sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm zum Gütertransport im Einsatz haben oder die in der Personenbeförderung Fahrzeuge verwenden, die für mehr als acht Fahrgäste zugelassen sind.
Die Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Digitales Kontrollgerät sowie Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten nach nationalem und EU-Recht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“ hält also nicht nur für Speditionen, Frachtführer und Busunternehmen Informationen bereit, sondern wendet sich auch an Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, also Dienstleister, Handwerker, Handels- und Industriebetriebe.
Neben grundlegenden inhaltlichen Aktualisierungen und der Anpassung an die zwischenzeitlich erlassenen Rechtsgrundlagen (vor allem die Verordnung (EU) Nr. 165/2014), werden in der vierten Auflage insbesondere jene Erkenntnisse aufgenommen, die durch Rechtsprechung und Auslegung der Sozialvorschriften durch die in Deutschland dafür zuständigen Gremien gewonnen werden konnten. Um die Kenntnisse der Betroffenen zu den Detailvorschriften auszubauen, wurden die Erläuterungen der Begrifflichkeiten wesentlich erweitert.
Hier können Sie die Broschüre direkt herunterladen, Für die Bestellung gedruckter Exemplare wenden Sie sich bitte per Mail an Herrn Götz Bopp (siehe Kontakt). Die Broschüre ist im Format DIN A4 und in DIN A5 (für das Handschuhfach) kostenfrei lieferbar.
Da das Fahrpersonalrecht sehr umfassend ist, haben wir hier diverse Spezialthemen und weiterführende Informationen zusammengestellt, beispielsweise die Leitfäden („Hinweise“) der obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder einen Artikel rund um das Thema Nachweisführung (Nachtrag oder Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage). Bei Fragen können Sie sich auch an das „KomNet" des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden, das im Laufe der zeit einen sehr umfassenenden FAQ-Katalog aufgebaut hat und auch gegenüber Privatpersonen Fragen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit beantwortet.
Stand: August 2020
Berufspflichten und Informationspflichten für Versicherungsvermittler

Impressumspflichten und Statusbezogene Erstinformation

1. Impressumspflichten

Wer sich geschäftsmäßig mit einer Webseite im Internet präsentiert, muss nach dem neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bestimmte Informationen über seine Identität (sogenanntes Impressum) vorhalten.
Versicherungsvermittler/-innen haben jedoch Besonderheiten zu beachten wie z. B. die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift, da es sich bei ihnen um eine zulassungspflichtige Tätigkeit handelt.
Weitere Informationen zu den Pflichtangaben in Geschäftsbriefen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) finden Sie in dem entsprechenden Merkblatt mit Musterbeispielen.

2. Statusbezogene Erstinformationen

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen der GewO zum 23. Februar 2018 erstellt wurde. Weitere Änderungen ergaben sich aus der am 20. Dezember 2018 in Kraft getretenen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
Als Versicherungsvermittler/-in und -berater/-in müssen Sie bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Diese sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt.
So müssen Sie nach § 15 VersVermV dem Kunden, der Kundin beim ersten Geschäftskontakt die unten genannten Informationen klar und verständlich mitteilen. Diese sollten dem Kunden, der Kundin schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übergegeben werden. Möglich ist die Übergabe auf dem Briefbogen, einer (erweiterten) Visitenkarte oder Broschüre des Vermittlers sowie in einer E-Mail oder einem USB-Stick oder über eine Webseite, wobei der bloße Verweis auf eine Informationsquelle nicht ausreichend ist. Eine Mitteilung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer/-in beim Erstkontakt die Möglichkeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Einzelheiten zur Form regelt § 16 VersVermV.
Zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflichten sollten Sie sich den Empfang vom Kunden, von der Kundin bestätigen lassen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeitenden diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer/-in dies wünscht oder der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, dem Versicherungsnehmer/-in in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
  1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als Eintragungspflichtiger/Eintragspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter/-in tätig sind,
  2. Ihre betriebliche Anschrift
  3. die Auskunft, ob Sie
    • als Versicherungsmakler/-in mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • als Versicherungsvertreter/-in
      - mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
      - nach § 34d Abs. 7 S.1 Nr.1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter/-in oder
      - mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter/-in oder
    • als Versicherungsberater/-in mit Erlaubnis nach § 34d Abs.2 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. die Auskunft, ob Sie eine Beratung anbieten,
  5. die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten
  6. die Auskunft, ob die Vergütung direkt vom Kunden, der Kundin zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. die Auskunft, ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten
  8. die Auskunft, ob Ihre Vergütung aus einer Verknüpfung der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütung besteht
  9. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 GewO
    Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) KdöR
    Breite Straße 29
    10178 Berlin
    Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
    www.vermittlerregister.info
    und die Registernummer, unter der er im Register eingetragen ist,
  10. die direkte oder indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent, die Sie als Gewerbetreibender an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzen,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Ihnen als Versicherungsvermittler/-in oder -beratern/-in und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten „Liste der Verbraucher-schlichtungsstellen", abrufbar unter: Bundesamt für Justiz – Verbraucherstreitbeilegung entnommen werden.
Anerkannte Schlichtungsstellen sind z. B.:
  1. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin (Ombudsmann e.V.)
  2. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin (Ombudsmann Private Kranken- und Rentenversicherung)
  3. Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, Barmbeker Straße 2, 2. OG, 22303 Hamburg
  4. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl
Stand: Juli 2025
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Erste Schritte

Einstieg ins Arbeitgebermarketing

Bei der Suche nach guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Unternehmen viel von ihrem Know-how nutzen, das sie in einem anderen Bereich bereits selbstverständlich einsetzen – ihrer Werbung. Denn genau wie auf den Produktmärkten sollten sich Unternehmen auch auf dem Arbeitgebermarkt positionieren. Das bedeutet: Wer als Arbeitgeber attraktiv sein will, muss potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern deutlich machen, was für ihn als Arbeitgeber spricht – und zwar in unterschiedlichen Kommunikationskanälen.
Ganz ähnlich wie in der Produktwerbung kommt es beim Arbeitgebermarketing darauf an, eine Marke zu verkaufen: die Arbeitgebermarke. Häufig wird strategisches Arbeitgebermarketing daher auch als „Employer Branding“ bezeichnet. Wir haben für Sie im Folgenden die ersten Schritte zu erfolgreichem Arbeitgebermarketing zusammengestellt.

Checkliste: In sieben Schritten zum Arbeitgebermarketing

1. Demografische Situation
Analysieren Sie die Altersstruktur Ihrer Belegschaft bezogen auf einzelne Unternehmensbereiche. Welchen Personalbedarf sehen Sie in den kommenden Jahren? Leiten Sie daraus die Zielgruppen für Ihr Arbeitgebermarketing ab.
2. Ziele Ihres Arbeitgebermarketings
Wollen Sie vor allem neue Fachkräfte finden, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten, Personalbeschaffungskosten senken…?
3. Ihre Stärken
Stellen Sie Ihren Zielen gegenüber, was Sie als Arbeitgeber auszeichnet. Das finden Sie zum Beispiel in internen Workshops mit Vertretern verschiedener Fachbereiche heraus. Anhaltspunkte geben auch Bewerberportale im Internet.
4. Analysieren Sie Ihren Wettbewerb
Was zeichnet Konkurrenzunternehmen als Arbeitgeber aus? Kommunizieren Sie, was Sie von Ihren Wettbewerbern unterscheidet.
5. Bindung an die Unternehmensmarke
Verbinden Sie Ihre Arbeitgebermarke eng mit Ihrer Unternehmensmarke.
6. Kommunikationsstrategie
Stellen Sie Ihr Konzept zunächst intern vor, gewinnen Sie Ihre Führungskräfte und Mitarbeitende als Markenbotschafter. Entwickeln Sie dann (mit einem Dienstleister zusammen) Ihre externe Kommunikationsstrategie und setzen Sie diese online und offline um. Übernehmen Sie Bausteine aus Ihrer Kommunikationsstrategie direkt in Ihre Personalbeschaffungsprozesse.
7. Evaluation
Prüfen Sie die Wirkung Ihres Konzepts regelmäßig, das erste Mal nach rund einem halben Jahr.

Praktische Tipps

  • Mit einer genauen Definition Ihrer Stärken als Arbeitgeber schaffen Sie eine gute Ausgangsbasis für Ihre Positionierung auf dem Arbeitgebermarkt. Damit können Sie Ihre Aktivitäten zum einen einer kritischen Prüfung unterziehen und sie zum anderen auf neue Kommunikationskanäle ausweiten. Ihre Besonderheit kann sich zum Beispiel darstellen in Ihrer Positionierung im Markt, starken Produkten oder besonderen Zulieferbeziehungen, Karriereperspektiven und Weiterbildungsmöglichkeiten, Ihrem Vergütungssystem, besonderen Leistungszusagen an Ihre Beschäftigten, betrieblicher Gesundheitsförderung, den Werten Ihres Unternehmens oder Ihre Unternehmenskultur. Kleine und mittlere Unternehmen können oft mit spezifischen Eigenschaften punkten, etwa mit kurzen Entscheidungswegen, Offenheit der Geschäftsleitung für Belange der Mitarbeitenden, ein familiäres Betriebsklima oder die Möglichkeit für engagierte neue Mitarbeitende, rasch Verantwortung zu übernehmen. Denken Sie auch an weiche Faktoren wie gute Erreichbarkeit oder Freizeitmöglichkeiten an Ihrem Standort. Seien Sie bei der Analyse Ihrer Stärken unbedingt ehrlich. Nur dann können Sie glaubwürdige Argumente formulieren, die in Ihre Arbeitgebermarke einfließen. Wählen Sie dafür die schlagkräftigsten Aspekte aus. Vermeiden Sie Floskeln und austauschbare Formulierungen, die in vielen Firmenauftritten zu finden sind (etwa „Bei uns stehen die Mitarbeiter im Mittelpunkt.“).
  • Überprüfen Sie Ihre Stellenanzeigen aus der Bewerberperspektive. Was sucht Ihr Wunschbewerber oder Ihre Wunschbewerberin– werden seine Präferenzen angesprochen? Machen Sie ausreichend deutlich, weshalb er sich gerade bei Ihnen bewerben sollte?
  • Nutzen Sie unbedingt das Internet zur Ansprache potenzieller Bewerber und Bewerberinnen– und nicht nur zur allgemeinen Darstellung Ihres Unternehmens und Ihrer Produkte. Auf Ihrer Unternehmenswebsite sollten Sie Interessenten mit überzeugenden Argumenten ansprechen – und zwar in einem eigenen Bereich der Website (beispielsweise einer Rubrik „Karriere“). Auch die Einrichtung einer gesonderten Karrierewebsite kann sinnvoll sein.
  • Schalten Sie Ihre Stellenanzeigen auch in Online-Stellenbörsen. Dort können Sie besonders kurz und prägnant formulieren und für mehr Informationen einen Link zum entsprechenden Bereich auf Ihrer Unternehmenswebsite setzen. So locken Sie Interessenten auf Ihre eigenen Seiten.
  • Lassen Sie Mitarbeitende für sich sprechen. Als sogenannte Testimonials können diese Ihre Stärken als Arbeitgeber authentisch und glaubwürdig vermitteln, beispielsweise mit Zitaten und Porträtfotos auf Ihrer Website. Ziehen Sie auch innovative Formate in Erwägung, beispielsweise kurze Videoclips oder einen Blog.
  • Auch Social Media lassen sich in die Personalwerbung einbeziehen – wenn sie zur Zielgruppe passen. Mit einer Fanpage oder einem Unternehmensprofil bei Instagram, Facebook, Xing, LinkedIn oder anderen Online-Netzwerken können Sie Ihre Bekanntheit steigern und zahlreiche Kontakte generieren. Unterschätzen Sie aber nicht den Aufwand für die Pflege der Auftritte und die Beantwortung von Anfragen. Zuständigkeit und Zeitbedarf sollten Sie rechtzeitig klären.
  • Knüpfen Sie Kontakte zu Schulen und Hochschulen, um sich frühzeitig bei Nachwuchskräften bekannt zu machen. Bieten Sie Praktika, Berufsorientierungstage oder Betriebsführungen für Schüler an. Auch eine von der IHK vermittelte Bildungspartnerschaft mit einer allgemeinbildenden Schule bietet einen guten Rahmen für einen langfristigen Austausch. Studierende können Sie über Praktika, Abschlussarbeiten, Förderpreise, als Werkstudenten oder über ein duales Studium für sich gewinnen.
  • Ein breiteres Publikum können Sie mit der Teilnahme an Berufsinformationsmessen oder ähnlichen eigenen Veranstaltungen erreichen, etwa mit einem Tag der offenen Tür, den Sie entsprechend bewerben.
  • Mit attraktivem Informationsmaterial bleiben Sie bei potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen nach einem Kontakt besser in Erinnerung. Was für Sie als Arbeitgeber spricht, lässt sich ansprechend aufbereiten, etwa als Flyer oder als Werbegeschenk. Denken Sie auch über unkonventionelle Formate nach.
  • Beziehen Sie auch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Ihr Arbeitgebermarketing ein. Machen Sie sich in der Region bekannter, indem Sie aktuelle Anlässe für Pressemitteilungen nutzen. Geben Sie beispielsweise Meldungen über neue Produkte, Standorterweiterungen, Firmenjubiläen, Veranstaltungen, soziales Engagement oder Ihren erfolgreichen Jahresabschluss heraus. Bereiten Sie die Meldung unter dem Aspekt des Arbeitgebermarketings auf, indem Sie etwa bei Erfolgsmeldungen das Verdienst Ihrer Mitarbeitenden und Ihre Qualität als Arbeitgeber herausstellen.
  • Wenn Sie Verstärkung mit ganz spezifischem Profil suchen, kann es sich auch lohnen, Mitarbeitende einzubinden und für gute Empfehlungen Prämien zu vergeben.
  • Denken Sie daran: Gefragte Fachkräfte können sich ihren Arbeitgeber heute aussuchen. Gestalten Sie deshalb den Bewerbungsprozess so, dass sich jeder Kandidat wertgeschätzt fühlt (zum Beispiel durch schnelle Rückmeldungen, einen freundlichen Empfang und eine zuvorkommende Behandlung von Nachfragen). Wir geben Ihnen Tipps, was beim Tema Datenschutz im Bewerbungsverfahren zu beachten ist.
  • Zu einem erfolgreichen Arbeitgebermarketing gehört auch, die Beschäftigten langfristig ans Unternehmen zu binden. Denken Sie bei allen Investitionen in Ihre Attraktivität als Arbeitgeber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits bei Ihnen beschäftigt sind. Investitionen in Weiterbildung, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Chancengleichheit von Frauen und Männern und in das Potenzial älterer Arbeitnehmer können sehr lohnend sein. Die IHK bietet Ihnen zu diesen Bereichen weitere Informationen.

Weiterführende Informationen

Praxistipps und Kontakte

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Immer mehr Beschäftigte müssen Beruf und Pflege kranker Angehöriger miteinander vereinbaren. Was können Unternehmen tun, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin unterstützen wollen? Auf dieser Seite finden Sie eine erste Übersicht, wichtige Kontaktadressen, Informationsmaterialien und weiterführende Links.
In Baden-Württemberg leben rund 625.000 Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Stand: 2023). Die Zahl hat sich zwischen 2013 und 2023 mehr als verdoppelt – Tendenz weiter steigend. Mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen wird zu Hause ausschließlich von Angehörigen betreut, von denen rund 65 Prozent Frauen sind. Rund die Hälfte der pflegenden Angehörigen ist gleichzeitig erwerbstätig, was die Bedeutung der Vereinbarkeit von Pflegeverantwortung und Beruf unterstreicht.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring)

Erste Schritte

Falls eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter von einem Pflegefall betroffen ist, prüfen Sie
  • welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden
  • welche Herausforderungen für den Beschäftigten entstehen
  • wie die zeitliche Belastung aussieht
  • ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert werden soll
  • welche Auswirkungen auf das Team zu erwarten sind
  • ob die Arbeitsprozesse im Team entsprechend geändert/umverteilt werden können
Sind diese ersten Fragen geklärt, geht es daran, die für die betroffene Person individuell passenden Maßnahmen festzulegen.

Maßnahmen für den Arbeitgeber (Übersicht)

Arbeitszeit und -organisation

  • Flexible Arbeitszeiten, Teilzeit, komprimierte Arbeitszeit (z. B. Vollzeit in vier statt in fünf Tagen)
  • Einzelmaßnahmen wie individuell vereinbarter späterer Arbeitsbeginn, individuell vereinbarte Ausgestaltung der Arbeitswoche (insbesondere bei Teilzeit), längere Mittagspause, vermehrte (Kurz-)Pausen im Verlauf des Arbeitstages, lange Planungshorizonte bei Dienstplangestaltung etc.
  • Kurzfristig gewährte Freistellung/Sonderurlaub (auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus)
  • Alternierende Heim- und Telearbeit
  • Rücksichtnahme bei Urlaubsplanung, Überstunden, Geschäftsreisen
  • Teamarbeit (Arbeitsteilung im Team, Vertretungsregelungen)
  • Arbeitsplatzausstattung (Zugang zu Telefon, PC, Intra-/Internet auch in Bereichen, in denen das nicht wie bei Büroberufen Standard ist, z. B. in der Produktion)
Beschäftigte haben Anspruch auf verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz. Diese gehen von einer kurzzeitigen vollständigen Freistellung bei plötzlich auftretender Pflegesituation bis hin zu längeren teilweisen Freistellungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Familienangehörigen.

Kommunikation und Personalentwicklung

  • Interne Kommunikation des Themas Beruf & Pflege (Intranet, Schwarzes Brett, Gesundheitstage), Bekanntmachen der vorhanden Maßnahmen, Bereitstellen von Informationsmaterial
  • Akzeptanz und Anerkennung der Pflegeleistung, Sensibilisierung der Belegschaft (Engagement der Geschäftsführung)
  • Interner Ansprechpartner für das Thema Beruf & Pflege, Pflegelotse
  • Trainings für Führungskräfte
  • Einbinden der Führungskräfte in die Maßnahmenkonzeption
  • Mitarbeitergespräche (Fragen zur Pflegesituation verbindlich integrieren)
  • Abstimmung bei Fort- und Weiterbildungen
  • Kontakthalten und Know-how Erhalt bei Freistellungen

Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen

  • Zuschuss für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Umwandlung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) in Freizeit

Service für die pflegenden Beschäftigten

  • Seminare, Schulungen, psychosoziale Beratung
  • Notfallmanagement, Unterstützung bei der Organisation von Pflege wie Beratung zum Pflegearrangement, Vermittlung externer Dienstleister
  • Freiwilligen-Pool aus ehemaligen Betriebsangehörigen als Betreuungsdienst
  • Belegplätze für eine Kurzzeitpflege

Pflegeberatung Kontaktadressen

Pflegestützpunkte

In den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs bieten die Pflegestützpunkte (Kooperation der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen sowie der Kommunalen Landesverbände) Hilfe an: Ihre Aufgabe ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige neutral, unabhängig und kostenlos zu beraten und zum Beispiel bei der Antragstellung zu unterstützen. Auch Unternehmen können sich an die Pflegestützpunkte wenden. In der Region Stuttgart befinden sich Pflegestützpunkte in Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Waiblingen. Weitere Informationen sowie die Kontaktadressen unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de.
Eine Übersicht über die Pflegestützpunkte in Stuttgart finden Sie auf der Website der Landeshauptstadt. Dort gibt es auch die Broschüre „22 Fragen zum Thema Pflege“ (pdf)

Pflegeberatung der Pflegekassen/-versicherungen

Seit 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bei den Pflegekassen/-versicherungen. Wenden Sie sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen eine Pflegeversicherung mit ihrer Krankenversicherung abschließen. Den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung für alle privat Versicherten und ihre Angehörigen stellt die compass private pflegeberatung GmbH sicher: www.compass-pflegeberatung.de

Service-Telefon des Bundesfamilienministeriums

Das Servicetelefon „Wege zur Pflege“ ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 030 201 791 31 zu erreichen. Informationen zu rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Ansprüchen, zur staatlichen Unterstützung und zur Familienpflegezeit finden Sie zudem im Internet auf dem Informationsportal www.wege-zur-pflege.de.

Internetangebote und Publikationen

Diese Seite wird laufend aktualisiert bzw. erweitert. Wenn Sie Angebote kennen, die hier ebenfalls aufgeführt sein sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.
Verkehrswirtschaft

Werkverkehr

1. Voraussetzungen

Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke (geschäftliche oder entgeltliche Beförderungen) eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein (oder die Bearbeitung/Instandsetzung soll im Unternehmen stattfinden).
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.

2. keine besondere Erlaubnis notwendig

Der Werkverkehr unterliegt nach § 9 GüKG nicht der Lizenzpflicht nach § 3 GüKG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG (s. o. 1.) vorliegen.

3. keine Pflichtversicherung

Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7 a GüKG vorgeschrieben ist.

4. kein Frachtbrief notwendig

Außerdem gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, frachtbezogenen Unterlagen (zum Beispiel Lieferscheine) mitzuführen. Ladelisten, die Angaben zu
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind speziell bei Fahrten ins Ausland oftmals hilfreich (s. u. 6.).

5. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die Werkverkehr betreiben und dafür Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 Kilogramm einsetzen, müssen dies nach § 15a Abs. 2 GüKG vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässige Höchstmasse 3.500 Kilogramm übersteigt.
Bei der Anmeldung müssen folgende Angaben gemacht werden (§ 15a Abs. 3 GüKG):
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen (§ 15a Abs. 5 und 6 GüKG). Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs.
Über dieses Formular können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BALM vornehmen. Das BALM hat auch ein Hinweisblatt für die Anmeldung des Werkverkehrs veröffentlicht.
Nähere Auskünfte erteilt das BALM unter
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Referat V3 – Marktzugang, Luftverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
E-Mail: V32-Werkverkehr@balm.bund.de

6. grenzüberschreitender Werkverkehr

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Art. 1 Abs. 5 Buchstabe d)), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Dazu kann die zuvor genannte Rechtsgrundlage in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden (herunterladbar über die Website EUR-Lex).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim grenzüberschreitenden Werkverkehr nach EU-Recht folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unter­nehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Vor­aussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr­zeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen“.

7. Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberpflicht und Werkverkehrsausnahme

Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen in Deutschland grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten sieht die Verordnung (EG) 561/2006 in Art. 2 Abs. 1 seit dem 1. Juli 2026 eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse vor. Das bedeutet, dass die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits ab dieser Gewichtsgrenze gelten. Deshalb müssen diese Fahrzeuge mit einem sogenannten G2V2- Fahrtenschreiber (Generation 2, Version 2) ausgerüstet werden (Art. 3 VO (EU) Nr. 165/2014). Allerdings gilt für den Werkverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit Anhängern von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse gemäß Art. 3 lit. ha) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme! Voraussetzung der Ausnahme ist, dass alle Voraussetzungen des Werkverkehrs gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 1072/2009. (s. o. 1. und 6.) kumulativ und bei jeder Fahrt erfüllt sein müssen. Zusätzlich darf das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellen, die das Fahrzeug führt. In Deutschland wird dabei auf die arbeitsvertragliche Hauptleistung abgestellt (vgl. Seite 51/52 der Anwendungshinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr der obersten zuständigen Behörden des Bundes und der Länder). Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein. Das wird daran gemessen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt. Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Wird für Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs ein Fahrer eingestellt, der nur diese Tätigkeit ausübt (zum Beispiel als Aushilfe oder Minijobber), dann wird das Fahren regelmäßig die Haupttätigkeit dieser Person sein und das Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet werden.

8. Berufskraftfahrerqualifikation

Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts (siehe Berufskraftfahrer-Qualifikation), das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt.

9. weitere Anforderungen

Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.

10. Beispiele für die Abgrenzung von gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr

Die in der Folge dargestellten Sachverhalte sind pauschalisiert - im jeweiligen Einzelfall sollte eine individuelle Prüfung stattfinden, ob die Kriterien des Werkverkehrs erfüllt werden oder nicht.

Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)

Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BALM folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (zum Beispiel. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus gegebenenfalls schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Beispiel: Abfallbeförderung

Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.

Beispiel: Transporte durch Dienstleister für Messebau oder Veranstaltungsequipment

Bei einigen Dienstleistern haben sich in der Vergangenheit Geschäftsmodelle etabliert, die den Einsatz von Selbstständigen, Subunternehmern oder „Freelancern“ vorsehen. Häufig finden sich Konstellationen, bei denen das Messebauunternehmen die Messestände konzipiert und/oder erstellt, der Transport zur jeweiligen Messe oder Veranstaltung auch mit firmeneigenen Lkws erfolgt, die eigentliche Transport-, Auf- sowie Abbaudienstleistung aber nicht von firmeneigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Da die beförderten Güter (Messestände etc.) häufig auch Eigentum der auftraggebenden Kunden sind, ergeben sich dabei Konstellationen, die güterverkehrsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind.
In der beschriebenen Konstellation sind die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten. Es handelt sich daher um genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr handelt. Negative Folgen hat das für beide Vertragsparteien. Der Subunternehmer, kann keine erforderliche Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz vorweisen und der Messebauer ist seinen Kontrollpflichten als Auftraggeber nach § 7c GüKG nicht nachgekommen. Die Bußgelder bewegen sich für beide Seiten schnell im fünfstelligen Bereich.
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob eine Gemeinschaftslizenz für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.

Adressbuch- und Registerschwindel

1. Adressverzeichnis- und Registerschwindel

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, hat stetig zugenommen. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Oftmals wird durch die unseriösen Anbieter dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Registerveröffentlichung. Dazu entnehmen die unseriösen Adressverzeichnisanbieter die Kontaktdaten der Betroffenen regelmäßig tatsächlichen Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen im offiziellen Bundesanzeiger und knüpfen mit ihren Eintragungsangeboten daran an.
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adressverzeichnisanbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (zum Beispiel Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, kann immens sein. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wirtschaftlich wertlos, da die Eintragungen beispielsweise ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.

2. Woran erkennt man Schreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Schreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest beigefügt. Dabei wird oftmals eine Kontoverbindung im Ausland angeben.
  • Der für das angebliche Register zu entrichtete Betrag ist auffällig hoch (oft mehrere Hundert Euro) und meistens erst im Kleingedruckten wahrnehmbar.
  • Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen.
  • Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot/Offerte handelt. Anbieter ist oftmals eine Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz im Ausland.
  • Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet oder an diese offiziellen Veröffentlichungen angeknüpft.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt.
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt.
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewusst auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.

3. Richtig reagieren

Wie sollten Sie mit solchen Angeboten umgehen?

Die IHK warnt davor, auf diese Angebote einzugehen. Der richtige Platz für solche Angebote ist der Papierkorb! Daher sollten speziell die mit Zahlungsvorgängen betrauten Mitarbeiter über die dubiosen Praktiken unseriöser Adressverzeichnisanbieter aufgeklärt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung, ob ein entsprechender Bestellvorgang vorliegt beziehungsweise ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll.
Die IHK bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.

Was tun, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben?

Vertrag anfechten - nicht bezahlen! Verträge in denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert wird oder der falsche Eindruck erweckt wird, es bestehe eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder über die Rahmenumstände eines Vertrages getäuscht wird, sind rechtlich insbesondere durch eine sog. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angreifbar.
Dazu sollte unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung die Anfechtung des Vertrages (und vorsorglich auch eine Kündigung) erklärt werden und zwar schriftlich sowie idealerweise vorab per Email und Telefax (Belege aufbewahren). Das ändert zwar nichts am Risiko einer Zahlungsklage durch den Anbieter des Verzeichnisses, kann jedoch die Verteidigungsposition vor Gericht deutlich verbessern. Einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungs- und Kündigungserklärung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Was tun, wenn Sie schon bezahlt haben?

Wer auf eines der rechnungsmäßig gestalteten Auftragsformulare eine Zahlung im falschen Glauben an eine bereits bestehende Verbindlichkeit geleistet hat, sollte noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stoppen. Falls es für diesen Schritt bereits zu spät ist, kann versucht werden, den Betrag gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe zurückzufordern. Es kann auch eine Anzeige bei der Polizei wegen (versuchten) Betruges in Erwägung gezogen werden. Jeweils werden sich diese (rechtlichen) Schritte bei Briefkastenfirmen mit Bankverbindungen im Ausland oftmals allerdings als schwierige Unterfangen erweisen. In jedem Fall sollte eine Vertragsanfechtung und Kündigung erklärt werden (s.o.).

4. Muster einer Anfechtungserklärung

Bitte auf Einzelfall individuell anpassen.
Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Corporate Social Responsibility

CSR im Supply Chain Management

Mit zunehmender Internationalisierung der Unternehmen, gerade auch kleiner und mittelständischer, rückt auch die internationale Komponente von Corporate Social Responsiblity (CSR) in den Vordergrund. Betriebe, die CSR in ihre Lieferkette integrieren, versuchen nicht nur, selbst gesellschaftliche Verantwortung zu zeigen. Sie achten darüber hinaus darauf, dass auch ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen bei der verantwortungsbewussten Gestaltung ihrer Lieferkette?

Nachhaltiges Lieferantenmanagement

Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement beinhaltet Themen wie Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltstandards und Korruptionsbekämpfung. Eine besondere Herausforderung ist es für Unternehmen, die in Entwicklungs- und Schwellenländern produzieren oder von dort importieren. Oft sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozialstandards und Umweltbestimmungen in diesen Ländern niedriger als in Industrieländern.

Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette

Unternehmen, die im Ausland produzieren oder aus dem Ausland importieren, können in die Vertragsbedingungen mit ihren Zulieferern Umweltstandards, Arbeitsnormen (etwa ein Mindestalter und bezahlten Urlaub) sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (etwa Mutterschutz und ärztliche Versorgung bei Betriebsunfällen) aufnehmen. Als Orientierungshilfe können beispielsweise die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen dienen oder die internationalen Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Viele Unternehmen verfügen über einen Verhaltenskodex („Code of Conduct“), der die Werte des Unternehmens und erwünschte Verhaltensweisen festhält. Ein solcher Kodex bietet die Möglichkeit, die Hauptlieferanten in die bestehenden Verhaltensrichtlinien miteinzubeziehen.
Um solche Maßnahmen erfolgreich umsetzen zu können, ist ein lebendiger Austausch mit den Lieferanten wichtig. Dafür kann es hilfreich sein, im Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbeauftragten für das Lieferantenmanagement zu ernennen, der die Aktivitäten zur Gestaltung einer nachhaltigen Lieferkette koordiniert. Er kann auch die Zulieferer bei der Umsetzung der geforderten Mindeststandards unterstützen. Auch sollten die Mitarbeiter im Einkauf stets über die Sozial- und Umweltanforderungen ihres Unternehmens und etwaige Mitgliedschaften in entsprechenden Initiativen unterrichtet sein. Wichtig ist auch, sie im Umgang mit den Lieferanten für die Wahrnehmung potenziell problematischer Arbeitsbedingungen und Praktiken zu sensibilisieren.
Darüber hinaus können sich Unternehmen bei der Auswahl von Zulieferer über die Korruptionsgefahr im jeweiligen Land informieren. Beispielsweise informiert der Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International über die Korruption im öffentlichen Sektor der einzelnen Staaten.

Unternehmensübergreifende Initiativen

Über Maßnahmen im eigenen Betrieb hinaus bieten verschiedene Wirtschaftsinitiativen Unternehmen die Möglichkeit, sich untereinander auszutauschen und das eigene Engagement öffentlich und transparent zu machen, teilweise mithilfe eines Monitoring-Systems. Beispielsweise verpflichten sich die Mitgliedsunternehmen der vom europäischen Einzelhandel gegründeten Business Social Compliance Initiative (BSCI), soziale Mindeststandards und grundlegende Umweltmaßnahmen in die Geschäftsbedingungen mit ihren Lieferanten aufzunehmen. Auf internationaler Ebene können Unternehmen dem UN Global Compact beitreten. Die Initiative der Vereinten Nationen setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung und Unternehmensführung ein. Die Mitgliedsunternehmen des UN Global Compact verpflichten sich, ihre Unternehmensaktivitäten an zehn allgemein anerkannte Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Mehr Informationen zu den genannten Initiativen finden Sie unter den externen Links rechts neben dem Text.
Ein nachhaltiges Lieferantenmanagement einzuführen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Ganz gleich, welchen Ansatz Unternehmen dabei wählen, gilt daher: Supply Chain Management ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenspolitik, der die Unterstützung der Führungsebene erfordert.

Standortpolitik, Wirtschaftspolitik

Corporate Social Responsibility (CSR)

Corporate Social Responsibility
Grüne Weltkugel auf Wiese © Thinkstock

Sponsoring, Umweltschutz, Nachhaltigkeit: Unternehmen haben viele Möglichkeiten sozial verantwortlich zu handeln. Erfahren Sie, welche Vorteile CSR-Strategien bieten.

Corporate Social Responsibility
grüne Pfeile aus Gras bilden einen Kreis © getty images/Petmal

So binden Sie als Unternehmen Corporate Social Responsibility in den Wertschöpfungsprozess ein. Unterstützung und Orientierung beim Lieferantenmanagement bieten internationale Standards und unternehmensübergreifende Initiativen.

Studie

Innenstadtlogistik mit Zukunft

Maßnahmen für funktionierenden Wirtschaftsverkehr in der Stadt Stuttgart
Als Wirtschaftsverkehr werden alle gewerblich motivierten Verkehrsbewegungen betrachtet – in Stuttgart haben diese Fahrten einen Anteil von 25 bis 30 Prozent am Gesamtverkehr, wobei die Fahrten der Arbeitnehmer zu und von Ihrem Arbeitsplatz nicht eingerechnet sind. Im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs werden die Handelsunternehmen, Dienstleister und die gewerblichen Betriebe mit Gütern und Dienstleistungen versorgt und der Versand von Produkten zu den Abnehmern sichergestellt. Auch der gewerbliche Personenverkehr ist Teil des Wirtschaftsverkehrs, wie auch die wichtige Aufgabe, die die Entsorgungswirtschaft zum Funktionieren der Stadt beiträgt. Er umfasst also die gewerblichen Güter- und Personenströme in die Stadt hinein und aus der Stadt hinaus.
Stuttgart hat im Verhältnis zu seiner Fläche und seiner Einwohnerzahl überproportional viel Verkehr zu bewältigen. Das Stuttgarter Stadtgebiet entspricht 0,06 Prozent der Fläche Deutschlands. Hier werden jedoch rund 1,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet und etwa 0,4 Prozent des bundesweiten Güterverkehrsaufkommens abgewickelt. Die Folgen dieses Ungleichgewichtes können tagtäglich auf den Straßen der Landeshauptstadt erlebt werden.
Für den innerstädtischen Wirtschaftsverkehr gibt es viele zu erschließende Optimierungspotenziale. Seitens der Kommunalpolitik und der städtischen Verwaltung spielt das Thema Wirtschaftsverkehr aber nicht die Rolle, die ihm aufgrund seiner Bedeutung für die Unternehmen und Bürger in der Landeshauptstadt zusteht. Um hier gegenzusteuern und Wege und Möglichkeiten hin zu Verbesserungen aufzuzeigen, hat die IHK bei der PTV Group eine Studie in Auftrag gegeben.
Im Ergebnis wird in drei Aktionsplänen und zusätzlichen Einzelmaßnahmen beschrieben, wie die betroffenen Unternehmen gemeinsam mit der Kommunalpolitik und der Verwaltung der Stadt kurz- und mittelfristig an konkreten und umsetzbaren Optimierungen arbeiten können. Profitieren werden die Unternehmen durch effizientere Abläufe, bessere Informationsgrundlagen und angepassten Regelungen. Für die Bürger der Landeshauptstadt bedeutet ein optimierter Wirtschaftsverkehr eine verlässlichere Güterversorgung und weniger Konflikte im ruhenden und fließenden Verkehr.
Für tiefere Einblicke in die sich anbietenden Verbesserungen laden Sie die Studie “Innenstadtlogistik mit Zukunft” herunter.
Eng verknüpft mit der Feinverteilung von Gütern im innenstädtischen Bereich auf der sogenannten Letzten Meile ist der Ensatz von Lastenrädern. In diesem Kontext hat die IHK eine verteifende Kurzstudie zu den “Räumlichen Wechselwirkungen von Innenstadtlogistikkonzepten am Beispiel des Einsatzes von Lastenrädern in der Paketzustellung” erstellen lassen.
Stand: April 2021
IHK Region Stuttgart

Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten bei Abfalltransporten

Seit 2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Betroffen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, damit handeln oder deren Entsorgung makeln. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Wenn Sie über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung verfügen, dann gilt diese als „Erlaubnis“ im Sinne des § 54 KrWG. Eine zusätzliche Anzeige ist nur dann notwendig, wenn Sie zusätzliche Abfälle transportieren, die von Ihrer bisherigen Transportgenehmigung nicht erfasst waren, z. B. weil es sich um nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung handelte.
  • Wenn Ihr Unternehmen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, dann benötigen Sie für die zertifizierten Tätigkeiten bzw. Abfälle ebenfalls keine neue „Erlaubnis“, aber Sie fallen unter die Anzeigepflicht des § 53 KrWG.
  • Wenn keiner der beiden oben genannten Fälle zutrifft, weil Sie zum Beispiel nur als beauftragter Dritter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig sind oder weil Sie nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung transportieren, dann fallen Sie entweder unter die Erlaubnispflicht (bei gefährlichen Abfällen) oder unter die Anzeigepflicht (bei nicht gefährlichen Abfällen).
Außerdem ist in allen oben genannten Fällen von Bedeutung, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Abfalltransportfahrzeugen (A-Schild) auf alle gewerbsmäßigen Transporte ausgeweitet wird. Damit sind nun auch Entsorgungsfachbetriebe und Transporteure von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung verpflichtet, ihre Fahrten mit geöffnetem A-Schild durchzuführen.
Unternehmen, die die o. g. Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig durchführen, sondern dies nur im Rahmen einer anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit tun (z. B. als Handwerker, Dienstleister als Service für ihre Kunden), fallen ebenso seit 2014 unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten.
Basisinformationen

Zehn Gebote der Übergabe

Entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensübergabe ist die frühzeitige, gewissenhafte Planung. Folgende zehn Gebote helfen grundsätzlich bei der Orientierung:
  1. Zeit: Planen Sie ausreichend Zeit für den gesamten Nachfolgeprozess ein. Experten empfehlen drei bis fünf Jahre.
  2. Familie: Klären Sie, ob es geeignete Nachfolgeinteressente in der Familie gibt. Fragen Sie dabei auch ab, ob diese an einer Übernahme grundsätzlich interessiert wäre und was das für die Familie bedeutet.
  3. Loslassen: Machen Sie sich frühzeitig konkrete Gedanken über Ihre Tätigkeiten nach dem Ausstieg aus dem Unternehmen. Prüfen Sie dabei auch Ihr zukünftiges Rollenverständnis. Suchen Sie dabei auch den Austausch mit Gleichgesinnten.
  4. Finanzen: Bereiten Sie Ihr Unternehmen wirtschaftlich auf die Übergabe vor! Es muss für Übernehmende attraktiv sein und diesen die Möglichkeit bieten, ein ausreichendes Einkommen für die Selbstständigkeit zu erwirtschaften. Alternativ kann ein späterer Verkauf in Frage kommen.
  5. Recht & Steuern: Informieren Sie sich über alle rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte. Stimmen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Steuer- und Rechtsberatung ab, um Optimierungspotenziale frühzeitig zu nutzen.
  6. Bewertung: Bewahren Sie sich eine möglichst realistische Sichtweise auf Ihren Unternehmenswert. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Unternehmenswert, Zukunftschancen und -risiken.
  7. Vorsorge: Sichern Sie Ihre Altersvorsorge. Die Erlöse aus einem Unternehmensverkauf sind nicht immer ausreichend und auch nicht garantiert!
  8. Flexibilität: Verhandeln Sie bei einer externen Nachfolge möglichst mit mehreren Kaufinteressierten parallel. So bleiben Sie flexibel und es entsteht kein Verkaufsdruck. Bedenken Sie dabei - den “perfekten Klon” werden Sie nicht finden.
  9. Begleitung: Wählen Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus und bieten Sie dabei eine angemessene Einarbeitungszeit an. Betonen Sie die gemeinsamen Interessen und gestehen Sie Freiräume ein. Eine angemessene Übergangsfrist ist oft Bedingung für eine Übernahme.
  10. Beratung: Binden Sie stets neutrale und externe Spezialisten ein. Empfehlenswert sind frühzeitige Gespräche u. a. mit Steuerberater, Rechtsanwalt und Hausbank.
Eine detaillierte Prozessbeschreibung für Übergabe- und Übernahmeparteien finden Sie auch in der IHK-Broschüre Herausforderung Unternehmensnachfolge.
Um allen Beteiligten den Einstieg in das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge zu erleichtern, bieten wir eine durchgängige Veranstaltungsreihe an. Mit unserer Veranstaltungsübersicht erhalten Sie einen Überblick über das aktuelle Angebot.
Kofinanziert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und der Europäischen Union
Sozialvorschriften

Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern

Beim Thema Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern ergibt sich durch die Verordnung (EG) Nr. 581/2010 „zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten” eine praxisrelevante Auslegung und teilweise auch Klarstellung der Vorschriften. Einerseits bleibt es bei den bekannten Fristen - nur spricht die Verordnung nicht (wie die Fahrpersonalverordnung in § 2 Absatz 5) von Kalendertagen, sondern nur von Tagen.
Zitat Artikel 1 Nummer 3 der VO (EG) Nr. 581/2010:
„Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:
a) 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit (Anm.: = Fahrtenschreiber);
b) 28 Tage für Daten der Fahrerkarte.”
Im Erwägungsgrund Nummer 3 der selben Verordnung wird der Wille des EU-Gesetzgebers präzisiert:
„Zur Bestimmung der Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten sollten lediglich die Tage gezählt werden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde.”
Bei einem unregelmäßigen und seltenen Einsatz von entsprechenden Fahrzeugen (vor allem im Werkverkehr) hätte sich also die Chance ergeben, die betroffenen Unternehmen und Fahrer ein wenig von Alltags-Bürokratismen zu entlasten. Im Zuge der turnusmäßig stattfindenden „Länder-Referenten-Besprechung” zum Fahrpersonalrecht, bei der sich Vertreter der Länder, des Bundes und im Thema involvierter Bundesämter über die Auslegung der Vorschriften beraten, wurde jedoch festgelegt, dass die Daten der Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage und die Daten des Fahrtenschreibers spätestens 90 Kalendertage „nach einem aufgezeichneten Ereignis auszulesen” sind. Diese Auslegung soll sicherstellen, dass ein Datenverlust durch Überschreiben der „ältesten” Daten verhindert wird.
Die Befürchtung, dass es zu einem Datenverlust kommen könnte, wenn nur die Tage gezählt werden, an denen Ereignisse aufgezeichnet wurden, erscheint sachlich betrachtet nicht geeignet, um in Deutschland gegenüber dem EU-Gesetzgeber eine abweichende Sichtweise einzunehmen. Nur unter dem Gesichtspunkt, dass eine regelmäßige Auslesung das Unternehmen erst in die Lage versetzt, einen Überblick über die Tätigkeit der Fahrer zu erlangen und vor allem Bedienfehler oder gar Manipulationen erkennen zu können, kann diese Forderung nachvollzogen werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass mit dem ersten aufgezeichneten Ereignis nach dem letzten Auslesen der Fahrerkarte oder des Fahrtenschreibers die entsprechende Frist zu laufen beginnt. Nutzt ein Fahrer seine Fahrerkarte beispielsweise nur alle 14 Kalendertage für eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, beträgt der maximale Zeitraum zwischen den Ausleseterminen 42 Tage.
Beispielrechnung:
Kalendertag X: Auslesen am Abend nach der Fahrt
Kalendertag 14: erste aufzeichnungspflichtige Fahrt seit dem Auslesen am Tag X
Kalendertag 28: zweite aufzeichnungspflichtige Fahrt
Kalendertag 42: dritte aufzeichnungspflichtige Fahrt und gleichzeitig Stichtag für das erneute Auslesen, da das erste aufgezeichnete Ereignis (vom Kalendertag 14) nun 28 Kalendertage zurückliegt.
TIPP 1: Derartig lange Auslesefristen erscheinen aber nur in den Fällen ratsam zu sein, in denen der Fahrer sehr unregelmäßig im Einsatz ist und die zur Verfügung stehenden Zeitkontingente nicht ansatzweise ausschöpft. Dies wird vor allem bei Aushilfsfahrern und bei Werkverkehrsunternehmen mit unregelmäßigem oder geringfügigem Fahrzeugeinsatz der Fall sein. Fahrer, die täglich Aufzeichnungen erzeugen, sollten Ihre Fahrerkarte wöchentlich oder zumindest in deutlich kürzeren Zeiträumen als nur alle 28 Tage zum Auslesen aushändigen. Ansonsten ist eine wirksame Kontrolle der kalenderwöchentlichen Lenkzeiten nicht möglich. Wer diese Informationen nicht hat, kann auch bezüglich der Lenkzeit in der Doppelwoche nicht rechtskonform disponieren. Gleiches gilt bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit und der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Kontext verkürzter Wochenruhezeiten und der daraus in aller Regel resultierenden Ausgleichspflichten.
Hier können auch die diversen am Markt verfügbaren Lösungen für die (jederzeitige) Fernauslesung der Fahrerkarte hilfreich sein.
TIPP 2: Werden sehr selten aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, zum Beispiel nur alle zwei Monate, sollte die Fahrerkarte direkt nach der Fahrt ausgelesen werden. Diese Vorgehensweise verringert das Risiko, die Auslesefrist zu überschreiten und erleichtert den Lückenschluss in der fahrpersonalrechtlichen Dokumentation des Fahrers vor dem erneuten Fahrtantritt.
TIPP 3: Sofern im Unternehmen Fahrzeuge mit dem seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebauten „intelligenten” Fahrtenschreiber eingesetzt werden oder Fahrer eine Fahrerkarte der Generation 2 besitzen/einsetzen, ist zu prüfen, ob die im Unternehmen eingesetzte Hard- und Software in der Lage ist, die Daten vollständig herunterzuladen
Bezüglich dem Auslesen von Massenspeicherdaten aus dem Fahrtenschreiber kann die 90-Tage-Frist grundsätzlich als Standardturnus angesetzt werden - kürzere Ausleserhythmen erscheinen nur in sehr wenigen Fällen ratsam. Unverzüglich sollte der Massenspeicher inklusive Geschwindigkeitsdaten jedoch ausgelesen werden bei besonderen Ereignissen wie Verkehrsunfällen, Güterschäden (aufgrund mangelhafter Ladungssicherung) oder wenn infolge einer Geschwindigkeitsüberwachung Indizien bestehen, dass die Daten zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können. Das Auslesen des Massenspeichers dient in diesen Fällen insbesondere auch dazu, die Geschwindigkeitsdaten sicherzustellen, die üblicherweise bereits nach 24 kumulierten Lenkstunden überschrieben werden* und die im Zuge einer rechtlichen Auseinandersetzung hilfreich sein können. Dabei ist darauf zu achten, dass einige Downloadtools so eingestellt sind, dass die Geschwindigkeitsdaten NICHT heruntergeladen werden. Dies wird, nicht zuletzt um die Downloaddauer zu reduzieren, durch die Verordnung explizit legitimiert, ist in den vorgenannten Fällen aber nicht sinnvoll.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen muss vor der Rückgabe des Fahrzeuges unbedingt der Massenspeicher ausgelesen werden (Unternehmenskarte und Downloadkey nicht vergessen!). In manchen Fällen können die Daten auch vom vermietenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden - wurde jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen (Aktivierung der Unternehmenssperre mithilfe der Unternehmenskarte bei Übernahme des Fahrzeugs und deren Aufhebung im Zuge der Rückgabe), ist es dem Vermieter jedoch grundsätzlich nicht möglich, auf diese Daten zuzugreifen. Ergänzende Informationen zum Einsatz von Mietfahrzeugen finden Sie in unserer Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB).
Keine Änderung ergibt sich bei dem Umstand, dass eine vorhandene Fahrerkarte bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten stets mitzuführen ist, also auch in den Fällen, in denen im mitführungspflichtigen Zeitraum gar kein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt wurde oder im Fuhrpark überhaupt vorhanden ist.
Unternehmen, die sich der Ausleseprozeduren entledigen wollen, können auf Dienstleister zurückgreifen. Dabei muss aber bedacht werden, dass der Gesetzgeber es als Hauptaufgabe des Unternehmens ansieht, die Daten auszuwerten und insbesondere bei Verstößen und Bedienfehlern (zum Beispiel keine (korrekten und lückenlosen) manuellen Nachträge, keine Eingabe des Landes bei Stecken und Ziehen der Karte, keine Abfahrtskontrolle dokumentiert, etc.) wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstoßbegehung bzw. die Fehlbedienung künftig zu unterbinden. Diese Kernpflicht kann nicht wirklich wirksam delegiert oder an einen Dienstleister übertragen werden.
Grundsätzliche Hinweise:
  • Durch das Auslesen von Fahrerkarten- oder Massenspeicherdaten werden die dort vorhandenen Daten nicht gelöscht. Es befinden sich also stets Daten von weitaus längeren Zeiträumen auf den Datenträgern. Vorteil davon ist, dass auch versäumte Auslesetermine nicht direkt dazu führen, dass die Daten nicht mehr heruntergeladen werden können und Lücken im Datenbestand entstehen.
  • Das Auslesen der Daten ist alleinige Pflicht des Unternehmens. Der Fahrer muss lediglich seine Fahrerkarte gemäß der Anforderung durch das Unternehmen aushändigen. Das Unternehmen kann die Fahrerkarten natürlich auch in deutlich kürzeren Fristen als den gesetzlichen auslesen, im Zweifel täglich.
  • Bei größeren Unternehmen oder wenn die Bürozeiten nicht mit den Anwesenheitszeiten der Fahrer übereinstimmen, sind Download-Terminals für die Fahrerkarten (in Verbindung mit einer RFID-Chip-basierten Führerscheinkontrolle) oft eine gute Lösung.
  • Aufzeichnungspflichtige Fahrten mit Fahrzeugen, in die ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist, können nur durchgeführt werden, wenn der Fahrer im Besitz seiner Fahrerkarte ist. Wurde die Fahrerkarte zuhause vergessen, muss diese vor Fahrtantritt beschafft werden.
  • Fahrer, die keine Fahrerkarte (mehr) benötigen, können diese bei der ausstellenden Behörde/Institution zurückgeben (oder im Zweifel Defekt machen und dann den Defekt der zuvor genannten Stelle melden).
* Neuere Fahrtenschreiber können (Gegebenenfalls erst nach Aktivierung dieser Funktion) auch wesentlich längere Zeiträume speichern - an der grundsätzlichen Thematik ändert dies jedoch nichts.
Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I, darunter insbesondere durch die Verordnung (EU) 2020/1054, ergeben sich zum 31. Dezember 2024 Veränderungen bei der Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Dokumenten bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten (vgl. Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Ab diesem Tag müssen die Fahrer in Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgehenden 56 Kalendertage vorweisen können. Ob sich durch diese Ausweitung auch eine Veränderung bei den Auslesefristen der Fahrerkarten ergeben, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 581/2010 wurde im Zuge der jüngsten gesetzlichen Anpassungen jedenfalls nicht geändert.
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten – Probleme und Lösungen

Dieser Beitrag dient der Klarstellung, von welchen fahrpersonalrechtlichen Bürokratismen Unternehmen befreit oder auch nicht befreit sind, die im Rahmen ihrer Fahrzeugeinsätze von Ausnahmen von den Sozialvorschriften Gebrauch machen können. Der umfangreiche Text dient einer möglichst vollständigen Darstellung.
Eine Übersicht zu den geltenden Ausnahmen finden Sie im Kapitel 1.4 der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)“. In einem gesonderten Artikel finden Sie Informationen, welche Ausnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie im Artikel „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“.
Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Fahrzeug, mit dem gewerblich motivierte Güterbeförderungen durchgeführt werden, unter die Sozialvorschriften fällt, ist stets nur die zulässige Höchstmasse (zHm, auch zGG oder zGM) des Fahrzeuges gemäß Fahrzeugpapieren relevant. Bei Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen werden die zHm addiert. Die zulassungsrechtliche Einordnung (Pkw oder Lkw) ist in aller Regel irrelevant. Die Beförderung von Personen wird aufgrund der wesentlich geringeren „Fallzahlen“ ausgeklammert.
Einleitend sei angemerkt, dass aus Sicht eines Kontrollbeamten bei einer Straßenkontrolle stets nur die im Moment der Kontrolle durchgeführte Fahrt relevant ist. Dies hat massive Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- und Mitführungspflichten, die nun in Fallbeispielen erläutert werden sollen.
  • Fall 1 ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
  • Fall 2 (täglich) mehrfacher Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten – „Elektro- oder Gasfahrzeug“
  • Fall 3 Einsatz eines schweren Pkws mit Anhänger – „Verkaufswagen“
Fall 1: ausschließlich ausgenommene Fahrten – „Handwerkerklausel“
Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) oder Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006
a) Fahrzeug mit zHm zwischen 2.801 und 3.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden.
aa) gleiches Fahrzeug wie bei a), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Die Betriebspflicht* für den Fahrtenschreiber ist zu beachten. Der Fahrtenschreiber ist bei den ausgenommen Fahrten auf die Kunktion „OUT” zu stellen.
b) Fahrzeug mit zHm zwischen 3.501 und 7.500 kg, kein Fahrtenschreiber
Die Handwerkerklausel gilt in dieser „Gewichtsklasse“ nur für Fahrten, die innerhalb eines Radius von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort (adressscharf) stattfinden. Folgen siehe a). Mit diesem Fahrzeug dürfen keine aufzeichnungspflichtigen (also nicht ausgenommene) Fahrten, z. B. Be- und Anlieferungsfahrten, durchgeführt werden, da bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit Fahrzeugen, deren zHm 3.501 kg und mehr beträgt, zwingend ein Fahrtenschreiber eingebaut sein muss. Somit bleibt der Einsatz dieses Fahrzeuges auf Fahrten im Rahmen einer Ausnahme begrenzt.
bb) gleiches Fahrzeug wie bei b), ausgestattet mit Fahrtenschreiber
Fahrten innerhalb der 100 km-Grenze, siehe aa)
Da das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, können auch aufzeichnungspflichtige, d.h. nicht ausgenommene Fahrten durchgeführt werden. Im hiesigen Beispiel würde dies das Überschreiten der 100 km-Grenze bedeuten oder auch die Durchführung von Auslieferungsfahrten von nicht handwerklich hergestellten Gütern. Diese Fahrten sind nicht mehr von der Ausnahme umfasst und somit bereits ab dem Startort, also beispielsweise dem Unternehmensstandort, aufzeichnungspflichtig. Außerdem müssen bei diesen Fahrten die fahrpersonalrechtlichen Nachweis- und Mitführungspflichten erfüllt werden - der Fahrer benötigt lückenlose Nachweise bezüglich seiner Tätigkeit für den aktuellen Kalendertag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Werden aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, sind die Vorschriften zum Auslesen* des digitalen Fahrtenschreibers und der zugehörigen Fahrerkarte zu beachten.
Probleme in der Praxis: Ist kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut, erspart sich das Unternehmen Kosten und personellen Aufwand rund um den Betrieb dieses Fahrtenschreibers. Gleichzeitig ist das Unternehmen in der Flexibilität des Fahrzeugeinsatzes eingeschränkt. Wird zum Beispiel an einen „Sprinter“ (zHm maximal 3.500 kg) ein Anhänger angehängt, überschreitet diese Kombination in aller Regel die 3,5 Tonnen-Grenze – somit wäre (sofern es sich dann nicht mehr um eine ausgenommene Fahrt handelt) die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers notwendig.
Ähnliches gilt für das unter b) thematisierte Fahrzeug – dessen Einsatz ist ohne Fahrtenschreiber ausschließlich auf Ausnahmefahrten beschränkt. Lieferungen an Kunden, die Selbstabholung von Ware beim Kunden/Lieferanten oder Lieferfahrten zwischen Werksteilen sind mit diesem Fahrzeug nicht möglich, wenn die Güter nicht vom Unternehmen „handwerklich” hergestellt wurden. Erneut sind Flexibilitätseinbußen die Folge. Unternehmen, die also weder ausschließen können, dass die individuellen Vorgaben der Ausnahmen stets eingehalten werden oder die das Fahrzeug auch für per se nicht ausgenommene Fahrten einsetzen möchten, wird der Einbau eines Fahrtenschreibers empfohlen.
Fall 2: gemischter Einsatz - ausgenommene und aufzeichnungspflichtige Fahrten im Verhältnis 70:30. Fahrzeug mit Elektro- oder Gasantrieb, zHm 7.000 kg, ausgestattet mit Fahrtenschreiber. 30 Prozent der Fahrten erfolgen mit einem Anhänger, zHm 1.350 kg. Alle Fahrten finden innerhalb der 100 km-Grenze um den Unternehmensstandort statt.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV
c) Fahrten ohne Anhänger
Das Fahrzeug dient für Lieferfahrten allgemeiner Art. Da bei der hier dargestellten Ausnahme nicht auf die beförderten Güter oder den Einsatzzweck, sondern nur auf die Bauart des Fahrzeuges abgehoben wird, gibt es in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen. Bezüglich der fahrpersonalrechtlichen Folgen gelten die Aussagen unter aa).
cc) Fahrten mit Anhänger
Die zHm des Zuges beträgt nun 8.350 kg. Die Ausnahme kann nicht mehr angewendet werden. Folglich sind die Fahrten mit Anhänger aufzeichnungs- und nachweispflichtig (ab dem Zeitpunkt, ab dem Zugfahrzeug und Anhänger verbunden sind).
Folgen dieser Konstellation für die Praxis: Der Fahrer ist überwiegend ohne Anhänger unterwegs. Pro Woche erfolgen aber auch ein paar Fahrten mit dem Anhänger, meist nur nachmittags zwischen 15 und 18 Uhr. Vormittags wird also in aller Regel ohne Anhänger gefahren. Nun ergibt sich die Situation, dass der Fahrer im Solo-Betrieb außer seinem Führerschein, den Fahrzeugpapieren und ggf. Ladelisten oder ähnlichen Unterlagen keine besonderen fahrpersonalrechtlichen Dokumente und Aufzeichnungen wie beispielsweise seine Fahrerkarte mitführen muss. Wird er ohne Anhänger kontrolliert, muss der Kontrollbeamte recht schnell feststellen, dass er sich vielleicht mit der Ladungssicherung oder dem technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch mit den fahrpersonalrechtlichen Unterlagen des Fahrers beschäftigen kann. Soweit so gut – der Fahrer passiert die Kontrolle „unbeschadet" und macht sich auf den Weg zurück zum Unternehmen, um dort rechtzeitig um 15 Uhr den bereits beladenen Anhänger abzuholen. Da er die gleiche Strecke zurückfährt, wird er natürlich auch wieder kontrolliert - der geschulte und erfahrene Kontrollbeamte weiß, dass nun nichts mehr so ist wie in der Kontrolle vor 30 Minuten (zumindest unter fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich eine völlig neue Situation).
Nun muss der Fahrer also dem Kontrollbeamten gegenüber lückenlos nachweisen, was genau er die letzten 28 Kalendertage getan oder auch nicht getan hat (im Sinne von Freizeit). Natürlich muss er, bevor er mit dem Anhänger losgefahren ist, über den digitalen Fahrtenschreiber einen oder mehrere manuelle Nachträge bezüglich der Tätigkeiten, die seit der letzten Kartenentnahme bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallen sind, durchgeführt haben. Welche Zeiten dies betrifft, hängt stets von den individuellen Gegebenheiten in der Praxis ab – deshalb hier nur der allgemeine Hinweis. Wäre das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet, hätte der Fahrer ggf. Eintragungen auf der Rückseite einer oder mehrerer Tachoscheiben vornehmen müssen, vgl. § 20 FPersV. Sofern ihm der Kontrollbeamte bei der ersten Kontrolle des Tages eine Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (es sei dahingestellt, ob er dies überhaupt hätte tun dürfen/müssen), so ist auch diese mitführungspflichtig.
Der Fahrer schwankt also zwischen zwei Extremen: Zunächst die Minimallösung der ausgenommene Fahrt und dann, 30 Minuten später, die Maximallösung des internationalen Güterkraftverkehrs.
Fall 3: Pkw-Anhänger-Kombination – SUV mit zHm von 3.275 kg, Anhänger mit zHm 3.000 kg – Verkauf von Selbstgetöpfertem auf öffentlichen Wochenend-Märkten – der Anhänger ist speziell für Verkaufszwecke ausgestattet. Im Fahrzeug befindet sich kein Fahrtenschreiber.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV) alter Fassung (Anmerkung: Durch die Verschiebung der „Handwerkerklausel“ vom Artikel 13 in den Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 zum 2. März 2015 ist der für die hier unter „Fall 3" behandelte Konstellation zugrundeliegende Ausnahmetatbestand aus der FPersV ersatzlos „herausgefallen“. Dem BMVI ist dieses Problem bekannt – offensichtlich soll die Ausnahme aber über Umwege (zum Beispiel über die „Auslegungsleitfäden“ der obersten Behörden des Bundes und der Länder) aufrechterhalten bleiben.)
d) Einsatz des Pkw solo
Der Unternehmer möchte eine Manufaktur für Töpferwaren aufbauen und sein Geschäft erweitern. Er ist auf der Suche nach Geschäfts- bzw. Vertriebspartnern in ganz Deutschland und ist in dieser Mission unterwegs - im Kofferraum liegt ein Ordner mit Bildern als Anschauungsmaterial und eine kleine Auswahl seiner Produkte, die der Unternehmer als Präsent für den potentiellen Geschäftspartner mitgenommen hat. Da eine gute Kundin ohne große Umwege nahe der geplanten Fahrstrecke wohnt, findet sich auch noch ein Paket mit getöpfertem Geschirr zur Auslieferung an besagte Kundin im Kofferraum.
Die Fahrt dient also auch der Güterbeförderung von A nach B. Somit sind auf den ersten Blick alle Voraussetzungen erfüllt, um den Vorschriften der FPersV zu unterliegen. Einwenden könnte man hierbei, dass beim Solo-Einsatz des Fahrzeuges unter den beschriebenen Rahmenbedingungen auch die Ausnahme nach Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 3a der FPersV ("erweiterte Handwerkerklausel") zum Tragen kommen könnte. Schließlich werden ja Produkte transportiert, die in „handwerklicher Fertigung oder Kleinserie" entstanden sind. Da nirgends definiert ist, was unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen ist, könnte sich der Unternehmer grundsätzlich auf diese Ausnahme berufen. Tut er dies jedoch nicht, müssen die Fahrten auf Tageskontrollblättern handschriftlich aufgezeichnet werden und natürlich sind die oben beschriebenen Mitführungspflichten zu beachten. Wäre ein Fahrtenschreiber verbaut, müsste dieser anstatt der Tageskontrollblätter verwendet werden.
In der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit, mit einem derartigen Fahrzeug in eine fahrpersonalrechtliche Kontrolle zu geraten, bei nahezu null. Für den Kontrollbeamten ist ja nicht augenscheinlich erkennbar, ob es sich um einen gewerblichen Einsatz handelt und ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Rein rechtlich gesehen könnten diese Fahrzeuge aber durchaus kontrolliert werden - insbesondere wenn man bedenkt, dass der überwiegende Anteil dieser Fahrzeuge auf Unternehmen zugelassen sind und somit auch eine gewisse Chance besteht, dass sie für gewerbliche Beförderungen eingesetzt werden.
e) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten innerhalb der 100 km-Grenze
Die zHm beträgt 6.275 kg, liegt also noch unter der Grenze von 7,5 Tonnen. Die Fahrten sind ausgenommen und Unterliegen den unter b) beschriebenen Rechtsfolgen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle markant an.
f) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten außerhalb der 100 km-Grenze
Diese Fahrten sind nicht ausgenommen und somit aufzeichnungs- und nachweispflichtig. Nun muss der Unternehmer zunächst einen Fahrtenschreiber in den Pkw einbauen bzw. nachrüsten lassen. Ohne Fahrtenschreiber dürfen die Fahrten nicht durchgeführt werden - handschriftliche Aufzeichnungen sind nur möglich, sofern die zHm des Fahrzeugs (mit oder ohne Anhänger) maximal 3.500 kg beträgt. Der Unternehmer unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Fahrer im vorigen Fall bei Anhängerfahrten. Er muss also lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitführen und aushändigen können.
Probleme in der Praxis: Unter der Woche dient das Fahrzeug nur dazu, die Distanz zwischen Wohnung und Unternehmen zu überbrücken. Während der Wochenenden in den Sommermonaten wird das Fahrzeug wie beschrieben deutschlandweit für die Anhänger- und Güterbeförderung eingesetzt. Nun beginnt eine grandiose Bescheinigungsmaschinerie, da die Zeiträume von Montag bis Freitag einer jeden Woche mit „Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage" oder anderweitiger Nachweise ausgefüllt werden müssen, an den Samstagen und Sonntagen** gibt es Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte***.
Ungeklärt ist in diesem Fall, wie bei einer möglichen Betriebskontrolle verfahren würde. Der Unternehmer wurde im Mai und im Juni jeweils bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten kontrolliert und es wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Daraufhin meldet sich die zuständige Gewerbeaufsicht für eine Betriebskontrolle an und fordert sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von sechs oder gar zwölf Monaten in der Vergangenheit an. Für den „Winter-Zeitraum" gibt es keinerlei Unterlagen, da das Fahrzeug während dieser Zeit nicht in einem fahrpersonalrechtlich-relevanten Einsatz ist. Ob sich die Beamten mit dem Hinweis auf nicht durchgeführte Beförderungen abspeisen lassen, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Fazit: Nur wenige Unternehmen führen ausschließlich ausgenommene Fahrten durch. Für die Mehrheit der Unternehmen führen Ausnahmen zu einer Steigerung der Komplexität, da in aller Regel auch aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Unter abweichenden Einzelfallkonstellationen muss in sehr vielen Unternehmen irgendwann mal ein 7,5-Tonner oder ein Anhänger angemietet werden oder der Kundenkreis erweitert sich entgegen der grundlegenden Planung doch deutschlandweit oder ins europäische Ausland. Die Möglichkeiten, aus einer Ausnahme herauszufallen, sind vielfältig. Und die Bürokratismen und Kosten, die dann anstehen, sind weit entfernt von Gut und Böse.
Den Unternehmen, die sich grob im Fall 2 wiederfinden sei geraten, alles aufzuzeichnen und entstehende Lücken umgehend mit manuellen Nachträgen oder, wenn größere Lücken bestehen, mit Bescheinigungen für berücksichtungsfreie Tage zu füllen. Auch im dritten Fall kann nur geraten werden, keine Lücken entstehen zu lassen und lieber die eine oder andere Bescheinigung zusätzlich auszustellen (soweit man das Risiko eingehen will, sich auf eine Ausnahme zu berufen, die es im Gesetz seit 2. März 2015 nicht mehr gibt).
Außerdem ist anzumerken, dass die jeweiligen Einschränkungen der Ausnahmen in aller Regel willkürlich erscheinen - eine sinnvolle Begründung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Vor allem führen die Einschränkungen zur Verwirrung unter den Betroffenen. Ob allein aus dem Überfahren einer virtuellen 100 km-Linie oder dem Mitführen eines Anhängers eine zusätzliche Gefährung des Straßenverkehrs resultiert, ist äußerst fraglich. Unstrittig hingegen ist, das die Bürokratismen, die mit derartigen Aktionen verbunden sind, keinerlei Verhältnismäßigkeit mehr aufweisen.
Allen Gefrusteten sei ein Blick in den Bußgeldkatalog empfohlen. Dieser motiviert bei der Frage, ob man sich das alles antut, leider ungemein.
Wichtig:
  • um von einer Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen alle im jeweiligen Paragraphen/Artikel/Absatz genannten Umstände während der gesamten Fahrt erfüllt sein! Oftmals muss zusätzlich Kommentarliteratur hinzugezogen werden, um beurteilen zu können, ob die Fahrten des Unternehmens unter einen speziellen Ausnahmetatbestand fallen.
  • bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist zu beachten, dass der Zeitanteil für Lenktätigkeiten in der Gesamtbetrachtung deutlich hinter dem Anteil allgemeiner Arbeitstätigkeiten zurückfallen muss. Eine klare Grenze gibt es hierfür nicht, der Bezugszeitraum sollte mindestens eine Arbeitswoche umfassen. Außerdem gibt es sehr viele Personen, bei denen im Arbeitsvertrag festgehalten wird, dass das Lenken von Fahrzeugen zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört. Hier könnte man die Auffassung vertreten, dass diese Personen niemals unter eine Ausnahme mit der oben genannten Einschränkung fallen können. Besonders kritisch ist in auch der Einsatz von geringfügig Beschäftigten („auf 450-Euro-Basis") oder Teilzeitbeschäftigten, da diese oft einen sehr hohen Zeitanteil hinterm Steuer verbringen. Entscheidend ist der Einzelfall und dessen Betrachtung im Gesamten. Ein einzelner Arbeitstag kann nicht zur Beurteilung der Haupttätigkeit dienen.
  • Nach Möglichkeit sollte versucht werden, nur Fahrzeuge im Einsatz zu haben, deren zHm maximal 2.800 kg beträgt. Für diese gelten keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften.
Kontrollgeräte und Ausnahmefahrten:
  • digitaler Fahrtenschreiber: die Fahrerkarte wird nicht gesteckt und der Fahrtenschreiber über das Bedien-Menü auf „out" oder „out of scope" (je nach Hersteller) eingestellt. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
  • analoger Fahrtenschreiber: eine Tachoscheibe muss nicht eingelegt werden. Es empfiehlt sich, eine „Blind-" oder "Schutz-" Scheibe einzulegen um den Schreibstift des Kontrollgerätes vor Beschädigung zu schützen. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
*Zur Betriebspflicht eines Fahrtenschreibers (Betriebspflicht hat nichts mit Aufzeichnungspflicht zu tun!):
Ist ein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, weil es dafür eine rechtliche Verpflichtung gibt, muss der Fahrtenschreiber betrieben werden - sprich, er muss alle zwei Jahre technisch geprüft werden (gemäß § 57b der StVZO). Auch Defekte des Fahrtenschreibers sind umgehend zu beheben. Ist ein Fahrzeug rein freiwillig, also ohne rechtliche Verpflichtung mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, muss die Prüfung bei einer engen Auslegung des Wortlauts des § 57b StVZO nicht durchgeführt werden. Dies würde aber bedeuten, dass mit dem Fahrzeug niemals aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Ausbau des Fahrtenschreibers nicht eine sinnvolle Option darstellt. Außerdem sind, sofern aufzeichnungspflichtige Fahrten anfallen, bei digitalen Fahrtenschreibern die Auslesefristen für die Fahrerkarten und die Daten des Massenspeichers im Fahrtenschreiber zu beachten. Das Unternehmen benötigt eine Unternehmenskarte sowie Soft- und Hardware zum Auslesen und Archivieren der Daten. Fraglich ist bezüglich der Ausleserei, wie es sich in den Fällen verhält, in denen nur ein- oder zweimal im Jahr aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Da das Vorliegen einer Ausnahme von allen Pflichten befreit, sind auch die Auslesepflichten bei Ausnahmefahrten grundsätzlich hinfällig. Da der Kontrollbeamte (der im Moment die vermeintlich einzige aufzeichnungspflichtige Fahrt des Jahres kontrolliert) aber aus den Daten ersehen kann, wann zuletzt ausgelesen wurde, ist dieses „Vergehen” recht simpel festzustellen. Bei Fahrzeugen, die gemäß § 57a der StVZOa mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist das Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 90 Tage in jedem Fall verpflichtend.
a die Regelungen des § 57a der StVZO gelten nur noch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmalig zugelassen wurden. Für alle neueren Fahrzeuge haben sich diese unsinnigen Sondervorschriften erledigt. Außerdem ist zu beachten, dass der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen" in den Jahren 2012 und 2013 Beschlüsse gefasst hat, denen zufolge bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gekommen sind, der Fahrtenschreiber ausgebaut oder in einer zugelassenen Werkstatt funktionsunfähig gemacht werden darf.
**Die hier dargestellte Fahrzeug-Anhänger-Kombination unterliegt grundsätzlich dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot (zHm des Zugfahrzeuges über 2.800 kg).
*** Wenn der Unternehmer zwischen Montag und Freitag der Produktion seiner Waren nachgeht und am Wochenende diese dann auf Märkten feilbietet, stellt sich die Frage, ob er die Fahrten zu und von den Märkten überhaupt legal durchführen kann - Stichwort: Wochenruhezeit spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (im Sinne von 144 Zeitstunden) nach Wiederaufnahme der Arbeits- bzw. vielmehr Lenktätigkeit nach Ende der vorausgehenden Wocheneruhezeit. Wenn bspw. am Dienstag und am Mittwoch „arbeitsfrei" wäre, hätte sich die Frage erübrigt. Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten könnte man aber auch die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer niemals arbeitet (vgl. etwa die Definition der Arbeitszeit im Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG). Folgt man dieser Auffassung, hat sich die Fragestellung aufgelöst. Das hätte auch eine interessante Wirkung auf die Nachträge - zwischen den Fahrteinsätzen hätte der Unternehmer dann stets ausschließlich Ruhezeit?!
Stand: August 2020
Finanzierung und Fördermittel

Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank

Im Rahmen geldpolitischer Operationen des Eurosystems können Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten für ihre Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank einreichen. Dazu müssen die als Kreditnehmer auftretenden Unternehmen als „notenbankfähig“ anerkannt werden. Dies wird in einer von der Deutschen Bundesbank erstellten Bonitätsanalyse geprüft. Auch ohne die Einreichung einer Kreditforderung, bei der sie als Schuldner auftreten, können Unternehmen eine Bonitätsanalyse anfordern. In beiden Fällen stellt die Deutsche Bundesbank den Unternehmen ein „Faktenblatt“ und eine „Bilanzauswertung“ zur Verfügung, auf denen die Analyseergebnisse dargestellt werden.
Ziel der Bonitätsbeurteilungsverfahren ist es, möglichst präzise und verlässlich die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“, PD) auf Basis von Jahresabschlüssen für ein Unternehmen zu schätzen. Dazu werden mittels statistischer Methoden die Kennzahlen ausgewählt, die in Kombination die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens am besten vorhersagen können.
Für alle Unternehmen interessant
Interessierten Unternehmen bietet die Deutsche Bundesbank auch unabhängig von der refinanzierungsbezogenen Bonitätsprüfung eine detaillierte Bilanzanalyse an:
  • Das Unternehmen kann sich über die eigene Stellung im Wettbewerbsumfeld informieren, da in die Analyse Vergleichswerte von Unternehmen derselben Branche einbezogen werden.
  • Individuelle Stärken und Schwächen werden im Vergleich zu den Wettbewerbern deutlich.
  • Das Unternehmen kann Veränderungen über drei Jahre verfolgen.
Unternehmen, die diesen Service der Bundesbank nutzen möchten, wenden sich bitte an das Referat Bonitätsanalyse und Wertpapiere der regional für sie zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine Analyse werden die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre benötigt.

Zur besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Finanzierung und Fördermittel

Wissensbilanz

Innovationen und Know-how sind für kleine und mittelständische Unternehmen im Zeitalter globalisierter Märkte ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Das so genannte „intellektuelle Kapital“ trägt in vielen Unternehmen bereits heute mehr zur Wertschöpfung bei als die klassischen Produktionsfaktoren, wie Maschinen, Gebäude und die Betriebsausstattung. Damit wird Wissen zu einem wichtigen Standortvorteil und kapitalen Unternehmenswert, der ebenso bewertet, gepflegt, erweitert und verwaltet werden muss, wie materielle Vermögenswerte.
Die Wissensbilanz ist ein strategisches Managementinstrument, das die immateriellen Vermögenswerte einer Firma erfasst, bewertet und in strukturierter Form ausweist. Immaterielle Vermögenswerte sind nur schwer greifbar, für den Unternehmenserfolg aber von großer Bedeutung. Dazu zählen zum Beispiel erfolgreiche Kommunikation, Produktinnovationen und gute Beziehungen zu Kunden. Eine Wissensbilanz ergänzt die klassischen, finanzspezifischen Geschäftsberichte um bisher vernachlässigte weiche Faktoren und ermöglicht so eine umfassendere, zukunftsorientierte Analyse und Bewertung des Unternehmens.
Ergebnisse und Nutzen einer Wissensbilanz
  1. erhöhte Transparenz über Wissen und Kompetenzen
  2. Aufdeckung von Innovations- und Verbesserungspotenzialen
  3. fundierte Entscheidungsgrundlage für die Organisationsentwicklung
  4. Basis für Optimierung des Wissensmanagements des Unternehmens
  5. Unterstützung bei der gezielten Entwicklung einzelner Bereiche des Intellektuellen Kapi­tals
  6. verbesserte Außenwirkung durch die fundierte Darstellung der Leistungsfähigkeit der Organisation
  7. Ergänzung und Aufwertung der Unternehmensbewertung durch die Einbeziehung imma­terieller Vermögenswerte
  8. Unterstützung bei der Pflege von Beziehungen zu Kunden, Partnern und Mitarbeitern
  9. verbesserte Verhandlungsgrundlage mit Kapitalgebern
Wie wird eine Wissensbilanz erstellt?
  • Im ersten Schritt bildet ein Unternehmen eine Wissensbilanz-Projektgruppe, die hierarchieübergreifend Mitarbeiter aus allen Unternehmensbereichen vereint.
  • Diese Projektgruppe erfasst in mehreren Wissensbilanz-Workshops das erfolgskritische Intellektuelle Kapital aus den Bereichen Human-, Struktur- und Beziehungskapital.
  • Anschließend bewertet die Gruppe die verschiedenen Punkte und stellt hierfür aussagekräftige Indikato­ren auf. Ausgangspunkt dabei bilden Vision und Strategie des Unternehmens.
  • Darüber hinaus analysieren die Mitarbeiter die Wissensprozesse, also die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bereichen des Intellektuellen Kapitals und deren Auswirkung auf den Geschäftserfolg. Dabei zeigt sich, welchen Stellenwert die einzelnen Faktoren haben, welche beson­ders risikoanfällig sind und welche stabilisierend wirken.
  • Hierdurch zeigen sich die Stellschrau­ben, mit denen die Organisation ihre Zukunft Erfolg versprechend gestalten kann.
  • Die Projektgruppe definiert gemeinsam den Handlungsbedarf für wichtige Arbeitsfelder und legt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung fest.
Sozialvorschriften

Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber

In Deutschland müssen laut Fahrpersonalverordnung (FPersV) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen können und deren zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGM) zwischen 2.801 und 3.500 kg beträgt, Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Ist kein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber eingebaut, ist eine Dokumentation mithilfe der sogenannten Tageskontrollblätter ausreichend. Ein Vordruck dieses Kontrollblattes ist im Anhang der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)" auf den Seiten 95 und 96 enthalten.
Wird jedoch an derartige Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch eine zHm von 3.501 kg und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3.501 kg zGG die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Fahrtenschreibers aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 sowie Nr. 561/2006). Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- beziehungsweise Nachrüstpflicht.
Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zHm ermitteln. Als „angehängte Arbeitsmaschine" zugelassene Anhänger fließen mit ihrer vollen zHm in die Berechnung mit ein.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht

Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 kg zHm hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht bezüglich des Fahrtenschreibers zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden beziehungsweise der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.
TIPP: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 kg-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Fahrtenschreibers wohl überlegt sein. Privatfahrten sind bis zu einer zHm von 7.500 kg vom Fahrpersonalrecht ausgenommen. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Fahrtenschreiber nicht benötigt wird, sollte gegebenenfalls auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.
Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- beziehungsweise Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 der FPersV oder Artikel 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 3 FPersV sowie Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Fahrtenschreiber eingebaut werden. Beachten Sie diesbezüglich bitte die Ausführungen im Kapitel 1.4 der Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)" zum Thema Ausnahmen.

Wann muss ein analoger, wann ein digitaler Fahrtenschreiber nachgerüstet werden?

Durch die Änderungen im Rahmen des sogenannten Mobilitätspaket I, die am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurden, sind neue Nach- beziehungsweise Umrüstpflichten erlassen worden. Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation ausgerüstet sind und bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der neuesten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (2. Generation) ausgerüstet sein. Diese neue Version wird ab Sommer 2023* in Neufahrzeuge eingebaut.
Auch Fahrzeuge, die mit der Version 1 des intelligenten Fahrtenschreibers ausgerüstet sind (Erstzulassung ab 15. Juni 2019), müssen auf die Version 2 umgerüstet werden. Diese Umrüstung muss spätestens im Sommer 2025* erfolgen.
Bis diese neuen Nach- oder Umrüstpflichten greifen, ergibt sich folgende Situation: Entscheidend für die Frage, ob ein analoger oder ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 12 t zHm und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über 10 t zHm sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Fahrtenschreiber im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.
Ein durchaus interessantes Dokument für den interessierten Leser sind die „tachograph guidelines” der EU-Kommission, die die eine oder andere Frage in Sachen Nach- und Umrüstung beantworten und auch einen Überblick über die verschiedenen Generationen und Versionen digitaler Fahrtenschreiber ermöglichen.
* konkrete Datumsangaben sind gegenwärtig nicht möglich, da das konkrete Datum erst feststeht, wenn die EU-Kommission technische Vorgaben zur Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers veröffentlicht hat.
Stand: August 2020
Gewerbeerlaubnis

Selbständig als Versicherungsvermittler

1. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Versicherungsvermittler selbständig machen, das heißt den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Vermittlertypen. Da das Gesetz je nach Ausprägung spezifische Regelungen im Hinblick auf die Erlaubnis- und Registrierungspflicht vorgibt, müssen Sie zunächst eine Entscheidung treffen, wie Sie konkret tätig werden möchten. Um Sie bei dieser Entscheidung zu unterstützen, stellen wir Ihnen hier die verschiedenen Vermittlertypen kurz vor.

2. Vermittlertypen des § 34d GewO

2.1. Ungebundene Versicherungsvermittler

Ungebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 GewO) vermitteln im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen (Mehrfachagenten). Zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern zählen auch Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers vermitteln. Ausführliche Informationen zur Abgrenzung der ungebundenen Versicherungsvermittler finden Sie im Artikel „Makler, Vertreter und Mehrfachagent“.
Ungebundene Versicherungsvermittler benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis- und Registrierung nach § 34d Abs. 1 GewO.

2.2. Versicherungsberater

Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) ist, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät. Für sie gilt ein Provisionsannahmeverbot gegenüber Versicherungsunternehmen: Das bedeutet, Versicherungsberater dürfen sich nur vom Kunden bezahlen lassen (Honorar).
Für Versicherungsberater besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 2 GewO.

2.3. Produktakzessorische Vermittler

Produktakzessorische Vermittler (§ 34d Abs. 6 GewO) vermitteln Versicherungen (etwa Haftpflicht- und Kaskoversicherungen) in Ergänzung zu Ihrer Haupttätigkeit, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen. Ein Beispiel für diesen Vermittler sind Autohändler. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Artikel Produktakzessorische Vermittler.
Sofern Sie als produktakzessorischer Vermittler tätig sein möchten, können Sie sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen (durch Antrag). Als Voraussetzung hierfür müssen Sie

• unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein,
• eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben und
• zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis hierfür dient eine Erklärung des Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens oder -vermittlers.

Als produktakzessorischer Vermittler ist eine Registrierung im Vermittlerregister vorgeschrieben.

2.4. Gebundene Versicherungsvermittler

Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO) vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Die Versicherungsunternehmen übernehmen für ihre gebundenen Vermittler die uneingeschränkte Haftung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Gebundene Vermittler .
Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht befreit. Trotzdem ist eine Registrierung im Vermittlerregister der IHKs vorgeschrieben. Sie erfolgt direkt über das haftende Versicherungsunternehmen.

2.5. Bagatellvermittler

Von Bagatellvermittler (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO) spricht man, wenn
• nur produktakzessorisch bestimmte Versicherungstypen (zum Beispiel Reisegepäck oder Reiserücktritt – nicht Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) vermittelt werden,
• nicht hauptberuflich vermittelt wird,
• die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
• die Prämie je Person einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, benötigt der Bagatellvermittler keine Erlaubnis und Registrierung.

2.6. Sonderfälle

Von der Erlaubnis- und Registerpflicht nach § 34d GewO sind zudem ausgenommen
• Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern,
• Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt oder
• so genannte „Tippgeber”, die lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellen. Diese Tätigkeit gilt nicht als Versicherungsvermittlung und ist daher erlaubnisfrei. Als gewerblicher Tippgeber ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.

3. Erlaubniserteilung

Sie haben sich für einen Vermittlerstatus entschieden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK stellen. Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis oder auch einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!

3.1. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:

• Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
• Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
• Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
• Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
• bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

3.2. Nachweis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung / gleichwertigen Garantie

Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen
• gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
• das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
• die Mindestversicherungssumme müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändern sich regelmäßig.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers.
Die Bestätigung muss folgenden Wortlaut haben (mit aktuellen Höchstsummen)

Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) erfüllt.

Die vereinbarte Versicherungshöchstsumme beträgt mindestens 1.564.610 Euro je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 2.315.610 Euro.
Alternativ kann auch der Nachweis einer gleichwertigen Garantie Ihres Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens erbracht werden.

3.3. Sachkunde

Zuletzt haben Sie den Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu führen. Diesen können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der IHK erbringen. Die Prüfung zum Versicherungsfachmann, -frau IHK gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Sachkundeprüfung entfällt, wenn Sie über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, gibt der Gesetzgeber in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vor. Die abschließende Liste der gleichgestellten Berufsqualifikationen, sowie das ausführliche Thema Sachkunde und Sachkundeprüfung finden Sie in unserem Artikel „Die Sachkunde“.
Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde erbringen muss. Gegebenenfalls kann die Sachkunde auf eine angemessene Anzahl vertretungsberechtigter Personen, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherten befassten Personen übertragen ist, delegiert werden.

3.4. Einsatz von Mitarbeitern

Sofern Sie beabsichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, die bei der Vermittlung oder der Beratung von Versicherungen unterstützen sollen, beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitgeber nach § 34d Abs. 9 S. 1 GewO sich von deren Zuverlässigkeit überzeugen müssen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.

4. Registrierungsverfahren

Um als Vermittler tätig zu sein, müssen Sie sich nach Erlaubniserhalt noch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, die zugelassene Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers und -beraters zu prüfen. Das Register führen die IHKs. Das Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann kostenlos abgerufen werden.

5. Weiterbildungsverpflichtung

Die aufgrund der IDD bereits seit Februar 2018 in Kraft getretenen Änderungen für Versicherungsvermittler- und berater finden Sie unter der Dokumentennummer: 3880026.
Schwerpunkt der gesetzlichen Änderung war die neue Weiterbildungsplficht für Gewerbetreibende.
Die am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Die Weiterbildungspflicht gilt damit ebenfalls für Ausschließlichkeitsvertreter.
Bei juristischen Personen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation innerhalb des Betriebs vor. Der Weiterbildungsnachweis kann gemäß § 34d Abs. 9 S. 4 und S. 5 GewO bei juristischen Personen durch eine angemessene Zahl der bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, sofern diese Personen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen haben und zur Vertretung berechtigt sind.

2. Für wieviel Stunden pro Jahr?

Versicherungsvermittler und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht gilt ab dem Jahr 2018. Haben Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2018 – bspw. im Oktober 2018 – begonnen, so sind auch für Sie die 15 Stunden Weiterbildung erforderlich. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO ergibt sich, dass die Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.

3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.

4. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

5. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Region Stuttgart geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.

6. Ist die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sanktioniert?

Die nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Weiterbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenso wird sanktioniert wer den Nachweis über eine abgelegte Weiterbildungsmaßnahme nicht aufbewahrt. Auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

6. Gesetzliche Grundlagen

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2026
Brancheninformationen

Versicherungsvermittler


Als Versicherungsvermittler finden Sie hier alle notwendigen Informationen und Formulare, um eine Erlaubnis zu beantragen und sich in das Register eintragen zu lassen.


Gewerbeerlaubnis

Die gewerbliche Vermittlung von Versicherungen ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Dieses Merkblatt bietet eine Übersicht der wichtigsten Regelungen.

Abgrenzung

Für die Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler, -vertreter, -mehrfachagent lassen sich einige Unterscheidungskriterien aufstellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel.

Anträge auf Erlaubnisbefreiung

Wenn die Versicherungsvermittlung als Ergänzung einer Haupttätigkeit betrieben wird, wie es beispielsweise häufig bei Autohäusern der Fall ist, kann die zuständige IHK auf Antrag eine Erlaubnisbefreiung erteilen.

Ende Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin für Versicherungsvermittler und -berater vorgesehenen Änderungen traten am 23. Februar 2018 in Kraft.

Ihr Einstieg in den § 34 d GewO
zwei junge Männer im Gespräch vor einem Laptop © getty images

Versicherungsvermittler müssen ihre Sachkunde nachweisen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Nähere Informationen zu den nächsten Prüfungsterminen finden Sie hier.

Berufspflichten und Informationspflichten für Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler/-innen müssen sowohl im Impressum als auch gegenüber Kunden und Kundinnen beim ersten Geschäftskontakt Informationspflichten erfüllen. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Gewerberlaubnis § 34d GewO

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter benötigen eine Gewerberlaubnis nach § 34d GewO, um in das öffentliche Versicherungsvermittlerregister eingetragen zu werden. Wie stellt man einen Antrag bei der IHK?

Antragsformulare

Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO).

Gewerbeerlaubnis

Besondere Hinweise für gebundene Versicherungsvermittler und Ausschließlichkeitsvertreter.

Erlaubnisvorraussetzung

Für die Erteilung einer Erlaubnis muss u. a. eine ausreichende Sachkunde nachgewiesen werden. Dies kann durch eine Prüfung, eine gleichgestellte Berufsqualifikation oder auch durch den Nachweis langjähriger Berufserfahrung erfolgen.

Gewerbeerlaubnis

Was müssen Kfz-Händler und andere Gewerbetreibende beachten, die Versicherungen als Ergänzung im Rahmen ihrer Haupttätigkeit vermitteln?