Infoletter Recht

Ausgabe 2/2025

Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft

Am 28.06.2025 tritt das bereits im Juli 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) und soll Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen.
Das BFSG gilt ausschließlich im B2C-Verhältnis und verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, also so, dass sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 BSFG). Damit einher gehen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§§ 6 ff. BSFG).
Vom Anwendungsbereich des BSFG werden zum einen Produkte erfasst, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien verschaffen (z. B. Computer, Smartphones, digitale Fernseher und E-Books), zum anderen Anwendungen, die digital Dienstleistungen vermitteln (z. B. Websites, Apps, Onlineshops und Buchungstools). Eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen findet sich in § 1 BSFG.
Welche Anforderungen konkret an die Barrierefreiheit gestellt werden, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassenen Verordnung zum BFSG (BSFGV).
Weitere Informationen zu barrierefreie Websiten und Webshops finden Sie auf unserer Homepage.

Verwaltung und verwaltungsgerichtliche Justiz im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD legt einen starken Fokus auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei greift er zum Teil auf die Vorschläge aus dem Zwischenbericht der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ zurück. Ziel ist eine höhere Effizienz in Verwaltung und Justiz durch Verschlankung, Vereinfachung und Vernetzung, und damit auch eine Stärkung des Rechts- und Wirtschaftsstandorts Deutschland. Zu den Schwerpunkten im Koalitionsvertrag gehören folgende:
  • Digitalisierung und Automatisierung - Geplant ist die Einführung einer zentralen digitalen Plattform für sämtliche Verwaltungsleistungen. Bürger, Unternehmen und Vereine sollen verpflichtend digitale Identitäten bekommen, um Verwaltungsprozesse digital abwickeln und auf Behördengänge verzichten zu können. Das "Once-Only-Prinzip" soll konsequent angewendet werden, sodass Daten bei der Behörde nur einmal erhoben werden müssen und dann medienbruchfrei zwischen der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen genutzt werden können. Schriftformerfordernisse sollen abgebaut und Verwaltungsprozesse mithilfe von KI automatisiert werden. Die Koalition fordert dabei ein offeneres Verständnis der Verwaltung für effizientere Datennutzung und möchte sich für einheitliche digitale Standards und eine bessere Vernetzung der Behörden untereinander einsetzen – die Bundesregister sollen zusammengeführt und das Setzen von digitalen Standards weitgehend beim Bund gebündelt werden.
  • Verfahrensbeschleunigung - Vergabe- und Genehmigungsprozesse möchte die Koalition vereinfachen und beschleunigen, u. a. durch die Aufwertung des Instruments der Genehmigungsfiktion, die künftig als Regel und nicht mehr als Ausnahme gelten soll. Im Infrastrukturbereich soll zudem das Verfahrensrecht bundesweit vereinheitlicht werden.
  • Flexibilität und Kosteneffizienz - Laut Koalitionsvertrag sollen zudem der Personalbestand in den Bundesbehörden sowie die hohe Anzahl an Bundesbeauftragten reduziert werden. Zentrale Service-Einheiten der Bundesministerien (sog. Z-Abteilungen) sollen ressortübergreifend gebündelt werden. Auch die fachliche Arbeit soll vermehrt in ressortübergreifender Projektarbeit erfolgen, um Synergien zu schaffen. Die Erleichterung von Quereinstiegen in die Verwaltung, z. B. aus Wissenschaft und Wirtschaft, sollen für Agilität sorgen. Personell spiegelt sich das nun auch in der Nominierung des Managers und promovierten Physikers Karsten Wildberger für das Amt des Bundesministers für Digitalisierung und Staatsmodernisierung wider.
  • Modernisierung der Justiz - Auch die Digitalisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll vorangetrieben werden, v. a. durch einheitliche Standards für die Dokumentenübermittlung, durch die stärkere Nutzung von Verfahrensplattformen und durch die Einrichtung einer Cloud der Bundesjustiz. Im Wege einer VwGO-Novelle möchte die Koalition die Effizienz der verwaltungsgerichtlichen Verfahren steigern, z. B. durch den verstärkten Einsatz von Einzelrichtern, die Ermöglichung von Pilotverfahren und die Aufwertung des Parteivortrags gegenüber dem – grundsätzlich fortbestehenden – Amtsermittlungsgrundsatz.
  • Informationsfreiheitsgesetz (IfG) - Das IfG soll entgegen früherer Medienberichte nicht abgeschafft, sondern „mit Mehrwert für Bürger, Bürgerinnen und Verwaltung“ reformiert werden.

Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU

Im am 11.02.2025 vorgestellten Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2025 wird dem EU-Binnenmarkt eine zentrale Rolle für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der EU eingeräumt. Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital zählt zu den größten Errungenschaften der EU. Aus Sicht der EU-Kommission fördert der EU-Binnenmarkt das Wirtschaftswachstum und erleichtere europäischen Unternehmen und Verbrauchern den Alltag. Mit der für das zweite Quartal 2025 angekündigten Binnenmarktstrategie beabsichtigt die EU-Kommission, eine neue horizontale Strategie für einen modernisierten Binnenmarkt vorzustellen. Für die gewerbliche Wirtschaft von Bedeutung ist, dass die Strategie nach Angaben der EU-Kommission dazu beitragen soll, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Dienstleistungen und Waren zu erleichtern. Zudem kündigt die EU-Kommission an, dass sich die neue horizontale Binnenmarktstrategie mit der vollständigen Umsetzung bestehender Regeln und der Beseitigung von Hindernissen befassen werde, um das Potenzial wettbewerbsfähiger europäischer Unternehmen zu steigern.
Auch das bereits in den Berichten von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes und Mario Draghi zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit Europas erwähnte 28. Regime, welches von der EU-Kommissionspräsidentin in ihrer Sonderansprache auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos sowie im Competitiveness Compass der EU näher ausgeführt wird, wird im Arbeitsprogramm der EU-Kommission aufgegriffen. Um innovative Unternehmen dabei zu unterstützen, im Binnenmarkt zu investieren und tätig zu sein, ohne dass sie sich mit 27 unterschiedlichen Rechtsrahmen auseinandersetzen müssten, werde die Kommission auf einen 28. Rechtsrahmen hinarbeiten, mit dem die geltenden Vorschriften vereinfacht und die Kosten eines Scheiterns gesenkt werden sollen und der alle relevanten Elemente des Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrechts einschließe. Ein Vorschlag für ein 28. Regime wird für einen späteren Zeitpunkt im 5-jährigen Mandat der EU-Kommission erwartet.
Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend für die gewerbliche Wirtschaft ist nicht nur die Binnenmarktstrategie als neue Initiative der EU-Kommission, sondern auch der Umstand, dass viele von der EU-Kommission bereits vorgeschlagene Richtlinien und Verordnungen weiter anhängig sind und damit weiter verfolgt werden sollen, darunter der Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die sogenannte Green Claims-Richtlinie (Richtlinienvorschlag über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)) sowie der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts. Überrascht hat die EU-Kommission in ihrem Annex zum Arbeitsprogramm mit der angekündigten beabsichtigten Rücknahme ihres Verordnungsvorschlags über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 innerhalb von sechs Monaten.

Omnibusse sollen europäische Regulierungen vereinfachen

Im Arbeitsprogramm der EU-Kommission (vgl. auch Beitrag oben, „Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Rechtspolitische Themen: Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU”) werden auch verschiedene „Omnibus-Verfahren” angekündigt. In einem sog. „Omnibus-Verfahren” werden verschiedene EU-Richtlinien und Verordnungen gemeinsam überarbeitet. Bisher hatte die EU-Kommission bereits häufiger ein solches Verfahren zur Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD und der European Sustainability Reporting Standards/ESRS), der Taxonomie-Verordnung sowie der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) angekündigt. Ein Entwurf ist am 26.02.2025 veröffentlicht worden. Mit diesem soll die bürokratische Belastung um bis zu 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen sogar bis 35 Prozent reduziert werden, vgl. ausführlich unten.
Ein zweites Omnibus-Verfahren soll sich mit Vereinfachungen bei Investments, ein drittes mit sog. „small mid-caps" und der Beseitigung der Vorgabe von „Papier Formaten” bei produktspezifischen Regulierungen (geplant 2. Quartal 2025) befassen. Ergänzend soll ein jährlicher Plan für Evaluationen sowie Fitness Checks vorgelegt werden, der die Fortsetzung der Vereinfachungs- und Entlastungsstrategie der Kommission enthält. Die Überarbeitung der sog. Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR) mit dem Ziel der Vereinfachung soll im vierten Quartal 2025 präsentiert werden. Zum Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2025 sowie zum Annex zum Arbeitsprogramm. Die Vereinfachungsbemühungen finden sich zudem in einer separaten Mitteilung der EU-Kommission „A simpler and faster Europe, 2024-2029".

Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie durch Omnibus Nr. 1

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ihren ersten sog. Omnibus-Entwurf zur Entlastung bei der Berichterstattung vorgelegt. Als Teil des sog. Omnibus Nr. 1 soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie geändert werden.
Einer der Entwürfe zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schlägt vor, den Anwendungszeitpunkt für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschieben (vgl. COM(2025) 80). Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sollen erst über Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, berichten. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, anwenden müssen. Für die Unternehmen, die laut CSRD bereits im aktuellen Jahr über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, soll es vorerst keine Aussetzung der CSRD geben (in Deutschland steht die CSRD in nationales Recht noch aus). Dieser Vorschlag findet sich bereits am 01.04.2025 auf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments.
In einem weiteren, separaten Vorschlag zur Änderung der CSRD (vgl. COM(2025) 81) soll u. a. der Anwendungsbereich neu definiert werden. Es sollen künftig große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erfasst werden. Auch der Anwendungsbereich für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, für Drittstaatsunternehmen sowie für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung soll geändert werden. Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und die Datenpunkte u. a. erheblich reduziert werden; von weiteren sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards oder dem Listed SME-Standard (LSME) soll abgesehen werden. Zur Entlastung der mittelbar betroffenen Unternehmen soll ein freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard/VSME) als grundsätzliche Obergrenze für die Informationen über die Wertschöpfungskette in die CSRD aufgenommen werden. Diesen VSME plant die Kommission als delegierten Rechtsakt zu erlassen. Nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen sollen, soweit ihr Nettoumsatz unter 450 Mio. EUR liegt, künftig keine Angaben nach Artikel 8 Taxonomie-Verordnung machen müssen (vgl. aber das sog. „opt-in“). Parallel konsultiert die Kommission Änderungen an den drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung: zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxonomie. Auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurden Änderungen vorgeschlagen. So soll nur eine „limited assurance“, d. h. Prüfung mit begrenzter Sicherheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorgesehen werden. Die Vorschläge werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.

Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU: Das Potenzial des EU-Binnenmarkts voll ausschöpfen

Die neue EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, eine „Wachstums- und Investitionskommission“ zu sein. Oberstes Motto und zentraler Kern dieses Auftrags ist aus Sicht der EU-Kommission die Steigerung der „Wettbewerbsfähigkeit“.
Der am 29.01.2025 von der EU-Kommission vorgestellte Kompass für eine wettbewerbsfähige EU soll als Richtschnur für ihre Arbeit in den nächsten fünf Jahren dienen und „benennt vorrangige Maßnahmen zur Wiederbelebung der wirtschaftlichen Dynamik in Europa“, S. 2. teilweise reflektiert wird der sogenannte Competitveness Compass im neuen Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2025.
Bedeutend für die deutsche gewerbliche Wirtschaft ist, dass der Kompass aus Sicht der EU-Kommission „einen neuen Ansatz für die Wettbewerbsfähigkeit vorsieht, der – gestützt auf eine gemeinsame Vision – Industriepolitik, Investitionen und Reformen miteinander kombiniert, wobei die einzelnen Komponenten sich gegenseitig verstärken“, S. 32. Reformen zur Vertiefung des Binnenmarkts seien nach Angaben der EU-Kommission notwendig, „damit die industriepolitischen Maßnahmen und Investitionen ihre Wirkung voll entfalten und so zur Vergrößerung des Binnenmarkts beitragen, die Hochskalierung von Unternehmen erleichtern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbsdrucks zum Nutzen von Unternehmen sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beitragen“. Dieser Ansatz werde „durch umfassende Vereinfachungsbemühungen und einen neuen Governance-Rahmen zur Koordinierung der Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten untermauert“, S. 32.
Unter dem Eindruck, dass der Binnenmarkt „in einer Welt der Giganten […] der Schlüssel zum Aufbau kontinentaler Größe“ sei, geht die EU-Kommission davon aus, dass die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse und ein Ausbau des Binnenmarkts die Wettbewerbsfähigkeit in allen Facetten erhöhen werde, indem größere Märkte geschaffen, Energiepreise gesenkt und ein besserer Zugang ermöglicht werden, S. 23, 24.
Ziel der EU-Kommission ist es, den Binnenmarkt in allen Wirtschaftssektoren zu verbessern. Dafür will sie den Steuerungsrahmen mit einer horizontalen Binnenmarktstrategie modernisieren. So sollen Hindernisse innerhalb der EU abgebaut und neue verhindert werden. Zudem solle die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gestärkt werden.
Die Single Market Enforcement Taskforce (SMET) solle nach Angaben der EU-Kommission gestärkt werden. Die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften solle dafür sorgen, dass unnötiger Umsetzungsaufwand vermieden werde sowie die allgemeine Um- und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherstellen. Zur Unterstützung einer Vertiefung des Binnenmarkts und zur Vereinfachung würden „weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Verringerung der noch bestehenden rechtlichen Fragmentierung eingeleitet“ werden, S. 24.

Erste Phase der EU Design-Reform in Kraft getreten

Zum 01.05.2025 tratt die erste Phase der EU Design-Reform in Kraft. Wesentliche Änderungen sind neben der Terminologie die Erweiterung der Erzeugnisse, die Möglichkeit der Sammelanmeldung und die automatische Verlängerung. Zudem werden die Verlängerungsgebühren erheblich angehoben. Die bereits verabschiedete EU Design-Reform besteht aus der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823, die die Richtlinie 98/71 ersetzt), und der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission). Sie sieht wesentliche Änderungen für den Designschutz in der EU vor. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) setzt die Änderungen in drei Phasen um:
  • Phase 1: Am 01.05.2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
  • Phase 2: Am 01.07.2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
  • Phase 3: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis zum 09.12.2027 in nationales Recht umsetzen.
Wesentliche Änderungen in der ersten Phase:
  • Terminologie - Die Terminologie ändert sich: Aus bisher „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird neu das „Unionsgeschmacksmuster“. Folglich wird aus „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ die „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
  • Erweiterung der Erzeugnisse - Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen, z. B. Lichtinstallationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflachen, animierte Figuren und Gegenstande aus dem Metaverse sowie Hologramme.
  • 3D-Druck - Die VO sieht eine Erweiterung der Verbietungsrechte aus einem eingetragenen Design auf bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck vor. Untersagt ist nun - anders als bisher - auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird.
  • Reparaturklausel - Es gilt eine Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken. In der VO wird klargestellt, dass die Ausnahme von Designschutz nur für sog. formgebundene Ersatzteile gilt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen (z. B. Kotflügel).
  • Geschmacksmusterkennzeichnung - Mit einem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
  • Sammelanmeldungen - Die Möglichkeit der Sammelanmeldung (max. 50 Geschmacksmuster) in verschiedenen Klassen wird eingeführt. Die „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sind.
  • Aufschiebung der Bekanntmachung - Designanmeldungen werden automatisch veröffentlicht. Es besteht für Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, explizit die Aufschiebung der Bekanntmachung durch Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 Euro zu beantragen.
  • Gebühren - Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt. Die Gesamtkosten für Einzelanmeldungen ändern sich nicht und bei Sammelanmeldungen nur geringfügig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des EUIPO.

In eigener Sache: Warnung vor Phishing-Mails

Immer wieder missbrauchen Betrüger kreativ die IHK-Organisation als Deckmantel für Phishing-Attacken: Derzeit werden Unternehmen etwa per Mail aufgefordert, ihre Kontaktdaten zu aktualisieren, um die "Richtlinien der Industrie- und Handelskammer (IHK)" zu erfüllen. Es kursieren immer neue Ansätze, mit denen den Unternehmen Daten entlockt werden sollen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) aktualisiert ständig ihre Warnmeldung hierzu. Auch wenn die Varianten immer wieder unterschiedlich sind, haben sie alle gemeinsame Merkmale: Es wird Druck erzeugt und mit unangenehmen Konsequenzen gedroht, und es soll immer ein Link angeklickt werden, um dort Daten einzugeben. Sollten Sie eine solche Mail angeblich von einer IHK erhalten, können Sie sicher sein, dass diese nicht von einer „echten“ IHK stammt. Bitte klicken Sie nicht auf Links in solchen Mails. Löschen Sie die Mail einfach und geben Sie keine Daten preis.
Über aktuelle Vorfälle von Phishing-Mails informieren wir Sie auch stets über unsere Homepage. Ein aktueller Beitrag stammt aus April 2025.

IHK-Servicetipp

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