Recht und Steuern

Infoletter Recht

Ausgabe 4/2025

Verschiebung des Stiftungsregisters

Das neue bundesweite Stiftungsregister sollte am 01.01.2026 zugänglich sein. Nun soll das neue Stiftungsregister um 2 Jahre verschoben werden, da laut Gesetzentwurf die technischen Voraussetzungen noch nicht zur Verfügung stehen. Das Stiftungsregister wurde mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021 vorgesehen, vgl. BGBl. Teil I, Nr. 46, vom 22.07.2021.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts befindet sich derzeit in der Beratung des Bundestages. Der Bundesrat hat keine Einwendungen zur Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregisters erhoben.

Modernisierung des Designrechts

Am 14.11.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts veröffentlicht. Das entsprechende Gesetz soll der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben der europäischen Designrichtlinie und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Dabei soll die Umsetzungsfrist für die Designrichtlinie voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 09.09.2027 in Kraft treten wird. Zu den wichtigsten Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht, zählen zusätzliche Darstellungsmöglichkeiten bei der Anmeldung animierter oder bewegter Designs, die Erweiterung des Schutzumfangs im Zusammenhang mit 3D-Druck, die Beschränkungen der Rechte aus dem Design bei Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie, die Einführung eines Eintragungssymbols – ein großes D in einem Kreis – sowie Anpassungen an der Reparaturklausel und die Abschaffung des Beitritts zur Nichtigkeitsklage.

Elektronischen Präsenzbeurkundung

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag am 14.11.2025 und vom Bundesrat am 21.11.2025 mit den Empfehlungen des Rechtsausschusses angenommen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt BGBl. Teil I, Nr. 320 erfolgte am 12.12.2025. Bisher ist nur im Fall der Beurkundung im Rahmen eines notariellen Online-Verfahrens eine elektronische Beurkundung möglich. Künftig können bei Beurkundungen in Präsenzverfahren elektronische Niederschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen aufgenommen werden. Dies wird auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, oder die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen, sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge ermöglicht.
Statt der Unterschriften auf Papier erteilen die Beteiligten ihre Genehmigung der in einem Präsenzverfahren aufgenommenen elektronischen Niederschrift entweder durch Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die durch ein zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeignetes Hilfsmittel wie beispielsweise ein Unterschriftenpad oder ein Touchscreen erfasst und in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. Zudem sind Regelungen für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift vorgesehen.

Neue vergaberechtliche EU-Schwellenwerte

Ab dem 01.01.2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2026 eingeleitet werden. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht abgesenkt worden, was mit der Bindung an die sog. Sonderziehungsrechte i. S. d. internationalen Abkommens Government Procurement Agreement (GPA) zusammenhängt. Diese Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und die Kursschwankungen unterliegen.
Die geänderten Schwellenwerte wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 01.01.2026, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.
Für Bauleistungen liegt der neue Schwellenwert bei 5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR).
Bei Liefer- und Dienstleistungen liegt er bei zentralen Regierungsdienststellen bei 140.000 EUR (bisher 143.000 EUR) und bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern bei 216.000 EUR (bisher 221.000 EUR).

Rücknahme von EU-Kommissionsvorschlägen

Bereits in ihrem Arbeitsprogramm für 2025 vom 11.02.2025 hat die EU-Kommission ihre Absicht angekündigt, mehrere der von ihr im Rahmen ihres Initiativrechts vorgeschlagenen Rechtsakte zurücknehmen zu wollen.
Dazu zählt u. a. der Richtlinienvorschlag zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftung). Ursprünglich sollte der Richtlinienvorschlag zur KI-Haftung aus Sicht der EU-Kommission die Produkthaftungsrichtlinie zu „einem insgesamt wirksamen zivilrechtlichen Haftungssystem“ ergänzen. Bereits im Sommer 2025 hat die EU-Kommission die Rücknahme des Richtlinienvorschlags zur KI-Haftung bestätigt. Veröffentlicht wurde die Rücknahme im Amtsblatt der Europäischen Union am 06.10.2025. Die Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates) ist hingegen bereits am 08.12.2024 in Kraft getreten und muss von den EU-Mitgliedstaaten noch immer bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Zu den weiteren offiziell zurückgenommenen Kommissionsvorschlägen zählt der Vorschlag für eine Verordnung über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001.
Auch dem bereits 2017 präsentierten sog. E-Privacy-Verordnungsvorschlag [Vorschlag für eine Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)], welcher die aktuell gültige E-Privacy-Richtlinie [Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)] ersetzen sollte, wurde am 06.10.2025 offiziell die Gültigkeit entzogen.

Alternative Streitbeilegung

Der Rat der Europäischen Union hat am 17.11.2025 eine Richtlinie gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aktualisiert werden soll. Dabei soll die grundsätzliche Regel, wonach die Teilnahme am AS nicht verpflichtend ist (Einwilligungslösung), beibehalten werden. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine verbindliche Teilnahme vorzuschreiben. Unternehmer, die eine Webseite unterhalten, müssen die Verbraucher daher auch weiterhin in Kenntnis darüber setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zu den wichtigsten Änderungen, die die Richtlinie vorsieht, zählen Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen aus Drittländern, Ausweitung des sachlichen Geltungsbereiches auf vorvertragliche Pflichten und die Einführung einer Antwortpflicht. Hiernach sollen Unternehmer verpflichtet werden, innerhalb von 20 Tagen zu antworten, ob sie bereit sind, an dem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen, nachdem sie von einer AS-Stelle kontaktiert wurden. Wenn das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommt, soll dies als Verweigerung der Teilnahme an dem Verfahren betrachtet werden. Die konkreten Rechtsfolgen der Nichtbeantwortung sollen durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Einwilligungslösung in einigen Mitgliedstaaten unter Umständen faktisch auf eine Widerspruchslösung hinauslaufen könnte, bei der die Teilnahme am vorgeschlagenen Verfahren aufgrund der Sanktionen im Falle einer Nichtbeantwortung praktisch verpflichtend sein würde, sofern nicht fristgerecht widersprochen wird.

Neue Verbraucheragenda

Am 19.11.2025 hat die EU-Kommission ihre Verbraucheragenda für die Jahre 2025-2030 angenommen, die neue Impulse für den Verbraucherschutz, die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum setzen soll. Die nun frisch beschlossene Agenda setzt sich dabei aus vier Säulen zusammen:
  1. Aktionsplan für Verbraucher auf dem einheitlichen Binnenmarkt
    Im Rahmen des Aktionsplans für Verbraucher auf dem einheitlichen Binnenmarkt sollen unter anderem die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe überarbeitet, die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking evaluiert, die Digital Wallet bereitgestellt, Roaming-Abkommen mit den EU-Beitrittskandidaten abgeschlossen und Maßnahmen gegen ungerechtfertigte territoriale Lieferbeschränkungen entwickelt werden, die vor allem unilaterale Handelspraktiken von großen Herstellern in den Blick nehmen sollen.
  2. Digitale Fairness
    Es soll ein Gesetz zur digitalen Fairness, der Digital Fairness Act, vorgeschlagen werden. Der Digital Fairness Act soll zusätzliche Regulierung für die Verwendung sogenannter „Dark Patterns“, also Design, das darauf ausgelegt ist, den Benutzer zu Handlungen zu verleiten, die seinen Interessen entgegenlaufen, für den Online-Handel vorsehen.
    In diesem Zusammenhang sollen auch die Auswirkungen von Social Media auf das Wohlbefinden junger Menschen untersucht werden. Daneben soll die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste evaluiert werden.
    Außerdem ist für das Jahr 2026 ein Aktionsplan gegen Online-Betrug geplant.
  3. Nachhaltiger Konsum
    Die EU-Kommission wird prüfen, ob die Notwendigkeit für eine Kommissionsempfehlung zur Förderung von „green by design“-Features im Onlinehandel besteht, die unter anderem eine freiwillige Umweltcharta beinhalten könnte, in der sich Unternehmen zu bestimmten Nachhaltigkeitszielen verpflichten.
    Um den nachhaltigen Konsum zu stärken, soll die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) gefördert und eine Online-Plattform für Reparaturen geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Austausch über “Good Practices” in der Kreislaufwirtschaft initiiert werden.
  4. Rechtsdurchsetzung
    Hinsichtlich der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften plant die EU-Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu unterbreiten, die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) zu aktualisieren und koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen und Aktivitäten des CPC-Netzwerks zur Bekämpfung von Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht sowie Verbraucherorganisationen und Behörden bei der Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Errichtung einer europäischen Marktüberwachungsbehörde in Erwägung gezogen.

Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien

Die EU-Kommission hat am 03.11.2025 eine weitere Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien gestartet. Die Konsultation läuft bis zum 24.01.2026. Der Fragebogen deckt sowohl allgemeine als auch technische Aspekte ab. Zudem gibt es eine Aufforderung zur Einreichung von Daten, Studien und anderen Arten von Belegen. Die Rückmeldungen sollen in die Ausarbeitung des Legislativvorschlags einfließen, der im zweiten Quartal 2026 vorgelegt werden soll.

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