Magazin Wirtschaft

Arbeitsagentur: Nur noch digital

Wenn sich jemand arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt, müssen Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Seit dem 1. Januar 2023 kann diese nur noch elektronisch über BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) an die Agentur übermittelt werden. Dies gilt auch für Bescheinigungen über Nebeneinkünfte, wenn beispielweise ein Bezieher von Arbeitslosengeld eine ­Nebentätigkeit ausübt.
Um diese drei Bescheinigungen geht es konkret:
  • Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III
  • EU-Arbeitsbescheinigung gemäß § 312a SGB III
  • Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Größe oder Branche. Betroffen sind alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2023 beendet werden.
Es bestehen zwei Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der ­Angaben: Entweder sie erfolgt  über ein system­geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm. Viele dieser Programme sind bereits für BEA zertifiziert und bieten eine entsprechende Funktion für die digitale Übermittlung an.
Die zweite Möglichkeit ist die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“. Dafür genügt die kostenlose Standard-Version.
Obwohl die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bereits seit Beginn des Jahres besteht, werden noch immer 24 Prozent der Bescheinigungen in Papierform übersandt. Doch die Übermittlung auf anderem Wege, also etwa in Papierform oder als PDF per
E-Mail,  ist nicht mehr zulässig und stellt zudem rechtlich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das neue System hat viele Vorteile für Arbeitgeber

Die elektronische Übermittlung hat viele Vorteile für Unternehmen. So lassen sich Kosten für Druck und Versand sparen. Außerdem können die Beschäftigten der Datenübermittlung nicht mehr wider­sprechen. Somit entfällt die Pflicht, sie zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen. Stattdessen schickt ihnen die Arbeitsagentur einen Ausdruck der übermittelten Daten direkt zu.
Ist die Meldung fehlerhaft oder ändert sich nachträglich etwas, kann der Datensatz einfach neu ausgefüllt und an die Agentur für ­Arbeit übermittelt werden.
Agentur für Arbeit Stuttgart für Magazin Wirtschaft 11-12.2023, Rubrik Rat&Tat