Dienstleistungen

Neuerungen für Versicherungsvermittler und -berater

Neue Registrierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz bis zum 1. Januar 2024

Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich beispielsweise Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Finanzanlagenvermittler im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ registrieren. Hierbei handelt es sich um das Verdachtsmeldesystem der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Informationsseite zur Geldwäscheprävention: Registrierung bei der FIU

Auswirkungen von EuGH-Urteil auf Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen

Die IHK Region Stuttgart hat gemeinsam mit der DIHK und der BaFin einen Leitfaden („Aufsichtsmitteilung“) dazu veröffentlicht, wie sich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus September 2022, Az.: C-633/20, einzusehen unter dem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62020CJ0633, auf den Vermittlerstatus von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern von Gruppenversicherungsverträgen auswirkt.
Mit dem Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages ermöglichen unter anderem Unternehmen und Vereine unkomplizierten Versicherungsschutz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Mitglieder. Der Leitfaden (Aufsichtsmitteilung) setzt sich mit der Frage auseinander, wann beispielsweise ein Verein oder ein Arbeitgeber zum Versicherungsvermittler oder zur Versicherungsvermittlerin werden könnte. Zudem werden praxisnahe Hinweise anhand von Beispielen gegeben.

Seit 22. August 2022: Abfragepflicht Nachhaltigkeitspräferenzen

Seit dem 2. August 2022 gibt es die Pflicht für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfragen. Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung). In der sich anschließenden Beratung sind die Präferenzen des Kunden von Ihnen als Versicherungsvermittler zu berücksichtigen. Die Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Sie müssen Ihre Kunden fragen, ob sie so anlegen möchten, dass Nachhaltigkeit unterstützt wird. „Nachhaltige Investitionen“ sind nach Definition der Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088  Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten die,
  • die zur Erreichung eines Umweltziels (z.B. Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, Treibhausgasemissionen, Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft u. a.) oder
  • zur Erreichung von sozialen Zielen (z.B. Bekämpfung von Ungleichheiten, sozialer Zusammenhalt, Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen u. a.) beitragen
  • oder Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften (vgl. hierzu Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088).
Eine Anlage kann mit einem Nachhaltigkeitsrisiko verbunden sein: Nach der Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088 wird als „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein
  • Ereignis oder eine Bedingung in den
  • Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Faktoren) bezeichnet,
  • deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder Anlage haben könnten (vgl. Erwägungsgrund 14 der Transparenz-Verordnung).

Hinweis: Trotz der klaren gesetzlichen Aufgabenstellung fehlt es noch weitgehend an den technischen Standards, d.h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Sofern Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden bestehen, muss der Vermittler bei der Angebotserstellung auch darauf achten, dass es sich bei den als nachhaltig beschriebenen Investitionen nicht um Fälle von sog. „Greenwashing“ handelt. Beim Greenwashing werden Investitionen als nachhaltig dargestellt, ohne dass es dafür eine ausreichende Grundlage gibt.
Seit 20. April 2023 gilt die Abfragepflicht von Nachhaltigkeitskriterien auch für Finanzanlagenvermittler - und Honorar-Finanzanlagenberater.

TVO – EU-Transparenzverordnung 

Die neue EU-Transparenzverordnung (TVO) wird ab dem 10.03.2021 unmittelbar gelten. Ausnahmen mit früheren oder späteren Geltungsdaten ergeben sich aus Art. 20 der TVO. Ziel sollen einheitliche Offenlegungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene für Finanzprodukte im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren in der EU sein.
Zu den Finanzberatern gehören nach der EU-Definition auch die Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen. In der Praxis ist die Beratung ein erforderliches Kriterium für die Anwendbarkeit der TVO; die bloße Vermittlung reicht nicht aus. In Art. 17 TVO ist eine Ausnahmeregelung für „Kleinbetriebe“ aufgenommen u. a. für Versicherungsvermittler, die weniger als drei Personen beschäftigen.
Auch wenn eine Verpflichtung für diesen Kreis u. U. entfällt, entsprechende Informationen gemäß der TVO bereitzustellen, müssen dennoch Beratungsprozesse angepasst werden, damit die Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt und einbezogen werden können.

PEPP – Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) wurde am 25. Juli 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und wird zwölf Monate nach Erlass einer Reihe von delegierten Rechtsakten durch die Europäische Kommission voraussichtlich ab 2022 anwendbar sein. Mit der PEPP soll ein Rahmen für einfache, transparente und sichere Zukunftsvorsorgeprodukte geschaffen werden. Hierbei handelt es sich um ein Produkt der privaten Altersvorsorge („dritten Säule“). Zum Vertrieb von PEPP sind die Anbieter selbst sowie Versicherungsvermittler und Anlageberater berechtigt.

IDD – Insurance Distribution Directive 

Ende Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin für Versicherungsvermittler und -berater vorgesehenen Änderungen sind in den wesentlichen Teilen seit 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Was Sie seitdem beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden. Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages finden Sie auf den Seiten des Bundesrates.

Versicherungsberater und vereinfachtes Verfahren

Die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e der Gewerbeordnung (GewO) tätigen Versicherungsberater sind seit dem 23 Februar 2018 unter dem Erlaubnistatbestand § 34d Absatz 2 GewO geführt. Auch weiterhin ist aufgrund des § 34d Absatz 3 GewO klargestellt, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist.
Der Versicherungsberater darf sich bei seiner Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet Versicherungen hat der Versicherungsberater vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Sofern durch den Versicherungsberater Bruttotarife vermittelt werden, hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in
§ 48c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist.
Für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Versicherungsvermittler können nach § 156 Absatz 2 GewO die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO unter Vorlage der bisherigen Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, die vor dem 23. Februar 2018 ereilt worden ist, im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde.

Weiterbildungsverpflichtung

Seit Februar 2018 müssen sich Gewerbetreibende im Umfang von 15 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres weiterbilden. Die am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Die Weiterbildungspflicht gilt damit ebenfalls für Ausschließlichkeitsvertreter.
Bei juristischen Personen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation innerhalb des Betriebs vor. Der Weiterbildungsnachweis kann gemäß § 34d Abs. 9 S. 4 und S. 5 GewO  bei juristischen Personen durch eine angemessene Zahl der bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, sofern diese Personen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen haben und zur Vertretung berechtigt sind.

2. Für wieviel Stunden pro Jahr?

Versicherungsvermittler und die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht gilt seit dem Jahr 2018. Haben Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres begonnen, so sind auch für Sie die 15 Stunden Weiterbildung erforderlich. Eine darüberhinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO ergibt sich, dass die Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.

3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.

4. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

5. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Region Stuttgart geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV. Dieses Formular finden Sie auf der Webseite „Gesetze im Internet“.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.
6. Ist die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sanktioniert?
Die nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Weiterbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenso wird sanktioniert wer den Nachweis über eine abgelegte Weiterbildungsmaßnahme nicht aufbewahrt. Auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Möglichkeit zur Sachkundedelegation

Die Möglichkeit der Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen nicht mehr möglich.

Aufnahme von Personen in leitender Position müssen ins Vermittlerregister

Nach § 34d Abs. 10 S. 1 GewO ist zusätzlich auch das Personal in leitender Funktion in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO einzutragen. Geschäftsführende Gesellschafter von juristischen Personen sind ohnehin schon eintragungspflichtig. Betroffen sind also nur Personengesellschaften, deren geschäftsführenden Geschäftsführer jedoch eine eigene Erlaubnis benötigen und somit auch eingetragen werden.

Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie

Neben dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch alternativ das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden, § 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO (in der neuen Fassung).
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: Juli 2023