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Webinar: HR-Digitalisierung und HR-Software

Was muss bei der Einführung arbeits- und datenschutzrechtlich beachtet werden?

Veranstaltungsdetails

Human Resources (HR) spielt bei der Digitalisierung von Unternehmen eine Schlüsselrolle. Per-sonaler treiben die Entwicklung digitaler Arbeitsformen voran und unterstützen andere Ge-schäftsbereiche und Fachabteilungen bei der Digitalisierung von personalbezogenen Prozessen. Gleichzeitig kommen bei den HR-internen Prozessen verstärkt moderne Softwaresysteme zum Einsatz. Mit der Auswahl und der Implementierung der passenden Softwarelösung ist es dabei nicht getan. Unternehmen müssen praxistaugliche Lösungen für die vor allem arbeits- und daten-schutzrechtlichen Fragestellungen finden, obwohl häufig noch keine belastbare Rechtsprechung zur Verfügung steht. Daneben müssen die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei der Ein-führung der neuen Systeme und bei etwaigen Prozessänderungen beachtet werden. Weitere Herausforderungen ergeben sich nicht zuletzt aufgrund der wegweisenden „Schrems II“ Ent-scheidung des Europäischen Gerichtshofs bei der internationalen Datenübermittlung in die USA.

Zur Zielgruppe der Veranstaltung gehören insbesondere: Geschäftsführer, Personaler, Betriebs-räte und IT-ler, soweit diese mit der Einführung von (HR-)Software bzw. der Digitalisierung im Unternehmen befasst sind


Programm: 

09:30 Uhr

 

 

 

 

 

Begrüßung Rainer Simshäuser, IHK Region Stuttgart

  • Was bei der Einführung einer HR-Software schief gehen kann. Eine Case-Study zur Einführung
  • Wie machen wir es besser? Praxisanleitung für ein Einführungs-Projekt aus anwaltlicher/beratender Sicht
  • Datenschutzrechtliche Anforderungen an HR-Software und IT
  • Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von HR-Software; Umgang mit typischen Konfliktsituationen
  • Gestaltung von Betriebsvereinbarungen

 Referent: Herr Dr. Tassilo-Rouven König, NAEGELE Rechtsanwälte Arbeitsrecht, Stuttgart, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Hochschulzentrum Stuttgart

 

12:30 Uhr

Ende der Veranstaltung


 

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Angebot der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Für die Vermittlung von Fachkräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- und Migrationshintergrund veranstalten Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart Jobmessen.
Die nächste kostenfreie Jobmesse für ausländische Fachkräfte, Arbeitskräfte und Auszubildende findet am 20. April 2023 für die Branchen Bauhandwerk, Bauindustrie, Produktion, Lager im Berufsinformationszentrum BIZ, Nordbahnhofstr. 30-34, 70191 Stuttgart, statt.
Kleine und mittlere Unternehmen aus diesen Branchen können sich mit unserem Anmeldeformular bis  30. März 2023 anmelden. Bitte beachten Sie: Die Plätze sind begrenzt.
 

Hinweis für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Wenn Sie auf Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche sind, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktstellen:
  • Suche Arbeitsplatz:
    Arbeitsagentur: 0800 4 55 55 00
    Welcome Center: 0711 76164640
  • Suche Ausbildungsplatz:
    Kümmerer: 0711 2005-1560

Impressionen

Hier bekommen Sie einen Eindruck von der Jobmesse (Fotos vom Februar 2019):

Hintergrundinformationen

Bisher haben im Stuttgarter IHK-Haus insgesamt sieben Präsenz-Jobmessen in den Jahren 2016 bis 2019 mit rund 3.300 Bewerberinnen und Bewerbern stattgefunden sowie eine Online-Jobmesse für die Branchen IT, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe im Jahr 2022.
Zahlreiche Unternehmen aus der Region Stuttgart haben die Möglichkeit genutzt, sich mit einem kostenfreien Stand den potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern zu präsentieren und Bewerbungsgespräche mit den Kandidaten/-innen zu führen. Auch zahlreiche Ausbildungsplätze waren im Angebot. Außerdem konnten sich Betriebe und Interessenten über die Unterstützungsangebote bei der Einstellung und Integration ausländischer Fachkräfte informieren. Sehr gefragt waren die Beratungen unter anderem zu Zeugnisanerkennung, Sprachförderung, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie dualer Ausbildung.
 
Veranstalter der Jobmessen sind neben der IHK der Welcome Service Region Stuttgart, das Jobcenter Stuttgart, die Agentur für Arbeit Stuttgart und die Handwerkskammer Region Stuttgart.
Die Jobmessen finden im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart statt.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Webinar-Reihe #Fördermittel

Informieren Sie sich über die wichtigsten Fördermittel in acht ausgewählten Themenbereichen – jede Woche dienstags, immer von 08:00 bis 08:30 Uhr, immer mit Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen, Förderhöhe und Insider-Tipps zur Antragstellung. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

1. Digitalisierung

Geplante Termine: 04.04.2023 / 06.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Geplante Termine: 11.04.2023 / 13.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung
Förderprogramme (Link folgt in Kürze)

3. FuE I (branchenübergreifend)

Geplante Termine: 18.04.2023 / 20.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referentin: Luise Götz, Technologietransfermanagerin

4. Startup & Gründung

Geplante Termine: 25.04.2023 / 27.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Geplante Termine: 02.05.2023 / 04.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Geplante Termine: 09.05.2023 / 11.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Jürgen Hennrich und Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderatoren

7. FuE II (Automotive)

Geplante Termine: 16.05.2023 / 18.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Michael Weißleder, Transformationsmoderator

8. Fremdkapital

Geplante Termine: 23.05.2023 / 25.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung
Personalien

Namen und Gesichter

Gibt es auch in Ihrem Unternehmen personelle Veränderungen auf der Führungsebene? Wir veröffentlichen Ihre Nachricht gern. Senden Sie einen kurzen Text mit Bild an presse@stuttgart.ihk.de

Andreas Lachenschmidt

unterstützt als Chief Technology Officer (CTO) die Geschäftsleitung der Kunbus GmbH um Dr. Martin Kunschert  (Gesellschafter und CEO) und Sándor Kaufmann. Der 40-jährige Diplom-Informatiker übernimmt dabei die strategische Verantwortung über die technischen Fachbereiche des Denkendorfer Unternehmens. Lachenschmidt war bislang in verschiedenen leitenden Funktionen tätig und führte zuletzt das Customer Experience Department bei Kunbus.

Alexandra Meierhans

hat die Position des General Managers für das Arcotel Camino in Stuttgart übernommen. Die 54-Jährige ist seit 2006 in der Stuttgarter Hotellerie eine feste Größe, zuletzt leitete sie 11 Jahre lang das Holiday Inn im Stuttgarter Norden. Zuvor war die Betriebswirtin (BA) mit Schwerpunkt Tourismnus in leitenden Positionen bei führenden Hotelgruppen tätig, ihre Laufbahn begann sie Steigenberger Maxx Ressort auf Rügen, wo sie den gesamten Sportbereich verantwortete.

Konstantin von Alvensleben und Dr. Dirk Reischig

Wöhrwag-Geschäftsführung
sind in den Beirat der Wörwag Pharma Unternehmensgruppe gewählt worden. Reischig wurde zudem zum Vorsitzenden des Beirats berufen. Beide haben jahrzehntelange Erfahrung in Geschäftsführungspositionen der Pharmaindustrie. Die neuen Beiräte folgen auf Prof. Dr. Michael Habs und Ralph Diel, die aus dem Gremium ausscheiden. Die weiteren Beiratsmitglieder sind neben Prof. Dr. Roderich C. Thümmel Dr. Fritz Wörwag, Dr. Marcus Wörwag und Daniela Wörwag, die die Gesellschafterfamilie vertreten.

Christian Bohne und Dieter Schmitt

verstärken das Führungsteam des Stuttgarter Spezialisten für SAP-Integration, Theobald Software. Mit Christian Bohne (62) als Chief Financial Officer (CFO) und Dieter Schmitt (56) als Chief Revenue Officer (CRO) treten zwei erfahrene Tech-Manager in die Geschäftsführung ein. Beide Positionen werden neu geschaffen. Christian Bohne kommt von einem Schweizer Cybersecurity-Unternehmen, wo er ebenfalls als CFO tätig war. Dieter Schmitt kümmert sich um die Integration und Abstimmung zwischen allen umsatzbezogenen Funktionen, einschließlich Marketing, Vertrieb, Kundensupport, Preispolitik und Umsatzmanagement. Zuletzt war er Direktor bei einer Datenplattform aus den USA. Die Geschäftsführung von Theobald Software erweitert sich mit den Neuzugängen auf vier Personen. Peter Wohlfarth, bisher alleiniger Geschäftsführer, konzentriert sich zukünftig auf Business Development und HR. Christoph Schuler bleibt Chief Product Officer sowie Geschäftsführer der Theobald Software Inc. mit Sitz in Seattle und damit verantwortlich für das gesamte USA-Geschäft.

Mathias Renz

Generationenübergang beim Böblinger Büromöbelhersteller Wilhelm Renz GmbH + Co. KG:  Mathias Renz ist in das Familienunternehmen eingetreten, übernimmt Verantwortung in den Bereichen Produktentwicklung und Vertrieb und verstärkt die Geschäftsleitung. Der 28-Jährige hat nach seinem Studium in Stuttgart, Lissabon und Tel Aviv Branchenerfahrung bei Wilkhahn in Bad Münder und bei Gärtner Büro und Wohnen GmbH in Hamburg gesammelt. Mit Mathias Renz hat die vierte Generation der Gründerfamilie Verantwortung übernommen.

Christoph Hassler

übernimmt die Vertriebsleitung bei der ELO Digital Office GmbH in Stuttgart. Er folgt in dieser Position auf Udo Stein, der sich nach über 20 Jahren beim Spezialisten für Enterprise-Content-Management-Systeme (ECM) in den Ruhestand verabschiedet. Der Diplom-Informatiker Hassler ist ein erfahrener Vertriebsleiter und war zuvor über viele Jahre bei Microsoft, der Siemens AG und Atos sowie im Partnerumfeld von Microsoft in verschiedenen Rollen tätig.

Dr. Wilma Kauke

hat die neu geschaffene Funktion des Global HR Director beim Stuttgarter Kabelspezialisten Lapp übernommen. Parallel verantwortet sie als Chief People Officer (CPO) die Region Lateinamerika, Europa, Naher Osten und Afrika. Die 49-jährige begann ihre HR-Karriere vor gut 20 Jahren bei Bosch und war dort zuletzt als Vice President in der globalen, strategischen und operativen Personalverantwortung für einen Geschäftsbereich mit weltweit rund 12.000 Mitarbeitern tätig.

Susann Mayhead

wird mit Wirkung im April Vorstandsmitglied für Personal und Arbeitsdirektorin der Mercedes-Benz Mobility AG. Sie tritt die Nachfolge von Eefje Dikker an, die Verantwortung für Transformation, Digitalisierung und Operations innerhalb des Personalbereichs der Mercedes-Benz Group übernimmt. Susann Mayhead wird für alle Bereiche des Personalwesens der Mercedes-Benz Mobility AG verantwortlich sein, die über die Gesellschaften des Segments Mercedes-Benz Mobility in 35 Ländern mit insgesamt fast 10.000 Mitarbeitern tätig ist.

Neue Geschäftsführer bei Oskar Frech

Die Oskar Frech GmbH + Co. KG hat drei Manager neu in die Geschäftsführung berufen. Dr. Thomas Franco (CTO), Thomas Breins, (CFO), und Dr. Alexander F. Marks (CCO) sind jetzt neben dem langjährigen CEO Dr. Ioannis Ioannidis im Führungsgremium des Schorndorfer Familienunternehmens. Der Maschinenbauer stellt damit die Weichen für einen stabilen Generationenübergang.

Oliver Spagen

übernimmt zum 15. März das Segment Geschäftskunden und Freie Berufe der BW-Bank. Der 52-Jährige ist seit 2000 im LBBW-Konzern tätig und folgt auf Markus Linha, der im April in den Vorstand der Kreissparkasse Böblingen wechselt. Oliver Spagen ist seit 2012 Abteilungsleiter im Unternehmenskundengeschäft der LBBW. Derzeit verantwortet er Kapitalmanagement- und Vertriebs-steuerungsthemen sowie die Qualifizierungsstrategie für die Mitarbeitenden und Führungskräfte im Unternehmens-kundengeschäft von LBBW und BW-Bank. Er startete seine Laufbahn bei der Deutschen Bank im Geschäft mit Firmen und kam im Jahr 2000 zur BW-Bank. Seither arbeitete er in unterschiedlichen Funktionen im LBBW-Konzern - unter anderem in der Konzernentwicklung, im internationalen Geschäft sowie im Unternehmenskundengeschäft.

Tim Sterbak

hat die alleinige Geschäftsleitung des Nürtinger UV-Spezialisten IST Metz übernommen. Er löst Christian-Marius Metz ab, der sich künftig
auf die Metz Beteiligungen GmbH konzentriert. Der Enkel des Firmengründers Gerhard Metz war sieben Jahre in der Geschäftsführung und leitete die Firma seit Anfang 2022 gemeinsam mit Sterbak.

Sabine Benken

übernimmt die Leitung des Stuttgarter Anbieters von Führungskräftetrainings Management by Shakespeare (MbyS). Die Gründer Prof. Cordula Beelitz-Frank und Dr. Carl Philip von Maldeghem ziehen sich zurück – 20 Jahre, nachdem sie das Trainingsprogramm ins Leben gerufen hatten.

Kai Wiemer und Marcel Michel

Mit Kai Wiemer als Vice President Engineering und Marcel Michel als Vice President Marketing hat Markt-Pilot, der Esslinger After-Sales-Experte für den Maschinenbau, sein Management erweitert und auf die weitere internationale Expansion ausgerichtet. Alex Morbe wird CEO und Tim Geyer übernimmt als Head of North America den Ausbau des US-Standorts. Dr. Martin Ruth komplettiert das Führungsteam als Vice President Finance & Operations. Gründer Tobias Rieker bleibt in der Geschäftsführung, während sich Mitgründer Amin Oumhamdi aus der Führung zurückzieht, um sich wieder mehr um die Softwareentwicklung zu kümmern.

Dr. Stephan Klamert

ist seit Jahresbeginn neuer technischer Geschäftsführer der Wolff & Müller Hoch- und Industriebau GmbH & Co. KG. Er folgt auf Georg Willuhn (61), der diese Position fast elf Jahre innehatte und nun Leiter der Stabstelle für Sonderaufgaben im Hoch- und Industriebau wird. Der 45-jährige promovierte Bauingenieur Klamert ergänzt nun das Führungstrio, dem weiterhin Christoph Bohrer als kaufmännischer Geschäftsführer und Cliff Kürschner als technischer Geschäftsführer angehören. Zuvor war er in verschiedenen Leitungspositionen für die Zech Hochbau AG (vormals BAM Deutschland AG) tätig. Er ist zudem Lehrbeauftragter am Institut für Baubetriebslehre der Universität Stuttgart.

Johannes Fritz und Hans Sommer

Der Mitbegründer und Namensgeber der Drees-&-Sommer‐Gruppe, Prof. Hans Sommer, hat sein Mandat als Aufsichtsratsvorsitzender  niedergelegt und ist nach mehr als 50 Jahren im Unternehmen aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. An seine Stelle tritt  Dr. Johannes Fritz. Fritz gehört dem Aufsichtsrat seit vielen Jahren an, in den letzten Jahren auch als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender. Er war bis 2020 mehr als 30 Jahre in geschäftsführenden Positionen im Family Office der Familien Quandt und Klatten tätig; zuvor war er bei Bertelsmann und KPMG. Für Hans Sommer zieht sein Sohn Dr. Axel Sommer neu in den Aufsichtsrat ein.

Marion Mai

ist mit Wirkung zum 1. Juli in die Geschäftsführung der LBS Südwest berufen worden. Sie folgt auf den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Uwe Wöhlert, der zum 1. September nach über 45 Berufsjahren in der Sparkassenorganisation in den Ruhestand geht. Marion Mai (53) tritt zunächst als Generalbevollmächtigte in die LBS Südwest ein und wird mit Wöhlerts Ausscheiden in den Vorstand berufen, wo sie das Betriebsressort der LBS Südwest verantwortet. Aktuell leitet die gelernte Bankkauffrau und Volljuristin die Hauptabteilung Personal/Wirtschaftsdienste bei der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster.

Walter Jerusalem

wird mit Erreichen seines 65. Lebensjahrs Ende April als Geschäftsführer bei der Zeller + Gmelin GmbH & Co.KG ausscheiden. Jerusalems Amtszeit begann 2009 und war stets von seinem Engagement für die Wirtschaft begleitet. So war er im Präsidium und der Vollversammlung der IHK sowie in der Bezirkskammer Göppingen aktiv und hatte Funktionen im Arbeitgeberverband Chemie inne. In beratender Funktion wird er der Wirtschaft verbunden bleiben.

Leserumfrage

Wie gefällt Ihnen das Magazin Wirtschaft?

Die IHK Region Stuttgart gibt alle zwei Monate das Magazin Wirtschaft heraus. Wir laden Sie ein, uns Ihre Zufriedenheit mit dem Magazin mitzuteilen. Die Ergebnisse dieser Umfrage möchten wir dazu nutzen, Ihre IHK-Mitgliederzeitschrift für Sie noch interessanter zu gestalten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns bei diesem Ziel unterstützen und an unserer Umfrage teilnehmen. Die Beantwortung dauert nur wenige Minuten und ist anonym. Hier geht es direkt zur Umfrage.
Sie kennen das Magazin Wirtschaft nicht? Kein Problem. Lassen Sie uns auch das wissen. Optional können Sie in der Umfrage Ihre Kontaktdaten angeben, damit wir Sie kontaktieren können. 
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, melden Sie sich gern.
 
Webinar am 23.03.2023

#HIER: Social Recruitiung - Mitarbeiter in einem Dialog gewinnen

Social Media gewinnen immer mehr an Bedeutung auf der Suche nach kompetenten Arbeitskräften. Wie Sie diese für Ihr Unternehmen am besten einsetzten können, erfahren Sie in diesem Webinar.
Viele Handelsunternehmen und Handwerksbetriebe finden nur schwer geeignete Mitarbeitende. Wie kam es zu der Entwicklung? Welche Ansprüche hat, vor allem die jüngere Generation an zukünftige Arbeitgeber und welche neuen Wege sollten Unternehmen gehen, um für potenzielle Bewerber attraktiv zu sein? Welche besondere Rolle spielen Social-Media-Kanäle zur Gewinnung von Mitarbeitenden? Diese Fragen, sowie Tipps und Best Practice Beispiele werden in dem Vortrag beantwortet und veranschaulicht.
Inhalte:
  • Arbeitsmarktsituation
  • Klassische und neue Rekruitingswege
  • Tipps und Best Practice
Referentin: Anne Liesenfeld, Projektreferentin, Mittelstand-Digital Zentrum Handel
Das Mittelstand-Digital Zentrum Handel ist die branchenspezifische Anlaufstelle für kleine und mittlere Unternehmen bundesweit. Hier werden die Fragen rund um den Handel der Zukunft aus der unternehmerischen Praxis beantwortet.
#HIER ist eine gemeinsame Webinar-Reihe der IHK Region Stuttgart und der HWK Region Stuttgart und steht für “HWK und IHK erfolgreich regional”. Mit diesen Webinaren unterstützen wir KMUs und Handwerksbetriebe aus der Region auf Ihrem Weg der digitalen Transformation und sprechen unterschiedliche Digitalisierungsthemen an.  
Wann: 23.März 2023, 10 Uhr bis 11:30 Uhr
Wo: virtuell  
Gebühren: kostenfrei
Web-Seminar des NUiF am 16.03.2023

Rekrutierung von Mitarbeitenden aus Nordafrika - eine Chance für Unternehmen?

Die Fachkräfteeinwanderung aus Ländern außerhalb der EU, so genannten Drittstaaten, gewinnt angesichts des steigenden Fachkräftemangels weiter an Bedeutung. Eine Zielregion ist dabei Nordafrika. Hier setzt das Projekt THAMM an, welches sich um die Vermittlung von Fachkräften und Auszubildenden aus Ägypten, Marokko und Tunesien an Betriebe in Deutschland kümmert. 
Im Web-Seminar des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge am 16. März 2023  von  11:30 bis 12:30 Uhr stellt das Projekt „Unterstützung regulärer Arbeitsmigration und -mobilität zwischen Nordafrika und Europa“ (THAMM) vor, worauf Unternehmen achten sollten und wie eine Fachkräftegewinnung erfolgreich gelingen kann.


Webinar am 28.03.2023

Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) hat viele Facetten und Beteiligte. Im Kern geht es darum, in Betrieben Strukturen aufzubauen und zu fördern, die der Mitarbeitergesundheit dienen, das heißt, gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz erkennen und die Ressourcen und Gesundheitskompetenz von Mitarbeitenden stärken.
Die BGF-Koordinierungsstelle hilft, passgenau in die Gesundheit am Arbeitsplatz zu investieren und sie als wichtigen Faktor bei der Gewinnung von Fachkräften und Auszubildenden mitzudenken.
Im Web-Seminar gehen die Experten der regionalen BGF-Koordinierungsstelle Baden-Württemberg auf die Rahmenbedingungen der betrieblichen Gesundheitsförderung ein und geben Ihnen viele Tipps und praktische Anregungen, wie der Einstieg in die betriebliche Gesundheitsförderung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen gelingen kann.
Webinar zur Betriebliche Gesundheitsförderung
28. März 2023, von 9:00 Uhr – 10:00 Uhr
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Das Webinar ist kostenlos.
Die Web-Seminarreihe 2023 zum betrieblichen Gesundheitsmanagement ist ein Angebot der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Startup

Mit Plan G zum Erfolg

Wie macht man jungen Leuten das ­Gründen schmackhaft? Und besonders jungen ­Frauen? Schließlich sind nur 20 Prozent aller Startupper weiblich. Die Hochschule für Technik (HFT) in Stuttgart hat vielleicht den Dreh gefunden. Er heißt „Plan G“ und erlaubt es, im ­Praxissemester zum Master gut betreut ein Startup zu gründen.
Von den 20 jungen Leuten, die 2019 ­ihren Master in Wirtschaftspsychologie­ begannen, entschieden sich drei für das Startup. Dabei war es nicht einmal eine Herzensentscheidung: „Wir hatten schon so viele Praktika gemacht, da reizte es uns, mal was anderes zu probieren“, erklärt Ina Haug, eine der drei.
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Startup statt Praktikum

Am Anfang stand die Themensuche: Was für Probleme gibt es, die mit wirtschaftspsychologischer Unterstützung lösbar sind? Damals begann Corona den Arbeitsalltag grundlegend zu verändern.  Viele Unternehmen machten sich Sorgen um die mentale Gesundheit der Belegschaft – zwischen Homeoffice, Kurzarbeit und allgemeiner Krisenstimmung. „Klar haben auch vorher schon viele Unternehmen das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden auf dem Schirm gehabt, aber woher soll man wissen, ob beispielsweise ein Yogakurs etwas bringt?“, fragt Mitgründerin Marion Riedel.
Riedel hatte einen Bachelor in BWL, Haug und Diana Kovaleva als dritte im Bunde einen Bachelor in Psychologie. Die ­ideale Kombi also, um sowohl das Wohl der ­Belegschaft als auch das der ­Betriebe im Blick zu behalten. Und genug statistisches Knowhow, um ein ­geeignetes Tool zu ent­wickeln, das die mentale Gesundheit in mittelständischen Unternehmen messbar macht.

Mid steht für „mental improvement diagnostics“

ImproveMid nannten sie ihr Unternehmen, wobei Mid für die Anfangsbuch­staben der drei Mitzwanzigerinnen steht. Mid ist aber auch die Abkürzung für „mental improvement diagnostics“, etwa „­Seelische Gesundheitsverbesserungs­diagnose“, ein Begriff, den sie gern etablieren würden. Das Tool entwickelten sie zusammen mit drei Studenten – Männern „wegen der ­Diversität“, wie Riedel augenzwinkernd erzählt.
Erste Kunden fanden sich schon in der Startphase. Diese laden ihre Beschäftigten zu einer Online-Befragung ein, die im Schnitt eine Viertelstunde ­dauert. Die Ergebnisse sind anonym und werden nur auf Gruppenebene ausgewertet.
Das Ergebnis wird automatisiert erstellt und der Führungskraft auf einem selbst­erklärenden Dashboard präsentiert. „Das ist aber nicht der Stopp“, sagt Riedel. Das ­System schlägt auch Maßnahmen vor, wie die Situation verbessert werden kann.
Woher soll man denn wissen, ob ein Yogakurs im Unternehmen etwas bringt?
Am Anfang war ImproveMid eine Studien-leistung, um ECTS-Punkte zu bekommen. „Das Feedback des Marktes war dann aber so gut, dass wir im März 2022 eine UG gegründet haben“, erinnert sich Haug: „ein Traum ist in Erfüllung gegangen.“ Wohl auch, weil sich das Team als Volltreffer erwies, obwohl sich die Frauen vorher gar nicht kannten: „Was haben wir für ein Glück, dass wir so gut zusammenpassen“, freut sich Riedel um gleich zu ergänzen, „da steckt aber auch viel Arbeit drin, wir reflektieren sehr viel“.

Das Frauenpower-Beispiel macht Schule

Noch stehen sie unter dem schützenden Schirm von „Plan G“. Büro und Gehalt wird über die Landesförderung „Junge Innovatoren“ bezahlt. Auf diese Weise konnten die Drei ein finanzielles Polster anlegen, denn dieses Jahr läuft die Förderung aus. Dann müssen sie ­entscheiden,  ob sie Investoren einladen und damit ein Stück ihrer ­unternehmerischen Freiheit preisgeben oder ob sie organisch wachsen wollen.
Und was sagen die Kommilitonen, die damals das Praktikum vorzogen? „Hätten wir doch…“, ­zitiert Haug lächelnd. Die nachfolgenden Semester aber haben sich von ihrem Beispiel begeistern lassen: Viele wählen jetzt nicht mehr das Praktikum sondern Plan G.
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft 3-4.2023, Rubrik Menschen und Ideen
Editorial

Chancengleichheit – Zeit für einen kulturellen Wandel!

Brauchen wir den Weltfrauentag am 8. März eigentlich noch? Sollte die Chancengleichheit für Frauen nicht jeden Tag auf der Agenda stehen? Leider kann hiervon keine Rede sein, wie wir in drastischer Form in Ländern wie dem Iran oder Afghanistan erfahren müssen.
Aber auch in unserer entwickelten Gesellschaft sind wir, mal deutlicher, mal weniger klar erkennbar, noch weit davon entfernt, dass Chancengleichheit Normalität wäre. Wer darin nur eine feministische These sieht, liegt falsch. Eine kürzlich veröffentlichte Studie der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern belegt, dass das Lebenserwerbs-Einkommen von Frauen rund 40 Prozent unter dem von Männern liegt. Der Hauptgrund ist einfach nachzuvollziehen. Eltern- und Erziehungszeiten wie auch Teilzeitarbeit, die sich meistens anschließt, begrenzen die Erwerbszeit bei Frauen stark. Allein hierdurch entsteht, selbst wenn die Vergütung im Übrigen gendergerecht ist, eine relevante Einkommenslücke zwischen Frauen und Männern.

Hunderttausende Fachkräfte fehlen

Es lohnt sich, diese „Gender Pay Gap“ zu schließen. Laut IHK-Fachkräftemonitor werden im Jahr 2035 in Baden-Württemberg 835.000 beruflich qualifizierte Fachkräfte und 74.000 Akademiker fehlen. Demgegenüber arbeitet im Land eine Million Frauen in Teilzeit. Nur eine Stunde mehr pro Frau würde 30.000 Vollzeitstellen mehr entsprechen. Bessere Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, allen voran eine verbesserte Kinderbetreuungssituation, sind daher dringend notwendig – für die betroffenen Frauen, die mehr arbeiten wollen, aber auch für die Unternehmen, die Wirtschaft und unsere Gesellschaft als Ganzes.

Unternehmertum ist nicht männlich

Die Zahlen sind auch im Bereich der Selbständigkeit und des Spitzenmanagements eindeutig. Nur knapp 40 Prozent der Unternehmensgründungen werden von Frauen unternommen. Lediglich 23 Prozent der Vorstandposten in den DAX-Unternehmen sind von Frauen besetzt. Unternehmertum und Erfolg sind jedoch nicht männlich und viele Beispiele zeigen, dass Töchter genauso gut wie Söhne Firmen übernehmen, erfolgreiche Startups gründen können und einen positiven Einfluss auf  Unternehmensführung und -kultur haben.

Beispiele erfolgreicher Frauen herausstellen

Was braucht es also, dass Frauen in unserer Gesellschaft auch beruflich wirklich gleichgestellt sind? Was muss geschehen, damit die Entscheidung für Familie und Beruf nicht mehr so häufig auf Kosten der Chancengleichheit geht? Es wird nicht genügen, allein die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit zu verbessern. Mindestens genauso wichtig ist ein kultureller Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei kann es helfen, den Wert der Chancengleichheit stärker in der Erziehung zu verankern und exponierte  Beispiele erfolgreicher Frauen in den Mittelpunkt zu stellen.

Das Ziel ist noch nicht erreicht

Es stimmt, in den letzten Jahren ist schon viel erreicht worden. Dennoch zeigt der Umgang mit Frauen in Spitzenpositionen immer wieder, dass das Ziel noch fern ist. Eindrücklich beschreibt dies zum Beispiel die Digital-Unternehmerin Fränzi Kühne in ihrem Buch „Was Männer nie gefragt werden“. Jede Frau in einer Spitzenposition kann hier wohl Beispiele aus ihrer eigenen Erfahrung hinzufügen.
Daher ja, wir brauchen einen Weltfrauentag. Frauen haben schon viel erreicht, aber wir brauchen mehr als nur tolle Beispiele. Wir brauchen Selbstverständlichkeit.
Marjoke Breuning, Präsidentin der IHK Region Stuttgart
Dr. Suanne Herre, Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart
Nächstes Web-Seminar am 28.03.2023

Ausbildung und Beschäftigung von Zugewanderten

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen oder ausbilden können, welche Möglichkeiten Ihnen das neue Chancen-Aufenthaltsrecht bietet, wie Sie Fachkräfte und Auszubildende mit Zuwanderungs- bzw. Fluchthintergrund gewinnen und die neuen Mitarbeiter/-innen erfolgreich im Unternehmen integrieren können. 
Die Veranstaltungen finden online statt und sind kostenfrei. 
Zielgruppe: Unternehmer/-innen, Personal- und Ausbildungsverantwortliche
 
  • 06.12.2022, 10:00 bis 11:30 Uhr: Beschäftigung und Ausbildung von Geflüchteten aus der Ukraine, online

    Unternehmen haben ein großes Interesse, Geflüchtete aus der Ukraine zu beschäftigen. Man kann eine große Bereitschaft beobachten, diese Menschen zu unterstützen und sie auch ins Berufsleben zu integrieren. Rund um den Einstellungsprozess gibt es viele Fragen zu klären. Wie erhalten die Geflüchteten Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis? Was ist der schnellste Weg zu Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherung und Bankkonto? Wie erreiche ich die Zielgruppe und welche Erfahrungen haben Unternehmen in der Praxis bereits gemacht? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Beschäftigung und Ausbildung von Geflüchteten aus der Ukraine und tauschen mit Ihnen Erfahrungen aus. 

    Web-Seminar-Unterlagen
  • 24.01.2023, 10:00 bis 11:00 Uhr: Die Regelungen des neuen Chancen-Aufenthaltsrechts und Migrationspakets – Bleibeperspektiven für langjährig Geduldete, online

    Haben Sie in Ihrem Unternehmen Geflüchtete in Beschäftigung oder Ausbildung, die immer wieder von Abschiebung bedroht sind? Die Bundesregierung führt in einem ersten Migrationspaket ein neues Chancen-Aufenthaltsrecht ein, mit dem Menschen, die schon lange ohne Bleibeperspektive in Deutschland leben, neue Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt geboten werden. Außerdem werden Aufenthaltstitel bei nachhaltiger Integration schneller zugänglich gemacht und einige weitere Regelungen im Bereich Asyl und Migration angepasst. Wir zeigen, was die Änderungen für Betroffene und Unternehmen bedeuten, und was sie tun müssen, um diese Möglichkeiten auszuschöpfen. Außerdem beantworten wir Ihre Fragen zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht.

    Web-Seminar-Unterlagen
  • 02.03.2023, 10:00 bis 11:30 Uhr: Recruiting von Mitarbeiter/-innen und Azubis mit Fluchthintergrund, online

    Viele Unternehmen öffnen sich aus unternehmerischer Verantwortung und aufgrund des Fachkräftemangels für geflüchtete Menschen und bieten ihnen Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten an. Personalauswahlprozesse müssen dafür häufig offener und ressourcenorientierter gefasst werden. Welches sind hier die passenden Ansätze und Methoden? Wie gestaltet man Bewerbungsgespräche fair? Welches Sprachniveau ist Voraussetzung bzw. mit welchen Weiterentwicklungen kann im Laufe einer Ausbildung gerechnet werden? Und wie kommt man in dieser Zielgruppe in Kontakt zu neuen Auszubildenden und Mitarbeiter/-innen? Im Web-Seminar geben wir Ihnen Antworten auf diese Fragen und tauschen mit Ihnen Erfahrungen aus.

    Web-Seminar-Unterlagen
  • 28.03.2023, 10:00 bis 11:30 Uhr: Onboarding von neuen Kollegen/-innen und Azubis mit Zuwanderungs- und Fluchthintergrund, online

    Onboarding – das Ankommen im Betrieb – bedeutet mehr als nur die Übergabe von Arbeitskleidung, Laptop und Büroschlüssel am ersten Arbeitstag. Erfolgreiches Onboarding beginnt noch im Bewerbungsprozess und stellt sicher, dass Ihre neuen Auszubildenden oder Beschäftigten nicht nur am ersten Tag „auftauchen”, sondern motiviert, informiert und mit vollständigen Unterlagen und Material in Ihrem Unternehmen starten. Im Web-Seminar zeigen wir Ihnen, wie ein erfolgreicher Einstieg in Ausbildung und Beschäftigung gelingt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Situation von Azubis mit Fluchthintergrund. Dafür sind im Vorfeld u. a. Fragen zum rechtlichen Status und zu Sprachkenntnissen zu beachten.

    Infos und Anmeldung
In Kooperation mit dem NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge.

Die Veranstaltungen finden statt im Rahmen der Web-Seminarreihe „Fachkräftesicherung mit der IHK“
– www.fachkraeftesicherung.ihk.de/veranstaltungen
Auf unserer Website beantworten wir wichtige Fragen zur Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund:

FAQs zur Ausbildung von Flüchtlingen

FAQs zu Aufenthalt und Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten aus der Ukraine

FAQs zur Beschäftigung bzw. Ausbildung von Fachkräften aus dem Ausland
Weltfrauentag am 08.03.2023

Fachkräftepotenzial Frauen

Die IHK beteiligt sich an verschiedenen Projekten, die das Ziel haben, den Beschäftigungsumfang von Frauen zu erhöhen und Unternehmen bei der Erschließung dieses Fachkräftepotenzials zu unterstützen. Unternehmen, die ihren Frauenanteil innerhalb der Belegschaft steigern oder die Potenziale ihrer Mitarbeiterinnen noch besser nutzen möchten, finden auf den Webseiten der folgenden Netzwerke und Initiativen hilfreiche Informationen.

Zielgruppe Frauen

Eines der größten Potenziale, um dem Fachkräftemangel zu begegnen, stellt die Gruppe der Frauen dar: In Baden-Württemberg lag ihre Erwerbstätigenquote 2021 bei 73,5 Prozent, die der Männer bei 81,7 Prozent. Jedoch hat rund die Hälfte der erwerbstätigen Frauen eine Teilzeitstelle, oftmals nur mit einer geringen Wochenstundenzahl. Bei den Männern sind das weniger als neun Prozent. Von den erwerbstätigen Frauen mit Kindern sind fast drei Viertel in Teilzeit beschäftigt.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring 2023, Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung (15 bis unter 65 Jahre))
Sprechen Sie nicht nur in Ihrem Unternehmen sondern auch bei der Personalsuche gezielt weibliche Fachkräfte an und empfehlen Sie sich diesen als attraktiver Arbeitgeber.
Mehr dazu finden Sie in unseren Beiträgen:
Hier finden Sie weitere Handlungsempfehlungen und Leitfäden:

IHK-Arbeitskreis Unternehmerinnen

Die IHK Region Stuttgart unterhält den Arbeitskreis Unternehmerinnen mit Firmenchefinnen aus der Region. Ein Ziel des Arbeitskreises ist es, erfolgreiche Unternehmerinnen sichtbarer zu machen, auch als Vorbilder für junge Frauen. Ein weiteres Ziel ist der Erfahrungsaustausch untereinander, auch über Führungsfragen. Deshalb sollten neue Mitglieder, die gerne noch aufgenommen werden, auch Firmenchefinnen mit Führungsaufgaben sein.
Kontakt: Lisa Spanninger, lisa.spanninger@stuttgart.ihk.de

Frauen in Führungspositionen

Das Portal www.spitzenfrauen-bw.de des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg enthält Angebote rund um das Thema „Frau und Karriere“ wie Portraits erfolgreicher Frauen, Mentoring-Angebote, E-Learning-Module, Veranstaltungen und Unternehmensportraits.
In ihren wirtschaftspolitischen Positionen spricht sich die IHK für mehr Frauen in Führungspositionen aus, um dem Fachkräftemangel wirksam zu begegnen.

Frauen in MINT-Berufen

Zielsetzung der Initiative des Landes Baden-Württemberg „Frauen in MINT-Berufen“ ist es, die Chancengleichheit und das Arbeitskräftepotenzial in allen MINT-Studien- und Ausbildungsberufen durch eine verstärkte Heranführung, Ausbildung und Erwerbsbeteiligung von Mädchen und Frauen deutlich zu erhöhen. Dies soll helfen, den Bedarf der Unternehmen an (weiblichen) MINT-Fachkräften zu sichern, und zur Entwicklung einer modernen Unternehmenskultur 4.0 beitragen. Die IHKs in Baden-Württemberg sind Partner des Bündnisses. Informationen, beispielsweise über Aktionsprogramme, Bilanzberichte und Veranstaltungen, erhalten Sie unter www.mint-frauen-bw.de.
Unter komm-mach-mint.de finden Sie Informationen zum Nationalen Pakt für Frauen in MINT-Berufen. Als Partner des Pakts können Sie kostenfreien Service für Ihre MINT-Projekte nutzen wie eine Bilddatenbank, eine Jobbörse oder einen Veranstaltungskalender.
Das kostenlose Online-Instrument MINTtoolbox des Projekts „MINTrelation – Zukunftswerkstatt Technikberufe“ bietet ebenfalls Hilfestellungen mit zahlreichen Best-Practice-Beispielen aus Unternehmen.
Bereits bei der Berufsorientierung können Weichenstellungen für die Nachwuchssicherung in den Natur- und Ingenieurwissenschaften vorgenommen werden. Beim Girls'Day, den die IHK unterstützt, können Mädchen an einem Tag im Jahr in Unternehmen Berufe aus den Bereichen Technik, IT, Naturwissenschaften und Handwerk kennenlernen. Die IHKs engagieren sich außerdem bei der Initiative „Klischeefrei“, die sich für eine Berufsorientierung von Jugendlichen jenseits von Rollenbildern und Geschlechterklischees einsetzt.

Initiative „Vollzeitnahe Beschäftigung“

Die Landesinitiative „Vollzeitnahe Beschäftigung“ unter dem Dach der „Allianz für Fachkräfte“, an der auch die IHKs beteiligt sind, will Unternehmen und Beschäftigte in Baden-Württemberg über die Chancen einer vollzeitnahen Beschäftigung informieren und Anstöße für mehr vollzeitnahe Arbeitszeit- und Organisationsmodelle geben. Diese unterstützen Unternehmen bei der Fachkräftesicherung, da eine große Zahl an Beschäftigten ihre Arbeitszeit gerne erhöhen oder ausgewogener gestalten würden. Beschäftigte – Frauen und Männer – erhalten dadurch gute Chancen, Karriere und Familie zu vereinbaren.
Tipps und Hilfestellung zur Flexibiliserung von Arbeitszeiten erhalten Sie in unserem Artikel „Flexibles und mobiles Arbeiten“.

Kontaktstellen Frau und Beruf

Individuelle Beratung zu allen beruflichen Fragen – vom Wiedereinstieg bis zum Karrierecoaching – bieten in Baden-Württemberg die Kontaktstellen Frau und Beruf. Durch den Kontakt zu diesen Beratungsstellen haben Unternehmen die Möglichkeit, sich bei interessierten Frauen als Arbeitgeber bekannt zu machen.
Kontaktstellen in der Region Stuttgart:
Stuttgart: Telefon 0711 2634570
info@beff-frauundberuf.de
www.beff-frauundberuf.de

Netzwerke für Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen

In der Datenbank der bundesweiten Gründerinnenagentur (bga) können Sie sich einen Überblick über Netzwerke für selbstständige Frauen und solche, die es werden wollen, verschaffen. Sie bietet einen Überblick über mehr als 300 Netzwerke in ganz Deutschland, einige davon auch in der Region Stuttgart.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Initiative „FRAUEN unternehmen“ ins Leben gerufen, um Frauen zur beruflichen Selbstständigkeit zu ermutigen und Mädchen für das Berufsbild Unternehmerin zu begeistern. Das bundesweite Netz setzt sich aus Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen zusammen. Sie dienen als Role-Models für weibliches Unternehmertum.
Infos und Termine für Existenzgründerinnen im Land bietet die Initiative Start-up BW Women des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Titelthema Magazin Wirtschaft

Das Büro der Zukunft – mehr als Homeoffice

Erinnern Sie sich? Wer vor wenigen Jahren den Laptop unter den Arm klemmte, um sich „ins Homeoffice“ zu verabschieden, bekam oft Wünsche für einen „schönen Feierabend“ mit auf den Weg. Zwar experimentierten schon damals einige Unternehmen mit mobilem Arbeiten, aber in der Regel war das „Privileg“ auf einige wenige Mitarbeitergruppen beschränkt und mehr oder weniger bürokratisch geregelt. Denn bei aller Innovationsfreude blieb ein großes Fragezeichen: Würden die Beschäftigten auch verantwortlich mit den neuen Freiräumen umgehen?

Seit Corona ist Homeoffice keine Frage mehr

Seit dem Corona-Schock stellt fast niemand mehr diese Frage. Hunderttausende von Arbeitnehmern wurden im Frühjahr 2020 innerhalb weniger Wochen und Monate an den heimischen Schreibtisch geschickt. Und das Chaos blieb aus. Viele Unternehmen berichteten sogar von einer gestiegenen Produktivität. Mittlerweile ist das Arbeiten mit Laptop und Tablet von zuhause oder in der Bahn für viele zum Alltag geworden.
Manchen wird es schon fast wieder zuviel. „Zunächst war es für die Betriebe tatsächlich eine Herausforderung, ihre Beschäftigten wieder an den Arbeitsplatz zu bekommen“, sagt Constanze Weiß, Technik-Soziologin am Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP) in Stuttgart-Vaihingen. „Wir haben aber festgestellt, dass die Wenigsten auf die Dauer nur zuhause oder nur im Unternehmen arbeiten wollen.“ In der aktuellen Studie „Raumwechsel“ haben die Forscherinnen 1000 Erwerbstätige befragt. Herausgekommen ist eine klare Präferenz für den goldenen Mittelweg: den Wechsel zwischen mobilem Arbeiten und der Präsenz in der Firma. Das ist natürlich ein Mittelwert – es gibt auch Personen, die lieber überwiegend im Büro oder mobil arbeiten möchten. „Die meisten Unternehmen steuern deshalb eine hybride Arbeitsweise an“, sagt Weiß.   
 
So auch beim Pressenhersteller Schuler in Göppingen. Dort hat man im vergangenen Sommer an allen neun deutschen Standorten „hybrides Arbeiten“ zur Regel gemacht. Das bedeutet: Diejenigen unter den 2500 Mitarbeitern in Deutschland mit Büro-Arbeitsplatz dürfen an normalerweise zwei Tagen zuhause arbeiten, den Rest der Woche sollten Sie am Arbeitsplatz sein.  „Wir wollen ein moderner und attraktiver Arbeitgeber sein, und die Corona-Zeit hat bewiesen, dass die meisten Teams und ihre Führungskräfte in der Lage sind, hybride Arbeitsformen fair und ohne Effizienzverluste zu organisieren“, sagt Arbeitsdirektor Thomas Kamphausen. Schuler sieht sich damit durchaus als Vorreiter im deutschen Maschinenbau. Wer im Wettbewerb um Fachkräfte erfolgreich sein will, werde daran aber nicht mehr vorbeikommen, so Kamphausen. „Die Bewerber erwarten, dass ihnen hier etwas angeboten wird.“
Wir waren überrascht, dass die Produktivität insgesamt besser eingeschätzt wurde als bei Präsenzarbeit

Kaiser+Kraft-Vice President Felix Ulrich über die Mitarbeiterbefragung zum Homeoffice während Corona

Man kann aber auch zuviel des Guten tun. Kamphausen ist überzeugt: „Wenn Mitarbeiter gar nicht mehr ins Büro kommen, leidet darunter sehr schnell das Gefühl, zusammenzugehören“, weiß er. Während Corona trafen sich viele Schuler-Beschäftigte nicht von Angesicht zu Angesicht, Neuanfänger und Auszubildende lernten ihre Kollegen erst nach Monaten persönlich kennen. „Wir haben uns für den Mix aus Büropräsenz und mobilem Arbeiten entschieden, damit Schuler eine lebendige Community bleibt.“

Die Büros dürfen trotzdem nicht leer sein

Funktionieren kann das nur, wenn sich die Beschäftigten untereinander und mit ihren Vorgesetzten gut abstimmen, so der Manager. Die beliebtesten Tage im heimischen Arbeitszimmer sind, wenig überraschend, Montag und Freitag. Zwar sei es in Ordnung, so weit wie möglich auf die Wünsche der Beschäftigten einzugehen und beispielsweise Präsenzbesprechungen eher in die Wochenmitte zu legen. „Unsere Büros dürfen am Montag und Freitag aber nicht leer sein.“ Den Schuler-Mitarbeitern sei auch völlig klar, dass man die Arbeit in den eigenen vier Wänden genau so ernst nimmt wie im Büro und sich entsprechend präsentieren sollte. „Dass ein Mitarbeiter die Kamera nicht einschalten möchte, weil er noch im Schlafanzug ist, kommt mittlerweile nicht mehr vor.“
Nicht alle Mitarbeiter profitieren vom neuen Angebot. „In der Produktion lässt sich die Anwesenheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht ersetzen, auch in einigen anderen Bereichen ist das schwierig“, so Kamphausen.  „Deshalb arbeiten wir gleichzeitig daran, auch reine Präsenzarbeitsplätze noch attraktiver zu gestalten.“ Besonders wichtig sei den Mitarbeitern dabei, dass ihre Belange bei der Geschäftsleitung Gehör finden. „Und das nehmen wir sehr ernst.“
Auch beim B2B-Geschäftsausstatter Kaiser+Kraft dürfen die Mitarbeiter zwischen mobiler und stationärer Arbeit wählen. „Wir sind in dieser Richtung extremst offen“, so Vice President Felix Ulrich. In einer Mitarbeiterbefragung hat die Geschäftsführung zuvor herausgefunden, wie sich die erzwungene Heimarbeit während der Corona-Monate auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hat. „Wir waren überrascht, dass die Produktivität insgesamt besser eingeschätzt wurde als bei Präsenzarbeit“, sagt Ulrich. „Tatsächlich fiel das Urteil der Führungskräfte sogar noch positiver aus als das der Beschäftigten.“

Bei der Arbeitszeit werden die Zügel locker gelassen

Wie die Mitarbeiter ihren Freiraum nutzen, bleibt ihnen überlassen. Auch bei der Arbeitszeit lässt die Stuttgarter Firma die Zügel locker: Gearbeitet werden darf zwischen sechs und 23 Uhr, auch am Samstag. „Es ist uns egal, wann die Leute arbeiten, solange das Ergebnis stimmt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden“, sagt Ulrich. In vielen Teams hat sich mittlerweile aber ganz von selbst ergeben, dass sie sich einmal in der Woche zu einem „Teamtag“ in der Firma treffen. „Das fördert natürlich den Austausch auf persönlicher Eben besser als ein virtuelles Meeting“, erklärt der Personalleiter. Seit diesem Jahr gilt der Mittwochvormittag als sogenannter „meeting-freier-Vormittag“, damit die Mitarbeiter auch mal bewusst Zeit für den persönlichen Austausch oder auch einfach zum Abarbeiten der Themen nutzen können.
Der Personalchef nutzt den weiten Spielraum auch gerne selbst: Die Kinderbetreuung am Nachmittag gleicht er durch abendliche Arbeitsstunden aus, auf der Fahrt von seinem Wohnort bei Heilbronn nach Stuttgart macht er das Zugabteil zum Büro. „Da macht es nicht so viel aus, wenn der Zug wegen Weichenschaden eine halbe Stunde warten muss.“ Für Felix Ulrich versteht es sich von selbst, dass es für die Geschäftsführung keine Extrawürste gibt: So hat Kaiser+Kraft im Büro das Desksharing eingeführt – feste Arbeitsplätze gibt es nicht mehr, jeder Mitarbeiter sucht sich morgens einen freien Schreibtisch im Bürogebäude – auch Ulrich und seine Kollegen aus der Chefetage.
„Fast alle unsere Kunden verbinden Mobilarbeit mit Desksharing“, sagt Karolin Fröscher. „Denn es ist Platzverschwendung, wenn konstant die Hälfte der Mitarbeiter zuhause arbeitet, im Unternehmen aber für jeden ein fester Arbeitsplatz freigehalten wird.“ Die 30-Jährige weiß ziemlich genau, welcher Trend gerade die Bürowelt regiert, denn ihr Unternehmen, die Fröscher GmbH & Co. KG in Steinheim/Murr (Kreis Ludwigsburg), stellt Möbel und Lösungskonzepte für moderne Arbeitsräume  her.

Die Anforderungen an die Arbeitsräume ändern sich stark

Die Anforderungen an Arbeitsräume ändern sich derzeit stark, so Fröscher. „In dem Maße wie Präsenz und feste Arbeitsplätze auf dem Rückzug sind, gewinnen Begegnungsräume wie der Flur oder die Kaffeeküche an Bedeutung für die Firmenkultur.“ Den Mangel an persönlicher Begegnung versuchen viele Unternehmen durch regelmäßige Teamtage auszugleichen.  Damit sich alle Teammitglieder wohl fühlen, wird dabei sehr auf eine gute Atmosphäre geachtet. Wie das aussehen kann, zeigt Fröscher in drei „Kreativräumen“ am Firmensitz, deren größter stolze 1600 Quadratmeter misst.  Darin findet man nicht nur die obligatorischen Tischkicker und Sitzinseln, sondern ein buntes Potpourri, wie sich Arbeits- und Begegnungsräume abseits öder 08/15-Einrichtungen gestalten lassen. Etwa eine Retro-Nische mit Möbeln und Utensilien, die an die 60er-Jahre erinnern. Oder eine Spiellandschaft, in der sich Kinder vergnügen, während die Eltern nebendran über ihrem Businessplan brüten. Die vielen Sport- und Spielgeräte springen ins Auge, aber es gibt auch alles, was man für ein Meeting benötigt – von der Audio-Anlage über Video- und Medientechnik bis zum  digitalen Whiteboard.
Man kommuniziert anders, je nachdem ob man sich zu einer Besprechung am kahlen Sieben-Meter-Tisch trifft  oder in einem Amphitheater zusammenkommt

Karolin Fröscher

Früher waren die Kreativräume einfach nur die Ausstellungsfläche des vor gut 100 Jahren als Schreinerei für Friseurmöbel gegründeten Familienunternehmens, erklärt Karolin Fröscher. „Aber je breiter und innovativer das Angebot wurde, desto häufiger haben Kunden nachgefragt, ob sie sich für Veranstaltungen und Meetings einmieten könnten.“ Das Ganze diene jetzt auch als Experimentierfeld, um Kunden mit den neuen Gestaltungsmöglichkeiten vertraut zu machen und die eigenen Arbeitsräume weiterzuentwickeln. „Die Kreativräume wirken spielerisch, haben aber eine wichtige Funktion“, sagt die Juniorchefin. „Man kommuniziert anders, je nachdem ob man sich zu einer Besprechung am kahlen Sieben-Meter-Tisch trifft  oder in einem Amphitheater zusammenkommt, ohne dass irgendetwas zwischen einem steht. Das sollen unsere Kunden hier erleben.“

Trend zum Desksharing

Den Trend zum Desksharing bestätigt Maria Zaglauer vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik. „Das Konzept findet zunehmend Verbreitung, auch weil sich Bürofläche so effizienter nutzen lässt.“ Allerdings hat die Fraunhofer-Wissenschaftlerin auch festgestellt, dass viele Beschäftigte nur ungern auf ihren eigenen Schreibtisch verzichten. „Viele empfinden dies als illegitimen Eingriff in ihr Territorium. Diese Reaktion ist psychologisch nachvollziehbar und sollte ernst genommen werden.“ Aktuell fragen deshalb viele Unternehmen beim IBP an, wie sich bei den Mitarbeitenden eine größere Akzeptanz erreichen lässt.“ Laut Zaglauer gibt es hierfür durchaus Möglichkeiten. Entscheidend sei zum Beispiel, eine gute „Clean Desk“ Policy, damit die Arbeitnehmer einen neutralen Arbeitsplatz ohne „Spuren“ eines Vorgängers vorfinden und den Platz sehr schnell auf seine Bedürfnisse umrüsten kann – etwa durch höhenverstellbare Möbel und passende Anschlüsse für digitale Endgeräte. Auch sei es sehr wichtig, bei der Einführung hybriden Arbeitens mit Desksharing zu jeder Zeit klar zu kommunizieren und den Prozess so transparent wie möglich zu gestalten. Die praktische Erfahrung zeigt außerdem:  Mit Partizipationsformaten wie Workshops oder Befragungen kann es gelingen, die Anforderungen der Nutzer an Arbeitsplätze, Räume und Organisation zu berücksichtigen und somit zu erreichen, dass die Veränderungen besser akzeptiert werden.
Auch im mobilen ­Arbeiten möchten die Mitarbeitenden zusammenarbeiten, und das Büro soll auch stilles, konzentriertes Arbeiten in hohem Maße ermöglichen

Maria Zaglauer vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik

„Die Ansicht ist verbreitet, dass Beschäftigte in der Firma nur noch der Begegnung und der Zusammenarbeit suchen, während stilles und konzentriertes Arbeiten daheim stattfindet“, weiß Maria ­Zaglauer. Sie möchte das so nicht so stehen lassen. „In der Raumwechsel-Studie haben wir herausgefunden, dass es diese strenge Trennung nicht gibt. Auch im mobilen ­Arbeiten möchten die Mitarbeitenden zusammenarbeiten, und das Büro soll auch stilles, konzentriertes Arbeiten in hohem Maße ermöglichen.“ Unternehmen, denen daran liegt, dass sich ihre Mitarbeiter beim hybriden Arbeiten wohlfühlen, sollten also darauf achten, dass es zusätzlich zu den Arbeitsplätzen im Mehrpersonen- oder Großraumbüro auch genügend Rückzugsräume gibt, zum Beispiel für die inzwischen stark verbreiteten Videokonferenzen. Dies entspricht dem Ansatz aktivitätsbasierter Büroraumkonzepte, die verschiedene Räume für verschiedene Arten von Tätigkeiten vorsehen. Ebenso wichtig kann es sein, einzelne Arbeitsplätze durch Trennelemente abzuschirmen und so dem Wunsch nach Privatsphäre entgegenzukommen. „Das ist auch akustisch eine Notwendigkeit, um gegenseitige Störungen zu minimieren.“

Ein leistungsfähiger Internetanschluss ist immer Voraussetzung

Wenn ständig ein Großteil der Mitarbeiter außerhalb des Unternehmens arbeitet, stellt das auch Anforderungen an die Technik, insbesondere die Telekommunikation. Ein leistungsfähiger Internetanschluss ist immer Voraussetzung, und dafür muss in der Regel der Arbeitnehmer selbst sorgen. Aber es gibt noch mehr Anforderungen: die Mitarbeiter sollen unter ihren gewohnten Durchwahlen erreichbar sein und über ihre Nebenstellen telefonieren können, als säßen sie in der Firma. Schließlich ist es dem Kunden egal, wo sich sein Gesprächspartner gerade aufhält.
So genannte virtuelle Telefonanlagen werden deshalb zurzeit stark nachgefragt. Dieses Modell ist auch als Voice-Cloud bekannt und basiert auf der Voice-over-IP-Telefonie via Internet. Die Kommunikationssoftware des Unternehmens ist hierbei nicht mehr auf Servern im Haus, sondern in einem Rechenzentrum gespeichert. Ein Dienstleister konfiguriert, pflegt und wartet die „Anlage“, die eigentlich nur noch aus Bits und Bytes besteht, wenn man von den Kabeln, Computern und Telefonen in der Firma einmal absieht. Einer der wenigen Mittelständler, die sich auf diesem Feld tummeln, ist die Citrus Communication Systems GmbH in Pleidelsheim (Kreis Ludwigsburg) mit Niederlassungen in Nürnberg und Leipzig. „Eine virtuelle Telefonanlage lässt sich mit null Aufwand so programmieren, dass ein Mitarbeiter unter ein und derselben Nummer auf dem Festnetz, auf Laptop, Tablet oder Handy erreichbar ist“, sagt Gründer und Geschäftsführer Peter Frohmüller. Und natürlich müssen die Citrus-Mitarbeiter hierfür nicht extra zum Rechenzentrum nach Frankfurt fahren, mit dem Frohmüller zusammenarbeitet, sondern programmieren die Einstellungen ihrerseits aus der Ferne vom Büro oder Wohnzimmer aus. Derzeit macht das Geschäft mit der Voice Cloud nur etwa ein Zehntel der Umsätze des Pleidelsheimer Systemhauses aus, das unter anderem viele Kommunen zu seinen Kunden zählt. Frohmüller rechnet aber damit, dass sich das Verhältnis bis in fünf Jahren umdreht: „Schon jetzt entscheiden sich 80 bis 90 Prozent der Neukunden für eine virtuelle Telefonanlage.“  Nicht nur weil sie flexibler ist, auch Cybersicherheit und Verfügbarkeit seien besser als bei einer In-House-Lösung.
Eine virtuelle Telefonanlage lässt sich mit null Aufwand so programmieren, dass ein Mitarbeiter unter ein und derselben Nummer auf dem Festnetz, auf Laptop, Tablet oder Handy erreichbar ist

Peter Frohmüller

Wohl eine der größten Veränderungen durch mobiles Arbeiten: Mitarbeiter müssen gar nicht mehr in Reichweite ihres Arbeitgebers wohnen. Vor allem in IT-Unternehmen ist es gang und gäbe, Fachkräfte in Berlin, Budapest oder Bangalore zu beschäftigen, aber auch andere Branchen haben entdeckt, dass New Work den Kreis potenzieller Mitarbeiter erweitert und die Hemmschwelle für Bewerber senkt, bei einer Firma im Heckengäu oder im Schwäbischen Wald anzuheuern.

Coworking Space hilft, wenn die Decke auf den Kopf fällt

So weit so gut, aber was tut man als Mitarbeiter, wenn einem bei der Arbeit die Decke auf den Kopf fällt, der Schwatz beim Kaffeeholen fehlt und der nächste Besuch in der Firmenzentrale erst in vier Wochen ansteht? Man mietet sich in einem Coworking Space ein. Die neue Arbeitsform, bei der Selbstständige, Kleinunternehmen aber auch Arbeitnehmer je nach Bedarf Schreibtische oder Büros gemeinsam mit der notwendigen Infrastruktur mieten können, ist nicht nur in der Landeshauptstadt, sondern mittlerweile auch in den meisten mittleren Städten verbreitet. Zum Beispiel in Schorndorf. Direkt gegenüber dem Schloss, im Gebäudekomplex „Villa am Schloss“ in dem auch die  Vermögensverwaltungsgesellschaft Flex Fonds ihren Sitz hat, befindet sich die CoWirken-GmbH. Gründerin Karin Feig und ihre Tochter Alicia als Geschäftsführerin haben dort Ende 2021 zwei Etagen als Coworking Space eingerichtet. Großraumbüro und mehrere Einzelbüros sind mit leistungsfähigen Internetanschlüssen und zum Teil mit Technik für Videokonferenzen ausgestattet. Der Schwerpunkt der Spaces liegt auf Nachhaltigkeit sowie auf den Eventräumen, wo Unternehmen sich für Tagungen, Seminare, Workshops oder besondere Firmenanlässe einmieten können.
David Hock schätzt diese Rundumversorgung sehr. Mit der Agentur Mehrbewerbungen.de rekrutiert er in den sozialen Medien Personal für seine Kunden. Deshalb ist er auf eine gute technische Ausrüstung angewiesen. Bevor er mit einem Mitarbeiter in sein abschließbares Teambüro bei CoWirken zog, hat er zuhause im Wohnzimmer gearbeitet. „Das war auf die Dauer nichts“, sagt Hock, es wurde zu eng, und mit einer sauberen räumlichen Trennung funktioniert es einfach besser.“ Im Coworking Space findet er nicht nur die Büroausrüstung, die er braucht, sondern auch Rückzugsräume, in denen er vertrauliche Kundengespräche führen kann und eine Kaffeeküche, wo er mit anderen Mietern ins Gespräch kommt. „Das ist schließlich einer der Vorteile eines Coworking Space“, unterstreicht ­Karin Feig. „Die Leute vernetzen sich und bilden eine Community.“  
Nicht alle Mieter bei CoWirken sind Startup-Gründer, und sie belegen die Räume auch nicht immer auf Dauer. „Wir haben Außendienstler, die nur eine begrenzte Zeit in der Gegend sind und zum Beispiel für eine Woche einen ruhigen Arbeitsraum brauchen“, sagt Geschäftsführerin Alicia Feig. „Es gibt aber auch Arbeitnehmer, ­denen es daheim zu unruhig ist und die deshalb zu CoWirken kommen – machmal auch nur für 3-5 Tage in der Woche.“
In diesem Bereich ist die Atmosphäre sehr wichtig, und die Villa ist dafür genau der richtige Rahmen

Alicia Feig

Ebenso vielfältig wie die Kundschaft sind die Branchen, aus denen sie stammt. Derzeit gibt es Recruiting- und Handwerksunternehmen, Künstler, IT-Fachleute, Businesstrainer, Übersetzer, einen Energieberater und einen Leuchtenentwickler. In der Jugendstilvilla, die mit dem Glasneubau verbunden ist und somit ebenfalls zum Gebäudekomplex gehört, sollte eigentlich eine Kindertagesstätte einziehen. „Das wäre für unser Angebot eine absolut sinnvolle Ergänzung gewesen“, bedauert Karin Feig. Während der Arbeit hätten die Mieter dann auch ihre Kinder in Obhut geben können, und das auch noch fast in Sichtweite. „Die Stadt unterstützte unser Vorhaben und mit einem privaten Träger aus der Nähe waren wir fast schon einig“, so die Gründerin. Doch weil der Partner kein Personal fand, scheiterte das Vorhaben. Die Gründerinnen haben das Beste daraus gemacht: Jetzt ziehen hier Coaches, Heilpraktiker, Psychotherapeuten und sogar eine Zen-Meisterin ein. „Damit bilden wir einen Gesundheitsschwerpunkt“, so Alicia Feig. „In diesem Bereich ist die Atmosphäre sehr wichtig, und die Villa ist dafür genau der richtige Rahmen." Ein Raum im Coaching- und Therapiezentrum und ein Privatbüro im Coworking Space sind noch frei, doch die Gründerinnen sind zuversichtlich, dass sie auch hier bald Mieter finden.

Das Raumklima immer im Blick haben

Nicht für jeden muss es gleich eine Villa sein, aber: „Die Raumqualität beeinflusst die Produktivität der Mitarbeitenden stark“, wie Fraunhofer-Wissenschaftlerin Maria Zaglauer bestätigt. Neben der richtigen Akustik, optimalen Lichtverhältnissen und gutem Raumklima sind der Wunsch nach Privatheit sowie der „Naturbezug“ im Büro sehr wichtig, weiß die Psychologin. Das dürfen großflächige Begrünungskonzepte oder Zimmerpflanzen sein, aber auch ein freier Blick durchs Fenster auf Wald oder Obstwiesen. Sogar eine natürlich grüne Wandgestaltung kann bereits einen positiven Effekt haben. Es lässt sich eben auch mit ganz einfachen Methoden eine gute Arbeitsatmosphäre herstellen.

Walter Beck, Redakteur Magazin Wirtschaft für Titelthema 3-4.2023
Veranstaltung am 09.03.2023

Jahreskongress Berufliche Bildung - jakobb kompakt@didacta

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Wie gewinnen wir die Generation Z für die Duale Ausbildung?

Am 9. März werden alle Berufsschullehrkräfte und betriebliche Ausbilderinnen und Ausbilder zu jakobb kompakt@didacta eingeladen. Zusammen mit den Partnern des Jahreskongresses Berufliche Bildung (jakobb) – dem Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg (BLV), dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), dem didacta Verband, der IHK Region Stuttgart und World Skills – wird im ICS der Messe Stuttgart der Frage nachgegangen, wie Nachwuchskräfte für die Duale Ausbildung begeistert und gewonnen werden können.
Seit 2015 ist jakobb die Veranstaltung, auf der sich die Partner der Dualen Ausbildung begegnen und austauschen.

Kostenfreies didacta-Tagesticket sichern!

Melden Sie sich bei jakobb kompakt@didacta an und erhalten Sie ein kostenfreies Tagesticket für die didacta. So können Sie am 9. März den ganzen Tag auf der Messe verbingen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Was: Jahreskongress Berufliche Bildung – jakobb kompakt@didacta
Wann: 9. März 2023
Wo: ICS Internationales Congresscenter Stuttgart, Landesmesse Stuttgart GmbH, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart
Für wen: Ausbildungsverantwortliche aus Unternehmen, Ausbilderinnen und Ausbilder, Lehrkräfte und Schulleitungen beruflicher Schulen
Veranstalter: Klett MINT, BIBB, BLV Baden-Württemberg, didacta Verband, IHK Region Stuttgart, WorldSkills Germany e. V.

Weitere Informationen und das vollständige Programm:
www.jakobb.de/jakobb-kompakt


Workshops, Seminare und Termine

IHK-Veranstaltungen zur Fachkräftesicherung

Hier finden Sie die Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart zu Themen der Fachkräftesicherung. Bei Fragen zu einzelnen Veranstaltungen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpersonen.
Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter „Fachkräfte und Personalentwicklung“ – hier werden Sie regelmäßig über die Veranstaltungen informiert.
Termin: Veranstaltungstitel, Veranstaltungsort, Ansprechpartner/-in
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de
 
Gabriele Dittert, Telefon 0711 2005-1573, gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
 
Roman Leonov, Telefon 0711 2005-1511, roman.leonov@stuttgart.ihk.de
 
Michael Weißleder, Telefon 0711 2005-1343, michael.weissleder@stuttgart.ihk.de
 
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424,  sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de
 
Larissa Faller, Telefon 07031 6201-8253, larissa.faller@stuttgart.ihk.de
 
Alicia Prochotta, Telefon 0711 2005-1912, alicia.prochotta@stuttgart.ihk.de

Barbara Keller, Telefon 07151 95969-8728, barbara.keller@stuttgart.ihk.de
 
Karin-Franziska Lenhardt, Telefon 0711 2005-1267, karinfranziska.lenhardt@stuttgart.ihk.de
 
Iris Nonnenmann, Telefon 07031 6201-8232, iris.nonnenmann@stuttgart.ihk.de
 
Lisa Brechter, Telefon 07151 95969-8748, lisa.brechter@stuttgart.ihk.de
 
Rainer Simshäuser, Telefon 0711 2005-1318, rainer.simshaeuser@stuttgart.ihk.de
 
Gabriele Dittert, Telefon 0711 2005-1573, gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
 
Barbara Keller, Telefon 07151 95969-8728, barbara.keller@stuttgart.ihk.de
 
Dr. Alicia Prochotta, Telefon 0711 2005-1912, alicia.prochotta@stuttgart.ihk.de
Kathrin Barbi, Telefon 0711 1657-287, kathrin.barbi@hwk-stuttgart.de
 
Britta Schnabel, Telefon 0711 39007-8349, britta.schnabel@stuttgart.ihk.de
 
Britta Schnabel, Telefon 0711 39007-8349, britta.schnabel@stuttgart.ihk.de
 
Frau Schullerus-Sixt, Telefon 07031 6201-8246, christiane.schullerus-sixt@stuttgart.ihk.de
 
Barbara Keller, Telefon 07151 95969-8728, barbara.keller@stuttgart.ihk.de
 
Barbara Keller, Telefon 07151 95969-8728, barbara.keller@stuttgart.ihk.de
 
Michael Weißleder, Telefon 0711 2005-1343, michael.weissleder@stuttgart.ihk.de
 
26. September 2023, 15:00 bis 16:30 Uhr: Web-Seminar: Unterstützung bei der Beschäftigung und Ausbildung ausländischer Fachkräfte, online
eine Veranstaltung im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de
 
Servicecenter Weiterbildungsberatung, Telefon 0711 2005-1132, weiterbildung@stuttgart.ihk.de
 
Michael Weißleder, Telefon 0711 2005-1343, michael.weissleder@stuttgart.ihk.de
 
16. November 2023, 11:00 bis 12:30 Uhr: Web-Seminar: Berufskompetenzen sichtbar machen – mit dem ValiKom Transfer-Zertifikat, online
in Zusammenarbeit mit IHK Rhein Neckar & IHK Südlicher Oberrhein
Alicia Prochotta, Telefon 0711 2005-1912, alicia.prochotta@stuttgart.ihk.de
 
Mehr Veranstaltungen zur Fachkräftesicherung? Melden Sie sich an zu unseren kostenfreien Web-Seminaren im Rahmen der Reihe „Fachkräftesicherung mit der IHK“. Ein Angebot der IHKs in Baden-Württemberg.
Veranstaltungen der IHKs im Rahmen der Berufsorientierung für Jugendliche, an denen Sie sich als Unternehmen ggf. beteiligen können, finden Sie auf unserem Portal „Berufsorientierung in Baden-Württemberg“.
Ihr Magazin für März/April

Das aktuelle Magazin lesen

Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.  
Das aktuelle Magazin (PDF-Datei · 8844 KB) enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit aktuellen Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen. 
Im Titelthema gehen wir der Frage nach, wie sich das Büro in den letzten Jahren geändert hat und wie Firmen aus der Region damit umgehen.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
Im Editorial erklären unsere Präsidentin Marjoke Breuning und unsere Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Herre, warum es Zeit für Chancengleichheit für Frauen und für einen kulturellen Wandel ist.
In der Rubrik Rat &Tat geben wir einen Überblick über elektronische Bezahlsystem und ihre Vor- und Nachteile im E-Commerse, über die ISO 27001 für Datensichereheit und wie ein Fahrplan zu Green Manufacturing aussehen kann. Weiter Themen sind betriebliche Energie- und Materialbilanzen und wie die IHK dabei hilft, sie zu erstellen und zu optimieren. Schließlich erfahren Sie, wie Sie Apps rechtssicher gestalten.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre.
In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe sind das die neue Gebührenordnung und die Zusatzqualifikation KI für Azubis.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 75 000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.
Land erhöht temporär Förderung

Förderprogramme für Unternehmen

Hier erhalten Sie einen Überblick über Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Personalarbeit zukunftsfest aufstellen wollen und dafür Unterstützung suchen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um geförderte Beratung bzw. Coaching. Ergänzend finden Sie Links zu weiteren Förderprogrammen, die für Einstellung, Ausbildung und Weiterbildung von Beschäftigten infrage kommen.
Aktuelle Info:
Beim Coaching-Programm Personalentwicklung und Weiterbildungsberatung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg wird befristet vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 die Förderung auf 70 Prozent erhöht, so dass eine Fördersumme bis 14.000 Euro möglich ist. Entscheidend dafür ist der Tag des Eingangs des Antrages.
An Beratungsunternehmen, die das geförderte Coaching durchführen, werden bestimmte Anforderungen gestellt. Häufig gibt es bei der Förderstelle Übersichten mit den für das jeweilige Förderprogramm zugelassenen Beraterinnen und Beratern. Hilfestellung, wie Sie an geeignete Berater/-innen kommen, liefert auch die Broschüre „Gut beraten: Auswahl, Beauftragung und Bewertung von Beraterinnen und Beratern – Empfehlungen für mittelständische Unternehmen“ (pdf) der Initiative Neue Qualität der Arbeit INQA.

Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Programm Förderung von Unternehmensberatungen für KMU will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Bewältigung der Herausforderungen durch den demografischen, digitalen und ökologischen Wandel unterstützen.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden KMU sowie Freiberufler mit weniger als 250 Beschäftigten und maximal 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen können sich von qualifizierten Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Unterstützt werden konzeptionelle und individuelle Beratungen zu zentralen Herausforderungen wie:
  • Fachkräftesicherung und -bindung (z. B. Aspekte zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben oder Erschließung zusätzlicher Fachkräftepotenziale bei Menschen mit Migrationshintergrund oder Behinderungen)
  • Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells
  • Ökologische Nachhaltigkeit
Ausgeschlossen sind z. B. Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, Jahresabschluss- und Buchführungsarbeiten.
In der Auswahl der Beraterin oder des Beraters ist der bzw. die Antragstellende frei, sofern die Beraterin bzw. der Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist.

Wie erfolgt die Förderung?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss zu den Beratungskosten von 50 Prozent, max. 1.750 Euro (d. h. max. förderfähige Beratungskosten: 3.500 Euro). Unternehmen können bis zu zwei Beratungen pro Jahr erhalten. Bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 31. Dezember 2026 sind maximal fünf Beratungen möglich. Es zählt der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Antrag ist online beim BAFA zu stellen. Die IHK steht bei der Antragstellung für Fragen zur Verfügung.
Unternehmen, die sich bei Beantragung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen vor Antragstellung ein kostenfreies Infogespräch mit einem regionalen Ansprechpartner – zum Beispiel ihrer IHK – führen.

Weitere Infos


Das Programm Förderung von Unternehmensberatungen für KMU wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert und läuft bis 31. Dezember 2026.

Neu: Programm INQA-Coaching

Das Programm INQA-Coaching soll kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nachhaltig auf ihrem Weg in die digitale Zukunft unterstützen. KMU sollen dadurch Prozesse entwickeln, um eine mitarbeiterorientierte und zukunftsgerechte Personalpolitik zu gestalten und ihre Innovationsfähigkeit zu stärken. Derzeit ist das Programm in der Bewerbungsphase für die INQA-Coaches. Wir informieren an dieser Stelle, wenn Unternehmen das Programm in Anspruch nehmen können. 

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind Unternehmen, die mindestens einen und  weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, mindestens zwei Jahre bestehen und deren Jahresumsatz weniger als 50 Millionen Euro (oder Jahresbilanzsumme geringer als 42 Millionen Euro) beträgt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsprozesse, in die Unternehmensleitungen, Führungskräfte und Mitarbeitende mittels agiler Methoden einbezogen werden. Die Beratungen werden durch speziell ausgebildete und zertifizierte INQA-Coaches durchgeführt und können alle personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungsfelder betreffen. Ziel ist es, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden sowie die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der KMU mit Blick auf den demografischen Wandel sowie auf die digitale und ökologische Transformation stärken.

Wie erfolgt die Förderung?

Gefördert werden bis zu zwölf Beratungstage. 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars erhalten die KMU als Zuschuss (Tageshöchstsatz maximal 1.200 Euro netto), 20 Prozent sind von den Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Das Unternehmen muss das Coaching zunächst selbst bezahlen. Die Erstattung der Beratungskosten erfolgt erst nach Abschluss des Coachings und vollständiger Prüfung der formellen Voraussetzungen sowie der nachzuweisenden Ergebnisse des Coachings durch die Bewilligungsbehörde.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Coachings ist ein durch eine INQA-Beratungsstelle ausgestellter Beratungsscheck, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält. Die Beratung findet im Unternehmen statt und muss innerhalb von sieben Monaten nach Ausstellung des Beratungschecks abgeschlossen sein.

Weitere Infos


INQA-Coaching ist ein ESF Plus-Programm der ESF Plus-Förderperiode 2021-2027. Die Europäische Union fördert zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Programme und Projekte in Deutschland. Das Programm löst das Coaching-Programm  unternehmensWert:Mensch ab.

Coaching-Programm Personalentwicklung und Weiterbildungsberatung

Mit dem Coaching-Programm Personalentwicklung und Weiterbildungsberatung sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt werden, den sich wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt und dem demografischen Wandel durch eine systematische Personalentwicklung und Weiterbildung zu begegnen.

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg, die entweder einen Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Vorjahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweisen und maximal 250 Beschäftigte haben (Vollzeitäquivalente ohne Auszubildende).

Was wird gefördert?

Gefördert wird ein Coaching durch ein zertifiziertes Beratungsunternehmen. Das Coaching soll zwei Bausteine umfassen. Zum einen soll ein systematisches, betriebsspezifisches Personalentwicklungskonzept als strategische Grundlage der Personalpolitik entwickelt werden. Zum anderen sollen Weiterbildungsempfehlungen für die einzelnen Beschäftigten erarbeitet und konkrete passende Qualifizierungsangebote und dafür zur Verfügung stehende Fördermöglichkeiten identifiziert werden.

Wie erfolgt die Förderung?

Gefördert werden 50 Prozent der Beratungskosten von max. 1.000 Euro pro Personentag, insgesamt max. 20 Personentage, d. h. die max. Fördersumme beträgt 10.000 Euro. Befristet vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wird die Förderung auf 70 Prozent erhöht, so dass eine Fördersumme bis 14.000 Euro möglich ist. Entscheidend dafür ist der Tag des Eingangs des Antrages. Das Coaching sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Eine mehrmalige Förderung ist nicht möglich.

Weitere Infos

Weitere Infos, die Ausführungsbestimmungen, den Förderantrag sowie eine Liste der Beratungsunternehmen finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Verträge mit dem Beratungsunternehmen dürfen erst nach Bewilligung des Projekts geschlossen werden.

Das Coaching-Programm Personalentwicklung und Weiterbildungsberatung ist ein Förderprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg im Rahmen der Weiterbildungsoffensive und läuft bis 31. Dezember 2024.

Eingestellt: Förderprogramm Coaching für KMU

Das Förderprogramm Coaching für KMU ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen.
Hier finden Sie den Link zur Information über das Programm und zur Liste der Beratungsunternehmen: Mit dem Förderprogramm Coaching für KMU sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fit für den Strukturwandel gemacht und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden. Dazu wurde externes Coaching für bestimmte Themenbereiche, unter anderem Fachkräftesicherung, finanziell unterstützt. Die Förderung erfolgte auf Basis des operationellen Programms „Chancen fördern“ des ESF in Baden-Württemberg.

Informationen zu weiteren Förderprogrammen

Neue Materialien des NUiF

Energiespar-Plakate in verschiedenen Sprachen

Gemeinsam Energie sparen – mit Beschäftigten verschiedener Herkunftsländer und Sprachen: Dabei will das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) mit einem Energiespar-Plakat zum Ausdrucken, Auslegen und Mitnehmen in sechs Sprachen unterstützen.
Um möglichst viele Mitarbeitende und Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen zu erreichen, werden die Plakate in Deutsch, Ukrainisch, Arabisch, Englisch, Türkisch und Russisch zur Verfügung gestellt. Sie können sich die Plakate beim NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge als PDF herunterladen und ausdrucken. Zum Aufhängen eignen sich gut sichtbare Orte wie die Werkshalle, Büros oder die Eingangshalle.
 
Außerdem hat das NETZWERK zahlreiche neue Sprachflyer für verschiedene Branchen neu aufgelegt, die Beschäftigten den Arbeitseinstieg erleichtern können. Es stehen für folgende Bereiche und Branchen kleine Wörterbücher mit wichtigen Fachbegriffen zur Verfügung: Büro, Digital- und IT-Branche, Handel, Lager/Logistik, Bus- und Berufskraftfahrer, Gebäudereinigung, Textilindustrie, Elektrobranche, Maler und Lackierer, Gastronomie/Hotellerie, Bäckerhandwerk, Friseurhandwerk, Pflege.
Auf der IHK-Website finden Sie umfangreiche Infos zur Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten sowie Tipps, Hilfsmittel und Fördermöglichkeiten zum Thema berufsbezogenes Deutsch.

Alle Termine 2023

Vergaberecht – Veranstaltungen für Öffentliche Auftraggeber

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Auftraggeber dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sie wollen immer bestens informiert sein? Abonnieren Sie unseren kostenlosen IHK-Newsletter Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“, so verpassen Sie keine der kommenden Veranstaltungen.
Veranstaltungen 2023
Präsenzveranstaltung Forum Vergabe e.V.
Vergaberechtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2022

EuGH, nationale Gerichte, Vergabekammern
16. März 2023; 09.00 Uhr bis 17:00 Uhr
Online-Anmeldung direkt bei Forum Vergabe e.V.
Webinar: Wie werden Vergabeverfahren rechtssicher beendet?
19. April 2023; 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Wie vergeben Sie gezielt Reinigungsdienstleistungen?
25. April 2023; 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Wie schreiben Sie agile Leistungen aus?
4. Mai 2023: 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Wie prüfen und werten Sie Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen?
28. Juni 2023: 09:30 Uhr bis 13:30 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Wie setzen Sie Bieterfragen zielführend und strategisch ein?
9. November 2023; 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Symposium für Vergaberecht
28. November 2023; ganztägig
Online-Anmeldung leider noch nicht möglich
Informationsveranstaltung am 28.09.2023

Infoveranstaltungen „Beruflicher Aufstieg” mit der IHK

  • Wie komme ich zum „Beruflichen Aufstieg“?
  • Was kommt für mich in Frage: Zertifikat oder Höhere Berufsbildung?
  • Wo kann ich meine Weiterbildung machen?
  • Wer ist mein Ansprechpartner?
Zweimal im Jahr gibt es bei uns der IHK Region Stuttgart
  • einen Überblick die Weiterbildungen
  • Infos zu IHK Fortbildungsprüfungen – Fachwirt, Meister, Betriebswirt und mehr
  • Ansprechpartner vor Ort
  • persönliche Beratungsgespräche im Anschluss der Veranstaltung oder Termine
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Weiterbildungen der IHK Region Stuttgart.
Bei uns finden Sie Ansprechpartner.
Wir bieten im Anschluss an die Veranstaltungen persönliche Beratungsgespräche an.
Die Veranstaltungen finden statt:
  • Donnerstag, 28. September 2023
  • Donnerstag, 29. Februar 2024
von 17:00 – 19:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über unsere Veranstaltungsdatenbank.
Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzerklärung.
Gut aufgestellt trotz Fachkräftemangel

Fachkräfte halten in Krisenzeiten

Krisen wie die Corona-Pandemie, der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die Energiekrise wirken sich bei zahlreichen Unternehmen auch negativ auf den Personalbedarf aus. Dennoch sind angesichts des demografischen Wandels immer mehr Branchen von einem Mangel an Fachkräften betroffen. Dann ist es wertvoll – wenn die Wirtschaft wieder anzieht – auf seine qualifizierten Fachkräfte im Unternehmen zurückgreifen zu können und nicht neue einstellen und einlernen zu müssen. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Beschäftigen in und nach der Krise halten können.

Analyse – auf dem Arbeitsmarkt und im Unternehmen

Die Stellenbesetzungsschwierigkeiten in den Unternehmen haben sich verglichen zum Vorjahr nochmals verschärft – und das, obwohl die Betriebe vielfach ein wirtschaftlich schwieriges Jahr erwarten und ihre Personalplanung heruntergeschraubt haben. Mittel- und langfristig werden vor allem beruflich qualifizierte Fachkräfte fehlen. Eine Analyse bietet der DIHK-Fachkräftereport 2022.
Der IHK-Fachkräftemonitor für Baden-Württemberg zeigt, dass aufgrund des demografischen Wandels im Jahr 2035 über eine Million Fachleute weniger zur Verfügung stehen werden als 2022. Dieses Instrument stellt die Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem Fachkräftearbeitsmarkt bis 2035 in 93 Berufsgruppen und 19 Branchen bzw. den 12 IHK-Regionen in Baden-Württemberg dar und ermöglicht Ihnen einen Blick in die Zukunft.
Mit dem IHK-Demografierechner, der auf dem Fachkräftemonitor basiert, können Sie die Altersstruktur in Ihrem Unternehmen analysieren, Ihren Ersatzbedarf feststellen und sich mit Ihrer Branche vergleichen.
Benötigen Sie externe Unterstützung, um Ihre Personalpolitik zukunftsfest zu machen? Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Förderprogramme, mit denen Sie eine geförderte Beratung in Anspruch nehmen können.

Attraktiver Arbeitgeber – in und nach der Krise

In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels ist es wichtig, darüber nachzudenken, wie Sie sich als attraktiver Arbeitgeber in und nach der Krise aufstellen möchten. Ihre Arbeitgeberattraktivität ist entscheidend für qualifizierte und motivierte Beschäftigte – heute und in Zukunft.
Dazu ist es wichtig, eine glaubwürdige Arbeitgebermarke zu entwickeln und diese nach außen sichtbar zu machen. Grundlage hierfür ist eine Standortbestimmung: Identifiziert werden sollten Alleinstellungsmerkmale Ihres Unternehmens, die Position der Wettbewerber auf dem Arbeitsmarkt sowie die Befindlichkeiten und Erwartungen der Zielgruppen, auf die Sie zugehen möchten. Pluspunkte können Sie zum Beispiel mit einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sammeln. Dann heißt es, eine gute und passende Kommunikation nach innen wie nach außen aufzubauen. Wichtig ist: Seien Sie authentisch. Und überprüfen Sie immer wieder, ob Sie auf dem richtigen Weg sind.
Von uns erhalten Sie Tipps, Infos und Links zum Einstieg ins Arbeitgebermarketing sowie zum Aufbau einer familienbewussten Unternehmenskultur.

Mit Kurzarbeit Personalkosten sparen

Ein verbreitetes Mittel, um das eigene Personal in Krisenzeiten zu halten und dennoch Personalkosten einzusparen, ist die Kurzarbeit. Angesichts von Corona und des Krieges in der Ukraine gibt es einige Lockerungen und Verbesserungen, die es kleinen und mittleren Unternehmen leichter machen, Kurzarbeit zu beantragen. Diese hat die Bundesregierung weiter bis 30. Juni 2023 verlängert. So müssen beispielsweise weiterhin nur 10 statt 30 Prozent der Beschäftigten von Arbeits- und Entgeltausfall betroffen sein und vorher keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Auch Leiharbeitnehmer/-innen können befristet bis 30. Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Das betrifft u. a. die höheren Leistungssätze und die längere Bezugsdauer.
50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden können den Arbeitgebern bis Juli 2023 erstattet werden, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld ist zweistufig: Zunächst muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Arbeitsausfall gestellt werden, dann kann für jeden einzelnen Monat die nachträgliche Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden.
Beim Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gibt es zahlreiche Punkte zu beachten. Wir bieten Ihnen eine umfangreiche Liste mit Fragen und Antworten.

Weiterbildung – auch während der Kurzarbeit

Beschäftigte – besonders diejenigen, die in Kurzarbeit sind oder im Unternehmen nicht voll ausgelastet sind – können über Qualifizierungsmaßnahmen nachdenken. Jetzt ist die Chance, sich auf die Arbeitswelt von morgen vorzubereiten: Die Corona-Krise löst in vielen Bereichen einen Digitalisierungsschub aus, für den sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer qualifizieren können. Oder vielleicht besteht schon lange der Wunsch nach einer Weiterbildung, der jetzt erfüllt werden könnte. Viele Angebote stehen auch online zur Verfügung.
Mit attraktiven IHK-Weiterbildungsprüfungen können Sie bei Ihren Beschäftigten punkten und sie für weiterführende Aufgaben in Ihrem Unternehmen qualifizieren. Die IHK-Weiterbildungsberatung und das Weiterbildungs-Informations-System WIS helfen Ihnen bei der Auswahl. In unserer Zusammenstellung finden Sie viele weitere Infos, zum Beispiel zu Fortbildungsabschlüssen und -prüfungen oder Förderungen.
Um die Menschen angesichts des Strukturwandels in der Arbeitswelt – vor allem durch Digitalisierung und Transformation – zu unterstützen, hat die Bundesregierung das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verabschiedet. Arbeitgeber erhalten damit auch Anreize, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur zur Qualifizierungsoffensive.

An der Ausbildung dranbleiben

Angesichts der Krisen denken manche Unternehmen über eine Einschränkung ihrer Ausbildungsaktivitäten nach. Doch: Ihre Azubis sind Ihre Fachkräfte von morgen. Bleiben Sie dran! Die IHK unterstützt Sie bei der Fortführung der Ausbildung und bei der Suche nach neuen Auszubildenden.
Bei Fragen stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater/-innen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie für das kommende Ausbildungsjahr noch keine passenden Kandidaten gefunden haben, kommen Sie auf uns zu. Wir unterstützen Sie zum Beispiel mit unserer Lehrstellenbörse, unseren Azubi-Speed-Datings oder im Rahmen zahlreicher Projekte zur Azubivermittlung – viele Angebote haben wir auch auf digitale Formate umgestellt.

Flexibilisierung der Arbeitszeiten und -orte

Mobiles Arbeiten war und ist ein Schlüsselbegriff, wenn man Unternehmen fragt, welche Lösungen Sie in der Corona-Krise für ihre Beschäftigten gefunden haben. Homeoffice ist eine besonders effektive Maßnahme zur Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte. Jedoch ist in vielen Bereichen wie Produktion oder personenbezogene Dienstleistungen mobiles Arbeiten kaum möglich. Hier können vielleicht über flexiblere Arbeitszeitmodelle Lösungen gefunden werden, um beispielsweise Abstandsregelungen einzuhalten.
Orts- und zeitflexibles Arbeiten ist aber auch zu einem wichtigen Argument für die Arbeitgeberattraktivität geworden und in Zukunft nicht mehr wegzudenken. Wir haben für Sie wichtige Punkte, weiterführende Infos und Leitfäden zu mobilen und flexiblen Arbeitsformen zusammengestellt.

Bei der Kinderbetreuung unterstützen

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit den Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder steht und fällt. Mit mobilem Arbeiten können Eltern zwar zu Hause arbeiten, doch eine gleichzeitige Betreuung von Kindern passt nicht zu konzentrierter Arbeit und ist eine große Belastung.
Jetzt ist eine gute Gelegenheit, zu überlegen, wie man als Unternehmen Beschäftigte bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen kann. Dies kann von Zuschüssen über Kooperationen bis hin zum Angebot eigener Betreuungsplätze gehen – damit können Sie als Arbeitgeber punkten und vielleicht noch ungenutzte Arbeitskräftepotenziale heben. Unsere umfangreichen Infos zum Thema betriebliche Kinderbetreuung können Ihnen weiterhelfen.
Übrigens: Im Rahmen der Corona-Regelungen hat die Regierung beschlossen, bei Betreuungsengpässen wegen Schul- und Kitaschließungen das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte auszuweiten. Damit soll die Situation von Eltern mit Kindern unter 12 Jahren erleichtert werden. Diese Regelungen wurden bis einschließlich 7. April 2023 verlängert.
Zum  23. September 2022 ausgelaufen ist dagegen die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Kinder zu Hause betreut werden müssen.

Beschäftigte mit Pflegeverantwortung entlasten

In Corona-Zeiten sind Arbeitnehmer/-innen, die Familienangehörige pflegen, besonders belastet. Dies hat auch die Politik gesehen und Regelungen für Beschäftigte getroffen, die coronabedingt Angehörige pflegen oder die Pflege neu organisieren müssen. Dafür wurden die Freistellungsmöglichkeiten von der Arbeit nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ausgeweitet und flexibilisiert sowie die Bezugsdauer von Pflegeunterstützungsgeld verlängert. Diese Regelungen wurden bis 30. April 2023 nochmals verlängert.
Über das Thema Freistellung hinaus können Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zahlreichen Maßnahmen unterstützen, damit sie Pflege und Beruf besser vereinbaren können. Wir haben Tipps, Unterstützungsmöglichkeiten und hilfreiche Links für Sie zusammengestellt.

Gesundheit im Betrieb managen

Die große Bedeutung von Gesundheit wurde allen durch Corona wieder eindrücklich vor Augen geführt. Zeit, über Gesundheitsförderung im Betrieb oder die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements nachzudenken. Die physische, aber auch die psychische Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten, ist Ziel dieser Maßnahmen. Positive Auswirkungen ergeben sich auch auf die Unternehmenskultur und die Attraktivität als Arbeitgeber. Die IHK bietet Checklisten, eine Dienstleister-Datenbank sowie einen Arbeitskreis, in dem sich interessierte Unternehmen austauschen können.
Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben und den Infektionsschutz in die Hände der Unternehmen gelegt. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Eindämmung von Corona und anderen Infektionskrankheiten haben wir für Sie Informationen rund um den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zusammengestellt.
Auf unserer Website finden Sie ebenfalls Infos, wenn Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Impfungen durch Betriebsärzte anbieten möchten.
In unserem Fachkräfteportal finden Sie Tipps, Hintergrundinfos und weiterführende Links zur Fachkräftesicherung.
Auf unserer Website haben wir für Sie die IHK-Corona-Infos gebündelt.
Hilfreiche Merkblätter und Links

Infos zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht

Nach dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG), das am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, können Geduldete, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen einen für 18 Monate befristeten Aufenthaltstitel erhalten. Auch für Unternehmen bedeutet das mehr Sicherheit, da Beschäftigte, die jetzt noch im Status einer Duldung sind, nach Erlangen des Chancen-Aufenthaltstitels für diese Zeit nicht mehr von einer Abschiebung bedroht sind.
Mit dem Chancen-Aufenthalt soll den Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der Frist von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG (bei nachhaltiger Integration) oder § 25a AufenthG ( bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) zu erfüllen und damit eine längere Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die eigenständige überwiegende Lebensunterhaltssicherung, Deutschkenntnisse, die Erfüllung der Passpflicht und der Nachweis der Identität. Ein direkter Wechsel aus dem Chancen-Aufenthalt in andere Aufenthaltstitel ist nicht möglich.
Der Chancen-Aufenthalt kann nicht verlängert werden. Können die Betroffenen nach den 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a/25b AufenthG nicht erfüllen, werden sie danach wieder vollziehbar ausreisepflichtig. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Duldung vor, so ist diese zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine Duldung werden dann erneut geprüft.

Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht

  • in Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet am Stichtag 31.10.2022 (d. h. Einreise vor dem 01.11.2017)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu über 50 Tagessätzen (allgemeine Straftaten) bzw. 90 Tagesätzen (Straftaten nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht)
  • keine wiederholten vorsätzlich falschen Angaben oder Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit und dadurch Verhinderung der Abschiebung
Den Chancen-Aufenthalt muss der/die Geduldete bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten die Geduldeten weitere Informationen dazu. Das Gesetz ist befristet bis Ende 2025. Bis dahin kann der Antrag gestellt werden. Ein formloser Antrag genügt. Muster finden Sie auf der Website des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg.

Folgen der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts

  • sicherer Aufenthaltstitel (die Duldung erlischt)
  • i. d. R. keine Wohnsitzauflage mehr
  • uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Anspruch auf Sozialleistungen (siehe Infoblatt der GGUA (pdf))
  • Familiennachzug nicht möglich

Weiterführende Infos

Neuer DIHK-Fachkräftereport

Fachkräfteengpässe in Deutschland nehmen zu

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat den neuen Fachkräftereport vorgelegt. Nach der aktuellen Umfrage von Ende 2022, an der sich fast 22.000 Unternehmen in ganz Deutschland beteiligt haben, haben sich die Stellenbesetzungsschwierigkeiten in den Unternehmen im Vorjahresvergleich nochmals verschärft – und das, obwohl die Betriebe vielfach ein wirtschaftlich schwieriges Jahr erwarten und ihre Personalplanung heruntergeschraubt haben.
Über alle Branchen hinweg sehen sich den Umfrageergebnissen zufolge 53 Prozent der Betriebe von Personalengpässen betroffen, in der Industrie und in der Bauwirtschaft sind es jeweils 58 Prozent. Während die Fachkräftelücke in den Industrieunternehmen gegenüber Herbst 2021 (53 Prozent) nochmals größer geworden ist, hat sie sich beim Bau etwas abgeschwächt (Vorjahr: 66 Prozent). Mit an der Spitze der von Engpässen besonders betroffenen Branchen stehen zudem weiterhin die Gesundheits- und Sozialdienstleister: 71 Prozent von ihnen melden Stellenbesetzungsprobleme. Im Bereich Verkehr und Lagerei suchen 65 Prozent der Unternehmen vergeblich nach Personal. Im Gastgewerbe berichten 60 Prozent der Betriebe von Personalengpässen. Das bedeutet zwar eine leichte Entspannung gegenüber dem Vorjahr (66 Prozent), geht vielfach aber auch einher mit eingeschränkten Angeboten und reduzierten Öffnungszeiten. 
Online-Test

Wie fit ist Ihr Unternehmen?

Wie gut Ihre Firma beim Thema Gesundheitsförderung aufgestellt ist, erfahren Sie ganz einfach mit unserem kurzen Gesundheitscheck.
Der kostenlose Onlinetest „Gesundheitsbewusster Betrieb“ liefert Ihnen als Ergebnis eine individuelle Analyse der Ist-Situation Ihres Unternehmens im Vergleich zu anderen Betrieben. Darüber hinaus erhalten Sie Vorschläge wie Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in puncto Gesundheit noch unterstützen können.
Die Checkliste wurde von den IHKs in Baden-Württemberg in Kooperation mit der Universität Freiburg entwickelt und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Betriebe – unabhängig davon, ob diese bereits Gesundheitsfördermaßnahmen getroffen haben oder sich dem Thema neu widmen möchten.
Die Website zum Onlinecheck bietet außerdem Informationen zum betrieblichen Nutzen und zur strategischen Planung beziehungsweise Konzeption der Gesundheitsförderung. Außerdem gibt es Vorschläge für konkrete Maßnahmen und Tipps zu Fördermöglichkeiten.
Sie haben Fragen rund um das Thema Betriebliche Gesundheit?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Alle Termine 2023

Veranstaltungen für Unternehmen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt hier bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter „Öffentliche Ausschreibungen“ – hier werden Sie über die Veranstaltungen regelmäßig informiert.
Veranstaltungen 2023
Webinar: Rechtsschutz für Bieter im Vergaberecht         
12. April 2023; 09:00 Uhr bis 12:15 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Die öffentliche Hand als Kunden gewinnen - Praktische Tipps und Tricks für Bieter   
9. Mai 2023; 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank  
Webinar: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
19. September 2023; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Rechtsschutz im Vergabeverfahren- wie setze ich meine Interessen in Beschaffungsvorhaben richtig durch
10. Oktober 2023: 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Rechtliche Do`s and Dont`s bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge für Bieter 
11. Oktober 2023: 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Webinar: Die öffentliche Hand als Kunden gewinnen - Praktische Tipps und Tricks für Bieter
12. Oktober 2023: 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank 
Symposium für Vergaberecht
28. November 2023; ganztägig
Online-Anmeldung leider noch nicht möglich

Integration durch Ausbildung

Aus Potenzialen werden Chancen

Das Projekt in Waiblingen wurde mit Svitlana Samarova und Inken Jagusch neu besetzt.
Eine Ausbildung oder Beschäftigung gibt Zugewanderten und Geflüchteten die Möglichkeit, ihre Erfahrungen und Stärken einzubringen, Neues zu lernen und im Team über sich hinauszuwachsen. Kurz: Sie ist ein wertvoller Baustein für eine gelungene Integration – und eine von vielen Wegen, dem aktuellen Fachkräftemangel wirkungsvoll zu begegnen. So unterschiedlich die beruflichen Voraussetzungen und Wünsche der Teilnehmenden sind, so individuell ist auch ihre Beratung.
Svitlana Samarova und Inken Jagusch informieren und begleiten Zugewanderte und Geflüchtete auf dem Weg in eine Ausbildung, eine Beschäftigung oder ein Praktikum; sie helfen bei Bedarf beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen und bei Fragen zu behördlichen Angelegenheiten.
Die intensive Betreuung reduziert eventuell vorhandene Unsicherheiten seitens der Teilnehmenden und bestärkt sie, ihre berufliche Zukunft aktiv zu planen.
Von dem Beratungsangebot profitieren auch Betriebe auf der Suche nach Auszubildenden bzw. Arbeitskräften. Im Hinblick auf eine möglichst passgenaue Vermittlung greift das Projektteam unter anderem auf Kompetenzanalysen zurück und trifft eine entsprechende Vorauswahl unter den Teilnehmenden. Weiter unterstützt es Betriebe bei Fragen zum Asyl- und Ausländerrecht und begleitet sie und ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ersten Monaten der Beschäftigung.
Seit mittlerweile vier Jahren unterstützt die IHK-Bezirkskammer Rems-Murr die berufliche Integration von Zugewanderten und Geflüchteten. Das Projekt wird vom Baden-Württembergischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus gefördert.
Arbeitsrecht

Urlaub

Stand: Januar 2023
Update Dezember 2022: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Dezember 2022 ein Grundsatzurteil getroffen, wonach Urlaubsansprüche nicht automatisch nach drei Jahren verjähren, wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht auf ihren offenen Resturlaub und den drohenden Verfall rechtzeitig hingewiesen haben. Weitere Informationen hierzu unten im Text unter Punkt 4.  
Update Januar 2023: Nach der Entscheidung des BAG vom 20. Dezember 2022 war unklar, ob diese Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Auszahlung von nicht genommenem Urlaub bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaubsabgeltungsanspruch) gilt. Das BAG hat nun in seiner – aus Arbeitgebersicht zu begrüßenden – Entscheidung vom 31. Januar 2023 klargestellt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung weiterhin der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Weitere Informationen hierzu unten im Text unter Punkt 8. 

Vorbemerkung

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (im folgenden abgekürzt: BUrlG) gewährleisten jedem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch und regeln die Modalitäten der Urlaubsgewährung und -vergütung.
Diese IHK-Information erläutert die wesentlichen Regelungen zum Urlaub einschließlich der besonderen Urlaubsregeln für bestimmte Arbeitnehmergruppen. 

1. Geltungsbereich des BUrlG

Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt).
Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer einschließlich
  • der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Aushilfsbeschäftigte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • in Ferienarbeit und in Nebentätigkeit Beschäftigte etc. 
Zu beachten ist, dass im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern das BUrlG nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
In der Praxis werden Inhalt und Umfang des Urlaubsanspruchs häufig durch vertragliche Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger gestaltet. Tarifvertraglich können allerdings auch für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen getroffen werden. Das heißt konkret:
Abweichende Urlaubsregelungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, sind stets zulässig (z.B. mehr Urlaubstage als der gesetzliche Urlaubsanspruch). Bei ungünstigeren Regelungen ist zu differenzieren: Regelungen (auch kollektiv-rechtliche), die den Mindestanspruch der §§ 1 bis 3 BUrlG beschneiden, sind nichtig. Ansonsten sind Schlechterstellungen auf tariflicher Grundlage möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Andere Freistellungsansprüche, auf die das BUrlG keine Anwendung finden: 
Neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub gibt es weitere Fälle, in denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen als zur Erholung einen Anspruch auf Freistellung haben – sei es mit oder ohne Fortzahlung der Vergütung. In diesen Fällen ist das BUrlG nicht anwendbar. Solche Ansprüche können sich aus dem Gesetz, aus Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Beispiele: 
  • Bei kurzzeitiger Verhinderung des Arbeitnehmers kommt häufig ein Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Beispiele hierfür sind persönliche oder familiäre Ereignisse (etwa eigene Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger, Betreuung des kranken Kindes, Quarantäne aufgrund Virusinfektion ohne Erkrankung) oder Ladungen zu Behörden oder Gerichten im öffentlichen Interesse. Hier spricht man häufig vom “Sonderurlaub”, der aber mit dem Erholungsurlaub nach dem BUrlG nichts gemein hat. 
  • Vom Erholungsurlaub ist auch der sogenannte Bildungsurlaub abzugrenzen, der einen gesonderten, durch Landesgesetz geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der Weiterbildung gewährt. Nähere Informationen zu: Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)

2. Urlaubsdauer

2.1. Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem BUrlG

Der jährliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das BUrlG geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Um den Mindesturlaub für einen geringeren Arbeitsumfang/Teilzeitkräfte festzulegen, ist eine Umrechnung erforderlich (24 : 6 x tatsächliche Arbeitstage):
  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
  • 4-Tage-Woche: 16 Urlaubstage
  • 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage
  • 2-Tage-Woche: 8 Urlaubstage
  • 1-Tag-Woche: 4 Urlaubstage
In allen Fällen ergibt sich so ein Jahresurlaub von vier Wochen. Dieser errechnete Mindesturlaub gilt unabhängig von den geleisteten Stunden an den Arbeitstagen. Entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer in der Woche beschäftigt ist.
Beispiel: 
Ein Teilzeitbeschäftigter, der jeweils eine Stunde an fünf Tagen die Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Urlaubstage. 

2.2. Gesetzlicher Zusatzurlaub für Minderjährige und Schwerbehinderte

Besonderheiten hinsichtlich des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs gelten für Jugendliche und Schwerbehinderte. 
Der Arbeitgeber hat auch  Jugendlichen nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mehr als der Mindesturlaub nach dem BUrlG, nämlich mindestens: 
  • 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und
  • 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (= Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) haben nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen basierend auf einer 5-Tage-Woche. Arbeiten sie regelmäßig mehr oder weniger als an fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Diesen Urlaub muss der Arbeitgeber immer  zusätzlich gewähren, auch wenn tarif- oder arbeitsvertraglich mehr Urlaub als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird. Er darf weder auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch auf den vertraglichen Zusatzurlaub angerechnet werden. 
Personen, die schwerbehinderten Menschen  gleichgestellt sind im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX haben  keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. 
Weitere Informationen zum Thema: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

2.3. Vertraglicher Zusatzurlaub 

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag freiwillig einen zusätzlichen Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Auf den vertraglichen Zusatzurlaub findet das BUrlG grundsätzlich keine Anwendung. Für den Zusatzurlaub kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vom BUrlG abweichende Regelungen treffen, etwa Regelungen über Verminderung des Zusatzurlaubs für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte. 
Achtung: Dies setzt aber voraus, dass im Arbeitsvertrag klar zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Zusatzurlaub differenziert wird, sonst teilt der vertragliche Zusatzurlaub das gleiche rechtliche Schicksal wie der gesetzliche Mindesturlaub, es gelten also die Regelungen des BUrlG auch für den vertraglichen Zusatzurlaub. 
Ein zusätzlicher, über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch kann sich zudem aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. 
Insbesondere in Tarifverträgen, teilweise auch in Arbeitsverträgen werden Regelungen aufgenommen, nach denen der Urlaubsanspruch sich mit zunehmendem Alter der Arbeitnehmer erhöht ( Staffelung nach Alter). Hier ist Vorsicht geboten vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wonach eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist. Verstößt die Regelung gegen das AGG, so wird eine Anpassung nach oben vorgenommen (BAG, Urteil vom 18.10.2016, Az. 9 AZR 123/16). Solche Regelungen können wirksam sein, wenn sie im Einzelfall gerechtfertigt sind etwa unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter (BAG, Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12). 

2.4. Berechnung der Urlaubsdauer bei wöchentlich unregelmäßiger Arbeitszeit

Bei Arbeitnehmern mit wöchentlich unregelmäßiger Arbeitszeit, wenn also von Woche zu Woche an unterschiedlich vielen Tagen gearbeitet wird, ist der  Jahresdurchschnitt der tatsächlichen Arbeitstage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs relevant. 
Der Urlaubsanspruch kann in solchen Fällen nach folgender Formel berechnet werden: 
Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage im Kalenderjahr multipliziert mit den vereinbarten Urlaubstagen für Arbeitnehmer in Vollzeit. Das Produkt hieraus ist durch die Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit zu dividieren. 
Bei dieser Berechnung ist bei einer 5-Tage-Woche von möglichen 260 Arbeitstagen im Jahr auszugehen (52 Wochen x 5 Tage). Bei einer 6-Tage-Woche ist hingegen von 312 Arbeitstagen im Jahr auszugehen (52 x 6 Tage). 
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich alternierend an zwei bzw. drei Arbeitstagen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Anwesenheit von 130 Arbeitstagen im Kalenderjahr (52 Wochen x 2,5 Tage). Der Urlaubsanspruch im Unternehmen für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 30 Tage auf Basis einer 5-Tage-Woche. Die Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit beträgt 260 Tage (52 Wochen x 5 Tage). Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen (130 x 30 : 260 = 15).
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Jahr während 26 Wochen fünf Tage und während 26 Wochen vier Tage (26 x 5 + 26 x 4 = 234 Jahresarbeitstage). Der Urlaubsanspruch für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Die Anzahl der Jahreswerktage im Unternehmen beträgt 312 Tage (52 Wochen x 6 Tage). Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen (234 x 24 : 312 = 18). 

2.5. Urlaubsdauer bei Veränderung der Arbeitszeit 

Die Urlaubsdauer hängt von der Anzahl der Wochenarbeitstage ab. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch ggf. neu zu berechnen. 
Hierbei sind mehrere Konstellationen denkbar: 
  • Die Wochenarbeitszeit verändert sich, aber die Zahl der Arbeitstage pro Woche bleibt gleich. Hier bleibt der Urlaubsanspruch unverändert, weil nur die Anzahl der Wochenarbeitstage relevant ist, nicht jedoch die Anzahl der geleisteten Stunden pro Tag. 
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet halbtags von Montag bis Donnerstag. Er stockt nun auf ganztags auf, die Arbeitstage (Montag bis Donnerstag) bleiben aber gleich. Hier ändert sich an der Anzahl der Jahresarbeitstage nichts. Der Urlaubsanspruch bemisst sich nach wie vor an einer 4-Tage-Woche. Der Freistellungsanspruch bezieht sich dann aber auf den ganzen Tag und nicht nur auf halbe Tage. 
  • Die Anzahl der Arbeitstage pro Woche ändert sich ab Jahresbeginn. Hier ist der Urlaubsanspruch entsprechend anzupassen. 
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Jahr 2022 an drei Tagen die Woche. Ab Januar 2023 arbeitet sie an vier Tagen die Woche. Der Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Im Jahr 2022 stand ihr ein Urlaubsanspruch in Höhe von 12 Tagen zu. Ab 2023 muss der Urlaubsanspruch erhöht werden auf 16 Tage. 
  • Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage (z.B. Wechsel von Vollzeit in Teilzeit) unterjährig, ist der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage umzurechnen. Hier ist zu beachten, dass der bereits in der Vollzeitphase überproportional gewährte Urlaub nachträglich nicht neu berechnet werden darf. Auch dürfen Urlaubsansprüche, die im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, nicht reduziert werden. 
Beispiel:
Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin arbeitet von Januar bis Ende Juni an fünf Tagen die Woche mit je acht Stunden pro Tag. Ab Juli arbeitet sie nur noch zwei Tage die Woche. Der Urlaubsanspruch im Unternehmen beträgt 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Bis Ende Juni hat sich die Arbeitnehmerin bereits 20 Tage Urlaub genommen. Die restlichen 10 Urlaubstage sind auf die 2-Tage-Woche umzurechnen. Bis Ende Dezember stehen der Arbeitnehmerin nicht 10, sondern nur noch 4 Urlaubstage zu (10 x 2 : 5 = 4). 
Eigentlich hätten ihr anteilig bis Ende Juni nur 15 Urlaubstage und ab Juli bis Ende Dezember 6 Urlaubstage, also insgesamt 21 Urlaubstage zugestanden. Da ihr innerhalb der ersten sechs Monate in der Vollzeitphase bereits überproportional Urlaub gewährt wurde (20 Tage) und dieser nicht nachträglich neu berechnet werden darf, stehen ihr insgesamt 24 Urlaubstage zu. 
Hinweis: Dies ist auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmer von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitbeschäftigung, so muss der in der Vollzeitphase erworbene Urlaubsanspruch entsprechend der Vollzeittätigkeit vergütet werden – auch dann, wenn dieser Urlaubsteil vom Arbeitnehmer im Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird (BAG, Urteil vom 20.03.2018, Az. 9 AZR 486/17).

2.6. Urlaubsanspruch und Zeiten der Nichtbeschäftigung bzw. des Ruhens des Arbeitsverhältnisses

Ob der Arbeitgeber den Urlaub für Zeiten kürzen kann, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich fortbesteht, hängt vom Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ab: 
  • Elternzeit: Grundsätzlich entsteht auch während einer mehrmonatigen oder mehrjährigen Elternzeit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, weil es grundsätzlich nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht darauf, ob tatsächlich gearbeitet wird. Allerdings kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (Ausnahme: bei Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers während der Elternzeit). Von dieser gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit muss der Arbeitgeber aktiv Gebrauch machen. Die Kürzungserklärung kann vor, während und nach der Elternzeit, spätestens aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. Tipp: Es empfiehlt sich, die Kürzungserklärung möglichst früh, am besten schriftlich zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit abzugeben. 
  • Mutterschutzzeiten: Für Zeiten des Mutterschutzes sieht § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ausdrücklich vor, dass die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten gelten. Die Arbeitnehmerin erwirbt also in diesen Zeiten ihren vollen Urlaubsanspruch. Dieser Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. 
  • Krankheit: In Zeiten, in denen Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, entstehen weiterhin Urlaubsansprüche. Eine Kürzung kommt lediglich hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs bei entsprechender wirksamer Arbeitsvertragsklausel in Betracht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden. 
  • Auch gesetzliche Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Hier ist nicht der Wohnort des Arbeitnehmers maßgeblich, sondern der Arbeitsort. Die Bundesländer haben Feiertagsgesetze erlassen, denen die jeweils geltenden Feiertage entnommen werden können. 
  • Zeiten von Kurzarbeit “Null” dürfen bei der Urlaubsberechnung in Abzug gebracht werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit “Null” darf der Arbeitgeber somit den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. 
  • Sabbatical: Der Zeitraum eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs (Sabbatical), in dem die Arbeitsvertragsparteien die Hauptleistungspflichten suspendiert haben, kann bei der Berechnung mit “null” Arbeitstagen in Ansatz gebracht werden (BAG, Urteil vom 19.3.2019, Az. 9 AZR 315/17). In Kalenderjahren, in denen der Arbeitnehmer sich durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befindet, entsteht daher kein Urlaubsanspruch. Erstreckt sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. 
  • Altersteilzeit im Blockmodell: Die Grundsätze des BAG zum unbezahlten Sonderurlaub gelten auch hier, da die Arbeitsverpflichtung einvernehmlich aufgehoben wird. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei Wechsel von Arbeits- und Freistellungsphase während des laufenden Kalenderjahres muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden. 

3. Voller Urlaubsanspruch/Teilurlaub

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben ( Wartezeit, § 4 BUrlG).
Die Frist zur Berechnung der Wartezeit beginnt regelmäßig mit dem Anfang des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Unerheblich ist dabei, ob die Wartezeit innerhalb ein und desselben Kalenderjahres erfüllt werden kann. Sie wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.
Beispiel:
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 15.12.2022, entsteht der volle Urlaubsanspruch am 15.6.2023. 
Nach der Wartezeit entsteht der volle Urlaubsanspruch dann immer bereits mit Beginn jeden Kalenderjahres.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beginnt am 1.5.2022. Er hat einen Anspruch auf 28 Urlaubstage. Erst mit Ablauf des 31.10.2022 entsteht der volle Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Der volle Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2023 entsteht hingegen sogleich mit Ablauf des 31.12.2022. 
Achtung: Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30.6. eines Kalenderjahres aus, steht ihm der Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr zu! 
Anspruch Teilurlaub, nämlich auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht: Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BUrlG:
  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; erfasst sind hiermit alle Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen wird. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu.
Beispiel: 
Arbeitsverhältnis beginnt am 15.11.2022. Der Urlaubsanspruch im Unternehmen beträgt 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Für das Kalenderjahr 2022 hat der Arbeitnehmer einen Teilanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs, also auf 2,5 Urlaubstage. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage, hier also auf 3 Urlaubstage aufzurunden. 
Achtung: Bruchteile, die weniger als 0,5 Urlaubstage betragen, dürfen nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber ohne gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht abgerundet werden. Sie müssen dann in ihrem genauen Umfang gewährt werden. 
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; hier sind die Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geht.
Beispiel: 
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.2. und wird innerhalb der Probezeit zum 31.5. gekündigt. Hier besteht ein Teilurlaubsanspruch von 4/12 des Jahresurlaubs. 
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; betroffen sind hier sämtliche Fälle, in denen zunächst ein Vollanspruch entstanden ist, das Arbeitsverhältnis dann aber bis zum Ende des 30. Juni (24 Uhr) des Kalenderjahres beendet wird.
Beispiel: 
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.9. und der Arbeitnehmer kündigt zum 30.4. des Folgejahres. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub im Folgejahr (“gekürzter Vollurlaub”). 
Die Gewährung von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass für Beschäftigungszeiten unter einem Monat überhaupt kein Urlaubsanspruch gewährt wird. Gemeint ist hier nicht der Kalendermonat. Zu beachten ist weiter, dass angefangene Monate bei der Berechnung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart.
Beispiel:
Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die an zwei Tagen die Woche arbeitet, scheidet nach einem Monat und zwei Wochen aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der (Mindest-)Jahresurlaub nach dem BUrlG beträgt acht Tage für eine 2-Tage-Woche (unabhängig von der geleisteten Stundezahl). Nachdem die Beschäftigung nur einen vollen Monat angedauert hat, ist ein Urlaubsanspruch von 1/12 von acht Urlaubstagen (0,66 Urlaubstage) entstanden.
Da Bruchteile von Arbeitstagen, die bei der Berechnung mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, besteht ein Urlaubsanspruch von einem Tag.

4. Übertragung, Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen/Hinweispflichten des Arbeitgebers

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr, also vor Ablauf des 31.12. gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG). 
Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BurlG).
  • Dringende betriebliche Gründe: Dabei handelt es sich um Umstände, die in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf oder der Auftragslage ihren Grund haben und die es im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf es zwar nicht zwingend erforderlich, aber doch geboten erscheinen lassen, Urlaub nicht mehr im ablaufenden Kalenderjahr zu gewähren (z.B. Hauptsaison, Grippewelle im Betrieb etc.). 
  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe: Klassischer Fall ist hier die lang anhaltende Erkrankung eines Arbeitnehmers, aufgrund derer die Gewährung des Urlaubs im Urlaubsjahr ausgeschlossen ist. 
In diesen Fällen muss der übertragene Urlaub grundsätzlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten kann er verfallen.
Vereinbarungen über weitergehende Übertragungszeiträume (z.B. Übertragbarkeit bis 30. Juni) in Arbeits- oder Tarifverträgen sind zulässig und werden häufig praktiziert. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kann dabei auch stillschweigend – etwa durch Gewährung des Urlaubs im Übertragungszeitraum – zustande kommen. 
In folgenden Fällen verfällt der Urlaubsanspruch nicht mit Ablauf des 31.12. bzw. des Übertragungszeitraums: 
  • Andauernde Arbeitsunfähigkeit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2009 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch nicht deshalb verfallen darf, weil er wegen Krankheit nicht genommen werden kann. Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des vertraglich vereinbarten Übertragungszeitraums, verfällt dieser erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (EuGH, Urteile vom 20.1.2009, Az. C-350/06 sowie C-520/06; BAG, Urteil vom 7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10). 
Beispiel: 
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2020 arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 20.5.2022 wieder gesund. Er hat laut Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Bis 31.12.2022 hat er keinen Urlaub genommen. Zum Zeitpunkt der Genesung waren aus 2020 30 Urlaubstage offen, die jedoch mit Ablauf des 31.3.2022 verfallen sind (15-Monatsfrist). Dazu kommen 30 Tage Urlaub aus 2021, die noch bis zum 31.3.2023 genommen werden können und 30 Tage Urlaub aus dem aktuellen Jahr 2022. 
Hinweis: Für den vertraglichen Zusatzurlaub kann vereinbart werden, dass dieser am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres oder mit Ablauf des Übertragungszeitraums auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Voraussetzung ist aber eine deutliche Differenzierungsklausel. 
  • Gesetzliche Erweiterung der Übertragung bei Elternzeit und Mutterschutz: Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Entsprechendes gilt auch im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 Satz 2 MuSchG). 
Achtung: Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfallen und verjähren Urlaubsansprüche aber generell nicht, wenn der Arbeitgeber bestimmten Hinweispflichten nicht nachkommt. 
Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen:
  • Der EuGH hatte im November 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch zum Jahresende oder mit Ablauf des zulässigen Übertragungszeitraums verlieren, nur weil sie keinen Urlaub beantragen. Zu einem Verfall kommt es nach dem EuGH nur dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch eine angemessene Aufforderung und Belehrung tatsächlich in die Lage versetzt hat, rechtszeitig Urlaub zu nehmen (EuGH, Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). 
  • Das BAG hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BAG, Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). 
  • Die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Nach dem BAG gelten sie aber auch für den vertraglichen Zusatzurlaub, wenn arbeitsvertraglich oder in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine andere Regelung getroffen wurde (BAG, Urteil vom 25.6.2019, Az. 9 AZR 546/17; BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az. 9 AZR 214/19). 
  • Die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX. Erlangt der Arbeitgeber aber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese nicht offenkundig, kann er den Arbeitnehmer auch nicht dazu auffordern, seinen gesetzlichen Zusatzurlaub wahrzunehmen. Ohne diese Kenntnis verletzt der Arbeitgeber seine Hinweisobliegenheit nicht und der Anspruch auf den gesetzlichen Sonderurlaub verfällt. Die Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers entstehen, wenn er von einer Schwerbehinderung oder Anerkennung Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 26.4.2022, Az. 9 AZR 367/21).
  • Fraglich ist, ob die Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Denn eine Aufforderung und Belehrung von Seiten des Arbeitgebers macht nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dieselbe Frage stellt sich auch bei Arbeitnehmern, die ihren Jahresurlaub aufgrund voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung nicht nehmen konnten. 
Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 22. September 2022 entschieden, dass ein Verfall des Urlaubs ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (also in dem entsprechenden Kalenderjahr) jedenfalls teilweise tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert wurde (EuGH, Urteile vom 22.9.2022, Az. C-727/20 und C-518/20).
Daraufhin hat  BAG in seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 245/19) entschieden, dass ein Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres  verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Das gilt aber  nur dann, wenn der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten, also  durchgängig arbeitsunfähig war. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können. Wenn der Arbeitnehmer hingegen im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig geworden ist, verfällt der Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. 
Rechtsprechung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen:
  • Aus Gründen der Rechtssicherheit verjähren Urlaubsansprüche nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis vorlag. Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass der Urlaub nicht nur nicht verfällt, sondern auch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht erfüllt (EuGH, Urteil vom 22.9.2022, Az. C-120/21). Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben, beruft, um daraus einen Vorteil zu ziehen. 
  • Das BAG hat die Vorgaben des EuGH umgesetzt und nun entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Dies gelte nach dem BAG auch für die Jahre vor 2019, als das BAG erstmals entschieden hat, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aktiv über den ausstehenden Urlaub und seinen drohenden Verfall informieren müssen. Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin Ende 2017 ihren damaligen Arbeitgeber nach über zehn Jahren verlassen und forderte Urlaubsabgeltung für 101 Tage aus den Jahren bis 2017, weil sie nach ihrer Aussage ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht nehmen konnte. Das BAG hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben und ihr die offenen Resturlaubstage zugesprochen, weil der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. 
Praxistipps für Arbeitgeber, um den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu ermöglichen:
Der Arbeitgeber sollte zu Beginn jeden Kalenderjahres und am besten ein zweites Mal in der zweiten Jahreshälfte rechtzeitig vor Ende jeden Kalenderjahres schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) über Folgendes informieren: 
  • Im Betreff des Schreibens/der E-Mail sollte auf die Wichtigkeit des Inhalts hingewiesen werden (beispielsweise: “Wichtig / Achtung: Urlaub 2022, Urlaubsübertrag und Verfall”)
  • Jedem einzelnen Mitarbeiter muss konkret mitgeteilt werden, wie viele Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen. Dies muss individualisiert erfolgen. Abstrakte Angaben in Verträgen oder allgemeine Rundschreiben genügen nicht. Kann der Arbeitnehmer seine Urlaubstage bspw. in einem digitalen System selbst einsehen, dürfte auch ein konkreter Hinweis genügen, wo die Anzahl der Urlaubstage eingesehen werden kann (z.B. Link zu Self-Service im Intranet). 
  • Jeder Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann. 
  • Jeder Arbeitnehmer muss darüber belehrt werden, dass nicht entsprechend der Aufforderung beantragter und nicht genommener Urlaub mit Ablauf des 31.12.XX, spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt.
  • Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen sollte auch der Hinweis aufgenommen werden, dass Urlaubsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. 
Wir empfehlen Ihnen, Ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen und beim Versand des Hinweisschreibens darauf zu achten, dass dieser so rechtzeitig erfolgt, dass der (Rest-)Urlaub auch tatsächlich noch genommen werden kann. Was “rechtzeitig” bedeutet, haben die Gerichte nicht festgelegt. Jedenfalls muss der Hinweis so frühzeitig erteilt werden, dass der restliche Urlaub in der Zeit nach dem Hinweis bis zum Verfallszeitpunkt noch in vollem Umfang genommen werden kann. Es empfiehlt sich zudem, eine Zugangs- bzw. Lesebestätigung anzufordern. Zudem sollte der gesamte Vorgang entsprechend dokumentiert werden. 
Unterbleibt der Hinweis, kann man sich als Arbeitgeber grundsätzlich weder auf den Verfall noch auf die Verjährung berufen. 

5. Urlaubsgewährung

Der Urlaub ist vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu gewähren. Voraussetzung der Urlaubsgewährung ist ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss diesen Urlaubswunsch bei der Festsetzung des Urlaubs vorrangig berücksichtigen und darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe hiervon abweichen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Urlaubserteilung für den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum aus zwei Gründen zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG):
  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, wenn eine gleichzeitige Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ausscheidet. Abwägungskriterien sind z.B. das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, Anzahl der schulpflichtigen Kinder.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ohne rechtfertigenden Grund ab, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz geltend machen (siehe auch Punkt 5.3.).
Eine ohne einen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az. 9 AZR 612/19). 
Der Urlaub muss zusammenhängend gewährt werden, jedenfalls aber mindestens ein Urlaubsteil mit mindestens 12 aufeinanderfolgenden Tagen (§ 7 Abs. 2 BUrlG). 
Ein bereits gewährter Urlaub kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. 

5.1. Verbot der Selbstbeurlaubung 

Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsanspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Dieses Verbot der Selbstbeurlaubung gilt absolut. Selbst dann, wenn 
  • der Arbeitgeber den Urlaubsantrag grundlos oder zu Unrecht nicht stattgegeben hat oder 
  • bis zum Fristablauf des Urlaubsanspruchs überhaupt noch eine den Urlaubstagen entsprechende Zahl an Arbeitstagen zur Verfügung steht, 
darf der Arbeitnehmer keine Selbstbeurlaubung vornehmen. 
Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss nicht nur eine ordentliche, sondern ggf. auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber hinnehmen. 

5.2. Betriebsurlaub

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nicht einseitig die Lage des Urlaubs anordnen kann. Er muss hierbei die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). 
Die Anordnung von Betriebsurlaub ist somit eine Ausnahme und nur unter bestimmten, gesetzlich nicht näher beschriebenen Voraussetzungen möglich
  • Nach der Auffassung vieler Juristen muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange geltend machen, um Betriebsurlaub anordnen zu können. Der Grund für die Anordnung von Betriebsurlaub muss seinen Ursprung im Betrieb haben, z.B. in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf oder ähnlichen Umständen. Grundsätzlich müssen Umstände vorliegen, die ein normales Arbeiten nicht möglich machen (z.B. wenn die Auftragszahl in manchen Branchen beispielsweise in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr drastisch sinkt oder im Falle des Stillstands bei Saisonbetrieben außerhalb der Saison). Ob auch ohne Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes die Lage des Urlaubs durch den Arbeitgeber einseitig festgelegt werden kann, sofern dies vorab im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, ist umstritten. 
  • Der Betriebsurlaub darf nur mit einer angemessen langen Ankündigungsfrist angeordnet werden, damit die Beschäftigten genügend Zeit zur Planung haben. Wie lange die Ankündigungsfrist sein muss, ist nicht näher festgelegt. Teilweise wird von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgegangen. 
  • Der Arbeitgeber darf nur einen Teil des Jahresurlaubs seiner Mitarbeiter fest verplanen. Nach der Rechtsprechung muss noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs für die Arbeitnehmer frei planbar bleiben. Das BAG hat in einem Urteil die Faustformel 3/5 Betriebsferien – 2/5 individuelle Urlaubsplanung als angemessen angesehen (BAG, Beschluss vom 28.7.1981, Az. 1 ABR 79/79). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch eine andere Regelung zulässig wäre. 
  • In Betrieben mit Betriebsrat ist zwingend dessen Zustimmung betreffend Einführung und zeitlicher Festlegung des Betriebsurlaubs erforderlich (meist in Form einer Betriebsvereinbarung). In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub dagegen im Rahmen seines Direktionsrechts einführen. 
Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsurlaubs noch keinen Urlaubsanspruch erworben, etwa weil die Wartezeit noch nicht vorüber ist, müsste ihn der Arbeitgeber grundsätzlich weiterbeschäftigen. Tut er das nicht, bleibt er trotz fehlender Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bereits den Urlaub zu gewähren, den er sich (gedanklich) bereits erarbeitet hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass weder der zu viel gewährte Urlaub noch das Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 
Hat ein Arbeitnehmer bereits alle ihm für das entsprechende Urlaubsjahr zustehenden Urlaubstage aufgebraucht oder wurden dem Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage für einen Zeitraum genehmigt, bevor der Betriebsurlaub beginnt, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, den Arbeitnehmer während der Zeit des Betriebsurlaubs arbeiten zu lassen oder ihn gegen Bezahlung von der Arbeit freizustellen, da bereits gewährter Urlaub vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden kann. 
Wurde der Betriebsurlaub zu Unrecht oder zu kurzfristig angeordnet, kann der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug geraten, wenn sich die Arbeitnehmer der Anordnung, Betriebsurlaub zu nehmen, widersetzen und ihre Arbeit anbieten. Dann muss der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs beschäftigen oder diese gegen Bezahlung von der Arbeit freistellen, ohne dass die Tage des unzulässigen Betriebsurlaubs vom Urlaubskonto der Arbeitnehmer abgezogen werden. 

5.3. Ersatzurlaubsanspruch

Dieser steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und der Arbeitgeber ihm diesen unzulässigerweise versagt hat. Erlischt dann der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes, steht dem Arbeitnehmer als Schadensersatz ein Ersatzurlaubsanspruch zu, der dem geltend gemachten Urlaubsanspruch in vollem Umfang entspricht. Dieser Ersatzanspruch ist an keine Fristen gebunden.

6. Vergütung im Urlaub

6.1. Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt (Vergütung), das während des Erholungsurlaubs fortgezahlt wird. Das Urlaubsentgelt ist grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG) – wobei andere Vereinbarungen möglich sind – und bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 BUrlG). 
Grundsätzlich berechnet sich die konkrete Höhe des Urlaubsentgelts in folgenden Schritten: 
  1. Bestimmung der Arbeitsvergütung im Referenzzeitraum 13 Wochen vor Urlaubsantritt: Zunächst ist zu schauen, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Hierbei wird jede Arbeitsvergütung berücksichtigt, die Gegenleistung für Arbeitstätigkeit war (auch Zulagen, Provisionen, Umsatzbeteiligungen, variable erfolgsunabhängige Vergütung). Wurde dem Arbeitnehmer in diesen 13 Wochen Vergütung für Überstunden gezahlt, muss diese Vergütung abgezogen werden. Nicht berücksichtigt werden auch nur vorübergehende Verdiensterhöhungen wie einmalige Prämien, Gratifikationen o.Ä. sowie eingetretene Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis. 
  2. Dieser Entgeltbetrag ist durch die Zahl der diesen Lohnzahlungen zugrunde liegenden geleisteten Stunden (einschließlich Stunden mit Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Feiertage) zu dividieren. So erhält man den sog. Geldfaktor als Stundensatz.
  3. Im nächsten Schritt ist die Arbeitszeit während des Urlaubs zu bestimmen (sog. Zeitfaktor). Hierbei werden – anders als beim Geldfaktor – auch Überstunden berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer diese hätte leisten müssen, wäre er nicht im Urlaub gewesen. Auch eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist hier zu berücksichtigen. 
  4. Im letzten Schritt multipliziert man den ermittelten Geldfaktor (“Stundensatz”) mit dem ermittelten Zeitfaktor (Zahl der Urlaubsstunden). Das Ergebnis ist das zu zahlende Urlaubsentgelt. 
Alle Abreden, nach denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung erhält als während seiner Beschäftigung, sind nichtig.
Das Urlaubsentgelt ist wie das Arbeitsentgelt zu versteuern, da das Urlaubsentgelt der gesetzlichen Bestimmung nach den laufenden Bezügen für einen der Dauer des Urlaubs entsprechende Lohnzahlung entspricht. Entsprechend sind auch die Sozialversicherungsabgaben abzuführen.

6.2. Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer neben dem zu gewährenden Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber als freiwillige zusätzliche Leistung erhalten kann. Diese zusätzliche Vergütung kann der Arbeitnehmer jedoch nur aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beanspruchen. Weiterhin kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Dies ist der Fall, wenn das Urlaubsgeld mindestens drei Mal ohne einen deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit ausbezahlt worden ist.
Urlaubsgelder sind als einmalige Einnahmen in dem Lohnzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung heranzuziehen. Auch ein zusätzlich neben dem Arbeitslohn gezahltes Urlaubsgeld ist lohnsteuerpflichtig.

7. Erwerbstätigkeit und Krankheit im Urlaub

7.1. Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG). Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass sich der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub erholt und seine Arbeitskraft aufgefrischt hat.
Von dem Begriff Erwerbstätigkeit sind  sowohl selbstständige als auch nicht selbstständige Tätigkeiten erfasst. Nicht erfasst werden hingegen sonstige Tätigkeiten, die zwar anstrengend sein mögen, aber keine Erwerbstätigkeiten darstellen (z.B. das Bauen am eigenen Haus, Hilfeleisten für einen Fremden am Hausbau, Familienmithilfe im Betrieb der/des Ehefrau/Ehemanns oder Weiterbildungen während des Urlaubs). 
Ob eine Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht, ist nach den subjektiven und objektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebend sind Inhalt, Art und Dauer der Erwerbstätigkeit. Eine Beschäftigung des Arbeitnehmers gegen Arbeitsentgelt oder Sachleistung während der vollen täglichen Arbeitszeit wird regelmäßig zweckwidrig sein, während ein stundenweise Aushelfen an manchen Tagen nicht gegen das gesetzliche Verbot verstoßen dürfte. 
Der Verstoß gegen § 8 BUrlG stellt eine Pflichtverletzung dar, die mit verschiedenen Personalmaßnahmen geahndet werden kann. Denkbar wäre der Ausspruch einer Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann die Pflichtverletzung ggf. zu einer Kündigung führen. Dem Arbeitgeber kann ferner ein Anspruch auf Unterlassung der urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit zustehen, was ggf. mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könnte. Schließlich kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern vom Arbeitgeber ein kausaler Schaden dargelegt und bewiesen werden kann.  Auf die Gewährung des Urlaubs bzw. Zahlung des Urlaubsentgelts hat ein Verstoß aber keine Auswirkungen. 

7.2. Krankheit im Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, so ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Nach § 9 BUrlG können Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest erbringen. Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und ist neu zu gewähren. Soweit ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, nehmen kann, erlischt der Urlaubsanspruch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nachgekommen ist (siehe auch oben Punkt 4.)
Fraglich ist, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Arbeitnehmer während seiner geplanten Urlaubszeit zwar nicht erkrankt, aber aufgrund behördlicher Anordnung oder aufgrund einer landesrechtlichen Vorschrift  in Quarantäne muss. Hierüber hat aktuell das BAG zu entscheiden und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt (BAG, Beschluss vom 16.8.2022,  Az. 9 AZR 76/22).
Der Gesetzgeber hat hierauf durch die Neufassung des § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) reagiert: Tritt nach dem 16. September 2022 oder über den 16. September 2022 hinaus der Fall ein, dass ein Arbeitnehmer sich während seines Urlaubs gemäß dem IfSG absondern muss, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.  
Wie mit Fällen vor dem 17. September 2022 umzugehen ist, wird letztlich der EuGH entscheiden müssen. 

8. Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr in natura gewährt werden kann. 
Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, hat der EuGH entschieden, dass der  Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei Tod des Arbeitnehmers weiter bestehen bleibt und vererbbar ist. Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber die Auszahlung des Resturlaubsanspruchs verlangen (BAG, Urteil vom 22.1.2019, Az. 9 AZR 45/16 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6.11.2018, Az. C-570/16). 
Die  Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erhalten hätte. Die Urlaubsvergütung ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung während des Urlaubs.
Der Abgeltungsanspruch verfällt nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums.
Er unterfällt jedoch tariflichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BAG, Urteil vom 24.5.2022, Az. 9 AZR 461/21).
Dies hat das BAG in seiner aktuellen Entscheidung ( BAG, Urteil vom 31.1.2023, Az.: 456/20) bestätigt: Danach unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch weiterhin der dreijährigen Verjährungsfrist.
Diese beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers ankommt.
Das Gericht begründet dies damit, dass es beim Urlaubsabgeltungsanspruch – anders als beim Urlaubsanspruch – nicht um die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken gehe, sondern um einen “reinen Geldanspruch”, also um die finanzielle Kompensation für Urlaub. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers. 
Das BAG stellt weiter fest, dass die Verjährungsfrist jedoch nicht beginnen kann, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist. Relevant in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 zum Verfall von Urlaubsansprüchen (Näheres hierzu siehe oben unter Punkt 4.). Wurde ein Arbeitsverhältnis vor der EuGH-Entscheidung beendet und werden arbeitnehmerseitig noch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht, muss im Einzelfall geprüft werden, wann die Verjährungsfrist zu laufen begann und ob der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich verjährt ist. 

9. Vermeidung von Doppelansprüchen bei Arbeitgeberwechsel

Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, hat er beim alten Arbeitgeber den vollen Mindesturlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr erworben. Zudem erwirbt er beim neuen Arbeitgeber einen Teilurlaubsanspruch. 
Um zu gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal den vollen Jahresurlaub in Anspruch nehmen kann, hat der Gesetzgeber die Entstehung derartiger Doppelansprüche weitgehend unterbunden: Nach § 6 BUrlG ist der Urlaub insoweit ausgeschlossen, als dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber reduziert sich demnach um die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits bei einem alten Arbeitgeber erhalten hat oder sich hat abgelten lassen. 
Aus diesem Grund ist der alte Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub bei Beendigung auszuhändigen. 
Tipp: Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers bei einer Neueinstellung verlangen, um nicht doppelten Urlaub zu gewähren. Bis zur Vorlage der Bescheinigung darf der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche verweigern. 
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden. 
Neues Praxis-Handbuch der IQ-Fachstelle

So gelingt erfolgreiche Integration Schritt für Schritt

Um internationale Kollegen/-innen erfolgreich zu gewinnen, sie gut in die Teams zu integrieren und langfristig im Unternehmen zu halten, ist Know-how und eine entsprechende Unternehmenskultur notwendig. Von Bedeutung sind u. a. die Rolle der Führungskräfte, die Zusammenarbeit der Kolleginnen und Kollegen untereinander und der Umgang mit Vorurteilen und Diskriminierung.
Das neue Praxis-Handbuch Erfolgreiche Integration von internationalen Fachkräften in KMU der IQ Fachstelle Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung (IQ FS IKA), VIA Bayern e. V., möchte Führungskräften und Personalverantwortlichen einen Überblick zu den wichtigsten Strategien für die Integration und langfristige Bindung internationaler Fachkräfte bieten. Mit zahlreichen Praxistipps soll der direkte Transfer in den Unternehmensalltag hergestellt werden.
Aus dem Inhalt:
  1. Fachkräftesicherung in Deutschland
    Fachkräftesicherung als Ziel einer Vielfaltsorientierung
    Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Daten, Fakten, Zahlen
  2. Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte
    Personalsuche und Einstellungsverfahren
    Praktische Fragen der sozialen Integration
  3. Erfolgreiche betriebliche Integration internationaler Fachkräfte
    Gestaltung einer vielfaltsorientierten Einarbeitungsphase
    Kommunikationsstrategien zur besseren Verständigung im Unternehmen
  4. Langfristige Bindung internationaler Fachkräfte
    Erfolgsfaktoren für eine dauerhafte Zusammenarbeit
    Die Kraft der Mitarbeitenden-Bindung
  5. Vielfaltsorientierte Zusammenarbeit und Unternehmenskultur
    Vielfaltskompetente Führung
    Vielfaltskompetente Zusammenarbeit im Team
  6. Praktischer Umgang mit Diskriminierung und Rassismus im Unternehmen
    Über Stereotype und Vorurteile
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
Neue DIHK-Broschüre

Checkheft - Familienorientierte Personalpolitik für kleine und mittlere Unternehmen

Eine familienorientierte Personalpolitik ist ein wichtiger Baustein für die Fachkräftesicherung im Unternehmen. Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhöhen Ihre Attraktivität als Arbeitgeber und helfen Ihnen Mitarbeiter/-innen zu finden und an sich zu binden.
DIHK und Netzwerkbüro „Erfolgsfaktor Familie“ haben das „Checkheft - Familienorientierte Personalpolitik für kleine und mittlere Unternehmen“  überarbeitet und neu aufgelegt. Die Publikation führt in wesentliche Handlungsfelder einer familienorientierten Personalpolitik ein und gibt praxisnahe Beispiele und Tipps – speziell aus der Perspektive kleiner und mittlerer Unternehmen. 
Es enthält Experteninterviews, Praxisbeispiele, Checklisten sowie Zahlen, Daten und Fakten und praktische Tipps. Die 8 Kapitel befassen sich mit den Themen Unternehmenskultur, flexible Arbeitszeitmodelle, betriebliche Kinderbetreuung, Digitalisierung und mobiles Arbeiten, Rolle der Führungskräfte, Pflegen und Arbeiten, Elternzeit und Wiedereinstieg sowie Familienservices.
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor. Präsidentin Marjoke Breuning würde es begrüßen, wenn sich künftig noch mehr Unternehmerinnen engagieren und die IHK-Gremien langfristig zur Hälfte mit Frauen besetzt wären.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.

Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.

Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.

Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.

Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.

Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.

Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!

Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

Dr. Ing. Ralf von Brie, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.
Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.

Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.

Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.

Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.

Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.

Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.

Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.

Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.

Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.

Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.

Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!

Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.

Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.

Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.

Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.

Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.

Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!

Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.

Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.

Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.

Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.
Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.

Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.

Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.

Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.

Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.

Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.

Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.

Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.

Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.

Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.

Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.

Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.

Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.

Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.

Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.
Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
IHK-Weiterbildungsumfrage

Die IHK-Weiterbildungsumfrage

Das Thema Weiterbildung ist in aller Munde. Fachkräfte werden dringend gesucht und leider nicht gefunden. Auch die aktuelle wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Situationen tragen nicht zur Entspannung der Lage bei. Daher versuchen Unternehmen mehr und mehr ihren Fachkräftebedarf mithilfe passgenauer Qualifizierungen, sei es Um- oder Weiterqualifizierung, aus den eigenen Reihen zu decken.
Mit der IHK-Weiterbildungsumfrage wollte die IHK wissen, wie die befragten Unternehmen zum Thema Weiterbildung stehen, ob Sie Unterstützung benötigen und wo sie in der Qualifizierung ihrer Fachkräfte noch Hindernisse sehen. Die Umfrage wurde im Dezember 2022 durchgeführt.
Insgesamt haben 172 Unternehmen aus dem Ballungsraum Stuttgart an der IHK-Weiterbildungsumfrage teilgenommen.
Hauptsächlich vertreten sind die Branchen
  • Industrie (54),
  • Handel (24),
  • Sonstige Dienstleistungen (14),
  • Information, Kommunikation, Software (13),
  • Banken und Finanzen (11),
  • Verkehr/Logistik (9)
  • sowie ein großer Anteil an Unternehmen aus Branchen, die eher selten vertreten sind (Sonstige 30).
140 Unternehmen sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zuzuordnen (unter 250 Beschäftigte).
Laut der Umfrage bietet die große Mehrheit (85 Prozent) der befragten Unternehmen ihren Beschäftigten berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten an und stellt sich damit auf die digitale Transformation als eine der größten Herausforderungen unserer Wirtschaft in den kommenden Jahrzehnten ein. Denn Schlüssel für den Erfolg ist neben den technischen Gegebenheiten der Wissensstand der Belegschaft. Auch kleine und mittlere Betriebe haben das erkannt und investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
„Der Fachkräftemangel ist mitten in unserer Gesellschaft angekommen, das ist überall spürbar. Es muss uns deshalb nicht nur gelingen, neue Fachkräfte für den Arbeitsmarkt zu gewinnen, sondern auch unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig zu qualifizieren und fit zu machen für den technologischen Wandel“, sagt IHK-Präsidentin Marjoke Breuning.
Nach IHK-Informationen fehlen allein in der Region Stuttgart aktuell 41.000 Fachkräfte. „Es ist deshalb ein gutes Zeichen, dass auch viele kleine und mittlere Unternehmen ihre Belegschaft weiterbilden und auf die neuen Herausforderungen vorbereiten. So können mit passgenauen Weiterbildungsmaßnahmen auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult und betriebsintern kann das Fachkräftepotenzial aufgestockt werden.“
Demnach ist die Weiterbildungsbereitschaft der Unternehmen hoch: 146 der Befragten geben an, dass sie mindestens eine berufliche Weiterbildung pro Jahr anbieten (knapp 85 Prozent). Dabei geben 53 Prozent der Unternehmen an, dass die Weiterbildung der Mitarbeitenden vor allem die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an neue Marktsituationen verbessert. Außerdem sehen die Unternehmen die Steigerung der Unternehmensattraktivität (41 Prozent) sowie der Innovationskraft (36 Prozent) als Pluspunkte der Weiterbildung an.

Vor allem allgemeine Kompetenzen werden gefördert

Bei ihren Weiterbildungsmaßnahmen setzt die Mehrheit der Befragten auf kleine und modulare Lerneinheiten sowie auf Blended-Learning-Formate (technologie- bzw. webgestützter Unterricht). Thematisch beziehen sich die Fortbildungen vor allem auf allgemeine Kompetenzen wie Flexibilität (74 Prozent der Befragten), Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit (70 Prozent) sowie Führungskompetenzen (69 Prozent).

Future Skills noch nicht im Fokus

Die sogenannten Future Skills beziehungsweise Schlüsselkompetenzen für den Umgang mit KI, Robotik und vernetzter Industrie stehen insbesondere bei KMU zurzeit noch nicht so stark im Vordergrund. „Es scheint, als hätten viele Betriebe diese Themen noch nicht im Fokus. Wir müssen aber der Bedeutung für den Wirtschaftsstandort der Region Stuttgart gerecht werden, die insbesondere das große Themenfeld KI in den nächsten Jahren haben wird“, mahnt Präsidentin Breuning.  Hinsichtlich der Bedeutung für den Wirtschaftsstandort der Region Stuttgart sollte verstärkt auf vorhandene  einführende Beratungs- und Weiterbildungsangebote aufmerksam gemacht werden, um die Unternehmen für die Relevanz der digitalen Transformation zu sensibilisieren.

Chancen für Ungelernte nutzen

Die Umfrageergebnisse zeigen auch, dass viele Unternehmen auf an- und ungelernte Arbeitskräfte setzen (111 Unternehmen bzw. 64 Prozent geben das an).
Allerdings halten nur zehn Prozent einen anerkannten Berufsabschluss als Qualifizierungsziel für zielführend. 52 Unternehmen (30 Prozent) halten eine Anpassungsqualifizierung - zum Beispiel eine Teilqualifikation - dagegen für sinnvoll.
Auch geben Betriebe an, dass sie es bevorzugen, an- und ungelernte Beschäftigte über Inhouse-Schulungen und Trainings on the Job zu qualifizieren. Die IHK wertet das als Hinweis darauf, dass die an- und ungelernten Beschäftigten in ihrem Job qualifiziert worden sind, aber hierzu der Nachweis im Sinne einer beruflichen Qualifizierung fehlt. Durch eine formale Anerkennung dieser Fähigkeiten könnte dies nachgeholt werden. Dies haben bei der Befragung 30 Prozent der Unternehmen im Blick.

Hemmnisse bei der Weiterbildung 

Als größten Hemmschuh für die Weiterbildung sehen knapp 60 Prozent der Unternehmen den Faktor Zeit. „Die Freistellung der Mitarbeitenden stellt die Unternehmen häufig vor große Herausforderungen“, so Breuning. „Die Personallage ist meist angespannt und volle Auftragsbücher und das Reagieren auf Pandemie und Energiekrise haben viele Unternehmen weiterhin fest im Griff.“ Auf den weiteren Plätzen der Hemmnisse folgen Aufstiegs- und Gehaltserwartungen im Anschluss an die Weiterbildung (34 Prozent) sowie mangelnde Motivation der Mitarbeitenden bei neuen Kompetenzfeldern (32 Prozent).
40 Prozent der befragten Unternehmen wünschen sich hinsichtlich der Beratung zur betrieblichen Weiterbildung mehr Beratung und Hilfe bei der Auswahl im „Angebots-Dschungel“.
„Unsere IHK bietet bereits jetzt ein breites Spektrum an Information, Beratung sowie Qualifizierung für unsere Mitgliedsbetriebe an“, betont die IHK-Präsidentin.
Vielen Unternehmen sei es aber noch nicht bekannt. Auf der Website der IHK Region Stuttgart finden sich umfassende Informationen, wie zum Beispiel Basis-Infos rund um die Weiterbildung im Betrieb, Informationen zum Bildungszeitengesetz, zu Fortbildungsabschlüssen, aber auch ganz konkrete Qualifizierungsangebote wie Kurse, Seminare sowie Bildungsanbieter und vieles mehr. Zudem beteiligt sich die IHK Region Stuttgart beim Weiterbildungsverbund Region Stuttgart (WBV). Im WBV haben sich 15 Organisationen zusammengeschlossen, um als Q-Lotsen Unternehmen bei den sich im Wandel verändernden Qualifikationsanforderungen zu unterstützen: digital und analog
Die Ergebnisse der Weiterbildungsumfrage soll dazu dienen, Sie bei der Suche nach geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen und der Entwicklung passgenauer Bausteine zu unterstützen, um so gemeinsam der Fachkräfteproblematik entgegenzuwirken.
Die IHK-Fachexperten im Servicecenter Weiterbildungsberatung stehen telefonisch unter 0711 2005-1132 zu den üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Magazin Wirtschaft

Sonderheft Ausbildung

Duale Ausbildung, digitaler Ausbildungsvertrag, was Jugendliche von der Ausbildung erwarten, Azubi-Guide in Social Media und neue Ausbildungsberufe - das alles finden Sie in unserem neuen IHK-Sonderheft Ausbildung (PDF-Datei · 5675 KB)

Ausbildung

Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr 2023

Abschlussprüfungen Teil 1 im Frühjahr 2023

Die Anmeldungen zu Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 sind bis spätestens 31. Oktober 2022 bei der IHK Region Stuttgart einzureichen. Der Versand der Anmeldeformulare erfolgt bis Anfang Oktober 2022 durch die IHK.
Zu diesem Prüfungstermin werden zur Prüfungsanmeldung aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler entsprechend den Vorgaben zum Prüfungszeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 in der Ausbildungsverordnung bzw. der Eintragungsbestätigung.
  2. Prüfungsteilnehmer, die den Teil 1 der Abschlussprüfung wiederholen bzw. nachholen müssen.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
Die Teilnahme an der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 ist nur möglich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Kenntnisprüfung für die Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr 2023               
Elektroberufe
             22.03.2023
Mechatroniker/-in (VO 2011)
             22.03.2023
Metallberufe
             21.03.2023
Kfz-Mechatroniker/-in
             22.03.2023
Technische/-r Modellbauer/-in
             21.03.2023
Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik
             21.03.2023
Fertigkeitsprüfung für die Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr 2023
Elektroberufe
  06.03. – 21.03.2023
außer:
Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme
  22.03. – 21.04.2023
Mechatroniker/-in (VO 2011)
  22.03. – 05.05.2023
Metallberufe
  22.03. – 21.04.2023
Kfz-Mechatroniker/-in
  23.03. – 21.04.2023
Technische/-r Modellbauer/-in
  22.03. – 21.04.2023
Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik
  22.03. – 21.04.2023

Integrierte Prüfung für die Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr 2023  
Technische/-r Produktdesigner/-in (VO 2011)                                                     21.03.2023
Technische/-r Systemplaner/-in (VO 2011)
                             22.03.2023
Ausbildung

Zwischenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Zwischenprüfung im Frühjahr 2023

Ausbildungsbetriebe, für deren Auszubildende die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Frühjahr 2023 vorgesehen ist, erhalten bis Anfang Oktober 2022 ein Aufforderungsschreiben von der IHK Region Stuttgart. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist für die aufgeforderten Auszubildenden nicht erforderlich. Sollen jedoch weitere Auszubildende an diesem Prüfungstermin teilnehmen oder aufgeforderte Auszubildende nicht teilnehmen, ist dies der IHK Region Stuttgart schriftlich bis zum 31. Oktober 2022 zu melden. 
Zu diesem Prüfungstermin werden aufgefordert: 
  1. Auszubildende mit einer 2-jährigen Ausbildungszeit, deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober 2021 und 30. April 2022 begonnen hat.
  2. Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. Oktober 2021 begonnen hat und die bislang noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem.  § 35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
In den kaufmännischen Ausbildungsberufen und allen IT-Berufen findet eine schriftliche Prüfung statt.
In den gewerblichen Ausbildungsberufen und einzelnen kaufmännischen Berufen wird zusätzlich eine praktische Prüfung abgenommen.
Ausbildungsbetriebe haben auf dieser IHK Service-Seite zur ZP Teilnehmerverwaltung  die Möglichkeit, die Daten der zur Zwischenprüfung vorgesehenen Auszubildenden zu überprüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten stellt die IHK den Ausbildungsbetrieben rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Verfügung.

Prüfungstermine

Anmeldeschluss für die Zwischenprüfungen im Frühjahr 2023 für gewerbliche und kaufmännische Berufe ist der 31. Oktober 2022.
Hier sehen Sie die Prüfungstermine für die Zwischenprüfungen im Frühjahr 2023:
Prüfungstermine für die Zwischenprüfung Frühjahr 2023
Kaufmännische Berufe Schriftliche Prüfung                 01.03.2023
Servicekraft für Schutz und Sicherheit    Schriftliche Prüfung               01.03.2023
Technische Berufe mit Ausnahme
der nachstehend aufgeführten
Kenntnisprüfung
Fertigkeitsprüfung
             21.03.2023
             13.02. – 14.04.2023
Bauzeichner/-in
Schriftliche Prüfung               22.03.2023
Druck- und Medienberufe (außer
Mediengestalter/-in Bild und Ton)
Schriftliche Prüfung               22.03.2023
Mediengestalter/-in Bild und Ton
Schriftliche Prüfung
Praktische Prüfung
             22.03.2023
             noch nicht bekannt
Ausbildung

Berufsausbildungsvertrag

Am Anfang eines Berufsausbildungsverhältnisses steht der Berufsausbildungsvertrag. Ausbildende (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden sind Partner eines Berufsausbildungsverhältnisses.
Sie nutzen bereits unseren Digitalen Ausbildungsvertrag?
Unter https://dav-online.gfi.ihk.de gelangen Sie direkt zum Login der Webanwendung.
Gemäß § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich festgehalten und an die zuständige Eintragungsstelle geschickt werden. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nur dann erforderlich, wenn der Vertragsabschluss mit Minderjährigen erfolgt.
Für eine zügige Bearbeitung Ihrer Anträge auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages, Ergänzungs- oder Änderungsverträge senden Sie diese bitte direkt an unsere zentrale Eintragungsstelle.

Neuer Musterausbildungsvertrag seit dem 1. August 2022

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union tritt zum 1. August 2022 in Kraft.
Es führt zu Änderungen im Berufsbildungsgesetz und somit zu einer Anpassung des Musterausbildungsvertrages. Die neuen Mindestangaben in § 6 der Vertragsniederschrift gelten seit dem 1. August 2022.
Bereits eingereichte Verträge sind von der Änderung nicht betroffen.

Betriebsnummer im Berufsausbildungsvertrag seit 2021 ein Muss!

Seit dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden. 
Was ist die BA-Betriebsnummer?
Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. In die Beschäftigungsstatistik fließen außerdem Angaben zu der Tätigkeit mit ein. Diese Angaben werden im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung im sogenannten Tätigkeitsschlüssel erhoben. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.

Ausbildungsvertrag

Digitaler Ausbildungsvertrag

Mit dem Digitalen Ausbildungsvertrag (DAV) können IHK-Ausbildungsbetriebe der Region Stuttgart die Verträge über eine Webanwendung am PC ausfüllen und papierlos bei der IHK Region Stuttgart einreichen. Die Webanwendung stellt korrekte Inhalte sicher und erlaubt die verschlüsselte elektronische Datenübermittlung an die IHK Region Stuttgart. So können Sie Ihre Verträge schnell und bequem erstellen und online einreichen. Der unterschriebene Antrag auf Eintragung sowie die Kopie des unterschriebenen Ausbildungsvertrags müssen nicht mehr eingereicht werden.

In drei Schritten zum Digitalen Ausbildungsvertrag

  1. Fordern Sie Zugangsdaten für die Registrierung zum Digitalen Ausbildungsvertrag mit diesem Formular an.
  2. Führen Sie die Registrierung für Ihr Unternehmen auf unserer Homepage unter der Nummer 4708978 durch.
  3. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie die Webanwendung des Digitalen Ausbildungsvertrags starten.

    Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
Sie benötigen Unterstützung?
In der FAQ-Liste: Digitaler Ausbildungsvertrag finden Sie Hinweise zur Registrierung und Nutzung des Digitalen Ausbildungsvertrages.

Außerdem stehen umfassende Informationen in der Handreichung für Ausbildungsbetriebe (PDF-Datei · 934 KB) zur Verfügung. Gerne steht Ihnen auch unser Support-Team telefonisch unter 07161 6715 8466 oder per E-Mail eintragung.gp@stuttgart.ihk.de zur Verfügung.

Ausbildungsvertrag im PDF-Format

Sollten Sie aus technischen Gründen den Digitalen Ausbildungsvertrag noch nicht nutzen können, ist es möglich den Berufsausbildungsvertrag am PC zu erfassen, zu speichern und auszudrucken.

Ausbildungsvergütung

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung angemessen vergütet werden. Doch was zählt eigentlich alles als Vergütung? Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten? Alle Informationen haben wir im Artikel “Ausbildungsvergütung und Sachbezugsleistungen” zusammengefasst.

Urlaubsanspruch

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub, wobei zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren ist. Details finden Sie im Artikel „Urlaubsanspruch von Auszubildenden“.

Vertragsänderungen

Sie wollen im Laufe der Ausbildung die Ausbildungszeit verlängern, verkürzen, unterbrechen oder die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit (Teilzeit) Ihrer Auszubildenden ändern? Dann muss einen Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag erstellt werden.
Nutzen Sie hierzu unsere digitale Anwendung “Digitalen Ausbildungsvertrag (DAV)”, mit der Sie auch Ausbildungsverträge erstellen können.
Schon gewusst?
Mit der Funktion „Vertrag ändern“ können Sie uns auch Adressänderungen Ihrer Auszubildenden mitteilen. Wie das geht und weitere Informationen finden Sie in der Handreichung “Vertrag ändern”. (PDF-Datei · 795 KB)

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Wollen Sie ein Ausbildungsverhältnis im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit verkürzen, soll dies vorrangig über eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen, insofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Vertragslösungen

Das Ausbildungsverhältnis mit Ihrem Auszubildenden oder Ihrer Auszubildenden besteht nicht mehr? Dann melden Sie uns dies einfach über unsere digitale Anwendung „DAV“. Wie Sie einen Vertrag lösen, können Sie in der Handreichung “Vertrag löschen” (PDF-Datei · 332 KB) nachlesen.

Ergänzungsverträge Wahlqualifikationen

Für immer mehr Ausbildungsberufe müssen Wahlqualifikationen festgelegt werden. Falls die festgelegten Wahlqualifikationen nicht bereits im Berufsausbildungsvertrag festgehalten wurden, reichen Sie diese bitte in Form eines Ergänzungsvertrags bei der zuständigen Eintragungsstelle nach.

Formulare zum Download

Sollten Sie aus technischen Gründen den Digitalen Ausbildungsvertrag noch nicht nutzen können, stehen Ihnen im Artikel “Änderungs- und Ergänzungsverträge” alle Formulare zur Vertragsverlängerung, -verkürzung sowie Ergänzungs- und Änderungsverträge auch zum Download zur Verfügung.
Verordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen können bei dem für Sie zuständigen Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart oder unter ausbildung@stuttgart.ihk.de angefordert werden.
Datenschutz
Alle uns übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzerklärung.

Zentrale Eintragungsstelle

Zentrale Eintragungsstelle für Stuttgart, Böblingen, Ludwigsburg, Esslingen-Nürtingen, Rems-Murr und Göppingen ist die
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Bezirkskammer Göppingen

Jahnstraße 36
73037 Göppingen
Telefon 07161 6715-8488
Telefax 07161 6715-8455
eintragung.gp@stuttgart.ihk.de
Der jeweils für den Bezirk zuständige Ansprechpartner kann außerdem direkt unter folgender Rufnummer erreicht werden:
Stuttgart
 07161 6715-8451 oder -8452
Kreis Böblingen
 07161 6715-8426
Kreis Ludwigsburg:
 07161 6715-8453
Kreis Esslingen-Nürtingen:
 07161 6715-8450
Kreis Rems-Murr:
 07161 6715-8464
Kreis Göppingen:
 07161 6715-8451
Sie wissen nicht zu welcher Industrie- und Handelskammer Ihr Unternehmen gehört? Hier finden Sie die Antwort: Zuständige IHK
Für Fragen rund um die Berufsausbildung stehen Ihnen unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.
Was können Unternehmen tun?

Unterstützung und Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten aus der Ukraine

Millionen von Menschen aus der Ukraine sind laut UNHCR seit Beginn des Krieges auf der Flucht und es werden ständig mehr. Viele kommen derzeit in Nachbarländern wie Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei an – doch auch zunehmend in Deutschland. Die deutsche Bevölkerung, aber auch die Unternehmen fragen, wie sie unterstützen können.
Viele Betriebe engagieren sich bereits, ob mit Sach- oder Geldspenden oder auch praktisch bei der Hilfe für Mitarbeiter/-innen und deren Angehörige. Wichtig sind auch Fragen des Aufenthaltsstatus und in wie fern geflüchtete Ukrainer/-innen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitswesen, Bildung oder Arbeitsmarkt haben.

Wo kann ich für Menschen in der Ukraine spenden?

Wenn Sie für die Menschen in der Ukraine Geld spenden möchten, finden Sie auf der Seite des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) eine Übersicht über Hilfsorganisationen und Bankverbindungen sowie wichtige Tipps für wirksames Spenden. Auch in Baden-Württemberg gibt es zahlreiche Aktionen und Initiativen für Geflüchtete aus der Ukraine, die Sie über das Internet, zum Beispiel auf den Seiten der lokalen Medien, finden können.
Sie können Ihre Spende unter den Voraussetzungen des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen, also insbesondere dann, wenn die steuerbegünstigte Organisation einen Sitz in Deutschland hat. Das Schreiben vom 17.03.2022 des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine enthält neben Spendenerleichterungen u. a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden.

Wie kann ich mich hier für ukrainische Geflüchtete engagieren?

Sofern vorhanden, könnten Sie geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellen wie Betriebswohnungen oder leerstehende Immobilien. Am besten wenden Sie sich an Ihre Kommune. Wenn Sie privat und kostenlos Übernachtungsplätze zur Verfügung stellen möchten, können sie diese online auf der Plattform „Unterkunft Ukraine“ anbieten. Infos dazu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung germany4ukraine. Weitere Möglichkeiten sind die Bereitstellung von Bussen oder Sonderurlaub für Ihre Mitarbeiter/-innen, damit sie Verwandte an der Grenze abholen können.
Außerdem könnten Sie oder Ihre Beschäftigten Geflüchtete mit ehrenamtlichem Engagement unterstützen – unter anderem beim Ankommen im Alltag oder beim Zugang zu Behördenleistungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Kommune. Weitere Ideen und Ansprechstellen für ehrenamtliches Engagement finden Sie beim NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF).

Wie kann ich in Stuttgart Wohnraum zur Verfügung stellen?

Für die kurzfristige Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine sucht die Stadt Stuttgart weiterhin Hotelzimmer oder geeignete Räumlichkeiten für einen Aufenthalt von Tagen bis Wochen. Angebote nimmt die Stadt Stuttgart per Formular entgegen.
Verfügen Sie über privaten Wohnraum in Stuttgart, den Sie längerfristig zur Verfügung stellen möchten? Dann melden Sie sich direkt beim Projekt TürÖffner der Stuttgarter Caritas unter tueroeffner@caritas-stuttgart.de. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Projekt-Website.

Können Ukrainer/-innen ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Das BMI hat die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zum 01.12.2022 geändert. Danach sind aus der Ukraine Geflüchtete, die bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet visumfrei einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, also auch einer Visumpflicht, befreit. Dies gilt auch für Ukrainer/-innen ohne biometrischen Reisepass und für Drittstaatsangehörige. Schon vor dem Krieg durften ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland bzw. in die EU einreisen.
Während des visumfreien Aufenthalts ist keine Beschäftigung möglich.

Können Geflüchtete ohne Visum einen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen?

Visumfrei eingereiste Ukrainer/-innen können direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, des Familiennachzugs oder aus humanitären oder politischen Gründen) beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie müssen aufgrund der aktuellen Situation nicht wie ansonsten gefordert ein Visumverfahren durchführen und dafür in ihr Heimatland ausreisen.

Was hat es mit dem vorübergehenden Schutz für ukrainische Geflüchtete auf sich?

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 erstmals die Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft gesetzt. Ukrainischen Staatsangehörigen, die wegen des russischen Angriffs in die EU kommen, kann so ohne Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz mit bestimmten Mindeststandards gewährt werden (nach § 24 AufenthG). Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören eine Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung sowie Bildung für Minderjährige.
Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen und wird in Deutschland i. d. R. für zwei Jahre bis 04.03.2024 ausgestellt (unabhängig vom Datum der Beantragung). Es kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in andere längerfristige Aufenthaltstitel gewechselt werden, zum Beispiel zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung oder zur Beschäftigung als Fachkraft. Auch ein Wechsel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention. Das Recht, Asyl zu beantragen, besteht davon unabhängig fort (Art. 17 GG).

Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG?

Der vorübergehende Schutz gilt zusammengefasst für folgende Personengruppen. Weitere Details und Präzisierungen finden Sie im Schreiben des BMI vom 05.09.2022.
  • ukrainische Staatsangehörige – und nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutzstatus in der Ukraine –, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • deren Familienangehörige
  • nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem Aufenthaltstitel (der für mehr als 90 Tage vorgesehen war) in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können – z. B. auch Studierende und Beschäftigte
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten (z. B. als Studierende, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung)

Haben Geflüchtete aus der Ukraine Zugang zu Sozialleistungen?

Bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig ist die örtlich zuständige Leistungsbehörde (z. B. Landratsamt des Wohnorts).
Seit 01.06.2022 können Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) bzw. SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. Damit werden sie auch in die reguläre Krankenversicherung aufgenommen. Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) gibt es eine Übersicht zum vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG (pdf) mit Informationen zum Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen, Krankenversicherungen o. ä.

Haben Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zu Integrations- bzw. Sprachkursen?

Ja, die Teilnahme an den Angeboten zur Integrations- und Sprachförderung ist laut Bundesregierung ausdrücklich erwünscht. Sie ist auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ( siehe BAMF-NAvI) oder bei den Trägern der Integrationskurse kostenfrei möglich. Sind die Geflüchteten beim Jobcenter gemeldet, erfolgt die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung durch das zuständige Jobcenter. Integrationskurse finden Sie im BAMF-NAvI und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Für einen Einstieg in die deutsche Sprache können auch kostenfreie Selbstlernangebote genutzt werden, z. B. auf dem Lernportal der Volkshochschule oder beim Goethe-Institut.
Der Erwerb der deutschen Sprache ist ein Schlüssel für die Integration – auch im Unternehmen. Wir haben Informationen zusammengestellt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten beim Deutschlernen unterstützen können.

Welche Regelungen gibt es zum Thema Führerschein?

Ukrainer/-innen können während der Dauer des vorübergehenden Schutzes ihren ukrainischen Führerschein weiter benutzen, ohne ihn gegen einen EU-Führerschein umtauschen oder eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen. Mehr dazu finden Sie in der EU-Verordnung 2022/1280.
Außerdem können ukrainische Flüchtlinge, die als Lastwagen- und Busfahrer/-innen gearbeitet haben, unter bestimmten Bedingungen ihre in der Ukraine ausgestellten Befähigungsnachweise in der EU anerkennen lassen, nachdem sie eine kurze Schulung und eine Prüfung absolviert haben. In Deutschland werden derzeit die erforderlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen dafür geschaffen. Aktuelle Infos dazu gibt es auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums.

Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt?

Ja, Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes nach §24 AufenthG eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit (inklusive Zeitarbeit) ausüben. Dies ist im Aufenthaltstitel mit den Worten „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ vermerkt.
Bei visumfreier Einreise gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Mit Beantragung eines Aufenthaltstitels auf vorübergehenden Schutz wird dieses aufgehoben. Die Ausländerbehörde stellt dann zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ebenfalls mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ aus, womit Antragsteller und Arbeitgeber diese Erlaubnis nachweisen können.

Müssen Ukrainer/-innen ihren Berufsabschluss anerkennen lassen, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten?

Es ist zu unterscheiden zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel die akademischen Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Lehrer/-innen, Erzieher/-innen sowie bestimmte Handwerks- und Meisterberufe. Hier ist für die Berufsausübung in Deutschland eine Berufsanerkennung und ggf. Nachqualifizierung erforderlich. Die Geflüchteten können bei der AWO Stuttgart eine Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung erhalten.
Die IHK-Berufe gehören zu den nicht reglementierten Berufen. Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG benötigen keine Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses, um in diesen Berufen hier zu arbeiten. Eine Berufsanerkennung kann jedoch sinnvoll sein, um vorhandene Abschlüsse und Qualifikationen nachzuweisen, oder für die Eingruppierung nach einem Tarifvertrag. Die Anerkennung für die IHK-Berufe führt die IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) durch.

Können Unternehmen für die Einschätzung von ukrainischen Berufsabschlüssen Unterstützung erhalten?

Infos zu den Berufsabschlüssen in der Ukraine gibt es im Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundeswirtschaftsministeriums (BQ-Portal). Dieses hilft dabei, ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse besser zu bewerten und einzuschätzen.
Für die Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistungen bieten die IHKs eine individuelle Erstberatung des/der Kandidaten/-in an. Dort wird besprochen, welche ukrainischen Abschlüsse und einschlägigen Berufserfahrungen vorhanden sind und welcher deutsche Referenzberuf für ein Anerkennungsverfahren infrage kommen könnte. Das Ergebnis wird in einem „Erstberatungs-Check der ausländischen Berufsqualifikationen“ vermerkt, der Unternehmen als Hilfestellung im Einstellungsprozess dienen kann. Weitere Infos zum „Erst-Check“ finden Sie auf der Seite von Unternehmen Berufsanerkennung.
Stellt sich im oder nach dem Gespräch heraus, dass eine Berufsanerkennung vom Geflüchteten oder vom Betrieb gewünscht wird, kann die IHK in einem nächsten Schritt zum Anerkennungsverfahren und zur Beantragung informieren und an die Anerkennungsstelle IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) verweisen. Hat das Verfahren Erfolg, stellt die IHK-FOSA eine Bescheinigung der vollen oder teilweisen Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf aus.
Liegen keine Zeugnisse vor, kann bei der IHK das Verfahren ValiKom Transfer durchgeführt werden, mit dem Personen ihre beruflich erworbenen Kompetenzen erfassen, bewerten und zertifizieren lassen können.
Kompetenzfeststellungen führen zudem auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter durch. Zur Selbsteinschätzung beruflicher Kompetenzen stehen verschiedene Tools online zur Verfügung, zum Beispiel die Website der Bertelsmannstiftung „Meine Berufserfahrung“ oder der AiKompass der AgenturQ.

Können Betroffene eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren?

Ja, eine Berufsausbildung ist bereits mit dem vorläufigen Schutz nach § 24 AufenthG möglich. Es kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gleich ein Aufenthaltstitel zur Ausbildung (§ 16a AufenthG) beantragt werden bzw. in diesen Aufenthaltstitel während des vorübergehenden Schutzes gewechselt werden.  
Nach erfolgreicher Ausbildung kann die Person als Fachkraft im Unternehmen weiterbeschäftigt werden (§ 18a AufenthG).
Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen für eine Berufsausbildung das Sprachniveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ (auch wegen des Besuchs der Berufsschule).
Weitere Tipps und Infos enthalten unsere FAQs zur Ausbildung von Flüchtlingen.

Erhalten die Betroffenen Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter?

Zuständig für die Geflüchteten mit vorübergehendem Schutz sind die Jobcenter der Wohnorte. Dort können die Betroffenen Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Möglich sind ausbildungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierungen, Berufsausbildungsbeihilfe), Eingliederungszuschüsse oder Förderungen der beruflichen Qualifizierung. Infos finden Sie dazu in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (pdf).
Neben der Zugangsmöglichkeit müssen auch die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Dies muss in jedem Einzelfall im Vorfeld durch die Jobcenter geprüft werden. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an den Arbeitgeberservice des zuständigen Jobcenters.

An wen wende ich mich, wenn ich ein Arbeitsangebot oder einen Ausbildungsplatz für geflüchtete Menschen habe?

Manche Geflüchtete, die aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind, möchten so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen. Stellenangebote für Geflüchtete können Sie an den Arbeitgeberservice Ihres örtlichen Jobcenters übermitteln. Dort erhalten Sie Vermittlungsvorschläge und Unterstützung bis zum Abschluss der Arbeitsvertrags.
Außerdem gibt es Job-Portale, die Angebot und Nachfrage zusammenbringen möchten. Der DIHK hat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Plattformen auf seiner Website zusammengestellt.
Für die Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung stehen bei der IHK die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bereit, die Sie gerne kontaktieren können. Die Kümmerer betreuen und begleiten junge Geflüchtete und Zugewanderte sowie die Ausbildungsunternehmen für einen guten Start in eine Berufsausbildung.

Was muss ich beachten, wenn ich Geflüchtete aus der Ukraine einstelle?

Der Arbeitgeber muss vor Beschäftigung die Aufenthaltspapiere prüfen. Auf dem Aufenthaltstitel (bzw. der Fiktionsbescheinigung) muss der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ stehen. Für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie in elektronischer oder schriftlicher Form aufbewahren. Auf den Ablauf des Aufenthaltstitels ist zu achten. Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG wird i. d. R. für zwei Jahre ausgestellt; ist er kürzer ausgestellt, kann er auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Die EU kann die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes um ein drittes Jahr beschließen. Ggf. kann man den/die Mitarbeiter/-in rechtzeitig darauf hinweisen, bei Vorliegen der Voraussetzungen in einen längerfristigen Aufenthaltstitel, z. B. zur Ausbildung oder zur Beschäftigung als Fachkraft, zu wechseln.
Infos zum Thema Lohnsteuer und den Weg zur Identifikationsnummer gibt es auf der Website des DIHK.
Eine umfassende Checkliste zu Arbeitsmarktzugang und -integration von Geflüchteten mit vorübergehendem Schutz hat das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge zusammengestellt. Sie enthält praktische Tipps und Informationen u. a. auch zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos.

Wie kann ich Geflüchtete aus der Ukraine in meinem Unternehmen bei der Integration unterstützen?

Ob Behördengänge, Schulanmeldung oder Suche nach Wohnung oder Kinderbetreuungsmöglichkeiten als Arbeitgeber können Sie hier oft mit einfachen Tipps helfen, da die Geflüchteten mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind. Gerade wenn die neuen Kolleginnen und Kollegen noch nicht so gut Deutsch sprechen, hilft eine Begleitung bei den notwendigen Terminen. Auch eine Einbindung in Freizeitaktivitäten und Sportvereine kann beim Ankommen in Deutschland helfen. Sehr hilfreich kann es sein, der Person im Betrieb einen Paten oder eine Patin zur Seite zu stellen.

Infostellen und Hilfsangebote in den Landkreisen

Links zu weitergehenden Informationen

  • Dossier zur Russland-Ukraine-Krise des DIHK
Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird aufgrund der veränderlichen Lage ständig aktualisiert und erweitert.
Teilhabechancengesetz nutzen

Förderung für (Langzeit-)Arbeitslose

Mit zwei Instrumenten fördert die Bundesregierung die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in den ersten Arbeitsmarkt. Für Unternehmen lohnt es sich angesichts knapper Fachkräfte und der großzügigen Ausstattung der Förderinstrumente darüber nachzudenken, Langzeitarbeitslose zu beschäftigen – zum Beispiel indem Arbeit umverteilt, Fachkräfte von weniger qualifizierter Arbeit entlastet und dadurch Stellen für Langzeitarbeitslose geschaffen würden.
Hier finden Sie einen Überblick über die Konditionen der beiden Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II). Zur Klärung der individuellen Fördervoraussetzungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.

Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“

  • Personen, die zwei Jahre oder länger arbeitslos gemeldet sind, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit auf dem sozialen wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von zwei Jahren unterstützt werden.
  • Im ersten Jahr werden die Lohnkosten zu 75 Prozent, im zweiten zu 50 Prozent übernommen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Die Arbeitnehmer/-innen erhalten für die Dauer der Förderung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung (Coaching), für welche sie in den ersten 6 Monaten in angemessenem Umfang freizustellen sind.
  • Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

    Flyer „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“

Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

  • Über 25-Jährige, die sechs Jahre oder länger Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren gefördert werden.
  • Bei schwerbehinderten Menschen und in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind greift die Förderung bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug.
  • In den ersten beiden Jahren werden die vollen Lohnkosten übernommen; ab dem dritten Jahr wird der Lohnkostenzuschuss um jeweils zehn Prozentpunkte pro Jahr reduziert (3. Jahr 90 Prozent, 4. Jahr: 80 Prozent, 5. Jahr: 70 Prozent Zuschuss).
  • Zugrunde gelegt wird der Mindestlohn – es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
  • Qualifizierungen und betriebliche Praktika sind möglich; die Kosten für notwendige Qualifizierungen werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro übernommen.
  • Für die Dauer der Förderung wird auch hier eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) zur Verfügung gestellt.
  • Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist für die Dauer von 5 Jahren zulässig. Sie kann einmalig verlängert werden, das heißt, das Arbeitsverhältnis kann zum Beispiel zunächst für 2 Jahre und dann anschließend für 3 Jahre befristet geschlossen werden.

    Flyer „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

Weitere Unterstützung

Unter anderem gibt es die folgenden Instrumente, mit denen Arbeitsagentur oder Jobcenter Unternehmen unterstützen, die Arbeitslose einstellen möchten:

Maßnahme beim Arbeitgeber

  • Probearbeit von einem Tag bis zu sechs Wochen; bei Langzeitarbeitslosen und bei Vorliegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse bis zu zwölf Wochen
  • Der/die potenzielle neue Mitarbeiter/-in erhält eine angemessene Entschädigung für entstandene Fahrtkosten, erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung, unter Umständen erforderliche Arbeitskleidung.
  • Die Maßnahme kann mit dem Eingliederungszuschuss oder den Förderinstrumenten für Langzeitarbeitslose kombiniert werden.

Eingliederungszuschuss

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt, um damit Minderleistungen auszugleichen
  • Höhe und Dauer richtet sich nach Defiziten des/der Bewerbers/-in im direkten Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz; der Zuschuss beträgt max. 50 Prozent bei max. 12 Monaten Förderdauer – für Ältere und Menschen mit Behinderung gelten abweichende Konditionen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

    Infos zum Eingliederungszuschuss

Kontakt zum Jobcenter

Haben Sie Interesse an diesen Unterstützungsangeboten, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung.
Hier finden Sie Ihre Anprechpersonen in der Region Stuttgart:
Jobcenter für die Kreise
Stuttgart: Cemile Kayikci, Telefon 0711 216-97293, jobcenter.teilhabechancengesetz@stuttgart.de, Flyer „Chancen geben zahlt sich aus!“
 
Böblingen: Celina Albus, Telefon 07031 213518, Jobcenter-LK-Boeblingen.Geschaeftsleitung@jobcenter-ge.de
 
Esslingen: Marie-Louis Bedemann, Katharina Hansen, Christoph Mrowiec, Ines Winter, Telefon 0711 90654-213, Jobcenter-Esslingen.THCG@jobcenter-ge.de
 
Göppingen: Frau Barjaktaric, Telefon 07161 9770-365, Frau Prüfer, Telefon 07161 9770-128, Frau Schwarz, Telefon 07161 9770-478, jobcenter-goeppingen.arbeitgeber@jobcenter-ge.de
 
Ludwigsburg: Christian Zillmann, Telefon 07141 144-48890, jobcenter.firmenberatung@landkreis-ludwigsburg.de
 
Rems-Murr: Michael Merkel, Telefon 07191 3456-739, Jobcenter-Rems-Murr.BAQ@jobcenter-ge.de
 
Weitere Infos finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Integration in den Arbeitsmarkt

Flüchtlinge beschäftigen und ausbilden

Weiterbildung

Gut vorbereitet in die IHK-Weiterbildungsprüfung

Annähernd 4.500 Teilnehmer legen jährlich eine IHK-Fortbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ab.
Bei der Prüfungsvorbereitung sind die Originalaufgaben und Lösungsvorschläge vergangener Prüfungen eine gute Unterstützung. Sie werden etwa sechs Monate nach Ablauf einer bundeseinheitlichen Prüfung veröffentlicht.

Aufgabenbände

Prüfungsteilnehmer verschaffen sich mit den Aufgabenbänden eine gewisse Sicherheit, ob Themen beherrscht werden. Bildungsträger setzen die Prüfungsfragen im Unterricht gezielt zu Übungszwecken ein und vertiefen dabei Themen und diskutieren Lösungswege. Darüber hinaus geben die Aufgabenbände einen wertvollen Überblick über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Prüfungen.
Eine Liste aller lieferbaren Titel zur Prüfungsvorbereitung mit Preisangaben findet sich unter Aufgabenbände DIHK-Bildungs-GmbH.

Hilfsmittel

Teilnehmer an IHK-Weiterbildungsprüfungen finden auf der Internetseite der DIHK-Bildungs-GmbH unter Downloads Listen aktuell erlaubter Hilfsmittel mit denen während der Prüfung gearbeitet werden kann. In der Regel handelt es sich dabei um Gesetzestexte, Formelsammlungen oder berufstypische Standardwerke. Diese werden mit den von den für die Aufgabenerstellung zuständigen Gremien der IHK-Organisation definiert und festgelegt. So ist gewährleistet, dass die zugelassenen Hilfsmittel und die Prüfungsaufgaben aufeinander abgestimmt sind.

Strukturierungen

IHK-Fortbildungsprüfungen sollen für Teilnehmer und Bildungseinrichtungen berechenbar sein. Die IHK Organisation hat deshalb für ihre schriftlichen Fortbildungsprüfungen Strukturierungen entwickelt. Diese orientieren sich an den Prüfungsanforderungen gemäß Prüfungsverordnung und Rahmenplan und enthalten Richtwerte für die Punkteverteilung. Aus dieser Verteilung lässt sich ableiten, welches Gewicht die einzelnen Themenbereiche in der schriftlichen Prüfung haben.
Die Unterlagen finden Sie unter Strukturierung DIHK-Bildungs-GmbH.
Bei Fragen hilft der Bestellservice des W. Bertelsmann Verlags: Telefon 0521 91101-16.
Vielfalt am Arbeitsplatz managen

Diversity Management und Willkommenskultur

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Ausländische Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Eine entsprechende Willkommenskultur im Unternehmen erleichtert es, die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft einzusetzen.
Wichtig ist ein gutes Onboarding für einen erfolgreichen Start im Betrieb. Um die neuen Kollegen/-innen zu integrieren und langfristig ans Unternehmen zu binden, muss sich auch die Stammbelegschaft auf kulturelle Unterschiede einstellen und kann ggf. durch interkulturelle Sensibilisierung und Trainings mitgenommen werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern

Beispiele für Maßnahmen

  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. an Wettbewerben teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Internetangebote und Publikationen

Eine Vielzahl praktischer Anregungen, wie durch Personalrekrutierung und Personalentwicklung das Potenzial unterschiedlicher Menschen in der Belegschaft genutzt werden kann, bietet das Webportal des Vereins „Charta der Vielfalt“. Die Initiative will die Vielfalt in Unternehmen und Institutionen fördern.
Die Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf (überaus)“ bietet in einem Dossier über Sprache und Kultur in der Ausbildung Videos zu interkulturellen Konflikten aus unterschiedlichen Blickwinkeln.


Leitfäden zu Diversity Management und Willkommenskultur

IHK-Weiterbildungen und weitere Qualifizierungen

Die IHK-Organisation bietet folgende Zertifikatslehrgänge an, mit denen man sich qualifizieren kann, um die Integration internationaler Fach- und Führungskräfte im Unternehmen zu unterstützen – weitere Infos dazu gibt es bei der DIHK Bildungs gGmbH:
  • Betrieblicher Integrationsmanager (IHK)
  • Sprachmittler (IHK)
  • Relocation Manager (IHK)
Im Internet finden Sie neben den Anbietern der IHK-Zertifikatslehrgänge zahlreiche Anbieter interkultureller Trainings und weiterer Formate zum Erlernen interkultureller Kompetenzen und zur Einführung eines Diversity Managements.
Kleine und mittlere Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich zudem an das Projekt  klever-iq.de im Förderprogramm IQ (Integration durch Qualifizierung) wenden, das Beratungen und Fortbildungen anbietet.

Kurzfilm der IHK Region Stuttgart

Mit einem Kurzfilm wirbt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Integration ausländischer Fachkräfte in Deutschland. Entstanden ist der Film aus einer Initiative der Unternehmen Heiler Software AG, Infoman AG, MHM HR, Bridging IT GmbH, USU AG und der IHK Region Stuttgart gegen den drohenden Fachkräftemangel.
Employer Branding

Mit Familienorientierung punkten

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben spielt für immer mehr Fach- und Führungskräfte eine zentrale Rolle und ist daher zu einem Kernbestandteil des Arbeitgebermarketings avanciert. Folgende Übersicht zeigt auf, wie Sie Ihr Unternehmen familienbewusst aufstellen und sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren können.

Familienbewusste Personalpolitik

Vorteile

  • einfachere Rekrutierung
  • geringere Fluktuation = geringere Wiederbeschaffungskosten
  • geringere Kosten der Elternzeit (Überbrückung, Wiedereingliederung)
  • besseres Betriebsklima, höhere Motivation und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
  • weniger Fehlzeiten (geringerer Krankenstand, kürzere Elternzeiten)
  • erhöhte Produktivität

Handlungsfelder

  • Flexible Arbeitszeitregelungen (Teilzeit, Gleitzeit, Jahres-/Lebens-Arbeitszeitkonten, Sabbaticals)
  • Familienbewusste Arbeitsorganisation (flexible Gestaltung und Verteilung von Arbeitsaufträgen, multifunktionaler Personaleinsatz, Mitarbeiterbeteiligung)
  • Familienfreundlicher Arbeitsort (Telearbeit, Heimarbeit)
  • Informations- und Kommunikationspolitik (kontinuierliche Information über den Nutzen familienfreundlicher Maßnahmen)
  • Führungskompetenz (familienbewusstes Verhalten von Führungskräften)
  • Personalentwicklung (Berücksichtigung familiärer Belange bei Einstellung und Karriereplanung)
  • Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit (Weiterbildung, Kontakthalteprogramme)
  • Entgeltbestandteile (finanzielle Unterstützung von Beschäftigten mit Familie)
  • Geldwerte Leistungen für Familien (Serviceangebote für Haushalt, Freizeit oder Gesundheit)
  • Service für Familien (Vermittlung von Betreuungsplätzen und Beratung zu Betreuungsangeboten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, betrieblich unterstützte Kinderbetreuung)

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung

  1. Die angebotenen Maßnahmen müssen passgenau sein, das heißt den Wünschen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
  2. Die Führungskräfte sollten Vorbilder sein und mit ihrem Verhalten und ihren Einstellungen dazu beitragen, dass die Vereinbarkeit im Unternehmen gelebt wird.
  3. Ein verbindliches Regelwerk gibt den Beschäftigten Sicherheit, ob und wie sie die angebotenen Maßnahmen nutzen können.
  4. Mit einer zielgruppengerechten Ansprache der Beschäftigten und einer guten Kommunikation nach innen und nach außen schaffen Sie Transparenz.
(Quelle: Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“)

Zielgruppen und deren Bedürfnisse identifizieren

Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten der familienbewussten Arbeitsgestaltung. Um geeignete Maßnahmen auszuwählen, sollte zunächst der konkrete Bedarf der Zielgruppen identifiziert werden. Daher bietet es sich an, sowohl die Belegschaft als auch Bewerber in Jobinterviews oder auf Karrieremessen nach deren Wünschen zu befragen. Je nach Lebensphase ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an ein familienbewusstes Arbeitsumfeld. Helfen kann der Fortschrittsindex Vereinbarkeit von „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem Unternehmen herausfinden und zeigen können, wie familienfreundlich sie sind.

Eigene Stärken erkennen

Als nächster Schritt folgt die Analyse der Employer Branding-Strategien der wichtigsten Mitbewerber auf familienorientierte Maßnahmen. Kopieren Sie nicht einfach das Angebot der Konkurrenz, sondern grenzen Sie sich von diesen ab. Welche Merkmale unterscheidet Ihr Betrieb von Ihren Mitbewerbern? Was bietet nur Ihr Unternehmen?
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen brauchen sich nicht vor dem Vergleich mit großen Unternehmen zu scheuen. Stattdessen können kleinere Unternehmen offensiv mit ihren Organisationsvorteilen werben. Flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege ermöglichen individuelle Lösungen, etwa bei der Realisierung einer Homeoffice-Lösung.
Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:

Praktische Tipps zur Kommunikation nach innen und außen

  • Authentische Botschaft: Die Familienorientierung als Komponente der Arbeitgebermarke sollte mit der Kultur und den Werten des Unternehmens übereinstimmen. Kommunizieren Sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann, wenn diese den Tatsachen entspricht und auch durch die Belegschaft so wahrgenommen wird. Im schlimmsten Fall führt die fehlende Übereinstimmung zwischen einer inszenierten Unternehmensdarstellung auf der Webseite und negativen Berichten auf Bewertungsportalen wie kununu.com zu einer Schädigung des gesamten Unternehmensimages.
  • Konkrete Botschaft: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte so konkret wie möglich kommuniziert werden. Statt allgemeinen Floskeln sollten positive Beispiele herausgestellt werden.
  • Ausgewogene Bildsprache: Verzichten Sie auf nichtssagende Standardfotos oder Models und bedienen Sie sich stattdessen nur eigener Mitarbeiter/-innen.
  • Mitarbeiter als Markenbotschafter: Angestellte, die ihre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten können, sind zufrieden und fühlen sich im Unternehmen wohl. Sie können zugleich als glaubwürdige Botschafter der Arbeitgebermarke agieren, welche mit Erfahrungsberichten, kurzen Videos oder einem Blog einen emotionalen Einblick in die Unternehmenskultur bieten und diese so für Außenstehende erst erlebbar machen.
  • Kommunikationskanäle: Wichtigster Kommunikationskanal ist die Unternehmenswebseite, auf der verschiedene Medien eingebunden werden können. Ebenso bieten Karrieremessen und Vorträge eine Gelegenheit, die familienbewussten Vorzüge des eigenen Unternehmens zu bewerben.
  • Pressearbeit und Wettbewerbe: Auch kann eine effiziente Pressearbeit oder eine Teilnahme an regionalen Wettbewerben für besonders familienbewusste Arbeitgeber der Kommunikation nutzen.
  • Angestellte als Werbekanal: Nicht zuletzt können auch die eigenen Mitarbeiter über Mund-zu-Mund-Propaganda zum eigenen Marketingkanal werden. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten idealerweise in jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsgespräch vorgestellt werden.
  • Zertifikate und Gütesiegel: Eine weitere Möglichkeit sind Zertifikate oder Gütesiegel, die die Familienorientierung bestätigen. Diese schaffen bei Außenstehenden Vertrauen und können auf der Homepage, in Stellenanzeigen, in Brief- und E-Mail-Signaturen oder etwa auf Firmenwagen Verwendung finden.

Weiterführende Informationen

Tipps zum Thema gibt es auch in den folgenden Leitfäden von „Erfolgsfaktor Familie“:
Frühjahr 2022

DIHK-Report Gesundheitswirtschaft

Die Ergebnisse zeigen, dass sich strukturelle Herausforderungen für die Geschäftsentwicklung bereits vor der Invasion Russlands in der Ukraine verändert haben: Wirtschaftspolitische Hemmnisse rücken in den Hintergrund. Unternehmen aus der Branche sehen sich jedoch vermehrt mit anderen Risiken wie den Energie- und Rohstoffpreisen sowie den Arbeitskosten konfrontiert.
Die Stimmung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen ist sehr unterschiedlich. In der deutschen Pharmabranche stehen alle Zeichen auf Wachstum - die Geschäfts- und Exporterwartungen sind hoch und das wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigungsplanung aus. Bei der sonst so optimistischen Medizintechnik hingegen hat sich nicht nur die Geschäftslage verschlechtert, sondern auch die Wachstumsaussichten sind deutlich eingetrübt. Im Branchenvergleich ist aber die Geschäftslage bei den Gesundheits- und sozialen Diensten weiterhin am schlechtesten.
Unsicherheiten, wie Störungen in der globalen Logistik, Lieferschwierigkeiten, Preissteigerungen bei Vorleistungen und Energieträgern und Herausforderungen im Auslandsgeschäft belasten die Unternehmen, aber vor allem macht der Fachkräftemangel und die steigenden Energie- und Rohstoffpreise der gesamten Branche zu schaffen.
Den kompletten Report mit weiteren Details, etwa zu Investitions-, Export- und Beschäftigungsabsichten, finden Sie zum Download direkt auf den Seiten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) (PDF-Datei · 474 KB).
An der Umfrage haben sich mehr als 700 Unternehmen beteiligt. Der Befragungszeitraum war vor der Invasion Russlands in der Ukraine.
Quelle: DIHK/2022
Foreign Skills Approval (FOSA)

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse IHK-FOSA

Seit dem 1. April 2012 gibt es für Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem am 1. April 2012 in Kraft getretenen Berufs-Qualifikations-Feststellungsgesetz (kurz BQFG).
Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens wird überprüft, ob und inwieweit ein im Ausland erworbener Abschluss mit einem deutschen Abschluss übereinstimmt. Liegen keine wesentlichen Unterschiede vor, so wird die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Beruf bescheinigt. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit wird unter anderem bereits gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt. Werden im Verfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, so erhält der Antragsteller einen Bescheid, aus dem die übereinstimmenden und die noch fehlenden Qualifikationen hervorgehen.
Umfasst werden von dem Gesetz (BQFG) alle Berufe, die in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundes liegen. Dies ist zum Beispiel für die etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe der Fall. Für den Bereich der nicht handwerklichen Gewerbeberufe sind die IHKs zuständige Stelle.
Zur Erfüllung der mit dem BQFG verbundenen Aufgaben gründeten 77 von 80 IHKs – dabei unter anderem die IHK Region Stuttgart – einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss, die IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg. Hintergrund für diese Entscheidung – eine zentral zuständige Stelle zu errichten – war, dass für die Erfüllung der Aufgaben nach dem BQFG ein umfangreiches Fachwissen über die Ausbildungssysteme aus aller Welt erforderlich ist. Dieses Wissen wird nun sukzessive an einer Stelle – und nicht dezentral in 80 IHKs – aufgebaut.
Besonders hervorzuheben ist, dass durch die zentrale Lösung für die Entscheidungen nun ein einheitlicher Qualitätsstandard und dadurch das hohe Niveau und Ansehen der deutschen Berufsabschlüsse sichergestellt werden kann.  
Seit dem 1. April 2012 können Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit bei der IHK-FOSA eingereicht werden. Näheres zum Antragsverfahren erfahren Sie unter www.ihk-fosa.de.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BIBB) bietet ein Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in verschiedenen Sprachen an.

Digitales Frage-Tool - Berufsanerkennung

Für Ihre Fragen rund um die Berufsanerkennung steht Ihnen ein Digitales Frage-Tool zur Verfügung. Auf der Homepage “Unternehmen Berufsanerkennung” können Unternehmen Fragen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Beschäftigung ausländischer Fachkräfte stellen. Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ beantwortet diese gemeinsam mit ExpertInnen persönlich und individuell. Die neue Website bietet zudem einen stetig wachsenden Katalog mit Antworten auf Fragen von Unternehmen rund um die Fachkräftesicherung mit ausländischen Fachkräften.
Auf der neu gelaunchten Website erfahren Sie mehr zum Fragetool, dem Fragen-Antworten-Katalog sowie zu den weiteren Angeboten von „Unternehmen Berufsanerkennung“. Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ versteht sich als Wegweiser und Orientierungsgeber bei Fragen rund um die Berufsanerkennung und Beschäftigung von Fachkräften mit ausländischen Berufsabschlüssen.

Webvideos zum Anerkennungsverfahren

Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann diesen seit 2012 auch in Deutschland anerkennen lassen. Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren beinhalten die beiden folgenden Webvideos.

BMBF-Förderrichtlinie Anerkennungszuschuss

Das kostenpflichtige Berufsanerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Berufsabschlüsse wird durch die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung Forschung (BMBF) mit bis zu 600 Euro bezuschusst.
Mit dem Anerkennungszuschuss will das BMBF eine Förderlücke schließen und die Anerkennungsperspektive insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind bzw. unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten, stärken.
Was kann gefördert werden?
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
  • Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
  • Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
  • Kosten für Qualifikationsanalysen
  • Fahrtkosten innerhalb Deutschlands im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Der Anerkennungszuschuss muss vor Beginn des Berufsanerkennungsverfahrens beantragt werden.
Ausführliche Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung und dem Flyer des BMBF.
Die Förderrichtlinie können Sie auf dem Internetauftritt des BMBF nachlesen.

Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“

Kleine und mittlere Unternehmen sollen die Chancen der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen besser nutzen. Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat deshalb mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung – Mit ausländischen Fachkräften gewinnen“ ins Leben gerufen.
Abschlussprüfung

Abschlussprüfungen Sommer 2023

Prüfungsanmeldung

Die Anmeldungen zu den Prüfungen und die Anträge auf vorzeitige Zulassung gemäß §45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind bis spätestens 10. Februar 2023 bei der IHK Region Stuttgart einzureichen. Der Versand der Anmeldeformulare erfolgt bis Mitte Dezember 2022 durch die IHK.
Zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 werden aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler, entsprechend den Vorgaben zum Prüfungszeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 in den Ausbildungsverordnung bzw. der Eintragungsbestätigung
  2. Prüfungsteilnehmer, die den Teil 1 der Abschlussprüfung wiederholen bzw. nachholen müssen.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. §35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit §33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
Zur Abschlussprüfung bzw. Gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 in technischen, kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Ausbildungsberufen werden aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler, deren vertragliche Ausbildungs-/Umschulungszeit bis zum 30. September 2023 endet
  2. Prüfungsteilnehmer, die einzelne Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, einen Prüfungsteil oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholen müssen.
Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur möglich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Prüfungstermine

Anmeldeschluss für alle regulären Prüfungsteilnehmer inklusive Zusatzqualifikationsprüfungen sowie die Abgabe der Anträge auf vorzeitige Zulassung zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2023 ist am 10. Februar 2023.
Anmeldeschluss für Prüfungsteilnehmer nach § 43 Absatz 2 (Vollzeitschüler) und § 45 Absatz 2 BBiG (Externe) zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2023 ist am 2. Januar 2023.
In diesem Dokument finden Sie die Prüfungstermine je Ausbildungsberuf für die Abschlussprüfungen im Sommer 2023:
Prüfungstermine Sommer 2023 (PDF-Datei · 325 KB)
Probleme mit Azubis

Ein Ausbildungsabbruch lässt sich verhindern

Die ersten Wochen im Ausbildungsbetrieb lief alles ganz gut. Der junge Mann hatte den Eindruck bestätigt, den er im Vorstellungsgespräch gemacht hatte: kein Überflieger, aber willig und durchaus mit Interesse am Beruf. Doch kaum dass die Probezeit vorbei ist, lässt das Engagement deutlich nach. Mehrmals die Woche „verpasst“ er den Bus oder kommt gar nicht erst, und den Kollegen, dem er die Bohrmaschine holen sollte, raunzt er an „geh doch selber“. Für seine Chefin und den Ausbilder ist das nicht nur eine Enttäuschung, sondern auch eine ziemliche Belastung. Was tun?
Reden, reden, reden. Dazu sollte man mit dem jungen Mann einen festen Termin für ein Gespräch ausmachen. Dabei muss man sich gut vorbereiten und konkret benennen können, welches Verhalten wann negativ aufgefallen ist. Wenn er dann auf alle Fragen nach den Ursachen für seine Verhaltensänderung „weiß nicht“ und ­„alles gut“ antwortet, sollte man einige Tage später einen weiteren Termin anberaumen und dem Azubi „Hausaufgaben“ dafür aufgeben. So muss er sich ernsthaft mit der Situation auseinandersetzen. Läuft es dann immer noch nicht, sollte man das keinesfalls auf sich beruhen lassen. Stattdessen muss man es weiter versuchen, das nächste mal vielleicht zusammen mit einen Kollegen, zu dem der Azubi ein vertrauensvolles Verhältnis zu haben scheint.  

Nehmen Sie Kontakt zur Schule auf

Parallel dazu sollte der Ausbildungs­leiter oder die Chefin Kontakt zur Schule aufnehmen. Läuft es dort prima, ist das ein deutliches Indiz, dass es im Betrieb hakt. Hat die Chefin vielleicht bei der Einstellung Versprechungen gemacht, die sie noch nicht einlösen konnte? Oder fühlt sich der junge Mann zu wenig beachtet? Läuft es in der Schule hingegen auch nicht, ist das ein Indiz dafür, dass der Beruf doch nicht den Erwartungen entspricht.  Aber natürlich könnten auch private Probleme dahinterstecken. Ein Gespräch mit den Eltern kann da sinnvoll sein. Volljährige Azubis müssen dafür allerdings ihre Zustimmung geben.
Ist die Situation schon verfahren, ist es oft hilfreich, jemand Drittes einzuschalten. Die IHK bietet gern die Hilfe ihrer erfahrenen Ausbildungsberater an. Zusätzlich gibt es das jetzt verlängerte Programm „Erfolgreich ausgebildet - Ausbildungsqualität sichern“. Gemeinsam mit den Verantwortlichen im Betrieb und den Auszubildenden werden in diesem Rahmen Lösungen ­gesucht, aber auch Ausbilder und Azubis gecoacht. Die Beratung ist vertraulich und kostenfrei und hilft auch bei Konflikten, persönlichen Krisen, schlechten ­Leistungen in der Berufsschule, Motivations- oder Suchtproblemen und Unzufriedenheit am Ausbildungsplatz.

Wenn die IHK kommt, hat das einen doppelten Effekt

Wenn die IHK ins Haus kommt, hat das einen doppelten Effekt, denn einerseits merkt der junge Mann, dass es tatsächlich ernst ist, andererseits erzählt es sich leichter, wenn man einem Außenstehenden gegenübersitzt. Bringt das Gespräch keine Lösung, kann die Arbeitsagentur mit ihrem neuen Programm „AsA flex“ eingeschaltet werden. Damit werden Ausbildungsbetriebe maßgeschneidert und kostenlos unterstützt, wenn die Gefahr droht, dass ein Jugendlicher seine Ausbildung nicht erfolgreich zu Ende bringt.   
Hilft alles nicht, kann man über eine Abmahnung als pädagogisches Mittel ­nachdenken. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn man es gut moderiert. Konkret bedeutet das, dass man genau erklärt, warum man das macht und welche Konsequenzen es hat. Einfach einen Brief nach Hause zu schicken, bringt oft wenig. Viele lesen nach dem Betreff gar nicht weiter.

Wer abwartet, hat verloren

Das Schlimmste, was man tun kann, ist gar nichts zu unternehmen. Wer denkt, „jetzt warten wir mal ab“, hat meist schon verloren. Es kommt nämlich darauf an, so früh­zeitig wie möglich gegenzusteuern. Am besten bereits bevor die Leistung nachlässt. Dazu gehört, dass man von Anfang an Interesse an dem Azubi zeigt, regelmäßig fragt, wie es läuft und sich auch auch mal nach dem Wochenendprogramm erkundigt. Selbst wenn die Antworten alterstypisch oft recht einsilbig sind – die jungen Menschen merken doch, wenn sie ernst und wichtig genommen werden.
Und nicht vergessen: ­loben, wann immer es gut läuft. Mit der schwäbischen Maxime „nicht geschimpft ist genug gelobt“, kommt man nämlich bei der Generation Z nicht weit.

IHK-Tipp: Programm für erfolgreiche Ausbildung

Das Programm „Erfolgreich ausgebildet – Ausbildungsqualität sichern“ hat sich bewährt. Deswegen hat das Wirtschaftsministerium es nicht nur bis Ende 2022 verlängert, sondern auch verstärkt: In Zukunft werden drei Ausbildungsbegleiter der IHK Region Stuttgart unterstützen, wenn Ausbildungsverhältnisse vom Abbruch bedroht sind.
Zusätzlich werden Veranstaltungen für Ausbilder angeboten. So wird an Berufsschulen über Stolpersteine in der Ausbildung informiert und dabei eng mit Beratungsstellen wie VerA – Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen, Schulsozialarbeit, AsA flex (Nachfolger von  „Ausbildungsbegleitende Hilfen“) zusammengearbeitet.
Seit dem Programmstart im Januar 2019 hat unsere IHK  222 Auszubildende begleitet und so 193 Ausbildungsverhältnisse stabilisiert. Das entspricht einer Erfolgsquote von 86 Prozent. Aktuell werden 85 Auszubildende begleitet.
Florin Schmidt, IHK Region Stuttgart
Workshops am 01./08.12.2021

Geflüchtete bei der Prüfungsvorbereitung unterstützen

Für Geflüchtete in Ausbildung bringen mündliche und praktische Prüfungen besondere Herausforderungen nicht nur in sprachlicher Hinsicht mit sich. Sie benötigen besondere Unterstützung bei der Vorbereitung – auch durch ihre Ausbilder und Ausbilderinnen in den Unternehmen.
Veranstaltungstipp:

Im Infoflyer „Frag den Prüfer oder die Prüferin“ (pdf) hat das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ (NUIF) gute Tipps zur Prüfungsvorbereitung von erfahrenen IHK-Prüferinnen und -Prüfern zusammengestellt. Kostenfreie gedruckte Exemplare sind beim NUIF erhältlich. Neben allgemeinen Lerntipps werden Tipps zur Überwindung sprachlicher Hürden, für ein gutes Zeitmanagement und zum Abbau der Prüfungsangst gegeben. Dafür hat das Netzwerk mit Prüferinnen und Prüfern unterschiedlicher Branchen und Regionen über die größten Herausforderungen bei der praktischen Prüfung und ihre Erfahrungen mit den unterschiedlichen Prüfungssituationen gesprochen.
Tipps zur Prüfungsvorbereitung für Ausbilder/-innen und Azubis gibt es auch in den Workbooks
Ausbildung

IHK-Lehrstellenbörse

Für Unternehmen

In der IHK-Lehrstellenbörse können zugelassene Ausbildungsbetriebe  kostenlos Ihre freien Ausbildungsplätze oder Praktika deutschlandweit veröffentlichen.
Mit dem Lehrstellenmeldebogen (PDF-Datei · 260 KB) können Sie sich kostenlos für die IHK-Lehrstellenbörse registrieren.

Für Jugendliche

Du bist auf der Suche nach einem passenden Ausbildungsplatz? Dann solltest Du Dir unbedingt die IHK-Lehrstellenbörse anschauen. Dort inserieren viele Ausbildungsbetriebe der Region, die offene Lehrstellen oder Praktikumsplätze haben.
Du hast die Möglichkeit die Suche nach Kriterien wie Berufe, Ort mit Distanzangabe oder Unternehmen einzugrenzen. Es gibt auch einen Talente-Check, der entsprechend der persönlichen Interessen und Fähigkeiten Berufsvorschläge macht.

Auch als App

Informier dich auch per Smartphone über bundesweit tausende freie Ausbildungsplätze.
Weitere Ausbildungsplatzbörsen findest Du hier:
Ausbildung

Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Von der Gestaltung des Ausbildungsvertrags bis zur Zeugnisübergabe – während der Berufsausbildung haben beide Vertragspartner, der Ausbildungsbetrieb (im Folgenden „der Ausbildende“) und der/die Auszubildende, Pflichten zu erfüllen und können Rechte für sich in Anspruch nehmen. Wir geben einen Überblick:

Rechte und Pflichten


Pflichten des Ausbildungsbetriebs
(= Rechte des Auszubildenen)
Pflichten des Auszubildenden
( = Rechte des Ausbildungsbetriebs)
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Ausbilder
Ausbildende haben selbst auszubilden oder eine/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen. Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
Weisungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.

 
Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften/Sicherheits-vorschriften  zu beachten.
Vergütungspflicht
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden
so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Überstunden müssen gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Betrieb bei Fehlen benachrichtigen
Der Auszubildende ist verpflichtet, im Krankheitsfall den Ausbildungsbetrieb zu benachrichtigen. Ab dem dritten Krankheitstag (oder nach Vereinbarung ab dem ersten Tag) muss ein ärtzliches Attest eingereicht werden.


 
Überwachung und Überprüfung Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Führen eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Der Auszubildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen und regelmäßig vorzulegen.

 
Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Ist eine persönliche Sicherheitsausrüstung notwendig, muss diese ebenfalls vom Aubsildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende ist verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

Ist eine Sicherheitsausrüstung erforderlich, muss diese auch verwendet werden.



 
Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Sorgfältige Ausführung von Aufgaben
Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig auszuführen.
 
Freistellungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die Berufsschule, angeordnete überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie für die Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen.
Teilnahmepflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet am Berufsschulunterricht, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen sowie an den vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.
Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.


Urlaubsanspruch

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub, wobei zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren ist. Details finden Sie im Artikel „Urlaubsanspruch von Auszubildenden“.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Wann endet ein Berufsausbildungsverhältnis oder wie wie kann es beendet werden? Einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im Artikel „Beendigung von Ausbildungsverhältnissen".


Förderung und Unterstützung

Assistierte Ausbildung - AsA flex

Durch die von der Agentur für Arbeit geförderte Assistierte Ausbildung – AsA flex können die Chancen für den erfolgreichen Ausbildungsverlauf für schwächere Jugendliche deutlich erhöht und Ausbildungsabbrüche vermieden werden.
Die Assistierte Ausbildung wurde mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt. Alle bewährten Fördermöglichkeiten bleiben erhalten, jedoch erweitert um folgende neue Möglichkeiten:
  • Der Einstieg in die Assistierte Ausbildung ist jederzeit möglich.
  • Der Ablauf der Unterstützung kann sehr flexibel gestaltet werden. Falls gewünscht, kann die Unterstützung auch ruhen.
  • Das Unterstützungsangebot orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und Ihres Betriebes. Das heißt: Es ist zugeschnitten auf die persönlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen.

Zielgruppen:

  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können sowie
  • Auszubildende, bei denen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne die Förderung ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht.
  • Eine Assistierte Ausbildung kann in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden.

Inhalt der Förderung:

Mit der Assistierten Ausbildung – AsA flex können durch zusätzlichen Stützunterricht Sprach- und Bildungsdefizite der Auszubildenden abgebaut und fachliche Inhalte gefestigt werden.
Die Assistierte Ausbildung – AsA flex beinhaltet unter anderem die Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie eine kontinuierliche sozialpädagogische Begleitung zur Entwicklung von Schlüsselkompetenzen, damit die Jugendlichen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können.
Die mit der Durchführung der AsA flex beauftragten Bildungsträger stimmen sich mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen ab, um eine zielgerichtete und individuelle Förderung der Auszubildenden zu gewährleisten.

Kosten und Träger der Maßnahme:

Den Ausbildungsbetrieben und den teilnehmenden Auszubildenden entstehen keine Kosten, denn die Unterstützungsangebote werden von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung finanziert. Die Angebote finden üblicherweise außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit statt.
Die AsA flex wurde als Maßnahme ausgeschrieben und an verschiedene Bildungsträger in den Landkreisen der Region Stuttgart vergeben.
Weitere Informationen über die jeweiligen Träger in Ihrem Landkreis erhalten Sie über die Agentur für Arbeit.

Bewilligung:

Für die Bewilligung der Assistierten Ausbildung – AsA flex sind die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung zuständig. Dort wird geprüft, ob die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind und welche sinnvollen Maßnahmeninhalte benötigt werden.
Rechtsfragen und Antworten

Urlaub in Coronazeiten

Fallende Inzidenzzahlen und die Tatsache, dass einige Urlaubsregionen nicht mehr als Risikogebiete gelten, haben bei nicht wenigen Arbeitnehmer den Wunsch nach einem Urlaub im Ausland ausgelöst. Nun stellen sich viele Fragen: Darf der Arbeitnehmer sein Urlaubsland frei wählen? Was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem Urlaub in Quarantäne begeben muss? Ist der Arbeitnehmer bei der Rückkehr zu einem Corona-Test verpflichtet? Und in welchen Fällen ist der Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit? Der Artikel gibt einen Überblick zu den wichtigsten Rechtsfragen in Zusammenhang mit Urlaubsreisen des Arbeitnehmers in Zeiten von Corona.

Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub im Risikogebiet verbieten?

Sind Urlaubstage erst einmal vom Arbeitgeber genehmigt, ist ihre Gestaltung prinzipiell private Angelegenheit des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für die Wahl des Urlaubslands und ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG). Der Grundsatz gilt auch, wenn das Urlaubsland nach Einstufung des Robert Koch-Instituts ein sogenanntes Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet ist ( die maßgebliche Liste finden Sie auf der Seite des Robert Koch Instituts) und eine behördliche Reisewarnung des Auswärtigen Amts ausgesprochen wurde. Die Bundesregierung warnt zwar immernoch vor Reisen ins Ausland – derzeit besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche den Urlaub im ausländischen Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten verbietet. Es gibt aber arbeitsrechtliche Schranken: Insbesondere dann wenn der Urlaub im Virusvariantengebiet verbracht wird, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zwingend über den Aufenthalt informieren. Bei Konkretisierung des Urlaubs, spätestens jedoch bei der Rückkehr nach Deutschland muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht, kann diese Pflichtverletzung eine Abmahnung oder bei einem schweren Verstoß sogar die Kündigung zur Folge haben. Rechtsgrundlage für die Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, sind die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB) und § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG, welcher den Arbeitgeber berechtigt, alle Fragen stellen, deren Beantwortung für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Muss der Arbeitnehmer nach dem Urlaub im Risikogebiet in Quarantäne? Muss er sich auf Corona testen lassen?

Zahlreiche beliebte Urlaubsländer sind derzeit als Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft. Die Rückkehr nach Deutschland ist dann in der Regel – insbesondere für ungeimpfte Personen – mit Einreiseanmeldung, Testnachweis und ggf. mit Quarantäne verbunden. In einem gesonderten Artikel zur Corona-Einreiseverordnung informieren wir über die konkreten Regelungen. Den Arbeitnehmer – abseits der gesetzlichen Regelungen – vor der Rückkehr in den Betrieb noch einmal zusätzlich zur gesetzlichen Regelung zum Corona-Test zu verpflichten, kann nicht verlangt werden. Es steht dem Unternehmer jedoch frei, den Arbeitnehmer noch einmal ausdrücklich auf bestehende Testmöglichkeiten hinzuweisen. Dem Arbeitnehmer ist es dann jedoch selbst überlassen, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Gibt es besondere Vorschriften bei der Einreise ins Urlaubsland?

Für zahlreiche Urlaubsländer gibt es noch gewisse Einreiseeinschränkungen. Eine Online-Vorabanmeldung der Einreise und ein Negativtest sind derzeit nicht unüblich. Über die jeweiligen aktuellen Vorschriften informiert das Auswärtige Amt.

Muss Lohn weitergezahlt werden wenn der Arbeitnehmer in Quarantäne ist und von dort aus nicht arbeiten kann?

Befindet sich der Arbeitnehmer aufgrund Verordnung oder behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne und kann dort nicht seine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringen, verliert er grundsätzlich seinen Lohnanspruch. Da ihm seine Arbeitsleistung unmöglich ist, geht der reguläre Lohnanspruch unter und mangels  Krankheitsfall liegt auch kein Fall der Entgeltfortzahlung vor. Sonderregelungen trifft das Infektionsschutzgesetz: Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch vor, den der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Lohnersatz zu zahlen hat. Der Arbeitgeber bekommt das Geld wiederum von der Verwaltung ersetzt. Der Entschädigungsanspruch hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer allein durch die genannten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstausfall erleidet. Ist der Arbeitnehmer jedoch in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gereist und war sich dessen bewusst, so soll es keinen Entschädigungsanspruch geben: “Nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG erhält keine Entschädigung, wer seine Quarantäne durch die Nichtbefolgung öffentlicher Empfehlungen mitverursacht hat”, so der Wortlaut des Gesetzes. In Ausnahmefällen soll es trotzdem einen Entschädigungsanspruch geben, insbesondere bei dringenden medizinische Behandlungen, bei behördlichen Terminen oder bei familiären Notfällen wie einer Beerdigung. Normale Urlaubsreisen oder Geburtstagsfeiern gehören jedoch ausdrücklich nicht dazu.

Der Arbeitnehmer erkrankt im Urlaub an Corona. Muss Lohn gezahlt werden?

Abgesehen davon, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich über die Infektion informieren muss, gilt folgendes: Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch erlischt nur dann, wenn den Arbeitnehmer an der Erkrankung ein Verschulden trifft. Der Entschluss, den Urlaub im Risikogebiet zu verbringen kann zumindest in Verbindung mit anderen Sorgfaltspflichtverletzungen wie beispielsweise der Teilnahme an großen Veranstaltungen im Urlaubsland oder vergleichbarem Verhalten ein solches Verschulden darstellen. Die Rechtsprechung setzt an den Verschuldensbegriff jedoch recht hohe Anforderungen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zurückfliegen kann?

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der weltweiten Reisebeschränkungen nach einem privaten Auslandsaufenthalt an der Rückreise gehindert ist und seine Tätigkeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen kann, fällt dies in seinen eigenen Risikobereich. Solche objektiven Leistungshindernisse sind als Wegerisiko vom Arbeitnehmer zu tragen. Lohnansprüche gibt es deshalb grundsätzlich nicht. Eine Alternative zur arbeitgeberseitigen Einstellung der Lohnzahlung kann zunächst der Abbau von etwaigen (Rest-)Urlaubstagen oder Zeitguthaben sein.

Welche Konsequenzen hat es, wenn das Land während des Urlaubs bezüglich Risikoeinstufung hochgestuft wird?

Es gibt immer wieder neue Corona-Hotspots im In- und Ausland. Ein Land, welches heute noch als „sicher“ gilt, kann schon morgen vom RKI als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet eingestuft werden. Ist das Urlaubsland jedoch zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgeführt, fällt der Umstand grundsätzlich nicht in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Etwaige Risiken wie Lohnfortzahlung im Quarantänefall und Lohnfortzahlung im Infektionsfall hat damit prinzipiell der Arbeitgeber zu tragen, schließlich kann dem Arbeitnehmer in der Regel kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Wichtig ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung. Wenn sich bereits vor Antritt der Reise abzeichnet, dass sich das Infektionsgeschehen stark verschärft, könnte sich dies zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken.

Praxistipps für Arbeitgeber

  • Die Belegschaft sollte auf die amtliche Liste der Risikogebiete hingewiesen werden. Zudem ist zu kommunizieren, dass im Falle der Urlaubsreise in ein Risikogebiet eine häusliche Quarantäne droht und möglicherweise der Entgeltanspruch entfallen kann.
  • Die Informationspflicht des Arbeitnehmers sollte vom Arbeitgeber genutzt werden, um abzuklären, ob die Reise wirklich notwendig ist. Wenn ja, dann sollte der Arbeitnehmer hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen sensibilisiert werden.
  • Urlaubsrückkehrer können zum Ausfüllen eines Fragebogens aufgefordert werden, in welchem bei der Rückkehr nach Deutschland die Reise in ein Risikogebiet und das Vorliegen von Krankheitssymptomen abgefragt wird. Die Frage nach dem konkreten Urlaubsland ist hier jedoch nicht zulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in diesen Prozess gegebenenfalls der Betriebsrat eingebunden werden.
Stand: August 2021
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urlaubsreisen in Risikogebiete erfordern häufig eine Einzelfallbetrachtung. Gern stehen Ihnen das Servicecenter Recht und das Servicecenter Recht International auf Anfrage mit einer Einschätzung der Rechtslage zur Verfügung.

Arbeitswege für Beschäftigte und Betriebe optimieren

Betriebliches Mobilitätsmanagement

Die Zahl der Pendler in Deutschland hat einen neuen Rekordwert erreicht – über 60 Prozent der Beschäftigten pendeln zu ihrem Arbeitsplatz. Dabei steigen sowohl die Zahl der Berufspendler als auch die Länge der Wege zur Arbeit. Betriebe und ihre Beschäftigten sind mit Verspätungen, Unfällen, Arbeitsausfällen und neuerdings auch mit Fahrbeschränkungen konfrontiert.
Ihre Mitarbeiter sind Teil des zähfließenden Berufsverkehrs? Jeden Werktag werden dadurch Nerven strapaziert? Sie wollen das ändern, wissen aber nicht wie? Mit der Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements können Arbeitswege effizient, stressfrei und nachhaltig gestaltet werden.

Umfrage und Studie zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

Die IHK Region Stuttgart hat im Herbst 2020 eine Umfrage zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) bei ihren Mitgliedern durchgeführt.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen scheuen oft den vermeintlichen Aufwand für ein BMM. Dabei kann ein BMM vielfältige Vorteile für Betriebe und ihre Angestellten bieten, die von Kosten- und CO2-Einsparungen über die Erhöhung der Mitarbeitendenzufriedenheit bis zu Wettbewerbsvorteilen bei der Anwerbung von Fachpersonal reichen können. Da die IHK Region Stuttgart diese, bisher oft ungenutzten, Vorteile für Ihre Mitgliedsunternehmen sieht, geht sie der Thematik mit der Umfrage strukturiert nach. Adressiert wurden unter anderem Fragen dazu, ob BMM bei den Unternehmen bereits ein Thema ist und wo Potenziale aber auch Hemmnisse gesehen werden. Nicht zuletzt wurden die Betriebe aber auch nach Veränderungen für die Zeit während und vor allem auch nach der Corona-Pandemie befragt.

Die Studie können Sie hier einsehen:  Wie Mitarbeitende mobil bleiben - Studie zum betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart (PDF-Datei · 2537 KB)

Praxisleitfaden, Webinare, Förderungen und weiterführende Tipps der IHK-Organisation

BMM-Impulsprogramm

Ein neues Impulsprogramm der regionalen Wirtschaftsförderung (WRS) bietet Unternehmen die Chance, ein Mobilitätskonzept für die nachhaltige Gestaltung von Pendelverkehren, Dienstreisen und des Fuhrparkmanagements zu erarbeiten und in die Umsetzung einzusteigen.

Praxisleitfaden

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz hat in Kooperation mit der IHK-Organisation einen Praxisleitfaden zu betrieblichem Mobilitätsmanagement und nachhaltiger Unternehmensmobilität erarbeitet. Er gibt Unternehmen einen ersten Überblick über das Themengebiet und enthält Tipps für die Optimierung der Betriebsmobilität unter ökologischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Praxisbeispiele aus kleineren und mittleren Betrieben zeigen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf. Gerade in mittelständischen Betrieben verbergen sich noch Verbesserungspotentiale, deren Ausschöpfung oftmals auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. 
Darüber hinaus finden Sie hier hier Tipps der IHK-Region Stuttgart für die Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements.

Webinar

Als zusätzliches Angebot wurde von der Mittelstandsinititative Energiewende und Klimaschutz ein ausführliches Webinar erstellt, in welchem die Themen „Betriebliches Mobilitätsmanagement” sowie „Elektromobilität” mit Experten ausführlich diskutiert und durchleuchtet werden. Sie können sich das Webinar unter folgendem Link ansehen: Webinar „Betriebliches Mobilitätsmanagement und Elektromobilität”.

Weiterbildungsangebote

Der DIHK hat in Zusammenarbeit mit den IHKs einen bundesweit einheitlichen Zertifikatslehrgang zum/zur „Betrieblichen Mobilitätsmanager(in)” entwickelt. Die Weiterbildungsmaßnahme ist konzipiert für Mitarbeiter aus Unternehmen, beispielsweise aus den Bereichen Personal, Logistik, Fuhrparkmanagement, Energie oder Facility Management. Der Lehrgang umfasst fünf Module, in welchen die Teilnehmer praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen erwerben, um für ihre Unternehmen Mobilitätskonzepte zu entwickeln, umzusetzen und nachhaltig zu verankern. Der Lehrgang wird bundesweit von unterschiedlichen IHKs angeboten. Auf dieser Seite finden Sie beispielsweise das Angebot des Bildungshauses der IHK Region Stuttgart.

Weitere Informationsquellen zum betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

In der Region Stuttgart halten beispielsweise das Landesverkehrsministerium, die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart, die Landeshauptstadt Stuttgart sowie Kommunen wie die Stadt Ludwigsburg weitere Informationen zu den Fragen rund um das Thema betriebliches Mobilitätsmanagement vor.
Stand: Februar 2023
Steckbrief für die Region Stuttgart

Zahlen zur Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart ist besonders von ärztlichen Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geprägt. Aber auch viele gesundheitsnahe Dienstleistungen, sowie Unternehmen aus dem Groß- und Einzelhandel sowie herstellende Betriebe medizinischer Produkte und Geräte tragen ganz wesentlich zum Wirtschaftsgeschehen bei.
Allein in der Region Stuttgart sind in diesem Wirtschaftszweig 113.012 Menschen tätig. Das entspricht einem Anteil von rund 8,4 Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl der Region. Im Vergleich zum Vorjahr sank diese Zahl zwar leicht aber hält sich mit der Anzahl der Beschäftigten und deren Anteil an der Branche weiterhin auf einem gutem Niveau.
Stand: Juni 2022
Berufsorientierung in Zeiten von Corona

Virtuelles Praktikum

Bei der beruflichen Orientierung kommen aufgrund pandemischer Beschränkungen vor allem die Praxiserfahrungen für Schülerinnen und Schüler (SuS) zu kurz. Schülerinnen und Schüler haben derzeit Schwierigkeiten einen Praktikumsplatz zu finden. Daher hat das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) virtuelle Formate zur Organisation und Durchführung von virtuellen Praktika entwickelt.
Der Einsatz digitaler Medien zur Unterstützung von Praktika eröffnet neue Möglichkeiten und kann verschiedene Zielsetzungen verfolgen. So können mit Hilfe virtueller Praktika die Schülerinnen und Schüler weiterhin ihre Interessen bei der Erkundung entsprechender Berufsbilder erproben und ihre Fähigkeiten vertiefen. Die Praxiserfahrungen während der Corona Pandemie werden somit nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch virtuelle Formate ersetzt. Wichtig dabei ist, dass die SuS auch in diesem Schuljahr echte Ansprechpartner in Betrieben für ihren individuellen beruflichen Orientierungsprozess haben.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf der Homepage des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) Baden-Württemberg.
Ausbildungspakt

Allianz für Aus- und Weiterbildung

Die Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde im Sommer 2019 von Bundesregierung, Wirtschaft, Gewerkschaften und Ländern für drei Jahre neu geschlossen, damals konnte niemand ahnen, welche Bedeutung die Allianz durch die Corona-Pandemie erhalten sollte.
Mitte März 2021 fand das jüngste Treffen auf der Ebene der Minister und Präsidenten statt, dabei standen ein Austausch zur aktuellen Situation auf dem Ausbildungsmarkt sowie die Verabschiedung einer gemeinsamen Erklärung, die eine Vielzahl an Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Ausbildung in Zeiten von Corona beinhaltet, auf der Tagesordnung.
Die gemeinsame Aktion konzentriert sich auf drei Handlungsfelder:
  1. Verstärkte Ansprache von Jugendlichen, Unterstützung der beruflichen Orientierung und der Anbahnung von Ausbildungsverträgen
  2. Qualitätssicherung in der Ausbildung und Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung
  3. Unterstützung bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen
Die Allianz nimmt an mehreren Stellen des Textes auch Bezug auf die Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern". Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde im Jahr 2020 in zwei Förderrichtlinien beschlossen. Mit dem Programm unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsbetriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, damit Auszubildende ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Konkret bedeutet dies u.a. Ausbildungs- und Übernahmeprämien sowie Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung.
Mit einer weiteren Verlängerung und Weiterentwicklung des Programms wurden einige Anregungen der Wirtschaft umgesetzt. Damit sind zahlreiche Verbesserungen für die Betriebe verbunden.
Die Allianz für Aus- und Weiterbildung präsentiert sich auf ihrer Internetseite. Dort finden Sie unter anderem Informationen über zentrale Themenfelder und Maßnahmen der Allianz, zu allen Partnern dieses Bündnisses sowie Links zu Ausbildungsbündnissen der einzelnen Bundesländer.
Weitere Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Sprechstunde in Göppingen

Welcome Service Region Stuttgart

Der Welcome Service Region Stuttgart (WSRS) bietet eine kostenlose Sprechstunde für ausländische Fachkräfte, Studierende und Unternehmen der Region Stuttgart in den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr an. Alle aktuellen Termine für den Landkreis Göppingen finden Sie im Flyer Welcome Service.
Unternehmen mit internationalen Fachkräften können sich telefonisch und per Mail vom Team des Welcome Service Region Stuttgart zu aktuellen Fragen beraten lassen oder einen Termin vereinbaren. Das Team informiert rund um die Themen Rekrutierung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, z.B. zu Einreisemöglichkeiten oder zur Verlängerung oder Umwandlung eines Aufenthaltstitels
Internationale Fachkräfte und Neuzuwanderer berät das Welcome Center Stuttgart-Team weiterhin telefonisch und per Mail mehrsprachig zu Themen wie Einreise, Aufenthalt und Arbeitssuche u.a.
Montags und freitags 8:30-13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 14:00-18:00 Uhr.
Ort: Welcome Center Stuttgart, Charlottenplatz 17, 70173 Stuttgart
Kontakt: info@welcome-center-stuttgart.de Tel.: +49 711 216-64640


Infos und Kontakt: Dr. Verena Andrei, Tel.: +49 711 228 35-880 oder Naira Shakhsuvaryan Tel. +49 711 228 35-874 / +49 172 482 61 92

Kostenfreies Angebot der IHKs im Land

Fachkräftesicherung mit der IHK – Web-Seminarreihe

Die zwölf IHKs in Baden-Württemberg bieten ihren Mitgliedsunternehmen eine Web-Seminarreihe zu Themen der Fachkräftesicherung an. Trotz Krisen wie Corona-Pandemie oder Krieg in der Ukraine sind zahlreiche Branchen vom Fachkräftemangel betroffen. Die demografische Entwicklung führt dazu, dass dieser künftig weiter zunehmen wird. Bereiten Sie sich rechtzeitig darauf vor!
Jetzt gilt es, einen Fokus auf die Leistungsfähigkeit der Belegschaft im Unternehmen zu richten. Das bedeutet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund zu halten, in Aus- und Weiterbildung zu investieren, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, sich als attraktiver Arbeitgeber aufzustellen und alle möglichen Zielgruppen zur Bereicherung des Teams in den Blick zu nehmen. Mit unserer Web-Seminarreihe wollen wir Ihnen dabei helfen. 
Hier finden Sie eine Übersicht über die Web-Seminare 2023. Sie werden von einzelnen IHKs in Baden-Württemberg durchgeführt und stehen allen interessierten Unternehmen kostenfrei offen. Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Link und melden sich dann direkt über die Anmeldeseite der veranstaltenden IHK an.
  • 27. März, 15:30 bis 16:30 Uhr: Ausbildung in Teilzeit
  • 28. März, 12:00 bis 13:30 Uhr: Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte
  • 28. März, 15:30 bis 17:00 Uhr: Go.for.europe. – ausbildungsintegrierte Auslandspraktika für Auszubildende
  • 29. März, 11:00 bis 12:30 Uhr: Nachhaltigkeit bei der Fachkräftesicherung: Nachqualifizierung Maschinen- und Anlagenführer:in
  • 29. März, 15:30 bis 17:00 Uhr: Ausbildungsbotschafter: Berufsorientierung auf Augenhöhe
  • 30. März, 10:00 bis 11:30 Uhr: Erfolgreich ausbilden – Ausbildungsqualität sichern!
  • 30. März, 15:30 bis 17:30 Uhr: Azubi-Marketing – Werbung um die Fachkräfte von Morgen
  • 31. März, 12:00 bis 13:30 Uhr: ValiKom Transfer: Fachkräftesicherung durch Anerkennung von Berufserfahrung
11. Mai 2023, 11:00 bis 12:00 Uhr: Psychische Gesundheit im Unternehmen erhalten – wie kann die Gefährdungsbeurteilung dabei unterstützen?, IHK Hochrhein-Bodensee
 
15. November 2023: Gesundheitsfördernde Ernährung, IHK Hochrhein-Bodensee
 
16. November 2023, 11:00 bis 12:30 Uhr: Berufskompetenzen sichtbar machen – mit dem ValiKom Transfer-Zertifikat, IHK Region Stuttgart, IHK Rhein Neckar & IHK Südlicher Oberrhein
 
Wir ergänzen laufend weitere Web-Seminare. Bitte besuchen Sie unsere Seite regelmäßig.

Vergangene Web-Seminare – hier finden Sie die Seminarunterlagen:
Dies ist ein Angebot der IHKs in Baden-Württemberg. Ihre IHK vor Ort hilft Ihnen bei Fragen rund um die Fachkräftesicherung und anderen unternehmerischen Anliegen gerne weiter.
Einen Überblick über die Veranstaltungen der IHKs in Baden-Württemberg rund um die Fachkräftesicherung erhalten Sie in unserem Veranstaltungskalender (pdf). (PDF-Datei · 159 KB)
Beruf und Familie vereinbaren

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung auf vielfältige Weise unterstützen. Wenn Sie Ihren Beschäftigten flexible Arbeits(zeit)modelle für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie anbieten möchten, finden Sie in unserem Artikel flexibles und mobiles Arbeiten weitere Informationen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Möglichkeiten betrieblich unterstützter Kinderbetreuung. Ausführliche Informationen finden Sie bei den angegebenen Stellen.

Möglichkeiten für Betriebe

  • Gründung einer betriebseigenen Kindertageseinrichtung
    Das Unternehmen ist Träger der Einrichtung und hat so die Möglichkeit, den eigenen Bedarf unmittelbar umzusetzen. Das Eigenengagement des Betriebs ist bei dieser Lösung sehr hoch. Alternativ hierzu kann die Trägerschaft auch an einen öffentlichen, freien oder privaten Träger vergeben werden. Informationen über die in der Region Stuttgart aktiven Träger erhalten Sie bei der Servicestelle für betriebliche Kinderbetreuung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS). Ansprechpartner zu Fragen der Förderung und Genehmigung sind auch die jeweiligen Jugendämter der Kommunen.
  • Kooperation in der Kinderbetreuung
    Mehrere Unternehmen richten zusammen eine Kindertagesstätte ein, arbeiten mit einem öffentlichen oder privaten Träger zusammen oder unterstützen die Bildung einer Elterninitiative, die dann als Träger fungiert.
  • Belegplätze in Kindergärten
    Ein Unternehmen „bucht“ Belegplätze in bereits bestehenden Einrichtungen. Das Unternehmen kann bei Bedarf zum Beispiel auch verlängerte Öffnungszeiten finanzieren oder sich an anfallenden Investitionskosten beteiligen.
  • Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
    Eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Der zweckgebundene Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Sonstige Angebote
    Ferienbetreuung, Hausaufgabenbetreuung, Kinderbetreuung für Notfälle (Eltern-Kind-Zimmer, Notfall-Tagesmutter), Information und Beratung (Beratungssprechtage für Eltern).

Förderprogramme zur betrieblichen Kinderbetreuung

Das Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung” (Zuschüsse zu Betriebskosten) und das „Investitionsprogramm zur Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Zuschüsse zu Investitionskosten) des Bundesfamilienministeriums sind ausgelaufen. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald neue Programme aufgelegt werden.

Rechtliche und steuerliche Hinweise

Kindertagesbetreuungsgesetz

„Geld folgt Kind“ ist die Zielrichtung des Kindertagesbetreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Das bedeutet, dass Eltern ihr Kind sowohl am Wohnort als auch an ihrem Arbeitsort betreuen lassen können. Dies kommt neben den Eltern auch den Unternehmen entgegen, die ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung unterstützen wollen.

Absetzen von Kinderbetreuungskosten

Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen oder allgemeine Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro monatlich.

Hilfreiche Informationen und Anlaufstellen

„Bündnis Zukunft der Industrie“

„Bündnis Zukunft der Industrie“ startet Kommunikationsplattform

Das „Bündnis Zukunft der Industrie“ ist für seine Partner eine wichtige Plattform, um die Herausforderungen und Transformationen für die Zukunft der Industrie zu entwickeln und neue Impulse zu setzen.
Gewerkschaften, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) haben sich dafür zusammengefunden.
Teil des neuen Konzeptes der Kommunikationsplattform ist die neue Webseite und eine zusätzliche Social Media-Kommunikation über die LinkedIN-Plattform.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der neuen Kommunikationsplattform, um den Austausch über die Zukunft der Industrie mit proaktiven Ideen zu fördern.
Fachkräfteinwanderung

Vereinfachter Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“ zugestimmt, wonach Briten in § 41 Aufenthaltsverordnung und in § 26 Abs.1 Beschäftigungsverordnung aufgenommen werden, d.h. sie werden aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich zu den sogenannten „Best-Friends“-Staaten gehören.
Seit dem 1. Januar können britische Staatsangehörige, die nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der priviligierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen. Die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen werden von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Weitere Informationen sowie die Verordnung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, finden Sie auf der Seite des Bundesrats.
Ausbildung trotz Corona

Gemeinsam (weiter) ausbilden

Informationen zum Angebot

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind insbesondere in der dualen Ausbildung weiterhin deutlich spürbar. Viele Ausbildungsunternehmen können trotz enormer Anstrengungen aufgrund fehlender Aufträge und Kurzarbeit nicht mehr praxisgerecht und zielführend ausbilden. Dem gegenüber stehen Ausbildungsbetriebe, die noch auf der Suche nach geeigneten Auszubildenden sind oder einen Beitrag zur Abmilderung der Auswirkungen der Krise leisten möchten.
Die IHK Region Stuttgart möchte mit dem Angebot „Gemeinsam (weiter) ausbilden“ diese Unternehmen unterstützen. Die Idee ist so einfach wie genial: Ausbildungsbetriebe geben vorübergehend ihre Auszubildende zur Vermittlung bestimmter Ausbildungsinhalte an ein anderes Ausbildungsunternehmen ab. Eine „Win-Win“-Lösung für alle. Auszubildende können ihre Ausbildung fortführen, ohne eine Unterbrechung oder einen Abbruch fürchten zu müssen, die abgebenden Unternehmen werden entlastet und das aufnehmende Unternehmen findet die gewünschte Unterstützung. Das Angebot „Gemeinsam (weiter) ausbilden“ führt Angebot und Nachfrage zusammen und unterstützt bei der Planung und Umsetzung der Kooperation.
Unter Weitere Informationen finden Sie Checklisten, die Ihnen bei der Überprüfung der Voraussetzungen, bei der Planung wie bei der Umsetzung einer Kooperation weiterhelfen. Viele Ausbildungsinhalte können auch in anderen Berufen und in anderen Branchen vermittelt werden.

Voraussetzungen

  • Der/Die Auszubildende muss der Kooperation zustimmen.
  • Die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine Aufnahme von Auszubildenden müssen beim Kooperationsunternehmen gegeben sein.
  • Die Kooperation muss mit der zuständigen IHK besprochen und von dieser genehmigt sein.
  • Der Kooperationsvertrag ist der zuständigen IHK einzureichen.
  • Rechte und Pflichten, die aus dem Ausbildungsvertrag für Ausbildenden und Auszubildenden entstehen, verbleiben auch während der Kooperationsphase in der Gesamtverantwortung beim Stamm-Ausbildungsbetrieb.

Muster-Kooperationsvertrag

Einen Musterkooperationsvertrag haben wir zum Download (PDF-Datei · 102 KB)für Sie bereit gestellt. Dieses Muster dient der Orientierung ohne Anspruch der aktuellen Rechtslage zu entsprechen. Lassen Sie die Vertragsinhalte ggf. durch einen Rechtsbeistand prüfen.

Anmeldeformular

Sie möchten sich am Angebot der IHK Region Stuttgart #Gemeinsam (weiter) ausbilden mit einem Angebot oder Gesuch beteiligen? Dann teilen Sie uns dies gerne über nachstehendes Formular mit. Vielen Dank!

Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den  umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Wie gehe ich mit meinen Beschäftigten um?

Arbeitsrechtliche Fragen

Welche Fürsorgepflichten hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten und wie müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts der Krise verhalten? Wir beantworten wichtige arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus.

Testpflicht in Unternehmen

Testpflicht in Unternehmen? Wir informieren über Corona-Schnell- und Selbsttests.

Impfungen in Unternehmen

Wir informieren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Sie in Ihrem Unternehmen Impfungen für Ihre Beschäftigten anbieten möchten.

Kurzarbeit

Wenn Unternehmen aufgrund der Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit einführen wollen, müssen einige rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Wir beantworten wichtige Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld.
WARNHINWEIS der Bundesagentur für Arbeit: Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht Absender dieser Mail und fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.
Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur veröffentlicht.

Datenschutz

Darf der Arbeitgeber nach einer Corona-Erkrankung des Mitarbeiters fragen?
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber nach der Gesundheit des Mitarbeiters fragen darf. Nach Ansicht der unabhängigen Bundes- und Landesdatenschutzbehörden können Fragen des Arbeitgebers nach einer Corona-Erkrankung als Maßnahme gegen die weitere Verbreitung und Eindämmung des Corona-Virus zulässig sein (z.B. ob eine Infektion festgestellt wurde, ob ein Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatte, oder in einem Risikogebiet gewesen ist). Dies folgt aus der  Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern und der damit einhergehenden Pflicht Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz soweit wie möglich zu verhindern. Allerdings dürfen die erhobenen Gesundheitsdaten nur für diesen Zweck verwendet werden und der Mitarbeiter ist entsprechend darüber zu informieren. Außerdem sind die Daten über eine Erkrankung bzw. einen Ansteckungsverdacht vertraulich zu behandeln. Die Namen von nachweislich infizierten oder unter Verdacht der Ansteckung stehenden Mitarbeitern dürfen gegenüber Kollegen nicht ohne weiteres genannt werden. Zunächst soll eine Warnung an die Beschäftigten ohne Namensnennung team- bzw. abteilungsbezogen ausreichend sein. Im Zweifel sollten die Gesundheitsbehörden konsultiert werden. Sollen die Beschäftigten über ihre privaten Kontaktdaten darüber informiert werden, dass sie wegen eines Coronafalles nicht mehr den Arbeitsplatz aufsuchen sollen, ist hierzu die Einwilligung der Beschäftigten notwendig.

Weiterführende Informationen finden Sie in den FAQ des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg.

Mobiles Arbeiten

Angesichts von Corona ist mobiles Arbeiten eine Alternative für Ihre Beschäftigten. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zu mobiler Arbeit zusammengefasst. Ergänzend finden Sie weitere Infos, Praxistipps und Links.

Passierschein für Ihre Beschäftigten

Falls im Laufe der Pandemie Ausgangssperren verhängt werden sollten, finden Sie in unserem Artikel Informationen dazu sowie eine Arbeitgeber-Musterbescheinigung.

Notfall-Handbuch und Pandemieplanung

Was tun, wenn in der Corona-Krise der Chef ausfällt? Unser Notfall-Handbuch kann unterstützen.
Das Handbuch für betriebliche Pandemieplanung finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (pdf).

Auslandsdienstreisen

Unser Artikel “Auslandsdienstreisen in Zeiten von Corona” beantwortet die wichtigsten Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Auslandsdienstreisen während der Pandemie. Eine verlinkte Checkliste hilft Ihnen bei der Erstellung eines praxistauglichen Hygienekonzepts für Ihre Dienstreisen.

Urlaub in Coronazeiten

Darf ich als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub in einem Risikogebiet verbieten? Muss während der Quarantäne Lohn gezahlt werden? Unser Artikel “Urlaub in Coronazeiten” beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urlaub im Ausland während der Corona-Pandemie.
Infos, Tipps und Formularmuster

FAQs zur Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland

Innerhalb der EU besteht Arbeitnehmerfreizügigkeit. Jeder EU-Bürger kann in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Hier werden deshalb nur Fachkräfte betrachtet, die aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) kommen. Berücksichtigt sind die Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG), das am 1. März 2020 in Kraft trat.

Wer darf als Fachkraft nach Deutschland einreisen?

  1. Als Fachkraft einreisen darf, wer einen in Deutschland anerkannten ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss vorweisen kann. Berufserfahrungen allein genügen nicht, es müssen entsprechende Zeugnisse/Zertifikate vorliegen, die in Deutschland anerkannt werden müssen (siehe Frage zum Berufsanerkennungsverfahren).
  2. Einreisen dürfen auch Fachkräfte, die für die volle Anerkennung ihres Abschlusses noch weitere Qualifizierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen absolvieren müssen. Diese Maßnahmen dürfen in Deutschland erfolgen und müssen innerhalb von max. zwei Jahren abgeschlossen sein. Um weiter in Deutschland als Fachkraft zu arbeiten, muss die Vollanerkennung des Berufsabschlusses erreicht sein (siehe Frage zur Qualifizierung im Berufsanerkennungsverfahren).
  3. Außerdem dürfen junge Menschen einreisen, um in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren (siehe Frage zur Ausbildung).
Für bestimmte Herkunftsländer (z. B. „Best-Friends“-Staaten, Westbalkan), Berufsgruppen (z. B. Lkw-/Busfahrer) und Qualifikationen (z. B. IT-Fachkräfte) gibt es Ausnahmen, ebenso wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen.
Bitte prüfen Sie Ihren Einzelfall!
Weitere Voraussetzungen:
  • I. d. R. muss ein Arbeits-/Qualifizierungs-/Ausbildungsvertrag bzw. eine Arbeitsplatzzusage vorliegen.
  • Es muss sich um einen qualifizierten Beruf handeln, zu dem die Qualifikation der Fachkraft „befähigt“.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
  • In vielen Fällen müssen gewisse Deutschkenntnisse vorhanden sein. Das Gesetz macht dann Vorgaben für das erforderliche Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie bei „Make it in Germany“ und in der Broschüre „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen“ (pdf).

Wie komme ich in Kontakt mit internationalen Fachkräften?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten: Sie können Stellenanzeigen in entsprechenden Medien schalten, Jobbörsen nutzen, auf Jobmessen im Ausland gehen, Kontakte zu ausländischen Hochschulen aufbauen und vieles mehr.
Da es nach dem FEG Ausländern/-innen auch erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen für 6 Monate zur Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland einzureisen, können Sie diese auch im Inland gezielt ansprechen. Darüber hinaus ist es möglich, Ausländer zu beschäftigen, die hier ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben.
Unterstützung gibt es durch die Welcome Center in Baden-Württemberg, den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, Personalvermittlungsangebote der deutschen Auslandshandelskammern oder private Vermittler.
Wir haben Anlaufstellen, Tipps und Infos für Sie zusammengestellt.

Wie läuft das reguläre Visumverfahren ab?

Die ausländische Fachkraft muss in ihrem Heimatland persönlich den Antrag auf ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Visumanträge sowie Hinweise zu eventuell erforderlichen weiteren, herkunftsstaat-spezifischen Nachweisen und zur Visumgebühr sind dort erhältlich. Unterstützung leistet der Visa-Navigator des Auswärtigen Amts.
Die Auslandsvertretung beteiligt i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese prüft,
  • ob ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag vorliegt – das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ dient dabei dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,
  • ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist (für reglementierte Berufe, z. B. Pflegeberufe, Erzieher/-innen),
  • die Qualifikation des Antragstellers zur angebotenen Arbeit befähigt und
  • die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer/-innen.
Nach Zustimmung der BA kann dem Antragsteller das Visum ausgestellt werden, wenn alle ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind. Außerdem muss die ausländische Fachkraft ihren Hochschul- bzw. Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen ( siehe Frage zum Berufsanerkennungsverfahren). Der Anerkennungsbescheid muss für die Visumerteilung bereits vorliegen.
Mit dem Visum reist die Fachkraft nach Deutschland ein und muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blue Card, Niederlassungserlaubnis). Auch hier wird wieder i. d. R. die BA beteiligt, bevor der Titel ausgestellt wird.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln finden Sie bei „Make it in Germany“ und in der Broschüre „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen“ (pdf).

Was ist das Berufsanerkennungsverfahren und wie läuft es ab?

Als Voraussetzung für die Beschäftigung in Deutschland muss die ausländische Fachkraft die Gleichwertigkeit ihres Studien- bzw. Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss feststellen lassen. Weitere Informationen
Im Berufsanerkennungsverfahren führt die zuständige Anerkennungsstelle in einem formalen Bewertungsverfahren einen Vergleich zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss des Referenzberufs durch und stellt bei Erfolg einen Anerkennungsbescheid aus.
Um eine kostenfreie Erstberatung zu erhalten und die zuständige Stelle zu finden, kann sich die ausländische Fachkraft an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), recognition@arbeitsagentur.de, Telefon 0911 1786503, wenden. Sie wird dann gebeten, sich bei der ZSBA zu registrieren, und erhält eine Ansprechperson, die sie beim Anerkennungsverfahren unterstützt.
Das kostenfreie Beratungsangebot können nur Fachkräfte nutzen, die sich im Ausland befinden. Es darf (noch) kein beschleunigtes Verfahren eingeleitet sein.

Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens kann auch eine teilweise Anerkennung des Berufsabschlusses sein. Dann besteht die Möglichkeit, die für die Vollanerkennung notwendigen Qualifizierungs- oder Anpassungsmaßnahmen und ggf. Prüfungen in Deutschland durchzuführen. Diese können auch (überwiegend) im Betrieb erfolgen, wenn insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen ( siehe Frage zur Qualifizierung im Berufsanerkennungsverfahren).
Weitere Infos zum Thema Berufsanerkennung finden Sie bei „Unternehmen Berufsanerkennung“.

Wie kann ich die Verfahren als Unternehmen beschleunigen?

  • Zu einem reibungslosen Verfahren gehört zunächst eine gute Vorbereitung. Alle Unterlagen, die für das Visum- und das Anerkennungsverfahren benötigt werden, sollten vollständig und – wenn erforderlich – sachgerecht ins Deutsche übersetzt vorliegen. Unterstützung für die Übersetzung von Dokumenten finden Sie zum Beispiel in der Datenbank Justiz-Dolmetscher. Informationen zu den Verfahren und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auch im Portal Make it in Germany.
    Das Berufsanerkennungsverfahren kann mehrere Monate benötigen – die Beantragung sollte möglichst frühzeitig erfolgen.
  • Der Arbeitgeber kann in einem so genannten Vorabzustimmungsverfahren bei der BA prüfen lassen, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und seine Stelle mit einem ausländischen Arbeitnehmer besetzt werden kann. Benötigt wird eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen und den Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers sowie das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Ansprechstelle ist der Arbeitgeberservice der BA.
  • Außerdem sieht das FEG das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren vor, welches von Deutschland aus durchgeführt wird. Hierfür schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Er benötigt hierfür eine Bevollmächtigung durch die ausländische Fachkraft (siehe Frage zum beschleunigten Fachkräfteverfahren).

Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der deutsche Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ stellen. Beim Bundesinnenministerium finden Sie eine Mustervereinbarung mit einer Übersicht über alle notwendigen Unterlagen im Anhang und eine Mustervollmacht. Das Verfahren ist möglich für Fachkräfte, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen möchten.
→ Achtung: Es gibt Fälle, für die das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht kommt. Bitte lassen Sie sich vorher beraten.
  • Die Ausländerbehörde übernimmt dabei die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug), – soweit erforderlich – das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und das Einholen der Zustimmung der BA sowie die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen und die Vorabzustimmung zum Visum. Sie ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers.
  • Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden (Anerkennungsverfahren: zwei Monate, Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit: eine Woche, Visumverfahren: sechs Wochen), so dass die Zeitspanne vom Einreichen der vollständigen Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bis zur Entscheidung über den Visumantrag i. d. R. vier Monate nicht übersteigen soll.
    Die Unterlagen müssen vollständig vorliegen, ansonsten kann sich das Verfahren deutlich verlängern.
  • Das Verfahren kostet 411 Euro je Fachkraft, die der Arbeitgeber zahlt. Hinzu kommt für die ausländische Fachkraft eine Visumgebühr von 75 Euro, Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation zwischen 100 und 800 Euro sowie Kosten für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels in Höhe von 100 Euro.
Das beschleunigte Verfahren beinhaltet keine Garantie für die Berufsanerkennung bzw. die Visumerteilung. Diese sind allein von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig.
Bei „Make it in Germany“ finden Sie folgende Materialien:
Eine Kurzübersicht zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (pdf) gibt es von „Unternehmen Berufsanerkennung“.

Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

  • Bei Beantragung: Vorlage des Arbeitsvertrags bzw. des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie einer Stellenbeschreibung; dabei vergleichbare Arbeitsbedingungen beachten (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub und sonstige Arbeitsbedingungen) – die Vereinbarung des Mindestlohns reicht nicht aus. Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Gehalts kann in den Fällen ohne Tarifbindung der Entgeltatlas der BA geben.
    Wir haben eine Übersicht mit Statistiken zu Löhnen und Gehältern erstellt.
  • Vor der Einstellung: Prüfung ob Aufenthaltstitel nötig ist bzw. vorliegt und keine Erwerbsbeschränkung vorliegt; dafür Ausweispapiere, Aufenthaltstitel plus Zusatzblatt zeigen lassen und Kopie für Dauer der Beschäftigung aufbewahren.
  • Nach (vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis, dass eine Beschäftigung vorzeitig beendet wurde (keine Form vorgeschrieben). Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Was muss ich beachten, wenn ich eine ausländische Fachkraft im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens betrieblich qualifizieren möchte?

Zielgruppe sind Fachkräfte, die das Berufsanerkennungsverfahren bereits durchlaufen haben mit dem Ergebnis  einer teilweisen Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses und die für die Vollanerkennung noch betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren müssen. Diese müssen in maximal 24 Monaten abgeschlossen sein.
Für die betriebliche Qualifizierungsmaßnahme muss ein zeitlich und sachlich gegliederter Weiterbildungsplan vorliegen, der zeigt, wie die wesentlichen Unterschiede zwischen aus- und inländischem Berufsabschluss innerhalb der Aufenthaltszeit ausgeglichen werden sollen. Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss das Anerkennungsverfahren wieder aufgenommen werden, um die Vollanerkennung zu erlangen. Nur mit dem Bescheid einer vollen Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses darf die Fachkraft in Deutschland bleiben und arbeiten.
 
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • ausländischer Berufsabschluss,
  • schriftlicher Anerkennungsbescheid mit Bedarf der Qualifizierung,
  • Deutschkenntnisse i. d. R. auf mindestens Sprachniveau A2 nach GER,
    Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ein höheres Sprachniveau notwendig sein kann.
  • gesicherter Lebensunterhalt, d. h. monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz1 BAföG bestimmt wird, zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent – derzeit i. d. R. 947 Euro brutto pro Monat (Stand: 2022). Maßgeblich ist der im Weiterbildungs- bzw. Arbeitsvertrag angegebene Betrag. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass nebenher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf.
Die Fachkraft darf eine – vom angestrebten Beruf unabhängige – Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.
Eine uneingeschränkte Nebenbeschäftigung ist möglich, wenn ein Zusammenhang besteht zu den angestrebten berufsfachlichen Kenntnissen der Nachbeschäftigung. Bei nicht-reglementierten Berufen darf die Fachkraft bereits in ihrem Beruf arbeiten. Dafür müssen Sie als Arbeitgeber ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. einen Anschlussvertrag für eine spätere Beschäftigung in dem Beruf vorlegen.
Möchten Sie Fachkräften mit teilanerkannten ausländischen Berufsabschlüssen zu einer Vollanerkennung verhelfen und sie so als neue Fachkraft für Ihr Unternehmen gewinnen? Registrieren Sie sich jetzt als Qualifizierungsunternehmen beim Pilotprojekt „UBAconnect“ in der Unternehmensdatenbank, um mit einer passenden Fachkraft für eine betriebliche Anpassungsqualifizierung zusammengebracht zu werden.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Ausländer in meinem Unternehmen ausbilden möchte?

Zielgruppe sind Ausländer/-innen, die eine betriebliche qualifizierte – also mindestens zweijährige – Berufsausbildung absolvieren möchten.
Neben dem Ausbildungsvertrag müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (i. d. R. Sprachniveau B1 nach GER) durch
    • Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten oder
    • eine Anmeldebestätigung für einen (Berufs-)Sprachkurs in Deutschland, der zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden darf (beim BAMF finden Sie Informationen und Anträge zu den Berufssprachkursen), oder
    • die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die vorliegenden Deutschkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind
      Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Anforderungen der Berufsschule; für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung empfehlen wir ausdrücklich mindestens das Sprachniveau B2!
  • i. d. R. Zustimmung der BA – hier ist zusätzlich zur Prüfung der Arbeitsbedingungen eine Vorrangprüfung notwendig, in der geprüft wird, ob der Ausbildungsplatz auch mit einem inländischen Kandidaten besetzt werden könnte,
  • gesicherter Lebensunterhalt, d. h. monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 BAföG bestimmt wird – derzeit i. d. R. 909 Euro brutto pro Monat (Stand: 2022). Maßgeblich ist der im Ausbildungsvertrag angegebene Betrag. Der Betrag kann niedriger sein, wenn zum Beispiel Kost und Logis übernommen werden.
    Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Auszubildende
    • eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche ausüben und
    • nach dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen darf.

Welche Unterstützung erhalte ich bei der Integration ausländischer Fachkräfte in mein Unternehmen?

Unterstützung leisten die Welcome Center in Baden-Württemberg. Für die Region Stuttgart ist der Welcome Service Region Stuttgart zuständig. Sie können sich dort zur Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte sowie Auf- und Ausbau einer Willkommenskultur beraten lassen. Außerdem unterstützt er internationale Fachkräfte bei zahlreichen Themen wie Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Bewerbungsprozess, Deutschlernen, Wohnungssuche, Kinderbetreuung etc.
Möchten Sie junge Menschen aus dem Ausland ausbilden, unterstützen die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“. Auf unserer Website finden Sie die Kümmerer bei der IHK Region Stuttgart.
Unterstützung und hilfreiche Infos erhalten Ihre ausländischen Fachkräfte auch bei „Make it in Germany“ in der Rubrik Leben in Deutschland.

Was kann ich selbst tun, um die Integration zu erleichtern?

Sie erleichtern Ihren ausländischen Fachkräften die Einarbeitung und Integration genauso wie Sie es auch bei neuen Mitarbeitern/-innen aus Deutschland tun sollten: durch einen durchdachten Einarbeitungsplan, Orientierungshilfen und ggf. einen Paten oder Mentoren. Hier erhalten Sie Tipps fürs „Onboarding“ des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung KOFA. Das Portal „Make it in Germany“ gibt Unternehmen praktische Tipps in der Rubrik Erfolgreich integrieren.
Sorgen Sie für eine offene Willkommenskultur und tragen Sie mit einfachen Maßnahmen dazu bei, dass die Vielfalt in Ihrer Belegschaft zum Pluspunkt für Ihr Unternehmen wird.
Hier finden Sie Infos und Handreichungen zum Thema Diversity Management und Willkommenskultur.
Wir haben Tipps für Sie zusammengestellt, wie Sie Ihre ausländischen Fachkräfte beim Deutschlernen unterstützen können.

Wo gibt es weitere Infos?

  • Informationen zur Arbeitsmigration und die Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie beim Bundesinnenministerium.
IHK hilft

Firmenadressen zur Geschäftsanbahnung

Bei der IHK-Firmenauskunft erhalten Sie Firmenadressen zur Anbahnung von Geschäftskontakten. Damit wirkt die IHK gemäß ihrem Auftrag für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten:
Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns einfach an!
In der IHK-Firmendatenbank im Internet können Sie nach Unternehmen aus Baden-Württemberg suchen.
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Die demografische Entwicklung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Das Durchschnittsalter der Belegschaft steigt, das Potenzial an Nachwuchskräften nimmt spürbar ab. Um ihren Personalbedarf zu sichern, werden sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stärker um die Gesundheit ihrer Belegschaft sorgen müssen.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und  Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
In der BeneFit-Datenbank erhalten Sie Kontaktdaten und Informationen zu Anbietern aus der Region Stuttgart  in den Bereichen Betriebliche Gesundheitsförderung und Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Anmeldung für Ausbildungsplatzsuchende

Azubi-Speed-Dating 2020

Alle, die noch für das Ausbildungsjahr 2020 eine Lehrstelle suchen, können sich für das Azubi-Speed-Dating am 17. und 18. Februar 2020 im Stuttgarter IHK-Haus anmelden.
Was ist ein Azubi-Speed-Dating?
Bei einem Azubi-Speed-Dating treffen Unternehmen auf Bewerber, die eine Lehrstelle suchen, und führen zehnminütige Bewerbungsgespräche. Fallen diese positiv aus, erhältst Du als Bewerber eine Einladung zu einem Probetag, Praktikum oder einem Vorstellungsgespräch im Betrieb. Du hast somit die Möglichkeit, mehrere Unternehmen an einem Tag kennenzulernen und von Dir zu überzeugen.
Wer kann am Azubi-Speed-Dating teilnehmen?
Alle, die noch für das Ausbildungsjahr 2020 einen Ausbildungsplatz suchen und Ausbildungsbetriebe, die ihre Ausbildungsstelle noch in diesem Jahr besetzen möchten.
Was kostet die Teilnahme? Ist eine Anmeldung erforderlich?
Die Teilnahme ist kostenfrei, bedarf aber einer verbindlichen Anmeldung über das Anmeldeformular. Wir empfehlen Dir, 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn da zu sein und Dich an unserem Check-in zu melden.
Wie bereitest Du Dich vor?
Bitte bringe für jedes Unternehmen, das Du kennenlernen möchtest, individuelle Bewerbungsunterlagen mit.

Ausführliche Informationen findest Du in unserem Flyer. Gerne kannst Du uns auch direkt kontaktieren.
Die teilnehmenden Unternehmen mit den angebotenen Ausbildungsberufen findest du hier:                                                                                                                                          17.02.2020: Unternehmensliste 14:00 – 18:00 Uhr                                                                                                                                                             18.02.2020: Unternehmensliste 14:00 – 18:00 Uhr  

Unterstützung bei freien Ausbildungsstellen

Anmeldung für Firmen zum Azubi-Speed-Dating

In dieser durch die Corona-Pandemie dominierten Zeit ist selbst nach dem Start des neuen Ausbildungsjahres noch sehr viel Bewegung in der Stellenbesetzung zu erwarten.
Sie haben Last-Minute-Ausbildungsplätze für 2020 zu vergeben oder bieten eine Einstiegsqualifizierung an? Sie bieten Ausbildungsplätze für 2021 an?
Dann laden wir Sie zu zur Teilnahme am Azubi-Speed-Dating in der IHK-Bezirkskammer in Esslingen ein:
Am 10. Oktober 2020 haben Spätzünder noch die Gelegenheit, Last-Minute-Ausbildungsplätze für 2020 und Plätze für eine Einstiegsqualifizierung zu ergattern.

Am 17. Oktober 2020 haben Unternehmen die Gelegenheit Ihre Ausbildungsangebote für 2021 zu präsentieren und motivierte Kandidatinnen und Kandidaten kennenzulernen.

Was ist ein Azubi-Speed-Dating?

Beim Azubi-Speed-Dating bringen wir motivierte Bewerberinnen und Bewerber und Unternehmen mit offenen Stellenangeboten zusammen. Sie haben die Möglichkeit, in jeweils zehnminütigen Gesprächen einen ersten Eindruck von mehreren Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen. Sie können auf diesem Weg entscheiden, ob der Bewerber oder die Bewerberin die Chance auf ein Vorstellungsgespräch, ein Praktikum oder einen Ausbildungsvertrag in Ihrem Unternehmen erhält.

Wie läuft das Azubi-Speed-Dating ab?

Die Veranstaltung findet zu den zum Zeitpunkt gültigen Corona-Hygiene-Bestimmungen statt.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden in Blöcken eingeladen. Jeder Block startet zur vollen Stunde. Pro Stunde können pro Betrieb drei Gespräche stattfinden.
Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich in jeweils zehn Minuten bei maximal drei Unternehmen zu präsentieren und Bewerbungsunterlagen abzugeben.
Eine Liste aller teilnehmenden Betriebe und angebotenen Stellen wird zeitnah auf unserer Webseite veröffentlicht.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Haben Sie noch Fragen? Das Team der IHK erreichen Sie unter 0711/39007-8359 oder unter azubigesucht.es@stuttgart.ihk.de

Anmeldung

Aufgrund der Einschränkungen durch Corona können wir nur einer bestimmten Anzahl von Unternehmen die Teilnahme zusagen. Bei Engpässen entscheidet der Zeitpunkt Ihrer Anmeldung sowie das Berufe-Portfolio.
Anmeldeschluss für Unternehmen ist der 18. September 2020.
IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründe, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstütz dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der  Unternehmensbörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.
IHK hilft

Unternehmen präsentieren und Kooperationspartner finden

Die Industrie- und Handelskammern bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Firmenprofil in der IHK-Firmendatenbank zu veröffentlichen.
Die Datenbank enthält rund 80.000 Leistungsprofile von baden-württembergischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen mit Angaben über Produkte, Dienstleistungen und Auslandsbeziehungen. Das Ziel der Datenbank ist es, Unternehmen bei der Gewinnung neuer Kunden oder der Suche nach Lieferanten schnell und aktuell zu helfen
Um Ihr Unternehmen kostenlos in unserer Firmendatenbank eintragen zu lassen, dürfen Sie gerne anrufen. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt „Kontakt”.
IHK hilft

So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
IHK hilft

Personalbedarf vorausplanen

Mithilfe des IHK-Demografierechners Baden-Württemberg können Sie Ihre betriebliche Altersstruktur analysieren und sehen, welchen Ersatzbedarf an Mitarbeitern, Fach- und Führungskräften Sie in den nächsten Jahren haben werden. Die interaktive Webanwendung zeigt Ihnen außerdem, wie Sie im Vergleich innerhalb Ihrer Region oder Branche dastehen.
Sie können sich mit wenigen Angaben zu Ihrem Unternehmen (Beschäftigtenzahl, Branche, Region) einen raschen Überblick verschaffen, oder durch die Eingabe detaillierter Daten (Anzahl der Beschäftigten nach Berufen und Altersgruppen) einen genauen Überblick über die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Ihre Belegschaft erhalten. Der Demografierechner ist kostenfrei und intuitiv bedienbar.
Aufgrund von Datenschutzbestimmungen werden Ihre Eingaben nicht gespeichert. Sie können diese jedoch sichern und Ihre Eingaben jederzeit hochladen um die Analyse fortzusetzen. Ihre Analyseergebnisse können Sie sich zudem auch als pdf-Datei ausgeben lassen.
Der Demografierechner bietet Ihnen damit fundierte Erkenntnisse als Basis für Ihre Personalstrategie. So können Sie sich rechtzeitig auf das künftige Ausscheiden von Fachkräften und Leistungsträgern vorbereiten, indem Sie zum Beispiel Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten zu Fach- und Führungskräften forcieren oder diese von außen dazugewinnen.
Neben dem IHK-Demografierechner gibt es bei der IHK weitere Instrumente und Angebote zum Thema Personalplanung:
IHK hilft

Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen: 
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.

Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Tweets, Daumen-hoch & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Twitter,  Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt.

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 30.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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IHK hilft

Flüchtlinge ausbilden oder beschäftigen

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Anerkannte Flüchtlinge haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang - sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.
Vermittlung von Flüchtlingen in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln anerkannte Flüchtlinge, die Arbeitsagentur  Asylb