Rechtsgrundlagen

Hinweise zum Berufsschulbesuch

Berufsschulpflicht

Jugendliche sind nach §§ 77, 78 Schulgesetz BW zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Das gilt auch für Auszubildende, die zu Beginn der Ausbildung minderjährig waren, inzwischen aber volljährig sind. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. In diesem wird regelmäßig die Pflicht zum Besuch der Berufsschule vereinbart.
Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule.

Freistellungspflicht

Auszubildende sind nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vom Ausbildungsbetrieb freizustellen. Gem. § 19 BBiG ist für die Zeit der Freistellung die Vergütung zu bezahlen.
Eine Unterscheidung der Freistellungsregelung gibt es seit in Kraft treten des neuen Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2020 zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden nicht mehr. Es gilt grundsätzlich, dass Azubis:
  • nicht vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden dürfen.
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen sind. Dabei wird die Berufsschulunterrichtszeit samt der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet.
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtssunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen sind. Eine Anrechnung der Berufsschultage erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Im Anschluss an einen zweiten Berufsschultag in einer Woche dürfen Azubis und Jugendliche unter Berücksichtigung des § 8 JArbSchG (vgl. Dok. Nr. 8064), beschäftigt werden.
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen freizustellen sind. Eine Anrechnung der Berufsschulwochen erfolgt mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, samt Pausen, freigestellt werden müssen.
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen sind. Anzurechnen ist die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Dies gilt für gestreckte Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2. Die Freistellung ist auch bei Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Bei Zwischenprüfungen ist der Tag unmittelbar bevor nicht freizustellen.
Eine Regelung zur Freistellung und Anrechnung von Wegezeiten von Azubis zur Berufsschule bzw. zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen. Wegezeiten müssen daher weder beim minderjährigen noch beim volljährigen Azubi auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) als Schülervertreter. 
Den gewählten Schülervertretern ist deshalb vom Betrieb über die Teilnahme am Pflichtunterricht hinaus die Möglichkeit zu geben, ihre Verpflichtungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmung nachzukommen. 
Die Einladung zu SMV-Veranstaltungen sind dem Ausbildenden auf Anforderung durch eine Bestätigung der Schulleitung oder des damit beauftragten Verbindungslehrers nachzuweisen. 
Die Beanspruchung eines Schülervertreters über den Pflichtunterricht hinaus soll fünf Tage bzw. zehn Halbtage im Schuljahr nicht überschreiten 

Freistellungspflicht bei Nichtübernahme

Wenn Auszubildende die Mitteilung erhalten, dass sie nach der Ausbildung nicht übernommen werden, kann die Bewerbung für eine neue Stelle losgehen.
Kommt es zu einem Vorstellungsgespräch noch während der Ausbildungszeit, sind Auszubildende nach § 629 BGB für das Vorstellungsgespräch oder Auswahlverfahren unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Der Antrag ist beim Arbeitgeber rechtzeitig zu stellen und durch z.B. eine Einladung zum Vorstellungsgespräch zu belegen. 

Jugendliche

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren sind zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Kosten für den Besuch der Berufsschule

Wird die zuständige Berufsschule besucht, so hat grundsätzlich der Auszubildende die Wege- und Unterbringungskosten zu tragen. Teilweise gibt es hierzu Sonderregelungen in Tarifverträgen. Auch im einzelnen Ausbildungsvertrag kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb vereinbart werden.
Sollten für die Beschulung selbst Kosten entstehen, so dürfen diese hingegen nicht dem Auszubildenden auferlegt werden, sondern sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. Besucht der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebs eine andere als die zuständige Berufsschule, so sind die Kosten (Wegekosten, ggf. Unterbringung) hierfür vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.

Kostenerstattung beim verpflichtenden Besuch einer auswärtigen Berufsschule

Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, Berufsschülerinnen und -schülern, die zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet sind, die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen.
Seit 30. Mai 2017 gilt eine überarbeitete Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Darin ist geregelt, dass rückwirkend zum 1. September 2016 der Zuschuss bei Unterbringung in einem Jugendwohnheim pro Tag 37 EUR beträgt.
Anträge auf Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses sind möglichst sofort nach Ende eines Unterrichtsblocks, spätestens zum 1. Oktober für das vorangegangene Schuljahr dem zuständigen Regierungspräsidium – bei Schulbesuch in Baden-Württemberg über die Schule – einzureichen.
Der Antrag kann beim Regierungspräsidium oder über die Schule gestellt werden. Die Verwaltungsvorschrift steht ebenfalls beim Regierungspräsidium zum Download bereit. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich zuständigkeitshalber direkt an das Regierungspräsidium oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wenden.