Nr. 116024
Veranstaltung am 19.10.26

Betriebliches Eingliederungsmanagement – so gelingt der Wiedereinstieg!

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützt Mitarbeitende, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX). Arbeitgebende sind demnach verpflichtet, betroffene Beschäftigte bei ihrem Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu begleiten und zu unterstützen.
Erfahren Sie in unserem praxisnahen Workshop, worauf es bei einem erfolgreichen BEM-Prozess ankommt. Neben fachlichem Input bietet die Veranstaltung vor allem Raum für Austausch, Diskussion und die Bearbeitung konkreter Fragestellungen aus der Praxis.
Ziel ist es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sowohl Mitarbeitende als auch Unternehmen nachhaltig profitieren. Denn ein transparentes und gut akzeptiertes BEM trägt dazu bei, Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten und zukünftige Ausfallzeiten zu reduzieren.Grüner Kasten:
Grundlagen-Seminar:
Betriebliches Eingliederungsmanagement – so gelingt der Wiedereinstieg!

Mittwoch, 19. Oktober 2026
9:00 Uhr – 16:00 Uhr, in der IHK Region Stuttgart

Hier geht es zur Anmeldung und zum Programm
Zielgruppen sind Personalverantwortliche, BEM-Beauftragte, Führungskräfte und Betriebsräte.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Transformation

Workshop für Mitarbeitende von OEMs und Zulieferern

Die aktuell herausfordernde gesamtwirtschaftliche Situation führt dazu, dass viele Unternehmen in der Region Personal abbauen. Es droht ein massiver Kaufkraftverlust mit negativen Folgen für die regionale Wirtschaft. Unternehmensneugründungen und -übernahmen können helfen, diesem Trend entgegenzuwirken.
Zugleich stellen sich viele Mitarbeitende in betroffenen Unternehmen die Frage, ob eine Selbstständigkeit - vielleicht auch in Form eines Einstiegs in ein Unternehmen oder einer Unternehmensnachfolge - eine Option für ihre persönliche Weiterentwicklung sein kann.
Mit dem Ziel, interessierte Mitarbeitende für die mit dem Start in die Selbstständigkeit verbundenen Herausforderungen zu sensibilisieren, hat die IHK die Orientierungsveranstaltung „Gründung und Nachfolge für Mitarbeitende von OEMs und Zulieferern“ konzipiert.
In den Workshops (vor Ort oder online) erhalten die Teilnehmenden erste Hinweise zur Herangehensweise, zu rechtlichen und finanziellen Fragestellungen, sowie zu Fördermitteln und weiteren Unterstützungsangeboten.
Die Orientierungsveranstaltungen sind ein Angebot im Rahmen des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Dadurch können die Workshops, die sich explizit an die Mitarbeitenden, nicht aber an die Unternehmen selbst richten, kostenfrei angeboten werden.
Sie wissen, dass auch in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen? Dann lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie wir Ihre Mitarbeitenden unterstützen können: 0711 2005-1343 oder michael.weissleder@stuttgart.ihk.de.
Fachkräfte-Update September

Fachkräfte finden über eine Anpassungsqualifizierung

Sie suchen Fachkräfte aus dem gewerblich-technischen oder kaufmännischen Bereich? Der Matching-Service „UBAconnect“, bei dem die IHK Region Stuttgart Partner ist, bringt sie mit einer passenden Fachkraft für eine betriebliche Anpassungsqualifizierung zusammen.

Fachkräfte-Update September

Diese Fachkräfte sind neu bei UBAconnect gemeldet:
  • Mediengestalter Digital und Print FR Designkonzept (Herkunftsland: Türkei, Sprachkenntnisse: A2)
  • Köchin (Herkunftsland: Marokko, Sprachkenntnisse: B1)
  • Elektroniker für Betriebstechnik (Herkunftsland: Indien, Sprachkenntnisse: B1)
  • Elektroniker für Betriebstechnik (Herkunftsland: Tunesien, Sprachkenntnisse: B1)
  • Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (Herkunftsland: Tunesien, Sprachkenntnisse: B1)
  • Kunststoff- und Kautschuktechnologe FR Formteile (Herkunftsland: Marokko, Sprachkenntnisse: B1)
Haben Sie Interesse, eine dieser Personen in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen und zu qualifizieren? Schreiben Sie bitte an fachkraefte@stuttgart.ihk.de oder rufen Sie uns an.
Möchten Sie regelmäßig zu den Fachkräften des Matching-Services UBAconnect informiert werden und auf die Fachkräfte-Profile direkt zugreifen, dann registrieren Sie sich im UBA-Netzwerk. Weitere Infos zum Projekt und zum Ablauf finden Sie in diesem Artikel.

Darum geht es

Bei UBAconnect können Unternehmen teilnehmen, die Verstärkung suchen und offen sind für internationales Personal. Der Matching-Service bringt Sie in Kontakt zu Personen mit bereits teilanerkanntem ausländischem Berufsabschluss, die Sie zunächst auf befristeter Basis einstellen und bei der Nachqualifizierung unterstützen können. Dies kann die Vermittlung von berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnissen im Betrieb umfassen, z. B. das Bedienen spezieller Maschinen, oder auch Schulungen bei externen Anbietern.
Im Rahmen dieser betrieblichen Anpassungsqualifizierung helfen Sie den Personen ihre ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland voll anerkennen zu lassen und können so neue Fachkräfte gewinnen.
Gut zu wissen: Ausländische Fachkräfte, die nach den Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) nach Deutschland kommen, benötigen in vielen Fällen die Vollanerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses, um in Deutschland bleiben und arbeiten zu dürfen.

So profitieren Sie

Eine betriebliche Anpassungsqualifizierung in Ihrem Unternehmen kann für Sie eine Möglichkeit sein, eine Fachkraft zu finden und diese auch längerfristig an Ihr Unternehmen zu binden. Sie haben dabei die Chance, die Fachkraft in Ihrem Unternehmensumfeld kennenzulernen, sie für Ihre Aufgabenbereiche passend zu qualifizieren und schon einmal zu testen, ob die Zusammenarbeit funktioniert.

So funktioniert es

Als registriertes Mitglied im UBA-Netzwerk gelangen Sie zum Matching-Service UBAconnect. Dort hinterlegen Sie den oder die gesuchten Beruf/e, in denen eine Fachkraft in Ihrem Betrieb arbeiten könnte. Im UBAconnect-Bereich können Sie einsehen, ob es Fachkräfte im Pool gibt, die zu Ihren Suchkriterien passen. Die entsprechenden Fachkräfteprofile stehen zum Download zur Verfügung. Ist erst zu einem späteren Zeitpunkt eine passende Fachkraft dabei, werden Sie benachrichtigt. Bei Interesse an einem Profil können Sie die Fachkraft in einem virtuellen Gespräch unverbindlich kennenlernen.
Sowohl UBAconnect als auch das Netzwerk-Angebot sind für Sie kostenfrei. Sie können Ihre hinterlegten Daten jederzeit ändern oder Ihr Netzwerk-Profil löschen.
Manchmal kann eine potenziell geeignete Fachkraft schnell gefunden werden, häufig kann dies aber mehrere Wochen und Monate dauern. Es ist auch möglich, dass in den von Ihnen benötigten Berufen leider keine Fachkräfte für Anpassungsqualifizierungen infrage kommen. Es besteht daher auch keine Garantie auf die Vermittlung einer Fachkraft für eine betriebliche Anpassungsqualifizierung.
Die IHK informiert Sie außerdem rund um das Berufsanerkennungsverfahren und hilft Ihnen bei der Erstellung des Qualifizierungsplans. Zudem können wir Sie beim gesamten Prozess der Fachkräfteeinwanderung und beim beschleunigten Fachkräfteverfahren unterstützen.

Wer mitmachen kann

Mitmachen bei UBAconnect kann jedes Unternehmen, das bereit ist, Fachkräfte mit ausländischen Berufsabschlüssen im Rahmen einer betrieblichen Anpassungsqualifizierung anzustellen und ggf. auch selbst Teile der Nachqualifizierung zu übernehmen. Grundsätzlich können sich alle Unternehmen registrieren, die beruflich Qualifizierte in gewerblich-technischen oder kaufmännischen Berufen beschäftigen.

Über UBAconnect

Der Matching-Service UBAconnect ist im Rahmen des UBA-Netzwerks für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung nutzbar und wird vom Projekt Unternehmen Berufsanerkennung, der IHK Region Stuttgart und weiteren Kammern durchgeführt.
Das UBA-Netzwerk für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung bietet für Unternehmen relevante Informationen zum Einwanderungsprozess und zur Berufsanerkennung, Leitfäden und Vorlagen, individuelle Beratungsangebote sowie Raum zum Erfahrungsaustausch. Interessierte Unternehmen können sich kostenlos registrieren und auf alle Angebote, einschließlich des Matching-Services UBAconnect, zugreifen.

UBA wurde von der Deutschen Industrie- und Handelskammer initiiert und wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) gefördert.
Nächster Termin 12.10.2026

IHK-Arbeitskreis Ausbildung und Migration

Der IHK-Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“ befasst sich mit Fragen rund um die Integration von Menschen mit Flucht- bzw. Migrationsgeschichte in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Er tauscht sich zweimal im Jahr über aktuelle Entwicklungen, Erfahrungen sowie rechtliche Neuerungen aus.
Die nächste Sitzung des IHK-Arbeitskreises „Ausbildung und Migration“ findet am Montag, 12.10.2026, 14:00 bis 16:00 Uhr, statt. Wir freuen uns, Sie persönlich in der IHK begrüßen zu dürfen. Eine virtuelle Teilnahme ist ebenfalls möglich.
  • Perspektiven der Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete aus der Ukraine und aus Syrien
  • Folgen der GEAS-Reform für die Beschäftigung von Geflüchteten
  • Internationale Studierende in Deutschland für eine Beschäftigung gewinnen – Wie Arbeitgeber diese Zielgruppe rekrutieren können
  • Erfolgreich ausgebildet – Unterstützung für Betriebe und Auszubildende bei Schwierigkeiten in der Ausbildung
  • Aktuelles und Neuerungen bei den Regelungen zur Ausbildung und Beschäftigung von Zugewanderten
  • Veranstaltungstipps und Termine

    Anschließend Gelegenheit zum Austausch
Bitte melden Sie sich zur Sitzung am 12.10.2026 auf unserer Veranstaltungsseite an.

Zur Aufnahme in den Verteiler nutzen Sie bitte das untenstehende Formular. So erhalten Sie künftig Ihre persönliche Einladung zu den Arbeitskreissitzungen per E-Mail.
Merken Sie sich gerne die Termine für 2027 vor:
Mittwoch, 03.03.2027, 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch, 06.10.2027, 14:00 bis 16:00 Uhr

Infos zur Aufnahme in den Verteiler

Möchten Sie in den Verteiler des IHK-Arbeitskreises „Ausbildung und Migration“ aufgenommen werden und regelmäßig Einladungen, Protokolle sowie Infos rund um die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Zuwanderungs-/Fluchtgeschichte erhalten? Zielgruppe sind insbesondere Unternehmerinnen, Unternehmer, Personal- und Ausbildungsverantwortliche.
Teilnahme bis 05.10.2026 möglich

Umfrage zu Unterstützungsbedarfen in der Ausbildungspraxis

Wie planen und gestalten Sie die Ausbildung in Ihrem Betrieb? Welche Informationen, Materialien und Unterstützungsangebote erleichtern Ihnen den Ausbildungsalltag – und wo wünschen Sie sich noch mehr Unterstützung? Ihre Meinung ist gefragt!
Um Unterstützungsangebote für die Ausbildungspraxis noch besser an die Bedürfnisse des Ausbildungspersonals anzupassen, führt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eine Online-Befragung durch. Ziel ist es, Informationen darüber zu erhalten, welche Hilfestellungen Betriebe bei der Planung und Durchführung der Ausbildung benötigen.
Teilnahme bis 5.10. möglich
Dauer: ca. 10-15 Minuten
Link zur Umfrage
Die Umfrage richtet sich an alle Personen, die in der betrieblichen Ausbildung tätig sind. Die Befragung wird anonym ausgewertet.

Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie dabei, zukünftige Unterstützungsangebote des BIBB noch gezielter auf die Anforderungen in der Ausbildungspraxis auszurichten. So tragen Sie aktiv dazu bei, die betriebliche Ausbildung weiterzuentwickeln und zukunftsfähig zu gestalten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Teilnahme!
Einladung und Anmeldeformular für Unternehmen

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Unsere Jobmesse am 9. Oktober soll Sie beim Finden von Fach- und Arbeitskräften sowie Auszubildenden mit Flucht- oder Migrationshintergrund unterstützen. Zielgruppe sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit Personalbedarf – möglichst im Stadtgebiet Stuttgart oder Umgebung.

Informationen zur Jobmesse

Die Region Stuttgart ist mit ihrer starken Wirtschaft ein attraktives Ziel für Fachkräfte aus dem Ausland. Viele der zugewanderten Menschen bringen Qualifikationen mit, die von den Unternehmen gesucht werden. Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart veranstalten daher eine Jobmesse für die Vermittlung von Fachkräften, Arbeitskräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- oder Migrationshintergrund. Die Messe fokussiert sich auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die kostenfreie Jobmesse findet statt am
Freitag, 9. Oktober 2026, 13:00 bis 17:00 Uhr (Aufbau ab 12:00 Uhr)
im Rathaus Stuttgart, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
Anmeldung bitte nur mit diesem Formular
Anmeldeschluss: 25. September 2026
Sie haben dort die Möglichkeit, sich zahlreichen potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern als Arbeitgeber auf einem kleinen Infostand zu präsentieren, können erste Kontakte herstellen und Kennenlerngespräche mit interessierten Kandidaten führen. Die Qualifikationsprofile der Besucherinnen und Besucher gehen von gering- bis hochqualifiziert.
Vor Beginn der eigentlichen Messe erhalten Sie von Jobcenter und Agentur für Arbeit Stuttgart einen exklusiven Input zu Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte. Wir informieren Sie insbesondere auch zu Möglichkeiten der Deutschsprachförderung, um noch bestehende Defizite auszugleichen.

Programm

  • 12:00 Uhr: Einlass der Arbeitgeber
  • 12:00 bis 13:00 Uhr: Einrichtung der Stände
  • 13:00 bis 13:45 Uhr: Begrüßung der Arbeitgeber und Input zu Förderinstrumenten der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Stuttgart
  • 14:00 bis 17:00 Uhr: Jobmesse
Dies ist eine Veranstaltung im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart. Kooperationspartner sind Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart. Die Teilnahme ist für Unternehmen und Bewerber kostenfrei.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Anmeldung für Unternehmen

Bitte melden Sie sich mit diesem Formular bis spätestens 25. September 2026 an und teilen uns Ihre Stellenanforderungen mit.
Die Angaben zum Unternehmen und zu den Anforderungen stellen wir den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung. Ausgenommen sind die Kontaktdaten der Ansprechpersonen, die wir für die Organisation der Jobmesse benötigen.
Workshops, Seminare und Termine

IHK-Veranstaltungen zur Fachkräftesicherung


Hier finden Sie die Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart zu Themen der Fachkräftesicherung. Bei Fragen zu einzelnen Veranstaltungen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpersonen.

2. Halbjahr 2026

Termin Veranstaltungstitel, Veranstaltungsort, Ansprechpartner/-in
24.09.2026
09:30 bis 13:00 Uhr
Tanja Zondler, Telefon 07151 95969-8748, tanja.zondler@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
10:00 bis 11:30 Uhr
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
11:00 bis 12:15 Uhr
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
17:00 bis 19:00 Uhr
Servicecenter Weiterbildungsberatung, Telefon 0711 2005-1132, weiterbildung@stuttgart.ihk.de

28.09.2026
09:00 bis 12:00 Uhr
KarinFranziska Lenhardt, Telefon 0711 2005-1267, karinfranziska.lenhardt@stuttgart.ihk.de

29.09.2026
15:00 bis 16:30 Uhr
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de

29.09.2026
17:00 bis 18:30 Uhr
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de

01.10.2026
12:30 bis 16:00 Uhr
Erfolgreich ausgebildet, Telefon 0711 2005-1139, erfolgreich-ausgebildet@stuttgart.ihk.de

09.10.2026
13:00 bis 17:00 Uhr
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de

12.10.2026
14:00 bis 16:00 Uhr
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de

14.10.2026
09:00 bis 12:00 Uhr
KarinFranziska Lenhardt, Telefon 0711 2005-1267, karinfranziska.lenhardt@stuttgart.ihk.de

14.10.2026
09:00 bis 16:00 Uhr
Alicia Prochotta, Telefon 0711 2005-1249, alicia.prochotta@stuttgart.ihk.de

14.10.2026
17:00 bis 18:00 Uhr
Alexander Ummenhofer, Telefon 0711 2005-1308, alexander.ummenhofer@stuttgart.ihk.de

15.10.2026
15:00 bis 15:45 Uhr
Noelia Nied, Telefon 0711 2005-1336, noelia.nied@stuttgart.ihk.de

16.10.2026
09:00 bis 13:00 Uhr
Liana Meyer-Vogt, Telefon 0711 2005-1568, liana.meyer-vogt@stuttgart.ihk.de

19.10.2026
09:00 bis 16:00 Uhr
Gabriele Dittert, Telefon 0711 2005-1573, gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de

20.10.2026
08:30 bis 09:00 Uhr
Webinar-Reihe #Fördermittel: Fachkräfte & Qualifizierung, online
Teilnahmelink (Anmeldung ist nicht erforderlich)
Michael Weißleder, Telefon 0711 2005-1343, michael.weissleder@stuttgart.ihk.de

20.10.2026
17:00 bis 19:00 Uhr
Cristi Kieltsch, Telefon 0711 2005-1280, cristi.kieltsch@stuttgart.ihk.de

20.10.2026
18:00 bis 21:00 Uhr

Anja Erler, Telefon 0711 2005-1361, anja.erler@stuttgart.ihk.de

21.10.2026
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de

09.11.2026
15:00 bis 18:00 Uhr
Ulrike Weber, Telefon 0711 2005-1416, ulrike.weber@stuttgart.ihk.de

18.11.2026
09:00 bis 11:00 Uhr
Oliver Kettner, Telefon 07151 95969-8724, oliver.kettner@stuttgart.ihk.de

26.11.2026
09:00 bis 12:00 Uhr
KarinFranziska Lenhardt, Telefon 0711 2005-1267, karinfranziska.lenhardt@stuttgart.ihk.de

26.11.2026
10:00 bis 11:30 Uhr
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de

27.11.2026
10:00 bis 13:00 Uhr
Ulrike Weber, Telefon 0711 2005-1416, ulrike.weber@stuttgart.ihk.de

02.12.2026
09:00 bis 13:00 Uhr
Liana Meyer-Vogt, Telefon 0711 2005-1568, liana.meyer-vogt@stuttgart.ihk.de

04.12.2026
12:30 bis 17:30 Uhr
Erfolgreich ausgebildet, Telefon 0711 2005-1139, erfolgreich-ausgebildet@stuttgart.ihk.de

Mehr Veranstaltungen zur Fachkräftesicherung? Melden Sie sich an zu unseren kostenfreien Web-Seminaren im Rahmen der Reihe „Fachkräftesicherung mit der IHK“. Ein Angebot der IHKs in Baden-Württemberg.
Veranstaltungen der IHKs im Rahmen der Berufsorientierung für Jugendliche, an denen Sie sich als Unternehmen ggf. beteiligen können, finden Sie auf unserem Portal „Berufsorientierung in Baden-Württemberg“.
In unserem kostenlosen IHK-Newsletter Fachkräfte, Personalpolitik und Arbeitsmarkt informieren wir regelmäßig über unsere Veranstaltungen:
Recruiting Days vom 22.09. bis 24.09.2026

Recruiting Days – Internationale Fachkräfte für Elektro, Metall, IT oder HoGa

Bei den Recruiting-Days des Projekts „Hand in Hand for International Talents“ können Sie in einem virtuellen Speed-Dating-Format Fachkräfte aus den Bereichen IT, Elektronik und Industrieelektrik, Metall und Mechatronik oder Hotellerie/Gastronomie kennenlernen. Sie finden vom 22. bis 24. September 2026 von 11:00 bis 13:30 Uhr statt.
Die Fachkräfte kommen aus den Ländern Brasilien und Indien und sind bei Einreise beruflich qualifiziert (im Heimatstaat anerkannter Berufsabschluss und mindestens zwei Jahre Praxiserfahrung), sprachlich geschult (Sprachqualifizierung bis zum B1-Niveau im Drittstaat) und motiviert, langfristig in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
Weitere Infos und Anmeldung bei der DIHK per Online-Formular
Anmeldeschluss: 15.09.2026
Kontakt für Rückfragen: David Müller, mueller.david@dihk.de, Telefon 0151 11331843
Bei der Anmeldung müssen Sie angeben, wen Sie aus dem Fachkräfte-Pool kennenlernen möchten. Mit Hilfe der Kurzprofile können Sie herausfinden, welche Bewerberinnen oder Bewerber für Sie geeignet sind. Sie finden die Profile aller Personen, die aktuell verfügbar sind, in den jeweiligen Kurzprofilmappen.
  • Dienstag, 22.09.2026, 11:30 bis 13:30 Uhr: Elektro, Metall und Mechatronik (Kurzprofilmappen Elektro und Metall & Mechatronik)

  • Mittwoch, 23.09.2026, 11:30 bis 13:30 Uhr: Hotellerie und Gastronomie (Kurzprofilmappe Köchinnen und Köche)

  • Donnerstag, 24.09.2026, 11:30 bis 13:30 Uhr: IT (Kurzprofilmappe Fachinformatik)
An allen Veranstaltungstagen gibt es zudem vorab um 11:00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum Projekt. Die Teilnahme ist optional, wird jedoch empfohlen für Unternehmen, die noch nicht am Projekt teilgenommen haben.
Die Recruiting Days finden monatlich statt. Die Termine finden Sie auf der Übersichtsseite des Projekts „Hand in Hand for International Talents“.

Erfolgsgeschichten aus der Praxis, wie internationale Fachkräfte Unternehmen bereichern, finden Sie im Magazin „Willkommen im Team“ (pdf).

Das Pilotprojekt „Hand in Hand for International Talents“ erprobt Prozesse, wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gut in der Praxis umgesetzt werden kann. Es wird gemeinsam von DIHK Service GmbH, Industrie- und Handelskammern, Auslandshandelskammern und der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gefördert.
IN­QA-Ak­ti­ons­wo­chen vom 14. bis 27.09.2026

Men­schen in Ar­beit – Fach­kräf­te in den Re­gio­nen

Vom 14. bis 27. September 2026 finden wieder die INQA-Aktionswochen „Menschen in Arbeit – Fachkräfte in den Regionen“ der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) statt. Ziel der Aktionswochen ist es, die Vielfalt regionaler Angebote und das Engagement für die Fachkräftesicherung sichtbar zu machen.
Alle gemeldeten Veranstaltungen werden in einem unter anderem nach Themen und Bundesländern filterbaren Veranstaltungskalender auf INQA.de veröffentlicht. Die IHK Region Stuttgart beteiligt sich an den Aktionswochen.
Im Aktionszeitraum bieten wir folgende Veranstaltungen zu Themen der Fachkräftesicherung an. Melden Sie sich gerne an!
24.09.2026
09:30 bis 13:00 Uhr
Tanja Zondler, Telefon 07151 95969-8748, tanja.zondler@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
10:00 bis 11:30 Uhr
Tanja Laabs, Telefon 07031 6201-8227, tanja.laabs@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
11:00 bis 12:15 Uhr
Sigrit Walsdorff, Telefon 0711 2005-1424, sigrit.walsdorff@stuttgart.ihk.de

24.09.2026
17:00 bis 19:00 Uhr
Servicecenter Weiterbildungsberatung, Telefon 0711 2005-1132, weiterbildung@stuttgart.ihk.de



Was können Unternehmen tun?

Hilfe und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Millionen von Menschen aus der Ukraine sind laut UNHCR seit Beginn des Krieges auf der Flucht – rund 1,3 Millionen flüchteten nach Deutschland. Die deutsche Bevölkerung, aber auch die Unternehmen fragen, wie sie unterstützen können.
In diesen FAQs geben wir Orientierung zu folgenden Themen:
  • Unterstützungsmöglichkeiten und Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine
  • Einreise und aufenthaltsrechtliche Regelungen
    Aktuell: Verlängerung vorübergehender Schutz (5.)
  • Zugang zu Sozialleistungen, Integrations- und Sprachkursen
  • Regelungen zu ukrainischen Führerscheinen
    Aktuell: Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (9.)
  • Zugang zum Arbeitsmarkt, Einschätzung von Qualifikationen und staatliche Leistungen zur Arbeitsmarktintegration
  • Infos für Arbeitgeber zur Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine und zu deren Integration

1. Wie kann ich mich hier für ukrainische Geflüchtete engagieren?

Sofern vorhanden, könnten Sie geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellen wie Betriebswohnungen oder leerstehende Immobilien. Am besten wenden Sie sich an Ihre Kommune. Wenn Sie privat und kostenlos Übernachtungsplätze zur Verfügung stellen möchten, finden Sie Infos dazu auf der Seite der Bundesregierung germany4ukraine.
Außerdem könnten Sie oder Ihre Beschäftigten Geflüchtete mit ehrenamtlichem Engagement unterstützen – unter anderem beim Ankommen im Alltag oder beim Zugang zu Behördenleistungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Kommune.

2. Wie kann ich in Stuttgart Wohnraum zur Verfügung stellen?

Für die kurzfristige Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine sucht die Stadt Stuttgart weiterhin Hotelzimmer oder geeignete Räumlichkeiten für einen Aufenthalt von Tagen bis Wochen. Angebote nimmt die Stadt Stuttgart per Formular entgegen.
Verfügen Sie über privaten Wohnraum in Stuttgart, den Sie längerfristig zur Verfügung stellen möchten? Dann melden Sie sich direkt beim Projekt TürÖffner der Stuttgarter Caritas unter tueroeffner@caritas-stuttgart.de. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Projektwebsite.

3. Können Ukrainerinnen und Ukrainer ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Das BMI hat Ende November 2025 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 04.03.2027 verlängert. Danach sind aus der Ukraine Geflüchtete, die bis zum 04.12.2026 in das Bundesgebiet visumfrei einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, also auch einer Visumpflicht, befreit – sofern sie nicht bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben. Dies gilt auch für Ukrainerinnen und Ukrainer ohne biometrischen Reisepass. Schon vor dem Krieg durften ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland bzw. in die EU einreisen.
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben (siehe Nummer 6).
Während des visumfreien Aufenthalts ist keine Beschäftigung möglich.

4. Können Geflüchtete ohne Visum einen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen?

Visumfrei eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer können direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, des Familiennachzugs oder aus humanitären oder politischen Gründen) beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie müssen aufgrund der aktuellen Situation nicht wie ansonsten gefordert ein Visumverfahren in ihrem Heimatland durchführen.

5. Was hat es mit dem vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine auf sich?

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 erstmals die Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft gesetzt. Ukrainischen Staatsangehörigen, die wegen des russischen Angriffs in die EU kommen, kann so ohne Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz mit bestimmten Mindeststandards gewährt werden (nach § 24 AufenthG). Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören eine Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung sowie Bildung für Minderjährige.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Es kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in andere längerfristige Aufenthaltstitel gewechselt werden, zum Beispiel zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung oder zur Beschäftigung als Fachkraft. Informationen zur Aufenthaltsverfestigung für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie in einem Merkblatt des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge (pdf). Auch ein Wechsel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Am 13.06.2025 hat der Europäische Rat diesen vorübergehenden Schutz bis 04.03.2027 verlängert. In Deutschland wurde die entsprechende Rechtsverordnung angepasst. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2026 gültig waren, gelten bis zum 04.03.2027 fort, ohne dass eine Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall notwendig ist. Dies gilt auch für Aufenthaltstitel, die bereits bis März 2026 verlängert wurden.

Achtung:
1. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine wurde der ursprüngliche Anwendungsbereich eingeschränkt und gilt nur für die unter Nummer 6 genannten Personengruppen.
2. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG soll durch die Ausländerbehörde abgelehnt werden, wenn der Person bereits vorübergehender Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt wird. (siehe Hinweisschreiben des Justizministeriums BW vom 13.08.2025 (pdf))

Am 15.07.2026 haben die EU-Länder vereinbart, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr bis 04.03.2028 zu verlängern.
Neu gilt: Vorübergehender Schutz wird künftig nur Personen gewährt, deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind. Dies muss gegenüber den Ausländerbehörden nachgewiesen werden, um den vorübergehenden Schutz erhalten zu können. Diese Einschränkung gilt nur für neue Anträge. Sie gilt nicht für Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in einem EU-Staat genießen.
Der Durchführungsbeschluss und eine Berichtigung zum Inkrafttreten wurde im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die deutsche Rechtsverordnung muss noch angepasst werden.
Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention. Das Recht, Asyl zu beantragen, besteht davon unabhängig fort (Art. 17 GG).

6. Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG?

Der vorübergehende Schutz gilt zusammengefasst für folgende Personengruppen. Weitere Details und Präzisierungen finden Sie im Schreiben des BMI vom 11.08.2025 (pdf). Das Justizministerium Baden-Württemberg informiert in einem Schreiben vom 14.08.2026 (pdf) über die Neuerungen anlässlich der weiteren Verlängerung des Durchführungsbeschlusses zur Einführung des vorübergehenden Schutzes bis zum 04.03.2028.
  • ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Staatenlose und nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten (z. B. als Studierende, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Arbeitsplatzverlust, Trennung)

7. Haben Geflüchtete aus der Ukraine Zugang zu Sozialleistungen?

Bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig ist die örtlich zuständige Leistungsbehörde (z. B. Landratsamt des Wohnorts).
Seit 01.06.2022 können Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) bzw. SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. Damit werden sie auch in die reguläre Krankenversicherung aufgenommen. Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) gibt es eine Übersicht zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (pdf) mit Informationen zum Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen, Krankenversicherungen o. ä.
Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nach dem 01.04.2025 eingereist sind, bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht mehr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Das Gesetz muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Fragen und Antworten dazu hat die Servicestelle SGB II des Bundesarbeitsministeriums auf ihrer Website zusammengestellt.

8. Haben Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zu Integrations- bzw. Sprachkursen?

Ja, die Teilnahme an den Angeboten zur Integrations- und Sprachförderung ist auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe BAMF-NAvI) oder bei den Trägern der Integrationskurse im Rahmen freier Kursplätze und Haushaltsmittel kostenfrei möglich. Sind die Geflüchteten beim Jobcenter gemeldet, erfolgt die Ausstellung der Teilnahmeberechtigung durch das zuständige Jobcenter.
Integrationskurse finden Sie im BAMF-NAvI.
Für einen Einstieg in die deutsche Sprache können auch kostenfreie Selbstlernangebote genutzt werden, z. B. auf dem Lernportal der Volkshochschule oder beim Goethe-Institut.
Der Erwerb der deutschen Sprache ist ein Schlüssel für die Integration – auch im Unternehmen. Wir haben Informationen zusammengestellt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten beim Deutschlernen unterstützen können.

9. Welche Regelungen gibt es zum Thema Führerschein?

Die seit 18.08.2026 geltende Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bringt für ukrainische Führerscheininhaber spürbare Erleichterungen mit sich. Hier relevante Regelungen:
  • Die Ukraine ist in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen worden. Dies bedeutet, ukrainische Führerscheine (Klasse A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) können prüfungsfrei umgeschrieben werden. Dazu ist die amtliche Anmerkung in Anlage 11 FeV zu beachten.

  • Für ukrainische Berufskraftfahrer gilt: Abhängig vom Ausstellungsdatum ist zu prüfen, ob ein Besitzstand für die Berufskraftfahrerqualifikation gilt. Sollte kein Besitzstand gelten, muss eine Grundqualifikation erlangt werden. Diese kann für die beschleunigte Grundqualifikation nun in Ukrainisch erfolgen.
    Infos zur Berufskraftfahrerqualifikation finden Sie auf unserer Website.

  • Zusätzlich wurde der Sprachenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung unter anderem um Ukrainisch erweitert.

10. Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt?

Ja, Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit (inklusive Zeitarbeit) ausüben. Dies ist im Aufenthaltstitel mit den Worten „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ vermerkt.
Bei visumfreier Einreise gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Mit Beantragung eines Aufenthaltstitels auf vorübergehenden Schutz wird dieses aufgehoben. Die Ausländerbehörde stellt dann zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ebenfalls mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ aus, womit Antragsteller und Arbeitgeber diese Erlaubnis nachweisen können.

11. Müssen Geflüchtete ihren Berufsabschluss anerkennen lassen, wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten?

Es ist zu unterscheiden zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel die akademischen Heilberufe, Gesundheitsfachberufe, Lehrer/-innen, Erzieher/-innen sowie bestimmte Handwerks- und Meisterberufe. Hier ist für die Berufsausübung in Deutschland eine Berufsanerkennung und ggf. Nachqualifizierung erforderlich. Die Geflüchteten können bei der AWO Stuttgart eine Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung erhalten.
Die IHK-Berufe gehören zu den nicht reglementierten Berufen. Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG benötigen keine Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses, um hier in diesen Berufen zu arbeiten. Eine Berufsanerkennung kann jedoch sinnvoll sein, um vorhandene Abschlüsse und Qualifikationen nachzuweisen, oder für die Eingruppierung nach einem Tarifvertrag. Die Anerkennung für die IHK-Berufe führt die IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) durch.
In unseren FAQs zur Berufsanerkennung finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahren, zu Zweck und Nutzen für Antragstellende und Unternehmen, den zuständigen Anerkennungsstellen sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.

12. Können Unternehmen für die Einschätzung von ukrainischen Berufsabschlüssen Unterstützung erhalten?

  • Infos zu den Berufsabschlüssen in der Ukraine gibt es im Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundeswirtschaftsministeriums (BQ-Portal). Dieses hilft dabei, ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse besser zu bewerten und einzuschätzen.

  • Für die Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistungen bieten die IHKs eine individuelle Erstberatung an. Dort wird besprochen, welche ukrainischen Abschlüsse und einschlägigen Berufserfahrungen vorhanden sind und welcher deutsche Referenzberuf für ein Anerkennungsverfahren infrage kommen könnte. Der Antrag auf Berufsanerkennung muss dann bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK-FOSA) gestellt werden.

  • Liegen keine staatlich anerkannten Abschlüsse oder Zeugnisse vor, kann bei der IHK ein (kostenpflichtiges) Validierungsverfahren durchgeführt werden, mit dem Personen ihre beruflich erworbenen Kompetenzen erfassen, bewerten und zertifizieren lassen können.

  • Kompetenzfeststellungen führen zudem auch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter durch. Zur Selbsteinschätzung beruflicher Kompetenzen stehen verschiedene Tools online zur Verfügung, zum Beispiel die Website der Bertelsmannstiftung „Meine Berufserfahrung“ oder der AiKompass der AgenturQ.

13. Können Betroffene eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren?

Ja, eine Berufsausbildung ist bereits mit dem vorläufigen Schutz nach § 24 AufenthG möglich. Es kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gleich ein Aufenthaltstitel zur Ausbildung (§ 16a AufenthG) beantragt werden bzw. in diesen Aufenthaltstitel während des vorübergehenden Schutzes gewechselt werden.
Nach erfolgreicher Ausbildung kann die Person als Fachkraft im Unternehmen weiterbeschäftigt werden (§ 18a AufenthG).
Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen für eine Berufsausbildung das Sprachniveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“ (auch wegen des Besuchs der Berufsschule).
Weitere Tipps und Infos enthalten unsere FAQs zur Ausbildung von Geflüchteten.

14. Erhalten die Betroffenen Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter?

Zuständig für die Geflüchteten mit vorübergehendem Schutz sind die Jobcenter der Wohnorte. Dort können die Betroffenen Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Möglich sind ausbildungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Einstiegsqualifizierungen), Eingliederungszuschüsse oder Förderungen der beruflichen Weiterbildung. Infos finden Sie dazu in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (pdf).
Neben der Zugangsmöglichkeit müssen auch die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Dies muss in jedem Einzelfall im Vorfeld durch die Jobcenter geprüft werden. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an den Arbeitgeberservice des zuständigen Jobcenters.
Mit dem Job-Turbo will die Bundesregierung Geflüchtete und deren Arbeitgeber noch mehr unterstützen, um eine frühzeitige Arbeitsaufnahme und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.

15. An wen wende ich mich, wenn ich ein Arbeitsangebot oder einen Ausbildungsplatz für geflüchtete Menschen habe?

Manche Geflüchtete, die aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind, möchten so schnell wie möglich eine Arbeit aufnehmen. Stellenangebote für Geflüchtete können Sie an den Arbeitgeberservice Ihres örtlichen Jobcenters übermitteln. Dort erhalten Sie Vermittlungsvorschläge und Unterstützung bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags.
Für die Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung stehen bei der IHK die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bereit, die Sie gerne kontaktieren können. Die Kümmerer betreuen und begleiten junge Geflüchtete und Zugewanderte sowie die Ausbildungsunternehmen für einen guten Start in eine Berufsausbildung.

16. Was muss ich beachten, wenn ich Geflüchtete aus der Ukraine einstelle?

Der Arbeitgeber muss vor Beschäftigung die Aufenthaltspapiere prüfen. Auf der Aufenthaltserlaubnis (bzw. der Fiktionsbescheinigung) muss der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ stehen. Für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie in elektronischer oder schriftlicher Form aufbewahren. Auf den Ablauf des Aufenthaltstitels ist zu achten.
Nachdem die EU eine dritte Verlängerung des vorübergehenden Schutzes beschlossen hat, wurde in Deutschland die entsprechende Rechtsverordnung verlängert, nach der diese Aufenthaltserlaubnisse bis zum 04.03.2027 fortgelten, ohne dass eine Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall notwendig ist. Auf zahlreichen weiterhin gültigen Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG steht aufgrund der mehrfachen Verlängerungen nach wie vor das Ablaufdatum 04.03.2024. (siehe Nummer 5)

17. Wie kann ich Geflüchtete aus der Ukraine in meinem Unternehmen bei der Integration unterstützen?

Ob Behördengänge, Schulanmeldung oder Suche nach Wohnung oder Kinderbetreuungsmöglichkeiten – als Arbeitgeber können Sie hier oft mit einfachen Tipps helfen, da die Geflüchteten mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind. Gerade wenn die neuen Kolleginnen und Kollegen noch nicht so gut Deutsch sprechen, hilft eine Begleitung bei den notwendigen Terminen. Auch eine Einbindung in Freizeitaktivitäten und Sportvereine kann beim Ankommen in Deutschland helfen. Sehr hilfreich kann es sein, der Person im Betrieb einen Paten oder eine Patin zur Seite zu stellen.

18. Links zu weitergehenden Informationen


Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird aufgrund der veränderlichen Lage ständig aktualisiert und erweitert.
Webinar am 23.09.2026

Strategien und Impulse für nachhaltiges Gesundheitsmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind ein entscheidender Erfolgsfaktor – gerade in Zeiten wachsender Anforderungen und Veränderungen. Unternehmen stehen vor der Aufgabe, Arbeit so zu gestalten, dass Leistung, Wohlbefinden und nachhaltige Gesundheit gut zusammengehen.
Die IHKs in Baden-Württemberg begleiten Sie dabei: Auch in der zweiten Jahreshälfte 2026 und darüber hinaus erwartet Sie unsere virtuelle Seminarreihe rund um aktuelle Themen, praxisnahe Impulse und erprobte Ansätze, mit denen Sie Gesundheit in Ihrem Unternehmen wirksam stärken können.
Termine und Themen:
Mittwoch, 23. September 2026, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr (dreimal jährlich)
Betriebliche Gesundheitsförderung - so machen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft
Details und Anmeldung
Dienstag, 10. November 2026, 11:30 Uhr - 12:30 Uhr
Vereinbarkeit Gesundheit und Beruf: Resilienz bei Mitarbeitenden – Wie können Unternehmen dies wirksam unterstützen?
Details und Anmeldung
Donnerstag, 10. Dezember 2026, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr (dreimal jährlich)
Betriebliche Gesundheitsförderung - so machen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden fit für die Zukunft
Details und Anmeldung
Die Möglichkeit zur Anmeldung und die weitere Beschreibung des Webinars, finden Sie auf den Seiten der federführenden Industrie- und Handelskammer für Gesundheitswirtschaft in Baden-Württemberg, IHK Hochrhein-Bodensee.
Veranstaltung am 27.07.2026

Internationale Fachkräfte im Fokus – Strategien für eine starke Region

Der zunehmende Fachkräftemangel und die Notwendigkeit, neue Zielgruppen aus dem Ausland für den Arbeitsmarkt zu erschließen, zählen zu den zentralen Herausforderungen der heutigen und zukünftigen Arbeitswelt. In einer gemeinsamen Veranstaltung mit der Handwerkskammer und dem Welcome Service Region Stuttgart am 27. Juli 2026 erhalten Unternehmen einen praxisnahen Überblick über Strategien, Berufsanerkennung, Qualifizierungsprogramme und Unterstützungsangebote zur Fachkräftesicherung.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wird deutlich, wie wichtig es ist, vielfältige Wege der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung sichtbar zu machen und zu nutzen. Die Erschließung vorhandener Fachkräftepotenziale gelingt dabei nur durch ein koordiniertes und partnerschaftliches Zusammenwirken aller beteiligten Akteure.
In einem Überblicksvortrag und einer anschließenden Podiumsdiskussion werden die unterschiedlichen Ansätze aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet und Erfahrungen aus der Praxis vorgestellt.
Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, sich an Informationsständen u. a. der Agentur für Arbeit, der AWO, der HWK, der IHK und des Welcome Service Region Stuttgart zu individuellen Fragen und konkreten Anliegen rund um Anerkennung, Validierung, Förderung und Berufssprachkurse individuell beraten zu lassen und gezielt über Qualifizierungs-, Anerkennungs- und weitere Unterstützungsangebote zu informieren.
Wann: Montag, 27.07.2026, 13:00 bis 16:00 Uhr
Wo: Handwerkskammer Region Stuttgart, Heilbronner Str. 43, 70191 Stuttgart
Weitere Infos und Anmeldung: über die Anmeldeseite der HWK Region Stuttgart
Anmeldeschluss: 20.07.2026
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Onlinebefragung des BIBB

Generative KI in der Berufsbildung: Ihre Erfahrungen sind gefragt

Generative Künstliche Intelligenz (KI) verändert zunehmend den Alltag in der beruflichen Bildung. Doch wie genau wird sie aktuell eingesetzt? Welche Chancen und Herausforderungen ergeben sich für Ausbildung, Unterricht und Prüfungspraxis? Diesen Fragen geht das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in einer aktuellen, bundesweiten Onlinebefragung nach.

Ihre Erfahrungen sind gefragt

Die Umfrage richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure der beruflichen Bildung – egal ob in Betrieben, Berufsschulen, Kammern oder anderen Bildungseinrichtungen tätig. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits umfangreiche Erfahrungen mit generativer KI bestehen oder ob man dem Thema noch zurückhaltend begegnet.
Ziel ist es, ein realistisches Bild davon zu erhalten, wie KI heute den Ausbildungsalltag prägt und welche Entwicklungen sich abzeichnen.

Zentrale Themen der Befragung

Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen unter anderem die Fragestellungen:
  • Wie wird generative KI aktuell in der Praxis genutzt?
  • Welche Veränderungen ergeben sich für Tätigkeiten, Arbeitsweisen und Kompetenzanforderungen?
  • Welche Rolle spielt KI bei Prüfungen und prüfungsnahen Leistungen?
  • Welche Herausforderungen und Hürden bestehen im Einsatz?
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ist die zentrale Einrichtung des Bundes für die Erforschung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland. Es unterstützt Politik und Praxis durch wissenschaftliche Analysen, entwickelt und modernisiert Ausbildungsberufe und stellt wichtige Daten und Statistiken zur Lage des Ausbildungsmarktes bereit.
  • Für die Bearbeitung der Befragung sollten Sie etwa 20 Minuten einplanen. Teilnehmen können Sie direkt auf der Seite des Bundesinstitutes für Berufsbildung. Teilnahmeschluss ist der 24.07.2026
  • Bei Fragen zur Umfrage melden Sie sich bitte beim zuständigen Mitarbeiter im BIBB, Dr. Oliver Nahm, Tel: +49 228 107 2059, oliver.nahm@bibb.de
SCHULEWIRTSCHAFT-Preis 2026

SCHULEWIRTSCHAFT-Preis 2026: „Engagement sichtbar machen!“

Unternehmen und Schul-Unternehmens-Kooperationen, die sich mit besonderem Einsatz für die berufliche Orientierung und die ökonomische Bildung engagieren, können sich ab sofort für den SCHULEWIRTSCHAFT-Preis 2026 bewerben. Der bundesweite Wettbewerb steht unter dem Motto „Engagement sichtbar machen“ und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Ausgezeichnet werden vorbildliche Aktivitäten an der Schnittstelle von Schule und Beruf in vier Kategorien:
  • SCHULEWIRTSCHAFT-Unternehmen
  • SCHULEWIRTSCHAFT-Starter
  • Kooperation Schule – Unternehmen
  • Starter-Kooperation Schule – Unternehmen
Gesucht werden Unternehmen sowie Kooperationen, die jungen Menschen praxisnahe Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zur Berufsorientierung leisten – beispielsweise in den Bereichen digitale Bildung, MINT oder ökonomische Bildung.
Bewerbungsschluss ist der 26. Juli 2026.
Interessierte erhalten weitere Informationen im Rahmen der monatlichen Informationsveranstaltungen von SCHULEWIRTSCHAFT. Dort wird der Bewerbungsprozess sowie die Teilnahmebedingungen vorgestellt.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Bewerbung finden Sie auf der Website von SCHULEWIRTSCHAFT.
Integration in den Arbeitsmarkt

Geflüchtete beschäftigen und ausbilden

Wir geben Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise, wenn Sie Geflüchtete in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten. Umfangreiche Unterstützung bei der Ausbildung von Menschen mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte erhalten Sie durch die Kümmerer im Projekt „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“.
Anlaufstellen und Infos
afrikanische Frau und Mann beim Sprachkurs © getty images/jacoblund

Viele Unternehmen sind bereit, Geflüchtete zu beschäftigen. Die IHK hilft den Betrieben dabei, Asylbewerber, Asylberechtigte und Geduldete in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Hier finden Sie erste Informationen und Anlaufstellen.

Was können Unternehmen tun?
Das Büroteam schaut auf eine Laptop-Präsentation © DIGITALstock GmbH

Wir haben Infos und Links zusammengestellt, wie Unternehmen Geflüchtete aus der Ukraine unterstützen können, und beantworten Fragen zu deren rechtlichen Lage und Arbeitsmarktzugang in Deutschland – mit aktuellen Infos.

Aufenthaltsverfestigung
Kundenberaterin mit Geflüchtetem im Gespräch © getty images/fizkes

Das Aufenthaltsrecht ermöglicht es Geduldeten, die eine Ausbildung machen bzw. anstreben oder schon länger einer Beschäftigung nachgehen, ihren Aufenthalt zu verfestigen. Geflüchtete und Arbeitgeber erhalten Schutz vor Abschiebung und mehr Sicherheit.

Die IHK unterstützt
junger Migrant in der Fabrik bei der Arbeit an einer Maschine © getty images/Dusan Stankovic

Interessieren Sie sich für die Ausbildung von Geflüchteten in Ihrem Unternehmen? Hier beantworten wir häufige Fragen dazu und geben erste Tipps und Hinweise.

IHK-Termine
Aufgeschlagener Terminplaner mit Stift © Fotolia, Food photo

Erfahren Sie mehr zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Fachkräftezuwanderung aus dem Ausland! Kommen Sie in Kontakt zu potenziellen neuen Mitarbeitenden z. B. bei der Jobmesse für ausländische Fachkräfte, Arbeitskräfte und Auszubildende!

Anlaufstellen, Publikationen
Geschäftsfrau bedient Tablet-PC © Fotolia, Robert Kneschke

Links zu den Themen berufliche Integration von Geflüchteten, Bildung und Sprachkurse, Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie zu psychosozialen Zentren für traumatisierte Geflüchtete.

Migration und Integration

Aktuelle Veranstaltungen

Workshops, Seminare und Arbeitskreise bieten Ihnen – in Präsenz oder online – aktuelle Informationen und Praxistipps zur Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten und Zugewanderten sowie rund um die Fachkräfteeinwanderung. Bei unseren Jobmessen können Sie Kandidatinnen und Kandidaten kennenlernen. Melden Sie sich an!
Mitarbeiterin beim Webinar © getty images/fizkes
Recruiting Days vom 22.09. bis 24.09.2026

Lernen Sie bei den virtuellen Recruiting-Days des Projekts „Hand in Hand for International Talents“ Fachkräfte aus den Bereichen Elektro, Metall und Mechatronik, Fachinformatik oder Hotellerie/Gastronomie kennen.

Junge Frau berät zwei Ausländer. © IHK Region Stuttgart/Hörner
Nächster Termin am 09.10.2026

Auf der Jobmesse für ausländische Fach-, Arbeitskräfte und Auszubildende können Unternehmen erste Kontakte zu Bewerberinnen und Bewerbern knüpfen. Arbeitgeber können sich für die nächste Jobmesse am 9. Oktober anmelden.

junger Mirgant in Fabrik © getty images/drazen_zigic
Nächster Termin 12.10.2026

Der IHK-Arbeitskreis tauscht sich über aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen rund um Ausbildung und Beschäftigung von Zugewanderten und Geflüchteten aus. Vertreten sind Unternehmen, Institutionen und weitere Arbeitsmarktakteure. Machen Sie mit!

lächelnde Unternehmerin © getty images/jacoblund
Workshops, Seminare und Termine

Hier erhalten Sie eine Übersicht über IHK-Veranstaltungen zu Themen der Fachkräftesicherung ab September 2026.

Vielfalt am Arbeitsplatz

Diversity Management und Willkommenskultur fördern

Vielfalt managen

Diversity Management ist ein wichtiges Zukunftsthema – für Politik und Gesellschaft genauso wie für die Wirtschaft. Die Belegschaften werden älter, internationaler und vielfältiger. Die Vielfalt der Belegschaft als Erfolgsfaktor erkennen, fördern, wertschätzen – und dadurch wirtschaftliche Erfolge steigern, das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Es gilt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität, aber auch zum Beispiel von Familienstand, Berufserfahrung, Ausbildung oder Betriebszugehörigkeit.

Internationale Fachkräfte integrieren

Kulturelle Vielfalt am Arbeitsplatz zahlt sich aus: Eine vielfältige Belegschaft führt zu neuen Perspektiven, kreativen Lösungsstrategien, Innovationen oder neuen Märkten. Eine entsprechende Willkommenskultur im Unternehmen erleichtert es, die vielfältigen Potenziale der Beschäftigen unterschiedlicher Herkunft einzusetzen.
Wichtig ist ein gutes Onboarding für einen erfolgreichen Start im Betrieb. Um die neuen Kollegen/-innen zu integrieren und langfristig ans Unternehmen zu binden, muss sich auch die Stammbelegschaft auf kulturelle Unterschiede einstellen und kann ggf. durch interkulturelle Sensibilisierung und Trainings mitgenommen werden.
Die zunehmende Internationalität der Kunden bewirkt, dass die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft zum wichtigen Wettbewerbsfaktor wird. Hochqualifiziertes Personal aus dem Ausland lässt sich leichter anwerben und halten, wenn der Arbeitgeber sich um dessen Integration bemüht.

Diversity-Maßnahmen

Diversity-Maßnahmen können
  • das Firmenimage verbessern
  • die Innovationsfreude und Kreativität erhöhen
  • die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtern
  • die Kundenzufriedenheit erhöhen
  • die Fluktuationsrate verringern
  • den Marktzugang erleichtern

Beispiele für Maßnahmen

  • Offene und wertschätzende Unternehmenskultur/Leitbild/Verhaltenskodex einführen und pflegen
  • Führungskräfte für Diversity Management sensibilisieren und eine entsprechende Führungskultur etablieren
  • Lebensphasenorientierte und familienbewusste Personalpolitik betreiben
  • Arbeitsplätze und -umgebung behinderten- und alter(n)sgerecht gestalten
  • Stellenausschreibungen überprüfen und anpassen
  • Onboarding professionalisieren (Vorbereitungs-, Orientierungs-, Integrationsphase)
  • Teamzusammensetzung optimieren (gemischte Teams)
  • Tandems einführen (verschiedene Kulturen, Alter etc.)
  • Sensibilitäts- und Kompetenztrainings durchführen
  • Sprachkurse anbieten, Sprachförderung betreiben
  • Kultursensibles Speisenangebot in der Kantine bereitstellen
  • Feiertage respektieren, Fastenzeiten berücksichtigen, Gebetspausen ermöglichen
  • Gemeinsame Unternehmungen der Belegschaft durchführen
  • Ggf. gemeinsam an Wettbewerben und Aktivitäten teilnehmen
  • Kommunikation nach innen wie nach außen betreiben
  • Netzwerke knüpfen und pflegen

Internetangebote und Publikationen

Eine Vielzahl praktischer Anregungen, wie durch Personalrekrutierung und Personalentwicklung das Potenzial unterschiedlicher Menschen in der Belegschaft genutzt werden kann, bietet das Webportal des Vereins „Charta der Vielfalt“. Die Initiative will die Vielfalt in Unternehmen und Institutionen fördern.
Die Fachstelle „Übergänge in Ausbildung und Beruf (überaus)“ bietet in einem Dossier über Sprache und Kultur in der Ausbildung Videos zu interkulturellen Konflikten aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

Allgemeine Leitfäden und Tools zu Diversity Management und Willkommenskultur

Begegnung von Vorurteilen im Unternehmen

Ankommen, Onboarding und Einarbeitung im Unternehmen

Religion

IHK-Weiterbildungen und weitere Qualifizierungen

Die IHK-Organisation bietet folgende Zertifikatslehrgänge an, mit denen man sich qualifizieren kann, um die Integration internationaler Fach- und Führungskräfte im Unternehmen zu unterstützen – weitere Infos dazu gibt es bei der DIHK Bildungs gGmbH:
Im Internet finden Sie neben den Anbietern der IHK-Zertifikatslehrgänge zahlreiche Anbieter interkultureller Trainings und weiterer Formate zum Erlernen interkultureller Kompetenzen und zur Einführung eines Diversity Managements.
Kleine und mittlere Unternehmen aus Baden-Württemberg können sich zudem an das Projekt klever-iq.de im Förderprogramm IQ (Integration durch Qualifizierung) wenden, das Beratungen und Fortbildungen anbietet.
Online-Veranstaltung von „Erfolgsfaktor Familie“ am 30.06.2026

Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor – auch und gerade in schwierigen Zeiten

In der Multiplikatorenveranstaltung 2026 von „Erfolgsfaktor Familie“ können Sie erfahren, warum Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine zentrale Bedingung wirtschaftlicher Stärke ist. Praxisnahe Beispiele aus kleinen und mittelständischen Unternehmen sollen zeigen, wie Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor gerade in Krisenzeiten wirkt.
Die Veranstaltung findet online unter dem Motto „Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor – auch und gerade in schwierigen Zeiten“ am Dienstag, 30. Juni 2026, von 09:30 bis 11:45 Uhr statt. Sie befasst sich mit folgenden Fragestellungen:
  • Wie können Unternehmen unter den Bedingungen von Arbeits- und Fachkräftemangel, Transformationsdruck und wirtschaftlicher Unsicherheit resilient bleiben?
  • Welche Rahmenbedingungen sind notwendig, damit Beschäftigte ihr ganzes Potenzial entfalten und ihre bestmögliche Leistung erbringen können?
  • Welche Rolle spielt dabei eine konsequente familienbewusste Personalpolitik – nicht als Zusatz, sondern als strategische Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum?
„Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor – auch und gerade in schwierigen Zeiten“
Aus dem Programm
  • Begrüßung
  • Impuls: Familienfreundlichkeit schafft Resilienz und erschließt Potenziale, Prof. Dr. Jutta Rump, Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Expertin für Personal- und Arbeitsmarktfragen
  • Im Gespräch: Familienfreundlichkeit als Erfolgsfaktor – auch und gerade in schwierigen Zeiten, Vertreterinnen und Vertretern des Bundesfamilienministeriums und der Deutschen Industrie- und Handelskammer
  • Podiumsdiskussion: Vereinbarkeit als Faktor für Wirtschaftswachstum, Stimmen aus der Unternehmenspraxis: AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs‑Unternehmen, Kreiskrankenhaus St. Ingbert GmbH, HygroMatik GmbH, MD-IT GmbH
  • Im Dialog: Diskussion der Fragen und Kommentare der Teilnehmenden aus dem Chat mit den Podiumsgästen
  • Ausblick: Erkenntnisse bündeln – Wege weiterdenken

Das Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ ist die bundesweit größte Plattform für familienfreundliche Unternehmen. Mitglied können alle Unternehmen und Institutionen werden, die sich zu einer familienbewussten Personalpolitik bekennen und sich engagieren wollen. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei und bietet viele praxisnahe Informationen und Hilfestellungen für die Umsetzung in den Betrieben. Das Netzwerk wird gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gefördert.
Veranstaltung am 08.07.2026

Snack & Connect – Impulse zur Ernährungsbildung junger Erwachsener

Am Mittwoch, 8. Juli 2026 lädt das Landeszentrum für Ernährung Baden-Württemberg (LErn BW) zu „Snack & Connect“ ins futurum nach Stuttgart ein. Von 16:30 bis 20:00 Uhr dreht sich alles um Impulse und Austausch zur Ernährungsbildung junger Erwachsener.
Der Fokus der kostenfreien Veranstaltung liegt auf dem Austausch zwischen Personen, Institutionen und Expertinnen und Experten, die ansprechende und wirkungsvolle Ernährungsbildungskonzepte für junge Erwachsene ermöglichen und anbieten möchten.
In Impulsvorträgen werden relevante Themen wie Kommunikationsvorlieben der Generation Z, Subjektorientierung als ein Leitprinzip der Ernährungsbildung und Ernährungstrends auf Social Media behandelt. Diese können im Anschluss in Diskussions- und Austauschrunden (Connections) vertieft werden. Hier gibt es Raum für Nachfragen und es können persönliche Erfahrungen, Herausforderungen und Lösungsansätze geteilt und diskutiert werden.
Ein leckeres Fingerfood-Buffet, Vernetzungsmöglichkeiten und eine anregende Ausstellung runden den Abend ab.

Die Anmeldung zur Veranstaltung ist auf der Seite des Landeszentrum für Ernähung Baden-Württemberg möglich.
Steigern Sie Ihre Arbeitgeberattraktivität

Mit Familienorientierung punkten

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben spielt für immer mehr Fach- und Führungskräfte eine zentrale Rolle und ist daher zu einem Kernbestandteil des Arbeitgebermarketings avanciert. Folgende Übersicht zeigt auf, wie Sie Ihr Unternehmen familienbewusst aufstellen und sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren können.

Familienbewusste Personalpolitik

Vorteile

  • einfachere Rekrutierung
  • geringere Fluktuation = geringere Wiederbeschaffungskosten
  • geringere Kosten der Elternzeit (Überbrückung, Wiedereingliederung)
  • besseres Betriebsklima, höhere Motivation und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten
  • weniger Fehlzeiten (geringerer Krankenstand, kürzere Elternzeiten)
  • erhöhte Produktivität

Handlungsfelder

  • Flexible Arbeitszeitregelungen: Teilzeit, Gleitzeit, Jahres-/Lebens-Arbeitszeitkonten, Sabbaticals
  • Familienbewusste Arbeitsorganisation: flexible Gestaltung und Verteilung von Arbeitsaufträgen, multifunktionaler Personaleinsatz, Mitarbeiterbeteiligung
  • Familienfreundlicher Arbeitsort: mobiles Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice, hybrides Arbeiten
  • Informations- und Kommunikationspolitik: kontinuierliche Information über den Nutzen familienfreundlicher Maßnahmen
  • Führungskompetenz: familienbewusstes Verhalten von Führungskräften
  • Personalentwicklung: Berücksichtigung familiärer Belange bei Einstellung und Karriereplanung
  • Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit: Weiterbildung, Kontakthalteprogramme
  • Entgeltbestandteile: finanzielle Unterstützung von Beschäftigten mit Familie
  • Geldwerte Leistungen für Familien: Serviceangebote für Haushalt, Freizeit oder Gesundheit
  • Service für Familien: Vermittlung von Betreuungsplätzen und Beratung zu Betreuungsangeboten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung

  1. Die angebotenen Maßnahmen müssen passgenau sein, das heißt den Wünschen und Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen.
  2. Die Führungskräfte sollten Vorbilder sein und mit ihrem Verhalten und ihren Einstellungen dazu beitragen, dass die Vereinbarkeit im Unternehmen gelebt wird.
  3. Ein verbindliches Regelwerk gibt den Beschäftigten Sicherheit, ob und wie sie die angebotenen Maßnahmen nutzen können.
  4. Mit einer zielgruppengerechten Ansprache der Beschäftigten und einer guten Kommunikation nach innen und nach außen schaffen Sie Transparenz.
(Quelle: Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“)

Zielgruppen und deren Bedürfnisse identifizieren

Es gibt eine große Bandbreite an Möglichkeiten der familienbewussten Arbeitsgestaltung. Um geeignete Maßnahmen auszuwählen, sollte zunächst der konkrete Bedarf der Zielgruppen identifiziert werden. Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Zielgruppen (Mütter, Väter, pflegende Angehörige) unterschiedliche Bedürfnisse haben. Daher bietet es sich an, sowohl die Belegschaft als auch Bewerber/-innen in Jobinterviews oder auf Karrieremessen nach deren Wünschen zu befragen.
Je nach Lebensphase ergeben sich unterschiedliche Ansprüche an ein familienbewusstes Arbeitsumfeld. Die spezifischen Bedarfe sollten immer wieder mit den Beschäftigten abgestimmt und damit die Vereinbarkeitsorientierung in der Personalstrategie verankert werden. Helfen kann der Fortschrittsindex Vereinbarkeit von „Erfolgsfaktor Familie“, mit dem Unternehmen herausfinden und zeigen können, wie familienfreundlich sie sind.

Eigene Stärken erkennen

Als nächster Schritt folgt die Analyse der Employer-Branding-Strategien der wichtigsten Mitbewerber auf familienorientierte Maßnahmen. Kopieren Sie nicht einfach das Angebot der Konkurrenz, sondern grenzen Sie sich von diesen ab. Welche Merkmale unterscheidet Ihr Betrieb von Ihren Mitbewerbern? Was bietet nur Ihr Unternehmen?
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen brauchen sich nicht vor dem Vergleich mit großen Unternehmen zu scheuen. Stattdessen können kleinere Unternehmen offensiv mit ihren Organisationsvorteilen werben. Flache Hierarchien und kurze Entscheidungswege ermöglichen individuelle Lösungen, etwa bei der Realisierung einer Homeoffice-Lösung.
Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:

Praktische Tipps zur Kommunikation nach innen und außen

  • Authentische Botschaft: Die Familienorientierung als Komponente der Arbeitgebermarke sollte mit der Kultur und den Werten des Unternehmens übereinstimmen. Kommunizieren Sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann, wenn diese den Tatsachen entspricht und auch durch die Belegschaft so wahrgenommen wird. Im schlimmsten Fall führt die fehlende Übereinstimmung zwischen einer inszenierten Unternehmensdarstellung auf der Webseite und negativen Berichten auf Bewertungsportalen wie Kununu zu einer Schädigung des gesamten Unternehmensimages.

  • Konkrete Botschaft: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte so konkret wie möglich kommuniziert werden. Statt allgemeiner Floskeln sollten positive Beispiele herausgestellt werden.

  • Ausgewogene Bildsprache: Verzichten Sie auf nichtssagende Standardfotos oder Models und bedienen Sie sich stattdessen nur eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

  • Mitarbeitende als Markenbotschafter und Werbekanal: Beschäftigte, die ihre Arbeitsbedingungen selbst mitgestalten können, sind zufrieden und fühlen sich im Unternehmen wohl. Sie können als glaubwürdige Botschafter der Arbeitgebermarke agieren, welche mit Erfahrungsberichten, kurzen Videos oder einem Blog einen emotionalen Einblick in die Unternehmenskultur bieten und diese für Außenstehende erlebbar machen. Nicht zuletzt können die eigenen Mitarbeitenden über Mund-zu-Mund-Propaganda zum Marketingkanal werden.

  • Kommunikationskanäle: Wichtigster Kommunikationskanal sind die Unternehmens-Webseite und Social-Media-Kanäle, auf denen verschiedene Medien eingebunden werden können. Ebenso bieten Karrieremessen und Vorträge eine Gelegenheit, die familienbewussten Vorzüge des eigenen Unternehmens zu bewerben. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten idealerweise in jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsgespräch vorgestellt werden.

  • Pressearbeit und Wettbewerbe: Eine effiziente Pressearbeit oder eine Teilnahme an regionalen Wettbewerben für besonders familienbewusste Arbeitgeber kann der Kommunikation nutzen.

  • Zertifikate und Gütesiegel: Eine weitere Möglichkeit sind Zertifikate oder Gütesiegel, die die Familienorientierung bestätigen. Diese schaffen bei Außenstehenden Vertrauen und können auf der Homepage, in Stellenanzeigen, in Brief- und E-Mail-Signaturen oder etwa auf Firmenwagen Verwendung finden.

  • Lokale Bündnisse: Sie können sich in Lokalen Bündnissen für Familie engagieren und damit auf Vereinbarkeitsangebote am Standort zurückgreifen. Zugleich positionieren Sie sich in der regionalen Öffentlichkeit und erreichen eine größere Sichtbarkeit. Auf der Internetseite finden Sie die Bündnisse bei Ihnen vor Ort.
    Im Land gibt es zur Weiterentwicklung der Bündnisse die Arbeitsgemeinschaft Netzwerk Familie Baden-Württemberg.

Weiterführende Informationen

Tipps und Infos gibt es auch in den Leitfäden von „Erfolgsfaktor Familie“
Ausbildung

Juni ist TZA-Monat – Veranstaltungen zur Teilzeitausbildung in Baden-Württemberg

Vom Netzwerk Teilzeitausbildung Baden‑Württemberg
Im Juni finden landesweit zahlreiche Veranstaltungen rund um das Thema Teilzeitausbildung statt. Über 200 Mitglieder des Netzwerks Teilzeitausbildung Baden‑Württemberg sowie deren Kooperationspartner*innen bieten in ganz Baden‑Württemberg vielfältige Informations‑, Austausch‑ und Beratungsformate an.
Informieren Sie sich über die Angebote vor Ort und kommen Sie mit Betrieben und Beratungsstellen ins Gespräch.
Weitere Informationen und die Übersicht aller Veranstaltungen finden Sie hier:
https://netzwerk-teilzeitausbildung-bw.de/tza-bw/Netzwerk-Teilzeitausbildung/TZA-Monat/
Anlässlich seines Jubiläums lädt das Netzwerk Teilzeitausbildung Baden‑Württemberg am 30. Juni 2026 zu einer Jubiläumsveranstaltung im Haus der Wirtschaft ein. Die Einladung finden Sie unter folgendem Link:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Netzwerk Teilzeitausbildung Baden‑Württemberg, c/o LAG Mädchen*politik Baden-Württemberg.
Veranstaltung am 29.07.2026

Fortbildung gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz – Handlungssicherheit für Personalverantwortliche

Diskriminierende Sprüche oder Gesten stören nicht nur das Miteinander im Betrieb – sie gefährden den Betriebsfrieden.
Gerade Personal- und Ausbildungsverantwortliche tragen hier eine besondere Verantwortung.
Doch wie reagiert man wirksam und souverän?
Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie kostenfrei:
Termin: Mittwoch, 29. Juli 2026
Uhrzeit: 9:30 – 16:30 Uhr
Ort: Südwestmetall, Look 21, Türlenstraße 2, 70199 Stuttgart
Anmeldung: www.swm-direkt.de/gegenDiskriminierung
Passwort: WS07
Gemeinsam mit der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg und in Kooperation mit der IHK Region Stuttgart vermittelt Südwestmetall praktische und wirksame Handlungsmethoden und bietet Ihnen die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch.

Inhalte der Fortbildung:
  • Was ist Diskriminierung – und wie äußert sie sich im Arbeitsalltag?
  • Praktische Handlungsoptionen bei abwertendem Verhalten
  • Strategien entwickeln für diskriminierende Situationen im Ausbildungs- und Berufsleben
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Führungskräften und Ausbildungsverantwortlichen
Ziel: Handlungssicherheit für ein respektvolles, diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld. Die erfahrenen Referenten der Landeszentrale für politische Bildung führen durch den Tag.
Neues Infopapier des NUiF

Psychische Gesundheit Geflüchteter und Zugewanderter am Arbeitsplatz

Viele Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund stehen vor vielfältigen Herausforderungen, die sich auch auf ihre psychische Gesundheit auswirken können. Besonders Geflüchtete haben oft belastende Erfahrungen und schwere Schicksalsschläge hinter sich. Ein neues Infopapier will Hilfestellung für Arbeitgeber geben.
Die Flucht selbst, schwierige Lebensumstände im Herkunftsland sowie Diskriminierung, Armutsrisiken und Herausforderungen durch kulturelle Unterschiede in Deutschland können die psychische Belastbarkeit spürbar schwächen.
Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ und „NIFA plus – Netzwerk zur beruflichen Teilhabe von Geflüchteten“ haben ein neues Infopapier erarbeitet, das aufzeigt, wie sich psychische Belastungen äußern können und wie Unternehmen Betroffene unterstützen können. Es bietet zudem praxisnahe Hinweise für den Arbeitsalltag, um die psychische Gesundheit zu stärken und ein unterstützendes Arbeitsumfeld zu fördern.
  • Welchen Zugang haben Geflüchtete und Zugewanderte zu Psychotherapie?
    • Zugang im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
    • Therapie beginnen – Schritt für Schritt erklärt
    • Alternative Therapie- und Unterstützungsangebote außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Wie kann ich als Arbeitgeber am Arbeitsplatz unterstützen?
    • Körperliche und räumliche Erholung
    • Entlastung
    • Flexible Arbeitszeiten
    • Anerkennung und Erreichbarkeit
    • Sensibilisierung der Belegschaft
    • Täglicher Check-in
  • Worauf können Arbeitgeber in ihrem Handeln und Verhalten achten?
    • Offen sein und Hilfe anbieten
    • Zuhören ohne zu urteilen
    • Mit Respekt sprechen
    • Praktisch helfen
    • Professionelle Hilfe empfehlen
    • Dos & Don'ts
Haben Sie im Unternehmen die Vermutung, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, können Sie diese Person an die psychosozialen Zentren für traumatisierte Geflüchtete verweisen. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite des Bundesverbands Psychosozialer Zentren.


Newsletter-Service für Personalverantwortliche

Infos für Ihre Beschäftigten rund um Weiterbildung

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer nur geringen Nachfrage haben wir unseren Newsletter-Service für Personalverantwortliche eingestellt. Sollten Sie weitere Unterstützung in diesem Bereich wünschen, melden Sie sich gerne bei uns unter transformation@stuttgart.ihk.de.
Ihre IHK Region Stuttgart
Unternehmenswettbewerb – bewerben bis 24.04.2026

„Kleine Lösungen – große Wirkung. KMU gewinnen mit Vereinbarkeit“

Mit dem Wettbewerb „Kleine Lösungen – große Wirkung“ sucht das Bundesfamilienministerium kleine und mittlere Unternehmen, die praktische Lösungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefunden haben, die auch ohne großen Aufwand zum Vorteil von Beschäftigten und Betrieb wirken.
Gesucht werden Lösungen, die
  • Müttern, Vätern oder Beschäftigten mit Pflegeverantwortung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern,
  • ganz praktisch sind und sich im unternehmerischen Alltag bewährt haben,
  • mehreren Betroffenen, bestimmten Zielgruppen wie Alleinerziehenden oder in speziellen Einzelfällen geholfen haben,
  • alleine oder gemeinsam mit anderen Betrieben umgesetzt wurden.
Die Auswahl und die Auszeichnung der Lösungen folgen keinen vorgegebenen Kategorien. Bewertungskriterien sind Passgenauigkeit, Effektivität/Effizienz und Übertragbarkeit der Maßnahmen.
Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten können sich bis zum 24. April bewerben.
Auf der Seite von „Erfolgsfaktor Familie“ finden Sie
Die Lösungen sollen sichtbar gemacht werden und andere Unternehmen zum Nachahmen ermutigen. Die Gewinner werden beim Unternehmenstag „Erfolgsfaktor Familie“ am 11. September 2026 in Berlin durch Bundesfamilienministerin Karin Prien und den Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer Peter Adrian ausgezeichnet.

Das Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ ist eine Initiative des Bundesfamilienministeriums, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, Gewerkschaften sowie weiterer Branchen- und Fachverbände. Es setzt sich für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein und hat sich zum Ziel gesetzt, eine familienbewusste Arbeitswelt voranzutreiben. Dazu gehört das gleichnamige Netzwerk als zentrale Plattform für Unternehmen in Deutschland, die sich für familienbewusste Personalpolitik interessieren oder bereits engagieren. Das Netzwerk ist eine gemeinsame Initiative des Bundesfamilienministeriums und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und wird von beiden Institutionen gefördert.
Neuer Sprachflyer des NUiF

Kleines Wörterbuch für den Tiefbau

Mit seinen Sprachflyern erleichtert das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) den Berufseinstieg für Geflüchtete und Zugewanderte.
Das NUiF hat gemeinsam mit einem Tiefbauunternehmen einen praktischen und handlichen Vokabelflyer für Mitarbeitende im Tiefbau erstellt. Der Flyer enthält die zentralen Fachbegriffe in 14 Sprachen und im kompakten Format zum Mitnehmen.
Ob als Lernhilfe für den Einstieg oder als Unterstützung im Arbeitsalltag: Der Flyer ist ein hilfreiches Werkzeug zum Erlernen der Fachsprache und um Sprachbarrieren im Team zu überwinden.
Hier geht es zu den Sprachflyern in den unterschiedlichen Sprachfassungen:
Das NUiF hat zahlreiche weitere Sprachflyer für die Bereiche Bäckereihandwerk, Büro, Bus- & Berufskraftfahrer/-innen, Digital- & IT-Branche, Elektrobranche, Erziehungswesen, Floristik, Friseurhandwerk, Garten-, Landschafts- & Sportplatzbau, Gastronomie, Hotellerie & Touristik, Gebäudereinigung, Handel, Kfz-Mechatroniker/-innen, Lager & Logistik, Maler & Lackierer, Metallbau, Pflege, Post & Zustellung, Schweißen, Textilindustrie erstellt. Sie können auf der NUiF-Website heruntergeladen oder als Papierflyer bestellt werden.

Potenziale nutzen, Fachkräfte finden

Fachkräftepotenzial Frauen

Die IHK beteiligt sich an verschiedenen Projekten, die das Ziel haben, den Beschäftigungsumfang von Frauen zu erhöhen und Unternehmen bei der Erschließung dieses Fachkräftepotenzials zu unterstützen. Unternehmen, die ihren Frauenanteil innerhalb der Belegschaft steigern oder die Potenziale ihrer Mitarbeiterinnen noch besser nutzen möchten, finden auf den Webseiten der folgenden Netzwerke und Initiativen hilfreiche Informationen.

Zielgruppe Frauen

Eines der größten Potenziale, um dem Fachkräftemangel zu begegnen, stellt die Gruppe der Frauen dar: In Baden-Württemberg lag ihre Erwerbstätigenquote 2024 bei 76,1 Prozent, die der Männer bei 83,1 Prozent. Jedoch hat mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Frauen eine Teilzeitstelle, oftmals nur mit einer geringen Wochenstundenzahl. Bei den Männern sind das rund 13 Prozent. Von den erwerbstätigen Frauen mit Kindern sind fast drei Viertel (72,5 Prozent) in Teilzeit beschäftigt.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring, Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung (15 bis unter 65 Jahre))
Bis 2035 könnten in Baden-Württemberg rund 373.000 Stellen unbesetzt bleiben. Eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen könnte diese Lücke auf rund 303.000 Stellen verringern. Dies zeigen aktuelle Szenarien des IHK-Fachkräftemonitors.
Sprechen Sie nicht nur in Ihrem Unternehmen, sondern auch bei der Personalsuche gezielt weibliche Fachkräfte an und empfehlen Sie sich diesen als attraktiver Arbeitgeber.
Mehr dazu finden Sie in unseren Beiträgen:

IHK-Arbeitskreis Unternehmerinnen

Die IHK Region Stuttgart unterhält den Arbeitskreis Unternehmerinnen mit Firmenchefinnen aus der Region. Ein Ziel des Arbeitskreises ist es, erfolgreiche Unternehmerinnen sichtbarer zu machen, auch als Vorbilder für junge Frauen. Ein weiteres Ziel ist der Erfahrungsaustausch untereinander, auch über Führungsfragen. Deshalb sollten neue Mitglieder, die gerne noch aufgenommen werden, auch Firmenchefinnen mit Führungsaufgaben sein.
Kontakt: Lisa Spanninger, lisa.spanninger@stuttgart.ihk.de

Frauen in Führungspositionen

Das Portal www.spitzenfrauen-bw.de des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg enthält Angebote rund um das Thema „Frau und Karriere“ wie Portraits erfolgreicher Frauen, Mentoring-Angebote, E-Learning-Module, Veranstaltungen und Unternehmensportraits.
In ihren wirtschaftspolitischen Positionen spricht sich die IHK für mehr Frauen in Führungspositionen aus, um dem Fachkräftemangel wirksam zu begegnen.

Frauen in MINT-Berufen

Zielsetzung der Initiative des Landes Baden-Württemberg „Frauen in MINT-Berufen“ ist es, die Chancengleichheit und das Arbeitskräftepotenzial in allen MINT-Studien- und Ausbildungsberufen durch eine verstärkte Heranführung, Ausbildung und Erwerbsbeteiligung von Mädchen und Frauen deutlich zu erhöhen. Dies soll helfen, den Bedarf der Unternehmen an (weiblichen) MINT-Fachkräften zu sichern, und zur Entwicklung einer modernen Unternehmenskultur 4.0 beitragen. Die IHKs in Baden-Württemberg sind Partner des Bündnisses. Informationen, beispielsweise über Aktionsprogramme, Bilanzberichte und Veranstaltungen, erhalten Sie unter www.mint-frauen-bw.de.
Unter komm-mach-mint.de finden Sie Informationen zum Nationalen Pakt für Frauen in MINT-Berufen. Als Partner des Pakts können Sie kostenfreien Service für Ihre MINT-Projekte nutzen wie eine Bilddatenbank, eine Jobbörse oder einen Veranstaltungskalender.
Das kostenlose Online-Instrument MINTtoolbox des Projekts „MINTrelation Zukunftswerkstatt Technikberufe“ bietet ebenfalls Hilfestellungen mit zahlreichen Best-Practice-Beispielen aus Unternehmen.
Bereits bei der Berufsorientierung können Weichenstellungen für die Nachwuchssicherung in den Natur- und Ingenieurwissenschaften vorgenommen werden. Beim Girls'Day, den die IHK unterstützt, können Mädchen an einem Tag im Jahr in Unternehmen Berufe aus den Bereichen Technik, IT, Naturwissenschaften und Handwerk kennenlernen. Die IHKs engagieren sich außerdem bei der Initiative Klischeefrei, die sich für eine Berufsorientierung von Jugendlichen jenseits von Rollenbildern und Geschlechterklischees einsetzt.

Initiative „Vollzeitnahe Beschäftigung“

Die Landesinitiative „Vollzeitnahe Beschäftigung“ unter dem Dach der „Allianz für Fachkräfte“, an der auch die IHKs beteiligt sind, will Unternehmen und Beschäftigte in Baden-Württemberg über die Chancen einer vollzeitnahen Beschäftigung informieren und Anstöße für mehr vollzeitnahe Arbeitszeit- und Organisationsmodelle geben. Diese unterstützen Unternehmen bei der Fachkräftesicherung, da eine große Zahl an Beschäftigten ihre Arbeitszeit gerne erhöhen oder ausgewogener gestalten würden. Beschäftigte – Frauen und Männer – erhalten dadurch gute Chancen, Karriere und Familie zu vereinbaren.
Tipps und Hilfestellung zur Flexibilisierung von Arbeitszeiten erhalten Sie in unserem Artikel Flexibles und mobiles Arbeiten.

Kontaktstellen Frau und Beruf

Individuelle Beratung zu allen beruflichen Fragen – vom Wiedereinstieg bis zum Karrierecoaching – bieten in Baden-Württemberg die Kontaktstellen Frau und Beruf. Durch den Kontakt zu diesen Beratungsstellen haben Unternehmen die Möglichkeit, sich bei interessierten Frauen als Arbeitgeber bekannt zu machen.
Kontaktstelle in Stuttgart: BeFF – Berufliche Förderung von Frauen e.V.
Telefon 0711 2634570, info@beff-frauundberuf.de, www.beff-frauundberuf.de

Netzwerke für Unternehmerinnen und Gründerinnen

Handlungsempfehlungen und Leitfäden

Entgelttransparenzrichtlinie

Equal Pay und Transparenz: Was die neue Entgelttransparenzrichtlinie für Unternehmen bedeutet

Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede aufzudecken, zu verhindern und bestehende Unterschiede auszugleichen.
Ein konkreter Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Dennoch sollten Arbeitgeber bereits jetzt aktiv werden, da die Richtlinie weitreichende Informations- und Berichtspflichten vorsieht.
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen – unabhängig von Größe oder Branche, also auch Klein- und Kleinstunternehmen. Lediglich einzelne Pflichten richten sich nach der jeweiligen Anzahl der Beschäftigten.

1. Aktuelle Rechtslage

Entgelttransparenz und der Grundsatz des Equal Pay – also gleiche Bezahlung für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – sind keine Neuerungen durch die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
Bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet seit 2006 Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts und gewährt Betroffenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung.
Seit 2017 ergänzt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) diese Regelungen. Es stärkt die Entgeltgleichheit durch individuelle Auskunftsansprüche sowie betriebliche Prüf- und Berichtspflichten – bislang allerdings nur für größere Unternehmen mit mehr als 200 bzw. 500 Beschäftigten.
Auch in der Rechtsprechung haben sogenannte „Equal-Pay-Klagen“, also Klagen auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern, in den letzten Jahren zugenommen. So stellte das Bundesarbeitsgericht 2023 klar, das ein besseres Verhandlungsgeschick kein sachlicher Grund für eine höhere Vergütung von Männern ist.
Mit der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist jedoch eine deutliche Verschärfung der bestehenden Pflichten und Anforderungen für Arbeitgeber zu erwarten.

2. Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die Entgelttransparenzrichtlinie

Objektive und geschlechtsneutrale Vergütungsstrukturen

Arbeitgeber müssen Vergütungsstrukturen einrichten und unterhalten, durch die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Der Begriff „Entgelt“ umfasst dabei nicht nur das Grundgehalt, sondern auch variable Gehaltsbestandteile, Vorteile in Geld oder Sachleistungen.
Um dies zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeit bewerten, um zu bestimmen, ob gleiche oder gleichwertige Arbeit vorliegt. Die zur Bewertung der Gleichwertigkeit genutzten Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie kommen insbesondere folgende Kriterien in Betracht:
  • Kompetenzen (z.B. Ausbildung, Erfahrung, aber auch soziale Kompetenzen)
  • Belastungen (körperlich, psychisch, zeitlich)
  • Verantwortung (z.B. Personalführung, Budgetverantwortung)
  • Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtarbeit, Außendienst, Umgebungseinflüsse)
  • Gegebenenfalls weitere Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind
Die Kriterien müssen nicht für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede Position gleichermaßen relevant sein. Der Arbeitgeber soll daher die Kriterien nach Maßgabe der Relevanz für den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. die jeweilige Position gewichten, beispielsweise anhand eines transparenten Punktesystems.
Die Bewertung, ob sich Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, muss sich nicht unbedingt auf das Unternehmen beschränken. Maßgeblich kann nach der Richtlinie auch eine „einheitliche Quelle“ sein, wenn diese Entgeltbedingungen regelt. Dies können bspw. ein Tarifvertrag sein oder einheitliche Vergütungsvorgaben, die eine Konzernmuttergesellschaft für ihre Tochterunternehmen aufgestellt hat.
Zudem ist zu beachten, dass sich diese Bewertung laut der Richtlinie in zeitlicher Hinsicht nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die aktuell zur gleichen Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Sie umfasst daher auch frühere Beschäftigte, die das Unternehmen bereits verlassen haben.
Hinweis: Zur Bewertung von Stellen existieren auf dem Markt bereits summarische und analytische Verfahren, die der Tarifpraxis entnommen sind.
Hilfestellungen für Arbeitsbewertungen zur Orientierung für kleine Unternehmen bietet das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Instrumente zur Prüfung der Entgeltgleichheit. Diese Instrumente gelten für das Entgelttransparenzgesetz in der seit 2017 geltenden Fassung und werden ggf. im Zuge der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ergänzt.
Wichtig: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser bei der Festlegung der Kriterien und deren Gewichtung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Hinweis: Die Verpflichtung zur Einrichtung objektiver und geschlechtsneutraler Vergütungsstrukturen soll nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie für alle Arbeitgeber gelten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Pflichten im Bewerbungsverfahren

Künftig müssen Arbeitgeber proaktiv das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne für die zu besetzende Stelle bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch angeben. Hierdurch sollen fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden.
Andererseits ist es Arbeitgebern künftig explizit verboten, Stellenbewerber nach ihrem bisherigen Gehalt oder der Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen.
Hinweis: Diese neuen Pflichten im Bewerbungsverfahren sollen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie für alle Arbeitgeber gelten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Informationspflichten und Auskunftsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen.
  • Zudem haben Beschäftigte künftig auf Verlangen das Recht, vom Arbeitgeber Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu erhalten. Die Auskunft muss der Arbeitgeber spätestens nach zwei Monaten schriftlich erteilen sowie aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der bzw. die die Auskunft verlangt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich über diesen Auskunftsanspruch unterrichten. Die Auskunft darf auch über eine Arbeitnehmervertretung (z.B. Betriebsrat) oder Gleichbehandlungsstelle erfolgen.
  • Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht daran hindern, ihr Entgelt anderen gegenüber offenzulegen. Entsprechende Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind damit künftig unwirksam.
Hinweis: Diese Informationsrechte und Auskunftsansprüche sollen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie jedem Arbeitnehmer zustehen, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Berichtspflichten zum „Gender Pay Gap“

Arbeitgeber müssen künftig je nach Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sehr umfassende Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“) erstellen und veröffentlichen. Die Fristen und die Häufigkeit der Berichtspflichten gestalten sich wie folgt:
Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer Erstmalige Berichterstattung Turnus der Berichterstattung
250 oder mehr 7. Juni 2027 Jährlich in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr
150 bis 249 7. Juni 2027 Alle drei Jahre in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr
100 bis 149 7. Juni 2031 Alle drei Jahre in Bezug auf das vorangegangene Kalenderjahr

Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern können freiwillig Berichte erstellen. Sie können von den Mitgliedstaaten ebenfalls zur Berichterstattung verpflichtet werden.
Die Berichterstattung umfasst die Zurverfügungstellung folgender Informationen:
  • das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen
  • das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen
  • der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten
  • der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil
  • das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt
Die Begriffe „geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“, „mittleres entgeltspezifisches Entgeltgefälle“ und „Entgeltquartil“ sind Art. 3 der EU-Entgelttransparenzrichtlinie näher definiert.
Die Richtigkeit der Angaben ist von der Leitungsebene des Arbeitgebers nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter (z.B. Betriebsrat) zu bestätigen.
Der Bericht ist sodann an die noch zu bestimmende Aufsichtsbehörde vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

Gemeinsame Entgeltbewertung

Arbeitgeber, die der Berichtspflicht zum „Gender Pay Gap“ unterliegen, müssen mit der Arbeitnehmervertretung (z.B. mit dem Betriebsrat, falls vorhanden) eine sogenannte gemeinsame Entgeltbewertung („Joint Pay Assessment“) vornehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • das Entgeltgefälle laut „Gender Pay Gap“-Bericht bei mindestens einer Gruppe von Arbeitnehmern mindestens 5 % beträgt,
  • dieses Gefälle nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und
  • nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung korrigiert wurde.
Die gemeinsame Entgeltbewertung umfasst unter anderem Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung von Entgeltunterschieden.
Das Ergebnis der gemeinsamen Entgeltbewertung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung zu stellen und einer noch von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Überwachungsstelle mitzuteilen.

Anspruch auf Schadensersatz/Entschädigung und Verlagerung der Beweislast

Wenn der Arbeitgeber Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt, können Arbeitnehmer vollständigen Schadensersatz oder Entschädigung verlangen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Differenz zu dem Entgelt inklusive aller Vergütungsbestandteile vergleichbarer Arbeitnehmer und/oder Entschädigung für entgangene Chancen und immaterielle Schäden zahlen muss. Vorab festgelegte Obergrenzen des Schadensersatzes oder der Entschädigung sind nicht zulässig.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt.

Bußgelder und behördliche Maßnahmen

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, die bei Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts zu verhängen sind. Zu diesen Sanktionen gehören auch Geldbußen. Es ist somit zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber neue Bußgeldvorschriften einführen wird.
Zudem sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Gerichte Maßnahmen ergreifen können, die sicherstellen, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten erfüllt werden.

3. Was Arbeitgeber jetzt schon tun sollten

Wie der deutsche Gesetzgeber die vorbenannten Vorgaben nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Detail umsetzen wird, bleibt noch abzuwarten. Da die Veränderungsprozesse in den Unternehmen erheblich sind, sollten sich Arbeitgeber jetzt schon mit folgenden Punkten befassen:
  • Bestandsanalyse: Arbeitgeber sollten im ersten Schritt die Tätigkeiten und Entgelte (einschließlich Sondervergütungsbestandteile) ermitteln und prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Vergütungsansprüche basieren (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, betriebliche Übung, Gesamtzusage).
  • Im zweiten Schritt sollten Arbeitgeber objektive, geschlechtsneutrale und nachvollziehbare Kriterien festlegen, diese zueinander gewichten und die Tätigkeiten und Positionen im Unternehmen einstufen, um zu ermitteln, welche Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten.
  • Arbeitgeber sollten ihre Bewerbungsverfahren überarbeiten und überlegen, wie sie die Gehaltsangaben im Vorfeld von Einstellungen zur Verfügung stellen.
  • Es sollte unternehmensintern festgelegt werden, wie und durch wen die Informationen und Auskünfte gegenüber den Beschäftigten erteilt werden. Die Verantwortlichen im Unternehmen sollten geschult werden.
  • Arbeitgeber mit 150 oder mehr Arbeitnehmern sollten sich mit den Berichtpflichten zum Gender Pay Gap befassen, da diese bereits das Kalenderjahr 2026 abdecken und der erste Bericht bis zum 7. Juni 2027 erfolgen muss.
  • Auch kleine und mittlere Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden, denn viele Informations- und Auskunftspflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Lediglich die Berichtspflichten greifen erst ab 100 Arbeitnehmern.
  • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sollten geprüft werden.
Unser Tipp:
Eine Handreichung zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie mit wertvollen Hinweisen und To-Dos finden Sie auf der Internetseite der IHK Karlsruhe.
Wir werden Sie in diesem Artikel über neue Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren laufend informieren.


23. April 2026 - Jetzt mitmachen!

IHK-Aktion „Ich werde Chefin“ am Girls´Day

Ebenso wie es mehr Mädchen in MINT-Berufen braucht, braucht es auch mehr Unternehmerinnen und Frauen in Führungspositionen. Deshalb hat die IHK die bewährte Idee des Girls´Day, Mädchen für weiblich untypische Berufe zu begeistern, weiter entwickelt und organisiert zusätzlich die Aktion „Ich werde Chefin”.

Die Idee

Mit der Aktion will die IHK Schülerinnen dazu inspirieren, später eine Firma zu gründen oder zu leiten. Dafür lernen Schülerinnen ab der 8. Klasse Unternehmerinnen und Gründerinnen kennen, die ihnen die Idee der Selbstständigkeit und Führung nicht nur erklären, sondern sie auch dafür begeistern. Die teilnehmenden Chefinnen sind spannende Vorbilder, welche die Schülerinnen mit ihrer Begeisterung fürs Unternehmerinnentum anstecken.

Die Umsetzung

Unternehmerinnen aller Branchen, die sich beteiligen möchten, tragen ihr Angebot unter der Nennung „IHK-Girls´Day: Ich werde Chefin” gerne in das bundesweite Girls´Day-Portal www.girls-day.de ein und stellen sich dort vor.
Die Mädchen melden sich über das Bundesportal direkt für das Angebot an. Dort können Sie die Anmeldungen für Ihr Angebot bequem verwalten. Alle Teilnehmerinnen sind (subsidiär) über die Bundeskoordinierungsstelle Girls'Day versichert (Unfall- und Haftpflichtversicherung). Das Angebot sollte mindestens drei Stunden dauern und für zwei Mädchen ausgelegt sein, damit es im Girls´Day Radar veröffentlicht werden kann.
Die bundesweite IHK-Aktion basiert auf dem Best-Practice-Beispiel der IHK für München und Oberbayern. Unterstützt wird diese konzertierte Initiative von der DIHK und dem Netzwerk „Business Women IHK“.

Die Gestaltung

Für die praktische Vorbereitung des Girls´Day und die Betreuung der Schülerinnen bieten Ihnen folgende Fragen gute Impulse:
  • Wie wird man Unternehmerin?
  • Wie sieht der Alltag einer Chefin aus?
  • Welchen Rat geben Sie Schülerinnen mit auf den Weg?

Beispiele

Christine Laures, Ausbildungsleiterin der Netze BW GmbH, Esslingen

Die Netze BW steht für eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Strom, Gas und Wasser. Sie vernetzt Menschen und Unternehmen, macht die Nacht zum Tag und bringt Elektromobilität an jeden Ort. Sie ist für ihre Kommunen und ihre Einwohnerinnen und Einwohner da! An 365 Tagen im Jahr – auch in Notsituationen. Mit einer modernen und zukunftsorientierten Ausbildung leistet sie einen wichtigen Beitrag, um ihre Ziele zu erreichen.
Was bieten Sie den Schülerinnen an diesem Tag, um sie für eine Führungsposition zu begeistern?
  • 11:00-12:00 Uhr Kennenlernen
  • 12:00-12:45 Uhr Mittagspause
  • 12:45-13:30 Uhr Führung durch die Werkstätten
  • 13:30-15:30 Uhr Teilnahme am Girls Talk (Austauschrunde im Rahmen des Girls´ Days mit Frauen in MINT-Berufen)
Warum sind Sie gern Chefin?
Ein Fokus liegt darauf, Menschen und ihr Potenzial zu erkennen, sie gezielt weiterzuentwickeln und ihre Stärken optimal einzusetzen – denn ein erfolgreiches Unternehmen basiert auf starken Teams. Unternehmerisches Denken und wirtschaftliche Weitsicht sind für mich selbstverständlich, genauso wie klare Strukturen und effiziente Prozesse. Ich treibe Dinge voran, bringe sie auf den richtigen Weg und sorge dafür, dass Visionen Realität werden. Besonders am Herzen liegt mir die Ausbildung – junge Menschen auf ihrem Weg in die Berufswelt zu begleiten, ist für uns eine echte Leidenschaft.

Beatrice Kiesel-Luik, Geschäftsführerin, KIESEL Bauchemie GmbH & Co. KG, Esslingen

Kiesel Bauchemie ist ein produzierendes Unternehmen in der Bauchemiebranche.Wir stellen Spachtelmassen und Dispersionsklebstoffe für die Verlegung von textilen und elastischen Bodenbelägen sowie Feinmörtel für das Verlegen von keramischen Fliesen, Platten und Naturwerkstein her. Außerdem gehören Klebstoffe und weitere Werkstoffe für den sicheren Halt von Parkett zu unserem Angebot.Unser Leitspruch ist „Kiesel klebt am Bau“, denn das Kleben ist seit 1959 unsere Kernkompetenz. Ca. 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen für gemeinsame Erfolge im In- und Ausland.
Was bieten Sie den Schülerinnen an diesem Tag, um sie für die Selbstständigkeit zu begeistern?
  • Wir bieten den Schülerinnen an diesem Tag ein spannendes Programm:
  • Eine Führung durch das Unternehmen, insbesondere durch unsere Produktionshallen – die Schülerinnen können nachvollziehen, wie aus den angelieferten Rohstoffen hochwertige Klebstoffe und Spachtelmassen werden
  • Einblicke in die Arbeit unserer Qualitätsprüfung mit der Möglichkeit, den Kolleg:innen aktiv über die Schulter zu schauen und die wichtigsten Prüfprozesse kennenzulernen
  • Kennenlernen der Ausbildungsangebote im Hause Kiesel
  • Zusammenkunft und Fragemöglichkeit mit Mitarbeiter:innen, Azubis und der Chefin
Warum sind Sie gern Chefin? Was macht das „Unternehmerin-Sein“ für Sie aus?
Bereits als Kind konnte ich erleben, was es bedeutet, eine Firma zu leiten und welche interessanten, abwechslungsreichen, aufregenden und auch stressigen Aspekte zu dieser Aufgabe gehören. Mein Vater hat mir hier ein gutes Beispiel gegeben. Mich hat das schon sehr früh fasziniert, denn gestalten, Impulse geben und Dinge vorantreiben, war und ist auch meine Leidenschaft. Deswegen habe ich bald entschieden: Ich möchte Chefin werden und unser Unternehmen in die Zukunft führen.Inzwischen kann ich sagen. „Unternehmerin-Sein“ ist für mich die schönste Aufgabe der Welt. Jeden Tag steht man neuen Herausforderungen gegenüber – und geht zufrieden ins Bett, wenn wieder eine optimale Lösung gefunden wurde. Besonders wichtig sind mir zwei Dinge: Der Umgang mit Menschen – seien es Kunden, Mitarbeiter:innen oder andere Weggefährten – und das Erkunden von neuen Wegen bei der Entwicklung und Präsentation von Produkten. Diese Aspekte runden für mich das Dasein als Chefin ab.

Girls’ Day allgemein

Weitere Informationen zum Girls´Day finden Sie auf der Seite der IHK zum Aktionstag am 23. April 2026.

Arbeitskreis Unternehmerinnen

Sie sind Unternehmerin mit Führungsverantwortung und haben Interesse, Teil des Arbeitskreises Unternehmerinnen zu werden? Dann sind Sie hier genau richtig.
Ausbildung

Modernisierung der Bauberufe ab dem 1. August 2026

Die Neuordnung der Ausbildungsberufe in der Bauwirtschaft wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das bisher größte Neuordnungsverfahren mit insgesamt 19 Ausbildungsordnungen abgeschlossen. Die Neuordnung tritt erst zum 1. August 2026 in Kraft.
Die größte Neuerung besteht in der Einführung der gestreckten Abschlussprüfung bei den 16 dreijährigen Ausbildungsberufen. Somit wird die bisherige Zwischenprüfung aufgewertet. Das Ergebnis der Abschlussprüfung Teil 1 fließt in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein.
Die drei zweijährigen Ausbildungsberufe Tief-, Hoch- und Ausbaufacharbeiter werden mit dem sogenannten Anrechnungsmodell ausgestattet. Dies bedeutet, dass die Auszubildenden des zweijährigen Berufs und die des dreijährigen Berufs nach zwei Jahren an derselben Prüfung teilnehmen. In der konkreten Prüfungssituation vor Ort kann nicht unterschieden werden, ob jemand eine Abschlussprüfung eines zweijährigen Berufes absolviert oder ob es sich um eine Teil 1 Abschlussprüfung im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung handelt. Hinsichtlich der Inhalte und Methoden sind die Prüfungsanforderungen identisch. Die umfassende Revision der Ausbildungsinhalte wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Digitalisierung durchgeführt.

Verordnungen

Auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) finden Sie weiterführende Informationen und die aktuellen Ausbildungsverordnungen in der Bauwirtschaft.

Veranstaltung

Gerne lädt Sie die IHK Region Stuttgart in Kooperation mit der DIHK herzlich zu einer kostenlosen digitalen Informationsveranstaltung ein.
Inhalte der Veranstaltung:
  • Neuordnung von 19 Bauberufen
  • Einführung der gestreckten Abschlussprüfung
  • Anrechnungsmodell und Anschlussfähigkeit der zweijährigen Ausbildungsberufe
Termin:
  • Freitag, 06.02.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr
In unserer Veranstaltungsdatenbank können Sie sich anmelden.

Bei weitergehenden Fragen zur Umsetzung stehen Ihnen Ihre Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.

IHK-Leitfaden für Unternehmen

Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz

Körperliche Belastungen sind als gesundheitsgefährdend anerkannt. Jedoch haben auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz eine nachweisbare gesundheitsschädliche Wirkung, besonders vor dem Hintergrund zunehmender psychischer Erkrankungen. Daher ist die Bewertung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Arbeitgebende tragen Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden. Dazu gehört auch die Beurteilung von psychischen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Diese Beurteilungen sind nicht nur empfohlen, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aus § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) folgt, dass alle Arbeitgebende, unabhängig von der Betriebsgröße, Arbeitsplätze auf potenzielle psychische Gefahren untersuchen müssen – und das bereits ab dem ersten Mitarbeitenden. Worauf Sie bei dieser Gefährdungsbeurteilung achten sollten, zeigt Ihnen unser kurzer Leitfaden.

Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Legislative erlaubt Arbeitgebenden, diese selbst oder durch Fachpersonal nach geeigneter Unterweisung durchzuführen. Prinzipiell muss also keine spezielle Ausbildung vorliegen. Wichtig dabei ist aber, dass die Entscheidungen nachvollziehbar sein müssen (zum Beispiel auf Grundlage einer Befragung).

Planung und Vorbereitung

Grundsätzlich gilt: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung dient der Prävention und nicht der Beurteilung von Beschäftigten oder deren Gesundheit! Es geht darum, Belastungsfaktoren bei der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatzumgebung oder bei den sozialen Rahmenbedingungen aufzuspüren und Verbesserungen durch geeignete Maßnahmen herbeizuführen. Um hierfür beste Voraussetzungen zu schaffen, ist es wichtig, dass möglichst frühzeitig alle Beteiligten (Personen aus der Mitarbeitendenvertretung und dem Personal, Führungskräfte und Beschäftigte) informiert und mit einbezogen werden.

In sechs Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Schritt 1: Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche

Definieren Sie die Tätigkeiten und Bereiche, die beurteilt werden sollen. Es kann hilfreich sein, zunächst mit einem Pilotprojekt zu starten und sich dann erst „echten“ Problembereichen zu zuwenden. Fassen Sie gleichartige Tätigkeiten zusammen, denn bei gleichen oder ähnlichen Arbeitsplatztypen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeit aus.

Schritt 2: Ermittlung der psychischen Belastung

Machen Sie zunächst eine Bestandsaufnahme. Wichtige Hinweise könnten Informationen zu Qualitätsmängel, Fluktuation, Beschwerden, Fehlzeiten oder Gesundheitsbeschwerden sein. Kennzahlen unterstützen hier gegebenenfalls. Um betroffene Arbeitsplatztypen festzulegen, können auch Interviews, Mitarbeiterbefragungen oder moderierte Workshops sinnvoll sein.

Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung

Klares Ziel der Beurteilungsphase sollte sein, das Gesundheitsrisiko einzuschätzen und abzuklären, ob Maßnahmen erforderlich sind und welche dies sein könnten. Dabei kann Ihnen ein Ampelsystem weiterhelfen: Geben mehr als zwei Drittel der Beschäftigten eine Fehlbelastung an, dann macht es Sinn, Maßnahmen dazu abzuleiten. Bis zu zwei Drittel der Beschäftigten klagen über Fehlbelastungen – es könnte sich lohnen, noch mal genauer zu schauen, welche Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten speziell betroffen sind. Oft ist es hilfreich, wenn diese Einschätzung im Team diskutiert wird und auf Erfahrungen zurückgegriffen werden kann.

Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Auf Grundlage der aus den ersten drei Schritten gewonnenen Erkenntnisse findet die Entwicklung von präventiven Maßnahmen sowohl bezüglich der Verhältnis- als auch Verhaltensprävention statt. Folgendes sollten Sie dabei beachten:
  • Bestimmen Sie vorher Schwerpunkte,
  • planen Sie die Umsetzung und
  • begleiten Sie die Maßnahmen.
  • Beziehen Sie dabei alle relevanten Akteure mit ein.
Die Handlungshilfen auf dem Portal der GDA (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie) www.gda-psyche.de können Ihnen z. B. hier weiterhelfen.

Schritt 5: Durchführung und Kontrolle der festgelegten Maßnahmen

Die durchgeführten Maßnahmen sollten Sie auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es geht vor allem darum, ob die Maßnahme zum gewünschten Effekt geführt hat und sich positiv auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auswirkt.
Um dies festzustellen, eignen sich Kurzbefragungen, Workshops mit Beschäftigten und Führungskräften oder Vorher-Nachher-Beurteilungen.

Schritt 6: Dokumentation

Eine klar strukturierte Vorgehensweise und vor allem eine gute Dokumentation sind wichtig. An die Form, Umfang oder Art der Dokumentation werden keine bestimmten Anforderungen gestellt. Die Unterlagen können in Papierform vorliegen oder als elektronische Daten gespeichert werden.
Entsprechend der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sollte die Dokumentation aber mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung
Die Dokumentation dient als:
  • Nachweis für Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger
  • Instrument zur Organisation der Gefährdungsbeurteilung (beispielsweise durch Festlegung von Terminen, Aufgaben oder Zuständigkeiten)
  • Grundlage eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses

Aktualisierung und Fortschreibung

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte aktualisiert werden, wenn:
  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen vorliegen (Restrukturierung, Reorganisation von Tätigkeiten und Abläufen, Anschaffung neuer Maschinen etc.),
  • eine plötzliche Häufung von Beschwerden, Fluktuation oder Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten,
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen,
  • verbesserte Möglichkeiten der Gefahrenprävention oder neue Arbeitsschutzvorschriften vorliegen.

Wer kann Ihnen bei der Umsetzung helfen?

Weitere Informationen und nützliche Links


Webinarreihe des NUiF ab 20.01. bis 17.03.2026

Was Sie über die Beschäftigung Geflüchteter wissen müssen

Geflüchtete können helfen, den Fachkräftemangel im Unternehmen abzumildern. Bei ihrer Ausbildung oder Beschäftigung gibt es jedoch einige Punkte zu beachten.
In neun kurzen Webinaren des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge können interessierte Unternehmen jetzt die wichtigsten Regelungen kennenlernen – von der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis über Mitwirkungspflichten und Identitätsklärung bis hin zur Einbürgerung.
Jeweils von 10:00 bis 10:30 Uhr sind folgende Termine vorgesehen:
  • 20. Januar: Wer darf wann arbeiten?
  • 27. Januar: Ausbildungs-Aufenthaltstitel für Geduldete & Ausbildungsduldung
  • 3. Februar: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht
  • 10. Februar: Geflüchtete aus der Ukraine: Titelwechsel zur Aufenthaltsverfestigung
  • 17. Februar: Mitwirkungspflichten und Identitätsklärung
  • 24. Februar: Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU (Zielgruppe Geflüchtete)
  • 3. März: Einbürgerung: Chancen und Verfahren im Überblick
  • 10. März: Auszubildende aus Drittstaaten: Rechtliche Grundlagen und praktische Tipps
  • 17. März: Umgang mit Diskriminierung und Rassismus: Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen
Im Anschluss an jeden Termin bietet das NUiF optional eine Fragerunde von 10:30 bis 11:00 Uhr an.

Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge ist eine Initiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Informationspflicht seit 1. Januar 2026

Faire Integration: Neue Pflicht für Arbeitgeber

Seit 1. Januar 2026 gibt es im Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten eine neue Pflicht für Arbeitgebende. Sie müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Hier finden Sie Informationen des Bundesarbeitsministeriums für Sie als Arbeitgeber und zur Verwendung für Ihre Beschäftigten.
Grundlage für die neue Arbeitgeberpflicht ist § 45c AufenthG, der am Jahresanfang 2026 in Kraft getreten ist. Die neue Regelung gilt für Drittstaatler, die ab dem 01.01.2026 die Arbeit bzw. betriebliche Ausbildung in Ihrem Unternehmen aufnehmen.
  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
  • Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  • Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen
  • Beschäftigte müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden; eine rechtzeitige Meldung muss belegt werden können
  • Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen
  • Inhalte der Information:
    • Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebot „Faire Integration“)
    • Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle
Zur Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflicht können Sie folgendes Informationsblatt verwenden – zur Verfügung gestellt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):

Informationsblatt für Arbeitnehmende (pdf)

Das Informationsblatt in weiteren Sprachen (Englisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch) finden Sie auf der Webseite von „Faire Integration“.

  • Arbeitsvertrag
  • Lohn, Mindestlohn
  • Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
  • Abmahnung, Kündigung
  • Leiharbeit, Saisonarbeit
  • Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung etc.)
  • Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden

„Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.
Übersicht der Beratungsstellen: www.faire-integration.de/beratungsstellen
Rückfragen zu Standorten oder Struktur von „Faire Integration“: Fachstelle Faire Integration, ffi@iq-consult.de

Potenziale nutzen, Fachkräfte finden

Inklusion von Menschen mit Behinderung im Betrieb

Auch (schwer)behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf dem richtigen Arbeitsplatz voll einsatzfähig sein. Viele Unternehmen schätzen das besondere Engagement sowie die hohe Motivation und Zuverlässigkeit dieser Fachkräfte.

Rechtliche Hinweise

Schwerbehinderten Menschen kommt im Arbeitsleben eine Reihe von besonderen Schutzvorschriften zugute. Wir informieren Sie, was bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu beachten ist.

Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderung

Junge Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, haben die Möglichkeit, eine angepasste Fachpraktiker-Ausbildung zu absolvieren. Außerdem können sie einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen erhalten.

Wichtige Anlaufstellen

Wer schwerbehinderte Menschen beschäftigt, bekommt finanzielle Unterstützung und kompetente, umfangreiche Beratung und Begleitung durch die Arbeitsagentur, das Inklusions- und Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) und seine Inklusions- und Integrationsfachdienste (IFD).
Eine Lotsenfunktion übernehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Sie informieren, beraten und unterstützen Arbeitgebende bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sind in Baden-Württemberg bei den Inklusions- und Integrationsfachdiensten angesiedelt.
  • Maßnahme bei einem Arbeitgeber: Praktikum zur Eignungsabklärung
  • Ausbildungszuschuss für Rehabilitanden und schwerbehinderte Menschen: Zuschuss für die gesamte Dauer der betrieblichen Ausbildung
  • Probebeschäftigung: Übernahme des Arbeitsentgelts und der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu drei Monate
  • Eingliederungszuschuss für Rehabilitanden und schwerbehinderte Menschen sowie besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: Zuschuss zu den Lohnkosten
  • Technische Hilfen: Arbeitsplatzausstattung die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich ist
  • Sonstige Hilfen: Kfz-Hilfe, Arbeitsassistenz
  • Ansprechstelle: Arbeitgeberservice oder kostenlose Arbeitgeberhotline unter Telefon 0800 4555520
  • Behindertengerechte Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (hier steht ein technischer Fachdienst zur Verfügung)
  • Finanzielle Zuschüsse für die Neuschaffung und Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeitende
  • Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber bei Minderleistung von schwerbehinderten Mitarbeitenden oder wenn eine Betreuung am Arbeitsplatz erforderlich ist
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Ausgleichsabgabe
  • Passgenaue Vermittlung behinderter Arbeitskräfte, Beratung bei Auswahl und Einarbeitung
  • Beratung über finanzielle Zuschüsse bei Einstellung schwerbehinderter Menschen
  • Beratung und Unterstützung bei Leistungsschwierigkeiten, längerer Erkrankungen, Konflikten am Arbeitsplatz, sozialen Anpassungsproblemen, Kommunikationsschwierigkeiten, Abmahnungen, drohender Kündigung

Hilfreiche Informationen

  • REHADAT ist ein Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung – getragen von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, den Integrationsämtern, der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vielen weiteren Organisationen. Informiert wird zu Aspekten wie Hilfsmittel, Praxisbeispiele, Rechtliches, Kontaktdaten, Literatur, Forschung, Statistik, Werkstätten, Ausgleichsabgabe und Weiterbildung.

  • Die Seite Inklusion am Arbeitsplatz des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung KOFA enthält Informationen, Handlungsempfehlungen und Checklisten zu den Themen Kontakt und Rekrutierung, Ausbildung sowie Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.
Antragstellung bis Ende 2025 möglich

Infos zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, das am 31.12.2022 in Kraft getreten ist, können Geduldete, die sich zum Stichtag 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine für 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Auch für Unternehmen bedeutet das mehr Sicherheit, da Beschäftigte, die jetzt noch im Status einer Duldung sind, nach Erlangen des Chancen-Aufenthalts für diese Zeit nicht mehr von einer Abschiebung bedroht sind. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll langfristige Bleibeperspektiven eröffnen.
Den Chancen-Aufenthalt muss der/die Geduldete bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort erhalten die Geduldeten weitere Informationen dazu. Das Gesetz ist befristet bis Ende 2025. Bis dahin kann der Antrag gestellt werden. Ein formloser Antrag genügt. Muster finden Sie auf der Website des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Betroffene können sich dort oder z. B. bei einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen.
Mit dem Chancen-Aufenthalt soll den Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb der Frist von 18 Monaten die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG (bei nachhaltiger Integration) oder § 25a AufenthG (bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) zu erfüllen und damit eine längere Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten. Ein direkter Wechsel aus dem Chancen-Aufenthalt in andere Aufenthaltstitel ist nicht möglich.
Prüfen Sie, ob die Kriterien für die §§ 25a oder 25b AufenthG bereits erfüllt sind.
Dann kann diese Aufenthaltserlaubnis ggf. direkt beantragt werden, ohne den Chancen-Aufenthalt zu nutzen.
Der Chancen-Aufenthalt kann nicht verlängert werden. Können die Betroffenen nach den 18 Monaten die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a/25b AufenthG nicht erfüllen, erhalten sie wiederum eine Duldung. Die Voraussetzungen für eine Duldung werden dann erneut geprüft.

Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht

  • Duldung bzw. Rechtsanspruch auf eine Duldung muss spätestens zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag bestehen
  • Mindestens fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet am Stichtag 31.10.2022 (d. h. Einreise bis spätestens zum 31.10.2017)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
  • Es dürfen keine Vorstrafen mit 50 oder mehr Tagessätzen (allgemeine Straftaten) bzw. 90 oder mehr Tagessätzen (Straftaten nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht) vorliegen
  • Keine wiederholten vorsätzlich falschen Angaben oder Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit und dadurch Verhinderung der Abschiebung
Nicht notwendig sind die Erfüllung der Passpflicht und der Nachweis der Identität sowie die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Kann das Erfordernis des mind. fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts nicht erfüllt werden, aber ist der Geduldete bis zum 31.12.2022 eingereist und bereits mind. 12 Monate beschäftigt?
Prüfen Sie, ob die Kriterien für eine Beschäftigungsduldung erfüllt werden.

Folgen der Erteilung des Chancen-Aufenthalts

  • sicherer Aufenthaltsstatus (die Duldung erlischt)
  • i. d. R. keine Wohnsitzauflage mehr
  • uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Anspruch auf Sozialleistungen (siehe Infoblatt der GGUA (pdf))
  • Familiennachzug nicht möglich

Vom Chancen-Aufenthaltsrecht ins Bleiberecht

Aus dem Chancen-Aufenthalt kann nur in die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a oder 25b AufenthG gewechselt werden. Hierfür ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden können.
  • Alter zum Antragszeitpunkt mind. 14 und höchstens 26 Jahre
  • Erfüllung der Passpflicht und Nachweis der Identität
  • Voraufenthalt in Deutschland von mind. 3 Jahren
  • erfolgreicher Schulbesuch seit mind. 3 Jahren oder Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses
  • Vorliegen einer positiven Integrationsprognose
  • Erfüllung der Passpflicht und Nachweis der Identität
  • Voraufenthalt in Deutschland von mind. 6 Jahren (bzw. mind. 4 Jahren bei einer Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern)
  • überwiegend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Deutschkenntnisse mind. Niveau A2
  • Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder muss nachgewiesen werden
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
Versagensgründe: Verhinderung der Abschiebung durch Täuschung oder Falschangaben, Verurteilung wegen schwerer Straftaten, Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland

Weiterführende Infos


Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fiktionswirkung und -bescheinigung

Abgelaufene Aufenthaltstitel und Weiterbeschäftigung

Generell gilt bei Drittstaatlern: ohne entsprechende gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis keine Beschäftigung! Für spezielle Fälle gibt es Ausnahmen. Wir zeigen Ihnen, wann eine Weiterbeschäftigung trotz eines abgelaufenen Aufenthaltstitels möglich ist und wann nicht.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat für Arbeitgebende und Betroffene ein Merkblatt zur Fiktionswirkung bei Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln herausgegeben. In unserem Artikel finden Sie die wichtigsten Infos. Daneben geben wir Hinweise zum Sonderfall des § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine.

Fortgeltungsfiktion – Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang erlaubt

Wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig von der Ausländerbehörde (ABH) verlängert oder nicht vor Ablauf des entsprechenden Einreisevisums ausgestellt, kann der/die ausländische Mitarbeitende unter bestimmten Voraussetzungen weiterbeschäftigt werden und muss nicht vom Arbeitgeber freigestellt werden.
Dafür ist entscheidend,
  1. dass die Person bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der eine Beschäftigung erlaubt (möglich sind Aufenthaltstitel gemäß Auflistung in § 4 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme des Schengenvisums), und
  2. dass der Antrag bei der zuständigen ABH rechtzeitig vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Dann tritt die so genannte Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ein, die den Antragstellenden so stellt, als würde sein „alter“ (abgelaufener) Aufenthaltstitel fortgelten, bis die ABH über den Antrag entschieden hat. Somit kann die Beschäftigung – im gleichen Umfang wie vorher erlaubt – weiter ausgeübt werden. War im abgelaufenen Aufenthaltstitel beispielsweise eine Arbeitgeberbindung oder eine bestimmte Tätigkeit eingetragen, ist dies weiterhin zu beachten.
Um diese Fiktionswirkung zu bescheinigen, kann die ABH eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die Fiktionswirkung gilt aber unabhängig von der Fiktionsbescheinigung.
Liegt keine gültige Fiktionsbescheinigung vor, kann der Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung anderweitig erbracht werden: der bzw. die Antragstellende sollte die E-Mail bzw. den Screenshot des elektronischen Antrags- oder Terminbuchungsformulars an die ABH sowie die automatische Eingangsbestätigung der ABH aufbewahren. Diese sollte sich der Arbeitgeber unbedingt vorlegen lassen, bevor die Weiterbeschäftigung erfolgt. Zudem empfiehlt es sich, dass die Person diese Nachweise zusammen mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel mit sich führt.
Infos zu Fortgeltungsfiktion und Beschäftigung siehe Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter II. und IV.
Bei einem Zweckwechsel von einer Ausbildung in eine Beschäftigung beachten Sie bitte die Hinweise in unserem Artikel Nahtloser Übergang von der Ausbildung in den Job

Während der Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung sind die Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise nach Deutschland möglich – ggf. sind dabei abweichende Regelungen ausländischer Staaten zu beachten.
Achtung: Mit einer abgelaufenen Fiktionsbescheinigung ist eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich!
Infos zur Reisetätigkeit siehe Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter V.

Erlaubnisfiktion – Erwerbstätigkeit nicht erlaubt

Von der Fortgeltungsfiktion unterscheidet sich die so genannte Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Diese tritt ein, wenn eine Person mit Drittstaatsangehörigkeit einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellt, die sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält (z. B. bei visumbefreiter Einreise). Die Erlaubnisfiktion stellt lediglich den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland sicher. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Eine Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise nach Deutschland sind i. d. R. nicht möglich.
Infos zu Erlaubnisfiktion und Beschäftigung siehe Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter I. und IV.

Wichtig: Möchten Sie eine Person beschäftigen, die visumbefreit eingereist ist oder über eine Erlaubnisfiktion verfügt, muss vorher eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen ABH eingeholt werden.

Sonderfall ukrainische Geflüchtete – Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG

Nachdem der „vorübergehende Schutz“ für ukrainische Geflüchtete nach § 24 AufenthG mehrmals verlängert wurde, gilt eine besondere rechtliche Regelung für die Fortgeltung dieser Aufenthaltserlaubnisse:
  • Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2026 gültig waren, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2027 fort, ohne dass eine Verlängerung durch die ABH im Einzelfall notwendig ist.
  • Auf zahlreichen weiterhin gültigen Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG steht aufgrund der mehrfachen Verlängerung nach wie vor das ursprüngliche Ablaufdatum 04.03.2024.
  • Die Erwerbstätigkeit ist während des vorübergehenden Schutzes i. d. R. erlaubt. Prüfen Sie die Angaben auf der Aufenthaltserlaubnis und ggf. auf dem Zusatzblatt.
  • Bitte beachten Sie, dass der vorübergehende Schutz für aus der Ukraine geflüchtete Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten nicht in allen Fällen verlängert wurde.
    FAQs zu Hilfe und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine: „Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz?“
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen beraten. IHK-Mitgliedsunternehmen können sich gerne an unseren Unternehmensservice Internationale Fachkräfte UIF, uif@stuttgart.ihk.de wenden.
Impulse. Vernetzung. Austausch.

IHK-Unternehmensnetzwerk Personal

Die demografische Entwicklung und die Transformation zu einer digitalen und nachhaltigen Wirtschaft sind Gründe, dass viele Unternehmen ihre Arbeitsplätze nur noch schwer oder gar nicht besetzen können. Gleichzeitig müssen Unternehmen den aktuellen Krisen begegnen. Der Fachkräftemangel, aber auch die Arbeitskosten stellen laut IHK-Konjunkturberichten große wirtschaftliche Risiken für Unternehmen dar.
Die strategische Fachkräftesicherung ist daher eine der wichtigsten Zukunftsaufgaben für die Wirtschaft und steht im Fokus des Unternehmensnetzwerks Personal der IHK Region Stuttgart. Haben Sie Interesse an unserem Netzwerk? Wir nehmen Sie gerne in unseren Verteiler auf.

Nächster Termin

Die Mitglieder des Netzwerks sind herzlich eingeladen zum IHK-Fachkräfte-Summit am 9. November 2026 um 15:00 Uhr im IHK-Haus Stuttgart.

Fokus: Zukunftskompetenzen. Wie Unternehmen den Wandel meistern.

Weitere Informationen und Anmeldung auf unserer Veranstaltungsseite.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen!

Wer trifft sich im Netzwerk?

  • Unternehmerinnen, Unternehmer und Personalverantwortliche von Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart

Was bietet das Netzwerk?

  • fachlich-kollegialen Austausch – branchenunabhängig und persönlich
  • innovative Impulse zur erfolgreichen Fachkräftesicherung und aktuelle Informationen für den betriebliche Alltag

    Die Aufnahme ins Netzwerk ist kostenfrei.

Wovon lebt das Netzwerk?

  • von Ihren Themen, Fragen und Erfahrungen zum erfolgreichen Finden, Binden und Qualifizieren von Fachkräften wie
    • strategische Personalpolitik
    • Aufgaben und Rollen von HR in der Transformation
    • modernes Arbeitgebermarketing und Recruiting
    • Erschließen bislang wenig oder ungenutzter Fachkräftepotenziale aus dem Inland und Ausland
    • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
    • berufliche Ausbildung, Weiterbildung und Kompetenzentwicklung im Kontext von Fachkräftemangel, Transformation, Digitalisierung und KI

  • von engagierten Persönlichkeiten aus Unternehmen unserer Region

Haben Sie Interesse an der Mitwirkung im IHK-Unternehmensnetzwerk Personal? Dann einfach das Formular ausfüllen und absenden – wir nehmen Sie gern in unseren Verteiler auf. Sie erhalten dann die Einladungen zu den Netzwerktreffen.
Ausbildung

Abschlussprüfung Teil 1 und Zwischenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Prüfungstermine

In diesem Dokument finden Sie alle wesentlichen Termine rund um die Prüfung.
Anmeldeschluss für die Abschlussprüfung Teil 1 und Zwischenprüfung im Frühjahr 2026 für gewerbliche und kaufmännische Berufe ist der 31. Oktober 2025.

Abschlussprüfungen Teil 1 im Frühjahr 2027

Die Anmeldungen zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 sind bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der IHK Region Stuttgart einzureichen. Der Versand der Anmeldeformulare erfolgt bis Mitte Oktober 2026 durch die IHK.
Zu diesem Prüfungstermin werden zur Prüfungsanmeldung aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler entsprechend den Vorgaben zum Prüfungszeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 in der Ausbildungsverordnung bzw. der Eintragungsbestätigung.
  2. Prüfungsteilnehmer, die den Teil 1 der Abschlussprüfung wiederholen bzw. nachholen müssen.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
Die Teilnahme an der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 ist nur möglich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Zwischenprüfung im Frühjahr 2027

Ausbildungsbetriebe, für deren Auszubildende die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Frühjahr 2026 vorgesehen ist, erhalten bis Mitte Oktober 2025 ein Aufforderungsschreiben von der IHK Region Stuttgart. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist für die aufgeforderten Auszubildenden nicht erforderlich. Sollen jedoch weitere Auszubildende an diesem Prüfungstermin teilnehmen oder aufgeforderte Auszubildende nicht teilnehmen, ist dies der IHK Region Stuttgart schriftlich bis zum 31. Oktober 2026 zu melden.
Zu diesem Prüfungstermin werden aufgefordert:
  1. Auszubildende mit einer 2-jährigen Ausbildungszeit, deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober 2025 und 30. April 2026 begonnen hat.
  2. Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. Oktober 2025 begonnen hat und die bislang noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
In den kaufmännischen Ausbildungsberufen und allen IT-Berufen findet eine schriftliche Prüfung statt.
In den gewerblichen Ausbildungsberufen und einzelnen kaufmännischen Berufen wird zusätzlich eine praktische Prüfung abgenommen.
Gesundes Personal – starke Unternehmen!

Betriebliches Gesundheitsmanagement

1. Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

In einem zunehmend dynamischen Arbeitsumfeld entscheidet auch eine gesund gestaltete Arbeitsorganisation darüber, ob Mitarbeitende langfristig leistungsfähig, motiviert und arbeitsfähig bleiben. Ein strategisch verankertes BGM stärkt Gesundheit, Arbeitgeberattraktivität und Zukunftsfähigkeit – es lohnt sich also in die Gesundheit der Mitarbeitenden zu investieren. Während Großunternehmen meist ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) etabliert haben, besteht bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) noch Nachholbedarf – obwohl sie besonders stark von krankheitsbedingten Ausfällen betroffen sind, gerade im Führungskräftebereich.
Ein wirksames BGM schafft gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen und integriert zentrale Elemente wie Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) und Arbeitsschutz unter einem strategischen Dach. Entscheidend sind individuelle Konzepte, die zur Unternehmenskultur und den konkreten Herausforderungen passen.

2. Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist der bekannteste Baustein des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) – und wird häufig fälschlicherweise mit diesem gleichgesetzt. Dabei ist BGF nur ein Teil des umfassenden BGM-Prozesses und konzentriert sich auf die Förderung der psychischen und physischen Gesundheit aller Beschäftigten. Typische Themen sind etwa Ernährung, Bewegung oder Stressprävention. Erfolgreiche BGF-Maßnahmen sind individuell auf das Unternehmen zugeschnitten und werden idealerweise zentral über das BGM gesteuert.
Der Markt bietet eine Vielzahl an Programmen und Anbietern – entscheidend ist, dass die Angebote sinnvoll, nachhaltig und qualitätsgesichert sind. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Unternehmen dabei mit speziellen Programmen und Fördermöglichkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.
Kostenlose Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung:
Speziell für kleine und mittlere Unternehmen bietet die BGF-Koordinierungsstelle BW kostenlose Erstberatungen. Themen umfassen die Arbeitsumgebung, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Mitarbeitermotivation, Wiedereingliederung langfristig Erkrankter, erste Schritte im BGM sowie Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten. Gespräche sind telefonisch oder persönlich möglich.

3. Anforderungen an das BGM

Die DIN SPEC 91020 war lange Zeit ein Orientierungsrahmen für Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), sie wurde 2020 durch die international anerkannte DIN ISO 45001 ersetzt.
Diese Norm unterstützt Organisationen dabei, gesundheitsgerechte und leistungsfördernde Strukturen zu schaffen und Mitarbeitende zu einem gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren – unabhängig von Größe oder Branche.
Statt starrer Vorgaben bietet die ISO 45001 flexible Gestaltungsmöglichkeiten und kann als Grundlage für ein strukturiertes, nachhaltiges und zertifizierbares Gesundheitsmanagement dienen. Sie integriert Gesundheit und Sicherheit systematisch in die Unternehmensprozesse und fördert eine ganzheitliche Präventionskultur.

4. Unterstützung der IHK

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit mit der Allensbach Hochschule eine kostenlose Online-Checkliste „Gesundheitsbewusster Betrieb“ entwickelt. Mit diesem Tool können Unternehmen anonym testen, wo sie im Vergleich zu anderen Betrieben beim Thema Gesundheitsförderung stehen.
Für Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, bietet der BGM-Erfa-Kreis der IHK Region Stuttgart Platz für Austausch. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung im Unternehmen sowie geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.

5. Prävention und Zertifizierung

Das Präventionsgesetz (PrävG) stärkt seit 2015 die Zusammenarbeit von Krankenkassen, Ländern und Kommunen in der Gesundheitsförderung – über alle Altersgruppen und Lebensbereiche hinweg. Ziel ist es, Prävention als gemeinsame Aufgabe zu etablieren und insbesondere auch die betriebliche Gesundheitsförderung stärker mit dem Arbeitsschutz zu verknüpfen. Mehr Informationen zum Gesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat sich ein vielfältiger Markt für Präventionsangebote entwickelt. Damit Krankenkassen solche Angebote bezuschussen oder übernehmen, müssen sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Diese sind im „Leitfaden Prävention” des GKV-Spitzenverbands festgelegt.
Die Zentrale Prüfstelle Prävention bewertet Angebote auf Basis der §§ 20 und 20a SGB V und entscheidet, ob sie förderfähig sind. Für Unternehmen bedeutet das: Nur zertifizierte Programme können finanziell unterstützt werden – ein wichtiger Aspekt bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.

6. Förderung/Steuertipp

Unternehmen können jährlich bis zu 600 Euro pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter lohnsteuerfrei in Maßnahmen zur Gesundheitsförderung investieren, sofern diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllen.
Steuerfrei sind dabei nur solche Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen – hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und gegebenenfalls Zertifizierung.
Was ist steuerfrei?
  • Angebote zur Bewegungsförderung wie Rückenschulen oder aktive Pausen,
  • Programme zur gesundheitsgerechten Ernährung wie Ernährungskurse,
  • sowie Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, etwa Achtsamkeitstrainings.
  • Auch verhaltensbezogene Suchtprävention, beispielsweise in Form von Nichtraucherkursen oder Alkoholpräventionsprogrammen, fällt unter die förderfähigen Leistungen.
Was ist nicht steuerfrei?
  • Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine,
  • Angebote mit kommerziellem Produktverkauf wie Diätprogramme mit Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Massagen oder rein gerätegestütztes Training,
  • oder Maßnahmen, die ausschließlich dem Erlernen einer Sportart dienen.
Eine Umsetzungshilfe § 3 Nr. 34 EStG, finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

7. Weitere Links und Tipps

Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag informiert über die Möglichkeiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und selbstverständlich bieten alle Krankenkassen und Krankenversicherungen ein breites Informations- und Unterstützungsangebot zum BGM und BGF an. Das Gleiche gilt übrigens auch für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Mit dem Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterstützen Sachverständige nicht nur zu Fragen der Altersvorsorgeplanung und Rente, sondern beraten Unternehmen auch vorbeugend zum Thema Mitarbeitergesundheit. Die DRV stellt hierzu einen Leitfaden zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement zur Verfügung.
Die deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) hat sich zum z. B. das Ziel gesetzt, das Ernährungs- und Bewegungsverhalten von Menschen dauerhaft zu verbessern, um die Lebensqualität und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Betriebe können hier profitieren! Informationen zum Aktionsplan und viele Tipps und Hinweise rund um das Thema Ernährung gibt es direkt auf der Seite Job&Fit.
Viele Praxis-Hilfen und Checklisten hält die Offensive Mittelstand für Interessierte zum Download bereit und auch das Portal der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) liefert wertvolle Informationen und Handlungsempfehlungen.

Austausch & Vernetzung

Gemeinsam BGM gestalten


Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind das Fundament erfolgreicher Unternehmen.
Doch die Umsetzung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist oft komplex – gerade in kleinen und mittleren Betrieben. Viele Verantwortliche stehen allein da, mit begrenztem Budget und wenig Gelegenheit zum Austausch.
Genau hier setzt der BGM-Erfahrungsaustausch der IHK Region Stuttgart an.
Er bietet eine Plattform für Vernetzung, Inspiration und praxisnahe Impulse. Drei Mal im Jahr treffen sich BGM-Schaffende aus der Region, um voneinander zu lernen, aktuelle Themen zu diskutieren und gemeinsam neue Wege zu gehen.
Eingeladen sind alle, die sich mit Gesundheitsförderung im Unternehmen beschäftigen – ob Geschäftsführung, HR oder engagierte Quereinsteiger.
Nächstes Treffen: Mittwoch, 23. September 2026
Die Teilnahme ist kostenlos.
Interesse? Schreiben Sie an: gabriele.dittert@stuttgart.ihk.de
Sie erhalten dann die Einladung mit Programm.
Wir freuen uns auf Sie!

Dashboard Gesundheitsausgaben

Gesundheitswirtschaft in der Region: Strategische Einblicke dank neuer Datenplattform

Die Gesundheitswirtschaft zählt zu den dynamischsten und bedeutendsten Branchen in der Region Stuttgart.
Mit über 800.000 Beschäftigten in Baden-Württemberg und einer Bruttowertschöpfung von mehr als 46 Milliarden Euro ist sie ein zentraler Motor für Wachstum und Innovation. Um Unternehmen, Institutionen und Entscheidungsträgern fundierte Einblicke in die Entwicklung der Gesundheitsausgaben zu ermöglichen, stellt das Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein neues interaktives Dashboard zur Verfügung.
Das Dashboard „Gesundheitsausgaben der Länder“ bietet ab sofort eine umfassende Datenbasis zu den Gesundheitsausgaben in Deutschland seit 2013 – aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Leistungsarten.
Für die Region Stuttgart und ganz Baden-Württemberg lassen sich damit Trends erkennen, Vergleiche ziehen und strategische Entscheidungen datenbasiert untermauern. Besonders für Unternehmen in der Gesundheitswirtschaft eröffnet das Dashboard neue Möglichkeiten zur Marktbeobachtung, Standortbewertung und Investitionsplanung.
Die Plattform wird jährlich aktualisiert und ist öffentlich zugänglich unde wurde von der Arbeitsgruppe „Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder“ (AG GGRdL) herausgegeben. Sie eignet sich sowohl für die interne Analyse als auch für die Kommunikation mit Partnern und politischen Akteuren. Ein Besuch lohnt sich!
Quelle: Statistische Landesamt BW

Erleichterungen für Azubis aus Drittstaaten und deren Ausbildungsbetriebe

Nahtloser Übergang von der Ausbildung in den Job

Gute Nachricht für Auszubildende aus Drittstaaten und deren Ausbildungsbetriebe: Mit den seit Mitte August 2025 ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen für die Ausbildung können die jungen Menschen nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss direkt in eine Vollzeitstelle wechseln. Mit den vorher ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen war nach Ausbildungsende allenfalls eine Nebenbeschäftigung von 20 Wochenstunden möglich, bis die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft vorlag.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat auf seiner Website ein Schreiben an die Regierungspräsidien bzw. Ausländerbehörden vom 14.08.2025 zum Übergang von der Ausbildung (§ 16a AufenthG) in die Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a AufenthG) veröffentlicht. Darin gibt das Ministerium Hinweise zu einer neuen Verfahrenspraxis der Ausländerbehörden und greift damit eine wesentliche IHK-Forderung zur Vereinfachung der Fachkräfteeinwanderung auf.
  • Im nicht-reglementierten Bereich (u. a. IHK-Berufe) werden seit Mitte August 2025 die Aufenthaltserlaubnisse (AE) zur Ausbildung analog zum reglementierten Bereich 3 Monate länger als das avisierte Ausbildungsende ausgestellt werden.

  • Die Nebenbestimmungen in der AE zur Ausbildung werden ergänzt: „Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt.
    • Dies erlaubt eine nahtlose Vollzeit-Anschlussbeschäftigung an die Ausbildung ohne vorherigen Gang zur zuständigen Ausländerbehörde.
    • Parallel dazu kann dann die neue AE zur Beschäftigung als Fachkraft beantragt und ausgestellt werden. Beachten Sie, dass der Ausbildungsabsolvent den Antrag vor Ablauf der AE zur Ausbildung stellt.

  • In den Altfällen (AE zur Ausbildung wurde bereits vor Mitte August 2025 ausgestellt) sollen die Ausländerbehörden nach Ausbildungsende Fiktionsbescheinigungen ausstellen mit dem Zusatztext, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
    Wichtig: Die Ausbildungsabsolventen müssen dazu rechtzeitig auf ihre zuständige Ausländerbehörde zugehen.

  • Die Ausländerbehörden werden angehalten, die AE für den Übergang Ausbildung in Beschäftigung weiterhin prioritär zu bearbeiten und frühzeitig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Die Behörden können die Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur bereits dann stellen, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Sobald das Abschlusszeugnis vorliegt, wird bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen die Anschluss-Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hierzu liegt ein Schreiben des Justizministeriums vom 06.10.2025 vor.
Bei Fragen können sich IHK-Mitgliedsunternehmen gerne an unseren Unternehmensservice Internationale Fachkräfte UIF, uif@stuttgart.ihk.de wenden.
Steckbrief für die Region Stuttgart

Zahlen zur Gesundheitswirtschaft

Die Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart ist besonders von ärztlichen Praxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geprägt. Aber auch viele gesundheitsnahe Dienstleistungen, sowie Unternehmen aus dem Groß- und Einzelhandel sowie herstellende Betriebe medizinischer Produkte und Geräte tragen ganz wesentlich zum Wirtschaftsgeschehen bei.
Allein in der Region Stuttgart sind in diesem Wirtschaftszweig 121.433 Menschen tätig. Das entspricht einem Anteil von rund neun Prozent der Gesamtbeschäftigtenzahl der Region. Im Vergleich zum Vorjahr hält sich diese Zahl, auch mit der Anzahl der Beschäftigten und deren Anteil an der Branche weiterhin auf einem guten Niveau. Mit 6.374 Betriebsstätten gehört sogar jeder neunte Betrieb in der Region zur Gesundheitswirtschaft.
Mehr Daten und Fakten für die Region Stuttgart finden Sie auf den Fachbereichsseiten des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e.V.. unter: Steckbrief zur Gesundheitswirtschaft in der Region Stuttgart.
Ausbildung

Neue Ausbildungsverordnung Florist/Floristin

Zum 1. August 2025 tritt die neue Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin in Kraft. Die Änderungen gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt starten.
Die bisherige Verordnung wurde modernisiert und an die aktuellen Bedarfe und Standards angepasst. Das Kompetenzprofil des Berufes greift dabei aktuelle Entwicklungen auf: Neben den Themen Digitalisierung und Nachhaltigkeit zählen dazu beispielsweise die umfangreicher gewordenen Dienstleistungen, die kundenorientiert angeboten und erbracht werden.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Neuordnung ist die Einführung der gestreckten Abschlussprüfung.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin ist am 6. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: Bundesgesetzblatt I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Wie sieht die gestreckte Abschlussprüfung aus?

Die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2. Beide Teile bilden als Abschlussprüfung eine Einheit – auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Teil 1 findet bereits zur Mitte der Ausbildung statt. Teil 2 wird zum Ende der Ausbildung geprüft.
Die Prüfungsbereiche im Überblick:
Prüfungsinstrument Prüfungszeit Teilgewichtung Gesamt-
gewichtung
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1
„Herstellen floraler Werkstücke“ Schriftliche Aufgaben
60 Minuten
30 %
20 %
4 Arbeitsaufgaben
150 Minuten
70 %
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2



„Angewandte Technologie“ Schriftliche Aufgaben
90 Minuten

15 %
„Warenwirtschaft“ Schriftliche Aufgaben
90 Minuten

15 %
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ Schriftliche Aufgaben
60 Minuten

10 %
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“


40 %
  • Arbeitsaufgabe
Planung
120 Minuten
30%
Präsentation
15 Minuten
Fachgespräch
15 Minuten
  • Anfertigung der Prüfstücke
Umsetzung Arbeitsaufgabe
210 Minuten
70 %

Bestehensregelung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Die vollständigen und korrekten Formulierungen zur gestreckten Abschlussprüfung und zu deren Bestehen entnehmen Sie bitte der Ausbildungsverordnung.

Hinweis für Ausbildungsbetriebe

Mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung ändern sich die Prüfungszeiträume für angehende Floristinnen und Floristen. Bitte berücksichtigen Sie die nachfolgend dargestellten Termine frühzeitig bei der Planung der betrieblichen Ausbildung.
Frühjahr
Sommer
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1


  • Schriftlich

  • Praktisch

Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2


  • Schriftlich

  • Praktisch

Bei weitergehenden Fragen zur Umsetzung stehen Ihnen Ihre Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.

Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche

Die Chancenkarte – Was Arbeitgeber wissen müssen

Seit 1. Juni 2024 ist es für Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) möglich, mithilfe der Chancenkarte nach Deutschland einzureisen, um hier für maximal ein Jahr nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Wir informieren Sie, was Sie als Arbeitgeber beachten sollten, wenn sie eine Bewerbung von einer Person erhalten, die sich mit Chancenkarte in Deutschland aufhält.

Was Personen mit Chancenkarte mitbringen

Drittstaatler können mit Hilfe der Chancenkarte nach Deutschland kommen, um hier einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu suchen. Die Chancenkarte wird für max. 12 Monate ausgestellt und kann als Suchtitel nicht verlängert werden.
Eine Chancenkarte können Personen erhalten, die – neben der Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Laufzeit – bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dafür gibt es 2 verschiedene Optionen.
1. Option anerkannte Fachkraft“: Vorliegen muss
  • ein deutscher Hochschul- oder Berufsabschluss oder
  • ein ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss, für den die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden deutschen Abschluss nachgewiesen wurde
oder
2. Option Punktesystem“: Vorliegen müssen
  • ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist, oder ein AHK-Abschluss (AHK-Zertifikat Typ A) und
  • Sprachkenntnisse, d. h. mind. Deutsch A1 oder Englisch B2 nach GER
Für die 2. Option müssen zusätzlich mind. 6 Punkte nach folgender Tabelle erreicht werden (vgl. § 20b AufenthG). Punkte gibt es für die Kriterien Teilanerkennung der Qualifikation des Ausländers, Berufserfahrung, Tätigkeit in einem Mangelberuf, Sprachkenntnisse, Alter, Voraufenthalt in Deutschland sowie Potenzial des mitziehenden (Ehe-)Partners. Die entsprechenden Nachweise sind bereits bei der Beantragung der Chancenkarte vorzulegen.
Die Grafik beschreibt das Punktesystem, das der Chancenkarte nach § 20b AufenthG zugrunde liegt.

Wie Sie Personen mit Chancenkarte beschäftigen können

  • Probearbeit: Unternehmen können Ausländer mit Chancenkarte im Rahmen einer Probearbeit für höchstens zwei Wochen (Vollzeit) beschäftigen. Die Probearbeit muss auf die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, einer Ausbildung oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abzielen. Eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.

  • Nebenbeschäftigung: Unternehmen können Ausländer mit Chancenkarte für eine Beschäftigung während der Arbeitsplatzsuche von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche einstellen (die z. B. zur Lebensunterhaltssicherung des Ausländers dient); hierbei muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.
    Zu beachten: Diese Nebenbeschäftigung ist nur während der Laufzeit der Chancenkarte von max. 12 Monaten möglich. Bei nicht-qualifizierter Beschäftigung (Helfer- oder Anlerntätigkeit) gibt es i. d. R. keine Möglichkeit für eine längerfristige Übernahme bzw. eine Vollzeitbeschäftigung.

  • Einstellung: Wenn eine Person mit Chancenkarte vom Unternehmen längerfristig eingestellt werden soll, müssen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung, Ausbildung oder Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfüllt sein. Dann kann die Person in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wechseln. Der Wechsel muss bei der Ausländerbehörde vor Beschäftigungsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden.

    Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
    • Beschäftigung als anerkannte Fachkraft
    • Beschäftigung im Rahmen der Berufserfahrenen-Regelung
    • Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (Anpassungsqualifizierung bzw. Anerkennungspartnerschaft)
    • Ausbildung

  • Folge-Chancenkarte: Macht ein Unternehmen einer Person mit Chancenkarte ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung, erfüllt diese aber (noch) nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte). Während dieser Zeit kann die Person im Unternehmen im Rahmen der qualifizierten Tätigkeit beschäftigt werden, um z. B. noch fehlende Berufserfahrung zu erlangen. Der Wechsel in die Folge-Chancenkarte muss bei der Ausländerbehörde vor Beschäftigungsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden.

Wie der Einstellungsprozess abläuft – Schritt für Schritt

Soll ein Drittstaatler mit Chancenkarte eingestellt werden, könnte der Prozess idealerweise so ablaufen:
Schritt 1
Das Unternehmen prüft die Gültigkeit der Chancenkarte sowie die Voraussetzungen, die der Bewerber bzw. die Bewerberin neben den Grundvoraussetzungen erfüllt, und gleicht sie mit den Anforderungen an die zu besetzende Stelle und den aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen ab.
Bei Fragen können IHK-Mitgliedsunternehmen gerne auf uns zukommen. Sie finden erste Infos zu den Voraussetzungen für die verschiedenen Aufenthaltstitel und zu den erforderlichen Nachweisen in unserem Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?
Schritt 2
Ggf. erfolgt eine Probearbeit von max. 2 Wochen im Hinblick auf die zu besetzende Stelle.
Schritt 3
Die Entscheidung für die Einstellung des Bewerbers bzw. der Bewerberin wird getroffen.
Schritt 4
Alle notwendigen Unterlagen für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung werden zusammengestellt, u. a.
  • Arbeits-, Qualifizierungs- oder Ausbildungsvertrag bzw. verbindliches Arbeitsplatzangebot – zu beachten ist, dass die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sein dürfen als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer; in bestimmten Fällen gibt es zudem eine Mindestgehaltshöhe und/oder besondere Anforderungen an die Beschäftigung
  • i. d. R. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf)
  • Unterlagen des Ausländers zu Qualifikation (und ggf. deren Anerkennung in Deutschland), Sprachkenntnissen, Berufserfahrung sowie weitere Unterlagen – je nach angestrebtem Aufenthaltstitel
Schritt 5
Der Ausländer reicht den Antrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) ein. Welche ABH zuständig ist, hängt vom Wohnort des Ausländers ab.
In einem behördeninternen Verfahren beteiligt die ABH die Bundesagentur für Arbeit unter anderem zur Prüfung der Arbeitsbedingungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die ABH die Aufenthaltserlaubnis.
Schritt 6
Der Start der Beschäftigung bzw. Ausbildung im Unternehmen kann nach Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis (und damit Arbeitserlaubnis) erfolgen. Es beginnen Onboarding und Integration des neuen Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin ins Unternehmen.
Eine Kopie der Ausweis- und Aufenthaltspapiere (ggf. inkl. Zusatzblatt) müssen in der Personalakte abgelegt werden; auf den Ablauf der Papiere ist zu achten bzw. rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen.
In unseren FAQs erhalten Sie Infos zur Integration und zu den Arbeitgeberpflichten
Schritt 7
Bitte beachten: Bei bestimmten Aufenthaltstiteln ist zu gegebener Zeit ein Wechsel des Aufenthaltszwecks notwendig. Dann muss ein entsprechender Antrag bei der ABH gestellt werden.
  • Ausbildung: nach bestandener Abschlussprüfung
    → Wechsel in Beschäftigung als Fachkraft
  • Anpassungsqualifizierung: nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme sowie Vollanerkennung durch die zuständige Anerkennungsstelle
    → Wechsel in Beschäftigung als Fachkraft
  • Folge-Chancenkarte: nach Erlangung der Berufserfahrung (und max. 2 Jahren)
    → Wechsel z. B. in Beschäftigung nach der Berufserfahrenen-Regelung

Weiterführende Infos

  • Das Portal „Make it in Germany“ bietet auf seiner Webseite
  • Möchten Sie in Kontakt mit internationalen Fachkräften oder Studierenden kommen, die sich bereits in der Region aufhalten? Der Welcome Service Region Stuttgart macht arbeitssuchende Fachkräfte während der Beratung auf offene Stellen bei Unternehmen aufmerksam.
Veranstaltungen der Auftragsberatungsstelle

Vergaberecht – Veranstaltungen für Öffentliche Auftraggeber

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Auftraggeber dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sie wollen immer bestens informiert sein? Abonnieren Sie unseren kostenlosen IHK-Newsletter Rubrik „Öffentliche Ausschreibungen“.
Veranstaltungen 2026
  • 06.10.2026: Neue Vergaberichtlinien (Vergabebeschleunigung) -→ Anmeldung online
  • 22.10.2026: Rechtssichere Ausschreibung und Vergabe nach der VOB -→ Anmeldung online
  • 01.12.2026: 23. Symposium für Vergaberecht → Anmeldung online
  • 10.12.2026: IT-Vergaben für öffentliche Auftraggeber in der Praxis – Vergabe und vertragliche Gestaltung
Weitere Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze auf dieser Seite.
IHK-Angebote, geförderte Projekte und Programme

Unterstützung für Migrantinnen

Um mehr Frauen mit Flucht- oder Migrationsbiografie in Ausbildung und Beschäftigung zu bringen, können Unternehmen vieles tun. Die IHK gibt Ihnen Tipps und Hinweise. Es gibt aber auch Unterstützung durch geförderte Projekte und Programme speziell für diese Zielgruppe. Dorthin können Sie sich wenden, falls Sie für Ihr Unternehmen Migrantinnen als Mitarbeiterinnen gewinnen möchten.
Zum Stand 2022 waren 910.000 Personen bzw. rund 30 Prozent der Bevölkerung zwischen 25 und unter 45 Jahren in Baden-Württemberg zugewandert, darunter 448.000 Frauen. Rund zwei Drittel der Migrantinnen mit eigener Migrationserfahrung waren 2022 erwerbstätig. Ihre Erwerbsquote lag damit deutlich unter der von Migrantinnen ohne eigene Migrationserfahrung (rund 80 Prozent) und der von Frauen ohne Migrationshintergrund (rund 90 Prozent).
(Quelle: Gesellschaftsreport BW)

Was Unternehmen tun können

Unternehmen können aktiv Maßnahmen ergreifen, um die Integration von zugewanderten Frauen zu erleichtern. Im Folgenden finden Sie ein paar Beispiele:
  • Netzwerke/Austausch-Plattformen für Migrantinnen schaffen bzw. Mentoring-Programme initiieren
  • gute Beispiele als Vorbilder im Unternehmen sichtbar machen
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie, z. B. durch flexible Arbeitsmodelle oder Maßnahmen betrieblicher Kinderbetreuung, verbessern
  • Rekrutierungsprozesse anpassen, z. B. durch Offenheit für atypische Bewerbungsunterlagen, mehr Fokus auf Kompetenzen statt auf Abschlüsse legen
  • gezielte Sprachförderung und Weiterbildung anbieten
  • Onboarding und nachhaltige Integration fördern

IHK-Informationen und -Angebote

In Ihrem Unternehmen können Sie zugewanderte Frauen wirksam unterstützen und so motivierte und qualifizierte Mitarbeiterinnen hinzugewinnen. Die IHK gibt Ihnen praktische Tipps und Hilfestellung bei den Themen:
  • Flexibles und mobiles Arbeiten
    Mit flexiblen Arbeits(zeit)modellen können Unternehmen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt und was Sie beachten müssen.

  • Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
    Unternehmen können auf vielfältige Art und Weise ihre Beschäftigten bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen – von Zuschüssen über Kooperationen bis hin zum Angebot eigener Betreuungsplätze.

  • Betriebliche Ausbildung in Teilzeit
    Eine betriebliche Ausbildung in Teilzeit ermöglicht es Müttern, eine qualifizierte Berufsausbildung über eine längere Ausbildungsdauer zu absolvieren und daneben Zeit für die Betreuung ihrer Kinder zu haben.

  • Feststellung und Zertifizierung beruflicher Kompetenzen
    Viele Migrantinnen konnten berufliche Erfahrungen sammeln, haben aber keinen formellen Berufsabschluss. Mit dem Validierungsverfahren kann die IHK diese Kompetenzen erfassen, beurteilen und für die Unternehmen transparent machen.

  • Teilqualifikationen
    Teilqualifikationen sind kürzere Bildungseinheiten, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden. Nach jedem Modul kann ein Zertifikat erworben werden. Sie ermöglichen es, schrittweise berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und am Ende einen Berufsabschluss nachzuholen.

  • Weiterbildung
    Mit IHK-Fortbildungsabschlüssen und -Zertifikaten können Sie Ihren Beschäftigten attraktive Entwicklungsmöglichkeiten anbieten und sie an Ihr Unternehmen binden. Die IHK informiert und berät Sie kompetent in Fragen der Weiterbildung.

  • Deutsch für den Beruf
    Die Sprache ist der Schlüssel zur erfolgreichen Integration – auch in Ihr Unternehmen. Sie erhalten Tipps zur Kommunikation und für den betrieblichen Alltag, Angebote und Hilfsmittel zum Erlernen von berufsbezogenem Deutsch sowie Infos zu Förderprogrammen und Sprachkursen.

  • Diversity Management und Willkommenskultur
    Mit einer offenen und wertschätzenden Unternehmenskultur und Diversity-Maßnahmen erleichtern Sie Migrantinnen den Einstieg in Ihr Unternehmen und profitieren von der Vielfalt in Ihrer Belegschaft.

Geförderte Projekte und Programme

Um Frauen mit Migrations- bzw. Fluchtgeschichte bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung gezielt zu unterstützen, gibt es zahlreiche – auch öffentlich geförderte – Projekte und Programme. Im folgenden finden Sie Beispiele. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um passende Kandidatinnen für Ihr Unternehmen zu finden.

Mentorinnen-Programm für Migrantinnen

Das Mentorinnen-Programm des Landes Baden-Württemberg will Frauen mit Migrations- oder Fluchtgeschichte bei der Berufsorientierung und Arbeitsplatzsuche helfen. Eine beruflich erfahrene Mentorin unterstützt ihre Mentee mit ihrem Wissen und ihren Kontakten bei der Berufswegplanung und dem Aufbau eigener Netzwerke. Die Mentorin gibt wertvolle Tipps, vermittelt Kontakte und Einblicke in die deutsche Berufswelt. Der Mentoringprozess ist auf sechs bis acht Monate angelegt. Im Angebot sind ebenfalls Webinare für Mentees und Mentorinnen. Das Mentorinnen-Programm ist bei den Kontaktstellen Frau und Beruf angesiedelt.
Unternehmen können das Programm und damit den Berufseinstieg geflüchteter Frauen folgendermaßen unterstützen:
  • Mentorinnen und Mentees aus ihrem Umfeld empfehlen,
  • Firmenbesuche ermöglichen oder zu Veranstaltungen einladen,
  • das Programm in ihren Netzwerken bekannt machen.
In Stuttgart ist das Mentorinnen-Programm bei Berufliche Förderung von Frauen e. V. (BeFF) angesiedelt. Dort gibt es weitere Angebote für Frauen mit Migrationsgeschichte zur Unterstützung bei der Aufnahme einer Beschäftigung.

MY TURN − Frauen mit Migrationserfahrung starten durch

Mit dem ESF Plus-Bundesprogramm MY TURN sollen Frauen mit Migrationserfahrung in Qualifizierung, Ausbildung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung individuell begleitet werden. Das Programm richtet sich an neuzugewanderte Frauen, die (formal) geringqualifiziert sind und erhöhten Unterstützungsbedarf auf ihrem Weg in den Arbeitsmarkt haben.
Bis Ende 2025 werden deutschlandweit über 140 Träger in fast 70 Einzel- oder Verbundprojekten gefördert, die die Migrantinnen mit frauenspezifischen und lebenslagenorientierten Angeboten unterstützen sollen. Eine Vernetzungsstelle für das Programm wird durch die gsub mbH umgesetzt. Sie ist erreichbar unter myturn@gsub.de.

Merva − Migrantinnen empowern respektieren vermitteln ansprechen

Das Projekt „Merva – Migrantinnen empowern respektieren vermitteln ansprechen“ wendet sich an Frauen mit Migrationserfahrung im Alter von 16 bis 55 Jahren in der Region Stuttgart und unterstützt sie mit folgenden Angeboten:
  • Vermittlung von Praktika, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen
  • Hilfe bei der Suche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten
  • Unterstützung bei der Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen
  • Beratung zu verschiedenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Vermittlung und Begleitung
  • Individuelle Beratung in Einzelgesprächen
  • Trainings und Workshops zu Themen wie Bewerbung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Stärkung des Selbstbewusstseins und Umgang mit Diskriminierung
Merva wird im Rahmen des Programms MY TURN umgesetzt und ist ein Verbundprojekt folgender Partner:

Empowerment und Perspektive Arbeit – geförderte Projekte des Landes Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg unterstützt das projektbezogene Empowerment für Frauen mit Zuwanderungsgeschichte und hat dazu 2024/2025 landesweit 36 Projekte mit dem Ziel gefördert, die Teilhabe von Migrantinnen an der Gesellschaft und am Erwerbsleben gezielt vor Ort zu stärken. Eine Übersicht über die Projekte (pdf) steht auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zur Verfügung. 2025/2026 werden 20 weitere Empowerment-Projekte gefördert.
In der Förderlinie „Perspektive Arbeit – Aufwind für Frauen mit Migrationserfahrung“ werden von Juni 2026 bis Dezember 2028 18 Projekte an der Schnittstelle zwischen Integrationskurs und Erwerbstätigkeit unterstützt.

Hilfreiche Publikationen


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Wohnraum für Mitarbeitende - Wohnungsnot bremst Arbeitsmarkt aus

Fachkräftemangel und Wohnungsnot: In der Region Stuttgart nehmen zwei zentrale Herausforderungen für Unternehmen an Dringlichkeit zu. Wie stark der Wohnraummangel die Fachkräftesuche beeinflusst, zeigt eine Umfrage der IHK Region Stuttgart.
Der Fachkräftemangel in der Region Stuttgart verschärft sich. Schon heute kämpfen viele Unternehmen mit unbesetzten Stellen. Prognosen zeigen, dass bis 2035 das Fachkräfteangebot in Baden-Württemberg um rund 27 Prozent sinken wird – das entspricht etwa 1,1 Millionen Arbeitskräften weniger im Vergleich zu 2022, so das IHK-Fachkräftemonitoring. Auch der Wandel durch KI und die Transformation der Industrie werden die Situation voraussichtlich nicht entspannen, da sie auch in Zukunft neue Beschäftigungsfelder schaffen und Zuwanderung fördern könnten.
Die Herausforderung wird durch die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zusätzlich verschärft. Bezahlbarer Wohnraum ist essenziell, um Fach- und Hilfskräfte aus anderen Regionen zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund führte die IHK Region Stuttgart zwischen dem 19. September und 19. November 2024 eine Umfrage unter 454 Unternehmen durch, um die Auswirkungen der Wohnungsnot auf die Fachkräftesuche genauer zu beleuchten.

Die Ergebnisse sind alarmierend

Gut 60 Prozent der befragten Unternehmen sehen einen klaren negativen Zusammenhang zwischen Wohnungsnot und Fachkräftemangel. Von diesen Unternehmen berichtet wiederum über die Hälfte, dass Stellenangebote abgelehnt wurden, weil Bewerberinnen und Bewerber keine bezahlbare Unterkunft finden konnten. Darüber hinaus beeinträchtigt die Wohnungsnot auch bestehende Arbeitsverhältnisse: Jeder fünfte Betrieb gibt an, dass Mitarbeitende gekündigt haben, weil es an geeignetem Wohn-raum mangelte. Weitere 26 Prozent berichten von reduzierten Arbeitszeiten, da der lange Arbeitsweg für die Beschäftigten nicht tragbar war.
Viele Unternehmen haben bereits reagiert: 39 Prozent der Betriebe, die negative Auswirkungen feststellen, unterstützen ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche oder planen entsprechende Maßnahmen. Von denjenigen, die bereits konkrete Lösungen umgesetzt haben, haben 30 Prozent Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten, 28 Prozent mieten Wohnungen an und vermitteln sie weiter. Einige Unternehmen gehen noch weiter: Sechs Prozent haben neue Immobilien gebaut, fünf Prozent Belegrechte erworben.
Auch künftig liegt der Fokus der geplanten Maßnahmen auf der An- und Weitervermietung von Wohnungen, gefolgt vom Kauf von Bestandsimmobilien, dem Erwerb von Belegrechten und Neubauten. Besonders wertvoll empfinden die Unternehmen dabei Unterstützung bei der Kontaktvermittlung. Staatliche Förderprogramme spielen hingegen eine untergeordnete Rolle.
Die Umfrage zeigt: Ohne bezahlbaren Wohnraum droht die Region Stuttgart an Attraktivität als Wirtschafts-standort zu verlieren. Es ist dringendes Handeln erforderlich, um den Fachkräftemangel in den Griff zu bekommen.

Vorstellung der Umfrageergebnisse

Die Zusammensetzung der Umfrageteilnehmenden bildet die regionale Wirtschaft sowohl hinsichtlich der Zahl der Mitarbeitenden als auch der Branchenzugehörigkeit gut ab. Die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen sind kleine und mittlere Betriebe, doch auch größere Unternehmen haben sich beteiligt. Branchenmäßig dominieren Betriebe aus dem allgemeinen Dienstleistungssektor, gefolgt von Unternehmen aus der Industrie, dem Handel und dem Verkehrsbereich.
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Mehr als 60 Prozent der befragten Unternehmen (61 Prozent) berichten, dass der Wohnraummangel die Verfügbarkeit von Fachkräften beeinträchtigt.
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Wohnraummangel belastet Arbeitsverhältnisse und Unternehmen

Unternehmen, die einen Zusammenhang zwischen Fachkräftemangel und Wohnraummangel sehen, wurden nach den konkreten Auswirkungen befragt – und die Ergebnisse sind besorgniserregend: Mehr als die Hälfte der Betriebe berichtet, dass Bewerberinnen und Bewerber Stellen abgelehnt haben, weil sie keinen bezahlbaren Wohnraum finden konnten. Auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind betroffen: 26 Prozent der Unternehmen geben an, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit reduziert haben, da die Pendelzeit zu lang ist, und bei 20 Prozent der Betriebe haben Mitarbeitende sogar gekündigt, weil passender Wohnraum fehlt.
Darüber hinaus zeigt die Umfrage, dass der Wohnraummangel zunehmend zu einem zentralen Anliegen der Beschäftigten wird: 67 Prozent der befragten Unternehmen berichten, dass sich Mitarbeitende oder Bewerbende bei der Wohnraumsuche an sie wenden. 42 Prozent der Betriebe geben an, dass ihre Mitarbeitenden um finanzielle Unterstützung für Wohnkosten bitten, und 47 Prozent berichten, dass mobiles Arbeiten verstärkt genutzt wird, um lange Anfahrtswege zu umgehen.
Zusammenfassend verdeutlicht die Umfrage, dass der Mangel an geeignetem Wohnraum die Verfügbarkeit von Arbeitskräften unmittelbar beeinträchtigt. Unternehmen sind nicht nur mit direkten Folgen wie Kündigungen oder reduzierter Arbeitszeit konfrontiert, sondern auch mit wachsenden Erwartungen ihrer Belegschaft – etwa in Form von Unterstützung bei der Wohnungssuche oder flexiblen Arbeitszeitmodellen. Die Integration solcher Maßnahmen in die Personalplanung bietet nicht nur eine kurzfristige Lösung, sondern kann die Attraktivität des Unternehmens langfristig steigern und einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil schaffen.
Rund 40 Prozent der befragten Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden bereits aktiv bei der Wohnraumsuche oder haben entsprechende Maßnahmen fest eingeplant.
Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht, wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden bei der Wohnraumsuche unterstützen können. Dabei wird zwischen direktem und indirektem Engagement unterschieden. Direkt können Unternehmen Immobilien kaufen oder bauen, Belegrechte durch Kooperationen sichern oder Wohnungen anmieten und weitervermieten. Indirekte Unterstützung umfasst die Bereitstellung interner Tauschbörsen, die Beauftragung von Maklern oder die Gewährung finanzieller Zuschüsse.
Von den Unternehmen, die bereits aktiv Maßnahmen ergriffen haben, haben 30 Prozent bestehende Immobilien gekauft, um sie an ihre Mitarbeitenden zu vermieten. 28 Prozent mieten geeignete Wohnungen an und vermitteln diese weiter. Sechs Prozent haben neue Immobilien speziell für ihre Angestellten gebaut, und fünf Prozent erwarben Belegrechte für ihre Mitarbeitenden.
Die Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen bevorzugt auf schnell umsetzbare Lösungen setzen. Besonders beliebt sind daher der Kauf von Bestandsimmobilien sowie die An- und Weitervermietung. Der Neubau von Wohnungen wird hingegen selten realisiert, was vermutlich an den hohen Kosten und langen Planungs- sowie Bauzeiten liegt. Auch Belegrechte werden nur von wenigen Unternehmen genutzt, was möglicherweise auf deren geringe Bekanntheit als Maßnahme zurückzuführen ist.
Bei den Unternehmen, die Maßnahmen planen, steht die An- und Weitervermietung von Wohnungen mit 14 Prozent an erster Stelle. Darauf folgen der Kauf von Immobilien mit 12 Prozent, der Erwerb von Belegrechten mit fünf Prozent und der Neubau von Immobilien mit zwei Prozent.
Unter den bereits aktiven Betrieben haben 39 Prozent ein schwarzes Brett oder eine Informationsplattform für die Wohnraumsuche eingerichtet. 19 Prozent unterstützen ihre Mitarbeitenden durch finanzielle Zuschüsse, und 14 Prozent beauftragen Makler. Neun Prozent haben eine firmeninterne Tauschbörse ins Leben gerufen. Zudem wird immer wieder die Bedeutung von Netzwerken hervorgehoben, um verfügbaren Wohnraum aufzuspüren. Einige Unternehmen setzen auch auf mobiles Arbeiten, um den Wohnraummangel in Arbeitsplatznähe zu umgehen. Bei der Wahl ihrer Maßnahmen legen die Unternehmen besonderen Wert auf praktische Umsetzbarkeit und Effizienz.
Unternehmen, die Maßnahmen planen, setzen jeweils zu 28 Prozent auf finanzielle Zuschüsse und das schwarze Brett. Die Beauftragung von Maklern wird lediglich von zehn Prozent dieser Unternehmen in Betracht gezogen, während die Einführung einer Tauschbörse in diesen Betrieben keine Rolle spielt.
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Hohe Kosten, Bürokratie und rechtliche Hürden belasten Unternehmen

Mehr als die Hälfte der Unternehmen sieht hohe Kosten und wirtschaftliches Risiko als die größten Herausforderungen. Jeder zweite Betrieb nennt zudem den hohen Verwaltungsaufwand als Hürde. Weitere Herausforderungen, die von 19 bis 40 Prozent der Unternehmen genannt werden, sind Planungsunsicherheiten, rechtliche Hürden und Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Dritten. Unternehmen mit praktischen Erfahrungen empfinden diese Herausforderungen jedoch häufig als weniger belastend. Bei den rechtlichen Schwierigkeiten werden insbesondere bau- und planungsrechtliche Einschränkungen sowie steuerliche und mietrechtliche Fragen genannt. Ein häufig erwähnter Punkt ist auch die begrenzte Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum.
Die hohen Kosten und das wirtschaftliche Risiko stellen für Betriebe angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage eine besonders große Belastung dar. Der Verwaltungsaufwand umfasst vor allem die komplexe Handhabung von Mietverträgen, die Kommunikation mit Mietenden sowie die allgemeine Immobilienverwaltung. Zwei Drittel der Unternehmen geben an, die Vermietung selbstständig zu übernehmen – hier könnte die Zusammenarbeit mit Dienstleistern eine Lösung bieten. Dabei spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle, da viele Unternehmen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit externen Partnern angeben.
Etwa ein Drittel der Unternehmen, die bereits Maßnahmen umgesetzt haben, empfinden die Vermittlung von Kontakten als hilfreich. Bei den Betrieben in der Planungsphase oder ohne geplante Maßnahmen liegt dieser Wert etwas höher (37 Prozent). Letztere legen besonders viel Wert auf staatliche Förderungen (39 Prozent), während diese für erfahrene Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle spielen. Ähnlich verhält es sich mit Beratungsleistungen: Nur drei Prozent der erfahrenen Unternehmen geben an, hier Unterstützung erhalten zu haben, während 23 Prozent der unerfahrenen Unternehmen sich davon eine Hilfe erhoffen. Firmen mit Erfahrung betonen, wie wichtig Eigeninitiative ist, da es kaum unterstützende Angebote gebe. Der Unterschied in der Wahrnehmung von Beratungsangeboten und staatlichen Förderungen verdeutlicht, dass deren Relevanz mit der Erfahrung eines Unternehmens sinkt.
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Fazit: Wohnraum sichern, Arbeitsmarkt und Wettbewerb stärken

Die Umfrage zeigt, dass der Wohnraummangel in der Region Stuttgart zunehmend als Hemmschuh für den Arbeitsmarkt wahrgenommen wird. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten, da bezahlbarer Wohnraum oft fehlt. Viele Unternehmen reagieren bereits, indem sie ihre Mitarbeitenden aktiv bei der Wohnungssuche unterstützen, sei es durch den Kauf von Immobilien oder die Bereitstellung finanzieller Zuschüsse. Besonders gefragt sind schnelle und praktikable Lösungen wie beispielsweise die An- und Weitervermietung von Bestandsimmobilien. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass der Wohnraummangel nicht nur zu Kündigungen oder reduzierten Arbeitszeiten führt, sondern auch die Attraktivität von Unternehmen beeinträchtigt. Langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation könnten somit ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Region sein.
Die Politik sollte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken, da dieser die Fachkräftesuche zunehmend erschwert. Eine Überprüfung und mögliche Senkung der Baukosten sowie die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sind dringend erforderlich. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leerstände in Büroimmobilien verstärkt für Wohnzwecke zu nutzen und das Baurecht entsprechend anzupassen. So könnten Unternehmen langfristig die nötigen Fachkräfte gewinnen und ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.
Unser Tipp:
Für vertiefende Einblicke empfehlen wir unseren Leitfaden Mitarbeiter-Wohnen, darin finden Sie auch interessante Best-Practice-Beispiele!

Interessant ist auch das Grundsatzpapier zum Mitarbeiterwohnen, das vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V. herausgegeben wurde.


Azubis in den Schulklassen

Initiative "Ausbildungsbotschafter"

Auszubildende im Rems-Murr-Kreis werben für ihren Beruf und gewinnen junge Menschen für eine Ausbildung.

Wer profitiert von der Initiative Ausbildungsbotschafter?

Unternehmen:

  • Agieren zukunftsorientiert und sichern sich Fachkräfte
  • Fördern den direkten Kontakt zu Schülern
  • Repräsentieren ihre Ausbildung durch den Botschafter

Auszubildende:

  • Stärken ihre persönlichen Kompetenzen
  • Lernen Präsentationstechniken in einer Schulung
  • Stellen ihre Fachkompetenz vor

Schüler:

  • Erhalten Einblicke in verschiedene Berufe auf Augenhöhe
  • Stärken die Berufsorientierung
  • Erweitern ihre Perspektiven nach dem Schulabschluss

Wie funktioniert das Projekt Ausbildungsbotschafter?

Das Projekt Ausbildungsbotschafter ist eine Initiative des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die IHK-Bezirkskammer Rems-Murr koordiniert und organisiert die Einsätze der Ausbildungsbotschafter in regionalen Schulen, schult die Teilnehmer im Vorfeld und unterstützt als Ansprechpartner in allen Fragen.
Derzeit sind rund 4.200 Ausbildungsbotschafter aus 205 Berufen aktiv und immer mindestens zu zweit in baden-württembergischen Schulen unterwegs. Bisher fanden rund 17.470 Schuleinsätze im Land statt und dabei wurden 438.762 Schülerinnen und Schüler erreicht.

Was sind Ausbildungsbotschafter?

Ausbildungsbotschafter sind Auszubildende, die mitten in der Ausbildung stehen und daher glaubwürdig berichten können, warum ihre Berufsausbildung empfehlenswert ist.
Hauptsächlich in Schulen berichten sie von Inhalten der Ausbildung und ihren persönlichen Erfahrungen. Auf Augenhöhe geben sie Schülern Einblick in Ausbildungsberufe und werben so für eine Berufsausbildung nach dem Schulabschluss.
Auszubildende, die sich zusammen mit ihrem Unternehmen dazu entscheiden, Ausbildungsbotschafter zu werden, nehmen an einer kostenlosen eintägigen Schulung der IHK Rems-Murr teil. Sie werden darauf vorbereitet, ihre Erfahrungen und ihr Wissen weiterzugeben. Daraufhin werden sie in Absprach mit ihrem Ausbildungsunternehmen von dem Koordinator der IHK eingesetzt. In Schulen berichten Botschafter im Tandem von ihren Berufen und beantworten die Fragen der Schüler.
Für ihre Einsätze werden die Auszubildenden geehrt, erhalten eine Urkunde und lernen in der Schulung und im Schuleinsatz Präsentationstechniken, stärken ihre persönliche Kompetenz und stellen authentisch ihr Fachwissen unter Beweis.

Warum soll mein Auszubildender Ausbildungsbotschafter werden?

Unternehmen wecken über ihren Ausbildungsbotschafter Interesse an einer Berufsausbildung und handeln zukunftsorientiert. Sie fördern den direkten Weg der Schüler in eine Ausbildung und sichern sich so langfristige Fachkräfte.
Interessierte Unternehmen und Auszubildende sind immer herzlich willkommen und melden sich bitte bei Eleonora Martian, Koordinatorin Ausbildungsbotschafter IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr.

Weiterführende Informationen zu der Initiative Ausbildungsbotschafter erhalten Sie auf der Internetseite „gut-ausgebildet.de”.
Damit die Zukunft nicht in den Sternen steht

Bundesweiter Ausbildungsfinder

Der Bundesweite Ausbildungsfinder bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Ausbildungsplatzangebote gebündelt einer breiten Masse an Ausbildungssuchenden zu präsentieren. Gleichzeitig sehen Ausbildungssuchende Stellenangebote an einem Ort und können nach ihren Wunschplätzen suchen.

Für Unternehmen

Tipps für erfolgreiches Auslesen von Stellenanzeigen, um im Bundesweiten Ausbildungsfinder gefunden und sichtbar zu werden, finden Sie im Bereich “Für Unternehmen” auf der Ausbildungsfinder-Homepage.
Voraussetzungen sind unter anderem, dass Sie Ihre Ausbildungsstellen in irgendeiner Börse (zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit, aber auch kommerziellen Börsen) oder Ihrer eigenen Homepage veröffentlicht haben und Ihre Homepage keine Crawler (Meta-Suchmaschinen) blockiert.

IHK-Bewerbervermittlung

Die Kolleginnen und Kollegen der IHK-Bewerbervermittlung stehen Ihnen bei der Suche nach geeigneten Auszubildenden unterstützend zur Seite.
Weitere Infos und Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter der Dokumentnummer 1461854.
Bei Interesse füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Team „Azubi gesucht?“ unterstützen Sie gerne!

Für Jugendliche

Du bist auf der Suche nach einem passenden Ausbildungsplatz? Dann unterstützen dich die Kolleginnen und Kollegen von „Azubi gesucht?“ – IHK-Bewerbervermittlung gerne bei der Suche.
Melde dich bei uns zu einer kostenlosen Beratung an. Fülle dazu das Online-Formular „Ausbildungsplatz gesucht? aus und wir melden uns mit einem Terminvorschlag bei dir.

Online-Test

Wie fit ist Ihr Unternehmen?

Prävention gewinnt an strategischer Bedeutung: Sie stärkt Beschäftigte, Unternehmen und entlastet zugleich das Gesundheitssystem. Wie gut sind Sie aufgestellt? Finden Sie es ganz einfach mit dem IHK-Online-Check heraus.
Der kostenlose Onlinetest „Gesundheitsbewusster Betrieb“ liefert Ihnen als Ergebnis eine individuelle Analyse der Ist-Situation Ihres Unternehmens im Vergleich zu anderen Betrieben. Darüber hinaus erhalten Sie Vorschläge wie Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in puncto Gesundheit noch unterstützen können.
Die Checkliste wurde von den IHKs in Baden-Württemberg in Kooperation mit der Universität Freiburg entwickelt und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Betriebe – unabhängig davon, ob diese bereits Gesundheitsfördermaßnahmen getroffen haben oder sich dem Thema neu widmen möchten.
Die Website zum Onlinecheck bietet außerdem Informationen zum betrieblichen Nutzen und zur strategischen Planung beziehungsweise Konzeption der Gesundheitsförderung. Außerdem gibt es Vorschläge für konkrete Maßnahmen und Tipps zu Fördermöglichkeiten.
Sie haben Fragen rund um das Thema Betriebliche Gesundheit?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

IHK Region Stuttgart

Gemeinsam in die Zukunft: Die TÜFTLEREI fördert Technikbegeisterung

Kreative, neugierige und gut ausgebildete Fachkräfte sind das Fundament für eine starke Wirtschaft, innovative Unternehmen und den Fortschritt in Wirtschaft und Gesellschaft. Doch die Realität zeigt, dass gerade in den technischen Berufen an Nachwuchs fehlt. Der Schlüssel zur Bewältigung dieses Mangels liegt in der frühzeitigen Förderung technischer Kompetenzen – denn Begeisterung für Technik entsteht schon in der Kindheit!

In der TÜFTLEREI Neugier wecken, Begeisterung entfachen

Die Grundlagen für kreatives Denken und technische Neugier werden in jungen Jahren gelegt. Mit der ersten und neuen element-i Kinderwerkstatt „TÜFTLEREI“ für Kita- und Grundschulkinder schafft die element-i Bildungsstiftung hierfür den richtigen Raum: Kinder entdecken und forschen in Bereichen wie Holz, Metall, Elektro und Robotik. Sie entwickeln eigene Projekte und lernen spielerisch, was Technik möglich macht. Egal ob Mädchen oder Junge – Kinder lieben es, Neues zu entdecken und spannenden Fragen nachzugehen.

In der TÜFTLEREI haben alle Kinder dazu die Möglichkeit – unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund und ganz im Sinne der Bildungsgerechtigkeit. Ziel ist es, nicht nur Talente zu fördern, sondern auch Kinder zu erreichen, die ansonsten weniger Zugang zu solchen Angeboten haben.

Erfolgreiche Partnerschaft: Kinder stärken, Unternehmen profitieren

Eine starke Zukunft braucht starke Partnerschaften. Ausbildungsbetriebe können z. B. durch Kooperationsprojekte aktiv dazu beitragen, junge Menschen für Technik zu begeistern. Ihre Auszubildenden können als Mentorinnen und Mentoren wirken und dabei nicht nur ihr Wissen, sondern auch ihre Leidenschaft für technische Themen weitergeben. Gleichzeitig entstehen durch solche Kooperationen wertvolle Verbindungen zwischen den Generationen, die langfristig die Basis für einen stabilen Fachkräftenachwuchs schaffen.

Sie haben Interesse an mehr Informationen an einer Zusammenarbeit? Dann wenden Sie sich direkt an meike.betz-seelhammer@element-i-bildungsstiftung.de.
Berufsorientierung

Girls'Day & Boys'Day am 23. April 2026

Der Girls'Day und Boys'Day sind keine gewöhnlichen Berufsorientierungstage. An diesem Tag sollen Mädchen und Jungen Berufe kennenlernen, in denen der Anteil von Frauen bzw. Männern noch bei weniger als 40 Prozent liegt.

Girls'Day

Beim Girls'Day bietet sich die Chance mehr Mädchen für MINT-Ausbildungsberufe zu begeistern und den benötigten Nachwuchs zu sichern! An diesem Tag stehen Berufe im Fokus, in denen der Anteil weiblicher Auszubildender unter 40 Prozent liegt.
Am Girls'Day lernen Mädchen technische Berufe kennen und können sich ausprobieren. Eine Liste der möglichen Berufe ist auf der Seite des Girls´Day zu finden. Die IHK unterstützt den Aktionstag. Fast 40 Prozent der Unternehmen erhalten später Bewerbungen von ehemaligen Girls'Day-Teilnehmerinnen.

Boys'Day

Auch die Jungs sollen für untypische Berufe begeistert werden. Dies ist am Boys'Day möglich, der ebenfalls am 23. April 2026 stattfindet. Neben den sozialen Berufen, können Sie mit Ausbildungsberufen aus den Bereichen Hotel- und Gaststätten, sowie einigen kaufmännischen Berufen beim Boys'Day teilnehmen. Informationen zu den möglichen Berufen und zur Teilnahme finden Sie auf der Seite des Boys´Day.

Ihr Girls'Day & Boys'Day-Angebot - so planen Sie einen erfolgreichen Aktionstag

Sie haben bereits entschieden, bei dem Aktionstag mitzumachen, sind aber noch unsicher, wie Sie den Tag gestalten können? Dann sind Sie bei den Workshops der bundeweiten Koordinierungsstelle genau richtig. Sie erhalten Tipps und Tricks, wie Sie ein gutes Girls'Day/ Boys'Day-Angebot konzipieren können. Zudem erhalten Sie gute Beispiele von den vergangenen Aktionstagen und bekommen die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen und Institutionen auszutauschen.
Digitale Inforeihe:
Alle Workshops der bundesweiten Koordinierungsstelle finden Sie auf der Website des Girls'Days.

IHK-Girls'Day: „Ich werde Chefin“

Die IHK unterstützt beim diesjährigen Girls’ Day auch die Aktion „Ich werde Chefin“. Ziel ist es, Schülerinnen dazu zu inspirieren, später eine Firma zu gründen oder zu leiten. Unternehmerinnen und Gründerinnen erklären den zukünftigen Chefinnen die Idee der Selbstständigkeit und begeistern sie dafür.

Elterninfo zum Girls'Day

Anlässlich des Girls’Day veranstaltet die Landesinitiative „Frauen in MINT-Berufen“ gemeinsam mit den Bündnispartnern am 21. April 2026 ab 18 Uhr einen digitalen Elternabend zum Thema “Girls go MINT”
Folgende Inhalte sind vorgesehen:
• Hilfestellungen zur Berufswahl
• Gespräch mit weiblichen MINT-Fachkräften
• Antworten auf Fragen der Teilnehmenden
• Links, Tipps und Kontakte
Weitere Infos und Möglichkeit zur Teilnahme
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Veranstaltung sowie den Link zur Teilnahme.


Ausbildung erfolgreich starten

Ausbildungsbeginn – Tipps für einen erfolgreichen Ausbildungsstart

Die erste Woche in der dualen Ausbildung ist ein aufregender, aber auch bedeutsamer Schritt im Leben eines jungen Menschen. Daher ist es wichtig, dass sowohl Auszubildende als auch Ausbilder diesem Neuanfang die nötige Aufmerksamkeit schenken, um eine Ausbildung erfolgreich zu beginnen.
Eine Ausbildung kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt begonnen werden. Der reguläre Ausbildungsbeginn ist der 1. August oder 1. September eines jeden Jahres.
Bei einem abweichenden Ausbildungsbeginn sollte Rücksprache mit der zuständigen Ausbildungsberatung gehalten werden.
Ideen und Tipps wie Sie erfolgreich in eine Ausbildung starten:

Einführung und Orientierung

  • Informieren Sie die einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Ausbildungsstart.
  • Planen Sie den 1. Tag/die 1. Woche für den oder die neuen Auszubildenden.
  • Stellen Sie sicher, dass der oder dem Auszubildenden das Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und grundlegende Abläufe vorgestellt werden. Eine Führung durch das Unternehmen kann ebenfalls sehr hilfreich sein.
  • Nutzen Sie Ihren betrieblichen Ausbildungsplan (Grundlage Sachliche und Zeitliche Gliederung), so haben Sie und Ihre Auszubildende auch einen guten Überblick wann der oder die Auszubildende wo eingesetzt ist.
Als aktivierender Auftakt für neue Auszubildende sind unsere Einführungsseminare für die Ausbildungsbetriebe ideal. Das Bildungshaus der IHK Region Stuttgart bietet hier für kaufmännische und gewerblich-technische Auszubildende verschiedene Einführungsseminare an.

Einführungsgespräch

Klären Sie Erwartungen, Ziele und eventuelle Ängste sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel das Führen eines Berichtsheftes.

Ansprechpartner benennen

Alle Auszubildende sollten feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner haben, an den er oder sie sich bei Fragen oder Problemen wenden kann.

Ausbildungsmaterial

Stellen Sie sicher, dass die oder der Auszubildende alle erforderlichen Materialen (zum Beispiel Werkzeuge, Laptop etc.) erhält, um die Aufgaben zu erfüllen.

Feedback

Auszubildende sollen durch konstruktives Feedback die Möglichkeit gegeben werden, aus Fehlern zu lernen und individuelle Stärken noch bewusster einzusetzen. Darüber hinaus bietet das Beurteilungsgespräch Auszubildenden Gelegenheit zu der Beurteilung Stellung zu nehmen bzw. Fragen zu stellen.

Forum für Ausbilderinnen und Ausbilder

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat in seinem Forum für Ausbilderinnen und Ausbilder www.leando.de ein Online-Angebot für Ausbildungs- und Prüfungspersonal veröffentlicht. Der Online-Leitfaden soll ausbildenden Fachkräften Hinweise und Impulse für den Umgang mit Auszubildenden geben und Lernprozesse erleichtern. Er gibt anschauliche Anregungen zum Ausbildungsalltag und gibt gute Beispiele, wie auch schwierige Situationen gemeistert werden können.

Und sollte es doch mal nicht rund laufen, bieten unsere Ausbildungsbegleiter Unterstützung zur Klärung der Situation, bei Konflikten, Problemen in der Berufsschule oder persönlichen, sozialen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten mit Auszubildenden, wenn die Ausbildung von einem Abbruch bedroht ist.

Veranstaltungen

Sie haben Fragen zur Ausbildung und möchten diese offen, unkompliziert und direkt stellen? Dann laden wir Sie herzlich zu unserer virtuellen Ask Me Anything (AMA)-Session für Ausbilderinnen und Ausbilder ein.
Melden Sie sich jetzt direkt über unsere Veranstaltungsdatenbank an.

Die IHK Region Stuttgart auf Social Media

Da sein, wo gesucht wird.

In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt.

Angebot speziell für Azubis

Für junge Menschen und Auszubildende in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den AzubiGuide.
  • Welche Ausbildungsberufe gibt es?
  • Was muss ich im Azubialltag wissen und beachten?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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Neuer Förderaufruf im Innovationsprogramm Geschäftsmodelle und Pionierlösungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat kürzlich einen neuen Förderaufruf im Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) gestartet. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung von Konzepten, die das Lernen und Arbeiten von morgen revolutionieren könnten.
Fokus auf nicht-technische Innovationen
Das Programm betont die Bedeutung von Innovationen, die nicht nur auf neuen Technologien, sondern auch auf kreativen Konzepten und Organisationsmodellen beruhen. Diese nicht-technischen Innovationen haben das Potenzial, insbesondere in den Bereichen Kommunikation und Interaktion deutliche Verbesserungen zu bewirken. Sie bieten neue Perspektiven für die Gestaltung von Lernformaten, Arbeitsplatzgestaltung und digitaler Zusammenarbeit, die den Alltag der Menschen bereichern können.
Kreativität und Vielfalt in KMU fördern
Das IGP zielt darauf ab, eine breite Palette von Ideen zu fördern, die von neuen Ansätzen für die Arbeitsmarktintegration bis hin zum lebenslangen Lernen reichen. Dazu gehören auch Tools und Designs für den Arbeitsplatz, Gamification-Lösungen für Bildung und Berufsorientierung sowie innovative Konzepte im Bereich New Work. Zielgruppe des Programms sind KMU, Start-ups, Freiberufler und Sozialunternehmen, die mit Forschungseinrichtungen wie Universitäten zusammenarbeiten.
Mögliche Projektformen sind kleinere Machbarkeitsprojekte und größere marktreife Projekte, die entweder als Einzelprojekt oder in Kooperation mit mehreren Partnern umgesetzt werden können.
Mehrstufiger Wettbewerb zur Förderung der besten Ideen
Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einem wettbewerblichen, mehrstufigen Verfahren. Der erste Schritt für interessierte Unternehmen ist die Einreichung von Teilnahmeanträgen bis zum 30. April 2024. Dieses Verfahren stellt sicher, dass nur die innovativsten und erfolgversprechendsten Ideen gefördert werden.
Ausblick und weitere Fördermöglichkeiten
Das BMWK plant bereits die nächste IGP-Ausschreibung, die sich auf die Bereiche Gesundheit und Pflege konzentrieren wird. Dabei geht es um innovative Lösungen zur Verbesserung der Pflege und Prävention sowie um Konzepte für ein würdevolles Altern und Inklusionsinnovationen. Mit einem Budget von jeweils rund 10 Millionen Euro pro Förderaufruf unterstreicht das BMWK sein Engagement für nicht-technische Innovationen.
Weitere Informationen zum Programm und zur aktuellen Ausschreibung finden Sie auf der offiziellen Website des BMWK.
Für Rückfragen steht Ihnen das Team der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.
Arbeitswege für Beschäftigte und Betriebe optimieren

Betriebliches Mobilitätsmanagement

Die Zahl der Pendlerinnen und Pendler in Deutschland hat einen neuen Rekordwert erreicht – über 60 Prozent der Beschäftigten pendeln zu ihrem Arbeitsplatz. Dabei steigen sowohl die Zahl der Berufspendlerinnen und Pendler als auch die Länge der Wege zur Arbeit. Betriebe und ihre Beschäftigten sind mit Verspätungen, Unfällen, Arbeitsausfällen und neuerdings auch mit Fahrbeschränkungen konfrontiert.
Ihre Mitarbeitenden sind Teil des zähfließenden Berufsverkehrs? Jeden Werktag werden dadurch Nerven strapaziert? Sie wollen das ändern, wissen aber nicht wie? Mit der Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements können Arbeitswege effizient, stressfrei und nachhaltig gestaltet werden.

Umfrage und Studie zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

Die IHK Region Stuttgart hat im Herbst 2020 eine Umfrage zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) bei ihren Mitgliedern durchgeführt.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen scheuen oft den vermeintlichen Aufwand für ein BMM. Dabei kann ein BMM vielfältige Vorteile für Betriebe und ihre Angestellten bieten, die von Kosten- und CO2-Einsparungen über die Erhöhung der Mitarbeitendenzufriedenheit bis zu Wettbewerbsvorteilen bei der Anwerbung von Fachpersonal reichen können. Da die IHK Region Stuttgart diese, bisher oft ungenutzten, Vorteile für Ihre Mitgliedsunternehmen sieht, geht sie der Thematik mit der Umfrage strukturiert nach. Adressiert wurden unter anderem Fragen dazu, ob BMM bei den Unternehmen bereits ein Thema ist und wo Potenziale aber auch Hemmnisse gesehen werden. Nicht zuletzt wurden die Betriebe aber auch nach Veränderungen für die Zeit während und vor allem auch nach der Corona-Pandemie befragt.

Die Studie können Sie bei verkehr@stuttgart.ihk.de anfordern.

Angebote der IHK-Organisation zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement

Tipps zur Einführung und Herangehensweise

In unserem Artikel Tipps der IHK-Region Stuttgart finden Sie Erstinformationen für die Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements.

Weiterbildungsangebote

Der DIHK hat in Zusammenarbeit mit den IHKs einen bundesweit einheitlichen Zertifikatslehrgang zum/zur „Betrieblichen Mobilitätsmanager(in)” entwickelt. Die Weiterbildungsmaßnahme ist konzipiert für Mitarbeitende aus Unternehmen, beispielsweise aus den Bereichen Personal, Logistik, Fuhrparkmanagement, Energie oder Facility Management. Der Lehrgang umfasst fünf Module, in welchen die Teilnehmenden praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen erwerben, um für ihre Unternehmen Mobilitätskonzepte zu entwickeln, umzusetzen und nachhaltig zu verankern. Der Lehrgang wird bundesweit von unterschiedlichen IHKs angeboten. Weitere Informationen finden Sie im Weiterbildungsportal der IHK-Organisation sowie auf der Internet-Seite der IHK-Plattform Unternehmensnetzwerk Klimaschutz.

Weitere Informationsquellen zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

BMM-Impulsprogramm der WRS

Regelmäßig bietet die regionale Wirtschaftsförderung (WRS) Unternehmen die Chance, ein Mobilitätskonzept für die nachhaltige Gestaltung von Pendelverkehren, Dienstreisen und des Fuhrparkmanagements zu erarbeiten und in die Umsetzung einzusteigen. Den Kern des Programms bilden eine firmenübergreifende Workshop-Reihe und begleitende individuelle Vorort-Beratungen. Ziel ist die Erarbeitung und erste Umsetzung eines Mobilitätskonzepts sowie die längerfristige Verankerung des BMM in den Unternehmen. Informationen zum jeweils aktuellen Programm und den Ergebnissen der Programmrunden der vergangenen Jahre finden Sie auf der Projektwebseite.

Weitere Quellen

In der Region Stuttgart halten beispielsweise das Landesverkehrsministerium, die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart, die Landeshauptstadt Stuttgart sowie Kommunen wie die Stadt Ludwigsburg weitere Informationen zu den Fragen rund um das Thema betriebliches Mobilitätsmanagement vor.
Stand: Juli 2025
Länderinformationen

Indien

Indien ist die drittgrößte Volkswirtschaft Asiens und entwickelt sich allmählich zu einer wirtschaftlichen Großmacht. Mit bald anderthalb Milliarden Menschen bietet dieser Markt große Geschäftschancen für die deutsche Wirtschaft.
Die Republik Indien gehört zu den Top 30 Handelspartnern Deutschlands und Baden-Württembergs. Für Indien ist die EU der drittwichtigste Handelspartner. Seine wirtschaftliche Bedeutung soll in Zukunft an Bedeutung gewinnen.
Bisher zielte Indiens Handelspolitik eher auf eine Marktabschottung als auf eine Marktintegration ab. Angesicht zunehmender Herausforderungen in den globalen Handelsbeziehungen und weltwirtschaftlicher Entkoppelungsbewegung könnten Indien und die EU jedoch von engeren Handelsbeziehungen profitieren. Die Chancen sieht auch die indische Regierung. Gespräche über ein Freihandelsabkommen wurden daher Anfang des Jahres nach neun Jahren Pause wieder aufgenommen und sollen so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Die Europäische Union beabsichtigt sogar bis Ende 2023 ein Abkommen mit Indien auszuarbeiten.
In den Aspekten der Berufsbildung, Wissenschaft und Innovation zählt Indien auch zu den Schwerpunktländern der internationalen Kooperation Deutschlands. Die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich Wissenschaftsbereich besteht seit rund 60 Jahren. Einen Überblick über die Kooperationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Darüber hinaus hat die indische Regierung im Jahr 2020 eine Initiative zur Reduzierung der Importabhängigkeit gestartet. Die Initiative Self-Reliant India soll ausländischen Investoren umfangreiche Förderprogramme bieten, um die Produktionskapazitäten in 13 ausgewählten Industriesektoren aufzustocken, damit Indien zukünftig unabhängiger wird.
Das Interesse deutscher Unternehmen an Indien wächst rasant. Hier finden Sie wichtige Informationen für die Markterschließung und -erweiterung in Indien.

Steuern im Indiengeschäft

Die Umsatzsteuer in Indien

Die indische Umsatzsteuer (Goods and Services, GST) wurde am 1. Juli 2017 vereinheitlicht. Seither sind Steuersätze zwischen 0 bis 28 Prozent möglich. Für die meisten Dienstleistungen liegt der Steuersatz jedoch bei 18 Prozent.
Für deutsche Unternehmen ohne Betriebsstätte ist die Umsatzsteuer nicht relevant. Sie sind von der Einführung der GST nicht direkt betroffen.
  • Bei Exporten nach Indien ist die GST nicht auf Rechnungen auszuweisen.
  • Bei Importgeschäften ist die IGST aufzuführen.
  • Bei Dienstleistungen greift das Reverse-Charge Verfahren. Die erhobene GST wird dem indischen Kunden auf die Nettorechnung aufgerechnet, welche er beim lokalen Fiskus für das deutsche Unternehmen abführt.

Die Quellensteuer bei Dienstleistungserbringungen in Indien

Generell unterliegen Dienstleistungen in Indien einer Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent (Withholding Tax). Die Abführung variiert nach Geschäftspräsenz des deutschen Unternehmens.
Wenn deutsche Unternehmen ohne Betriebsstätte Rechnungen an ihre indischen Kunden erstellen, so wird die indische Seite kurze Zeit später darum bitten, bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Grund dafür ist die Dokumentationspflicht indischer Unternehmen bei Überweisungen an ausländische Unternehmen. Sie sind verpflichtet die Existenz dieser Unternehmen nachzuweisen.
Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem indischen Geschäftspartner mitgeteilt werden:
  • Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Tax Residency Certificate)
  • Formular 10F
  • No-Permit Establishment Erklärung (No PE-Declaration)
Erhält das indische Unternehmen all diese Angaben, so kann die indische Quellensteuer über den Zahlungsleistenden abgeführt werden. Der Zahlungsempfänger (deutsches Unternehmen) erhält somit die Differenz des Dienstleistungsbetrags minus der einzubehaltenden Steuer.
Liegen die o.g. Angaben nicht vor, wird ein höherer Steuersatz nach indischem Recht zugrunde gelegt. Dieser liegt aktuell bei 20 Prozent.

Fall 2: Regelung für Unternehmen mit steuerlicher Registrierung (PAN)

Für deutsche Unternehmen, die über eine Permanent Account Number (PAN) verfügen und somit steuerlich in Indien registriert sind, muss die Nummer auf den Rechnungen hinterlegt sein.
Mit der PAN Nummer ist das Unternehmen nach indischem Recht theoretisch verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Niederlassungsformen

Unternehmen, die ihre Geschäftsaktivitäten in Form einer Niederlassung erweitern wollen, haben in Indien verschiedene Möglichkeiten.
Eine Repräsentanz bietet eine eingeschränkte Geschäftsaktivität im Zielmarkt an. Für Indien bieten sich folgende Formen an:
  • Das Liaison Office / Representative Office ermöglicht einem Unternehmen den Markt zu sondieren. Die Geschäftsaktivitäten sind auf das Marketing und Repräsentationsaufgaben limitiert.
  • Die Betriebsstätte / Branch Office ist eine unselbstständige Zweigniederlassung. Bei dieser Niederlassungsform sind Import und Export von Waren, Erbringung von Dienstleistungen und Forschungstätigkeiten erlaubt. Produktionstätigkeiten sind jedoch ausgeschlossen. Betriebsstätte sind darüber hinaus steuerpflichtig und müssen sich im indischen Handelsregister eintragen lassen.
  • Ein Projektbüro / Project Office kann bei zeitlich begrenzten Projekten, die länger als 6 Monate veranschlagt sind, gegründet werden.
Eine weitere Form ist die Gründung einer indischen Gesellschaft. Oftmals wird in der Praxis die Private Limited Company (Pvt. Ltd.) gewählt, die in etwa der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. Hierbei gibt es zwei Ausführungen:
  • Die Private Limited Company (Pvt. Ltd.) ist die gängigste Form
  • Die Limited Liability Partnership (LLP) wird vor allem bei Freiberuflern wie Ingenieuren, Beratern und Anwaltskanzleien genutzt.
Planen Sie eine Niederlassung in Indien? Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung.

IHK India Desk

Der indische Markt bietet für baden-württembergische Unternehmen viele Möglichkeiten. Sowohl als Exportmarkt als auch als Partner für innovative Vorhaben ist Indien noch ein unterschätzter Markt. Dabei lohnt es sich, Indien genauer anzuschauen. Insbesondere als strategischer Ausgangspunkt in Asien kann Indien ein attraktiver Absatz- und Sourcing-Markt sein.
Die IHK Region Stuttgart ist eines der 18 Schwerpunktkammern für Indien. Mit dem India Desk bietet sie ihren Mitgliedsunternehmen ein erweitertes Beratungs- und Informationsangebot an. Die India Desks tauschen sich regelmäßig aus, arbeiten intensiv mit der AHK Indien zusammen und weisen regelmäßig auf Indien-Veranstaltungen hin.

Aktuelle Daten zu Land und Politik

Aktuelle Wirtschaftsdaten

Ihr Ansprechpartner vor Ort


Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales, Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Ausbilderinnen und Ausbilder

Erfolgreich ausbilden: Wir unterstützen Sie!

Ausbilderinnen und Ausbilder werden immer wieder mit ganz unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert. Schwierig wird es, wenn durch Konflikte im Betrieb, Probleme in der Berufsschule oder persönliche, soziale oder gesundheitliche Schwierigkeiten eines Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis von einem Abbruch bedroht ist.
Bereits bei ersten Anzeichen bieten wir Ihnen Unterstützung zur Klärung der Situation und eine Begleitung des Ausbildungsverhältnisses. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Wege, damit eine gefährdete Berufsausbildung doch noch gelingen oder andere Wege für Sie und den Auszubildenden gefunden werden können.
Wir beraten im Kreis Stuttgart und in den Landkreisen Ludwigsburg, Böblingen, Esslingen, Rems-Murr, Göppingen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und Ihr Vertrauen!
Sie erreichen die Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter

Unser Angebot für Sie

  • Einzelgespräche und individuelle Beratung, um das gefährdete Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren oder andere Perspektiven zu überlegen
  • Hilfe bei der Einleitung individueller Unterstützungsleistungen für den Auszubildenden
  • Schulungen und Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch, wie Sie mit Problemstellungen situativ und präventiv umgehen könnten. Themenspektrum: Signale für einen Ausbildungsabbruch, Konfliktmanagement, Krisenbewältigung, Kulturelle Vielfalt im Betrieb managen.
  • Weitere Angebote können Sie dem Veranstaltungskalender der Koordinierungsstelle entnehmen.

Förderung

Das Programm „Erfolgreich ausgebildet – Ausbildungsqualität sichern“ richtet sich an Auszubildende sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in klein- und mittelständischen Betrieben. Das Angebot wird gefördert aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg. Weitere Informationen zum Programm finden Sie auf der Homepage der Koordinierungsstelle.
Logo der Initiative erfolgreich ausgebildet

Logo Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Inhalt und rechtliche Vorgaben

Arbeitsbescheinigung

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber: Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA für alle Arbeitgeber verpflichtend. Seit diesem Stichtag ist es nicht mehr möglich, Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter für die Beantragung von Arbeitslosengeld und Bescheinigungen über Nebeneinkünfte in Papierform an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Weitere Informationen zu der elektronischen Übermittlung finden Sie im Text.

Was ist eine Arbeitsbescheinigung und wofür wird diese benötigt?

Die Arbeitsbescheinigung wird benötigt, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und der ehemalige Beschäftigte Arbeitslosengeld beantragt. Der Arbeitgeber ist nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Verpflichtung besteht aber nur, wenn dies vom (ehemaligen) Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit ausdrücklich verlangt wird. Auf Grundlage der Angaben in der Arbeitsbescheinigung trifft die Agentur für Arbeit die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der (ehemalige) Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Daneben gibt es die Arbeitsbescheinigung nach § 57 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Auf Verlangen der Agentur für Arbeit (Jobcenter) muss der Arbeitgeber in dieser Arbeitsbescheinigung Auskunft über alle Tatsachen geben, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach SGB II erheblich sein können, etwa wenn Bürgergeld aufstockend zum Arbeitsentgelt beantragt wird. Zu dieser gesonderten Auskunft bzw. Bescheinigung werden Arbeitgeber in Praxis nur selten aufgefordert, weshalb im Folgenden auf diese nicht weiter eingegangen wird.
Wenn im Folgenden von „Arbeitsbescheinigung“ die Rede ist, ist hiermit die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III gemeint.

Wie wird die Arbeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit eingereicht?

Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) für alle Arbeitgeber verpflichtend, unabhängig von der Größe oder Branche des Unternehmens. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die ab diesem Stichtag beendet werden.
Folgende Bescheinigungen müssen elektronisch über das BEA-Verfahren an die Agentur für Arbeit übermittelt werden:
  • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
  • EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III (für den Leistungsbezug im Ausland)
  • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III (für Bezieher von Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld, die einer Nebentätigkeit nachgehen)
Die elektronische Übermittlung der Daten an die Agentur für Arbeit über das BEA-Verfahren ist über zwei Kanäle möglich:
  • Über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm: viele Entgeltabrechnungsprogramme bieten eine entsprechende Funktion an
  • Alternativ kann die elektronische Ausfüllhilfe sv.net genutzt werden: hier genügt die kostenlose Standard-Version
Achtung: Die Übermittlung auf anderem Wege (etwa in Papierform oder als PFD per E-Mail) ist nicht mehr zulässig und stellt zudem rechtlich eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung über BEA besteht nur für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 endeten. In diesen Fällen können die Arbeitsbescheinigungen in Papierform bei der Agentur für Arbeit eingereicht (hierfür ist zwingend die Vorlage der Agentur für Arbeit zu verwenden) oder elektronisch über das BEA-Verfahren übermittelt werden. Arbeitsbescheinigungen nach § 57 SGB II können nicht über das elektronische BEA-Verfahren übermittelt werden. Diese werden von der Agentur für Arbeit als Vorlage zum Download bereitgestellt und können nur schriftlich eingereicht werden.
Nach Eingang der elektronischen Daten bei der Agentur für Arbeit über das BEA-Verfahren wird ein PDF-Dokument erzeugt. Dieses wird zu Dokumentationszwecken in der elektronischen Akte gespeichert. Gleichzeitig erhält der betreffende Arbeitnehmer im Rahmen der BEA von der Agentur für Arbeit einen Ausdruck der übermittelten Daten zugesandt. Damit entfallen seit dem 1. Januar 2023 die Informationspflicht für Arbeitgeber und das bis dahin geltende Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die elektronische Übermittlung.
Weitere Informationen zum BEA-Verfahren finden sich auf der BEA-Portalseite der Bundesagentur für Arbeit. Fragen zur elektronischen Ausfüllhilfe sv.net beantwortet der Support von sv.net. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine kostenfreie BEA-Hotline eingerichtet, die unter der Rufnummer 0800 4 5555 27 erreichbar ist.

Was wird inhaltlich mit der Arbeitsbescheinigung bescheinigt?

Inhaltlich erstreckt sich die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können.
Arbeitgeber werden nach folgenden Angaben gefragt:
  • Daten des Arbeitgebers und Betriebs
  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungszeitraum (Beginn und Ende), Art der Tätigkeit
  • Beitragspflicht zur Sozialversicherung
  • Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Gründe für die Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen, Befristung, Freistellung)
  • Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit
  • Gezahlte Arbeitsentgelte, sonstige Vergütungen, Sonderzahlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (etwa eine Abfindung)
Grenzen der Bescheinigungspflicht bestehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei rechtlichen Wertungen. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht abverlangt werden.
Wichtig: Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden.

Gibt es eine Frist für die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung?

Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Frist für die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung. Sobald der (ehemalige) Beschäftigte oder die Agentur für Arbeit die Arbeitsbescheinigung anfordern, sollte der Arbeitgeber die Bescheinigung aber zeitnah übermitteln. Die Agenturen für Arbeit setzen oftmals Fristen von zwei bis vier Wochen, die einzuhalten sind.

Kann der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung verweigern?

Nein, der Arbeitgeber darf die Ausgabe bzw. Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nicht verweigern. Hierbei spielen weder die Kündigungsgründe eine Rolle noch anhängige Kündigungsschutzklagen. Auch etwaige Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer sind ohne Belang. Dem Arbeitgeber steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Was droht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht übermittelt oder die Angaben fehlerhaft sind?

Fehlerhafte Angaben können vom Arbeitgeber jederzeit korrigiert werden. Im Wege des neuen BEA-Verfahrens können Arbeitgeber bei inhaltlichen Fehlern oder wenn sich nachträglich Änderungen ergeben, den Datensatz neu ausfüllen und wieder an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Ausstellung und Übermittlung (in elektronischer Form!) oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Ausstellung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Beträgt das Bußgeld mehr als 200 Euro, kann die rechtskräftige Bußgeldentscheidung in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Solche Eintragungen können bei der Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung relevant werden.
Weigert sich der Arbeitgeber, eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln, kann der Arbeitnehmer auf Übermittlung klagen.
Zudem kann der Arbeitnehmer Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, allerdings nur, wenn tatsächlich durch die schuldhaft ausgebliebene oder fehlerhafte Arbeitsbescheinigung ein Schaden entstanden ist, also der Arbeitnehmer kein oder ein niedrigeres Arbeitslosengeld erhalten hat.
Auch gegenüber der Agentur für Arbeit könnte sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt und der Agentur für Arbeit ein Schaden entsteht, weil sie Arbeitslosengeld (teilweise) zu Unrecht gezahlt hat.
Ausbildungspakt

Allianz für Aus- und Weiterbildung

Die Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde im Jahr 2015 ins Leben gerufen. Sie ist eine zentrale politische Plattform und ein Aktionsbündnis für die duale Ausbildung auf Bundesebene.
In der Allianz arbeiten Bund, Länder, Wirtschaft und Gewerkschaften daran, die betriebliche Aus- und Weiterbildung zu stärken, um dadurch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten und möglichst viele Menschen für eine duale Ausbildung zu begeistern. Pakte sowie Allianzen der Länder ergänzen die Zusammenarbeit auf Landesebene.
Am 24. Mai 2023 hat die Allianz neue inhaltliche Schwerpunkte der gemeinsamen Arbeit für die kommenden vier Jahre festgelegt. Damit wird die vorherige Allianz mit anderen Handlungsschwerpunkten weitergeführt.
Langfristige, tiefgreifende Transformations- und Umbauprozesse, bedingt durch Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung und der Digitalisierung, erhöhen bzw. verschieben den Bedarf nach passend qualifiziertem und ausreichendem Fachkräftenachwuchs. Deshalb soll in der neuen Allianzperiode verstärkt die Phase vor der Ausbildung im Fokus stehen.
Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben sich vor allem auf folgende Schwerpunkte bis 2026 verständigt:
  • der Ausbau der Berufsorientierung an Schulen,
  • die Gewinnung von Auszubildenden sowie weiteren Ausbildungsbetrieben,
  • die Optimierung der Übergangsphase zwischen Schule und Beruf,
  • die Sicherung und Steigerung der Qualität und Attraktivität der Ausbildung (bspw. durch den Einsatz eines digitalen Ausbildungsnachweises),
  • die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen,
  • die hochwertige Aus- und Weiterbildung des Lehr- und Ausbildungspersonals.
Des Weiteren wollen die Allianzpartner die höhere Berufsbildung stärken und dafür werben. Hierdurch sollen sich für Jugendliche gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten neben dem hochschulischen Bildungsweg ergeben.
Begleitet werden die Maßnahmen durch den „Sommer der Berufsausbildung“ als gemeinsame und abgestimmte Initiative, in der alle Allianzpartner über die berufliche Ausbildung informieren und für sie werben.
Die gesamte Erklärung können Sie unter: Gemeinsame Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung abrufen.


Ausbildung

Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Von der Gestaltung des Ausbildungsvertrags bis zur Zeugnisübergabe – während der Berufsausbildung haben beide Vertragspartner, der Ausbildungsbetrieb (im Folgenden „der Ausbildende“) und der/die Auszubildende, Pflichten zu erfüllen und können Rechte für sich in Anspruch nehmen. Wir geben einen Überblick:

Rechte und Pflichten


Pflichten des Ausbildungsbetriebs
(= Rechte des Auszubildenen)
Pflichten des Auszubildenden
( = Rechte des Ausbildungsbetriebs)
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Ausbilder
Ausbildende haben selbst auszubilden oder eine/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen. Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
Weisungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.

Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften/Sicherheits-vorschriften zu beachten.
Vergütungspflicht
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden
so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Überstunden müssen gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Betrieb bei Fehlen benachrichtigen
Der Auszubildende ist verpflichtet, im Krankheitsfall den Ausbildungsbetrieb zu benachrichtigen. Ab dem dritten Krankheitstag (oder nach Vereinbarung ab dem ersten Tag) muss ein ärztliches Attest eingereicht werden.


Überwachung und Überprüfung Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Führen eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Der Auszubildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen und regelmäßig vorzulegen.

Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Ist eine persönliche Sicherheitsausrüstung notwendig, muss diese ebenfalls vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende ist verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

Ist eine Sicherheitsausrüstung erforderlich, muss diese auch verwendet werden.



Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Sorgfältige Ausführung von Aufgaben
Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig auszuführen.
Freistellungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die Berufsschule, angeordnete überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie für die Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen.
Dies gilt auch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Anzurechnen ist die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Dies gilt für gestreckte Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2. Die Freistellung ist auch bei Wiederholungsprüfungen zu gewähren. Bei Zwischenprüfungen ist der Tag unmittelbar bevor nicht freizustellen.
Teilnahmepflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet am Berufsschulunterricht, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen sowie an den vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.
Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.


Urlaubsanspruch

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub, wobei zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren ist. Details finden Sie im Artikel „Urlaubsanspruch von Auszubildenden“.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Wann endet ein Berufsausbildungsverhältnis oder wie wie kann es beendet werden? Einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im Artikel „Beendigung von Ausbildungsverhältnissen".


Abschlussprüfungen

Prüfungsergebnisse Online

Die Prüfungsergebnisse können Sie im Portal Prüfungsergebnisse Online einsehen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
  • Für einzelne Berufe (zum Beispiel Druck- und Medienberufe) stehen die Ergebnisse erst später zur Verfügung. Sofern Ihre Ergebnisse nicht angezeigt werden, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
  • Veröffentlicht werden ausschließlich die VORLÄUFIGEN Ergebnisse der SCHRIFTLICHEN Abschlussprüfungen.
  • Die endgültige Ergebnisfeststellung erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.
  • Ihre Azubi-Identnummer und Ihre Prüflingsnummer entnehmen Sie bitte Ihrem Einladungsschreiben.
  • Die Prüflingsnummer der Zwischenprüfung ist nicht identisch mit der Prüflingsnummer der Abschlussprüfung.
  • Eine erneute Ausgabe der Zugangsdaten ist nur schriftlich durch einen erneuten Versand der Einladung zur Prüfung möglich.
  • Einladungen zu eventuellen Ergänzungsprüfungen erhalten Sie schriftlich per Post.
  • Die Ergebnisse der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfungen Teil 1 werden nicht veröffentlicht. Sie erhalten hierüber eine schriftliche Teilnahmebescheinigung inklusive Ergebnisübersicht.

Nächster Termin am 09.10.2026

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Für die Vermittlung von Fachkräften, Arbeitskräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- und Migrationsgeschichte veranstalten Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart gemeinsame Jobmessen.
Die nächste Jobmesse findet am Freitag, 9. Oktober 2026, statt. Arbeitgeber, die Arbeits- und Ausbildungsplätze zu vergeben haben, können sich mit unserem Anmeldeformular jetzt schon anmelden. Anmeldeschluss ist der 25. September 2026.

Hinweis für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Wenn Sie auf Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche sind, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktstellen:
  • Suche Arbeitsplatz:
    Arbeitsagentur: 0800 4 55 55 00
    Welcome Center: 0711 76164640
  • Suche Ausbildungsplatz:
    Kümmerer IHK: 0711 2005-1560, -1537
    Kümmerer Handwerkskammer: 0711 1657-266

Impressionen

Hier bekommen Sie einen Eindruck von der Jobmesse (Fotos vom Oktober 2025):

Hintergrundinformationen

In den Jahren 2016 bis 2025 haben im Stuttgarter IHK-Haus, in der Bundesagentur für Arbeit und im Rathaus Stuttgart insgesamt 13 Präsenz-Jobmessen und eine Online-Jobmesse mit insgesamt rund 7.000 Bewerberinnen und Bewerbern stattgefunden.
Zahlreiche Unternehmen aus der Region Stuttgart haben dort die Möglichkeit genutzt, sich mit einem kostenfreien Stand zu präsentieren und Bewerbungsgespräche zu führen. Auch zahlreiche Ausbildungsplätze waren im Angebot. Außerdem konnten sich Betriebe und Interessenten über die Unterstützungsangebote bei der Einstellung und Integration ausländischer Fachkräfte, Arbeitskräfte und Azubis informieren. Sehr gefragt waren die Beratungen unter anderem zu Zeugnis- und Berufsanerkennung, Sprachförderung, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie dualer Ausbildung.
Veranstalter der Jobmessen sind neben der IHK der Welcome Service Region Stuttgart, das Jobcenter Stuttgart, die Agentur für Arbeit Stuttgart und die Handwerkskammer Region Stuttgart.
Die Jobmessen finden im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart statt.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Unterstützung für die Personalpolitik

Förderprogramme für Unternehmen

Wir geben Ihnen einen Überblick über Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Personalarbeit zukunftsfest aufstellen wollen und dafür Unterstützung suchen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um geförderte Beratung bzw. Coaching. Ergänzend finden Sie Links zu weiteren Förderprogrammen, die für Einstellung, Ausbildung und Weiterbildung von Beschäftigten infrage kommen.
An Beratungsunternehmen, die das geförderte Coaching durchführen, werden bestimmte Anforderungen gestellt. Häufig gibt es bei der Förderstelle Übersichten mit den für das jeweilige Förderprogramm zugelassenen Beraterinnen und Beratern. Hilfestellung liefert auch die Broschüre „Gut beraten: Auswahl, Beauftragung und Bewertung von Beraterinnen und Beratern – Empfehlungen für mittelständische Unternehmen“ (pdf) der Initiative Neue Qualität der Arbeit INQA.

Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Programm Förderung von Unternehmensberatungen für KMU will kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Bewältigung der Herausforderungen durch den demografischen, digitalen und ökologischen Wandel unterstützen.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden KMU sowie Freiberufler mit weniger als 250 Beschäftigten und maximal 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen können sich von qualifizierten Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Unterstützt werden konzeptionelle und individuelle Beratungen zu zentralen Herausforderungen wie:
  • Fachkräftesicherung und -bindung (z. B. Aspekte zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben oder Erschließung zusätzlicher Fachkräftepotenziale bei Menschen mit Migrationshintergrund oder Behinderungen)
  • Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells
  • Ökologische Nachhaltigkeit
Ausgeschlossen sind z. B. Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, Jahresabschluss- und Buchführungsarbeiten.
In der Auswahl der Beraterin oder des Beraters ist der bzw. die Antragstellende frei, sofern die Beraterin bzw. der Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist.

Wie erfolgt die Förderung?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss zu den Beratungskosten von 50 Prozent, max. 1.750 Euro (d. h. max. förderfähige Beratungskosten: 3.500 Euro). Unternehmen können bis zu zwei Beratungen pro Jahr erhalten. Bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 31. Dezember 2026 sind maximal fünf Beratungen möglich. Es zählt der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Antrag ist online beim BAFA zu stellen. Die IHK steht bei der Antragstellung für Fragen zur Verfügung.
Unternehmen, die sich bei Beantragung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen vor Antragstellung ein kostenfreies Infogespräch mit einem regionalen Ansprechpartner – zum Beispiel ihrer IHK – führen.

Weitere Infos

Das Programm Förderung von Unternehmensberatungen für KMU wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert und läuft bis 31. Dezember 2026.

Programm INQA-Coaching

Das Programm INQA-Coaching soll kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nachhaltig auf ihrem Weg in die digitale Zukunft unterstützen. KMU sollen dadurch Prozesse entwickeln, um eine mitarbeiterorientierte und zukunftsgerechte Personalpolitik zu gestalten und ihre Innovationsfähigkeit zu stärken. Es soll ein betrieblicher Lern- und Entwicklungsprozess in Gang gesetzt werden, der passgenaue betriebliche Lösungen zum Ziel hat.

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind Unternehmen, die mindestens einen und weniger als 250 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente) beschäftigen, mindestens zwei Jahre bestehen und deren Jahresumsatz weniger als 50 Millionen Euro (oder Jahresbilanzsumme geringer als 42 Millionen Euro) beträgt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsprozesse, in die Unternehmensleitungen, Führungskräfte und Mitarbeitende mittels agiler Methoden einbezogen werden. Die Beratungen werden durch speziell ausgebildete und zertifizierte INQA-Coaches durchgeführt und können alle personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungsfelder betreffen. Ziel ist es, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden sowie die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der KMU mit Blick auf den demografischen Wandel sowie auf die digitale und ökologische Transformation stärken.

Wie erfolgt die Förderung?

Gefördert werden bis zu zwölf Beratungstage. 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars erhalten die KMU als Zuschuss (Tageshöchstsatz maximal 1.200 Euro netto), 20 Prozent sind von den Unternehmen als Eigenanteil aufzubringen. Das Unternehmen muss das Coaching zunächst selbst bezahlen. Die Erstattung der Beratungskosten erfolgt erst nach Abschluss des Coachings und vollständiger Prüfung der formellen Voraussetzungen sowie der nachzuweisenden Ergebnisse des Coachings durch die Bewilligungsbehörde.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Coachings ist ein durch eine regionale INQA-Beratungsstelle ausgestellter Beratungsscheck, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält. Für Baden-Württemberg gibt es eine INQA-Beratungsstelle:
Die Beratung erfolgt durch die INQA-Coaches, findet im Unternehmen statt und muss innerhalb von sieben Monaten nach Ausstellung des Beratungschecks abgeschlossen sein.
INQA-Coaching ist ein ESF Plus-Programm der ESF Plus-Förderperiode 2021 – 2027. Die Europäische Union fördert zusammen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) Programme und Projekte in Deutschland.

Informationen zu weiteren Förderprogrammen

Besuchen Sie auch unsere Webinarreihe zu Fördermitteln.
Veranstaltung am 24.09.2026

Infoveranstaltungen „Beruflicher Aufstieg” mit der IHK

  • Wie komme ich zum „Beruflichen Aufstieg“?
  • Was kommt für mich in Frage: Zertifikat oder Höhere Berufsbildung?
  • Wo kann ich meine Weiterbildung machen?
  • Wer ist mein Ansprechpartner?
Zweimal im Jahr gibt es bei uns bei der IHK Region Stuttgart
  • einen Überblick über die Weiterbildungen
  • Infos zu IHK Fortbildungsprüfungen – Fachwirt, Meister, Betriebswirt und mehr
  • Ansprechpartner vor Ort
  • persönliche Beratungsgespräche im Anschluss der Veranstaltung oder Termine
Die Veranstaltungen finden statt:
  • Donnerstag, 24. September 2026
  • Donnerstag, 25. Februar 2027
  • Donnerstag, 30. September 2027
von 17:00 – 19:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über unsere Veranstaltungsdatenbank.
Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzerklärung.
Gut aufgestellt trotz Fachkräftemangel

Fachkräfte halten in Krisenzeiten

Krisen wirken sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung und bei zahlreichen Unternehmen auch negativ auf den Personalbedarf aus. Dennoch sind angesichts des demografischen Wandels immer mehr Branchen von einem Mangel an Fachkräften betroffen. Dann ist es wertvoll – wenn die Wirtschaft wieder anzieht – auf seine qualifizierten Fachkräfte im Unternehmen zurückgreifen zu können und nicht neue einstellen und einlernen zu müssen. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Beschäftigen in und nach der Krise halten können.

Analyse – auf dem Arbeitsmarkt und im Unternehmen

Die Stellenbesetzungsschwierigkeiten in den Unternehmen sind nach wie vor groß, obwohl die Arbeits- und Fachkräfteengpässe infolge der schwachen Wirtschaftsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind. Mittel- und langfristig werden vor allem beruflich qualifizierte Fachkräfte fehlen. Eine Analyse bietet der DIHK-Fachkräftereport (pdf).
Projektionen zu Entwicklungen am Arbeitsmarkt – nach Branchen, Berufen und IHK-Regionen – finden Sie im IHK-Fachkräftemonitor Baden-Württemberg. Dargestellt werden ebenfalls mögliche künftige Fachkräfteengpässe und damit verbundene Wertschöpfungsverluste.
Benötigen Sie externe Unterstützung, um Ihre Personalpolitik zukunftsfest zu machen? Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Förderprogramme, mit denen Sie eine geförderte Beratung in Anspruch nehmen können.

Attraktiver Arbeitgeber – in und nach der Krise

In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels ist es wichtig, darüber nachzudenken, wie Sie sich als attraktiver Arbeitgeber in und nach der Krise aufstellen möchten. Ihre Arbeitgeberattraktivität ist entscheidend für qualifizierte und motivierte Beschäftigte – heute und in Zukunft.
Dazu ist es wichtig, eine glaubwürdige Arbeitgebermarke zu entwickeln und diese nach außen sichtbar zu machen. Grundlage hierfür ist eine Standortbestimmung: Identifiziert werden sollten Alleinstellungsmerkmale Ihres Unternehmens, die Position der Wettbewerber auf dem Arbeitsmarkt sowie die Befindlichkeiten und Erwartungen der Zielgruppen, auf die Sie zugehen möchten. Pluspunkte können Sie zum Beispiel mit einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sammeln. Dann heißt es, eine gute und passende Kommunikation nach innen wie nach außen aufzubauen. Wichtig ist: Seien Sie authentisch. Und überprüfen Sie immer wieder, ob Sie auf dem richtigen Weg sind.
Von uns erhalten Sie Tipps, Infos und Links zum Einstieg ins Arbeitgebermarketing sowie zum Aufbau einer familienbewussten Unternehmenskultur.

Mit Kurzarbeit Personalkosten sparen

Ein verbreitetes Mittel, um das eigene Personal in Krisenzeiten zu halten und dennoch Personalkosten einzusparen, ist die Kurzarbeit. Für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Es muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen. Der Arbeitsausfall darf absehbar nur vorübergehend sein.
  • Betriebe müssen zuerst negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufbauen. Ist dies im Rahmen einer im Betrieb bestehenden Arbeitszeitvereinbarung ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
  • Der Arbeitsausfall muss aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses erfolgen und nicht branchen- bzw. betriebsüblich oder saisonbedingt sein.
Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld ist zweistufig: Zunächst muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Arbeitsausfall gestellt werden, dann kann für jeden einzelnen Monat die nachträgliche Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt werden.
Beim Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gibt es zahlreiche Punkte zu beachten. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können nicht über die Kurzarbeit unterstützt werden. Infos und FAQs finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Mit Weiterbildung am Ball bleiben

Beschäftigte – besonders auch diejenigen, die in Kurzarbeit oder im Unternehmen nicht voll ausgelastet sind – können über Qualifizierungsmaßnahmen nachdenken. Jetzt ist die Chance, sich auf die Arbeitswelt von morgen vorzubereiten, die durch neue Arbeitsformen, zunehmende Digitalisierung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz geprägt sein wird.
Mit attraktiven IHK-Weiterbildungsprüfungen können Sie bei Ihren Beschäftigten punkten und sie für weiterführende Aufgaben in Ihrem Unternehmen qualifizieren. Die IHK-Weiterbildungsberatung und das Weiterbildungs-Informations-System WIS unterstützen Sie bei der Auswahl. Neue Angebote zur KI-Qualifizierung helfen dabei, Kompetenzen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz aufzubauen. In unserer Zusammenstellung finden Sie viele weitere Infos, zum Beispiel zu Fortbildungsabschlüssen und -prüfungen oder Förderungen.
Es gibt zahlreiche Förderangebote, um die Menschen angesichts des Strukturwandels in der Arbeitswelt – vor allem durch Digitalisierung und Transformation – zu unterstützen. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter.

An der Ausbildung dranbleiben

Angesichts der Krisen denken manche Unternehmen über eine Einschränkung ihrer Ausbildungsaktivitäten nach. Doch: Ihre Azubis sind Ihre Fachkräfte von morgen. Bleiben Sie dran! Die IHK unterstützt Sie bei der Fortführung der Ausbildung und bei der Suche nach neuen Auszubildenden. Bei Fragen stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberaterinnen und -berater gerne zur Verfügung.
Wenn Sie für das kommende Ausbildungsjahr noch keine passenden Kandidatinnen und Kandidaten gefunden haben, kommen Sie auf uns zu. Wir unterstützen Sie im Rahmen zahlreicher Projekte zur Azubivermittlung und mit guten Tipps zum Ausbildungsmarketing.

Flexibilisierung der Arbeitszeiten und -orte

Orts- und zeitflexibles Arbeiten ist zu einem wichtigen Argument für die Arbeitgeberattraktivität geworden und in Zukunft nicht mehr wegzudenken. Jedoch ist in vielen Bereichen wie Produktion oder personenbezogene Dienstleistungen mobiles Arbeiten kaum möglich. Hier bieten sich ggf. flexiblere Arbeitszeitmodelle an, um dem Wunsch der Arbeiternehmer/-innen nach mehr Freiräumen sowie betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden.
Wir haben für Sie wichtige Punkte, weiterführende Infos und Leitfäden zu mobilen und flexiblen Arbeitsformen zusammengestellt.

Bei der Kinderbetreuung unterstützen

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein entscheidendes Argument für oder gegen einen Arbeitsplatz. Diese steht und fällt mit den Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder.
Sie als Unternehmen sollten überlegen, wie sie Beschäftigte bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen können. Dies kann von Zuschüssen über Kooperationen bis hin zum Angebot eigener Betreuungsplätze gehen – damit können Sie bei ihrer Arbeitgeberattraktivität punkten und vielleicht noch ungenutzte Arbeitskräftepotenziale heben. Unsere umfangreichen Infos zum Thema betriebliche Kinderbetreuung können Ihnen weiterhelfen.

Beschäftigte mit Pflegeverantwortung entlasten

Aufgrund der demografischen Entwicklung steigt der Anteil an Arbeitnehmenden, die pflegebedürftige Familienangehörige haben. Hier gibt es Freistellungsansprüche der Beschäftigten von der Arbeit nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz – zum einen eine Freistellung bis zu 10 Tage zur Organisation der Pflege in akuten Fällen, zum anderen vollständige oder teilweise Freistellungen bis zu 6 Monate zur häuslichen Pflege von Angehörigen.
Über das Thema Freistellung hinaus können Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zahlreichen Maßnahmen unterstützen, damit sie Beruf und Pflege besser vereinbaren können. Wir haben Tipps, Unterstützungsmöglichkeiten und hilfreiche Links für Sie zusammengestellt.

Gesundheit im Betrieb managen

Die große Bedeutung von Gesundheit wird allen auch im Hinblick auf alternde Belegschaften vor Augen geführt. Zeit, über Gesundheitsförderung im Betrieb oder die Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements nachzudenken. Die physische, aber auch die psychische Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu erhalten, ist Ziel dieser Maßnahmen. Positive Auswirkungen ergeben sich auch auf die Unternehmenskultur und die Attraktivität als Arbeitgeber.
Die IHK bietet Checklisten, eine Dienstleister-Datenbank sowie einen Arbeitskreis, in dem sich interessierte Unternehmen austauschen können.
In unserem Fachkräfteportal finden Sie Tipps, Hintergrundinfos und weiterführende Links zur Fachkräftesicherung.
Das IHK-Unternehmensnetzwerk Personal bietet für Unternehmer/-innen und Personalverantwortliche Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch und wertvolle Informationen rund um die erfolgreiche Fachkräftesicherung in Unternehmen.
Integration durch Ausbildung

Aus Potenzialen werden Chancen

Eine Ausbildung oder Beschäftigung gibt Zugewanderten und Geflüchteten die Möglichkeit, ihre Erfahrungen und Stärken einzubringen, Neues zu lernen und im Team über sich hinauszuwachsen. Kurz: Sie ist ein wertvoller Baustein für eine gelungene Integration – und eine von vielen Wegen, dem aktuellen Fachkräftemangel wirkungsvoll zu begegnen. So unterschiedlich die beruflichen Voraussetzungen und Wünsche der Teilnehmenden sind, so individuell ist auch ihre Beratung.
Nina Lesic Calo informiert und begleitet Zugewanderte und Geflüchtete auf dem Weg in eine Ausbildung, eine Beschäftigung oder ein Praktikum; sie hilft bei Bedarf beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen und bei Fragen zu behördlichen Angelegenheiten.
Die intensive Betreuung reduziert eventuell vorhandene Unsicherheiten seitens der Teilnehmenden und bestärkt sie, ihre berufliche Zukunft aktiv zu planen.
Von dem Beratungsangebot profitieren auch Betriebe auf der Suche nach Auszubildenden bzw. Arbeitskräften. Im Hinblick auf eine möglichst passgenaue Vermittlung greift das Projektteam unter anderem auf Kompetenzanalysen zurück und trifft eine entsprechende Vorauswahl unter den Teilnehmenden. Weiter unterstützt es Betriebe bei Fragen zum Asyl- und Ausländerrecht und begleitet sie und ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ersten Monaten der Beschäftigung.
Seit mittlerweile vier Jahren unterstützt die IHK-Bezirkskammer Rems-Murr die berufliche Integration von Zugewanderten und Geflüchteten. Das Projekt wird vom Baden-Württembergischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus gefördert.
Arbeitsrecht

Urlaub

Stand: April 2025

Vorbemerkung

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (im folgenden abgekürzt: BUrlG) gewährleisten jedem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch und regeln die Modalitäten der Urlaubsgewährung und -vergütung.
Diese IHK-Information erläutert die wesentlichen Regelungen zum Urlaub einschließlich der besonderen Urlaubsregeln für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

1. Geltungsbereich des BUrlG

Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt).
Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer einschließlich
  • der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Aushilfsbeschäftigte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • in Ferienarbeit und in Nebentätigkeit Beschäftigte etc.
Zu beachten ist, dass im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern das BUrlG nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
In der Praxis werden Inhalt und Umfang des Urlaubsanspruchs häufig durch vertragliche Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger gestaltet. Tarifvertraglich können allerdings auch für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen getroffen werden. Das heißt konkret:
Abweichende Urlaubsregelungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, sind stets zulässig (z.B. mehr Urlaubstage als der gesetzliche Urlaubsanspruch). Bei ungünstigeren Regelungen ist zu differenzieren: Regelungen (auch kollektiv-rechtliche), die den Mindestanspruch der §§ 1 bis 3 BUrlG beschneiden, sind nichtig. Ansonsten sind Schlechterstellungen auf tariflicher Grundlage möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Andere Freistellungsansprüche, auf die das BUrlG keine Anwendung finden:
Neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub gibt es weitere Fälle, in denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen als zur Erholung einen Anspruch auf Freistellung haben – sei es mit oder ohne Fortzahlung der Vergütung. In diesen Fällen ist das BUrlG nicht anwendbar. Solche Ansprüche können sich aus dem Gesetz, aus Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Beispiele:
  • Bei kurzzeitiger Verhinderung des Arbeitnehmers kommt häufig ein Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Beispiele hierfür sind persönliche oder familiäre Ereignisse (etwa eigene Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger, Betreuung des kranken Kindes, Quarantäne aufgrund Virusinfektion ohne Erkrankung) oder Ladungen zu Behörden oder Gerichten im öffentlichen Interesse. Hier spricht man häufig vom “Sonderurlaub”, der aber mit dem Erholungsurlaub nach dem BUrlG nichts gemein hat.
  • Vom Erholungsurlaub ist auch der sogenannte Bildungsurlaub abzugrenzen, der einen gesonderten, durch Landesgesetz geregelten Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der Weiterbildung gewährt. Nähere Informationen zu: Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)

2. Urlaubsdauer

2.1. Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem BUrlG

Der jährliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das BUrlG geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Um den Mindesturlaub für einen geringeren Arbeitsumfang/Teilzeitkräfte festzulegen, ist eine Umrechnung erforderlich (24 : 6 x tatsächliche Arbeitstage):
  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
  • 4-Tage-Woche: 16 Urlaubstage
  • 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage
  • 2-Tage-Woche: 8 Urlaubstage
  • 1-Tag-Woche: 4 Urlaubstage
In allen Fällen ergibt sich so ein Jahresurlaub von vier Wochen. Dieser errechnete Mindesturlaub gilt unabhängig von den geleisteten Stunden an den Arbeitstagen. Entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer in der Woche beschäftigt ist.
Beispiel:
Ein Teilzeitbeschäftigter, der jeweils eine Stunde an fünf Tagen die Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Urlaubstage.

2.2. Gesetzlicher Zusatzurlaub für Minderjährige und Schwerbehinderte

Besonderheiten hinsichtlich des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs gelten für Jugendliche und Schwerbehinderte.
Der Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mehr als der Mindesturlaub nach dem BUrlG, nämlich mindestens:
  • 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und
  • 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (= Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) haben nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen basierend auf einer 5-Tage-Woche. Arbeiten sie regelmäßig mehr oder weniger als an fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Diesen Urlaub muss der Arbeitgeber immer zusätzlich gewähren, auch wenn tarif- oder arbeitsvertraglich mehr Urlaub als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird. Er darf weder auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch auf den vertraglichen Zusatzurlaub angerechnet werden.
Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.
Weitere Informationen zum Thema: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

2.3. Vertraglicher Zusatzurlaub

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag freiwillig einen zusätzlichen Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Auf den vertraglichen Zusatzurlaub findet das BUrlG grundsätzlich keine Anwendung. Für den Zusatzurlaub kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vom BUrlG abweichende Regelungen treffen, etwa Regelungen über Verminderung des Zusatzurlaubs für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte.
Achtung: Dies setzt aber voraus, dass im Arbeitsvertrag klar zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Zusatzurlaub differenziert wird, sonst teilt der vertragliche Zusatzurlaub das gleiche rechtliche Schicksal wie der gesetzliche Mindesturlaub, es gelten also die Regelungen des BUrlG auch für den vertraglichen Zusatzurlaub.
Ein zusätzlicher, über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch kann sich zudem aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Insbesondere in Tarifverträgen, teilweise auch in Arbeitsverträgen werden Regelungen aufgenommen, nach denen der Urlaubsanspruch sich mit zunehmendem Alter der Arbeitnehmer erhöht (Staffelung nach Alter). Hier ist Vorsicht geboten vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wonach eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist. Verstößt die Regelung gegen das AGG, so wird eine Anpassung nach oben vorgenommen (BAG, Urteil vom 18.10.2016, Az. 9 AZR 123/16). Solche Regelungen können wirksam sein, wenn sie im Einzelfall gerechtfertigt sind etwa unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter (BAG, Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12).

2.4. Berechnung der Urlaubsdauer bei wöchentlich unregelmäßiger Arbeitszeit

Bei Arbeitnehmern mit wöchentlich unregelmäßiger Arbeitszeit, wenn also von Woche zu Woche an unterschiedlich vielen Tagen gearbeitet wird, ist der Jahresdurchschnitt der tatsächlichen Arbeitstage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs relevant.
Der Urlaubsanspruch kann in solchen Fällen nach folgender Formel berechnet werden:
Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage im Kalenderjahr multipliziert mit den vereinbarten Urlaubstagen für Arbeitnehmer in Vollzeit. Das Produkt hieraus ist durch die Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit zu dividieren.
Bei dieser Berechnung ist bei einer 5-Tage-Woche von möglichen 260 Arbeitstagen im Jahr auszugehen (52 Wochen x 5 Tage). Bei einer 6-Tage-Woche ist hingegen von 312 Arbeitstagen im Jahr auszugehen (52 x 6 Tage).
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich alternierend an zwei bzw. drei Arbeitstagen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Anwesenheit von 130 Arbeitstagen im Kalenderjahr (52 Wochen x 2,5 Tage). Der Urlaubsanspruch im Unternehmen für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 30 Tage auf Basis einer 5-Tage-Woche. Die Anzahl der Jahresarbeitstage bei Arbeitnehmern in Vollzeit beträgt 260 Tage (52 Wochen x 5 Tage). Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen (130 x 30 : 260 = 15).
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Jahr während 26 Wochen fünf Tage und während 26 Wochen vier Tage (26 x 5 + 26 x 4 = 234 Jahresarbeitstage). Der Urlaubsanspruch für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Die Anzahl der Jahreswerktage im Unternehmen beträgt 312 Tage (52 Wochen x 6 Tage). Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen (234 x 24 : 312 = 18).

2.5. Urlaubsdauer bei Veränderung der Arbeitszeit

Die Urlaubsdauer hängt von der Anzahl der Wochenarbeitstage ab. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch ggf. neu zu berechnen.
Hierbei sind mehrere Konstellationen denkbar:
  • Die Wochenarbeitszeit verändert sich, aber die Zahl der Arbeitstage pro Woche bleibt gleich. Hier bleibt der Urlaubsanspruch unverändert, weil nur die Anzahl der Wochenarbeitstage relevant ist, nicht jedoch die Anzahl der geleisteten Stunden pro Tag.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet halbtags von Montag bis Donnerstag. Er stockt nun auf ganztags auf, die Arbeitstage (Montag bis Donnerstag) bleiben aber gleich. Hier ändert sich an der Anzahl der Jahresarbeitstage nichts. Der Urlaubsanspruch bemisst sich nach wie vor an einer 4-Tage-Woche. Der Freistellungsanspruch bezieht sich dann aber auf den ganzen Tag und nicht nur auf halbe Tage.
  • Die Anzahl der Arbeitstage pro Woche ändert sich ab Jahresbeginn. Hier ist der Urlaubsanspruch entsprechend anzupassen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Jahr 2022 an drei Tagen die Woche. Ab Januar 2023 arbeitet sie an vier Tagen die Woche. Der Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Im Jahr 2022 stand ihr ein Urlaubsanspruch in Höhe von 12 Tagen zu. Ab 2023 muss der Urlaubsanspruch erhöht werden auf 16 Tage.
  • Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage (z.B. Wechsel von Vollzeit in Teilzeit) unterjährig, ist der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage umzurechnen. Hier ist zu beachten, dass der bereits in der Vollzeitphase überproportional gewährte Urlaub nachträglich nicht neu berechnet werden darf. Auch dürfen Urlaubsansprüche, die im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, nicht reduziert werden.
Beispiel:
Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin arbeitet von Januar bis Ende Juni an fünf Tagen die Woche mit je acht Stunden pro Tag. Ab Juli arbeitet sie nur noch zwei Tage die Woche. Der Urlaubsanspruch im Unternehmen beträgt 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Bis Ende Juni hat sich die Arbeitnehmerin bereits 20 Tage Urlaub genommen. Die restlichen 10 Urlaubstage sind auf die 2-Tage-Woche umzurechnen. Bis Ende Dezember stehen der Arbeitnehmerin nicht 10, sondern nur noch 4 Urlaubstage zu (10 x 2 : 5 = 4).
Eigentlich hätten ihr anteilig bis Ende Juni nur 15 Urlaubstage und ab Juli bis Ende Dezember 6 Urlaubstage, also insgesamt 21 Urlaubstage zugestanden. Da ihr innerhalb der ersten sechs Monate in der Vollzeitphase bereits überproportional Urlaub gewährt wurde (20 Tage) und dieser nicht nachträglich neu berechnet werden darf, stehen ihr insgesamt 24 Urlaubstage zu.
Hinweis: Dies ist auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmer von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitbeschäftigung, so muss der in der Vollzeitphase erworbene Urlaubsanspruch entsprechend der Vollzeittätigkeit vergütet werden – auch dann, wenn dieser Urlaubsteil vom Arbeitnehmer im Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird (BAG, Urteil vom 20.03.2018, Az. 9 AZR 486/17).

2.6. Urlaubsanspruch und Zeiten der Nichtbeschäftigung bzw. des Ruhens des Arbeitsverhältnisses

Ob der Arbeitgeber den Urlaub für Zeiten kürzen kann, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich fortbesteht, hängt vom Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ab:
  • Elternzeit: Grundsätzlich entsteht auch während einer mehrmonatigen oder mehrjährigen Elternzeit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, weil es grundsätzlich nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht darauf, ob tatsächlich gearbeitet wird. Allerdings kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen (Ausnahme: bei Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers während der Elternzeit). Von dieser gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit muss der Arbeitgeber aktiv Gebrauch machen. Die Kürzungserklärung kann vor, während und nach der Elternzeit, spätestens aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden. Tipp: Es empfiehlt sich, die Kürzungserklärung möglichst früh, am besten schriftlich zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit abzugeben.
  • Mutterschutzzeiten: Für Zeiten des Mutterschutzes sieht § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ausdrücklich vor, dass die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten gelten. Die Arbeitnehmerin erwirbt also in diesen Zeiten ihren vollen Urlaubsanspruch. Dieser Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
  • Krankheit: In Zeiten, in denen Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, entstehen weiterhin Urlaubsansprüche. Eine Kürzung kommt lediglich hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs bei entsprechender wirksamer Arbeitsvertragsklausel in Betracht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden.
  • Auch gesetzliche Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Hier ist nicht der Wohnort des Arbeitnehmers maßgeblich, sondern der Arbeitsort. Die Bundesländer haben Feiertagsgesetze erlassen, denen die jeweils geltenden Feiertage entnommen werden können.
  • Zeiten von Kurzarbeit “Null” dürfen bei der Urlaubsberechnung in Abzug gebracht werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit “Null” darf der Arbeitgeber somit den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen.
  • Sabbatical: Der Zeitraum eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs (Sabbatical), in dem die Arbeitsvertragsparteien die Hauptleistungspflichten suspendiert haben, kann bei der Berechnung mit “null” Arbeitstagen in Ansatz gebracht werden (BAG, Urteil vom 19.3.2019, Az. 9 AZR 315/17). In Kalenderjahren, in denen der Arbeitnehmer sich durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befindet, entsteht daher kein Urlaubsanspruch. Erstreckt sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.
  • Altersteilzeit im Blockmodell: Die Grundsätze des BAG zum unbezahlten Sonderurlaub gelten auch hier, da die Arbeitsverpflichtung einvernehmlich aufgehoben wird. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei Wechsel von Arbeits- und Freistellungsphase während des laufenden Kalenderjahres muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden.

3. Voller Urlaubsanspruch, Teilurlaub

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit, § 4 BUrlG).
Die Frist zur Berechnung der Wartezeit beginnt regelmäßig mit dem Anfang des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Unerheblich ist dabei, ob die Wartezeit innerhalb ein und desselben Kalenderjahres erfüllt werden kann. Sie wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.
Beispiel:
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 15.12.2022, entsteht der volle Urlaubsanspruch am 15.6.2023.
Nach der Wartezeit entsteht der volle Urlaubsanspruch dann immer bereits mit Beginn jeden Kalenderjahres.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beginnt am 1.5.2022. Er hat einen Anspruch auf 28 Urlaubstage. Erst mit Ablauf des 31.10.2022 entsteht der volle Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Der volle Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2023 entsteht hingegen sogleich mit Ablauf des 31.12.2022.
Achtung: Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30.6. eines Kalenderjahres aus, steht ihm der Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr zu!
Anspruch auf Teilurlaub, nämlich auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht: Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BUrlG:
  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; erfasst sind hiermit alle Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juli eines Jahres begonnen wird. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu.
Beispiel:
Arbeitsverhältnis beginnt am 15.11.2022. Der Urlaubsanspruch im Unternehmen beträgt 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Für das Kalenderjahr 2022 hat der Arbeitnehmer einen Teilanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs, also auf 2,5 Urlaubstage. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage, hier also auf 3 Urlaubstage aufzurunden.
Achtung: Bruchteile, die weniger als 0,5 Urlaubstage betragen, dürfen nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber ohne gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht abgerundet werden. Sie müssen dann in ihrem genauen Umfang gewährt werden.
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; hier sind die Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geht.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.2. und wird innerhalb der Probezeit zum 31.5. gekündigt. Hier besteht ein Teilurlaubsanspruch von 4/12 des Jahresurlaubs.
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; betroffen sind hier sämtliche Fälle, in denen zunächst ein Vollanspruch entstanden ist, das Arbeitsverhältnis dann aber bis zum Ende des 30. Juni (24 Uhr) des Kalenderjahres beendet wird.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.9. und der Arbeitnehmer kündigt zum 30.4. des Folgejahres. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub im Folgejahr (“gekürzter Vollurlaub”).
Die Gewährung von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass für Beschäftigungszeiten unter einem Monat überhaupt kein Urlaubsanspruch gewährt wird. Gemeint ist hier nicht der Kalendermonat. Zu beachten ist weiter, dass angefangene Monate bei der Berechnung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart.
Beispiel:
Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die an zwei Tagen die Woche arbeitet, scheidet nach einem Monat und zwei Wochen aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der (Mindest-)Jahresurlaub nach dem BUrlG beträgt acht Tage für eine 2-Tage-Woche (unabhängig von der geleisteten Stundezahl). Nachdem die Beschäftigung nur einen vollen Monat angedauert hat, ist ein Urlaubsanspruch von 1/12 von acht Urlaubstagen (0,66 Urlaubstage) entstanden.
Da Bruchteile von Arbeitstagen, die bei der Berechnung mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, besteht ein Urlaubsanspruch von einem Tag.

4. Übertragung, Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen, Hinweispflichten des Arbeitgebers

4.1. Grundsätzliche Regelungen zur Übertragung, zum Verfall und zur Verjährung

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr, also vor Ablauf des 31.12. gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG).
Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BurlG).
  • Dringende betriebliche Gründe: Dabei handelt es sich um Umstände, die in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf oder der Auftragslage ihren Grund haben und die es im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf es zwar nicht zwingend erforderlich, aber doch geboten erscheinen lassen, Urlaub nicht mehr im ablaufenden Kalenderjahr zu gewähren (z.B. Hauptsaison, Grippewelle im Betrieb etc.).
  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe: Klassischer Fall ist hier die lang anhaltende Erkrankung eines Arbeitnehmers, aufgrund derer die Gewährung des Urlaubs im Urlaubsjahr ausgeschlossen ist.
In diesen Fällen muss der übertragene Urlaub grundsätzlich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten kann er verfallen.
Vereinbarungen über weitergehende Übertragungszeiträume (z.B. Übertragbarkeit bis 30. Juni) in Arbeits- oder Tarifverträgen sind zulässig und werden häufig praktiziert. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien kann dabei auch stillschweigend – etwa durch Gewährung des Urlaubs im Übertragungszeitraum – zustande kommen.
In bestimmten Fällen verfällt der Urlaubsanspruch aber nicht mit Ablauf des 31.12. bzw. des Übertragungszeitraums:
  • Andauernde Arbeitsunfähigkeit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2009 entschieden, dass der Mindesturlaubsanspruch nicht deshalb verfallen darf, weil er wegen Krankheit nicht genommen werden kann. Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des vertraglich vereinbarten Übertragungszeitraums, verfällt dieser erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist (EuGH, Urteile vom 20.1.2009, Az. C-350/06 sowie C-520/06; BAG, Urteil vom 7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 20.5.2023 wieder gesund. Er hat laut Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Bis 31.12.2023 hat er keinen Urlaub genommen. Zum Zeitpunkt der Genesung waren aus 2021 30 Urlaubstage offen, die jedoch mit Ablauf des 31.3.2023 verfallen sind (15-Monatsfrist). Dazu kommen 30 Tage Urlaub aus 2022, die noch bis zum 31.3.2024 genommen werden können und 30 Tage Urlaub aus dem aktuellen Jahr 2023.
Hinweis: Für den vertraglichen Zusatzurlaub kann vereinbart werden, dass dieser am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres oder mit Ablauf des Übertragungszeitraums auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Voraussetzung ist aber eine deutliche Differenzierungsklausel.
  • Gesetzliche Erweiterung der Übertragung bei Elternzeit und Mutterschutz: Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Entsprechendes gilt auch im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 Satz 2 MuSchG).

4.2. Wichtig: Hinweispflichten des Arbeitgebers

Achtung: Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfallen und verjähren Urlaubsansprüche generell nicht, wenn der Arbeitgeber bestimmten Hinweispflichten nicht nachkommt.
Zu einem Verfall von Urlaubsansprüchen kommt es nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch eine angemessene Aufforderung und Belehrung tatsächlich in die Lage versetzt hat, rechtszeitig Urlaub zu nehmen (EuGH, Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16; BAG, Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15).
Die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Nach dem BAG gelten sie aber auch für den vertraglichen Zusatzurlaub, wenn arbeitsvertraglich oder in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine andere Regelung getroffen wurde (BAG, Urteil vom 25.6.2019, Az. 9 AZR 546/17; BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az. 9 AZR 214/19). Daher sollte im Arbeitsvertrag klar zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Zusatzurlaub differenziert werden (s.o. 2.3.).
Die Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX. Erlangt der Arbeitgeber aber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese nicht offenkundig, kann er den Arbeitnehmer auch nicht dazu auffordern, seinen gesetzlichen Zusatzurlaub wahrzunehmen. Ohne diese Kenntnis verletzt der Arbeitgeber seine Hinweisobliegenheit nicht und der Anspruch auf den gesetzlichen Sonderurlaub verfällt. Die Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers entstehen, wenn er von einer Schwerbehinderung oder Anerkennung Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 26.4.2022, Az. 9 AZR 367/21).
Zum Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer:
Die Frage, ob die Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist, war lange Zeit ungeklärt. Grundsätzlich machen eine Belehrung und Aufforderung von Seiten des Arbeitgebers nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hier ist nach neuster Rechtsprechung zu differenzieren. Nach dem BAG (Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19) kann der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres auch ohne Hinweis des Arbeitgebers verfallen. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer vom Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten, also durchgängig arbeitsunfähig war. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Hinweisobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können. Wenn der Arbeitnehmer hingegen im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig geworden ist, verfällt der Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
Dieselbe Frage stellt sich auch bei Arbeitnehmern, die ihren Jahresurlaub aufgrund voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung nicht nehmen konnten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit verjähren Urlaubsansprüche nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis vorlag.
Der EuGH hat aber kürzlich entschieden, dass der Urlaub nicht nur nicht verfällt, sondern auch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht erfüllt (EuGH, Urteil vom 22.9.2022, Az. C-120/21). Das BAG hat die Vorgaben des EuGH umgesetzt und nun entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Dies gelte nach dem BAG auch für die Jahre vor 2019, als das BAG erstmals entschieden hat, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aktiv über den ausstehenden Urlaub und seinen drohenden Verfall informieren müssen.
Der Arbeitgeber sollte zu Beginn jeden Kalenderjahres und am besten ein zweites Mal in der zweiten Jahreshälfte rechtzeitig vor Ende jeden Kalenderjahres schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) über Folgendes informieren:
  • Im Betreff des Schreibens/der E-Mail sollte auf die Wichtigkeit des Inhalts hingewiesen werden (beispielsweise: “Wichtig / Achtung: Urlaub 2025, Urlaubsübertrag und Verfall”)
  • Jedem einzelnen Mitarbeiter muss konkret mitgeteilt werden, wie viele Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen. Dies muss individualisiert erfolgen. Abstrakte Angaben in Verträgen oder allgemeine Rundschreiben genügen nicht. Kann der Arbeitnehmer seine Urlaubstage bspw. in einem digitalen System selbst einsehen, dürfte wohl auch ein konkreter Hinweis genügen, wo die Anzahl der Urlaubstage eingesehen werden kann (z.B. Link zu Self-Service im Intranet).
  • Jeder Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann.
  • Jeder Arbeitnehmer muss darüber belehrt werden, dass nicht entsprechend der Aufforderung beantragter und nicht genommener Urlaub mit Ablauf des 31.12.XX, spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt.
  • Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen sollte auch der Hinweis aufgenommen werden, dass Urlaubsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegen.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen und beim Versand des Hinweisschreibens/Hinweismail darauf zu achten, dass dieser so rechtzeitig erfolgt, dass der (Rest-)Urlaub auch tatsächlich noch genommen werden kann. Was “rechtzeitig” bedeutet, haben die Gerichte nicht festgelegt. Jedenfalls muss der Hinweis so frühzeitig erteilt werden, dass der restliche Urlaub in der Zeit nach dem Hinweis bis zum Verfallszeitpunkt noch in vollem Umfang genommen werden kann. Es empfiehlt sich zudem, eine Zugangs- bzw. Lesebestätigung anzufordern. Zudem sollte der gesamte Vorgang entsprechend dokumentiert werden.
Achtung: Unterbleibt der Hinweis, kann man sich als Arbeitgeber grundsätzlich weder auf den Verfall noch auf die Verjährung berufen.

5. Urlaubsgewährung

Der Urlaub ist vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu gewähren. Voraussetzung der Urlaubsgewährung ist ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss diesen Urlaubswunsch bei der Festsetzung des Urlaubs vorrangig berücksichtigen und darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe hiervon abweichen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Urlaubserteilung für den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum aus zwei Gründen zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG):
  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, wenn eine gleichzeitige Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ausscheidet. Abwägungskriterien sind z.B. das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, Anzahl der schulpflichtigen Kinder.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ohne rechtfertigenden Grund ab, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz geltend machen (siehe auch Punkt 5.3.).
Eine ohne einen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG, Urteil vom 25.8.2020, Az. 9 AZR 612/19).
Der Urlaub muss zusammenhängend gewährt werden, jedenfalls aber mindestens ein Urlaubsteil mit mindestens 12 aufeinanderfolgenden Tagen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).
Ein bereits gewährter Urlaub kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.

5.1. Verbot der Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsanspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Dieses Verbot der Selbstbeurlaubung gilt absolut. Selbst dann, wenn
  • der Arbeitgeber den Urlaubsantrag grundlos oder zu Unrecht nicht stattgegeben hat oder
  • bis zum Fristablauf des Urlaubsanspruchs überhaupt noch eine den Urlaubstagen entsprechende Zahl an Arbeitstagen zur Verfügung steht,
darf der Arbeitnehmer keine Selbstbeurlaubung vornehmen.
Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss nicht nur eine ordentliche, sondern ggf. auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber hinnehmen.

5.2. Betriebsurlaub

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nicht einseitig die Lage des Urlaubs anordnen kann. Er muss hierbei die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Die Anordnung von Betriebsurlaub ist somit eine Ausnahme und nur unter bestimmten, gesetzlich nicht näher beschriebenen Voraussetzungen möglich:
  • Nach der Auffassung vieler Juristen muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange geltend machen, um Betriebsurlaub anordnen zu können. Der Grund für die Anordnung von Betriebsurlaub muss seinen Ursprung im Betrieb haben, z.B. in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf oder ähnlichen Umständen. Grundsätzlich müssen Umstände vorliegen, die ein normales Arbeiten nicht möglich machen (z.B. wenn die Auftragszahl in manchen Branchen beispielsweise in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr drastisch sinkt oder im Falle des Stillstands bei Saisonbetrieben außerhalb der Saison). Ob auch ohne Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes die Lage des Urlaubs durch den Arbeitgeber einseitig festgelegt werden kann, sofern dies vorab im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, ist umstritten.
  • Der Betriebsurlaub darf nur mit einer angemessen langen Ankündigungsfrist angeordnet werden, damit die Beschäftigten genügend Zeit zur Planung haben. Wie lange die Ankündigungsfrist sein muss, ist nicht näher festgelegt. Teilweise wird von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgegangen.
  • Der Arbeitgeber darf nur einen Teil des Jahresurlaubs seiner Mitarbeiter fest verplanen. Nach der Rechtsprechung muss noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs für die Arbeitnehmer frei planbar bleiben. Das BAG hat in einem Urteil die Faustformel 3/5 Betriebsferien – 2/5 individuelle Urlaubsplanung als angemessen angesehen (BAG, Beschluss vom 28.7.1981, Az. 1 ABR 79/79). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch eine andere Regelung zulässig wäre.
  • In Betrieben mit Betriebsrat ist zwingend dessen Zustimmung betreffend Einführung und zeitlicher Festlegung des Betriebsurlaubs erforderlich (meist in Form einer Betriebsvereinbarung). In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub dagegen im Rahmen seines Direktionsrechts einführen.
Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsurlaubs noch keinen Urlaubsanspruch erworben, etwa weil die Wartezeit noch nicht vorüber ist, müsste ihn der Arbeitgeber grundsätzlich weiterbeschäftigen. Tut er das nicht, bleibt er trotz fehlender Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bereits den Urlaub zu gewähren, den er sich (gedanklich) bereits erarbeitet hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass weder der zu viel gewährte Urlaub noch das Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Hat ein Arbeitnehmer bereits alle ihm für das entsprechende Urlaubsjahr zustehenden Urlaubstage aufgebraucht oder wurden dem Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage für einen Zeitraum genehmigt, bevor der Betriebsurlaub beginnt, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, den Arbeitnehmer während der Zeit des Betriebsurlaubs arbeiten zu lassen oder ihn gegen Bezahlung von der Arbeit freizustellen, da bereits gewährter Urlaub vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden kann.
Wurde der Betriebsurlaub zu Unrecht oder zu kurzfristig angeordnet, kann der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug geraten, wenn sich die Arbeitnehmer der Anordnung, Betriebsurlaub zu nehmen, widersetzen und ihre Arbeit anbieten. Dann muss der Arbeitgeber diese Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs beschäftigen oder diese gegen Bezahlung von der Arbeit freistellen, ohne dass die Tage des unzulässigen Betriebsurlaubs vom Urlaubskonto der Arbeitnehmer abgezogen werden.

5.3. Ersatzurlaubsanspruch

Dieser steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und der Arbeitgeber ihm diesen unzulässigerweise versagt hat. Erlischt dann der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes, steht dem Arbeitnehmer als Schadensersatz ein Ersatzurlaubsanspruch zu, der dem geltend gemachten Urlaubsanspruch in vollem Umfang entspricht. Dieser Ersatzanspruch ist an keine Fristen gebunden.

6. Vergütung im Urlaub

6.1. Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt (Vergütung), das während des Erholungsurlaubs fortgezahlt wird. Das Urlaubsentgelt ist grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG) – wobei andere Vereinbarungen möglich sind – und bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 BUrlG).
Grundsätzlich berechnet sich die konkrete Höhe des Urlaubsentgelts in folgenden Schritten:
  1. Bestimmung der Arbeitsvergütung im Referenzzeitraum 13 Wochen vor Urlaubsantritt: Zunächst ist zu schauen, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Hierbei wird jede Arbeitsvergütung berücksichtigt, die Gegenleistung für Arbeitstätigkeit war (auch Zulagen, Provisionen, Umsatzbeteiligungen, variable erfolgsunabhängige Vergütung). Wurde dem Arbeitnehmer in diesen 13 Wochen Vergütung für Überstunden gezahlt, muss diese Vergütung abgezogen werden. Nicht berücksichtigt werden auch nur vorübergehende Verdiensterhöhungen wie einmalige Prämien, Gratifikationen o.Ä. sowie eingetretene Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis.
  2. Dieser Entgeltbetrag ist durch die Zahl der diesen Lohnzahlungen zugrunde liegenden geleisteten Stunden (einschließlich Stunden mit Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Feiertage) zu dividieren. So erhält man den sog. Geldfaktor als Stundensatz.
  3. Im nächsten Schritt ist die Arbeitszeit während des Urlaubs zu bestimmen (sog. Zeitfaktor). Hierbei werden – anders als beim Geldfaktor – auch Überstunden berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer diese hätte leisten müssen, wäre er nicht im Urlaub gewesen. Auch eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist hier zu berücksichtigen.
  4. Im letzten Schritt multipliziert man den ermittelten Geldfaktor (“Stundensatz”) mit dem ermittelten Zeitfaktor (Zahl der Urlaubsstunden). Das Ergebnis ist das zu zahlende Urlaubsentgelt.
Alle Abreden, nach denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung erhält als während seiner Beschäftigung, sind nichtig.
Das Urlaubsentgelt ist wie das Arbeitsentgelt zu versteuern, da das Urlaubsentgelt der gesetzlichen Bestimmung nach den laufenden Bezügen für einen der Dauer des Urlaubs entsprechende Lohnzahlung entspricht. Entsprechend sind auch die Sozialversicherungsabgaben abzuführen.

6.2. Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer neben dem zu gewährenden Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber als freiwillige zusätzliche Leistung erhalten kann. Diese zusätzliche Vergütung kann der Arbeitnehmer jedoch nur aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beanspruchen. Weiterhin kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Dies ist der Fall, wenn das Urlaubsgeld mindestens drei Mal ohne einen deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit ausbezahlt worden ist.
Urlaubsgelder sind als einmalige Einnahmen in dem Lohnzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung heranzuziehen. Auch ein zusätzlich neben dem Arbeitslohn gezahltes Urlaubsgeld ist lohnsteuerpflichtig.

7. Erwerbstätigkeit und Krankheit im Urlaub

7.1. Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG). Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass sich der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub erholt und seine Arbeitskraft aufgefrischt hat.
Von dem Begriff Erwerbstätigkeit sind sowohl selbstständige als auch nicht selbstständige Tätigkeiten erfasst. Nicht erfasst werden hingegen sonstige Tätigkeiten, die zwar anstrengend sein mögen, aber keine Erwerbstätigkeiten darstellen (z.B. das Bauen am eigenen Haus, Hilfeleisten für einen Fremden am Hausbau, Familienmithilfe im Betrieb der/des Ehefrau/Ehemanns oder Weiterbildungen während des Urlaubs).
Ob eine Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht, ist nach den subjektiven und objektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebend sind Inhalt, Art und Dauer der Erwerbstätigkeit. Eine Beschäftigung des Arbeitnehmers gegen Arbeitsentgelt oder Sachleistung während der vollen täglichen Arbeitszeit wird regelmäßig zweckwidrig sein, während ein stundenweise Aushelfen an manchen Tagen nicht gegen das gesetzliche Verbot verstoßen dürfte.
Der Verstoß gegen § 8 BUrlG stellt eine Pflichtverletzung dar, die mit verschiedenen Personalmaßnahmen geahndet werden kann. Denkbar wäre der Ausspruch einer Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann die Pflichtverletzung ggf. zu einer Kündigung führen. Dem Arbeitgeber kann ferner ein Anspruch auf Unterlassung der urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit zustehen, was ggf. mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden könnte. Schließlich kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern vom Arbeitgeber ein kausaler Schaden dargelegt und bewiesen werden kann. Auf die Gewährung des Urlaubs bzw. Zahlung des Urlaubsentgelts hat ein Verstoß aber keine Auswirkungen.

7.2. Krankheit im Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, so ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Nach § 9 BUrlG können Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest erbringen. Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und ist neu zu gewähren. Soweit ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, nehmen kann, erlischt der Urlaubsanspruch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nachgekommen ist (siehe auch oben Punkt 4.)
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer während seiner geplanten Urlaubszeit zwar nicht erkrankt, aber aufgrund behördlicher Anordnung oder aufgrund einer landesrechtlichen Vorschrift in Quarantäne muss, hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber die Urlaubstage auf dem Jahresurlaub des Arbeitsnehmers anrechnen darf, weil eine Quarantäne ohne Krankheitssymptome keine Krankheit im Sinne des § 9 BUrlG ist (BAG, Beschluss vom 16.8.2022, Az. 9 AZR 76/22).
Der Gesetzgeber hat hierauf durch die Neufassung des § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) reagiert: Tritt nach dem 16. September 2022 oder über den 16. September 2022 hinaus der Fall ein, dass ein Arbeitnehmer sich während seines Urlaubs gemäß dem IfSG absondern muss, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

8. Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise an die Stelle der Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr in natura gewährt werden kann.
Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei Tod des Arbeitnehmers weiter bestehen bleibt und vererbbar ist. Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber die Auszahlung des Resturlaubsanspruchs verlangen (BAG, Urteil vom 22.1.2019, Az. 9 AZR 45/16 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6.11.2018, Az. C-570/16).
Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht der Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erhalten hätte. Die Urlaubsvergütung ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung während des Urlaubs.
Der Abgeltungsanspruch verfällt nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums.
Er unterfällt jedoch tariflichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BAG, Urteil vom 24.5.2022, Az. 9 AZR 461/21).
Dies hat das BAG in seiner aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 31.1.2023, Az.: 456/20) bestätigt: Danach unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch weiterhin der dreijährigen Verjährungsfrist.
Diese beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten des Arbeitgebers ankommt.
Das Gericht begründet dies damit, dass es beim Urlaubsabgeltungsanspruch – anders als beim Urlaubsanspruch – nicht um die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken gehe, sondern um einen “reinen Geldanspruch”, also um die finanzielle Kompensation für Urlaub. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers.
Das BAG stellt weiter fest, dass die Verjährungsfrist jedoch nicht beginnen kann, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist. Relevant in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 zum Verfall von Urlaubsansprüchen (Näheres hierzu siehe oben unter Punkt 4.). Wurde ein Arbeitsverhältnis vor der EuGH-Entscheidung beendet und werden arbeitnehmerseitig noch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht, muss im Einzelfall geprüft werden, wann die Verjährungsfrist zu laufen begann und ob der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich verjährt ist.

9. Vermeidung von Doppelansprüchen bei Arbeitgeberwechsel

Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, hat er beim alten Arbeitgeber den vollen Mindesturlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr erworben. Zudem erwirbt er beim neuen Arbeitgeber einen Teilurlaubsanspruch.
Um zu gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal den vollen Jahresurlaub in Anspruch nehmen kann, hat der Gesetzgeber die Entstehung derartiger Doppelansprüche weitgehend unterbunden: Nach § 6 BUrlG ist der Urlaub insoweit ausgeschlossen, als dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber reduziert sich demnach um die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits bei einem alten Arbeitgeber erhalten hat oder sich hat abgelten lassen.
Aus diesem Grund ist der alte Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub bei Beendigung auszuhändigen.
Tipp: Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers bei einer Neueinstellung verlangen, um nicht doppelten Urlaub zu gewähren. Bis zur Vorlage der Bescheinigung darf der neue Arbeitgeber Urlaubsansprüche verweigern.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
IHK-Weiterbildungsumfrage

Die IHK-Weiterbildungsumfrage

Das Thema Weiterbildung ist in aller Munde. Fachkräfte werden dringend gesucht und leider nicht gefunden. Auch die aktuelle wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Situationen tragen nicht zur Entspannung der Lage bei. Daher versuchen Unternehmen mehr und mehr ihren Fachkräftebedarf mithilfe passgenauer Qualifizierungen, sei es Um- oder Weiterqualifizierung, aus den eigenen Reihen zu decken.
Mit der IHK-Weiterbildungsumfrage wollte die IHK wissen, wie die befragten Unternehmen zum Thema Weiterbildung stehen, ob Sie Unterstützung benötigen und wo sie in der Qualifizierung ihrer Fachkräfte noch Hindernisse sehen. Die Umfrage wurde im Dezember 2022 durchgeführt.
Insgesamt haben 172 Unternehmen aus dem Ballungsraum Stuttgart an der IHK-Weiterbildungsumfrage teilgenommen.
Hauptsächlich vertreten sind die Branchen
  • Industrie (54),
  • Handel (24),
  • Sonstige Dienstleistungen (14),
  • Information, Kommunikation, Software (13),
  • Banken und Finanzen (11),
  • Verkehr/Logistik (9)
  • sowie ein großer Anteil an Unternehmen aus Branchen, die eher selten vertreten sind (Sonstige 30).
140 Unternehmen sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zuzuordnen (unter 250 Beschäftigte).
Laut der Umfrage bietet die große Mehrheit (85 Prozent) der befragten Unternehmen ihren Beschäftigten berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten an und stellt sich damit auf die digitale Transformation als eine der größten Herausforderungen unserer Wirtschaft in den kommenden Jahrzehnten ein. Denn Schlüssel für den Erfolg ist neben den technischen Gegebenheiten der Wissensstand der Belegschaft. Auch kleine und mittlere Betriebe haben das erkannt und investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
„Der Fachkräftemangel ist mitten in unserer Gesellschaft angekommen, das ist überall spürbar. Es muss uns deshalb nicht nur gelingen, neue Fachkräfte für den Arbeitsmarkt zu gewinnen, sondern auch unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig zu qualifizieren und fit zu machen für den technologischen Wandel“, sagt IHK-Präsidentin Marjoke Breuning.
Nach IHK-Informationen fehlen allein in der Region Stuttgart aktuell 41.000 Fachkräfte. „Es ist deshalb ein gutes Zeichen, dass auch viele kleine und mittlere Unternehmen ihre Belegschaft weiterbilden und auf die neuen Herausforderungen vorbereiten. So können mit passgenauen Weiterbildungsmaßnahmen auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult und betriebsintern kann das Fachkräftepotenzial aufgestockt werden.“
Demnach ist die Weiterbildungsbereitschaft der Unternehmen hoch: 146 der Befragten geben an, dass sie mindestens eine berufliche Weiterbildung pro Jahr anbieten (knapp 85 Prozent). Dabei geben 53 Prozent der Unternehmen an, dass die Weiterbildung der Mitarbeitenden vor allem die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an neue Marktsituationen verbessert. Außerdem sehen die Unternehmen die Steigerung der Unternehmensattraktivität (41 Prozent) sowie der Innovationskraft (36 Prozent) als Pluspunkte der Weiterbildung an.

Vor allem allgemeine Kompetenzen werden gefördert

Bei ihren Weiterbildungsmaßnahmen setzt die Mehrheit der Befragten auf kleine und modulare Lerneinheiten sowie auf Blended-Learning-Formate (technologie- bzw. webgestützter Unterricht). Thematisch beziehen sich die Fortbildungen vor allem auf allgemeine Kompetenzen wie Flexibilität (74 Prozent der Befragten), Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit (70 Prozent) sowie Führungskompetenzen (69 Prozent).

Future Skills noch nicht im Fokus

Die sogenannten Future Skills beziehungsweise Schlüsselkompetenzen für den Umgang mit KI, Robotik und vernetzter Industrie stehen insbesondere bei KMU zurzeit noch nicht so stark im Vordergrund. „Es scheint, als hätten viele Betriebe diese Themen noch nicht im Fokus. Wir müssen aber der Bedeutung für den Wirtschaftsstandort der Region Stuttgart gerecht werden, die insbesondere das große Themenfeld KI in den nächsten Jahren haben wird“, mahnt Präsidentin Breuning. Hinsichtlich der Bedeutung für den Wirtschaftsstandort der Region Stuttgart sollte verstärkt auf vorhandene einführende Beratungs- und Weiterbildungsangebote aufmerksam gemacht werden, um die Unternehmen für die Relevanz der digitalen Transformation zu sensibilisieren.

Chancen für Ungelernte nutzen

Die Umfrageergebnisse zeigen auch, dass viele Unternehmen auf an- und ungelernte Arbeitskräfte setzen (111 Unternehmen bzw. 64 Prozent geben das an).
Allerdings halten nur zehn Prozent einen anerkannten Berufsabschluss als Qualifizierungsziel für zielführend. 52 Unternehmen (30 Prozent) halten eine Anpassungsqualifizierung - zum Beispiel eine Teilqualifikation - dagegen für sinnvoll.
Auch geben Betriebe an, dass sie es bevorzugen, an- und ungelernte Beschäftigte über Inhouse-Schulungen und Trainings on the Job zu qualifizieren. Die IHK wertet das als Hinweis darauf, dass die an- und ungelernten Beschäftigten in ihrem Job qualifiziert worden sind, aber hierzu der Nachweis im Sinne einer beruflichen Qualifizierung fehlt. Durch eine formale Anerkennung dieser Fähigkeiten könnte dies nachgeholt werden. Dies haben bei der Befragung 30 Prozent der Unternehmen im Blick.

Hemmnisse bei der Weiterbildung

Als größten Hemmschuh für die Weiterbildung sehen knapp 60 Prozent der Unternehmen den Faktor Zeit. „Die Freistellung der Mitarbeitenden stellt die Unternehmen häufig vor große Herausforderungen“, so Breuning. „Die Personallage ist meist angespannt und volle Auftragsbücher und das Reagieren auf Pandemie und Energiekrise haben viele Unternehmen weiterhin fest im Griff.“ Auf den weiteren Plätzen der Hemmnisse folgen Aufstiegs- und Gehaltserwartungen im Anschluss an die Weiterbildung (34 Prozent) sowie mangelnde Motivation der Mitarbeitenden bei neuen Kompetenzfeldern (32 Prozent).
40 Prozent der befragten Unternehmen wünschen sich hinsichtlich der Beratung zur betrieblichen Weiterbildung mehr Beratung und Hilfe bei der Auswahl im „Angebots-Dschungel“.
„Unsere IHK bietet bereits jetzt ein breites Spektrum an Information, Beratung sowie Qualifizierung für unsere Mitgliedsbetriebe an“, betont die IHK-Präsidentin.
Vielen Unternehmen sei es aber noch nicht bekannt. Auf der Website der IHK Region Stuttgart finden sich umfassende Informationen, wie zum Beispiel Basis-Infos rund um die Weiterbildung im Betrieb, Informationen zum Bildungszeitengesetz, zu Fortbildungsabschlüssen, aber auch ganz konkrete Qualifizierungsangebote wie Kurse, Seminare sowie Bildungsanbieter und vieles mehr. Zudem beteiligt sich die IHK Region Stuttgart beim Weiterbildungsverbund Region Stuttgart (WBV). Im WBV haben sich 15 Organisationen zusammengeschlossen, um als Q-Lotsen Unternehmen bei den sich im Wandel verändernden Qualifikationsanforderungen zu unterstützen: digital und analog
Die Ergebnisse der Weiterbildungsumfrage soll dazu dienen, Sie bei der Suche nach geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen und der Entwicklung passgenauer Bausteine zu unterstützen, um so gemeinsam der Fachkräfteproblematik entgegenzuwirken.
Die IHK-Fachexperten im Servicecenter Weiterbildungsberatung stehen telefonisch unter 0711 2005-1132 zu den üblichen Geschäftszeiten für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Ausbildungsvertrag

Rechtliche Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag

Vor dem Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses müssen Ausbildende (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden sowie bei Minderjährigkeit deren gesetzliche Vertreter einen Berufsausbildungsvertrag abschließen (§ 10 – 12 Berufsbildungsgesetz BBiG). Dieser ist der IHK unverzüglich nach Abschluss vorzulegen. Die IHK prüft den Vertrag rechtlich und trägt ihn in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge ein (§ 34 – 36 BBiG).

BA-Betriebsnummer

Aus Statistikgründen muss seit 2021 im Ausbildungsvertrag die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte angegeben werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG). Die Betriebsnummer ist die „Sozialversicherungsnummer“ des Unternehmens oder eines Unternehmensteils.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.

Ausbildungsvertrag

Vertragsvorlage

Den Digitalen Ausbildungsvertrag (DAV) erreichen Sie über die Kachel “Vertragsmanagement” im Asta-Infocenter.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Digitaler Ausbildungsvertrag (DAV).

Zusatzvereinbarungen zum Ausbildungsvertrag

Sonstige Vereinbarungen zum Berufsausbildungsvertrag, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, sind unzulässig.

Für Fragen rund um Zusatzvereinbarungen und Nebenabreden stehen Ihnen unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Auszubildenden

Der Ausbildungsvertrag ist von allen Sorgeberechtigten zu unterzeichnen. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so müssen auch beide unterschreiben.

Ausbildungsvergütung

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung angemessen vergütet werden. Alle Informationen rund um die Ausbildungsvergütung haben wir im Artikel “Ausbildungsvergütung und Sachbezugsleistungen” zusammengefasst.

Urlaubsanspruch

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub, wobei zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren ist. Details finden Sie im Artikel „Urlaubsanspruch von Auszubildenden“.

Ausbildungsordnung und Sachliche und zeitliche Gliederung

Verordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen können bei dem für Sie zuständigen Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart oder unter ausbildung@stuttgart.ihk.de angefordert werden.

Vertragsänderungen

Sie wollen im Laufe der Ausbildung die Ausbildungszeit verlängern, verkürzen, unterbrechen oder die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit (Teilzeit) Ihrer Auszubildenden ändern? Dann muss einen Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag erstellt werden.
Nutzen Sie hierzu auch die Anwendung “Digitaler Ausbildungsvertrag” im ASTA-Infocenter.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Wollen Sie ein Ausbildungsverhältnis im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit verkürzen, soll dies vorrangig über eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen, insofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Sollten Sie aus technischen Gründen den Digitalen Ausbildungsvertrag noch nicht nutzen können, stehen Ihnen im Artikel “Änderungs- und Ergänzungsverträge” alle Formulare zur Vertragsverlängerung, -verkürzung sowie Ergänzungs- und Änderungsverträge auch zum Download zur Verfügung.

Vertragslösungen

Das Ausbildungsverhältnis mit Ihrem Auszubildenden oder Ihrer Auszubildenden besteht nicht mehr? Dann melden Sie uns dies einfach über die Anwendung “Digitaler Ausbildungsvertrag” im ASTA-Infocenter.
Datenschutz
Alle uns übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten wir ausschließlich in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzerklärung.

Verzeichnisführung für Ausbildungsverträge

Reichen Sie Ihre Ausbildungsverträge gerne digital über die Anwendung “Digitaler Ausbildungsvertrag (DAV)” über das ASTA-Infocenter ein.
Für Stuttgart, Böblingen, Ludwigsburg, Esslingen-Nürtingen, Rems-Murr und Göppingen
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
Bezirkskammer Göppingen
Jahnstraße 36
73037 Göppingen
Telefon 07161 6715-8488
eintragung.gp@stuttgart.ihk.de
Sie wissen nicht zu welcher Industrie- und Handelskammer Ihr Unternehmen gehört? Hier finden Sie die Antwort: Zuständige IHK
Für Fragen rund um die Berufsausbildung stehen Ihnen unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.
Potenziale nutzen, Fachkräfte finden

Förderung für (Langzeit-)Arbeitslose

Eine Möglichkeit, neue Fach- und Arbeitskräfte zu gewinnen, ist die Einstellung von Personen, die arbeitslos sind. Hier finden Sie einen Überblick über Förderinstrumente zur Eingliederung von (Langzeit-)Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt. Zur Klärung der individuellen Fördervoraussetzungen wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeberservice Ihres zuständigen Jobcenters.

Maßnahme beim Arbeitgeber

  • Probearbeit von einem Tag bis zu 6 Wochen; bei Langzeitarbeitslosen und bei Vorliegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse bis zu 12 Wochen
  • Der oder die potenzielle neue Mitarbeitende erhält eine angemessene Entschädigung für entstandene Fahrtkosten, erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung, unter Umständen erforderliche Arbeitskleidung.
  • Die Maßnahme kann mit dem Eingliederungszuschuss oder den Förderinstrumenten für Langzeitarbeitslose kombiniert werden.

    Infos zur Maßnahme beim Arbeitgeber

Eingliederungszuschuss

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt, um damit Minderleistungen auszugleichen
  • Höhe und Dauer richtet sich nach Defiziten des Bewerbers im direkten Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz; der Zuschuss beträgt max. 50 Prozent bei max. 12 Monaten Förderdauer – für Ältere und Menschen mit Behinderung gelten abweichende Konditionen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

    Infos zum Eingliederungszuschuss

Instrument „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden

  • Personen, die innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 21 Monate Grundsicherungsgeld (früher: Bürgergeld) bezogen haben, können bei Aufnahme einer mind. 2-jährigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit über einen Zeitraum von 2 Jahren unterstützt werden.
  • Im ersten Jahr werden die Lohnkosten zu 75 Prozent, im zweiten zu 50 Prozent übernommen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Arbeitnehmende erhalten für die Dauer der Förderung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung (Coaching), für welche sie in den ersten 6 Monaten in angemessenem Umfang freizustellen sind.
  • Nach den 2 Jahren besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

    Flyer „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (pdf)

Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

  • Über 25-Jährige, die innerhalb der letzten 7 Jahre mind. 6 Jahre Grundsicherungsgeld (früher: Bürgergeld) bezogen haben, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit über einen Zeitraum von 5 Jahren gefördert werden.
  • Bei schwerbehinderten Menschen und in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind greift die Förderung bereits nach 5 Jahren Leistungsbezug.
  • In den ersten beiden Jahren werden die vollen Lohnkosten übernommen; ab dem 3. Jahr wird der Lohnkostenzuschuss um jeweils 10 Prozentpunkte pro Jahr reduziert (3. Jahr 90 Prozent, 4. Jahr: 80 Prozent, 5. Jahr: 70 Prozent Zuschuss).
  • Zugrunde gelegt wird der Mindestlohn – es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
  • Arbeitnehmende erhalten für die Dauer der Förderung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung (Coaching), für welche sie in den ersten 12 Monaten in angemessenem Umfang freizustellen sind.
  • Qualifizierungen und betriebliche Praktika sind möglich; die Kosten für notwendige Qualifizierungen werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro übernommen.
  • Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist für die Dauer von 5 Jahren zulässig. Sie kann einmalig verlängert werden, das heißt, das Arbeitsverhältnis kann zum Beispiel zunächst für 2 Jahre und dann anschließend für 3 Jahre befristet geschlossen werden.

    Flyer „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (pdf)

Kontakt zum Jobcenter

Haben Sie Interesse an diesen Unterstützungsangeboten, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpersonen in der Region Stuttgart:
Jobcenter für die Kreise
Stuttgart: Peter Fischer, Telefon 0711 216-97332, jobcenter.agt@stuttgart.de
Böblingen: Jan Schernau, Telefon 07031 213518, Jobcenter-LK-Boeblingen.Geschaeftsleitung@jobcenter-ge.de
Esslingen: Christoph Mrowiec, Telefon 0711 90654-258, Jobcenter-Esslingen.THCG@jobcenter-ge.de
Göppingen: Telefon 07161 9770-478, -365, -474 oder -455, jobcenter-goeppingen.arbeitgeber@jobcenter-ge.de
Ludwigsburg: Anche Hagenbruch, Telefon 07141 14448828, jobcenter.firmenberatung@landkreis-ludwigsburg.de
Rems-Murr: Michael Merkel, Telefon 07191 3456-739, Jobcenter-Rems-Murr.BAQ@jobcenter-ge.de
Weitere Infos finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Weiterbildung

Gut vorbereitet in die IHK-Weiterbildungsprüfung

Annähernd 4.500 Teilnehmer legen jährlich eine IHK-Fortbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart ab.
Bei der Prüfungsvorbereitung sind die Originalaufgaben und Lösungsvorschläge vergangener Prüfungen eine gute Unterstützung. Sie werden etwa sechs Monate nach Ablauf einer bundeseinheitlichen Prüfung veröffentlicht.

Aufgabenbände

Prüfungsteilnehmer verschaffen sich mit den Aufgabenbänden eine gewisse Sicherheit, ob Themen beherrscht werden. Bildungsträger setzen die Prüfungsfragen im Unterricht gezielt zu Übungszwecken ein und vertiefen dabei Themen und diskutieren Lösungswege. Darüber hinaus geben die Aufgabenbände einen wertvollen Überblick über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Prüfungen.
Eine Liste aller lieferbaren Titel zur Prüfungsvorbereitung mit Preisangaben findet sich unter Aufgabenbände DIHK-Bildungs-GmbH.

Hilfsmittel

Teilnehmer an IHK-Weiterbildungsprüfungen finden auf der Internetseite der DIHK-Bildungs-GmbH unter Downloads Listen aktuell erlaubter Hilfsmittel mit denen während der Prüfung gearbeitet werden kann. In der Regel handelt es sich dabei um Gesetzestexte, Formelsammlungen oder berufstypische Standardwerke. Diese werden mit den von den für die Aufgabenerstellung zuständigen Gremien der IHK-Organisation definiert und festgelegt. So ist gewährleistet, dass die zugelassenen Hilfsmittel und die Prüfungsaufgaben aufeinander abgestimmt sind.

Strukturierungen

IHK-Fortbildungsprüfungen sollen für Teilnehmer und Bildungseinrichtungen berechenbar sein. Die IHK Organisation hat deshalb für ihre schriftlichen Fortbildungsprüfungen Strukturierungen entwickelt. Diese orientieren sich an den Prüfungsanforderungen gemäß Prüfungsverordnung und Rahmenplan und enthalten Richtwerte für die Punkteverteilung. Aus dieser Verteilung lässt sich ableiten, welches Gewicht die einzelnen Themenbereiche in der schriftlichen Prüfung haben.
Die Unterlagen finden Sie unter Strukturierung DIHK-Bildungs-GmbH.
Bei Fragen hilft der Bestellservice des W. Bertelsmann Verlags: Telefon 0521 91101-16.
FAQs zur Berufsanerkennung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Haben Sie im Ausland einen Berufsabschluss erworben und möchten diesen in Deutschland anerkennen lassen? In unseren FAQs zur Berufsanerkennung finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zum Verfahren, zu Zweck und Nutzen für Antragstellende und Unternehmen, den zuständigen Anerkennungsstellen sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.

1. Was ist die Berufsanerkennung?

Im Verfahren der Berufsanerkennung wird geprüft, inwieweit eine Berufsqualifikation, die im Ausland erworben wurde, einem vergleichbaren deutschen Berufsabschluss (Referenzberuf) entspricht.
Die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland überprüft, ob und wenn ja, welche Unterschiede bestehen. Dabei wird auch die bereits gesammelte Berufserfahrung berücksichtigt. Diese Prüfung heißt Gleichwertigkeitsprüfung und ist i. d. R. innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen aller benötigten Unterlagen abgeschlossen.
Einen kurzen Überblick erhalten Sie im Erklärfilm der IHK Düsseldorf:

2. Wer ist für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuständig?

Bei welcher Stelle der Anerkennungsantrag und weitere Dokumente wie Zeugnisse eingereicht werden müssen, hängt vom Beruf und ggf. vom Wohn- bzw. Arbeitsort ab. Die zuständige Stelle finden Sie mit dem Anerkennungs-Finder im Portal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland“.
Für IHK-Berufe (pdf) ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die zuständige Anerkennungsstelle. Auf der Website der IHK FOSA finden Sie alles zu Verfahren, Gebühren, Antragstellung und notwendigen Unterlagen.

3. Was kann Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens sein?

Das Ergebnis wird im Anerkennungsbescheid mitgeteilt. Dieser kann eine volle oder teilweise Gleichwertigkeit des Abschlusses bescheinigen. Ergebnis kann auch sein, dass keine Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte.
  • Es wird die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf bescheinigt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.

  • Werden im Verfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, so erhält der Antragsteller einen Teilanerkennungsbescheid, aus dem die übereinstimmenden und die noch fehlenden Qualifikationen hervorgehen. Eine teilweise Gleichwertigkeit kann ausgeglichen werden.
    • Im Rahmen einer betrieblichen Anpassungsqualifizierung oder Qualifizierungsmaßnahme mit betrieblichem Anteil können die Teile nachgeholt werden, die für die volle Gleichwertigkeit fehlen.
    • Grundlage dafür ist ein sachlich und zeitlich gegliederter Qualifizierungsplan, in dem festgehalten wird, welche Maßnahmen mit welcher Dauer umgesetzt werden müssen.
      → Bei IHK-Berufen (pdf) kann die IHK bei der Erstellung des Qualifizierungsplans unterstützen.
    • Zur Vollanerkennung muss nach Abschluss der Qualifizierung ein Folgeantrag bei der Anerkennungsstelle gestellt werden.

4. Welchen Zweck hat das Berufsanerkennungsverfahren?

Die Berufsanerkennung hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern dabei, ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen mit deutschen Berufsabschlüssen vergleichen und sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser orientieren und bewerben zu können. In bestimmten Fällen ist die Berufsanerkennung Voraussetzung für die Beschäftigung (siehe Frage 5).
Arbeitgebern hilft die Berufsanerkennung dabei, ausländische Berufsabschlüsse einzuschätzen. Sie können besser beurteilen, welche Qualifikationen damit verbunden sind und sicherstellen, ob sie die jeweilige Person mit den für ihre Branche oder ihr Unternehmen einschlägigen Tätigkeiten beauftragen können bzw. dürfen. Die Berufsanerkennung kann bei der tariflichen Eingruppierung der Fachkraft unterstützen. Sie kann aber auch als Grundlage dienen, bereits angestellte Mitarbeitende zu qualifizieren und sie langfristig ans Unternehmen zu binden.

5. Wer kann/muss seinen ausländischen Abschluss anerkennen lassen?

  • Alle Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation können diese in Deutschland anerkennen lassen – ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem aktuellen Wohnsitz und ihrem Aufenthaltsstatus. Voraussetzung ist, dass ihr Abschluss im Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.

  • Personen, die in reglementierten Berufen arbeiten (z. B. Gesundheits- oder Lehrberufe), brauchen zwingend einen in Deutschland anerkannten Abschluss und eine Berufsausübungserlaubnis, um ihren Beruf hier ausüben zu dürfen. Beim Deutschen Bundestag finden Sie eine Übersicht über die reglementierten Berufe in Deutschland (pdf).
    → Beachten Sie: IHK-Berufe (pdf) gehören zu den nicht-reglementierten Berufen.

  • Für Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation auch im nicht-reglementierten Bereich häufig Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Beschäftigung in Deutschland. Weitere Infos dazu finden Sie im Portal der Bundesregierung „Make it in Germany“ unter Wer benötigt eine Anerkennung?

6. Was unterscheidet das Berufsanerkennungsverfahren von einer Zeugnisbewertung?

Die Zeugnisbewertung kommt bei akademischen Abschlüssen in nicht-reglementierten Berufen zum Einsatz. Sie bestätigt die Anerkennung von Hochschule und Studiengang und stuft einen Hochschulabschluss aus dem Ausland in das deutsche Bildungssystem ein, indem sie die entsprechende Ebene, zum Beispiel Bachelor- oder Master-Ebene, nennt. Die Zeugnisbewertung kann als Nachweis einer Hochschulqualifikation verwendet werden, sie berechtigt aber u. a. nicht zum Arbeiten in einem reglementierten Beruf.

7. Was unterscheidet das Berufsanerkennungsverfahren von der Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB?

Die digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist Voraussetzung für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland, z. B. die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) oder die Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV). Sie bescheinigt lediglich, dass eine vom Drittstaatsangehörigen erworbene ausländische Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer vorausgesetzt hat.
Im Unterschied zum Berufsanerkennungverfahren wird keine Aussage hinsichtlich einer Vergleichbarkeit mit deutschen Berufsabschlüssen getroffen.

8. Wo erhalte ich Unterstützung im Ausland beim Thema Anerkennung?

  • Internationale Fachkräfte, die sich noch im Ausland befinden, können sich beim Projekt ProRecognition an den Auslandshandelskammern (AHKs) in 8 Ländern (Ägypten, Brasilien, Indien, Indonesien, Kolumbien, Marokko, Philippinen, Türkei) melden. Sie können sich dort zu ihren persönlichen Anerkennungschancen beraten und bei der Antragsstellung unterstützen lassen. Darüber hinaus werden die Fachkräfte bei Spracherwerb, Migrationsvorbereitung, Visaantragstellung und Jobsuche begleitet.

  • Um eine kostenfreie Erstberatung zu erhalten und die zuständige Anerkennungsstelle zu finden, kann sich die ausländische Fachkraft an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), recognition@arbeitsagentur.de, Telefon 0911 1786503, wenden. Sie kann sich dort registrieren und erhält eine Ansprechperson, die sie beim Anerkennungsverfahren unterstützt. Das Angebot können nur Personen nutzen, die sich im Ausland befinden. Es darf (noch) kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet sein.

  • Mehrsprachige Informationsangebote gibt es auf den Portalen der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:

9. Wo erhalte ich eine Anerkennungsberatung, wenn ich mich in der Region Stuttgart bzw. im Inland aufhalte?

Entsprechende Anlaufstellen stehen in ganz Deutschland zur Verfügung. Finden Sie die passende Stelle in der Beratungssuche von „Anerkennung in Deutschland“.

10. Gibt es finanzielle Unterstützung für das Berufsanerkennungsverfahren?

Im Rahmen des Anerkennungszuschusses des Bundes können Fachkräfte mit Beschäftigung und Wohnort in Deutschland und geringem Einkommen für das kostenpflichtige Berufsanerkennungsverfahren sowie für Qualifizierungsmaßnahmen, die im Rahmen der Anerkennung zur vollen Gleichwertigkeit führen sollen, einen Zuschuss erhalten. Anträge auf Aufnahme in die Förderung können bis spätestens 30. Juni 2027 und Anträge auf Auszahlung bis 30. September 2028 gestellt werden. Der Anerkennungszuschuss muss vor Beginn des Berufsanerkennungsverfahrens beantragt werden.
Erstattet werden können pro Person
  • Kosten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens selbst (Verfahrenskosten, Übersetzungen, Beglaubigungen, Gutachten) bis max. 600 Euro
  • Kosten für Qualifikationsanalysen bis max. 1.200 Euro
  • Kosten für Qualifizierungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (Anpassungslehrgänge, Anpassungsqualifizierungen, Kenntnis- und Eignungsprüfungen sowie entsprechende Vorbereitungskurse und Fahrtkosten) bis max. 3.000 Euro
Die Antragstellung erfolgt über den digitalen Antrag auf Anerkennungszuschuss.
Im Portal „Anerkennung in Deutschland“ erhalten Sie ausführliche Informationen zum Anerkennungszuschuss sowie Kontaktdaten sowie Infos zu weiteren Fördermöglichkeiten.

11. Wo können sich Unternehmen rund um die Berufsanerkennung informieren?

Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ UBA betrachtet die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse aus der betrieblichen Perspektive. Hier gibt es konkrete Hilfestellung für die Umsetzungspraxis, u. a. durch umfangreiche FAQs, ein Fragetool, transparent aufbereitete Infomaterialien wie Checklisten und Leitfäden, Praxisbeispiele aus Unternehmen sowie Veranstaltungen. Im UBA-Netzwerk für Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung erhalten Unternehmen vertiefte und für sie relevante Beratungs- und Unterstützungsangebote. Die Mitgliedschaft im Unternehmensnetzwerk ist kostenfrei.
„Unternehmen Berufsanerkennung“ mit dem UBA-Netzwerk ist ein Projekt der DIHK Service GmbH finanziert durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).

12. Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Berufsanerkennung?

Rechtliche Grundlage der Berufsanerkennung bildet im Wesentlichen das „Anerkennungsgesetz“ des Bundes (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen), das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG (Artikel 1) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Damit wurden die Anerkennungsverfahren für Berufe auf Bundesebene vereinheitlicht. Weitere Berufe sind landesrechtlich geregelt.
Nach dem BQFG gibt es für Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens.
Umfasst werden vom BQFG alle Berufe, die in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundes liegen. Dies ist zum Beispiel für die etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe der Fall. Für den Bereich der nicht handwerklichen Gewerbeberufe sind die IHKs zuständige Stelle. Zur Erfüllung der mit dem BQFG verbundenen Aufgaben gründeten ursprünglich 77 IHKs – darunter die IHK Region Stuttgart – einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss, die IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg. Sie führt die Anerkennungsverfahren für die IHK-Berufe (pdf) durch.
Auch ausländische Qualifikationen sind eine gute Basis für die weitere berufliche Qualifizierung. Nutzen Sie unsere Angebote zur Weiterbildung!
Abschlussprüfung

Abschlussprüfungen Sommer 2027

Prüfungstermine

In diesem Dokument finden Sie alle wesentlichen Termine rund um die Prüfung.

Prüfungstermine für Ausbildungsberufe

Prüfungsanmeldung

Die Anmeldungen zu den Prüfungen und die Anträge auf vorzeitige Zulassung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind bis spätestens 5. Februar 2027 bei der IHK Region Stuttgart einzureichen. Der Versand der Anmeldeformulare erfolgt bis Mitte Dezember 2026 durch die IHK.
Zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 werden aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler, entsprechend den Vorgaben zum Prüfungszeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 in den Ausbildungsverordnung bzw. der Eintragungsbestätigung
  2. Prüfungsteilnehmer, die den Teil 1 der Abschlussprüfung wiederholen bzw. nachholen müssen.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 35 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen.
Zur Abschlussprüfung bzw. Gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 in technischen, kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Ausbildungsberufen werden aufgefordert:
  1. Auszubildende/Umschüler, deren vertragliche Ausbildungs-/Umschulungszeit bis zum 30. September 2026 endet
  2. Prüfungsteilnehmer, die einzelne Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, einen Prüfungsteil oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholen müssen.
Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur möglich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Prüfungstermine

Anmeldeschluss für alle regulären Prüfungsteilnehmer inklusive Zusatzqualifikationsprüfungen sowie die Abgabe der Anträge auf vorzeitige Zulassung zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2027 ist am 5. Februar 2027.
Anmeldeschluss für Prüfungsteilnehmer nach § 43 Absatz 2 (Vollzeitschüler) und § 45 Absatz 2 BBiG (Externe) zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2026 ist am 1. Januar 2027.

Förderung und Unterstützung

Assistierte Ausbildung - AsA

Durch die von der Agentur für Arbeit geförderte Assistierte Ausbildung – AsA können die Chancen für den erfolgreichen Ausbildungsverlauf für schwächere Jugendliche deutlich erhöht und Ausbildungsabbrüche vermieden werden.
Die Assistierte Ausbildung wurde mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt. Alle bewährten Fördermöglichkeiten bleiben erhalten, jedoch erweitert um folgende neue Möglichkeiten:
  • Der Einstieg in die Assistierte Ausbildung ist jederzeit möglich.
  • Der Ablauf der Unterstützung kann sehr flexibel gestaltet werden. Falls gewünscht, kann die Unterstützung auch ruhen.
  • Das Unterstützungsangebot orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und Ihres Betriebes. Das heißt: Es ist zugeschnitten auf die persönlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen.

Zielgruppen:

  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können sowie
  • Auszubildende, bei denen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne die Förderung ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht.
  • Eine Assistierte Ausbildung kann in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden.

Inhalt der Förderung:

Mit der Assistierten Ausbildung – AsA können durch zusätzlichen Stützunterricht Sprach- und Bildungsdefizite der Auszubildenden abgebaut und fachliche Inhalte gefestigt werden.
Die Assistierte Ausbildung – AsA beinhaltet unter anderem die Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie eine kontinuierliche sozialpädagogische Begleitung zur Entwicklung von Schlüsselkompetenzen, damit die Jugendlichen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können.
Die mit der Durchführung der AsA beauftragten Bildungsträger stimmen sich mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen ab, um eine zielgerichtete und individuelle Förderung der Auszubildenden zu gewährleisten.

Kosten und Träger der Maßnahme:

Den Ausbildungsbetrieben und den teilnehmenden Auszubildenden entstehen keine Kosten, denn die Unterstützungsangebote werden von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung finanziert. Die Angebote finden üblicherweise außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit statt.
Die AsA wurde als Maßnahme ausgeschrieben und an verschiedene Bildungsträger in den Landkreisen der Region Stuttgart vergeben.
Weitere Informationen über die jeweiligen Träger in Ihrem Landkreis erhalten Sie über die Agentur für Arbeit.

Bewilligung:

Für die Bewilligung der Assistierten Ausbildung – AsA sind die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung zuständig. Dort wird geprüft, ob die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind und welche sinnvollen Maßnahmeninhalte benötigt werden.
Kostenfreies Angebot der IHKs im Land

Fachkräftesicherung mit der IHK – Web-Seminarreihe

Die zwölf IHKs in Baden-Württemberg bieten ihren Mitgliedsunternehmen eine Web-Seminarreihe zu Themen der Fachkräftesicherung an. Trotz verschlechterter wirtschaftlicher Lage sind zahlreiche Branchen vom Fachkräftemangel betroffen. Die demografische Entwicklung führt dazu, dass dieser weiter zunehmen wird. Bereiten Sie sich rechtzeitig darauf vor!
Jetzt gilt es, den Fokus auf die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten im Unternehmen zu richten. Das bedeutet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund zu halten, in Aus- und Weiterbildung zu investieren, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern, sich als attraktiver Arbeitgeber aufzustellen und alle möglichen Zielgruppen zur Bereicherung des Teams in den Blick zu nehmen. Mit unserer Web-Seminarreihe wollen wir Ihnen dabei helfen.
Die Web-Seminare werden von einzelnen IHKs in Baden-Württemberg durchgeführt und stehen allen interessierten Unternehmen kostenfrei offen. Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Link und melden sich dann direkt über die Anmeldeseite der veranstaltenden IHK an.
Termin Veranstaltungstitel, Veranstalter
23.09.2026
14:30 bis 15:30 Uhr

23.09.2026
10:00 bis 11:00 Uhr

24.09.2026
11:00 bis 12:15 Uhr

24.09.2026
10:00 bis 11:30 Uhr

29.09.2026
17:00 bis 18:30 Uhr

10.11.2026
11:30 bis 12:30 Uhr

25.11.2026
15:30 bis 16:30 Uhr

26.11.2026
10:00 bis 11:30 Uhr

10.12.2026
10:00 bis 11:00 Uhr

Wir ergänzen laufend weitere Web-Seminare. Bitte besuchen Sie unsere Seite regelmäßig.
Dies ist ein Angebot der IHKs in Baden-Württemberg. Ihre IHK vor Ort hilft Ihnen bei Fragen rund um die Fachkräftesicherung und anderen unternehmerischen Anliegen gerne weiter.
Einen Überblick über die Veranstaltungen der IHKs in Baden-Württemberg rund um die Fachkräftesicherung erhalten Sie in unserem Veranstaltungskalender.
Beruf und Familie vereinbaren

Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung auf vielfältige Weise unterstützen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten für Arbeitgeber. Ausführliche Informationen finden Sie bei den angegebenen Stellen.

Möglichkeiten für Betriebe

  • Gründung einer betriebseigenen Kindertageseinrichtung
    Das Unternehmen ist Träger der Einrichtung und hat so die Möglichkeit, den eigenen Bedarf unmittelbar umzusetzen. Das Eigenengagement des Betriebs ist bei dieser Lösung sehr hoch. Alternativ hierzu kann die Trägerschaft auch an einen öffentlichen, freien oder privaten Träger vergeben werden. Informationen über die in der Region Stuttgart aktiven Träger erhalten Sie bei der Servicestelle für betriebliche Kinderbetreuung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS). Ansprechpartner zu Fragen der Förderung und Genehmigung sind auch die jeweiligen Jugendämter der Kommunen.

  • Kooperation in der Kinderbetreuung
    Mehrere Unternehmen richten zusammen eine Kindertagesstätte ein, arbeiten mit einem öffentlichen oder privaten Träger zusammen oder unterstützen die Bildung einer Elterninitiative, die dann als Träger fungiert.

  • Belegplätze in Kindergärten
    Ein Unternehmen „bucht“ Belegplätze in bereits bestehenden Einrichtungen. Das Unternehmen kann bei Bedarf zum Beispiel auch verlängerte Öffnungszeiten finanzieren oder sich an anfallenden Investitionskosten beteiligen.

  • Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson
    Die Tagespflegeperson betreut die Kinder im eigenen Haushalt oder in dem der Eltern. Unternehmen können Belegplätze für Mitarbeiterkinder bei einer ortsansässigen Tagespflegeperson buchen. Alternativ ist es möglich, dass die Kinder in Räumen des Unternehmens in einer so genannten Großtagespflegestelle betreut werden. Infos dazu gibt es beim Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V. bzw. direkt bei den Trägern vor Ort.

    Infos zu Angeboten in Stuttgart gibt es z. B. bei der Tagesmütterbörse der Caritas Stuttgart.

  • Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
    Eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Der zweckgebundene Zuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Sonstige Angebote
    Ferienbetreuung, Hausaufgabenbetreuung, Kinderbetreuung für Notfälle (Eltern-Kind-Zimmer, Notfall-Tagesmutter), Information und Beratung (Beratungssprechtage für Eltern).

Förderprogramme zur betrieblichen Kinderbetreuung

Das Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung” (Zuschüsse zu Betriebskosten) des Bundesfamilienministeriums ist ausgelaufen.
Für das Programm „Investitionsprogramms zur Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Zuschüsse zu Investitionskosten), das durch das Kultusministerium Baden-Württemberg umgesetzt wird, ist die Antragsfrist abgelaufen; es werden keine Zuschussanträge mehr entgegengenommen.
Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald neue Programme aufgelegt werden.

Rechtliche und steuerliche Hinweise

Kindertagesbetreuungsgesetz

„Geld folgt Kind“ ist die Zielrichtung des Kindertagesbetreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Das bedeutet, dass Eltern ihr Kind sowohl am Wohnort als auch an ihrem Arbeitsort betreuen lassen können. Dies kommt neben den Eltern auch den Unternehmen entgegen, die ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung unterstützen wollen.

Absetzen von Kinderbetreuungskosten

Wollen sich Arbeitgeber steuerlich begünstigt an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zuschüsse zur Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen oder allgemeine Sachzuwendungen in Höhe von maximal 50 Euro monatlich.

Anlaufstellen und hilfreiche Informationen

Wenn Sie Ihren Beschäftigten flexible Arbeits(zeit)modelle für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie anbieten möchten, finden Sie im Artikel Flexible und mobile Arbeitsformenweitere Informationen dazu.
„Bündnis Zukunft der Industrie“

„Bündnis Zukunft der Industrie“ startet Kommunikationsplattform

Das „Bündnis Zukunft der Industrie“ ist für seine Partner eine wichtige Plattform, um die Herausforderungen und Transformationen für die Zukunft der Industrie zu entwickeln und neue Impulse zu setzen.
Gewerkschaften, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) haben sich dafür zusammengefunden.
Teil des neuen Konzeptes der Kommunikationsplattform ist die neue Webseite und eine zusätzliche Social Media-Kommunikation über die LinkedIN-Plattform.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der neuen Kommunikationsplattform, um den Austausch über die Zukunft der Industrie mit proaktiven Ideen zu fördern.
Fachkräfteinwanderung

Vereinfachter Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“ zugestimmt, wonach Briten in § 41 Aufenthaltsverordnung und in § 26 Abs.1 Beschäftigungsverordnung aufgenommen werden, d.h. sie werden aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich zu den sogenannten „Best-Friends“-Staaten gehören.
Seit dem 1. Januar können britische Staatsangehörige, die nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der priviligierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen. Die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen werden von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Weitere Informationen sowie die Verordnung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, finden Sie auf der Seite des Bundesrats.

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Potenziale nutzen, Fachkräfte finden

Heute schon an morgen denken – Unterstützung bei der Azubisuche

Investieren Sie weiter im Bereich der dualen Ausbildung und sichern Sie sich so Ihre Fachkräfte. Ihre IHK unterstützt Sie dabei, passende Auszubildende zu finden – Kontaktieren Sie uns wahlweise telefonisch, per E-Mail oder Videocall. Die Expertinnen und Experten der Projekte Azubi gesucht und Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte sind bei Fragen für Sie da und beraten Sie gern.

Unsere Bildungsprojekte und -services

Veranstaltungen zur Azubigewinnung und Berufsorientierung

Wir bieten zahlreiche zielgruppenadäquate Veranstaltungen an wie Berufsbildungstage, Berufsparcours in Stuttgart oder im Landkreis Esslingen oder Azubi-Speed-Datings und beteiligen uns an Ausbildungsmessen. Dort können Unternehmen und Ausbildungsinteressierte in Kontakt treten.
Eine Übersicht der Veranstaltungen zur Berufsorientierung der IHKs in Baden-Württemberg finden Sie unter berufsorientierung-bw.de. Sprechen Sie uns gerne an, wenn sie sich dort beteiligen möchten.
In unserem Veranstaltungskalender Fachkräftesicherung finden Sie weitere IHK-Termine zu vielfältigen Fachkräftethemen.
Der Wettbewerb um Auszubildende wird schärfer. Unternehmen müssen aktiver um Jugendliche werben, damit sie ihren Nachwuchs an Fachkräften sichern können.
Wir geben Ihnen Tipps zum Ausbildungsmarketing.

Weiterführende Informationen

Hinweise und Beispiele finden Sie in den Handlungsempfehlungen des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung KOFA:
Beruf und Familie vereinbaren

Flexibles und mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten – die wichtigsten Punkte

Sie überlegen sich, mobiles Arbeiten für Ihre Beschäftigten anzubieten? Dabei sind einige Punkte zu beachten:
  1. Regelung: Grundsätzlich sollten Regelungen zu mobilem Arbeiten im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen getroffen werden bzw. sind im Tarifvertrag enthalten.
    Haben Sie bisher keine Regelungen getroffen? Sie können das für den konkreten Einzelfall mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder einen Zusatz zum Arbeitsvertrag abschließen. Denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis stillschweigend erkĺärt, indem er beispielsweise das nötige Equipment in Empfang nimmt und die Arbeit von zu Hause aus aufnimmt.
    Ist Ihr Unternehmen mitbestimmungspflichtig? Dann sollten sie das mobile Arbeiten über eine Betriebsvereinbarung zusammen mit Ihrem Betriebsrat gestalten.
    Punkte, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden könnten, enthält die Toolbox „Digitale Vereinbarkeit“ zu Homeoffice und mobilem Arbeiten (pdf), Seite 19/20 (Erfolgsfaktor Familie).

  2. Technische Ausstattung: Der Arbeitgeber sollte die Arbeitsmittel zur mobilen Arbeit (z. B. Laptop, Tablet, Handy) und entsprechende Zugangsmöglichkeiten zum Firmennetzwerk zur Verfügung stellen. Eine private Nutzung der Arbeitsmittel sollte aus Gründen des Datenschutzes, der Datensicherung und Haftung ausgeschlossen werden.
    IHK-Infos zum Thema privater Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz.

  3. Arbeits- und Gesundheitsschutz: Mobile Arbeitsplätze unterliegen anders als Telearbeitsplätze nicht der Arbeitsstättenverordnung, dennoch ist das Arbeitsschutzrecht einzuhalten. Der Arbeitgeber muss Vorrichtungen oder Gerätschaften so einrichten, dass die Beschäftigten gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 5 ArbSchG) durchzuführen.
    Anregungen zur sicheren, stressarmen und gesundheitsfördernden Gestaltung von mobiler Bildschirmarbeit gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) und bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG gesetzliche Unfallversicherung.

  4. Datenschutz: Der Arbeitgeber muss als datenschutzrechtlich Verantwortlicher die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die zum Schutz persönlicher Daten notwendig sind und den Zugriff durch unbefugte Dritte verhindern. Dazu sollten gesicherte Verbindungen bzw. Verschlüsselungssysteme zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollten vertragliche Regelungen getroffen werden, wonach der Arbeitnehmer zum Daten- und Geheimnisschutz und zur Vertraulichkeit verpflichtet wird.
    Weitere Infos zum Datenschutz finden Sie in unseren FAQs.

  5. Arbeitszeitgesetz und Zeiterfassung: Es gelten zum Beispiel die maximale Tagesarbeitszeit von 10 Stunden, die Pausen- und Ruhezeitenregelungen und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht bzgl. der Arbeitszeit und kann zum Beispiel feste Servicezeiten oder Zeiten der Erreichbarkeit festlegen.
    Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten systematisch erfassen – am sichersten ist die tägliche Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Pausenzeiten. Hierbei ist er auf die Hilfe seiner Beschäftigten angewiesen.
    Die IHK hat wichtige Punkte zur Arbeitszeiterfassung zusammengestellt.
    FAQs zur Arbeitszeiterfassung gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS.

  6. Versicherungsschutz: Auch im Homeoffice genießen die Beschäftigten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 gilt laut Artikel 5: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Versichert sind somit Wege in der Wohnung, die im engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (inkl. Nahrungsaufnahme und Toilettengang). Außerdem sind Beschäftigte ebenfalls auf dem Weg versichert, wenn sie ihre Kinder in eine externe Betreuung bringen, um im Homeoffice zu arbeiten.

Homeoffice und mobiles Arbeiten im Ausland

Zunehmend überlegen Unternehmen, Homeoffice und mobiles Arbeiten auch vom Ausland aus zu ermöglichen. Wir haben erste Informationen dazu zusammengestellt.
Bei rechtlichen Fragen können sich Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart gerne an den IHK-Service Recht und Steuern wenden.

Argumente

Flexible und mobile Arbeitsformen bieten Unternehmen ein wichtiges Instrument, um das Potenzial qualifizierter Fachkräfte optimal zu nutzen: Beschäftigte sollen beispielsweise auch beim Kunden oder auf Geschäftsreisen erreichbar und einsetzbar sein. Auch wollen die Betriebe flexibel auf schwankende betriebliche Anforderungen reagieren und sich außerdem als attraktiver Arbeitgeber positionieren.
Berufstätige Mütter wollen mehr Karrierechancen, Väter mehr Familienzeit: Mobiles und flexibles Arbeiten wird auch von Seiten der Beschäftigten immer mehr gewünscht – vor allem, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wie die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern, aber auch um anderen privaten Angelegenheiten nachzugehen. Stichworte sind hier lebensphasenorientierte Personalpolitik oder Work-Life-Balance.
Ein weiterer Blickwinkel öffnet sich durch die aktuelle Diskussion um Mobilität und Nachhaltigkeit: Verkehrsaufkommen und damit Staus und Umweltbelastungen könnten durch flexibles und mobiles Arbeiten vermindert werden.
Gleichzeitig steigen durch die zunehmende Digitalisierung die Möglichkeiten für flexible und mobile Arbeitsformen, zum Beispiel durch Breitbandverbindungen, mobile Endgeräte, entsprechende Software und Cloud-Dienste.
  • gesellschaftlicher Wandel: Wunsch nach Work-Life-Balance
  • Arbeitszufriedenheit und Gesundheit
  • Arbeitgeberattraktivität
  • Chancengleichheit
  • technische Entwicklung und globale Kooperation
  • Effizienzsteigerung und Kapazitätsanpassung
  • verbesserte Kommunikation und klare Prozesse
  • Wandel der Führungs- und Arbeitskultur
  • Welche Möglichkeiten gibt es für Tätigkeiten in der Produktion oder personenbezogene Dienstleistungen?
  • Wie kann einer Entgrenzung der Arbeit und einer zunehmenden Belastung der Mitarbeiter durch ständige Erreichbarkeit entgegengewirkt werden?
  • Wie funktionieren Personalführung, Organisation und Kommunikation bei einem mobilen und flexiblen Team?
  • Wie werden Teamidentität, Engagement und Kreativität sichergestellt?

Möglichkeiten...

  • mobiles Arbeiten (etwa auf Dienstreisen)
  • Desksharing innerhalb eines Unternehmens
  • Telearbeit als Homeoffice oder im Wechsel von Heim- und Büroarbeit
  • Teilzeit (auch reduzierte Vollzeit, Altersteilzeit)
  • Gleitzeit
  • Vertrauensarbeitszeit
  • Arbeitszeitkonten (auch Lebensarbeitszeitkonten)
  • Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
  • Jobsharing
  • längere Abwesenheitsblöcke wie Sabbaticals, mehrmonatige Freistellungen, Elternzeit, Pflegezeit

... und Grenzen

Klare Strukturen und verbindliche Regeln, Planbarkeit und Verlässlichkeit sowie eine gute Kommunikation sind unabdingbar für flexible Arbeits(zeit)modelle – ebenso wie eine entsprechende Unternehmenskultur und Kompetenzen auf Seiten der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Betriebliche Erfordernisse wie Kundenwünsche, Maschinenlaufzeiten, Service- und Öffnungszeiten sind mit den Wünschen der Beschäftigten in Einklang zu bringen und dabei verschiedene rechtliche und technische Rahmenbedingungen zu beachten:
  • gesetzliche Regelungen wie
    • Arbeitszeitrecht (z. B. maximale tägliche Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten, Zeiterfassung)
    • Arbeitsschutz (z. B. Arbeitssicherheit und Schutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen)
    • Datenschutz (z. B. technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten, IT-Sicherheitskonzept)
  • tarifrechtliche Regelungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • technische Arbeitsmittel, Kommunikationsmittel und -möglichkeiten
  • arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Tipps für die betriebliche Praxis

  • Klare Vereinbarungen treffen!
    Flexible Arbeitsmodelle erfordern klare Regeln, beispielsweise zur Frage der Erreichbarkeit. Alle sollten zum Umgang mit mehr „Selbstverantwortung“ befähigt werden.
  • Leistung der Mitarbeitenden messen!
    Leistungen sollten möglichst objektiv definiert und gemessen werden. Die Zielerreichung hat Vorrang vor Anwesenheit.
  • Moderne Werkzeuge für die Zusammenarbeit nutzen!
    Teams sollten bei flexibler Arbeit durch interne soziale Netzwerke, Blog oder Collaboration Tools unterstützt werden
  • Digitale Zusammenarbeit braucht neue Führungspersönlichkeiten!
    Flexibles Arbeiten erfordert neue Führungs- und Kommunikationsansätze, z. B. Führen und in Kontakt bleiben auf Distanz.
  • Unternehmenskultur anpassen!
    Den notwendigen Kulturwandel einleiten und unterstützen, z. B. auf Ergebnisse ausrichten. Denn Arbeitsmodelle müssen zur Kultur passen.
  • Technische Machbarkeit und Datenschutz gewährleisten!
    Eine funktionierende Hard- und Software sind ein Muss, genauso wie Sicherheit und Datenschutz.
  • Ausprobieren und Probelauf starten!
    Sie müssen nicht gleich das ganze Unternehmen umstellen; probieren Sie mobile Lösungen in einem Bereich aus.
  • Zuhause arbeiten – Raum für die Arbeit schaffen!
    Das Homeoffice dient der Arbeit. Diese Fokussierung gelingt am besten in einem abgeschlossenen Bereich, idealerweise einem eigenen Raum.
  • Sich selbst managen!
    Flexible Arbeitsmodelle verlangen ein hohes Maß Selbstorganisation. Effizientes Arbeiten und Verlässlichkeit sind unabdingbar.
  • Sich selber schützen!
    Flexible Arbeit darf nicht zur Selbstausbeutung führen. Engagierte Mitarbeiter/innen setzen Grenzen und halten sie ein.
  • Sichtbar bleiben!
    Wer selten(er) im Büro/am Arbeitsplatz ist, muss stärker darauf achten, dass die Arbeitsergebnisse und die Rolle als Teammitglied auch wahrgenommen werden.
  • Digitale Kommunikation aktiv nutzen!
    Soziale Medien sollten auch genutzt werden, um die eigene Leistung und Kreativität darzustellen.
  • Vereinbarkeit regeln!
    Homeoffice und mobiles Arbeiten sind kein Ersatz für eine fehlende Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen.
  • Probelauf anbieten!
    Helfen Sie Vorbehalte abzubauen und vereinbaren Sie eine „Probezeit“ für mobiles Arbeiten.
Quelle: Erfolgsfaktor Familie

Hilfreiche Informationen

Handlungsleitfäden und Tipps für die Einführung flexibler und mobiler Arbeitsformen:
Infos zu Recruiting, Visum, Integration

FAQs zur Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland

Wir beantworten wichtige Fragen zu Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Fachkräfte ins Unternehmen. Innerhalb der EU besteht Arbeitnehmerfreizügigkeit. Jeder EU-Staatsangehörige kann in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Deshalb werden hier nur Personen betrachtet, die keine EU-Staatsangehörigkeit haben (Drittstaatler).
In diesen FAQs erfahren Arbeitgeber
  • wer zur Beschäftigung nach Deutschland einreisen darf, welche Möglichkeiten es beim Auslandsrecruiting gibt und was bei der Personalauswahl helfen kann
  • wie Visumverfahren und Anerkennung ausländischer Abschlüsse funktionieren und diese beschleunigt werden können
  • welche Pflichten Arbeitgeber haben
  • wie Integration im Betrieb funktionieren kann
Außerdem zeigen wir Ihnen, wie wir Sie dabei unterstützen können.

1. Wer darf zur Beschäftigung nach Deutschland einreisen?

  1. Als anerkannte Fachkraft einreisen darf, wer einen deutschen bzw. einen in Deutschland anerkannten ausländischen Hochschul- bzw. Berufsabschluss vorweisen kann.
    Dafür müssen entsprechende Abschlusszeugnisse/Zertifikate vorliegen, die hier bewertet bzw. anerkannt werden müssen.

  2. Einreisen dürfen auch Personen mit einer Teilanerkennung ihres ausländischen Abschlusses, die für die volle Anerkennung noch Qualifizierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen absolvieren müssen.
    Diese Maßnahmen dürfen in Deutschland erfolgen und müssen innerhalb von max. drei Jahren abgeschlossen sein. Die Vollanerkennung muss nachgewiesen werden, wenn danach ein Aufenthaltstitel als anerkannte Fachkraft angestrebt wird.

  3. Seit 1. März 2024 dürfen auch Personen mit einem ausländischen Abschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren einreisen, um hier entweder
    • das Anerkennungsverfahren im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft mit dem Ziel einer Vollanerkennung durchzuführen oder
    • bei Vorliegen von entsprechender ausgeprägter Berufserfahrung ohne Erfordernis einer Anerkennung zu arbeiten → nur in nicht-reglementierten Berufen (Berufserfahrenen-Regelung).

      Notwendig ist für diese Zwecke i. d. R. ein ausländischer Hochschulabschluss bzw. eine mindestens 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist. Dafür ist in Deutschland eine Bescheinigung einzuholen.
  4. Außerdem dürfen Personen einreisen, um in Deutschland eine Ausbildung zu absolvieren, und können in diesem Rahmen beschäftigt werden. Nach erfolgreichem Abschluss können sie in Deutschland als Fachkraft arbeiten.
Grafik zeigt die möglichen Wege zu einer Beschäftigung in Deutschland nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Infos zu den Voraussetzungen für die wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung und den erforderlichen Nachweisen finden Sie im Artikel Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?

Achtung: Für bestimmte Herkunftsländer (z. B. „Best-Friends“-Staaten, Westbalkan), Berufsgruppen (z. B. Lkw-/Busfahrer) und Qualifikationen (z. B. IKT-Fachkräfte) gibt es Ausnahmen, ebenso wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen.
Bitte prüfen Sie Ihren Einzelfall!

2. Wie komme ich in Kontakt mit internationalen Fachkräften?

  • Sie können Stellenanzeigen in entsprechenden Medien schalten, Jobbörsen nutzen, auf Jobmessen im Ausland gehen, Kontakte zu ausländischen Hochschulen oder deutschen Auslandsschulen aufbauen, Auslandskontakte Ihrer Beschäftigten oder Geschäftspartner nutzen und vieles mehr.
  • Da es nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) Ausländern erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Zeit zur Suche eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes einzureisen, können Sie diese auch in Deutschland gezielt ansprechen. Wir haben in einem Artikel zusammengefasst, wie Sie Personen mit einer Chancenkarte (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche) einstellen können.
  • Darüber hinaus ist es möglich, Ausländer zu beschäftigen, die hier ein Studium, eine Anpassungsqualifizierung oder eine Ausbildung absolviert haben. Dafür ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks notwendig, der vor Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt und von ihr genehmigt werden muss.
Unterstützung bei der Suche gibt es durch die Welcome Center in Baden-Württemberg, den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, Career Services an deutschen Universitäten und Hochschulen, die deutschen Auslandshandelskammern oder auch private Vermittlungsagenturen.

3. Welche Hilfsmittel können bei der Personalauswahl unterstützen?

  • Bewerbungsgespräche mit internationalen Fachkräften oder Ausbildungskandidaten sind für Personalverantwortliche oft mit Herausforderungen verbunden. Häufig finden sie online statt. Technische und sprachliche Hürden sowie kulturelle Unterschiede können die Kommunikation erschweren. Der Leitfaden Bewerbungsgespräche mit internationalen Fachkräften (pdf) des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (KOFA) kann dabei helfen, Gespräche strukturiert, wertschätzend und unter Berücksichtigung der Besonderheiten internationaler Rekrutierung zu führen.
    Auf der KOFA-Webseite finden Sie weitere Infos zum Thema (Digitales) Vorstellungsgespräch mit internationalen Bewerberinnen und Bewerbern.

  • Einschätzung und Bewertung von ausländischen Berufsqualifikationen: Ausländische Berufsqualifikationen einzuschätzen und zu bewerten kann Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Umfassende Informationen und Unterstützung bietet das BQ-Portal. Es bündelt auf einer Plattform relevante Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen und Berufsbildungssystemen und enthält über 100 Länderprofile mit mehr als 6.000 Berufsprofilen.

  • Einschätzung von Deutschkenntnissen und Überprüfung von Sprachzertifikaten: Häufig ist es schwierig einzuschätzen, welche Deutschkenntnisse, z. B. bei einem Sprachniveau B1 oder B2, in der Praxis zu erwarten sind, und ob diese für die vorgesehene Beschäftigung oder Ausbildung ausreichen. Hilfestellung leistet die Checkliste Deutschkenntnisse ausländischer Azubis und Fachkräfte in der Praxis: Empfehlungen für Betriebe (pdf) von „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“, „Hand in Hand for International Talents“ und Goethe-Institut.
    Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse werden im Visumverfahren nur Sprachzertifikate bestimmter zertifizierter Anbieter anerkannt. Eine Liste finden Sie beim Auswärtigen Amt. Das Sprachzertifikat darf i. d. R. nicht älter als 12 Monate sein.
    Empfehlenswert ist außerdem eine Echtheitsprüfung der Sprachzertifikate. Möglichkeiten dazu finden Sie hier:

4. Wie läuft das reguläre Visumverfahren ab – Schritt für Schritt?

Schritt 1
Die ausländische Fachkraft muss in ihrem Heimatland persönlich den Antrag auf ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Visumanträge sowie Hinweise zu ggf. erforderlichen herkunftsstaat-spezifischen Nachweisen und zur Visumgebühr sind dort erhältlich.
Für zahlreiche Visaarten und Länder kann das digitale Auslandsportal des Auswärtigen Amts genutzt werden.
Schritt 2
Erforderlich für die Beantragung des Visums ist je nach angestrebtem Aufenthaltstitel außerdem
  1. eine Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Hochschul- bzw. Berufsabschlusses durch die jeweils zuständige Stelle in Deutschland – siehe Frage zum Anerkennungsverfahren oder
  2. eine Auskunft zur Berufsqualifikation darüber, dass diese mindestens 2 (Schul-)Jahre in Vollzeit gedauert hat und im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – diese kann digital bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.
Zeugnisbewertung, Anerkennungsbescheid bzw. digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) muss für die Visumbeantragung bereits vorliegen.
(Ausnahme: Visum für eine Ausbildung in Deutschland)
Schritt 3
Die Auslandsvertretung prüft u. a. alle ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung wie gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und gültiger Pass, kein Ausweisungsinteresse, keine Sicherheitsbedenken.
Schritt 4
Die Auslandsvertretung beteiligt i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese prüft, ob
  • ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag vorliegt – das vom Arbeitgeber auszufüllende Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ dient dabei dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots,
  • ggf. eine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist (für reglementierte Berufe, z. B. Pflegeberufe, Erzieher/-innen),
  • ggf. weitere Anforderungen an die Beschäftigung erfüllt sind und
  • die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.) nicht ungünstiger sind als für vergleichbare inländische Beschäftigte.
Schritt 5
Nach Zustimmung der BA und Erfüllung aller Voraussetzungen kann dem Antragsteller das Visum ausgestellt werden.
Bitte beachten: Ab dem ersten Tag ist eine Krankenversicherung in Deutschland erforderlich. Der Versicherungsnachweis muss spätestens vorgelegt werden, wenn der Antragsteller sein Visum in der deutschen Auslandsvertretung abholt. Ggf. wird eine private Krankenversicherung benötigt, um die Zeit bis zum Arbeits-/Ausbildungsstart zu überbrücken.
Schritt 6
Mit dem Visum, das i. d. R. für 12 Monate gültig ist, reist die Fachkraft nach Deutschland ein, meldet sich am Wohnsitz an und startet mit der Beschäftigung/Ausbildung.
Schritt 7
Vor Ablauf des Visums muss die Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Wohnorts einen Aufenthaltstitel beantragen (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU/EU Blue Card, Niederlassungserlaubnis). Auch hier wird wieder i. d. R. die BA beteiligt, bevor der Titel ausgestellt wird.

5. Was ist das Anerkennungsverfahren und wie läuft es ab?

Eine Voraussetzung für bestimmte Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland ist die Gleichwertigkeit des ausländischen Studien- bzw. Berufsabschlusses mit einem entsprechenden deutschen Abschluss.
  • Bei Hochschulabschlüssen in nicht-reglementierten Berufen reicht eine Zeugnisbewertung aus; der Hochschulabschluss muss mindestens auf Bachelorebene eingeordnet sein – Infos zur Zeugnisbewertung finden Sie
  • bei Hochschulabschlüssen in reglementierten Berufen und bei Berufsabschlüssen muss ein Anerkennungsverfahren bei der jeweils zuständigen Anerkennungsstelle erfolgreich durchlaufen werden – Infos zum Anerkennungsverfahren finden Sie
Im Berufsanerkennungsverfahren führt die zuständige Anerkennungsstelle in einem formalen Bewertungsverfahren einen Vergleich zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Referenzberuf durch und stellt bei Erfolg einen Anerkennungsbescheid aus.
Zuständig für IHK-Ausbildungsberufe ist die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA).
  • Die ausländische Berufsqualifikation muss im Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Bei der IHK FOSA finden Sie eine Liste typischer Berufsabschlüsse aus wichtigen Ländern; diese sind grundsätzlich anerkennungsfähig.
  • Neben dem Abschluss spielen weitere Faktoren bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit eine Rolle wie einschlägige berufspraktische Erfahrungen, Kurse oder Weiterbildungen.
  • Das Berufsanerkennungsverfahren kann mehrere Monate benötigen – die Beantragung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten bei Antragstellung die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Ergebnis kann auch eine Teilanerkennung des Berufsabschlusses sein. Dann besteht die Möglichkeit, die für die Vollanerkennung notwendigen Qualifizierungs- oder Anpassungsmaßnahmen und ggf. Prüfungen in Deutschland durchzuführen. Diese können auch (überwiegend) im Betrieb erfolgen, wenn insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen. Das beteiligte Unternehmen muss für die Anpassungsqualifizierung geeignet sein.
Zur Erlangung der Vollanerkennung muss nach Abschluss der Qualifizierung ein Folgeantrag bei der Anerkennungsstelle, z. B. IHK FOSA, gestellt werden.
Seit 1. März 2024 kann das Anerkennungsverfahren im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft auch in Deutschland gestartet und durchgeführt werden. Die Fachkraft kann währenddessen im Unternehmen im angestrebten Beruf bzw. in einem verwandten Beruf (bei reglementierten Berufen) beschäftigt werden.
IHK-Angebot:
Möchten Sie Personen mit teilanerkannten ausländischen Berufsabschlüssen zur Vollanerkennung verhelfen und sie so für Ihr Unternehmen gewinnen? Wir unterstützen Sie dabei, im Rahmen des Projekts UBAconnect eine passende Fachkraft für eine betriebliche Anpassungsqualifizierung zu finden.

6. Wie kann ich die Verfahren als Unternehmen beschleunigen?

  • Zu einem reibungslosen Verfahren gehört zunächst eine gute Vorbereitung. Alle Unterlagen, die für Visum- und Anerkennungsverfahren benötigt werden, sollten vollständig und – wenn erforderlich – sachgerecht ins Deutsche übersetzt vorliegen. Unterstützung für die Übersetzung von Dokumenten finden Sie zum Beispiel in der Datenbank Justiz-Dolmetscher bzw. auf den Seiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
    Unvollständige Unterlagen können die Verfahren deutlich verlängern.

  • Der Arbeitgeber kann in einem so genannten Vorabzustimmungsverfahren bei der BA prüfen lassen, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und seine Stelle mit einem ausländischen Arbeitnehmer besetzt werden kann. Benötigt wird ein Arbeitsvertragsentwurf bzw. eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen und den Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers. Ansprechstelle ist der Arbeitgeberservice der BA.

  • Außerdem sieht das FEG das so genannte beschleunigte Fachkräfteverfahren vor, welches von Deutschland aus durchgeführt wird. Hierfür schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Er benötigt eine Bevollmächtigung durch die ausländische Fachkraft – siehe Frage 7

7. Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots kann der Arbeitgeber in Deutschland in Vollmacht des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr entweder bei der Ausländerbehörde seines Betriebssitzes oder bei der Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LFZ) Baden-Württemberg einen Antrag auf ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ stellen.
Das Verfahren ist möglich für Fachkräfte, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Anerkennungszwecken einreisen möchten.
→ Achtung: Es gibt Fälle, für die das beschleunigte Verfahren nicht in Betracht kommt. Bitte lassen Sie sich vorher beraten.
  • Die Ausländerbehörde bzw. LZF ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers. Sie übernimmt
    • die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug),
    • soweit erforderlich das Betreiben des Anerkennungsverfahrens bei der zuständigen Anerkennungsstelle und das Einholen der Zustimmung der BA sowie
    • die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen und die Vorabzustimmung zum Visum.

  • Fristen: Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden (Anerkennungsverfahren: zwei Monate, Zustimmungsverfahren der BA: eine Woche, Visumverfahren: sechs Wochen), so dass die Zeitspanne vom Einreichen der vollständigen Unterlagen bis zur Entscheidung über den Visumantrag i. d. R. vier Monate nicht übersteigen soll.

  • Kosten: Das Verfahren kostet 411 Euro je Fachkraft, die der Arbeitgeber zahlt. Hinzu kommt für die ausländische Fachkraft eine Visumgebühr von 75 Euro, ggf. Gebühren für die Zeugnisbewertung oder Anerkennung der Qualifikation zwischen 200 und 1.200 Euro, ggf. Übersetzungskosten sowie Kosten für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels in Höhe von 100 Euro.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet keine Garantie für die Berufsanerkennung bzw. die Visumerteilung. Diese sind allein von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig.
IHK-Angebot:
Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart können Unterstützung durch den IHK-Unternehmensservice Internationale Fachkräfte erhalten. Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig.

8. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

  • Für die Erteilung der Zustimmung der BA (und auf Aufforderung) – § 39 Abs. 4 AufenthG:
    Auskunftspflicht gegenüber der BA in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungspflicht sowie Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis.
    Vom Arbeitgeber sind vergleichbare branchen- und ortsübliche Arbeitsbedingungen zu beachten. Die Vereinbarung des Mindestlohns reicht i. d. R. nicht aus. Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Gehalts kann in den Fällen ohne Tarifbindung der Entgeltatlas der BA geben. Helfen kann auch unsere Übersicht mit Statistiken zu Löhnen und Gehältern.

  • Vor der Einstellung – § 4a Abs. 5 Nr. 1 und 2 AufenthG:
    Prüfung ob Aufenthaltstitel nötig ist bzw. vorliegt und keine Erwerbsbeschränkung eingetragen ist – dafür Ausweispapiere, Aufenthaltstitel plus ggf. Zusatzblatt zeigen lassen; Aufbewahrung einer Kopie für die Dauer der Beschäftigung.

  • Vor oder bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland – § 45c AufenthG:
    Information des/der Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform über die Möglichkeit einer Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch das unentgeltliche Beratungsangebot „Faire Integration“.

  • Nach (vorzeitiger) Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses – § 4a Abs. 5 Nr. 3 AufenthG:
    Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde (maßgeblich ist der Wohnort des Ausländers) innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis, dass eine Beschäftigung vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels, beendet wurde.
    Es ist keine Form vorgeschrieben – eine E-Mail an die ABH mit dem Zeitpunkt der Beendigung sowie den Daten des Ausländers reicht aus. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ stellt für Ausbildungsunternehmen eine Checkliste Azubis aus Drittstaaten – Hinweispflichten für Betriebe (pdf) zur Verfügung.

9. Welche Unterstützung erhalte ich bei der Integration ausländischer Fachkräfte in mein Unternehmen?

Unterstützung leisten die Welcome Center in Baden-Württemberg. Für die Region Stuttgart ist der Welcome Service Region Stuttgart zuständig. Unternehmen können sich dort zur Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte sowie Auf- und Ausbau einer Willkommenskultur beraten lassen. Außerdem unterstützt er internationale Fachkräfte bei zahlreichen Themen wie Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Bewerbungsprozess, Deutschlernen, Wohnungssuche, Kinderbetreuung etc.
Möchten Sie junge Menschen aus dem Ausland ausbilden, unterstützen die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“. Auf unserer Website finden Sie die Kümmerer bei der IHK Region Stuttgart.
Beim Goethe-Institut gibt es zudem geförderte kostenfreie Integrationsangebote für Unternehmen und ihre internationalen Fachkräfte wie Trainings, Beratung und Informationsveranstaltungen.

10. Was kann ich bzw. mein Unternehmen tun, um die Integration zu erleichtern?

Sie erleichtern Ihren ausländischen Fachkräften die Einarbeitung und Integration genauso wie Sie es auch bei neuen Mitarbeitenden aus Deutschland tun sollten: durch einen durchdachten Einarbeitungsplan, Orientierungshilfen und ggf. einen Paten oder Mentoren. Eine besondere Rolle spielt darüber hinaus der (weitere) Deutschspracherwerb.
Sorgen Sie in Ihrem Unternehmen für eine offene Willkommenskultur und tragen Sie mit einfachen Maßnahmen dazu bei, dass die Vielfalt in Ihrer Belegschaft zum Pluspunkt für Ihr Unternehmen wird.
Die IHK stellt umfangreiches Material zur Verfügung zu den Themen:
Praktische Tipps gibt es bei „Make it in Germany“ in der Rubrik Erfolgreich integrieren
Ein wichtiger Punkt ist es, bezahlbaren Wohnraum für Ihre Fachkraft zu finden. Auch hier können Sie als Unternehmen unterstützen und z. B. Ihre Fachkraft bei Wohnungsbesichtigungen begleiten, bei der Übersetzung von Mietverträgen helfen, unbefristete Arbeitsverträge ausstellen als besseren Nachweis für die Vermieter oder ggf. eine Unternehmenswohnung anmieten, in der die Fachkraft übergangsweise wohnen kann (Mitarbeiter-WG).
Tipps zum Azubi-Wohnen und wie KMU mit Wohnangeboten Fachkräfte sichern können gibt es beim Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung KOFA

11. Wo gibt es weiterführende Informationen?

IHK-Angebot:
Mehr Infos und Austausch gewünscht? Besuchen Sie unsere Veranstaltungen zur Ausbildung und Beschäftigung von Personen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte.
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Der demografische Wandel erhöht den Altersdurchschnitt in Unternehmen und verringert das Nachwuchspotenzial. Besonders kleine und mittlere Unternehmen müssen daher verstärkt in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden investieren.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Berufsorientierungsangebote im Landkreis Esslingen

IHK-Berufsorientierungsangebote für Schulen im Landkreis Esslingen

Mit diesem Bestellformular für unsere Angebote möchten wir Lehrkräfte bei der Berufsorientierung unterstützen!
IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer und Unternehmerinnen suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründende, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstützt dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der Nachfolgebörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.
IHK hilft

So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
IHK hilft

Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen:
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.
Anlaufstellen und Infos

Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.

Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.

Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.

Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifizierungen.

Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.

Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.

Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.

Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.

Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Italien

Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Italien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Italien überprüft werden.

1. Meldepflicht

Für den Einsatz von Mitarbeitenden in Italien müssen sich die Unternehmen auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums registrieren. Das italienische Arbeitsministerium bietet darüber hinaus nützliche Informationen (in englischer Sprache). Zudem muss der Einsatz spätestens am Tag zuvor bis Mitternacht auf dem Internetportal ciclavoro.gov.it gemeldet werden.

2. Arbeitsbedingungen in Italien

Beim Einsatz von Mitarbeitenden in Italien müssen die italienischen Arbeitsbedingungen beachtet werden, wie zum Beispiel:
  • Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten
  • Mindestlöhne und Überstundenvergütung
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Vorschriften der Nicht-Diskriminierung
Informationen zu den Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache. Dort finden Sie auch die branchenspezifischen Tarifverträge, die allerdings nur in italienischer Sprache verfügbar sind.

3. Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen

Die folgenden Unterlagen (samt Kopie in italienischer Sprache - in gedruckter oder elektronischer Form) sind vom Entsendeunternehmen während der Entsendung und darüber hinaus für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren:
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnzettel
  • Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen
  • Nachweis über die Zahlung von Gehältern oder gleichwertige Unterlagen
  • Öffentliche Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses oder gleichwertige Unterlage
  • Zertifikat über die anzuwendenden Sozialsicherheitsvorschriften (A1-Bescheinigung)
Zudem ist während des Einsatzes und zwei Jahre nach dessen Abschluss ein Ansprechpartner („referente”) mit Anschrift und Wohnsitz in Italien für die Zustellung von Dokumenten und Unterlagen zu benennen. Für eventuelle Rückfragen der italienischen Behörden muss dieser die italienische Sprache beherrschen. Ebenso ist für die Zeitspanne des Einsatzes ein weiterer, vertretungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen, der zu Verhandlungen mit den Sozialpartnern befugt ist.

4. Mögliche Sanktionen

Die Nichteinhaltung der neu festgesetzten Verpflichtungen ist mit Strafe bedroht. Die Nichtanmeldung einer Entsendung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 180 bis 600 Euro pro entsandtem Arbeitnehmenden bestraft. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten fallen Geldbußen in Höhe von 600 bis 3.600 Euro pro entsandtem Arbeitnehmenden an. Werden keine Ansprechpartner ernannt, fallen Geldbußen in Höhe von 2.400 bis 7.200 Euro an. Die Strafen dürfen nicht höher als 180.000 Euro sein.

5. Besonderheiten im Bausektor

Gemäß Art. 27 des italienischen Einheitstextes zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (GvD Nr. 81/2008) und des Dekrets Nr. 132/2024 müssen seit dem 01.10.2024 Arbeitnehmende, die auf temporäre oder mobile Baustellen entsandt werden, grundsätzlich einen von der italienischen Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) ausgestellten “Punkteführerschein für Baustellen” besitzen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung des Punkteführerscheins entsprechen den ohnehin bereits verpflichtend zu erfüllenden Regeln des italienischen Arbeitssicherheitsgesetzes. Neue Anforderungen sind durch die Einführung des Punkteführerscheins nicht hinzugekommen.
Hinweis: Weitere Informationen zum Anwendungsbereich und Antragsverfahren des Punkteführerscheins finden Sie auf dem ausführlichen Merkblatt Baustellenführerschein in Italien, der auf der Webseite der AHK Italien heruntergeladen werden kann.

6. Sozialversicherung

Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, dass also in Italien keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmenden online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA bzw. über das SV Meldeportal beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Italien und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der DVKA-Seite Arbeiten in Italien.
Weitere Informationen:
International

Vergütung von Reisezeiten bei einer Auslandsentsendung

Mit der Frage, inwieweit die Wegezeit einer Dienstreise auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt und damit beispielsweise in die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit einzubeziehen ist, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits zu verschiedenen Fallkonstellationen befasst.
Ob Reisezeiten, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte reguläre Arbeitszeit hinausgehen als Arbeitszeit zu vergüten sind, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BAG. Am 17. Oktober 2018 wurde über die Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen entschieden (BAG, Urt. v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17).

1. Sachverhalt

Der technische Mitarbeitende eines Bauunternehmens war über einen Zeitraum von zwölf Wochen nach China entsandt. Anstelle eines Direktflugs in der Economy-Class buchte das Bauunternehmen auf Wunsch seines Mitarbeitenden einen Business-Class-Flug mit Zwischenstopp in Dubai. Für jeden der insgesamt vier Reisetage erhielt der Mitarbeitende gemäß seinem Arbeitsvertrag jeweils acht Stunden vergütet. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmende die Vergütung weiterer 37 Stunden, also die vollständige Entlohnung seiner tatsächlichen Reisezeit.

2. Entscheidung des BAG

Nachdem die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, wurde ihr durch das Landesarbeitsgericht (LAG) stattgegeben. Infolge der Revision der Beklagten hatte nun das BAG zu entscheiden. Dieses stellte fest, dass im Rahmen einer vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmenden ins Ausland sowohl die Reise zur auswärtigen Arbeitsstätte, als auch die Reise von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebenden erfolgten. Dementsprechend sei in der Regel die erforderliche Reisezeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit im Rahmen eines Economy-Class-Flugs.
Die Aussagen des BAG betreffen damit die Vergütung von Reisezeiten sowie die erforderliche Reisezeit.

2.1 Vergütung von Reisezeiten

Entsendet der Arbeitgebende einen Arbeitnehmenden vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie die eigentliche Tätigkeit zu vergüten soweit keine anderweitigen Vergütungsregelungen getroffen worden sind.
Das BAG macht deutlich, dass zwischen der arbeitszeitrechtlichen Beurteilung und der Vergütungspflicht zu differenzieren ist. Erstere schützt den Arbeitnehmenden vor einer übermäßigen Inanspruchnahme und dient damit dem Schutz von Körper und Gesundheit, letztere sichert eine angemessene Vergütung des Arbeitnehmenden.
2.1.1 Reisezeiten als Teil der gesetzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebenden
2.1.1.1 Grundsatz
„Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmende mit dem - eigennützigen - Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgebenden.“ (BAG)
Begrifflich handelt es sich insofern um Wegezeiten. Diese werden nicht als Arbeit vergütet.
2.1.1.2 Ausnahme: Tätigkeiten des Arbeitnehmenden außerhalb des Betriebs
Hat der Arbeitnehmende hingegen Tätigkeiten außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehören diesbezüglich erforderliche Fahrten zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Dienstreisen bilden demnach eine Ausnahme vom Grundsatz unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebenden oder von der Wohnung des Arbeitnehmenden erfolgen.
2.1.1.3 Ausnahme: Entsendungen
Dies gilt in gleicher Weise für Reisen die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Auch solche sind fremdnützig, jedenfalls sofern sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebenden erfolgen.
2.1.2 Arbeitszeitliche Einordnung ohne Bedeutung
Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Vergütung ist hingegen die Frage, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG handelt. Das ArbZG sichert als öffentlich-rechtliche Schutznorm vor einer übermäßigen Inanspruchnahme des Arbeitnehmenden. Die Einordnung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit führt aber nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht.
2.1.3 Vergütung von Reisezeiten
Aus der Einordnung von Reisezeiten als Arbeitszeit ergibt sich jedoch noch keine Aussage über die Höhe der Vergütung.
Die Parteien können über die Vergütung von Reisezeiten durch Arbeits- oder Tarifvertrag gesonderte Vergütungsregelungen treffen. Dabei kann eine Vergütung von Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern hierdurch nicht der nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf Mindestlohn unterschritten wird. Ist hingegen eine konkrete Vereinbarung über die Vergütung nicht getroffen, richtet sich diese nach der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung.

2.2 Erforderlichkeit von Reisezeiten

Zu vergüten ist die erforderliche Reisezeit. Deren Bestimmung richtet sich nach den folgenden Grundsätzen.
2.2.1 Vorgabe des Reiseverlaufs durch den Arbeitgebenden
Wird der Reiseverlauf und die Reisemittel durch den Arbeitgebenden bestimmt, ist diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmende benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben das Reiseziel zu erreichen.
2.2.2 Beteiligung des Arbeitnehmenden an der Reiseplanung
Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitnehmende an dem Reiseverlauf bzw. an der Wahl der Reisemittel beteiligt wird. Der Arbeitnehmende ist dann aufgrund der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebenden verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, die kostengünstigste Möglichkeit zu wählen.
Im konkreten Fall hält das BAG bei einer Flugreise diejenige Reisezeit für erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt, es sei denn ein solcher ist wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmenden nicht zumutbar.
2.2.3 Weitere Bestandteile der Reisezeit
Zu den Bestandteilen der eigentlichen Beförderungszeit gehören auch solche Zeiten die mit der Beförderung zwingend einhergehen. Beispielhaft ist hier auf die Wegezeiten zum und vom Flughafen abzustellen sowie die Zeiten für das Einchecken und die Gepäckausgabe.
Nicht dazu gehört jedoch eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit der Reise beispielsweise für das Kofferpacken und Duschen.

3. Fazit

Das Urteil gibt Auskunft über die Frage der Vergütung und der Erforderlichkeit von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen als auch bei Dienstreisen. Das BAG stellt insofern Reisezeiten im Rahmen von Entsendungen denjenigen im Rahmen von Dienstreisen gleich. Die zu vergütende Reisezeit bestimmt sich nach den Zeiten die zur Wahrnehmung der Reise effektiv erforderlich sind. Überlässt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden die Wahl der Reisemittel und den Verlauf der Reise so ist letzterer im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten die kostengünstigste Möglichkeit zu wählen. Offen bleibt, ob im Rahmen einer Gesamtkalkulation die Wahl eines kostenintensiveren aber schnelleren Verkehrsmittels möglich ist, indem ein niedrigerer Vergütungsanspruch die höheren Beförderungskosten ausgleicht.
In der Praxis ist dem Unternehmer – die Rechtsprechung des BAG kennend – zu empfehlen, direkt mit seiner Belegschaft klare und transparente Vergütungsregeln zu treffen. Auf diese Weise können etwaige Unsicherheiten bereits im Vorfeld entschärft werden. Das Bundesarbeitsgericht lässt nämlich weiterhin die Möglichkeit von abweichenden Regelungen von der gesetzlichen Vergütungspflicht der erforderlichen Reisezeit zu, sofern mit der gesonderten Vergütungsregelung nicht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten wird.
IHK-Angebote für Eltern

Das eigene Kind bei der Berufsorientierung unterstützen

Eltern sind eine wichtige Unterstützung und gefragte Ratgeber bei der Berufswahl ihrer Kinder. Die IHK unterstützt Sie als Eltern hierbei mit verschiedenen Angeboten.

Online informieren

Umfangreiche Informationen über die dualen Ausbildung, Karrierewege, Bewerbung und wie Sie Ihr Kind bei der Berufswahl unterstützen können, gibt es auf dem Infoportal „Ja zur Ausbildung“ des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK) und des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Die Ausbildungskampagne “Ausbildung macht mehr aus uns” des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) bietet Jugendlichen und deren Eltern, mit Clips und Bewegtbildformaten über TikTok und Co., Einblicke in die duale Ausbildung. Auf www.gut-ausgebildet.de finden Sie ergänzend Videos zu verschiedenen Ausbildungsberufen.

Beratung durch die IHK

Gerne beraten wir Sie – auch gemeinsam mit Ihrem Kind – in einem persönlichen Gespräch zu Ausbildungswegen, Karrierechancen und der dualen Ausbildung. Sprechen Sie uns an!
Regelmäßig finden in der IHK „Elterncafés“ statt. Das sind Veranstaltungen, bei denen Sie sich in entspannter Atmosphäre über Ausbildungswege für Ihr Kind informieren können. Wir informieren Sie hier über aktuelle Termine.
Oft gibt es auch in der Schule verschiedene Angebote zur Berufsorientierung. Fragen Sie am besten direkt an der Schule Ihres Kindes nach.

Ausbildungsplatz finden

Unter www.meine-ausbildung-in-deutschland.de und in der Lehrstellenbörse der Agentur für Arbeit veröffentlichen viele Ausbildungsbetriebe in der Region ihre freien Praktikumsplätze und Lehrstellen.
Die IHK-Ausbildungsexpertinnen und -experten des Projekts „Azubi gesucht – IHK-Bewerbervermittlung“ beraten ihr Kind gerne persönlich, um einen Beruf zu finden, der zu seinen Talenten und Stärken passt. Anschließend stellen Sie bei Interesse Kontakt zu potenziellen Ausbildungsbetrieben her und unterstützen bei der Bewerbung.
IHK hilft

Freie Lehrstellen besetzen

Immer mehr Unternehmen in der Region Stuttgart beklagen, dass es schwer fällt, offene Ausbildungsstellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Die Konsequenz: Ausbildungsplätze bleiben unbesetzt und dringend benötigte Fachkräfte können so nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden.
Betroffene Betriebe können sich jederzeit an die IHK wenden. Gerade bei kurzfristig noch zu besetzenden Ausbildungsplätzen bieten sich mit Unterstützung des IHK-Services „Azubi gesucht? – IHK-Bewerbervermittlung“ gute Chancen: Die Ausbildungs-Expertinnen und -Experten bringen Betriebe und Bewerberinnen und Bewerber passgenau zusammen.
Für Betriebe kann es auch erfolgversprechend sein, bisher weniger beachtete Zielgruppen als potenzielle Azubis in den Blick zu nehmen:
  • Leistungsschwächere Jugendliche, die mit individueller Unterstützung zu motivierten Azubis werden können,
  • Studienabbrecher/-innen oder
  • junge Eltern, die eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren können.
  • Auch viele Geflüchtete suchen Ausbildungsstellen und können beispielsweise über eine Einstiegsqualifizierung den Weg in eine duale Ausbildung finden. Auch hierbei berät und unterstützt die IHK Unternehmen sowie Bewerberinnen und Bewerber.

IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


Die IHK unterstützt

Fragen und Antworten zur Ausbildung von Geflüchteten

Viele Unternehmen haben Interesse junge Menschen mit Fluchtgeschichte in ihrem Unternehmen auszubilden. Wir beantworten wichtige Fragen hierzu.
In diesen FAQs informieren wir Ausbildungsbetriebe zu folgenden Themen:
  • Fragen des Aufenthaltsstatus und der Arbeitserlaubnis von Geflüchteten
  • Vorbereitung und Einstieg in die Ausbildung
  • Kompetenzfeststellung und Einschätzung von Deutschkenntnissen
  • Finanzielle und weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Betriebe und Auszubildende
  • Hilfe bei Spracherwerb und Prüfungsvorbereitung
  • Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung für Geduldete in der Ausbildung

1. Mit welchem Aufenthaltsstatus dürfen Geflüchtete in Deutschland eine Ausbildung machen?

Bevor Sie Geflüchtete einstellen, müssen Sie deren Aufenthaltsstatus kennen. Diesen erkennen Sie an den Ausweisdokumenten.
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis (z. B. nach § 24 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) dürfen ohne Einschränkung eine Ausbildung oder Arbeit beginnen.
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft noch) oder mit einer Duldung (Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist vorerst aus wichtigen Gründen nicht möglich) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach einer mehrmonatigen Wartezeit eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen. Sie müssen dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, die in die Aufenthaltspapiere eingetragen wird.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine Kopie der Ausweisdokumente und Aufenthaltspapiere für die Dauer der Ausbildung bzw. Beschäftigung aufzubewahren.

2. An wen sollte man sich als Ausbildungsbetrieb wenden bzw. wer sollte informiert werden, wenn man einen Geflüchteten ausbilden möchte?

Die meisten Geflüchteten haben in der Regel eine zuständige Ansprechperson beim Jobcenter (Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis) oder der Agentur für Arbeit (Asylsuchende und Geduldete). Diese sollte zunächst informiert werden. Falls bei Asylsuchenden und Geduldeten die Arbeitserlaubnis noch fehlt, empfiehlt es sich, die Ausländerbehörde direkt anzusprechen.
Die jeweils zuständigen Kammern bieten individuelle Beratung zum Thema Ausbildung von Geflüchteten an. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie noch keinen passenden Kandidaten oder Kandidatin gefunden haben. Wir unterstützen Sie bei der Suche.

3. Welchen Weg sollte ein Ausbildungsbetrieb gehen, wenn er einen Geflüchteten erfolgreich ausbilden möchte?

Einen bewährten Einstieg bieten ein Berufsorientierungspraktikum (max. drei Monate) und/oder eine vier- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ). Die EQ kann mit einem Sprachkurs kombiniert werden. Danach könnte sich die Ausbildung anschließen.
Ziel ist das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch und die schrittweise Integration in das Ausbildungssystem und das Unternehmen.

4. Welche Sprachkenntnisse sollten Geflüchtete für eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Ausbildung mitbringen?

Das Sprachniveau wird definiert nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“. Erfahrungswerte zeigen, dass folgende Sprachniveaus erreicht sein sollten:
  • für eine Einstiegsqualifizierung (EQ): idealerweise ab B1-Niveau (fortgeschrittene Sprachverwendung)
  • für eine Ausbildung: idealerweise ab B2-Niveau (selbstständige Sprachverwendung)
Informationen zum Sprachniveau Ihres Bewerbers finden Sie auf den Zertifikaten der Deutsch- und Integrationskurse. Die Checkliste Deutschkenntnisse ausländischer Azubis und Fachkräfte in der Praxis: Empfehlungen für Betriebe (pdf) unterstützt Sie bei der Einschätzung des jeweiligen Sprachniveaus. Sie können auch individuelle Sprachstandsfeststellungen veranlassen, zum Beispiel über das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit.

5. Wie kann ein Ausbildungsbetrieb für eine Ausbildung relevante Kompetenzen der Geflüchteten feststellen?

Am besten können Sie sich im Rahmen eines Praktikums von den Fertigkeiten Ihrer Bewerberin oder Ihres Bewerbers überzeugen.
Zur Feststellung beruflicher Qualifikationen und Fähigkeiten bieten die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK so genannte Kompetenzfeststellungstests an.

6. Gibt es finanzielle Unterstützung für den Azubi und den Ausbildungsbetrieb?

Unternehmen können eine Förderung für eine vier- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ) erhalten. Ziel ist die anschließende Übernahme des Geflüchteten in eine Ausbildung. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit übernehmen die Praktikumsvergütung in Höhe von 276 Euro monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich), einen Zuschuss zur Sozialversicherungspauschale sowie ggf. Fahrkosten. Der Geflüchtete kann parallel die Berufsschule oder (wenn er nicht mehr berufsschulpflichtig ist) einen BAMF-Sprachkurs bei einem Bildungsträger besuchen. Es gibt kein Höchstalter für die Teilnahme an einer EQ.
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis können während der Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten. Dies ist ein individueller Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Deckung des Lebensunterhalts.
Asylbewerber können während einer betrieblichen Berufsausbildung (oder auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums) durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bei schulischen Ausbildungen kann es Leistungen nach dem BAföG auch ohne deutschen Pass geben, wenn der Geflüchtete langfristig in Deutschland bleiben darf oder schon lange in Deutschland lebt. Einzelheiten regelt § 8 BAföG.

7. Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es während der Ausbildung?

Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit bietet Geflüchteten und Betrieben Unterstützung im Rahmen der Assistierten Ausbildung (AsA) an. Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf erhalten intensive Betreuung vor und während der Ausbildung, unter anderem Stütz- und Förderunterricht. Auch die Ausbildungsbetriebe werden bei administrativen/organisatorischen Aufgaben unterstützt und bei der Ausbildung begleitet.
Die IHK unterstützt mit dem Projekt „Erfolgreich ausbilden!“ kleine und mittlere Unternehmen, wenn besondere Herausforderungen während der Ausbildung auftreten wie Schwierigkeiten in Betrieb und Berufsschule, Konflikte oder Probleme beim Azubi.
Daneben können im Rahmen der Initiative VerAplus (Verbesserung von Ausbildungserfolgen) die Leistungen des Senior-Experten-Services (SES) in Anspruch genommen werden: Erfahrene Expertinnen und Experten im Ruhestand unterstützen Auszubildende als persönliche Coaches und Vertrauenspersonen während der Ausbildung.
Im Ausbildungscampus Stuttgart erhalten junge Menschen mit Migrations- und/oder Fluchtbiografie Unterstützung bei der beruflichen, sozialen und gesellschaftlichen Integration. Sie können auch während der Ausbildung unterschiedliche Angebote in Anspruch nehmen mit dem Ziel, Ausbildungsabbrüche zu vermeiden. Hierzu gehört das Lernzentrum mit seinen Gruppenangeboten und der individuellen Nachhilfe sowie das Mentorenzentrum, die psychologische Beratung, das psychosoziale Angebot und weitere Projekte zur Kompetenzentwicklung.

8. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es an den Berufsschulen?

An manchen Berufsschulen sind Flüchtlings- bzw. Integrationsklassen für EQ-Praktikanten und Azubis eingerichtet. Es gibt auch EQ-Förderklassen mit integriertem Sprachkurs sowie Sprachförderung während der Ausbildung. Bitte sprechen Sie uns oder die zuständige Berufsschule direkt an.
An den Berufsschulen in Stuttgart gibt es Ausbildungsmanager und -managerinnen zur Unterstützung und Sprachförderung der Azubis. Weitere Infos zum Ausbildungsmanagement finden Sie auf der Website der Stadt Stuttgart.
Nützliche Tipps für Azubis hat das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge zusammengestellt:

9. Wie kann ich meinen Azubi beim Deutschlernen unterstützen?

Integration gelingt zu einem großen Teil über Sprache – gute Voraussetzungen dafür bietet der Arbeitsplatz mit dem Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen.
Sie können Ihren Azubi darüber hinaus unterstützen – zum Beispiel, indem Sie die Kosten für einen Sprachkurs übernehmen, selbst ein Deutschtraining oder Lernmaterial anbieten oder ihm einen Sprachmentoren zu Seite stellen. Übrigens müssen betriebliche Deutschkurse nicht vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Außerdem gibt es staatlich geförderte Berufssprachkurse speziell für Azubis.

10. Wie kann ich meinen Azubi bei der Prüfungsvorbereitung unterstützen?

Unternehmen können ihre Auszubildenden vielfach unterstützen, damit sich diese gut auf die Prüfungen vorbereiten können. Hilfreich sind neben Lernmaterialien und Vorbereitungskursen vor allem Hinweise für das richtige Lernen, das Verstehen von Prüfungssprache und den Abbau von Prüfungsangst.
Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat praktische Tipps für Unternehmen und Auszubildende zusammengestellt:

11. Wohin wende ich mich, wenn ich vermute, dass mein Azubi traumatisiert ist?

Viele Menschen mit Fluchtgeschichte haben oft belastende Erfahrungen und schwere Schicksalsschläge hinter sich oder stehen vor vielfältigen Herausforderungen, die sich auch auf ihre psychische Gesundheit auswirken können.
An die hier aufgeführten Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema:
Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge und „NIFA plus – Netzwerk zur beruflichen Teilhabe von Geflüchteten“ haben das Infopapier „Psychische Gesundheit Geflüchteter und Zugewanderter am Arbeitsplatz“ (pdf) erarbeitet. Es zeigt, wie sich psychische Belastungen äußern können und wie Unternehmen Betroffene unterstützen können, und bietet praxisnahe Hinweise für den Arbeitsalltag.
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung KOFA gibt Infos und Tipps zum Thema Psychische Probleme in der Ausbildung – Das können KMU tun.

12. Können Auszubildende mit Duldung ihre Ausbildung in meinem Unternehmen abschließen?

Für die Dauer der Ausbildung können Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG) bzw. bei nicht-gesichertem Lebensunterhalt eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) erhalten. Bei nicht bestandener Prüfung ist die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs möglich mit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. -duldung. Bei Ausbildungsabbruch erlischt die Aufenthaltserlaubnis bzw. -duldung.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Ausbildungsabbruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde zu melden (maßgeblich ist der Wohnort des Ausländers). In der Mitteilung sind der Zeitpunkt des Abbruchs sowie Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
Wird das Ausbildungsverhältnis abgebrochen oder vorzeitig beendet, wird die Aufenthaltserlaubnis einmalig um 6 Monate verlängert bzw. dem Geduldeten einmalig eine Duldung für 6 Monate zum Zweck der Suche nach einer anderen Ausbildungsstelle erteilt.

13. Wie erfolgt der Übergang nach erfolgreicher Ausbildung in eine Beschäftigung?

Beschäftigen Sie den Geflüchteten mit Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bzw. Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“) nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen weiter oder findet er eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit).
Dafür muss er außerdem
  • einen Pass(-ersatz) besitzen,
  • über ausreichend Wohnraum verfügen,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Stufe B1 GER – Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung reicht i. d. R. aus)
Damit die Übernahme von Ausbildung in Beschäftigung gut gelingt:
Mit der Freiburger Checkliste (pdf) können sich Unternehmen und Azubis gut auf die notwendigen Schritte zum Übergang von der Ausbildungsduldung („3“) in den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung („+2“) vorbereiten. → Bitte beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung (ca. 6 Monate vor geplantem Ausbildungsende)
Ist eine Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsabschluss im Ausbildungsbetrieb nicht möglich, wird die Aufenthaltserlaubnis einmalig um 6 Monate verlängert bzw. erhält der Geduldete einmalig eine Duldung für 6 Monate, um einen anderen Arbeitsplatz suchen zu können.

14. Wo finde ich weitere Tipps und Hinweise?

Erklärfilm, Booklets und Broschüren

Berufsperspektiven in verschiedenen Sprachen

Ein System der Berufsausbildung ist in den meisten Herkunftsländern der Geflüchteten nicht vorhanden. Hier finden Unternehmen mehrsprachige Hilfsmittel, um zu zeigen, wie die duale Berufsausbildung in Deutschland funktioniert.

Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung

Der Erklärfilm stellt das duale Ausbildungssystem und eine Auswahl der über 330 verschiedenen Ausbildungsberufe kurz und knapp vor. Neben einer deutschen Fassung gibt es den Film auch mit Untertiteln in Englisch, Arabisch, Farsi und Tigrinya.
Erklärfilm Deutsch Erklärfilm Englisch
© NUIF
© NUIF
Erklärfilm Arabisch Erklärfilm Farsi
© NUIF
© NUIF
Erklärfilm Tigrinya
© NUIF
Der Film des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge soll Unternehmen dabei helfen, Geflüchtete für die duale Berufsausbildung zu begeistern.
Erklärfilm „Duale Ausbildung“ in ukrainischer Sprache – IHK просто пояснює, що таке «дуальна освіта»

Booklet „Ausbildung im Unternehmen – berufliche Perspektiven in Deutschland”

Das zweisprachiges Booklet des DIHK zur dualen Berufsausbildung in Deutschland gibt es in den Varianten Arabisch, Farsi, Pashtu und Tigrinya. Die Broschüre richtet sich an junge Geflüchtete und skizziert die beruflichen Perspektiven, die eine duale Berufsausbildung in Deutschland eröffnet. Die Booklets können Sie hier herunterladen.

Elternratgeber: Berufsausbildung in Deutschland

Infos rund um die Berufsausbildung, Fördermöglichkeiten und Perspektiven in 17 Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Griechisch, Arabisch, Persisch, Russisch, Ukrainisch, Türkisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch, Chinesisch).

Ausbildung in Deutschland – Broschüre in einfacher deutscher Sprache

Die Broschüre „Ausbildung in Deutschland: Gestalte deine Zukunft – Chance Ausbildung” gibt es in einfacher Sprache und im Sprachniveau B1. Sie zeigt die Argumente für eine duale Berufsausbildung auf, stellt über 40 Berufe aus den unterschiedlichsten Bereichen vor und gibt wertvolle Tipps für Bewerbung und Vorstellungsgespräch.

Website „Berufenavi“

Das Berufenavi ist eine Navigationshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) durch die vielen Angebote zur beruflichen Orientierung im Netz. Es enthält FAQs zur Ausbildung auf Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch.

Website „meinBERUF“

Das Portal der Bundesagentur für Arbeit begleitet junge Menschen auf dem Weg in den Beruf. Unter anderem gibt es eine Übersicht über alle Berufe – unterteilt nach Berufsfeldern oder alphabetisch sortiert. Die Informationen stehen auch in einfacher Sprache zur Verfügung.

Website „Einfach Zukunft“

Die Website der Bundesagentur für Arbeit und SchuleWirtschaft Deutschland informiert zur Berufsausbildung in Deutschland auf Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Tigrinya und Ukrainisch. Junge Geflüchtete berichten über ihren Werdegang, ihre Entscheidung für eine duale Berufsausbildung sowie über die Unterstützung, die sie erfahren haben. Daneben gibt es hilfreiche Tipps und Links zu den Themen Ausbildung und Bewerbung.

Website „Meine Berufserfahrung“

Die Website der Bertelsmannstiftung will eine schnelle Selbsteinschätzung über das Ausmaß beruflicher Vorerfahrung in verschiedenen Berufen ermöglichen. Damit soll die Vermittlung in Praktika, Aus- und Weiterbildung sowie Arbeit erleichtert werden. In drei bis fünf Minuten kann der/die Teilnehmende mittels Fotos und Tätigkeitsbezeichnungen in zwölf Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Arabisch, Farsi, Russisch, Türkisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch) zeigen, mit welchen konkreten beruflichen Handlungen eines deutschen Referenzberufs er/sie vertraut ist. Derzeit steht das Angebot für 30 Berufe zur Verfügung. Das integrierte Berufs-ABC beinhaltet Infos zu den einzelnen Berufen sowie wichtige Begriffe und Tätigkeiten in verschiedenen Sprachen.
Besetzung von Ausbildungsstellen

„Azubi gesucht?“ – IHK-Bewerbervermittlung

Die Kolleginnen der IHK-Bewerbervermittlung „Azubi gesucht?“ unterstützen Unternehmen durch die Vermittlung von potentiellen Auszubildenden.
Immer mehr Unternehmen in der Region Stuttgart beklagen, dass es zunehmend schwerer fällt, offene Ausbildungsplätze mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Das Team “Azubi gesucht?” unterstützt Sie gerne bei der Besetzung offener Ausbildungsstellen.
Viele Unternehmen haben diese Unterstützung bereits erfolgreich in Anspruch genommen und ihre Ausbildungsplätze besetzt. Gerade auch für kurzfristig freigewordene Stellen bietet der IHK-Service beste Chancen für eine schnelle Nachbesetzung.

Anmeldung zur Bewerbervermittlung

Bei Interesse füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Wir reichen Ihre offenen Stellen im Anschluss an passende Bewerberinnen und Bewerber weiter, die zu uns in die Beratung kommen.

Ihre Ansprechpartner

In Stuttgart
Anna Schupeck
Telefon 0711 2005-1346
Samuel Fink
Telefon 0711 2005-1248
azubigesucht@stuttgart.ihk.de
In Böblingen Christiane Schullerus-Sixt
Telefon 07031 6201-8246
azubigesucht.bb@stuttgart.ihk.de
In Esslingen-Nürtingen
Claudia Roth
Telefon 0711 39007-8359
azubigesucht.es@stuttgart.ihk.de
In Göppingen Petra Dauser
Telefon 07161 6715-8444
azubigesucht.gp@stuttgart.ihk.de
In Ludwigsburg Sandra Widmayer
Telefon 07141 122-1041
azubigesucht.lb@stuttgart.ihk.de
In Rems-Murr Esther Weidner-Frevel
Telefon 07151 95969-8744
azubigesucht.rm@stuttgart.ihk.de


Praxistipps und Kontakte

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Immer mehr Beschäftigte müssen Beruf und Pflege kranker Angehöriger miteinander vereinbaren. Was können Unternehmen tun, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darin unterstützen wollen? Auf dieser Seite finden Sie eine erste Übersicht, wichtige Kontaktadressen, Informationsmaterialien und weiterführende Links.
In Baden-Württemberg leben rund 625.000 Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Stand: 2023). Die Zahl hat sich zwischen 2013 und 2023 mehr als verdoppelt – Tendenz weiter steigend. Mehr als die Hälfte der pflegebedürftigen Menschen wird zu Hause ausschließlich von Angehörigen betreut, von denen rund 65 Prozent Frauen sind. Rund die Hälfte der pflegenden Angehörigen ist gleichzeitig erwerbstätig, was die Bedeutung der Vereinbarkeit von Pflegeverantwortung und Beruf unterstreicht.
(Quelle: Statistisches Landesamt, Gesellschaftsmonitoring)

Erste Schritte

Falls eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter von einem Pflegefall betroffen ist, prüfen Sie
  • welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden
  • welche Herausforderungen für den Beschäftigten entstehen
  • wie die zeitliche Belastung aussieht
  • ob und inwieweit die Arbeitszeit reduziert werden soll
  • welche Auswirkungen auf das Team zu erwarten sind
  • ob die Arbeitsprozesse im Team entsprechend geändert/umverteilt werden können
Sind diese ersten Fragen geklärt, geht es daran, die für die betroffene Person individuell passenden Maßnahmen festzulegen.

Maßnahmen für den Arbeitgeber (Übersicht)

Arbeitszeit und -organisation

  • Flexible Arbeitszeiten, Teilzeit, komprimierte Arbeitszeit (z. B. Vollzeit in vier statt in fünf Tagen)
  • Einzelmaßnahmen wie individuell vereinbarter späterer Arbeitsbeginn, individuell vereinbarte Ausgestaltung der Arbeitswoche (insbesondere bei Teilzeit), längere Mittagspause, vermehrte (Kurz-)Pausen im Verlauf des Arbeitstages, lange Planungshorizonte bei Dienstplangestaltung etc.
  • Kurzfristig gewährte Freistellung/Sonderurlaub (auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus)
  • Alternierende Heim- und Telearbeit
  • Rücksichtnahme bei Urlaubsplanung, Überstunden, Geschäftsreisen
  • Teamarbeit (Arbeitsteilung im Team, Vertretungsregelungen)
  • Arbeitsplatzausstattung (Zugang zu Telefon, PC, Intra-/Internet auch in Bereichen, in denen das nicht wie bei Büroberufen Standard ist, z. B. in der Produktion)
Beschäftigte haben Anspruch auf verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz. Diese gehen von einer kurzzeitigen vollständigen Freistellung bei plötzlich auftretender Pflegesituation bis hin zu längeren teilweisen Freistellungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Familienangehörigen.

Kommunikation und Personalentwicklung

  • Interne Kommunikation des Themas Beruf & Pflege (Intranet, Schwarzes Brett, Gesundheitstage), Bekanntmachen der vorhanden Maßnahmen, Bereitstellen von Informationsmaterial
  • Akzeptanz und Anerkennung der Pflegeleistung, Sensibilisierung der Belegschaft (Engagement der Geschäftsführung)
  • Interner Ansprechpartner für das Thema Beruf & Pflege, Pflegelotse
  • Trainings für Führungskräfte
  • Einbinden der Führungskräfte in die Maßnahmenkonzeption
  • Mitarbeitergespräche (Fragen zur Pflegesituation verbindlich integrieren)
  • Abstimmung bei Fort- und Weiterbildungen
  • Kontakthalten und Know-how Erhalt bei Freistellungen

Entgeltbestandteile und geldwerte Leistungen

  • Zuschuss für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Umwandlung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) in Freizeit

Service für die pflegenden Beschäftigten

  • Seminare, Schulungen, psychosoziale Beratung
  • Notfallmanagement, Unterstützung bei der Organisation von Pflege wie Beratung zum Pflegearrangement, Vermittlung externer Dienstleister
  • Freiwilligen-Pool aus ehemaligen Betriebsangehörigen als Betreuungsdienst
  • Belegplätze für eine Kurzzeitpflege

Pflegeberatung Kontaktadressen

Pflegestützpunkte

In den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs bieten die Pflegestützpunkte (Kooperation der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen sowie der Kommunalen Landesverbände) Hilfe an: Ihre Aufgabe ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige neutral, unabhängig und kostenlos zu beraten und zum Beispiel bei der Antragstellung zu unterstützen. Auch Unternehmen können sich an die Pflegestützpunkte wenden. In der Region Stuttgart befinden sich Pflegestützpunkte in Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Waiblingen. Weitere Informationen sowie die Kontaktadressen unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de.
Eine Übersicht über die Pflegestützpunkte in Stuttgart finden Sie auf der Website der Landeshauptstadt. Dort gibt es auch die Broschüre „22 Fragen zum Thema Pflege“ (pdf)

Pflegeberatung der Pflegekassen/-versicherungen

Seit 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bei den Pflegekassen/-versicherungen. Wenden Sie sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch Mitglied der Pflegekasse ihrer Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen eine Pflegeversicherung mit ihrer Krankenversicherung abschließen. Den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung für alle privat Versicherten und ihre Angehörigen stellt die compass private pflegeberatung GmbH sicher: www.compass-pflegeberatung.de

Service-Telefon des Bundesfamilienministeriums

Das Servicetelefon „Wege zur Pflege“ ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 030 201 791 31 zu erreichen. Informationen zu rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Ansprüchen, zur staatlichen Unterstützung und zur Familienpflegezeit finden Sie zudem im Internet auf dem Informationsportal www.wege-zur-pflege.de.

Internetangebote und Publikationen

Diese Seite wird laufend aktualisiert bzw. erweitert. Wenn Sie Angebote kennen, die hier ebenfalls aufgeführt sein sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.