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Meinungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis
Beleidigungen, politisch extreme Ansichten, Interna aus dem Arbeitsleben und manch anderes, was früher allenfalls im Familien- oder Freundeskreis geäußert wurde, wird heute bedenkenlos auf Facebook und Co. verbreitet. Unternehmen müssen überlegen, wie sie damit umgehen.

Klar ist: Was ein Mitarbeiter öffentlich äußert, geht den Arbeitgeber generell nichts an, wenn kein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Anders ist das nur im öffentlichen Dienst und in Tendenzunternehmen, bei denen politische, religiöse oder ähnliche Ziele den Geschäftszweck bilden.
Klar ist aber auch: Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für alles. Beleidigungen des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und Kollegen können eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt ebenso für Schmähkritik und Verleumdungen.
Arbeitnehmer dürfen allerdings, wie das Bundesarbeitsgericht betont, Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt oder polemisch äußern. Insofern sind zwar auch die (Grund-)Rechte des Arbeitgebers zu beachten. Der Meinungsfreiheit als „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ (Bundesverfassungsgericht) kommt indes bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.
Was also sollen Unternehmen in Konfliktsituationen tun? Das Gleiche wie so oft: Vor dem Arbeitsrechtler erst einmal den Personaler holen. Rechtsstreitigkeiten kosten Zeit, Geld und Nerven, der Ausgang ist häufig ungewiss. Gespräche sind in vielen Fällen zielführender. Ein Posting ist schnell geschrieben. Es ist noch schneller gelöscht.
Prof. Dr. Arnd Diringer, Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht, Hochschule Ludwigsburg
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Walter Beck