Nr. 70472
Magazin Wirtschaft

Cyber WUP für Cybersicherheit

Die Bedrohung selbst kleiner Unternehmen durch Cyberkriminelle wird immer größer. Allein in Deutschland betrug der durch IT- und Cybervorfälle verursachten Schaden 2022 mehr als 200 Milliarden Euro. Nicht nur die großen Unternehmen und Konzerne sind davon betroffen, ­sondern vermehrt auch Kleinst- und Kleinunternehmen.

IHK bietet kostenloseSicherheitsüberprüfung

Deswegen bietet die IHK Region Stuttgart ihren Mitgliedern einen neuen ­Service an: Unsere IHK-IT- und Cyber­sicherheitsberater ermitteln mit Ihnen den Status quo Ihrer IT-Sicherheit und geben Ihnen bei Bedarf erste Impulse zur Verbesserung.
„Cyber WuP“ heißt das Projekt, wobei das Kürzel für Cyber-Wirtschaftschutz und Prävention steht. Gefördert wird es vom  Innenministerium des Landes.
Diese IT-Sicherheits-Checks sind kostenfrei. Die zertifizierten Berater kommen zu Ihnen in Ihre Firma. Mittels ­systematischer  Befragung stellen sie fest, wo Sie eventuell ­Sicherheitslücken haben. Acht Angriffsvektoren werden dabei ermittelt.

Service stärkt die Sicherheit von KMUs

Diese Beratung richtet sich an Geschäftsführer kleiner Betriebe mit bis zu 50 Mit­arbeitern, die keine eigenen IT- oder ­Cybersicherheitsexperten haben und ­daher diese Rolle selbst übernehmen müssen.
Und so funktioniert es: Per Mail oder Telefon (siehe Info-Box) vereinbaren Sie einen Vor-Ort-Termin in Ihrem Unternehmen. Unter Moderation und Erklärung unsere Sicherheitsberater füllen Sie den Fragenkatalog aus, um herauszufinden, wo es in Ihrem Unternehmen Sicherheitslücken und damit verbundenen Handlungsbedarf gibt.

IT-Schutzniveau verbessern

Anschließend erhalten Sie einen Katalog mit Basis-Maßnahmen, weiterführenden Informationen und Best Practices, die ­Ihnen helfen sollen, Ihr IT-Schutz-­Niveau zu verbessern und das Bewusstsein für die Cyberbedrohungen bei Ihren Mitarbeitern zu steigern.
Außerdem erfahren Sie von unseren ­Beratern, an welchen Stellen Sie im Fall eines IT- oder Cybervorfalls Hilfe suchen können und welche Fördermittel Ihnen zur Verfügung stehen.
Ziel des Projektes ist es, Führungskräfte für das Thema IT- und Cybersicherheit zu sensibilisieren und erste Ansätze zur ­Sicherung Ihrer IT-Landschaft aufzu­zeigen.
Roman Leonov, IHK Region STuttgart,  für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Workshop am 24.04.2024

Workshop „Resilienz – Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit entwickeln”

Workshop „Resilienz – Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit entwickeln”

Dieser praxisnahe Workshop zielt darauf ab, die Resilienz und Widerstandsfähigkeit von Gründerinnen und Gründern und jungen Unternehmen zu stärken und mit Tools, sowie Methoden zur Resilienzsteigerung und Stressreduktion vertraut zu machen. Die Veranstaltung wird von einer erfahrenen Expertin für Stressmanagement im Business, geleitet. Neben Fachwissen und praktischen Tools gibt sie auch Einblicke in ihren persönlichen Gründungsalltag und dessen Herausforderungen.
Folgende Themen und Fragestellungen werden behandelt:
  • Wie resilient bin ich und wie kann ich belastbarer werden?
  • Wie gehe ich mit Veränderungen, Unsicherheiten und Rückschlägen um?
  • Best Practises für weniger Stress im Geschäftsalltag
RKW-Sprechtag am 08.05.2024

Gründungsberatung

Beratung zu den Themen Gründung und Existenzsicherung im Rems-Murr-Kreis.
Sie interessieren sich in diesem Zusammenhang für die Bereiche Unternehmensführung sowie Unternehmensstrategie, Marketing und Vertrieb? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Die IHK-Bezirkskammer Rems-Murr veranstaltet in Zusammenarbeit mit Beratern des RKW Baden-Württemberg regelmäßig einen Beratungsnachmittag. Ferner besteht auch die Möglichkeit mit einem Gründungsgutschein über das RKW Baden-Württemberg geförderte Beratungsleistungen zu erhalten. Voraussetzung für eine Teilnahme an diesen kostenfreien, einstündigen Einzelgesprächen sind konkrete Fragen und aussagefähige Unterlagen.
Der nächste Beratungsnachmittag findet statt am 8. Mai 2024.
Wir bitten um eine telefonische Anmeldung zur individuellen Terminvereinbarung unter 07151 95956-8724.
Digitale Impulse

Webinarreihe für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen

Mit der Veranstaltungsreihe „Digitale Impulse“ möchten die IHKs in Baden-Württemberg insbesondere Klein- und Kleinstbetriebe bei wichtigen unternehmerischen Fragestellungen unterstützen. In sechs Webinaren vermitteln unsere Referentinnen und Referenten geballtes Wissen – praxisnah und unkompliziert. Alle Webinare sind kostenfrei und können einzeln gebucht werden. Die Veranstaltungsreihe wird unterstützt vom Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag (BWIHK).
Veranstaltung am 16.05.2024

Nachfolge im Familienunternehmen

Das Unternehmen innerhalb der Familie zu übergeben, steht für Unternehmerinnen und Unternehmer an erster Stelle. Die Führungsnachfolge ist jedoch kein Selbstläufer.
Insbesondere die Abstimmung von Lebensplänen und Unternehmensbelange, wie auch der Erhalt des Familienfriedens, sind langfristige Herausforderungen. Die Übergabe selbst erfordert einen klaren Zeitplan, sorgfältige Vorbereitung und eine präzise vertragliche Umsetzung.
Der Vortrag zeigt, wie Fehler vermieden und die Nachfolge in der Familie steuerlich und rechtlich korrekt umgesetzt werden kann. Hinweise auf Auswirkungen des aktuellen Erbschaftsteuerrechts runden die Veranstaltung ab. Die Referierenden stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für die Termine anmelden:
- 16. Mai 2024
- 24. Oktober 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Chancen und Risiken einer familieninternen Nachfolge
Dr. Bettina Daser
Beratung für Unternehmerfamilien, Stuttgart
18:00 Uhr
Pause
18:15 Uhr
Unternehmensnachfolge sichern und optimieren
Dr. Oliver Kanzler
Rechtsanwalt
Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, Stuttgart
19:00 Uhr
Abschluss
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Magazin Wirtschaft

Controlling für Einsteiger

Nicht nur für Großbetriebe, sondern gerade auch für Klein- und Mittelbetriebe ist es für die Unternehmenssteuerung ­wichtig, eine hohe Finanztransparenz zu haben:
  • Wie entwickelt sich das Betriebsergebnis?
  • Können Umsatzverluste aufgefangen werden?
  • Helfen neue Vertriebswege?
  • Was bringen Investitionen oder Kosteneinsparungen?
  • Können die Zahlungsverpflichtungen zuverlässig erfüllt werden?
Zu diesen Fragen kann ein Controlling elementare Entscheidungs­grundlagen liefern. In diesem Beitrag möchten wir darstellen, wie in einfachen Schritten ein erstes aussagefähiges Controlling-Instrumentarium aufgebaut werden kann.

Jahresplanung

In der Jahresplanung werden für die definierten Unternehmens­ziele Prämissen gesetzt, die anschließend bewertet werden. Der Plan sollte die wesentlichen Parameter abdecken, mit denen das Unternehmen gesteuert wird.
Beispiel: Für das kommende Geschäftsjahr rechnen wir für unser Angebot mit Preiserhöhungen von x%, neue Produkte bringen einen Zusatzumsatz von x Euro, die Erhöhung der Einkaufspreise liegt bei x%, Investitionsvolumen
x Euro, Personalkostensteigerungen x %, Sachkosteneinsparungen x%, die Umsatzrendite soll bei x% liegen.
Die Jahres-Planwerte werden anschließend auf Monate verteilt. Damit ist unterjährig ein Vergleich mit der Ist-Entwicklung möglich ist.

Buchhaltungssystem

Das Buchhaltungssystem sollte so ausgeprägt sein, dass auch relevante Istwerte für das Controlling-­Instrumentarium bereitgestellt werden. Stellschrauben sind beispielsweise der Kontenplan, Produktgruppendifferenzierungen oder die Nutzung von Kostenstellen.
Monatlich wird im Buchhaltungssystem ein Abschluss gemacht, so dass eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit Umsatz, Kosten und Betriebsergebnis für den abgelaufenen Monat und auch kumuliert für das laufende Jahr abgerufen werden kann. Die monatliche BWA sollte, wenn möglich, bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats vorliegen.

Monatlicher Soll-Ist-Vergleich

Mit den Istzahlen aus dem Buchhaltungssystem und den Planzahlen wird nun ­monatlich ein Soll-Ist-Vergleich erstellt. Der Betrieb kann erkennen, wie sich die Geschäftsentwicklung gegenüber dem Plan darstellt und erhält erste Früh­erkennungsindikatoren. Viele Firmen erweitern das Reporting um den Vergleich mit den Vorjahreswerten.

Monatlicher Ergebnisforecast

Der Soll-Ist-Vergleich reicht für die Steuerung nicht aus, weil hier nur die Entwicklung der Vergangenheit dargestellt ist. Für fundierte Entscheidungen ist aber der Blick nach vorne erforderlich. Deshalb wird monatlich auf der Basis der Ist-Zahlen ein Forecast für das restliche Geschäftsjahr erstellt: Welche Umsätze können noch bis Jahresende generiert werden, welche Personal- und Sachkosten fallen noch an, welche Investitionen sollen noch getätigt werden, welches Betriebsergebnis zeichnet sich ab?
Wenn der Forecast monatlich erstellt wird, wird der Beurteilungszeitraum bis Jahresende immer kürzer und die Sicherheit des Forecasts steigt mit jedem ­Monat. Auch können Alternativszenarien, zum Beispiel Worst-Case-Betrachtungen, durchgespielt werden.

Monatlich rollierende Liquiditätsvorschau

Für die Liquiditätsvorschau braucht es eine andere Methode. Mit einer rollierenden Liquiditätsvorschau wird die Entwicklung der liquiden Mittel transparent. Wie sind die Kontostände am Monats­anfang, mit welchen Einnahmen und mit welchen Ausgaben rechnen wir im ­laufenden Monat, welcher Kontostand am Monatsende ergibt sich daraus. Wenn dieses Verfahren monatlich auch für ­Folgemonate angesetzt wird, erhält der Betrieb frühzeitig wichtige Informationen zur Liquiditätsentwicklung.

Monatliches Meeting zum Reporting

Das Controlling-Reporting sollte monatlich mit den Verantwortlichen durchgesprochen und Maßnahmen daraus abgeleitet werden. Wir empfehlen, mit einem Basisreporting zu starten und nach und nach das Controlling-Instrumentarium den Anforderungen entsprechend ­weiter­- zuentwickeln.
Lothar Schubert, Wirtschaftssenior, Gärtringen, Senioren der Wirtschaft e.V. für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
 
Magazin Wirtschaft

Der Vertragshändlervertrag

Unternehmen, die ihre Ware nicht direkt beim Endkunden vertreiben, können dies über Vertragshändler (auch „Eigenhändler“ oder „Zwischenhändler“) im Rahmen einer so genannten „Lieferkette“ machen. Vertragshändler verkaufen die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Durch einen Rahmenvertrag sind sie in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden.

Zwischen Vertragshändlern und  Handels­vertretern ist deutlich zu unterscheiden

Zwischen Vertragshändlern und  Handels­vertretern ist deutlich zu unterscheiden.  Handelsvertreter vermitteln den Abschluss zwischen Unternehmen und Endabnehmer nur. Vertragshändler hingegen  gehen zwei Vertragsbeziehungen ein: die zwischen ­Unternehmen und Vertragshändler und die zwischen Vertragshändler und Endabnehmer.
Dabei stellt nicht jede Lieferkette gleich ein Vertragshändlerverhältnis dar. Entscheidend ist, dass der Vertragshändler tatsächlich so in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist, dass er Auf­gaben zu erfüllen hat, die einem Handelsvertreter wirtschaftlich in erheblichem Umfang vergleichbar sind. So wird man im Lebensmitteleinzelhandel nicht von einem Vertragshändlerverhältnis zwischen den ­Lebensmittelproduzenten und den großen Discountern ausgehen können. Anders sieht es zum Beispiel im Kfz-Handel aus. Dort wird der Vertragshändler im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma besonders herausstellen.

Keine Provision für den Vertragshändler

Anders als der Handelsvertreter erhält der Vertragshändler keine Provision. Er lebt von der Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, insbesondere von ihm eingeräumten Einkaufsrabatten.Der Vertragshändler ist daher kein Franchisenehmer. Er wird normaler­weise keine Einstands- oder Franchise­gebühren bezahlen.
Der Vertragshändler ist im Handelsgesetzbuch nicht (ausdrücklich) geregelt. Eine Reihe von Vorschriften über den ­Handelsvertreter wird aber auch auf ihn angewandt. So kann es zum Beispiel sein, dass der Zwischenhändler nach Beendigung seiner Tätigkeit einen Ausgleichs­anspruch hält.

Keine gesetzliche Regelung

Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, empfiehlt sich für Unternehmen, die einen Vertragshändler zum Vertrieb ihrer Produkte einschalten wollen, mit diesem einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Darin sollte festgehalten werden, was für die Beteiligten gelten soll, welche Pflichten und Rechte der Vertragshändler im Verhältnis zum Hersteller hat und besonders, welche Regelungen des Handelsvertreterrechts analog angewendet werden sollen.

Folgende vier Punkte sollten unbedingt schriftlich geregelt werden:

  1.  Liefer- und Zahlungsbedingungen: ­Vereinbarungen über Lieferkonditionen, Zahlungsmodalitäten, Preisgestaltung und etwaige Rabatte.
  2.  Marketing und Werbung: Festlegung von Zuständigkeiten, Kostenverteilung und Verantwortlichkeiten für Marketingaktivitäten sowie Markenwerbung  gemäß den gesetz­lichen Vorgaben.
  3.  Rechte und Pflichten der Vertrags­parteien: Klarstellung von Verantwortlichkeiten bezüglich Produktqualität, Garantie, Haftung und Supportleistungen   entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
  4. Zu beachten sind allgemein geltende rechtliche Grenzen. Der Vertragshändlervertrag darf nicht sittenwidrig sein. Da er grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb einzuschränken, sind Regelungen wie die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/10 der EU zu beachten.

Vertragsprodukte und Vertragsgebiet gehören in den Anhang

Vertragsprodukte und Vertragsgebiet können sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ändern und sollten daher im Anhang zum eigentlichen Vertrag untergebracht werden. Die Anlagen sind leichter auszu­tauschen oder zu ergänzen.

Das muss man über die Beendigung des  Vertrages wissen

  • Die Laufzeit kann befristet oder ohne Enddatum geregelt werden. Fehlt es an ­einer Befristung, sollten Kündigungsfristen bestimmt werden. Achtung: Die Kündigungsfristen für Handelsvertreter können bei einem Vertragshändler zu kurz sein.
  • Die Möglichkeit der fristlosen ­Kündigung des Vertragshändlervertrags aus wichtigem Grund steht angesichts der Ähnlichkeit zum Handelsvertretervertrag, der auch auf die dauernde Geschäftsbesorgung abstellt, beiden Vertragsparteien zu.
  • Oft unterhält der Vertragshändler ein ­Lager oder Ersatzteillager und führt ­Wartungsleistungen durch. Dann sind auch Rücknahmeverpflichtungen des Herstellers nach Ende der Vertragslaufzeit zu regeln.
  • Der Vertragshändler kann nicht im Voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten. Die Bestimmung des § 88 a Abs. 1 HGB wird analog auf den Vertragshändler angewendet, zumindest, wenn er ­einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben übernommen hat. Er ist dann schutzbedürftig.
  • Ein Vertragshändler kann unter Umständen Ansprüche gegen das Unternehmen auf Prämien oder Boni haben. Wegen ­solcher Ansprüche kann dem Vertragshändler ein Zurückbehaltungsrecht zu­stehen.
  • Ausgeschlossen werden kann der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nicht. Entscheidend ist, ob der Vertragshändler dem Unternehmer die Kundenliste überlassen muss. So kann für den Hersteller, der keine direkte vertragliche Beziehung zum Endabnehmer hat, die Pflicht zur Überlassung einer Kundenliste interessant sein.

IHK-Tipp:Diese Punkte sollten in jedem Vertragshändlervertrag geregelt sein:

  1. Die rechtliche Stellung des Vertrags­händlers, die Produktpalette, das Vertragsgebiet, der Kundenkreis und analoge Anwendung von Vorschriften des Handels­vertreterrechts im HGB, §§ 84 ff HGB
  2. Die Pflichten des Vertragshändlers, also Kaufverpflichtung, Mindestabnahme, Absatzförderung, Interessenwahrung und Werbung
  3. Die Pflichten des Unternehmens wie Lieferpflicht, Herstellergarantie, Gewährleistung, Rückvergütung, ­Interessenwahrung
  4. Die Preisgestaltung, also Nachlässe, ­Rabatte, Absatzziele
  5. Wettbewerbsabreden
  6. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  7. Vertragsdauer  inklusive Kündigungsfristen und Vertragsabwicklung nach einer Kündigung
  8. Verjährung von Ansprüchen
  9. Sonstige Bestimmungen wie anwend­bares Recht, Gerichtsstand, gegebenenfalls Schiedsgerichtsvereinbarung, salvatorische Klausel
Alexander Rilling, Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart,  für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Veranstaltung am 18.04.2024

Unternehmensverkauf

In den nächsten Jahren steht bei vielen kleinen und mittelständischen Betrieben die Übergabe des Unternehmens an. Wo sich innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolgeinteressierte finden lassen, bietet sich häufig eine externe Lösung an, insbesondere in Form eines Unternehmensverkaufs.
Die Veranstaltung zeigt, wie der Unternehmensverkauf strategisch vorbereitet und gestaltet, wie Unternehmenswert und -preis gefunden und wie rechtliche und steuerliche Gestaltungsspielräume genutzt werden können.
Im Anschluss an ihre Vorträge stehen die Referenten für Fragen der Teilnehmenden zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für die Termine anmelden:
- 18. April 2024
- 15. Oktober 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Vorgehensweise beim Unternehmensverkauf
Wolfgang Stumpp
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stumpp Unternehmerberatung GmbH, Weinstadt         
18:00 Uhr
Rechtsfragen beim Unternehmensverkauf
Dr. Tobias Hamm
Rechtsanwalt, Partner
SEQOR Wendler Hamm Rechtsanwälte Partner-schaft mbB, Stuttgart
18:45 Uhr
Pause
19:00 Uhr
Steuerfragen beim Unternehmensverkauf
Stefanie Schrötter
Steuerberaterin, Senior Managerin
Ebner Stolz, Stuttgart
19:45 Uhr
Abschluss
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Veranstaltungsreihe

Start-Up Basics

Sechs Abende, sechs Themenfelder: Mit der Veranstaltungsreihe „Start-Up Basics” möchten wir Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit unterstützen. Vertiefende Informationen in den Bereichen Geschäftsplan, Bankgespräch, Buchhaltung und Steuern, Marketing sowie betriebliche Versicherungen sollen Ihnen den Start erleichtern.

Die Reihe wird zweimonatlich wiederholt und findet immer Mittwochabend (17:00 – 19:30 Uhr) statt . Ein Einstieg ist zu jedem der sechs Abende möglich, ebenso die Teilnahme an Einzelterminen.

Start-Up Basic – Der Geschäftsplan
  •     Warum ein Geschäftsplan?
  •     Struktur und Inhalte eines überzeugenden Geschäftsplans
  •     Der Finanzplan als Basis für das Controlling
Start-Up Basic – Bankgespräch und Förderprogramme
  •     Besser vorbereitet ins Bankgespräch
  •     Einflussfaktoren beim Rating
  •     Förderprogramme, Fördervoraussetzungen
  •     Beispielhafte Finanzierungskonzepte
Start-Up Basic – Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Co.
  •     Die Buchhaltung als Basis für viele unternehmerische Entscheidungen
  •     Die verschiedenen Steuerarten
  •     Kleinunternehmerregelung
  •     Bilanz oder EÜR?
  •     Aufbau einer Buchhaltung
  •     Zusammenarbeit mit dem Finanzamt
Start-Up Basic – Marketing
  •     USP: Was unterscheidet mich von meinen Wettbewerbern?
  •     Produkte und Dienstleistungen in Kundennutzen übersetzen
  •     Zielgruppen identifizieren
  •     Erfolgreiche Akquisitionswerkzeuge – online und offline
Start-Up Basic – Betriebliche Versicherungen 
  •     Risiken erkennen und bewerten
  •     Die gängigsten Versicherungsarten
  •     Vor- und Nachteile der verschiedenen Angebote
  •     Auswirkungen der Selbstständigkeit auf die privaten Versicherungen
  •     Verhalten im Schadensfall
Start-Up Basic – Preisfindung
  •     Wie finde/kalkuliere ich den “richtigen” Preis für mein Produkt oder meine Dienstleistung?
  •     Wie finde ich die Balance zwischen Marktanforderung und Wirtschaftlichkeit? 
  •     Was gibt es für Strategien bei der Preisfindung?
Ein Einstieg ist zu jedem der sechs Abende mög­lich, ebenso die Teilnahme an Einzelterminen. Melden Sie sich zum Themenabend Ihrer Wahl an.


Unternehmensnachfolge

Aktuelle Inserate der nexxt-change Unternehmensbörse

Die kostenfreie Nachfolgebörse nexxt-change hat das Ziel, Selbstständige und Nachfolgeinteressierte zusammenzubringen – aktuell unter anderem über folgende Inserate der Region Stuttgart.
Veranstaltung

IHK Nachfolge-Club

Sie möchten kurz- bis mittelfristig einen bestehenden Betrieb übernehmen oder planen, durch eine aktive Beteiligung selbstständig zu werden? Im Familienunternehmen steht der Generationswechsel an und Sie überlegen, in das elterliche Unternehmen einzusteigen?
Das Format richtet sich ausschließlich an Nachfolgeinteressierte, um den Erfahrungsaustausch untereinander zu fördern. Berater, Coaches, Vermittler, etc. bitten wir, von einer Teilnahme abzusehen.
Lernen Sie Gleichgesinnte kennen, knüpfen Sie neue Kontakte und profitieren Sie vom Know-how und den Erfahrungen anderer! Nutzen Sie die Gelegenheit in ungezwungener Atmosphäre Ihr Netzwerk zu erweitern.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich direkt anmelden:
Programm
18:00 Uhr
Begrüßung
Alexander Ummenhofer
Nachfolgemoderator
IHK Region Stuttgart
18:10 Uhr
offener Austausch, Kurzimpulse
 - Nachfolgeprozess
 - Online-Nachfolgebörse nexxt-change
 - Hinweise zur Unternehmenswertorientierung / Finanzierung
Im Vordergrund steht der Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
19:30 Uhr
Ende der Veranstaltung
Get-together, Netzwerken
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Veranstaltungsreihe

Webinar-Reihe #Fördermittel

In der Veranstaltungsreihe informieren wir Sie über die wichtigsten Förderprogramme in ausgewählten Themenbereichen. Neben einem Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen und Förderhöhe erhalten Sie wertvolle Tipps zur Antragstellung, damit Sie im Idealfall gleich loslegen können. Die Webinare (Microsoft Teams) finden dienstags statt, immer von 08:30 bis 09:00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich – die Teilnahmelinks finden Sie gleich unten bei den Terminen.

1. Digitalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung

3. Forschung & Entwicklung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Jan Herrmann, Technologietransfermanager

4. Startup & Gründung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderator

Weitere Informationen

Hilfestellung bei technischen Problemen finden Sie hier: Technische Hinweise für virtuelle Veranstaltungen

Die Webinar-Reihe ist eine Initiative des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Veranstaltung am 09.10.2024

Webinar: Die Nachfolgebörse nexxt-change

Unternehmerinnen und Unternehmern fällt es zunehmend schwerer, geeignete Nachfolgeinteressierte zu finden. Nexxt-change ist eine unabhängige und die bundesweit größte Unternehmensnachfolgebörse.
Das Webinar zeigt, für wen die Plattform in Frage kommt und wie Sie selbstständig eine Verkaufs- oder Suchanzeige erstellen können. Anhand konkreter Praxisbeispiele erhalten Sie auch Einblicke in den Kommunikationsablauf der Börse.
Im Anschluss der Veranstaltung steht der Referent für Fragen der Teilnehmenden zur Verfügung.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für folgenden Termin anmelden:
- 09. Oktober 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
Alexander Ummenhofer
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Die IHK-Nachfolgemoderation
17:15 Uhr
Die Nachfolgebörse nexxt-change
  • Die nexxt-change-Börse und deren Funktion
  • Die IHK als Ihr Regionalpartner
  • Der Ablaufprozess
  • Tipps für Senior-Unternehmer – Übergebergebende
  • Tipps für potenzielle Nachfolger – Übernehmende
  • Schritt für Schritt: Die Erstellung eines Inserats
  • Schritt für Schritt: Suchen & Finden
  • Aktuelle Inserate der IHK Region Stuttgart
18:00 Uhr
Austausch, Abschluss
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Startup

Work-live-balance auf vier Rädern

„Umstieg zum Mobility Hub möglich“:
Wer mit der S-Bahn Richtung Stuttgarter Flughafen fährt, hört diese Durchsage an der Station Vaihingen. Aber eigentlich würde sie viel besser zum nächsten Halt in Ober­aichen passen...Denn dort gibt es etwas, für das das Wort Mobility eigentlich erfunden sein ­müsste: Die GbR „Work`nRoll“ der Brüder Adrian und Gregory Auracher. Die beiden bauen Transporter zu mobilen Büros aus, die ihren stationären Pendants vielleicht an Platz, jedoch nicht an Komfort nachstehen.

WLAN – egal wo

Ein Knopfdruck genügt, dann fährt das WLAN hoch, das über Starlink läuft und darum überall in Europa funktioniert –  selbst dort, wo das Handy keinen Empfang hat. Danach wird der 20-Zoll-Bildschirm aus der Halterung gezogen,  Maus und Tastatur in Position gebracht und auf dem ­ergonomischen Bürostuhl Platz genommen. Oder doch lieber am höhenverstellbaren Schreibtisch? Dann hätte man bei geöffneter Heckklappe einen grandiosen Ausblick. Jedenfalls wenn man nicht ­gerade auf dem Hof der Schreinerei ­Auracher steht, wo die „Workation“-Fahrzeuge entwickelt und ausgebaut werden.

Ein Schreiner und ein BWLer

Dort in der elterlichen Schreinerei hat der 25-jährige Gregory sein Handwerk gelernt. Sein drei Jahre älterer Bruder Adrian absolvierte zunächst ein duales BWL-­Studium im Handel und arbeitete danach mehrere Jahre im Vertrieb. Während Corona kehrte er in den Betrieb zurück und ist dort seither für alles Digitale zuständig, insbesondere für die CNC-Maschinen.  ­
Die Pandemie war es auch, die die beiden auf die Idee brachte,  Office-­Camper zu bauen: „Die eine ­Hälfte unserer Freunde packte damals ihre Camper, um im Süden mobil zu arbeiten, die andere Hälfte träumte davon, hatte nur kein passendes Gefährt“, erzählt Adrian Auracher.

Komplettes Büro auf Rädern

Da die Brüder bereits mehrere Caravans gemeinsam ausgebaut hatten, um damit an sämtlichen Küsten Europas zum Kitesurfen zu fahren, wussten sie, was man braucht, um sich wohlzufühlen. Die Herausforderung bestand darin, auf der doch sehr begrenzten Fläche ein komfortables Wohnmobil mit einem vollwertigen Büro zu kombinieren.
Eine Art Tetris war nötig, um wirklich alles so kompakt und multifunktional wie möglich zu designen. Beim Tüfteln fand sich sogar Platz für zwei Blumentöpfe.  Aber auch ein Hängefach im Schrank für die Business-Kluft passte in den Camper.
»Bisher war noch keiner da, der nicht mindestens einen Doktor hat«
Aurachers machen alles selber: die passgenauen Schreinerarbeiten sowieso, aber auch Strom, Gas und Wasser. Sogar die Batterien bauen sie aus Kostengründen in Oberaichen.

Selbst ohne Sonne reicht der Strom 4-5 Tage

Vier bis fünf Tage ist man damit autark, wenn die Sonne nicht scheint. Ansonsten reicht die Energie dank der Solarmodule unbegrenzt. Nur mit dem Wasser könnte es knapp werden. Das wäre allerdings  sehr schade, denn die Dusche ist so gestaltet, dass selbst 1,98-Meter-Mann ­Gregory sie bequem nutzen kann.
Inzwischen gibt es fünf Office-Camper die seit Sommer vermietet werden. Wer sind die Kunden? „Bisher war noch keiner da, der nicht mindestens einen Doktor hat“, staunt Adrian und ist auch von der ­Altersklasse überrascht: „Eigentlich ­haben wir mit jungen Paaren so um die 30 gerechnet, bisher waren aber alle 50+“.

Incentive-Möglichkeit für Firmen

Die Kunden finden das Angebot über ­Online-Plattformen. Doch das Vermietungsgeschäft ist aufwendig, zumal die beiden jungen Männer noch zu je 80 Prozent in der Schreinerei arbeiten, um ihre Idee zu finanzieren. Deshalb würden sie die Office-Camper gern an Firmen verkaufen, die sie wiederum als Incentive zur Mitarbeiterbindung nutzen. Ideal sind sie aber auch für Außendienstler.
Für die Eltern Auracher ist es natürlich ein Glück, dass die Söhne in ihre Fußstapfen treten. Aber das Geschäft traditionell weiterführen und immer in Oberaichen bleiben – für Mittzwanziger ist das nicht gerade der ­Lebenstraum. „Wir waren uns einig, dass wir das Geschäft nicht traditionell weiterführen wollen, sondern auch mal wegwollten“, erinnert sich Adrian Auracher. Doch ausgerechnet für die Brüder klappt das nun wohl nicht mehr: „Ich glaube, wir in unserem Job können nicht länger aus einem Wohnmobil heraus arbeiten“, seufzt er.
Dr. Annja Maga, Redakteurin Magazin Wirtschaft, Rubrik Menschen & Ideen
Veranstaltung am 21.03.2024

Erfolgreich gründen im Nebenerwerb

Sie wollen Ihre Geschäftsidee testen, ohne gleich volles Risiko zu gehen? Möchten Sie sich zusätzliche Einkommensquellen erschließen? Oder haben Sie eine Geschäftsidee, jedoch aktuell nicht die Möglichkeiten, sich dieser in Vollzeit zu widmen? Egal aus welcher Situation heraus Sie Ihre Selbstständigkeit starten wollen – in vielen Fällen ist eine Gründung im Nebenerwerb sinnvoll.
Mit unserer Veranstaltung möchten wir Ihnen Hilfestellungen geben, wie Sie Ihren Start erfolgreich meistern. Dabei gehen wir auch auf steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte der Gründung im Nebenerwerb ein.

Programm
17:00 Uhr            Begrüßung
Cristi Kieltsch, IHK Region Stuttgart
17:10 Uhr
Anmeldung einer Gründung im Nebenerwerb                                       
IHK Region Stuttgart
17:35 Uhr
Klein starten – mit System
BeFF e. V., Stuttgart
18:00 Uhr
Steuerrecht für Selbstständige
18:30 Uhr
Getränkepause, Netzwerken
19:00 Uhr
Rentenversicherung für Selbstständige
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Stuttgart
19:25 Uhr
Krankenversicherung für Selbstständige
IKK classic
19:45 Uhr
Öffentliche Förderung
IHK Region Stuttgart

Veranstaltung am 16.05.2024 in Waiblingen

Seminar: Informationen zur Existenzgründung

Der Weg in die „Herausforderung Selbstständigkeit“ will wohl überlegt sein.
Um die richtigen Entscheidungen treffen zu können, ist eine sorgfältige Planung und Vorbereitung unerlässlich.
Im Rahmen dieser Veranstaltung vermittelt die IHK-Bezirkskammer Rems-Murr zusammen mit ihren Kooperationspartnern Grundlageninformationen zu Gründungsformalitäten, Erstellung eines Businessplans, Fördermöglichkeiten, Steuern, Rechtsfragen und sozialer Absicherung.
Veranstaltungsort:
IHK Region Stuttgart Bezirkskammer Rems-Murr
Kappelbergstr. 1
71332 Waiblingen

Datum:
Donnerstag, 16. Mai 2024, 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Bitte melden Sie sich spätestens zwei Tage vor dem Veranstaltungstermin über diesen Link an.

Teilnahmeentgelt: 25 Euro

Fragen zur Anmeldung:

Ute Hedrich, Telefon: 07151 95969-8720
Jennifer Kunath, Telefon: 07151 95969-8725

Fragen zum Inhalt:

Oliver Kettner, Telefon: 07151 95969-8724, E-Mail: oliver.kettner@stuttgart.ihk.de
Fachkräfte

Neun Tipps, wie Sie Ihre Recruiting optimieren

Gerade kleinere und auch mittelstän­dische Unternehmen tun sich gegenüber großen und bekannten Arbeitgebern in der Region sehr schwer, passende Fach- oder Führungskräfte zu finden. Sie erhalten entweder keine oder sehr wenige passende Bewerbungen auf offene Stellen. Da dürfen keine zusätzlichen, hausgemachten Fehler den Besetzungserfolg gefährden! Doch leider wird oft  gegen Grundregeln des Recruitings verstoßen, aus Unkenntnis.

Hier neun Tipps, wie Sie Ihre Recruiting optimieren:

1. Definieren Sie das Jobprofil

Verzichten Sie auf Eigenkreationen und verwenden Sie gängige Positionsbezeichnungen!
Formulieren Sie glasklare Aufgaben, ­Ziele, Zuständigkeiten sowie Schnittstellen und vermeiden Sie wachsweiche Formulierungen. Die Personalabteilung und die Personen beziehungsweise der Bereich,  für den die Stelle besetzt werden soll, müssen sich frühzeitig abstimmen.

2. Punkten Sie als attraktiver Arbeitgeber

Arbeiten Sie heraus, was Ihre Firma als Arbeitgeber besonders auszeichnet. ­Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein und befragen Sie diese nach der Unternehmenskultur und dem Betriebsklima. Ergreifen Sie zielgerichtete Maßnahmen, um Ihre Firma auf der Unternehmensbühne im besten Licht zu präsentieren - online wie offline. Bleiben Sie dabei aber ehrlich.

3. Sagen Sie, was Sie wollen und was Sie dafür bieten

Ein professionelles Briefing ist das Fundament für eine erfolgreiche Stellen­besetzung. Mitarbeiter möchten Klarheit über ihre Verantwortung und ihren Beitrag zum Unternehmensziel! Sie wollen aber auch wissen, wie ihr Einsatz anerkannt und belohnt wird.

4. Seien Sie ansprechbar für Interessenten

Machen Sie die Kontaktaufnahme einfach und persönlich. Geben Sie auch Vorabinformationen, wenn noch keine offizielle Bewerbung vorliegt. Werden Sie deutlich und bringen Sie Aufgaben, Anforderungen und Benefits auch ins optische Gleichgewicht in Ihrer Stellenanzeige!

5. Gestalten Sie den gesamten Prozess so, dass alle Bewerber gern bei Ihnen arbeiten würden

Begegnen Sie Interessenten, Kandidaten und Bewerbern auf Augenhöhe! Sorgen Sie für einen positiven Eindruck im gesamten Bewerbungsprozess und schaffen Sie eine positive Gesprächsatmosphäre.

6. Lassen Sie niemanden unnötig warten

Reagieren Sie schnell und reservieren Sie sich schon im Vorfeld Zeitfenster für die Bewerbungsgespräche. Halten Sie ­permanenten Kontakt zu den im Prozess befindlichen Bewerbern. Führen Sie alle Gespräche im verdichteten Zeitraum von 14 Tagen. Das schafft Ihnen maximale Handlungs- und Entscheidungsoptionen.

7. Sprechen Sie mögliche Kandidaten ­direkt an

75 Prozent der Berufstätigen möchten mittlerweile aktiv angesprochen werden. ­Suchen Sie deshalb in den einschlägigen Netzwerken und Datenbanken gezielt nach passenden Profilen. Sprechen Sie Ihre Wunschkandidaten aktiv und wertschätzend an.

8. Ist die Entscheidung gefallen, wird  ­unterschrieben

Gefährden Sie Ihren Abschluss nicht durch administrative Verzögerungen oder Gehaltspoker. Wenn Sie den passenden Bewerber gefunden haben und Sie sich einig sind, stellen Sie ihn ein. Warten Sie nicht auf die eierlegende Wollmilchsau. Beachten Sie auch Postlaufzeiten und Kündigungsfristen: Bewerber möchten nicht am letzten Tag bei ihrem aktuellen Arbeitgeber kündigen.

9. Willkommenskultur beim Onboarding

Bereiten Sie den Arbeitsplatz Ihres neuen Mitarbeiters für den ersten Tag vor. ­Erstellen Sie in jedem Falle einen klaren Fahrplan für die erste Zeit im neuen Job. Nehmen Sie sich Zeit und vereinbaren Sie gleich zu Beginn Feedbackgespräche in der Probezeit.

Ralph Dannhäuser, on-connect GmbH, Filderstadt, für Magazin Wirtschaft Rubrik Rat&Tat
IHK-Netzwerkveranstaltung

Young Business Network

Mit einer Kombination aus Fachvortrag, Elevator-Pitch und gemütlichem Beisammensein richtet sich die Veranstaltungsreihe „Young Business Network“ von Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart und Wirtschaftsjunioren Stuttgart e. V. an ExistenzgründerInnen, Gründungsinteressierte und JungunternehmerInnen.
Beim Thema für den 13.05.2024 befinden wir uns aktuell noch in der Planung. Sobald diese abgeschlossen ist, werden hier weitere Informationen zur Verfügung gestellt.
Im Anschluss an den Vortrag wird es wie immer die Möglichkeit geben, seinen eigenen Pitch vorzutragen. Nutzen Sie auch den „Ich suche/Ich biete-Marktplatz“, um erste Geschäftskontakte zu knüpfen und diese beim anschließenden gemütlichen Ausklang zu vertiefen.
Wie immer ganz im Zeichen von Erfahrungsaustausch und dem persönlichen Networking freuen wir uns auf einen spannenden und ergebnisreichen Abend mit Ihnen.
18:00 Uhr
Come Together
18:15 Uhr
Begrüßung
Cristi Kieltsch, IHK Region Stuttgart   
18:20 Uhr
Vorstellung der Wirtschaftsjunioren Stuttgart e.V.
18:30 Uhr
Fachvortrag – in Planung!
19:15 Uhr
Elevator Pitches 
Nutze die Chance, dein Unternehmen in gerade einmal 2 Minuten vorzustellen! *
* Du bist immer bestens vorbereitet? Dann schick uns in Vorbereitung auf den Termin dein Pitch-Deck bis zum 10. Mai 2024, per Mail an scs@stuttgart.ihk.de.
19:45 Uhr
 
Gemütlicher Ausklang
mit „Ich suche / Ich biete-Marktplatz“
Ende der Veranstaltung gegen 21:00 Uhr



Veranstaltung am 27.02.2024 in Waiblingen

Vorsorge und Nachlassregelung

Erfahren Sie in diesem Impulsvortrag in der IHK-Bezirkskammer Rems-Murr am 27. Februar 2024 Näheres über die häufigsten Fehler bei der Vorsorge und Vermögensnachfolgegestaltung und wie Sie diese verhindern können.
Viele Menschen sind der Annahme, mit der rechtlichen Vorsorge über Vollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament und Ehevertrag alles für den Erlebens- und Todesfall geregelt zu haben. Doch in der Regel kümmern sich weder Steuerberater noch Notare um die konkreten finanziellen Gegebenheiten ihrer Mandate. Das bedeutet, dass oftmals die rechtlichen Regelungen nicht mit den finanziellen Gegebenheiten abgestimmt sind. Die Folge davon können Liquiditätsprobleme des überlebenden Ehegatten, eine unnötig hohe Erbschaftssteuerbelastung und problematische Erbauseinandersetzungen sein. Das kann vermieden werden!

Inhalt des Impulsvortrages

  • Die häufigsten Fehler bei der Vorsorge und Vermögensnachfolgegestaltung
  • Gefahrenquellen: Gesetzliche Erbfolge, Berliner Testament, Vollmachten
  • Immobilien in der Nachfolgeplanung 
  • Überblick Erbschaftsteuer
  • Der Weg zur richtigen Planung und Geltung der Vermögensnachfolge
  • Beispiele für lebzeitige Übergabemodelle und außertestamentarische Lösungen

Veranstaltungsdetails

Ort
IHK Bezirkskammer Rems-Murr, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen
Termin
27. Februar 2024, 16:00 – 18:00 Uhr
Anmeldung
ausschließlich online
Teilnahmeentgelt
35,00 EUR pro Person
Anmeldeschluss
23. Februar 2024

Warnhinweis Gewerbeanmeldungs-Webseite

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat eine Hinweismeldung zur Gewerbeanmeldungs-Webseite gewerbio.com veröffentlicht.
Angeboten wird die Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung. Der Service vermittelt den Eindruck, als wäre eine vollumfängliche Gewerbeanmeldung unmittelbar über dessen Internetseite möglich. Allerdings erhielten die Interessenten im Nachgang lediglich einen „ausgefüllten Antrag“, mit welchem man nach Unterschrift selbst den Kontakt zum zuständigen Gewerbeamt suchen soll.
Unter der im Impressum angegebenen Berliner Adresse ist keine gewerbliche Meldung vorhanden. Im Kleingedruckten am Ende des Impressums taucht sodann der Hinweis auf, dass es sich bei der Gewerbio um eine in Hong Kong ansässige Firma handeln soll.
Alles Weitere, insbesondere zu den konkreten Verwicklungen mit Auslandsbezug, erhalten Sie in der ausführlichen Hinweismeldung des DSW.
Magazin Wirtschaft

Werben mit YouTube und TikTok

Warum nutzen Unternehmen YouTube und andere Video-Plattformen? Die Antwort liegt in einem simplen, aber ­effektiven Konzept: Inbound-Marketing. Bei dieser Methode müssen Firmen nicht um die Gunst der Konsumenten buhlen oder tief in die Tasche greifen für Werbeanzeigen. Vielmehr geht es darum, nützliche Inhalte zu generieren, die genau auf die Interessen und Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind.

Die drei Phasen der Inbound-Methodik

Die Inbound-Methodik setzt sich aus drei Phasen zusammen. Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Blumenladen. In der ersten Phase „werben“ veröffentlichen Sie ein nützliches ­Pflegetipp-Video, wodurch Kunden denken: „Dieser Laden weiß, wovon er spricht!“ In der „Interagieren“-Phase fühlt sich ein nach Rat fragender ­Zuschauer durch Ihre Empfehlung gut beraten. Schließlich, in der Phase ­„begeistern“, bieten Sie nach dem ­Pflanzenkauf weitere Tipps. Der Kunde ist begeistert und empfiehlt Sie weiter.
Die geignete Plattform für solche Videos ist YouTube. Durch die ­Veröffentlichung von Videos erhöhen Sie Ihre Sichtbarkeit und sprechen potenzielle Kunden an. Weil der Content im Gegensatz zu kurzfristigen, bezahlten Anzeigen (sogenannten Ads) online bleibt, generieren die ­Videos sogar kontinuierlich neue Kontakte. Das spart langfristig Kosten. Zudem positionieren Sie sich mit  ­informativem und ansprechendem Content als Branchenexperte.

Die Videos lassen sich unkompliziert teilen

Die ­Videos lassen sich zudem ­unkompliziert auf verschiedenen Plattformen teilen und auf Websites einbinden. Die Plattform agiert sozusagen als virtueller Vertriebsmitarbeiter, der rund um die Uhr und das ganze Jahr über im Einsatz ist, der neue Kunden automatisch anspricht und so zur nachhaltigen Positionierung des Unternehmens beiträgt.

Ideen für Youtube-Content:  

  • Tutorials/How-to-Videos: Ein Bio-Pflegeprodukte-Unternehmen könnte ein „Schritt-für-Schritt-Video zur optimalen Hautpflege“ erstellen, das zeigt, wie man die Produkte für die besten ­Ergebnisse anwendet.
  • Kunden-Testimonials und Erfahrungsberichte: Ein Fahrradgeschäft könnte Videos veröffentlichen, in denen Kunden ihre positiven Erfahrungen und Lieblingsstrecken teilen.
  • FAQs: Ein Online-Buchhandel könnte eine ­Serie mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Versand, Rückgaberecht oder Buchauswahl erstellen.
Inzwischen veröffentlichen viele Unternehmen ihre Videos auf TikTok. Doch ist das tatsächlich der neue Stern am Marketing-Himmel? Nur wenn die Plattform richtig genutzt wird! Der Schlüssel liegt in der Anpassung des Contents an die Zielgruppe, wobei Fragen beantwortet werden müssen wie: „In welche Nische möchten Sie gehen?“ und „werden dort ein spezieller Jargon oder spezifische Wörter verwendet“? Aber auch Emotionales spielt eine große Rolle, zum Beispiel welche schmerzhaften Alltagssituationen nennen Ihre Wunschkunden, wovor haben sie Angst oder was und wer macht sie wütend. Ist die Ausrichtung klar, ist eine regelmäßige Recherche unabdingbar. So findet man Videos und Trends, die gerade viral gehen und macht sie für sein eigenes ­Unternehmen nutzbar.

Ideen für den TikTok-Content:


  • Kurze Tipps und Tricks: Schnelle und hilfreiche Ratschläge oder Ideen rund um die Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen.
  • Lip-Sync-Videos: Unterhaltsame und kreative Videos, die zu viralem Content werden können und die Marke in einem lockeren Licht zeigen.
  • Reaktionsvideos: Reaktionen auf Trends, Memes oder andere Videos, um auf humorvolle Weise mit der Community zu interagieren.

Nutzen Sie die Synergieeffekte beider Plattformen

Die Kombination von YouTube und TikTok ermöglicht es Unternehmen, unterschiedliche Zielgruppen anzusprechen und vielfältige Content-Formate zu nutzen. Während YouTube über klassische Videos (länger als eine Minute, im Querformat) den Aufbau von Expertise und Vertrauen fördert, ermöglichen YouTube-Shorts und TikTok eine große Reichweite, spontane, kreative Interaktionen und den Zugang zu jüngeren Zielgruppen. Was passt für wen am besten?

Ein kleine Quiz zur Entscheidungsfindung

Zielgruppe:
a) Unter 35, sehr aktiv auf Social Media
b) Gemischtes Alter, sucht gezielt nach Informationen oder Produkten
c) Beides
Art des Contents:
a) Kurze, kreative und unterhaltsame Inhalte
b) Informativ, detailliert, professionell
c) Eine Mischung aus beidem
Budget:
a) Klein, ideal für kurze und knackige Inhalte
b) Größer, auch für aufwendigere Produktionen geeignet
c) Flexibel, variiert je nach Content
Marketingziel:
a) Markenbekanntheit steigern, virale Inhalte
b) Vertrauensbildung, Expertenstatus aufbauen, Conversion Rate optimieren
c) Beides
Interaktion:
a) Hohe Interaktion, schnelle Reaktionszeit
b) Qualitative Interaktion, Aufbau von Langzeitbeziehungen
c) Beides
Auswertung:
  • Mehrheitlich a): TikTok scheint die ideale Plattform für Sie zu sein. Hier können Sie vor allem jüngere Zielgruppen erreichen und durch kreative Inhalte punkten.
  • Mehrheitlich b): YouTube ist wahrscheinlich die bessere Wahl für Ihr Unternehmen. Mit informativen Videos bauen Sie Vertrauen auf und zeigen Ihre Expertise.
  • Mehrheitlich c) oder eine Mischung aus a) und b): Die Kombination von YouTube und TikTok könnte für Ihr Unternehmen am ­vorteilhaftesten sein. Sie profitieren von beiden Welten und erreichen ein breiteres Publikum.
Sebastian Rentschler, Berger & Rentschler GmbH & Co. KG, Urbach für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
 
Magazin Wirtschaft

Recht und Steuern: die IHK hilft

Wer ein Unternehmen gründet oder führt, hat es mit zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Rechtsprechungen zu tun. Da den Überblick zu behalten und immer auf dem neusten Stand zu sein, ist eine Herausforderung. Unser IHK-­Service unterstützt Sie dabei!
Als IHK-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie in zahlreichen wirtschafts- und steuerrechtlichen Fragen Hilfe im Rahmen einer Erstberatung durch unser Juristen-Team. Schwerpunkte bilden dabei Themen wie Arbeitsrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Vertragsrecht. Auch bei ­Fragen zur ­Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, zur rechtskonformen ­Werbung, zum ­Lebensmittelrecht, zur Zulässigkeit eines Firmennamens, zu Compliance, IT-Recht und vielem mehr beraten Sie unsere Fachleute aus dem IHK-Haus in Stuttgart und aus unseren Bezirkskammern.

Oder schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser digitales Kontaktformular. Wir garantieren Ihnen eine fundierte Rückmeldung – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Unser IHK-Team zeigt Ihnen gern Handlungsmöglichkeiten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen auf.  
Der juristische Service beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beratung. Unsere Mitgliedsunternehmen werden auch fortlaufend über Neues aus dem ­Themenkreis Recht und Steuern informiert. Am besten abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter „Recht“ und „Steuern“.

In diesem Internetauftritt finden Sie zudem das umfassende juristische Ratgeber­angebot der IHK mit zahlreichen Merkblättern, Musterklauseln und Checklisten zu vielen Rechts- und Steuerthemen.
Abgerundet werden die juristischen ­Informationsangebote der IHK durch Schulungen, Seminare und Vorträge, die Sie in der Veranstaltungsdatenbank finden –  damit Sie die komplexe Rechtslage besser durchschauen können!
Auf politischer Ebene sind unsere Rechts- und Steuerexperten ebenfalls für Sie im Einsatz: Wir bringen die Interessen der gewerblichen Wirtschaft der Region bei Gesetzgebungsverfahren ein und positionieren uns gegenüber politischen Entscheidungsträgern, um ­bessere Rahmenbedingungen für unsere Mit­glieder zu erreichen und Bürokratie abzubauen.
Unser Anspruch: eine effiziente, kompetente und serviceorientierte Dienstleistung für unsere Mitgliedsunternehmen – im Sinne der regionalen Wirtschaft. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns!  
Liana Meyer-Vogt, Dr. Andreas Kiontke, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

Erfolg hat einen Namen

Mancher Unternehmer, der von seiner Firma spricht, hat gar keine - denn nur wer im Handelsregister eingetragen ist, kann mit einer Firma im Rechtsverkehr auftreten. Auf Kleingewerbetreibende, dazu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), trifft das nicht zu. Als Identifikationsmerkmal müssen diese Gewerbetreibenden den Vor- und Nachnamen angeben, nur ergänzend ist die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr zulässig.

Neu: GbRs können unter ihrem Namen am Geschäftsleben teilnehmen

Für die GbR gilt seit dem 1. Januar 2024 eine weitere Besonderheit, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, diese in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die eingetragene GbR (eGbR) kann unter ihrem registrierten Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Dieser hat dieselbe Funktion wie eine Firma.
Die Firma bietet im Geschäftsleben einige Vorteile. Der gute Ruf eines erfolgreichen Unternehmens ist mit dessen Namen verknüpft, der ihn von anderen abhebt. Ein etablierter Firmenname ist deshalb bares Geld wert, wenn er zusammen mit dem Unternehmen verkauft wird. Zudem genießt die Firma ­Namensschutz: Das unberechtigte Verwenden durch Konkurrenten begründet einen Unterlassungsanspruch.

Unterscheidbarkeit ist Pflicht

Für die Bildung einer Firma und den ­Namen einer eGbR gilt, sie muss Namensqualität besitzen, um das Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Dazu eignen sich Personen­namen, Fantasiebezeichnungen oder Buchstabenkürzel. Rein beschreibende Formulierungen, wie „Immobilien Consulting“, reichen jedoch nicht, da diese nur die Geschäftstätigkeit wiedergeben und kein konkretes Unternehmen innerhalb der Branche benennen. Erst die Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verleiht der Firma die notwendige Unterscheidungskraft. Dies hat auch praktische Bedeutung für die Auffindbarkeit im Internet.

Zeichen gehen nur, wenn sie aussprechbar sind

Zeichen, die nicht aussprechbar sind, ­können nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen werden, wie etwa „®“ oder ein Emoji. Der Kreativität setzt auch das firmenrechtliche Irreführungsverbot Grenzen. Das Registergericht prüft, ob Angaben zur Unternehmens­größe, Produktionsweise, Unternehmenshistorie, einer besonderen Expertise oder sonstigen Vertrauensmerkmalen ­zutreffen. Besondere Erwartungen werden beispielsweise mit Begriffen wie Gruppe/Group, Zentrum, Deutsche, Bio/Öko, Institut oder akademischen Titeln verbunden.

Der Rechtsformzusatz muss immer enthalten sein

Daneben muss die Firma immer einen Rechtsformzusatz enthalten. Wichtig ist die Recherche, ob die Wunschfirma noch frei ist. Das Registergericht prüft zwar, ob sich Unternehmen mit demselben Sitz namentlich deutlich voneinander unterscheiden. Die Prüfung berücksichtigt jedoch keine marken- und wettbewerbsrecht­lichen Gesichtspunkte und erfasst nicht das gesamte Bundesgebiet.

Welche Namen gibt es schon?

Bei der Kollision mit einem älteren Namensrecht besteht das Risiko, dass die Firma geändert werden muss. Das kann nicht nur teuer werden: Mit der Aufgabe der Firma geht deren Reputation verloren, der Außenauftritt wird verändert, ob in der Werbung oder im Internet. Kunden und Lieferanten wird das irritieren.
Bestehende Namensrechte können einfach und kostenlos auf den Seiten des Patent- und Markenamts (www.dpma.de) und des Registergerichts (www.handelsregister.de) recherchiert werden. Außerdem bieten private Anbieter dies an.

Die IHK hilft kostenlos

Auch die IHK bietet eine firmenrechtliche Prüfung an, die kostenlos ist. Der Vorteil: Die IHK bestätigt ihre recht­liche Bewertung schriftlich. Reicht der ­Notar diese Stellungnahme mit den übrigen Unterlagen bei Gericht ein, kann die Eintragung im Handelsregister beschleunigt werden. Denn das Registergericht ­bittet die IHKn regelmäßig um ein firmenrechtliches Gutachten, wenn dort Zweifel aufkommen.

Robert Kiessel, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

Energie: Lastspitzen verhindern spart Geld

Sie haben einen Stromverbrauch von mehr als 100.000 kWh oder einen Gasverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh? Dann sind Sie ein ­sogenannter RLM-Kunde. RLM, das bedeutet Registrierende Leistungsmessung. Sie ­haben einen Zähler im Haus, der nicht nur Ihre verbrauchten Kilowattstunden, sondern auch die Leistung misst. Diese ­Daten zu analysieren kann sich lohnen.

RLM-Kunden sollten ihren Stromverbrauch analysieren

Unternehmerin X staunte nicht schlecht, als sie Ihre ausgewerteten Lastgangdaten sah. Im Januar 2023 war die Spitzenlast viermal so hoch wie normalerweise. Während sonst maximal 15 Kilowatt benötigt werden, betrug an drei Wintertagen die bezogene Leistung 66 Kilowatt. Woran das lag, war schnell klar - die Heizung war defekt und ihr Heizungstechniker stellte eine Stromheizung zur Verfügung. Die Folgen: bei einem Stromtarif mit Leistungspreis stiege die zu bezahlende Spitzenlast von normalerweise 4.000 Euro auf fast 16.000 Euro pro Jahr. Hinzu kommen die verbrauchten Kilowattstunden.

Das ist der Unterschied zwischen Arbeitspreis und Leistungspreis

Was genau ist der Unterschied zwischen Arbeitspreis und Leistungspreis? Unter Arbeit versteht man die Menge an Energie, also Strom, Gas oder Wärme, die an einen Energiekunden geliefert wird, gemessen in Kilowattstunden, kurz kWh. Hierfür fällt der Arbeitspreis an, der beim Strom laut dem Spitzenverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW für kleine bis mittlere ­Industriebetriebe im ersten Halbjahr 2023 für Neuabschlüsse durchschnittlich bei 24,96 Cent lag.

Alle 15 Minuten wird der Leistungspreis ermittelt

Der Leistungspreis bezieht sich ebenfalls auf die bezogene Energie, setzt diese jedoch ins Verhältnis zur Zeit, also Arbeit pro Zeiteinheit. Beim Strom wird dieser Wert alle 15 Minuten ermittelt, beim Gas ein Mal pro Stunde. Grund für die Erhebung ­eines Leistungspreises: je höher die Leistung ist, desto besser muss die öffentliche Infrastruktur ausgebaut sein. Es braucht Kraftwerke, die schnell angefahren werden können und die Leitungen müssen auf das Maximum an Energie­entnahme ausgelegt sein. All das kostet Geld.

Was sind Lastspitzen?

Und wie entstehen Lastspitzen? Das kommt immer auf das Unternehmen an. Im Allgemeinen entstehen Lastspitzen dann, wenn viele Maschinen gleichzeitig eine hohe Energieleistung beziehen. Beispiele sind das gleichzeitige Anfahren von Anlagen oder das schnelle Aufheizen und Herunterkühlen von Gegenständen. Oft sind es die jährlichen Wartungen, bei denen alle Anlagen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden oder die Kantine, die Öfen, Herde, Abluftanlagen und Spül­maschinen parallel einschaltet, was schon beim erstmaligen Überschreiten mehrere tausend Euro kosten kann.

So behalten Sie Lastgangdaten ganz einfach im Blick

Daher ist es wichtig, seine Lastgangdaten im Blick zu behalten. Gut zu wissen: man kann dadurch nicht nur teure Stromrechnungen vermeiden, sondern auch seine ­eigenen Potenziale erkennen. Angefangen bei der Höhe der sogenannten Grundlast, also dem Energieverbrauch, der rund um die Uhr stattfindet, bietet es sich ebenso an, sein Lastprofil zu nutzen, um zu erkennen, ob es sinnvoll ist, seinen eigenen Strom zu produzieren.
Über die Energieportale der Energieanbieter lässt sich außerdem zeitnah verfolgen, ob Optimierungen im Unternehmen Auswirkungen auf die Last und den Energieverbrauch haben. So muss man nicht erst ein ganzes Jahr auf die Stromrechnung warten oder seinen Verbrauch durch regelmäßiges Ablesen selbst ermitteln.

Spitzenlastmanagement-Softwarelösungen ermitteln Potenziale

Diese manuelle Lastganganalyse ist der erste Schritt. Spitzenlastmanagement-Softwarelösungen gehen noch einen Schritt weiter und können das Verhalten analysieren sowie Potenziale ermitteln. Wenn gewünscht, können sie sogar in nicht-relevante Anlagen eingreifen. Zum Beispiel kann der Ladevorgang von Elektrofahrzeugen verzögert werden oder die Klimaanlagen in Büros vorübergehend gedrosselt werden. Das spart Zeit, Geld und schont die Netze. Außerdem leisten Sie mit einem Spitzenlastmanagement einen Beitrag zur Energiewende, da das Kappen von Lastspitzen das Leitungsnetz entlastet und der Leitungsausbau auf wichtige Übertragungsstrecken fokussiert werden kann. Deshalb fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Erwerb von Lizenzen zur Nutzung solcher Software­lösungen mit bis zu 50 Prozent.
Alles in allem hat die Unternehmerin Glück im Unglück: sie hat den RLM-­Zähler, der die Leistung misst, freiwillig einbauen lassen, verbraucht weniger als 100.000 kWh Strom im Jahr und zahlt ­daher einen Arbeitspreis und einen ­pauschalen Grundpreis. Die hohe Leistung fällt ihr nicht zur Last.

Dennis Seiler, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Webinare und Präsenzveranstaltungen

Entdecken Sie unsere Veranstaltungen im Vergaberecht

Die IHK-Auftragsberatungsstelle unterstützt mit verschiedenen Veranstaltungen Unternehmen dabei, fit im Vergaberecht zu werden, sich über Neuerungen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Hier finden Sie die Übersicht aller Termine.
Sobald Sie sich zu den einzelnen Veranstaltungen anmelden können, finden Sie den Link zu Anmeldung direkt hier bei der Veranstaltung. Abonnieren Sie den kostenlosen IHK-Newsletter „Öffentliche Ausschreibungen“ – hier werden Sie über die Veranstaltungen regelmäßig informiert.
Veranstaltungen
Webinar: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
08. April 2024: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Die öffentliche Hand als Kunden gewinnen - Praktische Tipps und Tricks für Bieter
06. Mai 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Wie nehmen Sie erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teil?
18. Juni 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: 10 Aspekte für eine erfolgreiche Bewerbung als Bieterunternehmen um öffentliche Aufträge
07. Oktober 2024: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank
Präsenzveranstaltung: Wie setzen Sie Bieterfragen zielführend und strategisch ein?
5. November 2024; 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Online-Anmeldung in der Veranstaltungsdatenbank

Magazin Wirtschaft

Im Tandem zur Übergabe

„Wie siehts aus? Möchten Sie nicht bald in Rente gehen? Und was wird dann aus Ihrem Fahrrad­geschäft?“ Solche Fragen haben das ­Potenzial zu schwerer Kränkung. In unserem Fall stehen sie aber am Beginn eines gelungenen Nachfolgeprozesses.
Gestellt hat sie Massimiliano Mastrosimone. Der 49-Jährige ist quasi auf dem Zweirad aufgewachsen. Schon als Kind cruiste er damit durch das Filstal und später fuhr er Radrennen. Wenn etwas defekt war, ging er zu Hans-Georg Köder in dessen kleinen Fahrradladen mitten in Süßen. Eben jenem Hans-Georg Köder, dem er später die obige Frage stellte.

Nach drei Jahren soll der Wechsel kommen

Köder, heute 65 Jahre alt, hatte sich tatsächlich schon Gedanken über ­seinen Ruhe­stand gemacht. Mastrosimone schlug ihm vor, „drei Jahre arbeite ich für Sie, dann kommt der Wechsel.“ Das überzeugte ­Köder, denn schließlich hatte sein zukünftiger Kompagnon 20 Jahre lang eine Handelsvertretung für Fahrräder geführt und bis 2016 ein eigenes Radgeschäft mit Werkstatt in Salach betrieben. 2022 gründeten sie darum zusammen die KM Sports GmbH in Süßen, wobei KM für ihre Initialen steht.
Möchten Sie nicht bald in Rente gehen? Und was wird dann aus Ihrem Geschäft?
Warum hat Mastrosimone nicht einfach wieder ein eigenes Geschäft eröffnet? „Ich wollte gern die Marke Cube ­verkaufen. Die arbeitet aber nur mit Händlern zusammen, die schon einen gewachsenen Kundenstamm haben, so wie Herr Köder“, erklärt er. Außerdem verlangt das Unternehmen aus dem bayerischen Waldershof eine Verkaufsfläche von mindestens 650 Quadratmetern.

Mit IHK-Hilfe zum Businessplan

Weil auch noch eine Vororder für 2000 Fahrräder abgegeben werden musste, war der Finanzbedarf beträchtlich. Ein entsprechender Bankkredit wurde auch relativ schnell bewilligt. Das verdankt das Startup der IHK in Göppingen.
Mit ihrem ersten Businessplan war die Bank nämlich gar nicht zufrieden und schickte die beiden darum zur Bezirkskammer in die Jahnstraße. „Viele Gründer tragen zwar alle wichtigen Informationen zusammen, sie denken aber nicht daran, diese explizit und an der richtigen Stelle aufzuführen“, stellt Gründungsberater Kai Bartsch immer wieder fest.  Bei KM Sports kam zum Beispiel der etablierte Kundenstamm gar nicht vor und auch nicht die verkehrsgünstige Lage des neuen Geschäfts in der Tobelstraße.
Zudem wurde bemängelt, dass die Ren­tabilitätsvorschau und die Wettbewerbssituation fehlten. Aber auch da konnte die IHK helfen, wie Bartschs Kollegin Stefanie Suppan erzählt: „Die IHK erstellt regelmäßig Kaufkraftanalysen. Damit konnten wir belegen, dass im Landkreis tatsächlich ein Markt für den Cube-Store vorhanden ist.“ Auch bei der Firmierung habe die IHK beraten.

Ein Jahr verging, bevor das längst bewilligte Geld da war

Trotz der schnellen Zusage dauerte es jedoch ein Jahr, bis das Geld auf dem Konto war. „Ohne das Kapital, das Herr Köder eingebracht hat, hätten wir die Zeit nie überstanden!“, seufzt Mastrosimone und legt allen Gründern dringend nahe, solche Zeitspannen auf dem Schirm zu haben.
Köder hat 90 Prozent des Kapitals eingebracht, Mastrosimone zehn. Beide sind geschäftsführende Gesellschafter und zahlen sich das gleiche Gehalt aus. Die Arbeit haben sie sich aufgeteilt: Köder ist hauptsächlich für die Buchführung zuständig, Mastrosimone für die elf Mitarbeiter, die Werkstatt und den Laden. Alle halbe Jahre kauft er Köder Anteile ab, bis Ende 2024 das Verhältnis 50:50 betragen wird. Dann will Köder sich zur Ruhe setzen und sein Kompagnon ganz übernehmen.  
Und wie sieht der das Gründungs-Abenteuer? „Man ist schon sehr stolz, was wir hier alles geschaffen haben“, erzählt er, „aber wenn die Bürokratie wieder zuschlägt, denkt man schon, musste das jetzt noch mal sein?“

Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft, für Ausgabe 1-2.2024
Basiswebinar für Existenzgründerinnen und -gründer

Grundlagenwissen Export

Beim Export aus der EU sind viele warenspezifische Vorschriften zu beachten. Mit dem Basisseminar Grundlagenwissen Export gibt die IHK Ihnen Hinweise zu den Punkten, die bei einem Exportgeschäft zu berücksichtigen sind und hilft Ihnen, den Start ins Auslandsgeschäft erfolgreich zu meistern. Ziel des Webinars ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne Vorkenntnisse im Außenhandel einen grundlegenden Überblick über den Ablauf eines Exports zu geben. Dies soll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Konsequenzen beim Außenhandel realistisch einzuschätzen.
Themen sind unter anderem
  • Zollabwicklung bei der Ausfuhr,
  • Hinweise zu möglichen Liefer- und Zahlungsbedingungen,
  • Dokumente für das Ausland.
Termine
  • 14. Februar 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 10. April 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 12. Juni 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Das Teilnahmeentgelt beträgt 25 Euro.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.

Basiswebinar für Existenzgründerinnen und -gründer

Grundlagenwissen Import

Beim Import in die EU sind viele warenspezifische Vorschriften zu beachten. Mit dem IHK Basiswebinar „Grundlagenwissen Import” gibt die IHK Ihnen Hinweise zu den Punkten, die bei einem Importgeschäft zu berücksichtigen sind und hilft Ihnen, den Start ins Auslandsgeschäft erfolgreich zu meistern.
Ziel der Veranstaltung ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne Vorkenntnisse im Außenhandel einen grundlegenden Überblick über den Ablauf eines Imports zu geben. Dies soll dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Konsequenzen beim Außenhandel realistisch einzuschätzen.
Themen sind unter anderem
  • Ausfuhr aus einem Drittland
  • Hinweise zu möglichen Liefer- und Zahlungsbedingungen
  • Vorschriften und Voraussetzungen für die Einfuhr in die EU
Termine
  • 10. Januar 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 13. März 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 08. Mai 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • 10. Juli 2024, 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Das Teilnahmeentgelt beträgt 25 Euro.
Die Anmeldung erfolgt über die IHK-Veranstaltungsdatenbank.

Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales,  Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


Studie

DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2023

Mit dem DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2023 legt die Deutsche Industrie- und Handelskammer Daten und Fakten zur Nachfolgesituation im deutschen Mittelstand vor. Die Grundlage für die DIHK-Aussagen zur Unternehmensnachfolge bilden Erfahrungsberichte der IHK-Beraterinnen und -Berater der 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie eine statistische Auswertung des IHK-Service.

Mehr Unternehmen – weniger Interessierte

Der Mittelstand lebt und arbeitet in einer Zeit, die von existenziellen Herausforderungen geprägt ist. Innerhalb nur weniger Jahre müssen die Unternehmen gleich zwei epochale Krisen bewältigen, welche die aktuellen Geschäfte vielfach grundlegend treffen und die Zukunft vieler Unternehmen deutlich unsicherer machen. Die Corona-Pandemie hat zu erheblichen Einbußen bei Liquidität und Eigenkapital gerade konsumnaher Unternehmen geführt. Die Folgen des Kriegs Russlands in der Ukraine machen das Geschäftsumfeld erheblich schwieriger - mit hartnäckiger Inflation, stark gestiegenen Zinsen und hohen Energiepreisen. Und, durch die demografische Entwicklung fehlen seit Jahren Fachkräfte.
Dieses Umfeld erschwert auch die Suche nach Unternehmensnachfolgen. Denn solch unsichere Perspektiven erschweren langfristig angelegtes unternehmerisches Engagement. Zudem wirkt die demographische Entwicklung nicht nur bei den Fachkräften, sondern auch bei den Unternehmern selbst. Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer erreichen das Ruhestandsalter, den durch sie angebotenen Unternehmen stehen immer weniger Personen in gründungsaktiven Jahrgängen zwischen 18 und 40 Jahren gegenüber.
Tipp: Die kostenfreie Nachfolgebörse nexxt-change bringt Übergebende und Nachfolgeinteressierte zusammen. Gerne unterstützen wir bei der Anzeigenerstellung.

Gründe für wachsende Herausforderung

Demografie und Mangel an Fachkräften

Insgesamt nennen 94 Prozent der IHKs Schwierigkeiten bei der Nachfolgesuche. Die gründungsstarken Altersjahrgängen zwischen 18 und 40 Jahren sind immer schwächer besetzt. Gleichzeitig erreichen immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer das Ruhestandsalter. Allein aus dieser demografischen Perspektive wird es immer schwieriger, aus einer sinkenden Zahl an potenziellen Nachfolgerinnen und Nachfolgern die passende Kandidatin bzw. den passenden Kandidaten zu finden. Hinzu kommt der zunehmende Mangel an Fachkräften (61 Prozent der IHKs), der dazu führt, dass gut qualifizierte Personen lukrative Angebote für abhängige Beschäftigungsverhältnisse erhalten und sich damit gegen das dem „Beruf Unternehmer/in“ innewohnende unternehmerische Risiko – und somit auch gegen eine Unternehmensnachfolge – entscheiden.

unsicheres Wirtschaftsklima

37 Prozent der IHKs vermelden, dass Unternehmen die gestiegenen Kosten etwa für Energie, Arbeitskräfte, Vorleistungen und Materialien nicht weitergeben können und der Weiterbetrieb dauerhaft Verluste einfahren könnte. 27 Prozent der IHKs sehen ihre Unternehmen immer mehr ausgebremst durch administrative Anforderungen. In kleinen Unternehmen ist es zumeist auch einer nachfolgenden Führungskraft nur schwer möglich, die Bewältigung all dieser Herausforderungen auf mehrere Schultern zu verteilen.

erschwerte Finanzierung

Die gestiegenen Zinsen schlagen deutlich auf die Fremdfinanzierung bei der Unternehmensnachfolge durch. Für die klassische Finanzierungssäule, den Bankkredit, berichten die IHKs nämlich bereits von deutlichen finanziellen Einschränkungen. 49 Prozent der IHKs sehen Verschlechterungen, nur vier Prozent Verbesserungen. Damit geht der Saldo aus „Verbessert“- und „Verschlechtert“-Anteilen mit nunmehr 45 Punkten deutlich ins Minus. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Finanzierung aus Eigenmitteln der Übernehmenden.
Tipp: Ob Neugründung, Wachstum oder Unternehmensnachfolge - bei den Finanzierungssprechtagen mit der L-Bank und der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg/MBG, erhalten Sie Informationen zu Möglichkeiten der Finanzierungsgestaltung.

Branchenübergreifende Herausforderung

Handel

Im Handel ist der Nachfolgedruck hoch. 26 Prozent der von den IHKs beratenen Altinhaberinnen und Alt-Inhaber stammen aus dieser Branche. Handelsunternehmen spüren mehrere Herausforderungen gleichzeitig: Der Druck zu modernisieren und insbesondere zu digitalisieren (z. B. Zahlungsdienste) ist hoch. Passende Fachkräfte sind immer schwerer zu gewinnen. Zudem stellt der Online-Handel den stationären Einzelhandel vor Herausforderungen. Corona-bedingte Einbußen sind häufig noch nicht aufgeholt, Lieferengpässe teilweise noch vorhanden.

Industrie

Mit 19 Prozent sind Industriebetriebe am zweithäufigsten in der IHK-Beratung vertreten. Auch vergleichsweise viele Nachfolgeinteressenten halten in dieser Branche Ausschau. In manchen Regionen ist sogar zu beobachten, dass es mehr Übernahmeinteressierte als Industrieunternehmen in der IHK-Beratung gibt, wenngleich IHKs insgesamt auch in dieser Branche einen Überhang an angebotenen Unternehmen beobachten. Viele Industriebetriebe erwirtschaften vergleichsweise hohe Renditen und sind oft auch international engagiert. Allerdings: Die Führung eines Industrieunternehmens erfordert oft deutlich mehr technisches Know-how als in anderen Branchen – beim Maschinenpark, beim Labor wie auch bei behördlichen Auflagen (z. B. Normen, Produktkennzeichnungen, Emissionen). Bei kleineren Industriebetrieben sind die Strukturen häufig stark auf den alten Inhaber/die alte Inhaberin ausgerichtet, bisweilen gibt es hier auch eine hohe Abhängigkeit von wenigen Kunden. Und: Teure Maschinen oder Labore machen oft hohe Kaufpreise erforderlich.

Hotellerie & Gastronomie

In Hotellerie, Gastgewerbe und Tourismus melden sich mehr als sechsmal so viele Senior-Unternehmerinnen und Unternehmer bei ihrer IHK wie Nachfolgeinteressierte. Damit weist diese Branche die ungünstigste Relation auf. Corona-bedingte Einbußen bei Liquidität und Eigenkapital sind auch hier oftmals nicht aufgeholt. Besonders wirkt sich nach IHK-Berichten hier der Fachkräftemangel aus, der die Nachfolgesuche erschwert. Oft hält zudem hoher Investitions- und Modernisierungsbedarf von einer Übernahme ab. Hinzu kommen Kostendruck bei Mieten, Energie, Waren, Personal (auch durch gestiegene Mindestlöhne) sowie inflationsbedingt schmalere Budgets der Gäste. Viele Betriebe müssen den IHKs zufolge ihre Geschäftspolitik aufgrund geänderter Kundenwünsche grundlegend neu ausrichten.

Dienstleistung

Auch viele personenbezogene Dienstleister konnten Lockdown-bedingte Einbußen bei Liquidität- und Eigenkapital verbreitet noch nicht wieder wettmachen. Zudem schränken viele Kunden inflationsbedingt ihr Budget für Dienstleistungen ein. Eingeschränkte Renditeaussichten halten den IHKs zufolge viele Interessenten von einem Engagement ab. Zudem sind viele Dienstleister stark vom (abgebenden) Inhaber geprägt. Das macht den Einstieg umso schwerer. Der Fachkräftemangel dämpft Wachstumsaussichten und erschwert auch in dieser Branche hier die Nachfolgesuche. Die Kaufpreisermittlung gestaltet sich in dieser oft auf immateriellen Vermögensgegenständen beruhenden Branche oftmals schwierig.
Tipp: Sie wollen mit Ihrem Unternehmen klimaneutral werden und dabei Energiekosten sparen? Vereinbaren Sie mit den Experten von der Kompetenzstelle für Ressourcen-, Material- und Energieeffizienz KEFF+ einen Check.

Politik ist gefordert

Unsichere Lage

Unsicherheit über die geschäftliche Entwicklung und auch über die politischen Rahmenbedingungen sind den IHKs zufolge der maßgebliche Grund dafür, dass das Interesse an Unternehmensnachfolgen deutlich zurückgeht – noch über die demografische Entwicklung hinaus. Eine wichtige Rolle spielen dabei die hohen Energiepreise und Unwägbarkeiten der Energie-Versorgungssicherheit. Hier kann und sollte die Politik ansetzen. Gefragt sind tragfähige Lösungen, die für die Breite der Wirtschaft wirksam sind. Die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe ist ein überfälliger, aber wichtiger erster Schritt. Allerdings sind auch die Betriebe in Handel und Dienstleistungen auf bezahlbare Strompreise angewiesen - allein diesen beiden Wirtschaftszweigen entstammen 78 Prozent der Unternehmen, die sich im Jahr 2022 bei ihrer IHK zur Nachfolge haben beraten lassen. Daher sollte die Stromsteuer generell auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden, auch mit Blick auf tragfähige Perspektiven bei der Unternehmensnachfolge.

Bürokratie

Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz und den Eckpunkten für ein viertes Bürokratieabbaugesetz und europäischen Initiativen greift die Bundesregierung einige Punkte auf, welche auch die DIHK seit Längerem einfordert, wie höhere Buchführungsgrenzen, die Einführung der Möglichkeit degressiver Abschreibungen und die Aufhebung von Schriftformerfordernissen. Neben dem angekündigten Praxis-Check zur Unternehmensgründung sollte die Bundesregierung auch einen umfangreichen Praxis-Check zur Unternehmensnachfolge durchführen.

Digitalisierung

Es gilt zudem, das E-Government mit Blick auf Unternehmensnachfolge zu verbessern. Umwandlungen oder Übertragungen von Unternehmen erfordern bisher eine sorgfältige Prüfung (due diligence) und ggf. die rechtzeitige Einholung neuer Genehmigungen. Über eine bürgernahe, digitale Verwaltung würde der Prozess deutlich verbessert werden, da der Staat grundsätzlich bereits über alle erforderlichen Daten und Informationen verfügt, diese aber meist auf die unterschiedlichsten Behörden und Ämter verteilt sind. Künftig sollten die Beteiligten einen beabsichtigten Betriebsübergang nur noch bei einer einzigen staatlichen Stelle anzeigen müssen. Sie könnten dann auch eine (rechtsverbindliche) Auskunft über den Status quo und die bei der Umwandlung oder Übertragung zu erledigenden Formalitäten erhalten - und diese im besten Fall gleich bei dieser Stelle erledigen.
Tipp: Über unseren Bürokratie-Check können Unternehmen direkt Fälle für bürokratische Hürden melden. Mittels einer KI werden dann Schwerpunkte ausgemacht, um daraus Lösungsvorschläge abzuleiten.
(Quelle und Text: DIHK / DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2023)
Details, Grafiken und weitere Ergebnisse finden Sie auf der Seite des DIHK: DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2023
Unternehmensbörse

Nachfolgebörse nexxt-change

Die Plattform nexxt-change ist die größte deutsche Unternehmensnachfolgebörse mit rund 800 Regionalpartnern. Sie wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der KfW Bankengruppe, Kammern und Banken betrieben.

Über die Börse nexxt-change

Unternehmensnachfolge ist eine strategische Herausforderung, die eine langfristige Orientierung und eine frühzeitige Vorbereitung erfordert. Insbesondere wenn es keinen Nachfolger aus der Familie oder unter den Mitarbeitern gibt, stellt die Suche nach einem geeigneten Nachfolger viele selbstständige Unternehmer vor eine große Herausforderung. Gleichzeitig gibt es zahlreiche engagierte Unternehmer und Existenzgründer, die eine bestehende Firma übernehmen wollen.
Die bundesweit größte und unabhängige Unternehmensnachfolgebörse www.nexxt-change.org bietet für beide Gruppen die optimale Lösung. Unsere aktuellsten Inserate finden Sie auch auf unserer Website.
Die kostenfreie Internetplattform bietet:
  • ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen und nachfolgeinteressierter Menschen
  • einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen
  • anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer
  • qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner
  • automatische E-Mail-Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten
Gerne übernehmen wir die Anzeigenschaltung (Angebot / Gesuch) und deren redaktionelle Aufbereitung für Sie und leiten eingehende Interessenbekundungen an Sie weiter. Sprechen Sie uns an!

Tipps für Übergebende

Sorgfältig vorbereiten

Bevor Sie Ihr Unternehmen zum Kauf anbieten, sollte Ihre Nachfolgeplanung bereits weitestgehend abgeschlossen sein, um kurzfristig Gespräche mit potenziellen Interessenten aufnehmen zu können. Möglicherweise wird Sie Ihr potenzieller Nachfolger bereits in einem ersten Gespräch mit vielen Fragen konfrontieren. Oftmals ist es hilfreich bei der Planung der eigenen Nachfolge auf die Expertise eines Beraters zurückzugreifen. Er kann beispielsweise helfen, die eigenen Vorstellungen und Ziele zu definieren, einen genauen Zeitplan festzulegen und auch eine realistische Einschätzung zum Wert des Unternehmens abzugeben.

Anforderungsprofil erarbeiten

Verlassen Sie sich bei Ihrer Suche nicht allein auf Ihren unternehmerischen Instinkt. Erstellen Sie zusätzlich ein Anforderungsprofil für Ihren potenziellen Nachfolger. Überlegen Sie, welche fachlichen, menschlichen und kaufmännische Qualifikationen erforderlich sind, um Ihr Unternehmen erfolgreich fortzuführen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

Durch eine hohe Qualität und Aussagekraft sowie Seriosität Ihres Inseratstextes kann das Interesse an Ihrer Anzeige gefördert werden. Knapp gehaltene Formulierungen (beispielsweise "GmbH zu verkaufen") ohne nähere Informationen können zwar zu hoher Resonanz führen, jedoch werden die Interessensbekundungen regelmäßig nicht zu Ihren Anforderungen an den Nachfolger passen. Wägen Sie jedoch immer ab, wie viele Informationen das Inserat enthalten kann, ohne dabei die Anonymität Ihres Unternehmens zu gefährden.
1. Titel: Dem potentiellen Interessenten muss sofort klar sein, um welche Art Unternehmen es sich handelt! Was ist das Kerngeschäft?
2. Kurzbeschreibung: Was? Spezialisierung / Besonderheit? Motiv für den Verkauf? (1 bis max. 2 Sätze)
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für einen potentiellen Käufer interessant sind. Was macht den Wert Ihres Unternehmens aus? Nennen Sie konkrete Eckdaten Ihres Unternehmens und nutzen Sie Schlagworte, um die Suche zu optimieren:
  • Branche
  • Beschreibung des Kerngeschäftes
  • Alleinstellungsmerkmale
  • Kunden und Kundenstruktur
  • Wettbewerb
  • Eckdaten Zahlen und Personal (gerundet)
  • Grund des Verkaufs (eventuell auch Bedingungen die der Verkäufer erfüllen muss)
  • Sitz (Gebiet) und Rechtsform des Unternehmens
Tipp: Diskretion ist für viele Unternehmer ein wichtiges Thema bei der Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger. Bitte bedenken Sie dabei: Anonymität hat ihren Preis. Je weniger Informationen Sie hinterlegen, desto geringer wird Ihre Sichtbarkeit in der Suche der Unternehmensbörse sein. Eine Möglichkeit kann es daher sein, sehr detaillierte Angaben zum Unternehmen zu machen, dafür aber den Standort / Region nicht anzugeben.

Recherche in den Kaufgesuchen

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat  können Sie selbst aktiv werden und in der Unternehmensbörse nach Kaufgesuchen möglicher Interessenten recherchieren. Potenzielle Unternehmensnachfolger, die selbst ein Inserat in der Unternehmensbörse einstellen, haben häufig ein besonders ernsthaftes Interesse an einer Übernahme. Sprechen Sie diesen Personenkreis direkt an.

Geeigneten Nachfolgeinteressierte auswählen

Bringen Sie in Erfahrung, ob potenzielle Nachfolgeinteressierte bereits in anderen Unternehmen gearbeitet hat. Fragen Sie nach Zeugnissen oder Zertifikaten, um die Qualifikationen des möglichen Übernehmers besser einschätzen zu können. Ihr potenzieller Nachfolger sollte Ihnen ein klares Konzept vorlegen können, in welchem er darstellt, wie er sich die Zukunft des Unternehmens vorstellt. Versuchen Sie bei der Wahl Ihres Nachfolgers so objektiv wie möglich zu sein und ziehen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson zur Beurteilung hinzu.
Hat sich trotz mehrerer Gespräche kein geeigneter Nachfolger herauskristallisiert, sollten Sie Ihr Bewerberprofil dahingehend prüfen, ob Ihre Anforderungen eventuell zu hoch sind. Prüfen Sie, an welchen Punkten Sie von Ihren Idealvorstellungen abrücken könnten.

Tipps für Nachfolgeinteressierte

Vorüberlegungen

Egal, ob Sie als externer oder interner Nachfolger in die Fußstapfen des Unternehmers treten, für Sie ist es in der Regel eine Existenzgründung. Sie sollten sich daher vorab die Frage stellen, ob Ihre persönlichen Ziele mit den Anforderungen eines Unternehmeralltags zu verbinden sind?
  • Sind Sie bereit, vor allem in den ersten Jahren überdurchschnittlich viel zu arbeiten?
  • Erhalten Sie Unterstützung durch Partner, Familie und Freunde?
  • Kennen Sie Ihre persönlichen Grenzen und Ihre Leistungsfähigkeit?
  • Kennen Sie Ihre fachlichen und kaufmännischen Starken und Schwächen? Wie begegnen Sie diesen?
  • Verfügen Sie über die notwendigen finanziellen Mittel?
  • Verfügen Sie über finanzielle Reserven, um eine eventuelle Durststrecke zu überstehen?
Ein klares Anforderungsprofil erleichtert die gezielte Suche nach einem Unternehmen. Als potenzieller Übernehmer sollten Sie sich über Folgendes im Klaren sein:
  • In welcher Branche suche ich ein Unternehmen?
  • Wie groß sollte es sein?
  • Wo sollte sich der Standort befinden?
  • Will ich das Unternehmen kaufen, pachten oder als Teilhaber einsteigen?
  • Welchen Kaufpreis kann ich finanzieren?
  • Wie hoch ist mein Eigenkapital?
  • Was muss ich über das Unternehmen wissen?

Ein bestehendes Unternehmen übernehmen

Es ist keineswegs leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen fortzuführen als ein neues zu gründen. Bedenken Sie, dass Sie in ein funktionierendes Unternehmen „einsteigen“. Sind Sie in der Lage, das Unternehmen am Markt zu halten und bestehende Arbeitsplätze zu sichern? Sie sollten neben fundiertem kaufmännischem Know-how und Branchenkenntnissen auch über die persönliche Eignung verfügen und dies dem Seniorunternehmer vermitteln können.
Erschwert werden kann die Übernahme nämlich unter anderem dadurch, dass mittelständische Unternehmen in vielen Fällen sehr stark durch die Persönlichkeit des Übergebers geprägt sind. Langjährige Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten haben  sich auf diese Persönlichkeit eingestellt und eine mögliche Unternehmensübergabe ist sowohl für die Mitarbeiter als auch den Unternehmer oftmals mit sehr vielen Emotionen verbunden. Für Sie als Nachfolger bedeutet das: Sie sollten vor allem auch Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen aufweisen.

Aussagekräftiges Inserat verfassen

In jedem Fall macht es Sinn, bestimmte (für Sie sehr wichtige) Punkte Ihres Anforderungsprofils an das potenziell zu übernehmende Unternehmen, bereits in der Anzeige darzustellen. Jedoch sollten Sie die eigene Suche auch nicht durch allzu konkrete Forderungen einschränken.
1. Titel: Dem potentiellen Übergeber muss sofort klar sein, in welchem Bereich Sie suchen!
2. Kurzbeschreibung: Spezialisierung / besondere Kenntnisse? Bevorzugter Standort? Eventuell Motivation für den Kauf? (1 bis maximal 2 Sätze)
3. Beschreibung: Stellen Sie sich selbst die Frage, welche Informationen für einen Senior-Unternehmer interessant sind. Was genau suchen Sie? Wo liegen Ihre Stärken? Was können Sie besonders gut? Entsprechend Ihres Anforderungsprofils sollte Ihre Suche zum Beispiel die folgenden Punkte enthalten:
  • In welcher Branche soll das Unternehmen tätig sein?
  • Welche Produkte / Dienstleistungen sollen angeboten werden?
  • In welcher Region suchen Sie?
  • Spielt nationale / internationale Tätigkeit eine Rolle für Sie?
  • Wie groß soll das Unternehmen sein (Umsatz, Mitarbeiter)?
  • Kurzbeschreibung der eigenen Person: Was zeichnet Sie aus? Wie ist ihr beruflicher Werdegang?
  • Eventuell: Welchen Kaufpreis können Sie finanzieren?

Recherche in den Verkaufsangeboten

Zusätzlich oder alternativ zum eigenen Inserat können Sie selbst aktiv werden und in der Nachfolgebörse nexxt-change nach Verkaufsangeboten von Seniorunternehmern recherchieren. Sprechen Sie den potenziellen Übergeber direkt an und überzeugen Sie ihn von der ersten Kontaktaufnahme an von ihrem Interesse. Standardisierte oder allzu allgemein gehaltene Kontaktaufnahmen sind an dieser Stelle oftmals nicht zielführend. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Beweggründe und Ihren Lebenslauf dem Seniorunternehmer in Kürze darzustellen.
Tipp: Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts ist oft mit schwierigen rechtlichen Fragen verbunden, welche sich letztlich vor allem auch auf den Wert des Unternehmens und somit auf den Kaufpreis auswirken. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen. Hinweise zum Unternehmenskauf finden Sie auch auf unserer IHK-Website.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in die Onlinebörse zu erleichtern, bieten wir eine Onlineveranstaltung an. Das Webinar zeigt, für wen die Plattform in Frage kommt und wie Sie selbständig eine Verkaufs- oder Suchanzeige erstellen können. Anhand konkreter Praxisbeispiele erhalten Sie auch Einblicke in den Kommunikationsablauf der Börse. Die Teilnahme ist kostenfrei und findet in digitaler Form statt. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich hierfür anmelden.

Seminar am 21.06.2024

Pflichten und Haftung des GmbH Geschäftsführer - Haftungsrisiken kennen und begrenzen

Mit der Stellung als Geschäftsführer gehen zahlreiche Pflichten einher. Der Geschäftsführer trägt Verantwortung nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Gesellschaftern, Vertragspartnern und dem Fiskus. Zudem hat der Geschäftsführer bei Wahrnehmung der täglichen Geschäfte eine nahezu unüberschaubare Anzahl an Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Die Sorgfaltsanforderungen, die die Gerichte an eine ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung durch die Geschäftsführer stellen, sind nichtsdestotrotz sehr hoch. Um das persönliche Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, muss ein Geschäftsführer daher seine Pflichten kennen und gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zur Haftungsbeschränkung treffen.
Das Seminar bietet einen Überblick darüber, wie die Geschäftsführerstellung begründet oder aufgehoben wird und welche Pflichten und Haftungsrisiken mit ihr verknüpft sind. Die für die Praxis wesentlichen Sorgfaltspflichten und Haftungstatbestände werden anhand von Praxisbeispielen erläutert. Vorgestellt werden ferner Handlungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Thematisiert wird in diesem Zusammenhang auch der Schutzumfang sogenannter D&O-Versicherungen und was bei deren Abschluss zu beachten ist.
Eine Anmeldung ist über die IHK-Datenbank möglich.

Es wird wieder gefeiert

Trends in der Eventbranche

Wie ein KOMET hat die Corona-Pandemie die Eventagenturen und Veranstalter getroffen. Schon zuvor machten ihnen Personalmangel, Internet-Perfektionismus und verschärfte Compliance-Regeln zu schaffen. Von denen, die überlebt haben, sind aber viele schon wieder gut im Geschäft. Und sie wissen: Je virtueller der Alltag, desto mehr zählen echte Events.
„Dull Entertainment – best marketing-idea ever“ - Günter Dull kann noch heute über die Bemerkung seines amerikanischen Kunden schmunzeln. Dull, das heißt nämlich öde, glanzlos, langweilig. Eigentlich genau das Gegenteil dessen, was der Mann aus Grafenau bei ­in-
zwischen mehr als 3000 Events, Meetings und Incentives in aller Welt unter Beweis gestellt hat. Oder ist es etwa langweilig, wenn ein Ufo landet? Wenn 2000 internationale Gäste unterhalten sein wollen? Oder wenn Top-Manager sich zu Fuß durch die Eifel schlagen müssen?
Dull ist ein wirklich alter Hase im ­Metier. 1970 startete er als Zwölfjähriger mit ­einer Schülerband, die auf allerlei örtlichen Festen aufspielte. Zum 16. Geburtstag quoll sein Adressbuch schon über.  „­Wildfremde Erwachsene haben mich nach Ver­pflegung, ­Räumen und Ausrüstung ­gefragt oder wie man Roberto Blanco ­engagiert“, lacht er. Heute würde man nach Helene Fischer fragen und nach Caterern, Locations und Equipment-­Vermietern.
Trotzdem studierte er erst einmal Maschinenbau und arbeitete als freiberuflicher Konstrukteur. Doch weil ihn die Leidenschaft fürs ­Entertainment nicht losließ, gründete er schließlich seine Agentur. Das war ­Anfang der 80er, als eine mehr als 20-­jährige Hochblüte der Branche begann: „Jeder Messestand hatte sein eigenes Programm, dazu VIP-Partys, Bergfeste. Und zu Jahresbeginn hatten wir immer 40, 50 Kickoff-Events, auf Schlössern und sogar mit einem ­mobilen Spielcasino“, erinnert er sich. Das kam ihm damals schon alles sehr übertrieben vor. Vor allem weil die Programme meist gar nichts mit dem Veranstalter zu tun hatten. Solch ein Konzept hat versagt“, ­lautet sein Verdikt.

Ein gutes Event hat eine Message

Aber was macht ein gutes Event aus? Erstens müsse es eine Botschaft transportieren, die individuell auf den Auftraggeber und seine Ziele zugeschnitten ist, und zweitens müssen alle Sinne angesprochen werden. Als Beispiel nennt Dull das bereits erwähnte Ufo. Für die deutschlandweite Roadshow zur Einführung eines neuen Druckers ließ er die alten Drucker von Außerirdischen auf der Erde einsammeln und verkünden, warum die neuen besser waren. „Noch Jahre später bin ich darauf angesprochen worden“, freut sich Dull. Heute werde oft „bloß eine Videowand bespielt – das hat mit einem Event nichts zu tun“, ist er überzeugt. Dies umso weniger, als die Leute mittlerweile dank Social Media nur noch Superlative sehen. „Wenn wir 50 oder 60 Scheinwerfer einsetzen, ist das schon viel. Die Shows, die man im Internet sieht, arbeiten mit 500, und die Bilder sind dann noch geschönt. Da kann die Wirklichkeit nicht mithalten.“
Die 110 Euro pro Gast, die heute erlaubt sind, reichen gerade mal für die Location, ein mittleres Essen plus Getränke und vielleicht noch für einen DJ
Aber nicht die Perfektion im Netz, sondern die Finanzkrise 2008 bremste den Höhenflug der Branche. „Von einem Tag auf den anderen wurde alles gestoppt, was mit Entertainment zu tun hat“, ­erinnert sich Dull. Parallel dazu gewann Compliance immer weiter an Bedeutung, und die Regeln zur Versteuerung von geldwertem Vorteil reduzierten die verfügbaren Budgets. „Die 110 Euro pro Gast, die heute erlaubt sind, reichen gerade mal für die Location, ein mittleres Essen plus Getränke und vielleicht noch für einen DJ“, rechnet er vor.

Zwei Drittel aller Agenturen haben Corona nicht überlebt

Um mit den schrumpfenden Budgets auszukommen, wurden oft aus einem großen viele kleinere Events. Schließlich sind die Locations dann günstiger und die Reisekosten sinken. Als Folge schrumpfte aber auch die Branche, wie Dull beobachtete. Der „richtige ­Hammer“ war dann aber Corona. Zweidrittel der Agenturen weltweit seien seither verschwunden. Gerade solche mit ­Hunderten oder gar Tausenden von Mitarbeitern, weil sie von ihren Fixkosten aufgefressen wurden.
Wo sind die Leute nur, die können doch nicht alle beim ­Discounter an der Kasse sitzen
Dulls Agentur konnte dank Kurzarbeitergeld alle zwölf festen Mitarbeiter halten, und auch die 17 Freien waren nach der Krise zum Glück gleich wieder mit an Bord. Doch in dem in Jahrzehnten gewachsenen Dienstleister-Netzwerk klaffen jetzt Lücken. Und selbst wenn die Partner überlebt haben, überall fehlen Leute. Manchmal finde sich in den Hotels nicht einmal mehr jemand, um die Kaffee­pause aufzubauen. „Wo sind die Leute nur, die können doch nicht alle beim ­Discounter an der Kasse sitzen“, wundert sich Dull.

Auf der Ritterburg wachsen auch Remote-Teams zusammen

„Papa Staat“ und seiner Kurzarbeiterregelung ist auch Volker Dengel dankbar. Corona, „das war wie ein Kometen­einschlag!“, sagt der Chef der Eventagentur Team-X-GmbH aus Salach. „Ständig läutete das Telefon. Innerhalb von einer Woche waren alle Aufträge für das ganze Jahr storniert“. Darauf folgten zweieinhalb Jahre mit mehr Ab als Auf. Über­legungen, online Teams-Events anzu­bieten, gab Dengel schnell wieder auf: „Face-to-face ist in unserer Branche nicht zu ersetzen.“ Offensichtlich sehen das auch seine Kunden so. Als nämlich Mitte 2022 die Situation besser wurde, verzeichnete Dengel einen nie gekannten Auftragsboom. Er weiß auch warum: „Wir wurden von Unternehmen gebucht, ­deren Mitarbeiter sich bis dahin nur aus Teams-Meetings kannten und sich zum ersten Mal die Hand schütteln konnten.“
Die Burg Hohenrechberg, die er gepachtet hat,  ist sein USP. Denn auch er hat die Erfahrung gemacht, dass Angebote, die noch vor ein paar Jahren einen Wow-Effekt auslösten, heute nur noch ein müdes Lächeln hervorrufen. Geocaching zum Beispiel lockt im Zeitalter von Navigeräten niemanden mehr hinter dem Ofen vor. Challenges sind ­gerade aktuell. Da werden Teams per ­Tablet auf eine Art digitale Schnitzeljagd geschickt. Die kann sogar aus der Ferne gesteuert werden – wenn es zum Beispiel zu regnen beginnt. Und wenn die Teilnehmer zurück zum Ausgangspunkt kommen, laufen dort schon ihre Bilder über den Bildschirm.

Klettern am Burgfenster wie bei Rapunzel

Team-X bietet alles, was Arbeitnehmer - vom Azubi bis zum Manager - aus der Reserve lockt: vom Floßbau über Indoor-Curling bis zum Monstertruck. Absoluter Renner ist das Burgenspektakel mit Bogenschießen und Abseilen aus dem Fenster wie bei Rapunzel. „Wir haben hier sogar einen 3-D-Tierpark, so dass die Kunden virtuelle Wildschweine und sogar Krokodile schießen können“, erzählt Dengel. Das siebenköpfige Team kümmert sich aber nicht nur um Gäste auf der Burg, sondern auch in den über 100 Partner-Hotels aus Dengels Netzwerk – von Heidelberg bis nach Oberbayern.
Der Nachfrageboom hält weiter an, und im Gegensatz zu früher gebe es ruhigere Zeiten eigentlich nur noch zwischen Weihnachten und Dreikönig. Danach starteten die Ersten schon wieder mit Kick-off-Events zum Jahresanfang, hat er bemerkt. Denn – auch das ist relativ neu – vielen Kunden sei klar, dass ein einmaliges Event angesichts von Homeoffice und remotem Arbeiten nicht reicht fürs Teambuilding. Diese Kunden wollen übers Jahr begleitet werden.

Licht und Ton sind so wichtig wie die Show

Wie sich die Lebensläufe gleichen: auch Karl-Heinz Jagusch ist schon als Schüler in die Eventbranche gestartet. Weil er gern bastelte und Rockmusik sein Thema war, stattete er Schuldiskos und örtliche ­Modeschauen mit dem richtigen Ton und Licht aus. Das sprach sich schnell herum in Leonberg und Umgebung. Jugendhauskonzerte brachten Kontakte zu Bands, und plötzlich war Jagusch für Grönemeyer und Nina Hagen im Geschäft. „Weil ich auch immer kräftig mit angepackt habe, hatte ich bald einen Namen in der Branche“, erinnert er sich. Auch Agenturen wurden auf „Sound & Light Veranstaltungstechnik“ aufmerksam, unter anderem Milla und Partner. Das war der Beginn der Zusammenarbeit mit Mercedes, aber auch mit vielen anderen Industrieunternehmen. Selbst der Sultan von Oman setzte auf Licht und Ton aus Leonberg, um seinen Geburtstag standesgemäß zu feiern. Und gerade wird das Equipment für „Tanz der Vampire“ überholt, zusammengepackt und nach Hamburg geschickt, denn auch Musicaltheater vertrauen auf die Technik und Erfahrung von Sound & Light beim Vermieten, Installieren, Bedienen und Transportieren von Veranstaltungstechnik.
Insgesamt gesehen schrecken die Arbeitszeiten den Nachwuchs leider ab
Auch Jagusch ist Autodidakt: „Ich habe zwar ein paar Semester Elektrotechnik studiert, aber beigebracht habe ich mir alles selbst, denn damals gab es ja die ganzen Eventberufe noch gar nicht“, erinnert er sich. Dafür war es kein Problem, Menschen zu finden, die für den Job brannten. Heute dagegen „gibt es schon noch Leute, die unbedingt dabei sein wollen, wenn wir zum Beispiel ein Konzert der Red Hot Chili Peppers oder von Metallica ausstatten. Aber insgesamt gesehen schrecken die Arbeitszeiten den Nachwuchs leider ab.“
Im Gegensatz zu allen anderen für diesen Artikel besuchten Unternehmen spürt Jagusch aktuell eine Zurückhaltung bei den Kunden. Gerade in der Automobilbranche, in der er seinen Schwerpunkt hat, sei die Verunsicherung besonders groß. Nicht ganz einfach klingt auch die Wettbewerbssituation: „Es ist eine Mischung aus Konkurrenz und Netzwerk: einerseits gibt es einen begrenzten Markt, und der Preisdruck wird immer größer, andererseits kann man große Produktionen eigentlich gar nicht mehr allein stemmen und auch nicht immer das allerneueste Equipment anschaffen“, erzählt er. Dabei ist seine 6000 Quadratmeter große Halle, bis oben hin vollgestopft mit Technik.

Eventmanagerinnen punkten mit Nachhaltigkeit

Drei alte Hasen – Männer, also. Gibt es in der Branche eigentlich keine Frauen? Doch! Vor nicht allzu langer Zeit war Eventmanagement sogar eine Traumstudium junger Frauen. Zum Beispiel Marisa Rieger und Julia Könnel. Die beiden Ludwigsburgerinnen besuchten wir 2021 schon einmal. Damals hatten sie mitten in der Corona-Krise ihre Agentur Eventvoll aus der Taufe gehoben. Jetzt, zwei Jahre später, ist das Geschäft derart gewachsen, dass sie schon an die Einstellung von Mitarbeitern denken müssen. Der Grund für ihren ­Erfolg: Sie haben eine Nische entdeckt, nämlich nachhaltige Events.
Was unterscheidet ein nachhaltiges Event von ­einem klassischen? „Nachhaltigkeit wird einfach bei allem mitgedacht“, sagt Rieger, „das beginnt bei der ­Location, die möglichst (ÖPNV-)günstig gelegen ist und ökologisch verantwortlich beheizt, beleuchtet und klimatisiert sein sollte“. Hinzu kommen digitale Tools für Einladung und Check-in, um Papier zu sparen. „Wenn doch etwas gedruckt wird, zum Beispiel Roll-ups, achten wir darauf, dass keine Jahreszahl vorkommt, damit man sie weiterverwenden kann“, ergänzt Könnel. „Und natürlich muss das Essen regional und saisonal sein und mindestens vegetarisch.“
Dabei geht es nicht um Holzstühle und trocken Brot sondern - eigentlich ganz schwäbisch - darum wegzulassen, was niemand wirklich braucht
Klingt nach Verzicht. „Das ist wirklich ein großer Punkt“, hat Könnel festgestellt. Jedoch gehe es dabei nicht um Holzstühle und trocken Brot, sondern - eigentlich ganz schwäbisch - darum wegzulassen, was niemand wirklich braucht und vermisst. Einen Kuli auf jedem Platz nennt sie als Beispiel. Auch bei dem Blumenschmuck gebe es viel Potenzial: „Bei einer Veranstaltung für Landtagspräsidentin Muhterem Aras in Konstanz haben wir das Podium mit 300 kleinen ­Blumensträußen geschmückt. Jeder Gast durfte nachher einen mit nach Hause nehmen“, erinnert sie sich.
Das Publikum erwarte längst, dass Events nach­haltig sind, meinen die beiden Ludwigsburgerinnen. Trotzdem fremdele mancher Veranstalter noch mit der Idee. „Wir sind da nicht dogmatisch“, sagt Rieger, „wir überlegen immer, wo der Kunde steht und wer seine Zielgruppe ist. Dann geht es darum, wie der Nachhaltigkeitsgedanke in diesen Rahmen eingebunden werden kann.“
Wenn wir mal eine Woche zu Hause waren, freuen wir uns schon aufs nächste Event
Teurer muss so eine nachhaltige Veranstaltung nicht unbedingt sein. Wenn aber doch, wollen die Kunden wissen, was sie damit Gutes tun. Deswegen arbeitet Eventvoll mit einem Dienstleister zusammen, der den ökologischen Fußabdruck ermittelt und mit der Veranstaltung „in konventionell“ vergleicht. Ein Werbeargument, dass bei den Besuchern gut ankommt.
Die Agentur soll jedenfalls weiter wachsen. Und die beiden Gründerinnen sind mit viel Spaß und stets guter Laune dabei: „Wenn wir mal eine Woche zu Hause waren, freuen wir uns schon aufs nächste Event“, lacht Könnel.

Eine Hochzeit muss heute Insta-tauglich sein

Auf ihren nächsten Einsatz freut sich auch Mergime Morina. Allerdings sind ihre Kunden keine Unternehmen, sondern Privatleute, die das Event ihres Lebens planen: ihre Hochzeit. Denn während frühere Generationen bei diesem Anlass auf ­gutes Wetter hofften und ansonsten mit leckerem Essen, guter Stimmung und unfallfreien Reden zufrieden waren, soll es heute ein unvergessliches und gleichzeitig Insta-taugliches Fest werden. Wirklich nichts wird dem Zufall überlassen. Deshalb dauert die Planung mindestens ein Jahr. Viele beauftragen dafür eine Hochzeitsplanerin „-rin“ wohlgemerkt, denn auch wenn es ein Klischee ist: Männer gibt es in dem Job so gut wie keine.
Morina hat das Metier während Corona entdeckt. Eigentlich ist die gelernte Kauffrau für Bürokommunikation und Fremdsprachenkorrespondentin Assistentin eines Abteilungsleiters in der Forschung und Vorentwicklung. Doch umtriebig wie sie ist, arbeitete sie schon seit Jahren nebenbei in der Gastronomie. Als das wegen der Lockdowns nicht mehr möglich war, stieß sie beim Surfen auf eine Weiterbildung zur Hochzeitsplanerin. „Ich wusste gleich, das ist es“, erinnert sie sich.
Meggy, unsere Hochzeit sah genauso aus wie auf meiner Pinterest-Wand
In dem Online-Kurs lernte die junge Frau aus Esslingen, wie man systematisch vorgeht. Bis zum ersten Auftrag dauerte es dann zwar ein bisschen, doch dafür fiel der Satz, von dem die ganze Branche träumt: „Geld spielt keine Rolle.“ Wie ist ihre Bilanz bisher? „Ich bin total überrascht, wie gut es läuft, obwohl ich gar keine Zeit für große Social-Media-Aktivitäten habe“, erzählt Morina. Es spricht sich eben herum, dass sie sowohl perfekt organisiert als auch kreativ ist – keine ganz selbstverständliche „Kombi“. Zudem legt sie viel Wert auf Transparenz: „Alle wissen von Anfang an, wieviel was kostet.“ Nicht unwichtig bei Summen zwischen 30.000 und 50.000 Euro, Tendenz steigend. Die Brautleute schließen eigene Verträge mit den Dienstleistern. Auch Morina erhält einen Festpreis. Dafür koordiniert sie die meist zehn bis 15 Firmen, die gebraucht werden, um alle Wünsche zu erfüllen.
Und was sind nun diese Wünsche? „Die meisten wollen, dass sich die Gäste an genau dieses Fest ein Leben lang erinnern“, hat die Hochzeitsplanerin festgestellt. Eine Braut sagte einmal, „Meggy, unsere Hochzeit sah genauso aus wie auf meiner Pinterest-Wand“. Damit das gelingt, sei die Location besonders wichtig, meint Morina und erzählt von einer Trauung auf einer Glasplatte über einem beleuchteten Pool, von Kaltnebel und von einer zweitägigen Feier in der Toskana.
Von ihren Mitstreitern aus dem Online-Kurs sind viele nicht mehr im Geschäft. Kein Wunder, „der Druck ist hoch und die Verantwortung riesengroß, das ist nicht jedermanns Sache“, hat die 36-Jährige festgestellt. Schließlich ist man immer wieder mit unerwarteten Herausforderungen konfrontiert, zum Beispiel weil jemand krank wird. „Dabei ist es wahnsinnig wichtig, ruhig zu bleiben und mit einem Lächeln im Gesicht Lösungen zu schaffen“, weiß Morina.

Fazit: Events sind unverzichtbar, aber Kreativität topt Prunk

Fünf Beispiele, fünf Erfolgsgeschichten. Doch wie geht es nun weiter mit der Branche, gerade angesichts von Fachkräfte­mangel, „Work-life-Balance-unkompatiblen" Arbeitszeiten, Sparzwang aller­orten und der Notwendigkeit, nach­haltiger zu werden? Klar ist, dass hier nur Menschen arbeiten können, die zupacken wollen und die für ihren Beruf brennen. Und, auch da sind sich alle ­Befragten einig, Online- oder hybride Veranstaltungen ersetzen kein Live-Event. Eher im Gegenteil: je virtueller unser (Arbeits-)Alltag wird, desto mehr sehnen sich die Menschen nach „richtigen“ Events. Wobei „richtig“ heißt, es muss etwas geboten werden, was im Gedächtnis bleibt und eine Botschaft transportiert. Gemeinsam vor einer ­Videowand zu sitzen – das reicht nicht.
Doch ein „Höher, Schneller, Weiter“, das geht vielleicht noch bei gut gestellten Brautleuten. Für Firmenevents kann das aber nicht die Lösung sein. Nicht nur, weil die Wirklichkeit mit den (geschönten) Bildern solitärer Mega-Events ohnehin nicht mithalten kann, sondern auch, weil das alles an ökonomische und ökologische Grenzen stößt. Veranstaltungen mit CEOs aus dem Silicon-Valley oder Nobelpreisträgern aus Harvard aufpeppen? Auch das ist aus denselben Gründen aus der Zeit gefallen. Stattdessen ist zukünftig Originalität gefragt. Oder, um es mit Günter Dull zu sagen: „Entweder ist die Branche in zehn Jahren verschwunden oder sie besinnt sich auf ihre kreativen Wurzeln“.
 Dr. Annja Maga, Redakteurin Magazin Wirtschaft für Titelthema 11-12.2023
Basisinformationen / Veranstaltung am 27.06.2024

Unternehmensbewertung

Die Bewertung eines Unternehmens ist ein anspruchsvoller Prozess, der eine Vielzahl von Faktoren einbezieht. Es existieren diverse Methoden zur Wertermittlung, wobei die Auswahl der passenden Methode von der Branche, der Größe des Unternehmens sowie betrieblichen Umständen abhängig ist.

Bewertungsmethoden

Ertragswertverfahren

Nach vorherrschender Meinung stellt das Ertragswertverfahren unter finanziellen Zielsetzungen die (theoretisch) „richtige” Methode der Unternehmensbewertung dar. Dabei steht die künftige Ertragskraft (d. h. in der Regel der folgenden fünf Jahre) und damit die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund.
Somit darf der Kaufpreis nur so hoch sein, dass der Käufer aus dem erwirtschafteten Gewinn sowohl die im Unternehmen erforderlichen Investitionen als auch die Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Unternehmenskauf finanzieren kann. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch der Kapitalisierungszinsfuß. Hier handelt es sich um einen Zinssatz für eine risikolose Kapitalanlage (z. B. Bundesanleihen) plus einem Aufschlag für das Unternehmerrisiko. Mit dem Kapitalisierungszinsfuß werden die zukünftig zu erwartenden Gewinne auf den Tag der Übernahme abgezinst. Die Höhe des Risikozuschlags wirkt sich dabei erheblich auf die Höhe des Unternehmenswertes aus.

Multiplikatormethode

Mit dem Verfahren bewertet man Unternehmen anhand von sogenannten Multiplikatoren. Diese werden aus dem Vergleich ähnlicher Unternehmen abgeleitet, die bereits gehandelt wurden.
Das Verfahren bietet eine schnelle und vergleichsweise einfache Methode zur Unternehmensbewertung, ist jedoch stark von der Qualität der Vergleichsunternehmen und der Auswahl sowie der Genauigkeit der Multiplikatoren abhängig. Es wird oft in Verbindung mit anderen Bewertungsmethoden verwendet, um eine umfassendere Analyse zu ermöglichen.

Substanzwertverfahren

Beim betrieblichen Substanzwert geht man davon aus, dass der Wert eines Unternehmens dem Wert seiner Vermögenswerte abzüglich seiner Verbindlichkeiten entspricht. Das Verfahren beruht auf der Annahme, dass der materielle Vermögenswert eines Unternehmens seinen Mindestwert darstellt.
Es werden alle Vermögensgegenstände wie Gebäude, Maschinen, Vorräte, Patente, Markenrechte usw. sowie liquide Mittel berücksichtigt. Der Vorteil dieser Methode liegt in der einfachen Anwendung. Gleichzeitig werden hier aber nicht die zukünftigen Erträge eines Betriebes berücksichtigt.

Einordnung & Zielsetzung

Darüber hinaus gibt es noch weitere Verfahren (z. B. Discounted-Cashflow-Methode), die für eine Wertorientierung herangezogen werden können. Für die Unternehmensbewertung gibt es jedoch kein allgemein gültiges Verfahren, mit dessen Hilfe sich der Wert eines Unternehmens eindeutig bestimmen lässt. Vielmehr bestehen verschiedene Berechnungsverfahren, die auch miteinander kombiniert betrachtet werden können.
Stimmen Sie sich daher zunächst mit Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ab. Eine Wertermittlung ist auch stets von der jeweiligen Zielsetzung abhängig. Wenn Sie innerhalb der Familie unentgeltlich übergeben, steht oftmals die steuerliche Optimierung im Vordergrund. Auch bei einem Verkauf ergeben sich je nach Betrachtungsweise unterschiedliche Ergebnisse. Rechnen Sie daher immer mit einem „Wertekorridor”, um bei Ihrer Preisvorstellung flexibel zu bleiben. Im folgenden IHK-Podcast nehmen Expertinnen und Experten zu den einzelnen Perspektiven Stellung:

Tools zur Wertorientierung

Über folgende Online-Tools haben Sie die Möglichkeit, kostenfrei, unverbindlich und selbstständig eine erste Wertorientierung vorzunehmen. Basis für die Ermittlung ist jeweils die Ertragswertmethode. Es ist zu empfehlen, dass Sie die Zahlen in Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung eintragen, um fehlerhafte Werte zu vermeiden. Bitte verstehen Sie die Ergebnisse nicht als Preisgarantie.
  • Unternehmenswertrechner der UWD
    Mit dem Unternehmenswertrechner der Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD) kalkulieren Sie neutral und unabhängig den Wert Ihres Unternehmens.
  • KMUrechner
    Mit dem KMUrechner können Verkäufer, Käufer und Berater einen Wert für ein Unternehmen errechnen.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, bietet die IHK Region Stuttgart eine Veranstaltung hierzu an. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über Vor- und Nachteile verschiedenster Ansätze der Wertermittlung.
Ergänzt wird der praxisnahe Vortrag um einen Exkurs zum Thema Unternehmens-Exposé, das zusammen mit der Bewertung als Entscheidungsgrundlage für Unternehmenstransaktionen dient. Der Vortrag ist für Übergabe- und Übernahmeinteressierte gleichermaßen relevant. Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für folgende Termine anmelden:
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Unternehmensbewertung
Daniel Faust
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, geschäftsführender Gesellschafter
WirtschaftsTreuhand GmbH, Stuttgart
18:30 Uhr
Pause
18:45 Uhr
Exkurs: Unternehmens-Exposés
Dr. Mathias Scheiblich
Dipl.-Wirtschaftsingenieur
RKW Baden-Württemberg, Stuttgart
19:15 Uhr
Abschluss
Sie wollen keine Veranstaltungstermine mehr verpassen? Ob Veranstaltungshinweise, Gesetzesänderungen oder Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung; über unseren IHK-Newsletter werden Sie automatisch über alle relevanten Themen informiert.

Weiterführende Hilfestellung

Für manche Transaktionen kann es ratsam sein, ein schriftliches Gutachten erstellen zu lassen (z. B. bei Ausgleichsansprüche innerhalb der Familie). Eine Bewertung nach IDW S1 (Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer) wird häufig für gutachterliche Zwecke erstellt und in einem Sachverständigengutachten dokumentiert. Dabei kann es hilfreich sein, einem Nachfolgekonzept eine neutrale Bewertung von einem unabhängigen, sachverständigen Gutachter zugrunde zu legen. Der Vorteil dabei liegt in der Rechtsverbindlichkeit gegenüber anderen Parteien.
Da diese Form der Begutachtung jedoch mit Kosten verbunden ist, stimmen Sie sich zunächst mit Ihrer Steuerberatung ab. Anfallende Beratungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen durch Beratungsförderprogramme des Bundes oder des Landes bezuschusst werden. Sachverständige finden Sie auch über folgende Suchportale:
Halbtagesveranstaltung

11. Stuttgarter Nachfolgetag

Mit dem Stuttgarter Nachfolgetag möchte die IHK Region Stuttgart für das Thema Unternehmensnachfolge sensibilisieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Das Angebot richtet sich sowohl an Übergabeinteressierte, die ihre Nachfolge regeln möchten, als auch an potenzielle Nachfolgeinteressierte auf der Suche nach einem geeigneten Unternehmen. Über die jährlich stattfindende Halbtagesveranstaltung sollen die Interessierten für die unterschiedlichsten Themen der Unternehmensnachfolge sensibilisiert werden. Gleichzeitig bietet die Veranstaltung eine ideal Möglichkeit zum Vernetzen und Austauschen.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Folgende Angebote sind geplant:
  • Theorie: parallele Fachforen rund um das Thema Unternehmensnachfolge
  • Praxis: Podiumsteilnehmende berichten von ihren Übergabe- und Nachfolgeerfahrungen
  • Pitches: Nachfolgeinteressierte und Übergabeprojekte werden vorgestellt
  • Unterstützungsangebote: externe Partner stehen Ihnen auf der Infolandschaft zur Verfügung
  • Netzwerk & Austausch: profitieren Sie vom Austausch untereinander
Der 11. Stuttgarter Nachfolgetag findet am 27. September 2024 statt. Programm, Ablauf und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
Veranstaltung am 22.02.2024

Start-Up Basics Preisfindung

Wie findet man den „richtigen“ Preis für seine Produkte und Dienstleistungen? Gerade für Gründer*innen, Startups und kleine Unternehmen ist es schwierig, die Balance zwischen Marktanforderung und Wirtschaftlichkeit zu finden. Was sind die unterschiedlichen Perspektiven der Preisfindung, welche Preisstrategie ist erfolgversprechend, wie geht man mit Rabatten um, welche Rolle spielt die Kalkulation? Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, die einzelnen Aspekte direkt auf ihr Business zu übertragen.

Ein Tipp schon vorab: Der Schlüssel für die Preisfindung liegt bei Ihren Kunden.

Inhalte
  • Wie finde/kalkuliere ich den “richtigen” Preis für mein Produkt oder meine Dienstleistung?
  • Wie finde ich die Balance zwischen Marktanforderung und Wirtschaftlichkeit?
  • Was gibt es für Strategien bei der Preisfindung?
Veranstaltung

Nachfolgeregelung außerhalb der Familie

Kann die Unternehmensnachfolge nicht oder nur teilweise in der Familie gelöst werden, müssen Externe in die Nachfolgeregelung integriert werden.
Bei einer familienfremden Lösung mit Fremdgeschäftsführung oder Aufnahme eines externen Gesellschafters geht es vor allem um die Kontrolle der Familie über den (teilweise) fremd geführten Betrieb.
Insbesondere sind die Interessen des Unternehmensinhabers und seiner Familie sicherzustellen, falls der Externe sich letztendlich als doch nicht geeignet erweist. Beim Verkauf des Unternehmens oder von Anteilen stehen wiederum ganz andere Fragen im Vordergrund. Im Anschluss an ihre Vorträge stehen die Referenten für Fragen der Teilnehmenden zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für die Termine anmelden:
- 11. Juli 2024
- 28. November 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Wege und Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung außerhalb der Familie
Wolfgang Stumpp
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stumpp Unternehmerberatung GmbH, Weinstadt
18:10 Uhr
Pause
18:30 Uhr
Rechtliche Gestaltung einer Nachfolgeregelung außerhalb der Familie
Dr. Tobias Hamm
Rechtsanwalt, Partner
SEQOR Wendler Hamm Rechtsanwälte Partner-schaft mbB, Stuttgart
19:00 Uhr
Steuerrechtliche Aspekte einer Nachfolgeregelung außerhalb der Familie
Oliver Fuchs
Steuerberater
Fuchs und Dr. Kaiser GmbH, Schorndorf
19:30 Uhr
Abschluss
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Startup

Backe, Backe, Patent

Angefangen hat alles mit einer missglückten Seminaraufgabe und dem Kopfkissen von Lisa Scherers Vater. Daraus wurde die Proservation GmbH mit acht Mitarbeitern und einem europäischen Patentantrag. Ziel des Startups: Verpackungen sollen nachhaltiger werden.
Genau genommen, die innere Polsterung für empfindliche Ware. „Es ist schließlich ein Unding, dass dem ganz kurzen Einsatz lebenslanger Müll gegenübersteht“, sagt Henning Tschunt. Der 28-jährige Mitgründer steht im Produktionsraum von Proservation in der Cannstatter Schwaben- Bräu-Passage und zeigt, wie ihr Produkt mit Namen „Recou“ funktioniert.

Getreidespelzen werden zum Versandpolster

Es basiert auf Getreidespelzen, die mit ­einem ökologischen Bindemittel zu einer Art Teig verbunden werden, der dann geformt und getrocknet wird. So entsteht ein passgenaues Produkt, mit dem die Ware transportsicher „abgepolstert“ wird.
Kreativer Kopf und Erfinderin von Recou ist Lisa Scherer. Während ihres Studiums an der Stuttgarter HdM, Fachrichtungen Verpackungsmanagement und Industriedesign, sollte sie Zelluloseschäume für Verpackungsmaterial herstellen. Doch die Prozedur war aufwändig und sehr energieintensiv. „Gibt es keine natürlich gewachsenen Hohlräume in der Natur, die man nutzen kann?“ fragte sie sich. Da fiel ihr das Dinkelkissen ein, auf dem ihr Vater so gut schlief. Gefüllt ist es mit den Spelzen des Getreides. Weil sie hohl aber elastisch sind, gibt das Kissen nach, bleibt aber formstabil.

Das Material brauchte bisher eigentlich niemand

Das Tolle: außer für solche Kissen und vielleicht noch als Beifutter für Kühe oder zur Produktion von Biogas braucht das Material eigentlich niemand. Selbst Mäuse meiden es, weil es keinerlei Nährwert hat. Dabei steht es in großen Mengen zur Verfügung: „Eine Tonne pro Tag fällt in den kleinen Familienmühlen an, mit denen wir zusammenarbeiten“, erzählt Tschunt. Das ist noch mehr als es ohnehin schon klingt, nämlich zehn Kubikmeter.
Scherer erzählte ihrer Schwester ­Sophia von ihrer Idee und die ihrem Schulfreund Henning Tschunt und der wiederum seinem ­Studienfreund Nils Bachmann. „Wir vier sind werteverwandt aber sehr divers von Background und Charakter“ sagt Tschunt. Ideal wie er findet, denn so konnten sie die Firma sozusagen aus Bordmitteln entwickeln und mussten kein Wissen und ­keine Dienstleistung zukaufen.
Es ist schließlich ein Unding, dass dem ganz kurzen Einsatz lebenslanger Müll ­gegenübersteht
Als sie im November 2022 die Proservation GmbH gründeten, waren sie sich zudem einig, es sollte keine gewöhnliche GmbH sein. „Wir setzen auf Verantwortungseigentum. Das bedeutet, dass Stimmrecht und Gewinnrecht niemals in einer Hand liegen dürfen“, erklärt Tschunt, der nachhaltiges Management an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung in Eberswalde studiert hat. „Steward Ownership“ wird das Modell auch genannt, bei dem die Geld­geber nicht über die Geschicke des Unternehmens bestimmen dürfen.

Für nachhaltige Küchengeräte im Einsatz

Apropos Geld: Die Gründer profitieren noch von diversen Förderprogrammen, ­haben aber auch schon erste Kunden ­gewonnen: so verpackt ein Hersteller nachhaltiger Küchengeräte seine Ware in Recou. Außerdem bestellen Unternehmen Prototypen, denn die kann Proservation ­innerhalb einer Woche liefern. Das ­Material hat nämlich den Vorteil, dass es in Formen aus dem 3-D-Drucker produziert werden kann. Das spart Zeit und Geld für die Herstellung aufwendiger Werkzeuge

Fast wie in der Bäckerei

Wenn man in dem überschaubaren Produktionsraum steht, wähnt man sich eher in einer Bäckerei als in einem Industrieunternehmen: Es gibt Öfen zum Trocknen, Mixer und Mehltrichter. Tatsächlich muss noch viel Entwicklungsarbeit geleistet werden, bis die Prozesse so automatisiert und industrialisiert sind, dass sie überall einsetzbar sind. Proservation möchte dann das Herstellungsverfahren lizenzieren, am liebsten weltweit. Spelzen fallen schließlich auch bei Reis, Hirse, Buchweizen oder Hafer an. Dann kann überall auf der Welt dezentral damit gearbeitet werden.
Das spart Transportwege. Und das Schönste: Recou ist eigentlich nur eine Zwischennutzung. Danach können die Spelzen immer noch von Kühen gefressen oder zu Biogas verarbeitet werden. Oder zu gemütlichen Kissen.

Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft für Rubrik “Menschen  und Ideen”
 
Veranstaltung am 18.06.2024

Notfallkoffer – Wenn die Geschäftsführung plötzlich ausfällt

Wer beim Thema „Unternehmensnachfolge“ nur an eine Übergabe aus Altersgründen denkt, der irrt gewaltig: Mehr als jede siebte Nachfolge kommt überraschend – so überraschend, dass sich unbedingt auch junge Unternehmer mit dem Thema auseinandersetzen sollten.
Plötzliche Erkrankungen, Unfälle bis hin zum Tod des Firmeninhabers können eine schnelle Übergabe erfordern. Wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert, das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten zu bringen - und mit ihm alle Mitarbeiter.
Der Vortrag zeigt, wie Unternehmerinnen und Unternehmer für den Notfall vorsorgen können: mit klaren Verfügungen, sauberen Abgrenzungen und einer rechtzeitigen Planung. Während des Beitrages stehen die Referenten für Fragen der Teilnehmenden zur Verfügung.
Über unsere Veranstaltungsdatenbank können Sie sich für die Termine anmelden:
- 18. Juni 2024
- 03. Dezember 2024
Programm
17:00 Uhr
Begrüßung
IHK Region Stuttgart
17:05 Uhr
Ich packe meinen Notfallkoffer und nehme mit ...        
Die Notfallplanung richtig angehen

IHK Region Stuttgart
17:35 Uhr
Vollmachten, Testament, Gesellschaftsvertrag:
Den rechtlichen Rahmen frühzeitig festlegen

Markus Schenk
Rechtsanwalt, Steuerberater
SeibertLink Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Stuttgart
19:00 Uhr
Abschluss
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Was wurde aus...

Wie es unseren Startups von 2021 heute geht

Was aus unseren Startups wurde 2021 – das Jahr stand ganz im Zeichen von Corona und den damit verbundenen Restriktionen. Umso mutiger, in einem solchen Umfeld ein Unternehmen zu gründen! Nach zwei Jahren wollten wir sehen, was aus den Wünschen, Plänen und Hoffnungen geworden ist. (Die Originalgeschichten finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4670 KB))

Foodiary: Erfolg mit digitaler Ernährungsberatung

Zum Beispiel Felix Mergenthaler. Mit gleich drei Unternehmen war er an den Start gegangen, als wir ihn im Januar vorstellten: einem Coworking-Space in Waiblingen und den beiden digitalen Ideen „Greenline“ und „Foodiary“. Selbst für einen Hans in Dampf in allen Gassen wie ihn war das dann doch ein bisschen viel. Deswegen hat er mittlerweile den Coworking-Space wieder verkauft und Greenline eingestellt. Dafür wächst und gedeiht Foodiary. Grundgedanke dieser ­Ernährungsberater-App ist es mit einer ­Mischung aus standardisierter Technik und persönlicher Beratung die Ernährungs­gewohnheiten der Kunden zu optimieren: „Wir haben zur Zeit 60 Ernährungsberater an Bord und weitere 1200 Bewerbungen vor­liegen“, erzählt er stolz.
Wir haben zur Zeit 60 Ernährungsberater an Bord und weitere 1200 Bewerbungen vor­liegen

Felix Mergenthaler

17 Leute arbeiten nun für Foodiary, eine erste Unterstützung seitens eines befreundeten Business Angels brachte die nötige Anschubfinanzierung. Gerade steht eine zweite Tranche im höheren Millionenbereich im Raum. „Aber eigentlich brauchen wir das nicht, weil wir gut verdienen und weil wir Schritt für Schritt langsam wachsen“, erklärt der 30-Jährige. Einen weiteren Schub erhofft er sich von der Krankenkassenzulassung der App, die er demnächst erwartet.
Trotz des Erfolges, der junge Mann lebt immer noch mit so wenig Besitz wie möglich, damit er jederzeit umziehen kann. Und der Traum von der Gründung eines lebens­werten Altersheims? „Der ist noch dringender geworden, seit ich meinen Opa in einem normalen Altersheim besucht habe.“

Made in Germany war dem Staat zu teuer

Kathrin Lepold, ihren Mann Holger, Ralf Bauer und Ermin Fazlic brachte die Pandemie auf die Idee, Masken „made in Germany“ zu produzieren. Schließlich hatten sich Politiker überboten in der Idee, man müsse vom Import unabhängig sein, und auch die Qualität und Nachhaltigkeit berücksichtigen. Sie gründeten die die BLF Protection GmbH in Welzheim. Doch bald folgte die Ernüchterung: Bei öffentlichen Ausschreibungen war ausschließlich der Preis relevant. „Für das, was chinesische Ware kostete, konnten wir nicht einmal das Material bezahlen. Qualität, Geruch, Nachhaltigkeit, das hätte man in der Ausschreibung durchaus als Kriterien mit gewichten können, hat man aber nicht“, erinnert sich Kathrin Lepold.
Für das, was chinesische Ware kostete, konnten wir nicht einmal das Material bezahlen

Kathrin Lepold

Die Maschinen, mit denen die BLF Masken produzieren wollte, sind inzwischen verkauft oder gar verschrottet, das Unternehmen seit Januar 2022 liquidiert. „Viel Geld, Zeit und Herzblut haben wir investiert“, bedauert die Geschäftsführerin: „Es tut weh“. Doch missen mag sie das „Abenteuer“ nicht, schließlich habe sie „furchtbar viel gelernt, tolle Mitarbeiter gehabt und eigentlich ­beste Voraussetzungen für den Erfolg“. Das Positive: Mit der Sprintus GmbH, dem ­Hersteller gewerblicher Reinigungsprodukte, dessen Ausgründung BLF ja war, geht es weiter gut voran. Die meisten Sprintus-­Mitarbeiter konnten übernommen werden.

Nach zwei Jahren Vollgas folgt der Richtungswechsel

Im April hatte uns Christine Hahn erzählt, wie sie aus persönlichen Lebenskrisen eine Geschäftsidee entwickelte. Sie machte sich unter dem Namen “Mit Herz und Anker” als Trauerrednerin selbständig. „Ich glaube, ich habe in den letzten zwei Jahren mehr als 120 Reden gehalten“, rechnet sie vor. Herausfordernd sei das gewesen, zumal sich keine Routine einstellte. Schließlich ist jeder ­Todesfall traurig, und einzigartig. und manche sogar tragisch.

Ich glaube, ich habe in den letzten zwei Jahren mehr als 120 Reden gehalten

Christine Hahn


Geschäftlich „läuft es total“, berichtet sie. Auch weil sie weitere Angebote in ihr ­Portfolio aufgenommen hat. Zum Beispiel ein Coaching für Hinterbliebene oder nachhaltige Produkte für Beerdigungen – vom Taschentuch bis zum Luftballon.
Doch nach zwei Jahren „Vollgas“ möchte sie dem Geschäft eine neue Richtung geben. Ausschlag dafür gab eine Podiumsdiskussion bei der DZ-Bank, wo sie darüber sprach, wie sich das Bewusstsein über die Endlichkeit des Lebens auf den Alltag auswirken kann/soll. Die Zuhörer seien richtiggehend „ge­triggert“ gewesen, erinnert sie sich und will zukünftig als Keynote-Speakerin auftreten.

Der Umsatz verdoppelt sich jährlich

„Laufen“ tut es auch bei Bianca Triulzi, wenn auch „langsamer als gedacht“. Wir hatten sie im Juni mit ihrer unsichtbaren Haarspange vorgestellt, die Hochsteck­frisuren auch für Laien-Hände leichter macht. Auf Instagram zeigt sie regelmäßig neue Tipps und verlinkt zu ihrem Online-Shop. Aber auch dem Artikel im Magazin Wirtschaft verdankte sie geschäftlichen ­Erfolg: „ich habe eine Händlerin in Esslingen kontaktiert und die meinte gleich „Ich ­kenne Sie aus dem IHK-Magazin und wollte Sie auch ansprechen“. Wichtigste ­Absatzschiene sind seither Einzelhändler und Friseure.
Man muss ganz groß träumen, sonst gibt man zu früh auf

Bianca Triulzi


Den Umsatz verdoppelt sie jährlich, so dass sie inzwischen Fulltime für die Ebano ­Design GmbH tätig sein kann. Ihr Rat an Gründer: „Man muss ganz groß träumen, sonst gibt man zu früh auf.“  


Viel zu tun für das Innovatoren-Team

„Wir arbeiten inzwischen für das Rückgrat unseres Wohlstandes, den Mittelstand“, erzählt Dennis Dickmann stolz. Und ergänzt - ganz im Duktus seiner Zielgruppe: „Wir sind gar nicht unerfolgreich“. Vorgestellt hatte wir ihn und seine Seedbox GmbH im Juli-Heft unter der Überschrift „Das Startup das Startups berät“. „Aber wir mussten ja Geld verdienen, und das geht mit Startups nicht so gut“, erklärt er den neuen Fokus. Wobei sich nicht nur die Zielgruppe ge­ändert hat, für die Ideen generiert werden, um neue oder bestehende Geschäfts­prozesse zu optimieren, sondern auch die Themen. Sie liegen nun im Kontext von KI.
Wir arbeiten inzwischen für das Rückgrat unseres Wohlstandes, den Mittelstand

Dennis Dickmann


Zehn Leute arbeiten inzwischen für die Seedbox GmbH. Bei unserem letzten Besuch war Geschäftspartner Kai Kölsch gerade in Dubai, um mit eine Datenbrille für das Pferde­training in den Emiraten zu testen. Sind sie immer noch so international unterwegs? „Kaum, hier gibt es so viel zu tun“, lacht Dickmann und freut sich, dass ein Großteil der Kunden über Empfehlung kommen.

Remote arbeiten – real studieren

Unsere jüngsten Gründer 2021 waren Jatin Kanjia und Luke Hoß, die gerade ihr Abi gebaut hatten, als wir sie mit ihrer Overtake Marketing Agency UG in unserer September-Ausgabe vorstellten. Beide sind in­zwischen Studenten. Hoß erreichen wir telefonisch in Passau, wo er gerade auf ­seine nächste Jura-Klausur lernt. Gibt es die Firma noch und ist sie jetzt bayerisch ­geworden? „Wir sind sehr zufrieden mit der Entwicklung und weiter in Kernen ansässig, wo auch Jatin noch wohnt“, erzählt er. Den ersten großen Kunden gewannen sie übrigens genau über diesen Artikel.


Das erzähl ich nur selten, aber wenn, dann ist der Respekt vor der Aufgabe groß

Luke Hoß


Wie lässt sich das mit dem Studium und dem Standort Passau vereinbaren? „In unserer Branche läuft ja viel remote“, erklärt er. Zudem beschäftigt das in doppelter Hinsicht junge Unternehmen zwei Mitarbeiter – wie die Chefs selber allerdings auf Minijobbasis. Und wie finden die Kommilitonen es, dass sie mit echten Chefs im Hörsaal sitzen? „Das erzähl ich nur selten, aber wenn, dann ist der Respekt vor der Aufgabe groß“, erzählt Hoß bescheiden.

Knapp am Jackpot vorbei und trotzdem erfolgreich

Für Dr. Thomas Schön und seine Alpha ­Engineering GmbH aus dem Oktoberheft, war der „Jackpot“ zum Greifen nah. „Als die neue Ampelkoalition ein Provisions­verbot für Finanzberatung plante, sah es so aus, als würde es das ganz große Ding“, erinnert er sich. Denn seine App sei die einzige gewesen, die Kleinanleger auf Abo-Basis bei der Geldanlage beriet. Doch dann entschieden die Koalitionäre anders  und Schön wurde klar, dass die App nur mit hohem Aufwand bekannt gemacht werden könnte.
Als die neue Ampelkoalition ein Provisions­verbot für Finanzberatung plante, sah es so aus, als würde es das ganz große Ding

Dr. Thomas Schön

  „Wir wollten bezahlbar bleiben. Bei den Marketingkosten wäre das aber nicht profitabel gewesen“, bedauert er. Hadert er damit? „Im Gegenteil, ich bin sehr stolz, dass wir es geschafft haben, so eine App ohne Millionenbudget zu entwickeln, so dass sie skalierbar und marktgängig ist.“ Selbständig ist er weiterhin: für kleine und mittlere Unternehmen übernimmt er die Rolle des externen Chief Finance Officiers, also Finanzplanung und Controlling.

Bald an der Kapazitätsgrenze

„Kannst Du Dir gleich wieder eine neue Stelle suchen“, hatte Ayla Pape gedacht, als der Lockdown kam, just als sie gerade ihre Kita-Beratung Kids@Company gegründet hatte. Dann sei aber „die erste Kita um die Ecke gekommen“, die sich von ihr beraten lassen wollte.  So hatte sie ein sehr gutes Start-Jahr und ein noch besseres zweites, und jetzt im dritten Jahr ist die Nachfrage so groß, dass sie wohl bald an die Kapazitätsgrenzen stößt. Gern würde sie einen Partner ins Boot holen, die Suche war aber bisher vergebens.  
Allerding berät Pape keine Firmen, wie ursprünglich geplant. „Ich glaube, die trauen sich einfach nicht, Kitas zu gründen, obwohl sie doch wirklich gut gefördert würden“, hat sie festgestellt. Stattdessen wird sie von ­Kirchengemeinden und sogar von Privat­leute engagiert. “Fast ein Duzend Projekte laufen zur Zeit parallel – jeweils in ganz unterschiedlichen Stadien von der Konzeption bis zur Eröffnung”, freut sie sich. Zweiter ­Fokus ihrer Arbeit ist es, bei altgedienten Trägern Entwicklungsprozesse anzustoßen und zu begleiten.
Gegründet hatte sie eigentlich weil sie ­weniger arbeiten und mehr Zeit für die ­Familie haben wollte. Hat das geklappt? Da muss Pape herzhaft lachen. Aber immerhin, sie kann sich die Zeit jetzt selbst einteilen. Enkel Benjamin übrigens, der auf dem Foto von 2021 in Weste und Hemd den Chef gab, interessiert sich nicht mehr für Kitas: Er ist jetzt ein stolzes Schulkind.
Dr. Annja Maga für  Magazin Wirtschaft, Rubrik Startup

Abwesenheitsnotiz auf Deutsch und Englisch

Ferien für das E-Mail-Konto

Ein Urlaub bringt eigentlich nur dann echte Erholung, wenn man nicht ständig  sein Postfach öffnet, um E-Mails zu lesen. Das muss für die meisten auch nicht sein. Allerdings sollten Sie nicht vergessen ­Ihren Abwesenheitsagenten „scharf zu schalten“.  Mit der richtigen Formulierung können Sie dann sogar mit Ihrem Urlaub Sympathiepunkte sammeln.
Eine gut gestaltete, automatisierte Abwesenheitsnotiz zeigt Professionalität und Respekt gegenüber den Mailpartnern. Sie informiert über das Datum der Rückkehr und was so lange mit der Anfrage passiert.

Struktur für Ihre automatisierte Abwesenheitsnotiz:

Betreff: Es sollte sofort erkennbar sein, dass es sich um eine automatisierte Antwort handelt.
Dank für die Anfrage
Bis wann gilt die Abwesenheit? Mit ­dieser Angabe kann der Empfänger entscheiden, ob er wartet. Das Startdatum der Abwesenheit rate ich weg zu lassen. Auch die Begründung kann weggelassen werden. Je nach Anlass kann damit allerdings auch um Verständnis gebeten werden.
Was passiert jetzt mit der Nachricht, wird sie weitergeleitet? Abhängig von Ihren betrieblichen Abläufen kann aus Vertraulichkeitsgründen eine Weiterleitung ausgeschlossen sein.
Unter welchen Kontaktdaten gibt es eine Vertretung?
Grußformel
Die Basics sind also auf jeden Fall gesetzt. Doch je nach Branche, Zielgruppe oder persönlichen Vorlieben lässt sich das alles sehr unterschiedlich ausformulieren. 

Standard ist meist etwas Ähnliches wie:

„Ich bin bis 16.08. nicht im Büro. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet oder gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich an meine Kollegin Berta Blümchen unter muster@musteradresse.de
Herzliche Grüße“
Nüchtern, klar, verständlich - aber die Sinne werden nicht angesprochen. Das erreichen Sie eher, indem Sie Fragen stellen - diesen Sommer etwa „Haben Sie auch unter dem grauen Wetter in diesem Frühjahr gelitten?“. Gut machen sich auch Ausrufezeichen: „Hoffentlich können Sie auch diesen Sommer einen schönen Urlaub genießen!“

Sie- statt Ich-Stil

Bei der Wahl der Worte hilft es, den Sie-(oder Du-)Stil statt den Ich-Stil zu verwenden. Dann fühlt sich Ihr Empfänger wirklich angesprochen.
Nutzen Sie die Musterformulierungen im IHK-Tipp für Ihre eigene, ganz individuelle  Abwesenheitsmail. Setzen Sie einfach alles so zusammen, dass es für Ihre Branche und Sie gut passt.
Hinterlassen Sie mit Ihren Texten einen Sympathie-Bonus. Beeinflussen Sie das Leseklima durch positives Formulieren, gute Aufteilung und Optik sowie lebendigen Sprachstil.
Einige Hilfen stecken in der Microsoft Word Funktion Thesaurus. Diese Funktion löst sich leicht über die Tastenkombination „Shift F7“ auf einem Wort aus. Sie erhalten damit Synonyme, vermeiden Wiederholungen und erweitern Ihren Wortschatz. Übrigens sollten Sie auf das Datum des Beginns Ihrer Abwesenheit verzichten.

IHK-Tipp: Musterformulierungen für den Abwesenheitsagenten

  • Wir machen Urlaub und wünsche Ihnen von Herzen einen erfüllten, genußreichen und erholsamen August. Falls auch Sie verreisen, genießen Sie die Zeit und kommen Sie gesund und erholt wieder zurück. Ab tt.mm.jjjj sind wir wieder persönlich erreichbar.
  • Wir freuen uns darauf, ab XX.XX. wieder gut erholt und voller kreativer Ideen für Sie da zu sein. Es eilt? Dann wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen Max Mustermann. Sie erreichen ihn per E-Mail unter name@beispiel.de.
  • Guten Tag, Ihre E-Mail ist bei uns eingetroffen. Wie schön, dass Sie an uns gedacht haben! Sie ahnen es vielleicht schon: Sie lesen gerade einen automatisch verschickten Text. Im Moment kann es mit unserer Antwort etwas ­länger dauern als üblich. In ein paar ­Tagen antworten wir Ihnen ausführlich. Versprochen! Viele Grüße …
  • Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am tt.mm.jjjj wieder erreichbar. Ihr Anliegen ist dringend und kann nicht warten? Dann hilft Ihnen meine Kollegin Martina Musterfrau gerne weiter. Sie erreichen sie unter (Vorwahl) Telefon oder E-Mail-Adresse. Ihre Nachricht bleibt gespeichert. Ich werde Ihnen antworten, sobald ich zurück bin.
  • Leider war das Frühjahr kalt und nass. Dem setze ich Urlaub bei Sonne und Wärme für neue Energie entgegen. Ganz in Ihrem Sinne, damit ich gut erholt, voller Ideen und Inspirationen ab dem tt. Monat wieder für Sie da bin. Eine gute Zeit wünscht Ihnen …
Rositta Beck, Zeit für Erfolg, Remseck, für Magazin Wirtschaft Rubrik Rat&Tat

Tipps für englische Abwesenheitsanzeigen

Wie man seine Abwesenheitsmail am besten auf Englisch formuliert, erklärt unsere Business-English-Spezialisitin Joy Zeller.
In a nutshell: don`t give too much information;  avoid humour, although it may seem funny to you, you do not know what mood the reader is in – if he/she is in some way stressed, he/she may not find it funny at all and avoid spelling mistakes – take the time to proof-read the message. After all, this is your business card.
Here some examples
  •     Dear Sender, Thank you for your email. I will be out of the office from (…) till (….). If you need assistance while I am away, please contact (….) , otherwise I will respond to your email on my return. Best regards
  •     Out-of-office message:  XX.XX. 200 – XX.XX.2020. My emails are not being re-directed, so I will respond on my return. Should you require immediate assistance, please contact my colleague (..)
  •     Dear Sender, Unfortunately, I am not in the office to deal with your email personally. From XX.XX. – XX.XX.XXXX my emails are being automatically re-directed, so please expect a response from one of my colleagues. Regards
  •     Hello, Unfortunately, I am not in the office to deal with your email personally. From XX.XX. – XX.XX.XXXX my colleague (…) is standing in for me during my absence, so please feel free to contact him/her on (…). Regards
  •     Hello, I will be out of the office from XX.XX – XX.XX.XXXX. During this time I have no, or limited, access to my emails. Please be aware that there may be a slight delay in response. Thank you for your understanding. Best regards
Joy Zeller, Business Englisch, Weissach im Tal, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Vertrieb über Vertreter

Handelsvertreter: Das muss im Vertrag stehen

Viele kleinere Unternehmen haben keinen eigenen Vertrieb, sondern beauftragen selbständige Handelsvertreter, um für sie Geschäftsabschlüsse zu vermitteln. Viele geben den Handelsvertretern zusätzlich eine Abschlussvollmacht, damit sie gleich einen Vertrag abschließen können. Damit alles geregelt ist, muss man einen Handelsvertretervertrag abschließen. Lesen Sie hier, wie die rechtliche Lage ist.

Handelsvertreter unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot

Der Handelsvertreter muss die ­Interessen des Unternehmens wahren, das er vertritt. Deswegen unterliegt er während der Vertragslaufzeit grundsätzlich einem ­gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Allerdings sollte man vertraglich konkretisieren, dass er keine Produkte von Konkurrenzunternehmen vermitteln darf.
Des Weiteren besteht eine Berichtspflicht. So muss der Handelsvertreter beispielsweise über den Stand seiner Vertriebsbemühungen und über seine Werbemethoden informieren. Außerdem hat er die Pflicht, sich um die Vermittlung beziehungsweise den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dafür auch Marktbeobachtung zu betreiben.

Die Selbständigkeit darf nicht angetastet werden

Der Auftraggeber darf zwar Weisungen bezüglich der Kundenwerbung und -betreuung geben, die auch beachtet werden müssen. Das darf aber nicht so weit gehen, dass die Selbstständigkeit des Handelsvertreters „im Kern“ angetastet ist. Dann droht nämlich das Risiko ­einer Scheinselbständigkeit.
Die Hauptpflicht des Auftrag­gebers besteht darin, eine erfolgsabhängige Provision für Geschäfte zu zahlen, die der Handelsvertreter vermittelt oder abgeschlossen hat. Wie mit Folgegeschäften umgegangen wird, ist vertraglich zu regeln. Steht nichts anderes im Handelsvertretervertrag, gilt die Provisions-­pflicht auch für Folgegeschäfte, selbst wenn der Handelsvertreter diese nicht vermittelt hat.

„Wann” und „wieviel“ muss vertraglich geregelt werden

Vertraglich zu regeln sind auch der Zeitpunkt, die Fälligkeit, die Höhe und die Abrechnungsmodalitäten, kurz „wann und wieviel“. Andernfalls fällt die Provision in der branchenüblichen Höhe an.
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, das vermittelte Geschäft abzuschließen. Kommt es aber zustande, reicht für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters aus, dass seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss mitursächlich war.
Eine Besonderheit ist die Bezirks- beziehungsweise Kundenkreisprovision: Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, so hat er auch ohne sein Zutun Anspruch auf Provision für Geschäfte, die mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises direkt vom Unternehmer oder durch andere Vertriebler abgeschlossen werden. Ist dies vom Unternehmer nicht gewollt, muss er dies vertraglich in Zusammenhang mit der Gebiets- oder Kunden­zuweisung ausschließen.

Kündigungsfristen dürfen für die Firma nicht kürzer als für den Vertreter sein

für beide Irgendwann stellt sich die Frage nach der Beendigung der Handelsvertreterbeziehung, sei es durch Zeitablauf, Befristung, Vertragsaufhebung oder Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, die an die Anzahl der Vertragsjahre gekoppelt sind. Sie reichen von ­einem bis zu sechs Monaten. Es ist auch möglich, längere Fristen zu vereinbaren. Sie dürfen aber für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Fristlos kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das können ein vertragswidriger Wettbewerb oder eine nicht abgesprochene Bezirksverkleinerung sein. In der Regel muss vorher erfolglos abgemahnt worden sein.

Ausgleichsanspruch darf nicht im Vertrag beschränkt werden

Nach Beendigung hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gegen das vertretene Unternehmen, der vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Ausnahme: der Handelsvertreter kündigt von sich aus oder ihm wurde wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt. Dies gilt auch beim Aufhebungsvertrag, wenn der Zeitpunkt des Vertragsendes noch in der Zukunft liegt, selbst dann, wenn es sich dabei nur um wenige Tage handelt.
Kurz gesagt dient der Ausgleich als angemessene Gegenleistung für den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des ­Handelsvertretervertrags geltend gemacht werden. Zusätzlich ist die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.
Der Ausgleich beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision der vergangenen fünf Jahre. Bei kürzerer Vertragsdauer ist es der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer. Das kann komplexer sein als es klingt

Rainer Simshäuser, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft 5-6.2023

Veranstaltung zur Unternehmensgründung am 24.06.2023

Gründertag der IHK und HWK Stuttgart

Mit dem Gründertag im Stuttgarter IHK-Haus wollen wir Gründungsinteressierte und Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen aus Stuttgart und der Region ansprechen und für das Thema Gründung begeistern. Informieren Sie sich in Fachforen zu allen Themen rund um Ihre Existenzgründung. Erweitern Sie Ihr Netzwerk und lassen Sie sich vom Gründergeist inspirieren. Das Stuttgarter Ökosystem steht Ihnen auf der großen Infomesse mit Rat und Tat zur Seite.
PROGRAMM – Stuttgarter Gründertag 2023
>>>>> Den ganzen Tag über - Große Infomesse im Foyer <<<<<

09:30 Eintreffen und vernetzen
09:50 Eröffnung und Begrüßung 
  • Herr Dr. Thorsten Pilgrim, Vizepräsident der IHK Region Stuttgart und
  • Herr Alexander Kotz, Vizepräsident der HWK Stuttgart

10:00 Parallele Fachforen
  • Ohne Vorbereitung geht's nicht: So erstellen Sie Ihren Businessplan
    • Gernod Kraft, RKW Baden-Württemberg GmbH
  • Einführung in den Onlinehandel: Die ersten Schritte 
    •  Roman Leonov, IHK Region Stuttgart
  • Was Sie als Existenzgründer unbedingt über Steuern wissen sollten
    • Elenya Hoffmann, WirtschaftsTreuhand GmbH
  • Die wichtigesten Versicherungen für Unternehmer
    • Andras Kiefer, IKK classic und Stefan Goretzki, SIGNAL IDUNA Gruppe
  • Geschäftsmodell-Entwicklung mit dem Business Model Canvas
    • Rafael Maier, BWHM GmbH
10:35 Besuch der Infomesse und Getränkepause

11:05 Parallele Fachforen
  • Marketing – Sichtbarkeit über analoge und digitale Medien
    • Uli Korn, twist Consulting
  • Rechtliche Aspekte bei Social Media
    • Carolin Nemec, Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
  • Arbeitsrecht – das müssen Sie beachten
    • Kathja Sauer, RRA 0711 Rechtsanwälte
  • Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung
    • Nico Jakob und Andrea Haindl-Jovicic, Handwerkskammer Region Stuttgart
  • Digitalisierung bei der Gründung
    • Thomas Gebhardt, Handwerkskammer Stuttgart
11:40 Mittagspause
  • Gelegenheit zum Besuch der Infomesse mit über 30 Beraterinnen und Beratern der Stuttgarter Gründerszene
  • Netzwerken im gesamten IHK-Haus und auf der Terrasse zum Weinberg
12:25 Parallele Fachforen
  • Finanzierung – so überzeugen Sie Ihre Bank
    • Alexander Hahn, Baden-Württembergische Bank
  • SEO, SEA, Google Analytics & Co.: 20 Tipps aus der Praxis
    • Stephan Sigloch KlickPiloten GmbH, Stuttgart
  • Marke, Firmenname, Produktidee: Schützen Sie Ihre Rechte
    • Helmut Jahnke, Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg
  • So geht's: Kundenakquise und erfolgreicher Vertrieb
    • Erwin Tilemann, Senioren der Wirtschaft e.V., Schönaich
13:00 Besuch der Infomesse und Getränkepause

13:30 Parallele Fachforen
  • Kalkulation – ohne Gewinn macht's keinen Sinn
    • Stefan Maier, Handwerkskammer Region Stuttgart
  • Influencer Marketing mit Erfahrungsbericht eines/r Influencers/in
    • Pascal Hof, Agentur SchillerHof
    • Influencer/in
  • Alles was Recht ist: So schließen Sie Verträge richtig
    • Volker Nann, Klünder / Nann / Machanek Rechtsanwälte
  • Gründen in den freien Berufen
    • Stanislav Oivetski, Institut für freie Berufe (IFB)
14:05 Ende der offiziellen Veranstaltung mit anschließendem gemütlichen Ausklang und Austausch

Recht und Steuern

Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Stand: Februar 2024

1. Einführung

Seit 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für vor diesem Stichtag gegründete GbR.
Die Neuregelungen können sich deshalb auf bestehende Gesellschaftsverträge auswirken und Ergänzungen oder Änderungen erfordern. Gesellschafter sollten prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist. Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird für manche GbR zur Voraussetzung, um handlungsfähig zu bleiben.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden teils neue Regeln für die GbR eingeführt. Auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung in den vergangenen Jahrzehnten entstanden ist, wurde in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Der weitgehend überarbeitete Text regelt die GbR klarer und ist leichter verständlich. 
Zwei Kernstücke der Reform sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister für die eGbR.

2. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige GbR

Die Regelungen des BGB unterscheiden jetzt ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR. Zuvor wurde die Rechtsfähigkeit der GbR nur durch die Rechtsprechung anerkannt.
Die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Im Folgenden wird auf die Innengesellschaft nicht weiter eingegangen.
Die rechtsfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und Schuldnerin oder Gläubigerin daraus folgender Ansprüche wird. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das früher geltende Gesamthandsprinzip ist somit entfallen. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Daneben ist die Klage gegen einzelne Gesellschafter weiterhin möglich.
Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

3. Eintragung in das Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es besteht zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zu behalten.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und den dafür erforderlichen Formalismus in Kauf nehmen: Die notarielle Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister verursacht Aufwand und Kosten. Jede Änderung, z.B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen GbR (eGbR), muss notariell angemeldet werden. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung hat einige Vorteile, beispielsweise wird die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.

4. Beispiele für die faktische Eintragungspflicht

Als Faustregel gilt: Will die GbR über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, beispielsweise dem Handelsregister, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend. Damit hängt die Wirksamkeit oder Durchführung bestimmter rechtlicher Handlungen von der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister ab. Dies gilt für folgende Sachverhalte:

4.1 Im Grundbuch eingetragene GbR

Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist materiellrechtlich nur wirksam, wenn die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgt. Seit 1. Januar 2024 kann die Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch daher nur noch dann vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z. B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Zu beachten ist, dass es keine Übergangsregeln für bereits im Grundbuch eingetragene GbR gibt. Die Registrierung im Gesellschaftsregister ist auch für vor dem 1. Januar 2024  entstandene GbR zwingend, um über ihre Immobilienrechte zu verfügen.
Für eine GbR, die vor dem Stichtag im Grundbuch eingetragen wurde, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

4.2 GbR als Gesellschafterin

Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen, wie z. B. einer GbR, OHG, KG, GmbH usw. Neu ist, dass eine GbR seit 1. Januar 2024 zwingend im Gesellschaftsregister eintragen sein muss, damit ihre Gesellschafterstellung oder entsprechende Änderungen im jeweiligen Register, etwa dem Handelsregister, eingetragen werden können. Im Einzelnen gilt seit 1. Januar 2024:
  • Eine GbR kann zwar rechtlich wirksam einen Anteil an einer eingetragenen GbR, OHG oder KG erwerben. Ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR jedoch nicht als Gesellschafterin einer eingetragenen GbR im Gesellschaftsregister, oder als Gesellschafterin einer KG oder OHG im Handelsregister eingetragen. Somit fehlt die Publizität des Gesellschaftsverhältnisses. Gefährlich kann dies dann werden, wenn eine GbR als Kommanditist an einer KG beteiligt werden soll: Ohne Eintragung der GbR in das Handelsregister droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, wenn die KG am Geschäftsverkehr teilnimmt.
  • Veräußert eine nicht eingetragene GbR einen Anteil, beispielsweise an einer OHG, so dürfte die Löschung der nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Gesellschafterin aus dem Handelsregister der OHG möglich sein.
  • Wenn eine nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer OHG oder KG ist, und sich der Gesellschafterbestand der GbR ändert, muss die Änderung im Handelsregister der OHG oder KG eingetragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
  • Der Verkauf eines GmbH-Anteils durch eine nicht eingetragene GbR kann nicht in die Gesellschafterliste, welche im Handelsregister hinterlegt ist, eingetragen werden. Dasselbe gilt für den Erwerb eines GmbH Anteils. Dies ist problematisch, da die Gesellschafterliste Legitimationswirkung besitzt: Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst als Gesellschafterin, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR z. B. von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst kein unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Veränderung der oben genannten Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eintragen werden kann.

4.3 Sonstige Fälle

  • Will eine GbR Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) erwerben, muss diese im Gesellschaftsregister eingetragen worden sein, damit sie auch im Aktienregister als Aktionärin registriert werden kann. Der Kauf der Namensaktie ist zwar wirksam, allerdings gelten nur die im Aktienregister eingetragenen Gesellschafter als stimm- und dividendenberechtigt. Verkauft eine GbR Namensaktien einer AG, muss die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit sie im Aktienregister gelöscht werden kann.
  • Will eine GbR Rechte an eingetragenen Schiffen erwerben, so sieht das Gesetz die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister vor der Eintragung im Schiffsregister vor.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Erst bei einer Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, um die Aktualisierung in den anderen Registern eintragen zu können.

5. Ablauf der Eintragung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft enthalten: Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt.
Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Die Anmeldung muss auch Angaben zur Vertretungebefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Ändert sich der Name der eingetragenen Gesellschaft, der Sitz, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter oder tritt ein Gesellschafter aus oder ein, muss dies beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Ändert sich die Anschrift der GbR, so kann dies von der Gesellschaft selbst angemeldet werden.
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehene Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren in Höhe von ca. 300 Euro.

6. Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR

6.1 Name der eGbR

Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.
Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der eGbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK Region Stuttgart für eGbR, die ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart haben, eine kostenlose Prüfung des Namens an. Für die Prüfung steht Ihnen unser Online Service zur Verfügung.
Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Da z. B. das Kürzel GbR über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung aber empfehlenswert. Im Übrigen darf auch die GbR einen Namen führen, eine spezielle gesetzliche Regelung dazu gibt es jedoch nicht. Zur Namenbildung kommen wiederum die Namen der Gesellschafter, eine Branchenbezeichnung, eine Fantasiebezeichnung oder eine Kombination daraus in Frage. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Namens findet nicht statt. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter. Zu beachten ist, dass die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter in Geschäftsbriefen enthalten sein müssen.

6.2 Sitz der eGbR

Die Gesellschafter können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

6.3 Publizität der Vertretungsbefugnis

Bisher war Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten, dass diese zugleich zur Geschäftsführung befugt sind. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Künftig geht das Gesetz als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von der Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.
Für eGbR vereinfacht sich die Teilnahme am Geschäftsverkehr: Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität, der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

6.4 Transparenzregister Mitteilungspflicht

Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.

6.5 Gewerbeanmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (vgl. § 14 GewO). Anzeigepflichtig sind bei Personengesellschaften wie der GbR die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. Die Personengesellschaft GbR selbst ist bislang gewerberechtlich nicht anerkannt.

6.6 Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt über Auswirkungen auf die Ertrags-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschiedene steuerliche Regelungen an die mit dem MoPeG zum Jahreswechsel eingetretenen Rechtsänderungen angepasst: So gilt über einen neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die rechtsfähige Personengesellschaft- befristet bis zum 31. Dezember 2026- als Gesamthand. Die  §§ 5 und 6 GrEStG blieben dadurch bis auf Weiteres anwendbar. Durch die Anpassung werden laufende Nachbehaltensfristen nicht verletzt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht seit dem 1. Januar 2022 für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen bisher nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Mit dem Wachstumschancengesetz soll eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption erfolgen. Danach sollen künftig alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten zu optieren. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird erst im ersten Quartal 2024 gerechnet.
Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

7. Kaufmannseigenschaft, Statuswechsel und Umwandlung

Die stetige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass die GbR und eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform ist und eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird. Die GbR und eGbR haben dabei unterschiedliche Optionen, dazu einige Beispiele:

7.1 Vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe

Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert, z. B. einer KG oder GmbH.
Bei der eGbR löst der Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ebenfalls eine Handlungspflicht aus: Die eGbR muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, z. B. in eine OHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.

7.2 Freiwillige Eintragung als OHG im Handelsregister

Eine kleingewerbliche GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen. Für die OHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännische Buchführungspflichten. Wurde die Eintragung der OHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen GbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt.
Möchte eine kleingewerbliche eGbR sich freiwillig als OHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen, ist dazu wiederum die Eintragung eines entsprechenden Statuswechsels erforderlich. Auch hier gilt: Ein Zurück in die nicht eingetragene GbR ist nicht möglich.

7.3 Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erleichtert Gesellschaften durch spezielle Regelungen ihre Rechtsform umzustrukturieren oder zu wechseln. Ein Vorteil des UmwG ist beim Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform z. B. das Identitätsprinzip und die Gesamtrechtsnachfolge. Die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers bedeuten, dass alle Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens „automatisch“ auf die neue Rechtsform übergehen.
Nur die eGbR ist ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform z. B. in eine GmbH umwandeln. Für die nicht registrierte GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.

8. Anpassungsbedarf für bestehende GbR-Verträge prüfen

Soweit durch die Reform nur geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen wurde, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für vor dem 1. Januar 2024 gegründete GbR. Beispielsweise wurden in das BGB nun ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung, § 715a BGB, Gesellschafterklage, § 715b BGB und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, §§ 721 – 721b BGB, aufgenommen, ohne dass dabei die geltende Rechtslage verändert wird, diese wurde lediglich konsolidiert.
Anderes gilt jedoch bei den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Regelungen, die eine neue Rechtslage bewirkt haben. Gesellschafter einer bestehenden GbR sollten deshalb prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag noch passt. Neu sind z. B. die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.
Ein Beispiel: Nach früherem Recht war der Tod eines Gesellschafters ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die GbR. Wenn die Gesellschafter die Auflösung nicht wollten, sondern die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden sollte, war eine ausdrückliche Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag erforderlich. 
Seit dem 1. Januar 2024 gilt genau das Gegenteil: Der Tod eines Gesellschafters ist kein gesetzlicher Auflösungsgrund mehr, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, die GbR besteht also fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die Neuregelung erfasst auch alte GbR-Gesellschaftsverträgen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht. Wurde damals bewusst keine vom Gesetz abweichende Regelung aufgenommen, weil beim Tod eines Gesellschafters die gesetzliche Rechtsfolge „Auflösung“ eintreten sollte, und soll dies auch nach dem 1. Januar 2024 für die GbR gelten, muss der Gesellschaftsvertrag um eine ausdrückliche Regelung ergänzt werden, damit die Rechtsfolge „Auflösung“ weiterhin eintritt.
Vergleichbares gilt bei der
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter
  • Kündigung durch Pfändungsgläubiger
  • Insolvenz eines Gesellschafters
Diese Auflösungsgründe gelten nach neuem Recht nicht mehr und führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft.
Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regeln für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen eine wichtige Frist im Auge behalten, Artikel 229, § 61 EGBGB: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

9. Auf einen Blick: Unterschiede der GbR zur eGbR

GbR
eGbR
Keine Eintragung im Gesellschaftsregister
Eintragung im Gesellschaftsregister
Gründung ohne Formalismen und Gründungskosten
Notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister; Notar- und Registergebühren
Rechtsformzusatz „GbR“ ist freiwillig
Rechtsformzusatz „eGbR“ oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Pflicht
Namensschutz örtlich, i. d. R. auf den Sitz beschränkt
Namensschutz örtlich i. d. R. auf den Sitz beschränkt. Der Name kann mit dem Geschäftsbetrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt werden. Es gelten die firmenrechtlichen Regelungen des HGB
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht oder des Gesellschaftsvertrags
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Registerpublizität
Nachweis der Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag und ggf. zusätzliche Erklärungen
Registerpublizität und Schutz des guten Glaubens des Gesellschaftsregisters
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der Registerpublizität
Teilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht
Ansehen der GbR könnte gegenüber der eGbR leiden
Seriösitätsvorsprung der eGbR durch Registerpublizität
Keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
UmwG nicht anwendbar
UmwG anwendbar
Sitz = Verwaltungssitz
freie Sitzwahl
Liquidation ohne notarielle Formalismen
i. d.R. notarielle Anmeldung der Liquidation, Liquidatoren und Löschung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister

Magazin Wirtschaft

Unternehmensnachfolge: Damit es weitergeht

Zu den einschneidendsten Ereignissen im Leben der meisten Menschen gehört sicher der Start ins Berufsleben und der Eintritt in den Ruhestand. Das ist schon für normale Arbeitnehmer so. Um wieviel mehr für Selbstständige! Denn wer ein Unternehmen abgibt oder eines übernimmt, für den ändert sich das Leben auf der ganzen Linie: das eigene Selbstverständnis, die Rolle in der Familie, die finanziellen Gegebenheiten, vielleicht sogar der Wohnort und natürlich die beruflichen Herausforderungen. Entsprechend emotional ist das Thema besetzt. Wir haben uns in der Region umgeschaut, wie Unternehmer damit umgehen.

Nachfolgefähige Strukturen frühzeitig entwickeln

Zum Beispiel Andreas Urbez und Wolfgang Schwenger. Die beiden sind Geschäftsführer der Carl Stahl GmbH in Süßen. Das Familienunternehmen in fünfter Generation ist ein weltweit tätiger Spezialist für das Heben von Lasten nebst dazugehörigen Dienstleistungen. Vor drei Jahren haben die beiden Schwager mit der Gestaltung des Nachfolgeprozesses begonnen. Damals waren sie erst 50 beziehungsweise 54 Jahre alt. „Wir wollten nicht in die Falle tappen wie so viele und unkoordiniert übergeben“, erklärt Urbez. Die Initialzündung gab der Werbeflyer einer Unternehmensberatung, die ein Seminar zum Thema „Nachfolgefähige ­Strukturen“ anbot. „Die Eltern leben noch, in unserer Generation sind wir drei Gesellschafter, in der nächsten sogar zehn“, begründet Schwenger, warum genau dieser Ansatz ins Schwarze traf.
Wir wollten nicht in die Falle tappen wie so viele und unkoordiniert übergeben

Andreas Urbez, Geschäftsführer der Carl Stahl GmbH in Süßen

Können die Jungen nicht einfach in die Fußstapfen ihrer Väter treten? „Theoretisch schon, aber wir wissen nicht, ob wir das wollen“, meint Urbez. Sie beide seien in das Unternehmen hineingewachsen, das mittlerweile 66 Standorte in neun Beteiligungen hat. „So easy“ sei es heute nicht mehr, einzusteigen, ergänzt Schwenger. Die Aufgaben seien nicht so leicht zu definieren. Und überhaupt: Wo sollte der Einstieg erfolgen? An der Werkbank oder gleich ganz oben? Die operative Nachfolge steht allerdings aktuell auch gar nicht auf der Agenda. Schließlich haben beide noch an die zehn Jahre bis zum Ruhestand. „Jetzt geht es erst einmal um die Struktur als Familienunternehmen. Und da sollen sich alle gleichberechtigt engagieren, alle an einem Strang ziehen“, erklärt Urbez.
Die mittlere Generation hat den Prozess initiiert. Dazu gab es in sechswöchigem Abstand eineinhalbtägige Treffen. Dabei habe es auch immer mal wieder geknallt. „Ohne Moderator hätte das auch schwierig ausgehen können“, ist Urbez überzeugt. Auf einem Familientag wurden schließlich die Eltern und deren Enkel mit ins Boot geholt. „Vorher haben wir uns nur zu Festen gesehen, und einige von uns wohnen auch gar nicht in der Region“, sagt Schwenger. Nun sei man in ganz anderen Rollen zusammengekommen.

Eine Familienverfassung legt die Regeln fest

Am Ende dieses Prozesses steht eine Familienverfassung, die jeder Einzelne unterschreiben muss. „Die enthält nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten“, erzählt Schwenger und nennt es ein „geliehenes Erbe“. Eine der Pflichten ist die Fortbildung in betriebswirtschaftlichen Fragen, damit die Gesellschafter sich qualifiziert einbringen können. Auch zu den Unternehmenswerten muss man sich ausdrücklich bekennen, also zu Leistung, Toleranz, Bodenständigkeit, Verantwortung und Zusammenhalt. Verlangt wird zudem, dass alle finanziell auf eigenen Beinen stehen und nicht auf eventuelle Ausschüttung angewiesen sind.
Auch strukturell hat die Unternehmerfamilie Hand angelegt. Eine neue Dachgesellschaft sichert den Inhabern weiterhin ausreichend Einfluss zu, ohne jedoch den Spielraum des operativen Managements einzuschränken. Als verbindende Schnittstelle wird bei der Carl Stahl Holding GmbH, der Dachgesellschaft aller unternehmerischen Beteiligungen, ein Beirat etabliert, in dem die Expertise familienfremder Dritter aus strategisch wichtigen Disziplinen hinzugezogen wird.
Wie die beiden Schwager vom Übergabeprozess erzählen, so ­ruhig und relaxed, aber auch so sicher und entschieden – das überrascht auf den ersten Blick. Tut es denn gar nicht weh, nach 24 beziehungsweise 30 Jahren als Entscheider Macht abzugeben? Schwenger knabbert noch etwas. Für Urbez hingegen ist es „Luxus pur“, das Thema rechtzeitig und damit ohne jeglichen Zeitdruck angegangen zu sein.

Spätestens mit 60 sollte alles in trockenen Tüchern sein

Carl Stahl hat 1700 Mitarbeiter, Mize 15. Aber auch Mize-­Gründer Joachim Kurrle wollte noch eine „5“ vorn haben, wenn er seine Nachfolge in trockene Tücher bringt. Und auch er stammt aus einer Unternehmerfamilie: Kurrle Senior betrieb im Fellbacher Altort das größte Bürofachgeschäft weit und breit. Sohn Joachim lernte dort ­Büromaschinenmechaniker und war eigentlich für die Nachfolge vorgesehen.
Doch ausgerechnet eine Idee des Vaters brachte den Sohn auf eine ganz andere Schiene. „1994 ­fragte Vater mich, ob ich während des Fellbacher Herbstes mit meinem Bruder den Kuchenverkauf vorm Geschäft übernehmen könnte.“ Daraus wurde „s‘Höfle bei Jo und Stefan“. Das machte so viel Spaß, dass die Brüder daraus ein blühendes Catering machten – neben­beruflich. „Doch Vater wollte, dass ich die „Tässlesvermietung“ aufgab. So nannte er das, weil ich auch Geschirr vermietete, das die ­Kunden samstags im Laden abholten“, erinnert sich Joachim Kurrle. Er entschied sich für sein eigenes Geschäft. „Stinksauer“ sei der ­Vater damals gewesen.

Regel Nummer Eins: Respekt für  die Lebensplanungen des Nachwuchses

Das Bürogeschäft gibt es heute nicht mehr. Aus Mize hingegen, wie Kurrle seine Vermietung von Veranstaltungszelten inklusive Komplettzubehör nannte, ist ein Unternehmen geworden, dessen Logo an fast keinem Event in der Region fehlt. Kurrle ist Jahrgang 1964. Wie sein Vater hat er vier Kinder. Wenn er eines davon als Nachfolger gewinnen will, das war ihm klar, ist Respekt für die Interessen und die Lebensplanungen des Nachwuchses Regel Nummer Eins. Also das Gegenteil von Sprüchen wie von der „Tässlesvermietung“.
Zu seiner Freude signalisierte Sohn Jacques Interesse an Mize. Nachdem der heute 27-Jährige einige Zeit mit großen Kähnen um die Welt gefahren war, schloss er eine zweite Lehre im elterlichen Betrieb an und arbeitet seither Hand in Hand mit dem Vater und dessen Frau Birthe. Als alles reibungslos lief, beschloss Joachim Kurrle, ein paar Wochen auf seinem Boot auf der Ostsee zu verbringen und die beiden „zu Hause mal allein wurschteln“ zu lassen. Erfreut stellte er fest, „die können das ohne mich“. Das war der Startschuss für den Übergabeprozess. Beraten von der IHK und einer Unternehmensberaterin wurde geklärt, wie die Zukunft von Mize aussehen wird.
Die beiden volljährigen Kinder, die längst gute Berufe haben, und die Ehefrau mussten eine Verzichtserklärung beim Notar unterschreiben. Auch für Jacques gibt es feste Regeln, zum Beispiel dass er nicht ohne Ehevertrag heiraten darf. „Das war für alle eine knallharte Entscheidung, aber nur wenn alles Geld in der Firma bleibt, hat sie eine Zukunft“, ist Kurrle überzeugt. Den härtesten Brocken musste er ohnehin selbst schlucken: Aus der Mize e.K. wurde eine oHG, an der er nur noch die Hälfte besitzt. „Mit Ende 50 sitze ich nun nicht mehr sozu­sagen auf dem Thron und kann alles ansagen. Ich wollte aber unbedingt, dass wir Partner auf Augenhöhe sind und kann das nur jedem Kollegen in ähnlicher Situation empfehlen“, sagt er.
Mit Ende 50 sitze ich nun nicht mehr sozu­sagen auf dem Thron

Mize-Gründer Joachim Kurrle über die Teilung der Geschäftsführung mit seinem Sohn

Die Unternehmensberaterin, die Kurrles beriet, heißt ­Bettina Daser. Die promovierte Sozioökonomin aus Kernen begleitet Unternehmens­familien bei der Übergabe. Dazu hat sie einen strukturierten Prozess entwickelt, der zunächst die Motivlagen der einzelnen Beteiligten klärt. Die Fragen, die sie dazu stellt, haben es in sich. Zum Beispiel „Können Sie noch schlafen, wenn Sie wissen, dass Sie gerade einen Millionenkredit aufgenommen haben?“ oder „Wollen Sie wirklich den Rest Ihres Berufslebens an Ihrem Kindheitsort wohnen?“ Kurz: Alle Fragen, die illusionslos klären, was Unternehmertum für das eigene Leben, für Partner und Kinder bedeutet. Schließlich sei nicht nur die Eignung wichtig, sondern auch die Mentalität.
Um die bestmögliche Lösung zu finden, geht Daser mit jedem einzelnen Shareholder konkret durch, was die möglichen Entscheidungen für sein Leben bedeuten. „Da gibt es bittere Pillen zu schlucken und Enttäuschungen zu verkraften, denn mancher Traum findet ein jähes Ende“, hat sie festgestellt. Es werde aber auch Respekt geweckt: für die Lebensleistung der vorangehenden Generation und für die Verantwortung, die mit der Übernahme einhergeht. Damit eine dauerhaft tragfähige Lösung herauskommt, die sowohl für das Unternehmen gut ist als auch für den Familienfrieden, holt Daser alle Beteiligten an einen Tisch, wenn möglich einschließlich ­ihrer Partner: „Wenn nur ein Gesellschafter die Nachfolgelösung nicht mitträgt, dann ist Sand im Getriebe, egal wie groß dessen Anteil ist“, weiß sie aus Erfahrung.
Wenn nur ein Gesellschafter die Nachfolgelösung nicht mitträgt, dann ist Sand im Getriebe, egal wie groß dessen Anteil ist

Nachfolgeberaterin ­Bettina Daser

Nicht selten sind die Fronten verhärtet, wenn Dasers Vermittlungsarbeit beginnt. „Bei uns ist der Hass grenzenlos“, raunte ihr einmal ein Familienmitglied zu. Gerade darum sei es wichtig, dass im Plenum erörtert werde, wie die Werte, aber auch die Zukunftspläne des Unternehmens sind und wie die der Familie. „Dabei dürfen alle mitreden, und alle sind gefragt, wenn es darum geht, die beste Lösung zu finden.“  Von jedem dieser Treffen gibt es ein Arbeitsprotokoll, das alle freigeben müssen. „Damit committen sie sich“, weiß Daser. Am Ende des Prozesses steht idealerweise die Klärung der Gesellschafterverhältnisse und eine Familie, die sich noch gern zum Sonntagskaffee einlädt.
Daser, die selbst Gesellschafterin im elterlichen Betrieb ist, hat schon mehr als 70 Unternehmensübergaben begleitet. In der Zeit hat sich einiges geändert: „Seit circa zehn Jahren beobachte ich, dass nicht mehr die Alten den Jungen Bedingungen stellen, sondern umgekehrt.“ Und früher sei sie meist von verzweifelten Müttern beauftragt worden, denen der Familienzwist an die Nieren ging. Heute riefen eher die Chefs oder die potenziellen Nachfolger an.
Und wie sieht die Unternehmensübergabe aus Sicht der jungen Generation aus? Geht man mit Ann-Cathrin Keller durch die Werkshallen der Keller Lufttechnik in Kirchheim/Teck, hat das Grüßen gar kein Ende. Man merkt gleich, die junge Frau ist hier zu Hause. Tatsächlich ist sie auf dem Firmengelände aufgewachsen. Schon als kleines Mädchen wollte sie in die Fußstapfen ihres Vaters Horst Keller treten, der das über 120 Jahre alte Unternehmen in der vierten Generation zusammen mit seinem Bruder Frank leitet.
Papa kam abends immer so zufrieden nach Hause. Das habe ich bei den Eltern meiner Freunde nie erlebt

Ann-Cathrin Keller über ihre Entscheidung, in die Familienfirma einzusteigen

Woher der Wunsch kam, daran erinnert sie sich noch ganz genau: „Papa kam abends immer so zufrieden nach Hause. Das habe ich bei den Eltern meiner Freunde nie erlebt“, erzählt die 33-Jährige. Freilich habe sie damals noch nicht gewusst, was genau der Vater tagsüber so macht. Das verstand sie erst, als sie in der Oberstufe Wirtschaft als Pilotfach wählte. Ab da war klar, wie es weitergehen würde: Duales Studium, dann International Business in München und Australien. Seit sechs Jahren ist sie nun in dem Unternehmen tätig, das ihr Ururgroßvater gründete: zunächst als Assistentin des kaufmännischen Leiters, heute als Direktorin kaufmännische Dienste, After-Sales-Service und Marketing. 2025 wird sie den CEO-Posten von ihrem Vater übernehmen.
Das sind fast zehn Jahre „Überlappung“. „Ideal“ findet Ann-Cathrin Keller das. Weil sie so in die Aufgabe hineinwachsen konnte. Rumpelt es nicht öfter mal, wenn man sozusagen Mitarbeiterin des eigenen Vaters ist? „Man muss klar trennen: die private Beziehung in der Familie und die auf geschäftlicher Ebene als Kollegen“, erzählt sie, „vor allem in Konfliktsituationen“. Dazu müsse man authentisch kommunizieren, sowie Feedback und Kritik annehmen. Das helfe zu vermeiden, dass das Private belastet werde. Wichtig ist das auch deshalb, weil die Brüder Keller je zwei Kinder haben. Ann-Cathrin Keller hat eine Schwester, eine Cousine und einen Cousin. Alle vier sind zusammen mit der Vätergeneration Gesellschafter. Allerdings gehen Schwester und Cousin eigene berufliche Wege. Nur die zehn Jahre jüngere Cousine könnte sich eine Zukunft im Unternehmen vorstellen.

Ein Beirat sorgt für das Zusammenspiel zwischen den Gesellschaftern

Damit das Zusammenspiel zwischen geschäftsführenden und stillen Gesellschaftern klappt, gibt es einen Beirat und einen externen Coach, mit dem sich alle zusammen mehrmals jährlich austauschen. Hilfreich sei auch, dass beide Familien auf dem Firmengelände wohnen, quasi Haustür an Haustür. „Wir sind eine richtige Familie. Wir feiern Geburtstage, dazu Weihnachten und Ostern zusammen und überhaupt führen wir alle Traditionen gemeinsam fort“, erzählt die junge Frau.
Keller hat ihre Masterarbeit über die „Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Steigerung der Innovationsfähigkeit eines mittelständischen Familienunternehmens“ geschrieben, also wie Tradition und Innovation zusammenpassen. Ergebnis: die strukturellen Prozesse müssen neu sortiert werden, ohne dass die Werte, für die ein Familienunternehmen steht, aufgegeben werden. Konkret bedeutet das, dass ein bisschen ­Start­up-Mentalität ins Haus kommt, dass beispielsweise alle Mitarbeiter und nicht nur die Forschungsabteilung Ideen einbringen. Das erste Produkt gibt es schon: eine Luftreinigungswand, die statt Stellfläche weg­zunehmen, als beweglicher Raumteiler dient.

Übernahme von jetzt auf gleich

Die Möglichkeit, Startup und Familienbetrieb zusammenzubringen, das hat Lisa und Moritz Bittner geholfen, den elterlichen Betrieb dauerhaft zu übernehmen. Anders als bei Kellers gab es aber kein Hineinwachsen, sondern eine Übernahme Hals über Kopf. Vater Roland Bittner erkrankte nämlich 2016 schwer. Damals war er noch keine 60, und die Nachfolge in dem kleinen Unternehmen für Thermoforming und Verpackungstechnik in Backnang war noch völlig ungeregelt. „Ein bisschen war das auch unsere Schuld, denn wir wollten uns noch nicht festlegen“, räumt Lisa Bittner ein. Wie ihr Bruder Moritz hatte sie BWL studiert. Er startete danach als Investmentbanker ins Berufsleben, Lisa in verschiedenen Startups. Sie arbeiteten in angesagten Städten, mit „High Performern“ ihres Alters in bunten Teams – und das gefiel ihnen sehr.
Als nun die Hiobsbotschaft kam, eilten sie den Eltern zu Hilfe. „Erst einmal stand die Gesundheit unseres ­Vaters im Fokus und der Gedanke, alles am Laufen zu halten, bis er zurückkehrt“, erinnert sich die Tochter. Doch 2017 starb Roland Bittner. Mitten in der Trauer mussten sie nun eine Entscheidung fällen, die den Rest ihres Lebens prägen würde. Schließlich siegte die Loyalität zu Eltern und Mitarbeitern und der unbedingte Wille, „nicht das Handtuch zu schmeißen“.
Tatsächlich mussten wir erst einmal so eine Art Maschinenbaustudium light absolvieren

Moritz Bittner über seinen Start nach der Erkrankung des Vaters

Einen Notfallplan gab es nicht, keine Prozessbeschreibungen, nichts, was ­ihnen die Einarbeitung erleichtert ­hätte. Schließlich waren die Eltern nach der ­Firmengründung Mitte der 80er in ihre Aufgaben hineingewachsen, kannten ­Kunden und Lieferanten. Bei ihnen ­liefen alle Fäden zusammen. „Das kann man nicht delegieren“, waren sie überzeugt. Von jetzt auf gleich dies alles zu übernehmen, das war eine riesige Herausforderung – auch fachlich. „Tatsächlich mussten wir erst einmal so eine Art Maschinenbaustudium light absolvieren“, lächelt Moritz. Aber nicht nur die neue Pflicht war gewöhnungsbedürftig, sondern auch die Zusammenarbeit unter den Geschwistern. „Die emotionale Komponente darf man nicht unterschätzen. Schließlich weiß der andere seit Kindesbeinen, wie er einen triggern kann“, meint Lisa Bittner. Andererseits sei die Komplexität geringer, wenn man dem Geschäftspartner blind vertrauen könne. Dies umso mehr, als beide erst noch ihr altes Leben abwickeln mussten und sich deshalb zunächst selten sahen.
Nach zwei Jahren hatten die beiden das Geschäft im Griff. Doch „einfach weiter jedes Jahr um ein paar Prozentpunkte wachsen und so in Backnang alt zu werden – das dann doch nicht“, ­erklärt Lisa, die damals noch nicht einmal 30 war. Ein Artikel im Magazin Wirtschaft bestätigte sie in der Idee, eine Art „Booking.com“ für Thermoforming zu gründen: ­Formary. Auf der Plattform können Kunden ihre ­Wünsche in Sachen Kunststoffformung eingeben. Das müssen keine CAD-Dateien sein, Lastenhefte reichen. Formary ­kalkuliert zukünftig mittels künstlicher Intelligenz den Preis und „matcht“ mit dem geeignetsten ­Lieferanten.

Das Corporate Startup zieht junge Mitarbeiter an

Die Bittner GmbH mit ihren 900 ­Kunden läuft weiter, denn Formary ist ein ­Corporate Startup. Inzwischen hat das Unternehmen 25 Mitarbeiter. Auch junge, die der neue „Spirit“ anlockt. Wäre das so auch möglich gewesen, wenn der Vater noch leben würde? „Ich glaube, Papa wäre das alles suspekt gewesen“, sind die Geschwister überzeugt. Bei der Mutter hingegen überwiege die Dankbarkeit, dass ihre beiden wieder zurück in Backnang sind und ihr Lebenswerk fortführen.
Unsere Beispiele zeigen: Irgendwann kommt der Tag X, an dem der Wechsel stattfinden muss. Verständlich, dass das gerade Selbständigen schwerfällt, die ihr ganzes Leben lang gewöhnt sind, das Heft des Handelns in der Hand zu behalten. Aber genau deshalb sollten sie dafür ­sorgen, dass es bis zur entscheidenden Unterschrift so bleibt. Denn so sichern sie ihr Lebenswerk und den Familienfrieden.
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft Sonderheft Nachfolge
Neu: Verbesserte Konditionen!

Tourismusfinanzierung Plus

Die Förderkonditionen der Tourismusfinanzierung Plus haben sich seit 1. Mai 2023 signifikant verbessert und zielen darauf ab, deutliche Anreize für qualitätsverbessernde Investitionen vor allem im Gastgewerbe zu schaffen.

Verbesserte Konditionen beim Darlehensprogramm

Neben der Erhöhung des Tilgungszuschusses von sechs auf zehn Prozent soll auch der zusätzliche Nachhaltigkeitsbonus einen wichtigen Impuls zur ressourcenschonenden Planung und Umsetzung von Projekten geben.
Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung z. B. Inneneinrichtungen können künftig ebenso über das Programm finanziert werden wie besonders innovative Systeme, z. B. KI-gestützte Hard- und Softwarelösungen. Darüber hinaus wird die Investitionsquote bei Betriebsübernahmen von stillgelegten beziehungsweise von der Stilllegung bedrohten Betrieben von 50 auf 15 Prozent abgesenkt.
Die Tourismusfinanzierung Plus (TF Plus) kann über die Hausbanken bei der L-Bank beantragt werden. Mit dem Förderprogramm können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU entsprechend der EU-Definition) aus dem touristisch geprägten Gastgewerbe ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss und einem Nachhaltigkeitsbonus erhalten. Voraussetzung ist, dass der Betrieb überwiegend dem Tourismus dient.
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in touristische Einrichtungen des Gastgewerbes. Der Tilgungszuschuss im Rahmen des Darlehensprogramms TF Plus beträgt zehn Prozent des Bruttodarlehensbetrags, maximal 200.000 Euro. Unternehmen mit einer Klimastrategie werden zusätzlich mit einem Nachhaltigkeitsbonus gefördert. Die Förderdarlehen können dabei mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank kombiniert werden. Einzelheiten zum Förderprogramm und zur Antragstellung finden Sie auf den Seiten der L-Bank.

Förderwegweiser des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes

Es gibt viele Fördermöglichkeiten des Bundes, der EU und der Bundesländer, um touristische Unternehmen zu unterstützen – man muss sie nur finden. Zum Beispiel mit dem Förderwegweiser. Dafür wertete das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes mehrere tausend Fördermaßnahmen aus und glich diese mit branchentypischen Anforderungen von touristischen Unternehmen ab. Das Resultat ist eine Datenbank, die über 500 aktuelle Förderungen umfasst, speziell für den Tourismus.
Sie finden den Förderwegweiser direkt auf den Seiten des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes.
Magazin Wirtschaft

Magazin Wirtschaft

Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.  
Das aktuelle Magazin enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit aktuellen Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen. 
Im Titelthema geht es darum, wie KI Einzug in die duale Ausbildung hält und wie Unternehmen, Azubis und Berufsschule davon profitieren können.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
Im Editorial erklärt IHK-Präsident Claus Paal, wie sehr die Region Stuttgart von einer funktionsfähigen EU profitiert und ruft zur Wahlbeteiligung auf.
In der Rubrik Rat &Tat erfahren Sie, wie die IHK beim Sicherheitscheck Ihrer IT hilft, wie Einzelhändler von KI profitieren können, wann sich PV-Anlagen auf dem Firmendach lohnen und was Data Act und Viertagewoche rechtlich bedeuten.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre.
In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 80.000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.

quickfacts

28.4 Prozent betrug die Zunahme der Insolvenzen 2023 bis Herbst gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Quelle: Statistisches Landesamt)

36.8 Millionen Tonnen CO2 aus fossilen Energieträgern wurden 2023 in die Atmosphäre freigesetzt.(Quelle: Global Carbon Budget)

11 Prozent betrug 2022 die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung
Quelle: Aktion Mensch

Rat & Tat

Mediadaten und alle Ausgaben

Alles, was Sie über das Magazin wissen müssen: Mediadaten, Auflagenhöhe und wie Sie als MItgliedsunternehmen eine Erwähnung in der Zeitschrift bekommen.

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Muss Ihre GbR ins neue Gesellschaftsregister?

Zum 1. Januar nächsten Jahres ­treten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Sie werden ohne Übergangsfrist auch für bestehende GbR ­gelten. Ein Schwerpunkt des ­„Gesetzes zur ­Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ ­(MoPeG) ist das neue Gesellschafts­­register. So wird für manche GbR die Registrierung Pflicht, um handlungsfähig zu bleiben. Auch könnten Anpassungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich werden. Gesellschafter sollten die Reform deshalb schon jetzt auf dem Schirm haben.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht

Zwar besteht auch nach dem MoPeG für die GbR keine allgemeine Pflicht zur ­Eintragung, in bestimmten Fällen ist sie aber notwendig, um über Rechte zu ­verfügen, die in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Das ist beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie der Fall, denn dafür muss die GbR im Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung setzt künftig die Registrierung im Gesellschafts­register voraus.
Übergangsregeln für bereits im Grundbuch einge­tragene GbR bestehen nicht, aber auch keine unmittelbare Pflicht zur Registrierung. Doch spätestens wenn eine Grundbuchänderung notwendig wird, muss die GbR registriert ­werden.
Die Registrierung wird auch zwingend, wenn die GbR sich als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt, beispielsweise an einer GmbH: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie nicht als Gesellschafterin im Handels­register der GmbH eingetragen. Auch hier gilt aber: solange sich nichts ändert, besteht keine Handlungspflicht.

Die Eintragung muss vorliegen, wenn sich etwas ändert

Die Eintragung muss aber ­vorliegen, wenn die GbR ihre Gesellschafterstellung aufgibt oder sonstige anmeldepflichtige Änderung eintreten, etwa im Gesellschafterbestand. Sonst wird die Aktualisierung nicht im Handelsregister der GmbH eingetragen. Die fehlende Publizität einer Rechtsänderung kann zu Nachteilen und Haftungs­risiken führen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister bedarf der ­notariell beglaubigten Anmeldung mit ­Angaben zum Namen, Sitz und der Anschrift. Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das ­Geburtsdatum und den Wohnort beziehungsweise Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Spätere Änderungen müssen ebenfalls notariell angemeldet werden.

Die GbR kann eine andere Rechtsform annehmen

Die Rückkehr zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die GbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen. Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss die Haftungsbeschränkung klargestellt werden, zum Beispiel mit „GmbH & Co. eGbR“.

Passt der Name? Die IHK berät

Der Name der eGbR kann aus den Gesellschafternamen, einer Fanta­siebezeichnung oder in Kombination mit einer Sachbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens orientiert sich am Firmenrecht, er muss Kennzeichnungs- und Unter­scheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung der Eintragungs­fähigkeit an.

Vorteile einer freiwilligen Registrierung

Die GbR kann sich auch freiwillig regis­trieren lassen, dies hat einige Vorteile:
  • Der Name der eGbR genießt ­umfangreichen Schutz und kann mit dem Betrieb veräußert werden.
  • Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäfts­verkehr ein­facher.
  • Wesentliche Informationen über die Existenz, Identität und Vertretungs­befugnis der eGbR können kostenlos aus dem Register abgerufen werden.
  • Privilegiert ist die eGbR auch bei der Sitzwahl: Dieser kann an einem beliebigen Ort im Inland liegen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die eGbR kann so ihre Geschäftstätigkeit sogar ins Ausland verlegen.
  • Außerdem ist für die eGbR das ­Umwandlungsgesetzes (UmwG) anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge: Alle Aktiva und Pas­siva, Eigentum, Rechte und Verträge der eGbR gehen „automatisch“ auf die neue Rechtsform über.

Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, löst die die GbR nicht mehr automatisch auf

Neu sind künftig die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, er scheidet nur aus ihr aus. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger kündigt oder ein Gesellschafter insolvent wird.
Gelten die gesetzlichen Auflösungs­gründe in bestehenden Gesellschaftsverträgen mangels anderer Vereinbarungen, und soll dies so bleiben, muss ein Gesellschafter dies bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich von der GbR einfordern. Das Verlangen kann jedoch durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
Der Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes ist ein Plus an Rechtssicherheit. Zu beachten ist, dass die eGbR Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister machen muss.
Robert Kiesel, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft 5-6.2023, Rubrik Rat&Tat
 
Unternehmensgründung

Service und Beratung für Gründerinnen und Gründer

Die IHK Region Stuttgart bietet ein breites Informations- und Beratungsangebot für Gründerinnen und Gründer in der Startphase und darüber hinaus an:
Auch zu weiterführenden Themen wie zu Innovationen und Technologietransfer, zur Internationalisierung  oder öffentliche Ausschreibungen können sich Gründerinnen und Gründer bei der IHK Region Stuttgart informieren.




Fokus Energieeffizienz

Startup trifft Mittelstand

Startups haben häufig innovative Lösungsansätze für Herausforderungen. Die Energiewende stellt viele etablierte Unternehmen vor die Situation, mit neuen Ideen ihre Energieeffizienz zu steigern, mit Regulierungen umzugehen und vor allem dabei Prozesse und Kosten im Blick zu haben.
Auch in diesem Jahr matchen die Baden-Württembergischen IHKn Fragestellungen ihrer Mitgliedsunternehmen digital mit innovativen Ansätzen von Startups. Diesmal zu den Themen
  • Energieeffizienz
  • Umgang mit Regulierungen im Energiebereich
 Die Veranstaltung wurde auf den 21. November 2023 verschoben. Melden Sie sich an.

Logo Startup trifft Mittelstand
Bereits stattgefunden haben:
11.10.2022 – Life Science, Medtech, Biotech
10.11.2022 – Maschinenbau, Internet of things, Greentech
08.12.2022 – KI, Robotics, digitale Geschäftsmodelle

Initiative von und für Startups

Engagiere dich für Gründerinnen und Gründer

Von Startups für Startups: Die Gründerlandschaft mitgestalten – Der Arbeitskreis Startup & Young Business der IHK Region Stuttgart
Der Arbeitskreis Startup & Young Business diskutiert aus der Sicht von neuen und etablierten Startups aktuelle Entwicklungen im Bereich Existenzgründung, setzt sich für den Gründungsstandort Region Stuttgart ein und schafft Angebote für Startups.
Und was habt ihr davon?

Netzwerken

Erweitere dein persönliches Unternehmernetzwerk und profitiere auf für dein Startup vom Austausch mit bereits erfahrenen Gründerinnen und Gründern aus unterschiedlichen Branchen, auch über den Arbeitskreis hinaus, sowie mit Startup-Akteuren aus der Region. Durch die Arbeit im Arbeitskreis kannst du auch in Kontakt treten mit Vertretern aus der Politik und Verwaltung.

Information

Du erhältst aktuelle Informationen aus erster Hand, beispielsweise zu Umfragen sowie Entwicklungen zum Gründungsgeschehen in der Region. In Fachvorträgen aus der Praxis erhältst du gute Inputs beispielsweise zu den Themen, Vertrieb, Finanzierung oder Mitarbeiterführung.

Mitwirkung

Mit deiner Expertise als Startup kannst du direkt mitwirken, zum Beispiel bei Umfragen der IHK-Organisation oder mit Ideen zu neuen Angeboten für Gründerinnen und Gründer in der Region Stuttgart. Beispielsweise konnte mithilfe des Arbeitskreises .
Wenn du gemeinsam mit uns den Gründungsstandort Region Stuttgart stärken und weiterentwickeln möchtest, dann freuen wir uns sehr über deine Kontaktaufnahme.
Virtueller Austausch

Startup-Sprechtag

Beim virtuellen und kostenfreien Startup-Sprechtag der IHK Region Stuttgart können Sie aktuelle Herausforderungen in Ihrem Startup mit einer erfahrenen Gründerin oder einem erfahrenen Gründer besprechen.
Tauschen Sie sich virtuell zu Fragen der Unternehmensführung und Unternehmensstrategie aus. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben ihre Gründungsphase bereits erfolgreich gemeistert und geben weiter, was sie aus ihrem Gründungsprozess gelernt haben.
Das Angebot richtet sich an neu gegründete Startups mit einer innovativen Idee (Neuartigkeit im Produkt, Markt oder Geschäftskonzept).
Beim  virtuellen Termin am 19. Juni 2023 ab 16:45 Uhr geht es um das Thema „Kundinnen und Kunden sowie Vertriebswege finden und ausbauen” 
Bitte senden Sie Ihre Anmeldung* unter Angabe folgender Informationen per E-Mail an scs@stuttgart.ihk.de an. 
  • Vor- und Zuname
  • Rufnummer
  • Firmenname
  • Standort
  • Unternehmensalter
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Branche
  • Ihre Fragen für den Termin
*Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die jeweilige Terminvereinbarung und Durchführung Ihrer Teilnahme am Startup-Sprechtag erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Bitte beachten Sie, dass Ihre oben genannten Daten an eine/n Unternehmer/in aus dem IHK-Ehrenamt weitergeleitet werden, der/die das virtuelle Gespräch mit Ihnen durchführt. Weitere Datenschutzhinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite: https://www.stuttgart.ihk24.de/datenschutz
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.


Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.


Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.


Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.


Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.


Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.


Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!


Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.


Dr. Ing. Ralf von Briel, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.

Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.


Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.


Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.


Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.


Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.


Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.


Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.


Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.


Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.


Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.


Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!


Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.


Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.


Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.


Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.


Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.


Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!


Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.


Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.


Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!
Julian Pflugfelder, Geschäftsführer der P Immobilien GmbH, Ludwigsburg:
Ich freue mich auf mein neues Amt und werde jetzt zunächst einmal viele Gespräche führen, um mein Lagebild zu schärfen. Ich hoffe dabei auf gute Anregungen. Auch unruhige Zeiten bieten Chancen, man muss sie nur sehen und ergreifen.
 

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.


Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.

Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.


Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.


Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.


Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.


Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.


Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.


Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.


Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.


Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.


Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.


Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.


Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.


Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.


Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.


Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.


Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.

Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
Veranstaltung

Buchhaltung für Existenzgründer

In der zweitägigen Veranstaltung erarbeiten Sie anhand von Beispielen aus der Praxis in unkomplizierter Weise die Grundlagen der Buchhaltung. Damit schaffen Sie nicht nur die Voraussetzung dafür, Ihre Unterlagen richtig für das Finanzamt vorzubereiten, sondern erfahren auch, dass eine gute Buchhaltung die Basis für viele unternehmerische Entscheidungen darstellt. Im Praxisteil wird ein Buchhaltungsprogramm der Firma Lexware eingesetzt.
Programm
Was ist Buchhaltung?
• Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung
(EÜR)?
• Lohn- und Finanzbuchhaltung
Gute Vorbereitung der Unterlagen
• Zur Eigenkontrolle
• Zur Erleichterung der Buchführung
Fachbegriffe aus der Buchhaltung
• Soll und Haben, Konten, Summen- und Saldenlisten, Kassenbuch, Kontoauszüge, Belege und Rechnungen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontenrahmen
Buchhaltung selbst erstellen?
• Entscheidungshilfen zur Auswahl eines geeigneten Buchhaltungsprogramms
• Steuerberatung und Buchhaltungsservice?
Praktisches Arbeiten mit einem Buchhaltungsprogramm
• Anlegen Ihres Kontenrahmens
• Buchen von Geschäftsvorfällen
Was muss dem Finanzamt gemeldet werden?
• Grundlagen der Umsatzsteuer
Was kann Buchhaltung über den Erfolg des Unternehmens aussagen?
• Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
Buchhaltung und Unternehmenssteuerung
• Planung, Realisierung
Referentin
Gabriele Schmid,

FiBuFuchs, Winnenden

Kerstin Helferich
  
Veranstaltungen

IHK-Netzwerkveranstaltungen in Ihrer Nähe

Netzwerken lässt sich sehr gut im Rahmen (fast) aller IHK-Veranstaltungen – folgende Angebote laden speziell zum Austausch unter Gleichgesinnten und zum Anbahnen von Kooperationen ein:
BB-gründet Werkstatt in Böblingen
… richtet sich an Gründerinnen und Gründer, um gemeinsam mit Expertinnen und Experten Themen, wie Markt und Wettbewerb, Marketing oder Digitales zu erarbeiten. Der Austausch untereinander steht dabei im Fokus.
Gründerinnen-Stammtisch in Böblingen
… bietet Frauen die Möglichkeit zum Kennenlernen und gegenseitigem Empowerment. Alle Jungunternehmerinnen, Gründerinnen und Frauen, die den Schritt in die Selbstständigkeit noch planen, sind herzlich zu der Veranstaltung eingeladen.
Gründungsfrühstück in Esslingen
… dient der Vernetzung und Stärkung der Gründerszene im Landkreis Esslingen. Sie haben bereits gegründet oder stehen kurz vor Ihrem Start? Beim Frühstück können Sie sich inspirieren lassen, sich zu Ihrem Vorhaben austauschen und Netzwerken.
Netzwerkfrühstück in Göppingen
… ist gedacht für Gründerinnen und Gründer aus dem Landkreis Göppingen, die sich in der Gründungsphase befinden oder deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Netzwerktreffen im Rems-Murr-Kreis
… möchte Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Rems-Murr-Kreis ansprechen, die ihr persönliches und berufliches Netzwerk erweitern wollen.
Young Business Network in Stuttgart
… richtet sich mit einem Impulsvortrag und einer Pitching-Bühne an Gründer, Gründungsinteressierte und Jungunternehmer.
IHK Nachfolger-Club in Stuttgart
… richtet sich ausschließlich an Nachfolge-Interessierte und Unternehmens-Nachfolger, um den Erfahrungsaustausch zu fördern.


 


Adressbuchschwindel

Warnung vor Formularfalle

Regelmäßig kursieren falsche Rechnungsformulare für Handelsregistereintragungen, die als angeblichen Absender ein Amtsgericht ausweisen. Den Formularen ist ein Überweisungsträger beigefügt. Die Absender im Logo, Briefkopf und/oder Zahlungsempfängerauf dem Überweisungsträger lauten meist auf Buchstabenfolgen, wie in einzelnen Fällen ELAR, MRN oder aktuell “Gewerbe- und Handelsreister Deutschland”, abgekürzt GHRD. Vor diesen Fake-Rechnungen warnt aktuell der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. Oft sind diese Rechnungsformulare für einen fälschlicherweise offiziellen Anstrich um Bundesadler und Bundesflagge ergänzt. Teilweise wird versucht den Adressaten unter Druck zu setzen: “Zahlungsfrist 7 Werktage nach Erhalt”.
Dies sind keine offiziellen Schreiben des Amtsgerichtes. Dabei handelt es sich um eine Formularfalle. Der Angebotscharakter der Rechnung wird verschleiert. Erst bei näherem Lesen wird deutlich, dass es sich nicht um eine Rechnung des Amtsgerichts, sondern um ein privates Angebot für eine Eintragung in ein kostenpflichtiges Firmenadressverzeichnis oder eine Firmendatenbank zu überhöhten Kosten handelt. Die Zahlung auf dieses Angebot hin wird als Annahme des Angebotes oder Auftragsbestätigung verstanden. Oftmals sind diese Anmeldungen für vermeintliche Gewerberegister nicht immer von einer originalen Rechnung vom Registergericht zu unterscheiden. Es wird ausdrücklich davor gewarnt auf solche Angebote bzw. Rechnungen zu reagieren oder diese zu unterzeichnen! Bitte sehen Sie hierzu auch die Informationen auf der Webseite des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Wenn Sie eine solche Fake-Rechnung erhalten, bezahlen sie diese nicht und löschen Sie die E-Mail bzw. vernichten Sie das Schreiben. Kontrollieren Sie Ihren Rechnungseingang und prüfen Sie bei Ihnen unbekannten Absendern von Rechnungsmails vor dem Bezahlen immer genau, ob es sich dabei nicht um eine falsche Rechnung handelt. Lesen Sie immer auch das Kleingedruckte! Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre Buchhaltung für dieses Thema. Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben oder eine Rechnung handelt, fragen Sie nach bei der IHK oder dem angeblichen Amtsgericht von dem die Rechnung stammen soll.
Achten Sie insbesondere auf folgende Merkmale, um eine solche Fake-Rechnung zu erkennen:
  • Die angegebene E-Mail-Adresse enthält meist ein Buchstabenkürzel neben dem Begriff „Amtsgericht“ oder „Handelsregister“
  • (Landes-)Wappen oder Adler oder Flagge ist abgedruckt
  • Druck auf behördentypischem Umweltpapier (wenn per Papier versandt)
  • Amtstypische Aufmachung und Schriftart
  • Angabe von Registernummern oder Aktenzeichen
  • Gegebenenfalls auch Aufzählung von Gesetzesparagraphen, die einen seriösen Eindruck erwecken sollen
  • Ein beiliegender, bereits ausgefüllter Überweisungsträger
  • Drei- oder vierstellige Beträge, die überwiesen werden sollen
  • Ein sehr kurzes Zahlungsziel von oftmals nur wenigen Tagen


Workshop am 27.09.2022

„Besonders in schwierigen Zeiten gilt: Machen Sie Ihr Unternehmen zukunftssicher!“

Schlagworte wie Digitalisierung, Fachkräftemangel und die Corona-Pandemie stellen mittelständische Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen: Mehr denn je gilt es, mögliche Schwächen rechtzeitig zu erkennen und frühzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Wichtige Erfolgsfaktoren sind dabei die Unternehmensstrategie, Kunden, Mitarbeiter und effiziente Leistungsprozesse. Diese vier Faktoren, mit denen Sie Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft führen können, werden in einzelnen Workshops aufbereitet.

28. Juni 2022: Workshop „Erfolgsfaktor Leistungsprozesse im Unternehmen“: Leistungsprozesse sind ein maßgeblicher Teil des unternehmerischen Erfolgs – erfahren Sie, wie Sie Ihre Prozesse regelmäßig auf den Prüfstand stellen können, um Ihren Ertrag nachhaltig zu steigern.
Referent: Klaus Kopp, Steuerberater, Dipl. Bw. (FH), Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e.V., H/W/S Kopp GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft, Korb
16:00 Uhr bis 20:00 Uhr, max. 20 Teilnehmer. Veranstalter: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart. Sie können sich in der IHK-Veranstaltungsdatenbank anmelden.

27. September 2022: Workshop „Erfolgsfaktor Kunde“: Unternehmen müssen mehr denn je ihre Zielgruppe und deren Bedürfnisse kennen, um am Markt erfolgreich zu sein. Bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestandteile einer nachhaltigen und erfolgreichen Kundenstrategie.
Referent: Gernod Kraft, Unternehmensberater, RKW Baden-Württemberg GmbH, Stuttgart
16:00 Uhr bis 20:00 Uhr, max. 20 Teilnehmer. Veranstalter: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart. Sie können sich in der IHK-Veranstaltungsdatenbank anmelden.


Nachfolgemoderation

IHK-Nachfolgemoderator

Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart bietet über den Nachfolgemoderator ein kostenfreies Betreuungsmodell an, wodurch anstehende Unternehmensübergaben begleitet werden sollen.

Zielsetzung der Moderation

In vielen mittelständischen Unternehmen in Baden-Württemberg ist der Generationswechsel ein aktuelles Thema. Unternehmen finden oftmals keine geeigneten Nachfolgekandidaten; gleichzeitig erschwert auch der demographische Wandel die Unternehmensnachfolge zunehmend. Jährlich sind allein in der Region Stuttgart mehr als 3.000 Unternehmen von einer Nachfolgeregelung betroffen. Die Suche wird auch durch das aktuell attraktive Angebot am Arbeitsmarkt erschwert. Einen Einblick in das Nachfolgegeschehen der IHK erhalten Sie über den DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge.
Ziel der Moderation ist es, potenzielle Übergeberinnen und Übergeber sowie Nachfolgeinteressierte für die rechtzeitige Nachfolgeplanung zu sensibilisieren und bei Bedarf den gesamten Nachfolgeprozess kostenfrei zu begleiten. Dadurch sollen für möglichst viele Betriebe und deren Beschäftigte frühzeitig eine Nachfolgeperspektive entwickelt und so auch das Know-how der Region nachhaltig gesichert werden.
Aufgaben des Nachfolgemoderators:
  • Sensibilisieren potenzieller Übergeberinnen und Übergeber für die rechtzeitige Nachfolgeplanung
  • Orientierungsberatung anbieten und kompetenter Ansprechpartner sein
  • Kontakte zu Beratungsnetzwerke pflegen und diese bedarfsgerecht in den Nachfolgeprozess einbinden
  • bei der Suche nach geeigneten Nachfolgeinteressierten unterstützen
  • Kontakte zu potenziellen Nachfolgeinteressierten begleiten
  • Gespräche im Rahmen der Übergabe / Nachfolge moderieren
Dabei bietet eine Unternehmensnachfolge im Vergleich zu einer Neugründung durchaus Vorteile. Das Unternehmen ist bereits am Markt eingeführt, Strukturen und Prozesse bestehen und erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vorhanden. Bestehende Kundenverbindungen können übernommen werden, wodurch unmittelbarer Umsätze erzielt wird. Gleichzeitig steht die Übergabeseite in aller Regel für eine Übergangszeit zur Verfügung, in der die Nachfolgeinteressierten eingearbeitet werden können.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg fördert das Projekt des Nachfolgemoderators aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Aus diesem Grund kann die Nachfolgemoderation innerhalb der Region Stuttgart kostenfrei angeboten werden.

Nachfolgemoderation in der Praxis

Im Rahmen der Nachfolgemoderation werden Betriebe und Personen aus den unterschiedlichsten Branchen betreut. Die Unterstützung findet auf regionaler und vertraulicher Ebene statt; Betreuungsinitiativen wie MachES oder das Nachfolgenetzwerk Rems-Murr sind Beispiele hierfür. Dabei gleicht kein Nachfolgeprojekt dem anderen und neben der objektiven Betrachtung spielen auch emotionale Aspekte eine Rolle. Für Übergebende kann der Nachfolgeprozess das Gefühl des Verlusts hervorrufen, da man sich von etwas trennt, das über Jahre hinweg aufgebaut wurde. Auf der anderen Seite haben Nachfolgeinteressierte mit Existenzsorgen zu kämpfen und wollen ihre eigenen Ideen verwirklichen.
Bei der Nachfolgegestaltung sind Sie aber nicht allein - folgende Praxisbeispiele zeigen, wie erfolgreiche Unternehmensnachfolge gelingen kann:

Erfahrungsbericht: Nachfolgeberatung der IHK Region Stuttgart

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Veranstaltungsangebote

Um allen Beteiligten den Einstieg in das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge zu erleichtern, bieten wir eine durchgängige Veranstaltungsreihe an. Die meisten Formate finden mehrfach pro Jahr statt. Mit unserer Veranstaltungsübersicht erhalten Sie einen Überblick über das Angebot. Termine und die Anmeldemöglichkeit finden Sie über den jeweiligen Link:
Thema
Zielgruppe
Link
Notfallkoffer - Wenn die Geschäftsführung plötzlich ausfällt
Übergabeinteressierte
11. Stuttgarter Nachfolgetag
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
Unternehmensverkauf
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
Nachfolge im Familienunternehmen
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
Webinar: Die Nachfolgebörse nexxt-change
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
Unternehmensbewertung
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
Nachfolgeregelung außerhalb der Familie
Übergabe- & Nachfolgeinteressierte
IHK Nachfolge-Club
Nachfolgeinteressierte
Finanzierungssprechtage
Nachfolgeinteressierte
Eine Gesamtübersicht als Download finden Sie hier: Veranstaltungsübersicht
WM_Logoreihe_ESFPlus_2107
KfW-Sonder­programm UBR 2022

KfW-Kredite können beantragt werden

Das KfW-Sonder­programm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 für nachweislich vom Ukraine-Krieg bzw. den Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffene Unternehmen steht nun zur Verfügung.
Mit den Förder­mitteln können Unternehmen einen Groß­teil ihrer Aufwände finanzieren und so kurzfristig ihre Liquidität sichern.
Details und Antragstellung sind direkt auf der KfW-Sonderprogramm-UBR Webseite zu finden.
Das KfW-Sonder­programm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Auch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg unterstützt vom Krieg betroffene Unternehmen im Land

Um den Unternehmen in der weiterhin äußerst schwierigen Situation bestmöglich unter die Arme greifen zu können, haben Bund und Land die Fördermöglichkeiten über die Bürgschaftsbank erweitert. So wurde der Bürgschaftsbetrag von 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
Die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle müssen vor Ausbruch des Krieges wirtschaftlich tragfähig gewesen und durch die Ukraine-Krise unmittelbar betroffen sein.
Das Sonderprogramm läuft befristet bis 31.12.2023.
Garantie im Onlinehandel

Werben mit Garantie – garantiert richtig?

Was ist eine Garantie?

Eine Garantie dient dem Zweck dem Käufer zusätzlich Rechte zum Beispiel bei einem Produktmangel zuzugestehen. Sie ist nicht mit der ohnehin gesetzlich bestehenden Gewährleistung zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer Garantie gesetzlich für zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache. Mängel kann der Verbraucher also innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die dann neben die Gewährleistung hinzutritt. In der Regel wird sie - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt - für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit eines Artikels und für einen bestimmten Zeitraum abgegeben.

Was sind die Anforderungen an die Bewerbung einer Garantie?

Bei Fernabsatzverträgen ist der Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über das (gegebenenfalls) Bestehen von Garantien und deren Bedingungen zu informieren. Wenn der Händler in seinem Angebot mit einer Garantie wirbt, so ist der Verbraucher auch umfassend über den Inhalt der Garantie zu informieren, also über die Reichweite der Garantie und dass sie eine freiwillige Zusatzleistung zur ohnehin bestehenden Gewährleistung ist.
In der Garantieerklärung zwingend folgende Angaben zu machen.
Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt enthalten:
  1.  Name und Anschrift des Garantiegebers (z. B. der Hersteller oder eine Garantie-Versicherung, oder der Verkäufer, falls er die Garantie selbst abgibt).
  2. Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  3. Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie.
  4. Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (also welche Fälle deckt sie ab) und die  Garantiebestimmungen, insbesondere die Dauer (z. B. drei Jahre) und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Im Übrigen muss die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel indem die Garantieerklärung per E-Mail übersendet wird (spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält), oder ausgedruckt, oder auf einem USB-Stick als Beilage zur gelieferten Ware. Der bloße Download der Garantieerklärung von einer Webseite reicht nicht aus.
Wird eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt, bleibt die Garantieverpflichtung dennoch wirksam.
Sind die genannten Angaben falsch oder unvollständig, kann dies zu Abmahnungen führen. Aktualisieren Sie daher Ihre Garantieerklärungen entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig: Eine vom Hersteller übernommene Haltbarkeitsgarantie umfasst mindestens den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers, also Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache und nicht lediglich Schadensersatz.
Eine weitere Fehlerquelle kann sein, dass auf die für den angebotenen Artikel tatsächlich bestehende Herstellergarantie nicht hingewiesen wird. Über die Garantiebedingungen kann vor Abgabe der Bestellung hingewiesen werden, in dem in der Artikelbeschreibung auf die Garantiebedingungen auf der Webseite des Garantiegebers verlinkt wird, oder die Garantiebedingungen zum Beispiel als PDF abrufbar sind.

Was gilt, wenn eine Garantie zwar vom Hersteller gewährt wird, der Händler aber damit nicht wirbt bzw. sie gar nicht erwähnt?

In diesem Fall hätte der Händler bei jedem angebotenen Produkt sicherzustellen, dass keine Herstellergarantie besteht bzw. falls eine solche besteht die erforderlichen Garantiebedingungen zu recherchieren und darüber in seinem Online-Angebot zu informieren. Bisher war gerichtlich nicht entschieden, ob eine Informationspflicht ausgelöst wird, wenn zwar eine Garantie besteht, aber der Händler diese nicht aktiv bewirbt oder sie gar nicht erwähnt. Nach einem neuen und aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Onlinehändler Verbraucher nicht grundsätzlich vorvertraglich über das Bestehen einer Herstellergarantie von Produkten informieren, d.h. allein das bloße Bestehen einer Herstellergarantie, oder deren beiläufige Erwähnung im Angebot (im konkreten Fall des EuGH war die Garantie nicht auf der Angebotsseite, sondern über einen Link „Weitere technische Informationen“ über den der Verbraucher auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte), löst keine Informationspflicht aus.
Über die Herstellergarantie ist aber zu informieren, wenn die Information für die Kaufentscheidung relevant sein kann, insbesondere etwa, wenn die Garantie ein Verkaufs- oder Werbeargument für das Angebot ist, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität des eigenen Angebots im Vergleich zu den Angeboten von Wettbewerbern zu verbessern. Dies dürfte im Einzelfall von Inhalt und allgemeiner Gestaltung des Angebots, der Bedeutung der Erwähnung als Verkaufs- und Werbeelement, der Positionierung im Angebot und der Gefahr einer möglichen Irreführung des Verbrauchers abhängen. Wird ein Angebot mit einer Garantie beworben, sind sämtliche Informationen (siehe oben) hinsichtlich der Garantie bereitzustellen.

Junge Unternehmer setzen sich ein

Wirtschaftsjunioren

Die Wirtschaftsjunioren sind Deutschlands größter Verband junger Unternehmer und Führungskräfte. Mehr als 10.000 Menschen unter 40 Jahren haben sich aus allen Bereichen der Wirtschaft zusammengeschlossen, um gemeinsam etwas für das Ganze zu tun. Sie stehen in der Verantwortung ihrer Unternehmen und Familien - und engagieren sich darüber hinaus für die gesellschaftliche Zukunft ihres Landes.
Die Wirtschaftsjunioren setzen sich dafür ein, dass Deutschland weiterhin ein zuverlässiges Mitglied der Staatengemeinschaft bleibt. Sie übernehmen auch selbst Verantwortung zur Bewältigung sozialer und ökologischer Herausforderungen. Unter dem Motto „Create better leaders to create better societies“ möchten sie einen Beitrag zur positiven Veränderung der Gesellschaft leisten.
Die Wirtschaftsjunioren sehen sich nicht nur als Interessenvertretung, sondern engagieren sich zusätzlich in vielen gesellschaftlichen Bereichen, beispielsweise durch Veranstaltungen, Gespräche, Trainings, Umfragen und andere Projekte.
Ein Beispiel ist das Projekt „Stufen zum Erfolg“, bei dem Schüler beim Berufseinstieg unterstützt werden. Die Wirtschaftsjunioren helfen ihnen bei der Ausbildungsplatzsuche, bieten Bewerbungstrainings an oder schulen im verantwortungsvollen Umgang mit Geld.
Es gibt Juniorenkreise in
Ansprechpartner/-innen gibt es bei der IHK in Stuttgart und bei den Bezirkskammern.

Aktuelle Termine der Wirtschaftsjunioren:



Studie

Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2022 bis 2026

Seit Mitte der 1990er Jahre schätzt das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn die Zahl der zur Übergabe anstehenden Unternehmen in Deutschland.
Für den Zeitraum 2022 bis 2026 kommt die Studie dabei zu dem Ergebnis, dass bundesweit bei etwa 190.000 Unternehmen eine Unternehmensnachfolge zu erwarten ist. Mit fast 40.000 Unternehmen stehen die meisten Nachfolgen in Nordrhein-Westfalen an, gefolgt von Bayern mit fast 35.000 und Baden-Württemberg mit mehr als 27.000. Die Branchen, die davon am meisten betroffen sein könnten, sind unternehmensbezogenen Dienstleistungen, gefolgt vom produzierenden Gewerbe und dem Handel.
Die Studie „Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2022 bis 2026“ können Sie auf der Internetseite des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn herunterladen.
IHK-Broschüre

Herausforderung Unternehmensnachfolge

Die rechtzeitige und systematische Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist eine wesentliche Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt eines Betriebs. Fehler bei der Übergabe können zu Unternehmenskrisen bis hin zur Betriebsaufgabe führen.
Die von den Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge – Informationen für Unternehmensübergeber und Nachfolger“ dient einer ersten Orientierung und informiert über die wesentlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge.
Die IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmensnachfolge“ können Sie auf der Internetseite des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK) herunterladen.
Die Broschüre richtet sich sowohl an Firmeninhaber, die ihren Betrieb abgeben wollen, als auch an potentielle Nachfolger. Sie informiert über die Grundlagen einer erfolgreichen Übergabe: ihre frühzeitige Vorbereitung, verschiedene Übergabemodelle (innerhalb oder außerhalb der Familie), Kriterien zur Unternehmensbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte sowie Finanzierungshilfen bei der Betriebsübernahme. Zusätzlich finden Existenzgründer Checklisten zu wichtigen Planungsfragen wie „Bin ich ein Unternehmer?“ oder „Die Analyse des Unternehmens“.
Jetzt reinhören!

Rechtspodcast – E-Commerce-Recht

Die Bedeutung des Onlinehandels wächst. Viele Kunden wickeln Ihre Einkäufe über das Internet ab. Aber wie lässt sich ein solcher Webshop rechtlich gestalten?
Die IHK Region Stuttgart informiert über das Thema im „Rechtspodcast“ zum E-Commerce. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
In 2022 gibt es neue Spielregeln, inbesondere im Onlinerecht. Preisrabatte, Transparenz bei Kundenrankings, Kündigungsbutton, und digitale Warenkäufe sind nur einige der rechtliche Regelungen, die ab 1. Januar 2022 und Mitte 2022 in Kraft treten. Im aktuellen Rechtspodcast berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu den wichtigsten rechtlichen Änderungen.
In der aktuellen zweiten Episode berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu speziellen Rechtsthemen des Onlinehandels, insbesondere Anti-Abmahngesetz, E-Mail-Werbung und Werbung mit Preisen.
In der ersten Episode berichten Rechtsreferent Rainer Simshäuser aus dem Bereich Recht & Steuer und Referent für Internationales Wirtschaftsrecht Matthias Führich und geben Tipps zu den rechtlichen Basics eines Onlineshops und was zu beachten ist, wenn man über den Webshop auch Kunden im Ausland erreichen möchte.
Finanzielle Soforthilfen

Finanzielle Soforthilfen von Bund und Land

Wir können hier nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen ausgewählter Soforthilfe-Programme von Bund und Land geben. Weiterführende Informationen finden Sie beispielsweise auf den jeweils verlinkten Webseiten von Bund und Land.

Überbrückungshilfe IV

Die “Überbrückungshilfe IV” deckt den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 ab.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ der Überbrückungshilfe IV.

Neustarthilfe 2022

Die “Neustarthilfe 2022” deckt die Förderzeiträume 1. Januar bis 31. März (erstes Quartal 2022) und 1. April bis 30. Juni 2022 (zweites Quartal 2022) ab. Pro Förderzeitraum umfasst die „Neustarthilfe 2022“ einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin beziehungsweise einem Gesellschafter sowie von bis zu 18.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern und Genossenschaften.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ der Neustarthilfe 2022.

Tilgungszuschuss Corona III

Der “Tilgungszuschuss Corona III” für das Schaustellergewerbe und die Marktkaufleute, die Veranstaltungs- und Eventbranche, das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung deckt den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 ab.
Es werden Regeltilgungsraten im Förderzeitraum mit einem Satz von 50 Prozent gefördert.
Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2022.

Härtefallhilfen BW

Ein Härtefall im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf ein Unternehmen die folgenden beiden Merkmale zutreffen:
  • Das Unternehmen befindet sich in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
  • Das Unternehmen hat in dem Zeitraum, für den ein Antrag auf Härtefallhilfen gestellt werden soll, keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
Beide Merkmale müssen geprüft sein und im Antrag begründet werden.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2022 kann ein Antrag für einen mindestens einmonatigen Zeitraum zwischen Juli 2021 und Juni 2022 gestellt werden.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen Sie in den FAQ der Härtefallhilfen BW.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III, III Plus und IV sowie November- und Dezemberhilfe

Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ.

Endabrechnung Neustarthilfen

Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ von
  • Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021): FAQ
  • Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021): FAQ
  • Neustarthilfe Plus (Oktober bis Dezember 2021): FAQ
  • Neustarthilfe 2022 (Januar-März 2022): FAQ
  • Neustarthilfe 2022 (April-Juni 2022): FAQ

Rückmeldeverfahren Soforthilfe Corona 2020

Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der L-Bank sowie in den FAQ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
 
Alle Angaben und Information haben wir für Sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die IHK Region Stuttgart keine Haftung.
Recht Digital

Beratung IT- und Internetrecht

Internet-Recht, E-Commerce und App- und Software-Entwicklung spielen in einer digitalen Geschäftswelt zunehmend eine wichtige Rolle.
Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen werfen gesetzliche Anforderungen an die rechtliche Gestaltung von Webshops und Unternehmenshomepages, die Entwicklung und den Vertrieb von Apps und Software, sowie die Einhaltung des Datenschutzes viele Fragen auf.
Die IHK Region Stuttgart gibt in diesem Zusammenhang Ihren Mitgliedern eine Erstberatung zu rechtlichen Fragestellungen. Bitte beachten Sie, dass wir eine spezielle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Ihren persönlichen Online-Beratungstermin können Sie über den Online-Terminkalender buchen.

Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere von bekannten Testveranstaltern, ist ein bewährtes Mittel, um den eigenen Produkten im Geschäftsverkehr eine höhere Aufmerksamkeit zu verleihen. Wird ein Produkt mit einem Testsiegel (z.B. von der Stiftung Warentest) beworben, muss der Unternehmer das Testergebnis mit Funstellen belegen. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur unscheinbar auf einer Abbildung zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Verbraucher das Recht, eine Werbung "für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können". Dies gelte auch dann, wenn der auf dem Pro­dukt­bild er­kenn­ba­re Test­sieg nicht be­son­ders her­aus­ge­stellt werde.
Für den Verbraucher muss leicht auffindbar und erkennbar sein, wo das Testergebnis nachgelesen werden kann. Im Fall eines Zeitschrifttests sind Erscheinungsjahr und die Ausgabe der Testzeitschrift in der Anzeige erkennbar anzugeben, gegebenenfalls ist dies zum Beispiel in einer Fußnote zu ergänzen. Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle entfällt nicht, weil das Testsiegel gegebenenfalls nur unscheinbar beworben wird, oder undeutlich platziert ist. Wird die Fundstelle nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben, wird dies rechtlich so behandelt, als wäre sie gar nicht angebracht worden. Damit wird eine für den Verbraucher wesentliche Information nicht mitgeteilt, was zu einer Abmahnung führen kann.
Als Leitsatz sollte man sich merken: keine Werbung mit Testsiegeln ohne Angabe der Testfundstelle! Die Angabe der Fundstelle (Ausgabe und Erscheinungsjahr bei einer Testzeitschrift) sollte sich grafisch vom Hintergrund abheben. In Werbeprospekten, gedruckten Werbeanzeigen, oder wenn die Werbung das Produkt selbst mit aufgedrucktem Testergebnis enthält, sollte die Fundstelle ausreichend lesbar abgedruckt sein. Laut einzelner Urteile muss sie mindestens “Schriftgröße sechs Punkte” betragen.
Bei Werbung im Internet wird die Schaltung eines klickbaren Links auf die Testseite nicht verlangt. Die Angabe der URL der Internetseite, auf welcher der Test einsehbar ist, reicht aus. 
Die Quelle ist dann
  • auf der ersten Bildschirmseite mit dieser Werbung anzugeben, oder
  • mittels eines einfach auffindbaren Sternchenhinweis (unmittelbar bei der Werbeüberschrift als Testsieger oder beim beworbenen Testergebnis) anzugeben.
Zumindest ist auf der Startseite ein erkennbar verweisender Menüpunkt zu platzieren, der auf die Unterseite mit der als Fundstelle genannten Internetseite führt. Alternativ möglich wäre auch die Veröffentlichung der Rahmenbedingungen und des Testergebnisses auf der eigenen Webseite. Nicht ausreichend wäre ein Menüpunkt oder lediglich ein Link „Mehr Informationen“, der auf die Fundstelle führt, oder erst eine Angabe  am Ende einer produktbezogenen Bildschirmseite.
Achtung bei einer Verlinkung auf die Webseite mit der Testveröffentlichung: sollte der Test nicht mehr abrufbar sein,  beispielsweise weil die verlinkte Webseite nicht mehr erreichbar ist und der Fundstellenverweis geht ins Leere, wäre dies abmahnbar. Prüfen Sie daher den Link bzw. die URL zur Testseite regelmäßig auf Aktualität.
Über die korrekte Kennzeichnung der Funstelle hinaus, ist bei Werbung mit Testergebnissen insbesondere darauf zu achten, dass
  • der Test aktuell und nicht inzwischen überholt ist (z.B. durch technische Neuerungen, Nachfolgemodelle, oder Änderungen der Marktlage)
  • das beworbene Produkt tatsächlich vom Testanbieter geprüft und bewertet wurde und das Testergebnis nicht für ein anderes oder ähnliches/baugleiches Produkt genutzt wird
  • ein Alleinstellungsmerkmal wie “Testsieger” nur verwendet wird, wenn der Testveranstalter dies auch so ausgesprochen hat
  • das Testergebnisse richtig wiedergegeben wird, d.h. keine Umformulierung oder Verkürzungen vorgenommen wurden, um das Testergebnis zu den eigenen Gunsten zu verändern (verwenden Sie sicherheitshalber den Wortlaut des Testanbieters)
  • kein Gesamtesturteil vorgetäuscht wird, obwohl nur bestimmte Eigenschaften des beworbenen Produkts getestet wurden
  • positive Teiltest-Ergebnisse nicht so herausgestellt werden, dass gegebenenfalls ein negatives Gesamttest-Ergebnis verschleiert wird
  • beim Testen mehrerer Produkte angegeben wird, wie das Produkt im Rang zu den anderen Produkten abgeschnitten hat. Wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt der getesteten Produkte liegt, darf dieses Produkt nicht mit „gut“ beworben werden, ohne das auch die Anzahl und Note der besser beurteilten Produkte angegeben werden (Ausnahme: das Produkt hat die beste Bewertung bzw. Note erzielt)
Vorsicht beim Markenrecht! Sollen die Logos von Testsiegeln (z.B. “Öko-Test”, “Stiftung Warentest”) verwendet werden, beachten Sie, das diese meist markenrechtlich geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn hierzu eine Lizenz erworben wurde. Andernfalls kann eine markenrechliche Abmahnung die Folge sein. Nur Produkte, die tatsächlich auch von diesen Anbietern gestestet wurden, dürfen das Siegel erhalten.

Recht und Steuern

Rechtspodcast Handelsvertreterrecht

Die IHK Region Stuttgart informiert über das Handelsvertreterrecht im „Rechtspodcast“. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
„Bündnis Zukunft der Industrie“

„Bündnis Zukunft der Industrie“ startet Kommunikationsplattform

Das „Bündnis Zukunft der Industrie“ ist für seine Partner eine wichtige Plattform, um die Herausforderungen und Transformationen für die Zukunft der Industrie zu entwickeln und neue Impulse zu setzen.
Gewerkschaften, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) haben sich dafür zusammengefunden.
Teil des neuen Konzeptes der Kommunikationsplattform ist die neue Webseite und eine zusätzliche Social Media-Kommunikation über die LinkedIN-Plattform.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der neuen Kommunikationsplattform, um den Austausch über die Zukunft der Industrie mit proaktiven Ideen zu fördern.

So kommen Sie als IHK-Mitglied ins Magazin Wirtschaft

Für Mitglieder der IHK Region Stuttgart gibt es verschiedene Möglichkeiten, im Magazin Wirtschaft aufzutauchen. Die am häufigsten genutzten sind der Firmenreport und der Kalender mit Jubiläen und Geburtstagen.

Firmenreport

Die Rubrik Firmenreport in der gedruckten Ausgabe des IHK-Magazin Wirtschaft oder in der Online-Ausgabe informiert über neueste Entwicklungen in den Unternehmen der Region Stuttgart. Da der Firmenreport zum redaktionellen Teil der Kammerzeitschrift gehört, unterliegen die veröffentlichten Meldungen journalistischen und presserechtlichen Regeln. So sind PR-Berichte und Werbung nicht möglich. Aus Platzgründen können wir leider auch nicht alle eingesendeten Nachrichten veröffentlichen und müssen eine journalistische Auswahl treffen. Dabei erhöhen attraktive Fotos erfahrungsgemäß die Veröffentlichungschancen.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
Gern können Sie die Veröffentlichung auch für Ihre Social-Media-Aktivitäten benutzen. Die  Onlineveröffentlichung bleibt circa sechs Wochen stehen, das gedruckte Magazin bleibt bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres im Online-Archiv sichtbar.
Grundbedingungen für die Erwähnung im Firmenreport ist, dass das Unternehmen Mitglied der IHK Region Stuttgart ist und dass die Neuigkeit, um die es geht, nicht länger als vier Wochen zurück liegt.

Für die Veröffentlichung grundsätzlich geeignet sind folgende Themen:
  • Neue Produkte und Dienstleistungen, die einen echten Innovationssprung enthalten
Das können sein:
  • neue Buchreihen, neue Automodelle, u.ä.
  • neue Geschäftsfelder
  • neue technologische Verfahren
  • Erzeugnisse und Leistungen, die von Wettbewerbern - zumindest in der Region - noch nicht angeboten werden
Außerdem:
  • große Investitionen
  • der Bau neuer Fabriken und Niederlassungen, möglichst in der Region
  • Großaufträge, die den Geschäftsverlauf beeinflussen
  • Produkte oder technische Verfahren, die einen Innovations- oder Designpreis gewonnen haben
  • außergewöhnliche kulturelle Leistungen
  • besondere Aktivitäten im Umweltschutz
  • originelle Wohltätigkeitsaktionen
Dagegen ist es leider nicht möglich, folgendes zu veröffentlichen:
  • Firmenportraits
  • Produktanpreisungen
  • Spezialwochen
  • Messebeteiligungen
  • Zertifizierungen
  • Tage der offenen Tür
  • Betriebsauflüge und -feste
Geburtstage, Dienst- und Firmenjubiläen veröffentlichen wir nicht im Firmenreport, sondern im Kalender.

Kalender mit Jubiläen und Geburtstagen

Wenn Sie in den nächsten Monaten ein besonderes Firmenjubiläum oder als Geschäftsführer oder Prokurist ein Dienstjubiläum oder einen runden Geburtstag feiern und dieses gern im Magazin Wirtschaft veröffentlicht sehen möchten, wenden Sie sich bitte an uns. Das Magazin Wirtschaft erscheint jeweils zum Monatsanfang. Redaktionsschluss für den Kalender ist vier Wochen vorher.
Besondere Fimenjubiläen sind 25-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-jähriges Bestehen u.s.w.
Dienstjubiläen werden veröffentlicht, wenn der leitende Mitarbeiter (Geschäftsführer, Prokurist) 25, 40, 45, 50 u.s.w. Jahre bei derselben Firma beschäftigt ist.
Geburtstage werden veröffentlicht, wenn sie "rund" sind, der Betreffende also 50, 60, 65, 70 u.s.w. Jahre alt wird.
Andere Firmennachrichten veröffentlichen wir im Firmenreport.
Bei Firmen- und Dienstjubiläen gibt es unabhängig von der Veröffentlichung im Magazin Wirtschaft die Möglichkeit, bei der IHK Ehrenurkunden zu erhalten. Diese können Sie hier  bestellen.

Wenn Sie eine für Kalender oder Firmenreport geeignete Nachricht haben, bitte wenden Sie sich an die
IHK Region Stuttgart
Dr. Annja Maga
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Telefon 0711 2005-1373 (nur vormittags)
Telefax 0711 2005-1327
E-Mail annja.maga@stuttgart.ihk.de

Anzeige im Magazin Wirtschaft

Wenn Sie eine Anzeige im Magazin Wirtschaft schalten möchten, finden Sie hier die Mediadaten und die Ansprechpartner. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1144 KB)

Ihre Ansprechpartner

Herausgeber
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart mit ihren Bezirkskammern in Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und im Rems-Murr-Kreis
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Postfach 102444
70020 Stuttgart
E-Mail info@stuttgart.ihk.de
Internet www.stuttgart.ihk.de
Telefon 0711 2005-1273
Verantwortlich für Herausgabe und Inhalt
Dr. Susanne Herre
Redaktion
Walter Beck, Telefon 0711 2005-1347
Dr. Annja Maga, Telefon 0711 2005-1373
walter.beck@stuttgart.ihk.de
annja.maga@stuttgart.ihk.de
Anzeigenverwaltung
Informationen über das Schalten von Anzeigen in der gedruckten Ausgabe von „Magazin Wirtschaft”:
Dennis E. Mallach
Projekt M-07 Mallach Werbung GmbH
Telefon 07821/92009-77
service@ihk-werbung.de
Abonnement
Magazin Wirtschaft ist das offizielle Organ der IHK Region Stuttgart und erscheint am ersten eines Monats. Kammerzugehörige erhalten die Zeitschrift im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ohne besondere Bezugsgebühren. Magazin Wirtschaft kann auch beim Verlag bestellt werden. Das Jahresabonnement kostet 25 Euro inklusive Porto, das Einzelheft kostet 2,56 Euro.
Ansprechpartner im Verlag:
Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16, 76532 Baden-Baden
Telefon 0 72 21  21 19 -10
marc.endriss@pruefer.com

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Personenbezogene Daten

Arbeitgeber müssen für die Duchführung eines Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten des Mitarbeiters erheben und speichern. Andernfalls könnte eine Personalakte nicht geführt und auch keine monatliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vorgenommen werden.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber eine rechtliche Erlaubnis. Zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ist die Datenverarbeitung erforderlich
  • für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
  • zur Aufdeckung von konkreten Anhaltspunkten einer betriebsbezogenen Straftat, oder zur Aufdeckung von Pflichtverstößen im Arbeitsverhältnis, § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG
Zu den Informationen, die üblicherweise vom Mitarbeiter erhoben werden, gehören, u.a.:
  • Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Religionszugehörigkeit, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Personalnummer,
  • Beschäftigungszeitpunkt, Arbeitszeit (Kommen/Gehen/Krankheit/Urlaub), Dienstreisen), Sozialversicherungsdaten
  • Höhe des Gehalts, Kontodaten (Bank, IBAN)
  • Beurteilungen (Beurteilungsbögen, Arbeitsergebnisse, Abmahnungen etc.), Schulungen
  • Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Qualifikationen
  • Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungserklärungen, Aufhebungsvereinbarungen).
Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts erstreckt sich auch auf die nichtautomatisierte Datenverarbeitung, § 26 Abs. 7 BDSG, d.h. Informationen über den Mitarbeiter, die durch Befragung oder Beobachtung gewonnen werden.

Ist eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis “freiwillig”?

Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) ist im Arbeitsverhältnis nur bedingt als Rechtsgrundlage tauglich. Eine pauschale Einwilligung in alle Datenverarbeitungen im Beschäftigtenverhältnis ist somit nicht möglich. Das Problem bei der Einwilligung im Arbeitsverhältnis ist das Abhängigkeitsverhältnis des Beschäftigten zum Arbeitgeber, wodurch der Beschäftigte seine Einwiligung in der Regel nicht freiwillig erteilen kann.
Falgruppen für eine Freiwilligkeit der Einwilligung:
  • Der Beschäftigte erlangt einen Vorteil
  • Es bestehen gleichgelagerte Interessen des Arbeitgebers und des Beschäftigten
Dies ist in der Regel der Fall bei Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wie die private Nutzung von Internet/E-Mail bzw. Dienst-Kfz, die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung, oder eine Aufnahme in Geburtstagslisten. Hier entstehen dem Mitarbeiter im Fall der Nichtinanspruchnahme in der Regel keine negativen Folgen. Daher kann er in diese Datenverarbeitungen freiwillig einwilligen. Bei Einholen der Einwilligung ist auf die Freiwilligkeit und die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Außerdenm ist darüber zu informieren, dass der Mitarbeiter bei Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile oder Sanktionen zu befürchten hat.

Ist der Mitarbeiter über die Verwendung seiner Daten zu informieren?

Der Mitarbeiter ist darüber zu informieren in welchem Umfang und für welche Zwecke seine Daten verarbeitet werden und welche Rechte er als Betroffener hat.
Der Arbeitgeber hat mitzuteilen:
  • Kontaktdaten des Arbeitgebers und des Datenschutzbeauftragten (sofern ein solcher bestellt werden muss, oder freiwillig bestellt ist)
  •  Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung (dies ist in der Regel §26 Abs. 1 S. 1 BDSG)
  • Speicherungsdauer der Bewerbungsunterlagen bzw. die Kriterien für die Aufbewahrungsdauer
  • Mögliche Empfänger der Bewerbung (zum Beispiel andere Niederlassungen oder Tochterfirmen innerhalb der Unternehmensgruppe)
  • Mögliche Drittstaatentransfers (zum Beispiel in die USA) und die hierfür verwendeten Datenschutz-Garantien (zum Beispiel sog. EU-Standardvertragsklauseln oder die Einwilligung des Bewerbers)
  • Beschwerderecht des Betroffenen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht bei Einwilligung des Betroffenen
  • Belehrung über die Rechte des Betroffenen (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO, Recht auf Datenberichtigung, Art. 16 DSGVO, Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO, Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO, Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO).
Diese Informationen können dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt werden (zum Beispiel als Anlage zum Arbeitsvertrag). Es bieten sich allerdings auch die im Unternehmen üblicherweise zur Verfügung stehenden Kanäle an, wie zum Beispiel Veröffentlichungen im Intranet, ein zentraler Aushang am schwarzen Brett oder eine entsprechende E-Mail an alle Mitarbeiter.

Darf der Mitarbeiter Internet und E-Mail am Arbeitsplatz privat nutzen?

Am Arbeitsplatz stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer das Internet privat nutzen darf und/oder private E-Mails über den betrieblichen E-Mail Account versenden darf.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies gleichzeitig die Frage, ob er dann noch auf das E-Mail-Postfach der Beschäftigten zugreifen darf, und/oder, ob er die Internetnutzung kontrollieren darf. Entscheidend ist, ob die private Nutzung vom Arbeitgeber verboten oder zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder mittels Betriebsvereinbarung erlaubt worden ist.

1. Die private Nutzung ist untersagt

Wenn die private Nutzung nicht erlaubt wurde, dürfen die betrieblichen Internet- und E-Mail-Dienste nur für die betriebliche Tätigkeit genutzt werden. Eine systematische und lückenlose Vollkontrolle durch den Arbeitgeber, ob sich der Mitarbeiter daran hält, ist unzulässig. Der Arbeitgeber kann stichprobenartig und zeitlich begrenzt kontrollieren (Logfiles und Internetserver), ob das „Surfverhalten“ betrieblichen Zwecken dient. Allerdings ohne Herstellung eines Personenbezugs, d.h. insbesondere auch ohne Einbeziehung der IP-Adresse und anderer Merkmale zur Identifizierung der einzelnen Beschäftigten. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten im Einzelfall erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächlich konkrete Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder Pflichtverstöße im Arbeitsverhältnis begangen hat und die jeweilige Maßnahme zur Aufdeckung erforderlich ist. Ist die private Nutzung untersagt, dürfen ein- und ausgehenden dienstlichen E-Mails vom betrieblichen E-Mail-Account durch den Arbeitgeber eingesehen werden, da es sich   um rein dienstliche Korrespondenz handelt, auf die er Zugriff nehmen darf. E-Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht weiter inhaltlich zur Kenntnis genommen werden, sobald ihr privater Charakter erkannt wurde.
Achtung: Wichtig ist, dass das Verbot der Privatnutzung auch tatsächlich kontrolliert wurde und nicht geduldet oder hingenommen worden ist. Ansonten ist es möglich, dass durch Kenntnis und Duldung  eine sog. “betriebliche Übung” entsteht und die Privatnutzung konkludent genehmigt worden ist.

2. Die private Nutzung ist erlaubt

Ist die Nutzung des Internets und des betrieblichen E-Mail-Postfachs zu privaten Zwecken erlaubt, wird der Arbeitgeber hinsichtlich der privaten Nutzung nach Aufassung der Datenschutzaufsichtsbehörden zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes und unterliegt den Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes. Er ist daher grundsätzlich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (eine höchstrichterliche Klärung steht diesbzgl. noch aus). Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nur mit Einwilligung der Beschäftigten erlaubt. Dies betrifft die Daten, aus denen sich ergibt, welche Internetseiten welche Beschäftigten wann aufgerufen haben (Protokolldaten) und den privaten E-Mailverkehr auf betrieblichen Rechnern.
Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zur privaten Nutzung des betrieblichen E-Mail-Postfachs bzw. der privaten Internetnutzung von Bedingungen abhängig machen: In Betracht kommen Nutzungsregelungen und deren Kontrolle (insbesondere zum zeitlichen Umfang, Inhalt der Nutzung und Verhaltensregeln) und Zugriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Hierfür ist allerdings eine Einwilligung der Beschäftigten einzuholen, die sich auf Art und Umfang der Kontrollen und Nutzungsregeln zu beziehen hat.
Sämtliche Fragen zur Privatnutzung – die Nutzungsregelungen (zeitlicher Umfang, Verhaltensregeln) und die Zugriffsmöglichkeiten (Informationen über geplante Kontrollen und Protokollierung von Daten) - sollten im Arbeitsvertrag oder mittels Betriebsvereinbarung geregelt  werden. Die Beschäftigten müssen vor Abgabe der Einwilligung Kenntnis von den aufgestellten Regeln haben. In der jeweiligen Vereinbarung sollte daher der Gegenstand der späteren, individuellen Einwilligungen beschrieben werden. Auf dieser Grundlage sollten die individuellen Einwilligungen der einzelnen Beschäftigten eingeholt werden. Die Einwilligung sollte mit gesondertem Dokument erklärt werden. Der Mitarbeiter ist darauf hinzuweisen, dass seine Einwilligung freiwillig ist und er diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Allerdings entfällt dann auch das Recht zur privaten Nutzung.
Auf der Grundlage der Einwilligung des Beschäftigten darf eine jeweils anonyme Protokollierung der Internetnutzung und Auswertung der Protokolldaten vorgenommen werden. Eine ständig laufende und lückenlose Überwachung oder Speicherung der Daten ist nicht möglich. Daher sollte zunächst überprüft werden, ob überhaupt verbotene Internetinhalte von den Beschäftigten aufgerufen werden. Erst wenn sich sich Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung ergeben, sollte eine weitregehende Protokolierung und Auswertung erfolgen. Eine personenbezogene Auswertung von Protokolldaten oder Einsehen in das E-Mail-Postfach darf nur anlassbezogen bei einem konkreten Verdacht wegen einer Straftat, oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine Arbeitspflichtverletzung in verhältnismäßigem Rahmen erfolgen.  So sollte die Kontrolle in Anwesenheit des Betroffenen und im Beisein des Datenschutzbeauftragten und/oder des Betriebsrates/Personalrates erfolgen. Das Lesen offensichtlich privater E-Mails ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Straftat oder der Arbeitspflichtverstoß gerade aus dem Inhalt dieser privaten E-Mails ergibt.
Ist der private E-Mail-Verkehr vom betrieblichen E-Mail-Postfach erlaubt, sollte der Arbeitgeber klare Vorgaben machen, welche Einstellungen die Beschäftigten vorzunehmen haben, wenn sie - geplant oder nicht geplant – abwesend sind (zum Beispiel Abwesenheitsnotiz). Wurden diese Einstellungen nicht vorgenommen (etwa weil es bei einer ungeplanten Abwesenheit nicht möglich war oder weil es vergessen wurde), darf ein Zugriff auf das betriebliche E-Mail-Postfach der betroffenen Beschäftigten - soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist - nur mit vorab eingeholter Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen.
Ein Zugriff auf bereits vor der Abwesenheit der jeweiligen Beschäftigten eingegangenen E-Mails ist ebenfalls nur zulässig, soweit dieser für betriebliche Zwecke erforderlich ist und vorab die Einwilligung eingeholt wurde.
Tipp: Um die Problematik des Zugriffs auf betriebliche E-Mails bei erlaubter Privatnutzung zu vermeiden, sollten private E-Mails ausschließlich über private E-Mail-Postfächer gesendet und empfangen werden.
Wichtig für das Unternehmen: ein Anspruch auf private Nutzung von E-Mail- oder Internetzugang besteht nicht. Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung ausnahmsweise gestattet, erfolgt dies in seinem freien Ermessen (es sei denn die private Nutzung wurde arbeitsvertraglich oder in einem Tarifvertrag zugesichert). Die Nutzungserlaubnis kann also wieder zurückgenommen werden. Ein Vorbehalt, die private Nutzung zu widerrufen, sollte daher in der Nutzungsvereinbarung aufgenommen werden.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes (Deutsche Datenschutzkonferenz) haben zu diesem Themenkreis eine ausführliche Orientierungshilfe erstellt.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein stellt ein Stufenmodell für die private Internetnutzung bereit.

Was ist beim Outsourcing von Human Ressources (HR)-Aufgaben zu beachten?

Bestimmte HR-Prozesse werden von Unternehmen inzwischen vielfach an externe Dienstleister ausgelagert, d.h. personenbezogene Mitarbeiterdaten werden an diese übermittelt, oder sie erhalten Zugriff darauf. Beispiele: Bewerber-Management und Recruiting, Lohn- und Gehaltsabrechnungen,  oder Personalverwaltungsaufgaben wie die Anmeldung bei der Renten- und Sozialversicherungsstelle, Reisekostenabrechnung, Zeiterfassung, externer Aktenvernichter, externer IT-Support (Wartung und Pflege von IT-Systemen).
Mit externen Dienstleistern, die Aufgaben für den Arbeitgeber übernehmen und dabei Mitarbeiterdaten verarbeiten, oder denen Mitarbeiterdaten zur Kenntnis gelangen können, ist eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung zu schließen. Auftragsverarbeitung bedeutet Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag des Verantwortlichen (hier: Arbeitgeber) nach dessen Weisungen.
Der Katalog des notwendigen Inhalts von Auftragsverarbeitungsverträgen lässt sich Art. 28 DSGVO entnehmen. Ein Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.
Ein spezielles Problem stellt sich, wenn die Beschäftigtendaten an einen externen Dritten, oder an eine Tochtergesellschaft, oder auch an das Mutterunternehmen in einem Drittstaat (zum Beispiel USA) transferiert werden. Dann müssen zusätzlich spezielle datenschutzrechtliche Garantien eingehalten werden. Mehr zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Auslagerung von Datenverarbeitungen in Drittlnder finden Sie im IHK-Artikel zum Datenschutz in der Cloud-Anwendung.

Was passiert mit den Daten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses?

Der Grundsatz der DSGVO lautet: personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sind die Daten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) noch erforderlich, können Sie für einen Zeitraum danach noch gespeichert werden, zum Beispiel solange die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht oder eine solche andauert, oder soweit Daten notwendig zur Erfüllung der nachträglichen Vertragspflichten sind, wie eine betriebliche Altersversorgung oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, sind die Daten erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist zu löschen. Gesetzlich bestehen folgende Aufbewahrungsfristen im Beschäftigungsverhältnis (keine abschließende Aufzählung):   
  • Buchungsbelege (insb. Quittungen der bezahlten Arbeitslöhne, Spesenabrechnungen) gemäß §§ 257 HGB, 147 AO: 10 Jahre
  • Dokumente, die Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge beinhalten gemäß § 18a BetrAVG: 30 Jahre
  • Meldungen an den Pensionssicherungsfonds über die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Betrages nach § 11 Abs. 2 S. 1 BetrAVG: 6 Jahre
  • Entgeltunterlagen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren gemäß § 28f Abs. 1 i.V.m. § 28p SGB IV: 5 Jahre
  • Handelsbriefe (insb. Arbeitsverträge, Änderungsverträge, Gehaltszusagen, Zielvereinbarungen, Akkord-/Stundenlohn-/Schichtzettel, sonstige Lohnunterlagen mit steuerlicher Bedeutung; E-Mail-Korrespondenz) gemäß §§ 257 HGB, 147 AO: 6 Jahre
  • Geschäftsunterlagen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 7 Abs. 2 AÜG: 3 Jahre
  • Aufzeichnungen des Entleihers zur Arbeitszeit eines Leiharbeitnehmers gemäß § 17c Abs. 1 AÜG: mindestens 2 Jahre
  • Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG: 2 Jahre
  • Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten nach § 17 Abs. 1 MiLoG: 2 Jahre
  • Aufzeichnung über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei grenzüberschreitend entsandten oder regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmern gemäß § 19 Abs. 1 AEntG: mindestens 2 Jahre ab Aufzeichnung
  • Informationen, die für Nachweise und Meldungen an den Unfallversicherungsträger erforderlich sind (Lohnnachweis) gemäß § 165 Ab. 4 SGB VII: mindestens 5 Jahre
  • Mutterschutz: diverse Unterlagen aus denen z.B. der Namen der schwangeren oder stillenden Frau, die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind etc. ersichtlich sind gemäß § 27 Abs. 5 MuSchG: mindestens 2 Jahre nach der letzten Eintragung
  • Kopien des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltserlaubnis, einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung eines ausländischen Beschäftigten nach § 4 Abs. 3 S. 5 AufenthG: bis zur Beendigung der Beschäftigung.
  • Arbeitszeugnisse sind solange aufzubewahren, wie Ansprüche vom ehemaligen Arbeitnehmer geltend gemacht werden können gemäß § 195 BGB: 3 Jahre (allgemeine Verjährungsfrist)
  • Abgelehnte Bewerberdaten nach spätestens 4 bis 6 Monaten (bei Einwilligung ist eine längere Speicherung möglich). Näheres hierzu im IHK-Artikel zum Datenschutz im Bewerbungsverfahren.
Weiterführende Informationen finden sich im Ratgeber zum Beschäftigtendatenschutz des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg.
Dieses Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Datenschutz im Bewerbungsverfahren

Mitteilung von Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Bei den Daten von Bewerbern ist neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusätzlich §26 Ab. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die zu beachtende Rechtsgrundlage. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn es für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Verarbeitung der Bewerberdaten, wie Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse sind üblicherweise erforderlich um ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
Bewerber sind bei Erhebung der Daten über Zweck, Umfang und Rechtsgrundlage zu informieren. Dies ist in einer Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 DSGVO  mitzuteilen. Inhalt der Informationspflicht ist unter anderem:
  • Kontaktdaten des potenziellen Arbeitgebers und des Datenschutzbeauftragten (sofern ein solcher bestellt werden muss, oder freiwillig bestellt ist)
  •  Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung (dies ist in der Regel §26 Abs. 1 S. 1 BDSG)
  • Speicherungsdauer der Bewerbungsunterlagen bzw. die Kriterien für die Aufbewahrungsdauer
  • Mögliche Empfänger der Bewerbung (zum Beispiel andere Niederlassungen oder Tochterfirmen innerhalb der Unternehmensgruppe)
  • Mögliche Drittstaatentransfers (zum Beispiel in die USA) und die hierfür verwendeten Datenschutz-Garantien (zum Beispiel sog. EU-Standardvertragsklauseln oder die Einwilligung des Bewerbers)
  • Beschwerderecht des Betroffenen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht bei Einwilligung des Betroffenen
  • Belehrung über die Rechte des Betroffenen (zum Beispiel Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO, Recht auf Datenberichtigung, Art. 16 DSGVO, Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO, Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO, Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO).

Wo ist die Datenschutzerklärung zu platzieren?

Wenn man online eine Anschreibungsseite für Interessenten benutzt,  oder ein Bewerberportal, so ist die Datenschutzerklärung bei der Anzeige deutlich sichtbar zu verlinken. Stellt der Arbeitgeber ein Bewerbungsformular auf der Unternehmenshomepage bereit, indem Interessierte ihre Bewerbungsunterlagen direkt über das Formular absenden können, sollte die Übertragung und die Speicherung auf dem Webserver verschlüsselt und/oder passwortgeschützt erfolgen.
Erhält man als Arbeitgeber eine unaufgeforderte Initiativbewerbung werden mit Eingang der Bewerbung die Daten verarbeitet. Spätestens nach Eingang unaufgeforderter Bewerbungen ist der Bewerber also über die Zweck und Umfang der Datenverarbeitung zu informieren (zum Beispiel in der Rückantwort, dass die Bewerbung eingegangen ist, entweder mit einer Datenschutzerklärung als PDF-Anhang, oder als Link zu einer Datenschutzerklärung im Footer einer Antwort-E-Mail).

Wer hat Zugriff auf die Bewerberdaten?

Zugriffsrechte auf die Bewerberdaten sind im Rahmen eines Berechtigungskonzepts zu beschränken. Nur Personen, die über die Einstellung entscheiden, sollten Zugriff bekommen (zuständiger Sachbearbeiter im Personalbereich, Teamleiter, ggf. Geschäftsführer). Keinesfalls sollten die Daten in einem allgemein zugänglichen Ordner abgelegt, oder per E-Mail an die bei der Einstellung zu beteiligenden Personen weitergeleitet werden.

(Un)zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch stellt der Arbeitgeber Fragen, um mehr über den Kandidaten zu erfahren (zum Beispiel beruflicher Werdegang, Privatleben und Freizeitaktivitäten). Dabei werden häufig handschriftliche Notizen angefertigt, die anschließend üblicherweise in einem Ordner abgelegt werden. Hierbei werden personenbezogene Daten des Bewerbers handschriftlich erhoben und in einer geordneten Struktur abgelegt, wodurch eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt.
Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht nur insoweit die Frage für das konkrete Bewerbungsverfahren erforderlich ist, d.h. im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Angabe einer bestimmten Information hat und ein Bezug zum Anforderungsprofil der Stelle ist stets notwendig. Ein Bezug zur Stelle ist in der Regel gegeben, wenn es sich um Fragen über den beruflichen Werdegang oder für die Stelle relevante Qualifikationen des Bewerbers handelt, sowie um Fragen bzgl. des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und Fragen nach Nebentätigkeiten.
Beispiele für grundsätzlich unzulässige Fragen im Bewerbungsverfahren:
  • Frage nach Schwangerschaft (Ausnahme: Stelle kann sich auf die Gesundheit der Bewerberin auswirken, wie Radiolaborarbeit, schwere körperliche Tätigkeiten) 
  •  Frage nach politischer oder religiöser Gesinnung oder Aktivität, oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Bewerbers  (Ausnahmsweise zulässig bei sog. Tendenzbetrieben wie Gewerkschaft, Kirche, Partei)
  • Frage nach Vorstrafen, wenn kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht
  • Fragen nach dem Gesundheitszustand (ausnahmsweise zulässig, soweit Tauglichkeit für den konkreten Arbeitsplatz ermittelt werden soll)
  • Frage nach Vermögensverhältnissen (ausnahmsweise kann dies zulässig sein gegenüber Führungskräften wie Geschäftsführern und Vorstand, oder wenn der der Bewerber eine Vermögensbetreuungspflicht übernehmen soll
Ein nicht eindeutig geklärtes Problem ist die Frage nach einer Schwerbehinderung. Das Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse an dieser Frage, wenn der Bewerber körperlich und/oder geistig in der Lage sein muss, die Anforderungen an die konkrete Stelle zu erfüllen. Ob die Frage allerdings auch ohne (tatsächlich vorliegende) Relevanz zur konkreten Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, zulässig ist, wurde bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Die Frage kann zur Erfüllung  bestimmter Vorschriften nach Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für den Arbeitgeber relevant sein. So muss der Arbeitgeber wissen, ob er die Anzahl an Pflichtarbeitsplätzen erfüllt oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen hat. Schwerbehinderte Arbeitnehmern steht ein Zusatzurlaub und ein Sonderkündigungsschutz nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit zu (eine Kündigung darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen werden). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher nur entschieden, dass die Frage nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeitsdauer, und somit mit dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes, zulässig ist. Ob die Frage vor Ablauf der sechs Monate Betriebszugehörigkeit zulässig ist, wurde offen gelassen. Sicherer dürfte es daher für den Arbeitgeber sein nach Ablauf von sechs Monaten zu fragen, ob eine Schwerbehinderteneigenschaft besteht.
Auch im Rahmen sog. “Background-Checks” werden personenbezogene Daten erfasst. Dies kann geschehen durch Zugriff auf freizeitorientierte Netzwerke, wie Facebook und berufsorientierte Netzwerke (z.B. Xing, LinkedIn). Das Durchsuchen nach privaten Informationen freizeitorientierter Netzwerke ist nicht zulässig. Anders ist es bei berufsorientierten Netzwerken, da hier die Daten vom Bewerber eingestellt werden, um Informationen für potentielle Arbeitgeber bereitzustellen.
Ein anderes Mittel ist eine Google-Suche. Das „googlen“ ist zulässig, vorausgesetzt
  1. Die Daten wurden durch Bewerber ins Internet gestellt;
  2. Die Daten sind nicht älter als fünf Jahre; und
  3. Die Daten stehen im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle
Die Datenschutzaufsichtsbehörden verlangen zum Teil, dass der Bewerber mit im Internet erhobenen Daten konfrontiert wird und  die Möglichkeit einer Richtigstellung hat.

Weitere Backgroundchecks können sein:
  • Volage eines polizeilichen Führungszeugnis
  • Vorlage einer Bankauskunft
  • Vorlage einer Schufa-Auskunft
Dies kann wiederum zulässig sein, soweit die Tätigkeit mit einer besonderen Vertrauensstellung verbunden ist (zum Beispiel beim Geschäftsführer oder bei Vermögensbetreuungspflichten).
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses
Dies ist allerdings nur zulässig zur Bewertung als „geeignet“ bzw. „ungeeignet“ in Bezug auf Krankheiten, die für die körperliche und geistige Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit relevant sein können.
  • Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber
Hierzu bestehen vielfältige Meinungen. Eine abschließende Entscheidung, ob dies zulässig ist oder nicht, gibt es derzeit nicht. Daher ist es empfehlenswert vor  Nachfrage beim vorherigen Arbeitgeber die Einwilligung des Bewerbers einzuholen. Da dieser sich in der Regel davon eher einen Vorteil erhofft, dürfte der Bewerber in der Regel einwilligen. Allerdings bleibt dies letztlich eine rechtlich nicht abschließend geklärte Grauzone.

Wie lange dürfen Bewerberdaten gespeichert werden?

Sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen. (Art. 17 Abs. 1 S. 1 DSGVO). Entweder wird der Bewerber eingestellt, dann erfolgt eine Übernahme der Bewerbungsunterlagen in die Personalakte, allerdings nicht pauschal, sondern nur soweit es zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Wird der Bewerber abgelehnt, sind die Daten zu löschen bzw. zu vernichten.  Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine Bewerbung von sich aus zurückgezogen wird, oder auch wenn es sich um eine Initiativbewerbung handelt (es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart, wie die Aufnahme in einen Bewerberpool, siehe dazu unten). Die Daten sind elektronisch vollständig zu löschen, d.h. auch aus E-Mail-Konten und Sicherheitskopien. Papierunterlagen sind datenschutzgerecht zu „schreddern“. Für die zu wählende Zerkleinerungsstufe eingesetzter Aktenvernichter sollte man sich an der DIN 66399 für eine datenschutzgerechte und gesetzeskonforme Vernichtung von schutzwürdigen Unterlagen und Informationen orientieren.
Es kann vorkommen, dass ein abgelehnter Bewerber einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen möchte, weil er eine Benachteiligung, zum Bespiel aufgrund ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, oder des Alters behauptet.
Um sich gegen eine solche Klage zu verteidigen ist häufig ein Rückgriff auf die Bewerbungsunterlagen erforderlich.
Aufgrund der Fristen und gerichtlichen Abläufe kann ein solches  Verfahren (Klageeingang bei Gericht, interne Zuweisung bei Gericht, Ladung der Beteiligten und Versand der Klageunterlagen) mehrere Monate dauern, sodass gesamt eine Speicherfrist der Bewerbungsunterlagen von vier bis maximal sechs Monaten für zulässig erachtet werden dürfte (für sechs Monate votiert beispielsweise das Bayrische Landesamt für Datenschutz in seinem Tätigkeitsbericht 2011/2012).     
Achtung: Der Landesdatenschutzbeauftragte für Baden-Württemberg hält in seinem Ratgeber für Beschäftigtendatenschutz eine Speicherung von Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens über vier Monate hinaus für nicht erforderlich und empfiehlt die Löschung nach Ablauf dieser Zeitspanne. Im Zweifel sollte man sich an der Vorgabe, der für sich zuständigen Aufsichtsbehörde orientieren.

Aufnahme in Bewerberpool

Ausnahmsweise können die Daten länger aufbewahrt werden, wenn der Bewerber in einen Bewerber- oder Talentpool übernommen wird, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt zu kontaktieren, wenn eine passende Stelle im Unternehmen frei wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der  Bewerber zu diesem Zweck vorher in die Speicherung seiner Daten eingewilligt hat. Auch die Datenaufnahme in einen Talentpool kann nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen. Ausreichend dürfte hier die Speicherung für einen Zeitraum von ein bis maximal zwei Jahren sein, sofern der Bewerber in diesen Zeitraum einwilligt. Die Person muss eine informierte Entscheidung treffen können, d.h. bevor sie einwilligt, ist sie auch darüber zu informieren, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ggf. auch an welche Dritte (zum Beispiel innerhalb einer Unternehmensgruppe) die Daten übermittelt werden, und wie lange die Datenspeicherung erfolgt.
Wichtig: Wie bei jeder Einwilligung ist auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Ohne Hinweis auf das Widerrufsrecht ist die Einwilligung unzulässig.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma

Sie möchten eine neue Firma oder eine Änderung der Firma beim Handelsregister anmelden und klären, ob die Firma eintragungsfähig ist?
Über unseren  Onlineservice „Firmenprüfung” können Sie die firmenrechtliche Zulässigkeit der Firma einfach und kostenlos von uns prüfen lassen, wenn der Sitz des Unternehmens im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart liegt. Diesen Service bietet die IHK auch für die Prüfung des Namens einer eGbR an, die im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Gegenstand der firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (Namensqualität), eine mögliche Irreführungseignung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit demselben Sitz. Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Das Registergericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit einer Firma nach eigenem Ermessen. Die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart trägt dazu bei, Komplikationen im Eintragungsverfahren zu vermeiden und die Eintragung zu beschleunigen.

Ihre Vorteile:
  • Der Onlineservice steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
  • Sie erhalten eine Stellungnahme im PDF-Format per E-Mail.
  • Ist die Firma rechtlich problematisch, hilft Ihnen die IHK, eine Lösung zu finden.
  • Die Eintragung in das Handelsregister kann beschleunigt werden.
  • Der Service ist für Sie komplett kostenfrei.
Standort Göppingen

Daten und Fakten zur Existenzgründung

Der Kreis Göppingen bietet für Existenzgründer am Rande der schwäbischen Alb innerhalb der Region Stuttgart einen attraktiven Standort. Das ist das Ergebnis von Umfragen und Analysen, die die IHK-Bezirkskammer Göppingen regelmäßig unter Existenzgründern und Startup-Unternehmen durchführt.

IHK-Gründermonitor 2020 für den Kreis Göppingen

Alle Daten und Analysen über das Gründungsgeschehen im Kreis Göppingen sind im IHK-Gründermonitor zusammengefasst, der jährlich erstellt wird. Dabei werden die Ergebnisse aktualisiert und in der Betrachtung den Vorjahren gegenübergestellt. Als Datenbasis dienen jeweils die Analyse der IHK-Service-Angebote sowie die Auswertung einer Umfrage bei Gründungsberatungen, die das gesamte Jahr begleitend durchgeführt wird.

Trendwende: Erstmals gründen mehr Frauen als Männer bei der IHK

Zum fünften Mal in Folge hat die IHK-Bezirkskammer Göppingen einen eigenen Gründermonitor für den Kreis Göppingen vorgelegt. Danach hat die Nachfrage nach IHK-Gründungsberatungen bereits im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr deutlich zugenommen. Insbesondere die Teilnehmerzahlen des wöchentlichen Workshops waren in Göppingen um fast 50 Prozent gestiegen. Mit 54 Prozent führten erstmals Frauen die Zahl der IHK-Unternehmensgründungen im Kreis Göppingen an. Gleichzeitig hat der Anteil derjenigen, die eine nebenberufliche Selbständigkeit anstreben, deutlich zugenommen. Er liegt bei 39 Prozent (Vorjahr 24 Prozent). Vor allem Frauen gründen mit fast 60 Prozent aller Nebenerwerbsgründungen in diesem Bereich. Im Vorjahr war das Verhältnis noch umgekehrt. „Dass unser Gründungsgeschehen im vergangenen Jahr so angezogen hat, ist eine sehr erfreuliche Nachricht“, sagt Göppingens IHK-Vizepräsident Walter Jerusalem. Denn Gründungen werden für den Strukturwandel im Filstal dringend gebraucht. Angesichts
der Corona-Krise setze sich dieser Trend fort. Mit fast 25 Besuchern war der IHK-Existenzgründertag im Juni, der erstmals online stattgefunden hat, so gut besucht wie lange nicht mehr. Das berichtet die zuständige IHK-Referatsleiterin Stefanie Weber aus Göppingen. Der Gründermonitor ist rechts bei weitere Informartionen abrufbar.

Gründerumfrage 2020: Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem kurzfristigen leichten Rückgang bei den IHK-Existenzgründungen hat die Nachfrage nach Gründungsberatung im Kreis Göppingen wieder deutlich zugenommen. So hatte der kostenpflichtige intensive Workshop seine Teilnehmerzahl um 50 Prozent steigern können. Das Gründungs- und Startup-Thema hatte bereits in den letzten Jahren trotz sehr guter Konjunktur für steigende Gründerzahlen gesorgt. Die erneute Zunahme lässt sich jetzt mit einer bereits rückläufigen Konjunktur erklären. Denn Krisenzeiten sind immer auch Gründerzeiten.
    • Mit einem Anteil von 54 Prozent führen Gründerinnen erstmals die Gründerszene im Kreis Göppingen an. Der Anteil der Existenzgründerinnen steigt bereits seit 2017 an, nachdem er über viele Jahre stabil bei 41 Prozent lag. Das ist ein neuer Rekordwert.
    • Der Anteil derjenigen, die eine nebenberufliche Selbständigkeit anstreben, hat deutlich zugenommen und liegt bei 39 Prozent (Vorjahr 24 Prozent). Hier überwiegt maßgeblich der Anteil der Frauen mit 59 Prozent von allen Nebenerwerbsgründungen. Im Vorjahr war das Verhältnis noch umgekehrt.
    • Der durchschnittliche Gründer ist 2018 und 2019 mit 39 Jahren zwei Jahre jünger als noch 2017. Zuvor lag dieses Alter im Durchschnitt stets bei 41 Jahren.
    • Der Anteil von Existenzgründungen mit Migrationshintergrund ist leicht rückläufig und fällt auf 21 Prozent. Gründeten Migranten zuvor bevorzugt im Einzelhandel wird ein Drittel aller Gründungen nun im Gastgewerbe getätigt.
    • 93 Prozent der Gründer können eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sogar ein Studium vorweisen. Dabei liegt der Anteil mit einem akademischen Hintergrund bei 40 Prozent.
    • Neugründungen machen weiterhin mit 93 Prozent den ganz überwiegenden Anteil der Geschäftsideen aus. Der Anteil der Unternehmensübernahmen im Rahmen einer Existenzgründung ist gegenüber dem Vorjahr leicht von sieben auf fünf Prozent gefallen. Damit findet knapp jede zwanzigste Gründung durch eine Übernahme statt.
    • Fast jede zweite IHK-Gründung kommt aus dem mittleren Filstal (46 Prozent). Während die Nachfrage aus dem oberen Filstal mit dem Geislinger Raum stark abgenommen hat (von 35 auf 14 Prozent), konnte das untere Filstal im Vergleich zum Vorjahr zulegen (von 10 auf 17 Prozent).
    • Die Standortbewertung wird sehr positiv eingeschätzt: 88 Prozent der befragten Gründer schätzen die Rahmenbedingungen im Kreis als gut bis sehr gut ein. Im Vorjahr waren es noch vier Prozent mehr. Mit zwölf Prozent sehen doppelt so viele Gründer wie im Vorjahr Verbesserungspotenziale. Als schlecht bewertete niemand den Standort. Sehr gute Noten erhielt auch die Qualität des IHK-Beratungsangebotes.
    • Erneut sind Dienstleistungen die wirtschaftlichen Zugpferde, in denen die meisten Gründer starten wollen. Im Verhältnis zum produzierenden Gewerbe (Industrie) und dem Handel entfallen zusammengerechnet über 80 Prozent aller Gründungen auf diesen Bereich. Nach einem Vorjahreshoch ging der Handel um sechs Prozent auf 25 Prozent zurück. Ebenso setzt sich der Trend in den Freien Berufen fort. Seit fünf Jahren geht die Zahl der Gründer hier zurück (2019: vier Prozent). Demgegenüber hat sich das Gastgewerbe im Vergleich zu den Vorjahren auf 14 Prozent deutlich erhöht und erreicht damit seinen höchsten Wert seit 2013.
    • Alle IHK-Gründer starten weiterhin sehr gut vorbereitet in die Selbstständigkeit und wollen nach der erfolgten IHK-Beratung einen eigenen Geschäftsplan erstellen oder hatten einen solchen bereits vorher angefertigt. Diese intensive Art der Vorbereitung erscheint mittlerweile für Gründer als eine Selbstverständlichkeit. Sie ist aus Sicht der IHK eine wichtige Voraussetzung für den unternehmerischen Erfolg.
    • Die größten Barrieren sahen die Gründer jeweils mit 11 Prozent der Nennungen bei den fehlenden Eigenmitteln und Kundenkontakten sowie Rechtsproblemen. Dann folgen mit jeder zehnten Nennung knapp dahinter Schwierigkeiten bei der Kreditfinanzierung, fehlende Fördermittel und kaufmännische Kenntnisse. Erst dann werden mit sieben Prozent zu geringe Umsätze genannt, gefolgt vom fehlenden Marktüberblick mit fünf Prozent. Die Nennungen fehlender beruflicher Voraussetzungen
    haben sich von sechs auf drei Prozent verglichen mit dem Vorjahr halbiert.
    • Das Thema Bürokratie scheint für Gründer – anders als in früheren Jahren – kaum noch eine Rolle zu spielen. Das ist erfreulich. Immer weniger Gründer bemängeln zu langsam arbeitende Behörden oder eine mangelnde Unterstützungen durch die Behörden.
Broschüren

Förderung, Finanzierung und Zuschüsse

Die untenstehende Broschüren stellt die wichtigsten Zuschuss-, Darlehens-, Bürgschafts- und Beratungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft zusammen.

Broschüre

Eine Auswahl von Förderprogrammen für Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer aus Baden-Württemberg finden Sie in dieser Broschüre.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch bei der L-Bank sowie bei der KfW-Bankengruppe. Anfragen für Finanzierungsvorhaben, wie Liquiditätssicherung oder Überbrückungskredite, können über das Portal des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Bei einer geplanten Darlehensfinanzierung über eine Förderbank können Sie bei den Finanzierungssprechtagen Möglichkeiten einer Förderfinanzierung sondieren.
Folgende Quellen können Sie für die Suche nutzen:


Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den  umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

IHK-Service-Tipp

Finanzielle Hilfen bei betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten

Viele Betriebe sind durch Zahlungsausfälle an ihre finanziellen Grenzen angekommen. Durch die Pandemie bleiben Aufträge aus, werden ersatzlos storniert oder die Kundschaft bleibt fern. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung an Links, die Ihnen helfen sollen, die „krisenbedingte Durststrecke” zu überbrücken.
 
Art der Hilfe und Erklärung
Weitere Informationsmöglichkeiten
Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Förderprogramme und Liquiditätshilfen
Tilgungsaussetzungen
Antworten zu steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen
IHK-Artikel: „Antworten zu steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen”
Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, Absagen oder Lieferengpässe, stellt sich die Frage, wie rein rechtlich die Vertragsabwicklung erfolgt.
Noch mehr Informationen und weiterführende Themen haben wir für Sie auf unserer Webseite zusammengestellt.
Corona-Update

Corona-Update für Unternehmen

Mit Informationen zu Hilfsprogrammen und wichtigen Updates zu Ihrer Branche sowie zu rechtlichen und steuerlichen Themen, hilft Ihnen Ihre IHK während der Corona-Krise.
IHK hilft

Firmenadressen zur Geschäftsanbahnung

Bei der IHK-Firmenauskunft erhalten Sie Firmenadressen zur Anbahnung von Geschäftskontakten. Damit wirkt die IHK gemäß ihrem Auftrag für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten:
Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns einfach an!
In der IHK-Firmendatenbank im Internet können Sie nach Unternehmen aus Baden-Württemberg suchen.

E-Commerce Recht – Mängelrechte und Widerrufsfolgen

1. Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes in der Werbung beworben, so muss die Eigenschaft tatsächlich vorliegen.
Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel dann vor:
  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet Beispiel: Verkauf von Unterwasserkamera, welche jedoch nicht wasserdicht ist,
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispiel: Kamera funktioniert nur im Nachtbildmodus
  • wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.

2. Wer trägt das Versandrisiko?

Das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern, also das die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, trägt der Händler. Erst nach Ablieferung der Ware, ist der Verbraucher für Beschädigungen (sogenannter „Mangel”) verantwortlich, d.h. er müsste beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Es gibt jedoch eine Einschränkung: tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung beim Verbraucher auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich keinen Mangel hatte. Stellt der Kunde einen vermeintlichen Mangel fest, sind mögliche Gewährleistungsansprüche zu klären. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für einen Mangel an der verkauften Sache zu haften. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, die er ausüben kann. Primär kann er zwischen Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) auswählen, und dem Händler hierzu eine angemessene Frist setzen. Kann die Ware nicht neu geliefert, oder der Mangel nicht beseitigt werden, oder weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er erhält sein Geld zurück und der Händler bekommt die Ware zurück. Alternativ kann er die Ware behalten und den Preis mindern.
Wird eine andere als die verkaufte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, ist auch dies ein Mangel. Auf Defekte und Fehler hat der Käufer einer Ware ausdrücklich hinzuweisen!
Die Ansprüche auf Gewährleistung entfallen trotz vorhandenem Mangel, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages über den Mangel Kenntnis hatte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die Verwendung von AGB oder individuellen Vereinbarungen nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist von den Parteien auf ein Jahr beschränkt werden.

3. Was ist eine Garantie?

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Innerhalb einer bestimmten Dauer (z.B. zwei Jahre) erklärt sich der Händler oder Hersteller damit bereit den Kaufpreis zu erstatten, oder die Ware auszutauschen/Mängel zu beheben. Seine gesetzlichen Mängelrechte kann der Käufer daneben trotzdem geltend machen. Wird eine Garantie gegeben bzw. wirbt der Unternehmer mit einer Herstellergarantie, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über die Garantiebedingungen informiert werden (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen).

4. Rücksendefrist, Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Übt der Verbraucher den Widerruf aus, hat der Händler - innerhalb von vierzehnTagen ab Zugang des Widerrufs – den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei muss der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat. Es sei denn, es wurde ausdrücklich (nicht in AGB!) ein anderes Rückzahlungsmittel vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat ebenfalls spätestens binnen viertehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs die Ware zurückzusenden. Der Eingang der Ware beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Bis die Ware ankommt bzw. der Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Preis (dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Ware beim Kunden abholt).
Wichtig bei Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, unabhängig von der Höhe des Bestellwerts (es sei denn der Unternehmer übernimmt freiwillig die Kosten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist, dass er die Kosten zu tragen hat.
Ebenfalls ist der Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten zu unterrichten, sofern die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem regulären Postweg (also Rücksendung per Spedition) versendet werden kann. Gegebenenfalls sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu schätzen. Er kann sich natürlich auch freiwillig zur Kostenübernahme bereit erklären. Die Information darüber erfolgt in der Widerrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise 5 b im gesetzlichen Mustertext.
Bei einem Teilwiderruf, also der Verbraucher widerruft z.B. von fünf Produkten zwei davon, muss der Verbraucher  die Hinsendekosten tragen, die er ohnehin für den Teil der Bestellung, den er behält, zu zahlen hat.  Dem Verbraucher ist also bei einer Versandkostenpauschale kein Geld zu erstatten, da diese pauschalen Kosten sowieso für ihn angefallen wären. Sofern eine Versandkostenstaffelung vereinbart wurde, ist dem Verbraucher allenfalls ein Teil der Versandkosten zu erstatten. Wenn der Kunde, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Versandkostenklasse rutscht, dann muss ihm die  entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.
Nochmal kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

5. Darf der Händler für zurückgesendete Ware einen Wertabsatz vom Kaufpreis abziehen?

Der Verbraucher darf die die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware testen (z.B. ein bestelltes Kleidungsstück anprobieren). Er kann anschließend dennoch widerrufen und muss die Ware zurücksenden. Ist die zurückgesendete Ware beschädigt, oder weist Gebrauchsspuren auf, kann der Händler sie oftmals nicht mehr, oder nur mit Preisabschlägen, wiederverkaufen. Er kann daher vom Kaufpreis, den er zurückzahlen muss, einen Wertersatz abziehen, wenn bei der Ware tatsächlich einen Wertverlust eingetreten ist (hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen). Allerdings gilt dies nur für Gebrauchsspuren oder Schäden, die über das Testen der Ware – zu der der Verbraucher berechtigt ist – hinausgehen. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können. Letztlich ist es im Einzelfall je nach Produkt zu bewerten, ob der Verbraucher die Ware übermäßig, d.h. über das Testen hinaus, benutzt hat. Im Einzelfall muss dies der Händler nachweisen. Eine Nutzungsentschädigung für die reine Gebrauchsüberlassung kann der Händler nicht verlangen, ebenso wenig Transportschäden, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf eine unzureichende Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Für die Höhe des Wertersatzes gibt es keine gesetzlichen Pauschalen oder Kalkulationsgrundlagen. Es ist (möglichst realistisch) zu schätzen, zu welchem Preis die beeinträchtigte Ware noch verkauft werden kann. Anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten, um die Ware wiederzuverkaufen, können in den Wertersatz einbezogen werden.

6. Wie darf der Händler werben?

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig. Doch auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Die Zusendung von „elektronischer Post“ (z.B. Werbemails, Newsletter) ist bei Verbrauchern praktisch immer unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unzulässig:
Werbung mit einem Telefonanruf:
  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Die Einwilligungserklärung muss die Art der beabsichtigten Werbekanäle (E-Mail/SMS, Fax, Telefon, Brief), das werbende Unternehmen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wird, bezeichnen. Sie darf nicht in Textpassagen versteckt werden und muss einen Hinweis auf jederzeitigen Widerruf enthalten.
Erforderlich ist ein echtes Opt-in, das heißt der Betroffene muss die Einwilligung –  „Ja, ich bin einverstanden” – eindeutig erklären und die Check-Box selbst aktiv ankreuzen (kein voreingestelltes Ankreuzkästchen!) Außerdem muss der Empfänger den Newsletter jederzeit wieder über einen Link im Newsetter, oder über eine angegebene E-Mail-Adresse, abbestellen können (Opt-Out).
Zusätzlich muss über die Datenverarbeitung informiert werden, u.a. die Nennung der Rechtsgrundlage (beim E-Mail-Marketing Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §7 Abs. 2 UWG) und darüber wie lange die Daten (z.B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden (in der Regel bis zum Widerruf der Einwilligung). Dies sollte in der Datenschutzerklärung einer Webseite erfolgen, über die man sich zum Newsletter anmeldet.
Beim elektronischen Newsletter hat sich aus Nachweisgründen das „Double-opt-in-Verfahren” etabliert. Der Betroffene erhält nach der Newsletter-Anmeldung eine Bestätigungsmail mit einem Link (Hinweis: Die Bestätigungsmail selbst darf noch keine Werbung enthalten). Wenn der Betroffene diesen Link anklickt, bestätigt er, dass er sich unter seiner E-Mail-Adresse angemeldet hat. Anschließend wird der Newsletter versendet. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und erfordert die Protokollierung des Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung. Achten Sie auch darauf, dass ein zulässig versandter Newsletter ein Impressum haben muss.
Ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bei sog. Bestandskunden zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Voraussetzungen sind:
  • Der Kunde muss schon mal eine Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmer erhalten haben und seine E-Mail-Adresse dabei angegeben haben.
  • Die E-Mail-Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Der Kunde wurde bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und wird bei jeder  weiteren versendeten Werbe-E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fazit: Die rechtlichen Anforderungen an einen Webshop sind vielfältig und umfangreich, aber realisierbar. Wichtig ist ein Bewusstsein dafür, dass die Informationspflichten vor (also vor Einlegen in den Warenkorb und unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons) und nach Vertragsschluss erteilt werden müssen. Die Informationen sollten klar gekennzeichnet sein (z.B. als „Impressum“, „Datenschutzerklärung“, „Widerrufsbelehrung“, „AGB”) und nicht auf Unterseiten oder gar in AGB versteckt werden. Verstöße gegen AGB-Recht, die gesetzlichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht im E-Commerce stellen regelmäßig abmahnbare Rechtsverstöße dar. Deshalb ist bei der Erstellung der AGB sowie der Gestaltung der Bestellseite Sorgfalt geboten und im Zweifel ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert. Die Vorschriften zum E-Commerce ändern sich hin und wieder durch den EU-Gesetzgeber und werden häufig durch Rechtsprechung konkretisiert. Für Online-Händler ist es daher wichtig, sich stets über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

IHK hilft

Der richtigen Standort für das Unternehmen

Mit der Wahl des Unternehmensstandorts stellen Sie die Weichen für den zukünftigen Erfolg Ihres Unternehmens.
Bei der Standortwahl gilt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Die Checklisten zur Wahl des Wirtschaftsstandorts und zum Betriebsorts bieten Orientierungshilfe bei der Standortwahl.
Im IHK-Sachverständigenverzeichnis finden sich Sachverständige, die Sie bei der Bewertung von Gründstücken und Immobilien sowie bei der Beurteilung von Schäden mit ihrem Fachwissen unterstützen.
Die IHK unterstützt Sie mit wichtigen Hintergrundinformationen, die für Ihre Standortwahl von Bedeutung sein könnten:
  • Standortfaktor Kunden, Lieferanten, Konkurrenten:
    Wo finden Sie Ihre potenzielle Kunden, Lieferanten oder auch Konkurrenten? Nutzen Sie die BWIHK-Firmendatenbank für Ihre Recherchen. Oder bestellen Sie Adressrecherchen bei der IHK-Firmenauskunft.
  • Standortfaktor Fachkräfte:
    Der Fachkräftemonitor ist ein Analysetool, mit dessen Hilfe sich ein realistische der Fachkräfteentwicklung in der Region prognostizieren. Anhand dieser Prognosen lassen sich aussagekräftige Argumente für Ihre Standortwahl finden.
  • Standortfaktor Verkehr:
    Die IHK-Erreichbarkeitsanalyse bewertet die Anbindung von 48 Standorten in der Region Stuttgart an das öffentliche Nahverkehrsnetz und das Straßennetz.
  • Zahlen, Daten, Fakten zur Region Stuttgart:
    Daten zur Konjunktur, zum Arbeitsmarkt, zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit können Ihre Standortentscheidung beeinflussen. Runden Sie Ihr Bild ab mit den wirtschaftsstatistischen Informationen der IHK.
IHK hilft

Unternehmensnachfolge

Viele selbstständige Unternehmer suchen Nachfolgeinteressierte, da aus der Familie oder der Belegschaft keine Übernehmerin oder Übernehmer zur Verfügung steht. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmen und Existenzgründe, die einen bestehenden Betrieb übernehmen und weiterführen wollen.
Die IHK Region Stuttgart unterstütz dabei das Nachfolgevorhaben auf beiden Seiten mit einem breiten Serviceangebot:
Darüber hinaus bietet die IHK Region Stuttgart die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Erstgesprächs mit dem Nachfolgemoderator. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch mit Herrn Alexander Ummenhofer lassen sich Nachfolgeprozesse persönlich und diskret darstellen und Handlungsoptionen skizzieren.
Mit Hilfe der Nachfolgebörse nexxt-change steht zudem ein zentraler Marktplatz zur Vermittlung geeigneter Unternehmen zur Verfügung. Die kostenlose Internetplattform bietet ein umfangreiches Angebot zu vermittelnder Unternehmen, die einfache Eintragung von Angeboten und Gesuchen, die anonymisierte Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer, eine qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner sowie die automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten durch eine Abofunktion per E-Mail oder RSS-Feed.

Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer

Nachfolgend soll an einem praktischen Beispiel des Muster-Unternehmens „Homedreams“, Inhaberin: Miranda Mustera, Geschäftszweig: Einzelhandel; MitarbeiterInnen: vier [ab zwanzig Mitarbeitern: Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten] dargestellt werden, welche Anforderungen sich aus dem Datenschutz ergeben. Will jemand ein Unternehmen gründen, das Kontakt zu Endkunden hat, gelten datenschutzrechtlich die gleichen Anforderungen.

Rechtsgrundlage für Ihre Datenverarbeitung

Anbahnung und Durchführung von Verträgen

Wenn Frau Mustera ihren Kunden etwas verkaufen will oder eine Dienstleistung erbringen will, handelt es sich um die Anbahnung beziehungsweise Erfüllung eines Vertragsverhältnisses. Hierzu benötigt sie entsprechende Angaben ihrer Kunden (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, vielleicht auch darüberhinausgehende Angaben wie das Geburtsdatum, Kontodaten, Fotos). Für die Grunddaten zur Abwicklung des Vertrags benötigt sie keine gesonderte Einwilligung ihrer Kunden, für darüber hinausgehende Daten hingegen schon. So sind z.B. das Geburtsdatum für Glückwunschbriefe, das Erfassen von Kaufinteressen, Teilnahme(interesse) an Kursen, Kontodaten und Fotos von Kunden/Teilnehmern sind hingegen nicht erforderlich für die Erfüllung des Vertrags.Falls der Vertrag erfüllt ist und es keine gesetzlichen Gründe für seine Aufbewahrung mehr gibt (z. B. steuerliche oder handelsrechtliche Gründe), müssen die Daten gelöscht werden.

Einwilligung

In bestimmten Fällen kann die Rechtsgrundlage auch eine Einwilligung sein (häufiger Fall: die Einwilligung künftig von Ihnen Werbe-E-Mails zu erhalten. Frau Mustera kann eine elektronische Einwilligung einholen, darf aber keine voreingestellte Einwilligung in Form eines Häkchens verwenden. Zudem muss sie ihre Kunden darüber informieren, zu welchem Zweck sie diese Daten verarbeiten will.
Sie muss die Einwilligungen dokumentieren. In der Einwilligungserklärung muss Frau Mustera auf die jederzeitige Widerrufbarkeit dieser Einwilligung hinweisen. Bei der Einholung der Einwilligung muss sie nicht nur die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch bei einer Einwilligung zur Werbung das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten.
Bitte merken Sie sich: Die personenbezogenen Daten, die für eine Vertragsanbahnung oder -durchführung wirklich erforderlich sind, dürfen Sie auch ohne Einwilligung erfassen, da hier der Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage bildet. Sie brauchen also nicht für jede Datenverarbeitung eine separate Einwilligung einzuholen. Sie sollten nach obligatorischen Daten (erforderlich für den Vertrag) und freiwilligen Daten (Einwilligung) trennen.

Datenschutzerklärung

Sie muss über Zweck und Umfang der Datenverarbeitung informieren. Diese Informationspflichten müssen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten gegenüber dem – zukünftigen – Kunden erfüllt werden. Mitzuteilen sind:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern erforderlich)
  • Welche Kategorien von Daten für welche Zwecke verarbeitet werden (z. B. Daten wie Name, Anschrift und Kontaktdaten werden zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erfasst)  
  • Die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Anbahnung oder Durchführung von Verträgen, Einwilligung, berechtigtes Interesse; die möglichen Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführt; in der Regel ist Art. 6 Abs. 1 (b) einschlägig, wonach Daten zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erhoben und verarbeitet werden dürfen)
  • Wenn Sie die Datenverarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen stützen (das betrifft vor allem technisch notwendige Cookies, wie Cookies für Warenkorbfunktion, das Merken von Logins oder Spracheinstellungen), dann müssen auch die Interessen benannt werden, z. B. um die Nutzung der Webseite zu vereinfachen, indem der Browser auch nach einem Seitenwechsel wiedererkannt wird. Marketingmaßnahmen wie z. B. Google Analytics oder Facebook Pixel sollten auf die Einwilligung gestützt werden.
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z. B. Weiterleitung von Kundenname und Anschrift an Paketversender)  
  • Die Absicht der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland/internationale Organisation („Drittland“ meint Staaten außerhalb der EU)
  • Hinweise zur Dauer der Datenspeicherung, oder falls dies nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung der Dauer (in der Regel solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, z. B. handelsrechtlich, steuerrechtlich max. zehn Jahre, oder eine andere Dauer, soweit Sie einen Grund angeben können, warum die Daten aufbewahrt werden müssen, z. B. solange Verjährungsfristen im BGB laufen)
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerrufsrecht bei Einwilligungen, Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.
  • Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, das Bestehen eines Widerrufsrechts (z. B. zu bei einer getätigten Einwilligung zu Werbezwecken) 
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte
  • Ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, muss die Quelle angegeben werden aus der die Daten stammen.
Für die Nutzer ihrer Internetseite muss Frau Mustera bekannt geben, ob und welche Cookies sie verwendet und ob sie die Nutzer der Seiten trackt. Dabei hat sie die Vorgaben für Cookies (Information über Art und Zweck des Cookies und gebenenfalls die Einwilligung über ein Cookie-Content-Banner) zu beachten. Nutzt sie hierfür einen Dienstleister, muss sie dazu eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. Hat der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland, z. B. den USA, muss sie prüfen, ob die Weitergabe der Daten über weitere datenschutzrechtliche Mechanismen, wie EU-Standardvertragsklauseln abgesichert ist. Dabei handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Muster-Vereinbarung zwischen der übermittelnden Stelle personenbezogener Daten und dem Empfänger der Daten zur Angemessenheit des europäischen Datenschutzniveaus. Mehr zum Hintergrund von Datenübermittlungen ins nicht-europäische Ausland erfahren Sie in unserem Artikel zum Datentransfer in Drittstaaten.
Die genannten Informationen sind über die firmeneigene Homepage in der Datenschutzerklärung mitteilen. Die Datenschutzerklärung ist auf der Webseite mit eigenem Link vorzuhalten. Sie sind nicht ins Impressum oder in AGBs aufzunehmen.
Bei einer persönlichen Kontaktaufnahme, wenn dabei personenbezogene Daten erhoben werden (z. B. Vertragsabschluss in den eigenen Geschäftsräumen), sollten die Informationen sichtbar in den Geschäftsräumen aushängen, oder ausgehändigt werden.

Dienstleister und Auftragsverarbeitung

Hier muss sich Frau Mutera vorab die Frage stellen: Wo verarbeitet sie Mustera die Daten? Auf ihrem eigenen Server oder bei einem Dritten?
  • Die Daten können auf ihrem eigenen Server oder auf dem Server eines Dritten verarbeitet werden. Bei letzterem muss sie eine schriftliche (oder elektronische) Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen, denn der IT-Dienstleister darf die Daten nur nach ihrer Weisung verarbeiten. Liegen die Daten auf ihrem eigenen Server, nutzt sie aber eine Cloud-Anwendung, muss sie klären, ob die Daten in Deutschland, in Europa oder in den USA gespeichert sind. Im letzteren Fall handelt es sich um einen Datentransfer in Drittländer, so dass Sie hierfür eine besondere Grundlage benötigen, wenn die Daten in die USA übermittelt werden.
  • Frau Mustera hat einen Internetauftritt, der von einer Webdesignagentur gestaltet wird. Hat die Webdesignagentur Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die ihre Interessenten/Kunden dort angeben? Falls ja, muss sie auch hier eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen.
  • Frau Mustera lässt ihre Buchführung, insbesondere auch die Gehaltsabrechnung ihrer Mitarbeiter, über einen Steuerberater oder ein Lohnbüro abwickeln. Hierfür muss sie einen entsprechenden Dienstvertrag und eine Auftragsverarbeitung abschließen.
  • Miranda Mustera schaltet ein Inkassounternehmen ein, um säumige Kunden zur Zahlung auffordern zu lassen. Hierfür benötigt sie ebenfalls einen Dienstvertrag. Sie muss ihre Kunden zudem darauf aufmerksam machen, dass sie im Falle ausstehender Zahlungen ein Inkassounternehmen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
  • Frau Mustera nutzt einen elektronischen Bezahldienst, mit dem sie auch einen Dienstvertrag schließen muss.
Exkurs zum Onlineauftritt: Neben dem Datenschutz gibt es noch weitere gesetzliche Pflichten, die im Internet einzuhalten sind. Nach dem Telemediengesetz ist Frau Mustera verpflichtet, ein sogenanntes Impressum auf der Webseite bereitzustellen. Hierbei ist anzugeben: Geschäftsbezeichnung, Vorname, Name, Anschrift, ggf. Rechtsform, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer usw. Bei mehr als zehn Beschäftigten ist zusätzlich anzugeben, inwieweit die Bereitschaft oder Verpflichtung besteht, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Hierfür ist auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform zu verlinken: https://ec.europa.eu/consumers/odr/  (und zwar als „klickbarer Link“) und anzugeben, ob man zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet ist oder sich freiwillig dazu bereit erklärt. Diese Informationen sollten im Impressum und in den AGB (sofern vorhanden) stehen. Für Unternehmen, die nicht verpflichtet und nicht bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen ließe sich beispielhaft formulieren:
"Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit
."

Lieferanten

Miranda Mustera hat Lieferanten, von denen sie ebenfalls Daten, wie Name, Anschrift, Telefonnummer, Produktangebot, Ansprechpartner, URL der Homepage und E-Mail-Adressen gespeichert hat. Diese Angaben fallen entweder unter das Vertragsverhältnis oder sie benötigt für bestimmte Angaben ebenfalls die Einwilligung der Person zur Speicherung ihrer Daten unter Angabe des Zweckes der Speicherung.

Mitarbeiter

Wenn Frau Mustera Mitarbeiter beschäftigt, muss sie diese auf die Vertraulichkeit von Daten verpflichten (auf das Berufsgeheimnis ist zu verpflichten, soweit solche Daten verarbeitet werden, die unter ein Berufsgeheimnis fallen) und sie auf den Datenschutz hinweisen bzw. sie angemessen schulen und dies dokumentieren. Sie hat ihre Mitarbeiter darüber zu informieren, welche Daten und zu welchem Zweck sie diese verarbeitet. Sollte sie ihren Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mails und des Internets in der Arbeitszeit erlauben, sollte sie dazu klären, welchen Umfang diese Nutzung umfassen darf und dass die Nutzung bestimmte Inhalte nicht betreffen darf. Die Erlaubnis kann Frau Mustera mit einer Einwilligung verbinden, dass die Mitarbeiter ihr Kontrollen gestatten, damit weder Inhalt noch Umfang der Nutzung gegen Gesetze und die arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Diese Einwilligung muss schriftlich erklärt werden.

Weitere Anforderungen im Datenschutz

Miranda Mustera muss ihre Verfahren in einem sogenannten Verzeichnis für die Verarbeitungstätigkeiten mit folgenden Angaben dokumentieren:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, des Vertreters, ggfs. des gemeinsam Verantwortlichen sowie des etwaigen Datenschutzbeauftragten
  • Zweck und Rechtsgrundlageder Verarbeitung
  • Kategorie der betroffenen Personen und personenbezogenen Daten
  • Kategorie von Empfängern der Daten
  •  Datenübermittlung in Drittstaaten
  • Löschfristen
  • Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung
Sie muss sicherstellen, dass Sie innerhalb eines Monats ein Auskunftsersuchen beantworten kann, wenn jemand erfahren möchte (meistens ein Kunde), welche Daten über ihn gespeichert sind.
Außerdem muss sie beim Umgang mit eventuellen Datenverstößen aufpassen: Datenverstöße sind innerhalb von 72 Stunden der Aufsicht zu melden. Die Person deren Daten betroffen sind, ist unverzüglich über den Datenverstoß zu informieren.
Frau Mustera muss ein Löschkonzept vorhalten (geregelt für: sechs Jahre Geschäftsbriefe, zehn Jahre steuerrelevante Unterlagen, sechs Monate Bewerbungsunterlagen). Alle anderen Daten und Dokumente mit personenbezogenen Daten müssen gelöscht beziehungsweise vernichtet werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden (Datensätze löschen, Datenträger zerstören, Papierunterlagen mit personenbezogenen Daten schreddern).
Vor Versendung eines Newsletters oder Werbe-E-Mails hat sie die Einwilligung des Adressaten einholen. Elektronisch versendete Werbung oder ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ohne vorherige ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist. Mehr zum rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenhang erfahren Sie im in unserem Artikel zur Werbung.

Technisch-organisatorische Maßnahmen

Dies betrifft die Frage, wie sicher die Informationssicherheit (IT, Sicherheit im Büro/Geschäft) ist. Auch dies ist zu dokumentieren, z. B. in einer Niederschrift welche technischen Maßnahmen eingesetzt werden. Die Daten sind vor Verlust und dem dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Maßnahmen für kleine Unternehmen können zum Beispiel sein: 
  • Regelmäßige Datensicherung
  • Verwendung von zusätzlichen, externen Speichermedien wie z.B. USB-Sticks oder externen Festplatten
  • Passwortschutz (z.B. Windows-Kennwort beim PC, Smartphone-PIN
  • Festplattenverschlüsselung bei mobilen Geräten
  • Firewall, Virenscanner
  • Einspielung von Updates auf das Betriebssystem
  • Verschlüsselung der eigenen Internetseite (HTTPS)
  • Abschließbare Schränke, Rollcontainer oder Schreibtische
Beim Versand von E-Mails sollten nur vertrauensvolle E-Mail-Dienstleister verwendet werden. Sollte ein eigener E-Mail-Server betrieben werden, so muss beim E-Mail-Versand die Transportverschlüsselung sichergestellt werden. Offene E-Mail-Verteiler sollten vermieden werden. Setzen Sie stattdessen sinnvoll die Blindkopie (BBC)-Funktionalität ein.
Weitere Hinweise zu technisch-organisatorischen Maßnahmen können Sie unserem Artikel zu Datenschutz und Datensicherheit entnehmen.
Unternehmen können mithilfe eines interaktiven Online-Tests des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht ermitteln, wie weit sie mit der internen Umsetzung der DSGVO gekommen sind und an welchen Stellen nachgebessert werden sollte. Eine Checkliste für kleinere Unternehmen zur DSGVO ist beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen erfügbar.

  
Netzwerken & Kooperation

„Startup:Mittelstand #13“ am 2. Dezember 2019

Wenn Startups etablierten Unternehmen neue Impulse geben, ist die Zukunft zum Greifen nah. Wenn junge Unternehmen von der Erfahrung und den Ressourcen der Traditionsunternehmen profitieren, gewinnen beide. Wenn Mittelständler auf Startups treffen, wird Neues entstehen.
Die IHK-Veranstaltungsreihe „Startup:Mittelstand“ will dabei unterstützen, Neues zu schaffen, indem sie beide Seiten an einen Tisch bringt. Das Ziel: gegenseitiges Kennenlernen, besseres Verständnis und neue Impulse. Lassen Sie sich inspirieren!
Sie können sich in der IHK-Veranstaltungsdatenbank anmelden.
Aktuell stellen wir ein attraktives Programm für Sie zusammen.
IHK hilft

Als junger Unternehmer Kontakte knüpfen

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und möchten Kontakte zu anderen Unternehmerinnen und Unternehmern knüpfen? Gründungsinterressierte, Existenzgründer und Jungunternehmer finden bei der IHK und ihren Bezirkskammern die Möglichkeit, sich zu treffen, zu netzwerken und Erfahrungen auszutauschen.
Die IHK Region Stuttgart bietet zusammen mit den Wirtschaftsjunioren und auch anderen Einrichtungen entsprechende Plattformen und Veranstaltungen an, unter anderem:
Weitere Veranstaltungen finden Sie auf der  IHK-Veranstaltungsseite zur Unternehmensgründung.
Um potenzielle Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner zu finden, können Sie die IHK-Firmenauskunft nutzen.
IHK hilft

Unternehmen präsentieren und Kooperationspartner finden

Die Industrie- und Handelskammern bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Firmenprofil in der IHK-Firmendatenbank zu veröffentlichen.
Die Datenbank enthält rund 80.000 Leistungsprofile von baden-württembergischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen mit Angaben über Produkte, Dienstleistungen und Auslandsbeziehungen. Das Ziel der Datenbank ist es, Unternehmen bei der Gewinnung neuer Kunden oder der Suche nach Lieferanten schnell und aktuell zu helfen
Um Ihr Unternehmen kostenlos in unserer Firmendatenbank eintragen zu lassen, dürfen Sie gerne anrufen. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt „Kontakt”.

Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Tweets, Daumen-hoch & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Twitter, Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt.

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 30.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
Follow us!
IHK hilft

Geflüchtete ausbilden oder beschäftigen

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.
Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur  Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.
Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.
Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifzierungen.
Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.
Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.
Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.
Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.
Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

Unternehmensgründung

Der Geschäftsplan

Einleitung

Der Geschäftsplan (auch „Businessplan“) ist ein umfassendes, schriftliches Konzept, welches ein unternehmerisches Vorhaben beschreibt. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan ist die Basis für einen erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit. Die schriftliche Zusammenfassung Ihrer unternehmerischen Vision, untermauert durch betriebswirtschaftliche Daten, hilft Ihnen einzuschätzen, ob Sie mit Ihrer Produkt- oder Dienstleistungsidee den gewünschten geschäftlichen Erfolg erzielen können. Zugleich bildet ein Geschäftsplan für Kreditinstitute und andere Stellen die Grundlage, um die Tragfähigkeit Ihres Existenzgründungsvorhabens zu prüfen.
Unternehmensintern dient der Geschäftsplan
  •     der Strukturierung und Darstellung des Konzeptes,
  •     der Definition der Ziele, Strategien und Maßnahmen,
  •     als Richtschnur für die Umsetzung der Gründungsplanung sowie
  •     als Überwachungsinstrument durch die Möglichkeit eines Soll-Ist-Vergleiches.
Unternehmensextern ist er unentbehrlich für
  •     die Beschaffung von Fremdkapital,
  •     die Beschaffung von Eigenkapital (Beteiligungsgesellschaften/Investoren),
  •     die Beantragung öffentlicher Fördermittel,
  •     die Beantragung des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit.
Nutzen Sie die Erstellung des Geschäftsplans als Chance, Ihr eigenes Konzept zu strukturieren und kritisch zu hinterfragen. Je schlüssiger und übersichtlicher Ihr Gesamtkonzept und je besser der Nachweis Ihrer Chancen am Markt ist, desto erfolgreicher werden Ihre Verhandlungen mit möglichen Kapitalgebern verlaufen. Für die Datensammlung, die Reifung der Idee, die Präzisierung und die Erstellung des eigentlichen Geschäftsplans sollten Sie einen ausreichenden Zeitraum veranschlagen.
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Aufbau eines Geschäftsplans

Vor der Erstellung des Planes sollten Sie überlegen, für welche Zielgruppen er gedacht ist. Eventuell muss der Plan für verschiedene Adressaten in leichten Abwandelungen ausgeführt werden, um diese zu überzeugen. Die Adressaten des Planes kommen in der Regel nicht aus Ihrer Branche. Aus diesem Grunde sollte er
  • leicht verständlich sein: Fachbegriffe müssen eventuell erläutert werden und technische Details sollten zugunsten klarer Darstellungen vermieden werden,
  • eine vollständige aber knappe Darstellung von Aufgaben, Chancen aber auch Risiken enthalten,
  • eine sachliche und realistische Darstellung sein (sonst wirkt die Darstellung nicht glaubhaft) und
  • ansprechend sein bezüglich der Form und der Aufbereitung und des Inhalts.
Der Businessplan setzt sich aus einem Textteil (Beschreibung des Geschäftsvorhabens) und einem Zahlenteil (Planungsrechnung) zusammen. Das Gesamtkonzept sollte einen zeitlichen Horizont von drei bis fünf Jahren abdecken und qualitative und quantitative Aussagen zu den Potenzialen aber auch den Risiken treffen. Wesentliche Inhalte des Textteils sind:
  • Zusammenfassung / Executive Summary
  • Gründungsperson beziehungsweise Gründerteam
  • Geschäftsidee (Produkt- / Dienstleistungsangebot)
  • Markt und Wettbewerb
  • Marketing und Vertrieb
  • Unternehmensorganisation / Rechtsform
  • Risiken und Chancen (evtl. SWOT-Analyse).
Die Planungsrechnung umfasst in der Regel
Eine grobe Gliederung für Ihren Businessplan und sowie Hintergrundinformationen finden Sie beispielsweise auch auf den Seiten des Existenzgründerportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Business Model Canvas

Neben dem klassischen Geschäftsplan gibt es auch noch weitere interessante Formate zur Planung eines Geschäftsvorhabens. Ein Format, das einen schnellen Überblick über die Schlüsselfaktoren eines erfolgreichen Geschäftsmodells gibt, ist das Business Model Canvas. Dieses wird vor allem bei komplexen und innovativen Geschäftsideen in der anfänglichen Planungsphase verwendet. Dazu wird eine Vorlage (das Canvas) benutzt, auf der mit Hilfe von Klebezetteln die Ideen zu neun Schlüsselfaktoren strukturiert werden.
Das Business Model Canvas ist nicht als Ersatz des Businessplanes gedacht, sondern als ergänzende Methode je nach Fortschritt und Zweck der Planung der Geschäftsidee. Das im Canvas erarbeitete Geschäftsmodell kann als Grundlage eines Businessplans herangezogen werden.

Vorlagen zur Erstellung eines Geschäftsplans

Die Businessplan-Vorlage der IHK Region Stuttgart umfasst neben ausführlichen Hinweisen zur Erstellung eines Geschäftsplans (als Worddatei (DOCX-Datei · 126 KB)) auch einen ausfüllbaren Zahlenteil (als Exceldatei (XLSX-Datei · 63 KB)). Die Vorlage lässt sich problemlos auf die individuellen Anforderungen der eigenen Idee anpassen und ist selbstverständlich kostenlos!
Die Unternehmenswerkstatt Baden-Württemberg ist ein interaktives Online-Angebot Ihrer Industrie- und Handelskammern und verbindet die Vorteile von Web-Portal und E-Learning. Die Plattform bietet von der Orientierung über die Planung bis hin zur Praxis viele Hilfen an. Zu jedem Bereich gibt es Erklärungen, Beispieltexte und – wenn die Gründung im Bezirk der IHK Region Stuttgart erfolgt – kostenfreie Unterstützung durch einen Online-Tutor der IHK Region Stuttgart.
Auf der Gründerplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Gründungswillige interaktive Tools, mit denen ihnen die Erarbeitung der Idee, des Geschäftsmodells und des Businessplans durchgehend möglich ist sowie die Suche nach passender Förderung und Finanzierung erleichtert wird.
Aktuelle Regelungen für Verpackungen

Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben. Dazu gehört das Recht, den Katalog Systembeteiligungspflicht zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers (LUCID) aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Die Systembetreiber

BellandVision GmbH
vertrieb@bellandvision.de
www.bellandvision.de
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
verkaufsverpackungen-online@interseroh.com
www.lizenzero.de
EKO-PUNKT GmbH & CO. KG
info-koeln@eko-punkt.de
www.eko-punkt.de
Noventiz Dual GmbH
info@noventiz-dual.de
www.noventiz.de
Landbell AG für Rückhol-Systeme
info@landbell.de
www.landbell.de
Reclay Systems GmbH
t.pangaribuan@reclay.de
www.reclay-group.com
PreZero Dual GmbH
vertrieb@prezerodual.com
www.prezero.com/dual
Zentek GmbH & Co. KG
dualessystem@zentek.de
www.zentek.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
anfrage@gruener-punkt.de
www.verpackgo.de

Umgang mit Verpackungen in Europa (01/2023)

Die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen variieren jedoch von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Hier sei beispielsweise Österreich mit dem “Bevollmächtigter für Verpackungen” und Italien mit der “Kennzeichnungspflicht” nur exemplarisch genannt
Die DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1293 KB) soll einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten schaffen.

Hinweise der Zentralen Stelle für Händler, Versandhändler, Imker und Landwirte

Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hat die zuständige „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ einige weitere Hinweise veröffentlicht.

Merkblatt Versandhändler

Sie richten sich zum einen an Versandhändler; dabei wird auf typische Fallkonstellationen wie die Nutzung von „Fullfillment Centern“ sowie das „Dropshipping/Streckengeschäft“ eingegangen. Im erstgenannten Fall wird der Versandhändler, im zweiten Fall der Produzent als nach VerpackG Verpflichteter eingestuft. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu finden.

Merkblatt:  Überblick für Handelsunternehmen

Der Letztvertreiber in Deutschland muss sicherstellen, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt werden, ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem automatischen Vertriebsverbot. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu finden.

Merkblatt: Hinweise für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen

Außerdem werden auf den Seiten Hinweise zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen gegeben, was vor allem für den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse hilfreich ist. Denn hier wird auf das Einkommenssteuerrecht Bezug genommen, wodurch z. B. Imker mit bis zu 30 Bienenvölkern häufig als nicht betroffen eingestuft werden können. Das Merkblatt ist auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in der FAQ-Rubrik zu finden.

Merkblatt: Hinweise und Definition zu den gleichgestellten Anfallstellen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) zielt auf die privaten Endverbraucher (private Haushalte) und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind. z. B. Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen und Verwaltungen. Eine vollständige Übersicht der vergleichbaren Anfallstellen finden Sie auf der Homepage Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Weitere Informationen zu allen Themenpapieren finden Sie auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
IHK hilft

Gestaltung von Verträgen

Nur wenn Sie Ihre Verträge sorgfältig und juristisch wasserdicht abschließen, können Sie darauf bauen, Ihre Vergütung für Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch zu erhalten.
Die IHK zeigt Ihnen, was es bei Vertragsabschluss zu beachten gilt und was Sie tun können, wenn sich die andere Seite nicht an die Abmachungen hält.
Hier finden Sie Informationen zu:
  • AGB
    Was darf ich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren? Was sollte man über „das Kleingedruckte” wissen?
  • Vertragsschluss im E-Commerce
    Vor Abgabe einer Bestellung im Webshop sind wesentliche Informationen zu wiederholen. Wissen Sie welche Anforderungen zu erfüllen sind?
  • Mängelrechte und Garantie
    Wann liegt eine mangelhafte Warenlieferung oder Leistung auf der Basis von Kauf- oder Werkverträgen vor und welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
  • Wenn der Schuldner nicht zahlt
    Was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner seine fällige Zahlung nicht leistet? Welche Möglichkeiten bieten das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren?
  • Verjährung
    Wann verjährt Ihr Anspruch und welche Maßnahmen müssen Sie einleiten, um Ansprüche nicht zu verlieren?

IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt  Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.
IHK-Broschüre

Arbeits- und Brandschutz - Ein Leitfaden für Betriebe und Unternehmen

Wer als Arbeitgeber Beschäftigte beauftragt, arbeiten auszuführen, setzt diese damit mehr oder weniger großen Gefährdungen aus. Ziel des reglementierten Arbeitsschutzes ist, diese so zu minimieren, dass Unfälle sehr unwahrscheinlich werden oder der Schadenumfang für den Fall, dass es doch zum Unfall kommt, gering, bleibt.
Die 3. Auflage der Publikation soll gerade kleineren Unternehmen einen ersten Einstieg in das umfangreiche Thema der betrieblichen Arbeitssicherheit ermöglichen und ergänzend Grundlagen zum Brandschutz in Betrieben und Unternehmen aufzeigen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber:
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen treffen,
  • arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden,
  • Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit treffen,
  • die zur Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlichen Mittel bereitstellen,
  • dafür sorgen, dass die Belange des Arbeitsschutzes durchgängig im Betrieb beachtet werden.
Ein sinnvoller Brandschutz umfasst:
  • Maßnahmen des baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzes auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen und den damit verbundenen Brandrisiken,
  • allgemeine und persönliche Maßnahmen zur Verhütung von Bränden,
  • bauliche und organisatorische Regelung zur Schadensbegrenzung,
  • die Sicherung der Flucht- und Rettungswege zum gefahrlosen Verlassen der Gebäude,
  • entsprechende Vorsorge für einen zielgerichteten Einsatz der Feuerwehr.
Aus dem Inhalt:
  1. Einführung
  2. Arbeitsschutzgesetz
  3. Arbeitsstätte
  4. Arbeitsplatz
  5. Arbeitsmittel
  6. Gefahrstoffe
  7. Persönliche Schutzausrüstung
  8. Unterstützung für den Arbeitgeber
  9. Betrieblicher Brandschutz

IHK hilft

So bringen Sie Ihr Unternehmen aus der Krise

Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Existenzsicherung und gibt Hilfestellung in Krisensituationen. Neben allgemeinen Informationen, Veranstaltungen und Broschüren zur Unternehmenssicherung bietet die IHK verschiedene Beratungsangebote gemeinsam mit Partnern an.

Allgemeine Informationen:
Am 27. September 2023 findet im IHK-Haus der 13. Stuttgarter Sicherheitskongress statt.

Beratungsangebote:
Bei Unternehmenskrisen sind zahlreiche rechtliche Pflichten zu beachten. Auch stellt sich die Frage, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Maßnahmen die Verantwortlichen dann einleiten müssen. Hier finden Sie Informationen dazu:
Unternehmensgründung

Studien zum Gründungsgeschehen in Deutschland

DIHK-Gründerreport

Mit dem DIHK-Gründerreport legt der DIHK jährlich eine Einschätzung der IHK-Organisation zum Gründungsgeschehen in Industrie, Handel und den Dienstleistungsbranchen in Deutschland vor. Grundlage für die DIHK-Aussagen sind Erfahrungsberichte der IHK-Existenzgründungsberater aus den 79 Industrie- und Handelskammern sowie eine statistische Auswertung zum IHK-Gründerservice.

KfW-Gründungsmonitor

Mit dem KfW-Gründungsmonitor gibt die KfW Bankengruppe seit 2004 jährlich eine repräsentative Umfrage zur Struktur und Entwicklung des Gründungsgeschehens in Deutschland heraus.
IHK hilft

Rund um den Firmennamen

Das Recht der Unternehmenskennzeichnungen ist auf den ersten Blick verwirrend. Wer trägt lediglich eine Geschäftsbezeichnung und wer darf unter einer Firma auftreten? Wie nenne ich mein Unternehmen und was ist bei der Namenswahl zu beachten? Eine Firma kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Sie dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Deshalb untersteht die Firma auch einem besonderen Schutz.
Nur im Handelsregister eingetragene Unternehmen dürfen eine Firma führen. Dabei sind bestimmte Regelungen zu beachten. Verstöße gegen firmenrechtliche Bestimmungen haben konkrete rechtliche Folgen. So stellen sie zum Beispiel ein Hindernis für die Eintragung ins Handelsregister dar.
Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist.
Bei der Firmenauskunft der IHK Region Stuttgart können Sie zudem eine bundesweite Firmennamenrecherche durchführen lassen – wir suchen für Sie nach Einträgen von Unternehmen, die für Ihren gewünschten Firmennamen zu einer Kollisionsgefahr werden könnten.






Existenzgründung Gastronomie

Gründung eines Foodtrucks/Imbisswagens

1. Überblick

Möchten Sie einen Verkaufswagen für Speisen und Getränke, einen sogenannten „Foodtruck“ betreiben? Dann müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten. Dieses Merkblatt ist als Hilfestellung für Gründerinnen und Gründer gedacht und soll einen ersten Überblick bieten. Es kann aber die vielen unterschiedlichen Rechtsthemen nicht abschließend behandeln.
Der wichtigste Bereich ist das Gewerberecht, das die gewerblichen Erlaubnispflichten für den Verkaufswagen regelt. Besonderheiten gibt es auch im Steuerrecht, insbesondere was die Pflichten zum Führen eines Umsatzsteuerhefts betrifft. Wenn der „Foodtruck“ auf Plätzen betrieben wird, die in der Regel für den Straßenverkehr bestimmt sind, wird möglicherweise eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt. Zuletzt sind noch Vorschriften im Hygienerecht und unter Umständen Regelungen im KFZ-Zulassungsrecht zu beachten.

2. Gewerbliche Erlaubnis

Sie können sich leider nicht einfach einen „Foodtruck“ samt Ausstattung besorgen und sofort los legen. In Deutschland ist grundsätzlich jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzumelden. Das heißt, dass Sie vor der Aufnahme der Verkaufstätigkeit eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben möchten. Das Gewerbeamt finden Sie in der Regel bei Ihrem örtlichen Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung.

2.1 Reisegewerbekarte

Normalerweise ist die Gewerbeanmeldung unkompliziert und kostengünstig. Bei Betrieb eines Imbisswagens könnte jedoch eine sogenannte „Reisegewerbekarte“ notwendig sein. Diese unterscheidet sich von der regulären Gewerbeanzeige und kostet je nach Gemeinde zwischen 150 und 500 Euro. Eine solche „Reisegewerbekarte“ ist jedoch nur dann notwendig, wenn ein „Reisegewerbe“ und eben kein klassisches stehendes Gewerbe vorliegt.
Bei der Einordnung hilft eine Beschreibung des Reisegewerbes: Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe erfolgt die gewerbliche Tätigkeit im Reisegewerbe nicht in klassischen Geschäftsräumen, sondern außerhalb einer geschäftlichen Niederlassung. Beim stehenden Gewerbe suchen in der Regel die Kunden das Unternehmen auf (und sei es nur telefonisch), wobei beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistungen vom Unternehmen ausgeht. Das kann beispielsweise der Verkauf von Waren an der Haustür, der Verkauf „aus Bauchläden“, das auf Zugewinn ausgerichtete Betreiben eines Verkaufsstandes auf einem Trödelmarkt oder der Verkauf auf Straßenfesten und anderen Märkten sein.
Für die Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe haben sich durch Rechtsprechung und Behördenpraxis einige Kriterien herauskristallisiert, die eine recht präzise Abgrenzung erlauben. Diese Kriterien ergeben sich durch Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 55 Gewerbeordnung (GewO). Für das Vorliegen eines Reisegewerbes spricht:
  • Der Imbisswagen ist „mobil“. Er steht weniger als sechs Wochen an der gleichen Stelle (die tägliche Heimfahrt spielt keine Rolle).
  • Der Imbisswagen vertreibt grundsätzlich keine Waren des täglichen Bedarfs.
  • Der Imbisswagen hat keine feste Einrichtung; die Betreiberinnen und Betreiber bringen die erforderlichen Gegenstände nur anlässlich der Verkaufsaktion mit.
In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass beim klassischen „Foodtruck“ die Anmeldung eines Reisegewerbes die Regel ist. Lediglich wenn der Verkaufswagen an einer gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltung wie einem Markt oder einer Messe teilnimmt, ist er damit von der Reisegewerbekartenpflicht befreit und kann sich bildlich gesprochen an die Veranstaltung „anhängen“. Betreibende müssen sich jedoch im Vorhinein danach erkundigen, ob der Markt oder die Messe auch tatsächlich gewerberechtlich festgesetzt ist.
Die Reisegewerbekarte muss nur einmalig beantragt werden, gilt im gesamten Bundesgebiet, ist personenbezogen und nicht übertragbar. Die Karte ist stets mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Angestellte im Reisegewerbe benötigen keine eigene Reisegewerbekarte. Wenn Kundenkontakte bestehen, benötigen diese aber eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c II GewO). Die Ausübung des Reisegewerbes ist nur während der Ladenöffnungszeiten (nicht an Sonn- und Feiertagen) gemäß § 55a GewO gestattet. Ausnahmen sind beim zuständigen Gewerbeamt zu erfragen.
Bei der Ausübung des Reisegewerbes müssen die Namen der Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder des Unternehmens an der Verkaufseinrichtung angebracht sein. Der Name muss für Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein.
Für den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wird benötigt:
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Belege der Meldebehörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Belege zum Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Ggf. aktuelles Lichtbild

2.2 Gaststättenrecht

Der Betrieb eines Verkaufswagens kann einer Gaststätte gleichen und würde dann dem Gaststättenrecht unterliegen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein „Foodtruck“ tendenziell nicht als Gaststätte nach dem Gaststättenrecht eingestuft wird. Generell ist der Verkaufswagen nämlich nur dann eine Gaststätte nach Gaststättengesetz, wenn ein Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen ist. Eine Bestuhlung etc. kann ein Hinweis darauf sein. Ist lediglich ein Verkauf „auf die Hand“ vorgesehen, so ist der „Foodtruck“ nicht den Normen des Gaststättenrechts unterworfen.
Erfolgt eine Einstufung als Gaststätte, dann ist der Betrieb des Gaststättengewerbes nach § 2 I Gaststättengesetz erlaubnispflichtig. Dies aber auch nur dann, wenn Gewerbetreibende alkoholische Getränke ausschenken möchten. Ohne Alkohol ist die Gaststätte erlaubnisfrei. Sofern man den Verkauf von Speisen beabsichtigt, wird behördenintern eine zusätzliche Genehmigung der Lebensmittelüberwachung eingeholt. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wird durch die Stadtverwaltung bzw. das Landratsamt vorgenommen.
Sollte lediglich ein kurzfristiger Verkauf anlässlich eines besonderen Anlasses oder Ähnliches geplant sein, kann auch eine sogenannte Gestattung ausreichen (§ 12 Gaststättengesetz).
Weitere Informationen zur Gründung in der Gastronomie finden Sie in unserem Artikel zur Gründung in der Gastronomie.

3. Umsatzsteuerliche Besonderheiten

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein so genanntes mobiles Gewerbe betreiben, sind nach § 22 V UStG verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort ihre Umsätze und Leistungen aufzuzeichnen.

3.1 Wer muss ein Umsatzsteuerheft führen?

Das Umsatzsteuerheft müssen auch Kleinunternehmen führen, die auf Antrag beim zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind. Diese Kleinunternehmen haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen im Umsatzsteuerheft einzutragen. Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren.

3.2 Wer ist vom Umsatzsteuerheft befreit?

Gewerbetreibende sind nach Maßgabe von § 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) von der Verpflichtung, ein Umsatzsteuerheft zu führen, befreit, wenn
  • Gewerbetreibende mit einem stehenden Gewerbe beim Finanzamt gemeldet sind oder
  • Gewerbetreibende mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
  • Gewerbetreibende im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden. Das zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung über die Befreiung vom Führen eines Umsatzsteuerheftes aus.

3.3 Was ist in ein Umsatzsteuerheft einzutragen?

Die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift vorzunehmen. Irrtümliche oder unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie auch weiterhin gelesen werden können. Eintragungen dürfen nicht ausradiert oder auf sonstige Weise unleserlich gemacht werden.
Folgende Angaben sind unter anderem in ein Umsatzsteuerheft einzutragen:
  • Täglich nach Geschäftsschluss sämtliche Einnahmen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (vereinbarte Entgelte ohne Umsatzsteuer oder Preise mit Umsatzsteuer).
  • Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen.
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmens.

3.4 Wann und wie ist das Umsatzsteuerheft dem Finanzamt vorzulegen?

Das Finanzamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Umsatzsteuerheft spätestens zur Prüfung vorzulegen ist. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist pro Quartal eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Existenzgründerinnen und -gründer müssen in den ersten beiden Kalenderjahren eine monatliche Erklärung vorlegen.
Zusätzlich zum Umsatzsteuerheft ist eine gesonderte Kostenaufstellung zu führen, in der die sonstigen Ausgaben aufzuführen sind, die nicht den Wareneinkauf betreffen, etwa Standgebühren, Benzinkosten usw. Diese Aufstellung ist mit dem Umsatzsteuerheft zum 31.01. dem Finanzamt vorzulegen. Das Umsatzsteuerheft ist ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Besonderheiten finden Sie in unserem Artikel zum Thema Steuern für Existenzgründer.

4. Besonderheiten bei der gewerblichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums

Wer auf Straßen und Plätzen, die in der Regel für den Verkehr bestimmt sind, Waren verkaufen will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Straßengesetz). Diese Sondernutzungserlaubnis wird auch „Standschein“ genannt. Allein das Reisegewerbe beziehungsweise eine Reisegewerbekarte berechtigt nicht zum Verkauf von Waren ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hier ist ggf. eine Anfrage beim zuständigen Landratsamt bzw. der Gemeinde zu stellen. Wird die Sondernutzung aufgenommen, bevor der Antrag gestellt und bewilligt wurde, so drohen Bußgelder.
Die Sondernutzungserlaubnis wird von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde erteilt. Es muss nachgewiesen werden, dass durch den Betrieb des Verkaufswagens keine Gefahren für den Verkehr bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Für den Verkauf innerhalb von Ortschaften ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Ihr obliegt die Straßenbaulast nicht nur für die gemeindeeigenen, sondern auch für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen.
Eine Erlaubnis außerhalb von Ortschaften bzw. geschlossener Bebauung wird in der Regel nicht erteilt. Sollte im Einzelfall dennoch Interesse am Verkauf in diesen Gebieten bestehen und eine Sondersituation die Erteilung einer Erlaubnis denkbar erscheinen lassen, so ist diese in aller Regel zu beantragen.
Die meisten Städte und Gemeinden sind recht restriktiv bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Es ist deswegen sinnvoll, den Verkaufswagen auf einem Privatgelände/Firmengelände zu betreiben (und, sich vorher die Erlaubnis der grundstückbesitzenden Person zu holen) oder sich einer Veranstaltung anzuschließen, die bereits eine solche Erlaubnis hat.
Ist der Verkauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten bzw. regelmäßig (etwa einmal wöchentlich) geplant, ist der Punkt 5.) für Sie wichtig!

5. Baurecht bzw. Baugenehmigungspflichten

Ist der Verkauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten bzw. regelmäßig (etwa einmal wöchentlich) geplant, wird zusätzlich eine Baugenehmigung (§ 58 Landesbauordnung) benötigt. Da eine solche Baugenehmigung auf den jeweiligen Standort bezogen ist, werden bei wechselndem Standort mehrere Baugenehmigungen benötigt. Die Erteilung der Baugenehmigung wird von der Stadtverwaltung bzw. dem Landratsamt vorgenommen.

6. Hygienerecht

Bei den maßgeblichen Vorschriften im Hygienerecht handelt es sich um
  • VO (EG) 178/2002 (Basisverordnung)
- Legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts fest.
- Legt Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fest.
- Artikel 17: Die Lebensmittelunternehmer sorgen auf allen Stufen (...) dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen erfüllen, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen (Pflicht zur Eigenkontrolle!)
  • VO (EG) 852/2004 (Allg. Lebensmittelhygiene)
- Im ANHANG II, Kapitel 2 finden sich genaue Vorschriften für Lebensmittelbetriebe (z. B. bauliche Anforderungen, Angaben zur Küchenausstattung…)  
- Vorgaben für Foodtrucks und Marktstände werden unter Kapitel 3 aufgeführt.
  • VO (EG) 853/2004 (Hygiene für Lebensmittel tierischen Ursprungs)
- Spezifische Hygienevorschriften für z. B. Fleisch, Eier, Milch, Fisch, Honig…
- Ergänzt die Vorschriften der VO EG 852/2004
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2023)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)

6.1 Anforderungen an den Standort

Standorte, von denen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
  • Befestigtes staubarmes Gelände (zum Beispiel betoniert, asphaltiert, feste Grasnarbe oder gepflastert).
  • Optimal wäre der Anschluss an das öffentliche Trinkwasser- und Abwassernetz. Ist dies nicht möglich, muss in ausreichender Menge Trinkwasser mitgeführt werden und es müssen geschlossene Auffangbehälter für Abwasser bereitgestellt werden. Die Schläuche und Behälter für Trinkwasserversorgung müssen aus für Lebensmittel geeignetem lichtundurchlässigem Material (GVGW-Prüfzeichen oder gleichwertiges Material) bestehen und gekennzeichnet werden. Sie sind ausschließlich für Trinkwasserzwecke zu verwenden.
  • Bei Inbetriebnahme des Lebensmittelunternehmens und im Weiteren für die Einsichtnahme bei behördlichen Kontrollen ist gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ein Nachweis vorzulegen, welcher bestätigt, dass das verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat.
  • Es müssen in unmittelbarer Umgebung der Verkaufsstände während der gesamten Standzeit leicht erreichbare einwandfreie Sanitäreinrichtungen zur Verfügung stehen, die mit fließend warmem und kaltem Wasser und Mitteln zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (beispielsweise Flüssigseife und Einweghandtücher) ausgestattet sind.
  • Für die hygienische Abfallaufbewahrung und -beseitigung ist zu sorgen. Die Abfallbehälter müssen Deckel haben, regelmäßig geleert und gereinigt werden.

6.2 Anforderungen an mobile Verkaufseinrichtung

Es ist erforderlich, sich bei den örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern (VLÜA) über die erforderlichen Bestimmungen, Anforderungen und aktuellen Änderungen eingehend zu erkundigen.
Hier die wichtigsten Anforderungen an die mobile Verkaufseinrichtung:
  • Die Betriebsstätten und mobilen Verkaufseinrichtungen müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert sowie instandgehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, weitestgehend vermieden wird.
  • Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist (Bierverkaufsstände sowie -wagen müssen mit einer Doppelspüle und einem Handwaschbecken ausgerüstet sein).
  • Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nicht-toxischem Material bestehen.
  • Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls zum Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen (unverpackte Lebensmittel sollen weitestgehend nicht mit bloßen Händen berührt, sondern Hilfsmittel wie Zangen, Gabeln etc. genutzt werden.).
  • Die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein.
  • Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein.
  • Es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein (die Lebensmittel sind entsprechend den auf den Verpackungen vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Die Kühlkette ist lückenlos einzuhalten und zu kontrollieren).
  • Die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.
  • Die Schankanlage ist einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) zu unterziehen.
  • Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss den Auftrag zur Prüfung der Getränkeschankanlage nach Montage beziehungsweise vor der ersten Inbetriebnahme einer befähigten Person erteilen (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 BetrSichV).
  • Sie/er muss auch eine wiederkehrende Prüfung nach § 10 Abs. 2 und Abs. 4 BetrSichV veranlassen und die Dokumentation der Prüfergebnisse nach Maßgabe des § 11 BetrSichV gewährleisten.
  • Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur Einsicht über einen angemessenen Zeitraum bereitzuhalten, mindestens jedoch bis zur nächsten Prüfung.
  • Wenn die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen eingesetzt werden, ist, soweit dies nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
  • Das derzeit geltende Lebensmittelrecht findet für Getränkeschankanlagen umfassend Anwendung. Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten Getränke entsprechend § 3 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten, alle Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus § 3 LMHV dienen.
  • Die Einhaltung der Hygienegrundsätze ist gewährleistet, wenn sich die für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortlichen (Unternehmerin oder Unternehmer) an der Regelung der DIN 6650-Teil 6 orientiert. Danach ist eine tägliche Reinigung der Anlagenteile, die wechselseitig mit Luft und Getränk in Berührung kommen, erforderlich. Weiterhin ist die Einhaltung der von der Getränkegruppe abhängigen Reinigungsintervalle (1 Tag für Säfte etc., 1 bis 7 Tage für alkoholfreies Bier, 7 Tage für Bier, 7 bis 14 Tage für Wein, kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke, 30 bis 90 Tage für Grundstoff, hochprozentige alkoholische Getränke, 90 bis 180 Tage für Wasser) ein wichtiger Anhaltspunkt für hygienisch beanstandungsfreie Schankanlagen.
  • Ebenso unerlässlich sind: persönliche Hygiene, insbesondere saubere Hände und saubere Arbeitskleidung.
  • Im Interesse eines funktionierenden Qualitätsmanagements ist es erforderlich, die durchgeführten Reinigungen ordnungsgemäß zu dokumentieren.

6.3 Unterlagen in der mobilen Verkaufseinrichtung

Im Rahmen der Überwachung der Hygienevorschriften müssen folgende Unterlagen in der mobilen Verkaufseinrichtung vorliegen:
  • Für alle Personen, die tierische Lebensmittel oder solche die Bestandteile tierischer Herkunft enthalten (etwa Produkte aus bzw. mit Fleisch, Milch, Fisch, Ei, Speiseeis, Backwaren, Salate, Soßen und Mayonnaisen) herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und mit diesen in Berührung kommen, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
    • die Bescheinigung des Gesundheitsamtes (§ 43 Abs. 4 IfSG) und
    • die Dokumentation der Belehrung (§ 43 Abs. 4 IfSG- Belehrung durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre) müssen an der Arbeitsstätte, das heißt an der mobilen Verkaufseinrichtung verfügbar sein. Eine beglaubigte Kopie reicht aus.
  • Weitere Unterlagen:
    • Das Konzept zur Gefahrenidentifizierung und –bewertung (HACCP – Hazard Analysis und Critical Control Points) und die daraus für den Betrieb ergebenden Aufzeichnungen (Art. 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004), z.B. Temperaturmessungen der eingehenden Waren, bei Kühleinrichtungen; Reinigungsintervalle bei Schankanlagen, bei Dunstabzugshauben usw.
    • Nachweis über die im Rahmen betriebseigener Maßnahmen erfolge Unterweisung der in der Betriebsstätte beschäftigten Personen in Fragen der Lebensmittelhygiene (gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kap. XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Damit Sie alle Hygienevorschriften einhalten und auch die Einrichtung Ihres „Foodtrucks“ den hygienerechtlichen Vorschriften entspricht, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig Kontakt mit der für Sie zuständigen Verbraucherschutzbehörde (Landratsamt) Kontakt aufzunehmen.
Im Detail kann auf unseren Artikel zur Lebensmittelhygiene verwiesen werden.

7. Kfz-Zulassungsrecht

Da der „Foodtruck“ in der Regel zumindest durch die An- und Abreise zum Verkaufsort auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, benötigt er eine Zulassung bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde. Auch Umbauten des Fahrzeugs müssen von der Behörde bzw. vom TÜV genehmigt worden sein. Konkret gelten für den Verkaufswagen keine anderen Vorschriften als für andere reguläre Fahrzeuge. Auch wenn der „Foodtruck“ als Anhänger genutzt wird, gelten hier keine Sondervorschriften. Das Fahrzeug muss als Verkehrsteilnehmer schließlich auch versichert sein. Die Maximalanzahl der im Fahrzeug befindlichen Personen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Verkehrsrecht

8.1 Güterverkehrsrecht

Werden Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzt, sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu beachten. In aller Regel werden beim Einsatz eines „Foodtrucks“ die Beförderungen im sogenannten Werkverkehr durchgeführt. Werkverkehrsunternehmen unterliegen einer An-, Um- und Abmeldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr.

8.2 Fahrpersonalrecht

Wenn Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 kg eingesetzt werden, die der Güterbeförderung dienen können, sind von den Fahrern grundsätzlich Aufzeichnungen über seine Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zu machen. Das Unternehmen muss die fahrenden Personen dafür befähigen und diese mit allen benötigten Dokumenten ausstatten, um der Aufzeichnungspflicht nachkommen zu können.
Für „Foodtrucks“ gilt in aller Regel eine Ausnahme von diesen Vorschriften:
Wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs (inklusive Anhänger) 3.500 kg nicht überschreitet, gilt die Ausnahme bundesweit unter der Voraussetzung, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit der fahrenden Person darstellt (die Arbeitstätigkeit vor Ort also deutlich länger andauert als die Fahrt zum Einsatzort und zurück zum Firmenstandort).
Wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs oder der Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination zwischen 3.501 und 7.500 kg liegt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt, ist die Ausnahme begrenzt auf einen Einsatzradius von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort.
Liegt die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs über 7.500 kg, sind alle Fahrten aufzeichnungspflichtig.
Informationen zu den einzuhaltenden Vorschriften und der Art und Weise, wie die Zeiten aufgezeichnet werden müssen, finden Sie in der IHK-Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1893 KB)"

8.3 Straßenverkehrsrecht

Neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen ist zu beachten, dass die beförderten Güter, also die vor Ort zu verkaufenden bzw. zuzubereitenden Waren, hinreichend gesichert sind. Die grundlegenden rechtlichen Anforderungen sind im § 22 StVO geregelt.
Alle Regelungen zur Ladungssicherung finden Sie in unserem Artikel „Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen und zur praktischen Umsetzung der Ladungssicherung”

9. Werbe-/Wettbewerbsrecht

Da aus dem Fahrzeug heraus regelmäßig Lebensmittel/Speisen direkt an Kunden verkauft werden, sind auch wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflichten in den Blick zu nehmen.

Anbieterkennzeichnung

Erfolgt das Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter Nennung der angebotenen Produkte samt Angabe der Preise, die es einem durchschnittlichen Kunden ermöglicht, das Angebot ohne Weiteres durch Abgabe einer Bestellung anzunehmen, ist eine Anbieterkennzeichnung (§ 5 a Abs. 3 UWG) erforderlich.
  • Der Verpflichtung kann etwa durch gut lesbare Anbringung der Daten an der Außenseite des Fahrzeugs oder innerhalb der sichtbaren Verkaufsfläche genügt werden.
  • Anzugeben sind hierbei auch die Identität und Anschrift des Unternehmens, ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmens, für den gehandelt wird.
Die Angaben decken sich häufig mit denen, die im Rahmen eines Impressums auf einer Webseite oder auf Geschäftsbriefen zu machen sind. So sind etwa bei Einzelunternehmen der vollständige Name und die Anschrift anzugeben, bei Kaufleuten und Gesellschaften sind weiterhin Angaben zum Firmennamen, der Rechtsform und dem Firmensitz zu machen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, muss erkennbar sein, durch welche das Lebensmittelangebot erfolgt.
Weitergehende Informationen, so etwa über vertretungsberechtigte Personen, die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Angabe weiterer Kontaktdaten (wie Telefon-Nummer, E-Mail-Adresse) des werbenden Unternehmens sind hingegen nicht vorgeschrieben.
Gewerbliche Schutzrechte

Patente & Co.

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Es wird im Wesentlichen unterschieden nach technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster), Designschutz (Eingetragenes Design) sowie Namens- und Kennzeichenschutz (Marke). Umfangreiches Informationsmaterial zu den einzelnen Schutzrechtsarten gibt es auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Wie melde ich gewerbliche Schutzrechte an?

Die Anmeldung kann sowohl in Papierform auf dem Postweg oder per Fax erfolgen als auch elektronisch. Die elektronische Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist nur mit einer Signaturkarte möglich, Designschutz und Markeneintragung sind auch ohne Signaturkarte möglich. Antragsunterlagen und ergänzende Merkblätter sind direkt bei den Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München, Berlin und Jena und online erhältlich. Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Es besteht kein Vertretungszwang durch einen Patentanwalt. Wer kein Risiko eingehen will, sollte jedoch einen Patentanwalt einschalten. Denn gerade die Formulierung der Ansprüche ist entscheidend für den Schutzbereich. Patentanwälte finden Sie in der Datenbank der Patentanwaltskammer.

Was kosten gewerbliche Schutzrechte?

Für die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sind amtliche Gebühren zu entrichten. Diese fallen je nach Schutzrecht unterschiedlich hoch aus. Zusätzlich werden Gebühren für die zeitliche Aufrechterhaltung fällig. Auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) finden Sie einen Überblick zu den nationalen Anmeldegebühren für Patente, Gebrauchsmuster, Designschutz und Marken. Außerdem können weitere Kosten für einen Patentanwalt hinzukommen. Pauschale Aussagen zu den Anwaltskosten sind nicht möglich.

Reichweite gewerblicher Schutzrechte

Schutzrechte gelten nur in dem Land, für das sie erteilt werden (Territorialitätsprinzip). Vom DPMA erteilte Schutzrechte gelten für Deutschland. Wenn Sie Ihre Erfindung auch in anderen Ländern schützen lassen wollen, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen: Soll das Schutzrecht zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten gelten, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein. Für einen breiten regionalen oder weltweiten Schutz ist auch eine europäische oder internationale Anmeldung möglich. Ein „Weltpatent“ gibt es allerdings nicht. Weitere Informationen zu den Anmeldeverfahren, Gebühren und Fristen finden Sie auf der Homepage des Europäischen Patentamtes (EPA) und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

Recherche nach Schutzrechten

Durch Recherche nach Schutzrechten können Sie beispielsweise den Stand der Technik erfassen, Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden oder Aktivitäten der Konkurrenz beobachten. Bei der Anmeldung eines Patents wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Sachprüfung vorgenommen. Alle anderen Schutzrechte werden bei der Anmeldung nur formal geprüft. Sie können in den Datenbanken des DPMA kostenfrei recherchieren. Unterstützen kann dabei auch das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg
Wichtige Informationsquellen und Datenbanken sind:
  • IPC: Recherche nach Internationaler Patentklassifikation 
  • DEPATISnet: Weltweite Sammlung von circa 60 Millionen Patent- und Gebrauchsmusterdokumenten (zum Beispiel für Stand der Technik-Recherchen)
  • DPMAregister: Rechts-und Verfahrensstandsdaten zu deutschen Marken, Designs, Patenten und Gebrauchsmustern                                                 
  • DPMApublikationen: weitere amtliche Veröffentlichungen des DPMA

Förderprogramm WIPANO

Das Förderprogramm „WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ unterstützt öffentliche Forschung sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Patentierung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer Ideen und unterstützt innovative (Forschungs-)Projekte für die Normung.

Beratungsangebote

Beratung im Patent-und Markenzentrum Baden-Württemberg

Das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg bietet  jeden Donnerstag eine 15-minütige kostenlose Erfinderberatung durch einen Patentanwalt an.
Unterstützung bei der Patent- und Gebrauchsmusterrecherche: Im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Stuttgart können Sie sich neutral, umfassend und kostenlos über alle gewerblichen Schutzrechte informieren.

Professionelle Auftragsrecherchen

Es kann sinnvoll sein, zusätzlich auf kostenpflichtige Ressourcen zuzugreifen. Hierzu bietet das Informationszentrum Patente in Stuttgart kostenpflichtige, professionelle Auftragsrecherchen im Bereich der technischen Schutzrechte und der Marken an.

Erstberatung durch die IHK-Region Stuttgart

Die IHK Region Stuttgart bietet eine Einstiegs- und Erstberatung für gewerbliche Schutzrechte an. Die Beratungsschwerpunkte: Vorteile von Schutzrechten, Technologiebewertung, Patent- und Marktfähigkeit, unternehmerische Umsetzbarkeit, Patentstrategie, Lizenznahme und Lizenzvergabe, Kosten und Finanzierung. Informieren Sie uns zu Ihrem näheren Beratungsbedarf gerne per E-Mail oder telefonisch.
Wenn Sie neben Fragen zu Schutzrechten auch Unterstützung bei ihren Innovationsvorhaben benötigen, dann können Sie auch einen Termin mit den Technologietransfermanagern der IHK Region Stuttgart vereinbaren.

Der Gang zum Patentanwalt

Ungeachtet der diversen Unterstützungsangebote ist es in den meisten Fällen ratsam, eine Schutzrechtsanmeldung mit professioneller Unterstützung eines Patentanwalts durchzuführen. Häufig bieten Patentanwälte auch ein kostenloses und unverbindliches Orientierungsgespräch an.  

Schutzrechtsstrategie

Das Projekt PATENTCOACH BW bietet kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit kostenfrei zwei dreistündige Coachings zum Thema Schutzrechtsstrategie zu bekommen. Außerdem gibt es im Rahmen des Projektes für alle Unternehmen Projektteams, in denen Vertreter unterschiedlicher Unternehmen sich gegenseitig bei einem Thema unterstützen.



Unternehmensführung

IHK-Broschüre „Herausforderung Unternehmenssicherung“

Mit ihrem Ratgeber „Herausforderung Unternehmenssicherung: Risiken erkennen - Krisen vorbeugen und bewältigen” bieten die IHKs in Baden-Württemberg kleinen und mittleren Unternehmen fundierte Unterstützung und Hilfestellung für das Krisenmanagement.
Nur selten geraten Unternehmen über Nacht in eine Krise. Zumeist werden die entscheidenden Fehler schon einige Zeit vor der Schieflage gemacht. Weil es aber in vielen Unternehmen an Frühwarnsystemen fehlt, bleiben solche Defizite zu lange verborgen. In der Krise sind dann die Möglichkeiten des Unternehmens, einem negativen Trend entgegenzusteuern, oftmals begrenzt.
Die Publikation zeigt die typische Entwicklung sowie Faktoren und Ursachen von Krisensituationen auf. Besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Überwindung einer Krise und zur Stabilisierung des Unternehmens gelegt. Der Wegweiser geht aber auch auf die Phase ein, die nach einer erfolglosen Geschäftsentwicklung zu erwarten ist: die Insolvenz. Dabei wird verdeutlicht, welche Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zur Erhaltung des Unternehmens oder zum Neuanfang bietet.
Finanzierung und Fördermittel

Welche Finanzierungsform passt zu mir?

Abhängig von ihrem Geschäftsmodell gehen Gründer und Jungunternehmer unterschiedliche Risiken ein nicht jeder Finanzierungspartner fühlt sich da gleich wohl. Zugleich stellen innovative Startups andere Anforderungen an Ihre Finanzierung als auf einem etablierten Konzept basierende Gründungen.
Um in diesem Umfeld eine erste Orientierung zu bieten, haben Mitglieder des IHK-Ausschusses „Startup & Young Business“ Hinweise erarbeitet, welche Finanzierungsformen welche Merkmale aufweisen. Die gängigsten stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor. Für alle gilt: Geld gibt es nur, wenn das Gründerteam und seine Geschäftsidee überzeugen.
Finanzierungsformen im Lebenszyklus eines Unternehmens

Banken

Erläuterung
Darlehen, öffentliche Fördermittel
Finanzierungsvolumen
Wenige Euro (Kontokorrentkredit) bis 25 Millionen Euro (öffentlicher Förderkredit) oder darüber
Vorbereitende Aufgaben
Geschäftsplan mit Lebenslauf, Selbstauskunft, Kreditantrag
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung
abhängig vom Finanzierungsvolumen, in der Regel wenige Tage bis ca. zwei Wochen ab Vollständigkeit der Unterlagen, bei Förderkrediten etwa zwei bis vier Wochen länger
Laufzeit der Finanzierung
wenige Monate (Kontokorrentkredit) bis ca. 20 Jahre (Investitions-Förderkredit)
Kosten
Zinskosten, bei fehlendem Eigenkapital: Kosten für Bürgschaft
Laufender Aufwand
laufendes Reporting, bankübliche Unterlagen (zum Beispiel Jahresabschlüsse, BWAs, Auftragsbestände)
Mögliche K.O.-Kriterien
Schlechte Bonität (Schufa, Bankauskunft), kein Eigenkapital, fehlende Qualifikation Gründerteam (fachlich, kaufmännisch), Marktpotenzial nicht erkennbar
Am besten geeignet für …
etablierte Geschäftskonzepte mit vergleichsweise gut planbaren Erträgen

Business Angels Region Stuttgart

Erläuterung
Beteiligungskapital plus Know-how und Kontaktnetzwerk
Finanzierungsvolumen in der Regel Minderheitsbeteiligung zwischen 50.000 und 250.000 Euro pro Business Angel, oft gemeinsam mit weiteren Business Angels und / oder öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (z. B. MBG, HTGF)
Vorbereitende Aufgaben
Bewerbung über Unternehmensprofil ("Onepager"), bei erfolgreicher Bewerbung 15-minütige Präsentation im Rahmen einer Matching-Veranstaltung
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung
regelmäßige Prüfung der eingehenden Unternehmensprofile, Matching-Veranstaltung vier Mal pro Jahr
Laufzeit der Finanzierung
in der Regel drei bis sieben Jahre
Kosten
Unternehmensbeteiligung; keine laufenden Kosten, Business Angel will am Exit verdienen
Laufender Aufwand
laufendes Reporting gemäß individueller Vereinbarung
Mögliche K.O.-Kriterien
fehlende Qualifikation Gründerteam (fachlich, kaufmännisch), Marktpotenzial zu gering, Business Angel hat anderen Branchen-Schwerpunkt
Am besten geeignet für …
zwar riskante, aber auch überdurchschnittlich chancenreiche, skalierbare Gründungsvorhaben insbesondere aus den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Biotech/Medizintechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie

Venture-Capital-Gesellschaften

Erläuterung
Beteiligungskapital plus Know-how und Kontaktnetzwerk
Finanzierungsvolumen
ab ca. 500.000 Euro, bevorzugt gemeinsam mit weiteren Finanzierungspartnern
Vorbereitende Aufgaben
Bewerbung über Unternehmensprofil ("Pitch-Deck"), teilweise Präsentation im Rahmen eines Pitches, Geschäftsplan mit Lebenslauf
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung
mehrere Wochen
Laufzeit der Finanzierung
in der Regel fünf bis sieben Jahre
Kosten
Unternehmensbeteiligung (teilweise mind. 25,1%); teilweise Zinskosten und / oder Umsatzbeteiligung, Venture-Capital-Gesellschaft will am Exit verdienen
Laufender Aufwand
laufendes Reporting gemäß individueller Verinbarung
Mögliche K.O.-Kriterien
fehlende Qualifikation Gründerteam (fachlich, kaufmännisch), Marktpotenzial zu gering, Venture-Capital-Geber hat anderen Branchen-Schwerpunkt
Am besten geeignet für …
zwar riskante, aber auch überdurchschnittlich chancenreiche, skalierbare Gründungsvorhaben insbesondere aus dem Technologiebereich

Mezzaninkapital

Erläuterung
stille Beteiligung (rechtlich Mischform aus Eigen- und Fremdkapital); Mikromezzaninfonds wird aus Mitteln des ERP-Sondervermögens und des ESF refinanziert
Finanzierungsvolumen
Maximale Beteiligung von 50.000 Euro; Tilgung ab dem siebten Jahr in drei gleich hohen Jahresraten
Vorbereitende Aufgaben Antragstellung über die MBG. Es sind keine Sachsicherheiten zu stellen
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung
in der Regel wenige Tage bis zwei Wochen ab Vollständigkeit der Unterlagen
Laufzeit der Finanzierung
10 Jahre
Kosten
Beteiligungsvergütung (8% p.a.), variable Gewinnbeteiligung (max. 1,5% p.a.), einmaliges Bearbeitungsentgelt (3,5% p.a.)
Laufender Aufwand
laufendes Reporting
K.O.-Kriterien
Ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit und vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung nicht zu erwarten
Am besten geeignet für …
kleine und junge Unternehmen sowie Existenzgründer, die nur über wenig Eigenkapital verfügen

Crowdfunding

Erläuterung
Finanzierung durch viele kleinere Investoren über Internetplattform
Finanzierungsvolumen
  • Reward-based Crowdfunding: in der Regel wenige 1.000 Euro bis Millionenbereich
  • Crowdinvesting: in der Regel ab 100.000 Euro bis Millionenbereich
  • Lending-based Crowdfunding: in der Regel ab 1.000 Euro
  • Donation-based Crowdfunding: Spenden
Vorbereitende Aufgaben
Bewerbung bei Crowdfunding-Plattform über Unternehmensprofil ("Pitch-Deck"), bei erfolgreicher Bewerbung Entwicklung einer Crowdfunding-Kampagne, Geschäftsplan
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung Kampagnenentwicklung: in der Regel vier bis sechs Wochen
Laufzeit Kampagne: in der Regel 30-60 Tage
Laufzeit der Finanzierung
in der Regel fünf bis acht Jahre
Kosten
Crowdfunding-Plattform: in der Regel 5-12% vom Finanzierungsvolumen; ggfs. weitere Kosten abhängig von der Form des Crowdfundings (z. B. Sachleistungen, Zinskosten, Gewinnbeteiligung)
Laufender Aufwand
Crowd will regelmäßig über Neuigkeiten und (Miss-)Erfolge informiert werden (Community-Gedanke)
Mögliche K.O.-Kriterien
fehlende Qualifikation Gründerteam (fachlich, kaufmännisch), Marktpotenzial nicht erkennbar, Geschäftsidee zu komplex / lässt sich nicht kommunizieren
Am besten geeignet für …
gute Geschäftsideen bei fehlenden Sicherheiten

Mikrokredite

Erläuterung
Mit dem Mikrokreditfonds Deutschland verbessert die Bundesregierung für Gründungen und kleine Unternehmen den Zugang zu Kapital
Finanzierungsvolumen
Kredite mit einem maximalen Volumen von 25.000€ sind möglich
Vorbereitende Aufgaben Kreditanfrage bei einem Mikrofinanzinstitut der Wahl. Dieses betreut vom Erstgespräch bis zur Rückzahlung
Dauer bis zur Finanzierungsentscheidung
in der Regel wenige Tage ab Vollständigkeit der Unterlagen
Laufzeit der Finanzierung
bis vier Jahre
Kosten
Zinskosten (Zinssatz: 6,9% p.a.), Abschlussgebühr (130 Euro pro Kredit)
Laufender Aufwand
in der Regel weitere Betreuung während der Kreditlaufzeit
K.O.-Kriterien
In vielen Fällen sind Referenzen bzw. kleine Bürgschaften aus dem persönlichen und geschäftlichen Umfeld Voraussetzung
Am besten geeignet für …
kleine und junge Unternehmen, die über ihre Bank keinen Kredit erhalten

Video für Existenzgründer

Fördermittel – 5 Tipps der IHK

Existenzgründer und Startups aufgepasst: Erfahren Sie mehr über Fördergelder für Selbstständige zur Firmengründung, zum Beispiel Gründungsgutschein BW, Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, EXIST-Gründerstipendium und Innovationsgutschein BW.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
IHK hilft

Sicherheit

Im betrieblichen Alltag sind immer wieder sicherheitsrelevante Themen berührt. Hier sind Unternehmen gefordert, das richtige Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr zu kennen und anzuwenden.
Die IHK bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu folgenden Bereichen an:
  • Arbeits- und Brandschutz im Betrieb
    Arbeitsschutzgesetz, Anforderungen an Arbeitsstätte, -platz und -mittel, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Beauftragte, betrieblicher Brandschutz
  • Gefahrguttransport
    Sicherer Transport von Gefahrstoffen, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, Ladungssicherung
  • Exportkontrolle
    Embargos, genehmigungspflichtige und Dual-Use-Güter, länderbezogene Frühwarnhinweise
  • Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten und betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Datenschutz im Internet und beim E-Mail-Versand, Videoüberwachung
  • Netz- und Informationssicherheit
    IT-Sicherheit, sicherer Umgang mit Internet und Smartphones, Schutz vor Cyberkrimininalität
  • IHK-Sicherheitskongresse
    Informationen und Vortragsunterlagen zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft
Unternehmensberatung

Geförderte Beratung: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Das Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen.
Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung beziehungsweise des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.
Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, zum Beispiel Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.

Fördergegenstand

Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die
  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.
Unternehmen können das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU” zwei Mal im Jahr beantragen. Die Beantragung ist bis zum 31.12.2026 maximal fünf Mal möglich. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

Nicht gefördert werden Beratungen, die
  • ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden.
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden.
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
  • den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben.
  • ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.
Höhe des Beratungszuschusses:
Unternehmensart Bemessungs-grundlage Fördersatz (Region Stuttgart) maximaler Zuschuss
Unternehmen, die bereits angemeldet sind
3.500 Euro
50 %
1.750 Euro

Berater/in

Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen, sind im Förderverfahren zugelassen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.
Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.

Empfohlenes Vorgehen zur Antragstellung

  1. Spätestens vor Einreichung der Verwendungsnachweise müssen Unternehmen, die maximal ein Jahr alt sind, ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Wir empfehlen dieses Informationsgespräch bereits vor der Antragstellung durchzuführen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln. Ihre Anfrage für ein Informationsgespräch bei der IHK Region Stuttgart (regionaler Ansprechpartner) dürfen Sie gerne unter Angabe Ihres Betriebssitzes an existenz@stuttgart.ihk.de richten.
  2. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  3. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen. Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.
  4. Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. Anschließend leitet sie die Unterlagen an das BAFA zur Entscheidung weiter. 
  5. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.

Verwendungsnachweis

Nachweise

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
  • Ausgefülltes und vom Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU-Erklärung und De-minimis-Erklärung
  • Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind)
  • Beratungsbericht
  • Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt direkt auf den Seiten des BAFA („Online-Portal zum Verwendungsnachweis"). Zur Anmeldung benötigen Sie Ihre Vorgangsnummer sowie Ihre Postleitzahl. Die Vorgangsnummer finden Sie auf dem Schreiben (rechts oben unter „Mein Zeichen“), mit dem Sie informiert wurden, dass Sie mit der Beratung beginnen dürfen. Sie geben nur die sieben Zahlen nicht aber die Abkürzung „UBF“ ein. Der Themenbereich ist „Unternehmensberatung Verwendungsnachweis“. Anschließend füllen Sie alle Felder aus, gehen über „Weiter“ auf die zweite Seite und laden dort die EU-KMU- und De-minimis-Erklärung, wenn nötig (nur bei Unternehmen, die max. ein Jahr alt sind) das Bestätigungsschreiben, den Beratungsbericht, die Beraterrechnung und Ihren Kontoauszug hoch.
Nachdem Sie diese Unterlagen hochgeladen haben, gehen Sie auf den Button „Zur Übersicht“ und prüfen Ihre Angaben sowie die hochgeladenen Dokumente. Sie haben jetzt noch einmal die Möglichkeit zur Korrektur („Eingabe korrigieren“). Ansonsten können Sie Ihre Unterlagen über den Button „absenden“ verschicken. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link zu Ihrem vorbefüllten Verwendungsnachweisformular. Dieses Formular müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und über den „Upload-Bereich“ hochladen und versenden.  Erst mit Ihrer Unterschrift ist Ihr Verwendungsnachweis frist- und formgerecht erstellt.
Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen (z. B. aufgrund einer Anhörung), sind diese ebenfalls über den „Upload-Bereich“ hochzuladen.

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses

Die Leitstelle prüft im Anschluss die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Rahmenrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.
Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
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(Quelle: www.bafa.de)

Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung erhalten Sie auch auf den Seiten der Leitstelle DIHK Service GmbH.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Unternehmensgründung

Broschüre „Projekt Herzblut”

Wenn einen der Gründergeist packt, dann lässt er nicht mehr los. Eine gute Idee macht aus treuen Mitarbeitern von Großkonzernen, aus Studentinnen und Hausmännern Unternehmer. Manches Unternehmen beginnt auf einem Grillabend mit Freunden auf den Neckarwiesen, das andere im Urlaub in San Diego oder auf einer Geschäftsreise nach Oslo - gegründet wird in Baden-Württemberg. Zwölf Industrie- und Handelskammern stehen hier mit Rat und Tat zur Seite.
Davon erzählen Ihnen in dieser Broschüre zwölf Gründerinnen und Gründer. Dass gründen einfach wäre, sagen sie nicht. Und auch nicht, dass sie alles richtig gemacht hätten. Wie überhaupt so manches der Beispiele, denen Sie in dieser Ausgabe begegnen, so gar nicht dem Plan in einem Gründungshandbuch entspricht. Zum Gründen gehört eben auch das: probieren, verwerfen, umdenken.
IHK-Broschüre

Notfall-Handbuch für Unternehmen

Was würde passieren, wenn ich als Chef plötzlich durch Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfalle? Könnte das Unternehmen ohne mich fortbestehen? Würden die Arbeitsplätze erhalten bleiben? Wäre meine Familie wirtschaftlich ausreichend abgesichert? Plötzliche Erkrankungen, Unfälle bis hin zum Tod des Firmeninhabers können eine schnelle Übergabe erfordern. Wer darauf nicht vorbereitet ist, riskiert, das Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten zu bringen - und mit ihm alle Angestellt.

Kurzcheck zur Notfallvorsorge

Viel zu oft werden diese Gedanken verdrängt. Wer rechnet schon gern mit dem Schlimmsten? Deshalb haben viele Unternehmen keine ausreichende Notfallvorsorge. Doch Unglücke passieren – sie kommen unvorbereitet und treffen uns aus heiterem Himmel.
Kurzcheck – Wie gut sind Sie auf den Notfall vorbereitet?
  • Gibt es im Unternehmen einen kompetenten Stellvertreter, der Sie fachlich und unternehmerisch ersetzen könnte?
  • Wissen Ihre Mitarbeiter über die aktuellen Projekte und Aufträge Bescheid?
  • Ist Ihre Büroorganisation nachvollziehbar?
  • Wer ist Ihr Ansprechpartner für steuerliche und rechtliche Fragestellungen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar)?
  • Haben Sie alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen (Betrieb, Familie, persönlich)?
  • Sind diese Informationen schriftlich und zugänglich hinterlegt?
Mit der richtigen Strategie und einigen praktischen Schritten können Sie Ihr Unternehmen wirksam absichern und den Betrieb vor unnötigem Schaden bewahren. Das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“ soll Anregung, Orientierung und Werkzeug zugleich sein, die wichtigsten Regelungen konkret umzusetzen. Das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1367 KB) können Sie als PDF herunterladen.

Veranstaltungsangebot

Um Ihnen den Einstieg in das komplexe Thema zu erleichtern, bietet die IHK Region Stuttgart eine Veranstaltung hierzu an. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über nötige Schritte für die private und betriebliche Notfallvorsorge.
Tipp: Zusätzlich zur Ausfallvorsorge kann ein betrieblicher und privater Versicherungsschutz zum Erhalt der betrieblichen Tätigkeit beitragen. Hinweise und Tipps zur individuellen Risikoeinschätzung finden Sie auch in unserem Artikel zum Versicherungsschutz für Selbstständige.
Broschüre

Informationen für Kleintransport-Unternehmen

Die Broschüre „Informationen für Kleintransportunternehmen – Leitfaden für Existenzgründer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1295 KB)“ richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen in der Transportbranche. Vor allem dient der Leitfaden der Klärung häufig aufkommender Fragen im Rahmen einer Unternehmensneugründung.
Neben den Grundlagen aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Steuer-, Arbeits- und Versicherungsrecht finden Sie darin auch branchenspezifische Informationen rund um den gewerblichen Transport von Gütern. Da nach einer ersten Phase der Etablierung im Markt für viele Unternehmer der nächste Schritt – der Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen – ansteht, finden Sie in der Broschüre auch Informationen zur Güterkraftverkehrsgenehmigung bzw. EU-Lizenz oder zu den Weiterbildungsanforderungen nach dem EU-Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Um die Informationsdichte und die Aktualität zu erhöhen, haben wir zahlreiche Links platziert, die Sie auf das weiterführende Onlineangebot anderer Organisationen und der IHK Region Stuttgart führen. Darüber hinaus finden Sie am Ende des Leitfadens wichtige Anschriften und nützliche Dokumente im Anhang.
Für eine kostenfreie Printversion wenden Sie sich bitte an Herrn Bopp (siehe Kontakt).
Stand: August 2020
Unternehmensführung

Risikomanagement für Unternehmen

Es gibt unternehmensinterne und -externe Risiken. Jeder Unternehmer sollte in der Lage sein, diese zu erkennen, um gegebenenfalls richtig reagieren zu können. Durch ein professionelles Risikomanagement, das nicht zwingend einen großen Organisationsaufwand erfordert, sollen Risiken identifiziert und nach Möglichkeit vermieden, vermindert oder versichert werden. Ein Risikomanagement ist damit nicht nur sinnvoll zur Verbesserung der ökonomischen Planung, es gehört auch zu den Sorgfaltspflichten eines GmbH-Geschäftsführers und kann dazu beitragen, langfristig den Unternehmenswert zu erhöhen.

Frühwarnsysteme

Strukturveränderungen lassen sich frühzeitig durch sogenannte Frühindikatoren wahrnehmen. Eine Schwierigkeit hierbei ist, dass diese Signale – etwa Veränderungen in den Absatz- und Beschaffungsmärkten oder ein technologischer Wandel – in der Regel schwach sind.
Auch im Unternehmen lassen sich Veränderungen im Führungsverhalten oder in der Motivation der Mitarbeiter erfassen. Durch dieses „Scanning“ können Fehlentwicklungen identifiziert werden.
Bei der Erfassung der Risiken können beispielsweise Besichtigungen, Interviews, Organisationspläne, Bilanzen, Checklisten und Schadensstatistiken helfen.

Risikobewertung

Zeigt sich ein relevantes Problem, wird dieses gründlicher untersucht. Risiken sind aufzulisten und zu bewerten. Dabei sollte die Wirkungsdauer von Risiken berücksichtigt sowie Risiken mit einmaligen Schäden und solche mit lang anhaltenden Wirkungen unterschieden werden.
Ein Erwartungswert – eine Einschätzung zur Eintrittswahrscheinlichkeit – wird ermittelt. Je höher dieser Erwartungswert ist, umso dringender ist eine Reaktion geboten. Durch Szenariotechniken können Zusammenhänge erkannt und Prognosen abgeleitet werden.
Alternativ ist eine qualitative Bewertung auf einer Skala von „sehr riskant“ bis „sicher“ möglich. Dies erscheint auf den ersten Blick einfacher, die Aussagekraft ist aber in der Regel geringer.

Risikoaggregation

Bei der Risikoaggregation werden die Einzelrisiken zur Gesamtrisikoposition ("risk exposure") des Unternehmens zusammengefasst.  Dabei werden Risiken nicht einfach addiert, sondern unter Berücksichtigung möglicher Abhängigkeiten und Verstärkungseffekte – und damit ihrer Wirkung im Gesamtunternehmen – betrachtet.

Das Rating als Instrument der Risikobewertung

Ziel des Ratings ist es, die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens (“Bonität”) zu messen. Dabei wird nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Vergangenheitb betrachtet, sondern auch dessen Zukunftsfähigkeit. Die Überprüfung der finanziellen Situation des Unternehmens erfolgt beispielsweise anhand von Eigenkapitalquote, Cashflow, Haftungssubstanz, Finanzstruktur und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Zusammen mit der Marktpositionierung und der Unternehmensstrategie macht sie den Schwerpunkt der Bewertung beim Rating aus. Weiterhin werden die Organisation und Führung des Unternehmens und (untergeordnet) Qualität und Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank berücksichtigt. Damit umfasst das Bonitätsmanagement alle wesentlichen Risikofelder und ist Teil eines funktionierenden Risikomanagements.
Eine Bonitätsbeurteilung führt beispielsweise die Deutsche Bundesbank durch.

Angebote der IHK Region Stuttgart

IHK-Broschüre

Unternehmensnachfolge – Personen, Fakten, Serviceangebote

In vielen mittelständischen Unternehmen in Baden-Württemberg ist der Generationswechsel ein aktuelles Thema. Zahlreiche Unternehmen haben keine Zukunft, weil sich kein geeigneter Nachfolger finden lässt. Unweigerlich stellt sich die Frage, wie die in den nächsten Jahren zur Übergabe anstehenden Unternehmen und ihre Arbeitsplätze langfristig gesichert werden können.
Dabei zeichnen sich unterschiedliche Probleme ab. So wird die Notwendigkeit, die Nachfolge zu regeln, vom Unternehmensinhaber oft zu spät erkannt oder eine Regelung immer wieder aufgeschoben. Schwierigkeiten kann auch die Suche nach einem geeigneten Nachfolger bereiten. Schließlich ist oft nicht klar, wie die Übergabe überhaupt erfolgen soll. Hinzu kommt, dass es für viele Unternehmer nicht einfach ist, an den Rückzug aus dem mit viel Mühe aufgebauten Unternehmen zu denken. Denn es kostet viel Überwindung, sich von seinem Lebenswerk zu lösen und einem Nachfolger den Platz zu überlassen.
Die Porträts aus den einzelnen IHK-Bezirken in Baden-Württemberg zeigen jeweils ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen und Erfahrungen sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer auf. Exemplarisch dargestellt werden Nachfolgebeispiele aus kleinen und mittelständischen Unternehmen verschiedenster Branchen sowie unterschiedliche Übergabemodelle, sei es die Nachfolge innerhalb der Familie, eine externe Übernahme oder eine andere Lösung. Dabei wird deutlich, welche Chancen eine Unternehmensübernahme für den Nachfolger eröffnen kann. Aber auch Risiken und Problemfelder werden nicht verschwiegen. Darüber hinaus geben die Beiträge eine Orientierung zu den Themen, die bei einer Übergabe zu beachten sind.
Wie der Generationswechsel vorbereitet und geregelt werden kann, ist in den zwölf Porträts in der vorliegenden Broschüre (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1151 KB) nachzulesen (Stand 2014).
Mit der Broschüre wollen die Industrie- und Handelskammern einerseits Senior-Unternehmer für die rechtzeitige Planung des Generationswechsels sensibilisieren. Andererseits werden auch potenzielle Nachfolger angesprochen. Denn eine Übernahme bietet für qualifizierte Nachwuchskräfte ein Sprungbrett für eine erfolgreiche Selbständigkeit.

Adressbuch- und Registerschwindel

1. Adressverzeichnis- und Registerschwindel

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, hat stetig zugenommen. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Oftmals wird durch die unseriösen Anbieter dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Registerveröffentlichung. Dazu entnehmen die unseriösen Adressverzeichnisanbieter die Kontaktdaten der Betroffenen regelmäßig tatsächlichen Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen im offiziellen Bundesanzeiger und knüpfen mit ihren Eintragungsangeboten daran an.   
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adressverzeichnisanbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (zum Beispiel Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, kann immens sein. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wirtschaftlich wertlos, da die Eintragungen beispielsweise ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.

2. Woran erkennt man Schreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Schreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest beigefügt. Dabei wird oftmals eine Kontoverbindung im Ausland angeben.
  • Der für das angebliche Register zu entrichtete Betrag ist auffällig hoch (oft mehrere Hundert Euro) und meistens erst im Kleingedruckten wahrnehmbar.
  • Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen.
  • Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot/Offerte handelt. Anbieter ist oftmals eine Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz im Ausland.
  • Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet oder an diese offiziellen Veröffentlichungen angeknüpft.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt.
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt.
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewusst auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.

3. Richtig reagieren

Wie sollten Sie mit solchen Angeboten umgehen?

Die IHK warnt davor, auf diese Angebote einzugehen. Der richtige Platz für solche Angebote ist der Papierkorb! Daher sollten speziell die mit Zahlungsvorgängen betrauten Mitarbeiter über die dubiosen Praktiken unseriöser Adressverzeichnisanbieter aufgeklärt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung, ob ein entsprechender Bestellvorgang vorliegt beziehungsweise ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll.
Die IHK bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.

Was tun, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben?

Vertrag anfechten - nicht bezahlen! Verträge in denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert wird oder der falsche Eindruck erweckt wird, es bestehe eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder über die Rahmenumstände eines Vertrages getäuscht wird, sind rechtlich insbesondere durch eine sog. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angreifbar.
Dazu sollte unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung die Anfechtung des Vertrages (und vorsorglich auch eine Kündigung) erklärt werden und zwar schriftlich sowie idealerweise vorab per Email und Telefax (Belege aufbewahren). Das ändert zwar nichts am Risiko einer Zahlungsklage durch den Anbieter des Verzeichnisses, kann jedoch die Verteidigungsposition vor Gericht deutlich verbessern. Einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungs- und Kündigungserklärung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Was tun, wenn Sie schon bezahlt haben?

Wer auf eines der rechnungsmäßig gestalteten Auftragsformulare eine Zahlung im falschen Glauben an eine bereits bestehende Verbindlichkeit geleistet hat, sollte noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stoppen. Falls es für diesen Schritt bereits zu spät ist, kann versucht werden, den Betrag gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe zurückzufordern. Es kann auch eine Anzeige bei der Polizei wegen (versuchten) Betruges in Erwägung gezogen werden. Jeweils werden sich diese (rechtlichen) Schritte bei Briefkastenfirmen mit Bankverbindungen im Ausland oftmals allerdings als schwierige Unterfangen erweisen. In jedem Fall sollte eine Vertragsanfechtung und Kündigung erklärt werden (s.o.).

4. Muster einer Anfechtungserklärung

Bitte auf Einzelfall individuell anpassen.
Muster
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Finanzierung und Fördermittel

Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank

Im Rahmen geldpolitischer Operationen des Eurosystems können Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten für ihre Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank einreichen. Dazu müssen die als Kreditnehmer auftretenden Unternehmen als „notenbankfähig“ anerkannt werden. Dies wird in einer von der Deutschen Bundesbank erstellten Bonitätsanalyse geprüft. Auch ohne die Einreichung einer Kreditforderung, bei der sie als Schuldner auftreten, können Unternehmen eine Bonitätsanalyse anfordern. In beiden Fällen stellt die Deutsche Bundesbank den Unternehmen ein „Faktenblatt“ und eine „Bilanzauswertung“  zur Verfügung, auf denen die Analyseergebnisse dargestellt werden.
Ziel der Bonitätsbeurteilungsverfahren ist es, möglichst präzise und verlässlich die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“, PD) auf Basis von Jahresabschlüssen für ein Unternehmen zu schätzen. Dazu werden mittels statistischer Methoden die Kennzahlen ausgewählt, die in Kombination die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens am besten vorhersagen können.
Für alle Unternehmen interessant
Interessierten Unternehmen bietet die Deutsche Bundesbank auch unabhängig von der refinanzierungsbezogenen Bonitätsprüfung eine detaillierte Bilanzanalyse an:
  • Das Unternehmen kann sich über die eigene Stellung im Wettbewerbsumfeld informieren, da in die Analyse Vergleichswerte von Unternehmen derselben Branche einbezogen werden.
  • Individuelle Stärken und Schwächen werden im Vergleich zu den Wettbewerbern deutlich.
  • Das Unternehmen kann Veränderungen über drei Jahre verfolgen.
Unternehmen, die diesen Service der Bundesbank nutzen möchten, wenden sich bitte an das Referat Bonitätsanalyse und Wertpapiere der regional für sie zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Für eine Analyse werden die Jahresabschlüsse der letzten beiden Jahre benötigt.
Unternehmensgründung

IHK-Broschüre „Herausforderung Selbständigkeit”

Der Ratgeber Herausforderung Selbständigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 395 KB) der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern informiert über die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmensgründung.
Die Publikation bietet Orientierung zu den Themen, mit denen sich angehende Selbstständige befassen müssen. Hierzu gehören unter anderem die fachliche und kaufmännische Qualifikation, die Markt- und Standortplanung, öffentliche Finanzierungshilfen, die Kapitalbedarfsplanung, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, gewerberechtliche Fragen, die Wahl der Rechtsform sowie Steuern und Versicherungen.
Darüber hinaus gibt die Publikation Hilfestellung bei der Beantwortung vieler Fragen, die bei der Vorbereitung einer Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme auftreten. Mit ihrem Wegweiser wollen die Industrie- und Handelskammern Anstöße für die sorgfältige Vorbereitung einer Existenzgründung geben.
Unternehmensgründung

Bin ich ein Unternehmertyp?

In vielen Publikationen zum Thema Unternehmensgründung ist vom „Unternehmertyp“ die Rede, der man sein müsse, um als Selbstständige(r) erfolgreich zu sein. Aus unserer Sicht gibt es den Unternehmertyp nicht. Allerdings können bestimmte Eigenschaften den Erfolg oder Misserfolg einer unternehmerischen Tätigkeit beeinflussen. Wichtig sind z. B. Mut und Risikobereitschaft, aber auch Risikobewusstsein, Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit und Durchhaltevermögen. Neben Ihren persönlichen Eigenschaften sollten Sie auch die Bereitschaft Ihrer Familie hinterfragen, die mit der Selbstständigkeit verbundenen zeitlichen und finanziellen Anforderungen mitzutragen. Unterschätzen Sie nicht, wie wichtig der Rückhalt in der Familie für den Erfolg Ihres Unternehmens ist!
Unter anderem sollten Sie sich die folgenden Fragen stellen:

Persönliche Voraussetzungen

  • Gründen Sie aus der Not heraus oder weil Sie davon überzeugt sind, dass die berufliche Selbständigkeit das Richtige für Sie ist?
  • Sind Sie körperlich den Anforderungen der Selbständigkeit gewachsen?
  • Können Sie ruhig schlafen, auch wenn Sie kein festes Einkommen haben?
  • Sind Sie bereit, vor allem in den ersten Jahren überdurchschnittlich viel zu arbeiten (auch abends und am Wochenende)?
  • Erhalten Sie Unterstützung durch Partner, Familie und Freunde?
  • Kennen Sie Ihre persönlichen Grenzen und Ihre Leistungsfähigkeit?
  • Wie gehen Sie mit Stresssituationen um?
  • Können Sie Aufgaben delegieren?
  • Setzen Sie Ihre selbst gesteckten Ziele auch um?
  • Packen Sie auch unangenehme Themen an und versuchen, sie zu lösen?
  • Nehmen Sie Kritik an, ohne sich dadurch verunsichern zu lassen?
  • Können Sie Ihre Gesprächspartner von Ihren Argumenten überzeugen und von Ihren Ideen begeistern?
  • Können Sie sich gut in andere Menschen hineinversetzen?

Fachliche Voraussetzungen

  • Welche fachlichen und kaufmännischen Stärken haben Sie als Unternehmer/in?
  • Welche fachlichen und kaufmännischen Schwächen haben Sie als Unternehmer/in und wie werden Sie diesen begegnen?
  • Wie passen Ihre bisherige berufliche Tätigkeit und Ihr Gründungsvorhaben zusammen? Über welche Branchenerfahrungen verfügen Sie?
  • Wissen Sie, welche formalen Auflagen Sie erfüllen müssen?
  • Sind Sie mit Marketing und Vertrieb vertraut?

Finanzielle Voraussetzungen

  • Verfügen Sie über finanzielle Reserven, um eine erste Durststrecke (ca. 6 Monate) zu überbrücken?
  • Sind Sie bereit und in der Lage, sich in der ersten Zeit unter Umständen finanziell einzuschränken?
  • Würde/Kann Ihr Lebens-/Ehepartner in der ersten Phase für Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen?
  • Können Sie diszipliniert mit Geld umgehen und Reserven anlegen (z. B. für Kredittilgung, Steuern), auch wenn Sie dabei auf Neuanschaffungen (z. B. neues Auto, neuer Schreibtisch) zunächst verzichten müssen? 
Es gibt im Internet eine Reihe von mehr oder weniger guten Selbsttests, die Ihnen bei der Klärung Ihrer persönlichen Voraussetzungen helfen können. Ergänzend dazu ist es aber immer auch sinnvoll, sich mit möglichst vielen Freunden und Bekannten über das Vorhaben zu unterhalten, um herauszufinden, ob Sie mit Ihrer Einschätzung der eigenen Persönlichkeit und der Geschäftsidee richtig liegen.
Einen ersten Impuls erhalten Sie auch im Rahmen des BMWI-Lernprogramm: Sind Sie ein Unternehmertyp? auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Recht und Steuern

Recht für Existenzgründerinnen und -gründer

Stand: Januar 2023
Gesetzliche Vorgaben aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten prägen den Alltag eines jeden Unternehmers. Dies beginnt bereits bei der Unternehmensgründung, denn schon die Möglichkeiten, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben werden kann, sind gesetzlich geregelt. Aber auch bei den typischen Vorbereitungen für die Existenzgründung, wie beispielsweise der Auswahl eines Firmennamens oder der Gestaltung des Geschäftsbriefpapiers, müssen Gesetze beachtet werden. Im laufenden Betrieb schließlich geben Rechtsvorschriften die Möglichkeiten der Werbung, die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Abwicklung von Verträgen und vieles mehr vor.

Diese Information zeigt häufige Fragestellungen auf und soll einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen geben. An zahlreichen Stellen wird auf Informationen im Internetangebot der IHK Region Stuttgart verwiesen. Diese Informationen sind auf unserer Webseite abrufbar, dort zu finden über die zum jeweiligen Thema genannte Dokumentennummer.

1. Wahl der Rechtsform

Welche Rechtsform für das geplante Unternehmen optimal ist, kann anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Wesentliche Gesichtspunkte sind beispielsweise:
  • Branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungs- und Kapitalaufwand
  • Organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • Gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Kleingewerbe- oder Handelsgewerbe
  • Dauer der Unternehmung
  • Steuern
Für Existenzgründer kommen in der Regel die folgenden Rechtsformen in Frage:
Kleingewerbe
Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss nur beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Kleingewerbetreibende sind sowohl Einzelpersonen als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR), welche die Schwelle zum kaufmännischen Handelsgewerbe noch nicht überschritten haben. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Rechtsformen im Überblick, Dok.-Nr. 7962.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine GbR entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen oder freiberuflichen Unternehmens. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, zur Beweiserleichterung aber sinnvoll. Bei der gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Jeder Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft und / oder die Gesellschafter gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung verfasst werden. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Dok.-Nr. 5818692.
Eingetragener Kaufmann (e.K.)
Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das handelsrechtliche Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Es gibt zwei Möglichkeiten, zum „e.K.” zu werden: Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, auf den Geschäftsumfang kommt es nicht an. Oder es liegt eine vollkaufmännische Betriebsgröße vor, die den Betreiber automatisch zum Handelsgewerbetreibenden macht und ihn zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn Art und Umfang des Gewerbebetriebes eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Kriterien hierfür sind beispielsweise Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Höhe des Betriebsvermögens, sowie die Zahl der Niederlassungen. Ein Umsatz von 500.000 Euro spricht z.B. dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Für Kaufleute gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit speziellen Regelungen. Beispielsweise müssen Kaufleute eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren. Nur Kaufleute können Prokura erteilen, selbständige Zweigniederlassungen errichten und eine Firma (siehe Wie nenne ich mein Unternehmen, Dok.-Nr. 8042) führen. Die Firma genießt umfassenden Namensschutz und kann mit dem Handelsgewerbe zusammen verkauft werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information (Die freiwillige) Handelsregistereintragung, Dok.-Nr. 677254.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist das vollkaufmännische Pendant zur GbR. Neben der Gewerbeanmeldung der Gesellschafter ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erforderlich. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gesellschaft haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Vermögen, daneben haften auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Rechtsformen im Überblick, Dok.-Nr. 7962.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von einer OHG dadurch, dass bei bestimmten Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag beschränkt ist. Daneben gibt es Gesellschafter, die unbeschränkt persönlich haften (Komplementäre). Die Stellung der Komplementäre ist wesentlich stärker als die der Kommanditisten, letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Rechtsformen im Überblick, Dok.-Nr. 7962.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform ist auch eine Kommanditgesellschaft, jedoch ist als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH beteiligt. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, die wiederum von ihrem Geschäftsführer vertreten wird. Wenn neben der GmbH keine weitere natürliche Person als Komplementär existiert, muss die Gesellschaft ihren Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen, wo dieser von jedermann eingesehen werden kann.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die durch Eintragung in das Handelsregister entsteht. Vorteile bietet die GmbH wegen ihrer Haftungsbeschränkung: Nur das Gesellschaftsvermögen haftet für Verbindlichkeiten, nicht das private Vermögen der Gesellschafter. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Die Gründung erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Die GmbH benötigt ein gesetzliches Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sein müssen. Die Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der Gesellschafter. Das Willensbildungsorgan der Gesellschaft sind die Gesellschafter, die ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung fassen. Die GmbH muss ihren Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen, wo dieser von jedermann eingesehen werden kann. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information GmbH und UG (haftungsbeschränkt) - Informationen zur Gründung, Dok.-Nr. 26495.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1 und 24.999 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer IHK-Information GmbH und UG (haftungsbeschränkt) - Informationen zur Gründung, Dok.-Nr. 26495.
Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist eine juristische Person und die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte AG mit anonymem Aktionärskreis. Die AG ist durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 50.000 Euro. Die Gesellschafter der AG sind die Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Die Aktiengesellschaft, Dok.-Nr. 8040.
Genossenschaft
Eine Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder und hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft sowie sozialer oder kultureller Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das die Genossenschaft eingetragen werden muss.
Eingetragener Verein (e.V.)
Der e.V. steht nicht für wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur unter besonderen Umständen kann einem wirtschaftlichen Verein durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden.
Partnerschaft
Die Partnerschaft kann nur von Freiberuflern gewählt werden. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Es ist jedoch möglich, die Haftung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung erbringt oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter muss kein Gewerbe anmelden. Der stille Gesellschafter wird nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.
Ausländische Rechtsformen
Deutschen Gründern stehen grundsätzlich auch ausländische Rechtsformen, insbesondere solche aus den europäischen Mitgliedsstaaten, zur Verfügung. Diese werden nach jeweils gültigem Recht im Ausland gegründet und können dann über eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen werden muss, in Deutschland tätig werden. Ob die Gründung einer ausländischen Rechtsform Vorteile bietet, muss kritisch geprüft werden. Möglichen Gründungsvorteilen können Nachteile wie kompliziertes ausländisches Recht, Haftungsrisiken, Gerichtsstand im Ausland, hoher Verwaltungsaufwand, Folgekosten und Imageproblemen entgegenstehen.

2. Wie darf ich mein Unternehmen nennen?

Kleingewerbetreibende (hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma im handelsrechtlichen Sinn auftreten. Sie können jedoch eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung verwenden. Daneben müssen Kleingewerbetreibende immer auch mit ihrem Vor- und Nachnamen im Geschäftsverkehr auftreten, um die Identifizierbarkeit des Unternehmens zu gewährleisten.
Unternehmen, die mit einer Firma im Handelsregister eingetragen werden (e.K., GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG usw.), treten im Geschäftsverkehr unter der Firma auf, die im Handelsregister eingetragen ist. Eine Besonderheit gilt ab 2024 für eine GbR, die im Gesellschaftsregister eingetragen wird (eGbR): Die eGbR kann unter ihrem registrierten Namen im Geschäftsverkehr auftreten, dieser hat dieselbe Funktion wie eine Firma. Die Firma kann aus Personennamen, Branchenbezeichnungen und Phantasiebezeichnungen gebildet werden. Die Firma darf nicht irreführend sein und muss Namensqualität besitzen. Tipp: Die IHK kann prüfen, ob die gewünschte Firma eintragungsfähig ist. Die Prüfung kann über den Onlineservice “Stellungnahme Firmenvoranfrage”, Dok.-Nr. 4861216 veranlasst werden. Weitere Details zur Firmenbildung finden Sie in unserer IHK-Information Wie nenne ich mein Unternehmen, Dok.-Nr. 8042.

3. Abschluss von Verträgen

3.1 Vertragsfreiheit

Der Unternehmer ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und mit wem er Verträge abschließt. Allerdings kann ein Zwang zum Vertragsabschluss in einigen besonderen Fällen bestehen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist beispielsweise eine Benachteiligung von Kunden und Geschäftspartnern wegen der Rasse, ethnischen Herkunft, Behinderung, Religion, Alter oder sexuellen Identität nicht erlaubt. Über Unterlassungsansprüche angeblich Benachteiligter kann damit faktisch ein Zwang zum Vertragsabschluss entstehen, wenn keine anderen Ablehnungsgründe außerhalb des AGG bestehen.
Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen, so zum Beispiel von Kaufverträgen insbesondere mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf), aber auch mit Unternehmern, ist jedoch gesetzlich in vielen Bereichen, wie hinsichtlich der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, stark eingeschränkt.
Im Rahmen der Preisgestaltung gibt es wenige Ausnahmen von der freien Preisfestsetzung, wie beispielsweise bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen und Medikamenten. Auch können Preise unter dem Einstandspreis gegen kartellrechtliche Regelungen verstoßen.

3.2 Abschluss des Vertrages

Ein Vertrag kommt grundsätzlich zustande durch
  • einen Vertragsantrag (Angebot) und
  • eine sich inhaltlich mit dem Angebot deckende rechtzeitige Annahmeerklärung.
Weicht die scheinbare Annahmeerklärung vom Angebot ab, stellt dies keine Annahme sondern ein eigenes neues Angebot dar. Dieses muss für einen wirksamen Vertragsschluss wiederum vom Vertragspartner angenommen werden.
Anpreisungen in Zeitungsanzeigen oder Schaufensterauslagen stellen regelmäßig noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, auch wenn Bezeichnungen wie beispielsweise "Sonderangebot", "Unser spezielles Angebot" oder "Im Angebot" verwendet werden.
Wurde ein Vertrag wirksam abgeschlossen, sei es schriftlich oder mündlich, so sind die Vertragsparteien an die vertraglichen Abmachungen gebunden. Ob es eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit gibt, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, z.B. durch Kündigung, Rücktritt oder Widerruf, muss im Einzelfall geprüft werden.
Das Gesetz sieht z.B. für Geschäfte, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt, in bestimmten Fällen die Möglichkeit für den Verbraucher vor, sich durch Widerruf wieder vom Vertrag lösen zu können, wie beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften über Internet, E-Mail, Telefax, Telefon oder Post.

3.3 Form des Vertrages

Grundsätzlich sind Verträge formlos gültig; mündliche Verträge sind daher regelmäßig genauso wirksam wie schriftliche. Häufig ist aus Beweisgründen jedoch die Schriftform anzuraten, zum Beispiel wenn der Vertrag nicht sofort vollständig abgewickelt wird.
Allerdings ist zu beachten, dass es gesetzlich geregelte Vertragsarten bzw. Konstellationen gibt, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen, wie beispielsweise der Schriftform oder der notarielle Beglaubigung.

3.4 Onlinehandel

Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind beispielweise Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS.) sind besondere Informationspflichten sowie insbesondere die Belehrung des Verbrauchers über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu beachten.

3.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Als AGB gilt daher nicht nur das „Kleingedruckte” bei Verträgen, sondern regelmäßig auch vorformulierte Verträge, die für eine Vielzahl von Fällen - nach der Rechtsprechung liegt die Untergrenze bei einer dreimaligen Verwendung - vorformuliert sind. AGB gelten nicht automatisch, sondern müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
AGB sollten klar und unmissverständlich gestaltet sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders/Unternehmers. Im Übrigen sieht das BGB eine Fülle von Einschränkungen für die inhaltliche Gestaltung von AGBs vor, deren Nichtbeachtung regelmäßig zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Weiterhin können kostenträchtige Abmahnungen drohen.

4. Vertragsabwicklung

Grundsätzlich müssen einmal geschlossene Verträge eingehalten werden. Ausnahmen gibt es nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder wenn vertraglich bzw. über AGB etwas anderes vereinbart wurde.

4.1 Umtausch

Ein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Ware besteht gesetzlich nicht. Gefällt dem Kunden die gekaufte Ware nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel billiger bei einem Konkurrenzunternehmen, hat er daher keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch (Ausnahme jedoch bei Fernabsatzverträgen). Unternehmer und Kunde können aber vereinbaren, dass der Unternehmer die Ware zurücknimmt; die Umtauschmodalitäten können dabei auf unterschiedliche Weise gestaltet werden.
Hinweis: Beim (freiwilligen) Umtausch aus Kulanzgründen wird häufig lediglich eine Gutschrift über die Kaufsumme ausgestellt und nicht der Kaufpreis zurückerstattet. Dies ist zulässig.

4.2 Gewährleistung

Die sogenannte Mängelhaftung bzw. Gewährleistung ist besonders bedeutsam bei Kauf- und Werkverträgen. Hiernach haftet der Verkäufer - beim Kaufvertrag - dafür, dass er dem Käufer die Ware/Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft. Auch beim Werkvertrag hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen.
Es ist wichtig, Garantie und gesetzliche Mangelansprüche bzw. Gewährleistung auseinander zu halten. Garantien geben dem Kunden Ansprüche, die in der Regel selbständig neben den Rechten des Kunden aus der gesetzlichen Mangelhaftung stehen. Der Garantiegeber haftet unabhängig von seinem Verschulden dafür, dass seine Garantiezusage zutreffend ist. Typischerweise treten in der Praxis häufig Herstellergarantien auf. In diesem Fall erhält der Kunde neben den Ansprüchen gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag noch zusätzlich Ansprüche gegen den Hersteller, die er ohne die Garantiezusage nicht hätte. Aber auch der Händler kann eine Garantie, z. B. für die Haltbarkeit oder die Beschaffenheit des von ihm verkauften Produkts abgeben.
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt Mängelrechte und Garantie, Dok.-Nr. 10955.

5. Zahlungsansprüche

5.1 Rechnungsstellung

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, ist berechtigt bzw. auf Verlangen des Leistungsempfängers verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Für den Leistungsempfänger ist eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur dann die darin ausgewiesene gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Weitergehende Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie in der IHK-Information Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 8112). Dort steht auch ein Beispiel für eine Musterrechnung zum Download bereit.

5.2 Skonto

Skonto gewähren bedeutet, dass dem Kunden dafür, dass er eine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist begleicht, ein Nachlass vom Preis vertraglich eingeräumt wird. Hierdurch wird dem Schuldner ein Anreiz gegeben, die Zahlung zu beschleunigen. Das Skonto muss sowohl nach der Höhe als auch nach der Zahlungsfrist konkretisiert sein. Weiterhin muss klar und verständlich sein, auf welche Forderung(en) es sich bezieht. Nur wenn sich der Kunde an das Zahlungsziel hält, darf er entsprechend der Vereinbarung Skonto in Anspruch nehmen.

5.3 Aufrechnung

Eine wirksame Methode die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Kunden zu erreichen, kann die Aufrechnung mit einer eigenen vollwirksamen, einredefreien und fälligen Geldforderung sein, die einem gegenüber diesem Kunden zusteht. Es darf allerdings kein (gesetzliches oder vertragliches) Aufrechnungsverbot bestehen.

5.4 Mahnung

Wenn der Zahlungsschuldner nicht fristgerecht bezahlt, empfiehlt es sich grundsätzlich eine schriftliche Zahlungsaufforderung – also ein Mahnschreiben – an ihn zu senden. Bei Kunden, die die Zahlung nicht böswillig verweigern, sind Mahnbriefe häufig erfolgreich.
Leistet der Schuldner schuldhaft auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung grundsätzlich „in Verzug“. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. Bei Zahlungsforderungen kommt der Schuldner – auch ohne Mahnung – spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner Verbraucher, muss er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein.
Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen verlangen.
Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information "Wenn der Schuldner nicht zahlt...", Dok.-Nr. 8076.

6. Verjährung

Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung, so zum Beispiel ein Anspruch auf Bezahlung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl von Sonderverjährungsfristen. Weiterhin ist der Beginn der Verjährungsfrist zu beachten.
Details zur Verjährung von Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen sowie deren Berechnung finden Sie in unserer IHK-Information  Verjährung von Ansprüchen, Dok.-Nr. 9076.

7. Was muss bei Werbung beachtet werden?

7.1 Allgemeines

Die Ansprache der Kunden zu Werbezwecken kann in vielerlei Form erfolgen, z. B. durch persönliche Ansprache der Geschäftskunden, durch Schaufenstergestaltung, durch Anzeigen, Werbeschreiben, Wurfsendungen, Telefonwerbung, Internet-Homepages und vieles mehr. Nach dem Wettbewerbsrecht muss der Werbende dabei jedoch bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen beachten, die in unterschiedlichen Gesetzen festgelegt sind. Viele Vorgaben ergeben sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So regelt beispielsweise das Gesetz, wie lange eine beworbene Ware vorrätig sein muss, ob vergleichende Werbung zulässig ist, was als unzulässige belästigende Werbung gilt, was die Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen sind usw. Einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen des UWG finden Sie im Internet in unserer IHK-Informationen zum Wettbewerbsrecht. Denn nur wer weiß, was erlaubt ist, kann innovative und konkurrenzfähige Werbung gestalten, ohne dabei Gefahr zu laufen, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
Hinweis:
Besondere Vorsicht ist auch bei der Wahl des Werbemediums geboten. So ist Werbung via Telefon, Fax, E-Mail oder SMS grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger hierzu zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Werbung per Post gilt hingegen als stets zulässig, es sei denn der Empfänger hat beispielsweise über ein Briefkastenetikett zu erkennen gegeben, dass er ausdrücklich keine Briefwerbung wünscht. Details speziell zu den Möglichkeiten des Direktmarketings finden Sie weitere Details in unserer IHK-Information Werbung mittels Telefon, Fax oder E-Mail, Dok.-Nr. 6997.

7.2 Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Je nach Rechtsform müssen auf Geschäftsbriefen unterschiedliche Pflichtangaben enthalten sein. Sie finden hierzu Muster in unserer IHK-Information Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB), Dok.-Nr. 8048. Die Vorgaben gelten auch für Geschäftsbriefe, die auf elektronischem Wege (z.B. Email oder Fax) versendet werden.

7.3 Anzeigenwerbung

Für geschäftliche Anzeigenwerbung gilt die sog. Kennzeichnungspflicht. D.h., dass jede Werbung eines Gewerbetreibenden gegenüber Endverbrauchern nur unter
  • Kennziffer (Chiffre)
  • Telefonnummer
  • Schließ- oder Postfachadresse
unzulässig ist, soweit nicht auf den gewerblichen Charakter des Angebotes deutlich hingewiesen wird, weil hierdurch gewöhnlich der Eindruck eines Privatangebots erweckt wird - ein Umstand der für den Kaufentschluss des Anzeigenlesers wesentlich sein kann. Dies gilt auch für Kleinanzeigen! Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie "gewerblich" oder "Firma" kenntlich gemacht werden. Alternativ reicht aus, wenn
  • aus dem Unternehmensnamen (z.B. X-GmbH) der gewerbliche Charakter erkennbar ist.
  • durch die Vielzahl der Angebote der gewerbliche Charakter deutlich wird.
Eine Namens- und Rechtsformangabe ist zwar gesetzlich in der Regel nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich aber dennoch, damit sich die Leser eine Vorstellung über den Gewerbetreibenden machen können.

7.4 Preisangaben

Spezielles Augenmerk sollten Unternehmer schließlich auch auf ihre Preisauszeichnung bzw. Preisangabe legen. Hierzu finden sich umfangreiche Vorgaben in der Preisangabenverordnung. So sind beim Geschäftsverkehr mit Verbrauchern stets Endpreise anzugeben, bei bestimmten Waren ist zusätzlich die Angabe eines Grundpreises je Mengeneinheit erforderlich. Beim Versandhandel sind zudem die Versandkosten sowie der grundsätzliche Hinweis, dass im Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist, anzugeben. Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen, Dok.-Nr. 8362.

7.5 Besonderheiten für den geschäftsmäßigen Internetauftritt

Besonderheiten gelten, wenn ein Unternehmen via Internet, sei es über eine eigene Homepage oder über eine Internet(auktions)plattform auftritt. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben die speziellen Informationspflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Besonders wichtig ist insoweit die für geschäftliche Webauftritte geltende Impressumspflicht, wonach in einem geschäftlichen Internetauftritt stets bestimmte Angaben über den Unternehmer enthalten sein müssen, wobei bestimmte erlaubnispflichtige Branchen umfangreicheren Pflichten nachkommen müssen, als andere. Ein Beispiel für eine richtige Impressumsangabe im Internet für ein nicht-erlaubnispflichtiges Gewerbe wäre:
E-world GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Martin Müller
Hauptstr. 1
10178 Berlin
Telefon (0049) 30 123456
E-Mail info@e-world.de
Registergericht AG Berlin HRB Nr. 12345
Ust-Ident-Nummer DE 12345678

7.6 Rabatte und Sonderaktionen

Im Juli 2004 wurden die Möglichkeiten für Sonderverkäufe und Rabattaktionen deutlich liberalisiert. Seit der seinerzeitigen Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes sind nun Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass aber auch Rabatte ohne besonderen Grund jederzeit möglich. Folgende Werbung ist damit nunmehr problemlos zulässig:
„Auf alle Sommersachen 30 % Preisnachlass“
„Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5. – alles 20 % günstiger“
„Wir räumen unser Lager - alle Winterkollektionen reduziert“
„Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 % Rabatt auf alles“
Allerdings gelten auch hier die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze wie z.B. das Irreführungsverbot. Daher müssen auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30 % beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das Verbot der „Mondpreiswerbung“ Hiernach gilt es als irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt (Möbel, Teppiche), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.
Ebenso muss bei besonders attraktiven Angeboten beachtet werden, dass diese in angemessener Menge vorrätig sein müssen, um nicht als „Lockvogelangebot” gegen das Verbot irreführender Werbung zu verstoßen. Das Gesetz sieht insoweit einen für zwei Verkaufstage ausreichenden Warenvorrat für den Regelfall als ausreichend an.
Kann der Verkäufer nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen. Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff „Restposten“ klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.
Weitere Details finden Sie in unserer IHK-Information Aus- und Räumungsverkäufe durchführen, Dok.-Nr. 8288.

8. Arbeitsrecht

Als Existenzgründer werden Sie früher oder später auch mit dem Thema „Arbeitsrecht” konfrontiert. Hier gilt es, sich im Vorfeld gut zu informieren, um „teure” Fehler zu vermeiden. Nützliche Informationen für Arbeitgeber, insbesondere zu den Themen
  • Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von Arbeitnehmern
  • Befristete Arbeitsverträge und Teilzeitverträge
  • Minijobs (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse)
  • Mutterschutz
  • Urlaubsanspruch
  • Scheinselbständigkeit
finden Sie in unserer IHK-Information Arbeitsrecht.

9. Unseriöse Vertragsangebote

Als Existenzgründer erhalten Sie – insbesondere wenn Sie sich ins Handelsregister eingetragen haben – nicht nur erwünschte Post, sondern leider immer wieder auch Schreiben von unseriösen Anbietern. Diese haben oftmals Ähnlichkeit mit Behördenschreiben und verstecken dabei im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein teures Vertragsangebot mit mehrjähriger Laufzeit handelt. Diese Masche ist unter „Adressbuchschwindel“ oder „Anzeigenschwindel“ bekannt. Lesen Sie daher solche Schreiben genau durch, ob es sich hierbei um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer IHK nach.

Weitere Informationen zur Masche der Adressbuchschwindler finden Sie in unserer IHK-Information Adressbuchschwindel, Dok.-Nr. 8365.

10. Datenschutz

Jemand, der ein Unternehmen gründet, verarbeitet regelmäßig auch personenbezogene Daten seiner Kunden, Dienstleister und Mitarbeiter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum usw.). Daher sind die Anforderungen an den Datenschutz und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Nähere Hinweise hierzu finden Sie im IHK-Merkblatt „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer”.