Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für Unternehmer
Unternehmen, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden müssen seit 1. Februar 2017 gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden. Bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, müssen Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher hierüber ebenfalls auf ihrer Internetseite und/oder AGB informieren.

Diese Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausgenommen von dieser Info-Pflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Zahl der Personen). Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres. Bei einer Verpflichtung zur Teilnahme, sei es freiwillig oder aufgrund von Gesetz, muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Internetseite benannt werden. Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Info-Pflicht nicht.

Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen nach Entstehen der Streitigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher in Textform informieren, an welche Verbraucherstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Hierfür müssen sich auch die Anschrift und Internetseite nennen. Der Unternehmer muss außerdem angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Seit dem 1. Januar 2020 ist eine sogenannte Universalschlichtungsstelle des Bundes für Verbraucherschlichtungen zuständig. Diejenigen Unternehmer, die gesetzlich verpflichtet sind oder sich freiwillig zur Verbrauchertstreitbeilegung verpflichtet haben, müssen in Ihrem Hinweis (im Impressum und in AGB) statt bisher „allgemeiner Verbraucherschlichtungsstelle“ den Begriff„Universalschlichtungsstelle“ verwenden.
Sofern ein Unternehmen zur Verbraucherstreitbeilegung gesetzlich verpflichtet ist oder sich freiwillig dazu bereit erklärt hat, sind die Angaben zur zuständigen Schlichtungsstelle zu ändern, und zwar ist statt „allgemeiner Verbraucherschlichtungsstelle“ der Wortlaut „Universalschlichtungsstelle“ anzugeben. Erfolgt keine Änderung, könnten Abmahnungen drohen.
Formulierungsbeispiel bei Bereitschaft, ab 1. Januar 2020 an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift und Webseite der Schlichtungsstelle müssen Sie angeben:
„Im Fall von Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen sind wir bestrebt, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Wir sind daher zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. (geben Sie Anschrift und Webseite der Universalsschlichtungsstelle an) bereit, sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch uns gegenüber zuvor geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern jederzeit selbstverständlich offen.“
Formulierungsbeispiel, wenn keine Bereitschaft besteht, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen: „Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.“

Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Online-Händler, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen, bereits seit dem 9. Januar 2016 nach Art. 14 der ODR-Verordnung bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) verpflichtet, auf ihrer Internetseite einen leicht zugänglichen und anklickbaren Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen. Der Hinweis sollte im Impressum und in AGB (sofern vorhanden) stehen.

Hinweis: Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es zur Verbraucherstreitbeilegung weitere Informationen wie einen Leitfaden für Unternehmen.