Nr. 70448
Webinarreihe

Webinarreihe #Fördermittel

In der Veranstaltungsreihe informieren wir Sie über die wichtigsten Förderprogramme in ausgewählten Themenbereichen. Neben einem Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen und Förderhöhe erhalten Sie wertvolle Tipps zur Antragstellung, damit Sie im Idealfall gleich loslegen können. Die Webinare (Microsoft Teams) finden dienstags statt, immer von 08:30 bis 09:00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich – die Teilnahmelinks finden Sie gleich unten bei den Terminen.
Nächster Termin der Webinarreihe:
20.05.2025, 08:30 bis 09:00 Uhr,Fachkräfte & Qualifizierung

1. Digitalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung

3. Forschung & Entwicklung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Luise Götz und Jan Herrmann, Technologietransfermanagement

4. Startup & Gründung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referenten: Cristi Kieltsch und Pavlos Toursidis, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referent: Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Nächste Termine – eine Anmeldung ist nicht erforderlich:
Referenten: Dennis Seiler und Leo Schroeder-Rozelle, KEFF+-Effizienzmoderatoren

Weitere Informationen

Hilfestellung bei technischen Problemen finden Sie hier: Technische Hinweise für virtuelle Veranstaltungen

Die Webinar-Reihe ist eine Initiative des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Magazin Wirtschaft

Hilfe, unser ITler geht in Rente

Mit dem Ruhestand der Baby-­boomer droht in ­vielen Unternehmen ein massiver Verlust an IT-Wissen und Erfahrung. Besonders betroffen sind ­historisch gewachsene Systeme und individuelle Lösungen, deren tiefgehende Funktionsweise oft nur wenigen – meist inzwischen älteren – Fachkräften bekannt ist. Doch dieses ­Wissen ist für den stabilen Betrieb, die Wartung und Weiter­entwicklung be­stehender IT-Landschaften unverzichtbar.

Das Wissen erfahrener Experten muss gesichert werden

Die Herausforderung besteht nun darin, dieses Wissen über den Ruhestand der erfahrenen Experten hinaus zu sichern. Dabei ist es entscheidend, dass es strukturiert und nachhaltig an die nachfolgenden Generationen weitergegeben wird. Doch genau hier stoßen viele Unternehmen an ihre Grenzen.
Die Probleme dabei sind vielfältig. Sie beginnen schon damit, dass vieles un­bewusstes Wissen ist, also intuitiv verankert und darum schwer zu dokumentieren. Außerdem sind viele Systemlandschaften sehr komplex, weil sie aus jahrzehntelang gewachsenen Strukturen mit zahlreichen Abhängigkeiten bestehen. Dokumentationen fehlen oft ganz oder sind veraltet. Hinzu kommt der Zeitdruck: Neben dem Ruhestand verstärkt der allgemeine Fachkräftemangel den Wissenstransferdruck.

Kein Wissenstransfer - schlimme Folgen

Doch ist der Wissenstransfers nur unzureichend, muss mit längeren Ausfall­zeiten durch verzögerte Fehlerbehebung gerechnet werden. Diese ist zudem ­teuer, weil sie zugekauft werden muss. Auch leidet die Sicherheit, da unklare Strukturen zu Fehlkonfigurationen ­führen. Und nicht zuletzt fehlt das Optimierungspotenzial, wenn bewährte Workarounds oder Effizienztricks nicht weitergegeben werden.

Das kann man tun, damit das IT-Wissen nicht verloren geht

Die gute Nachricht: Man kann etwas dagegen tun: Ein erprobter und strukturierter Ansatz ist das „Training Within ­Industry“ (TWI), insbesondere das „Job Instruction Training“ (JIT) und das darauf aufbauende „Job Transfer Training“ (JTT).
Beim TWI handelt es sich um einen strukturierten Wissenstransfer. Die aus den 1940er-Jahren stammende Vorgehensweise ist universell anwendbar und eignet sich hervorragend für die IT.

Die Vier-Stufen-Methode hilft, Wissen zu sichern

Das darauf aufbauende JIT sorgt für eine klare und standardisierte Weitergabe von Wissen, indem es die Schulung von Mitarbeitern nach einer bewährten Vier-Stufen-Methode strukturiert:
  • Vorbereitung: Festlegen, was vermittelt werden soll, und Klärung der wichtigsten Lernziele.
  • Vormachen: Der erfahrene Mitarbeiter demonstriert eine Aufgabe oder einen Prozess.
  • Nachmachen: Der Lernende führt die Aufgabe aus, während der Experte Korrekturen vornimmt.
  • Üben und festigen: Der Lernende wiederholt den Prozess, bis er ihn sicher beherrscht.
Auf die IT übertragen bedeutet das: Wichtige Tätigkeiten – von der Systemadministration über Datenbankwartung bis hin zu Problemlösungsstrategien – werden nicht nur in Handbüchern beschrieben, sondern praktisch vermittelt.
Da IT-Wissen oft über Jahre gewachsen ist, reicht es nicht aus, nur die „Was“- und „Wie“-Fragen zu beantworten. Entscheidend ist auch das „Warum“. Genau hier setzt Job Transfer Training (JTT) an.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Trainingsprogrammen setzt JTT auf Tandem-modelle, in denen erfahrene IT-Experten direkt mit ihren Nachfolgern zusammenarbeiten. Dabei geht es nicht nur um einzelne Aufgaben, sondern um den gesamten Kontext, in dem Entscheidungen getroffen werden – vom Geschäftsmodell zur zugrundeliegenden Prozesslandschaft.

Das Tandem-Modell hat sich bewährt

Die Integration von JIT und JTT in den IT-Alltag erfordert kein aufwendiges Transformationsprojekt. Vielmehr können Unternehmen diese Methoden pragmatisch einführen, indem sie:
  • erfahrene IT-Fachkräfte frühzeitig in den Wissenstransfer einbinden;
  • Tandem-Lösungen zwischen ausscheidenden und neuen Mitarbeitern etablieren;
  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen nicht nur dokumentieren, sondern aktiv trainieren;
  • regelmäßige Reflexionsrunden einführen, um Wissen gezielt zu hinterfragen und zu strukturieren.
Indem Unternehmen diese Strategien aktiv umsetzen, vermeiden sie nicht nur den plötzlichen Wissensverlust, sondern schaffen auch eine nachhaltige Lernkultur, die auch den technologischen Wandel langfristig unterstützt. Auf jeden Fall sollte man schnell handeln und nicht erst, wenn die Kollegen zum Ausstand einladen.
Götz Müller, GeeMco : Götz Müller Consulting, Weissach im Tal für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Veranstaltungstermine für 2025

Digitalisierung und Verkaufen im Handel

Handelsfrühstück: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Sein Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigung durch die Bereitstellung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen ein unabhängiges Leben zu erleichtern. Dafür werden nicht nur Online-Händler, sondern auch Hersteller und Händler bestimmter Produktgruppen vor neue Verpflichtungen gestellt.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen zwei zentrale Themen: Wer fällt unter die Regelungen des neuen BFSG und welche spezifischen Pflichten müssen erfüllt werden? Daneben werfen wir einen Blick auf die möglichen Sanktionen, die bei Missachtung der Vorgaben des BFSG drohen.
Referentin: Carolin Kaiser
BRP Renaud und Partner mbB
21. Mai 2025
von 08:30 bis 10:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Digital bezahlen, besser ankommen: chinesische Gäste als Chance für Handel und Tourismus

Chinesische Touristinnen und Touristen kehren nach der Pandemie verstärkt nach Europa und auch nach Stuttgart zurück. Deutschland punktet bei dieser Zielgruppe mit internationalem Flair, Shoppingvielfalt und kulturellem Angebot. Um diese Gäste gezielt anzusprechen, braucht es Verständnis für ihre Erwartungen – insbesondere in puncto digitale Services und komfortables Bezahlen mit Systemen wie Alipay+.
Alipay+ ist in China etabliert und gewinnt international an Bedeutung. Für touristische Anbieter – vom Handel über Museen bis zur Gastronomie – wird neben der Akzeptanz auch die Sichtbarkeit auf solchen Plattformen immer wichtiger.
Unsere Veranstaltung bietet Ihnen kompakte Einblicke in das Verhalten chinesischer Gäste und zeigt, welche Potenziale sich durch ihren wachsenden Tourismus für Ihr Angebot eröffnen. Erfahren Sie, wie Alipay+ als digitale Schnittstelle wirkt – von der Bezahlabwicklung bis zur gezielten Kundenansprache – und wie Sie das System praktisch in Ihrem Betrieb einsetzen können.
Die Veranstaltung ist eine Gemeinschaftsinitiative der Stuttgart-Marketing GmbH, der City-Initiative Stuttgart e. V. und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
21. Mai 2025
von 14:00 – 17:00 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Workshop: Standortgemeinschaften - fit für die Zukunft!

Alles scheint im Umbruch – gesellschaftlich, wirtschaftlich. Auch die Akteure, die maßgeblich die Wirtschafts- und Erlebnisstandorte mitgestalten, stehen vor erheblichen Herausforderungen. Das gilt insbesondere für Stadtmarketingakteure und für die meist ehrenamtlich organisierten Standortgemeinschaften, also Handels- und Gewerbevereine, BDS-Ortsvereine, Werbegemeinschaften und andere. Das gilt zudem auch für die kommunale Aufgabe der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings.
Dabei geht es mittlerweile nicht mehr allein um inhaltliche Herausforderungen. Die Vereinigungen selbst kämpfen beispielsweise gegen Lethargie bei den eigenen Mitgliedern, schwindende Mitgliederzahlen, Überlastung bei der Vorstandsarbeit, der grundsätzlichen Frage nach dem Nutzen der Vereinigung („was bringt es überhaupt?“) und vielem mehr. Und auch die Zusammenarbeit zwischen Vereinigung und Kommune könnte oftmals reibungsloser sein.
Vor diesem Hintergrund bieten wir Ihnen einen Workshop an, der speziell die Stärkung der Standortgemeinschaften und des Miteinanders von Gewerbevereinigung und Kommune thematisiert. Also keine theoretische Veranstaltung und keine Vortragsveranstaltung, sondern ein Erfahrungsaustausch und die Diskussion zahlreicher Lösungen aus anderen Standorten!
Folgender Ablauf erwartet Sie (Änderungen vorbehalten):
  1. Ankommen/Einführung/Vorstellungsrunde
  2. Good-Practice-Beispiele und Erfahrungsaustausch
  3. Schritte zur Stärkung Ihrer Gewerbevereinigung: Vorgehen, Tipps zur Methodik
  4. Elemente eines Neuen Miteinanders von Gewerbevereinigung und Kommune
  5. Zusammenfassung und Ausblick
Es handelt sich um IHREN Workshop – daher bitten wir Sie im Vorfeld, Ihre zentrale Herausforderung sowohl in Ihrer Standortgemeinschaft als auch im Miteinander von Vereinigung und Kommune anzugeben (anonym). Hierfür steht Ihnen eine digitale Pinwand („Padlet“) bis zum 09.05. zur Verfügung. imakomm wertet dann die zentralen Herausforderungen aus und stellt entsprechende Good-Practice-Beispiele (für TOP 2) zusammen.
Den Link zum Padelet erhalten Sie nach erfolgreicher Anmeldung.
Der Workshop wird vorbereitet und gestaltet von Dr. Peter Markert und Dr. Christian Eckert von imakomm.
22. Mai 2025
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart

Webinar-Reihe Handel: stationär – digital – erfolgreich

Mit der kostenlosen Webinar-Reihe “Handel: stationär – digital – erfolgreich” möchte die IHK Region Stuttgart insbesondere kleine und mittlere stationäre Händler und Großhändler bei der Digitalisierung unterstützen und die damit verbundenen Chancen aufzeigen. Digitale Präsenz und Kommunikation gewinnen auch für stationäre Händler zunehmend an Bedeutung.

Webinar: Digitalisierung am Point of Sale – mit Einsatz von Technologien und KI begeistern

Das Einkaufsverhalten der Kundinnen und Kunden hat sich in den letzten Jahren enorm verändert. Der Onlinehandel konnte – vor allem in innenstadtrelevanten Sortimenten – enorme Zuwächse verzeichnen. Der stationäre Handel muss sich diesem Veränderungsdruck anpassen und seine Stärken ausspielen. Vor allem die Themenfelder „Erlebnis“ und „Convenience“ spielen eine bedeutende Rolle auf Seite der Kundinnen und Kunden. Aus Sicht der Unternehmen ist das Thema Prozesseffizienz entscheidend. Hier bietet vor allem der Einsatz von KI viele Möglichkeiten. Insgesamt bietet die Digitalisierung viele Ansatzpunkte, die es zu identifizieren gilt. In unserem Vortrag zeigen wir welche Vorteile digitale Helfer bieten, wie diese einzusetzen sind und was es zu beachten gilt. Zusätzlich werden Beispiele gezeigt, wie die Digitalisierung auf der Fläche aussehen kann und wie sie den Kundinnen und Kunden Mehrwerte bietet.
Referent: Alexander Weßling
Projektreferent, Mittelstand-Digital Zentrum Handel
26. Juni 2025
von 11:00 bis 12:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos
Veranstaltungsort: virtuell

Webinar: Mit Künstlicher Intelligenz gegen Ladendiebstahl

Ladendiebstahl, Betrug und ineffiziente Prozesse kosten den Einzelhandel jährlich Milliarden. Doch moderne Technologien bieten Lösungen! In diesem Webinar zeigen wir, wie Künstliche Intelligenz (KI) und smarte Kommunikationslösungen nicht nur Diebstähle reduzieren, sondern auch operative Abläufe optimieren.
Erfahren Sie, wie:
  • KI-gestützte Videoanalyse Diebstähle in Echtzeit erkennt
  • Automatisierte Systeme das Sicherheitspersonal entlasten
  • KI und Kommunikationslösungen den Kundenservice verbessern
  • Digitale Tools helfen, Personalengpässe effizient zu überbrücken
Erhalten Sie praxisnahe Einblicke, wie sich innovative Technologien integrieren lassen und auf was Sie als Einzelhändler achten müssen.
Referent: Thomas Kress
Experte für Cybersicherheit und UCC, TKUC GmbH
24. Juli 2025
von 11:00 bis 12:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos
Veranstaltungsort: virtuell


IT- und Cybersicherheit

Cybersicherheit Awareness Test

Die IT-Sicherheit betrifft Unternehmen jeder Größe und Branche. Oft sind es nicht technische Schwachstellen, sondern unaufmerksame Mitarbeiter, die Angreifern Tür und Tor öffnen. Ein einziger Klick auf einen manipulierten Link – und Hacker haben Zugriff auf sensible Unternehmensdaten. Dabei lassen sich viele Angriffe mit einem geschulten Blick verhindern.
Doch wie gut sind Sie und Ihr Team auf Cyber-Bedrohungen vorbereitet? Kennen Sie Ihr Awareness-Level? Finden Sie es heraus mit dem kostenfreien IHK-Cybersicherheit-Awareness-Test. Schließen Sie Wissenslücken gezielt und stärken Sie die menschliche Firewall Ihres Unternehmens!

Wie sieht der Test aus und was wird abgefragt?

Der Online-Test mit 25 Fragen kann von Ihnen und Ihrem Team bequem durchgeführt werden. Sie erhalten einen individuellen Zugang, den Sie an Ihre Mitarbeiter weiterleiten können. Der Test umfasst fünf zentrale Themenbereiche:
  • Bedrohungen aus dem Internet
  • Daten- und Gerätesicherheit
  • E-Mail-Sicherheit
  • Passwortsicherheit
  • Sicheres Surfen

So funktioniert die Teilnahme

  1. Anmeldung: Sie sind Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart? Dann fordern Sie ein Test an.
  2. Zugang erhalten: Je nach Ihrem gewünschten Testzeitraum senden wir Ihnen den individuellen Zugang per E-Mail zu.
  3. Testlink weitergeben: Teilen Sie den Link mit Ihren Mitarbeitern und motivieren Sie sie zur Teilnahme.
  4. Test absolvieren: Sie und Ihr Team nehmen anonym am Test teil. (WICHTIG: Ihre Mitarbeitenden nehmen anonym am Test teil, ohne persönliche Daten oder eine E-Mail-Adresse angeben zu müssen.)
  5. Ergebnisse erhalten: Sie erhalten eine detaillierte Auswertung mit Ihrem Gesamtergebnis sowie einem Vergleich mit anderen teilnehmenden Unternehmen.
  6. Maßnahmen umsetzen: Nach dem Test erhalten Sie ein individuelles Infopaket mit wertvollen Tipps, um die IT-Sicherheitsbewusstheit in Ihrem Unternehmen weiter zu stärken.

Anmeldung

Registrieren Sie Ihr Unternehmen gleich für den Cybersicherheit-Awareness-Test.
Der Cybersicherheit-Awareness-Test wurde von der IHK Schwaben entwickelt und der IHK Region Stuttgart zur Verfügung gestellt.
Magazin Wirtschaft

Unternehmen Klimaschutz: Innovation trifft Infrastruktur

Klimaschutz mag derzeit aus den Schlagzeilen verdrängt worden sein. Dennoch treiben Staaten und Unternehmen weltweit den Wechsel zu einer CO2-freien Wirtschaft voran. Daran wirken auch Firmen aus der Region mit, wie wir an vier Startups und einem traditionsreichen Familienunternehmen zeigen.
Wenn ein neuer Windpark in der Nordsee entsteht, wenn in Indien ein Solarkraftwerk angeschlossen wird oder Stromleitungen über hunderte Kilometer gebaut werden, sind sehr wahrscheinlich die Produkte der Pfisterer SE in Winterbach dabei. Das Familienunternehmen mit 104-jähriger Tradition stellt Kabelanschlusssysteme her – von Hausanschlussklemmen bis zu Unterseekabeln und Überlandleitungen, durch die mehrere Hunderttausend Volt fließen. „Vom Kraftwerk bis zum Endverbraucher sind unsere Produkte immer dabei“, sagt Johannes Linden, Vorstandssprecher von Pfisterer.
Momentan sind Kabelverbindungen und Isolatoren der Remstäler weltweit besonders gefragt. Von den Werken in Winterbach und Gussenstadt (Kreis Heidenheim), Kadan (Tschechien) und seit kurzem auch in Rochester im US-Bundesstaat New York werden Energieversorger und Netzbetreiber in 90 Ländern beliefert. Die Umsätze sind 2024 um 15 Prozent auf 383 Millionen Euro in die Höhe geschossen.

Globaler Aufschwung: Pfisterer SE steigert Umsätze um 15 Prozent

Warum läuft das Geschäft gerade jetzt so gut? „Viele Länder bauen ihr Netz wegen des steigenden Strombedarfs stark aus“, sagt Linden. „Andere bauen es in großem Stil um, weil dies der Paradigmenwechsel zu mehr dezentraler Versorgung mit erneuerbaren Energien notwendig macht.“
Denn anders als oft zu lesen und zu hören, ist die „Energiewende“ kein Spleen der Deutschen, sondern ein weltweites Phänomen. „Dekarbonisierung spielt in praktisch allen Märkten eine große Rolle“, führt der Pfisterer-Chef aus. Indien plant Investitionen von 386 Milliarden US-Dollar in erneuerbare Energien, um bis 2030 eine Kapazität von 500 Gigawatt zu erreichen, so der Branchendienst BloombergNEF. Auch die Ölstaaten im Mittleren Osten bringen enorme Investitionen auf den Weg. China hat im Jahr 2023 beeindruckende 216,9 Gigawatt an Solaranlagen installiert und damit mehr als die gesamte bisherige Kapazität der USA.

USA: Windkraft boomt trotz regulatorischer Herausforderungen

Doch auch in den Vereinigten Staaten boomt das Geschäft. Zwar hat die Trump-Regierung den Bau von Offshore-Windparks verboten, der in der Hoheit des Bundes liegt. Onshore-Wind- und Solarprojekte der Bundesstaaten laufen aber auf Hochtouren weiter – auch in republikanischen Hochburgen wie Texas und Oklahoma. „Die Amerikaner können rechnen“, sagt Linden. In Texas werde Strom aus Windkraftwerken derzeit zu Kosten von weniger als 3 Cent erzeugt – „da kommt keine andere Energiequelle mit“. Hinzu kommt der jahrzehntelange Investitionsstau im hoffnungslos veralteten Stromnetz der USA, der nicht noch weiter aufgeschoben werden kann.

Neues Hochvolt-Testlabor am Hauptsitz in Winterbach

Laut Linden kommt das Beste noch. Nicht nur mit dem 100-Milliarden-Paket für Klimaschutz-Investitionen, das noch vor der Formierung der neuen Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde, und von dem Pfisterer unmittelbar zu profitieren hofft. Die Internationale Energieagentur erwartet, dass sich die Investitionen in Stromnetze in den kommenden zehn Jahren auf 775 Milliarden Dollar mehr als verdoppeln. Wer wie Pfisterer weltweit operiert und als einziges Unternehmen die gesamte Kette von Erzeugung, Transport, Verteilung und Verbrauch anbietet, hat dabei gute Karten. Nicht zu vergessen die über 100jährige Erfahrung der Winterbacher, die bei den hohen Qualitätsanforderungen der Branche ein Trumpf ist. „Die Kunden erwarten, dass unsere Produkte 40 bis 50 Jahre wartungsfrei funktionieren“, sagt Linden.
Das schwäbische Unternehmen expandiert – auch am Hauptquartier in Winterbach. Dort wird gerade ein Testlabor für Hochvoltgleichstrom gebaut. Die 34 Meter hohe und 1500 Quadratmeter große Halle soll in spätestens zwei Jahren fertig sein.

Ladeinfrastruktur: Eliso plant Ausbau in Deutschland und Europa

Wenn von der Energiewende die Rede ist, darf die Elektromobilität nicht fehlen. Was die Klimabilanz betrifft, hinkt der Mobilitätssektor der Industrie und der Energiewirtschaft deutlich hinterher, der Wechsel zum Elektroantrieb geht offensichtlich schleppender voran, als sich Optimisten noch vor ein paar Jahren ausgemalt hatten. An der Netzinfrastruktur dürfte das jedoch nicht liegen, glaubt man zumindest bei Eliso in Stuttgart, einem Anbieter von Ladestationen.
Das junge Unternehmen plant, installiert und betreibt seit 2016 Ladestationen für Elektroautos vor allem in städtischen Regionen, wo es auch den größten Bedarf gibt. „Damals war das noch ein Exotenthema“, sagt Eliso-Geschäftsführer Johannes Brodführer. Richtig losgegangen sei es erst nach Corona. Doch nun sei die Skepsis weitgehend verschwunden, so Brodführer.
Seit 2022 gehört Eliso mit derzeit 90 Mitarbeitern in Stuttgart und Berlin zum französischen Infrastruktur-Konzern Vinci. Die Ladestationen entstehen an öffentlichen Standorten, etwa in Tiefgaragen und Kundenparkplätzen von Möbelmärkten und Einzelhändlern, aber auch an Bundesstraßen und Autobahnen. „Wir produzieren keine Hardware“, sagt Brodführer. Bei Lieferung, Montage, Bau, Elektrotechnik und IT greifen die Stuttgarter auf Partnerunternehmen zurück. „Unsere Ladestationen sind unabhängig von Fahrzeugherstellern zugänglich“, so der Eliso-Chef, „das ist eine unserer Stärken.“

Deutschlandnetz: Öffentliche Schnellladepunkte im Fokus

Beim Ausbau der Ladeinfrastruktur liegt das Stuttgarter Startup denn auch gut im Rennen. Unter anderem übernimmt Eliso knapp 900 der insgesamt 9000 Ultraschnellladepunkte des „Deutschlandnetzes“ an 110 Standorten bundesweit. „Als einziges Unternehmen aus Baden-Württemberg haben wir eine der Ausschreibungen gewonnen“, freut sich Brodführer. „Das ist für uns schon so etwas wie der Ritterschlag.“ 2027 sollen die Stationen fertig sein, der Vertrag läuft über eine Betriebsdauer von 16 Jahren.
Seit der Gründung hat das Unternehmen insgesamt mehr als 2000 Ladepunkte aufgebaut. Erst vor Kurzem wurden in Rheinfelden vier Schnellladepunkte und damit der dritte Ladepark in Baden-Württemberg errichtet. In den kommenden Jahren will Eliso mehrere hundert öffentliche Ladepunkte auch in anderen europäischen Ländern einrichten, kündigt Brodführer an. „Nach oben gibt es kaum eine Grenze.“
„Es wird stark in die Ladeinfrastruktur investiert, mit klarem Schwerpunkt auf städtische Regionen“, sagt der Firmenchef. „Auch in Stuttgart wird noch viel passieren.“ Langfristig werde sich das Netz aber auf ganz Deutschland ausrollen, denn für E-Auto-Benutzer, die weder zuhause noch beim Arbeitgeber laden können, spielen öffentliche Ladestationen eine zentrale Rolle.
Die Skepsis, ob ein ausreichend leistungsfähiges Netz in absehbarer Zeit überhaupt aufgebaut werden kann, teilt Brodführer nicht. „Es muss punktuell Netzkapazität aufgebaut werden, aber das ist machbar.“ In Deutschland gebe es derzeit rund 1,65 Millionen rein elektrische Autos. „Selbst wenn die Zahl noch erheblich steigt, besteht keine Gefahr, dass das Stromnetz nicht mit dieser Auslastung zurechtkommt.“
Das bedeutet aber auch: Bis wirklich alle elektrisch fahren, wird es noch Jahrzehnte dauern. „Während wir hier sprechen, laufen in Untertürkheim Verbrenner vom Band. Wir haben also noch genügend Zeit, das Stromnetz parallel auszubauen.“
Die Ladestationen werden zur Schnittstelle, um E-Autos in das Gesamtsystem des Energiemarktes zu integrieren. Sie können dann als Stromspeicher fungieren und Strom auch wieder abgeben, wenn dieser im Netz gebraucht wird. In Zukunft wird es ganz normal sein, dass Elektroautos in lastschwachen Zeiten, etwa nachts, aufgeladen und Lastspitzen vermieden werden. Intelligente Netze lassen es zu, den Abfahrtzeitpunkt zu planen, so dass das Auto auf jeden Fall zum gewünschten Zeitpunkt aufgeladen zur Verfügung steht.

Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für industrielle Dekarbonisierung

Was die Elektromobilität für den Verkehr, das ist die Wasserstoffwirtschaft für die Industrie. In Staaten wie Namibia oder Chile werden derzeit viele Milliarden in die Erzeugung von Wasserstoff mit Hilfe erneuerbaren Energien investiert. Auch das Land Baden-Württemberg und die hiesigen Unternehmen tun viel dafür, den Anschluss an die Entwicklung zu behalten – etwa mit der„Wasserstoff- und Brennstoffzellenstrategie für die Region Stuttgart“.
An „grünen“ Wasserstoff als Energieträger werden die allerhöchsten Erwartungen geknüpft. Vor allem soll er in der Stahl-, Aluminium- und Chemieindustrie das Erdgas als Energieträger und Lieferant von Prozesswärme ersetzen.
Hergestellt wird Wasserstoff wie seit mehr als 200 Jahren durch Elektrolyse: Wasser wird durch elektrische Energie in seine Bestandteile Wasserstoff und Sauerstoff gespalten. Allerdings arbeiten moderne Elektrolyse-Anlagen nicht mit nackten Metalldrähten wie im Physikunterricht: Die Elektroden sind flächig und durch eine elektrochemische Membran getrennt. Diese „Stacks“ oder Elektrolysezellen können nach Größe, Material und Aufbau unterschiedlich konstruiert sein. Auch Betriebsdruck, Temperatur, Stromstärke und die Reinheit des verwendeten Wassers haben Einfluss auf die Effizienz der Elektrolyse und damit auf die Wasserstoffausbeute.

Bürkle Anlagenbau: Teststände für Elektrolysetechnologien

All dies zu untersuchen, ermöglichen Jörg Bürkle und seine Kollegen von der Bürkle Anlagenbau GmbH ihren Kunden aus Industrie und Wissenschaft. Das 2022 im Stammhaus der Familie im Stuttgarter Heusteigviertel gegründete Startup baut Teststände, mit denen alle wichtigen Parameter einer Elektrolyseanlage bestimmt werden können. „Im Prinzip konstruieren wir eine originalgetreue Anlage im kleinen Maßstab, die der Kunde nutzt um seine Elektrolysezellen und Stacks in diesem verkleinerten Maßstab zu testen und später in industrieller Größenordnung nachbauen zu können“, sagt der Energietechnik-Ingenieur.
Unter anderem greifen Bosch, der schwedische Stahlproduzent Aleima und der Elektrolyseentwickler Sungrow Deutschland GmbH auf die Dienste der Stuttgarter zurück. Zurzeit arbeitet Bürkle an einer Anlage für das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Stuttgart-Vaihingen, an dem er vor seiner Startup-Gründung selbst zehn Jahre tätig war.
Und was genau hat die Entwicklungsarbeit der Stuttgarter Firma mit der Energiewende zu tun? Mehr, als es zunächst scheint. Denn dem massenhaften Einsatz der Elektrolyse zur Produktion von Wasserstoff steht nicht nur die Verfügbarkeit von „grünem“ Strom entgegen. Hinzu kommt, dass die gängige Polymerelektrolytmebran- (PEM-) Technologie auf die seltenen Metalle Platin und Iridium als Katalysatoren angewiesen ist. Die sind nicht nur teuer, sondern schlicht nicht in ausreichender Menge verfügbar, sollte die Wasserstoffwirtschaft eines Tages Fahrt aufnehmen.
Deshalb wird zurzeit intensiv an der An­ionenaustauschermembran-Elektrolyse gearbeitet. Sie kommt mit gut verfügbaren Materialien aus und arbeitet sehr effizient. Auch bei Bürkles Projekt für das DLR geht es um diese Technologie. „Im Forschungsbereich funktionieren AEM-Anlagen bereits“, sagt der Gründer. Dass die Anwendung in größerem Stil noch stockt, hat damit zu tun, dass die AEM-Membranen Kalilauge enthalten. „Das ist eine aggressive Substanz, die Metallbestandteile der Anlage angreift und zudem leicht ausgewaschen werden kann.“ Allerdings seien das Hindernisse, die man früher oder später in den Griff bekommen dürfte, meint Bürkle.

Klimaneutrale Kläranlagen: Variolytics bietet technische Lösungen

Klimaschutz ist aber auch nicht nur Energieerzeugung und Verkehr. Wer genau hinschaut, wo überall Treibhausgase in die Atmosphäre ausgestoßen werden, erlebt eine Überraschung. So haben etwa Kläranlagen einen ähnlich hohen Anteil wie der gesamte Flugverkehr. „Kaum jemand hat das bisher auf dem Schirm gehabt“, sagt Johann Barlach, der vor fünf Jahren gemeinsam mit Dr. Matthias Stier und Steffen Görner das Startup Variolytics gegründet hat.
Doch jetzt ist das Thema hochaktuell, weil eine EU-Richtlinie die europäischen Kläranlagen bis 2040 klimaneutral machen will. Hierzu sollen die rund 6000 Kläranlagen in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ihre Treibhausgasemissionen ab Ende 2027 drastisch reduzieren. Barlach, Stier und Görner – mittlerweile ist auch Fine Wolff im Führungsteam – wollen hierzu ihren Teil beitragen: Mit einem verbesserten Massenspektrometer, das der Verfahrenstechniker Stier am Fraunhofer-Institut für Grenzflächen und Bioverfahrenstechnik (IGB) in Stuttgart Vaihingen entwickelt und patentiert hat.
Das Analysegerät ermöglicht es, die Konzentration verschiedener Gase in der Abluft und in Flüssigkeiten gleichzeitig und in Echtzeit zu bestimmen. Kläranlagen können damit ihren Ausstoß an Treibhausgasen kontinuierlich überwachen und die Abwasser- und Sauerstoffzufuhr so steuern, dass der Ausstoß von Klimagasen minimiert wird.

Echtzeit-Daten zur Steuerung von Klärprozessen

Vor allem geht es um Lachgas (N2O), das mehr als 200mal so treibhauswirksam ist wie CO2. Lachgas entsteht in suboptimal eingestellten Kläranlagen in großer Menge und macht dort rund 80 Prozent der Gesamtemissionen aus. Bisher gab es kein etabliertes Messsystem dafür.
Das Messsystem von Variolytics liefert aber nicht nur Daten über die Emission von Lachgas, sondern auch von Methan, CO2 und Sauerstoff. Alle diese Gase sind wichtig, um die Anlage hinsichtlich Treibhausgasemissionen, Abwasserreinheit und Energieverbrauch richtig einzustellen.
Bisher drehen die Kläranlagenmanager den Durchlauf und den Sauerstoffeintrag einfach so hoch, dass die Abwassergrenzwerte in jedem Fall eingehalten werden. Viel hilft viel – aber leider nicht bei den Treibhausgasen. Wird hier vom Optimum nach oben oder unten abgewichen, entsteht Lachgas – und obendrein wird zuviel Energie verbraucht.
Mit ihren Analysegeräten und der zugehörigen Software bieten die Variolytics-Gründer die Möglichkeit, den Klärungsprozess dynamisch zu steuern. Das heißt: Energieverbrauch und Emissionen werden genau so stark reduziert, wie es die Abwassergrenzwerte zulassen. Entscheidend sei, dass die Messdaten in der Cloud gespeichert und über eine Software ausgewertet werden, erklärt Barlach.

Marktpotenzial durch neue EU-Richtlinie

Insgesamt erlaube es die Variolytics-Technik, die Gesamtemissionen an Treibhausgasen in einer Kläranlage um 50 bis 60 Prozent zu senken – eine konservative Schätzung, wie Barlach betont. Variolytics erwartet deshalb eine stark steigende Nachfrage, wenn die EU-Richtlinie in Deutschland in zweieinhalb Jahren umgesetzt werden muss. „Wir können dann hier in Vaihingen bis zu 240 Messsysteme pro Jahr produzieren“, so der Gründer. Um Platz zu schaffen, müssen die derzeit 15 Mitarbeiter ihre Büros räumen und aus dem Erdgeschoss in ein höheres Stockwerk umziehen.
Von ihrem Top-Produkt „EmiCo“, das bis zu 16 Messpunkte in Luft und Wasser in Echtzeit messen kann, sind derzeit drei Exemplare in Betrieb. Sie stehen in den Kläranlagen Stuttgart-Möhringen, Göppingen und Ulm. Für kleinere Betreiber, die nicht gleich 250.000 Euro ausgeben möchten, halten die Stuttgarter Gründer das kleinere „EmiCo lite“ bereit, das für gut ein Zehntel der Anschaffungskosten zwei Messpunkte aus der Abluft der Klärbecken und -kanäle überwachen kann.
Insgesamt 25 Apparate dieses Typs haben sie bisher verkauft, überwiegend in Deutschland, aber auch in Dänemark, Großbritannien und Irland. „Nordeuropa, die Niederlande und Großbritannien sind Vorreiter,“ sagt Barlach. „Dort sehen wir in den kommenden Jahren auch das größte Potenzial und wollen einen Vertrieb aufbauen.“ Bis 2027 will das bisher Venture-Capital-finanzierte Startup 350 Kunden gewonnen und den Break-Even geschafft haben.
Schwierigkeiten aufgrund leerer Kassen und Bremsspuren in der Klimapolitik fürchten die Startup-Gründer eher nicht. „Unser Angebot ermöglicht es den kommunalen Kläranlagenbetreibern, mit sehr geringen Investitionen die Emissions- und Abwassergrenzwerte einzuhalten und darüber hinaus auch noch Energiekosten zu sparen.“
Im Gegensatz zu manchen anderen Klimaschutzmaßnahmen sei die Aufrüstung der Kläranlagen auch nicht mit Verzicht oder Zumutungen für die Bürger verbunden. „Es ist eine Win-Win-Situation“, schließt Johann Barlach.

TreeO digitalisiert Aufforstung und CO2-Kompensation

Klimaschutz funktioniert dann am besten, wenn er ein wirtschaftliches Fundament besitzt und die Beteiligten einen konkreten Vorteil davon haben. Genau dies haben sich auch Johannes Schwegler und Dr. Stefan Ferber auf die Fahnen geschrieben. Mit TreeO – auch dies ein Stuttgarter Startup – vermarkten sie eine App, mit der sich einzelne Bäume erfassen lassen, und mit der die Wirksamkeit von Aufforstungsmaßnahmen überwacht werden kann.
„Bäume zu pflanzen ist immer noch die einfachste und wirksamste Methode, CO2 aus der Luft zu entfernen“, sagt Schwegler. Zumindest gilt das dann, wenn die Bäume tatsächlich neu gepflanzt worden sind, wenn sie alt und groß werden dürfen und wenn aus ihrem Holz am Ende langlebige Produkte gemacht werden. Dies versuchen Schwegler und Ferber in Zusammenarbeit mit der Fairventures Digital GmbH für ihre Kunden aus der Industrie transparent zu machen, die sich freiwillig besonders ambitionierte Klimaziele gesetzt haben.

Datenbank und Projekte als Grundlage für nachhaltige Kreislaufwirtschaft

Die Unternehmen erhalten die Möglichkeit, in anderen Ländern die Aufforstung zu finanzieren und so einen Ausgleich für eigene, nicht vermeidbare CO2-Emissionen zu schaffen. „Leider ist dieser Markt in Verruf geraten“, sagt Schwegler. Es gab einfach zu viele unseriöse Angebote, die Klimaschutzmaßnahmen nicht hinreichend umsetzten. „Wir müssen erst einmal wieder Vertrauen schaffen, weil jeder fürchtet, mit Greenwashing in Verbindung gebracht zu werden.“
Dabei war dem Betriebswirt und gelernten Modellschreiner sofort klar, dass dies nur mit klarer Transparenz und Erfassung jedes einzelnen Baums gelingen würde. Mit Hilfe des ehemaligen Bosch-Managers Ferber, mit dem ihn eine private Bekanntschaft verband, entstand so die TreeO-App.
„Jeder hat heute ein Smartphone“, erklärt Schwegler, „auch die meisten Landwirte und Forstleute im globalen Süden“. Für die örtlichen Kleinbauern, die als Partner von TreeO und Fairventures in Uganda und Indonesien Bäume pflanzen, ist es so ein Leichtes, diese einmal im Jahr zu fotografieren. „Aus Größe, Baumart und Stammumfang berechnet die App den Holzzuwachs und die Menge an gebundenem CO2.“
Den Unternehmenspartnern wie Stihl, Ravensburger Spiele oder der Robert-Bosch-Stiftung können die Gründer also genau Rechenschaft ablegen, wie klimawirksam ihre Investitionen waren. Den Firmen wird dies mit einem Zertifikat der Schweizer Agentur Carbon Standards International attestiert.
„Ebenso wichtig wie die App selbst ist unsere Baumdatenbank mit derzeit insgesamt drei Millionen Datenpunkten“, so Schwegler. Bereits nächstes Jahr werde diese die umfangreichste digitale Baumdatenbank der Welt sein. Dem stehen rund 2000 Hektar Aufforstungsfläche gegenüber, Ziel ist es, in den kommenden Jahren die 100.000 zu überschreiten.
Die Aufforstungen seien der Einstieg in eine Kreislaufwirtschaft, von der die lokale Bevölkerung profitiert, glaubt Schwegler. In den Projekten, die TreeO und Fairventures betreuen, wird das Holz als nachhaltiges Baumaterial und zur Konstruktion im Fahrzeug- und Flugzeugbau verwendet. Im Schatten der Bäume werden Früchte und Gemüse angebaut.
„Es ist von großer Bedeutung, dass die lokalen Partner gut bezahlt werden und ihren Lebensunterhalt bestreiten können“, ergänzt Schwegler. „So gibt es keinen Anreiz, sich mit Akteuren einzulassen, die Raubbau und das schnelle Geld im Sinn haben.“ Derzeit beschäftigt TreeO 15 Mitarbeiter in Stuttgart und weitere 30 in Afrika und Asien.
Das Geschäft sei nicht unbedingt einfacher geworden, seit die junge Firma vor dreieinhalb Jahren an den Start gegangen ist. „Global hat sich der Wind gedreht, und Klimaschutz hat kaum noch Priorität“, bedauert Johannes Schwegler. Dennoch ist er zuversichtlich: TreeO, das sich bisher zur Hälfte durch Risikokapital der Sparkassen finanziert, soll schon im nächsten Jahr den Break-Even erreichen.
Dass sich gerade so viele junge Startups dem Klima- und Ressourcenschutz verschrieben haben, ist sicher kein Zufall. Auch wenn der Fridays-for-Future-Hype verebbt ist, haben die technisch orientierten Gründer aus der Region hier ein Betätigungsfeld gefunden, das lange Zeit trägt – und hoffentlich zu guten Ergebnissen führen wird.

Walter Beck, Redaktion Magazin Wirtschaft, Titelthema Ausgabe 5-6.2025

Veranstaltung am 02.06.2025

15. Stuttgarter Versicherungstag

Der globale Klimawandel führt zunehmend zu Extremwetterereignissen wie Überschwemmungen, Stürmen und Starkregen, die an Gebäuden und Infrastruktur erhebliche Schäden verursachen können. Welche Versicherungskonzepte sind zukünftig sinnvoll?
Elementarversicherungen bieten in diesem Kontext einen essenziellen Schutz gegen Naturgefahren und sind für die Versicherungswirtschaft sowie für die Versicherten von großer Bedeutung. Im Deutschen Bundestag wird derzeit ein Antrag diskutiert, der eine Pflichtversicherung für Elementarschäden vorsieht. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Regelung stellt sich jedoch für die Branche die grundsätzliche Frage, wie sich diese Risiken im Zeichen des Klimawandels langfristig absichern lassen. Welche Veränderungen sind bereits heute bei Versicherungen, Vermittlern und Versicherten zu beobachten, welche Entwicklungen lassen sich für die Zukunft absehen und wie wirken sich diese auf Geschäftsmodelle und Kundenbeziehungen aus?
Genau über diese Fragen möchten wir beim 15. Stuttgarter Versicherungstag mit Ihnen ins Gespräch kommen. Diskutieren Sie mit uns gemeinsam, wie sich die Versicherungsbranche erfolgreich weiterentwickeln und auf die Herausforderungen des Klimawandels reagieren kann.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.
15. Stuttgarter Versicherungstag
Versicherungen in Zeiten des Klimawandels - Auswirkungen und Ausblicke
Montag, den 2. Juni 2025, von 13:30 bis 17:30 Uhr, in der IHK Region Stuttgart
Hier geht es zur Anmeldung und zum Programm.
Programm-Highlights:
  • Begrüßung durch Dr. Andreas Jahn, SV Sparkassen Versicherung AG
  • Vortrag von Prof. Dr. Dr. Peter Höppe zu Chancen und Risiken durch den Klimawandel
  • Praxisbericht von Florian Leo, SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG
  • Perspektiven & Zukunftsausblick von Nicolas Streker, Asspick Versicherungsmakler GmbH
  • Networking & Austausch bei einer Tasse Kaffee
Die Veranstaltung gilt als Nachweis der Weiterbildung im Sinne von § 34d Abs. 9 S.2 GewO i.V.m. § 7 VersVermV.
Der Stuttgarter Versicherungstag ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM), Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft Südwest e.V. (BWV), Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e.V. (VGA), Stuttgart Financial und der IHK Region Stuttgart.

Veranstaltung am 06.05.2025

Cybersecurity Region Stuttgart Meetup: Mai

Die Mai-Ausgabe des Cybersecurity Meetup Region Stuttgart widmet sich aktuellen Herausforderungen in der Cybersicherheit. Im Mittelpunkt stehen Fragen rund um den sicheren Umgang mit digitalen Identitäten und Zertifikatsinfrastrukturen sowie Strategien für eine wirksame Kommunikation im Krisenfall.
Wie bei jeder Ausgabe des Meetups steht neben den fachlichen Impulsen auch der persönliche Austausch im Vordergrund. In offener und ungezwungener Atmosphäre kommen nicht nur IT-Security-Expertinnen und -Experten zusammen, sondern auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Entscheiderinnen und Entscheider sowie IT-Interessierte verschiedenster Branchen zusammen. Die Veranstaltung bietet so eine ideale Plattform, um unterschiedliche Perspektiven kennenzulernen, neue Kontakte zu knüpfen und gemeinsam über aktuelle Herausforderungen in der Cybersicherheit zu diskutieren – im direkten Gespräch vor Ort.
Das erwartet Sie vor Ort:
  • Impulsvortrag 1:
    „PKI – sichere Identitäten oder unterschätzte Gefahr?“
    Public-Key-Infrastrukturen und digitale Zertifikate sind unverzichtbare Bestandteile moderner Sicherheitsarchitekturen. Doch unterschätzte Risiken können zur Gefahr werden.
    Referent: Michael Leuchtner | Dauer: ca. 20 Min. + Q&A
  • Impulsvortrag 2:
    „Wenn Hacker angreifen – Wie gute Kommunikation Imageschäden begrenzt“
    Ein Cyberangriff betrifft mehr als nur die IT – insbesondere die Unternehmenskommunikation steht im Fokus. Erfahren Sie, wie professionelle Krisenkommunikation Vertrauen schafft.
    Referentin: Rebecca Weiand-Schütt | Dauer: ca. 20 Min. + Q&A
  • Networking
    Im Anschluss laden wir Sie herzlich zu einem informellen Austausch ein – die ideale Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen und bestehende Netzwerke zu pflegen.

Veranstaltungsdetails:

Datum: 6. Mai 2025, 18:00 Uhr
Veranstaltungsort: Heuking, Königstraße 45, 70173 Stuttgart
Gebühren: kostenfrei
Veranstalter des Meetups sind die IHK Region Stuttgart, die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH und asvin.
Das Cybersecurity Region Stuttgart Meetup wird mit Mitteln des Projekts CARS 2.0 finanziell unterstützt. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen des Programms „Transformationsstrategien für Regionen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie“.
Das Meetup wird zudem vom Kooperationsprojekt „Branchenzentriert qualifizieren“ unterstützt, das durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gefördert und vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg kofinanziert wird.
IHK Tourismustag - 21.05.2025

Digital bezahlen, besser ankommen: chinesische Gäste als Chance für Handel und Tourismus

Chinesische Touristinnen und Touristen kehren nach der Pandemie verstärkt nach Europa und auch nach Stuttgart zurück. Deutschland punktet bei dieser Zielgruppe mit internationalem Flair, Shoppingvielfalt und kulturellem Angebot. Um diese Gäste gezielt anzusprechen, braucht es Verständnis für ihre Erwartungen – insbesondere in puncto digitale Services und komfortables Bezahlen mit Systemen wie Alipay+.
Alipay+ ist in China etabliert und gewinnt international an Bedeutung. Für touristische Anbieter – vom Handel über Museen bis zur Gastronomie – wird neben der Akzeptanz auch die Sichtbarkeit auf solchen Plattformen immer wichtiger.
Unsere Veranstaltung bietet Ihnen kompakte Einblicke in das Verhalten chinesischer Gäste und zeigt, welche Potenziale sich durch ihren wachsenden Tourismus für Ihr Angebot eröffnen. Erfahren Sie, wie Alipay+ als digitale Schnittstelle wirkt – von der Bezahlabwicklung bis zur gezielten Kundenansprache – und wie Sie das System praktisch in Ihrem Betrieb einsetzen können.
IHK Tourismustag 2025
Digital bezahlen, besser ankommen: chinesische Gäste als Chance für Handel und Tourismus
Mittwoch, 21. Mai 2025, 14:00 – 17:00 Uhr
IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Hier geht es zum Programm und Anmeldung.
Die Veranstaltung ist eine Gemeinschaftsinitiative der Stuttgart-Marketing GmbH, der City-Initiative Stuttgart e. V. und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Webinar-Reihe

Cybersecurity-Frühstück

In dieser achtteiligen Cybersecurity-Frühstück-Reihe bieten wir Ihnen immer freitags um 9 Uhr wertvolle Einblicke in aktuelle Themen rund um IT- und Cybersicherheit. Diese Reihe ist speziell darauf ausgerichtet, praxisnahe und leicht verständliche Lösungen für Ihre täglichen Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit zu präsentieren. Die Webinare dauern jeweils 45 Minuten – mit 30 Minuten für einen fundierten Vortrag und 15 Minuten für Ihre Fragen.
Unsere Gastexperten und Expertinnen vom Fraunhofer IAO vermitteln Ihnen in entspannter Atmosphäre fundiertes Wissen zu verschiedenen Schlüsselthemen der Cybersicherheit. Egal, ob Sie ein kleines Unternehmen führen oder in einem großen Unternehmen tätig sind – die Inhalte sind auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt und helfen Ihnen, die Sicherheit Ihrer IT-Infrastruktur nachhaltig zu verbessern.
Die Themen im Überblick:
16.05.2025., 9:00 Uhr Cybersecurity Quick Wins
Schnell umsetzbare Maßnahmen für mehr Sicherheit mit wenig Aufwand.
23.05.2025., 9:00 Uhr Security Champion
Wie Softwareentwickler:innen zu Sicherheitsbotschaftern im Unternehmen werden.
30.05.2025., 9:00 Uhr Ransomware und Attack Paths
Erkennen und Abwehren von Ransomware-Angriffen und ihren typischen Angriffspfaden.
06.06.2025., 9:00 Uhr Notfallmanagement und Business Continuity
Notfallpläne und Strategien für den sicheren Geschäftsbetrieb bei Krisen.
27.06.2025., 9:00 Uhr RESPECT – Der richtige Umgang mit dem Faktor Mensch
Wie Sie Ihre Mitarbeiter:innen in den Sicherheitsprozess einbinden und sensibilisieren.
04.07.2025., 9:00 Uhr Klassisches Social Engineering
Psychologische Manipulation erkennen und sich davor schützen.
11.07.2025., 9:00 Uhr KI-gestütztes Social Engineering
Wie Künstliche Intelligenz Social Engineering-Angriffe noch effektiver macht.
18.07.2025., 9:00 Uhr OT-Security
Wie Sie die Sicherheit von Produktionssystemen und industriellen Netzwerken gewährleisten.
Jedes Webinar ist auf die aktuellen Herausforderungen der Cybersicherheit abgestimmt und liefert Ihnen wertvolle Erkenntnisse und umsetzbare Tipps. Profitieren Sie von der Expertise des Fraunhofer IAO und machen Sie Ihr Unternehmen fit für die digitale Zukunft.
Seien Sie dabei und sichern Sie sich Ihre Teilnahme an der gesamten Reihe oder einzelnen Webinaren!
IHK-Service für den Mittelstand

CyberSicherheitsCheck für KMU

Mit der zunehmenden Digitalisierung steigen auch die damit verbundenen Gefahren. Insbesondere Cyberangriffe stellen zunehmend eine Bedrohung dar. Ein Blick auf die Betroffenen zeigt: Niemand ist sicher, es kann jeden treffen. Die IHK Region Stuttgart bietet daher speziell für kleine und mittlere Unternehmen einen kostenlosen CyberSicherheitsCheck an. Vereinbaren auch Sie Ihren individuellen Termin!

Was ist der CyberSicherheitsCheck für KMU?

Der CyberSicherheitsCheck für KMU ist ein maßgeschneidertes Beratungsangebot zur Cybersicherheit für kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg. Er dient der Orientierung und Einschätzung, wo Ihr Unternehmen beim Thema Cybersicherheit aktuell steht und wo es Verbesserungspotenzial gibt.

Ablauf des CyberSicherheitsCheck

Beim CyberSicherheitsCheck führen unsere IHK-Expertinnen und Experten vor Ort in Ihrem Unternehmen ein persönliches Gespräch mit der Unternehmensleitung (Planen Sie bitte circa 60 Minuten dafür ein). Dabei besprechen Sie gemeinsam grundlegende Aspekte der Cybersicherheit. Auf der Basis eines Fragebogens wird eine erste Einschätzung der Schwachstellen im Unternehmen ermittelt. Im Anschluss wird der Fragebogen ausgewertet, die Ergebnisse werden gemeinsam diskutiert und Sie bekommen konkrete Handlungsempfehlungen von unseren Expertinnen und Experten aufgezeigt. Das gesamte Beratungsmaterial bekommen Sie selbstverständlich nach der Beratung zur Verfügung gestellt.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Zielgruppe

Der CyberSicherheitsCheck für KMU besteht aus einer einstündigen Beratung vor Ort, die mit dem Geschäftsführer (bzw. einem Entscheider) eines KMU durchgeführt wird.
Hinweis: Das Beratungsangebot richtet sich an Mitgliedsunternehmen in der Kammerregion Stuttgart!

Kontaktaufnahme

Wünschen Sie eine Beratung vor Ort, um die wichtigsten Aspekte der Cyber-Sicherheit in Ihrem Unternehmen zu beurteilen? Bitte kontaktieren einen der Ansprechpartner (oben rechts) telefonisch oder per Mail. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Hintergrundinformationen

Federführend bei der Entwicklung des Beratungsangebots war die Hochschule Aalen, gefördert durch das Innenministerium Baden-Württemberg. Kooperationspartner sind die Cybersicherheitsagentur des Landes, das Landeskriminalamt und die verschiedene Baden-Württembergische IHKs.


Online-Terminvereinbarung: Digitale Wirtschaft

Digitale Wirtschaft: Service- und Beratungsangebot Ihrer IHK

Die IHK Region Stuttgart bietet bereits seit vielen Jahren kleinen und mittleren Unternehmen umfangreiche Informationen und Beratung zu Anforderungen und Belangen der Unternehmen im digitalen Wandel.
Unabhängig davon, ob Sie noch ganz am Anfang Ihrer digitalen Transformation stehen, oder bereits ein tiefes Knowhow besitzen, finden Sie bei uns ein passendes Angebot. Angefangen bei grundlegenden Basisveranstaltungen bis hin zu fachspezifischen Vorträgen renommierter Referenten aus Industrie und Forschung, geben wir Ihnen Einblicke in Themen wie Geschäftsmodellentwicklung, Förderprogramme, E-Commerce, Industrie 4.0, Cloud Computing, Smart Data und Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit.
Zusätzlich zu unserem Veranstaltungsangebot stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen und Gründern mit persönlichen Beratungen zur Seite. In einem 45-minütigen persönlichen Gespräch gehen wir gemeinsam Ihre individuellen Fragen und Anforderungen an und helfen Ihnen die ersten Schritte Ihres Digitalisierungsvorhabens zu planen. Außerdem informieren wir Sie gerne über die aktuellen Förderprograme auf Landes- und Bundesebene. Helfen Sie unseren Beratern sich optimal auf ein Beratungsgespräch vorzubereiten, indem Sie bei der Anmeldung die Fragen möglichst vollständig und präzise beantworten. Haben Sie Interesse an einem Beratungstermin? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an die unten angegebenen Kontaktdaten.
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale und vertrauliche Anlaufstelle, um Sie bei der digitalen Transformation in Ihrem Unternehmen zu unterstützen. Nutzen Sie unsere Angebote wie Veranstaltungen und Newsletter oder die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, um bestens informiert zu sein.
Ihre Anfragen für die Einzelberatungen senden Sie gerne an unseren Berater für Digitale Wirtschaft Herrn Roman Leonov per E-Mail zu.
Magazin Wirtschaft

Startup-Ideen

Was war eigentlich zuerst – die ­ Henne oder das Ei? Die Frage stellt sich in vielen Bereichen, sogar bei Startups. Da lautet sie: Was war zuerst? Die Geschäftsidee oder der Wunsch, sich selbständig zu machen?
Bei der Adapt2Move GmbH aus Esslingen ist die Antwort ein klares Sowohl-als-auch. Gründer Stefan Schick jedenfalls erzählt, dass er nie „den großen Wunsch hatte, selbständig zu werden“. Doch nach fünf Jahren Forschung zu Mobilitäts­konzepten am Fraunhofer IAO war die Idee zu einer Mobilitätsplattform so weit gediehen, dass die Gründung einer ­eigenen Firma „sich anfühlte wie ein ­logischer Schritt“. Dies umso mehr als er das IAO noch als Backup hatte – sowohl was den Angestelltenstatus betraf als auch die Unterstützung beim Spin-Off.
...dass die Gründung einer eigenen Firma sich anfühlte wie ein logischer Schritt.
Bei Mitgründer Tobias Drost war es genau anders herum: Nach dem Studium „Technische Kybernetik“ arbeitete er viele Jahre in der Automobilindustrie. Doch die Idee, sich selbständig zu ­machen, wurde immer stärker. Als die 40 in Sichtweite rückte, beschloss er, „jetzt oder nie“.
Als die 40 in Sichtweite rückte, beschloss er, „jetzt oder nie“.
Er schaute sich intensiv in der Startup-Szene um. Dabei war auch ein TeamUp-Termin des Cyberlab Karlsruhe Anfang ­letzten Jahres in Esslingen. Ziel solcher TeamUps ist es, Gründungsinteressierte zusammenzubringen. Und genau das passierte: Stefan Schick pitchte seine Idee und Tobias Drost war schnell klar, das könnte passen.
Dann ging es ganz schnell: Im Oktober 2024 wurden drei GmbHs gegründet: je eine von Schick und Drost und eine gemeinsame, eben die Adapt2Move.

Das Portal macht Geschäftsreisen flexibel, nachhaltig und kostengünstiger

Und was ist Adapt2Move nun konkret? „Ein Portal, um Dienstreisen für Unternehmen flexibel, nachhaltig und kostengünstiger zu machen“, erklärt Schick. Gemeint ist eine Plattform, über die die gesamte Mobilität auf derselben Ober­fläche gebucht werden kann. Man braucht also nicht mehr bei jeder Autovermietungen und jedem Carsharing-Anbieter ein eigenes Konto, bei dem im Zweifel auch noch jedes Mal der Führerschein überprüft werden muss.
Die Plattform finanziert sich dadurch, dass die Kunden eine Grundgebühr entrichten und zusätzlich einen Betrag pro Buchung. Das amortisiert sich aber schnell, weil Adapt2Move als Vermittler von Rabatten profitiert, was wiederum die Mietgebühren senkt.

App fängt Lastspitzen im Fuhrpark auf

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die App Lastspitzen auffängt. Das Landratsamt Böblingen als erster Pilotkunde konnte so bereits seinen Fuhrpark verkleinern.
Wir treffen uns im Co-Working-Space in der Esslinger Augustinerstraße. Erst an diesem Tag ist das Duo dort eingezogen – allerdings nur für Meetings und dergleichen. Ansonsten arbeiten beide wie bisher von zu Hause aus.
Wie muss man sich diese Arbeit konkret vorstellen? „Viel Telefonieren. Wir ­suchen weitere Pilotkunden, denn wir wollen ja nicht im luftleeren Raum tüfteln und nach ein paar Jahren feststellen, dass niemand unser Angebot braucht“, erklärt Drost. Außerdem sucht Adapt2Move Car-, Bikesharing- sowie Miet­wagen-Anbieter, um sie in ihr Portfolio aufzunehmen. „Und wir tüfteln weiter an unserer Software“, ergänzt Schick.

Auf der Suche nach einem Investor

Eine weitere große Aufgabe ist die Suche nach einem Investor. Dass sie ein lukratives Geschäft anzubieten haben, davon sind die beiden Gründer überzeugt: „Die Mobilitätsanforderungen auch im ­geschäftlichen Bereich werden immer komplexer, schon allein deshalb, weil ­viele Menschen nicht nur vom Büro oder von zu Hause aus arbeiten, sondern von überall im Lande. Da ist eine Plattform wie unsere auf jeden Fall ein Gewinn“, bringt es Schick auf den Punkt.
Die Marktlage sei auch gut. Zwar gebe es Wettbewerber, „aber niemanden, der die lokalen Anbieter mit einbezieht.“
Dr. Annja Maga für Magazin Wirtschaft , Rubrik Menschen& Ideen

DIHK-Digitalisierungsumfrage

DIHK-Umfrage zur Digitalisierung 2024

Die Digitalisierung schreitet in deutschen Unternehmen weiter voran, doch bleiben die Herausforderungen beträchtlich. Dies verdeutlicht die jüngste Umfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit dem Titel „Digitalisierung in Deutschland: Zwischen Effizienz und Bürokratie“, für die mehr als 5.000 Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen befragt wurden.
Die Umfrageergebnisse zeigen klar: Unternehmen betrachten die Digitalisierung weniger als Treiber für Innovation, sondern vielmehr als Mittel zur Bewältigung aktueller Herausforderungen. So geben 66 Prozent der Befragten an, durch digitale Maßnahmen vor allem ihre Arbeitsprozesse effizienter gestalten zu wollen. Ein nahezu ebenso großer Anteil (65 Prozent) erhofft sich Kosteneinsparungen, während für 63 Prozent die Verbesserung der Qualität ein zentraler Antrieb für die Digitalisierung ist.
Die größten Hürden für Unternehmen sind Zeitmangel (60 Prozent), die hohe Komplexität digitaler Prozesse (54 Prozent) und der finanzielle Aufwand (42 Prozent). Zudem kämpft etwa jedes dritte Unternehmen mit Sicherheitsrisiken, einem Mangel an IT-Fachkräften, unzureichenden digitalen Kompetenzen sowie Unsicherheiten hinsichtlich rechtlicher Vorgaben.
Ein zentrales Problem für die Unternehmen bleibt der langsame Netzausbau: Lediglich 73 Prozent der Befragten gaben an, dass die derzeitige Verfügbarkeit von schnellem Internet ihren Anforderungen entspricht.
„Die Digitalisierung der Unternehmen steht und fällt mit dem zügigen Ausbau der Glasfasernetze bis in die Gebäude sowie der flächendeckenden Verfügbarkeit moderner Mobilfunknetze“, betont Volker Treier, Mitglied der DIHK-Hauptgeschäftsführung. „Der Netzausbau kann mit den wachsenden Anforderungen der Unternehmen kaum Schritt halten. Besonders Cloud-Technologien und künstliche Intelligenz steigern den Bedarf an höherer Bandbreite erheblich. Deshalb muss der Ausbau dringend beschleunigt werden – doch allzu oft wird er durch langwierige Genehmigungsverfahren ausgebremst.“
Die vollständigen Ergebnisse der Digitalisierungsumfrage finden Sie auf der Internetseite der DIHK.
IHK-Ehrenamt

Aus dem IHK-Ehrenamt

Konjunktur, Ausbildung, Innovation – in den Ausschüssen und Arbeitskreisen der IHK diskutieren Unternehmerinnen, Unternehmer, Expertinnen und Experten aktuelle Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft. Über die Ergebnisse informieren wir Sie hier regelmäßig.

Wechsel im IHK-Berufsbildungsausschuss

In der jüngsten Sitzung des Berufsbildungsausschusses wurden Mitte März die Mitglieder der neuen Berufungsperiode (2025-2028) begrüßt und langjährige Mitglieder der letzten Berufungsperiode (2021-2024) verabschiedet. Diese feierliche Zeremonie unterstreicht die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements und die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses für die berufliche Bildung in der Region Stuttgart.

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) der IHK Region Stuttgart spielt eine zentrale Rolle in der beruflichen Bildung. Als gesetzlich verankerter Ausschuss ist er für die Rechtsetzung in der Berufsbildung verantwortlich. Er beschließt beispielsweise Prüfungsordnungen für neue IHK-Fortbildungsprofile - etwa den Bachelor Professional in Smart Industry (IHK Region Stuttgart) - oder Zusatzqualifikationen für Auszubildende. Als Überwachungs- und Beschlussorgan ist er maßgeblich an der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung beteiligt. Er wird in allen wichtigen Fragen der Berufsbildung beteiligt, indem er unterrichtet und angehört wird.

Der BBA setzt sich aus je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragten sowie sechs Lehrkräften beruflicher Schulen und deren jeweiligen Stellvertretungen zusammen. Diese Zusammensetzung gewährleistet eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Interessen und Perspektiven in der beruflichen Bildung. Einzelheiten zur Errichtung, Beschlussfähigkeit und den Aufgaben des Berufsbildungsausschusses werden vom Gesetzgeber in den Paragrafen 77 ff Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Ausschüsse informieren sich über Desinformation mit KI

Zum Jahresabschluss fand eine gemeinsame Sitzung der Ausschüsse Industrie, Energie, Verkehr und Digitalisierung statt.
Von Bioökonomie über Energiepolitik, Auswirkungen des Green Deals bis hin zu Digitalisierung im Schienenverkehr und Innenstadtlogistikkonzepte - an den Impulsvorträgen aus den Ausschüssen zeigte sich die Vielfalt der Themen, die die Gremien in der letzten Zeit beschäftigt haben.
Zum Thema Desinformation und Deepfakes sprach Dr. Christoph Nehring. Es sei nicht einfach KI-Inhalte und durch KI erstellte “Fakten” zu erkennen, so der Experte. Heute gebe es kein bedeutendes politisches und gesellschaftliches Ereignis mehr ohne Desinformation in Gestalt von Deepfakes und anderen KI-generierten Falschinformationen. In der derzeit instabilen Lage stelle das eine sehr große Gefahr dar.
Das Perfide an Desinformation sei, dass sie nicht überzeugt, sondern negative Effekte, wie Misstrauen, Angst, Unsicherheit und Verwirrung erzeugt. Für die Ausschussmitglieder – allesamt Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft – besonders interessant: Laut Nehring hat Desinformation enorme wirtschaftliche Auswirkungen und es entstehen hohe Kosten dadurch. Zudem gebe es mehr und mehr KI- und Desinformationsangriffe auf die Wirtschaft und die Unternehmen. Also Zeit, wachsam zu sein und sich dagegen zu wappnen.
Anhand eines simplen Beispiels zeigte Nehring auf, was mit KI alles möglich ist und wie Deepfake aufgebaut werden kann. Versuchsobjekt war hierbei Holger Triebsch, Leiter der Abteilung Industrie, Innovation und Infrastruktur. Mit einer kurzen Sprechsequenz von lediglich 20 Sekunden wurde ein Text erstellt, der völlig anders war als das, was Triebsch gesagt hatte. Man mag sich ungern vorstellen, welche verheerenden Auswirkungen diese Form der Deepfakes auf Politik und Wirtschaft haben, zumal die entsprechenden Programme oft nur für wenige Euro zu erwerben sind..

KI und Simulation in der Gesundheitswirtschaft

Beim Treffen des IHK-Gesundheitsausschusses im Juli ging es um Umbrüche und Perspektiven durch neue Technologien. Simulationstechnologien, Höchstleistungsrechnen, Datenanalyse und Künstliche Intelligenz (KI) sparen Zeit und Kosten – und erhöhen damit entscheidend die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Insbesondere in den Großunternehmen vieler Branchen, beispielsweise der Automobilindustrie, gehören sie deshalb längst zum Alltag. Diese Technologien ermöglichen es, eine sehr große Anzahl von Tests virtuell durchzuführen, bevor ein Produkt tatsächlich gebaut wird. Dies spart nicht nur Zeit und Geld, sondern erhöht auch die Sicherheit und Qualität der Produkte, da Probleme frühzeitig erkannt und korrigiert werden können.
„Verglichen mit anderen Branchen sind wir bei der Anwendung von Simulation, Data Analytics und KI in der Gesundheitswirtschaft noch nicht weit. Der Einsatz in der Medizintechnik ist ein guter Start, weil hier durch die technischen Anteile die Ähnlichkeit noch am höchsten ist. Doch die Branche ist anders aufgestellt als die Automobilbranche. Die Unternehmen und Stückzahlen sind kleiner. Auch gibt es beim Mensch vor dem ersten Einsatz noch viel mehr zu beachten“, so Referent Dr. Andreas Wierse, Geschäftsführer der SICOS BW in seinem Vortrag "KI und Simulation: Perspektiven für Anwendungen in der Gesundheitswirtschaft".
„Der medizinische Bereich ist herausfordernd und vielversprechend zugleich. Speziell für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es großes Potenzial, Höchstleistungsrechner und Data Analytics gewinnbringend zu nutzen.“
Simulationen können auch in der Medizintechnik helfen, Geräte und Verfahren schon in der Entwicklungsphase zuverlässiger und in viel größerem Umfang zu testen. Teure und zeitaufwändige reale Tests können durch tausende virtuelle Tests ersetzt werden. Dies spart Kosten, ermöglicht die Optimierung von weit mehr Varianten gleichzeitig und beschleunigt den gesamten Entwicklungsprozess. Um Risiken zu reduzieren, werden finale Tests nach wie vor „real“ durchgeführt (test-before-invest) oder wie der Referent erläutert: „Am Ende müssen natürlich auch hier einige richtige Autos gegen die Wand gefahren werden, um alles zu testen.“
Damit auch kleinere und mittlere Unternehmen der Medizintechnik und Biotechnologie Simulationen, Höchstleistungsrechnen, Data Analytics und KI gewinnbringend für sich nutzbar machen können, wurde das Medical Solution Center - CASE4Med (Computer Aided Solution Engineering for Medical) – vor zwei Jahren gegründet. Gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Medizin und gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) wird ein landesweites Kompetenz-Netzwerk zur Stärkung branchenspezifischer Lösungen aufgebaut. Angeboten wird unter anderem die Bereitstellung aller Informationen rund um diese Themen, die kostenfreie und neutrale Einstiegsberatung und Vermittlung der richtigen Partner für KMU und die Begleitung der Unternehmen bei der Umsetzung über die SICOS BW GmbH.

Neu bei der IHK: Arbeitskreis USA

Der neue IHK-Arbeitskreis USA
Der Arbeitskreis USA der IHK Region Stuttgart traf sich am 21. Juni zum ersten Mal. Unternehmensvertreterinnen und -vertreter aus den Branchen Möbelherstellung, IT, Kosmetikhandel sowie Zulieferer aus dem Bereich Automotive nahmen an der Auftaktveranstaltung teil. Dr. Roland Rohde, Korrespondent der Germany Trade & Invest GmbH (GTAI) in Washington, referierte online über die wirtschaftliche Lage in den USA.
Ein zentrales Thema seines Vortrages war ein Ausblick auf die Wirtschaftspolitik, die unabhängig vom Wahlausgang im Winter 2024 im Wesentlichen den protektionistischen Kurs beibehalten wird. Es sind Maßnahmen wie der Buy American oder der Inflation Reduction Act (IRA), die eine große Rolle spielen. Steuergutschriften zugunsten des US-amerikanischen Binnenmarktes bringen Nachteile für europäische Unternehmen mit sich und gefährden ihre Wettbewerbsfähigkeit. Aber auch Zölle bereiten den europäischen Unternehmen Sorgen.
Deutsche Tochtergesellschaften in den USA hingegen begegnen den Entwicklungen mit Pragmatismus und erwarten keine großen Änderungen. Denn, Protektionismus durch Handelshemmnisse gebe es unabhängig davon, ob Biden im Amt bleibt, oder Donald Trump ins Weiße Haus zurückkehrt. Beim weiteren gemeinsamen Austausch spielten auch Zertifizierungen von Produkten sowie haftungsrechtliche Fragen im USA-Geschäft eine große Rolle.
Das nächste Treffen des Arbeitskreises USA findet im Herbst statt. Interessierte Unternehmen können sich bei Dagmar Jost melden, Fachreferentin im Bereich International bei der IHK Region Stuttgart.

Vollversammlung diskutiert – von Konjunktur über internationale Fachkräfte bis KI

Drei Themen bestimmten die jüngste Sitzung der Vollversammlung im Stuttgarter IHK-Haus: Wie Unternehmen von KI profitieren können, die konjunkturelle Lage und der neue IHK-Unternehmensservice „Internationale Fachkräfte“. Zunächst begrüßte Präsident Claus Paal Stefan Grosch, Arbeitsdirektor bei Bosch, der als neues Mitglied der Vollversammlung das erste Mal dabei war, und die Schülerin Emilia, die im Rahmen des „Chefinnentages“ Hauptgeschäftsführerin Susanne Herre den gesamten Tag begleiten durfte.
In einem Kurzüberblick über die aktuelle IHK-Arbeit stellten Paal und Herre unter anderem folgende Initiativen und Erfolge vor:
  • Die Mitmachaktion 27%: Die Kammern schrumpfen ihr Logo um diesen Betrag, um so die Bedeutung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund für die Wirtschaft zu visualisieren.
  • Die Bemühungen um Bürokratieabbau, zum Beispiel durch die Entlastungsallianz und den Normenkontrollrat, in dem Herre Mitglied ist.
  • Die regionale Stromstudie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 880 KB), die eine riesige Stromlücke für die Zukunft offenbarte und zeigte, wie viel ungenutztes Potenzial es für die Erneuerbaren gibt.
  • Das Impulspapier mit sechs Vorschlägen für eine zukünftige duale Berufsausbildung, das die IHK mit Südwestmetall erarbeitet hat. Unter anderem schlägt es eine Gliederung der Ausbildung in eine zweijährige grundständige Phase und eine darauf aufbauende Spezialisierung vor.
  • Die Initiative zur Europawahl, bei der Unternehmer und Unternehmerinnen in Schulen gehen, um für Demokratie und für die Wahlteilnahme zu werben.
  • Die IHK-Wahl im Herbst, für die viele gute Kandidaten gefunden worden seien, so dass die IHK-Arbeit auch zukünftig auf eine breite Basis gestellt werden könne.
  • Die Planungen für einen großen Kongress zum Thema Luft- und Raumfahrtechnik im November.
“Das deutsche Exportmodell wankt, aber es ist nicht unrettbar verloren”
Im Anschluss gab Dr. Jens Oliver Niklasch vom Research der LBBW einen Überblick über die konjunkturelle Lage. „Wenn Deutschland hustet, hat Europa die Grippe – und wir husten zur Zeit ganz schön“, fasste er die Lage in ein anschauliches Bild. 2024 werde die regionale Wirtschaft auf der Stelle treten, für 2025 zeigte er sich hingegen optimistisch. Ein strukturelles Problem sah er darin, dass sich das deutsche Exportmodell, das 25 Jahre erfolgreich war, erschöpft habe: „Es wankt, aber es ist nicht unrettbar verloren.“
Wirtschaftliche Lage: durchwachsen
Durchwachsen war auch die wirtschaftliche Einschätzung, die Vollversammlungsmitglieder aus ihrer täglichen Praxis gaben: Während sich die Gastronomie leicht im Aufwind sah und sich vor allem auf die EM freut, fühlte sich die Immobilienwirtschaft „im Auge des Sturms“. Die Kunden hätten sich an die Zinsen gewöhnt, aber die Grundstücke fehlten, die Stimmung in der Bauwirtschaft sei auf einem Tiefpunkt. Der Handel leidet weiter unter Konsumzurückhaltung – online sogar noch stärker als stationär und in der Industrie kämpften vor allem Maschinenbau und Automotive mit stagnierendem Geschäft.
Eines der größten Probleme fast aller Branchen bleibt der Fachkräftemangel. Um diesen zu lindern, hat die IHK im letzten September einen Unternehmensservice „Internationale Fachkräfte“ etabliert. Er hilft Unternehmen, den bürokratischen Prozess zu meistern, der erforderlich ist, wenn Mitarbeiter aus dem Ausland in die Region kommen sollen, und verzeichnet schon über 100 Erfolge.
Schließlich gab es noch einen Überblick, wie Unternehmen KI nutzen können. Es stellte sich heraus, dass Deutschland und Baden-Württemberg da gar nicht schlecht aufgestellt sind. Wichtig sei, dass jedes Unternehmen für sich eine klare Strategie entwickelt. Die IHK helfe dabei. Aktuell werde unter der Dachmarke „IHKKI“ die Beratungs- und Unterstützungsangebote gebündelt. Paal war sich sicher, dass KI auch bei der Bürokratiebeherrschung eine große Rolle spielen werde. Er verwies auf das KI-Tool der IHK, mit dem schon mehr als 800 Gesetze auf den Prüfstand gestellt worden seien. Sogar in der New York Times sei darüber berichtet worden und auch das Bundeskanzleramt habe bereits Interesse signalisiert.

IHK-Verkehrsausschuss: KI soll LKW-Fahrern helfen

LKWs auf einem Autobahnrastplatz
Überfüllte Rastplätze sind ein gewohntes Bild auf Autobahnen, die Kapazitäten für LKW aus ganz Europa reichen bei weitem nicht mehr aus. Rund 40.000 LKW-Stellplätze fehlen auf den Bundesautobahnen täglich. Daraus resultiert unter anderem die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aber auch erheblicher Stress für die Frachtführer, deren Tourenplanung dadurch viel zu oft durcheinandergeworfen wird. Nicht nur das, auch ein gesamtwirtschaftlicher Schaden entsteht durch Ineffizienzen in der Transportkette. Um dieser Problematik zu begegnen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr das Projekt Smart Optimized Lorry Parking (SOLP) in Auftrag gegeben. SOLP soll Abhilfe bei der Parkplatzproblematik schaffen und befindet sich derzeit noch in der Testphase.
Ein KI-gestütztes System liefert Prognosen, die abbilden, wie ausgelastet die Parkplätze zu einer bestimmten Uhrzeit sind. Gespeist wird das System aus verschiedenen Datenquellen: den Parkplätzen, dem Straßennetz, dem Verkehrsfluss, der Telematik und dem Wetter. Reservierungen sind damit aber nicht möglich. Es werden auch Informationen über den Service und die Ausstattung der Stellplätze bereitgestellt. Es ist vorgesehen, dass die Anwendung auch mit Navigations- oder Telematiksystemen gekoppelt werden kann.
Da das Projekt noch in der Testphase ist, dient das Vorstellen im Verkehrsausschuss dem Austausch zwischen den Projektverantwortlichen und den IHK-Mitgliedsbetrieben. Deren Erfahrungen und Erwartungen sollen in die weitere Entwicklung einfließen.

Verkehrsausschuss wirbt in Brüssel für Maßnahmen gegen Fahrermangel

IHK-Verkehrsausschuss in Brüssel
Bei einem Besuch im Europa-Parlament haben sich Vertreterinnen und Vertreter des IHK-Verkehrsausschusses und der IHK für die Interessen der Unternehmen eingesetzt. Dazu gehören neben Themen wie Euro-7-Kfz-Emissionsgrenzwerten und spezifischen Lenk- und Ruhezeiten für Reisebusfahrer auch Änderungen im Führerscheinrecht für LKW und Busse - wie etwa das begleitete Fahren mit 17 und die einheitliche Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten. Beides wäre ein wichtiger schritt zur Linderung des massiven Mangels an Fahrpersonal.
Durch das begleitete Fahren mit 17 im LKW-Bereich versprechen sich die Unternehmen bessere Chancen beim Gewinnen von Auszubildenden zum Berufskraftfahrer. Bewerber mit Hauptschulabschluss sind bisher meist noch zu jung, um LKW fahren zu dürfen und entscheiden sich deshalb für einen anderen Lehrberuf. Die Problematik wird nicht in allen EU-Mitgliedstaaten erkannt, da Kraftfahrer in den meisten kein Lehrberuf ist.
Bei den Nutzfahrzeug-Fahrerlaubnissen für LKW und Bus entscheidet bisher jeder Mitgliedstaat selbst, welche Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten anerkannt werden. In Deutschland werden nur die Führerscheine der sogenannten „Listenstaaten“ anerkannt. Inhaber von Lizenzen aus anderen Ländern, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründen, müssen die Fahrerlaubnis in vollem Umfang neu erwerben und zwar auch dann, wenn eine umfangreiche Fahrpraxis innerhalb der EU vorliegt. Diese uneinheitliche Anerkennungspraxis lässt sich nicht mit dem Prinzip der Freizügigkeit vereinbaren und sollte EU-weit vereinheitlicht werden.

AK Wirtschaftspolitik: Arbeitsvolumen geht zurück

Wegen den hohen Energiepreisen und der Inflation herrscht in Deutschland Konjunkturflaute. Die fünf führenden Wirtschaftsinstitute gehen davon aus, dass die Wirtschaftsleistung im Jahr 2023 um 0,6 Prozent abnehmen wird. Für das Jahr 2024 erwarten sie eine langsame Erholung bei Industrie und Konsum, das Bruttoinlandsprodukt soll um 1,3 Prozent wachsen. Allerdings: Viel Potenzial für mehr Wirtschaftswachstum gibt es nicht, denn es fehlt an Fachkräften. Einen detaillierten Überblick über die Situation gab kürzlich Prof. Bernhard Boockmann, Direktor des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) in Tübingen, vor dem Arbeitskreis Wirtschaftspolitik der IHK.
In den kommenden Jahren gehen Erwerbstätige aus den geburtenstarken Jahrgängen nach und nach in den Ruhestand. Die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nimmt ab und somit auch das Arbeitsvolumen. Diesem Trend kann unter anderem Zuwanderung entgegenwirken, sowie die erfolgreiche Integration Zugewanderter in den deutschen Arbeitsmarkt. Allerdings gilt es diese auch zu halten. Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Zugewanderte nach ein paar Jahren wieder auswandern. Bei der Fachkräfteabwandererbefragung des IAW wurden aufenthaltsrechtliche Gründe am meisten genannt. Circa 15 Prozent haben Deutschland wegen Arbeitslosigkeit oder Beschäftigungsende verlassen, circa 12 Prozent weil sie sich nicht wohl fühlten.
Das Arbeitsvolumen kann zudem durch eine höhere Erwerbsbeteiligung Älterer und von Frauen am Arbeitsmarkt erhöht werden. Wegen des Fachkräftemangels und der Erhöhung des Renteneintrittsalters ist die Erwerbsquote der Erwerbstätigengruppe im Alter von 60 bis 64 Jahren von 20 Prozent im Jahr 2000 auf über 60 Prozent im Jahr 2022 gestiegen. Auch die Erwerbstätigenquote bei den Frauen ist von circa 59 Prozent im Jahr 2000 auf 72 Prozent im Jahr 2021 angestiegen.
Dennoch gibt es einen Trend hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit: die nahm sowohl bei Männern als auch bei Frauen über die Zeit ab. Im Jahr 2001 war die durchschnittliche Arbeitszeit bei Männern bei circa 40,8 Stunden, bei Frauen 31,5 Stunden. Im Jahr 2021 liegt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei Männern bei 38,4 Prozent und bei Frauen 30,7 Prozent. Inwieweit sich dieser Trend fortsetzt bleibt abzuwarten, denn weitere Senkungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit könnte dazu führen, dass sich das Potenzialwachstum weiter verlangsamt.
Magazin Wirtschaft

E-Rechnung - je früher desto besser

Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren nahezu alle Bereiche unseres Lebens revolutioniert – nun auch das Rechnungswesen. Eine zentrale Innovation ist die E-Rechnung, die sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Einrichtungen zahlreiche Vorteile bietet. Aber was genau ist eine E-Rechnung, wie funktioniert sie, und warum sollten Unternehmen sie nutzen?

Definition E-Rechnung

Eine E-Rechnung, auch elektronische Rechnung genannt, ist eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format erstellt, übermittelt und verarbeitet wird. Dabei handelt es sich nicht um eine einfache PDF-Datei, sondern um Daten, die automatisiert verarbeitet werden können. Zu den gängigen
E-Rechnungsformaten zählen:
  • ZUGFeRD Format (Hybrides Daten­format bestehend aus einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Datei und einer einheitlich strukturierten eingebetteten elektronischen XML-Datei)
  • X-Rechnung (Nur Textformatrechnung, XML ohne bildliche ­Darstellung), die besonders für den öffentlichen Sektor in Deutschland von Bedeutung ist.

Im Gegensatz zu traditionellen ­Papier- oder PDF-Rechnungen enthalten E-Rechnungen maschinen­lesbare Daten, die direkt in die Buchhaltungssoftware importiert werden können. Damit entfallen manuelle Eingaben und die damit verbundenen Fehlerquellen.

Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie 2014/55/EU, die eine europaweit einheitliche Norm (EN 16931) für die elektronische Rechnungsstellung schafft. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes von 2024 ist der ­Begriff der elektronischen Rechnung ab dem 1. Januar dieses Jahres im § 14 Absatz 1 UStG neu definiert worden.

Eine E-Rechnung muss gestellt werden,

  • wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt (B2B) und sowohl der Leistungsempfänger als auch der leistende Unternehmer sich im Inland befinden
  • wenn der Umsatz größer als 250 Euro ist (Gesamtbetrag).
Ist der Leistungsempfänger ein ­Privatkunde und kein Unternehmer oder sind nicht beide Beteiligten im Inland ansässig, besteht keine Verpflichtung zum Versand der Rechnung als E-Rechnung.

Folgende Übergangsfristen gelten:

  • Seit Jahresbeginn 2025 gilt die Verpflichtung, elektronische Rechnungen empfangen zu können
    (E-Mail-Postfach). Die Zustimmung des Rechnungsempfängers zum neuen Format ist nicht notwendig.
  • Bis Ende 2026 sind weiterhin Abrechnung über Papierrechnungen – und mit stillschweigender Zustimmung des Empfängers – auch in anderem elektronischem Format möglich.
  • Bis Ende 2027 sind weiterhin Abrechnung über Papierrechnungen und – mit stillschweigender Zustimmung des Empfängers – in anderem elektronischem Format möglich, wenn das ausstellende Unternehmen im Vorjahr den Gesamtumsatz von 800.000 Euro nicht überschritten hat.

E-Rechnungen und GoBD

GoBD steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Hier gilt der Datensatz als Originalrechnung, das heißt, es ist ­keine zusätzliche PDF-Rechnung oder Papierrechnung notwendig. Der strukturierte Teil der E-Rechnung (XML) ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ­ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit ­erfüllt werden. Die Archivierung nach GoBD-konformen Grundsätzen ist obligatorisch.

Das sind die Vorteile der E-Rechnung
Die E-Rechnung bietet eine Vielzahl von Vorteilen, die weit über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinausgehen:
  1. Effizienzsteigerung & Kosteneinsparung
    Die schnellere Verarbeitung sowie das Wegfallen der Papier-, Druck- und Versandkosten ermöglichen es, Kosten einzu­sparen.
  2. Transparenz & Nachverfolgbarkeit
    Da bei der elektronischen Rechnungserstellung jeder einzelne Schritt nachverfolgbar ist, bietet die E-Rechnung auch eine verbesserte Transparenz.
  3. Reduktion von Fehlern
    Da alle Rechnungsdaten automatisch erfasst und weitergeleitet werden, reduziert sich der Aufwand für die Datenerfassung und Fehler werden vermieden.
  4. Umweltfreundlichkeit
    Das Versenden von E-Rechnungen benötigt weniger Ressourcen und verbraucht weniger CO2 – so wird die Umwelt geschont.
  5. Sicherheit und Authentizität
    Sensible Daten können bei der E-Rechnung verschlüsselt und auch signiert werden und bieten so erhöhte Sicherheit.

    Fazit: Die E-Rechnung ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer papierlosen und effizienten Geschäftswelt. Sie bietet nicht nur erhebliche Einsparpotenziale, sondern trägt auch zur Schonung der Umwelt bei und verbessert die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und ihren Geschäftspartnern. Für Unternehmen, die wettbewerbsfähig bleiben und von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren möchten, führt kein Weg an der E-Rechnung vorbei.
Michael Heger, Heger-IT, Mössingen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Innovation

Startups weisen Wege durch den Daten-Dschungel

Flexibles Arbeiten, Qualitätsverbesserung, Kostensparen – dieses Dreigestirn bestimmt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen schon lange. Wie sich mit Hilfe neuer digitaler Technologie die Effizienz in Produktion und Logistik steigern lässt, beschäftigte Ende des vergangenen Jahres rund 180 Unternehmer und Fachleute beim Innovationstag der IHK.
In einem Startup-Pitch konnten dabei sieben junge Unternehmen aus der Region ihre Geschäftsidee je fünf Minuten lang vorstellen. Die Zuhörerinnen und Zuhörer stimmten dann darüber ab, welche Idee sie am meisten überzeugte. Aus der Abstimmung, die insgesamt knapp ausfiel, sind die folgenden Startups als Gewinner hervorgegangen, die wir Ihnen hier kurz vorstellen:

Invisium: Mit 3-D-Scanner Logistik revolutioniert

Der Sieger in der Publikumsgunst, Stefan Zweigler mit seiner Göppinger Invisium GmbH, ist für Leserinnen und Leser des Magazins Wirtschaft kein Unbekannter. Bereits im Herbst 2023 haben wir den Gründer im Rahmen eines Titelthemas über regionale Startups vorgestellt. Sein Produkt, ein multifunktioneller Logistik-Scanner, mit dem Artikel auf Euro-Paletten, sowie Ladungsträger wie Gitterboxen oder Transportkisten sekundenschnell einfach bei der Durchfahrt digital erfasst werden können, überschreitet jetzt die Schwelle zum Markt: Der Discounter Netto setzt zunächst drei der Geräte in seinen beiden Logistikzentren in Bayern ein, innerhalb von zwei bis drei Jahren, so der Plan, sollen alle 20 Logistikzentren der Lebensmittelkette bundesweit mit der neuen Technik aus Göppingen ausgestattet werden.
Die 3-D-Scanner ermitteln dort zunächst Daten über die Verweildauer von verschiedenen Ladungsträgern in den Netto-Einzelhandelsmärkten. Doch die Erfindung aus Göppingen kann noch mehr: „Wenn ein Staplerfahrer mit Waren auf einer Palette durch den Bogen fährt, werden die Artikel in wenigen Sekunden durch mehrere hochauflösende Kameras erfasst, gespeichert und ein Feedback an den Fahrer gegeben“, erklärt Stefan Zweigler. Der Staplerführer weiß dann sofort, ob die Ladungen richtig oder beschädigt sind und wohin er seine Ladung bringen muss.
Bis zu 380 Artikel pro Ladung können auf diese Weise erfasst werden – entweder per Bar- oder DM-Code, anhand der Beschriftung oder durch KI-gestützte Objekterkennung. Die Genauigkeit liegt laut Zweigler bei 99,8 Prozent und ist damit deutlich höher als bei der bisher üblichen Erfassung per Sichtkontrolle, RFID oder Handscanner. Mit seinen sechs Mitarbeitern im Göppinger Böhringer-Areal knüpft Zweigler derzeit weitere Kontakte zu neuen Kunden im Logistik- und Lebensmittelbereich.

Alloqis: Der Königsweg zum Ressourceneinsatz

Den 2. Platz belegte die Alloqis GmbH aus Böblingen mit ihrer KI-Lösung zum effizienten Einsatz betrieblicher Ressourcen. Die Grundidee schildert Dr. Moritz Högner, der das Startup Anfang 2024 gemeinsam mit Marc Faupel und Dr. Niklas Kattner gegründet hat: Prognosen werden in der Industrie heute immer alltäglicher - gute Informationen über die Entwicklung von Märkten, Rohstoffpreisen & Lieferwegen ermöglichen es den Unternehmen, das Volumen ihrer Einkäufe, der Produktion und zum Beispiel die Preisgestaltung darauf auszurichten.
Tatsächlich können Entscheider selten über einen Informationsmangel klagen. Eher ist es schon so, dass die Datenflut sie zu überwältigen droht, zumal sich die Rahmenbedingungen ständig ändern. Eine Aufgabe wie geschaffen für die computergestützte Analyse anhand von Optimierungsalgorithmen, und genau das leistet die Alloqis-Software, indem sie basierend auf Daten wie Nachfrage, Produktionskapazitäten und Lagerbestand den profitabelsten Weg und die wirtschaftlichsten Entscheidungen ermittelt.
Die Gründer kommen von Mercedes, wo sie für den Aufbau einer digitalen Einheit verantwortlich waren. Laut Högner macht das Startup bereits Umsätze mit einer Reihe von Kunden aus der Automotive-Branche, darunter auch Bosch.

Machinetalk: Maschinen besser integrieren

Effizienzgewinne in der Produktion hat auch die Machinetalk GmbH aus Eislingen/Fils im Blick, die beim Pitch den 3. Platz belegte. Die Gründer Peter Strohm und Rainer Seitz wissen genau, wo es Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe im Zusammenhang mit der Digitalisierung drückt, denn vor der Gründung Mitte 2023 waren sie selbst beim Maschinenbauer Emag in Salach (Kreis Göppingen) beschäftigt. „Das ist ein Vorteil gegenüber Gründern, die von der Software kommen und die Produktion gar nicht so genau kennen“, sagt Strohm, der in dem Gründerduo den Vertrieb verantwortet.
Für ihre Geschäftsidee haben die beiden mit vielen Unternehmen gesprochen, und herausgefunden, wo das größte Potenzial zu heben ist: „Das war eindeutig das Datenmapping bei der Anbindung von Maschinen.“ Die Erklärung für Nicht-Ingenieure: Produktionsmaschinen müssen mit anderen Teilen der Anlage kommunizieren, etwa mit Analyse- und Planungssystemen oder anderen Maschinen. Dabei werden Informationen zwischen Maschine und übergeordnetem System ausgetauscht – etwa zum Betriebszustand, anstehenden Wartungen oder dem Abarbeitungsgrad eines Fertigungsauftrags. Für produzierende Unternehmen sind Maschinen ohne diese Informationen nur schwer wirtschaftlich zu betreiben.
Das Problem ist, dass die Maschinen so gut wie nie die gleiche Sprache sprechen, erklärt Strohm, denn jeder Hersteller strukturiert die Datenschnittstelle anders. Bisher ist es deshalb üblich, diese Schnittstelle je nach Bedarf des Maschinenbetreibers manuell zu „übersetzen“- eine zeitraubende Tätigkeit, bei der viele Fehler passieren.
Machinetalk ist es gelungen, dieses „Datenmapping“ zu automatisieren. Dabei werden die vorhandenen Datenpunkte im Steuerungsquellcode und die Wunschdatenpunkte aus der Betreiberspezifikation per KI identifiziert und ein automatischer Übersetzungsvorschlag, das „Mapping“ erzeugt. Der Entwickler muss dann nur noch auf den Knopf drücken und die Schnittstelle funktioniert.
„Effizienzgewinne bei dieser Tätigkeit von über 80 Prozent gibt es dabei immer“, sagt Strohm. Auch die Fehlerquote könne um über 90 Prozent gesenkt werden. Starken Rückenwind versprechen sich die Gründer, nachdem die Hersteller seit diesem Jahr im Rahmen des EU Data Acts verpflichtet sind, ihren Kunden Daten in geeigneter Form bereitzustellen.
Magazin Wirtschaft

UIF hilft bei der Fachkräftezuwanderung

Interview mit Dr. Ralf Frotscher, Senior Consultant bei der BridgingIT GmbH, Stuttgart über seine Erfahrung mit dem Unternehmensservice Internationale Fachkräfte (UIF) der IHK Region Stuttgart
Sie haben mit Hilfe des IHK-Services UIF eine junge Kollegin aus der Türkei in Ihr Unternehmen geholt. Erzählen Sie mal.
Wir sind ein deutschlandweit tätiges IT-Beratungsunternehmen mit ca. 700 Mitarbeitenden, davon ca. 150 in Stuttgart. Da können Sie sich vorstellen, dass wir oft neue Kollegen suchen.
Wie haben Sie Zeliha Yetik gefunden?
Zeliha hat uns gefunden, nachdem wir die Stelle online ausgeschrieben hatten. Weil sie eine Zeit lang in Deutschland studiert hat und weil ihr damaliger Freund und jetziger Ehemann schon in Stuttgart lebte, hat sie sich beworben.
Kann Frau Yetik Deutsch?
Ja, unter anderem dank ihres Bachelorstudiums, das sie an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul zu 100 Prozent auf Deutsch absolviert hat. Die Sprache spielt eine große Rolle, weil wir hier nicht nur auf Englisch arbeiten können. Wie einfach Schwäbisch für sie ist, kann ich allerdings nicht beurteilen – ich selber komme ursprünglich aus Sachsen-Anhalt und verstehe auch nicht immer alles (lacht).
Wie sind Sie auf die Idee gekommen, dabei die IHK um Unterstützung zu bitten?
Erst haben wir den Prozess ganz normal gestartet. Aber es hat sich ewig nichts getan. Dann kam ich zufällig auf dem Flur mit einem Kollegen darüber ins Gespräch, weil er auch gerade einen IT-Spezialisten aus der Türkei einstellen wollte. Er gab mir den Tipp, „versuch es doch mal mit der IHK“.
Ein guter Tipp?
Auf jeden Fall. Als IT-ler sind wir ja Prozessspezialisten und ich muss sagen, ich bin sehr gut durch den Prozess geführt worden. Immer war transparent, welche Infos als nächstes gebraucht werden und wie lange der nächste Schritt ungefähr dauert. Da musste man nicht einmal fragen: man wurde aktiv informiert und auf dem Laufenden gehalten. Schön war auch, dass mir viel abgenommen worden ist, zum Beispiel der Kontakt zum Konsulat. Besonders positiv aufgefallen ist mir die gute Erreichbarkeit: egal ob telefonisch oder per Mail – man hat eigentlich immer gleich eine Rückmeldung bekommen. Und vom Ergebnis her: Ich glaube nicht, dass wir das allein so schnell erreicht hätten.
Ging es denn so schnell, wie Sie gehofft haben?
Jegliche Prozesse, die mit ausländischen Kollegen zu tun haben, dauern. Auch in unsrem Fall gab es eine Verzögerung, denn eigentlich sollte Zeliha zum 1. November 2023 anfangen. Dann wurde es aber doch der 1. Februar 2024. Die Zeitschiene hat tatsächlich etwas von einem Glücksspiel. Andererseits - wenn jemand von einer anderen Firma kommt, hat er ja auch eine Kündigungsfrist.
Was könnte man an dem Prozess Ihrer Meinung nach verbessern?
Man könnte mehr digitalisieren. Zum Beispiel gibt es immer noch viele PDF-Formulare, die man ausdrucken und per Hand ausfüllen muss. Da würden doch beide Seiten viel Zeit sparen, wenn das am PC ginge.
Würden Sie das Ganze noch einmal machen?
Ja, ich würde ohne zu zögern dem nächsten Bewerber einfach mal den Link zum IHK-Service schicken. Dann kann er sich vorab informieren, ob er diesen Weg gehen will.
Das Interview führte Dr. Annja Maga,Redaktion Magazin Wirtschaft
Magazin Wirtschaft

NIS-2 wird deutsches Recht

Erinnern Sie sich? Letzten Juli steckten viele Passagiere an Flughäfen fest und Operationen in Krankenhäusern mussten verschoben werden. Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) war ein fehlerhaftes Update einer IT-Sicherheitslösung der Auslöser für dieses Chaos.
Solche Vorfälle machen deutlich, wie schnell selbst kleine ­technische Probleme oder Sicherheitslücken erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft haben können. Das „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungs­gesetz“ (NIS2UmsuCG) soll das zukünftig verhindern. Es richtet sich vor allem an Organisationen und Unternehmen, deren Ausfall zu erheblichen Versorgungsengpässen, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder anderen gravierenden Problemen führen könnte.

Voraussichtlich im März ist die EU-NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt

Derzeit wird die zugrunde liegende EU-NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Voraussichtlich im März soll das neue Gesetz in Kraft treten. Dann ­müssen diese Organisationen und ­Unternehmen Registrierungs-, Nachweis- und Meldepflichten erfüllen. Zentrale Stelle dafür wird das BSI sein.
Schon bisher gab es für circa 2.000 Unternehmen die Pflicht, IT-­Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und Cybervorfälle zu melden, um die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu erhöhen. Nun werden es 30.000 Unternehmen sein.

So testen Sie, ob Sie von NIS-2 betroffen sind

Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, können Sie über den Entscheidungsbaum des BSI ermitteln. Sie finden ihn hier.
Bei den betroffenen Unternehmen wird noch einmal unterschieden, und zwar zwischen „wichtigen“ und „besonders wichtigen“ Einrichtungen. Letztere sind vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen aus den Sektoren Energie, Telekommunikation, Wasser, Ernährung und Transport.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht verpflichtet
die betroffenen Unternehmen unter anderem dazu, ein Risikomanagementsystem und ein Business Continuity Management umzusetzen, einschließlich technischer ­Sicherheitsvorkehrungen wie Kryptografie, Verschlüsselung und Multi-Faktor-Authentifizierung. Außerdem müssen sie zahlreiche Nachweise zur internen IT-Sicherheit erbringen und ihre Geschäftsleitung schulen. Für Betreiber kritischer ­Anlagen gibt es noch zusätzliche Anforderungen.

Erhebliche Sicherheitsvorfälle müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden

Zudem sind alle betroffenen Unternehmen künftig verpflichtet, „erhebliche Sicherheitsvorfälle“ innerhalb von 24 Stunden dem BSI sowie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu melden. Neu ist auch, dass die Geschäftsleitung für Vorfälle haftet, wenn sie nicht alle Pflichten aus dem Gesetz umgesetzt hat.
Zusätzlich zu den Änderungen durch das NIS2UmsuCG sind ­weitere Rechtsverordnungen geplant. Diese sollen unter anderem Regelungen zu Sicherheitszerti­fikaten und deren Anerkennung, IT-Sicherheitskennzeichen, Zertifizierungspflichten für bestimmte Produkte, Dienste oder Prozesse sowie die Definition von kritischen Dienstleistungen und Anlagen enthalten.

Durchführungsverordnung für grenzüberschreitend Betriebe wird erwartet

Auch eine Durchführungsverordnung der EU zu Cybersicherheitsrisikomanagement und Berichtspflichten für digitale Infrastrukturen und Anbieter wird erwartet, um grenzüberschreitend tätige Betreiber zu berücksichtigen.
Es ist entscheidend, dass die Wirtschaft sehr bald Klarheit über das nationale Umsetzungsgesetz der NIS-2-Richtlinie erhält, um shnell planen zu können. Dabei sollte der Fokus auf einer ­bürokratiearmen Umsetzung sowie auf umfassender Unterstützung für Unternehmen liegen.

Sicherheitsstandards müssen auch für die öffentliche Verwaltung gelten

Für die Betriebe ist es zudem wichtig, dass die neuen Sicherheitsstandards auch auf die öffentliche Verwaltung angewendet werden – auf allen Ebenen. Denn deren reibungslose Funktion ist für die Wirtschaft unverzichtbar und darf nicht durch Cybersicherheitsvorfälle gefährdet werden.
Die alleinige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie reicht ohnehin nicht aus, um Unternehmen in Deutschland vor Cyberangriffen zu ­schützen: Ohne eine enge Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, europäischen und nationalen Institutionen sowie den Betrieben wird das nicht gelingen.
Webinarangebot

Webinare im Bereich Digitale Wirtschaft

Die Industrie- und Handelskammern bieten ihren Mitgliedsunternehmen, Gründerinnen, Gründern und Interessierten eine Vielzahl an Veranstaltungen, Webinaren und Workshops rund um das Thema „Digitale Wirtschaft“ an.
Datum Veranstalter Titel
6. März, 10:30 Uhr IHK Wiesbaden Recht Schnell: Datenschutzverletzungen im Unternehmen Erkennen und Verbeugen
7. März, 11:00 Uhr IHK Magdeburg KI-Kurz informiert - Wie rede ich mit der Künstlichen Intelligenz?
11. März, 14:30 Uhr IHK Koblenz Online-Vertrieb für Übernachtungsbetriebe, Marktkenntnis und aktuelle Entwicklungen
12. März, 14:00 Uhr IHK Magdeburg Digitale berrierefreiheit
14. März, 11:00 Uhr IHK Magdeburg KI-Kurz informiert - Onlinesichtbarkeit mit KI erhöhen
19. März, 15:00 Uhr BIEG Hessen Shops ohne Cops: Rechtliche Rahmenbedingungen für E-Commerce
3. April, 11:30 Uhr IHK Wiesbaden Recht Schnell: NIS-2
23. April, 15:00 Uhr BIEG Hessen Mobile First: Warum die User Experience auf dem Smartphone passen muss
07. Mai, 15:00 Uhr BIEG Hessen Barrierefrei kommunizieren für Website-Betreiber
21. Mai, 15:00 Uhr BIEG Hessen KI für kleine Teams: So nutzt ihr ChatGPT und Co. im Alltag

Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
Region Stuttgart, Konjunkturumfrage Jahresbeginn 2025

Region Stuttgart: Wirtschaft in der Krise

Die Wirtschaft in der Region Stuttgart befindet sich in einer tiefgreifenden Krise. Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den damit einhergehenden Energiepreissteigerungen konnte sich die regionale Wirtschaft nicht erholen. Die Herausforderungen sind vielfältig und sowohl konjunktureller als auch struktureller Natur. Zum einen leiden die Unternehmen unter der Kaufzurückhaltung der Haushalte, die sich aufgrund der Inflation und der nur langsam steigenden Reallöhne seit der Energiekrise nicht erholt hat. Mit 71 Prozent der Nennungen wird die schwache Inlandsnachfrage am häufigsten als Geschäftsrisiko genannt. Darüber hinaus haben die vergangenen Krisen strukturelle Schwächen offengelegt: Hohe Energiekosten, überbordende Bürokratie und ein Mangel an Fach- und Arbeitskräften hemmen das Wachstumspotenzial der regionalen Wirtschaft. Diese Faktoren beeinträchtigen derzeit die Attraktivität des Standorts. Insbesondere Industrieunternehmen erwägen, ihren Standort ins Ausland zu verlagern. In der Konjunkturumfrage zu Jahresbeginn 2025 geben rund 30 Prozent der im Ausland investierenden Industrieunternehmen in Baden-Württemberg an, dass sie geplante Investitionen im Inland zugunsten von Investitionen im Ausland zurückstellen werden.
IHK-Konjunkturumfrage für die Region Stuttgart: Diese Analyse basiert auf der IHK-Umfrage zum Jahresbeginn 2025, an der 785 Unternehmen zwischen dem 2. Januar 2025 und 21. Januar 2025 teilgenommen haben.
Ihr Unternehmen möchte auch an der IHK-Konjunkturumfrage teilnehmen? Sie können sich gerne mit einer formlosen E-Mail an konjunktur@stuttgart.ihk.de anmelden.
Die konjunkturelle Entwicklung in der Region Stuttgart zeigt weiterhin eine wellenförmige Bewegung. Der Lageindikator stieg leicht von –1 Punkt im Herbst 2024 auf 1 Punkt zu Beginn des Jahres 2025. Aktuell bewerten etwa 26 Prozent der Unternehmen ihre Geschäftslage als gut, was einem Anstieg von rund 2 Prozentpunkten im Vergleich zum Herbst 2024 entspricht. Allerdings beurteilt nach wie vor etwa ein Drittel der Unternehmen ihre Geschäftslage als schlecht.
Neben der schwachen Inlandsnachfrage belastet ein hoher Kostendruck die Unternehmen in der Region Stuttgart. Inflation und Fachkräftemangel erhöhen den Druck auf Löhne und Gehälter. Arbeitskosten werden von 58 Prozent der Unternehmen als Geschäftsrisiko genannt, gefolgt von Energiekosten, die von 45 Prozent der Unternehmen als Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung gesehen werden. Besonders in der Industrie, Bauwirtschaft und im Gastgewerbe wird dieses Risiko häufiger genannt. Dunkelflauten im November führten zu Preisschwankungen an den Strommärkten.
In den vergangenen Monaten und Jahren waren die Unternehmen immer wieder mit Unsicherheiten bezüglich wirtschaftlicher Förderungen und der künftigen Ausrichtung der Wirtschaftspolitik konfrontiert. In den Freitextantworten beklagen sie überbordende Bürokratie und einen unklaren Kurs der Regierung. Rund 45 Prozent der Unternehmen sehen in der aktuellen Wirtschaftspolitik ein Geschäftsrisiko, was den höchsten Wert seit Einführung dieser Antwortoption zum Jahresbeginn 2010 darstellt.
Die Erwartungen hinsichtlich der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Stuttgart bleiben verhalten. Nur etwa 16 Prozent der Unternehmen erwarten in den kommenden 12 Monaten eine Verbesserung ihrer Geschäftslage, während etwa 30 Prozent von einer Verschlechterung ausgehen. Angesichts der trüben Zukunftsaussichten bleiben auch die Investitions- und Beschäftigungspläne zurückhaltend. Rund 21 Prozent der Unternehmen planen, ihre Investitionen im Inland zu erhöhen, während 37 Prozent einen Rückgang erwarten. Damit sind die Investitionspläne im Vergleich zum Herbst 2024 weitgehend unverändert. Der Beschäftigungsindikator für die kommenden 12 Monate verschlechtert sich um 3 Punkte auf –16 Punkte, wobei etwa 31 Prozent der Unternehmen einen Rückgang der Beschäftigung erwarten. In der Arbeitsmarktstatistik ist diese Entwicklung nur bedingt sichtbar. Die Arbeitslosenquote in der Region Stuttgart lag im Dezember 2024 bei 4,5 Prozent, was einem Anstieg von etwa 0,3 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr (Dezember 2023) entspricht. Der Fachkräftemangel wirkt hierbei als gegenläufiger Effekt zur schwachen Konjunktur.
Die Industrieunternehmen der Region Stuttgart verharren weiterhin in einer Rezession. Der Lageindikator verschlechtert sich um einen Punkt auf –22 Punkte. Derzeit bewerten fast 38 Prozent der Unternehmen ihre Geschäftslage als schlecht. Besonders der anhaltend schwache Auftragseingang aus dem In- und Ausland drückt die Stimmung bei den Unternehmen. Acht von zehn Industrieunternehmen sehen im geringen Inlandsabsatz ein Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung. Auch die Exportwirtschaft, die in der Vergangenheit positive Impulse setzte, leidet unter hohem Wettbewerb und schwacher Nachfrage.
Im Baugewerbe fand der kurze Aufschwung im Herbst ein jähes Ende. Der Lageindikator stieg im Herbst 2024 dank steigender Auftragseingänge im Straßen- und Tiefbau von 5 Punkten im Frühsommer auf 21 Punkte im Herbst 2024. Diese positive Entwicklung konnte sich jedoch trotz sinkender Zinsen nicht halten. Der Auftragseingang im privaten Wohnbau bleibt weiterhin zurückhaltend, und der Lageindikator sank von 21 Punkten auf 2 Punkte zu Jahresbeginn 2025.
Die Kaufzurückhaltung der privaten Haushalte belastet weiterhin den Einzel- und Großhandel. Allgemeine Preissteigerungen führen zu einer geringeren Nachfrage nach Gütern. 65 Prozent der Einzelhändler beschreiben das Kaufverhalten ihrer Kunden als zurückhaltend, und jeder zweite Großhändler meldet eine fallende Tendenz beim Auftragseingang. Besonders der produktionsnahe Großhandel leidet unter der schwachen Konjunktur der Industrie.
Einen Lichtblick gibt es bei den Dienstleistungsunternehmen. Der Lageindikator stieg von 20 Punkten auf 23 Punkte. Besonders Unternehmen der technischen, kaufmännischen oder rechtlichen Beratung verzeichnen eine Verbesserung ihrer Lage im Vergleich zum Herbst. Finanzdienstleister profitieren von der aktuellen Zinspolitik und den Entwicklungen an der Börse. Mehr als jeder zweite Finanzdienstleister bewertet seine Geschäftslage als gut.
Der Kostendruck im Hotel- und Gastgewerbe bleibt hoch. Ursachen sind unter anderem hohe Arbeitskosten durch die Anhebung des Mindestlohns, hohe Lebensmittelpreise und Energiekosten. Auch hier zeigt sich die geringe Nachfrage der privaten Haushalte: 64 Prozent der Unternehmen im Gastgewerbe sehen ein Risiko in der Inlandsnachfrage.
Für die Unternehmen des Verkehrsgewerbes gibt es kaum positive Nachrichten. Der Lageindikator verschlechterte sich um 4 Punkte auf 3 Punkte im Vergleich zum Herbst 2024. Nur jedes fünfte Unternehmen bewertet die Geschäftslage als gut, etwa 17 Prozent als schlecht. Die schwache Konjunktur der Industrie trifft die Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Eine kleine Erleichterung gab es in den vergangenen Monaten nur bei den Dieselpreisen, die 2024 günstiger waren als 2023.
Bewerbungen noch bis 31. Mai möglich

Innovationspreis des Landes Baden-Württemberg

Mit dem Innovationspreis des Landes Baden-Württemberg – Dr.-Rudolf-Eberle-Preis – werden innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mittelständischer Unternehmen aus Industrie, Handwerk sowie technologischer Dienstleistung ausgezeichnet.
Der Innovationspreis des Landes ist mit insgesamt 50.000 Euro dotiert.
Ergänzend dazu lobt die MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft wieder einen Sonderpreis in Höhe von 7.500 Euro aus, der an ein junges Unternehmen vergeben werden soll.
Der Preis mit einer öffentlichen Preisverleihung überreicht.
Am Wettbewerb können teilnehmen
  • Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten,
  • mit einem Jahresumsatz von bis zu 100 Millionen Euro und
  • mit Sitz in Baden-Württemberg.
Die Bewertungskriterien sind
  • technischer Fortschritt
  • besondere unternehmerische Leistung
  • nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg
Hier gehts zur Online-Bewerbung.
Vorab können Sie mit Hilfe des Quickchecks prüfen, ob Sie die Voraussetzungen zum Wettbewerb erfüllen.

Transformations-Check

Erfahren Sie, welche Kontakte, Förderprogramme und Beratungsangebote Sie nutzen können, um Ihr Unternehmen erfolgreich durch die Transformation zu führen.
Gerne kommen wir auch zu Ihnen, um gemeinsam mit Ihnen strukturiert den individuellen Unterstützungsbedarf Ihres Unternehmens in den Themenfeldern Produkt / Dienstleistung, Markt, Mitarbeiter und Nachhaltigkeit zu ermitteln.
Vereinbaren Sie einen Termin für den kostenfreien Transformations-Check mit uns – ganz einfach telefonisch oder per Mail an transformation@stuttgart.ihk.de.
Sie möchten den Transformations-Check lieber selber machen? Dann nutzen Sie doch die Online-Version unseres Transformations-Checks!
Der Transformations-Check ist ein Angebot im Rahmen des Projekts „Cluster Automotive Region Stuttgart 2.0 – Transformationsnetzwerk für den Fahrzeug- und Maschinenbau (CARS 2.0)“. CARS 2.0 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Transformation

Beratungsgutschein Transformation Automobilwirtschaft - Free and Open Source Software (FOSS)

Der „Beratungsgutschein Transformation Automobilwirtschaft - Free and Open Source Software (FOSS)“ unterstützt mittelständische Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden und Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg bei der Transformation.
Gefördert werden bis zu fünf Beratertage (Tageshöchstsatz: 1.250 Euro; Förderquote: 80%, insgesamt maximal 5.000 Euro).
Antragsfrist ist der 31. Oktober 2025.
Förderfähig sind Beratungsthemen mit FOSS-Bezug, hierbei insbesondere:
  • Strategieberatung im Bereich FOSS
  • Change-Management für Unternehmensumgebungen mit wachsendem FOSS-Einsatz
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich FOSS (Antragsberatung, Partnersuche)
  • Qualifizierung, kontinuierliche Weiterbildung und Personalplanung mit FOSS-Bezug
  • Technologische Entwicklungen/Trends bei FOSS
  • Juristisches und Lizenzen im Bereich FOSS
  • Security Aspekte beim Einsatz von FOSS
Gefördert werden nur Beratungen von Beratern, die in der Beraterdatenbank der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW registriert sind.
Antragstellung mit Schritt-für-Schritt-Anleitung auf den Seiten der Landeslotsenstelle Transformationswissen BW. Dort finden Sie auch die Förderrichtlinie.
Label KEFF+

Erste Stuttgarter Firma erhält Siegel für Resourceneffizienz

Das KEFF+ Label für Ressourceneffizienz ist erstmals einem Unternehmen aus der Landeshauptstadt verliehen worden. Ausgezeichnet wurde die Magaziniker GmbH, eine Agentur für Kommunikation aus dem Stuttgarter Osten. Holger Triebsch und Dennis Seiler überbrachten die Urkunde Ende Januar an die Geschäftsführer Steffen Beck und Martin Reinhardt und ihr Team.

Ressourcensparen mit der App

Nach einem vorangegangenen KEFF+ Check hat das Unternehmen eine ganze Reihe emissionssenkender Maßnahmen umgesetzt. So entwickelten die Mitarbeiter eine browsergestützte App, mit der die CO₂-Bilanz des Unternehmens umfassend verbessert werden kann. Durch einen spielerischen Ansatz mit Quizfragen und wöchentlichen Challenges werden die Mitarbeiter zu umweltbewusstem Verhalten animiert – zum Beispiel eine Woche lang ohne Auto zur Arbeit zu pendeln. Der Zuspruch ist groß: An der ersten Runde haben zwei Drittel der Belegschaft teilgenommen

960 Wasserflaschen weniger

Außerdem haben die Magaziniker ihre CO₂-Emissionen genau erfasst und dokumentiert. Durch Erneuerung der Fenster konnte der Wärmebedarf deutlich reduziert werden. 960 Wasserflaschen wurden eingespart, indem das Trinkwasserangebot für die Mitarbeiter auf Sprudelspender umgestellt wurde. Das Unternehmen nahm am Projekt KLIMAWIN des Landes Baden-Württemberg teil und hat seinen ersten Nachhaltigkeitsbericht erstellt.
Zuvor waren schon mehrere Unternehmen in der Region Stuttgart mit dem KEFF+ Label ausgezeichnet worden. Die Magaziniker sind jedoch die erste Firma aus Stuttgart selbst, die das renommierte Siegel erhält.

Landesweit 130 Unternehmen ausgezeichnet

Das KEFF+ Label würdigt Unternehmen, die nach einem kostenfreien KEFF+ Check nachweisbare Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz umgesetzt haben. Verliehen wird es durch die IHK Region Stuttgart als regionale Kompetenzstelle und durch die Koordinierungsstelle Umwelttechnik Baden-Württemberg
Seit dem Start des Projekts im November 2022 hat die IHK Region Stuttgart bereits über 130 Unternehmen unterstützt. Dabei wurden beim KEFF+ Check nicht nur Energie- und Materialeffizienzpotenziale identifiziert, sondern auch Möglichkeiten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgezeigt.
KEFF+, die Abkürzung für Kompetenzstelle Ressourceneffizienz, ist ein durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und das Umweltministerium Baden-Württemberg gefördertes Projekt. Es zielt darauf ab, Unternehmen in ihren Bemühungen um mehr Ressourceneffizienz zu unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit zu leisten.
Digitale Transformation

Digiscouts: Azubis treiben die Digitalisierung voran

Einsatz neuer Technologien, Aufbau neuer Prozesse, Entwicklung neuer Geschäftsmodelle: Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen stellt die digitale Transformation eine große Herausforderung dar. Die eigenen Auszubildenden sind häufig in mancherlei Hinsicht bereits Experten im Digitalen, schließlich sind sie mit digitalen Medien aufgewachsen.
Das Projekt DigiScouts verfolgt das Ziel, dass Azubis Digitalisierungspotenziale in Unternehmen aufspüren und als „Digital Natives“ gemeinsam mit ihren Vorgesetzten die Ideen eigenverantwortlich umsetzen. Das Projekt lässt eine Win-Win-Situation entstehen: Die Betriebe erhalten neue Perspektiven und Impulse für die Optimierung von Prozessen, im Gegenzug bekommen die Auszubildenden die Gelegenheit, aktiv den digitalen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
Unter der Leitung des RKW Kompetenzzentrums und mit Unterstützung der IHK Region Stuttgart und der Handwerkskammer Region Stuttgart geht das diesjährige Projekt an den Start. Über die gesamte Laufzeit begleiten erfahrene Coaches des RKW die Unternehmen, Ausbilder und Azubis und stellen die erforderlichen digitalen Mittel zur Verfügung. Der Aufwand für die Unternehmen ist gering, da die Azubis nur wenige Stunden pro Woche im Projekt arbeiten. Bei der Umsetzung der besten Ideen sind im Idealfall Einsparungen von mehreren tausend Euro oder Prozessoptimierungen im Betriebsablauf möglich.

Ihre Vorteile als Unternehmen!

Hier nochmals die Vorteile im Überblick:
  • Durch effizientere Abläufe entstehen Kosteneinsparungen
  • Mithilfe von digitalen Kanälen entstehen eine Nutzerfreundlichere Kommunikation
  • Moderne Formen der Zusammenarbeit – mit Azubis als Wissensträgern
  • Digitale Kompetenzen werden gestärkt
  • Der Ausbildungsbetrieb steigert die Attraktivität mithilfe von Wertschätzung und Verantwortung
  • Kostenlose Teilnahme am Projekt
  • Erfahrene Coaches begleiten die Projektteilnehmer im gesamten Projektverlauf. Auch stehen die Unternehmen im Austausch miteinander und profitieren von den jeweiligen Fortschritten der anderen. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung werden die Projekte vorgestellt und prämiert.
Neugierig? Hier können Sie das Best-Practice-Beispiel aus dem produzierenden Gewerbe nachlesen.
Der offizieller Projektstart mit maximal 10 Unternehmen aus der Region Stuttgart ist am 25. März 2025. Seien Sie schnell und sichern sich einen der begehrten Plätze.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Digiscouts, in dem Flyer oder bei einer der Infoveranstaltungen.

Digitale Infoveranstaltungen

Donnerstag 30. Januar 2025 10:00 bis 11:00 Uhr Anmeldung
Dienstag 11. Februar 2025 10:00 bis 11:00 Uhr Anmeldung
Donnerstag 27. Februar 2025 10:00 bis 11:00 Uhr Anmeldung
Dienstag 11. März 2025 10:00 bis 11:00 Uhr Anmeldung
Donnerstag 27. März 2025 10:00 bis 11:00 Uhr Anmeldung

Labors der Region

Robotik nach dem Ikea-Prinzip

Robotik - da denkt man an nagelneue Labore, vollgestopft mit Elektronik und am liebsten auf dem Uni-Campus – eher nicht in der Innenstadt zwischen Hotels und Schnellimbissen. Doch genau dort, in der Stuttgarter Kronenstraße, arbeiten Groz und sein zurzeit 17-köpfiges Team von der TruPhysics GmbH an maßgeschneiderten Automatisierungslösungen für Industriekunden.
Albert Grosz
Roboter sind die Leidenschaft von Albert Groz und seinem Team. Wichtig sei es, sich sowohl mit der Software als auch mit der Elektronik und Mechanik auszukennen, sagt der Gründer.

Fernsteuerung mit selbst entwickelter App

Der Nerd-Faktor ist auch bei dem mit zehn Jahren schon nicht mehr ganz so jungen Unternehmen spürbar. Die Räume wirken verwinkelt und ein wenig provisorisch. Das liegt daran, dass hier zuvor ganz andere Nutzer untergebracht waren – in den 90er Jahren sogar einmal Ikea. Albert Groz muss lächeln, als er das erzählt, denn: „Eigentlich funktioniert unser Geschäftsmodell ähnlich wie Ikea.“ Wie bei einem „Pax“-Schrank kombiniert das Team Hardware, Software und Elektronik für Roboteranwendungen. Diese können über das selbst entwickelte Betriebssystem „TruOS“ gesteuert und mit einer App bedient werden. „Wir bieten Simulation, Fernsteuerung und maschinelles Lernen“, sagt Groz. „Alles wird für jeden Auftrag in Modulen neu konfiguriert, die Tausende von Funktionskombinationen ermöglichen.“

Großbäckerei setzt auf Automatisierung

Ein wichtiger Kunde von TruPhysics ist beispielsweise die Großbäckerei Maurer. Die Backstube in Winnenden, die eher einer Fabrik ähnelt, hat Maurer weitgehend mit mobiler Robotik automatisieren lassen. Da dies in der Branche noch unüblich ist, gibt es noch keine Lösungen von der Stange - da kamen die Tüftler von TruPhysics gerade recht. „Die Geschäftsführung denkt modern und die Mitarbeiter ziehen mit“, hat Groz erfahren.

Bessere Qualität und niedrigere Kosten

Wegrationalisiert wird hier niemand, eher helfen die Roboter den Mitarbeitern, ihre Arbeit überhaupt noch zu bewältigen. Denn das Bäckereigewerbe, in dem man nicht selten um ein Uhr nachts aufstehen muss, leidet wie kaum eine andere Branche unter Fachkräftemangel. Den sekundengenauen Transport der Backwaren-Vorstufen von einer Station zur nächsten übernehmen bei Maurer die Roboter, sie prüfen auch, ob die richtige Anzahl auf dem Backblech liegt. „Die Qualität wird besser und die Produktionskosten sinken“, sagt Groz. „Die Qualität und perfekt abgestimmte Rezeptur wird von Teig zu Teig garantiert und die Produktionskosten sinken“, sagt Groz. Die Automatisierung macht sich auch deshalb bezahlt, weil die Bäckermeister mehr Zeit haben, neue und saisonale Produkte zu entwickeln, wie beispielsweise neue Rezepte für Schneckennudeln oder Berliner.

Kunden brauchen eine Funktion, kein Projekt

Die Winnender sind die erste Bäckerei im Portfolio von TruPhysics, weitere Kunden kommen zum Beispiel aus der Pharmazie und aus der Logistik. Eigentlich ist TruPhysics vor einem Jahrzehnt als Software-Startup gestartet. „Wir haben aber schnell gemerkt, dass man bei Industriekunden nur dann Erfolg haben kann, wenn man auch Ahnung von der Hardware hat“, sagt Groz. „Schließlich brauchen die Kunden eine Funktion und kein Projekt.“ Der Schwenk zum Dreigestirn Software, Hardware, Elektronik sicherte der Neugründung das Überleben: „Ab da haben wir von Anfang an Geld verdient.“ Zur Gründung kam es, nachdem Albert Groz sein Maschinenbaustudium an der Universität Stuttgart „erfolgreich abgebrochen“ hatte – die Ausbildung war ihm zu theorielastig und bot zu wenig Ansätze für eine Zukunft als Unternehmer.

Innovativ sein und die Welt verändern

„Selbstständig zu sein, das war mir schon immer wichtig“, sagt der Gründer, der zu Sowjetzeiten in Kasachstan geboren wurde. „Ich will innovativ sein, meine Zeiteinteilung selbst bestimmen und die Welt verändern.“ Ähnliche Vorstellungen hatten seine Mitgründer Bernd Eckstein und Dr. Björn Schenke, die er im Forschungs-Transferzentrum der Universität kennengelernt hat. „Wir ergänzen uns sehr gut“, sagt der Gründer.
Ein flexibles, anpassungsfähiges System – dies ist offenbar die Stärke der Robotik-Spezialisten aus Stuttgart. In der Entwicklung zur digitalen Fabrik bieten sie einen Weg an, der mit geringem Aufwand viele Variationen erlaubt. Der Fachkräftemangel und der Nachholbedarf in der Produktivität verschaffen ihnen zunehmend Rückenwind.

Magazin Wirtschaft

Herzlich willkommen in unserer IHK

An dieser Stelle finden Sie einen kleinen Überblick über prominente Besucher, die in der letzten Zeit zum Austausch in der IHK Region Stuttgart zu Gast waren.

Besuch aus dem digitalen Musterland

Die estnische Botschafterin Marika Linntam besuchte die IHK.
Diese Woche begrüßte IHK-Präsident Claus Paal die estnische Botschafterin Marika Linntam für einen Austausch bei uns im Haus. Die beiden sprachen über aktuell drängende Themen wie Fachkräftemangel, Digitalisierung und Bürokratie. Deutlich wurde vor allem: Bei der Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung ist Estland weit fortgeschritten. Hier ist auch bei uns in Deutschland eine Beschleunigung wichtig, um international wettbewerbsfähig zu sein. Claus Paal und die Botschafterin sprachen auch ausführlicher über Bürokratiefelder, die die Unternehmen derzeit belasten. Der Präsident stellte Marika Linntam vor, wie die IHK Region Stuttgart Möglichkeiten zum Bürokratieabbau durch den Einsatz von KI angeht.
Außerdem ging es um die Anforderungen der Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft und um Potenziale in Luft-/Raumfahrt, smarter Industrie sowie Modul- und Holzbau.

Fachkräftevereinbarung mit dem indischen Bundesstaat Maharashtra

Indische Delegation
Eine hochrangige ministerielle Delegation aus dem indischen Bundesstaat Maharashtra hat Stuttgart und die IHK besucht und eine Kooperationsvereinbarung zur Fachkräftemigration mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen. Deepak Vasantrao Kesarkar, Bildungsminister des zentralindischen Bundesstaates mit 112 Millionen Einwohnern, erörterte mit Vertretern der IHK, wie eine Kooperation den baden-württembergischen Unternehmen helfen kann, den Fachkräftebedarf zu decken. Indien ist bereit, das eigene Schulsystem entsprechend auszurichten, Deutsch zu unterrichten und die notwendigen beruflichen Kompetenzen zu vermitteln.

Besuch vom finnischen Botschafter

Von links: Tassilo Zywietz, Katariina Tanhua-Tyrkkö, Dr. Thorsten Pilgrim, Kai Sauer, Mikko Koskue, Dr. Jan Klingele
Von links: Tassilo Zywietz (Geschäftsführer IHK Region Stuttgart), Katariina Tanhua-Tyrkkö (1. Botschaftssekretärin), Dr. Thorsten Pilgrim (Vizepräsident der IHK Region Stuttgart), Kai Sauer (Botschafter von Finnland), Mikko Koskue (Botschaftsrat), Dr. Jan Klingele (Klingele Paper & Packaging Group).

Der Botschafter von Finnland, Kai Sauer, war zum Antrittsbesuch in der IHK Region Stuttgart. Im Gespräch mit IHK-Vizepräsident Dr. Thorsten Pilgrim und IHK-Geschäftsführer Außenwirtschaft Tassilo Zywietz zeigte sich, dass die Wirtschaft des nordischen Landes viel mit der von Baden-Württemberg gemeinsam hat – so etwa den hohen Exportanteil, die technische Expertise in den Bereichen KI, Digitalisierung, Automatisierung und anderes mehr. Es gibt auch ähnliche strukturelle Herausforderungen wie den Fachkräftemangel und die alternde Gesellschaft. Was den finnischen Botschafter derzeit umtreibt und besorgt, ist der Konflikt mit Russland und der Ukrainekrieg, denn die finnische Grenze zu Russland ist lang. Er ist der Überzeugung, dass eine starke Wirtschaft in Finnland unabdingbar ist, um die Sicherheit des Landes zu gewährleisten und setzt auf mehr Zusammenarbeit mit baden-württembergischen Unternehmen in den Branchen Maschinenbau, Automotive, Pharma und Medizintechnik.

Israelische Generalkonsulin bei der IHK

Generalkonsulin Israel
Die Generalkonsulin von Israel, Talya Lador-Fresher (Mitte), hat unsere IHK besucht, um wichtige Wirtschaftsthemen mit dem IHK-Präsidium und der Hauptgeschäftsführung zu diskutieren. Angesprochen wurden die Reisewarnung, die das Auswärtige Amt wegen des Krieges mit der Terrororganisation Hamas für Israel ausgesprochen hat, aber auch die Lage der Unternehmen vor Ort sowie eventuelle Friedensbemühungen. Begleitet wurde die Generalkonsulin von Doron Hemo, Gesandter für Wirtschaft und Handel, der Informationen über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und Baden-Württemberg gab und für mehr private Investitionen Deutscher Unternehmen in seinem Land warb. Insbesondere hob er das Innovationspotenzial der israelischen Wirtschaft am Beispiel von SaaS-Lösungen hervor. Diese wird als komplementär zu den Bedürfnissen des deutschen Mittelstandes verstanden. In der weiteren Diskussion standen dann gemeinsame Initiativen und Projekte mit der IHK im laufenden Jahr im Fokus.

20. Vergaberechtssymposium: Austausch in herausfordernden Zeiten

Michael Kleiner, Ministerialdirektor und Amtschef des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes war Gast in der IHK anlässlich des 20. Symposiums für Vergaberecht am 28.11. in seiner Begrüßung auf die grundsätzliche Perspektive des Vergaberechts ein: Der Wunsch nach Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung bei öffentlichen Vergaben bei gleichzeitiger sozialer, ökologischer und innovativer Ausrichtung des Vergaberechts führe zu einer permanenten Weiterentwicklung. Im Anschluss bot die Veranstaltung öffentlichen Auftraggebern und Bieterunternehmen gleichermaßen aktuelle Expertentipps und wichtige Impulse zu den unterschiedlichsten Aspekten des Vergaberechts. In seiner Begrüßung sprach er darüber, wie das Vergaberecht weiterentwickelt wird: Der Wunsch nach einer Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung des Vergaberechts bei gleichzeitiger sozialer, ökologischer und innovativer Ausrichtung des Vergaberechts führe zu einer permanenten Weiterentwicklung
Die 170 öffentlichen Auftraggeber und Vertreter von Bieterunternehmen, die aus ganz Baden-Württemberg angereist waren, nahmen von der Veranstaltung viele aktuelle Expertentipps und wichtige Impulse zu den unterschiedlichsten Aspekten des Vergaberechts mit nach Hause. Unter anderem gab es Hinweise dazu, wie Referenzen in Vergabeverfahren künftig von den Vergabestellen ausgestaltet werden sollten, um einerseits die Verfahren rechtssicher auszugestalten und anderseits den Bieterunternehmen den Weg zum öffentlichen Auftrag zu erleichtern. Denkanstöße in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bot ein Vortrag zu Lösungsansätzen bei knappen Ressourcen und akutem Personalmangel der öffentlichen Hand. Dabei wurden die Möglichkeiten dynamischer Beschaffungssysteme beleuchtet. Die Fortschritte bei der Einführung, aber auch die nach wie vor bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen wurden von den Experten kontrovers diskutiert. Am Rande der Veranstaltung gab es zudem Raum für Diskussion und Austausch unter den Teilnehmenden und mit den Vergaberechtsexperten.

Delegation aus Südafrika Eastern Cape Town

Die Wirtschaft in Afrika voranzubringen und sie in Kontakt mit Unternehmen aus der Region zu bringen, ist für IHK-Präsident Claus Paal ein Herzensanliegen. Wie wichtig persönliche Kontakte dabei sind, zeigte der Besuch einer Delegation aus Südafrika Eastern Cape Town, die am 9. November unter Leitung von Premier Lubabalo Oscar Mabuyane die IHK in Stuttgart besuchte. Die Einladung ging auf die Initiative von Honorarkonsul Winfried Porth zurück.
Wirtschaftsdelegationen aus Asien, Lateinamerika und Afrika werden von der IHK mehrmals im Jahr begleitet, um das Potenzial der Region Stuttgart kennenzulernen und wirtschaftliche Kontakte zu knüpfen. Deshalb ist die IHK auch Durchführungspartner von „Partnering in Business with Germany“, einem Managerprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums.
Den Erfolg des Programms belegen die zahlreichen Geschäftspartnerschaften, die auf diese Weise zustande gekommen sind. Beispielhaft dafür steht die Erfolgsgeschichte von Simed Philadelphia Pharma aus Tunesien. Product Development Managerin Ameni Elleuch, hatte im Rahmen des Programms mehrere B2B-Gespräche geführt und schließlich eine Blister- und Verpackungsmaschinen für Hartkapseln gekauft. Der Lieferant der Blistermaschinen, die Uhlmann Pac-Systeme GmbH aus in Laupheim ist Partner von Harro Höfliger von der Excellence United Marketing GmbH.
Mit Bosch Packaging Technology laufen Gespräche über Pharma-Maschinen, ein Projekt ist für 2024 geplant. Das tunesische Unternehmen strebt die Vertretung einer speziellen Produktlinie im pharmazeutischen Sektor in Afrika an.


Magazin Wirtschaft

Wie Kreative von hier die Welt verzaubern

Weltmarktführer hat die Region Stuttgart nicht nur im Fahrzeug- ­und Maschinenbau zu bieten. Auch in der Kreativwirtschaft genießen schwäbische Unternehmen weltweit einen guten Ruf – vor allem bei Animationsfilmen und Visual Effects. Doch der Standort steht in einem harten Wettbewerb um die besten Köpfe. Deshalb bietet unter anderem die IHK Unterstützung an.
„Minus drei und die wilde Lucy" dürfte vielen Eltern ein Begriff sein. Seit November erleben der erfinderische Dinosaurier und das Steinzeitmädchen ihre Urzeitabenteuer im Kinderkanal von ARD und ZDF. Weniger bekannt ist, dass die neue Animationsserie vom Stuttgarter Studio M.A.R.K. 13 mitproduziert wird. Ebenso wie kurz zuvor der Kinderfilm „Das Geheimnis von La Mancha“, der im vergangenen Jahr vor allem im spanischsprachigen Raum ein großer Erfolg war.
Wenn es um Animationsfilme geht, ist die Firma von Dominique Schuchmann und Holger Weiß eine der ersten Adressen – nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Die beiden lernten sich Ende der 90er Jahre an der Filmakademie Ludwigsburg kennen und schafften später mit der Arbeit an „Biene Maja“ ihren Durchbruch in der Animationsbranche. Mit „Ritter Rost“ kam 2010 der erste von M.A.R.K. 13 komplett animierte Spielfilm auf den Markt. „Ritter Rost wurde komplett in Stuttgart produziert“, sagt Schuchmann. Das sei immer noch ungewöhnlich: „Solche Produktionen sind sehr komplex. Normalerweise arbeiten deshalb mehrere Studios in verschiedenen Ländern daran.“
Wer glaubt, das sei alles nur Spielerei, der irrt sich.

Dominique Schuchmann, IHK-Ausschuss Medien und Film
CEO M.A.R.K. 13 Studios, Stuttgart

Mit der Dinosaurier-Serie und Don Quijote treten die Stuttgarter nun erstmals selbst als Produzenten auf und gehen damit einen weiteren Schritt, wie Schuchmann erklärt: „Wir schaffen damit geistiges Eigentum.“ Rund 15 Mitarbeiter sind bei M.A.R.K. 13 fest angestellt, projektbezogen kommen bis zu 70 hinzu. „Wir haben hier in der Region ein super Habitat“, findet der gebürtige Hesse. Besser als in manch einer anderen Metropole kennen sich die Akteure in Startups, Hochschulen und Kreativunternehmen und kommen gut miteinander aus. „Ich wäre sicher nicht geblieben, wenn der Standort nichts zu bieten hätte.“

Ohne Unterstützung aus Ludwigsburg kein Oscar für Roland Emmerich?

Die Meriten der Stuttgarter Studios sind in der Tat beeindruckend. Seit Roland Emmerichs „Independence Day“ Ende der 90er Jahre auch dank der Effektspezialisten aus Ludwigsburg einen Oscar gewann, räumen die Kreativen aus der Region internationale Preise ab. Die Filmmultis Netflix und Marvel vertrauen auf ihr Know-how, an fast jedem Hollywood-Blockbuster der vergangenen Jahre waren Unternehmen aus der Region Stuttgart beteiligt. Und Firmen wie Mackevision und Luxx Studios haben sich als Ansprechpartner für die Industrie fest etabliert.
In der Branche unterscheidet man zwischen visuellen Effekten, mit denen fantastische Elemente in Filmen möglichst realistisch dargestellt werden, und Animationsfilmen, denen man ansieht, dass sie Fantasieprodukte sind. Beides wird gerne mit der Spieleindustrie als „Animated Media“ zusammengefasst und ist eine der Wurzeln von Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR), die heute auch in vielen anderen Wirtschaftszweigen eingesetzt werden. „Wer glaubt, das sei alles nur Spielerei, der irrt“, sagt Dominique Schuchmann. So sei der Einsatz von maschinellem Lernen und KI in der Branche schon länger üblich als etwa im Maschinenbau.

VR-Pioniere für Industriekunden kommen aus Göppingen

Schon früh hat die Madness GmbH aus Göppingen das Potenzial von Industriekunden erkannt. Der wilde Name stammt noch aus den Anfangszeiten, als Axel Berne und sein damaliger Geschäftspartner mit langen Haaren ihrem exotischen Image alle Ehre machten und ihr Unternehmen vom Wohnzimmer aus führten. Heute geht es bei Madness nicht nur beim Dresscode gediegener zu. Zu den Kunden der 20 Mitarbeiter zählenden Virtual-Reality-Experten gehören große Unternehmen wie EBM Pabst, Pilz, Sick, Mahle oder WMF, für deren Kaffeemaschinenvertrieb die Göppinger Animationen erstellt haben.
Bei dem Projekt für WMF geht es darum, die Kaffeemaschinen in verschiedenen Umgebungen zu visualisieren, damit sich der Kunde ein realistisches Bild machen kann. Für eine Flughafensicherheitsfirma hat Madness die Planung der Gepäckkontrolle visuell und interaktiv aufbereitet - dabei kann zum Beispiel die Anzahl der Kofferscanner und der Mitarbeiter variiert werden. Weitere Anwendungsgebiete sind Anleitungen für die Wartung von Maschinen oder die Schulung von Mitarbeitern an Geräten, die es „analog“, also in der Realität, vielleicht noch gar nicht gibt. Ausgangspunkt sind immer CAD-Daten, die der Kunde zur Verfügung stellt. „Aus Sicherheitsgründen liegen bei uns alle Konstruktionsdaten der Kunden auf eigenen Servern und nicht in der Cloud“, sagt Geschäftsführer Thomas Schneider

Der Fokus muss auf der Vermittlung der Inhalte liegen

Im Gegensatz zu vielen Wettbewerbern war Madness-Gründer von Anfang an im B2B-Geschäft aktiv. „In diesem Bereich gehören wir sicherlich zu den Top 5 in Deutschland, wenn nicht sogar in Europa.“ Eher untypisch ist auch, dass Berne nicht aus der Gaming-Szene kommt und auch nicht an einer Filmhochschule studiert hat, vielmehr hatte der Grafikdesigner ein eigenes Modelabel, bevor er 1997 sein Startup gründete. „Man kann sich in alles reinfuchsen“, hat der Firmenchef gelernt.
Vielleicht liegt es auch daran, dass Berne und sein Team ihr Geschäft eher pragmatisch sehen. „Man hört oft: Wir wollen was Cooles Neues", sagt Thomas Schneider. „Dies darf aber nicht der alleinige Antrieb sein, relevant ist, dass neben dem Eye-Catcher-Effekt der Fokus auch klar auf der passenden Vermittlung der Inhalte liegt.“ Und Berne bringt es auf den Punkt: „Komplexe Inhalte spannenc zu vermitteln ist unser Anspruch, eben Sendung mit der Maus für Erwachsene zu machen.“
Auch Göppingen gehört zur Region Stuttgart. Aber dennoch scheinen die Landeshauptstadt und die Animationshochburg Ludwigsburg ziemlich weit weg. „Der Standort zeigt seine Vorzüge erst auf den zweiten Blick“, sagt Axel Berne. „Trotzdem fühlen wir uns hier gut aufgehoben. Unsere Mitarbeiter sind am Wochenende gern zu Fuß oder mit dem Mountainbike auf der Alb unterwegs.“ Froh ist er über sein eigespieltes Team, in dem es wenig Fluktuation gibt. Viele seiner Leute sind an den nahegelegenen Hochschulen in Göppingen-Geislingen, Esslingen oder Ulm ausgebildet worden, mit der Madness bei der Fachkräftegewinnung kooperiert, zum Beispiel durch dozierende Angestellte oder bei den Tagen der offenen Tür. Hätten die jungen Leute einmal in seinen Betrieb hineingeschnuppert, habe er meist gute Karten, sagt Berne.

Nach jahrelangem Erfolg soll nun an der Förderung gespart werden

Zahlungskräftige Industriekunden in der Nähe, eine jahrzehntelange Erfolgsgeschichte - birgt das nicht die Gefahr, sich auf den Lorbeeren auszuruhen? Genau das befürchtet Dominique Schuchmann von M.A.R.K. 13. „Wir hatten lange Zeit Rückenwind vom Land“, räumt der Kreativunternehmer zwar ein. So sei die Förderung für Animationsfilm und visuelle Effekte über die Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg (MFG) in den Jahren 2008 bis 2013 auf rund 16 Millionen Euro pro Jahr verdoppelt worden, stagniere aber seither auf diesem Niveau. „Seit einigen Jahren scheint das Interesse nachzulassen“, so Schuchmann. Erstmals soll der Etat nun sogar gekürzt werden - während andere Bundesländer ihn weiter ausbauen. „Dabei ist die Förderung zum Beispiel in Bayern schon dreimal so hoch wie in Baden-Württemberg.“ Dort kümmere sich auch der Ministerpräsident um die Branche, nicht das Kulturministerium.
Dass in schwierigen Zeiten gespart werden muss, kann Schuchmann zwar nachvollziehen, jedoch geschieht dies seiner Ansicht nach an der falschen Stelle. „Jeder Euro, der hier ausgegeben wird, kommt sechs- bis siebenfach zurück. Und es geht hier um hochwertige, technisch anspruchsvolle Arbeitsplätze.“ Der Unternehmer engagiert sich deshalb ehrenamtlich als Vorsitzender des Film- und Medienausschusses der IHK Reutlingen.

AMCRS: 32 Unternehmen und sechs Hochschulen haben sich vernetzt

Ähnlich sieht es Stefanie Larson, Direktorin der Animation Media Creators Region Stuttgart (AMCRS), in denen sich 32 Unternehmen und sechs Hochschulen mit mehr als 1000 Mitarbeitern vernetzt haben. „Bei Animation und Visual Effects ist die Region führend, ich habe aber nicht das Gefühl, dass dies hier in irgendeiner Weise Priorität genießt“, sagt Larson.

Förderung für eine Zukunft der Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart

Die Kreativen in der Region Stuttgart können also Unterstützung gut gebrauchen. Deshalb kümmert sich bei der IHK seit diesem Jahr das Team der Ludwigsburger Bezirkskammer gezielt um die Kultur- und Kreativwirtschaft – laut Geschäftsführerin Sigrid Zimmerling „eine sehr vielfältige Branche mit vielen Teilmärkten, die in besonders hohem Maße auf die Vernetzung mit Unternehmen aus den klassischen Industrien angewiesen ist“. Das sei die große Herausforderung, so Zimmerling. Die Aufgabe der IHK sieht sie deshalb darin, die Mitgliedsunternehmen aus den unterschiedlichen Bereichen miteinander in Kontakt zu bringen. „Auf der Vernetzung und Kommunikation liegt unser Augenmerk.“
Einer, der sich dafür besonders eingesetzt hat, ist Jens Kenserski, der seit 2017 in der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg aktiv ist und im vergangenen Herbst neu in die Vollversammlung der IHK Region Stuttgart gewählt wurde. „Ludwigsburg ist dafür genau der richtige Standort“, sagt der 49-jährige Chef der Event- und Kommunikationsagentur Pulsmacher. „Wir waren in Jahrzehnten immer wieder Vorreiter.“ Für Kenserski besteht die Aufgabe der Kammer auch darin, der Kultur- und Kreativwirtschaft Gehör zu verschaffen. „Eigentlich schade, dass wir Schwaben so bescheiden sind.“ Das kreative Potenzial der Region sieht der Unternehmer auch in der hohen Dichte an Familienunternehmen begründet: „Sie verfügen über eine enorme Innovationskraft, auf der unsere Branche aufbaut.“
Ludwigsburg ist dafür genau der richtige Standort. Wir waren in Jahrzehnten immer wieder Vorreiter.

Jens Kenserski, der seit 2017 in der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg und Chef der Event- und Kommunikationsagentur Pulsmacher


Pulsmacher ging vor gut 25 Jahren als Eventagentur an den Start – mittlerweile richten Kenserski und seine 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Büroräume ein und gestalten Messeauftritte. Zu den Kunden gehören Bosch, Mercedes, große Versicherungen und die Porsche-Tochter MHP.

„Ein Event muss große Spuren in den Köpfen hinterlassen, aber einen möglichst kleinen ökologischen Fußabdruck”

Nachhaltigkeit lautet dabei die Botschaft, und das meint der Firmenchef durchaus im doppelten Sinn: „Ein Event muss große Spuren in den Köpfen hinterlassen, aber einen möglichst kleinen ökologischen Fußabdruck.“ So plant Pulsmacher Messestände mit wiederverwendbaren modularen Elementen – üblich sei es, Regale, Tische, Teppiche einfach wegzuwerfen. In den eigenen Büroräumen verwendet die Agentur Schränke aus alten Bäckerkisten und Trennwände aus Euro-Paletten. Recycelt ist auch das Firmengebäude: Pulsmacher residiert in einer ehemaligen Vormontagehalle.
Arbeits- und Studioräume sind für Kreativunternehmer ein wichtiger Standortfaktor. „In der Region gibt es zu wenige Räume, die durch öffentliche Förderung für Kreativ-Startups erschwinglich gehalten werden“, findet AMCRS-Direktorin Stefanie Larson. Aus ähnlichen Gründen habe Stuttgart schon vor 25 Jahren die damals blühende Rapper-Szene an Berlin verloren.
Doch solche Kreativräume gibt es, zum Beispiel in Ludwigsburg. Dort haben sich sieben Startups und mehrere Einzelkämpfer, die vorwiegend aus dem Gaming-Bereich stammen, zum „Kokolores Collective“ zusammengefunden – zunächst auf dem Ludwigsburger Getrag-Gelände und in der Hoferstraße, dann an seinem jetzigen Standort in der Mörikestraße. Auf seiner Webseite propagiert der Kreativzentrum eine „kreative Wohlfühlatmosphäre“: „Jedes Mitglied macht das Kokolores zu einem besseren Arbeitsplatz für alle und darf sich und seine Ideen einbringen.“

Das Kokolores Collective ist mehr ist als ein Coworking-Space

„Damit wollen wir ausdrücken, dass das Kokolores mehr ist als ein Coworking-Space, in dem man einmal die Woche einen Schreibtisch mietet und sein Notebook einstöpselt“, erklärt Tobias Frisch vom Studio Fizbin. Die Gaming-Firma, die mittlerweile zu einem schwedischen Konzern gehört, hat das Kokolores 2016 gegründet und managt es bis heute. Auch ein Teil der 22 Fizbin-Mitarbeiter ist hier tätig. Laut Frisch verstehen sich die Kreativen im Kokolores durchaus als Gemeinschaft – als Kollektiv eben. So trifft man sich einmal in der Woche am Konferenztisch oder abends zu Brettspielen. Bei Vollauslastung werden auch schon mal Aufträge weitergereicht. Zurzeit arbeiten 34 Personen im Kokolores, vier Arbeitsplätze werden durch die MFG Baden-Württemberg gefördert.
Seit Anfang 2024 bekommt das Zentrum auch Fördermittel von der Stadt Ludwigsburg. „Für unsere Startups sind solche Initiativen enorm wichtig, sagt Dr. Max Höllen, Startup- und Gründungsmanager bei der städtischen Wirtschaftsförderung. „Jedes Jahr gibt es ein bis vier Teams, etwa aus der Filmakademie, die versuchen, ihr geistiges Eigentum zu vermarkten“, sagt Höllen. „Die brennen für ihr Produkt und wollen um fast jeden Preis daran festhalten.“ Das schränke die jungen Unternehmen einerseits ein, mache sie aber auch widerstandsfähiger: „Sie scheuen sich nicht, ihr Projekt eine Zeit lang auf Eis zu legen und schlechte Zeiten mit Nebenjobs oder als Einzelkämpfer zu überbrücken.“ Die Finanzierungsgarantie der Stadt gilt zunächst für drei Jahre, mittelfristig soll sich das Kreativzentrum wieder selbst tragen. Dabei ist Tobias Frisch wichtig: „Kein Cent aus öffentlichen Mitteln fließt in die Kasse von Fizbin.“
Dass es das Kokolores Collective gibt, hat viel mit der Standortkonkurrenz zu tun, mit der die Region zu kämpfen hat. Das bekam auch Fizbin zu spüren, als ein Teil der Mitarbeiter der Barockstadt den Rücken kehrte und nach Berlin zog, wo sie sich mit Kollegen eines befreundeten Unternehmens in einer ehemaligen Saftfabrik - dem Saftladen - einquartierten. Tobias Frisch griff die Idee auf und nach vielen mühsamen Gesprächen mit potenziellen Vermietern gelang es ihm, etwas Ähnliches in Ludwigsburg aufzubauen. „Ich will, dass es hier diese Szene gibt und dass die guten Leute hier bleiben“, betont der Betriebswirt und gebürtige Nürtinger, der, wie er sagt, „Großstädte nicht abkann“.

Die Förderung durch die MFG Baden-Württemberg war ausschlaggebend für die Standortwahl

„Das gute Umfeld im Kokolores und die Startfinanzierung durch die MFG Baden-Württemberg waren für uns ausschlaggebend, hier zu bleiben“, bestätigt Jonas Kirchner, Geschäftsführer der Agentur Pixelcloud, die er 2010 während seines Studiums an der Filmakademie gegründet hat. Der Durchbruch gelang dem auf interaktive Medien, Gamification und Virtual Reality spezialisierten Unternehmen vor zehn Jahren mit dem Videospiel „Rollin‘ Wild Expedition“. Die virtuelle Fotosafari mit Leoparden, Löwen, Zebras und Elefanten wurde mit Mitteln der MFG entwickelt.
„Das Gute an der Förderung ist, dass man sehr viel Freiheit hat, eigene Ideen umzusetzen“, sagt Kirchner. Er
stellt aber klar, dass er den Großteil seiner Einnahmen über den Markt erzielt: „80 Prozent unserer Projekte finanzieren sich allein durch Kunden.“ Zu diesen gehören seit Corona zunehmend Institutionen und Unternehmen aus der Kulturbranche, die mit Storytelling und spielerischen Ansätzen junge Zielgruppen ansprechen wollen. So haben die Ludwigsburger für die Bayerische Staatsoper eine interaktive Website mit dem Maskottchen „Maestro Margarini“ erstellt. Und sie ermöglichen es den Besuchern des Ludwigsburger Schlosses, sonst verschlossene Räume virtuell zu erkunden.

Die schöne Lau: ein interaktives Mystery-Adventure für den SWR

Besonders stolz sind Kirchner und sein Kreativdirektor Christoph Rasulis auf das Virtual-Reality-Spiel „Das Geheimnis der schönen Lau“. Das für den Südwestrundfunk entwickelte interaktive Mystery-Adventure brachte den Ludwigsburgern 2019 den renommierten Deutschen Entwicklerpreis für Computerspiele ein. Die Arbeiten für das Projekt seien ungewöhnlich aufwändig gewesen, sagt Rasulis. Denn das Team musste hierzu extra in den Blautopf hinabsteigen, um dort jeden Felsen und jeden Tropfstein der Karsthöhle zu fotografieren. Aus den unzähligen Einzelbildern wurde dann ein durchgängiges, lebensechtes 3-D-Modell errechnet, durch das sich die virtuellen Helden bewegen. „So einen Content gibt es für Gamer sonst nirgendwo umsonst“, sagt Christoph Rasulis. Im vergangenen Jahr veröffentlichte Pixelcloud auf der Gamescom in Köln sein neuestes VR-Spiel namens „GreenGuardians VR“, ein satirisches Multiplayer-Spiel zum Thema Klimawandel, das ebenfalls für den Südwestrundfunk entwickelt wurde.
Was die Filmakademie bietet, ist deutschlandweit einmalig!

Jonas Kirchner, Geschäftsführer der Agentur Pixelcloud

Auch Kirchner und Rasulis haben sich an der Filmakademie Baden-Württemberg kennengelernt. „Was die Filmakademie bietet, ist deutschlandweit einmalig“, findet Jonas Kirchner. „Es geht nicht um Bachelor oder Master, sondern man spezialisiert sich früh auf einen Kernbereich, entwickelt interdisziplinär mit anderen Studiengängen umfangreiche Projekte und wird dadurch optimal auf den Markt vorbereitet.“
Die Hochschule wurde schon vor dreieinhalb Jahrzehnten von Professor Albrecht Ade gegründet und geht auf die Kulturpolitik der Regierung Lothar Späth zurück. Wirtschaftsförderung braucht eben einen langen Atem – nicht nur, aber auch in der Kreativwirtschaft.
Walter Beck, Redaktion Magazin Wirtschaft für Magazin Wirtschaft Titelthema 1-1.2025
Startup

Magische Momente in 3-D

Viele gute Geschäftsideen entstehen, weil sich jemand über ein alltägliches Problem ärgert. So war es auch bei Clemens Rieth während seines Masterstudiums in Pforzheim. Dort hatte der geborene Böblinger Produktentwicklung studiert und – nach zwei Jahren Arbeit bei einem Startup in München – den Masterstudiengang in ­Industriedesign draufgesetzt.

Automatisierung spart viel Arbeit

Immer wieder fragte er sich, „warum wird so viel per Hand gezeichnet, um es zu 3-D-isieren?“ Das passiert zwar meist auf dem Bildschirm und nicht mehr auf Papier. Trotzdem ist es aber ein riesiger Aufwand, Zeichnung so aufzubereiten, dass daraus ein 3-D-Modell entsteht, das beispielsweise für die CAD-Weiterverarbeitung geeignet ist.
Das liegt daran, dass die digitalen Skizzen, aber auch die eingescannten Pläne in ­Pixelwolken „übersetzt“ werden. Doch für die Weiterverarbeitung werden Vektoren gebraucht, denn nur sie geben Auskunft über ­Größen, Längen oder Winkel. Bisher musste deshalb jede einzelne Linie am Bildschirm per Hand nachgezeichnet werden. „Das muss sich doch automatisieren lassen“, dachte sich Rieth und gewann mit der Idee gleich einen Uni-Preis.

Überall im Büro hängen Auszeichnungen

Dieser Preis war der erste von einer ganzen Reihe von Auszeichnungen, die überall im Büro hängen oder stehen. Und der Erfolg ermutigte Rieth, sich um ein Exist-Gründer­stipendium zu bewerben. Wieder mit Erfolg, und auch die anschließenden Bewerbungen um das Förder­programm „Junge Innovatoren“ und die Pre-Seed-Förderung wurden ­positiv beschieden.
Da hatte sich Rieth schon mit Florian Kopp, einem Kumpel aus Schulzeiten und dessen Studienfreund Nikias Heß zusammengeschlossen.
Offiziell gegründet wurde Celekohr dann im November 2023 als GmbH, die von drei UGs getragen wird. „So lassen sich die Shares besser aufteilen“, erklärt Rieth.

Business Angels helfen beim Start

Wobei Shareholder nicht nur die drei Gründer sind, sondern auch drei Business Angels. Letztere machen es möglich, dass inzwischen fünf Mitarbeiter in Vollzeit angestellt werden konnten.

Celekohr sitzt im AI Express, einem Startup-Hub auf dem ehemaligen Eisenmann-Gelände in Böblingen, getragen vom Softwarecentrum Böblingen/Sindelfingen. Das Büro ist aber oft leer, denn „wir sind eine remote Firma“, wie Rieth erklärt. Wobei oft nicht mit immer verwechselt werden darf, denn eine Woche pro Monat arbeiten die Gründer und ihre Mitarbeiter hier gemeinsam vor Ort – um sich auszutauschen, Strategien zu entwickeln, aber auch um zusammen „Activities“ zu machen, wie Radfahren, Joggen oder Klettern.
» Warum wird so viel per Hand gezeichnet, um es zu 3-D-isieren?«
Das Produkt von Celekohr ist in verschiedenen Branchen einsetzbar. Zunächst wollte das Team Architekten oder Maschinenbauer ansprechen. Doch dann wurde Kopp nach einem Vortrag von ­einem Energieberater gefragt, ob man mit dem System nicht die Arbeit seiner Branche rationalisieren könne.

Energieberater wurden als erste Zielgruppe identifiziert

„Daraufhin haben wir uns ans Telefon gesetzt und einen ganzen Tag lang einfach mal Energieberater angerufen um zu erfahren, ob die das genauso sehen“, erinnert sich Rieth. Das Ergebnis war ermutigend und bald traf der erste Auftrag ein: „Da haben wir gesehen, dass es ­Kunden gibt, die tatsächlich bereit sind, für unsere Leistung Geld zu bezahlen“, erzählt der Gründer.

Schon der Test erfolgte unter Marktbedingungen

Bis heute ist er froh, dass dieser Test unter echten Bedingungen am Anfang stand: „Man muss ganz dicht am Kunden operieren, damit man das Richtige ent­wickelt, für das es wirklich einen Markt gibt“, ist er überzeugt und rät allen Gründern, so vorzugehen.
Und wie funktioniert das System nun? „Wir trainieren neuronale Netzwerke, damit sie die Linien in eingescannten Bauplänen richtig interpretieren, also was ist eine Tür, was ein Fenster, was eine Wand“, erklärt der 34-Jährige. Noch ist viel Vor- Und Nachbearbeitung nötig, aber die Ergebnisse werden immer besser, und in nicht zu ferner Zukunft sollen alle Prozesse vollautomatisch laufen.
Wie in Sekundenschnelle aus einem ­angegilbten Grundriss ein dreidimensionales Gebäude am Bildschirm entsteht – das ist für Rieth jedenfalls immer noch „ein magischer Moment“ – und für eine ganze Branche ein gelöstes Alltagsproblem.
Dr. Annja Maga, Redaktion Magazin Wirtschaft für Rubrik Menschen&Ideen

Magazin Wirtschaft

Good News in Sachen Innovation

Wenn jetzt ein schwieriges Jahr zu Ende geht, wird oft übersehen, dass es auch viele positive Entwicklungen gab. Zum Beispiel in Sachen Innovation. Was unsere IHK hier Neues auf die Beine gestellt hat, hat sogar unseren Linkedin-Newsletter gesprengt, den wir zur Weihnachtszeit mit good news gefüllt haben.
Hier ein kleiner Überblick:
Erste KEFF+Label in der Region Stuttgart vergeben
Die Kompetenzstelle für Ressourceneffizienz der Region Stuttgart (KEFF+) als regionale Anlaufstelle für den Bereich Ressourceneffizienz hat die ersten vier Keff+-Label vergeben an:
  1. KaWe Medizintechnik
  2. Rybak + Hofmann
  3. Bosig
  4. (Magaziniker) Übergabe Jan. 2025
CyberSicherheitsCheck für KMU – schon über 100 Unternehmen haben von Dienstleistung profitiert
Mit der zunehmenden Digitalisierung steigen auch die damit verbundenen Gefahren. Insbesondere Cyberangriffe stellen zunehmend eine Bedrohung dar. Ein Blick auf die Betroffenen zeigt: Niemand ist sicher, es kann jeden treffen. Die IHK Region Stuttgart bietet daher speziell für kleine und mittlere Unternehmen einen kostenlosen CyberSicherheitsCheck an. Vereinbaren Sie doch gleich einen individuellen Termin für 2025

Förderprogramme für Energie und Innovation – finanzielle Unterstützung für die Transformation
Wir haben eine Broschüre zusammengestellt, in der die aus unserer Sicht wichtigsten Förderprogramme für die Transformation zusammengefasst sind. Das Schönste: die hinterlegten Links führen direkt auf die Antragsseiten. Weil sich immer wieder etwas ändert, werden wir die Broschüre einmal im Quartal aktualisieren. Also am besten vor dem Beginn jeder größeren Maßnahme hier nachschauen.

Nachhaltigkeitsbonus L-Bank – ecocockpit jetzt offizielles Bilanzierungstool bei der L-Bank
Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen, bekommen eine zusätzliche Zinsverbilligung, den Nachhaltigkeitsbonus.
Inzwischen gibt es viele Tools zur Erstellung von Treibhausgasbilanzen. Bei Tools, die den L-Bank-Standarts entsprechen, wird die erstellte CO2-Bilanz ohne zusätzliche Bestätigung eines Experten aneerkannt. Nun wurde mit ecocockpit dasTool der IHK in diesem Rahmen anerkannt. Die IHK gibt dazu regelmäßig Schulungen und leisten Hilfestellung bei Fragen.

Neue Stelle „Berater künstliche Intelligenz und Datenstrategie“
Mit Schaffung der Stelle „Berater künstliche Intelligenz und Datenstrategie“ im November reagiert die IHK Region Stuttgart auf die hohe Nachfrage zu dieser disruptiven Technologie. Anhand der Auswertung verschiedener Studien zu den Herausforderungen, denen die Unternehmen in Bezug auf KI gegenüberstehen, wurden fünf Kernthemen identifiziert:
  1. Regulatorik
  2. Fehlendes Know-How
  3. Datenakquise
  4. Finanzierung
  5. und Widerstand der Mitarbeitenden
Für 2025 hat die IHK darum ein umfangreiches Angebot auf die Beine gestellt: Über Webinare und vor-Ort-Veranstaltungen, Workshops und individuelle Beratungen werden wir Sie unterstützen.

Verbesserte ZIM-Förderrichtlinie ab Januar 2025
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die neue Förderrichtlinie für das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) veröffentlicht. Sie verbessert gezielt die Unterstützung des innovativen Mittelstandes, damit aus guten Ideen noch mehr marktfähige Produkte entstehen können.
Künstliche Intelligenz revolutioniert die Produktsicherheitsberatung der IHK Stuttgart
Mit Stolz blicken wir auf ein Jahr wegweisender Innovationen im Bereich Produktsicherheit: Die Einführung unseres KI-gestützten Tools hat den Beratungsprozess für CE-Kennzeichnung und GPSR-Compliance neu definiert – und damit den Unternehmen in der Region Stuttgart einen deutlichen Mehrwert geboten.
Unser KI-Tool setzt neue Maßstäbe: Mit der Fähigkeit, komplexe regulatorische Anforderungen in Echtzeit zu analysieren und maßgeschneiderte Empfehlungen zu generieren, konnten wir die Beratungsdauer für Unternehmen erheblich reduzieren. Gleichzeitig gewährleistet die Lösung eine bislang unerreichte Genauigkeit, indem sie die neuesten regulatorischen Entwicklungen vollständig integriert.
  • Zielgerichtete Beratung: Ob GPSR-Anforderungen oder CE-Kennzeichnung – die KI erkennt individuelle Herausforderungen und liefert Unternehmen sofort umsetzbare Schritte.
  • Skalierung von Effizienz: Mit der Unterstützung der KI konnte das Referent 11 überhaupt Herr der Lage werden, da 180.000 Unternehmen äußerst begrenzten Mitarbeiterkapazitäten gegenüberstanden.
  • Regulatorische Exzellenz: Unternehmen profitieren von einem sofortigen proaktiven Antwort auf aktuelle und geplante Gesetzesänderungen und branchenspezifischen Best Practices.
Das KI-Tool hat bewiesen: Der gesamte Arbeitsprozess ist mehr als ein technisches Hilfsmittel – es ist ein strategischer Hebel, um dem Fachkräftemangel in der IHK Region Stuttgart entgegenzuwirken, so wie es bei Unternehmen auch der Fall ist. Denn es hilft, Produktsicherheitsanforderungen frühzeitig umzusetzen und compliant zu werden und es verkürzt die “Time to market” bei gleichzeitiger Risikominimierung. Die Resonanz unserer Mitglieder bestätigt: Fachexpertise der IHK-Mitarbeitenden mit KI-Technologie ist die Zukunft!
Und wie geht es weiter?
Für das kommende Jahr planen wir die Erweiterung des KI-Tools um weitere Features und Wissen zu integrieren. Das Ziel ist es, Unternehmen in der Region Stuttgart noch besser dabei zu unterstützen, die eigenen Kapazitäten zu schonen und dabei gegenüber unseren Unternehmen marktgerecht aufzutreten. Dann lesen Sie Ende 2025 wieder eine lange Erfolgsliste an dieser Stelle!

IT- und Cybersicherheit

Cyber-Bündnisse: Zusammenarbeit für mehr Cybersicherheit

In der heutigen digitalisierten Welt ist Cybersicherheit eine der größten Herausforderungen für Unternehmen. Angriffe wie Ransomware, Datenschutzverletzungen oder IT-Ausfälle können gravierende Folgen haben – bis hin zur Existenzbedrohung. Der Leitfaden zur Etablierung eines Cyber-Bündnisses, entwickelt von der Allianz Industrie 4.0 Baden-Württemberg, bietet Unternehmen wertvolle Orientierung, wie sie sich gemeinsam schützen und im Ernstfall effektiv unterstützen können. Er beinhaltet Vorschläge zu Organisationsmodellen sowie Mustervereinbarungen und -verträge.

Was ist ein Cyber-Bündnis?

Ein Cyber-Bündnis ist eine freiwillige, aber strategisch geplante Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf gegenseitige Unterstützung bei Cyberangriffen abzielt. Im Fokus steht die schnelle Reaktion auf Vorfälle, die Schadensbegrenzung z. B. durch die Entsendung von IT-Spezialisten und die schnelle Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs. Gleichzeitig wird die Resilienz gegen künftige Angriffe gestärkt.
Auf der Seite der Allianz Industrie 4.0 finden Sie folgende wichtige Unterlagen:
Leitfaden zur Etablierung eines Cyber Bündnisses
Anhang 1: Organisation und juristische Aspekte
Mustervertrag
Ein solcher Zusammenschluss ist vor allem für Unternehmen von Bedeutung, die z.B. nicht über eigene Cybersicherheits-Spezialisten oder auch ausreichend geschultes IT-Personal verfügen. Aber auch größere Unternehmen, bei denen die Reaktionszeit und eine schnelle Behebung von Einschränkungen entscheidend sind, können von solchen Bündnissen profitieren. Die Bündnisse können dabei flexibel gestaltet und branchenspezifisch oder regional organisiert werden.

Die drei Modelle eines Cyber-Bündnisses

Der Leitfaden beschreibt drei mögliche Modelle, die sich hinsichtlich Aufwand, Verbindlichkeit und rechtlichen Anforderungen unterscheiden. Jedes Modell hat spezifische Vor- und Nachteile:

1. Modell „Handschlag“

  • Beschreibung: Eine informelle Vereinbarung zwischen Unternehmen. Die Zusammenarbeit basiert auf gegenseitigem Vertrauen und einfacher Kommunikation, ohne rechtliche Bindung.
  • Vorteile: Minimaler organisatorischer Aufwand, keine komplexen rechtlichen Verpflichtungen, schnelle Einrichtung möglich.
  • Nachteile: Eingeschränkte Verlässlichkeit, da es keine einklagbare Verpflichtung zur Hilfe gibt. Außerdem rechtliche Unsicherheiten, z. B. in Bezug auf Haftung.
  • Einsatzgebiet: Besonders geeignet für kleinere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen, die erste Schritte in Richtung Cybersicherheits-Kooperation unternehmen möchten.

2. Modell „Handschlag plus Standardverträge“

  • Beschreibung: Eine erweiterte Vereinbarung, die durch Standard- oder Musterverträge rechtlich abgesichert wird. Diese Verträge definieren verbindliche Regeln und Prozesse.
  • Vorteile: Höhere Verlässlichkeit durch vertraglich festgelegte Verpflichtungen, gleichzeitig bleibt der organisatorische Aufwand überschaubar.
  • Nachteile: Rechtlicher und organisatorischer Aufwand in der Gründung etwas höher. Die Ausgestaltung der Verträge erfordert juristische Expertise.
  • Einsatzgebiet: Ideal für Unternehmen, die eine mittelstarke Verbindlichkeit suchen, etwa kleine bis mittelständische Betriebe.

3. Modell „Verbindliche Organisation“ (z. B. GmbH)

  • Beschreibung: Eine formale und rechtlich bindende Organisation, beispielsweise in Form einer GmbH, die als eigenständige Einheit operiert.
  • Vorteile: Höchste Verbindlichkeit und Verlässlichkeit bei der Hilfeleistung, umfangreiche rechtliche Absicherung, klare Verantwortlichkeiten.
  • Nachteile: Höherer Aufwand in der Gründung und Verwaltung, zusätzliche Kosten und Ressourcen erforderlich.
  • Einsatzgebiet: Geeignet für größere Unternehmen oder Branchen, die eine professionelle und langfristige Kooperation suchen.

Phasenmodell zur Cyber-Vorfallsbearbeitung

Der Leitfaden schlägt ein strukturiertes Vorgehen vor, um Cyberangriffe effektiv zu bewältigen. Die Vorfallsbearbeitung ist in vier Phasen unterteilt:


1. Prävention

  • Ziel: Risiken minimieren, bevor ein Angriff erfolgt.
  • Maßnahmen:
    • Aufbau eines Incident-Response-Teams.
    • Entwicklung von Reaktionsplänen für unterschiedliche Angriffsformen.
    • Regelmäßige Schulungen und Übungen.
    • Einführung technischer Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls oder Netzwerkscans.
      Wichtig: Jedes Bündnismitglied muss bereits präventiv Maßnahmen ergreifen, um auch eigenständig handlungsfähig zu sein.

2. Erkennung und Analyse

  • Ziel: Den Angriff schnell identifizieren und seine Auswirkungen bewerten.
  • Maßnahmen:
    • Überwachung der IT-Systeme.
    • Analyse verdächtiger Aktivitäten durch digitale Forensik.
    • Priorisierung der Vorfälle, um die schwerwiegendsten Probleme zuerst zu lösen.

3. Eindämmung, Beseitigung und Wiederherstellung

  • Ziel: Den Schaden begrenzen, die Ursache beseitigen und den Normalbetrieb wiederherstellen.
  • Maßnahmen:
    • Isolierung betroffener Systeme.
    • Beseitigung von Schadsoftware.
    • Wiederherstellung von Daten und Prozessen mithilfe von Backups.
  • Besonderheit im Bündnisfall: Mitgliedsunternehmen können durch materielle und personelle Unterstützung zur schnelleren Wiederherstellung beitragen.

4. Nachbereitung

  • Ziel: Lernen aus dem Vorfall und Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen.
  • Maßnahmen:
    • Dokumentation und Analyse des Vorfalls.
    • Bewertung der Reaktionsstrategien.
    • Optimierung der Prozesse und Schulung der Mitarbeitenden.

Warum ein Cyber-Bündnis?

  • Schnelle Reaktion im Ernstfall: Bündnisse ermöglichen einen direkten Zugriff auf Ressourcen und Expertenwissen.
  • Compliance und Versicherungsvorteile: Die Teilnahme an einem Bündnis unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und verbessert die Verhandlungsposition bei Cyber-Versicherungen.
  • Lern- und Erfahrungsgewinn: Die aktive Teilnahme in einem Bündnis bietet wertvolle Erkenntnisse für das eigene Krisenmanagement.
  • Kosteneffizienz: Ressourcen und Kosten können zwischen den Bündnismitgliedern geteilt werden.
Mit einem Cyber-Bündnis sind Unternehmen besser gewappnet, um Bedrohungen im digitalen Raum zu begegnen. Die Modelle und Phasen bieten die notwendige Flexibilität, um auf individuelle Bedürfnisse und Herausforderungen einzugehen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Die Kombination aus Prävention, Reaktion und Kooperation stärkt nicht nur einzelne Unternehmen, sondern die gesamte Wirtschaft gegen Cyberangriffe.
Magazin Wirtschaft

KI kennt alle Patente der ganzen Welt

Patente sind entscheidend für die Zukunft innovativer Unternehmen. Einerseits schützen sie das Know-how, andererseits muss man natürlich auch die Patente der anderen im Blick behalten. Wer sind die Wettbewerber? ­Welche Patente melden sie an? Wohin entwickeln sie sich technologisch?

KI behält den Überblick über 3,5 Millionen Patente

Allerdings ist es inzwischen eine nahezu unlösbare Auf­gabe geworden, den Überblick zu ­behalten: Allein im Jahr 2022 waren es 3,5 Millionen Patente - die meisten ­übrigens aus China. Das ist entschieden zu viel, um allein durch menschliche Arbeit den Überblick zu behalten.
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnte künstliche Intelligenz der Schlüssel zur Übersicht sein. Richtig eingesetzt, beschleunigt KI ressourcenintensive Prozesse erheblich und steigert die Innovationskraft. Den sinnvollen Einsatz von KI im Umgang mit weltweitem Patentwissen zeigen vor allem diese drei Beispiele.

1. Herausfiltern irrelevanter Dokumenten

Wenn ein Unternehmen Wettbewerberpatente oder Technologiefelder überwacht, stößt es neben relevanten Ergebnissen auf viele irrelevante Dokumente – den sogenannten Beifang. Dieser entsteht, weil es kein perfektes Suchprofil gibt, das ausschließlich passende Ergebnisse liefert.
Künstliche Intelligenz kann mit den richtigen Prompts gute von schlechten Ergebnissen trennen. Würden Mitarbeiter diese Filterung übernehmen, wären die Kosten hoch.
In Zeiten von Fachkräftemangel ist es zudem fraglich, ob man ­Ingenieure mit solch einfacher Arbeit regelmäßig belasten sollte.

2. Strukturieren von Wissen

Jedes Unternehmen strukturiert und ­archiviert sein Wissen einzigartig. Ein Wettbewerber­patent so abzulegen, dass es später thematisch wiedergefunden wird, ist eine Herausforderung. Jedes ­Patent muss inhaltlich ­geprüft und den entsprechenden Themen zugeordnet werden.
Auch hier hilft künstliche Intelligenz. Dank Vorgabe relevanter Kategorien prüft sie Dokumente und ordnet sie passenden Themen zu.
So erhält das Unternehmen sauber strukturierte Daten, die gezielt genutzt werden können. Dies spart Zeit und senkt die Hürde, sich mit Patenten auseinanderzusetzen.

3. Patentwissen für Innovatoren

Patente sind für Technologieunternehmen eine wertvolle Wissensquelle zur Innovationsförderung, Wettbewerbsbeobachtung oder Vermeidung von Patentverletzungen. Doch die Formulierungen, die die Patentanwälte nutzen, sind für ­Ingenieure und Innovations­manager oft unverständlich und überkompliziert.
Künstliche Intelligenz ermöglicht ein schnelleres und ­genaueres Verständnis von Patenten. Man kann die KI ­direkt ­fragen, was ein Patent enthält, ob es ­einen Aspekt behandelt und welche Merkmale es erwähnt.
Aus zeitintensivem Lesen wird ein dialogischer Austausch mit dem Dokument. So wird das Arbeiten mit ­Patentliteratur deutlich beschleunigt und vereinfacht.
Stefan Brehm, Predori GmbH
Veranstaltung am 07.11.2024

14. Stuttgarter Sicherheitskongress

Baden-Württemberg zählt zu den bedeutendsten Industriestandorten Europas. Das Land ist Heimat zahlreicher Weltmarktführer und zeichnet sich durch Spitzenforschung und hohe Innovationskraft aus. Die dynamische technologische Entwicklung, geopolitische Spannungen, internationale Sanktionen und neue gesetzliche Vorgaben stellen Unternehmen vor immer größere Herausforderungen - Für Unternehmen bedeutet das: Risikomanagementsysteme müssen flexibel und vorausschauend gestaltet werden.
Seit 2009 informiert der Stuttgarter Sicherheitskongress mittelständische Unternehmen, die sich über aktuelle Themen im Bereich Wirtschaftsschutz informieren möchten. Mit einer Mischung aus Fachvorträgen und Erfahrungsberichten unterstützt der 14. Stuttgarter Sicherheitskongress am 7. November 2024 Unternehmen darin, sich praxisnah den aktuellen Risiken und Herausforderungen zu stellen und das individuelle Risikomanagementsystem anzupassen und weiterzuentwickeln.
Highlights der Veranstaltung:
  • Expertenvorträge: Erhalten Sie Einblicke über aktuelle Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.
  • Diskussionsrunde: Interaktive Diskussion über die Auswirkungen geopolitischer Veränderungen auf die Unternehmenssicherheit.
  • Networking: Tauschen Sie sich mit anderen Unternehmern aus und knüpfen Sie wertvolle Kontakte, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.
  • Praxisberichte: Erfahren Sie aus erster Hand, wie Unternehmen erfolgreich auf aktuelle Unsicherheiten reagieren und welche Strategien sie implementieren, um sich zu schützen.
Unterstützt von: Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e. V., Unternehmer Baden-Württemberg e.V., und RMA Risk Management & Rating Association e.V.
Datum: 7. November 2024
Uhrzeit: 10:00 bis ca. 16:30 Uhr
Ort: IHK-Haus, Stuttgart
Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Zukunft vor. Jetzt für den 14. Stuttgarter Sicherheitskongress anmelden.

Programm
ab 9:30 Uhr
Eintreffen der Gäste
Beginnen Sie Ihren Tag gerne mit einem kleinen Frühstück!
10:00 Uhr
Begrüßung
Holger Triebsch, Leiter der Abteilung Industrie I Innovation I Infrastruktur, IHK Region Stuttgart
10:10 Uhr
Keynote
“Operationsplan Deutschland: Drehscheibe Deutschland - Herausforderungen und Risiken für die Wirtschaft“
Kapitän zur See Michael Giss, Kommandeur Landeskommando Baden-Württemberg
10:40 Uhr
“Workplace Violence – Zeitgemäße Umsetzung von Gewaltprävention und Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen & Organisationen”
Franziska Englert, Geschäftsführerin, Corsecon GmbH Agentur für Sicherheitsmanagement
11:20 Uhr
“Das KRITIS-Dachgesetz: Rechtssichere und pragmatische Umsetzung”
Jörg Schulz, VON ZUR MÜHLEN´SCHE GmbH
Mittagessen und Kommunikationspause mit Inhouse-Messe
13:00 Uhr
“Deepfakes, Desinformationen und KI-Angriffe – die wachsende Bedrohung digitaler Manipulation und wie sich Unternehmen vor ihr schützen können”
Sophia Klewer, Chief Operating Officer, PREVENCY GmbH
13:40 Uhr
“Ganzheitliche Sicherheit im Unternehmen – Wie kommen physische Sicherheit und CyberSecurity zusammen?”
Dirk H. Bürhaus, Geschäftsführender Direktor, Kötter SE & Co. KG Security
Kaffeepause und Inhouse-Messe
14:50 Uhr
“Business Continuity Management in der deutschen Wirtschaft: Trends, Herausforderungen und Lehren für KMU”
René Scheffler, Partner, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Marcel Gölz, Manager, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
15:20 Uhr
Impuls “Geopolitische Risiken 2024 und 2025 - was kommt, was bleibt? Sanktionen, Wahlen und Konflikte”
Tobias Wellner, Senior Analyst, Control Risks Group Limited
15:40 Uhr
Podiumsgespräch “Geopolitische Risiken 2024 und 2025 - was kommt, was bleibt? Sanktionen, Wahlen und Konflikte”
Franziska Englert, Geschäftsführerin, Corsecon GmbH Agentur für Sicherheitsmanagement
Dr. Moritz Huber, Geschäftsführer, smartSEC GmbH
Tobias Wellner, Senior Analyst, Control Risks Group Limited
Moderation: Prof. Dr. Wolfgang Biegert, Stellv. Vorsitzender des Vorstandes, RMA Risk Management & Rating Association e.V.
16:25 Uhr
Schlusswort und Verabschiedung

16:30 Uhr Abschließendes Get-together und Inhouse-Messe

Jetzt für den 14. Stuttgarter Sicherheitskongress anmelden.

Umsetzung in der Praxis

E-Rechnung: Umsetzung in der Praxis

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im nationalen B2B-Sektor elektronische Rechnungen gemäß den neuen Vorschriften empfangen und verarbeiten können. Diese Neuerung wird viele Unternehmen und ihre Geschäftsabläufe erheblich beeinflussen: Die Einführung der E-Rechnung bedeutet nicht nur eine Steigerung der Effizienz, sondern bringt gleichzeitig einige Herausforderungen mit sich.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten Schritte beim Umstieg auf elektronische Rechnungsstellung. Nur mithilfe einer umfassenden Strategie können die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung voll ausgeschöpft werden.
Die konkreten Schritte und deren Reihenfolge hängen immer von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens ab. Dazu gehören zum Beispiel die bestehenden internen Systeme und Abläufe. Auch andere Rahmenbedingungen, möglicherweise branchenspezifisch, spielen eine Rolle, wie der aktuelle Digitalisierungsstand bei Kunden, Lieferanten und steuerlichen Beratern.
Den ausführlichen Leitfaden zur Umsetzung der E-Rechnung im Betrieb finden Sie hier.

Schritt 1: Aktuelle Rechnungsprozesse analysieren

Starten Sie mit einer detaillierten Untersuchung Ihrer bestehenden Rechnungsprozesse, um notwendige Anpassungen zu erkennen. Es ist wichtig, nicht nur analoge Prozesse zu digitalisieren, sondern auch die Prozesse selbst zu überdenken.
  • Bewerten Sie, wie effizient und sinnvoll die aktuelle Rechnungserfassung und -bearbeitung ist.
  • Identifizieren Sie die Zuständigen für einzelne Schritte des Rechnungsbearbeitungsprozesses.
  • Ermitteln Sie, ob Ihre IT-Infrastruktur mit elektronischen Rechnungsformaten kompatibel ist.

Schritt 2: E-Mail-Adresse für Rechnungseingang einrichten

Viele Unternehmen haben bereits eine solche E-Mail-Adresse. Für die Verarbeitung der E-Rechnungen, vor allem wenn diese automatisch passieren soll, ist ein solches Postfach umso wichtiger:
  • Erstellen Sie eine dezidierte E-Mail-Adresse, die ausschließlich für den Empfang elektronischer Rechnungen vorgesehen ist.
  • Informieren Sie alle Lieferanten über diese E-Mail-Adresse, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Schritt 3: Kunden und Lieferanten über die Umstellung auf E-Rechnung informieren

Die Umstellung auf E-Rechnungen gelingt nur, wenn Ihre Kunden und Lieferanten bereit und in der Lage sind, diese zu empfangen bzw. zu versenden. Klären Sie mit Ihren Kunden deren Präferenzen für den Empfang von E-Rechnungen. Dazu gehören das Format (z.B. X-Rechnung oder ZUGFeRD) und der Übertragungsweg. Stellen Sie Informationen bereit, wie Kunden dem Empfang elektronischer Rechnungen zustimmen können (eine solche Zustimmung ist noch bis Ende 2024 erforderlich).

Schritt 4: Das richtige Format und den Übertragungsweg wählen

Es gibt keine offiziellen Vorgaben seitens der Finanzverwaltung, die die Software bestimmen. Die Unternehmen können also selbst ein Programm auswählen – sie müssen sich dabei aber an die europäische Norm EN16931 halten, bzw. die entsprechenden Formate unterstützen, die den Standard für die Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen festlegt.
Entscheiden Sie sich für ein elektronisches Rechnungsformat, wie beispielsweise XRechnung, ZUGFeRD oder andere EN16931-konforme Formate. Berücksichtigen Sie dabei die Kompatibilität mit den Systemen Ihrer Geschäftspartner und Kunden, das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben und Standards, wie der EU-Richtlinie 2014/55/EU, sowie die Integration in Ihre bestehende IT-Infrastruktur und Buchhaltungssoftware. Verwenden Sie eine geeignete Software oder ein geeignetes System für die Rechnungsstellung und Archivierung, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Achten Sie darauf, dass die Software-Funktionen für digitale Signaturen oder andere Sicherheitsmechanismen bietet, um die Authentizität und Integrität der Rechnungen zu gewährleisten.
Auch macht es Sinn, bereits bestehende E-Rechnungsformate von zentralen Lieferanten beziehungsweise Kunden zu ermitteln, um sie anschließend zu adaptieren. In der Geschäftsbeziehung mit öffentlichen Auftraggebern sind beispielsweise Rechnungen im Format XRechnung der geforderte Standard. Sprechen Sie Kunden und Lieferanten darauf an.

Formate:
  • XRechnung ist der in Deutschland national festgelegte Standard für elektronische Rechnungen. Dieser Standard basiert auf dem Europäischen Normungsdokument EN 16931 und verwendet ein strukturiertes XML-Format für E-Rechnungen. Für die Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber ist die Nutzung von XRechnung verpflichtend.
    • Auf dieser Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat finden Sie die Spezifikation Standard XRechnung und weitere Informationen, die für die Umsetzung des Formats notwendig sind.
  • ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) besteht aus einer visuellen Darstellung im PDF-Format und einer maschinenlesbaren XML-Datei. Dieses Format erleichtert die elektronische Verarbeitung und Archivierung von Rechnungen, da es sowohl für Menschen als auch für Systeme lesbar ist.
  • UN/CEFACT Cross Industry Invoice (CII): Ein XML-basiertes Format, das von der UN/ECE entwickelt wurde und international genutzt wird.
  • UBL (Universal Business Language): Ein standardisiertes XML-Dokumentformat für den elektronischen Austausch von Geschäftsinformationen.
  • Factur-X Ein hybrides Format, das ZUGFeRD und das französische FNFE-Mandat kombiniert und sowohl strukturierte Daten als auch ein PDF in einer Datei enthält.
  • EDI bezeichnet einen weiteren Standard für den elektronischen Datenaustausch, den Elektronic Data Interchange, der überwiegend in der Industrie zum Einsatz kommt. Dabei kommunizieren unterschiedliche ERP-Systeme der Geschäftspartner. Der Austausch erfolgt automatisch nach festgelegten internationalen Standards und immer in Form von strukturierten, maschinenlesbaren Daten. EDI ist dabei keine einzelne Technologie, sondern vielmehr das Zusammenspiel verschiedener elektronischer Prozesse, Übertragungsprotokolle und Dokumentenstandards, das ein EDI-System ausmacht.
Die unterschiedlichen Standards zeigen, dass jede betriebliche Situation anders ist und somit die Entscheidung für den einzusetzenden Standard individuell zu treffen ist.
Auch für die Übermittlung gibt es kein festgelegtes Verfahren. Eine elektronische Rechnung kann auf verschiedenen digitalen Wegen übermittelt werden. Häufig bestimmt der Rechnungsempfänger den Übertragungsweg. Es ist daher hilfreich, sich im Vorfeld abzustimmen und gemeinsam den passenden Übertragungsweg zu vereinbaren. Wichtig ist, dass die strukturierten Daten revisionssicher gespeichert werden müssen. Steuerrechtlich müssen Belege und Aufzeichnungen zehn Jahre lang sicher und unveränderbar aufbewahrt werden, sodass Änderungen an den Dokumenten nachvollziehbar bleiben. Dafür reicht es nicht, die Daten auf einer Festplatte oder einem Server abzuspeichern. Es muss ein geschütztes Dokumentenmanagementsystem eingerichtet werden. Zu den gängigen Übertragungswegen gehören beispielsweise:
  • Peppol Access Point: Ein Netzwerk, das Unternehmen die elektronische Kommunikation ermöglicht und die Nutzung von Peppol BIS (Business Interoperability Specifications) unterstützt. Auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat finden Sie den ausführlichen Leitfaden.
  • Web-Portale: Plattformen, die den Upload und die Verarbeitung von E-Rechnungen ermöglichen, oft mit verschiedenen Integrationsoptionen.
  • Datenübertragung per SFTP: Direkte Übertragung von E-Rechnungen über sichere Protokolle wie z.B. SFTP (Secure File Transfer Protocol).

Schritt 5: Implementierung der IT-Infrastruktur

Investieren Sie in die erforderliche IT-Infrastruktur oder aktualisieren Sie bestehende Systeme, um das gewählte elektronische Rechnungsformat zu unterstützen. Stellen Sie sicher, dass Ihre IT-Systeme das strukturierte elektronische Format korrekt verarbeiten können. Implementieren Sie Sicherheitsmaßnahmen, um die Integrität und Authentizität der E-Rechnungen zu gewährleisten. Informieren, schulen und involvieren Sie Ihre Mitarbeiter, um die Umstellung zu unterstützen.

Schritt 6: Testphase

Führen Sie eine umfassende Testphase durch, um sicherzustellen, dass Ihre Systeme korrekt konfiguriert sind und E-Rechnungen fehlerfrei ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können. Dazu gehören interne Tests mit verschiedenen Szenarien und Geschäftspartnern, das Beheben auftretender Probleme und die Optimierung der Prozesse. Nehmen Sie sich genügend Zeit für das Testen und entwickeln Sie realistische Testfälle. Notieren Sie sich jede Abweichung, um sicherzustellen, dass der Prozess letztendlich fehlerfrei funktioniert.

Schritt 7: Vollständige Implementierung der E-Rechnung

Nach einer erfolgreichen Testphase und der Kommunikation mit Ihren Geschäftspartnern führen Sie die vollständige Umstellung auf E-Rechnungen durch. Beginnen Sie mit der elektronischen Rechnungsstellung gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Zeitplänen. Überwachen Sie die ersten Phasen der Umstellung und bieten Sie Unterstützung bei auftretenden Fragen. Stellen Sie sicher, dass die neuen Prozesse langfristig compliant und effizient bleiben.

Schritt 8: Laufende Überwachung und Anpassung

Auch nach der Einführung der E-Rechnung sind die regelmäßigen Überprüfungen und Anpassungen Ihrer E-Rechnungsprozesse notwendig, um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen und Effizienzgewinne zu maximieren. Überwachen Sie die Nutzung und Akzeptanz der E-Rechnung bei internen und externen Stakeholdern. Passen Sie Ihre IT-Infrastruktur und Prozesse entsprechend den technologischen Fortschritten und rechtlicher Änderungen an.
Auf der Seite der IHK München und Oberbayern finden Sie die Marktübersicht der Anbieter und Lösungen für E-Rechnung und Buchhaltung. Außerdem stellt die Finanzverwaltung über das Elster-Portal eine Visualisierungsfunktion für E-Rechnungen zur Verfügung.
Bei der Einführung der E-Rechnung sind nicht nur die technischen Gegebenheiten, sondern auch die aktuelle Gesetzgebung von größter Bedeutung. Mehr Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in dem Artikel Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025.
Die Umstellung auf E-Rechnungen ermöglicht es Unternehmen, ihre Verwaltungsprozesse zu modernisieren, Kosten zu reduzieren und die Umweltbelastung zu verringern. Mit einer systematischen Vorbereitung und Implementierung können Unternehmen nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch langfristige wirtschaftliche Vorteile erzielen. Es ist wichtig, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und alle relevanten Stakeholder aktiv in den Umstellungsprozess einzubeziehen.

Magazin Wirtschaft

Mit KI-Fortbildungen auf ein neues Level

Nach zwei erfolgreichen Durchgängen erfreut sich die Zusatzqualifikation „Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen“ weiter steigender Beliebtheit bei Azubis und Unternehmen.
Doch jetzt geht es weiter! Als bislang ­erste Institution in Deutschland bietet das IHK-Bildungshaus in Grunbach ab ­November nun auch für Fach- und ­Führungs­kräfte Online-Kurse an, die auf zwei neue Fortbildungsabschlüsse vorbereiten: auf den Berufsspezialisten für KI und maschinelles Lernen (DQR 5) sowie den Bachelor Professional in KI und ­maschinellem Lernen (DQR 6).

KI und maschinelles Lernen (DQR 5) sowie den Bachelor Professional in KI und ­maschinellem Lernen (DQR 6) sind bundesweit anerkannt

Der besondere Vorteil dieser Abschlüsse liegt in ihrer bundesweiten Anerkennung als hoheitliche Abschlüsse auf Basis der DQR-Niveaus. Dieses garantiert eine hohe Qualität und breite Akzeptanz der erworbenen Kompetenzen.
DQR steht für Deutsche Qualifikationsrahmen und ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen im deutschen Bildungssystem. Stufe 5 steht dabei für Berufsspezialisten wie Fachberater oder Servicetechniker. Stufe 6 sind die staatlich geprüften Fachwirte, Techniker oder Meister. Sie stehen auf demselben Niveau wie Studierte mit Bachelorabschluss.

Die neuen KI-Fortbildungen bauen aufeinander auf

Die neuen Lehrgänge bauen auf der bereits etablierten Zusatzqualifikation auf und umfassen 440 Stunden (DQR 5) beziehungsweise 1.250 Stunden (DQR 6).
Die Lehrgänge sind modular aufeinander aufgebaut, so dass die Teilnehmer nicht den gesamten Lehrgang bis zum DQR-Niveau 6 durchlaufen müssen, sondern auch schrittweise höhere Qualifikationen erwerben können, da die Inhalte ­einer Niveaustufe auf die nächsthöhere angerechnet werden können. Das reduziert die Lernzeit und teilweise auch den Prüfungsumfang.

Beim Lernen helfen adaptive Software und Gaming-Elemente

Wie bei der Zusatzqualifikation ermöglicht der Einsatz adaptiver Lernsoftware auch für die Fortbildungen individuelle Lernwege. Gamification-Elemente ­sowie ein Chatbot unterstützen dabei die interaktive Lerngestaltung.

Berufsspezialisten für KI und maschinelles Lernen (DQR 5)

Die Fortbildung zum Berufsspezialisten für KI und maschinelles Lernen ist vor ­allem auf Fachkräfte ausgerichtet. In dieser Fortbildung werden insbesondere Kompetenzen in folgenden Bereichen vermittelt:
  • Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von KI-Modellen
  • Datenanalyse und -auswertung
  • Mitgestaltung von Veränderungsprozessen und Projekten
  • Rechtliche Grundlagen und wirtschaftliche Aspekte
  • Zukunftskompetenzen
Absolventen dieses Levels sind in der Lage, KI-Prozesse im Unternehmen zu identifizieren, verschiedene KI-Einsatzmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Aspekten fundiert zu beurteilen sowie Veränderungs­prozesse zu koordinieren und mitzu­gestalten.
Bachelor Professional in KI und maschinellem Lernen

„Bachelor Professional in KI und maschinellem Lernen“ für Personen inFührungsfunktion

Der darauf aufbauende Abschluss ­„Bachelor Professional in KI und maschinellem Lernen“ richtet sich vorrangig an Personen, die Führungs- beziehungsweise Entscheidungsfunktionen im Bereich künstliche Intelligenz anstreben.
Zusätzlich zu den Inhalten der ersten Fortbildungsstufe werden hier folgende Bereiche vertieft:
  • Überwachung, Leitung und Analyse von Veränderungsprozessen und ­Projekten
  • Digitales Innovations- und Transformationsmanagement
  • Bewertung ökonomischer Aspekte
  • Sicherstellung rechtlicher Rahmen­bedingungen – auch hinsichtlich EU-Regelungen
  • Mitarbeitendenführung und Personalmanagement
Dieser Abschluss befähigt die Absolventen, über KI-Projekte und deren Einsatz im Unternehmen zu entscheiden, diese selbstständig durchzuführen und interdisziplinäre Teams bei der Implementierung von KI in Unternehmensprozessen zu leiten.

Zertifikatslehrgang „KI und maschinelles Lernen“ als Basis weiterhin im Angebot

Für Fachkräfte oder dual Studierende oder einfach Interessierte, die sich einen allgemeinen Überblick über KI verschaffen wollen, ohne eine vollständige Fortbildung anzustreben, wurde auf viel­fachen Wunsch aus der Wirtschaft die Zusatzqualifikation als Zertifikatslehrgang weiterentwickelt.
Mit diesen breitgefächerten Lehrgangsvarianten gibt es nun für alle Beschäftigtengruppen ein Angebot, um zukunftsweisende Kompetenzen im Bereich KI und maschinellem Lernen zu erwerben – und für Unternehmen die Möglichkeit, sich für die Herausforderungen der digitalen Transformation zu wappnen.

IHK-Infos zu den KI-Fortbildungen

  • Zusatzqualifikation für Auszubildende: Claudia ­Achtenhagen Telefon 0711/2005-1509 oder claudia.achtenhagen@stuttgart.ihk.de
  • Grundlagenzertifikate für Fachkräfte oder dual Studierende und Fortbildungsabschlüsse auf den DQR-Stufen 5 und 6 für Fach- und Führungskräfte: Bettina Bosch, Telefon 07151/7095-8817, bettina.bosch@stuttgart.ihk.de
  • Sollten Sie als Bildungsträger daran interessiert sein, ebenfalls entsprechende Kurse anzubieten, wenden Sie sich an ­Claudia Achtenhagen
Dr. Claudia Achtenhagen, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft

Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Likes, Shares & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, X (ehemals Twitter), Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt.

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 20.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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Recht und Steuern

Folgen des Data Act für Onlinehändler

Ab dem 12. September 2025 ist der Data Act (das europäische Datengesetz) anwendbar.
Das Ziel ist kurz gesagt, dass der Nutzer eines vernetzen Produkts oder eines verbundenen Dienstes die generierten Daten selbst aus dem Produkt auslesen kann, und die Daten gegebenenfalls gegen Entgelt mit Dritten (zum Beispiel anderen Unternehmen) geteilt werden können. Auf diese Weise soll sich im B2B-Bereich ein monetarisierter Datenbinnenmarkt entwickeln.
Die neuen Regelungen richten sich an Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste.
Vernetzte Produkte sind zum Beispiel sind z.B. Smart Home-Geräte wie steuerbare Fensterläden, Staubsauger Kühlschrank, Heizung, industrielle Maschine mit Sensoren, Connected Cars.
Verbundene Dienste sind solche, ohne die ein vernetztes Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Betriebssoftware auf einem Smartphone oder einer Fitnessuhr, oder dazugehörige Bedienungs-Apps. Hersteller müssen ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang möglich ist. Näheres hierzu finden Sie in unserem Artikel Das neue Datengesetz - Data Act.
Der Data Act gilt allerdings auch für Händler (der Händler muss nicht gleichzeitig Hersteller sein), die vernetze Produkte in ihrem Webshop oder auf ihrer Plattform anbieten. In diesem Zusammenhang sind Händler zur Information über die Daten verpflichtet, die bei einem vernetzten Produkt bzw. einem verbundenen Dienst (in Echtzeit) generiert werden und wie der Nutzer auf diese Daten zugreifen kann.
Die Kundschaft ist vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags bzw. vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes zu informieren, wie sie auf generierte Produktdaten Zugang bekommen kann.
Gegenstand der Informationspflicht bei vernetzen Produkten sind gemäß Artikel 3 des Data Act produktbezogene Angaben:
  • Art, Format, geschätztes Volumen der Produktdaten
  • ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren
  • Speicherung auf dem Gerät oder einem entfernten Server, einschließlich der Speicherungsdauer
  • die Möglichkeit auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls zu löschen einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.
Bei verbundenen Diensten ist zusätzlich zu informieren:
  • über die Identität des Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift der Niederlassung
  • über die Kontaktdaten des Dateninhabers
  • wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann
  • über das Beschwerderecht
  • ob der Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind und, wenn der Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses
  • die Vertragsdauer zwischen Nutzer und Dateninhaber und Modalitäten für die Beendigung des Vertrags
Händler sind nicht in der Lage diese Informationen selbst zu erheben. Daher müssen sie den Hersteller zur Mitwirkung verpflichten. Der Hersteller sollte in den Lieferverträgen/den Einkaufs-AGB verpflichtet werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Informationen sind zum Beispiel auf der Produktdetailseite des angebotenen Produktes/Dienstes vorzuhalten. Dabei dürfte es ausreichen, wenn die Informationen sich nicht direkt auf der Webseite des Händlers befinden, sondern via Link auf eine Webseite des Herstellers dauerhaft abrufbar sind (stabile URL ist notwendig) .
Der Vollständigkeit halber stellt sich auch die Frage, wie im stationären Händler die Informationen erteilt werden können. Im Ladengeschäft dürfte mit Aushang bzw. QR-Ständer bei den jeweiligen Produkten, oder seitens des Herstellers mit QR-Code auf der Verpackung, gearbeitet werden können.
Nach außen gegenüber dem Nutzer bleibt der Händler verantwortlich, wenn die Informationen fehlerhaft oder unvollständig sind. Für diesen Fall sollten Händler gegenüber Herstellern in den Lieferverträgen/Einkaufs-AGB Freistellungs- und Regressansprüche vereinbaren.
Zusammengefasst besteht folgener Handlungsbedarf: Händler sollten sich auf den Data Act vorbereiten, indem Sie
  • für sich eine Bestandsaufnahme der von ihnen angebotenen vernetzten Produkte und verbundenen Dienste machen
  • Ihre Lieferantenverträge/Einkaufs-AGB anpassen (Bereitstellung der Informationen durch den Hersteller, Freistellungsvereinbarung, Regressansprüche regeln)
  • einplanen, die Informationspflichten auf Ihre Webseite/in ihrem Onlineshop zu integrieren und sich Gedanken über die Umsetzung im stationären Handel machen (zum Beispiel Aushang, QR-Code-Schilder).


IHK-Fachkräftegipfel am 28.06.2024

Gemeinsam für Fachkräfte und eine starke Wirtschaft

Wie sehen die Fachkräfte von morgen aus und wer macht zukünftig die Arbeit? Wie können vorhandene Potenziale ausgeschöpft und passende Fachkräfte gewonnen, gehalten und gefördert werden? Stehen auch Sie vor diesen Herausforderungen, dann sind Sie beim IHK-Fachkräftegipfel am Freitag, 28. Juni, genau richtig.
Der IHK-Fachkräftegipfel nimmt unter dem Motto „Gemeinsam für Fachkräfte und eine starke Wirtschaft“ folgende Themenschwerpunkte unter die Lupe:
  • New Work, Chancen der Digitalisierung und KI
  • Perspektive Internationale Fachkräfte
  • Zukunftskompetenzen und Qualifizierung
Die Veranstaltung richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen sowie politisch und gesellschaftlich relevante Akteure im Bereich der Fachkräftesicherung. Sie findet statt mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Unsere Gipfelstürmerinnen und Gipfelstürmer erwarten u. a. Impulse von Prof. Dr. Jutta Rump, Daniel Terzenbach, Ministerialdirektor Michael Kleiner und vielen mehr.
Moderation der Veranstaltung: Julia Raizner
Termin: Freitag, 28. Juni 2024, 09:30 Uhr bis 15:45 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart, Jägerstr. 30, 70174 Stuttgart
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Kontakt für Rückfragen: Ulrike Weber, Telefon 0711 2005-1416, ulrike.weber@stuttgart.ihk.de

Anmeldung und weitere Infos zum Programm finden Sie auf der Veranstaltungsseite

Aus dem Programm

Keynotes

  • Strategien zur Fachkräftesicherung: was Betriebe heute für morgen wissen sollten
    Prof. Dr. Jutta Rump, Direktorin des Instituts für Beschäftigung und Employability, IBE, Ludwigshafen
  • Job-Turbo: für die Fachkräftesicherung von morgen?!
    Daniel Terzenbach, Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit

Panel

  • Zu den Themenschwerpunkten diskutieren die Keynote Speaker mit Vertreterinnen und Vertretern aus Unternehmen und Fachleuten aus der Wissenschaft

Unter der Lupe

  • Die Fachkräfteinitiative „FachkräfteLÄND“ der Landesregierung
    Dr. Susanne Herre, Hauptgeschäftsführerin der IHK Region Stuttgart, im Gespräch mit Michael Kleiner, Ministerialdirektor im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Foren

  • Drei parallele Foren zu den Themen New Work/Digitalisierung/KI, internationale Fachkräfte und Zukunftskompetenzen mit Fachleuten aus Unternehmen und zentralen Akteuren im Bereich der Fachkräftesicherung zu konkreten Lösungsansätzen für Betriebe und politische Handlungsbedarfen
CE-Sprechstunde

Sichern Sie die Konformität Ihrer Produkte

Nehmen Sie an unserer CE-Sprechstunde teil und vertiefen Sie Ihr Wissen!

Kostenfreie Erstberatung zur CE-Kennzeichnung und Konformität ihrer Produkte

Die Einhaltung von Normen und rechtlichen Anforderungen stellt für viele Unternehmen eine bedeutende Herausforderung dar. Besonders die Themen CE-Kennzeichnung, die Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie die Produkthaftung erfordern spezifisches Fachwissen und eine sorgfältige Vorgehensweise.
Die IHK Region Stuttgart bietet ihren Mitgliedsunternehmen eine kostenfreie Erstberatung zum Thema CE-Kennzeichnung. Ziel ist es, Sie bei der korrekten CE-Kennzeichnung sowie die richtige Anwendung der entsprechenden Richtlinien und Normen zu unterstützen.

Warum ist die CE-Kennzeichnung wichtig?

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller insbesondere gegenüber den Marktaufsichts- und Zollbehörden, dass ein Produkt mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften konform ist, welche eine Anbringung des CE-Zeichens vorsehen. Die CE-Kennzeichnung ist hierbei keineswegs eine triviale Selbsterklärung, sondern das Ergebnis eines umfangreichen und aufwändigen Konformitätsbewertungsverfahrens durch den Hersteller.

Was bietet die CE-Sprechstunde?

  • Erstberatung: Erhalten Sie in halbstündigen Einzelterminen grundlegende Informationen zur CE-Kennzeichnung.
  • Expertise: Externe Fachberater, darunter Prüfdienstleister der Region, stehen Ihnen zur Seite.
  • Individuelle Fokusberatung: Bringen Sie Ihre spezifischen Fragen in die Sprechstunde mit und erhalten Sie eine Empfehlung hinsichtlich Ihres Anliegens.

Hinweise für Interessierte ohne Vorkenntnisse

Falls Sie über keine Vorkenntnisse zur CE-Kennzeichnung verfügen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich zunächst über unseren CE-Leitfaden auf der IHK Region Stuttgart Website zu informieren. Dieser Leitfaden bietet Ihnen eine solide Grundlage, um sich mit Arbeitsschritten, Begriffen, Hilfsmitteln und Anlaufstellen rund um das CE-Kennzeichen vertraut zu machen.

Anmeldung zur Sprechstunde

Die CE-Sprechstunde findet in unregelmäßigen Abständen statt. Eine Anmeldung ist erforderlich und die Plätze sind begrenzt. Bitte senden Sie bei Interesse oder Ihre Anfrage an unser CE-Mailpostfach, um einen Termin zu sichern.
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Magazin Wirtschaft

Künstliche Intelligenz in der dualen Ausbildung

Erfahren Sie in unserem Titelthema, wie Künstliche Intelligenz die duale Ausbildung revolutioniert und wie regionale Unternehmen KI heute nutzen, um ihre Auszubildenden auf die digitale Arbeitswelt vorzubereiten. Gezeigt wird auch, wie KI das Lernen differenziert und individualisiert.

Sandvik ist das größte Industrieunternehmen Schwedens und international tätig. Zu den Dingen, die die Skandinavier an ihren deutschen Standorten besonders schätzen, gehört die duale Ausbildung. Das erkennt man sofort, wenn man die Lehrwerkstatt in Renningen betritt: Eine ganze Wand voller IHK-Auszeichnungen für besonders erfolgreiche Azubis und daneben die „Ahnengalerie“ – riesige Bildrahmen mit Fotos aller jungen Leute, die seit Beginn der 1980er bei dem Spezialisten für Fertigungswerkzeuge gelernt haben.
Bei so viel Engagement überrascht es nicht, dass die Berufsschule in Leonberg bei Sandvik anfragte, als sie letztes Jahr Teilnehmer für den Pilotkurs der ganz neu entwickelten „Zusatzqualifikation Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen“ (ZQ KI) suchte. „Unsere Geschäftsleitung war gleich begeistert, denn sie legt Wert darauf, dass wir immer vorneweg gehen“, erinnert sich Ausbildungsleiter Günter Stahl.

Zusatzqualifikation Künstliche Intelligenz (ZQ KI): Ein neuer Meilenstein in der Ausbildung

Die ZQ KI wurde im Rahmen eines Verbundprojektes der IHK Region Stuttgart mit zwei weiteren baden-württembergischen Kammern entwickelt, gefördert vom Bundesbildungsministerium. Sinn ist es, den Käpseles unter den Azubis zusätzliches „Futter“ zu geben damit die duale Ausbildung für sie noch attraktiver wird.
Eine echte „Challenge“ also, was man schon daran sieht, dass zwei Lehrstühle der Uni Stuttgart mit der inhaltlichen Konzeption und Aufbereitung befasst waren: das Institut für Maschinelle Sprachverarbeitung und das Institut für Software Engineering. Ein Pädagogiklehrstuhl der Uni München sorgte schließlich für die Evaluation der Lehrmaterialien und die Durchführung des ersten Kursdurchgangs.

KI kennenlernen in vier Modulen

In vier Modulen lernen die jungen Leute die Grundbegriffe der Künstlichen Intelligenz kennen, widmen sich den Chancen, Herausforderungen und ethische Fragen der KI und erarbeiten die Grundbegriffe von Datenanalyse und maschinellem Lernen. Am Ende des 100 Stunden umfassenden Lehrgangs sollen die Absolventen verstehen, was KI für ihre berufliche Zukunft und für verschiedene Branchen bedeutet.
Anspruchsvoll! Günter Stahl war darum gleich klar: „Es hat nur Zweck, wenn es jemand freiwillig macht, denn das ist nur etwas für Leute, die fit sind, vorsichtig ausgedrückt“. Umso mehr freut sich der erfahrene Ausbilder, dass er gleich zwei seiner damals vier Industriemechaniker im zweiten Lehrjahr zum Mitmachen gewinnen konnte.

ZQ KI: Gelernt wird online und in Präsenz

Für die war das nicht nur inhaltlich eine Herausforderung: „Wir mussten samstags in die Schule“, erinnert sich Daniel Bunk, einer der beiden. Noch bei der Erinnerung schleicht sich ein gequältes Grinsen in das Gesicht des 19-Jährige aus Malmsheim. Doch jetzt ist er stolz, dass er das Zertifikat in der Tasche hat. Denn eines ist dem Azubi aber auch seinem Ausbilder klar: „KI ist die Zukunft, da können wir uns nicht verschließen.“
Mit „samstags“ meint er die Präsenzphasen, die das Programm vorsieht, damit niemand unterwegs verloren geht. Den größten Teil erarbeiten sich die Teilnehmer aber zeitlich flexibel über Online-Module. Dabei kann jeder wählen, ob er lieber per Video, per Text oder mit Hilfe von Quizfragen lernt. Auch das ist KI-gestützt, so dass die innovative Lernsoftware den Kenntnisstand des Einzelnen erfassen und ihn gezielt mittels Chatbot interaktiv fördern kann. Alles wird zeitunabhängig über Moodle vermittelt.

Künstliche Intelligenz im Betrieb: Unsichtbar aber effektiv

Kann Daniel Bunk sein neues Wissen im Betrieb anwenden? Ja und nein. „Bei uns wird schon mit KI gearbeitet, zum Beispiel bei der Maschinenwartung, aber das merkt man als Anwender gar nicht, weil die Maschinen die Daten selbst erheben und dann nur die Botschaft senden wie „Keilriemen wechseln“, erklärt Stahl. Eine Vorstellung, warum die Maschine das kann, die hat Bunk durch den Kurs aber gewonnen.
Tatsächlich war es für die meisten Teilnehmer am Pilotkurs eine Herausforderung, ein praktisches Anwendungsgebiet für das Gelernte zu finden. Die Azubis, die Mahle für die ZQ angemeldet hatte, hatten da aber eine gute Idee: „Wir verkaufen in unseren Juniorshop Mahle-Merchandising. Dafür haben wir ganz viele Fotos von unserer Tasse gemacht und der KI so beigebracht, sie zu erkennen“, erzählt Melanie Haas, angehende Kauffrau für Digitalisierungsmanagement: „Damit können wir später den Verkaufsprozess optimieren“.

„Jetzt achtet man viel mehr darauf, wo KI überall dahintersteckt“

Mahle hatte drei Azubis in den Pilotkurs geschickt und weil die Erfahrungen so gut waren, gleich noch einmal drei in den Folgekurs. Alle sechs sind angehende Kaufleute für Digitalisierungsmanagement und alle sechs nehmen rege an unserem Gespräch teil – ganz un-GenerationZ-mäßig: Rebecca Nti, Melanie Haas, Finja Metzger, Fanus Mirzada, Gürkan Karatas und Gjulian Berisha.
Was ist denn nun das Tolle an der ZQ? „Vorher hatte ich nur grobe Vorstellungen, was KI ist. Aber jetzt achtet man viel mehr darauf, wo KI überall dahintersteckt“, sagt zum Beispiel Finja Metzger. Die drei Jungs hingegen freuen sich über die Arbeitserleichterung, die sie sich vom Einsatz Künstlicher Intelligenz versprechen. „Eine leichte Vereinfachung gegenüber Google“, hat Karatas schon ausgemacht.

100 Stunden: Der Zeitplan für die ZQ KI ist straff aber machbar

Überrascht waren alle, wie viel Mathe und Statistik sie bewältigen mussten. Überhaupt: „Der Zeitplan ist sehr straff, bei mathematischen Themen deutlich umfangreicher als beim Rest“, erinnert sich Metzger und ihr Kollege Mirzuda ergänzt: „Man muss sich auch außerhalb des Jobs Zeit für die Zusatzquali nehmen.“ Dann bekomme man das aber gut hin.
Mahle trägt dem Aufwand Rechnung, indem die 100 Stunden, die für die ZQ veranschlagt werden, als Arbeitszeit angerechnet werden. Eine Herausforderung bleibt es aber trotzdem, denn Digitalisierungskaufleute müssen eine zweigeteilte Prüfung ablegen, und die ZQ findet im zweiten Lehrjahr statt: „Das heißt, auch Abschlussprüfung Teil 1 muss klappen, weil sie zum Endergebnis zählt“, sagt Ausbilderin Vanessa Schmidt.

Die Zusatzqualifikation Künstliche Intelligenz (ZQ KI) passt zu vielen Ausbildungsberufen

Auch Schmidt ist ganz begeistert von dem neuen Angebot, das sie ihren Azubis bieten kann: „Die Zusatzqualifikation passt sehr gut zu dem Berufsbild der Kaufleute für Digitalisierungsmanagement, da gibt es viele Schnittstellen.“ Beim ersten Jahrgang, erzählt sie, musste sie die jungen Leute noch etwas in die Richtung drängen. Offensichtlich hat sich aber herumgesprochen, dass der Kurs cool ist, denn die zweite Dreiergruppe, die gerade gestartet ist, sei „komplett freiwillig“ dabei. Und nächstes Jahr möchte Schmidt auch Azubis anderer Berufsbilder für die Teilnahme gewinnen. Schließlich eignet sich die ZQ für alle elektrotechnischen und mechatronischen Ausbildungen sowie angehende Industriekaufleute und Industriemechaniker, aber auch die Groß- und Außenhandelskaufleute sowie die Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung.

Hohe Weiterempfehlungsrate für die ZQ KI

So erfolgreich war der erste Durchlauf der ZQ nicht nur bei Sandvik und Mahle. Dr. Claudia Achtenhagen, bei der IHK zuständig für das Projekt KI B³ - Künstliche Intelligenz in der beruflichen Bildung, hat beim ersten Kurs-Durchlauf nachgefragt: „22 von 25 befragten Teilnehmern gaben an, dass sie den Kurs weiterempfehlen, nur einer nicht. Und der hatte große Sprachprobleme“, erzählt sie.
Besonders gefiel den Befragten, wie gut strukturiert und flexibel das Material war. Bewertungen wie „cooler Kurs“ oder „gute Umsetzung“, waren nur einige der positiven Anmerkungen. Eine noch deutlichere Sprache sprechen die Zahlen: „Letztes Jahr hatten wir 61 Teilnehmer, jetzt sind es bereits 180“, freut sich die IHK-Frau.

In drei Schritten als KI-Spezialist auf DQR-Stufe 6

Zwölf Absolventen des ersten Durchgangs interessierten sich sogar für die Anschluss-Module. Der Clou der neuen ZQ ist nämlich der stufenweise Aufbau: „Mit den 100 Stunden erreichen die jungen Leute die Qualifikation auf der DQR-Stufe 4. Die werden ihnen angerechnet, wenn sie Stufe 5 anstreben“, erklärt Achtenhagen. Auf DQR-Stufen 5, also nach der Ausbildung, sie vertiefte Datenmanagementkenntnisse, sodass sie Führungskräfte beraten können, wie neue Produkte und Prozesse durch KI-Methoden optimiert werden können. Bachelor Professionals auf DQR-Stufen 6 schließlich verfügen über Kompetenzen, um KI-Projekte mit einem Team eigenverantwortlich umzusetzen.
Künstliche Intelligenz ist für die Unternehmen natürlich schon lange kein Neuland mehr. Die Öffentlichkeit erreichte das Thema aber erst so richtig, als 2023 ChatGPT auf den Markt kam. „Als der Hype begann, dachten wir gleich, daraus können wir etwas für unsere Azubis machen“, erzählt Isabel Bob, HR-Verantwortliche für die Ausbildung bei Leuze in Owen. Sie hat eine beachtliche Liste an Beispielen mitgebracht, in welchen Bereichen der Nachwuchs der „Sensor People“ erste Erfahrungen mit KI sammelt.

ChatGPT macht das Ausbildungsmarketing leichter

Ganz oben auf der Liste steht das Ausbildungsmarketing. „Mit ChatGPT geht den jungen Leuten das Generieren von Posts für den Leuze-Karriere-Account auf Instagram viel schneller von der Hand“, hat Bob festgestellt. Gleichzeitig üben sie dabei das Prompten, also wie man der KI die richtigen Fragen stellt, damit brauchbare Ergebnisse dabei herauskommen.
Bei ihren Durchläufen durch die Fachabteilungen lernen die Azubis dann unter anderem, wie KI in der Softwareentwicklung helfen kann, zum Beispiel beim Programmieren. „Da waren die Azubis sehr von der Qualität überrascht, die die KI geliefert hat“, berichtet Bob.
Bei Leuze sind die DH-Studenten eng in die Azubi-Betreuung eingebunden. Weil sie selbst noch Lernende sind, sind sie besonders nah dran an der Benutzung der neuen Tools und können ihre Erfahrung an die Azubis weitergeben. „Wir haben uns das mit Trial and Error erarbeitet“, erzählt Elina Wagner und ihre Kollegin Lea Weible ergänzt, „eigentlich ist es wie Google, nur dass man jetzt eine Art Unterhaltung führt“. Konkrete Einsatzmöglichkeiten haben die beiden auch schon ausprobiert, zum Beispiel einen Azubi-Ausflug damit geplant und Ideen für Teambuilding-Maßnahmen generiert.

Awareness aber keine Angst vor Fake News

Auch Bob weiß zu schätzen, dass das Tool oft schneller zum Ziel führt. Angst, dass Inhalte blind übernommen werden, hat sie nicht: „Unsere Erfahrung zeigt, dass die jungen Leute da sehr sensibilisiert sind, denn sie sind mit der Gefahr der Digitalisierung aufgewachsen“, ist sie überzeugt. Trotzdem müsse aber das Bewusstsein für die Risiken geschult werden, insbesondere auch zum Thema Datenschutz.

Personalisierte Lernführung durch Künstliche Intelligenz

Am wichtigsten ist für die HR-Frau aber, dass dank KI zukünftig eine personalisierte Lernführung möglich ist. Die jungen Leute werden also nicht mehr alle denselben Lehrplan in derselben Reihenfolge durchlaufen. Stattdessen sollen KI-basierte Lernplattformen die individuellen Lernbedürfnisse jedes Azubis anhand von Daten analysieren und maßgeschneiderte Lernpfade anbieten, die auf ihre Stärken, Schwächen und Lernstile zugeschnitten sind. So kann jeder in seinem eigenen Tempo arbeiten und eine tiefere, persönlichere Lernerfahrung machen.

Die Riesenchance der Künstlichen Intelligenz für Berufsschulen

Genau das ist auch für die Berufsschulen eine Riesenchance. Sven Kaufmann, Deutsch- und Englischlehrer an der Ernst-Bracher-Berufsschule in Pattonville, ist jedenfalls so begeistert von den neuen Möglichkeiten, dass er sogar ein Buch darüber verfasst hat. Schon im Studium hat es ihm die Linguistik angetan– also das Wissen um das Funktionieren von Sprache. Als ChatGPT aufkam, wusste er gleich, „dass ist mein Ding“. Inzwischen ist Kaufmann Mitglied der Initiative KI@Schule des baden-Württembergischen Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung. Er bildet also Lehrer in Sachen KI weiter.
Was genau er seinen Kollegen zeigt, führt er gleich mal vor: Autorin dieser Zeilen soll einem Kunden ein Parfüm verkaufen. „Wir armen Männer sind da ja immer ganz hilflos“, lacht Kaufmann. Entsprechend hat er den Prompt formuliert, eine immerhin halbseitige Aufgabenbeschreibung für die KI. Nach einigem Hin- und Her-Schreiben die entscheidende Frage: Kauft der Kunde oder nicht? „Können Sie es als Geschenk einpacken?“, bittet der Kunde. Bingo! Und die KI teilt sogar mit, warum das Gespräch erfolgreich war – nämlich wegen des einfühlsamen Umgangs mit dem Kunden.

Rollenspiele: KI ist der bessere Kunde

Solche Rollenspiele gehörten schon immer zum Unterrichtsstoff für Azubis im Handel. „Aber bisher wusste jeder, das ist der Peter, und der reagiert so“, erklärt Kaufmann den Vorteil. Eine „second hand expertise“ sei das gewesen. Und wenn man einen schwierigen Kunden simulierte, endete das nicht selten in Übertreibung und Albernheit. Die KI hingegen sei neutral und müsse sorgfältig eingeschätzt werden - wie ein echter Kunde eben.
Für Kaufmann fast noch wichtiger: „Jeder Schüler kann üben ohne Angst, sich zu blamieren, und jeder bekommt ein unmittelbares individuelles Feedback“, nicht nur der, bei dem der Lehrer zuhört oder der vor der ganzen Klasse vorträgt. Dabei korrigiere das System nicht einfach, sondern gebe wie ein guter Lehrer Hinweise, wie es besser geht. Schöner Nebeneffekt: Die Schüler werden zum eigenständigen Arbeiten gezwungen, denn sie sind ja quasi immer dran und können sich nicht mehr hinter ihrem Vordermann verstecken.

Künstliche Intelligenz: Ein Werkzeug zur Differenzierung und Spaß im Unterricht

Der Dialog findet schriftlich statt, auch wenn der KI-Kunde in einer Bezahlversion sogar sprechen kann. Kaufmann findet das aber so besser: „Es zwingt die Schüler zu lesen.“ Überhaupt hat er festgestellt, dass KI nicht nur mehr Differenzierung möglich macht, sondern auch mehr Spaß: „Im Deutschunterricht habe ich die Schüler mal Dr. Faustus auf der Straße treffen lassen. Die hatten einen ganz neuen Zugang zu dem Stoff“ erinnert er sich.

KI hilft Schülern mit Sprachproblemen

Auch Schüler, die sich mit der deutschen Sprache schwertun, profitieren: „Ich habe einen syrischen Schüler, der sehr ehrgeizig ist, aber noch nicht gut Deutsch kann. Ihm habe ich geraten, die Aufgaben in KI einzugeben und sich vereinfachen zu lassen. Das klappt ganz gut“, nennt er ein Beispiel.
Aber soll man junge Leute auch noch mit der Nase auf KI stoßen? „Im Gegenteil, es ist fast schon zu spät, denn geschätzt 70 Prozent meiner Schüler nutzen ChatGPT &Co. schon“. Das weiß er nicht nur aus Umfragen in der Klasse, sondern auch, weil er immer wieder Arbeiten bekommt, bei denen Ausdruck und Rechtschreibung verdächtig gut sind. „Ich sage dann immer, ich habe keine Lust, eure ChatGPT-Texte zu korrigieren.“

Die Notwendigkeit der KI-Kompetenz bei Schülern

„ChatGPT & Co. sind ein Gamechanger, und das geht nicht mehr weg“, ist Kaufmann überzeugt. Deswegen komme es darauf an, den jungen Leuten die Kompetenz für den richtigen Umgang zu vermitteln. Insbesondere die Erkenntnis, dass KI ist nicht unfehlbar ist: „Es muss immer ein Mensch drüberschauen“, ist die Botschaft, die er vermittelt. Damit die Schüler das lernen, verteilt er ihnen Beobachtungsbögen, auf denen sie eintragen sollen, was die KI anders gemacht hat als sie selbst.

KI mindert die Arbeitsbelastung der Lehrer

Die Schüler sind jedenfalls sehr angetan von dem neuen Tool. In seinen Fortbildungskursen sitzen hingegen immer wieder sehr skeptische Kollegen. Das ändert sich aber meistens, wenn sie erkennen, welche Arbeitserleichterung die neue Technik ihnen bietet: So lassen sich Klassenarbeiten einfacher erstellen, differenzieren und korrigieren. Die gewonnene Zeit könnten sie dann für andere wichtige Aufgaben einsetzen.

Künstliche Intelligenz: Ein unverzichtbares Werkzeug für die Zukunft

Fazit: KI geht nicht mehr weg. Junge Leute werden ihr ganzes Leben lang damit umgehen müssen. Angst und Verweigerung wären da der falsche Ansatz. Stattdessen sollte man ihnen möglichst früh den richtigen Umgang damit beibringen, damit sie es als Werkzeug nutzen, dass ihre menschliche Intelligenz unterstützt: indem KI große Informationsmengen so strukturiert, dass das Freiräume für die menschliche Kreativität schafft. Denn kreativ ist KI nicht – sie kann nur das „ausspucken“, was der Mensch ihr vorher „gefüttert“ hat. Weil das leider nicht immer fair, gerecht und richtig ist, müssen die jungen Leute unbedingt im kritischen Umgang geschult werden. Die ZQ KI ist da eine wunderbare Möglichkeit, dies alles zu vermitteln.
Das zeigt auch die Einschätzung der Absolventen. Mahle-Azubine Rebecca Nti bringt es auf den Punkt: „Vorher dachte ich, dass die KI uns eines Tages ablösen wird. Jetzt denke ich eher, KI ist eigentlich wie ein Kind, dem man etwas beibringt. Aber der Lehrer bleibt man selbst.“
Dr. Annja Maga, Redakteurin Magazin Wirtschaft, Titelthema





Magazin Wirtschaft

ChatGPT - mein neuer Mitarbeiter

ChatGPT war für viele die Entdeckung des letzten Jahres. Doch wer die Software einfach mal ausprobiert hat, war nicht selten zunächst enttäuscht. Fast als ob man einem neuen Mitarbeiter am ­ersten Tag eine Aufgabe gibt und dann feststellen muss, dass man mit dem Ergebnis wenig bis nichts anfangen kann. Und genau das ist das Problem: Wie der neue Juniormitarbeiter, so braucht auch Chat-GPT ganz präzise Informationen, was erwartet wird.

Tipps für den beruflichen Alltag

Für ein gutes Ergebnis ist es wichtig, die Anfragen an ChatGPT (sogenannte Prompts) gut zu strukturieren und den Kontext und das gewünschte Ergebnis möglichst präzise zu beschreiben. Allgemeine Fachbegriffe, die in der Literatur gut vertreten sind, helfen die richtigen Trigger zu setzen.
Vier Tipps für erfolgversprechende Prompts:
  1. Vergeben Sie ChatGPT zunächst eine Rolle: Mit wem möchten Sie sich unterhalten?
  2. Beschreiben Sie die Aufgabe, die Sie Ihrem Gegenüber stellen. Diese sollte kurz und präzise, aber ausführlich genug sein, um Ihr Anliegen zu verstehen.
  3. Beschreiben Sie, wofür oder in welchem Format Sie das Ergebnis benötigen. Beschreiben Sie die Zielgruppen.
  4. Geben Sie Details und weitere Informationen in Ihrer Anfrage mit. Dies können zum Beispiel allgemeingültige Fachbegriffe, Aufzählungen oder Vorlagen von Texten sein, die Sie bereits haben.
Konkret kann das dann so aussehen: „Du bist Werbetexter in einer kleinen ­Agentur. Wir sind ein Schuhgeschäft und bieten Schuhe jenseits des Mainstreams an. Wir sind originell, gut sortiert und bieten ein gutes Preis-Leistungsverhältnis.
Erstelle eine kurze und einprägsame Werbeanzeige für die lokale Zeitung als Fließtext.“

ChatGPT schärft nach

In der Praxis kann es eine große Herausforderung sein, diese Anfrage umfassend zu formulieren, bevor man einen Prompt in das System eingibt. Zum Glück müssen Sie nicht alle Informationen vollständig in einen möglichst kurzen Satz pressen. Sie können das Ergebnis nach dem ­ersten Entwurf durch das System auch verfeinern und überarbeiten lassen:
„Schreibe die Werbeanzeige um: Mache sie ausgefallener. Wir wollen als frisches junges und dynamisches Unternehmen wahrgenommen werden.“
Solche individuellen Vorschläge sind nicht die einzige Sache, bei denen ChatGPT oder vergleichbare Programme Ihnen helfen können. Sie können die Software auch als Experten befragen und sich Aufgaben vorstrukturieren lassen.
Fragen Sie den Experten

ChatGPT kennt alle gängigen Fachbegriffe

Da ChatGPT mit einer unglaublichen Menge an Informationen trainiert wurde, sind in der Regel die gängigen Fachbegriffe auf ­Abruf verfügbar. Deshalb können Sie das System einfach fragen, falls Sie einmal nicht weiterwissen oder Ihnen der richtige Ansatz fehlt:
„Du bist erfahrener Projektleiter in der Softwarebranche und musst einen Abgabetermin mit dem Kunden vorbereiten. Wie würdest Du diesen ­Termin nach gängigen Projektstandards vorbereiten und umsetzen.“
Hat man nun eine Beschreibung, für den groben Ablauf, mit dem man zufrieden ist, kann man einfach darauf aufbauen:
„Erstelle mir eine mögliche Agenda und einen Entwurf der Präsentation, die ich als Projektleiter an diesem Termin zeigen werde.“
Aller Erfahrung nach werden die Er­gebnisse auf keinen Fall vollständig übernommen werden können, aber sie bieten einen Startpunkt, von dem aus Sie weiter an Ihrem Thema arbeiten können.

Bleiben Sie kritisch

Ein KI-Modell arbeitet nicht mit „­echtem“ Wissen. Zusammenhänge und Tatsachen der realen Welt sind Stand heute nicht Teil seiner Fähigkeit - auch wenn ein Text perfekt formuliert ist und plausibel klingt. Dadurch kann es zu inhaltlich falschen Aussagen oder irreführenden Texten kommen. Verständnis für die fachlichen Hintergründe der Inhalte ist für die Arbeit mit KI daher auch in Zukunft unerlässlich.

Definieren Sie, wie und wo ChatGPT eingesetzt werden darf

Wenn Sie im Unternehmen ChatGPT professionell einsetzen möchten, sollten die Rahmen­bedingungen klar gesteckt werden. Hierzu gehört die Festlegung, in ­welchen Bereichen des Unternehmens KI eingesetzt werden soll oder nicht. Auch rechtliche Aspekte sind zu betrachten, um mögliche Probleme beim Datenschutz und bei der Sicherheit zu erkennen. Mitarbeiter sollten auf ­keinen Fall eigenständig und ohne ­vorherige Absprache mit dem Unternehmen interne, sicherheitsrelevante oder personenbezogene Daten in ChatGPT eingeben.
Sind die Rahmenbedingungen definiert, bietet es sich an, die Mitarbeiter einzubeziehen: Schaffen Sie Möglichkeiten für Experimente, bündeln Sie die gemachten Erfahrungen, investieren Sie in Schulungen und externe Beratung. So gelingt es Ihnen, KI effektiv und nachhaltig im Unternehmen zu nutzen.

Michael Messer, Projektberatung Stuttgart GmbH, Gärtringen, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Magazin Wirtschaft

CyberSicherheitsCheck für KMU

Die Bedrohung selbst kleiner Unternehmen durch Cyberkriminelle wird immer größer. Allein in Deutschland betrug der durch IT- und Cybervorfälle verursachten Schaden 2022 mehr als 200 Milliarden Euro. Nicht nur die großen Unternehmen und Konzerne sind davon betroffen, ­sondern vermehrt auch Kleinst- und Kleinunternehmen.

IHK bietet kostenlose Sicherheitsüberprüfung

Deswegen bietet die IHK Region Stuttgart ihren Mitgliedern einen neuen ­Service an: Unsere IHK-IT- und Cyber­sicherheitsberater ermitteln mit Ihnen den Status quo Ihrer IT-Sicherheit und geben Ihnen bei Bedarf erste Impulse zur Verbesserung. Gefördert wird es vom Innenministerium des Landes.
Der “CyberSicherheitsCheck für KMU” ist kostenfrei. Die zertifizierten Berater kommen zu Ihnen in Ihre Firma. Mittels ­systematischer Befragung stellen sie fest, wo Sie eventuell ­Sicherheitslücken haben. Acht Angriffsvektoren werden dabei ermittelt.

Service stärkt die Sicherheit von KMUs

Diese Beratung richtet sich an Geschäftsführer kleiner Betriebe mit bis zu 50 Mit­arbeitern, die keine eigenen IT- oder ­Cybersicherheitsexperten haben und ­daher diese Rolle selbst übernehmen müssen.
Und so funktioniert es: Per Mail oder Telefon (siehe Info-Box) vereinbaren Sie einen Vor-Ort-Termin in Ihrem Unternehmen. Unter Moderation und Erklärung unsere Sicherheitsberater füllen Sie den Fragenkatalog aus, um herauszufinden, wo es in Ihrem Unternehmen Sicherheitslücken und damit verbundenen Handlungsbedarf gibt.

IT-Schutzniveau verbessern

Anschließend erhalten Sie einen Katalog mit Basis-Maßnahmen, weiterführenden Informationen und Best Practices, die ­Ihnen helfen sollen, Ihr IT-Schutz-­Niveau zu verbessern und das Bewusstsein für die Cyberbedrohungen bei Ihren Mitarbeitern zu steigern.
Außerdem erfahren Sie von unseren ­Beratern, an welchen Stellen Sie im Fall eines IT- oder Cybervorfalls Hilfe suchen können und welche Fördermittel Ihnen zur Verfügung stehen.
Ziel des Projektes ist es, Führungskräfte für das Thema IT- und Cybersicherheit zu sensibilisieren und erste Ansätze zur ­Sicherung Ihrer IT-Landschaft aufzu­zeigen.
Roman Leonov, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat & Tat
Förderprogramm WIPANO

Patente, Normung und Standardisierung

Das Förderprogramm „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Patentierung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer Ideen und stärkt die aktive Beteiligung in nationalen, europäischen und internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien.
Am 1. Januar 2024 ist die neue Förderrichtlinie in Kraft getreten, diese ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.
So offenbaren verschiedene Studien regelmäßig einen hohen finanziellen Aufwand für kleinere Unternehmen rund um die gewerblichen Schutzrechte. Das neu aufgesetzte Programm zielt daher auf die finanzielle Förderung der Anmeldung und Verwertung von Schutzrechten (Patent und Gebrauchsmuster) ab. Zudem wird der Transfer von Erfindungen aus Kooperationsprojekten mit der öffentlichen Forschung in neue Normen und Standards gefördert.

Patentanmeldung und Verwertung

Im Patentbereich von WIPANO können KMU bei der Patentanmeldung und der Verwertung des Patents unterstützt werden.
Der Förderschwerpunkt „Patentierung - Unternehmen“ fördert KMU, die in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben, bei der erstmaligen Sicherung ihrer Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung (FuE) durch Patente und Gebrauchsmuster und erleichtert ihnen dadurch den Zugang zum Thema „Schutzrechte“.
Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess der Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung der Idee bis hin zur Verwertung. Die Förderung ist dabei in zwei Module unterteilt.
Modul 1: Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung inkl. der dafür erforderlichen Beratungsdienstleistungen und Stand-der-technik-Recherche.
  • Beratung zur Schutzrechtsanmeldung
  • Stand-der-Technik-Recherche (inklusive Prüfung auf Neuheit)
  • Patentanwaltsleistungen für die Anmeldung oder Nachanmeldung
  • Amtsgebühren für Anmeldungen und Nachanmeldungen
  • Beratung zur internationalen Schutzrechtsanmeldung
Modul 2: Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Verwertung und erster Aktivitäten zur Verwertung
  • Erstellung einer Kosten-Kutzen-Analyse
  • Marken- und Designanmeldungen
  • Prototypenbau
  • Messeteilnahmen
  • Rechtliche Beratung für die Verwertung der Schutzrechte
  • Patentrechtsschutzversicherung
  • Erarbeitung eines Marketingkonzepts für die Verwertung
Detailliertere Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie. Die Förderquote beträgt bis zu 50 Prozent, beispielsweise wird Modul 1 bis zu einem Umfang von 10.000 Euro gefördert.
Die Förderung kann online über das „easy-Online” Portal beantragt werden. Für die einfache Antragsstellung gibt es einen Leitfaden.

Beteiligung an Normungs- und Standardisierungsgremien

Die Förderrichtlinie sieht auch eine Förderung von Unternehmen bis zu einer Größe von 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 100 Mio. Euro vor, die sich aktiv an nationalen, europäischen oder internationalen Normungs- und Standardisierungsgremien beteiligen wollen. Das Unternehmen darf, um eine Förderung zu erhalten in den letzten drei Jahren nicht ein einem solchen Gremium aktiv gewesen sein. Die Förderung von maximal 45.000 Euro erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 70 Prozent und muss innerhalb von 36 Monaten abgerufen werden.
Erstattet werden Ausgaben für Reisen, Normungsmanagement und -recherchen, sowie Erstellung von Anwenderregeln. Hinzu kommt eine Personalkostenpauschale für die Teilnahme an Gremien:
Präsenzsitzungen
Virtuelle Sitzungen
Nationale Normungsgremien
1.000 Euro
500 Euro
Europäische Normungsgremien
1.500 Euro
750 Euro
Internationale Normungsgremien
2.000 Euro
1.000 Euro
Die Förderung kann online über das „easy-Online” Portal beantragt werden. Für die einfache Antragsstellung gibt es einen Leitfaden.

Innovative Normungsprojekte

Deutlich umfangreicher gestaltet sich der zweite Schwerpunkt zur Förderung von Projekten zur Diffusion neuester Forschungsergebnisse durch Normung und Standardisierung.
Normen und Standards sind als Abbild des Standes der Technik ein enormer Wissensvorrat, der von allen Unternehmen genutzt werden kann. Forschungsergebnisse werden für die Normung aufbereitetet, das darin enthaltene Wissen wird Teil dieses Pools und steht umgehend allen Unternehmen und Entwicklern zur Verfügung. Auch können Normen helfen, den Markteintritt neuer Technologien zu beschleunigen, etwa durch Test- und Prüfnormen.
Um dies möglichst effizient zu gestalten, werden anspruchsvolle Kooperationsprojekte mit mindestens einem öffentlich grundfinanzierten Forschungspartner gefördert. Dabei dürfen nicht mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner auf die Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen entfallen. Die Zuwendung beträgt hierbei maximal 200.000 Euro pro Verbundpartner und Projekt mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
Durch die Zuwendung können Vorhaben gefördert werden, die zum Beispiel folgende Inhalte und Zielstellungen verfolgen:
  • Normungsmäßige Aufbereitung und Diffusion von FuE-Ergebnissen auf nationaler (DIN/DKE), europäischer (CEN/CENELEC) oder internationaler (ISO/IEC) Ebene für und in die Normung,
  • FuE-Projekte zur Unterstützung der Marktdurchdringung innovativer Produkte, Technologien oder Dienstleistungen durch Normen und Standards, zum Beispiel durch die Entwicklung von Prüfnormen,
  • Entwicklung einheitlicher Schnittstellen, Terminologien, Klassifizierungen, sowie von Referenzarchitekturen oder Standardprozessen.
  • FuE-Projekte zur digitalen Normung oder Standardisierung.
Die Förderung kann online über das „easy-Online” Portal beantragt werden. Für die einfache Antragsstellung gibt es einen Leitfaden.
Gern informieren wir Sie auch über weitere Fördermöglichkeiten. Die IHK Region Stuttgart hilft Ihnen als neutraler, vertraulicher Ansprechpartner bei Ihren Innovationsbestrebungen und unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Partnern und Technologien. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – unverbindlich und kostenfrei!

Künstliche Intelligenz

AI-Act: Die wichtigsten Fragen zur KI-Verordnung

Was ist der AI-Act?

Der AI-Act (Artificial Intelligence Act) ist ein Gesetzesentwurf der Europäischen Union zur Regulierung von künstlicher Intelligenz. Es ist weltweit eine der ersten umfassenden Regulierungen von künstlicher Intelligenz (KI).

Was ist das Ziel des AI-Acts?

KI hat das Potenzial vielfältige Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft hervorzubringen. Als Beispiele können die Verbesserung von Prognosen, die Optimierung der Ressourcennutzung und die Personalisierung von Dienstleistungen genannt werden. Dieselben KI-Faktoren, die einen sozioökonomischen Nutzen erbringen, bergen aber auch neue Gefahren und Nachteile für unsere Gesellschaft. Beispielsweise neigen KI-Systeme, die auf unzureichenden Trainingsdaten basieren, Vorurteile zu übernehmen und dadurch diskriminierende Entscheidungen zu treffen. Die EU möchte deshalb sicherzustellen, dass KI immer im Einklang mit den Werten, Grundrechten und Prinzipien der EU entwickelt wird.
Erklärte Position zum AI-Act des EU-Parlaments:
„Die Vorschriften sollen die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI-Systemen in der EU regeln und Gesundheit, Umwelt, Sicherheit, Grundrechte und Demokratie vor schädlichen Folgen schützen.“

Wann tritt der AI-Act in Kraft?

Die EU-Staaten haben die Verordnung am 13.06.2024 verabschiedet und die Verordnung ist seit dem 01.08.2024 in Kraft. Grundsätzlich findet sie erst nach einer Übergangszeit von 24 Monaten – voraussichtlich August 2026 – Anwendung.
Einige Vorschriften sind aber bereits früher anwendbar:
  • KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko sind nach sechs Monaten verboten (Februar 2025)
  • Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck greifen nach 12 Monaten (August 2025)

Wer ist vom AI-Act betroffen?

Diese Akteure sind vom AI-Act betroffen:
  • Anbieter (auch aus Drittländern), die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
  • Nutzer von KI-Systemen, die sich innerhalb der EU befinden
  • Anbieter und Nutzer von KI-Systemen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, wenn das vom System hervorgebrachte Ergebnis innerhalb der EU verwendet wird
Ausnahmen, die nicht vom AI-Act betroffen sind:
  • KI-Systeme für ausschließlich militärische Zwecke
  • Internationale Organisationen die KI-Systeme im Bereich der Strafverfolgung in Zusammenarbeit mit der EU oder mindestens einem Mitgliedstaat nutzen
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu KI-Systemen
  • Open-Source-Software unterliegt im Allgemeinen nicht der Regulierung, es sei denn, sie wird aufgrund ihrer Anwendung als verbotenes oder hochriskantes KI-System eingestuft

Wie wird KI im Rahmen des AI-Act definiert?

KI-Systeme müssen laut AI-Act mit einer der gängigen KI-Techniken entwickelt worden sein und
„[…] im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen [können], die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren.“

Ist meine KI vom AI-Act betroffen?

Das Gesetz ist darauf ausgelegt, nur KI-Systeme mit hohem Risiko für die Allgemeinheit strengen Vorschriften zu unterlegen oder zu verbieten. Die meisten KI-Systeme fallen jedoch nicht unter diese Kategorie. Für sie gibt es keine Vorschriften oder nur Transparenzpflichten. Um zu bestimmen, welche Vorschriften für welche KI-Systeme gelten, wurden vier Risikoklassen gebildet.
Das Conformity-Tool des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT) ist hilfreich, um schnell herauszufinden, unter welche Risikoklasse ein KI-System fällt: EU AI Act Conformity Tool.

Welche Risikoklassen gibt es?

Der AI-Act kategorisiert KI-Systeme in vier verschiedene Risikoklassen, die jeweils mit unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben verknüpft sind:
Risikoklasse Kurzbeschreibung Regulierung Beispiel
Inakzeptables Risiko Verletzung fundamentaler Rechte Verboten Social Scoring Systeme
Hohes Risiko Potenziell hohes Schadensrisiko Weitreichende Anforderungen Kreditwürdigkeitsprüfung
Begrenztes Risiko Interaktion mit Personen Transparenzpflichten Chatbots
Niedriges Risiko Alle anderen Systeme Keine Anforderungen Vorausschauende Wartung
Je größer das potenzielle Risiko bei der Verwendung eines KI-Systems ist, desto umfangreicher sind die damit verbundenen rechtlichen Anforderungen. Dazu gehören Risikobewertungen, Dokumentationspflichten, EU-Konformitätserklärungen und Überwachung durch den Betreiber.

Inakzeptables Risiko – Verbotene Praktiken

Die folgenden KI-Systeme stellen laut AI-Act ein unannehmbares Risiko dar und werden deshalb bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung EU-weit verboten:
  • Die unterschwellige Beeinflussung von Menschen, die diesen körperlichen oder psychischen Schaden zufügen könnten.
  • Ausnutzung der Schwäche oder Schutzbedürftigkeit einer Personengruppe aufgrund von Alter oder körperlicher- oder geistiger Behinderung.
  • Die Bewertung oder Klassifizierung der Vertrauenswürdigkeit natürlicher Personen über einen bestimmten Zeitraum auf Grundlage des sozialen Verhaltens, persönlicher Eigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmalen.
  • Identifizierung von Personen in Echtzeit mithilfe biometrischer Daten in öffentlichen Bereichen für Zwecke der Strafverfolgung (Es gelten Ausnahmen).

Hohes Risiko

Stellt ein KI-System ein potenziell hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte von Menschen dar, gilt es als Hochrisiko-KI-System. Anbieter solcher Systeme müssen eine Konformitätsbewertung durchführen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Darunter fallen diese Anwendungen:
  • Biometrische Identifizierung und Kategorisierung von natürlichen Personen
  • Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen
  • Entscheidungen über den Zugang zu Bildungseinrichtungen als auch für die Bewertung von Schülern
  • Auswahl von Bewerbern als auch für Entscheidungen über Beförderungen, Kündigungen, Aufgabenzuweisungen und die Leistungsüberwachung in Arbeitsverhältnissen
  • Beurteilungen des Anspruchs auf öffentliche Unterstützungsleistungen oder die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen
  • Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Feuerwehr und medizinischer Nothilfe
  • Verschiedene Anwendungen im Bereich der Strafverfolgung, des Asylrechts und der Justiz

Begrenztes Risiko

Unter die Kategorie „Begrenztes Risiko“ fallen alle KI-Systeme, die mit Menschen interagieren. Beispiele dafür sind Chatbots oder Anwendungen zur Emotionserkennung. Für Anbieter solcher KI gilt eine Transparenzpflicht. Das bedeutet, dass eine natürliche Person darüber informiert werden muss, dass sie mit einem KI-System interagiert.

Niedriges Risiko

Mit niedrigem Risiko werden KI-Systeme bewertet, die unter keine andere Risiko-Kategorie fallen. Dazu zählen interne Anwendungen wie Spam-Filter oder Systeme für die vorausschauende Wartung von Maschinen. Sie müssen keine rechtlichen Anforderungen erfüllen. Dennoch besteht für Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig Verhaltenskodizes für diese KI-Systeme anzuwenden.

Welche gesonderten Vorschriften gelten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck?

Unter KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose Artifical Intelligence, GPAI) versteht man KI-Systeme, die eine Vielzahl von Funktionen ausführen und sich an verschiedene Aufgaben anpassen können. Ein populäres Beispiel hierfür ist ChatGPT von Open AI. Das KI-Modell kann Audio- und Textdaten verarbeiten, Texte und Bilder generieren und viele weitere Aufgaben bewältigen. Da GPAI stark an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Relevanz gewinnen, gelten für sie gesonderte Risikokategorien. Diese richten sich nicht der jeweiligen Anwendungen, sondern der Funktion des zugrunde liegenden Basismodells.
Für normale GPAI gilt:
  • Zusätzliche technische Dokumentation
  • Detaillierte Aufstellung über die Verwendung urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten
  • Anforderungen zur Kennzeichnung generierter Inhalte
Für GPAI mit erheblichen Auswirkungen, worunter man „sehr leistungsstarke“ Basismodelle, die systemische Risiken bergen können, versteht, gilt zusätzlich:
  • Pflichten in Bezug auf die Überwachung schwerwiegender Vorfälle
  • Modellbewertung
  • Angriffstests

Wie hoch fallen Sanktionen für Verstöße aus?

Die Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften werden entsprechend der Größe und dem Geschäftszweck des Unternehmens festgelegt.
  • Anwendung verbotener KI-Systeme: Bis 35 Mio. EUR oder 7% des Umsatzes.
  • Verstöße gegen Verpflichtungen des AI-Acts: Bis 15 Mio. EUR oder 3% des Umsatzes.
  • Angabe falscher Informationen: Bis 7,5 Mio. EUR oder 1,5% des Umsatzes.

Wer ist für die Durchsetzung des AI-Acts zuständig?

Jedes EU-Land muss bis August 2025 eine nationale KI-Aufsichtsbehörde benennen. Diese Behörde hat neben der entsprechenden Überwachungsfunktion zusätzlich die Aufgabe, Innovation und Wettbewerb zu fördern. In Deutschland sollen sich nach aktuellem Referentenentwurf zur Durchführung des AI Acts die Bundesnetzagentur und die BaFin (für den Finanzsektor) die KI-Aufsicht teilen.
Auf EU-Ebene werden die nationalen Aufsichtsbehörden im Ausschuss für künstliche Intelligenz vertreten. Zusätzlich befasst sich das Amt für künstliche Intelligenz (AI-Office) mit der Überwachung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Anforderungen des AI-Acts an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI).

Welche Unterstützung gibt es für KMU und Startups?

Um europäische Start-ups und KMU bei der Entwicklung von AI-Act konformen KI-System zu unterstützen, sollen sog. KI-Reallaboren entstehen. Sie sollen eine Möglichkeit bieten, KI-Systeme unabhängig und unter Regulierungsaufsicht zu entwickeln und zu testen, bevor sie auf den Markt kommen. Die KI-Reallabore sollen alle relevanten Akteure – öffentliche und private, einschließlich notifizierter Stellen, Normungsorganisationen und Forschungseinrichtungen – einbeziehen und für KMU und Startups grundsätzlich kostenfrei sein.

Weiterführende Quellen

  • Den finalen Entwurf des AI-Acts können Sie auf der Seite der offiziellen Website der EU einsehen.
  • Das EU AI Act Conformity Tool vom Europäischen Institut für Innovation und Technologie (EIT) hilft Ihnen, herauszufinden unter welche Risikoklasse Ihre KI-Anwendung fällt.
  • Die EU AI Act Compliance Journey des appliedAI Institute for Europe ist eine „Landkarte“, die die Navigation durch das KI-Gesetz erleichtert, da alle Phasen und Entscheidungspunkte in dem Flussdiagramm auf einen Blick zu sehen sind.
  • Die EU Ethik-Leitlinien für vertrauenswürdige KI können Sie bei ethischen Fragestellung in der KI-Entwicklung zu Rate ziehen.
Innovation und Umwelt

Neuer Förderaufruf im Innovationsprogramm Geschäftsmodelle und Pionierlösungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat kürzlich einen neuen Förderaufruf im Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) gestartet. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung von Konzepten, die das Lernen und Arbeiten von morgen revolutionieren könnten.
Fokus auf nicht-technische Innovationen
Das Programm betont die Bedeutung von Innovationen, die nicht nur auf neuen Technologien, sondern auch auf kreativen Konzepten und Organisationsmodellen beruhen. Diese nicht-technischen Innovationen haben das Potenzial, insbesondere in den Bereichen Kommunikation und Interaktion deutliche Verbesserungen zu bewirken. Sie bieten neue Perspektiven für die Gestaltung von Lernformaten, Arbeitsplatzgestaltung und digitaler Zusammenarbeit, die den Alltag der Menschen bereichern können.
Kreativität und Vielfalt in KMU fördern
Das IGP zielt darauf ab, eine breite Palette von Ideen zu fördern, die von neuen Ansätzen für die Arbeitsmarktintegration bis hin zum lebenslangen Lernen reichen. Dazu gehören auch Tools und Designs für den Arbeitsplatz, Gamification-Lösungen für Bildung und Berufsorientierung sowie innovative Konzepte im Bereich New Work. Zielgruppe des Programms sind KMU, Start-ups, Freiberufler und Sozialunternehmen, die mit Forschungseinrichtungen wie Universitäten zusammenarbeiten.
Mögliche Projektformen sind kleinere Machbarkeitsprojekte und größere marktreife Projekte, die entweder als Einzelprojekt oder in Kooperation mit mehreren Partnern umgesetzt werden können.
Mehrstufiger Wettbewerb zur Förderung der besten Ideen
Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einem wettbewerblichen, mehrstufigen Verfahren. Der erste Schritt für interessierte Unternehmen ist die Einreichung von Teilnahmeanträgen bis zum 30. April 2024. Dieses Verfahren stellt sicher, dass nur die innovativsten und erfolgversprechendsten Ideen gefördert werden.
Ausblick und weitere Fördermöglichkeiten
Das BMWK plant bereits die nächste IGP-Ausschreibung, die sich auf die Bereiche Gesundheit und Pflege konzentrieren wird. Dabei geht es um innovative Lösungen zur Verbesserung der Pflege und Prävention sowie um Konzepte für ein würdevolles Altern und Inklusionsinnovationen. Mit einem Budget von jeweils rund 10 Millionen Euro pro Förderaufruf unterstreicht das BMWK sein Engagement für nicht-technische Innovationen.
Weitere Informationen zum Programm und zur aktuellen Ausschreibung finden Sie auf der offiziellen Website des BMWK.
Für Rückfragen steht Ihnen das Team der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.

Das neue Datengesetz - Data Act

Der Data Act, eine europäische Verordnung, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar.

I. Was ist das Ziel?

Der Data Act verfolgt das Ziel, dass mehr nicht-personenbezogene Daten (Maschinendaten, Industriedaten) vielen Akteuren für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen sollen und nicht einzelne, große Unternehmen die alleinige Kontrolle über diese Daten ausüben. Das Potential bislang weitgehend ungenutzter industrieller Daten soll besser ausgeschöpft werden, damit auch kleinere Unternehmen und Start-Ups ihre Geschäftsmodelle verbessern oder neue Geschäftsmodelle entwickeln können.
Ein Beispiel im B2B-Bereich sind Maschinendaten. Daten von Maschinen und Sensoren werden in der Industrie in großen Mengen generiert. Unterschiedliche Beteiligte haben ein Interesse an der Nutzung dieser Daten. Der Hersteller einer Automationskomponente möchte zum Beispiel Zugang zu Betriebsdaten seines Produktes erhalten, das in einer von einem Dritten betriebenen Maschine verbaut ist. Bislang können die Akteure dies vertraglich weitgehend frei regeln. Problematisch kann dabei die ungleiche Marktmacht der Vertragsparteien sein, die sich in einseitigen Vertragsbedingungen ausdrückt – etwa im Ausschluss von Nutzungsrechten. Um dem entgegenzuwirken, soll der Data Act es den Nutzern ermöglichen, über ihre Daten und deren Nutzung zu verfügen und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben.

II. Wer ist betroffen?

Der Data Act gilt für europäische Unternehmen, und auch für alle nicht-europäischen Unternehmen, die in der EU tätig sind. Betroffen sind insbesondere Hersteller und Anbieter (die Dateninhaber) und Nutzer von vernetzen Internet of Things (IoT)-Produkten, zum Beispiel smarte Haushaltsgeräten (wie Kühlschrank, Heizung, Saugroboter), Maschinen oder Autos. Die damit verbundenen digitalen Dienste, ohne die ein Gerät seine Funktionen nicht ausführen könnte, zum Beispiel die Software einer Fitnessuhr, und die zu IoT-Produkten dazugehörigen Bedienungs-Apps fallen auch darunter.

III. Welche Rechte und Pflichten gelten für Hersteller und Anbieter?

Konkret sieht der Data Act vor, dass künftig der Nutzer (wie der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines digitalen oder vernetzten Produkts) darüber entscheiden kann, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung er mitgewirkt hat. Nutzer könne dabei Unternehmer oder Verbraucher sein.

1. Anspruch auf Datenzugang

Die wesentliche Neuerung durch den Data Act ist, dass der Nutzer einen Anspruch auf Datenzugang bekommt. Hierfür hat ihm der Dateninhaber kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit einen direkten Zugang zu den Daten bereitzustellen. Damit der Zugang und die Weitergabe von Daten auch technisch möglich sind, müssen Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang stattfinden kann. Dabei wird keine Datenübermittlung an den Nutzer verlangt. Es genügt, wenn der Nutzer die Daten beim Dateninhaber ansehen und allenfalls auf den Servern des Dateninhabers verarbeiten kann. Die Nutzer sind vor Abschluss eines Vertrags zu informieren, insbesondere über die Identität des Dateninhabers, Art und Umfang erzeugter Daten, Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, Möglichkeit zur Weitergabe der Nutzungsdaten, Auskunft über die Art und den Umfang der Daten, die bei der Nutzung entstehen. Die Dateninhaber müssen sich künftig die Nutzungsrechte an den durch ihre vertriebenen vernetzten Produkte generieren Daten einräumen lassen. Notwendig ist also eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen Dateninhaber und Nutzer. Auch können sie die anfallenden Daten ihrer Produkte nicht mehr ausschließlich allein nutzen, sondern haben diese gegebenenfalls auch anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. So können die Nutzer der Geräte und Apps die Herausgabe ihrer Nutzungsdaten kostenfrei verlangen und an Dritte weitergeben.
Ausnahme: Datenzugangsansprüche können nicht gegen Dateninhaber geltend gemacht werden, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 2 Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG Hersteller sind. Diese sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz erzielen. Die Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn die Kleinunternehmen keine Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen haben, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden. Die Daten dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die das Gesetz über digitale Märkte (Data Markets Act) als sog. „Gatekeeper“ einstuft. Hiermit sind vor allem große Konzerne, wie Google und Meta gemeint.

2. Anspruch auf Datenteilung mit Dritten

Die Nutzer können auch verlangen, dass der Dateninhaber einem Dritten, mitunter auch einem Wettbewerber, die nutzergenerierten Daten bereitstellt. Damit sollen insbesondere Folge- und Nebendienstleistungen gefördert werden, zum Beispiel Versicherungen oder externe/ selbstständige Reparaturleistungen.
Der Dateninhaber hat mit dem benannten Dritten, dem Datenempfänger, einen Datenlizenzvertrag abschließen. Für die Bereitstellung der Daten darf der Dateninhaber eine Gegenleistung mit angemessener Marge verlangen (Achtung: eine Marge darf nicht von datenempfangenden Kleinstunternehmen und von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) verlangt werden). Für die Berechnung der angemessenen Gegenleistung plant die Kommissionen Leitlinien zu erlassen. Der Datenempfänger wiederum darf die bereitgestellten Daten nur für die Zwecke und unter den Bedingungen verarbeiten, die er mit dem Nutzer vereinbart hat, und hat die Daten zu löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass an den Daten interessierte Unternehmen den Nutzer auffordern werden, die Daten mit ihnen zu teilen. Die Daten dürfen nicht dazu verwendet werden, um Konkurrenzprodukte zum datengenerierten Produkt zu entwickeln, wobei hier noch ungeklärt ist, in welchem Umfang das Konkurrenzverbot gilt (muss das Produkt exakt gleich sein? Reicht es, wenn das Produkt dem anderen nur ähnlich ist und bis zu welchem Grad der Ähnlichkeit?). Damit ist allerdings kein “Ideenschutz” gemeint. Konkurrierende Leistungen dürfen, wie bisher auch, angeboten werden.

IV. Wann ist eine Vertragsklausel als „missbräuchlich“ anzusehen?

Verträge über die Datennutzung müssen „fair, angemessen und nicht diskriminierend“ sein. Es dürfen keine „missbräuchlichen“ Klauseln verwendet werden, also dann, wenn sie „erheblich von der guten Geschäftspraxis abweichen und gegen Treu und Glauben und den redlichen Geschäftsverkehr verstoßen“. Missbräuchliche Klauseln sind nicht bindend. Im Zweifel muss der Dateninhaber nachzuweisen, dass eine Vertragsbedingung nicht missbräuchlich ist. Der Data Act regelt Fälle, wann Vertragsklauseln in Datenaustauschverträgen missbräuchlich sind. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen von der EU-Kommission Mustervertragsklauseln bereitgestellt werden, damit missbräuchliche Klauseln vermieden werden können.
Missbräuchliche Klauseln nach dem Data Act
1. Allgemeine Abwägungskriterien (Art. 13 Abs. 2 Data Act)
Grobe Abweichung von „guter Geschäftspraxis“ hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.
Verstoß gegen Treu und Glauben.
2. Vertragsklausel „ist“ imissbräuchlich (Art. 13 Abs. 3 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Einseitiger Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen.
Einseitiger Ausschluss der Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Vertragspflichten.
Einseitiger Vorbehalt des ausschließlichen Rechts zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind oder eine Vertragsklausel auszulegen.
3. Vertragsklausel „gilt“ als missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
Unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei Verletzung solcher Pflichten oder Haftungserweiterung für das
Unternehmen, dem die Klausel einseitig auferlegt wird.
Zugang zu Daten und deren Nutzung, die der einen Partei, der die Klausel auferlegt wurde, erheblich schadet; insb. Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten.
Hinderung der Partei, der die Klausel auferlegt wurde, die bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen bzw. Beschränkung dieser Nutzung.
Hinderung für die Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, eine Kopie der von ihr erzeugten/bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Kündigung
zu erhalten.
Unangemessen kurze Kündigungsfrist für die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat.
Möglichkeit der die Klausel einseitig auferlegenden Partei den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche datenbezogene Bedingung (Art, Format, Qualität)
ohne stichhaltige Begründung zu ändern, ohne dass die andere Partei ein Kündigungsrecht hat.

V. Was passiert mit Geschäftsgeheimnissen?

Wenn die angeforderten Daten Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Dateninhaber dennoch zum Datenzugang gegenüber dem Nutzerbzw. zur Bereitsstellung an Dritte verpflichtet. Gleichwohl soll unter dem Data Act der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben. Die Daten müssen daher gegenüber Nutzern und Datenempfängern nur offengelegt werden, wenn vorher alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Darunter fallen vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, sowie Geheimhaltunsgvereinbarungen, die mit dem Nutzer bzw. dem Dritten abzuschließen sind. Eine Geheimhaltungsvereinbarung sollte daher wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über Datenzugang und Datennutzung sein. Der Dateninhaber bestimmt grundsätzlich die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

VI. Was gilt bei personenbezogenen Daten?

In den bereitgestellten Daten können mitunter auch personenbezogene Daten enthalten sein, die dem Datenschutz unterliegen. Durch den Data Act wird das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), geschaffene Datenschutzniveau nicht abgesenkt. Die DSGVO bleibt anwendbar. Eine Rechtsgrundlage aus der DSGVO (bspw. Art. 6 und Art. 20 DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt also erforderlich. Handelt es sich um personenbezogene Nutzungsdaten, dürfen diese nur an die betroffene Person und an Dritte nur bei Bestehen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage aus der DSGVO bereitgestellt werden. Der Data Act selbst bildet keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Beim Offenlegen der Daten gegenüber Nutzern und Dritten sollten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, z.B. die Anonymisierung personenbezogener Daten, eingesetzt werden.

Neben den Rechten auf Datenzugang und Datenteilung, regelt der Data Act noch zwei andere Bereiche:
1. Rechte und Pflichten für Cloudanbieter
Vom Data Act sind auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, vor allem Cloudanbieter, betroffen. Der Wechsel zu anderen Anbietern soll einfacher gemacht werden. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kunden haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu dürfen. Dabei müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse zu migrieren sein. Der Data Act sieht in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die Datenverarbeitungsdienste künftig einzuhalten haben, damit eine weitreichende Datenportabilität möglich ist.
Die Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen von den Kunden für einen Anbieterwechsel ermäßigte Entgelte verlangt werden. Danach dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden.
2. Rechte für öffentliche Stellen
Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.

VII. Was passiert bei Verstößen gegen den Data Act?

Verstöße gegen den Data Act, also wenn ein Unternehmen den Informations-, Auskunfts-, Herausgabe- und Weiterleitungspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierbei gelten – wie bei der DSGVO – Höchstgrenzen von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

VIII. Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die vom Data Act betroffen sind, haben die mit dem Data Act verbundenen Anforderungen bis September 2025 umzusetzen. Hersteller und Anbieter sollten frühzeitig
  • Art und Umfang der Daten bestimmen, die bei Nutzung eines digitalen oder vernetzten Produkts oder einer damit verbundenen Dienstleistung anfallen,
  • Informationen über Datenzugang und Datenweitergabe bereitstellen,
  • überprüfen, wie sie den Datenzugang technisch (in Echtzeit) gewähren können,
  • sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur an die betroffenen Personen weitergegeben werden bzw. das für die Weitergabe an Dritte eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO besteht,
  • vertragliche Regelungen treffen, um bei der Produktnutzung erzeugte Daten weiterhin nutzen zu dürfen, und
  • wie sie bei Bereitstellung der Daten ihre Geschäftsgeheimnisse schützen (mittels technisch-organisatorischen Maßnahmen und per Geheimhaltungsvereinbarung).

Innovationskultur Silicon Valley

Innovationskultur Silicon Valley

Dampfkraft, Elektrizität und Digitalisierung haben die Industrie-Phasen der Vergangenheit revolutioniert. Heute sind wir in der vierten industriellen Revolution. Maschinen und Abläufe von Fertigung und Vertrieb werden mithilfe von IuK-Technologie vernetzt – Vorreiter bei der Digitalisierung ist das Silicon Valley an der Westküste der USA.

Innovations-Katalysator Silicon Valley

Im Silicon Valley bekommt man eine gute Portion Inspiration für Innovationen. In diesem ganz besonderen Ökosystem entwickeln sich die Trends von morgen. Silicon Valley-Firmen transformieren traditionelle Branchen wie den Maschinenbau und die industrielle Fertigung. Wie schaffen es Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern innovativ zu bleiben?
Das Innovation Solutions-Team der AHK USA-San Francisco baut eine Brücke in den Westen der USA und ins Silicon Valley. Ansprechpartnerin ist Simone Friese bei der AHK unter sfriese@gaccwest.com.

10.-21.11.2025: Silicon Valley InnovationCamp BW

Unternehmen stehen kontinuierlich vor vielen Herausforderungen – Digitalisierung von Geschäftsprozessen, E-Commerce-Innovationen, Cybersecurity oder KI-Transformation sind nur einige Schlagworte. Das Silicon Valley ist bekannt für die Vorreiterrolle in diesen Bereichen und vor Ort konzentrieren sich viele digital innovative Unternehmen.

Im InnovationCamp BW Silicon Valley lernen Mitarbeiter und Führungskräfte kleiner und mittelständischer Firmen aus Baden-Württemberg von Innovatoren des Silicon Valleys, die digitale Transformation mit Hilfe von Zukunftstechnologien im eigenen Unternehmen erfolgreich durchzusetzen. In diesem Jahr findet das InnovationCamp BW wieder in San Francisco statt, in Zusammenarbeit mit der AHK USA-San Francisco, gefördert vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Sie interessieren sich für das InnovationCamp? Kommen Sie gerne auf die Ansprechpartnerinnen auf dieser Seite zu.

Newsletter zur Innovationskultur Silicon Valley

Die AHK USA-San Francisco informiert mit einem monatlichen Newsletter über die angesagtesten Tech-Trends aus dem Silicon Valley und dem Rest der Westküste der USA. Es geht um generative KI, autonomes Fahren, Future of Work, Klimatechnologien oder die neusten Innovationsmethoden. Der “Silicon Valley Innovation Insight”-Newsletter bietet Innovatoren in Baden-Württemberg Einblicke in die Welt von morgen.
Melden Sie sich über die Website der AHK USA-San Francisco zum Newsletter “Silicon Valley Innovation Insight” an.
Magazin Wirtschaft

Cyberdiebe im Homeoffice

Immer öfter gelingt es Cyberkriminellen, durch kleinste Lücken oder Unachtsamkeiten erheblichen bis existenzbedrohenden Schaden bei Unternehmen anzurichten. Die Arbeit im Homeoffice hat die Problematik noch verschärft.
Die weit verbreitete Auffassung, nicht groß oder interessant genug für einen Cyberangriff zu sein, ist übrigens ein gefährlicher Irrtum: Alle Unternehmen vom Kleinunternehmer bis zum Großkonzern sind gleichermaßen von Cyberattacken betroffen. Doch gibt es Maßnahmen, die ergriffen werden können, um das Schadensrisiko zu minimieren.

VPN-Tunnel und Multifaktor-Authentifizierung einrichten

Um auch aus dem Homeoffice auf das Firmennetzwerk zugreifen zu können, ist eine Datenverbindung notwendig. Diese ist gleichzeitig eine der größten Schwachstellen für Angriffe. Im Idealfall wird eine geschützte Verbindung via VPN-Tunnel bereitgestellt, die zumindest passwortgeschützt, am besten aber mit einer Multifaktor-Authentifizierung ausgestattet ist. Hier wird nach der Anmeldung noch ein Code zur einmaligen Verwendung zum Beispiel per SMS geschickt, der dann zusätzlich bestätigt oder am Rechner eingegeben werden muss.

Virenscanner installieren

Zudem sollte auf allen Geräten, mit denen im Homeoffice gearbeitet wird, Anti­virus-Software installiert sein. Dieser Faktor ist insbesondere zu beachten, wenn die Möglichkeit besteht, sich mit privaten Endgeräten via VPN im Firmennetzwerk anzumelden. Dass alle verwendeten Geräte passwortgeschützt sein müssen, versteht sich von selbst.

Speichern nur auf dem Firmennetzwerk

Von Anfang an sollte geregelt werden, wie die Mitarbeiter im Homeoffice die Verwaltung der Daten angehen sollen. Werden sie lokal auf dem Homeoffice-Rechner oder direkt im Firmennetzwerk gespeichert? Es bietet sich auf jeden Fall letzteres Vorgehen in Kombination mit einer vernünftigen und regelmäßigen Datensicherung an. Einzelne Geräte als Speicher bergen nicht nur aus Gründen der Cybersicherheit ein hohes Risiko: Was passiert, wenn das Gerät verloren geht oder ein technischer Defekt auftritt? Deshalb sollten die Daten immer zentral gespeichert, verwaltet und gesichert werden.

Nicht ein Passwort für alles

Eine klassische Schwachstelle sind Passwörter. Oft nach dem Motto „Eins für alles“ verwendet, kann es – einmal entschlüsselt – Tür und Tor für Angreifer öffnen. Damit man sich nicht so viel merken muss, bietet sich die Verwendung von Passwort-Managern an. Diese generieren sichere Passwörter, erkennen doppelte Verwendung und ­ zu schwache Exemplare. Niemals dürfen die­selben Passwörter im beruflichen und privaten Kontext oder aber doppelt verwendet werden. Was lapidar klingt ist leider immer noch ein häufiger Grund, warum Kriminelle Zugriff auf Geräte, Server und Co. erlangen.

Die Angreifer-Maschen kennen

Wer im Homeoffice arbeitet, ist durch seine vergleichsweise isolierte Situation besonders anfällig für Angriffe, wie sie zum Beispiel durch Phishing-Mails oder sogenannte „CEO-Frauds“ durchgeführt werden. Die Täter sind meist sehr gut über das Unternehmen informiert und üben enormen psychischen Druck aus.Ganz typisch wird dazu aufgerufen, einen Link anzuklicken, der auf verseuchte Seiten führt. Auch kompromittierte E-Mail-Anhänge sind ein beliebter Weg, um Viren in das Firmennetz zu schleusen. Informieren Sie sich daher fortlaufend über die gängigen Methoden von Cyberkriminellen und klären Sie Ihr Team darüber auf. Legen Sie Verhaltensstandards fest, an denen sich alle orientieren können.

Versicherung abschließen

Auch die gewissenhafteste Vorbereitung kann leider nicht immer verhindern, dass ein Cyberangriff erfolgreich ist. Es lohnt sich auf jeden Fall, eine umfassende Versicherung abzuschließen, die auch Mit­arbeiter im Homeoffice einschließt. Diese Investition kann sich auszahlen, denn eine Cyberattacke kann teuer werden: Oftmals ist ein Austausch der kompletten Hardware notwendig. Neben den Anschaffungskosten kann dies je nach Komplexität der IT-Infrastruktur Betriebsabläufe über Monate hinweg lahmlegen.

Erik Sterck, Erik Sterck GmbH, Leonberg, für Magazin Wirtschaft, Rubrik Rat&Tat
Innovation und Umwelt

Start der Ausschreibungsrunde 2025: Kofinanzierungsprogramm Künstliche Intelligenz in der Region Stuttgart

Die Region Stuttgart setzt ihre gezielte Förderung von Künstlicher Intelligenz (KI) fort und eröffnet die neue Ausschreibungsrunde 2025 des Kofinanzierungsprogramms Künstliche Intelligenz. Dieses Programm zielt darauf ab, die regionale Wirtschaft durch den Ausbau von KI-Infrastrukturen und die Förderung von Innovationsprojekten weiter zu stärken.

Schwerpunkt der Ausschreibung 2025

Die Ausschreibungsrunde 2025 fokussiert sich verstärkt auf den Aufbau und die Förderung von anwendungsorientierten KI-Lösungen in Unternehmen, besonders im Bereich der Datenverarbeitung und Digitalisierung von Prozessen. Mit dem Programm sollen vor allem Projekte unterstützt werden, die eine hohe Übertragbarkeit und praktische Relevanz für andere Unternehmen und Branchen aufweisen.
Förderfähig sind weiterhin der Aufbau von Reallaboren, Testfeldern, Datenräumen sowie der Neubau oder Umbau von Gebäuden, die als KI-Infrastruktur genutzt werden sollen. Zudem werden Investitionen in IT-Infrastruktur, Geräte und Maschinen unterstützt, die für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz notwendig sind.

Wer kann Anträge stellen?

Die Ausschreibung 2025 richtet sich an Unternehmen, Startups und Kommunen, die in den Bereichen KI-Infrastruktur und Anwendung aktiv sind. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eingeladen, innovative KI-Projekte zu entwickeln und einzureichen, die langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Region stärken.

Antragsfrist 2025

Die Antragsfrist für die Förderrunde 2025 endet am 28. März 2025. Bis zum 28. Februar 2025 können erste Projektskizzen eingereicht werden, die eine detaillierte Beschreibung des geplanten Vorhabens und eine Darstellung der erwarteten wirtschaftlichen Effekte enthalten müssen. Der Fokus liegt dabei auf Projekten, die einen messbaren Beitrag zur Digitalisierung und KI-Nutzung in der Region leisten.

Förderhöhe und Bedingungen

Das Programm kofinanziert bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, abhängig von der Projektgröße und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens. Eine besondere Berücksichtigung finden Projekte, die Mehrwert für mehrere Unternehmen oder Branchen schaffen und eine positive Wirkung auf die regionale Arbeitsmarktentwicklung haben.

Ziel des Programms 2025

Das Ziel der neuen Förderrunde ist es, die Standortattraktivität der Region Stuttgart zu erhöhen, neue wirtschaftliche Potenziale zu erschließen und die regionale Diversifizierung voranzutreiben. Durch die gezielte Förderung von Künstlicher Intelligenz soll die Region weiterhin zu den führenden Innovationsstandorten Deutschlands und Europas gehören.
Weitere Informationen sowie die Förderrichtlinie finden Sie auf der Internetseite des Verband Region Stuttgarts.
Produktsicherheit

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) vom Europäischen Parlament angenommen

Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – GPSR) im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten wird die Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG am 13.12.2024 ablösen und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat in Kraft treten.
Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der steigenden Digitalisierung und des steigenden Absatzes von Produkten über den Onlinehandel wurden im Vergleich zur Richtlinie 2001/95/EG zusätzliche Anforderungen in die neue Verordnung 2023/988 aufgenommen. In diesem Artikel wird ein Überblick gegeben.

Gültigkeitsbereich

Die Verordnung 2023/988 gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte, wie zum Beispiel CE-Richtlinien oder andere Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Die Verordnung schließt jedoch folgende Produktbereiche aus dem Anwendungsbereich aus:
  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs: Fulfillment-Dienstleiter und Anbieter von Online-Marktplätzen

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde der Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur (Artikel 4). Dieser taucht bereits im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz auf. Allerdings legt die Verordnung 2023/988 (im Unterschied zu § 6 Absatz 6 ProdSG) keine spezifischen Pflichten des Fulfillment-Dienstleisters fest.
Auch Anbieter von Online-Marktplätzen werden nun in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Artikel 22).

Neue Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

In Artikel 6 wurden neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Dabei wurden folgende Kriterien definiert:
  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkts verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen

Neue Pflichten für Hersteller

Neben bereits in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen die Hersteller nun für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden (Artikel 9).

Wesentliche Veränderung eines Produkts

In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde auch der Punkt der “wesentlichen Veränderungen" in die neue Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Artikel 13).
Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und
  • durch diese Änderung das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war
  • aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr geändert, eine neue Gefahr entstanden oder sich das Risikoniveau erhöht hat
  • die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte

Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Artikel 18).
Dieses System umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Weg, anhand dessen das Produkt, seine Komponenten oder die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert.

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):
  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind

Meldung bei Unfällen durch das Produkt

Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch sein Produkt entstanden sind, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20).
Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkts verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen unverzüglich den Hersteller informieren.

Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
Außerdem müssen diese sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen (Artikel 22).
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt werden können und unverzüglich benachrichtigt werden.
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Artikel 35). Rückrufanzeigen erfolgen hier einer nach Artikel 36 definierten Form.

Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen

Der Wirtschaftsakteur hat im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Artikel 37).
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität).
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht.

Häufige Fragen zur neuen Produktsicherheitsverordnung

Für weiterführende Informationen und häufig gestellte Fragen zur neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) steht Ihnen unser ausführlicher Artikel zur Verfügung: FAQ zur allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR).

Digital Services Act

Die europäische Verordnung „Digital Service Act“ (DSA), zu Deutsch „Gesetz über digitale Dienste“ soll mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld herbeiführen. Mit dem DSA soll konsequenter gegen illegale Online-Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Zudem soll mehr Transparenz über die Moderation und Darstellung von Inhalten gewährleistet sein. Der DSA ist am 16. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln von Online-Vermittlungsdiensten verbindlich angewendet werden. Bis dahin sind die im Folgenden dargestellten Pflichten, sofern noch nicht erfolgt, umzusetzen. Für die sogenannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023.
Die in der DSA festgelegten Regeln richten sich an entgeltlich erbrachte Online-Vermittlungsdienste, die ihre Dienste im europäischen Binnenmarkt anbieten, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb niedergelassen sind. Die im DSA festgelegten Regeln betreffen in erster Linie Online-Vermittler und Online-Plattformen. Erfasst sind alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsplattformen., aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen.

Allgemeine Verpflichtungen für alle Online-Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) angeboten werden, unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (z. B. der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger DSA-Verpflichtungen.
Zu den Regelungen denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.
Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Meldeverfahren für Hostingdienstanbieter

Darüber hinaus haben Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Verfahren einzurichten mit denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein rechtswidriger Inhalte elektronisch melden können (Notice and takedown- Verfahren). Die Meldung muss so deutlich beschaffen sein, dass der Anbieter, ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen kann, dass die betreffende Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Außerdem müssen Hostingdiensteanbieter Beschränkungen gegenüber dem Nutzer begründen, die mit der Begründung getätigt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung des Nutzerkontos, Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen oder der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes. Hostingdiensteanbieter sind auch verpflichtet den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht von Straftaten zu melden.
Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten – ausgenommen Klein- und Kleinstunternehmen – haben jährlich Transparenzberichte über ihr Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen. Einzelheiten sind in Artikel 15 Absatz 1 DSA geregelt.
Jeder Vermittlungsdienst hat eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Gremium für digitale Dienste zu benennen. Daneben ist eine Kontaktstelle für die Nutzer bereitzustellen. Die Kommunikation hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die aber Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen einen gesetzlichen Vertreter innerhalb der EU benennen.
Alle Vermittlungsdienste müssen in ihren AGB künftig Angaben zur Moderation von Inhalten machen. Dies sind Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge zur Beschränkung von durch Nutzer bereitgestellte Inhalte, einschließlich Verfahrensregeln für das interne Beschwerdemanagementsystem des Vermittlungsdienstes.

Zusätzliche Pflichten nur für Online-Plattformen

Nur Online-Plattformen (Hostingdienste, die im Auftrag des Nutzers Informationen speichern und öffentlich verbreiten), insbesondere Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, haben zusätzlich zu den Transparenzberichtspflichten ein Beschwerdeverfahren für Nutzer einzurichten. Das Beschwerderecht besteht unter anderem, wenn das Nutzerkonto ausgesetzt oder geschlossen wird, bei Löschungen und Sperrungen von Inhalten, sowie bei Inhalten deren Reichweite beschränkt wird.
Anbieter von Online-Plattformen müssen ihre Online-Schnittstellen (z. B. Webseiten oder Apps) so konzipieren, dass Nutzer nicht zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen veranlasst werden (Verbot von sogenannten „Dark Patterns“). Beispielhafte verbotene Praktiken sind wiederholt aufzufordern eine bereits getroffene Wahl erneut zu treffen, das Beenden (z .B. Kündigung) eines Dienstes schwieriger als dessen Anmeldung auszugestalten, bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorzuheben (vergleiche auch Erwägungsgrund 67 des DSA). Zum Beispiel wäre die Option Cookies abzulehnen genauso deutlich dazustellen, wie die Möglichkeit in Cookies einzuwilligen.
Anbieter von B2C-Online-Marktplätzen müssen die Kontakt- und Zahlungsdaten sowie einen Identitätsnachweis von Unternehmern einholen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform bewerben. Werbung auf Online-Plattformen ist zu kennzeichnen, und zwar mit Angabe für wen die Anzeige geschaltet wird und wer dafür bezahlt, sowie nachvollziehbare Parameter für den Nutzer, wieso ihm diese Werbung angezeigt wird.

Risikoanalyse für sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen

Sehr große Plattformen und sehr große Suchmaschinen haben mindestens einmal jährlich eine Analyse auf die systemischen Risiken ihrer Dienste durchzuführen, unter anderem etwa hinsichtlich der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und müssen risikomindernde Maßnahmen treffen, die auf die ermittelten systemischen Risiken zugeschnitten sind. Näheres regelt der Katalog des Artikel 34 DSA. Die Risikobeurteilung ist jährlich durch einen unabhängigen Auditor zu prüfen. Soweit Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Empfehlungssysteme einsetzen, müssen sie den Nutzer transparent über die wichtigsten Parameter ihres Empfehlungssystems informieren und wie er diese ändern oder beeinflussen kann. Wiederum gelten die vorgenannten Punkte nicht für Online-Plattform-Anbieter, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt.

Folgen bei Verstößen gegen den DSA

Für die Einhaltung des DSA wird es nationale als auch auf europäische Überwachungsbehörden geben. Die Mitgliedstaaten sollen eine Behörde (sog. Koordinator für digitale Dienste) benennen, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in diesem Mitgliedstaat zuständig sind. Bei Verstößen oder fehlender Kooperation kann die Europäische Kommission gegen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu 6 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen. Nutzer können Anspruch auf Schadenersatz für etwaige Schäden oder Verluste geltend machen, die aufgrund eines Verstoßes gegen den DSA entstanden sind.
Der vollständige Verordnungstext des DSA ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Webinar am 29.02.2024

Online-Handel: die ersten Schritte

Der Online-Handel hat einen festen Platz in unserem Geschäfts- und Privatleben eingenommen. Internetnutzer sind es gewohnt, Produkte online zu kaufen und diese innerhalb weniger Tage nach Hause geliefert zu bekommen. Daher entscheiden sich Immer mehr Händler und Hersteller für einen Online-Shop oder die Nutzung eines Online-Marktplatzes, um ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten.
Doch wie gelingt der erfolgreiche Start in den Online-Handel? Einsteiger im E-Commerce stehen vor großen Herausforderungen. Sie müssen eine Reihe grundlegender Entscheidungen treffen, z.B.: Wie soll das Produktportfolio aussehen, soll es einen eigenen Online-Shop oder einen Shop auf einem etablierten Marktplatz geben, welche Software soll dafür eingesetzt werden? Das Webinar „Online-Handel: die ersten Schritte“ vermittelt einen grundlegenden Überblick über die Chancen des modernen E-Commerce, Einstiegsmöglichkeiten und die Technologien, die dafür notwendig sind und wendet sich an Gründerinnen und Gründer, aber auch erfahrene Unternehmerinnen und Unternehmer, die über einen Einstieg in den Online-Handel nachdenken.
Agenda:
  • Einführung in den E-Commerce
  • Online-Shops und Online-Marktplätze
  • Shop-Systeme
  • Bezahlsysteme
  • Rechtliche Grundlagen

Veranstaltungsdetails

Wann: 29. Februar 2024, 09:00 Uhr (1,5 H)
Wo: virtuell
Gebühren: kostenfrei
Innovation und Umwelt

IHK-Digitalisierungsbarometer: Wie digital ist Ihr Unternehmen?

Wie steht es um den digitalen Fortschritt, die digitale Transformation und die Implementierung digitaler Geschäftsmodelle in Ihrem Unternehmen? Wir helfen Ihnen das herauszufinden.
Durch die Nutzung des kostenfreien IHK-Digitalisierungsbarometers können Sie identifizieren, in welchen Bereichen Ihr Unternehmen bereits besonders fortschrittlich in Bezug auf die digitale Transformation ist und wo noch Entwicklungspotenziale bestehen. Der Online-Test ermöglicht eine Selbstbewertung im Vergleich zu anderen Branchen und bietet zudem die Gelegenheit, eine interne Bewertung Ihres Unternehmens vorzunehmen.
Durch die Beantwortung der 30 Fragenblöcke erhalten Sie eine Auswertung über den aktuellen Stand Ihrer Digitalisierungskompetenz innerhalb Ihres Unternehmens. Die Fragen sind in 8 Kategorien unterteilt, darunter Strategie, Organisation, Mitarbeiter usw. Für die Beantwortung der Fragen ist kein spezielles Fachwissen erforderlich, und jeder ist herzlich eingeladen, an der Testung teilzunehmen.
Eine weitere Möglichkeit, Ihren Digitalisierungsgrad herauszufinden, bietet Ihnen das European Digital Innovation Hubs Network mit dem Digitalen Geschwindigkeitstest. Der Test ist darauf ausgerichtet, Sie dabei zu unterstützen, die Transformation Ihres Unternehmens in das digitale Zeitalter zu beschleunigen.



Änderungen 2024

Gesetzliche Regelungen in 2024

Zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Die DIHK hat die wichtigsten Änderungen, nach Themenfeldern zusammengestellt und wird dies zudem fortlaufend ergänzen.
Die Themenbereiche reichen von Arbeitswelt, Digitales, Finanzen, Steuern, Gesellschafts- und Bilanzrecht, Handel, Gastgewerbe, Internationales, bis hin zu Energie, Umwelt und Verkehr. Sie finden dort beispielsweise Informationen zu Einwegkunststoffen, Pfandregelungen, CO2, CBAM, Fachkräfteeinwanderung, Maut und vieles mehr….
Auf der Webseite des DIHK sind diese zusammengestellt und werden fortlaufend ergänzt.


DIHK-Innovationsreport

Historischer Tiefststand bei Innovationsaktivitäten

Der Mangel an Fachkräften und die zunehmende Bürokratie bremsen die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stark aus – und das in einem aktuell für die Unternehmen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.
Laut dem DIHK-Innovationsreport 2023, an dem sich diesmal mehr als 2.200 Betriebe in Deutschland beteiligt hatten, ist die Innovationsbereitschaft der deutschen Wirtschaft auf den niedrigsten Stand seit der ersten Erhebung im Jahr 2008 gesunken.
  • Wollten vor drei Jahren noch knapp die Hälfte der Unternehmen ihre Innovationsaktivitäten ausweiten, liegt der Anteil heute nur noch rund ein Drittel. 15 Prozent wollen in den kommenden zwölf Monaten ihre Innovationsaktivitäten sogar verringern.
  • Der Fachkräftemangel ist mittlerweile das größte Innovationshemmnis, dicht gefolgt von bürokratischen Hürden. Fast drei Viertel der Unternehmen sehen sich durch ihre begrenzten personellen Kapazitäten ausgebremst. Mehr als zwei Drittel der Betriebe beklagen, dass die Bürokratie sie in ihren Innovationen einschränkt.
  • Aufgrund zunehmend schwierigerer Rahmenbedingungen für unternehmerische Forschung und Entwicklung (FuE) in Deutschland wollen mehr Betriebe Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Ausland aufbauen. Wollte 2020 nur ein Viertel der Unternehmen FuE-Kapazitäten im Ausland aufbauen, liegt der Anteil mittlerweile bereits bei einem Drittel.
„Viele Unternehmen sind vollauf damit beschäftigt, mit den aktuellen Herausforderungen klarzukommen und haben dann kaum noch Ressourcen für die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen”, kommentierte DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben.
Aus Sicht der baden-württembergischen IHKs steht zu befürchten, dass weiter zunehmende bürokratische Anforderungen gepaart mit dem Mangel an Fachkräften die Negativentwicklung bei den Innovationsaktivitäten weiter beschleunigt. Mit dem EU Data Act, der EU KI-Verordnung, dem digitalen Produktpass oder der CSR-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung bereits weitere Regelungen für Unternehmen konkret bevor.
Für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sind das keine guten Aussichten. Es braucht wieder ein deutlich innovationsfreundlicheres Umfeld für Unternehmen. Dazu zählen unter anderem technologieoffene Fördermöglichkeiten, um Anreize für Unternehmen zu setzten, mehr in Innovationen zu investieren.
Ein positives Beispiel ist die steuerliche Forschungszulage, die eine echte steuerliche Entlastung für Unternehmen ist. Allerdings zeigt der DIHK-Innovationsreport, dass nach wie vor 62 Prozent der befragten Unternehmen diese Möglichkeit nicht kennen. Hieran müssen Politik und Intermediäre weiter arbeiten.
Die baden-württembergischen IHKs bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen zur steuerlichen Forschungszulage an und beraten Unternehmen auch persönlich dazu.
Die vollständigen Umfrageergebnisse können Sie auf der Internetseite des DIHK herunterladen.
Förderung

Innovationsgutscheine Baden-Württemberg

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe mit bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und höchstens 20 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Eine Förderung ist auch für Existenzgründer möglich. In diesem Fall muss die Gründung bis zur Abrechnung formal abgeschlossen sein, beispielsweise in Form einer Gewerbeanmeldung.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm bezuschusst die Inanspruchnahme von FuE-Dienstleistungen bei der Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen bzw. bei der wesentlichen qualitativen Verbesserung:
Innovations-
gutschein
Gegenstand der Förderung
BW
Für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung innovativer Vorhaben sowie für umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten.
High-Tech BW (für KMU älter als fünf Jahre)
Zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen.
Start-up BW
(für Startups bis max. fünf Jahre nach Gründung)
Zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Vorhaben aus folgenden Wachstumsfeldern der Zukunft: Digitalisierung, Green Economy, Life Science, Social Innovation, GovTech

Wie wird gefördert?

Gefördert werden ausschließlich Kosten, die von externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die Förderung durch die Innovationsgutscheine deckt bis max. 50 Prozent dieser Ausgaben ab.
Als Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen im Sinne der Förderung gelten öffentliche und privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen.
Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden.

Wie sind die Konditionen?

Gefördert wird entsprechend den folgenden Konditionen:
Innovations-
gutschein
Fördersatz / max. Fördersumme
BW
50 Prozent / 7.500 Euro
Hightech BW
50 Prozent / 20.000 Euro
Start-up BW
50 Prozent / 20.000 Euro
Je Unternehmen kann einmal pro Kalenderjahr ein Innovationsgutschein gewährt werden. Insgesamt können pro Unternehmen maximal zwei Innovationsgutscheine Hightech BW bzw. Innovationsgutscheine Start-up BW vergeben werden.

Wann stellt man den Antrag?

Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Die Dauer bis zu einer Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen. Der Vertragsabschluss mit dem FuE-Dienstleister darf in jedem Fall erst nach der Bewilligung erfolgen.
Anträge auf Innovationsgutscheine können fortlaufend eingereicht werden.

Wo stellt man den Antrag?

Der Förderantrag wird bei der L-Bank gestellt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der L-Bank.

IT-Sicherheit

IT-Notfallplan - ein Muss in jedem Unternehmen

Nur etwa 40% aller Unternehmen verfügen über einen IT-Notfallplan – die restlichen 60% könnte ein IT-Notfall völlig unvorbereitet treffen. Unabhängig davon, ob es ein Cyberangriff, eine Naturkatastrophe, ein Hardwareausfall oder ein menschlicher Fehler ist, müssen die Mitarbeiter wissen, wie sie in dieser Situation handeln sollen. Erfahren Sie, wie Sie einen Anfang in der IT-Notfallplanung machen können, und nutzen Sie ein Muster zum Download.

Warum ein Notfallplan?

Ein gute Ausarbeitung ist entscheidend für einen IT-Notfallplan. Außerdem sollte er regelmäßig getestet werden, um im Fall eines IT-Infrastrukturausfalls schnell und effizient handeln zu können. Es geht nicht nur um die Wiederherstellung von Systemen und Daten, sondern auch darum, das Vertrauen von Kunden, Partnern und Mitarbeitern zu erhalten und den kontinuierlichen Geschäftsbetrieb sicherzustellen.
Gründe für Erstellung eines IT-Notfallplans:
  1. Bewältigung von IT-Notfallsituationen: Im Falle eines Cyberangriffs ermöglicht ein IT-Notfallplan eine schnelle Reaktion, um die Auswirkungen zu minimieren und die Systeme schnell wiederherzustellen.
  2. Kundenzufriedenheit und Geschäftskontinuität: Die Fähigkeit, nach einem IT-Vorfall schnell wieder operativ zu sein, trägt dazu bei, die Zufriedenheit und Loyalität von Mitarbeitern und Kunden aufrechtzuerhalten.
  3. Rechtliche Konformität: Für viele Branchen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Unternehmen bestimmte Daten schützen und im Falle eines Verlustes wiederherstellen können, besonders für Unternehmen der kritischen Infrastruktur.
  4. Begrenzung finanzieller Schäden: Ein effektiver IT-Notfallplan hilft dabei, finanzielle Verluste zu begrenzen.

Was darf in einem IT-Notfallplan nicht fehlen?

Jeder Notfallplan kann und muss spezifische unternehmensbezogen Anforderungen haben, die für das jeweilige Geschäftsumfeld relevant sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, den Plan regelmäßig zu überprüfen, zu testen und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass er weiterhin wirksam und relevant bleibt.
Typische Bestandteile eines IT-Notfallplans sind:
Einführung, Übersicht:
  • Ziel, Zweck und Geltungsbereich des Plans.
  • Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Meldewege:
  • Wege, damit die entscheidenden Personen möglichst schnell von einem IT-Notfall erfahren
  • Unterscheidung Betriebsstörung und IT-Notfall
Sofortmaßnahmen:
  • Was ist möglichst sofort zu tun – und wie, z. B. ggf. Trennen von Internetverbindungen
IT-Notfallorganisation:
  • Ausrufen des IT-Notfalls
  • Alarmierungsketten: Wer muss einbezogen werden?
  • Dokumentation der Ereignisse
  • IT-Notfallstab
Kommunikation:
  • Meldepflichten
  • Kontaktinformationen von Schlüsselpersonen
  • Vorlagen für die interne und externe Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen)
  • Risikoanalyse und Priorisierung des Notbetriebs und der Wiederherstellung:
  • Identifizierung kritischer Geschäftsprozesse und Anwendungen
  • Risikobewertung und Identifikation der Handlungsoptionen
Anhänge:
  • Zeitlich sich immer wieder verändernde Informationen (z. B. Telefonliste des Unternehmens)

Wo findet man Muster-Vorlagen für einen IT-Notfallplan?

  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: In den "Hilfsmitteln" zum BSI-Standards 200-4 finden Sie das Word-Dokument "Notfallhandbuch" und weitere Dokumente zur IT-Notfallvorbereitung. Sie können sich bei der Gestaltung Ihrer Notfalldokumente an diesen Beispielen orientieren und sie an die spezifischen Anforderungen Ihrer Einrichtung anpassen.
  • IHK-Muster: IT-Notfallplan

IHK-Muster-Vorlagen: IT-Notfallplan

Um die Einführung eines eigenen IT-Notfallplanes zu erleichtern, stellt die IHK für München und Oberbayern Muster-Vorlagen zur Verfügung:
Passen Sie die einzelnen Punkte im Musters auf Ihr Unternehmen an.
IHK-Muster
Bitte beachten Sie für die Verwendung der hier bereit gestellten Muster Folgendes:
  • Die Muster wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Die Muster sind als Formulierungshilfen zu verstehen und sollen nur eine Anregung bieten, wie die eigene Aktivität zur IT-Sicherheit sachgerecht gestaltet werden kann. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung.
  • Die Muster sind nur Vorschläge für eine mögliche Gestaltung. Sie können auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu gestaltende Situation erforderlich ist.
  • Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Förderprogramm

ZIM-Förderung durch Verfassungsgerichtsurteil ausgesetzt

Das Verfassungsgerichtsurteil zum Wachstumschancengesetz des Bundes beeinträchtigt Innovationen von Unternehmen.
Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz können bis zur weiteren Klärung der Haushaltslage keine Neubewilligungen bereits eingegangener und noch eingehender Anträge beim Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) mehr erfolgen.
Damit wirken sich die aktuellen Entwicklungen zum Bundeshaushalt bereits jetzt konkret auf die Investitionen vieler kleiner und mittlerer Unternehmen in die Entwicklung von Zukunftstechnologien aus.
Auch der im Wachstumschancengesetz vorgesehene Ausbau der steuerlichen Forschungszulage für Unternehmen ist betroffen. Die Anhebung der jährlichen Deckelung von 4 Mio. auf 12 Mio. Euro liegt damit ebenfalls auf Eis.
Magazin Wirtschaft

Mit KI auf Platz 1 bei Google & Co.

Es scheint so simpel: ChatGPT drei Stichworte nennen und fertig ist der Text. Ganz so einfach ist es ­leider nicht, denn die Texte, die ChatGPT generiert, sind nur so gut, wie Keywordrecherche, Gliederung und Prompts, die der Mensch vorgibt: Und die sind ­weder schnell noch kurz eingetippt. Die Aufgabenbeschreibung muss klar vorgeben, was der Text beinhalten soll, wo der Schwerpunkt liegt sowie welche Produktmerkmale besonders wichtig sind. Eine Liste von rund 20 Keywords, mit exakten Angaben zur Platzierung, Textlänge und Gliederung ergänzt das Briefing. So wird schnell klar: Nur mit Hilfe menschlichem Inputs hat die KI das Futter, richtig erfolgreich zu sein.
Vier Erkenntnisse zum Einsatz von KI im SEO

1. Keine Abstrafung durch Google für KI-Inhalte

Die landläufige These, dass Google KI-Inhalte erkennt und ähnlich wie Copy-und-Paste-Content abstraft, ist nachweislich ein Ammen­märchen. Inhalt, der durch den Einsatz von KI erzeugt wird, bietet keine Nachteile im Ranking.

2. KI-Texte sind top, Bilder und Videos (noch) nicht

Texte, die durch ChatGPT erzeugt werden, weisen in der Regel eine durchaus verwendbare ­Qualität auf. Allerdings kommt es, wie erwähnt, auf die Keyword-­Recherche und das Formulieren entsprechender Prompts an. Beides beeinflusst die Qualität massiv. Diese Tätigkeit kann die künst­liche Intelligenz selber nicht übernehmen.
Auffällig ist auch, dass generierte Bilddateien allgemein wesentlich weniger gut einsetzbar sind als Texte. Fragt man die Maschine zum Beispiel nach einem „Comic-style Bild eines Zauberers”, wird ein passables Bild nach vergleichsweise wenigen Versuchen generiert. Doch muss man derzeit bei „echt” wirkenden Fotos noch mit fehlenden Fingern oder Augen rechnen – und nachbessern.
Selbiges gilt für die Video-Dateien, die oftmals noch Probleme mit der Aussprache haben und eher an die Band­ansagen von Call-Centern, als an reale Menschen erinnern.

3. KI-Inhalte brauchen Pflege

Um beim Suchmaschinenranking die Nase vorn zu haben, muss man von Beginn an mit guten ­Inhalten punkten und diese im Laufe der Zeit optimieren, anpassen und ausbauen. Denn sonst verliert man die Top-Positionen ebenso schnell wieder, wie man sie gewonnen hat. In der Content-Pflege gibt es keinen Unterschied zu menschengemachtem Inhalt.

4. KI ist nicht alles

KI-Inhalte können zwar die Basis für ein gutes Suchmaschinenranking sein, doch müssen diese von menschlichen Experten gut geplant und die verschiedenen Aktivitäten orchestriert sowie auf klassische Art und Weise Backlinks aufgebaut werden. Wie auch jeder der ersten drei Tipps zeigt, sind KI-Anwendungen Tools, die Profis das ­Leben leichter ­machen, diese aber nicht ersetzen können – zumindest noch nicht.
Also: Ohne menschliche Intelligenz, Strategie, gute Prompts und das kontrollierende Auge ist auch die beste KI hilflos.

Best Practice: Mit KI auf Platz 1 beim SEO-Wettbewerb

Beim diesjährigen SEO-Contest von „Agenturtipp.de“ belegte die Stuttgarter Digital-Marketing-Agentur
Hurra.com Platz 1. Die Digital-Experten hatten KI-Inhalte in Text-, ­Video- oder Bildform genutzt. Nach der Verkündung des Wettbewerbskeywords erstellten sie binnen weniger Stunden die entsprechende Landingpage mit Hilfe von ChatGPT und
Dall-E. Als interaktives Element wurde ein PDF zum Download integriert, das ebenfalls auf KI basierte. Videos aus der Free-Version von Synthesia luden zu weiterer Interaktion ein. Parallel lancierten die SEO-Experten auf den einschlägigen Presseportalen Mitteilungen, die zu 100 Prozent aus der „Feder“ von ChatGPT stammten. Im Verlauf der vier Wettbewerbswochen ergänzten die Consultants den Content und erstellten weitere Unterseiten sowie Sprunganker-Menüs. Zusätzliche Video- sowie Bilddateien und letztlich auch ein gezielter Aufbau von Backlinks gaben den letzten Schliff. Kurz: Sämtliche Onpage-Maßnahmen basierten ausschließlich auf KI-Inhalten. Und dennoch: Ohne menschliche Intelligenz, Strategie, gute Prompts und menschliche Kontrolle wäre der Erfolg nicht möglich gewesen.

Sebastian Schulze, Online Marketing Consultant, Hurra Communications GmbH, Stuttgart für Magazin Wirtschaft 11-12.2023

Erneuerung im Förderprogramm

Digitalisierungsprämie Plus

In der Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus werden seit dem 18. September 2023 weiterhin Digitalisierungsvorhaben mit einer Investitionssumme zwischen 5.000 Euro und 15.000 Euro gefördert. Vorhaben mit einer Investitionssumme zwischen 15.000 Euro und 100.000 Euro werden ausschließlich in der Darlehensvariante gefördert. Antragsberechtigt sind jeweils Unternehmen aller Branchen mit bis zu 500 Mitarbeitenden sowie Angehörige freier Berufe.
Mit der Digitalisierungsprämie Plus werden konkrete Projekte zur Einführung neuer digitaler Lösungen sowie zur Verbesserung der IT-Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert.
Gefördert wird vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie Künstliche-Intelligenz-Anwendungen.
Mit geänderten Konditionen, einem erweiterten Kreis der Antragsberechtigten sowie förderfähigen Vorhaben kann mit der Digitalisierungsprämie Plus ein noch stärkerer Schwerpunkt auf die Digitalisierung der gesamten Wertschöpfungs- und Prozesskette gelegt werden.

Wer wird gefördert?

Die Digitalisierungsprämie Plus hat zum Ziel, KMU aller Branchen mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der digitalen Transformation zu unterstützen.
Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder eine öffentliche Stelle zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist.
ACHTUNG: Wenn ein Unternehmen bereits eine Digitalisierungsprämie erhalten hat, ist eine erneute Förderung erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist möglich. Die Frist beginnt in der Darlehensvariante mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses durch die L-Bank. Dies gilt auch für erhaltene Förderungen in der Digitalisierungsprämie der Jahre 2018 und 2019. Für erhaltene Förderungen in der Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus beginnt die Frist mit der Vollauszahlung des Zuschusses. Die Sperrfrist endet mit dem Antragseingang bei der L-Bank.

Was wird gefördert?

Gefördert werden konkrete Projekte zur Umsetzung neuer digitaler Lösungen in Produktion und Verfahren (u.a. Implementierung additiver Fertigungsverfahren wie zum Beispiel 3D-Druck), bei Produkten und Dienstleistungen (u.a. praktische KI-Anwendungen und Data Analytics) sowie in Strategie und Organisation (u.a. Einführung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie). Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind ebenfalls förderfähig.
Darüber hinaus können mit der Digitalisierungsprämie auch Mitarbeiterschulungen gefördert werden. Bedingung hierfür ist, dass die Schulungen mit der Anschaffung von IKT-Hard- und Software zusammenhängen, die zu einem erheblichen Digitalisierungsfortschritt des Unternehmens führt. Die Anschaffung von reiner IKT-Grundausstattung (Hardware wie z. B. Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie z. B. übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware) ist von der Förderung ausgenommen
ACHTUNG: Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass das eingereichte Projekt noch nicht gestartet ist

Wie wird gefördert?

Die Unternehmen können zwischen zwei Programmvarianten wählen: direkter Zuschuss (Zuschussvariante) oder ein Tilgungszuschuss in Kombination mit einem Förderdarlehen der L-Bank (Darlehensvariante).
Durch einen Zuschuss werden Digitalisierungsvorhaben mit einem Kostenvolumen zwischen 5.000 Euro und 15.000 Euro unterstützt (30 Prozent zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.000 Euro). Die Projekte mit Gesamtvolumen von 15.000 Euro bis 100.000 Euro werden ausschließlich für die Darlehensvariante betrachtet – die L-Bank gewährt einen Tilgungszuschuss in Höhe von 4 Prozent, unabhängig von der beantragten Darlehenshöhe.
Weitere Informationen und die genauen Förderkonditionen zu den jeweiligen Programmvarianten finden Sie auf der Seite der L-Bank:
In der Zuschussvariante erfolgt die Antragstellung über die L-Bank, in der Darlehensvariante über die Hausbank des Antragstellers.
Die Digitalisierungsprämie ist eine Maßnahme der „Initiative Wirtschaft 4.0“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, die Teil der landesweiten Digitalisierungsstrategie digital@bw ist.

VERANSTALTUNGSREIHE TTM-BW und IHK

360 Grad Cyber-Schutz – KMUs auf dem Weg zur IT-Sicherheit

Die TTM-BW Veranstaltungsreihe „360 Grad Cyber-Schutz – KMUs auf dem Weg zur IT-Sicherheit" startet!
Mit unserer Veranstaltungsreihe möchten wir Ihnen die Werkzeuge an die Hand geben, um sich und Ihr Unternehmen effektiv zu schützen. Erfahren Sie aus erster Hand, welche Gefahren im digitalen Raum lauern und wie Sie diesen begegnen können.
Unser Highlight zum Start für Sie am 19. Oktober 2023 | 15:00 – 16:30 Uhr
KI im Angriffsmodus: Strategien, Techniken und Erkenntnisse
Referent: Mirko Ross, asvin GmbH, Stuttgart
Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert viele Geschäftsbereiche. Doch wie sicher sind KI-Systeme? Mirko Ross, anerkannter Experte und Forscher im Bereich Cybersicherheit und Internet der Dinge, wird Ihnen Einblicke geben, wie KI-Systeme angegriffen werden können und welche Lehren wir daraus ziehen müssen. Ein Muss für jedes Unternehmen, das KI in irgendeiner Form nutzt oder nutzen möchte!
Jetzt anmelden und Platz sichern!
Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie auf unserer Internetseite.
CE-Zeichen

UKCA - Frist für die Verwendung des CE-Zeichens auf unbestimmte Zeit verlängert

Das UKCA-Label ist seit dem 1. Januar 2021 verpflichtend. Die CE-Kennzeichnung behält jedoch ihre Gültigkeit.
Laut britischer Regierung wurde die Gültigkeit der CE- Kennzeichnung jetzt auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Ursprünglich vorgesehene Frist (31. Dezember 2024) gilt nicht mehr.

Ausnahmen gibt es bei den Richtlinien für:
  • Bauprodukte
  • Seilbahnen
  • Druckbehälter, transportabel
  • Medizinprodukte
  • UAVs (unbemannte Luftfahrtsysteme)
  • Schienenfahrzeuge
  • Schiffsausrüstung
Für unsere Mitgliedsunternehmen

Warnung vor falschen Zahlungsaufforderungen durch EU-Kommission

Angeblich im Namen der Europäischen Kommission/Europäisches Justizportal/Generaldirektion Justiz und Verbraucher werden Unternehmen angeschrieben und aufgefordert, eine Verwaltungskostenpauschale gemäß Richtlinie 2012/17/EU auf ein belgisches Konto zu zahlen. Weder die EU-Kommission noch das ejusticePortal oder das Europäische System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (sog. Business Register Interconnection System (BRIS)) versenden Bescheide mit Zahlungsaufforderungen zur „Einrichtung und Verknüpfung des Unternehmensdatensatzes“. Dies wurde der IHK-Organisation von der EU-Kommission auch bestätigt.
Sollte Ihr Untermehmen gefälschte Rechnungen erhalten, zahlen Sie hierauf nicht.
Allgemeine Informationen zu gefälschten Zahlungsaufforderungen finden Sie in unseren Hinweisen zur Formularfalle.
Förderprogramm

Aufbau von Resilienz in produzierenden Unternehmen

Soll Ihr Unternehmen resilienter gegen Krisen und Störungen werden? Das Fraunhofer IAO sucht für mehrere Verbundprojekte Unternehmen als Partner.
Im Rahmen der Ausschreibung “Dynamische Wertschöpfungsnetzwerke im turbulenten Umfeld − Aufbau von Resilienz in produzierenden Unternehmen (Resipro)” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sucht das Fraunhofer IAO für mehrere Forschungs-Verbundprojekte aktuell Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe, um individuelle Lösungsstrategien zur Steigerung der Resilienz in dynamischen Wertschöpfungsnetzwerken zu entwickeln.
Die Vorhaben zielen auf die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch den Einsatz von Instrumenten des Managements von Resilienz ab. Inhaltliche Ansätze können u. a. sein:
  • Entwicklung von Kompetenzen für das Krisenmanagement
  • Flexibilisierung von Geschäftsmodellen
  • Etablierung robuster und vertrauensbasierter Wertschöpfungsnetzwerke
  • Entwicklung von Nachhaltigkeit
  • Erhöhung von Widerstandsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit
  • Abgesicherte Informationstransparenz
  • Vorhaltung von Sicherheitsfaktoren
Im Rahmen der Verbundprojekte können Unternehmen mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen anteilig gefördert werden. Die Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre. Die tatsächliche Förderhöhe hängt u. a. von den kalkulierten Projektkosten ab.
Stichtag für das Einreichen von Projektskizze ist der 15. September 2023.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
Herrn
Jürgen Falkner
Fraunhofer IAO
Nobelstraße 12
70569 Stuttgart
Telefon: +49 711 970-2414
juergen.falkner@iao.fraunhofer.de

DPMA warnt vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

Regelmäßig sind gefälschte Schreiben an Inhaberinnen und Inhaber eingetragener Marken im Umlauf. Diese Schreiben werden angeblich im Namen der DPMA-Präsidentin per E-Mail verschickt. In den Schreiben wird zur Zahlung vermeintlicher Anmeldgebühren auf ein polnisches Konto aufgefordert. Das DPMA warnt vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen und erläutert dabei, woran man erkennt, dass es sich um gefälschte Schreiben handelt. Wichtige Information dabei: Das DPMA verschickt grundsätzlich keine Rechnungen, sondern mit der Empfangsbestätigung zu einer Markenanmeldung gibt es nur eine Gebühreninformation. Für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Außerdem informiert das DPMA über die korrekte Kontoverbindung – jede Abweichung dazu (insbesonder bei der Länderkennung) ist ein eindeutiges Zeichen für eine betrügerische Zahlungsaufforderung. Weitere Hinweis für ein nicht amtliches Schreiben sind vorausgefüllte Überweisungsträger oder die Angabe einer Kontoverbindung im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG).
Nähreres können Sie der Pressemitteilung des DPMA entnehmen.
Bei einer anderen irreführenden Zahlungsaufforderung geht es um Rechnungen für Markeneintragungen, die unerlaubterweise das Logo des DPMA sowie die gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters des DPMA enthält und zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auffordert. Die gefälschten Rechnungen werden offenbar per frankiertem Brief verschickt und verweisen auf polnische Bankverbindungen. In seiner Pressemeldung ruft das DPMA dazu auf, keineswegs solche Zahlungen zu leisten!
Digitale Wirtschaft

Leitfaden zur Beauftragung der IT-Dienstleister

Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland setzt bei ihrer IT auf externe Dienstleister. Insbesondere kleine Unternehmen greifen bei Bereitstellung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Infrastruktur oder zur Lösungen alltäglicher IT-Herausforderungen auf externe IT-Experten zurück. Doch gerade für diese unternehmen, die zudem häufig über keinen eigenen IT-Fachkräfte verfügen, ist es wichtig, auf vertrauenswürdige Dienstleister zuzugreifen und die Prozesse mit Dienstleistern klar zu regeln.
Wir haben einen Kriterien Katalog zusammengestellt, der einerseits kleineren Unternehmen ohne eigene Sicherheitsexpertise bei der Auswahl eines vertrauenswürdigen IT-Dienstleister hilft. Er gibt dem auftraggebenden Unternehmen zudem erste Anregungen für die Aufnahme sicherheitsrelevanter Fragestellungen in Dienstleistungsvereinbarungen und erleichtert die Beurteilung, ob die internen Prozesse und Lösungen des der IT-Dienstleister unter dem Aspekt der IT-Sicherheit als vertrauenswürdig und verlässlich gelten können.
Andererseits unterstützt der Katalog auch Anbieter von IT-Dienstleistungen dabei, sich mit ihrem Angebot zu präsentieren und IT-Sicherheit als Qualitätsmerkmal herauszustellen. Damit am Ende alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind.

Beantworten Sie die Fragen aus dem Katalog, die Ihnen bei der Auswahl des IT-Dienstleister helfen.
Der Katalog enthält folgende Kriterien:
  • Organisation – das Zusammenspiel zwischen Auftraggeber und IT-Dienstleister sollte auch in Bezug auf IT-Sicherheit von Beginn an mit hoher Aufmerksamkeit belegt und eindeutig geregelt sein.
  • Prävention – hier sind allgemeine technisch-organisatorische Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Geschäftsprozess aufgeführt, die für den Auftraggeber unerlässlich sind und deshalb von IT-Dienstleister angeboten werden sollten.
  • Reaktion – kommt es beim Auftraggeber trotz präventiver Maßnahmen zum Schadenfall, sollte ein IT-Dienstleister schnell und wirksam unterstützen. Die unter diesem Punkt aufgeführten Kriterien helfen dabei, entsprechende Unterstützungsleistungen vorab zu vereinbaren.
  • Lieferant – die unter diesem Punkt aufgeführten Kriterien zu internen Prozessen des IT-Dienstleisters lassen Rückschlüsse darauf zu, ob IT-Sicherheit ein zentraler Punkt der Dienstleistungen ist.
Preis-Ausschreibung

TRK-Innovationspreis NEO2023

Die TechnologieRegion Karlsruhe GmbH (TRK) zeichnet mit ihrem diesjährigen Innovationspreis NEO2023 innovative Materialien mit smarten und/oder nachhaltigen Eigenschaften aus.
Nachhaltige Materialien bestehen aus nachwachsenden oder recycelten Rohstoffen wie etwa Biokunststoffen, Kohlenstofffasern, Bio-Baumwolle, Hanf oder nachhaltigen Baustoffen wie Holz, Kalk und Sandstein. Smarte Materialien reagieren auf äußere Faktoren wie Licht, Temperatur oder Feuchtigkeit und können sich an die Gegebenheiten anpassen und so neue technische Lösungen ermöglichen. Anwendungsbereiche können verschiedenste Branchen und Technologien sein, etwa energieeffiziente Gebäude, Leichtbaukonstruktionen oder Energieerzeugung und -speicherung.
Preiswürdig sind unterschiedlichste Aspekte der Materialien wie Ressourcen- oder Kosteneffizienz, Langlebigkeit, Robustheit, hohe Verfügbarkeit, Reduzierung von Schadstoffbelastungen oder Lärmemission, Steigerung der Leistungsfähigkeit von Produkten oder ein Beitrag zur Circular Economy.
Die TechnologieRegion Karlsruhe GmbH (TRK) freut sich auf Einreichungen für den NEO2023 aus dem gesamten Bundesgebiet sowie dem französischen Elsass, die mit origineller Leitidee und einem Neuerungscharakter überzeugen, eine gesellschaftliche Relevanz und internationales Potenzial haben und einer breiten Öffentlichkeit vermittelbar sind.
Bis zum 10. Juli 2023 können sich Unternehmen bewerben.
Neben dem Preisgeld von 20.000 Euro für den Sieger garantiert der NEO2023 allen Nominierten eine interessante Plattform und viel Aufmerksamkeit von Entscheider/-innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kommunen.
Erstmals wird in diesem Jahr zusätzlich ein Publikumspreis vergeben.
Die Preisverleihung findet am 30. November 2023 statt. Medienpartner ist erneut das SWR Studio Karlsruhe.
Weitere Informationen und Bewerbungsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH (TRK).

Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da

Stand: Juli 2023

Gesetzgebungsziel und aktueller Stand

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Update Juli 2023: Das HinSchG wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Welche Vorgaben das HinSchG beinhaltet und was Unternehmen jetzt tun müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Text.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:
  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien
Hinweis: Nach § 16 Absatz 1 HinSchG müssen die internen Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Die zur Einrichtung verpflichteten Unternehmen können selbst entscheiden, ob das Meldeverfahren darüber hinaus auch (außenstehenden) Personen, die im Kontakt zum Unternehmen stehen, offenstehen soll.
Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
  • Zuletzt wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten ausgeweitet, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen (wohl aufgrund der Geschehnisse um die “Reichsbürger-Razzia”).
Hinweis: Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).

Welche Unternehmen müssen zu welchem Zeitpunkt interne Meldekanäle einrichten?

Unternehmen mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben nach dem HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben. Aber: Die Bußgeldvorschrift, wonach ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird (siehe hierzu unten “Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?”), tritt erst am 1. Dezember 2023 in Kraft. Solange wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder fehlendem Betrieb verhängt.
Gleiches gilt auch für Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen, Auflistung in § 12 Absatz 3 HinSchG) unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Diese Unternehmen sind also ab bereits einem (!) Beschäftigten verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten.
Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor. Diesen Unternehmen ist es zudem nach § 14 Absatz 2 HinSchG erlaubt, Ressourcen zu teilen und mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben.
Kleine Unternehmen mit in der Regel bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen. Die Schutzvorschriften des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG) dürfte aber wohl auch in diesen kleinen Unternehmen gelten, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet.

Was ist bei der Einrichtung und beim Betrieb interner Meldekanäle zu beachten?

Folgende 10 Punkte müssen berücksichtigt werden:

1. Die internen Meldekanäle müssen nach § 16 Absatz 3 HinSchG Meldungen in mündlicher oder in Textform sowie auf Wunsch in persönlicher Weise ermöglichen:

  • Meldekanäle, die Meldungen in Textform ermöglichen, können sein: IT-gestütztes Hinweisgebersystem wie etwa eine Plattform im Internet oder Intranet oder eine eigens für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG eingerichtete E-Mail-Adresse
  • Meldekanäle, die Meldungen ausschließlich in Schriftform ermöglichen (z.B. ein Beschwerde-Briefkasten oder Meldungen über den Postweg) dürften nicht ausreichen, weil der Gesetzeswortlaut von Meldungen “in Textform” spricht
  • Mündliche Meldekanäle können sein: Whistleblower-Hotline, Anrufbeantwortersystem
  • Auf Wunsch des Hinweisgebers sollte es über diese Kanäle auch möglich sein, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Hinweise in einem persönlichen Treffen zu besprechen, das mit Einwilligung des Hinweisgebers auch in Form einer Videokonferenz erfolgen kann
Hinweis: Nach § 16 Absatz 1 HinSchG besteht ausdrücklich keine Verpflichtung, die internen Meldekanäle so einzurichten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Es wird lediglich vorgegeben, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollen.
Für die Abgabe von Meldungen können die Unternehmen auch mehrere Kanäle zur Verfügung stellen.
Unternehmen müssen die interne Meldestelle nicht selbst betreiben, sondern können nach § 14 Absatz 1 HinSchG auch Dritte als interne Meldestellen beauftragen. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen kann somit auf externe Anbieter von Meldeplattformen bzw. auf Ombudspersonen (etwa Rechtsanwälten) ausgelagert werden, sofern diese entsprechende Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bieten.

2. Bei allen Meldewegen muss die Vertraulichkeit des Hinweisgebers sowie Dritter geschützt sein:

  • Ganz zentral ist das sog. Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG: Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert sein, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Die Identität dieser Personen darf nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt sein, sodass anderen Personen der Zugriff auf den internen Meldekanal verwehrt sein muss. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität auch anderen Personen gegenüber offengelegt werden.
  • Im Zweifel sollten alle Personen, die Zugang zum internen Meldekanal haben oder in sonstiger Weise Kenntnis von den Meldungen erlangen, durch entsprechende Erklärungen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden (Vertraulichkeitsverpflichtungserklärungen).
  • Vertraulichkeit bedeutet nicht Anonymität: es besteht keine Verpflichtung, anonyme Meldekanäle einzurichten.
  • Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder sonstiger Person, die in der Meldung erwähnt werden, dürfen nur in Ausnahmefällen nach § 9 HinSchG herausgegeben werden, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde.

3. Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb des Unternehmens mit einer sehr eingeschränkten Zugriffsrechte-Zuweisung:

  • Innerhalb des Unternehmens müssen „Meldestellen-Beauftragte“ bestimmt werden (eine/mehrere Person/-en oder eine Abteilung), die die Meldungen entgegennehmen, dem Hinweisgeber innerhalb der 7-Tage-Frist den Eingang der Meldung bestätigen, die Meldung prüfen, entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten und die hinweisgebende Person innerhalb von 3 Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.
  • Konkrete Vorgaben gibt es nicht. Maßgeblich ist die jeweilige Organisationsstruktur, Größe und Art der ausgeübten Unternehmenstätigkeit.
  • Diese Personen können insbesondere sein: Compliance-Leiter, Legal Councel, Datenschutzbeauftragter, Finanzdirektor, Auditverantwortlicher
  • Diese Personen können neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Wichtig ist aber, sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenskonflikten führen und diese Personen unabhängig handeln können (§ 15 Absatz 1 HinSchG). Geschäftsführer oder Personalverantwortliche können aufgrund bestehender Interessenskonflikte grundsätzlich nicht Meldestellen-Beauftragte sein.
  • Darüber hinaus müssen die Meldestellen-Beauftragten nach § 15 Absatz 2 HinSchG die notwendige Fachkunde besitzen, damit diese die mit dem Betrieb der internen Meldestelle verbundenen Aufgaben erfüllen können. In der Regel wird es erforderlich sein, die betreffenden Personen im Hinblick auf die mit der Übernahme der Funktion verbundene Verantwortung zu schulen.
Alternative: Auch externe Dienstleister können als interne Meldestellen beauftragt werden (siehe oben unter 1.).
Hinweis: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten können Ressourcen teilen und mit anderen Unternehmen eine “gemeinsame Meldestelle” einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben aber bei dem einzelnen Unternehmen.

4. Bearbeitungsfristen nach § 17 HinSchG müssen beachtet werden:

  • Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber bestätigt werden, dass seine Meldung eingegangen ist.
  • Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss der Hinweisgeber über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informiert werden.

5. Von der im Unternehmen zuständigen Person oder Abteilung müssen ordnungsgemäße Folgemaßnahmen ergriffen werden, diese können nach § 18 HinSchG beispielsweise sein:

  • Einleitung interner Nachforschungen
  • Mögliche Maßnahmen zur Behebung des Problems
  • Verweis auf andere Kanäle oder Verfahren bei Meldungen
  • Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe
  • Befassung einer zuständigen Behörde

6. Dokumentation der Meldungen und Datenaufbewahrung:

  • Alle eingehenden Meldungen müssen nach § 11 HinSchG im Einklang mit den Vertraulichkeitspflichten dokumentiert werden.
  • Wie die Meldungen dokumentiert werden müssen, hängt davon ab, über welchen Kanal die Meldung eingegangen ist.
  • Das gewählte Meldesystem sollte entsprechende Anwendungen haben, dass Meldungen und Folgemaßnahmen so dokumentiert werden, dass sie gegebenenfalls als Beweismittel verwendet werden können.
  • Die Dokumentationen müssen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden. Ausnahmsweise können die Dokumentationen auch länger als 3 Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

7. Informationspflicht über Meldeverfahren:

  • Unternehmen müssen nach § 13 Absatz 2 HinSchG Informationen über über alternative externe Meldeverfahren an die jeweils zuständigen Behörden sowie über einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereitstellen (siehe hierzu unten “Welche Möglichkeiten der Meldung hat der Hinweisgeber?”).
  • Diese Informationen müssen leicht verständlich und zugänglich sein, zum Beispiel über die Unternehmens-Website, im Intranet oder am Schwarzen Brett.
Hinweis: Sinnvoll ist natürlich auch die Information über die eigenen internen Meldemöglichkeiten, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Nur dann, wenn Beschäftigte oder sonstige potenzielle Hinweisgeber wissen und verstehen, dass und warum es ein internes Meldesystem gibt, welche Verstöße sie melden können und dass ihre Hinweise vertraulich behandelt und sie keine Repressalien zu befürchten haben, werden sie eher intern einen Verstoß melden und nicht extern an eine Behörde.

8. Datenschutz:

Im Hinweisgebersystem werden personenbezogene Daten verarbeitet. Bei der Einrichtung und Durchführung des internen Meldeverfahrens sind alle rechtlichen Bedingungen des Datenschutzes einzuhalten. Alle personenbezogenen Daten, sowohl die des Hinweisgebers als auch etwaiger beschuldigter Personen, müssen im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
  • Aufbewahrungs-/Löschfristen müssen festgelegt werden (siehe hierzu oben unter 6.).
  • Die Erstellung einer Datenschutzerklärung für Hinweisgeber wird erforderlich sein.
  • Wenn externe Anbieter als interne Meldestellen beauftragt werden, wird der Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitung erforderlich sein.
  • Der Prozess über den internen Meldekanal muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden.
  • In der Regel wird die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung erforderlich sein.
  • Eine sichere Datenverarbeitung verlangt zudem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Der (externe) Datenschutzbeauftragte sollte daher frühzeitig eingebunden werden.
Zur Klärung von Zweifelsfragen stehen auch die Datenschutzbehörden zur Verfügung.

9. Bei der Einrichtung des Verfahrens für interne Meldungen sind Mitbestimmungsrechtliche des Betriebsrats zu beachten:

  • Zunächst haben Betriebsräte gemäß § 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Unterrichtung vor der geplanten Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems.
  • Bei der Frage des „Ob“, also ob ein Hinweisgebersystem überhaupt eingerichtet werden soll, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Auch bei der Frage, welche Stelle (intern oder extern) mit dem Betrieb des Hinweisgebersystems betraut wird, gibt es keine zwingende Mitbestimmung.
  • Bei der Frage des „Wie“, also im Hinblick auf die Ausgestaltung von Meldekanälen und Meldeverfahren könnten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgelöst werden. Insbesondere das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG, nämlich im Falle der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, kommt in Betracht, sofern die Identifikation des Hinweisgebers möglich ist.
  • Sofern der Arbeitgeber ein über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes Verfahren zur Meldung und zum Umgang mit Verstößen einführt (bspw. ein Verhaltenskodex, Compliance-Richtlinien etc.), wird in der Regel auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zu bejahen sein, weil Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb betroffen sind.
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats ergeben sich auch aus §§ 96 ff. BetrVG hinsichtlich Schulungsmaßnahmen für die im Unternehmen zuständigen Fallbearbeiter und/oder für die Beschäftigten.
Es empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats im Rahmen eines Gesprächs.

10. Bei (internationalen) Konzernstrukturen:

Im Konzern sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Zum einen eine lokale Organisation, in der jedes Konzernunternehmen ein eigenes Hinweisgeberschutzsystem unterhält. Denkbar ist auch eine regionale Organisation in der Form, dass einzelne Konzerngesellschaften für eine bestimmte Region ein Hinweisgebersystem betreiben. Auch eine zentrale Lösung kommt in Betracht in der Form, dass die Meldestelle zentral in einer Einheit (in der Regel bei der Konzernmutter) angesiedelt ist.
Rechtlicher Hintergrund: Das HinSchG erlaubt es, auch einen „Dritten“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Nach der Begründung des HinSchG kann auch bei einer anderen Konzerngesellschaft (zum Beispiel Mutter-, Schwester-, oder Tochtergesellschaft) eine unabhängige und vertrauliche Stelle als „Dritter“ eingerichtet werden, die auch für mehrere selbstständige Unternehmen in dem Konzern tätig sein kann. Dabei ist es aber notwendig, dass die originäre Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, immer bei dem jeweiligen beauftragenden Unternehmen verbleibt. Das HinSchG unterscheidet nicht zwischen Konzerngesellschaften mit mehr oder weniger als 249 Mitarbeitern, sondern die Option der Einrichtung einer zentralen Meldestelle im Konzern ist wohl unterschiedslos für alle Konzerngesellschaften möglich.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Denn nach früheren Aussagen der EU-Kommission müsse jedes Unternehmen, welches mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigt, ein eigenes Hinweisgebersystem einrichten. Ein zentrales Hinweisgebersystem im Konzern solle nach der EU-Kommission nicht ausreichen. In Deutschland wird man die Konzernregelung sanktionslos umsetzen können. Mit Blick auf etwaige Umsetzungsunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sollte bei international tätigen Konzernen auch das Recht des jeweiligen Staates geprüft werden.

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

Es wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden.
Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) müssen in Unternehmen eingerichtet werden.
Die externen Meldestellen müssen von der öffentlichen Hand eingerichtet werden (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestellen wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt.
Weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren des Bundes erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz.
Den Ländern steht es frei, für die Meldungen, die die jeweiligen Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.
Darüber hinaus existieren entsprechende Meldeverfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).
Der Hinweisgeber hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden wendet. § 7 Absatz 1 Satz 2 HinSchG regelt jedoch einen Anreiz zur bevorzugten Nutzung der internen Meldekanäle im Unternehmen: Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
Darüber hinaus können sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen über Verstöße auch an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien) wenden, dies jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG. Die hinweisgebende Person ist im Falle der Meldung eines Verstoßen an die Öffentlichkeit nur dann durch das HinSchG geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos an eine externe Meldestelle gewendet hat oder Gefahr für die Allgemeinheit droht.
Tipp: Es dürfte im Eigeninteresse eines jeden Unternehmens sein, dass mögliche Verstöße im Unternehmen selbst aufdeckt werden und sich hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen oder gar an die Öffentlichkeit wenden. Unternehmen sollten daher selbst Anreize für die Nutzung des internen Meldekanals setzen, indem sie den internen Meldekanal möglichst anwenderfreundlich ausgestalten, die Beschäftigten entsprechend informieren (siehe hierzu oben “Was ist bei der Einrichtung und beim Betrieb interner Meldekanäle zu beachten?”, dort unter 7.), diese dazu ermutigen, den internen Meldekanal zu nutzen und eingehende Meldungen höchst vertraulich behandeln. Zu beachten ist aber, dass Unternehmen die Abgabe von Meldungen an externe Meldestellen nicht behindern dürfen.

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Das HinSchG will hinweisgebende Personen dazu ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Daher genießen hinweisgebende Personen umfangreichen Schutz vor Repressalien, ihnen kommt eine Beweislastumkehr zugute, sie können ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen und genießen Haftungsprivilegien:
  • Zentrales Element ist das in § 36 Absatz 1 HinSchG verankerte Verbot von Repressalien: Unternehmen müssen beachten, dass sämtliche Repressalien einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien untersagt sind. Verboten sind insbesondere: Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Aussetzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung, Entzug einer Lizenz oder Genehmigung, negative Leistungsbeurteilung etc.
Achtung: Repressalien sind nicht nur verboten, sondern werden auch mit hohen Bußgeldern geahndet (siehe hierzu unten “Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?”).
  • Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält das HinSchG in § 36 Absatz 2 eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person. Bisher musste der Hinweisgeber den Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung im Streitfall nachweisen. Künftig muss das Unternehmen den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf. beweisen, wenn die Benachteiligung nach der Meldung erfolgt. Künftig wird also der Arbeitgeber darlegen und beweisen müssen, dass etwa zwischen einer Kündigung eines Mitarbeiters und einer vorhergehenden Meldung durch den Mitarbeiter keinerlei Verbindung besteht. Die Beweislastumkehrregelung gilt jedoch mit der kleinen Einschränkung, dass die hinweisgebende Person selbst aktiv werden und geltend machen muss, dass sie die Benachteiligung infolge der Meldung erlitten hat.
Tipp: Vor dem Hintergrund der geregelten Beweislastumkehr sollten Personalverantwortliche künftig die Gründe für arbeitsrechtliche Maßnahmen sorgfältig dokumentieren!
  • Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot hat die hinweisgebende Person nach § 37 Absatz 1 HinSchG einen Anspruch auf Schadensersatz. Immateriellen Schadensersatz (also Schmerzensgeld) kann die hinweisgebende Person allerdings nicht verlangen.
Um diesen Schutz zu genießen, muss der Hinweis zutreffend sein und die Meldung muss Verstöße treffen, die in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen (siehe hierzu oben unter “Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?”). Ausreichend ist aber nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 HinSchG auch, wenn der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu solcher Annahme hatte. Zudem darf die Beschaffung der Information nicht als solche oder der Zugriff auf die Information nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Hinweisgeber gemäß § 35 HinSchG nicht verantwortlich gemacht werden.
Ein Schutz für Hinweisgeber besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG sogar zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG werden nach § 40 HinSchG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. Die Höhe des Bußgeldrahmens hängt vom jeweiligen Verstoß ab:
  • Mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro kann belegt werden, wer eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), wer eine verbotene Repressalie ergreift (oder dies versucht) oder wer vorsätzlich oder leichtfertig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.
Achtung: Der Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro gilt für die Unternehmensverantwortlichen. Für die Unternehmen selbst (juristische Personen und Personenvereinigungen) kann sich in bestimmten Konstellationen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Meldung oder bei einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot der Bußgeldrahmen aufgrund des Verweises auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen und somit bis zu 500.000 Euro betragen.
  • Wenn fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet wird, droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 10.000 Euro.
  • Für Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 20.000 Euro.
Hinweis: Diese Bußgeldvorschrift, wonach im Falle der Nichteinrichtung oder des Nichtbetreibens eines internen Meldekanals ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, findet erst ab dem 1. Dezember 2023 Anwendung. Solange wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder Nichtbetrieb verhängt.
Die restlichen o.g. Bußgelder hingegen drohen bereits seit dem 2. Juli 2023.
Unternehmen ohne Hinweisgebersystem riskieren zudem, dass Hinweise an Behörden oder die Öffentlichkeit gelangen, wodurch Reputationsrisiken und Haftungsrisiken für das Unternehmen steigen. Aus diesem Grund dürfte es im eigenen Interesse liegen, Kenntnis von Missständen zu erlangen, ehe Ermittlungsbehörden oder die Medien davon erfahren.

Checkliste: Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die obigen Vorgaben spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben, wobei für den Fall, dass ein interner Meldekanal noch nicht eingerichtet oder betrieben wird, erst ab dem 1. Dezember 2023 Sanktionen in Form von Bußgelder drohen.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, sollten aber schon Vorbereitungen treffen, damit dann die erforderlichen Hinweisgebersysteme schnell funktionsfähig sein werden.
Checkliste – Folgende Punkte sollten betroffene Unternehmen jetzt klären:
  • GAP-Analyse: Existiert im Unternehmen bereits ein Hinweisgebersystem? Wenn ja, besteht Anpassungsbedarf?
  • Welche Kanäle sollen eingerichtet werden? Telefonisch, E-Mail, webbasierte Lösung, Ombudsperson? Soll eine webbasierte Lösung gewählt werden, die auch anonyme Meldungen ermöglicht (ist nicht Pflicht)?
  • Soll der interne Meldekanal nur den eigenen Beschäftigten sowie überlassenen Leiharbeitnehmern offenstehen oder allen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt stehen?
  • Wie sollen Mitarbeiter und ggf. sonstige hinweisgebende Personen über mögliche Meldestellen informiert werden? Unternehmenswebsite, Unternehmens-Intranet, Schwarzes Brett?
  • Wie soll die Vertraulichkeit sichergestellt werden?
  • Wer soll innerhalb des Unternehmens zuständig sein für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise? Wer erhält die eingeschränkten Zugriffsrechte? Es darf jedenfalls nicht passieren, dass bei Eingang eines Hinweises erstmal im Unternehmen an verschiedenen Stellen nachgefragt wird, wer sich weiter um die Meldung kümmert, da dies mit dem Vertraulichkeitsgebot nicht vereinbar wäre.
  • Wie soll bei Eingang einer Meldung konkret vorgegangen werden? Wer versendet fristgerecht die Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber, wer entscheidet über Folgemaßnahmen und wer gibt dem Hinweisgeber fristgerecht eine Rückmeldung?
  • Sind die Personen im Unternehmen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise zuständig sein werden, unabhängig und ausreichend qualifiziert für diese Aufgabe? Besteht bei den zuständigen Personen ausreichend juristische Expertise, um eingehende Meldungen zu bearbeiten? Benötigen diese Personen eine Schulung?
  • Soll ein externer Dienstleister mit der Entgegennahme und ggf. Bearbeitung von Meldungen beauftragt werden? Aktuell bieten sehr viele Berater und Verkäufer von Softwarelösungen ihre Dienste an.
  • Wie wird die Meldung und die Kommunikation mit dem Hinweisgeber dokumentiert?
  • Wie macht man das Hinweisgebersystem Hinweisgebern einerseits so schmackhaft, dass sie sich mit Meldungen nicht gleich an externe Behörden oder gar an die Öffentlichkeit wenden, sondern den internen Meldekanal nutzen, aber andererseits auch so, dass von missbräuchlichen Beschwerden und Denunziantentum abgeschreckt wird?
  • Wie kann der interne Meldekanal datenschutzkonform implementiert werden? Datenschutzrechtliche Fragen mit Datenschutzbeauftragtem klären und ggf. weitere Fachbereiche wie Personal, Recht und Compliance in den Prozess einbinden.
  • Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen in Betracht? Der Betriebsrat sollte frühzeitig eingebunden werden.
  • Bei Konzernstrukturen: Soll das Hinweisgebersystem bei einer anderen Konzerngesellschaft eingerichtet werden? Nach dem deutschen HinSchG wäre dies möglich.
  • Sind die Personalverantwortlichen bzw. ist die Personalabteilung auf die verschärften Beweislastregeln vorbereitet? Sie werden künftig beweisen müssen, dass nicht der Hinweis zu der jeweiligen arbeitsrechtlichen Maßnahme geführt hat, sondern dass es dafür andere Gründe gab. Eine entsprechende Dokumentation von Gründen für arbeitsrechtliche Sanktionen ist insofern anzuraten.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Digitales marketing

Influencer Marketing

Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit Prominente als Testimonials und Markenbotschafter eingesetzt. Das Konzept des Meinungsführers hat sich ­jedoch nochmals deutlich geändert, als mit der Etablierung der Sozialen Medien sogenannte „Influencer“ an Bedeutung gewannen. Doch was genau ist nun ­eigentlich Influencer Marketing? Warum sollten Unternehmen dessen Bedeutung keinesfalls ignorieren? Und wie werden Mitarbeiter zu Corporate Influencern?
Schauspieler, Sportler und Persönlichkeiten, die jeder kennt, werben oft für Unternehmen. Diese Werbekampagnen sind in der Regel sehr kostspielig. Zwar haben sie meist eine sehr große Reichweite, aber auch die Streuverluste sind beachtlich.

Der Streuverlust ist gering

Influencer dagegen sind normalerweise nur in ihrer Community bekannt. Dort ­gehören sie allerdings zu den Meinungs­führern mit einem beachtlichen Vertrauens­vorschuss. Deshalb können Influencer Ihnen helfen, die Bewertungen Ihrer Produkte, Dienstleistungen oder Marken zu verbessern und dadurch mehr Umsätze zu generieren.
Aber wie genau funktioniert Influencer Marketing? Produkte, Marken oder Unternehmen werden entweder direkt platziert oder indirekt gesponsert und in den Content des Influencers integriert. Die Meinungsführer bekommen Produktproben zugeschickt oder Dienstleistungen wie ­Reisen oder andere Aktivitäten finanziert, die sie nach eigenem Ermessen präsen­tieren können.
Die Influencer haben eine große Freiheit bei der Konzipierung der Inhalte.
Sie können also die Botschaften gemäß Ihrer Zielgruppe gestalten. Es ist bei dem Influencer-Marketing nämlich sehr wichtig, dass der Content authentisch wirkt, sonst ist er bei den Social-Media-Followern nicht vertrauenswürdig.
Als Influencer eignen sich zum Beispiel Social-Media-Nutzer mit vielen Followern, aber auch zufriedene Bestandskunden, die eine besondere Fachwissen besitzen, außerdem Blogger oder Journalisten oder sonstige Experten.

Influencer Marketing eignet sich für jede Branche

Influencer-Marketing eignet sich für jede Branche, in der die Meinung anderer Menschen gefragt ist. Auch im B2B-Bereich gewinnt Influencer-Marketing immer mehr an Bedeutung. So werden zum Beispiel die CEOs oft selbst zu Markenbotschaftern und tragen durch ihre Kommunikation maßgeblich zum Erfolg der Marke bei.
Die Reichweite, also die Followerzahl ist ein wichtiges aber längst nicht das entscheidende Kriterium bei der Auswahl. Mega-Influencer ­haben mehr als eine ­Million Folllower, Nano-Influencer unter 10.000 und natürlich gibt es alles da­zwischen. Doch die Reichweite steht nicht immer in Relation zum Einfluss. So kann ein Influencer eine überschaubare Follower-Zahl haben, aber ein Experte für ein Thema sein, das perfekt zu Ihrer Zielgruppe passt.

6 Fragen zur Suche nach dem passenden Influencer

Folgende sieben Fragen sollten Sie bei der Entscheidung für einen Influencer klären:
  1. Wie ist die Community des Influencers strukturiert und interessiert sie sich für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung?
  2. Ist dieser Influencer daran interessiert Ihre Marke zu bewerben?
  3. Passt das Auftreten zu Ihrer Botschaft und der Philosophie Ihrer Marke?
  4. Können Sie Ihren Erfolg messen?
  5. Ist der Influencer vertrauenswürdig?
  6. Wurde der Influencer von Facebook oder anderen sozialen Medien verifiziert? (Vorsicht vor Fake-Influencern).
Nach der Auswahl stellt sich die Frage nach dem Preis. Sie kann nicht pauschal ­beantwortet werden, weil der Preis von Reichweite, Bekanntheitsgrad und Branche abhängt. So kostet beispielsweise ein Influencer im Finance- oder Automobilbereich mehr als ein Food-Blogger.

Wie wäre es mit Corporate Influencern?

Schauen Sie doch einmal in Ihrem eigenen Betrieb, ob es dort einen geeigneten Personen gibt. Der Fachbegriff lautet „Corporate Influencer“. Damit sind Mitarbeiter ­eines Unternehmens gemeint, die offiziell beauftragt sind, über ihre Kanäle ihren ­Arbeitgeber und seine Produkte/Dienstleistungen zu präsentieren. Sie veröffent­lichen entweder eigene Beiträge oder ­reposten Beiträge der Unternehmens­accounts auf ihren privaten Social-Media-Kanälen unter vordefinierten Regeln.
Der Einsatz der Corporate Influencer bringt folgende Vorteile mit sich:
  • Gesteigerte Glaubwürdigkeit
  • Größere Nähe zu Stakeholdern
  • Interessantere Inhalte
  • Stärkere Marken-Kunden-Bindung
  • Gesteigerte Mitarbeitermotivation
  • Informationsvorsprung
Corporate Influencer geben Ihrem Unternehmen ein Gesicht. Sie ermöglichen den Followern einen Einblick in den Berufsalltag und somit das Gefühl, mit dem Unternehmen noch vertrauter zu werden.

Eine bunte Mischung machts

Aber auch hier sollten Sie bei der Auswahl sehr sorgfältig vorgehen. Setzen Sie am ­besten eine bunte Mischung aus Ihren Mitarbeitern ein, die zudem Social-­Media-affin sind. Natürlich sollten es nur zufriedene, stolze und intrinsisch motivierte Personen sein.
Stellen Sie sicher, dass sie innerhalb ihrer Arbeitszeit ­genügend Freiraum fürs Posten haben und für alles, was dazu gehört. Denken Sie daran, dass die Corporate Influencer keinen Nutzen aus der Werbung für Sie haben. Sie müssen also immer wieder motiviert werden, damit sie die Lust nicht verlieren.
Wie gezeigt lassen Influencer Ihr Unternehmen oder Ihre Marke authentisch, sympathisch und glaubwürdig wirken. Mit diesem Marketing-Werkzeug können Sie ­potenzielle Kunden gezielter ­an­sprechen und eine stärkere Marken­bindung erreichen. Influencer Marketing sollte deshalb ein fester Bestandteil eines guten und ­effektiven Marketing-Mixes sein.

PATENTE & Co.

Das Europäische Einheitspatent – Was Unternehmen wissen sollten

Das Patentsystem in Europa steht vor zwei einschneidenden Veränderungen: Ab dem 1. Juni 2023 gibt es zusätzlich zum bisherigen Europäischen Patent das neue Europäische Einheitspatent . Darüber hinaus gibt es ein neues Einheitliches Patentgericht.
HINWEISE: Die Inhalte dieses Leitfadens erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Gewissen auf der Basis von Literaturrecherche, Gesprächen mit Fachexperten und umfangreichen Erfahrungswerten der baden-württembergischen IHKs in der Technologie- und Innovationsberatung zusammengestellt. Die verwendeten Quellen sind angegeben.

Für die bessere Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Die Erstellung erfolgte mit freundlicher Unterstützung des Patent- und Markenzentrums Baden-Württemberg (PMZ).

Einführung

Das Europäische Einheitspatent (EP, englisch: Unitary Patent – UP) und das Einheitliche Patentgericht (EPG, englisch: Unified Patent Court – UPC) sind zwei Meilensteine auf dem Weg zu einem einheitlichen EU-Patentsystem.
Das Einheitspatent („europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) ist ein vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten erteiltes Patent (siehe auch Internetseite Europäisches Patentamt, Einheitspatent).
Für rechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Nichtigkeits- oder Patentverletzungsklagen) ist dann das neu errichtete einheitliche Patentgericht („UPC“) in einem einzigen Gerichtsverfahren zuständig. Anders als bisher trifft dieses dann für alle beteiligten Staaten eine gemeinsame einheitlich gültige Gerichtsentscheidung. Bislang mussten Kläger und/oder Beklagte bei Streitfragen in jedem einzelnen Land, für das ein Patent gilt, ihr Recht gerichtlich durchsetzen.
Das neue einheitliche Patentsystem tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die beiden EU-Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr.1260/2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Patentschutzes.
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Das Europäische Einheitspatent (EP)

Mit dem Einheitspatent wird durch einen einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt ein einheitlicher Patentschutz in großen Teilen der EU erlangt und der Schutz kann in einem einzigen Verfahren durchgesetzt werden.
Das Einheitspatent ist damit eine zusätzliche Option für den Patentschutz in Europa, neben den beiden bisherigen Optionen, der nationalen Anmeldung und dem Europäischen Patent.
Derzeit beteiligen sich noch nicht alle EU-Länder am Einheitspatent. Zunächst sind lediglich die 17 EU-Staaten (u. a. Deutschland) dabei, die das einheitliche Patentübereinkommen (EPÜ) unterzeichnet haben.
ACHTUNG: Unter den Ländern, in denen das EU-Einheitspaten nicht gültig ist, sind wichtige Industrieländer wie Spanien, Kroatien, Polen, Schweiz, Großbritannien, Türkei, Norwegen.
Ein Einheitspatent kann für jedes europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPG-Übereinkommens erteilt wird.
Nach dessen Erteilung ist es möglich, einen “Antrag auf einheitliche Wirkung”, also auf ein europäisches Einheitspatent, zu stellen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents beim EPA eingegangen sein.
Unabhängig vom Einheitspatent ist es weiter möglich, nationale Patentanmeldungen bei den nationalen Patentämtern, in Deutschland bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt, einzureichen oder ein europäisches Patent in einem oder mehreren EPÜ-Vertragsstaaten zu validieren.
Eine gute Übersicht mit detaillierten Informationen zum Einheitspatent bietet der Leitfaden zum Europäischen Einheitspatent des Europäischen Patentamts (EPO).
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Das einheitliche Patentgericht (EPG)

Seit dem 1. März 2023 läuft die Einführungsphase (“sunrise period”) für das neue geschaffene Einheitliche Patentgericht. Ab dem 1. Juni 2023 ist das Gericht dann für alle Patentstreitigkeiten bei Einheitspatenten und Europäischen Patenten zuständig, sofern für Letztere kein Opt-Out (siehe unten) erklärt wird.
Die Urteile des Gerichts gelten in allen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben (Karte der beteiligen EU-Länder).

Opt-out: Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts ausschließen

Bei der ausschließlichen Zuständigkeit für Europäische Patente gibt es Ausnahmen. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren können Klagen weiterhin bei den einzelnen nationalen Gerichten erhoben werden. Inhaber europäischer Patente können also die ausschließliche Zuständigkeit des EPG für die Übergangszeit ausschließen (Opt-out). Diese Übergangszeit kann um bis zu weitere sieben Jahre verlängert werden.
HINWEIS: Ein Opt-out gilt für die gesamte Laufzeit (max. 20 Jahre) des betreffenden europäischen Patents, sofern es nicht durch ein nur einmal mögliches Opt-in rückgängig gemacht wird.
Ein Opt-out-Antrag ist nur möglich, wenn kein Patentstreitverfahren vor dem EPG anhängig ist. Das gilt ebenso für das einmal mögliche Rückgängigmachen (Opt-in).
TIPP: Inhaber eines europäischen Patents können mit einem Opt-Out-Antrag verhindern, dass Dritte vor dem EPG in einem einzigen Verfahren gegen alle nationalen Anmeldungen des Patents vorgehen können.
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Vor- und Nachteile von Einheitspatent und einheitlichem Patentgericht

Der Verwaltungsaufwand zur Anmeldung eines europäischen Patents wird durch das Einheitspatent reduziert, da mit dieser Validierung aktuell 17 Staaten der EU gemeinsam erfasst werden.
Außerdem muss nicht mehr für alle Länder in denen angemeldet wird eine separate Übersetzung erfolgen und Gebühren an jedes nationale Patentamt entrichtet werden.
Die Gebühren entsprechen etwa den Gebühren, die bisher für 4-5 Länder-Benennungen notwendig waren. Ob es Kostenvorteile gegenüber dem bisherigen Vorgehen gibt, hängt jedoch vom individuellen Anmeldeverhalten ab.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen um ein Einheitspatent ist das einheitliches Patentgerichtsverfahren Vor- und Nachteil zugleich sein. Es gilt nun der Grundsatz: „ganz oder gar nicht“.
Es kann ein Vorteil sein, wenn es um die Durchsetzung eines eigenen Einheitspatents gegen einen in ganz Europa tätigen Wettbewerber geht.
Umgedreht ist es jedoch ein Nachteil, wenn das eigene Einheitspatent angegriffen und für nichtig erklärt wird.
Wer regelmäßig europäische Patente anmeldet oder europäische Patentanmeldungen im eigenen Patent-Portfolio hält, sollte sich frühzeitig und sorgfältig überlegen, wann die Validierung als Einheitspatent sinnvoll ist und in welchen Fällen ein Opt-Out-Antrag gestellt werden sollte.
Der Austausch mit anderen Unternehmen, die Beratung durch Patentanwälte, z. B. bei Patent- und Erfindersprechtagen, oder ein individuelles Coaching im Rahmen von Patencoach-BW können dabei hilfreich sein.
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Exkurs Europäisches Patent

Als erster Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Patentsystem trat 1977 das Europäische Patentübereinkommen in Kraft, durch das ein zentrales Patenterteilungsverfahren geschaffen wurde

Ein europäisches Patent wird vom Europäischen Patentamt (EPA) im Zuge eines einheitlichen Patenterteilungsverfahren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) für 39 Vertragsstaaten, 4 Validierungsstaaten und einen Erstreckungsstaat erteilt. Dabei bleibt es dem Anmelder überlassen, ob er alle 42 Gültigkeitsländer auswählt oder nur einzelne Staaten.

Beim Europäischen Patent erfolgen lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). Nach der Erteilung und der Validierung in einem EPÜ-Vertragsstaat hat das Europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent. So wir für alle Staaten verfahren, die in der Anmeldung für ein Europäisches Patent benannt wurden und in denen die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache) eingeleitet wurden.

Die Mitgliedschaft in der EU ist keine Voraussetzung, um dem EPÜ-Abkommen beizutreten. Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten (z. B. Schweiz, Türkei) gelten, die keine EU-Mitglieder aber EPÜ-Mitglieder sind.
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Quellen

Magazin Wirtschaft

Magazin Wirtschaft

Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.
Das aktuelle Magazin enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen.
Unser Titelthema zeigt, wie die IHK mit ihrem Unternehmensservice internationale Fachkräfte (UIF) hilft, dringend benötige Fachkräfte in Fiemen der Region zu holen.
Im Editorial erklärt IHK-Präsident Claus Paal, was die neue Bundesregierung jetzt liefern muss.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
In der Rubrik Rat &Tat erfahren Sie, was die geforderte Barrierefreiheit im Internet für die Firmen bedeutet, warum man die E-Rechnung jetzt anpacken sollte und was der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU für neue Pflichten mit sich bringen könnte. Außerdem stellen sich drei IHK-Services für unsere Mitgliedsunternehmen vor: Keff+ hilft, Energie und Kosten zu sparen, die Kümmerer unterstützen bei zugewanderten Azubis und das neue Berufsvalidierungsverfahren erkennt Fachkompetenzen Ihrer Mitarbeiter an.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre. In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 80.000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.

quickfacts

33 Prozent der Industriebetriebe in Deutschland beabsichtigt, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern (Quelle: EY-Studie Wirtschaftsstandort Deutschland 2024).

42.1 der Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl am 23. Februar sind 60 Jahre oder älter (Quelle: Statistisches Bundesamt).

39,8 Miliarden Euro betrug die Zinslast durch die Staatsverschuldung des Bundes 2023 (Quelle: Deutscher Bundestag).

Rat & Tat

Mediadaten und alle Ausgaben

Alles, was Sie über das Magazin wissen müssen: Mediadaten, Auflagenhöhe und wie Sie als MItgliedsunternehmen eine Erwähnung in der Zeitschrift bekommen.

Künstliche Intelligenz

Was Unternehmen beim Umgang mit generativen KI-Anwendungen beachten sollten

DIHK-Leitfaden am Beispiel von ChatGPT
Als "generative KI" bezeichnet man Systeme, die auf der Grundlage vorhandener Daten neue Inhalte wie Texte, Bilder, Audio oder Codes erstellen. Die derzeit wohl bekannteste Anwendung ist ChatGPT, daneben existieren viele weitere generative KI-Anwendungen. Was aus Unternehmenssicht bei der Nutzung von generativen KI-Tools zu berücksichtigen ist, hat die DIHK hier zusammengefasst.

Zehn Aspekte, die Unternehmen beim Einsatz von ChatGPT und weiteren generativen KI-Anwendungen im Blick haben sollten

1. Datenschutz

Die Datenverarbeitung von ChatGPT ist bislang recht intransparent. Es ist nicht klar, auf welcher Rechtgrundlage personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden. Ebenso wenig gibt es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten auf Servern in den USA. Aus diesem Grund sollte beim Einsatz generativer KI-Systeme stets geprüft werden, wo die Datenverarbeitung stattfindet. Auf die Eingabe und Nutzung von personenbezogenen und auch anderen sensiblen beziehungsweise vertraulichen Daten sollte bei der Anwendung generativer KI-Systeme generell verzichtet werden. Das Gleiche gilt für Daten Dritter, die in anderen Zusammenhängen bezogen und/oder verarbeitet wurden. Insgesamt ist Nutzenden zu empfehlen, sorgfältig abzuwägen, welche Informationen in die Systeme eingespeist werden, da sie genutzt werden können, um die KI zu trainieren und zu verbessern. Seit Kurzem können ChatGPT-Nutzende über eine Opting-out Funktion entscheiden, dass ihre Daten nicht mehr zum Trainieren der KI eingesetzt werden.

2. Datenqualität

Arbeitsergebnisse von KI-Tools hängen stark von der Qualität, der Quantität und Gewichtung der einzelnen Datensätze ab, mit denen sie trainiert werden. Generative KI kann möglicherweise ungenaue, irreführende oder nicht aktuelle Aussagen generieren. Bei vielen generativen KI-Systemen ist nicht transparent, welche Datenquellen genutzt werden und welcher Meinungsschwerpunkt dabei repräsentiert wird. Inhalte und Antworten können einem Bias unterliegen. Die Zuverlässigkeit und Objektivität des Outputs zum aktuellen Zeitpunkt sollten daher stets hinterfragt werden.

3. Geistiges Eigentum

Daten, mit denen die KI gefüttert wurde, können urheberrechtlich geschützt sein – zum Beispiel Textbausteine, Begriffe oder Bilder. Dadurch stellt der KI-generierte Output unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Vervielfältigung kann strafbar sein. Insofern ist bei von KI generiertem Output Vorsicht geboten. Die Verwendung dieses Outputs für die Kommunikation nach außen ist dabei besonders riskant.

4. Transparenz

Unternehmen wird empfohlen, ihren Einsatz von generativen KI-Modellen transparent zu machen, einschließlich der Information, in welchen Abläufen sie zum Einsatz kommen. Dies kann dazu beitragen, Vertrauen bei Kunden, Mitarbeitenden und anderen Stakeholdern zu stärken.

5. Haftung und Risikomanagement

Unternehmen sollten mögliche rechtliche und finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von generativer KI berücksichtigen. Dazu gehört auch die Klärung der Haftungsfrage im Falle von Fehlern oder Schäden, die durch die Nutzung der KI verursacht werden.

6. Menschliche Überprüfung

Unternehmen sollten sicherstellen, dass KI-generierte Inhalte von einem Menschen überprüft werden– insbesondere in Situationen, in denen eine Fehlaussage schwerwiegende Folgen haben könnten.

7. Mitarbeitende schulen

Es ist wichtig, dass Mitarbeitende sensibilisiert werden, wie generative KI-Anwendungen funktionieren und wie sie diese in die Arbeit integriert werden können. Dabei sollten auch rechtliche Themen wie Datenschutz sowie ethische Aspekte diskutiert werden, damit Mitarbeitende die Anwendungen auf verantwortungsvolle Weise nutzen. Aufgrund der rasanten technologischen Entwicklungsgeschwindigkeit sollten Schulungen regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden auf dem neuesten Stand sind.

8. Ethische Überlegungen

Unternehmen sollten die potenziellen Auswirkungen ihres Einsatzes von generativer KI auf verschiedene Stakeholder wie Kunden, Mitarbeitende und die Gesellschaft als Ganzes berücksichtigen. Es sollte sichergestellt werden, dass die Nutzung im Einklang mit den ethischen Prinzipien des Unternehmens steht.

9. Coding

Falls Unternehmen generative KI im Bereich Programmierung und Coding einsetzen, sollten sie sich zuvor mit der Syntax und den Befehlen des Tools vertraut machen und die Erklärungen gründlich lesen. Fehler im Code können sich auf die Performance, Funktionalität und Sicherheit der Anwendungen auswirken.

10. Plugins

Seit Anfang April ermöglicht das hinter ChatGPT stehende Unternehmen OpenAI über neue Plugins die direkte Einbindung von ChatGPT in Unternehmenssysteme. So können beispielsweise (Echtzeit-)Datensätze von Unternehmen über Schnittstellen gezielt durchsucht werden oder Aufgaben von der KI wahrgenommen werden, zum Beispiel die Buchung von Reisen. Zwar sind die Plugin-Features aktuell noch sehr begrenzt, KI-Experten rechnen jedoch damit, dass mittelfristig ein eigenes Ökosystem ähnlich dem Apple App-Store entstehen könnte. Auch bei der Nutzung von KI über solche Plugins sollten sich interessierte Unternehmen unbedingt intensiv mit Fragen zu Datenschutz, Urheberrecht und Datensicherheit auseinandersetzen.

Sie benötigen Unterstützung?

Es gibt auf Länder- und Bundesebene eine Vielzahl von neutralen Kompetenzzentren, Hilfestellungen und Förderprogramme, die Unternehmen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Seite stehen, unter anderem:

Fairer Wettbewerb auch im digitalen Umfeld

Digital Markets Act

1. Worum geht es?

Mit dem Digital Markets Act (DMA) soll die Marktmacht großer Plattformen begrenzt werden. Die Anzahl großer Unternehmen, die auf digitalen Märkten über eine gefestigte Marktposition verfügen, sollen bestimmten Verpflichtungen unterworfen werden, um fairen und offenen Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt sicherzustellen. Das Gesetz über Digitale Märkte ist am 1. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Seit dem 2. Mai 2023 sind die Regeln verbindlich anzuwenden.

2. Wer ist betroffen?

Der DMA befasst sich mit der Frage der Marktmacht großer systemrelevanter Plattformen, sogenannte Torwächter (“Gatekeeper”), zum Beispiel App Stores, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, virtuelle Assistenzen und soziale Netwerke. Als Gatekeeper zählen Unternehmen, die mit ihren zentralen Plattformdiensten eine große Nutzerbasis und eine gefestigte, dauerhafte Marktstellung innehaben, und festgelegte Schwellenwerte überschreiten, ab denen ihre Stellung als Gatekeeper vermutet wird. Es handelt sich also um Unternehmen, die mit ihren zentralen Plattformdiensten einen erheblichen Einfluss und eine gefestigte, dauerhafte Marktstellung haben.
Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Das Unternehmen, dem der Plattformbetreiber angehört,
  • hat in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt beziehungsweise hat einen Marktwert von 75 Milliarden Euro und stellt denselben zentralen Plattformdienst (zum Beispiel App Store, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Betriebssysteme) in mindestens drei europäischen Mitgliedstaaten bereit;
  • hat auf der bereitgestellten Plattform im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen Endnutzer monatlich in der Europäischen Union und mehr als 10.000 gewerblichen Anbieter auf der Plattform, und
  • hat eine gefestigte Markstellung erreicht, d.h. die zuvor genannten Kriterien wurdem in den letzten drei Jahren erfüllt.

3. Was sieht das Gesetz vor?

Der DMA soll den Einfluss der Gatekeeper begrenzen und europaweite einheitliche Rahmenbedingungen schaffen. Die Gatekeeper stellen für viele Personen den Einstieg ins Internet oder zum Online-Einkauf dar. Sie sollen sich mit dieser Marktmacht und ihrem Datenschatz jedoch keine unfairen Vorteile zulasten kleinerer Wettbewerber beziehungsweise zu Lasten der gewerblichen Nutzer ihrer Dienste verschaffen. Den Gatekeepern werden besondere Verbote oder Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen. Beispielsweise gilt das Verbot der Selbstbevorzgung. Gatekeeper dürfen eigene Produkte oder Dienstleistungen beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter nicht durch rechtliche, technische oder kommerzielle Mittel anders behandeln oder bevorzugen. Das Ranking ist anhand fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vorzunehmen.
Einige weitere Beispiele sind:
  • Gewerblichen Nutzern muss möglich gemacht werden den Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen auf anderen Plattformen zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten, als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers.
  • Außerdem bekommen gewerbliche Nutzer die Möglichkeit, den über die Plattform des Gatekeepers gewonnenen Endnutzern über die Plattform und auch außerhalb der Plattform Angebote zu machen und mit ihnen Verträge abzuschließen.
  • Endnutzern muss die Möglichkeit gegeben werden, Software-Anwendungen, die auf seinem zentralen Plattformdienst vorinstalliert sind, zu deinstallieren (sofern die vorinstallierten Anwendungen nicht unabdingbar sind für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts).
  • Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene App-Stores müssen auf Geräten installierbar sein auf denen das Betriebssystem des Gatekeepers läuft. Nutzer müssen auch auf anderem Wege als über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers auf Apps zugreifen können.
Weitere Informationen zu den Verpflichtungen der Gatekeeper finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.

4. Welche Stelle ist zuständig?

Die Überwachung und Durchsetzung des DMA ist Aufgabe der Europäischen Kommission. Sie kann eine Marktuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Gatekeeper einzustufen ist, oder neue unfaire Praktiken aufdecken. Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die oben genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen.
Verstöße gegen die Verordnung können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes beziehungsweise bis zu 20% bei wiederholter Zuwiderhandlung. Des Weiteren können Zwangsgelder von bis zu 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden.

Cluster und Netzwerke

Besser vernetzt – So finden Sie „Ihr“ Netzwerk

Baden-Württemberg verfügt über viele starke Clusterinitiativen, aber wie findet man die passende?
Mit der Clusterdatenbank des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus können Sie sich über Cluster-Initiativen, landesweite Netzwerke und Landesagenturen informieren und so mit Partnern aus Ihrer Branche oder Ihrem Technologiefeld Kontakte knüpfen und in Projekten kooperieren. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuell mehr als 100 regionalen Cluster und clusterrelevanten Forschungs-, Entwicklungs- und Transfereinrichtungen in Baden-Württemberg.
Kooperationen in regionalen technologieorientierten Cluster-Initiativen und Netzwerken entlang von Wertschöpfungsketten, aber auch über Branchen oder unterschiedliche Technologiefelder hinweg können die Innovationsfähigkeit und damit den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen steigern.
Sie suchen Kooperationspartner für Forschung und Entwicklung? Die IHK Region Stuttgart hilft Ihnen als neutraler, vertraulicher Ansprechpartner bei Ihren Innovationsbestrebungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach geeigneten Partnern, Technologien und Finanzierungsquellen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – unverbindlich und kostenfrei!
Innovationen aktuell

Neu: digitaler „IHK-Instrumentenkasten“ Green Innovation für Unternehmen

Kunden, Verbraucher, Gesellschaft und Politik achten zunehmend auf den Aspekt der Nachhaltigkeit in all seinen Facetten. Produkte, Dienstleistungen, Prozesse und Geschäftsmodelle müssen sich zunehmend daran orientieren. Doch wie können Unternehmen erfolgreich wirtschaften und dabei gleichzeitig etwas für die Umwelt tun? Das ist eine Kernfrage von Green Innovation.
Der von den baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern unter Federführung der IHK Karlsruhe veröffentlichte digitale „Instrumentenkasten Green Innovation“ hilft dabei, das Thema zu erschließen, mit Blick auf das eigene Unternehmen einzuordnen und die Umsetzung konkret anzugehen. Dafür besteht der Instrumentenkasten aus drei Elementen.
Als erstes Element beschreibt der „Leitfaden Green Innovation“ die Grundlagen und fasst den aktuellen Stand der Diskussion zusammen. Unter anderem werden folgende Fragen behandelt: Was ist Green Innovation eigentlich? Warum ist Green Innovation für Unternehmen wichtig? Was sind nachhaltige Geschäftsmodelle? Welche Rolle spielt die Digitalisierung, und wie gehe ich methodisch vor?
Die „Digitale Toolbox nachhaltige Geschäftsmodelle“, die in Kooperation mit dem am Fraunhofer IAO angesiedelten Business Innovation Engineering Center (BIEC) integriert wurde, stellt Unternehmen konkrete methodische Hilfsmittel für ein strukturiertes Herangehen bereit. Denn die nachhaltige Transformation ist kein reines Infrastrukturprojekt. Vielmehr gilt es, mit Nachhaltigkeit Geld zu verdienen, Nachhaltigkeit in das eigene Geschäftsmodell zu integrieren. Hier zeigt die Toolbox den Weg.
Als dritte Komponente gibt das „3x3 der Produktentwicklung“ Hinweise, welche Themen Unternehmen im Umfeld von Produktentwicklung und Geschäftsmodelltransformation nicht vergessen sollten. Beispiele sind etwa die CE-Kennzeichnung oder Patentrecherchen.
Der digitale „IHK-Instrumentenkasten“ ist ein Komplettpaket, mit dem Unternehmen die Herausforderung Green Innovation gezielt angehen können.
Auf der Internetseite vom Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag finden Sei den IHK-Instrumentenkasten Green Innovation.
Neue Standardvertragsklauseln

Datenübermittlung in die USA und in Drittstaaten

Mit Urteil vom 16.07.2020 (Rechtssache C-311/18, Schrems II) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zur Datenübermittlung in die USA (sog. „Privacy Shield Abkommen“) für ungültig erklärt.
Der EuGH hält das Datenschutzniveaus in den USA nicht für angemessen, da das Privacy Shield-Abkommen keinen ausreichenden Schutz biete gegenüber nachrichtendienstlichen Aufforderungen zur Herausgabe von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern, die in den USA verarbeitet werden bzw. dorthin übermittelt werden.
Daraufhin konnte mit sofortiger Wirkung keine Datenübermittlung in die USA mehr auf den Privacy Shield gestützt werden und der Abschluss von Standardvertragsklauseln war in den meisten Fällen notwendig.
Nun hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 einen Angemesenheitsbeschluss für den Transfer personenbezogener Daten in die USA getroffen (sogenanntes Data Privacy Framework). Dieser Beschluss bestätigt den in einer Liste zertifizierten US-Unternehmen ein der EU vergleichbar angemessenes Datenschutzniveau. Auf dieser Grundlage können Verantwortliche und Auftragsverarbeiter fortan personenbezogene Daten an zertifizierte Unternehmen aufgrund des Data Privacy Frameworks übermitteln. Solange dieser Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA Geltung entfaltet, ist eine Einzelfallprüfung für Datenübermittlungen obsolet. Spezielle Schutzmaßnahmen nach der DSGVO, wie EU-Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules) oder das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands im Einzelfall, sind nicht zu treffen. Dies gilt allerdings nur bei Datentransfers mit gemäß des Data Privacy Framework zertifizierten US-Unternehmen.
Das US-Handelsministerium hat eine Liste von US-Unternehmen veröffentlicht, die sich gegenüber dem Ministerium selbst zertifiziert und sich zur Einhaltung der Grundsätze des neuen Datenschutzrahmens verpflichtet haben. Dabei ist zu überprüfen, ob die Zertifizierung auch alle Arten der zu übermittelnden personenbezogenen Daten abdeckt. Datenübermittlungen an US-Unternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind oder, wenn die relevanten Datenarten vom zertifizierten Unternehmen nicht abgedeckt sind, werden weiterhin die zuvor genannten speziellen Schutzmaßnahmen benötigt. In der Praxis sind dies insbesondere die EU-Standardvertragsklauseln. Setzt der Datenempfänger in den USA Subunternehmer ein, müssen diese Subunternehmer auch selbst nach der Liste zertifiziert sein, oder entsprechende Garantien nach DSGVO für ein angemessenes Datenschutzniveau (wie Standardvertragsklauseln) bereitstellen.

Im Übrigen haben bereits abgeschlossene Standarddatenschutzklauseln weiterhin Bestand. Einige Aufsichtsbehörden, so zum Beispiel das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, empfehlen bestehende Standardvertragsklauseln vorerst nicht gegenüber US-Vertragspartnern zu widerrufen, sondern abzuwarten bis der US-Vertragspartner ein auf das EU-US Data Privacy Framework gestütztes Vertragsangebot vorgelegt hat (Vorausetzung hierfür ist die Zertifizierung des US-Unternehmes).
Gleichwohl wird die EU-Kommission die Funktionsweise des Data Privacy Framework zwischen der EU und den USA fortlaufend überprüfen, voraussichtlich erstmals nächstes Jahr. Darüber hinaus erwarten die Datenschutzaufsichtsbehörden, dass auch das Data Privacy Framework perspektivisch Gegenstand einer Überprüfung durch den EuGH sein wird.

Was ist sonst noch bei Datenübermittlungen zu beachten?


  • Wenn Daten an US-Unternehmen übermittelt werden (z.B. auch beim Besuch der Webseite), muss der Betreiber der Website darüber informieren, ob diese Datenübermittlung auf den Angemessenheitsbeschluss oder eine andere Schutzmaßnahme (z.B. Standardvertragsklauseln) gestützt werden. Daher ist die Datenschutzerklärung zu aktualisieren. Die bisher genutzten datenschutzrechtlichen Garantien müssen überprüft und ggf. durch den Angemessenheitsbeschluss ersetzt werden.
  • Ebenso anzupassen ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Auch hier ist bei Datenübermittlungen in die USA gegebenenfalls der Angemessenheitsbeschluss als zugrundeliegende Maßnahme zu dokumentieren.
  • Gegebenenfalls ist das Cookie-Banner zu aktualisieren, wenn darüber bisher die Einwilligung der Besucher für den Datentransfer in die USA eingeholt wurde. Bei der Übermittlung an zertifizierte US-Unternehmen entfällt diese Einwilligung in die Datenübermittlung. Die Einwilligung an sich in Tracking bzw. die Profilbildung zu Werbezwecken muss aber weiterhin unverändert eingeholt werden.

Was sind sogenannte Standardvertragsklauseln?

Eine mögliche Garantie für Datenübermittlungen in die USA ist der Abschluss sogenannter Standardvertragsklauseln. Dies sind vorgefertigte Vertragsmuster der EU-Kommission für die Übermittlung von Daten von Ländern der Europäischen Union in Drittländer (Nicht-EU-Länder). Wie eingangs erwähnt kommen Standardvertragsklauseln dann als Schutzmaßnahme in Betracht, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vollumfänglich greift.
Die früheren Standardvertragsklauseln sind gemäß den Anforderungen des EuGH aus dem Schrems II-Urteil von der Europäischen Kommission an die Anforderungen der DSGVO angepasst und am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden. Dabei gibt es zwei Sets von Standardvertragsklauseln, die abgeschlossen werden können. Ein Set betrifft Datenübermittlungen zwischen Unternehmer und dem Auftragsverarbeiter und ein Set ist für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten vorgesehen. Diese Vertragsmuster müssen unverändert übernommen werden. Werden Daten in Drittstaaten/die USA übermittelt, sind die neuen Standardvertragsklauseln abzuschließen. Bestehende Vertragsverhältnisse, bei denen bisher personenbezogene Daten in Drittstaaten/die USA übermittelt werden und bei denen die Datenübermittlung auf die bisherigen Standardvertragsklauseln gestützt wurden, sind auf die neuen Standardvertragsklauseln anzupassen. Für die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse an die neuen Standardvertragsklauseln war eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen. Die Frist endete am 27. Dezember 2022. Wurden also für Datenübermittlungen bisher die „alten“ Standardvertragsklauseln verwendet, mussten diese bis zum 27. Dezember 2022 durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzt werden. Falls noch nicht geschehen, sollten Unternehmen und Start-ups mit Datenübermittlungen in Drittländer die Datenempfänger um die Vorlage der neuen Standardvertragsklauseln bitten, oder diesen die neuen Standardvertragsklauseln zur Unterschrift vorlegen. Letztlich gilt dies auch für alle anderen Drittstaaten (z.B. Russland, Indien, China), die kein der EU angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten können.
Im Dezember 2022 hat die EU-Kommission ein förmliches Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für die Datenübermittlung in die USA eingeleitet. Mit einem Angemessenheitsbeschluss für ein angemessenes Schutzniveau beim Datenempfänger wäre es möglich, internationale Datenübermittlungen in die USA auch ohne Standardvertragsklauseln durchzuführen. Bis der Angemessenheitsbeschluss verabschiedet ist, sind allerdings die neuen Standardvertragsklauseln abzuschließen.

Wie können Sie konkret beim Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln vorgehen?

  1. Bestandsaufnahme betriebsintern
  • Werden Daten von Kunden, Mitgliedern, Usern, etc. in Drittstaaten (insbesondere USA) verarbeitet?
  • Werden Daten von Kunden, Mitgliedern, Usern, etc. von Unternehmen verarbeitet, deren Sitz sich in den USA befindet?
2. Bestandsaufnahme der in Anspruch genommenen Sub-Dienstleister
  • Setzen Dienstleister und Auftragsverarbeiter Anbieter aus Drittsaaten/USA ein? (Z. B. Webhoster, Buchhaltungsdienst)
3. Vereinbarung der SCC
  • Unternehmen aus Drittstaaten müssen um die Vorlage neuer Standardvertragsklauseln gebeten werden
  • Austragsverarbeiter müssen gefragt werden, ob Standardvertragsklauseln mit deren Subunternehmern in Drittstaaten geschlossen wurden
4. Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen
  • Anbieter aus Drittstaaten müssen um Nennung von Sicherheitsmaßnahmen gebeten werden (z. B. Verschlüsselung)
  • Auftragsverarbeiter müssen gefragt werden, ob deren Subunternehmer Schutzmaßnahmen nachgewiesen haben
Obige Vorgänge sind zu dokumentieren und protokollieren.
Der Abschluss der Standardvertragsklauseln reicht im Einzelfall allein nicht aus.
Erforderlich ist außerdem
  • die Prüfung des Vertragstextes der Standardvertragsklauseln. Es muss das richtige Set gewählt worden sein und die Klauseln dürfen inhaltlich nicht verändert worden sein. Die Anhänge zu den Standardvertragsklauseln müssen ordnungsgemäß ausgefüllt sein.
  • das durch die Standardvertragsklauseln zugesagte Datenschutzniveau muss auch tatsächlich eingehalten werden. Insbesondere in Bezug auf Datenübermittlungen in die USA ist zu prüfen, ob das Risiko des Zugriffs auf die Daten durch US-Behörden und nachrichtendienstliche Anordnungen verhindert wird.
Zur Ergänzung der Standardvertragsklauseln wird auch auf die Orientierungshilfe des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württembergs hingewiesen.
Achtung bei Subunternehmern: Setzt der Dienstleister und Datenempfänger im Drittstaat seinerseits Subunternehmer ein, sehen die Standardvertragsklauseln nun auch die Konstellation vor, dass der Dienstleister die Klauseln direkt mit dem Subunternehmer abschließt.
  • Daten innerhalb der EU speichern
Viele größere US-Anbieter, bieten inzwischen aber die Möglichkeit an, dass Daten auf EU-Servern gespeichert werden. Daher sollten Unternehmen Ihre US-Dienstleister nach EU-Servern fragen und möglichst in europäischen Rechenzentren ihre Datenhaltung betreiben. Ob dies ein „sicherer“ Weg ist, lässt sich abschließend nicht sagen. Das Risiko bei Datenübermittlungen in die USA liegt grundsätzlich potenziell im relativ leichten Zugriff auf Daten durch US-Behörden. Dennoch dürfte es gegenüber den Aufsichtsbehörden ein positives Zeichen sein, sich um eine Datenverarbeitung außerhalb der USA zu bemühen.
  • Ausnahmen vom Abschluss der Standardvertragsklauseln
Art. 49 DSGVO enthält verschiedene Ausnahmen, wonach personenbezogene Daten transferiert werden können, ohne dass es dem Abschluss formaler Standardvertragsklauseln oder Angemessenheitsbeschlüssen bedarf. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Datenübermittlung unter diese Ausnahmen fallen könnten. Ausnahmsweise ist eine Datenübermittlung auch ohne Garantien zulässig, wenn der Betroffene in den Datentransfer in das Drittland eingewilligt hat und über das fehlende angemessene
Datenschutzniveau informiert wurde. Eine Übermittlung von Kundendaten ist auch möglich, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen oder zur Vertragsabwicklung erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere alltägliche Fälle, in denen der Betroffene die vorvertraglichen oder vertraglichen Maßnahmen selbst veranlasst hat. Beispielsweise die Übermittlung von Name, Anschrift und Kontaktdaten für die Reservierung von Hotels und internationaler Beförderungsleistungen, die Abwicklung internationaler Überweisungen durch die Bank, oder der Versand bestellter Ware zur Vertragserfüllung.
Ist die Übermittlung in die USA unzulässig, können die üblichen Sanktionen durch Aufsichtsbehörden drohen. Es könnte die Unterlassung des Einsatzes von Diensten und Dienstleistern verlangt oder Bußgelder (bis 4 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens) verhängt werden.
Jetzt beachten!

Vertragsverlängerung und Kündigungsbutton bei Internet-Verträgen

1. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

Bei Dauerschuldverhältnissen, also Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen – typischerweise z. B. Handy-Vertrag, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Streamingdienste, Gas- und Stromlieferungsverträge - wird die automatische Verlängerung von Verbraucherverträgen beschränkt. Bisher enthalten Verträge häufig eine stillschweigende Verlängerungsklausel, wenn sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit gekündigt werden. Der Vertrag verlängerte sich dann bisher automatisch um ein Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Künftig darf die Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Zeit gelten (also nicht mehr automatisch ein Jahr) und die Kündigungsfrist darf nur noch einen Monat betragen. Dies gilt für Verträge ab dem 1. März 2022. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiter die bisherige Regelung, d. h. automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr.
Achtung: Für Mobilfunk- oder Festnetzverträge gelten die Änderungen - sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge - bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Unternehmer sollten Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragsverlängerungsklauseln und Kündigungsfristen anpassen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

2. Kündigungsbutton bei Internet-Vertragsschlüssen

Seit 1. Juli 2022 ist Verbrauchern bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können (zum Beispiel Mobilfunk, Internetanschluss, Fitnessstudio-Mitgliedschaft, Gas- und Stromlieferung) die Möglichkeit zu geben, die Kündigung per “Kündigungsbutton” zu erklären. Davon betroffen ist jede Webseite auf der der Vertragsschluss im Internet angeboten wird, zum Beispiel auch eine Bestellung lediglich per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Ob der Verbraucher auf diesem Weg bestellt hat, ist nicht relevant, es genügt das Angebot den Vertrag über die Webseite abschließen zu können. Der Kündigungsbutton ist deutlich zu beschriften, z. B. „Verträge hier kündigen“ und muss ständig verfügbar, leicht zugänglich sowie gut sichtbar platziert sein. Dies kennt man bereits aus beim Warenkauf im Onlineshop mit der genauen Bezeichnung des sogenannten Kaufbutton: „Zahlungspflichtig bestellen“. Der Verbraucher ist nach Betätigung des Buttons auf eine Bestätigungsseite weiterzuleiten auf der er gemäß Paragraf 312 k Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, Art der Kündigung (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder fristlos) und bezüglich Inhalt (u. a. Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll) machen kann. Die Kündigung ist von dieser Bestätigungsseite aus wiederum per Button, zum Beispiel „Jetzt kündigen“, zu erklären. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Kündigung anschließend unverzüglich per E-Mai zu bestätigen.
Dem Verbraucher ist die Online-Kündigung zu ermöglichen, ohne das er sich in einem Kundenkonto anmelden braucht. Das heißt, die vorherige Abfrage von Login-Daten ist unzulässig. Die in Paragraf 312 k Absatz 2 BGB genannten Anforderungen sind zugleich Mindest- und Maximalangaben, die zu verlangen sind. Dies geht zurück auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 – Kündigung ohne Login).
Vorsicht: Bei einem fehlenden Kündigungsbutton ist jederzeit die fristlose Kündigung (auch für alle bereits laufenden Verträge) durch den Verbraucher möglich.
Recht und Steuern

Cloud Computing – Vertrag und Datenschutz in der „Wolke“

Software und IT-Infrastruktur lassen Unternehmen häufig von Dienstleistern betreiben, oft liegen dabei wichtige Anwendungen und Daten in der sogenannten „Cloud“ auf externen Servern. Was bei der Vertragsgestaltung und hinsichtlich des Datenschutzes beim Einsatz von Cloud-Diensten wichtig ist, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Begriffsklärung

Unter Cloud-Leistungen versteht man die Bereitstellung standardisierter IT-Ressourcen, wie Rechenkapazitäten, Speicherplatz oder auch Softwarenutzung, auch „Software as a Service“ (SaaS). Die Bestandteile der Cloud-Verträge lassen sich dabei in folgende Punkte untergliedern:
  • Beschreibung der Leistung und Nutzungsumfang der angebotenen Cloud-Dienste, z. B. Funktionalitäten von Software, Verfügbarkeiten, Wartung und Support, Datensicherung
  • Leistungsparameter und die Folgen einer eventuell unzureichenden Leistungserbringung (sogenannte Service Levels),
  • Regelung zu Vergütung, Laufzeit, Verzug, Gewährleistung und Haftung
  • Datenschutz (hier vor allem Vertrag über die Auftragsverarbeitung)

Vertragsgestaltung

Cloud-Verträge sind in der Regel Massengeschäft, sodass die Anbieter auf standardisierte Vertragsbedingungen zurückgreifen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) großer internationaler Cloud-Anbieter besteht regelmäßig kaum Einfluss. AGB-Klauseln unterliegen allerdings – insbesondere im Hinblick auf Haftungsbeschränkungen – rechtlichen Einschränkungen. Im Zweifel müsste gerichtlich entschieden werden, ob eine AGB-Klausel über das rechtlich zulässige Maß hinausgeht und die gesetzlichen Bestimmungen greifen.
In Anlehnung an die Rechtsprechung dürften Cloud-Verträge mietrechtlich einzuordnen sein, da die IT-Ressourcen in der Regel zeitlich begrenzt gegen Entgelt überlassen werden. Werden darüber hinaus weitere Leistungen wie Hotline, Wartung und Pflege erbracht, sind diese je nach Schwerpunkt der Leistung dienst- oder werkvertraglich einzuordnen.

Rechte bei einer mangelhaften Leistungserbringung

Mietrechtlich stehen dem Anwender bei einer mangelhaften Leistungserbringung folgende Rechte zu:
  • Den Mietzins zurückbehalten bis die volle Nutzungsmöglichkeit wieder eingeräumt ist.
  • Den Mietzins mindern (nur bei einer nicht unerheblichen Gebrauchseinschränkung).
  • Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; kann der Mangel nicht beseitigt werden –und soweit der Anbieter den Mangel zu vertreten hat – besteht die Möglichkeit, entweder Schadensersatz zu verlangen oder fristlos zu kündigen.

Stufen der Leistungserbringung: Service Level Agreements

Bei der Miete wird in der Regel von einer hundertprozentigen Verfügbarkeit ausgegangen. Da dies in der Praxis nicht erfüllt werden kann, enthalten Cloud-Verträge üblicherweise sogenannte Service Level Agreements.
Diese enthalten Regelungen für Einschränkungen in Nutzung und Funktionalität bzw. Ausfallzeiten. Auch regeln sie Reaktionszeiten bei Störungen sowie Entstörzeiten. Unter der Reaktionszeit versteht man den Zeitraum des Eingangs der Störmeldung bis hin zur ersten Rückmeldung des Cloud-Anbieters. Die Entstörzeit beschreibt die Behebung der Störung innerhalb eines vertraglich bestimmten Zeitraums.
Verfügbarkeiten sind jeweils auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen, beispielsweise: „98% im Monat“. Wartungszeiten, die die Verfügbarkeit einschränken, sind vertraglich vorzubehalten.

Pflichten für den Anbieter

Wird fremde Software in der Cloud zu Verfügung gestellt, muss der Cloud-Anbieter sicherstellen, dass er die mit dem Software-Anbieter erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zuvor vereinbart hat. Dies betrifft das Recht zur Vervielfältigung, wenn der Anbieter eine Software auf seinem System installieren muss, die Bereitstellung bzw. öffentliche Zugänglichmachung der Software gegenüber dem Nutzer oder auch Bearbeitungsrechte für kundenspezifische Anpassungen.

Pflichten für den Nutzer

Umgekehrt muss der Nutzer dafür sorgen, dass der Urheber ihm die erforderlichen Nutzungsrechte einräumt, sofern er (der Nutzer) fremde Inhalte (z. B. Bilder, Texte, Software) in die Cloud hochlädt. Die AGB der Cloud-Anbieter enthalten zumeist Klauseln, wonach der Nutzer den Cloud-Anbieter von allen Kosten und Ansprüchen Dritter freistellt.
Cloud-Verträge enthalten darüber hinaus weitere Mitwirkungspflichten, die der Nutzer erbringen muss. Dazu zählen neben der Erfüllung technischer Systemvoraussetzungen für die Nutzung der Software, auch Beschreibungen bei Funktionsstörungen um Fehlerbeseitigung zu ermöglichen oder die Mitteilung über aktuelle Nutzerzahlen. Das Ermöglichen von Audits durch den Anbieter gehört ebenfalls dazu.

Sanktionierbarkeit des Vertrags

Leistungen, die der Cloud-Anbieter verspricht, sind nur „etwas wert“, wenn sie sanktionierbar sind. Für den Nutzer ist eine Regelung einer Vertragsstrafe mit pauschaliertem Schadensersatz günstig. Hier ist darauf zu achten, dass die Vertragsstrafe einen bestimmten Betrag nicht über- oder unterschreitet und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfbar ist.

Vertragsänderungen

Einseitige Vertragsänderungen sind prinzipiell nicht möglich. Die Parteien sollten daher regeln, ob und in welcher Frist Vertragsbedingungen geändert werden können. Beispielsweise auf der Anbieterseite, wenn eine bestimmte Softwareanwendung nicht mehr zur Verfügung steht oder weil der Nutzer das Leistungsangebot ändern möchte. Änderungen können sich durch die Bereitstellung weiterer Software-Funktionen ergeben oder weil weitere Nutzer gewünscht sind. Hier sollte dann geregelt werden, bis wann die Anpassung des Vertrags erfolgt und ob dies zu zusätzlichen Kosten oder Preisanpassungen führt.

Kündigung des Vertrags

Cloud-Verträge enden durch Zeitablauf, sofern sie eine feste Vertragsdauer haben. Haben sie keine feste Vertragslaufzeit, enden sie durch Kündigung einer Partei. Manche Verträge sehen auch eine automatische Fristverlängerung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mit einer jeweiligen Kündigungsoption vor.
Grundsätzlich sollte sich der Nutzer vom Vertrag innerhalb einer angemessen Frist wieder lösen können, wenn er z. B. den Anbieter wechseln muss. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist sollten daher so bemessen sein, dass ausreichend Zeit besteht, einen neuen Anbieter zu suchen und die Daten zu überführen. Kommt es bei der Datenmigration zu Verzögerungen, sollte der Datenzugriff vertraglich so gestaltet sein, dass nach Vertragsende auf die Daten noch für einen ausreichend Zeitraum oder im Back-up zugegriffen werden kann.
Zu regeln sind außerdem außerordentliche, fristlose Kündigungsrechte aus wichtigem Grund, wenn beispielsweise einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistungsstörung dauerhaft nicht beseitigen lässt. Fälle, in denen ein „wichtiger Grund“ vorliegt, können die Parteien bei Vertragsabschluss vorab definieren.
Wichtige Neuerung: Am 11. Januar 2024 ist der europäische Data Act in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar. Für Cloud-Dienste kommt es dabei zu Neuerungen. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen und haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln. Wechselentgelte von Cloud-Diensten werden bis zum 12. Januar 2027 schrittweise abgeschafft. Bei einem Wechsel müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse migrierbar sein. Hierfür macht der Data Act in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben, die Cloud-Dienste künftig einzuhalten haben.

Anwendbares Recht

Letztlich spielen das anwendbare Recht und der Gerichtsstand eine Rolle bei Cloud-Verträgen. Das anwendbare Recht (z. B. deutsches Recht) kann frei vereinbart werden, wenn die Parteien auf „Augenhöhe“ verhandeln. Bei großen Cloud-Diensten besteht in der Regel kaum Verhandlungsspielraum und die AGB sehen oft die Anwendung von US-amerikanischem Recht und Gerichtsstand in den USA vor.

Datenschutz

Einen wesentlichen Teil der Cloud-Rechtsbeziehung nimmt der Datenschutz ein. Datenschutzrechtliche Regelungen finden dann Anwendung, wenn beim Cloud Computing personenbezogene Daten (z. B. Kunden- oder Mitarbeiterdaten) dem Anbieter zur Verarbeitung überlassen werden.
Zur Einhaltung des Datenschutzes ist in erster Linie der Nutzer (der „Verantwortliche“ im datenschutzrchtklichen Sinne) verpflichtet. Mit dem Cloud-Anbieter ist ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) zu schließen. Dies umfasst die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten durch einen Auftragnehmer. Dies erfolgt gemäß den Weisungen des Auftraggebers (hier der Anwender der Cloud) auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Vertrags. In einem AVV sind zwingend zu regeln (nach Artikel 28 DSGVO):
  • Gegenstand und Dauer der Datenverarbeitung,
  • Art und Zweck der Verarbeitung,
  • Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von betroffenen Personen , z. B. Mitarbeiter oder Kunden,
  • Umfang der Weisungsbefugnisse,
  • Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit,
  • Sicherstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  • Hinzuziehung von Subunternehmern,
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei Anfragen und Ansprüchen Betroffener sowie bei der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen,
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung,
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, z. B. Einholen von Informationen über technisch-organisatorische Maßnahmen mittels Fragebögen oder Inspektionen vor Ort).
Ein Muster für einen AVV finden Sie beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
Der bayrische Landesdatenschutzbeauftragte hat zur AVV eine Orientierungshilfe herausgegeben.
Der Nutzer hat vor allem ein Transparenzinteresse, um datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen zu können. Er muss wissen, wo die Daten in der Cloud gespeichert sind, wo sich also die Server befinden und ob der Anbieter über auseichend technisch-organisatorische Maßnahmen verfügt, um den Datenschutz zu erfüllen. Ebenfalls wichtig ist die Frage, ob bei der Verarbeitung der Daten weitere Subunternehmer durch den Cloud-Dienst miteinbezogen werden.

Einschaltung von Subunternehmen durch den Anbieter

Soweit der Anbieter Subunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen möchte, muss er eine entsprechende (Unter-)Auftragsverarbeitung mit dem jeweiligen Subunternehmer schließen. Der AVV zwischen Anbieter und Subunternehmer muss die gleichen Pflichten enthalten wie der AVV zwischen Verantwortlichen und Anbieter. Dabei haftet der Anbieter dem Verantwortlichen gegenüber für Datenschutzverstöße des Subunternehmers.
Wichtig: Subunternehmen dürfen für die Auftragsverarbeitung nur eingesetzt werden, wenn der Verantwortliche (schriftlich oder elektronisch) im Einzelfall ausdrücklich oder generell (dann aber mit Einspruchsrecht) zugestimmt hat. Praxisbezogener dürfte es sein, die generelle Zustimmung über die Hinzuziehung oder Änderung der eingesetzten Subunternehmen einzuholen. Über die Hinzuziehung des Subunternehmens ist der Verantwortliche dann zu informieren. Widerspricht der Verantwortliche nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt die Unterbeauftragung als genehmigt.
Dies gilt auch bei einer Verlagerung der Datenverarbeitung außerhalb der EU, weil die Daten auf einem Server in einem Drittland liegen, oder Subunternehmer in Drittländern eingesetzt werden. Auch dann muss der Verantwortliche entweder vorher ausdrücklich zustimmen, oder über die Auslagerung informiert werden und kann widersprechen. Bei der Datenverarbeitung in Drittländern sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.

Umgang mit personenbezogenen Daten bei Auslagerung in Drittländer

Im europäischen Datenschutzrecht besteht ein allgemeines Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten an Nicht-EU Länder, z. B. in die USA. Die Übermittlung an Drittländer ist nur möglich, falls sogenannte „Garantien“ bestehen, die ein der EU angemessenes Datenschutzniveau einhalten. Dies sind:
  • Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für bestimmte Drittstaaten (Andorra, Argentinien, USA, Kanada nur für bestimmten kanadische Provinzen, soweit das sog. PIPEDA – Personal Information Protection Electronic Documents Act - anwendbar ist, Japan, Schweiz, Färöer, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Uruguay und Neuseeland),
  • Standardvertragsklauseln der EU-Kommission; die Vertragsmuster sind unverändert zu übernehmen und sind auf der Webseite der EU-Kommission abrufbar
  • Verbindliche interne Datenschutzvorschriften für konzerninterne Datenübermittlung
  • Verhaltensregeln von Branchenverbänden (diese sind aber vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen)
  • Datenschutzbezogene Zertifizierungsverfahren; für eine konforme Zertifizierung mit der DSGVO bedarf es einer Anerkennung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Auch bilaterale Datenschutzabkommen können eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung sein. Zwischen den USA und der EU besteht seit dem 10. Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss für ein angemessens Datenschutzniveau bei Datenübermittlungen in die USA, das sogennante Data Privacy Framework. Datenübermittlungen an Datenempfänger in die USA können also auf diese datenschutzrechtliche Rahmenvereinbarung gestützt werden. Hierfür muss das datenempfangende US-Unternehmen in einer Liste des US-Handelsministeriums zertifiziert sein. Andernfalls sind die bereits erwähnten Standardvertragsklauseln mit dem US-Unternehmen abzuschließen.
Grundsätzlich bietet es sich datenschutzrechtlich an personenbezogene Daten auf EU-Servern zu speichern und bisher eingesetzte US-Anbieter nach EU-Servern zu fragen.
Schließt der Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter mit Unternehmern in Drittländern weitere Sub-Auftragsverarbeitungen, wie z. B. die Auslagerung eines Rechenzentrums nach Indien, so müssen die Garantien zwischen dem Verantwortlichen und dem Subunternehmer eingehalten werden. Dazu gehört auch das Abschließen von Standardvertragsklauseln.
Achtung: Setzt der Datenempfänger in den USA Subunternehmer ein, müssen diese Subunternehmer auch selbst nach der Liste des US-Handelsministeriums zertifiziert sein, oder Standardvertragsklauseln bereitstellen.
Neben dem Schutz personenbezogener Daten über AVV-Vertrag und Garantien besteht seitens des Nutzers auch ein Geheimhaltungsinteresse für geschäftliche Daten, wie Produktionsdaten oder Forschungsdaten bis über die Beendigung des Vertrags hinaus. Die Geheimhaltung sollte durch eine vertragsstrafenbewährte Vertraulichkeitsvereinbarung abgesichert werden. Diese regelt, welche Informationen als vertraulich gelten sollen und wann die Vertraulichkeitspflicht verletzt ist.
Besonders in den USA gehen behördliche Zugriffsmöglichkeiten auf in der Cloud abgelegte, personenbezogene Daten sehr weit. Hier sollte der Nutzer darauf achten, dass der Cloud-Anbieter ihn rechtzeitig über behördliche Anfragen oder Zugriffe informiert und welche Maßnahmen der Cloud-Anbieter unternimmt, um eine Datenweitergabe zu verhindern. In Betracht kommen hier beispielsweise eine Pseudonymisierung oder Verschlüsselung der Daten.

Umgang mit steuerrechtlich relevanten Daten

Zu beachten ist darüber hinaus, wenn steuerrechtlich relevante Daten (wie Rechnungen, Bilanzen oder Geschäftskorrespondenz) in der Cloud handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren nach Handels- und Steuerrecht, müssen durch den Cloud-Anbieter gewährleistet werden.
Die Server des Cloud-Anbieters müssen in Deutschland stehen, oder die zuständige Finanzbehörde hat die Aufbewahrung steuerrechtlich relevanter Unterlagen außerhalb Deutschlands bewilligt. Die Datenhaltung in der Cloud muss außerdem revisionssicher sein und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (”GobBD”) entsprechen.
Weitere Informationen zum Datenschutz beim Cloud Computing finden Sie unter anderem in der gleichnamigen Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Weitergehende Hinweise zur Informationssicherheit bei Cloud-Diensten erhalten Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Innovationsförderung

Invest BW – Innovationsförderung

Das Förderprogramm Invest BW wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg im Oktober 2021 als Innovationsförderprogramm wieder gestartet.
AKTUELL: 5. Förderaufruf vom 13. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 (15 Uhr). Thema: Green Tech

Was wird gefördert?

Gefördert werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen.
Im aktuellen 5. Förderaufruf zum Thema Green Tech sollen förderfähige Vorhaben zu folgenden Aspekten beitragen:
  • Entwicklung neuer Technologien, Materialien und Verfahren, die einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten
  • Erprobung und Adaption neuer Technologien in bestehende Prozesse, Verfahren und Produkte
  • Entwicklung innovativer Dienstleistungen und neuer Geschäftsmodelle zur Stärkung des Klimaschutzes
Förderfähig sind Einzelvorhaben von Unternehmen und Verbundvorhaben mit mehreren Projektpartnern.

Wer wird gefördert?

Einzelvorhaben:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
Verbundvorhaben:
  • Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen.
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem/den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen. Insbesondere muss belegt werden können, wie der Eigenanteil zum Vorhaben erbracht werden kann.
Sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig (gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den vergangenen 12 Monaten bereits eine Invest BW-Förderung erhalten haben, entweder als Einzelvorhaben oder bei Verbundvorhaben als Konsortialführer.

Was sind die Entscheidungskriterien für eine Förderung?

  • Innovationshöhe – Wesentlich sind z. B. Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenzierung zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
  • Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz – z. B. Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
  • Anreizeffekt – z. B. Der Förderbedarf muss begründet sein. Was wird durch die Förderung bewirkt, was ohne diese nicht möglich wäre?
  • Qualität und Überzeugungskraft des Projekts – z. B. Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
  • Verwertungsoption – z. B. Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen bzw. die Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers absehbar erhöhen.
  • Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten – z. B. Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, überzeugende Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt

In welchem Zeitraum muss ein Projekt umgesetzt werden?

Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate. Geförderte Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet sein.

Wie hoch sind die Förderung und die Förderquoten?

Es können Zuwendungen bis zu 1.000.000 Euro (für Einzelvorhaben) bzw. 3.000.000 Euro (für Verbundvorhaben) gewährt werden.
Bei Antragstellenden, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden können, sind Zuschüsse von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen möglich.
Es gelten folgende Förderquoten:
Unternehmensgröße
Einzelvorhaben
Verbundvorhaben*
Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro)
45 %
45 %
Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro)
35 %
35 %
Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten
25 %
25 %
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten
15 %
15 %
*Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
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Welche Kosten werden gefördert?

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

1. Personalausgaben

Förderfähig sind Personalausgaben im Sinn von Art. 25 Abs. 3 Buchst. a AGVO (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird).
  • Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommens-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne bzw. -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeiter.
  • Soweit Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder o. ä. im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechenden leitenden Mitarbeitern (Projektleiter, Abteilungsleiter o. ä.) zum Ansatz zu bringen.
  • Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nr. 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden.
Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (z. B. Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung etc.) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg bzw. durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.

2. Fremdleistungen

Folgende Fremdleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Buchst. d AGVO sind förderfähig:
  • Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen.
Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.

3. Gemeinausgabenzuschlag

Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen bzw. 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt.
Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten.
Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (z. B. Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte.
Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
  • Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten u. ä. unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen
  • Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Antragsteller.

Wo gibt es die Antragsunterlagen?

Alle weiteren Informationen, die Förderaufrufe für die Förderung von Einzelvorhaben und Verbundvorhaben, die Verwaltungsvorschrift, FAQs sowie die Antragsunterlagen zur Invest BW-Förderung finden Sie auf der Webseite der Inwest BW.
IT- und Cybersicherheit

IT- und Cybersicherheit-Netzwerke und Anlaufstellen

Aufbau einer sicheren IT-Infrastruktur, Prävention von Hackerangriffen, Personalschulungen oder Behebung der Folgen eines Hackerangriffs – es gibt zahlreiche Szenarien, bei denen ein Unternehmen Unterstützung bei Fragen rund um IT- und Cybersicherheit benötigt. Auf Landes- und Bundesebene gibt es viele Vereine, Organisationen oder Projekte, die Ihr Unternehmen ihrer Expertise unterstützen können. In diesem Artikel stellen wir Ihnen ausgewählte Netzwerke und Anlaufstellen vor.

Cyber-Ersthilfe BW (Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg)

Cyber-Ersthilfe BW übernimmt die erste Bewertung und Einordnung von Verdachtsfällen im Bereich der Cybersicherheit, wie zum Beispiel Phishing-E-Mails, Sextortion oder Ransomware-Angriffe. Das Team bietet den Betroffenen grundlegende Hilfestellungen und verweist bei Bedarf an spezifische Anlaufstellen, die die Fälle weiter analysieren und bearbeiten.
Die Hilfe können in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen und Institutionen, aber auch Privatpersonen in Anspruch nehmen.
  • Telefon: 0711-137-99999 (Durchgehende Erreichbarkeit)
  • E-Mail: cyberersthilfe@cybersicherheit.bwl.de (Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten)
  • NEU: Meldeformular auf der Seite der Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (Bearbeitung innerhalb der Geschäftszeiten)

Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand (TISiM)

TISiM – Kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe, Selbstständige und Freiberufler haben oft wenig Ressourcen für IT-Sicherheit und sind deshalb besonders gefährdet durch die Risiken der Cyberkriminalität. Sie müssen aus einer großen Auswahl an IT-Sicherheitsangeboten das passende für ihren Betrieb finden und umsetzen, ohne dabei größeres Expertenwissen zu haben. Ein starker Schutz vor Cyberkriminalität ist für alle Unternehmen von großer Bedeutung, um ihr Wissen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Einrichtung einer Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand beschlossen, die ein bundesweites Angebot bereitstellt, das passgenaue Aktionen für mehr IT-Sicherheit im Betrieb zielgruppengerecht aufarbeitet.
Der Sec-O-Mat ist das Haupttool der TISiM. Es evaluiert den Bedarf an IT-Sicherheitsmaßnahmen eines Unternehmens und bietet einen TISiM-Aktionsplan mit konkreten Empfehlungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit – Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2012 die Allianz für Cyber-Sicherheit gegründet, um die Widerstandsfähigkeit Deutschlands gegen Cyber-Angriffe zu erhöhen. Aktuell gehören der Initiative über 6000 Unternehmen und Institutionen. IT-Dienstleister, -Berater und -Hersteller sind genauso vertreten wie Anwenderunternehmen aller Branchen und Größen. Diese Vielfalt führt zu einem reichhaltigen Austausch von IT-Expertise und Anwendungserfahrungen, von denen alle Beteiligten profitieren.

Zentrale Ansprechstellen Cybercrime (ZAC)

Die ZAC der Polizei bieten Beratung und Unterstützung für Wirtschaftsunternehmen im Bereich Cybersicherheit. Sie sind in der Regel in den jeweiligen Landeskriminalämtern angesiedelt. Sowohl große Unternehmen als auch kleine und mittelständische Unternehmen sind immer häufiger von Cybercrime betroffen. Um diesen Unternehmen sowohl präventiv als auch nach einem Angriff durch Cyberkriminelle professionelle Unterstützung zu bieten, haben die ZAC unter anderem spezielle Hotlines eingerichtet.
Zusätzlich bieten sie Unterstützung bei der Entwicklung von Sicherheitskonzepten durch Beratungsgespräche und -veranstaltungen. Auch die Koordination der polizeilichen Ermittlungen bei Fällen von Cybercrime gehört zu ihren Aufgaben.
Ein wichtiges Ziel der Zentralen Ansprechstellen Cybercrime ist die Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wirtschaftsunternehmen mit der Polizei. Daher werden alle Informationen vertraulich behandelt. Ebenfalls wichtig zu wissen, dass der laufende Betrieb der IT-Systeme in den Unternehmen durch die polizeilichen Ermittlungen nicht beeinträchtigt wird. Unternehmen, die von Cybercrime betroffen sind, sollten in jedem Fall Anzeige bei der Polizei erstatten.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mehrere Aufgaben. Dazu gehört unter anderem, die Bedeutung von IT-Sicherheit in der Gesellschaft, der öffentlichen Verwaltung und in der Wirtschaft hervorzuheben.
Das BSI unterstützt die Entwicklung von Konzepten und Strategien für Informationssicherheit, damit diese eigenverantwortlich umgesetzt werden können. Hierfür erstellt das Bundesamt Mindeststandards und Handlungsempfehlungen, die auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sind und Anwender bei der Vermeidung von Risiken in der IT- und Internetwelt unterstützen.
Außerdem schützt das BSI die IT-Systeme und Kommunikationsnetze des Bundes vor Bedrohungen. Weitere Aufgaben des BSI sind die Entwicklung von verbindlichen und einheitlichen Standards der IT-Sicherheit, die Entwicklung von Kryptosystemen für die IT- und Kommunikationsnetze des Bundes, Beratung zu Themen der IT-Sicherheit für verschiedene Zielgruppen, Information und Warnung vor Schwachstellen, Sicherheitslücken und Schadprogrammen in IT-Dienstleistungen und -Produkten, Prüfung, Zertifizierung und Zulassung von IT-Dienstleistungen und -Produkten sowie die Sensibilisierung der Gesellschaft für das Thema Internet- und IT-Sicherheit.

Deutschland sicher im Netz (DsiN)

Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN) wurde 2006 auf dem ersten Nationalen IT-Gipfel (heute: DigitalGipfel) als gemeinnütziger Verein gegründet. DsiN unterstützt Verbraucher und kleinere Unternehmen durch konkrete Hilfestellungen und Mitmach- und Lernangebote im sicheren und souveränen Umgang mit der digitalen Welt. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Mitgliedern und Partnern, um Menschen im privaten und beruflichen Umfeld zu unterstützen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW)

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine Landeshörde, die dem Innenministerium unterstellt ist und als zentrale Koordinierungs- und Meldestelle im Bereich Cybersicherheit im Land fungiert. Sie sammelt ständig Daten zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen und Angriffen auf die Cybersicherheit und erstellt daraus ein aktuelles Lagebild. Die CSBW informiert andere Behörden und warnt bei besonderen Gefahren.
Darüberhinaus vernetzt die CSBW Staat, Verwaltungen, Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und kann in begründeten Einzelfällen auch Unterstützung bei der Wiederherstellung von Systemen nach Angriffen anbieten.
Sie arbeitet eng mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Sicherheitseinrichtungen zusammen, sensibilisiert Bürger und Personen in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung für das Thema Cybersicherheit und ist auch über die Landesgrenzen hinaus als Ansprechpartnerin für Organisationen der Cybersicherheit tätig. Die CSBW übernimmt jedoch keine polizeilichen Aufgaben wie die Strafverfolgung.

Initiative Wirtschaftsschutz

Die Initiative Wirtschaftsschutz, die im Jahr 2016 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, die Expertise der beteiligten Sicherheitsbehörden im Bereich des Wirtschaftsschutzes sichtbar und zugänglich für viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, zu machen. Dazu arbeiten Experten aus den Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundeskriminalamt (BKA), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie aus Wirtschaftsverbänden wie dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW Bundesverband) und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) in unterschiedlichen Projekten zusammen, um Unternehmen auf verschiedene Weise zu sensibilisieren, zu informieren und zu schulen.
Rechtliche Grundlagen

Rechtstipps für den Onlinehandel

Im Onlinehandel sind rechtliche Grundlagen zu beachten. Insbesondere betrifft dies Informationspflichten, die dem Verbraucherkunden im Bestellvorgang mitgeteilt werden müssen, wie Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Zahlungs- und Versandhinweise, Datenschutzerklärung, ggf. spezielle Produkthinweise.
Kennen Händler diese Pflichten nicht, oder fehlt die Angabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Information, kann dies von Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Dies kann vermieden werden, wenn sich der Händler mit den rechtlichen Voraussetzungen für Webshops auseinandersetzt.

Worüber ist im Bestellvorgang zu informieren?

Folgende Informationen sind anzugeben:
  • Die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit des Online-Händlers („Impressum“)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung („Datenschutzerklärung“)
  • Das Produkt (Ware oder Dienstleistung) muss im Wesentlichen beschrieben werden (z.B. Größe, Farbe, Gewicht, Material, Eigenschaften, Zustand, kompatibel/nicht kompatibel mit... etc.), ggf. bestimmte Kennzeichnungspflichten
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterwiderrufsformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B bei einem Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung (z.B. Lieferzeiten/Lieferbeschränkungen) oder Erfüllung (bei Dienstleistung)
  • Information, dass ein gesetzliches zweijähriges Mängelhaftungsrecht gegenüber Verbraucherkunden besteht
  • Erläuterung des Bestellvorgangs: wann kommt der Vertrag zustande, unverzügliche Bestätigung auf elektronischem Wege (gewöhnlich per E-Mail), dass die Bestellung des Kunden erhalten wurde, Zahlungsmodalitäten, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, Vertragssprachen, die zur Verfügung stehen
  • Geltung von AGB (falls vorhanden). Diese müssen bei Vertragsschluss abrufbar sein und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können
  • Möglichkeit einer Online-Schlichtung mittels anklickbaren Link. Der Link lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ und kann im Impressum und in den AGB erscheinen. Achtung: Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Informationspflicht. Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können. Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform aus dem Impressum der Webseite und/oder AGB oder anderen Stellen auf der Webseite zu entfernen. Hierüber informiert auch der IHK-Artikel über die Einstellung der OS-Plattform.
  • Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss deutlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hinweisen (z.B. „Zahlungspflichtig bestellen")
Im Einzelnen sind die Informationspflichten nachlesbar in Art. 246a, § 1 EGBGB.

Wo und wann ist im Bestellvorgang zu informieren?

Die oben genannten Informationen sind mitzuteilen, bevor die Bestellung abgegeben wird:
  • „Impressum“, „Datenschutzerklärung“,„AGB“ und „Widerrrufsrecht“ sollten auf klar bezeichneten Unterseiten über eigene Links abgelegt und von jeder Seite im Shop anklickbar sein. Gewährleistung, Zahlungsabwicklung, Einzelheiten zum Vertragsschluss etc. lassen sich in AGB unterbringen.
  • Angaben zu Eigenschaften des Artikels oder der Dienstleistung, Preis, Versandkosten und Lieferzeit sollten direkt auf der Produktseite gemacht werden, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird.
  • Auf der Bestellübersichtsseite sind unmittelbar vor Betätigung des Bestellbutton nochmal folgende Informationen zu wiederholen: die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern, Versandkosten, sonstige Kosten. Ggf. die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte sowie der Hinweis auf AGB und die Widerrufsbelehrung. Die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung kann sich der Online-Händler unmittelbar vor der Bestellung durch Anklicken einer Checkbox bestätigen lassen. Erst wenn das Häkchen gesetzt ist, sollte der Bestellbutton betätigt werden können.
  • Nach Abgabe der Bestellung sind die bisher erteilen Informationen, inklusive Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformular und AGB - spätestens mit der Lieferung der Ware in Textform mitzuteilen. Die Informationen können z.B. in der Bestätigungsmail, die auf die Bestellung folgt, untergebracht werden.
Wichtig: Fremde Texte und Bilder für Artikel oder Dienstleistungen dürfen nicht einfach aus anderen Webshops oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopiert werden. Dies kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Daher entweder eigene Bilder/Texte anfertigen, oder für die Nutzung fremde Bilder oder Texte vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen.
Sieht die Webseite ein Kontaktformular vor, dürfen nur die für die Abwicklung der Kundenanfrage oder Bestellung erforderlichen Daten (wie Name, Lieferanschrift, und in der Regel ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse) abgefragt werden. Das Kontaktformular ist nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
Einzelheiten und weiterführende Hinweise sind in der Artikelreihe zum E-Commerce-Recht abrufbar.
  1. Impressum und Datenschutz
  2. Produkt- und Preisangaben
  3. Widerrufsbelehrung
  4. Vertragsschluss und Bestellung
  5. Mängelrechte und Widerrufsfolgen


Web-Design

Usability

Ist Ihre Webseite wirklich so nutzerfreundlich, wie Sie meinen? Mithilfe dieser Methoden können Sie die deffizite Ihrer Internetpräsenz herausfinden und optimieren.
Webseiten bilden oft den ersten Berührungspunkt zwischen der Kundschaft und dem Unternehmen sowie den Produkten oder Dienstleistungen. Diese sollten daher intuitiv gestaltet sein, sodass die Kundschaft ihre gewünschten Informationen einfach und schnell findet. Missverständliche Informationen, unübersichtlicher Aufbau, sperrige Dateien, kein ansprechendes Layout – dies kann dazu führen, dass die Kundschaft einer Webseite sich auf der Suche nach passenden Informationen verwirrt oder überfordert fühlt und die Seite verlässt.
Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum-Usability „Website-Check“ wurden Usability Probleme sowie noch nicht ausgeschöpfte Potenziale aufgedeckt und methodische Herangehensweisen zur Verbesserung des Internetauftritts an die Unternehmen herantragen. Häufige diskutierte Themen sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden:
  • Die Heuristiken nach Nielsen bilden ein Regelwerk über gut gestaltete Systeme (Usability - intuitive Nutzung). Dieses Regelwerk kam häufig bei der Navigationsstruktur und dem Feedback an Nutzende zu tragen. So sollte beispielsweise klar ersichtlich sein, wenn die Interaktion der Nutzenden zu einer Veränderung auf der Webseite geführt hat. Zu ähnlich gestaltete Seiten oder zu groß platzierte Headerbilder verhindern, dass Nutzende erkennen, dass sich etwas verändert hat.
  • Das Card Sorting hilft dabei das „Mentale Modell“ der Nutzenden – also die innere Repräsentation ihres Wissens – zu ermitteln. Repräsentative Teilnehmende der Zielgruppe(n) sortieren dabei vorgegebene Begriffe in inhaltlich-thematisch zusammengehörige Gruppen. Dies kann dabei helfen die Navigation oder die Inhalte einzelner Seiten für Nutzende logisch zu strukturieren. Hierzu gibt es online hilfreiche Tools, die bei der Durchführung und Auswertung unterstützen.
  • Die Lesbarkeit von Inhalten ist ebenso wichtig wie eine gute Navigation. Eingesetzte Farben sollten daher auf deren Kontrast geprüft werden. Sind Überschriften, Buttons, Links etc. gut erkennbar? Hierfür gibt es online ebenfalls hilfreiche Tools, um den Kontrast zu prüfen.
  • Breadcrumbs („Brotkrumen“): (Textuelle) Visualisierung des Pfades und der aktuellen Position eines Nutzers bei der Navigation hilft zur Übersichtlichkeit und einfachen Navigation auf der Website.
  • Zum Schluss ist es wichtig, eine gewisse Konsistenz aufzuweisen. Gleiche Elemente (bspw. Icons, Buttons, Links, etc.) sollten demnach auch gleich gestalten werden, um den Wiedererkennungswert bei den Nutzenden zu erhöhen und den Unterschied zu anderen Interaktionsmöglichkeiten zu verdeutlichen. Dadurch kann eine einfache, effektive und effiziente Nutzung erzielt werden.
Neben diesen übergreifenden Themen wurden viele weitere Fragen der einzelnen Unternehmen beantwortet und ihnen mithilfe einfacher Tipps aufgezeigt, wie sie ihre Webseiten zukünftig noch intuitiver und ansprechender gestalten können.
Wenn Sie Interesse an dem Thema Usability haben und gemeinsam mit uns einen Blick auf Ihre Webseite werfen möchten, schreiben Sie uns gerne um ein Termin zu buchen.
IT- und Cybersicherheit

Aktuelle Bedrohungslage und Informationen zur IT- und Cybersicherheit

Anzahl und Qualität der Cyberangriffe steigt täglich. Immer mehr Unternehmen unabhängig der Branche, Größe, Standortes usw., sind betroffen. Auf diese Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Bedrohungslagen und Warnungen.

Aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Auf der Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) finden Sie Informationen zu den letzten Cyber-Sicherheitswarnungen. Außerdem gibt das BSI Warnungen zum Einsatz bestimmter Software-Lösungen raus. Bleiben Sie zu jeder Zeit informieren und abonnieren Sie den BSI Newsletter.
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Über die aktuellen Warnmeldungen des Landes Baden-Württemberg erfahren Sie auf der Seite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg.

Allianz für Cybersicherheit

Eine weitere Stelle, die über die aktuellen Cyber- und IT-Bedrohungen informiert, ist die Allianz für Cybersicherheit. Neben der aktuellen Bedrohungslage gibt die Allianz Tipps zu konkreten Maßnahmen zur Erhöhung der Informationssicherheit in Ihrem unternehmen. Mitgliedschaft in der Allianz ist kostenfrei und bringt folgende Vorteile mit sich:
  • Expertise des BSI und der Kooperationspartner der Allianz für Cybersicherheit aus Wirtschaft und Forschung
  • Vertrauensvoller Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen
  • exklusive Angebote zum Ausbau der IT-Sicherheitskompetenz in Ihrem Unternehmen
Registrieren Sie sich für die Teilnahme an der Allianz für Cybersicherheit.

Initiative Wirtschaftschutz

Die Initiative Wirtschaftschutz sammelt und stellt informationen von Bundessicherheitsbehörden sowie den Wirtschafts- und Sicherheitsverbenden über die Gefahrenszenarien zur Verfüguzng und gibt praxisnahe handlungsempfehlungen aus, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.
Bundesamt für Verfassungsschutz
In seinem Cyber-Brief informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über aktuelle Cyberangriffkampagnen gegen deutsche Wirtschaftsunternehmen und klärt über staatliche gesteuerte Cyberangriffe auf.

Aktuelle Betrugsmaschen

Es liegen aktuelle Informationen zu einer Phishing-Kampagne von Unbekannt vor, die sich explizit an Mitgliedsunternehmen verschiedener IHKs richtet.
In den Phishing Mails wird das Mitgliedsunternehmen aufgefordert sich „neu zu identifizieren“ ansonsten wird gedroht, dass der Account nach einer gewissen Frist gesperrt werden würde. Die eingebauten Links führen zu einer Webseite, welche eine IHK Login Seite imitiert.
Phishing URL: ihk-identifizieren[.]live

Cybersicherheit Netzwerke

Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand

Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-Ups kostenfrei bei der Prävention, Detektion und Reaktion auf Cyberangriffe. Über zahlreiche Veranstaltungen bundesweit, eine praktische Materialienplattform zum Selbststudium und dem CYBERsicher Check, einem Tool zur Erhebung der Cybersicherheit im Unternehmen, können Sie Ihr Unternehmen nachhaltig auf die Gefahren des Cyberspace vorbereiten.
Im Ernstfall kann die CYBERsicher Notfallhilfe Ihnen helfen schnell und richtig auf einen Cyberangriff zu reagieren. Durch das breite Netzwerk an Partnern unterstützt das Projekt mittelständische Unternehmen bei der sicheren Digitalisierung.

Allianz für Cybersicherheit

Die Allianz für Cybersicherheit hat das Ziel, aktuelle und valide Informationen zu Gefährdungen im Cyber-Raum bereitzustellen.

Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC)

Die ZAC bietet kostenlos Einschätzungen zu vermuteten Cyberattacken auf Ihr Unternehmen sowie ein umfangreiches Beratungsangebot zu Präventionsmöglichkeiten an.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt auf seiner Website Informationen u.a. über aktuelle Cyber-Sicherheitswarnungen sowie Empfehlungen bereit.

Deutschland sicher im Netz

Deutschland sicher im Netz liefert Informationen zu wirksamen Schutz für Unternehmen mit überschaubarem Aufwand mit dem speziellen Fokus auf Schutzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg

Die Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg (CSBW) ist eine koordinierenden Stelle zur Vernetzung der bestehenden Cybersicherheitsstrukturen im Land. Ein wesentliches Ziel der optimierten Cybersicherheitsarchitektur ist der Schutz der Informationstechnik (IT) des Landes durch die strategische Steuerung und Überwachung landesweiter Sicherheitsmaßnahmen.

Initiative Wirtschaftsschutz

Initiative Wirtschaftsschutz gibt Informationen von Bundessicherheitsbehörden und Wirtschafts- und Sicherheitsverbänden über Gefahrenszenarien sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen, um diesen Gefahren entgegen zu wirken.

Bezahlen im Internet

Elektronische Bezahlverfahren

Online-Shopping bringt viele Vorteile: die Kunden sparen beim Einkauf viel Zeit und die Verkäufer bekommen die Möglichkeit neue Märkte zu erschließen.

Online sicher bezahlen

Damit Sie im Online-Handel erfolgreich sein können, müssen Sie u. a. Kundenwünsche ansprechen und Ihre Käufer gut verstehen. Neben einem guten Angebot ist es zudem wichtig, bevorzugte Zahlungsmethoden anzubieten. Oft ist das nicht Vorhandensein eines bevorzugten Verfahrens ein Grund für den Kaufabbruch. Doch Sie sollen nicht wahllos Bezahlsysteme in Ihrem Shop anbieten. Werfen Sie bei diesen Bezahlverfahren immer zunächst einen Blick auf die Sicherheit. Einen ersten Überblick zu Online-Bezahlmethoden und den jeweiligen Sicherheitsstandards, finden Sie in diesem Artikel und in der Broschüre des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) „Sicher zahlen im E-Commerce“

Die beliebtesten Zahlungsmethoden

Angebote im Internet entwickeln sich sehr schnell weiter. Das gilt auch für die gängigen Zahlungsmetoden. Es gibt Verfahren, die in Ihrem Shop nicht fehlen sollten und die, die optional angeboten werden können. Nachfolgend finden Sie einen Überblick der „beliebtesten“ Zahlungsmethoden im deutschen Online-Handel.
Balkendiagramm Häufigste Bezahlarten im Onlinehandel in Deutschland
Quelle: Statista.de

Internet-Bezahlanbieter

Bei einem sogenannten Zahlungsdienst müssen die Käufer ihre Daten (Bankverbindung oder Kreditkartennummer) nicht bei jeder Transaktion eingeben. Diese Daten werden einmalig beim Anlegen eines Kontos bei dem Anbieter abgefragt und hinterlegt. Wenn ein Onlineshop einen Bezahlsystemanbieter unterstützt, werden die Kunden bei Auswahl des Bezahlsystems direkt auf dessen Webseite geleitet.
Dort melden sie sich an und bestätigen ihren Kauf. Der Bezahlsystemanbieter überweist die Zahlung an den Shop und zieht anschließend den Betrag von dem Bankkonto oder Kreditkarte des Käufers ein. Dieses Verfahren ist sehr beliebt (je nach Land gibt es unterschiedliche Präferenzen an die Anbieter). Allerdings müssen die Händler teilweise mit sehr hohen Kosten rechnen.

Kauf auf Rechnung

Diese Methode ist aus Kundensicht wohl eine der sichersten. Händler stehen aber vor dem Risiko von Zahlungsausfällen bzw. Zahlungsverzögerungen. Aktuell ist dieses Bezahlverfahren im deutschsprachigen Raum jedoch noch kaum verzichtbar.
SEPA-Lastschrift/Bankeinzug
Der Rechnungsbetrag wird direkt von dem Bankkonto des Käufers abgebucht. Dabei wird das Bankkonto üblicherweise erst beim Versand der Ware belastet. Dieses Verfahren ist dann sinnvoll, wenn der Händler bzw. Unternehmen gut gepflegte Kundenbeziehungen hat und der Kunde dem Unternehmen vertraut. Lastschrift/Bankeinzug ist für Händler/Unternehmen relativ unkompliziert. Allerdings besteht ein Risiko und ein damit verbundener Aufwand im Fall einer notwendigen Rücklastschrift.

Kreditkarte

Die Kreditkartenzahlung ist ebenfalls sehr beliebt: unter den Käufern sowie unter den Händlern/Unternehmen. Die Abwicklung der Zahlung ist für beide Seiten unkompliziert. Bei dieser Methode ist der Zahlungseingang dem Verkäufer garantiert. Der Kunde hat aber die Möglichkeit, seine Zahlung zu widerrufen (im Fall von schadhafter oder nicht versendeter Ware).
Mit aktuellen Technologien wie 3D-Secure versucht man, Betrug zu verhindern. 3D-Secure ist ein Authentifizierungsverfahren, das es dem Kunden im E-Commerce ermöglicht, sich als rechtmäßiger Inhaber einer Karte zu authentisieren und eine mit der Karte verbundene Zahlung freizugeben. Wie dieser Authentifizierungsprozess aussehen soll (SMS, TAN, etc.) wird in der Regel von der Bank bestimmt. Obwohl letztlich ein Kreditkartenbetrugs-Risiko nicht komplett ausgeschlossen werden kann , ist dieses Verfahren sehr wichtig.

Vorkasse

Die meisten Käufer wählen diese Methode nur dann, wenn sie dem Unternehmen vertrauen. Sollten Sie in Ihrem Shop eine hohe Kundenfluktuation haben, ist es ratsam, mindestens ein weiteres Bezahlverfahren anzubieten.

Sofortüberweisung

Die Sofortüberweisung" ist ein Zahlungsdienst, der mit den gewohnten Daten vom Onlinebanking funktioniert und bei dem im Anschluss sofort per Überweisung bezahlt wird. Für die Nutzung dieser Methode ist keine zusätzliche Registrierung notwendig. Für Händler ist dieses Verfahren vorteilhaft, da die Bestellung erst dann bearbeitet wird, wenn die Zahlung auf dem Konto eingeht. Dies senkt das Risiko eines Rechnungsausfalls. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Bezahldienst die Zahlungsfähigkeit des Kunden während des Bezahlprozesses prüft. Der Kauf wird automatisch abgebrochen, wenn auf dem Kundenkonto nicht genug Mittel zur Verfügung stehen. Zu den Nachteilen gehört die Datenübergabe an den externen Dienstleister.

Bezahlfunktionen von Betriebssystemen

Die Bezahlfunktionen von Betriebssystemen (Apple Pay, Google Pay, etc.) zielt darauf ab, im Einzelhandel kontaktlos über "Near Field Communication" (NFC) an der Kasse zu zahlen. Allerdings können Kunden über die in der App hinterlegten Bankkonten auch im Internet zahlen. In beiden Fällen muss die Transaktion vom Konsumenten biometrisch (z. B. durch Fingerabdruck oder Gesichtsscan) oder über den Passcode des Smartphones bestätigt werden. Die Händler erhalten bei diesen Transaktionen keine Kundendaten, sondern nur die Information, dass die Zahlung erfolgt ist.

Einblicke in das Zahlungsverhalten in Deutschland erhalten Sie zum Beispiel in der Studie „Zahlungsverhalten in Deutschland 2021“.
Wettbewerb

"Allianz Industrie 4.0 Award" Baden-Württemberg - Jetzt bewerben!

Mit dem neuen Wettbewerb will die Allianz Industrie 4.0 Baden-Württemberg dazu beitragen, Wissen und konkrete Beispiele für eine unternehmensübergreifende digitale Transformation in eine breitere Öffentlichkeit zu bringen und Unternehmen, insbesondere KMU, zu erreichen.
In der Kategorie „Winner“ werden herausragende Industrie 4.0-Einzellösungen ausgezeichnet. Für eine erfolgreiche Bewerbung spielen sowohl die Marktrelevanz als auch der Innovationsgrad der Lösung eine Rolle. Bewerben können sich hier Unternehmen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen aus Baden-Württemberg.
Die Kategorie „Excellence“ prämiert ganzheitliche Ansätze der digitalen Transformation, die mehrere oder alle Unternehmensbereiche übergreifen. Hier können sich ausschließlich Unternehmen bewerben.
Bewerbungen können ab sofort eingereicht werden.
Bewerbungsfrist ist der 31. März 2023.
Hintergrund: Der „Allianz Industrie 4.0 Award“ löst den Wettbewerb „100 Orte für Industrie 4.0 in Baden-Württemberg“ ab. Dieser wurde erfolgreich mit 200 herausragenden Best Practices beendet. Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Institutionen wurden dabei für innovative Lösungen ausgezeichnet.
Veranstaltung am 22.06.2023

NEW PATTERNS TO GO DIGITAL - Digitalgipfel 2023 - Wirtschaft 4.0 Baden-Württemberg

Die zentrale Spitzenveranstaltung der Initiative Wirtschaft 4.0 zum Thema Digitalisierung kehrt 2023 live zurück! Treffen Sie die digitale Community Baden-Württembergs.
Entdecken Sie die neuesten Digitalisierungsimpulse und Zukunftstechnologien für Wirtschaft, Forschung und Politik.
Nachdem der Digitalgipfel – Wirtschaft 4.0 BW – in den letzten drei Jahren pandemiebedingt leider nicht stattfinden konnte, freuen wir uns besonders auf das Jahr 2023. Dann heißt es nämlich: endlich wieder live, endlich wieder echte Gespräche und Begegnungen auf dem Digitalgipfel 2023 BW – ein Treffen für die gesamte digitale Community Baden-Württembergs und alle Interessierten.
Es präsentieren sich mutige Vordenkerinnen und Vordenker, die mit ihren Ideen bestehende Strukturen herausfordern, neu denken oder disruptiv handeln – ganz nach dem Motto: NEW PATTERNS TO GO DIGITAL. Ziel ist die Vernetzung mittelständischer Unternehmen, digitaler Startups, Investoren sowie Expertinnen und Experten miteinander.
Der Digitalgipfel wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg veranstaltet.
22. Juni 2023 in der Porsche-Arena Stuttgart
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird. Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.


Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.


Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.


Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.


Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.


Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.


Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!


Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.


Dr. Ing. Ralf von Briel, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands, ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.

Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.


Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.


Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.


Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.


Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.


Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft. Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.


Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.


Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.


Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.


Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.


Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!


Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.


Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.


Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.


Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.


Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.


Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!


Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.


Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.


Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!
Julian Pflugfelder, Geschäftsführer der P Immobilien GmbH, Ludwigsburg:
Ich freue mich auf mein neues Amt und werde jetzt zunächst einmal viele Gespräche führen, um mein Lagebild zu schärfen. Ich hoffe dabei auf gute Anregungen. Auch unruhige Zeiten bieten Chancen, man muss sie nur sehen und ergreifen.

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.


Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt. für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.

Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.


Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.


Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.


Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.


Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.


Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen. Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.


Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.


Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.


Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten. Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.


Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.


Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.


Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.


Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.


Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.


Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.


Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.

Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
Online-Marketing

Online-Marketing: Begriffe von A bis Z

Sie haben sich entschieden Online-Marketing für Ihr Unternehmen eigenständig zu betreiben, jedoch haben Sie keine Erfahrungen in diesem Bereich? Oft irritieren englische Begriffe oder Abkürzungen, die in Artikeln selbstverständlich erscheinen, ohne erklärt zu werden. Damit Sie Online- und Social-Media-Marketing anwenden können, haben wir für Sie die gängigsten Begriffe gesammelt und erklärt was sie bedeuten.

A – C

A
A/B-Test – ist eine Methode, die es ermöglicht, zwei Versionen einer Anzeige oder eines Inhaltes zu vergleichen, um herauszufinden welche davon wirksamer ist.
AdWords – ist ein Google-Werbesystem. Damit werden die Google-Anzeigen generiert, die passend zu Suchbegriffen über oder neben den Suchergebnissen angezeigt werden. Sie werden als „Sponsored Links“ gekennzeichnet. Die Kosten für die Anzeigenschaltung werden abhängig von der Anzahl der Klicks berechnet.
Analytics – ist ein Oberbegriff für die digitalen Anwendungen, die alle Daten (Herkunft, Verweildauer etc.) eines Kunden sammeln und analysieren, sodass diese als Informationsquellen herangezogen werden können.
Application Programming Interface (API) – Programmschnittstelle, die es ermöglicht die Anwendungen mit den bereits vorhandenen Programmen zu verknüpfen.
Awareness – Bekanntheit eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens bei den potenziellen Kunden. Awareness ist das Ziel Ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien.

B
Backend – ist die Verwaltungsoberfläche einer Webseite, die für das Publikum nicht sichtbar ist.
Backlink oder Inbound Link – ist ein Link, der von einer externen Seite auf Ihre eigene Webseite führt. Je mehr Backlinks auf Ihre Seite führen, desto besser ist es für das Suchmaschinen-Ranking Ihrer Seite.
Banner – sind Werbeflächen, die auf den Webseiten eingeblendet werden. Banner können verschiedene Formen haben (meistens dennoch im Querformat) und sowohl statisch als auch animiert sein. Banner sind zu der Webseite des Werbetreibenden verlinkt.
Blog – ist ein Online-Tagebuch. Hier kann der Besitzer verschiedene Inhalte teilen. Blogs werden in der Regel dechronologisch angezeigt und enthalten eine Kommentar- und weitere Social Media-Funktionen. Blogs werden oft für die Kommunikation mit den Kunden und Partnern verwendet.
Blogroll – ist eine verlinkte Seite zu Blogs anderer Autoren.
Buzzword – Buzzwords sind im Internet häufig verwendete Schlagwörter. In der Regel sind sie über eine kurze Zeitspanne sehr beliebt.

C
Canvas Page – Fläche eines Facebook-Profils, die individuell gestaltet werden kann (Integration von Applikationen, Fotos, Videos, Links etc.).
Cascading Style Sheets (CSS) – Programmiersprache, die bestimmt, wie ein Inhalt auf einer Webseite dargestellt werden wird. So werden Schriften, Farben und Formen auf einer Webseite gesteuert.
Clickbait – sind Web-Inhalte, die mit einer irreführenden Überschrift, den Leser dazu bringen sollen, die ganze Story anzuklicken. Ziel ist es die Besucherzahlen und die Werbeannahmen zu steigern.
Content – Medieninhalte die im Internet veröffentlicht werden.
Content Marketing – Planung und Generierung der originalen und zielgruppenrelevanten medialen Inhalte, mit dem Ziel neue Kunden zu gewinnen und zu halten.
Collaborative Tagging / Social Tagging – ist die Indexierung von Inhalten mithilfe von Schlagworten (Tags) im Internet. Damit werden die Online-Quellen Beschrieben und den Themenfeldern zugeordnet, um die Suche durch die Schlag- bzw. Stichworte zu ermöglichen.
Community – Zusammenschluss der Gleichgesinnten im Internet.
Conversion – Ausführung einer gewünschten Aktion durch den Kunden auf der Webseite. Beispiele: Kauf, Anmeldung, Newsletter-Abo, Registrierung für ein Event oder das Herunterladen eines Whitepapers.
Conversion rate – ist die Anzahl der Conversions, dividiert durch die Anzahl der Besucher. Mit dieser Kennzahl messt man die Leistung der eigenen Social-Media-Aktivitäten zur Erreichung bestimmter Geschäftsziele.
Content Management System (CMS) – Software zur Erstellung und Verwaltung von Inhalten auf einer Webseite.
Corporate Identity (CI) – Grafische und kommunikative Merkmale, die die Identität eines Unternehmens oder einer Marke nach innen und außen transportiert.
Cost per Action (CPA) – ein Preismodel, bei dem der Werbetreibende für eine Aktion (z.B. Ansicht einer Anzeige, Kauf eines Produktes etc.), die im Zusammenhang mit der Werbung steht, bezahlt.
Cost per Click (CPC) / Pay per Click (PPC) – ein Preismodel, bei dem jeder Klick auf das Werbemittel abgerechnet wird.
Chat – eine Online-Konversation mit einer oder mehreren Personen. Ob zu zweit oder in einer Gruppe – Chats sind normalerweise privat und textbasiert, obwohl sie auch GIFs, Fotos und sogar Audioaufnahmen enthalten können.
Chatbot – ist ein KI-Roboter, der in Messaging-Apps Fragen beantwortet und einfache Aufgaben erledigen kann. Er wird meistens im Kundenservice, zur Daten- und Lead-Generierung, für Kaufempfehlungen und mehr eingesetzt.

D – F

D
Dashboard – ist ein digitales Werkzeug, das es ermöglicht, alle eingesetzten Social Media-Plattformen über eine einzige Oberfläche zu verwalten.
Deep Web – ist der Teil im Internet, der mit den herkömmlichen Suchmaschinen nicht auffindbar ist. Er besteht aus themenspezifischen Datenbanken, passwortgeschützten Foren, sozialen Netzwerken und Webseiten, die dynamisch generiert werden.
Digital Rights Management – Verfahren zum Schutz von Urheberrechten.
Disclaimer – Haftungsausschluss. Disclaimer werden vorwiegend in E-Mails und auf Webseiten verwendet.
Domain/Domäne – ist ein weltweit eindeutiger Name für einen Teilbereich des Domain Name Systems (DNS) –zum Beispiel einer Website im Internet. Sie gibt an, wo in der hierarchischen Struktur die entsprechende Ressource zu finden ist.
Durchschnittliche Reaktionszeit (Average Response Time) – ist die Zeit, die vergeht, bis ein Unternehmen auf die Nachricht eines Kunden reagiert.

E
E-Commerce – Abwicklung eines Geschäfts bzw. eines Kaufs im Internet.
E-Learning – Lernprozess mithilfe der digitalen Medien. Zu diesem Zweck können Communities aufgebaut werden, in denen das Lernmaterial einer geschlossenen Nutzergruppe zur Verfügung gestellt wird.
Engagement Rate – ist ein Wert, der zeigt wie viele Menschen mit Ihren Social Media-Inhalten in Berührung kommen.
Erweiterte Realität (Augmented reality) – Erweiterung der Realität, die ein Mensch sieht und hört, mithilfe computergenerierten Effekten (zum Beispiel Photofilter, App etc.)
Eingebetteter Inhalt (embedded content) – ein digitaler Content, der mit Hilfe digitaler Werkzeuge in einem anderen Inhalt platziert wird. Die meisten sozialen Netzwerke haben Tools, die es den Nutzern ermöglichen die Inhalte in externen Blogbeiträgen oder Webseiten einzubetten. Die eingebetteten Inhalte enthalten den ursprünglichen Inhalt des Posts, Links zum Originalbeitrag und das Profil des Erstellers.

F
F2F – Face to Face – direkte Interaktion mit einem Kunden, Fan oder Follower.
Facebook Fanbox – ist eine Oberfläche, die in die Webseite eingebaut ist und die aktuellen Aktivitäten auf Ihrer Facebook-Fan-Page zeigt. User können über die Fanbox Fan werden.
Facebook Fan-Button – ist ein in Ihrer Webseite integrierter Button, mit dem die Nutzer Sie auf Facebook direkt abonnieren können.
Facebook Features – Facebook-Funktionalitäten.
Fanpage/Fanseite – so werden die Seiten der Fangemeinde von Marken oder bekannten Persönlichkeiten genannt. Dadurch werden Communities innerhalb eines Social Media-Netzwerks aufgebaut.
Feed/News Feed – Bei einem Feed handelt es sich um fortlaufenden Content, durch den Sie scrollen können. Der Content erscheint in ähnlich aussehenden Blöcken, die sich nacheinander wiederholen. Ein Feed kann zum Beispiel eine Liste von Artikeln oder Nachrichten oder auch eine Liste von Produkten oder Dienstleistungen sein.
Follower – Ein Nutzer, der einem anderen Nutzers „folgt“ und die Updates seines Status und seiner Inhalte verfolgt. Dieser Begriff wurde vorwiegend durch Twitter geprägt.
Footer – die Fußzeile einer Webseite. Dort finden sich meist das Impressum, die Datenschutzhinweise, die Kontaktadresse oder Links zu Seiten der eigenen Webseite.
Forum – ist ein virtueller Platz zum Austausch von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen.
Framework – ein Programmiergerüst, innerhalb dessen eine Anwendung erstellt wird.
Front-End – sichtbare Oberfläche einer Web-Präsenz (Gegenteil zu Back-End).

G – I

G
Google Ads (Google AdWords) – ist ein Format der Online-Werbung. Google Ads werden oben in den Google-Suchergebnissen für ein gesuchtes Keyword angezeigt. Über das Google Display Network können sie auch auf anderen Webseiten angezeigt werden.
Google Analytics – ein Trackingtool, mit dem ein Unternehmen Datenverkehr analysieren kann.

H
Hashtag - ist ein Schlagwort-Instrument, das die Suche nach Begriffen erleichtert.
Homepage – Strukturell oberste Ebene eines Internetauftritts. Von dort aus führen Links auf die Unterseiten.
Header – Beim Headerbild handelt es sich um das Bild, das oben im Profil eines Social Media-Nutzers erscheint. Es wird auch als Coverbild oder Coverfoto bezeichnet und gibt Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produkte, Teams oder einen anderen Aspekt ihres Geschäfts zu präsentieren, der Menschen dazu bewegen soll, sich ein Profil näher anzusehen.

I
Inbound Link oder Backlink – ein Link, der von einer externen Seite auf Ihre Webseite führt. Je mehr Backlinks es für Ihre Webseite gibt, desto relevanter ist sie für Google.
Indexed Page – Seiten und Unterseiten, die bei einer Internet-Suchmaschine verzeichnet sind und somit unter den Suchergebnissen angezeigt werden.
Influencer – sind Personen, die mit dem hochfrequentierten selbstproduzierten Content zu einem Themengebiet soziale Interaktion initiieren. Diese Kommunikation findet auf den digitalen Plattformen, wie Foren, Blogs oder sozialen Netzwerken statt. Influencer werden von den Unternehmen häufig eingesetzt, um eigene Produkte und Dienstleistungen zu bewerben.
Insights – Facebooks Monitoring Werkzeug, das die Kennzahlen zu den Interaktionen auf der Fanpage oder zum Beispiel die Fan-Struktur anzeigt.
IP-Adresse – Eindeutige Adresse eines Computers bzw. Servers innerhalb eines Netzwerks.
Impressions (Seitenaufrufe) – Diese Kennzahl gibt an, wie oft eine Werbung oder ein beworbener Post in einem Social Media-Netzwerk angezeigt wird. Diese Kennzahl ist aber nicht gleichzusetzen mit der Anzahl der User, die die Werbung tatsächlich gesehen haben.

K – M

K
Keyword – ist ein Suchbegriff, der eine Suche in einer Suchmaschine auslöst. Die Keywords werden zur Steuerung der Einblendung von Werbeanzeigen und zur Suchmaschinenoptimierung einer Website verwendet.
Key-Performance-Indicator (KPI) – ist eine im Zeitverlauf beobachtete Kennzahl, an der der Fortschritt hinsichtlich eines wichtigen Geschäftsziels gemessen wird. Die Zielgruppen-Wachstumsrate, die Verstärkungsrate und der Kundenzufriedenheits-Wert gehören zu den typischen Social Media-KPIs.

L
Landing Page – Seite auf welcher der Nutzer „landet“, wenn der Link angeklickt wird. Die Seiten sollen so optimiert werden, dass der Nutzer passende Inhalte zu den eingegebenen Keywords findet.
Livestream – ist ein im Internet geteiltes Echtzeit-Video. Die Live-Streaming-Optionen sind in die meisten sozialen Medien integriert und erlauben eine Interaktion mit den Zuschauern. Die Nutzer können während des Streams schriftliche Kommentare abgeben und Fragen stellen.

M
Microblogging – Verbreitung der Inhalte im Internet mithilfe eines Kurznachrichten-Dienstes wie Twitter.
Microsharing – Art des Teilens von Inhalten innerhalb von Unternehmen mit Hilfe von Online-Tools.
Metadaten – sind strukturelle Daten, die Informationen über andere Daten enthalten. Sie werden eingesetzt um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien zu beschreiben.

N – P

N
Newsletter – ein Rundbrief in elektronischer Form der zum E-Mail-Marketing eingesetzt wird. Die Inhalte können stark variieren: Werbung, Informationen über Neuigkeiten, Termine oder Aktionen. Firmen, Vereine und Organisationen nutzen die Newsletter, um ihre Kunden stets auf dem neuesten Stand zu halten.
News Stream – Kontinuierlicher Nachrichtenstrom auf der Social Media-Startseite eines Nutzers.
News Feed – ein Bildschirm, auf dem auf Facebook die Aktualisierungen aller Leute und Fan-Pages deren ein Nutzer folgt, angezeigt werden.
Nutzergenerierter Content (User-generated content; UGC) – sind Social Media-Inhalte, die von Nutzern und nicht von Mitarbeitern erstellt werden. Die Inhalte können mithilfe der Hashtags den Unternehmen oder den Themen zugeordnet werden.
Nofollow – Informationen, die einer Suchmaschine übermitteln, den Link nicht zu verfolgen. Die Suchmaschinen verwenden diese Links dann nicht zur Berechnung der Linkpopularität der verlinkten Seite.
Native Advertising – Social Media-Werbeanzeigen im Stil und Format eines organischen Posts (zum Beispiel ein beworbener Beitrag - auch Boosted Post). Diese Anzeigen sind mit „Gesponsert“ oder „Promotion“ gekennzeichnet, sehen aber ansonsten aus wie organische Social Media-Inhalte.

O
Open Source – bezeichnet die Software, deren Quellcode frei verfügbar ist und von Dritten eingesehen werden kann. Je nach Lizenz kann die Anwendung verändert und/oder weitergeben werden.
Organische Reichweite – ist eine Kennzahl, die darüber aussagt, wie viele Nutzer Ihren Content ohne bezahlte Werbung gesehen haben.

P
Page Rank – Einschätzung einer Internetseite durch Suchmaschinen auf einer Skala zwischen 1 und 10.
Pay per Click (PPC) – ein Vergütungsmodel, bei dem ein Werbetreibender erst dann zahlt, wenn ein Nutzer auf seine Anzeige klickt. Die Klick-Preise hängen davon ab, wie stark das Ziel-Keyword gefragt ist.
Permalink – ein eindeutiger Identifikator in Form einer URL. Macht die Seite direkt erreichbar.
Plugin – Eine funktionale Erweiterung einer Software.
Podcast – Audio- oder Videosendung, die auf tragbaren Abspielgeräten abgespielt werden kann.
Preis pro Klick (Cost per click; CPC) – Preis jedes Klicks in einer Pay-per-Klick-Werbekampagne. Die Begriffe „Pay per Click“ und „Preis pro Klick“ werden oft gleichgestellt, obwohl sie verschiedenes aussagen.

R- T

R
Ranking – Datenerhebung durch Befragung und statistischer Auswertung.
Really Simple Syndication – Dateiformat für Web-Feeds. Sie werden über RSS-Reader abgerufen.
Reichweite – Eine Kennzahl, die angibt, wie viele Personen insgesamt ein Social-Media-Post oder eine Werbeanzeige erreicht, auch wenn dieser nicht zwingend gesehen wird.
Retargeting – ist eine Online-Werbestrategie, mit der man Besucher einer Website, die diese ohne Conversion wieder verlassen haben, erneut ansprechen will.

S
Search Engine Marketing (SEM) – ist eine Onlinemarketingstrategie die darauf abzielt, die Besucher für ein Internetauftritt über Suchmaschinen zu gewinnen. Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung sind Bestandteile von Suchmaschinenmarketing.
Search Engine Optimisation (SEO) – beinhaltet eine Vielzahl an Maßnahmen, um das Ranking einer Seite zu erhöhen und sie somit möglichst hoch in den Suchergebnissen zu platzieren.
Skyscraper – ein dynamisches Online-Werbeformat (rechteckig und vertikal). Verlinkt in der Regel auf die Webpräsenz des Absenders.
Social Media – sind digitale Plattformen, die einen Informationsaustausch und Vernetzung zwischen den Usern ermöglichen.
Social-Media-Marketing – eine Marketingstrategie, die soziale Medien als Kommunikationskanal verwendet, um die Marke oder Unternehmen bekannt zu machen oder neue Kunden zu erreichen.
Social-Media-Optimierung – Anzahl aller Methoden, die dazu dienen eine Internetseite in den sozialen Medien leichter auffindbar zu machen.
Social Recruiting – Mitarbeitersuche über Social Media-Plattformen.
Spam – sind unnötige und unerwünschte digitale Inhalte oder Nachrichten.
Spamfollower – Twitternutzer, die einem folgen mit dem Ziel selbst Follower zu gewinnen.
Stream – Meldungs-Strom. Auch „Feed“ genannt.
Share of Voice – eine Kennzahl, die in Prozent aussagt, wie oft eine Marke im Vergleich zum Wettbewerb erwähnt wird.
Social Selling – ist der Einsatz von Social Media-Tools für die Leadgenerierung, Kundenakquise und Geschäftsbeziehungs-Pflege.
Social Media ROI – Verhältnis zwischen Aufwand/Ausgaben für Social-Media-Aktivitäten und dem erzielten Resultat. Als Resultat können verschiedene KPIs formuliert werden, wie zum Beispiel: Engagement, Social Leads, Social Sells oder Reichweite.

T
Tag – Beschreibung der Informationssätze, die dabei helfen sollen, die Informationen zu kategorisieren.
Targeting – Ansprache einer bestimmten, durch verschiedene Merkmale definierten Zielgruppe im Online-Marketing.
Timeline – Chronologische Darstellung von Nachrichten in einer Spalte in den sozialen Medien.
Traffic – Datenverkehr auf einer Webseite.
Thread – Ein Thread ist ein Nachrichtenstrang einer Konversation. Sie beinhalten eine ursprüngliche Nachricht gefolgt von einer Reihe von Antworten oder Kommentaren dazu.

U – W

U
Usability – ist die Nutzerfreundlichkeit eines Systems, einer App oder einer Webseite. Je einfacher oder intuitiver diese in Benutzung ist, desto besser ist die Usability.
User Interface (UI) – Benutzeroberfläche zur Benutzung eines Systems, einer App oder einer Webseite.
Uniform Ressource Locator (URL) – elektronische Adresse einer Web-Seite im World Wide Web.

V
Viralmarketing – ist eine Online-Marketing-Strategie, die daraufsetzt, dass die Inhalte zwischen den Nutzern und von den Nutzern geteilt werden, weil sie die Interessen Ihrer Zielgruppe ansprechen. Viralmarketing ist die digitale Version der Mundpropaganda (word of mouth).
Voice over IP (VoIP) – Telefonie über internetbasierte Netzwerke.
Virtuelle Realität (VR) – ist eine computergenerierte Wirklichkeit, die über technische Gadgets, Systeme oder Anlagen (VR-Brille, Cave Automatic Virtual Environment) übertragen wird.
Visit – Besuch eines Webauftritts, bei dem mindestens eine Page Impression stattfand.

W
Web 3.0 – ist die dritte Generation der Internetdienste, die auf der Nutzung der maschinenbasierten Daten aufbaut und als Ziel die Beschaffung eines dezentralen Online-Ökosystems hat.
Webcast – Live-Übertragung und Zugriff auf Videos über das Internet.
Widget – ist ein Element auf dem Bildschirm eines mobilen Geräts oder des Rechners, welches interaktiv genutzt werden kann. Zu beliebten Widgets gehören Wetteranzeigen, Uhren etc.
Wiki – ist eine Anwendung, in der die Nutzer gemeinsam Inhalte bearbeiten können.
WordPress – ist eine kostenlose Anwendung zur Erstellung der Internetseite, die durch den Einsatz von kostenlosen oder kostenpflichtigen Plugins, viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet.

Sie haben Ergänzung zu unserer Liste? Wir freuen uns über Ihre Zusendungen.

Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich Online-Marketing können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.

E-Commerce Recht –Widerrufsbelehrung

Wie lautet der Text der Widerrufsbelehrung?

Sofern Verträge „außerhalb von Geschäftsräumen” und im Fernabsatz (wie etwa der Verkauf über das Internet) geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Über das Widerrufsrecht hat der Unternehmer vor und nach Abgabe der Bestellung zu belehren.
Für die Widerrufsbelehrung gibt es einen gesetzlichen Mustertext, den der Unternehmer verwenden kann. Bei der Belehrung sollten Sie stets auf das gesetzliche Muster zurückgreifen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Allerdings muss es dafür unverändert übernommen werden.
Ausnahme: dort, wo das Muster Gestaltungshinweise vorgibt (diese finden sich unter dem Mustertext), sind Anpassungen zu machen.Je nachdem, ob es sich um eine Teillieferung, oder auch eine Diensteistung handelt, beginnt die Widerrufsfrist zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zu laufen.
Achtung: Ganz ohne Vorbehalte kann das gesetzliche Muster nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass der Fristbeginn und somit die Widerrufsbelehrung für jede Bestell- oder Liefersituation angepasst werden muss, obwohl bei Einstellen der Widerrufsbelehrung noch nicht bekannt ist, wie viele Waren der Kunde bestellt bzw. in wie vielen Teilstücken die Bestellung erfolgt. Vergleichen Sie hierzu bitte die Gestaltungshinweise (1) des Musters Nr. a) bis e). Das Problem am gesetzlichen Muster ist, dass man die verschiedenen Varianten für den Fristbeginn nicht kombinieren, sondern nur einen der Textbausteine des Musters einsetzen darf. Der Händler müsste also für jede mögliche Liefersituation verschiedene Belehrungen vorhalten. Sie müssten also überprüfen, ob Ihr Shop Besonderheiten wie Teillieferungen aufweisen soll und die entsprechende Variante aus a) bis e) auswählen. Gegebenenfalls könnten Sie die Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen, indem sie Gestaltungshinweis c), „die letzte Ware", auswählen. Hier könnte man auslegen, dass dieser Text auch über die Gestaltungshinweise b) und d) belehrt. Dies ist allerdings keine gefestigte Rechtsprechung, sodass ein Restrisiko einer falschen Belehrung verbleibt.
Hinweis: Das gesetzlich Muster kann nicht verwendet werden, wenn der Vertrag eine Finanzdienstleistung beinhaltet.

Wann und wo muss über den Widerruf belehrt werden?

Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher nicht darüber informiert worden ist.
Über das Widerrufsrecht muss vor Abgabe der Bestellung informiert werden, z. B. auf der Bestellseite oberhalb des Bestellbuttons mit einem deutlich bezeichneten Link „Widerrufsrecht" oder „Widerruf“. Ein Link nur in der Fußzeile der Webseite, oder auf die AGB in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, genügt nicht. Der Link sollte sich auch nicht zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden, da hier zusätzliche Gestaltungselemente nicht zulässig sind. Der Verbraucher muss quasi vor Abgabe der Bestellung über den Hinweis und den entsprechenden Link stolpern.
Nach Abgabe der Bestellung muss die Widerrufsbelehrung möglichst direkt, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF oder E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Der Text kann in der E-Mail mit der die Bestellung bestätigt wird, auf der Rechnungsrückseite oder in den Lieferpapieren untergebracht werden. Bei einer Bestätigungs-E-Mail reicht eine Verlinkung auf eine Belehrung im Webshop nicht aus. Der Text der Widerrufsbelehrung sollte direkt in der E-Mail vollständig wiedergegeben werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Text für die Widerrufsbelehrung in der Bestätigungs-E-Mail, auf den Lieferpapieren oder der Rechnung, mit dem Text auf der Webshop-Seite identisch ist.

Was passiert, wenn nicht oder nicht richtig über den Widerruf belehrt wird?

Das Widerrufsrecht erlischt bei unterlassener oder falscher Widerrufsbelehrung spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Wie ist der Widerruf zu erklären?

Der Verbraucher hat den Widerruf zu erklären. Eine Begründung darf der Händler nicht verlangen. Der Händler hat zur Ausübung des Widerrufsrechts das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Dieses Formular darf nicht mit der Widerrufsbelehrung selbst verwechselt werden und ist immer im Online-Shop aufzunehmen, z.B. direkt unter der Widerrufsbelehrung.
Zudem kann dem Verbraucher das Angebot gemacht werden, das Formular bereits über die Webseite auszufüllen und dann online abzusenden. Dann muss dem Verbraucher unmittelbar eine Bestätigung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zugesendet werden. Der Verbraucher kann aber auch ohne das Formular zu nutzen widerrufen, also häufg per Post, E-Mai oder telefonisch. Das Formular muss aber trotzdem im Webshop bereitgestellt werden, auch wenn der Verbraucher es nicht benutzen muss.
Die gesetzliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind seit dem 28. Mai 2022 anzupassen. Die Telefonnummer ist nunmehr Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung. Die Fax-Nummer muss nicht mehr angegeben werden, weder in der der Widerrufsbelehrung noch im Muster-Widerrufsformular. Im Muster-Widerrufsformular ist keine Telefonnummer anzugeben. In Gestaltshinweis 5 der Widerrufsbelehrung verändert sich leicht der Wortlaut. Auch hier muss eine frühere Muster-Widerrufsbelehrung im Webshop an den neuen Wortlaut angepasst werden : “Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“

Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?

Für manche Waren und Dienstleistungen ist von vorneherein das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Diese Ausnahmen sind gesetzlich in §312g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch abschließend geregelt. Über die Ausnahmen nach denen kein Widerrufsrecht besteht, ist in der Widerrufsbelehrung selbst, nicht in den AGB und auch nicht in einem separaten Link/Dokument, aufzuklären. Unternehmer können das Widerrufsrecht nicht in AGB oder per individuellem Vertrag ausschließen.

Achtung beim B2B-Geschäft: Gewerbliche Kunden haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Können aber in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden dennoch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen, wenn nicht erkennbar differenziert wird. Daher sollte durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung und (sofern vorhanden) in AGB ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.
Eine besondere Ausnahme gibt es beim Widerruf digitaler Inhalte, wie Downloads von Software, Apps, Videos, E-Books. Hier erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung beim Download) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit seiner Zustimmung zur Ausführung des Vertrags verliert, und
  3. die Bestätigung des Erlöschens des Widerrufsrechts auf dauerhaftem Datenträger gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Praxistipp: Verwenden Sie eine nicht vorangekreuzte Checkbox, mit der der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Download oder das Streaming starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur dann wird der Download oder das Streaming ausgelöst.
Die dritte Voraussetzung (Bestätigung des Erlöschens) gilt seit dem 28. Mai 2022. Eventuelle Texte des Händlers über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts sind also entsprechend um diesen Punkt zu ergänzen.
Nachteilig für den Händler: wird das Widerrufsrecht nicht vorzeitig zum Erlöschen gebracht, kann der Verbraucher den digitalen Inhalt innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeben. Er muss dafür keinen Wertersatz leisten.
Der vierte Teil der Artikelreihe beleuchtet weitere Informationspflichten, den Einbezug von AGB in den Kaufvorgang und die Gestaltung der Bestellseite (sog. „Checkout-Page”) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Impressum und Datenschutz

E-Commerce-Recht – Impressum und Datenschutz

Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Der Vertragsschluss kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail usw., zwischen Unternehmer und dem Verbraucher zustande. Bestimmte Informationen, wie Identität des Verkäufers („Impressum”), der Umgang mit personenbezogenen Daten („Datenschutzerklärung”) sowie für den Kaufentschluss entscheidende Angaben wie Liefer- und Versandbedingungen, Preise und Produktbeschreibung, Widerrufsrecht und Vertragslaufzeiten müssen mitgeteilt werden.

1. Impressum

Wer sich im Internet geschäftsmäßig präsentiert, muss in einem sogenannten Impressum Informationen zu seiner Identität geben. Diese Impressumspflicht betrifft Online-Shops und auch Angebote auf Auktions-/ Verkaufsplattformen. Darüber hinaus wird regelmäßig auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Netzwerken oder in Karrierenetzwerken ein Impressum erforderlich sein. Im Einzelnen sind die in §5 Digitale Dienstegesetz (DDG) aufgeführten Angaben erforderlich.
Beispiel-Impressum für einen Onlinehändler (Einzelunternehmer):
*Impressum:
Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist:
Max Muster
DemoShop
Hauptstr. 1, 10178 Stuttgart
Tel: (0049) 30 123456
Fax: (0049) 30 123456-7
E-Mail: info@mmueller.de
Registergericht AG Stuttgart HRA Nr. 12345 (sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE12345 (soweit vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer: 123/456/78910 (soweit vorhanden)


*Achtung: Anzugeben sind Vor- und Nachname (vollständig ausgeschrieben). Unterhalb des Namens kann beim Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) eine Geschäftsbezeichnung angegeben werden. Die Anschrift ist vollständig, also mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer zu nennen. Eine Postfachadresse reicht nicht aus. Zusätze wie eingetragener Kaufmann (e.K.) oder die Rechtsform, (z.B. GbR, eGbR, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA), sind anzugeben, wenn der Gewerbetreibende auch als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, oder im Falle der GbR diese ins Gesellschaftsregister eingetragen ist (dann lautet der Zusatz eGbR), oder der Gewerbetreibende die entsprechende Rechtsform gewählt hat. Bei der (nicht ins Gesellschaftregister eingetragenen) GbR sollte der Zusatz “GbR” zur Gewährleistung der Unterscheidungskraft nicht fehlen. Der Vertretungsberechtigte (z.B. der Geschäftsführer bei juristischen Personen) ist wiederum mit Vor- und Nachnamen zu benennen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter sind bei den Personengesellschaften, wie der GbR bzw. eGbR, OHG und KG mit Vor- und Zunamen vollständig anzugeben. Hierbei dürfen Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“/“Geschäftsführung“ nicht verwendet werden, da diese nur bei juristischen Personen, wie der GmbH und Unternehmergesellschaft (UG) verwendet werden dürfen. Bei der GmbH und Co. KG, ebenso eine Personengesellschaft, ist die persönliche haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin die GmbH (sog. Komplementärin), die wiederum vertreten wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
Beispiele:
  • Eingetragener Kaufmann: Max Müller e.K.
  • GbR/eGbR/OHG/: Mustervertrieb Müller und Meier GbR/eGbR/OHG/KG. Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Müller und Max Meier
  • KG: Mustervertrieb Müller und Meier KG. Vertretungsberechtigter Gesellschafter Max Müller (Komplementär)
  • GmbH & Co. KG: Max Müller GmbH & Co. KG. Persönlich haftende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin: Max Müller Holding-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer: Max Müller
  • GmbH: Mustervertrieb Müller und Meier GmbH, Vertreten durch: Geschäftsführer Max Müller
  • UG: Mustervertrieb Müller und Meier UG haftungsbeschränkt: Geschäftsführer Max Müller
  • Bei Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen (zum Beispiel Immobilienmakler, Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsberater, Immobiliardarlehensvermittler Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler), sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, und zwar mit Anschrift und gegebenenfalls Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde. Beispiel: Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter), Aufsichtsbehörde: Name der Behörde, Anschrift, Webseite
  • Bestimmte reglementierte Berufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten müssen neben der Kammer zusätzlich angeben: zuständige Berufskammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung; der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Bezeichnung der jeweils berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. die Webseite angeben) Bei Versicherungsvermittlern und -beratern, Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern sowie Immobiliardarlehensvermittlern wird vorsichtshalber empfohlen, die oben genannten zusätzlichen Angaben im Impressum hinzuzufügen.

2. Streitbeilegungsverfahren

Online-Händler müssen auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform verlinken https://ec.europa.eu/consumers/odr/ (und zwar als „klickbarer Link“) und angeben, ob sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit sind. Der Hinweis sollte im Impressum und in AGB (sofern vorhanden) stehen, zum Beispiel:

Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@xyz.de
Achtung: Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Informationspflicht. Ab dem 20. März 2025 muss der Hinweis auf die OS-Plattform erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass dort Beschwerden eingereicht werden können. Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform aus dem Impressum der Webseite und/oder AGB oder anderen Stellen auf der Webseite zu entfernen. Hierüber informiert auch der IHK-Artikel über die Einstellung der OS-Plattform.

3. Datenschutzerklärung

Der Anbieter eines Internetauftritts (nicht nur Online-Händler, sondern jede Webseite) darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies spezielle Rechtsvorschriften erlauben und die Daten für Vertragsanbahnungen oder die Durchführung von Verträgen erforderlich sind, der Nutzer eingewilligt hat, oder ein berechtigtes Interesse begründet werden kann. Der Anbieter muss den Nutzer in allgemein verständlicher Form über die Informationen des Art. 13, 14 DSGVO unterrichten. Dazu gehören:
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten (sofern benannt; bei Einzelgewerbetreibenden nicht zwingend erforderlich)
  • die Datenkategorien und die Zwecke für die sie verarbeitet werden (z.B. Daten wie Name, Anschrift und Kontaktdaten werden zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen erfasst)
  • die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (bspw. gesetzliche Verpflichtungen, Anbahnung oder Durchführung von Verträgen, Einwilligung, berechtigtes Interesse; die verschiedenen Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführt)
  • Wenn die Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden
  • ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z.B. Weiterleitung von Name und Anschrift an Paketversender, oder Sub-Dienstleister)
  • ggf. die Absicht der Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland/internationale Organisation ("Drittland" meint Staaten außerhalb der EU)
  • Hinweise zur Dauer der Datenspeicherung, oder falls dies nicht möglich, die Kriterien für die Festlegung der Dauer (solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen: handelsrechtlich, steuerrechtlich maximal 10 Jahre)
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, das Bestehen eines Widerrufsrecht bei erteilter Einwilligung, sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
  • ggf. die Quelle von der man die Daten erhalten hat
Es ist auch darüber zu informieren welche Daten auf der Webseite verarbeitet werden, zum Beispiel folgende Punkte:
  • Logfiles
  • Cookies
  • Tracking- und Analysedienste (zum Beispiel: Google Analytics, Facebook-Pixel)
  • Registrierungsmöglichkeiten
  • Einbindung sozialer Netzwerke
  • Nutzung externer Zahlungsdienstleister
  • Einbindung von Videos, Kartendaten, Schriftarten
  • Newsletter-Anmeldung
  • Kontaktformular
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den IHK-Artikel zur Datenschutzerklärung.
Die Datenschutzerklärung darf nicht im Impressum oder in den AGB platziert werden, sondern muss unter einem eigenen Link abrufbar sein. Die Datenschutzerklärung und auch das Impressum sollten so über einen Link einhgebunden werden, z.B. in die Fußzeile der Webseite, dass diese Angaben von jeder Unterseite aus mittels eines Klicks abrufbar sind. Die Links zur Datenschutzerklärung und zum Impressum dürfen nicht durch ein Cookie-Banner oder Werbeanzeigen verdeckt werden.

4. Gastzugang

Laut Beschluss der Datenschutzkonferenz (das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitzustellen. Grundsätzlich sind datenschutzrechtlich nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind (z. B. Name, Anschrift, ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse, ggf. Kontoverbindungsdaten für den Zahlungsverkehr, z. B. bei Lastschrift). Sich mit Nutzerdaten für ein Kundenkonto registrieren zu müssen, ist nicht zwingend erforderlich. Kunden sollen freiwillig entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als Gast kein Kundenkonto anlegen möchten, oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit Anlegen eines registrierten Nutzungszugangs (forlaufendendes Kundenkonto) verbunden ist. Zur Verwendung der Daten bei fortlaufendem Kundenkonto weist die Datenschutzkonferenz darauf hin, dass die Bestellhistorie des Kunden nur mit dessen Einwilligung für Werbezwecke ausgewertet werden darf. Gleiches gilt bei der Speicherung von Informationen über Zahlungsmittel (z. B. Kredikarte).
Zwar besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht einen Gastzzugang bereitszustellen, allerdings dürften sich Gerichte an dem Beschluss der Datenschutzkonferenz künftig orientieren.

5. Informationspflichten im Onlinehandel – Kurzüberblick

Im Onlinehandel müssen gegenüber Verbrauchern die Informationspflichten im Fernabsatz und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden (§312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 1, § 1 EGBGB).
Im Onlinehandel sind in verschiedenen Phasen des Kaufvorgangs bestimmte Informationen zu erteilen.
Es lassen sich drei Phasen unterscheiden:
  1. Informationen vor Beginn des Bestellvorgangs (also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird)
  2. Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (bevor also der Bestellbutton betätigt wird)
  3. Informationen nach Abgabe der Bestellung (unmittelbar danach oder spätestens mit Lieferung der Ware)
Bevor die Bestellung abgegeben wird, sind zusammengefasst, folgende Informationen anzugeben.
  • die Identität, Anschrift und Kontaktmöglichkeit (siehe bereits zum „Impressum“ oben)
  • Zwecke und Umfang der Datenverarbeitung (siehe Datenschutzerklärung)
  • Produktbeschreibung, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Belehrung über das vierzehntägige Widerrufsrecht einschließlich Musterformular
  • Mindestlaufzeit eines Vertrags (z. B ein Abo-Vertrag)
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung inklusive aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, sowie- Versand- und Zusatzkosten
  • Lieferzeiten und gegebenenfalls Lieferbeschränkungen
  • Information, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für die Waren besteht
  • Bestellbestätigung auf elektronischem Wege
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus gibt es für Finanzdienstleistungen weitere Informationspflichten, die hier nicht detailliert aufgeführt werden. Zu finden sind sie in Art. 247 EGBGB und Art. 247a EGBG.
Mehr zu den einzelnen Informationen und wo sie im Onlineshop platziert werden sollten, wird im zweiten Teil der Artikelreihe zu Produkt- und Preisangaben erläutert.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Neuerungen im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht –Was hat sich geändert?

Als sogenannter „New Deal for Consumers“ hat es durch die Europäische Union Neuerungen im Wettbewerbsrecht, insbesondere im elektronischen Geschäftverkehr, gegegeben. Hierzu wurden vier bestehende EU-Richtlinien, die u. a. den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln, geändert.
Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist eine höhere Transparenz für Verbraucher bei Online-Käufen, z. B. durch mehr Informationspflichten auf Online-Plattformen sowie bei Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben.

Was hat sich geändert?

  • Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Angabe einer Faxnummer entfällt, sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular.
  • Bei den Kontaktinformationen sind auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation (sofern diese angeboten werden), wie Webformulare, Messenger-Dienste, z.B. WhatsApp- und Facebook-Nachrichten, anzugeben.
  • Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen erstrecken sich auch auf Verträge über digitale Inhalte, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt, oder sich verpflichtet bereitzustellen.
  • Bringt der Unternehmer bei digitalen Gütern, bei denen der Kunde zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird, das Widerrufsrecht vorzeitig zum erlöschen (wie bisher schon möglich), ist dem Verbraucher das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
  • Bei Bewertungen und Empfehlungen (Kundenrezension, Likes in sozialen Medien) zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Unternehmer werden also verpflichtet zu erklären, “ob” sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugänglich machen. Wird lediglich auf Verbraucherbewertungen verlinkt, die von Dritten veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.
    Achtung: Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter und kann abgemahnt werden.
  • Unzulässig ist die Veröffentlichung falscher Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentlichen, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien, die der Werbung für Produkte dient.
  • Wenn Zahlungen geleistet wurden, damit ein Produkt besser platziert wird, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Suchergebnissen (in der Regel solche, die vor den „echten“ Suchergebnissen auftauchen) sind als solche zu kennzeichnen.
  • Onlineticket-Verkäufe, die zuvor unter Verwendung von programmierten „Ticket-Bots“ zur Umgehung von Maximalabnahmebeschränkungen erlangt wurden, sind untersagt.
  • Es ist eine unlautere Geschäftspraktik, Produkte, die in unterschiedlicher Zusammensetzung oder Qualität in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vertreiben (sog. Dual Quality-Verbot), es sei denn, die Unterschiede können mit legitimen Gründen gerechtfertigt werden.
  • Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert (sog. “Dynamic Pricing”), sind die Parameter mitzuteilen, wie dieser individualisierte Preis zustande gekommen ist. Beispiele: der Preis erhöht sich bei mehrmaligem Besuch der Webseite oder Aufrufen desselben Produkts, der Nutzer surft mit einem hochpreisigen Endgerät und bekommt deshalb beim Onlineshopping einen höheren Preis für Produkte angezeigt, personalisierter Preis wird aufgrund des individuellen Surf- oder früheren Shoppingsverhaltens (Erstellen eines Kundenprofils) ermittelt. Nicht von dieser Regelung erfasst werden Techniken die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit, bei denen sich der Preis in flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von objektiven Marktanforderungen ändert.
Neuerungen gibt es seit dem 28. Mai 2022 auch bei Preisangaben und der Preisangabenverordnung. So entfällt die Option als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milimeter anzugeben. Bezugsgröße sind künftig 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Artikel zu Preisangaben.

Besonderes für Online-Plattformen

Auch für die Betreiber von Onlinemarktplätzen/-Plattformen und Vergleichsportalen haben sich neue Pflichten ergeben. So haben sie insbesondere darüber zu informieren, ob die Anbieter auf der Plattform als Unternehmer oder Verbraucher auftreten, verbunden mit Hinweisen auf die jeweiligen Rechtsfolgen, wie dem Widerrufsrecht. Bei Produktrankings ist offenzulegen, nach welchen Kriterien das Ranking stattfindet und wie diese zueinander gewichtet sind. Der Algorithmus ist nicht offenzulegen, aber die Hauptparameter, die das Ranking beeinflussen, sind zu beschreiben. Die Rankingkriterien sind online so zur Verfügung zu stellen, dass sie von der Angebotsseite unmittelbar und leicht zugänglich sind (z.B. direkt neben oder über den Suchergebnissen). Dies gilt für alle Plattformen, Suchmaschinen und Vergleichswebseiten sowie für entsprechende Apps.

Was ist insbesondere zu tun?

  • Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular anpassen (Wegfall Faxnummer, Aufnahme Telefonnummer)
  • Erlöschen des Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten aufnehmen
  • Bei Preisherabsetzung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage vor Preissenkung angeben
  • Information über personalisierte Preise aufnehmen
  • Gegebenenfalls Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, ob Verbraucher ein bewertetes Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben
  • Über Rankingkriterien informieren
  • Plattformbetreiber müssen auf Unternehmer-/Verbrauchereigenschaft des Anbieters auf einem Online-Marktplatz/Vergleichsportal hinweisen

Drohende Sanktionen bei Verstoßen

Die vorgenannten Regelungen gelten seit dem 28. Mai 2022. Unternehmer und Plattformanbieter sollten die oben genannten Neuerungen umsetzen. Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
Gegen Unternehmern, die im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt haben, kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden; ohne Anhaltspunkte beträgt das Höchstbußgeld 2 Millionen Euro.
Des Weiteren wurde ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher eingeführt, wenn diese durch eine unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmes zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht
getroffen hätten.
Wie sonst auch bei Wettbewerbsvertößen bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Wege der Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.
Weitere Neuerungen zu Waren mit digitalen Inhalten sind seit Januar 2022 in Kraft getreten.

Händlerpflichten bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen

Seit dem 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Regelungen über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen, sowie über den Handel mit Waren mit digitalen Elementen in Kraft getreten. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels.

Verträge über den Kauf digitaler Inhalte und Waren mit integrierten digitalen Elementen

Von den Regelungen betroffen sind Verbraucherverträge
  • über den Kauf digitaler Inhalte (z.B. Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (z.B. CD-ROM), oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (z.B. Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (bspw. Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).
Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Vertrag über einen digitalen Inhalt auch dann vorliegt, wenn der digitale Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird, der Verbraucher aber personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten kommerziell nutzt, z. B. zu Marketingzwecken. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird somit – wenn sie kommerziell genutzt werden – wie ein monetäres Entgelt behandelt.
Insbesondere beim Gewährleistungsrecht bestehen Neuerungen. Der Händler muss – wie bisher auch – zunächst den vertragsgemäßen Zustand (sog. “Nacherfüllung”) wiederherstellen, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefet hat, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn ein eine Nacherfüllung fehlschlägt kann der Verbraucher Preisminderung oder Beendigung des Vertrags verlangen. Näheres erfahren Sie in den Änderungen zum Kaufrecht ab 2022.
Bezogen auf digitale Produkte und Sachen mit digitalen Elementen sind aus Händlersicht insbesondere relevant:
  • Eine digitales Podukt oder eine Sache mit digitalen Elementen kann trotz Einhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein. Es kommt für die Sachmangelfreiheit zusätzlich darauf an, was bei einer Sache der Branchenüblichkeit und der Kundenerwartung entspricht. Also, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Es wird künftig also mehr als es bisher der Fall war auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Bei Verbrauchern wird eine vertragliche Abweichung davon nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung (nicht lediglich in der Produktbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) möglich sein. Im B2B-Bereich wird man die objektive Verwendbarkeit und die übliche Beschaffenheit abbedingen können, es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Neben der durchschnittlichen Beschaffenheit und Verwendbarkeit kommen noch weitere Punkte hinzu, wie entsprechende Montageanforderungen und Installationsanforderungen, damit die Sache mangelfrei ist.
  • Die Beweislastumkehr für Mängel wurde auf ein Jahr ausgedehnt. Bisher musste der Händler innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferdatum nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Dieser Zeitraum - also die Vermutung, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag - beträgt nunmehr ein Jahr.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr, oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzegsbegründung).
  • Es besteht ein Recht auf Aktualisierungen. Bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen muss das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen (funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates) informieren und diese bereitstellen. Werden die Aktualisierungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt darin künftig ein Sachmangel. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszykluses unterschiedlich sein.
  • Der Händler/Verkäufer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen. Ist der Verkäufer, wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.
  • Keine Haftung des Unternehmers soll bestehen, wenn er über die Verfügbarkeit des Updates informiert und dieses bereitgestellt hat (der Unternehmer ist verpflichtet das Update zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren) und der Verbraucher das Update nicht, oder unsachgemäß durchführt (eine fehlerfreie Installationsanleitung des Unternehmers vorausgesetzt).
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Dies gilt aber nicht für Verträge über Sachen mit digitalen Inhalten (z.B. Smart TV, Smart Watch), die dauerhaft bereitgestellt werden. Die Mängelhaftung besteht hier für die gesamte Vertragslaufzeit beziehungsweise die Lebensdauer des Produkts, mindestens aber für 2 Jahre.
  • Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen wurde die Verjährung verlängert um 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise nach Ende der Aktualisierungspflicht.
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit einen Mangel geltend zu machen.
Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.

Jetzt reinhören!

Rechtspodcast – E-Commerce-Recht

Die Bedeutung des Onlinehandels wächst. Viele Kunden wickeln Ihre Einkäufe über das Internet ab. Aber wie lässt sich ein solcher Webshop rechtlich gestalten?
Die IHK Region Stuttgart informiert über das Thema im „Rechtspodcast“ zum E-Commerce. Im regelmäßigen Abstand werden auch weitere interessante Rechtsthemen besprochen.
In 2022 gibt es neue Spielregeln, inbesondere im Onlinerecht. Preisrabatte, Transparenz bei Kundenrankings, Kündigungsbutton, und digitale Warenkäufe sind nur einige der rechtliche Regelungen, die ab 1. Januar 2022 und Mitte 2022 in Kraft treten. Im aktuellen Rechtspodcast berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu den wichtigsten rechtlichen Änderungen.
In der aktuellen zweiten Episode berichten Rainer Simshäuser und Judith Kronenberger aus dem Bereich Recht & Steuern zu speziellen Rechtsthemen des Onlinehandels, insbesondere Anti-Abmahngesetz, E-Mail-Werbung und Werbung mit Preisen.
In der ersten Episode berichten Rechtsreferent Rainer Simshäuser aus dem Bereich Recht & Steuer und Referent für Internationales Wirtschaftsrecht Matthias Führich und geben Tipps zu den rechtlichen Basics eines Onlineshops und was zu beachten ist, wenn man über den Webshop auch Kunden im Ausland erreichen möchte.
Innovation und Umwelt

Ergebnisse der Umfrage zur „Biologischen Transformation" der Wirtschaft

Das Thema „Bioökonomie“ wird seit gut fünf Jahren in den Medien und im öffentlichen Diskurs immer präsenter. In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen.
Die IHK Region Stuttgart wollte mit dieser Umfrage herausfinden, welchen Stellenwert das Thema bei den Unternehmen in der (Metropol-)Region Stuttgart aktuell einnimmt. Uns interessierte wie viele Unternehmen für diese Thematik schon sensibilisiert oder bereits aktiv in der Auseinandersetzung mit der Biologischen Transformation sind. Mit der Hilfe der Umfrageteilnehmer konnten wir evaluieren, ob die angestoßenen Fördermaßnahmen und -instrumente des Landes und des Bundes passend für die Unternehmen sind und von diesen überhaupt sinnvoll in Anspruch genommen werden können. Auf Basis der Rückmeldungen haben wir Rückschlüsse auf die Verteilung des „Bioökonomie-Reifegrads“ der regionalen Unternehmen gezogen und Handlungsempfehlungen für die politischen Entscheidungsträger und auch für die Unternehmen selbst zur Verfügung gestellt.

Fragebogenkonzeption

Als Basis für die Fragebogenkonzeption wurden folgende neun Hauptfragestellungen auf der Metaebene definiert, deren Antworten die Ist-Situation der Wirtschaft beschreiben und als Ausgangspunkt für Handlungsempfehlungen für Politik, Intermediäre und Unternehmen dienen sollen:
  1. Hat das Thema ‚Biologische Transformation‘ / ‚Bioökonomie‘ aktuell Relevanz für "klassische", also nicht biotechnologisch geprägte Unternehmen in der Region?
  2. Verstehen die Unternehmen, um was es sich bei der ‚Biologischen Transformation‘ und bei der Wirtschaftsform ‚Bioökonomie‘ handelt?
  3. Besitzen die Unternehmen die Erkenntnis, dass es sich hierbei um ein gewichtiges Thema, bzw. um einen ‚Game Changer‘ handelt und dass sich diese mit diesem Thema mittelfristig, wenn nicht sogar bereits sehr zeitnah, auseinandersetzen müssen?
  4. Wie erfahren sind die Unternehmen in dem Bereich? Welche Kenntnisse, welches Fachwissen liegen vor?
  5. Kennen die Unternehmen Unterstützungsangebote? Wissen die Unternehmen an wen sie sich bei Fragen zum Thema wenden können und wo sie Unterstützung erfahren können?
  6. Wie groß ist der Anteil der Unternehmen, die in nächster Zeit erste Schritte in der Biologischen Transformation anwenden wollen? Wie groß ist der Anteil an Unternehmen, die bereits erste Erfahrungen gesammelt haben?
  7. Inwieweit hindert(e) die Corona-Situation die Unternehmen an der Umsetzung von Innovationsprojekten und hierbei speziell solche im Bereich Bioökonomie?
  8. Welches Bild haben die Unternehmen von nachhaltigen und biobasierten Materialen und Prozessen?
  9. Was wären Gründe auf biobasierte Materialien und Prozesse umzusteigen und wie können die Unternehmen dabei unterstützt werden?

Ergebnisse

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse:
  • Die Unternehmen haben überwiegend schon ein sehr gutes Bild davon, um was es sich bei der Biologischen Transformation handelt.
  • Das Thema Biologische Transformation kommt an! Die Unternehmen sind willig! Es gibt keine Alternative als die biologische Transformation der Wirtschaft, deshalb sollten alle zusammenarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen!
    • Die Unternehmen sehen hier überwiegend die Chancen und Einsatzbereich der Bioökonomie in nahezu allen Branchen. Bei den größeren Unternehmen ist dies stärker ausgeprägt, als bei den kleineren
    • Die Unternehmen sehen, dass die Biologische Transformation innerhalb der nächsten 2 bis 3 Jahre angegangen werden muss. Dies auch unabhängig davon, ob die Wirtschaftlichkeit bereits gegeben ist. Dies ist der Hauptunterschied zu unserer Studie Green Technology von vor knapp 10 Jahren. Damals war der konkurrenzfähige Preis der Haupttreiber für die Beschäftigung mit dem Thema. Heute ist klar, dass der Kunde bald verstärkt nachhaltige Produkte fordern wird und die generellen Rahmenbedingungen (Green Deal, Richtlinien zum Umwelt und Klimaschutz) sich verschärfen und dazu auffordern.
  • Der politische Wille und die politischen Strategien und Maßnahmen sind der Wirtschaft nicht bekannt!
  • Förderprogramme sind den Unternehmen überwiegend nicht bekannt!
    • Wichtiger als Zuschuss- oder Darlehensförderprogramme sind den Unternehmen „Unterstützung bei der Suche nach Fachexperten oder Projektpartnern“, „Netzwerke“ und eine Übersicht „Was gibt es bereits“.
  • Informationsversorgung der Unternehmen zum Thema Bioökonomie ist generell nicht ausreichend
    • Unterstützende Einrichtungen wie bspw. Forschungsinstitute sind nur sporadisch und nicht in der Breite bekannt.
  • Die Unternehmen sehen die Rolle der Politik als extrem wichtig für die Biologische Transformation an!
    • Einerseits bedarf es weiterer Infos, Sensibilisierung und Weiterbildung zu dem Thema, andererseits kann die Politik durch ihre gesetzten Rahmenbedingungen sehr stark Einfluss auf die Preisgestaltung nehmen. Auch biobasierte Produkte oder Verfahren müssen konkurrenzfähige Preise bieten. Durch Malus (CO2-Prämie etc.) oder Bonus (steuerliche oder geförderte Vergünstigungen) kann das erreicht werden.
  • Inwieweit hindert(e) die Corona-Situation die Unternehmen an der Umsetzung von Innovationsprojekten und hierbei speziell solche im Bereich Bioökonomie?
    • Bei den befragten Unternehmen haben 20 Prozent die Forschung während der Corona-Pandemie eingestellt oder gekürzt, jedoch 9 Prozent investierten sogar mehr.
    • Positiv: 35 Prozent der Unternehmen beschäftigen sich intensiver als zuvor mit neuen Themen, Geschäftsideen oder Geschäftsmodellen.


Recht und Steuern

Umsetzung zweite Stufe Mehrwertsteuerdigitalpaket ab 1. Juli 2021

Stand: Januar 2024
Globalisierung und Digitalisierung haben in den letzten Jahren zu einer extremen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs geführt. Der Onlinehandel floriert. Dem gegenüber steht ein teils mit diesen Strukturen nicht kompatibles Umsatzsteuerrecht, welches zu Steuerausfällen und Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Bereits in 2016 hatte die EU-Kommission einen Aktionsplan für einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum vorgestellt. Daraufhin hatte der Rat der EU ein zweistufiges Paket zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs (Dienstleistungen und Lieferungen) in Kraft gesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das zweite digitale Mehrwertsteuerpaketes mit dem Jahressteuergesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist die wirksame Umsetzung der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, welche zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Insbesondere für den Versandhandel ergeben sich weitreichende Folgen.

1. Welche Unternehmen sind von den Regelungen betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland erbringen (sog. business to consumer – B2C). Diese Unternehmen werden in Fällen umsatzsteuerpflichtig, in denen sie die neue Liefer- und Leistungsschwelle in Höhe von 10.000 € überschreiten. Im Falle von Fernverkäufen (früher: Versendungsverkäufe) ersetzt die neue Geringfügigkeitsschwelle die bis zum 30. Juni 2021 geltenden teils unterschiedlichen Lieferschwellen der EU-Länder. Nähere Informationen zur alten und neuen Rechtslage bei Fernverkäufen enthalten unser Artikel Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt (Rechtslage seit 01.07.2021).

2. Was ist das OSS-Verfahren?

Beim OSS („One Stop Shop“)-Verfahren handelt es sich um ein spezielles Besteuerungsverfahren, durch dessen Nutzung umsatzsteuerliche Registrierungen im EU-Ausland vermieden werden. Er erweitert den MOSS (Mini One Stop Shop), mit Hilfe dessen bislang nur Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz in der EU gemeldet worden waren. Nunmehr können Unternehmer auch Umsätze aus weiteren Dienstleistungen an EU-Verbraucher sowie aus Fernverkäufen (früher Versendungskäufe) melden. Die Nutzung des OSS ermöglicht die zentrale Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer beim in Deutschland dafür zuständigen Bundeszentralamte für Steuern (BZSt). Auch die Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgt über das BZSt. Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise. Die Nutzung des OSS ist freiwillig. Ausführliche Informationen zur Neuregelung und zur Registrierung findet man auf der Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

3. Welche Unternehmen können das OSS -Verfahren nutzen?

Das OSS-Verfahren können sowohl EU-Unternehmen als auch Unternehmen nutzen, die nicht in der EU ansässig sind (Drittlandsunternehmen).

3.1. OSS Nicht-EU-Verfahren (§ 18i UStG)

Das OSS Nicht-EU-Verfahren können im Drittland ansässige Unternehmer nutzen, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Dazu gehören nicht nur wie bisher elektronische Dienstleistungen, sondern alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Beispiele: grundstücksbezogenen Leistungen, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Vermittlungsleistungen.

3.2. OSS EU-Verfahren (§ 18j UStG)

Das OSS EU-Verfahren können Unternehmen nutzen, die im Inland, in der EU und im Drittland ansässig sind und
  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
  • als Betreiber einer Plattform Teil einer fiktiven Lieferkette sind
Beispiele:
  • Unternehmer D mit Sitz in Deutschland betreibt einen Onlineshop und beliefert Privatkunden in der EU. Er überschreitet die Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €.
  • Unternehmer U aus den USA betreibt in Deutschland ein Lager, aus welchem er Privatkunden mit Sitz in der EU beliefert.
  • Online Händler S verkauft über den Onlinemarktplatz des Plattformbetreibers A Waren an Endkunden in Frankreich. A hat die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten. Es wird ein Reihengeschäft zwischen Online Händler S, Plattformbetreiber A und Endkunde fingiert. Die Lieferung von S an A ist aufgrund einer Sonderregelung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 4c UStG). Bei der Lieferung von A an den französischen Endkunden handelt es sich um einen in Frankreich steuerbaren Fernverkauf. A kann am OSS-Verfahren teilnehmen, um seine Steuerschulden zu deklarieren.
Wichtig:
  • Die Teilnahme am OSS kann nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten erfolgen.
  • Lokale innerdeutsche Lieferungen sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.
  • Lieferungen an Unternehmer sind nicht über das OSS-Verfahren zu melden.

4. Was ist der IOSS?

Am Import-One-Stop-Shop-Verfahren können sowohl Drittlandsunternehmen als auch EU-Unternehmen teilnehmen, wenn sie:
  • Waren mit einem Warenwert in Höhe von höchstens 150 € einführen
  • Und die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen
Die Einfuhr ist in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Ausführliche Informationen zum IOSS enthält der Artikel Abschaffung der 22-Euro Schwelle.

Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.




Recht Digital

Beratung IT- und Internetrecht

Internet-Recht, E-Commerce und App- und Software-Entwicklung spielen in einer digitalen Geschäftswelt zunehmend eine wichtige Rolle.
Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen werfen gesetzliche Anforderungen an die rechtliche Gestaltung von Webshops und Unternehmenshomepages, die Entwicklung und den Vertrieb von Apps und Software, sowie die Einhaltung des Datenschutzes viele Fragen auf.
Die IHK Region Stuttgart gibt in diesem Zusammenhang Ihren Mitgliedern eine Erstberatung zu rechtlichen Fragestellungen. Bitte beachten Sie, dass wir eine spezielle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Ihren persönlichen Online-Beratungstermin können Sie über den Online-Terminkalender buchen.
Innovation und Umwelt

Zukunftsinvestitionen für Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie

Das Förderprogramm „Zukunftsinvestitionen für Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie” soll Unternehmen unterstützen den Strukturwandel in der Fahrzeugindustrie zu bewältigen.
Dafür gibt es drei verschiedene Module:
  • Im Modul A wird die Modernisierung der Produktion gefördert. Für neue Produkte muss diese digitalisiert und vernetzt werden und diese Investitionen können gefördert werden. Das Modul ist in A1 für Investitionen zur Modernisierung der Produktion und in A2 zur Digitalisierung unterteilt.
  • Im Modul B geht es um die Entwicklung neuer zukunftsweisender Produkte. Das bestehende Förderprogramm „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ wird dazu mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet.
  • In Modul C geht es um die Schaffung regionaler Innovationscluster aus denen dann zum Beispiel auch Reallabore entstehen sollen.

Modul A1: Modernisierung der Produktion

Förderfähige Kosten

  • Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen (z. B. Erwerb von Maschinen und Geräten inklusive der für den Betrieb notwendigen Soft- und Hardware)
  • Flankierende Investitionen für den Aufbau von Unternehmenskompetenzen (z. B. in Form von Vorhabens begleitender Beratungs-, Mitarbeiterqualifizierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen)

Förderung

Es können Zuschüsse von bis zu
  • 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 400 000 Euro oder
  • 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 1 200 000 Euro oder
  • 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 3 500 000 Euro oder
  • 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 9 000 000 Euro
gewährt werden. Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 1 800 000 Euro je Unternehmen.
Für Maßnahmen, die die Energieeffizienz verbessern, ist ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich, für kleine und mittlere Unternehmen sind noch 10 Prozent zusätzlich möglich. Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall 15 Mio. Euro je Unternehmen.
Für die flankierenden Investitionen sind Zuschüsse von bis zu 50 Prozent mit einer maximalen Fördersumme von 2 Mio. Euro möglich.
Bewilligungsbehörde nach dieser Förderrichtlinie ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Modul A2: Digitalisierung

Förderfähige Kosten

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung (Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig)
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke( auch hier gilt nur die nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig, bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen
  • Kosten der Durchführbarkeitsstudien

Förderung

Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Förderquoten:
Industrielle Forschung:
  • maximal 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • maximal 20 Mio. Euro
Experimentelle Entwicklung:
  • maximal 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • maximal 15 Mio. Euro
Durchführbarkeitsstudien:
  • maximal 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • maximal 7,5 Mio. Euro
Für kleine und mittlere Unternehmen kann die Förderquote auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten steigen.
Projektskizzen können immer zum Ende eines jeden Quartals eingereicht werden bei:
VDI Technologiezentrum GmbH
Mail: kopa35-a2@vdi.de
Ansprechpartner: Dr. Sigfried Schubert / Till Ingmann
Tel.: +49 211 6214 411 oder +49 211 6214 104

Modul B: Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien

Für das Modul B wurde die Förderrichtlinie „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ geändert, die konsolidierte Fassung der Förderrichtlinie finden Sie auf der Seite des BMWI. Die Förderung ist in drei Themenbereichen möglich: „Automatisiertes Fahren”, „Innovative Fahrzeuge” und „Systemtechnologien”.

Förderfähige Kosten

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung (Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig)
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke (auch hier gilt nur die nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig, bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen
  • Kosten der Durchführbarkeitsstudien

Förderung

Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Förderquoten:
Industrielle Forschung:
  • maximal 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • maximal 20 Mio. Euro
Experimentelle Entwicklung:
  • maximal 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • maximal 15 Mio. Euro
Durchführbarkeitsstudien:
  • maximal 50 Prozent beihilfefähigen Kosten
  • maximal 7,5 Mio. Euro
Für kleine und mittlere Unternehmen kann die Förderquote auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten steigen.
Für die Beratung und die Beurteilung der Anträge wurde als Projektträger die TÜV Rheinland Consulting GmbH beauftragt, weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Informationsseite des BMWi.

Modul C: Innovationscluster

In diesem Modul kann der Aufbau von Innovationsclustern über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gefördert werden. Kleine und mittlere Unternehmen sollen aktiv in den Aufbau einbezogen werden. Der Schwerpunkt der Cluster soll im Bereich Innovationen zur Transformation der Fahrzeugindustrie liegen.
Es ist aber auch eine Erweiterung bestehender Cluster möglich, diese Erweiterung soll sich dann mit der Überwindung von Transformationshemnissen befassen.
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der Investitions- beziehungsweise der Betriebskosten.
Für dieses Modul wird noch nach einem Projektträger gesucht, Anträge sind über die easy-Online Plattform möglich. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Seite des BMWI. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite des BMWi.
Weitere Förderprogramme aus dem Bereich Forschung und Entwicklung finden Sie auf unserer Übersichtsseite. Wir unterstützen Sie auch immer gerne bei der Suche nach passenden Fördermitteln für Ihre Projekte.

„Bündnis Zukunft der Industrie“

„Bündnis Zukunft der Industrie“ startet Kommunikationsplattform

Das „Bündnis Zukunft der Industrie“ ist für seine Partner eine wichtige Plattform, um die Herausforderungen und Transformationen für die Zukunft der Industrie zu entwickeln und neue Impulse zu setzen.
Gewerkschaften, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) haben sich dafür zusammengefunden.
Teil des neuen Konzeptes der Kommunikationsplattform ist die neue Webseite und eine zusätzliche Social Media-Kommunikation über die LinkedIN-Plattform.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der neuen Kommunikationsplattform, um den Austausch über die Zukunft der Industrie mit proaktiven Ideen zu fördern.
IT-Sicherheitsvorfall

Cyberwehr für Unternehmen ist landesweit verfügbar

Die Cyberwehr Baden-Württemberg wurde als zentrale Anlaufstelle für kleine und mittlere Unternehmen im Falle eines IT-Sicherheitsvorfalls ins Leben gerufen. Nach der erfolgreichen ersten Pilotphase in Karlsruhe, Baden-Baden und Rastatt ist die Cyberwehr nun auch landesweit kostenlos erreichbar.
Die Cyberwehr Baden-Württemberg und ihrer kostenlosen Hotline ist landesweit für alle kleinen und mittleren Unternehmen aus Baden-Württemberg verfügbar.
Bei allen Formen von ungewöhnlichen Aktivitäten auf Computern oder Servern können sich die Unternehmen jederzeit rund um die Uhr an die kostenlose Hotline 0800-292379347 beziehungsweise 0800-CYBERWEHR wenden.
Die Vorfälle werden von einem Mitarbeiter der Cyberwehr vertraulich entgegengenommen und gemeinsam mit einem IT-Sicherheitsexperten analysiert. Auf Basis dessen werden dann schnellstmöglich sinnvolle Schritte für das weitere Vorgehen geklärt.
Grundsätzlich gilt, dass die Gespräche zwischen Cyberwehr und Betroffenen vertraulich behandelt werden. Informationen oder Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, so rät die Cyberwehr zur Anzeige, übermittelt Informationen aber nur mit dem Einverständnis des Betroffenen an die Ermittlungsbehörden.
Bei Bedarf und nach Abklärung der möglichen Handlungsoptionen vermittelt die Cyberwehr überdies ein IT-Sicherheitsteam, um auch weitere Hilfe unmittelbar vor Ort anbieten zu können. Die anfallenden Kosten für diesen Service vor Ort werden vorab mit den Unternehmen besprochen.
Die Cy­berwehr Baden-Württemberg - ein vom Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen gefördertes Projekt - steht als Kontakt- und Beratungsstelle bei Cyberan­griffen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen aus Baden-Würt­temberg zur Verfügung und bietet Ersthilfe im Falle von IT-Sicherheitsvorfällen an.
Nach Ablauf des Projekts Ende Juni 2022 wird die Cybersicherheitsagentur über die „Cyber­ Ersthilfe" eine telefonische Erstberatung für konkrete Cybersicherheitsvorfälle anbie­ten. Überdies ist das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg im Rah­men seiner gesetzlichen Aufgabenstellung für die Bearbeitung mutmaßlich nachrich­ tendienstlich gesteuerter Cyberspionage und -sabotage sowie entsprechenden prä­ventiven Wirtschaftsschutz zuständig.
Eine zentrale Rolle im Kampf gegen Cybercrime spielt die beim Landeskrimi­ nalamt angegliederte Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC), die sich als kompe­tenter Ansprechpartner für Wirtschaftsunternehmen und andere Stellen in Fragen rund um Cybercrime etabliert hat. Die ZAC steht vor allem für die Entgegennahme von Hin­weisen und Anzeigen zu Cybercrime-Vorfällen rund um die Uhr zur Verfügung und ver­anlasst zeitnah polizeiliche Erstmaßnahmen.
Erreichbar ist die ZAC unter der Rufnum­mer 0711/5401-2444

Wirtschaft Digital

Förderprogramm – „Digital Jetzt“

Das Förderportal für Digital Jetzt ist für neue Registrierungen dauerhaft geöffnet.

Die verfügbaren Kontingente für die Antragstellung werden ab Januar 2021 in monatlich durchgeführten, softwaregestützten Losverfahren vergeben. Zur Teilnahme an der monatlichen Ziehung melden Sie sich als registrierte Antragstellerinnen und Antragsteller im Förderportal für Digital Jetzt an und füllen das Formular unter „Losverfahren“ aus. Die Ziehung erfolgt jeweils am 1. eines Monats. Die aktive Bestätigung, dass Sie am Losverfahren für das nächste monatliche Kontingent teilnehmen möchten, ist für jeden Ziehungszeitpunkt erneut notwendig (Stand 28.06.2021).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMWi und im Portal des Förderprogrammes. Eine echte und aktuelle Alternative ist für Sie das neu gestartete Landesförderprogramm “Digitalisierungsprämie Plus”.
Damit kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Potenziale der Digitalisierung besser ausschöpfen können, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) diese jetzt mit dem Programm "Digital Jetzt" mit Zuschüssen.
Wer wird gefördert?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Handwerksunternehmen, Angehörige der freien Berufe. Bedingungen:
  • Ihre Investitionen müssen in Deutschland erfolgen
  • Sie müssen einen Digitalisierungsplan erstellen
  • Anbieter Ihrer Qualifizierungsmaßnahmen müssen zertifiziert sein
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigen Sie zwischen 3 und 499 Mitarbeiter
  • Sie als Antragsteller haben eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
Was wird gefördert?
Das Programm soll zur digitalen Transformation der deutschen Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes beitragen.
Modul 1 „Investitionen in digitale Technologien“
  • Investitionen in Hard- und Software sowie die Implementierung
  • Digitalisierungsvorhaben in den Bereichen: datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz, Cloud-Anwendung, Big-Dat, Einsatz von Hardware (3D-Druck, Sensorik), IT-Sicherheit und Datenschutz
Modul 2 „Investitionen in die Qualifizierung der Mitarbeitenden“
  • Qualifizierung und Weiterbildung insbesondere in den Bereichen: Digitale Transformation, Digitale Strategie, digitale Technologien, IT-Sicherheit und Datenschutz, digitales und agiles Arbeiten, digitale Basiskompetenz
  • Qualifizierung des Schulungsanbieters durch ISO9001 oder Akkreditierung nach AZAV
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
  • Standardsoftware (übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware)
  • Standardhardware, soweit kein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen erkennbar ist
  • Ersatz- oder Routineinvestitionen, beispielsweise zusätzliche Computer für wachsende Mitarbeiteranzahl oder Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen
  • Beschaffung einer erstmaligen IKT-Grundausstattung
  • Vorhaben die im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder bereits gefördert werden. Dies gilt nicht für Förderungen im Rahmen von Kredit- und Beteiligungsprogrammen
  • Ausgaben, die über die Sachausgaben hinausgehen, beispielsweise Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers
  • Leistungen von Leistungserbringern, welche mit dem antragstellenden Unternehmen „verbundene Unternehmen“ sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen in Form von beispielsweise Tochterunternehmen bestehen
  • Beratungsleistungen, insbesondere zur Erstellung des Digitalisierungsplans, die tatsächliche Erstellung des Digitalisierungsplans sowie die Konkretisierung und Umsetzung des Digitalisierungsplans, soweit das Vorhaben nach dem BMWi-Förderprogramm „go-digital“ gefördert wird
  • Einsatz eigener Entwicklungskapazitäten für Innovationen.
Wie wird gefördert?
  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung)
  • Förderquote zwischen 30-70 Prozent
  • Maximale Fördersumme beträgt pro Einzelunternehmen 50.000 € bei Wertschöpfungsnetzwerken/ketten 100.000 € pro Antragsteller
  • Mindestsumme im Modul 1 17.000€ in Modul 2 3.000 €.
Förderquote für Anträge ab dem 1. Juli 2021:
  • Bis 50 Mitarbeiter (VZÄ): bis zu 40 Prozent
  • Bis 250 Mitarbeiter (VZÄ): bis zu 35 Prozent
  • Bis 499 Mitarbeiter (VZÄ): bis zu 30 Prozent
Bonusförderquote:
  • Wertschöpfungsnetzwerk +5 Prozent
  • Investition und Qualifizierung mit Schwerpunkt IT-Sicherheit und Datenschutz +5 Prozent
  • Investitionen in strukturschwache Regionen +10 Prozent
Die Richtlinie des Förderprogramms finden Sie auf der Webseite der Förderdatenbank.
klimafreundliche Wärmeversorgung

Neues Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
Laut dem Gesetz für Erneuerbares Heizen ist seit 1. Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Das gilt für neue Heizungen

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Das gilt für bestehende Öl- und Gasheizungen

Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

Neue Öl- oder Gasheizungen

Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Wichtig: Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird.

Förderung durch den Bund

Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. Beachten Sie hierzu die Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Ausbildung

Novellierung IT-Berufe

Kaum eine andere Berufsgruppe ist so stark mit dem Thema "Digitalisierung" verbunden wie die der IT-Berufe. Technische Neuentwicklungen in den Bereichen Hard- und Software, die zunehmende Digitalisierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie die wachsende Bedeutung von Datenspeicherung, Datenübertragung und IT-Sicherheit haben direkte Auswirkungen auf die Arbeitswelt.
Bereits 2018 ist daher die erste Stufe der zweistufigen Novellierung der IT-Ausbildungsberufe in Kraft getreten.
Die neuen Ausbildungsverordnungen
wurden am 5. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind am 1. August 2020 als zweite Stufe der Neuordnung der IT-Berufe in Kraft getreten.

Änderungen bei den Fachrichtungen und Einsatzgebieten im Beruf Fachinformatiker/-in

Der Beruf Fachinformatiker/-in mit bisher zwei Fachrichtungen wird künftig über vier Fachrichtungen verfügen. Diese sind Anwendungsentwicklung, Systemintegration, Daten- und Prozessanalyse und Digitale Vernetzung. Jede Fachrichtung verfügt über diverse Einsatzgebiete. Diese sind bei der
  • Fachrichtung Anwendungsentwicklung: Kaufmännische Systeme, Technische Systeme, Expertensysteme, Mathematisch-Wissenschaftliche Systeme und Multimedia-Systeme.
  • Fachrichtung Systemintegration: Rechenzentren, Netzwerke, Client-Server-Architekturen, Festnetze und Funknetze.
  • Fachrichtung Daten-und Prozessanalyse: Prozessoptimierung, Prozessmodellierung, Qualitätssicherung, Medienanalyse und Suchdienste. Fachkräfte dieser Fachrichtung stellen die Verfügbarkeit sowie Qualität und Quantität von Daten sicher und entwickeln IT-Lösungen für digitale Produktions- und Geschäftsprozesse.
  • Fachrichtung Digitale Vernetzung: Produktionstechnische Systeme, Prozesstechnische Systeme, Autonome Assistenz- und Transportsysteme und Logistiksysteme. Fachkräfte dieser Fachrichtung arbeiten mit der Netzwerkinfrastruktur und den Schnittstellen zwischen Netzwerkkomponenten und cyber-physischen Systemen.

Verstärkung der Elektro-Kompetenzen im Beruf IT-Systemelektroniker/-in

Der Beruf IT-Systemelektroniker/-in verfügt über die Einsatzgebiete Digitale Infrastruktur, Leistungsgebundene Netze, Funknetze, Virtuelle Netze, Computersysteme, Endgeräte und Sicherheitssysteme. Die Bedeutung der Elektro-Kompetenzen wurde durch die Einführung eines Prüfungsfachs, das mindestens mit ausreichenden Leistungen bestanden werden muss (Sperrfach), herausgestellt.

Neue kaufmännische Berufe

Der neue Beruf Kaufmann/-frau für IT-System-Management verfügt über die Einsatzgebiete Technischer IT-Service, IT-Systembetreuung, Vertrieb von Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, Marketing sowie Produkt- und Programmentwicklung. Kaufleute für IT-System-Management sind die klassischen Branchenkaufleute. Als Fachkräfte sind sie Experten für die Vermarktung und das Anbieten von IT-Dienstleistungen (Hardware/Software/Services). Darüber hinaus managen und administrieren sie IT-Systeme und Umgebungen.

Der neue Beruf Kaufmann/-frau für Digitalisierungsmanagement verfügt über die Einsatzgebiete Betriebliche Steuerung und Kontrolle, Organisations- und Prozessentwicklung, Produktentwicklung und Marketing sowie IT-Systemlösungen. Kaufleute für Digitalisierungsmanagement sind die branchenübergreifenden Kaufleute. Sie sind Profis im Umgang mit Daten und Prozessen aus einer ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Perspektive. Sie machen Informationen und Wissen verfügbar, um aus der zunehmenden Digitalisierung wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen; sie „managen“ die Digitalisierung von Geschäftsprozessen auf der operativen Ebene.

Aufhebung der Berufe IT-Systemkaufmann/-frau und Informatikkaufmann/-frau

Im Zuge der Novellierung werden die bisherigen kaufmännischen Ausbildungsberufe IT-Systemkaufmann/-frau und Informatikkaufmann/-frau aufgehoben und können mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2020 nicht mehr ausgebildet werden. Bestehende Verträge in den beiden Berufen mit Ausbildungsbeginn vor dem 1. August 2020 können fortgeführt werden. Betriebe, die bereits Verträge in diesen Berufen mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2020 abgeschlossen haben, werden gebeten sich mit Ihrer/Ihrem zuständigen Ausbildungsberater/-in in Verbindung zusetzen. Grundsätzlich ergibt sich hier die Möglichkeit, betroffene Verträge in einen der neuen Berufe Kaufmann/-frau für IT-System-Management oder Kaufmann/-frau für Digitalisierungsmanagement umzuändern.

Neue Prüfungsform

Anstelle der konventionellen Zwischen- und Abschlussprüfung findet künftig eine gestreckte Abschlussprüfung statt. Teil 1 der Abschlussprüfung bezieht sich auf die berufsbildübergreifenden Berufsbildpositionen und wird in schriftlicher Form im 4. Ausbildungshalbjahr durchgeführt. Das Ergebnis fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Gesamtnote ein.
Teil 2 der Abschussprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen sowie einer betrieblichen Projektarbeit.
Hier finden Sie eine Beispielaufgabe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 559 KB)und die zugehörigen Lösungsvorschläge (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 461 KB)für die Teil 1-Prüfung in Baden-Württemberg.

Umsetzungshilfen für Ausbilder und Lehrer

Rechtzeitig zum Start der neuen Berufe hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) die Umsetzungshilfen für die vier neuen IT-Berufe veröffentlicht. Die Umsetzungshilfen und Praxistipps aus der Reihe 'Ausbildung gestalten' unterstützen Ausbilder und Berufsschullehrer in der täglichen Arbeit: Sie beschreiben die Umsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Rahmenlehrpläne in die Praxis und geben Tipps für die Planung und Durchführung der Ausbildung. Diese Umsetzungshilfe basiert auf der Verordnung vom 28. Februar 2020.
Fragen zu den neuen IT-Berufen und zur Einführung im Betrieb beantworten die zuständigen Ausbildungsberater/-innen.

Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Innovation

Digitale Einblicke in die aktuelle Forschung

Forschungseinrichtungen geben auf digitalem Weg Einblicke in aktuelle Forschungsthemen.

Webinare von Forschungseinrichtungen

Das Fraunhofer IAO bietet neben Webinaren auch virtuelle Touren und digitale Beratungen an.
Das Fraunhofer IPA im Bereich Lackiertechnik bietet eine ganze Reihe von Webinaren immer dienstags von 9 bis 10 Uhr. Nach der Anmeldung bekommen Sie den Link zur Teilnahme zugeschickt.
Die Hochschule für Technik Stuttgart gibt auf einer Projektwebseite Einblicke in das Forschungsprojekt i_city, bei dem es um eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Stadtentwicklung geht.
Auch die geförderten Mittelstand 4.0 Kompetenzzentren bieten digitale Angebote. Das „Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Usability” bietet verschiedenen Online-Veranstaltungen an. Auf der Seite des „Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrums textil vernetzt” gibt es Webinarangebote zu unterschiedlichen Themen.

Weitere Webinare zu unterschiedlichen Themen

Das Zentrum Digitalisierung in Böblingen informiert jetzt in Webinaren zu aktuellen Themen, zum Beispiel wie man seine Webseite optimiert.
Der eco Verband bietet über seine Akademie kostenlose Webinare zu Themen der digitalen Welt.
In der Bitkom-Akademie kann man sich in verschiedenen Live-online-Seminaren zu Themen wie Projektmanagement, Digitale Transformation oder IT-Sicherheit weiterbilden.
Wenn Sie gerne mit einer Forschungseinrichtung kooperieren wollen, unterstützen die Technologietransfermanager der IHK Region Stuttgart Sie gerne dabei passende Partner zu finden. Wir beraten Sie auch zu Fördermöglichkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung.

Transparenz auf Online-Plattformen

Mit der “Platform to Business-Verordnung” (P2B VO) soll das Kräfteverhältnis zwischen Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen und Unternehmern ausgeglichen werden. Online-Marktplätze verfügen über eine große Verhandlungsmacht und spielen im E-Commerce eine immer zentralere Rolle. Neben den klassischen Handelspattformen wie Amazon und ebay erfasst die Verordnung auch Reiseportale, Preisvergleichsportale, Online-Suchmaschinen, App Stores oder soziale Netzwerke in denen Unternehmen gegenüber Verbrauchern ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten. Vor allem kleine und mittelständische Händler und Unternehmen sind auf solche Online-Portale als Vertriebskanäle angewiesen. Durch die P2B VO sollen die Unternehme mehr Rechte erhalten und bezüglich der Geschäftsbedingugen der Plattformbetreiber mehr Transparenz hergestellt werden.

Anwendungsbereich

Anwendung findet die P2B VO für Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen unabhängig vom Niederlassungsort oder Wohnsitz, d.h. grundsätzlich auch auf Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU). Die gewerblichen Nutzer bzw. Nutzer mit Unternehmenswebeite müssen ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in der EU haben und über die Plattform Waren oder Dienstleistungen an in der EU befindlichen Verbraucher anbieten.
Sie findet keine Anwendung auf:
  • sogenannte Peer-to-Peer Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer,
  • reine Business-to-Business Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden,
  • Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörse

Transparente Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anforderungen, die Plattformanbieter künftig beachten müssen sind insbesondere AGB und Informationspflichten.
Die AGB müssen nach Art. 3 Abs. 1 der P2B VO
  • klar und verständlich formuliert sein,
  • zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung (auch vor Vertragsabschluss) zwischen Plattform und gewerblichen Nutzer leicht verfügbar sein,
  • die Gründe benennen, bei deren Vorliegen die Nutzung der Plattformanbieter vollständig oder teilweise ausgesetzt, beendet oder auf andere Weise eingeschränkt werden kann,
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Plattformanbieter die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen zusätzlich vermarkten könnte (z.B. die Hervorhebungen von Produkten auf der Startseite der Plattform oder konkrete Werbung in Newslettern), und
  • allgemeine Informationen zu den Auswirkungen auf das geistige Eigentum der gewerblichen Nutzer (z.B. Urheberrechte bei Nutzung von Produktbildern).
Achtung: über geplante Änderung der AGB sind die gewerblichen Nutzer frühzeitig, spätestens aber 15 Tage vor Umsetzung der Änderung, zu informieren. Die gewerblichen Nutzer können entweder durch eine schriftliche Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung auf diese Frist verzichten. Über die geplanten Änderungen der AGB ist mittels einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Falle von Änderungen der AGB hat der gewerbliche Nutzer künftig ein Kündigungsrecht. AGB, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht rechtsverbindlich.

Offenlegen von Rankingparametern

Künftig müssen die AGB der Plattformen und die Anbieter von Online-Suchmaschinen die Hauptparameter erläutern, die das Ranking (also die Platzierung oder das Hervorheben von Produkten oder Dienstleistungen) bestimmen und die Gründe für ihre Gewichtung gegenüber anderen Parametern angeben. Das gleiche gilt für Online-Suchmaschinen. Diese müssen über die Rankingmechanismen klare und eindeutig formulierte Erläuterungen bereitstellen, die öffentlich leicht verfügbar sind. Können Plattformnutzer gegen Entgelt das Ranking beeinflussen, ist darüber zu informieren wie sich derartige Entgelte auf das Ranking auswirken. Darunter fallen auch sogenannte indirekte Entgelte, wie die Nutzung von Zusatzdiensten oder Premiumfunktionen. Offenzulegen sind:
  • die Merkmale der Waren und Dienstleistungen, die Verbrauchern über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen angeboten werden,
  • die Relevanz dieser Merkmale für diese Verbraucher,
  • im Falle von Online-Suchmaschinen die Gestaltungsmerkmale der Website, die von Nutzern mit eigener Website verwendet werden.
Details über die Funktionsweise der Rankingmechanismen und Algorithmen brauchen nicht offengelegt werden.

Verfahren für außergerichtliche Streitbeilegung

Plattformen müssen ein leicht zugängliches und kostenloses internes und System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten. Die AGB müssen auf Zugang und Funktionsweise des Beschwerdesystems Bezug nehmen. Die Wirksamkeit des Beschwerdesystems ist einmal jährlich öffentlich auszuwerten. Außerdem sind in den AGB einen oder mehrere Mediatoren anzugeben, mit denen die Plattformen bereit sind zusammenzuarbeiten, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen, wenn die Beschwerde nicht nach dem internen Beschwerdesystem gelöst werden kann.

Weitere Anforderungen

Bietet der Plattformanbieter auch selbst Waren und Dienstleistungen auf seiner Plattform an, kann daraus eine unterschiedliche Behandlung zwischen seinem Angebot und dem der gewerblichen Nutzer entstehen. Daher müssen die AGB eine etwaige unterschiedliche Behandlung erläutern.
Schränken Plattformbetreiber gewerbliche Nutzer in ihrer Möglichkeit ein, Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen auf anderen Vertriebskanälen, z.B. auf einer konkurrierenden Plattform, einzustellen, oder wird gewerblichen Nutzer untersagt auf der eigenen Webseite zu besseren Konditionen anzubieten als auf der Plattform (sog. Bestpreisklauseln), müssen die AGB die Gründe hierfür angeben und diese öffentlich leicht verfügbar machen.
Von datenschutzrechtlicher Seite ist in den AGB zu informieren:
  • über das Bestehen oder das Fehlen eines Zugangs zu personenbezogenen oder sonstigen Daten, die gewerbliche Nutzer oder Verbraucher für die Nutzung der betreffenden Plattform zur Verfügung stellen oder die im Zuge der Bereitstellung der Plattform generiert werden, und
  • ob der Plattformbetreiber Zugang zu diesen Daten hat, sowie gegebenenfalls darüber, zu welchen Kategorien dieser Daten und zu welchen Bedingungen er Zugang hat.
Die P2B VO gilt seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar und verbindlich in jedem europäischen Mitgliedstaat. Bußgelder bei Nichteinhaltung der vorgenannten Anforderungen sieht die Verordnung nicht unmittelbar vor. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften erlassen, die bei Verstößen anwendbar sind, und deren Umsetzung sicherstellen
Plattformbetreiber sollten jedenfalls bereits jetzt ihre AGB auf Anpassungsbedarf überprüfen und ggf. erforderliche Änderungen veranlassen.
Die einzelnen Anforderungen können nochmals in der P2B VO nachvollzogen werden.

Onlinehandel

Verkaufen über Online-Marktplätze und Plattformen

Den Einstieg in den Online-Handel finanziell fördern lassen!

Egal ob Beratung, Finanzierung oder Prämie – Ihren Einstieg in den Online-Handel können Sie sich fördern lassen. Bund und Land bieten hierzu eine Reihe von attraktiven Unterstützungsmöglichkeiten. In Baden-Württemberg erhalten Sie mit der “Digitalisierungsprämie Plus” einen Zuschuss bis zu 3.000 Euro. Im Vorfeld können Sie sich mit dem Programm “” von Experten zu Ihrem Einstieg in den Online-Markt beraten lassen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie bei der Auswahl geeigneter Förderprogramme und bei Fragen zur Antragstellung.

Studien, Infobroschüren & Anleitungen, die helfen!

Das Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentrum Handel und dessen Träger ibi research an der Universität Regensburg bieten eine Reihe von nützlichen Studien, Infobroschüren, Anleitungen und Checklisten zu unterschiedlichen Themen des Online-Handels.

Rechtssicherheit beim Online-Handel

  • Rechtssicherer Onlineshop: Bestellungen über einen Onlineshop sind Fernabsatzverträge bzw. Verträge im sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Hierfür sind bestimmte Informationen notwendig. Welche, finden Sie in unsere Artikelreihe “E-Commerce Recht” . Unterstützt wird die Thematik mit einem Video Tutorial der IHK Berlin.
  • Zahlungsdiensterichtlinie: Die starke Kundenauthentifizierung (SKA) oder Zwei-Faktor-Authentifizierung verändert den Zahlungsverkehr – besonders im Online-Handel. Grundlage hierfür ist die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2, PSD2). Diese gilt seit dem 14. September 2019. Was Sie als Händler tun müssen, erfahren Sie im Artikel Zahlungsrichtlinie (PSD2).
  • Verpackungsgesetz für Unternehmen: Wegen der im Online-Handel eingesetzten Verpackungen ist die Anmeldung bei einem dualen Entsorgungssystem notwendig. Mehr Erfahren Sie im Artikel Verpackungsgesetz für Unternehmen.
Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich E-Commerce können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.
IT-Sicherheit

Cyber-Kriminelle nutzen Thema Corona als Lockmittel für Phishing und Malware

Viele Cyber-Kriminelle nutzen die aktuelle Corona-Krise aus. Durch die Angst vor dem Virus werden Mails mit schadhaften Anhängen ohne zu überlegen geöffnet. Ziel der Kriminellen ist es, sich mithilfe der Schadsoftware auf den Rechner und so in die IT-Infrastruktur des Opfers einzuschleusen.
Auch schon in Zeiten vor Corona waren Unternehmen durch gefälschte E-Mails und mit Schadsoftware behaftete Downloads anfällig für Cyberangriffe. Aber durch die hohe Aufmerksamkeit des aktuellen Themas nutzen Hacker große Phishing* und Malware**-Kampagnen, um aus der Angst der Bevölkerung Profit zu schlagen. Die Ersteller bedienen sich dabei aus dem Informationsangebot von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut. Mit Betreffzeilen wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ oder „Corona-Hygienetipps“ versuchen die Angreifer den Benutzer auf veränderte Seiten zu locken. Dort werden dann die Nutzerdaten und Identitäten abgegriffen, um Sie dann für andere Online-Dienste zu benutzen und so Schaden anzurichten. Die Inhalte der Phishing-Emails reichen die News von helfenden Medikamenten, über Prophylaxe und Hygienetipps bis hin zum Status der aktuellen Entwicklung in Deutschland und auf der Welt.

Wie können Sie solche Phishing-Emails erkennen?

  • Betreff: Durch lockende Betreffe wie „Corona-Sicherheitsmaßnahmen“ und die damit verbundenen Ängste, werden die Benutzer animiert die E-Mail zu lesen.
  • Anrede: Vielen Phishing-Mails bestehen aus einer allgemeinen Anrede wie „Sehr geehrte/r Kunde/in“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“. Beachten Sie aber, immer häufiger werden auch die persönlichen Daten benutzt.
  • Inhalt: Hier fügen die Angreifer unterschiedliche Informationen ein, welche sie oft von bekannten Institutionen wie der WHO oder dem Robert-Koch-Institut kopieren.
  • Notwendigkeit zum Handeln: Sie werden zum Handeln aufgefordert, indem Sie auf die Verlinkung der von den Angreifern nachgebauten Seiten der Institutionen klicken sollen, um sich dort auf den neuesten Informationsstand bringen zu lassen. Auch werden oft persönliche Daten zur „Kontrolle“ oder „Bestätigung“ verlangt.
  • Zeit: Sie werden aufgefordert schnell zu handeln, damit Sie keine Zeit haben misstrauisch zu werden. Die Zeitspannen sind unterschiedlich von 24 Stunden bis sieben Tage oder sogar bis zum Ende des laufenden Monats.
  • Link oder Anhang: Die Angreifer fügen oft in die E-Mail einen Link ein oder hängen eine Datei an. Diese dürfen Sie nicht anklicken! In wenigen Fällen wird gebeten auf die E-Mails zu antworten.

Zusammenfassung der wichtigsten Tipps, die Sie beachten sollten:

  • Schauen Sie genau auf die E-Mailadresse des Absenders und lassen Sie sich in Ihrem E-Mail Programm die vollständige Adresse anzeigen.
  • Schauen Sie sich die Anrede der Email an. Oft werden diese mit allgemeiner Anrede wie „Sehr geehrter Kunde/Kundin“ oder „Sehr geehrte Damen und Herren“ versehen, obwohl der vermeintliche Absender ihr persönlichen Daten besitzt und Sie normalerweise auch mit persönlicher Anrede begrüßt.
  • Öffnen Sie keine Datei-Anhänge mit der Endung wie: .zip, .exe, .com, .vbs, .bat, .sys und .reg
  • Seihen Sie achtsam beim Öffnen von Links. Wenn Sie mit dem Cursor über einen Link fahren, bieten viele Mailprogramme die Anzeige des kompletten Links.
  • Antworten Sie nicht auf diese Mails.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
  • Auf Rechtschreib- und Grammatikfehler achten.
  • Melden Sie die verdächtige E-Mails an die Bundesnetzagentur.
* Unter Phishing (Neologismus von ‚fishing‘, englisch für ‚Angeln') versteht man mithilfe von gefälschten Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Informationen eines Benutzers zu kommen und dann damit seine virtuelle Identität zu stehlen.
** Viren, Trojaner, Spyware und Ransomware (Erpressersoftware) werden als Malware bezeichnet. Sie stellen eine Software dar, welche extra dafür erstellt worden ist Daten zu stehlen, andere Geräte zu beschädigen oder absichtliches Chaos zu erzeugen.
Quellen: Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

E-Commerce Recht – Mängelrechte und Widerrufsfolgen

1. Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes in der Werbung beworben, so muss die Eigenschaft tatsächlich vorliegen.
Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel dann vor:
  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet Beispiel: Verkauf von Unterwasserkamera, welche jedoch nicht wasserdicht ist,
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispiel: Kamera funktioniert nur im Nachtbildmodus
  • wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.

2. Wer trägt das Versandrisiko?

Das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern, also das die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, trägt der Händler. Erst nach Ablieferung der Ware, ist der Verbraucher für Beschädigungen (sogenannter „Mangel”) verantwortlich, d.h. er müsste beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Es gibt jedoch eine Einschränkung: tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung beim Verbraucher auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich keinen Mangel hatte. Stellt der Kunde einen vermeintlichen Mangel fest, sind mögliche Gewährleistungsansprüche zu klären. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für einen Mangel an der verkauften Sache zu haften. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, die er ausüben kann. Primär kann er zwischen Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) auswählen, und dem Händler hierzu eine angemessene Frist setzen. Kann die Ware nicht neu geliefert, oder der Mangel nicht beseitigt werden, oder weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er erhält sein Geld zurück und der Händler bekommt die Ware zurück. Alternativ kann er die Ware behalten und den Preis mindern.
Wird eine andere als die verkaufte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, ist auch dies ein Mangel. Auf Defekte und Fehler hat der Käufer einer Ware ausdrücklich hinzuweisen!
Die Ansprüche auf Gewährleistung entfallen trotz vorhandenem Mangel, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages über den Mangel Kenntnis hatte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die Verwendung von AGB oder individuellen Vereinbarungen nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist von den Parteien auf ein Jahr beschränkt werden.

3. Was ist eine Garantie?

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Innerhalb einer bestimmten Dauer (z.B. zwei Jahre) erklärt sich der Händler oder Hersteller damit bereit den Kaufpreis zu erstatten, oder die Ware auszutauschen/Mängel zu beheben. Seine gesetzlichen Mängelrechte kann der Käufer daneben trotzdem geltend machen. Wird eine Garantie gegeben bzw. wirbt der Unternehmer mit einer Herstellergarantie, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über die Garantiebedingungen informiert werden (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen).

4. Rücksendefrist, Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Übt der Verbraucher den Widerruf aus, hat der Händler - innerhalb von vierzehnTagen ab Zugang des Widerrufs – den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei muss der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat. Es sei denn, es wurde ausdrücklich (nicht in AGB!) ein anderes Rückzahlungsmittel vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat ebenfalls spätestens binnen viertehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs die Ware zurückzusenden. Der Eingang der Ware beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Bis die Ware ankommt bzw. der Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Preis (dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Ware beim Kunden abholt).
Wichtig bei Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, unabhängig von der Höhe des Bestellwerts (es sei denn der Unternehmer übernimmt freiwillig die Kosten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist, dass er die Kosten zu tragen hat.
Ebenfalls ist der Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten zu unterrichten, sofern die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem regulären Postweg (also Rücksendung per Spedition) versendet werden kann. Gegebenenfalls sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu schätzen. Er kann sich natürlich auch freiwillig zur Kostenübernahme bereit erklären. Die Information darüber erfolgt in der Widerrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise 5 b im gesetzlichen Mustertext.
Bei einem Teilwiderruf, also der Verbraucher widerruft z.B. von fünf Produkten zwei davon, muss der Verbraucher die Hinsendekosten tragen, die er ohnehin für den Teil der Bestellung, den er behält, zu zahlen hat. Dem Verbraucher ist also bei einer Versandkostenpauschale kein Geld zu erstatten, da diese pauschalen Kosten sowieso für ihn angefallen wären. Sofern eine Versandkostenstaffelung vereinbart wurde, ist dem Verbraucher allenfalls ein Teil der Versandkosten zu erstatten. Wenn der Kunde, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Versandkostenklasse rutscht, dann muss ihm die entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.
Nochmal kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

5. Darf der Händler für zurückgesendete Ware einen Wertabsatz vom Kaufpreis abziehen?

Der Verbraucher darf die die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware testen (z.B. ein bestelltes Kleidungsstück anprobieren). Er kann anschließend dennoch widerrufen und muss die Ware zurücksenden. Ist die zurückgesendete Ware beschädigt, oder weist Gebrauchsspuren auf, kann der Händler sie oftmals nicht mehr, oder nur mit Preisabschlägen, wiederverkaufen. Er kann daher vom Kaufpreis, den er zurückzahlen muss, einen Wertersatz abziehen, wenn bei der Ware tatsächlich einen Wertverlust eingetreten ist (hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen). Allerdings gilt dies nur für Gebrauchsspuren oder Schäden, die über das Testen der Ware – zu der der Verbraucher berechtigt ist – hinausgehen. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können. Letztlich ist es im Einzelfall je nach Produkt zu bewerten, ob der Verbraucher die Ware übermäßig, d.h. über das Testen hinaus, benutzt hat. Im Einzelfall muss dies der Händler nachweisen. Eine Nutzungsentschädigung für die reine Gebrauchsüberlassung kann der Händler nicht verlangen, ebenso wenig Transportschäden, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf eine unzureichende Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Für die Höhe des Wertersatzes gibt es keine gesetzlichen Pauschalen oder Kalkulationsgrundlagen. Es ist (möglichst realistisch) zu schätzen, zu welchem Preis die beeinträchtigte Ware noch verkauft werden kann. Anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten, um die Ware wiederzuverkaufen, können in den Wertersatz einbezogen werden.

6. Wie darf der Händler werben?

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig. Doch auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Die Zusendung von „elektronischer Post“ (z.B. Werbemails, Newsletter) ist bei Verbrauchern praktisch immer unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unzulässig:
Werbung mit einem Telefonanruf:
  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Die Einwilligungserklärung muss die Art der beabsichtigten Werbekanäle (E-Mail/SMS, Fax, Telefon, Brief), das werbende Unternehmen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wird, bezeichnen. Sie darf nicht in Textpassagen versteckt werden und muss einen Hinweis auf jederzeitigen Widerruf enthalten.
Erforderlich ist ein echtes Opt-in, das heißt der Betroffene muss die Einwilligung – „Ja, ich bin einverstanden” – eindeutig erklären und die Check-Box selbst aktiv ankreuzen (kein voreingestelltes Ankreuzkästchen!) Außerdem muss der Empfänger den Newsletter jederzeit wieder über einen Link im Newsetter, oder über eine angegebene E-Mail-Adresse, abbestellen können (Opt-Out).
Zusätzlich muss über die Datenverarbeitung informiert werden, u.a. die Nennung der Rechtsgrundlage (beim E-Mail-Marketing Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §7 Abs. 2 UWG) und darüber wie lange die Daten (z.B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden (in der Regel bis zum Widerruf der Einwilligung). Dies sollte in der Datenschutzerklärung einer Webseite erfolgen, über die man sich zum Newsletter anmeldet.
Beim elektronischen Newsletter hat sich aus Nachweisgründen das „Double-opt-in-Verfahren” etabliert. Der Betroffene erhält nach der Newsletter-Anmeldung eine Bestätigungsmail mit einem Link (Hinweis: Die Bestätigungsmail selbst darf noch keine Werbung enthalten). Wenn der Betroffene diesen Link anklickt, bestätigt er, dass er sich unter seiner E-Mail-Adresse angemeldet hat. Anschließend wird der Newsletter versendet. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und erfordert die Protokollierung des Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung. Achten Sie auch darauf, dass ein zulässig versandter Newsletter ein Impressum haben muss.
Ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bei sog. Bestandskunden zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Voraussetzungen sind:
  • Der Kunde muss schon mal eine Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmer erhalten haben und seine E-Mail-Adresse dabei angegeben haben.
  • Die E-Mail-Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Der Kunde wurde bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und wird bei jeder weiteren versendeten Werbe-E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fazit: Die rechtlichen Anforderungen an einen Webshop sind vielfältig und umfangreich, aber realisierbar. Wichtig ist ein Bewusstsein dafür, dass die Informationspflichten vor (also vor Einlegen in den Warenkorb und unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons) und nach Vertragsschluss erteilt werden müssen. Die Informationen sollten klar gekennzeichnet sein (z.B. als „Impressum“, „Datenschutzerklärung“, „Widerrufsbelehrung“, „AGB”) und nicht auf Unterseiten oder gar in AGB versteckt werden. Verstöße gegen AGB-Recht, die gesetzlichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht im E-Commerce stellen regelmäßig abmahnbare Rechtsverstöße dar. Deshalb ist bei der Erstellung der AGB sowie der Gestaltung der Bestellseite Sorgfalt geboten und im Zweifel ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert. Die Vorschriften zum E-Commerce ändern sich hin und wieder durch den EU-Gesetzgeber und werden häufig durch Rechtsprechung konkretisiert. Für Online-Händler ist es daher wichtig, sich stets über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

E-Commerce Recht – Vertragsschluss und Abgabe der Bestellung

1. Wiederholung der wesentlichen Informationen auf der Bestellübersichtsseite und nach Abgabe der Bestellung

Nachdem der Käufer die Ware in den Warenkorb gelegt hat und bevor er den Kauf abschließen will, wird er auf die Bestellübersichtsseite (sog. „Checkout-Page”) geleitet. Vor Betätigung des Bestellbuttons, der den Bestellvorgang abschließt, soll der Verbraucher nochmals die Möglichkeit haben, das Produkt konkret auf seine Vorstellungen zu überprüfen. Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung per Bestellbutton sind daher folgende Informationen auf der Check-out-Page zu wiederholen (§312j Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,4,5,11 und 12 EGBGB). Dies sind:
  • Die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Ein Link auf die Produktseite oder eine zu kurze Beschreibung reichen nicht aus. Bei digitalen Waren gehören zu den Eigenschaften auch Angaben zu Funktionalität und Kompatibilität.
  • Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, Steuern bzw. Berechnungsgrundlage, die eine Überprüfung des Preises ermöglicht, Versand-, Liefer-, und sonstige Kosten.
  • Gegebenfalls die Vertragsmindestdauer, Laufzeiten und Kündigungsrechte; einfache Warenbestellungen sind hiervon meist nicht betroffen. Gemeint sind z. B. Softwaremiete, kostenpflichtige Anzeigenportale, Webhosting, Abo-Verträge etc.
  • Diese Informationen müssen sich auf der Bestellübersichtsseite selbst befinden, und zwar unmittelbar bevor die Bestellung abgeschickt wird, also vor Betätigung des Bestellbuttons. Informationen und Bestellbutton müssen gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Eine Verlinkung, ein Pop-Up-Fenster, oder ein Download auf diese Informationen reicht nicht aus. Die Pflichtinformationen müssen sich optisch vom übrigen Text und Gestaltungselementen abheben (z.B. farblich). Der Bestellbutton auf der Bestellübersichtsseite muss sich am Ende des Bestellvorgangs befinden.
  • Der Bestellbutton ist so zu bezeichnen, dass der Käufer weiß, dass er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst, z.B. richtig: „zahlungspflichtig bestellen", oder „kaufen“. Ist die Bezeichnung nicht deutlich genug (z.B. nur „bestellen“, „Bestellung abschicken“, oder „weiter“), kommt kein Vertrag zustande. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu entschieden, dass ein einzelner Bestellbutton (im konkreten Fall “Jetzt kaufen”) nicht ausreicht, wenn über Betätigung dieses Buttons neben dem Kauf der Ware zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft oder ein Abonnementvertrag eingegangen wird (dies auch, wenn eine kostenlose Testphase für die Mitgliedschaft oder das Abonnenment vorausgeht). Kurz gesagt handelt es sich dabei um zwei verschiedene Verträge für deren Abschluss jeweils online eine eigene Bestätigung abzugeben ist. Eine einzelne Schaltfläche reicht nicht, um beide Verträge abzuschließen.
Vor Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliches ist auf die Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern hinzuweisen. Zum Beispiel kann ein Hinweis erfolgen, dass man Eingabefehler korrigieren kann, indem einen Button „Zurück" anklickt und auf der Seite zur Dateneingabe der eingegebene Text durch Anklicken der entsprechenden Zeile und Löschen des eingegebenen Textes berichtigt werden kann.

2. Belehrung über Widerrufsrecht und AGB

Der Hinweis auf die AGB und die Widerrufsbelehrung hat vor Abgabe der Bestellung zu erfolgen. Daher sollte ein Link auf die AGB (mit Checkbox zum Abhaken durch den Kunden möglich, aber nicht verpflichtend) sowie die Widerrufsbelehrung platziert werden, bevor die Bestellung abgeschickt wird. Das Oberlandesgericht Köln hat 2015 entschieden, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auch unterhalb des Bestellbuttons erfolgen könne. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof können andere Gerichte dies allerdings auch anders beurteilen. Der Hinweis auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte daher unmittelbar vor den Pflichtangaben (nicht direkt über oder unter dem Bestellbutton) platziert werden. Unterhalb des Bestellbuttons, oder zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton sollten keine weiteren Informationen/Texte/Grafiken (z.B. Widerrufsrecht, AGB, Newsletter etc.) zur Bestellung auftauchen, da diese den unmittelbaren Abschluss des Bestellprozess unterbrechen.

3. Beispiel für die Gestaltung der Checkout-Page

Das folgende soll Beispiel soll die Struktur einer Checkout-Page veranschaulichen. Nach den Bestellinformationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) folgen die AGB (hier mit Checkbox; allerdings nicht verpflichtend erforderlich) und die Belehrung über das Widerrufsrecht. Danach folgen die Mindestinformationen zu Produkt, Preis und Versandkosten, die unmittelbar vor dem Bestellbutton verpflichtend zu geben sind. Achtung: Dazwischen sollten keine weiteren Texte oder Checkboxes stehen. Die Angabe zur Mindestlaufzeit ist hier nur zur Vollständigkeit aufgeführt. Bei einfachen Warenbestellungen ist diese Angabe in der Regel nicht erforderlich. Die Mindestinformationen sind hier – da Sie hervorgehoben werden müssen – grün hinterlegt. Als letztes folgt der klar bezeichnete Bestellbutton.
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page
grafische Darstellug eines Beispiels für die Gestaltung der Checkout-Page

4. Zur Verwendung von AGB

Anders als das Impressum und die Datenschutzerklärung sind die AGB kein Pflichtbestandteil in einem Online-Shop. Viele Händler verwenden allerdings AGB. Oftmals werden in AGBs verschiedene Informationspflichten aufgenommen, wie Angaben zu:
  • Lieferbeschränkungen
  • Lieferfristen
  • Beschreibung Zugänglichkeit des Vertrags nach Vertragsschluss
  • Zustandekommen des Vertrags
  • Zugänglichkeit des Vertrags
  • Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  • Hinweis auf das Gewährleistungsrecht (Achtung: Einschränkungen des Gewährleistungsrechts gegenüber Verbrauchern sind kaum nennenswert möglich)
  • Eigentumsvorbehalt
  • Hinweis auf Verbraucherschlichtung und Onlinestreitschlichtungs-Plattform
Entscheidet sich der Händler dafür AGB zu verwenden, muss der Kunde muss von den AGB vor Abgabe der Bestellung die Möglichkeit haben davon Kenntnis zu erlangen. Dafür sollte ein deutlich bezeichneter Hyperlink, der auf den Volltext der AGB verweist, direkt über der Bestellübersicht – und nicht zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton - platziert werden. Dazu sollte ein Hinweis, z.B. „Es gelten unsere AGB“, zusammen mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox eingesetzt werden, die der Kunde abhaken muss. Der Händler muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (z. B. als PDF) und ausdrucken zu können.
AGB sollten immer so knapp wie möglich gehalten werden und nur die wichtigsten Bestandteile regeln. In Scrollboxen dürfen AGB nicht verwendet werden, wenn diese kleiner als 6 Zeilen sind.
Des Weiteren ist darauf zu achten, keine ungültigen AGB-Klauseln zu verwenden. Werden diese dennoch verwendet, sind sie unwirksam. Zusätzlich kann deswegen eine Abmahnung drohen.
Beispiele für unwirksame Klauseln:
  • „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind“
  • „Lieferzeit auf Anfrage“
  • „Versand auf Risiko des Käufers“
  • „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Angaben zum Vertragsschluss und in AGB nicht widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail sind. Widersprüche und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Händlers.

5. Informationen nach Abgabe der Bestellung

Hier befindet man sich in der letzten Phase der Informationspflichten. Nach Abgabe der Bestellung, hat der Händler den Zugang der Bestellung und das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Kaufvertrags zu bestätigen.
Beispiel für eine Zugangsbestätigung der Bestellung des Verbrauchers: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung.“ Dies beinhaltet noch keine Annahme der Bestellung für einen verbindlichen Kaufvertrag. Dafür bedarf es einer E-Mail mit Vertragsannahme, die das rechtlich verbindliche Zustandebringen des Vertrags bestätigt.
Beispiel für eine E-Mail mit Vertragsannahme: „Hiermit nehmen wir Ihre Bestellung an.“
Diese E-Mail kann mit der E-Mail mit der Zugangsbestätigung verbunden werden: „Hiermit bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung und nehmen diese zugleich an.“
Eine einheitliche E-Mail dürfte dabei nur sinnvoll sein, wenn ein automatisiertes Warenwirtschaftssystem vorhanden ist oder keine Ware/Dienstleistung mit Mengenbeschränkung verkauft wird.
Der Verbraucher hat die vor Abgabe der Bestellung bisher erteilen Informationen, insbesondere Widerrufsbelehrung, Musterwiderrufsformulars, AGB und ggf. Garantiebedingungen nach Vertragsschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware, in Textform (z.B. E-Mail) zu erhalten. Die Bestellbestätigungsmail ist eine gute Gelegenheit dafür, um diese Informationen unterzubringen. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch auch in der Lieferung auch in Papierform beiliegen: zum Beispiel abgedruckt auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung abgedruckt, oder als separates Dokument.
Der letzte Teil befasst sich mit den Folgen, die nach dem Kauf der Ware auftreten können, wie ein ausgeübtes Widerrufsrecht oder der Rückgabe beschädigter Ware, sowie mit den Anforderungen an E-Mail-Marketing.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

E-Commerce Recht – Produkt- und Preisangaben

Wie soll das Produkt beschrieben werden?

Da der Kunde bei einer Bestellung im Internet keine Besichtigung der Ware wie im Laden vornehmen kann, ist er vorab über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Produkteigenschaften und Merkmale sollten beim Warenangebot auf der Produktseite stehen und sind vollständig und richtig zu beschreiben. Es dürfen keine fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zum Produkt enthalten sein, wie insbesondere in Bezug auf Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft, oder Testergebnisse.
Auf wertmindernde Fehler eines Produktes muss hingewiesen werden. Das Produktbild hat der zu verkaufenden Ware zu entsprechen.
Je nach angebotener Ware sind beim abgebildeten Produkt besondere Angaben zu machen, oder es bestehen spezielle Kennzeichnungspflichten. Im Einzelfall hat der Händler daher die Besonderheiten für seine angebotenen Produkte zu recherchieren. Im folgenden sind einige Produktgruppen mit weiterführenden Hinweisen zusammengestellt.
  1. Textilien: Hier müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil der Faserzusammensetzung angegeben werden. Die Informationen werden dem prozentualen Anteil nach in absteigender Reihenfolge angegeben. Zudem dürfen nur die Begriffe aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden. Beispiel: 80% Baumwolle, 20% Polyester
  2. Alle Produkte unterliegen dem Produktsicherheitsgesetz und der dort hinterlegten produktbezogenen Kennzeichnungspflicht, die sich primär auf die Informationsbereitstellung auf dem Produkt, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung/Betriebsanleitung bezieht. Darüber hinaus müssen für diverse Produktkategorien oder -gruppen, von denen in der Regel ein höheres Gefahrenpotenzial ausgeht (z.B. Maschinen, elektrische Geräte, Spielwaren, Medizinprodukte, Bauprodukte), noch gesonderte CE-Richtlinien angewendet werden. Die Konformität der Produkte wird mit dem CE-Zeichen auf dem Produkt und der Verpackung sichtbar gemacht. Hierbei sind zweierlei Dinge zu beachten: Waren, die nicht unter eine oder mehrere dieser CE-Richtlinien fallen, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Mit dem CE-Zeichen darf nicht geworben werden, um hier nicht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, das Produkt sei besonders geprüft. Schon gar nicht dürfen Werbeversprechen wie beispielsweise „CE-geprüft“ gemacht werden. Daher wird von einem Hinweis oder die Abbildung des CE-Zeichens auf der Webseite/im Online-Shop abgeraten. Anders sieht es hingegen mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) als Prüfzeichen aus, da es sich hierbei um den Beleg einer freiwilligen, kostenpflichtigen Prüfung der Produktsicherheit durch eine zertifizierte, unabhängige Stelle handelt. Dieses darf online und werbewirksam publiziert werden. Verpackungen, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische enthalten, müssen zum Schutze des Verwenders und der Umwelt eine Kennzeichnung tragen. Für den Onlinehandel mit Chemikalien gibt es Abgabebestimmungen bzw. Abgagebverbote bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Mehr dazu findet sich in der Chemikalienverbotsordnung.
  3. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten (beispielsweise Geschirrspül- und Waschmaschinen, Fernseher, Lampen und Leuchten, Heizgeräte und Klimaanlagen) muss eine Energieverbrauchskennzeichnung erfolgen. Produkte, die unter die Kennzeichnungspflicht fallen, müssen in einer europäischen Produktdatenbank (EPREL-Datenbank) registriert werden, bevor sie innerhalb der EU verkauft werden können.
  4. Für Hersteller und Importeure von Batterien besteht eine Registrierungspflicht. Ein Sonderfall sind Lithium-Batterien. Besonderheiten hierzu sollten im Einzelfall recherchiert werden.
  5. Bei Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel sind spezielle Kennzeichnungspflichten wie z.B. Zutatenverzeichnis, Ursprungsland und Herkunft, Füllmenge sowie die Nährwertdeklaration wichtig. Weiterführende Informationen zum Internethandel mit Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Baden-Württemberg.
  6. Für Verpackungen gilt seit Januar 2019 das Verpackungsgesetz. Das Gesetz richtet sich vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. Mehr dazu finden Sie im IHK-Artikel zum Verpackungsgesetz.
Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR).
Bei der Produktsicherheitsverordnung geht es um die Produktsicherheit von sogenannten Verbraucherprodukten, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht oder repariert sind. Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere sicherheitsrechtliche Informationspflichten, die in jedem einzelnen Produktangebot im Fernabsatz zu beachten sind. Online-Händler müssen überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Produkte, die notwendigen Kennzeichnungen und Informationen enthalten und keine offensichtlichen Sicherheitsmängel aufweisen.
Darunter fallen Hersteller- und Importeurangaben, Produktanagben inklusive Produktabbildung sowie Warn- oder Sicherheitshinweise
Nähere Informationen finden Sie im IHK-Artikel über die Produktsicherheitsverordnung.
Relevant ist, wie diese Pflichtinformationen im Fernabsatz (auf der Web- oder Shopseite) bereitzustellen sind. Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Angebot platziert werden. Dass die Informationen im Fließtext zur allgemeinen Produktbeschreibung quasi „untergehen“, eine Platzierung im Impressum oder auf einer allgemeinen Hilfe- oder FAQ-Seite, oder eine Verlinkung dürften für die Erfüllung der Informationspflicht nicht ausreichen. Beispielsweise können die Informationen im Online-Angebot deutlich mit Überschrift versehen werden, wie zum Beispiel: “Angaben zur Produktsicherheit”.

Dürfen fremde Bilder oder Texte für Produkte übernommen werden?

Achtung beim Produktbild und/oder dem Beschreibungstext: Fremde Beschreibungstexte oder Produktbilder, z. B. aus dem Internet, dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Fertigen Sie daher entweder eigene Bilder/Texte an, oder vergewissern Sie sich, das Sie für fremde Bilder oder Texte die Erlaubnis des Urhebers haben. Bei Nichtbeachtung können eine Abmahnung und unter Umständen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Urhebers drohen. Näheres hierzu finden Sie im IHK-Artikel Bildrechte im Internet.

Welche Angaben sind zum Preis zu machen?

Gegenüber dem Endverbraucher ist stets der Endpreis, also der von ihm zu zahlende gesamte Bruttopreis, anzugeben. In der Preisangabe müssen bereits die Umsatzsteuer, andere Preisbestandteile und eventuelle Liefer- und Versandkosten enthalten sein. Der Verbraucher muss dabei klar erkennen können, welche Bestandteile der Preisberechnung zugrunde liegen. Die Preisangaben sind noch vor Einleiten des Bestellvorgangs, also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird, dem Kunden mitzuteilen und sollten daher direkt im Warenangebot auf der Produktübersichtsseite bei den einzelnen Produkten eingeblendet werden. Die Versandkosten können direkt beim Produktpreis stehen.
Zum Beispiel: € 789,- inkl. MwSt. zzgl. € 3,00 Versand oder mittels Sternchenhinweis neben jedem Preis angegeben werden. In der Praxis hat sich die Anmerkung *inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten durchgesetzt, sofern die „Versandkosten“ mit einer Versandkostenseite verlinkt sind. Der Sternchenhinweis muss gut lesbar und auffindbar sein. Nicht zulässig ist es, den Hinweis in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), oder in einem beziehungslosen Hinweis oder Link zu den Produkten in die Fußzeile der Webseite aufzunehmen. Die Angabe der Versandkosten mittels Mouse-Over-Effect (d.h. die Kosten werden nur angezeigt, wenn der Nutzer mit dem Mauszeiger über die Produktabbildung fährt) ist ebenfalls unzulässig.
Bei Produkten, die mengenmäßig angeboten werden, muss der sog. Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Der Grundpreis ist pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben.
Beispiel: „Getränk X“ (Inhalt 500 ml) zu 3,50 € (Grundpreis 7,00 € pro Liter). 10 Flaschen zu je 3,20 € (Grundpreis 6,40 € pro Liter).
Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der neuen Preisangabenverordnung (siehe Paragraf 5 PAngV) entfallen. Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind umzustellen und die Grundpreise bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter anzugeben.
Einige Produkte sind von dieser Angabe ausgenommen, z. B. Waren mit weniger als 10 gr/ml, dies betrifft oft bestimmte Kosmetika. Eine Liste der Ausnahmen findet sich in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV.
Wird die Ware nur in der standardisierten Einheit abgegeben (z. B. 1 Liter, 1 Kilogramm), sind Endpreis und Grundpreis identisch. Ein Grundpreis ist dann nicht anzugeben.
Für Kleinunternehmer gilt, dass sie die Umsatzsteuer zwar ausweisen können, jedoch nicht ausweisen müssen. Weisen sie die Umsatzsteuer nicht aus, muss z. B. angeben werden: „umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG zzgl. Versandkosten“.
Nettopreise dürfen nur bei Angeboten an gewerbliche Kunden angegeben werden. Erforderlich ist hierbei auf der Shopseite eine strikte Eingrenzung der angebotenen Waren auf gewerbliche Käufers (möglichst als leicht erkennbarer Hinweis auf der Startseite des Onlineshops sowie auf jeder einzelnen Shopseite, zum Beispiel im Footer) und ein Nachweis, dass der Besteller die Ware als gewerblicher Käufer bestellt (durch Übersendung geeigneter Dokumente, wie Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug).

Wie sind Lieferinformationen anzugeben?

Vor Abgabe der Bestellung muss über die Lieferbedingungen informiert werden. Der Verbraucher muss den Zeitraum in dem er die Ware erhält abschätzen können. Die Angabe einer Lieferfrist ist ausreichend, jedoch so präzise wie möglich. Zum Beispiel nicht: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher als nur annähernd vereinbart“. Auch nicht zulässig sind Angaben wie „Lieferung in der Regel in … Tagen“, „voraussichtliche Lieferzeit in … Tagen“, oder „Lieferzeiten sind unverbindlich”. Denkbar wäre hingegen die Angabe „Lieferzeit ca. 3 bis 5 Werktage”. Allerdings hat die Lieferung dann tatsächlich auch innerhalb dieser Zeit zu erfolgen. Da es zum einen unterschiedliche Lieferzeiten von einzelnen Produkten gibt, sollten die Lieferzeiten auf der Produktseite angegeben werden. Nur auf die AGB darf nicht verwiesen werden. Ebenfalls dürfen sich Angaben auf der Produktseite und in den AGB nicht widersprechen.
Über ein eingegrenztes Liefergebiet (z. B. nur Lieferung innerhalb Deutschlands) ist hinzuweisen. Sie dürfen zwar das Liefergebiet einschränken, allerdings nicht Ihre Shop-Inhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten sperren, oder diese ohne Zustimmung auf länderspezifische Webseiten (z. B. eine französische Shopseite) umleiten. Sehen Sie hierzu den IHK-Artikel zum Geo-Blocking.
Darüber ob Lieferbeschränkungen, z.B. für bestimmte Länder, Höchstbestellmengen, oder eingeschränkte Warenvorräte bestehen ist vor Einleitung des Bestellvorgangs (also vor Einlegen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Beispielsweise mit einem entsprechend benannten Link, der zu einer Informationsseite mit den Lieferbeschränkungen führt.

Was gilt hinsichtlich Zahlungsbedingungen?

Der Verbraucher ist über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Beispielsweise ist das der konkrete Zahlungszeitpunkt bei Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte, die zur Auswahl stehenden Zahlungsarten oder über anfallende Zusatzkosten. Zumindest zwei Zahlungsarten sollten angeboten werden. Für die gängigen Zahlarten wie SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift, sowie Debit- und Kreditkarten (VISA und Mastercard) dürfen Verbrauchern gegenüber keine Entgelte verlangt werden. Gegenüber gewerblichen Kunden dürfen Entgelte bei Zahlung mit Debit- und Kreditkarten hingegen verlangt werden. Für Zahlungen via Paypal ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Zur Risikovermeidung sollte bei Paypal-Zahlungen auf zusätzliche Entgelte verzichtet werden. Darüber welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (also mit Legen der Ware in den elektronischen Warenkorb) zu informieren. Daher reicht es nicht aus, wenn die Information erst im Warenkorb, irgendwann im Laufe des Bestellprozesses oder nur in den AGB erscheint. Die Information kann auch per Link in der Fußzeile der Webseite und von jeder Unterseite verfügbar (wie Impressum und Datenschutzerklärung) eingebunden werden. In diesem Fall kann man sich allgemein anerkannter Icons zu den verschiedenen Zahlungsmitteln bedienen. Auch ein gemeinsamer Link der über Zahlungsmittel und Lieferbeschränkungen informiert ist möglich, wie „Liefergebiet und Zahlung“.

Welche Informationen sind bei Vertragsschluss zu erteilen?

Der Händler ist gemäß §312i BGB i.V. m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB insbesondere dazu verpflichtet:
  • Korrekturmöglichkeiten anzubieten mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung berichtigen kann
  • Die Bestellung auf elektronischem Weg unverzüglich zu bestätigen
  • Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abrufbar und speicherbar bereit zu stellen
  • Darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • Über die Sprachen zu informieren, die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen und ggf. über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft
Die genannten Punkte müssen auch im Verhältnis B2B erfüllt werden.
Bei der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, muss für den Kunden erkennbar sein, durch welchen Klick er verbindlich einen Vertrag abschließt und wie dieser Vertrag durch den Unternehmer angenommen wird. Diese Informationen können mittels der Bestellschritt-Infoleiste und in AGB erteilt werden.
In aller Regel stellt die Abgabe der Bestellung durch den Kunden erst das rechtlich verbindliche Angebot dar, welches der Händler annehmen kann. Möglich ist dies
  1. direkt mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) – in diesem Fall darf bei Vereinbarung von Vorkasse schon zur Zahlung aufgefordert werden, oder
  2. nicht schon mit der ersten Bestätigungsmail, sondern erst durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit, oder
  3. wenn das Warenangebot bereits das verbindliche Angebot ist, welches der Kunde durch seine Bestellung annimmt. Die Bestätigungsmail bestätigt dann nur den Vertragsschluss (zum Beispiel ist das bei ebay der Fall).
Der dritte Teil der Artikelreihe befasst sich mit der Widerrufsbelehrung.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Recht und Steuern

11 Fragen zu AGB

Stand: September 2022

1. Warum sollte man sich mit AGB und diesem Artikel auseinandersetzen?

Wer kennt das nicht: „Ich habe die Allgemeinen Geschäfts- und die Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie“. Dies findet sich vielerorts im täglichen Geschäftsverkehr als sogenanntes „Kleingedruckte“ oder umgangssprachlich als „AGBs“ wieder. Doch die Verwendung birgt für Unternehmer nicht nur Chancen, sondern auch etliche Risiken. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen zwar den Geschäftsverkehr für die Unternehmen, jedoch sollten die verwendeten Klauseln einer genauen Überprüfung unterzogen und konkret auf ihr Unternehmen zugeschnitten werden. Daher ist es wichtig, sich grundlegend über die Verwendung und Einbeziehung von AGB zu informieren, um auch die richtige Anwendung in der Praxis gewährleisten zu können. In diesem Artikel bekommen Sie daher einen Überblick über die am häufigsten auftretenden Probleme bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er soll als Hilfestellung bei der Einbeziehung von AGB in den Vertragsverhältnissen dienen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Hinweise unverbindlich erfolgen und eine juristische Beratung nicht ersetzen können. Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb ab AGB ungeprüft zu verwenden oder diese nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen.

2. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt?

AGB sind vorformulierte Bedingungen des Vertrages, die bei Abschluss von einer Vertragspartei (vom Verwender) der anderen Partei gestellt werden. Eine Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell ausgehandelt worden sind, sondern kategorisch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind. Laut Rechtsprechung kommt es aber auf die tatsächliche mehrfache Verwendung nicht an. Es genügt, wenn der Vertrag das Potenzial hat, für eine Vielzahl von Geschäften zu wirken. In der Praxis wird für die meisten formularhaften Verträge mittlerweile davon ausgegangen, dass diese als AGB gewertet werden.
Hinweis: Nicht jedes Unternehmen benötigt AGB. Daher obliegt es jedem Unternehmen, freiwillig AGB zu erstellen. AGB erleichtern zwar den Abschluss und die Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte – oder nicht.

3. Auf welche Geschäfte kann ich AGB anwenden? Gibt es hierzu Ausnahmen?

Die Regelungen zur Anwendung von AGB gelten für fast alle Vertragstypen. Eine Ausnahme bilden jedoch Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Abs. 4 BGB).
Aufgrund ihrer Verbraucherschutzfunktion gelten die Vorschriften vorwiegend bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (vgl. § 310 Abs. 3 BGB). Werden AGB gegenüber Unternehmen verwendet, finden die Regelungen grundsätzlich nur eingeschränkte Anwendung (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). Jedoch tendiert die Rechtsprechung immer mehr zu einer differenzierten Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben, sodass beispielsweise mittlerweile auch die Klauselverbote in den §§ 308, 309 BGB eine Indizwirkung für Unternehmerverträge (B2B) bilden.
Verbraucher oder Unternehmer – Wie wird hier unterschieden?
  • Verbraucher sind natürliche Personen, die Geschäfte zu privaten Zwecken abschließen, also die weder gewerblicher oder beruflicher Natur sind (§ 13 BGB).
  • Unternehmer schließen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Geschäfte ab (§ 14 BGB).
    Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Wieso wird hier unterschieden?
  • Der Gesetzgeber nimmt an, dass ein Unternehmer durch dessen Rechtsform und Wisssen als Geschäftsmann über mehr Wissen verfügt als eine Privatperson.
  • Dementsprechend genießen Verbraucher auch größeren rechtlichen Schutz gegen die Ausnutzung derer Unwissenheit.

4. Was passiert wenn eine Klausel streitig ist und diese einzeln ausgehandelt werden soll?

Als Grundsatz ist zu beachten, dass individuelle Vertragsvereinbarungen Vorrang haben vor AGB (§ 305b BGB), da die AGB lediglich das individuell Vereinbarte ergänzen. Eine individuelle Vereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt oder sich schriftlich darauf geeinigt haben. Es kommt darauf an, dass eine Partei eine Klausel auch wirklich zur Disposition gestellt hat und die Gegenseite daran interessiert ist, diese einvernehmlich aushandeln zu wollen, damit diese als Individualvereinbarung anerkannt wird.
Hinweis: Handschriftliche Zusätze und Ergänzungen zu einem Formularvertrag gelten grundsätzlich nicht als Individualvereinbarung, wenn der Inhalt der Klausel im Wesentlichen bestehen bleibt. Ebenso kann dies bei Leerstellen und Mehrfach-Optionen im Formularvertrag der Fall sein.
To-Do’s bei der individuellen Vereinbarung einer kritischen Klausel
  • Klausel hinterfragen: deren Charakter, Inhalt und Zweck
  • Klausel einzeln aushandeln und – wenn möglich – dabei auf die jeweilige vertragliche Beziehung und den beidseitigen Interessen fokussieren
  • Gespräche und Verhandlungen über die jeweilige Klausel sind zu protokollieren
  • Änderungen und Versionen der Klausel sind aufzubewahren

5. Wie werden AGB wirksam in Verträge einbezogen?

An dieser Stelle sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass hier zwei Seiten betrachtet werden müssen: einmal Verträge mit Unternehmern (I.)und andererseits mit Verbrauchern (II.)siehe Unterscheidung in Frage 3.

(I.) Unternehmerverträge (B2B)

Bei der Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Verkehr müssen grundsätzlich die AGB vor Vertragsschluss dem Vertragspartner nicht übersandt oder vorgelegt werden. Der Geschäftspartner muss lediglich deutlich erkennen können, dass auf die AGB verwiesen wurde und ihm die Kenntnisnahme auch eingeräumt wird – siehe Unterscheidung in Frage 6.

(II.) Verbraucherverträge (B2C)

Folgende Grundsätze müssen bei Verträgen mit Verbrauchern eingehalten werden:
a) Ausdrücklicher Hinweis
b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
c) Einverständnis des Vertragspartners
a) Ausdrücklicher Hinweis
Vor Abschluss des Vertrages muss ein ausdrücklicher Hinweis (mündlich oder schriftlich) an den Verbraucher erfolgen, dass der Vertrag unter Einbeziehung von AGB geschlossen werden soll.
Ein Hinweis in einem Vertragsformular, Angebotsschreiben oder Bestellschein muss so gefasst sein, dass er einem Durchschnittskunden ins Auge fällt und selbst bei flüchtiger Betrachtung muss dem Verbraucher bewusst sein, dass AGB verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Nur soweit der Hinweis nach Art des Vertragsschlusses unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, Gaststätten oder Parkhäusern.
b) Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
  • Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist die tatsächliche Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher erforderlich.
Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang der AGB; z.B. in Kaufhäusern, Reinigungen oder Gaststätten.
  • Wird der Vertrag nur auf dem schriftlichen Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB bei dem Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird.
Beispiele: Die AGB können bereits vor Vertragsschluss auf den an dem Kunden übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
  • Wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss dem Vertragspartner auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss einen Katalog, eine Preisliste oder ähnliches mit aufgedruckten AGB des Verwenders bereits vorliegen hat. Ansonsten reicht regelmäßig auch bei einem telefonischen Vertragsabschluss der ausdrückliche Hinweis des Verwenders auf die Einbeziehung der AGB.
  • Bei dem Vertragsabschluss im Internet ist ein besonders deutlicher Hinweis auf die AGB zu geben sowie die Möglichkeit, die AGB per Klick abzurufen. Zudem ist es empfehlenswert, die AGB zusätzlich als kostenlosen Download zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Bei Vertragsabschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise Telefon, Telefax, E-Mail, Internet sind bei Verbraucherverträgen unbedingt auch die Regelungen über Fernabsatzverträge in den §§ 312b ff. BGB zu beachten. Hierbei handelt es sich um Informationspflichten des Unternehmers und dem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
c) Einverständnis des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich.
Hinweis: Beim Vertragsabschluss im Internet sollte zudem mittels nicht vorausgefüllter Checkbox die Einbeziehung und Geltung der AGB sichergestellt werden.

6. Wie unterscheidet sich die Einbeziehung von AGB bei Verträgen unter Unternehmern (B2B)?

Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen (§ 310 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ist aber dennoch erforderlich. Es genügt dafür bereits ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB, durch welchen dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu erlangen.
Beispiele:
  • Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners.
  • „Auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen“ – Dabei ist der Hinweis auf Abrufbarkeit der AGB im Internet ausreichend.
  • Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.
Hinweis: Um die stillschweigende Einbeziehung der AGB zu verhindern, muss der andere Vertragspartner widersprechen.

7. Welche Grundregeln müssen beachtet werden? Wo sind bei AGB die Grenzen in der Ausgestaltung gesetzt?

Bei der Ausgestaltung der AGB gilt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten (§§ 305 ff. BGB). Diese Vorschriften wurden durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer weiter fortentwickelt.
Was ist dabei grundsätzlich zu beachten?
(I.) Die Klauseln dürfen sich nicht widersprechen
(II.) Die Klauseln dürfen für die andere Partei nicht überraschend sein
(III.) Die Klauseln müssen klar und präzise formuliert werden
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass hierbei die Grundsätze von AGB eine wichtige Rolle einnehmen: Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (sog. Inhaltskontrolle), sollen transparent über den Geschäftsvorgang und gegenseitige Rechte und Pflichten informieren (sog. Transparenzgebot).

(I.) Sich widersprechende Klauseln

Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart.
Soweit die AGB bei Unternehmern nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts folgendes:
  • Zunächst werden die widersprüchlichen AGB insoweit Vertragsbestandteil, als sie für die andere Vertragspartei günstig sind. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme, da die AGB jeweils im Interesse des Verwenders erstellt wurden.
  • Alle übrigen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Wenn sich nach Auslegung des Vertrages und Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien keine Regelung ermitteln lässt, tritt an Stelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(II.) Überraschende Klauseln

Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt wird.
Maßgebliche Kriterien sind hierfür insbesondere die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art. Dabei ist zu beachten, dass abhängig von der Art des Vertragspartners auf die Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Durchschnittsvertragspartners abzustellen ist.

(III.) Unklare Klauseln

Sind in AGB unklare oder mehrdeutige Klauseln enthalten, so geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Der Verwender sollte daher unbedingt darauf achten, dass er sich in den AGB unmissverständlich und klar ausdrückt.
Beispiele:
  • Die Klausel in einem Kfz-Mietvertrag, dass der Mieter oder ein Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis mit einjähriger Fahrpraxis nachweisen muss ist unklar, da nicht deutlich wird, ob dies eine ununterbrochene einjährige Fahrpraxis erfordert oder ob ein Jahr Gesamtfahrpraxis während mehrerer Jahre Fahrerlaubnis ausreicht.
  • Die von einem Händler in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag verwendete Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von x Kilometer ausweist”, ist zu Lasten des Verwenders als Zusicherung aufzufassen.
  • Eine Klausel in einem Onlineauktionsangebot ist unwirksam, wenn ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, da der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.

8. Was passiert bei streitigen AGB? Wer entscheidet über dessen Zulässigkeit?

Hier spielen vor allem die Grundsätze der AGB-Gestaltung eine Rolle (vgl. Frage 7). Die gesetzliche Inhaltskontrolle in den §§ 307, 308, 308 BGB regeln, welche Inhalte in AGB nicht zulässig sind. Die Inhaltskontrolle erfolgt durch die Gerichte, wenn innerhalb eines Rechtsstreites ein Vertragspartner dem Verwender unterstellt, dass eine oder mehrere Klauseln in den verwendeten AGB unwirksam seien.
Auch hier sei an dieser Stelle die Unterscheidung von Verbraucher- und Unternehmerverträge geboten:

(I.) In Verbraucherverträgen

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern ist durch einen umfangreichen Katalog unzulässiger oder nur bedingt zulässiger Klauseln (§ 308 f. BGB) und durch die Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stark eingeschränkt.
Eine AGB-Klausel, die gegen den Katalog der § 308 f. BGB verstößt, ist unwirksam. Auch eine gegen § 307 BGB verstoßende Klausel in AGB ist unwirksam. Die Inhaltskontrolle spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den Katalog der § 308 f. BGB genannt sind. Bei dem Gebot von „Treu und Glauben” sollen die staatliche Grundprinzipien und Wertvorstellungen der Grundrechte eingehalten werden.
Hinweis: Zu der Anwendung von § 307 BGB gibt es eine fast unüberschaubare Einzelfall-Rechtsprechung, die hier an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden kann.

(II.) In Verträgen mit Unternehmern

Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern sind gemäß § 310 Abs. 1 BGB die detaillierten Klauselverbote in § 308 f. BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt hier generell nur über die Generalklausel § 307 BGB.
Hinweis: Die Klauselverbote des § 308 f. BGB sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung des § 307 BGB in der Regel ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel auch bei Unternehmern.

9. Muss in den AGB eine bestimmte Form für Erklärungen bei Verbrauchern eingehalten werden?

Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB geändert. Hiernach ist zwingend vorgeschrieben, dass die Form von Anzeigen und Erklärungen die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind nicht mehr an die Schriftform gebunden ist. Wo die Schriftform bislang eine eigenhändige Unterschrift erforderte, ist im Rahmen der nunmehr ausreichenden Textform eine lesbare Erklärung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger, d.h. per E-Mail oder Fax möglich. Dies gilt insbesondere für Verbraucherverträge.
Beispiel: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln aus, weshalb Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster anpassen und im Hinblick auf die Regelung zu Ausschlussfristen formulieren sollten, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht fristgerecht gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

10. Was geschieht bei falscher Verwendung von AGB?

Sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden oder gemäß den §§ 307 ff. BGB unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt grundsätzlich wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Anstelle der verwendeten AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Schließung der vertraglichen Lücke und die Anwendung von Gesetzesrecht kann nicht durch Hinweise auf Ersatz-AGB verhindert werden.
Hinweis: In extremen Fällen kann der Vertrag wegen der fehlerhaften AGB insgesamt unwirksam sein (§ 306 Abs. 3 BGB), wenn die Fortbestehung des Vertrages für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

11. Wo gibt es weitere Informationen und Muster-AGB?

Musterformulierungen für AGB finden Sie auf der Internetseite der IHK Frankfurt am Main.
Weiterhin sind im Buchhandel und bei Onlinedienstleistern verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Darüber hinaus finden Sie im Themenpapier der IHK Berlin „Das Kleingedruckte – Wissenswertes zum Thema AGB” weitere Formulierungsbeispiele einzelner Klauseln.
Hinweis: Musterverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.

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Rechtlicher Schutz an Software - Das sind die Regeln

Wie ist Software rechtlich geschützt?

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt – von Entwürfen über Entwicklung bis zum fertigen Computerprogramm und in allen Formen. Das sind zum Beispiel: Anwendungssoftware, Systemsoftware, Individual- und Standardsoftware, der Objekt- und Quellcode, Entwurfsmaterial wie Datenfluss-/Programmablaufplan oder Vor- und Zwischenstufen der Entwicklung, also auch Teile eines Programms und Programmodule. Als wissenschaftlich-technische Darstellungen oder als Sprachwerke können Handbücher, Bedienungsanleitungen und Pflichtenhefte geschützt sein.
Nicht als Computerprogramm geschützt sind Algorithmen, Programmiersprache, Arbeitsvorgänge der Aufgabenlösung und deren Beschreibung (Funktion der Software), Entwicklungs- und Programmiermethoden, Schnittstellenspezifikationen, oder grafische Bildschirmoberflächen. Ebenfalls nicht geschützt ist die einer Software zugrundeliegende Idee. Es gibt also keinen Schutz davor, dass ein Dritter die gleiche Softwarelösung parallel oder ein Konkurrenzprodukt mit denselben, oder ähnlichen Funktionen entwickelt. Ein Konkurrenzprodukt, das dieselben Funktionen erfüllt, aber nicht den Quellcode übernimmt, ist zulässig. Der Quellcode einer anderen Software darf nicht kopiert werden. Um die Idee zu schützen, kann man mit potenziellen Geschäftspartnern eine Geheimhaltungsvereinbarung schließen. Sehen Sie hierzu auch den IHK-Artikel zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Das Urheberrecht an Software entsteht kraft Gesetzes mit Schaffung (Erstellung) des Werkes, d. h. mit Programmierung der Software ohne Eintragung, Registrierung oder sonstige Formalitäten. Der Softwareentwickler hat zudem das Recht als Urheber genannt zu werden, z. B. im Code selbst. Auf dieses Recht kann vertraglich verzichtet werden.
Flankierend kann Software über das Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt werden. Das Markenrecht schützt den Werktitel eines Programms/App. Das Wettbewerbsrecht bietet Schutz vor Nachahmung und Kopien. Als Patent kann Software in der Regel nicht geschützt werden. Patentfähig sind grundsätzlich nur Gegenstände, die einen „technischen Charakter“ aufweisen. Inwieweit Patentschutz für eine Software möglich ist, muss deswegen im Einzelfall geprüft werden.
Nach dem Patentgesetz sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche grundsätzlich nicht patentfähig. Nach der Rechtsprechung ist ein Computerprogramm dann patentfähig, wenn es als Ganzes betrachtet einen Beitrag zum Stand der Technik liefert. Dies sind:
  • Computerprogramme, die unmittelbar einen technischen Effekt auslösen
  • Sog. computer-implementierte Erfindungen, d. h. das Computerprogramm ist Teil einer Erfindung, die Geräte oder industrielle Prozesse steuert, wie z. B. ein Antiblockiersystem im Auto
Inwieweit Patentschutz für eine Software möglich ist, sollte deswegen im Einzelfall mit dem jeweiligen Patent- und Markenamt geklärt werden.
Urheber einer Software ist deren Schöpfer, also in der Regel der einzelne Programmierer als natürliche Person. Gibt es mehrere Programmierer, dann sind diese Miturheber und dürfen gemeinsam über die Software bestimmen. Juristische Personen (wie eine GmbH oder AG) sind keine Urheber. Ihnen können nur Nutzungsrechte an dem Computerprogramm übertragen werden. Wird die Software im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entwickelt, stehen die Rechte, die Software kommerziell zu verwerten, gesetzlich dem Arbeitgeber zu. Bei freien Mitarbeitern gilt dies nicht. Hierfür muss eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, werden per Gesetz nur diejenigen Rechte übertragen, die zur Nutzung mindestens erforderlich sind. In der Regel beinhaltet dies nur ein einfaches Nutzungsrecht.
Achtung bei mehreren Urhebern: Im Rahmen von IT-Projektverträgen, in denen eine individuell beauftragte Software entwickelt wird, beteiligen sich in der Regel mehrere Entwickler (Arbeitnehmer und Freelancer des Auftraggebers und des Dienstleisters). Bei gemeinschaftlichen Entwicklungen sind alle Beteiligten Miturheber mit der Folge, dass die Verwertung der Software nur mit Zustimmung der anderen Miturheber möglich ist. Daher sind auch hier vertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Nutzung und Verwertung der Software erforderlich, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber – der für Softwareentwicklung zahlt –alle von ihm gewünschten Rechte erhält.

Einräumung von Nutzungsrechten an Software und vertragliche Regelung

Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte an einer Software einräumen (sogenannte Lizenz). Der Dritte darf die Software dann in dem Rahmen nutzen, der in der Lizenz festgelegt ist. Auch wenn das Einräumen von Nutzungsrechten in der Praxis oft als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird, ist dies kein eigenständiger Vertragstyp, sondern er richtet sich nach den gängigen Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In der Regel handelt es sich bei einem Lizenzvertrag um einen Kauf-, Miet-, Werk-, oder Dienstvertrag oder auch um Mischformen dieser Verträge. Entscheidend ist, welche Hauptpflichten in dem Lizenzvertrag vereinbart werden.
Standardsoftware wird für einen breiten Anwenderkreis überlassen. Wird das Programm gegen Einmalzahlung auf Dauer überlassen, liegt ein Kauf vor (unabhängig davon, ob die Software als Download oder auf einem Datenträger dauerhaft überlassen wird). Erfolgt die Überlassung auf Zeit gegen wiederkehrende Zahlungen, wie beispielsweise beim Application Software Providing, handelt es sich um eine Miete. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine individuelle Softwarelösung erstellt wird. Die funktionale Anpassung eine Standardsoftware für den Kunden (Customizing) wird ebenfalls in der Praxis häufig als Werkvertrag eingestuft. Wenn Zweifel bestehen, welcher Vertragstyp besteht, kann die Präambel eines Vertrags von Bedeutung sein, da sie Hinweise darauf gibt, auf welchen Zweck der Vertrag gerichtet ist.
Bei der Überlassung von Standardsoftware handelt es sich meist um einen Kauf- oder Mietvertrag.

Beim Softwarekauf sind folgende Merkmale typisch:

  • Überlassung auf Dauer
  • Einmalzahlung
  • Gewährleistungsfrist zwei Jahre, Verkürzung auf ein Jahr möglich im B2B-Geschäftsverkehr (Achtung: Im Unternehmensverkehr gilt die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB)
  • Ein Verbot, die Software weiterzuverkaufen, ist in den AGB unzulässig

Bei Softwaremiete ist folgendes typisch:

  • Überlassung auf Zeit
  • Laufende Zahlungen
  • Kündigungsrechte
  • Gebrauchstauglichkeit muss vom Überlassenden während der gesamten Mietdauer aufrecht erhalten werden
  • Nutzungsbeschränkungen (wie ein Weiterveräußerungsverbot) und flexible Preisgestaltung, z. B. Preisanpassungsklauseln sind möglich, sofern sie klar und verständlich formuliert sind

Umfang der Nutzungsrechte

Der Umfang, in dem die Software genutzt und verwertet werden darf, sollte im Vertrag möglichst genau beschrieben werden. Somit entstehen keine Zweifel, welche Rechte eingeräumt wurden.
In Betracht kommen insbesondere folgende Rechte:
  • Vervielfältigung: Darunter fällt das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms. Dazu zählt das Kopieren des Computerprogramms auf einen Datenträger; auch das (vorübergehende) Laden des Programms in den Arbeitsspeicher ist ein Vervielfältigungsvorgang
  • Verbreitung: Dies betrifft vor allem den Vertrieb des Original-Programms oder von Vervielfältigungsstücken im Handel, z. B. per Datenträger (CD-Rom)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Hierunter fällt Software, die über das Internet heruntergeladen werden kann
  • Umarbeitung: hierunter fallen Erweiterungen des Funktionsumfanges, Wartung Updates, Upgrades und sonstige Aktualisierungen des Programms. Umfasst ist auch die Übersetzung eines Programms in eine andere Programmiersprache sowie die Übersetzung des Quellcodes in den Objektcode und umgekehrt („Kompilation“).
Wird keine Regelung getroffen, erhält der Nutzer per Gesetz diejenigen Rechte, die mindestens zur vertragsgemäßen Nutzung der Software zwingend erforderlich sind. Das umfasst in der Regel das Laden, Anzeigen, Laufenlassen sowie, Speichern des Programms im Arbeitsspeicher und grundsätzlich das Anfertigen einer Sicherungskopie. Nicht erfasst ist das Recht zur Umbearbeitung des Programmcodes. Fehlerbeseitigung ist vom Gesetz gedeckt, soweit sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software dient. Es kommt daher im Einzelfall darauf an, zu welchen wirtschaftlichen oder technischen Zwecken die Software überlassen wurde.
Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Länder beschränkt werden. Die für den Anwender günstigste Regelung ist dabei eine zeitlich unbegrenzte weltweite Nutzbarkeit der Software. Das Nutzungsrecht kann auch mengenmäßig und inhaltlich beschränkt werden.
Beispiele:
  • CPU-Lizenz: Die Nutzung wird an eine bestimmte Hardware gebunden
  • Mehrfachlizenz (Client-Server): Der Anwender darf die Software auf mehreren Rechnern gleichzeitig nutzen
  • Die Anzahl der maximalen Nutzer wird vorgegeben (Concurrent-User)
  • Named User Licence: Der Nutzer wird mit einem registrierten, namentlich eingetragenen Zugang festgelegt
Im Vertrag kann geregelt werden, ob der Nutzer ein ausschließliches („exklusives“) oder einfaches Nutzungsrecht erhält. Bei Standardsoftware, die an einen breiten Kundenkreis verkauft wird, ist ein einfaches Nutzungsrecht üblich. Der Nutzer kann die Software auf die vertraglich vereinbarte Art nutzen, kann aber nicht verhindern, dass der Urheber selbst und Dritte die Software ebenfalls verwenden. Ein exklusives Recht kommt bei Individualsoftware vor. Damit erhält der Nutzer einen Konkurrenzschutz und kann alle anderen Personen – einschließlich des Lizenzgebers – von der Nutzung ausschließen. Will der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht behalten, muss er sich dies vertraglich vorbehalten.
Auch sollte an eine mögliche Herausgabe des Quellcodes, der zur Fehlerbeseitigung oder für Programmanpassungen erforderlich ist, im Vertrag gedacht werden. Den Quellcode kann der Softwarenutzer in der Regel nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Der Quellcode kann auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Escrow-Dienstleister hinterlegt werden, (sog. Escrow-Vereinbarung). Darin ist geregelt, unter welchen Umständen der Nutzer (z. B. bei Insolvenz des Programmierers der Software) die Möglichkeit haben darf, um auf den Quellcode zuzugreifen, um das Programm zu bearbeiten, oder weiterzuentwickeln.
Zwar kann der Umfang der Nutzungsrechte zwischen Anbieter und Anwender grundsätzlich frei vereinbart werden. Allerdings werden bei Standardsoftware im Normalfall Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. In AGB dürfen bestimmte rechtliche Schranken nicht umgangen werden. So sind AGB-Klauseln beim Kauf unwirksam, die den Weiterverkauf der erworbenen Programmkopie (auch bei Download-Software) untersagen oder einschränken. Dies folgt aus dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Er besagt, dass das Verwertungsrecht an einer Programmkopie verbraucht ist, wenn es innerhalb der Europäischen Union (EU) einmal legal in Verkehr gebracht wurde. Für den ursprünglichen Erwerber ist seine Programmkopie somit frei handelbar und er kann sie weiterveräußern. Veräußert er die Software, muss er die bei ihm vorhandene Kopie löschen. Anders als in AGB lässt sich in individuellen Verträgen die Übertragung der Software an Dritte ausschließen.
Auch CPU-Klauseln sind in kaufrechtlichen AGB unwirksam, das heißt es ist unzulässig, die Nutzung bei gekaufter Software auf eine bestimmte Hardware/Systemumgebung festzulegen. In individuellen Verträgen eine solche CPU-Klausel allerdings vereinbart werden. Bei Miete erachtet die Rechtsprechung eine CPU-Klausel als zulässig.

Haftungsbeschränkungen

In AGB werden oft Regelungen zu Haftungsbeschränkungen geschlossen. Gängig ist der Versuch, die Haftung für Sach- und Rechtsmängel auszuschließen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die den Vertragszweck gefährden und auf deren Erfüllung der Vertragspartner berechtigterweise vertrauen darf, kann aber nicht durch AGB beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dazu gehört auch die Pflicht zur Leistung einer mangelfreien Sache. Beschränkungen auf maximal zu leistende Schadensersatzsummen sind zulässig, wenn diese die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden decken. Eine abstrakte Formulierung auf die Haftung für vertragstypische, vorhersehbare Schäden reicht grundsätzlich aus, denn im Einzelfall sind Haftungshöchstsummen nicht leicht festzulegen und können daher unzulässig sein. Zulässig dürfte eine Beschränkung der Haftung für Fälle sein, in denen der Kunde den Schaden selbst herbeigeführt hat, indem er die Software ohne Erlaubnis geändert hat, oder der Schaden durch eine Nutzung entgegen der vertraglichen Vereinbarung verursacht worden ist.
Geht eine AGB-Klausel über das rechtlich zulässige Maß hinaus, ist sie insgesamt unzulässig. Eine zu stark die Haftung einschränkende Klausel bewirkt damit genau das Gegenteil, denn dann greift die gesetzlich unbeschränkte Haftung. Es empfiehlt sich daher Haftungsfragen individuell zu vereinbaren.
Um Missverständnisse und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen für Software ausdrücklich geregelt werden. Außerdem sollte man als Hersteller oder Anbieter überprüfen, ob Beschränkungen oder Ausschlüsse für Mängelhaftung AGB-rechtlich wirksam sind.
Service Engineering

Mit neuen Dienstleistungen zum Erfolg

Service Engineering ist eine Methode zur Planung und Verbesserung von Dienstleistungen, ähnlich wie man es von der Produktentwicklung kennt. Ziele sind Prozesse, Kundenerlebnisse und Ressourceneinsätze zu optimieren, um effiziente und hochwertige Dienstleistungen anzubieten. Besonders für mittelständische Unternehmen bietet diese systematische Herangehensweise Unterstützung, um erfolgreich neue Ideen auf den Markt zu bringen.

Was kann Service Engineering in Ihrem Unternehmen leisten?

Ein Produkt erklärt sich bestenfalls von selbst. Für die Dienstleistung trifft dies oft nicht zu. Meist vermitteln Unternehmen Dienstleistungen und Serviceangebote Kunden nur indirekt. Hinter jeder Dienstleistung steht aber ein dataillierter Prozess. Je professioneller dieser geplant und umgesetzt ist, desto höher sind die Kundenzufriedenheit und der Unternehmenserfolg. Um also eine neue Dienstleistung erfolgreich am Markt zu platzieren, sollte sie – ähnlich zum materiellen Produkt – sorgfältig geplant, entwickelt und gestaltet werden. Genau hier unterstützt das Service Engineering.
Die Lösung bietet eine systematische Herangehensweise, die erprobte Arbeitshilfen und Unterstützung durch erfahrene Berater einbezieht. Speziell mittelständische Unternehmen sollen so in die Lage versetzt werden, neue Ideen gewinnbringend am Markt zu platzieren.
Eine solche systematische Vorgehensweise mit den dazu passenden Arbeitshilfen wurde vom Institut für Technik der Betriebsführung (itb) in Karlsruhe in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer IAO in Stuttgart im Rahmen des vom Land Baden-Württemberg geförderten Projektes entwickelt und bei zahlreichen Betrieben erfolgreich erprobt.

Der Prozess der Dienstleistungsgestaltung erfolgt in fünf Schritten:

  1. Ermittlung der aktuellen Situation und Analyse der vorhandenen Dienstleistungen
    Zunächst wird die aktuelle Situation ermittelt. Die Analyse mit Hilfe einiger dem Ingenieurwesen entlehnter Instrumente und Methoden zeigt auf, wo bereits Dienstleistungen stattfinden, an welchen Stellen des betrieblichen Auftragsdurchlaufs das Unternehmen mit den Kunden in Kontakt tritt, welchen strategischen Wert die Dienstleistung hat und ob sie überhaupt bezahlt oder aber verschenkt wird.
  2. Festlegung von Zielen und Entwicklung von Strategien
    In einem zweiten Schritt formuliert der Unternehmer seine Dienstleistungsziele und entwickelt eine entsprechende Strategie. Dazu bedient er sich erneut einer Reihe praxiserprobter Vorgehensweisen, wie etwa der SMART-Methode zur Formulierung konkreter und nachprüfbarer Zielstellungen.
  3. Identifizierung von Potenzialen und Ideenentwicklung
    In einem dritten Schritt wird das unternehmerische Dienstleistungspotential ermittelt. Erste Ideen werden jetzt anhand des morphologischen Tableaus entwickelt und bewertet. So werden mühelos verschiedene Ansätze für die Entwicklung neuer Dienstleistungen gefunden.
  4. Prozess gestalten und Fehlerquellen erkennen
    Die Gestaltung des Dienstleistungsprozesses erfolgt im vierten Schritt. Anhand des sogenannten Service Blueprintings, also mit einer „Blaupause“, werden noch im Entwicklungsprozess einer neuen Dienstleistung mögliche Fehlerquellen erkennbar, die es anschließend abzustellen gilt.
  5. Bewertung des Ergebnisses
    Im fünften und letzten Schritt wird das Dienstleistungsergebnis bewertet. Dies geschieht häufig mit einer klassischen Kundenbefragung.
Die dazu entwickelte Broschüre Service Engineering – in fünf Schritten zur neuen Dienstleistung, die vom Baden-Württembergischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau herausgegeben wurde und die Publikation „Neue Wege zu modernen Dienstleistungen“, die über die Baden-Württemberg Stiftung zu beziehen ist, liefern hierzu geballtes Expertenwissen.
Für bereits existierende Dienstleistungen bietet sich der Einsatz des „Service Navigators“ an. Dabei handelt es sich um ein Instrument zur Steigerung der Dienstleistungsproduktivität, das speziell auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten ist. Eine Beschreibung der Vorgehensweise einschließlich Erfahrungsberichten aus der Praxis lassen sich der Broschüre „Mittelstandskompass – in fünf Schritten zu höherer Dienstleistungsproduktivität“ entnehmen. Darüber hinaus bieten das Karlsruher Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und das Fraunhofer IAO spezielle Seminare und Schulungen für das Tool an.


IHK hilft

Technologische Innovationen fördern und schützen

Die IHK unterstützt Sie bei der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen und informiert über gewerbliche Schutzrechte. Tipps bei der Suche nach Technologien und Fördermöglichkeiten erhalten Sie von unseren Experten im Bereich Innovation und Digitalisierung.
Für die Suche nach Kooperationspartnern stehen Ihnen zwei Technologietransfermanager als Ansprechpartner zur Verfügung. Regionale und überregionale Experten sowie Technologieangebote können Sie über die Rechercheplattform „Epsilon-Tau“ finden. Die Plattform durchsucht ausschließlich Seiten aus dem wissenschaftlichen Bereich, so dass Sie schnell und einfach Zugriff auf die aktuellen Informationen von Forschungseinrichtungen erhalten.

Um bei technologischen Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu bleiben, bietet die IHK verschiedene Veranstaltungen an:
  • Bei den Innovationsberatungstagen können Sie sich mit den IHK-Technologietransfermanagern in einer persönlichen Beratung über Ihre Innovationsvorhaben austauschen.
  • Unter dem Motto „Potenziale - Wirtschaft trifft Wissenschaft“ finden Veranstaltungen vor Ort bei Forschungseinrichtungen statt. Dadurch erhalten Sie einen Einblick in aktuelle Forschungsthemen und einen Eindruck von der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen.
  • Beim Unternehmensbesuchsprogramm PROFILE stellen Unternehmen aus Baden-Württemberg Ihnen ihre Innovationsstrategien vor.
  • Zusätzlich gibt es viele weitere Veranstaltungen in den Themenfeldern Innovation, Technologietransfer und Digitalisierung.
In den monatlichen Innovationsnachrichten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) finden Sie aktuelle Meldungen aus Deutschland und der Europäischen Union sowie Infos zu Technologietrends weltweit.

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Über 100 Top-Referenten aus Wirtschaft und Wissenschaft – neue Impulse und Trends zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand. Antworten zu den großen, aktuellen Technologiethemen.
Die Themenwoche 2020 war für Ende September geplant. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Themenwoche stattfinden kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

#Innovationsmethoden #neuartige Geschäftsmodelle #Technologien von Morgen #Experimentierräume #Open Innovation #Workshops #Märkte und #Startups – Themen, die Unternehmen in Zeiten des digitalen Wandels umtreiben sind die Grundlage dieser Themenwoche.
Im Rahmen einer Woche, die 100 Stunden entspricht, steht der technologisch-innovative Wandel in Unternehmen in verschiedenster Form im IHK Haus im Mittelpunkt.
  • Impulse von Taktgebern der Digitalisierung und zur Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle
  • Über 100 Impulsgeber, über 30 verschiedene Zukunftstechnologien
  • Praxisberichte zeigen auf, wie Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen aussehen können
  • Workshops, Work Camps und Experimentierräume zum selber aktiv werden
  • Branchenübergreifender Austausch zu den Auswirkungen der Technologien und Digitalisierung

Themenwoche 2019

Die Themenwoche gliederte sich in fünf spannende Thementage und wurde von einer Ausstellungslandschaft begleitet. Sie fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Nicole Hoffmeister–Kraut MdL, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden–Württemberg statt. Eine Übersicht finden Sie folgend.

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Apps – Recht und sicher – Teil 3: Der Vertrieb von Apps

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.

Weitere Artikel der Serie:

App-Vertrieb auf etablierten Plattformen

Der Vertrieb von Apps findet in der Regel über zentrale Vertriebsplattformen, wie den App Store von Apple, Google Play oder den Microsoft Store, statt. Um die eigene App auf diesen etablierten Plattformen anzubieten zu können, müssen deren Allgemeinen Vertrags- und Lizenzbedingungen (vergleichbar mit AGB) akzeptiert werden. Diese sehen unter anderem die Anwendung US-amerikanischen Rechts und den Gerichtsstand in den USA vor. Als App-Anbieter befindet man sich hier in einer „take it or leave it“-Situation: Möchte man die App über die Plattform vertreiben, muss man deren Bedingungen akzeptieren. Vor Entwicklungsstart einer App macht es daher Sinn, die Nutzungsbedingungen der Plattform(en) genau zu lesen, um deren technische und inhaltliche Vorgaben zu erfüllen.
Die App-Vertriebsplattformen funktionieren in der Regel als Vermittler. Das heißt, dass die Plattform die App im Namen des Anbieters gegen Provision vertreibt und so als dessen Stellvertreter, möglicherweise als Handelsvertreter, auftritt. Über die Stellung der App-Vertriebsplattformen im deutschen Recht ist bisher nicht entschieden worden. Daher ist derzeit anzunehmen, dass der Vertrag über die App zwischen App-Anbieter und Anwender/Kunde zustande kommt.

Art des Vertrags bei verschiedenen Apps

Für die Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Anwender/Kunde ist zu unterscheiden, auf welche Art die App angeboten wird:
  • Bei kostenlosen Apps handelt es sich um eine Schenkung.
  • Ist die App kostenpflichtig, kommt es auf die Dauer der Überlassung an: Dauerhafte Überlassung ist Kauf, bei Nutzung auf Zeit liegt Miete vor.
  • Bei sogenannten „Freemium-Apps“ handelt es sich um eine Schenkung der kostenlosen Basisversion. Zusätzlichen Funktionen und Extras können per sogenanntem In-App-Kauf erworben werden.
Der Anbieter ist gegenüber dem App-Kunden verantwortlich für Gewährleistung, Support und Haftung.
Achtung: Wenn Sie als App-Anbieter per AGB die Haftung zu stark einschränken, kann die entsprechende Klausel unwirksam werden – dann bewirkt sie das Gegenteil, denn dann greift die gesetzlich unbeschränkte Haftung. Im Einzelfall sind haftungsbeschränkende Klauseln bzw. Haftungshöchstsummen nicht leicht festzulegen. Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung von Haftungsklauseln die Beratung eines Rechtanwalts einzuholen.
Als Vertragspartner muss der App-Anbieter verschiedene gesetzliche Anforderungen nach dem Telemediengesetz (TMG) und Fernabsatzrecht einhalten. Dabei handelt es sich im Grunde um die gleichen Anforderungen, die auch für Online-Shop-Betreiber gelten.

App-Impressum und Datenschutzerklärung

Das Impressum einer App dient zur Identifikation des Anbieters und als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar (nicht mehr als zwei Klicks) und ständig verfügbar sein sowie die Angaben aus § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten (u. a. vollständiger Name und Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen der Firmenname sowie vertretungsberechtigte Personen, Kontaktinformationen).
Impressum und Datenschutzerklärung müssen auf der Startseite der App und auch auf der Downloadseite der Vertriebsplattform auffindbar und abrufbar sein.
Im Impressum und zusätzlich in den AGB (sofern eingesetzt) sind ein Hinweis inklusive klickbaren Link auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform und auf die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu geben. Näheres hierzu finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums der Jusitz.
Näheres zur Datenschutzerklärung finden Sie in Teil 2 der Artikelserie „Wichtiges zum Datenschutz“.

Informationspflichten nach Fernabsatzrecht

Außerdem muss der Anbieter gegenüber Verbrauchern Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht erfüllen:
Es gibt vorvertragliche Informationspflichten (§312d BGB, Artikel 246a, §1 EGBGB) und Informationspflichten in der vertraglichen Phase (§312f Absatz 2 BGB, 246a, § 1 EGBGB.
Achtung: Verstöße gegen diese Pflichten werden nicht selten wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Wichtigste Informationspflichten vor Vertragsschluss:

  • Wesentliche Eigenschaften der App
  • Identität des Anbieters (Impressum, siehe oben)
  • Gesamtpreis
  • Widerrufsrecht
  • Vertragslaufzeit und Bedingungen für die Kündigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (bspw. bei Miete der App im Rahmen eines Abonnements)
Diese Informationen müssen auf der Downloadseite der Vertriebsplattform oder innerhalb der App bei In-App-Käufen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Sie sind rechtzeitig vor Download bzw. Kauf der App zu erteilen.
Für Apps als digitalem Inhalt sind weitere Informationspflichten zu erfüllen (Artikel 246a, §1 Absatz 1 Nummer 14 und 15 EGBGB):
  • Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • soweit wesentlich: Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem App-Anbieter bekannt sind oder bekannt sein müssen (zum Beispiel Anforderungen an Betriebssystem, Version oder Hardwareeigenschaften, um mit der App kompatibel zu sein).

Widerrufsrecht

Der Verbraucher hat ab Vertragsschluss ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Darüber muss er belehrt werden, was durch einen Hinweis „Widerrufsrecht“ über dem Download-Button auf der Bestellseite auf der Download-Plattform/Website Download-Website eingebunden werden sollte. Den Text zur gesetzlichen Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular finden Sie in unserem Artikel zur Widerrufsbelehrung im E-Commerce-Recht.
Achtung: Bei fehlerhafter Belehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr und vierzehn Tage.
Bei Apps als digitalem Inhalt können Sie das Widerrufsrecht vorzeitig ausschließen, wenn mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird, nachdem der Verbraucher
  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung beim Download der App) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert, und
  3. die Bestätigung des Erlöschens des Widerrufsrechts auf dauerhaftem Datenträger gem. § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
Die dritte Voraussetzung (Bestätigung des Erlöschens) gilt neu ab dem 28. Mai 2022. Eventuelle Texte des App-Anbieters über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts sind also entsprechend anzupassen.
Praxistipp: Es bietet sich darum an, auf der Download-Seite eine nicht vorangekreuzte Checkbox bereit zu stellen, die der Verbraucher aktivieren muss, und ausdrücklich zustimmt, dass der Download starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur wenn die Erklärung in der Checkbox angekreuzt wird, sollte der Download erfolgreich ausgelöst werden.

Informationspflichten nach Vertragsschluss

Nach Vertragsschluss ist dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens bei Lieferung der digitalen Inhalte, eine Bestätigung des Vertragsinhalts auf einem dauerhaften Datenträger in Textform (zum Beispiel per E-Mail oder auf der Rechnungsrückseite) zu übermitteln. Die Bestätigung muss den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
Achtung: Die oben beschriebenen vor- und nachvertraglichen Informationspflichten und Belehrung über das Widerrufsrecht beziehungsweise dessen Erlöschen muss der App-Anbieter auch bei jedem In-App-Kauf erneut erfüllen.

Apps – Recht und sicher – Teil 2: Das Wichtigste zum Datenschutz

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.

Weitere Artikel der Serie:

Datenschutz für personenbezogene Daten

Sobald mit einer App personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss der App-Anbieter die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz beachten, vor allem die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Er ist für deren Einhaltung verantwortlich.
Grundsätzlich sind mit personenbezogenen Daten alle Informationen gemeint, die auf eine Person zurückgeführt werden können. Details dazu, welche Informationen als „personenbezogene Daten“ gelten, haben wir für Sie im Artikel „Fragen und Antworten zur DSGVO“ zusammengestellt.
Bei Apps können es außerdem zum Beispiel sein: IP-Adresse, Standortdaten, Gerätekennungen (etwa UDID, DeviceID, Mac-Adresse), Telefonverzeichnis, Anruferliste, Audiodaten, Foto- und Filmaufnahmen oder Gesundheitsdaten.
Verarbeiten von Daten meint jeden einzelnen Vorgang bei dem mit Daten umgegangen wird, wie deren Erfassen, Speichern, Auslesen, Verändern, Übermitteln oder Abgleichen.

„Privacy by Design“ und „Privacy by Default“

Auch für Apps gelten die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“, die in der DSGVO verankert sind. Das bedeutet: Anbieter und Entwickler müssen darauf achten, dass die App durch ihre technische Gestaltung und Voreinstellungen möglichst sparsam Daten verarbeitet.
Schon bei der Entwicklung muss er dem Entwickler vorgeben, dass
  • nur die für die Nutzung der App erforderliche Daten erhoben werden und
  • technisch-organisatorische Sicherheitsfunktionen in der App integriert werden.
Beispiel: Eine Taschenlampen-App sollte nicht auf Standortdaten oder das Telefonbuch des mobilen Endgeräts zugreifen können.
In ihrer Grundeinstellung sollte die App so konfiguriert sein, dass möglichst wenig Daten verarbeitet werden. Der Nutzer muss die Möglichkeit haben aus der App selbst heraus zu steuern, auf welche personenbezogenen Daten die App Zugriff erhält und an wen die Daten übermittelt werden. So muss der Anwender Einstellungen, bei denen Daten verarbeitet werden, aktiv auswählen können (Opt-in), anstatt solche Voreinstellungen abwählen zu müssen (also kein Opt-out).
Technische Sicherheitsmaßnahmen können beispielsweise sein: Beschränkte Speicherdauer von Daten, Passwortmaskierung bei Passworteingabe, Transportverschlüsselung, Datenlöschung bei App-Deinstallation, Pseudonymisierung von Daten.

Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung

Der Anbieter benötigt eine Rechtsgrundlage, um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen. So ist es erlaubt zur Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung (Artikel 6 Abs. 1 Nr. b DSGVO).
Beispiel: Eine Jogging- App darf GPS-Daten verarbeiten, um die Laufleistung und zurückgelegte Strecke zu ermitteln, da sie ihren vertraglichen Zweck sonst nicht erfüllen kann.
Die Verarbeitung ist auch erlaubt, wenn der Anwender in die Datenverarbeitung einwilligt (Artikel 6 Absatz 1 Nr. a DSGVO). Wenn eine App Gesundheitsdaten verarbeitet, ist dafür immer eine ausdrückliche Einwilligung nötig (Artikel 9 Absatz 2 Nr. a DSGVO).
Aus dem Einwilligungstext muss hervorgehen welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Der Nutzer muss der Datenverarbeitung aktiv zustimmen, indem er selbst die Checkbox ankreuzt, (d. h. keine vorangekreuzte Checkbox). Seine Einwilligung kann er jederzeit für die Zukunft widerrufen. Wird die Einwilligung in der App gegeben, muss sie genau so leicht widerrufbar sein, d.h. der Widerruf muss innerhalb der App möglich sein.
Wenn Anbieter solche sensiblen Daten verarbeiten, müssen sie außerdem eine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) durchführen. Darin müssen die möglichen Risiken für den Nutzer, deren Eintrittswahrscheinlichkeit und die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen beschrieben werden. Eine Orientierungshilfe zur DSFA findet sich beim Bayrischen Landesbeauftragten für Datenschutz.

Auftragsverarbeitung und Datentransfer in Drittland

Wenn die Daten aus der App (auch) bei einem externen Dienstleister verarbeitet werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Das gilt auch, wenn der Entwickler bei Support und Pflege Daten einsehen kann. Bei einer Auftragsverarbeitung bleibt die rechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung beim Auftraggeber. Er muss aber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung treffen, deren Inhalt gesetzlich festgelegt ist (vgl. Artikel 28 DSGVO und „Fragen und Antworten zu DSGVO“).
Wenn Apps Daten an Dritte (z.B. ein Rechenzentrum mit Sitz in den USA) außerhalb der Europäischen Union (EU) transferieren, muss der App-Anbieter zusätzlich sicherstellen, dass dieser Dritte über ein der EU angemessenes Datenschutzniveau verfügt. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
  • Bestimmten Staaten attestiert die Europäischen Kommission per Beschluss ein angemessenes Datenschutzniveau (Andorra, Argentinien, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay und Japan)
  • Bei Datenübermittlungen in Drittstaaten (z.B. USA, Indien, Russland) empfiehlt sich, auf Standardvertragsklauseln zurückzugreifen die EU zur Verfügung stellt. Diese Vertragsklauseln müssen unverändert übernommen werden
Achtung: Zwischen den USA und der EU bestand das sogenannte „Privacy-Shield-Abkommen“, das ein angemessenes Datenschutzlevel garantierte. Dieses Abkommen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilm vom 16. Juli 2020 für unwirksam erklärt. Datenübermittlungen in die USA können also nicht mehr auf den Privacy Shield gestützt werden. Alternativ können die erwähnten Standardvertragsklauseln mit US-Unternehmen abgeschlossen werden. Diese Vertragsklauseln bieten zwar keine absolute Sicherheit, dass das europäische Datenschutzniveau in den USA gewahrt wird, allerdings sind diese noch in Kraft bis ein Gericht sie für unwirksam erklärt. Ebenfalls bietet es sich an personenbezogene Daten auf EU-Servern zu speichern und bisher eingesetzte US-Anbieter nach EU-Servern zu fragen.
Fallbeispiel: Mietet der App-Anbieter einen Hosting-Anbieter in der EU und dieser setzt wiederum einen Sub-Hosting-Anbieter in einem Drittland ein (ohne von der EU attestiertes angemessenes Datenschutzniveau) dann gilt: Der App-Anbieter muss mit dem Hosting-Anbieter in der EU eine Auftragsverarbeitung und darüber hinaus mit dem Sub-Hosting-Anbieter Standardvertragsklauseln abschließen. Außerdem muss er sichergehen, dass der Hosting-Anbieter in der EU seinerseits mit dem Sub-Hosting-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen hat.

Datenschutzerklärung

Wie auf Websites muss der Nutzer über den jeweiligen Zweck und Umfang der Datennutzung und die Übermittlung der Daten informiert werden. Die Datenschutzerklärung von einer Website kann dafür nicht unverändert übernommen werden. Eine App hat potenziell mehr Zugriff auf Endgerät-Funktionen wie Kamera, Kontaktdaten/Telefonverzeichnis und Standort, was bei einer Webseite in der Regel nicht der Fall ist. Über den Umgang mit diesen speziellen Daten muss die Datenschutzerklärung der App aufklären.
Die Datenschutzerklärung muss schon vor Download und Installation auf der Produktseite im App Store bzw. auf der Vertriebsplattform/-website bereitgestellt werden. Nach der Installation muss die Datenschutzerkärung auch leicht zugänglich in der App selbst hinterlegt sein und muss auch im Offline-Modus verfügbar sein, wenn im Offline-Betrieb Daten gesammelt werden.
Diese Informationen muss die Datenschutzerklärung enthalten (vgl. Artikel 13 Absatz 1 DSGVO):
  • Kontaktdaten des Anbieters, ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Beschreibung der Datenkategorien, die von der App erhoben werden
  • Beschreibung der Zwecke für die die Daten erhoben werden
  • Speicherdauer derDaten
  • Übermittlung der Daten an Dritte oder in ein Drittland (zum Beispiel Auftragsverarbeiter ggf. mit Sitz außerhalb der EU oder an den Betreiber der Vertriebsplattform)
  • Rechte des Nutzers (u.a. Auskunftsrecht, Widerruflichkeit einer Einwilligung)
Die Datenschutzerklärung muss auch auf kleinen Displays von mobilen Endgeräten lesbar sein. Hierfür kann es sinnvoll sein, den Text in mehrere Abschnitte zu unterteilen, die einzeln aufgerufen werden können.

Apps – Recht und sicher – Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Entwickler

Apps sind von Smartphones und Tablets nicht mehr wegzudenken, es gibt jedoch viele rechtliche Voraussetzungen für deren Entwicklung, Vertrieb und Einsatz. Unsere dreiteilige Artikelserie fasst für Sie diese Rahmenbedingungen zusammen. Vor allem Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutz gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten.

Weitere Artikel der Serie:

Akteure und Vertragsbeziehung

Relevante Akteure bei Entwicklung, Vertrieb und Einsatz von Apps sind:
  • der Anbieter der App,
  • der Entwickler (sofern der Anbieter die App von einem Dritten entwickeln lässt),
  • ggf. der Plattformbetreiber über den die App vertrieben wird,
  • der Anwender und
  • ggf. ein Content-Lieferant (Inhalts-Lieferant) für die App, wie eine vom Anbieter beauftragte Agentur.
Wird die Entwicklung einer App in Auftrag gegeben, besteht zwischen Anbieter und Entwickler regelmäßig ein Werkvertrag. Mit der Programmierung der App wird ein konkreter Erfolg geschuldet, nämlich die Lieferung und die Funktionsfähigkeit der App. Die Entwicklung erfolgt dabei – wie bei der Softwareerstellung üblich – idealerweise mit einem Lasten- und Pflichtenheft. Bei kleineren Projekten sollte zumindest eine schriftliche Dokumentation (detaillierte Angebotsbeschreibungen, Kostenvoranschläge) vorhanden sein, aus der hervorgeht, welchen Zweck die App erfüllt und welchen Funktionsumfang sie haben soll (z.B. Grundfunktionen, Navigationselemente, unterstützte Gerätetypen). Je genauer die Leistung beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko, dass die Leistung später nicht oder nicht vollständig erbracht wird (vgl. Absatz „Abnahme und Mängelrechte“ unten).
Insbesondere ist zu regeln:
  • Was die App „können“ soll,
  • welche Funktionen man typischerweise mit dieser Art von App verbindet und ggf. welche dieser Funktion die App nicht aufweist,
  • welchen Systemanforderungen die App genügen soll,
  • ob spezifische Anforderungen an die Hardware, Displayauflösung oder RAM-Verbrauch bestehen,
  • wer die Inhalte für die App liefert (hier kommen ggf. auch Inhalte von Drittanbietern in Frage),
  • innerhalb welcher Zeitfristen die App erstellt wird und wann Informationen zu bestimmten Entwicklungsstadien fällig werden sowie
  • für welche Plattformen/App-Stores/Betriebssysteme die App entwickelt wird,
  • welche inhaltlichen und technischen Vorgaben des App-Stores der Anbieter einzuhalten hat; diese Bedingungen sollten vertraglich an den Entwickler weitergereicht werden, damit diese bei der Programmierung eingehalten werden.

Content-Lieferung

Es ist sinnvoll, im Vertrag auch sogenannte Mitwirkungspflichten des Anbieters festzuhalten. So kann der Entwickler sicherstellen, dass er seine Leistungen wie vereinbart erbringen kann, wenn für die Entwicklung der App notwendig ist, dass der Anbieter beispielsweise Bilder, Kartenmaterial, Logos, Videos, Musik oder Texte zur Verfügung stellt.
Bezieht beispielsweise der Anbieter Inhalte von Dritten, die er dem Entwickler zur Verfügung stellt, sollte er alle dabei berührten Rechte regeln. Das können zum Beispiel Bearbeitungsrechte an Größe und Auflösung von Bildern und Grafiken oder das Recht zum Einbauen von Drittsoftware-Komponenten in die App sein. Der Entwickler sollte seinerseits mit dem Anbieter vereinbaren, dass dieser ihn von etwaigen Rechten Dritter an den Inhalten freitstellt.

Geheimhaltungsvereinbarung

Der Entwickler sollte sich zu Beginn der Zusammenarbeit über eine Geheimhaltungsvereinbarung absichern, um Informationen, wie Softwareabläufe oder Entwicklungsprozesse, zu schützen, deren Geheimhaltung für den Entwickler wichtig sind.

Abnahme und Mängelrechte

Wenn die Programmierung der App abgeschlossen ist, sollte es eine Abnahme zwischen Entwickler und Auftraggeber geben. Hierfür ist wichtig, dass der Werkvertrag aussagekräftig und umfassend ist, um ggf. Mängel feststellen zu können. Lässt der Vertrag keine eindeutige Benennung der Mängel zu, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, ob sich die App für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit eignet. Hierfür kann es notwendig werden, einen Sachverständiger hinzuzuziehen.
Bei der Abnahme sollte der Anbieter bekannte Mängel dokumentieren und sich die Mängelbeseitigung ausdrücklich vorbehalten, andernfalls verliert er sein Recht auf Mängelbeseitigung. Verweigert er die Abnahme wegen eines Mangels, stehen ihm folgende Rechte zu: Er kann
  • vorrangig Nacherfüllung verlangen (hier kann der Entwickler beim Werkvertrag zwischen Fehlerbeseitigung oder Neuherstellung wählen)
  • nach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist den Mangel selbst beseitigen und sich die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen lassen
  • unter Umständen vom Vertrag zurücktreten
  • die Vergütung mindern
  • und/oder Schadensersatz verlangen.
Der Auftraggeber sollte darauf achten, Änderungsanforderungen (sogenannter „Change Request“) während der Entwicklung vertraglich zu vereinbaren, denn einseitige Änderungen am Vertragsgegenstand (zum Beispiel Funktionserweiterungen) kann er nicht verlangen.
Es ist sehr wichtig, die Entwicklung auf Basis einer Leistungsbeschreibung zu beginnen. Programmiert der Entwickler ohne konkrete Leistungsbeschreibung, dürfte das sogenannte Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommen. Das heißt, der Anbieter muss den Entwickler bezahlen und hat keine spezifischen Mängelrechte – auch wenn er die entwickelten Ergebnisse nicht verwerten kann. Fügt hingegen der Entwickler ohne konkrete Vorgaben zusätzliche Funktionalitäten hinzu, die Kosten verursachen, muss der Auftraggeber hierfür ohne vorherige Vereinbarung nicht zahlen.
Grundsätzlich gilt, dass Leistungspflichten, Änderungen, Abreden über Vergütung, Nutzungsrecht und Support sowie Kündigung von beiden Seiten immer schriftlich – zumindest in Textform (E-Mail) – dokumentiert werden sollten. So können im Streitfall bestehende Ansprüche bewiesen werden.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Urheber der App, also ihr Schöpfer, ist der Entwickler. Er hat das Recht, als Urheber der App genannt zu werden. Wenn der App-Anbieter das nicht möchte, muss er es im Vertrag ausdrücklich ausschließen. Wird eine App in einem Beschäftigtenverhältnis erstellt, gehen die Verwertungsrechte per Gesetz umfassend auf den Arbeitgeber über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Dies gilt jedoch nicht für App-Entwicklung durch freie Mitarbeiter. Ein solcher bleibt Urheber an seiner Entwicklung und damit stehen ihm die Verwertungs- und Nutzungsrechte an der App zu – außer der Auftraggeber lässt sich diese per Vertrag ausdrücklich einräumen.
Anders als an einer Sache besteht an der Software kein „Eigentum“, sondern es werden Nutzungsrechte eingeräumt, häufig „Lizenz“ genannt. Diese regeln, wie der Anbieter die App nutzen darf. Der Umfang der Nutzungsrechte ist daher der entscheidende Punkt für die wirtschaftliche Verwertung der App. Eingeräumt werden können zum Beispiel folgende Nutzungsrechte: Vervielfältigung, Bearbeitung und Umgestaltung und öffentliche Zugänglichmachung.
Der Auftraggeber der App hat in der Regel Interesse an einem ausschließlichen („exklusiven“) Nutzungsrecht. In diesem Fall darf der Entwickler nicht andere Anbieter mit seiner programmierten App beliefern und auch nicht die App für einen anderen Kunden weiterentwickeln.
Anbieter und Entwickler sollten sich klar darüber verständigen, welche Nutzungsrechte der Anbieter an der App braucht, zum Beispiel das Recht die App zu bearbeiten oder zu ändern. So sollte auch eine mögliche Herausgabe des Quellcodes, der zur Fehlerbeseitigung oder für Programmanpassungen erforderlich ist, geregelt werden. Eine solche Herausgabe kann der Auftraggeber in der Regel nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Der Quellcode kann auch mittels einer sogenannten Escrow-Vereinbarung, hinterlegt werden, zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder einem Escrow-Dienstleister. Damit erhält der Anbieter die Möglichkeit zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung der App, wenn der Entwickler dazu nicht mehr in der Lage ist. Dies könnte zum Beispiel im Fall der Insolvenz des Entwicklers greifen.

Pflege und Support

Bei Apps kann es – wie bei jeder Software – sein, dass Verbesserungen und Anpassungen erforderlich sind. Pflege und Support der App regeln Sie am besten in einem eigenen Software-Pflegevertrag. Dieser sollte Punkte wie die Aktualisierung der Software, Updates, technische Anpassungen, Reaktionszeit, Fehlerbeseitigungszeiten, Hotline (Beratung), Laufzeit und Kündigungsrechte festschreiben.
Bei Entwicklung und Vertrieb von Apps ist auch der Datenschutz gemäß Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) zu beachten. Erfahren Sie dazu mehr im zweiten Teil der Artikelserien „Apps – recht und sicher “.
Innovation durch Kooperation

Technologietransfer

Wettbewerbsfähig bleiben

Viele Unternehmen aus der Region sind auf den Weltmärkten vertreten und leisten mit ihren Produkten und Dienstleistungen einen großen Beitrag zur Wirtschaftsstärke Deutschlands. Diese Position kann nur dann gehalten und weiter ausgebaut werden, wenn ein ständiger Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft die Innovationskraft der Unternehmen sicherstellt. An dieser sensiblen Stelle setzt die IHK Region Stuttgart mit ihrem Leistungsangebot an, die speziell den Technologietransfer zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und der Wissenschaft unterstützt.

Forschungskooperationen

Forschungskooperationen bieten Unternehmen die Möglichkeit ihre bestehenden Produktionsprozesse schneller zu optimieren oder völlig neue Produkte und Dienstleistungen einfacher und in einem überschaubaren Zeitraum zu entwickeln.
Dabei bieten sich verschieden Formen an:
  • Auftrags- oder Kooperationsforschung
  • Beratungen/Studien/Gutachten
  • Weiterbildungen
  • Bereitstellung von Laboren und Personal
  • Studien- und Abschlussarbeiten
  • Praktika
Ist die Entscheidung für eine Form der Kooperation gefallen, sollte eine rechtssichere Vereinbarung von beiden Partnern formuliert werden, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dafür einen Leitfaden für Forschungskooperationen erstellt, darin sind auch Mustervereinbarungen für die Zusammenarbeit für ein Unternehmen mit einer Forschungseinrichtung bzw. Hochschule als auch für mehrere Forschungseinrichtungen bzw. Hochschulen und mehrerer Unternehmen enthalten.

Begleitung auf dem Weg in die digitale Zukunft

Den digitalen Transformationsprozess erfolgreich gestalten und umzusetzen ist gerade für kleine und mittlere Unternehmen schwierig. Wir bieten hierfür Erstberatungen zu Themen rund um das Internet der Dinge, IT-affinen Fragestellungen im Zusammenhang mit Industrie 4.0, Cloud Computing, Smart Data und Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an.

Unser Angebot

Das kostenfreie Technologietransferangebot richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – insbesondere auch an jene, die keine eigene Forschungs- und Entwicklungskapazitäten besitzen oder bisher kaum Erfahrung in der Kooperation mit Hochschulen oder anderen Firmen sammeln konnten.
Durch die enge Vernetzung der IHKs innerhalb Baden-Württembergs als „Team Technologietransfer“ können wir auch überregional die Anbahnung von Forschungskooperationen unterstützen.
Wenn Sie auf der Suche nach einem Kooperationspartner für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt sind können Sie unser Online-Formular ausfüllen und wir suchen für Sie in ganz Baden-Württemberg nach einem Partner:
Das vielfältige landesweite IHK-Angebot zum Technologietransfer umfasst folgende Bereiche:
  • Analyse von technischen Optimierungspotenzialen vor Ort im Unternehmen
  • Prüfung, Auswahl und Vermittlung von Kontakten zu Forschungs- und Entwicklungspartnern in Hochschulen, Vertragsforschungseinrichtungen und der Industrie sowie zu Ingenieurbüros und Unternehmensberatungen
  • Vermittlung von Prüf- und Messlaboren in Hochschulen oder außeruniversitären Einrichtungen
  • Unterstützung bei der Verwertung von Forschungsergebnissen
  • Vermittlung von Bachelor-, und Masterarbeiten
  • Vermittlung von Patenten, Lizenzen und industriellen Kooperationspartnern
Die IHK Region Stuttgart hilft Ihnen als neutraler, vertraulicher Ansprechpartner bei Ihren Innovationsbestrebungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach geeigneten Partnern, Technologien und Finanzierungsquellen. Gerne begleiten wir Sie anschließend bei den ersten Treffen und stehen Ihnen auch während des laufenden Projekts immer bei Fragen zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – unverbindlich und kostenfrei!

Gefördert mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg

Das Technologietransferangebot ist Teil des „Programm Innovationen und Energiewende“ und wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt.
Logo Europäische Union und Land Baden-Württemberg
Schauen Sie auch auf der gemeinsamen Seite aller Technologietransfermanager in Baden-Württemberg vorbei!


IHK hilft

Geflüchtete ausbilden oder beschäftigen

Die vielen Menschen, die als Geflüchtete nach Deutschland kommen, zu integrieren, ist eine große Herausforderung für Gesellschaft, Wirtschaft und Politik. In Ihrem Unternehmen haben Sie gute Möglichkeiten, geflüchteten Menschen eine Perspektive zu geben. Qualifizierung und Arbeit ermöglichen soziale Kontakte und ökonomische Selbstständigkeit.

Erstanlaufstellen

Nach wenigen Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen die meisten Geflüchteten Praktika oder eine Ausbildung aufnehmen oder in nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Dabei sind einige Punkte zu beachten, es gibt aber auch zahlreiche Hilfestellungen. In der folgenden Tabelle finden Sie Ihre Erstanlaufstellen in der Region Stuttgart.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.
Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.
Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.
Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifzierungen.
Zeugnisprüfung
In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.
Kompetenzfeststellung
Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.
Wohnortwechsel
Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.
Fördermaßnahmen
Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.
Traumafolgen
An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.

IHK-Arbeitskreis

Bei der IHK Region Stuttgart gibt es einen Arbeitskreis „Ausbildung und Migration“, in dem sich Unternehmen und Einrichtungen aus der Region Stuttgart regelmäßig treffen, um aktuelle Themen rund um die Ausbildung und Beschäftigung Geflüchteter und Zugewanderter zu behandeln und sich auszutauschen.
Interessierte Unternehmen können sich mit unserem Formular in den Verteiler für den Arbeitskreis aufnehmen lassen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an ausbildungundmigration@stuttgart.ihk.de

Weitere Informationen

IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
E-Business

Leitfäden – Regionales Onlinemarketing für KMU

Für viele kleine und mittlere Unternehmen sind die Präsenz vor Ort und der direkte Kontakt zum Kunden ein wesentliches Standbein. Aber nur wenige Betriebe engagieren sich gezielt online, um regional auffindbar zu sein. Durch die Vielzahl an Angeboten und Anbietern, die man im Internet findet, ist es wichtig, das eigene Angebot über den Informationskanal Internet richtig zu platzieren.
Das Konzept des regionalen Online-Marketings zielt auf die Erzeugung einer hohen Aufmerksamkeit im Umkreis des Unternehmensstandorts ab. So sollen Kunden, die in diesem Gebiet nach Informationen suchen, nicht an den Wettbewerb verloren gehen. Um aber Maßnahmen zu gestalten, die auch erfolgreich sind, muss vorher untersucht werden, wie die eigene lokale Zielgruppe „tickt“. Die „Brille des Kundens“ aufzusetzen, also das Produkt oder die Dienstleistung aus Sicht der Zielgruppe zu betrachten, ist der Schlüssel zum Erfolg.
Um Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das regionale Online-Marketing zu geben, wurden Leitfäden entwickelt, welche die Transparenz in der genannten Thematik erhöhen.
  1. Die Mittelstand 4.0 Agentur Handel stellt einen Leitfaden zur Verfügung, der die Möglichkeiten des regionalen Online-Marketing vorstellt.
    Die Mittelstand 4.0-Agentur Handel ist Teil der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand Digital – Strategien zur digitalen Transformation der Unternehmensprozesse“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert wird.
  2. Der BVDW stellt einen Leitfaden zur Verfügung, welcher neue Wege der lokalen Kundenansprache und -aktivierung mithilfe von Best Practices zeigt.
Ein persönlichen Beratungsgespräch für diverse Themen aus dem Bereich Online-Marketing können Sie über unsere Online-Terminbuchung mit wenigen Klicks vereinbaren.
IHK hilft

Geistiges Eigentum schützen

Sie haben eine Idee, die Sie umsetzen möchten. Doch wie können Sie Ihr geistiges Eigentum schützen?
Schutz bieten gewerbliche Schutzrechte. Unterschieden werden technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster), Designschutz (Eingetragenes Design) sowie Namens- und Kennzeichenschutz (Marke). Die IHK informiert und berät Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten wie Anmeldung, Kosten und Recherche. Generelle Erstinformationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite „Patente & Co.”.
Ein Tipp: Teilen Sie Ihre Idee nicht mit jedem. Möglicherweise kann diese Mitteilung dann neuheitsschädlich bei der Beantragung möglicher Schutzrechte (zum Beispiel eines Patents) sein.

Die neue Geoblocking-Verordnung

1. Was ist Geoblocking?

Mittels „Geoblocking“ werden Internetinhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten gesperrt, oder sie erhalten andere Konditionen als ein Kunde aus einer anderen Region.
Zum Beispiel möchte ein Kunde aus Frankreich bei einem deutschen Onlinehändler einen günstig angebotenen Artikel erwerben. Stattdessen wird er automatisch auf eine französische Version der Webseite weitergeleitet, auf der er den gewünschten Artikel nicht oder nur zu einem höheren Preis erwerben kann.

2. Was bezweckt die Geoblocking-Verordnung?

Die EU sieht in dem oben beschriebenen Fall eine Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung, in anderen EU-Ländern Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder auf digitale Onlineinhalte zuzugreifen. Die Verordnung verbietet Onlinehändlern den Kunden den Zugang zu einer Webseite aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Orts der Niederlassung zu sperren und ihn von bestimmten Angeboten auszuschließen. Die Verordnung gilt sowohl mit Verbrauchern als auch für B2B-Geschäfte, wenn der Käufer auch Endkunde der Leistung ist.

Was passiert durch die neuen Regelungen konkret:

  • Händler dürfen Kunden nur noch mit deren ausdrücklicher Zustimmung auf eine länderspezifische Webseite (zum Beipsiel die französische Shopversion einer deutschen Online-Shoppingseite) umleiten.
  • Beschränkungen oder unterschiedliche Behandlung von Kunden für elektronisch erbrachte Dienste (zum Beispiel Cloud Services, Webhosting) sowie touristische Dienstleistungen, die lokal am Standort erbracht werden (zum Beispiel Autovermietung, Hotelunterbringung, Veranstaltungstickets) darf es künftig ebenfalls nicht mehr geben.
  • Verboten sind ungleiche Bedingungen für Kauf, Lieferung und Zahlung, wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes soweit diese nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden können, wie beispielsweise höhere Versandkosten.
  • Untersagt wird die Ungleichbehandlung in Bezug auf Zahlungsarten. Akzeptiert ein Händler eine Zahlungsart (zum Beispiel Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte), muss er diese Zahlungsart auch Kunden aus anderen Mitgliedsländern ermöglichen.
Die Verordnung verbietet nicht, das Betreiben verschiedener Länderversionen eines Onlineshops mit unterschiedlichen Konditionen, wie höhere Versandbedingungen, unterschiedliche Preise oder Sonderangebote/Aktionen, die nur für eine bestimmte Shopversion zugänglich sind.
Diese länderspezifischen Konditionen müssen dann aber von jedem Kunden eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden können. Ein beispielsweise französischer Kunde muss auf der deutschen Shopseite auch zum gleichen Preis einkaufen können wie deutsche Kunden.
Der deutsche Händler darf sein Liefergebiet festlegen. Er muss seine Ware nicht an einen Kunden aus einem Mitgliedstaat liefern, wenn das Land des Wohnsitzes oder der Niederlassung nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Er muss aber einen Kunden dessen Land nicht zum Liefergebiet gehört ermöglichen, dass er
  • eine Lieferadresse in Deutschland oder in einem anderen Staat innerhalb des Liefergebiets angibt;
  • die Lieferung selbstständig organisiert, indem er selbst eine Spedition beauftragt; oder
  • die Ware in einem stationären Geschäft des Händlers abholt (sofern der Händler dies Kunden, die zum Liefergebiet gehören, anbietet)

3. Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung?

Das Verbot gilt nicht, wenn es für eine Sperrung, Beschränkung oder unterschiedliche Behandlung rechtlich zwingende Gründe gibt, beispielsweise Jugendschutzgründe, Buchpreisbindung.
Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheitsleistungen und soziale Dienste, Finanzdienstleistungen, Beförderungsleistungen sowie Streaming oder Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke.
Die Verordnung gilt nicht für Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

4. Was ist zu tun?

Händler müssen insbesondere
  • bestehende technische Zugangssperren beseitigen
  • die Einwilligung in die Weiterleitung auf länderpezifische Webseiten technisch einrichten
  • die Selbstabholung ermöglichen, wenn diese Option auch für inländsiche Kunden besteht
  • technische Einstellungen beseitigen, welche die Zahlungs- oder Lieferbedingungen automatisch anpassen aufgrund der IP-Adresse, des eingetragenen Wohnorts, der Sprachauswahl oder des Zahlungsmittels
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen, ob diese den Kunden wegen seiner Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren. Hierzu wird die Einholung rechtsanwaltlichen Rates empfohlen.
  • unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlvorgang aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung unterlassen
Händler sollten des Weiteren
  • das Liefergebiet auf der Unternehmenswebseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich kenntlich machen
  • Eingabemasken für Bestell- und Kundenformulare anpassen, sodass eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in den Mitgliedstaat, der vom Händler beliefert wird, oder ausländische Kontaktdaten, angegeben werden können.
Zuständig für die Durchsetzung der Verodnung ist die Bundesnetzagentur. Sie kann bei Verstößen gegen die Anbieter Anordnungen erlassen und Zwangsgeld festsetzen (bis zu 500.000 Euro) sowie Bußgelder bis zu 300.000 verhängen.
Bei Verstößen gegen die Verordnung können auch Abmahnungen von Mitbewerbern oder abmahnberechtigten Verbänden drohen.

Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 330 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

IT-Sicherheit

Online-Kurs zum IT-Grundschutz

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bietet einen neuen Online-Kurs für den modernisierten IT-Grundschutz an. Ziel ist es, Anwendern den Einstieg in die Umsetzung der IT-Grundschutz-Methodik zu vereinfachen.
Basierend auf dem IT-Grundschutz-Kompendium und den BSI-Standards 200-1,-2 und -3 führt die vom BSI entwickelte und veröffentlichte Web-Schulung die Anwender in unterschiedlichen Lektionen durch die IT-Grundschutz-Vorgehensweise.
Im Fokus der Lerneinheiten steht die praktische Anwendung des IT-Grundschutzes und seiner Komponenten. Die Sicherheitskonzeption rückt dabei die Strukturanalyse der Geschäftsprozesse in den Mittelpunkt. Ausgehend von dieser Analyse über die Modellierung der IT-Sicherheitsmaßnahmen bis hin zur Umsetzungsplanung werden Anwender detailliert durch den Prozess geleitet. Mit Testfragen am Ende jeder Lektion lässt sich zudem unmittelbar der individuelle Kenntnisstand überprüfen.

Der Online-Kurs richtet sich an Anwender aus Wirtschaft und Verwaltung, ist aber auch für Studierende und weitere Interessenten geeignet. Besonders Anwender aus kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind angesprochen, den Kurs für Sicherheitsbetrachtungen in ihrer Institution zu nutzen. Den Online-Kurs finden Sie in einer Online- und einer PDF-Variante auf der Website des BSI.

Das BSI bietet zudem zahlreiche weitere Hilfestellungen für Unternehmen an. Zum Beispiel einen Leitfaden zur Basis-Absicherung nach IT-Grundschutz, der kleineren und mittleren Unternehmen, eine erste Orientierung bietet. Darüber hinaus finden Sie etliche weitere Praxishilfen, von der Absicherung von Browsern bis hin zur Absicherung von IoT-Geräten, in den Bausteinen des IT-Grundschutzes.


IHK hilft

Gestaltung von Verträgen

Nur wenn Sie Ihre Verträge sorgfältig und juristisch wasserdicht abschließen, können Sie darauf bauen, Ihre Vergütung für Waren oder Dienstleistungen tatsächlich auch zu erhalten.
Die IHK zeigt Ihnen, was es bei Vertragsabschluss zu beachten gilt und was Sie tun können, wenn sich die andere Seite nicht an die Abmachungen hält.
Hier finden Sie Informationen zu:
  • AGB
    Was darf ich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren? Was sollte man über „das Kleingedruckte” wissen?
  • Vertragsschluss im E-Commerce
    Vor Abgabe einer Bestellung im Webshop sind wesentliche Informationen zu wiederholen. Wissen Sie welche Anforderungen zu erfüllen sind?
  • Mängelrechte und Garantie
    Wann liegt eine mangelhafte Warenlieferung oder Leistung auf der Basis von Kauf- oder Werkverträgen vor und welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
  • Wenn der Schuldner nicht zahlt
    Was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner seine fällige Zahlung nicht leistet? Welche Möglichkeiten bieten das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren?
  • Verjährung
    Wann verjährt Ihr Anspruch und welche Maßnahmen müssen Sie einleiten, um Ansprüche nicht zu verlieren?

IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
  • Wir haben für Sie die wichtigsten und häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur DSGVO zusammengestellt, so dass Sie einfach und konkret erfahren, was Sie in Ihrem Betrieb tun müssen.
  • Wichtig ist: Unternehmen aller Größen müssen ihre Datenverarbeitungsvorgänge an die neuen Vorgaben der DSGVO anpassen. Kleine Unternehmen sind lediglich von einzelnen wenigen Pflichten ausgenommen. Genaueres dazu lesen Sie im Artikel „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“.
  • Weitere Informationen zu einzelnen Details der DSGVO finden Sie im Themenbereich Datenschutz.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.


Digitale Wirtschaft

Grundlagen der Blockchain-Technologie

Im Jahr 2008 veröffentlichte Satoshi Nakamoto ein White Paper, das das gesamte Bitcoin-Protokoll detailliert beschreibt, Anfang 2009 wurden damit die ersten Bitcoins geschöpft. Seitdem haben sowohl Kryptowährungen wie Bitcoin als auch die ihr zugrundeliegende Basistechnologie der Blockchain große Aufmerksamkeit erfahren. Die Entwicklung der Blockchain-Anwendungen wird dazu oft in drei Phasen unterteilt:
  • Blockchain 1.0 umfasst die Cryptowährungen,
  • Blockchain 2.0 im Wesentlichen Smart Contracts im Finanzsektor,
  • Blockchain 3.0 Smart Contracts werden zu dezentralen autonomen Organisationseinheiten weiterentwickelt, mit eigenen Gesetzmäßigkeiten und einem hohen Autonomiegrad und das in nahezu allen Lebensbereichen.
Aktuell erschließen sich in rasantem Tempo zahlreiche neue Anwendungsfelder und Umsetzungsmöglichkeiten im Umfeld der Blockchain-Technologie, die weit über eine virtuelle Währung hinausgehen.
Grundlage für dieses Interesse sind die folgenden Eigenschaften und Potenziale des Blockchain-Konzepts:
  1. Die Technik der verteilten Konsensbildung kann in Geschäftsprozessen die Rolle eines vertrauenswürdigen Dritten in den Bereichen Prozessdurchführung und Authentifizierung ersetzen. Dies betrifft sowohl Vermittler (Intermediäre) zum Beispiel im Finanzbereich als auch Aufsichtsbehörden. Somit werden Geschäftsmodelle vieler Organisationen und Institutionen in Frage gestellt, welche heute diese Rolle ausüben. Es ergeben sich allerdings auch neue Geschäftsmodelle, die ohne die Blockchain-Technologie nicht wirtschaftlich abbildbar gewesen wären. Das Vertrauen in einen Dritten wird abgelöst durch Vertrauen in ein Kollektiv, eine Technologie und die Kryptographie.
  2. In der Blockchain können Werte abgebildet werden, deren Zugriffsrechte eindeutig und dauerhaft von einem Nutzer an einen anderen transferiert werden können. Daher wird die Blockchain als Grundlage des Internet-of-Value und als Ergänzung des bisherigen Internet-of-Information gesehen. Kryptowährungen sind dabei nur die naheliegendste Anwendung. Auch Rechte an realweltlichen Werten können digital in der Blockchain abgebildet und so gehandelt werden. Damit erweitert sie das Internet von einer Plattform des Kopierens und Teilens in eine Plattform, die Herkunft und Besitz von Werten protokolliert und transparent nachvollziehbar macht.
  3. Auch wenn es sich dabei nicht um Verträge im rechtlichen Sinne handelt, ermöglicht das Konzept der Smart Contracts durch Regeln und Ausführungsanweisungen vorgegebene Prozesse auf der Blockchain automatisiert und dezentral auszuführen. Damit eröffnet sich ein enormes Automatisierungspotenzial. Das Anwendungsspektrum erstreckt sich von der Logistik über den Handel bis hin zum Internet der Dinge (IoT), mit dem beispielsweise intelligente Gegenstände ihre Nutzung selbstständig verhandeln und abrechnen können.
  4. Grundsätzlich sind die in einer Blockchain repräsentierten Transaktionen allen Teilnehmern im Netzwerk sichtbar und damit nachvollziehbar. Zudem garantiert die Blockchain Irreversibilität, das heißt Transaktionen in der Blockchain können nachträglich nicht manipuliert oder gar gelöscht werden. Um eine Transaktion rückgängig zu machen, kann lediglich – wieder im Konsens – die entsprechende Gegentransaktion in der Blockchain hinterlegt werden. Im Kern werden dadurch Herkunftsnachweise und Transaktionen für abgebildete Werte revisionssicher. Dies eröffnet vielfältige Möglichkeiten im Bereich der Compliance bis hin zu automatisierten Prüfung bisher manuell durchgeführter Prozesse, wodurch die Geschäftsmodelle von Wirtschaftsprüfern hinterfragt werden. Ist keine vollständige Transparenz erwünscht, existiert zum einen die Möglichkeit privater Blockchains, zu denen nur ein eingeschränkter Nutzerkreis Zugang hat. Zum anderen gibt es mittlerweile Mittel und Wege auch in öffentlichen Blockchains die Nachvollziehbarkeit einzuschränken – mit allen Vor- und Nachteilen (beispielsweise im Darknet).

In den vergangenen Jahren führten diese Eigenschaften zu einer explosionsartigen Entwicklung immer neuer Anwendungsfälle und zu einer unüberschaubaren Anzahl an Akteuren. Diese reichen von diversen StartUps über Technologie-Unternehmen zum Beispiel IBM, SAP sowie auf unterschiedlichen Ebenen neu gebildeten Konsortien, zum Beispiel Hyperledger- oder dem Ethereum Foundation-Project. Aber auch Individuen, Regierungen, NGOs, Universitäten, Forschungsorganisationen und Wagniskapitalgeber forschen und entwickeln an der nächsten „Killer-App“, die für die Blockchain wird, was der Browser für das Internet war.

Innovation und Umwelt

Förderprogramme für Digitalisierungsvorhaben

Es gibt verschiedenste Möglichkeiten Sie auf dem Weg in die digitale Transformation oder im Rahmen Ihres Innovationsvorhabens mit Fördermöglichkeiten zu begleiten.
Neben nicht rückzahlbaren Zuschüssen von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, können Unternehmen Beteiligungen und zinsgünstige Darlehen, zum Beispiel von Förderbanken, für Digitalisierungs-Aktivitäten in Anspruch nehmen. Wir haben Ihnen eine Übersicht über einige aktuell laufende Initiativen zusammengestellt:
Die IHK Region Stuttgart bietet Ihnen eine neutrale Anlaufstelle rund um das Thema der Förderung von Innovationsvorhaben und der digitalen Transformation. Nutzen Sie Serviceangebote, Newsletter, Veranstaltungen und Informationen, um stetig auf dem neuesten Stand zu sein.
Fördermittel

Förderprogramm go-digital

Das Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe dabei, die eigene Digitalisierung auf drei Feldern voranzutreiben: IT-Sicherheit, digitale Markterschließung und digitalisierte Geschäftsprozesse.
Mit seinen fünf Modulen Digitalisierungsstrategien, IT-Sicherheit, Digitalisierte Geschäftsprozesse, Datenkompetenz und Digitale Markterschließung richtet sich das Förderprogramm go-digital gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an das Handwerk. Praxiswirksam bietet das Programm Beratungsleistungen, um mit den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich Online-Handel, Digitalisierung des Geschäftsalltags und dem steigenden Sicherheitsbedarf bei der digitalen Vernetzung Schritt zu halten.
Um KMU und Handwerk in bürokratischen Erfordernissen zu entlasten, übernehmen autorisierte Beratungsunternehmen die Antragstellung für die Förderung. Sie sind nicht nur für die Antragstellung und die Beratungsleistung selbst zuständig, sondern auch für die Abrechnung und die Verwendungsnachweisprüfung. Alle für das Förderprogramm go-digital autorisierten Beratungsunternehmen werden zukünftig auf der go-digital-Seite veröffentlicht – gegenwärtig läuft der Autorisierungsprozess der Beratungsunternehmen.
Kriterien für zu fördernde Unternehmen:
  • Beschäftigung von weniger als 100 Mitarbeitern
  • Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme des Vorjahres von höchstens
    20 Millionen Euro
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung
Gefördert werden Beratungsleistungen in einem ausgewählten Hauptmodul mit gegebenenfalls erforderlichen Nebenmodulen mit einem Fördersatz von 50 Prozent auf einen maximalen Beratertagesatz von 1.100 Euro. Der Förderumfang beträgt maximal 30 Tage in einem Zeitraum von einem halben Jahr.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die IHK berät zu Industrie 4.0

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart kostenlose Erstberatungen zu IT-Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
  • Förderprogramme im Bereich Digitalisierung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.
IT-Sicherheit

Zertifizierung nach ISO 27001

Unternehmen mit Bedarf an einer Zertifizierung ihrer Informationssicherheit nach DIN ISO/IEC 27001:2024-01 finden hier Informationen zu Vorgehensweise und Anlaufstellen.
Unter zahlreichen weiteren existierenden IT-Sicherheitsstandards nimmt die ISO 27001 eine zentrale Rolle ein und konkretisiert die Anforderungen für Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS).
Durch ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) sollen die verschiedenen Aspekte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Informationsverfügbarkeit, Authentizität, und so weiter) in dem erforderlichen Grad gewährleistet und aufrecht erhalten werden.
Den Begriff „System” darf man in diesem Zusammenhang nicht im technischen Sinne, sondern im Sinne eines systematischen Rahmenwerks verstehen.
Wesentliche Aspekte eines ISMS sind:
  • Umgang mit Risiken
  • Vorgabe von Richtlinien und Anleitungen
  • Planung und Umsetzung konkreter Sicherheitsmaßnahmen
  • Überprüfung durch regelmäßige Audits
  • Zuweisung von Verantwortlichkeiten

Zertifizierungsverfahren

Die Vorgehensweise bei der Zertifizierung nach ISO 27001 ist weitgehend vergleichbar mit der bei anderen Managementsystemen wie zum Beispiel ISO 9001. Stark vereinfacht zusammengefasst besteht diese in folgenden Schritten:
  • Umsetzung der in der ISO 27001 vorgegebenen Anforderungen
  • Überprüfung durch einen Auditor
  • Prüfung des Auditberichts und anschließende Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung erfolgt dabei ausschließlich auf Grundlage der Anforderungen der ISO 27001. Die in diesem Zusammenhang häufig angeführte ISO 27002 enthält im Sinne eines Leitfadens eine umfassende Sammlung von Vorschlägen für das Informationssicherheits-Management. Die in Anhang A der ISO 27001 aufgelisteten Maßnahmen(ziele) sind jedoch eng an der ISO 27002 ausgerichtet, so dass diese hilfreiche Ergänzungen für die Praxis enthält.

Vorgehensweise

Vor der eigentlichen Zertifizierung sind zahlreiche Maßnahmen rund um Informations- oder IT-Sicherheit umzusetzen. Je nach Unternehmensgröße, Branche, geleisteter Vorarbeit und weiteren Einflussgrößen können diese Maßnahmen sehr viel Zeit und Aufwand beanspruchen.
Dementsprechend bietet sich – ohne Anspruch auf Eignung für jeden Einzelfall – folgende Vorgehensweise an:
  • Erste Positionsbestimmung: Prüfung von Prozessen und Dokumentation im Bereich IT-Sicherheit unter Berücksichtigung insbesondere der ISO 27001 (eigenständig oder durch Einbeziehung eines Beraters)
  • Kontaktaufnahme mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
  • Kontaktaufnahme mit einem Auditor, Vorbesprechung, Festlegung eines Auditplans und so weiter
Generell wird der Umsetzung der ISO 27001, der aus dem Qualitätsmanagement bekannte Deming-Kreis, auf der Basis von - Plan - Do - Check - Act - zugrunde gelegt.

Maßnahmen

Die einzelnen Maßnahmen sind recht umfangreich und je nach individueller Anforderung umzusetzen beziehungsweise zu ergänzen.
Einen ersten Einblick bieten jedoch die in der DIN ISO/IEC 27001 aufgeführten 14 Themen:
  1. Informationssicherheitsrichtlinien (Erstellung, regelmäßige Überprüfung, ...)
  2. Organisation der Informationssicherheit (Rollen, Verantwortlichkeiten, Aufgabentrennung, ...)
  3. Personalsicherheit (Arbeitsverträge, Schulung, Sensibilisierung, ...)
  4. Verwaltung der Werte (Inventar, Zuständigkeiten, ...)
  5. Zugangssteuerung (Benutzerverwaltung, Zugangsrechte, ...)
  6. Kryptographie (Schlüsselverwaltung, ...)
  7. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit (Zutrittssteuerung, Bildschirmsperren, ...)
  8. Betriebssicherheit (Schutz vor Schadsoftware, Datensicherung, ...)
  9. Kommunikationssicherheit (Nachrichtenübermittlung, Sicherheit von Netzwerkdiensten, ...)
  10. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung
  11. Lieferantenbeziehungen (Vereinbarungen, Lieferkette, ...)
  12. Handhabung von Sicherheitsvorfällen (Verantwortlichkeiten, Reaktion, ...)
  13. Business Continuity Management (Redundanzen, ...)
  14. Compliance (gesetzliche Anforderungen, ...)
Zu diesen 14 Themen werden in der ISO 27001 dann Maßnahmenziele (control objectives) und zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen (controls) abgeleitet, die im Anhang A der Norm aufgeführt werden.
Dieser Anhang ist zum Erreichen einer Zertifizierung nach ISO 27001 für jedes Unternehmen verpflichtend.
Die vollständige DIN ISO/IEC 27001 ist kostenpflichtig erhältlich auf der Website der Beuth GmbH.

Bezug zum IT-Sicherheitsgesetz

Das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet unter anderem eine Reihe von Unternehmen zur Umsetzung von Mindeststandards im Bereich IT-Sicherheit.
Der erste Teil der KRITIS-Verordnung zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes ist am 3. Mai 2016 in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen kommen aus den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung.
Der zweite Teil der KRITIS-Verordnung mit den Sektoren Finanzen, Transport und Verkehr sowie Gesundheit wird bis Frühjahr 2017 erwartet.
Eine Orientierung in diesem Zusammenhang an der ISO 27001 im Sinne eines internationalen Stands der Technik ist jedoch denkbar.
So findet sich eine explizite Bezugnahme auf ein der ISO/IEC 27001 genügendes Informationssicherheitsmanagementsystem beispielsweise im bereits vorliegenden IT-Sicherheitskatalog für Energienetz-Betreiber.
Betroffene Unternehmen sollten etwaige Entwürfe branchenspezifischer IT-Sicherheitskataloge beziehungsweise spezifischer Rechtsverordnungen aufmerksam beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig Handlungsbedarf in Sachen Zertifizierung in Richtung ISO 27001 und IEC 62443 zu erkennen.

Dienstleister und Experten

Eine Reihe von Unternehmen in der Region und darüber hinaus bietet Expertise und Unterstützung rund um IT-Sicherheit, Vorbereitung der ISO 27001 Zertifizierung, und vieles mehr.
Sie finden diese mittels Schlagwortsuche (zum Beispiel „IT-Sicherheit”) in unserer landesweiten Firmendatenbank.

Die IHK berät zu IT-Sicherheit

Als Serviceleistung bietet die IHK Region Stuttgart kostenlose Erstberatungen zu Themen rund um die Industrie 4.0 und das Internet der Dinge, Cloud Computing, Smart Data, Big Data sowie der Informations- und Datensicherheit an. Gerne können die genannten Technologiefelder sowie auch die folgenden Themen im Rahmen von Betriebsbesuchen bei den IHK-Mitgliedsunternehmen vor Ort erörtert werden.
  • Kooperationen (Technologietransfer): Kontaktvermittlung zwischen KMUs und/oder Forschungseinrichtungen
  • Förderprogramme im Bereich Forschung und Entwicklung
Bei Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner.

Quelle: ISO 27001, IHK Weingarten
Veranstaltungen
IHK hilft

Sicherheit

Im betrieblichen Alltag sind immer wieder sicherheitsrelevante Themen berührt. Hier sind Unternehmen gefordert, das richtige Risikomanagement zu betreiben sowie Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr zu kennen und anzuwenden.
Die IHK bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu folgenden Bereichen an:
  • Arbeits- und Brandschutz im Betrieb
    Arbeitsschutzgesetz, Anforderungen an Arbeitsstätte, -platz und -mittel, Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weitere Beauftragte, betrieblicher Brandschutz
  • Gefahrguttransport
    Sicherer Transport von Gefahrstoffen, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, Ladungssicherung
  • Exportkontrolle
    Embargos, genehmigungspflichtige und Dual-Use-Güter, länderbezogene Frühwarnhinweise
  • Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten und betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Datenschutz im Internet und beim E-Mail-Versand, Videoüberwachung
  • Netz- und Informationssicherheit
    IT-Sicherheit, sicherer Umgang mit Internet und Smartphones, Schutz vor Cyberkrimininalität
  • IHK-Sicherheitskongresse
    Informationen und Vortragsunterlagen zum Thema Sicherheit in der Wirtschaft
Stuttgarter Sicherheitskongress

Kongresse 2017 und 2018

Adressbuch- und Registerschwindel

1. Adressverzeichnis- und Registerschwindel

Die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die als Rechnungen aufgemachte Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchenregister, Zentralverzeichnisse, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse in Umlauf bringen, hat stetig zugenommen. Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Oftmals wird durch die unseriösen Anbieter dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Registerveröffentlichung. Dazu entnehmen die unseriösen Adressverzeichnisanbieter die Kontaktdaten der Betroffenen regelmäßig tatsächlichen Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen im offiziellen Bundesanzeiger und knüpfen mit ihren Eintragungsangeboten daran an.
Eine andere Vorgehensweise unseriöser Adressverzeichnisanbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (zum Beispiel Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, kann immens sein. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wirtschaftlich wertlos, da die Eintragungen beispielsweise ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.

2. Woran erkennt man Schreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Schreiben ähnelt einer Rechnung, zumeist sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger dem Schreiben fest beigefügt. Dabei wird oftmals eine Kontoverbindung im Ausland angeben.
  • Der für das angebliche Register zu entrichtete Betrag ist auffällig hoch (oft mehrere Hundert Euro) und meistens erst im Kleingedruckten wahrnehmbar.
  • Angegebene Kunden- oder Registriernummern sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen.
  • Zumeist geben erst die kleingedruckten Geschäftsbedingungen auf der Rückseite einen Hinweis darauf, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot/Offerte handelt. Anbieter ist oftmals eine Gesellschaft (Ltd.) mit Sitz im Ausland.
  • Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet oder an diese offiziellen Veröffentlichungen angeknüpft.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt.
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsofferten werden oftmals per Fax verschickt.
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.
Wie die Beispiele zeigen, zielen die Werbemethoden bewusst auf Schwachstellen der innerbetrieblichen Organisation ab. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 Euro belaufen.

3. Richtig reagieren

Wie sollten Sie mit solchen Angeboten umgehen?

Die IHK warnt davor, auf diese Angebote einzugehen. Der richtige Platz für solche Angebote ist der Papierkorb! Daher sollten speziell die mit Zahlungsvorgängen betrauten Mitarbeiter über die dubiosen Praktiken unseriöser Adressverzeichnisanbieter aufgeklärt werden.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung, ob ein entsprechender Bestellvorgang vorliegt beziehungsweise ob die angebotene Leistung wirklich in Anspruch genommen werden soll.
Die IHK bemüht sich seit Jahren, Unternehmen vor unseriösen Adressverzeichnisanbietern zu schützen. Zur Bekämpfung arbeitet die IHK seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Bei der IHK eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.

Was tun, wenn Sie den Vertrag schon unterschrieben haben?

Vertrag anfechten - nicht bezahlen! Verträge in denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert wird oder der falsche Eindruck erweckt wird, es bestehe eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder über die Rahmenumstände eines Vertrages getäuscht wird, sind rechtlich insbesondere durch eine sog. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angreifbar.
Dazu sollte unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung die Anfechtung des Vertrages (und vorsorglich auch eine Kündigung) erklärt werden und zwar schriftlich sowie idealerweise vorab per Email und Telefax (Belege aufbewahren). Das ändert zwar nichts am Risiko einer Zahlungsklage durch den Anbieter des Verzeichnisses, kann jedoch die Verteidigungsposition vor Gericht deutlich verbessern. Einen Formulierungsvorschlag für eine Anfechtungs- und Kündigungserklärung finden Sie am Ende dieser IHK-Information.

Was tun, wenn Sie schon bezahlt haben?

Wer auf eines der rechnungsmäßig gestalteten Auftragsformulare eine Zahlung im falschen Glauben an eine bereits bestehende Verbindlichkeit geleistet hat, sollte noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge umgehend bei der Hausbank stoppen. Falls es für diesen Schritt bereits zu spät ist, kann versucht werden, den Betrag gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe zurückzufordern. Es kann auch eine Anzeige bei der Polizei wegen (versuchten) Betruges in Erwägung gezogen werden. Jeweils werden sich diese (rechtlichen) Schritte bei Briefkastenfirmen mit Bankverbindungen im Ausland oftmals allerdings als schwierige Unterfangen erweisen. In jedem Fall sollte eine Vertragsanfechtung und Kündigung erklärt werden (s.o.).

4. Muster einer Anfechtungserklärung

Bitte auf Einzelfall individuell anpassen.
Muster
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Textilhandel

Textilkennzeichnungsverordnung und -gesetz

Regelungen zur Textilkennzeichnung
Händler von Textilerzeugnissen müssen bei dem Verkauf auf die korrekte Kennzeichnung der Textilfasern achten, um rechtssicher zu handeln - dies gilt für stationäre Ladengeschäfte ebenso wie für den Onlinehandel. Generell handelt es sich bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen um eine Pflicht der Hersteller. Jedoch sollten Händler vor dem Verkauf kontrollieren, ob die Kennzeichnungen korrekt vorgenommen wurden.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen im Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) gilt ebenfalls die EU- Verordnung Nr. 1007/2011. Darin werden Pflichten von Händlern bzgl. der Bezeichnungen von Textilfasern sowie der Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zusammengefasst.
Damit soll eine einheitliche Textilkennzeichnung im gesamten EU-Raum erreicht werden. Das Textilkennzeichnungsgesetz und die o.g. EU-Verordnung regeln genau, wie Verbraucher über die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen informiert werden müssen. Das Textilkennzeichnungsgesetz dient dabei der Durchführung der Verordnung.
Dieses schreibt auch vor, dass bei bestimmten Produkten die Rohstoffzusammensetzung genau der Vorschrift entsprechend angegeben werden muss. Diese Verpflichtungen gelten auch für Kataloge und das Internet und sind somit auch für den Onlinehandel relevant.
Ein Merkblatt der IHK zu München Oberbayern bietet eine Zusammenfassung zur Textilkennzeichnung.