Dienstag, 7. Mai 2024
von 09:00 bis ca. 13:00 Uhr
Das Teilnahmeentgelt beträgt 100,00 €.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart
Dienstag, 4. Juni 2024
von 09:00 bis 13:00 Uhr
Teilnehmerentgelt: 35,00 €
Veranstaltungsort: IHK Bezirkskammer Böblingen, Steinbeisstr. 11 in 71034 Böblingen
Juni 2024
von 12:00 bis ca. 14:00 Uhr
kostenfreier Workshop
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart
Donnerstag, 27. Juni 2024
08:30 bis 10:00 Uhr
Die Teilnahme ist kostenfrei.
Veranstaltungsort: IHK Region Stuttgart, Jägerstraße 30 in 70174 Stuttgart
Dienstag, 4. Juni 2024
11:30 Uhr bis 12:30 Uhr
kostenfreies Webinar
Dienstag, 17. September 2024
von 09:00 bis 10:30 Uhr
kostenfreies Webinar
Datum/Uhrzeit
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Thema
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Dauer
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17.04.2024
10:00 Uhr
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Wesentlichkeitsanalyse und Allgemeine Informationen für die Nachhaltigkeitserklärung
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120 min
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15.05.2024
10:00 Uhr
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Umweltinformationen für die Nachhaltigkeitserklärung
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120 min
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12.06.2024
10:00 Uhr
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Sozial- und Governanceinformationen für die Nachhaltigkeitserklärung
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120 min
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10.07.2024
10:00 Uhr
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Sprechstunde I Nachhaltigkeitsberichterstattung
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60 min
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25.09.2024
10:00 Uhr
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Einführung in die EU-Taxonomie
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90 min
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09.10.2024
10:00 Uhr
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Bedeutung der Wertschöpfungskette in der CSRD
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30.10.2024
10:00 Uhr
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CSRD für KMU: Vergleich zwischen den ESRS und den speziellen KMU-Standards (LSME und VSME)
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60 min
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20.11.2024
10:00 Uhr
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Datenmanagement und -anforderungen im Kontext der CSRD
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90 min
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04.12.2024
10:00 Uhr
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Sprechstunde II Nachhaltigkeitsberichterstattung
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60 min
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18.12.2024
10:00 Uhr
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CSRD-Umsetzung: Erfahrungen aus der Praxis
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90 min
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Präsenzsitzungen
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Virtuelle Sitzungen
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Nationale Normungsgremien
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1.000 Euro
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500 Euro
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Europäische Normungsgremien
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1.500 Euro
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750 Euro
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Internationale Normungsgremien
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2.000 Euro
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1.000 Euro
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12:00-12:30 Uhr
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Ankommen & Vernetzen beim Mittagssnack
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12:30-13:00 Uhr
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Keynote: "Die dritte Hand für den Mittelstand - Cobots, Exoskelette und XR-Anwendungen in der Praxis"
Christoph Krause, Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk
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13:00-17:30 Uhr
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Live-Demonstrationen der Technologien in unserer Try-Out Area
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13:30-17:30 Uhr
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Kurzvorträge und Erfahrungsberichte aus der Praxis
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13:30-17:30 Uhr
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Interaktive Workshops zu 3D-Druck, Lasercutter und Robotik
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Ab 17:30 Uhr
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Networking und entspannter Ausklang auf der Dachterrasse
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09:00 Uhr |
Begrüßung
Gernot Imgart, Leitender Geschäftsführer der IHK-Bezirkskammer Göppingen
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09:15 Uhr |
Was ist TISAX?
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10:30 Uhr | Kaffeepause |
10:50 Uhr |
Nach der Zertifizierung ist vor der Rezertifizierung
Fragen und Diskussion
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12:00 Uhr | Ende der Veranstaltung |
Risikoklasse
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Kurzbeschreibung
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Regulierung
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Beispiel
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Inakzeptables Risiko
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Verletzung fundamentaler Rechte
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Verboten
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Social Scoring Systeme
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Hohes Risiko
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Potenziell hohes Schadensrisiko
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Weitreichende Anforderungen
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Kreditwürdigkeitsprüfung
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Begrenztes Risiko
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Interaktion mit Personen
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Transparenzpflichten
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Chatbots
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Niedriges Risiko
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Alle anderen Systeme
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Keine Anforderungen
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Vorausschauende Wartung
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Ort
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IHK Bezirkskammer Rems-Murr, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen
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Termin
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13. März 2024, 16:00 – 18:00 Uhr
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Anmeldung
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über diesen Link
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Teilnahmeentgelt
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35,00 EUR pro Person
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Anmeldeschluss
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11. März 2024
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12. April 2024
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19. April 2024
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26. April 2024
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3. Mai 2024
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10. Mai 2024
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17. Mai 2024
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7. Juni 2024
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14. Juni 2024
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21. Juni 2024
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Ausnahme: Datenzugangsansprüche können nicht gegen Dateninhaber geltend gemacht werden, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 2 Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG Hersteller sind. Diese sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und weniger als 10 Millionen EUR Jahresumsatz erzielen. Die Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn die Kleinunternehmen keine Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen haben, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden. Die Daten dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die das Gesetz über digitale Märkte (Data Markets Act) als sog. „Gatekeeper“ einstuft. Hiermit sind vor allem große Konzerne, wie Google und Meta gemeint.
1. Allgemeine Abwägungskriterien (Art. 13 Abs. 2 Data Act)
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Grobe Abweichung von „guter Geschäftspraxis“ hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.
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Verstoß gegen Treu und Glauben.
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2. Vertragsklausel „ist“ imissbräuchlich (Art. 13 Abs. 3 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
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Einseitiger Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen.
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Einseitiger Ausschluss der Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Vertragspflichten.
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Einseitiger Vorbehalt des ausschließlichen Rechts zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind oder eine Vertragsklausel auszulegen.
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3. Vertragsklausel „gilt“ als missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4 Data Act), wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
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Unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel bei Nichterfüllung von Vertragspflichten oder der Haftung bei Verletzung solcher Pflichten oder Haftungserweiterung für das
Unternehmen, dem die Klausel einseitig auferlegt wird.
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Zugang zu Daten und deren Nutzung, die der einen Partei, der die Klausel auferlegt wurde, erheblich schadet; insb. Zugang zu sensiblen Geschäftsdaten.
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Hinderung der Partei, der die Klausel auferlegt wurde, die bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen bzw. Beschränkung dieser Nutzung.
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Hinderung für die Partei, der die Klausel einseitig auferlegt wurde, eine Kopie der von ihr erzeugten/bereitgestellten Daten während der Vertragslaufzeit bzw. nach Kündigung
zu erhalten.
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Unangemessen kurze Kündigungsfrist für die Partei, die die Klausel einseitig auferlegt hat.
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Möglichkeit der die Klausel einseitig auferlegenden Partei den vertraglich vereinbarten Preis oder eine andere wesentliche datenbezogene Bedingung (Art, Format, Qualität)
ohne stichhaltige Begründung zu ändern, ohne dass die andere Partei ein Kündigungsrecht hat.
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Neben den Rechten auf Datenzugang und Datenteilung, regelt der Data Act noch zwei andere Bereiche:1. Rechte und Pflichten für CloudanbieterVom Data Act sind auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, vor allem Cloudanbieter, betroffen. Der Wechsel zu anderen Anbietern soll einfacher gemacht werden. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen. Kunden haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu dürfen. Dabei müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse zu migrieren sein. Der Data Act sieht in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben vor, die Datenverarbeitungsdienste künftig einzuhalten haben, damit eine weitreichende Datenportabilität möglich ist.
Die Wechselentgelte werden schrittweise abgeschafft. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen von den Kunden für einen Anbieterwechsel ermäßigte Entgelte verlangt werden. Danach dürfen keine Wechselentgelte mehr verlangt werden.2. Rechte für öffentliche Stellen
Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen die Regeln von Online-Vermittlungsdiensten verbindlich angewendet werden. Bis dahin sind die im Folgenden dargestellten Pflichten, sofern noch nicht erfolgt, umzusetzen. Für die sogenannten sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten diese Vorschriften bereits seit Ende August 2023.
Dienstag
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21. November 2023
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Donnerstag
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07. Dezember 2023
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Dienstag
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19. Dezember 2023
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Donnerstag
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18. Januar 2024
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Dienstag
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30. Januar 2024
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Donnerstag
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15. Februar 2024
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Dienstag
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27. Februar 2024
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10:00 bis 11:00 Uhr
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Innovations- gutschein |
Gegenstand der Förderung
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BW
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Für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung innovativer Vorhaben sowie für umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten.
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High-Tech BW (für KMU älter als fünf Jahre)
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Zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen.
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Start-up BW
(für Startups bis max. fünf Jahre nach Gründung) |
Zur Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten, umsetzungsorientierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie von Materialkosten im Rahmen der Entwicklung besonders anspruchsvoller innovativer Vorhaben aus folgenden Wachstumsfeldern der Zukunft: Digitalisierung, Green Economy, Life Science, Social Innovation, GovTech
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Innovations- gutschein |
Fördersatz / max. Fördersumme
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BW
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50 Prozent / 7.500 Euro
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Hightech BW
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50 Prozent / 20.000 Euro
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Start-up BW
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50 Prozent / 20.000 Euro
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Wer immer nur von Messe zu Messe plant, verschenkt Möglichkeiten
Achtung: Repressalien sind nicht nur verboten, sondern werden auch mit hohen Bußgeldern geahndet (siehe hierzu unten “Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?”).
Tipp: Vor dem Hintergrund der geregelten Beweislastumkehr sollten Personalverantwortliche künftig die Gründe für arbeitsrechtliche Maßnahmen sorgfältig dokumentieren!
Achtung: Der Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro gilt für die Unternehmensverantwortlichen. Für die Unternehmen selbst (juristische Personen und Personenvereinigungen) kann sich in bestimmten Konstellationen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Meldung oder bei einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot der Bußgeldrahmen aufgrund des Verweises auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen und somit bis zu 500.000 Euro betragen.
Hinweis: Diese Bußgeldvorschrift, wonach im Falle der Nichteinrichtung oder des Nichtbetreibens eines internen Meldekanals ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, findet erst ab dem 1. Dezember 2023 Anwendung. Solange wird also kein Bußgeld wegen fehlender Einrichtung oder Nichtbetrieb verhängt.
Die restlichen o.g. Bußgelder hingegen drohen bereits seit dem 2. Juli 2023.
Die Influencer haben eine große Freiheit bei der Konzipierung der Inhalte.
28.4 Prozent betrug die Zunahme der Insolvenzen 2023 bis Herbst gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Quelle: Statistisches Landesamt)
36.8 Millionen Tonnen CO2 aus fossilen Energieträgern wurden 2023 in die Atmosphäre freigesetzt.(Quelle: Global Carbon Budget)
11
Prozent betrug 2022 die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung
Quelle: Aktion Mensch
Veranstaltungsdetails:Wann: Donnerstag, 29. Juni 2023Dauer der persönlichen Termine: je 45 MinutenOrt: virtuellGebühren: kostenfreiDie Anzahl der Termine ist begrenzt.
Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Das Unternehmen, dem der Plattformbetreiber angehört,
- hat in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt beziehungsweise hat einen Marktwert von 75 Milliarden Euro und stellt denselben zentralen Plattformdienst (zum Beispiel App Store, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Betriebssysteme) in mindestens drei europäischen Mitgliedstaaten bereit;
- hat auf der bereitgestellten Plattform im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen Endnutzer monatlich in der Europäischen Union und mehr als 10.000 gewerblichen Anbieter auf der Plattform, und
- hat eine gefestigte Markstellung erreicht, d.h. die zuvor genannten Kriterien wurdem in den letzten drei Jahren erfüllt.
Das US-Handelsministerium hat eine Liste von US-Unternehmen veröffentlicht, die sich gegenüber dem Ministerium selbst zertifiziert und sich zur Einhaltung der Grundsätze des neuen Datenschutzrahmens verpflichtet haben. Dabei ist zu überprüfen, ob die Zertifizierung auch alle Arten der zu übermittelnden personenbezogenen Daten abdeckt. Datenübermittlungen an US-Unternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind oder, wenn die relevanten Datenarten vom zertifizierten Unternehmen nicht abgedeckt sind, werden weiterhin die zuvor genannten speziellen Schutzmaßnahmen benötigt. In der Praxis sind dies insbesondere die EU-Standardvertragsklauseln. Setzt der Datenempfänger in den USA Subunternehmer ein, müssen diese Subunternehmer auch selbst nach der Liste zertifiziert sein, oder entsprechende Garantien nach DSGVO für ein angemessenes Datenschutzniveau (wie Standardvertragsklauseln) bereitstellen.
Die früheren Standardvertragsklauseln sind gemäß den Anforderungen des EuGH aus dem Schrems II-Urteil von der Europäischen Kommission an die Anforderungen der DSGVO angepasst und am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden. Dabei gibt es zwei Sets von Standardvertragsklauseln, die abgechlossen werden können. Ein Set betrifft Datenübermittlungen zwischen Unternehmer und dem Auftragsverarbeiter und ein Set ist für die Übermittlung personbezogener Daten in Drittstaaten vorgesehen. Diese Vertragsmuster müssen unverändert übernommen werden. Werden Daten in Drittstaaten/die USA übermittelt, sind die neuen Standardvertragsklauseln abzuschließen. Bestehende Vertragsverhältnisse bei denen bisher personenbezogene Daten in Drittstaaten/die USA übermittelt werden und bei denen die Datenübermittlung auf die bisherigen Standardvertragsklauseln gestützt wurden, sind auf die neuen Standardvertragsklauseln anzupassen. Für die Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse an die neuen Standardvertragsklauseln war eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen. Die Frist endete am 27. Dezember 2022. Wurden also für Datenübermittlungen bisher die “alten” Standardvertragsklauseln verwendet, mussten diese bis zum 27. Dezember 2022 durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzt werden. Falls noch nicht geschehen, sollten Unternehmen und Start-ups mit Datenübermittlungen in Drittländer die Datenempfänger um die Vorlage der neuen Standardvertragsklauseln bitten, oder diesen die neuen Standardvertragsklauseln zur Unterschrift vorlegen. Letztlich gilt dies auch für alle anderen Drittstaaten (z.B. Russland, Indien, China), die kein der EU angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten können.Im Dezember 2022 hat die EU-Kommission ein förmliches Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für die Datenübermittlung in die USA eingeleitet. Mit einem Angemessenheitsbeschluss für ein angemessenes Schutzniveau beim Datenempfänger wäre es möglich internationale Datenübermittlungen in die USA auch ohne Standardvertragsklauseln durchzuführen. Bis der Angemessenheitsbechluss verabschiedet ist, sind allerdings die neuen Standardvertragsklauseln abzuschließen.
Dem Verbraucher ist die Online-Kündigung zu ermöglichen, ohne das er sich in einem Kundenkonto anmelden braucht. Das heißt, die vorherige Abfrage von Login-Daten ist unzulässig. Die in Paragraf 312 k Absatz 2 BGB genannten Anforderungen sind zugleich Mindest- und Maximalangaben, die zu verlangen sind. Dies geht zurück auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 29.07.2022 – 33 O 355/22 – Kündigung ohne Login).
Wichtige Neuerung: Am 11. Januar 2024 ist der europäische Data Act in Kraft getreten und ist nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar. Für Cloud-Dienste kommt es dabei zu Neuerungen. Nutzer können ihre bestehenden Verträge künftig innerhalb von 30 Tagen kündigen und haben künftig das Recht kostenlos zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln. Wechselentgelte von Cloud-Diensten werden bis zum 12. Januar 2027 schrittweise abgeschafft. Bei einem Wechsel müssen die Daten zu einem anderen Dienst ohne Hindernisse migrierbar sein. Hierfür macht der Data Act in Artikel 23 bis 26 vertragliche, technische und organisatorische Vorgaben, die Cloud-Dienste künftig einzuhalten haben.
Wichtig: Subunternehmen dürfen für die Auftragsverarbeitung nur eingesetzt werden, wenn der Verantwortliche (schriftlich oder elektronisch) im Einzelfall ausdrücklich oder generell (dann aber mit Einspruchsrecht) zugestimmt hat. Praxisbezogener dürfte es sein, die generelle Zustimmung über die Hinzuziehung oder Änderung der eingesetzten Subunternehmen einzuholen. Über die Hinzuziehung des Subunternehmens ist der Verantwortliche dann zu informieren. Widerspricht der Verantwortliche nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt die Unterbeauftragung als genehmigt.
Auch bilaterale Datenschutzabkommen können eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung sein. Zwischen den USA und der EU besteht seit dem 10. Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss für ein angemessens Datenschutzniveau bei Datenübermittlungen in die USA, das sogennante Data Privacy Framework. Datenübermittlungen an Datenempfänger in die USA können also auf diese datenschutzrechtliche Rahmenvereinbarung gestützt werden. Hierfür muss das datenempfangende US-Unternehmen in einer Liste des US-Handelsministeriums zertifiziert sein. Andernfalls sind die bereits erwähnten Standardvertragsklauseln mit dem US-Unternehmen abzuschließen.Grundsätzlich bietet es sich datenschutzrechtlich an personenbezogene Daten auf EU-Servern zu speichern und bisher eingesetzte US-Anbieter nach EU-Servern zu fragen.
Der überwiegende Anteil der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten muss bei dem/den Unternehmen liegen. Dementsprechend soll die Konsortialführerschaft bei einem antragsstellenden Unternehmen liegen.
Unternehmensgröße
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Einzelvorhaben
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Verbundvorhaben*
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Kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro)
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45 %
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45 %
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Mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter / Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro)
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35 %
|
35 %
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Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten
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25 %
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25 %
|
Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten
|
15 %
|
15 %
|
Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120.000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne bzw. -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit etc.) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind ggf. vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (z. B. Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung etc.) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungen und Weiterbildung können bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg bzw. durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.
Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren, z. B. durch Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung.
Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten.Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (z. B. Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit.
Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten u. ä. unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen
- Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Antragsteller.
Wichtig: Fremde Texte und Bilder für Artikel oder Dienstleistungen dürfen nicht einfach aus anderen Webshops oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopiert werden. Dies kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Daher entweder eigene Bilder/Texte anfertigen, oder für die Nutzung fremde Bilder oder Texte vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen.Sieht die Webseite ein Kontaktformular vor, dürfen nur die für die Abwicklung der Kundenanfrage oder Bestellung erforderlichen Daten (wie Name, Lieferanschrift, und in der Regel ein Kontaktdatum wie die E-Mail-Adresse) abgefragt werden. Das Kontaktformular ist nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
Datum
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Veranstalter
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Titel
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11. Januar, 15:00 – 16:30 Uhr
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Handelskammer Hamburg
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Innovation durch Intelligenz: Generative KI im Unternehmenseinsatz |
18. Januar, 14:00 – 15:30 Uhr
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IHK Darmstadt | KI im Produktentstehungsprozess |
19. Januar, 14:00 – 15:30 Uhr | IHK Darmstadt | Industrial Hacking |
25. Januar, 10:30 – 12:00 Uhr | IHK Darmstadt | Safety und Security |
26. Januar, 10:00 – 10:45 Uhr | IHK zu Leipzig | Social Recruiting - Personal finden über Social Media |
26. Januar, 14:00 – 15:30 Uhr | IHK Darmstadt | Technische IT-Sicherheitsmaßnahmen |
30. Januar, 16:00 - 17:00 Uhr | IHK Chemnitz | Datenschutz in der Praxis |
06. Februar, 10:00 – 11:30 Uhr | IHK Nürnberg für Mittelfranken | KI & Dateneigentum in der Industrie: Auf der Suche nach klaren Antworten |
20. März, 09:00 - 11:30 Uhr
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IHK zu Leipzig
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Achtung beim B2B-Geschäft: Gewerbliche Kunden haben grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Können aber in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden dennoch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen, wenn nicht erkennbar differenziert wird. Daher sollte durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung und (sofern vorhanden) in AGB ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.
Praxistipp: Verwenden Sie eine nicht vorangekreuzte Checkbox, mit der der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Download oder das Streaming starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur dann wird der Download oder das Streaming ausgelöst.
Beispiel-Impressum für einen Onlinehändler (Einzelunternehmer):
*Impressum:
Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG ist:Max Muster
DemoShop
Hauptstr. 1, 10178 Stuttgart
Tel: (0049) 30 123456
Fax: (0049) 30 123456-7
E-Mail: info@mmueller.de
Registergericht AG Stuttgart HRA Nr. 12345 (sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE12345 (soweit vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer: 123/456/78910 (soweit vorhanden)
Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@xyz.de
Es lassen sich drei Phasen unterscheiden:
- Informationen vor Beginn des Bestellvorgangs (also bevor der Artikel in den Warenkorb gelegt wird)
- Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (bevor also der Bestellbutton betätigt wird)
- Informationen nach Abgabe der Bestellung (unmittelbar danach oder spätestens mit Lieferung der Ware)
Neuerungen gibt es seit dem 28. Mai 2022 auch bei Preisangaben und der Preisangabenverordnung. So entfällt die Option als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milimeter anzugeben. Bezugsgröße sind künftig 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Artikel zu Preisangaben.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.“Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr, oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzegsbegründung).
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit einen Mangel geltend zu machen.Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart stehen die unter 'Kontakt' genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK vor Ort nachzufragen.
Ihren persönlichen Online-Beratungstermin können Sie über den Online-Terminkalender buchen.
Hier finden Sie eine Beispielaufgabe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 559 KB)und die zugehörigen Lösungsvorschläge (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 461 KB)für die Teil 1-Prüfung in Baden-Württemberg.
Achtung: über geplante Änderung der AGB sind die gewerblichen Nutzer frühzeitig, spätestens aber 15 Tage vor Umsetzung der Änderung, zu informieren. Die gewerblichen Nutzer können entweder durch eine schriftliche Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung auf diese Frist verzichten. Über die geplanten Änderungen der AGB ist mittels einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Falle von Änderungen der AGB hat der gewerbliche Nutzer künftig ein Kündigungsrecht. AGB, die den genannten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht rechtsverbindlich.
Nochmal kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Angaben zum Vertragsschluss und in AGB nicht widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail sind. Widersprüche und Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Händlers.
Verbraucher oder Unternehmer – Wie wird hier unterschieden?
- Verbraucher sind natürliche Personen, die Geschäfte zu privaten Zwecken abschließen, also die weder gewerblicher oder beruflicher Natur sind (§ 13 BGB).
- Unternehmer schließen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Geschäfte ab (§ 14 BGB).
Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.Wieso wird hier unterschieden?
- Der Gesetzgeber nimmt an, dass ein Unternehmer durch dessen Rechtsform und Wisssen als Geschäftsmann über mehr Wissen verfügt als eine Privatperson.
- Dementsprechend genießen Verbraucher auch größeren rechtlichen Schutz gegen die Ausnutzung derer Unwissenheit.
To-Do’s bei der individuellen Vereinbarung einer kritischen Klausel
- Klausel hinterfragen: deren Charakter, Inhalt und Zweck
- Klausel einzeln aushandeln und – wenn möglich – dabei auf die jeweilige vertragliche Beziehung und den beidseitigen Interessen fokussieren
- Gespräche und Verhandlungen über die jeweilige Klausel sind zu protokollieren
- Änderungen und Versionen der Klausel sind aufzubewahren
a) Ausdrücklicher Hinweis b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme c) Einverständnis des Vertragspartners |
Tipp: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, Gaststätten oder Parkhäusern.
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Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang der AGB; z.B. in Kaufhäusern, Reinigungen oder Gaststätten.
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Beispiele: Die AGB können bereits vor Vertragsschluss auf den an dem Kunden übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
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(I.) Die Klauseln dürfen sich nicht widersprechen (II.) Die Klauseln dürfen für die andere Partei nicht überraschend sein (III.) Die Klauseln müssen klar und präzise formuliert werden |
Beispiel: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln aus, weshalb Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster anpassen und im Hinblick auf die Regelung zu Ausschlussfristen formulieren sollten, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht fristgerecht gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. |
Achtung bei mehreren Urhebern: Im Rahmen von IT-Projektverträgen, in denen eine individuell beauftragte Software entwickelt wird, beteiligen sich in der Regel mehrere Entwickler (Arbeitnehmer und Freelancer des Auftraggebers und des Dienstleisters). Bei gemeinschaftlichen Entwicklungen sind alle Beteiligten Miturheber mit der Folge, dass die Verwertung der Software nur mit Zustimmung der anderen Miturheber möglich ist. Daher sind auch hier vertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Nutzung und Verwertung der Software erforderlich, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber – der für Softwareentwicklung zahlt –alle von ihm gewünschten Rechte erhält.
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Achtung: Wenn Sie als App-Anbieter per AGB die Haftung zu stark einschränken, kann die entsprechende Klausel unwirksam werden – dann bewirkt sie das Gegenteil, denn dann greift die gesetzlich unbeschränkte Haftung. Im Einzelfall sind haftungsbeschränkende Klauseln bzw. Haftungshöchstsummen nicht leicht festzulegen. Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung von Haftungsklauseln die Beratung eines Rechtanwalts einzuholen.
Praxistipp: Es bietet sich darum an, auf der Download-Seite eine nicht vorangekreuzte Checkbox bereit zu stellen, die der Verbraucher aktivieren muss, und ausdrücklich zustimmt, dass der Download starten soll und er weiß, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert. Nur wenn die Erklärung in der Checkbox angekreuzt wird, sollte der Download erfolgreich ausgelöst werden.
Achtung: Zwischen den USA und der EU bestand das sogenannte „Privacy-Shield-Abkommen“, das ein angemessenes Datenschutzlevel garantierte. Dieses Abkommen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilm vom 16. Juli 2020 für unwirksam erklärt. Datenübermittlungen in die USA können also nicht mehr auf den Privacy Shield gestützt werden. Alternativ können die erwähnten Standardvertragsklauseln mit US-Unternehmen abgeschlossen werden. Diese Vertragsklauseln bieten zwar keine absolute Sicherheit, dass das europäische Datenschutzniveau in den USA gewahrt wird, allerdings sind diese noch in Kraft bis ein Gericht sie für unwirksam erklärt. Ebenfalls bietet es sich an personenbezogene Daten auf EU-Servern zu speichern und bisher eingesetzte US-Anbieter nach EU-Servern zu fragen.
Aufenthaltsstatus, Erlaubniserteilung
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Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete nur einen beschränkten Zugang – sie benötigen eine Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde.
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Vermittlung von Geflüchteten in Arbeit
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Die Jobcenter vermitteln Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsagentur Asylbewerber mit Bleibeperspektive und Geduldete.
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Vermittlung von Geflüchteten in Ausbildung, Praktika, Einstiegsqualifizierung
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Bei der Vermittlung in Einstiegsqualifizierung und Ausbildung sind auch die Kümmerer des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK sehr aktiv und unterstützen Geflüchtete und Unternehmen.
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Anerkennung von Abschlüssen, Qualifizierungsberatung
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Bei reglementierten Berufen (z. B. akademischen Heilberufen, Gesundheitsfachberufen, Lehrern, Erziehern, bestimmten Handwerks- und Meisterberufen) ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses zwingend erforderlich, sonst kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Bei den meisten dualen Berufen ist die Anerkennung nicht vorgeschrieben, sorgt aber für mehr Transparenz. Die AWO Stuttgart ermittelt die richtige Stelle für die Anerkennung und informiert über ggf. notwendige Nachqualifzierungen.
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Zeugnisprüfung
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In der Regel fußt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf der Analyse der Zeugnisse. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen stellt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen eine individuelle Zeugnisbewertung aus.
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Kompetenzfeststellung
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Kompetenzfeststellungstests bieten sich an, wenn keine Zeugnisse oder Nachweise über Berufsabschlüsse und Qualifikationen vorliegen. Aber auch bei vorhandenen Unterlagen kann eine Qualifikationsanalyse sinnvoll sein, um die Eignung für bestimmte Berufe festzustellen.
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Wohnortwechsel
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Soll ein Geflüchteter für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung den Wohnort wechseln, ist die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner.
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Fördermaßnahmen
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Für Betriebe, die Geflüchtete einstellen oder ausbilden, und für die Geflüchteten selbst gibt es zahlreiche Fördermaßnahmen vom Eingliederungszuschuss über die Einstiegsqualifizierung (EQ) bis hin zu verschiedenen Ausbildungsförderungen.
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Traumafolgen
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An diese Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema.
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Muster |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Formularschreiben vom ... haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung (alternativ: einen Korrekturabzug/...) und nicht um ein Vertragsangebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der etwaige Hinweis auf die Kosten derartig in den übrigen Text eingebettet war, dass der Leser geradezu verleitet werden sollte, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
Eine wirksame vertragliche Zahlungsverpflichtung wurde dadurch schon nicht begründet. Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... außerdem wegen arglistiger Täuschung an. Rein vorsorglich kündige ich den Vertrag hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(Falls zutreffend: Ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ... Euro an Sie gezahlt. Auch mit dieser Zahlung ist kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ... auf mein Konto ... zurückzuerstatten.)
Rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.
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