Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft getreten

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 18. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt nun größtenteils in Kraft.
Zuvor hatte der Bundestag am 26. Juni 2025 den Gesetzentwurf (21/323) beschlossen, dem der Bundesrat am 11. Juli zustimmte. Der Entwurf wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ergänzt.
Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu Investitionen zu ermutigen – insbesondere kleine und mittlere Betriebe sollen durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, mehr Liquidität und steuerliche Planungssicherheit profitieren. Die Bundesregierung will damit erste Punkte aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Das Gesetz ist erster Schritt in Richtung umfassenderer Steuerreformen.
Übersicht relevanter Maßnahmen:
Degressive Abschreibung als Investitionsanreiz
Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 wird die degressive Abschreibung nach §7 Abs.2 EStG wieder eingeführt (Investitions-Booster). Im ersten Jahr sind bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung, maximal bis zu 30Prozent der Anschaffungskosten möglich, in den Folgejahren jeweils bis zu 30Prozent des Restbuchwerts. Die Regelung gilt für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge – nicht für Immobilien oder immaterielle Güter.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens gilt eine befristete degressive Abschreibung mit gestaffelten Sätzen: 75Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent in den Folgejahren bei einer Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren (§ 7 Absatz 2a EstG). Die Regelung gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 und umfasst neben PKW auch Nutzfahrzeuge, LKW und Busse – sofern sie rein elektrisch betrieben sind. Ziel ist die Förderung der Elektromobilität.
Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen
Für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte rein elektrische Dienstwagen gilt eine erhöhte Bruttolistenpreisgrenze von 100.000Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG). Damit profitieren nun auch höherpreisige Fahrzeuge von der steuerlichen Begünstigung: Für die private Nutzung werden weiterhin nur 0,25 Prozent des Listenpreises monatlich versteuert (statt 1 Prozent). Die Maßnahme soll die Elektromobilität und den Automobilstandort Deutschland stärken.
Körperschaftsteuer wird ab 2028 schrittweise gesenkt
Zur Entlastung von Kapitalgesellschaften wird die Körperschaftsteuer ab dem 1. Januar 2028 jährlich um einen Prozentpunkt reduziert – von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 KStG). Ziel ist eine stärkere Liquidität, mehr Planungssicherheit und eine Verbesserung der Standortbedingungen.
Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen wird abgesenkt
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Satz 1 EstG, Thesaurierungsbegünstigung). Der bisherige Satz von 28,25 Prozent wird ab 2028 schrittweise gesenkt analog zur Körperschaftsteuer. In den Jahren 2028 und 2029 wird dieser auf 27 Prozent gesenkt, in den Jahren 2030 und 2031 auf 26 Prozent und ab dem Jahr 2032 beträgt dieser noch 25 Prozent. Ziel ist die steuerliche Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ertragsstarker Personenunternehmen. Eine spätere Entnahme wird nachversteuert – jedoch mit Entlastungswirkung gegenüber dem Spitzensteuersatz.
Erweiterte steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung
Ab 2026 steigt die förderfähige Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 auf 12Mio.Euro jährlich (§ 3 FZulG). Zudem wird der Umfang der förderfähigen Aufwendungen erweitert: Zusätzlich können Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Personalkosten berücksichtigt werden zur Vereinfachung des Nachweises und Antragsverfahrens. Der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen wird von 70 auf 100Euro angehoben. Damit werden Bemessungsgrundlage und Fördersatz gezielt verbessert, um Investitionen in Forschung und Innovation zu stärken.
Inkrafttreten
Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die Änderungen des Forschungszulagengesetzes treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Stand: 21.07.2025