Keine Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, kann eine GmbH auch bei Wegfall der Insolvenzgründe nicht fortgesetzt werden, so ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2022 (Az. II ZB 8/21).
Der Fall: Eine GmbH stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück; der Beschluss wurde rechtskräftig. Die Auflösung der GmbH wurde im April 2007 in das Handelsregister eingetragen. Am 29. Mai 2020 beschlossen die Gesellschafter die Sitzverlegung, die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Fortsetzung der GmbH. Bei der Anmeldung versicherte der Liquidator, dass kein Insolvenzgrund mehr bestehe, insbesondere, dass die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen. Er überwies der GmbH zudem einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital“. Das Amtsgericht wies den Eintragungsantrag zurück.
Zu Recht wie der BGH entschied. Wird ein Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt, werde die GmbH durch den Beschluss aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Der BGH verneinte in diesem Fall die Möglichkeit, die Gesellschaft durch Beschluss fortsetzen zu können, auch wenn kein Insolvenzgrund mehr bestehe und eine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Der Gesetzgeber habe in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keine Möglichkeit vorgesehen, die Gesellschaft fortzusetzen. Es sei kein Grund ersichtlich, diese nicht vorgesehene Möglichkeit durch schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Dagegen spreche schon, dass keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG diene dem Gläubigerschutz und bezwecke, eine Gesellschaft sofort von der Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen, wenn sie nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht. Die Gesellschafter hätten vielmehr durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens dafür sorgen können, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dann hätte die GmbH die Möglichkeit gehabt, die Einstellung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Insolvenzgründe beseitigt sind.
Stand: 25.05.2022