Neue Baugenehmigung bei Nutzungsänderung

Werden Gewerberäume anders genutzt, als es die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vorsieht, kann eine neue Baugenehmigung notwendig sein. Das entschied das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 22. November 2023, AZ: 1 ME 123/23.
Der Fall: Die Antragstellerin wendete sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung. Sie betreibt in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Pizzeria. Für die entsprechenden Räume lag jedoch nur eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eisdiele vor. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen untersagte die Bauaufsicht den weiteren Betrieb der Pizzeria. Insbesondere der Brandschutz müsse in einem Baugenehmigungsverfahren neu geprüft werden. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das zuständige Verwaltungsgericht ab.
Zu Recht wie nun auch das OVG Lüneburg entschied. Der Betrieb einer Pizzeria in Räumen, die als Eisdiele genehmigt seien, stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die Variationsbreite der erteilten Baugenehmigung sei überschritten, sodass sich die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher oder gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht neu stelle. Nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe oder der gastronomischen Ausrichtung - etwa der Wechsel des Speisenangebots beispielsweise von deutscher zu französischer Küche - werfe die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite werde aber dann überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen - etwa eine Immissionsproblematik - verschärft würden.
Während der Schwerpunkt des Betriebs bei einer Eisdiele typischerweise während der Tagzeit stattfinde, werde eine Pizzeria gerade in den Abendstunden frequentiert. Damit stellen sich andersartige Fragen des Immissionsschutzes der Nachbarschaft.
Hinzu komme, dass eine Pizzeria auf einen mit hohen Temperaturen betriebenen Pizzaofen angewiesen sei, der Fragen des Brandschutzes und der Abluftführung aufwerfe. Solche Fragen stellten sich bei einer Eisdiele nicht in vergleichbarer Weise. Die Nutzungsuntersagung war nach Ansicht des OVG rechtmäßig.
Stand: 07.02.2024