Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verlängert
Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 355 Handelsgesetzbuch gegen Unternehmen einleiten wird, die der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für 2023 bis 31. Dezember 2024 noch nicht nachgekommen sind.
Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Stand: 07.01.2025