Freigestellt, aber nicht ausgebremst: Dienstwagen darf weiter genutzt werden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass je nach vertraglicher Regelung gekündigte und freigestellte Mitarbeitende auch während der Freistellung ihren Anspruch auf einen Dienstwagen behalten können.
Im Fokus stand die Frage, ob eine formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam ist und ob bei Entzug des Dienstwagens während der Freistellung ein Entschädigungsanspruch besteht.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung unter Berufung auf eine vertragliche Klausel sofort freigestellt und ihm den Dienstwagen entzogen.
Das LAG Niedersachsen stellte klar, dass eine solche Klausel den Arbeitnehmer nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt, da sie keine Interessenabwägung vorsieht. Zudem wurde dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zugesprochen, da der Dienstwagen als geldwerter Vorteil Teil der Vergütung war und ihm durch die Freistellung ohne sachlichen Grund entzogen wurde.
Arbeitgeber sollten Freistellungsklauseln sorgfältig prüfen und im Zweifel individuell ausgestalten. Eine pauschale Freistellung ohne Interessenabwägung ist rechtlich riskant und kann zu Entschädigungsansprüchen führen – insbesondere, wenn geldwerte Vorteile wie Dienstwagen betroffen sind.
Weitere Informationen zum Urteil es LAG Niedersachsen (AZ: 5 SLa 249/25) stehen hier.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – die Revision liegt dem Bundesarbeitsgericht vor (Az.: 5 AZR 108/25).
Stand: 02.10.2025