Lohnsteuer: Datenaustausch private Kranken- und Pflegeversicherung

Ab 2026 erfolgt ein Datenaustausch zwischen inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu nun ein Schreiben veröffentlicht.
Der Datenaustausch betrifft die als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) zu behandelnden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die gesetzliche Grundlage für diesen Datenaustausch wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 gelegt. Der Starttermin 1. Januar 2026 wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz Ende Dezember 2023 festgelegt
Die Versicherungsunternehmen melden die Versicherungsbeiträge ihrer Versicherten an das BZSt, welches aus diesen Informationen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bildet und den Arbeitgebern zur Verfügung stellt.
Das BMF-Schreiben umfasst unter anderem:
  • Korrekturen oder Stornierungen im Falle unzutreffender Meldungen der Versicherungsunternehmen: Unzutreffende Meldungen sind durch die Versicherungsunternehmen beim BZSt zu korrigieren. Das BZSt ändert aufgrund der Korrekturen die ELStAM und stellt diese dem Arbeitgeber zur Verfügung (vgl. Rn.43ff.). Werden dem Arbeitgeber über ELStAM Korrekturen oder Stornierungen mitgeteilt, ist er zu einer Prüfung und ggf. Korrektur des Lohnsteuerabzugs verpflichtet (vgl. Rn. 97ff.).
  • Die Arbeitgeber müssen unabhängig von der Bereitstellung der ELStAM prüfen, inwiefern sie zur Zahlung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet sind und ob die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit vorliegen (vgl. Rn. 67 und 94ff.).
  • Die ELStAM sollen dem Arbeitgeber üblicherweise im Dezember für das Folgejahr zur Verfügung gestellt werden (vgl. Rn. 75).
  • Ausländische Versicherungsunternehmen und sozialversicherungsträger sind nicht in den Datenaustausch mit dem BZSt eingebunden. Sofern Arbeitnehmer im Ausland versichert sind, sind daher durch den Arbeitnehmer Bescheinigungen für diese Beiträge beim Arbeitgeber und beim zuständigen Finanzamt vorzulegen (vgl. Rn. 82 und Rn. 84ff.).
  • Der Datenaustausch wird ab dem 1. Januar 2026 starten. Für die ersten zwei Jahre wird es einen Übergangszeitraum gegen, in dem nicht beanstandet wird, wenn der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren/ vgl. Rn. 102).



Stand: 24.06.2025