IHK-Wissen: Einzelner Gesellschafter kann GbR allein kündigen

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf unbestimmte Zeit gegründet, also ist im Gesellschaftsvertrag über den Zeitablauf nichts bestimmt, kann die Gesellschaft jederzeit von einem Gesellschafter ordentlich gekündigt werden.
Nach der gesetzlichen Regelung wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Kündigung eines Mitgesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Ein Kündigungsgrund ist nicht notwendig. Auch eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten; allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten.
Eine Kündigung darf jedoch nicht zu Unzeiten erfolgen. Unzeitig ist eine Kündigung immer dann, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt. Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung ist zwar wirksam, doch hat der Kündigende den Mitgesellschaftern einen aus der zu Unzeit ausgesprochenen Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Umständen kann mit der unzeitigen Kündigung auch eine wegen Rechtsmissbrauchs unwirksame Kündigung einhergehen.
Ist die Gesellschaft dagegen auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Gesellschaft nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist gegeben, wenn auf Grund eines Umstandes (z.B. schwere Krankheit, hohes Alter, zerrüttetes Vertrauensverhältnis) dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Der Kündigungsgrund ist in der Kündigungserklärung anzugeben, soweit die Mitgesellschafter ihn nicht bereits kennen.
Tipp: Nach der gesetzlichen Regelung wird die Gesellschaft bei Kündigung eines Mitgesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Allerdings können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft vertraglich regeln. Sofern im Gesellschaftsvertrag eine solche Fortführungsklausel vereinbart ist, bleibt zu beachten, dass mindestens zwei Gesellschafter bei der GbR verbleiben. Andernfalls wird die Gesellschaft mit der wirksamen Kündigung eines Gesellschafters zwingend aufgelöst.

Stand: 03.05.2022