Diskriminierungsschutz für berufstätige Eltern von Kindern mit Behinderung

Diskriminierungsschutz gilt auch für Arbeitnehmende, die selbst keine Behinderung haben, aber ein Kind mit Behinderung betreuen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – Urteil vom 11. September 2025; C-38/24.
Ausgangspunkt war die Klage einer italienischen Mutter, deren Arbeitgeber ihr keine flexiblen Arbeitszeiten zur Betreuung ihres schwerbehinderten Sohnes gewährte. Das oberste italienische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH hat der Frau Recht gegeben und stellte klar, dass die Eltern eines Kindes mit Behinderung sich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung berufen können.
Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Fürsorge zu ermöglichen – etwa durch flexible Arbeitszeiten oder mobiles Arbeiten. Diese Vorkehrungen dürfen den Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belasten. Laut Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG ist eine Belastung nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.
Zwar hat dieses Urteil keine formelle Bindung für deutsche Gerichte, doch orientieren sich diese in der Praxis regelmäßig an der Rechtsprechung des EuGH.
Stand: 23.09.2025