IHK-Wissen: Bezirksschutz des Handelsvertreters begründet kein Alleinvertriebsrecht

Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv” zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.
Dieser sog. Bezirksvertreter hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk Verträge abgeschlossen werden. Aus einem Bezirksschutz gemäß § 87 Abs. 2 HGB ergibt sich jedoch kein Anspruch auf „Alleinvertrieb”, der mit einem Wettbewerbsverbot für den Unternehmer verbunden wäre.
Ein Alleinvertreter dagegen ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Nur er allein ist berechtigt, in dem ihm zugewiesenen Bezirk Geschäfte für das vertretene Unternehmen zu vermitteln und abzuschließen. Der Begriff des Alleinvertreters geht in seinen Auswirkungen mithin über den Begriff der Bezirksvertretung hinaus.
Hinweis: Eine derartige Alleinvertreterstellung muss sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne Weiteres.
Stand: 05.01.2023