Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2026 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 betrug 5,16 Prozent.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Rechengrößen:
Sozialversicherungsrechengröße
Monat
Jahr
Bezugsgröße 2026
in der Sozialversicherung
3.955 €
47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026
nach § 6 Absatz 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze)
in der Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 €
77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026
nach § 6 Absatz 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze)
in der Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 €
69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026
in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
8.450 €
101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
10.400 €
124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung
-
51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung
-
47.085 €
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 ist unter www.bmas.de abrufbar.
Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, muss sie noch die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

Stand: 09.10.2025