Insolvenzgeldumlage 2025: Umlagesatz gestiegen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Dezember 2024 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent im Jahr 2024.
Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers ein sogenanntes Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und von den Arbeitgebern aus Mitteln der Insolvenzgeldumlage, die monatlich aufgebracht wird (§§ 358 bis 361 SGB III), finanziert.
Nähere Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Insolvenzgeld bietet eine Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Stand: 07.01.2025