Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden hierzu zahlreiche weitere Gesetze geändert. Die wichtigsten neuen Regelungen für Personengesellschaften finden Sie im Folgenden:
Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Ab 2024 wird eine GbR als rechtsfähig anerkannt. Dazu kommt, dass eine GbR in Zukunft auch leichter in eine andere Personengesellschaftsform wechseln kann. Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes wären dann ebenfalls möglich. In der Folge können GbRs auch Teil von Verschmelzungen und Spaltungen sein.
Wo es sich beim Vermögen der GbR bislang um ein Gesamthandsvermögen handelte, handelt es sich künftig um eigenes Vermögen der GbR. Allerdings bleibt es dabei, dass Gesellschafter unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.
Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters
Zudem bringt das MoPeG ein neues Gesellschaftsregister, welches bei den Amtsgerichten geführt wird. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung in das neue Register. Jede eingetragene GbR muss jedoch einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“ führen. Daneben müssen wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs.1 GwG) an das Transparenzregister gemeldet werden.
Darüber hinaus müssen sich Gesellschaften, welche die Eigentümerschaft eines Grundstücks im Grundbuch eintragen lassen wollen, zunächst beim Gesellschaftsregister registrieren. Dies gilt auch beim Erwerb von GmbH-Anteilen, Aktien, Marken, Patenten, Gebrauchsmustern, Designs oder sonstigen, in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten. 
Wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ansteht, sollte Folgendes beachtet werden:
  • Eine GbR braucht eine Firmierung, einen Namen für die Eintragung
  • Durch Eintragung sind Gesellschafter zunächst festgelegt; ein Wechsel ist nur durch spätere Änderung der Eintragung möglich
  • Eine Eintragung erlaubt Umstrukturierungen innerhalb einer GbR
  • sowie die Offenlegung bestimmter Rechtsverhältnisse einer GbR
GbR, OHG und KG werden international
Das neue Personengesellschaftsrecht schafft zudem die Möglichkeit, dass Personengesellschaften demnächst – abweichend vom im Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz – einen Verwaltungssitz im Ausland wählen dürfen. Bislang war dies nicht möglich. Die Neufassung des § 706 BGB bestimmt ein freies Sitzwahlrecht für registrierte Personen- und Kapitalgesellschaften. Durch die Möglichkeit eines internationalen Verwaltungssitzes wird deutschen Gesellschaften der Weg geebnet, um nun auch vermehrt in anderen Ländern der EU tätig zu werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.
 
Stand: 12.04.2023