Regeln für Bezug von Kurzarbeitergeld ab Juli 2023

Die Bundesagentur für Arbeit (BMAS) informiert darüber, welche Voraussetzungen Unternehmen seit dem 1. Juli 2023 erfüllen müssen, damit ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten können:
  • Es müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein.
  • Zudem müssen Betriebe müssen bei einem neuen Arbeitsausfall wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Praxishinweis: Hierfür wird eine Regelung im Betrieb benötigt, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Ausnahmeregelung: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst.
  • Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, zum Beispiel aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material.
  • Kurzarbeitergeld kann zudem gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen nicht möglich.
Dies teilt das BMAS in einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2023 mit.

Stand: 10.07.2023