Aktivrente: Berechnungsbeispiel zur Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
Am 15. Oktober 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf des Aktivrentengesetzes verabschiedet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Dazu soll ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt werden.
In einem Berechnungsbeispiel zeigt die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) die Nettoauszahlung und die Arbeitgeberkosten.
Berechnungsbeispiel „2.000 Euro steuerfrei“ - das erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter netto:
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2.000 Euro
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| Krankenversicherung |
8,20 Prozent
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- 164 Euro
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| Pflegeversicherung |
1,80 Prozent
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- 36 Euro
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| Rentenversicherung |
0 Prozent
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0 Euro
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| Arbeitslosenversicherung |
0 Prozent
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0 Euro
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| Summe der Abgaben |
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- 200 Euro
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| Nettoauszahlung |
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1.800 Euro
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Hinweis: Bei Kinderlosen ist ein Zuschlag von 0,60 Prozent beziehungsweise 12 Euro hinzuzurechnen, so dass Abgaben in Höhe von 212 Euro entstehen und die Nettoauszahlung auf 1788 Euro sinkt.
Kosten des Arbeitgebers
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2.000 Euro
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| Krankenversicherung |
8,20 Prozent
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- 164 Euro
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| Pflegeversicherung |
1,80 Prozent
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- 36 Euro
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| Rentenversicherung |
9,30 Prozent
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- 186 Euro
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| Arbeitslosenversicherung |
1,30 Prozent
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- 26 Euro
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| Summe der AG-Abgaben |
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- 412 Euro
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| Gesamtkosten des Arbeitgebers |
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2.412 Euro |
Eckpunkte der geplanten gesetzlichen Regelung
- Begünstigt sollen Personen sein, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Rentenbezug hat keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung.
- Die Steuerbefreiung soll nur greifen, wenn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt. Minijobber sollen von der Regelung ausgeschlossen sein.
- Nur laufender Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist steuerfrei. Sonderzahlungen wie Abfindungen oder Beiträge zur Altersvorsorge sind nicht begünstigt.
- Der jährliche Höchstbetrag von 24.000 Euro soll monatsweise mit jeweils 2.000 Euro berücksichtigt werden – und nur für Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Da es seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner gibt, bleibt die Rente trotz Zusatzverdienst ungekürzt.
- Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung bleiben bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung.
Zeitplan: Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Details zur Aktivrente und zum Zeitplan.
Stand: 19.11.2025
