Bei Verurteilung wegen spezieller Straftaten droht Verlust der Geschäftsführerstellung

An die Person des Geschäftsführers einer GmbH sind nur geringe gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten verliert er jedoch ohne Weiteres seine Geschäftsführerstellung.
Nach § 6 GmbHG Abs. 2 Satz 2 kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer 
  1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

    a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

    b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

    c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

    d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

    e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils,  wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Soweit in der Person eines zunächst wirksam bestellten Geschäftsführers nachträglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG eintreten, verliert er ohne Weiteres seine Geschäftsführerstellung und ist von Amts wegen vom Registergericht aus dem Handelsregister zu löschen. 
Stand: 06.03.2023