Geschäftsführer-Erklärung auf Geschäftspapier wirkt im Namen der GmbH

Eine auf dem offiziellen Geschäftspapier einer GmbH abgegebene Kündigungserklärung eines Geschäftsführers erfolgt grundsätzlich im Namen der Gesellschaft – selbst dann, wenn die Unterschrift nicht ausdrücklich den Zusatz „Geschäftsführer“ enthält, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. März 2025 (AZ: II ZR 77/24).
Der Fall: Ein GmbH-Geschäftsführer wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung abberufen, sein Anstellungsvertrag wurde fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde von einem Mitgesellschafter, der ebenfalls Geschäftsführer war, schriftlich ausgesprochen. Dieser nutzte dabei das Briefpapier der Gesellschaft, unterschrieb jedoch nicht ausdrücklich als „Geschäftsführer“. Das Berufungsgericht hatte die Kündigung für unwirksam erklärt, da nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH Kündigungen durch Gesellschafter und Geschäftsführer gemeinsam erfolgen müssten. Das Kündigungsschreiben lasse nicht erkennen, dass der Mitgeschäftsführer auch (und nicht nur als Gesellschafter) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gehandelt habe.
Das sah der BGH anders und hob dieses Urteil auf. Er stellte klar, dass bei Erklärungen auf dem offiziellen Geschäftspapier einer GmbH grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden. Das gelte insbesondere dann, wenn der Erklärende als Geschäftsführer auf dem Briefbogen (Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief) bezeichnet ist (§ 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG). Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Geschäftsführer“ unter der Unterschrift sei nicht zwingend erforderlich, sofern die Vertretung aus den Umständen erkennbar sei.
Zudem wies der BGH darauf hin, dass auch der weitere Inhalt des Schreibens – wie etwa ein gleichzeitig ausgesprochenes Hausverbot – ein starkes Indiz für ein geschäftsführertypisches Handeln sei, was ebenfalls für eine Erklärung im Namen der Gesellschaft spreche. (sam)
Stand: 05.11.2025