Steuerliche Unterstützung für Ukraine-Hilfe

Verschiedene steuerliche Maßnahmen sollen Hilfsprojekte für die Ukraine unterstützen. Das Bundesfinanzministerium fasst in seinem Schreiben vom 17. März 2022 die entsprechenden Verwaltungsregelungen zusammen.
Das BMF-Schreiben enthält Aussagen zur steuerlichen Behandlung folgender Bereiche:
  • Spenden (vereinfachte Zuwendungsnachweise)
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften
  • vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
 So wird zum Beispiel für alle Spenden an inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis anerkannt. Es genügt als Nachweis dann der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Auch Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Weitere Einzelheiten und Regelungen finden sich im Schreiben des BMF.
Stand: 13.12.2022