Was bringt das Steueränderungsgesetz 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 soll Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten, das Steuerrecht vereinfachen und Mobilität, Ehrenamt und Gastronomie fördern. Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf am 10. September zugestimmt, nachdem das Bundesfinanzministerium am 4. September den Referentenentwurf auf den Weg gebracht hat.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen im Restaurant soll ab dem 1. Januar 2026 die Umsatzsteuer dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert werden. Getränke sind davon nicht betroffen.
Entlastungen für Pendler: Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden ein (bisher erst ab dem 21. Kilometer). Die bisher befristete Mobilitätsprämie für Geringverdiener soll dauerhaft gewährt werden.
Elektronische Bescheidbekanntgabe: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
Zentrale Zollabwicklung: Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen Rechtsgrundlagen festgelegt werden.
Schaffung von Rechtsklarheit durch den Verweis auf die De-minimis-Verordnung in Bezug auf die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau sowie die Forschungszulage.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden.
Änderungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Auswahl):
- Die Freigrenze für den steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 EUR angehoben werden.
- Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf 100.000 EUR angehoben werden.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen soll bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR verzichtet werden.
- Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten.
Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Mrd. Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Mrd. Euro anwachsen soll.
Weitere Details: Bundesfinanzministerium - Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Wie geht es weiter?
Die Bundesregierung hat das Gesetz als besonders eilbedürftig eingestuft, um das Verfahren zu beschleunigen. Der Bundestag soll sich mit dem Gesetzentwurf am 5. Dezember beschäftigen, der Bundesrat am 19. Dezember. Ziel ist ein Abschluss noch im Dezember 2025, damit die Änderungen wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können.
Stand: 01.10.2025