Gewerbemietverträge: Textform statt Schriftform genügt

Seit dem 1. Januar 2025 entfällt das Schriftformerfordernis für Gewerberaummietverträge. Künftig reicht die Textform (beispielsweise eine E-Mail) aus, um Mietverträge wirksam zu schließen.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist in Kraft getreten – mit wichtigen Änderungen für Vermieter und Mieter. So entfällt zum Beispiel bei Gewerbemietverträgen das Schriftformerfordernis. Zudem können Belege über Betriebskostenabrechnungen digital bereitgestellt werden.
Für gewerbliche Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen, war bisher gemäß §§ 578, 550 BGB die Schriftform obligatorisch; wurde die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten des BEG IV (Artikel 14) wurde § 550 BGB, der die gesetzliche Schriftform für langfristige Mietverhältnisse regelt, angepasst. Für Gewerbemietverhältnisse, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, reicht nunmehr die Textform aus. Für bestehende Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Diese sind noch für ein Jahr nach den alten Vorschriften zu beurteilen, das Schriftformerfordernis bleibt bis zum 31. Dezember 2025 verbindlich. Wird ein Mietvertrag früher geändert, gelten die neuen Vorschriften bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung, die ab 2025 in Textform erfolgen kann. Nach Ablauf der Übergangsfrist – ab dem 1. Januar 2026 – gilt die neue Regelung auch für Altverträge.
Vermieter sind künftig berechtigt, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitzustellen oder per E-Mail zu übersenden. Sie können wählen, ob sie Mietern Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien vorlegen.
Stand: 14.01.2025