Gesamtprokura erfordert gemeinsames Handeln aller Prokuristen

Die Prokura ist eine durch einen Kaufmann erteilte geschäftliche Vertretungsmacht und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln des kaufmännischen Gehilfen zu bieten. Sie wird als umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang in das Handelsregister eingetragen. Nach § 48 Abs.2 HGB kann die Erteilung der Prokura aber auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Eine wirksame Stellvertretung ist in diesen Fällen nur durch das gemeinsame Handeln aller Prokuristen möglich. Ein gleichzeitiges Handeln ist dagegen nicht erforderlich. Ein Gesamtprokurist kann jedoch auch stellvertretend für den anderen Prokuristen handeln, wenn die Ermächtigung seitens des anderen Gesamtprokuristen erteilt wurde und der Wille zur Stellvertretung nach außen in Erscheinung tritt. Andernfalls kann das alleinige Handeln eines Gesamtprokuristen nachträglich durch den anderen genehmigt werden. Eine passive Vertretung, beispielsweise die Entgegennahme von Willenserklärungen, kann ein Gesamtprokurist dagegen immer alleine vornehmen.
Stand: 22.04.2024