Im Handelsregister wird nicht gegendert
Im Handelsregister sind die gesetzlich vorgegebenen Funktionsbezeichnungen zu verwenden. Eine Abkehr hiervon – etwa zugunsten einer geschlechts-neutralen Formulierung wie „Geschäftsführung“ – ist nicht zulässig, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15. Juli 2025 (Az. 3 Wx 85/25).
Der Fall: Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschloss eine Satzungsänderung, wobei sie in der Satzung anstatt des Begriffes des „Geschäftsführers“ nunmehr den geschlechtsneutralen Begriff der „Geschäftsführung“ verwendete. Sie beantragte die Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 2 GmbHG entspreche und auch innerhalb der Satzung nicht einheitlich verwendet werde.
Zu Recht wie das OLG Düsseldorf entschied. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen seien zwingend, das hießt für Geschäftsbriefe gemäß § 35a GmbHG und für die Eintragung im Handelsregister die Bezeichnung „Geschäftsführer“.
Bei kaufmännischen Unternehmen verlange der Rechtsverkehr einen namentlich (§ 39 GmbHG i.V.m. § 15 Abs. 3 HGB) und hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht (§ 37 Abs. 1 GmbHG) eindeutig definierten Repräsentanten der Gesellschaft. Dies sei durch die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ – anders als durch den Begriff „Geschäftsführer“ – nicht gewährleistet. Der Begriff „Geschäftsführung“ sei irreführend und lasse nicht eindeutig erkennen, dass es sich um eine natürliche Person handele. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 2 GG und das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG liege auch nicht vor. Diese Grundsätze stellten vielmehr sicher, dass das Wort „Geschäftsführer“ vom Registergericht nicht geschlechtsbezogen verstanden und angewendet werden dürfe. Deshalb sei es auch ausgeschlossen, dass das Registergericht eine Anmeldung mit dem Argument zurückweist, die Formulierung „Geschäftsführer“ erfasse nur männliche und nicht auch weibliche Leitungspersonen.
Stand: 24.11.2025
