Handelsregister: Wohnanschrift des Geschäftsführers ist nicht erforderlich

Die Angabe der privaten Wohnanschrift eines Geschäftsführers ist für die Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beim Handelsregister nicht zwingend erforderlich, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 9. Januar 2025, Az: I-4 Wx 19/24.
Der Fall:
Am 8. Oktober 2024 wurde die Eintragung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Satzungsänderung für eine GmbH beim Handelsregister beantragt. Das zuständige AG Bonn wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers nicht angegeben worden sei. Diese sei für die eindeutige Identifizierung des Geschäftsführers sowie dessen Erreichbarkeit während des Registerverfahrens notwendig. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Antragsteller Beschwerde ein.
Das nunmehr zuständige OLG Köln stellte klar, dass die Verpflichtung zur Angabe der Wohnadresse eines Geschäftsführers nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten sei. Nach Paragraf 39 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) müsse eine Änderung in der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen werden. Ebenso erfordere Paragraf 54 Absatz 1 GmbHG die Anmeldung von Satzungsänderungen. Diese Bestimmungen enthalten jedoch keine Regelung, die eine Angabe der Wohnadresse zwingend vorschreibe. Auch aus den Verfahrensvorschriften der Paragrafen 23 ff. FamFG ergebe sich keine Verpflichtung zur Offenlegung der privaten Anschrift.
Das Gericht betonte zudem, dass die Identifikation des Geschäftsführers bereits durch die Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift ausreichend gewährleistet sei. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Mitteilung der Wohnadresse sei nicht erforderlich, da eine etwaige notwendige Zustellung von Dokumenten durch eine einfache Melderegisterauskunft erfolgen könne.

Stand: 25.02.2025