GbR: Persönlich haftender Gesellschafter trägt Insolvenzkosten

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft muss in der Regel die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Ent­ge­gen der über­wie­gen­den An­sicht in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur sah der BGH kei­nen Grund dafür, von dem Grund­satz der per­sön­li­chen Haf­tung ab­zu­wei­chen.
Der Fall: Vorangegangen war die Klage eines Insolvenzverwalters. Dieser machte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegenüber einer Gesellschafterin die Insolvenzkosten (u. a. Zahlung der Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der GbR geltend.
Vor dem Bundesgerichtshof hatte er nun Erfolg. Das Oberlandesgericht muss erneut entscheiden.
Der II. Zivilsenat hat den Streit um die Kosten nach § 54 InsO entgegen der herrschenden Meinung entschieden: Trotz überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, wonach die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Kosten ausscheide, sieht der BGH im Regelfall keine Begründung hierfür. Es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz im bürgerlichen Recht, wonach persönlich haftende Gesellschafter für alle aus ihrem Geschäft entstehenden Verpflichtungen haften, solange sich nichts anderes aus dem Gesetz ergebe. Demnach bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung, um die Verfahrenskosten nicht mit in die Haftung einzubeziehen. Diese lag nicht vor.
Zwar ging der BGH davon aus, dass die persönliche Haftung nach § 128 HGB im Wege der teleologischen Reduktion beschränkt werde, weil die Verfügungsgewalt über das Vermögen mit Eröffnung der Insolvenz komplett auf den Insolvenzverwalter übertragen wird und dieser auch nicht im Interesse der Gesellschafter, sondern im Interesse der Gläubiger handele. Der Gesellschafter hafte jedoch – vergleichbar mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Verbindlichkeiten bis zu seinem Austritt – bis zur Eröffnung der Insolvenz. Diese Grundsätze seien übertragbar auf die GbR.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens würden von dieser Einschränkung nicht erfasst. Diese sind dem BGH zufolge unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschafter selbst verknüpft und grundsätzlich Ausfluss des Unternehmerrisikos. Die Kosten hätten vermieden werden können, wenn die Gesellschafter selbst für die Deckung der Gläubigerforderungen gesorgt hätten oder die GbR frühzeitig liquidiert hätten.
Stand: 13.02.2024